SK 2023 487
Beschwerde 393-a
7. Oktober 2024Deutsch18 min
Mit Urteil vom 27. September 2023 wurde der Beschuldigte und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) vom Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht, nachfolgend Vorinstanz) der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 16. April 2022 in B.________ durch Überschreiten der allgemeinen, signalisierten Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts von 4 km/h, schuldig erklärt. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungsbusse von CHF 40.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf einen Tag, sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'600.00 (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 171 f.).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
Hochschulstrasse 17
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Urteil
SK 23 487
Bern, 8. Oktober 2024
Besetzung Oberrichter Wuillemin (Präsident i.V.)
Oberrichterin Schwendener, Oberrichter Zbinden
Gerichtsschreiberin Corvi
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 27. September 2023 (PEN 23 156)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 27. September 2023 wurde der Beschuldigte und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) vom Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht, nachfolgend Vorinstanz) der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 16. April 2022 in B.________ durch Überschreiten der allgemeinen, signalisierten Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts von 4 km/h, schuldig erklärt. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungsbusse von CHF 40.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf einen Tag, sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'600.00 (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 171 f.).
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit undatierter Eingabe, eingegangen bei der Vorinstanz am 9. Oktober 2023, fristgerecht Berufung an (pag. 176). Die Berufungserklärung datiert vom 10. November 2023 und langte frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 201 ff.).
Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 21. November 2023 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 223).
3. Durchführung des schriftlichen Verfahrens und oberinstanzliche Beweisergänzungen
Die Verfahrensleitung stellte mit Verfügung vom 22. November 2023 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht und gab dem Beschuldigten Gelegenheit, sich innert Frist zum beabsichtigten Vorgehen zu äussern (pag. 227 f.). Da sich der Beschuldigte innert Frist nicht vernehmen liess, wurde mit Beschluss vom 9. Januar 2023 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO angeordnet und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Begründung seiner Berufung gegeben (pag. 232 f.). Am 6. Februar 2024 gab der Beschuldigte bei der Post eine undatierte Eingabe zuhanden des Obergerichts des Kantons Bern auf, welche zufolge fehlender Datierung und Unterschrift dem Beschuldigten mit Verfügung vom 12. Februar 2024 zur Verbesserung zurückgeschickt wurde (pag. 236 f.). Mit Verfügung vom 7. März 2024 wurde festgestellt, dass sich der Beschuldigte nicht mehr hatte vernehmen lassen, die nicht verbesserte Eingabe daher als nicht erfolgt gelte und das Verfahren mangels Einreichung einer schriftlichen Begründung auf der Grundlage der (begründeten) Berufungserklärung vom 10. November 2023 weitergeführt werde (pag. 239 f.).
Die Kammer verzichtete im oberinstanzlichen Verfahren auf das Erheben von weiteren Beweisergänzungen und auch der Beschuldigte stellte im Rahmen seiner Berufungserklärung keine Beweisergänzungsanträge mehr.
4. Anträge des Beschuldigten
Mit Berufungserklärung vom 10. November 2023 beantragte der Beschuldigte die vollständige Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, unter Vorbehalt von dessen Gültigkeit (pag. 201).
5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
Gestützt auf den Antrag des Beschuldigten auf vollständige Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils ist dieses vollumfänglich angefochten und durch die Kammer gesamthaft zu überprüfen.
Da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildete, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können ausserdem nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Kognition der Kammer ist insofern beschränkt. Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, beschränkt sich die vorliegende Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2). Es ist zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil auf Rechtsfehlern beruht. Darunter fallen Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, jedoch nicht Unangemessenheit, d.h. Ermessensfehler i.S.v. Art. 398 Abs. 3 Bst. c StPO (Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 12 zu Art. 398). Ferner ist zu prüfen, ob der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt wurde und ob die Sachverhaltsfeststellung auf Rechtsverletzungen beruht. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 167 E. 2.1). Eine willkürliche Beweiswürdigung im Sinne von Art. 9 BV liegt dann vor, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, indem es zum Beispiel offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt. Willkür liegt dagegen nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_521/2008 vom 26. Februar 2009 E. 3.2 und 6B_957/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 3). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (vgl. Schott, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz (BGG), 3. Aufl. 2018, N 9 zu Art. 97).
Das erstinstanzliche Urteil wurde nur vom Beschuldigten angefochten. Gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO ist die Kammer deshalb an das Verschlechterungsverbot gebunden und darf das angefochtene Urteil nicht zu seinen Ungunsten abändern.
Erwägungen
II. Formelle Rügen des Beschuldigten
6.
Ausstandsgesuch
Mit Berufungserklärung vom 10. November 2023 stellte der Beschuldigte ein Ausstandsgesuch gegen «alle Richter/-innen, Gerichtssekretäre/-innen und Gerichtsschreiber/-innen […], die über die Hälfte ihres Erwerbseinkommens direkt oder indirekt durch den Kanton Bern bezahlt erhalten» (pag. 201 f.). Dieses Gesuch wurde mit Beschluss vom 22. November 2023 abgewiesen. Für die Begründung wird auf die Erwägungen im Beschluss verwiesen (pag. 224 ff.).
7.
Gültigkeit des Strafbefehls bzw. des erstinstanzlichen Urteils
Wie bereits vor der Vorinstanz rügte der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung vom 10. November 2023 erneut die Gültigkeit des Strafbefehls bzw. neu des erstinstanzlichen Urteils. Konkret machte er geltend, die fehlende vollständige Namensnennung der eigenhändig Unterzeichnenden sowohl im Strafbefehl vom 3. Juli 2023 wie auch (neu) im Urteil der Vorinstanz sei rechtswidrig und führe zur Ungültigkeit sowohl des Strafbefehls als auch des erstinstanzlichen Urteils (pag. 202).
Die Vorinstanz hat sich in ihrer Urteilsbegründung mit diesem Vorbringen des Beschuldigten bereits einlässlich auseinandergesetzt indem sie erwog, Art. 14 OR sei im Strafverfahren nicht anwendbar, sondern es sei auf Art. 353 StPO abzustellen. Gemäss dieser Bestimmung werde weder gefordert, dass der Vor- und Nachname ersichtlich, noch, dass der Vor- und/oder Nachname in Druckschrift aufgeführt sein müsse. Aus dem Strafbefehl habe lediglich klar hervorzugehen, wer ihn erlassen habe. Damit genüge die eigenhändige Unterschrift (im Strafbefehl) von C.________ als Verfahrensleiterin den Formvorschriften von Art. 353 StPO. Da sie die einzige Mitarbeiterin bei der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau mit dem Nachnamen C.________ sei, sei eindeutig klar, dass sie den Strafbefehl erlassen habe. Im Übrigen fordere auch Art. 14 OR nicht, dass Vor- und Nachname ersichtlich oder in Druckschrift aufgeführt sein müsse. Der Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_684/2021 vom 22. Juni 2022 gehe ebenfalls fehl, zumal es darin um die Frage der Gültigkeit eines Strafbefehls mit einem «Faksimile-Stempel» gegangen sei, nicht jedoch um die Frage, ob bei der Unterschrift Vor- und/oder Nachname in Druckschrift aufgeführt sein müssten (pag. 187 f., S. 4 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Diesen Ausführungen kann sich die Kammer integral und ohne weitergehende Ergänzungen anschliessen. Der Einwand des Beschuldigten, wonach es nicht Zufall sei, dass Richter und Richterinnen nicht den vollständigen Namen bei der Unterschrift angeben würden, obwohl dieser im Staatskalender ersichtlich sei, vermag an den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ebenfalls nichts zu ändern. Der Strafbefehl vom 3. Juli 2023 bzw. das erstinstanzliche Urteil wurden rechtsgültig unterzeichnet, die Rüge der Ungültigkeit geht fehl.
Auch bezüglich des vorinstanzlichen Einwands des Beschuldigten, auf den er in der Berufungserklärung sinngemäss verwies, die den Strafbefehl unterzeichnende Verfahrensleiterin wäre zur Ausstellung desselben nicht befugt gewesen, kann vollumfänglich und ohne Ergänzungen auf die zutreffende Urteilsbegründung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 187, S. 4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
III. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung
Was der Beschuldigte in sachverhaltlicher und beweiswürdigender Hinsicht am Urteil der Vorinstanz rügt, ergibt sich aus seinen Ausführungen in der Berufungserklärung nicht ohne Weiteres. Der Beschuldigte beantragt lediglich die vollständige Aufhebung des Urteils, ohne konkret zu nennen, inwiefern er damit in inhaltlicher oder beweiswürdigender Hinsicht nicht einverstanden ist. Nebst seinem Ausstandsgesuch sowie der Rüge der Ungültigkeit des Strafbefehls bzw. des erstinstanzlichen Urteils (vgl. Ziff. 7 hiervor) führt der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung lediglich aus, gefahren sei vorliegend ein Mensch und Menschen könnten gemäss StGB, StPO und Polizeigesetz nicht verurteilt werden. Obschon dies hier nicht geschehen sei, liege eine Verletzung des Täterprinzips vor, demgemäss nur derjenige verurteilt werden könne, der eine Tat auch begangen habe. Dem Gericht stehe der Gegenbeweis offen, dass auch nur ein einziger Mensch als solcher mit der Formulierung «Der Mensch wird verurteilt…» oder vergleichbar verurteilt worden sei, in deutscher Sprache an einem schweizerischen Gericht in den letzten zehn Jahren. Die Wortwahl «Mensch» oder «Person» seien in der Gesetzgebung wohldurchdacht. Weiter macht er geltend, jeder Mensch verfüge über mehrere Personen, weshalb eine Identität unmöglich sei. Nach der Geburt werde jedem Menschen eine amtliche Person zugewiesen mit der Schreibweise Nachname, dann Zeilenschaltung oder Komma, dann Vorname(n). Alle relevanten Urkunden und Ausweise würden und seien so erstellt worden, auch der Führerschein. Das sei nicht nur auf dem Führerschein ersichtlich, sondern auch in der Datenabfrage selbst am oberen Rand gemäss Pagina 50. Der Austausch zwischen Behörden finde typischerweise bezüglich der korrekten Person statt. Die Verwendung anderer Personen durch Behörden sei willkürlich und betrügerisch. Im Strafbefehl würden sogar zwei verschiedene Personen verwendet, jedoch nicht die amtliche, was einen Grund haben müsse. Selbst wenn man unterstelle, dass ein reisender Mensch zum Fahren eine Person nutze, auf welche ein Führerschein laute, müsse im Strafbefehl und Urteil exakt diese Person stehen und keine andere. Schliesslich bringt der Beschuldigte vor, die Vorinstanz habe seine Erklärungen, wonach er ausschliesslich mit der amtlichen Person unterwegs sei und jegliche Art von Geschäften oder Handel ablehne, ignoriert und in der Folge eine Person verurteilt, die nicht die amtliche Person sei. Damit sei sie in totale Willkür verfallen und habe einen Betrug begangen (pag. 202 f.).
Zu diesen Ausführungen ist (mit der Vorinstanz) vorab festzuhalten, dass sie offensichtlich an der Sache vorbeigehen und nicht aufzuzeigen vermögen, inwiefern das erstinstanzliche Urteil willkürlich oder rechtsfehlerhaft wäre. Wenn der Beschuldigte vorbringt, eine Verurteilung könne nicht erfolgen, weil das Gesetz von Personen, nicht aber von Menschen spreche, ist darauf also nicht weiter einzugehen. Nicht gefolgt werden kann dem Beschuldigten zudem in seinem Einwand, im Strafbefehl bzw. im erstinstanzlichen Urteil sei nicht die korrekte Person erfasst worden, da diese nicht auf «A.________» lauten würden. Sowohl der Strafbefehl vom 3. Juli 2023 als auch das erstinstanzliche Urteil nennen und richten sich an «A.________» als beschuldigte Person, was mit seinem Führerschein trotz Fehlens eines Kommas zwischen Nach- und Vorname – was im Übrigen kein Versehen darstellt – zweifelsohne übereinstimmt. Es ist somit offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Damit einhergehend ebenso ins Leere zielt der Einwand des Beschuldigten, wonach die Vorinstanz in Willkür verfallen sei, indem sie eine Person verurteilt habe, die nicht der amtlichen Person – mithin A.________ – entspreche.
Die Vorinstanz hat in ihrer Urteilsbegründung zutreffend festgehalten, dem Beschuldigten werde vorgeworfen, am 16. April 2022 um 17:12 Uhr an der E.________(Strasse) in B.________ in Fahrtrichtung D.________ die allgemeine, fahrzeugbedingte oder signalisierte Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts um 4 km/h mit dem Kontrollschild ________ überschritten zu haben. Gestützt auf den Anzeigerapport vom 10. Juni 2022 sei der Personenwagen mit ebendiesem Kontrollschild um 17:12 Uhr innerorts an der E.________ (Strasse) in B.________ in Fahrtrichtung D.________ mit einer Geschwindigkeit von 59 km/h gemessen worden, wobei die erlaubte Geschwindigkeit auf diesem Strassenabschnitt 50 km/h betragen habe. Das Fallprotokoll bestätige die Ausführungen im Anzeigerapport und es sei weder ersichtlich noch dargetan, dass die Geschwindigkeitsmessung nicht korrekt durchgeführt worden wäre. Die Messung sei zudem mit einer GATSO-Ausrüstung erfolgt und habe vorliegend bzw. nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit von 5 km/h eine Überschreitung von 4 km/h netto gezeigt. Aufgrund des Vergleichs des Radarfotos mit dem Führerausweis des Beschuldigten sei zweifelsfrei erstellt, dass dieser den Personenwagen zur massgeblichen Zeit gelenkt habe. Damit erweise sich der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 3. Juli 2023 als erstellt (pag. 189 f., S. 6 f, der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Es ist nicht ersichtlich und vom Beschuldigten wie bereits erwähnt nicht dargetan, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte oder dabei in Willkür verfallen wäre, zumal sie die vorhandenen Beweismittel zur Erstellung des massgeblichen Sachverhalts würdigte und daraus die richtigen Schlüsse zog. Die Kammer hegt keine erheblichen Zweifel an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, diese erweist sich im Ergebnis nicht als offensichtlich unhaltbar. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte am 16. April 2022 um 17:12 Uhr mit seinem Fahrzeug mit dem Kontrollschild ________ an der E.________(Strasse) in B.________ in Fahrtrichtung D.________ die allgemeine, fahrzeugbedingte oder signalisierte Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts um 4 km/h überschritten hatte.
Auch in rechtlicher Hinsicht sind der Berufungserklärung des Beschuldigten keine konkreten Einwände gegen die erstinstanzliche Urteilsbegründung zu entnehmen, weshalb vollumfänglich auf die nach Überzeugung der Kammer korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (pag. 190 f., S. 7 f, der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
1.
Einfache Verkehrsregelverletzung
Wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) verletzt, macht sich der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig und wird mit Busse bestraft. Zu den Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 SVG zählen grundsätzlich die im III. Teil des Gesetzes (Art. 26-57 SVG) enthaltenen Bestimmungen und die gestützt darauf bzw. auf Art. 57 SVG erlassenen bundesrätlichen Vollziehungsvorschriften. Nach Art. 32 Abs. 2 SVG beschränkt der Bundesrat die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen. Die Signale «Höchstgeschwindigkeit» (2.30) und «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) nennen die Geschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h), welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit wird mit dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) aufgehoben (Art. 22 Abs. 1 Signalisationsverordnung [SSV]). Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen‑, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 50 km/h in Ortschaften (Art. 4a Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung [VRV]). Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten vor (Art. 4a VRV). Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen zu befolgen.
In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG zumindest leichte Fahrlässigkeit (Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 N 14).
2.
Subsumtion
Die Messstelle befand sich auf der Hauptstrasse innerorts in B.________, welche mit einer allgemein zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h signalisiert war. Nach dem Beweisergebnis wurde das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 59 km/h gemessen. Nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit von 5 km/h (Art. 8 Abs. 1 lit. a Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung [VSKV-ASTRA]) hat der Beschuldigte die innerorts allgemein geltende und signalisierte Höchstgeschwindigkeit um netto 4 km/h überschritten. Damit hat er den objektiven Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG erfüllt.
Das Verhalten des Beschuldigten ist mindestens als leicht fahrlässig zu qualifizieren.
Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.
Der Beschuldigte ist folglich der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen durch das Überschreiten der allgemeinen, signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um netto 4 km/h, schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung
Einfache Verkehrsregelverletzungen werden nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bis zu CHF 10'000.00 geahndet (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für eine Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 1 bis 15 km/h innerorts eine Busse von CHF 20.00 bis CHF 260.00 vor (Ziff. 2.16) und verweisen dabei auf Ziff. 303 der Bussenliste im Anhang 1 zur Ordnungsbussenverordnung (OBV). Diese sieht für das Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts um 1 bis 4 km/h eine Busse von CHF 40.00 vor. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz stützten sich auf diese Liste und verurteilten den Beschuldigten zu einer Busse von CHF 40.00, was nicht zu beanstanden ist. Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von den Richtlinien bzw. der Bussenliste aufdrängen würden. Es bleibt damit auch oberinstanzlich bei einer Busse von CHF 40.00.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf einen Tag festgesetzt (Art. 106 Abs. 2 StGB).
V. Kosten und Entschädigung
8.
Verfahrenskosten
Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf CHF 1'600.00 bestimmt und setzen sich zusammen aus Gebühren von CHF 1'500.00 (CHF 100.00 Untersuchung und CHF 1'400.00 Kosten des Gerichts) und den Kosten der Staatsanwaltschaft von CHF 100.00 (pag. 172). Zufolge Schuldspruchs sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens werden in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) auf CHF 2'000.00 bestimmt. Der Beschuldigte unterliegt oberinstanzlich vollumfänglich und hat diese Kosten entsprechend zu tragen.
9.
Entschädigung
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung.
VI. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
A.________ wird schuldig erklärt der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 16. April 2022 in B.________ durch Überschreiten der allgemeinen, fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts um 4 km/h,
und in Anwendung der Artikel
47.
und 106 StGB
426.
Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO
27.
Abs. 1, 32 und 90 Abs. 1 SVG
4a Abs. 1 lit. a VRV
22.
Abs. 1 und 108 SSV
verurteilt:
1.
Zu einer Übertretungsbusse von CHF 40.00.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt.
2.
Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'600.00.
3.
Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00.
II.
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
Bern, 8. Oktober 2024
Im Namen der 1. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Wuillemin
i.V. Oberrichter Zbinden
Die Gerichtsschreiberin:
Corvi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
SK 23 487
Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
6B_362/2012
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
BGE 137 IV 1ATF 137 IV 1DTF 137 IV 1
BGE 134 IV 36ATF 134 IV 36DTF 134 IV 36
BGE 140 III 167ATF 140 III 167DTF 140 III 167
Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.
4A_521/2008
6B_957/2015
BGE 132 I 42ATF 132 I 42DTF 132 I 42
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 14 ORart. 14 COart. 14 CO
Art. 14 VAWart. 14 ORHart. 14 OR
Art. 14 SVart. 14 ORart. 14 SV
Art. 353 StPOart. 353 CPPart. 353 CPP
Art. 353 StPOart. 353 CPPart. 353 CPP
Art. 14 ORart. 14 COart. 14 CO
Art. 14 VAWart. 14 ORHart. 14 OR
Art. 14 SVart. 14 ORart. 14 SV
6B_684/2021
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 26 SVGart. 26 LCRart. 26 LCStr
Art. 57 SVGart. 57 LCRart. 57 LCStr
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Art. 32 SVGart. 32 LCRart. 32 LCStr
Art. 22 SSVart. 22 OSRart. 22 OSStr
Art. 4a VRVart. 4a OCRart. 4a ONC
Art. 4a VRVart. 4a OCRart. 4a ONC
Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90n 14art. 90n 14art. 90n 14
Art. 8 VSKV-ASTRAart. 8 OOCCR-OFROUart. 8 OOCCS-USTR
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 424 StPOart. 424 CPPart. 424 CPP
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF