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Entscheid

SK 2023 451

Sistierung Strafverfahren wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte

10. Januar 2025Deutsch128 min

Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 16. Mai 2023 Folgendes (pag. 603 ff., Hervorhebungen im Original):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 23 451

Bern, 5. November 2024

Besetzung Oberrichterin Weingart (Präsidentin i.V.)

Obergerichtssuppleantin Marti-Schreier, Oberrichter Wuillemin

Gerichtsschreiberin Corvi

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Fürsprecher B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Anschlussberufungsführerin

Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 16. Mai 2023 (PEN 21 1329)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 16. Mai 2023 Folgendes (pag. 603 ff., Hervorhebungen im Original):

I.

A.________ wird schuldig erklärt:

1. der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 26.03.2021 bis 30.03.2021 in C.________ durch Gehilfenschaft zum Veräussern von Betäubungsmitteln von 117,36 Gramm reinem Heroin und 56,43 Gramm reinem Kokain und zur Gehilfenschaft zum Besitz am 30.03.2021 von 68,43 Gramm reinem Heroin und 21,01 Gramm reinem Kokain,

2. der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 20.02.2021 bis 28.02.2021 in C.________ durch Gehilfenschaft zum Veräussern und Besitz von Betäubungsmitteln (mindestens 6,2 Gramm netto Heroingemisch),

3. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen

3.1 am 30.03.2021 in C.________ durch Besitz zum Eigenkonsum von 4,3 Gramm brutto Marihuana, 1 Gramm brutto Heroin und 0,7 Gramm brutto Kokain,

3.2. am 30.03.2021 in C.________ durch Konsum von Marihuana, Kokain und Heroin,

3.3. am 28.06.2021 in D.________ durch Besitz zum Eigenkonsum von 0,5 Gramm brutto Marihuana,

3.4. am 19.08.2021 in C.________ durch Konsum eines Joints,

3.5. am 04.09.2021 in D.________ durch Besitz zum Eigenkonsum von 0,6 Gramm brutto Heroin, 0,5 Gramm brutto Haschisch und 4,8 Gramm brutto Marihuana

und in Anwendung der

Art. 25, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. o, 103, 106 StGB

Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 1 lit. c und d, 19a BetmG,

Art. 422 ff., 426 ff. StPO

verurteilt:

Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten.

Die Polizeihaft von 2 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.

Zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt.

Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren.

Zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 7'400.00.

Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 6'800.00.

Erwägungen

II.

Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ werden wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 7'368.85.

A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 1'723.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

III.

Dispositiv

Weiter wird verfügt:

Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):

 2 Tabletten

 1 Minigrip braunes Pulver

 Weisses Pulver in Aluminium

 1 Brieflein braunes Pulver

 Mobiltelefon ________

Der Betrag von CHF 610.00 wird eingezogen (Art. 70 StGB).

Der restliche beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 500.00 wird als Anteil zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).

Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________ nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 und 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).

Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

[…]

2. Berufung

Gegen dieses Urteil meldete Fürsprecher B.________ namens und im Auftrag von A.________ (nachfolgend Beschuldigter) fristgerecht Berufung an (pag. 609). Die Berufungserklärung der Verteidigung datiert vom 24. Oktober 2023 und langte frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 678 f.).

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte ihrerseits mit Eingabe vom 16. November 2023 kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten, erhob aber Anschlussberufung (pag. 684 f.).

3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden über den Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 15. Oktober 2024, ein aktueller Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse, datierend vom 3. Oktober 2024, sowie im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung ergänzende Berichte beim Migrationsdienst des Kantons Bern und beim Staatssekretariat für Migration (SEM), datierend vom 2. Oktober 2024 bzw. 21. Oktober 2024, eingeholt (pag. 729 ff. und pag. 732 f.). Zudem wurden beim Regionalgericht Bern-Mittelland die Akten PEN 21 1039 ediert und den Parteien an der oberinstanzlichen Verhandlung zur Einsicht aufgelegt. Fürsprecher B.________ reichte für den Beschuldigten mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 überdies ein Factsheet über Eritrea ein, welches mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 zu den Akten erkannt wurde (pag. 738 ff.).

Da der Beschuldigte der oberinstanzlichen Verhandlung unentschuldigt fernblieb (vgl. dazu nachfolgend), konnte er nicht nochmals zur Sache und zur Person befragt werden. Es liegen damit keine oberinstanzlichen Aussagen vor.

4. Gesuch um Absetzung und Neuansetzung der oberinstanzlichen Verhandlung sowie Fernbleiben des Beschuldigten

Mit Gesuch vom 4. November 2024 beantragte die Verteidigung für den Beschuldigten die Absetzung der oberinstanzlichen Verhandlung vom 5. November 2024 und Neuansetzung auf einen späteren Termin. Zur Begründung führte sie aus, der Beschuldigte könne aufgrund einer Erkrankung nicht an der Verhandlung teilnehmen (pag. 736 f.). Das Gesuch wurde gleichentags mit Verfügung vorerst abgewiesen und am Verhandlungstermin festgehalten. Dem Beschuldigten wurde jedoch Gelegenheit gegeben, innert Frist ein detailliertes Arztzeugnis zur Verhandlungsunfähigkeit einzureichen. Für den Fall, dass der Beschuldigte unentschuldigt nicht am oberinstanzlichen Verhandlungstermin erscheint, seine Verteidigung aber anwesend ist, wurde den Parteien in Aussicht gestellt, die Verhandlung ohne den säumigen Beschuldigten durchzuführen und es wurde ihm mitgeteilt, dass ein Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 ff. StPO nicht stattfindet (pag. 746 f.).

Innert Frist ging kein detailliertes Arztzeugnis ein und der Beschuldigte erschien am 5. November 2024 unentschuldigt nicht zum Verhandlungstermin. Fürsprecher B.________ hielt in der Folge am Gesuch um Absetzung und Neusetzung fest, was die Kammer mit Beschluss abwies. Das Verfahren nahm daraufhin wie mit Verfügung vom 4. November 2024 in Aussicht gestellt seinen Fortgang (pag. 751).

5. Anträge der Parteien

Fürsprecher B.________ beantragte für den Beschuldigten an der oberinstanzlichen Verhandlung Folgendes (pag. 761):

I.

Es sei festzustellen, dass folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteils vom 16. Mai. 2023 in Rechtskraft erwachsen sind:

1. Schuldsprüche gemäss Ziff. I/3.1-3.5;

2. Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen (Ziffer 2 der Sanktionen); Einziehung und Vernichtung diverser Gegenstände (Ziff. III/1 des Urteils vom 16. Mai 2023)

II.

A.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen gemäss Ziff. 1.1 + 1.2 der Anklageschrift vom 24. Dezember 2021 unter Ausscheidung und Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Bern.

Dem Beschuldigten sei für die 2-tägige Festnahme eine Entschädigung von CHF 400.00 zuzusprechen.

Das von A.________ erstellte DNA-Profil sei nach Rechtskraft des Urteils zu löschen.

Das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von Fr. 1'110.00 sei A.________ nach Rechtskraft des Urteils auszuhändigen.

Das Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ vor der ersten Instanz sei gemäss dem erstinstanzlichen Urteil mit dem Zusatz «ohne Rückerstattungspflicht zu Lasten von A.________» festzulegen.

Es sei das Honorar für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren gemäss eingereichter Kostennote ohne Rückerstattungspflicht zu Lasten von A.________ festzulegen.

Die Generalstaatsanwaltschaft stellte demgegenüber folgende Anträge (pag. 764 ff., Hervorhebungen im Original):

I.

Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 16. Mai 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen sei, als

A.

A.________ schuldig erklärt wurde:

der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG), mehrfach begangen

am 30.03.2021 in C.________ durch Besitz zum Eigenkonsum von 4,3 Gramm brutto Marihuana, 1 Gramm brutto Heroin und 0,7 Gramm brutto Kokain (Ziff. 2.1. AKS),

am 30.03.2021 in C.________ durch Konsum von Marihuana, Kokain, Heroin (Ziff. 2.2. AKS),

am 28.06.2021 in D.________ durch Besitz zum Eigenkonsum von 0,5 Gramm brutto Marihuana (Ziff. 2.3. AKS),

am 19.08.2021 in C.________ durch Konsum eines Joints (Ziff. 2.4. AKS),

am 04.09.2021 in D.________ durch Besitz zum Eigenkonsum von 0,6 Gramm brutto Heroin, 0,5 Gramm brutto Haschisch und 4,8 Gramm brutto Marihuana (Ziff. 2.5. AKS).

B.

A.________ in Anwendung der Art. 47, 49 Abs. 1, 106 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 426 Abs. 1, 433 Abs. 1 Bst. a StPO zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung: 4 Tage) verurteilt wurde.

C.

Weiter verfügt wurde:

Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):

- 2 Tabletten;

- 1 Minigrip braunes Pulver;

- weisses Pulver in Aluminium;

- 1 Brieflein braunes Pulver;

- Mobiltelefon ________.

II.

A.________ sei schuldig zu erklären

1. der Gehilfenschaft zu mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG), begangen in der Zeit vom 26.03.2021 bis am 30.03.2021 in C.________ durch Gehilfenschaft zur Veräusserung von 117,36 Gramm reinem Heroin und 56,43 Gramm reinem Kokain und begangen am 30.03.2021 in C.________ durch Gehilfenschaft zum Besitz von 68,43 Gramm reinem Heroin und 21,01 Gramm reinem Kokain (Ziff. 1.1. AKS);

2. der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG), begangen in der Zeit vom 20.02.2021 bis 28.02.2021 in C.________ durch Gehilfenschaft zum Besitz und zur Veräusserung von Heroingemisch (mindestens 6,2 Gramm netto Heroingemisch; Ziff. 1.2. AKS);

und er sei darauf in Anwendung von

Art. 25, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. o StGB;

Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 1 lit. c und d BetmG

Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

zu verurteilen:

1. zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 5 Jahren sowie unter Anrechnung der Polizeihaft im Umfang von 1 Tag;

2. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren;

3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

III.

Im Weiteren sei zu verfügen:

1. Der Betrag von CHF 610.00 sei einzuziehen (Art. 70 StGB).

2. Der restliche beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 500.00 sei als Anteil zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.

3. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 2 lit. h DNA-ProfilG).

4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig zu erteilen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. h).

5. Die Ausschreibung der Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen.

6. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen.

6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Die Berufung des Beschuldigten beschränkt sich auf die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Gehilfenschaft zu qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie wegen Gehilfenschaft zu Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Verurteilung zu einer Landesverweisung von fünf Jahren (Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Auferlegung zur vollständigen Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. I.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Rückzahlungspflicht des amtlichen Honorars (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie einen Teil der weiteren Verfügungen (Einziehung von CHF 610.00, Verwendung des restlichen beschlagnahmten Betrags von CHF 500.00 als Anteil zur Deckung der Verfahrenskosten, Verfügungen betreffend üED- und DNA-Profil sowie Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem [SIS], Ziff. III.2.-6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung mit Eingabe vom 16. November 2023 auf die erstinstanzliche Strafzumessung (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Damit sind Ziff. I.3. (Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz), Ziff. I.2. (Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf vier Tage) sowie Ziff. III.1. (Einzug zur Vernichtung von diversen Gegenständen) in Rechtskraft erwachsen.

Von der Kammer zu überprüfen sind demgegenüber die Ziff. I.1. und I.2. (Schuldsprüche wegen Gehilfenschaft zu qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Gehilfenschaft zu Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz), Ziff. I.1. (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten), Ziff. I.3. (Verurteilung zu einer Landesverweisung von fünf Jahren), Ziff. I.4. (Verurteilung zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten) sowie die Ziff. III.2.-6. (weitere Verfügungen).

Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Vorliegend hat die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung gegen Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteils (Sanktionenpunkt) erhoben, weshalb die Kammer das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich auch zum Nachteil des Beschuldigten abändern darf; sie ist dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO, sog. Verschlechterungsverbot). Hinsichtlich der übrigen angefochtenen Punkte gilt hingegen das Verschlechterungs­verbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).

Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung der Verteidigung in erster Instanz ist gestützt auf die Berufung des Beschuldigten, welche sich nur auf die von Amtes wegen ohnehin zu überprüfende Rückzahlungspflicht dieser Entschädigung bezieht (vgl. pag. 679), lediglich zurückzukommen, sofern die Vor­instanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Darüberhinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden diesbezüglichen Anfechtung dem Verschlechterungsverbot (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5).

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

7. Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1 der Anklageschrift

7.1 Vorgeworfener Sachverhalt

Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 24. Dezember 2021 vorgeworfen, in der Zeit vom 26. März 2021 bis am 30. März 2021 in C.________ im Auftrag eines unbekannten Hintermannes, genannt "E.________", einem albanischen Drogenläufer, F.________ (separates Strafverfahren, BM 21 13504 bzw. PEN 21 678), seine Wohnung entgeltlich für CHF 2'500.00 für eine Dauer von zwei Wochen bis zu einem Monat zur Verfügung gestellt zu haben, im Wissen darum, dass dieser mit Betäubungsmittel handelte bzw. dieses geliefert erhielt, besass und veräusserte.

Der Beschuldigte habe gewusst, dass F.________ mit Betäubungsmittel handelte und habe aufgrund der gesamten Umstände wie der Vermittlung des Albaners durch einen flüchtig bekannten «Araber» auf der I.________/J.________ (Örtlichkeiten), den Kontakt mit dem albanischen Hintermann, seiner eigenen Erfahrung im Bereich des Heroinkaufs und nicht zuletzt aufgrund der weit überhöhten «Mietzinszahlung» von CHF 2'500.00 bzw. CHF 1'800.00 für eine Dauer von je nach Aussage 14 Tagen, 20 Tagen oder einem Monat davon ausgehen müssen, dass F.________ eine solch grosse Menge an Betäubungsmitteln veräusserte, dass er die Gesundheit vieler Menschen gefährdete. Ohne das Zur-Verfügung-Stellen der Wohnung sei es F.________ nicht möglich gewesen, dem Betäubungsmittelhandel in der genannten Form nachzugehen, was dem Beschuldigten bekannt gewesen sei (pag. 535 f.).

7.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt

Unbestritten ist, dass der Beschuldigte F.________ vom 26. März 2023 bis zur Festnahme am 30. März 2021 gegen Entgelt bei sich in C.________ wohnen liess. Ebenfalls unbestritten ist, dass es sich bei F.________ um einen Drogenläufer handelte und dass bei der Hausdurchsuchung Heroin und Kokain im qualifizierten Mengenbereich in der Wohnung aufgefunden wurde.

Der Beschuldigte bestreitet demgegenüber, von den Drogenaktivitäten von F.________ in der Zeit, in welcher dieser bei ihm wohnte, gewusst bzw. etwas damit zu tun gehabt zu haben (pag. 160, Z. 134 ff; pag. 594).

7.3 Objektive Beweismittel

Die Vorinstanz gab die vorhandenen objektiven Beweismittel korrekt wieder; darauf kann verwiesen werden (pag. 631 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, Hervorhebungen im Original):

Aus dem Berichtsrapport vom 31. März 2021 (pag. 20 ff.) geht hervor, dass die Polizei den Bereich G.________ (Strasse) in C.________ gestützt auf Hinweise aus der Nachbarschaft und aus dem Drogen-Milieu am 30. März 2021 zivil überwachte. Dabei konnte ein albanischer Drogenläufer bei einem Treffen mit einem Drogenkonsumenten festgestellt werden. Nach diesem Treffen begab sich der Drogenläufer an die G.________ (Strasse) in C.________, wo er mittels eines vor dem Hauseingang versteckten Schlüssels im Innern der Liegenschaft verschwand (pag. 22). Bei der Anhaltung von F.________ am 30. März 2021 durch die Kantonspolizei konnten in seinen Effekten Heroin und Kokain festgestellt werden. Nach der Anhaltung zeigte der Beschuldigte [recte: F.________] seine Wohnadresse an der G.________(Strasse) in C.________. Erst nachdem die Polizei die Wohnung an der G.________(Strasse) in C.________ betreten hatte, stiess der Beschuldigte dazu (pag. 22).

Gemäss Anzeigerapport vom 11. August 2021 (pag. 9 ff) wurde am 30. März 2021 an der G.________(Strasse) in C.________ eine Hausdurchsuchung durchgeführt, wobei grössere Mengen Heroin, Kokain, Verpackungsmaterial, BM-Utensilien, Mobiltelefone sowie grössere Bargeldbeträge sichergestellt wurden. Ein Teil der sichergestellten Betäubungsmittel konnten F.________ spurentechnisch angelastet werden. Es konnten jedoch keine Spuren des Beschuldigten auf den Betäubungsmittelportionen gesichert werden (pag. 14). Der IRM Bern stellte die Reinheitsgrade der Betäubungsmittel fest. Anhand dieser Werte handelt es sich bei den total sichergestellten 112g Heroin netto um 73g reines Heroin und bei den sichergestellten 32.78g Kokain netto um 23.5g reines Kokain. Anhand der Auswertung der Nachrichten auf F.________’s Mobiltelefon bestätigte sich, dass sich dieser vom 26. März 2021 bis am 30. März 2021 im Raum C.________ aufhielt. Ausserdem wurden Chatnachrichten mit einem gewissen «E.________» gesichert, in welchem es um Betäubungsmittel geht (pag. 14 f.). Sodann wurde auch das Mobiltelefon des Beschuldigten ausgewertet, wobei zwei Chats mit albanischen Rufnummern gesichert werden konnten. Dabei handelte es sich bei der einen Nummer um die bei F.________ unter dem Namen «E.________» abgespeicherte Rufnummer (pag. 15). Weiter wird im Anzeigerapport vom 11. August 2021 ausgeführt, die im Chat zwischen F.________ und «E.________» errechneten Betäubungsmittel von total 489g Heroin und 85.5g Kokain würden bei einem angenommenen Reinheitsgrad von 24 Prozent ein total von 117.36g reines, durch F.________ bereits veräussertes Heroin und bei einem angenommenen Reinheitsgrad von 71 Prozent ein total von 60.71g reines, durch F.________ veräussertes Kokain ergeben. Diese kommen gemäss Anzeigerapport zu den sichergestellten Mengen an Betäubungsmitteln hinzu (pag. 16). Aus den getätigten Abklärungen, Ermittlungen und Einvernahme[n] geht gemäss Anzeigerapport hervor, dass der Beschuldigte F.________ vom 26. März 2021 bis am 30. März 2021 bei sich zuhause beherbergt hat.

Bei der Hausdurchsuchung vom 30. März 2021 konnten in der Wohnung des Beschuldigten Drogen (Marihuana, Kokain und Heroin) und Drogenutensilien festgestellt werden (pag. 242 ff). Diese befanden sich grösstenteils im Schlafzimmer (auf dem Salontisch und in Säcken am Boden) und auf dem Balkon. Ein Minigrip Marihuana wurde zudem in einer Bauchtasche im Eingang vorgefunden.

Anlässlich der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten ________ (pag. 228 ff) konnten zwei Chats mit albanischen Rufnummern gesichert werden (pag. 228 ff; 241 f.).

Aus der Auswertung des Chats mit der Nummer ________ (pag. 228 ff) wird ersichtlich, dass der Beschuldigte zwischen dem 1. März 2021 und dem 30. März 2021 mit «E.________» in deutscher und englischer Sprache Kontakt hatte. In der ersten Nachricht schrieb «E.________»: «Bruder, ich möchte einen anderen Jungen für einen Monat mitbringen, und ich brauche in 3 Tagen ein Zuhause» (pag. 228). Er schrieb zudem, dass der Beschuldigte ein Haus bei einem Freund finden solle und dass er dafür Geld geben werde. So solle er «4000» für 2 Zuhause erhalten. Der Beschuldigte schrieb am 5. März 2023: «Halo u nid may home I No andi I havi BurO for 5 deyis is minis 5X45=__» (pag. 234). Zudem riefen sich die beiden mehrfach an, wobei ein Teil der Anrufe verpasst wurde.

Mit der Rufnummer ________ bestand gemäss Auswertungen Kontakt vom 25. Februar 2021 bis zum 27. Februar 2021 (pag. 241 f.). Gemäss Nachricht des unbekannten Nummer-Besitzers sei der «Junge» innen und könne die Tür nicht öffnen. Der Chatverlauf ist einseitig, der Beschuldigte verfasste keine Nachricht.

7.4 Subjektive Beweismittel

Auch die subjektiven Beweismittel gab die Vorinstanz korrekt zusammengefasst wieder und es kann ebenfalls integral darauf verwiesen werden (pag. 632 ff., S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, Hervorhebungen im Original):

Aussagen von F.________

In der polizeilichen Einvernahme vom 30. März 2021 sagte F.________ aus, er habe von einer Nummer die Adresse des Beschuldigten erhalten und diese dem Taxi gegeben. Dieses habe ihn dann dorthin gefahren (pag. 36, Z. 127 ff, pag. 42, Z. 412 f.). Er habe zwei Mal Kokain und einmal Heroin erhalten (pag. 37, Z. 166 ff). Die während der Hausdurchsuchung sichergestellten Asservate seien grösstenteils ihm. Lediglich die Asservate E2, E18, F1, F2, F3, F4, F5 und F6 seien nicht ihm (pag. 38 ff). Dem Beschuldigten habe er Geld (total CHF 2'300.00) gegeben, um bei ihm wohnen zu können. Er wisse aber nicht, für wie lange das Geld gedacht gewesen sei (pag. 42, Z. 415 ff). Der Beschuldigte (sein Logisgeber) habe keine Betäubungsmittel von ihm erhalten. Er sollte nicht in sein Zimmer kommen und sei jeweils früh morgens rausgegangen und erst spät abends zurückgekommen (pag. 42, Z. 429 ff). Auf die Frage, ob der Beschuldigte wusste, dass er im Drogenhandel tätig sei, antwortete F.________: «Von mir hat er dies nicht erfahren. Ich weiss nicht, ob der Boss ihn darüber informiert hat.» (p. 42, Z. 434).

In der delegierten Einvernahme vom 20. Mai 2021 sagte F.________ aus, dass ihm die Ware jeweils in den Briefkasten gelegt worden sei. Über Telefon sei ihm gesagt worden, dass er runtergehen könne, um die Ware zu nehmen. Er habe bemerkt, dass ihn ein Mann dabei beobachtet habe. Im Briefkasten habe er auch das Geld deponiert, welches dann von jemandem abgeholt worden sei (pag. 88 f., Z. 125 ff). Auf Vorhalt, dass anlässlich der Auswertung seines Mobiltelefons ein Chat mit einem gewissen «E.________» gesichert werden konnte, sagte F.________ aus, dass es sich dabei um die Nummer gehandelt habe, mit der er kommuniziert habe. «E.________» habe ihm jeweils die Aufträge betreffend Betäubungsmittelhandel erteilt. Er kenne diesen aber nicht (pag. 90 f., Z. 240 ff). Bezüglich Miete sagte F.________ aus, dass er insgesamt CHF 2'300.00 Miete bezahlt habe (pag. 93, Z. 375).

Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 15. Juni 2021 sagte F.________ aus, dass ihm «E.________» bei der Ankunft am Flughafen in H.________ die Adresse des Beschuldigten auf sein Telefon geschickt habe. Daraufhin habe er den Zug nach D.________ genommen und sei dann mit dem Taxi an die Adresse gebracht worden. Er sei zwischen 13:00 Uhr und 13:30 Uhr in C.________ angekommen. Dort habe ihn der Beschuldigte auf der Strasse abgeholt (pag. 97, Z. 41 ff). Als er in der Wohnung angekommen sei, seien noch keine Drogen da gewesen. Diese habe er unten im Briefkasten geholt (pag. 98, Z. 70 ff). «E.________» habe ihm via Whatsapp erklärt, wie das Heroin zu strecken und zu verpacken sei (pag. 99, Z.105 ff). Mit dem Beschuldigten habe er nichts zu tun gehabt. Dieser sei auch nicht viel in der Wohnung gewesen, sondern sei am Morgen rausgegangen und am Abend wieder zurückgekommen. Sie hätten nicht mehr zusammen gesprochen als «guten Morgen» und «wie geht’s». Betreffend Drogentätigkeiten habe er dem Beschuldigten überhaupt nichts gesagt. Der Beschuldigte sei auch nicht bei ihm im Zimmer gewesen, da dieses immer mit Schlüssel abgeschlossen gewesen sei (pag. 102, Z. 217 ff). F.________ habe dem Beschuldigten auch nie Kokain oder Heroin abgegeben und ihm nicht erzählt, was er in der Schweiz mache (pag. 103, Z. 246 ff). Die Miete habe CHF 2'300.00 betragen und er habe sie dem Beschuldigten in zwei Teilen gegeben. Zwei Tage nach der Ankunft habe er ihm CHF 1'300.00 gegeben und einen Tag danach nochmals CHF 1'000.00 (pag. 101, Z. 169 und nochmals bestätigt pag. 102, Z. 233 ff). «E.________» habe ihn angewiesen, wie viel Geld er dem Beschuldigten geben solle (pag. 103, Z. 243 f.). Er habe auch die Reise in die Schweiz gezahlt (pag. 103, Z. 264 f.). F.________ habe «E.________» aber nicht gekannt und ihn nie persönlich getroffen (pag. 103, Z. 261 f.). Er wisse auch nicht, ob der Beschuldigte «E.________» kannte. F.________ sagte dazu aus: «Das weiss ich nicht. Weil ich in diese Wohnung ging, vielleicht hat er ihn gekannt? Das weiss ich aber nicht.» (pag. 103, Z. 267 ff).

Aussagen des Beschuldigten

In der delegierten Einvernahme vom 31. März 2021 (pag. 105 ff) sagte der Beschuldigte aus, es sei ihm ums Geld gegangen. Sie hätten CHF 750.00 für eine Woche abgemacht (pag. 108, Z. 51 ff). Er sei auf der I.________(Örtlichkeit) von einem Araber gefragt worden, ob er gegen Geld eine Person bei ihm wohnen lassen würde. Der Araber habe Englisch und Deutsch mit ihm gesprochen (pag. 108, Z. 56 ff). Mit F.________, der seit drei Tagen bei ihm im Schlafzimmer geschlafen habe, habe er nur Englisch gesprochen. Er selbst habe im Wohnzimmer auf dem Sofa geschlafen (pag. 108, Z. 65 ff). Für die Unterbringung von F.________ habe er CHF 700.00 erhalten und es seien ihm noch weitere CHF 700.00 versprochen worden. Konfrontiert mit der Aussage von F.________, er habe CHF 2'300.00 bezahlt, sagte er aus, dass er CHF 1'500.00 erhalten habe, davon CHF 700.00 für den Vermittler. F.________ sollte für zwei Wochen bis 20 Tage bei ihm bleiben (pag. 108, Z. 77 ff). Der Beschuldigte habe F.________ immer kontrolliert und ihn gewarnt, dass er keine verbotenen Sachen nach Hause bringen solle, bzw. er habe ihn gewarnt, dass er «das Kokain oder Haschisch nicht nach Hause bringen soll». Der Beschuldigte habe auch das Sofa immer angeschaut. Er sei erstaunt, wie er die Sachen in die Wohnung gebracht habe und gehe davon aus, dass eine Person die Sachen mit einem Seil in die Wohnung abgeseilt oder durch das Fenster gereicht habe (pag. 109, Z. 99 ff). Er habe die Wohnung kontrolliert, weil er «kein Vertrauen in diese Leute» habe. F.________ habe ihm angeboten, zu verkaufen. Er habe dann aber nein gesagt. Er wisse, dass «diese Leute gefährlich sind und mit solchen Sachen beschäftigt sind» (pag. 109, Z. 125 ff). F.________ habe die Wohnung jeweils am Abend für 2-3 Stunden verlassen, er habe ihn gehört nach Hause kommen (pag. 109, Z. 105 ff). Der Beschuldigte habe für F.________ nichts gekauft oder organisiert (pag. 109, Z. 137 ff). Von F.________ habe er nie Betäubungsmittel erhalten. Er habe auch nicht gewusst, was F.________ gehabt habe und sie hätten nicht viel miteinander gesprochen (pag. 111, Z. 240 ff).

Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 6. August 2021 gab der Beschuldigte zu Protokoll: «Meine Schuld ist mir bekannt. Ich sollte keinen Drogendealer in der Wohnung haben und das ist mein Fehler» (pag. 158, Z. 50 ff). Er habe ihm aber bei «Verkauf und solchen Sachen» nicht geholfen (pag. 158, Z. 52 f.). Er sei auf der I.________ (Örtlichkeit) dem Araber begegnet. Sie hätten arabisch gesprochen. Den Araber kenne er aber nicht (pag. 159, Z. 65 ff). Insgesamt habe der Albaner ihm CHF 1'800.00 in Raten gegeben, es seien aber nicht CHF 2'300.00 gewesen. Mit den erhaltenen CHF 1'800.00 habe er Möbel für die Wohnungseinrichtung gekauft. Darauf angesprochen, dass er anlässlich der ersten Einvernahme angegeben habe, er hätte zweimal CHF 700.00 erhalten sagte er «Diese Aussage heute ist korrekt. Er hat mir CHF 1'800.00 bezahlt in zwei oder drei Malen». Eigentlich hätte er von F.________ CHF 2'500.00 erhalten sollen, sei aber immer wieder vertröstet worden (pag. 159, Z. 75 ff). Er habe F.________ immer kontrolliert, wenn er mit Sachen nach Hause gekommen sei. Er verstehe nicht, wie die Sachen reingekommen seien. Es sei von Anfang an die Abmachung gewesen, dass er (F.________) nicht mit solchen Sachen in die Wohnung komme (pag. 159 f., Z. 105 ff). Der Beschuldigte habe auf dem Sofa geschlafen, F.________ im Schlafzimmer. Als F.________ ins Einkaufszentrum gegangen sei, habe der Beschuldigte die Wohnung richtig kontrolliert und nichts gefunden (pag. 160, Z. 124 ff). Angesprochen auf den auf seinem Mobiltelefon gesicherten Chat mit der albanischen Nummer ________ gab der Beschuldigte zu Protokoll: «Er hat mich selber angerufen und er hat mit mir über Essen geredet. Ich kenne ihn nicht, aber wahrscheinlich hat er Kontakt mit dem anderen Albaner aus der Wohnung. Die Person, welche bei mir geblieben war, hat mir CHF 60.00 gegeben um etwas Essen zu kaufen» (pag. 161, Z. 169 ff). Er habe einen Teil des Gesprächs zwischen F.________ und der Person mit dieser Rufnummer gehört. F.________ habe die Person mit «Boss» angesprochen (pag. 161, Z. 178 ff). Auf die Frage, was er dazu sage, dass in diesem Chat von CHF 4'000.00 für die Beherbergung eines weiteren Albaners die Rede sei, antwortete der Beschuldigte «wahrscheinlich hat er mich danach gefragt. Deshalb habe ich Ihnen schon gesagt, dass ich mich an 70% erinnern kann». Er habe aber weder die CHF 4'000.00 noch einen anderen Betrag (abgesehen von den CHF 1'800.00) erhalten (pag. 161, Z. 182 ff). In dem Chat sei mit «Freund» der Arabische Vermittler auf der I.________(Örtlichkeit) gemeint. Dieser sei von anderen Leuten zu ihm gebracht worden (pag. 161 f., Z. 203 ff). Bezüglich des Chats mit der albanischen Rufnummer ________ sagte der Beschuldigte, er (F.________) habe am Anfang sein Mobiltelefon gebraucht. Dieser Chat stamme wahrscheinlich von diesem Zeitraum (pag. 162, Z. 219 ff). Auf die Frage, weshalb der Chat zwischen zwei Albanern in deutscher Sprache sei, antwortete der Beschuldigte, der Albaner habe Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch gesprochen. Er habe auch Deutsch mit ihm gesprochen (pag. 162, Z. 227 ff). Der Beschuldigte erklärte, er kenne die Person mit der Rufnummer ________ nicht. Er wisse auch nicht, ob es sich bei den beiden Rufnummern um dieselbe Person handle. Er habe nicht gewusst, dass es sich bei der Person hinter der Rufnummer ________ dem Auftraggeber von F.________ handelte (pag. 162 f., Z. 250 ff). Er könne auch nichts dazu sagen, wer die Drogen geliefert habe und wer das Drogengeld jeweils geholt habe. Hätte er gewusst, dass die beiden Albaner mit Drogen handeln, hätte er sie nicht beherbergt (pag. 163, Z. 280 ff).

An der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 19. Oktober 2021 sagte der Beschuldigte aus, er habe bei einem Spaziergang in der Stadt auf der J.________ (Örtlichkeit) «diese Person und eine weitere Person, die Araber ist» getroffen. Der Araber habe ihn gefragt, ob er «diese Person» bei ihm wohnen lassen würde. Er habe ihn dann nach Hause genommen und von ihm das Geld erhalten (pag. 186 f., Z. 195 ff). Auf Nachfrage, ob es die I.________ (Örtlichkeit) oder die J.________ (Örtlichkeit) war, antwortete der Beschuldigte, er denke, er habe bereits in den früheren Einvernahmen von der J.________(Örtlichkeit) gesprochen, es könne aber auch sein, dass er es vergessen habe (pag. 187, Z. 208 f.). Die Bekanntschaft zum Araber sei nicht eng, sie würden einander grüssen und trinken manchmal in der Gruppe ein Bier. Diesen Araber habe er aber seit März 2021 nicht mehr gesehen, obwohl er ihn gesucht habe (pag. 187, Z. 211 ff). Er kenne die beiden albanischen Rufnummern nicht (pag. 188, Z. 261). Er habe auch keine Kenntnisse zu «E.________». Der Beschuldigte erklärte, er habe von «E.________» weder einen Auftrag erhalten, noch habe er ihn um einen Auftrag gefragt (pag. 188 f., Z. 270 ff). Der Beschuldigte bestätigte, er bleibe dabei, dass er von F.________ CHF 1'800.00 erhalten habe, jedoch CHF 2'500.00 abgemacht gewesen seien. Dieses Geld sei für einen Monat vereinbart gewesen. Er habe nicht überlegt, weshalb er so viel Geld erhalten habe, da er das Geld gebraucht habe (pag. 189, Z. 283 ff). Er habe sich auch keine Gedanken dazu gemacht, weshalb der Albaner so viel Geld zur Verfügung hatte (pag. 190, Z. 311). Der Beschuldigte sagte aus, dass selbst ein kleiner Junge, der zwei oder fünf Jahre alt sei, wisse, dass die Albaner diese Arbeit erledigen würden (pag. 190, Z. 320 f.). Er habe F.________ die Wohnung zum Wohnen zur Verfügung gestellt, ihm aber gesagt, dass er keine Betäubungsmittel bei sich haben oder damit arbeiten dürfe. Auch keine gefährlichen Gegenstände wie Messer, Pistole und nicht viel Geld. Er habe F.________ beim ersten Mal ganz durchsucht. Er wisse nicht, wie er das nach Hause gebracht habe, was bei der Anhaltung sichergestellt worden sei (pag. 190, Z. 325 ff). Auf die Frage, ob ihm also bewusst gewesen sei, dass der Albaner mit Drogen handelte, ihm aber gesagt habe «Nicht in meiner Wohnung!», antwortete der Beschuldigte «Ja. Dass sie mit Betäubungsmittel zu tun haben, weiss jeder, sogar ein 5-jähriger» (pag. 190, Z. 334). Er verstehe nicht, weshalb so viele Fragen gestellt würden. Er habe den Fehler begangen, die Wohnung zur Verfügung zu stellen. Das tue ihm leid (pag. 190, Z. 336 ff).

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Mai 2023 sagte der Beschuldigte aus, er habe F.________ bei der J.________ (Örtlichkeit)/I.________(Örtlichkeit) getroffen. Dieser habe ihn (den Beschuldigten) gefragt, ob der Beschuldigte gegen Geld seine Wohnung zur Verfügung stellen würde. Da der Beschuldigte Geld gebraucht habe, habe er zugestimmt (pag. 586, Z. 14 ff). F.________ sei mit einem Rucksack zum Beschuldigten gekommen und habe gefragt, ob er Englisch spreche (pag. 586, Z. 20 f.). Auf Vorhalt, dass er früher ausgesagt habe, ein Araber habe ihn gefragt, antwortete der Beschuldigte, dass er dort gewesen sei. F.________ und der Araber hätten ungefähr 3 Minuten lang zusammen gesprochen (pag. 586, Z. 24 ff). Er sei sich nicht mehr sicher, wie viel Geld er erhalten habe. Er glaube, es seien CHF 1'600.00 gewesen. Der Beschuldigte habe nicht gewusst, was F.________ für eine Arbeit gemacht habe. Er habe seine Tasche durchsucht, als F.________ zu ihm gekommen sei. Er wisse nicht, wie F.________ die Sachen (Betäubungsmittel) zu ihm gebracht habe. Sie hätten nicht so Kontakt gehabt, hätten auch nicht zusammen gegessen (pag. 586, Z. 36 ff). Die Drogen habe er in der Wohnung nicht gesehen. Ansonsten hätte er die Betäubungsmittel in die Aare geschmissen (pag. 587, Z. 3 ff).

Da der Beschuldigte zum oberinstanzlichen Verhandlungstermin unentschuldigt nicht erschienen war (vgl. Ziff. 4 hiervor), liegen der Kammer keine zusätzlich zu würdigenden Aussagen vor.

7.5 Konkrete Beweiswürdigung

Für die konkrete Beweiswürdigung kann vorab ebenfalls auf die im Ergebnis zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 636, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und teilweise wiederholend hält die Kammer Folgendes fest:

Die in der Wohnung des Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung vom 30. März 2021 aufgefundenen Drogen (Heroin und Kokain in qualifizierter Menge) zeigen, dass an dessen Domizil ein Drogenhandel im qualifizierten Mengenbereich betrieben wurde. Aus dem Ort des Auffindens diverser Drogenutensilien (Grammwaage und entsprechendes Verpackungsmaterial [Knistersack mit leeren Minigrips], pag. 247) ist zu schliessen, dass diese im Schlafzimmer der Wohnung auf dem Salontisch verarbeitet und zum Verkauf vorbereitet wurden, bevor sie ausserhalb der Wohnung an Abnehmer veräussert wurden. Dies bestätigte F.________ sinngemäss anlässlich seiner Einvernahmen (pag. 102 Z. 202 f. und pag. 100 Z. 150). Aufgrund des Auffindeorts der Drogen, nämlich im Zimmer, welches F.________ für sich mietete, ist mit der Verteidigung (pag. 754) davon auszugehen, dass der Beschuldigte die für den Verkauf bestimmten Drogen von F.________ nicht zwingend gesehen hatte, zumal F.________, dessen Aussagen die Kammer insgesamt als glaubhaft erachtet (vgl. dazu sogleich), zu Protokoll gegeben hatte, das Zimmer abgeschlossen zu haben. Unzutreffend ist hingegen die Behauptung der Verteidigung, wonach auch im übrigen Bereich der Wohnung keine Drogen herumgelegen hätten, die der Beschuldigte hätte wahrnehmen können: So wurden anlässlich der Hausdurchsuchung auf dem Balkon der Wohnung Tabletten sowie Heroin und Kokain aus einem Portemonnaie, welches dem Beschuldigten gehörte, sichergestellt (pag. 249, pag. 113 Z. 322 ff.). Weiter wurden im Eingangsbereich der Wohnung Drogen in einer Bauchtasche, die ebenfalls dem Beschuldigten gehörte, aufgefunden (pag. 243, pag. 111 Z. 216 f.).

Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen von F.________ betrifft, schliesst sich die Kammer der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach keine erwähnenswerten Zweifel bestehen, dass diese nicht wahrheitsgemäss ausgefallen sind. Die Ausführungen von F.________ sind konstant und nachvollziehbar und enthalten keine Widersprüche. Zudem gab F.________ an, wenn er etwas nicht wusste, so beispielsweise hinsichtlich der Frage, für wie lange das Geld gedacht gewesen sei (pag. 42 Z. 415 ff.), was die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen erhöht. Er belastete den Beschuldigten auch nicht unnötig, sondern nahm diesen teilweise sogar in Schutz. So habe der Beschuldigte von ihm keine Betäubungsmittel erhalten (pag. 632 f.) und habe auch nicht von ihm erfahren, dass er im Drogenhandel tätig sei (pag. 42 Z. 434). F.________ hatte keinen ersichtlichen Grund, in Bezug auf seinen Aufenthalt beim Beschuldigten zu lügen, zumal er auch bezüglich seiner Tätigkeit als Drogenläufer umfassend geständig war. Insgesamt erscheinen die Aussagen von F.________ als nachvollziehbar und glaubhaft, weshalb darauf abzustellen ist. Damit einhergehend ist auch hinsichtlich der von F.________ veräusserten und besessenen Drogenmenge auf dessen Angaben abzustellen.

Das Aussageverhalten des Beschuldigten erweist sich demgegenüber alles andere als überzeugend und seine Aussagen sind als höchst widersprüchlich zu quali­fizieren. So widersprach er sich beispielsweise in Bezug auf die Höhe des geschuldeten Mietzinses: In seiner ersten Einvernahme sagte der Beschuldigte dazu aus, der Mieter habe ihm vorgängig CHF 700.00 gegeben und habe ihm weitere CHF 700.00 versprochen (pag. 108 Z. 77 ff.). In der Antwort auf die nächste Frage gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe CHF 700.00 und für den Vermittler habe er auch CHF 700.00 erhalten und diese dem Araber gegeben (pag. 108 Z.f 83 ff.). Kurz darauf sprach der Beschuldigte dann davon, der Albaner [F.________] habe ihm CHF 1'500.00 gegeben (pag. 108 Z. 85 f.). Wiederum zu alldem in Widerspruch stehend führte er in seiner zweiten Einvernahme aus, F.________ habe ihm CHF 1'800.00 gegeben bzw. hätte ihm CHF 2'500.00 geben müssen (pag. 159 Z. 75 und Z. 98 f.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft führte der Beschuldigte aus, es seien CHF 2'500.00 abgemacht gewesen. Er habe ihm davon CHF 1'800.00 gegeben (pag. 189 Z. 292 f.). Vor der Vorinstanz gab der Beschuldigte schliesslich zu Protokoll, es seien CHF 1'600.00 gewesen, er habe aber nicht alles erhalten (pag. 586 Z. 36 ff). Mit Blick auf diese Aussagen entbehren die Angaben des Beschuldigten insgeamt jeglicher Konstanz, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. F.________ sagte demgegenüber gleichbleibend und damit glaubhaft aus, er habe dem Beschul­digten für seinen Aufenthalt bei ihm CHF 2'300.00 gegeben, worauf abzustellen ist. In Anbetracht der (beabsichtigten) Aufenthaltsdauer von F.________ (vgl. dazu sogleich) erweist sich dieser Mietzins zudem als deutlich überhöht, zumal es sich lediglich um eine kleine, einfache 1,5-Zimmer-Wohnung in der Agglomeration von D.________ handelte, die bei weitem nicht so viel gekostet haben dürfte.

Weitere Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten finden sich hinsichtlich der Tatsache, wie F.________ zu ihm gekommen sei und in Bezug auf die Dauer von dessen Aufenthalt. Zu ersterem gab der Beschuldigte anlässlich seiner ersten Ein­vernahme zu Protokoll, ein Araber habe ihn auf der I.________(Örtlichkeit) gefragt, ob er Geld brauche und ob eine Person bei ihm wohnen könne (pag. 108 Z. 57 ff.). Gleiches gab er auch an der zweiten Einvernahme zu Protokoll (pag. 159 Z. 65 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft sprach der Beschuldigte dann davon, F.________ und den Araber auf der J.________(Örtlichkeit) getroffen und ihn [F.________] im Anschluss mitgenommen zu haben (pag. 186 f. Z. 195 ff.). F.________ gab demgegenüber schlüssig zu Protokoll, man habe ihm die Adresse geschickt und er sei mit einem Taxi zur Wohnung des Beschuldigten gelangt. Dieser habe draussen auf der Strasse auf ihn gewartet (pag. 97 f. Z. 43 ff.). Dass der Beschuldigte F.________ somit auf der J.________ (Örtlichkeit) oder I.________ (Örtlichkeit) angetroffen und mit nach Hause genommen hat, ist nicht wahrscheinlich. Zur Aufenthaltsdauer von F.________ hielt der Beschuldigte einerseits fest, dieser sei drei Tage bei ihm gewesen (pag. 108 Z. 69; pag. 187 Z. 204), sprach anderersetis aber auch von vier Tagen (pag. 159 Z. 78 f.; pag. 162 Z. 223). Auch hier ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen von F.________ von einer tatsächlichen Aufenthaltsdauer von vier Tagen, konkret vom 26. bis am 30. März 2021, auszugehen.

Zur beabsichtigten Aufenthaltsdauer hielt der Beschuldigte fest, F.________ habe zwei Wochen bis 20 Tage bei ihm bleiben wollen (pag. 108 Z. 88 f.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft führte er dann aus, es sei für einen Monat abgemacht gewesen (pag. 189 Z. 298). F.________ sagte hierzu lediglich aus, dass er spätestens nach drei Monaten abgereist wäre (pag. 36 Z. 117 f.), wobei daraus nicht klar hervorgeht, ob er den Standort zwischenzeitlich gewechselt hätte oder nicht. In Anbetracht dieser Aussagen sowie der Tatsache, dass aus dem Chat des Beschuldigten mit «E.________» hervorgeht, dass dieser einen Läufer für einen Monat unterbringen wollte (pag. 228), kann eine beabsichtigte Aufenthaltsdauer von F.________ am Wohnort des Beschuldigten von zwei Wochen bis zu einem Monat als erstellt gelten.

Auf Frage zu seinem Konsumverhalten gab der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme noch an, dass er Heroin, Marihuana, manchmal auch Kokain konsumiere, wenn er gestresst sei (pag. 111 Z. 200 f.). In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft führte er demgegenüber aus, dass er weder Kokain noch Heroin konsumiere (pag. 188 Z. 249), was er in Bezug auf Heroin in derselben Einvernahme noch mehrfach bekräftigte (pag. 191 Z. 350, Z. 361, Z. 367 und Z. 375). Diese (geänderte) Aussage in Bezug auf sein Konsumverhalten widerspricht der Tatsache, dass der Drogenschnelltest vom 30. März 2021 positiv auf COC (Kokain), THC (Marihuana), MET (Methamphetamin) und MOP (Opiate/Heroin; s. Vorhalt pag. 101 Z. 183 f.) reagierte (pag. 25). Zudem wurde anlässlich der Hausdurchsuchung im Portemonnaie des Beschuldigten ein Brieflein Heroin gefunden und er sagte hierzu selber aus, dieses gehöre ihm (pag. 113 Z. 336 f.). Auch wurde bei ihm anlässlich einer früheren Anhaltung bereits Heroin gefunden (vgl. Anklageschrift im Verfahren BM 19 12792, pag. 276 mit Urteil vom 22. Juni 2020 im Verfahren PEN 19 985). Die nachträglich geänderte und durch objektive Beweismittel widerlegte Aussage, wonach er kein Kokain und kein Heroin konsumiere, ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren und verdeutlicht, dass auf die Aussagen des Beschuldigten nicht abgestellt werden kann.

Die Aussagen des Beschuldigten sind denn auch in Bezug auf die hier im Zentrum stehende Beweisfrage, ob er von den Drogengeschäften seiner Untermieter wusste oder nicht, weitestgehend als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. So hielt er in seinen Befragungen mehrfach fest, kein Vertrauen in Albaner zu haben und dass jeder wisse, dass diese mit Drogen zu tun hätten. Dies wüssten sogar Kinder. Zudem sagte er in seiner ersten Einvernahme aus, F.________ habe ihm das Angebot gemacht, ebenfalls Drogen zu verkaufen. Es sei ihm bewusst gewesen, dass der Albaner mit Drogen handle, er habe ihm aber gesagt, dass er dies nicht in seiner Wohnung tun solle (pag. 190 Z. 332 ff.). An anderer Stelle gab der Beschuldigte gar zu, zumindest Vermutungen gehabt zu haben, indem er aussagte, er könne seine «Vorstellung schon haben, was diese Person gemacht hatte» (pag. 163 Z. 289 f.). Zudem gab er auch an zu wissen, dass diese Leute gefährlich und mit solchen Sachen beschäftigt seien. Er wisse das (pag. 109 Z. 134 f.). Dass es sich hierbei bzw. bei der Aussage, jedes Kind wisse, dass Albaner mit Drogen zu tun hätten, lediglich um eine – wie von der Verteidigung erwähnte – retro­spektive, nicht aber einzelfallspezifische Betrachtung des Beschuldigten gehandelt hätte (pag. 753), trifft nicht zu. Dafür spricht insbesondere, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit schon mehrfach mit Drogen zu tun hatte (vgl. dazu auch Ziff. 14.3. nachfolgend) und sich in diesem Milieu auskannte. Die von ihm getätigten und hiervor erwähnten Aussagen stellten damit nicht nur eine retrospektive Betrachtung dar, sondern waren auch zweifelsfrei so gemeint. Der Beschuldigte bestätigte damit insgesamt selber, Kenntnis bzw. zumindest begründete Vermutung über die illegalen Machenschaften der von ihm beherbergten Personen gehabt zu haben. Gestützt auf seine eigenen Aussagen muss somit festgehalten werden, dass er mindestens einen gewissen Grund­verdacht hegte, dass die bei ihm wohnhaften Albaner, konkret F.________, dem Drogenhandel nach­gingen.

Nicht zu glauben ist dem Beschuldigten weiter, wenn er anlässlich der Einvernahme vom 31. März 2021 angibt, er habe erst gestern erfahren, dass F.________ [Drogen] verkaufe (pag. 108 Z. 96). Diese Angabe lässt sich nicht mit seiner weiteren Aussage in Übereinstimmung bringen, wonach er F.________ immer kontrolliert habe, dass er nichts mit nach Hause bringe und ihn gewarnt habe, keine verbotenen Sachen nach Hause zu bringen (pag. 109 Z. 99 f.). Er habe den Albaner immer gewarnt, dass er das Kokain oder Haschisch nicht nach Hause bringen soll (pag. 109 Z. 113). Einerseits erscheint höchst fraglich, warum der Beschuldigte F.________ jeweils hätte kontrollieren bzw. ihn warnen müssen, wenn er angeblich nichts von dessen illegaler Geschäftstätigkeit gewusst haben will. Andererseits liesse sich eine tatsächliche Kontrolle bzw. Warnung des Beschuldigten, keine Drogen mit in die Wohnung zu nehmen, einzig mit dem hiervor erwähnten Grundverdacht, wonach die bei ihm wohnhaften Albaner dem Drogenhandel nachgehen, erklären, was der Beschuldigte indes stets abstritt. Hinzu kommt, dass dieser Einwand in klarem Widerspruch zu seinen Aussagen steht, wonach er mit F.________ nichts zu tun gehabt habe und ihn jeweils nur gehört habe, wenn dieser spät abends nach Hause gekommen sei. Er [der Beschuldigte] sei dann jeweils bereits im Bett gewesen (pag. 109 Z. 105 ff.). Auch erwähnte F.________ in seinen Einvernahmen zu keiner Zeit etwas von einer Kontrolle oder Warnung des Beschuldigten, sondern gab vielmehr an, sie hätten nichts miteinander zu tun gehabt und nichts zusammen besprochen, man habe sich nur «guten Morgen» und «wie geht’s» gesagt (pag. 102 Z. 217 ff.). Wäre F.________ tatsächlich vom Beschuldigten kontrolliert oder gewarnt worden, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies in seinen Einvernahmen erwähnt hätte. Im Ergebnis ist das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er F.________ jeweils kontrolliert und gewarnt habe, ebenfalls als reine Schutzbehauptung zu werten.

Aus der Telefonauswertung geht weiter hervor, dass der Beschuldigte vereinzelt mit der albanischen Telefonnummer (________) in Kontakt stand. Bei der Nummer handelte es sich um «E.________», den Auftraggeber von F.________. Auch F.________ stand gemäss Telefonauswertung mit dieser Nummer in Kontakt und hatte sie unter dem Namen «E.________» gespeichert (pag. 14). Der Beschuldigte bestritt zunächst nicht, mit der fraglichen Nummer in Kontakt gestanden zu haben, beteuerte aber später, dass «er» [ein albanischer Drogenläufer] sein Handy gebraucht habe, womit er den Kontakt wieder abstritt. Da der Kontakt gemäss Chatverlauf vom 1. bis am 30. März 2021 in deutscher und englischer Sprache stattfand, ist die Behauptung des Beschuldigten, wonach ein Drogenläufer sein Handy gebraucht habe, unglaubhaft, zumal ein Albaner mit einem weiteren Albaner mit Sicherheit in der Landessprache kommuniziert hätte. Zudem beherbergte der Beschuldigte nur in der Zeit vom 20. bis am 28. Februar 2021 (K.________) sowie vom 26. bis am 30. März 2021 (F.________) einen Drogenläufer, nicht aber in der restlichen Zeit, womit sich seine Aussage ebenfalls als reine Schutzbehauptung entpuppt. Die Konversation drehte sich überdies darum, ob nochmals jemand beherbergt werden könne, was zweifelsfrei auf den Beschuldigten als Chatpartner schliessen lässt. Er machte in der delegierten Einvernahme vom 6. August 2021 auch Aussagen dazu, wer in der Chat-Nachricht mit «Freund» gemeint war und äusserte sich zu den im Chat angebotenen CHF 4'000.00 zur Beherbergung eines weiteren Albaners. Dies zeigt, dass er am aktenkundigen Chat beteiligt war, ansonsten er keine Aussagen dazu hätte machen können. Der kurze Chatverlauf mit einer weiteren albanischen Nummer (________) weist zudem darauf hin, dass der Beschuldigte auch mit einem weiteren Albaner in Kontakt stand. Diesbezüglich besteht zwar eine geringe Möglichkeit, dass der Beschuldigte sein Mobiltelefon tatsächlich einem Albaner (K.________) geliehen hatte, da der Zeitraum des Chats mit demjenigen übereinstimmt, in welchem der Beschuldigte K.________ beherbergte. Da jedoch auch in diesem Chat in deutscher Sprache kommuniziert wurde, scheint dies ebenfalls eher unwahrscheinlich; vielmehr ist davon auszugehen, dass es auch hier wiederum der Beschuldigte war, der mit der Person mit albanischer Telefonnnummer in Kontakt stand. Die Kammer erachtet es daher als erstellt, dass der Beschuldigte sowohl während des Tatzeitraums, als K.________ bei ihm wohnte, als auch später mit Personen mit albanischer Rufnummer – darunter «E.________», dem Auftraggeber von F.________ – Kontakt hatte. Dies wiederum verstärkt die Annahme, dass der Beschuldigte (bereits zu diesem Zeitpunkt) damit rechnen bzw. zumindest vermuten musste, dass die an ihn vermittelten Personen während ihres Aufenthalts einer Drogentätigkeit nachgehen.

Dass der Beschuldigte während des Aufenthalts von F.________ in seiner Wohnung keinen Zutritt zum Schlafzimmer hatte, muss entgegen der Vorinstanz und wie hiervor bereits erwähnt gestützt auf die als glaubhaft erachteten Aussagen von F.________ als erstellt gelten. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte selber nie aussagte, das Schlafzimmer sei abgeschlossen gewesen. Auch, dass dort ein Handy von ihm gefunden wurde, schliesst nicht aus, dass die Zimmertüre abgeschlossen war, zumal keine Hinweise für die Annahme vorliegen, dass dieses Handy nicht bereits vorher im Zimmer lag. Ein Betreten des Zimmers während des Aufenthalts von F.________ kann dem Beschuldigten damit nicht nachgewiesen werden. Am Beweisergebnis ändert dies indes nichts. Auch ohne tatsächliches Betreten des Schlafzimmers musste der Beschuldigte aufgrund seiner Vorkenntnisse über die Tätigkeit der ihm vermittelten Personen im Drogenhandel, die Vermittlung des Albaners durch einen flüchtig bekannten «Araber» auf der I.________ (Örtlichkeit) oder J.________(Örtlichkeit), den Kontakt mit dem albanischen Hintermann «E.________», seiner eigenen Erfahrungen im Drogenmilieu und insbesondere aufgrund der auffallend hohen Mietzinszahlungen von CHF 2'300.00 für zwei Wochen bis einen Monat bereits im Zeitpunkt der Abmachung über das Mietverhältnis davon ausgehen, dass hinter der verschlossenen Tür des vermie­teten Zimmers Drogen verarbeitet und für den Verkauf vorbereitet wurden.

Gestützt auf die Ausführungen hiervor, insbesondere aber aufgrund des für eine derart kurze Aufenthalts­dauer deutlich überhöhten Mietzinses, muss dem Beschuldigten auch zugerechnet werden, mitbekommen bzw. zumindest damit gerechnet zu haben, dass der bei ihm beherbergte Drogenläufer eine Menge an Betäubungsmitteln veräusserte, die die Gesundheit vieler Men­schen gefährdete. Eine andere Annahme wäre vor dem genannten Hintergrund schlicht lebensfremd. Ebenfalls zuzurechnen ist ihm, dass er zumindest in Kauf nahm, dass das Zur-Verfügung-Stellen der Wohnung für die Ausführung der Tat von wesentlicher Bedeutung war, zumal es F.________ ohne eine Unterbringung an einem sicheren Ort nicht möglich gewesen wäre, dem Betäubungsmittelhandel in der genannten Form nachzugehen.

7.6 Beweisergebnis bzw. erstellter Sachverhalt

Im Ergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 26. bis am 30. März 2021 in seiner Wohnung in C.________ im Auftrag eines unbekannten Hintermannes, genannt «E.________», dem albanischen Drogenläufer F.________ seine Wohnung entgeltlich für CHF 2'300.00 für eine beabsichtigte Dauer von zwei Wochen bis zu einem Monat zur Verfügung stellte.

Der Beschuldigte musste dabei zumindest damit rechnen, dass F.________ mit Betäubungsmittel handelte und musste aufgrund der gesamten Umstände davon ausgehen, dass dieser während seines Aufenthalts in der Wohnung eine solch grosse Menge an Betäubungsmitteln veräusserte, welche die Gesundheit vieler Menschen gefährdete.

8. Vorwurf gemäss Ziff. I.1.2 der Anklageschrift

8.1 Vorgeworfener Sachverhalt

Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 24. Dezember 2021 weiter vorgeworfen, in der Zeit vom 20. bis am 28. Februar 2021 in C.________ einem al­ba­nischen Drogenläufer, K.________ (separates Verfahren, BM 21 12658 bzw. PEN 21 1039), seine Wohnung entgeltlich für CHF 1'000.00 zur Verfügung gestellt zu haben, im Wissen darum, dass dieser mit Betäubungsmittel handelte bzw. diese geliefert erhielt, besass und veräusserte.

Der Beschuldigte habe gewusst, dass K.________ mit Betäubungsmitteln handelte. Ohne das Zur-Verfügung-Stellen der Wohnung sei es K.________ nicht möglich gewesen, dem Betäubungsmittelhandel in der genannten Form nachzugehen, was dem Beschuldigten bekannt gewesen sei (pag. 536).

8.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt

Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte K.________ im Zeitraum vom 20. bis am 28. Februar 2021 gegen Entgelt bei sich beherbergte. Bestritten wird von ihm hingegen, gewusst zu haben, dass es sich bei K.________ um einen Drogenläufer handelte.

8.3 Objektive Beweismittel

Die Vorinstanz hielt hinsichtlich der objektiven Beweismittel korrekt fest, was folgt (pag. 640, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Gemäss aus dem Verfahren PEN 21 1039 i.S. K.________ hinzugezogenen Anzeigerapport vom 28. Mai 2021 (pag. 284 ff) handelte K.________ in einem qualifizierten Bereich mit Betäubungsmitteln. Als Ausgang wurde der Verkauf von 6.2 g netto braunem Pulver (mutmasslich Heroingemisch mit unbekanntem Reinheitsgehalt) an L.________, am 23. Februar 2021 zu einem unbekannten Preis sowie weitere Verkäufe am 24. März 2021 und in der Zeit vom 1. Februar 2021 bis 24. März 2021 aufgeführt. Als belegbare Menge an gehandelten Betäubungsmitteln eruierte die Kantonspolizei ein Total von 2'780 g Heroingemisch und 1'680 g Kokaingemisch (pag. 591 f.). K.________ wurde mehrfach bei Betäubungsmittellieferungen festgestellt und er habe mehrfach den Aufenthaltsort gewechselt, bis er schliesslich am 24. März 2021 an der M.________ (Strasse) in D.________ durch die Polizei angehalten wurde (pag. 292).

8.4 Subjektive Beweismittel

Für die subjektiven Beweismittel kann ebenfalls auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 640 ff., S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, Hervorhebungen im Original):

Aussagen K.________

Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 25. Mai 2021 sagte K.________ aus, er habe sich während acht Tagen an der G.________(Strasse) in C.________, in der Wohnung des Beschuldigten, aufgehalten (pag. 296, Z. 72 ff). Er habe dem Beschuldigten kein Geld gegeben. «Er hatte eine direkte Verbindung zu dem Grossen, der mir die Arbeit vermittelt hat. Was Geld und Unterkunft angeht, da hatte er den direkten Kontakt zu dem Grossen» (pag. 296, Z. 96 ff). Der «Grosse» heisse N.________. K.________ habe aber nur telefonischen Kontakt zu ihm gehabt und die Nummer sei jeweils unterdrückt gewesen (pag. 296 f., Z. 100 ff). K.________ habe zunächst an der G.________(Strasse) in C.________ gewohnt. Danach (am 28. Februar 2021) sei er für einige Tage nach O.________ gereist. Als er zurückgekommen sei, habe er dann an einer anderen Adresse gewohnt (pag. 297 f., Z. 149 ff).

Aussage L.________

L.________ gab bei der polizeilichen Einvernahme vom 23. Februar 2021 zu Protokoll, er habe die 7.2 g Heroin, brutto, an diesem Tag bei der Drogenanlaufstelle bei einem jungen Mann gekauft. Dafür habe er CHF 120.00 bezahlt (pag. 313).

Aussagen des Beschuldigten

Hier kann zunächst auf die allgemeinen Aussagen des Beschuldigten verwiesen werden (vgl. Ziff. II.3.3.2 der Urteilsbegründung).

Des Weiteren sagte der Beschuldigte anlässlich der delegierten Einvernahme am 31. März 2021 aus, er habe total zwei Albaner bei sich untergebracht. «Er von gestern und ein anderer» (pag. 110, Z. 149). Als ihm eine Fotoverweisung vorgelegt wurde, erkannte der Beschuldigte K.________ als den Mann, der zehn Tage lang bei ihm gewesen sei. Er bestätigte, dass K.________ Ende Februar 2021 während zehn Tagen bei ihm gewesen sei (pag. 110, Z. 151 ff). Als Grund für die Unterbringung bei sich gab der Beschuldigte an, dass er Schulden gehabt und Geld gebraucht habe. Er habe ihn (K.________) dann auch gefragt, wo er vorher gewesen sei. Dieser habe geantwortet, er sei vorher in C.________ gewesen. Der Beschuldigte antwortete auf die Frage, ob es bei K.________ ebenfalls um Drogenhandel gegangen sei: «Ich weiss nicht, was er gehabt und verkauft hat. Er wollte auch nicht darüber reden». Er habe für die Unterbringung CHF 1'000.00 pro Woche erhalten (pag. 110, Z. 167 ff).

Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 6. August 2021 sagte der Beschuldigte bezüglich Beherbergung von K.________ aus: «Ich wusste nicht, was er gemacht hat. Ich habe auch die Wohnung kontrolliert und ich habe nichts gesehen. Als er ins Einkaufszentrum gegangen ist, habe ich die Wohnung richtig kontrolliert und ich habe nichts gefunden und als die Polizisten mich gefragt haben, ob ich was gesehen habe, sagte ich, dass ich nichts gefunden oder gesehen habe und als diese Person von der Wohnung ging, gab er mir den Schlüssel und ging» (pag. 160, Z. 142 ff).

Bei der Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte am 19. Oktober 2021 zu Protokoll, dass K.________ durch eine andere Person vermittelt worden sei als F.________. Er habe nicht gewusst, was für eine Tätigkeit K.________ gemacht habe. Er sei während einigen Tagen bei ihm gewesen und habe nicht gesagt, was er mache. Dann sei er gegangen, ohne sich zu verabschieden (pag. 188, Z. 235 ff). Weitere Aussagen wollte er bezüglich K.________ nicht machen («Warum befragen Sie mich diesbezüglich? Ich bin gekommen wegen der anderen Sache. Zu der Frage, ob eine andere Person bei mir gelebt hat, habe ich ja gesagt. Ich mache von meinem Recht gebrauch und möchte zu dieser Frage keine Aussage machen. Ich möchte nur Aussagen machen zu der Person, welche bei mir angehalten wurde» (pag. 188, Z. 241 ff).

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Mai 2023 sagte der Beschuldigte betreffend K.________ aus, dass er keine Kenntnis davon gehabt habe, was sie (die albanischen Drogenläufer) machten und was für Arbeit sie verrichteten. Er wolle nicht lügen. Da er keine Betäubungsmittel konsumiere, habe er kein Interesse. Er gehe regelmässig ins P.________ (Lokal). Alle würden ihn dort kennen, sogar die Polizei. Es würden alle etwas machen, nur er nicht (pag. 587, Z. 21 ff).

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass seitens der Verteidigung oberinstanzlich keine (teilweise) Unverwertbarkeit der Aussagen von K.________ mehr geltend gemacht wurde. Eine solche hätte nach Überzeugung der Kammer und mit der Vorinstanz (vgl. die zutreffenden Ausführungen auf pag. 629, S. 9 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) indes auch nicht vorgelegen. Die Aussagen von K.________ sind damit verwertbar.

8.5 Konkrete Beweiswürdigung

Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Beschuldigten auch in Bezug auf diesen Vorwurf als Schutzbehauptungen und ging davon aus, dass er gewusst habe, dass es sich bei K.________ um einen Drogenläufer handelte, der auch im Drogenhandel tätig war, als er beim Beschuldigten wohnte. Sie erachtete insgesamt den angeklagten Sachverhalt als erstellt (pag. 642, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer im Wesentlichen anschliessen. Ergänzend und teilweise wiederholend ist zu den Erwägungen der Vor­instanz Folgendes festzuhalten:

Wie hiervor bereits erwähnt ist unbestritten, dass der Beschuldigte K.________, welchen der Beschuldigte auf einer Fotovorweisung erkannt hatte, Ende Februar 2021, mindestens vom 20. bis am 28. Februar 2021 und somit für insgesamt acht Tage, bei sich wohnen liess. Er habe hierfür CHF 1'000.00 pro Woche von K.________ erhalten (pag. 110 Z. 175 f.). K.________ bestätigte dies seinerseits, indem er vorerst frei und ohne Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten zu Protokoll gab, vom 20. bis am 28. Februar 2021 in C.________ gewesen zu sein (pag. 296 Z. 72 ff.). Ebenfalls ist unbestritten, dass K.________ während dieser Zeit mit Betäubungsmitteln gehandelt und insbesondere am 23. Februar 2021 total 6.2 Gramm Heroingemisch (netto) an L.________ verkauft hat (vgl. Anklageschrift im abgekürzten Verfahren, pag. 361, 2. Absatz, sowie die Aussagen von K.________).

Zur Frage, ob der Beschuldigte wusste, dass es sich bei K.________ um einen Drogenläufer handelte, ist vorab auf die hiervor zu F.________ gemachten Ausführungen unter Ziff. 7.5 zu verweisen. Auch hier gilt, dass der Beschuldigte sich schon damals im Drogenmilieu bewegt und während der Aufenthaltsdauer von K.________ mit einer Person mit albanischer Rufnummer in Kontakt gestanden hatte. Es ist auch hier davon auszugehen, dass der Beschuldigte vorgängig mit einem Vermittler zu tun hatte und K.________ durch diesen an ihn gelangte. Dafür spricht insbesondere die Aussage von K.________, wonach der Beschuldigte bezüglich des Geldes für die Unterkunft «mit dem Grossen» Kontakt gehabt habe. K.________ legte seinerseits ein umfassendes Geständnis ab und hatte somit keinen Grund, in Bezug auf den Aufenthalt, seine Tätigkeit im Drogenhandel und die Zahlungsmodalitäten für die Mietzinse zu lügen. Auf seine Aussagen kann daher abgestellt werden.

Der Beschuldigte selber gab an, er habe für die Unterbringung von K.________ CHF 1'000.00 pro Woche erhalten. Dabei handelt es sich, wie bereits bei der Miete für die Beherbergung von F.________, um einen aussergewöhnlich hohen Mietzins. In Anbetracht des Standorts und der geringen Grösse der Wohnung (gelegen in der Agglomeration, nur ein Schlafzimmer) sowie der Zeitspanne, für welche er das Zimmer an K.________ vermietete, erscheint der ihm angebotene Mietzins auch hier als dermassen überhöht, dass der Beschuldigte bereits gestützt darauf und somit im Zeitpunkt der Abmachung damit rechnen musste, dass K.________ keine legalen Geschäfte abwickelte. Gleiches ergibt sich aufgrund des direkten Kontakts zu einem Vermittler, des Kontakts des Beschuldigten zum Drogenmilieu sowie der allgemeinen Aussagen des Beschuldigten, wonach sogar ein kleiner Junge, der zwei oder fünf Jahre alt sei, wisse, dass die Albaner diese Arbeit (Drogenhandel) erledigen würden (pag. 190 Z. 320 f.). Ebenfalls musste dem Beschuldigten aufgrund des dermassen überhöhten Mietzinses zumindest bewusst sein, dass K.________ Drogen im grösseren Stil und damit im qualifizierten Mengenbereich verkaufte.

Tatsächlich nachgewiesen werden konnten K.________ während des Aufenthaltes beim Beschuldigten allerdings nur die an L.________ verkaufte Menge von 6.2 Gramm Heroingemisch (netto), weshalb dem Beschuldigten auch nur ein Tatbeitrag zum Drogenhandel in dieser Grössenordnung angelastet werden kann.

9. Beweisergebnis bzw. erstellter Sachverhalt

Gestützt auf die Ausführungen hiervor ist erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 20. bis am 28. Februar 2021 in C.________ dem albanischen Drogenläufer K.________ seine Wohnung entgeltlich für CHF 1'000.00 pro Woche zur Verfügung stellte. Dabei musste der Beschuldigte zumindest damit rechnen, dass K.________ mit Betäubungsmittel handelte und aufgrund der gesamten Umstände zudem davon ausgehen, dass dieser eine grosse Menge an Betäubungsmitteln veräusserte, mindestens jedoch 6.2 Gramm Heroingemisch. Ohne das Zur-Verfügung-Stellen der Wohnung wäre es K.________ nicht möglich gewesen, dem Betäubungsmittelhandel in der genannten Form nachzugehen, was dem Beschuldigten ebenfalls bekannt war.

III. Rechtliche Würdigung

10. Rechtliche Grundlagen

Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt. Nach lit. d derselben Bestimmung macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt. Die Bestimmung ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet (BGE 118 IV 200 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.2.4, nicht publ. in: BGE 145 IV 146; je mit Hinweis). Art. 19 Abs. 1 BetmG untersagt generell alle Handlungen, die dazu führen, dass Drogen in den Umlauf geraten oder allfälligen Konsumenten zugänglich gemacht werden. Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann.

In objektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand eine direkte oder indirekte Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter von dieser Gefährdung wusste oder hätte wissen müssen. Die objektive und die subjektive Voraussetzung müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist die Schwelle zu einem qualifizierten Fall überschritten und von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen auszugehen, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18 Gramm reines Kokain oder mindestens 12 Gramm reines Heroin enthält (Urteil des Bundesgerichts 6B_1280/2022 vom 4. Mai 2023 E. 4.1.1. sowie Urteil des Bundesgerichts BGE 145 IV 312 E. 2.1.1.).

Art. 25 StGB definiert die Gehilfenschaft als «vorsätzliche Hilfeleistung» zu einem Vergehen oder Verbrechen. Der Gehilfe will somit die Haupttat fördern und nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert. Der Tatbeitrag des Gehilfen ist untergeordneter Natur und für die Verwirklichung des Delikts nicht derart «wesentlich», dass sie mit ihm «steht oder fällt». Daher erscheint der Gehilfe nach den konkreten Umständen des Falles auch nicht als «Hauptbeteiligter». Im Gegensatz zum Mittäter will der Gehilfe an der Verwirklichung der Haupttat nicht in massgebender Weise mitwirken. Der Gehilfe weiss jedoch oder nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert bzw. ihre Erfolgschancen erhöht (Forster, a.a.O., N. 3 zu Art 25 StGB). Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Gehilfenschaft nicht zur Tat gekommen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_645/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2).

In subjektiver Hinsicht muss der Gehilfe wissen oder sich darüber im Klaren sein, dass er einen Beitrag zu einer bestimmten Straftat leistet und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Dabei genügt es, wenn er die wesentlichen Züge des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns kennt. Das vorsätzliche Handeln des Gehilfen setzt auch voraus, dass er den Vorsatz des Haupttäters erkennt. Dieser muss mithin den Tatentschluss bereits gefasst haben. Eventualvorsatz genügt (BGE 132 IV 49 E. 1.1).

11. Subsumtion

11.1 Ziff. I.1.1 der Anklageschrift (F.________)

Für die Subsumtion unter den objektiven Tatbestand kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal diese auch vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt werden (pag. 650 f., S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Mit Urteil vom 11. August 2021 wurde F.________ der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen in der Zeit vom 26. März 2021 bis am 30. März 2021 in C.________, schuldig gesprochen (pag. 263 ff). Somit liegt ein Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB als Vortat/Haupttat vor. Es kann daher eine mögliche Gehilfenschaft geprüft werden.

Der objektive Beihilfetatbestand ist nach Auffassung des Gerichts vorliegend erfüllt. Der Beschuldigte hat F.________ seine Wohnung zur Verfügung gestellt. Der Beschuldigte beteiligte sich jedoch nicht aktiv an den ausgeübten Drogengeschäften. Seine Hilfeleistung beschränkte sich auf das «Zur-Verfügung-Stellen» der Wohnung. Für den albanischen Drogenläufer war eine Wohnung für die Ausübung seiner Drogengeschäfte notwendig und hat die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöht, namentlich da er keine anderen Kontakte in der Umgebung hatte, und mit der Wohnung des Beschuldigten sehr kurzfristig, ohne Vertrag einen Rückzugsraum erhielt, den er für die Aufbewahrung und das Verarbeiten von Drogen benutzen konnte, ohne dass Fragen gestellt wurden. Eine solche Wohnung hätte aber theoretisch auch durch eine Drittperson zur Verfügung gestellt werden können. Somit handelte es sich klar um eine Hilfeleistung, mit der die Haupttat unterstützt wurde.

Auch die Erwägungen der Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand erweisen sich grundsätzlich als korrekt. Für die Kammer steht mit der Vorinstanz ebenfalls fest, dass der Beschuldigte F.________ die Wohnung zur Aufbewahrung, Verarbeitung und späteren Veräusserung von Betäubungsmitteln zur Verfügung stellte. Wie die Verteidigung oberinstanzlich zutreffend ausführte, kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, je einmal von F.________ herumliegende Drogen gesehen zu haben, zumal dieser das abgeschlossene Zimmer benutzte und die Drogen dort auf dem Salontisch zubereitete. Dennoch ist der subjektive Tatbestand vorliegend erfüllt. Der Beschuldigte musste sowohl aufgrund der Art der Vermittlung als auch des aussergewöhnlich hohen Mietzinses zumindest ernsthaft annehmen, dass er mit dem Zur-Verfügung-Stellen seiner Wohnung bzw. seines Zimmers illegale Tätigkeiten erleichterte. Überdies gab der Beschuldigte selber zu Protokoll, jedes Kind wisse, dass Albaner in diesem Geschäft tätig seien, so dass er trotz der Tatsache, dass er über die Geschäfte von F.________ nicht (im Detail) informiert war, zumindest damit rechnen musste. Damit steht auch fest, dass der Beschuldigte nicht bewusst fahrlässig gehandelt hatte, wie es die Verteidigung oberinstanzlich noch vorgebracht hatte (pag. 754). Ebenfalls aufgrund des überrissen hohen Mietzinses musste der Beschuldigte zumindest damit rechnen, dass F.________ Betäubungsmittel im qualifizierten Bereich besass und veräusserte. Der objektive und subjektive Tatbestand ist vorliegend erfüllt.

Der Beschuldigte ist der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 26. März 2021 bis am 30. März 2021 in C.________ durch Gehilfenschaft zum Veräussern von Betäubungsmitteln von 117,36 Gramm reinem Heroin und 56,43 Gramm reinem Kokain und zur Gehilfenschaft zum Besitz am 30. März 2021 von 68,43 Gramm reinem Heroin und 21,01 Gramm reinem Kokain, schuldig zu erklären.

11.2 Ziff. I.1.2 der Anklageschrift (K.________)

Für die Subsumtion kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 651, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

K.________ wurde gemäss Anklageschrift vom 17. September 2021 im abgekürzten Verfahren der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert sowie bandenmässig begangen zwischen dem 20. Februar 2021 und dem 24. März 2021 in C.________, Q.________ und D.________, schuldig gesprochen. Somit liegt auch hier ein Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB als Vortat/Haupttat vor. Es kann daher eine mögliche Gehilfenschaft geprüft werden.

K.________ wurde wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im qualifizierten Bereich schuldig gesprochen. Während der Zeit, in welcher der Beschuldigte ihn bei sich beherbergte, konnte jedoch nur der Verkauf von 6.2 g Heroingemisch nachgewiesen. Weitere Mengen können nicht nachgewiesen werden. Aus diesem Grund handelt es sich um Gehilfenschaft zu einer einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.

In Bezug auf den objektiven und subjektiven Tatbestand kann auf die Erwägungen unter Ziff. 11.1. hiervor verwiesen werden. Die Hilfeleistung des Beschuldigten beschränkte sich auch hier auf das Zur-Verfügung-Stellen der Wohnung bzw. des Zimmers; darüberhinausgehend beteiligte sich der Beschuldigte nicht am Drogenhandel von K.________. Insbesondere aufgrund des deutlich überhöhten Mietzinses von CHF 1'000.00 für eine Woche Beherbergung, aber auch die Tatsache, dass der Beschuldigte für die Vermietung des Zimmers vom «Grossen», mithin dem Vorgesetzten von K.________, kontaktiert worden war, musste der Beschuldigte ernsthaft damit rechnen, dass K.________ von der Wohnung aus dem Betäubungsmittelhandel nachgeht. Der objektive und subjektive Tatbestand ist damit erfüllt.

Der Beschuldigte ist somit der Gehilfenschaft zu einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 20. Februar 2021 bis am 28. Februar 2021 in C.________ durch Gehilfenschaft zum Veräussern und Besitz von Betäubungsmitteln (mindestens 6,2 Gramm netto Heroingemisch), schuldig zu erklären.

IV. Strafzumessung

12. Theoretische Grundlagen zur Strafzumessung

Die Vorinstanz gab die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung korrekt wieder; darauf kann integral verwiesen werden (pag. 653 f., S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täter-komponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 mit Hinweisen; Urteil BGer 6B_236/2016 E. 4.2).

Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5; Urteil BGer 6B_236/2016 E. 4.2). Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (Urteil BGer 6B_236/2016 E. 4.2). Eine rein mathematische Reduktion einer (hypothetischen) Ein-satzstrafe ist systemwidrig und abzulehnen, da sie die Ermessensfreiheit des Richters in unzulässiger Weise einschränkt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil BGer 6B_829/2014 E. 2.4.3).

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Diese Einsatzstrafe hat das Gericht in der Folge unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (Urteil BGer 6B_466/2013 E. 2.1; Urteil BGer 6B_42/2016 E. 5.1; 6B_236/2016 E. 4.2).

Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und ist in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu erhöhen ist. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteil BGer 6B_466/2013 E. 2.3.2; Urteil BGer 6B_42/2016 E. 5.1; Urteil BGer 6B_236/2016 E. 4.2).

13. Strafrahmen, Strafart und Methodik

Der Strafrahmen für die qualifizierte Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 BetmG liegt bei Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren (Art. 40 Abs.2 StGB). Ein­fache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz werden mit einer Frei­heits­strafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 19 Abs.1 BetmG).

Vorliegend ist die Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden. Auch für die einfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz kommt nach Überzeugung der Kammer nur eine Freiheitsstrafe in Frage, zumal der Beschuldigte bereits mehrmals zu einer Geldstrafe oder Übertretungsbusse verurteilt wurde, diese jedoch nie bezahlt hat und deswegen jeweils zum Vollzug der Ersatzfreiheits­strafe aufgeboten werden musste (vgl. dazu Ziff. 14.3 nachfolgend). Aus diesem Grund erscheint einzig eine Freiheitsstrafe als geboten, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten und es wäre auch nach wie vor unsicher, ob eine Geldstrafe überhaupt vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 lit. a und b StGB). Insofern ist auch für die Gehilfenschaft zur einfachen Widerhandlung gegen das Be­täubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe auszu­sprechen.

In einem ersten Schritt ist die Einsatzstrafe für die schwerere der beiden Taten, mithin die Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs­mittelgesetz, festzusetzen. Alsdann ist auch für die Gehilfenschaft zur einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Strafe auszufällen. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist diese sodann angemessen zur Einsatz­strafe zu asperieren, was die Gesamtfreiheitsstrafe ergibt.

14. Konkrete Strafzumessung

14.1 Einsatzstrafe für die Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

14.1.1 Objektive und subjektive Tatschwere

Der Beschuldigte leistete im Zeitraum vom 26. bis am 30. März 2021 Gehilfenschaft zur Veräusserung von rund 117 Gramm reinem Heroin und rund 56 Gramm reinem Kokain (entsprechend rund 37 Gramm reiner Heroin-Äquivalenz) sowie am 30. März 2021 Gehilfenschaft zum Besitz von rund 68 Gramm reinem Heroin und 21 Gramm reinem Kokain (entsprechend rund 14 Gramm reiner Heroin-Äquivalenz). Dies entspricht einer Gesamtmenge von rund 236 Gramm reinem Heroin. Die Tabelle Schlegel/Jucker sieht für eine Menge von 240 Gramm reinem Heroin eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten vor (Schlegel/Jucker, BetmG-Kommentar, 4. Aufl. 2022, N 45 zu Art. 47 StGB). Dies erscheint der Kammer eine angemessene Einstiegsstrafe. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte auf die verkaufte Drogenmenge keinerlei Einfluss hatte und so auch nicht steuern konnte, in welchem Umfang die Rechtsgutverletzung eintrat. Zudem ist er auf der untersten Hierarchiestufe anzusiedeln. Obwohl nicht abschliessend geklärt werden konnte, ob beim Beschuldigten eine Suchtmittel­abhängigkeit besteht, ist doch auch zu berücksichtigen, dass er im Tatzeitpunkt selber erwiesenermassen Heroin, Kokain und Marihuana konsumierte. Diese Umstände sind vorliegend leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Ebenfalls leicht zu Gunsten des Beschuldigten wirkt sich aus, dass F.________ rund einen Drittel der Drogenmenge nur besessen und (noch) nicht veräussert hatte. Leicht straferhöhend wirkt sich demgegenüber aus, dass der Beschuldigte seine Räumlichkeiten einer völlig fremden Person ohne Not zur Verfügung gestellt hatte und trotz des eingegangenen Risikos finanziell stark davon profitierte. Durch die Vermietung des Zimmers an F.________ nahm er das Mehrfache von dem ein, was die Miete seiner Wohnung, die im Übrigen vom Sozialdienst bezahlt wurde, mo­natlich tatsächlich gekostet haben dürfte. Mit Blick auf das Gesagte ist die hiervor bestimmte Einstiegs­strafe leicht zu reduzieren. Die Kammer erachtet eine Reduktion im Umfang von drei Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte lediglich eventualvorsätzlich handelte, was sich leicht strafmindernd auswirkt. Seine Beweggründe für die Tat konnten nicht abschliessend geklärt werden, dürften aber vor allem finanzieller Natur gewesen sein (so im Verfahren bestätigt, vgl. pag. 108 Z. 51, pag. 110 Z. 168 ff. und pag. 179 Z. 182 ff.). Besonders verwerfliche oder ehrbahre Beweg­gründe sind nicht ersichtlich. Dem Beschuldigten wäre es zudem ohne Weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten und die Tat zu vermeiden. Insgeamt wirken sich die subjektiven Tatkomponenten somit leicht strafmindernd aus. Die Freiheitsstrafe wird um weitere drei Monate reduziert.

Gestützt auf die objektiven und subjektiven Tatkomponenten resultiert damit vorerst eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe.

14.1.2 Strafmilderung infolge Gehilfenschaft

Zugunsten des Beschuldigten ist weiter zu berücksichtigen, dass er lediglich als Gehilfe handelte. Um das Verschulden des Gehilfen einschätzen zu können, ist es unerlässlich, einen Vergleich mit dem (objektiven) Tatverschulden des Haupttäters anzustellen. Der Tatbeitrag des Gehilfen ist in der Regel geringer als derjenige des Haupttäters. Er vollbringt eine untergeordnete Hilfeleistung. Die denkbaren Teilnahmevarianten können von unterschiedlicher Qualität sein. Sie decken einen weiten Bereich ab, der beim tatentscheidenden Beitrag des Haupttäters beginnt und beim geringfügigen Tatbeitrag des Gehilfen endet. Dazwischen liegt die Grenze, welche den Haupttäter vom Gehilfen trennt. Diese lineare Abstufung wirkt sich regelmässig auch bei der Bewertung des Verschuldens aus: Nähert sich eine bestimmte Tathandlung des Haupttäters der Grenze zur Gehilfenschaft, muss in der Regel von einer reduzierten objektiven Tatschwere ausgegangen werden. Der Vorwurf an den Gehilfen, dessen Beitrag knapp unter dieser Grenze liegt, ist nur geringfügig leichter. Dementsprechend wäre (bei sonst gleichen Verhältnissen) dessen Verschulden auch nur unwesentlich geringer, was (bei gleichen Täterkomponenten) zu einer gegenüber dem Haupttäter leicht reduzierten Strafe führen müsste. Allgemein lässt sich festhalten: Je mehr sich die Tatbeiträge des Gehilfen und des Haupttäters von der Grenzlinie Gehilfenschaft/Täterschaft entfernen, desto grösser muss unter sonst gleichen Bedingungen die Differenz zwischen den Strafen sein. Je näher die Tatbeiträge sind, desto geringer ist der Unterschied (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 196 f.).

Dass sich der Beschuldigte vorliegend an Vorbereitungshandlungen oder direkt an den Veräusserungen durch F.________ beteiligt hätte, konnte ihm nicht nachgewiesen werden. Der Beschuldigte stellte F.________ sein Schlafzimmer zur Verfügung, damit dieser dort Heroin und Kokain lagern, abpacken und für den Verkauf vorbereiten konnte. Es blieb dabei aber beim Zur-Verfügung-Stellen der Wohnung bzw. des Zimmers, wobei sich der Beschuldigte nicht weiter in die Drogengeschäfte einmischte und – seinen Aussagen zufolge – das Haus tagsüber verliess. Mit dem Betäubungsmittelhandel an sich hatte er nichts zu tun. Insofern ist sein Tatbeitrag noch nicht nahe an demjenigen des Haupttäters, F.________. Mit seiner Hilfestellung bewirkte der Beschuldigte einzig, dass die Haupttat an einem vor den Strafverfolgungs­behörden geschützten Ort stattfinden konnte. Für diesen untergeordneten Tatbeitrag als Gehilfe erscheint eine massgebliche Reduktion der hypothetischen Strafe um 11 Monate Freiheitsstrafe als angezeigt.

14.1.3 Fazit Einsatzstrafe

Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie der massgeblichen Reduktion der Strafe für die Gehilfenschaft erscheint das Tatverschulden in Relation zum weiten Strafrahmen insgesamt noch als leicht und eine Strafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

14.2 Asperation für die Gehilfenschaft zur einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

14.2.1 Objektive und subjektive Tatschwere

Der Beschuldigte leistete in der Zeit vom 20. Februar 2021 bis am 28. Februar 2021 Gehilfenschaft zur Veräusserung und Besitz von Betäubungsmitteln von mindestens 6,2 Gramm netto Heroingemisch. Zu berücksichtigen ist dabei aber auch, dass der Beschuldigte auf die verkaufte Drogenmenge zwar keinerlei Einfluss hatte, sein Eventualvorsatz aber auf eine deutlich höhere als auf die tatsächlich umgesetzte Menge gerichtet war. Der Beschuldigte ist auch hier auf der untersten Hierarchiestufe im Drogenhandel anzusiedeln und er hat seine Räumlichkeiten einer völlig fremden Person ohne Not zur Verfügung gestellt. Die Mieteinnahmen waren bei K.________ mit CHF 1'000.00 für lediglich eine Woche im Gegensatz zur späteren Vermietung an F.________ (CHF 2'300.00 für zwei Wochen bis zu einem Monat) noch in einem deutlich grösseren Mass überhöht, was die Verwerflichkeit des Handels zusätzlich erhöht. Die Kammer erachtet für die Tat unter Berücksichtigung der Drogenmenge sowie der objektiven Tatschwere eine hypothetische Einstiegsstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist auch hier zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte lediglich eventualvorsätzlich handelte, was sich leicht strafmindernd, konkret im Umfang von einem Monat, auswirkt. Die Beweggründe des Beschuldigten dürften ebenfalls rein finanzieller Natur gewesen sein, was indes neutral zu gewichten ist.

Gestützt auf die objektive und subjektive Tatschwere resultiert vorerst eine hypothetische Freiheitsstrafe von fünf Monaten.

14.2.2 Strafmilderung infolge Gehilfenschaft

Für die Gehilfenschaft kann auf die Ausführungen unter Ziff. 14.1.2 hiervor verwiesen werden. Der Tatbeitrag des Beschuldigten lag noch nicht nahe an demjenigen des Haupttäters, K.________, zumal der Beschuldigte seinen Beitrag auf das Zur-Verfügung-Stellen seines Schlafzimmers beschränkte, mit dem eigentlichen Drogenhandel aber nichts zu tun hatte. Für diesen untergeordneten Tatbeitrag als Gehilfe erscheint eine Reduktion der hiervor festgesetzten hypo­thetischen Freiheitsstrafe um zwei Monate als angemessen.

14.2.3 Fazit und Asperation

Insgesamt erscheint das Tatverschulden des Beschuldigten leicht und die Kammer würde dafür bei isolierter Betrachtung eine hypothetische Freiheitsstrafe von drei Monaten als angemessen erachten. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist diese Strafe im Umfang von zwei Monaten zur Einsatzstrafe gemäss Ziff. 14.1.3. hiervor zu asperieren, womit sich die Gesamtfreiheitsstrafe vorläufig, das heisst noch ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten, auf 15 Monate Freiheitsstrafe beläuft.

14.3 Täterkomponenten

Die Vorinstanz hielt zu den Täterkomponenten fest, über die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sei nicht viel bekannt. In seiner Biografie seien keine Punkte ersichtlich, die massgeblich wären. Sein Vorleben sei demnach als neutral zu werten, er habe sich im Verfahren anständig und korrekt verhalten (pag. 656, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Entgegen der Annahme der Vorinstanz ist der Leumund des Beschuldigten getrübt. So ist betreffend Vorstrafen Folgendes bekannt: An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Oktober 2021 wurde der Beschuldigte zu einer Verurteilung von 2019 betreffend ein Verfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern und einer Verurteilung von 2018 betreffend ein Verfahren vor der Bundesanwaltschaft befragt. Dazu gab er an, er sei schon drei Mal in Haft gewesen, kürzlich [vor dem 19. Oktober 2021] wieder für 12 Tage. Er habe vergessen, worum es gegangen sei (pag. 185 Z. 155 ff.). Er sei zweimal vor Gericht gewesen, einmal wegen einer Mädchensache und einmal wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (pag. 186 Z. 160 ff.). Ob er wegen nicht bezahlter Bussen inhaftiert worden sei, wisse er nicht, es habe ihm niemand gesagt, weshalb er inhaftiert worden sei (pag. 186 Z. 171 f.). Den amtlichen Akten ist zu entnehmen, dass gegen den Beschuldigten ein Verfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet wurde, das am 22. Juni 2020 in einer Verurteilung wegen sexueller Belästigung sowie einer Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz endete (pag. 275 ff.). Von der Bundesanwaltschaft wurde der Beschuldigte wegen mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes, geringfügigen Betrugs, teilweise versuchten Betrugs und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 750.00 verurteilt (pag. 334 ff.; vgl. auch den oberinstanzlich eingeholten Strafregisterauszug vom 15. Oktober 2024, pag. 722 f.). Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 27. April 2018 zum Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen aus einer Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz (Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen) vom 15. Februar 2016 sowie aus einer Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Personen­beförderungsgesetz (Reisen ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung; Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag) vom 1. Februar 2017 eingewiesen wurde (pag. 420). Am 10. Februar 2020 wurde der Beschuldigte erneut zur Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 30 Tagen aufgeboten bzw. eingewiesen. Dies gestützt auf dreimalige Verurteilungen wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Reisen ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung, Urteil vom 7. November 2017, vom 24. September 2018 sowie vom 28. November 2018) sowie gestützt auf die hiervor bereits erwähnte Verurteilung der Bundesanwaltschaft wegen in Umlaufsetzens falschen Geldes, geringfügigen sowie teilweise versuchten Betrugs sowie Widerhandlung gegen das Betäubungs­mittelgesetz (Urteil vom 26. März 2018; pag. 465 f.). Am 19. August 2021 folgte ein weiterer Antritt zur Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 9 Tagen, welche aus drei Verurteilungen wegen Widerhandlung bzw. Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Reisen ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung, Urteile vom 16. Oktober 2016, 24. Januar 2020, 10. September 2020) sowie wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Urteil vom 29. April 2020) resultierte (pag. 495 f.). Am 29. Oktober 2021, 1. Februar 2022, 3. März 2022, 12. April 2022 und 21. April 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland jeweils einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten, wiederum jeweils wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (pag. 574). Am 20. Mai 2022 trat der Beschuldigte eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 25 Tagen an, dies zufolge Verurteilungen wegen Übertretung/Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz vom 16. Oktober 2019, 24. Januar 2020, 10. September 2020, 19. November 2020, 6. Januar 2021, 9. Februar 2021, 23. Februar 2021, 7. April 2021, 12. April 2021 und 4. Mai 2021, einer Verurteilung wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe vom 29. April 2020, einer Verurteilung wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 18. Januar 2021 sowie der hiervor bereits erwähnten Verurteilung wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz und sexueller Belästigung vom 22. Juni 2020 (pag. 574). Der neusten Einweisungsverfügung, datierend vom 3. Oktober 2024, ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte kürzlich eine Ersatzfreiheitsstrafe von nochmals 9 Tagen verbüsste. Diese stützte sich auf eine Verurteilung vom 2. August 2022 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie auf Verurteilungen vom 12. August 2022, 7. Juli 2023, 4. und 19. Oktober 2023 je wegen Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz (pag. 716 ff.). Den Akten des Bundesamts für Migration ist schliesslich zu entnehmen, dass der Beschuldigte bereits am 14. September 2009 zu einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe anstelle einer Busse von CHF 100.00 verurteilt wurde, nämlich (ebenfalls) wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz (vgl. pag. 404). Insgesamt ergibt sich aus dieser Übersicht, dass der Beschuldigte immer mal wieder mit dem Gesetz in Konflikt geraten war. Dabei handelte es sich zwar mehrheitlich um geringfügige Delikte, die mit Busse geahndet wurden. Nicht zu verkennen ist jedoch, dass der Beschuldigte auch mit diesen Verurteilungen deutlich zeigte, dass er nicht gewillt ist, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. Diese Vorstrafen sind leicht straferhöhend, konkret im Umfang von einem Monat, zu berücksichtigen.

Demgegenüber gewährte die Vorinstanz dem Beschuldigten zu Recht einen Geständnisrabatt, zumal er von sich aus erzählte, dass K.________ ebenfalls bei ihm gewohnt habe. Der von der Vorinstanz gewährte Strafrabatt von eineinhalb Monaten fiel mit Blick auf die für diesen Schuldspruch ausgefällte Strafe jedoch zu hoch aus. Angezeigt erscheint der Kammer eine Reduktion um einen Monat.

Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten damit neutral auf die Strafe aus.

14.4 Konkretes Strafmass

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen resultiert für die beiden Schuldsprüche der Gehilfenschaft zur Betäubungsmittelgesetz­widerhandlung, teilweise qualifiziert begangen, im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten.

15. Vollzug und Anrechnung Polizeihaft

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2, 97 E. 7.3). Bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB der vollständige Strafaufschub daher die Regel. Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens bzw. der Bewährungsaussichten sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (vgl. zu Art. 42 f. StGB: BGE 135 IV 180 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1308/2023 vom 22. Januar 2024 E. 4.3.3; 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 7.2.3; 6B_1485/2022 vom 23. Februar 2023 E. 2.3; vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.1. ff.).

Der Beschuldigte zeigte während des ganzen Verfahrens keinerlei Einsicht in sein Fehlverhalten. Zudem weist er zahlreiche, teilweise auch einschlägige, Vorstrafen auf. Zu berücksichtigen ist indes, dass der Beschuldigte bisher stets mit einer Busse oder Geldstrafe sanktioniert wurde und mit vorliegendem Urteil das erste Mal zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird. Ihm ist daher in Übereinstimmung mit der Vor­instanz und der Generalstaatsanwaltschaft der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit wird jedoch auf das gesetzliche Maximum von fünf Jahren festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB).

Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. In seinem Urteil 6B_1100/2023 vom 8. Juli 2024 präzisierte das Bundesgericht dazu zudem, eine sich über zwei Tage erstreckende Untersuchungshaft von weniger als 24 Stunden sei nur im Umfang von einem Tag anzurechnen (E. 2.1. ff.).

Der Beschuldigte wurde am 30. März 2021 um 20:45 Uhr angehalten und vorläufig festgenommen. Am 31. März 2021 um 15:00 Uhr wurde er wieder entlassen (pag. 4 ff.). Gestützt auf die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung befand er sich somit während einem Tag in Polizeihaft; diese ist an die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen.

V. Landesverweisung

16. Theoretische Grundlagen der Landesverweisung

Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wird (Art. 19 Abs. 2 BetmG), unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist, ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1) bzw. das Delikt lediglich als Teilnehmer (rechtswidrig und schuldhaft) begangen wurde (Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 3 zu Art. 66a StGB).

Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.3.4 mit Hinweisen).

Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BGE 145 I 227 E. 5.3 mit Hinweisen).

Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 4.3.3; 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.3.2; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundesgerichts 6B_86/2022 vom 22.3.2023, 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022, 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 und 6B_1367/2022 vom 7. August 2023).

17. Beurteilung durch die Kammer

17.1 Vorliegen einer Katalogtat

Der Beschuldigte ist eritreischer Staatsbürger und verfügt in der Schweiz sowohl über den Status als anerkannter Flüchtling als auch über eine Niederlassungsbewilligung C. Er ist damit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Gemäss voranstehender Ausführungen wurde er unter anderem wegen Gehilfenschaft zu qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG verurteilt. Dabei handelt es sich um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, was im Regelfall eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario; vgl. Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., N 3 zu Art. 66a StGB betreffend Landesverweisung bei Verurteilung zur Teilnahme an einem Katalogdelikt).

Nachfolgend gilt es anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls eine Ausnahme greift. Ausschlaggebend dafür ist, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen.

17.2 Härtefallprüfung

17.2.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz, Integration, finanzielle Verhältnisse, Beachtung der Schweizer Rechtsordnung und Gesundheitszustand

Der Beschuldigte wurde 1981 in Eritrea geboren, wo er zuerst die obligatorische Schulzeit absolvierte und von 1998 bis 2006 als Soldat rekrutiert wurde (pag. 183 Z. 59 f.). Im August 2007 reiste er im Alter von 26 Jahren zusammen mit seiner damaligen Ehefrau in die Schweiz ein (pag. 183 Z. 56). Im September 2009 wurde dem Beschuldigten Asyl gewährt und die Aufenthaltsbewilligung B erteilt. Heute ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C. Ob der Beschuldigte auch in Zukunft über eine Niederlassungsbewilligung verfügen wird, ist unklar, zumal deren Kontrollfrist am 16. August 2022 abgelaufen war (pag. 4).

Gemäss eigenen Angaben erlernte der Beschuldigte in der Schweiz den Beruf als Metallbauer, hat die Ausbildung jedoch nicht abgeschlossen. Er habe auch Maler gemacht bzw. verschiedene Berufe gehabt (pag. 582 Z. 39 f., vgl. auch pag. 183 Z. 79 ff.). Gleichzeitig gab er an, in der Schweiz keine Möglichkeit gehabt zu haben, eine Ausbildung zu machen, da er 25 Jahre alt gewesen sei. Während sechs Monaten habe er die Möglichkeit gehabt, ein Praktikum als Metallbauer und Metalltechniker zu machen (pag. 582 Z. 39 ff.). Gegenüber der Polizei gab er an seiner Einvernahme vom 31. März 2021 an, er sei von Beruf «ein bisschen Automechaniker» und habe militärische Ausbildungen gemacht (pag. 106). Bei der Staatsanwaltschaft äusserte der Beschuldigte am 19. Oktober 2021, er sei jeweils nur für kurze Zeit erwerbstätig gewesen (pag. 184 Z. 88). Dem von der Staatsanwaltschaft eingeholten Bericht im Hinblick auf die Prüfung der Landesverweisung vom 21. September 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte jeweils nur sehr kurz arbeitstätig gewesen sei und die Aussicht auf eine längerfristige Anstellung mit regelmässigem Einkommen als eher unrealistisch einzustufen sei. Der Beschuldigte müsste sich dafür Grundkompetenzen aneignen. Die Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst sei knapp genügend bis ungenügend, mehrere Arbeitseinsätze in Beschäftigungsprogrammen seien aufgrund mangelnder Zuverlässigkeit und vieler Abwesenheiten abgebrochen worden (pag. 347). Dem oberinstanzlich eingeholten Bericht im Hinblick auf die Prüfung der Landesverweisung vom 2. Oktober 2024 ist ebenfalls zu entnehmen, dass der Beschuldigte nur kurz erwerbstätig gewesen sei und vollständig durch die Sozialhilfe unterstützt werde (pag. 729). In beruflicher Hinsicht war der Beschuldigte mit Blick auf das Gesagte somit wenig und wenn, dann jeweils nur für kurze Zeit integriert, was vor allem an seiner fehlenden Motivation und Bereitschaft liegen dürfte. So gab der Beschuldigte auf Nachfrage der Verteidigung an der erstinstanzlichen Verhandlung, wann er den letzten Arbeitstag gehabt habe, an, dies sei im April 2018 in einem Restaurant in R.________ gewesen. Er habe zehn Tage dort gearbeitet und dann abgebrochen, da sie ihm Stress gemacht hätten. Im Restaurant arbeiten sei nicht sein Ding, es sei schwer. Er sei sich anderes gewöhnt und arbeite draussen auf dem Bau (pag. 585 Z. 21 ff.). Die Schuld an einer fehlenden Arbeitsstelle scheint der Beschuldigte nicht bei sich selber zu suchen, sondern zu externalisieren. Ebenfalls an der erstinstanzlichen Verhandlung gab er dazu auf Frage, warum es bis jetzt nicht mit der Arbeitsstelle geklappt habe, an, er habe kein Glück gehabt. Er habe eine Stelle in S.________ gehabt, als er jedoch dort hingekommen sei, habe man ihm gesagt, er sei nicht im System (pag. 584 Z. 35 ff.). Eine konkrete Motivation des Beschuldigten, sich in der Schweiz wirtschaftlich zu integrieren und auf eigenen Füssen zu stehen, ist mit Blick auf diese Ausführungen nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für eine besondere Integration in sozialer Hinsicht liegen sodann ebenfalls keine vor, zumal der Beschuldigte – soweit ersichtlich – alleine lebt und seine Freizeit mit Sport und Spazieren verbringt. Er sei für gewöhnlich ein Einzelgänger, gehe alleine aus dem Haus und bleibe auch alleine (pag. 184 Z. 109 ff.). Dass der Beschuldigte in einem Verein oder sonst wie sozial aktiv wäre, ergibt sich aus den Akten nicht.

Der Beschuldigte spricht gemäss eigenen Angaben an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Oktober 2021 Tigrinja, Italienisch, Englisch, ein bisschen Deutsch und ein wenig Französisch (pag. 184 Z. 119 f). Auch an der erstinstanzlichen Verhandlung gab er zu Protokoll, die deutsche Sprache zu beherrschen. Er habe zwar die Möglichkeit, zur Schule zu gehen, verpasst, habe aber das Niveau B1, B2. Seither habe er keine Deutschkurse mehr besucht (pag. 584 Z. 16 ff.). Er beherrsche auch die italienische Sprache, könne ein bisschen Englisch und Arabisch und auch verschiedene afrikanische Sprachen. Die arabische Sprache verstehe er ein wenig, könne sie aber nicht perfekt. Französisch könne er ebenfalls (pag. 584 Z. 23 ff.). Dem Bericht des Sozialdienstes C.________ vom 19. Mai 2019 ist demgegenüber zu entnehmen, dass der Beschuldigte über ungenügende Deutschkenntnisse verfüge. Von anderweitigen Sprachen, die er beherrschen würde, wird im Bericht nichts erwähnt (pag. 455). Für die Einvernahmen mit dem Beschuldigten im Verfahren musste jeweils eine tigrinische Übersetzung organisiert werden, da seine Kenntnisse betreffend die deutsche Sprache nicht ausreichend waren (vgl. bspw. pag. 105, pag. 181). Insgesamt muss somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte trotz seiner Anwesenheit von 17 Jahren in der Schweiz der hiesigen Landessprache nach wie vor nicht (genügend) mächtig ist.

Über den Beschuldigten sind gemäss Betreibungsregisterauszug vom

17. September 2021 Verlustscheine in der Höhe von CHF 29'000.00 verzeichnet (pag. 508). Diese dürften sich mittlerweile noch erhöht haben. Wie hiervor erwähnt, ist der Beschuldigte nicht bzw. war er in der Vergangenheit nur sehr sporadisch erwerbstätig, weshalb er seit dem 1. September 2012 vom Sozialdienst unterstützt wird. Die geleistete Unterstützungssumme belief sich gemäss Bericht betreffend Landesverweisung vom 2. Oktober 2024 mit Verweis auf den Bericht des Sozialdienstes C.________ vom 28. September 2022 auf insgesamt rund CHF 303'000.00 (pag. 730). Wie hiervor ebenfalls bereits erwähnt, ist dem von der Staatsanwaltschaft eingeholten Bericht im Hinblick auf die Prüfung der Landesverweisung vom 21. September 2021 zu entnehmen, dass der Beschuldigte gerne im ersten Arbeitsmarkt tätig sein und seinen Lebensunterhalt selbständig finanzieren möchte. Gleichzeitig werden darin aber auch die fehlenden Grundkompetenzen des Beschuldigten sowie die schwierige Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst erwähnt, ebenso, dass mehrere Arbeitseinsätze in Beschäftigungsprogrammen aufgrund mangelnder Zuverlässigkeit und vieler Abwesenheiten (seitens des Beschuldigten) abgebrochen worden seien (pag. 347 und pag. 512, vgl. auch pag. 413, wo die Zusammenarbeit als schwierig bezeichnet wird, weil der Beschuldigte oft zu spät, gar nicht oder spontan erscheine, wenn er etwas brauche. Er weigere sich zudem zur Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen und habe mehrmals Einkommen nicht angegeben, weshalb mehrere Rückerstattungen laufen würden). Mit Blick auf diese Ausführungen sowie die Angaben des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Verhandlung, wonach er nicht in Ruhe arbeiten gehen könne, da er zwar einen Job finde, aber immer Problemen begegne und es immer Streitereien am Arbeitsplatz gebe (pag. 582 Z. 22 f.), ist nicht nur hinsichtlich der beruflichen, sondern auch in Bezug auf die finanzielle Situation des Beschuldigten derzeit keine Besserung in Sicht; beides muss als höchst unsicher bezeichnet werden. Dies wurde auch im oberinstanzlich eingeholten Bericht hinsichtlich der Prüfung der Landesverweisung vom 2. Oktober 2024 festgehalten, indem ausgeführt wurde, die Chancen auf berufliche Integration und wirtschaftliche Selbstständigkeit des Beschuldigten stünden mangels Schlüsselkompetenzen schlecht (pag. 729).

Betreffend Vorstrafen kann auf die Erwägungen unter Ziff. 14.3. hiervor verwiesen werden. Wenn auch die Vorstrafen meistens Übertretungen waren, die mit Busse sanktioniert wurden, zeigen die diversen Verurteilungen deutlich, dass der Beschuldigte nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich unter den erwähnten Delikten auch solche gegen die sexuelle Integrität oder gegen den Staat befinden und der Beschuldigte insbesondere auch im Bereich des Betäubungsmittelrechts bereits mehrmals sanktioniert werden musste. Mit der heutigen Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zeigte der Beschuldigte nochmals eine deutliche Steigerung in der Missachtung der schweizerischen Rechts­ordnung. Sein Leumund ist somit deutlich getrübt, auch wenn aus dem Strafregisterauszug lediglich eine Vorstrafe ersichtlich ist. Wenn die Verteidigung zudem ausführt, seit der Tatbegehung seien dreieinhalb Jahre ohne Delinquenz vergangen (pag. 755), ist ihr entgegenzuhalten, dass der Einweisungsverfügung vom 3. Oktober 2024 zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte kürzlich eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 9 Tagen verbüsste, die sich auf Verurteilungen vom 2. August 2022 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie vom 12. August 2022, 7. Juli 2023, 4. Oktober 2023 und 19. Oktober 2023 je wegen Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz stützte (pag. 716 ff.). Von Wohlverhalten kann mit Blick darauf nicht die Rede sein.

Gemäss Bericht betreffend die strafrechtliche Landesverweisung soll der Beschuldigte an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden und in ärztlicher Behandlung sein. Wenn auch der Bericht vom 2. Oktober 2024 datiert, ist unklar, ob der Beschuldigte zum jetzigen Zeitpunkt tatsächlich (noch) an einer solchen Erkrankung leidet und in Behandlung ist. Der Beschuldigte ist zum Termin für die Erstellung des oberinstanzlichen Leumundsberichts bei der Polizei trotz erfolgter Zustellung der Vorladung am 23. September 2024 nicht erschienen und auch mehrmalige telefonische Kontaktversuche sowie die Abklärung an seinem Domizil seitens der Polizei blieben erfolglos. Demnach finden sich im oberinstanzlich eingeholten Leumundsbericht keine aktuellen Angaben zur angeblichen Krankheit des Beschuldigten (pag. 723). Auch zum oberinstanzlichen Verhandlungstermin ist der Beschuldigte unentschuldigt nicht erschienen. Eine gewisse Mitwirkung hinsichtlich der Frage, ob und wenn ja, in welchem Ausmass die im Bericht erwähnte posttraumatische Belastungsstörung im heutigen Zeitpunkt noch besteht, hätte vom Beschuldigten oder seiner Verteidigung indes erwartet werden dürfen. Die Verteidigung äusserte sich sowohl in ihrem erst- als auch oberinstanzlichen Plädoyer nicht zu allfälligen gesundheitlichen Einschränkungen des Beschuldigten.

Aus den Akten geht zum Gesundheitszustand des Beschuldigten nebst den Ausführungen im Bericht vom 2. Oktober 2024 Folgendes hervor:

Im Bericht im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung vom 8. Mai 2019 wurde festgehalten, dass keine Informationen über allfällige Krankheiten des Beschuldigten vorliegen würden (pag. 452). Rund zweieinhalb Jahre später wurde erneut ein Bericht eingeholt. Dieser datiert vom 21. September 2021 und hält fest, dass der Beschuldigte gemäss Bericht des Sozialdienstes vom 20. September 2021 an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Es falle ihm schwer, dies zu akzeptieren und die Bereitschaft für eine entsprechende Therapie aufzubringen (pag. 346). Dem darin erwähnten Bericht des Sozialdienstes vom 20. September 2021 ist zusätzlich zu entnehmen, dass die ungenügende Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten vor allem an dessen schlechten gesundheitlichen und psychischen Zustand liege (pag. 512).

Anlässlich der vorläufigen Festnahme vom 25. März 2019 betreffend Vorwurf eines Sexualdelikts im Bahnverkehr verneinte der Beschuldigte bestehende Krankheiten oder Abhängigkeiten und machte lediglich Schulter- bzw. Muskelprobleme infolge eines Unfalls geltend. Zudem erwähnte er, regelmässig zum Arzt zu gehen (pag. 434). Im Rahmen der vorläufigen Festnahme am 31. März 2021 betreffend die hier zu beurteilenden Betäubungsmittelwiderhandlungen gab der Beschuldigte erneut an, keine bestehenden Krankheiten oder Abhängigkeiten zu haben. Zudem verneinte er die Frage nach einer regelmässigen ärztlichen Behandlung oder der Einnahme von Medikamenten und gab an, dass der Beizug eines Arztes nicht nötig sei (pag. 5). An der delegierten Einvernahme vom 6. August 2021 wurde der Beschuldigte zu Beginn gefragt, wie es ihm gehe, worauf er direkt auf die ihm vorgeworfene Gehilfenschaft zu sprechen kam und zu Protokoll gab, er sei nicht ruhig, sei gestresst und habe viele Sachen im Kopf. Er habe auch schon viele Bussen bezahlt und er wisse, dass er einen Fehler gemacht habe. Er sei bis heute unruhig deswegen. Von einer bestehenden Erkrankung erwähnte der Beschuldigte nichts (pag. 158 Z. 29 ff.). Rund zwei Monate später, an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Oktober 2021, antwortete der Beschuldigte auf die Frage, wie es ihm gehe, es gehe ihm nicht gut, er habe keine Ruhe im Kopf, habe viel zu denken und sein Kopf sei beschäftigt. Von allfälligen Krankheiten erwähnte der Beschuldigte wiederum nichts (pag. 182 Z. 32 f.). Auf Vorhalt zweier Tabletten, die anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten sichergestellt wurden und auf Frage, wo er diese erworben habe, antwortete er, er erhalte Medikamente bzw. Schlafmittel von seinem Hausarzt, auch gegen Kopfschmerzen (pag. 192 Z. 401 f.). Bei der Vorinstanz gab der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung ebenso zu Protokoll, es gehe ihm nicht so gut, er sei seit zwei Jahren unruhig, wobei er damit meinte, er könne nicht in Ruhe arbeiten gehen, weil er immer Problemen begegne (pag. 582 Z. 19 ff.). Hinsichtlich der Frage, warum es bis heute nicht mit einer festen Stelle geklappt habe, machte der Beschuldigte nicht etwa gesundheitliche Probleme geltend, sondern führte aus, er habe kein Glück gehabt und er sei getäuscht worden (pag. 584 Z. 35 ff.).

Mit Blick auf diese Ausführungen lässt sich festhalten, dass eine posttraumatische Belastungsstörung lediglich in den Berichten im Hinblick der Prüfung einer strafrechtlichen Landesverweisung (ab 2021) und ohne Vorliegen ärztlicher Atteste erwähnt wird bzw. wurde, nicht aber vom Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahmen im Verfahren oder seiner Verteidigung. Die vom Beschuldigten zu Protokoll gegebenen Antworten, wonach er gestresst sei, bezogen sich – soweit ersichtlich – stets auf das laufende Verfahren oder die (fehlende) Arbeitsmöglichkeit, nicht jedoch auf eine allenfalls bestehende posttraumatische Belastungsstörung. Auch von einer allfälligen ärztlichen Behandlung sprach der Beschuldigte nie. Zwar erwähnte er im Rahmen einer vorläufigen Festnahme einmal regelmässige Besuche beim Arzt (pag. 434). Daraus geht jedoch nicht klar hervor, ob die Besuche aufgrund der verletzten Schulter oder generell erfolgten. Insgesamt ist damit fraglich, ob und wenn ja, in welchem Ausmass eine posttraumatische Belastungsstörung heute noch besteht und ob sich der Beschuldigte tatsächlich in (regelmässiger) Therapie befindet, wie dies im Bericht vom 2. Oktober 2024 festgehalten wird.

Bekannt ist weiter, dass der Beschuldigte zumindest in der Vergangenheit (regelmässig) Haschisch und Kokain konsumierte (pag. 111 Z. 199 ff., pag. 729). Anderweitige gesundheitliche Beschwerden, die einer Landesverweisung gegebenenfalls entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

17.2.2 Familienverhältnisse

Der Beschuldigte war einst verheiratet, ist seit April 2013 jedoch geschieden (pag. 408). Kinder hat er gemäss eigenen Angaben keine (pag. 184 Z. 123, pag. 583 Z. 33), hat aber vier Schwestern und drei Brüder (pag. 106). Gemäss eigener Aussage an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sowie vor der Vor­instanz starb die Mutter des Beschuldigten, als dieser fünf Jahre alt war, sein Vater schliesslich im Jahr 2018. Wo seine Geschwister wohnhaft sind, ist nicht gänzlich klar. So gab der Beschuldigte ebenfalls an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Oktober 2021 an, sein jüngster Bruder wohne hier in der Schweiz, drei Schwestern würden in Schweden wohnen und eine Schwester sowie zwei Brüder in Eritrea (pag. 185 Z. 130 ff.). An der erstinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte hingegen an, vier Geschwister würden in Afrika leben (pag. 583 Z. 36 ff.). Auch gegenüber dem Bundesamt für Migration äusserte der Beschuldigte bei seiner Ankunft in der Schweiz offenbar, drei Brüder und eine Schwester würden in Afrika und eine Schwester in Schweden leben (pag. 360). Ungeachtet der unklaren Lebensstandorte der Geschwister kann insgesamt festgehalten werden, dass der Beschuldigte in der Schweiz über kein intaktes Familienleben oder gefestigtes Beziehungsnetz verfügt.

17.2.3 Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat, Aussicht auf soziale Eingliederung in der Schweiz, Rückfallgefahr sowie wiederholte Delinquenz

Der Beschuldigte wurde, wie hiervor bereits erwähnt, in Eritrea geboren, besuchte dort die obligatorische Schule und leistete Militärdienst, bevor er im Alter von 26 Jahren in die Schweiz reiste. Damit verbrachte er einen entscheidenden Teil seines Lebens im Herkunftsland. Er beherrscht die tigrinische Sprache nach wie vor sehr gut und dürfte angesichts der prägenden Lebensjahre, welche er im Herkunftsland verbrachte, auch mit der dortigen Kultur immer noch vertraut sein (vgl. dazu den oberinstanzlich eingeholten Bericht im Hinblick auf die Prüfung der Landesverweisung, pag. 730). Zudem sollte es dem 43-jährigen Beschuldigten möglich sein, sich in beruflicher Hinsicht im Herkunftsland integrieren zu können, zumal nebst einer fraglichen und nicht weiter belegten posttraumatischen Belastungsstörung keine weiteren gesundheitlichen Barrieren bestehen, die einer beruflichen Integration im Wege stehen könnten. Dabei wird nicht verkannt, dass eine berufliche Integration in der Schweiz in der Theorie um einiges einfacher sein dürfte, als dies im Herkunftsland der Fall ist. Dieser Umstand ist jedoch angesichts der nachfolgenden Erwägungen hinzunehmen und kann einer Landesverweisung nicht per se entgegenstehen. Eine Wiedereingliederung im Herkunftsland erachtet die Kammer deshalb als grundsätzlich möglich.

Der Beschuldigte selber gab an der erstinstanzlichen Verhandlung zu Protokoll, er wolle nach Afrika reisen bzw. könne nach Afrika oder Schweden gehen (pag. 583 Z. 46). In Afrika würde er in den Sudan, nach Äthiopien oder nach Kenia gehen. Alle Leute, die aus Eritrea seien und nicht nach Hause gehen dürften, würden ins Nachbarland gehen. Er lebe seit 16 Jahren in der Schweiz und dürfe nicht gehen. Er habe aber niemanden getötet in seinem Heimatland (pag. 584 Z. 2 ff.). Auf Frage, was eine Landesverweisung für ihn bedeuten würde, gab der Beschuldigte gegenüber der Vorinstanz zu Protokoll, man müsse ihm diese Frage nicht mehrmals stellen. Man könne ihn nicht aus dem Land weisen, da man nicht das Recht dazu habe. Er habe in Italien eine Schule besucht und werde dort hingehen und fragen, ob sie ihn nehmen. Er lebe nicht so gut in der Schweiz. Er habe keine Familie, sondern sei nur eine Person, und man habe sein Leben zerstört. Wenn er wolle, werde er nicht mehr hier leben. Er habe etwas anderes erwartet, zum Beispiel erwarte er, dass man ihm den Schweizerpass gebe. Er sei seit 16 Jahren hier und habe das Recht, den Schweizer Pass zu erhalten (pag. 585 Z. 4 ff.). Ebenfalls an der erstinstanzlichen Verhandlung äusserte der Beschuldigte, er könne nicht nach Eritrea zurück, da er der Regierung untreu gewesen sei. Deshalb sei er in die Schweiz gekommen. Er sei gegen die Regierung. In seinem Heimatland herrsche zudem krieg, weshalb man ihn ins Militär einziehen lassen würde. Er habe jedoch bereits sieben Jahre Militär gemacht (pag. 584 Z. 7 ff.).

In Bezug auf die vom Beschuldigten geltend gemachte Militärpflicht hat das Bundesgericht bereits festgehalten, dass eine solche einer Rückkehr ins Heimatland nicht entgegensteht bzw. keinen Grund für die Aussetzung einer Landesverweisung darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2022 vom 22. März 2023, E. 2.3., bestätigt im Urteil 6B_1367/2022 vom 7. August 2023, E. 1.4.2.). Auch sonst vermögen die vom Beschuldigten geltend gemachten Gründe einer Wiedereingliederung im Heimatland nicht entgegenzustehen, zumal die pauschale Behauptung, wonach er der Regierung untreu gewesen sei und deshalb nicht zurückkönne, nicht weiter substantiiert wird (vgl. dazu auch nachfolgende Ziff. 17.4). Zudem hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgehalten, dass gemäss Berichten der UNO, des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen sowie nationaler Behörden (wie dem Staatssekretariat für Migration [SEM]) für eritreische Staatsangehörige (neuerdings) die Möglichkeit der Regularisation ihrer Situation gegenüber dem Regime bestehe, indem sie eine Abgabe leisteten und ein Schreiben des Bedauerns unterzeichneten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2022 vom 22. März 2023, E. 2.3.). Eine solche Regularisation dürfte – wenn überhaupt notwendig – auch beim Beschuldigten möglich sein, weshalb seine Einwände fehlgehen.

Die Aussicht auf (soziale) Eingliederung in der Schweiz ist demgegenüber als schlecht zu bezeichnen, da es dem Beschuldigten trotz 17-jähriger Anwesenheit in der Schweiz bis jetzt nicht gelungen ist, sich sowohl in beruflicher als auch in sozialer Hinsicht zu integrieren. Dass sich dies künftig ändern wird, ist nicht ersichtlich. Dadurch, dass es dem Beschuldigten bislang und trotz Unterstützung auch in der Schweiz nicht gelang, sich in wirtschaftlicher Hinsicht nachhaltig zu integrieren, stellen sich, wie die Generalstaatsanwaltschaft korrekt ausführte (pag. 757), punkto Wiedereingliederung die gleichen Probleme, wie dies auch im Herkunftsstaat der Fall wäre.

In Bezug auf die Rückfallgefahr sowie die wiederholte Delinquenz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bereits mehrfach verurteilt werden musste, wenn auch mehrheitlich wegen Übertretungen. Wie bereits erwähnt finden sich unter den Vorstrafen indes auch Verurteilungen wegen sexueller Belästigung (Urteil vom 22. Juni 2020), mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes, geringfügigen und teilweise versuchten Betrugs (Strafbefehl vom 28. März 2018), unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe (Urteil vom 29. April 2020) sowie mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungs­mittelgesetz (Strafbefehl vom 23. März 2018 und Urteil vom 22. Juni 2020). Mit dem vorliegenden Urteil sind Vorwürfe wegen Gehilfenschaft zu (qualifizierter) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu beurteilen, worin eine deutliche Steigerung der kriminellen Energie zu sehen ist. Auch wenn aus dem (aktuellen) Strafregisterauszug lediglich die Strafe aus dem Verfahren der Bundesanwaltschaft ersichtlich ist, muss in Anbetracht dieser Vorstrafen bzw. vergangenen Verurteilungen festgehalten werden, dass es dem Beschuldigten seit 2009 nur beschränkt bis gar nicht gelungen ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, wenn auch – wie erwähnt – die Verurteilungen mehrheitlich mit Busse sanktioniert wurden. Die Bussen zahlte der Beschuldigte jedoch nie, so dass er schon des Öfteren eine Ersatzfreiheitsstrafe absitzen musste. Eine gewisse Rückfallgefahr für erneute Delinquenz liegt damit ohne Weiteres vor und zeigt, dass der Beschuldigte nicht gewillt ist, sein Leben hier in der Schweiz (endlich) in Angriff zu nehmen.

17.2.4 Gesamtwürdigung

Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den Betroffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3).

Der Beschuldigte befindet sich seit 17 Jahren ununterbrochen in der Schweiz, was zweifelsohne als lange Aufenthaltsdauer zu bezeichnen ist und ein gewichtiges Interesse seinerseits an einem Verbleib in der Schweiz begründet. Aktuell verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung C, deren Kontrollfrist am 16. August 2022 jedoch abgelaufen ist. Die deutsche Sprache beherrscht der Beschuldigte nicht. In sozialer und beruflicher Hinsicht ist er seit Jahren nicht integriert. Er verfügt weder über einen Ausbildungsabschluss noch über eine (feste) Arbeitsstelle und muss deshalb seit 2012 vom Sozialdienst finanziell unterstützt werden. Die Unterstützung beläuft sich bis heute auf über CHF 303'000.00. Über ihn sind zudem Verlustscheine von mehr als CHF 29'000.00 verzeichnet. Dass der Beschuldigte in absehbarer Zeit (vollständig) in den Arbeitsmarkt integriert werden könnte, ist entgegen seiner Aussage an der erstinstanzlichen Verhandlung (pag. 584 Z. 28 ff.) nicht wahrscheinlich, zumal die Zusammenarbeit mit ihm vom Sozialdienst als schwierig bezeichnet wurde und er nicht wirklich gewillt scheint, sich um eine feste wirtschaftliche Integration in der Schweiz zu bemühen. Die berufliche und finanzielle Zukunft des Beschuldigten muss daher insgesamt als höchst unsicher bezeichnet werden. In sozialer Hinsicht ist der Beschuldigte nicht integriert, über Tätigkeiten in einem Verein oder einen besonders engen Freundeskreis, der ihn als ausgesprochen sozial integriert erscheinen lassen würde, ist nichts bekannt. Über den Beschuldigten sind sodann mehrere Verurteilungen bzw. eine Vorstrafe bekannt, woraus deutlich wird, dass er nicht gewillt ist, sich an die in der Schweiz geltende Rechtsordnung halten zu wollen.

In gesundheitlicher Hinsicht leidet oder litt der Beschuldigte offenbar an einer posttraumatischen Belastungsstörung; ob diese Erkrankung heute noch besteht, konnte nicht abschliessend geklärt werden. Fest steht jedoch, dass sie einer Landesverweisung nicht per se entgegensteht. Weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschuldigten sind nicht bekannt. Er ist zudem weder verheiratet noch hat er Kinder, womit die familiäre Situation einer Landesverweisung ebenfalls nicht entgegensteht.

Eine Wiedereingliederung im Herkunftsland ist nach Ansicht der Kammer möglich. Dem 43-jährigen Beschuldigten ist zuzumuten, sich in Eritrea wieder ein Leben aufzubauen, zumal er dort seine Kinder- und Jugendzeit verbrachte, die dortige Sprache nach wie vor beherrscht und auch mit der Kultur bzw. den dortigen Gepflogenheiten immer noch vertraut sein dürfte. Einer besseren Eingliederung in der Schweiz stünde zwar theoretisch nichts entgegen, insbesondere, weil in der Vergangenheit schon mehrmals versucht wurde, den Beschuldigten mittels Arbeitsintegrationsprogramm zu integrieren. Diese Versuche sind jedoch allesamt gescheitert. Aktuell ist der Beschuldigte weder in beruflicher noch in sozialer Hinsicht integriert. Die Wiedereingliederungschancen in der Schweiz und im Herkunftsstaat sind damit in etwa gleichwertig, auch wenn dabei nicht zu verkennen ist, dass die wirtschaftliche Situation in Eritrea zwar besser, aber nach wie vor schwierig sein dürfte (Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.3.) bzw. deutlich schwieriger ist als in der Schweiz. Die Rückfallgefahr spricht sodann ebenfalls eher gegen das Vorliegen eines persönlichen Härtefalles. Der Beschuldigte beging die hier zu beurteilenden Delikte im Jahr 2021, wurde aber auch bereits in den Jahren 2009 bis 2023 mehrmals verurteilt. Wenn auch es sich dabei mehrheitlich um Übertretungen handelte, zeigt es, dass der Beschuldigte nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Von einer positiven Persönlichkeitsentwicklung kann jedenfalls keine Rede sein.

Ein persönlicher Härtefall ist nach dem Gesagten zu verneinen.

17.3 Interessenabwägung

Eine Interessenabwägung würde mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls grundsätzlich entfallen. Dennoch sei der Vollständigkeit halber Folgendes festgehalten:

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung überwiegt bei Betäubungs­mitteldelikten das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts regelmässig, sofern keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen, aufgrund derer das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.2 mit Hinweisen). Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ("Zweijahresregel") bedarf es ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.4).

Vorliegend vermögen die persönlichen Interessen des Beschuldigten die öffentlichen Interessen der Schweiz an einer Landesverweisung nicht zu überwiegen. Der Beschuldigte hat sich der Gehilfenschaft der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im mengenmässig qualifizierten Bereich strafbar gemacht und wurde dafür mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten bestraft. Die Grenze von 12 Gramm Heroin bzw. 18 Gramm Kokain hat er mit der Gehilfenschaft zum Veräussern von rund 117 Gramm reinem Heroin bzw. rund 56 Gramm reinem Kokain sowie der Gehilfenschaft zum Besitz von rund 68 Gramm reinem Heroin bzw. rund 21 Gramm reinem Kokain insgesamt um ein Vielfaches überschritten und gefährdete damit die öffentliche Gesundheit und Sicherheit in der Schweiz in nicht unerheblichem Masse. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beschuldigte bereits im Juni 2020 mit einer allfälligen Anordnung einer Landesverweisung konfrontiert war, weil ihm sexuelle Handlungen mit Kindern zur Last gelegt wurden und dieses Delikt eine Katalogtat darstellt. Allerdings erging letztlich ein Schuldspruch wegen sexueller Belästigung, womit eine Landesverweisung (mangels Vorliegens einer Katalogtat) nicht mehr ausgesprochen werden konnte. Der Beschuldigte wusste somit spätestens ab diesem Zeitpunkt, dass gewisse deliktische Handlungen eine strafrechtliche Ausweisung aus der Schweiz nach sich ziehen können, liess sich aber trotzdem nicht davon abbringen, sich als Gehilfe am Betäubungsmittelhandel in qualifiziertem Masse zu beteiligen.

Dem öffentlichen Interesse stehen die privaten Interessen des Beschuldigten entgegen. Wie im Rahmen der Härtefallprüfung ausgeführt, ergibt sich dieses einzig aus seiner langen Aufenthaltsdauer von 17 Jahren in der Schweiz sowie seinem Status als anerkannter Flüchtling (vgl. dazu die Erwägungen hiernach). Damit die privaten Interessen das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung jedoch zu überwiegen vermögen, müssen besondere Bindungen zur Schweiz vorliegen. Solche weist der Beschuldigte vorliegend nicht auf, zumal er weder in wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht integriert ist und auch nicht über ein gefestigtes Beziehungsnetz oder Familie in der Schweiz verfügt. Der Beschuldigte erwog im erstinstanzlichen Verfahren zudem selber, er lebe in der Schweiz nicht so gut und könne zu seinen Geschwistern in Afrika gehen, was ebenfalls gegen eine besondere Bindung zur Schweiz spricht. Angesicht dieser Umstände überwiegen die privaten Interessen des Beschuldigten die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung nicht. Selbst bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls würde die Interessenabwägung somit nicht zugunsten des Beschuldigten ausfallen und es wäre eine Landesverweisung anzuordnen.

17.4 Vollzugshindernisse

Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 145 IV 455 E. 9.4; vgl. 144 IV 332 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; vgl. 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Es ist dem Non-refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30]; Art. 3 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105; nachfolgend UN-Übereinkommen gegen Folter]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; vorbehalten Art. 5 Abs. 2 AsylG und Art. 33 Ziff. 2 FK; Urteil des Bundesgerichts 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen).

Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB). Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen.

Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Gemäss Art. 3 Ziff. 1 UN-Übereinkommen gegen Folter darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (Urteil des EGMR F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06], § 125 und 128; Chahal gegen Grossbritannien vom 15. November 1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.5 mit Hinweis).

Die Verteidigung machte erstinstanzlich geltend, eine Landesverweisung könne nicht vollzogen werden, da der Beschuldigte ein anerkannter Flüchtling sei (pag. 595). Oberinstanzlich wiederholte sie diesen Einwand und führte zusätzlich aus, der Beschuldigte könne sich auf das Non-refoulement-Gebot gemäss Art. 33 FK berufen. Damit sich ein Flüchtling nicht auf Art. 33 Abs. 2 FK berufen könne, müssten vier Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: Erstens müsse ein besonders schweres Verbrechen oder Vergehen begangen worden sein, zweitens das Urteil rechtskräftig sein, drittens eine Gemeingefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit vorliegen und viertens eine Güterabwägung zwischen den privaten und öffentlichen Interessen erfolgen (pag. 755). Auch das Amt für Bevölkerungsdienste erachtete in seinem Bericht im Hinblick auf die Prüfung einer Landesverweisung vom 2. Oktober 2024 den Vollzug einer Wegweisung des Beschuldigten aufgrund der Flüchtlingseigenschaft als nicht möglich, da eine solche gegen das Non-Refoulement-Gebot verstossen würde, ebenso das SEM in seinem Bericht vom 21. Oktober 2024 (pag. 730 und pag. 732 f.).

Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 6B_86/2022 vom 22. März 2023 fest, die Flüchtlingseigenschaft eines Beschuldigten stehe der Anordnung einer Landesverweisung nicht per se entgegen und führte dazu Folgendes aus (E. 2.3.):

Hinsichtlich der Rückführung eines Asylbewerbers nach Eritrea legte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gestützt auf Berichte der UNO, des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (European asylum support office, EASO; heute: European Union Agency for Asylum, EUAA) und nationaler Behörden (wie dem Staatssekretariat für Migration) sodann dar, dass Militärdienstverweigerer und Oppositionelle des Regimes bei einer Rückkehr ins Heimatland unter Umständen Sanktionen riskierten, die von einer Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen oder Folter begleitet sein könnten. Der EGMR führte indessen auch aus, dass gemäss diesen Berichten für eritreische Staatsangehörige neuerdings die Möglichkeit der Regularisation ihrer Situation gegenüber dem Regime bestehe, indem sie eine Abgabe leisteten und ein Schreiben des Bedauerns unterzeichneten. Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann in seiner Rechtsprechung zum Ausländerrecht festgehalten, dass sich die Lebensumstände in Eritrea verbessert hätten, auch wenn die wirtschaftliche Situation schwierig bleibe. Deshalb falle der Vollzug einer Wegweisung lediglich dann ausser Betracht, wenn aussergewöhnliche persönliche Umstände vorliegen würden, die das Überleben der betroffenen Person gefährden würden (Urteil 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.4.2 mit Hinweisen, namentlich auf das Urteil des EGMR M.O. gegen die Schweiz vom 20. Juni 2017, Nr. 41282/16, § 40, 47 f. und 70).

Der allgemein gehaltene Hinweis des Beschwerdeführers, wonach ihm bei einer Rückkehr "schlimme Sachen" wie zum Beispiel Gefängnis oder Militärpflicht drohen könnten, reicht zur Annahme solcher aussergewöhnlicher Umstände nicht aus. Insbesondere kann drohender Wehrdienst im Heimatland allein kein Grund für die Aussetzung einer Landesverweisung darstellen. Dies ergibt sich bereits aus dem Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG, wonach Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind. Ohne nähere entsprechende Hinweise ist eine drohende Gefängnisstrafe ebenfalls nicht mit Folter oder anderweitiger unmenschlicher respektive erniedrigender Behandlung gleichzusetzen (vom Folterbegriff ausdrücklich ausgeschlossen sind Schmerzen oder Leiden, die mit gesetzlich zulässigen Sanktionen einhergehen: sog. "lawful sanctions clause", dazu Corina Heri, in: Schlegel/Ammann [Hrsg.], Onlinekommentar zur Bundesverfassung, Version 16. März 2023, N. 90 zu Art. 10 BV). Dass dem Beschwerdeführer aber Folter drohen sollte, hat er weder vor der Vorinstanz behauptet, noch macht er dies in substanziierter Weise vor Bundesgericht geltend. Vielmehr belässt er es wiederum beim pauschalen Hinweis darauf, ihm sei im Dezember 2016 in der Schweiz Asyl gewährt worden und als Flüchtling dürfe er nicht des Landes verwiesen werden. Dieser allgemein gehaltenen Ansicht kann nicht gefolgt werden und die Rüge erweist sich - soweit sie überhaupt hinreichend substanziiert ist - als unbegründet. In diesem Sinne kann auch dem Migrationsdienst des Kantons Bern nicht gefolgt werden, wenn er in seinem Schreiben vom 12. September 2019 generell und ohne weitere Ausführungen einen Verstoss gegen das Non-refoulment-Gebot annimmt, sollte der Beschwerdeführer des Landes verwiesen werden. Entsprechend kann der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt nichts zu seinen Gunsten aus diesem Schreiben ableiten. Zusammenfassend verletzt die Vorinstanz weder Bundes- noch Völkerrecht, wenn sie zum Schluss gelangt, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann.

Auch im vorliegenden Fall und wie im Rahmen der Prüfung des Härtefalls bereits erwähnt, vermögen die vom Beschuldigten pauschal vorgebrachten Gründe ein Absehen von einer Landesverweisung nicht zu rechtfertigen. Der Beschuldigte machte nie geltend, es würde ihm im Heimatland Folter oder Ähnliches drohen, sondern brachte ohne weitere Begründung nur vor, er sei der Regierung untreu gewesen und man würde ihn ins Militär einziehen (pag. 584 Z. 11 ff.). Auch dem Protokoll des Bundesamts für Migration ist nichts dergleichen zu entnehmen, dass der Beschuldigte im Heimatland gefoltert oder sonst wie unmenschlich behandelt werden könnte. Aus dem Protokoll geht lediglich hervor, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben das Land verlassen habe, weil er entgegen der Anweisung seines Vorgesetzten nicht auf in zivil gekleidete eritreische Personen habe schiessen wollen. Er sei daraufhin an einen Baum gefesselt und dann ins Gefängnis gesteckt worden, wo er eines Tages habe flüchten können (pag. 362). Dass er (im Gefängnis) gefoltert oder sonst wie unmenschlich behandelt worden wäre, ist dem Protokoll nicht zu entnehmen. Vielmehr gab der Beschuldigte an dieser Einvernahme selber an, keine weiteren Probleme in seinem Land und keine Zeit für politische Aktivitäten gehabt zu haben. Im Protokoll wird einzig noch festgehalten, dass die Behörden nach der Flucht des Beschuldigten ins Ausland an dessen Domizil gegangen seien und seiner Frau gedroht hätten (pag. 362). Dieser (nicht substantiierte) Umstand vermag am Gesagten jedoch ebenfalls nichts zu ändern bzw. lässt sich daraus eine reelle oder konkrete Gefährdung zum jetzigen Zeitpunkt nicht ohne Weiteres ableiten. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beschuldigte im Verfahren selber angab, er könne zu seinen in Afrika lebenden Geschwistern gehen, was – unter der Prämisse, dass diese in Eritrea leben – dafürspricht, dass er nichts zu befürchten hat.

In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermag schliesslich auch der Umstand, dass im Bericht hinsichtlich der Prüfung der Landesverweisung vom 2. Oktober 2024 festgehalten wird, eine Landesverweisung könne aufgrund des Non-refoulement-Gebots aktuell nicht vollzogen werden, nichts zu ändern. Auch dieser Hinweis erfolgt lediglich pauschal und ohne weitergehende Ausführungen, so dass der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Gleich verhält es sich mit dem seitens der Verteidigung eingereichten Factsheet Eritrea von Februar 2024 (pag. 738 ff.) sowie den Ausführungen im Bericht des SEM vom 21. Oktober 2024. Zwar trifft – wie von der Verteidigung an der oberinstanzlichen Verhandlung vorgebracht (pag. 755) – zu, dass das SEM festhält, es könne angesichts des aktuellen Aktenstands nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte aufgrund der geltend gemachten Flucht, Haft und Zwangsarbeit in Eritrea mit einer Behandlung rechnen müsste, die gegen das flüchtlingsrechtliche oder menschenrechtliche Non-refoulement-Gebot und somit gegen die Zulässigkeit des Vollzugs einer Landesverweisung verstossen würde. Auch dabei handelt es sich jedoch um eine pauschale (Vorab-)Einschätzung. Gleichzeitig wird vom SEM zudem festgehalten, dass eine abschliessende Beurteilung praxisgemäss erst erfolge, wenn eine Landesverweisung rechtskräftig angeordnet worden sei und ein Vollzug unmittelbar bevorstehe (pag. 733), was die vorherigen (pauschalen) Ausführungen um einiges relativiert. Auch die pauschalen Ausführungen im Factsheet Eritrea vermögen das Gesagte nicht umzustossen, zumal die darin geschilderten Umstände nicht automatisch auch auf den Beschuldigten zutreffen müssen. Überdies ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen wäre, im Rahmen der geplanten oberinstanzlichen Einvernahme darzulegen, weshalb eine Rückkehr nach Eritrea konkret nicht möglich ist. Der Beschuldigte blieb der oberinstanzlichen Verhandlung indes unentschuldigt fern, womit er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist.

Schliesslich ist auch der Ansicht der Verteidigung, wonach sich der Beschuldigte auf Art. 33 Abs. 1 FK berufen könne, zumal kein Fall von Art. 33 Abs. 2 FK vorliege, zu widersprechen. Gemäss Art. 33 Abs. 2 FK kann sich ein Flüchtling nicht auf Art. 33 Abs. 1 FK berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. Verlangt wird somit entweder eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates oder eine Bedrohung für die Gemeinschaft des Landes, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens vorliegt. Letzteres trifft im Fall des Beschuldigten – sobald vorliegendes Urteil rechtskräftig wird – zu, wird er doch damit unter anderem wegen Gehilfenschaft zu qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt, was zweifelsohne ein Verbrechen darstellt, das eine Bedrohung für die Gemeinschaft des Landes darstellt. Hinzu kommt, dass es nicht die erste Verurteilung des Beschuldigten ist. Zwar handelt es sich – wie schon verschiedentlich festgehalten – bei seinen zahlreichen Vorstrafen mehrheitlich um Übertretungen. Darunter enthalten sind aber ebenso einschlägige Verurteilungen wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bzw. Delikte wie sexuelle Belästigung, in Umlaufsetzen falschen Geldes, geringfügigen Betrugs und teilweise versuchten Betrugs. Das Vorbringen der Verteidigung, der Beschuldigte sei nicht gemeingefährlich, sondern lediglich ein Schwarzfahrer, trifft damit offenkundig nicht zu. Der Beschuldigte zeigte sowohl in der Vergangenheit als auch insbesondere mit den vorliegend zu beurteilenden Taten, dass seinerseits zumindest eine gewisse Gefahr bzw. Bedrohung für die Schweizer Bevölkerung ausgeht, zumal – wie von der Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich zutreffend festgehalten (pag. 757) – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein schwerer Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorliegt, wenn die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet wird, worunter auch qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zählen. Es liegt damit ein Fall von Art. 33 Abs. 2 FK vor, der Beschuldigte kann sich nicht auf das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot berufen.

Damit liegen zurzeit keine Vollzugshindernisse vor, die einer Landesverweisung entgegenstehen würden. Insbesondere liegt mit der Anordnung einer Landesverweisung vorliegend keine Verletzung des (flüchtlings- oder menschenrechtlichen) Non-refoulement-Gebots vor. Zum gegebenen Zeitpunkt wird die gemäss Art. 66d Abs. 2 StGB zuständige Vollzugsbehörde nochmals zu prüfen haben, ob allfällige im Urteilszeitpunkt noch nicht bekannte Vollzugshindernisse bestehen, die einer Landesverweisung entgegenstünden.

17.5 Dauer der Landesverweisung

Das Gericht hat den Täter für eine Dauer von fünf bis 15 Jahren des Landes zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 StGB). Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist. Die Bemessung im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat. Sodann ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung auch nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., N 27 ff. zu Art. 66a).

Vorliegend überschritt der Beschuldigte die Schwelle zum schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in nicht unerheblichem Masse und wurde dafür mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten bestraft, was einem leichten Verschulden entspricht. Es rechtfertigt sich daher, die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren festzusetzen.

VI. Kosten und Entschädigung

18. Verfahrenskosten

18.1 Erstinstanzliches Verfahren

Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.

Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren setzen sich zusammen aus den Kosten der Untersuchung von CHF 4'000.00, den Kosten für den Auftritt der Staatsanwaltschaft an der erstinstanzlichen Verhandlung von CHF 800.00 sowie den Kosten des Gerichts (inkl. schriftlicher Begründung) von CHF 2'600.00 und belaufen sich damit auf insgesamt CHF 7'400.00. Diese Kosten sind zufolge Schuldsprüche vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.

18.2 Oberinstanzliches Verfahren

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2’500.00 bestimmt. Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen mit Ausnahme der Feststellung der Rechtskraft vollumfänglich unterlegen. Er hat demzufolge die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen.

19. Entschädigung

19.1 Erstinstanzliches Verfahren

Wie eingangs unter Ziff. 6 erwähnt, ist auf die Höhe der amtlichen Entschädigung der Verteidigung nur zurückzukommen, wenn die Vorinstanz bei deren Festsetzung ihr Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte.

Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren auf insgesamt CHF 7'368.85 (inkl. Auslagen und MWSt.). Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, wonach sie das ihr zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt hätte. Auf die erstinstanzliche Entschädigung ist damit nicht mehr zurückzukommen.

Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren demnach mit CHF 7'368.85 (inkl. Auslagen und MWSt.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern diese Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'723.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).

19.2 Oberinstanzliches Verfahren

Mit Kostennote vom 5. November 2024 machte Rechtsanwalt B.________ für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von insgesamt 18 Stunden, ausmachend CHF 4'116.00, geltend (pag. 762 f.). Diesen Aufwand erachtet die Kammer als der Schwierigkeit und dem Umfang des Falles angemessen. Zu korrigieren ist jedoch der geltend gemachte Reisezuschlag von insgesamt CHF 100.00 im Jahr 2024, zumal den Parteien das Urteil telefonisch eröffnet wurde. Der Reisezuschlag beträgt damit nur CHF 50.00. Zudem sind die geltend gemachten Auslagen von 3% im Jahr 2024 lediglich auf dem Honorar von CHF 2'700.00, mithin ohne den Reisezuschlag, zu berechnen, was zu einer marginalen Kürzung des geltend gemachten Betrags führt. Im Übrigen gibt die Kostennote zu keinen Bemerkungen Anlass.

Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren demnach mit CHF 4'058.70 (inkl. Auslagen und MWSt.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'058.70 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

VII. Verfügungen

20. Ausschreibung der Landesverweisung im SIS

Ausschreibungen im SIS dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung).

Eine Ausschreibung im SIS setzt voraus, dass die Ausschreibungsvoraussetzungen von Art. 21 und 24 SIS-II-Verordnung erfüllt sind (BGE 147 IV 340 E. 4.3.2; 146 IV 172 E. 3.2.2). Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung erfordert weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht entgegen (zum Ganzen: BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil 6B_19/2021 vom 27. September 2021 E. 5.1).

Art. 24 SIS-II-Verordnung verpflichtet die Schengen-Staaten nicht zum Erlass von Einreiseverboten. Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen (BGE 147 IV 340 E. 4.9; 146 IV 172 E. 3.2.2).

Drittstaatsangehörige sind gemäss Art. 3 Bst. d SIS-II-Verordnung Personen, die weder EU-Bürger noch Angehörige eines Drittstaats sind, der aufgrund von Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit der Bürger der Europäischen Union gleichwertige Freizügigkeit geniesst.

Der Beschuldigte ist eritreischer Staatsangehöriger und stammt damit aus einem Drittstaat. Er kann sich ausserdem nicht auf ein Freizügigkeitsrecht berufen. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil für fünf Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wurde wegen Gehilfenschaft zu mengenmässig qualifiziertem Betäubungsmittelhandel verurteilt. Dieser Tatbestand wird gestützt auf Art. 19 Abs. 2 BetmG mit Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft. Das Höchstmass der Strafe beträgt somit mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfüllt ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei qualifizierten Betäubungsmitteldelikten zudem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu bejahen, so dass eine Ausschreibung im SIS grundsätzlich gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4).

Die Landesverweisung ist demnach im SIS auszuschreiben.

21. Einziehung und Verwendung des beschlagnahmten Bargelds

Hinsichtlich der Einziehung sowie der Verwendung des übrigen beschlagnahmten Bargeldes als Anteil zur Deckung der Verfahrenskosten kann auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 664 f., S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Betrag von CHF 610.00 wird gestützt auf Art. 70 StGB eingezogen und der restliche beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 500.00 als Anteil zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

22. Biometrische erkennungsdienstliche Daten und DNA-Profil

Das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil (PCN ________) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. h DNA-Profil-Gesetz).

VIII. Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

I.

Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 16. Mai 2023 ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als

1. A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen

- am 30. März 2021 in C.________ durch Besitz zum Eigenkonsum von 4,3 Gramm brutto Marihuana, 1 Gramm brutto Heroin und 0,7 Gramm brutto Kokain,

- am 30. März 2021 in C.________ durch Konsum von Marihuana, Kokain, Heroin,

- am 28. Juni 2021 in D.________ durch Besitz zum Eigenkonsum von 0,5 Gramm brutto Marihuana,

- am 19. August 2021 in C.________ durch Konsum eines Joints,

- am 4. September 2021 in D.________ durch Besitz zum Eigenkonsum von 0,6 Gramm brutto Heroin, 0,5 Gramm brutto Haschisch und 4,8 Gramm brutto Marihuana;

2. A.________ verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf vier Tage;

3. verfügt wurde, dass folgende beschlagnahmten Gegenstände zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB):

 2 Tabletten

 1 Minigrip braunes Pulver

 weisses Pulver in Aluminium

 1 Brieflein braunes Pulver

 Mobiltelefon ________

II.

A.________ wird schuldig erklärt

der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 26. März 2021 bis am 30. März 2021 in C.________ durch Gehilfenschaft zum Veräussern von Betäubungsmitteln von 117,36 Gramm reinem Heroin und 56,43 Gramm reinem Kokain und zur Gehilfenschaft zum Besitz am 30. März 2021 von 68,43 Gramm reinem Heroin und 21,01 Gramm reinem Kokain,

der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 20. Februar 2021 bis am 28. Februar 2021 in C.________ durch Gehilfenschaft zum Veräussern und Besitz von Betäubungsmitteln (mindestens 6,2 Gramm netto Heroingemisch)

und in Anwendung der Artikel

25, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. o StGB

19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 1 lit. c und d BetmG

426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

Zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten.

Die ausgestandene Polizeihaft von 1 Tag wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.

Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren.

Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7'400.00.

Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00.

III.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wurde bzw. wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Erste Instanz

Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'368.85.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'368.85 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'723.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).

Obere Instanz

Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von

A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'058.70.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'058.70 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

IV.

Weiter wird verfügt:

Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.

Der Betrag von CHF 610.00 wird eingezogen (Art. 70 StGB).

Der restliche beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 500.00 wird als Anteil zur

Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

Das von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN ________) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. h DNA-Profil-Gesetz).

Zu eröffnen:

 dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecher B.________

 der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

 der Vorinstanz

 der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtmittelbehörde)

 dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtmittelbehörde)

Bern, 5. November 2024

(Ausfertigung: 2. Dezember 2024)

Im Namen der 1. Strafkammer

Die Präsidentin i.V.:

Oberrichterin Weingart

Die Gerichtsschreiberin:

Corvi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 23 451

Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 103 StGBart. 103 CPart. 103 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP

Art. 366 StPOart. 366 CPPart. 366 CPP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

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Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

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Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

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Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

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6B_769/2016

6B_349/2016

6B_1231/2022

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

BGE 118 IV 200ATF 118 IV 200DTF 118 IV 200

6B_932/2018

BGE 145 IV 146ATF 145 IV 146DTF 145 IV 146

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

BGE 145 IV 312ATF 145 IV 312DTF 145 IV 312

6B_1280/2022

BGE 145 IV 312ATF 145 IV 312DTF 145 IV 312

Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP

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6B_645/2018

BGE 132 IV 49ATF 132 IV 49DTF 132 IV 49

Art. 10 StGBart. 10 CPart. 10 CP

Art. 10 StGBart. 10 CPart. 10 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

BGE 141 IV 61ATF 141 IV 61DTF 141 IV 61

6B_236/2016

BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55

6B_236/2016

6B_236/2016

BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55

BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55

6B_829/2014

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

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6B_466/2013

6B_42/2016

6B_236/2016

6B_466/2013

6B_42/2016

6B_236/2016

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

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Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

BGE 135 IV 180ATF 135 IV 180DTF 135 IV 180

6B_1308/2023

6B_563/2023

6B_1485/2022

6B_962/2023

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

6B_1100/2023

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 168ATF 144 IV 168DTF 144 IV 168

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

6B_883/2021

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

6B_552/2021

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

BGE 144 I 266ATF 144 I 266DTF 144 I 266

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

BGE 147 I 268ATF 147 I 268DTF 147 I 268

BGE 145 I 227ATF 145 I 227DTF 145 I 227

6B_541/2021

6B_932/2021

6B_86/2022

6B_33/2022

6B_38/2021

6B_1367/2022

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

6B_86/2022

6B_1367/2022

6B_86/2022

6B_627/2018

6B_86/2022

6B_1107/2019

6B_861/2019

Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

BGE 145 IV 455ATF 145 IV 455DTF 145 IV 455

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

6B_551/2021

6B_747/2019

6B_38/2021

6B_105/2021

6B_551/2021

6B_747/2019

Art. 25 BVart. 25 Cst.art. 25 Cost.

Art. 5 AsylGart. 5 LAsiart. 5 LAsi

Art. 33 FKart. 33 avec annexeart. 33 con. All.

Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP

Art. 5 AsylGart. 5 LAsiart. 5 LAsi

Art. 33 FKart. 33 avec annexeart. 33 con. All.

6B_747/2019

BGE 147 IV 453ATF 147 IV 453DTF 147 IV 453

BGE 145 IV 455ATF 145 IV 455DTF 145 IV 455

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

6B_38/2021

6B_45/2020

Art. 5 AsylGart. 5 LAsiart. 5 LAsi

Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP

Art. 25 BVart. 25 Cst.art. 25 Cost.

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

6B_45/2020

Art. 33 FKart. 33 avec annexeart. 33 con. All.

Art. 33 FKart. 33 avec annexeart. 33 con. All.

6B_86/2022

6B_1449/2021

Art. 3 AsylGart. 3 LAsiart. 3 LAsi

Art. 10 BVart. 10 Cst.art. 10 Cost.

Art. 33 FKart. 33 avec annexeart. 33 con. All.

Art. 33 FKart. 33 avec annexeart. 33 con. All.

Art. 33 FKart. 33 avec annexeart. 33 con. All.

Art. 33 FKart. 33 avec annexeart. 33 con. All.

Art. 33 FKart. 33 avec annexeart. 33 con. All.

Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 5 Verfahrenskostendekretart. 5 Décret sur les frais de procédureart. 5 Verfahrenskostendekret

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

BGE 147 IV 340ATF 147 IV 340DTF 147 IV 340

BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172

BGE 147 IV 340ATF 147 IV 340DTF 147 IV 340

6B_19/2021

BGE 147 IV 340ATF 147 IV 340DTF 147 IV 340

BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

6B_1107/2019

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP

Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF