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Entscheid

SK 2023 453

OG Strafkammern

23. Februar 2024Deutsch18 min

1. Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 wies die Justizvollzugsanstalt Thorberg (nachfolgend: JVA Thorberg) das Gesuch von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Begleichung von Anwaltskosten ab dem Zweckkonto ab (amtliche Akten SID, pag. 1 ff.).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

SK 23 453

Bern, 29. Januar 2024

Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident i.V.), Oberrichter Wuillemin, Oberrichterin Schwendener

Gerichtsschreiberin Schürch

Verfahrensbeteiligte A.________

Verurteilter/Beschwerdeführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern

Vorinstanz

Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 31. August 2023 (2023.SIDGS.439)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 wies die Justizvollzugsanstalt Thorberg (nachfolgend: JVA Thorberg) das Gesuch von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Begleichung von Anwaltskosten ab dem Zweckkonto ab (amtliche Akten SID, pag. 1 ff.).

2. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2022 (Posteingang am 30. Mai 2022; amtliche Akten SID, pag. 6 f.) leitete die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: SID) zur Durchführung des Einigungsverfahrens gemäss Art. 51 Abs. 2 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) an das Amt für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend: AJV) weiter. Mit Schreiben vom 20. Juli 2022 setzte das AJV die SID darüber in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer auf das Schreiben vom 28. Juni 2022 nicht reagiert habe und übermittelte dieser die Beschwerde mitsamt Unterlagen aus dem gescheiterten Einigungsverfahren zur Durchführung des ordentlichen Beschwerdeverfahrens (amtliche Akten SID, pag. 8).

3. Mit Eingabe vom 24. September 2022 (amtliche Akten SID, pag. 34 f.) liess sich der Beschwerdeführer innert der mit Verfügung vom 24. August 2022 angesetzten und am 8. September 2022 verlängerten Frist (amtliche Akten SID, pag. 27 f. und pag. 31) vernehmen.

4. Mit Entscheid vom 31. August 2023 wies die SID die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die angefochtene Verfügung der JVA Thorberg ab (amtliche Akten SID, pag. 41 ff.).

5. Am 30. September 2023 (Poststempel vom 2. Oktober 2023) erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid der SID vom 31. August 2023 und beantragte sinngemäss und zusammengefasst die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids bzw. die Begleichung von Anwaltskosten ab dem Zweckkonto. Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (pag. 1 ff.).

6. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 6. Oktober 2023 das Beschwerdeverfahren und stellte fest, dass die Vollzugsakten bereits im Beschwerdeverfahren SK 23 349 dem Obergericht eingereicht wurden. Die SID wurde ersucht, noch die in der Zwischenzeit angesammelten Vollzugsakten einzureichen. Zudem wurde der SID Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt (pag. 13 f.).

7. Mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2023 beantragte die SID mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid und punktuellen weiteren Ausführungen die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Soweit der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, enthielt sich die SID eines formellen Antrags (pag. 16 f.).

8. Mit Stellungnahme vom 2. November 2023 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft innert der mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 gewährten Frist (pag. 19 f.) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verweis auf die Ausführungen der SID im angefochtenen Entscheid verzichtete sie auf weitere Bemerkungen (pag. 22).

9. Innert der mit Verfügung vom 2. November 2023 gewährten Frist (pag. 23 f.) reichte der Beschwerdeführer am 19. November 2023 (Posteingang am 21. November 2023) seine Replik ein und hielt darin sinngemäss an seinen Anträgen fest (pag. 27 ff.).

10. Mit Verfügung vom 22. November 2023 wurde von der Replik des Beschwerdeführers Kenntnis genommen und gegeben und der SID sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit eingeräumt, eine Duplik einzureichen (pag. 31 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 29. November 2023 auf die Duplik (pag. 35). Die SID liess sich nicht vernehmen.

11. Mit Verfügung vom 4. Januar 2024 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt. Zudem wurde den Parteien die Zusammensetzung der Kammer bekanntgegeben (pag. 36 f.).

Erwägungen

II. Formelles

12.

Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG).

13.

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG).

14.

Parteieingaben müssen gemäss Art. 86 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 und Art. 32 Abs. 2 VRPG einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Grundsätzlich müssen die Anträge zwar so präzise gefasst sein, dass sie unverändert ins Entscheiddispositiv übernommen werden können. Die Praxis ist jedoch nicht allzu streng. Dem Antragserfordernis ist Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Beschwerdebegründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird. Wegleitend ist hierbei der Grundsatz von Treu und Glauben (Daum, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 18 zu Art. 32 VRPG mit weiteren Hinweisen). Der Laienbeschwerde kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist und er nach wie vor die Bezahlung von Anwaltskosten ab dem Zweckkonto fordert (vgl. pag. 1 ff.). Darin sind sinngemäss die Anträge enthalten, der Entscheid der SID sei aufzuheben und es sei die Bezahlung von Anwaltskosten ab dem Zweckkonto zu bewilligen.

15.

Die übrigen formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Kognition der Strafkammer richtet sich nach Art. 80 VRPG.

III. Materielles

16.

Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, dass es sich bei Anwaltskosten um persönliche Auslagen gemäss Art. 55 Abs. 2 Bst. m JVG handle und dass persönliche Auslagen der eingewiesenen Person während des Vollzugs mit Guthaben des Freikontos gedeckt würden. Dies ergebe sich aus den Richtlinien der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Kostenträger für Vollzugskosten und persönliche Auslagen (RL KoVopA; SSED 17.1) und betreffend das Arbeitsentgelt (RL AE; SSED 17.0; beide abrufbar unter: https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed). Unter die persönlichen Auslagen würden gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. g RL AE auch Kosten für eine Rechtsvertretung fallen. Das Zweckkonto diene gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a RL AE hingegen der Sicherstellung von Kostenbeteiligungen der eingewiesenen Person, sofern das Guthaben auf dem Freikonto dafür nicht ausreiche und das für die wirtschaftliche Sozialhilfe zuständige Gemeinwesen eine Kostengutsprache ablehne oder eine Sozialhilfezuständigkeit fehle. Da der Beschwerdeführer von der Gemeinde B.________ nach Massgabe der Sozialhilfegesetzgebung unterstützt werde, müsse der Beschwerdeführer zunächst bei der Gemeinde B.________ einen Antrag auf Übernahme der frankenmässig bestimmten Anwaltskosten stellen. Erst im Anschluss an einen Entscheid der Gemeinde und nach Offenlegung der Höhe des geschuldeten Anwaltshonorars könne die JVA Thorberg prüfen, ob das Zweckkonto belastet werden dürfe oder ob eine Belastung des Zweckkontos dessen Funktion gefährden würde und ob der Beschwerdeführer nicht über Mittel auf dem Freikonto verfüge, auf welche primär zurückzugreifen sei (pag. 8 f.).

17.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, dass Art. 83 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) das Arbeitsentgelt von eingewiesenen Personen regle und kein Zweckkonto vorsehe. Handle es sich beim Zweckkonto um ein Sperrkonto, werde vorliegend glasklar gegen Art. 83 StGB verstossen bzw. dessen Schutzzweck ausgehöhlt, zumal das Sperrkonto und somit auch das Zweckkonto unantastbar seien. Handle es sich beim Zweckkonto hingegen um ein Freikonto, was der Ansicht des Beschwerdeführers entspreche, so stehe dies zu seiner freien Verfügung und müsse zur Bezahlung von Anwaltskosten verwendet werden dürfen. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf Art. 75 StGB. Es müssten zunächst alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, bevor die Sozialhilfe einspringe. Wenn vom Beschwerdeführer verlangt werde, dass er bei der Gemeinde B.________ eine Einwilligung einhole, komme dies einer Verbeiständung gleich, für welche keine gesetzliche Grundlage bestehe (pag. 1 ff.).

18.

In ihrer Vernehmlassung entgegnete die Vorinstanz, dass das Zweckkonto mit Art. 83 StGB vereinbar sei. Die Art. 74 ff. StGB würden bloss die Grundzüge des Straf- und Massnahmevollzugs regeln. Die Einzelheiten des Vollzugs hingegen würden sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach kantonalem Recht und den massgebenden Konkordatsrichtlinien richten. Beim Zweckkonto bzw. dem Sperrkonto 1 gemäss der Terminologie von Art. 13 RL AE handle es sich – im Gegensatz zum Sperrkonto 2 gemäss Art. 14 RL AE – nicht um ein unantastbares Konto. Das Zweckkonto sei dem freien Teil des Arbeitsentgelts im Sinne der Dualität von Art. 83 Abs. 2 StGB zuzurechnen, d.h. das Zweckkonto diene als freies, aber zweckgebundenes Konto. Art. 83 Abs. 2 StGB schliesse andere Beanspruchungen des Arbeitsentgelts als die Verfügung darüber durch den Eingewiesenen selbst und die Bildung einer Rücklage für die Entlassung nicht aus. Vielmehr dürfe der verfügbare Teil des Arbeitsentgelts unter Umständen sogar gegen den Willen des Eingewiesenen verwendet werden. Art. 46 Abs. 3 der Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV; BSG 341.11) stelle eine genügende gesetzliche Grundlage für die Belastung des Guthabens gegen den Willen des Eingewiesenen und für die Abweisung des Antrags auf Bezahlung von nicht konkretisierten Anwaltskosten ab dem Zweckkonto dar (pag. 16 f.).

19.

In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, dass die SID irrtümlicherweise davon ausgehe, dass es eine Bewilligung der Gemeinde brauche, damit er sein Pekulium verwenden könne. Er sei nicht verbeiständet. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Sozialhilfe beigezogen werden müsse, wenn er seinen finanziellen Verpflichtungen mit dem Zweckkonto selber nachkommen könne. Nach Ansicht der SID gehöre das Zweckkonto zum frei verfügbaren Teil des Pekuliums und müsse daher auch frei und ohne willkürliche Bewilligung verfügbar sein. Weshalb die SID von einer Enteignung spreche, sei nicht nachvollziehbar (pag. 27 ff.).

20.

Verstoss gegen Art. 83 Abs. 2 StGB

20.1

Für den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 BV). Art. 74 ff. StGB regeln die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs. Art. 83 Abs. 2 StGB lautet wie folgt: «Der Gefangene kann während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgeltes frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Das Arbeitsentgelt darf weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden. Jede Abtretung und Verpfändung des Arbeitsentgeltes ist nichtig». Die Einzelheiten des Vollzugs richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1).

20.2

Zunächst ist festzuhalten, dass es sich beim Zweckkonto nicht um ein Konto handelt, welches die Bildung einer Rücklage für die Zeit nach der Entlassung bezweckt, sondern um ein Konto, welches der Deckung von persönlichen Auslagen dient (vgl. 46 Abs. 1 JVV). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Formulierung in Art. 83 Abs. 2 StGB nicht abschliessend. Sie schliesst jegliche anderweitige Verwendung des Arbeitsentgelts, abgesehen von der freien Verfügung durch den Gefangenen (sog. Freikonto; Art. 45 JVV) und der Bildung einer Rücklage für die Entlassung (sog. Sperrkonto; Art. 47 JVV), nicht aus. Ein Teil des Arbeitsentgelts kann gezielt verwendet werden, wenn dies in beschränktem Umfang erfolgt und gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist, wenn nötig ohne die Zustimmung des Gefangenen (Urteil des Bundesgerichts 6B_820/2021 E. 2.6.2; vgl. Noll, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., 2019, Nr. 20 zu Art. 83 StGB). So beispielsweise für die ganze oder teilweise Deckung von Kosten der ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung (vgl. Art. 13 RL AE). Dafür wurde in den meisten Haftanstalten ein Zweckkonto eingerichtet (Noll, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 83 StGB). Gestützt auf Art. 83 Abs. 2 StGB und die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist es somit zulässig, zusätzlich zum Frei- und Sperrkonto für jede eingewiesene Person ein Zweckkonto zu führen. Dies wurde im Kanton Bern mit Art. 44 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 46 JVV umgesetzt.

20.3

Das Zweckkonto wird durch die Einzahlung von mindestens 15 und höchstens 40 Prozent des Arbeitsentgelts gespeist (Art. 54 Abs. 3 Bst. b JVV). Es bleibt zu prüfen, ob diese teilweise Verwendung des Arbeitsentgelts den Schutzzweck von Art. 83 Abs. 2 StGB, wie es der Beschwerdeführer vorbrachte, aushöhlt. Wie dargelegt wird für jede eingewiesene Person, so unbestrittenermassen auch für den Beschwerdeführer, neben dem Zweckkonto ein Frei- und ein Sperrkonto geführt. Dem Freikonto (Art. 45 JVV) wird mindestens 50 und höchstens 75 Prozent des Arbeitsentgelts gutgeschrieben (Art. 54 Abs. 3 Bst. a JVV) und damit gewährleistet, dass die eingewiesene Person ihre persönlichen Auslagen während des Strafvollzugs decken kann (beispielsweise für Einkäufe von Lebensmitteln, Kleider, TV- oder Telefongebühren usw.; vgl. auch Art. 12 RL AE). Auf das Sperrkonto werden mindestens 10 Prozent des Arbeitsentgelts einbezahlt (Art. 54 Abs. 3 Bst. c JVV) und es dient der Bildung einer Rücklage für die Zeit nach der Entlassung (Art. 47 Abs. 1 JVV). Diese Rücklage soll der eingewiesenen Person die Wiedereingliederung in die Gesellschaft nach Entlassung erleichtern. Das Zweckkonto, das durch die Einzahlung von mindestens 15 und höchstens 40 Prozent des Arbeitsentgelts gespeist wird (Art. 54 Abs. 3 Bst. b JVV), hindert den Beschwerdeführer folglich nicht, für seine persönlichen Bedürfnisse zu sorgen und für die Zeit nach der Entlassung zu sparen und ist daher mit dem Schutzzweck von Art. 83 Abs. 2 StGB vereinbar. Das Bundesrecht (Art. 83 Abs. 2 StGB) definiert nicht selbst den Prozentsatz der Vergütung, welcher dem Frei- und dem Sperrkonto zugeführt werden muss, sondern überlässt diesen Spielraum den Kantonen. Es ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer behauptet, dass die kantonalen Prozentsätze unzureichend wären. Dementsprechend erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 83 Abs. 2 StGB als unbegründet.

21.

Bezahlung von Anwaltskosten ab dem Zweckkonto

21.1

Das Freikonto dient der Deckung der persönlichen Auslagen, insbesondere für Aufwendungen für den täglichen Bedarf (Art. 45 Abs. 1 JVV). Darunter fällt beispielsweise die Bezahlung von Verfahrenskosten oder Kosten der Rechtsvertretung (Art. 12 Abs. 1 Bst. g RL AE und Art. 4 Abs. 3 Bst. n RL KoVopA; vgl. auch Art. 55 Abs. 2 Bst. m JVG, welcher festhält, dass Aufwendungen für Gerichtsverfahren zu den persönlichen Auslagen gehören). Subsidiär dient zur Deckung von persönlichen Auslagen auch das Zweckkonto (Art. 46 Abs. 1 JVV; Art. 8 Abs. 1 RL KoVopA), sofern a) das Guthaben auf dem Freikonto dafür nicht ausreicht und das für die wirtschaftliche Sozialhilfe zuständige Gemeinwesen eine Kostengutsprache ablehnt oder eine Sozialhilfezuständigkeit fehlt oder b) die eingewiesene Person ihre Mitwirkungspflichten verletzt (Art. 13 Abs. 1 RL AE; vgl. auch Art. 13 der Erläuterungen zur RL AE und RL KoVopA). Das Guthaben auf dem Zweckkonto dient gemäss Art. 8 Abs. 2 RL KoVopA primär zur Bezahlung der AHV/IV-Beiträge, der Gesundheitskosten, allfälliger Rückforderungen der Opferhilfe und weiterer zweckgebundener Auslagen (z.B. allfälliger Beteiligungen an den Kosten der Heimschaffung). Die eingewiesene Person kann Zahlungen ab dem Zweckkonto nur mit Bewilligung der Vollzugseinrichtung tätigen (Art. 13 der Erläuterungen zur RL AE und RL KoVopA).

21.2

Vorliegend hat der Beschwerdeführer für die Beanspruchung seines Zweckkontos weder dargelegt, dass sein Guthaben auf dem Freikonto für die Bezahlung von Anwaltskosten nicht ausreiche, noch eine Kostengutsprache bei der Gemeinde B.________ beantragt. Dies obschon er bereits durch die JVA Thorberg auf die Subsidiarität der Beanspruchung des Zweckkontos und die Erforderlichkeit eines Antrags auf Kostengutsprache bei der Gemeinde B.________ gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Bst. b RL AE aufmerksam gemacht wurde (amtliche Akten SID, pag. 1 ff.). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, die angeblich zu bezahlenden Anwaltskosten zu beziffern oder sonst wie zu plausibleren, obschon er auch dazu aufgefordert wurde (amtliche Akten SID, pag. 27 f.). So führte er mit undatierter Eingabe an die SID (Posteingang am 27. September 2022) bloss aus, dass er einen Anwalt beauftragt habe, der ihn im Strafvollzug begleite und dass dieser auf sein Honorar warte (amtliche Akten SID, pag. 34 f.). Unter diesen Umständen hat die Vollzugseinrichtung, bei welcher die Entscheidkompetenz über die Verwendung der Guthaben auf dem Zweckkonto liegt (Art. 11 und 13 RL AE), die Bezahlung von Anwaltskosten ab dem Zweckkonto zu Recht nicht bewilligt. Unbehelflich ist vor diesem Hintergrund auch das Argument des Beschwerdeführers, wonach er dadurch durch die JVA Thorberg ohne gesetzliche Grundlage verbeiständet werde sowie der Hinweis auf Art. 75 StGB betreffend die Grundsätze des Vollzugs von Freiheitsstrafen. Auch diese Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet.

22.

Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen / Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

23.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1'500.00 bestimmt und bei diesem Verfahrensausgang grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 Bst a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). Der Beschwerdeführer stellte jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (pag. 3).

Dispositiv

24. Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG befreien die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörden eine Partei auf Gesuch hin von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde. Je schwieriger und je umstrittener die sich stellenden Fragen sind, umso eher ist von genügenden Gewinnaussichten auszugehen. Insbesondere bei heiklen entscheidrelevanten Rechtsfragen darf nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers Aussichtslosigkeit angenommen werden (Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101)], 2008, S. 107; Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018 E. 4.3 mit Hinweisen).

25. Mit Blick auf das Erfordernis, dass Rechtsbegehren nicht aussichtslos sein dürfen, ist darauf hinzuweisen, dass bereits die JVA Thorberg und die SID dem Beschwerdeführer ausführlich aufzeigten, dass die Beanspruchung des Zweckkontos subsidiär sei und der Beschwerdeführer dafür einen Antrag auf Kostengutsprache bei der Gemeinde B.________ stellen müsse. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach mit dem Zweckkonto gegen Art. 83 StGB verstossen werde, stellt weder eine schwierige noch eine umstrittene Frage dar, weshalb die Verlustchancen des Beschwerdeführers seine Gewinnaussichten insgesamt klar überwogen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 zu tragen. Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Die 1. Strafkammer beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer

- der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern

Bern, 29. Januar 2024

Im Namen der 1. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Vicari

i.V. Oberrichterin Schwendener

Die Gerichtsschreiberin:

Schürch

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 23 453

Art. 51 Justizvollzugsgesetzart. 51 LEJart. 51 Justizvollzugsgesetz

SK 23 349

Art. 52 Justizvollzugsgesetzart. 52 LEJart. 52 Justizvollzugsgesetz

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 84a VRPGart. 84a LPJAart. 84a VRPG

Art. 86 VRPGart. 86 LPJAart. 86 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 86 VRPGart. 86 LPJAart. 86 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 75 StGBart. 75 CPart. 75 CP

Art. 74 StGBart. 74 CPart. 74 CP

Art. 83 StGBart. 83 CPart. 83 CP

Art. 83 StGBart. 83 CPart. 83 CP

Art. 46 Justizvollzugsverordnungart. 46 OEJart. 46 Justizvollzugsverordnung

Art. 83 StGBart. 83 CPart. 83 CP

Art. 123 BVart. 123 Cst.art. 123 Cost.

Art. 74 StGBart. 74 CPart. 74 CP

Art. 83 StGBart. 83 CPart. 83 CP

6B_827/2020

Art. 83 StGBart. 83 CPart. 83 CP

6B_820/2021

Art. 83 StGBart. 83 CPart. 83 CP

Art. 83 StGBart. 83 CPart. 83 CP

Art. 83 StGBart. 83 CPart. 83 CP

Art. 83 StGBart. 83 CPart. 83 CP

Art. 83 StGBart. 83 CPart. 83 CP

Art. 75 StGBart. 75 CPart. 75 CP

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 28 Verfahrenskostendekretart. 28 Décret sur les frais de procédureart. 28 Verfahrenskostendekret

Art. 51 Verfahrenskostendekretart. 51 Décret sur les frais de procédureart. 51 Verfahrenskostendekret

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

6B_173/2018

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF