SK 2023 43
2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern
12. Dezember 2023Deutsch47 min
Das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Vorinstanz) fällte gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) am 8. November 2022 folgendes Urteil (pag. 119 ff.; Hervorhebungen im Original):
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Urteil
SK 23 43
Bern, 12. Dezember 2023
Besetzung Oberrichter Knecht (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Schmid
Gerichtsschreiberin i.V. Haldimann
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
B.________
Strafkläger
und
C.________
Strafklägerin
Gegenstand mehrfache Drohung sowie Widerrufsverfahren
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 8. November 2022 (PEN 22 281/289)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Vorinstanz) fällte gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) am 8. November 2022 folgendes Urteil (pag. 119 ff.; Hervorhebungen im Original):
I.
A.________ wird schuldig erklärt:
der Drohung (mehrfach begangen), begangen am 8. Mai 2022, in D.________
und in Anwendung der Artikel:
34, 47, 49 Abs. 1 und 180 Abs. 1 StGB
426 Abs. 1 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 4'200.00.
2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 600.00 und Gebühren des Gerichts von CHF 1'200.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1'800.00.
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'200.00.
Erwägungen
II.
1.
Der A.________ mit Urteil durch die Staatsanwaltschaft Region Oberland vom 20. November 2020 für eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 90.00, ausmachend CHF 3'600.00, gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.
2.
A.________ wird verwarnt.
3.
Die Probezeit wird um 1.5 Jahre verlängert.
4.
Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt.
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00 CHF. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00.
[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
2.
Berufung
Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 9. November 2022 fristgerecht Berufung an (pag. 125).
Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 wurde den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt (pag. 130, pag. 148 und pag. 156). Die Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom 14. Februar 2023 und ging am 15. Februar 2023 frist- und formgerecht beim Obergericht ein (pag. 158), wobei der Beschuldigte das Urteil sinngemäss vollumfänglich anfocht.
Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 22. Februar 2023 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 164 f.).
B.________ (nachfolgend: Strafkläger) und C.________ (nachfolgend: Strafklägerin) teilten mit Schreiben vom 5. Mai 2023 mit, auf ein Erscheinen an der oberinstanzlichen Verhandlung zu verzichten und beantragten, ihre Anträge aus der Strafanzeige und dem Verfahren vor dem Regionalgericht seien als integrierender Bestandteil im Verfahren vor dem Obergericht zu berücksichtigen (pag. 173 f.).
3.
Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Von Amtes wegen wurden ein Strafregisterauszug, datierend vom 4. Dezember 2023 (pag. 194 ff.), und ein Leumundsbericht, datierend vom 4. Dezember 2023, inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse über den Beschuldigten, datierend vom 1. und 2. Dezember 2023, eingeholt (pag. 203 ff.). Weiter wurden die beiden Strafbefehle der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 1. Oktober 2018 (pag. 223 f.) und vom 20. November 2020 (pag. 226 f.) sowie der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 20. Februar 2023 ediert (pag. 198 f.). Zudem wurde der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung ergänzend einvernommen (pag. 232 ff.).
Anlässlich der Erstellung des Leumundsberichts am 4. Dezember 2023 liess der Beschuldigte dem Gericht eine Anzeige betreffend Lohnpfändung vom 23. September 2021 (pag. 212), seine Lohnabrechnungen von September und Oktober 2021 (pag. 213 f.), eine Empfangsbestätigung i.S. Ausschreibungsbegehren vom 8. Oktober 2021 (pag. 215) sowie einen Heimatschein (pag. 217) zukommen. Die betreffenden Dokumente wurden zu den Akten genommen.
4.
Anträge der Parteien
Der Beschuldigte stellte oberinstanzlich sinngemäss den Antrag, er sei vom Vorwurf der Drohung, mehrfach begangen, freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (vgl. pag. 126: «[..] dieses Urteil für nichtig zu erklären.»; pag. 241: «Der Vorwurf sei haltlos»).
Die Strafkläger verwiesen in ihrem Schreiben vom 25. Mai 2023 auf ihre Anträge in der Strafanzeige und im Verfahren vor der Vorinstanz, in welchen sie einen Schuldspruch wegen Drohung, mehrfach begangen, beantragt hatten (pag. 19, pag. 35, pag. 117 und pag. 174).
5.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 14. Februar 2023 sinngemäss vollumfänglich angefochten (pag. 158). Der angeklagte Sachverhalt ist somit durch die Kammer gesamthaft neu zu beurteilen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Da die Berufung ausschliesslich durch den Beschuldigten erhoben wurde, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern. Sie ist an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
6.
Zur Verwertbarkeit der Sprachnachrichten
Die Strafkläger haben der Polizei zwei Sprachnachrichten eingereicht, die auf die Combox des Diensthandys des Betreibungsamts gesprochen worden waren (pag. 3 und pag. 48). Der Beschuldigte brachte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. Juni 2022 und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. November 2022 sinngemäss vor, die Sprachnachrichten auf der Combox seien nicht verwertbar (pag. 41 Z. 35 ff. und pag. 110 Z. 32 f.).
Sammeln Private ohne Wissen der Behörden Beweismittel, so kann unterschieden werden, ob sich der Private bei der Erlangung des infrage stehenden Beweises rechtmässig oder aber rechtswidrig verhalten hat. Im erstgenannten Fall sind die Beweismittel grundsätzlich verwertbar (BGE 147 IV 16 E. 1.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 14.4.2; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2; 6B_741/2019 vom 21. August 2019 E. 5.2; Ianieri/Wohlers, Verwertbarkeit von durch Private zu Überwachungszwecken erstellten Videoaufzeichnungen – Besprechung von BGer, Urteil vom 1.2.2023, 6B_1133/2023, in: forumpoenale 1/2024, S. 63).
Vorliegend stellen die zwei Sprachnachrichten auf der Combox des Diensthandys des Betreibungsamts sachliche Beweismittel dar, welche im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO zur Wahrheitsfindung geeignet sind. Die Sprachnachrichten wurden sodann vom Beschuldigten selbst willentlich hergestellt und mit seinem Wissen und Einverständnis aufgezeichnet bzw. auf der Combox des Diensthandys des Betreibungsamts abgespeichert und für den Empfänger hinterlegt (zur Frage der Täterschaft vgl. Ziff. 10 ff. hiernach). Damit handelt es sich um einen rechtmässig erlangten Beweis, der ohne weiteres verwertbar ist.
7.
Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung
Hinsichtlich der allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 134 ff.).
8.
Vorwurf gemäss Strafbefehl
Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 29. Juli 2022 (pag. 53 f.), welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), vorgeworfen, am 8. Mai 2022, in der Zeit von 07:05 bis 08:04 Uhr in D.________ Betreibungsamt E.________ (nachfolgend: Betreibungsamt), dem Strafkläger und der Strafklägerin mittels Sprachnachricht auf das Diensthandy des Betreibungsamts mit folgenden Worten gedroht zu haben:
B.________, C.________, seid verflucht, seid verflucht von diesem Muttertag, seid verflucht, ab jetzt begleitet euch der sichere Tod bis ans Lebensende, das schneller als euch lieb ist. Seid verflucht, so verflucht, diese Aufnahmen sind aufgenommen worden, ihr werdet verfolgt von Interpol, weltweit, ihr seid verflucht, verflucht, alles Mögliche erdenklich Wüste, verflucht ihr seid so etwas von verflucht.
und
C.________, B.________, werden via Interpol gesucht. Unterlassene Hilfeleistung, Anstiftung zum Mord. Ein kantonales Telefonnummer Combox verwendet, für willkürliche Bedrohung, Einziehung von Geldern, Mietkaution, Feriengeld, Anstiftung zum Mord, versuchter Mord, das auf Kosten des Kantons Bern. Sie werden straffolglich verfolgt via Staatsanwaltschaft, via Interpol. Sie fordern eine Unterstützung einer Person von 14 Jahren. Es ist eine Genugtuung vorgesehen von CHF 150’000.00. Sie machen es sich bequem und ruhen sich aus auf Arbeit schaffender Schweizerbürger, sprich Eidgenossen. Sie sind angeklagt, kantonal wie international, wie national. Werden polizeilich gesucht. Dieses Telefongespräch wird aufgezeichnet der I.________ und der Eidgenossenschaft.
Durch diese Nachricht seien der Strafkläger und die Strafklägerin in Angst und Schrecken versetzt worden.
9.
Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz erachtete nach Würdigung sämtlicher Beweismittel den Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 29. Juli 2022 als erstellt (vgl. S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 140). Beweiswürdigend erwog sie was folgt (S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 139 f.):
Die Aussagen der Strafkläger sind stimmig, konstant, klar und frei von Widersprüchen. Sie sind in sich logisch, konsistent und von Dokumenten untermauert. Sie stimmen überein mit dem UmaK-Protokoll und den gespeicherten Sprachnachrichten. Es ist keine Aggravation in den Aussagen der Strafkläger erkennbar. Sie belasten den Beschuldigten nicht über Gebühr, bspw. sei der Strafkläger immer gut mit dem Beschuldigten ausgekommen. Ebenfalls beschreiben beide Strafkläger, dass der Beschuldigte zwar durch sein impulsives Verhalten aufgefallen sei, sie aber nie mit einer solchen Überreaktion gerechnet hätten. Die Strafklägerin schildert Gefühle und gesteht Erinnerungslücken ein, sie könne nicht mehr den ganzen Nachrichtenverlauf wiedergeben. Die Strafkläger ist angesichts ihrer Arbeit als Betreibungsbeamtin nicht überempfindlich, sie wisse, dass man als Betreibungsbeamtin nicht gerne gesehen sei. Weniger die Aussage, dass der sichere Tod sie bis ans Lebensende begleite, habe beängstigt, sondern vielmehr, dass der Tod schneller käme als ihnen lieb sei. Die Aussagen passen zeitlich und inhaltlich zwanglos zu den objektiven Beweisen. Zusammenfassend stehen einer Vielzahl von Realkennzeichen praktisch keine Lügensignale gegenüber. Ein Motiv zur Falschaussage ist ebenfalls keines ersichtlich.
Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten karg, strukturlos, widersprüchlich und vielerorts verwirrend. Meinte er bei der polizeilichen Einvernahme zunächst, das Datum der Anrufe bzw. Nachrichten stimme nicht, er habe alles auf seinem Handy hinterlegt, behauptete er später, die Sprachnachrichten nicht verschickt zu haben resp. es würden gar keine Sprachnachrichten existieren. Er berichtete bruchstückhaft und verweigerte in der Hauptverhandlung indirekt mehrheitlich die Aussage. Insgesamt sieht er die Schuld bei den Strafklägern und lanciert einen Gegenangriff. Er sei von den Strafklägern bedroht worden. Das Betreibungsamt müsse die Strafklägerin zurückpfeifen. Ein Motiv zur Falschaussage ist angesichts der drohenden Verurteilung evident. Insgesamt erachtet das Gericht die Aussagen des Beschuldigten als unglaubwürdig.
10.
Beweiswürdigung der Kammer
Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel und die Aussagen der befragten Personen nach Ansicht der Kammer zutreffend gewürdigt, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann. Ergänzend und teilweise als Wiederholung ist das Folgende festzuhalten:
10.1
Objektive Beweismittel
Als objektive Beweismittel finden sich der Anzeigerapport vom 27. Juni 2022 (pag. 1 ff.), das Gesuch des Betreibungsamts vom 19. Mai 2022 um polizeiliche Hilfe bei Widerstand des Schuldners (pag. 13 und pag. 29), die Ereignisprotokolle Umgang mit aggressivem Kundenverhalten (nachfolgend: Ereignisprotokoll UmaK) vom 19. Mai 2022 (pag. 15 ff. und pag. 31 ff.) und die beiden Combox-Nachrichten, welche am 8. Mai 2022 auf die Combox des Diensthandys des Betreibungsamts gesprochen wurden (pag. 48), in den Akten.
Gemäss dem Anzeigerapport und dem Ereignisprotokoll UmaK hat der Beschuldigte am 8. Mai 2022 zwei Combox-Nachrichten auf die Combox des Diensthandys des Betreibungsamtes gesprochen (pag. 2, pag. 15 f. und pag. 31 f.). Den Sprachnachrichten kann entnommen werden, dass diese mit der Absendenummer .________ hinterlassen wurden. Die Handynummer des Absenders konnte gemäss Anzeigerapport dem Beschuldigten zugeordnet werden (pag. 3 und pag. 48). Hinweise, wonach die Sprachnachrichten gefälscht oder die Telefonnummer oder das Telefon des Beschuldigten von einer anderen Person missbräuchlich verwendet worden wären, finden sich keine.
Der Strafkläger und die Strafklägerin haben die Sprachnachrichten intern gemeldet und ein Ereignisprotokoll UmaK ausgefüllt (pag. 15 ff. und pag. 31 ff.). Diesem lässt sich entnehmen, dass der letzte Pfändungsvollzug aufgrund diverser Vorkommnisse bereits auf dem Polizeiposten stattgefunden hat. Der Beschuldigte sei bekannt für verbale Entgleisungen (laut und polternd) am Schalter und Telefonterror. Der Beschuldigte habe sich bei vorgängigen Pfändungsvollzügen nicht kooperativ gezeigt und der Vollzug gestalte sich immer schwierig und zeitaufwendig. Sein Unmut habe sich bisher gegen die Ämter und den Kanton, nicht gegen Amtspersonen, gerichtet (pag. 16). Zudem wurde um polizeiliche Unterstützung beim Revisions- und Pfändungsvollzug ersucht (pag. 13 und pag. 29).
10.2
Subjektive Beweismittel
Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer die Aussagen des Strafklägers anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Juni 2022 (pag. 5 ff.) und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. November 2022 (pag. 113 f.), die Aussagen der Strafklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. Mai 2022 (pag. 21 ff.) und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. November 2022 (pag. 115 f.) sowie die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. Juni 2022 (pag. 39 ff.), der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. September 2022 (pag. 71 ff.), der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Januar 2023 (pag. 110 ff.) und der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2023 (pag. 232 ff.) vor.
10.2.1
Aussagen des Strafklägers
Der Strafkläger sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Juni 2022 aus, dass er als Mitarbeiter des Aussendiensts des Betreibungsamts für den Beschuldigten zuständig sei. Er habe auch bereits persönlich beruflichen Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt (pag. 9 Z. 85 ff.). Der Strafkläger gab an, dass er die Sprachnachrichten auf dem Anrufbeantworter am 9. Mai 2022 abgehört und diese anschliessend der Strafklägerin weitergeleitet habe (pag. 7 Z. 26 ff.).
Der Strafkläger konnte sodann nachvollziehbar erklären, weshalb er wisse, dass es sich beim Absender der Nachrichten um den Beschuldigten handelt. So gab er an, dass er die Telefonnummer des Beschuldigten auf seinem Diensthandy abgespeichert habe, weshalb der Name des Beschuldigten auf seinem Handy angezeigt worden sei (pag. 7 Z. 31 ff.). Der Beschuldigte habe aufgrund der Pfändungsvorladung, die dieser eine Woche zuvor erhalten habe, über seine Kontaktdaten bzw. über die Nummer seines Diensthandys verfügt (pag. 9 Z. 82 f.). Als mutmasslichen Grund, weshalb der Beschuldigte die Sprachnachricht an ihn verfasst habe, nannte er die Pfändungsvorladung (pag. 9 Z. 80 ff.).
Der Strafkläger schilderte ferner glaubhaft, wie die Sprachnachrichten bei ihm Unsicherheit und ein mulmiges Gefühl ausgelöst hätten (pag. 9 Z. 97 f., pag. 113 Z. 27 und pag. 113 Z. 32 f.). Dies insbesondere, da die Nachrichten spezifisch an seine Person gerichtet gewesen seien (pag. 7 Z. 49 f. und pag. 113 Z. 37 f.). Ein Problem habe er insbesondere mit der Aussage, dass der Tod jetzt schneller käme und er dem Tod ins Auge schauen würde (pag. 7 Z. 47 ff.). Er traue es dem Beschuldigten zu, dass er seine Drohung in die Tat umsetze. Der Beschuldigte erscheine ihm sehr unberechenbar. Man sage ja zwar meistens, «Hunde die bellen beissen nicht», aber man wisse ja nie, wann das Fass überlaufe und dann tatsächlich etwas passiere (pag. 9 Z. 100 ff.). Beim Pfändungsvollzug am 24. Mai 2022 habe er erneut Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt (pag. 11 Z. 117). Er habe das Gefühl gehabt, dass der Beschuldigte sehr angespannt gewesen sei. Ihm sei es nicht wirklich wohl dabei gewesen. Sie hätten zum Glück eine Glasscheibe dazwischen gehabt (pag. 11 Z. 124 f.).
Dass der Strafkläger den Beschuldigten in seinen Aussagen nicht über Gebühr belastete, spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. So gab der Strafkläger zu Protokoll, sie hätten immer gut miteinander gekonnt. Diese Reaktion sei für ihn jetzt von 0 auf 100 (pag. 9 Z. 87 f.). Der Beschuldigte sei zuvor gegenüber ihm persönlich nie verbal ausfällig geworden (pag. 9 Z. 90 ff.). Auch gab der Strafkläger an, dass er bisher gedacht habe, dass er – obwohl er den Beschuldigten als «aufbrausend und temperamentvoll» kenne – diesen habe «händeln» können (pag. 113 Z. 36 f.). Weiter schilderte er seine damalige Gefühlslage (pag. 9 Z. 97 f., pag. 11 Z. 124 f., pag. 113 Z. 32 f. und pag. 113 Z. 37) und gab Erinnerungslücken zu (pag. 7 Z. 51), was ebenfalls für die Wiedergabe von Selbsterlebtem spricht.
Die Kammer erachtet nach dem Gesagten die Aussagen des Strafklägers als durchwegs glaubhaft, weshalb auf diesen abgestellt werden kann.
10.2.2
Aussagen der Strafklägerin
Auch die Strafklägerin kennt den Beschuldigten nach eigenen Angaben, da sie für ihn im Innendienst verantwortlich sei. Sie sei mit ihm telefonisch aber auch persönlich bereits in Kontakt gestanden (pag. 23 Z. 49 ff.).
Die Strafklägerin gab weiter an, dass sie am Montag vom Strafkläger über die beiden Comboxnachrichten informiert worden sei (pag. 23 Z. 26 ff.). Sie zeigte sich ebenfalls überzeugt, dass es sich beim Absender der Nachrichten um den Beschuldigten handelt und begründete dies nachvollziehbar damit, den Beschuldigten zu kennen und ihn an seiner Stimme erkannt zu haben (pag. 23 Z. 44). Sie habe gewusst, dass er laut, impulsiv und temperamentvoll werde, und er sei auch bereits verbal ausfällig geworden (pag. 25 Z. 87 f. und pag. 115 Z. 29 f.).
Sodann schilderte auch die Strafklägerin glaubhaft, wie der Beschuldigte sie mit den Sprachnachrichten verunsichert und beunruhigt habe. Gestört habe sie insbesondere der Wortlaut der Nachricht, in welcher der Beschuldigte ausgeführt habe, dass der Tod sie begleiten werde (pag. 23 Z. 30 f.). Sie habe zuerst gedacht, dies sei typisch. Dann habe sie aber gedacht, das gehe jetzt zu weit, das empfinde sie als Drohung. Sie wisse, dass sie als Betreibungsbeamtin nicht gern gesehen sei beim Beschuldigten. Eine solche Drohung lasse sie sich aber nicht gefallen. Sie habe den Beschuldigten am 25. Oktober 2021 das letzte Mal gesehen oder gehört. Dies zeige ihr, dass sie ihm in schlechter Erinnerung geblieben sei und er dies gut überlegt habe, als er die Nachricht verfasst habe (pag. 23 Z. 28 ff.). Sie fühle sich jetzt noch nicht wohl. Es sei etwas, was zu weit gehe (pag. 115 Z. 27 ff. und pag. 115 Z. 34 ff.). Die Strafklägerin bejahte zudem, dass sie Angst habe, dass der Beschuldigte seine Drohung ernst meine, und fügte an, dass sie dies nicht ganz wegstecken könne. Eine gewisse Unsicherheit sei da (pag. 25 Z. 98 f.).
Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Strafklägerin spricht ferner, dass auch sie Erinnerungslücken eingestand (pag. 23 Z. 56 f.) und ihre damalige Gefühlslage schilderte (pag. 25 Z. 92 ff., pag. 25 Z. 96 ff., pag. 115 Z. 23 f. und pag. 115 Z. 34 f.). Weiter belastete sie den Beschuldigten nicht über Gebühr und betonte etwa, dass er zwar bereits verbal gegenüber ihr ausfällig geworden sei, aber bis anhin ohne Drohung. Er sei laut und sehr tobend, das habe sie aber nie als Drohung empfunden (pag. 25 Z. 87 ff.). Auch gab sie an, des Öfteren mit Personen wie dem Beschuldigten konfrontiert zu sein. Dies sei für sie aber auch kein Problem, dies sei halt einfach so (pag. 25 Z. 106 ff.).
Die Kammer erachtet nach dem Gesagten die Aussagen der Strafklägerin ebenfalls als durchwegs glaubhaft, weshalb auch auf diesen abgestellt werden kann.
10.2.3
Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte wurde am 20. Juni 2022 polizeilich befragt. Weitere Einvernahmen folgten am 6. September 2022 durch die Staatsanwaltschaft und im Rahmen der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlungen am 8. November 2022 und 12. Dezember 2023 durch das Gericht.
Am 20. Juni 2022 sagte der Beschuldigte auf Frage, was er zu den Sprachnachrichten vom 8. Mai 2022 auf dem Anrufbeantworter auf dem Diensthandy des Betreibungsamts wisse, aus, dass dies falsch sei. Das Datum der Sprachnachrichten sei nicht der 8. Mai 2022 gewesen. Er habe alles auf seinem Handy hinterlegt (pag. 41 Z. 26 ff.). Auf unmittelbare Nachfrage, wann die Sprachnachrichten verfasst worden seien, sagte er aus, dies nicht zu wissen, und stellte stattdessen die Frage in den Raum, ob diese überhaupt verfasst worden seien (pag. 41 Z. 32 f.). Es sei eine Unterstellung, dass er sowas getan habe. Dies nenne man Verleumdung (pag. 41 Z. 43 f.). Zudem erklärte der Beschuldigte auf Vorhalt des Wortlauts der ersten Comboxnachricht, dass ihm dies nichts sage (pag. 41 f. Z. 57 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. September 2022 bestätigt er seine bei der Polizei gemachten Aussagen (pag. 73 Z. 35 f.). Weiter gab er auf Frage, ob er die ihm vorgeworfenen Nachrichten gesendet habe, an, dass er «gar nichts» geschickt habe (pag. 75 Z. 57 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er erneut aus, keine Kenntnis von den Sprachnachrichten auf dem Diensthandy des Betreibungsamts zu haben (pag. 110 Z. 27 ff.), und machte geltend, dass diese Nachrichten «inexistent» seien (pag. 110 Z. 40 und pag. 111 Z. 10). Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab er auf Frage, ob er die Sprachnachrichten gesprochen habe, im Wesentlichen an, sich dazu nicht äussern zu wollen (pag. 237 Z. 7 ff.).
Die Aussagen des Beschuldigten sind, wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, wenig glaubhaft und widersprüchlich. So stritt er zwar ab, der Absender der fraglichen Sprachnachrichten zu sein (pag. 41 Z. 43 f., pag. 41 f. Z. 57 ff., pag. 75 Z. 57 und pag. 110 Z. 29) und stellte gar deren Existenz in Frage (pag. 41 Z. 32 f und pag. 110 Z. 39 f.). Gleichzeitig behauptete er, die Sprachnachrichten auf seinem Handy gespeichert zu haben, und bezeichnete das von der Polizei genannte Erstellungsdatum als falsch (pag. 41 Z. 26 ff.). Auf Nachfrage, wann die Comboxnachrichten seiner Meinung nach denn verfasst worden seien, gab er nun an, dass er dies nicht wisse, und stellte stattdessen die Frage in den Raum, ob die Nachrichten überhaupt verfasst worden seien (pag. 41 Z. 32 f.). Auf Frage, weshalb er die Nachrichten verschickt habe, gab er wiederum an, dass dies «auf Gegenseitigkeit» beruhe (pag. 45 Z. 129 und pag. 73 Z. 36). Mit der Benennung eines solchen Beweggrunds bestätigte er indirekt, der Absender der Nachrichten zu sein.
Es fällt zudem auf, dass der Beschuldigte auf kritische Fragen häufig mit Gegenangriffen und Beleidigungen reagierte. So bezichtigte der Beschuldigte beispielsweise die Mitarbeiter des Betreibungsamts, darunter auch die Strafkläger, ihn im Rahmen eines Pfändungsvollzugs bedroht zu haben (pag. 43 Z. 80 ff., pag. 73 Z. 50 f. und pag. 237 Z. 32 f.), und machte geltend, dass sich die Strafkläger schuldig gemacht hätten (pag. 236 Z. 4 f.). Er gab ferner an, dass die Strafklägerin ihn fälschlicherweise bezichtigt habe, Steine gegen das Schalterfenster des Betreibungsamts geworfen zu haben, und dass das Betreibungsamt sie schon lange hätte «zurückpfeifen» sollen (pag. 45 Z. 143 f.). Zudem richtete er seinen Gegenangriff auf den Strafkläger als Person und führte aus, dieser mache einen «dicken Hals» und sei «niveaulos» (pag. 75 Z. 63 ff.).
Dazu ins Bild passt, dass der Beschuldigte im Rahmen des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens mehrmals ausfällig wurde (vgl. u.a. pag. 88: «Als ich A.________ zurückrufe, ist er sehr aufgebracht und regt sich über den ganzen Kanton Bern auf. Er ist auch verärgert über F.________. Weiter sagte er, dass es noch mehr Tote geben werde. [...] extrem unfreundlich, ärgert sich über alle vom Kanton Bern und hört nicht zu»; pag. 106: «Herr A.________ ist unfreundlich und bezichtigt mich [die Gerichtspräsidentin] diverser Sachen»; pag. 110 Z. 32 ff.: «Es ist ein Armutszeugnis, dass ich als Laie dies Ihnen als Gerichtspräsidentin erklären muss.»; pag. 218: «daraufhin teilte er mir mit, dass ich schwach, nicht fähig sowie mir wohl nicht bewusst sei, wer meinen Lohn zahle».) und auf Fragen oft nur mit angriffigen Gegenfragen antwortete (vgl. u.a. pag. 41 Z. 32 f.: «wurden diese überhaupt verfasst?»; pag. 75 Z. 57 ff.: «Wurde irgendwo mitgeteilt, dass etwas aufgenommen wurde? Haben sie etwas Schriftliches?»; pag. 75 Z. 67 ff.: «Ist es rechtens? Sie haben ein jus-Studium. Muss ich sie als Laie noch darauf hinweisen was rechtens ist und was nicht?»; pag. 110 Z. 31 ff.: «was darf gesetzlich verwendet werden und was nicht? Es ist ein Armutszeugnis, dass ich als Laie dies Ihnen als Gerichtspräsidentin erklären muss»; pag. 233 Z. 19: «Einleitend, wie schreibt sich mein Nachname?»; pag. 238 Z. 18 f.: «Soll ich Ihnen jetzt noch vorlesen, was im Gesetz steht?»; pag. 238 Z. 23: Sie weichen aus, dass sind Sie sich schon bewusst oder?»). Die Aussagen des Beschuldigten sind denn auch geprägt von Anschuldigungen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und Bemerkungen, mit denen er auf angebliche Ungereimtheiten in der Ermittlungstätigkeit hinweist (vgl. u.a. pag. 232 Z. 40 f.: «Schauen Sie, letzten Endes kann man jede Person zum Einknicken bringen. Die Staatsanwaltschaft Thun hat das ja bereits versucht, und es ist ihr ganz arg misslungen»; pag. 235 Z. 18 ff.: «Ich ergänze, wenn man jemanden fertig machen will – verschiedene Instanzen haben das bereits versucht – dann wird das auch hier gelingen. Man wird sämtliche Gesetzeslagen ausblenden»; pag. 236 Z. 44: «Gewisse Instanzen/Konstrukte haben versucht, Druck auszuüben»; pag. 237 Z. 2 ff.: «Gewisse Instanzen haben hochgradiges Fehlverhalten an den Tag gelegt und haben hochgradig Gesetzesbestimmungen umgangen»; pag. 237 Z. 35 f.: «Jeden, ob Klägerschaft oder angeklagte Person, versucht man zum Einknicken zu bringen»). Über sämtliche Einvernahmen hinweg ist dem Beschuldigten ein schnippisches und wenig kooperatives Aussageverhalten zu attestieren, welches insgesamt wenig zur Erhellung des Sachverhalts beiträgt (vgl. u.a. pag. 41 Z. 18: «Bis auf das Sterben, muss ich gar nichts»; pag. 41 Z. 38 f.: «Ich brauche gar nichts zu sagen. Falls dies so sein sollte, ist ihnen bewusst, dass dies so nicht verwendet werden kann. Sie sind machtlos»; pag. 75 Z. 63 ff.: «Ich habe Kontakt mit Leuten des VBS und fedpol dann kommt einer mit dieser Persönlichkeit daher, welcher meint er müsse einen dicken Hals machen und niveaulos sein»).
Nach dem Gesagten sind die Aussagen des Beschuldigten wenig glaubhaft und tragen lediglich insoweit zur Erhellung des Sachverhalts bei, als sie das Verhalten des Beschuldigten gegenüber Behörden und deren Mitglieder illustrieren.
11.
Gesamtwürdigung
Dispositiv
Bei einer Gesamtwürdigung der Beweismittel spricht alles dafür, dass es sich beim Absender der Sprachnachrichten um den Beschuldigten handelt: Die Telefonnummer des Absenders lässt sich dem Telefon des Beschuldigten zuordnen (Tel. Nr. ________; pag. 3 und pag. 48), der aufgrund der Pfändungsvorladung über die Kontaktdaten des Strafklägers bzw. über die Nummer des Diensthandys verfügte (pag. 9 Z. 82 f.). Hinweise dafür, dass das Telefon oder die Telefonnummer des Beschuldigten von einer Drittperson, die zugleich über die Kontaktdaten verfügt haben müsste, missbräuchlich verwendet worden wäre, finden sich keine. Wie die Vorinstanz konnte auch die Kammer anlässlich der mündlichen Verhandlung einen guten Eindruck von der Stimme des Beschuldigten gewinnen und feststellen, dass diese zur Stimme auf der Combox passt, zumal der Beschuldigte in der Verhandlung wie die Person auf der Combox einen sehr spezifischen, individuellen Sprachstil und -gebrauch zeigte. Damit einhergehend sagten auch die Strafkläger aus, dass der Beschuldigte der Absender der Sprachnachrichten sei. So gab der Strafkläger an, die Telefonnummer des Beschuldigten auf dem Diensthandy abgespeichert gehabt zu haben, weshalb er diese erkannt habe (pag. 7 Z. 31 ff.). Die Strafklägerin hat wiederum die Stimme des Beschuldigten erkannt (pag. 23 Z. 42 ff.). Beide Strafkläger hatten als Mitarbeitende des Betreibungsamts persönlich mit dem Beschuldigten zu tun (pag. 7 Z. 37 f.), d.h. der Beschuldigte kannte die Strafkläger persönlich und war – nach eigenen Angaben – über ihre Arbeit wenig erfreut (vgl. u.a. pag. 43 Z. 78 ff., pag. 45 Z.127 ff., pag. 45 Z. 143 f. und pag. 75 Z. 61 ff.). Auch die Kammer konnte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck des Beschuldigten und seiner aufbrausenden Art gewinnen. Es handelt sich beim Beschuldigten um eine Person, die sich rasch stark enerviert, das Gegenüber kaum ausreden lässt und verbal angreift (vgl. Protokoll der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 232 ff.). Dieser Eindruck findet sich in den Ausführungen im Ereignisprotokoll UmaK bestätigt, wonach der letzte Pfändungsvollzug beim Beschuldigten aufgrund diverser Vorkommnisse bereits auf der Polizeiwache in D.________ stattgefunden hat und der Beschuldigte für verbale Entgleisungen am Schalter und Telefonterror bekannt sei (pag. 15 ff. und pag. 31 ff.). Die Strafklägerin beschrieb den Beschuldigten als «sehr laut» und «tobend» (pag. 25 Z. 87 f.) sowie «impulsiv» und «temperamentvoll» (pag. 115 Z. 29 f.). Zur Art und zum Inhalt der Sprachnachrichten passt schliesslich das schnippische und wenig kooperative Aussageverhalten des Beschuldigten gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Gerichte (vgl. u.a. pag. 41 Z. 18, pag. 41 Z. 38 f., pag. 75 Z. 63 ff. und pag. 235 Z. 8) sowie sein generelles, ausfälliges Verhalten im Umgang mit Behörden (vgl. u.a. pag. 88, pag. 106, pag. 110 Z. 32 ff., pag. 238 Z. 18 f. und pag. 218). Aufgrund dieser Beweislage erachtet es die Kammer zweifelsfrei als erstellt, dass der Beschuldigte der Urheber der Sprachnachrichten ist und diese am 8. Mai 2022 auf das Diensthandy des Betreibungsamts gesprochen hat.
Ferner kann aufgrund der glaubhaften Aussagen der Strafkläger als erstellt gelten, dass die Sprachnachrichten beim Strafkläger und der Strafklägerin ein ungutes Gefühl ausgelöst haben. So gab der Strafkläger an, dass die Sprachnachrichten auf dem Anrufbeantworter bei ihm eine starke Verunsicherung und ein ungutes, mulmiges Gefühl ausgelöst hätten (vgl. Ziff. 10.2.1 hiervor). Auch die Strafklägerin schilderte glaubhaft, wie der Beschuldigte sie mit den Nachrichten verunsichert und beunruhigt habe (vgl. Ziff. 10.2.2 hiervor.). Sowohl der Strafkläger als auch die Strafklägerin berichteten übereinstimmend, dass das bei ihnen ausgelöste mulmige Gefühl hauptsächlich durch die Nachricht mit der Aussage, dass der Tod schneller käme, als ihnen lieb sei, sowie aufgrund der expliziten persönlichen Adressierung ausgelöst worden sei (pag. 7 Z. 47 ff., pag. 23 Z. 30 f. und pag. 113 Z. 36 ff.). Sie gaben beide an, Angst davor zu haben, dass der Beschuldigte seine Drohung ernst meine (pag. 9 Z. 100 ff. und pag. 25 Z. 96 ff.). Aufgrund ihres Wissens über das frühere Verhalten des Beschuldigten und seine impulsive, unberechenbare Art sowie die direkte persönliche Ansprache ist diese Reaktion der Strafkläger verständlich. Dass die Sprachnachrichten und namentlich die Aussage betreffend den früheren Tod bei den Strafklägern Angst ausgelöst haben, kommt auch darin zum Ausdruck, dass die Strafkläger, obwohl sie als langjährige Mitarbeiter des Betreibungsamts wütende und aufbrausende Kunden gewohnt sind (vgl. pag. 9 Z. 75 ff. und pag. 25 Z. 106 ff.), diesen Vorfall intern via Ereignisprotokoll UmaK meldeten (pag. 15 ff. und pag. 31 ff.) und um polizeiliche Unterstützung beim Revisions- und Pfändungsvollzug ersuchten (pag. 13 und pag. 29).
12. Massgeblicher Sachverhalt
Im Ergebnis erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 29. Juli 2022 als erstellt, wonach der Beschuldigte am 8. Mai 2022 die im Strafbefehl wiedergegebenen Sprachnachrichten auf den Anrufbeantworter des Diensthandys des Betreibungsamts sprach und das Abhören der Sprachnachrichten bei den Strafklägern Angst auslöste, wobei sie insbesondere die Aussage, dass der Tod schneller käme, als ihnen lieb sei, verängstigte und beunruhigte. Die Strafkläger meldeten daraufhin den Vorfall intern via Ereignisprotokoll UmaK und ersuchten um polizeiliche Unterstützung beim Revisions- und Pfändungsvollzug.
III. Rechtliche Würdigung
13. Theoretische Grundlagen
Eine Drohung nach Art. 180 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) begeht, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt.
Betreffend die theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der Drohung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 141).
Der Tatbestand der Drohung ist ein Antragsdelikt. Art. 180 Abs. 1 StGB stellt schwerwiegende Angriffe unter Strafe, die in der Psyche des Opfers Schrecken oder Angst erzeugen (sollen). In der modernen Terminologie würde man den verpönten Angriff als «gezielten Psychoterror» bezeichnen. Geschützt wird somit ein Mass an innerer Freiheit, dass jeder Person die freie Entfaltung bzw. Bewahrung ihres psychischen Gleichgewichts garantieren soll. Damit trägt der Tatbestand dem Grundbedürfnis jedes Menschen Rechnung, in (innerem) Frieden zu leben und sich in der Gemeinschaft sicher zu fühlen. Der Tatbestand schützt damit auch das Sicherheitsgefühl einer Person vor massiver Erschütterung durch einen anderen. Die Grenze des Erlaubten wird überschritten, wenn der Bedrohte in seinem Sicherheitsgefühl erheblich verletzt wird durch einen wirksamen Angriff, den er sich nicht gefallen zu lassen braucht (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 5 f. zu Art. 180 StGB).
Die Drohung mit einer strafbaren Handlung beinhaltet oft einen schweren Angriff auf das Sicherheitsgefühl einer Person. Eine Drohung mit der Verübung eines Vergehens oder Verbrechens gegen individuelle Rechtsgüter wie Leib und Leben, Ehre, Vermögen, Freiheit, Geheimsphäre, Drohung mit einer falschen Anschuldigung etc. bezweckt häufig, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen, weil das angedrohte Verhalten schwere Nachteile in Aussicht stellt (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 26 zu Art. 180 StGB).
Unwesentlich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meint, ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich zur Drohung sonst wie einer Täuschung bedient. Entscheidend ist, dass die Drohung als ernst gemeint in Erscheinung tritt (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 18 zu Art. 180 StGB).
Bei der Beurteilung, ob eine Drohung geeignet ist, Furcht hervorzurufen, ist auf die gesamten Umstände abzustellen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 20 zu Art. 180 StGB).
14. Erste Sprachnachricht
Der erforderliche Strafantrag wurde sowohl vom Strafkläger als auch von der Strafklägerin fristgerecht gestellt (pag. 19 ff. und pag. 35 ff.).
Der Beschuldigte drohte dem Strafkläger und der Strafklägerin im Wesentlichen an, dass sie verflucht seien und der sichere Tod sie bis ans Lebensende verfolgen werde, und das schneller als ihnen lieb sei (vgl. Ziff. 8 hiervor). Der Beschuldigte drohte den Strafklägern damit mit dem Tod bzw. mit dem vorzeitigen Ableben. Es handelt sich dabei um eine schwere Drohung, durch die der Strafkläger und die Strafklägerin verständlicherweise in Angst versetzt wurden. So sagten der Strafkläger und die Strafklägerin übereinstimmend aus, dass die Drohung des Beschuldigten bei ihnen Angst ausgelöst hat und sie dem Beschuldigten die Umsetzung der Drohung zutrauten (vgl. pag. 9 Z. 95 ff. und pag. 25 Z. 92 ff.). Als Grund nannten sie insbesondere die persönliche, direkte Ansprache, den Tonfall sowie die ihnen bekannte Unberechenbarkeit und Impulsivität des Beschuldigten (vgl. pag. 9 Z. 109 ff., pag. 23 Z. 30 f., pag. 113 Z. 36 ff. und pag. 115 Z. 28 ff.). Es ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar, dass sie diese Todesdrohung ernst nahmen. Die Frage, ob der Beschuldigte die Drohung tatsächlich ernst meinte, spielt keine Rolle. Massgeblich ist einzig, ob die Drohung für die Empfänger als ernst gemeint in Erscheinung trat, was zu bejahen ist. Der objektive Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt.
Im Kontext seiner Äusserungen musste sich der Beschuldigte zweifellos bewusst sein, dass er mit seiner Drohung die von ihm namentlich genannten Strafkläger in Angst versetzt, was zugleich sein Ziel war. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor.
Der Beschuldigte ist folglich der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Strafklägers und der Strafklägerin schuldig zu erklären.
15. Zweite Sprachnachricht
Der erforderliche Strafantrag wurde sowohl vom Strafkläger als auch von der Strafklägerin fristgerecht gestellt (pag. 19 ff. und pag. 35 ff.).
Der Beschuldigte teilte dem Strafkläger und der Strafklägerin in der zweiten Sprachnachricht, die zeitlich vor der ersten Sprachnachricht erfolgte, in einem ernsten Ton mit, dass sie kantonal, international und national angeklagt seien und strafrechtlich von der Staatsanwaltschaft, Interpol und der Polizei verfolgt werden würden, wegen unterlassener Hilfeleistung, Anstiftung zum Mord, versuchtem Mord, Bedrohung und Einziehung von Geldern, Mietkaution und Feriengelder. Sie würden es sich bequem machen und sich auf der Arbeit schaffender Schweizerbürger ausruhen (vgl. Ziff. 8 hiervor).
In diesen nur schwer verständlichen und teils zusammenhanglosen Ausführungen stellt der Beschuldigte dem Strafkläger und der Strafklägerin kein von ihm abhängig erscheinendes, schweres Übel in Aussicht. Die wirren Äusserungen sind zwar äusserst unangebracht und irritierend – insbesondere im Zusammenhang mit der ersten Sprachnachricht –, enthalten jedoch für sich alleine betrachtet keine Drohung im Sinne von Art 180 Abs. 1 StGB. Die zweite Sprachnachricht erscheint damit einhergehend für sich alleine nicht geeignet, Angst oder Schrecken zu erzeugen. Die zweite Sprachnachricht scheint die Strafkläger denn auch nicht übermässig beunruhigt zu haben, sagten beide doch übereinstimmend aus, es sei insbesondere die Passage mit dem Tod in der ersten Sprachnachricht gewesen, die bei ihnen Angst ausgelöst habe (pag. 7 Z. 47 f. und pag. 23 Z. 30 f.).
Nach dem Gesagten ist betreffend die zweite Sprachnachricht der objektive Tatbestand der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB nicht erfüllt, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich vom Vorwurf freizusprechen ist.
16. Fazit
Der Beschuldigte hat sich mit der ersten Sprachnachricht auf dem Anrufbeantworter des Diensthandys des Betreibungsamts der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Strafklägers und der Strafklägerin schuldig gemacht. Bezüglich der zweiten Sprachnachricht auf dem Anrufbeantworter des Diensthandys des Betreibungsamts ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Drohung freizusprechen.
IV. Strafzumessung
17. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung
Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 147 ff.).
18. Strafrahmen und Strafart
Das Gericht bestimmt beim Aussprechen einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt es neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 = Pra 111 [2022] Nr. 17, Urteil des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3). Die Geldstrafe hat als mildere Sanktion grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.6). Im Bereich von Strafen bis zu 180 Strafeinheiten kann das Gericht unter den Voraussetzungen von Art. 41 StGB statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen.
Wer sich der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB strafbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Strafrahmen reicht im vorliegenden Fall somit von 3 Tagen (Art. 40 Abs. 1 StGB) bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe resp. von drei bis 180 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB).
Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ist es der Kammer nicht erlaubt, die von der Vorinstanz ausgesprochene Sanktion von insgesamt 60 Tagessätzen Geldstrafe zu Ungunsten des Beschuldigten abzuändern. Entsprechend ist die Kammer auch an die Wahl der für den Beschuldigten milderen Strafart der Geldstrafe gebunden. Es kann demnach bereits vorweggenommen werden, dass für den Schuldspruch der Drohung zum Nachteil des Strafklägers und der Strafklägerin eine Geldstrafe auszusprechen ist.
19. Tatkomponenten
19.1 Objektive Tatkomponente
19.1.1 Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts
Geschütztes Rechtsgut beim Tatbestand der Drohung ist ein Mass an innerer Freiheit, das jeder Person die freie Entfaltung ihrer Psyche garantieren soll. Damit trägt der Tatbestand dem Grundbedürfnis jedes Menschen Rechnung im (inneren) Frieden zu leben und sich in der Gemeinschaft sicher zu fühlen. Der Tatbestand schützt mithin das Sicherheitsgefühl einer Person von einer massiven Erschütterung durch eine andere Person (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 5 zu Art. 180 StGB).
Wie die Vorinstanz orientiert sich auch die Kammer bei der Bestimmung des Tatverschuldens mitunter an den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien). Die VBRS-Richtlinien mit Änderungen gültig ab 1. Januar 2023 sehen für den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB eine Referenzstrafe von 60 Strafeinheiten für folgenden Referenzsachverhalt vor: «In einer kriselnden Beziehung droht der Täter der getrenntlebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod. Die Partnerin hat Angst wegen dem zur Gewalt neigenden Täter und traut sich kaum mehr auf die Strasse» (S. 49 Ziff. 14 der VBRS-Richtlinien).
Vorliegend erfolgte die Drohung ebenfalls per Telefon und es wurde ebenfalls mit dem Tod gedroht. Der Strafkläger und die Strafklägerin hatten aufgrund dieser Sprachnachricht Angst vor dem Beschuldigten und haben sich beim Kontakt mit dem Beschuldigten nicht mehr sicher gefühlt. Sie haben den Vorfall intern gemeldet und für den darauffolgenden Behördentermin die Polizei hinzugezogen. Dass sie sich nicht mehr getraut hätten, auf die Strasse zu gehen, gaben der Strafkläger und die Strafklägerin nicht an. Die Drohung hat ihre Bewegungsfreiheit somit weniger stark tangiert, als beim Referenzsachverhalt. Zudem wurde die Drohung anders als im Referenzsachverhalt nicht im Rahmen einer Beziehung ausgesprochen, sondern im weiteren Rahmen eines behördlichen Kontakts. Klar erschwerend zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte seine Drohung an zwei Personen richtete.
19.1.2 Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs)
Betreffend die Art und Weise des Vorgehens ist zwar davon auszugehen, dass die Sprachnachricht ohne längere und grössere Planung erfolgte. Der Umstand, dass die Strafklägerin mehrere Monate vor der Sprachnachricht das letzte Mal mit dem Beschuldigten Kontakt hatte, zeigt jedoch, dass die Drohung aufgrund eines beim Beschuldigten bereits längere Zeit bestehenden Grolls gegenüber dem Betreibungsamt und den dortigen Mitarbeitern erfolgte. Dass er die Drohung dabei direkt bzw. persönlich an zwei Mitarbeitende des Betreibungsamts richtete, die lediglich die ihnen aufgetragenen Arbeiten erledigten, erhöht die Verwerflichkeit des Handelns. Insgesamt wirkt sich diese Tatkomponente somit leicht verschuldenserhöhend aus.
19.2 Subjektive Tatkomponente
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was tatbestandsimmanent und somit neutral zu werten ist. Dasselbe gilt für den Beweggrund: Der Beschuldigte wollte die Strafkläger wegen ihm nicht genehmer behördlicher Handlungen in Angst versetzen und einschüchtern. Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht oder erschwert hätten, die Drohung zu unterlassen und sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt.
19.3 Fazit Tatverschulden
Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe insgesamt noch als leicht zu bezeichnen. Im Vergleich mit den Empfehlungen der VBRS-Richtlinien und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände – insbesondere der Tatsache, dass die Drohung an zwei Personen gerichtet war – erachtet die Kammer eine Strafe von 90 Strafeinheiten als dem Tatverschulden angemessen.
20. Täterkomponenten
20.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geben – mit Ausnahme der teilweise einschlägigen Vorstrafen (vgl. p. 194 ff.) – zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Hinsichtlich der Vorstrafen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt zwei Vorstrafen aufwies, wovon eine einschlägig ist. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom ________ wegen Verletzung der Verkehrsregeln und falschen Alarms (mehrfache Begehung) zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 60.00 und einer Busse von CHF 600.00 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom ________ wegen Drohung und übler Nachrede zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 90.00 und einer Busse von CHF 1’200.00 verurteilt (p. 194 ff.). Der Beschuldigte zeigte sich somit trotz (teils einschlägiger) Vorstrafen nicht willens, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, was straferhöhend zu gewichten ist.
20.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Der Beschuldigte zeigte sich bis zuletzt nicht einsichtig hinsichtlich seines Fehlverhaltens und nicht bereit, die Konsequenzen seines Handelns zu tragen. Vielmehr sieht er sich als Opfer von Handlungen Dritter bzw. des Vorgehens der Behörden (vgl. u.a. pag. 45 Z. 128 ff., pag. 75 Z. 72 ff., pag. 110 Z. 24 f., pag. 232 Z. 40 f., pag. 233 Z. 5 ff., pag. 235 Z. 18 ff., pag. 235 Z. 40 ff., pag. 236 Z. 4 ff. und pag. 238 Z. 30 ff.). Entsprechend kann ihm kein Geständnisrabatt gewährt und auch keine Reue oder Einsicht zugutegehalten werden.
Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren war über weite Strecken respektlos und unkooperativ. So äusserte er sich während seiner Einvernahmen immer wieder schnippisch oder gar beleidigend, beispielsweise mit Sätzen wie: «Bis auf Sterben, muss ich gar nichts» (pag. 41 Z. 18), «Ich brauche gar nichts zu sagen. Falls dies so sein sollte, ist ihnen bewusst, dass dies so nicht verwendet werden kann. Sie sind machtlos.» (pag. 41 Z. 38 f.), «Ich habe Kontakt mit Leuten des VBS und fedpol dann kommt einer mit dieser Persönlichkeit daher, welcher meint er müsse einen dicken Hals machen und niveaulos sein» (pag. 75 Z. 63 ff.), «Ist es rechtens? Sie haben eine jus-Studium. Muss ich sie als Laie noch darauf hinweisen was rechtens ist und was nicht? Es interessiert mich nicht.» (pag. 75 Z. 70 f.) oder «was darf gesetzlich verwendet werden und was nicht? Es ist ein Armutszeugnis, dass ich als Laie dies Ihnen als Gerichtspräsidentin erklären muss.» (pag. 110 Z. 32 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verhielt sich der Beschuldigte auch gegenüber der Kammer respektlos, fiel dem Vorsitzenden wiederholt ins Wort (vgl. Protokoll der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 232 ff.) und musste während seiner Einvernahme aufgefordert werden, sich zu mässigen (vgl. pag. 236 Z. 22). Auch gegenüber den Gerichtsmitarbeitenden verhielt sich der Beschuldigte wiederholt aggressiv und beleidigend (vgl. pag. 88, 106 und pag. 218 f.). Dieses Verhalten des Beschuldigten während des Verfahrens, das jeglichen Anstand missen liess, fällt straferhöhend ins Gewicht.
Während des Berufungsverfahrens kam sodann eine neue rechtskräftige Verurteilung hinzu (vgl. Strafregisterauszug vom 4. Dezember 2022, pag. 194 ff.). So wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom ________ wegen fahrlässiger Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.00 und einer Busse von CHF 100.00 verurteilt. Der Beschuldigte trat somit trotz laufenden Strafverfahrens bereits wieder strafrechtlich in Erscheinung, was sich ebenfalls straferhöhend auswirkt.
20.3 Strafempfindlichkeit
Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht auszumachen, weshalb dieser Aspekt neutral zu werten ist.
20.4 Fazit Täterkomponente
Nach dem Gesagten ist die Strafe unter Berücksichtigung der Täterkomponenten zu erhöhen, wobei mit Blick auf die teils einschlägigen Vorstrafen, die erneute Delinquenz trotz laufenden Strafverfahrens und sein Verhalten im Strafverfahren eine Erhöhung um 20 Strafeinheiten auf total 110 Strafeinheiten angemessen erscheint.
21. Strafmass
Da die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden ist und das erstinstanzliche Strafmass insofern nicht überschreiten darf, bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen.
22. Tagessatzhöhe
Ein Tagessatz beträgt nach Art. 34 Abs. 2 StGB in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Bei unregelmässigen Einkünften ist auf das durchschnittliche Einkommen abzustellen. Zukünftige Einkommensveränderungen dürfen nur einbezogen werden, wenn sie sicher sind und unmittelbar bevorstehen. Zu berücksichtigen sind sowohl Einkommensverbesserungen als auch -verschlechterungen. Einkommensveränderungen nur vorübergehender Art, insbesondere momentane wirtschaftliche Engpässe durch kurzfristige Arbeitslosigkeit, bleiben in der Regel ausser Betracht (Dolge, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 54 zu Art. 34 StGB). Wenn genauere Angaben zum Einkommen nicht erhältlich sind, namentlich weil der Täter die Aussagen zu seinen Einkommensverhältnissen verweigert oder keine glaubwürdigen Aussagen dazu macht, und die behördliche Auskünfte unergiebig sind, ist auf ein hypothetisches Einkommen, dass der Täter aufgrund seiner beruflichen Ausbildung und Erfahrung sowie seines Gesundheitszustandes erzielen könnte, abzustellen (Dolge, a.a.O., N. 55 zu Art. 34 StGB).
Zu den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung jegliche Aussage diesbezüglich verweigerte, wenig bekannt (vgl. pag. 234 Z. 4 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, angestellt zu sein und seine letzten Monatslöhne hätten zwischen CHF 2'500.00 und CHF 3'000.00 betragen (pag. 111 Z. 1 ff.). Im Rahmen der Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse am 4. Dezember 2023 gab der Beschuldigte an, derzeit arbeitslos zu sein und weder Arbeitslosenentschädigung noch Sozialhilfeleistungen zu erhalten (pag. 209). Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte ausgebildeter G.________ ist (pag. 204), über sämtliche H.________ verfügt (pag. 235 Z. 9 f.), die letzten Jahre stets arbeitete (pag. 204 f. und pag. 234 Z. 17 f.) und seine Arbeitsstellen nach eigenen Angaben jeweils wechselte, da er die Abwechslung liebt (pag. 206 und pag. 111 Z. 3), geht die Kammer bloss von einer kurzfristigen Arbeitslosigkeit aus, welche bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe ausser Betracht zu bleiben hat. Basierend auf den vor der Vorinstanz gemachten Angaben des Beschuldigten geht die Kammer von einem monatlichen Einkommen von mindestens CHF 2'500.00 aus. Abzüglich eines Pauschalabzugs von 20% ergibt dies einen Tagessatz von abgerundet CHF 60.00.
23. Vollzug der Geldstrafe
Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 146).
Dem Strafregisterauszug vom 4. Dezember 2023 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte zwei Vorstrafen aufweist, wovon eine einschlägig ist. Dem Beschuldigten wurde bereits mit Strafbefehl vom ________ sowie mit Strafbefehl vom ________ der bedingte Vollzug gewährt. Die bedingt verhängten Geldstrafen scheinen den Beschuldigten nicht beeindruckt zu haben. Auch im Strafverfahren zeigte sich der Beschuldigte weder reuig noch einsichtig. Der Beschuldigte suchte die Fehler vielmehr bei den anderen (vgl. u.a. pag. 75 Z. 72 ff.) und setzte sich mit seinen Verfehlungen nicht auseinander.
Unter diesen Umständen muss dem Beschuldigten – mit der Vorinstanz (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 146) – eine schlechte Prognose gestellt werden, weshalb die Strafe unbedingt auszusprechen ist.
24. Fazit konkretes Strafmass
Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 60.00, ausmachend total CHF 3'600.00, zu verurteilen.
V. Widerruf
Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe ist nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4).
Die Vorinstanz verzichtete trotz erneuter (einschlägiger) Verurteilung des Beschuldigten darauf, den ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom ________ gewährten bedingten Vollzug der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 90.00 zu widerrufen. Stattdessen verwarnte sie den Beschuldigten und verlängerte die Probezeit um 1.5 Jahre (vgl. S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 146 f.).
Diesen Erwägungen kann sich die Kammer nur bedingt anschliessen. Dem Strafregisterauszug kann entnommen werden, dass dem Beschuldigten bereits im Jahr 2018 der bedingte Vollzug gewährt wurde und trotz Probezeitdelikts im Jahr 2020 auf einen Widerruf verzichtet wurde. Während des Berufungsverfahrens kam sodann eine weitere Verurteilung hinzu. Es ist deshalb fraglich, ob alleine die vorliegend auszusprechende Geldstrafe von 60 Tagessätze zu CHF 60.00 zusammen mit der Verwarnung und Verlängerung der Probezeit ein genügendes Warnsignal darstellt. Die Kammer ist indessen auch in diesem Punkt an das Verschlechterungsverbot gebunden, weshalb sich weitere Erwägungen diesbezüglich erübrigen und die von der Vorinstanz ausgesprochene Verwarnung des Beschuldigten und die Verlängerung der Probezeit um 1.5 Jahre zu bestätigen ist.
VI. Kosten und Entschädigung
25. Verfahrenskosten
25.1 Erstinstanzliches Verfahren
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO).
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden von der Vorinstanz auf insgesamt CHF 1’800.00 festgesetzt (inkl. Kosten von CHF 600.00 für die schriftliche Urteilsbegründung). Aufgrund des oberinstanzlich erfolgenden teilweisen Freispruchs rechtfertigt es sich, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu 3/4, ausmachend CHF 1'350.00, dem Beschuldigten und zu 1/4, ausmachend CHF 450.00, dem Kanton Bern aufzuerlegen. Zusätzlich hat der Beschuldigte die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Widerrufsverfahrens von CHF 300.00 zu tragen.
25.2 Oberinstanzliches Verfahren
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1.).
Der Beschuldigte wird oberinstanzlich teilweise vom Vorwurf der Drohung freigesprochen. Damit gehen die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2’800.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), zu 3/4, ausmachend CHF 2'100.00, zu Lasten des Beschuldigten und zu 1/4, ausmachend CHF 700.00, zu Lasten des Kantons Bern. Für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden.
26. Entschädigung
Eine Entschädigung wird nicht gesprochen.
VII. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 8. Mai 2022 um 07:05 Uhr in D.________ z.N. von B.________ und C.________.
II.
A.________ wird schuldig erklärt der Drohung, begangen am 8. Mai 2022 um 08:04 Uhr in D.________ z.N. von B.________ und C.________
und in Anwendung der Artikel
34, 47, 180 Abs. 1 StGB
426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend CHF 3’600.00;
zur Bezahlung der auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'350.00;
zur Bezahlung der auf den Schuldspruch entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'100.00.
III.
Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 20. November 2020 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 90.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.
A.________ wird verwarnt.
Die Probezeit wird um 1.5 Jahre verlängert.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ zur Bezahlung auferlegt.
Für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden.
IV.
1. Die auf den Freispruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 450.00 werden dem Kanton Bern auferlegt.
2. Die auf den Freispruch entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 700.00 werden dem Kanton Bern auferlegt.
3. Es werden erst- und oberinstanzlich keine Entschädigungen gesprochen.
Schriftlich zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer
- dem Strafkläger
- der Strafklägerin
- der Generalstaatsanwaltschaft
Schriftlich mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 12. Dezember 2023
(Ausfertigung: 20. März 2024)
Im Namen der 2. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Knecht
Die Gerichtsschreiberin i.V.:
Haldimann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 23 43
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
BGE 147 IV 16ATF 147 IV 16DTF 147 IV 16
6B_1133/2021
6B_1362/2020
6B_902/2019
6B_741/2019
6B_1133/2023
Art. 139 StPOart. 139 CPPart. 139 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
BGE 147 IV 241ATF 147 IV 241DTF 147 IV 241
6B_355/2021
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP
BGE 134 IV 140ATF 134 IV 140DTF 134 IV 140
BGE 134 IV 140ATF 134 IV 140DTF 134 IV 140
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
6B_1040/2016
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF