SK 2023 439
Falsche Anschuldigung
12. September 2024Deutsch51 min
Das Regionalgericht Oberland, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), fällte am 27. März 2023 folgendes Urteil (pag. 711 ff.; Hervorhebungen im Original):
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
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Urteil
SK 23 439
Bern, 2. September 2024
Besetzung Oberrichter Wuillemin (Präsident i.V.), Oberrichterin Schwendener, Oberrichterin Weingart
Gerichtsschreiberin Walthard
Verfahrensbeteiligte A.________
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Widerrufsverfahren
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 27. März 2023 (PEN 22 253)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Oberland, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), fällte am 27. März 2023 folgendes Urteil (pag. 711 ff.; Hervorhebungen im Original):
I.
A.________ wird freigesprochen:
1. von der Anschuldigung des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mengenmässig qualifiziert begangen von Juli bis anfangs August 2020 durch Anstaltentreffen zum Verkauf von 68 Gramm (46,9 Gramm Kokain-Hydrochlorid), der am 12.08.2020 transportierten 93 Gramm Kokaingemisch, an unbekannte Abnehmer;
2. von der Anschuldigung des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in C.________, D.________ und anderswo
2.1. von Juni 2020 bis 03.08.2020 durch Verkauf von 7,5 Platten (ca. 700 Gramm Haschisch) an E.________ («F.________»);
2.2. von ca. April 2020 bis 12.08.2020 durch Anstaltentreffen zum Verkauf von 765 Gramm, der am 12.08.2020 transportierten 885 Gramm Haschisch, an unbekannte Abnehmer;
3. von der Anschuldigung der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Marihuana, angeblich begangen von anfangs Juni 2020 bis 11.08.2020 in D.________;
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
Erwägungen
II.
A.________ wird hingegen schuldig erklärt:
1.
des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen
1.1
am 22.04.2020 in G.________, durch Verkauf von 30 Gramm Kokaingemisch (20 Gramm Kokain-Base) an «H.________»;
1.2
am 12.06.2020 durch Anbieten von 62 Gramm Kokaingemisch (40 Gramm Kokain-Base) an I.________ («J.________»);
1.3
am 02.07.2020 durch Vermittlung von K.________ («L.________») an einen Kokainlieferanten, damit dieser 20 Gramm Kokaingemisch (13 Gramm Kokain-Base) kaufen konnte;
1.4
von Juli 2020 bis 12.08.2020 durch Verkauf von 12 Gramm Kokaingemisch (8 Gramm Kokain-Base) an M.________;
1.5
von Juli bis anfangs August 2020 durch Erwerb und Transport (am 12.08.2020) von 93 Gramm Kokaingemisch (66.6 Gramm Kokain-Hydrochlorid) und Anstaltentreffen zum Verkauf von 20 Gramm dieses Kokaingemischs (15 Gramm Kokain-Hydrochlorid) an N.________ in O.________ und 5 Gramm dieses Kokaingemischs (4.7 Gramm Kokain-Hydrochlorid) an P.________;
2.
des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in C.________ und D.________
2.1
von Juni 2020 bis 03.08.2020 durch Erwerb und Verkauf von 500 Gramm Haschisch an unbekannte Abnehmer;
2.2
von ca. April 2020 bis 12.08.2020 durch Erwerb und Transport von 885 Gramm Haschisch (Platten à je 95 Gramm) und Anstaltentreffen zum Verkauf von mindestens 20 Gramm dieses Haschischs an P.________ und mindestens 100 Gramm dieses Haschischs an Q.________;
3.
des Führens eines Fahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, begangen am 12.08.2020 auf der Strecke Zürich - C.________;
4.
der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Kokain und Haschisch von anfangs Juni 2020 bis 11.08.2020 in D.________;
und in Anwendung der
Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 48 lit. e, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. o, 106, 333 Abs. 1 StGB
Art. 2 lit. a, 19 Abs. 1 lit. b/c/d/g, 19 Abs. 2 lit. a, 19 Abs. 3 lit. a, 19a Abs. 1 BetmG
Art. 31 Abs. 2, 91 Abs. 2 lit. b SVG
Art. 2 Abs. 1 und 2 VRV
Art. 426 Abs. 1 StPO
verurteilt:
1.
Zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten.
Die Untersuchungshaft von 91 Tagen wird im Umfang von 91 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
2.
Zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 4'500.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
3.
Zu einer Übertretungsbusse von CHF 250.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt.
4.
Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren.
5.
Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5'750.00 und Auslagen von CHF 3'014.35, insgesamt bestimmt auf CHF 8'764.35.
[Zusammensetzung der Verfahrenskosten]
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 8'164.35.
III.
1.
Der A.________ mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 05.09.2019 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen.
2.
Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt.
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00.
IV.
[amtliche Entschädigung]
V.
Dispositiv
Weiter wird verfügt:
1. Folgende beschlagnahmte Drogen, Drogenutensilien und Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):
- 9 Platten Haschisch à ca. 95 Gramm (sichergestellt im Fahrzeug ________, Ass. 101)
- 102.9 Gramm Kokain (sichergestellt im Fahrzeug ________, Ass. 102)
- 2.8 Gramm Kokain (sichergestellt anlässlich Hausdurchsuchung R.________strasse, D.________, Ass. 104.1)
- 2.9 Gramm Kokain und 4 Kokain-Zwiebeln à 0.7 Gramm (sichergestellt anlässlich Hausdurchsuchung R.________strasse, D.________, Ass. 104.2)
- 9.6 Gramm Kokain (sichergestellt anlässlich Hausdurchsuchung R.________strasse, D.________, Ass. 104.3)
- 15.8 Gramm Streckmittel (sichergestellt anlässlich Hausdurchsuchung R.________strasse, D.________, Ass. 104.4)
- 1 Mobiltelefon Huawei (sichergestellt aus Effekten des Beschuldigten)
- 1 Grammwaage mit Kokainrückständen (sichergestellt anlässlich Hausdurchsuchung R.________strasse, D.________, Ass. 103)
- 1 Messer/Verpackungsmaterial aus Couvert mit Kokainanhaftungen (sichergestellt anlässlich Hausdurchsuchung R.________strasse, D.________, Ass. 104)
- div. Packungen Medikamente (Steroide) (sichergestellt anlässlich Hausdurchsuchung R.________strasse, D.________, Ass. 106)
2. Der Notizzettel (sichergestellt anlässlich Hausdurchsuchung R.________strasse, D.________, Ass. 04) verbleibt als Beweismittel bei den Akten.
3. Der Betrag von CHF 2'400.00 (CHF 1'800.00, sichergestellt anlässlich Hausdurchsuchung R.________strasse, D.________, Ass. 101 und CHF 600.00 sichergestellt anlässlich Hausdurchsuchung R.________strasse, D.________, Ass. 102) wird eingezogen (Art. 70 StGB).
4. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1'200.00 (sichergestellt aus Effekten des Beschuldigten) wird in der Höhe von CHF 250.00 zur Deckung der Busse und in der Höhe von CHF 950.00 zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
5. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 und 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) am 13. April 2023 Berufung an (pag. 719). Mit Verfügung vom 15. September 2023 stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung, datierend ebenfalls vom 15. September 2023, zu (pag. 766 f.; pag. 727 ff.).
Am 6. Oktober 2023 reichte die Verteidigung form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein. Darin beschränkte sie die Berufung auf die Bemessung der Freiheitsstrafe sowie auf die Bemessung der Geldstrafe (pag. 777 f.).
Die Generalstaatsanwaltschaft machte mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend und verzichtete auf die Erklärung der Anschlussberufung (pag. 783 f.).
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 wurde den Parteien Gelegenheit geboten, sich zur beabsichtigten Durchführung des schriftlichen Verfahrens zu äussern, wobei festgehalten wurde, Stillschweigen gelte als Einverständnis (pag. 785 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte sich mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 als mit dem beabsichtigten Vorgehen einverstanden (pag. 789) und der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb mit Verfügung vom 16. November 2023 das schriftliche Verfahren angeordnet und der Beschuldigte zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung aufgefordert wurde (pag. 790 f.).
Die Verteidigung reichte die schriftliche Berufungsbegründung innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 19. Februar 2024 ein (pag. 827 ff.). Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft folgte mit Eingabe vom 1. März 2024 (pag. 838 ff.).
Mit Eingabe vom 25. März 2024 reichte die Verteidigung ihre Replik ein (pag. 845 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 28. März 2024 auf eine Duplik (pag. 853).
Mit Verfügung vom 28. März 2024 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte einen schriftlichen Entscheid in Aussicht (pag. 854 f.).
Die Verteidigung reichte mit Schreiben vom 3. Mai 2024 ihre Kostennote ein (pag. 857 ff.), welche mit Verfügung vom 7. Mai 2024 der Generalstaatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (pag. 863 f.).
3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Von Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 3. Januar 2024; pag. 812 f.), ein aktueller ADMAS-Auszug (datierend vom 3. Januar 2024; pag. 814 ff.) sowie ein aktueller Leumundsbericht (datierend vom 21. Dezember 2023; pag. 799 ff.) über den Beschuldigten eingeholt.
4. Anträge der Parteien
In ihrer Berufungsbegründung vom 19. Februar 2024 stellte die Verteidigung namens des Beschuldigten folgende Anträge (Hervorhebungen im Original; pag. 828):
1. Es seien die Dispositivziffern II/2.1 und II/2.2 des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 27. März 2023 (PEN 22 253/254) aufzuheben.
2. Es sei der Beschuldigte / Berufungsführer zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 91 Tagen. Dem Beschuldigten sei der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit sei auf 2 Jahre festzusetzen.
3. Es sei der Beschuldigte / Berufungsführer zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend CHF 2'400.00, zu verurteilen. Dem Beschuldigten / Berufungsführer sei der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit sei auf 2 Jahre festzusetzen.
4. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
5. Alle weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer schriftlichen Stellungnahme Folgendes (pag. 838 f.; Hervorhebungen im Original):
1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 27. März 2023 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
1.1 der Freisprüche gemäss Ziff. I. 1.-3. erstinstanzliches Urteilsdispositivs;
1.2 der Schuldsprüche gemäss Ziff. II. 1.-4 erstinstanzliches Urteilsdispositivs;
1.3 der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 250.00 und einer Landesverweisung von 5 Jahren;
1.4 des Widerrufs gemäss Ziff. III. 1. + 2. erstinstanzliches Urteilsdispositivs;
1.5 der weiteren Verfügungen gemäss Ziff. V. 1.-4. erstinstanzliches Urteilsdispositivs.
2. A.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche zu verurteilen:
2.1 zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 91 Tagen;
2.2 zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 4'500.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei;
2.3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten.
3. Es seien die gesetzlich notwendigen Verfügungen zu treffen.
5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
Aufgrund der beschränkten Berufung des Beschuldigten durch die Kammer zu überprüfen sind die Verurteilungen zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 16 Monaten (Ziff. II Verurteilung Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend CHF 4'500.00 (Ziff. II Verurteilung Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Unabhängig von einer spezifizierten Anfechtung ist von Gesetzes wegen auch die Kostenregelung neu zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu beurteilen ist schliesslich die Verfügung betreffend das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. V.5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).
In Rechtskraft erwachsen und von der Kammer nicht mehr zu überprüfen sind demgegenüber die Freisprüche von den Anschuldigungen wegen diverser Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. I des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, sowie die Schuldsprüche wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen, Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Führens eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand sowie Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. II.1-4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs. Weiter in Rechtskraft erwachsen sind die Verurteilungen des Beschuldigten zu einer Übertretungsbusse von CHF 250.00, unter Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage, sowie zu einer Landesverweisung von fünf Jahren (Ziff. II Verurteilung Ziff. 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Widerruf des dem Beschuldigten mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 5. September 2019 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährten bedingten Vollzugs, samt Auferlegung der Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren an den Beschuldigten (Ziff. III des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), sowie die weiteren Verfügungen nach Ziff. V.1-4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs.
Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen und der der Rechtskraft nicht zugänglichen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solche Tatsachen können beispielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) betreffen. So darf das Berufungsgericht bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3; 144 IV 198 E. 5.3 f.).
II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung
Wie bereits erwähnt sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche gemäss Ziff. II.1-4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen. Bezüglich Sachverhalt und Beweiswürdigung, welche auch für die nachfolgende Strafzumessung von Relevanz sind, kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Demnach ist von folgendem für die Strafzumessung relevanten Sachverhalt auszugehen (pag. 741, S. 15 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Beschuldigte verkaufte am 22.04.2020 in G.________ 30g Kokaingemisch (20g Kokain-Base) an «H.________» für den Preis von CHF 72.00 pro Gramm, d.h. für CHF 2'160.00 (Anklage Ziff. 1.1.). Er bot I.________ am 12.06.2020 62g Kokaingemisch (40g Kokain-Base) an (Anklage Ziff. 1.2, wo der Abnehmer statt «J.________» fälschlicherweise als «S.________» bezeichnet wird). Er vermittelte am 02.07.2020 ca. 20g Kokaingemisch, indem er K.________ «L.________» an einen unbekannten Kokainlieferanten vermittelte (Anklage Ziff. 1.3). Er verkaufte in der Zeit von Juli 2020 bis zum 12.08.2020 ca. 12g Kokaingemisch (8g Kokain-Base) an M.________ zu einem Grammpreis von 80.00-100.00 (Anklage Ziff. 1.4). Er erwarb in der Zeit von Juli 2020 bis anfangs August 2020 bei einer unbekannten Person 93g Kokaingemisch (66.6g Kokain-Hydrochlorid), transportierte dieses am 12.08.2020 mit seinem Fahrzeug in die Region T.________ und traf Anstalten davon in O.________ 20g Kokaingemisch (15g Kokain-Hydrochlorid) an N.________ und 5g Kokaingemisch (4.7g Kokain-Hydrochlorid) an P.________ zu verkaufen (Anklage Ziff. 1.5). Er verkaufte in der Zeit von Juni 2020 bis 03.08.2020 500g Haschisch an unbekannte Abnehmer (Anklage Ziff. 2.1). Weiter kaufte er von einer unbekannten Person 9 Haschischplatten zu je 95g, total 885g. Diese transportierte er mit seinem Personenwagen mit der Absicht mindestens 20g an P.________ und mindestens 100g an Q.________ zu verkaufen (Ziff. 2.2). Sodann führte er am 12.08.2020 auf der Strecke von Zürich bis C.________ einen Personenwagen unter dem Einfluss von Kokain (Anklage Ziff. 3).
Da die rechtliche Würdigung dieser Tathandlungen ebenfalls unangefochten blieb, kann diesbezüglich grundsätzlich ebenfalls auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 741 ff., S. 15 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).
Namentlich hielt die Vorinstanz bezüglich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz fest, der Beschuldigte sei im Zeitraum von April bis August 2020 im Kokainhandel tätig gewesen. Es sei von einer Handlungseinheit auszugehen, da sämtliche mit dem Kokainhandel in Verbindung stehende Tätigkeiten in zeitlich und räumlich engem Zusammenhang erfolgt seien. Der Beschuldigte habe von gesamthaft 147.6 Gramm reinem Kokain 66.6 Gramm erworben und transportiert, 40 Gramm zum Verkauf angeboten, 13 Gramm vermittelt, 28 Gramm verkauft und Anstalten zum Verkauf von 19.7 Gramm getroffen. Die vom Bundesgericht definierte Menge für das Vorliegen eines qualifizierten Falles sei deutlich überschritten. Es würden sowohl Handlungen nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b und c des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) sowie auch blosse Erwerbshandlungen vorliegen. Nebst dem objektiven erachtete die Vorinstanz auch den subjektiven Tatbestand der qualifizierten Betäubungsmittelwiderhandlung als erfüllt und sprach den Beschuldigten in der Folge nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG schuldig (pag. 742, S. 16 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Präzisierend ist aus Sicht der Kammer anzumerken, dass aufgrund des Anstaltentreffens zur Veräusserung auch eine Handlung nach Art. 19 Abs. 1 Bst. g BetmG vorliegt. Sodann stellt sich grundsätzlich die Frage, ob es sich beim Anbieten von 40 Gramm Kokain konkret um eine Veräusserungshandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG oder ebenfalls um ein Anstaltentreffen zur Veräusserung handelt (vgl. diesbezüglich BGE 142 IV 401 E. 3.3.1; Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz, 2016, N. 415 zu Art. 19 BetmG; Schlegel/Jucker, BetmG-Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 51 zu Art. 19 BetmG). Angesichts des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen qualifizierter Betäubungsmittelwiderhandlung im Sinne einer Handlungseinheit erübrigen sich indes weitere Ausführungen dazu, zumal der Umstand, dass diese 40 Gramm Kokain nicht in Verkehr gebracht wurden, ohnehin im Rahmen der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen sein wird (vgl. E. III.9.1 hiernach).
Bezüglich dem Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz führte die Vorinstanz aus, von April 2020 bis 13. August 2020 [recte: 12. August 2020] habe der Beschuldigte mit Haschisch gehandelt, wobei auch diesbezüglich von einer Handlungseinheit auszugehen sei. Der Beschuldigte habe 500 Gramm Haschisch erworben und dieses an unbekannte Abnehmer verkauft. Zudem habe er 885 Gramm Haschisch erworben und transportiert, weiter habe er Anstalten zum Verkauf von insgesamt 120 Gramm Haschisch getroffen. Zumal der Beschuldigte auch wissentlich und willentlich gehandelt habe, sei er nach Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig zu sprechen (pag. 742 f., S. 16 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).
Sodann führte die Vorinstanz betreffend Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz aus, der Beschuldigte habe am 12. August 2020 vorsätzlich auf der Strecke von Zürich bis C.________ einen Personenwagen unter Einfluss des Wirkstoffs Kokain von mindestens 17.5 µg/L gelenkt, weshalb er des Führens eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand nach Art. 91 Abs. 2 Bst. b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) schuldig zu sprechen sei (pag. 743, S. 17 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).
III. Strafzumessung
6. Anwendbares Recht
Mit dem per 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259) wurde Art. 19 Abs. 2 BetmG dahingehend revidiert, als die Freiheitsstrafe (die nach wie vor nicht unter einem Jahr betragen kann) nicht mehr mit einer Geldstrafe verbunden werden kann. Der Beschuldigte beging die zu beurteilende Straftat vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden, es sei denn, das neue Recht sei für den Beschuldigten milder. Von der Möglichkeit einer kumulativen Geldstrafe wäre vorliegend nicht Gebrauch gemacht worden, sodass im konkreten Fall geltendes Recht für den Beschuldigten nicht milder ist. Folglich gelangt Art. 19 Abs. 2 aBetmG in seiner im Tatzeitpunkt geltenden Fassung zur Anwendung.
7. Allgemeine Ausführungen zur Strafzumessung
Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (pag. 744 f.; S. 18 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).
Ergänzend ist erneut festzuhalten, dass die Kammer das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten hat. Die Gesamtstrafe darf daher insgesamt nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen. Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für die einzelnen Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden, zumal sich das Verschlechterungsverbot nur auf das Ergebnis, mithin das Urteilsdispositiv, und nicht auf dessen Begründung auswirkt (BGE 139 IV 282 E. 2.6).
8. Strafrahmen, Strafart und Methodik
Die Ausführungen der Vorinstanz zur Strafart, zum Strafrahmen der zu beurteilenden Delikte sowie zur Anwendung des Asperationsprinzips sind zutreffend, darauf wird verwiesen (pag. 745, S. 19 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).
Demnach ist für die mengenmässig qualifizierte Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a aBetmG eine Freiheitsstrafe auszusprechen, während für die Widerhandlungen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG und Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots nur eine Geldstrafe in Betracht kommt. Die Einsatzstrafe für die Geldstrafe ist in Einklang mit der Vorinstanz (pag. 749, S. 23 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) für den Schuldspruch wegen Führens eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand als konkret schwerstes Delikt zu bestimmen. Anschliessend ist die Strafe für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu asperieren.
Betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bildet jeweils die Betäubungsmittelmenge Ausgangspunkt für die Ermittlung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts. Zur Bestimmung des Einstiegsstrafmasses im Bereich des Betäubungsmittelhandels bestehen verschiedene Modelle, welche als Orientierungshilfe herangezogen werden können. Bereits mehrfach bestätigte das Bundesgericht, dass Gerichte in Literatur und Richtlinien angegebene Strafmasse als blosse Orientierungshilfe heranziehen können, diese für Strafgerichte jedoch in keiner Weise bindend sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_81/2021 vom 10. Mai 2021 E. 4.2 und 6B_144/2018 vom 21. März 2019 E. 3.2). Die Gerichte sind demnach nicht zum Beizug einer bestimmten Tabelle verpflichtet. Sodann sehen die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) für gewisse Deliktskategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden, sie können jedoch ebenfalls als Orientierungspunkte dienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3).
9. Strafzumessung betreffend Freiheitsstrafe (qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz)
9.1 Objektive Tatkomponenten
Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Die Betäubungsmittelmenge darf aufgrund des Doppelverwertungsverbots zwar insoweit nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden, als sie schon zur Anwendung des mengenmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a aBetmG geführt hat. Hingegen darf innerhalb des qualifizierten Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist.
Unter dem Titel des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Zeit von April bis August 2020 von gesamthaft 147.6 Gramm reinem Kokain 66.6 Gramm erworben und befördert, 40 Gramm zum Verkauf angeboten, 13 Gramm vermittelt, 28 Gramm veräussert und Anstalten zur Veräusserung von 19.7 Gramm getroffen hat. Die Referenzstrafen-Tabelle von Schlegel/Jucker sieht für eine Menge von 114 Gramm Kokain ein Einstiegsstrafmass von 21 Monaten und für eine Menge von 180 Gramm ein solches von 24 Monaten vor (Schlegel/Jucker, a.a.O., N. 45 zu Art. 47 StGB). Der Prototyp des Täters, auf welchen das entsprechende Strafmass zugeschnitten ist, ist ein nicht geständiger und nicht süchtiger Täter, welcher die entsprechende Menge mit ca. fünf Geschäften umgesetzt hat (Schlegel/Jucker, a.a.O., N. 44 zu Art. 47 StGB). Durch seine Handlung hat der Beschuldigte die Grenze zum mengenmässig schweren Fall um ein Vielfaches überschritten und damit die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht. Mit Blick auf die vorerwähnte «Tabelle Schlegel/Jucker» legt die Kammer hierfür eine Einstiegsstrafe von 23 Monaten fest.
Beim Anstaltentreffen zur Veräusserung handelt es sich gemäss Art. 19 Abs. 3 Bst. a BetmG um einen fakultativen Strafmilderungsgrund. Dem Umstand, dass der letzte entscheidende Schritt zur Rechtsgutverletzung noch nicht erfolgte, ist strafmildernd Rechnung zu tragen. Die Betäubungsmittelmenge, die vorliegend einzig aufgrund der polizeilichen Anhaltung des Beschuldigten am 12. August 2020 (vgl. pag. 62 f.) nicht in Verkehr gebracht worden ist, beträgt mit 19.7 Gramm bloss etwas mehr als 10 % der vorliegend interessierenden Gesamtmenge von 147.6 Gramm reinem Kokain. Die Kammer erachtet eine Strafmilderung von einem Monat als angemessen.
Zur Art
und Weise des Vorgehens bzw. zur Verwerflichkeit des Handelns ist im Weiteren anzumerken, dass der Beschuldigte von 22. April 2020 bis 12. August 2020 diverse tatbestandsmässige Handlungen vornahm, wobei die Anzahl Geschäfte weder straferhöhend noch strafmindernd ins Gewicht fällt. Strafmindernd zu berücksichtigen ist indes, dass der Beschuldigte in einem Fall (20 Gramm) bloss als Vermittler agierte. Sodann wäre das Anbieten von 40 Gramm Kokain als Anstaltentreffen zur Veräusserung zu subsumieren gewesen, zumal diese Betäubungsmittelmenge ebenfalls nicht in Verkehr gebracht worden ist (vgl. E. III.8 hiervor). Auch dieser Umstand ist folglich strafmindernd zu berücksichtigen. Die Kammer erachtet einen Abzug von insgesamt drei Monaten als angemessen.
Zusammengefasst erweist sich das objektive Tatverschulden des Beschuldigten – im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von einem Jahr bis 20 Jahren – als leicht. Die Kammer erachtet hierfür eine Strafe von 19 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
9.2 Subjektive Tatkomponenten
Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und mit dem eigennützigen und egoistischen Ziel, mit dem Kokainhandel einen Teil seines eigenen Betäubungsmittelkonsums zu finanzieren (pag. 295 Z. 393; pag. 296 Z. 437; pag. 695 Z. 2 ff.). Da direkter Vorsatz und egoistische Beweggründe als deliktstypisch zu bezeichnen sind, wirkt sich dies neutral aus.
Hinsichtlich der Vermeidbarkeit legte die Vorinstanz zutreffend dar, dass der Beschuldigte zwar selber Betäubungsmittel konsumierte, jedoch keine Hinweise für eine starke Betäubungsmittelabhängigkeit vorliegen, und er zudem einen Job hatte, der ihm ein legales Einkommen garantierte (pag. 747, S. 21 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Insgesamt sind somit weder innere noch äussere Umstände ersichtlich, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten. Die Tat wäre somit ohne Weiteres vermeidbar gewesen, was sich indes ebenfalls neutral auswirkt.
Die subjektiven Tatkomponenten sind nach dem Gesagten neutral zu gewichten.
9.3 Fazit zu den Tatkomponenten
Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten ist in Relation zum grossen Strafrahmen von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 19 Monaten Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.
9.4 Täterkomponenten
9.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
Der Beschuldigte ist Spanischer Staatsangehöriger (vgl. pag. 812) und lebt seit 2011 in der Schweiz (pag. 689 Z. 44 f.). Dem Leumundsbericht vom 21. Dezember 2023 lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte zwei Kinder hat, wobei seine Tochter mit ihm in D.________ und sein Sohn bei der Mutter in Spanien wohnt. Der Beschuldigte absolvierte in Spanien die obligatorische Schule und anschliessend eine Lehre als Elektriker und später als Gipser. Seit er in der Schweiz ist, hat er gemäss eigenen Angaben für vier bis fünf verschiedene Temporärbüros auf der Baustelle gearbeitet. Aktuell arbeite er für die U.________ AG in D.________. Sein Monatslohn betrage ca. CHF 5'500.00 bis CHF 6'000.00 (pag. 802 f.). Im Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten vom 29. November 2023 sind keine offenen Betreibungen und keine Verlustscheine verzeichnet (vgl. pag. 806 ff.). Diese Umstände wirken sich neutral aus.
Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 5. September 2019 verurteilt wegen Fahrenlassens ohne Haftpflichtversicherung und Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes (pag. 812 f.). Nach ständiger und aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung wirken sich Vorstrafen straferhöhend aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2), was keiner unzulässigen Doppelbestrafung gleichkommt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1053/2016 vom 18. Mai 2017 E. 6.3.2 und 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 2.4.3). Zumal es sich um keine einschlägige Vorstrafe handelt, fällt diese an dieser Stelle jedoch bloss unwesentlich ins Gewicht.
9.4.2 Nachtatverhalten
Die Vorinstanz führte unter diesem Titel aus, das Wohlverhalten des Beschuldigten seit der letzten Tat sei neutral zu werten. Da sein Geständnis das Verfahren nicht merklich vereinfacht und er die Vorhalte am Anfang bestritten habe, könne ihm diesbezüglich nur eine geringe Strafminderung von zwei Monaten gewährt werden (pag. 748, S. 22 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).
Die Berufung des Beschuldigten richtet sich einzig gegen die vorinstanzliche Berücksichtigung seines Geständnisses bei der Strafzumessung, welche seiner Ansicht nach zu gering ausgefallen ist. Im Wesentlichen brachte er vor, es sei nicht relevant, ob er bei der Polizei einzelne Tatvorwürfe bestritten habe, zumal er anschliessend ein vollumfängliches Geständnis abgelegt habe. Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 7. Oktober 2020 habe er wahrheitsgemäss und umfassend Auskunft gegeben, sei in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt vollumfänglich geständig gewesen und habe damit erheblich zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens beigetragen. Das Geständnis sei mit Einsicht in das begangene Unrecht erfolgt und lasse auf Reue schliessen. Er sei nicht erst aufgrund einer erdrückenden Beweislage geständig worden, was die Vorinstanz zu Recht auch nicht behaupte. Ohne sein Geständnis wäre zudem der Nachweis über den Betäubungsmittelumfang durch die Staatsanwaltschaft nicht zu führen gewesen, das Verfahren hätte sich diesbezüglich schwieriger und langwieriger gestaltet. Er sei umgehend nach dem Geständnis aus der Untersuchungshaft entlassen worden, was gerade zeige, dass er Wesentliches zur Tataufdeckung beigetragen und das Verfahren beschleunigt habe. Damit sei hinreichend dargelegt, dass sein Geständnis sehr wohl einen wesentlichen Einfluss auf die Dauer des Verfahren gehabt und die Tataufdeckung wesentlich erleichtert habe. Es dränge sich eine stärkere rechtliche Gewichtung des Geständnisses auf. Zudem sei der Vorinstanz betreffend die Begründung des Geständnisrabatts eine Gehörsverletzung vorzuwerfen, da der Beschuldigte schlicht nicht wisse, weshalb sein Geständnis bei der Tataufdeckung nicht geholfen haben soll (pag. 831 ff.; pag. 847 f.).
Diesen Vorbringen hielt die Generalstaatsanwaltschaft zusammengefasst entgegen, der Beschuldigten habe die Vorwürfe nicht einfach so, ohne Vorhalt von Beweisen, von sich aus eingestanden. Die Vorinstanz habe zutreffend festgehalten, dass er die Vorwürfe sowohl bei der Einvernahme vom 12. August 2020 als auch bei der Hafteröffnung am 13. August 2020 und der Einvernahme vom 16. September 2020 bestritten habe. Auch bei der Befragung vom 7. Oktober 2020 habe er kein Geständnis von sich aus abgelegt, sondern jeweils erst auf mehrfaches Nachfragen und auf Vorhalt anderer Aussagen und diverser Chats. Es könne also keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte von sich aus ein umfassendes Geständnis abgelegt habe. Er habe immer dann etwas zugegeben, wenn ihm entsprechende Beweise vorgehalten worden seien. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen festhalte, das Geständnis des Beschuldigten habe das Verfahren nicht merklich vereinfacht und er habe die Vorhalte zu Beginn bestritten, womit sein Geständnis nur im Umfang von zwei Monaten strafmindernd berücksichtigt werden könne, sei dies nicht zu beanstanden, weshalb die ausgesprochene Freiheitsstrafe angemessen erscheine (pag. 840).
Aus Sicht der Kammer ist bezüglich des Geständnisses des Beschuldigten auszuführen was folgt:
Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zu Gunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage geständig geworden, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 3.3 und 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 1.3.2). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt (siehe zum gesamten Abschnitt Urteil des Bundesgerichts 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1).
Der Beschuldigte wurde am 12. August 2020 im Rahmen einer Verkehrskontrolle von der Polizei angehalten. Bei der Durchsicht seines Fahrzeugs kamen neun Haschischplatten sowie ein Sack mit 102.9 Gramm weissem Pulver zum Vorschein (pag. 62 f.). Gleichentags wurde der Beschuldigte polizeilich einvernommen. Er gab von sich aus zu Protokoll, er habe Drogen zum Eigenkonsum im Wagen gehabt (pag. 212 Z. 36), und bestätigte anschliessend mehrfach, Betäubungsmittel zu konsumieren (siehe bspw. pag. 216 Z. 226 f. und Z. 231 f.). Weiter räumte der Beschuldigte zwar von sich aus ein, dass es sich beim sichergestellten weissen Pulver um Kokain handle (pag. 217 Z. 282), was jedoch auch durch die Auswertung des Pulvers ohne Weiteres abgeklärt und bestätigt werden konnte (vgl. pag. 138). Das Geständnis des Beschuldigten, wonach es sich beim weissen Pulver um Kokain handle, hat die Strafverfolgung somit nicht erleichtert. Sodann bestritt der Beschuldigte anlässlich dieser Einvernahme, mit Betäubungsmitteln zu handeln, er habe damit nichts zu tun (pag. 219 Z. 340 ff. und Z. 345). Anlässlich der Hafteröffnung vom 13. August 2020 bestätigte der Beschuldigte zwar, am Vortag 100 Gramm Kokaingemisch und neun Haschischplatten transportiert zu haben (pag. 224 Z. 95 ff.), was angesichts der Anhaltung des Beschuldigten und Sicherstellung der Betäubungsmittel jedoch bereits bekannt war. Auch anlässlich dieser Einvernahme gab der Beschuldigte durchwegs an, die Betäubungsmittel bloss zum Eigenkonsum dabeigehabt zu haben (siehe bspw. pag. 224 Z. 104). Seine widersprüchlichen Aussagen, wonach er auf dem Weg in die Ferien nach Spanien gewesen sei, wo er die Betäubungsmittel hätte konsumieren wollen, deckten sich jedoch keineswegs mit der Beweislage (vgl. pag. 224 ff.). Entsprechend räumte der Beschuldigte dann an der Einvernahme vom 16. September 2023 ein, am Tag der Anhaltung doch nicht in Richtung Spanien unterwegs gewesen zu sein (pag. 231 Z. 44). Konfrontiert mit diversen Sicherstellungen anlässlich der Hausdurchsuchung vom 14. August 2020 gab er bspw. bezüglich der Grammwaage mit Rückständen von Kokain an, diese habe er zum Nachwiegen gekauft, weil er oftmals «beschissen» worden sei (pag. 233 Z. 144 ff.). Bezüglich des sichergestellten Kokains behauptete der Beschuldigte abermals, das sei alles nur für den Eigenkonsum gewesen (pag. 233 f. Z. 148 ff.; pag. 237 Z. 333 f.; pag. 239 Z. 364). Auf die weiteren Fragen (bspw. nach dem Treffen mit «V.________» und dem blonden Spanier, was er am 12. August 2020 in O.________ habe machen wollen, wer N.________ sei) gab der Beschuldigte diverse ausweichende Antworten (bspw. er habe bei «V.________» Arbeitskleidung abgeholt, das Treffen mit dem blonden Spanier sage ihm nichts, in O.________ habe er sich einfach von seinem Kollegen verabschieden wollen, N.________ sei einfach ein Freund [pag. 236 f. Z. 287 ff.]). Auf Frage, welche Rolle er im Betäubungsmittelgeschäft ausübe, antwortete der Beschuldigte, seine einzige Rolle sei als Konsument. Er habe keine Rolle, weil er nichts verkaufe (pag. 241 Z. 462 ff.).
Am 7. Oktober 2020 erklärte der Beschuldigte dann zu Beginn der Einvernahme, er werde die Wahrheit sagen, damit er das Problem hinter sich lassen könne (pag. 260 Z. 37 f.). Auf Frage, welche Menge Drogen er an M.________ übergeben habe, gab er dann aber sogleich an, er habe diesem keine Drogen gegeben (pag. 260 f. Z. 48 ff.). Erst auf weiteres Nachfragen und Vorhalt von Nachrichten räumte der Beschuldigte ein, wenn er M.________ etwas gegeben habe, habe dieser ihm Geld gegeben für seine Kosten (pag. 261 Z. 73 f.). Die Polizei rechnete ihm vor, dass sie von 12 Gramm Kokain ausgehe, was der Beschuldigte als ungefähr möglich taxierte (vgl. pag. 261 Z. 88 ff.). Weiter wurde ihm vorgehalten, den Ermittlungen zu Folge habe es sich bei der Fahrt vom 12. August 2020 um einen Drogentransport gehandelt, was der Beschuldigte dann bestätigte (pag. 262 Z. 108 ff.). Er habe einfach 20 Gramm Kokain an N.________ verkaufen wollen (pag. 262 Z. 114 ff.). Erst auf Vorhalt einer Audioaufnahme und mehrfaches Nachfragen gab der Beschuldigte dann weiter zu, dass auch P.________ vielleicht 5 Gramm Drogen habe kaufen wollen (vgl. pag. 262 f. Z. 149 ff.). Bezüglich die Schuldsprüche nach Ziff. II.1.4 und II.1.5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs gab der Beschuldigte den wesentlichen Sachverhalt folglich erst auf mehrfaches Nachfragen und nach Vorhalt der entsprechenden Beweise zu, weshalb sein Geständnis diesbezüglich kaum ins Gewicht fällt – zu Gute zu halten ist ihm einzig, dass er mehr oder weniger konkrete Angaben zu den veräusserten oder zu veräussernden Betäubungsmittelmengen machte. Sodann trug der Beschuldigte nicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach Ziff. II.1.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs bei, zumal er zunächst verneinte, dass «H.________» ein Abnehmer von ihm sei (pag. 263 Z. 199 ff.), dann auf Vorhalt von Beweisen meinte, er hätte ihm nur ein- oder zweimal ein oder zwei Gramm Drogen verkauft und erst nach Vorhalt des Chatverlaufs mit «H.________» letztendlich bestätigte, dass er diesem 30 Gramm Kokain verkauft habe (pag. 264 Z. 203 ff.). Das Gesagte gilt auch bezüglich des Sachverhalts nach Ziff. II.1.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, zumal der Beschuldigte sich zuerst unwissend zeigte und erst auf Vorhalt der Aufnahme des Kokains auf der Waage bestätigte, dieses «J.________» zum Verkauf angeboten zu haben, wobei die Grammangaben den Strafverfolgungsbehörden bereits bekannt gewesen waren (vgl. pag. 266 ff. Z. 335 ff.). Letztlich ging der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich Ziff. II.1.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs ebenfalls weitgehend aus der Mobiltelefonauswertung hervor, wobei der Beschuldigte auf Vorhalt der Beweise lediglich bestätigte, dass es um die Vermittlung von 20 Gramm Kokain gegangen sei (pag. 268 f. Z. 441 ff.).
Zusammengefasst hat der Beschuldigte die Vorwürfe während den ersten drei Einvernahmen stets bestritten und durchgehend behauptet, bloss als Konsument mit Betäubungsmitteln in Kontakt zu stehen. Er zeigte sich somit keineswegs geständig oder einsichtig. Zwar räumte er bezüglich des in seinem Fahrzeug sichergestellten weissen Pulvers von sich aus ein, dass es sich dabei um Kokain handelte, was jedoch unabhängig von seinem diesbezüglichen Geständnis ohnehin erstellt werden konnte. Anlässlich der vierten Einvernahme vom 7. Oktober 2020 zeigte er sich dann erst nach diversen Vorhalten und wohl auch aufgrund der erdrückenden Beweislage allmählich kooperativ und zunehmend geständig. Nach dem Gesagten kann in Einklang mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte das Verfahren nicht merklich vereinfacht hat. Zumal seine Angaben teilweise zur Bestimmung der konkreten Betäubungsmittelmenge beitrugen und er sich dann am 9. November 2020 sowie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auch geständig und einsichtig (vgl. pag. 289 ff.; pag. 691 ff.) sowie teilweise reuig zeigte (pag. 297 Z. 480 ff.), erachtet die Kammer dennoch eine Reduktion der Strafe um zwei Monate als angezeigt.
9.4.3 Strafempfindlichkeit
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige oder in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3 und 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Solch aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht gegeben, weshalb die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten in Einklang mit der Vorinstanz als neutral zu werten ist.
9.4.4 Fazit zu den Täterkomponenten
Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten strafmindernd aus. Es rechtfertigt sich eine Reduktion der Freiheitsstrafe um zwei Monate auf 17 Monate.
9.5 Konkretes Strafmass, Strafvollzug sowie Anrechnung der Untersuchungshaft
Zusammengefasst erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten als angemessen. In Beachtung des Verschlechterungsverbots resultiert indes eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten.
Bereits mit Blick auf das Verschlechterungsverbot ist die Freiheitsstrafe bedingt auszusprechen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (pag. 749, S. 23 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), sind dem Beschuldigten 91 Tage Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.
10. Strafzumessung betreffend Geldstrafe
10.1 Bestimmung der Einsatzstrafe (Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz)
Art. 91 SVG schützt primär das Rechtsgut der Verkehrssicherheit. Die Pönalisierung des Fahrens in fahrunfähigem Zustand dient wie Art. 90 SVG dem Schutz der Verkehrsordnung als solche. Sekundär werden Leib und Leben der übrigen Strassenbenützer sowie deren Eigentum geschützt (Fahrni/Heimgartner, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 6 zu Art. 91 SVG). Die VBRS-Richtlinien sehen für das Fahren in fahrunfähigem Zustand / Fahren unter Medikamenteneinfluss (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG) eine Strafe ab 25 Strafeinheiten bei einer Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 vor, sofern der Sachverhalt verschuldensmässig dem «Norm-Sachverhalt» bei Fahren in angetrunkenem Zustand entspricht. Bei erhöhtem Gefährdungspotential (insbesondere bei Fahrfehlern, Unfall, längerer Fahrt, dichtem Verkehr etc.) sehen die Richtlinien eine Strafe ab 50 Strafeinheiten bei einer Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 vor (VBRS-Richtlinien, S. 17).
Auf der objektiven Seite gilt zu beachten, dass der Beschuldigte am 12. August 2020 unter dem Einfluss von Kokain einen Personenwagen auf der Strecke von Zürich bis C.________ lenkte, womit er eine Strecke von rund 150 Kilometern zurücklegte, was als längere Fahrt im Sinne der VBRS-Richtlinien zu bezeichnen ist. Zudem fuhr M.________ als Beifahrer mit. In Einklang mit der Vorinstanz (pag. 750, S. 24 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) bestand folglich für zahlreiche Verkehrsteilnehmer ein erhöhtes abstraktes Risiko eines Unfalls, wobei der Beschuldigte auch M.________ einer erhöhten Gefahr aussetzte. Die Kammer legt hierfür eine Einstiegsstrafe von 55 Strafeinheiten fest.
Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Grund für die Fahrt war, N.________ und P.________ Betäubungsmittel zu liefern. Es wäre für den Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, die Fahrt unter Kokaineinfluss zu vermeiden, zumal er entweder auf den Betäubungsmitteltransport oder auf den Kokainkonsum hätte verzichten können. Während sich das vorsätzliche Handeln sowie die Vermeidbarkeit neutral auswirken, wertet die Kammer den verwerflichen Beweggrund, wonach die Fahrt dem Betäubungsmitteltransport diente, als leicht straferhöhend, weshalb die Einstiegsstrafe um fünf Strafeinheiten zu erhöhen ist.
Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 60 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.
10.2 Asperation für die (einfache) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der Beschuldigte erwarb und veräusserte von Juni 2020 bis 3. August 2020 500 Gramm Haschisch. Zudem erwarb und beförderte er von ca. April 2020 bis 12. August 2020 885 Gramm Haschisch und traf Anstalten zur Veräusserung von mindestens 120 Gramm dieses Haschischs. Die VBRS-Richtlinien sehen für den Handel mit einem bis zwei Kilogramm Haschisch eine Strafe von 30 bis 45 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 26). Unter dem Titel des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts erachtet die Kammer eine Einstiegsstrafe von 35 Strafeinheiten als angemessen.
Bezüglich 120 Gramm Haschisch blieb es beim Anstaltentreffen zur Veräusserung, was sich mit Blick auf die Gesamtmenge der Betäubungsmittel und der Anzahl der Strafeinheiten der Einstiegstrafe nur unwesentlich auswirkt.
Im Übrigen ist mit der Vorinstanz (pag. 751, S. 25 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) festzuhalten, dass der Beschuldigte selber auch Haschisch konsumierte und somit um die Gefahr einer Abhängigkeit wusste, wobei er nicht besonders professionell vorging. Die Kammer wertet die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns als neutral.
Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Beweggründen, was neutral zu gewichten ist. Hinsichtlich der Vermeidbarkeit wird auf die Ausführungen in E. III.9.2 hiervor verwiesen. Demnach wäre es dem Beschuldigte auch bezüglich dieser Tathandlung ohne Weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten, was sich ebenfalls neutral auswirkt.
Insgesamt erscheint der Kammer eine Strafe von 35 Strafeinheiten als angemessen. Diese wird im Umfang von 25 Strafeinheiten auf die Einsatzstrafe asperiert.
10.3 Asperierte Tatkomponentenstrafe
Nach dem Gesagten resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Gesamtstrafe von 85 Strafeinheiten.
10.4 Täterkomponenten
Bezüglich Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie Strafempfindlichkeit kann vollumfänglich auf die Ausführungen in E. III.9.4.1 und III.9.4.3 hiervor verwiesen werden.
Bezüglich Nachtatverhalten kann ebenfalls weitgehend auf die Ausführungen in E. III.9.4.2 verwiesen werden, insbesondere was das Aussageverhalten des Beschuldigten zu seinem Handel mit Haschisch anbelangt. Auch diesbezüglich wollte er zunächst nichts von einer über den Konsum hinausgehenden Rolle wissen und zeigte sich erst mit der Zeit und wohl angesichts der erdrückenden Beweislage allmählich kooperativ und zunehmend geständig, wobei er hinsichtlich Ziff. II.2.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung angab, von der Polizei unter Druck gesetzt worden zu sein, damit er das bestätige. Er wolle nicht darüber diskutieren, wenn das so stehe, dann werde es so sein, er könne sich aber nicht genau erinnern (pag. 693 Z. 37 ff.). Lediglich den Sachverhalt nach Ziff. II.2.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs bestätigte er vorbehaltlos als richtig (pag. 694 Z. 1 ff.). Was die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz anbelangt, ist ergänzend festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 12. August 2020 der Durchführung eines Drogenschnelltests zustimmte (pag. 216 Z. 234 f.) und von sich aus eingestand, am Vortag resp. zwei Tage zuvor Kokain und vor ein oder zwei Monaten Haschisch konsumiert zu haben (pag. 217 Z. 238), wobei ein Betäubungsmittel-Vortest zu diesem Zeitpunkt noch nicht durchgeführt worden war (vgl. pag. 156). Als Grund für die anschliessend angeordnete Blutentnahme wurde angegeben, der Beschuldigte habe den Konsum von Kokain und Haschisch anlässlich seiner Einvernahme zugegeben (pag. 156). Die durchgeführten Untersuchungen bestätigten dann die Fahrunfähigkeit aufgrund von Betäubungsmittelkonsum (pag. 161). Zumal die Aussagen des Beschuldigten demnach (mit-)ausschlaggebend gewesen sein dürften für die Anordnung einer Blutentnahme, ist die Strafe unter dem Titel des Nachtatverhaltens entsprechend leicht zu mindern. Die Kammer erachtet insgesamt eine Reduktion um 10 Strafeinheiten auf 75 Strafeinheiten als angemessen.
10.5 Konkretes Strafmass, Vollzugsform und Tagessatzhöhe
Zusammenfassend resultiert für die Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz eine Strafe von 75 Strafeinheiten.
Bereits mit Blick auf das Verschlechterungsverbot ist die Strafe für die Vergehen als Geldstrafe auszusprechen und der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Zumal der dem Beschuldigten mit Urteil des Untersuchungsamts Altstätten vom 5. September 2019 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährte bedingte Vollzug durch die Vorinstanz widerrufen worden ist, erscheint es der Kammer in Einklang mit der Vorinstanz (pag. 752, S. 26 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) gerechtfertigt, auf das Aussprechen einer Verbindungsbusse zu verzichten. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen.
Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Die Vorinstanz ging aufgrund der damaligen Angaben des Beschuldigten, wonach er derzeit arbeitslos sei und monatlich CHF 4'000.00 Arbeitslosengeld erhalte, von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4'000.00 aus und gewährte dem Beschuldigten praxisgemäss einen Pauschalabzug von 20 % sowie Abzüge von 15 % für die Ehegattin und das erste Kind bzw. 12.5 % für das zweite Kind, was eine Tagessatzhöhe von CHF 60.00 ergab (pag. 751, S. 25 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).
Gemäss eigenen Angaben ist der Beschuldigte nunmehr wieder angestellt und verdient aktuell etwa CHF 5'500.00 bis CHF 6'000.00 netto pro Monat und bezahlt seiner Ex-Frau monatlich € 500.00 für seinen in Spanien lebenden Sohn, wohingegen er für seine Ex-Frau nichts bezahlen muss. Sodann kommt er für den Unterhalt seiner bei ihm lebenden Tochter auf, schuldet seinem Schwiegervater € 2'000.00 und hat ein Sparkonto sowie ein Haus in Spanien (pag. 803).
Wie bereits erwähnt, ist die Kammer bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden (E. I.5 hiervor), weshalb der Berechnung des Tagessatzes das aktuelle Nettoeinkommen von CHF 5'500.00 zugrunde zu legen ist. Demgegenüber handelt es sich beim Umstand, dass der Beschuldigte keine Unterstützungsbeiträge an seine Ex-Frau leistet, nicht um eine neue Tatsache im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO. Folglich wird der von der Vorinstanz diesbezüglich gewährte Abzug von 15 % in Anwendung des Verschlechterungsverbots auch oberinstanzlich berücksichtigt, ebenso wie der Pauschalabzug von 20 % und die praxisgemässen Abzüge für die Kinder des Beschuldigten. Nach dem Gesagten resultiert eine (abgerundete) Tagessatzhöhe von CHF 80.00.
Somit ist der Beschuldigte zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 6'000.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen.
IV. Landesverweisung
Die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Landesverweisung von fünf Jahren ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.5 hiervor).
V. Widerruf
Der Widerruf des dem Beschuldigten mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 5. September 2019 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährten bedingten Vollzugs samt Auferlegung der Kosten für das Widerrufsverfahren an den Beschuldigten ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.5 hiervor).
VI. Kosten und Entschädigung
11. Verfahrenskosten
11.1 Erste Instanz
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf total CHF 8'764.35. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Kostenbestimmung. Folglich werden die vorinstanzlichen Verfahrenskosten bestätigt und angesichts der rechtskräftigen Schuldsprüche dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.
11.2 Obere Instanz
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.2.2).
Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2'000.00 festgelegt.
Vorliegend beantragte der Beschuldigte seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 40 Tagesätzen zu CHF 60.00, ausmachend CHF 2'400.00. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte demgegenüber die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend CHF 4'500.00. Zumal der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 6'000.00, verurteilt wurde, gilt die Generalstaatsanwaltschaft als obsiegend. Entsprechend sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.
12. Entschädigung
12.1 Theoretische Grundlagen
Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 aStPO bestimmte, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. In seiner aktuellen Version sieht Art. 135 Abs. 4 StPO nur noch die Rückzahlungspflicht an den Kanton vor.
12.2 Erste Instanz
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wurde von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten Honorarnote vom 27. März 2023 (pag. 706 ff.) auf insgesamt CHF 14'216.40 festgesetzt. Daran ist nichts auszusetzen.
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz mit CHF 14'216.40.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'446.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
12.3 Obere Instanz
Rechtsanwalt B.________ macht oberinstanzlich mit Honorarnote vom 3. Mai 2024 (pag. 858 ff.) ein amtliches Honorar von CHF 3'765.15 geltend, basierend auf einem Zeitaufwand von 17.25 Stunden zu CHF 200.00 (zzgl. Auslagen und Mwst.). Die Kammer erachtet dies als überhöht. Namentlich fällt auf, dass für die Positionen «Arbeiten Berufungsanmeldung», «AS Urteilsbegründung und E-Mail an Klient; Frist Berufungserklärung», «AS Unterlagen; Berufungserklärung an OGer SK BE» ein Gesamtaufwand von 4 Stunden und für die Redaktion der Berufungsbegründung samt erneutem Studium der Unterlagen und der vorinstanzlichen Urteilsbegründung ein zusätzlicher Aufwand von 7 Stunden geltend gemacht wird. Die vorinstanzliche Urteilsbegründung umfasst indes bloss 39 Seiten und der Beschuldigte wurde bereits im Vorverfahren durch Rechtsanwalt B.________ verteidigt, womit dieser bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren über umfassende Fallkenntnisse verfügte. Zudem handelt es sich bei der Berufungsanmeldung um ein einseitiges Standardschreiben und die Berufungserklärung umfasst ohne Rubrum ebenfalls bloss eine Seite mit den Anträgen. Die Berufungsbegründung umfasst sodann ohne Rubrum und Anträge – welche bereits in der Berufungserklärung enthalten waren – fünf Seiten, wobei zunächst auf einer Seite das Formelle zusammengefasst wurde. Die Kammer erachtet für die genannten Positionen einen Gesamtaufwand von 7 Stunden als ausreichend, weshalb der oberinstanzlich geltend gemachte Aufwand für das vergangene Jahr um 1 Stunde und derjenige für das laufende Jahr um 3 Stunden gekürzt wird.
Demnach entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz mit CHF 2'901.15 (inkl. Auslagen und Mwst.).
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
VII. Verfügungen
13. Rechtskräftige Verfügungen
Die vorinstanzlichen Verfügungen über die zur Vernichtung einzuziehenden Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien und Gegenstände (Ziff. V.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), den als Beweismittel bei den Akten verbleibenden Notizzettel (Ass. 0.4; Ziff. V.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), den einzuziehenden Geldbetrag von CHF 2'400.00 (Ziff. V.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie über die Verwendung der beschlagnahmten Geldbeträge (Ziff. V.4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.5 hiervor).
14. DNA-Profil und biometrisch erkennungsdienstliche Daten
Das DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (30 Jahre nach Rechtskraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-ProfilG; SR 363]).
VIII. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 27. März 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als
A.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten freigesprochen wurde von der Anschuldigung
1.1. des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mengenmässig qualifiziert begangen von Juli bis anfangs August 2020 durch Anstaltentreffen zum Verkauf von 68 Gramm (46.9 Gramm Kokain-Hydrochlorid) der am 12. August 2020 transportierten 93 Gramm Kokaingemisch an unbekannte Abnehmer;
1.2. des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in C.________, D.________ und anderswo
1.2.1. von Juni 2020 bis 3. August 2020 durch Verkauf von 7.5 Platten (ca. 700 Gramm Haschisch) an E.________ («F.________»);
1.2.2. von ca. April 2020 bis 12. August 2020 durch Anstaltentreffen zum Verkauf von 765 Gramm der am 12. August 2020 transportierten 885 Gramm Haschisch an unbekannte Abnehmer;
1.3. der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Marihuana, angeblich begangen von anfangs Juni 2020 bis 11. August 2020 in D.________;
A.________ schuldig erklärt wurde
2.1. des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen
2.1.1. am 22. April 2020 in G.________ durch Verkauf von 30 Gramm Kokaingemisch (20 Gramm Kokain-Base) an «H.________»;
2.1.2. am 12. Juni 2020 durch Anbieten von 62 Gramm Kokaingemisch (40 Gramm Kokain-Base) an I.________ («J.________»);
2.1.3. am 2. Juli 2020 durch Vermittlung von K.________ («L.________») an einen Kokainlieferanten, damit dieser 20 Gramm Kokaingemisch (13 Gramm Kokain-Base) kaufen konnte;
2.1.4. von Juli 2020 bis 12. August 2020 durch Verkauf von 12 Gramm Kokaingemisch (8 Gramm Kokain-Base) an M.________;
2.1.5. von Juli 2020 bis anfangs August 2020 durch Erwerb und Transport (am 12. August 2020) von 93 Gramm Kokaingemisch (66.6 Gramm Kokain-Hydrochlorid) und Ansaltentreffen zum Verkauf von 20 Gramm dieses Kokaingemischs (15 Gramm Kokain-Hydrochlorid) an N.________ in O.________ und 5 Gramm dieses Kokaingemischs (4.7 Gramm Kokain-Hydrochlorid) an P.________;
2.2. des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in C.________ und D.________
2.2.1. von Juni 2020 bis 3. August 2020 durch Erwerb und Verkauf von 500 Gramm Haschisch an unbekannte Abnehmer;
2.2.2. von ca. April 2020 bis 12. August 2020 durch Erwerb und Transport von 885 Gramm Haschisch (Platten à je 95 Gramm) und Anstaltentreffen zum Verkauf von mindestens 20 Gramm dieses Haschischs an P.________ und mindestens 100 Gramm dieses Haschischs an Q.________;
2.3. des Führens eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, begangen am 12. August 2020 auf der Strecke Zürich – C.________;
2.4. der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Kokain und Haschsich von anfangs Juni 2020 bis 11. August 2020 in D.________;
A.________ gestützt auf Ziff. I.2.4 hiervor verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 250.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage;
A.________ gestützt auf Ziff. I.2.1 hiervor verurteilt wurde zu einer Landesverweisung von 5 Jahren;
der A.________ mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 5. September 2019 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährte bedingte Vollzug widerrufen wurde und die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren A.________ auferlegt wurden;
die folgenden Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien und Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung eingezogen werden:
- 9 Platten Haschisch à ca. 95 Gramm (Ass. 101)
- 102.9 Gramm Kokain (Ass. 102)
- 2.8 Gramm Kokain (Ass. 104.1)
- 2.9 Gramm Kokain und 4 Kokain-Zwiebeln à 0.7 Gramm (Ass. 104.2)
- 9.6 Gramm Kokain (Ass. 104.3)
- 15.8 Gramm Streckmittel (Ass. 104.4)
- 1 Mobiltelefon Huawei (sichergestellt aus Effekten des Beschuldigten)
- 1 Grammwaage mit Kokainrückständen (Ass. 103)
- 1 Messer/Verpackungsmaterial aus Couvert mit Kokainanhaftungen (Ass. 104)
- div. Packungen Medikamente (Steroide; Ass. 106)
der Notizzettel (Ass. 04) als Beweismittel bei den Akten verbleibt;
der sichergestellte Geldbetrag von total CHF 2'400.00 (Ass. 101 und 102) nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils eingezogen wird;
der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1'200.00 in der Höhe von CHF 250.00 zur Deckung der Busse und in der Höhe von CHF 950.00 zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet wird.
II.
A.________ wird
gestützt auf Ziff. I.2.1, I.2.2 und I.2.3 hiervor sowie in Anwendung der Artikel
34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51 StGB
19 Abs. 1 Bst. b, c, d und g, 19 Abs. 2 Bst. a, 19 Abs. 3 Bst. a (a)BetmG
31 Abs. 2, 91 Abs. 2 Bst. b SVG
2 Abs. 1 und 2 Bst. a VRV
426, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Die Untersuchungshaft von 91 Tagen wird in diesem Umfang auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 6'000.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 8'764.35.
Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 2'000.00.
III.
1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidiges von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ vor erster Instanz mit CHF 14'216.40.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 14'216.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'446.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidiges von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'901.15.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgsamt CHF 2'901.15 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
V.
Weiter wird verfügt:
1. Das DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (30 Jahre nach Rechtskraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h DNA-Profil-Gesetz).
2. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- der Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen (Urteil mit Begründung)
- dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Urteil mit Begründung)
- dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen
- dem Untersuchungsamt Altstätten unter Rücksendung der Akten ST.2019.24424 (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 2. September 2024
Im Namen der 1. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Wuillemin
Die Gerichtsschreiberin:
Walthard
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 23 439
Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr
Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr
Art. 2 VRVart. 2 ORIart. 2 VRV
Art. 2 VRVart. 2 OCRart. 2 ONC
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
6B_769/2016
6B_349/2016
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172
BGE 144 IV 198ATF 144 IV 198DTF 144 IV 198
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
BGE 142 IV 401ATF 142 IV 401DTF 142 IV 401
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
BGE 139 IV 282ATF 139 IV 282DTF 139 IV 282
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr
6B_81/2021
6B_144/2018
6B_510/2019
BGE 122 IV 211ATF 122 IV 211DTF 122 IV 211
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
BGE 136 IV 1ATF 136 IV 1DTF 136 IV 1
6B_1053/2016
6B_1363/2019
BGE 121 IV 202ATF 121 IV 202DTF 121 IV 202
6B_1368/2020
6B_1388/2021
6B_156/2023
6B_216/2017
6B_748/2015
Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr
Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
6B_1359/2020
Art. 5 Verfahrenskostendekretart. 5 Décret sur les frais de procédureart. 5 Verfahrenskostendekret
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF