SK 2023 441
2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern
3. Oktober 2024Deutsch56 min
Vorinstanz) fällte am 18. Juli 2023 über A.________ das folgende Urteil (pag. 161 ff.; Hervorhebungen im Original):
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
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Urteil
SK 23 441
Bern, 3. Oktober 2024
Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichter Knecht
Gerichtsschreiber Lüthi
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Rechtsanwältin B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 18. Juli 2023 (PEN 23 25)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend:
Vorinstanz) fällte am 18. Juli 2023 über A.________ das folgende Urteil (pag. 161 ff.; Hervorhebungen im Original):
A.________ wird schuldig erklärt:
1. der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 18.04.2020 um 13:04 Uhr in C.________(Ort/Passstrasse), durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 21 km/h;
Erwägungen
2.
der groben Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen
2.1
am 18.04.2020 um 13:07 Uhr in C.________(Ort/Passstrasse), durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 44 km/h;
2.2
am 18.04.2020 um 13:10 Uhr in C.________(Ort/Passstrasse), durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 33 km/h;
2.3
am 18.04.2020 um 13:11 Uhr in C.________(Ort/Passstrasse), durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 40 km/h;
und in Anwendung der
Art. 32 Abs. 2, 90 Abs. 1 und 2, 102 Abs. 1 SVG;
Art. 4a Abs. 2 lit. b VRV;
Art. 34, 42, 47, 49 Abs. 1, 106 [a]StGB;
Art. 426 Abs. 1 StPO;
verurteilt:
1.
Zu einer Geldstrafe von 125 Tagessätzen zu CHF 160.00, ausmachend total CHF 20'000.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
2.
Zu einer Verbindungsbusse von CHF 2'400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 15 Tage festgesetzt.
3.
Zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt.
4.
Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 3’900.00 und Auslagen von CHF 81.00, insgesamt bestimmt auf CHF 3'981.00.
[…]
[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
2.
Berufung
Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwältin B.________ namens und im Auftrag von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Eingabe vom 25. Juli 2023 fristgerecht die Berufung an (pag. 166). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 18. September 2023 (pag. 176). Die Berufungserklärung des Beschuldigten, datiert auf den 6. Oktober 2023, ging form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein. Der Beschuldigte focht das Urteil vollumfänglich an (pag. 205 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte weder Anschlussberufung noch beantragte sie ein Nichteintreten auf die Berufung. Stattdessen verzichtete sie mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 212).
3.
Schriftliches Verfahren und oberinstanzliche Beweisergänzungen
Rechtsanwältin B.________ stellte für den Beschuldigten mit Berufungserklärung vom 6. Oktober 2023 den Verfahrensantrag, es sei ein schriftliches Verfahren durchzuführen (pag. 206). Diesem Antrag wurde von der Verfahrensleitung mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 und allein deshalb entsprochen, weil die Verteidigung bereits in Aussicht stellte, der Beschuldigte werde auch im oberinstanzlichen Verfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen (pag. 214 f.). Entsprechend wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Art. 406 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und dem Beschuldigten eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt. Es wurde darauf hingewiesen, dass die vorliegende Berufungssache – zufolge Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren – direkt nach Einlangen der Berufungsbegründung entschieden werde. Der Beschuldigte reichte seine schriftliche Berufungsbegründung am 6. November 2023 zu den Akten (pag. 221 ff.). Mit Verfügung vom 7. November 2023 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet, die Zusammensetzung des Gerichts bekannt gegeben und ein schriftlicher Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 238).
Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug (datierend vom 13. Oktober 2023, pag. 216 ff.) eingeholt.
4.
Anträge des Beschuldigten
Rechtsanwältin B.________ beantragte in ihrer Berufungserklärung vom 6. Oktober 2023 für den Beschuldigten folgende Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils, an welchen sie in ihrer Berufungsbegründung vom 6. November 2023 vollumfänglich festhielt (pag. 206 und 221):
- Freispruch von sämtlichen Schuldsprüchen gemäss Ziffern 1 und 2 des Urteils
- Aufhebung der Geldstrafe, der Verbindungsbusse und Busse
- Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat
- Zusprache einer Parteientschädigung für die Aufwendungen der Verteidigerin
5.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Die Kammer hat somit den Schuldspruch, eine allfällige Sanktion sowie die sich daraus ergebenden Kostenfolgen zu prüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sog. Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solche Tatsachen können beispielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) betreffen.
6.
Einstellung der einfachen Verkehrsregelverletzung
Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 29. November 2022 (pag. 42 ff.), welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), unter anderem vorgeworfen, am 18. April 2020, um ca. 13:04 Uhr in C.________(Ort/Passstrasse), als Lenker eines Motorrades mit dem Kennzeichen BE ________ die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit wissentlich um 21 km/h überschritten zu haben, was er gewollt resp. in Kauf genommen habe.
Bei der dem Beschuldigten vorgeworfenen einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) handelt es sich um einen Übertretungstatbestand (vgl. Art. 333 Abs. 3 StGB und Art. 103 StGB i.V.m. Art. 102 SVG), dessen Verfolgung nach drei Jahren verjährt (Art. 109 StGB). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Die Verfahrensleitung prüft im Hauptverfahren, ob Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO). Stellt die Berufungsinstanz ein Prozesshindernis fest, ergeht analog zu Art. 329 Abs. 4 StPO eine Einstellung des Verfahrens. Zu den Verfahrens- bzw. Prozesshindernissen im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. c und Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO gehört namentlich die Verjährung.
Die Verfolgungsverjährung ist am 18. April 2023 und damit vor dem erstinstanzlichen Urteil vom 18. Juli 2023 eingetreten. Soweit den Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung betreffend hätte folglich das Strafverfahren – wie auch die
Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung anmerkte – eingestellt werden müssen. Dies wird oberinstanzlich nachgeholt. Entgegen dem Dafürhalten der Verteidigung erfolgt die Einstellung unabhängig davon, ob der Beschuldigte freizusprechen gewesen wäre. Die Verjährung führt zur Einstellung des Verfahrens und nicht zum Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2012 vom 14. August 2012 E. 2.3 m.H.).
7.
Verwertbarkeit von Beweismitteln
Die Verteidigung rügt vor oberer – wie bereits vor erster – Instanz die Verwertbarkeit sämtlicher aktenkundigen Beweismittel, dies indes mit überwiegend anderer Begründung als noch im vorinstanzlichen Verfahren.
7.1
Gang des Verfahrens
Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 29. November 2022 der einfachen sowie mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen (pag. 42 f.). Nach Eingang seiner Einsprache bei der Vorinstanz (pag. 46) lud diese zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor und holte gleichzeitig beim einsatzleitenden Polizisten einen Bericht bezüglich dessen Vorgehens bei den Geschwindigkeitsmessungen am 18. April 2020 und 2022 ein (pag. 59 ff.). Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 stellte die Vorinstanz nach Eingang des Berichtsrapports des ermittelnden Polizisten, in welchem dieser sein Vorgehen bei den fraglichen Geschwindigkeitsmessungen am C.________(Ort/Passstrasse) erläuterte, in Aussicht, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen (pag. 96 ff.). Nach summarischer Prüfung der Aktenlage gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Erstellung der Fotos am 18. April 2020 sowie auch am 18. April 2022 dürften nach vorläufiger Auffassung des Gerichts einen mehrfachen Eingriff in die verfassungsrechtlich garantierte informationelle Selbstbestimmung des Beschuldigten nach Art. 13 Abs. 2 BV darstellen. Der Grundrechtseingriff könne sich nach summarischer Prüfung nicht auf strafprozessuale Bestimmungen stützen, da die Fotos vom 18. April 2020 (und vermutlich auch jene vom 18. April 2022) gemäss Anzeigerapport vor den Lasermessungen erfolgt seien. Die Observation nach Art. 282 StPO erfordere indes einen Tatverdacht in Bezug auf ein bereits begangenes Verbrechen oder Vergehen. Die Voraussetzungen von Art. 118 des Polizeigesetzes des Kantons Bern (PolG/BE; BSG 551.1) dürften sodann nach summarischer Prüfung ebenfalls nicht gegeben sein, zumal den Polizeirapporten nicht (mit der erforderlichen Sicherheit) zu entnehmen sei, inwiefern im Zeitpunkt der Fotoerstellung ernsthafte Anzeichen für vor der Ausführung stehende Vergehen bestanden hätten. Es handle sich entsprechend um rechtswidrig erhobene Beweismittel i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO, die nur verwertet werden dürften, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich sei. Die Vorinstanz schätzte die zur Diskussion stehenden Delikte als nicht genügend schwer im Sinne der Rechtsprechung ein.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, war demgegenüber der Ansicht, die Voraussetzungen von Art. 118 PolG/BE seien gestützt auf die Erfahrungswerte (wiederholte Meldungen aus der Bevölkerung betreffend Geschwindigkeitsüberschreitungen am C.________(Ort/Passstrasse), erfahrungsgemäss hauptsächlich begangen durch lose Gruppierungen junger Erwachsener mit ihren Motorrädern, welche sich an diesem 18. April 2020 dort aufhielten) und gestützt auf die Beobachtungen des anwesenden Polizisten, dass sich einige Personen aus der Gruppierung nicht an die Gesetze hielten, als gegeben zu betrachten. Entsprechend hätten ernsthafte Anzeichen für die Begehung von Verbrechen und Vergehen vorgelegen. Bezüglich der Aufnahmen vom 18. April 2022 komme hinzu, dass der Beschuldigte den Polizisten durch seinen (wohl gewagten) Fahrstil direkt Anlass zur Fotoerstellung gegeben habe. Die bewährte Praxis der Polizei mit zusätzlicher Fotoerstellung der Kontrollschilder bei konkretem Verdacht auf eine Verkehrsregelverletzung sei sachgerecht und durch Art. 118 PolG/BE gedeckt. Bei fortbestehenden Zweifeln des Gerichts an der Rechtmässigkeit der aufgenommenen Fotos sei es notwendig, die Polizisten E.________ und F.________ einzuvernehmen.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 hielt die Vorinstanz am Termin für die Hauptverhandlung fest und lud zusätzlich zum bereits vorgeladenen Polizisten F.________ auch den Polizisten E.________ vor.
In ihrem erstinstanzlichen Parteivortrag bestritt die Verteidigung die Rechtmässigkeit der Lasermessungen nicht und hielt explizit fest, diese seien rechtmässig durchgeführt worden und daher als Beweismittel zulässig (pag. 150). Fraglich sei aber, ob die Fotos rechtmässig und damit verwertbar seien. Die Beweismittel würden eher darauf schliessen lassen, dass die Fotos vom 18. April 2020 vor der Geschwindigkeitsmessung aufgenommen worden seien. Zumal es sich um eine unbelegte Behauptung des Polizisten handle, dass bei der Vorbereitungsphase Gesetzesverstösse bemerkt worden seien, komme Art. 282 StPO nicht als gesetzliche Grundlage für den Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit und informationelle Selbstbestimmung infrage. Ebenso wenig Art. 118 PolG/BE, habe es sich doch nicht um eine systematische Überwachung gehandelt, welche über einen längeren Zeitraum erfolgt sei. Ausserdem habe es keine Anzeichen gegeben, dass ein Vergehen oder Verbrechen vor der Ausführung gestanden habe. Weder die erwähnten Drittmeldungen noch die Bremsblockierspuren oder das Augenmass des Polizisten, jemand könnte zu schnell angefahren kommen, würden hierfür genügen. Der gewagte Fahrstil dürfe schliesslich auch nicht reichen, um polizeiliche Observationen zu rechtfertigen. Es fehle damit eine gesetzliche Grundlage für die Fotos vom 18. April 2020. Bei den Fotos vom 18. April 2022 komme hinzu, dass sich der Beschuldigte einwandfrei verhalten habe und sich strafrechtlich nichts habe zu Schulden kommen lassen. Dementsprechend hätten die Fotos gelöscht werden müssen und nicht als Beweismittel verwendet werden dürfen. Im Weiteren bestritt die Verteidigung die Verhältnismässigkeit und präsentierte alternative Ermittlungsmethoden, wie etwa eine Anhaltemannschaft oder Lasermessungen mit voll funktionierenden Geräten (pag. 151).
7.2
Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz erklärte in ihrem Urteil die Beweismittel gestützt auf Art. 299 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 306 Abs. 1 StPO (Bestehen eines Anfangsverdachts, der eine polizeiliche Beweiserhebung erlaubt habe) für verwertbar (vgl. zum Ganzen S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 180 ff.). Für sie war entscheidend, dass die Polizei einzig Fotos erstellt habe, wenn sie aufgrund ihrer eigenen Beobachtungen im Vorfeld der entsprechenden Messungen der Meinung war, der betreffende Motorradfahrer könnte mit übersetzter Geschwindigkeit unterwegs sein. Entsprechend seien gerade nicht planlos Beweise erhoben worden und es habe keine sog. «fishing expedition» vorgelegen.
Ebenso wenig handelte es sich gemäss Vorinstanz um eine eigentliche Observation i.S.v. Art. 282 StPO, da die Beobachtung der einzelnen Motorradlenker auf der allgemein zugänglichen Passstrasse systematisch weder im Sinne der Bestimmung noch über eine längere Dauer erfolgt sei. Umso mehr sei die Polizei a maiore ad minus berechtigt gewesen, die erwähnten Fotografien zu erstellen. Und selbst wenn von einer Observation ausgegangen würde, so hätten in beiden Fällen Anhaltspunkte für die Begehung grober Verkehrsregelverletzungen und damit Vergehen i.S.v. Art. 282 Abs. 1 lit. a StPO bestanden. Alternative polizeiliche Vorgehen, die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) am C.________(Ort/Passstrasse) im Sinne der Generalprävention nachhaltig verhindern könnten, lägen sodann keine vor.
Im Sinne einer Alternativerwägung nahm die Vorinstanz sodann Stellung zum Falle eines fehlenden Anfangsverdachts und berief sich diesfalls auf die genügende gesetzliche Grundlage für das polizeiliche Handeln gestützt auf Art. 72 i.V.m. Art. 118 Abs. 1 PolG/BE. Es hätten zweifellos ernste Anzeichen i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. a PolG/BE dafür vorgelegen, dass Vergehen i.S. des SVG vor der Ausführung gestanden hätten. Zudem habe das Vorgehen auch der Generalprävention und damit indirekt der Gefahrenabwehr im Strassenverkehr gedient.
Zusammenfassend kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich das polizeiliche Vorgehen als rechtmässig erweise, da es auf einer gesetzlichen Grundlage basiert, im öffentlichen Interesse gelegen habe und verhältnismässig gewesen sei.
7.3
Vorbringen der Verteidigung
Dagegen bringt die Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung (neu) vor, das polizeiliche Vorgehen stütze sich vorliegend nicht auf die StPO, sondern auf das SVG. Die polizeilichen Aktivitäten am 18. April 2020 und 2022 hätten die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlich zulässigen Geschwindigkeit im Strassenverkehr bezweckt und insofern eine verkehrspolizeiliche Routinetätigkeit ausserhalb eines laufenden Strafverfahrens oder vor der Einleitung eines solchen dargestellt. Sie habe mithin in Wahrnehmung ihrer verkehrspolizeilichen Aufgaben und nicht in der Funktion als gerichtliche Polizei im Sinne der StPO agiert (Urteil des Bundesgerichts 6B_372/2018 E. 2.3.3 und E. 3.3.2). Das polizeiliche Handeln habe sich an beiden Daten auf Art. 106 SVG und Art. 3 Abs. 1 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013) und nicht auf die Bestimmungen der StPO zum Vorverfahren nach Art. 299 ff. gestützt. Anwendbar sei folglich angesichts des Verweises in Art. 3 Abs.1 der SKV das kantonale Polizeirecht (vgl. Art. 9 Abs. 1 PolG/BE). Letztlich bestritt die Verteidigung nicht, dass die Polizisten F.________ und E.________ gestützt auf das PolG/BE und Art. 9 Abs. 1 SKV berechtigt waren, sowohl am 18. April 2020 und auch am 18. April 2022 am C.________(Ort/Passstrasse) eine nicht individuell fokussierte generelle und somit routinemässige verdeckte Geschwindigkeitskontrolle durchzuführen.
Die Verteidigung rügt stattdessen das von der Polizei zur Lasermessung eingesetzte Hilfsmittel (private Fotokamera Sony DSC-HX400V des Polizisten F.________). Dieses sei – anders als das verwendete Lasermessgerät («LaserCam 4») – kein zulässiges technisches Hilfsmittel im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung. Mangels genügender gesetzlicher Grundlage für deren Beizug sei entsprechend die Verwendung der privaten Fotokamera und das Erstellen der besagten aktenkundigen Fotos unzulässig bzw. widerrechtlich gewesen. Die Identifizierung oder Ermittlung der Person auf den Videos vom 18. April 2020 wäre auf legale Weise nicht möglich gewesen. Mit der Erstellung der Fotos vom 18. April 2022 hätten die involvierten Polizisten in die Grundrechte (individuelle Selbstbestimmung, Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK) des abgelichteten Motorradlenkers erheblich und unrechtmässig eingegriffen. Soweit es sich vorliegend nicht um ein absolutes Beweisverwertungsverbot nach Art. 141 Abs. 1 StPO handeln sollte, wäre ein solcher Eingriff nur zur Aufklärung schwerer Straftaten gerechtfertigt gewesen. Die vorliegend zur Diskussion stehenden Delikte stellten rechtsprechungsgemäss keinen Fall schwerer Kriminalität dar (es seien «relativ schwerwiegende Delikte»). Zumal der massive Eingriff in das Privatleben mit dem öffentlichen Interesse nicht zu rechtfertigen sei und mithin auch die Interessenabwägung zu Gunsten der privaten Interessen des Beschuldigten ausfalle, liege zumindest sicherlich ein Beweisverwertungsverbot nach Art. 141 Abs. 2 StPO vor.
Als Alternativbegründung spricht die Verteidigung der Beweiserhebung vom 18. April 2022 (Erstellung der fraglichen Fotos) den Anfangsverdacht i.S.v. Art. 299 Abs. 2 StPO ab. Es sei nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten, dass Anlass für die Erstellung der Fotos vom 18. April 2022 der Fahrstil des herannahenden Lenkers gewesen sei. Vielmehr seien – gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten – die Fotos nur erstellt worden, um als Beweis für ein späteres Strafverfahren zu dienen, falls die Radarmessung auch tatsächlich ausgelöst hätte. Der konkrete Tatverdacht im strafprozessualen Sinne wäre indes erst ab dem Zeitpunkt der Messung zu bejahen gewesen und die polizeiliche Tätigkeit hätte sich von da an nach der StPO gerichtet. Auf den konkreten Fall bezogen sei nun aber gerade keine Messung ausgelöst worden, was beweise, dass der besagte Motorradlenker am 18. April 2022 eben gerade keine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe. Inwiefern der Fahrstil des unbekannten Motorradfahrers sonst Grund für einen konkreten Tatverdacht vor der erfolgten Messung gegeben hätte, liesse sich den Strafakten nicht entnehmen. Entsprechend sei ein fliessender rechtlicher Übergang der gesetzlichen Grundlage von Polizeirecht zur StPO vor der eigentlichen Geschwindigkeitsmessung im konkreten Fall nicht ersichtlich. Die blosse Vermutung des Polizisten F.________, der unbekannte Motorradfahrer könnte zu schnell gewesen sein, reiche für die Aufnahme von Ermittlungshandlungen nicht aus. Diese Vermutung hätte nur gereicht, wenn mit ihr zusammen schlüssiges Tatsachenmaterial wie eben z.B. eine ausgelöste Messung oder ein Bild, aus welchem eine SVG-Widerhandlung hervorginge, vorhanden gewesen wäre. Alles andere sei kriminalistische Hypothese und genüge rechtsprechungsgemäss für die Begründung des Anfangsverdachts nicht. In dubio pro reo sei sodann davon auszugehen, dass die Fotos nach der erfolgten (erfolglosen) Geschwindigkeitsmessung erstellt worden seien.
Es hätten somit zusammenfassend weder rechtliche noch wesentliche Gründe oder eine zeitliche Notwendigkeit bestanden, die den Polizisten F.________ im konkreten Fall dazu berechtigt hätten, die aktenkundigen Fotos vom 18. April 2022 nach ergebnisloser Geschwindigkeitsmessung zu verwenden und den auf den Fotos ersichtlichen, nicht erkennbaren Motorradfahrer mittels Halterermittlung zu identifizieren, die Akten des identifizierten Halters bei der zuständigen Strassen- und Schifffahrtsbehörde anzufordern und/oder mit früheren auf dem C.________(Ort/Passstrasse) erfolgten Geschwindigkeitsmessungen zu vergleichen. Die Polizei habe grundlos aufs Geratewohl hin Ermittlungen angestellt. Diese Vorgehensweise stelle eine unzulässige Beweisausforschung dar, weshalb die beiden Fotos vom 18. April 2020 und die vom Polizisten F.________ aufgrund/anhand der am 18. April 2022 erstellten Fotos getätigten Ermittlungsergebnisse nicht verwertbar seien. Es bestehe damit ein absolutes Beweisverwertungsverbot. Im Falle eines relativen Beweisverwertungsverbots sei zu beachten, dass ein massiver Eingriff in die individuelle Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK des auf den Fotos ersichtlichen Motorradfahrers erfolgt sei. Bei präventiv polizeilichen Massnahmen ohne Tatverdacht sei der Unschuldsvermutung besonderes Gewicht beizumessen. Vorliegend spreche auch gegen die verdachtslose Visionierung, dass eine solche zur Aufdeckung von Bagatelldelikten (einfache und grobe Verkehrsregelverletzung durch Geschwindigkeitsüberschreitung) nicht zumutbar sei. Die Verteidigung führt abschliessend mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 aus, bei zahlreichen, relativ hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen ausserorts ohne besondere Vorkommnisse (waghalsiges Überholen etc.) gehe das private Interesse an der Unverwertbarkeit dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung klar vor.
7.4
Würdigung durch die Kammer
7.4.1
Rechtmässigkeit der Geschwindigkeitsmessung und der Fotoerstellung
Die Verteidigung legt in ihrer Berufungsbegründung die den streitgegenständlichen polizeilichen Aktivitäten zugrundliegenden Rechtsgrundlagen korrekt dar. Diese betrafen weder am 18. April 2020 noch zwei Jahre später am 18. April 2022 polizeiliche Ermittlungstätigkeiten im Rahmen der Strafverfolgung, vielmehr führte die Polizei in Wahrnehmung verkehrspolizeilicher und generalpräventiver Aufgaben Geschwindigkeitsmessungen durch (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 6B_57/2018 vom 18. April 2018 E. 4, 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1 sowie im Gegensatz dazu 6B_1023/2014 vom 23. Februar 2015 E. 1, dem eine nachträgliche gerichtspolizeiliche Verfolgung eines fehlbaren Fahrers gestützt auf eine konkrete Meldung einer anderen Verkehrsteilnehmerin zugrunde lag).
Folglich kommen vorliegend nicht die Bestimmungen der StPO, sondern diejenigen des SVG zur Anwendung. Für Letztere erlässt der Bundesrat die notwendigen Vorschriften (Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 2 SVG). Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen obliegt nach Art. 3 Abs. 1 SKV der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Im Kanton Bern ist dies die Kantonspolizei (Art. 9 Abs. 1 lit. b PolG/BE; vgl. auch Art. 4 PolG/BE). Die Polizei wirkt nach Art. 3 Abs. 2 SKV helfend und verkehrserziehend, verhindert Widerhandlungen, verzeigt Fehlbare und erhebt Ordnungsbussen. Die Kontrollen erfolgen stichprobeweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen (Art. 5 Abs. 2 SKV). Die Überwachung der Verkehrsteilnehmer erfolgt damit unabhängig von einem Verdacht auf strafbares Verhalten.
Die zusätzliche Erstellung von Fotos der Person ohne Helm (pag. 14 f.) beim Ausstellplatz unter der sogenannten «D.________kurve (zwei Spitznamen der Kurve)» (letzte Haarnadelkurve unterhalb des C.________(Ort/Passstrasse); nachfolgend «D.________-Kurve») war von dieser verkehrspolizeilichen Aufgabe mitumfasst, diente sie doch einzig dem Zweck, die mittels LaserCam 4 ausgelösten Aufnahmen zu ersetzen, da auf diesen (wahrscheinlich durch die Motorvibrationen der Motorräder) die Kontrollschilder nur schlecht oder gar nicht abgelesen werden konnten (pag. 77 und pag. 137 Z. 6 ff.). Diese Fotos sind folglich von den verkehrspolizeilichen Rechtsgrundlagen gedeckt. Dies wird denn von der Verteidigung auch nicht in Frage gestellt. Dass die Kontrolle des Strassenverkehrs in der Konsequenz immer auch der Ermittlung fehlbarer Fahrzeuglenker und der Sicherstellung von Beweisen im Hinblick auf ein späteres Strafverfahren dient, lässt sich nicht vermeiden und ändert nichts daran, dass dies nicht den primären Zweck, sondern lediglich eine Begleiterscheinung von Verkehrskontrollen darstellt (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_57/2018 vom 18. April 2018 E. 4).
Im Übrigen wäre die Fotoerstellung am 18. April 2020 selbst dann zulässig gewesen, wenn von einer selbständigen Ermittlungshandlung i.S.v. Art. 118 PolG/BE ausgegangen würde, die nicht mehr den Bestimmungen der Verkehrsüberwachung unterstünde. Denn der Beschuldigte gehörte gemäss Polizeiaussagen und Fotos zu einer losen Gruppierung junger Erwachsener mit Motorrädern, die an diesem Tag bereits für Geschwindigkeitsüberschreitungen verantwortlich war (pag. 3, 136 Z. 30 f.; 137 Z. 5 f.; 138 Z. 1 ff.; vgl. auch unten aufgelistet die konkret gemessenen Überschreitungen an diesem Tag) und sich gemäss den Beobachtungen des Polizisten F.________ bereits in der Vorbereitungsphase zu den Messungen nicht an die Gesetze hielt (pag. 77). Auch war der Polizei bekannt, dass solche Geschwindigkeitsüberschreitungen in der D.________-Kurve am C.________(Ort/Passstrasse) bereits in der Vergangenheit von solchen Gruppierungen begangen wurden. Es bestanden mithin offensichtlich Anhaltspunkte nach Art. 118 PolG/BE, ein Vergehen des Beschuldigten gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung stehe kurz vor der Ausübung.
Nach dem bisher Gesagten erübrigen sich weitergehende Ausführungen zur Alternativargumentation der Verteidigung betreffend den fehlenden Anfangsverdacht für die Erstellung sämtlicher Fotos (S. 6 ff. der Berufungsbegründung), bedarf es doch zur Legitimation polizeilichen Handelns im Rahmen von Verkehrskontrollen keines solchen. Dies betrifft gerade auch die Fotos vom 18. April 2022, ungeachtet dessen, dass keine Verkehrsregelverletzung bzw. über dem Ordnungsbussenbereich liegende Geschwindigkeitsüberschreitung aktenkundig ist. Die anlassfreie Kontrolle des Strassenverkehrs am C.________(Ort/Passstrasse) stützte sich an beiden Daten auf eine genügende gesetzliche Grundlage (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.3).
Nur der Vollständigkeit halber ist dennoch zu erwähnen, dass entgegen der Meinung der Verteidigung visuelle (und akustische) Beobachtungen eines Polizisten ohne Weiteres geeignet sind, einen Anfangsverdacht auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung zu begründen. Was die Verteidigung schliesslich aus dem Fehlen einer aktenkundigen Verkehrsregelverletzung am 18. April 2022 in Bezug auf die Frage des Anfangsverdachts ableiten will, erschliesst sich der Kammer nicht, findet der Anfangsverdacht doch seine Legitimation nicht erst in einer gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung bzw. einer rechtskräftigen Verurteilung. Die beiden einvernommenen Polizisten gaben übereinstimmend an, Fotos nur bei Vorliegen eines vorgängigen Verdachts auf begangene und somit eine bevorstehende Geschwindigkeitsüberschreitung erstellt zu haben (etwa pag. 140 Z. 14). Gerade der Polizist E.________ schilderte dies detailliert und glaubhaft (pag. 144 Z. 9 ff., 23 ff., 31 ff. und 44 f. sowie pag. 145 Z. 37 ff.). Dessen Aussagen verdeutlichen bereits, dass es den Polizisten offensichtlich nicht darum geht und aus Kapazitätsgründen (nicht zuletzt in Bezug auf die Datenmengen) nicht darum gehen kann, aufs Geratewohl sämtliche Verkehrsteilnehmer zu fotografieren und zu verfolgen. Wäre es den Polizisten darum gegangen, systematisch die Verkehrsteilnehmer aufzuzeichnen, wäre der Streckenabschnitt fortlaufend gefilmt worden. Die Polizisten sind indes erfahren genug, situativ (visuell oder akustisch) zu entscheiden, ob eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegen könnte. Bereits der Fahrstil des Motorradfahrers (pag. 25) lässt im Übrigen einen solchen, in den Beobachtungen von erfahrenen Polizisten liegenden Verdacht nachvollziehbar erscheinen. Ein Anfangsverdacht, wäre denn ein solcher verlangt gewesen, hätte ohne Weiteres bejaht werden können.
Das öffentliche Interesse an der Lasermessung sowie an der damit zusammenhängenden Bilderstellung zur Identifizierung fehlbarer Fahrzeuglenker ist selbstredend gegeben. Daran vermag die pauschale gegenteilige Behauptung der Verteidigung nichts zu ändern. Hierzu gibt es Folgendes zu untermauern: Es ist gerichtsnotorisch, dass an einem sonnigen Samstag am C.________(Ort/Passstrasse)
reger Verkehr herrscht. Dies zeigt sich auch darin, dass auf zwei von drei vorliegend zur Diskussion stehenden Lasermessungen Gegenverkehr ersichtlich ist (vgl. die entsprechende Videosequenz auf pag. 18, File-Nr. ________ [entgegenkommender Radfahrer] bzw. der Fotoausdruck auf pag. 12 [entgegenkommendes Auto]). Es handelt sich bei der fraglichen Örtlichkeit um eine einspurige, nicht richtungsgetrennte «Passstrasse», die beim Aufstieg nach der fraglichen Haarnadelkurve auf der einen Seite an einen Hügel grenzt und auf der anderen Seite abschüssig ist, womit keine (gefahrlose) Ausweichmöglichkeit für andere Verkehrsteilnehmer im Falle eines Kontrollverlusts des Motorradfahrers besteht. Die Strasse weist zudem nach der Haarnadelkurve (bergaufwärts) diverse unübersichtliche Kurven auf, unter der Haarnadelkurve befindet sich sodann auf der rechten Seite ein Stall mit einer Ausfahrt (auf die der Motorradfahrer auf pag. 18, File-Nr. ________, mit 120 km/h zusteuerte) und kurz danach eine weitere enge und unübersichtliche Kurve (vgl. die öffentlich zugänglichen Google-Street-View Bilder). Ebenfalls gerichtsnotorisch ist die Gefährlichkeit und die bestehende Problematik von tempoüberschreitenden Motorradfahrern an solchen «Passstrassen» wie dem C.________(Ort/Passstrasse), was nicht zuletzt durch die an diesem 18. April 2020 innert kürzester Zeit durchgeführten Messungen verdeutlicht wird. Folgende Geschwindigkeitsüberschreitungen (nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit) sind den vier von der Vorinstanz edierten, rechtskräftigen Strafbefehlen gegen andere Lenker zu entnehmen:
- 12:09 Uhr, Überschreitung um 25 km/h,
- 12:20:04 Uhr, Überschreitung um 22 km/h,
- 12:20:42 Uhr, Überschreitung um 23 km/h (derselbe Lenker wie ein paar Sekunden zuvor),
- 12:28 Uhr, Überschreitung um 23 km/h,
- 13:08 Uhr, Überschreitung um 22 km/h; derselbe Lenker wie um 12:28 Uhr),
Hinzu kommen diejenigen Messungen, welche dem Beschuldigten vorgeworfen werden:
- 13:04 Uhr, Überschreitung um 21 km/h,
- 13:07 Uhr, Überschreitung um 44 km/h,
- 13:10 Uhr, Überschreitung um 33 km/h,
- 13:11 Uhr, Überschreitung um 40 km/h.
Das Messprotokoll, auf dem mehrere unbekannte Täterschaften aufgeführt sind, enthält zwischen 13:03 Uhr bis 13:20 Uhr gesamthaft 30 Einträge (pag. 81 ff.). Das Ausmass der am C.________(Ort/Passstrasse) begangenen Verkehrsregelverletzungen und der dadurch entstehenden Gefahr für (weitere) Verkehrsteilnehmer ist immens. So führte auch Polizist F.________ aus, vom 1. November 2021 bis 30. Oktober 2022 habe es allein am C.________(Ort/Passstrasse) 17 polizeilich erfasste Verkehrsunfälle gegeben, 14 davon Motorradunfälle (pag. 142 Z. 9 – 13). Besonders berüchtigt sind dabei Gruppierungen junger Erwachsener, welche sich gerade zum Zweck von Geschwindigkeitsüberschreitungen und des waghalsigen und temporeichen Fahrens an der D.________-Kurve am C.________(Ort/Passstrasse) treffen. Derart schnelle Beschleunigungen wie vorliegend (auf 113, 120 resp. 124 km/h) können rasch zum Verlust der Kontrolle über das Motorrad und daraus folgend zu einer schweren Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug oder aber einem Radfahrer führen, bei der mit Schwerverletzten und Todesopfern zu rechnen ist. Gerade auch für langsamere und schwächere Radfahrer, welche ohne Rückspiegel am äusseren Rand der Strasse fahren, stellen hohe Geschwindigkeiten und massive Beschleunigungen von sich in ihrem Rücken herannahenden Motorfahrzeugen eine besonders grosse und unberechenbare Gefahr dar. Wie Polizist F.________ erstinstanzlich zu Protokoll gab, ist die letzte Haarnadelkurve als «D.________kurve» bekannt, weil die Motorradfahrer physikalisch an der Grenze fahren und sich dabei gegenseitig filmen und fotografieren (pag. 136 Z. 36 ff.). Die dadurch entstehende Gruppendynamik lässt die Geschwindigkeitsüberschreitungen noch einmal gefährlicher erscheinen. Das erhebliche öffentliche Interesse an der Ermittlung und Verfolgung von fehlbaren Fahrern ist evident.
Das von der Verteidigung als mildere Massnahme bezeichnete Vorgehen mittels Anhaltemannschaft wurde – sollte es sich hierbei vor dem Hintergrund, dass bei einer Lasermessung ohnehin zwingend Bildaufnahmen zu erstellen sind, überhaupt um eine mildere Massnahme handeln – von den Polizisten sodann glaubhaft als unzweckmässig bezeichnet, da die Motorradfahrer Kontrollfahrten durchführten (pag. 140 Z. 4 ff.). Die Messung mittels Bildaufnahme scheint vor diesem Hintergrund erforderlich und, zumal keine anderen milderen Mittel ersichtlich sind, verhältnismässig.
Damit waren die anlasslose Geschwindigkeitsmessung sowie die grundsätzliche Erstellung der Fotos zum Zwecke der Verkehrsüberwachung zulässig. Die Verteidigung rügt indessen die für die Messung eingesetzten technischen Hilfsmittel.
7.4.2
Zulässigkeit der eingesetzten Hilfsmittel
Bei den die Vermeidung von Widerhandlungen dienenden Geschwindigkeitskontrollen setzt die Polizei nach Möglichkeit technische Hilfsmittel ein (Art. 3 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 lit. a SKV). Hierzu gehören auch Lasergeschwindigkeitsmessgeräte wie die LaserCam 4. Die Verteidigung bestreitet damit einhergehend zu Recht nicht die Zulässigkeit der LaserCam 4 mit integrierter Bild- und Videoaufzeichnung sowie die Rechtmässigkeit der konkret erhobenen Lasermessungen mittels besagten Messgeräts. Sie tut dies einzig in Bezug auf die zusätzlich erstellten Fotos mittels der privaten Fotokamera Sony DSC-HV400V.
Gemäss Art. 4 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-Astra; SR 741.013.1) muss jede durch ein Messsystem festgestellte Widerhandlung so erfasst werden, dass die Messwerte eindeutig einem bestimmten Fahrzeug oder Fahrzeugführer zugeordnet werden können. Die im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen erfassten Messwerte sind zusammen mit der Verkehrssituation bildlich zu dokumentieren (Art. 9 VSKV-Astra). Bei der digitalen Übertragung von Mess- und Bilddaten muss die Datenintegrität sichergestellt sein (Art. 5 VSKV-Astra).
Die Regeln betreffend den Einsatz von technischen Hilfsmitteln bei Geschwindigkeitskontrollen schliessen eine anderweitige Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen (und damit einhergehend die Verwendung weiterer Beweismittel) nicht aus und lassen die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt (vgl. die Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2014 vom 14. November 2014 E. 6.5). Wird indes ein technisches Hilfsmittel eingesetzt, so gilt für diejenigen, die Messzwecken dienen, die Messmittelverordnung sowie die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Art. 9 Abs. 1bis SKV).
Die Verteidigung verkennt von vornherein, dass es sich bei der Sony DSC-HV400V nicht um ein Lasermessgerät handelt. Diese dient nicht der Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern als zusätzlicher Beweis für die Identifizierung des gemessenen Fahrzeugs. Die für das Lasergeschwindigkeitsmessgerät einschlägigen Vorschriften gelangen damit für die Sony DSC-HV400V nicht zur Anwendung. Damit einhergehend ist eine Eichung nur für das Messmittel, also das Lasergeschwindigkeitsmessgerät, nicht jedoch für die Videokamera, mit der die Aufzeichnung erfolgt, erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1029/2016 vom 27. April 2017 E. 3.2.3 ff. sowie Urteil SBR.2021.49 der 1. Abteilung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. April 2022 E. 2a, in: Rechenschaftsbericht des Obergerichts des Kantons Thurgau an den Grossen Rat, RBOG 2022 S. 185, bestätigt durch das Bundesgericht mit Urteil 6B_747/20022 vom 9. November 2022 E. 2.3.3). Im Übrigen lässt sich weder Art. 4 oder Art. 9 VSKS-Astra noch anderweitigen Bestimmungen entnehmen, dass die Identifizierung des gemessenen Fahrzeugführers einer im Messgerät integrierten Kamera vorbehalten ist. Der polizeiliche Einsatz von (nicht im Messgerät integrierten) Kameras zur Erstellung von Bildaufnahmen im Strassenverkehr ist denn auch üblich und anerkannt (vgl. beispielhaft das Urteil des Bundesgerichts 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016, wo die Aufzeichnung mit einem am Lasermessgerät angebrachten Videogerät ohne Weiteres als zulässig erachtet wurde).
Nach dem Gesagten erschliesst sich der Kammer nicht, weshalb die Benützung der Sony DSC-HV400V unzulässig sein sollte, solange sie von den Polizisten im Rahmen der in ihrer dienstlichen Funktion ausgeübten Geschwindigkeitskontrolle und unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingesetzt wird. Dass dies nicht der Fall gewesen wäre, behauptet die Verteidigung nicht. Insbesondere rügt sie zu Recht nicht, die Aufnahme sei als private Aufnahme zu behandeln (etwa analog einer privaten Dashcam-Aufnahme, vgl. BGE 146 IV 226). Ihre Argumentation beschränkt sich vielmehr darauf, die besagte Kamera als nicht zulässiges technisches Hilfsmittel «im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung» zu bezeichnen und damit eine fehlende gesetzliche Grundlage zu monieren. Diese Argumentation zielt nach dem Gesagten ins Leere. Der Beizug von durch die Polizei erstellten Daten in einem Strafverfahren als erkennungsdienstliches Material begründet schliesslich weder eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung noch prozessualer Beweisverbote (Urteile des Bundesgerichts 6B_57/2018 vom 18. April 2018 E. 4; 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1; 6B_694/2011 vom 23. Januar 2012 E. 4).
Die Erstellung sämtlicher sich in den Akten befindlichen Bilder erfolgte damit rechtmässig. Ob es sich beim gemessenen und unscharf fotografierten Motorradlenker denn auch tatsächlich um den Beschuldigten handelt, ist eine Frage der Beweiswürdigung.
7.4.3
Halterermittlung
Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, es habe keine Notwendigkeit bestanden, die aktenkundigen Fotos vom 18. April 2022 nach ergebnisloser Geschwindigkeitsmessung zu verwenden und den auf den Fotos ersichtlichen Motorradfahrer mittels Halterermittlung zu identifizieren. Die Vorgehensweise der Polizei stelle vorliegend eine unzulässige Beweisausforschung dar. Diese sog. «fishing expedition» habe zwingend zur Folge, dass die beiden Fotos vom 18. April 2020 und die vom Polizisten F.________ aufgrund/anhand der am 18. April 2022 erstellten Fotos getätigten Ermittlungsergebnisse nicht verwertbar seien. Es bestehe ein absolutes Beweisverwertungsverbot. Sollte kein absolutes Beweisverbot vorliegen, so sei das Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.4 zu beachten. Lägen zahlreiche, relativ hohe Geschwindigkeitsüberschreitungen ausserorts vor, welche ohne besondere Vorkommnisse (waghalsiges Überholen etc.) vonstattengingen, liege ein relatives Beweisverwertungsverbot vor.
Dem von der Verteidigung ins Feld geführten Bundesgerichtsurteil 6B_821/2021 vom 6. September 2023 (teilweise publiziert in BGE 149 IV 369) lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Vater des Beschuldigten/Beschwerdeführers wurde bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit seinem Motorrad von einer Laserkontrolle erfasst und von der Polizei angehalten. Gleichentags wurde eine Hausdurchsuchung in der Wohnung des Vaters durchgeführt, bei der u.a. eine GoPro-Kamera inklusive SD-Karte beschlagnahmt wurden. Bei der darauffolgenden Auswertung der SD-Karte stiessen die Untersuchungsbehörden auf Videoaufnahmen, auf denen zu sehen war, wie der Beschuldigte/Beschwerdeführer (ergo der Sohn des von der Hausdurchsuchung Betroffenen) mit seinem Motorrad diverse Strassenverkehrsdelikte, namentlich Geschwindigkeitsübertretungen, begangen hatte (E. 1.2). Das Bundesgericht erachtete die Hausdurchsuchung und damit einhergehend die Beschlagnahme der GoPro-Kamera inklusive SD-Karte in casu als unzulässig, weil die Hausdurchsuchung weder geeignet noch erforderlich gewesen sei, um weitere Beweise für die zu untersuchende Fahrt zu sichern. Die Tat (d.h. die Geschwindigkeitsüberschreitung) und die Täterschaft des Vaters des Beschuldigten/Beschwerdeführers hätten in jenem Zeitpunkt bereits auf der Hand gelegen, zumal der Vater unmittelbar nach der Lasermessung, d.h. «auf frischer Tat», von der Polizei angehalten und vorläufig festgenommen worden sei (E. 1.4.1 f.). In einem zweiten Schritt befasste sich das Bundesgericht mit Art. 141 Abs. 2 StPO und der darin enthaltenen Interessenabwägung. Ein absolutes Beweisverwertungsverbot verneinte das Bundesgericht und prüfte stattdessen das relative Beweisverwertungsverbot (E. 1.4 und 1.5, nicht publiziert in BGE 149 IV 369). Es befand, dass je nach den konkreten Umständen auch grobe Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 2 SVG als schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO gewertet werden können.
Im besagten Bundesgerichtsurteil erlangten damit die Strafverfolgungsbehörden erst durch eine unzulässige Hausdurchsuchung und eine in diesem Rahmen erfolgten unzulässigen Beschlagnahme bzw. Sichtung des beschlagnahmten Speichermediums Kenntnis von diversen Straftaten, die von einer nicht verfahrensbeteiligten und bis zu diesem Zeitpunkt keiner Straftat verdächtigten Person begangen wurden.
Die Ausgangslage gestaltet sich vorliegend grundlegend anders:
Die Geschwindigkeitsüberschreitungen am C.________(Ort/Passstrasse) wurden – wie hiervor ausführlich dargelegt – rechtmässig erhoben und dokumentiert. Um die fehlbaren Lenker trotz der unscharfen Bilder identifizieren und ihnen die jeweilige Messung zuordnen zu können, wurden rechtmässig Bilder am Ausstellplatz unter der D.________-Kurve erstellt. Es bestanden damit rechtmässige Geschwindigkeitsmessungen und dazugehörige Fotos der mutmasslich fehlbaren Fahrer. Der Beschuldigte wurde seinerseits am Ausstellplatz ohne Helm fotografiert. Gestützt darauf konnten ihm anhand des übereinstimmenden Kombis auf den (unscharfen) Aufnahmen der Lasermessung und den (scharfen) Fotos am Ausstellplatz mehrere mutmasslich von ihm begangene Geschwindigkeitsüberschreitungen zugeordnet werden. Einzig der Name des Beschuldigten blieb der Polizei unbekannt, für dessen Ermittlung das Kontrollschild hätte bekannt sein müssen. Auch dazu hätten die Bilder am Ausstellplatz unter der D.________-Kurve dienen sollen resp. können. Das Motorrad des Beschuldigten war indes am Ausstellplatz – anders als die meisten anderen Motorräder, deren Halter im Nachgang identifiziert und sanktioniert werden konnten (vgl. die vorinstanzlich edierten, rechtskräftigen Strafbefehle) – mit der Front nach vorne abgestellt, weshalb das Kontrollschild wiederum nicht abzulesen war. Eine Identifizierung des Beschuldigten war folglich einzig und allein deshalb nicht möglich, weil einerseits die Aufnahmen der Lasermessung unscharf waren (was vermutlich den Vibrationen der Motorräder geschuldet war, pag. 140 Z. 18 f.), und andererseits, weil das Motorrad des Beschuldigten am Ausstellplatz mit dem Kontrollschild nach hinten abgestellt wurde. Die Polizei war damit – anders als im von der Verteidigung genannten Bundesgerichtsentscheid – in Kenntnis der Widerhandlungen und wusste, wer diese begangen hatte. Unbekannt blieb einzig die Identität des Täters, welche vor Ort aus polizeitaktischen Gründen (vgl. etwa pag. 40 Z. 4 ff., wonach das Agieren mit einer Anhaltemannschaft nicht zweckmässig sei, da die Motorradfahrer Kontrollfahrten durchführten) nicht abschliessend ermittelt werden konnte. Die ohne Weiteres erlaubte Identitätsermittlung des Beschuldigten (Person ohne Helm mit Ring im rechten Ohr auf pag. 90) wurde damit in casu vom generalpräventiven Zweck der Verkehrskontrolle zurückgedrängt. Hätte die Polizei das Kontrollschild ablesen können, hätte sie sich bereits im Jahr 2020 die nötigen Informationen rechtmässig beschaffen dürfen und etwa im Abrufverfahren nach Art. 89e lit. a SVG Zugriff auf das Informationssystem Verkehrszulassung nehmen können, um den Halter zu identifizieren (Art. 89b lit. e SVG und 89c SVG). Zur erfolgreichen Ermittlung des Sachverhalts waren damit vorliegend – anders als im Bundesgerichtsentscheid, wo die Täterschaft bekannt war – weitere Abklärungen und Beweiserhebungen erforderlich und zulässig.
Dispositiv
Die Ermittlung der Identität des Verdächtigen gelang dem Polizisten F.________ erst zwei Jahre später mittels eines Fotoabgleichs, nachdem Polizist E.________ im Rahmen einer an der exakt gleichen Stelle vorgenommenen Verkehrskontrolle einen Motorradfahrer ablichtete, dessen Motorradkombi mit demjenigen der bislang (zumindest namentlich) unbekannten Täterschaft vom 18. April 2020 übereinstimmte. Wie hiervor bereits erwähnt, war auch dieses Vorgehen der Polizei im Jahr 2022 zulässig (vgl. E. 7.4.1 hiervor). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte Polizist F.________ auf die Frage, ob die Halterermittlung oder das seltene Kombi den Hinweis zur Ermittlung der unbekannten Täterschaft gegeben habe, das Kombi habe den Hinweis gegeben und die Halterermittlung habe zum Beschuldigten geführt (pag. 142 Z. 23 f.). Wie bereits in E. 7.4.1. hiervor unter Verweis auf die Aussagen der Polizisten erwähnt, haben diese offensichtlich und bereits aus Kapazitätsgründen kein Interesse daran, sämtliche Verkehrsteilnehmer zu fotografieren, geschweige denn ohne konkrete Messung weiterzuverfolgen bzw. aufs Geratewohl Beweise zu sammeln. Polizist E.________ beschrieb denn auch im Rahmen seiner vorinstanzlichen Einvernahme als Zeuge klar und überzeugend, dass er aufgrund von klaren Verdachtsmomenten zielgerichtet und nicht «ins Blaue hinaus» fotografiert habe (pag. 144). Der spätere Abgleich der Fotos durch den Polizisten F.________ diente offensichtlich der weiteren Verfolgung und Klärung der früheren Widerhandlungen, denen ein hinreichender Verdacht für weitere Ermittlungen zugrunde lag. Die ungeklärten Widerhandlungen vom 18. April 2020 stellten demnach den Ausgangspunkt für den Abgleich und die nachfolgende Ermittlung des Halters dar. Der Abgleich war, anders als die Hausdurchsuchung im erwähnten Bundesgerichtsurteil, erforderlich und zweckmässig. Es liegt keine verdachtslose Beweisausforschung vor.
Zusammengefasst wurden damit vorliegend – anders als im referierten Bundesgerichtsurteil – keine im Rahmen einer nicht erforderlichen Zwangsmassnahme und im Hinblick auf eine bereits hinlänglich abgeklärte Straftat Beweise erhoben, welche bisher unbekannte Widerhandlungen von Drittpersonen aufdeckten. Vielmehr wurden vorliegend zur Aufklärung von der Polizei bereits bekannten und bislang nicht vollständig geklärten Widerhandlungen erforderliche Beweismassnahmen (Fotoabgleich und anschliessende Halterermittlung) getätigt, die es erlaubten, die Identität eines bereits einer Straftat Verdächtigen zu ermitteln.
Die Beweiserhebung war zulässig und die Beweise sind verwertbar.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung für die grobe Verkehrsregelverletzung
8. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung
Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Überzeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (Tophinke, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N 58 und 61 zu Art. 10 StPO, m.w.H.). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).
Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_781/2010 vom 13.12.2010 E. 3.2; 6B_300/2015 vom 03.12.2015 E. 3.2.2; 6B_605/2016 vom 15.09.2016 E. 2.8).
9. Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 29. November 2022 (pag. 42 ff.) eine mehrfach am 18. April 2020 in C.________(Ort/Passstrasse) begangene grobe Verkehrsregelverletzung vorgeworfen. Dies, indem er als Lenker eines Motorrades mit dem Kennzeichen ________ die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit (wissentlich und willentlich resp. mind. eventualvorsätzlich) wie folgt überschritten habe:
- um 13:07 Uhr um 44 km/h
- um 13:10 Uhr um 33 km/h
- um 13:11 Uhr um 40 km/h
Ergänzend kann den Angaben im Anzeigerapport entnommen werden, dass der Motorradfahrer um 13:07 Uhr und 13:10 Uhr bergan sowie um 13:11 Uhr bergab fuhr (pag. 3).
10. Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt
Die angeklagten Geschwindigkeitsmessungen sind allesamt unbestritten. Ebenso wenig bestreitet die Verteidigung, dass der Beschuldigte das auf den Fotos erkennbare Motorradkombi der Marke G.________ (Marke und Beschreibung des Kombis) besitzt. Sie macht indes geltend, es handle sich dabei um Massenware, weshalb nicht einfach auf den Beschuldigten geschlossen werden könne (pag. 231). Bestritten ist damit einzig die Täterschaft des Beschuldigten.
11. Beweismittel und konkrete Beweiswürdigung
Die zur Ermittlung der bestrittenen Täterschaft des Beschuldigten relevanten Beweismittel sind in erster Linie die unscharfen Fotos der Lasermessungen vom 18. April 2020 (pag. 12 f.) sowie die zwei zusätzlich am Tatort erstellten Fotos eines männlichen Motorradfahrers ohne Helm (pag. 89 f., vgl. auch der vergrösserte Ausschnitt auf pag. 14).
Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der ohne Helm abgelichteten Person mit schwarzem Ring im rechten Ohr eindeutig um den Beschuldigten handelt. Dies ergibt sich einerseits aus dem aktenkundigen Führerausweisfoto (pag. 122) sowie andererseits aus dem persönlich an der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck des vorinstanzlichen Gerichtspräsidenten (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 187), dessen Feststellung von der Verteidigung nicht in Frage gestellt wurde. Es steht somit fest, dass sich der Beschuldigte am Tag der angeklagten Geschwindigkeitsüberschreitungen mit weiteren Motorradfahrern am C.________(Ort/Passstrasse) aufhielt.
Ferner ergibt der Abgleich sämtlicher erwähnter Fotos, dass der gemessene Fahrer und der Beschuldigte an diesem Tag dasselbe Motorradkombi trugen. Die Kammer hegt keine Zweifel daran, dass es sich dabei nicht nur zufälligerweise um dasselbe Kombi, sondern ebenso um dieselbe Person handelt. Fotografiert wurde der Beschuldigte auf dem Ausstellplatz am C.________(Ort/Passstrasse) direkt unter der letzten Haarnadelkurve, wo die inkriminierten groben Verkehrsregelverletzungen begangen wurden. Diese Kurve ist gemäss Aussagen des Polizisten F.________ – wie bereits mehrfach erwähnt – als «D.________kurve» bekannt, weil sich dort Gruppierungen junger Motorradfahrer zwecks Austestens der physikalischen Grenzen sowie zwecks Fahrens hoher Geschwindigkeiten mit ihren Motorrädern treffen. Umgeben ist der Beschuldigte von über einem Dutzend Motorrädern und 9 ebenfalls jungen männlichen und Motorradkleidung tragenden Personen, mit welchen er teilweise in ein Gespräch verwickelt ist. Die sich darbietende Situation lässt darauf schliessen, dass der Beschuldigte Teil einer solchen Gruppierung war und er sich zumindest zum Zwecke der mehrfachen Befahrung der «Passstrasse» an den C.________(Ort/Passstrasse) begeben hat. Davon ist zweifelsohne auch beim innert 4.5 Minuten drei Mal mit massiv übersetzter Geschwindigkeit gemessenen Motorradfahrer auszugehen. Zum vom Beschuldigten am Ausstellplatz ohne Helm erstellten Foto und dem übereinstimmenden Motorradkombi äussert sich die Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung nicht. Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf, auszuführen, weshalb es sich beim Fahrer auf den Bildern vom 18. April 2022 nicht um denselben Fahrer wie am 18. April 2020 handelte. Vor der Vorinstanz brachte sie zudem vor, das Austauschen von Motorrädern und Kombis unter Freunden sei notorisch. Diese doch eher lebensfremde Argumentation zielt vor dem Hintergrund, dass ein am 18. April 2020 in der D.________-Kurve erstelltes Foto des Gesichts des Beschuldigten im genannten Kombi aktenkundig ist, an der Sache vorbei. Es bestehen keine Zweifel daran, dass nicht ein Freund des Beschuldigten, sondern er selbst am 18. April 2020 das fragliche Kombi trug und dieses mit demjenigen des gemessenen Fahrers übereinstimmt.
Die Verteidigung stellt schliesslich die Alternativhypothese einer bisher unbekannten Dritttäterschaft in den Raum und bringt vor, es sei genauso gut möglich, dass es sich beim gemessenen Fahrer um eine bisher unbekannte, dasselbe Kombi tragende Drittperson handle, welche sich im Verlaufe der Geschwindigkeitsmessung, d.h. in einem Zeitraum von etwas mehr als einem halben Tag, ebenfalls auf dem C.________(Ort/Passstrasse) befunden habe. Gänzlich ausgeschlossen wäre dies zwar nicht, doch vermag dies für die Kammer keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten zu begründen. Immerhin müsste diese Dritttäterschaft nicht nur zufälligerweise dieselbe «Passstrasse» befahren haben, sondern innert 4.5 Minuten drei Mal mit massiv übersetzter Geschwindigkeit den Pass hoch- und wieder runtergefahren sein. Dafür, dass sich gleichzeitig mehrere Personen mit demselben Kombi zwecks mehrfacher Befahrung des C.________(Ort/Passstrasse) dort aufhielten, gibt es keine Anhaltspunkte. Insbesondere trägt keiner der mit dem Beschuldigten abgelichteten und offensichtlich derselben Gruppierung angehörenden 9 Personen dasselbe Kombi wie der Beschuldigte. Unterstützt wird dieses Ergebnis – wie die Vorinstanz festgehalten hat – dadurch, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung ein Motorrad des Modells I.________ (Marke und Modell des Motorrads) auf sich eingelöst hatte (pag. 17), dessen Rücklichter und Kontrollschildmontage mit jenem des abgelichteten Motorrads übereinstimmen (pag. 16). Der Beschuldigte selbst berief sich im Übrigen durchwegs auf sein Aussageverweigerungsrecht und blieb damit von ihm in vorliegender Konstellation zu erwartende Erklärungen (etwa bezüglich seiner erstellten Anwesenheit) und zu seiner Entlastung erforderliche Angaben (etwa bezüglich einer möglichen Dritttäterschaft) schuldig. Dies muss er sich bei dieser klaren Beweislage entgegenhalten lassen (vgl. hierzu etwa die Urteile des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; 6B_1/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.5; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in BGE 138 IV 47).
Im Ergebnis steht ohne Zweifel fest, dass es sich beim Fahrer, welcher zwischen 13:07 Uhr und 13:11 Uhr dreimal mit massiv überhöhter Geschwindigkeit wie angeklagt gemessen wurde, um den Beschuldigten handelte.
III. Rechtliche Würdigung
12. Rechtliche Grundlagen der groben Verkehrsregelverletzung
Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen der groben Verkehrsregelverletzung wie folgt korrekt dar (S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 187 f.):
[…]. Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, erfüllt […] den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Strafbar ist auch die fahrlässige Begehung (Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG); bei Art. 90 Abs. 1 SVG genügt leichte Fahrlässigkeit, Art. 90 Abs. 2 SVG setzt grobe Fahrlässigkeit voraus (Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2014, Art. 90 SVG N 14).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Verletzung einer Verkehrsregel dann objektiv grob im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn der Verstoss nach den konkreten Umständen als schwerwiegend bezeichnet werden muss, wobei das äussere Erscheinungsbild der Verkehrsregelverletzung, ihr Ausmass und ihre Tragweite für die Verkehrssicherheit mit zu berücksichtigen sind (BGE 106 IV 49, 106 IV 385 ff.).
Zu den Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 SVG zählen grundsätzlich die im III. Teil des Gesetzes (Art. 26-57 SVG) enthaltenen Bestimmungen und die gestützt darauf bzw. auf Art. 57 SVG erlassenen bundesrätlichen Vollziehungsvorschriften (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 6). Art. 27 Abs. 1 SVG schreibt vor, dass Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei befolgt werden müssen.
Nach Art. 32 Abs. 2 SVG beschränkt der Bundesrat die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen. Ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen beträgt diese gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV 80 km/h. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (Art. 4a Abs. 3 VRV).
Bislang hat sich das Bundesgericht noch nicht zur Frage geäussert, bei welcher Geschwindigkeitsüberschreitung Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet die konkreten Umstände erfüllt ist, wenn eine Strasse ausserorts mit 80 km/h signalisiert ist (OFK-Giger, 9. Aufl. 2022, Art. 32 SVG N 27).
Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nach ständiger Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden (BGE 130 IV 32 E. 5.1; 126 IV 192 E. 3; 123 IV 88 E. 2a).
Die Verkehrsregelverletzung muss mithin «grob» sein und der Täter muss (kumulativ) eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorrufen oder in Kauf nehmen. Grob ist die Verkehrsregelverletzung dann, wenn der Täter einerseits subjektiv «ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten» an den Tag legt, was «schweres Verschulden, mindestens grobe Fahrlässigkeit» voraussetzt, und andererseits auch objektiv eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise betroffen ist. Die Tatbestandsmässigkeit kann bejaht werden, «wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet». Das ist bereits bei Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung der Fall. Rücksichtsloses Verhalten, mindestens grobe Fahrlässigkeit, liegt vor, falls der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist oder die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt (zum Ganzen: Giger, a.a.O., N 11 zu Art. 90 SVG m.H.).
13. Subsumtion
Die Subsumtion der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Insbesondere kann vorab auf die einlässliche Würdigung der Kammer zu den konkreten Umständen der drei Geschwindigkeitsüberschreitungen im Rahmen der Prüfung des öffentlichen Interesses verwiesen werden. Indem der Beschuldigte die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts auf der kurvenreichen Bergstrasse mit nicht immer von Weitem einsehbarem Strassenverlauf und bei Gegenverkehr nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheiten um 44, 33 und 40 km/h überschritten hat, hat er erheblich gegen die wichtigen Höchstgeschwindigkeitsvorschriften verstossen. Der Beschuldigte wusste um die signalisierte Höchstgeschwindigkeit, wollte diese indes «spasseshalber» im Rahmen von mehreren wiederholten Berg- und Talfahrten überschreiten. Es liegt direktvorsätzliches und rücksichtsloses Verhalten vor.
14. Konkurrenz
Die Annahme einer die Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ausschliessenden natürlichen Handlungseinheit kommt – abgesehen von den hier nicht zu erörternden Fällen tatbestandlicher Handlungseinheit – nur in Betracht, wenn das gesamte Tätigwerden des Täters auf einem einheitlichen Willensakt (einheitliches Ziel, einmaliger Entschluss) beruht und Kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheint. Die natürliche Handlungseinheit kann jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden, soll nicht das fortgesetzte Delikt unter anderer Bezeichnung wieder eingeführt werden (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_911/2017 vom 27. April 2018 E. 4.2.2; 6B_609/2010 vom 28. Februar 2011 E. 6.2).
Im Urteil 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E 2.3. entschied das Bundesgericht, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er nach der Baustellenausfahrt bewusst beschleunigt habe, einen neuen Willensentschluss gefällt habe, sodass sein Verhalten nicht als natürliche Handlungseinheit zu qualifizieren sei, ohne dass es auf die räumliche und zeitliche Nähe der Einzelakte entscheidend ankäme.
Vorliegend ist von einer Handlungsmehrheit auszugehen, hat sich doch der Beschuldigte vor allen drei zu beurteilenden Geschwindigkeitsüberschreitungen jeweils dazu entschlossen, zu wenden und somit die Fahrtrichtung zu wechseln (bergan/bergab) sowie in der Folge die zulässige Geschwindigkeit massiv zu überschreiten. Der Beschuldigte hat damit drei separate, klar getrennte Tatentschlüsse gefasst. Jede Geschwindigkeitsüberschreitung stellt eindeutig eine eigenständige Handlung dar. Insofern besteht zwischen den drei Vergehen echte Konkurrenz.
15. Fazit
Der Beschuldigte ist im Ergebnis wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung
16. Allgemeine Grundlagen
Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 189 f.).
17. Strafrahmen, Strafart und schwerste Straftat
Zu beurteilen gilt es drei grobe Verkehrsregelverletzungen. Diese sind gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu sanktionieren. Der Strafrahmen beträgt damit mindestens drei Tagessätze Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) und angesichts der Mehrfachbegehung höchstens 4.5 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB), wobei in casu kein Grund ersichtlich ist, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen.
Bereits das Verschlechterungsverbot verbietet das Ausfällen einer Freiheitsstrafe. Die Kammer erachtet aber ohnehin mit der Vorinstanz für alle drei Vergehen einzig eine Geldstrafe als angemessene Sanktion.
Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h stellt die schwerste Straftat dar. Demnach ist zunächst für diese eine Einsatzstrafe festzusetzen, welche anschliessend für die weiteren Vergehen angemessen zu erhöhen ist.
18. Einsatzstrafe für die schwerste Straftat
Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien, Stand 1. Januar 2023) sehen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 – 44 km/h ausserorts eine Strafe von 75 Strafeinheiten vor (S. 22). Die Kammer orientiert sich wie bereits die Vorinstanz an diesen Richtlinien.
Zu relativieren ist indes die Einschätzung der Vorinstanz, wonach es sich um ein leichtes Verschulden handle und im Rahmen des Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG noch deutlich gefährlichere Fahrverhalten denkbar wären. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG grundsätzlich dann vorliegt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts mindestens um 30 km/h und höchstens um 59 km/h überschritten wird. Wird diese hingegen um über 60 km/h überschritten, kommt der Rasertatbestand gemäss Art. 90 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 SVG und damit ein höherer Strafrahmen (mit einer Mindestfreiheitsstrafe) zur Anwendung. Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 44 km/h auf der kurvigen bzw. unübersichtlichen und mithin – wie die Vorinstanz treffend festgehalten hat – gefahrengeneigten Strasse am C.________(Ort/Passstrasse) an einem sonnigen Samstagmittag stellt eine erhebliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer dar. Im Zeitpunkt der Messung passierte der Beschuldigte ein ihm entgegenkommendes Fahrzeug; darüber hinaus konnte er bei der vorliegenden, unübersichtlichen Strassenführung nicht ausschliessen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer in seiner Nähe befinden würden. Auf solche hätte er bei seiner Geschwindigkeit nicht ausreichend reagieren können. Eine derart schnelle Beschleunigung auf 124 km/h kann rasch zum Verlust der Kontrolle über das Fahrzeug und daraus folgend zu einer schweren Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug oder aber einem Radfahrer führen, bei der mit Schwerverletzten und Todesopfern zu rechnen ist. Der Beschuldigte gefährdete zumindest in abstrakter Weise sowohl die Verkehrssicherheit wie auch das Leben anderer Verkehrsteilnehmer erheblich. Eine konkrete Gefährdung ist mit der
Vorinstanz indes nicht aktenkundig. Entsprechend folgt die Kammer den Empfehlungen in den VBRS-Richtlinien.
Subjektiv hat der Beschuldigte direktvorsätzlich, rücksichtslos und aus nichtigen und egoistischen Beweggründen gehandelt. Im Vordergrund stand die Freude an der Beschleunigung bzw. am schnellen Fahren auf einer Passstrasse. Die Tat wäre schliesslich ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Es bleibt bei 75 Tagessätzen Geldstrafe.
19. Asperation für die weiteren Vergehen
Die Kammer stützt sich auch hier grundsätzlich auf die VBRS-Richtlinien und folgt deren Empfehlungen. Für die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h (wiederum mittleres Verschulden) resultiert damit eine Strafe von 75 Tagessätzen.
Für die 33 km/h-Überschreitung beträgt die Strafe gemäss den VBRS-Richtlinien sodann 25 Tagessätze.
Diese beiden Strafen werden zu je 2/3 (ausmachend 50 und 15 Strafeinheiten) an die Einsatzstrafe asperiert.
Damit resultiert eine Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen.
20. Täterkomponenten
Die Vorinstanz erwog, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse seien unauffällig, das Verhalten im Strafverfahren nicht zu beanstanden und seine Strafempfindlichkeit als durchschnittlich zu bezeichnen. Der Beschuldigte habe keine Vorstrafen und sein automobilistischer Leumund sei zwar nicht ungetrübt, doch liege die einzige Widerhandlung (mittelschwerer Fall einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit einmonatigem Ausweisentzug) länger zurück (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 191).
Dem Beschuldigten wurde der Ausweis für eine Widerhandlung vom 22. August 2017 vom 25. Mai 2018 bis am 24. Juni 2018 entzogen (pag. 121). Dessen einschlägige, mehrfache Geschwindigkeitsüberschreitung 23 Monate nach dem Ausweisentzug zeugt von einer gewissen Unbelehrbarkeit, welche grundsätzlich eine Erhöhung nach sich zöge. Da indes einer solchen Erhöhung das Verschlechterungsverbot entgegensteht, bleibt es bei den 140 Tagessätzen.
21. Tagessatzhöhe
An den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten hat sich soweit ersichtlich nichts verändert. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 6'400.00 bei den H.________ (Arbeitgeber) resultierte für den kinderlosen und ledigen Beschuldigten bei einem Pauschalabzug von 20% für Krankenkasse, Steuern etc. eine Tagessatzhöhe von CHF 170.00. Zumal nicht von veränderten Tatsachen ausgegangen wird, welche der Vorinstanz nicht bekannt waren, verstiesse eine Erhöhung des Tagessatzes gegen das Verschlechterungsverbot (vgl. Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Tagessatz beträgt demnach CHF 160.00.
22. Vollzugsform
Aufgrund des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbots kommt nur eine bedingte Strafe bei einer Probezeit von 2 Jahren in Betracht.
23. Verbindungsbusse
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, drängt sich mit Blick auf den nicht einwandfreien automobilistischen Leumund sowie unter Berücksichtigung der Schnittstellenproblematik das Ausfällen einer Verbindungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB auf. Im Übrigen sehen auch die VBRS-Richtlinien vor, dass beim bedingten Vollzug im Falle einer groben Verkehrsregelverletzung die Verbindungsbusse mindestens CHF 600.00 betragen soll (S. 22). Zumal eine Erhöhung mit dem Verschlechterungsverbot ohnehin nicht vereinbar wäre, ist die
vorinstanzlich ausgesprochene Verbindungsbusse von CHF 2'400.00 (15 Tagessätze à CHF 160.00) zu bestätigen. Damit reduziert sich die Gesamtgeldstrafe auf die vorinstanzlich ausgesprochenen 125 Tagessätzen.
Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 15 Tage festgesetzt.
V. Kosten und Entschädigung
24. Kosten des Verfahrens
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 m.w.H.).
Der Beschuldigte wird vor oberer Instanz schuldig erklärt. Er hat damit sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'981.00 (inkl. Urteilsbegründung) wie auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), zu tragen. Die oberinstanzliche Einstellung der einfachen Verkehrsregelverletzung rechtfertigt vorliegend keine Ausscheidung der Kosten. Diese hat weder im Vor- noch im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren einen wesentlichen eigenständigen Aufwand generiert und fällt im Gesamtkontext kaum ins Gewicht. Ohnehin kann insofern nicht von einem gänzlichen Obsiegen gesprochen werden, als nicht in erster Linie die Einstellung des Verfahrens wegen einfacher Verkehrsregelverletzung infolge Verfolgungsverjährung, sondern ein Freispruch auf tatsächlicher Ebene verlangt wurde (vgl. die Anträge in der Berufungserklärung gemäss pag. 206 sowie deren Begründung auf pag. 222).
25. Entschädigung der beschuldigten Person
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschuldigten keine Entschädigung für die private Verteidigung durch Rechtsanwältin B.________ auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
VI. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
Das Strafverfahren gegen A.________
wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 18. April 2020 um 13:04 Uhr in C.________(Ort/Passstrasse), durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 21 km/h,
wird infolge Verjährung eingestellt,
ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung.
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
der groben Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen
1. am 18. April 2020 um 13:07 Uhr in C.________(Ort/Passstrasse), durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 44 km/h;
2. am 18. April 2020 um 13:10 Uhr in C.________(Ort/Passstrasse), durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 33 km/h;
3. am 18. April 2020 um 13:11 Uhr in C.________(Ort/Passstrasse), durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 40 km/h;
und in Anwendung der Artikel
34, 42, 47, 49 Abs. 1, 106, 333 StGB;
32 Abs. 2, 90 Abs. 2, 102 Abs. 1 SVG;
4a Abs. 2 lit. b VRV;
426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO;
verurteilt:
1. Zu einer Geldstrafe von 125 Tagessätzen zu CHF 160.00, ausmachend total CHF 20'000.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 2'400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 15 Tage festgesetzt.
3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'981.00.
4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00.
III.
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwältin B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister
- dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit (Art. 104 Abs. 1 SVG; gemäss Email-Ersuchen vom 23. März 2023; Referenz ________)
Bern, 3. Oktober 2024
Im Namen der 2. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Horisberger
Der Gerichtsschreiber:
Lüthi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 23 441
Art. 32 SVGart. 32 LCRart. 32 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 102 SVGart. 102 LCRart. 102 LCStr
Art. 4a VRVart. 4a ORIart. 4a VRV
Art. 4a VRVart. 4a OCRart. 4a ONC
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
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Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
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Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP
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Art. 109 StGBart. 109 CPart. 109 CP
Art. 97 StGBart. 97 CPart. 97 CP
Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP
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Art. 403 StPOart. 403 CPPart. 403 CPP
6B_277/2012
Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.
Art. 282 StPOart. 282 CPPart. 282 CPP
Art. 118 PolGart. 118 LPolart. 118 PolG
Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP
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6B_372/2018
Art. 106 SVGart. 106 LCRart. 106 LCStr
Art. 3 SKVart. 3 OCCRart. 3 OCCS
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6B_821/2021
6B_57/2018
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6B_453/2011
BGE 138 IV 47ATF 138 IV 47DTF 138 IV 47
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Art. 4a VRVart. 4a OCRart. 4a ONC
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Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
6B_601/2019
Art. 5 Verfahrenskostendekretart. 5 Décret sur les frais de procédureart. 5 Verfahrenskostendekret
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP
Art. 104 SVGart. 104 LCRart. 104 LCStr
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
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