SK 2023 425
Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung
24. Januar 2025Deutsch213 min
Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht; nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 26. Januar 2023 folgendes Urteil (pag. 5535 ff.; Hervorhebungen im Original):
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
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Urteil
SK 23 425-427
Bern, 28. Februar 2025
Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin),
Oberrichter Horisberger, Oberrichterin Bochsler
Gerichtsschreiber Fretz
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________
Beschuldigter/Anschlussberufungsführer 1
C.________
a.v.d. Rechtsanwalt D.________
Beschuldigter/Anschlussberufungsführer 2
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwältin ZZ_______, Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Amtshaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern
Berufungsführerin
und
E.________
v.d. Rechtsanwalt F.________
beschwerte Drittperson
Gegenstand qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifizierte Geldwäscherei und Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie Widerrufsverfahren (Beschuldigter 1)
qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und qualifizierte Geldwäscherei (Beschuldigter 2)
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 26. Januar 2023 (PEN 22 601)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht; nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 26. Januar 2023 folgendes Urteil (pag. 5535 ff.; Hervorhebungen im Original):
A. A.________
I.
A.________ wird schuldig erklärt:
1. des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c, d und g, Abs. 2 Bst. a, b, und c BetmG), banden-, gewerbs- sowie teilweise mengenmässig begangen in der Zeit von ca. Frühling 2017 bis 9. Mai 2019, an diversen Orten in der Schweiz,
durch Erwerb, Lagern, Herstellen und Veräussern von Methamphetamin sowie teilweise Cannabis und teilweise Anstaltentreffen dazu;
2. der bandenmässigen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 Bst. b StGB) begangen in der Zeit vom 1. Mai 2017 bis am 9. Mai 2019 an diversen Orten in der Schweiz;
3. des Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG), begangen in der Zeit vom 2. bis am 9. Mai 2019 in I.________(Ortsname) durch Besitz einer Feuerwaffe (inkl. Munition).
Erwägungen
II.
A.________ wird
in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB
verurteilt:
1.
Zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren.
Es wird festgestellt, dass die Untersuchungshaft vom 9. Mai 2019 bis 10. Mai 2021 (733 Tage) gedauert hat und die Strafe am 11. Mai 2021 vorzeitig angetreten worden ist. Die gesamte Zeit wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB).
2.
Zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 1’100.00. Der Vollzug wird aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren.
3.
Zu den Verfahrenskosten von CHF 68'118.45 (Art. 426 Abs. 1 StPO):
Die Auferlage der bis zur Rechtskraft anfallenden Abstellkosten bleibt vorbehalten.
III.
Der A.________ mit Urteil vom 27. April 2018 des Regionalgerichts Bern-Mittelland gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. Die Probezeit wird um ein Jahr verlängert (Art. 46 Abs. 2 StGB).
IV.
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Dr. B.________ werden wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. B.________ (nach Berücksichti-gung der Vorschüsse) für die amtliche Verteidigung von A.________ noch mit CHF 14'846.40.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. B.________ die Differenz von CHF 24'056.50 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu er-statten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
V.
Dispositiv
Weiter wird bezüglich A.________ beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
2. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück.
3. Folgende Barschaften werden eingezogen (Art. 70 StGB):
- CHF 1’000.00, aus Hausdurchsuchung I.________(Ortsname) (Ass.-Nr. 306); (Ziff. A/II/1.3/1.20 AKS)
- CHF 18'000.00, aus Hausdurchsuchung I.________(Ortsname) (Ass.-Nr. 313.1); (Ziff. A/II/1.3/1.21 AKS).
4. Das Notengeld CHF 120.00 (Ass.-Nr. 328.1; Ziff. A/II/1.3/1.22 AKS) sowie das Hartgeld CHF 74.20 (Ass.-Nr. 328.2); (Ziff. A/II/1.3/1.23 AKS) aus der Hausdurchsuchung I.________(Ortsname) und das Notengeld CHF 500.00 aus Effekten (Ass.-Nr. 399); (Ziff. A/II/1.3/1.24 AKS), total CHF 694.20 wird mit den Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).
5. Das Kontoguthaben von A.________ bei der H.________(Bankbezeichnung) (Privatkonto J.________(Kontobezeichnung)) wird in der Höhe von CHF 25'000.00 mit den Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die H.________(Bankbezeichnung) (Schweiz) AG wird angewiesen, den Betrag dem Regionalgericht Bern-Mittelland zu überweisen. Mit Eingang der Überweisung beim Gericht gilt die Kontosperre als aufgehoben.
6. Die Sperren der weiteren Bankkonten von A.________ werden aufgehoben.
7. Folgende Gegenstände werden eingezogen (Art. 69 StGB), soweit davon ein Ergebnis zu erwarten ist, welches die Verwertung rechtfertigt, sind diese zu verwerten:
- 1 Pistole Beretta Nr. CJ.________(Nummer) / Lauf Nr. CK.________(Nummer) in Etui blau, aus Hausdurchsuchung I.________(Ortsname) (Ass.-Nr. 602a); (Ziff. A/II/1.3/1.27 AKS)
- 2 Pack Munition à je 50 Patronen 9mm Luger Vollmantel, aus Hausdurchsuchung I.________(Ortsname) (Ass.-Nr. 602b); (Ziff. A/II/1.3/1.28 AKS)
- 1 Reservemagazin zu Pistole Beretta, aus Hausdurchsuchung I.________(Ortsname) (Ass.-Nr. 602c); (Ziff. A/II/1.3/1.29 AKS)
8. Die folgenden Gegenstände bleiben zur Deckung der Verfahrenskosten noch sechs Monate (nach Rechtskraft) beschlagnahmt (Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO), um die Sicherstellung und Verwertung auf dem Wege des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs einzuleiten, sofern davon ein genügendes Ergebnis zu erwarten ist:
- Personenwagen BMW 335i Touring, mit dem Kennzeichen CM.________(Nummer) (Wechselschild), Fahrzeughalter: E.________, geb. 21.09.1968, aus CL.________(Land), Mutter der beschuldigten Person (Ziff. A/II/1.3/1.50 AKS)
- Ford Kuga 2.0TDCI, schwarz, mit dem Kennzeichen CM.________(Nummer) (Wechselschild), Fahrzeughalter: E.________, geb. 21.09.1968, aus CL.________(Land), Mutter der beschuldigten Person (Ziff. A/II/1.3/1.51 AKS) inkl. 1 Autoschlüssel Ford Kuga; (Ziff. A/II/1.3/31 AKS)
9. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB) bzw. entsorgt:
- 1 PC Medion Nr. CN.________ (Nummer) (Ass.-Nr. 330); (Ziff. A/II/1.3/1.2 AKS)
- 1 SIM-Karte Lycamobile CO.________(Nummer) (Ass.-Nr. 601); (Ziff. A/II/1.3/1.7 AKS)
- 1 PC-Gehäuse Dell (Ass.-Nr. 219); (Ziff. A/II/1.3/1.8 AKS)
- 3 Aluverpackungen (Ass.-Nr. 221); (Ziff. A/II/1.3/1.9 AKS)
- 1 Vakumiermaschine Solis (Ass.-Nr. 222); (Ziff. A/II/1.3/1.10 AKS)
- 1 Küchenwaage ohne Gefäss (Ass.-Nr. 223); (Ziff. A/II/1.3/1.11 AKS)
- 1 Paar Latexhandschuhe, schwarz (Ass.-Nr. 224); (Ziff. A/II/1.3/1.12 AKS)
- 5 Zigarettenkippen Aschenbecher (Ass.-Nr. 225); (Ziff. A/II/1.3/1.13 AKS)
- 1 Waage klein, „Unbalance“ (Ass.-Nr. 226); (Ziff. A/II/1.3/1.14 AKS)
- 1 Minigrip (Ass.-Nr. 227); (Ziff. A/II/1.3/1.15 AKS)
- 1 Kiste Karton (Ass.-Nr. 231); (Ziff. A/II/1.3/1.17 AKS)
- 1 Plastikbox, schwarz, Marke „rotho“, Inhalt: Verpackungsmaterial (Minigrips, Schere, Klebestreifen, Klingen und Klingenhalter, Schreibmaterial) (Ass.-Nr. 232); (Ziff. A/II/1.3/1.17 AKS)
- 1 Plastikbox, schwarz, Marke „rotho“, Inhalt: Verpackungsmaterial (Minigrips, Vakumierbeutel, Plastikstreifen) (Ass.-Nr. 233), (Ziff. A/II/1.3/1.19 AKS)
- 1 Zigarettenpäckli mit Marihuana, aus Hausdurchsuchung I.________(Ortsname) (Ass.-Nr. 600); (Ziff. A/II/1.3/1.25 AKS)
- 3 plastikverschweisste Behältnisse mit Betäubungsmittel-Verdächtigem Material (Vortest positiv auf Meth/MDMA), ca. 3kg brutto, aus Hausdurchsuchung N.________(Ortsname) (Ass.-Nr. 220); (Ziff. A/II/1.3/1.26 AKS)
- 1 Schlüssel Eurolocks, CP.________(Nummer) (Tresor N.________(Ortsname)); (Ziff. A/II/1.3/1.32 AKS)
10. Folgende Gegenstände werden A.________ zurückgegeben (Art. 267 Abs. 1 StPO):
- 1 iPhone X; (Ziff. A/II/1.3/1.30 AKS)
- 1 iMac, silberfarbig, Nr. CQ.________(Nummer) (Ass.-Nr. 340.1); (Ziff. A/II/1.3/1.3 AKS)
- Hartgeld Euro 4.05, aus Hausdurchsuchung I.________(Ortsname) (Ass.-Nr. 328.2); (Ziff. A/II/1.3/1.23 AKS)
- 3 Bank- und Kreditkarten H.________(Bankkürzel), lautend auf A.________ (Ass.-Nr. 229.1); (Ziff. A/II/1.3/1.16 AKS)
- 1 Bankkarte H.________(Bankkürzel), CR.________(IBAN), lautend auf A.________ (Ass.-Nr. 340.2); (Ziff. A/II/1.3/1.4 AKS)
- 1 Bankkarte CS.________(Bankkürzel), Nr. CT.________(Nummer), lautend auf A.________ (Ass.-Nr. 340.3); (Ziff. A/II/1.3/1.5 AKS)
- 1 Bankkarte CS.________(Bankkürzel), Nr. CU.________(Nummer), lautend auf A.________ (Ass.-Nr. 340.4); (Ziff. A/II/1.3/1.6 AKS)
11. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN CB.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). Bis zum Ablauf dieser Frist dürfen die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten verwendet werden (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).
12. Dem Fachbereich Digitale Forensik FDF der Kantonspolizei Bern wird die Zustimmung erteilt, die Archivkopie der elektronischen Daten von A.________ (FDF CC.________, CD.________(Nummer), CE.________(Nummer), CF.________(Nummer)) zu löschen.
B. C.________
I.
Das Strafverfahren gegen C.________ wegen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes, durch
1.1. Konsum von Methamphetamin sowie dem Konsum dienende Widerhandlung, angeblich begangen bis am 9. Mai 2019 in N.________(Ortsname) und andernorts (Ziff. B/I/2.2 AKS);
1.2. Konsum von Cannabis sowie dem Konsum dienende Widerhandlung, angeblich begangen in der Zeit vom 12. Dezember 2019 bis am 21. Februar 2022 in N.________(Ortsname) und andernorts (Ziff. B/I/2.3 AKS);
wird eingestellt,
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
II.
C.________ wird schuldig erklärt:
1. des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c, d und g, Abs. 2 Bst. a, b, und c BetmG), banden-, mengen-, und gewerbsmässig begangen in der Zeit von ca. Frühling 2017 bis am 21. September 2018 sowie vom 20. März 2019 bis am 9. Mai 2019, an diversen Orten in der Schweiz,
durch Erwerb, Lagern, Herstellen und Veräussern von Methamphetamin sowie teilweise Anstaltentreffen dazu;
2. der bandenmässigen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 Bst. b StGB), begangen in der Zeit vom 1. Mai 2017 bis am 21. September 2018 und vom 21. März 2019 bis am 9. Mai 2019 an diversen Orten in der Schweiz.
III.
C.________ wird verurteilt:
1. Zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren.
Es wird festgestellt, dass die Untersuchungshaft vom 21. September 2018 bis am 20. März 2019 (181 Tage) sowie vom 9. Mai bis am 11. Dezember 2019 (217 Tage) gedauert hat und C.________ am 12. Dezember 2019 den vorzeitigen Strafvollzug angetreten hat und am 17. Juni 2022 entlassen worden ist (919 Tage). Die total 1317 Tage werden vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB).
2. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 900.00. Der Vollzug wird aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
3. Zu den Verfahrenskosten von CHF 49’237.10 (Art. 426 Abs. 1 StPO).
IV.
Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ wird wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ mit CHF 21'194.75.
C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zu-rückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
V.
Weiter wird bezüglich C.________ beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
2. Die Barschaft in Höhe von CHF 13‘900.00 wird eingezogen (Art. 70 StGB) (Ass.-Nr. 19 + 26); (Ziff. B/II/1.3/1.41 AKS).
3. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):
- 1 Laptop, Trekstor, silberfarbig, S/N DD.________(Nummer) (Ass.-Nr. 105); (Ziff. B/II/1.3/1.1 AKS)
- 8 LG Dual-SIM Handys, inkl. 1 Ladekabel (Ass.-Nr. 107.1-107.7); (Ziff. B/II/1.3/1.2 AKS)
- 1 LG Dual-SIM Handy, Nrn. DE.________(Telefonnummer) / DF.________(Telefonnummer) (Ass.-Nr. 107.8); (Ziff. B/II/1.3/1.3 AKS)
- 1 LG Dual-SIM Handy, Nrn. DG.________(Telefonnummer) / DH.________(Telefonnummer) (Ass.-Nr. 107.9); (Ziff. B/II/1.3/1.4 AKS)
- 1 Glas mit 49 Lycamobile SIM-Karten (Ass.-Nr. 108); (Ziff. B/II/1.3/1.5 AKS)
- 1 Platiksack mit diversen Minigrips, 5 x 8cm, unbenutzt (Ass.-Nr. 109); (Ziff. B/II/1.3/1.6 AKS)
- 1 Minihandy L8 Star, grau (Ass.-Nr. 110); (Ziff. B/II/1.3/1.7 AKS)
- 1 Minigrip mit SIM-Kartenhalter CV.________(Nummer) und kleinem SIM-Kartenhalter (Ass.-Nr. 111); (Ziff. B/II/1.3/1.8 AKS)
- 2 SIM-Karten Lycamobile CW.________(Nummer) / CX.________(Nummer) (Ass.-Nr. 111.2); (Ziff. B/II/1.3/1.9 AKS)
- 1 Minigrip mit 39 Lycamobile SIM-Karten (Ass.-Nr. 115); (Ziff. B/II/1.3/1.10 AKS)
- 1 Mobiltelefon WIKO, schwarz (Ass.-Nr. 117); (Ziff. B/II/1.3/1.11 AKS)
- 1 Mobiltelefon Nokia, schwarz (Ass.-Nr. 118); (Ziff. B/II/1.3/1.12 AKS)
- 1 Digitalwaage, Professional (Ass.-Nr. 121); (Ziff. B/II/1.3/1.13 AKS)
- 1 Notizzettel (Ass.-Nr. 122); (Ziff. B/II/1.3/1.14 AKS)
- 1 Notizzettel (Ass.-Nr. 127.1) aus 1 Plastiksack mit div. Papieren und Notizen (Ass.-Nr. 127); (Ziff. B/II/1.3/1.15 AKS)
- 1 Quittungsblock (Ass.-Nr. 129.2); (Ziff. B/II/1.3/1.16 AKS)
- 1 Notizzettel mit Abrechnungen (Ass.-Nr. 129.3); (Ziff. B/II/1.3/1.17 AKS)
- 1 brauner Ledergurt, ca. 1.2m mit folgendem Anhang: 4 grosse Kugeln Ø ca. 7cm, 1 kleine Kugel Ø ca. 4cm, 1 weisses Display von Samsung Handy in Minigrip, 1 schwarze Mütze (evtl. Sturmhaube) in Minigrip, div. silbergraue Plastikbeutel mit rundlichen Metallteilen, 1 Minigrip mit mehreren zylindrischen Sprengkörpern mit Zündschnur, sep., 1 zylinderischförmiger Gegenstand mit Zündschnur, sep. (Ass.-Nr. 130), bereits vernichtet; (Ziff. B/II/1.3/1.18 AKS)
- 2 Gläser mit kombinierten Trinkhalmen mit Glaskugel, Konsumutensil (Ass.-Nr. 131); (Ziff. B/II/1.3/1.19 AKS)
- 1 SIM Kartenhalter Swisscom CY.________ (Nummer), 1 SIM Kartenhalter YALLO CZ.________(Nummer), 1 SIM Kartenhalter YALLO DA.________(Nummer), 1 SIM Kartenhalter Lebara DB.________(Nummer) von AY.________ (Ass.-Nr. 132.2); (Ziff. B/II/1.3/1.20 AKS)
- 1 verklebtes Paket mit Marihuana, ca. 85 Gramm brutto (Ass.-Nr. 102); (Ziff. B/II/1.3/1.21 AKS)
- 1 Plastiksack mit 4 Minigrip Marihuana (Ass.-Nr. 103); (Ziff. B/II/1.3/1.22 AKS)
- 1 Minigrip mit 2.5 Stk. Thaipille mit Aufschrift “WY”, rot, aus Effekten; (Ziff. B/II/1.3/1.23 AKS)
- 1 Minigrip mit Crystal-Meth, ca. 1.25 Gramm, aus Effekten; (Ziff. B/II/1.3/1.24 AKS)
- 1 Samsung Galaxy S10; (Ziff. B/II/1.3/1.25 AKS)
- 1 Notizzettel rot; (Ziff. B/II/1.3/1.26 AKS)
- 1 Kugelschreiberhülse; (Ziff. B/II/1.3/1.27 AKS)
- 1 Schlüssel Eurolocks DC.________(Nummer) zu Tresor; (Ziff. B/II/1.3/1.28 AKS)
- 1 Mörser mit Stössel (Ass.-Nr. 5); (Ziff. B/II/1.3/1.29 AKS)
- 1 iPhone weiss (Ass.-Nr. 7); (Ziff. B/II/1.3/1.30 AKS)
- 1 Telefon Samsung mit Kabel (Ass.-Nr. 8); (Ziff. B/II/1.3/1.31 AKS)
- 2 SIM-Kartenhalter / 1 yallo SIM-Karte (Ass.-Nr. 11); (Ziff. B/II/1.3/1.32 AKS)
- 7 verschiedene Mobiltelefone (Ass.-Nr. 13); (Ziff. B/II/1.3/1.33 AKS)
- 1 iPhone schwarz (081283) (Ass.-Nr. 16); (Ziff. B/II/1.3/1.34 AKS)
- 13 leere Kartenhalter yallo / 15 SIM-Karten yallo / 1 Kartenhalter mit SIM yallo / 1 Kartenhalter mit SIM Lebara (Ass.-Nr. 18); (Ziff. B/II/1.3/1.35 AKS)
- 1 Papier / 1 SIM-Karte (Ass.-Nr. 21); (Ziff. B/II/1.3/1.36 AKS)
- 18 SIM-Kartenhalter (Ass.-Nr. 27.8); (Ziff. B/II/1.3/1.37 AKS)
- 1 Vakuumiergerät, SOLIS / diverse Vakuumbeutel (Ass.-Nr. 33); (Ziff. B/II/1.3/1.38 AKS)
- 1 Tasche mit Material zur Herstellung von Thaipillen (Ass.-Nr. 34); (Ziff. B/II/1.3/1.39 AKS)
- 6 Tüten in welchen sich Drogen befanden (Ass.-Nr. 35); (Ziff. B/II/1.3/1.40 AKS)
- 104 g brutto Methamphetamin (Ass.-Nr. 1); (Ziff. B/II/1.3/1.42 AKS)
- 223 g brutto Methamphetamin (Ass.-Nr. 2); (Ziff. B/II/1.3/1.43 AKS)
- 219 g brutto Methamphetamin (Ass.-Nr. 3); (Ziff. B/II/1.3/1.44 AKS)
- 37 g brutto Methamphetamin (Ass.-Nr. 4); (Ziff. B/II/1.3/1.45 AKS)
- 6 g brutto braunes Pulver (Ass.-Nr. 6); (Ziff. B/II/1.3/1.46 AKS)
- 98 g brutto Marihuana (Cannabis) (Ass.-Nr. 15); (Ziff. B/II/1.3/1.47 AKS)
- 4 Thaipillen (Methamphetamin) (Ass.-Nr. 17); (Ziff. B/II/1.3/1.48 AKS)
- 1 Minigrip mit rotem Pulver, 5 g brutto (Ass.-Nr. 22); (Ziff. B/II/1.3/1.49 AKS)
- 1 Minigrip mit Methamphetamin, 8 g brutto (Ass.-Nr. 23); (Ziff. B/II/1.3/1.50 AKS)
- 1 Minigrip mit Methamphetamin, 2 g brutto (Ass.-Nr. 24); (Ziff. B/II/1.3/1.51 AKS)
- 1 Minigrip mit Methamphetamin, 2 g brutto (Ass.-Nr. 25); (Ziff. B/II/1.3/1.52 AKS)
- 1 Behälter Ethylvanillin mit Pulver, 326 g brutto (Ass.-Nr. 30); (Ziff. B/II/1.3/1.53 AKS)
- 1 Karton samt Minigrip mit weissem Pulver, 491 g brutto (Ass.-Nr. 32); (Ziff. B/II/1.3/1.54 AKS)
4. Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN CG.________(Nummer) und PCN CH.________(Nummer) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig er-teilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). Bis zum Ablauf dieser Frist dürfen die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten verwendet werden (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).
5. Dem Fachbereich Digitale Forensik FDF der Kantonspolizei Bern wird die Zustimmung erteilt, die Archivkopie der elektronischen Daten von C.________ (FDF CI.________(Nummer), CD.________(Nummer), CE.________(Nummer), CF.________(Nummer)) zu löschen.
C. E.________
1. Folgende Gegenstände werden E.________ zurückgegeben (Art. 267 Abs. 1 StPO):
- 8 Armreifen, goldfarbig (6x schmal / 2x breit) in pink/grau/schwarzer Tasche (Ass.-Nr. 700); (Ziff. A/II/1.3/1.33 AKS)
- 1 Armreif in Federform, goldfarbig, mit 6 diamantähnlichen Steinen (Ass.-Nr. 701); (Ziff. A/II/1.3/1.34 AKS)
- 2 Halsketten, goldfarbig / 14 Armreifen, goldfarbig in Plüschetui Tiger (Ass.-Nr. 702); (Ziff. A/II/1.3/1.35 AKS)
- 1 Armreif breit, goldfarbig / 5 Armreifen, goldfarbig / 1 Halskette mit Anhänger, goldfarbig / 2 Halsketten goldfarbig (1 roter Stein fehlt) in Etui mit Aufdruck Katze und Herzmuster (Ass.-Nr. 703); (Ziff. A/II/1.3/1.36 AKS)
- 6 Halsketten, goldfarbig (Ass.-Nr. 704); (Ziff. A/II/1.3/1.37 AKS)
- 1 Halskette mit Anhänger, goldfarbig / 1 Armkette, goldfarbig / 1 Anhänger in Kreuzform, goldfarbig in Etui rot (Ass.-Nr. 705); (Ziff. A/II/1.3/1.38 AKS)
- 8 Paare Ohrstecker, goldfarbig, teilweise mit Steinen verziert / 1 Halskette grob, goldfarbig / 1 Halskette fein, goldfarbig mit schwarzen Steinen / 5 Fingerringe, goldfarbig (3x klein / 2x normal) / 1 Paar Ohrringe in 2 Plastikboxen rot und pink (Ass.-Nr. 706); (Ziff. A/II/1.3/1.39 AKS)
- 3 Fingerringe, goldfarbig / 2 Halsketten, goldfarbig mit weissen Kugeln in Plüschetui grün mit Comic-Aufdruck (Ass.-Nr. 707.1); (Ziff. A/II/1.3/1.40 AKS)
- 1 Halskette mit Anhänger, goldfarbig / 2 Armreife, goldfarbig in Plüschetui grün mit Comic-Aufdruck (Ass.-Nr. 707.2); (Ziff. A/II/1.3/1.41 AKS)
- 1 Halskette, schwarz/goldfarbig in Plüschetui grün mit Comic-Aufdruck (Ass.-Nr. 707.3); (Ziff. A/II/1.3/1.42 AKS)
- 1 Halskette mit Anhänger (Stosszahn-Form), goldfarbig in Plüschetui grün mit Comic-Aufdruck (Ass.-Nr. 707.4); (Ziff. A/II/1.3/1.43 AKS)
- 2 Halsketten, goldfarbig / 1 Armreif goldfarbig / 2 Paar Ohrstecker, goldfarbig in Schmuck-Säcklein rosa (Ass.-Nr. 707.5); (Ziff. A/II/1.3/1.44 AKS)
- 1 Halskette, goldfarbig / 2 Armreifen, goldfarbig in Plüschetui grün mit Comic-Aufdruck (Ass.-Nr. 707.6); (Ziff. A/II/1.3/1.45 AKS)
- 2 Halsketten, goldfarbig / 1 Armkette, goldfarbig in Plüschetui grün mit Comic-Aufdruck (Ass.-Nr. 707.7); (Ziff. A/II/1.3/1.46 AKS)
- 1 Halskette mit Anhänger (Stosszahn-Form), goldfarbig / 4 Halsketten, goldfarbig in Etui schwarz/weiss, beschriftet mit DI.________, DJ.________(Ort) (Ass.-Nr. 708); (Ziff. A/II/1.3/1.47 AKS)
- 1 20-Räppler / 1 Halskette, goldfarbig/schwarz mit Anhänger „A“ / 1 Anhänger (Goldbarre 5g) / 1 Halskette mit Anhänger, goldfarbig mit rot/weissen Steinen / 1 Halskette grob, mit Anhänger (Engel & Reiter), goldfarbig / 1 Halskette, goldfarbig / 1 Halskette mit Anhänger „A“, goldfarbig / 7 Fingerringe, goldfarbig / 2 Armketten, goldfarbig in Etui „Logitech“ schwarz (Ass.-Nr. 710.1); (Ziff. A/II/1.3/1.48 AKS)
- sämtliche Couverts mit Beschriftungen, enthaltend Schmuckstücke gemäss Ziff. 1.1-1.21; (Ziff. A/II/1.3/1.49 AKS)
- 1 braunes Buch mit Aufschrift „BI.________“ und A4 Blatt, beidseitig handschriftlich beschrieben (Ass.-Nr. 601); (Ziff. A/II/1.3/1.1 AKS)
2. Der Kanton Bern entschädigt E.________ mit CHF 1'500.00 für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. 429 Abs. 1 Bst. a StPO).
D. WEITERE BESCHLÜSSE
[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), am 30. Januar 2023 fristgerecht Berufung an (pag. 5558). Daraufhin stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung, datierend vom 12. September 2023, zu (pag. 5730 ff.).
Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 29. September 2023 betreffend beider Beschuldigter die Berufung (pag. 5840 ff.). Innert Frist erhoben sowohl A.________ als auch C.________ mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 Anschlussberufung (pag. 8565 ff. und pag. 5856 ff.).
Die Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer fand am 25.-28. Februar 2025 statt (pag. 6202 ff.).
3. Oberinstanzliches Beweisergänzungsverfahren
Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich Straf- und Betreibungsregisterauszüge über die Beschuldigten (beide datierend vom 12. Februar 2025, pag. 6107 ff. und 6110 ff.); über A.________ ein Führungsbericht bei der Justizvollzugsanstalt DK.________(JVA) (datierend vom 11. Februar 2025, pag. 6114 ff.) und über C.________ ein Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 15. Januar 2025, pag. 6076 ff.) eingeholt. Weiter wurden die Akten BJS 24 690 bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland betreffend C.________ und die Akten PEN 21 1211 beim Regionalgericht Bern-Mittelland betreffend AG.________ sowie die Akten SK 23 219 bei der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern betreffend AH.________ ediert.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 wurde der durch C.________ gestellte Beweisergänzungsantrag auf parteiöffentliche Einvernahme von G.________ gutgeheissen (pag. 5884).
Ebenfalls gutgeheissen wurde mit Verfügung vom 21. Februar 2025 der Beweisergänzungsantrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Beizug der Akten betreffend AK.________ (SK 22 587) (pag. 6120 ff. und 6187 f.).
Anlässlich der Berufungsverhandlung erneuerte A.________ die mit Eingabe vom 20. Februar 2025 gestellten Beweisergänzungsanträge (pag. 6157 ff.) und ergänzte diese um den Antrag, die soeben eingereichten Dokumente (Fahrzeugbewertung Comparis) zu den Akten zu nehmen (pag. 6161 ff. und pag. 6201 ff.). Mit Beschluss der Kammer wurde der Beweisergänzungsantrag, es sei gerichtlich zu bestimmen, woher der «Screenshot DL.________(Adresse), vom 20.01.2019, 18.14 Uhr» stamme, abgewiesen. Die weiteren Beweisergänzungsanträge wurden gutgeheissen (pag. 6201 ff.).
Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden sodann G.________ sowie die Beschuldigten einvernommen (pag. 6201 ff.).
4. Anträge der Parteien
4.1 Generalstaatsanwaltschaft
Für die Generalstaatsanwaltschaft beantragte und begründete Staatsanwältin ZZ_______ Nachstehendes (pag. 6250 ff.; Hervorhebungen im Original):
I.
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23. Januar 2023 in Rechtskraft erwachsen ist wie folgt:
A.________
hinsichtlich
- der Schuldsprüche wegen bandenmässiger Geldwäscherei (Ziff. A.I.2. des Urteilsdispositivs)
- des Vergehens gegen das Waffengesetz (Ziff. A.I.3.)
- der Verfügungen (Ziff. A.V.).
C.________
hinsichtlich
- der Einstellung des Verfahrens gegen C.________ wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit bis am 9. Mai 2019 bzw. vom 12. Dezember 2019 bis 21. Februar 2022 ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. B.I.);
- des Schuldspruchs wegen bandenmässiger Geldwäscherei (Ziff. B.II.2.);
- der Verfügungen (Ziff. B.V.).
A.________
A.________ sei schuldig zu erklären wegen:
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach, mengenmässig, bandenmässig und gewerbsmässig begangen in der Zeit von Frühling 2017 - 09. Mai 2019 in I.________(Ortsname), K.________(Ortsname), L.________(Ortsname), M.________(Ortsname), N.________(Ortsname), O.________(Ortsname), P.________(Ortsname) sowie an den Bahnhöfen Q.________(Ortsname) bis R.________(Ortsname), S.________(Ortsname), T.________(Ortsname), U.________(Ortsname), T.________(Ortsname), V.________(Ortsname), W.________(Ortsname), X.________(Ortsname), Y.________(Ortsname), Z.________(Ortsname), AA.________(Ortsname), AB.________(Ortsname), AC.________(Ortsname), AD.________(Ortsname), AE.________(Ortsname), und eventuell andernorts, teilweise gemeinsam mit C.________, AF.________, AG.________, AH.________, AI.________, AJ.________, AK.________, AL.________ und AM.________.
Erwerb, teilweise Einfuhr, teilweise Anstalten treffen dazu von total mindestens 20’500 g Methamphetamin in Form von Crystal, namentlich:
06. Juni 2017 – 13. Juni 2017: Erwerb und Einfuhr von ca. 500 g Methamphetamin, gemeinsam begangen mit C.________.
20. Juni 2017: Anstalten treffen zum Erwerb und zur Einfuhr von ca. 500 g Methamphetamin.
Anstalten treffen zum Erwerb einer unbestimmten Menge Methamphetamin in der Zeit von Juni 2017 bis September 2017 in T.________(Ortsname), I.________(Ortsname) und eventuell andernorts.
18. September 2017 – 22. September 2017: Erwerb und Einfuhr von mindestens 250 g Methamphetamin, gemeinsam begangen mit C.________.
30. Januar 2018 – 12. Februar 2018: Erwerb und Einfuhr von ca. 500 g Methamphetamin, gemeinsam begangen mit C.________, AH.________ und AI.________.
19. Februar 2018 – ca. 25. Februar 2018: Erwerb und Einfuhr von mind. 500 g Methamphetamin, gemeinsam begangen mit C.________, AH.________ und AI.________.
12. März 2018 – ca. 18. März 2018: Erwerb und Einfuhr von ca. 11000 g Methamphetamin, gemeinsam begangen mit C.________, AH.________ und AI.________.
15. April 2018 – ca. 21. April 2018: Erwerb und Einfuhr von mind. 698 g Methamphetamin in Form von Crystal, gemeinsam begangen mit C.________, AH.________ und AI.________.
10. Mai 2018 – ca. 21. Mai 2018: Anstalten treffen zum Erwerb und zur Einfuhr von ca. 1145 g Methamphetamin in Form von Crystal, gemeinsam begangen mit C.________, AH.________ und AI.________.
26. Mai 2018 – ca. 11. Juni 2018: Erwerb und Einfuhr von ca. 1000 g Methamphetamin in Form von Crystal, gemeinsam begangen mit C.________, AH.________ und AI.________.
10. Juni 2018 – ca. 18. Juni 2018: Erwerb und Einfuhr von ca. 500 g Methamphetamin in Form von Crystal, gemeinsam begangen mit C.________, AH.________ und AI.________.
17. Juni 2018 – ca. 26. Juni 2018: Erwerb und Einfuhr von ca. 1000 g Methamphetamin, gemeinsam begangen mit C.________, AH.________ und AI.________.
22. / 23. Juli 2018 – ca. 31. Juli 2018: Erwerb und Einfuhr von ca. 11000 g Methamphetamin in Form von Crystal, gemeinsam begangen mit C.________, AH.________ und AI.________.
05. August 2018 – ca. 15. August 2018: Erwerb und Einfuhr von ca. 3000 g Methamphetamin in Form von Crystal, gemeinsam begangen mit C.________, AH.________ und AI.________.
16. September – 10. Oktober 2018: Erwerb und Einfuhr von ca. 3000 g Methamphetamin in Form von Crystal, gemeinsam begangen mit AF.________, AG.________, AH.________ und AI.________.
14. Dezember – 27. Dezember 2018: Erwerb und Einfuhr von ca. 3000 g Methamphetamin in Form von Crystal, gemeinsam begangen mit AF.________, AG.________, AH.________.
03. Mai / 06. Mai 2019 – 09. Mai 2019: Erwerb und Einfuhr von 2979.90 g Methamphetamin in Form von Crystal (Reinheitsgrad 98 – 100 % Hydrochlorid), gemeinsam begangen mit C.________, AF.________, AG.________ und AH.________.
Erwerb von mind. 50 – 400 g Methamphetamin von AN.________, in der Zeit vom 01. Januar 2017 – Januar! Februar 2018 in T.________(Ortsname), I.________(Ortsname) oder eventuell andernorts, teilweise gemeinsam mit C.________.
Erwerb vom Lieferanten "Z", von der Familie AO.________ und weiteren unbekannten Lieferanten einer unbestimmten, 1000 Stück übersteigenden Menge Thaipillen in der Zeit von Frühling 2017 – 09. Mai 2019 in I.________(Ortsname), AP.________(Ortsname), Region AQ.________/AR.________ und eventuell andernorts.
Anstalten treffen zur Einfuhr von 500 – 10'000 Stück Thaipillen im April! Mai 2019, gemeinsam begangen mit AK.________ und AS.________ in I.________(Ortsname), AT.________(Ortsname), AU.________(Land) und eventuell andernorts.
Anstalten treffen zum Erwerb bei einem unbekannten Lieferanten in den AV.________(Land) und zur Einfuhr von monatlich rund 100 kg Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1 %, gemeinsam begangen mit AJ.________ in der Zeit vom 7. März 2019 – 9. Mai 2019.
Anstalten treffen zur Herstellung einer unbekannten Menge Thaipillen, gemeinsam begangen mit C.________ in der Zeit vom April 2018 bis 21. September 2018 und mit AW.________ im Frühling 2019 in I.________(Ortsname), N.________(Ortsname) und eventuell andernorts.
Veräusserung von insgesamt mehr als 13844 g Methamphetamin in Form von Crystal sowie mehr als 500 – 1000 Stück Thaipillen in der Zeit von Frühling 2017 bis 09. Mai 2019 in I.________(Ortsname), N.________(Ortsname) und eventuell andernorts, gemeinsam begangen mit C.________, AJ.________, AF.________, AL.________ und AH.________.
Veräusserung einer unbestimmten Menge Methamphetamin in Form von Crystal an C.________ in der Zeit von Frühling 2017 – September 2017 in N.________(Ortsname) und eventuell andernorts.
Veräusserung von ca. 750 g Methamphetamin in Form von Crystal an AX.________, gemeinsam mit C.________ in der Zeit von Anfang 2018 – 21. September 2018 in N.________(Ortsname) und eventuell andernorts.
Veräusserung von 100 g Methamphetamin in Form von Crystal an G.________, gemeinsam mit C.________ in der Zeit von Januar 2018 – 21. September 2018 in N.________(Ortsname) und eventuell andernorts.
Veräusserung von mind. 500 g Methamphetamin in Form von Crystal an AY.________, gemeinsam mit C.________ in der Zeit vom Januar 2018 – 21. September 2018 in N.________(Ortsname) und eventuell andernorts.
Veräusserung von mind. 500 g Methamphetamin in Form von Crystal an AZ.________, gemeinsam mit C.________ in der Zeit vom Januar 2018 – 21. September 2018 in N.________(Ortsname) und eventuell andernorts.
Veräusserung / Abgabe von mind. 3170 g Methamphetamin in Form von Crystal an AJ.________, teilweise gemeinsam mit C.________ in der Zeit vom 1. Januar 2018 – 09. Mai 2019 in I.________(Ortsname), N.________(Ortsname), AP.________(Ortsname), M.________(Ortsname) und eventuell andernorts.
Veräusserung von mind. 1500 g Methamphetamin in Form von Crystal an AW.________ in der Zeit von Anfang 2018 – 09. Mai 2019, teilweise gemeinsam mit C.________ und AF.________ in N.________(Ortsname) und eventuell andernorts.
Veräusserung von mind. 403 g Methamphetamin in Form von Crystal an AM.________ in der Zeit von ca. Herbst / Winter 2017 – 09. Mai 2019, gemeinsam mit C.________ in N.________(Ortsname), AP.________(Ortsname), L.________(Ortsname) und eventuell andernorts.
Veräusserung / Abgabe von mind. 62 g Methamphetamin in Form von Crystal an AK.________ in der Zeit vom Ende 2018 / Anfang 2019 - 09. Mai 2019, teilweise gemeinsam mit C.________ in AT.________(Ortsname), I.________(Ortsname), BA.________(Ortsname), N.________(Ortsname) und eventuell andernorts.
Veräusserung von ca. 1000 g Methamphetamin in Form von Crystal an "BB.________" (vermutlich identisch mit BB.________) in der Zeit vom 04. Oktober 2018 – Ende Dezember 2018 / Anfang 2019 in I.________(Ortsname), N.________(Ortsname) und eventuell andernorts.
Veräusserung von mindestens 550 g Methamphetamin in Form von Crystal an die "Freundin von BC.________" (vermutlich identisch mit BD.________, damalige Freundin von AO.________) in der Zeit vom 01. Januar 2018 – 09. Mai 2019, teilweise gemeinsam mit C.________ in I.________(Ortsname), N.________(Ortsname), AP.________(Ortsname) und eventuell andernorts.
Veräusserung / Abgabe einer 710 g übersteigenden Menge Methamphetamin in Form von Crystal an AF.________ in der Zeit von Frühling 2017 – 09. Mai 2019, teilweise gemeinsam mit C.________ in N.________(Ortsname) und eventuell andernorts.
Abgabe von ca. 150 g Methamphetamin in Form Crystal an AG.________ in der Zeit vom 04. Oktober 2018 – 09. Mai 2019 in N.________(Ortsname) und eventuell andernorts.
Abgabe von mindestens 530 g Methamphetamin in Form Crystal an AH.________, in der Zeit vom 12. Februar 2018 – 09. Mai 2019, teilweise gemeinsam mit C.________ in N.________(Ortsname) und eventuell andernorts.
Veräusserung einer unbestimmten Menge Methamphetamin in Form Crystal an AI.________, in der Zeit von 2018 – 9. Mai 2019, gemeinsam mit C.________.
Veräusserung von insgesamt ca. 250 g Methamphetamin in Form Crystal zum Preis von CHF 130.00 - 140.00 / g an vier Abnehmer aus der BE.________(Ortsbezeichnung) in der Zeit von April 2019 – 09. Mai 2019, gemeinsam begangen mit C.________ sowie teilweise gemeinsam begangen mit AL.________ und AH.________ in I.________(Ortsname), R.________(Ortsname), AC.________(Ortsname), BF.________(Ortsname), AA.________(Ortsname), AB.________(Ortsname), AD.________(Ortsname), K.________(Ortsname) und eventuell andernorts.
Veräusserung von 100 g Methamphetamin in Form von Crystal an einen unbekannten Abnehmer am 19. September 2018 in T.________(Ortsname), gemeinsam mit C.________.
1.3.18. Veräusserung von mind. 3500 g Methamphetamin in Form von Crystal in der Zeit von Frühling 2017 – 9. Mai 2019 an unbekannte Abnehmer in I.________(Ortsname), N.________(Ortsname) und andernorts.
Veräusserung von insgesamt mind. 1000 Stück Thaipillen in der Zeit von Mitte 2017 – 09. Mai 2019 an AL.________, C.________, AF.________ und weitere, unbekannte Abnehmer.
Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung von 530 g Methamphetamin in Form von Crystal am 21. September 2018 in N.________(Ortsname).
einfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, durch
Erwerb von 2 kg Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1 % bei einem unbekannten Lieferanten, gemeinsam begangen mit AJ.________ in der Zeit von März 2019 — 29. April 2019.
Veräusserung der in Ziff. 2.1. erworbenen 2 kg Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1 % am 29. April 2019 an BG.________, Wiedererlangen der 2 kg Marihuana sowie erneute Veräusserung der 2 kg am 05. Mai 2019 an einen unbekannten Abnehmer.
Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 02. – 09. Mai 2019 in I.________(Ortsname) und eventuell andernorts.
und er sei in Anwendung von
Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c, d und g, Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG
Art. 4 Abs. 1 lit. a, 8, 33 Abs. 1 lit. a WG
Art. 34, 40, 46, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 305b 1 s Ziff. 2 lit. b StGB,
Art. 426 StPO
zu verurteilen
zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren, unter Anrechnung des bisher ausgestandenen Freiheitsentzugs;
zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.00;
zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00;
zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 100'00.00;
zur Bezahlung von 2/3 der erst- und oberinstanlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 2000.00 gemäss Art. 21 VKD).
C.________
C.________ sei schuldig zu erklären:
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach, mengenmässig, bandenmässig und gewerbsmässig begangen in der Zeit von Frühling 2017 – 21. September 2018 und 21. März 2019 - Mai 2019 in I.________(Ortsname), K.________(Ortsname), L.________(Ortsname), M.________(Ortsname), N.________(Ortsname), O.________(Ortsname), P.________(Ortsname) sowie an den Bahnhöfen Q.________(Ortsname) bis R.________(Ortsname), S.________(Ortsname), T.________(Ortsname), U.________(Ortsname), T.________(Ortsname), V.________(Ortsname), W.________(Ortsname), X.________(Ortsname), Y.________(Ortsname), Z.________(Ortsname), AA.________(Ortsname), AB.________(Ortsname), AC.________(Ortsname), AD.________(Ortsname), AE.________(Ortsname), und eventuell andernorts, teilweise gemeinsam mit C.________, AF.________, AG.________, AH.________, AI.________, AJ.________, AK.________, AL.________ und AM.________.
Erwerb, teilweise Einfuhr, teilweise Anstalten treffen dazu von total mindestens 14’500 g Methamphetamin in Form von Crystal, namentlich:
06. Juni 2017 – 13. Juni 2017: Erwerb und Einfuhr von ca. 500 g Methamphetamin, gemeinsam begangen mit A.________.
20. Juni 2017: Anstalten treffen zum Erwerb und zur Einfuhr von ca. 500 g Methamphetamin, gemeinsam begangen mit A.________.
18. September 2017 – 22. September 2017: Erwerb und Einfuhr von mindestens 250 g Methamphetamin, gemeinsam begangen mit A.________.
30. Januar 2018 – 12. Februar 2018: Erwerb und Einfuhr von ca. 500 g Methamphetamin, gemeinsam begangen mit A.________, AH.________ und AI.________.
19. Februar 2018 – ca. 25. Februar 2018: Erwerb und Einfuhr von mind. 500 g Methamphetamin, gemeinsam begangen mit A.________, AH.________ und AI.________.
12. März 2018 – ca. 18. März 2018: Erwerb und Einfuhr von ca. 1000 g Methamphetamin, gemeinsam begangen mit A.________, AH.________ und AI.________.
15. April 2018 – ca. 21. April 2018: Erwerb und Einfuhr von mind. 698 g Methamphetamin in Form von Crystal, gemeinsam begangen mit A.________, AH.________ und AI.________.
10. Mai 2018 – ca. 21. Mai 2018: Anstalten treffen zum Erwerb und zur Einfuhr von ca. 1145 g Methamphetamin in Form von Crystal, gemeinsam begangen mit A.________, AH.________ und AI.________.
26. Mai 2018 – ca. 11. Juni 2018: Erwerb und Einfuhr von ca. 11000 g Methamphetamin in Form von Crystal, gemeinsam begangen mit A.________, AH.________ und AI.________.
10. Juni 2018 – ca. 18. Juni 2018: Erwerb und Einfuhr von ca. 500 g Methamphetamin in Form von Crystal, gemeinsam begangen mit A.________, AH.________ und AI.________.
17. Juni 2018 ca. 26. Juni 2018: Erwerb und Einfuhr von ca. 1000 g Methamphetamin, gemeinsam begangen mit A.________, AH.________ und AI.________.
1.1.12.22. / 23. Juli 2018 – ca. 31. Juli 2018: Erwerb und Einfuhr von ca. 11000 g Methamphetamin in Form von Crystal, gemeinsam begangen mit A.________, AH.________ und AI.________.
05. August 2018 – ca. 15. August 2018: Erwerb und Einfuhr von ca. 3000 g Methamphetamin in Form von Crystal, gemeinsam begangen mit A.________, AH.________ und AI.________.
03. Mai / 06. Mai 2019 – 09. Mai 2019: Erwerb und Einfuhr von 2979.90 g Methamphetamin in Form von Crystal (Reinheitsgrad 98 – 100 % Hydrochlorid), gemeinsam begangen mit A.________, AF.________, AG.________ und AH.________.
Erwerb von mind. 50 – 400 g Methamphetamin von AN.________, in der Zeit vom 01. Januar 2017 - Januar / Februar 2018 in T.________(Ortsname), I.________(Ortsname) oder eventuell andernorts, teilweise gemeinsam mit A.________.
Anstalten treffen zur Herstellung einer unbekannten Menge Thaipillen, gemeinsam begangen mit A.________ in der Zeit vom April 2018 bis 21. September 2018 und mit AW.________ im Frühling 2019 in I.________(Ortsname), N.________(Ortsname) und eventuell andernorts.
Veräusserung von insgesamt mehr als 4193 g Methamphetamin in Form von Crystal und mindestens 2700 Stück Thaipillen, gemeinsam begangen mit A.________ in der Zeit vom September 2017 bis 21. September 2018 sowie vom 20. März 2019 bis 9. Mai 2019 in N.________(Ortsname), T.________(Ortsname), L.________(Ortsname), BH.________ und eventuell andernorts. Die folgenden Tathandlungen sind bekannt:
Veräusserung von ca. 750 g Methamphetamin in Form von Crystal an AX.________, gemeinsam mit A.________ in der Zeit von Anfang 2018 – 21. September 2018 in N.________(Ortsname) und eventuell andernorts.
Veräusserung von 100 g Methamphetamin in Form von Crystal an G.________, gemeinsam mit A.________ in der Zeit von Januar 2018 – 21. September 2018 in N.________(Ortsname) und eventuell andernorts.
Veräusserung von mind. 500 g Methamphetamin in Form von Crystal an AY.________, gemeinsam mit A.________ in der Zeit vom Januar 2018 – 21. September 2018 in N.________(Ortsname) und eventuell andernorts.
Veräusserung von mind. 500 g Methamphetamin in Form von Crystal an AZ.________, gemeinsam mit A.________ in der Zeit vom Januar 2018 – 21. September 2018 in N.________(Ortsname) und eventuell andernorts.
Veräusserung / Abgabe von ca. 670 g Methamphetamin in Form von Crystal an AJ.________, gemeinsam mit A.________ in der Zeit vom 1. Januar 2018 – 21. September 2018 und vom 21. März 2019 - 09. Mai 2019 in I.________(Ortsname), N.________(Ortsname), AP.________(Ortsname), M.________(Ortsname) und eventuell andernorts.
Veräusserung von mind. 250 g Methamphetamin in Form von Crystal an AW.________ in der Zeit von 1. Januar 2018 – 21. September 2018, gemeinsam mit A.________ und AF.________ in N.________(Ortsname) und eventuell andernorts.
Veräusserung von mind. 403 g Methamphetamin in Form von Crystal an AM.________ in der Zeit von März 2019 – 09. Mai 2019, gemeinsam mit A.________ in N.________(Ortsname), AP.________(Ortsname), L.________(Ortsname) und eventuell andernorts.
Veräusserung / Abgabe von rund 50 g Methamphetamin in Form von Crystal an AK.________ in der Zeit März 2019 – 09. Mai 2019, gemeinsam mit A.________ in AT.________(Ortsname), I.________(Ortsname), BA.________(Ortsname), N.________(Ortsname) und eventuell andernorts.
Veräusserung von mindestens 50 g Methamphetamin in Form von Crystal an die "Freundin von BC.________" (vermutlich identisch mit BD.________, damalige Freundin von AO.________) in der Zeit vom März 2018 – 09. Mai 2019, gemeinsam mit A.________ in I.________(Ortsname), N.________(Ortsname), AP.________(Ortsname) und eventuell andernorts.
Veräusserung / Abgabe einer 70 g übersteigenden Menge Methamphetamin in Form von Crystal an AF.________ in der Zeit von Frühling 2017 – 09. Mai 2019, gemeinsam mit A.________ in N.________(Ortsname) und eventuell andernorts.
Abgabe von ca. 500 g Methamphetamin in Form Crystal an AH.________, in der Zeit vom 12. Februar 2018 – 09. Mai 2019, gemeinsam mit A.________ in N.________(Ortsname) und eventuell andernorts.
Veräusserung einer unbestimmten Menge Methamphetamin in Form Crystal an AI.________, in der Zeit von 2018 – 9. Mai 2019, gemeinsam mit A.________.
Veräusserung von insgesamt ca. 250 g Methamphetamin in Form Crystal zum Preis von CHF 130.00 – 140.00 / g an vier Abnehmer aus der BE.________(Ortsbezeichnung) in der Zeit von April 2019 - 09. Mai 2019, gemeinsam begangen mit A.________ sowie teilweise gemeinsam begangen mit AL.________ und AH.________ in I.________(Ortsname), R.________(Ortsname), AC.________(Ortsname), BF.________(Ortsname), AA.________(Ortsname), AB.________(Ortsname), AD.________(Ortsname), K.________(Ortsname) und eventuell andernorts.
Veräusserung von 100 g Methamphetamin in Form von Crystal an einen unbekannten Abnehmer am 19. September 2018 in T.________(Ortsname), gemeinsam mit A.________.
Veräusserung von ca. 2700 Stück Thaipillen an AX.________ in der Zeit von Dezember 2017 – August 2018 in N.________(Ortsname) und eventuell andernorts.
Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung von 530 g Methamphetamin in Form von Crystal am 21. September 2018 in N.________(Ortsname).
einfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen durch Veräusserung von insgesamt mind. 100- 150 Stück Thaipillen in der Zeit von 2017 / 2018 an unbekannte Abnehmer in N.________(Ortsname) und andernorts.
und er sei in Anwendung von
Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c, d und g, Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG
Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 305bis Ziff. 2 lit. b StGB,
Art. 426 StPO
zu verurteilen
zu einer Freiheitsstrafe von 5 1/2 Jahren, unter Anrechnung des bisher ausgestandenen Freiheitsentzugs;
zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00;
zur Bezahlung von 1/3 der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 2'000.00 gemäss Art. 21 VKD).
Verfügungen
Im Weiteren sei zu verfügen:
Der Goldschmuck aus dem Tresor (Ass.-Nr. 700 - 706, 707.1 - 707.7, 708, 709.1 - 709.5, 710.1 inkl, die dazugehörigen Couverts) seien einzuziehen.
Das braune Buch mit der Aufschrift "BI.________" und Blatt A4 (Ass.-Nr. 601) seien als Beweismittel bei den Akten zu belassen.
A.________ sei in Haft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO).
Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen (Art. 28 Abs. 3 BetmG).
4.2 A.________
Rechtsanwalt Dr. B.________ stellte und begründete namens seines Mandanten an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 6264 ff.; Hervorhebungen im Original):
Rechtskraft
1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. Januar 2023 in Rechtskraft erwachsen ist in Bezug auf:
Schuldspruch wegen bandenmässiger Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 1. Mai 2017 bis am 9. Mai 2019 an diversen Orten in der Schweiz (Ziffer A.I.3 Anklageschrift);
Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen in der Zeit vom 2. bis am 9. Mai 2019 in I.________(Ortsname) durch Besitz einer Feuerwaffe inkl. Munition (Ziffer A.1.4.1. Anklageschrift);
Einstellung wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 2. bis 9. Mai 2019 in I.________(Ortsname) durch unsorgfältige Aufbewahrung einer Feuerwaffe (Ziffer A.I.4.2. Anklageschrift);
Die Bestimmung des Honorars der amtlichen Verteidigung vor erster Instanz (Untersuchung und Hauptverfahren) (Ziffer A.IV. Urteil Regionalgericht).
Einstellung
Das Strafverfahren gegen A.________ wegen des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Anstalten treffen zur Herstellung einer unbekannten Menge Thaipillen für den Eigenkonsum in der Zeit von April 2018 bis 21. September 2018 und im Frühling 2019 in I.________(Ortsname), N.________(Ortsname) und eventuell andernorts sei einzustellen ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Ziffer 1.1.2. Anklageschrift).
Freisprüche
A.________ sei unter Ausscheidung der entsprechenden Verfahrenskosten im Umfang von mindestens 1/10 zulasten des Kantons Bern freizusprechen von den Vorwürfen der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach gefährdungsmässig, gewerbsmässig und bandenmässig begangen durch
Erwerb und Einfuhr von
einer unbestimmten Menge Methamphetamin in Form von Crystal von ca. Juni 2017 bis September 2017 durch Anstalten treffen in T.________(Ortsname), I.________(Ortsname) und eventuell andernorts (Ziffer I.1.1.3. Anklageschrift)
monatlich rund 100 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1 % durch Anstalten treffen vom 7. März 2019 bis 9. Mai 2019 an unbekannten Orten (Ziffer I.1.1.21. Anklageschrift)
Veräusserung von 100 Gramm (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal an G.________ von Januar 2018 bis 21. September 2018 in N.________(Ortsname) und eventuell andernorts (Ziffer I.1.3.3. Anklageschrift)
Schuldsprüche
Dahingegen sei A.________ schuldig zu sprechen der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig, gewerbsmässig und bandenmässig qualifiziert begangen zwischen Januar 2017 und 9. Mai 2019 durch
Erwerb und Einfuhr von
450 Gramm (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal vom 6. bis 13. Juni 2017 in I.________(Ortsname), N.________(Ortsname) und andernorts (Ziffer I.1.1.1. Anklageschrift)
ca. 450 Gramm (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal durch Anstalten treffen am 20. Juni 2017 an unbekannten Orten (Ziffer I.1.1.2. Anklageschrift)
200 Gramm (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal vom 18. bis 22. September 2017 in I.________(Ortsname), N.________(Ortsname) und andernorts (Ziffer I.1.1.4. Anklageschrift)
450 Gramm (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal vom 30. Januar bis ca. 12. Februar 2018 in I.________(Ortsname), O.________(Ortsname) und andernorts (Ziffer I.1.1.5. Anklageschrift)
450 Gramm (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal durch Anstalten treffen vom 19. bis ca. 25. Februar 2018 in I.________(Ortsname), O.________(Ortsname) und andernorts (Ziffer I.1.1.6. Anklageschrift)
600 Gramm (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal durch Anstalten treffen vom 12. bis ca. 18. März 2018 in I.________(Ortsname), O.________(Ortsname) und andernorts (Ziffer I.1.1.7. Anklageschrift)
450 Gramm (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal vom 15. bis ca. 21. April 2018 in I.________(Ortsname), O.________(Ortsname) und andernorts (Ziffer I.1.1.8. Anklageschrift)
675 Gramm (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal durch Anstalten treffen am 10. bis ca. 21. Mai 2018 in I.________(Ortsname), O.________(Ortsname) und andernorts (Ziffer I.1.1.9. Anklageschrift)
675 Gramm (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal durch Anstalten treffen vom 26. Mai bis ca. 11. Juni 2018 in O.________(Ortsname), I.________(Ortsname) und andernorts (Ziffer I.1.1.10. Anklageschrift)
450 Gramm (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal vom 10 bis ca. 18. Juni 2018 in I.________(Ortsname), O.________(Ortsname) und andernorts (Ziffer I.1.1.11. Anklageschrift)
500 Gramm (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal vom 17. bis ca. 26. Juni 2018 in I.________(Ortsname), O.________(Ortsname) und andernorts (Ziffer I.1.1.12. Anklageschrift)
1'000 Gramm (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal durch Anstalten treffen vom 22/23. bis ca. 31. Juli 2018 in O.________(Ortsname), I.________(Ortsname) und andernorts (Ziffer I.1.1.13. Anklageschrift)
1000 Gramm (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal vom 5. bis ca. 15. August 2018 in I.________(Ortsname), O.________(Ortsname) und andernorts (Ziffer I.1.1.14. Anklageschrift)
3000 Gramm (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal vom 16. September bis 10. Oktober 2018 in I.________(Ortsname), O.________(Ortsname) und andernorts (Ziffer I.1.1.15. Anklageschrift)
3000 Gramm (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal vom 14. Dezember bis 27. Dezember 2018 in I.________(Ortsname), N.________(Ortsname) und andernorts (Ziffer I.1.1.16. Anklageschrift)
2979,90 Gramm (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal vom 3. bis 9. Mai 2019 in I.________(Ortsname), N.________(Ortsname) und andernorts (Ziffer I.1.1.17. Anklageschrift)
50 Gramm (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal vom 1. Januar 2017 bis Februar 2018 in T.________(Ortsname), I.________(Ortsname) und eventuell andernorts (Ziffer I.1.1.18. Anklageschrift)
1000 Thaipillen von Frühling 2017 bis 9. Mai 2019 in I.________(Ortsname), AP.________(Ortsname), Region AQ.________/AR.________ und eventuell andernorts (Ziffer I.1.1.19. Anklageschrift)
500 Thaipillen im April bzw. Mai 2019 in I.________(Ortsname), AT.________(Ortsname), AU.________(Land) und eventuell andernorts (Ziffer I.1.1.20. Anklageschrift)
Veräusserung bzw. Abgabe
einer unbestimmten Menge Methamphetamin in Form von Crystal von Frühling 2017 bis September 2017 in N.________(Ortsname) und eventuell andernorts (Ziffer I.1.3.1. Anklageschrift)
500 Gramm (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal von Anfang 2018 bis 21. September 2018 in N.________(Ortsname) und eventuell andernorts (Ziffer I.1.3.2. Anklageschrift)
500 Gramm (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal von Januar 2018 bis 21. September 2018 in N.________(Ortsname) und eventuell andernorts (Ziffer I.1.3.4. Anklageschrift)
500 Gramm (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal von Januar 2018 bis 21. September 2018 in N.________(Ortsname) und eventuell andernorts (Ziffer I.1.3.5. Anklageschrift)
ca. 3170 Gramm (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal vom 1. Januar 2018 bis 9. Mai 2019 in I.________(Ortsname), N.________(Ortsname), AP.________(Ortsname), M.________(Ortsname) und eventuell andernorts (Ziffer I.1.3.6. Anklageschrift)
ca. 1'500 Gramm (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal von Anfang 2018 bis 9. Mai 2019 in N.________(Ortsname) und eventuell andernorts (Ziffer I.1.3.7. Anklageschrift)
403 Gramm (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal von ca. Herbst bzw. Winter 2017 bis 9. Mai 2019 in N.________(Ortsname), AP.________(Ortsname), L.________(Ortsname) und eventuell andernorts (Ziffer I.1.3.8. Anklageschrift)
62 Gramm (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal von Ende 2018 bzw. Anfang 2019 bis 9. Mai 2019 in AT.________(Ortsname), I.________(Ortsname), BA.________(Ortsname), N.________(Ortsname) und eventuell andernorts (Ziffer I.1.3.9. Anklageschrift)
ca. 1000 Gramm (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal vom 4. Oktober 2018 bis Ende Dezember 2018 bzw. Anfang 2019 in I.________(Ortsname), N.________(Ortsname) und eventuell andernorts (Ziffer I.1.3.10. Anklageschrift)
550 Gramm (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal vom 1. Januar 2018 bis 9. Mai 2019 in I.________(Ortsname), N.________(Ortsname), AP.________(Ortsname) und eventuell andernorts (Ziffer I.1.3.11. Anklageschrift)
710 Gramm (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal von Frühling 2017 bis 9. Mai 2019 in N.________(Ortsname) und eventuell andernorts (Ziffer I.1.3.12. Anklageschrift)
150 Gramm (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal vom 4. Oktober 2018 bis 9. Mai 2019 in N.________(Ortsname) und eventuell andernorts (Ziffer I.1.3.13. Anklageschrift)
ca. 530 Gramm (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal vom 12. Februar 2018 bis 9. Mai 2019 in N.________(Ortsname) und eventuell andernorts (I.1.3.14. Anklageschrift)
einer unbestimmten Menge Methamphetamin in Form von Crystal von 2018 bis 9. Mai 2019 an unbekannten Orten (Ziffer I.1.3.15. Anklageschrift)
ca. 250 Gramm (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal von April 2019 bis 9. Mai 2019 in I.________(Ortsname), R.________(Ortsname), AC.________(Ortsname), BF.________(Ortsname), AA.________(Ortsname), AB.________(Ortsname), AD.________(Ortsname), K.________(Ortsname) und eventuell andernorts (Ziffer I.1.3.16. Anklageschrift)
100 Gramm (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal am 19. September 2018 in T.________(Ortsname) (Ziffer I.1.3.17. Anklageschrift)
ca. 2854,90 Gramm (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal vom Frühling 2017 bis 9. Mai 2019 in I.________(Ortsname), N.________(Ortsname) und andernorts (Ziffer I.1.3.18. Anklageschrift)
1'000 Stück Thaipillen von Mitte 2017 bis 9. Mai 2019 an unbekannten Orten (Ziffer I.1.3.19. Anklageschrift)
Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung von 530 Gramm (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal am 21. September 2018 in N.________(Ortsname) (Ziffer I.1.4. Anklageschrift)
A.________ sei weiter schuldig zu sprechen der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz von März 2019 bis 5. Mai 2019 durch
Erwerb von 2 kg Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1 % von März 2019 bis 29. April 2019 (Ziffer I.2.1. Anklageschrift)
Veräusserung von 2 kg Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1 % am 29. April 2019 sowie am 5. Mai 2019 (Ziffer I.2.2. Anklageschrift)
und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen:
Zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten unter Anrechnung der seit 9. Mai 2019 ausgestandenen Haft (Polizeihaft, Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug).
Zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 10.00/Tag unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.
Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von höchstens 9/10 der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten.
Widerrufsverfahren (Einstellung)
Das Widerrufsverfahren auf Grundlage des Urteils vom Regionalgericht Bern-Mittelland vom 27. April 2018 sei ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, eventuell unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern, einzustellen.
Weitere Verfügungen
Die Verfahrenskosten im oberinstanzlichen Verfahren seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen.
Die amtliche Verteidigung sei für das oberinstanzliche Verfahren gemäss Kostennote vom 25. Februar 2025 zu entschädigen.
Es seien von Amtes wegen die weiteren Verfügungen (DNA, Einziehungen usw.) zu erlassen.
4.3 C.________
Rechtsanwalt D.________ stellte und begründete namens seines Mandanten an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 6259 ff.; Hervorhebungen im Original):
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 26. Januar 2023 (PEN 22 601) in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich:
- der Einstellung des Verfahrens wegen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit bis am 9. Mai 2019 bzw. vom 12. Dezember 2019 bis am 21. Februar 2022 in N.________(Ortsname) und andernorts, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. B./I. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs);
- des Schuldspruchs wegen bandenmässiger Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 1. Mai 2017 bis am 21. September 2018 und vom 21. März 2019 bis am 9. Mai 2019 an diversen Orten in der Schweiz (Ziff. B./II./2. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs);
- der amtlichen Entschädigung für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ (Ziff. B./IV. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs);
- der Verfügungen (Ziff. B./V. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).
C.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich (teilweise) mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifiziert gemeinsam mit A.________ begangen,
- 20.06.2017: Anstalten treffen zum Erwerb und zur Einfuhr von ca. 500 g Methamphetamin in Form von Crystal (Ziffer B./I./1.1.2. AKS);
- 19.02.2018 - 25.02.2018: Erwerb und Einfuhr von mind. 500 g Methamphetamin in Form von Crystal (Ziffer B./I./1.1.5. AKS);
- 12.03.2018 - 18.03.2018: Erwerb und Einfuhr von mind. 600 - 1’300 g Methamphetamin in Form von Crystal (Ziffer B./I./1.1.6. AKS);
- 26.05.2018 - 11.06.2018: Erwerb und Einfuhr von mind. 1’000 - 1’300 g Methamphetamin in Form von Crystal (Ziffer B./I./1.1.9. AKS);
- 22./23.07.2018 - 31.06.2018: Erwerb und Einfuhr von ca. 500 - 1’000 g Methamphetamin in Form von Crystal (Ziffer B./I./1.1.12. AKS);
- 01.01.2017 - Januar/Februar 2018: Erwerb von mind. 50 g Methamphetamin in Form von Crystal (Ziffer B./I./1.1.17. AKS);
- April 2018 - 21.09.2018: Herstellung einer unbekannten Menge Thaipillen (soweit das Verfahren in diesem Punkt nicht einzustellen ist) (Ziffer B./I./1.2. AKS);
- 01.01.2018 - 21.09.2018 und 21.03.2019 - 09.05.2019: Veräusserung von mind. 50 g Methamphetamin in Form von Crystal an die unbekannte Abnehmerin «Freundin von BC.________» (Ziffer B./I./1.3.9. AKS);
- Dezember 2017 - August 2018: Veräusserung von ca. 2’700 Stück Thaipillen an AX.________ (Ziffer B./I./1.3.15. AKS);
- März 2019 - 29. April 2019: Erwerb und Veräusserung von 2 kg Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1% (soweit auf die Berufung in diesem Punkt überhaupt eingetreten werden kann) (Ziffer 4.4 der Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft; in der AKS ist der Vorwurf nicht enthalten);
unter Auferlegung der darauf entfallenden erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten an den Staat sowie unter Entrichtung der darauf entfallenden Verteidigungskosten.
C.________ sei schuldig zu sprechen der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifiziert gemeinsam mit A.________ begangen,
- 06.06.2017 - 13.06.2017: Erwerb und Einfuhr von ca. 500 g Methamphetamin in Form von Crystal (Reinheitsgrad 28.4%; reine Wirkstoffmenge: 142 g) (Ziffer B./I./1.1.1. AKS);
- 18.09.2017 - 22.09.2017: Erwerb und Einfuhr von ca. 250 g Methamphetamin in Form von Crystal (Reinheitsgrad 28.4%; reine Wirkstoffmenge: 71 g) (Ziffer B./I./1.1.3. AKS);
- 30.01.2018 - 12.02.2018: Erwerb und Einfuhr von ca. 500 g Methamphetamin in Form von Crystal (Reinheitsgrad 48.9%; reine Wirkstoffmenge: 245 g) (Ziffer B./I./1.1.4. AKS);
- 15.04.2018 - 21.04.2018: Erwerb und Einfuhr von ca. 500 g Methamphetamin in Form von Crystal (Reinheitsgrad 48.9%; reine Wirkstoffmenge: 245 g) (Ziffer B./I./1.1.7. AKS);
- 10.05.2018 - 21.05.2018: Anstalten treffen zum Erwerb und zur Einfuhr von ca. 500 g Methamphetamin in Form von Crystal (Reinheitsgrad 48.9%; reine Wirkstoffmenge: 245 g) (Ziffer B./I./1.1.8. AKS);
- 10.06.2018 - 18.06.2018: Erwerb und Einfuhr von ca. 450 g Methamphetamin in Form von Crystal (Reinheitsgrad 48.9%; reine Wirkstoffmenge: 220 g) (Ziffer B./I./1.1.10. AKS);
- 17.06.2018 - 26.06.2018: Erwerb und Einfuhr von ca. 500 g Methamphetamin in Form von Crystal (Reinheitsgrad 48.9%; reine Wirkstoffmenge: 245 g) (Ziffer B./I./1.1.11. AKS);
- 05.08.2018 - 15.08.2018: Erwerb und Einfuhr von ca. 1’000 g Methamphetamin in Form von Crystal (Reinheitsgrad 98%; reine Wirkstoffmenge: 980 g) (Ziffer B./I./1.1.13. AKS);
- 03./06.05.2019 - 09.05.2019: Erwerb und Einfuhr von 2’979.9 g Methamphetamin in Form von Crystal (Reinheitsgrad 98 - 100%; reine Wirkstoffmenge: 2979.9 g) (Ziffer B./I./1.1.14. AKS);
- Anfang 2018 - 21.09.2018: Veräusserung von 500 g Methamphetamin in Form von Crystal an AX.________ (Ziffer B./I./1.3.1. AKS);
- Januar 2018 – 21.09.2018: Veräusserung von 45g Methamphetamin in Form von Crystal an G.________ (Ziffer B./I./1.3.2. AKS);
- Januar 2018 - 21.09.2018: Veräusserung von 500 g Methamphetamin in Form von Crystal an AY.________ (Ziffer B./I./1.3.3. AKS);
- Januar 2018 - 21.09.2018: Veräusserung von 500 g Methamphetamin in Form von Crystal an AZ.________ (Ziffer B./I./1.3.4. AKS);
- 01.01.2018 - 21.09.2018 und 21.03.2019 - 09.05.2019: Veräusserung / Abgabe von 400 g Methamphetamin in Form von Crystal an AJ.________ (Ziffer B./I./1.3.5. AKS);
- Anfang 2018 - 21.09.2018: Veräusserung von ca. 250 g Methamphetamin in Form von Crystal an AW.________ (Ziffer B./I./1.3.6. AKS);
- Herbst / Winter 2017 - 21.09.2018: Veräusserung / Abgabe von 403 g Methamphetamin in Form von Crystal an AM.________ (Ziffer B./I./1.3.7. AKS);
- 21.03.2019 - 09.05.2019: Veräusserung / Abgabe von 50 g Methamphetamin in Form von Crystal an AK.________ (Ziffer B./I./1.3.8. AKS);
- Frühling 2017 - 09.05.2019: Veräusserung / Abgabe von 70 g Methamphetamin in Form von Crystal an AF.________ (Ziffer B./I./1.3.10. AKS);
- 2017 - 21.09.2018 und 21.03.2019 - 09.05.2019: Veräusserung / Abgabe von 250 g Methamphetamin in Form von Crystal an AH.________ (Ziffer B./I./1.3.11. AKS);
- 2018 - 21.09.2018 und 21.03.2019 - 09.05.2019: Veräusserung von 5 g Methamphetamin in Form von Crystal an AI.________ (Ziffer B./I./1.3.12. AKS);
- April 2019 - 09.05.2019: Veräusserung von insgesamt 40 g Methamphetamin in Form von Crystal an BJ.________ und BK.________ (Ziffer B./I./1.3.13. AKS);
- 19.09.2018: Veräusserung von 100 g Methamphetamin in Form von Crystal an einen unbekannten Abnehmer (Ziffer B./I./1.3.14. AKS);
- 21.09.2018: Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung von 530 g Methamphetamin in Form von Crystal (Ziffer B./I./1.4. AKS);
- 2017/2018: Veräusserung von 100 bis 150 Stück Thaipillen an unbekannte Abnehmer (Ziffer B./I./2.1. AKS);
unter Auferlegung der darauf entfallenden anteilsmässigen erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten an C.________.
Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
C.________ sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 1’317 Tagen.
Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren sei gestützt auf die von Rechtsanwalt D.________ eingereichte Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.
Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu erlassen.
4.4 E.________
Rechtsanwalt F.________ stellte und begründete namens seiner Mandantin an der Berufungsverhandlung folgende Anträge:
Die durch die Generalstaatsanwaltschaft erhobene Berufung sei betreffend Ziffer 6 abzuweisen.
Der beschlagnahmte Goldschmuck sei an E.________ herauszugeben.
E.________ sei für das oberinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung für die entstandenen Anwaltskosten gestützt auf die noch einzureichende Kostennote, zzgl. der vorinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung, auszurichten.
5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR: 312.0]).
Mit Blick auf den Umfang der Berufung bzw. Anschlussberufungen (dazu E. I.4. hiervor) ist festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil vom 26. Januar 2023 betreffend A.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dieser wegen bandenmässiger Geldwäscherei (A.I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (A.I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) schuldig erklärt wurde. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist die Festsetzung der Höhe der amtlichen Entschädigung und die Festsetzung des vollen Honorars (A.IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die in A.V. beschlossenen Ziffern 3. bis 10. Demgegenüber hat die Kammer den Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, banden-, gewerbs- und teilweise mengenmässig begangen (A.I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und damit zusammenhängend den Sanktionenpunkt (A.II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) zu überprüfen. Ebenfalls zu prüfen ist die Auferlegung resp. Aufteilung der Verfahrenskosten (A.II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Rück- und Nachzahlungspflicht der amtlichen Entschädigung/des vollen Honorars (A.IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) ist von der materiell-rechtlichen Beurteilung abhängig und folglich ebenfalls neu zu beurteilen. Schliesslich hat die Kammer erneut über die Frage einer Ersatzforderung zu befinden. Der Rechtskraft nicht zugänglich sind sodann die Verfügungen betreffend die Löschung des erstellten DNA- Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (A.V.11. und A.V.12. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Betreffend C.________ ist festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil vom 26. Januar 2023 bezüglich der Einstellung des Strafverfahrens wegen Übertretungen gegen des Betäubungsmittelgesetz ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (B.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie bezüglich des Schuldspruchs wegen bandenmässiger Geldwäscherei (B.II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) rechtskräftig wurde. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist die Festsetzung der Höhe der amtlichen Entschädigung (B.IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die in B.V.2 und B.V.3. beschlossenen Ziffern. Demgegenüber hat die Kammer den Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, banden-, gewerbs- und teilweise mengenmässig begangen (B.II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und damit zusammenhängend den Sanktionenpunkt (B.III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) zu überprüfen. Ebenfalls zu prüfen ist die Auferlegung resp. Aufteilung der Verfahrenskosten (B.III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Rückzahlungspflicht der amtlichen Entschädigung (B.IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) ist von der materiell-rechtlichen Beurteilung abhängig und folglich ebenfalls neu zu beurteilen. Der Rechtskraft nicht zugänglich sind schliesslich die Verfügungen betreffend die Löschung der erstellten DNA- Profile und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (B.V.4. und B.V.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Von der Kammer weiter zu überprüfen ist sodann der Beschluss über die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände an E.________ (C.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Zufolge der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten auch zum Nachteil beider Beschuldigten abgeändert werden; das Verschlechterungsverbot gilt nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario).
II. Widerrufsverfahren
6. Rechtliche Grundlagen
Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, widerruft das Gericht den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf ein Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird (Art. 44 Abs. 4 StGB). Massgebend für die Einhaltung der Frist nach Art. 46 Abs. 5 StGB ist das Urteil der Berufungsinstanz, soweit es das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt (BGE 143 IV 441 E. 2.2 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_733/2019 vom 15. November 2019 E. 1.4.).
7. Erwägungen der Kammer
Vorliegend wurde A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27. April 2018 für eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten der teilbedingte Vollzug für 30 Monate gewährt, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde (pag. 6108). Die relevante Frist nach Art. 46 Abs. 5 StGB endete somit im April 2023, weshalb das Widerrufsverfahren betreffend A.________ einzustellen ist. Hierfür werden erst- sowie oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.
III. Sachverhalt und Beweiswürdigung
8. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung
Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 5736).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es das Recht jeder beschuldigten Person ist, sich nicht belasten zu müssen sowie namentlich die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist es unzulässig, ihr Schweigen als Indiz für ihre Schuld zu werten. Hingegen ist es nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen. So insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, resp. wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. Folglich darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, das Schweigen der beschuldigten Person bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1 und 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2).
9. Beweismittel
Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit für das vorliegende Verfahren notwendig, wird direkt im Rahmen der konkreten Würdigung darauf eingegangen. Es wird im Weiteren auf die Zusammenfassung der Vorinstanz (S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 5739 ff.) und die amtlichen Akten verwiesen.
10. Erwägungen der Kammer
10.1 Rahmengeschehen/Unbestrittenes/Bestrittenes
A.________ wird gemäss A.I.1. der Anklageschrift zur Last gelegt, in der Zeit von Frühling 2017 bis 9. Mai 2019 an verschiedenen Orten, teilweise gemeinsam mit C.________ und mit anderen Personen, Methamphetamin (in Form von Crystal und Thaipillen) erworben, teilweise eingeführt und teilweise Anstalten dazu getroffen zu haben. Ebenfalls wird ihm die mit C.________ und anderen Personen getätigte Veräusserung von Methamphetamin (in Form von Crystal und Thaipillen) vorgeworfen. Er habe im Wissen darum oder in der Annahme, dass die ihm vorgeworfenen Tathandlungen die Gesundheit vieler Menschen mittelbar oder unmittelbar in Gefahr bringen könnten, gehandelt. Dies als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hatte, sowie in der Absicht, durch berufsmässiges Handeln Einkünfte zu erwirtschaften und dadurch einen erheblichen Umsatz zu erzielen (vgl. zum Ganzen pag. 4931 f.).
C.________ wird gemäss B.I.1. der Anklageschrift zur Last gelegt, in der Zeit von Frühling 2017 bis 9. Mai 2019 an verschiedenen Orten, gemeinsam mit A.________ und teilweise gemeinsam mit anderen Personen, Methamphetamin (in Form von Crystal und Thaipillen) erworben/erlangt, teilweise eingeführt und teilweise Anstalten dazu getroffen zu haben. Ebenfalls wird ihm die mit A.________ und teilweise mit anderen Personen getätigte Veräusserung von Methamphetamin (in Form von Crystal und Thaipillen) vorgeworfen. Er habe im Wissen darum oder in der Annahme, dass die ihm vorgeworfenen Tathandlungen die Gesundheit vieler Menschen mittelbar oder unmittelbar in Gefahr bringen könnten, gehandelt. Dies als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hatte, sowie in der Absicht, durch berufsmässiges Handeln Einkünfte zu erwirtschaften und dadurch einen erheblichen Umsatz zu erzielen (vgl. zum Ganzen pag. 4959 f.).
Dabei habe A.________ unter 17 Malen Methamphetamin in Form von Crystal über das Darknet bestellt, im Voraus mit Bitoins bezahlt und sich per Postpaket liefern lassen. C.________ sei an der Lieferung von 15 Paketen direkt beteiligt gewesen und habe auf Anweisung von A.________ einen Grossteil des Kaufpreises an Billetautomaten in Bitcoins gewechselt und an A.________ weitergeleitet. Da A.________ die Pakete nicht an seine Adresse habe liefern lassen wollen, seien diese zuerst mit dessen Einverständnis an C.________ geliefert worden. C.________ habe die Pakete entgegengenommen, ausgepackt, die Menge kontrolliert und schliesslich A.________ über den Erhalt des Pakets und die Menge informiert. Anschliessend habe sich A.________ zu C.________ begeben und die erhaltene Menge sei gemeinsam abportioniert worden. Bis zur Veräusserung habe C.________ die verkaufsfertigen Portionen gelagert. Nachdem C.________ die Pakete nicht mehr an seiner Wohnadresse habe entgegennehmen wollen, habe er im Auftrag von A.________ AH.________ und AI.________ für diese Aufgabe angefragt. Beide seien gegen Entgelt in Form von Crystal einverstanden gewesen. In der Folge seien mindestens 11 Pakete an deren gemeinsame Adresse geliefert worden. C.________ habe jeweils von A.________, welcher das Tracking verfolgt habe, erfahren, dass ein Paket komme. AH.________ und AI.________ sei die Ankunft der Pakete durch C.________ angekündigt worden. Das erste so gelieferte Paket sei direkt vor Ort geöffnet worden, wobei C.________ anwesend gewesen sei. Die weiteren Pakete seien von AH.________ nach Entgegennahme zum Domizil von C.________ gebracht worden, wo letzterer gemeinsam mit A.________ das Methamphetamin portioniert und bis zum Verkauf gelagert habe. Entgegen der Erwartung habe eines der gelieferten Pakete kein Methamphetamin enthalten. Da sich C.________ zwischen 21. September 2018 und 20. März 2019 in Untersuchungshaft befand, sei das letzte an die Adresse von AH.________ gelieferte Paket nach Erhalt zur Schwester von C.________ gebracht worden. A.________ habe sich anschliessend ebenfalls dorthin begeben, das Crystal portioniert und den Abtransport bzw. den Verkauf organisiert. Das Paket vom 28. Dezember 2018 sei mit deren Einwilligung direkt an die Adresse Von AF.________ und AG.________ geliefert worden. Die beiden hätten das Paket entgegengenommen, A.________ über das Eintreffen des Pakets informiert und die nötigen Utensilien zum Portionieren bereitgestellt. A.________ habe nach Eintreffen die Pakete ausgepackt, das Crystal portioniert und einige Portionen direkt dort veräussert. Den Rest habe AJ.________ in der Wohnung on AF.________ abgeholt und diesen ins Depot in der Region BH.________ gebracht. Erst bei der Lieferung des letzten Pakets vom 9. Mai 2019 sei C.________ wieder beteiligt gewesen (vgl. pag. 4945 f. und pag. 4967 ff.).
Dieses Rahmengeschehen ist weitgehend unbestritten. Gestützt auf die insbesondere von C.________ vorhandenen Geständnisse, die Anträge der Verteidigungen sowie das beschlagnahmte Methamphetamin und die sichergestellten Gegenstände (Drogenutensilien wie Digitalwaage oder Verpackungsmaterial) ist erstellt, dass in der Zeit zwischen Frühling 2017 und 9. Mai 2019 ein Handel mit Methamphetamin in Form von Crystal (und Thaipillen) in grösserem Ausmass stattgefunden hat. Die Beschuldigten agierten dabei, teilweise mit weiteren beteiligten Personen, gemeinsam. Den Beschuldigten kamen dabei unterschiedliche Rollen zu. Während A.________ für die Finanzierung und Bestellung des Methamphetamins zuständig war, hat C.________ die Bestellungen teilweise an seiner Wohnadresse entgegengenommen (später wurden die Pakete an die Adresse von AH.________ und AI.________ geliefert, wo diese dann von C.________ entgegengenommen wurden), anschliessend gewogen und gemeinsam mit A.________ portioniert und abgepackt. Zudem hat C.________ im Vorfeld zu den Bestellungen jeweils das benötigte Geld an Ticketautomaten der SBB in Bitcoins gewechselt, wobei ihn A.________ begleitete.
Soweit das bestellte Methamphetamin in Form von Crystal geliefert und/oder nicht von der Polizei beschlagnahmt wurde oder dem Eigenkonsum von C.________ diente, haben die Beschuldigten dieses veräussert oder abgegeben.
Bestritten ist demgegenüber die vorgeworfene Menge, die professionelle Ausgestaltung des Handels und die Rollenverteilung bzw. Hierarchiestellung. und der THC-Gehalt des Cannabis. Weiter bestritten ist durch A.________, dass er im Jahre 2019 beabsichtigte, in den Handel mit THC-haltigem Marihuana einzusteigen.
10.2 Masseinheit der Bestellungen/Lieferungen
Entgegen der Vorinstanz und den Ausführungen von Rechtsanwalt Dr. B.________ für A.________ geht die Kammer davon aus, dass die Lieferungen allesamt in Kilogramm/Gramm erfolgten. So gab selbst A.________ anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme an, die Lieferungen seien teils in Pound, Unzen, Gramm oder Kilogramm erfolgt (pag. 1767, Z. 289 ff.). Auch im Rahmen seiner übrigen Einvernahmen sprach A.________ u.a. von Gramm resp. Kilogramm oder bestätigte entsprechende ihm vorgehaltene Mengen (pag. 1396, Z. 248 f.; pag. 1555, Z. 288 f.; pag. 1347, Z. 691 ff.). Bezüglich der Aussagen von A.________, wonach die Lieferungen jeweils in Pound erfolgt seien, handelt es sich um reine Schutzbehauptungen mit dem Zweck, die gelieferten Mengen kleiner erscheinen zu lassen. A.________ äusserte sich, obwohl mehrfach die Möglichkeit bestanden hätte, nicht zur Masseinheit Pound. Auch wenn er die vorgehaltenen Mengen jeweils nicht bestätigte, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich mindestens zur Masseinheit gemäss Vorhalt geäussert hätte.
Abzustellen ist auf die selbstbelastenden und deshalb glaubhaften Aussagen von C.________. So kam diesem nach Eingang der Lieferungen jeweils die Aufgabe zu, deren Inhalt zu wägen, zu kontrollieren, aufzuteilen und abzupacken. Er hatte somit genaue Kenntnis über das Gewicht bzw. den Inhalt der Pakete. Dennoch spricht C.________ im Rahmen seiner zahlreichen Einvernahmen nie von gelieferten Pound, sondern von Gramm und Kilogramm (pag. 1981, Z. 705; pag. 2025, Z. 137 ff.; pag. 2033, Z. 450; pag. 2034, Z. 488 ff.; pag. 2083, Z. 167 f.). Der Inhalt sei jeweils sehr genau gewesen und immer gerade Masse wie z.B. 250 Gramm oder auf 100 Gramm genau (pag. 2081, Z. 90 ff.). Drogenlieferungen ohne runde Gewichtsangaben habe es keine gegeben (pag. 2081, Z. 100 ff.). Hätten die Pakete jeweils Methamphetamin in Form von Crystal im Umfang von einem respektive mehreren Pound enthalten, wäre zu erwarten gewesen, dass C.________ ein diesbezügliches Gespräch mit A.________ schildert, musste doch jeweils auch geprüft werden, ob die bestellte Menge tatsächlich geliefert wurde. Da das Methamphetamin anschliessend in Gramm abgewogen wurde, hätte dies zudem jeweils eine Denkleistung beim Umrechnen verlangt, welche seitens beider Beschuldigter nie vorgebracht wurde. Dass eine Differenz zwischen 500g und einem Pound (ausgehend von 453.6g für ein Pound) und daher eine Differenz von 46.4g C.________ nicht auffiel und deshalb auch nie thematisiert wurde, ist nicht anzunehmen. Es wäre für den Handel mit Drogen äusserst unüblich, auf 46.4g pro 500g zu verzichten. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme führte A.________ sodann aus, dass ihm die Inhaltsmenge nicht egal gewesen sei und maximal 5g oder 10g gefehlt hätten. Man habe dann gedacht, dass mit der Verpackung gerechnet worden sei (pag. 1767, Z. 289 ff.).
Zuletzt kann auch der Behauptung des Verteidigers von A.________, Methamphetamin werde in den USA üblicherweise in Pound angeboten und die Lieferungen seien daher auch in Pound erfolgt, nicht gefolgt werden. Dem steht entgegen, dass die Lieferungen über den Absender «BL.________» aus BM.________(Ortsname) stammten und nachweislich Methamphetamin in Form von Crystal in exakten Kilogrammmengen enthielten.
10.3 Reinheitsgrad
Sofern Betäubungsmittel zur Untersuchung verfügbar sind, kann auf die Feststellung des reinen Wirkstoffgehalts nicht verzichtet werden. Der Wirkstoffgehalt muss deshalb regelmässig durch Untersuchung der sichergestellten Betäubungsmittel in einem chemischen Labor bestimmt werden (Hug-Beeli, in: Basler Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 1. Aufl. 2016, N 870 zu Art. 19 BetmG m.w.H.). Können keine Betäubungsmittel sichergestellt werden, kann das Gericht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Drogen mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1; 138 IV 100 E. 3.5). Das Gericht kann sich dabei auf den üblichen Reinheitsgrad auf dem Markt in der fraglichen Zeit und am fraglichen Ort beziehen (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1). Praxisgemäss ist dabei auf die Betäubungsmittelstatistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (nachfolgend: SGRM) abzustellen (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 587 vom 19. Oktober 2023 E.7.1.1.). Die Standardabweichung vom einschlägigen statistischen Mittelwert ist dabei nicht zwingend in Abzug zu bringen. Vielmehr kann das Gericht unter Berücksichtigung von zusätzlichen belastenden Indizien auf den Mittelwert abstellen, ohne dabei in Willkür zu verfallen (Urteile des Bundesgerichts 6B_892/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 1.4. und 6B_110/2013 vom 28. Mai 2013 E. 5.1 ff.).
Die von der Vorinstanz verwendeten Reinheitsgrade sind für die Kammer nicht nachvollziehbar. Zu Recht nicht bestritten wird, dass zur Bestimmung des Reinheitsgrads auf die Betäubungsmittelstatistik der SRGM) abzustellen ist, sofern das Methamphetamin nicht durch das Institut für Rechtsmedizin (nachfolgend: IRM) auf dessen Reinheitsgrad hin untersucht werden konnte. Entgegen den Ausführungen beider Beschuldigter ist kein Abzug für die Standardabweichung vorzunehmen, zumal die Streuung gemäss der Standardabweichung gleichermassen auch für die Annahme eines über dem Durchschnittswert liegenden Reinheitsgrads sprechen würde. Sodann lässt auch ein Blick auf die Medianwerte der einschlägigen Jahresstatistiken erkennen, dass insbesondere im Jahr 2017 der Durchschnittswert aufgrund einiger weniger Proben mit äusserst tiefem Reinheitsgrad vergleichsweise niedrig liegt. Gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten über die gute Qualität des Methamphetamins ist jedoch von einer (mindestens) durchschnittlichen Qualität des Methamphetamins auszugehen. Dass jeweils Drogen von äusserst schlechter Qualität erworben wurden, wie dies bei Berücksichtigung des – wie denn auch Rechtsanwalt D.________ namens seines Klienten oberinstanzlich festhielt – relativ tiefen Mittelwerts und der deutlich überdurchschnittlichen Standardabweichung resultieren würde, ist hingegen nicht anzunehmen. Passenderweise beschrieb C.________, welcher im Unterschied zu A.________ auch vom erhaltenen Methamphetamin in Form von Crystal konsumierte, die Qualität als «eben leider gut» (pag. 2315, Z. 784). Auch AZ.________ bestätigte als Abnehmer, dass die Qualität des von C.________ erworbenen Methamphetamins korrekt bzw. gut gewesen sei (pag. 2617, Z. 105). Nichts anderes indizieren dann auch die vorhandenen Analysen des beschlagnahmten Methamphetamins. Schliesslich spricht auch die unbestrittene Lieferung des Methamphetamins in Form von Crystal (und nicht etwa als Pulver) und der Bezug desselben direkt an der Quelle für einen vergleichsweise höheren Reinheitsgrad.
Beim sichergestellten und durch das IRM analysierten Methamphetamin in Form von Crystal wurden Methamphetamin-Hydrochloridwerte zwischen 98% und 100% gemessen (pag. 3489, pag. 3491). Die Kammer geht, soweit eine Auswertung des IRM vorliegt, zu Gunsten der Beschuldigten von einem Reinheitsgrad von 98% aus. Soweit dies nicht der Fall ist, orientiert sich die Kammer bei der Bestimmung des Reinheitsgrads an den (Mittel-)werten der Statistik der SGRM. Dieser kann für das Jahr 2017 für Konfiskationsgrössen zwischen 100 und 1'000g ein Mittelwert von 49% und für das Jahr 2018 ein Mittelwert von 67% für die Methamphetamin-Base entnommen werden (SGRM 2018, S. 9). Um die relevante Menge an Methamphetamin-Hydrochlorid zu berechnen, sind die in der Statistik aufgeführten Mittelwerte mit dem Faktor 1.24 zu multiplizieren (S. 2 und 3 der Empfehlung der SGRM zur Angabe der Messergebnisse für Gehaltsbestimmungen von Stoffproben vom 3. November 2017). Für das Jahr 2017 geht die Kammer somit von einem Reinheitsgrad von 60.76% (49% * 1.24), für das Jahr 2018 von einem Reinheitsgrad von 83.08% (67% * 1.24) aus.
10.4 A.I.1.1.1. und B.I.1.1.1. der Anklageschrift
Den Beschuldigten wird vorgeworfen, in der Zeit vom 6. Juni 2017 (Zollannahme) bis 13. Juni 2017 gemeinsam ca. 500g Methamphetamin in Form von Crystal im Wert von mindestens CHF 9’164.00 erworben und eingeführt zu haben. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag. 4932 und 4960) verwiesen.
Oberinstanzlich beantragt A.________ einen Schuldspruch mit einer Menge von 450g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6266) und C.________ einen Schuldspruch mit einer Menge von ca. 500g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6261). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt jeweils einen Schuldspruch mit einer Menge von ca. 500g Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6251 und pag. 6255). Der Sachverhalt wird von beiden Beschuldigten nicht bestritten und wird durch objektive Beweismittel untermauert. Mit Verweis auf die Ausführungen zur Masseinheit (vgl. E. III.10.2. hiervor) ist der Erwerb und die Einfuhr von 500g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal erstellt.
Für Lieferungen im Jahr 2017 geht die Kammer von einem Reinheitsgrad von 60.76% aus (vgl. E. III.10.3. hiervor). Es resultiert eine Nettomenge von 303.8g Methamphetamin-Hydrochlorid.
10.5 A.I.1.1.2. und B.I.1.1.2. der Anklageschrift
Den Beschuldigten wird vorgeworfen, am 20. Juni 2017 (Datum der Überweisung von Bitcoins im Wert von CHF 9’978.00) gemeinsam Anstalten zum Erwerb und zur Einfuhr von ca. 500g Methamphetamin in Form von Crystal getroffen zu haben. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag. 4932 und 4960) verwiesen.
Oberinstanzlich beantragt A.________ einen Schuldspruch mit einer Menge von ca. 450g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6266) und C.________ einen Freispruch (pag. 6260). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt jeweils einen Schuldspruch mit einer Menge von ca. 500g Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6251 und pag. 6255).
A.________ bestreitet nicht, im Hinblick auf eine neue Lieferung eine Zahlung im Darknet platziert zu haben. So gab er an, mit Hilfe von C.________ an den Billetautomaten der SBB Schweizer Franken in Bitcoin gewechselt und damit im Darknet Methamphetamin erworben zu haben (pag. 1469, Z. 213 ff.). Zu einer Lieferung sei es jedoch nicht gekommen, da die Plattform BN.________(Onlineplattform), auf welcher er die Bestellung aufgegeben habe, geschlossen worden sei (pag. 1706, Z. 240 ff.). Dies ist zutreffend und allgemein bekannt. Das Geständnis von A.________ ist nachvollziehbar und schlüssig, weshalb darauf abzustellen ist.
Den diesem Geständnis entgegenstehenden Ausführungen von Rechtsanwalt D.________, wonach C.________ nicht mit dem Vorwurf konfrontiert worden sei, sich nicht dazu habe äussern können und nicht konkret nachgewiesen sei, dass er beim Wechsel der Bitcoins beteiligt gewesen sei, weshalb in diesem Punkt ein Freispruch zu erfolgen habe, kann hingegen nicht gefolgt werden. C.________ verkennt, dass A.________ keinen parallellaufenden Handel mit Methamphetamin in Form von Crystal betrieb. Vielmehr handelten die beiden Beschuldigten bandenmässig (vgl. E. IV.12.2.2. hiernach) weshalb es in der Natur der Sache liegt, dass C.________ nicht bei allen Lieferungen resp. Bestellungen vor Ort sein muss, diese ihm aber dennoch zuzurechnen sind. C.________ war daher – wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 5745) – am Wechsel der Schweizer Franken in Bitcoin, welche für den Erwerb des Methamphetamins eingesetzt wurden, beteiligt.
Mit Verweis auf die Ausführungen zur Masseinheit (vgl. E. III.10.2. hiervor) ist das Anstalten treffen zum Erwerb und zur Einfuhr von 500g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal erstellt.
Für Lieferungen im Jahr 2017 geht die Kammer von einem Reinheitsgrad von 60.76% aus (vgl. E. III.10.3. hiervor). Es resultiert eine Nettomenge von 303.8g Methamphetamin-Hydrochlorid.
10.6 A.I.1.1.3. der Anklageschrift
A.________ wird vorgeworfen, in der Zeit von Juni 2017 bis September 2017 Anstalten zum Erwerb einer unbestimmten Menge Methamphetamin in Form von Crystal getroffen zu haben. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag. 4932 f.) verwiesen.
Oberinstanzlich beantragt A.________ einen Freispruch vom entsprechenden Vorwurf; er habe im angeklagten Zeitpunkt über keine finanziellen Mittel für den Erwerb von Betäubungsmitteln verfügt und sei auf die Ersatzlieferung aus dem vorangehenden gescheiterten Geschäft angewiesen gewesen. Er habe daher im Zeitraum von Juni 2017 bis September 2017 keine Anstalten zum Erwerb und zur Einfuhr von Methamphetamin getroffen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt einen Schuldspruch (pag. 6251).
Es ist erstellt, dass am 20. Juni 2017 zwar Methamphetamin in Form von Crystal bestellt, hingegen nicht geliefert wurde (vgl. E. III.10.5 hiervor). Das Gericht erachtet sodann die anlässlich der Einvernahme vom 9. Januar 2020 getroffene Aussage von A.________, wonach er in der Zeit zwischen der Schliessung der Plattform BN.________(Onlineplattform) und der Wiedereröffnung derselben (Juni 2017 bis September 2017) probiert habe, andere Lieferanten zu kontaktieren und dabei ein Muster von 5 bis 10 Gramm erhalten habe (vgl. pag. 1472, Z. 329 f.), als glaubhaft. Gestützt darauf ist zu Gunsten von A.________ von einem einzigen Muster auszugehen. Jedoch kann weder die tatsächlich erhaltene Menge an Methamphetamin genau bestimmt werden noch ist eine solche angeklagt (pag. 4932 f.). Obwohl A.________ mögliche Lieferanten in der Absicht kontaktierte, Methamphetamin in Form von Crystal zu erwerben, kam es nicht zu einem Erwerb, womit lediglich Anstalten hierzu getroffen wurden. Welche Menge hätte erworben werden sollen, lässt sich ebenfalls nicht erstellen. Im Hinblick auf das gelieferte Muster ist zu Gunsten von A.________ davon auszugehen, dass Methamphetamin in Form von Crystal im unteren zweistelligen Grammbereich hätte erworben werden sollen.
Die Kammer geht daher davon aus, dass A.________ Anstalten traf, eine unbestimmte Menge – unterer zweistelliger Grammbereich – an Methamphetamin in Form von Crystal zu erwerben.
10.7 A.I.1.1.4. und B.I.1.1.3. der Anklageschrift
Den Beschuldigten wird vorgeworfen, in der Zeit vom 18. September 2017 (Annahmedatum Zoll) bis 22. September 2017 gemeinsam ca. 250 – 300g Methamphetamin in Form von Crystal erworben und eingeführt zu haben. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag. 4933 und 4961) verwiesen.
Oberinstanzlich beantragt A.________ einen Schuldspruch mit einer Menge von 200g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6266) und C.________ einen Schuldspruch mit einer Menge von ca. 250g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6261). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt jeweils einen Schuldspruch mit einer Menge von mindestens 250g Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6251 und pag. 6255).
Den Erwerb von Methamphetamin betreffend sind beide Beschuldigten geständig, wobei ihre Aussagen mit den objektiven Beweismitteln in Einklang stehen. Betreffend die Betäubungsmittelmenge stellt die Kammer auf die selbstbelastenden Aussagen von C.________ ab, welcher von 250-300g Methamphetamin ausging (pag. 2083, Z. 167 f.). Nicht abzustellen ist hingegen auf die diesbezüglichen Aussagen von A.________ (pag. 1471, Z. 297 f.), welcher keine nachvollziehbare Begründung für die von ihm eingestandene geringere Methamphetaminmenge vorbrachte. Mit Blick auf den überwiesenen Betrag in Bitcoins erscheint sodann auch die Aussage von AY.________, wonach das Paket 500g Methamphetamin enthalten habe (pag. 2423, Z. 156 ff.), unglaubhaft. In Beachtung dessen, dass das Methamphetamin gemäss Angaben der Beschuldigten jeweils in Portionen à jeweils 50g abgepackt wurde, ist zu Gunsten der Beschuldigten von 250g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal auszugehen, welches erworben und eingeführt wurde.
Für Lieferungen im Jahr 2017 geht die Kammer von einem Reinheitsgrad von 60.76% aus (vgl. E. III.10.3. hiervor). Es resultiert eine Nettomenge von 151.9g Methamphetamin-Hydrochlorid.
10.8 A.I.1.1.5. und B.I.1.1.4. der Anklageschrift
Den Beschuldigten wird vorgeworfen, in der Zeit vom 30. Januar 2018 (Datum der Überweisung von Bitcoins im Wert von CHF 7’164.00) bis 12. Februar 2018 gemeinsam mit AH.________ und AI.________ ca. 500g Methamphetamin in Form von Crystal erworben und eingeführt zu haben. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag. 4933 und 4961) verwiesen.
Oberinstanzlich beantragt A.________ einen Schuldspruch mit einer Menge von 450g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6266) und C.________ einen Schuldspruch mit einer Menge von ca. 500g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6261). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt jeweils einen Schuldspruch mit einer Menge von ca. 500g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6251 und pag. 6255).
Erwerb und Einfuhr von Methamphetamin in Form von Crystal werden von beiden Beschuldigten nicht bestritten und mit objektiven Beweismitteln untermauert. Entgegen dem Antrag von A.________ ist jedoch gestützt auf das Eingeständnis von C.________ und mit Verweis auf die Ausführungen zur Masseinheit (vgl. E. III.10.2. hiervor) der Erwerb und die Einfuhr von 500g Methamphetamin in Form von Crystal erstellt.
Für Lieferungen im Jahr 2018 geht die Kammer sodann von einem Reinheitsgrad von 83.08% aus (vgl. E. III.10.3. hiervor). Es resultiert eine Nettomenge von 415.4g Methamphetamin-Hydrochlorid.
10.9 A.I.1.1.6. und B.I.1.1.5. der Anklageschrift
Den Beschuldigten wird vorgeworfen, in der Zeit vom 19. Februar 2018 (Datum der Überweisung von Bitcoins im Wert von CHF 9’140.00) bis ca. 25. Februar 2018 gemeinsam mit AH.________ und AI.________ mindestens 500g Methamphetamin in Form von Crystal erworben und eingeführt zu haben. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag. 4934 und 4962) verwiesen.
Oberinstanzlich beantragt A.________ einen Schuldspruch wegen Anstalten treffen zum Erwerb und zur Einfuhr von 450g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6266) und C.________ einen Freispruch (pag. 6260). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt oberinstanzlich jeweils einen Schuldspruch wegen Erwerb und Einfuhr von mindestens 500g Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6251 und pag. 6255).
Die Kammer geht entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 5747 f.) und dem oberinstanzlichen Vorbringen von A.________, wonach im gelieferten Paket bei einem Gewicht des darin enthaltenen Routers von 1.2kg bei einem Gesamtgewicht von 1.8kg kein Platz für Drogen gewesen sei, nicht von einer Leerlieferung aus. So bestreitet A.________ die im Vorfeld dieser Lieferung erfolgte Zahlung in Höhe von umgerechnet CHF 9’140.00 nicht. Gleiches gilt für die rund drei Wochen später erfolgte Überweisung in der Höhe von CHF 15’737.00 (vgl. E. III.10.10. hiernach). Aussagen machte A.________ hingegen bei der erfolgten Leerlieferung eines Pakets mit einem Grill (vgl. E. III.10.12. hiernach). Er habe dort fast einen Zusammenbruch gehabt, da so viel Geld weggewesen (pag. 1490, Z. 202 f.). Eine solche Aussage ist in vorliegender Ziffer nicht feststellbar und wurde durch beide Beschuldigten auch nicht vorgebracht. Dass sich C.________ nicht an diese Lieferung erinnern kann (pag. 2090, Z. 429 ff.), lässt entgegen den oberinstanzlichen Ausführungen seines Verteidigers nicht darauf schliessen, dass es die Lieferung nicht gab, zumal C.________ später im Verfahren auf erneute Frage angab, er könne sich nicht an die damals gelieferte Menge erinnern, denke sich aber, dass es 500g gewesen seien (pag. 2157, Z. 358 ff.). Nichts zu Gunsten der Beschuldigten abgeleitet werden kann aus dem Argument des Verteidigers von C.________, wonach dieser ein umfassendes Geständnis abgelegt habe und im Falle einer stattgefundenen Lieferung dies auch zugegeben hätte, hierbei daher von einer Leerlieferung auszugehen sei. So ging C.________ gemäss eigenen Aussagen nicht von einer Leerlieferung aus, er könne sich einfach nicht daran erinnern und machte dann Angaben zur Menge. Schliesslich bestehen entgegen den Ausführungen der Verteidigung von C.________ auch keine Anzeichen dafür, dass A.________ hierbei legale Waren über das Darknet bezogen oder im Hinblick auf ein späteres Geschäft lediglich Geld auf das Konto im Darknet überwiesen hat.
Wäre es tatsächlich zu einer Leerlieferung gekommen, wäre zu erwarten gewesen, dass C.________ und A.________ dies untereinander besprochen und im Rahmen ihrer Aussagen entsprechend vorgebracht hätten. Aus der Kadenz der Lieferungen ergeht, dass es nach der hier fraglichen Lieferung nicht zu finanziellen Engpässen kam. Vielmehr wurde bereits kurz darauf erneut eine Bestellung in die Wege geleitet, wobei die dafür eingesetzte Geldsumme im Vergleich zur vorangehenden Lieferung wiederum zunahm. Schliesslich wurden die weiteren Beteiligten AH.________ und AI.________ bereits rechtskräftig verurteilt (vgl. pag. 2606 edierte Akten SK 23 219). Die Kammer geht daher davon aus, dass es sich bei der Lieferung vom 21. Februar 2018 (Datum der Verzollung) nicht um eine Leerlieferung handelte. Entgegen den Anträgen beider Beschuldigter ist der Erwerb und die Einfuhr von 500g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal erstellt.
Für Lieferungen im Jahr 2018 geht die Kammer sodann von einem Reinheitsgrad von 83.08% aus (vgl. E. III.10.3. hiervor). Es resultiert eine Nettomenge von 415.4g Methamphetamin-Hydrochlorid.
10.10 A.I.1.1.7. und B.I.1.1.6. der Anklageschrift
Den Beschuldigten wird vorgeworfen, in der Zeit vom 12. März 2018 (Datum der Überweisung von Bitcoins im Wert von CHF 15’737.00) bis ca. 18. März 2018 gemeinsam mit AH.________ und AI.________ mindestens 600 – 1’300g Methamphetamin in Form von Crystal erworben und eingeführt zu haben. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag. 4934 f. und 4962 f.) verwiesen.
Oberinstanzlich beantragt A.________ einen Schuldspruch wegen Anstalten treffen zum Erwerb und zur Einfuhr von 600g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6266) und C.________ einen Freispruch (pag. 6260). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt jeweils einen Schuldspruch wegen Erwerb und Einfuhr von ca. 1'000g Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6251 und pag. 6255).
Die Kammer geht entgegen den Ausführungen der Verteidigungen beider Beschuldigter davon aus, dass es in diesem Anklagepunkt – wie die Vorinstanz zu Recht erkannte (vgl. S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 5748) – zu einer Lieferung kam. Im Falle einer Leerlieferung hätte sich A.________ insbesondere an den Verlust von über CHF 15'000.00 erinnert. Dass sich die beiden Beschuldigten nicht (im Detail) an besagte Lieferung erinnern können, lässt nicht den Schluss zu, dass diese nicht stattgefunden hat. Das Nichterinnern stellt vielmehr ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass bei der Lieferung alles so gelaufen ist, wie dies geplant war. Auf entsprechende Frage hin gab C.________ sodann an, dass es sich wohl um eine Drogenlieferung gehandelt habe, da das Paket aus BO.________(Landteil) gekommen sei. An die genaue Menge könne er sich jedoch nicht mehr erinnern (pag. 2091, Z. 479 ff.). C.________ konnte sich somit durchaus an die Lieferung, hingegen nicht an die Warenbezeichnung und die exakte Menge erinnern, was der Kammer nach derart langer Zeit nachvollziehbar erscheint. Einzig aus dem Umstand, dass für die zeitlich nachfolgende Bestellung gemäss A.I.1.1.8/B.I.1.1.7. rund CHF 5'000.00 weniger aufgewendet wurde, lässt sich keine Leerlieferung herleiten. So kann bei einem Mitteleinsatz von rund CHF 10'000.00 (vgl. E. III.10.11. hiernach) nicht davon gesprochen werden, dass es den Beschuldigten an Erlös fehlte und man mit Versuchsbeträgen bei neuen Lieferanten erneut den Handel mit Methamphetamin aufbauen musste.
Der überwiesene Betrag von CHF 15’737.00 legt nahe, dass die gelieferte Menge im Vergleich zur zeitlich vorangehenden Lieferung (vgl. E. III.10.9. hiervor) merklich grösser war. So wurden in der Vergangenheit jeweils Beträge von knapp unter CHF 10'000.00 überwiesen und dafür jeweils 500g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal erworben. Die Beschuldigten wussten jeweils bereits im Vorfeld einer Bestellung, welche Menge zu welchem Preis erworben werden soll. Dass im vorliegenden Fall deutlich mehr Geld in Bitcoins gewechselt wurde, deutet somit auf eine grössere Bestellmenge hin. Verglichen mit der zeitlich zuvor liegenden Lieferung, wobei für 500g Methamphetamin in Form von Crystal CHF 9'140.00 aufgewendet wurden, ist somit von einer grösseren Bestellmenge auszugehen. Aufgrund des volatilen Bitcoinkurses und unter Berücksichtigung dessen, dass jeweils auch Zwischenmargen und die im Paket enthaltenen Gegenstände abzugelten waren, kann die genaue Bestellmenge jedoch nicht mehr eruiert werden. Zu Gunsten der Beschuldigten geht die Kammer gestützt auf den überwiesenen Betrag davon aus, dass 750g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal bestellt und geliefert wurden.
Für Lieferungen im Jahr 2018 geht die Kammer von einem Reinheitsgrad von 83.08% aus (vgl. E. III.10.3. hiervor). Es resultiert eine Nettomenge von 623.1g Methamphetamin-Hydrochlorid.
10.11 A.I.1.1.8. und B.I.1.1.7. der Anklageschrift
Den Beschuldigten wird vorgeworfen, in der Zeit vom 15. April 2018 (Datum der Überweisung von Bitcoins im Wert von CHF 10’468.00) bis ca. 21. April 2018 gemeinsam mit AH.________ und AI.________ mindestens 500 – 750g Methamphetamin in Form von Crystal erworben und eingeführt zu haben. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag. 4935 f. und 4963) verwiesen.
Oberinstanzlich beantragt A.________ einen Schuldspruch mit einer Menge von 450g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6266) und C.________ einen Schuldspruch mit einer Menge von ca. 500g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6261). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt jeweils einen Schuldspruch mit einer Menge von mindestens 698g Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6251 und pag. 6255).
Erwerb und Einfuhr werden von beiden Beschuldigten nicht bestritten. Während A.________ einerseits angab, sich nicht an die genaue Menge erinnern zu können (pag. 1707, Z. 305 f.) und andererseits von einem pound (pag. 1488, Z. 126 ff.) sprach, ging C.________ von 500 oder 750g (pag. 2092, Z. 524 ff.) Methamphetamin aus, welche in diesem Paket enthalten waren. Mit Blick auf den überwiesenen Betrag von CHF 10’468.00 erachtet die Kammer zu Gunsten der Beschuldigten den Erwerb und die Einfuhr von 650g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal als erstellt. Die den selbstbelastenden Äusserungen beider Beschuldigten entgegenstehende Aussage von AH.________, wonach diese Lieferung gar kein Methamphetamin enthalten habe (pag. 3298, Z. 340 ff.), ist hingegen kein Glaube zu schenken.
Für Lieferungen im Jahr 2018 geht die Kammer von einem Reinheitsgrad von 83.08% aus (vgl. E. III.10.3. hiervor). Es resultiert eine Nettomenge von 540.02g Methamphetamin-Hydrochlorid.
10.12 A.I.1.1.9. und B.I.1.1.8. der Anklageschrift
Den Beschuldigten wird vorgeworfen, in der Zeit vom 10. Mai 2018 (Datum der Überweisung von Bitcoins im Wert von CHF 17’182.00) bis ca. 21. Mai 2018 gemeinsam mit AH.________ und AI.________ Anstalten zum Erwerb und zur Einfuhr von mindestens 1’000 – 1’500g Methamphetamin in Form von Crystal getroffen zu haben. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag. 4936 und pag. 4964) verwiesen.
Oberinstanzlich beantragt A.________ einen Schuldspruch mit einer Menge von 675g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6266) und C.________ einen Schuldspruch mit einer Menge von ca. 500g Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6261). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt jeweils einen Schuldspruch mit einer Menge von ca. 1’145g Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6251 und pag. 6255).
Der Sachverhalt wird von beiden Beschuldigten nicht bestritten. Die übereinstimmenden Aussagen beider Beschuldigter sowie diejenigen von AZ.________ und AH.________ (genannt «BP.________ (Spitzname)»), wonach der hierbei gelieferte Grill kein Methamphetamin enthalten habe, erscheinen glaubhaft. Dies wurde durch A.________ mehrfach angegeben (pag. 1343, Z. 547 f.; pag. 1477, Z. 550 ff.; pag. 1489, Z. 175 ff.; pag. 1576, Z. 28) und durch C.________ bestätigt (pag. 2090, Z. 435; pag. 2093, Z. 561 ff.; pag. 2155, Z. 276; pag. 2159, Z. 415 f.), wobei letzterer ergänzte, dass A.________ zuerst geglaubt habe, dass «BP.________ (Spitzname)», welcher das Paket entgegennahm, dieses geleert habe. Dieses von C.________ beschriebene Verhalten erscheint mit Blick auf die investierte Summe von CHF 17'182.00 überaus nachvollziehbar und glaubhaft. Gleiches gilt für die Ausführungen von A.________, wonach er fast einen Zusammenbruch gehabt habe, da so viel Geld weg gewesen sei (pag. 1490, Z. 202 f.). Auch dies stellt eine verständliche Reaktion auf den erlebten Geldverlust dar und lässt den dargestellten Sachverhalt, gerade mit Blick auf die anderen geltend gemachten Leerlieferungen, bei welchen derartige Aussagen fehlen, als zutreffend geschildert erscheinen. Nicht zuletzt bestätigen sodann AH.________ als auch AZ.________ ebenfalls den Erhalt einer Leerlieferung (pag. 3273, Z. 238 ff.; pag. 3297, Z. 379 ff.; pag. 2619, Z. 190 ff.).
Ausgehend vom erstellten Sachverhalt gemäss A.I.1.1.7. und B.I.1.1.6. und den dabei aufgewendeten Geldbetrag von CHF 15'737.00 für 750g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal sowie gestützt auf die von A.________ im Hinblick auf die hier zu beurteilende Bestellung getätigte und nicht bestrittene (pag. 1489, Z. 191 ff.) Bitcoinüberweisung in Höhe von CHF 17'182.00 erachtet es die Kammer sodann als erstellt, dass Methamphetamin in Form von Crystal in einem 750g Methamphetamin übersteigenden Mengenbereich bestellt wurde. Die Kammer geht dabei zu Gunsten der Beschuldigten davon aus, dass rund CHF 17'000.00 die Bestellung von 1000g Methamphetamin in Form von Crystal ermöglichte und damit Anstalten treffen zum Erwerb und zur Einfuhr getroffen wurde.
Für Lieferungen im Jahr 2018 geht die Kammer von einem Reinheitsgrad von 83.08% (inkl. Umrechnungsfaktor) aus (vgl. E. III.10.3. hiervor). Es resultiert eine Nettomenge von 830.8g Methamphetamin-Hydrochlorid.
10.13 A.I.1.1.10. und B.I.1.1.9. der Anklageschrift
Den Beschuldigten wird vorgeworfen, in der Zeit vom 26. Mai 2018 (Datum der Überweisung von Bitcoins im Wert von CHF 14’979.00) bis ca. 11. Juni 2018 gemeinsam mit AH.________ und AI.________ mindestens 1’000 – 1’300g Methamphetamin in Form von Crystal erworben und eingeführt zu haben. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten verwiesen (pag. 4936 f. und 4964 f.).
Oberinstanzlich beantragt A.________ einen Schuldspruch wegen Anstalten treffen zum Erwerb und zur Einfuhr von 675g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6266) und C.________ einen Freispruch (pag. 6260). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt jeweils einen Schuldspruch wegen Erwerb und Einfuhr von ca. 1’000g Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6251 und pag. 6255).
Die Kammer erachtet es entgegen den Vorbringen der Verteidiger beider Beschuldigter – wie bereits die Vorinstanz (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 5751) – als erstellt, dass auch diese Lieferung Methamphetamin in Form von Crystal enthalten hat. Weder das Verstreichen von zehn Tagen zwischen der Bitcoinüberweisung und der Lieferung noch das fehlende Erinnerungsvermögen beider Beschuldigter an besagter Lieferung lassen Zweifel aufkommen. Vielmehr wäre auch hier zu erwarten gewesen, dass sich die Beschuldigten gerade im Falle einer Leerlieferung detailliert an den Verlust von rund CHF 15'000.00 hätten erinnern können und entsprechende Aussagen gemacht hätten. Es ist daher entgegen der Verteidigung von A.________ gerade nicht davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt von A.I.1.1.9. wiederholte und es sich hierbei ebenfalls um ein Verlustgeschäft handelte. Auch aus dem Umstand, dass bereits rund eine Woche später eine erneute Lieferung stattfand, spricht entgegen der Verteidigung von C.________ nicht für eine Leerlieferung. Vielmehr ist davon auszugehen, dass aufgrund der gut laufenden Geschäfte bereits nach kurzer Zeit Nachschub besorgt werden musste.
In Abweichung zur Vorinstanz geht die Kammer gestützt auf den überwiesenen Betrag von CHF 14'979.00 und mit Blick auf den Erwerbspreis vorangehender Lieferungen von 950g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal aus, welches erworben und eingeführt wurde.
Für Lieferungen im Jahr 2018 geht die Kammer von einem Reinheitsgrad von 83.08% aus (vgl. E. III.10.3. hiervor). Es resultiert eine Nettomenge von 789.26g Methamphetamin-Hydrochlorid.
10.14 A.I.1.1.11. und B.I.1.1.10. der Anklageschrift
Den Beschuldigten wird vorgeworfen, in der Zeit vom 10. Juni 2018 (Datum der Überweisung von Bitcoins im Wert von CHF 3’679.00) bis ca. 18. Juni 2018 gemeinsam mit AH.________ und AI.________ ca. 500g Methamphetamin in Form von Crystal erworben und eingeführt zu haben. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten verwiesen (pag. 4937 f. und 4965).
Oberinstanzlich beantragt A.________ einen Schuldspruch mit einer Menge von 450g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6266) und C.________ einen Schuldspruch mit einer Menge von ca. 450g Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6261). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt jeweils einen Schuldspruch mit einer Menge von ca. 500g Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6251 und pag. 6255).
Erwerb und Einfuhr werden von beiden Beschuldigten nicht bestritten. C.________ ging mehrfach von ca. 500g Methamphetamin aus, welche geliefert worden seien (pag. 2034, Z. 484 ff.; pag. 2087, Z. 321 ff.).
Schliesslich gilt es festzuhalten, dass für vorliegende Lieferung lediglich ein Preis von CHF 3'679.00 aufgebracht werden musste, was im Vergleich zu vorherigen Lieferungen einen deutlich tieferen Grammpreis darstellt. Darüber hinaus wurde nur gerade eine Woche später erneut zu einem tiefen Grammpreis eine weitere Bestellung getätigt (vgl. E. III.10.15. hiernach). Dies steht dem mehrfach vorgebrachten Argument der Verteidiger beider Beschuldigter, wonach ein tiefer Wert auf eine vorangehende Leerlieferung hindeute, entgegen. Vielmehr ist anzunehmen, dass tiefe Beträge insbesondere auf neue Handelspartner hindeuten, welche zuerst getestet werden mussten. Gestützt auf den überwiesenen Betrag von CHF 3’679.00 und mit Blick auf den Erwerbspreis vorangehender Lieferungen geht die Kammer von 500g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal aus, welches erworben und eingeführt wurde.
Für Lieferungen im Jahr 2018 geht die Kammer von einem Reinheitsgrad von 83.08% aus (vgl. E. III.10.3. hiervor). Es resultiert eine Nettomenge von 415.4g Methamphetamin-Hydrochlorid.
10.15 A.I.1.1.12. und B.I.1.1.11. der Anklageschrift
Den Beschuldigten wird vorgeworfen, in der Zeit vom 17. Juni 2018 (Datum der Überweisung von Bitcoins im Wert von CHF 7’334.00) bis ca. 26. Juni 2018 gemeinsam mit AH.________ und AI.________ ca. 1’000g Methamphetamin in Form von Crystal erworben und eingeführt zu haben. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten verwiesen (pag. 4938 und 4965 f.).
Oberinstanzlich beantragt A.________ einen Schuldspruch mit einer Menge von 500g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6266) und C.________ einen Schuldspruch mit einer Menge von ca. 500g Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6261). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt jeweils einen Schuldspruch mit einer Menge von ca. 1'000g Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6252 und pag. 6255).
Erwerb und Einfuhr werden von beiden Beschuldigten nicht bestritten. Entgegen den Anträgen der Verteidiger beider Beschuldigter geht die Kammer – wie bereits die Vorinstanz (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 5752) – bei einer Verdoppelung des überwiesenen Bitcoinbetrages im Vergleich zur vorangehenden Lieferung über denselben Versender auch von einer Verdoppelung der gelieferten Menge aus. Der Erwerb und die Einfuhr von 1’000g Methamphetamin in Form von Crystal ist erstellt. Entgegen dem Verteidiger von A.________ ist aufgrund des bekannterweise volatilen Bitcoinkurses nicht von einer geringeren Menge an Methamphetamin auszugehen. So ging A.________ selber von zwei gelieferten Pound (pag. 1493, Z. 326 ff.) und C.________ von 500 bis 750g (pag. 2096, Z. 678) Methamphetamin in Form von Crystal aus. Für C.________ wurde sodann vorgebracht, dass für die Verpackung und Ähnliches vom überwiesenen Betrag ein Abzug gemacht werden müsse, was jedoch nichts an den selbstbelastenden Aussagen der Beschuldigten ändert. Die Kammer geht gestützt auf den überwiesenen Betrag davon aus, dass 1’000g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal erworben und eingeführt wurden.
Für Lieferungen im Jahr 2018 geht die Kammer von einem Reinheitsgrad von 83.08% aus (vgl. E. III.10.3. hiervor). Es resultiert eine Nettomenge von 830.8g Methamphetamin-Hydrochlorid.
10.16 A.I.1.1.13. und B.I.1.1.12. der Anklageschrift
Den Beschuldigten wird vorgeworfen, in der Zeit zwischen dem 22./23. Juli 2018 (Datum der Überweisung von Bitcoins im Wert von CHF 7’713.00) bis ca. 31. Juli 2018 gemeinsam mit AH.________ und AI.________ ca. 500 – 1'000g Methamphetamin in Form von Crystal erworben und eingeführt zu haben. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag. 4938 f. und 4966 f.) verwiesen.
Oberinstanzlich beantragt A.________ einen Schuldspruch wegen Anstalten treffen zum Erwerb und zur Einfuhr von 1’000g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6266) und C.________ einen Freispruch (pag. 6260). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt jeweils einen Schuldspruch wegen Erwerb und Einfuhr von ca. 1’000g Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6252 und pag. 6256).
Entgegen den Ausführungen beider Verteidiger geht die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 5755) – davon aus, dass es zu einer Lieferung kam. So handelt es sich um die erste Lieferung, welche über den Versender «BL.________» bestellt wurde. Es erscheint wenig glaubhaft, dass A.________ bei einer erfolglosen ersten Bestellung nur wenige Tage später bei demselben Lieferanten erneut eine Bestellung (vgl. E. III.10.17. hiernach) aufgeben würde, zumal die Beschuldigten mehrfach ausführten, nach einer Leerlieferung habe man einen neuen Lieferanten suchen müssen. Weiter unerheblich ist, ob A.________ bei der Lieferung anwesend war oder diese von C.________ in Empfang genommen wurde (vgl. zum Ganzen IV.12.2.2. hiernach).
Betreffend die erworbene und eingeführte Menge sind der Kammer keine Gründe ersichtlich, von der seitens A.________ eingestandenen Menge von 1’000g Methamphetamin in Form von Crystal abzuweichen. Dies erscheint mit Blick auf den Betrag von CHF 7’713.00, welcher nur unwesentlich höher ist als der für die zeitlich zuvor liegende Lieferung überwiesene Betrag von CHF 7’334.00, wobei ebenfalls die Lieferung von 1’000g Methamphetamin in Form von Crystal als erstellt erachtet wurde, glaubhaft. Erstellt ist somit, dass die Beschuldigten 1’000g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal erworben und eingeführt haben.
Für Lieferungen im Jahr 2018 geht die Kammer sodann von einem Reinheitsgrad von 83.08% aus (vgl. E. III.10.3. hiervor). Es resultiert somit eine Nettomenge von 830.8g Methamphetamin-Hydrochlorid.
10.17 A.I.1.1.14. und B.I.1.1.13. der Anklageschrift
Den Beschuldigten wird vorgeworfen, in der Zeit vom 5. August 2018 (Datum der Überweisung von Bitcoins im Wert von CHF 19’688.00) bis ca. 15. August 2018 gemeinsam mit AH.________ und AI.________ ca. 1’000 – 3’000g Methamphetamin in Form von Crystal erworben und eingeführt zu haben. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag. 4939 und 4967) verwiesen.
Oberinstanzlich beantragt A.________ einen Schuldspruch mit einer Menge von 1’000g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6267) und C.________ einen Schuldspruch mit einer Menge von ca. 1’000g Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6262). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt jeweils einen Schuldspruch mit einer Menge von ca. 3’000g Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6252 und pag. 6256).
Erwerb und Einfuhr werden von beiden Beschuldigten nicht bestritten. Betreffend die Liefermenge kann den Ausführungen des Verteidigers von A.________, wonach C.________ konstant ausgesagt habe, dass nie ein Paket mit mehr als 1’000g Methamphetamin angekommen sei und sich sein Klient nicht an das Paket respektive eine grössere Menge erinnern könne, weshalb zu ihren Gunsten von gelieferten 1’000g Methamphetamin auszugehen sei, nicht gefolgt werden. Basierend auf der Bitcoinüberweisung von rund CHF 19’600.00 (pag. 1495, Z. 422, pag. 4939 und pag. 4967) erscheint eine Liefermenge von 1’000g Methamphetamin in Form von Crystal nicht glaubhaft. Ein Einkaufspreis von knapp unter CHF 20.00 pro Gramm ist, entgegen der Verteidigung von C.________, für einen erfahrenen Drogenhändler nicht nachvollziehbar und erscheint gerade mit Blick auf die Grammpreise der zeitlich nachfolgenden und eingestandenen Lieferungen über denselben Lieferanten unwahrscheinlich. Dass der Preis aufgrund von Kursschwankungen innert kürzester Zeit derart angestiegen und dennoch eine Bestellung aufgegeben wurde, ist ebenfalls nicht anzunehmen. Vielmehr ist anzunehmen, dass wie bei den nachfolgenden Lieferungen 3’000g (brutto) Methamphetamin erworben und eingeführt wurden. Entgegen der Verteidigung von C.________ ist ein Paket mit 11.7kg sodann nicht zu leicht um Methamphetamin in Form von Crystal im Umfang von 3’000g zu enthalten. Schliesslich ist mit Blick auf die zuvor bestellte Liefermenge über den Lieferanten «BL.________» nachvollziehbar, dass nach einem ersten erfolgreichen Kauf die Bestellmenge verdreifacht wurde. Das Geschäftsmodell funktionierte gut und es bestand eine regelmässige Nachfrage, weshalb Nachschub in grösserem Mengenumfang besorgt werden musste. Zuletzt spielt es aufgrund der Bandenmässigkeit (vgl. E. IV.12.2.2.) keine Rolle, ob C.________ bei der Bestellung und Organisation nicht mitwirkte und lediglich beim Geldwechsel beteiligt war. Das Verhalten von A.________ ist ihm zuzurechnen. Erstellt ist, dass die Beschuldigten 3’000g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal erworben und eingeführt haben.
Gestützt auf die Auswertung des IRM und entsprechend den Anträgen der Beschuldigten ist von einem Reinheitsgrad von 98% auszugehen (vgl. E. III.10.3. hiervor; pag. 3486 ff.). Es resultiert eine Nettomenge von 2’940g Methamphetamin-Hydrochlorid.
10.18 A.I.1.1.15. der Anklageschrift
A.________ wird vorgeworfen, in der Zeit vom 16. September bis 27. September 2018 (Datum der Überweisung von Bitcoins im Wert von CHF 21’500.00) bis 10. Oktober 2018 gemeinsam mit AF.________, AG.________, AH.________ und AI.________ ca. 3’000g Methamphetamin in Form von Crystal erworben und eingeführt zu haben. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag. 4940 f.) verwiesen.
Oberinstanzlich beantragt A.________ einen Schuldspruch mit einer Menge von 3’000g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6267). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt einen Schuldspruch mit einer Menge von ca. 3’000g Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6252).
Erwerb und Einfuhr sowie die vorgeworfene Menge an Methamphetamin in Form von Crystal werden von A.________ nicht bestritten.
Demnach erachtet es die Kammer als erstellt, dass A.________ gemeinsam mit den Vorgenannten wiederum über den Lieferanten «BL.________» 3’000g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal erworben und eingeführt hat. C.________ befand sich ab dem 21. September 2018 in Untersuchungshaft. A.________ bot umgehend neue Leute (darunter die Schwester von C.________) auf, um das Geschäft wie gewohnt weiterzuführen.
Mangels Beschlagnahme fehlt es bei dieser Lieferung via «BL.________» betreffend Reinheitsgrad an einem Messwert des IRM. Es ist daher für die Lieferung im Jahr 2018 von einem Reinheitsgrad von 83.08% auszugehen (vgl. E. III.10.3. hiervor). Es resultiert eine Nettomenge von 2’492.4g Methamphetamin-Hydrochlorid.
10.19 A.I.1.1.16. der Anklageschrift
A.________ wird vorgeworfen, in der Zeit vom 14. Dezember bis 17. Dezember 2018 (Datum der Überweisung von Bitcoins im Wert von CHF 20’400.00) bis 27. Dezember 2018 (Zollannahme 22. Dezember 2018) gemeinsam mit AF.________, AG.________ und AH.________ ca. 3’000g Methamphetamin in Form von Crystal erworben und eingeführt zu haben. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten verwiesen (pag. 4941 f.).
Oberinstanzlich beantragt A.________ einen Schuldspruch mit einer Menge von 3’000g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6267). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt einen Schuldspruch mit einer Menge von ca. 3’000g Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6252).
Die Kammer erachtet das diesbezügliche Eingeständnis von A.________ als glaubhaft, womit Erwerb und Einfuhr von 3’000g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal für den Gegenwert von CHF 20'400.00 erstellt sind. Sowohl der aufgewendete Betrag als auch die dafür erhaltene Menge an Methamphetamin stehen sodann in Einklang mit der sichergestellten Lieferung (vgl. E. III.10.20. hiernach). Die Lieferung erfolgte via «BQ.________.». Die Vorinstanz hielt hierzu fest, dass es sich dabei vermutungsweise um denselben Lieferanten wie «BL.________» handle, da beide an derselben Adresse ansässig seien (S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 5742 f.). Da die Liefermenge nicht bestritten wird, kann dies im Ergebnis offenbleiben.
Mangels Beschlagnahme fehlt es bei dieser Lieferung via «BQ.________.» betreffend Reinheitsgrad an einem Messwert des IRM. Es ist daher für die Lieferung im Jahr 2018 von einem Reinheitsgrad von 83.08% auszugehen (vgl. E. III.10.3. hiervor). Es resultiert eine Nettomenge von 2’492.4g Methamphetamin-Hydrochlorid.
10.20 A.I.1.1.17. und B.I.1.1.14. der Anklageschrift
Den Beschuldigten wird vorgeworfen, in der Zeit vom 3. Mai / 6. Mai 2019 (Datum der Überweisung von Bitcoins im Wert von CHF 21’500.00) bis 9. Mai 2019 gemeinsam mit AF.________, AG.________ und AH.________ 2’979.90g Methamphetamin in Form von Crystal (Reinheitsgrad 98 – 100% Hydrochlorid) erworben und eingeführt zu haben. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten verwiesen (pag. 4942 ff. und pag. 4969 ff.).
Oberinstanzlich beantragen alle Parteien einen Schuldspruch mit einer Menge von 2’979.90g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6252, pag. 6256, pag. 6262 und pag. 6267).
Der Kammer sind keine Anhaltspunkte bekannt, weshalb von den mit den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft übereinstimmenden Anträgen beider Beschuldigter abzuweichen wäre, zumal es sich hierbei um die durch die Polizei am 9. Mai 2019 sichergestellte Lieferung handelt. Folglich erachtet es die Kammer als erstellt, dass die Beschuldigten 2’979.90g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal erworben und eingeführt haben.
Gestützt auf die Auswertung des IRM ist von einem Reinheitsgrad von 98% auszugehen (vgl. auch E. III.10.3 hiervor; pag. 3486 ff.). Es resultiert eine Nettomenge von 2’920.3g Methamphetamin-Hydrochlorid.
10.21 A.I.1.1.18. und B.I.1.1.17. der Anklageschrift
A.________ wird der Erwerb von mind. 50 – 400g Methamphetamin in Form von Crystal von AN.________, genannt "BR.________(Spitzname)", in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis Januar / Februar 2018, teilweise gemeinsam mit C.________ vorgeworfen. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag. 4946) verwiesen.
C.________ wird gemäss Ziff. B.I.1.1.17. der Erwerb von mind. 50g Methamphetamin in Form von Crystal von AN.________, genannt "BR.________(Spitzname)", in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis Januar / Februar 2018, gemeinsam mit A.________, vorgeworfen. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag. 4971) verwiesen.
Oberinstanzlich beantragt A.________ einen Schuldspruch mit einer Menge von 50g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6267) und C.________ einen Freispruch (pag. 6260). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt jeweils einen Schuldspruch mit einer Menge von mind. 50 – 400g Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6252 und 6256).
Gestützt auf die dies bestätigenden Aussagen beider Beschuldigter (pag. 1468, Z. 199; pag. 2085, Z. 222 ff.) erachtet es die Kammer – wie bereits die Vorinstanz (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 5757) – als erstellt, dass A.________ 50g Methamphetamin in Form von Crystal von AN.________ erworben hat. Da A.________ AN.________ gut kannte gibt es keinen Grund, weshalb er diesen unnötig belasten sollte, zumal mit dem Eingeständnis eine Selbstbelastung einherging. Der Erwerb einer darüberhinausgehenden Menge lässt sich hingegen nicht erstellen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigungen und den Erwägungen der Vorinstanz geht die Kammer gestützt auf die glaubhaften Aussagen von C.________ (pag. 2085, Z. 222 ff.) sodann davon aus, dass das Methamphetamin aufgrund des zu hohen Preises und nicht aufgrund dessen minderer Qualität anschliessend auf das ursprüngliche Gewicht gestreckt und wieder an den Verkäufer zurückgegeben wurde. Es ist daher von einer durchschnittlichen Qualität auszugehen. Der Erwerb durch A.________ ist C.________ aufgrund ihres gemeinsamen Wirkens zuzurechnen. Ob C.________ – wie von dessen Verteidiger oberinstanzlich ausgeführt wurde – AN.________ nie kennengelernt und von dieser Person auch nichts erworben hat, ist unbeachtlich.
Für Lieferungen im Jahr 2018 geht die Kammer von einem Reinheitsgrad von 83.08% aus (vgl. E. III.10.3. hiervor). Es resultiert eine Nettomenge von 41.54g Methamphetamin-Hydrochlorid.
10.22 A.I.1.1.19. der Anklageschrift
A.________ wird der Erwerb vom Lieferanten "Z", von der Familie AO.________ und weiteren unbekannten Lieferanten einer unbestimmten, 1'000 Stück übersteigenden Menge Thaipillen in der Zeit von Frühling 2017 bis 9. Mai 2019 vorgeworfen. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag. 4946) verwiesen.
Oberinstanzlich beantragt A.________ einen Schuldspruch mit einer Menge von 1'000 Thaipillen (pag. 6267). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt einen Schuldspruch wegen Erwerb von einer unbestimmten, 1'000 Stück übersteigenden Menge Thapillen (pag. 6252).
A.________ bestreitet den Erwerb von 1'000 Thaipillen somit nicht. Gründe, weshalb entgegen diesem Eingeständnis von einer geringeren Anzahl erworbener Thaipillen auszugehen wäre, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht. Der Erwerb von 1'000 Thapillen ist daher erstellt. Zu Gunsten von A.________ geht die Kammer sodann – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 5768) – gestützt auf den Mittelwert gemäss der Statistik der SGRM für den angeklagten Zeitraum von 14mg Methamphetamin pro Thaipille aus. Dabei handelt es sich um den tiefsten Mittelwert der in den angeklagten Zeitraum fallenden Jahresstatistiken, welcher aufgrund einer höheren Anzahl an Messungen jedoch repräsentativer erscheint. Ab dem Jahr 2019 enthält die Statistik der SGRM keine Durchschnittswerte mehr. Erstellt ist somit der Erwerb von 14g Methamphetamin (14mg * 1000 Thaipillen). Unter Berücksichtigung des Umrechnungsfaktors von 1.24 resultiert somit eine Nettomenge von 17.36g Methamphetamin-Hydrochlorid.
10.23 A.I.1.1.20. der Anklageschrift
A.________ wird das Anstalten treffen zur Einfuhr von 500 – 10'000 Stück Thaipillen im April / Mai 2019, gemeinsam begangen mit AK.________ und AS.________, vorgeworfen. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag. 4946 f.) verwiesen.
Oberinstanzlich beantragt A.________ einen Schuldspruch wegen Erwerb und Einfuhr [recte: Anstalten treffen zur Einfuhr] von 500 Thaipillen (pag. 6267). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt einen Schuldspruch mit einer Menge von 500 – 10'000 Stück Thaipillen (pag. 6252).
A.________ bestreitet nicht, betreffend 500 Thaipillen Anstalten zur Einfuhr getroffen zu haben. Gründe, weshalb entgegen den vorhandenen Beweismitteln vom Eingeständnis von A.________ abgewichen werden sollte, sind der Kammer nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht. Erstellt ist somit, dass A.________ in Aussicht stellte, eine Musterlieferung von 500 Thaipillen anzunehmen. Hingegen erachtet es die Kammer nicht als erstellt, dass auch betreffend eine darüberhinausgehende Menge Thaipillen bereits Anstalten zur Einfuhr getroffen wurde. Vielmehr hätte es hierzu einen zusätzlichen Entscheidungsschritt von A.________ gebraucht, wozu es mangels der Musterlieferung jedoch nicht kam. So hätte die Bestellung eine erfolgreiche Lieferung des Musters und eine genügende Qualität desselben vorausgesetzt, worauf die bestellte Menge schrittweise erhöht worden wäre. Hierzu kam es mangels Lieferung des Musters jedoch nicht.
Da sich der angeklagte Zeitraum auf das Jahr 2019 beschränkt, ist gestützt auf die Statistik der SGRM auf den Medianwert für das Jahr 2019 von 9.1mg Methamphetamin pro Thaipille abzustellen.
Erstellt ist somit das Anstalten treffen zur Einfuhr von 4.55g Methamphetamin (9.1mg * 500 Thaipillen). Unter Berücksichtigung des Umrechnungsfaktors von 1.24 resultiert eine Nettomenge von 5.642g Methamphetamin-Hydrochlorid.
10.24 A.I.1.2. und B.I.1.2. der Anklageschrift
A.________ wird das Anstalten treffen zur Herstellung einer unbekannten Menge Thaipillen, gemeinsam begangen mit C.________ in der Zeit von April 2018 bis 21. September 2018 und mit AW.________ im Frühling 2019, vorgeworfen. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten verwiesen (pag. 4947 f.).
C.________ wird das Anstalten treffen zur Herstellung einer unbekannten Menge Thaipillen in der Zeit von April 2018 bis 21. September 2018, gemeinsam begangen mit A.________, vorgeworfen. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag. 4971) verwiesen.
Oberinstanzlich beantragt A.________ eine Einstellung des Verfahrens (pag. 6265) und C.________ einen Freispruch, soweit das Verfahren in diesem Punkt nicht einzustellen sei (pag. 6260). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt jeweils einen Schuldspruch wegen Anstalten treffen zur Herstellung einer unbekannten Menge Thaipillen (pag. 6252 und pag. 6256).
A.________ bestreitet nicht, Koffein, Ethylvanillin, diverse unbekannte Flüssigkeiten, Lebensmittelfarben sowie eine Pillenpresse erworben zu haben. Die Kammer geht sodann gestützt auf die Aussagen von C.________ davon aus, dass die Beschuldigten versuchten, Thaipillen herzustellen, ihnen dies jedoch nicht gelang (pag. 2092, Z. 508 ff.). Gestützt auf die Aussagen von AW.________ (pag. 3465, Z. 444 ff.) ist ebenfalls erstellt, dass die Thaipillen bei einer erfolgreichen Herstellung auch hätten veräussert werden sollen. Ob diese versuchsweise hergestellten Pillen oder die noch herzustellenden Pillen teilweise dem Eigenkonsum gedient haben resp. hätten, ist unerheblich und wird den Beschuldigten auch nicht vorgeworfen. Entgegen der Vorbringen der Verteidiger beider Beschuldigter ist das Verfahren in diesem Anklagepunkt daher nicht einzustellen. Vielmehr ist erstellt, dass die Beschuldigten Anstalten zur Herstellung einer unbekannten Menge an Thaipillen trafen.
10.25 Gesamtmenge an reinem Methamphetamin-Hydrochlorid betreffend Erwerb, Einfuhr und Anstalten treffen hierzu
A.________ hat 20.15kg Methamphetamin in Form von Crystal (17.36kg reines Methamphetamin-Hydrochlorid) erworben und eingeführt oder Anstalten dazu getroffen, während C.________ 14.13kg Methamphetamin in Form von Crystal (12.35kg reines Methamphetamin-Hydrochlorid) erworben und eingeführt oder Anstalten dazu getroffen hat.
10.26 A.I.1.1.21. und A.I.2.1. der Anklageschrift
Einleitend ist festzuhalten, dass die Kammer A.I.1.1.21. in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zusammen mit A.I.2.1. würdigt.
A.________ wird gemäss A.I.1.1.21. das Anstalten treffen zum Erwerb bei einem unbekannten Lieferanten in den AV.________(Land) und zur Einfuhr von monatlich rund 100kg Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1%, gemeinsam begangen mit AJ.________ in der Zeit vom 7. März 2019 bis 9. Mai 2019, vorgeworfen. A.I.2.1. wirft A.________ sodann den Erwerb von 2kg Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1% bei einem unbekannten Lieferanten, gemeinsam begangen mit AJ.________, in der Zeit von März 2019 bis 29. April 2019 vor. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag. 4947 und pag. 4955) verwiesen.
Oberinstanzlich beantragt A.________ bezüglich A.I.1.1.21. einen Freispruch (pag. 6252) und bezüglich A.I.2.1. einen Schuldspruch wegen Erwerb von 2kg Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1% (pag. 6269). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt betreffend A.I.1.1.21. einen Schuldspruch wegen Anstalten treffen zum Erwerb von monatlich rund 100kg Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1% (pag. 6252) und betreffend A.I.2.1. einen Schuldspruch wegen Erwerb von 2kg Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1% (pag. 6254).
Dass A.________ – wie von dessen Verteidiger ausgeführt wurde – den Vorfall gemäss A.I.1.1.21. betreffend einen Handel mit legalem CBD-Hanf aufbauen wollte, ist nicht glaubhaft. So ist wenig wahrscheinlich, dass A.________ in diesem Fall auf einen Händler aus den AV.________(Land) zurückgegriffen hätte. Sodann weisen auch die transkribierten Gespräche aus dem Ford Kuga mit AO.________ und C.________ auf THC-haltiges Marihuana hin (insb. pag. 1606). Beim im aufgezeichneten Gespräch erwähnten «BS.________(Spitzname)» handelt es sich nach Auffassung der Kammer um AJ.________. Schliesslich wurde auch durch C.________ bestätigt, dass ein Handel mit THC-haltigem Marihuana aufgebaut werden sollte (pag. 2191, Z. 875 ff.). Der Zeitpunkt nach der Inhaftierung von C.________ passt zudem bestens, ein weiteres (anderes) Standbein zu etablieren. In Abweichung zum angeklagten Sachverhalt geht die Kammer jedoch davon aus, dass A.________ Anstalten zum einmaligen Erwerb und zur Einfuhr von 100kg Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1% traf. So verneinte A.________ auf entsprechenden Vorhalt die Menge von 100kg gerade nicht, bezeichnete er diese lediglich als optimistisch (pag. 1582, Z. 286 ff.). Ein darüber hinausgehendes Anstalten treffen, nämlich für eine monatlich geplante Einfuhr besagter Menge, lässt sich gestützt auf die vorhandenen Beweismittel nicht erstellen.
Betreffend den Erwerb von 2kg Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1% gemäss A.I.2.1. ist A.________ geständig. Nach seinem Verteidiger habe A.________ diese 2kg zur Begleichung von Schulden erhalten. Der Kammer sind keine Gründe ersichtlich, weshalb von diesem mit der Anklage übereinstimmenden Eingeständnis abzuweichen wäre. Entsprechend erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt als erstellt.
10.27 Vorbemerkung zu den Veräusserungshandlungen
A.________ wird gemäss A.I.1.3. die Veräusserung von insgesamt mehr als 13'379.9 – 17'529.9g Methamphetamin in Form von Crystal sowie mehr als 500 – 1'000 Stück Thaipillen in der Zeit von Frühling 2017 bis 9. Mai 2019, gemeinsam begangen mit C.________, AJ.________, AF.________, AL.________ und AH.________ vorgeworfen (pag. 4948), während C.________ gemäss B.I.1.3. die Veräusserung von insgesamt mehr als 4’463 – 7’823g Methamphetamin in Form von Crystal und mindestens 2'700 Stück Thaipillen in der Zeit vom September 2017 bis 21. September 2018 sowie vom 20. März 2019 bis 9. Mai 2019, gemeinsam mit A.________ begangen, vorgeworfen wird (pag. 4971).
Die Beschuldigten bestreiten nicht, dass das Methamphetamin wieder verkauft wurde. Abzüglich der sichergestellten und der dem Eigenkonsum von C.________ dienenden Menge wurde das erworbene und eingeführte Methamphetamin in Form von Crystal sowie Thaipillen daher veräussert respektive abgegeben. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, übersteigt die eingeführte Menge somit die nachweislich veräusserte Menge.
10.28 A.I.1.3.1. der Anklageschrift
A.________ wird die Veräusserung einer unbestimmten Menge Methamphetamin in Form von Crystal an C.________ in der Zeit von Frühling 2017 bis September 2017, vorgeworfen. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag. 4948) verwiesen.
Oberinstanzlich beantragen A.________ und die Generalstaatsanwaltschaft einen Schuldspruch (pag. 6267 und pag. 6252).
A.________ bestreitet die Veräusserung einer unbestimmten Menge Methamphetamin in Form von Crystal an C.________ nicht. Die beiden Beschuldigten handelten auch zum angeklagten Zeitraum bandenmässig. Eine Abgabe an ein Bandenmitglied wird durch den Unrechtsgehalt der bandenmässigen Tatbegehung abgedeckt. Diese Bandenmässigkeit bestand bereits ab dem Zeitpunkt des gemeinsamen Tatentschlusses, weshalb der angeklagte Zeitraum vollständig in den Zeitpunkt der bandenmässigen Tatbegehung fällt (vgl. zum Ganzen E. IV.12.2.2. hiernach). Daher hat kein Schuldspruch zu ergehen.
10.29 A.I.1.3.2. und B.I.1.3.1. der Anklageschrift
Den beiden Beschuldigten wird die Veräusserung von ca. 1'000 – 3'350g Methamphetamin in Form von Crystal an AX.________, gemeinsam in der Zeit von Anfang 2018 bis 21. September 2018, vorgeworfen. Eventualiter wird A.________ die Veräusserung von ca. 1'000 – 3'350g Methamphetamin in Form von Crystal an C.________, welcher diese Menge Crystal an AX.________ weiterverkaufte, vorgeworfen. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag. 4948) verwiesen.
Oberinstanzlich beantragen A.________ und C.________ je einen Schuldspruch mit einer Menge von 500g Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6267 und pag. 6262) Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt jeweils einen Schuldspruch wegen Veräusserung von ca. 750g Methamphetamin in Form von Crystal an AX.________ (pag. 6252 und pag. 6256).
Die Veräusserung von Methamphetamin in Form von Crystal an AX.________ wird von beiden Beschuldigten nicht bestritten. Während AX.________ als beschuldigte Person in seinem Verfahren den Erwerb von total 3.35kg Methamphetamin in Form von Crystal in Portionen von jeweils 50g von C.________ anerkannte (pag. 2356, Z. 321 ff.), gehen beide Beschuldigten von einer deutlich geringeren Abgabemenge aus (pag. 6267 und pag. 6262), wobei aber einzig A.________ im Rahmen seiner Einvernahmen konkrete Zahlen erwähnte. Auf dessen selbstbelastende Aussagen ist abzustellen. Auffallend ist, dass C.________ im vorliegenden Verfahren nur selten die ihm vorgehaltenen Methamphetaminmengen abstritt. Dass er dies in diesem Fall jedoch tat und ausführte, dass AX.________ ein halbes Kilo oder etwas mehr, sicherlich aber nicht 3kg erworben habe (pag. 2129, Z. 731 ff.), erscheint glaubhaft.
Aus diesem Grund ist auf den seitens von Rechtsanwalt D.________ oberinstanzlich erneut vorgebrachten Einwand, wonach die Aussagen von AX.________ zu B.I.1.3.1. der Anklageschrift nicht verwertbar seien, nicht mehr näher einzugehen.
Die Kammer geht daher zu Gunsten der Beschuldigten und in Übereinstimmung mit ihren Anträgen von 500g Methamphetamin in Form von Crystal aus, welches an AX.________ veräussert wurde.
10.30 A.I.1.3.3. und B.I.1.3.2. der Anklageschrift
Den beiden Beschuldigten wird die Veräusserung von 100g Methamphetamin in Form von Crystal an G.________, gemeinsam in der Zeit von Januar 2018 bis 21. September 2018, vorgeworfen (pag. 4948 f. und pag. 4972). Eventualiter wird A.________ die Veräusserung von 100g Methamphetamin in Form von Crystal an C.________, welcher diese Menge Crystal an G.________ weiterverkaufte, vorgeworfen. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag. 4948 f.) verwiesen.
Oberinstanzlich beantragt A.________ einen Freispruch (pag. 6265) und C.________ einen Schuldspruch wegen Veräusserung von 45g Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6260). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt jeweils einen Schuldspruch wegen Veräusserung von 100g Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6253 und pag. 6256).
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, welche gestützt auf die selbstbelastenden Aussagen von G.________ davon ausging, dass 100g Methamphetamin in Form von Crystal an G.________ veräussert wurden (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 5759), erachtet die Kammer einzig die Veräusserung von 45g Methamphetamin in Form von Crystal als erstellt. So führte G.________ oberinstanzlich aus, im Zeitraum des Jahres 2018 pro Tag rund 2 bis 5g Crystal Meth konsumiert zu haben, welches er bei verschiedenen Dealern besorgt habe (pag. 6209, Z. 13 ff.). Dabei habe er auch von C.________ Drogen erworben, wenn sein Dealer nicht da gewesen sei oder keine Drogen hatte (pag. 6209, Z. 37 ff.; pag. 6210, Z. 17 ff.). Wie viel es jeweils oder insgesamt genau gewesen sei, könne er nicht mehr sagen (pag. 6210, Z. 15 ff.). Eine Menge von 100g erscheine aber zu gross (pag. 6210, Z. 12 f.). Er habe C.________ maximal vier Mal gesehen und nur für seinen eigenen Konsum Drogen erworben (pag. 6210, Z. 35 f.). Bereits anlässlich seiner Einvernahme vom 25. Oktober 2018 ging G.________ von insgesamt ca. 45g Methamphetamin aus (pag. 2440, Z. 146 ff.), was er anlässlich der Einvernahme vom 22. November 2018 sodann bestätigte (pag. 2447, Z. 165 ff.). Die Kammer zweifelt nicht daran, dass es zu einer Veräusserung kam. Betreffend die veräusserte Menge ist auf die Aussagen von G.________ abzustellen. Dieser hat C.________ der Veräusserung bezichtigt. Die Veräusserung von 100g bestätigte G.________ einzig auf Vorhalt der Staatsanwaltschaft, ohne von sich aus diese Menge zu nennen. Zu Gunsten der Beschuldigten ist somit von der Veräusserung von 45g Methamphetamin in Form von Crystal auszugehen. Aufgrund der Bandenmässigkeit ist diese Veräusserungshandlung A.________ ebenfalls zuzurechnen (vgl. zum Ganzen E. IV.12.2.2. hiernach).
10.31 A.I.1.3.4. und B.I.1.3.3. der Anklageschrift
Den beiden Beschuldigten wird die Veräusserung von 500 – 1'000g Methamphetamin in Form von Crystal an AY.________, gemeinsam in der Zeit vom Januar 2018 bis 21. September 2018, vorgeworfen. Eventualiter wird A.________ die Veräusserung von 500 – 1'000g Methamphetamin in Form von Crystal an C.________, welcher diese Menge Crystal an AY.________ weiterverkaufte, vorgeworfen. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag. 4949) verwiesen.
Oberinstanzlich beantragen alle Parteien einen Schuldspruch wegen Veräusserung resp. Abgabe von (mind.) 500g Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6253, pag. 6256, pag. 6262 und pag. 6267).
Die Veräusserung von Methamphetamin in Form von Crystal an AY.________ wird somit von den Beschuldigten nicht bestritten. Entgegen den Ausführungen der Vor-instanz ist zur Bestimmung der veräusserten Menge sodann nicht auf das Eingeständnis des Käufers AY.________ abzustellen, welcher basierend auf einer Hochrechnung der Polizei den Erwerb von 750g Methamphetamin eingestand (pag. 2412, Z. 74 f.). So gab auch dieser im Vorfeld lediglich den Erwerb von 500g Methamphetamin zu (pag. 2411, Z. 14 und 27 ff.; pag. 2412, Z. 64 ff.), was in Einklang mit den Aussagen von C.________ zu bringen ist, welcher eine Menge von 750g Methamphetamin als zu hoch erachtete (pag. 1815, Z. 95). Zu Gunsten der Beschuldigten ist somit auf die übereinstimmenden Aussagen von AY.________ und C.________ abzustellen, weshalb entsprechend den Anträgen aller Parteien die Veräusserung von 500g Methamphetamin in Form von Crystal an AY.________ erstellt ist.
10.32 A.I.1.3.5. und B.I.1.3.4. der Anklageschrift
Den beiden Beschuldigten wird die Veräusserung von 500 – 1'000g Methamphetamin in Form von Crystal an AZ.________, gemeinsam in der Zeit von Januar 2018 bis 21. September 2018, vorgeworfen. Eventualiter wird A.________ die Veräusserung von 500 – 1'000g Methamphetamin in Form von Crystal an C.________, welcher diese Menge Crystal an AZ.________ weiterverkaufte, vorgeworfen. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag. 4949) verwiesen.
Oberinstanzlich beantragen alle Parteien einen Schuldspruch wegen Veräusserung von (mind.) 500g Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6253, pag. 6256, pag. 6262 und pag. 6267).
Die Veräusserung von Methamphetamin an AZ.________ wird nicht bestritten. Betreffend die veräusserte Menge an Methamphetamin in Form von Crystal hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass die konkrete Menge nicht mehr eindeutig eruiert werden kann (S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 5760). Zu Gunsten der Beschuldigten ist deshalb auf die von ihnen eingestandene Menge von 500g Methamphetamin in Form von Crystal abzustellen.
10.33 A.I.1.3.6. und B.I.1.3.5. der Anklageschrift
A.________ wird die Veräusserung / Abgabe von mind. 3'170g Methamphetamin in Form von Crystal an AJ.________, teilweise gemeinsam mit C.________, in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis 9. Mai 2019, vorgeworfen. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag. 4949) verwiesen.
C.________ wird die Veräusserung / Abgabe von mind. 670g Methamphetamin in Form von Crystal an AJ.________, gemeinsam mit A.________, in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis 21. September 2018 und vom 21. März 2019 bis 9. Mai 2019, vorgeworfen. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag. 4972) verwiesen.
Oberinstanzlich beantragt A.________ einen Schuldspruch wegen Veräusserung respektive Abgabe von ca. 3’170g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6268) und C.________ einen Schuldspruch wegen Veräusserung respektive Abgabe von 400g Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6262). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt betreffend A.________ einen Schuldspruch wegen Veräusserung respektive Abgabe von mindestens 3’170g Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6253) und betrefffend C.________ einen Schuldspruch wegen Veräusserung respektive Abgabe von ca. 670g Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6256).
Veräusserung
Die Veräusserung von Methamphetamin an AJ.________ wird von den Beschuldigten nicht bestritten.
Betreffend die an AJ.________ veräusserte Menge an Methamphetamin in Form von Crystal stellt die Kammer auf die selbstbelastenden und mit dem oberinstanzlichen Antrag von C.________ übereinstimmenden Aussagen desselben ab. Demnach veräusserte C.________ insgesamt 400g (vgl. pag. 2247, Z. 457 ff) Methamphetamin in Form von Crystal an AJ.________, was A.________ aufgrund der Bandenmässigkeit (vgl. E. IV.12.2.2. hiernach) ebenfalls anzulasten ist. Auf die weiteren Vorbringen, wonach die Anklageschrift in diesem Punkt im Widerspruch zum Anzeigerapport stehe und auf die Aussagen von AJ.________ mangels parteiöffentlicher Einvernahme nicht abgestellt werden dürfe, ist bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen.
Abgabe
A.________ bestreitet nicht, Methamphetamin in Form von Crystal an AJ.________ abgegeben zu haben. Betreffend die abgegebene Menge bestätigte C.________, dass AJ.________ von der Lieferung vom 9. Mai 2019 2kg Methamphetamin erhielt (pag. 2200, Z. 1340 ff.). Sodann seien aus der Lieferung vom 27. Dezember 2018 ebenfalls 500g an AJ.________ abgegeben worden (pag. 2203, Z. 1469 ff.). Hingegen sei er sich bezüglich der Lieferung vom 4. Oktober 2018 nicht mehr sicher, wie viel Methamphetamin bei AJ.________ gelagert worden sei (pag. 2205, Z. 1591 ff.). Die an AJ.________ abgegebene Menge setzt sich somit nachweisbar aus zwei Teillieferungen zusammen, welche jeweils eine Methamphetaminlieferung aus dem Ausland (Lieferung vom 9. Mai 2019 [vgl. E. III.10.20. hiervor] und Lieferung vom 27. Dezember 2018 [vgl. E. III.10.19.]) zum Ursprung haben. Da die Kammer in ihren Erwägungen nicht auf die Aussagen von AJ.________ abstellt, kann somit offenbleiben, ob dessen Aussagen verwertbar sind. Abzustellen ist vielmehr auf die ausführlichen und verknüpften Aussagen von C.________. Zu Gunsten von A.________ ist damit die Abgabe von insgesamt 2.5kg Methamphetamin in Form von Crystal an AJ.________ erstellt.
10.34 A.I.1.3.7. und B.I.1.3.6. der Anklageschrift
A.________ wird die Veräusserung von ca. 1'500 – 1'600g Methamphetamin in Form von Crystal an AW.________ in der Zeit von Anfang 2018 bis 9. Mai 2019, teilweise gemeinsam mit C.________ und AF.________, vorgeworfen. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag. 4950) verwiesen.
C.________ wird die Veräusserung von ca. 250g Methamphetamin in Form von Crystal an AW.________ in der Zeit Anfang 2018 bis 21. September 2018 und vom 20. März 2019 bis 9. Mai 2019, gemeinsam mit A.________, vorgeworfen. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag. 4972 f.) verwiesen.
Oberinstanzlich beantragt A.________ einen Schuldspruch wegen Veräusserung von ca. 1’500g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6268) und C.________ einen Schuldspruch wegen Veräusserung von ca. 250g Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6262). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt betreffend A.________ einen Schuldspruch wegen Veräusserung von mind. 1’500g Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6253) und betreffend C.________ einen Schuldspruch wegen Veräusserung von mind. 250g Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6256).
Es ist unbestritten, dass die Beschuldigten Methamphetamin in Form von Crystal an AW.________ veräusserten. Abzustellen ist sodann auf die selbstbelastenden Aussagen von AW.________, welcher die einzelnen Abgaben zeitlich einordnen bzw. mit den Lieferungen verknüpfen konnte und dabei bestätigte, in der Zeit bis am 21. September 2018 insgesamt 250g Methamphetamin in Form von Crystal und anschliessend je 500g Methamphetamin in Form von Crystal aus zwei Lieferungen sowie 200 – 300g Methamphetamin in Form von Crystal von AF.________ erhalten zu haben (pag. 3465, Z. 411 ff). Die Veräusserung der seitens der Beschuldigten eingestandenen Betäubungsmittelmenge ist folglich erstellt.
Anzumerken bleibt, dass die C.________ vorgeworfene Betäubungsmittelmenge aufgrund dessen Inhaftierung zwar geringer als diejenige von A.________ ist. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von AW.________ geht die Kammer jedoch davon aus, dass bereits vor der Inhaftierung von C.________ eine Menge von 250g Methamphetamin an ersteren veräussert wurde. Für Veräusserungshandlungen im betreffend C.________ ebenfalls angeklagten Zeitraum vom 20. März 2019 bis 9. Mai 2019 ist dieser schuldig zu sprechen, eine entsprechende Erhöhung der ihm anzulastenden Veräusserungsmenge ist aufgrund der Mengenbeschränkung in der Anklageschrift jedoch nicht möglich.
10.35 A.I.1.3.8. und B.I.1.3.7. der Anklageschrift
A.________ wird die Veräusserung von mind. 403g Methamphetamin in Form von Crystal an AM.________ in der Zeit von ca. Herbst / Winter 2017 bis 9. Mai 2019, gemeinsam mit C.________, vorgeworfen. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten verwiesen (pag. 4950 f.).
C.________ wird die Veräusserung / Abgabe von mind. 403g Methamphetamin in Form von Crystal an AM.________ in der Zeit von ca. Herbst / Winter 2017 bis 21. September 2018 und vom 21. März 2019 bis 9. Mai 2019, gemeinsam mit A.________, vorgeworfen. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag. 4973) verwiesen.
Oberinstanzlich beantragt A.________ einen Schuldspruch wegen Veräusserung von 403g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6268) und C.________ einen Schuldspruch wegen Veräusserung/Abgabe von 403g Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6262). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt jeweils einen Schuldspruch wegen Veräusserung von mind. 403g Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6253 und pag. 6256).
Die Beschuldigten sind sowohl bezüglich der Veräusserungshandlung als auch bezüglich der ihnen vorgeworfenen Veräusserungsmenge geständig. Der Kammer sind keine Gründe ersichtlich, weshalb von den mit der angeklagten Mindestmenge und den Aussagen von C.________ (pag. 2244, Z. 386 ff.) und AM.________ (pag. 3435, Z. 190 ff.) übereinstimmenden Anträgen der Parteien abgewichen werden sollte. Erstellt ist somit die Veräusserung von 403g Methamphetamin in Form von Crystal an AM.________.
10.36 A.I.1.3.9. und B.I.1.3.8. der Anklageschrift
A.________ wird die Veräusserung / Abgabe von mind. 62 – 77g Methamphetamin in Form von Crystal an AK.________ in der Zeit von Ende 2018 / Anfang 2019 bis 9. Mai 2019, teilweise gemeinsam mit C.________, vorgeworfen. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag. 4951) verwiesen.
C.________ wird die Veräusserung / Abgabe von mind. 55 – 70g Methamphetamin in Form von Crystal an AK.________ in der Zeit von Ende 2018 / Anfang 2019 bis 21. September 2018 und vom 21. März 2019 bis 9. Mai 2019, gemeinsam mit A.________, vorgeworfen. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag. 4973) verwiesen.
Oberinstanzlich beantragt A.________ einen Schuldspruch wegen Veräusserung/Abgabe von 62g Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6268) und C.________ einen Schuldspruch wegen Veräusserung/Abgabe von 50g Methamphetamin in Form von Crystal an AK.________ (pag. 6262). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt betreffend A.________ einen Schuldspruch wegen Veräusserung/Abgabe von mindestens 62g Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6253) und betreffend C.________ einen Schuldspruch wegen Veräusserung/Abgabe von rund 50g Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6256).
Die Veräusserung von Methamphetamin in Form von Crystal an AK.________ wird nicht bestritten. A.________ betreffend sind der Kammer sodann keine Gründe erkennbar, weshalb von dessen mit der angeklagten Mindestmenge übereinstimmendem Antrag abzuweichen ist. Erstellt ist somit die Veräusserung/Abgabe von 62g Methamphetamin in Form von Crystal. C.________ betreffend erachtet die Kammer hingegen die Veräusserung/Abgabe von 55g Methamphetamin in Form von Crystal als erstellt. So ging dieser anlässlich seiner Einvernahme vom 26. Juni 2020 selbst von «Etwas mehr als 50 Gramm. 60 vielleicht.» aus (pag. 2247, Z. 477). AK.________ führte seinerseits aus, von C.________ Methamphetamin bezogen zu haben und zudem für die Transportfahrten von BH.________ nach N.________(Ortsname) jeweils mit 2g Methamphetamin entschädigt worden zu sein (pag. 2755, Z. 389). Gestützt auf die Aussagen von C.________ geht die Kammer davon aus, dass dieser einmal 50g Methamphetamin an AK.________ veräusserte und ihm sodann für die von diesem ausgeführten 5 Lieferfahrten pro Lieferung einen Lohn von 1-2g Methamphetamin in Form von Crystal übergab. Zu Gunsten von C.________ wird dabei von jeweils einem abgegebenen Gramm ausgegangen, womit im Ergebnis die Abgabe/Veräusserung von 55g (entsprechend der Mindestmenge gemäss der Anklageschrift) erstellt ist.
10.37 A.I.1.3.10. der Anklageschrift
A.________ wird die Veräusserung von ca. 1'000g Methamphetamin in Form von Crystal an den unbekannten Abnehmer "BB.________" (vermutlich identisch mit BB.________) in der Zeit vom 4. Oktober 2018 bis Ende Dezember 2018 / Anfang 2019, vorgeworfen. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag. 4951 f.) verwiesen.
Sowohl A.________ als auch die Generalstaatsanwaltschaft beantragen einen Schuldspruch wegen Veräusserung von ca. 1’000g Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6253, pag. 6268).
A.________ bestreitet somit nicht, Methamphetamin in Form von Crystal an BB.________ veräussert zu haben. Zur Bestimmung der veräusserten Menge an Methamphetamin geht die Kammer mit der Vorinstanz einig, wonach hierbei auf die glaubhaften Aussagen von C.________ abzustellen ist. So hielt es dieser für möglich, dass «BB.________ (Spitzname)» aus den Lieferungen vom 4. Oktober 2018 und 27. Dezember 2018 jeweils 500g Methamphetamin erhielt (pag. 2047, Z. 143 ff. und 161; pag. 2204, Z. 1533 ff.). Sodann bestätigte auch AF.________, welche während der Untersuchungshaft von C.________ die Aufgaben ihres Bruders übernahm, dass «BB.________ (Spitzname)» Methamphetamin erhalten habe (vgl. pag. 1405, Z. 625 ff.). Diese Menge von insgesamt 1’000g Methamphetamin in Form von Crystal ist folglich als erstellt anzusehen.
10.38 A.I.1.3.11. und B.I.1.3.9. der Anklageschrift
A.________ wird die Veräusserung von mindestens 550g Methamphetamin in Form von Crystal an die unbekannte Abnehmerin «Freundin von BC.________» (vermutlich identisch mit BD.________, damalige Freundin von AO.________) in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis 9. Mai 2019, teilweise gemeinsam mit C.________, vorgeworfen. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag. 4952) verwiesen.
C.________ wird die Veräusserung von mindestens 50g Methamphetamin in Form von Crystal an die unbekannte Abnehmerin «Freundin von BC.________» (vermutlich identisch mit BD.________, damalige Freundin von AO.________) in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis 21. September 2018 und vom 21. März 2019 bis 9.Mai 2019, gemeinsam mit A.________, vorgeworfen. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag. 4973 f.) verwiesen.
Oberinstanzlich beantragt A.________ einen Schuldspruch wegen Veräusserung von 550g Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6268) und C.________ einen Freispruch betreffend des ihm Vorgeworfenen (pag. 6260). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt betreffend A.________ einen Schuldspruch wegen Veräusserung von mindestens 550g Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6253) und betreffend C.________ einen solchen von mindestens 50g Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6257).
A.________ bestreitet die Veräusserung an BD.________ nicht. Betreffend die veräusserte Menge stellt die Kammer auf das Eingeständnis von A.________ ab, zumal auch AF.________ bestätigte, dass BD.________ Methamphetamin aus dem Stock erhalten hat (vgl. pag. 2047, Z. 124 ff.).
Entgegen den Ausführungen der Verteidigung von C.________, wonach diesem der Name BD.________ nichts sage und AF.________ ihrerseits nur Aussagen vom Hörensagen getroffen und wohl etwas falsch verstanden habe, erachtet die Kammer die Veräusserung von 50g Methamphetamin an BD.________ als erstellt. So führte AF.________ aus, BD.________ sei für den Verkauf in AP.________(Ortsname) zuständig gewesen, weshalb ein Teil des Stocks an sie gegangen sei. Zudem habe ihr Bruder (C.________) 50g Methamphetamin an BD.________ veräussert (pag. 1519, Z. 93 ff.). Der Kammer erhellt es nicht, weshalb die Schwester von C.________ diesen unnötig belasten sollte. Sodann bestätigt auch A.________, dass insgesamt eine Menge von 550g Methamphetamin in Form von Crystal (500g aus dem Stock der Septemberlieferung [pag. 1340, Z. 405 ff.] und daher 50g entfallend auf die Veräusserung durch C.________) an BD.________ veräussert wurde.
10.39 A.I.1.3.12. und B.I.1.3.10. der Anklageschrift
A.________ wird die Veräusserung / Abgabe einer 710g übersteigenden Menge Methamphetamin in Form von Crystal an AF.________ in der Zeit von Frühling 2017 bis 9. Mai 2019, gemeinsam mit A.________ [recte: C.________], vorgeworfen. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag. 4952) verwiesen.
C.________ wird die Veräusserung / Abgabe einer 70g übersteigenden Menge Methamphetamin in Form von Crystal an AF.________, gemeinsam mit A.________, vorgeworfen. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag. 4974) verwiesen.
Oberinstanzlich beantragt A.________ einen Schuldspruch wegen Veräusserung/Abgabe von 710g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6268) und C.________ einen Schuldspruch wegen Veräusserung/Abgabe von 70g Methamphetamin in Form von Crystal an AF.________ (pag. 6262). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt je Schuldsprüche gemäss den Vorwürfen in der Anklageschrift (pag. 6253, pag. 6257).
Die Veräusserung / Abgabe ist daher grundsätzlich nicht bestritten. Betreffend die effektive Menge gab A.________ bezeichnenderweise an, AF.________ habe derart viel erhalten, dass er sich an die genaue Menge gar nicht mehr erinnern könne (pag. 1367, Z. 307 ff.). Mit Blick auf sein sonstiges Aussageverhalten ist somit von einer grösseren Menge an Methamphetamin auszugehen, welche A.________ an AF.________ veräussert resp. abgegeben hat. C.________ wiederum führte aus, nie grosse Mengen an seine Schwester geliefert zu haben. Das Grösste, was er im Kopf habe, seien 10g. Er habe aber schon ein paar Mal an seine Schwester geliefert (pag. 2055, Z. 438 ff.). Bei einer mehrmaligen Veräusserung / Abgabe erachtet die Kammer eine Abgabemenge von insgesamt 70g Methamphetamin durch C.________ als glaubhaft. Da sich eine darüberhinausgehende Menge nicht erstellen lässt, ist auf die Eingeständnisse der Beschuldigten abzustellen und somit die angeklagte Mindestmenge erstellt.
10.40 A.I.1.3.13. der Anklageschrift
A.________ wird die Abgabe von ca. 150g Methamphetamin in Form Crystal an AG.________ in der Zeit vom 4. Oktober 2018 bis 9. Mai 2019, vorgeworfen. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag. 4952 f.) verwiesen.
Oberinstanzlich beantragt A.________ einen Schuldspruch wegen Abgabe von 150g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6268). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt einen Schuldspruch wegen Abgabe von ca. 150g Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6253).
A.________ ist bezüglich des angeklagten Sachverhaltes geständig. Insbesondere ist unbestritten, dass AG.________ für seine Dienste (Entgegennahme der Pakete) Crystal als «Lohn» erhielt. Der Kammer sind keine Gründe erkennbar, weshalb davon abgewichen werden sollte, zumal sich die Aussagen von A.________ mit den Aussagen der involvierten Personen decken (AF.________: pag. 1372, Z. 479 ff.; C.________: pag. 1966, Z. 141 f.). Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt.
10.41 A.I.1.3.14. und B.I.1.3.11. der Anklageschrift
A.________ wird die Abgabe von ca. 530 – 550g Methamphetamin in Form Crystal an AH.________, in der Zeit vom 12. Februar 2018 bis 9. Mai 2019, teilweise gemeinsam mit C.________, vorgeworfen. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag. 4953) verwiesen.
C.________ wird die Veräusserung / Abgabe von ca. 500g Methamphetamin in Form Crystal an AH.________, in der Zeit von 2017 bis 21. September 2018 und vom 21. März 2019 bis 9. Mai 2019, gemeinsam mit A.________, vorgeworfen. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag. 4974 f.) verwiesen.
Oberinstanzlich beantragt A.________ einen Schuldspruch wegen Abgabe von ca. 530g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6268) und C.________ einen Schuldspruch wegen Veräusserung / Abgabe von 250g Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6262). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt betreffend A.________ einen Schuldspruch wegen Abgabe von mindestens 530g Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6253) und betreffend C.________ einen Schuldspruch wegen Veräusserung/Abgabe von ca. 500g Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6257).
Beide Beschuldigten bestreiten nicht, dass AH.________ für seinen Beitrag bei den Methamphetaminlieferungen mit jeweils 50g Methamphetamin in Form von Crystal entlöhnt wurde (pag. 2103, Z. 934 f.; pag. 1473, Z. 385 ff.). Ebenfalls unbestritten ist, dass im Falle einer Leerlieferung kein Lohn ausgerichtet wurde. AH.________ wurde folglich für die Entgegennahme von 10 Paketen mit insgesamt 500g Methamphetamin in Form von Crystal entlohnt. In diesem Umfang wird die Abgabe durch A.________ denn auch eingestanden (pag. 6268). Zusätzlich wurde AH.________ für dessen Mithilfe beim Geldwechsel im Hinblick auf die Lieferung vom 27. Dezember 2018 ebenfalls entlohnt.
Entgegen dem Antrag von A.________, welcher von einer Übergabe von 30g für die Mithilfe beim Geldwechsel ausging, erachtet es die Kammer als erstellt, dass auch in diesem Fall ein Entgelt in Form von 50g Methamphetamin in Form von Crystal an AH.________ übergeben wurde. So erschliesst es sich der Kammer nicht, weshalb für die Mithilfe weniger Gramm als «Lohn» vereinbart werden sollte. Erstellt ist somit die Abgabe von 550g Methamphetamin in Form von Crystal durch A.________.
C.________ betreffend erachtet die Kammer entgegen den Ausführungen seines Verteidigers, wonach dieser lediglich in fünf Fällen (nämlich anlässlich der Lieferungen gemäss B.I.1.1.4, 1.1.7, 1.1.10, 1.1.11 und 1.1.13) den Lohn in Form von Crystal übergeben habe die Übergabe in neun Fällen und damit im Umfang von 450g Methamphetamin in Form von Crystal als erstellt. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass sich C.________ im Zeitraum vom 21. September 2018 bis 20. März 2019 in Untersuchungshaft befand und die in diesen Zeitraum fallende Übergabe C.________ nicht anzulasten ist.
10.42 A.I.1.3.15. und B.I.1.3.12. der Anklageschrift
A.________ wird die Veräusserung einer unbestimmten Menge Methamphetamin in Form Crystal an AI.________, in der Zeit von 2018 bis 9. Mai 2019, gemeinsam mit C.________, vorgeworfen. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag. 4953) verwiesen.
C.________ wird die Veräusserung einer unbestimmten Menge Methamphetamin in Form Crystal an AI.________, gemeinsam mit A.________ in der Zeit von 2018 bis 21. September 2018 und vom 21. März 2019 bis 9. Mai 2019, vorgeworfen. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag. 4975) verwiesen.
Oberinstanzlich beantragt A.________ einen Schuldspruch wegen Veräusserung einer unbestimmten Menge Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6268) und C.________ einen Schuldspruch wegen Veräusserung von 5g Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6262). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt jeweils einen Schuldspruch wegen Veräusserung einer unbestimmten Menge Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6253 und pag. 6257).
Beide Beschuldigten bestreiten nicht, dass C.________ mehrfach ein halbes Gramm Methamphetamin in Form von Crystal zu einem Preis von CHF 50.00 an AI.________ veräusserte. Die seitens C.________ eingestandene Veräusserungsmenge von 5g erachtet die Kammer jedoch als unglaubhaft, erstreckten sich die Veräusserungshandlungen über einen langen Zeitraum (vgl. pag. 2669, Z. 177 ff.). Hinzu kommt, dass C.________ bestätigte, dass AI.________ für die Entgegennahme der Pakete über «BP.________ (Spitzname)» (gemeint: AH.________) mit der Hälfte des als Lohn erhaltenen Crystal entschädigt worden sei (pag. 2103, Z. 934 f.). Betreffend die veräusserte Menge geht die Kammer im Ergebnis mit der Vorinstanz (S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 5766) und dem oberinstanzlichen Antrag von A.________ einig, wonach sich die genaue Anzahl der Geschäfte und damit auch die veräusserte Menge nicht mehr genau eruieren lässt.
Erstellt ist folglich die Veräusserung einer unbestimmten Menge Methamphetamin in Form von Crystal an AI.________.
10.43 A.I.1.3.16. und B.I.1.3.13. der Anklageschrift
Den Beschuldigten wird die Veräusserung von insgesamt ca. 250g Methamphetamin in Form von Crystal zum Preis von CHF 130.00 – 140.00/g an vier Abnehmer aus der BE.________(Ortsbezeichnung) (BK.________, genannt BT.________(Land), BU.________(Ort); BJ.________, genannt BV.________(Land), BW.________(Ort), AB.________(Ortsname); BX.________, genannt AD.________(Ortsname), BY.________, genannt AE.________(Ortsname)) in der Zeit von April 2019 bis 9. Mai 2019, teilweise gemeinsam begangen mit AL.________ und AH.________, vorgeworfen. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag. 4953 f. und pag. 4975) verwiesen.
Oberinstanzlich beantragt A.________ einen Schuldspruch wegen Veräusserung von ca. 250g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6268) und C.________ einen Schuldspruch wegen Veräusserung von insgesamt 40g Methamphetamin in Form von Crystal an BJ.________ und BK.________ (pag. 6263). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt jeweils einen Schuldspruch gemäss den in der Anklageschrift genannten Vorwürfen (pag. 6253 und pag. 6257).
A.________ betreffend steht dessen Antrag in Einklang mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und dem angeklagten Sachverhalt (pag. 4953). Die Kammer sieht keinen Anlass, davon abzuweichen. So ist unbestritten, dass A.________ auch an Abnehmer aus der BE.________(Ortsbezeichnung) Methamphetamin veräusserte. Dabei bestätigte A.________ vorerst die Veräusserung von insgesamt 190g Methamphetamin in Form von Crystal an die Abnehmer BK.________ (100g Methamphetamin), BJ.________ (60g Methamphetamin), und BX.________ (30g Methamphetamin). Aus den entsprechenden Aussagen ergeht, dass es sich dabei um Annäherungswerte handelt (vgl. pag. 1720, Z. 817 ff.). Aufgrund des zurückhaltenden Aussageverhaltens von A.________ und mit Blick auf die Absicht, den Handel mit Methamphetamin auszubauen, erscheint der Kammer die eingestandene Veräusserung von 250g Methamphetamin in Form von Crystal an vier Abnehmer aus der BE.________(Ortsbezeichnung) als erstellt.
Auch betreffend C.________ erachtet die Kammer die Veräusserung von 250g Methamphetamin in Form von Crystal an vier Abnehmer aus der BE.________(Ortsbezeichnung) als erstellt. Entgegen den Vorbringen seines Verteidigers ist es unerheblich, ob C.________ bei der eigentlichen Veräusserungshandlung direkt, oder als (Bei-)Fahrer lediglich indirekt anwesend war. Ebenfalls liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor, wenn die Anklageschrift bezüglich beider Beschuldigter gleich lautet, ist den Beschuldigten aufgrund der gemeinsamen Ausübung doch gerade derselbe Sachverhalt vorzuwerfen (vgl. zum Ganzen E. IV.12.2.2. hiernach). Dass der Ausbau des Handels in der BE.________(Ortsbezeichnung) geplant war, ist sodann unbestritten.
10.44 A.I.1.3.17. und B.I.1.3.14. der Anklageschrift
Den Beschuldigten wird die Veräusserung von 100g Methamphetamin in Form von Crystal an einen unbekannten Abnehmer am 19. September 2018, vorgeworfen. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag. 4954 und pag. 4975) verwiesen.
Oberinstanzlich beantragen alle Parteien einen Schuldspruch wegen Veräusserung von 100g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6254, pag. 6257, pag. 6263 und pag. 6269).
Beide Beschuldigten sind geständig, 100g Methamphetamin an einen unbekannten Abnehmer veräussert zu haben. Der Kammer sind keine Anzeichen erkennbar, weshalb von den übereinstimmenden Anträgen abzuweichen wäre. Der jeweils angeklagte Sachverhalt ist somit erstellt.
10.45 A.I.1.3.18. der Anklageschrift
A.________ wird die Veräusserung von ca. 2'854.90 – 3'569.90g Methamphetamin in Form von Crystal in der Zeit von Frühling 2017 bis 9. Mai 2019 an unbekannte Abnehmer vorgeworfen. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag. 4954) verwiesen.
Oberinstanzlich beantragt A.________ einen Schuldspruch wegen Veräusserung von ca. 2’854.90g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6269). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt einen Schuldspruch wegen Veräusserung von mind. 3’500g Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6254).
Der angeklagte Sachverhalt wirft A.________ vor, das erworbene Methamphetamin in Form von Crystal anschliessend gesamthaft veräussert oder abgegeben zu haben. Zwar anerkennt A.________, mit dem beantragten Schuldspruch, dass es neben den zur Anklage gebrachten Abgabe-/Veräusserungshandlungen zu zahlreichen weiteren Veräusserungs-/Abgabehandlungen kam, anlässlich welchen das erworbene und eingeführte Methamphetamin in Form von Crystal in Umlauf gebracht wurde (sofern dieses nicht dem Eigenkonsum von C.________ diente oder beschlagnahmt wurde); dies entsprechend seinem Antrag mindestens im Umfang von 2’854.90g (brutto) Methamphetamin. Da die dem Eigenkonsum von C.________ dienende Menge nicht exakt bestimmt werden kann, kann die Veräusserung/Abgabe einer konkreten Methamphetaminmenge ebenfalls nicht bestimmt werden. Erstellt ist folglich die Abgabe/Veräusserung einer unbestimmten Menge an Methamphetamin in Form von Crystal. Schliesslich ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass die Anklageschrift bezüglich C.________ keinen entsprechenden Anklagesachverhalt enthält, obwohl diesem aufgrund der bandenmässigen Tatbegehung (vgl. zum Ganzen IV.12.2.2. hiernach) ein entsprechender Vorwurf (abzüglich Abgaben/Veräusserungen im Zeitraum seiner Untersuchungshaft) ebenfalls hätte gemacht werden können.
10.46 A.I.1.3.19., B.I.1.3.15. und B.I.2.1. der Anklageschrift
A.________ wird die Veräusserung von insgesamt mind. 1'000 Stück Thaipillen in der Zeit von Mitte 2017 bis 9. Mai 2019 an AL.________, C.________, AF.________ und weitere, unbekannte Abnehmer vorgeworfen. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag. 4954) verwiesen.
C.________ wird die Veräusserung von ca. 2'700 Stück Thaipillen an AX.________ in der Zeit von Dezember 2017 bis August 2018 in N.________(Ortsname) und eventuell andernorts vorgeworfen. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag. 4976) verwiesen.
C.________ wird weiter die Veräusserung von insgesamt mind. 100 – 150 Stück Thaipillen in der Zeit von 2017 / 2018 an unbekannte Abnehmer vorgeworfen. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag. 4976) verwiesen.
Oberinstanzlich beantragt A.________ einen Schuldspruch wegen Veräusserung von 1’000 Stück Thaipillen (pag. 6269). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt einen Schuldspruch wegen Veräusserung von insgesamt mindestens 1'000 Stück Thaipillen (pag. 6254).
Oberinstanzlich beantragt C.________ betreffend B.I.1.3.15. einen Freispruch (pag. 6260) und betreffend B.I.2.1. einen Schuldspruch wegen 100 bis 150 Stück Thaipillen (pag. 6263). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt betreffend B.I.1.3.15. einen Schuldspruch wegen ca. 2’700 Stück Thaipillen (pag. 6257) und betreffend B.I.2.1. einen Schuldspruch wegen mindestens 100 – 150 Stück Thaipillen (pag. 6257).
A.________ ist geständig. Die Kammer sieht keinen Grund, von den übereinstimmenden Anträgen von A.________ (pag. 6269) sowie der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 6254) abzuweichen. Diese entsprechen sodann dem angeklagten Sachverhalt gemäss der Anklageschrift (pag. 4954). Erstellt ist somit die Veräusserung von 1’000 Thaipillen und folglich (vgl. E.III.10.22. hiervor) die Veräusserung von 14g Methamphetamin.
Die Kammer stellt auf die selbstbelastenden Aussagen von C.________ ab, wonach er in den Jahren 2017/2018 gesamthaft 100 bis 150 Thaipillen veräussert habe (pag. 2250 f., Z. 626 f.). Mit Blick auf die an anderer Stelle eingestandenen Betäubungsmittelmengen erscheint es der Kammer nicht nachvollziehbar, wenn C.________ eine im Vergleich eher geringfügige veräusserte Methamphetaminmenge in Form von Thaipillen nicht eingestehen würde. Keinen Beweiswert kann die Kammer im wechselnden Eingeständnis von AX.________ erkennen. So gab dieser zuerst an, 1’700 Thaipillen von C.________ erworben zu haben (pag. 2357, Z. 406 ff.). Anschliessend korrigierte AX.________ dies auf 2’700 erworbene Thaipillen (pag. 2363, Z. 719 f.). Auf Vorhalt seiner bisherigen Angaben bestätigte AX.________ diese wieder nicht mehr (pag. 2372, Z. 110 ff.). Damit ist auf den Einwand des Verteidigers von C.________, wonach die Aussagen von AX.________ nicht verwertbar seien, nicht weiter einzugehen. Dieser erstellte Sachverhalt wurde jedoch unter B.I.2.1. gesondert zur Anklage gebracht, wofür C.________ schuldig zu erklären ist. Folgerichtig hat für B.I.1.3.15. kein Schuldspruch, aufgrund der erstellten Veräusserung auch kein Freispruch, zu ergehen.
10.47 A.I.1.4. und B.I.1.4. der Anklageschrift
Den Beschuldigten wird Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung von 530g Methamphetamin in Form von Crystal am 21. September 2018 vorgeworfen. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag. 4954 und pag. 4976) verwiesen.
Oberinstanzlich beantragen alle Parteien einen Schuldspruch von 530g (brutto) Methamphetamin in Form von Crystal (pag. 6254, pag. 6257, pag. 6263 und pag. 6269).
Somit anerkennen beide Beschuldigten den angeklagten Sachverhalt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wurden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 21. September 2018 am Domizil von C.________ u.a. ca. 600g Methamphetamin sichergestellt (S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 5753). C.________ bestätigte, dass das sichergestellte Methamphetamin aus den Paketen stamme (pag. 2237, Z. 110 ff.). A.________ bestätigte sodann, dass das erworbene Methamphetamin jeweils auch veräussert oder abgegeben wurde (vgl. E. III.10.45 hiervor). Gründe, weshalb vom Eingeständnis der Beschuldigten abzuweichen wäre, sind der Kammer nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt.
10.48 Ziff. A.I.2.2. der Anklageschrift
A.________ wird die Veräusserung der in A.I.2.1. (vgl. E. III.10.26. hiervor) erworbenen 2kg Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1% am 29. April 2019 an BG.________, Wiedererlangen der 2kg Marihuana sowie erneute Veräusserung der 2kg am 5. Mai 2019 an einen unbekannten Abnehmer, vorgeworfen. Ergänzend wird auf die amtlichen Akten (pag. 4955) verwiesen.
Oberinstanzlich beantragen A.________ und die Generalstaatsanwaltschaft einen Schuldspruch wegen Veräusserung von 2kg Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1% (pag. 6269, pag. 6254).
A.________ anerkennt den angeklagten Sachverhalt. Es handelt sich hierbei um die Veräusserung des Marihuanas, dessen Erwerb eingestanden und unter E. III.10.26. hiervor beurteilt wurde. Gründe, weshalb davon abzuweichen wäre, sind der Kammer keine ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt.
10.49 A.I.3., A.I.4.1., A.I.4.2. und B.I.3. (Geldwäscherei und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz)
Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen bandenmässiger Geldwäscherei (A.I.3. und B.I.3.) und Vergehens gegen das Waffengesetz (A.I.4.1. und A.I.4.2.) sind in Rechtskraft erwachsen. Darauf ist im Rahmen der Strafzumessung zurückzukommen.
IV. Rechtliche Würdigung
11. Handlungseinheit
11.1 Rechtliche Grundlagen
Hat das Gericht gleichzeitig über mehrere Tatvorwürfe, wie namentlich Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, zu befinden, hat es vorab zu prüfen, ob zwischen diesen eine Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit besteht. Liegt Handlungseinheit vor, sind die einzeln umgesetzten Betäubungsmittelmengen zu addieren. Für diese eine Handlungseinheit bildenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist ein einziger Schuldspruch zu fällen. Bei Handlungsmehrheit ist demgegenüber ein Zusammenrechnen der einzeln umgesetzten Drogenmengen unzulässig und besteht zwischen den einzelnen Widerhandlungen echte Konkurrenz. Entsprechend ist für jede einzelne Widerhandlung separat zu prüfen, ob eine qualifizierte Menge vorliegt. Die Addition der einzelnen Betäubungsmittelmengen aus den verschiedenen Handlungen zur Erreichung der Schwelle eines mengenmässig qualifizierten Falles ist unzulässig (Hug-Beeli, a.a.O., N 879 zu Art. 19 BetmG; Schlegel/Jucker, OFK BetmG, 4. Aufl. 2022, N 193 zu Art. 19 BetmG). Handlungseinheit wird allgemein angenommen, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Eine solche Kon-stellation liegt etwa vor, wenn jemand aus einem qualifizierenden Vorrat sukzessive Betäubungsmittel veräussert oder einer von einem generellen Vorsatz getragenen, dauerhaften Handelstätigkeit nachgeht (zum Ganzen Schlegel/Jucker, a.a.O., N. 194 f. zu Art. 19 BetmG). Demgegenüber ist von Handlungsmehrheit auszugehen, wenn die einzelnen Tathandlungen nicht auf einem einzigen Willensakt beruhen. Dies ist in erster Linie dann der Fall, wenn der Täter in unregelmässigen Abständen und bei Gelegenheit tätig ist (Fiolka, die revidierten Strafbestimmungen des BetmG, Aktuelle juristische Praxis [AJP] 2011 S. 1278).
11.2 Erwägungen der Kammer
Die Kammer geht betreffend Methamphetamin bei beiden Beschuldigten von einer Handlungseinheit aus. Der Handel mit Methamphetamin und das eigene Verhalten darin ist bei beiden Beschuldigten getragen von einem einzigen anfänglich getroffenen Willensentschluss. Während der gesamten Deliktsdauer lief der Handel jeweils nach demselben Schema bei gleicher Aufgabenteilung der Beschuldigten und mit einer gewissen Regelmässigkeit ab. Ein Unterbruch des Handels mit Methamphetamin oder ein Wechsel im modus operandi ist über die gesamte Deliktsdauer nicht erkennbar. Vielmehr wurde der bestehende Handel stetig ausgebaut, sobald die Nachfrage und die finanziellen Mittel dies zuliessen, ohne die anderen Faktoren anzupassen. Die einzelnen Bestellungen und Veräusserungen sind daher sachlich, aber auch zeitlich, zusammenhängend.
Auch die Untersuchungshaft von C.________ vermag die ihn betreffende Handlungseinheit nicht zu durchbrechen. Während seiner Inhaftierung wurde dieser durch seine Schwester ersetzt, welche ihn zudem im Gefängnis besuchte und dabei auf dem Laufenden hielt. Nach seiner Entlassung führte C.________ seine bisherigen Tätigkeiten nahtlos weiter, ohne dass es zu einem deliktfreien Zeitraum zwischen Entlassung und erneutem Beginn des Handels mit Methamphetamin gekommen oder sich die Parameter des gemeinsam mit A.________ aufgebauten Betäubungsmittelhandels verändert hätten. C.________ verlor daher während der Untersuchungshaft seinen anfänglich getroffenen Willensentschluss nicht.
Hingegen sieht die Kammer betreffend Marihuana einen neuen Tatentschluss von A.________. Der Aufbau eines Handels mit THC-haltigem Marihuana war von A.________ anfänglich nicht geplant und kam erst während des laufenden Handels mit Methamphetamin als mögliches weiteres Standbein hinzu.
12. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
12.1 Rechtliche Grundlagen
Für die theoretischen Grundlagen wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vor-instanz verwiesen (S. 46 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5775 ff.). Hervorhebend und teilweise ergänzend ist festzuhalten:
Mengenmässig qualifizierte Widerhandlung
Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In objektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand eine direkte oder indirekte Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen. Subjektiv ist erforderlich, dass der Täter von dieser Gefährdung wusste oder hätte wissen müssen. Die objektive und die subjektive Voraussetzung müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1). Nach der Rechtsprechung ist die Schwelle zu einem qualifizierten Fall überschritten und von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (das heisst von mindestens 20 Personen) auszugehen, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 12 Gramm Methamphetamin-Hydrochlorid enthält (Hug-Beeli, a.a.O., N 930 zu Art. 19 BetmG; BGE 145 IV 312 E. 2.3 und 2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2024 vom 30. August 2024 E. 1.2.1.; Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 23 219 vom 14. Mai 2024 E. 12.1.1.; SK 22 587 vom 19. Oktober 2023 E. 14.1.1.).
Grenzwert für den Gesamt-THC-Gehalt und für Cannabis
Gemäss Anhang 1 der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung [BetmVV-EDI; SR 812.121.11] ist verbotenes Cannabis gegeben bei «Hanfpflanzen oder Teilen davon, welche einen durchschnittlichen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1.0 Prozent aufweisen und sämtliche Gegenstände und Präparate, welche einen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1.0 Prozent aufweisen oder aus Hanf mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1.0 Prozent hergestellt werden» (Art. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a i.V.m. Verzeichnis d [Anhang 5] BetmVV-EDI). Gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_878/2018 vom 29. Juli 2019 ist eine genügende gesetzliche Grundlage vorhanden, wie der durchschnittliche Gesamt-THC-Gehalt zu bestimmen ist. Dieser ist durch Addition des freien THC mit der decarboxylierten THC-Carbonsäure zu berechnen (BGE 145 IV 513 E. 2.3.3).
Bandenmässigkeit
Das Bestehen einer Bande ist zu bejahen, wenn sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklichen oder konkludenten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter, Straftaten zusammenzuwirken (BGE 135 IV 158 E. 2; BGE 122 IV 265 E. 2b, mit Hinweisen; Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19, N 1067 f.). Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur zu bejahen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist. Bandenmitglied ist demnach nur, wer auch den Willen zur Begehung von Delikten mit den anderen Mitgliedern teilt und von diesen insoweit akzeptiert wird. Vorausgesetzt ist mit anderen Worten der Wille zur mittäterschaftlichen Tatbegehung (Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 310 zu Art. 139). Diese Begriffsbeschreibung verdeutlicht, dass es sich bei der bandenmässigen Tatbegehung um eine gegenüber der Mittäterschaft intensivierte Form gemeinsamen deliktischen Vorgehens handelt, die durch ein gemeinsames, übergeordnetes Bandeninteresse sowie einen gefestigten Bandenwillen gekennzeichnet ist (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2).
Gewerbsmässigkeit
Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Aus den Umständen des konkreten Falles muss sich ergeben, dass sich der Täter darauf eingerichtet hat, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige, einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellende, Einnahmen zu generieren. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.3). Es ist dabei aber nicht erforderlich, dass der Täter die deliktische Tätigkeit gewissermassen «hauptberuflich» oder etwa im Rahmen seines legalen Berufes oder Gewerbes betreibt; eine quasi «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen (BGE 116 IV 319 E. 4B; Urteil des Bundesgerichts 6P.171/2001 vom 11. Januar 2002 E. 8c). Zusätzlich ist ein grosser Umsatz oder ein erheblicher Gewinn gefordert. Als gross im Sinne des Gesetzes hat ein Umsatz ab CHF 100'000.00 zu gelten – erheblich ist ein Gewinn, der CHF 10'000.00 erreicht (BGE 129 IV 253 E. 2.2). Der Zeitraum, über den sich die gewerbsmässige Tätigkeit erstreckte, ist für die Beurteilung der Umsatz- oder Gewinngrösse irrelevant. Ebenso kommt es nicht auf die verkaufte Drogenmenge an (BGE 129 IV 188 E. 3.2.1 f.). In subjektiver Hinsicht wird die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, vorausgesetzt.
12.2 Subsumtion
12.2.1 Art. 19 Abs. 1 BetmG
Methamphetamin
Es ist gestützt auf das Beweisergebnis evident, dass die Beschuldigten den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG erfüllen.
Die Beschuldigten haben über einen längeren Zeitpunkt und mehrfach grosse Mengen an Methamphetamin in Form von Crystal erworben und in die Schweiz eingeführt oder zumindest Anstalten zur Einfuhr getroffen. Soweit das Methamphetamin in Form von Crystal nicht der Deckung des Eigenbedarfs von C.________ diente oder sichergestellt wurde, haben die Beschuldigten dieses veräussert oder abgegeben.
Marihuana
Gestützt auf das Beweisergebnis ist erstellt, dass Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1% erworben resp. Anstalten zum diesbezüglichen Erwerb durch A.________ getroffen wurde. Es handelt sich auch hierbei um Betäubungsmittel, welche unter Art. 19 Abs. 1 BetmG fallen.
In Bezug auf A.I.1.1.21. (Anstalten treffen zum Erwerb und zur Einfuhr von monatlich rund 100kg Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1%; vgl. E. III.10.26. hiervor), ist entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz (S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 5779) kein Qualifikationsmerkmal nach Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt. Eine mengenmässige Qualifikation des Handels mit THC-haltigem Marihuana ist ausgeschlossen (BGE 117 IV 314 S. 323; Urteil des Bundesgerichts 1B_43/2010 vom 22. März 2010 E.3.3.; Hug-Beeli, a.a.O.,N 878 zu Art. 19 BetmG).
Die erwähnten Handlungen fallen alle zweifelsohne unter den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG. Dies wird seitens beider Beschuldigter, soweit diese oberinstanzlich selber Schuldsprüche beantragen, auch nicht bestritten. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass die Beschuldigten direktvorsätzlich handelten.
12.2.2 Art. 19 Abs. 2 BetmG
Der für die Beurteilung des Qualifikationsmerkmals des schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wesentliche Wert von 12g Methamphetamin-Hydrochlorid wird von A.________ um das 1447-fache und von C.________ um das 1029-fache überschritten, womit eine mengenmässige Qualifikation evidentermassen erfüllt ist. Zu bejahen ist sodann auch das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG). Zwischen den Beschuldigten bestand eine dauerhafte, arbeitsteilige und verbindliche Zusammenarbeit. Es handelte sich um eine gut durchdachte Organisation. So kam C.________ mehrfach die Aufgabe zu, Geld in Bitcoins zu wechseln und das gelieferte Methamphetamin in Form von Crystal zu empfangen, zu wägen und zu portionieren, letzteres auch gemeinsam mit A.________. Hingegen war es die Aufgabe von A.________, über die zu bestellende Menge zu entscheiden und im Darknet die Bestellung aufzugeben. Mit Blick auf die umgesetzte Menge und den Zeitraum, über welchen sich der Handel erstreckte, ist von einer grossen Intensität auszugehen. Sowohl A.________ als auch C.________ profitierten vom Handel, woraus sich nicht zuletzt auch der gemeinsame Willen beider Beschuldigten zur Aufrechterhaltung und dem weiteren Ausbau des Betäubungsmittelhandels ergibt. Neben den beiden Beschuldigten waren zudem auch andere, namentlich AF.________, AG.________, AH.________, AI.________, AK.________, in unterschiedlicher Zusammensetzung Teil des Handels. Ein weiteres Indiz ist sodann der jeweilige rechtskräftige Schuldspruch wegen bandenmässiger Geldwäscherei. Angesichts der bandenmässigen Begehung haben sie sich die Tathandlungen des jeweils anderen anzurechnen. Zuletzt ist auch das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG) erfüllt. Die Beschuldigten finanzierten sich mit dem Betäubungsmittelhandel ihren Lebensunterhalt. Beide generierten bzw. wollten auch in Zukunft ein regelmässiges Einkommen generieren, welches die vollständige Finanzierung oder zumindest einen namhaften Beitrag zur Finanzierung des jeweiligen Lebensunterhalts darstellte. In Anbetracht des Umsatzes, welcher bei der Veräusserung des Methamphetamins (erhaltenes Methamphetamin inkl. Thaipillen abzüglich Eigenbedarf, Sicherstellungen und Abgaben) erzielt wurde, ist der in der Rechtsprechung entwickelte Grenzwert um ein Mehrfaches übertroffen. Die durch die jeweiligen Bandenmitglieder erzielten Umsätze und Gewinne sind sodann dem jeweilig anderen Mitglied anzurechnen (vgl. BGE 147 IV 176 E. 2.4.2.).
12.2.3 Fazit
A.________ ist der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, banden-, gewerbs- und mengenmässig qualifiziert begangen durch Erwerb, Einfuhr, Anstalten treffen dazu von insgesamt 20.15kg Methamphetamin in Form von Crystal und Thaipillen (17.36kg reines Methamphetamin-Hydrochlorid) sowie der einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Erwerb, Veräusserung und Anstalten treffen zum Erwerb und zur Einfuhr von Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1% schuldig zu sprechen. Es gibt keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe.
C.________ ist der Widerhandlungen gegen das Betäubungsgesetz, banden-, gewerbs- und mengenmässig qualifiziert begangen durch Erwerb, Einfuhr, Anstalten treffen dazu von insgesamt 14.13kg Methamphetamin in Form von Crystal und Thaipillen (12.35kg reines Methamphetamin-Hydrochlorid) schuldig zu sprechen. Es gibt keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe.
V. Strafzumessung
13. Vorbemerkung
Die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung lässt die geltende bundesgerichtliche Rechtsprechung teilweise ausser Acht. Im Folgenden sind die Strafen daher entsprechend neu zu bemessen.
14. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung
Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.1. mit Hinweisen).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Strafzumessung ist somit vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Diese ist anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Sind auch die konkreten Strafen gleich, kann auf die zeitlich erste Tat abgestellt werden; denkbar ist zudem, die objektive Tatschwere heranzuziehen, wobei allfällige täterbezogene Minderungsgründe ausser Acht fallen müssen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 484 f.). Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217; 142 IV 265; 144 IV 313). Resultiert für alle Delikte eine gleichartige Strafe, ist die Einsatzstrafe in einem weiteren Schritt unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2020 E. 1.4.; Mathys, a.a.O., N 488).
Soweit die massgebliche Strafart nicht bereits im entsprechenden Straftatbestand ohne Wahlmöglichkeit fixiert ist (oder sich im Einzelfall eine Wahlmöglichkeit aus qualifizierten Verschuldens- oder Strafminderungsgründen ergibt), hat das Gericht nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip diejenige von mehreren schuldangemessen erscheinenden Sanktionen zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Beschuldigten eingreift bzw. ihn am Wenigsten hart trifft. Hierbei gilt die Freiheitsstrafe als schwerste Sanktion, gefolgt von Geldstrafe und Busse (Mathys, a.a.O., N 466 ff.). Massgeblich für die Wahl sind die Zweckmässigkeit/Angemessenheit der Sanktion, die Effekte auf den Täter, die Effekte auf die soziale Situation des Täters, die Präventionswirkung und das Verschulden. Die Sanktionshöhe ist erst später zu bestimmen und ist nicht massgeblich für die Wahl der Strafart. Die Wahl der Strafart ist der erste Schritt bei der Strafzumessung (BGE 147 IV 241 E. 3.2, BGE 144 IV 313 E. 1.1.1).
Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat rechtskräftig verurteilt worden ist (retrospektive Konkurrenz), hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Es bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1). Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilende Tat. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Bei gleicher abstrakter Strafdrohung kann das Gericht die konkret schwerste Tat als Grundsatzstrafe berücksichtigen (Mathys, a.a.O., N 541). Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).
15. Anwendbares Recht, Strafrahmen und Strafart
Anwendbares Recht
Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Hat das Gericht eine Handlungseinheit zu beurteilen, hat es die strafbaren Handlungen als Einheit zu betrachten, wobei sich die Einzelakte im Rahmen der Strafzumessung in denjenigen Teil des Delikts eingliedern, in welchen die letzte Einzeltat fällt (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 23 95 vom 30. Januar 2024 E. V.1. mit Verweis auf BGE 145 IV 377; vgl. auch Trechsel/Vest, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018., N 5 zu Art. 2 StGB, Popp/Berkemeier, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 9 zu Art. 2 StGB).
Wie vorne in IV.11.2. ausgeführt, geht die Kammer von einer Handlungseinheit betreffend die qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG aus. Der diesbezüglich vorgeworfene Deliktszeitraum erstreckt sich von Frühling 2017 bis 9. Mai 2019, weshalb somit geltendes Recht zur Anwendung gelangt. Dasselbe gilt für die bandenmässige Geldwäscherei; ebenso für die im Jahre 2019 verübten einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz.
Strafrahmen
Die vorliegend relevanten Strafandrohungen betragen:
Für die qualifiziert begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und maximal bis zu 20 Jahren.
Für die einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Für die bandenmässige Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (betrifft nur A.________): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
A.________
Für die qualifiziert begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz kommt einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. Die Kammer erachtet aufgrund des engen sachlichen wie zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Methamphetaminhandel, der einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetzes und der bandenmässigen Geldwäscherei auch für diese Delikte nur die Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion. Dafür spricht aus spezialpräventiver Sicht auch, dass A.________ einschlägig vorbestraft ist (pag. 6193) und selbst durch eine teilbedingte Freiheitsstrafe nicht von der weiteren Delinquenz abgebracht werden konnte respektive unmittelbar nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (vgl. Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27. April 2018) wiederum einschlägig straffällig wurde. Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafarten ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen. Die Widerhandlung gegen das Waffengesetz steht hingegen weder in einem sachlichen Zusammenhang mit den anderen Delikten noch ist A.________ diesbezüglich einschlägig vorbestraft. Hierfür ist eine Geldstrafe auszusprechen.
C.________
Für die qualifiziert begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz kommt wiederum nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Die Kammer erachtet aufgrund des engen sachlichen wie zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Methamphetaminhandel und der bandenmässigen Geldwäscherei für letztere wiederum nur die Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion. Dafür spricht aus spezialpräventiver Sicht auch, dass C.________ vorbestraft ist (pag. 6196) und in der Vergangenheit weder durch eine Geldstrafe noch durch soziale Arbeit von der erneuten Delinquenz abgebracht werden konnte. Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafarten ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen.
Vorgehen
Die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG bilden aufgrund der abstrakt höchsten Strafandrohung die schwerste Straftat; hierfür ist eine Einsatzstrafe festzusetzen. Gründe, die ein Verlassen dieses Strafrahmens aufdrängen würden, sind keine ersichtlich. Alsdann sind für die weiteren Delikte ebenfalls einzelweise Freiheitsstrafen festzusetzen und zu bestimmen, in welchem Umfang diese zur Einsatzstrafe zu asperieren sind. Die Einsatzstrafe sowie die asperierten Strafen ergeben zusammen die Gesamtfreiheitsstrafe. Einzeln festzulegen und nicht zu asperieren ist betreffend A.________ schliesslich die Geldstrafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz.
16. Konkrete Strafzumessung betreffend A.________
16.1 Einsatzstrafe für qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
16.1.1 Vorbemerkungen
Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Bei den Widerhandlungen gemäss Art. 19 BetmG handelt es sich – mit Ausnahme der vorliegend nicht relevanten Art. 19 Abs. 1 lit. e und lit. f BetmG – um abstrakte Gefährdungsdelikte. Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, so ist als Anhaltspunkt für die Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsguts gleichwohl von der umgesetzten Drogenmenge auszugehen, zumal die Gefährdung umso grösser ausfällt, je mehr der gesundheitsgefährdenden Drogen in Umlauf gebracht werden (Schlegel/Jucker, a.a.O., N 37 zu Art. 47 BetmG; Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar StGB/JStGB, 4. Auflage 2019, N 93 zu Art. 47 StGB).
Praxisgemäss zieht die Kammer bei Betäubungsmitteldelikten die sogenannte Tabelle Hansjakob (vgl. in Fingerhuth/Tschurr, BetmG Kommentar, 2. Auflage 2007, N 30 zu Art. 47 StGB) als Orientierungshilfe bei, um basierend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer strafzumessungsrelevanter Umstände des Einzelfalles schliesslich zur verschuldensangemessenen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens Urteile des Bundesgerichts 6B_858/2016 vom 16. März 2017 E. 3.2; 6B_1230/2021 vom 10. Februar 2022 E. 5.4.2 mit Verweis auf das Urteil 6B_81/2021 vom 10. Mai 2021 E. 4.2).
Der Kammer ist es aufgrund des sogenannten Doppelverwertungsverbots untersagt, die Gefährdung einer Vielzahl von Menschen, die zur Anwendung des höheren Strafrahmens führt, innerhalb des geänderten Strafrahmens ein zweites Mal straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. Mathys, a.a.O., N 86). Hingegen darf innerhalb des qualifizierenden Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist.
16.1.2 Objektive Tatschwere
A.________ hat die Grenze zum schweren Fall (12g Methamphetamin-Hydrochlorid, vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2024 vom 30. August 2024) mit 17.36kg reinem Methamphetamin-Hydrochlorid um das 1447-fache überschritten. Drogenmenge und Art der Droge bringen ein extrem hohes Gefährdungspotential des Rechtsguts der Volksgesundheit mit sich.
Zusätzlich zur mengenmässigen Qualifikation liegen sodann die weiteren Qualifikationen der Gewerbs- und der Bandenmässigkeit vor (vgl. zur Zulässigkeit der Berücksichtigung der mehrfachen Qualifikation das Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4.3). A.________ war der Kopf der Bande und zog die Fäden. Aufgrund seiner Hierarchiestellung an der Spitze des von ihm aufgebauten Betäubungsmittelhandels konnte er sich auf die ihm Untergebenen verlassen und wurde von diesen auch nicht hintergangen. Dabei stand er auch über C.________, welchem er unter anderem Weisungen erteilte, an wen und wann er die Drogen zu übergeben hatte. Sodann kam der Grossteil des Erlöses A.________ zu, während C.________ immerhin seinen Eigenbedarf und seine bescheidenen Lebenshaltungskosten decken konnte.
Ins Gewicht fällt sodann die hohe Intensität des Betäubungsmittelhandels. Der Betäubungsmittelhandel erstreckte sich über eine Vielzahl von Geschäften sowie eine grosse Zeitdauer mit Import von grossen Mengen an Methamphetamin, dessen Verkauf beachtliche Umsätze und Gewinne erzielte.
Die Art und Weise des Vorgehens sowie die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten sind verschuldenserhöhend zu gewichten. A.________ handelte überlegt, reagierte auf den jeweiligen Bedarf und machte sich sein Wissen über das Darknet bei seinem Unterfangen zu Nutze. A.________ bestimmte die Liefermenge und liess andere sich «die Finger schmutzig machen», wenn die Gefahr bestand, erwischt zu werden. Da er früher selber Drogen konsumierte, kannte A.________ die Folgen für die Gesundheit, welche mit dem Konsum von Methamphetamin einhergehen. Die Mehrheit der weiteren Beteiligten konsumierte Crystal Meth, was A.________ bekannt war und von diesem durch die Abgabe von Methamphetamin als Entgelt weiter unterstützt wurde. Wie A.________ ausführte, wurde selbst seine Schwester (zumindest indirekt) Opfer von dessen Machenschaften (pag. 6225, Z. 21 ff.).
Dem Umstand, dass betreffend eine sehr kleine Teilmenge des Methamphetamins lediglich Anstalten zum Erwerb und zur Einfuhr getroffen wurde und zudem eine Teilmenge des eingeführten Methamphetamins in Form von Crystal sichergestellt und daher nicht in Verkehr gesetzt wurde, ist mit einer leichten Strafminderung Rechnung zu tragen.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist die objektive Tatschwere mit Blick auf den Strafrahmen als mittelschwer einzustufen und es resultiert für die objektive Tatschwere eine verschuldensangemessene Freiheitsstrafe von 13 Jahren und 6 Monaten.
16.1.3 Subjektive Tatschwere
Die subjektive Tatschwere ist schliesslich neutral zu bewerten. Die direktvorsätzliche Begehung sowie die rein finanziellen, mithin egoistischen Beweggründe sind deliktsimmanent. Die Tat war sodann ohne weiteres vermeidbar. Soweit oberinstanzlich ausgeführt wurde, A.________ habe Kreditschulden im Milieu gehabt und sei zudem durch DM.________ bedroht worden, blieb es bei blossen Behauptungen. Selbst wenn dem so sein sollte, hat A.________ die Weiterführung des Betäubungsmittelhandels nach Abbezahlung seiner Schulden bestätigt (pag. 6217, Z. 40 ff.). Schliesslich ist A.________ selber nicht drogenabhängig (vgl. pag. 1175, Z. 75).
16.1.4 Zwischenfazit
Die Kammer erachtet bei den Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren und 6 Monaten als angemessen.
16.2 Asperation für die bandenmässige Geldwäscherei
16.2.1 Objektive Tatschwere
Geschütztes Rechtsgut des Tatbestandes der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) ist die Rechtspflege, wobei insbesondere der staatliche Einziehungsanspruch sowie gemäss Botschaft das Ermittlungsinteresse geschützt werden sollen (vgl. dazu Isenring, in: OFK StGB, 21. Aufl. 2022, N 3 zu Art. 305bis). Die Schwere der Verletzung der Rechtspflege ist abhängig von der Höhe der vereitelten oder erschwerten Einziehung, mit anderen Worten also von der Höhe des Deliktserlöses aus der Vortat.
Das Ausmass des verschuldeten Taterfolgs wiegt mit einem Deliktsbetrag von CHF 190’000.00 im leicht oberen Bereich. Bei der Art und Weise der Deliktsbegehung ist zu berücksichtigen, dass A.________ für die Geldwäschereihandlungen C.________ hinzuzog und mehrfach weite Strecken zurückgelegt wurden, um das Geld in Bitcoin-Automaten einzuzahlen. Besondere Vorkehrungen traf er – abgesehen davon, dass er selber die Einzahlungen nicht vornahm – keine. Hingegen wurde mit einer Vielzahl von Mobiltelefonen gearbeitet, um die benötigte Zeit zu minimieren. Dies ist insgesamt neutral zu gewichten. Das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit ist ebenfalls nicht (zusätzlich) verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, weil die Qualifikation bereits zur Anwendung des erweiterten Strafrahmens führt.
16.2.2 Subjektive Tatschwere
A.________ handelte direktvorsätzlich und aus finanziellem Interesse, was tatbestandsimmanent ist. Äussere oder innere Umstände, die es ihm verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Die seitens A.________ vorgebrachte Drucksituation aufgrund seiner Schulden genügt für sich alleine nicht. Die subjektive Tatschwere ist neutral.
16.2.3 Zwischenfazit
Die Kammer erachtet bei den Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten als angemessen. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs mit den qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wird die Hälfte davon, d.h. 7 Monate, zur Einsatzstrafe asperiert.
16.3 Asperation für die einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
16.3.1 Objektive Tatschwere
In Bezug auf das Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes ist festzuhalten, dass A.________ 2kg Marihuana erwarb und anschliessend wieder veräusserte sowie Anstalten zum Erwerb von weiteren 100kg Marihuana getroffen hat. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) empfehlen für den Handel mit 2-3kg Marihuana 45-60 Strafeinheiten. Das Anstalten treffen zum Erwerb von weiteren 100kg Marihuana, um den Handel mit Marihuana aufzubauen, zeigt eine über den Erwerb von 2kg Marihuana hinausgehende kriminelle Energie, welche entsprechend straferhöhend zu berücksichtigen ist.
16.3.2 Subjektive Tatschwere
A.________ handelte aus finanziell motivierten Gründen und dabei direktvorsätzlich, was tatbestandsimmanent und daher neutral zu werten ist.
16.3.3 Zwischenfazit
Die Kammer erachtet bei den Tatkomponenten und gemessen am mit Blick auf den Strafrahmen leichten Tatverschulden eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten als angemessen. Von den 3 Monaten sind zwei Drittel, d.h. 2 Monate, zur Einsatzstrafe zu asperieren.
16.4 Täterkomponenten
Vorleben und persönliche Verhältnisse
Entgegen der Vorinstanz, wonach sich die einschlägige Vorstrafe nicht straferhöhend auswirken dürfe (S. 59 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 5788 ff.), ist für die Kammer evident, dass diese straferhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_989/2023 vom 22. April 2024 E. 3.3.1.; Mathys, a.a.O., N 320 ff.).
A.________ wurde am 27. April 2018 wegen Vergehen und Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Die Probezeit endete am 27. April 2020 (pag. 6293 f.). Die hier zu beurteilenden Delikte wurden im Zeitraum von Frühling 2017 bis am 9. Mai 2019 und damit teilweise vor diesem Urteil, teilweise nach der bedingten Entlassung und während der Probezeit, begangen. Die Kammer berücksichtigt bei ihren Überlegungen den zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der einschlägigen Vorstrafe und den hier zu beurteilenden Vorwürfen. A.________ zeigte sich als dreist und unbelehrbar. Selbst laufende Ermittlungen vermochten ihn nicht von seinem Vorgehen abzubringen und er nutzte sein entstandenes Wissen, um im Anschluss an die bedingte Entlassung während laufender Probezeit und im Wissen um die Strafbarkeit seines Verhaltens den Betäubungsmittelhandel in entsprechend angepasster Art und Weise umgehend wieder aufzubauen. Mit seinem Verhalten zeigte sich A.________ von der Vorstrafe unbeeindruckt und legte eine Gleichgültigkeit gegenüber dem Schweizerischen Rechtssystem an den Tag. Selbst wenn man seinem letzten Wort (pag. 6248) Glaube schenken will, hat A.________ mit seinem bisherigen Verhalten andere Zeichen gesetzt. Dies ist deutlich straferhöhend im Umfang von 18 Monaten zu berücksichtigen.
Hingegen wirkt sich das Vorleben von A.________ – wie dessen Verteidiger oberinstanzlich zu Recht ausführte – neutral aus. So spricht A.________ Mundart, hat hier die Schule besucht und damit alle Voraussetzungen auf den Weg mitbekommen, welche es für ein deliktfreies Leben braucht.
Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Seit den vorliegend zu beurteilenden und im Urteilszeitpunkt rund fünfeinhalb Jahre zurückliegenden Straftaten hat sich A.________ – soweit aus den Akten ersichtlich – nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Da er sich seit ebenso langer Zeit in Haft befindet sowie straffreies Verhalten erwartet wird, ist dies nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Soweit Rechtsanwalt Dr. B.________ vorbringt, der aktuelle Vollzugsbericht sei einwandfrei und seinem Mandanten die stattgefundene Tataufarbeitung anzurechnen, ist festzuhalten, dass dieses Verhalten zwar zu begrüssen ist, gleichwohl aber auch erwartet wird und sich neutral auswirkt.
Zu Recht hat die Vorinstanz hingegen das späte Geständnis von A.________ leicht strafmindernd berücksichtigt (S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 5783). So kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder wenn der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (vgl. Mathys, a.a.O., N 363 ff.). Diese Praxis fusst auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat; namentlich, weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1). Zwar liegt kein umfassendes Geständnis vor und erleichterte das Teilgeständnis von A.________ bezüglich der grössten Methamphetaminlieferungen aufgrund der in diesen Anklagepunkten erdrückenden Beweislage die Strafverfolgung nicht erheblich. Sein Teilgeständnis trug lediglich (aber immerhin) zur einfacheren Ermittlung der umgesetzten Betäubungsmittelmenge im Rahmen der Sachverhaltsabklärung und damit zur Wahrheitsfindung bei. Einsicht und Reue sind bei A.________ hingegen nicht spürbar. Auch verharmlost dieser seine Tatbeteiligung, namentlich seine hierarchische Stellung, bis heute. Aufgrund des Gesagten erachtet die Kammer einen «Geständnisrabatt» von 9 Monaten für angemessen.
Strafempfindlichkeit
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich. A.________ ist kinderlos und es besteht die Möglichkeit, mit den weiteren Familienmitgliedern in Kontakt zu bleiben. Auch die gesundheitliche Situation (Asthma, Clusterkopfschmerzen und Rheuma) lässt keine erhöhte Strafempfindlichkeit erkennen. Die Strafempfindlichkeit ist deshalb als durchschnittlich und damit neutral zu beurteilen.
Zwischenfazit
Die Täterkomponenten wirken sich im Ergebnis im Umfang von 9 Monaten straferhöhend aus. Die asperierte Tatkomponentenstrafe von 14 Jahren und 3 Monaten ist folglich um 9 Monate auf 15 Jahre zu erhöhen.
16.5 Strafminderung zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots
16.5.1 Theoretische Grundlagen
Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafbehörden, das Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (Art. 5 Abs. 1 StPO). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist wird missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Verfahrensgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwere der Tatvorwürfe, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2021 vom 10. November 2021 E. 2.1; Mathys, a.a.O., N 367). Die Konsequenzen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf die Strafe und, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (Urteil des Bundesgerichts 6B_1236/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4.2.3). Das Gericht ist verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebots mindestens im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten und darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 7B_794/2023 vom 9. November 2023 E. 3.2.2).
16.5.2 Erwägungen der Kammer
Aus den Akten ergibt sich, dass die Untersuchung gegen A.________ am 25. Februar 2019 eröffnet wurde (pag. 009). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand vom 23. bis 26. Januar 2023 (pag. 5444 ff.), die Berufungsverhandlung vom 25. bis 28. Februar 2025 (pag. 6202), statt. Rechtsanwalt Dr. B.________ ist zuzustimmen, dass zwischen August 2020 (pag. 1742 ff.) und der Schlusseinvernahme vom 25. Februar 2022 (pag. 1759 ff.) keine nach aussen hin erkennbaren Untersuchungshandlungen stattfanden. Einzig mit dem Ausarbeiten der umfangreichen Anklageschrift kann diese zeitliche Lücke nicht erklärt werden. Daneben erachtet die Kammer auch die insgesamte Verfahrensdauer als zu lange. Mit Blick darauf, dass es sich vorliegend aufgrund der umfassenden Ermittlungen der Aktion STAFF um einen eher komplexen und umfangreichen Fall handelt, kann zwar mit einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer gerechnet werden. Eine Dauer von zweieinhalb Jahren zwischen dem Eingang der Akten bei der Vorinstanz am 4. Juli 2022 (pag. 4931 ff.) bis zum oberinstanzlichen Urteil vom 28. Februar 2025 (pag. 6293 ff.) erscheint in der Sache jedoch nicht mehr angemessen.
Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist praxisgemäss im Dispositiv festzuhalten und rechtfertigt eine Strafminderung um 12 Monate.
16.6 Konkretes Strafmass Freiheitsstrafe
Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren als angemessen.
16.7 Anrechnung der erstandenen Haft
A.________ wurde am 9. Mai 2019 vorläufig festgenommen (pag. 019 ff.) und am 13. Mai 2019 die Untersuchungshaft angeordnet (pag. 059 ff.). Sein Gesuch vom 11. März 2021 um vorzeitigen Strafantritt wurde am 15. März 2021 gutgeheissen und er trat am 11. Mai 2021 den vorzeitigen Strafvollzug an (pag. 261 ff.; pag. 263 ff.; pag. 279 f.). Die 733 Hafttage sind an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Zudem ist festzustellen, dass A.________ die Strafe am
11. Mai 2021 vorzeitig angetreten hat (pag. 279 ff.).
16.8 Widerhandlung gegen das Waffengesetz / retrospektive Konkurrenz / Zusatzstrafe
Die VBRS-Richtlinien empfehlen für den Besitz einer bewilligungspflichtigen Waffe eine Referenzstrafe von 30 Strafeinheiten (VBRS-Richtlinien, S. 52, Stand 1. Januar 2023). Der vorliegende Sachverhalt, wonach A.________ eine Feuerwaffe (inkl. Munition) besass, ist mit dem Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien vergleichbar. Die Verletzung des geschützten Rechtsguts wirkt insgesamt leicht. A.________ handelte direktvorsätzlich, was indes tatbestandsimmanent ist und sich neutral auswirkt. Über die Beweggründe lässt sich keine Aussage treffen. Es wäre ihm jedoch ohne Weiteres möglich gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten.
In Würdigung der voranstehenden Ausführungen und gemessen am mit Blick auf den Strafrahmen leichten Tatverschulden erscheint der Kammer für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen.
Retrospektive Konkurrenz / Zusatzstrafe
A.________ wurde mit Strafbescheid der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 24. Oktober 2024 gestützt auf Art.130 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Geldspiele (BGS; SR.935.51) zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen verurteilt (pag. 6194 f.). Die vorliegend zu beurteilende Widerhandlung gegen das Waffengesetz wurde in der Zeit vom 2. bis 9. Mai 2019 und damit vor Erlass des Strafbescheids begangen, womit eine Zusatzstrafe auszusprechen ist.
Sowohl Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS als auch Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sehen als Strafe eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Da für die Widerhandlung gegen das BGS eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen ausgesprochen wurde, für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz hingegen eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen erscheint, ist die Widerhandlung gegen das Waffengesetz zur Widerhandlung gegen das BGS zu asperieren. Da weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Zusammenhang besteht, geht die Kammer von einem Asperationsfaktor von 2/3 aus. Von der daraus resultierenden gedanklichen Gesamtstrafe von 65 Tagessätzen Geldstrafe ist die Grundstrafe von 45 Tagessätzen Geldstrafe in Abzug zu bringen. Es resultiert eine Zusatzstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe.
Fazit
Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist eine Geldstrafe von 20 Tages-sätzen, als Zusatzstrafe zum Strafbescheid der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 24. Oktober 2024, auszusprechen.
16.9 Tagessatzhöhe
Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Die gesetzliche Regelung geht vom Nettoeinkommensprinzip aus. D.h. es ist vom Einkommen auszugehen, das dem Täter durchschnittlich pro Tag zur Verfügung steht resp. zur Verfügung stehen könnte (Urteile des Bundesgerichts 6B_799/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 4.1; 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 2.2). Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf CHF 10.00 senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten (BGE 134 IV 60 E. 5.4 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_594/2024 vom 12. November 2024 E. 3.5.1).
Angesichts der Betreibungen und der derzeitigen Einkommenssituation von A.________ in der Haft, des zu erwartenden tiefen Einkommens nach der Entlassung und der zu bezahlenden Anwalts- und Verfahrenskosten, erachtet die Kammer einen Tagessatz von CHF 10.00 als angemessen.
16.10 Konkretes Strafmass Geldstrafe
Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 10.00, ausmachend CHF 200.00, als angemessen.
16.11 Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur dann zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).
Aufgrund der Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist weder ein bedingter noch ein teilbedingter Vollzug möglich (Art. 42 f. StGB). Die Freiheitsstrafe ist unbedingt zu vollziehen.
Entgegen der Vorinstanz erachtet die Kammer vorliegend einen unbedingten Vollzug der Geldstrafe unumgänglich. Zum einen weist A.________ eine Vorstrafe auf, anlässlich deren er durch einen teilbedingten Vollzug nicht vor der Begehung weiterer Delikte abgehalten werden konnte. Zum anderen werden ihm durch die Vor-instanz zu Unrecht besonders günstige Umstände zugeschrieben. Auch wenn in formeller Hinsicht aufgrund der Höhe der Geldstrafe ein bedingter Vollzug grundsätzlich möglich wäre, ist diese Geldstrafe wegen der Absenz einer besonders günstigen Prognose unbedingt auszusprechen. Zwar trifft zu, dass über A.________ ein positiver Vollzugsbericht vorliegt (vgl. pag. 6164 ff.). Diesem kann entnommen werden, dass er sich im vorzeitigen Strafvollzug korrekt verhält und aktiv an der Erarbeitung seiner Vollzugsziele arbeitet. Dass er sich im Vollzug verlässlich, hilfsbereit, selbständig und gewissenhaft zeigt, ist zwar zu begrüssen, wird jedoch auch erwartet.
16.12 Schlussfazit
A.________ ist gestützt auf die voranstehenden Ausführungen unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 733 Tagen zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 200.00, als Zusatzstrafe zum Strafbescheid der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 24. Oktober 2024, zu verurteilen. Zudem wurde die Strafe am 11. Mai 2021 vorzeitig angetreten.
17. Konkrete Strafzumessung betreffend C.________
17.1 Einsatzstrafe für qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
17.1.1 Vorbemerkungen
Für die Vorbemerkungen wird auf die E. V.16.1.1. vorab verwiesen.
17.1.2 Objektive Tatschwere
C.________ hat die Grenze zum schweren Fall mit gesamthaft umgesetzten 12.35kg reinem Methamphetamin-Hydrochlorid um das 1029-fache überschritten. Drogenmenge und Art der Droge bringen ein extrem hohes Gefährdungspotential des Rechtsguts der Volksgesundheit mit sich.
Zusätzlich zur mengenmässigen Qualifikation liegen sodann die weiteren Qualifikationen der Gewerbs- und der Bandenmässigkeit vor (vgl. zur Zulässigkeit der Berücksichtigung der mehrfachen Qualifikation das Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4.3). C.________ ist zwar hierarchisch tiefer einzuordnen als A.________. Derart untergeordnet, wie dies dessen Verteidiger darstellt, war er jedoch nicht. So übernahm C.________ zwar Aufgaben, bei welchen er sich exponierte. Das ihm gegenüber von A.________ aufgebrachte Vertrauen zeigt jedoch, dass es sich bei C.________ nicht bloss um einen ersetzbaren Läufer handelte. So kam C.________ zwar keine Entscheidkompetenz betreffend die zu bestellende Menge zu, mit dem Abwiegen und Abpacken des erhaltenen Methamphetamins übernahm er Aufgaben aus dem Kerngeschäft, in welchen er selbständig operierte. Auch wenn C.________ während seiner Inhaftierung zeitweise durch seine Schwester ersetzt werden konnte, wurde er nach seiner Entlassung umgehend wieder in derselben Stellung eingesetzt. C.________ erhielt sodann eigene Kompetenzen wie namentlich die Paketübergabe durch Drittbeteiligte an ihn und das Abwägen der jeweiligen Lieferung, sodann die Aufteilung respektive Portionierung des erhaltenen Methamphetamins in Form von Crystal, teilweise in Abwesenheit von A.________. Auch wenn der Grossteil des Erlöses A.________ zukam, vermochte C.________ mit seiner Beteiligung am Betäubungsmittelhandel seinen Eigenkonsum und seine Lebenshaltungskosten zu decken.
Ins Gewicht fällt sodann auch bei C.________ die hohe Intensität des Betäubungsmittelhandels. Der Betäubungsmittelhandel erstreckte sich über eine Vielzahl von Geschäften sowie eine grosse Zeitdauer mit Import von grossen Mengen an Methamphetamin, dessen Verkauf beachtliche Umsätze und Gewinne erzielte.
Die Art und Weise des Vorgehens sowie die Verwerflichkeit des Handelns sind verschuldenserhöhend zu gewichten. C.________ ist zwar nicht eine derart hohe kriminelle Energie zuzuschreiben, wie dies bezüglich A.________ der Fall war. Gleichwohl ist auch bei C.________ ein gewisses Mass an krimineller Energie vorhanden. Da er selber drogensüchtig war, kannte C.________ die Folgen für die Gesundheit, welche für ihre Abnehmer mit dem Konsum von Methamphetamin einhergehen.
Für die Qualifikationen wegen Banden- und Gewerbsmässigkeit rechtfertigt sich eine Straferhöhung. Dem Umstand, dass betreffend eine Teilmenge Methamphetamin lediglich Anstalten zum Erwerb und zur Einfuhr getroffen wurden und zudem eine Teilmenge des eingeführten Methamphetamins in Form von Crystal sichergestellt und daher nicht in Verkehr gesetzt wurde, ist mit einer leichten Strafminderung Rechnung zu tragen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist die objektive Tatschwere mit Blick auf den Strafrahmen als mittelschwer einzustufen.
Damit resultiert für die objektive Tatschwere eine verschuldensangemessene Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten.
17.1.3 Subjektive Tatschwere
Die direktvorsätzliche Begehung sowie die rein finanziellen auf die Deckung des Eigenbedarfs und der Lebenshaltungskosten gerichteten, mithin egoistischen Beweggründe, sind deliktsimmanent. Strafmindernd wirkt sich jedoch die Suchtmittelabhängigkeit von C.________ aus; erst durch die Sucht ist er auch in den professionellen Drogenhandel eingestiegen. Anzumerken ist jedoch, dass C.________ nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft ohne erkennbaren Unterbruch wieder in den Betäubungsmittelhandel einstieg. Die Kammer geht davon aus, dass der Suchtdruck nach der Entlassung aufgrund der zwangsweise mit der Inhaftierung einhergehenden (teilweisen) Drogenabstinenz geringer war, weshalb sich für die nach der Entlassung begangenen Delikte ein geringerer Abzug für die Suchtproblematik aufdrängt. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass C.________ nach eigenen Angaben bei seinem Einstieg in den Drogenhandel geringere Methamphetaminmengen konsumierte und sich die Konsummenge und damit verbunden auch der Grad der Abhängigkeit mit zunehmender Zeit und Verfügbarkeit des Stoffs bis zur Inhaftierung steigerte. Bei C.________ handelt es sich dennoch nicht um einen falltypischen Suchtkranken. So war er immer in der Lage, in seiner Funktion rational zu handeln. Das Gericht erachtet einen Abzug von einem Jahr für die Sucht als angemessen.
17.1.4 Zwischenfazit
Die Kammer erachtet bei den Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten als angemessen.
17.2 Asperation für die bandenmässige Geldwäscherei
17.2.1 Objektive Tatschwere
Es wird vorab auf die Ausführungen in E. V.16.2.1. hiervor verwiesen. Das Ausmass des verschuldeten Taterfolgs wiegt mit einem Deliktsbetrag von CHF 190.000.00 im leicht oberen Bereich. Bezogen auf das geschützte Rechtsgut fällt die A.________ untergeordnete Stellung in der Hierarchie weniger ins Gewicht und ist an dieser Stelle nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Bei der Art und Weise der Deliktsbegehung ist zu berücksichtigen, dass C.________ durch A.________ beigezogen wurde und für den Geldwechsel weite Strecken zurückgelegt und eine Vielzahl von Mobiltelefonen eingesetzt wurden, welche durch A.________ besorgt wurden, um das Geld in Bitcoin-Automaten einzuzahlen. Dies ist insgesamt neutral zu gewichten. Das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit ist ebenfalls nicht (zusätzlich) verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, weil die Qualifikation bereits zur Anwendung des erweiterten Strafrahmens führt.
17.2.2 Subjektive Tatschwere
C.________ handelte direktvorsätzlich und aus finanziellem Interesse zu Deckung seines Betäubungsmittelkonsums und seiner Lebenshaltungskosten. Der bestehenden Suchtdruck erschwerte es C.________, sich rechtskonform zu verhalten, was strafmindernd zu berücksichtigen ist.
17.2.3 Zwischenfazit
Die Kammer erachtet bei den Tatkomponenten eine von 8 Monaten als angemessen. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs mit den qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wird die Hälfte davon, d.h. 4 Monate, zur Einsatzstrafe asperiert.
17.3 Asperierte Tatkomponentenstrafe
Im Ergebnis resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine asperierte Tatkomponentenstrafe von 9 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe.
17.4 Täterkomponenten
Vorleben und persönliche Verhältnisse
C.________ wurde bereits mit Strafbefehl vom 4. November 2013 wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung und mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 30. März 2015 wegen Diebstahls, Übertretung und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt (pag. 6196 ff.). Im Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland wurde C.________ wegen einschlägiger Delikte verurteilt. Aufgrund des zeitlich weiten Zurückliegens sind diese aber nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 121 IV 3 E. 1c/dd; Mathys, a.a.O., N 322). Der Beschuldigte zeigte sich von den Vorstrafen jedoch unbeeindruckt und legte eine Gleichgültigkeit gegenüber dem Schweizerischen Rechtssystem an den Tag.
Hingegen wirkt sich das Vorleben von C.________ neutral aus. Zwar ist die Jugend von C.________ – wie auch dessen Verteidiger ausführt – als schwierig zu beschreiben. Dennoch ist festzuhalten, dass dieser erfolgreich eine Berufslehre abgeschlossen hat und sich in seinem Beruf etablieren konnte. Eine Basisgrundlage für ein deliktfreies Leben war daher vorhanden.
Aufgrund der zeitlich weit zurückliegenden und einschlägigen Vorstrafe sind diese leicht straferhöhend zu berücksichtigen.
Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass C.________ während vorliegendem Verfahren weiter einschlägig delinquierte und zudem nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 21. März 2019 wieder delinquierte und bereits am 9. Mai 2019 zusammen mit A.________ erneut verhaftet wurde, mithin daher auch während hängigem Verfahren delinquierte. Mit Strafbefehl vom 21. Mai 2024 wurde C.________ sodann erneut wegen einschlägiger Delike verurteilt. Mit der bestehenden Drogensucht und der schwierigen Jugend von C.________ kann dies nicht abschliessend erklärt werden. Vielmehr zeigt die nicht abbrechende Delinquenz die Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit von C.________ exemplarisch auf. Er versuchte zu keinem Zeitpunkt, den Weg aus Sucht und Beschaffungskriminalität zu finden. Selbst das drohende Berufungsverfahren vermochte ihn nicht dazu zu bewegen, etwas zu unternehmen. Seinen diesbezüglichen Versprechen kam C.________ in keiner Weise nach, konsumierte er im Urteilszeitpunkt gemäss eigenen Aussagen doch weiterhin Methamphetamin. Wie bereits festgehalten wurde, verfügt C.________ über die für ein delikt- und suchtfreies Leben notwendigen Voraussetzungen, namentlich eine Ausbildung. Es handelt sich somit nicht – wie die Vorinstanz ausführte – um eine «Lebensführungsschuld», sondern um Unbelehrbarkeit. Dass sich C.________ im vorzeitigen Strafvollzug gut verhalten und die Regeln der Vollzugsanstalt beachtet hat, ist zwar zu begrüssen, wird jedoch erwartet und wirkt sich daher nicht zu seinen Gunsten aus.
Deutlich strafmindernd zu berücksichtigen ist hingegen das Geständnis von C.________. Dieses fiel im Vergleich zum Teilgeständnis von A.________ umfassender aus. Zwar liegt mit Blick auf alle getroffenen Aussagen auch hier kein umfassendes Geständnis vor und hat auch C.________ oftmals angegeben, sich nicht erinnern zu können respektive erst auf entsprechende Vorhalte hin detailliertere Aussagen getroffen. Soweit Aussagen getroffen wurden, haben diese die Strafverfolgung jedoch vereinfacht, das Verfahren verkürzt und zur Wahrheitsfindung beigetragen. Ausdruck von Einsicht und Reue kann dem Geständnis hingegen, gerade mit Blick auf die erneute Delinquenz und den weiterhin vorhandenen Betäubungsmittelkonsum, nicht entnommen werden. Eine über das Geständnis hinausgehende Kooperation kann die Kammer somit nicht feststellen.
Strafempfindlichkeit
Aussergewöhnliche Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind keine ersichtlich und wurden von den Parteien auch nicht vorgebracht. Die Strafempfindlichkeit ist deshalb als durchschnittlich und damit neutral zu werten.
Zwischenfazit
Die Täterkomponenten wirken sich im Ergebnis im Umfang von 2 Jahren und 8 Monaten strafmindernd aus. Die asperierte Tatkomponentenstrafe von 9 Jahren und 10 Monaten ist folglich um 2 Jahre und 8 Monate auf 7 Jahre und 2 Monate zu mindern.
17.5 Strafminderung zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots
Für die theoretischen Grundlagen wird auf die Ausführungen in E. V.16.5.1. hiervor verwiesen. Aus den Akten ergibt sich, dass die Untersuchung gegen C.________ am 25. März 2019 durch die Staatsanwaltschaft Solothurn eröffnet wurde (pag. 010). Am 9. Mai 2019 wurde sodann durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, ebenfalls eine Untersuchung eröffnet (pag. 011). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand vom 23. bis 26. Januar 2023 (pag. 5444 ff.), die Berufungsverhandlung vom 25. bis 28. Februar 2025 (pag. 6202), statt. Wie bereits hinsichtlich A.________ festgehalten wurde, fanden zwischen August 2020 (pag. 1742 ff.) und der Schlusseinvernahme vom 25. Februar 2022 (pag. 1759 ff.) keine nach aussen hin erkennbaren Untersuchungshandlungen statt. Einzig mit dem Ausarbeiten der umfassenden Anklageschrift kann diese zeitliche Lücke nicht erklärt werden. Daneben erachtet die Kammer auch die insgesamte Verfahrensdauer als zu lange. Mit Blick darauf, dass es sich vorliegend aufgrund der umfassenden Ermittlungen der Aktion STAFF um einen eher komplexen und umfangreichen Fall handelt, kann zwar mit einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer gerechnet werden. Eine Dauer von zweieinhalb Jahren zwischen dem Eingang der Akten bei der Vorinstanz am 4. Juli 2022 (pag. 4931 ff.) bis zum oberinstanzlichen Urteil vom 28. Februar 2025 (pag. 6293 ff.) erscheint in der Sache jedoch nicht mehr angemessen. Zu beachten gilt es weiter, dass sich C.________ zwischenzeitlich nicht mehr in Haft befindet, aufgrund des vorliegenden Urteils jedoch erneut eine Haftstrafe antreten muss.
Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist praxisgemäss im Dispositiv festzuhalten und rechtfertigt eine Strafminderung um 8 Monate.
17.6 Vollzug der Freiheitsstrafe
Für die rechtlichen Grundlagen wird auf die Ausführungen in E. V.16.11. hiervor verwiesen. Aufgrund der Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist weder ein bedingter noch ein teilbedingter Vollzug möglich (Art. 42 f. StGB). Die Freiheitsstrafe ist unbedingt zu vollziehen.
17.7 Anrechnung der erstandenen Haft
C.________ wurde am 9. Mai 2019 vorläufig festgenommen (pag. 019 ff.), sodann wurde am 13. Mai 2019 durch das kantonale Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft angeordnet (pag. 392 ff.) und danach mehrfach verlängert (pag. 418, pag. 434 ff.). Das Gesuch von C.________ vom 17. Oktober 2019 (pag. 435 ff.) um vorzeitigen Strafantritt wurde am 4. November 2019 gutgeheissen (pag. 439 ff.). Am 12. Dezember 2019 wurde der vorzeitige Strafvollzug angetreten (pag. 446 ff.). Am 17. Juni 2022 erfolgte die Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug (pag. 455 005 f.). Die Untersuchungshaft (398 Tage) und die Dauer des vorzeitigen Strafvollzuges (919 Tage) sind im Umfang von 1317 Tagen vollumfänglich an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
17.8 Schlussfazit
C.________ ist gestützt auf die voranstehenden Ausführungen unter Anrechnung der Untersuchungshaft/der vorzeitigen Strafvollzugsdauer von insgesamt 1317 Tagen zu einer Freiheitsstrafe von 6.5 Jahren zu verurteilen.
VI. Weitere Beschlüsse
18. Rückgaben
Bei der Beschlagnahme handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme. Sie dient der vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten während des Verfahrens (Heimgartner, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 1 zu Art. 263 und N 5 zu Art. 267 StPO). Dementsprechend ist die Beschlagnahme aufzuheben und sind die betroffenen Gegenstände und Vermögenswerte der berechtigten Person auszuhändigen, sobald der Grund für die Beschlagnahme weggefallen ist (Art. 267 Abs. 1 StPO).
Die Generalstaatsanwaltschaft hat oberinstanzlich die Einziehung der Asservate Nrn. 700 - 706, 707.1 - 707.7, 708, 709.1 - 709.5, 710.1 inkl, dazugehöriger Couverts beantragt. Weiter sei das braune Buch mit der Aufschrift «BI.________» als Beweismittel bei den Akten zu belassen. Die Kammer kann nicht ausschliessen, dass A.________ Gewinne aus den Drogengeschäften zur Seite schaffen konnte. Bezogen auf den beschlagnahmten Goldschmuck reichen die vorhandenen Gesprächsprotokolle, gemäss welchen A.________ angab, seiner Mutter Kredite zu vergeben und das Geld aus dem Drogengeschäft in Gold anzulegen, jedoch nicht aus, um nachzuweisen, dass dieser Goldschmuck mit Drogengeldern finanziert wurde. Es wird hierzu auf die glaubhaften Aussagen der drittbeschwerten Person und des Zeugen BZ.________ verwiesen. Es erscheint gestützt auf die eingereichten Bildaufnahmen glaubhaft, dass es sich bei den auf den eingereichten Bildern ersichtlichen Schmuckstücken um Familienerbstücke handelt. BZ.________ schilderte sodann glaubhaft, von E.________ im Austausch gegen Goldschmuck als Sicherheitsleistung einen Kredit erhalten zu haben. Gründe, weshalb er diesbezüglich nicht die Wahrheit sagen sollte, sind nicht ersichtlich. Dafür, dass die beschlagnahmten Schmuckstücke einerseits Familienschmuck und andererseits Schmuck der Kreditnehmenden sind, sprechen zudem die Beschriftungen der Couverts mit Namen der Kreditnehmenden und der Kinder der beschwerten Drittperson. Selbst wenn E.________ Drogenerlös erhalten hätte, fehlt es an Anhaltspunkten für ihre Böswilligkeit. Im Ergebnis gelang es der Generalstaatsanwaltschaft daher nicht, den deliktischen Konnex zwischen den beschlagnahmten Schmuckstücken und den A.________ vorgeworfenen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nachzuweisen. Diese sind daher nach Rechtskraft des Urteils an E.________ herauszugeben. Gleiches gilt für das braune Buch mit der Aufschrift «BI.________» (Ass.-Nr. 601), welches keinen illegalen Inhalt aufweist und daher nach Rechtskraft des Urteils ebenfalls an E.________ herauszugeben ist.
19. Ersatzforderung
Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB).
Oberinstanzlich beantragt die Generalstaatsanwaltschaft die Verurteilung von A.________ zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 100’000.00 (pag. 6254).
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei generell verbotenen Handlungsweisen bei der Ermittlung des unrechtmässigen Vorteils grundsätzlich nach dem Bruttoprinzip vorzugehen. Gleichwohl ist aber unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine Wertung vorzunehmen und zu prüfen, ob und inwieweit der gesamte Bruttoerlös der strafbaren Handlung zugerechnet werden kann und inwieweit die Abschöpfung in diesem Umfange vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip standhält (Baumann, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 34 zu Art. 70/71). Gestützt auf die erstellte veräusserte Betäubungsmittelmenge und die glaubhaften Angaben der Beschuldigten über den Verkaufspreis pro Gramm kann der erzielte Umsatz versuchsweise hergeleitet werden. Nicht vorausgesetzt ist, dass dieser im Zeitpunkt der Einziehung resp. der Ersatzforderung noch vorhanden ist. Vielmehr ist gerade dann eine Ersatzforderung in Erwägung zu ziehen. Der Hauptzweck der Ersatzforderung besteht darin zu verhindern, dass derjenige begünstigt wird, dem es gelingt, das durch die Straftat Erlangte zu veräussern oder zu verbrauchen, bevor es beschlagnahmt werden kann (Baumann, a.a.O., N 15 zu Art. 70/71 StGB). Zwar kann der genau erzielte Gewinn nicht mehr ermittelt werden. In Anlehnung an die veräusserte Menge an Methamphetamin in Form von Crystal und gestützt auf den eingestandenen Verkaufspreis ist zwar zu vermuten, dass ein den Betrag der beantragten Ersatzforderung deutlich übersteigender Gewinn erzielt wurde. Soweit im Zeitpunkt der Inhaftierung Vermögenswerte ersichtlich waren, wurden diese zudem beschlagnahmt. Ob weitere Vermögenswerte tatsächlich vorhanden waren, kann nicht abschliessend beurteilt werden und wurde seitens der Generalstaatsanwaltschaft nicht ausreichend begründet.
Wie nachfolgend aufgezeigt wird, müsste im vorliegenden Fall von einer Ersatzforderung abgesehen werden, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
Von einer Ersatzforderung kann dann abgesehen werden, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Beschuldigten ernstlich behindern würde. Geboten ist ein Verzicht dann, wenn sich die Einziehung mit Blick auf die Ziele der Massnahme nicht als notwendig erweist (Baumann, a.a.O., N 62 zu Art. 70/71 StGB). A.________ wäre es nur schwer möglich, die Ersatzforderung mit einer zukünftigen Erwerbstätigkeit im von ihm angestrebten kaufmännischen Bereich oder im Detailhandel abzubezahlen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese zusätzlichen Schulden A.________ erneut dazu verleiten könnten, deliktischen Tätigkeiten nachzugehen, welche ein höheres Einkommen generieren. A.________ ist daher zu keiner Ersatzforderung zu verurteilen.
VII. Kosten und Entschädigung
20. Verfahrenskosten
20.1 In erster Instanz
20.1.1 Rechtliche Grundlagen
Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Wird die beschuldige Person freigesprochen, so trägt der Kanton, der das Verfahren geführt hat, grundsätzlich die Kosten (Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO e contrario). Wurde die beschuldigte Person jedoch verurteilt, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sind mehrere Personen kostenpflichtig, werden die Verfahrenskosten diesen anteilsmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die anteilsmässige Kostenauflage betrifft jedoch nur jene Kosten, die nicht einer bestimmten Person zugerechnet werden können resp. jene Kosten, die von den mehreren kostenpflichtigen Personen verursacht worden sind. Entsprechend dem Verursacherprinzip sind somit Kosten, die einzig im Zusammenhang mit einer bestimmten beschuldigten Person erwachsen sind, auszuscheiden und allein dieser aufzuerlegen (Domeisen, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N 3 ff. zu Art. 418 StPO; Jositisch/Niklaus, in: Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Auflage 2023, N 1 ff. zu Art. 418 StPO).
20.1.2 Erwägungen der Kammer
Die Vorinstanz bestimmte die Verfahrenskosten auf CHF 117’355.55. Sie auferlegte diese A.________ im Umfang von CHF 68’118.45 (Gebühren von CHF 41’500.00 und Auslagen von CHF 26’618.45) und C.________ im Umfang von CHF 49’237.10 (Gebühren von CHF 41’500.00 und Auslagen von CHF 7’737.10). Hinsichtlich der Auslagen erfolge die Kostenausscheidung entsprechend dem Verursacherprinzip (vgl. S. 78 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 5807 ff.).
Die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten ist nicht zu beanstanden. Mangels Freisprüchen im Sinne der Anträge erübrigt sich eine abweichende Kostenauferlegung. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu 2/3 A.________ und zu 1/3 C.________ aufzuerlegen. Soweit die Verfahrenskosten den jeweiligen Verursachern direkt zugeordnet werden können, ist dem nachzukommen. Mit Bezug auf die Gebühren vermag die Generalstaatsanwaltschaft jedoch nicht zu erörtern, weshalb von einer hälftigen Aufteilung abzuweichen sei. Insofern ist die erstinstanzliche Aufteilung der Verfahrenskosten nicht zu bemängeln und daher zu bestätigen.
20.2 In oberer Instanz
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der Schuldsprüche werden die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, bestimmt auf CHF 8’000.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 lit. b des kantonalen Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), den Beschuldigten je hälftig auferlegt. Die Kosten des Haftentlassungsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden A.________ auferlegt. Die Auslagen für die Standkosten der Fahrzeuge von A.________, ausmachend CHF 2’225.40 (Standkosten bis und mit März 2025), sind ebenfalls A.________ aufzuerlegen, zzgl. der noch anfallenden Lagerungskosten bis maximal 6 Monate nach Rechtskraft des Urteils.
21. Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen
21.1 Rechtliche Grundlagen
Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer praxisgemäss separat ausgewiesen.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes). Die Auslagen können effektiv in Rechnung gestellt oder pauschal mit 3% des amtlichen Honorars berechnet werden (Ziff. 3.3 Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 20.01.2025).
Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Der Tarifrahmen in Verfahren vor einem Kollegialgericht des Regionalgerichts beträgt CHF 2’000.00 bis CHF 50'000.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. c der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50% des Honorars in erster Instanz (Art. 17 lit. f PKV), d.h. vorliegend zwischen CHF 200.00 und CHF 25'000.00.
Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen (lit. a) sowie der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (lit. b). Die aktuelle Fassung der StPO sieht das Nachforderungsrecht der Verteidigung gemäss lit. b nicht mehr vor (Art. 135 Abs. 4 StPO).
21.2 A.________
21.2.1 Erstinstanzliches Verfahren
Die Vorinstanz setzte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. B.________ rechtskräftig auf CHF 59’003.40 und das volle Honorar auf CHF 83’059.90 fest. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt Dr. B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 59’003.40 zurückzuzahlen sowie Rechtsanwalt Dr. B.________ die entsprechende Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 24’056.50 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
21.2.2 Oberinstanzliches Verfahren
Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwalt Dr. B.________ gestützt auf seine Honorarnote vom 24. Februar 2025 eine amtliche Entschädigung von CHF 14’545.05 (amtliches Honorar von CHF 13’326.00 [inkl. Reisezuschläge] + Auslagen von CHF 136.30 + Mehrwertsteuer von CHF 1082.85; pag. 6280 ff.). Folgende Positionen geben zu Bemerkungen Anlass:
Für die diversen Kontakte mit seinem Mandanten fakturierte Rechtsanwalt Dr. B.________ rund 11 Stunden (ohne Berücksichtigung der Besprechung vom 23. Januar 2025 in der CA.________(JVA)). Dies erscheint der Kammer nicht mehr als angemessen, weshalb für die Kontaktaufnahmen eine pauschale Kürzung um 3 Stunden auf den entschädigungswürdigen Aufwand erfolgt.
Für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung machte Rechtsanwalt Dr. B.________ insgesamt 16 Stunden geltend (fakturierte Aufwände vom 5. Februar 2025, 21. Februar 2025 und 24. Februar 2025). Hierfür erachtet die Kammer einen Aufwand von 13 Stunden als angemessen, weshalb eine Kürzung um 3 Stunden erfolgt.
Der für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung fakturierte Aufwand von 11.5 Stunden (25. und 26. Februar 2025) ist an die tatsächliche Verhandlungsdauer von 11 Stunden und 5 Minuten anzupassen. Es erfolgt eine Kürzung um 0.5 Stunden.
Der für die Teilnahme an der Urteilseröffnung vom 28. Februar 2025 (inkl. Nachbesprechung mit dem Klienten und Nachbesprechung) fakturierte Aufwand von 3.67 Stunden ist um 2.17 Stunden auf einen angemessenen Aufwand zu kürzen. Folgerichtig ebenfalls zu streichen ist der für die Anreise zu der Urteilseröffnung geltend gemachte Reisezuschlag von CHF 50.00.
Geringe Abweichungen beim Zeitaufwand sind – wenn keine Kürzung vorgenommen wurde – dem hälftigen Stundenansatz für Arbeiten von PraktikantInnen (vgl. Ziff. 1.1 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022 [nachfolgend KS Nr. 15]) geschuldet. Dieser Aufwand wird nicht separat aufgeführt, sondern in hälftigen Zeitaufwand von RechtsanwältInnen umgerechnet.
Die Auslagen von gesamthaft CHF 136.30 sind prozentual auf die Leistungen vor und ab dem 1. Januar 2024 aufzuteilen.
Ansonsten gibt die Honorarnote zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Für die konkrete Festsetzung wird im Übrigen auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im Berufungsverfahren mit CHF 12’652.20; für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt Dr. B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 12’652.20 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
21.3 C.________
21.3.1 Erstinstanzliches Verfahren
Die Vorinstanz setzte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ rechtskräftig auf CHF 58’889.75 fest. C.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt D.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 58’889.75 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Auf die Erstattung der Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar wurde verzichtet.
21.3.2 Oberinstanzliches Verfahren
Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwalt D.________ gestützt auf seine Honorarnote vom 25. Februar 2025 eine amtliche Entschädigung von CHF 8’648.30 (amtliches Honorar von CHF 7’800.00 + Auslagen von CHF 202.90 + Mehrwertsteuer von CHF 645.40, pag. 6273 ff.). Folgende Positionen geben zu Bemerkungen Anlass:
Der für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung fakturierte Aufwand von 13 Stunden (25. und 26. Februar 2025) ist an die tatsächliche Verhandlungsdauer von 11 Stunden und 5 Minuten anzupassen. Es erfolgt eine Kürzung um 2 Stunden.
Für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung machte Rechtsanwalt D.________ insgesamt 13.75 Stunden geltend (fakturierte Aufwände vom 18. Februar 2025, 19. Februar 2025, 20. Februar 2025 und 24. Februar 2025). Hierfür erachtet die Kammer einen Aufwand von 10 Stunden als angemessen, weshalb eine Kürzung um 3.75 erfolgt.
Der für die Teilnahme an der Urteilseröffnung vom 28. Februar 2025 (inkl. Nachbesprechung mit dem Klienten und Nachbearbeitung) fakturierte Aufwand von 3 Stunden ist um 1.5 Stunden zu kürzen.
Ansonsten gibt die Honorarnote zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Für die konkrete Festsetzung wird im Übrigen auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im Berufungsverfahren mit CHF 6’972.75; für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. C.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt D.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 6’972.75 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
22. Entschädigung von E.________
22.1 Rechtliche Grundlagen
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung gilt auch für beschwerte Drittpersonen (Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO).
Der Tarifrahmen wird von Art. 17 Abs. 1 lit. c PKV vorgegeben. Innerhalb des Tarifrahmens bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotene Zeitaufwand, der Bedeutung der Sache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 PKV).
22.2 In erster Instanz
Die Vorinstanz beurteilte die massgeblichen Kriterien als unterdurchschnittlich, weswegen sich eine pauschale Entschädigung von CHF 1’500.00 rechtfertige. Die erstinstanzliche Beurteilung der eingereichten Honorarnote von Rechtsanwalt F.________ ist nicht zu bemängeln und daher zu bestätigen.
22.3 In oberer Instanz
Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwalt F.________ gestützt auf seine Honorarnote vom 26. Februar 2025 eine Entschädigung von CHF 9’243.75 (Honorar von CHF 8’514.00 + Auslagen von CHF 37.10 + Mehrwertsteuer von CHF 692.65, pag. 6287 ff). Nach Einschätzung der Kammer ist die Schwierigkeit als klar unterdurchschnittlich, die Bedeutung für die Mandantin von Rechtsanwalt F.________ als leicht überdurchschnittlich und der sachdienliche Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu bewerten. Gestützt darauf und aufgrund der notwendigerweise erfolgten Teilnahme von Rechtsanwalt F.________ an der Berufungsverhandlung (wobei dieser während rund 7.5 Stunden an der Berufungsverhandlung teilnahm) erscheint der Kammer eine pauschale Entschädigung von CHF 4’000.00 angemessen.
VIII. Verfügungen
23. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück.
24. DNA-Profil und biometrische erkennungsdienstliche Daten
24.1 Betreffend A.________
Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN CB.________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. d DNA-Profil-Gesetz).
Dem Fachbereich Digitale Forensik FDF der Kantonspolizei Bern wird die Zustimmung erteilt, die Archivkopie der elektronischen Daten von A.________ (FDF CC.________(Nummer), CD.________(Nummer), CE.________(Nummer), CF.________(Nummer)) nach Rechtskraft des Urteils zu löschen.
24.2 Betreffend C.________
Die von C.________ erstellten DNA-Profile und die von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN CG.________(Nummer) und PCN CH.________(Nummer) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4
lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. c DNA-Profil-Gesetz).
Dem Fachbereich Digitale Forensik FDF der Kantonspolizei Bern wird die Zustimmung erteilt, die Archivkopie der elektronischen Daten von C.________ (FDF CI.________(Nummer), CD.________(Nummer), CE.________(Nummer), CF.________(Nummer)) nach Rechtskraft des Urteils zu löschen.
IX. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
A. A.________
I.
Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
II.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. Januar 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
A.________ schuldig erklärt wurde
der bandenmässigen Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 1. Mai 2017 bis 9. Mai 2019 an diversen Orten in der Schweiz (Ziff. A.I.3 der Anklageschrift [nachfolgend: AKS]);
des Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen in der Zeit vom 2. bis 9. Mai 2019 in I.________(Ortsname) durch Besitz einer Feuerwaffe (inkl. Munition), (Ziff. A.I.4.1 und 4.2 AKS);
die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Dr. B.________ im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 59'003.40 und das volle Honorar auf CHF 83'059.90 bestimmt wurden,
weiter beschlossen wurde, dass
folgende Barschaften eingezogen werden (Art. 70 StGB):
CHF 1’000.00, aus der Hausdurchsuchung I.________(Ortsname) (Ass.-Nr. 306); (Ziff. A.II.1.3/1.20 AKS);
CHF 18'000.00, aus der Hausdurchsuchung I.________(Ortsname) (Ass.-Nr. 313.1); (Ziff. A.II.1.3/1.21 AKS);
das Notengeld CHF 120.00 (Ass.-Nr. 328.1; Ziff. A.II.1.3/1.22 AKS) sowie das Hartgeld CHF 74.20 (Ass.-Nr. 328.2); (Ziff. A.II.1.3/1.23 AKS) aus der Hausdurchsuchung I.________(Ortsname) und das Notengeld CHF 500.00 aus Effekten (Ass.-Nr. 399); (Ziff. A.II.1.3/1.24 AKS), total CHF 694.20 mit den Verfahrenskosten verrechnet wird (Art. 442 Abs. 4 StPO);
das Kontoguthaben von A.________ bei der H.________(Bankbezeichnung) (Privatkonto J.________(Kontobezeichnung)) in der Höhe von CHF 25'000.00 mit den Verfahrenskosten verrechnet wird (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die H.________(Bankbezeichnung) (Schweiz) AG angewiesen wird, den Betrag dem Regionalgericht Bern-Mittelland zu überweisen. Mit Eingang der Überweisung beim Gericht gilt die Kontosperre als aufgehoben;
die Sperren der weiteren Bankkonten von A.________ aufgehoben werden;
folgende Gegenstände eingezogen werden (Art. 69 StGB), soweit davon ein Ergebnis zu erwarten ist, welches die Verwertung rechtfertigt, diese zu verwerten sind:
- 1 Pistole Beretta Nr. CJ.________(Nummer) / Lauf Nr. CK.________(Nummer) in Etui blau, aus Hausdurchsuchung I.________(Ortsname) (Ass.-Nr. 602a); (Ziff. A.II.1.3/1.27 AKS)
- 2 Pack Munition à je 50 Patronen 9mm Luger Vollmantel, aus Hausdurchsuchung I.________(Ortsname) (Ass.-Nr. 602b); (Ziff. A.II.1.3/1.28 AKS)
- 1 Reservemagazin zu Pistole Beretta, aus Hausdurchsuchung I.________(Ortsname) (Ass.-Nr. 602c); (Ziff. A.II.1.3/1.29 AKS);
die folgenden Gegenstände zur Deckung der Verfahrenskosten noch sechs Monate (nach Rechtskraft) beschlagnahmt bleiben (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO), um die Sicherstellung und Verwertung auf dem Wege des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs einzuleiten, sofern davon ein genügendes Ergebnis zu erwarten ist:
Personenwagen BMW 335i Touring, mit dem Kennzeichen CM.________(Nummer) (Wechselschild), Fahrzeughalter: E.________, geb. 21.09.1968, aus CL.________(Land), Mutter der beschuldigten Person (Ziff. A.II.1.3/1.50 AKS);
Ford Kuga 2.0TDCI, schwarz, mit dem Kennzeichen CM.________(Nummer) (Wechselschild), Fahrzeughalter: E.________, geb. 21.09.1968, aus CL.________(Land), Mutter der beschuldigten Person (Ziff. A.II.1.3/1.51 AKS) inkl. 1 Autoschlüssel Ford Kuga, (Ziff. A.II.1.3/31 AKS);
folgende Gegenstände zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB) bzw. entsorgt werden:
- 1 PC Medion Nr. CN.________ (Nummer) (Ass.-Nr. 330); (Ziff. A.II.1.3/1.2 AKS)
- 1 SIM-Karte Lycamobile CO.________(Nummer) (Ass.-Nr. 601) (Ziff. A.II.1.3/1.7 AKS)
- 1 PC-Gehäuse Dell (Ass.-Nr. 219); (Ziff. A.II.1.3/1.8 AKS)
- 3 Aluverpackungen (Ass.-Nr. 221); (Ziff. A.II.1.3/1.9 AKS)
- 1 Vakumiermaschine Solis (Ass.-Nr. 222); (Ziff. A.II.1.3/1.10 AKS)
- 1 Küchenwaage ohne Gefäss (Ass.-Nr. 223); (Ziff. A.II.1.3/1.11 AKS)
- 1 Paar Latexhandschuhe, schwarz (Ass.-Nr. 224); (Ziff. A.II.1.3/1.12 AKS)
- 5 Zigarettenkippen Aschenbecher (Ass.-Nr. 225); (Ziff. A.II.1.3/1.13 AKS)
- 1 Waage klein, „Unbalance“ (Ass.-Nr. 226); (Ziff. A.II.1.3/1.14 AKS)
- 1 Minigrip (Ass.-Nr. 227); (Ziff. A.II.1.3/1.15 AKS)
- 1 Kiste Karton (Ass.-Nr. 231); (Ziff. A.II.1.3/1.17 AKS)
- 1 Plastikbox, schwarz, Marke „rotho“, Inhalt: Verpackungsmaterial (Minigrips, Schere, Klebestreifen, Klingen und Klingenhalter, Schreibmaterial) (Ass.-Nr. 232); (Ziff. A.II.1.3/1.17 AKS)
- 1 Plastikbox, schwarz, Marke „rotho“, Inhalt: Verpackungsmaterial (Minigrips, Vakumierbeutel, Plastikstreifen) (Ass.-Nr. 233), (Ziff. A.II.1.3/1.19 AKS)
- 1 Zigarettenpäckli mit Marihuana, aus Hausdurchsuchung I.________(Ortsname) (Ass.-Nr. 600); (Ziff. A.II.1.3/1.25 AKS)
- 3 plastikverschweisste Behältnisse mit Betäubungsmittel-Verdächtigem Material (Vortest positiv auf Meth/MDMA), ca. 3kg brutto, aus Hausdurchsuchung N.________(Ortsname) (Ass.-Nr. 220); (Ziff. A.II.1.3/1.26 AKS)
- 1 Schlüssel Eurolocks, CP.________(Nummer) (Tresor N.________(Ortsname)); (Ziff. A.II.1.3/1.32 AKS);
folgende Gegenstände A.________ zurückgegeben werden (Art. 267 Abs. 1 StPO):
- 1 iPhone X; (Ziff. A.II.1.3/1.30 AKS)
- 1 iMac, silberfarbig, Nr. CQ.________(Nummer) (Ass.-Nr. 340.1); (Ziff. A.II.1.3/1.3 AKS)
- Hartgeld Euro 4.05, aus Hausdurchsuchung I.________(Ortsname) (Ass.-Nr. 328.2); (Ziff. A.II.1.3/1.23 AKS)
- 3 Bank- und Kreditkarten H.________(Bankkürzel), lautend auf A.________ (Ass.-Nr. 229.1); (Ziff. A.II.1.3/1.16 AKS)
- 1 Bankkarte H.________(Bankkürzel), CR.________(IBAN), lautend auf A.________ (Ass.-Nr. 340.2); (Ziff. A.II.1.3/1.4 AKS)
- 1 Bankkarte CS.________(Bankkürzel), Nr. CT.________(Nummer), lautend auf A.________ (Ass.-Nr. 340.3); (Ziff. A.II.1.3/1.5 AKS)
- 1 Bankkarte CS.________(Bankkürzel), Nr. CU.________(Nummer), lautend auf A.________ (Ass.-Nr. 340.4); (Ziff. A.II.1.3/1.6 AKS).
III.
Das Widerrufsverfahren betreffend das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27. April 2018 wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB eingestellt.
Für das Widerrufsverfahren werden erst- sowie oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.
IV.
A.________ wird schuldig erklärt:
der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, banden-, gewerbs- und mengenmässig qualifiziert begangen in der Zeit von Frühling 2017 bis 9. Mai 2019 in I.________(Ortsname), K.________(Ortsname), L.________(Ortsname), M.________(Ortsname), N.________(Ortsname), O.________(Ortsname), P.________(Ortsname) sowie an den Bahnhöfen Q.________(Ortsname) bis R.________(Ortsname), S.________(Ortsname), T.________(Ortsname), U.________(Ortsname), V.________(Ortsname), W.________(Ortsname), X.________(Ortsname), Y.________(Ortsname), Z.________(Ortsname), AA.________(Ortsname), AB.________(Ortsname), AC.________(Ortsname), AD.________(Ortsname), AE.________(Ortsname) und andernorts, teilweise gemeinsam mit u.a. C.________, AF.________, AG.________, AH.________, AI.________, AK.________, durch Erwerb, Einfuhr, Anstaltentreffen dazu von insgesamt 20.15kg Methamphetamin in Form von Crystal (nachfolgend: Crystal Meth) und Thaipillen (17.36kg reines Methamphetamin-Hydrochlorid) sowie Veräusserung oder Abgabe, namentlich durch
Erwerb und Einfuhr von 500g Crystal Meth (Reinheitsgrad [nachfolgend: RG] 60.76%, 303.8g reines Methamphetamin-Hydrochlorid), in der Zeit vom 6. Juni 2017 bis 13. Juni 2017 (Ziff. A.I.1.1.1. AKS);
Anstaltentreffen zum Erwerb und zur Einfuhr von 500g Crystal Meth (RG 60.76%, 303.8g reines Methamphetamin-Hydrochlorid), am 20. Juni 2017 (Ziff. A.I.1.1.2. AKS);
Anstaltentreffen zum Erwerb einer unbestimmten Menge Crystal Meth unter dem zweistelligen Grammbereich in der Zeit von Juni 2017 bis September 2017 (Ziff. A.I.1.1.3.);
Erwerb und Einfuhr von 250g Crystal Meth (RG 60.76%, 151.9g reines Methamphetamin-Hydrochlorid), in der Zeit vom 18. September 2017 bis 22. September 2017 (Ziff. A.I.1.1.4. AKS);
Erwerb und Einfuhr von 500g Crystal Meth (RG 83.08%, 415.4g reines Methamphetamin-Hydrochlorid), in der Zeit vom 30. Januar 2018 bis 12. Februar 2018 (Ziff. A.I.1.1.5. AKS);
Erwerb und Einfuhr von 500g Crystal Meth (RG 83.08%, 415.4g reines Methamphetamin-Hydrochlorid), in der Zeit vom 19. Februar 2018 bis 25. Februar 2018 (Ziff. A.I.1.1.6. AKS);
Erwerb und Einfuhr von 750g Crystal Meth (RG 83.08%, 623.1g reines Methamphetamin-Hydrochlorid), in der Zeit vom 12. März 2018 bis 18. März 2018 (Ziff. A.I.1.1.7. AKS);
Erwerb und Einfuhr von 650g Crystal Meth (RG 83.08%, 540.02g reines Methamphetamin-Hydrochlorid), in der Zeit vom 15. April 2018 bis 21. April 2018 (Ziff. A.I.1.1.8. AKS);
Anstaltentreffen zum Erwerb und zur Einfuhr von 1000g Crystal Meth (RG 83.08%, 830.8g reines Methamphetamin-Hydrochlorid), in der Zeit vom 10. Mai 2018 bis 21. Mai 2018 (Ziff. A.I.1.1.9. AKS);
Erwerb und Einfuhr von 950g Crystal Meth (RG 83.08%, 789.26g reines Methamphetamin-Hydrochlorid), in der Zeit vom 26. Mai 2018 bis 11. Juni 2018 (Ziff. A.I.1.1.10. AKS);
Erwerb und Einfuhr von 500g Crystal Meth (RG 83.08%, 415.4g reines Methamphetamin-Hydrochlorid), in der Zeit vom 10. Juni 2018 bis 18. Juni 2018 (Ziff. A.I.1.1.11. AKS);
Erwerb und Einfuhr von 1000g Crystal Meth (RG 83.08%, 830.8g reines Methamphetamin-Hydrochlorid), in der Zeit vom 17. Juni 2018 bis 26. Juni 2018 (Ziff. A.I.1.1.12. AKS);
Erwerb und Einfuhr von 1000g Crystal Meth (RG 83.08%, 830.8g reines Methamphetamin-Hydrochlorid), in der Zeit vom 22./23. Juli 2018 bis 31. Juli 2018 (Ziff. A.I.1.1.13. AKS);
Erwerb und Einfuhr von 3000g Crystal Meth (RG 98%, 2940g reines Methamphetamin-Hydrochlorid), in der Zeit vom 5. August 2018 bis 15. August 2018 (Ziff. A.I.1.1.14.);
Erwerb und Einfuhr von 3000g Crystal Meth (RG 83.08%, 2492.4g reines Methamphetamin-Hydrochlorid), in der Zeit vom 16. September 2018 bis 27. September 2018 (Ziff. A.I.1.1.15.);
Erwerb und Einfuhr von 3000g Crystal Meth (RG 83.08%, 2492.4g reines Methamphetamin-Hydrochlorid), in der Zeit vom 14. Dezember 2018 bis 27. Dezember 2018 (Ziff. A.I.1.1.16.);
Erwerb und Einfuhr von 2979.9g Crystal Meth (RG 98%, 2920.3g reines Methamphetamin-Hydrochlorid), in der Zeit vom 3./6. Mai 2019 bis 9. Mai 2019 (Ziff. A.I.1.1.17.);
Erwerb von 50g Crystal Meth (RG 83.08%, 41.54g reines Methamphetamin-Hydrochlorid), in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis Januar/Februar 2018 (Ziff. A.I.1.1.18.);
Erwerb von 1000 Thaipillen mit 14g Methamphetamin (17.36g reines Methamphetamin-Hydrochlorid), in der Zeit von Frühling 2017 bis 9. Mai 2019 (Ziff. A.I.1.1.19. AKS);
Anstaltentreffen zur Einfuhr von 500 Thaipillen mit 4.55g Methamphetamin (5.642g reines Methamphetamin-Hydrochlorid), im April/Mai 2019 (Ziff. A.I.1.1.20 AKS);
Anstaltentreffen zur Herstellung einer unbekannten Menge Thaipillen in der Zeit von April 2018 bis 21. September 2018 (Ziff. A.I.1.2 AKS);
Veräusserung von 500g Crystal Meth an AX.________ in der Zeit von Anfang 2018 bis 21. September 2018 (Ziff. A.I.1.3.2. AKS);
Veräusserung von 45g Crystal Meth an G.________ in der Zeit von Januar 2018 bis 21. September 2018 (Ziff. A.I.1.3.3. AKS);
Veräusserung von 500g Crystal Meth an AY.________ in der Zeit von Januar 2018 bis 21. September 2018 (Ziff. A.I.1.3.4. AKS);
Veräusserung von 500g Crystal Meth an AZ.________ in der Zeit von Januar 2018 bis 21. September 2018 (Ziff. A.I.1.3.5. AKS);
Veräusserung von 400g Crystal Meth und Abgabe von 2500g Crystal Meth an AJ.________ in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis 9. Mai 2019 (Ziff. A.I.1.3.6. AKS);
Veräusserung von 1500g Crystal Meth an AW.________ in der Zeit von Anfang 2018 bis 9. Mai 2019 (Ziff. A.I.1.3.7. AKS);
Veräusserung von 403g Crystal Meth an AM.________ in der Zeit von Herbst/Winter 2017 bis 9. Mai 2019 (Ziff. A.I.1.3.8. AKS);
Veräusserung/Abgabe von 62g Crystal Meth an AK.________ in der Zeit von Ende 2018 / Anfang 2019 bis 9. Mai 2019 (Ziff. A.I.1.3.9. AKS);
Veräusserung von 1000g Crystal Meth an den unbekannten Abnehmer «BB.________(Spitzname)» (vermutlich identisch mit BB.________) in der Zeit vom 4. Oktober 2018 bis Ende Dezember 2018 / Anfang 2019 (Ziff. A.I.1.3.10. AKS);
Veräusserung von 550g Crystal Meth an die unbekannte Abnehmerin «Freundin von BC.________» (vermutlich identisch mit BD.________) in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis 9. Mai 2019 (Ziff. A.I.1.3.11. AKS);
Veräusserung/Abgabe von 710g Crystal Meth an AF.________ in der Zeit von Frühling 2017 bis 9. Mai 2019 (Ziff. A.I.1.3.12. AKS);
Abgabe von 150g Crystal Meth an AG.________ in der Zeit vom 4. Oktober 2018 bis 9. Mai 2019 in N.________(Ortsname) und andernorts (Ziff. A.I.1.3.13. AKS);
Abgabe von 550g Crystal Meth an AH.________ in der Zeit vom 12. Februar 2018 bis 9. Mai 2019 (Ziff. A.I.1.3.14. AKS);
Veräusserung einer unbestimmten Menge Crystal Meth an AI.________ in der Zeit von 2018 bis 9. Mai 2019 (Ziff. A.I.1.3.15. AKS);
Veräusserung von 250g Crystal Meth an BK.________, BJ.________, BX.________ und BY.________ in der Zeit von April 2019 bis 9. Mai 2019 (Ziff. A.I.1.3.16. AKS);
Veräusserung von 100g Crystal Meth an einen unbekannten Abnehmer am 19. September 2018 (Ziff. A.I.1.3.17. AKS);
Veräusserung einer unbekannten Menge Crystal Meth an unbekannte Abnehmer in der Zeit von Frühling 2017 bis 9. Mai 2019 (Ziff. A.I.1.3.18. AKS);
Veräusserung von 1000 Thaipillen (14g Methamphetamin) an AL.________, C.________, AF.________ sowie unbekannte Abnehmer in der Zeit von Mitte 2017 bis 9. Mai 2019 (Ziff. A.I.1.3.19. AKS);
Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung von 530g Crystal Meth am 21. September 2018 (Ziff. A.I.1.4 AKS);
der einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, durch
Anstaltentreffen zum Erwerb und zur Einfuhr von 100kg Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1% in der Zeit vom 7. März 2019 bis 9. Mai 2019 (Ziff. A.I.1.1.21 AKS);
Erwerb von 2kg Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1% in der Zeit von März 2019 bis 29. April 2019 (Ziff. I.2.1 AKS);
Veräusserung der in 2.2. hiervor erwähnten 2kg Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1% am 29. April 2019 an BG.________ sowie am 5. Mai 2019 an einen unbekannten Abnehmer (Ziff. I.2.2. AKS);
und gestützt darauf sowie die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. II.1. hiervor und in Anwendung der Artikel
40, 41, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 305bis Ziff. 2 lit. b, 333 aStGB
19 Abs. 1 lit. b, c, d und g i.V.m. 19 Abs. 2 lit. a, b und c; 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG
4 Abs. 1 lit. a, 33 Abs. 1 lit. a WG
426 Abs. 1, 428 Abs. 1, 2 und 3 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren.
Die Untersuchungshaft von 733 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 11. Mai 2021 vorzeitig angetreten wurde.
Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 200.00, als Zusatzstrafe zum Strafbescheid der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 24. Oktober 2024.
Zur Bezahlung der anteilmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 68’118.45.
Zur Bezahlung der anteilmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 7'025.40 (Gebühren von CHF 4'800.00 [inkl. CHF 800.00 für das Haftentlassungsverfahren]; Auslagen von CHF 2'225.40 [Standkosten bis und mit März 2025] zzgl. der noch anfallenden Lagerungskosten bis maximal 6 Monate nach Rechtskraft des Urteils).
V.
A.________ wird zu keiner Ersatzforderung verurteilt.
VI.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt Dr. B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 59’003.40 zurückzuzahlen sowie Rechtsanwalt Dr. B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 24’056.50 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt Dr. B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 12'652.20.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 12'652.20 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
VII.
Weiter wird verfügt:
A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück.
Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN CB.________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. d DNA-Profil-Gesetz).
Dem Fachbereich Digitale Forensik FDF der Kantonspolizei Bern wird die Zustimmung erteilt, die Archivkopie der elektronischen Daten von A.________ (FDF CC.________, CD.________(Nummer), CE.________(Nummer), CF.________(Nummer)) nach Rechtskraft des Urteils zu löschen.
B. C.________
I.
Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
II.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. Januar 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
das Strafverfahren gegen C.________ wegen einfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch
Konsum von Methamphetamin sowie dem Konsum dienende Widerhandlungen, angeblich begangen bis am 9. Mai 2019 in N.________(Ortsname) und andernorts (Ziff. B.I.2.2 AKS);
Konsum von Cannabis sowie dem Konsum dienende Widerhandlungen, angeblich begangen in der Zeit vom 12. Dezember 2019 bis am 21. Februar 202 in N.________(Ortsname) und andernorts (Ziff. B.I.2.3 AKS);
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde;
C.________ der bandenmässigen Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 1. Mai 2017 bis 21. September 2018 und vom 21. März 2019 bis 9. Mai 2019 an diversen Orten in der Schweiz schuldig gesprochen wurde;
die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 58'889.75 bestimmt wurde;
weiter beschlossen wurde, dass:
die Barschaft in Höhe von CHF 13’900.00 eingezogen wird (Art. 70 StGB) (Ass.-Nr. 19 + 26); (Ziff. B.II.1.3/1.41 AKS);
folgende Gegenstände zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB):
- 1 Laptop, Trekstor, silberfarbig, S/N DD.________(Nummer) (Ass.-Nr. 105); (Ziff. B.II.1.3/1.1 AKS)
- 8 LG Dual-SIM Handys, inkl. 1 Ladekabel (Ass.-Nr. 107.1-107.7); (Ziff. B.II.1.3/1.2 AKS)
- 1 LG Dual-SIM Handy, Nrn. DE.________(Telefonnummer) / DF.________(Telefonnummer) (Ass.-Nr. 107.8); (Ziff. B.II.1.3/1.3 AKS)
- 1 LG Dual-SIM Handy, Nrn. DG.________(Telefonnummer) / DH.________(Telefonnummer) (Ass.-Nr. 107.9); (Ziff. B.II.1.3/1.4 AKS)
- 1 Glas mit 49 Lycamobile SIM-Karten (Ass.-Nr. 108); (Ziff. B.II.1.3/1.5 AKS)
- 1 Platiksack mit diversen Minigrips, 5 x 8cm, unbenutzt (Ass.-Nr. 109); (Ziff. B.II.1.3/1.6 AKS)
- 1 Minihandy L8 Star, grau (Ass.-Nr. 110); (Ziff. B.II.1.3/1.7 AKS)
- 1 Minigrip mit SIM-Kartenhalter CV.________(Nummer) und kleinem SIM-Kartenhalter (Ass.-Nr. 111); (Ziff. B.II.1.3/1.8 AKS)
- 2 SIM-Karten Lycamobile CW.________(Nummer) / CX.________(Nummer) (Ass.-Nr. 111.2); (Ziff. B.II.1.3/1.9 AKS)
- 1 Minigrip mit 39 Lycamobile SIM-Karten (Ass.-Nr. 115); (Ziff. B.II.1.3/1.10 AKS)
- 1 Mobiltelefon WIKO, schwarz (Ass.-Nr. 117); (Ziff. B.II.1.3/1.11 AKS)
- 1 Mobiltelefon Nokia, schwarz (Ass.-Nr. 118); (Ziff. B.II.1.3/1.12 AKS)
- 1 Digitalwaage, Professional (Ass.-Nr. 121); (Ziff. B.II.1.3/1.13 AKS)
- 1 Notizzettel (Ass.-Nr. 122); (Ziff. B.II.1.3/1.14 AKS)
- 1 Notizzettel (Ass.-Nr. 127.1) aus 1 Plastiksack mit div. Papieren und Notizen (Ass.-Nr. 127); (Ziff. B.II.1.3/1.15 AKS)
- 1 Quittungsblock (Ass.-Nr. 129.2); (Ziff. B.II.1.3/1.16 AKS)
- 1 Notizzettel mit Abrechnungen (Ass.-Nr. 129.3); (Ziff. B.II.1.3/1.17 AKS)
- 1 brauner Ledergurt, ca. 1.2m mit folgendem Anhang: 4 grosse Kugeln Ø ca. 7cm, 1 kleine Kugel Ø ca. 4cm, 1 weisses Display von Samsung Handy in Minigrip, 1 schwarze Mütze (evtl. Sturmhaube) in Minigrip, div. silbergraue Plastikbeutel mit rundlichen Metallteilen, 1 Minigrip mit mehreren zylindrischen Sprengkörpern mit Zündschnur, sep., 1 zylinderischförmiger Gegenstand mit Zündschnur, sep. (Ass.-Nr. 130), bereits vernichtet; (Ziff. B.II.1.3/1.18 AKS)
- 2 Gläser mit kombinierten Trinkhalmen mit Glaskugel, Konsumutensil (Ass.-Nr. 131); (Ziff. B.II.1.3/1.19 AKS)
- 1 SIM Kartenhalter Swisscom CY.________ (Nummer), 1 SIM Kartenhalter YALLO CZ.________(Nummer), 1 SIM Kartenhalter YALLO DA.________(Nummer), 1 SIM Kartenhalter Lebara DB.________(Nummer) von AY.________ (Ass.-Nr. 132.2); (Ziff. B.II.1.3/1.20 AKS)
- 1 verklebtes Paket mit Marihuana, ca. 85 Gramm brutto (Ass.-Nr. 102); (Ziff. B.II.1.3/1.21 AKS)
- 1 Plastiksack mit 4 Minigrip Marihuana (Ass.-Nr. 103); (Ziff. B.II.1.3/1.22 AKS)
- 1 Minigrip mit 2.5 Stk. Thaipille mit Aufschrift “WY”, rot, aus Effekten; (Ziff. B.II.1.3/1.23 AKS)
- 1 Minigrip mit Crystal-Meth, ca. 1.25 Gramm, aus Effekten; (Ziff. B.II.1.3/1.24 AKS)
- 1 Samsung Galaxy S10; (Ziff. B.II.1.3/1.25 AKS)
- 1 Notizzettel rot; (Ziff. B.II.1.3/1.26 AKS)
- 1 Kugelschreiberhülse; (Ziff. B.II.1.3/1.27 AKS)
- 1 Schlüssel Eurolocks DC.________(Nummer) zu Tresor; (Ziff. B.II.1.3/1.28 AKS)
- 1 Mörser mit Stössel (Ass.-Nr. 5); (Ziff. B.II.1.3/1.29 AKS)
- 1 iPhone weiss (Ass.-Nr. 7); (Ziff. B.II.1.3/1.30 AKS)
- 1 Telefon Samsung mit Kabel (Ass.-Nr. 8); (Ziff. B.II.1.3/1.31 AKS)
- 2 SIM-Kartenhalter / 1 yallo SIM-Karte (Ass.-Nr. 11); (Ziff. B.II.1.3/1.32 AKS)
- 7 verschiedene Mobiltelefone (Ass.-Nr. 13); (Ziff. B.II.1.3/1.33 AKS)
- 1 iPhone schwarz (081283) (Ass.-Nr. 16); (Ziff. B.II.1.3/1.34 AKS)
- 13 leere Kartenhalter yallo / 15 SIM-Karten yallo / 1 Kartenhalter mit SIM yallo / 1 Kartenhalter mit SIM Lebara (Ass.-Nr. 18); (Ziff. B.II.1.3/1.35 AKS)
- 1 Papier / 1 SIM-Karte (Ass.-Nr. 21); (Ziff. B.II.1.3/1.36 AKS)
- 18 SIM-Kartenhalter (Ass.-Nr. 27.8); (Ziff. B.II.1.3/1.37 AKS)
- 1 Vakuumiergerät, SOLIS / diverse Vakuumbeutel (Ass.-Nr. 33); (Ziff. B.II.1.3/1.38 AKS)
- 1 Tasche mit Material zur Herstellung von Thaipillen (Ass.-Nr. 34); (Ziff. B.II.1.3/1.39 AKS)
- 6 Tüten in welchen sich Drogen befanden (Ass.-Nr. 35); (Ziff. B.II.1.3/1.40 AKS)
- 104 g brutto Methamphetamin (Ass.-Nr. 1); (Ziff. B.II.1.3/1.42 AKS)
- 223 g brutto Methamphetamin (Ass.-Nr. 2); (Ziff. B.II.1.3/1.43 AKS)
- 219 g brutto Methamphetamin (Ass.-Nr. 3); (Ziff. B.II.1.3/1.44 AKS)
- 37 g brutto Methamphetamin (Ass.-Nr. 4); (Ziff. B.II.1.3/1.45 AKS)
- 6 g brutto braunes Pulver (Ass.-Nr. 6); (Ziff. B.II.1.3/1.46 AKS)
- 98 g brutto Marihuana (Cannabis) (Ass.-Nr. 15); (Ziff. B.II.1.3/1.47 AKS)
- 4 Thaipillen (Methamphetamin) (Ass.-Nr. 17); (Ziff. B.II.1.3/1.48 AKS)
- 1 Minigrip mit rotem Pulver, 5 g brutto (Ass.-Nr. 22); (Ziff. B.II.1.3/1.49 AKS)
- 1 Minigrip mit Methamphetamin, 8 g brutto (Ass.-Nr. 23); (Ziff. B.II.1.3/1.50 AKS)
- 1 Minigrip mit Methamphetamin, 2 g brutto (Ass.-Nr. 24); (Ziff. B.II.1.3/1.51 AKS)
- 1 Minigrip mit Methamphetamin, 2 g brutto (Ass.-Nr. 25); (Ziff. B.II.1.3/1.52 AKS)
- 1 Behälter Ethylvanillin mit Pulver, 326 g brutto (Ass.-Nr. 30); (Ziff. B.II.1.3/1.53 AKS)
- 1 Karton samt Minigrip mit weissem Pulver, 491 g brutto (Ass.-Nr. 32); (Ziff. B.II.1.3/1.54 AKS).
III.
C.________ wird schuldig erklärt:
der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, banden-, gewerbs- und mengenmässig qualifiziert begangen in der Zeit von Frühling 2017 bis 9. Mai 2019 in I.________(Ortsname), K.________(Ortsname), L.________(Ortsname), M.________(Ortsname), N.________(Ortsname), O.________(Ortsname), P.________(Ortsname) sowie an den Bahnhöfen Q.________(Ortsname) bis R.________(Ortsname), S.________(Ortsname), T.________(Ortsname), U.________(Ortsname), V.________(Ortsname), W.________(Ortsname), X.________(Ortsname), Y.________(Ortsname), Z.________(Ortsname), AA.________(Ortsname), AB.________(Ortsname), AC.________(Ortsname), AD.________(Ortsname), AE.________(Ortsname) und andernorts, gemeinsam mit A.________, teilweise gemeinsam mit AF.________, AG.________, AH.________, AI.________, durch Erwerb, Einfuhr, Anstaltentreffen dazu von insgesamt 14.13kg Methamphetamin in Form von Crystal (nachfolgend: Crystal Meth) und Thaipillen (12.35kg reines Methamphetamin-Hydrochlorid) sowie Veräusserung oder Abgabe, namentlich durch
Erwerb und Einfuhr von 500g Crystal Meth (RG 60.76%, 303.8g reines Methamphetamin-Hydrochlorid), in der Zeit vom 6. Juni 2017 bis 13. Juni 2017 (Ziff. B.I.1.1.1. AKS);
Anstaltentreffen zum Erwerb und zur Einfuhr von 500g Crystal Meth (RG 60.76%, 303.8g reines Methamphetamin-Hydrochlorid), am 20. Juni 2017 (Ziff. B.I.1.1.2. AKS);
Erwerb und Einfuhr von 250g Crystal Meth (RG 60.76%, 151.9g reines Methamphetamin-Hydrochlorid), in der Zeit vom 18. September 2017 bis 22. September 2017 (Ziff. B.I.1.1.3. AKS);
Erwerb und Einfuhr von 500g Crystal Meth (RG 83.08%, 415.4g reines Methamphetamin-Hydrochlorid), in der Zeit vom 30. Januar 2018 bis 12. Februar 2018 (Ziff. B.I.1.1.4. AKS);
Erwerb und Einfuhr von 500g Crystal Meth (RG 83.08%, 415.4g reines Methamphetamin-Hydrochlorid), in der Zeit vom 19. Februar 2018 bis 25. Februar 2018 (Ziff. B.I.1.1.5. AKS);
Erwerb und Einfuhr von 750g Crystal Meth (RG 83.08%, 623.1g reines Methamphetamin-Hydrochlorid), in der Zeit vom 12. März 2018 bis 18. März 2018 (Ziff. B.I.1.1.6. AKS);
Erwerb und Einfuhr von 650g Crystal Meth (RG 83.08%, 540.02g reines Methamphetamin-Hydrochlorid), in der Zeit vom 15. April 2018 bis 21. April 2018 (Ziff. B.I.1.1.7. AKS);
Anstaltentreffen zum Erwerb und zur Einfuhr von 1000g Crystal Meth (RG 83.08%, 830.8g reines Methamphetamin-Hydrochlorid), in der Zeit vom 10. Mai 2018 bis 21. Mai 2018 (Ziff. B.I.1.1.8. AKS);
Erwerb und Einfuhr von 950g Crystal Meth (RG 83.08%, 789.26g reines Methamphetamin-Hydrochlorid), in der Zeit vom 26. Mai 2018 bis 11. Juni 2018 (Ziff. B.I.1.1.9. AKS);
Erwerb und Einfuhr von 500g Crystal Meth (RG 83.08%, 415.4g reines Methamphetamin-Hydrochlorid), in der Zeit vom 10. Juni 2018 bis 18. Juni 2018 (Ziff. B.I.1.1.10. AKS);
Erwerb und Einfuhr von 1000g Crystal Meth (RG 83.08%, 830.8g reines Methamphetamin-Hydrochlorid), in der Zeit vom 17. Juni 2018 bis 26. Juni 2018 (Ziff. B.I.1.1.11. AKS);
Erwerb und Einfuhr von 1000g Crystal Meth (RG 83.08%, 830.8g reines Methamphetamin-Hydrochlorid), in der Zeit vom 22./23. Juli 2018 bis 31. Juli 2018 (Ziff. B.I.1.1.12. AKS);
Erwerb und Einfuhr von 3000g Crystal Meth (RG 98%, 2940g reines Methamphetamin-Hydrochlorid), in der Zeit vom 5. August 2018 bis 15. August 2018 (Ziff. B.I.1.1.13.);
Erwerb und Einfuhr von 2979.9g Crystal Meth (RG 98%, 2920.3g reines Methamphetamin-Hydrochlorid), in der Zeit vom 3./6. Mai 2019 bis 9. Mai 2019 (Ziff. B.I.1.1.14.);
Erwerb von 50g Crystal Meth (RG 83.03%, 41.54g reines Methamphetamin-Hydrochlorid), in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis Januar/Februar 2018 (Ziff. B.I.1.1.17.);
Anstaltentreffen zur Herstellung einer unbekannten Menge Thaipillen in der Zeit von April 2018 bis 21. September 2018 (Ziff. B.I.1.2 AKS);
Veräusserung von 500g Crystal Meth an AX.________ in der Zeit von Anfang 2018 bis 21. September 2018 (Ziff. B.I.1.3.1. AKS);
Veräusserung von 45g Crystal Meth an G.________ in der Zeit von Januar 2018 bis 21. September 2018 (Ziff. B.I.1.3.2. AKS);
Veräusserung von 500g Crystal Meth an AY.________ in der Zeit von Januar 2018 bis 21. September 2018 (Ziff. B.I.1.3.3. AKS);
Veräusserung von 500g Crystal Meth an AZ.________ in der Zeit von Januar 2018 bis 21. September 2018 (Ziff. B.I.1.3.4. AKS);
Veräusserung von 400g Crystal Meth an AJ.________ in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis 21. September 2018 und vom 21. März 2019 bis 9. Mai 2019 (Ziff. B.I.1.3.5. AKS);
Veräusserung von 250g Crystal Meth an AW.________ in der Zeit von Anfang 2018 bis 21. September 2018 und vom 21. März 2019 bis 9. Mai 2019 (Ziff. B.I.1.3.6. AKS);
Veräusserung/Abgabe von 403g Crystal Meth an AM.________ in der Zeit von Herbst/Winter 2017 bis 21. September 2018 und vom 21. März 2019 bis 9. Mai 2019 (Ziff. B.I.1.3.7. AKS);
Veräusserung/Abgabe von 55g Crystal Meth an AK.________ in der Zeit von Ende 2018 / Anfang 2019 bis 21. September 2018 und vom 21. März 2019 bis 9. Mai 2019 (Ziff. A.I.1.3.8. AKS);
Veräusserung von 50g Crystal Meth an die unbekannte Abnehmerin «Freundin von BC.________» (vermutlich identisch mit BD.________) in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis 21. September 2018 und 21. März 2019 bis 9. Mai 2019 (Ziff. B.I.1.3.9. AKS);
Veräusserung/Abgabe von 70g Crystal Meth an AF.________ in der Zeit von Frühling 2017 bis 9. Mai 2019 (Ziff. B.I.1.3.10. AKS);
Veräusserung/Abgabe von 450g Crystal Meth an AH.________ in der Zeit von 2017 bis 21. September 2018 und vom 21. März 2019 bis 9. Mai 2019 (Ziff. B.I.1.3.11. AKS);
Veräusserung einer unbestimmten Menge Crystal Meth an AI.________ in der Zeit von 2018 bis 21. September 2018 und vom 21. März 2019 bis 9. Mai 2019 (Ziff. A.I.1.3.12. AKS);
Veräusserung von 250g Crystal Meth an BK.________, BJ.________, BX.________ und De Nicola Alexandre in der Zeit von April 2019 bis 9. Mai 2019 (Ziff. B.I.1.3.13. AKS);
Veräusserung von 100g Crystal Meth an einen unbekannten Abnehmer am 19. September 2018 (Ziff. B.I.1.3.14. AKS);
Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung von 530g Crystal Meth am 21. September 2018 (Ziff. B.I.1.4 AKS)
Veräusserung von 100-150 Thaipillen an unbekannte Abnehmer in der Zeit von 2017/2018 an unbekannte Abnehmer (Ziff. B.I.2.1. AKS);
und gestützt darauf sowie den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. II.2. hiervor und in Anwendung der Artikel
40, 41, 47, 49 Abs. 1, 51, 305bis Ziff. 2 lit. b, 333 aStGB
19 Abs. 1 lit. b, c, d und g i.V.m. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG
426 Abs. 1, 428 Abs. 1, 2 und 3 StPO
verurteilt:
zu einer Freiheitsstrafe von 6.5 Jahren.
Die Untersuchungshaft von 398 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. Weiter wird festgestellt, dass C.________ die Strafe am 12. Dezember 2019 vorzeitig angetreten hat und am 17. Juni 2022 aus der Haft entlassen wurde (919 Tage). Die total 1317 Tage werden vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
zur Bezahlung der anteilmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 49’237.10.
zur Bezahlung der anteilmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 4000.00.
IV.
C.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt D.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 58’889.75 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Rechtsanwalt D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'972.75.
C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 6'972.75 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
V.
Weiter wird verfügt:
Die von C.________ erstellten DNA-Profile und die von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN CG.________(Nummer) und PCN CH.________(Nummer) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4
lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. c DNA-Profil-Gesetz).
Dem Fachbereich Digitale Forensik FDF der Kantonspolizei Bern wird die Zustimmung erteilt, die Archivkopie der elektronischen Daten von C.________ (FDF CI.________(Nummer), CD.________(Nummer), CE.________(Nummer), CF.________(Nummer)) nach Rechtskraft des Urteils zu löschen.
C. E.________
Folgende Gegenstände werden E.________ nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben (Art. 267 Abs. 1 StPO):
- 8 Armreifen, goldfarbig (6x schmal / 2x breit) in pink/grau/schwarzer Tasche (Ass.-Nr. 700); (Ziff. A/II/1.3/1.33 AKS)
- 1 Armreif in Federform, goldfarbig, mit 6 diamantähnlichen Steinen (Ass.-Nr. 701); (Ziff. A/II/1.3/1.34 AKS)
- 2 Halsketten, goldfarbig / 14 Armreifen, goldfarbig in Plüschetui Tiger (Ass.-Nr. 702); (Ziff. A/II/1.3/1.35 AKS)
- 1 Armreif breit, goldfarbig / 5 Armreifen, goldfarbig / 1 Halskette mit Anhänger, goldfarbig / 2 Halsketten goldfarbig (1 roter Stein fehlt) in Etui mit Aufdruck Katze und Herzmuster (Ass.-Nr. 703); (Ziff. A/II/1.3/1.36 AKS)
- 6 Halsketten, goldfarbig (Ass.-Nr. 704); (Ziff. A/II/1.3/1.37 AKS)
- 1 Halskette mit Anhänger, goldfarbig / 1 Armkette, goldfarbig / 1 Anhänger in Kreuzform, goldfarbig in Etui rot (Ass.-Nr. 705); (Ziff. A/II/1.3/1.38 AKS)
- 8 Paare Ohrstecker, goldfarbig, teilweise mit Steinen verziert / 1 Halskette grob, goldfarbig / 1 Halskette fein, goldfarbig mit schwarzen Steinen / 5 Fingerringe, goldfarbig (3x klein / 2x normal) / 1 Paar Ohrringe in 2 Plastikboxen rot und pink (Ass.-Nr. 706); (Ziff. A/II/1.3/1.39 AKS)
- 3 Fingerringe, goldfarbig / 2 Halsketten, goldfarbig mit weissen Kugeln in Plüschetui grün mit Comic-Aufdruck (Ass.-Nr. 707.1); (Ziff. A/II/1.3/1.40 AKS)
- 1 Halskette mit Anhänger, goldfarbig / 2 Armreife, goldfarbig in Plüschetui grün mit Comic-Aufdruck (Ass.-Nr. 707.2); (Ziff. A/II/1.3/1.41 AKS)
- 1 Halskette, schwarz/goldfarbig in Plüschetui grün mit Comic-Aufdruck (Ass.-Nr. 707.3); (Ziff. A/II/1.3/1.42 AKS)
- 1 Halskette mit Anhänger (Stosszahn-Form), goldfarbig in Plüschetui grün mit Comic-Aufdruck (Ass.-Nr. 707.4); (Ziff. A/II/1.3/1.43 AKS)
- 2 Halsketten, goldfarbig / 1 Armreif goldfarbig / 2 Paar Ohrstecker, goldfarbig in Schmuck-Säcklein rosa (Ass.-Nr. 707.5); (Ziff. A/II/1.3/1.44 AKS)
- 1 Halskette, goldfarbig / 2 Armreifen, goldfarbig in Plüschetui grün mit Comic-Aufdruck (Ass.-Nr. 707.6); (Ziff. A/II/1.3/1.45 AKS)
- 2 Halsketten, goldfarbig / 1 Armkette, goldfarbig in Plüschetui grün mit Comic-Aufdruck (Ass.-Nr. 707.7); (Ziff. A/II/1.3/1.46 AKS)
- 1 Halskette mit Anhänger (Stosszahn-Form), goldfarbig / 4 Halsketten, goldfarbig in Etui schwarz/weiss, beschriftet mit DI.________, DJ.________(Ort) (Ass.-Nr. 708); (Ziff. A/II/1.3/1.47 AKS)
- 1 20-Räppler / 1 Halskette, goldfarbig/schwarz mit Anhänger „A“ / 1 Anhänger (Goldbarre 5g) / 1 Halskette mit Anhänger, goldfarbig mit rot/weissen Steinen / 1 Halskette grob, mit Anhänger (Engel & Reiter), goldfarbig / 1 Halskette, goldfarbig / 1 Halskette mit Anhänger „A“, goldfarbig / 7 Fingerringe, goldfarbig / 2 Armketten, goldfarbig in Etui „Logitech“ schwarz (Ass.-Nr. 710.1); (Ziff. A/II/1.3/1.48 AKS)
- sämtliche Couverts mit Beschriftungen, enthaltend Schmuckstücke gemäss Ziff. 1.1-1.21; (Ziff. A/II/1.3/1.49 AKS)
- 1 braunes Buch mit Aufschrift „BI.________“ und A4 Blatt, beidseitig handschriftlich beschrieben (Ass.-Nr. 601); (Ziff. A/II/1.3/1.1 AKS)
Der Kanton Bern entschädigt E.________ für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 1'500.00 und im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'000.00 (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
D. Eröffnung
Schriftlich zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Anschlussberufungsführer 1, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________
- dem Beschuldigten/Anschlussberufungsführer 2, a.v.d. Rechtsanwalt D.________
- der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin
- der beschwerten Drittperson, v.d. Rechtsanwalt F.________
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv sofort per Fax; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- der Justizvollzugsanstalt DK.________(JVA) (nur Dispositiv sofort per Fax)
- dem Bundesamt für Polizei, Fedpol (Dispositiv innert 10 Tagen)
- dem Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (nur Dispositiv, auszugsweise, innert 10 Tagen)
- dem Fachbereich Digitale Forensik FDF der Kantonspolizei Bern (Dispositiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- der H.________(Bankbezeichnung) (Schweiz) AG (Dispositiv auszugsweise)
- der CS.________(Bankbezeichnung) AG (Dispositiv auszugsweise)
- dem Regierungsstatthalteramt Bern zwecks Entscheid über die Einleitung einer Verwertung nach SchKG der beschlagnahmten Fahrzeuge (Dispositiv auszugsweise)
- der Kantonspolizei Bern, Fachstelle Waffen, zwecks Verwertung der eingezogenen Waffen (Dispositiv auszugsweise)
Bern, 28. Februar 2025
(Ausfertigung: 31. Oktober 2025)
Im Namen der 2. Strafkammer
Die Präsidentin:
Oberrichterin Friederich Hörr
Der Gerichtsschreiber:
Fretz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 23 425
Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP
Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP
Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 267 StPOart. 267 CPPart. 267 CPP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 267 StPOart. 267 CPPart. 267 CPP
Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
SK 23 219
SK 22 587
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 4 WGart. 4 LArmart. 4 LArm
Art. 8 WGart. 8 LArmart. 8 LArm
Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 231 StPOart. 231 CPPart. 231 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 28 BetmGart. 28 LStupart. 28 LStup
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP
Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP
BGE 143 IV 441ATF 143 IV 441DTF 143 IV 441
6B_733/2019
Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP
Art. 113 StPOart. 113 CPPart. 113 CPP
6B_1018/2021
6B_1202/2021
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
BGE 145 IV 312ATF 145 IV 312DTF 145 IV 312
BGE 138 IV 100ATF 138 IV 100DTF 138 IV 100
BGE 145 IV 312ATF 145 IV 312DTF 145 IV 312
SK 22 587
6B_892/2010
6B_110/2013
SK 23 219
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
BGE 133 IV 256ATF 133 IV 256DTF 133 IV 256
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
BGE 145 IV 312ATF 145 IV 312DTF 145 IV 312
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
BGE 145 IV 312ATF 145 IV 312DTF 145 IV 312
6B_333/2024
SK 23 219
SK 22 587
Art. 2 BetmGart. 2 LStupart. 2 LStup
Art. 1 Dart. 1 Dart. 1 D
Art. 1 Dart. 1 Dart. 1 D
6B_878/2018
BGE 145 IV 513ATF 145 IV 513DTF 145 IV 513
BGE 135 IV 158ATF 135 IV 158DTF 135 IV 158
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BGE 147 IV 176ATF 147 IV 176DTF 147 IV 176
6B_1214/2019
BGE 116 IV 319ATF 116 IV 319DTF 116 IV 319
6P.171/2001
BGE 129 IV 253ATF 129 IV 253DTF 129 IV 253
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Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
BGE 117 IV 314ATF 117 IV 314DTF 117 IV 314
1B_43/2010
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
BGE 147 IV 176ATF 147 IV 176DTF 147 IV 176
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
BGE 141 IV 61ATF 141 IV 61DTF 141 IV 61
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265
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BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265
6B_1293/2020
BGE 147 IV 241ATF 147 IV 241DTF 147 IV 241
BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
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BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
SK 23 95
BGE 145 IV 377ATF 145 IV 377DTF 145 IV 377
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP
Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
BGE 122 IV 211ATF 122 IV 211DTF 122 IV 211
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 47 BetmGart. 47 LStupart. 47 LStup
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
6B_858/2016
6B_1230/2021
6B_81/2021
6B_333/2024
6B_662/2015
Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP
6B_989/2023
6B_156/2023
6B_1095/2014
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP
1B_184/2021
6B_1236/2022
7B_794/2023
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 130 LGart. 130 LJArart. 130 LGD
Art. 130 LGart. 130 LJArart. 130 LGD
Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
6B_799/2024
6B_900/2020
BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60
6B_594/2024
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
6B_662/2015
BGE 121 IV 3ATF 121 IV 3DTF 121 IV 3
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 267 StPOart. 267 CPPart. 267 CPP
Art. 267 StPOart. 267 CPPart. 267 CPP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 418 StPOart. 418 CPPart. 418 CPP
Art. 418 StPOart. 418 CPPart. 418 CPP
Art. 418 StPOart. 418 CPPart. 418 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 424 StPOart. 424 CPPart. 424 CPP
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol
Art. 1 EAVart. 1 ORAart. 1 EAV
Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA
Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP
Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 267 StPOart. 267 CPPart. 267 CPP
Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA
Art. 267 StPOart. 267 CPPart. 267 CPP
Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF