SK 2023 408
Beschwerde 393-c
21. Januar 2025Deutsch166 min
Das Regionalgericht Oberland, Kollegialgericht in Dreierbesetzung (nachfolgend: Vorinstanz), fällte am 3. Mai 2023 folgendes Urteil (pag. 1416 ff.; Hervorhebungen im Original):
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
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3001 Bern
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Urteil
SK 23 408
Bern, 13. März 2024
Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin), Oberrichter Wuillemin, Obergerichtssuppleant Cesarov
Gerichtsschreiberin Weissleder
Verfahrensbeteiligte A.________
(amtlich verteidigt durch B.________ [Mandat sistiert])
privat verteidigt durch Rechtsanwalt C.________
Beschuldigter
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Berufungsführerin
D.________
Strafkläger 1
E.________
Strafkläger 2
F.________
Strafkläger 3
G.________
Strafkläger 4
Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung, evtl. einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, Raub, Entführung etc. sowie Widerrufsverfahren
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 3. Mai 2023 (PEN 22 288)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Oberland, Kollegialgericht in Dreierbesetzung (nachfolgend: Vorinstanz), fällte am 3. Mai 2023 folgendes Urteil (pag. 1416 ff.; Hervorhebungen im Original):
I.
Das Strafverfahren gegen A.________
wegen mehrfachen Tätlichkeiten, angeblich begangen am 07.07.2020 in AG.________, zum Nachteil von J.________ wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
Erwägungen
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
1.
der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 06.02.2022 in AG.________, zum Nachteil von H.________;
2.
des Raubs, begangen am 17.04.2021 in AG.________ zum Nachteil von I.________;
3.
der Entführung und der Erpressung (Versuch), begangen am 07.07.2020 in AG.________, zum Nachteil von J.________;
4.
des Angriffs, begangen am 13.04.2019 in AG.________, zum Nachteil von K.________ und L.________;
5.
der mehrfachen Nötigung, begangen
5.1
am 01.04.2021 in AG.________, zum Nachteil von I.________ und D.________;
5.2
am 03.07.2021 in AG.________, zum Nachteil von E.________, F.________ und G.________ (Versuch);
6.
der mehrfachen Beschimpfung, begangen
6.1
am 21.06.2020 in AG.________, zum Nachteil von M.________ und N.________;
6.2
am 03.07.2021 in AG.________, zum Nachteil von E.________, F.________ und G.________;
7.
des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen
7.1
in der Zeit von 01.02.2020 bis 07.07.2020 in AG.________ und Umgebung durch Übergabe von 500 Gramm Marihuana und Haschisch zum Verkauf;
7.2
in der Zeit von 01.04.2021 bis 30.04.2021 in AG.________, AH.________ und AI.________ und Umgebung durch Übergabe von 500 Gramm Marihuana zum Verkauf;
8.
des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen
8.1
am 23.10.2020 in AG.________
8.2
am 24.10.2020 in AG.________
9.
der mehrfachen Übertretung gegen das Kantonale Strafgesetz, begangen
9.1
am 21.06.2020 in AG.________
9.2
am 03.07.2021 in AG.________
9.3
am 10.07.2021 in AG.________
III.
Der A.________ mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 29.10.2018 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen.
Der A.________ mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 26.04.2019 für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen.
IV.
A.________ wird
in Anwendung der Artikel
10, 22 Abs. 1, 30, 34, 40, 47, 49 Abs. 1, 66a Abs. 2, 103, 106, 123 Ziff. 2, 134, 140 Ziff. 1, 156 Ziff. 3, 177, 181, 183 Ziff. 1, 292 StGB
19.
Abs. 1 lit. c und d, 19bis BetmG
12.
Abs. 1 lit. b KStrG
426.
ff. StPO
sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafen im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB
verurteilt:
1.
Zu einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten.
Die Untersuchungshaft und Sicherheitshaft von 329 Tagen werden im Umfang von 329 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 24.11.2022 vorzeitig angetreten worden ist.
2.
Zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 4'500.00.
3.
Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt.
4.
Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet.
5.
Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 27'800.00 (Gebühren Staatsanwaltschaft CHF 17'000.00; Gebühren Gericht CHF 8'000.00; Gebühr Auftritt Staatsanwaltschaft CHF 600.00; Gebühren Zwangsmassnahmengericht CHF 400.00; Gebühren Widerrufsverfahren CHF 300.00) und Auslagen der Staatsanwaltschaft von CHF 5'495.05, insgesamt bestimmt auf CHF 31'795.05.
V.
[amtliche Entschädigungen]
VI.
Dispositiv
Im Zivilpunkt wird weiter verfügt:
1. Es wird festgestellt, dass H.________ und J.________ ihre Zivilklagen zurückgezogen haben. Die Zivilklagen werden insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.
VII.
Weiter wird verfügt:
1. A.________ geht in den Strafvollzug zurück.
2. Die beschlagnahmte Waffe Outdoormesser, schwarz, inkl. schwarzer Messerscheide aus Textil wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).
3. Folgende Gegenstände werden den berechtigten Personen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben:
H.________:
- 1 Pullover, schwarz, Grösse M, «Divided»
- 1 T-Shirt, schwarz, «Nike»
A.________:
- 1 Umhängetasche, braun, mehrfach bedruckt mit «DD»
- 1 Zigerattenpackung «Marlboro gold»
- 1 Gilet, schwarz, Grösse XXL, «Closure»
- 1 Pullover, schwarz, Grösse XXL «SMOG»
- 1 T-Shirt, schwarz, Grösse XXL, «ICONO»
- 1 Jeanshose, schwarz/grau, Grösse 38
- 1 Paar Freizeitschuhe, schwarz, Grösse 44, «Adidas»
4. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und der erstellten DNA-Profile (PCN-Nrn. «.________», «.________» und «.________») nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 354 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 i.V.m. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
[Eröffnungsformel]
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Region Oberland am 4. Mai 2023 fristgerecht die Berufung an (pag. 1427).
Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 29. August 2023 (pag. 1439 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 31. August 2023 zugestellt (pag. 1500 ff.).
Am 19. September 2023 reichte die Generalstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (pag. 1504 ff.). Darin beschränkte sie ihre Berufung auf den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand z.N. von H.________ (Ziff. II.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs; anstelle von versuchter schwerer Körperverletzung), den Schuldspruch wegen Nötigung z.N. von I.________ und D.________ (Ziff. II.5.1; anstelle von Raub, bzw. versuchtem Raub), den Schuldspruch wegen Nötigung [recte: versuchte Nötigung] z.N. von E.________, F.________ und G.________ (Ziff. II.6.2 [recte: II.5.2]; anstelle von Nötigung und Drohung), die Strafzumessung sowie den Verzicht auf die Landesverweisung.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 teilte Rechtsanwalt C.________ mit, dass weder ein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft beantragt noch Anschlussberufung erklärt werde (pag. 1519).
Die Strafkläger 1-4 liessen sich innert Frist nicht vernehmen (pag. 1522).
Die Berufungsverhandlung fand am 12./13. März 2024 statt (pag. 1693 ff.). Vorfrageweise wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Kammer sich im Sinne von Art. 344 StPO vorbehalte, den unter Ziff. I.2.1 angeklagten Sachverhalt hinsichtlich der Taten z.N. von D.________ eventualiter auch unter dem Tatbestand des versuchten Raubes zu prüfen.
3. Haft
A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wurde am 10. Juli 2020 – drei Tage nach der Entführung und versuchten Erpressung z.N. von J.________ – am .________ in AG.________ vorläufig festgenommen (pag. 13 ff.) und mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland (nachfolgend: ZMG) vom 14. Juli 2020 (pag. 38 ff.) in Untersuchungshaft versetzt. Mit Verfügung vom 17. August 2020 wurde er sodann aus der Untersuchungshaft entlassen (pag. 97).
Am 7. Juli 2021 – rund drei Monate nach den Raub- resp. Nötigungsvorwürfen z.N. von I.________ und D.________ – wurde der Beschuldigte am .________ in AG.________ erneut vorläufig festgenommen und gleichentags wieder entlassen (pag. 102 ff.).
Am 6. Februar 2022 – am Tag der versuchten Körperverletzung z.N. von H.________ – wurde der Beschuldigte am .________ in AG.________ erneut vorläufig festgenommen (pag. 106 ff.) und mit Entscheid des ZMG vom 9. Februar 2022 in Untersuchungshaft versetzt (pag. 138 ff.), welche mit weiteren Entscheiden des ZMG jeweils verlängert wurde (pag. 165 ff. und 194 ff.). Mit Entscheid vom 22. September 2022 wurde der Beschuldigte in Sicherheitshaft versetzt (pag. 1226 ff.).
Am 6. Oktober 2022 stellte der Beschuldigte den Antrag auf vorzeitigen Strafvollzug (pag. 1237 f.), welchen die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. November 2022 guthiess. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 24. November 2022 im vorzeitigen Strafvollzug (pag. 1299 ff.).
4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug vom 27. Februar 2024 (pag. 1688 ff.), ein Vollzugsbericht der JVA O.________ vom 26. Februar 2024 (pag. 1683 ff.) sowie ein ergänzender Bericht beim Migrationsdienst der Stadt AG.________ vom 7. Februar 2024 samt zahlreichen Unterlagen (pag. 1558 ff.) über den Beschuldigten eingeholt.
Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft wurden zudem die Akten des Verfahrens PEN .________ gegen P.________ beim Regionalgericht Oberland sowie des Verfahrens O .________ gegen Q.________ bei der Staatsanwaltschaft Oberland beigezogen.
Rechtsanwalt C.________ reichte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung namens des Beschuldigten eine Praktikumsbestätigung des Restaurants R.________ vom 8. März 2024 und einen Arbeitsvertrag zwischen dem Beschuldigten und der S.________ in AG.________ vom 3. Februar 2024 ein. Die eingereichten Unterlagen wurden antragsgemäss zu den Akten erkannt (pag. 1718 f.).
Schliesslich wurden der Beschuldigte (pag. 1701 ff.) und der Zeuge H.________ (pag. 1696 ff.) anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erneut einvernommen.
5. Anträge der Parteien
5.1 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft
Staatsanwältin T.________ stellte und begründete für die Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung die folgenden Anträge (pag. 1720 ff.; Hervorhebungen im Original):
I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 3. Mai 2023 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
1. der Einstellung des Verfahrens wegen mehrfachen Tätlichkeiten, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;
2. der Schuldsprüche wegen
2.1 Raubes, begangen am 17. April 2021 in AG.________ z.N. von I.________;
2.2 Entführung und Erpressung (Versuch), begangen am 7. Juli 2020 in AG.________ z.N. von J.________;
2.3 Angriffs, begangen am 13. April 2019 in AG.________ z.N. von K.________ und L.________;
2.4 Beschimpfung, mehrfach begangen am 21. Juni 2020 in AG.________ z.N. von M.________ und N.________ und am 3. Juli 2021 in AG.________ z.N. von E.________, F.________ und G.________;
2.5. Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen;
2.6 Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach begangen;
2.7 Übertretungen gegen das Kantonale Strafgesetz, mehrfach begangen;
3. des Widerrufs des mit Strafbefehl vom 29. Oktober 2018 gewährten bedingten Vollzugs von einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie des mit Strafbefehl vom 26. April 2019 gewährten bedingten Vollzugs von einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00;
4. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00;
5. der Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände.
II.
A.________ sei schuldig zu erklären:
der schweren Körperverletzung, versucht begangen am 6. Februar 2022 in AG.________ z.N. von H.________;
des Raubes, mehrfach teilweise versucht begangen
2.1 am 1. April 2021 in AG.________ z.N. von I.________;
2.2 am 1. April 2021 in AG.________ z.N. von D.________ (Versuch);
der Nötigung, versucht begangen am 3. Juli 2021 in AG.________ z.N. von E.________, F.________ und G.________;
der Drohung, mehrfach begangen am 3. Juli 2021 in AG.________ z.N. von E.________, F.________ und G.________.
III.
A.________ sei gestützt hierauf sowie der rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von
Art. 22 Abs. 1, 34, 40, 46 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 50, 51, 122, 134, 140 Ziff. 1, 156 Ziff. 3, 177, 180, 181, 183 Ziff. 1, 292 StGB; Art. 19 Abs. 1 Bst. c; Art. 426 ff. StPO
zu verurteilen:
zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und Sicherheitshaft von 329 Tagen und mit vorzeitigem Strafantritt am 24. November 2022;
2. zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'800.00, dies unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafen gemäss Ziff. I.3 hiervor (Art. 46 Abs. 1 StGB);
3. zu einer Landesverweisung von 10 Jahren (mit Ausschreibung im SIS);
4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
IV.
Im Weiteren sei zu verfügen:
A.________ sei zurück in den vorzeitigen Strafvollzug zu schicken.
2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN .________, .________, .________) sowie der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG; Art. 17 Abs. 4 AFIS-VO).
3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
5.2 Anträge des Strafklägers 2
E.________ (nachfolgend: Strafkläger 2) beantragte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung implizit die Bestätigung der ihn betreffenden Schuldsprüche des vorinstanzlichen Urteils (Ziff. II.5.2 und II.6.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1711 f.).
5.3 Anträge der Verteidigung
Fürsprecher C.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung namens und auftrags des Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 1723 f.):
I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Dreierbesetzung) vom 3. Mai 2023 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
1. der Einstellung des Verfahrens wegen mehrfachen Tätlichkeiten, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;
2. der Schuldsprüche, wonach A.________ schuldig erklärt wurde
a. des Raubs, begangen am 17. April 2021 in AG.________ z.N. von I.________;
b. der Entführung und Erpressung (Versuch), begangen am 7. Juli 2020 in AG.________ z.N. von J.________;
c. des Angriffs, begangen am 13. April 2019 in AG.________ z.N. von K.________ und L.________;
d. der mehrfachen Beschimpfung, begangen am 21. Juni 2020 in AG.________ z.N. von M.________ und N.________ und am 3. Juli 2021 in AG.________ z.N. von E.________, F.________ und G.________;
e. des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz;
f. des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen;
g. der mehrfachen Übertretung gegen das Kantonale Strafgesetz;
3. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00;
4. der Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände sowie über den Zivilpunkt.
II. A.________ sei frei zu sprechen vom Vorwurf der Drohung angeblich mehrfach begangen am 3. Juli 2021 in AG.________ z.N. von E.________, F.________ und G.________;
unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die gebotene Verteidigung.
III. A.________ sei schuldig zu erklären:
1. wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 6. Februar 2022 in AG.________ z.N. von H.________;
2. wegen Nötigung, begangen am 1. April 2021 in AG.________ z.N. von D.________ und I.________ und am 3. Juli 2021 in AG.________ z.N. von E.________, F.________ und G.________ (Versuch).
IV. Der mit Strafbefehl vom 29. Oktober 2018 gewährte bedingte Vollzug von einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie der mit Strafbefehl vom 26. April 2019 gewährte bedingte Vollzug von einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00 sei zu widerrufen und die Strafe sei zu vollziehen.
V. A.________ sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen:
1. zu einer Freiheitsstrafe von maximal 38 Monaten, unter Anrechnung der bereits ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
2. zur Bezahlung einer Geldstrafe (Gesamtstrafe) in der Höhe von 150 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend total CHF 4'500.00;
3. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten.
VI. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten.
VII. Die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Verfahren seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für die gebotene Verteidigung in der Höhe der eingereichten Honorarnote zuzusprechen.
VIII. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.
6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
In Rechtskraft erwachsen und von der Kammer nicht mehr zu überprüfen sind die Einstellung des Verfahrens wegen mehrfachen Tätlichkeiten ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Schuldsprüche wegen Raubes (Ziff. II.2), Entführung und versuchter Erpressung (Ziff. II.3), Angriffs (Ziff. II.4), mehrfacher Beschimpfung (Ziff. II.6), mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. II.7), mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Ziff. II.8) sowie mehrfacher Übertretung gegen das Kantonale Strafgesetz (Ziff. II.9). Weiter in Rechtskraft erwachsen ist die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 mit Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung (Ziff. IV.3) für die Schuldsprüche wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und mehrfachen Übertretung gegen das Kantonale Strafgesetz. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist die Abschreibung der Zivilklagen infolge Rückzugs samt Kostenfolgen (Ziff. VI) sowie die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. VII.2 und VII.3).
Auf die Höhe der amtlichen Entschädigungen der Verteidigungen (Rechtsanwalt U.________ und Rechtsanwalt B.________) und der privatklägerischen Rechtsvertretung für das erstinstanzliche Verfahren ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Darüber hinausgehend unterliegt dieser Punkt auf Grund der fehlenden diesbezüglichen Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5).
Nicht in Rechtskraft erwachsen kann vorliegend die Frage des Widerrufs (Ziff. III des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Anfechtung der «Bemessung der Strafe» nach Art. 399 Abs. 4 StPO umfasst die gesamte Festlegung der Sanktion für die von einem allfälligen Schuldspruch umfassten Delikte. Hierzu gehört insbesondere auch die Frage des Widerrufs. Gegebenenfalls anzuordnende Widerrufe sind im Falle von Schuldsprüchen grundsätzlich untrennbar mit den im Rahmen der Wahl der Strafart und des bedingten Vollzugs zu stellenden Legalprognose verbunden (vgl. dazu Bähler, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 13 zu Art. 399). Folglich sind aufgrund der angefochtenen Schuldsprüche auch die beiden Widerrufe zu prüfen.
Der Rechtskraft nicht zugänglich sind weiter die Verfügungen betreffend DNA sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. V.1 und V.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Verfahrensgegenstand bilden somit aufgrund der beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft die Anklagepunkte wegen versuchter schwerer Körperverletzung, ev. einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Ziff. I.1 der Anklageschrift), des mehrfach begangenen Raubes, ev. Versuchs dazu, ev. der Nötigung (Ziff. I.2.1), die Konkurrenzfrage in Bezug auf die mehrfachen Drohungen und die mehrfach versuchten Nötigungen (Ziff. I.5 und I.6), die Widerrufe (Ziff. III des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Strafzumessung (Ziff. IV.1 und 2), die Landesverweisung samt Ausschreibung im SIS (Ziff. IV.4) sowie die Kostenfolgen (Ziff. IV.5) und die Rückzahlungspflichten des Beschuldigten in Bezug auf die amtlichen Entschädigungen (Ziff. V).
Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der eigenständigen Berufung der Generalstaatsanwaltschaft ist die Kammer nicht an das Verschlechterungsgebot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das Urteil hinsichtlich der angefochtenen Punkte auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle aufgrund des Einwandes der Verteidigung, wonach die Generalstaatsanwaltschaft kein höheres Strafmass als die vorinstanzliche Anklagebehörde (Freiheitsstrafe von 4 Jahren, vgl. pag. 1406 ff.) fordern dürfe (vgl. pag. 1713), darauf hinzuweisen, dass die Generalstaatsanwaltschaft nur dann an das vorinstanzlich beantragte Strafmass gebunden
gewesen wäre, wenn sie lediglich Anschlussberufung erhoben hätte (vgl. BGer 6B_1498/2020 vom 29. November 2021 E. 4.4.3). Aufgrund der eigenständigen Berufung ist die oberinstanzlich beantragte Überschreitung der erstinstanzlichen Anträge zulässig.
II. Rechtskräftige Schuldsprüche
7. Vorbemerkungen
Mit Ausnahme des Tatvorwurfes der versuchten schweren Körperverletzung, ev. einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, des Raubes, ev. Versuchs dazu, ev. der Nötigung, der mehrfach begangenen Drohung und der mehrfach versucht begangenen Nötigung blieben sämtliche Schuldsprüche unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Es ist damit hinsichtlich der rechtskräftigen Punkte oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz jeweils als erwiesen erachteten Sachverhalt auszugehen, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (pag. 1454-1458; 1459-1461).
Ebenso kann im Hinblick auf die rechtskräftigen Schuldsprüche bezüglich der rechtlichen Würdigung auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 1465-1470; 1472-1474).
Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Erwägungen zur Strafzumessung und Landesverweisung wird der massgebliche Sachverhalt dieser Tatbestände an dieser Stelle kurz zusammengefasst.
8. Raub (Ziff. II.2 des vorinstanzlichen Urteildispositivs)
Der Beschuldigte hatte sich am 17. April 2021 in der Zeit von 19:00 Uhr bis
20:00 Uhr in AG.________ an der .________ zu I.________ begeben, welcher ihn bereits vom Vorfall des 1. Aprils 2021 kannte und entsprechend durch ihn eingeschüchtert war sowie mit der Zufügung von Nachteilen bei Nichtbefolgen dessen Forderung rechnete. Im Wissen darum verlangte der Beschuldigte von ihm, seine Tasche auszupacken. Als I.________ dies nicht tat, sagte er ihm, er werde entweder sein Geld oder die ganze Tasche nehmen. Der Beschuldigte nahm schliesslich CHF 70.00 aus dem Portemonnaie von I.________ zu seiner unrechtmässigen Bereicherung an sich. Als I.________ sein Geld zurückverlangte, entgegnete ihm der Beschuldigte, «nein, nein, dein Geld ist mein Geld». Aus Angst, der Beschuldigte würde ihm etwas antun, wenn er sich wehrte, liess er diesen gewähren. Der Beschuldigte legte in Bezug auf diesen Tatvorwurf ein Geständnis ab.
Mit diesem Tatvorgehen hat der Beschuldigte den Tatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB erfüllt.
9. Entführung und versuchte räuberische Erpressung (Ziff. II.3 des vorinstanzlichen Urteildispositivs)
Am 7. Juli 2020 um 22:15 Uhr wartete der Beschuldigte am .________ in AG.________ gemeinsam mit Q.________, V.________ und W.________ auf J.________ vor dessen Haus. Als J.________ erschien, hielten sich Q.________ und W.________ bei dessen Auto auf, währenddem der Beschuldigte und V.________ sich mit J.________ trafen. Der Beschuldigte packte J.________ am Oberarm und führte ihn zum Auto. Beim Auto angekommen, klappte W.________ die Lehne des Fahrersitzes nach vorne. Der Beschuldigte hiess J.________ an einzusteigen und auf dem Rücksitz Platz zu nehmen, was J.________ tat, da er keine andere Möglichkeit sah. Der Beschuldigte und V.________ nahmen links und rechts auf der Rückbank Platz, Q.________ auf dem Beifahrersitz. Der Beschuldigte hiess W.________ an in den AK.________ zu fahren. Auf der Fahrt dorthin befahl der Beschuldigte J.________, sich zu ducken, damit er nicht gesehen wird, und im Weiteren in aggressivem Ton den Mund zu halten. Der Beschuldigte packte J.________ während der Fahrt zudem am Hals, brüllte ihn an und fragte, wo sein Geld sei. J.________ fühlte sich bedroht und hatte Angst. Im AK.________ hielt W.________ auf einem .________ ausser Sicht- und Hörweite von Unbeteiligten an. Zunächst entfernten sich der Beschuldigte und J.________ vom Fahrzeug. Der Beschuldigte forderte von J.________ aus Drogengeschäften stammende ausstehende Geldschulden ein. Später kamen auch Q.________, V.________ und W.________ dazu und stellten sich im Halbkreis um J.________ auf. V.________ stellte mit seiner Hand eine Waffe dar und fragte J.________, ob er eine Kugel wolle. Der Beschuldigte sagte zu J.________, wenn er das Geld an diesem Abend nicht erhalte, werde er ihn einsperren. Der Beschuldigte schlug J.________ zwei bis drei Mal mit der flachen Hand ins Gesicht. J.________ stürzte, stand wieder auf und wurde daraufhin von Q.________ zweimal ins Gesicht geschlagen. Q.________ befahl J.________ im Weiteren, die Hand auf die Motorhaube zu legen, worauf er ihm in Aussicht stellte, für jede tausend Franken Geldschulden einen Finger abzuschneiden. Schliesslich wurde J.________ geheissen, das Geld innert zwei Tagen vorbeizubringen. Danach fuhr W.________ den Beschuldigten, Q.________, V.________ und J.________ zurück. Auf der Fahrt wurde dieser angewiesen, nicht zur Polizei zu gehen. Der Beschuldigte wies W.________ an, ca. 100 Meter vom Domizil von J.________ anzuhalten, worauf der Beschuldigte diesen aussteigen liess. Zum Schluss machte Q.________ J.________ noch einmal darauf aufmerksam, was passieren werde, sollte dieser zur Polizei gehen. J.________ erlitt Ein- und Unterblutungen am rechten Auge und im Innern des Ohres, eine Hautabschürfung am Rücken sowie eine Schorfkruste und eine Unterblutung am linken Ellbogen. Der Beschuldigte, Q.________, V.________ und W.________ verbrachten so J.________ wissentlich und willentlich gegen dessen Willen von seinem Domizil zum .________ im AK.________. Zudem beabsichtigten sie wissentlich und willentlich, durch Einschüchterung und Drohung mit Einsperren und Verletzen von J.________ CHF 8’000.00 erhältlich zu machen, auf welche sie keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch hatten. Der Beschuldigte legte in Bezug auf diesen Tatvorwurf ein Geständnis ab.
Mit diesem Tatvorgehen hat der Beschuldigte den Tatbestand der Entführung nach Art. 183 Ziff. 1 StGB und der versuchten räuberischen Erpressung nach Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt.
10. Angriff (Ziff. II.4 des vorinstanzlichen Urteildispositivs)
Der Beschuldigte begab sich am 13. April 2019 um ca. 01:50 Uhr mit X.________ zu K.________ an den .________ in AG.________. Dort fragte der Beschuldigte K.________ zweimal, ob er ihn kenne. Da ihm K.________ nicht schnell genug antwortete und seinen Blick abwandte, schlug er ihm mit der flachen Hand kräftig auf das linke Ohr. X.________ schlug darauf K.________ auf die rechte Schläfe sowie gegen die rechte Seite des Halses, so dass dieser zu Boden ging. L.________, welcher K.________ helfen wollte, wurde von P.________ in die rechte Seite getreten, so dass er rückwärts eine Treppe herabstürzte. Als K.________ weglaufen wollte, wurde er wieder zu Boden gebracht und mit Schlägen eingedeckt. Er erlitt durch den Vorfall eine Eindrückungsfraktur der Kieferhöhle und eine Wurzelverletzung am Zahn 26. Die Fraktur musste operativ versorgt werden. L.________ erlitt eine Prellung am Gesäss. Der Beschuldigte legte in Bezug auf diesen Tatvorwurf ein Geständnis ab, wobei er aber geltend machte, dass es sich bei seinem Schlag gegen K.________ lediglich um einen Nackenklatscher gehandelt habe. Diese Behauptung wertete die Vorinstanz jedoch als Schutzbehauptung und ging von einer knallenden Ohrfeige auf die linke Seite aus. Dabei betonte die Vorinstanz jedoch, dass nicht relevant sei, ob genau dieser Schlag ursächlich für die Verletzungen von K.________ gewesen sei. Wie angeklagt sei erwiesen, dass dieser die Verletzungen durch den Vorfall als solches erlitten habe, ohne dass sich diese auf eine einzelne Handlung zurückführen liesse.
Mit diesem Tatvorgehen hat der Beschuldigte den Tatbestand des Angriffs nach Art. 134 StGB erfüllt.
11. Beschimpfung (Ziff. II.6 des vorinstanzlichen Urteildispositivs)
Der Beschuldigte bezeichnete die beiden Polizisten M.________ und N.________ am 21. Juni 2020 um ca. 03:05 Uhr auf dem .________ in AG.________ mit
«Scheissbullen» und «Rassisten». Der Beschuldigte war diesbezüglich geständig.
Am 3. Juli 2021 um ca. 03:00 Uhr beschimpfte der Beschuldigte E.________, F.________ und G.________ mit den Worten «Nuttensohn», «Arschlöcher», «Pisser» und «Wichser». Der Beschuldigte war diesbezüglich geständig.
Mit diesem Tatvorgehen hat der Beschuldigte den Tatbestand der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB zweifach erfüllt.
12. Widerhandlungen gegen das BetmG (Ziff. II.7 des vorinstanzlichen Urteildispositivs)
Der Beschuldigte übergab J.________ in der Zeit vom 1. Februar 2020 bis 7. Juli 2020 in AG.________ und Umgebung bei sich im Auto insgesamt 500 g (2 x 100 g,
1 x 300 g) Marihuana und Haschisch, damit dieser die Drogen gegen eine Provision für ihn verkauft. J.________ verkaufte davon rund 100 g für CHF 1'000.00 und gab dem Beschuldigten davon CHF 500.00. Der Beschuldigte war diesbezüglich geständig.
Der Beschuldigte liess Y.________ (geb. 04.07.2004) in der Zeit vom 1. April 2021 bis 30. April 2021 in AG.________, AH.________ und AI.________ und der Umgebung Z.________ (geb. 14.11.2006) 500 g Marihuana übergeben, damit Z.________ dieses für einen Lohn zwischen CHF 500.00 und 800.00 für ihn verkauft. Der Beschuldigte war diesbezüglich geständig.
Mit diesem Tatvorgehen hat sich der Beschuldigte der Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz und Veräussern; Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d sowie Art. 19bis BetmG) schuldig gemacht.
III. Beweiswürdigung betreffend angefochtene Schuldsprüche
13. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung und Beweismittel
Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und der Aussagenanalyse im Speziellen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1445 ff.). Diese hat im Übrigen die verfügbaren Beweismittel treffend aufgeführt (pag. 1449; 1453 f.; 1459). Auch darauf wird verwiesen. Was die oberinstanzlich neu erhobenen Beweismittel betrifft, wird auf eine vollständige Wiedergabe an dieser Stelle verzichtet. Ausführungen dazu folgen – soweit nötig – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung.
14. Versuchte schwere Körperverletzung, ev. einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand
14.1 Vorwurf gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 6. Februar 2022 um ca. 01:00 Uhr an der .________ in AG.________ AA.________ ein Messer mit einer Klinge von 14,5 cm Länge und 3,8 cm Breite aus der Hand gerissen zu haben, damit auf H.________ zugerannt zu sein und ihm mit der Faust, in welcher er das Messer gehalten habe, gegen die Schulter geschlagen zu haben, worauf ihn H.________ mit dem Fuss weggekickt haben soll. Darauf soll er Anlauf genommen und H.________ mit einer Schwungbewegung mit dem Messer durch dessen Kleider (Pullover und T-Shirt) in den rechten Oberbauch ca. 4 cm unter dem rechten Rippenbogen gestochen haben, so dass dieser dort eine ca. 0,5 cm lange und 0,2 cm tiefe Wunde erlitten habe, welche habe genäht werden müssen.
Eventualiter habe er H.________ mit der Faust auf die Schulter geschlagen, worauf dieser ihn mit dem Fuss weggekickt habe. Daraufhin soll der Beschuldigte AA.________ ein Messer mit einer Klinge von 14,5 cm Länge und 3,8 cm Breite aus der Hand gerissen haben, damit auf H.________ zugerannt sein und ihm mit einer Schwungbewegung mit dem Messer durch dessen Kleider (Pullover und T-Shirt) in den rechten Oberbauch ca. 4 cm unter dem rechten Rippenbogen gestochen haben, so dass dieser dort eine ca. 0,5 cm lange und 0,2 cm tiefe Wunde erlitten habe, welche habe genäht werden müssen.
Indem der Beschuldigte auf den alkoholisierten H.________ (0,98-1,72 ‰) in ebenfalls alkoholisiertem Zustand (0,56-1,45 ‰) zugerannt sei bzw. mit Anlauf mit einem derart grossen Messer schwungvoll gegen dessen Rumpf gestochen habe, habe er weder seine Bewegungen präzise kontrollieren noch vorhersehen oder beeinflussen können, wie sich H.________ verhalten werde. Er habe entsprechend mit dem Stich in dessen rechtsseitigen Rumpf zumindest in Kauf genommen, bei H.________ lebenswichtige Organe oder relevante Blutgefässe zu verletzen, so dass dieser in eine Lebensgefahr geraten sei.
14.2 Beweiswürdigung der Vorinstanz
Die Vorinstanz kam bezüglich des Tatvorwurfes der Körperverletzung zusammengefasst beweiswürdigend zu folgenden Schlüssen (pag. 1449 ff.):
Die Anwesenheit der Beteiligten am Tatort zum Tatzeitpunkt sei unbestritten. Der Beschuldigte habe zudem eingestanden, mit einem Messer in den Bauchbereich von H.________ gestochen zu haben. Entgegen der Anklageschrift behaupte er jedoch, er habe die Klinge des eingesetzten Messers so zugedeckt, dass nur 2-3 cm aus der Hand hervorgeragt hätten. Er habe zudem extra geschaut, H.________ nicht im Bereich des Herzens oder der Lunge zu treffen.
Der Beschuldigte habe den Rahmensachverhalt nach anfänglicher Aussageverweigerung anlässlich der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft eingestanden. Während er zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich einiger der anderen ihm vorgeworfenen Delikte weiterhin die Aussage verweigert habe, habe er zu diesem Vorwurf detaillierte Aussagen gemacht. Das Erzählte habe erlebt und nicht frei erfunden gewirkt, insbesondere wenn er beschreibe, dass er sich von der Gruppe bedroht gefühlt und wirklich Angst gehabt habe. Er habe denn auch seinen eigenen Fehler eingestanden, nämlich, dass er «blöderweise das Messer hervorgeholt» habe. Dass er sein Messer mit der Hand abgedeckt habe, so dass nur 2-3 cm der Klinge rausgeschaut hätten, um H.________ einzuschüchtern, aber nicht ernsthaft zu verletzen, erscheine in Anbetracht der von ihm beschriebenen Angst einleuchtend. Er habe anlässlich der Hauptverhandlung denn auch überzeugend vorzeigen können, wie er die Messerklinge abgedeckt habe. Diese Version decke sich mit der verursachten Wunde von lediglich 0,2 cm Tiefe. Unbestrittenermassen habe er die Tathandlung mit Anlauf und vollem Schwung ausgeführt und H.________ in den Bauch getroffen. Hätte bei einer solchen Vorgehensweise die Klinge von 14,5 cm Länge offen aus der Hand geschaut, hätte es klarerweise zu einer viel tieferen, gravierenderen Verletzung kommen müssen, zumal auch die leichte Kleidung von H.________ keinen nennenswerten Widerstand gebildet habe. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft komme das Gericht nicht zum Schluss, dass der Beschuldigte durch das Abdecken der Klinge zwingend eine Schnittwunde an der rechten Hand hätte davontragen müssen. Die eingesetzte Klinge verfüge augenscheinlich über genug Griff, um sie zwischen Handballen und Fingern so einzuklemmen, dass sie bei einem wie vorliegend verhältnismässig geringfügigen Stich mit wenig Rückschlag nicht hin- und her habe rutschen müssen. Die Aussagen des Beschuldigten seien somit für sich gesehen glaubhaft und würden sich mit den objektiven Beweismitteln decken.
H.________ habe kurz nach dem Vorfall geschildert, dass er die Tathandlung als einen Schlag wahrgenommen und ein Messer nicht gesehen habe. Er habe gedacht, es habe sich um einen Schlagstock gehandelt. Dies bestätige die Version des Beschuldigten, wonach er die Klinge weitgehend abgedeckt habe, umso mehr, als der Beschuldigte anscheinend im Abstand von 1-2 bzw. 2-3 m direkt vor ihm gestanden habe, so dass er ihm habe in die Augen schauen können. Dass er eine ausgefahrene Klinge von 14,5 cm Länge gar nicht gesehen hätte, erscheine unwahrscheinlich.
Auch AB.________ habe ausgesagt, zu Beginn habe er gedacht, es handle sich um einen Schlagstock bzw. um einen knüppelähnlichen Gegenstand. Seine späteren widersprüchlichen Aussagen in Bezug auf die Tatwaffe würden darauf hindeuten, dass er erst im Nachhinein aus den Verletzungen auf ein Messer geschlossen habe.
Die Aussagen AC.________ würden sich nicht auf selbst Gesehenes, sondern auf Erzählungen und nachträgliche Schlussfolgerungen stützen. Er habe aber mehrmals unaufgefordert ausgesagt, dass er den Schlag gehört habe, dass es wie ein Peitschenschlag und richtig hart geklungen habe.
Zusammenfassend habe keiner der Anwesenden die Klinge mit Sicherheit in der vollen Länge aus der Hand des Beschuldigten ragen sehen. H.________ selber habe die Tathandlung als Faustschlag empfunden und auch
AC.________ habe einen harten Schlag gehört. Dieses Geräusch könne nicht von den 0,2 cm stammen, welche die Messerspitze in den Körper von H.________ eingedrungen sei, sondern müsse vom Faustschlag herrühren. Nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» gehe das Gericht davon aus, dass der Beschuldigte die Klinge so mit der rechten Hand abgedeckt habe, dass nur 2-3 cm der Spitze beim Daumen herausgeragt seien und er H.________ eine Faust verpasst habe, wobei dieser durch die herausragende Messerklinge eine Stichwunde am rechten Oberkörper erlitten habe. Da nur ein kleines Stück der Klinge herausgeragt habe, sei auch der Rückschlag nicht gross gewesen, weshalb der Beschuldigte keine Verletzungen an der rechten Hand erlitten habe.
14.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft brachte anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst und im Wesentlichen vor, die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte die Tat mit Anlauf und Schwung ausgeführt habe, stehe in klarem Widerspruch zu ihren sonstigen im Rahmen der Beweiswürdigung gezogenen Schlussfolgerungen. Namentlich, dass die Klinge des Messers nur 2-3 cm aus der Hand des Beschuldigten herausgeschaut habe, er das Opfer nur habe einschüchtern, aber nicht ernsthaft verletzen wollen, und es nicht zwingend zu einer Selbstverletzung habe kommen müssen, da die Klinge über genügend Griff verfügt habe, so dass sie bei einem geringfügigen Stich mit wenig Rückschlag nicht hin und her gerutscht sei. Die Annahme, dass es ein geringfügiger Stich mit wenig Rückschlag gewesen sei, stehe sodann im Widerspruch zu den Aussagen des Opfers und diverser Zeugen. Diese hätten ein schwungvolles Zustechen mit Anlauf erwähnt (pag. 650; 671; 675; 683; 695). Es sei daher erstellt, dass der Beschuldigte mit Anlauf, Schwung und einer gewissen Heftigkeit zugestochen habe.
Weiter sei nicht erlaubt, vom leichten Verletzungsbild auf die Tathandlung zu schliessen. Es sei allein dem Zufall zu verdanken, dass es zu keiner schweren Verletzung gekommen sei. Es sei durchaus möglich, dass das Opfer im Moment des Zustechens zurückgewichen sei. Gegen ein vorsichtiges Zustechen spreche auch der damalige Gemütszustand des Beschuldigten. Er sei betrunken, auf Streit aus und aggressiv gewesen. In diesem Zustand habe er keine Kontrolle darüber gehabt, wie stark er zustechen werde. Er habe das Opfer verletzen wollen, um ihm einen Denkzettel zu verpassen. Dass er vor der Gruppe des Opfers Angst gehabt habe, sei eine Schutzbehauptung. Hätte er Angst gehabt, hätte er spätestens nach dem Pushkick des Opfers die Szene verlassen müssen. Er sei daraufhin aber erneut auf das Opfer losgegangen. Das Opfer habe sich nicht nach den Vorstellungen des Beschuldigten verhalten, da es sich nicht habe einschüchtern lassen. Dies habe den Beschuldigten noch wütender gemacht.
Sodann erstaune, dass der Beschuldigte erst anlässlich der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vorgebracht habe, dass im Moment des Zustechens nur
2-3 cm der Klinge herausgeschaut hätten. Diese Version sei somit erst nach Kenntnis der objektiven Beweismittel nachgeschoben und somit dem Verletzungsbild angepasst worden. Sie erscheine daher nicht glaubhaft. Der Beschuldigte habe anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgezeigt, wie er das Messer angeblich gehalten habe [die Messerklinge gänzlich mit der Faust umschlossen]. Vor der Vorinstanz habe er es noch anders gezeigt [Messerklinge zwischen dem Daumenballen und den Fingern gehalten und nicht mit der Faust umschlossen]. Wenn er die Klinge tatsächlich mit der Faust umschlossen hätte, hätte er sich zwangsläufig daran schneiden müssen. Das Messer rutsche immer ein wenig und es gebe einen Rückschlag. Auch die im vorinstanzlichen Verfahren gezeigte Variante sei nicht möglich. Es habe sich beim Vorfall um ein dynamisches Geschehen gehandelt. Der Beschuldigte habe also weder die Zeit noch die Ruhe gehabt, das Messer sorgfältig in der Hand zu platzieren. Hätte er das Messer tatsächlich so gehalten, hätte das eine gewisse Zeit in Anspruch genommen, um es so zu «büscheln». Dass die Klinge nur 2-3 cm rausgeschaut habe, sei somit – egal in welcher Variante – eine Schutzbehauptung. Der Sachverhalt sei gemäss Anklageschrift erstellt (zum Ganzen pag. 1709 ff.).
14.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung brachte dagegen anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst vor, dem Beschuldigten könne nicht zur Last gelegt werden, dass gewisse Aussagen erst in der Schlusseinvernahme erfolgt seien. Er habe glaubhaft ausgesagt, das Messer nur zur Einschüchterung eingesetzt zu haben. Er habe die Klinge des Messers so gehalten, dass nur 2-3 cm herausgeschaut hätten, wobei sich seine Aussagen mit den Ergebnissen des Gutachtens über die Stichverletzung decken würden. Hätte er das Messer so geführt, wie es in der Anklageschrift umschrieben sei [mit Schwung und die Hand am Griff], dann hätte es zwingend zu einer schlimmeren Verletzung kommen müssen. Es sei weiter nicht unlogisch, dass er sich selbst nicht verletzt habe. Schliesslich könne das Messer nicht durch die Hand geschoben werden, wenn es nur wenig aus der Hand hervorschaue. Da nur die Messerspitze aus der Hand des Beschuldigten rausgeschaut habe, habe es beim Aufprall zudem nicht viel Widerstand gegeben. Es sei aber davon auszugehen, dass der Beschuldigte beim Zustechen darauf geachtet habe, sich selber nicht zu verletzen und die Klinge daher wohl nicht – wie in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgezeigt – ganz umfasst habe. Weiter deute das von den Zeugen gehörte Geräusch darauf hin, dass der Beschuldigte mit der Faust aufgeprallt sei. Auch das Opfer habe ausgesagt, dass es einen Faustschlag gespürt habe. Dieser Umstand spreche ebenfalls dafür, dass nur wenige Zentimeter der Klinge hervorgeschaut hätten. Hätte er das Messer am Griff festgehalten, dann hätte er das
Opfer nicht mit der Faust erwischt und dieses hätte anstatt eines Schlages den Stich gespürt. Das Opfer habe weiter ausgesagt, es habe einen Schlagstock wahrgenommen. Während der Beschuldigte das Messer vorne an der Klinge gehalten habe, habe hinten der Griff rausgeschaut, und dieser sehe eher wie ein Schlagstock aus. Hinzukommend hätten auch mehrere Zeugen (AB.________, AD.________, AC.________) anfänglich von einem Schlagstock gesprochen. Es sei zwar unbestritten, dass ein Messer eingesetzt worden sei, aber die Aussagen der Zeugen würden eher darauf hindeuten, dass der Beschuldigte die Klinge abgedeckt habe. Weiter sei die Aussage des Beschuldigten, wonach er Angst vor der Gruppe des Opfers gehabt habe, weder konstruiert noch eine Schutzbehauptung. Schliesslich seien mehrere Leute um den Beschuldigten und das Opfer herumgestanden, welches ihm dann auch einen Pushkick gegeben habe. Der Beschuldigte sei sich gewohnt gewesen, dass die anderen aufgrund seiner verbalen Drohungen pariert hätten. Das Opfer habe sich vorliegend davon aber nicht beirren lassen. Deshalb sei das Ganze auch in eine Schlägerei übergegangen, und der Beschuldigte habe schauen müssen, wie er der Situation begegne (zum Ganzen pag. 1712 ff.).
14.5 Oberinstanzliche Beweiswürdigung
Rahmengeschehen, unbestrittener Sachverhalt
Der Rahmensachverhalt blieb im Grossen und Ganzen unbestritten. So ergibt sich aus den Aussagen der Anwesenden und den weiteren Akten Folgendes:
H.________ (nachfolgend: Geschädigter H.________), seine beiden Cousins, zwei Kollegen dieser Cousins und drei oder vier Frauen trafen sich in AG.________ in der .________ auf der unteren Ebene, in der Nähe des Durchgangs zum .________, um dort gemeinsam Alkohol zu konsumieren, welchen sie selber mitgebracht hatten (pag. 644 Z. 44 f.; 649 Z. 43 f.; 675 Z. 27 ff.). Bei den beiden Cousins des Geschädigten (Jahrgang 1995) handelt es sich um AE.________ (Jahrgang 2002) und AB.________ (Jahrgang 2003; pag. 653 Z. 194), bei den beiden Kollegen um AD.________ (Jahrgang 2003) und AC.________ (Jahrgang 2003). Der Geschädigte H.________ war somit bei weitem der Älteste der Gruppe. Gemäss seinen Angaben war er damals von AP.________ hergekommen und habe mit seinem Cousin AE.________ spontan ein Treffen abgemacht, um in der Stadt ein Bier trinken zu gehen (pag. 649 Z. 44 ff.; 1697 Z. 3 ff.). AE.________ sei der ältere Bruder seines kleinen Cousins, welcher ein halbes Jahr vorher verstorben sei (pag. 1381 Z. 6 f.). Er selber sei mit friedlicher Absicht nach AG.________ gekommen und habe einfach mit seiner Familie Zeit verbringen wollen (pag. 1381 Z. 9 f.).
Der Beschuldigte (Jahrgang 2000) und dessen Begleiter AA.________ (Jahrgang 2001) befanden sich in derselben Gasse auf der oberen Ebene (in den Lauben), oberhalb der Treppe, an deren unterem Ende sich die Gruppe um den Geschädigten H.________ aufhielt (pag. 1377 Z. 32 f.; 644 Z. 46 f.; 669 Z. 55 f.; 675 Z. 30 f.). Einen Blickkontakt zwischen sich und AC.________ empfand der Beschuldigte als arge Provokation (pag. 706 Z. 347 f.: «Aber als er nicht aufhörte zu schauen fragte ich dann, ob es ein Problem gebe»), was dazu führte, dass der Beschuldigte («dickere Typ») und sein Begleiter AA.________ («dünnere Typ») die Treppe runter auf AC.________ zukamen (pag. 644 Z. 47 ff.; 649 Z. 47 ff.; 669 Z. 68 ff.; 675 Z. 34 ff.; 679 Z. 36 ff.; 683 Z. 28 ff.; 686 Z. 36 ff.; 691 Z. 24 f.; 694 Z. 36 f.; 706 Z. 344 ff.; 1377 Z. 33 ff.; 1380 Z. 33; 1697 Z. 7 ff.; 1703 Z. 14 ff.). Als der Geschädigte H.________ im Anschluss schlichtend eingreifen wollte, indem er den Beschuldigten und seinen Begleiter anwies, sich zu entfernen, kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten, welche darin endete, dass der Geschädigte eine kleine Stichwunde von ca. 0,5 cm Länge und ca. 0,2 cm Tiefe mit glatten Wundrändern an seinem rechten Oberbauch, ca. 4 cm unterhalb des rechten Rippenbogens davontrug, welche im Spital mit einer Einzelknopfnaht und einer Tetanusimpfung versorgt werden musste (pag. 811) und folgenlos verheilte.
Der Beschuldigte konnte kurz daraufhin von der Polizei angehalten werden, verweigerte aber in der Tatnacht seine Aussage (pag. 656 ff.). Das Tatmesser, welches ebenfalls noch in der Tatnacht beim .________ gefunden und in Zusammenhang mit dem Beschuldigten gebracht werden konnte (pag. 315), wurde vom Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern (KTD) auf DNA-Spuren überprüft. Gemäss dem Rapport Forensik vom 28. März 2022 (pag. 816 ff.) konnte ab dem Messer Griffhälfte Seite Griffende mit Asservat-Nr. 001.1 eine positive Blutvorprobe festgestellt und ein inkomplettes komplexes DNA-Mischprofil erstellt werden, dessen Hauptkomponente (12/16 Loci) an vergleichbaren Merkmalen dem Profil des Beschuldigten entspricht (pag. 817 und 836; Nebenkomponente nicht interpretierbar). Ab Klingenspitze konnte mit Asservat-Nr. 001.4 ebenfalls eine positive Blutvorprobe festgestellt und ein inkomplettes komplexes DNA-Mischprofil erstellt werden. Es wurden mindestens drei Spurengeber ersichtlich. Die Hauptkomponente (8 Loci) entsprach an den vergleichbaren Merkmalen dem Profil des Geschädigten. In der von mindestens 2 Personen stammenden Nebenkomponente sind Merkmale ersichtlich (an 13 Loci mindestens doppelbestimmt), die mit dem Profil des Beschuldigten übereinstimmen (pag. 818 und 837). Eine Auswertung des zusätzlich erhobenen DNA-Abriebs ab Messer Griffhälfte Seite Klinge (Asservat-Nr. 001.2) und jenes ab Messer Klingenhälfte Griffseite (Asservat-Nr. 001.3) erfolgte nicht (pag. 821). Der Beschuldigte räumte in seiner Schlusseinvernahme vom 27. April 2022, als er erstmals Aussagen zum Vorfall zu machen bereit war, denn auch ein, dass es sich um sein Messer handelt und er es gegen den Geschädigten H.________ geführt habe (pag. 707 Z. 355 ff.).
Bestrittener Sachverhalt
Nachdem der Beschuldigte anfänglich seine Aussage verweigert hatte
(pag. 656 ff.) bestritt er anlässlich der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme, den Geschädigten H.________ vor dem entscheidenden Stich auch noch gegen die linke Schulter geschlagen zu haben (pag. 710 Z. 463 f.). Ebenfalls bestritt er, das Messer mit der Hand am Griff geführt zu haben. Stattdessen machte er geltend, mit der Hand die Klinge bewusst so abgedeckt zu haben, dass nur 2-3 cm der Klinge aus der Hand hervorgeragt seien (pag. 707 Z. 358 f.). Wenig später erklärte er, die Klinge habe 4-5 cm herausgeschaut (pag. 712 Z. 540 f.). Er habe zudem auch nicht mit Anlauf zugestochen (pag. 710 Z. 477 f.). Er habe auch bewusst gegen den Bauch, statt gegen den Hals oder die Brust gestochen (pag. 712 Z. 547 ff.). Diese Aussagen bestätigte der Beschuldigte sodann in der Einvernahme anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1377 Z. 42). Auch oberinstanzlich bestritt der Beschuldigte weiterhin, das Messer mit der Hand am Griff geführt zu haben und brachte in teilweiser Übereinstimmung mit seinen früheren Aussagen vor, es hätten nur 2-3 cm der Messerklinge aus seiner Hand hervorgeschaut. Im Gegensatz zur vorinstanzlichen Demonstration, wie er das Messer im Moment des Zustechens in der Hand gehalten haben soll [Klinge zwischen Daumenballen und Fingern eingeklemmt, Messerrücken in der Faust liegend und Klinge nicht umschlossen, pag. 1377 Z. 22 ff. und 1450] sagte er nun oberinstanzlich aus, er habe die Klinge mit der Faust umschlossen, wobei die Finger und der Daumen die scharfe Messerklinge ganz umfasst hätten und die stumpfe Messerseite die Handinnenfläche berührt habe (pag. 1704 ff. Z. 4 ff.). Dies zeigte er den Anwesenden an der Berufungsverhandlung anhand einer nachgebauten Messerattrappe aus Karton denn auch genau so wiederholt vor (vgl. pag. 1703 Z. 43 ff.; 1704 Z. 4-29). Selbst auf kritische Nachfrage der Kammer betreffend das offensichtliche Verletzungspotential dieser Art der Messerführung beharrte er darauf, die Klinge mit der Faust wie vorgezeigt umschlossen zu haben: «Ich weiss doch nicht mehr, wie ich es damals [in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung] gezeigt habe. Ich habe es einfach so gehalten, dass 2-3 cm der Klinge herausgeschaut haben. Ob der Daumen oben oder unten war, weiss ich nicht mehr. Ich war in diesem Moment besoffen und habe nicht gemerkt, ob mir die Klinge wehtut oder nicht. Ich hatte nur im Kopf, dass ich nur 2-3 cm rausschauen lassen darf. Ich kann Ihnen nicht mehr genau sagen, auf welche der beiden Arten ich die Klinge in der Hand gehalten habe. […] Ich habe es einfach zugehalten. Ich kann es Ihnen nochmals vorzeigen. Ich kann auf die Klinge drücken und es passiert nichts. Es ist möglich, dass man sich nicht verletzt. Ich habe es ja auch nicht mit voller Wucht geführt und habe auch nicht extrem in die Klinge gedrückt. Ich habe die Hand einfach zugehalten» (pag. 1704 Z. 21 ff.). Weiter machte er im Unterschied zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auch nicht mehr geltend, den Geschädigten bewusst in den Bauch gestochen zu haben. Vielmehr gab er auf Frage, ob er ihn gegen die Brust gestochen habe, an: «Ja, ich glaube, dass ich ihn im Brustbereich getroffen habe» (pag. 1707 Z. 41 ff.).
Objektive Beweismittel
Dem vorerwähnten forensischen DNA-Abgleich lässt sich in Bezug auf diese Fragen nichts ableiten. Dort findet sich einzig die Bestätigung, dass der Beschuldigte mit einer sehr grossen Wahrscheinlichkeit mit dem Messer am Griffende sowie auch an der Klingenspitze in Berührung gekommen ist. Dies ist auch nicht weiter erstaunlich, da es sich unbestrittenermassen um sein Messer handelt, welches er in der Tatnacht auch auf Mann führte. Ebenfalls finden sich an der Klingenspitze DNA-Hinweise auf den Geschädigten, was mit der erlittenen Wunde im Einklang steht. Über den weiteren genauen Tathergang, insbesondere über die Art, wie der Beschuldigte das Messer geführt resp. gehalten hat, lässt sich diesen Spuren nichts entnehmen.
Stimmung und Tatablauf
Gemäss den übereinstimmenden Angaben der übrigen Beteiligten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in einer aggressiven und enthemmten Stimmung war. Der Geschädigte H.________ sagte noch in der Tatnacht aus, er habe zum Beschuldigten gesagt, dass er seinen Kollegen nehmen und weggehen solle, das wäre besser für sie. Diese Aussage habe bei ihnen [dem Beschuldigten und seinem Begleiter] das Energielevel von 1 auf 10 erhöht. Der dickere Typ habe sich vor ihm aufgebaut und gefragt «weisst du, wer ich bin.» Er habe ihm gesagt, dass ihn das nicht interessiere. Beide Typen hätten daraufhin einen Gegenstand hervorgenommen, von wo könne er nicht genau sagen. Er habe nur deren Bewegung gesehen und instinktiv an einen Schlagstock gedacht. Der dickere Typ habe ihn mit dem Oberarm von oben nach unten auf seine linke Schulter geschlagen und dabei den Gegenstand in der Hand gehalten. Daraufhin habe er ihm einen Kick mit dem Bein auf die Brust gegeben. Nach dem Kick sei er [der Beschuldigte] zwei bis drei Meter nach hinten gegangen, habe Anlauf genommen und sei auf ihn zugekommen (pag. 644 Z. 52 ff.). Auch AB.________ bestätigte, dass der Beschuldigte runter kam und Streit mit AC.________ gesucht habe und der Geschädigte H.________ vergeblich habe schlichten wollen (pag. 675 Z. 36 ff.). Dies sagte auch AD.________ aus: «A.________ kam dann zu uns und suchte Stress, wie er es immer macht. AC.________ ging auf Distanz. H.________ ging dann auf A.________ zu und sagte ihm, dass er weggehen solle und wir keinen Stress wollen. Daraufhin reagierte AA.________ stressmildernd und sagte, zu A.________, dass sie doch weggehen sollen und es unnötig sei, Stress zu machen. H.________ sagte wieder, dass sie weggehen sollten» (pag. 683 Z. 30 ff.). AC.________ sagte aus, der Breitere sei etwas aggressiv gewesen, der Kleinere weniger aggressiv. Sie hätten nicht zugehört und gesagt «was sollen wir uns beruhigen?» und seien immer aggressiver geworden (pag. 691 Z. 25 ff. und Z. 35). Vor der Staatsanwältin sagte er aus, sie seien auf einmal so aggressiv auf sie zugekommen (pag. 694 Z. 36). Zuletzt bestätigte und konkretisierte der Geschädigte H.________ seine Schilderung über den Gemütszustand des Beschuldigten auch im oberinstanzlichen Verfahren. Der Beschuldigte sei nach seiner Aussage, wonach er weggehen solle, sehr emotional geworden. Er sei plötzlich von 1 auf 10 oben gewesen. Er habe reagiert, als hätte er ihm etwas Schlimmes angetan. Er sei durchgedreht und es sei eskaliert (pag. 1699 Z. 18 ff.). Er sei halt einfach aggressiv gewesen (pag. 1699 Z. 14). Dazu passt auch die Art und Weise, wie es dann offenbar weiterging. Nach den übereinstimmenden Angaben der Anwesenden habe AA.________ aus dem Gürtel des Beschuldigten einen Gegenstand gezogen und damit ohne konkrete Stichbewegungen herumgefuchtelt. Daraufhin habe der Beschuldigte AA.________ den Gegenstand weggenommen, sei dann auf den Geschädigten losgegangen und habe diesen mit dem Gegenstand in der Hand gegen seine linke Schulter geschlagen (pag. 645 Z. 58 ff.; 669 Z. 77 ff.; 675 Z. 39 ff.; 679 Z. 43 ff.; 683 Z. 34 ff.; 686 Z. 43 ff.; 1697 Z. 11). Dass es AA.________ war, welcher den Gegenstand (das Messer) aus dem Gurt des Beschuldigten gezogen hatte, bestätigte auch der Beschuldigte selber. Er [der Beschuldigte] habe ihm dann das Messer wieder weggenommen (pag. 708 Z. 410 ff.).
Die Kammer geht mit den übereinstimmenden Aussagen der Anwesenden davon aus, dass der Beschuldigte dem Geschädigten mit dem Messer in der Hand gegen seine linke Schulter geschlagen hatte, dies jedoch, ohne ihn mit dem Messer zu verletzen. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Geschädigte oder einer der Umstehenden dem Beschuldigten diesen Schlag wahrheitswidrig hätten anhängen sollen, zumal auch niemand geltend machte, der Beschuldigte habe dabei versucht, mit dem Messer zuzustechen.
Dass es in der Anklageschrift noch zu einer Sachverhaltsvariante kam, gemäss welcher der erste Schlag durch den Beschuldigten noch vor Behändigung des Messers erfolgt sein soll, geht auf Aussagen von AB.________ und AD.________ zurück. AB.________ hatte anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 26. April 2022, mithin zwei Monate nach dem Vorfall, ausgesagt, dass der Beschuldigte dem Geschädigten zuerst auf die Schulter geschlagen und erst dann bei AA.________ den «knüppelähnlichen» Gegenstand aus der Hand genommen und gegen den Geschädigten gestochen habe (pag. 679 Z. 46 ff.). Als ihm die Staatsanwältin daraufhin seine eigenen Aussagen der Tatnacht (Behändigung Gegenstand aus der Hülle, Hinlaufen zum Geschädigten H.________, dieser wollte ihn wegstossen, daraufhin Ausholen mit Messer gegen den Geschädigten H.________) vorhielt, bestätigte er diese (pag. 680 Z. 56 ff.). Es muss sich somit um eine spätere Verwechslung seinerseits gehandelt haben. Auch AD.________ hat anlässlich seiner Aussage vor der Staatsanwaltschaft ausgesagt, dass der Beschuldigte noch kein Messer in der Hand gehabt habe, als er mit der Faust gegen den Geschädigten H.________ geschlagen habe. Er habe dieses erst nachher von AA.________ behändigt, sei auf den Geschädigten H.________ zugerannt und habe ihm diesen Stich mit dem Messer versetzt (pag. 687 Z. 64 ff.). Damit widersprach aber auch er seiner eigenen Erstaussage in der Tatnacht, wonach der Beschuldigte AA.________ das Messer weggenommen hatte und auf den Geschädigten H.________ zugerannt war. Dieser habe ihn mit dem Fuss auf Abstand gehalten, woraufhin der Beschuldigte ausgeholt und unterhalb der Brust gestochen habe (pag. 683 Z. 37 ff.). Alle anderen bestätigten die erste Version (erster Faustschlag nach Behändigen des Messers). Für die Kammer ist nach dem Gesagten die Reihenfolge erstellt, dass AA.________ das Messer in seiner Hülle aus dem Gürtel des Beschuldigten zog, damit herumfuchtelte, der Beschuldigte es ihm weg- und aus der Hülle nahm, mit der Faust, in welcher er das Messer hielt, gegen die linke Schulter des Geschädigten schlug, von diesem einen Pushkick kassierte und danach mit dem Messer in der Faust gegen den Bauch des Geschädigten stach. In Ergänzung zur Anklageschrift erachtet die Kammer zudem als erstellt, dass der Geschädigte H.________ den Beschuldigten nach dem Stich in den Bauch noch mit den Händen wegstiess. Der Geschädigte H.________ gab durch das gesamte Verfahren hindurch an, er habe den Beschuldigten beim ersten Schlag gegen die Schulter einen Pushkick gegeben und beim zweiten Mal habe er ihn mit den Händen «weggemüpft» bzw. weggestossen (pag. 645 Z. 67; 650 Z. 72; 1697 Z. 16 f.).
Insbesondere zur Art der Messerführung
Es stellt sich weiter die Frage, ob der Beschuldigte, wie er geltend machte, das Messer nicht am Griff, sondern an der Klinge vorne, mit der Spitze gegen den Geschädigten gerichtet hielt, es damit von einer Klingenlänge von 14,5 cm auf lediglich 3-5 cm verkürzte und so statt eines Messerstichs eher einen Faustschlag mit kurzem, spitzem Gegenstand vollzog. Dabei sind im Nachfolgenden beide vom Beschuldigten vorgebrachten Versionen [vorinstanzlich: Messerklinge zwischen Daumenballen/Daumen und Fingern eingeklemmt; oberinstanzlich: Messerklinge mit der ganzen Faust umschlossen] zu prüfen.
Zunächst ist der Verteidigung zuzustimmen, dass aus der anfänglichen Aussageverweigerung nichts zu Lasten des Beschuldigten abgeleitet werden darf; der Beschuldigte hat ein Aussageverweigerungsrecht. So war es sein gutes Recht, erst anlässlich der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft erstmals darzulegen, wie er die Klinge geführt haben will (pag. 1715). Anzulasten hat er sich aber die Widersprüche und Abweichungen der oberinstanzlich vorgebrachten Version von dieser früheren Darstellung (pag. 1377 Z. 22 ff.; 1450; 1704 Z. 1 ff.).
Neben dem Umstand, dass der Beschuldigte selber somit höchst widersprüchliche Angaben zum Führen des Messers machte (vgl. Ziff. 14.5.2. hiervor), spricht gegen beide von ihm vorgebrachten Versionen sodann Folgendes:
Zum einen sagten alle Beteiligten aus, der Beschuldigte habe mit voller Kraft, mit Schwung und Anlauf gegen den Geschädigten gestochen/geschlagen, nachdem er auf diesen zugerannt sei (pag. 650 Z. 70; 671 Z. 130 f.; 675 Z. 43 f.; 675 Z. 51 ff.; 680 Z. 67 f.; 683 Z. 50 f.; 686 Z. 46; 687 Z. 66 f.; 687 Z. 74; 691 Z. 30 f.; 695 Z. 61 f.). Dabei soll der Beschuldigte – durch den Pushkick des Geschädigten gegen die Brust 1-2 oder 2-3 m zurückgeworfen – mit Anlauf wieder auf den Geschädigten zugekommen sein. Es war somit geballte Energie und auch einiges an Wucht mit im Spiel. Dafür spricht sodann auch der Umstand, dass diese Aktion gemäss dem Zeugen AC.________ zu einem akustisch hörbaren Schlag führte (pag. 695 Z. 56 f. und Z. 79). Dass der Beschuldigte hier noch die Kontrolle über das Messer und die Art des Zustechens gehabt haben soll, ist bereits schon nur aufgrund der raschen, dynamischen Abläufe zwischen Zurückwerfen und erneutem Anlaufholen höchst unwahrscheinlich.
Zum anderen war der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt wie bereits einleitend aufgezeigt, aggressiv und enthemmt. Er fühlte sich provoziert und von den Anwesenden, insbesondere vom ältesten männlichen Mitglied der angetroffenen Gruppe, nicht respektiert, weil dieser ihn dazu aufgefordert hatte wegzugehen und offenbar nicht wusste, wer er war (pag. 644 Z. 52 ff.; der Beschuldigte nannte sich selber zu dieser Zeit «.________», was auch der Polizei bekannt war [pag. 315] und auch im Zusammenhang mit anderen Deliktvorwürfen bereits zu Problemen geführt hatte [pag. 276; Anklagepunkt Raub z.N. von I.________; vgl. auch dessen Aussage pag. 583 Z. 152 f.: «Auch sagte er noch zu mir, dass ich nicht glauben sollte, dass AG.________ mir gehören würde. AG.________ würde ihm gehören»]). Wie er sich in ähnlichen, bereits mehrfach erlebten Situationen auch gegenüber grossen Gruppen und der Polizei jeweils verhielt – nämlich komplett ausser sich, respektlos, aggressiv, enthemmt, aufbrausend und unkontrollierbar – ist in den Akten umfassend dokumentiert (vgl. bspw. Berichtsrapport vom 27. September 2018: «Dabei benahm sich Herr A.________ sehr aufmüpfig und frech. […] Als die Effekten von Herrn A.________ kontrolliert werden sollten, rastete er beinahe aus», pag. 900; oder Anzeigerapport vom 3. März 2019: «verhielt er sich aufmüpfig und frech». Auf Fragen nach mitgeführten Waffen teilte er mit, er habe eine «Kalaschnikow» dabei. «Als Schreibender dem Beschuldigten erklärte, dass er ihn nun durchsuchen werde, gab Herr A.________ in lauter, frecher und aggressiver Tonart an: ‘Mach doch! Lueg!’ Weiter teilte er uns mit, dass er die Polizei hasse und er keinen Respekt vor uns habe. Er mache sowieso, was er wolle», pag. 915 f.; oder Nachtrag vom 25. Juli 2019: «Als wir nach Eingang der Meldung beim Gleiswerk eintrafen, bezeichneten mehrere Personen A.________ als Aggressor. Diverse Personen machten geltend, dass sie von Herrn A.________ tätlich angegangen worden sind. Herr A.________ wurde zur Kontrolle angehalten. Im Gespräch mit der Polizei wurde Herr A.________ emotional aufbrausend. […] Auf der Polizeiwache beruhigte sich Herr A.________ zusehends», pag. 933; weiter Berichtsrapport vom 24. Juni 2020: «Eine anschliessende Personenkontrolle konnte nur unter sehr erschwerten Bedingungen erfolgen. Herr A.________ wurde zunehmend ausfälliger und suchte die direkte Konfrontation mit der Polizei. Er zeigte dasselbe Verhalten, wie kurz zuvor bei den anderen Gruppen am Bahnhof. Schlussendlich lief er aus der Kontrolle weg. […] Herr A.________ beschäftigt die Behörden in AG.________ seit geraumer Zeit und er sieht nicht ein, dass sein Verhalten fehl am Platz ist. Er sieht sich überall in der Opferrolle, er werde dauernd von irgendwelchen Leuten provoziert. Nachher könne er nicht anders, als sich zur Wehr zu setzen», pag. 936).
Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gemäss den Aussagen der Beteiligten offenbar nicht unerheblich alkoholisiert war (pag. 663 Z. 41 f.; 669 Z. 73 f.). So sagten die Beteiligten auch aus, der Begleiter des Beschuldigten, AA.________, habe zu ihnen gesagt, sie sollten seinen Kollegen [den Beschuldigten] ignorieren, er sei besoffen (pag. 644 Z. 51 ff.; 650 Z. 56). Er selber gab an, dass er im Verlaufe des Abends zwei Flaschen Wodka getrunken habe. Er sei betrunken gewesen. Er habe getrunken und sei dadurch besoffen geworden, so wie es halt sei (pag. 711 Z. 515 ff.). Dies bestätigte er auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1704 Z. 23). AE.________ gab an, die Alkoholisierung des Beschuldigten habe sich an der trägen Sprache gezeigt, aber auch an «unstabilen» Schritten. Zudem hätten sie von der anderen Gruppe, die vorher eine Konfrontation mit dem Beschuldigten gehabt habe, gehört, dass er alkoholisiert gewesen sei (pag. 671 Z. 144 ff.). Gemäss IRM-Gutachten vom 16. Februar 2022 betrug die rückgerechnete BAK mind. 0,56 ‰ und max. 1,46 ‰ (pag. 807).
Dass der Beschuldigte in dieser Situation, noch dazu innerhalb von Sekunden, während einer angeheizten, dynamischen Eskalation (der Beschuldigte war gemäss dem Geschädigten nach einer Äusserung auf einem Energielevel von 10 oben, pag. 644 Z. 53 f. und 1699 Z. 18) genug klar hätte denken können, als dass er das hervorgeholte, doch eher massive Messer zuerst sorgfältig in der rechten Hand zwischen Daumenballen/Daumen und Fingern so positioniert hätte, dass es nur gerade ein paar Zentimeter aus der Hand geschaut hätte, und dann mit voller Kraft – so, dass es akustisch hörbar war – auf den Beschuldigten eingeschlagen hätte, ohne sich dabei an der rechten Hand, namentlich an den Fingern, zu verletzen, ist geradezu lebensfremd. Die Hand wäre ja in dieser Version nicht zur Faust geballt gewesen, sondern mindestens der Daumen wäre gestreckt und der Zeigefinger in ungünstiger Position entweder gestreckt oder leicht gekrümmt mit voller Wucht auf den Körper des Geschädigten H.________ geprallt, ansonsten es ja keinen Knall gegeben hätte.
Insbesondere mit Blick auf die fehlende Selbstverletzung beim Beschuldigten an seiner rechten Hand (pag. 803) erscheint sodann die oberinstanzliche Version des Beschuldigten als genauso lebensfremd. Hätte der Beschuldigte die Klinge des Messers beim zweiten Schlag bzw. beim Zustechen gegen den Geschädigten H.________ tatsächlich mit der Faust ganz umschlossen gehabt, hätte es nach Ansicht der Kammer – welcher das besagte Messer auch zur unmittelbaren Inspektion vorlag und die sich von dessen Grösse und Schärfe ein eigenes Bild machen konnte (mit halb so grosser Darstellung trügerisch klein auf pag. 831; grösser, aber immer noch nicht Originalgrösse auf pag. 118; zur Erinnerung: Gesamtlänge: 28 cm und damit fast so lang wie ein DIN-A4-Blatt, Klingenlänge: 14,5 cm; pag. 817) – aufgrund des erstellten wuchtigen und schwungvollen Vorgehens zwingend zu einer Selbstverletzung an der Innenseite der Finger kommen müssen. An dieser Stelle ist hervorzuheben, dass selbst die Verteidigung ausdrücklich erwähnte, nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Klinge mit der Faust umschlossen hielt, sondern vorbrachte, es sei davon auszugehen, er habe beim Zustechen darauf geachtet, sich nicht selbst zu verletzen (pag. 1712).
Zu guter Letzt spricht deutlich gegen beide vom Beschuldigten vorgebrachten Versionen, dass es beim geradlinigen und kraftvollen Führen des Messers gegen den Oberkörper des Geschädigten H.________ mit knallartigem Aufprall – unabhängig davon, ob die Messerspitze von angeblich 2-3 cm aus der geschlossenen Faust oder zwischen Daumenballen/Daumen und Fingern hervorschaute – bei diesem auch tatsächlich zu einer mindestens 2-3 cm oder wahlweise sogar 4-5 cm tiefen Wunde hätte kommen müssen, was aber nicht der Fall war (Eindringen 0.2 mm; pag. 811).
Nach dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Messer unkontrolliert behändigte, es – wie es gerade zu liegen kam – am Griff packte und mit Schwung gegen den Beschuldigten führte. Dass er dabei «extra geschaut» haben soll, «dass es nicht im Bereich des Herzens oder der Lunge ist. Halt zum Einschüchtern» (pag. 707 Z. 361 f.), ist höchst unwahrscheinlich und auch aufgrund der in sich widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten als Schutzbehauptung anzusehen. Im alkoholisierten, enthemmten und aggressiven Zustand, in welchem der Beschuldigte war, dürfte eine kaltblütige Planung über die Positionierung des Stiches/Schlags kaum möglich gewesen sein. Somit besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass es sich bei beiden Versionen, um reine Schutzbehauptungen handelte, welche er sich nach anwaltlicher Beratung zugeschnitten auf den Ermittlungsstand und die gegen ihn vorliegenden Beweise zurechtgelegt hatte.
Argument der Bedrohungslage
Auch dass der Beschuldigte vor der Gruppe Angst gehabt und sich bedroht gefühlt haben soll (pag. 707 Z. 365 ff.; 708 Z. 416 f.), nimmt ihm die Kammer nicht ab.
Er war gemäss den Aussagen der übrigen Beteiligten offensichtlich auf Krawall gebürstet und «suchte Stress» (pag. 669 Z. 68 ff.; 675 Z. 36; 683 Z. 30; 686 Z. 38; 691 Z. 25 ff.; 694 Z. 36), wohingegen der Geschädigte H.________ versuchte, deeskalierend auf die Situation einzuwirken, und sich erst nach dessen erstem Schulterschlag körperlich zur Wehr setzte (pag. 644 f. Z. 50 und Z. 59 ff.; 1380 Z. 33 ff.; 1697 Z. 9 f.). Als der Beschuldigte vom Geschädigten nach dem Schlag gegen dessen Schulter einen Pushkick mit dem Bein kassierte und zurücktaumelte, wollte er mit dem Messerangriff nichts anderes, als unmittelbare Dominanz markieren und die Hackordnung wiederherstellen. Ihm brannten offensichtlich die Sicherungen durch. So konnte er selber denn auch nicht erklären, weshalb er nicht einfach weggegangen ist, wenn er sich doch bedroht gefühlt und Angst gehabt haben will (pag. 708 Z. 419 f.). Geradezu sinnbildlich dafür, dass die Gefahr entgegen der Behauptung des Beschuldigten nicht vom Geschädigten H.________ und seiner Gruppe ausging, sondern vielmehr der Beschuldigte Angst und Schrecken verbreitete, erscheint der Umstand, dass eine Mehrzahl der Beteiligten u.a. auch die Cousins des Geschädigten H.________ vor der Situation wegrannten (pag. 1697 Z. 14 ff. und 36 ff.).
Auch, dass Personen der Gruppe rund um den Geschädigten H.________ während der Auseinandersetzung Glasflaschen in Händen gehalten haben sollen, wie dies der Beschuldigte unter Berufung auf eine gleichzeitig aggressive Stimmung geltend macht (pag. 709 Z. 430; 1703 Z. 26 f.), wird von keiner der übrigen beteiligten Personen bestätigt. Der Geschädigte H.________ führte hingegen bereits in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass sie aus Plastikbechern getrunken hätten (pag. 654 Z. 211), was er zuletzt auch oberinstanzlich nochmals bestätigte. So führte er aus, sie hätten Pappbecher in der Hand gehabt und daraus getrunken. Die mitgebrachten Glasflaschen hätten 3-4 m entfernt in einer Tasche gelegen (pag. 1699 Z. 25 ff.). Dass der Geschädigte und seine Freunde Glasflaschen in den Händen gehalten haben und damit bedrohlich gewirkt haben sollen, lässt sich gestützt auf die Aktenlage somit nicht erstellen und ist ebenfalls als Schutzbehauptung anzusehen.
Gegen die vom Beschuldigten behauptete Angst spricht sodann auch der Umstand, dass der erste Schlag erwiesenermassen von ihm selber ausgegangen ist, und dies trotz der deutlichen Überzahl der Gruppe des Geschädigten. So führte er aus «Nein, auf mich ist niemand los. Aber sie waren zu 6 oder 7 und ich war nur mit einem Kollegen unterwegs» (pag. 1705 Z. 12 ff.). Der Geschädigte H.________ hielt auf Frage, ob er sich vorstellen könne, dass der Beschuldigte Angst gehabt habe, anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung treffend fest «Wenn ich Angst hätte, würde ich weggehen» (pag. 1699 Z. 38 ff.). Jedenfalls nicht entlastend wirkt sich zudem aus, dass der Beschuldigte gemäss den vorerwähnten zahlreichen aktenkundigen Vorfällen regelmässig gegen andere, auch grössere Gruppen und sogar geschulte Polizisten pöbelte, ohne dabei die geringsten Anzeichen von Angst oder Einschüchterung zu zeigen.
Bei der geltend gemachten Bedrohungslage handelt es sich nach dem Gesagten offensichtlich um eine reine Schutzbehauptung.
Verletzungsbild beim Geschädigten
Die Verteidigung machte geltend, bei einem Messerstich gemäss Anklage hätte es bei einer derart langen Klinge zu einer weitaus schlimmeren Verletzung beim Geschädigten kommen müssen. Somit bleibt zu prüfen, ob und wie es in Anbetracht der vorgeworfenen Tatausführung zu der lediglich geringfügigen Verletzung des Geschädigten H.________ kommen konnte.
Wie bereits erwähnt, berichteten beistehende Zeugen von einem Schlag gegen den Geschädigten, welcher akustisch gut hörbar gewesen sei. AC.________ gab an, den Schlag gehört und gesehen zu haben und sprach gar von einem Peitschenschlag, es habe so «pam» gemacht (pag. 695 Z. 56 f. und Z. 79). Auch der Geschädigte selbst nahm die Einwirkung auf seinen Torso als (Faust-)Schlag wahr (pag. 645 Z. 66 f.; 650 Z. 71; 1380 Z. 41). Die Vorinstanz sah darin mit der Verteidigung den wesentlichen Beweis für die Version des Beschuldigten, nämlich, dass das Geräusch nur dadurch habe entstehen können, dass die Faust mit voller Kraft gegen den Geschädigten gekracht sei, was mit einer lang herausragenden Klinge nicht zu vereinbaren gewesen wäre, ohne dass der Geschädigte eine massive Stichwunde erlitten hätte. Dieser Auffassung kann die Kammer nur insofern folgen, als die Wucht der Stech-Schlag-Bewegung letztendlich im akustisch hörbaren Aufprall der Faust auf dem Torso des Geschädigten gemündet haben muss. Nicht teilen kann die Kammer demgegenüber die Einschätzung, dieser Aufprall der Faust sei bei voller Klingenlänge mit der entstandenen geringfügigen Verletzung unvereinbar. Es handelte sich eben gerade nicht um ein statisches, sondern um ein dynamisches Geschehen. Der Beschuldigte führte das Messer unbestrittenermassen in seiner rechten Hand. Nachdem er zuerst gegen die linke Schulter des Geschädigten geschlagen hatte, stach er nunmehr mit der gleichen Hand in Richtung rechte Seite des Torsos des Geschädigten, somit nicht mehr frontal, sondern (aus seiner Perspektive) leicht gegen links geführt: AE.________ sagte aus, er habe gesehen, wie der Beschuldigte in der rechten Hand das Messer gehalten habe und dieses [zuerst] schräg auf die Schulter des Geschädigten geschlagen habe. Dabei sei die Klinge des Messers flach gewesen, also nicht gegen den Körper des Geschädigten gerichtet. Es sei wie ein Faustschlag mit dem Messer in der Hand gewesen. Das Messer habe beim Daumen herausgeragt (pag. 670 Z. 110 ff.). Der Geschädigte habe den Beschuldigten sodann weggekickt. Der Beschuldigte habe ausgeholt. Die Position des Messers sei ähnlich gewesen, wie beim ersten Mal, nur, dass es ihn beim zweiten Mal «verwütscht» habe. Die Klinge sei beim zweiten Mal wohl etwas schräger gewesen, so dass sie eben den Körper des Geschädigten getroffen habe (pag. 670 Z. 124 ff.). AB.________ erklärte, er habe so wie geradeaus gestochen, so diagonal (pag. 679 Z. 50).
Daraus erhellt einerseits, dass der Beschuldigte kaum Zeit gehabt haben wird, nach dem ersten Schlag mit dem Messer in der Hand noch irgendwie aufwendig und überlegt die Position dieses Messers in seiner Hand zu ändern. Andererseits ergibt sich daraus auch, dass es ohne Weiteres erneut zum (akustisch hörbaren) «Schlag» gegen den Geschädigten gekommen sein kann, nur diesmal mit einer nicht ganz so flachen Klinge, was sodann (glücklicherweise nur) zur kleinen Verletzung unter dem Rippenbogen führte. Der Beschuldigte stiess wie oben bereits ausgeführt mit voller Wucht zu. Es ist höchst wahrscheinlich und auch realistisch, dass er dabei mit der geschlossenen Faust den Griff des Messers umklammernd unkontrolliert in Richtung des Geschädigten stach und auf Grund der Gesamtdynamik (sei es durch eigenen Kontrollverlust, sei es durch leichtes Abdrehen resp. Zurückweichen des Geschädigten) «nur» mit der Faust gegen die Rippen des Beschuldigten schlug, wobei die Klinge einen Winkel aufwies, welchen es erlaubte, dass die gegen rechts hochgebogene Messerspitze oberflächlich in den Bauchbereich des Beschuldigten eindrang. Für diese Version spricht übrigens auch die Form der Wundverletzung: der (vom Geschädigten aus gesehen) rechte Wundwinkel imponiert spitz, der linke Wundwinkel imponiert stumpf (pag. 811 und Foto auf pag. 828). Wenn der Beschuldigte das Messer in der rechten Faust umschlossen am Griff in einer herkömmlichen Position mit der scharfen Seite der Klinge Richtung Daumenballen hielt und mit der Faust daraufhin mit dem Handrücken gegen oben gegen den Beschuldigten stiess, so ragte das Messer unter dem Daumen links-diagonal gegen den Körper des Geschädigten hervor, mit der stumpfen Klingenspitzenkante gegen rechts und der scharfen Klingenspitzenkante gegen links. Es sei daran erinnert, dass die Klingenspitze des konkret zur Diskussion stehenden Messers an ihrer flachen Kante auch noch gegen oben gebogen ist (pag. 118), was bei einer diagonal ausgeführten Schlag-Stichbewegung ein Eindringen mit der Spitze in den Körper noch begünstigt. Hinzukommend ist nicht auszuschliessen, dass der Geschädigte H.________, als der Beschuldigte ein zweites Mal auf ihn losging, instinktiv zurückwich und er damit unbewusst zur Verhinderung einer schlimmeren Verletzung beitrug. Auch wenn der Geschädigte selbst ausführte, er sei in diesem Moment wie erstarrt gewesen (pag. 650 Z. 68; 1700 Z. 5), erachtet das Gericht eine instinktive körperliche Reaktion auf einen auf sich zustürmenden Gegner als rein körperlichen Reflex geradezu als notorisch.
Erkennbarkeit des Messers
Schliesslich ist mit der Vorinstanz und der Verteidigung festzuhalten, dass wohl nicht alle Beteiligten während des Vorfalls selber eindeutig ein Messer erkennen konnten, selbst wenn sie dies teilweise nachträglich so ausführten. So hatte insbesondere der Geschädigte selber konstant angegeben, lediglich einen Gegenstand wahrgenommen zu haben, welcher ihn instinktiv an einen Schlagstock habe denken lassen (pag. 645 Z. 58 ff.; 1381 Z. 3 f.; 1698 Z. 32 f.). Er habe ihnen [dem Beschuldigten und AA.________] ins Gesicht geschaut und nicht auf die Gegenstände der beiden geachtet (pag. 645 Z. 75 ff.). Er habe ihm [dem Beschuldigten] nur noch in die Augen geschaut (pag. 650 Z. 65). Sein Fokus habe auf dem Beschuldigten gelegen (pag. 1698 Z. 39). Er habe aus den Augenwinkeln gesehen, dass er irgendetwas in der Hand gehalten habe (pag. 650 Z. 68 f.; 1698 Z. 37 f.). Er habe etwas Dunkles gesehen und gedacht, dass er einen Schlagstock in der Hand gehalten habe (pag. 650 Z. 69 f.). Er habe nie ein Messer gesehen (pag. 645 Z. 80). Dass er selber in der Hitze des Gefechts das Messer nicht als solches wahrgenommen hat, heisst jedoch noch nichts. Es war mitten in der Nacht und dunkel. Zudem war das Messer zuerst in einer schwarzen Hülle, welche im Dunkeln tatsächlich auch als Schlagstock oder Hülle davon wahrgenommen werden kann. Als der Beschuldigte das Messer dann aus der Hülle nahm (was sogar der Beschuldigte indirekt selber bestätigte; pag. 712 Z. 540 f.), kam zwar die Klinge zum Vorschein, diese ist aber ebenfalls mattschwarz und nicht etwa metallisch-glänzend. Es erstaunt somit wenig, dass der Geschädigte sie im Dunkeln und aus den Augenwinkeln ebenfalls nicht als Klinge wahrnahm. Er sagte dazu aus, er habe gespürt, wie es ihn getroffen habe. Er sei selber voller Adrenalin gewesen. Er habe auch den Stich nicht als solchen wahrgenommen (pag. 651 Z. 104 f.). So habe er noch gedacht, dass er [der Beschuldigte] ihn geboxt hatte, aber es sei dann der Messerstich gewesen (pag. 1699 Z. 7 f.).
Dass AB.________ tatsächlich erst nachträglich merkte, dass es sich beim Gegenstand um ein Messer gehandelt hatte, erscheint auch der Kammer aus seinen Aussagen wahrscheinlich. So sprach er zwar davon, von Anfang an das Messer gesehen zu haben, erklärte aber anlässlich der zweiten Aussage, er habe gar nicht realisiert, dass es ein Messer gewesen sei, bis er am Pullover des Geschädigten Blut gesehen habe (pag. 679 Z. 51 ff.). Auch AD.________ (pag. 686 Z. 47 f.) und AC.________ (pag. 691 Z. 27 ff.) äusserten sich eher dahingehend, dass der Gegenstand sich für sie erst später als Messer entpuppt hatte. Anders war es allerdings beim Cousin des Geschädigten, AE.________. Dieser sagte aus, für ihn sei bereits beim Herausziehen aus dem Gürtel klar ersichtlich gewesen, dass es sich um ein Messer gehandelt habe (pag. 669 Z. 77 ff.). Der Geschädigte sagte aus, in dem Moment als sie (der Beschuldigte und sein Begleiter) weggerannt seien, seien seine Cousins und die anderen Leute, die mit ihnen gewesen seien, wieder zu ihm zurückgekommen. Sein Cousin habe zu ihm gesagt «H.________, hesch ds Mässer gseh?». Er habe gesagt, nein, er habe das Messer nicht gesehen. Er habe darauf sein T-Shirt hochgezogen und den Pullover und habe die Wunde gesehen. Da habe er erst realisiert, dass er gestochen worden sei (pag. 650 Z. 78 ff.; 1698 Z. 20 f.). Dies bestätigte er auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, indem er ausführte, er habe zuerst gedacht, [der Beschuldigte] habe ihm eine Faust gegeben. Als sein Cousin gefragt habe, ob er das Messer gesehen habe, habe er den Pullover hochgezogen und habe gesehen, dass er am Bluten sei (pag. 1380 Z. 41 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung war sich der Beschuldigte zwar unsicher, welcher der beiden Cousins ihn nach dem Messer gefragt habe – was aufgrund der mittlerweile vergangenen Zeitdauer jedoch nicht weiter erstaunt – er bestätigte jedoch, dass er erst realisiert habe, dass es ein Messer gewesen sei, nachdem er von einem seiner Cousins darauf angesprochen worden sei (pag. 1698 Z. 10 ff. und Z. 20 f.). Es ist somit davon auszugehen, dass AE.________ bereits vorher selber gesehen hatte, dass es sich beim Gegenstand um ein Messer gehandelt hatte. Somit kann auf seine Aussagen abgestützt werden, in welchen er auch detailliert und klar beschreiben konnte, wie der Beschuldigte dieses Messer gegen den Geschädigten in zwei Anläufen geführt hatte (pag. 669 Z. 81 ff.; 670 Z. 107).
Fazit Tatablauf
Letztendlich sprechen die Beweismittel und insb. die Zeugenaussagen bei einer Gesamtbetrachtung ein deutliches Bild. Der Beschuldigte verfällt angesichts seines entfesselten, enthemmten, alkoholisierten und aggressiven Zustands in Schutzbehauptungen, wenn er geltend macht, unter dem Eindruck von Angst und Bedrohung «nur» eine wohldosierte und kontrollierte Stichbewegung mit einem kleinen Teil der Klinge gegen den Bauch des Geschädigten gemacht zu haben. Er verstrickt sich zudem, wie dargelegt, in massgebliche Widersprüche, versucht eigene Handlungen zu beschönigen, die Schuld auf andere abzuschieben und sich gar als Opfer der Situation darzustellen. Auf seine Aussagen kann infolgedessen nur insoweit abgestützt werden, als sie mit anderen Beweismitteln im Einklang stehen. Nach dem Gesagten ist insgesamt davon auszugehen, dass er das Messer am Griff gepackt und damit ein erstes Mal gegen die Schulter des Geschädigten eingeschlagen hatte, wobei das Messer flach lag und den Geschädigten nicht verletzte. Als dieser ihn daraufhin mit einem Pushkick weggestossen hatte, nahm er, in seinem Stolz verletzt und umso aggressiver, mit der gleichen Waffenposition in der Hand erneut Anlauf, stürzte auf den Geschädigten zu und führte die Waffe erneut – mit einem leicht anderen Winkel – mit voller Wucht gegen ihn, diesmal in Richtung rechte Bauchgegend, wo er mit der Faust aufprallte und mit dem Messer in die Haut eindrang, bevor er vom Beschuldigten abermals mit den Händen weggestossen wurde. Die Annahme, dass er dabei irgendeine Art von Kontrolle über seinen Messerstoss gehabt hätte, ist lebensfremd. Es ist dem puren Zufall zu verdanken, dass der Angriff so glimpflich ausging und der Geschädigte keine schlimmere Verletzung erlitt.
Innere Vorgänge
Was die inneren Vorstellungen des Beschuldigten betrifft kann gestützt auf die obigen Feststellungen geschlossen werden, dass ihm im Moment wichtiger war, sich gewaltsam Respekt einzufordern, als irgendwelche Risiken abzuschätzen. Wenn er den Geschädigten auch nicht primär und direkt schwer verletzen wollte, so nahm er doch ohne Weiteres in Kauf, dass er ihm mit seinem unkontrollierten Vorgehen schwere Verletzungen hätte zufügen können. Insbesondere sagte er selber aus, dass er – zwar nur als Warnung – so doch aber immerhin mit der Absicht des Stechens handelte («Daher wollte ich mit dem Messerstich ein Zeichen setzen, dass wir nun aufhören sollten», pag. 709 Z. 424 f.). Er wollte somit gemäss eigener Einschätzung nicht etwa nur boxen, sondern dem Beschuldigten nach seiner Vorstellung klarerweise einen Messerstich versetzen. Dass dieser wohldosiert und mit einer stark verkürzten Messerklinge ausgeführt worden sein soll, ist unglaubhaft und erscheint als reine Schutzbehauptung.
Die Kammer erachtet somit den Tatbestand gemäss Anklageschrift in der Hauptvariante als erstellt. In Ergänzung zum angeklagten Sachverhalt erachtet die Kammer weiter als erstellt, dass der Geschädigte H.________ den Beschuldigten nach dem Stich in den Bauch mit den Händen wegstiess.
15. Beweiswürdigung mehrfacher Raub, ev. Versuch dazu, ev. Nötigung
15.1 Vorwurf gemäss Ziff. I.2.1 der Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, sich am 1. April 2021 in der Zeit von 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr an der .________ in AG.________ zum 15,5-jährigen I.________ und zum knapp 15-jährigen D.________ begeben und sie gefragt zu haben, ob sie nicht wüssten, dass er «A.________», der .________ sei. Zudem habe er I.________ befohlen, das Mobiltelefon zur Seite zu legen, wenn er mit ihm spreche, und er habe ihm befohlen, nicht mehr herumzuschreien. Darauf habe der Beschuldigte I.________ mit der flachen Hand gegen die linke Gesichtshälfte geschlagen, so dass dieser am linken Ohr und an der linken Wange geblutet habe und habe I.________ und D.________ aufgefordert, ihre Taschen zu leeren, um sich mit deren Vermögenswerte unrechtmässig zu bereichern. Die beiden hätten den Beschuldigten und dessen Ruf bereits gekannt und seien angesichts ihres noch jugendlichen Alters von ihm eingeschüchtert gewesen. Während D.________ die Taschen geleert habe, habe sich I.________ zunächst geweigert, dies zu tun, er habe es aber auch getan, nachdem ihm D.________ empfohlen habe, sich nicht zu wehren. Der Beschuldigte habe das Portemonnaie von D.________ behändigt und habe dieses zurückgelegt, da es kein Geld enthalten habe. Aus dem Portemonnaie von I.________ habe er sämtliches Bargeld in der Höhe von CHF 220.00 entnommen. Zudem habe er das Mobiltelefon von I.________ entrissen und verlangt, I.________ solle dieses entsperren und zurücksetzen, worauf I.________ dieses lediglich entsperrt, aber nicht zurückgesetzt habe. Der Beschuldigte habe daraufhin das Mobiltelefon zurückgegeben. In der Folge habe der Beschuldigte mehrfach gedroht, er würde die beiden aufschlitzen, sollten sie sich an die Polizei wenden. Zudem habe er ihnen verboten, in den herbeifahrenden Bus zu steigen. Als er schliesslich von einem Fahrzeug abgeholt worden sei, habe er es sich anders überlegt und habe I.________ das zuvor entwendete Bargeld zurückgegeben. Durch sein aggressives Verhalten gegenüber den beiden Jungen und seinen Ruf, ein «Schlägertyp» zu sein sowie durch die Anwendung von Gewalt gegenüber I.________ habe der Beschuldigte die beiden Jungen absichtlich in Angst und Schrecken und dadurch in eine Zwangslage versetzt, von welcher sie keinen anderen Ausweg gesehen hätten, als ihre Vermögenswerte dem Beschuldigten auszuhändigen, bzw. deren Diebstähle zu dulden.
Eventualiter habe der Beschuldigte beim oben beschriebenen Vorfall ohne unrechtmässige Bereicherungsabsicht, sondern in der Absicht, die beiden zu schikanieren, gehandelt.
15.2 Beweiswürdigung der Vorinstanz
Die Vorinstanz kam bezüglich des Tatvorwurfes des Raubes zusammengefasst beweiswürdigend zu folgenden Schlüssen (pag. 1453 f.):
Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift werde vom Beschuldigten grundsätzlich anerkannt. Umstritten sei einzig die Bereicherungsabsicht. Der Beschuldigte habe erklärt, er habe den beiden einfach etwas Angst machen wollen und er habe nie die Absicht gehabt, «das» zu behalten. Die Aussagen des Beschuldigten seien seinem tatsächlichen Handeln gegenüber zu stellen. Erstellt sei, dass er I.________ das Handy und das Bargeld zurückgegeben habe. Dabei sei er nicht von äusseren Umständen wie bspw. dem Herannahen eines Passanten oder der Polizei beeinflusst worden. Vielmehr habe er dies scheinbar aus freiem Willen getan. Eine solche Verhaltensweise würde sich unter Annahme einer Bereicherungsabsicht des Beschuldigten nicht sinnvoll erklären lassen, zumal er das Handy und das Bargeld bereits in seiner Gewalt gehabt habe und nur noch hätte davonlaufen müssen. Nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte gar nie die Absicht gehabt habe, sich an der Beute zu bereichern, sondern dass sein Handeln lediglich der Einschüchterung gedient habe. Dazu passe auch, dass es sich bei den beiden Geschädigten um männliche Jugendliche handle, welche – wie sich in diesem Verfahren gezeigt habe – regelmässig Opfer seiner Einschüchterungsversuche geworden seien. Aufgrund ihres jugendlichen Alters habe der Beschuldigte auch kaum ernsthaft damit rechnen können, ein Diebesgut von nennenswertem Betrag bei ihnen zu erbeuten, was ebenfalls gegen Bereicherungsabsicht spreche. Es sei deshalb auf den eventualiter angeklagten Sachverhalt (unter Nötigung) abzustellen.
15.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft führte anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst und im Wesentlichen aus, der Beschuldigte habe erst in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und damit nach entsprechender anwaltlicher Instruktion vorgebracht, dass er keine Bereicherungsabsicht gehabt habe; dieses Vorbringen sei entsprechend als Schutzbehauptung einzustufen. Es gebe vorliegend zwei mögliche (Tat-)Varianten: Erstens, der Beschuldigte habe das Geld gewollt und sich auch bereichern wollen, habe es sich dann aber anders überlegt und das Geld zurückgegeben. Zweitens, er habe das Geld nur zur Einschüchterung der beiden Jungen an sich genommen und habe nie vorgehabt, das Geld zu behalten. Bei Annahme der zweiten Variante fehle es gemäss der Vorinstanz an der Bereicherungsabsicht. Durch das Einstecken des Geldes sei jedoch auch bei der zweiten Variante die Bereicherungsabsicht erfüllt. Die Frage, weshalb er das Geld und das Handy abgenommen habe, sei irrelevant, da er das Geld eingesteckt und somit den Besitz direktvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht angestrebt habe; anders hätte er sein Ziel, die Einschüchterung der beiden Jungen, gar nicht erreichen können. Er habe mit Aneignungsabsicht gehandelt, wenn auch nicht für lange (zum Ganzen pag. 1709 ff.).
15.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung brachte dagegen anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst vor, der Rahmensachverhalt sei erstellt. Bestritten sei hingegen die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten. Der Beschuldigte hätte das Geld und das Handy mitnehmen können, wenn er gewollt hätte, aber er habe es zurückgegeben. Hätte er mit Bereicherungsabsicht gehandelt, hätte er dies wohl kaum getan. Es sei ihm lediglich darum gegangen, die kleinen Buben zu massregeln und Eindruck zu schinden. Ob er das Geld in die Tasche gesteckt habe, spiele keine Rolle. Der Beschuldigte habe keine Absicht gehabt das Geld oder das Handy über eine gewisse Dauer anzueignen, er habe es genommen und gleich wieder zurückgegeben (zum Ganzen pag. 1712 ff.).
15.5 Oberinstanzliche Beweiswürdigung
Die Kammer hat im Nachfolgenden einzig noch zu beurteilen, ob der Beschuldigte mit Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Der restliche angeklagte Sachverhalt war bereits vorinstanzlich unumstritten.
Vorab ist auch hier festzuhalten, dass aus der anfänglichen Aussageverweigerung nichts zu Lasten des Beschuldigten abgeleitet werden darf; der Beschuldigte hat ein Aussageverweigerungsrecht. So war es sein gutes Recht, erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung über seine Absichten zu sprechen. Oberinstanzlich machte der Beschuldigte sodann nur wenige Aussagen, die zur Klärung der offenen Beweisfrage dienlich sind. So führte er aus, er habe bei dieser Aktion «Gangster» spielen wollen (pag. 1705 Z. 24). Auf Frage, weshalb er das Geld von I.________ zunächst eingesteckt und nicht sofort zurückgegeben habe, gab er zu Protokoll, er habe wohl ein wenig Eindruck machen wollen. Er habe es sich dann ja anders überlegt. Er habe das Geld oder das Handy nicht nehmen und damit weggehen wollen, sonst hätte er es auch gemacht (pag. 1705 Z. 31 ff.). Das Handy habe er zurückgegeben, weil er es nicht gebraucht habe. Er habe es nur weggenommen, um ihnen ein wenig Angst zu machen. Das Geld habe er auch nicht brauchen können, sonst hätte er es ihm nicht zurückgegeben (pag. 1705 Z. 41 ff.).
Es ist zwar zutreffend, dass der Beschuldigte I.________ (nachfolgend: Geschädigter I.________) letztendlich sowohl das Handy als auch das Bargeld zurückgab. Nach Ansicht der Kammer bietet jedoch der zeitliche Ablauf einen entscheidenden Hinweis zur Frage der Bereicherungsabsicht des Beschuldigten. Gemäss übereinstimmenden Aussagen des Geschädigten I.________ und D.________ (nachfolgend: Geschädigter D.________) hatte der Beschuldigte sie nach der heftigen Ohrfeige an den Geschädigten I.________ (dieser blutete danach am Ohr [pag. 591 Z. 144; 597 Z. 60] und war danach sogar einige Sekunden benommen [pag. 596 Z. 59; 603 Z. 69]) aufgefordert, ihre Taschen auszupacken (pag. 591 Z. 143 ff.; 583 Z. 104 ff.; 596 Z. 58 ff.; 597 Z. 61 ff.; 603 Z. 68 ff.). Dabei nahm er die Portemonnaies der beiden an sich und durchsuchte diese auf Geld. Im Portemonnaie des Geschädigten D.________ fand er kein Geld und gab ihm dieses daraufhin umgehend zurück (pag. 597 Z. 66 f. und Z. 105 f.). Im Portemonnaie des Geschädigten I.________ fand er aber CHF 220.00, nahm dieses Geld an sich («Dies packte er ein», pag. 591 Z. 146 f.) und gab ihm das leere Portemonnaie zurück (pag. 583 Z. 109 ff.). Nachher wollte er auch noch das Handy des Geschädigten I.________. Er verlangte, dass er es entsperre und zurücksetze (pag. 583
Z. 111 ff.). Als er es entsperrt hatte, riss es ihm der Beschuldigte unmittelbar aus der Hand, noch bevor es zur geforderten Rücksetzung hätte kommen können (pag. 584 Z. 181 ff.). Er gab ihm das Handy dann aber sofort wieder zurück (pag. 591 Z. 147 f.). Der Geschädigte I.________ fragte daraufhin mehrmals, ob er sein Geld zurückhaben könne. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass so etwas halt passiere, wenn er hier so herumschreie (pag. 583 Z. 112 ff.). Der Beschuldigte habe auch noch Sachen gefragt wie z.B. wo er das Geld her habe etc. (pag. 597 Z. 72 f.). Der Geschädigte I.________ habe daraufhin geantwortet, er habe einen Wochenplatz (pag. 603 Z. 75 f.). Der Beschuldigte habe noch mit ihnen geredet, als sie ihre Sachen zurück in die Taschen gepackt hätten (pag. 603 Z. 76 f.). Daraufhin sei der Bus gekommen, den sie ursprünglich hätten nehmen wollen, was ihnen vom Beschuldigten aber verwehrt worden sei (pag. 603 Z. 77; 597 Z. 69 ff.). Er habe gesagt «Dir göht ersch ufe nächscht… i muess no öppis abkläre.» Er habe dann telefoniert, wobei es darum gegangen sei, dass ihn jemand abhole oder so. Der Geschädigte D.________ habe weinen müssen (pag. 597 Z. 70 ff.). Der Beschuldigte habe noch etwa 5-10 Minuten mit ihnen geredet (pag. 603 Z. 79), einerseits habe er ihnen gedroht (pag. 603 Z. 84; 597 Z. 75 ff. und Z. 86; 591 Z. 149) und andererseits habe er ihnen z.B. von seiner Freundin erzählt, mit der er Stress gehabt hatte (pag. 603 Z. 79 ff.; diese war mutmasslich auch die Fahrerin des Audi, aus welchem er zuvor ausgestiegen war). Der Geschädigte I.________ habe immer weiter nach seinem Geld gefragt. Der Beschuldigte habe dann zu ihm gesagt, dass er das Geld um 21:00 Uhr am Bahnhof unter der Uhr abholen könne resp. dass er es ihnen dort evtl. zurückgeben werde (pag. 583 Z. 114 ff.; 591 Z. 149 f.; 597 Z. 77 f.). Bevor dann der nächste Bus gekommen sei, sei ein junger Mann angefahren gekommen, zu welchem der Beschuldigte ins Auto eingestiegen sei. Vorher habe er ihm [I.________] aber noch sein Geld zurückgegeben (pag. 591 Z. 154 f.). Der Beschuldigte hatte somit am Handy des Geschädigten I.________ von Anfang an kein echtes Interesse. Dadurch, dass er es ihm entriss, noch bevor dieser es wie geheissen zurücksetzen konnte, hat der Beschuldigte offenbart, dass er keine Aneignungsabsicht und auch keine Bereicherungsabsicht hatte. Im Unterschied zum Bargeld steckte er das Handy sodann auch nicht ein, sondern gab es ihm umgehend wieder zurück. Dieses Verhalten des Beschuldigten deckt sich auch mit seiner Aussage, wonach er das Handy nicht habe gebrauchen können (pag. 1705 Z. 41 ff.). Der Vorinstanz ist betreffend Handy somit zuzustimmen, dass nicht von Bereicherungs- oder Aneignungsabsicht ausgegangen werden kann.
Anders dürfte es aber in Bezug auf die beiden Portemonnaie-Inhalte sein. Dadurch, dass der Beschuldigte beide Portemonnaies herausverlangte, inspizierte, aus jenem des Geschädigten I.________ alles Bargeld behändigte und dieses bei sich einsteckte, signalisierte er, dass er das Geld jedenfalls zu diesem Zeitpunkt an sich nehmen und für sich behalten wollte, während er das leere Portemonnaie zurückgab. Dieser Wille muss im gleichen Zeitpunkt auch in Bezug auf den Geschädigten D.________ gegolten haben; hätte es in dessen Portemonnaie Bargeld gehabt, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte dies ebenfalls eingesteckt hätte. Dies gilt umso mehr, als er kurz darauf auch das Handy vom Geschädigten I.________ herausverlangte, es entsperren liess, in die Hand nahm (nicht einsteckte), dieses dann aber sofort wieder zurückgab. Er machte somit zwischen dem Handy und dem Bargeld einen Unterschied, wobei er Letzteres trotz wiederholtem Bitten nicht herausgeben wollte. Erst später entschied er sich – offenbar schrittweise – dazu, das Bargeld zurückzugeben. Zuerst stellte er den beiden die Rückgabe des Geldes (oder die eventuelle Rückgabe, wie der Geschädigte D.________ ausführte) rund eine Stunde später, um 21:00 Uhr bei der Bahnhofsuhr in Aussicht. Dann entschloss er sich kurz nach Eintreffen seines Kollegen (welchen er ja spontan und nicht im Voraus herbestellt hatte), dem Geschädigten I.________ das Bargeld doch noch vor Ort zurückzugeben. Das Geld hatte er aber mindestens 5-10 Minuten auf sich behalten. Aus dieser Chronologie kann die Kammer bezüglich des Bargelds vom Geschädigten I.________ (und des erhofften Bargelds vom Geschädigten D.________) nicht mehr in dubio pro reo schliessen, der Beschuldigte habe bereits von Anfang an keine Absicht gehabt, dass Bargeld zur eigenen Bereicherung an sich zu nehmen. So bestätigte auch der Beschuldigte selber oberinstanzlich auf Frage, weshalb er das Geld zuerst eingesteckt und auch nicht sofort zurückgegeben habe, er habe es sich «ja dann anders überlegt» (pag. 1705 Z. 31); folglich kann im Umkehrschluss davon ausgegangen werden, dass er das Geld anfänglich nicht zurückgeben (und sich somit daran bereichern) wollte. Dass der Beschuldigte den Geschädigten I.________ nicht nur schikanieren, sondern sich eben auch an ihm bereichern wollte, zeigte er übrigens zweieinhalb Wochen danach geradezu exemplarisch, als er in einer ähnlichen Situation mit dem gleichen modus operandi CHF 70.00 vom Geschädigten I.________ nahm, dieses Geld dann aber nicht zurückgab, sondern behielt resp. damit Bier kaufte (pag. 277 f.). Anlässlich dieses Vorfalls sprach er übrigens selber gegenüber dem Geschädigten I.________ davon, dass er ihn damals im AJ.________ «ausgenommen» hatte (pag. 585 Z. 216 f.). Mit diesem späteren Verhalten ist im Übrigen auch die Aussage des Beschuldigten widerlegt, wonach er das Geld [damals] nicht habe brauchen können, ansonsten er es ja auch nicht zurückgegeben hätte (pag. 1705 Z. 42 f.).
In Bezug auf das Bargeld [z.N. von I.________] resp. den Versuch [z.N. von D.________] an solches zu gelangen erachtet die Kammer den angeklagten Hauptsachverhalt als erstellt.
In Bezug auf das Handy [z.N. von I.________] erachtet die Kammer hingegen den angeklagten Eventualsachverhalt als erstellt.
In Korrektur zum angeklagten Haupt- und Eventualsachverhalt ist schliesslich noch festzuhalten, dass das jeweilige Alter der beiden Geschädigten in der Anklageschrift falsch aufgeführt wurde. Der Geschädigte I.________, geb. am .________, war zum Tatzeitpunkt 15 Jahre und der Geschädigte D.________, geb. am .________, 14 Jahre alt (vgl. hierzu u.a. pag. 272). Dieser Umstand schadet der Anklage aber nicht, zumal das genaue Alter der Geschädigten für den Tatbestand letztendlich unerheblich ist.
16. Beweiswürdigung mehrfache Drohung und mehrfache versuchte Nötigung
16.1 Vorwurf gemäss Ziff. I.5 und I.6 der Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen am 3. Juli 2021 um ca. 03:00 Uhr im .________, AG.________, E.________, F.________ und G.________ (die als .________ [Securities] unterwegs waren) mit den Worten «Ig mache di fertig, ig bringe di um», «We ig di mau alei atriffe, mache ig di kaputt» sowie E.________ mit: «Ig kenne di Sohn und mache dä fertig», gedroht zu haben, wodurch diese in Angst und Schrecken versetzt worden seien.
Weiter soll der Beschuldigte während des gleichen Zusammentreffens mit den Androhungen «We du das mäldisch, bringe ig di um», «We ig ä Azeig überchume, mache ig di kaputt», «We ig usgschaffet wirde, mache ig di vorher no kaputt, ig bringe di und dini Familie um» versucht haben, die drei Obenerwähnten davon abzuhalten, die Polizei zu verständigen, was ihm nicht gelungen sei.
16.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich oberinstanzlich nicht zum Sachverhalt, sondern ausschliesslich zur später zu thematisierenden Konkurrenzfrage zwischen den Tatbeständen der Drohung sowie der (versuchten) Nötigung geäussert (vgl. Ziff. 20 hiernach).
16.3 Oberinstanzliche Vorbringen des Strafklägers 2
Der Strafkläger 2 führte oberinstanzlich zusammengefasst aus, er kenne den Beschuldigten aufgrund seiner Tätigkeit für eine Sicherheitsfirma in der Stadt AG.________ seit 10 Jahren. Er habe mehrmals erlebt, dass er klare Drohungen gegen ihn oder seine Mitarbeiter ausgesprochen habe. Diese Vorfälle seien rapportiert und belegt. Auf seine Drohungen seien auch oft Handlungen gefolgt, weshalb sie die Drohungen jeweils ernst genommen hätten. Der Beschuldigte habe ihm gegenüber mehrmals Drohungen gegen Leib und Leben und auch Drohungen gegenüber seiner Familie ausgestossen, immer im Zusammenhang mit einer möglichen Anzeige bei der Polizei. Wenn man versucht habe ihn zu mässigen, habe der Beschuldigte gesagt, er würde nur auf Allah und seinen Vater hören. Es habe viele Situationen gegeben, in denen sich der Beschuldigte nicht habe mässigen lassen und man die Polizei habe zu Hilfe holen müssen (zum Ganzen pag. 1711 f.).
16.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung führte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zusammengefasst aus, die Erfüllung der versuchten Nötigung sei unbestritten, wohingegen die Drohung nicht erstellt sei. Es sei fraglich, ob die drei Security-Mitarbeiter in Angst und Schrecken versetzt worden seien. Der Strafkläger 2 habe auch nicht ausgeführt, dass er Angst gehabt hätte. Es seien erfahrene Security-Mitarbeiter gewesen und der Beschuldigte habe seine Drohungen nie wahrgemacht (zum Ganzen pag. 1712 ff.).
16.5 Oberinstanzliche Beweiswürdigung
Die Vorinstanz sah die beiden Sachverhaltsvorwürfe ohne Weiteres als erstellt an. Betreffend die mehrfach versuchte Nötigung wird diese Einschätzung auch von niemandem in Frage gestellt. Die Kammer kann sich der Einschätzung der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen (pag. 1459) und erachtet den angeklagten Sachverhalt ebenfalls als erstellt.
Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte, dass die von ihm ausgestossenen Drohungen den Strafkläger 2 sowie F.________ (nachfolgend: Strafkläger 3) und G.________ (nachfolgend: Strafkläger 4) in Angst und Schrecken versetzt hätten. Zur Beurteilung des bestrittenen Sachverhalts sowie der besseren Übersicht halber werden vorab die den Drohungen vorangehenden Geschehnisse dargelegt. Da der Beschuldigte die ausgestossenen Drohungen nicht bestreitet, kann hierfür insbesondere auf die Einvernahmen der Strafkläger 2-4 abgestellt werden. Diese schilderten den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse wie folgt:
Der Strafkläger 2 war am 3. Juli 2021 in seiner Funktion als Security-Mitarbeiter in der Innenstadt von AG.________ unterwegs. Nachdem er in der gleichen Nacht bereits zuvor auf den Beschuldigten getroffen war und dieser sich mehrfach auffallend verhalten hatte, kam es bei der erneuten Beobachtung von einer vom Beschuldigten angezettelten Streiterei dazu, dass der Beschuldigte von der Person abliess, auf den Strafkläger 2 zuging, diesen als «Nuttensohn» beschimpfte und sagte «wehe i muäss wägä dir scho widr zur Polizei», «wes sowit chunnt, dass si mi usschaffä bringi di um und mache di kaputt». Der Strafkläger 2 wies den Beschuldigten an, er solle anständig bleiben, weitergehen und keinen Streit mehr mit anderen Personen suchen. Der Beschuldigte entfernte sich daraufhin. Etwas später traf der Strafkläger 2 erneut auf den Beschuldigten, wobei er beobachtete, wie dieser auf einen jungen Mann einschlug, welcher schliesslich zu Boden ging. Der Strafkläger 2 sowie seine ihn begleitende Kollegin (AF.________) sprachen den Beschuldigten an und versuchten zwischen den beiden Personen Distanz zu schaffen. Sie stellten fest, dass das Opfer leicht weinte sowie verängstigt und eingeschüchtert wirkte. Der Strafkläger 2 sagte zum Beschuldigten, dass er die Polizei beiziehen werde, um die Situation zu klären. Der Beschuldigte reagiert darauf extrem aufbrausend, indem er gestikulierte, die Faust machte und auf den Strafkläger 2 zuging. Der Strafkläger 2 forderte den Beschuldigten auf, ruhig zu bleiben und die Distanz zu wahren. Dieser schrie daraufhin herum und sagte mehrfach «we du iz d’Polizei housch, bringi di um. I mache di kaputt». Weiter sagte der Beschuldigte zum Strafkläger 2 «I weiss wo du wohnsch, i kennä di Sohn. We du d’Polizei rüäfsch bringi di und o di Sohn um». Der Strafkläger 2 rief sogleich die Polizei. Der Beschuldigte verliess den Ort umgehend und begab sich in Richtung .________, woraufhin der Strafkläger 2 den Strafklägern 3 und 4 meldete, dass der Beschuldigte in Richtung .________ laufe und sie diesen im Auge behalten sollen, da er die Polizei gerufen habe (zum Ganzen pag. 634 f. Z. 28 ff.).
Der Strafkläger 3 schilderte das von ihm Erlebte folgendermassen: Auf dem .________ sei es zu einer Intervention durch die Polizei gekommen. Um dies zu unterstützen, hätten sie die Passanten von der Kontrollstelle ferngehalten. Die Passanten hätten angefangen, Telefone hervor zunehmen, um die Polizeiintervention zu filmen, worunter sich auch der Beschuldigte befunden habe. Dieser habe sie zunächst mit «Arschlöcher, Nuttensohn, Hurensohn, Wixxer, Pisser, etc.» beschimpft. Später habe er sowohl direkte Drohungen ihnen gegenüber «We dir mi azeiget, machi öich kaputt» als auch gegen ihre Familien «We si mi usschaffä, machi di u dini Familiä kaputt» ausgestossen. Danach habe er sie weiter beschimpft und die Morddrohungen wiederholt. Als sich die gesamte Sache aufgelöst habe, habe ihnen der Beschuldigte erneut mit dem Tode gedroht «I bringä öich um, i mache öich kaputt» (pag. 638 Z. 28 ff.).
Mit einer etwas abweichenden Reihenfolge, jedoch inhaltlich übereinstimmend schilderte auch der Strafkläger 4 das Erlebte. Der Beschuldigte sei durch die Polizei auf der .________ kontrolliert worden. Nach der Kontrolle habe er sie angesprochen und gesagt: «we ig wägä öich usgschaffä wirdä, machi öich kaputt, i mache öich fertig». Weiter habe er sie mit den Worten «Wixxer, Arschloch etc.» beleidigt. Danach sei es auf dem .________ zu einer Intervention durch die Polizei gekommen. Um diese zu unterstützen, hätten sie die Passanten rundherum von der Kontrollstelle ferngehalten. Die Passanten hätten daraufhin begonnen, Telefone hervor zunehmen und hätten die Intervention gefilmt. Darunter sei auch der Beschuldigte gewesen. Der Beschuldigte sei auf sie zugekommen und habe gefragt, ob es nun eine Anzeige für ihn geben werde, woraufhin ihm gesagt wurde, dass der Vorfall rapportiert werde. Daraufhin habe der Beschuldigte gesagt «We dir mi anzeiget, machi öich kaputt. I gseh öich de scho mau alleini u de sit dr drannä». Gemäss dem Strafkläger 3 habe er zudem folgende Morddrohungen gegenüber ihren sowie ihren Familien ausgestossen «I bringä öich um, i mache euch kaputt» und «We si mi usschaffe, machi di u dini Familiä kaputt» (pag. 641 Z. 28 ff.).
Die Strafkläger 2-4 führten sodann übereinstimmend aus, dass sie die Drohungen des Beschuldigten jeweils ernst nehmen würden und nicht ausschliessen könnten, dass er die Drohungen umsetzen werde (pag. 635 Z. 93 f.; 638 Z. 36 f.; 640 Z. 28 ff.). Der Strafkläger 3 führte auf Frage, ob er Angst habe, dass der Beschuldigte die Drohungen wahrmache, aus «Ja. Ich bin ehrlich, ich rechne damit» (pag. 638 Z. 48). Auch der Strafkläger 4 räumte ein «Es ist schwierig zu sagen. Ich nehme es sicherlich nicht auf die leichte Schulter. Bei A.________ weiss man nie» (pag. 641 Z. 46).
Aus den dargelegten Aussagen der Strafkläger geht hervor, dass der Beschuldigte sich an diesem Abend äusserst aggressiv, gewalttätig und unberechenbar verhielt. Angesichts dieses Verhaltens, der schwerwiegenden Äusserungen (Todesdrohungen; Drohungen gegen die Familien der Strafkläger) sowie aufgrund des allgemein bekannten Rufes des Beschuldigten erscheinen die Drohungen durchaus dazu geeignet, die Strafkläger in Angst zu versetzen bzw. erscheint es nachvollziehbar, dass diese davon ausgingen, der Beschuldigte werde seine Drohungen in die Tat umsetzen. Dass der Strafkläger 2 das Wort Angst dabei nicht explizit erwähnte, wie von der Verteidigung vorgebracht, ändert an dieser Einschätzung nichts. Der Strafkläger 2 führte mehrfach aus, dass die Drohungen des Beschuldigten immer ernst zu nehmen seien und sie bei verschiedenen Vorfällen gar die Polizei hätten zu Hilfe nehmen müssen, da sich der Beschuldigte nicht habe beruhigen lassen (pag. 635 Z. 93 f.; 1711 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erhielt die Kammer ausserdem den Eindruck, dass den Strafkläger 2 insbesondere die Drohung im Zusammenhang mit seinem Sohn nachhaltig erschütterte. Das Vorbringen der Verteidigung, wonach es sich um erfahrene Security-Mitarbeiter gehandelt habe, schlägt sodann insofern fehl, als den Strafklägern bekannt war, dass der Beschuldigte vor Gewalt nicht zurückschreckte und dabei auch keinerlei Unterschied zwischen Autoritätspersonen wie Securities oder Polizisten und Privatpersonen machte. Wie der Strafkläger 2 den Beschuldigten treffend zitierte, lässt sich dieser bekanntlich nur von seinem Vater und Gott etwas sagen (pag. 1712; vgl. auch pag. 904). Damit erachtet die Kammer im Einklang mit der Vorinstanz auch den Sachverhalt der Drohung als erstellt.
17. Fazit erstellter Sachverhalt
Die Kammer kommt nach dem Gesagten zum Schluss, dass neben den rechtskräftig beurteilten Sachverhalten auch der Sachverhalt in Bezug auf den Vorfall mit dem Geschädigten H.________ (Messer, Ziff. I.1 der Anklageschrift), in Bezug auf den Vorfall mit den Geschädigten I.________ und D.________ (Geld und Handy, Ziff. I.2.1 der Anklageschrift) sowie in Bezug auf den Vorfall mit den geschädigten .________ [Securities] (Drohung und Nötigung, Ziff. I.5 und I.6 der Anklageschrift) wie in der Anklageschrift beschrieben erstellt ist.
IV. Rechtliche Würdigung
18. Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 StGB); Ziff. I.1 der Anklageschrift
18.1 Tatbestände von Art. 122 und 123 StGB
Den Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB erfüllt, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
Auf Antrag ist wegen einfacher Körperverletzung zu bestrafen, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht (Art. 123 Ziff. 2 StGB).
Die schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB unterscheidet sich von der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 StGB durch die Schwere des herbeigeführten Erfolgs. Die Abgrenzung von der einfachen Körperverletzung geschieht in der Weise, dass das Gesetz vorab lebensgefährliche Verletzungen als schwere Körperverletzungen bezeichnet (Abs. 1), sodann eine Reihe von Beispielfällen bzw. -gruppen auflistet (Abs. 2), die als schwere Verletzungen zu gelten haben, und schliesslich eine Generalklausel (Abs. 3) anführt. Letztere hebt insbesondere hervor, dass es nicht nur um die eigentliche körperliche Schädigung geht, sondern ebenso um die Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend BSK StGB-Autor], N 1 und 4 zu Art. 122).
Art. 123 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche nicht schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr blosse Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB sind, also namentlich das Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen und Schädigungen wie unkomplizierte, verhältnismässig rasch und problemlos völlig ausheilende Knochenbrüche oder Hirnerschütterungen, durch Schläge, Stösse oder dergleichen hervorgerufene Quetschungen und Schürfungen, ausser wenn sie keine weitere Folge haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens. Wo indessen die auch nur vorübergehende Störung einem krankhaften Zustand gleichkommt (zum Beispiel durch Zufügen von erheblichen Schmerzen), ist eine einfache Körperverletzung gegeben (Trechsel/Geth, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N 2 zu Art. 123; BGE 103 IV 65 S. 70).
18.2 Versuch und Eventualvorsatz
Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (Trechsel/Geth, a.a.O., 4. Aufl. 2021, N 1 zu Vor Art. 22).
Der subjektive Tatbestand von Art. 122 StGB erfordert Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB (vgl. Roth/Berkemeier, a.a.O., N 25 zu Art. 122). Demnach begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei vorsätzlich bereits handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt die Konstellation des Eventualvorsatzes vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden (BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 3.2). Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 133 IV 1 E. 4.5; je mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2).
18.3 Subsumtion
Beweismässig ist erstellt, dass der Beschuldigte dem Geschädigten H.________ anlässlich der tätlichen Auseinandersetzung vom 6. Februar 2022 mit einem Messer eine ca. 0.5 cm lang verlaufende und ca. 0.2 cm tief gehende Stich- bzw. Schnittverletzung am rechten Oberbauch, ca. 4 cm unterhalb des rechten Rippenbogens, zugefügt hat. Da keine unmittelbare Lebensgefahr bestand und diese Verletzungen in der Folge dank der medizinischen Versorgung ohne Weiteres mit einer Knopfnaht sowie einer Tetanusimpfung versorgt werden konnten und problemlos wieder verheilten resp. gravierende Beeinträchtigungen glücklicherweise ausblieben, mangelt es vorliegend am objektiven Tatbestand einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB. Zu prüfen ist aber, ob eine Strafbarkeit wegen Versuchs vorliegt.
Der alkoholisierte, enthemmte und aggressive Beschuldigte ging zum zweiten Mal mit seinem scharfen Messer (Gesamtlänge: 28 cm, Klingenlänge: 14,5 cm,
Klingenbreite max: 3,8 cm; pag. 817), welches er in seiner rechten Hand hielt, mit Schwung auf den Geschädigten H.________ zu, nachdem er diesem bereits mit der gleichen Hand, ebenfalls mit dem Messer in der Hand, einen heftigen Schlag gegen dessen linke Schulter versetzt hatte und von diesem daraufhin mit dem Bein weggetreten worden war. Wer mit einem solchen Messer in dieser Weise schwunghaft, enthemmt und alkoholisiert auf den Torso eines Menschen losgeht, muss aufgrund der unkontrollierbaren Dynamik mit einer tiefen Stich- oder Schnittverletzung rechnen, welche lebenswichtige Organe treffen, lebenswichtige Blutgefässe durchtrennen oder schwere Verletzungen auch im Halsbereich verursachen kann. Gerade ein tiefer Stich in der Region des rechten Rippenbogens kann die Leber, den Magen, die Gedärme oder die Lunge schwer schädigen. Abgesehen davon kann in einer tätlichen Auseinandersetzung die Reaktion des Gegenübers nie zuverlässig vorausgesehen werden, so dass ein plötzliches Hervorschnellen, Ducken oder Abdrehen des Opfers zu einem noch viel schlimmeren Einstichort oder zu einem massiv tieferen Stich führen kann. Eine schwere Körperverletzung ist vorliegend nur durch Zufall ausgeblieben.
Auch wenn der Beschuldigte beteuerte, nicht mit dem Ziel gehandelt zu haben, den Geschädigten H.________ schwer zu verletzen, so muss sich der Beschuldigte vorwerfen lassen, sich im Klaren darüber gewesen zu sein, dass ein Messerstich in die Bauchregion des Geschädigten ohne Weiteres zu schwerwiegenden Verletzungen führen kann. Dies insbesondere in einem solch unkontrollierbaren und dynamischen Geschehen wie dem vorliegenden, in welchem die Reaktion des Geschädigten für den Beschuldigten nicht voraussehbar war. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es namentlich keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass ungezielte Messerstiche in Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können (BGer 6B_991/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.4); diese Rechtsprechung weist auch darauf hin, dass in ähnlich gelagerten Fällen (dynamische Auseinandersetzung, einzelner Messerstich, ähnliche oder geringere Klingenlänge) bereits wiederholt der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung und damit auch der Tötungsvorsatz bejaht wurde (vgl. BGer 6B_246/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.4.2; 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2; 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3; 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2 mit Hinweisen). Überdies müssen auch die Abwehrchancen des Geschädigten H.________ als gering bis inexistent bezeichnet werden, zumal er gemäss erstelltem Sachverhalt weder erkannte, dass es sich beim Gegenstand in der Hand des Beschuldigten um ein Messer handelte noch dass er durch seine Kleidung (Pullover und T-Shirt) ausreichend gegen den Stich geschützt war (vgl. Ziff. 14.5 hiervor). Der Beschuldigte wird somit auch aufgrund dieser zusätzlichen Umstände nicht entlastet.
Zusammenfassend hat der Beschuldigte durch sein Verhalten mit einem Messer dieser Dimensionen einen lebensgefährlichen Taterfolg zumindest in Kauf genommen (Eventualvorsatz), so dass vorliegend der subjektive Tatbestand einer versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB erfüllt ist. Rechtfertigungsgründe wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich
Demnach ist der Beschuldigte der versuchten (eventual-)vorsätzlichen schweren Körperverletzung z.N. von H.________, begangen am 6. Februar 2022 ca. 01:00 Uhr in AG.________ schuldig zu erklären.
19. Raub (Art. 140 StGB), evtl. Versuch dazu (Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. Nötigung (Art. 181 StGB); Ziff. I.2.1 der Anklageschrift und Würdigungsvorbehalt
19.1 Tatbestand von Art. 140 StGB
Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich des Raubes schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht.
Der Raub stellt damit ein aus Diebstahl und qualifizierter Nötigung zusammengesetztes, zweiaktiges Delikt dar. Der Diebstahl wird dadurch zum Raub, dass zum Zwecke dessen Begehung eine qualifizierte Nötigung begangen wird. Der eigentliche Raubtatbestand ist die in Diebstahlabsicht begangene qualifizierte Nötigung. Zur Vollendung des Tatbestandes gehört zum einen ein vollendeter Diebstahl und zum anderen wird der Diebstahl erst dadurch zum Raub, dass der Täter ein tatbestandliches Nötigungsmittel anwendet, um die Eigentumsverschiebung herbeizuführen (BGE 133 IV 207 E. 4.2 mit Hinweisen). Vollendet ist der Diebstahl mit der Herstellung eines neuen, nicht notwendigerweise eigenen Gewahrsams nach dem Willen des Täters. Ob es dazu gekommen ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens (BGer 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 E. 2.3.1 mit Hinweis auf BGE 132 IV 108 E. 2.1). Nach der herrschenden Apprehensionstheorie ist dies der Fall, sobald der Täter die Sache ergriffen hat (Trechsel/Crameri, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N 11 zu Art. 139).
Der Wert des Diebesguts spielt dabei keine Rolle, zumal beim Raub die Bestimmung über die geringfügigen Vermögensdelikte gemäss Art. 172ter Abs. 2 StGB keine Anwendung findet (vgl. auch BGE 124 IV 102 E. 2).
Das Gesetz sieht alternativ drei Nötigungsmittel vor: Gewalt gegen eine Person, die Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben oder das Bewirken von Widerstandsunfähigkeit. Unter Gewalt gegen eine Person wird die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper einer Person verstanden. Dabei ist nicht vorausgesetzt, dass das Opfer durch die Anwendung von Gewalt zum Widerstand unfähig gemacht wird (BGE 133 IV 207 E. 4.3.1; BGer 6B_356/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 1.2.1; BSK StGB-Niggli/Riedo, N 18 ff. zu Art. 140). Bei der Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben muss die Drohung grundsätzlich geeignet sein, das Opfer widerstandsunfähig zu machen, d.h. die angedrohte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität muss entsprechend eine erhebliche sein. Das ergibt sich einerseits aus der Alternativität der Drohung mit der Gewalt, sollte aber auch aus der Mindeststrafe von sechs Monaten bereits klar sein. Ob dies zutrifft, ist nicht einfach zu bestimmen, wird aber anhand eines generalisierenden Massstabes zu entscheiden sein, d.h. die Drohung muss so ausgestaltet sein, dass sich ihr auch ein anderer, «besonnener Mensch» in derselben Situation beugen würde. Auch dieses Kriterium liefert keine scharfe Abgrenzung. Deutlich dürfte sein, dass die Drohung mit einer Tätlichkeit (z.B. einer Ohrfeige) nicht ausreichen kann. Umgekehrt kann nicht die Drohung mit einer schweren Körperverletzung gefordert werden, weil typischerweise die Androhung einer einfachen Körperverletzung wie z.B. das Brechen eines Arms oder das «Zusammenschlagen» durchaus geeignet ist, einen durchschnittlichen, besonnenen Menschen zum Einlenken zu bewegen. Der Täter muss die Drohung nicht ausführen wollen; es reicht aus, dass sie als ernst gemeint erscheint. Andererseits muss die Gefahr, die angedroht ist, gegenwärtig sein, d.h. ihre sofortige Verwirklichung muss in Aussicht gestellt werden (Niggli/Riedo, a.a.O., N 30 ff. zu Art. 140).
Subjektiv setzt der Tatbestand des Raubes Vorsatz voraus, der sich insbesondere auf die Ausübung der Nötigungshandlung gegenüber dem Opfer zum Zwecke der Begehung eines Diebstahles beziehen muss, sowie auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale des Diebstahls selbst. Zusätzlich müssen auch Aneignungsabsicht sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherung bestehen (Niggli/Riedo, a.a.O., N 44 f. zu Art. 140). Eine eventuelle Bereicherungsabsicht ist ausreichend und die Verfolgung weitergehender Zwecke schliesst Bereicherungsabsicht nicht aus. Absicht darf nicht verwechselt werden mit Motiv, dem inneren Antrieb zur Tat. Unbewusste, triebhafte Motive stehen der Annahme von Bereicherungsabsicht nicht entgegen (Trechsel/Crameri, a.a.O., N 11 zu Vor Art. 137).
19.2 Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB)
Für die Grundlagen des Versuchs kann auf das bereits unter Ziff. 18.2 ausgeführte verwiesen werden.
19.3 Nötigung (Art. 181 StGB)
Nach Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt
oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (BSK StGB-Delnon/Rüdy, N 7 zu Art. 181).
Unter dem Tatmittel der Gewalt ist die unter Gebrauch körperlicher (Tat-)Kraft vollzogene physische Einwirkung auf den Körper des Tatopfers zu verstehen, wobei für die Annahme der Gewaltanwendung genügt, dass Art und Intensität der vom Täter gewählten Gewalteinwirkung den freien Willen des Opfers zu brechen vermögen. Welches Mass eine Gewalteinwirkung erreichen muss, damit Art. 181 StGB erfüllt ist, entscheidet sich also nicht aufgrund von absoluten, sondern aufgrund von relativen Kriterien. Durch die Einwirkung des Täters braucht das Opfer nicht widerstandsunfähig gemacht zu werden. Es genügt, dass es in seiner Handlungs- bzw. Willensfreiheit so betroffen wird, dass seine Willensbildung als vom Täter fremdbestimmt erscheint (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 181).
Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 26 zu Art. 181). Nur Androhungen, die geeignet sind, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen, reichen grundsätzlich aus. Das Opfer muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 34 zu Art. 181).
Die Nötigung ist ein Erfolgsdelikt, indem das Opfer zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden bestimmt wird. Zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg muss ein Kausalzusammenhang bestehen, welcher fehlt, wenn das Opfer sich ohnehin so verhalten wollte, wie es der Täter von ihm verlangt (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 49 ff. zu Art. 181).
Auf der subjektiven Seite verlangt der Tatbestand Vorsatz bzw. Eventualvorsatz, wobei sich dieser auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen muss. Der Täter will den Willen des Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter Freiheit beschränken oder nimmt dies zumindest in Kauf (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 55 zu Art. 181).
Im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit ist gesondert zu erwähnen, dass die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung gemäss herrschender Lehre und der Praxis des Bundesgerichts die Rechtswidrigkeit noch nicht indiziert; diese muss vielmehr positiv begründet werden. Rechtswidrig ist eine Nötigung nach der Rechtsprechung dann, wenn das Nötigungsmittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht in richtigem Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 56 f. zu Art. 181, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
19.4 Subsumtion
Die beiden Jugendlichen kannten den Beschuldigten bereits. Sie wussten um seinen zweifelhaften Ruf in der Stadt AG.________ und hatten bereits von diversen Einschüchterungen und Gewalttaten des Beschuldigten gehört. Die beiden Geschädigten hatten u.a. gehört, dass der Beschuldigte bereits einmal in Untersuchungshaft gesessen sei, weil er jemanden entführt, in den .________ gebracht habe und diesem den Finger habe abschneiden wollen (pag. 597 Z. 96; pag. 591 Z. 112 ff.). Zudem hatte der Beschuldigte den Geschädigten I.________ ziemlich zu Beginn des Zusammentreffens angeschrien und ihm schliesslich eine heftige Ohrfeige erteilt, welche dazu führte, dass dieser am linken Ohr blutete und einige Sekunden benommen war. Mit diesem aggressiven Verhalten und seinem ihm vorauseilenden Ruf hat der Beschuldigte gegenüber den beiden Jugendlichen eine Drohkulisse aufgebaut, welche die beiden in Angst versetzte. Sie sahen keine andere Möglichkeit, als die Wünsche des Beschuldigten zu erfüllen und ihm zudem den Respekt zu zollen, welchen er einforderte. Auch der Geschädigte I.________, welcher die Herausgabe seiner Habseligkeiten zu Beginn noch verweigerte, knickte letztendlich ein, nicht zuletzt auch, weil der Geschädigte D.________ ihn darauf hinwies, dass es sonst nur noch schlimmer werde. Der Beschuldigte hat die beiden durch sein Verhalten absichtlich in eine Zwangslage versetzt, von welcher sie keinen anderen Ausweg gesehen hätten, als zu parieren.
In Bezug auf das Geld des Geschädigten I.________ sah sich dieser durch das Verhalten des Beschuldigten veranlasst, ihm sein Portemonnaie auszuhändigen. Der Beschuldigte bediente sich daraus am verfügbaren Bargeld von CHF 220.00 und steckte dieses Geld ein. Das Portemonnaie gab er ihm zurück. Der Geschädigte I.________ sah sich durch oben beschriebenes Verhalten des Beschuldigten weiter dazu veranlasst, sein Handy auszuhändigen, welches der Beschuldigte ihm jedoch noch vor der Erfüllung seiner Forderung (Entsperrung und Zurücksetzung) wieder zurückgab. Dadurch, dass er dem Geschädigten das Handy umgehend wieder zurückgab, das Geld aber nicht, signalisierte er in Bezug auf das Geld in diesem Zeitpunkt wie oben bereit erwähnt Bereicherungsabsicht. Dass es ihm dabei auch noch darum ging, den beiden Jungen eine Lektion in Sachen Respekt zu erteilen, ändert daran nichts. Denn das Motiv für die Wegnahme ist nicht mit der Bereicherungsabsicht gleichzusetzen. Im vorliegenden Fall hat die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten nebst der mit der Wegnahme zusätzlich verfolgten Schikane der beiden Jungen Bestand und ist deren gleichwertig. Mit der Wegnahme und dem Einstecken des Bargeldes in Bereicherungsabsicht hat der Beschuldigte den Diebstahl somit bereits vollendet. Mit seinem nötigenden Verhalten hat der Beschuldigte den Geschädigten dazu gebracht, ihm das Geld auszuhändigen bzw. den Diebstahl daran zu erdulden. Der Geschädigte fragte danach mehrmals vergeblich nach dem Geld. Erst gegen Schluss, kurz bevor der Beschuldigte abgeholt wurde, schien er seine Meinung zu ändern, indem er den beiden zuerst in Aussicht stellte, das Geld eventuell um 21:00 Uhr bei der Bahnhofsuhr abholen zu können, es dann aber später, vor seiner Abfahrt, dem Geschädigten I.________ doch noch zurückgab. Das sieht offenbar auch der Beschuldigte selber so: Oberinstanzlich gab er an, er habe es sich «ja dann anders überlegt» (pag. 1705 Z. 31; vgl. Ziff. 15.5 hiervor). Insbesondere dieser schrittweise erfolgte Meinungsumschwung des Beschuldigten zusammen mit dem Umstand, dass nach der Vollendung des Delikts einige Zeit bis zur Rückgabe verstrich, zeigt klar auf, dass er das Geld anfänglich mit Bereicherungs- und Aneignungsabsicht an sich genommen hatte, Absichten, die er erst nach Vollendung des Delikts wieder verwarf. Beim entwendeten Geld – als Zahlungsmittel hier von vornherein nicht Gegenstand rein ideeller Natur – handelte es sich somit weder um eine blosse Trophäe oder ein Ritual vergleichbar mit jenem unter Hooligans, die sich gegenseitig Club-Insignien (wie z.B. Fan-Schals) wegnehmen, noch um Entwendung im Sinne reiner Schikane, so dass sich die diesbezüglichen Abgrenzungsfragen hinsichtlich der Bereicherungsabsicht vorliegend gar nicht erst stellen (vgl. dazu BGer 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 2.4 ff.). Der Beschuldigte handelte im Zeitpunkt der Wegnahme des Geldes in Bereicherungsabsicht und ist in Bezug auf das Bargeld des Geschädigten I.________ des Raubes schuldig zu sprechen.
In Bezug auf den Geschädigten D.________ gilt grundsätzlich das soeben Ausgeführte, mit dem Unterschied, dass der Beschuldigte dessen Portemonnaie leer fand. Er hatte jedoch alles in seiner Macht Stehende getan, um das Portemonnaie des Geschädigten D.________ – gleich wie jenes vom Geschädigten I.________ – zu plündern, was letztendlich aber am darin fehlenden Geld scheiterte. Der Beschuldigte ist in Bezug auf das Portemonnaie des Geschädigten D.________ des versuchten Raubes schuldig zu sprechen.
Was das Handy des Geschädigten I.________ anbelangt, so konnte dem Beschuldigten zwar dasselbe nötigende Verhalten wie betreffend Bargeld, gestützt auf die unmittelbare Rückgabe aber keine Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden. Er hat den Geschädigten I.________ mit seinem Verhalten aber dazu gebracht, dass er ihm das Handy entsperrte und aushändigte, obwohl er das nicht wollte. Somit hat sich der Beschuldigte in Bezug auf das Handy der Nötigung schuldig gemacht. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass dieser zusätzliche Schuldspruch mit der Anklageschrift vereinbar ist.
20. Drohung (Art. 180 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB); Ziff. I.5 und I.6 der Anklageschrift; Konkurrenz
Die Vorinstanz hat in Bezug auf die drei .________ [Securities] zu Recht den Tatbestand der Drohung wie auch jenen der Nötigung als erfüllt erachtet. Die Kammer kann sich den treffenden Ausführungen der Vorinstanz in diesem Punkt vollumfänglich anschliessen und macht sich deren Ausführungen zu eigen (pag. 1470 f.). Zum Tatbestandsmerkmal des in Angst oder Schrecken Versetzens wird zudem auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen (Ziff. 16.5 hiervor).
Unter dem Titel «Konkurrenz» kam die Vorinstanz weiter zum Schluss, dass auch die ausgestossenen und angeklagten Drohungen letztendlich der Erfüllung der versuchten Nötigung gedient hätten und so davon konsumiert würden (pag. 1475). Die Generalstaatsanwaltschaft führte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gegenteilig aus, die Aussagen des Beschuldigten seien bei der Nötigung und Drohung nicht deckungsgleich oder identisch, weshalb von einer kumulativen Anwendung der Tatbestände auszugehen sei. Anfänglich habe der Beschuldigte nur gedroht und im Anschluss habe er die Drohungen mit der Nötigung verknüpft. Es müsse je ein separater Schuldspruch erfolgen (pag. 1710). Die Verteidigung hielt dagegen und sprach sich für die Konsumation aus (pag. 1713).
Die Kammer kann sich der vorinstanzlichen Einschätzung anschliessen. Aus dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Gesamtkontext ergibt sich (vgl. Ziff. 16.5 hiervor), dass die jeweiligen Äusserungen zeitlich nahe beieinanderlagen und in einer Situation erfolgten, in der es dem Beschuldigten vor allem darum ging, die drei Securities dazu zu bringen, nicht die Polizei zu rufen. Letzteres wird insbesondere dadurch bestätigt, dass alle drei Strafkläger zunächst von ausgestossenen Beschimpfungen oder von Beschimpfungen und Nötigungen seitens des Beschuldigten berichteten und die Drohungen grundsätzlich erst auf die Erwähnung der Polizei seitens der Strafkläger folgten (vgl. Ziff. 16.5 hiervor). Die Drohungen des Beschuldigten sind nach Ansicht der Kammer sachverhaltlich so in den Gesamtkontext eingebettet, dass daraus geschlossen werden muss, der Beschuldigte habe sie primär ausgestossen, um die Strafkläger von einer Strafanzeige gegen ihn abzuhalten. Auch wenn der Generalstaatsanwaltschaft insofern zugestimmt werden muss, dass die Drohungen hier nicht deckungsgleich mit den Nötigungsäusserungen sind, so sind sie doch inhaltlich und zeitlich so stark mit der versuchten Nötigung verknüpft, dass sie nicht mehr als vollkommen selbständig betrachtet werden können. Es erfolgt somit für alle ausgestossenen Drohungen «nur» ein Schuldspruch wegen mehrfacher Nötigung.
V. Strafzumessung
21. Anwendbares Recht
Eine Tat ist grundsätzlich nach demjenigen Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Begehung in Kraft stand (Art. 2 Abs. 1 StGB). Neue Bestimmungen sind gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB dann anzuwenden, wenn sie für den Täter milder sind.
Ob das neue Recht im Vergleich zum alten Recht milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. BGE 126 IV 5 E. 2c mit Hinweisen).
Alle hier zur Diskussion stehenden Tatvorwürfe fanden vor dem 1. Juli 2023 (aber nach dem 1. Januar 2018) statt. Per 1. Juli 2023 wurde im Zuge der Harmonisierung der Strafrahmen der hier massgeblichen Strafnorm von Art. 122 StGB revidiert. Dabei wurde die Mindeststrafe von 6 Monaten auf ein Jahr Freiheitsstrafe hochgesetzt. Der verkleinerte Strafrahmen hat zur Folge, dass sich das Strafmass gerade für leichtes Verschulden deutlich gegen oben verschiebt. Das neue Recht ist in Anbetracht der konkreten Strafzumessung für den Beschuldigten somit nicht das mildere. Zur Anwendung gelangt Art. 122 StGB in seiner alten Fassung.
Hinsichtlich der allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung und der Asperation hat der allgemeine Teil des StGB seit den Tatbegehungen keine relevante Änderung erfahren, so dass sich die Frage des milderen Rechts (lex mitior) dafür im vorliegenden Fall von vornherein nicht stellt.
22. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung
Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 1475 ff.). Die Strafkammern des Obergerichts verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung.
Wiederholend und teilweise ergänzend ist festzuhalten, dass die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich ist, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter vor der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Bst. a); oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Bst. b). Zudem darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.2; 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.1; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2; je mit Hinweisen).
Bei der Strafzumessung ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss das Gericht den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217 E. 2.2.3; BGer 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 4.4). Liegt eine gleichartige Strafe vor, ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Aspera-tionsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Ebenfalls in die Gesamtstrafe einzubeziehen sind allfällige widerrufene Strafen, sofern sie gleicher Art sind (Art. 46 Abs. 1 StGB).
Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2; 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.1; 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2).
23. Methodik, Strafrahmen und Strafart
23.1 Vorbemerkung
Der Beschuldigte ist wegen folgenden, mehrheitlich bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen zu bestrafen:
- Versuchte schwere Körperverletzung, bedroht mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren (Art. 122 aStGB);
- Raub in 3 Fällen, davon einmal als Versuch, bedroht mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren (Art. 140 Ziff. 1 StGB);
- Versuchte räuberische Erpressung, bedroht wie Raub mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren (Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art 140 Ziff. 1 StGB);
- Entführung, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (Art. 183 Ziff. 1 StGB);
- Angriff, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (Art. 134 StGB);
- Nötigung, mehrfach begangen in 2 Fällen, davon einmal als Versuch, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (Art. 181 StGB);
- Vergehen gegen das BetmG, mehrfach begangen in 2 Fällen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (Art. 19 Abs. 1 Bst. c/d und Art. 19bis BetmG);
- Beschimpfung, mehrfach begangen in 2 Fällen, bedroht mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen (Art. 177 Abs. 1 StGB).
23.2 Strafart, Strafrahmen und Bestimmung der schwersten Straftat
Für die schwere Körperverletzung, den Raub und die räuberische Erpressung kommt von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Frage.
Für die Entführung kommt in Anbetracht der nachfolgend konkret zu begründenden Strafhöhe/des Verschuldens von vornherein ebenfalls nur eine Freiheitsstrafe in Frage.
Für den Angriff, die zweifache Nötigung und die beiden Vergehen gegen das BetmG kommt in Anbetracht der konkret zu begründenden Strafhöhen/dem Verschulden sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Frage. Vom Primat der Geldstrafe darf in solchen Konstellationen jedoch nur abgewichen werden, wenn das Aussprechen einer Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen angezeigt oder die Geldstrafe in finanzieller Hinsicht uneinbringlich ist. Vorliegend kann festgestellt werden, dass sich der Beschuldigte trotz früherer Verurteilungen und mehrerer Anhaltungen durch die Polizei nicht von seinem deliktischen Verhalten in einem einschlägigen Deliktskreis abbringen liess. Erst mit seiner Versetzung in die Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft konnte seine deliktische Tätigkeit jeweils vorübergehend unterbrochen werden. Nachdem er am 17. August 2020 nach 39 Tagen Untersuchungshaft aus der Haft entlassen wurde (pag. 14 und 97) beging er nur 7.5 Monate später mehrere Raube, mehrere (versuchte) Nötigungen, Vergehen gegen das BetmG und eine Beschimpfung. Auch die am 7. Juli 2021 erfolgte eintägige Verhaftung (pag. 102 und 105) und die fortan mehrfach ausgeweitete Strafuntersuchung schienen ihn nicht zu beeindrucken; im November 2021 erlangte er zwei Portionen Kokain und trat am 6. Februar 2022 wieder mit einer versuchten schweren Körperverletzung in Erscheinung. Die Delinquenz konnte letztendlich nur mit der am 6. Februar 2022 angeordneten Untersuchungshaft unterbrochen werden (pag. 106). Selbst in der Untersuchungshaft dauerte das schwierige Verhalten des Beschuldigten jedoch an. So fiel er als aufbrausend und fordernd auf und bekundete oft Mühe, die Vorgaben der Hausordnung und die Anweisungen des Personals zu befolgen. Er beleidigte bei endlosen Diskussionen auch das Gefängnispersonal, suchte unerlaubten Kontakt zur Aussenwelt und musste diszipliniert und schliesslich in ein anderes Regionalgefängnis verlegt werden (pag. 940.1, vgl. auch pag. 940.5). Bei der Überweisung in den vorzeitigen Strafvollzug bestand nach wie vor Wiederholungsgefahr, woran sich auch aus Sicht der Vollzugsbehörden angesichts des Verhaltens des Beschuldigten nichts verändert hatte: er habe sich im Rahmen des bisherigen Freiheitsentzuges ausserstande gezeigt, sich anzupassen oder unterzuordnen (pag. 1301). Im vorzeitigen Vollzug trat er disziplinarisch in den ersten sechs Monaten nicht in Erscheinung, jedoch gestaltete sich die Zusammenarbeit mit ihm im Bereich Küche für seinen Arbeitsmeister herausfordernd. Er habe die Tendenz, eigene Dynamiken und Arbeitsabläufe einzubringen und zeige im Umgang mit Kritik oder Korrekturen grosse Defizite. Er sei impulsiv und hinterlasse einen aggressiven Eindruck. Zuverlässigkeit und Sorgfalt würden oftmals zu Wünschen übriglassen (pag. 1366 f.). Der aktuelle Bericht der JVA O.________ lässt zwar deutliche Besserungstendenzen erkennen, aber auch dort tritt der Beschuldigte teilweise immer noch als impulsiv, emotional und fordernd in Erscheinung. Noch im Februar 2024 kam es zu einem unerlaubten Tauschgeschäft, für welches er gebüsst werden musste (pag. 1683 f.). In Anbetracht dieser Ausgangslage – vor allem der doch sehr hartnäckigen Unbelehrbarkeit insbesondere in Freiheit, ausserhalb des strukturierten und engmaschigen Vollzugssettings – erscheint deshalb einzig eine Freiheitsstrafe sachgerecht, zweckmässig und geeignet, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Die Delikte stehen zudem allesamt in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang. Angesichts der finanziellen Situation des Beschuldigten wäre zudem ohnehin nicht davon auszugehen, dass bei ihm eine Geldstrafe vollzogen werden könnte.
Somit sind für alle Delikte mit Ausnahme der Beschimpfungen je Freiheitsstrafen auszusprechen und hiernach eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Von den abstrakt gleichartig bedrohten Delikten schwere Körperverletzung, Raub und räuberische Erpressung erachtet die Kammer in Anbetracht der Schwere des Verschuldens die schwere Körperverletzung als das schwerste Delikt, sodass die hierfür nachfolgend auszufällende Strafe die Einsatzstrafe bildet. Der ordentliche Strafrahmen für die schwere Körperverletzung beträgt Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Es bedarf gewichtiger Umstände, die das Verschulden als besonders leicht bzw. schwer erscheinen lassen, damit die Unter- bzw. Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens angezeigt erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Solche sind im vorliegenden Fall zu verneinen.
Für die Beschimpfungen kommt von vornherein nur eine Geldstrafe in Frage. Der Strafrahmen beträgt drei bis 90 Tagessätze Geldstrafe (Art. 177 StGB).
24. Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung
24.1 Allgemeine Ausführungen
Da vorliegend die Strafe für ein versuchtes Delikt festzusetzen ist, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zuerst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt nach dem Vorsatz des Täters festzulegen. Massgeblich ist demnach, welche Folgen eingetreten wären, wenn die strafbare Handlung entsprechend dem Vorsatz des Täters vollendet worden wäre (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz 121). Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1).
24.2 Tatkomponenten
24.2.1
Objektive Tatschwere
Geschütztes Rechtsgut von Art. 122 StGB ist die körperliche Integrität und die körperliche und geistige Gesundheit (Trechsel/Fingerhuth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 4 f. zu Vor Art. 122). Der Beschuldigte verletzte durch seinen Messerstich in den Bauch dieses hochrangige Rechtsgut des Geschädigten H.________. Hinsichtlich der Schwere der Verletzung bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts stellt die Kammer fest, dass bei Vorliegen einer vollendeten schweren Körperverletzung die Verletzung von inneren Organen wie bspw. der Leber und damit lebensbedrohliche Blutungen oder eine lebensgefährliche Wundinfektion resultiert hätten. Effektiv erlitt der Geschädigte durch das Zustechen des Beschuldigten mit einem Messer mit Klingenlänge von 14,5 cm eine ca. 0,5 cm lange, glatt begrenzte Hautdurchtrennung mit einer Wundtiefe von ca. 0,2 cm (pag. 811). Das tatsächliche Verletzungsbild war für den Beschuldigten auf Grund der gewählten Waffe, des Stichs gegen den Torso, seines alkoholisierten und emotional aufgeladenen Zustandes weder plan- noch voraussehbar, was den Angriff noch unberechenbarer machte. Da der Beschuldigte auf den Geschädigten zurannte und unvermittelt auf ihn einstach, ohne dass dieser das Messer zuvor bewusst als solches wahrgenommen hätte, war dieser nicht gleichermassen auf der Hut, wie wenn er einen Messerstich erwartet hätte. Mit der wuchtigen Stichbewegung in Richtung Bauch/Brust des Geschädigten und damit in unmittelbarer Nähe zu lebenswichtigen Organen war die Gefahr einer schweren bzw. lebensgefährlichen Verletzung sehr gross. Es ist bloss dem Zufall zu verdanken, dass er keine schwereren Verletzungen davongetragen hat.
Angesichts des grossen Strafrahmens muss die Grenze zum mittleren Verschulden als überschritten erachtet werden, wenn – bei tatsächlichem Eintritt der schweren Körperverletzung – auch immer noch weitaus schlimmere Fälle denkbar sind. Die Anfangsstrafe wird auf 46 Monate festgesetzt.
Besonders verwerflich ist, dass der Beschuldigte einen Streit über eine Bagatelle anfing, welchen er dann komplett unverhältnismässig eskalieren liess, während der Geschädigte seinerseits als Ältester auf Platz lediglich schlichtend einwirken wollte. Aufgrund der besonderen Verwerflichkeit des Handelns ist die Anfangsstrafe um 2 Monate auf 48 Monate zu erhöhen.
Für das vollendete Delikt erscheint in Anbetracht der Tatkomponenten somit eine Einsatzstrafe von 48 Monaten als angemessen.
24.2.2
Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Hierfür ist eine Strafminderung zu gewähren (vgl. Mathys, a.a.O., Rz 249 mit Verweis auf BGE 133 IV 222 E. 5.3). Der Eventualvorsatz war mit Blick auf das konkrete Vorgehen des Beschuldigten doch weit vom direkten Vorsatz entfernt, weswegen die Kammer diesen verschuldensmindernd berücksichtigt und die Einsatzstrafe um ca. 25 %, d.h. um 12 Monate auf 36 Monate reduziert.
Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte hätte sich dazu entscheiden können, keinen Streit/Stress mit der Gruppe um den Geschädigten zu suchen, ihn stattdessen in Ruhe zu lassen und ganz einfach wegzugehen. Daran ändert nach Ansicht der Kammer auch der Umstand seiner damaligen Alkoholisierung nichts. Dem Beschuldigten muss angesichts seiner zahlreichen Erfahrungen im AG.________ Ausgang die bei ihm eintretende enthemmende und aggressive Wirkung bestens bekannt gewesen sein. Trotzdem betrank er sich und liess es auf eine Eskalation mit einer fremden Gruppe geradezu ankommen. Eine Reduktion rechtfertigt sich unter diesem Titel somit nicht.
24.3 Versuch
Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei Vorliegen eines Versuchs die Strafe mildern. Das Mass der Milderung hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab
(Mathys, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004 S. 173 ff., S. 178; BSK StGB-Wiprächtiger/Keller, N 24 zu Art. 48a).
Der Beschuldigte hat nach seinem Plan mit dem einmaligen Zustechen alles getan, um die Tat zu verwirklichen. Der Versuch ist somit vollendet. Es ist zwar dem reinen Zufall zu verdanken, dass er den Geschädigten nicht schwerer verletzte. Von der tatsächlich erlittenen Verletzung ging aber keine akute Lebensgefahr aus. Es resultierte lediglich eine 0,5 cm lange und nur gerade 0,2 cm tiefe Stichverletzung, welche mit einfacher Knopfnaht verarztet werden konnte, gut verheilte und keine bleibenden Schäden hinterliess. Eine Strafreduktion um 12 Monate (ca. 30 %), erscheint unter diesen Voraussetzungen angemessen. Die Strafe reduziert sich damit auf 24 Monate.
24.4 Fazit
Für die versuchte schwere Körperverletzung erscheint der Kammer gestützt auf die vorangehenden Ausführungen damit eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
25. Asperation für den Raub vom 1. April 2021
25.1 Objektive Tatschwere
Die von Art. 140 StGB geschützten Rechtsgüter bilden das Vermögen, die körperliche Integrität und die persönliche Freiheit. Der Beschuldigte hat dem Geschädigten I.________ eine heftige Ohrfeige erteilt, so dass dieser am linken Ohr blutete und zudem benommen war. Ausserdem war er dem Geschädigten I.________ und dem Geschädigten D.________ bereits als «Schlägertyp» bekannt, baute mit seinem überraschenden Erscheinen und seinem willkürlichen Verhalten eine Drohkulisse auf, so dass die beiden keine Gegenwehr wagten, sondern in Angst verfielen. Der Geschädigte I.________ gab dem Beschuldigten sein Portemonnaie heraus, aus welchem dieser alles Bargeld, nämlich CHF 220.00, herausnahm und einsteckte. Insgesamt hat der Beschuldigte mit diesem Vorgehen die vorgenannten Rechtsgüter verletzt. Obwohl sich der Deliktsbetrag auf CHF 220.00 beläuft und damit immer noch verhältnismässig gering ausfiel, war das eingesetzte Nötigungsmittel nicht harmlos. Angesichts des weiten Strafrahmens erscheint das Verschulden trotzdem noch leicht, wobei immer noch leichtere Delikte denkbar sind. Eine Anfangsstrafe von 9 Monaten erscheint angemessen.
Straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass beide Geschädigten zum Tatzeitpunkt noch minderjährig waren und der Beschuldigte bei der Tatbegehung – im Wissen um die Wehrlosigkeit der beiden Jungen – damit seine altersmässige sowie körperliche Überlegenheit rücksichtslos ausnutze. Das Vorgehen des Beschuldigten ist nach dem Gesagten als besonders verwerflich zu betrachten, was zu einer Straferhöhung auf 9,5 Monate führt.
25.2 Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte hinsichtlich der Drohung und des Diebstahls mit direktem Vorsatz, was sich infolge Tatimmanenz neutral auswirkt. Zu den Zielen und Beweggründen ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten darum ging, mit Gewalt bzw. der Androhung von Gewalt zu Geld zu kommen. Zudem wollte er auch die völlig willkürlich und zufällig ausgesuchten beiden minderjährigen Jugendlichen auf der Strasse schikanieren und damit seine Herrschaft als «.________» sichern. Das Handlungsziel war somit einerseits rein egoistischer Natur und andererseits auch durch faktische Herrschsucht in einer Parallelgesellschaft geprägt. Die Tat wäre zudem ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Leicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist hingegen, dass der Beschuldigte sich später anders entschied und dem Geschädigten I.________ in schrittweisem Entgegenkommen das Geld schliesslich ganz zurückerstattete. Insgesamt wirkt sich die subjektive Tatschwere im Umfang von 0,5 Monaten leicht verschuldensmindernd aus.
Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere erachtet die Kammer eine Strafe von 9 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
25.3 Asperation
Die verschuldensangemessene Strafe von 9 Monaten wird mit 6 Monaten zur Einsatzstrafe asperiert. Damit resultiert eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten.
26. Asperation für den Raubversuch vom 1. April 2021
26.1 Tatkomponenten
Der Beschuldigte wollte auch den Geschädigten D.________ in gleicher Weise und mittels gleicher Drohkulisse seines Geldes berauben. Es kann bezüglich Tatkomponenten auf das oben unter Ziff. 25 Ausgeführte verwiesen werden. Auch hier ist bei hypothetischer Vollendung eine Strafe von 9 Monaten dem leichten Tatverschulden angemessen.
26.2 Versuch
Das Portemonnaie des Geschädigten D.________ war leer, so dass der Beschuldigte – obwohl er alles getan hatte, um die Tat zu verwirklichen – nicht ans erwartete Ziel gelangte. Es blieb beim vollendeten Versuch. Dafür rechtfertigt sich eine Reduktion um 1/3, d.h. um 3 Monate, ausmachend 6 Monate.
26.3 Asperation
Die verschuldensangemessene Strafe von 6 Monaten wird mit 4 Monaten zur Gesamtstrafe asperiert. Damit resultiert eine Freiheitsstrafe von 34 Monaten.
27. Asperation für den Raub vom 17. April 2021
27.1 Tatkomponenten
Nur zweieinhalb Wochen nach dem Raubvorfall vom 1. April 2021 bedrängte der Beschuldigte den Geschädigten I.________ erneut. Dieser war bereits vom früheren Vorfall eingeschüchtert und liess den Beschuldigten letztendlich unter dem Eindruck der Drohkulisse gewähren, als dieser CHF 70.00 aus seinem Portemonnaie an sich nahm. Die gestohlene Geldsumme fiel dabei deutlich kleiner aus als noch zweieinhalb Wochen zuvor. Auf der subjektiven Seite handelte der Beschuldigte erneut direktvorsätzlich aus egoistischen Motiven und Herrschsucht. Eine Strafe von 6 Monaten i.S. der Mindeststrafe erscheint dem sehr leichten Tatverschulden als angemessen.
27.2 Asperation
Die verschuldensangemessene Strafe von 6 Monaten wird mit 4 Monaten zur Gesamtstrafe asperiert. Damit resultiert eine Freiheitsstrafe von 38 Monaten.
28. Asperation für den räuberischen Erpressungsversuch
28.1 Objektive Tatschwere
Art. 156 StGB schützt das Rechtsgut der freien Willensbildung bzw. -betätigung sowie das Vermögen. Indem der Beschuldigte und seine Kollegen den Geschädigten J.________ in filmreifer Manier durch Einschüchterung sowie insbesondere unter Androhung von Einsperren und Gewalt dazu bewegen wollten, ihnen Geld aus einem Drogengeschäft zu bezahlen, wurden die vorgenannten Rechtsgüter verletzt. Hinsichtlich der (hypothetischen) Folgen der Tat ist massgeblich, was sich der Täter nach seinem Vorsatz vorgestellt hat. Der Beschuldigte verlangte vom Geschädigten die Zahlung von CHF 8'000.00. Hinsichtlich der Verwerflichkeit des Handelns ist festzustellen, dass der Beschuldigte mit seinen Kollegen die Drohkulisse mittels Aufstellens im Halbkreis um den Geschädigten herum, Schlägen ins Gesicht, so dass dieser hinfiel, und insbesondere mit der Androhung, man werde ihm für jede CHF 1'000.00 einen seiner auf der Motorhaube ausgestreckten Finger abschneiden, insofern in eine massive Zwangslage brachte, als er in diesem Moment um seine Körperglieder fürchten musste. In Anbetracht des sehr weiten Strafrahmens ist aber immer noch von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet im Einklang mit der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als dem (hypothetischen) objektiven Tatverschulden angemessen.
28.2 Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist. Der Beweggrund liegt in der Absicht der finanziellen Bereicherung, was deliktsimmanent ist und sich damit ebenfalls neutral auf das Verschulden auswirkt. Die Tat wäre im Weiteren vermeidbar gewesen.
28.3 Versuch
Der Beschuldigte hat gemäss seiner Vorstellung bzw. dem gemeinsamen Plan alles gemacht, um die Tat zu verwirklichen. Dass letztendlich keine Bereicherung eintrat, ist nur dem Umstand zu verdanken, dass der Geschädigte J.________ den Vorfall am 10. Juli 2020 zur Anzeige brachte, worauf der Beschuldigte am selben Abend festgenommen und 39 Tage in Untersuchungshaft versetzt wurde. Eine Reduktion der Strafe um 1/3, ausmachend 4 Monate, erscheint in Übereinstimmung mit der Vorinstanz angemessen. Die Strafe reduziert sich damit auf 8 Monate.
28.4 Asperation
Die verschuldensangemessene Strafe von 8 Monaten wird mit 5,5 Monaten zur Gesamtstrafe asperiert. Damit resultiert eine Freiheitsstrafe von 43,5 Monaten.
29. Asperation für die Entführung
29.1 Objektive Tatschwere
Geschütztes Rechtsgut von Art. 183 StGB stellt die Bewegungsfreiheit dar, welche Teil der persönlichen Freiheit bildet. Bei dieser Verbrechensform wird nicht eine Festsetzung, sondern gegenteilig eine Verschiebung des Opfers von einem Ort an den anderen bewirkt. Der Tatbestand der Entführung setzt voraus, dass sich als Folge des Verbringens an einen anderen Ort eine Machtposition des Täters über sein Opfer ergibt (BGE 118 IV 61 E. 3a). Erforderlich ist zudem, dass die Ortsveränderung für eine gewisse Dauer vorgesehen und das Opfer in seiner persönlichen Freiheit tatsächlich beschränkt ist, es insbesondere nicht die Möglichkeit hat, unabhängig vom Willen des Täters an seinen gewohnten Aufenthaltsort zurückzukehren (BGE 141 IV 10 E. 4.5.2). Bei Freiheitsberaubung und Entführung handelt es sich um Dauerdelikte. Diese enden, wenn das Opfer seine Freiheit wiedererlangt hat (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 23 und 70 zu Art. 183). Das geschützte Rechtsgut wurde vorliegend dadurch verletzt, dass der Beschuldigte und seine Kollegen den Geschädigten J.________ gegen dessen Willen mit dem Auto von dessen Domizil am .________ in AG.________ in den AK.________ im AL.________ verbrachten, so dass sich eine Machtposition über ihn ergab. Der Geschädigte war in seiner Bewegungsfreiheit während der Verbringung nur eine vergleichsweise kurze Dauer eingeschränkt. Hinsichtlich der Verwerflichkeit des Handelns ist jedoch festzustellen, dass er an einen abgelegenen und komplett unbelebten Ort (.________) verbracht wurde. Der Beschuldigte und V.________ hatten den Geschädigten auf der Rückbank des Autos eingekesselt und wirkten auf der Fahrt weiter auf ihn ein. In Anbetracht des weiten Strafrahmens ist das objektive Tatverschulden immer noch als leicht zu betrachten. Eine Strafe von 8 Monaten erscheint dem objektiven Tatverschulden angemessen.
29.2 Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Dies ist neutral zu berücksichtigen. Beweggrund war die Machtdemonstration gegenüber dem Strafkläger, indem dieser an einen von seinem Wohnort entfernten und generell abgelegenen Ort gebracht wurde. Dies ist ebenfalls neutral zu gewichten, wobei das Tatverschulden insgesamt immer noch als leicht bezeichnet werden kann. Es bleibt bei einer Strafe von 8 Monaten.
29.3 Asperation
Die verschuldensangemessene Strafe von 8 Monaten wird mit 5,5 Monaten zur Gesamtstrafe asperiert. Damit resultiert eine Freiheitsstrafe von 49 Monaten.
30. Asperation für den Angriff
30.1 Objektive Tatschwere
Der Beschuldigte hat gemeinsam mit X.________ und P.________ auf den Geschädigten K.________ und auf L.________ eingeschlagen. Als Ersterer nach einem Schlag durch den Beschuldigten mit der flachen Hand auf das linke Ohr und aufgrund eines Schlags von X.________ auf die rechte Schläfe sowie gegen die rechte Seite des Halses zu Boden ging, trat P.________ den zu Hilfe eilenden L.________ derart in die rechte Seite, dass dieser rückwärts die Treppe herunterstürzte. Als der Geschädigte K.________ weglaufen wollte, wurde er wieder zu Boden gebracht und mit Schlägen eingedeckt. Als Folge dieses Angriffs hat der Geschädigte K.________ eine Eindrückungsfraktur der Kieferhöhle und eine Wurzelverletzung am Zahn 26 erlitten. L.________ erlitt eine Prellung am Gesäss. Damit wurde das geschützte Rechtsgut nicht unerheblich verletzt. Es sind innerhalb des Tatbestands des Angriffs bis hin zur Todesfolge allerdings noch deutlich schwerwiegendere Rechtsgutsverletzungen denkbar. Unter dem Titel der Art und Weise der Begehung der Tat und der Verwerflichkeit ist zu berücksichtigen, dass der Angriff durch eine Bagatelle ausgelöst wurde (der Geschädigte antwortete dem Beschuldigten nicht schnell genug, ob er ihn kennen würde) und dass der Geschädigte K.________ nach ersten Schlägen bei einem Fluchtversuch erneut zu Boden gebracht und dort weiter auf ihn eingeschlagen wurde.
In den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Fassung vom 16. November 2018; nachfolgend: VBRS-Richtlinien) wird für Angriff eine Strafe von 90 Strafeinheiten vorgeschlagen für den Referenzsachverhalt eines nächtlichen Überfalls, ohne Einsatz von gefährlichen Gegenständen und/oder Waffen von bis zu drei Tätern auf zwei vom Ausgang heimkehrende Personen mit dem Ziel, einfach dreinzuschlagen, wobei eine Person eine einfache Körperverletzung erleidet, die andere nur Tätlichkeiten (VBRS-Richtlinien, Ziff. 14, S. 16). Im Vergleich zu diesem Referenzsachverhalt ist vorliegend straferhöhend zu berücksichtigen, dass sich der Angriff auch gegen ein am Boden liegendes Opfer richtete. Das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt jedoch immer noch leicht. Dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten angemessen ist eine Strafe von 5 Monaten.
30.2 Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte hat vorsätzlich und scheinbar nur aus Streitsucht gehandelt und seine Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Diese Umstände wirken sich neutral aus auf die Strafe.
30.3 Asperation
Die verschuldensangemessene Strafe von 5 Monaten wird mit 3 Monaten zur Gesamtstrafe asperiert. Damit resultiert eine Freiheitsstrafe von 52 Monaten.
31. Asperation für die Nötigung vom 1. April 2021 (Handy)
31.1 Objektive Tatschwere
Geschütztes Rechtsgut bildet vorliegend die Freiheit der Willensbetätigung sowie die Handlungsfreiheit. Für das angewendete Nötigungsmittel kann auf die Ausführungen betreffend Raub unter Ziff. 25 hiervor verwiesen werden. Es war unerlaubt. Der Nötigungszweck bestand darin, dem Geschädigten I.________ die Entsperrung und kurzzeitige Herausgabe seines Handys abzunötigen, was ebenfalls unerlaubt war. Damit verletzte der Beschuldigte das vorgenannte Rechtsgut.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz können hierbei die VBRS-Richtlinien herangezogen werden, welche für folgenden Referenzsachverhalt eine Strafe von 120 Strafeinheiten vorsehen:
Der Täter glaubt, zu Unrecht von einer Einzelfirma entlassen worden zu sein. Er begibt sich darauf täglich (insgesamt 126 mal) zur Firma, um mit den zwei Chefs unter diffusen Drohungen über seine Wiederanstellung zu diskutieren und verfolgt diese auch im Auto, so dass die Betroffenen schliesslich andere Arbeitswege nehmen und ihre Ferien und Freizeit umplanen müssen (BGE 129 IV 262; Stalking).
Die begangene Nötigung wiegt gesamthaft deutlich weniger schwer als diejenige(n) des Referenzsachverhalts. Hinsichtlich der Verwerflichkeit des Handels ist jedoch auf die willkürliche und überraschende Vorgehensweise hinzuweisen sowie auch auf die Tatsache, dass der Beschuldigte seine altersmässige Überlegenheit gegenüber dem minderjährigen Geschädigten ausnützte. Dem leichten objektiven Tatverschulden ist eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten angemessen.
31.2 Subjektive Tatschwere
Der Beweggrund des Beschuldigten war, den Geschädigten einzuschüchtern und zu schikanieren. Die Straftat wurde direktvorsätzlich begangen, was tatbestandsimmanent ist. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich insgesamt neutral aus.
31.3 Asperation
Das Verschulden wiegt insgesamt leicht, sodass eine Strafe von 3 Monaten resultiert. Vor dem Hintergrund, dass die Tat in engem zeitlichem und inhaltlichem Zusammenhang (gleicher Geschädigter und gleichzeitige Wegnahme mit dem Geld) zum Raub vom 1. April 2021 steht, erachtet es die Kammer vorliegend als gerechtfertigt einen tieferen als den praxisüblichen Asperationsfaktor von 2/3 anzuwenden. Entsprechend werden von den 3 Monaten rund die Hälfte, ausmachend 1.5 Monate, an die Gesamtstrafe asperiert. Es resultiert demnach eine Freiheitsstrafe von 53,5 Monaten.
32. Asperation für die versuchte Nötigung vom 3. Juli 2021
32.1 Objektive Tatschwere
Geschütztes Rechtsgut bildet vorliegend die Freiheit der Willensbetätigung sowie die Handlungsfreiheit. Der Beschuldigte schüchterte die drei Strafkläger mit Todesdrohungen gegen sie und ihre Familien ein. Das Nötigungsmittel war unerlaubt. Der Nötigungszweck bestand darin, die Geschädigten davon abzubringen, die Polizei zu verständigen, was ebenfalls unerlaubt war. Damit verletzte der Beschuldigte das vorgenannte Rechtsgut.
Die begangene Nötigung wiegt gesamthaft weniger schwer als diejenige des vorerwähnten Referenzsachverhalts und auch etwas weniger schwer als jene gegen den minderjährigen Geschädigten I.________, da es sich mithin um erfahrene Security Mitarbeiter handelte. Beim Vorfall betreffend den Strafkläger 2 fällt jedoch erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte nicht nur ihn, sondern auch seinen Sohn direkt und schwerwiegend bedrohte. Bei den Strafklägern 3 und 4 ist hingegen zu beachten, dass der Beschuldigte die Drohungen gleichzeitig gegen mehrere Personen ausgestossen hatte, was ebenfalls erschwerend ins Gewicht fällt. Die Kammer erachtet für die Vorfälle zusammen insgesamt 6 Monaten Freiheitsstrafe dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten als angemessen.
32.2 Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte mit dem Beweggrund, die Geschädigten einzuschüchtern und sich selber vor strafrechtlicher Verfolgung zu schützen. Die Straftat wurde direktvorsätzlich begangen, was tatbestandsimmanent ist.
32.3 Versuch
Der Beschuldigte hat gemäss seiner Vorstellung bzw. seinem Plan alles gemacht, um die Tat zu verwirklichen. Die drei Strafkläger erstatteten dann aber letztendlich trotzdem Meldung, weshalb es beim vollendeten Versuch blieb. Eine Reduktion der Strafe um 1/3, ausmachend 2 Monate, erscheint in Übereinstimmung mit der Vorinstanz angemessen. Die Strafe reduziert sich damit auf 4 Monate.
32.4 Asperation
Das Verschulden wiegt insgesamt leicht, sodass die Kammer eine Strafe von 4 Monaten, asperiert zur Gesamtstrafe mit rund 2 Monaten als angemessen erachtet. Demnach resultiert eine Freiheitsstrafe von 55,5 Monaten.
33. Asperation für die Vergehen gegen das BetmG
Übereinstimmend mit der Vorinstanz kann für die zwei Vorfälle von je 500 g Marihuana- resp. Haschisch-Abgabe zum Verkauf in Anwendung der VBRS-Richtlinien (Ziff. 2.II.1, S. 26) bei leichtem Verschulden je 15 Tage, insgesamt ausmachend 30 Tage Freiheitsstrafe ausgefällt werden. Asperiert zur Gesamtstrafe wird diese Strafe mit 15 Tagen. Demnach resultiert noch vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von 56 Monaten.
34. Geldstrafen
34.1 Tatverschulden
In der Strafgruppe der Geldstrafe verbleiben nur noch die beiden Beschimpfungen.
Im Einklang mit der Vorinstanz und unter Verweis auf ihre diesbezüglichen Ausführungen (pag. 1485) wird unter Berücksichtigung des Referenzsachverhalts gemäss VBRS-Richtlinien (Ziff. 14, S. 48) für den Beschimpfungsvorfall z.N. des Strafklägers 2 eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen als angemessen erachtet. Für die weiteren Beschimpfungsvorfälle (z.N. der Strafkläger 3 und 4 sowie z.N. von M.________ und N.________) kommen unter Berücksichtigung des Referenzsachverhalts weitere 40 Tagessätzen hinzu.
34.2 Asperation
Die Einsatzstrafe (Beschimpfung z.N. des Strafklägers 2) beträgt 10 Tagessätze. Hinzu kommen die weiteren Beschimpfungsvorfälle, sanktioniert mit gesamthaft 40 Tagessätzen. Aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs rechtfertigt sich eine Asperation um die Hälfte, ausmachend 20 Tagessätze. Es resultiert somit noch vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen.
34.3 Tagessatzhöhe
Seit der vorinstanzlichen Einschätzung haben sich beim Beschuldigten keine Änderungen seiner finanziellen Verhältnisse ergeben, weswegen es bei einem Tagessatz von CHF 30.00 bleibt.
35. Täterkomponenten
35.1 Persönliche Verhältnisse
Den Akten sind nur wenig Angaben zum bisherigen Leben des Beschuldigten zu entnehmen, nicht zuletzt auch, weil er sehr oft die Aussage verweigerte. Ein paar Angaben machte er anlässlich der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft (pag. 716 ff.): Der Beschuldigte lebte bis zur Verhaftung im AJ.________ bei seinen Eltern. Eine Ausbildung hat er gemäss eigenen Angaben nicht. Hingegen hat er ein Praktikum angefangen, über das aber nichts Näheres bekannt ist. Er arbeitete 2-3 Monate als Sanitär und sonst immer temporär, wobei es selten war, dass er zur Arbeit aufgeboten wurde. Wenn, dann war er auf dem Bau tätig. Von dort hat er etwas Geld und auch von seinem Bruder, für den er als Coiffeur gearbeitet hat. Essen tut er zu Hause und mehr braucht er gemäss eigenen Angaben nicht. Die Stellensuche gestaltete sich schwierig, weil oft ein Strafregisterauszug verlangt wird. Zu Hause spricht er gemäss eigenen Angaben Türkisch, Albanisch und Deutsch (pag. 1706 Z. 32 f.).
Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C, welche er kurz nach der Geburt in der Schweiz am .________ zusammen mit seiner Mutter erhalten hat (pag. 883). Ob der Beschuldigte je finanziell von der öffentlichen Hand unterstützt wurde, ist nicht bekannt (pag. 884). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass er erst seit 6 Jahren volljährig ist. Die persönlichen Verhältnisse sind neutral zu gewichten.
35.2 Vorstrafen
Am 29. Oktober 2018 wurde der Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft Oberland wegen einfachen Diebstahls, begangen am 9. Juli 2018, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Verbindungsbusse von CHF 300.00 verurteilt (er entwendete ein Fahrrad im Wert von CHF 599.00; pag. 909 ff.). Am 26. April 2019 wurde er sodann durch die Staatsanwaltschaft Oberland wegen einfacher Körperverletzung (schlug Geschädigten mit der flachen Hand ins Gesicht, so dass dieser durch den heftigen Schlag zu Boden fiel, wo er eine kurze Zeit bewusstlos liegen blieb, es resultierten Verletzungen an Mund und Lippe; pag. 923 ff.), begangen am 24. März 2019, und Beschimpfung, begangen am 24. Februar 2019, zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen à CHF 30.00 bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie einer Verbindungsbusse von CHF 300.00 verurteilt. Auf den Widerruf wurde verzichtet, unter Aussprache einer Verwarnung und Verlängerung der Probezeit um ein Jahr (pag. 1688 ff.). Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte sind einschlägig und demonstrieren unter sich, aber auch angesichts des späteren Verhaltens und hier zu beurteilenden Delinquenz komplette Unbelehrbarkeit. Dieser Umstand ist nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis straferhöhend zu berücksichtigen (BGer 6B_1053/2016; 6B_1058/2016 vom 18. Mai 2017 E. 6.3.2), wobei aber die Gesamthöhe der beiden Vorstrafen berücksichtigt werden muss (vgl. dazu Mathys, a.a.O., Rz 325).
35.3 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Hinsichtlich seines Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte insofern Einsicht und Reue an den Tag legte, als dass er teilweise Vereinbarungen mit den Geschädigten getroffen, sich bei ihnen entschuldigt (vgl. bspw. Entschuldigungsschreiben an den Geschädigten H.________, pag. 986) und ihnen auch Geld ausbezahlt hat. Wie die Vorinstanz aber treffend ausführte, zeigt der Beschuldigte abgesehen von diesem taktischen Vorgehen jedoch keine echte Reue in Bezug auf seine Taten. Wenn er letztendlich auch in den meisten Punkten geständig war, so hat er die Ermittlungen doch wesentlich erschwert und verzögert, weil er seine Aussage bis zur Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft praktisch immer verweigerte. Auch liess er sein Telefon siegeln. Diese Umstände sind allerdings neutral zu werten, da der Beschuldigte nicht verpflichtet ist, sich selbst zu belasten. Erschwerend fällt allerdings ins Gewicht, dass der Beschuldigte während hängigem Verfahren mehrfach unbeirrt weiter delinquierte, dies zudem mit stetig zunehmendem Kriminalitätsvektor. So liess er sich auch durch die beiden Verhaftungen bereits im Jahr 2020 und 2021 nicht in seinen Machenschaften beirren. Statt die Anhaltungen und v.a. die Untersuchungshaft vom 10. Juli bis 17. August 2020 als letzte Warnung ernst zu nehmen, folgten daraufhin Raube, Nötigungen und schliesslich gar eine versuchte schwere Körperverletzung. Zu betonen ist weiter, dass sich der Beschuldigte offensichtlich bereits im Jahre 2021 darüber im Klaren war, dass seine Taten eine allfällige Landesverweisung nach sich ziehen könnten, zumal er, wie zuvor dargelegt, den drei Securities damit drohte sie «fertig zu machen» für den Fall, dass er wegen ihnen des Landes verwiesen werden würde (vgl. Ziff. 16.5 hiervor). Doch auch dies hinderte ihn nicht an der Begehung weiterer Straftaten. Im Übrigen wurde am 24. März 2023 noch ein Strafbefehl gegen den Beschuldigten erlassen wegen Übertretung des BetmG (Erlangen von 2 x je eine Portion à 0,6 g Kokain vom 01.11.2021-17.11.2021) unter Ausfällung einer Übertretungsbusse (pag. 1643 ff.). Auch dieses Verhalten zeugt von Unbelehrbarkeit, ausgeprägter Einsichtslosigkeit und komplett fehlender Respektierung der Schweizer Rechtsordnung (vgl. auch Mathys, a.a.O., Rz 330). Für das Verhalten im Haftregime wird auf die Ausführungen unter Ziff. 23.2 hiervor verwiesen. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich aus dem Umstand, dass sich das Verhalten des Beschuldigten im strengen und engmaschigen Vollzugssetting mittlerweile verbessert hat, nur wenig Rückschlüsse auf ein zukünftig rechtskonformes Verhalten in Freiheit, ohne den aktuellen, fremdbestimmt strukturierten Alltag, ziehen lassen. Nach dem Gesagten scheint klar, dass der Beschuldigte offenbar grundsätzlich, konstant und nachhaltig Mühe damit hat, Regeln und Weisungen zu befolgen und sich unterzuordnen. Die Schweizer Rechtsordnung ist ihm – wie er auch schon mehrfach gegenüber der Polizei betonte (vgl. bspw. pag. 235, wonach er auf die Schweizer Gesetze «scheisse») – egal. Auch diese Umstände sind straferhöhend zu gewichten.
Der Auffassung der Verteidigung, dass sich der Beschuldigte zu den Tatzeitpunkten noch in einer nachpubertierenden Phase befunden habe, kann die Kammer nicht folgen. Der Beschuldigte war bei den vorliegend zu beurteilenden Taten (Deliktszeitraum von 2019 – 2022) mithin bereits zwischen 20 und 22 Jahre alt und hat mit den früheren, bedingt ausgesprochenen bzw. nichtwiderrufenen Strafen mehrere Chancen erhalten resp. hätte seine Lektion daraus lernen können und müssen. Wie oben dargelegt, war sich der Beschuldigte den Konsequenzen seines Handelns auch durchaus bewusst. Auch der zuvor angesprochene Kriminalitätsvektor des Beschuldigten spricht gegen die Annahme eines nachpubertären Verhaltens, zumal sich in diesem Fall sein Verhalten mit zunehmendem Alter hätte zum Besseren ändern müssen. Dies war vorliegend aber gerade nicht der Fall, so dass sich unter diesem Titel auch keine Strafminderung rechtfertigt.
Eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist sodann nicht ersichtlich.
35.4 Auswirkung Täterkomponenten
In Bezug auf die Freiheitsstrafe führen die Täterkomponenten insgesamt zu einer Straferhöhung um 4 Monate Freiheitsstrafe.
In Bezug auf die Geldstrafe führen die Täterkomponenten insgesamt zu einer Straferhöhung um 5 Tagessätze Geldstrafe.
35.5 Verfahrensdauer
Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung rügte die Verteidigung eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Diese Rüge ist nicht zu hören, zumal die vorliegende Verfahrensdauer auf die wiederholte Delinquenz des Beschuldigten während bereits laufendem Verfahren zurückzuführen und somit selbstverschuldet ist. Vor allem dadurch wurde die schlussendliche Anklageerhebung vom 12. September 2022 (pag. 1208 ff.) mehrfach verzögert. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die letzte der zu beurteilenden Taten erst im Jahre 2022 begangen wurde. Das erstinstanzliche Urteil vom 3. Mai 2023 erfolgte zeitnah nach der Anklageerhebung und auch die Dauer bis zum oberinstanzlichen Verfahren bzw. Urteil gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Die Verfahrensdauer ist unter diesen Gegebenheiten nicht als besonders lang einzustufen und eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist ohne Weiteres zu verneinen.
36. Fazit Strafzumessung
Der Beschuldigte ist somit zu einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten resp. 5 Jahren zu verurteilen. Der bedingte Vollzug kommt bei dieser Strafhöhe nicht in Frage. Anzurechnen ist allerdings die gesamte Dauer der ausgestandenen Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft (vgl. Art. 51 StGB), welche insgesamt nicht 329 sondern 331 Tage beträgt (Untersuchungshaft vom 10. Juli bis 17. August 2020 [39 Tage; pag. 14, 44, 95 und 97], 1 Tag Polizeihaft am 7. Juli 2021 [pag. 102 und 105] und Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 6. Februar bis 23. November 2022 [291 Tage; pag. 106, 148, 170, 173, 201, 203.2 und 1301]). Am 24. November 2022 hat der Beschuldigte sodann den Strafvollzug vorzeitig angetreten.
Weiter ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen à CHF 30.00 zu verurteilen. Angesichts der denkbar ungünstigen Legalprognose (vgl. Ziff. 23.2 und 35.2 f. hiervor sowie die Ausführungen zum Widerruf nachfolgend) ist diese Strafe unbedingt auszufällen.
VI. Widerruf
Betreffend Widerruf kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1487 f.) Der Beschuldigte hat mit seinen neuen Taten innerhalb der Probezeiten beider Strafbefehle delinquiert (die erste Probezeit von zwei Jahren wurde noch vor ihrem Ablauf am 11. November 2020 um ein weiteres Jahr verlängert). Mit den beiden Probezeitenden vom 11. November 2021 und dem 6. Mai 2022 (pag. 1689 f.) ist im Zeitpunkt der oberinstanzlichen Urteilsfällung auch die dreijährige Frist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB noch nicht verstrichen. Dem Beschuldigten kann mit Blick auf das zuvor beschriebene Nachtatverhalten (vgl. Ziff. 35.3 hiervor) klarerweise keine günstige Legalprognose gestellt werden und der Widerruf hat zu erfolgen. Bei der Gesamtstrafenbildung wird die neue Geldstrafe von 35 Tagessätzen als Einsatzstrafe genommen und die vom Widerruf betroffenen 45 Tagessätze angemessen asperiert. Weil es sich bei der Geldstrafe vom 26. April 2019 seinerseits bereits um eine asperierte Gesamtstrafe handelt (25 Tagessätze), darf der Beschuldigte diesbezüglich nicht von zweifacher Asperation profitieren. Es rechtfertigt sich deshalb der Asperationsfaktor von gesamthaft 3/4 (statt 2/3), ausmachend rund 35 Tagessätze.
Damit resultiert eine unbedingt auszusprechende Gesamtstrafe von 70 Tagessätzen à CHF 30.00.
VII. Landesverweisung
37. Allgemeine Grundlagen zur Landesverweisung
Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Raub, Angriff, Entführung und/oder qualifizierter Erpressung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Bst. b, c und g StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3 mit Hinweis). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 mit Hinweisen; 144 IV 168 E. 1.4.1).
Von der Anordnung einer Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann mithin die Frage nach dem Vorliegen eines persönlichen Härtefalls offengelassen werden, wenn die Interessensabwägung zu Ungunsten des Beschuldigten ausfällt (BGer 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 5.4.1 mit Verweis auf 6B_1470/2022 vom 29. August 2023 E. 2.4; 6B_1405/2022 vom 5. April 2023 E. 3.2.3; 6B_1193/2021 vom 7. März 2023 E. 6.4.4; 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.3).
Bei der Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt, ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung. Mögliche Vollzugshindernisse im Sinne dieser Bestimmung sind unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten bereits bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung zu berücksichtigen, soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (BGer 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6). Es ist dem Non-refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG; SR 142.31]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; BGer 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; BGer 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3.1). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (BGer 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5; 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3.1; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; je mit Hinweisen).
38. Rückwirkungsverbot
Die Landesverweisung betrifft nur Katalogdelikte, welche am oder nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurden (BGE 146 IV 311 E. 3.2.2). Die hier relevanten Delikte wurden nach diesem Datum begangen.
39. Landesverweisung in concreto
39.1 Vorliegen einer Katalogstraftat
Der Beschuldigte ist nordmazedonischer Staatsbürger. Mit seiner Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfachen Raubs, räuberischer Erpressung, Entführung und Angriffs liegen insgesamt sieben Anlasstaten gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. b, c und g StGB vor, welche in der Regel bereits je für sich zu einer obligatorischen Landesverweisung führen. Nachfolgend gilt es anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB oder wegen eines definitiven Vollzugshindernisses ausnahmsweise auf das Aussprechen einer Landesverweisung zu verzichten ist.
39.2 Härtefallprüfung
39.2.1
Aufenthaltsdauer und Grad der Integration
Der Beschuldigte wurde in der Schweiz geboren und hat sein gesamtes Leben hier, namentlich wohnhaft in AG.________ bei seinen Eltern und seinen beiden Geschwistern, verbracht. Der Beschuldigte ist somit sprachlich, schulisch und familiär integriert. In der Schweiz absolvierte er aber weder eine Aus- noch eine Weiterbildung, noch ging er – ausser gelegentlicher Temporärarbeit – je einer konstanten Erwerbstätigkeit nach. Wenn auch nicht bekannt ist, dass er Sozialhilfe bezogen hätte, so kann seine wirtschaftliche Integration im jetzigen Zeitpunkt als gescheitert betrachtet werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er zwar nach anfänglichem Desinteresse an einer Arbeitstätigkeit in der Untersuchungshaft (pag. 940.1 und 940.6) nun im vorzeitigen Vollzug mit einer Beschäftigung zuerst in der Zuschneiderei und dann in der Küche begonnen hat. Denn auch in diesen Bereichen ist es für ihn offenbar schwierig, Fuss zu fassen und sich in ein bestehendes System einzuordnen (pag. 1685). Hinzukommend nahm der Beschuldigte im Strafvollzug das Bildungsangebot bisher trotz entsprechend motivierenden Einwirkens des Personals nicht wahr (pag. 1686). Das dahingehende Desinteresse des Beschuldigten bestätigte sich auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1702 Z. 19 ff.). Zwar erfreulich, aber – vor dem Hintergrund seines bisher in Freiheit inexistenten beruflichen Engagements sowie der Kritik an seiner Arbeitsweise im Vollzug – wenig aussagekräftig sind die anlässlich der Hauptverhandlung eingereichte Praktikumsbestätigung des Restaurants R.________ (pag. 1718) sowie der Arbeitsvertrag zwischen dem Beschuldigten und der S.________ vom 3. Februar 2024 (pag. 1719). Auch wenn die Kammer anerkennt, dass sich der Beschuldigte im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung offensichtlich bemühte, seine Arbeitswilligkeit aufzuzeigen, lässt sich aus den eingereichten Dokumenten noch kein sicheres Arbeitsverhältnis für die Zeit nach dem Strafvollzug ableiten. Ob dem Beschuldigten in Zukunft eine wirtschaftliche Integration in der Schweiz gelingt, lässt sich erst bei effektiven Arbeitsantritt sicher beurteilen. Im jetzigen Zeitpunkt ist daher – wie bereits eingangs erwähnt – von einer gescheiterten wirtschaftlichen Integration des Beschuldigten auszugehen.
Der Beschuldigte hat laut eigener Aussage bis zum 16. Altersjahr in AM.________ in einem Basketballverein und als Kind beim FC AJ.________ Fussball gespielt (pag. 1707 Z. 16 ff.). Als derzeitiges Hobby beschrieb er demgegenüber das Produzieren von Rapmusik, wofür er vor dem Strafvollzug ein Studio in AG.________ angemietet hatte. Diese Beschäftigung übte er jedoch alleine aus (pag. 1707 Z. 11 ff.). Er betätigte sich somit die letzten Jahre vor seiner Inhaftierung weder in einem Verein oder einer Interessengruppe, noch übte er irgendwelche Hobbies aus, bei welchen er soziale Kontakte zur hiesigen Bevölkerung hätte knüpfen bzw. vertiefen können. Im Vollzug hat er einige Monate Fussball gespielt, was gut verlaufen sei. Auch seine soziale Integration unter den anderen Eingewiesenen scheint gelungen. Gemäss dem Vollzugsbericht der JVA O.________ erhält der Beschuldigte privaten Besuch vorwiegend von Familienmitgliedern (pag. 1686).
Bereits als Jugendlicher war der Beschuldigte polizeilich immer wieder massiv auffällig und auch bereits vorbestraft (Strafbefehl vom 17. November 2015 wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs, pag. 886; vgl. auch Rapport vom 28. Dezember 2018 betreffend Sachbeschädigung/Vandalismus an Gebäuden und Widerhandlung gegen das Waffengesetz, pag. 888 ff.). Mit Erreichen der Volljährigkeit ging dieses Benehmen lückenlos weiter (vgl. zum allgemeinen Verhalten des Beschuldigten in der Gesellschaft und gegenüber der Polizei insbesondere die Rapporte auf pag. 900 ff., 912 ff. und 915 ff.; weiter pag. 1567 f., wonach der Beschuldigte innerhalb von 4 Monaten 14 neue Journaleinträge bei der Polizei aufwies und aus Sicht der Polizei fremdenpolizeiliche Massnahmen wie Widerruf der C-Aufenthaltsbewilligung, Abschluss einer Integrationsvereinbarung und Verweigerung des Schweizer Bürgerrechts dringend nötig seien, da er die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde; pag. 1587 ff., Fernhalteverfügung vom 22. Juni 2020; pag. 1643 ff., Strafbefehl vom 24. März 2023 wegen Übertretung gegen das BetmG [Erlangen von 2 x je eine Portion à 0,6 g Kokain vom 01.11.2021-17.11.2021] mit Busse).
Die diesem Verfahren zugrundeliegenden Straftaten zeigen, dass die bisherigen Verurteilungen und verhängten Geldstrafen, die zahlreichen Auseinandersetzungen mit der Polizei und der Justiz ihn nicht zur Räson bringen konnten.
Die Integration des Beschuldigten muss gesellschaftlich so insgesamt als gescheitert bezeichnet werden.
39.2.2
Familiäre Bindungen
Der Beschuldigte ist in der Schweiz geboren und bei seinen Eltern und Geschwistern in AG.________ aufgewachsen. Seine Familie lebt grossmehrheitlich in der Schweiz. Nach eigenen Angaben ist sein Vater aus Nordmazedonien und seine Mutter aus Albanien, wobei beide aus AQ.________ in Nordmazedonien stammen (pag. 717 Z. 732; 1706 Z. 36 f.; 1708 Z. 4). Er gibt an, Türkisch, Albanisch und Deutsch zu sprechen (pag. 1706 Z. 32 f.). Über eine eigene Familie verfügt der Beschuldigte nicht. Er ist ledig und hat keine Kinder.
39.2.3
Gesundheitszustand
Soweit aus den Akten ersichtlich ist der Beschuldigte in einem nicht besonders guten, allgemeinen Gesundheitszustand. Er leide an Übergewicht und an Folgesymptomen wie Bluthochdruck und Rückenschmerzen. Seit seinem Eintritt in der JVA O.________ am 31. Mai 2023 habe er den Gesundheitsdienst insgesamt 23 Mal mit verschiedenen Anliegen besucht. Es habe kein akuter Handlungsbedarf bestanden (pag. 1684). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung präsentierte er sich hingegen in einem verbesserten Gesundheitszustand. Gemäss eigener Aussage gehe es ihm gut, er habe einzig noch Probleme mit dem Blutdruck (pag. 1701 Z. 14). Aufgrund des mittlerweile spürbaren Gewichtsverlustes leide er jedoch nicht mehr an Rückenschmerzen (pag. 1701 Z. 17 f.). Der derzeitige Gesundheitszustand des Beschuldigten kann somit insgesamt als gut bezeichnet werden bzw. weist der Beschuldigte keine gesundheitlichen Probleme auf, die nicht auch in seinem Heimatland behandelt werden könnten.
39.2.4
Resozialisierungschancen im Heimatland
Der Beschuldigte spricht Deutsch, Türkisch und Albanisch. Er beherrscht mit Albanisch somit eine der offiziellen Landessprachen Nordmazedoniens. Weiter gab er an, dass er einigermassen Englisch sprechen könne (pag. 1702 Z. 20). Gerade in dem von ihm in Zukunft angestrebten Tätigkeitsumfeld der Gastronomie (vgl. pag. 1718 f.) dürfte er sich in bevölkerungsdichten Gegenden des Landes wie der Hauptstadt Skopje somit bereits durch seine Englischkenntnisse beruflich integrieren können. Es dürfte ihm sodann möglich sein – trotz mangelnder Ausbildung – im Bereich der Gastronomie Fuss zu fassen, zumal er an das im Strafvollzug Erlernte anknüpfen kann. Die berufliche Integration in Nordmazedonien erscheint nach dem Gesagten intakt. Gemäss eigenen Angaben verfügt er dort über praktisch keine Verwandten, ausser einem Onkel, mit dem er jedoch gemäss eigener Aussage nicht in Kontakt stehe (pag. 1707 Z. 2 f.). Besucht hat er das Land das letzte Mal vor 6-7 Jahren zwecks Sommerferien mit seiner Familie (pag. 1707 Z. 6 ff.). Er dürfte aber mit der Kultur und den Gepflogenheiten in seinem Heimatland durch seine Eltern vertraut sein. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Reintegration in Nordmazedonien mit Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, die Resozialisierungschancen aber dennoch intakt erscheinen. Zu beachten ist hierbei auch, dass die Resozialisierungs- resp. Integrationschancen, mangels Ausbildung, Arbeitserfahrung und beruflicher und wirtschaftlicher Integration, insbesondere nach einem mehrjährigen Gefängnisaufenthalt, auch in der Schweiz sehr gering sind.
39.2.5
Fazit der Härtefallprüfung
Gestützt auf das Gesagte ist festzustellen, dass beim Beschuldigten – abgesehen von seiner sprachlichen Integration – keine massgebliche gesellschaftliche, soziale oder berufliche Integration stattgefunden hat. Weil der Beschuldigte aber hier geboren und zur Schule gegangen ist und zudem nie in Nordmazedonien gelebt hat, ist ein persönlicher Härtefall noch gerade knapp zu bejahen.
39.3 Interessenabwägung
Der Beschuldigte hat sich insgesamt sieben Katalogdelikten schuldig gemacht. Er wird dafür mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe bestraft. Der Beschuldigte gefährdete durch diese Delikte die öffentliche Sicherheit sowie Leib und Leben von Mitmenschen in AG.________. Dem oberinstanzlichen Vorbringen der Verteidigung, wonach es bei den Delikten des Beschuldigten nie zu ausufernder Gewalt gekommen sei (pag. 1714), ist entgegenzuhalten, dass er seinen Worten gleich mehrfach Taten hat folgen lassen und wiederholt ohne Vorwarnung Gewalt einsetzte, um sich den nach seiner Vorstellung verdienten Respekt zu verschaffen (bspw. beim Raub vom 1. April 2021 z.N. des Geschädigten I.________ sowie beim Angriff vom 13. April 2019 z.N. des Geschädigten K.________). Die Delikte des Beschuldigten erfolgten denn auch nicht punktuell in einer besonders schlimmen, noch sehr jugendlichen Phase, sondern erstreckten sich über einen Zeitraum von zwei Jahren nach längst erreichter Volljährigkeit. Der Beschuldigte hätte bereits aus seinen Erfahrungen mit dem Jugendstrafrecht wissen müssen, dass das Fass am Überlaufen und sein Verhalten für die übrige Bevölkerung nicht tragbar ist (vgl. hierzu auch pag. 900, wonach im September 2018 von der Kantonspolizei Bern beantragt wurde, dem Beschuldigten sei aufgrund seines Verhaltens die C-Aufenthaltsbewilligung zu entziehen bzw. deren sofortige Neubeurteilung zu prüfen). Der deliktische Feldzug des Beschuldigten durch die Szene AG.________ kam denn auch nur deshalb zum Erliegen, weil er letztendlich dauerhaft in Haft genommen werden konnte. Angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschuldigten, seiner sehr harzigen Bemühungen um Ausbildung und berufliche Integration und seiner generellen Abneigung gegenüber der Schweizer Rechtsordnung besteht eine denkbar ungünstige Legalprognose und damit – angesichts des stets zunehmenden Kriminalitätsvektors im Bereich der Delikte gegen Leib und Leben – auch eine besondere Gefahr für die Öffentlichkeit.
Dem steht ein bedeutendes privates Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz entgegen. Der Beschuldigte lebt seit 2001 in der Schweiz, ist im Besitz einer C-Aufenthaltsbewilligung und zumindest familiär und sprachlich integriert. Besonders intensive Beziehungen sind allerdings vor allem in beruflicher Hinsicht nicht auszumachen. Der Beschuldigte trifft wenig Anstalten, sein Leben in die richtigen Bahnen zu lenken und endlich zu beginnen, einen produktiven Beitrag zur Schweizer Gesellschaft zu leisten. Er hat seine Angehörigen in der Schweiz und spricht Dialekt. Es liegt auf der Hand, dass ihn die Landesverweisung bei einer solchen Verwurzelung im Land empfindlich treffen wird. In Bezug auf die familiären Beziehungen des Beschuldigten ist jedoch zu berücksichtigen, dass weder die Eltern noch die Geschwister zu seiner Kernfamilie gehören. Weiter spricht auch der Gesundheitszustand des Beschuldigten keineswegs gegen eine Landesverweisung. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung seines Heimatlandes gewährleistet ist. Schliesslich hat sich auch ergeben, dass dem Beschuldigten eine Wiedereingliederung in sein Heimatland zumutbar ist.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und mehr («Zweijahresregel») ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt (vgl. BGer 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.7). Solche ausserordentlichen Umstände sind hier – mit Blick auf die obigen Erwägungen – nicht ersichtlich. Die katalogrelevanten Anlasstaten hatten für sich betrachtet eine empfindlich hohe Freiheitsstrafe zur Folge und dies bereits schon vor Berücksichtigung der straferhöhenden Täterkomponenten. Die von ihm ausgehende Gefahr weiterer Delinquenz spricht für ein öffentliches Interesse an der Wegweisung. Je schwerer eine vernünftigerweise absehbare Rechtsgutverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls in Kauf zu nehmen. Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass die jetzige strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten bereits seine vierte Verurteilung als Erwachsener ist. Dass es sich bei den Vorstrafen nicht durchwegs um einschlägige Delikte handelt, vermag nichts daran zu ändern, dass der wiederholten Delinquenz des Beschuldigten Rechnung getragen werden muss. Weiter ist einzubeziehen, dass ganz erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung bestehen resp. von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen ist (vgl. auch
BGer 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.4).
In Würdigung der gesamten Umstände ist das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung deutlich höher zu gewichten als das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Die Massnahme erweist sich als verhältnismässig, die Landesverweisung ist anzuordnen.
39.4 Vollzugshindernisse der Landesverweisung
Der Beschuldigte hat keinen Asylstatus und auch keine Asyleigenschaft. Er ist Drittsaatangehöriger, so dass auch das Freizügigkeitsabkommen kein Vollzugshindernis darzustellen vermöchte. Andere individuellen Gründe, welche eine Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich und wurden vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Der Vollzug nach Nordmazedonien wird gestützt auf das Rückführungsabkommen mit der Schweiz auch grundsätzlich als möglich betrachtet.
40. Dauer der Landesverweisung
40.1 Theoretische Ausführungen
Art. 66a Abs. 1 StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässig-keitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass die Rechtsfolge, das heisst die Dauer der Landesverweisung, aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen sei (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4).
40.2 Dauer in concreto
Eine Dauer von 8 Jahren erscheint angesichts der verhängten Freiheitsstrafe für die konkret zur Landesverweisung führenden Delikten angemessen. Das Verschulden liegt innerhalb der individuellen, weiten Strafrahmen zwar überwiegend im leichten Bereich; einmal im mittleren Verschulden. Es handelt sich aber insgesamt um 7 Katalogdelikte. Insgesamt ist das Verhalten, die Einstellung und die Unbelehrbarkeit des Beschuldigten zudem als für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit höchst problematisch zu betrachten. Diesem Umstand wird mit der Überschreitung der Mindestdauer um 3 Jahre Rechnung getragen.
41. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)
41.1 Theoretische Ausführungen
Die Kammer hat beim Aussprechen einer Landesverweisung auch zu prüfen, ob im Weiteren eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (nachfolgend: SIS) zu erfolgen hat (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5).
Im SIS können nur sogenannte Drittstaatenangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS-Verordnung-Grenze Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen können (Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist sodann eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze).
Die Ausschreibung der Landesverweisung bewirkt, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (BGE146 IV 172 E. 3.2.3). Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II-Verordnung) nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist. Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.3 f.; BGE 146 IV 172 E. 3.2.2).
41.2 Ausschreibung in concreto
Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien und gilt als Drittstaatsangehöriger. Er kann sich ausserdem nicht auf ein Freizügigkeitsrecht berufen. Mit vorliegendem Urteil wird er für acht Jahre des Landes verwiesen. Der Beschuldigte wurde unter anderem der versuchten schweren Körperverletzung und des Raubes schuldig erklärt und ist teilweise einschlägig vorbestraft. Gemäss Art. 122 bzw. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 (a)StGB werden die vorgenannten Delikte mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Das Höchstmass der Strafe für die einzelnen Delikte beträgt somit zehn Jahre Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze erfüllt ist. Aufgrund der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zusätzlich zu prüfen, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Der Beschuldigte hat trotz diverser einschlägiger Vorstrafen mehrmals in gravierender Weise gegen die Schweizer Rechtsordnung verstossen. Angesichts der Art der Delikte, der mehrfachen Delinquenz und der Tatsache, dass der Beschuldigte sich offenbar auch im Strafvollzug nicht nachhaltig an die Regeln halten kann, muss eine vom Beschuldigten ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne der SIS-Verordnung-Grenze eindeutig bejaht werden. Die Voraussetzungen für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sind somit erfüllt und die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im SIS ist anzuordnen.
VIII. Kosten und Entschädigungen
42. Verfahrenskosten
42.1 Erste Instanz
Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Der Beschuldigte wird vorliegend wie in erster Instanz schuldig gesprochen. Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Der Beschuldigte hat infolge Unterliegens zunächst die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 31'795.05 zu tragen.
42.2 Obere Instanz
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2 mit Hinweis). Angesichts seines vollständigen Unterliegens trägt der Beschuldigte auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'500.00 (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).
43. Entschädigungen
43.1 Erste Instanz
Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren (CHF 26'302.90) besteht kein Anlass. Sie ist zu bestätigen.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die gesamthaft ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern ausserdem die mit Verfügung vom 22. Februar 2022 (pag. 1147 f.) an Rechtsanwalt U.________, amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Vorverfahren, bereits ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 441.55 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Der Beschuldigte trifft zudem die Rückzahlungspflicht für die amtliche Entschädigung des Rechtsvertreters des Privatklägers J.________ im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. 135 Abs. 4 StPO). Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung (CHF 7'598.45) besteht kein Anlass. Sie ist ebenfalls zu bestätigen.
43.2 Obere Instanz
Der Beschuldigte ist oberinstanzlich privat verteidigt. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
Das amtliche Mandat von Rechtsanwalt B.________ wurde bereits vor der erstinstanzlichen Verhandlung sistiert (pag. 1264 und 1266). Rechtsanwalt B.________ ist im oberinstanzlichen Verfahren kein ersichtlicher Aufwand entstanden.
IX. Verfügungen
Die vom Beschuldigten erstellten DNA-Profile (PCN .________ und .________, pag. 847 und 859) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________, .________ und .________, pag. 847, 859 und 863) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art 354 Abs. 4 Bst. a StGB/Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h DNA-ProfilG).
X. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 3. Mai 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als
Das Strafverfahren gegen A.________ wegen mehrfachen Tätlichkeiten, angeblich begangen am 7. Juli 2020 in AG.________ zum Nachteil von J.________ eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;
A.________ schuldig erklärt wurde:
des Raubs, begangen am 17. April 2021 in AG.________ z.N. von I.________;
der Entführung und der Erpressung (Versuch), begangen am 7. Juli 2020 in AG.________, z.N. von J.________;
des Angriffs, begangen am 13. April 2019 in AG.________, z.N. von K.________ und L.________;
der mehrfachen Beschimpfung, begangen
am 21. Juni 2020 in AG.________, z.N. von M.________ und N.________;
am 3. Juli 2021 in AG.________, z.N von E.________, F.________ und G.________;
des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen
in der Zeit von 1. Februar 2020 bis 7. Juli 2020 in AG.________ und Umgebung durch Übergabe von 500 Gramm Marihuana und Haschisch zum Verkauf;
in der Zeit von 1. April 2021 bis 30. April 2021 in AG.________, AH.________ und AI.________ und Umgebung durch Übergabe von 500 Gramm Marihuana zum Verkauf;
des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen
am 23. Oktober 2020 in AG.________;
am 24. Oktober 2020 in AG.________;
der mehrfachen Übertretung gegen das Kantonale Strafgesetz, begangen
am 21. Juni 2020 in AG.________;
am 3. Juli 2021 in AG.________;
am 10. Juli 2021 in AG.________;
A.________ gestützt auf Ziff. I.2.6 und I.2.7 hiervor verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage;
Betreffend Zivilpunkt weiter verfügt wurde, dass:
festgestellt wurde, dass H.________ und J.________ ihre Zivilklagen zurückgezogen haben und diese insoweit als gegenstandslos abgeschrieben wurden;
für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden wurden;
Weiter verfügt wurde, dass:
die beschlagnahmte Waffe Outdoormesser, schwarz, inkl. schwarzer Messerscheide aus Textil zur Vernichtung eingezogen wird (Art. 69 StGB);
folgende Gegenstände den berechtigten Personen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegen werden:
H.________:
- 1 Pullover, schwarz, Grösse M, «Divided»;
- 1 T-Shirt, schwarz, «Nike»;
A.________:
- 1 Umhängetasche, braun, mehrfach bedruckt mit «DD»;
- 1 Zigarettenpackung «Marlboro gold»;
- 1 Gilet, schwarz, Grösse XXL, «Closure»;
- 1 Pullover, schwarz, Grösse XXL «SMOG»;
- 1 T-Shirt, schwarz, Grösse XXL, «ICONO»;
- 1 Jeanshose, schwarz/grau, Grösse 38;
- 1 Paar Freizeitschuhe, schwarz, Grösse 44, «Adidas».
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 6. Februar 2022 in AG.________, .________, z.N. von H.________;
des Raubs, mehrfach und teilweise versucht begangen
am 1. April 2021 in AG.________, .________, z.N. von I.________ (Geld);
am 1. April 2021 in AG.________, .________, z.N. von D.________ (Versuch; Geld);
der Nötigung, mehrfach und teilweise versucht begangen
am 1. April 2021 in AG.________, .________, z.N. von I.________ (Handy);
am 3. Juli 2021 in AG.________, .________, z.N. von E.________ (Versuch);
am 3. Juli 2021 in AG.________, .________, z.N. von F.________ und G.________ (Versuch).
III.
Der A.________ mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 29. Oktober 2018 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen.
Der A.________ mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 26. April 2019 für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt.
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt.
IV.
A.________ wird
- gestützt auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. II,
- die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2.1 - I.2.5
- sowie unter Einbezug der widerrufenen, bedingt gewährten Vollzüge gemäss Ziff. III hiervor
in Anwendung der Artikel
22 Abs. 1, 34, 40, 41, 46 Abs. 1, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. b, c und g, 134, 140 Ziff. 1 Abs. 1, 156 Ziff. 3, 177 Abs. 1, 181, 183 Ziff. 1 StGB
Art. 122 aStGB
19 Abs. 1 lit. c und d, 19bis BetmG
426 Abs. 1 und 4, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren.
Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 331 Tagen (Polizei- und Untersuchungshaft vom 10. Juli bis 17. August 2020 [39 Tage], Polizeihaft am 7. Juli 2021 [1 Tag] und Polizei, Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 6. Februar bis 23. November 2022 [291 Tage]) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Es wird festgestellt, dass A.________ die Strafe am 24. November 2022 vorzeitig angetreten hat.
Zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2’100.00.
Zu einer Landesverweisung von 8 Jahren.
Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 31'495.05.
Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3'500.00.
V.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten im Vorverfahren, Rechtsanwalt U.________, wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Oberland auf CHF 441.55 bestimmt und bereits ausbezahlt (pag. 1147 f.).
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 26'302.90. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters von J.________, Rechtsanwalt AN.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt AN.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von J.________ vor erster Instanz mit CHF 7'598.45. A.________ hat dem Kanton Bern diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. 135 Abs. 4 StPO).
VI.
Weiter wird verfügt:
1. A.________ geht zurück in den vorzeitigen Strafvollzug.
2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.
3. Die vom Beschuldigten erstellten DNA-Profile (PCN .________ und .________) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________, .________ und .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB/Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h DNA-Profil-Gesetz).
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten, v.d. durch Rechtsanwalt C.________
- der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin
- dem Strafkläger 1
- dem Strafkläger 2
- dem Strafkläger 3
- dem Strafkläger 4
- Rechtsanwalt U.________ (auszugsweise Ziff. V.1)
- Rechtsanwalt B.________ (auszugsweise Ziff. V.2)
- Rechtsanwalt AN.________ (auszugsweise Ziff. V.3)
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv unverzüglich, vorab per Fax; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv unverzüglich, vorab per Fax; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- der Justizvollzugsanstalt O.________ (Dispositiv unverzüglich, vorab per Fax)
- H.________ (Dispositiv)
Diese Urteilsbegründung geht zeitgleich auch an den neuen privaten Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt AO.________, .________.
Bern, 13. März 2024
(Ausfertigung: 23. Dezember 2024)
Im Namen der 1. Strafkammer
Die Präsidentin:
Oberrichterin Schwendener
Die Gerichtsschreiberin:
Weissleder
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 23 408
Art. 10 StGBart. 10 CPart. 10 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 30 StGBart. 30 CPart. 30 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 103 StGBart. 103 CPart. 103 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP
Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP
Art. 156 StGBart. 156 CPart. 156 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
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Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
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Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
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Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
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Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
6B_769/2016
6B_349/2016
6B_1231/2022
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
6B_1498/2020
Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
Art. 156 StGBart. 156 CPart. 156 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19bis BetmGart. 19bis LStupart. 19bis LStup
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
BGE 103 IV 65ATF 103 IV 65DTF 103 IV 65
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
6B_1180/2015
BGE 133 IV 9ATF 133 IV 9DTF 133 IV 9
BGE 133 IV 1ATF 133 IV 1DTF 133 IV 1
BGE 133 IV 1ATF 133 IV 1DTF 133 IV 1
BGE 131 IV 1ATF 131 IV 1DTF 131 IV 1
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
6B_991/2015
6B_246/2012
6B_775/2011
6B_829/2010
6B_808/2013
6B_475/2012
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP
Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP
BGE 133 IV 207ATF 133 IV 207DTF 133 IV 207
6B_1360/2019
BGE 132 IV 108ATF 132 IV 108DTF 132 IV 108
Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP
BGE 124 IV 102ATF 124 IV 102DTF 124 IV 102
BGE 133 IV 207ATF 133 IV 207DTF 133 IV 207
6B_356/2012
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
6B_776/2016
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
BGE 126 IV 5ATF 126 IV 5DTF 126 IV 5
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
6B_244/2021
6B_798/2021
6B_382/2021
6B_196/2021
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
6B_559/2018
BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265
Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP
6B_466/2013
6B_42/2016
6B_236/2016
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP
Art. 156 StGBart. 156 CPart. 156 CP
Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19bis BetmGart. 19bis LStupart. 19bis LStup
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
6B_466/2013
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
BGE 133 IV 222ATF 133 IV 222DTF 133 IV 222
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP
Art. 156 StGBart. 156 CPart. 156 CP
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
BGE 118 IV 61ATF 118 IV 61DTF 118 IV 61
BGE 141 IV 10ATF 141 IV 10DTF 141 IV 10
BGE 129 IV 262ATF 129 IV 262DTF 129 IV 262
6B_1053/2016
6B_1058/2016
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105
BGE 144 IV 168ATF 144 IV 168DTF 144 IV 168
7B_181/2022
6B_1470/2022
6B_1405/2022
6B_1193/2021
6B_861/2019
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
6B_45/2020
Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP
6B_1368/2020
6B_45/2020
6B_105/2021
6B_1077/2020
Art. 25 BVart. 25 Cst.art. 25 Cost.
Art. 5 AsylGart. 5 LAsiart. 5 LAsi
Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP
6B_1368/2020
6B_45/2020
6B_747/2019
BGE 147 IV 453ATF 147 IV 453DTF 147 IV 453
BGE 145 IV 455ATF 145 IV 455DTF 145 IV 455
6B_1368/2020
6B_33/2022
6B_1368/2020
6B_45/2020
BGE 146 IV 311ATF 146 IV 311DTF 146 IV 311
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
6B_890/2023
6B_861/2019
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
6B_627/2018
BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172
6B_1178/2019
BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
6B_999/2021
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 261 StPOart. 261 CPPart. 261 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP
Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP
Art. 156 StGBart. 156 CPart. 156 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 261 StPOart. 261 CPPart. 261 CPP
Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF