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Entscheid

SK 2023 40

neuer Entscheid nach Rückweisung

9. Februar 2024Deutsch43 min

Mit Urteil vom 10. November 2022 erklärte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht, nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 28. Mai 2021 um 21:09 Uhr in C.________ (Ortschaft), durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und verurteilte ihn zu einer Übertretungsbusse von CHF 800.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 8 Tage festgesetzt wurde, sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2'100.00 (bzw. CHF 1'500.00 ohne schriftliche Urteilsbegründung; pag. 100 ff.).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 23 40

Bern, 29. April 2024

Besetzung Oberrichter Wuillemin (Präsident i.V.), Oberrichterin Weingart, Oberrichterin Schwendener

Gerichtsschreiberin Schürch

Verfahrensbeteiligte A.________

verteidigt durch Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Anschlussberufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Berufungsführerin

Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 10. November 2022 (PEN 22 277)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil vom 10. November 2022 erklärte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht, nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 28. Mai 2021 um 21:09 Uhr in C.________ (Ortschaft), durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und verurteilte ihn zu einer Übertretungsbusse von CHF 800.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 8 Tage festgesetzt wurde, sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2'100.00 (bzw. CHF 1'500.00 ohne schriftliche Urteilsbegründung; pag. 100 ff.).

2. Berufung

Gegen dieses Urteil meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 24. November 2022 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 107 und 108.1). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 20. Januar 2023 (pag. 112 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 24. Januar 2023 zugestellt (pag. 131 f.). Mit ihrer form- und fristgerechten Berufungserklärung vom 3. Februar 2023 focht die Generalstaatsanwaltschaft das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (pag. 138 f.). Gestützt auf die Verfügung vom 7. Februar 2023 (pag. 140 f.) erhob Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 28. Februar 2023 namens des Beschuldigten fristgerecht Anschlussberufung und focht das vorinstanzliche Urteil ebenfalls vollumfänglich an (pag. 143 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft hat kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung beantragt (pag. 149).

3. Schriftliches Verfahren

Mit Verfügung vom 1. März 2023 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt und den Parteien Gelegenheit eingeräumt, innert Frist mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sind (pag. 146 f.). Gestützt darauf erklärten sich die Generalstaatsanwaltschaft am 3. März 2023 und der Beschuldigte, nach zweimalig gewährter Fristerstreckung (pag. 153 f. und pag. 157 f.), am 20. April 2023 mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 149 und pag. 159). Mit Verfügung vom 24. April 2023 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und der Generalstaatsanwaltschaft eine Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt (pag. 161 f.). Am 5. Mai 2023 reichte die Generalstaatsanwaltschaft fristgerecht die Berufungsbegründung ein (pag. 167 ff.). Mit Verfügung vom 5. Mai 2023 wurde von der Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis genommen und gegeben und dem Beschuldigten eine Frist zur Stellungnahme und zur Einreichung der schriftlichen Begründung der Anschlussberufung angesetzt (pag. 173 f.). Nach zweimalig gewährter Fristerstreckung (pag. 178 f. und 182 f.) reichte Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten am 19. Juli 2023 eine Stellungnahme sowie die Begründung der Anschlussberufung ein (pag. 184 ff.). Mit Verfügung vom 21. Juli 2023 wurde von der Stellungnahme und der Begründung der Anschlussberufung Kenntnis genommen und gegeben und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Replik einzureichen (pag. 197 f.). Am 25. Juli 2023 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Replik verzichte (pag. 200), worüber der Beschuldigte mit Verfügung vom 3. August 2023 in Kenntnis gesetzt wurde. Mit gleicher Verfügung wurde der Schriftenwechsel für abgeschlossen erachtet und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt. Zudem wurde die Zusammensetzung der Kammer bekannt gegeben (pag. 201 f.). Infolge Pensionierung des bisherigen Verfahrensleiters wurde den Parteien mit Verfügung vom 4. April 2024 die neue Kammerzusammensetzung mitgeteilt (pag. 211 f.).

4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 27. April 2023, pag. 163 f.) und ein ADMAS-Auszug (datierend vom 27. April 2023, pag. 165) über den Beschuldigten eingeholt.

5. Anträge der Parteien

5.1 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft

Die Generalstaatsanwaltschaft stellte im oberinstanzlichen Verfahren folgende Anträge (pag. 167; Hervorhebungen im Original):

A.________ sei wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch grobe Verkehrsregelverletzung, begangen am 28. Mai 2021, in C.________ (Ortschaft), D.________ (Strasse), Höhe Unterführung mit Motorrad (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit) schuldig zu erklären.

A.________ sei zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 140.00, ausmachend total CHF 5’600.00 zu verurteilen.

Die Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens seien A.________ aufzuerlegen.

5.2 Anträge des Beschuldigten

Rechtsanwalt B.________ stellte im oberinstanzlichen Verfahren namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 185; Hervorhebungen im Original):

Der Beschuldigte, A.________, sei freizusprechen vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 28. Mai 2021 um 21:09 Uhr an der D.________(Strasse) in C.________ (Ortschaft). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für die Parteikosten in der Höhe der beim Regionalgericht Bern-Mittelland eingereichten Honorarnote vom 9. November 2022 auszurichten. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich vom Kanton Bern zu tragen. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für die oberinstanzlichen Parteikosten in der Höhe der noch einzureichenden Kostennote zu bezahlen.

Eventualiter sei der Beschuldigte wegen einfacher Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmung zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00 zu verurteilen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für die oberinstanzlichen Parteikosten in der Höhe der noch einzureichenden Kostennote zu bezahlen.

Subeventualiter sei der Beschuldigte wegen grober Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 130.00, ausmachend CHF 2'600.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Weiter sei er zu einer Verbindungsbusse gemäss Art. 106 StGB in der Höhe von CHF 520.00 zu verurteilen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien zur Hälfte dem Beschuldigten und zur Hälfte dem Kanton Bern aufzuerlegen. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für die oberinstanzlichen Parteikosten in der Höhe der Hälfte der noch einzureichenden Kostennote zu bezahlen.

6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. StPO). Die Berufung und Anschlussberufung erfolgten jeweils vollumfänglich. Die Kammer hat damit das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen.

Gegenstand der Anklage bildet ein Vergehen (grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01] i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), sodass die Kammer das erstinstanzliche Urteil mit voller Kognition überprüft (Art. 398 Abs. 3 und Abs. 4 StPO). Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf neben dem Schuldpunkt insbesondere auch der Sanktionenpunkt zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. Die Kammer ist dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO).

Erwägungen

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

7.

Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung

Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 116). Diese sind wie folgt zu ergänzen:

Bei der Würdigung von Aussagen ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung (vgl. Bender/Häcker/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 5. Aufl. 2021, Rz. 255 ff.; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 6B_118/2022 vom 30. Mär 2023 E. 1.1.3 sowie 6B_1097/2021, 6B_1098/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.3.3). Diese sog. inhaltsorientierte Glaubhaftigkeitsanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung: Der Inhalt der Aussage wird anhand bestimmter Kriterien (Realitätskriterien) analysiert, basierend auf der Annahme, dass sich Aussagen über tatsächlich selbst Erlebtes durch qualitative Merkmale von Aussagen über nicht selbst Erlebtes unterscheiden; diese Hypothese gilt in der Aussagepsychologie und Rechtsprechung als empirisch zureichend belegt (Bender/Häcker/Treuer, a.a.O., Rz. 325 f., vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2022 vom 30. März 2023 E. 1.1.3 m.w.H.). Methodisch wird dabei im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse und der Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt das gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert (BGE 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2).

8.

Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 2. Juli 2021

Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 2. Juli 2021 – welcher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – vorgeworfen, dass er am 28. Mai 2021 um 21:09 Uhr in C.________ (Ortschaft) (D.________(Strasse), auf der Höhe der Unterführung) mit einem Motorrad der Marke E.________ und dem Kennzeichen F.________ die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit um 28 km/h überschritten und dadurch eine erhöht abstrakte Gefährdung für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer geschaffen habe. Dies habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen oder grobfahrlässig getan (pag. 8).

9.

Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt

Unbestritten ist, dass der Beschuldigte mit seinem Motorrad der Marke E.________ und dem Kennzeichen F.________ am 28. Mai 2021 um 21:09 Uhr in C.________ (Ortschaft) (D.________(Strasse), auf der Höhe der Unterführung) unterwegs war und von einem Radargerät erfasst wurde. Der Beschuldigte bestreitet dabei nicht, mit einer Geschwindigkeit von 81 km/h brutto bzw. 78 km/h netto gefahren zu sein. Die Sicht- und Strassenverhältnisse waren gut und es herrschte geringes Verkehrsaufkommen. Unbestritten ist auch, dass es sich bei der besagten Strecke um eine Innerortsstrecke mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h handelt. Der Anklagesachverhalt ist damit in objektiver Hinsicht erstellt.

Nach wie vor bestritten ist demgegenüber, ob dem Strassenabschnitt, an dem die Messung durchgeführt wurde, Innerortscharakter zukommt bzw. ob sich der Beschuldigte in einem Irrtum über die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der fraglichen Strecke befunden hat, indem er davon ausgegangen ist, diese betrage 70

oder 80 km/h anstatt der tatsächlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.

10.

Beweismittel

Als Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 29. Mai 2021 der Kantonspolizei Bern (pag. 1 f.), die Videoaufnahme der Geschwindigkeitsmessung der Kantonspolizei Bern (pag. 37), eine Videoaufnahme der Fahrstrecke (eingereicht von der Verteidigung; pag. 47), das Eichzertifikat des Lasergeschwindigkeitsmessgeräts Kustom ProLaser 4 (pag. 78), das Messprotokoll der Geschwindigkeitskontrolle (pag. 79), die Aussagen des Zeugen G.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. November 2022 (pag. 92 ff.) und die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2022 (pag. 38 ff.) und im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. November 2022 (pag. 88 ff.) vor. Die Vorinstanz hat die Beweismittel zutreffend zusammengefasst, darauf kann verwiesen werden (S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 117 ff.). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer.

11.

Beweisergebnis der Vorinstanz

Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweise zu folgendem Beweisergebnis (S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 121):

Mit Blick auf die vorstehende Würdigung der zur Verfügung stehenden Beweismittel erachtet das Gericht den Sachverhalt gemäss Strafbefehl bezüglich der gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 28 km/h als erstellt. Auch Tatzeit und Tatort geben zu keinen Diskussionen Anlass – all dies ist unbestritten. Zu berücksichtigen sind aber zusätzlich die vom Beschuldigten geltend gemachten Gesamtumstände sowie seine subjektive Wahrnehmung des Handlungsablaufs. Das heisst konkret: Der Beschuldigte befuhr am 28.05.2021 um 21:09 Uhr die D.________(Strasse) mit seinem Motorrad F.________ (E.________), wobei er aufgrund des vorherrschenden Ausserortscharakters vor sich kurz davon ausging, dass nach der Kreuzung eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt. Dementsprechend beschleunigte er nach dem Befahren der Kreuzung bzw. bei der Einfahrt in die Unterführung auf 75 km/h (1. Messung, Distanz 263m) und bis zum Scheitelpunkt der Unterführung auf die gemessene Höchstgeschwindigkeit von 81 km/h (2. Messung, Distanz 191.1m). Parallel zur Beschleunigung nahm er auf der in Richtung Autobahn abgehenden Fahrspur die dort signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h wahr, wurde bzgl. der geltenden Höchstgeschwindigkeit unsicher, reagierte und bremste bis zum Erreichen der Fläche und noch ohne Erkennen der Polizeikontrolle und/oder des Lasergeräts bereits wieder auf 64 km/h (3. Messung, 121.2m) ab. Anschliessend folgte die Anhaltung.

Zur Frage des Innerortscharakters äusserte sich die Vorinstanz nicht eingehend, sprach aber in ihrem Beweisergebnis von einem «vorherrschenden Ausserortscharakter» auf besagtem Streckenabschnitt.

12.

Vorbringen der Parteien

12.1

Generalstaatsanwaltschaft

Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Berufungsbegründung aus, dass der Anklagesachverhalt unbestritten sei. So sei der Beschuldigte am 28. Mai 2021 mit seinem Motorrad auf der D.________(Strasse) in Richtung H.________ (Strasse) gefahren. Eine anlässlich einer Verkehrskontrolle durchgeführte Geschwindigkeitsmessung auf der Höhe der Unterführung habe eine strafbare Geschwindigkeitsüberschreitung von 28 km/h ergeben (pag. 168). Weiter führte die Generalstaatsanwaltschaft in sachverhaltsmässiger Hinsicht aus, dass auch die Situation unmittelbar bzw. einige Meter vor der Einfahrt in die Unterführung zu betrachten sei. Aufgrund der dortigen Gegebenheiten (Häuser, Geschäftslokale, Kurve, enge Strasse, drei Ampeln im Abstand von einigen Metern) habe der Beschuldigte nicht davon ausgehen dürfen, dass die Tempo-50-Zone aufgehoben worden sei. Vielmehr habe ihm klar sein müssen, dass er sich noch in einer Tempo-50-Zone befinde (pag. 170 f.).

12.2

Verteidigung

Die Verteidigung führte ihrerseits aus, dass der Beschuldigte aufgrund des vorherrschenden Ausserortscharakters – sie nennt diesbezüglich die Nähe zur Autobahn sowie das Fehlen von Trottoirs, Zebrastreifen, Wohnhäusern, Quartierstrassen und Radstreifen (pag. 189) – kurz davon ausgegangen sei, dass nach der Kreuzung (gemeint: Kreuzung D.________(Strasse)/I.________ (Strasse); nachfolgend Kreuzung) eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gelte. Dementsprechend habe er nach dem Befahren der Kreuzung bzw. bei der Einfahrt in die Unterführung auf 75 km/h und bis zum Scheitelpunkt der Unterführung auf die gemessene Geschwindigkeit von 81 km/h beschleunigt. Parallel zur kurzen Beschleunigung habe er auf der in Richtung Autobahn abgehenden Fahrspur die dort signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h wahrgenommen, sei bezüglich der geltenden Höchstgeschwindigkeit unsicher geworden, habe sofort reagiert und bis zum Erreichen der Fläche und ohne Erkennen der Polizeikontrolle und/oder des Lasergeräts bereits wieder auf 64 km/h abgebremst. Anschliessend sei die Anhaltung durch die Polizei erfolgt (pag. 187).

13.

Beweiswürdigung der Kammer

Bei seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2022 machte der Beschuldigte geltend, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Geschwindigkeit auf 50 km/h beschränkt gewesen sei. Ihm sei die Örtlichkeit nicht bekannt gewesen, er sei dort das erste Mal selber durchgefahren. Dass es sich bei der Strecke um eine Innerortsstrecke gehandelt habe, sei für ihn nicht ersichtlich gewesen. Auch die Geschwindigkeitsbeschränkung sei dort nicht klar beschildert. Da er auf seinem Arbeitsweg ähnliche Schnellstrecken fahre, sei er davon ausgegangen, dass die gleiche Geschwindigkeitsbeschränkung gelte. Es gebe dort auch keine Trottoirs (pag. 39 Z. 38 ff.). Abweichend von seinen Angaben gegenüber der Polizei anlässlich seiner Anhaltung (pag. 2), gab er nun an, dass er überhaupt keine Eile gehabt habe (pag. 39 Z. 51). Es sei ihm im ersten Moment auch nicht klar gewesen, weshalb er von der Polizei angehalten werde, er habe gedacht, es sei einfach eine Kontrolle (pag. 39 Z. 51 ff.). Töff fahre er zum «Entschleunigen», nicht zum «Schnellfahren» (pag. 40 Z. 62 f.).

Auch im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. November 2022 gab der Beschuldigte an, dass er sich der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bewusst gewesen sei (pag. 89 Z. 13 f.). Zusätzlich führte er aus, dass er keine anderen Personen fahrlässig gefährdet habe. Es seien keine anderen Personen vor oder hinter ihm gewesen. Er habe auch nicht die Intention gehabt, andere zu gefährden (pag. 89 Z. 15 ff.). Wie bereits bei der Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte an, überhaupt nicht in Eile gewesen zu sein. Auf die Frage, weshalb er gegenüber der Polizei anlässlich seiner Anhaltung angegeben hat, dass er in Eile gewesen sei, machte der Beschuldigte lange Ausführungen, wobei er nochmals den fehlenden Innerortscharakter der Strecke betonte («weil es autobahnmässig ausgebaut wirkte» [pag. 89 Z. 44 f.]). Schliesslich gab er an, dass es schon sein könne, dass er «das in der Nervosität gesagt habe» (pag. 90 Z. 6 f.). Auch seine Schilderungen zur Frage, wie er das Verkehrsaufkommen in Erinnerung habe, schloss er mit «pressiert war ich überhaupt nicht» ab (pag. 90 Z. 19). Der Beschuldigte verneinte an einem Ortsende vorbeigefahren zu sein («Offen gesagt absolut nicht, Nein» [pag. 90 Z. 23]) und führte aus, dass er die Strecke als Strecke mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 oder 80 km/h interpretiert habe. Sie sei autobahnmässig ausgebaut und es habe keine Fussgängerstreifen. Er sei oft in C.________ (Ortschaft) unterwegs, aber diesen Bereich kenne er nicht (pag. 90 Z. 23 ff.). Der Beschuldigte bestreitet somit konsequent, dass er den Innerortscharakter der befahrenen Strasse hätte erkennen müssen. Dies obwohl es sich bei ihm – wie er weiter ausführte – um einen erfahrenen Motorradfahrer handelt (pag. 90 Z. 11 und pag. 91 Z. 11 ff.). Zudem gab der Beschuldigte an, dass er im letzten Moment das «60er Schild rechts» (gemeint das Signal «Höchstgeschwindigkeit 60 km/h» unterhalb des Signals «Autobahn» rechts der Fahrspur in Richtung J.________) gesehen habe und irritiert gewesen sei, dass er kein Schild auf seiner Fahrspur gefunden habe. Dann sei schon die Kontrolle gekommen (pag. 90 Z. 27 ff.).

Die Aussagen des Beschuldigten wirken insgesamt beschönigend, insbesondere mit Blick auf die objektiven Gegebenheiten auf dem besagten Streckenabschnitt. Obwohl unklar ist, wann genau die von der Verteidigung eingereichte Videoaufnahme aufgenommen wurde, kann gemäss Ansicht der ortskundigen Kammer für den Tatzeitpunkt darauf abgestellt werden. Die Videoaufnahme zeigt, dass auf dem interessierenden Streckenabschnitt der D.________(Strasse) vor der Kreuzung vom Trottoir auf der rechten Strassenseite ein Fussgängerstreifen über die Fahrbahn führt. Die Strasse ist an dieser Stelle dreispurig, wobei für jede Spur oberhalb des Fussgängerstreifens eine Ampel und für die beiden äusseren Fahrspuren zusätzlich je eine Ampel seitlich der Fahrbahn vorhanden sind. Zwischen der rechten und der mittleren Fahrspur besteht ein Radstreifen, welcher mit roter Farbe eingefärbt ist. Direkt nach dem Fussgängerstreifen erstreckt sich der rot eingefärbte Radstreifen für einige Meter über die ganze Breite der mittleren Fahrspur, bevor er mit unterbrochener gelber Linie weiter rechts entlang der mittleren Fahrspur über die Kreuzung in Richtung K.________ führt. Auf der angesprochenen Kreuzung selber passiert die Fahrspur nach K.________ wiederum eine Ampelanlage (wie auch die zwei rechten Fahrspuren in Richtung der Autobahn). Unmittelbar bevor die Fahrspur in Richtung K.________ nach der Kreuzung doppelspurig wird, wird der Radstreifen auf die Fahrbahn geführt, wobei er für die ersten Meter durch eine ununterbrochene gelbe Linie und danach für einige Meter durch eine unterbrochene gelbe Linie von der Fahrspur für Motorfahrzeuge abgegrenzt ist. Der Radweg verläuft auf der rechten Fahrbahn durch die Unterführung, wobei auf der Fahrbahn mehrmals das Fahrradsymbol in gelber Farbe markiert ist. Somit muss an dieser Stelle jederzeit mit Radfahrern, d.h. schwächeren Verkehrsteilnehmern, gerechnet werden. Zudem sind unmittelbar vor der Unterführung rechtsseitig der D.________(Strasse), wenn auch nicht direkt an die Fahrspur in Richtung K.________ grenzend, ein Gehweg und ein grosses Gebäude (L.________) und im Hintergrund in Fahrtrichtung drei grosse Wohngebäude ersichtlich. Der Streckenabschnitt nach der Kreuzung bzw. im Bereich der Unterführung/Messstelle sowie die nähere Umgebung weisen somit innerortscharakteristische Merkmale auf, weshalb die Strecke optisch ohne weiteres als Innerortsstrecke erkennbar ist. Auch zu berücksichtigen ist, dass die D.________(Strasse) kurz vor der genannten Kreuzung linksseitig an einem Wohnquartier vorbeiführt, welches im Verhältnis zur Hauptstrasse etwas tiefer liegt, jedoch von der Hauptstrasse gut ersichtlich und teilweise durch Treppen mit dem höher liegenden Trottoir verbunden ist. Dazwischen befindet sich kein Signal, welches das Ortsende bzw. das Ende des Bereichs «innerorts» (vgl. Art. 1 Abs. 4 SSV) signalisieren würde. So gab auch der Beschuldigte an, dass er kein solches wahrgenommen habe (pag. 90 Z. 23). Aus der Aussage des Beschuldigten, dass bei bzw. kurz vor der Messstelle kein Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» vorhanden sei, kann schliesslich auch nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, zumal die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» beginnt und beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» endet (Art. 4a Abs. 2 Satz 1 VRV). Dass es allgemein an einer Signalisation gefehlt habe, macht der Beschuldigte hingegen zu Recht nicht geltend. Aus seinen Aussagen, wonach ihm nicht bewusst gewesen sei, dass dort die Geschwindigkeit «noch» auf 50 km/h beschränkt sei (pag. 39 Z. 39 f.), kann denn auch geschlossen werden, dass er sich zuvor, d.h. auf dem Abschnitt der D.________(Strasse) zwischen dem M.________ und dem Bereich Kreuzung/Beginn der Unterführung, der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bewusst war. Unerheblich für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts ist in diesem Zusammenhang schliesslich, dass gemäss den Aussagen des Beschuldigten bei anderen ähnlichen Streckenabschnitten – der Beschuldigte erwähnte die Umfahrung N.________ – die zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h oder 80 km/h betrage. Rückschlüsse auf den vorliegenden Sachverhalt sind damit offensichtlich nicht möglich. Ebenso wenig lässt der Umstand einer doppelspurigen Strasse auf eine höhere Höchstgeschwindigkeit schliessen. Obschon es sich bei der gefahrenen Strecke folglich um eine Tempo-50-Zone mit Innerortscharakter handelt, fuhr der Beschuldigte die Strecke im Moment der Messung mit einer Geschwindigkeit von brutto 81 km/h bzw. netto 78 km/h.

Zu überzeugen vermögen die Aussagen des Beschuldigten auch insoweit nicht, als ihm die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h trotz der genannten Strassenumstände nicht bewusst gewesen sei. Der Beschuldigte gab diesbezüglich im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, er habe beim Reinfahren in die Unterführung ein Strassenschild gesucht. Er habe das mit der Schnellstrecke zwischen O.________-P.________ assoziiert. Er sei irritiert gewesen, weil er in seiner Fahrspur keines gefunden habe, habe abgebremst und sei dann schon in die Kontrolle gekommen. Im letzten Moment habe er das «60er Schild» rechts (gemeint das Signal «Höchstgeschwindigkeit 60 km/h» unterhalb des Signals «Autobahn» rechts der Fahrspur in Richtung J.________) gesehen. Dann sei schon die Kontrolle gekommen (pag. 89 Z. 41 ff. und pag. 90 Z. 23 ff.). Damit will der Beschuldigte glauben machen, er sei aufgrund der Gegebenheiten, die er mit anderen Strecken verglichen habe sowie aufgrund fehlender Geschwindigkeitsbeschränkung von einer Höchstgeschwindigkeit von 70 oder 80 km/h ausgegangen. Diese Aussagen überzeugen nicht. So sind die Verhältnisse mit verschiedenen Verzweigungen und Einfahrten insgesamt und besonders für Ortsunkundige unübersichtlich, zudem ist der auf der D.________(Strasse) verlaufende Fahrradweg klar erkennbar. Sodann entspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung und erscheint daher sehr unwahrscheinlich, dass ein «Vielfahrer» resp. geübter Lenker eine ihm nicht bekannte Situation – in der er gemäss seinen eigenen Aussagen ein «Strassenschild» suchte – mit «anderen Ecken» (pag. 90 Z. 26) vergleicht und deshalb annimmt, die erlaubte Geschwindigkeit sei gleich wie dort. Nicht nachvollziehbar ist auch die Aussage des Beschuldigten, wonach er ein Schild gesucht, aber keines gefunden und deshalb abgebremst habe (pag. 89 Z. 45 f.). Wäre der Beschuldigte tatsächlich davon ausgegangen sich auf einem Strassenabschnitt mit einer Höchstgeschwindigkeit von 70 oder 80 km/h zu befinden, hätte er kaum ein Schild mit einer Geschwindigkeitsanzeige gesucht. Ebenso wenig überzeugt die kurz darauf gemachte Aussage, wonach er das «60er Schild» auf der Fahrbahn rechts erst im letzten Moment gesehen und dann abgebremst habe (pag. 90 Z. 28 f.). Das angesprochene Signal «Höchstgeschwindigkeit 60 km/h» unterhalb des Signals «Autobahn» steht nämlich vor der Stelle, an der es «hinunter» in die Unterführung geht. Zudem ist das Signal aus der Fahrtrichtung, aus welcher der Beschuldigte herkam, bereits weit vorher erkennbar, namentlich bereits kurz nach dem hiervor erwähnten Fussgängerstreifen resp. kurz nach der ersten der hiervor beschriebenen zwei Ampelanlagen. Im Moment, in dem der Beschuldigte zuerst mit 75 km/h und später mit 81 km/h gefilmt wurde, hatte er das erwähnte Signal somit bereits seit ca. 200 bzw. 400 Meter passiert (vgl. die Meterangaben auf der Videoaufnahme der Kantonspolizei Bern). Schliesslich kann auch dem Argument der Verteidigung vor erster Instanz, wonach der Beschuldigte von einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h ausgegangen sei (vgl. pag. 96), nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte gab nie an, gedacht zu haben, das Signal «Höchst­geschwindigkeit 60 km/h» rechts der Fahrspur in Richtung J.________ würde auch für seine Fahrspur gelten. Die verschiedenen Angaben des Beschuldigten zu seinen angeblichen Überlegungen kurz vor und im Moment der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung erweisen sich vor diesem Hintergrund als teilweise widersprüchlich, aktenwidrig und insgesamt unglaubhaft. Die Kammer geht diesbezüglich von Schutzbehauptungen des Beschuldigten aus und erachtet es als erstellt, dass es dem Beschuldigten durchaus bewusst war, dass er sich (noch immer) im Innerortsbereich mit einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h befand.

Zu klären bleibt, ob der Beschuldigte beim zu beurteilenden Vorfall nicht auf die Geschwindigkeitsanzeige achtete, wie er dies direkt nach seiner Anhaltung gegenüber der Polizei angab (pag. 2). Der Umstand, dass der Beschuldigte im Widerspruch dazu bei seiner späteren Darstellung angab, er sei von einer Höchstgeschwindigkeit von 70 oder 80 km/h ausgegangen und deshalb mit der gemessenen Geschwindigkeit gefahren, spricht eher gegen ein Nichtbeachten der gefahrenen Geschwindigkeit resp. der Geschwindigkeitsanzeige. Auf der anderen Seite erachtete die Kammer die Darstellung des Beschuldigten bezüglich der angenommenen Höchstgeschwindigkeit von 70 oder 80 km/h als unglaubhaft, weshalb daraus nicht ohne Weiteres auf eine bewusste Wahrnehmung der gefahrenen Geschwindigkeit geschlossen werden darf. Gemäss dem Anzeigerapport gab der Beschuldige bei seiner Anhaltung an, etwas in Eile gewesen zu sein, weshalb er «wohl nicht so auf die Geschwindigkeitsanzeige geachtet» habe (pag. 2). Gemäss der Formulierung im Anzeigerapport dürfte es sich mithin beim zweiten Teil der Aussage eher um eine Mutmassung des Beschuldigten gehandelt haben. Da der Beschuldigte überdies im Verlaufe des späteren Verfahrens ausführte, er habe diese im Anzeigerapport enthaltenen Aussagen nicht so gemacht (pag. 89 Rz. 41) und darüber hinaus mehrfach betonte, überhaupt nicht in Eile oder pressiert gewesen zu sein (pag. 39 Rz. 51, pag. 90 Rz. 6, 16), geht die Kammer nicht davon aus, dass sich der Beschuldigte der gefahrenen Geschwindigkeit nicht bewusst gewesen wäre. Dies ergibt sich implizit auch aus seinen Angaben zum Verkehrsaufkommen, das zwischen O.________ bis zur Kreuzung hoch gewesen sei; die ganze Zeit sei «einer direkt hinter [dem Beschuldigten] nah aufgefahren», nachher habe «sich die Strasse geöffnet und da habe [er] gedacht», er wolle «ein bisschen Abstand gewinnen» (pag. 90 Z. 13 ff.). Daraus erhellt, dass der Beschuldigte nach der Kreuzung die Geschwindigkeit bewusst erhöhte, um den Abstand zwischen dem hinter ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer zu vergrössern, womit eine unbewusste Geschwindigkeitserhöhung ausgeschlossen werden kann.

Zugunsten des Beschuldigten ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht festzuhalten, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 28 km/h nicht lange andauerte. Der Beschuldigte fuhr vor dem Scheitelpunkt der Unterführung ab Videobeginn einige Sekunden 75 km/h (ab Minute 00:06 der Videoaufnahme der Geschwindigkeitsmessung der Kantonspolizei Bern, pag. 37), im Scheitelpunkt dann die gemessenen 81 km/h (Minute 00:09) und bei Minute 00:12 noch 64 km/h. Auf die Frage, weshalb er abgebremst habe, führte der Beschuldigte aus, dass dies ein eigener Entschluss gewesen sei, weil er sich nicht sicher gewesen sei. Er habe den Radar erst nach dem Abbremsen realisiert. Er habe aus Eigeninitiative abgebremst (pag. 91 Z. 4 ff.). Der Zeuge G.________ gab an, dass er nicht wisse, ob der Beschuldigte abgebremst habe, nachdem er das Blinklicht, das Personal oder die Pistole gesehen oder ob der Beschuldigte von sich aus abgebremst habe (pag. 93 Z. 39). Es kann dem Beschuldigten folglich nicht nachgewiesen werden, dass er erst abbremste, nachdem er die Polizeikontrolle wahrgenommen hatte.

14.

Beweisergebnis

Für die Kammer ergibt sich nach Würdigung sämtlicher Beweismittel ein Gesamtbild, das dem Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 2. Juli 2021 entspricht. Der Beschuldigte hat am 28. Mai 2021 um 21:09 Uhr in C.________ (Ortschaft) auf der D.________(Strasse) (Höhe Unterführung) mit seinem Motorrad (Kontrollschildnummer F.________) die signalisierte Innerortsgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit um 28 km/h überschritten. Es ist erstellt, dass der Strassenabschnitt innerortscharakteristische Merkmale aufweist, dem Beschuldigten die geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bewusst war und er beschleunigte, um den Abstand zu dem bis zur Kreuzung kurz vor der Unterführung hinter ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer zu erhöhen.

III. Rechtliche Würdigung

15.

Gesetzliche und theoretische Grundlagen

Für die gesetzlichen und theoretischen Ausführungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 122 ff.). Folgende Ergänzungen resp. Wiederholungen erscheinen angezeigt:

Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der Tatbestand ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung, wobei die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG genügt, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die objektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr, auf nicht richtungsgetrennten Autostrassen sowie Autobahnausfahrten um 30 km/h oder mehr und innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3.1; 124 II 259 E. 2b sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_1477/2020 vom 1. November 2021 E. 2.1).

Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 3.2). Zwar darf nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Das Bundesgericht wertete jedoch die Mehrheit der beurteilten Fälle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllten, auch in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos, weil besondere Umstände fehlten, die die Geschwindigkeitsüberschreitung in einem milderen Licht erscheinen liessen. Solche nahm es etwa an bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 29 km/h, wobei die Geschwindigkeit zur kurzfristigen Verkehrsberuhigung innerorts mit 60 km/h signalisiert war, die Strecke angesichts des guten Ausbaus und der Übersichtlichkeit optisch als Ausserortsstrecke erschien, die Sicht- und Witterungsverhältnisse ideal waren sowie geringer Verkehr herrschte (Urteil des Bundesgerichts 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Die Kammer verneinte die Rücksichtslosigkeit im Urteil SK 17 81 vom 18. Mai 2017. Dabei ging es um eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h, welche innerorts kurz vor dem Ortsausgang vollzogen wurde, wobei die Signalisation, mit der die Geschwindigkeitsbeschränkung aufgehoben wurde, bereits sichtbar war. Zudem berücksichtigte die Kammer den einwandfreien automobilistischen Leumund, die Ortskenntnis des Beschuldigten und die Strassenverhältnisse (es befand sich einzig ein Wohnhaus mit überblickbarer Ausfahrt und eine Sägerei an der Strasse). Der Umstand, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung in einem «atypischen Innerortsbereich» stattfindet, erachtete das Bundesgericht nicht als entlastend, da gerade in solchen Bereichen die Einhaltung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit unerlässlich sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.1). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 6.2.1 mit Hinweisen)

16.

Würdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz erwog, dass durch die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten von 28 km/h innerorts keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erfolgt sei, jedoch mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung vorliege und der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung somit erfüllt sei. In subjektiver Hinsicht führte die Vorinstanz aus, dass beim Beschuldigten kein Gefährdungsvorsatz gegeben sei. Der Beschuldigte sei sich zwar grundsätzlich der Gefährlichkeit von Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts bewusst, im konkreten Fall habe er allerdings aufgrund einer Fehlinterpretation der Strassenverhältnisse und der Geschwindigkeiten nicht gewusst, dass er eine erhöhte Gefährlichkeit begründe. Da dem Beschuldigten aber die geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h hätte bekannt sein müssen, zumal er vor der Messstelle eine längere Strecke innerorts unterwegs gewesen sei, müsse er sich vorwerfen lassen, die abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen zu haben. Da der Beschuldigte nur für eine kurze Dauer beschleunigt und aus eigenem Antrieb wieder angebremst habe, gute Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse geherrscht hätten, richtungstrennende, erhöhte Randsteine vorhanden und keine anderen Verkehrsteilnehmer vor Ort gewesen seien, erscheine das kurzfristige Fehlverhalten des Beschuldigten aber in einem milderen Licht. Der Beschuldigte habe daher nicht rücksichtslos i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG gehandelt, weshalb der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erfüllt sei. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten infolgedessen nicht wegen grober, sondern wegen einfacher Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig.

17.

Vorbringen der Parteien

17.1

Generalstaatsanwaltschaft

Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Berufungsbegründung aus, dass auf der linken Strassenseite der D.________(Strasse) nach den letzten Wohnblöcken ein Restaurant, eine Schreinerei und eine Werbeagentur vorhanden seien, wobei die Strasse zwischen der Schreinerei und der Werbeagentur eine S-Kurve mache und sich stark verenge. Die Radstreifen würden beidseitig auf das Trottoir geführt. Es folge eine erste Ampel, danach teile sich die Strasse in mehrere Spuren auf und es würden zwei weitere Ampeln folgen. Bereits vor der letzten Ampel vor der Unterführung sei rechts auf der Auffahrtstrasse auf die Autobahn das Signal «Höchstgeschwindigkeit 60 km/h» und auf der Fahrspur in Richtung K.________ das Signal «Hauptstrasse» ersichtlich. Der Beschuldigte habe erst beschleunigt, als er in die Unterführung gefahren sei und somit die Strassenschilder gesehen habe. Aufgrund der Gegebenheiten (Häuser, Geschäftslokale, Kurve, enge Strasse, drei Ampeln im Abstand von einigen Metern) habe er wissen müssen, dass er sich in einer Tempo-50-Zone befinde. Der Beschuldigte habe beschleunigt, als sich die Strasse geöffnet habe, um ein wenig Abstand zum Fahrzeug hinter ihm zu gewinnen, welches nahe aufgefahren sei. Es würden keine Umstände vorliegen, welche das Verhalten des Beschuldigten in einem milderen Licht erscheinen liessen. Der Beschuldigte habe selbst gesagt, dass er nie an einer Tafel mit dem Ortsende vorbeigefahren sei. Der Irrtum sei für ihn vermeidbar gewesen. Somit habe der Beschuldigte zumindest grob fahrlässig gehandelt und er sei wegen grober Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen (pag. 170 f.).

17.2

Verteidigung

Die Verteidigung führte aus, dass sich der Beschuldigte mangels erneuter Signalisation der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bei gleichzeitiger Signalisierung der Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h am rechten Strassenrand (gemeint rechts der Fahrspur in Richtung J.________) sowie bei gleichzeitiger Fehlinterpretation des sich präsentierenden Strassenbildes mit Ausserortscharakter zur kurzfristigen Geschwindigkeitsüberschreitung habe verleiten lassen. Aufgrund seiner grundsätzlich vorhandenen Aufmerksamkeit habe er dies sofort bemerkt und aus eigenem Antrieb wieder abgebremst. Es hätten gute Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse geherrscht, es seien richtungstrennende erhöhte Randsteine vorhanden und keine anderen Verkehrsteilnehmer vor Ort gewesen. Damit erscheine das kurzfristige Fehlverhalten des Beschuldigten in einem milderen Licht und es fehle die Rücksichtlosigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen, eventualiter wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen (pag. 190 f.).

18.

Würdigung der Kammer

Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung kann für den objektiven Tatbestand vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 123 f.). Der Beschuldigte ist unbestritten in einer Tempo-50-Zone mit netto 78 km/h gefahren. Er hat somit die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h überschritten und damit gegen Verkehrsregeln betreffend die zulässige Höchstgeschwindigkeit verstossen. Da Regeln betreffend die Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich als elementar betrachtet werden und bei zulässigen 50 km/h gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine grobe Verkehrsregelverletzung bei einer Überschreitung um 25 km/h oder mehr angenommen wird, ist auch vorliegend der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt (BGE 132 II 234 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_571/2012 vom 8. April 2013 E. 3). Der Beschuldigte schuf mit seinem Verhalten eine erhöht abstrakte Gefahr.

Indem sich der Beschuldigte sowohl der geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h als auch der nach der Kreuzung getätigten Beschleunigung resp. Geschwindigkeitserhöhung bewusst war, handelte er bezüglich der Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich. Als erfahrener Lenker musste dem Beschuldigten zudem bewusst sein, dass mit der beschriebenen Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts das erhebliche Risiko eines Verkehrsunfalls verbunden war. Indem der Beschuldigte trotzdem zu schnell fuhr, handelte er hinsichtlich der Gefährdung mindestens grob fahrlässig.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist von einem rücksichtslosen Verhalten des Beschuldigten auszugehen, da besondere Umstände fehlen, welche die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten in einem milderen Licht erscheinen liessen. So weist die gefahrene Strecke gemäss Beweisergebnis zum einen innerortscharakteristische Merkmale auf. Zum anderen stellen übersichtliche und doppelspurige Strassenverhältnisse keine solch mildernden Umstände dar und das Fehlen von Fussgängern sowie ein geringes Verkehrsaufkommen entlasten den Beschuldigten ebenso wenig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1 mit weiteren Hinweisen und E. 1.2.1). Nicht mildernd erscheint der Kammer auch der Umstand, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung in einer Unterführung erfolgte. Zwar bestanden auf der linken Seite der doppelspurigen Fahrbahn richtungstrennende, erhöhte Randsteine und es konnten aufgrund der Betonmauer von der rechten Seite her keine anderen Verkehrsteilnehmer auf die vom Beschuldigten benutzte Fahrspur einbiegen, sodass keine erhöhte Gefahr für Seitenkollisionen bestand. Zu beachten ist aber, dass auf der Fahrspur, auf welcher der Beschuldigte fuhr, ein Radstreifen vorhanden ist und in einer Unterführung die Ausweichmöglichkeiten der Verkehrsteilnehmer naturgemäss beschränkt sind. Der Beschuldigte hatte daher auf der Fahrbahn mit Fahrradfahrern zu rechnen. Diese hingegen mussten nicht davon ausgehen, dass ein Motorrad mit solch übersetzter Geschwindigkeit herannaht. Hinzu kommt, dass in einer Unterführung aufgrund des Schattenwurfs auch die Licht- und Sichtverhältnisse eingeschränkt sind, was auch auf der Videoaufnahme der Kantonspolizei Bern gut zu erkennen ist (insbesondere ab Minute 00:06). Darüber hinaus war der Beschuldigte nicht ortskundig und fuhr die Strecke das erste Mal. Zugunsten des Beschuldigten kann einzig genannt werden, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 28 km/h nur kurz andauerte, dies reicht jedoch alleine nicht, um sein Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Vielmehr muss die kurze Dauer etwas relativiert werden, war doch der Beschuldigte bereits vor und auch nach der Höchstmessung von brutto 81 km/h ebenfalls mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit unterwegs. Was den Streckenabschnitt nach der Messstelle betrifft, ist abschliessend – und obschon der Beschuldigte abbremste – festzuhalten, dass nur wenige Meter danach von der Autobahn her eine Strasse in die vom Beschuldigten befahrene Fahrspur führt. Von dieser nicht vortrittsberechtigen Fahrbahn sind auf der Höhe der Haifischzähne die von hinten auf der D.________(Strasse) heranfahrenden Fahrzeuge aufgrund der baulichen Verhältnisse der Unterführung resp. deren auslaufenden Mauer erst auf den letzten rund 50 Metern zu sehen, was bei überhöhten Geschwindigkeiten zu einer erhöhten Gefährdungslage führt. Insgesamt hat der Beschuldigte mit der gefahrenen Geschwindigkeit von netto 78 km/h somit ein rücksichtsloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern an den Tag gelegt und hinsichtlich der Gefährdung grob fährlässig gehandelt.

Damit hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt und ist wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

19.

Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung

Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung korrekt dargelegt. Darauf wird verwiesen (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 126 f.).

20.

Strafrahmen

Dispositiv

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG). Der Strafrahmen reicht demnach von drei Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.

21. Konkrete Strafzumessung

21.1 Strafart

Der Beschuldigte ist zwar einmal einschlägig vorbestraft, dennoch erweist sich unter Berücksichtigung der Tatkomponenten (vgl. Ausführungen Ziff. IV.21.2 hiernach) einzig eine Geldstrafe als verhältnismässig.

21.2 Objektive und subjektive Tatschwere

Beim objektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, welche Rechtsgüter in welchem Ausmass beeinträchtigt wurden. Art. 90 SVG dient primär dem Schutz der Verkehrssicherheit, sekundär aber auch dem Schutz von Leib und Leben der übrigen Strassenbenützer, sowie deren Eigentum (Fiolka, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 8 ff. zu Art. 90 SVG). Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien; Stand vom 1. Januar 2021) sehen für gewisse Deliktskategorien Referenzstrafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3.).

Die VBRS-Richtlinien empfehlen grobe Verkehrsverletzungen durch Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 25 bis 29 km/h innerorts mit einer Strafe von 25 Strafeinheiten zu sanktionieren (S. 22 der VBRS-Richtlinien). Der Beschuldigte hat die Geschwindigkeit von 50 km/h innerorts um netto 28 km/h überschritten, was im oberen Bereich dieser Bandbreite von 25 bis 29 km/h liegt. Der Beschuldigte schuf aber durch sein Handeln keine konkrete, sondern «bloss» eine erhöht abstrakte Gefahr. Zudem ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass sein Vorgehen nicht über das hinausgeht, was eine entsprechende Geschwindigkeitsüberschreitung ausmacht und die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit nur wenige Sekunden andauerte. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte nicht in Eile war und es keinen nachvollziehbaren Grund für die Geschwindigkeitsüberschreitung gab, auch wenn der Beschuldigte damit offenbar beabsichtigte, etwas Abstand zu dem – allerdings nur bis zur vorangehenden Kreuzung – hinter ihm eher dicht auffahrenden Verkehrsteilnehmer zu schaffen. Die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Angesichts der genannten Umstände und des insgesamt leichten Tatverschuldens erscheint für die objektive und subjektive Tatschwere eine Strafe von 25 Strafeinheiten angemessen.

21.3 Täterkomponenten

Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 128). Der Beschuldigte hat eine einschlägige Vorstrafe, welche sich straferhöhend auswirkt. So wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. Juli 2018 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 130.00 und einer Verbindungsbusse von CHF 1'950.00 verurteilt (pag. 163 f.). Dem ADMAS-Auszug ist aufgrund dieser Verurteilung die entsprechende Administrativmassnahme zu entnehmen. Weiter geht aus dem ADMAS-Auszug hervor, dass der Beschuldigte bereits im Oktober 2016 wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit (leichter Fall) verwarnt werden musste (pag. 165). Zwar ist der Verteidigung zuzustimmen, dass Vorstrafen umso weniger ins Gewicht fallen, je länger sie zurückliegen. Da die vorliegende Vorstrafe aber einschlägig ist, sich der hier zu beurteilende Vorfall weniger als drei Jahre nach dem Strafbefehl vom 12. Juli 2018 resp. rund drei Jahre nach der dem Strafbefehl zu Grunde liegende Tat vom Mai 2018 ereignete und es sich bereits um die dritte Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit durch den Beschuldigten handelt, ist die Vorstrafe der Vorinstanz folgend straferhöhend zu berücksichtigen. Im Übrigen weisen das Vorleben des Beschuldigten und seine persönlichen Verhältnisse keine strafrelevanten Besonderheiten auf, was sich neutral auswirkt.

Der Beschuldigte hat sich im Verfahren korrekt verhalten. Dass er sich gegen die angeklagten Vorwürfe zur Wehr setzte und bis zum Schluss bestritt, eine (erhöht abstrakte) Gefahr geschaffen zu haben, ist sein Recht und kann ihm nicht angelastet werden. Die damit einhergehende fehlende Einsicht und Reue sind neutral zu werten. Die Strafempfindlichkeit ist durchschnittlich, was ebenfalls neutral zu gewichten ist.

Die Verteidigung machte geltend, dass dem Beschuldigten gemäss Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes des Kantons C.________ (Ortschaft) ein Führerausweisentzug von einem Jahr drohe, dies sei strafmindernd zu berücksichtigen (pag. 192). Ein Führerausweisentzug ist – wenn überhaupt – nur geringfügig strafmindernd zu berücksichtigen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 381 ff.; BGE 120 IV 67 E. 2b.). Da dem Beschuldigten der Führerausweis vom 6. November 2018 bis am 5. Februar 2019 bereits einmal entzogen wurde und er sich von dieser Administrativmassnahme nicht beeindrucken liess, ist davon auszugehen, dass diese für ihn offensichtlich nicht derart einschneidend ist, dass sie bei der Strafzumessung ins Gewicht fallen müsste.

Die Täterkomponenten wirken sich aufgrund der einschlägigen Vorstrafe somit insgesamt straferhöhend aus. Eine Erhöhung um 15 Strafeinheiten auf 40 Strafeinheiten erscheint angemessen.

21.4 Konkretes Strafmass und Höhe des Tagessatzes

In Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie unter Berücksichtigung der straferhöhenden Täterkomponenten erachtet die Kammer eine Strafe von 40 Strafeinheiten als angemessen. Der Beschuldigte ist zwar einmal einschlägig vorbestraft, dennoch erweist sich unter Berücksichtigung der Tatkomponenten einzig eine Geldstrafe als verhältnismässig.

Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3‘000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

Dem Beschuldigten steht monatlich ein Nettoeinkommen von CHF 5'500.00 zur Verfügung. Dabei handelt es sich gemäss seinen Aussagen um den monatlichen Nettolohn ohne Anteil des 13. Monatsgehalts (pag. 88 Z. 28). Das jährliche Nettoeinkommen des Beschuldigten (inkl. 13. Monatslohn) beträgt damit CHF 71'500.00 und das monatliche Einkommen rund CHF 5'958.00. Entsprechend erachtet die Kammer eine Tagessatzhöhe von CHF 150.00 als angemessen (Einkommen von monatlich CHF 5'958.00, abzüglich Pauschalabzug von 20 %, dividiert durch 30, auf CHF 10.00 abgerundet). Das konkrete Strafmass beträgt folglich 40 Tagessätze zu je CHF 150.00, ausmachend CHF 6’000.00, wobei ein Teil der Strafe als Verbindungsbusse auszufällen ist (vgl. Ziff. IV. 21.4 hiernach).

21.5 Bedingter Vollzug und Verbindungsbusse

Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Das Aussprechen einer Verbindungsbusse ist insbesondere angezeigt, um der Schnittstellenproblematik zwischen der Busse und einer bedingten Gelstrafe zu begegnen und dem Verurteilten trotz bedingtem Strafvollzug einen spürbaren Denkzettel zu verpassen. Aufgrund des akzessorischen Charakters der Verbindungsbusse, ist die Obergrenze des unbedingt auszusprechenden Teils der Strafe in der Regel bei 20 % der Sanktion anzusetzen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).

Der Beschuldigte ist wie bereits festgehalten einschlägig vorbestraft, wobei die Verurteilung zum Tatzeitpunkt etwas weniger als drei Jahre zurücklag. Unter diesen Umständen kann ihm der bedingte Strafvollzug – unter Berücksichtigung der hiernach darzulegenden längeren Probezeit und einer Verbindungsbusse – gerade noch gewährt werden. Mit Blick auf die Einschlägigkeit der Vorstrafe und angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte weniger als zwei Jahre vor dieser Vorstrafe (Oktober 2016) vom Strassenverkehrsamt bereits wegen einer Geschwindigkeitsübertretung verwarnt wurde (pag. 165), erscheinen sowohl eine maximale Probezeit von fünf Jahren als auch das Aussprechen einer Verbindungsbusse unerlässlich. Vorliegend ist es aufgrund der Schnittstellenproblematik sowie als Denkzettel angemessen, dem Beschuldigten eine Verbindungsbusse von einem Fünftel des konkreten Strafmasses aufzuerlegen. Im Ergebnis ist somit eine bedingte Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu je CHF 150.00, ausmachendend total CHF 4'800.00 und eine Verbindungsbusse in Höhe von CHF 1’200.00 auszufällen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse wird auf 8 Tage festgesetzt.

V. Kosten und Entschädigung

22. Verfahrenskosten

22.1 Erstinstanzliches Verfahren

Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.

Davon ausgehend werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'100.00 dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.

22.2 Oberinstanzliches Verfahren

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

Die Generalstaatsanwaltschaft ist mit ihren Anträgen vor oberer Instanz nahezu vollständig durchgedrungen. Der Beschuldigte hingegen ist mit seinen Anträgen unterlegen, weshalb er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, zu tragen hat.

23. Entschädigung

Eine Parteientschädigung ist sowohl für das erst- als auch das oberinstanzliche Verfahren nicht auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

VI. Verfügungen

Das vorliegende Urteil wird dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons C.________ (Ortschaft) zugestellt (Art. 123 Abs. 1 Bst. b VZV; pag. 48).

VII. Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

I.

A.________ wird schuldig erklärt:

der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 28. Mai 2021 um 21:09 Uhr in C.________ (Ortschaft) durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h

und in Anwendung der

Art. 27 Abs. 1, 32, 90 Abs. 2 SVG,

Art. 4a VRV,

Art. 22 Abs. 1, 108 SSV,

Art. 34, 42, 44, 47, 106 StGB,

Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

Zu einer Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu CHF 150.00, ausmachend CHF 4’800.00.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.

Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1’200.00.

Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 8 Tage festgesetzt.

Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'100.00.

Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2'000.00.

II.

Schriftlich zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Anschlussberufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons C.________ (Ortschaft) (Urteil mit Begründung, innert 10 Tagen)

Bern, 29. April 2024

Im Namen der 1. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Wuillemin

Die Gerichtsschreiberin:

Schürch

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 23 40

Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 10 StGBart. 10 CPart. 10 CP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

6B_118/2022

6B_1097/2021

6B_1098/2021

6B_118/2022

BGE 129 I 49ATF 129 I 49DTF 129 I 49

BGE 128 I 81ATF 128 I 81DTF 128 I 81

Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP

Art. 1 SSVart. 1 OSRart. 1 OSStr

Art. 4a VRVart. 4a ORIart. 4a VRV

Art. 4a VRVart. 4a OCRart. 4a ONC

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

BGE 131 IV 133ATF 131 IV 133DTF 131 IV 133

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

BGE 132 II 234ATF 132 II 234DTF 132 II 234

BGE 124 II 259ATF 124 II 259DTF 124 II 259

6B_1477/2020

BGE 131 IV 133ATF 131 IV 133DTF 131 IV 133

6B_510/2019

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

6B_661/2016

SK 17 81

6B_1024/2016

6B_904/2015

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

BGE 132 II 234ATF 132 II 234DTF 132 II 234

6B_571/2012

6B_505/2020

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

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6B_510/2019

BGE 120 IV 67ATF 120 IV 67DTF 120 IV 67

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

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BGE 135 IV 188ATF 135 IV 188DTF 135 IV 188

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

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Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 123 VZVart. 123 OACart. 123 OAC

Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr

Art. 32 SVGart. 32 LCRart. 32 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 4a VRVart. 4a ORIart. 4a VRV

Art. 4a VRVart. 4a OCRart. 4a ONC

Art. 22 SSVart. 22 OSRart. 22 OSStr

Art. 108 SSVart. 108 OSRart. 108 OSStr

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Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

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