SK 2023 488
Raub, geringfügiger Diebstahl (mehrfach) und Hausfriedensbruch (mehrfach)
7. November 2025Deutsch232 min
Das Verfahren PEN 21 284 gegen E.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3) wurde in der Voruntersuchung getrennt von demjenigen (PEN 21 331) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) geführt. Mit Verfügung vom 15. April 2021 wurden die beiden Verfahren durch das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) vereinigt und fortan unter der (Haupt-)Verfahrensnummer PEN 21 331 geführt. Aus diesem Grund ist vorab auf die durch die Kammer gewählte Systematik hinsichtlich der Angabe der Verfahrensakten hinzuweisen. Soweit im Nachfolgenden Verfahrensakten vor der Verfahrensvereinigung zitiert werden, erfolgt dies jeweils unter Hinweis auf die ursprünglichen Verfahrensnummern (beispielsweise PEN 21 284, pag. 100). Die Verfahrensakten nach erfolgter Verfahrensvereinigung werden demgegenüber ohne Angabe der Verfahrensnummer zitiert.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
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Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
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Urteil
SK 23 488
Bern, 24. Januar 2025
Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.),
Oberrichter Knecht, Oberrichter Schmid
Gerichtsschreiberin Weissleder
Verfahrensbeteiligte A.________
verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter 1
C.________
verteidigt durch Rechtsanwalt D.________
Beschuldigter 2
E.________
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. F.________
Beschuldigter 3
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Berufungsführerin
und
G.________
amtlich vertreten durch Rechtsanwältin H.________
Strafkläger/Anschlussberufungsführer
Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und Nötigung (B1), Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und Nötigung (B2) und Amtsmissbrauch (B3)
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 20. Februar 2023 (PEN 21 284/331/332)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Vorbemerkung
Das Verfahren PEN 21 284 gegen E.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3) wurde in der Voruntersuchung getrennt von demjenigen (PEN 21 331) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) geführt. Mit Verfügung vom 15. April 2021 wurden die beiden Verfahren durch das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) vereinigt und fortan unter der (Haupt-)Verfahrensnummer PEN 21 331 geführt. Aus diesem Grund ist vorab auf die durch die Kammer gewählte Systematik hinsichtlich der Angabe der Verfahrensakten hinzuweisen. Soweit im Nachfolgenden Verfahrensakten vor der Verfahrensvereinigung zitiert werden, erfolgt dies jeweils unter Hinweis auf die ursprünglichen Verfahrensnummern (beispielsweise PEN 21 284, pag. 100). Die Verfahrensakten nach erfolgter Verfahrensvereinigung werden demgegenüber ohne Angabe der Verfahrensnummer zitiert.
Erwägungen
II. Formelles
1.
Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) fällte am 20. Februar 2023 folgendes Urteil (pag. 864 ff.; Hervorhebungen im Original):
A. A.________
I.
A.________ wird freigesprochen:
von der Anschuldigung der vorsätzlichen Verletzung elementarer Verkehrsregeln, angeblich begangen am 14. August 2019 in I.________ (Ort) durch
1.1
Befahren einer Sperrfläche und Missachten des Signales «Rechtsabbiegen» (Ziff. I./A./1.1. AKS),
1.2
Missachten des roten Lichtsignales (Ziff. I./A./1.2. AKS),
1.3
Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Ziff. I./A./1.3. AKS); (Art. 14 StGB),
1.4
Passieren einer Verkehrsinsel links (Ziff. I./A./1.4. AKS),
1.5
Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die konkreten Umstände (Ziff. I./A./1.5. AKS),
1.6
Abgabe von unnötigen Warnsignalen (Ziff. I./A./1.6. AKS),
von der Anschuldigung der Nötigung, angeblich begangen am 14. August 2019 in I.________, z.N. von G.________ (Ziff. I./A./2. AKS),
unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 27'362.80 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte,
unter Auferlegung der hälftigen Verfahrenskosten des Vorverfahrens (vgl. Ziff. D./I./1.) sowie einem Drittel der Verfahrenskosten für das Hauptverfahren (vgl. Ziff. D./I./3.), insgesamt bestimmt auf CHF 3'934.65, an den Kanton Bern.
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, belaufen sich die Verfahrenskosten auf CHF 3'634.65.
B. C.________
I.
C.________ wird freigesprochen:
von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Verletzung elementarer Verkehrsregeln (Ziff. I./B./1. AKS), angeblich begangen am 14. August 2019 in I.________,
von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zur Nötigung (Ziff. I./B./2. AKS), angeblich begangen am 14. August 2019 in I.________, z.N. von G.________,
unter Ausrichtung einer Entschädigung an C.________ von CHF 21'020.65 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte,
unter Auferlegung der hälftigen Verfahrenskosten des Vorverfahrens (vgl. Ziff. D./I./1.) sowie einem Drittel der Verfahrenskosten für das Hauptverfahren (vgl. Ziff. D./I./3.), insgesamt bestimmt auf CHF 3'934.65, an den Kanton Bern.
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, belaufen sich die Verfahrenskosten auf CHF 3'634.65.
C. E.________
I.
E.________ wird freigesprochen:
von der Anschuldigung des Amtsmissbrauchs, angeblich begangen am 14. August 2019 in I.________, z.N. von G.________ (Art. 14 StGB)
unter Ausrichtung einer Entschädigung an E.________ von CHF 28'156.35 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte,
unter Auferlegung der Verfahrenskosten des Vorverfahrens (vgl. Ziff. D./I./2.) sowie einem Drittel der Verfahrenskosten für das Hauptverfahren (vgl. Ziff. D./I./3.), insgesamt bestimmt auf CHF 5'203.15, an den Kanton Bern.
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, belaufen sich die Verfahrenskosten auf CHF 4'903.15.
D. WEITERE VERFÜGUNGEN
I.
Die Verfahrenskosten werden wie folgt festgesetzt:
Verfahrenskosten im Vorverfahren A.________ / C.________
Gebühren des Vorverfahrens: CHF 4'749.00
Auslagen im Vorverfahren CHF 187.00
Total Verfahrenskosten im Vorverfahren: CHF
4'936.00
Verfahrenskosten im Vorverfahren E.________
Gebühren des Vorverfahrens: CHF 3'643.00
Auslagen im Vorverfahren CHF 93.50
Total Verfahrenskosten im Vorverfahren: CHF
3'736.50
Gemeinsame Verfahrenskosten im Hauptverfahren
Gebühr Auftritt Staatsanwaltschaft CHF 500.00
Gebühren des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 3'900.00
Total Verfahrenskosten im Hauptverfahren: CHF
4'400.00
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 900.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 3'500.00.
II.
Entschädigung der Strafklägervertretung
[…]
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin H.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Strafklägers mit CHF 14'807.80. G.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin H.________ Differenz den nachforderbaren Betrag zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO per analogiam).
III.
[Eröffnungsformel]
2.
Berufung und Anschlussberufung
Gegen das vorgenannte Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 23. Februar 2023 (pag. 875) fristgerecht die Berufung an. Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 25. Oktober 2023 und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 884 ff.; 957 f.).
Mit Eingabe vom 15. November 2023 reichte die Generalstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (pag. 965 ff.). Sie focht das erstinstanzliche Urteil, mit Ausnahme der Festsetzung der amtlichen Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von G.________ (nachfolgend: Strafkläger), Rechtsanwältin H.________, vollumfänglich an.
Der Beschuldigte 3, verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. F.________, teilte mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 mit, es werde weder ein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft beantragt noch Anschlussberufung erklärt (pag. 981). Der Beschuldigte 1, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, und der Beschuldigte 2, verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, legten mit ihren jeweiligen Eingaben vom 7. Dezember 2023 ebenfalls weder Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft dar noch erklärten sie Anschlussberufung (pag. 983; 989). Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 teilte der Strafkläger mit, es werde kein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft beantragt. Er schloss sich indessen der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft im Schuldpunkt soweit ihn betreffend und den daraus resultierenden Kosten- und Entschädigungsfolgen an (pag. 992 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 20. Dezember 2023, es werde kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten [recte Anschlussberufung des Strafklägers] beantragt (pag. 1001 f.). Mit Eingaben vom 27. Dezember 2023 und 3. Januar 2024 teilten auch die Beschuldigten 1 und 2 mit, es werde kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung des Strafklägers beantragt (pag. 1003; 1004). Der Beschuldigte 3 liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 (inkl. Beilagen) ersuchte der Strafkläger um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung von Rechtsanwältin H.________ als amtliche Anwältin (pag. 1007 ff.). Mit Verfügung vom 21. Februar 2024 teilte die Verfahrensleitung dem Strafkläger mit, die unentgeltliche Rechtspflege gelte auch im oberinstanzlichen Verfahren (pag. 1049 ff.).
Die mündliche Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer fand am
21-24. Januar 2025 in Anwesenheit der Parteien und ihren Rechtsvertretern statt (pag. 1201 ff.).
3.
Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurden von Amtes wegen aktuelle Strafregisterauszüge über die Beschuldigten 1-3 eingeholt (alle datierend vom 8. Januar 2025, pag. 1195 ff.). Weiter wurden die aktuellen Steuerunterlagen der Beschuldigten 1-3 ediert (pag. 1073 ff.; 1174 ff.; 1098 ff.).
Schliesslich wurden die Beschuldigten 1-3 (pag. 1205 ff.; 1213 ff.; 1219 ff.) anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erneut befragt.
4.
Dispensation des Strafklägers von der Berufungsverhandlung
An der Berufungsverhandlung wurde das Fernbleiben des ordentlich vorgeladenen und zum persönlichen Erscheinen verpflichteten Strafklägers festgestellt, worauf seine amtliche Vertretung beantragte, der Strafkläger sei aus gesundheitlichen Gründen von der persönlichen Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zu dispensieren. Die Nachreichung eines ärztlichen Attests wurde dabei in Aussicht gestellt (pag. 1201 ff.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs beschloss die 2. Strafkammer, auf die Einvernahme des Strafklägers zu verzichten und ihn antragsgemäss von der Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zu dispensieren (pag. 1228). Am 23. Januar 2025 reichte die amtliche Vertretung des Strafklägers zu Handen der Kammer ein ärztliches Zeugnis für ihre Klientschaft ein (pag. 1255).
5.
Anträge der Parteien
5.1
Anträge der Generalstaatsanwaltschaft
Staatsanwältin J.________ stellte und begründete für die Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung die folgenden Anträge (pag. 1232 f.; Hervorhebungen im Original):
A. A.________
A.________ sei schuldig zu erklären:
1.
der vorsätzlichen Verletzung elementarer Verkehrsregeln begangen am 14. August 2019 in I.________ durch
1.1
Befahren einer Sperrfläche und Missachten des Signales «Rechtsabbiegen»;
1.2
Missachten des roten Lichtsignales;
1.3
Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit;
1.4
Passieren einer Verkehrsinsel links; und
1.5
Abgabe von unnötigen Warnsignalen; sowie wegen
2.
Nötigung, begangen am 14. August 2019 in I.________;
und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen
zu verurteilen:
1.
zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren;
2.
zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 150.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren;
zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
B. C.________
C.________ sei schuldig zu erklären:
der Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Verletzung elementarer Verkehrsregeln begangen am 14. August 2019 in I.________; und
der Gehilfenschaft zu Nötigung, begangen am 14. August 2019 in I.________;
und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen
zu verurteilen:
zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu CHF 110.00, bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von zwei Jahren;
zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
C. E.________
E.________ sei schuldig zu erklären:
des Amtsmissbrauchs, begangen am 14. August 2019 in I.________;
und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen
zu verurteilen:
zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren;
zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
Im Weiteren seien die üblichen Verfügungen zu treffen.
5.2
Anträge des Strafklägers
Rechtsanwältin H.________ stellte und begründete namens und im Auftrag des Strafklägers folgende Anträge (pag. 1234 f.; Hervorhebungen im Original):
I.
A. A.________ sei schuldig zu erklären, der Nötigung, begangen am 14. August 2019 im Zeitraum von ca. 12.45 Uhr bis 13.05 Uhr in I.________, auf der Strecke .________, zum Nachteil des Strafklägers;
B. C.________ sei schuldig zu erklären, der Nötigung, begangen am 14. August 2019 im Zeitraum von ca. 12.45 Uhr bis 13.05 Uhr in I.________, auf der Strecke .________, zum Nachteil des Strafklägers;
C. E.________ sei schuldig zu erklären, des Amtsmissbrauchs, begangen am 14. August 2019, im Zeitraum von ca. 12.45 Uhr bis 13.05 Uhr in I.________, .________ (Strasse), Parkplatz, zum Nachteil des Strafklägers.
II.
A.________, C.________ und E.________ seien angemessen zu bestrafen.
III.
A.________, C.________ und E.________ seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen:
zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten;
zur Bezahlung der vollen erst- und oberinstanzlichen Parteikosten des Strafklägers gemäss eingereichter Kostennoten.
Eventualiter sei die erstinstanzliche Rückzahlungspflicht der Entschädigung der Strafklägervertretung gemäss Ziff. D.II. aufzuheben.
IV.
Das amtliche Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Strafklägers sei für den Fall der Nichteinbringlichkeit gemäss eingereichter Honorarnote gerichtlich zu bestimmen;
2.
Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
5.3
Anträge des Beschuldigten 1
Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung namens und im Auftrag des Beschuldigten 1 die folgenden Anträge (pag. 1238):
1.
In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vom 20.02.2023 sei A.________ freizusprechen von sämtlichen Vorwürfen gemäss Anklageschrift vom 11.03.2021.
2.
Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien durch den Kanton Bern zu tragen, soweit sie nicht dem Strafkläger/Anschlussberufungsführer aufzuerlegen sind.
3.
A.________ sei für seine Wahlverteidigung erstinstanzlichen eine durch den Kanton Bern zu entrichtende Entschädigung gemäss Urteil vom 20.02.2023 sowie oberinstanzlich eine Entschädigung gemäss den eingereichten Honorarnoten zuzusprechen.
4.
Soweit weitergehend sei zu verfügen, was rechtens.
5.4
Anträge des Beschuldigten 2
Rechtsanwalt D.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung namens und im Auftrag des Beschuldigten 2 die folgenden Anträge (pag. 1245; Hervorhebungen im Original):
I.
Herr C.________ vgt. sei
freizusprechen:
1.
vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Verletzung elementarer Verkehrsregeln, evtl. zu vorsätzlicher Verletzung elementarer Verkehrsregeln und mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln;
2.
vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu Nötigung, angeblich begangen am 14.08.2019 in I.________, z.N. von G.________;
unter Auferlegung der auf C.________ entfallenden Verfahrenskosten der ersten und oberen Instanz an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten im Umfang der Kostennote.
II.
Im Weiteren sei
zu verfügen:
Die erforderlichen weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
5.5
Anträge des Beschuldigten 3
Rechtsanwalt Dr. F.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung namens und im Auftrag des Beschuldigten 3 die folgenden Anträge (pag. 1249; Hervorhebungen im Original):
I. Freispruch
In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vom 20.02.2023 sei E.________ vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs, angeblich begangen am 14. August 2019 zum Nachteil von G.________, freizusprechen.
II. Kosten- und Entschädigungsfolgen, 1. Instanz
Die Entschädigungs- und Kostenregelung des erstinstanzlichen Urteils vom 20.02.2023 sei zu bestätigen.
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen, 2. Instanz; weitere Verfügungen
1.
Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vom Kanton Bern zu tragen.
2.
E.________ sei eine Parteientschädigung gemäss einzureichender Kostennote auszurichten (Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO).
3.
Die weiteren Verfügungen seien, soweit erforderlich, zu treffen.
6.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf den Umfang der Berufung und Anschlussberufung ist vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin H.________ für die unentgeltliche Vertretung des Strafklägers im erstinstanzlichen Verfahren festgesetzt wurde (mit Ausnahme der Rück- und Nachzahlungspflicht; Bst. D Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind hingegen die Freisprüche betreffend die Beschuldigten 1-3, die sich daraus ergebenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Bst. A Ziff. I, Bst. B Ziff. I, Bst. C Ziff. I und Bst. D Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Rück- und Nachzahlungspflicht betreffend die festgesetzte amtliche Entschädigung der Strafklägervertretung für das erstinstanzliche Verfahren (Bst. D. Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft und der Anschlussberufung des Strafklägers kommt das Verschlechterungsverbot nicht zum Tragen (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario).
III. Bemerkung der Kammer zur Voruntersuchung
Mit Blick auf die Voruntersuchung(en) des vorliegenden Verfahrens wird auf zwei Punkte hingewiesen, auch wenn sich diese nicht auf die Beweis- und rechtliche Würdigung der zu beurteilenden Vorwürfe auswirken und lediglich der Vollständigkeit halber erwähnt werden.
Zunächst ist auf die erst nach Anklageerhebung erfolgte Verfahrensvereinigung hinzuweisen, woraus auch zwei voneinander unabhängige Anklageschriften resultierten. Die von den Verteidigern der Beschuldigten 1 und 3 gestellten Anträge auf Verfahrensvereinigung wurden von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland abgewiesen (PEN 21 331, pag. 487 ff.; PEN 21 284, pag. 461), obwohl die Verfahrensakten ohne Weiteres erkennen lassen, dass sich eine Verfahrensvereinigung bereits in der Voruntersuchung aufgedrängt hätte. Allein die erhebliche inhaltliche Überschneidung der Verfahrensakten betreffend den Beschuldigten 3 und derjenigen betreffend die Beschuldigten 1 und 2 lässt eindeutig erkennen, dass kein Anlass für eine getrennte Beurteilung der angeklagten Sachverhalte besteht. Zum selben Schluss gelangt man, wenn man sich die den Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalte vor Augen führt. Die in beiden Anklageschriften aufgeführten Vorwürfe gründen auf ein und derselben polizeilichen Verfolgungsfahrt, wobei zu jedem Zeitpunkt alle drei Beschuldigten anwesend waren und entsprechend auch gegenseitig zu den Vorfällen befragt wurden. Nach erfolgter Anklageerhebung und erneutem Antrag auf Verfahrensvereinigung (durch alle drei Verteidiger) hat die Vorinstanz die beiden Verfahren schliesslich korrekterweise vereinigt (PEN 21 331, pag. 510 ff.; PEN 21 331, pag. 519 f.).
Weiter bedarf auch die Verfahrenseröffnung gegen die Beschuldigten 1 und 2 einer Anmerkung. Die vorliegend zu beurteilende polizeiliche Verfolgungsfahrt ereignete sich unbestrittenermassen am 14. August 2019. Gegen den Beschuldigten 1 wurde am 22. August 2019 eine Untersuchung wegen Verletzung grober Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 des Schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) eröffnet (PEN 21 331, pag. 1). Mit Verfügung vom 30. September 2019 wurde das Verfahren auf den Beschuldigten 2 ausgedehnt, wobei ihm ebenfalls die grobe Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG in Haupttäterschaft zur Last gelegt wurde (PEN 21 331, pag. 2).
Am 17. August 2020 erfolgte erneut eine «Eröffnungsverfügung (präzisiert und ergänzt die Eröffnungsverfügungen vom 22. August 2019 und vom 30. September 2019)», in welcher nun die einzelnen Verkehrsregelverletzungen präzisiert aufgeführt und die Anklageschrift um die Vorwürfe der Verletzung elementarer Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 SVG (eventualiter wurde die Verletzung elementarer Verkehrsregeln und mehrfache grobe Verletzung von Verkehrsregeln aufgeführt) und der Nötigung ergänzt wurde. Dem Beschuldigten 2 wurde das Vorgenannte in Abänderung der ursprünglichen Eröffnungsverfügung vom 30. September 2019 in der Teilnahmeform der Gehilfenschaft zur Last gelegt (PEN 21 331, pag. 3 f.).
Die jeweils erste Einvernahme der Beschuldigten 1 und 2 wurde von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegiert und diese wurden als Auskunftspersonen in den Verfahren geführt gegen den Beschuldigten 3 und gegen den Strafkläger einvernommen. Es ist nicht nachvollziehbar, im Falle eines nicht bestrittenen Schusswaffengebrauchs durch die Polizei nach Verfolgung eines anderen Fahrzeugs, die (Erst-)Befragungen von der Staatsanwaltschaft an die Polizei zu delegieren. Die jeweils zweite Einvernahme der beiden Beschuldigten als Auskunftspersonen respektive erste Einvernahme als beschuldigte Personen erfolgte demgegenüber durch die Staatsanwaltschaft selbst. Anzumerken bleibt, dass die bei der Staatsanwaltschaft durchgeführte Einvernahme des Beschuldigten 1 vor der präzisierten Eröffnungsverfügung vom 17. August 2020 erfolgt ist und ihm anlässlich der Befragung «nur» die Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG vorgeworfen wurde (vgl. PEN 21 331, pag. 96 ff.). Gleiches gilt für den Beschuldigten 2 und die Einvernahme vom 10. Oktober 2019, wobei die einvernehmende Person eine Verletzung grober Verkehrsregeln aufbrachte, ohne dabei jedoch eine rechtliche Präzisierung des Tatbestands von Art. 90 SVG vorzunehmen (PEN 21 331, pag. 67 ff.). Mit Blick auf die Verteidigungsrechte der Beschuldigten, insbesondere dem Recht zur Aussageverweigerung, erscheint höchst problematisch, dass rund ein Jahr nach den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen eine präzisierte Eröffnungsverfügung erging, welcher Tatbestände zu entnehmen sind, die in den zuvor durchgeführten Einvernahmen den Beschuldigten nicht vorgeworfen wurden. Dies erstaunt insofern, als der für den Vorwurf der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit (rechtliche Subsumtion unter Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 4 SVG; vgl. AKS Ziff. I.A.1.3.) massgebende Funkspruch zu diesem Zeitpunkt bereits vorlag (ediert am 22. August 2019, PEN 21 331, pag. 246 ff.) und den Beschuldigten 1 und 2 in den Einvernahmen auch eine gefahrene Geschwindigkeit von 110 km/h vorgehalten wurde (PEN 21 331, pag. 85 Z. 666 ff.; PEN 21 331, pag. 116 Z. 733 ff.). Damit einhergehend ist im Weiteren darauf hinzuweisen, dass trotz Vorhaltung einer gefahrenen Geschwindigkeit von 110 km/h die späteren privaten Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 2 zu diesem Zeitpunkt noch nicht mandatiert waren. Die Frage, ob es sich allenfalls um einen Fall der notwendigen Verteidigung handelt (vgl. Art. 130 Bst. b StPO), stellte man sich zu diesem Zeitpunkt offensichtlich nicht und dies obwohl an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung betreffend den Beschuldigten 1 schliesslich ein Strafmass von 13 Monaten Freiheitsstrafe von der Staatsanwaltschaft beantragt wurde (pag. 833). Auf Schlusseinvernahmen nach der präzisierter Eröffnungsverfügung wurde im Übrigen aus nicht nachvollziehbaren Gründen verzichtet.
Nach Ansicht der Kammer hätte aufgrund der nachträglichen Änderung zum Vorwurf der Verletzung von elementaren Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 SVG, welcher eine deutlich höhere Strafandrohung (Strafrahmen von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe) als der anfänglich vorgeworfene Art. 90 Abs. 2 SVG (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) aufweist, in der Voruntersuchung eine Ausdehnung des Verfahrens in Betracht gezogen werden müssen.
IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung
7.
Theoretische Grundlagen
Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 892, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Betreffend die Aussagenanalyse ist Folgendes zu ergänzen:
Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht. Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Aufl., München 2014, N 219 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien (Realitätskriterien) analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine
Phantasiegeschichte erzählt (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 288 ff.; Ludewig/Baumer/Tavor, Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zwischen Wahrheit und Lüge, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff.). Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklichkeitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumlich-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgängen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Beschuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenverweigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aussagen und eine allfällige reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit wegen
Alkohol- oder Drogeneinflusses (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 313 ff.; Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.).
8.
Beweismittel
Die Vorinstanz hat eine zutreffende Auflistung der vorliegend relevanten objektiven und subjektiven Beweismittel vorgenommen, darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 893 f., S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Ergänzend ist einzig auf den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 17. September 2019 hinzuweisen, aus welchem hervorgeht, dass zum fraglichen Zeitpunkt und Ereignis auf der gesamten Fluchtstrecke weder zu den beiden aufgeführten Personenwagen (Personenwagen der Beschuldigten und des Strafklägers) noch anderweitige Radar- und Rotlichtüberwachungen existieren (PEN 21 331, pag. 39 f.).
Daneben wird auf eine Wiedergabe und Zusammenfassung der für die nachfolgende Beweiswürdigung relevanten Beweismittel an dieser Stelle verzichtet; soweit von Relevanz, wird darauf direkt im Rahmen der allgemeinen sowie der konkreten Beweiswürdigung eingegangen.
9.
Allgemeine Beweiswürdigung der Kammer
Da vorliegend eine Vielzahl von Delikten zu beurteilen ist, die zusammenhängen und Gemeinsamkeiten aufweisen, wird vorab eine allgemeine Beweiswürdigung bzw. eine Aussagenanalyse vorgenommen, bevor im Anschluss die einzelnen Vorwürfe gegen die Beschuldigten 1-3 näher zu prüfen sind. Insbesondere sind vorab die Vorgeschichte bzw. der Rahmensachverhalt ab dem Moment, als die Polizisten auf den Strafkläger aufmerksam wurden sowie die Frage, ob der Strafkläger in Kenntnis um die Polizei im Verfolgerauto handelte, zu beleuchten.
9.1
Zeugenaussagen / Aussagen der Auskunftspersonen / Telefonanrufe
Es interessieren zunächst die Aussagen und Beobachtungen der befragten Auskunftspersonen, welche sich teilweise selbstständig, teilweise aufgrund des Zeugenaufrufs der Polizei im Rahmen der Medienmitteilung vom 14. August 2019 an die Polizei wandten (PEN 21 331, pag. 402; PEN 21 284, pag. 411). Es sei erwähnt, dass die Medienmitteilung insofern unzutreffend verfasst wurde, als festgehalten wurde, die Polizisten hätten mit eingeschalteten Warnvorrichtungen umgehend die Nachfahrt aufgenommen (PEN 21 331, pag. 402). Im Übrigen kann den nachfolgenden Ausführungen vorweggenommen werden, dass nach Ansicht der Kammer in Anbetracht der vorgeworfenen Verfolgungsfahrt der Polizisten zur Mittagszeit (pro memoria: der angeklagte Tatzeitraum beläuft sich von ca. 12:45 Uhr bis 13:05 Uhr) trotz Zeugenaufrufs erstaunlich wenig Meldungen bei der Kantonspolizei Bern eingingen.
K.________ meldete sich aufgrund des polizeilichen Zeugenaufrufs (PEN 21 284, pag. 38). In seiner Einvernahme vom 16. Oktober 2019 gab er im Rahmen einer freien Erzählung zusammengefasst an, er habe sich damals mit dem Velo auf dem Rückweg zu seiner Arbeitsstelle befunden. Er sei auf der Strasse zwischen der .________ und .________ unterwegs gewesen (die Auskunftsperson K.________ befand sich folglich auf der .________; für seinen genauen Standort im Moment, als er von den beiden Fahrzeugen überholt wurde [vgl. sogleich nachfolgend], wird auf seine Markierung auf dem Übersichtsplan 2 verwiesen [PEN 21 284, pag. 200]). Er sei von einem kleinen schwarzen Auto überholt worden, dessen Geschwindigkeit er auf ca. 120 km/h geschätzt habe. Kurz darauf sei er von einem weissen e-Golf überholt worden. Es habe auf ihn gewirkt, als ob sich die Fahrzeuge ein Rennen liefern würden. Er sei weitergefahren und habe kurz darauf zwei Mal ein «Klepfen» gehört. Er habe zunächst gedacht, es handle sich um Verbrecher. Erst als er gesehen habe, dass der Beifahrer im weissen Golf ein Funkgerät in den Händen gehalten habe, habe er daraus geschlossen, dass es sich um die Polizei handeln könnte. Am Nachmittag habe er die Pressemitteilung gelesen, in welcher gestanden habe, die Verfolgung habe unter Blaulicht und Sirene stattgefunden. Er habe sich darüber genervt, da dies nicht seiner Beobachtung entsprochen habe. Die Verfolgung sei aus seiner Sicht sehr gefährlich und unverhältnismässig gewesen. Das bezeichnete Hupen habe er nicht wahrgenommen und er selber sei keiner Gefährdung ausgesetzt gewesen (PEN 21 284, pag. 196 f. Z. 46 ff.; PEN 21 284, pag. 198 Z. 154 f. und 166 f.).
L.________ wurde ebenfalls am 16. Oktober 2019 als Auskunftsperson einvernommen, wobei er bereits am 14. August 2019 von der Polizei telefonisch kontaktiert worden war und seine Feststellung mündlich mitgeteilt hatte (PEN 21 284, pag. 206 Z. 32 ff.). Er führte aus, er sei zusammen mit seiner Arbeitskollegin,
M.________, nach dem Mittagessen via .________ und .________ wieder zu seinem Arbeitsort (N.________) gefahren. Unterwegs sei es fast zu einer Frontalkollision mit einem kleinen schwarzen Kleinwagen [Personenwagen des Strafklägers] gekommen. Er habe aufs Trottoir ausweichen müssen. Als sie weitergefahren seien, sei ihnen ein weisser Golf [Personenwagen der Beschuldigten] mit überhöhter Geschwindigkeit entgegengekommen, dieser sei bei Rot links abgebogen und auf der .________ weitergefahren (PEN 21 284, pag. 206 Z. 37 ff.). Der schwarze Kleinwagen sei mit einer geschätzten Geschwindigkeit von 100 km/h unterwegs gewesen, der weisse Golf ebenfalls mit überhöhter Geschwindigkeit, aber nicht so schnell wie der schwarze Wagen. Er schätze zuerst mit 60 km/h, beim Abbiegen ca. mit 20 km/h (PEN 21 284, pag. 208 Z. 168 ff. und 172 ff.). Weiter führte er auch aus, dass zwischen den Fahrzeugen ein grosser Abstand gewesen sei, ca. 500 Meter (PEN 21 284, pag. 208 Z. 172 ff.). Die Auskunftsperson L.________ zeichnete seinen Standort, als es nahezu zur Kollision mit dem Personenwagen des Strafklägers kam, sowie seinen Standort, als er auf das Polizeiauto traf, auf einem ihm vorgehaltenen Übersichtsplan ein (PEN 21 284, pag. 210). Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen zur gefahrenen Route (vgl. E. 9.2 hiernach) erhellt seine Standortmarkierung, dass die Auskunftsperson L.________ erst zu einem Zeitpunkt auf die Beschuldigten traf, als diese den Strafkläger bereits verloren hatten, mithin nach der Schussabgabe.
M.________ war die Beifahrerin der Auskunftsperson L.________. Sie wurde ebenfalls am Tag des Vorfalls von der Polizei telefonisch kontaktiert und schliesslich am 16. Oktober 2019 einvernommen (PEN 21 284, pag. 214 ff.). Sie bestätigte sowohl die Beinahe-Kollision mit dem Personenwagen des Strafklägers als auch die Kreuzung mit dem Auto der Beschuldigten. Sie habe sich durch das weisse Auto nicht gefährdet gefühlt, durch das Schwarze demgegenüber schon. Dadurch, dass das weisse Auto gehupt habe, sei es weniger gefährlich unterwegs gewesen als das Schwarze (PEN 21 284, pag. 217 Z. 90 ff.). Das schwarze Fahrzeug sei 100 bis 120 km/h gefahren, das weisse niemals so schnell wie das schwarze, sie schätze zwischen 60 bis 70 km/h (PEN 21 284, pag. 218 Z. 162 ff. und 166 ff.). Auch die Auskunftsperson M.________ traf somit erst auf die beiden Personenwagen als die Beschuldigten den Strafkläger bereits verloren hatten.
O.________ wurde am 17. Oktober 2019 als Auskunftsperson einvernommen, wobei sie sich bereits am 14. August 2019 über den Polizeinotruf gemeldet hatte (für den Inhalt des Notrufs wird auf den Berichtsrapport vom 26. August 2019, Aufzeichnung Nr. 5, verwiesen [PEN 21 284, pag. 298]). Anlässlich ihrer Einvernahme gab sie zu Protokoll, sie sei mit dem Auto auf der .________ unterwegs gewesen (Anmerkung Kammer: von der .________ (Brücke) herkommend). Beim Restaurant P.________, auf Höhe des ehemaligen AI.________, befinde sich eine Kurve. In dieser sei sie von einem schwarzen Kleinwagen mit horrendem Tempo überholt worden. Sie sei weitergefahren und habe auf gerader Strecke einen Velofahrer überholen wollen, als sie von einem weissen Personenwagen überholt worden sei, welcher sie im gleichen Tempo überholt habe wie zuvor der schwarze Kleinwagen. Sie habe gesehen, wie der schwarze Kleinwagen bei einer Fabrik rechts auf einen Parkplatz gefahren und der weisse Wagen ihm gefolgt sei. Sie habe zwei Schüsse gehört. Auf Höhe des Parkplatzes sei der schwarze Kleinwagen schliesslich vor ihr auf die Strasse und neben ihr vorbei in die Richtung gefahren, aus der sie gekommen sei. Der weisse Wagen sei ihm gefolgt. Sie habe daraufhin die Polizei angerufen (PEN 21 284, pag. 230 Z. 47 ff.).
Q.________ wurde am 14. August 2019 telefonisch von der Polizei kontaktiert und am 27. November 2019 als Auskunftsperson einvernommen. Sie schilderte, sie sei mit ihrem Partner R.________ am Joggen gewesen. Sie hätten sich verabschiedet. Gleichzeitig habe sie zwei Autos wahrgenommen, welche einander verfolgt hätten. Die Autos seien in Richtung «Vergabelung» der .________ (Strasse) gefahren. Im Bereich des Fussgängerstreifens sei das schwarze Auto rechts von der Verkehrsinsel und das weisse Auto links davon vorbeigefahren. Danach sei das Auto auf den Platz beim Industriegebäude gefahren. Es sei eine Vollbremsung erfolgt. Das weisse Auto sei hinterhergefahren und habe das schwarze Auto blockieren wollen. Es sei dann jemand aus dem weissen Auto ausgestiegen. Er habe eine Waffe hervorgenommen. Während dem habe das andere Auto den Rückwärtsgang eingelegt und habe davonfahren wollen. Es sei der erste Schuss gefallen. Das schwarze Auto habe gedreht und sei dann in die entgegengesetzte Richtung davon gefahren. Als das schwarze Auto am Wegfahren gewesen sei, sei der zweite Schuss erfolgt. Es sei versucht worden, in den Reifen zu schiessen. Der Mann, welcher geschossen habe, sei wieder in das weisse Auto eingestiegen und sie seien dem schwarzen Auto hinterher gefahren (PEN 21 284, pag. 249 Z. 42 ff.). Zur Schussabgabe führte sie weiter aus, es sei für sie klar gewesen, dass versucht worden sei, die Reifen zu treffen. Das sei sonnenklar gewesen. Es sei sicher nicht wild umhergeschossen geworden (PEN 21 284, pag. 249 Z. 74 f.). Auf konkrete Frage zu ihrer Distanz zur beobachteten Schiesserei gab sie zu Protokoll, sie schätze die Schiesserei sei ca. 20-25 Meter entfernt gewesen (PEN 21 284, pag. 250 Z. 95 ff.). Für ihren genauen Standort während dieser Beobachtungen wird auf ihre Markierung auf dem Übersichtsplan 2 verwiesen (PEN 21 284, pag. 257), nach welcher sie sich auf der .________ leicht nördlich des Parkplatzes, auf welchem es zur Schussabgabe gekommen ist, befand.
R.________ wurde ebenfalls am 27. November 2019 als Auskunftsperson einvernommen. Er führte aus, er sei mit seiner Partnerin über die Mittagszeit Joggen gewesen. Sie hätten sich auf der .________ voneinander verabschiedet und er sei dann weiter der Strasse entlang gegangen. Er habe dann ein Quietschen eines Autos gehört, welches offensichtlich mit erhöhter Geschwindigkeit aus der Richtung der Gabelung gekommen sei. Er habe dann von der Gabelung zwei Fahrzeuge mit übersetzter Geschwindigkeit heranfahren gesehen. Die Fahrzeuge seien an ihm vorbei und rechts auf den Platz gefahren. Eine Person sei sofort ausgestiegen. Der Lenker des dunklen Wagens habe den Rückwärtsgang eingelegt und beschleunigt. Es sei dann zu einer Schussabgabe gekommen. Er habe zwei Schüsse gehört und es sei in Richtung Reifen gezielt worden. Für ihn sei da klar gewesen, dass dies die Polizei sein müsse. Das beschossene Auto habe jedoch nicht gestoppt, sondern abgedreht und sei vorwärts wieder vom Platz weggefahren, worauf die ausgestiegene Person wieder in das weisse Fahrzeug gestiegen sei und die Verfolgung aufgenommen habe (PEN 21 284, pag. 260 Z. 40 ff.). Die Auskunftsperson R.________ setzte seine Positionsmarkierung auf der .________ derweil leicht südlich des Parkplatzes, auf dem es zur Schussabgabe gekommen ist (PEN 21 284, pag. 264).
Nebst den einvernommenen Auskunftspersonen meldeten sich fünf weitere Personen über den Polizeinotruf, namentlich Herr S.________, Frau T.________, Frau U.________, Frau V.________ und Herr W.________ (PEN 21 284, pag. 297 ff.). Dabei wurde einzig Frau T.________ Zeugin der abgegebenen Schüsse. Im Rahmen ihres Notrufs schilderte sie, sie habe beobachtet, dass zwei Autos hintereinander hergefahren seien, dann sei jemand ausgestiegen und habe auf das andere Auto zwei Schüsse abgegeben (PEN 21 284, pag. 300). Für die Inhalte der übrigen Notrufe wird auf den Berichtsrapport vom 26. August 2019 und die darin festgehaltenen Abschriften der Aufzeichnungen verwiesen (PEN 21 284, pag. 297 ff.). Sie dienen der Klärung der vorliegenden Sachverhalte jedoch nicht.
Im Rahmen der Würdigung der soeben dargelegten Aussagen ist vorab zu bemerken, dass alle Auskunftspersonen nur einmal von der Polizei einvernommen wurden und daher auch hier das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, sich offensichtlich keinen persönlichen Eindruck der befragten Personen gemacht zu haben, zumindest erstaunt. Allen Aussagen der einvernommenen Auskunftspersonen wie auch den eingegangenen Telefonanrufen ist sodann gemein, dass sich diese entweder auf die Situation auf der .________ (Strasse), jedoch erst nach der .________ (Brücke), und die darauffolgende Schussabgabe beziehen oder einen Zeitpunkt betreffen, in welchem die Polizisten den Strafkläger bereits verloren hatten. Für die übrige, in der Anklageschrift aufgeführte Fahrstrecke gingen bei der Polizei demgegenüber keine Meldungen ein, womit sich für diesen Teil der Verfolgung auch keine Hinweise auf eine allfällige Raserei, ständiges Hupen, überfahrene Rotlichter oder gefährliche Überholmanöver, wie es den zahlreichen Vorwürfen der Anklageschrift zu entnehmen ist, ergeben. Daraus lassen sich zwei Schlüsse ziehen: Erstens ist davon auszugehen, dass sich die Intensität der Verfolgungsfahrt nach der .________ (Brücke) erhöhte bzw. auch die Fahrweise des Polizeiautos ein anderes Niveau erreichte als auf den Streckenabschnitten zuvor und danach, andernfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit auch Meldungen für die anderen Streckenabschnitte eingegangen wären. Zweitens liegen zur Beurteilung der Fahrweise des Beschuldigten 1 bis zum Abschnitt nach der .________ – nebst vereinzelten Aussagen des Strafklägers (vgl. hierzu jedoch E. 9.3 und 9.4 hiernach) – nur die Aussagen der drei Beschuldigten vor, zumal wie bereits ausgeführt für die gesamte Fahrstrecke auch keine objektiven Beweismittel in Form von Radarkontrollen oder Videoaufnahmen herangezogen werden können (vgl. E. 8 hiervor).
9.2
Gefahrene Route
Die während der Verfolgung des Strafklägers gefahrene Route durch die Stadt I.________ ist grundsätzlich unbestritten. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sowohl die eingezeichnete Route auf dem Übersichtsplan 2 (PEN 21 284, pag. 41) als auch das Video, in welcher die Fahrt des Strafklägers nachträglich abgefahren wurde (PEN 21 331, pag. 36), nach erfolgter Schussabgabe respektive nach dem Verlassen des Parkplatzes nicht korrekt sind. Im Nachfolgenden ist zudem zu konkretisieren, ab welchem Moment die Beschuldigten den Strafkläger verloren hatten.
Einzig der Beschuldigte 3 sprach davon, der Strafkläger sei nach Verlassen des Parkplatzes nach rechts abgebogen. Konkret führte er aus, sie hätten ihn noch gesehen, wie er nach rechts gefahren sei, aber hätten ihn dann verloren (PEN 21 284, pag. 76 Z. 120). Demgegenüber zeichnete der Beschuldigte 2 die Wegfahrt vom Parkplatz nach links ein (PEN 21 331, pag. .________) und gab zu Protokoll, als er links aus dem Fenster geschaut habe, habe er gesehen, wie der Opel links ab dem Platz weggefahren sei (PEN 21 331, pag. 71 Z. 128 f.). An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er zudem die Frage, ob sie den Strafkläger bereits verloren hätten, als dieser den Parkplatz verlassen habe und ergänzte, als sie ins Auto gestiegen seien, habe der Beschuldigte 1 zuerst zurücksetzen müssen und als sie wieder vorwärts gefahren seien, sei er [der Strafkläger] schon weg gewesen. Das nächste Mal hätten sie ihn in X.________ gesehen, als er bereits festgenommen worden sei (pag. 1216 Z. 29 ff. und 43 f.). Damit übereinstimmend gab der Beschuldigte 1 an, der Strafkläger sei die Strecke retour auf die .________ gefahren, worauf sie ebenfalls die .________ bis zur Verzweigung .________/.________ befahren hätten. Er habe kein Fahrzeug gesehen und deshalb angenommen, der Strafkläger müsse in Richtung .________ unterwegs sein. Sie hätten ihn aber auch dort nicht mehr gesehen. Sie hätten ihn verloren gehabt (PEN 21 331, pag. 92 Z. 150 ff.). Auch an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte der Beschuldigte 1, sie hätten den Strafkläger bei Verlassen des Parkplatzes unmittelbar verloren. Als sie vom Parkplatz runtergefahren seien, hätten sie ihn schon nicht mehr gesehen. Sie hätten nur noch gesehen, dass er in linker Richtung vom Parkplatz weggefahren sei. Sie hätten ihn erst wieder beim Bahnhof .________ gesehen, nachdem man ihn angehalten habe (pag. 1210 Z. 6 ff. und 14 ff.). Die Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 werden sodann von der Auskunftsperson K.________ bestätigt, welcher ausführte, er sei mit dem Velo auf der .________ gefahren und in kurzem Abstand von zwei Autos mit übersetzter Geschwindigkeit überholt worden. Später sei ihm das schwarze Auto wieder entgegengekommen und sei vor ihm links in eine andere Strasse abgebogen. Aus der gleichen Richtung sei auch der weisse e-Golf gerast. Der Golf habe die Geschwindigkeit verlangsamt. Sie hätten gesucht, in welche Richtung der schwarze Wagen gefahren sei (PEN 21 284, pag. 196 Z. 46 ff.). Weiter gab auch die Auskunftsperson O.________ an, welche wie erwähnt mit dem Auto von der .________ herkommend auf der .________ unterwegs war (E. 9.1 hiervor), auf der Höhe des Parkplatzes sei der schwarze Kleinwagen vor ihr auf die Strasse und neben ihr vorbei in Richtung, aus der sie gekommen sei, gefahren. Der weisse Wagen sei dem Schwarzen gefolgt (PEN 21 284, pag. 230 Z. 54 ff.).
Nach dem Gesagten ist erstellt, dass sowohl der Strafkläger als auch der Beschuldigte 1 nach Verlassen des Parkplatzes nicht rechts auf die .________ abbogen, sondern wieder links zurück aus der Richtung, aus der sie gekommen waren, fuhren. Weiter ist gestützt auf die Aussage der Auskunftsperson K.________ davon auszugehen, dass der Strafkläger an der nächsten Kreuzung in Richtung .________ auf die .________ abbog und die Polizisten den Strafkläger bei diesem Fahrmanöver verloren, weshalb sie der .________ zunächst noch weiter in Richtung .________ folgten.
9.3
Aussagen des Strafklägers
Der Strafkläger wurde insgesamt fünf Mal zum Vorfall befragt. Anlässlich seiner Ersteinvernahme bei der Polizei vom 14. August 2019 gab er zu Protokoll, er habe zuhause das Auto, einen Opel .________, behändigt. Es sei seit Anfang des Jahres nicht mehr zum Verkehr zugelassen. Er habe jedoch ein paar Tage zuvor im Y.________ (Restaurant) mit «einem» über Kontrollschilder gesprochen und dieser habe zwei gestohlen und sie ihm gegeben (PEN 21 284, pag. 164 Z. 90 f. und 96 ff.). Er habe was kaufen gehen und dann wieder auf die Arbeit zurückkehren wollen. Er sei ins Y.________ gegangen. Dort habe er Kokain gekauft. Eine Person habe ihm eine Linie offeriert. Daneben habe er für 20 Franken Kokain gekauft. Dann habe er zurück zur Arbeit gewollt. Er habe plötzlich gemerkt, dass die Polizei hinter ihm gewesen sei und habe voll Panik gehabt, da er keinen Führerausweis gehabt habe (PEN 21 284, pag. 163 Z. 39 ff.; PEN 21 284, pag. 166 Z. 180 f.). Er habe nur gedacht, «wenn sie mich haben, wenn sie mich haben» (PEN 21 284, pag. 163 Z. 48). Auf konkrete Frage, wann er bemerkt habe, dass die Polizei hinter ihm gewesen sei, gab er an, als er weggefahren sei (PEN 21 284, pag. 167 Z. 221 f.). Er sei vom Y.________ in Richtung .________ gefahren. Bereits vor dem .________, vor der Brücke, habe er die Polizei aufgrund ihres Kastenwagens bemerkt. Er sei in Panik geraten, weil er ohne Führerausweis und mit Drogen unterwegs gewesen sei. Später habe er dann gesehen, dass ein anderes Auto hinter ihm her gewesen sei, ein weisses (PEN 21 284, pag. 167 Z. 224 ff., 228 f., 238 f. und 241 ff.). Er verneinte sodann, dass ihm eines der Fahrzeuge ein Haltezeichen gegeben habe, schloss allerdings nicht aus, diese nur nicht wahrgenommen zu haben (PEN 21 284, pag. 167 Z. 248 ff.). Zur Absicht hinter seinem Handeln erklärte er, er habe die Verfolger loswerden wollen. Wenn er niemanden mehr hinter sich gesehen hätte, hätte er das Fahrzeug abgestellt und wäre davon (PEN 21 284, pag. 168 Z. 291 ff.). Im .________ habe er sie abhängen wollen und sei in eine Sackgasse gefahren. Er sei rückwärts gefahren und habe ein «Chlepfe» gehört. Es habe sich angehört wie Schüsse, was ihn noch mehr in Panik gebracht habe. Diese Schüsse seien evtl. von den Polizisten gekommen. Die Polizisten hätten ebenfalls angehalten und versucht, ihn mit dem Auto aufzuhalten. Sie seien quer neben ihn gefahren (PEN 21 284, pag. 169 Z. 311 ff. und 326 ff.). Sie hätten ihm per Handzeichen zu verstehen gegeben, dass er anhalten solle und daneben auch «Anhalten» gerufen. Diese Personen seien im Auto, welches ihn verfolgt habe, gewesen. Er habe gewusst, dass es die Polizei gewesen sei (PEN 21 284, pag. 170 Z. 361 f., 367 f. und 376 f.). Er sei dann weitergefahren und habe das Auto abstellen wollen. Er sei in Richtung X.________ (Ortschaft) gefahren, wo es einen Unfall gegeben habe. Zum Unfall sei es gekommen, weil er gemeint habe, es sei niemand mehr hinter ihm und er rechts auf einen Parkplatz habe fahren wollen. Er sei vermutlich zu schnell auf diesen Platz gefahren (PEN 21 284, pag. 170 Z. 392 ff. und 402 ff.).
Diese ausführlichen Erstaussagen bestätigte der Strafkläger anlässlich der Hafteröffnung vom 15. August 2019 und unterliess dabei allfällige Ergänzungen zur Sache (PEN 21 284, pag. 159 Z. 152 f. und 155 f.). Im Rahmen der Fragen zu seiner Person gab er jedoch von sich aus zu Protokoll, es sei ihm bewusst, was er gemacht habe. Es tue ihm so leid. Er habe so eine Panik und Angst vor den Konsequenzen gehabt, wenn sie ihn erwischt hätten. Er habe einfach das Auto parkieren und abhauen wollen (PEN 21 284, pag. 156 Z. 51 ff.).
Rund ein Jahr später, am 3. Juli 2020, wurde der Strafkläger von der Staatsanwaltschaft erneut einvernommen, wobei er nun schilderte, er habe nicht gewusst, wer ihn verfolgt habe. Sie hätten ihn Vollgas, mit Hupen und Volllicht gejagt. Er sei paranoid gewesen und habe nicht gewusst, was das sei. Auf dem Parkplatz nähe .________ habe er sehen wollen, wer das sei. Dort habe das Auto angehalten und jemand sei mit einer Pistole ausgestiegen. Danach sei er rückwärts gefahren und es habe nur noch «papapaäm» gemacht. Danach habe er in X.________ einen Unfall gebaut (PEN 21 284, pag. 180 Z. .________ ff.). Er habe anfänglich nicht gewusst, dass ihn jemand verfolge. Er habe dies erst wegen dem nahen Auffahren und dem Volllicht gemerkt. Er habe es auf der Brücke in Richtung .________ bemerkt, also auf der .________. Wer ihm gefolgt sei, wisse er nicht. Es sei ein weisses Auto gewesen. Auf Vorhalt, wonach er bei der Polizei ausgeführt habe, dass er bereits bei der .________ (Brücke) die Polizei an ihrem Kastenwagen erkannt haben soll, gab er an, dass er diesen gesehen habe. Er habe aber nicht gewusst, ob dieser wegen ihm hinterher gefahren sei (PEN 21 284, pag. 181 Z. 109 f., 112 f. 115 f., 118 f. und 124 ff.). Bis zur Schussabgabe sei ihm das Polizeifahrzeug permanent «ufghocket». Sie hätten auch dauerhaft gehupt (PEN 21 284, pag. 183 Z. 201 ff.;
PEN 21 284, pag. 184 Z. 236 ff.). Er sei dann auf den Parkplatz gefahren, sie seien neben ihn hin. Er habe die Scheibe runtergelassen und gerufen, was dies solle. Zwei von drei seien dann ausgestiegen. Sie hätten eine Pistole in der Hand gehabt. Dann habe er wieder wegfahren wollen, aber sie hätten schon geschossen (PEN 21 284, pag. 186 Z. 284 ff.). Der Polizist habe mit der Pistole auf seinen Kopf gezielt (PEN 21 284, pag. 188 Z. 356 ff.). Weiter gab er an, er wäre normal weitergefahren, wenn die Polizei ihre Verfolgung abgebrochen hätte und wäre zur Arbeit gegangen (PEN 21 284, pag. 188 Z. 368 f.). Zum Schluss ergänzte er von sich aus, für ihn sei es komisch, dass die Polizei ihn habe fahren lassen. Man lasse niemanden fahren, wenn man wisse, dass jemand Drogen oder Alkohol konsumiert habe. Der Polizist hätte ihn mit den Schüssen töten können. Er habe immer noch Albträume von den Schüssen (PEN 21 284, pag. 190 Z. 454 ff.).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Strafkläger seine Aussage bei der Staatsanwaltschaft, wonach er nicht gewusst habe, dass er von der Polizei verfolgt worden sei. Verschiedentlich relativierte er seinen Standpunkt zwar indem er angab, er habe vermutet, es sei die Polizei gewesen (pag. 783 Z. 1 ff., 6 ff. und 21 ff.), führte aber gleichzeitig ebenfalls aus, er habe die Personen auch im Moment der Schussabgabe nicht als Polizisten erkannt (pag. 783 Z. 42).
Die gewichtigen Widersprüche zwischen den anfänglichen und den späteren Aussagen des Strafklägers sind augenfällig. Während seine tatnächsten Aussagen detailliert sind und in sich logisch erscheinen, zumal er auch nachvollziehbar erklärte, weshalb er vor der Polizei geflohen sei, bestechen seine späteren Aussagen mit starken Tendenzen, die Schuld an seinem Verhalten den Beschuldigten zuzuschreiben. Diesbezüglich fällt auch auf, dass er in der ersten Einvernahme keine Pistole erwähnte, obwohl er auch angab, einmal hätten sie glaublich noch auf die Pneus geschossen. Weiter führte er aus, er habe ein «Chlepfe» gehört, was sich angehört habe wie Schüsse und diese «Geräusche, Schüsse» stammten evtl. von den Polizisten (PEN 21 284, pag. 163 Z. 51; PEN 21 284, pag. 169 Z. 312, 327 und 330). Ein Jahr später gibt er jedoch zu Protokoll, jemand sei mit einer Pistole ausgestiegen und man habe auf seinen Kopf gezielt. Er habe immer noch Albträume von den Schüssen. Hätte er dies tatsächlich so erlebt, wäre zu erwarten, dass er dies bereits in der ersten Einvernahme geschildert hätte, er dort aber nur ausführte, die Polizisten hätten ihm (auf dem Parkplatz) per Handzeichen zu verstehen gegeben, dass er anhalten soll. Es leuchtet weiter nicht ein, weshalb der Strafkläger anlässlich seiner Ersteinvernahme fälschlicherweise hätte einräumen sollen, er habe um die Polizei im Verfolgerauto gewusst und sich daneben auch mehrfach für sein flüchtiges Verhalten hätte entschuldigen sollen (PEN 21 284, pag. 171 Z. 410 f.; PEN 21 284, pag. 174 Z. 594 ff.). Für seine anfängliche Aussage, wonach er die Polizei bereits ab der .________ (Brücke) erkannt habe, vermochte der Strafkläger sowohl anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine überzeugende Erklärung liefern. Die versuchte Abschwächung, wonach er lediglich gemutmasst habe, dass es die Polizei sei, die ihn verfolge, erachtet die Kammer als nachgeschobene Schutzbehauptung mit dem Ziel das eigene Handeln in einem besseren Licht darzustellen. Im Weiteren erscheint nicht plausibel, weshalb der Strafkläger, wenn er wie behauptet solche Angst vor dem ihm verfolgenden Auto gehabt haben soll, im .________ auf einem Parkplatz anhält, um zu sehen, wer ihn verfolgt und dabei gar aus dem Fenster rief, was dies solle. Demgegenüber passt es schlüssig ins Gesamtbild, dass er – wie anfänglich ausgesagt – versuchte, die Polizei im .________ abzuhängen, um zu Fuss zu fliehen, sich dabei jedoch auf dem Parkplatz (zeitweise) festfuhr. Der Strafkläger ist im Übrigen durchaus fähig, gegenüber den Strafbehörden unrichtige Angabe zu machen. Dies zeigt sich anhand seiner Aussage betreffend die Einnahme von Alkohol, Betäubungs- und Arzneimitteln, in welcher er wider besseres Wissen unrichtige Angaben machte. Er gab an, weder Drogen noch Medikamente eingenommen zu haben, wobei er nachgewiesenermassen am 14. August 2019 positiv auf THC/Cannabis, Opiate, Kokain und Benzodiazepine getestet worden war (PEN 21 284, pag. 316 f.). Dies ist seiner Glaubwürdigkeit ebenfalls nicht zuträglich.
Weiter gab er in der ersten Einvernahme an, dass er vor kurzer Zeit im Bahnhof durch die Polizei kontrolliert worden sei, sie hätten bereits seine Ausweise gehabt, da sei er davon gerannt. Sowas habe er noch nie gemacht und kenne er nicht von sich (PEN 21 284, pag. 168 Z. 264 ff.). Auch da flüchtete er vor der Polizei.
Die Verteidigung des Strafklägers wendete in oberer Instanz ein, die Einvernahmefähigkeit des Strafklägers anlässlich der Ersteinvernahme müsse aufgrund des nachgewiesenen Drogenkonsums in Frage gestellt werden (pag. 1231; für die Vorbringen der Parteien wird jeweils auf die sich in den Akten befindliche Audioaufnahme der Parteivorträge verwiesen). Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden: Zunächst ist hervorzuheben, dass der Strafkläger sowohl anlässlich der Ersteinvernahme als auch an der am darauffolgenden Tag stattfindenden Hafteröffnung bestätigte, der Einvernahme folgen zu können (PEN 21 284, pag. 155 Z. 7 ff.; PEN 21 284, pag. 163 Z. 18 f.). Weiter war der Strafkläger von Beginn an anwaltlich vertreten. Hätten somit zu einem Zeitpunkt Zweifel an seiner Einvernahmefähigkeit bestanden, hätten Einwände seitens der Verteidigung erwartet werden dürfen. Dem Einvernahmeprotokoll lässt sich jedoch keinerlei Beanstandung entnehmen, auch wurde die Einvernahme nicht mehrfach unterbrochen, weil der Strafkläger mehrere Pausen benötigt hätte. Weiter spricht auch das Aussageverhalten des Strafklägers anlässlich der Einvernahme gegen eine fehlende Einvernahmefähigkeit. Schliesslich hat er nicht nur Vorgehaltenes bestätigt, sondern führte seine Schilderung im Rahmen von freien Erzählungen aus. Hervorzuheben ist sodann seine Aussage, wonach er sein Auto irgendwo habe abstellen wollen, um wieder zur Arbeit zurückzukehren. Daraus folgend muss sich der Drogenkonsum des Strafklägers so weit in Grenzen gehalten haben, als sich dieser selbst noch als arbeitsfähig erachtete. Abschliessend kann auch angesichts des vom Strafkläger anlässlich des Vorfalls an den Tag gelegten Verhaltens ausgeschlossen werden, dass die konsumierten Drogen ein rationales Handeln vollständig verunmöglicht hätten. Seine Erstaussagen verdeutlichen, wie der Strafkläger während seiner Fluchtfahrt – trotz Drogenkonsum und der Panik vor den Konsequenzen im Falle einer Anhaltung – durchaus seine nächsten Schritte überlegte und nicht völlig gedankenlos vor der Polizei flüchtete. Als Beispiel können seine oben zitierten Aussagen herangezogen werden, wonach er die Strasse im .________ wie auch schliesslich in X.________ verliess, weil er sich verstecken respektive das Auto abstellen und flüchten wollte. Er verfolgte entsprechend einen genauen Plan, welchen er am Schluss dann auch umsetzte und sich trotz verursachtem Selbstunfall von seinem Auto entfernte und bei einer Baustelle zu verstecken versuchte. Im Übrigen deutet auch die gewählte Fahrstrecke nicht auf eine Irrfahrt durch die Stadt hin, sondern darauf, dass er gezielt versuchte, die Stadt schnellstmöglich zu verlassen. Auch war er beispielsweise in der Lage, bei der Kreuzung .________ offensichtlich mittels Seiten- oder Rückspiegels zu erkennen, dass die Polizei habe anhalten müssen, wohingegen er habe durchfahren können. Er konnte gar eine Erklärung hierfür angeben (vgl. dazu nachfolgend E. 10.4.4). Auch dies spricht gegen eine gedankenlose Flucht. Er war eben gerade in seiner Situation zu rationalen Überlegungen fähig.
Nach dem Gesagten werden die späteren Aussagen des Strafklägers, und insbesondere seine Behauptung, er habe nicht gewusst, dass ihn die Polizei verfolgt habe, als nachgeschobene Schutzbehauptungen eingestuft. Seine tatnächsten Aussagen sind demgegenüber detailliert, in sich logisch und damit glaubhaft; auf diese ist abzustellen. Gestützt auf die glaubhaften Erstaussagen erachtet die Kammer als beweismässig erstellt, dass der Strafkläger sowohl den blauen Kastenwagen wie auch das zivile, weisse Fahrzeug als Polizeifahrzeuge erkannte und er während der Fahrt durchaus fähig war, überlegt zu handeln und nicht völlig kopflos vor der Polizei flüchtete. Dies ist bei sämtlichen Vorwürfen gegen die Beschuldigten zu berücksichtigen.
9.4
Aussagen der Beschuldigten
Alle Beschuldigten wurden insgesamt vier Mal zur Sache befragt. Wiederholend ist hervorzuheben, dass für alle Streckenabschnitte der Verfolgungsfahrt, abgesehen von der Situation auf der .________ (Strasse) nach der .________ (Brücke) und dem anschliessenden Schusswaffengebrauch, einzig die Aussagen der Beschuldigten und teilweise des Strafklägers vorliegen. Wie dargelegt, beschränken sich die Aussagen der Auskunftspersonen sowie die Telefonanrufe auf die beiden vorgenannten Situationen und es liegen auch keine Radarmessungen oder anderweitige objektive Beweismittel vor (vgl. E. 8 und 9.1 hiervor). Der Grossteil der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, welche den Beschuldigten 1 und 2 (in Gehilfenschaft) vorgeworfen werden, beruhen somit letztlich auf den Aussagen der Beschuldigten selbst, was als gewichtiges Realitätskriterium gewertet werden kann. Es wäre für sie ein Leichtes gewesen, ihre Aussage entweder gänzlich zu verweigern oder sich gegenseitig zu ihren Gunsten abzusprechen, zumal die genaue Fahrstrecke nur mit Hilfe des Strafklägers wohl kaum hätte rekonstruiert werden können. Im Weiteren verdeutlichen die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, dass sie ihr damaliges Verhalten auch heute noch als korrekt und angemessen erachten, weshalb es im Umkehrschluss auch keinen Beschönigungstendenzen des eigenen Handelns bedarf (vgl. u.a. pag. 1209 Z. 5 ff. [Beschuldigter 1]; 1214 Z. 9 ff. [Beschuldigter 2]; 1220 Z. 31 ff. und 1214 Z. 6 ff. [Beschuldigter 3]. Auch dieser Umstand spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Es erstaunt daher auch nicht, dass anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung weder von der Generalstaatsanwaltschaft noch von der Verteidigung des Strafklägers die generelle Glaubwürdigkeit der Beschuldigten in Zweifel gezogen wurde. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer die Aussagen der Beschuldigten als glaubhaft und stellt – auch mit Blick darauf, dass der Strafkläger mit seinem Aussageverhalten bei der Staatsanwaltschaft seine Glaubwürdigkeit verloren hat – auf diese ab, wo keine anderen Zeugenaussagen vorliegen. Soweit im Nachfolgenden von dieser Einschätzung abgewichen werden sollte, wird dies im Rahmen der konkreten Würdigung der angeklagten Sachverhalte dargelegt.
9.5
Y.________ (Restaurant)
Angesichts des Vorbringens der Generalstaatsanwaltschaft und der Strafklägervertretung, wonach die Verfolgungsfahrt und die Schussabgabe im vorliegenden nicht gerechtfertigt gewesen sei, weil es sich beim Strafkläger um einen typischen Y.________ Konsumenten gehandelt und es für die Polizisten keine Anhaltspunkte für ein schweres Delikt oder eine unmittelbare Gefahr für andere Personen gegeben habe (pag. 1231), sind auf Sachverhaltsebene die Phase vor der Verfolgung respektive die Geschehnisse im und um das Y.________ zu thematisieren.
Der Beschuldigte 1 gab anlässlich seiner Ersteinvernahme u.a. an, sie hätten die Information gehabt, dass der Strafkläger regelmässig Betäubungsmittel im Y.________ verkaufe und er sich aktuell innerhalb des Lokals befinde. Es sei ihr Ziel gewesen, ihm bei Verlassen des Gebäudes zu folgen und zu schauen, ob er sie vielleicht zu einem Domizil oder Drogenbunker führe. Sie hätten beobachten können, wie der Strafkläger das Y.________ verlassen habe. Dieser sei zu Fuss in Richtung .________ gegangen, habe diesen überquert und sei in die AA.________ eingebogen. Dort habe er beobachten können, wie der Strafkläger fahrerseitig in einen Personenwagen eingestiegen sei (PEN 21 331, pag. 90 Z. 44 ff.). Der Beschuldigte 3 habe sich beim Vorbeigehen am Fahrzeug die Kontrollschilder merken können. Das Nachschlagen dieser Kontrollschilder habe ergeben, dass vorne und hinten am Fahrzeug verschiedene Kontrollschilder angebracht worden seien, diese nicht zum Fahrzeug gepasst hätten und als gestohlen gemeldet gewesen seien (PEN 21 331, pag. 91 Z. 69 ff.).
Bei der Staatsanwaltschaft bestätigte er diese Aussagen und führte ergänzend aus, er habe die Information, wonach «G.________» drinnen am Verkaufen sei, von einem Informanten innerhalb des Y.________ erhalten. Sie seien dann relativ schnell zum Schluss gekommen, dass es sich dabei um den Strafkläger handeln müsse. Es habe eine Weile gedauert, bis der Strafkläger aus dem Y.________ gekommen sei. Sie hätten entschieden zu schauen, wo er hin gehe, weil er bekannt gewesen sei. Sie hätten wissen wollen, ob er einen Drogenbunker habe oder er an ein Domizil fahre, welches ihnen noch unbekannt gewesen sei. Sie hätten dann entschieden, ihm verdeckt zu folgen und ihn zu observieren (PEN 21 331, pag. 98 Z. 76 ff.). Beim Informanten habe es sich um einen geführten Informanten eines Arbeitskollegen bei Z.________ (Polizeieinheit) gehandelt (PEN 21 331, pag. 103 Z. 247). Auf konkrete Frage, ob sie Grund zur Annahme gehabt hätten, dass der Strafkläger ein Delikt begangen habe, antwortete er, er habe gewusst, dass der Strafkläger drinnen [im Y.________] verkauft habe. Er habe dies zwar nicht gesehen, sei aber darüber informiert worden. Er sei auch davon ausgegangen, dass er [der Strafkläger] Drogenerlös dabei habe. Der Strafkläger sei auch schon dabei erwischt worden, als er im Y.________ gedealt habe (PEN 21 331, pag. 103 Z. 252 ff.). Sie seien davon ausgegangen, dass er wahrscheinlich keine Betäubungsmittel mehr auf sich habe und hätten schauen wollen, wo er hin gehe. Ob er allenfalls ein Treffen mit einem Lieferanten oder einen Drogenbunker habe (PEN 21 331, pag. 103 Z. 258 ff.).
Der Beschuldigte 2 gab bei der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, die Beschuldigten 1 und 3 hätten festgestellt, dass ein Suchtkranker einen Personenwagen in der AA.________ (Gasse) bestiegen habe. Dies habe er per Funk mitbekommen. Sie hätten sich dann dazu entschlossen, dieses Fahrzeug und die Person zu überwachen. Dabei hätten sie festgestellt, dass das hintere und vordere Kontrollschild nicht identisch gewesen sei (PEN 21 331, pag. 62 Z. 37 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft bestätigte er diese Schilderung und führte aus, er und AB.________ seien auf die kleine Schanze gegangen, die Beschuldigten 1 und 3 zum Y.________. Über Funk seien sie in Kontakt gestanden und hätten so mitbekommen, dass sie [die Beschuldigten 1 und 3] an etwas dran seien. Sie hätten ihren Einsatz auf der kleinen Schanze dann abgebrochen und dem Beschuldigten 1 und 3 ihre Unterstützung angeboten. AB.________ sei mit einem zivilen blauen VW-Bus gefahren, er sei zu Fuss in die Region des Y.________ gegangen und habe seine Hilfe angeboten. Jemand habe gefunkt, sie seien in der AA.________ und würden einen Typen im Auto vermuten, welchen sie zurzeit am überwachen seien. In den nächsten Minuten habe er erfahren, dass es vermutlich um den Strafkläger gehe und er in der AA.________ in einem schwarzen Opel sitzen würde (PEN 21 331, pag. 69 Z. 68 ff.). Auf konkrete Frage, wer an jenem Tag entschieden habe, dass der Strafkläger kontrolliert werden solle, gab er zu Protokoll, er denke, dass der Beschuldigte 1 die Information gehabt habe, um wen es sich handle etc. Als die Entscheidung getroffen worden sei, sei er nicht dabei gewesen. Er sei auf der kleinen Schanze gewesen (PEN 21 331, pag. 72 Z. 164 ff.). Sie seien jedoch davon ausgegangen, dass wenn der Strafkläger aus dem Y.________ komme, er neue Betäubungsmittel holen gehe, um sie später zu verkaufen. So würden sie arbeiten, wenn sie das Y.________ überwachen. Sie hätten schauen wollen, wo er hin gehe. Als er die .________ so schnell überquert habe, sei ihm der Gedanke gekommen, dass es wohl nicht nur um das Holen von Betäubungsmittel gehe, sondern jetzt wirklich etwas nicht mehr gut sei (PEN 21 331, pag. 73 Z. 212 ff.).
Der Beschuldigte 3 schilderte die Situation anlässlich seiner Ersteinvernahme sodann wie folgt: Sie hätten beim Restaurant Y.________ in der .________ (Gasse) gesehen, wie ein ihnen bekannter Betäubungsmittelhändler das Restaurant verlassen habe. Dieser sei in die AA.________ gegangen und dort in ein Auto eingestiegen. Dort habe er [der Beschuldigte 3] dann festgestellt, dass die Kontrollschilder nicht zueinander gepasst hätten. Er habe vorne und hinten unterschiedliche Kontrollschilder gehabt und keines habe auf dieses Fahrzeug gepasst. Sie hätten dann einen Moment gewartet, um zu schauen, ob er sich allenfalls mit jemandem im Auto treffe und es zu einer Übergabe komme. Er sei dann losgefahren und sie seien mit zwei Zivilfahrzeugen nachgefahren (PEN 21 284, pag. 62 Z. 32 ff.). Bei der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte er seine vorherigen Aussagen. Auf konkrete Frage, wer entschieden habe den Strafkläger zu kontrollieren, führte er aus, er würde sagen sie alle. Man habe nicht darüber diskutiert, das ergebe sich jeweils. Weil der Kollege [Beschuldigter 1] Informationen erhalten habe, sei für jeden klar gewesen ihm nachzugehen, wenn er aus dem Y.________ komme. Sie hätten die Information gehabt, dass der Strafkläger in dem Moment Betäubungsmittel verkauft habe. Man habe gewusst, dass er generell Stoff verkaufe. Was für sie oder für ihn ebenfalls ein springender Punkt gewesen sei: Warum würde jemand mit dem Auto und mit gestohlenen Kontrollschildern so nahe zum Y.________ fahren und so ein grosses Risiko in Kauf nehmen (PEN 21 284, pag. 77 Z. 131 f., 134 ff., 139 ff., 149 ff. und 153 ff.).
Dispositiv
Die Aussagen der Beschuldigten stimmen vollumfänglich überein und zeichnen ein klares Bild hinsichtlich ihrer Beweggründe, die zur Verfolgung des Strafklägers führten. Ihre Aussagen werden zudem insoweit von ihrem Kollegen AB.________ bestätigt, als dieser zu Protokoll gab, seine Kollegen hätten ein verdächtiges Fahrzeug mit vermutlich gestohlenen Kontrollschildern festgestellt (PEN 21 331, pag. 217 Z. 52 f.). Dass die Polizei im Moment der Nachfahrt Kenntnis von den zwei gestohlenen Kontrollschildern hatte, ergibt sich im Übrigen nicht nur aus ihren Aussagen, sondern auch aus dem aktenkundigen Funkspruch, Aufzeichnung Nr. 3 (PEN 21 284, pag. 298). Für die Kammer ergeben sich aus den Aussagen der Beschuldigten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass man den Verdacht auf einen möglichen Betäubungsmittelhandel nachgeschoben hätte, um damit die Verfolgung des Strafklägers nachträglich zu rechtfertigen. Es erscheint zudem von vornherein unwahrscheinlich, dass die Polizei ohne konkrete Hinweise auf einen Betäubungsmittelhandel eine Verfolgung des Strafklägers mit zwei zivilen Polizeifahrzeugen aufgenommen hätte. Wäre es um eine gewöhnliche Kontrolle eines «typischen» Betäubungsmittelkonsumenten gegangen, hätten sie dies auch beim Verlassen des Y.________ auf der Strasse tun können, wie es bereits zuvor im Falle des Strafklägers passiert ist (vgl. hierzu den Strafbefehl zu Lasten des Strafklägers vom 5. August 2019, pag. 774). Der Strafkläger legte an diesem Tag aber gerade kein stereotypisches Verhalten eines Drogenkonsumentens an den Tag, welcher das Y.________ einzig zum Zweck des Eigenkonsums aufsucht. Dies zeigt sich auch anhand seiner eigenen zuvor dargelegten Aussagen (vgl. E. 9.3 hiervor). Demnach fuhr er von der Arbeit mit dem Auto ins Y.________, dort bezahlte ihm nach seinen Aussagen die Serviertochter das Getränk, ein anderer offerierte ihm eine Linie Kokain und im Anschluss stieg er wieder in seinen per 31. Januar 2019 annullierten Personenwagen, welcher über zwei falsche Nummernschilder verfügte, die er ebenfalls im Y.________ zu organisieren vermochte. All diese Umstände deuten auf eine gute Vernetzung des Strafklägers in der Szene hin und zeugen von einer deutlich höheren kriminellen Energie, als es von einem durchschnittlichen Drogenkonsumenten zu erwarten ist. Nur am Rande sei erwähnt, dass es beim Strafkläger bereits zuvor zu Betäubungsmittelvorfällen, welche über den Eigenkonsum hinausgingen, im Zusammenhang mit dem Y.________ gekommen ist (vgl. Anzeigerapport vom 12. Juli 2019, pag. 759 ff.; Strafbefehl vom 5. August 2019, pag. 774 ff.). Den Beschuldigten war der Strafkläger somit bereits im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln bekannt, weiter verfügten sie über die Informationen ihres Informanten und es präsentierte sich ihnen an jenem Tag auch kein Bild eines typischen Y.________ Konsumenten, zumal der Strafkläger mit dem Auto unterwegs war, welches über zwei gestohlene Kontrollschilder verfügte. Aufgrund dieser Gesamtumstände lagen für die Beschuldigten konkrete Hinweise auf einen Betäubungsmittelhandel seitens des Strafklägers vor, welche zur nachvollziehbaren Entscheidung führten, ihn (zunächst) aus taktischen Gründen zu verfolgen.
Zur Frage, ob den Beschuldigten die Identität des Strafklägers im Moment des Verlassens des Y.________ und während der Nachfahrt bekannt war, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diesen schliesst sich die Kammer vorbehaltlos an. Sie werden der besseren Übersicht halber nachfolgend dargelegt (pag. 909, S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Die Beschuldigten 1-3 beschreiben ausführlich und schlüssig den Ablauf des Aktionsdiensts. Sie hätten den Strafkläger seit dem Verlassen des Y.________ bis in die AA.________ verfolgt. Zu diesem Zeitpunkt war der Observierte als «G.________» und damit als Strafkläger identifiziert. Selbst die Auskunftsperson AB.________ bestätigte, dass ein Name gefallen sei. Der Beschuldigte 3, welcher nach dem Verlassen des Y.________ die Observation aufnahm, erklärt, dass der Strafkläger ihm «nicht unbekannt» gewesen sei, obschon er selbst nicht viel bzw. gar nichts mit ihm zu tun gehabt habe. Er habe gewusst, wie der Strafkläger aussehe. Für das Gericht erscheint daher unzweifelhaft, dass der Strafkläger beim Verlassen des Y.________ hinreichend identifiziert wurde.
Beim «AC.________ Beck» habe der Beschuldigte 1 Deckung suchen müssen und den Strafkläger kurz aus dem Blick verloren. Sie seien danach davon ausgegangen, dass der Strafkläger im schwarzen Opel in der AA.________ sitze. Der Beschuldigte 3 habe das Fahrzeug passiert, aber den Strafkläger nicht identifizieren können. Das Gericht verkennt nicht, dass die Beschuldigten 1-3 nicht ausschliessen konnten, dass nebst dem Strafkläger sich noch eine weitere Person im Fahrzeug aufhielt. Dass der Strafkläger hingegen den schwarzen Opel und die AA.________ unbemerkt verlassen hätte und eine unbekannte Drittperson den Opel fuhr, erscheint äusserst unwahrscheinlich. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten 1 hätten sie die AA.________ «überwacht», um dem Strafkläger später folgen zu können, sollte dieser wegfahren. Konkrete Anhaltspunkte für einen Personentausch im Fahrzeug sind aus den Akten nicht ersichtlich. Mangels solchen Anhaltspunkten konnten bzw. mussten die Beschuldigten 1-3 davon ausgehen, dass sich der Strafkläger während der Verfolgung im Fluchtfahrzeug befand. Daran ändert auch nichts, dass sie sich erst bei der Anhaltung im .________ darüber sicher waren.
10. Konkrete Beweiswürdigung betreffend den Beschuldigten 1
10.1 Vorbemerkung
Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wurde verschiedentlich von der Fahrweise des Strafklägers, welcher dafür mit Urteil vom 9. April 2021 (im abgekürzten Verfahren) der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung durch mehrfache Missachtung elementarer Verkehrsregeln schuldig gesprochen wurde (PEN 21 25, pag. 2260 ff. und 2333 ff. [Beilageordner 2 zum Verfahren PEN 21 331 / 332 / 284]), auf die Fahrweise des Beschuldigten 1 geschlossen. Die Kammer ruft daher vorab in Erinnerung, dass die SVG-Widerhandlungen, welche dem Beschuldigten 1 zur Last gelegt werden, losgelöst vom Urteil gegen den Strafkläger zu beurteilen sind. Nur weil dem Strafkläger auf einem Abschnitt der Fahrstrecke eine konkrete oder abstrakt erhöhte Gefährdung durch seine Fahrweise nachgewiesen wurde, hat dies nicht zwangsläufig auch für den Beschuldigten 1 zu gelten.
Analog der Vorinstanz wird zusätzlich zum konkreten Sachverhalt jeweils der im allgemeinen Teil der Anklageschrift und für alle dem Beschuldigten 1 vorgeworfenen Verkehrsregelverletzungen geltende Vorwurf der Schaffung eines hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern für seine beiden Mitfahrer und für alle anderen Verkehrsteilnehmer (insbesondere für Fussgänger und gleichzeitige Strassenbenützer) auf Sachverhaltsebene beurteilt. Demgegenüber wird die Gefährdung des Strafklägers durch eine angeblich ständige Bedrängung «mittels Hupe, Lichthupe und nahem Auffahren» erst im Rahmen des Nötigungsvorwurfs zu prüfen sein.
10.2 Einleitung (AKS Ziff. I.A.)
Einleitend ist der Anklageschrift vom 11. März 2021 folgender Sachverhalt zu entnehmen (PEN 21 331, pag. 500 ff.):
A.________ leistete am 14. August 2019 in der Altstadt von I.________ in Zivilkleidung Dienst für die Kantonspolizei Bern. Dabei wurden er und seine Dienstkollegen während einer polizeilichen Beobachtung auf G.________ aufmerksam und es wurde vereinbart G.________ unerkannt zu folgen. Zu diesem Zweck holte und lenkte A.________, den Personenwagen VW e-Golf, .________, welcher Bestandteil der Fahrzeugflotte der Kantonspolizei Bern ist, aber keinerlei polizeispezifische Ausstattung (namentlich optische oder akustische Warnvorrichtung) verfügt. Zusammen mit seinen Dienstkollegen, C.________ und E.________, verfolgte er daraufhin im Zeitraum von ca. 12:45 Uhr bis 13:05 Uhr auf der Strecke von ca. Höhe .________ bis .________ den von G.________ gelenkten Personenwagen Opel .________ […]:
Diese einleitenden Ausführungen sind im vorstehend zitierten Umfang vom Beschuldigten 1 unbestritten und sind als erstellt zu erachten.
10.3 Befahren der Sperrfläche und Missachten des Signals «Rechtsabbiegen» beim .________ (AKS Ziff. I.A.1.1.)
10.3.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten 1 wird mit Anklageschrift vom 11. März 2021 folgender Sachverhalt vorgeworfen (PEN 21 331, pag. 500 ff.):
Der Beschuldigte befuhr eine Sperrfläche und missachtete das Signal «Rechtsabbiegen», indem er, von der .________ (Strasse) herkommend, den .________ (Platz) bis zur .________ (Strasse) überquerte und dabei die entsprechenden Markierungen bzw. Signale ignorierte. […] Dabei schuf er für sich selber, für seine beiden Mitfahrer C.________ und E.________, […], und für alle anderen Verkehrsteilnehmer (insb. für Fussgänger und gleichzeitige Strassenbenützer) ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern.
10.3.2 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt
Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschuldigte 1 von der .________ herkommend den .________ in Richtung .________ trotz der Signalisation «Rechtsabbiegen» geradeaus überquerte, wobei er überdies eine Sperrfläche überfuhr.
Der Beschuldigte 1 bestreitet demgegenüber durch sein Verhalten jemanden gefährdet zu haben. Im Nachfolgenden ist entsprechend zu beurteilen, welche Gefahrensituation der Beschuldigte bei der Missachtung der Signalisation sowie beim Befahren der Sperrfläche für sich, seine beiden Mitfahrer und die übrigen Verkehrsteilnehmenden geschaffen hat.
10.3.3 Würdigung der Vorinstanz
Die Vorinstanz hielt zunächst fest, die Videoaufnahme der rekonstruierten Verfolgungsfahrt lasse entgegen der Karte (PEN 21 284, pag. 41) annehmen, der Beschuldigte habe bei der Einmündung der .________ auf den .________ nicht zuerst nach links in den Gegenverkehr, sondern geradeaus über die Sperrfläche und anschliessend korrekterweise nach links in den Fahrverkehr abgedreht. Zu den Aussagen der Beschuldigten führte sie sodann aus, weder der Beschuldigte 1 noch 2 hätten beim Befahren der Sperrfläche eine konkrete Gefährdung von Verkehrsteilnehmenden feststellen können. Die Beschuldigten 1 und 2 hätten unisono bestätigt, dass sie bei der Einmündung auf den .________ hätten verlangsamen müssen. Im Übrigen seien ihre Aussagen deckungsgleich. Der Beschuldigte 1 habe die Situation auf dem .________ nicht beschönigt und die Anwesenheit von Fussgängern eingestanden. Auch der Beschuldigte 2 habe sich durch die Beschreibung des .________ als stark frequentiert selbst belastet. Diese selbstbelastenden Aussagen seien als Realitätskennzeichen zu werten und würden glaubhaft erscheinen. Der Beschuldigte 3 habe keine Angaben zum Personen- oder Verkehrsaufkommen auf dem .________ machen können, was angesichts seiner Position auf dem Rücksitz und seiner Aufgabe zu funken nachvollziehbar und schlüssig erscheine. Der Beschuldigte 3 habe mit seinen Aussagen seine Arbeitskollegen weder be- noch entlastet, sondern habe geschildert, was er effektiv wahrgenommen habe. Dieses Aussageverhalten spreche für seine Glaubwürdigkeit.
Die Vorinstanz hielt weiter fest, andere Beweismittel zum Geschehen bei der Sperrfläche seien nicht aktenkundig. Gestützt auf die als glaubhaft erachteten Aussagen der Beschuldigten gelangte sie schliesslich zum Ergebnis, dass beim Passieren der Sperrfläche keine unmittelbare konkrete Gefährdung für die anderen Verkehrsteilnehmenden erstellt werden konnte. Demgegenüber erachtete sie als erstellt, dass der .________ zum Tatzeitpunkt belebt war und die Querung zumindest eine abstrakte Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmenden begründete (pag. 896 f., S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
10.3.4 Würdigung der Kammer
Die Vorinstanz hat die für diesen Vorwurf interessierenden Aussagen der Beschuldigten zutreffend dargelegt, darauf wird vorab verwiesen (pag. 895 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Anderweitige subjektive oder objektive Beweismittel liegen zur Beurteilung des bestrittenen Sachverhalts keine vor.
Zur Beurteilung, welche Gefahrensituation der Beschuldigte 1 durch seine Fahrweise geschaffen hat, sind zunächst die konkreten Strassenverhältnisse näher zu erörtern. Die damalige Verkehrsführung des .________ (der .________ wurde seit dem Vorfall vom 14. August 2019 vollständig umgebaut) kann dem Video der rekonstruierten Fahrt, entnommen werden (PEN 21 331, pag. 36, Zeitstempel 07:12). Die Vorinstanz hat hierbei zutreffend ausgeführt, aus der Perspektive des Fahrzeugführenden würden sich auf der linken Seite zwei Verkehrsinseln präsentieren, welche die Fussgänger über den .________ leiten würden. Unmittelbar vor dem Fahrzeugführenden liege eine Sperrfläche mit einer Breite von zwei Tramgleisen. Ergänzend ist auf den Fahrradweg hinzuweisen, welcher es den Fahrradfahrenden – im Gegensatz zu den Autolenkern – unter Berücksichtigung der Vortrittsregeln erlaubt, den .________ von der .________ herkommend geradeaus bzw. rechts von den beiden Verkehrsinseln und damit durch die Sperrfläche in die .________ zu queren. Nach der zweiten Verkehrsinsel müssen die Fahrradfahrenden dabei zunächst nach links fahren und dann sogleich wieder nach rechts abbiegen, um in die .________ zu gelangen. Die Kammer geht im Einklang mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte 1 – entgegen dem Übersichtsplan 1 (PEN 21 284, pag. 41) – den soeben beschriebenen Fahrradweg entlang fuhr, zumal keiner der Beschuldigten erwähnte, sie seien vor den Verkehrsinseln nach links abgebogen. Der Beschuldigte 1 führte vielmehr aus, sie hätten den .________ von der .________ herkommend in Richtung .________ trotz der Signalisation «Rechtsabbiegen» geradeaus überquert (PEN 21 284, pag. 141 Z. 457 f.; 792 Z. 14 f.). Der Beschuldigte 1 fuhr somit zunächst in unerlaubter Weise geradeaus aus und damit rechts von den beiden Verkehrsinseln entlang, überquerte dabei die Sperrfläche und ordnete sich nach der zweiten Verkehrsinsel wieder korrekt nach links in den Verkehr ein, um dann im Anschluss sogleich wieder rechts in die .________ abzubiegen.
Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen sowie die vorangehenden Ausführungen zu den Aussagen der Beschuldigten im Rahmen der allgemeinen Beweiswürdigung (vgl. E. 9.4 hiervor) werden die Aussagen der Beschuldigten als glaubhaft erachtet. Es wird an dieser Stelle verzichtet die Aussagen nochmals im Einzelnen darzulegen. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 vor und während dem Überqueren des .________ aufgrund der von ihm wahrgenommenen erhöhten Frequentierung auf dem .________ massiv verlangsamte und zusätzlich versuchte, andere Verkehrsteilnehmer mittels Hupen zu warnen. Sowohl der Beschuldigte 1 als auch der Beschuldigte 2 konnten dabei keine konkrete Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmenden feststellen, was angesichts der Fahrweise des Beschuldigten 1 nachvollziehbar erscheint. Eine konkrete Gefährdung erachtet die Kammer gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten und mangels gegenteiliger Hinweise (es sei an dieser Stelle daran erinnert, dass bei der Polizei keine Meldungen betreffend den .________ eingingen) als nicht erstellt.
Für die Kammer schuf der Beschuldigte 1 durch die Missachtung des Signals «Rechtsabbiegen» sowie bei der Überquerung der Sperrfläche daneben auch keine erhöhte abstrakte Gefährdung. Neben die angepasste Fahrweise des Beschuldigten 1 tritt die übersichtliche Verkehrsführung des (damaligen) .________ hinzu. Abgesehen von der Strassenbahn und des übrigen Strassenverkehrs präsentierten sich dem Beschuldigten 1 zum Tatzeitpunkt keine anderweitigen zu berücksichtigenden Faktoren bei der Überquerung der Sperrfläche. Den Fussgängerstreifen passierte er zudem erst nach erfolgter Wiedereinordnung in die korrekte Fahrtrichtung. Für die Übersichtlichkeit der Strassenverhältnisse spricht im Übrigen auch der Umstand, wonach den Fahrradfahrenden offensichtlich zugetraut wird, den .________ mit der nötigen Aufmerksamkeit unter Berücksichtigung des Signals «kein Vortritt» auf diesem Wege sicher zu überqueren, ohne dass dafür Ampeln notwendig wären. Daneben sind auch die persönlichen Fähigkeiten des Fahrers zu berücksichtigen. Es handelt sich beim Beschuldigten 1 um einen erfahrenen Polizisten, der seit über 10 Jahren im Dienst des Kantons Bern steht (pag. 1211 Z. 22 f.) und daher viel Fahrpraxis aufweist (vgl. hierzu auch seine Aussage anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach alle zwei Jahre ein Fahrkurs absolviert werden müsse, pag. 1211 Z. 31 ff.). Im Weiteren verfügte der Beschuldigte 1 bei der Überquerung des .________ mit dem Beschuldigten 2 über einen Beifahrer, welcher ebenfalls auf die Umgebung achtete. Sowohl der Beschuldigte 2 als auch der Beschuldigte 3 verneinten im Übrigen auf der Verfolgungsfahrt je Angst um sich selbst gehabt zu haben (pag. 1215 Z. 15 f.; 1222 Z. 16 f.). Angesichts der Gesamtumstände (sichere Fahrweise, übersichtliche Strassenverhältnisse, erhöhte Aufmerksamkeit des Fahrers, geübter Fahrzeuglenker, vorhandener Beifahrer) schuf der Beschuldigte 1 neben einer konkreten Gefährdung auch keine erhöhte abstrakte Gefährdung für sich selbst, seine beiden Mitfahrer und alle übrigen Verkehrsteilnehmenden. Eine bloss abstrakte Gefahr kann demgegenüber im Einklang mit der Vorinstanz angesichts der starken Frequentierung des .________ zur Mittagszeit nicht vollständig ausgeschlossen werden und wird als erstellt erachtet.
Im Ergebnis hat als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte 1 am 14. August 2019 das Signal «Rechtsabbiegen» missachtete und eine Sperrfläche befuhr, indem er, von der .________ herkommend, den .________ bis zur .________ überquerte und dabei die entsprechenden Markierungen bzw. Signale ignorierte. Dabei schuf er angesichts seiner Fahrweise jedoch weder eine konkrete noch abstrakt erhöhe Gefährdung für sich selbst, für seine beiden Mitfahrer und die übrigen Verkehrsteilnehmenden. Demgegenüber wird mit Blick auf die eingestandene erhöhte Frequentierung des .________ zum Tatzeitpunkt eine abstrakte Gefährdung der vorgenannten Personen als erstellt erachtet.
10.4 Missachten des roten Lichtsignals (AKS Ziff. I.A.1.2.)
10.4.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 11. März 2021 weiter der folgende Sachverhalt vorgeworfen (PEN 21 331, pag. 500 ff.):
Der Beschuldigte missachtete ein rotes Lichtsignal, indem er, vom .________ (Platz) auf der .________ (Strasse) herkommend, die Kreuzung mit der .________ (Strasse) überquerte, obwohl er gesehen hatte, dass die Ampel vor der Kreuzung auf rot stand und sich andere Verkehrsteilnehmer auf der .________ (Strasse) befanden. […] Dabei schuf er für sich selber, für seine beiden Mitfahrer C.________ und E.________, […], und für alle anderen Verkehrsteilnehmer (insb. für Fussgänger und gleichzeitige Strassenbenützer) ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern.
10.4.2 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt
Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte 1 die Kreuzung .________ in Missachtung des roten Lichtsignals überquerte. Demgegenüber bestreitet er mit diesem Verhalten jemanden gefährdet zu haben. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, hat daher auch die Kammer zu beurteilen, welche Gefahrensituation der Beschuldigte 1 durch sein Verhalten für sich selbst, seine beiden Mitfahrenden und die übrigen Verkehrsteilnehmer hervorrief.
10.4.3 Würdigung der Vorinstanz
Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte 1 beschreibe die Situation an der Kreuzung .________ bildhaft, wie er beispielsweise «gehupt» und «so weit gebremst habe» bzw. «so weit nach vorne gefahren sei», dass er habe sehen können, dass niemand komme. Dieses Fahrverhalten erscheine angesichts der konkreten örtlichen Gegebenheiten nachvollziehbar und logisch. Die Kreuzung sei offen gebaut. Der Blick reiche bereits früh weit in die .________ und .________ (Strasse) hinein. Zudem erstrecke sich von der Haltelinie bei Rotlicht bis zu den «Haifischzähnen» eine Distanz von mehreren Metern, auf welchen sich der Beschuldigte 1 nach dem Missachten des Rotlichts an die Kreuzung habe herantasten können. In diesem Zusammenhang habe der Beschuldigte 1 geschildert, er habe gedacht, die anderen Fahrzeuge hätten auch Rot gehabt. Die Wiedergabe von Gedanken sei als Realitätskennzeichen zu werten. Die Schilderung des Beschuldigten 1, wonach er vor der Kreuzung stark abgebremst habe, werde sowohl von den Beschuldigten 2 und 3 als auch bezeichnenderweise vom Strafkläger bestätigt. Die Aussagen über das Fahrverhalten an der Kreuzung seien über das Verfahren hinweg gleichbleibend und in sich widerspruchsfrei. Lügensignale seien keine zu erkennen. Der Beschuldigte 3 habe zudem seine persönliche Einschätzung geteilt, wonach die Situation an der Kreuzung .________ ein Schlüsselmoment gewesen sei und die Flucht (danach) ein anderes Level erreicht habe. Diese Verknüpfung erachtete die Vorinstanz als weiteres Realitätskennzeichen. Sie führte weiter aus, diese Aussage füge sich in den gesamten Ablauf schlüssig ein, wonach erst nach der Kreuzung bzw. nach der .________ und damit ausserhalb des Wohnquartiers eine Maximalgeschwindigkeit von circa 110 km/h habe erreicht werden können.
Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, eine konkrete Gefahrensituation lasse sich auf der Kreuzung .________ nicht mehr hinreichend nachzeichnen. Dazu würden erhellende Beweismittel wie Zeugenaussagen oder Videoaufnahmen fehlen. Als erstellt gelte einzig, dass (bereits) diverse Fahrzeuge an der Kreuzung gestanden hätten. Der Grund für die wartenden Fahrzeuge, sei es das Rotlicht, der vorpreschende Strafkläger oder die Hupsignale des Beschuldigten 1 gewesen, sei nicht bekannt. Eine konkrete Gefährdung dieser stehenden oder weiteren Verkehrsteilnehmenden sei nicht erstellt (pag. 898 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
10.4.4 Würdigung der Kammer
Vorab ist festzuhalten, dass sich die Kammer den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich anschliesst. Wie zutreffend festgehalten wurde, stimmt die Angabe der Beschuldigten, wonach sie an der Kreuzung stark hätten verlangsamen müssen, um zu schauen, dass niemand komme, nicht nur untereinander überein, sondern sie wurde auch vom Strafkläger bestätigt. Dieser gab zu Protokoll, die Polizei habe an der Kreuzung .________ halten müssen, wohingegen er habe durchfahren können. Es sei ein Auto von rechts oder links gekommen, darum hätten sie warten müssen (PEN 21 284, pag. 185 Z. 255 ff.). Bereits diese Aussage erhellt, dass sich an dieser Stelle der Verfolgung die Fahrweise des Strafklägers von derjenigen des Beschuldigten 1 in relevanter Weise unterschieden haben muss. Der Beschuldigte 1 beschrieb die von ihm getroffenen Vorsichtsmassnahmen an der Kreuzung sodann detailliert und über mehrere Einvernahmen hinweg konstant (PEN 21 331, pag. 91 Z. 105 f.; PEN 21 331, pag. 101 Z. 169 ff.; PEN 21 331, pag. 110 Z. 504 ff.; 793 Z. 10 ff.), wobei er im Konkreten ausführte, er habe gehupt und so weit gebremst, dass er habe sehen können, ob jemand komme bzw. sei er so weit nach vorne gefahren, bis er gesehen habe, dass niemand komme (PEN 21 331, pag. 110 Z. 504 ff.). Hätte der Beschuldigte 1 dabei nicht, wie von ihm angegeben, stark verlangsamt und sich an die Kreuzung «herangetastet», wären die von ihm geschilderten Wahrnehmungen, wie dass die Kreuzung glücklicherweise frei gewesen sei (PEN 21 331, pag. 101 Z. 169 ff.) oder Autos an der Kreuzung gestanden hätten (PEN 21 331, pag. 110 Z. 512 ff.; 793 Z. 30 ff.), kaum zu erwarten. Es erscheint weiter von vornherein schwer vorstellbar, dass der Beschuldigte 1 ohne Rücksicht auf etwaige Verluste und mit vollem Tempo über die Kreuzung gefahren ist. In diesem Fall wären auch die bereits erwähnten Aussagen der Beschuldigten 2 und 3, welche angaben, nie Angst um sich selbst gehabt zu haben, nur schwer nachvollziehbar. Im Übrigen kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Aussagen der Beschuldigten verwiesen werden. Die Kammer erachtet die Aussagen der Beschuldigten im Einklang mit der Vorinstanz als glaubhaft, womit als erstellt zu gelten hat, dass der Beschuldigte 1 an der Kreuzung stark abbremste und er seine Aufmerksamkeit auf allfällige Verkehrsteilnehmende in der Kreuzung richtete, um ein möglichst sicheres Passieren der Kreuzung .________ trotz Missachtung des roten Lichtsignales zu ermöglichen.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, lässt sich mangels Angabe der Beschuldigten und gegenteiliger Beweismittel wie Zeugenaussagen oder Videoaufnahmen keine konkrete Gefahrensituation nachzeichnen, womit sich eine konkrete Gefährdung für die Beschuldigten oder die übrigen Verkehrsteilnehmenden nicht erstellen lässt. Von einer solchen ging derweil auch die Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nicht aus. Sie argumentierte demgegenüber, angesichts der dort stehenden Autos sowie der potenziellen Fussgänger, bei welchen das Lichtsignal angesichts der stehenden Autos auf grün geschaltet gewesen sein müsse, sei das Manöver zu dieser Tageszeit extrem gefährlich gewesen. Sie ging entsprechend von einer erhöhten abstrakten Gefährdung aus (pag. 1231). Es ist an dieser Stelle jedoch festzuhalten, dass die Missachtung eines roten Lichtsignals – mit Blick auf das Rechtliche – nicht automatisch zur Annahme einer erhöhten abstrakten Gefährdung und damit zur Verfehlung nach Art. 90 Abs. 2 SVG führt, insbesondere da ein «Nichtbeachten eines Lichtsignals» gemäss Art. 27 Abs. 1 sowie Art. 68 der Schweizerischen Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) auch als Ordnungsbussentatbestand im Anhang zur Ordnungsbussenverordnung (Ziff. 309.1, OBV; SR 741.031) figuriert und mit Busse von CHF 250.00 bestraft wird. Dem Beschuldigten muss die Schaffung einer abstrakten Gefährdung in der konkreten Situation nachgewiesen werden können, was die Kammer angesichts der vom Beschuldigten 1 getroffenen Vorsichtsmassnahmen (starkes Abbremsen, langsames Herantasten an die Kreuzung, erhöhte Aufmerksamkeit auf die übrigen Verkehrsteilnehmenden gerichtet, Benützung der Hupe) als beweismässig nicht erstellt erachtet. Zu den getroffenen Vorsichtsmassnahmen tritt namentlich hinzu, dass die Kreuzung für den Beschuldigten 1 offen und gut einsehbar war (PEN 21 331, pag. 36, Zeitstempel 09:50) und er überdies von seinem Beifahrer unterstützt wurde (pag. 793 Z. 42 ff.). Angesichts der erhöhten Aufmerksamkeit des Beschuldigten 1 kann zudem davon ausgegangen werden, dass er nebst den stehenden Autos auch Fussgänger wahrgenommen hätte, falls sich denn solche auf der Kreuzung aufgehalten hätten. Die rein hypothetische Möglichkeit von Fussgängern auf der Kreuzung reicht für die Annahme einer erhöht abstrakten Gefährdung demgegenüber (noch) nicht aus, womit das Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft zu kurz greift.
Der Beschuldigte hat durch die Missachtung des roten Lichtsignals an der Kreuzung .________ folglich weder für sich selbst, seine beiden Mitfahrer noch für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine konkrete oder erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen. Demgegenüber hat für die genannten Personen eine bloss abstrakte Gefährdung aufgrund des Missachtens des Rotsignals als beweismässig erstellt zu gelten.
10.5 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit .________ (AKS Ziff. I.A.1.3.)
10.5.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Mit Anklageschrift vom 11. März 2021 wird dem Beschuldigten weiter der folgende Sachverhalt zur Last gelegt (PEN 21 331, pag. 500 ff.):
Der Beschuldigte überschritt die generelle Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 55.03 km/h und damit in besonders krasser Weise, indem er innerorts (Anm. in I.________, .________, ca. Hausnummer .________ [AD.________]) zur Mittagszeit zeitweise 105.03 km/h fuhr. […] Dabei schuf er für sich selber, für seine beiden Mitfahrer C.________ und E.________, […], und für alle anderen Verkehrsteilnehmer (insb. für Fussgänger und gleichzeitige Strassenbenützer) ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern.
10.5.2 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt
Die zu klärenden Beweisfragen präsentieren sich im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren unverändert. Der Beschuldigte 1 bestreitet weiterhin nicht, die auf der .________ geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten zu haben. Bestritten ist demgegenüber die ihm konkret vorgeworfene Geschwindigkeit von 105.03 km/h und damit die Überschreitung der Geschwindigkeit in besonders krasser Weise sowie die Schaffung eines hohen Risikos für einen Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern für sich selbst, seine beiden Mitfahrer und für alle anderen Verkehrsteilnehmenden.
10.5.3 Würdigung der Vorinstanz
Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, sie stütze sich in erster Linie auf die aktenkundige Aufzeichnung der Funksprüche, welche als Momentaufnahme einen authentischen Blick auf die Situation während der Verfolgungsfahrt gewähre. Nach dem ersten Funkspruch über die Geschwindigkeit habe der Beschuldigte 3 lediglich 13 Sekunden später eine zweite, aktualisierte Geschwindigkeit durchgegeben. Eine solch genaue Angabe der Geschwindigkeitsentwicklung erscheine nur möglich, wenn der Beschuldigte 3 tatsächliche Kenntnis über die eigene Geschwindigkeit gehabt habe. Dabei sei unbeachtlich, ob die Geschwindigkeit ihm gezeigt oder gesagt worden sei. Für das Gericht sei sowohl denkbar, dass der Beschuldigte 3 von der Rückbank aus einen Blick auf den Tacho habe werfen können als auch, dass der Beschuldigte 1 oder 2 diese Geschwindigkeit vom Tacho abgelesen und dem Beschuldigten 3 mitgeteilt hätten. Schliesslich unterbreche die Funkaufzeichnung zwischen dem ersten und dem zweiten Funkspruch über die Geschwindigkeit um wenige Sekunden. Es scheine daher durchaus möglich, dass der Beschuldigte 3 während dieses Unterbruchs neue Angaben über die nochmals gesteigerte Geschwindigkeit erfahren und per Funk weitergegeben habe. Im Übrigen würden die konstanten Aussagen des Beschuldigten 3, wonach er die Geschwindigkeitsangabe von seinen Kollegen erhalten habe, als ein sehr spezifisches und ausgefallenes Detail und damit als glaubhaft erachtet.
Die Vorinstanz erachtete im Ergebnis als erstellt, dass der Beschuldigte 1 das zivile Patrouillenfahrzeug kurz vor der .________ mit einer angezeigten Maximalgeschwindigkeit von 110 km/h bzw. einer effektiven Maximalgeschwindigkeit von 105.03 km/h befuhr. Sie führte weiter aus, der Beschuldigte 1, sollte nicht er die Geschwindigkeit dem Beschuldigten 3 mitgeteilt haben, so habe er wenigstens den betreffenden Funkspruch wahrgenommen. Der Beschuldigte 1 habe daher um seine Geschwindigkeit gewusst. Schliesslich sei auch erstellt, dass auf der Strecke nach der .________ bis zur .________ sich die Auskunftsperson K.________ auf dem Fahrrad, Fahrtrichtung .________, befunden habe, für welchen das Fahrverhalten des Beschuldigten 1 eine, wenn auch nicht näher zu erstellende, Gefahr begründet habe (pag. 900 ff., S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
10.5.4 Würdigung der Kammer
Im Zentrum der Würdigung des bestrittenen Sachverhalts steht der Funkspruch des Beschuldigten 3, in welchem er eine gefahrene Geschwindigkeit von 110 km/h verbalisiert. Im Allgemeinen ist zu den sich in den Akten befindlichen Funksprüchen vorab festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft in beiden – zu diesem Zeitpunkt noch getrennt geführten – Verfahren die Herausgabe der relevanten Funksprüche verlangte (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, vom 22. August 2019, PEN 21 284, pag. 296 und PEN 21 331, pag. 246). Die edierten Datenträger umfassen jedoch nicht den gleichen Zeitraum. Die Dateien im Verfahren gegen den Beschuldigten 3 betreffen einen Zeitraum von 12:45 Uhr bis 12:56 Uhr (PEN 21 284, pag. 304) und im Verfahren gegen den Beschuldigten 1 und 2 von 12:45 Uhr bis 13:39 Uhr (PEN 21 331, pag. 253), wobei sich die Uhrzeiten der entsprechenden Funksprüche nur aufgrund der Dateinamen auf dem Datenträger (CD) in Erfahrung bringen lassen. Die Kammer stützt im Nachfolgenden auf die edierten Funksprüche im Verfahren gegen den Beschuldigten 3 ab. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Selbstunfall des Strafklägers bereits im Funkspruch 7 (Zeitstempel 12:49 Uhr) durchgegeben wurde, womit die Verfolgung bereits in diesem Zeitpunkt beendet war. Der angeklagte Tatzeitraum ist folglich zu lang.
Der vorliegend interessierende Funkspruch des Beschuldigten 3 lautet wie folgt (PEN 21 284, pag. 304; Funkspruch Nr. 3, Zeitstempel 12:46 Uhr):
« […] Er fährt weiter über die Brücke .________ […] Geschwindigkeit 100 innerorts […] fährt weiter Richtung .________ […] okay, bei AD.________ vorbei, 110 im Moment, Flucht um jeden Preis […]»
Der Beschuldigte 3 bestätigte in allen Einvernahmen – mit Ausnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, an welcher er nicht dazu befragt wurde – eine Geschwindigkeit von 110 km/h per Funk durchgegeben zu haben (PEN 21 284, pag. 68 Z. 252 ff.; PEN 21 284, pag. 89 Z. 589; 1221 Z. 40 ff.). Demgegenüber fielen seine Antworten hinsichtlich der Frage, wie er diese Geschwindigkeit in Erfahrung bringen konnte, unterschiedlich aus. Anlässlich seiner Ersteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft gab er an, seine Kollegen von vorne hätten ihm 110 km/h gezeigt (PEN 21 284, pag. 68 Z. 254); es sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass den anderen beiden Beschuldigten im Zeitpunkt dieser Einvernahme noch keine Parteirechte zukamen. Bei der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte er korrigierend aus, seine Kollegen hätten ihm diese Geschwindigkeit gesagt. Er habe das von vorne verbal wahrgenommen. Sie hätten es ihm gesagt, nicht gezeigt. Er habe dies dann per Funk weitergegeben (PEN 21 284, pag. 89 Z. 596 ff.). Auf den Tacho habe er in diesem Moment selbst nie geschaut
(PEN 21 284, pag. 90 Z. 63 f.). Die zweite Darstellung bestätigte er an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung. Er gab an, er habe es so verstanden. Von wem, wisse er nicht bzw. könne es nicht mehr sagen (pag. 1221 Z. 45 f.; 1222 Z. 1 ff. und 5 f.).
Weder der Beschuldigte 1 noch 2 bestätigten, dem Beschuldigten 3 eine Geschwindigkeit von 110 km/h genannt oder gezeigt zu haben (vgl. für den Beschuldigten 1 u.a. PEN 21 331, pag. 116 Z. 727; 794 Z. 33 ff. und 42 ff.; 1207 Z. 15 ff., für den Beschuldigten 2 u.a. PEN 21 331, pag. 85 Z. 647 ff. und 653 ff.). Der Beschuldigte 1 mutmasste, der Beschuldigte 3 habe allenfalls versucht, die Geschwindigkeit des Strafklägers zu schätzen (PEN 21 331, pag. 115 Z. 722 f.;
794 Z. 46 ff.) und auch der Beschuldigte 2 führte aus, er habe keine Ahnung, woher der Beschuldigte 3 diese Zahl habe. Vielleicht habe er es aufgrund der Distanz zwischen den beiden Autos geschätzt (PEN 21 331, pag. 85 Z. 647 ff.). Wie der Beschuldigte 3 verneinten sie während der Verfolgungsfahrt auf den Tacho des Fahrzeugs geschaut zu haben (pag. 1207 Z. 10 ff. [Beschuldigter 1]; PEN 21 331, pag. 85 Z. 664 und pag. 1214 Z. 32 f. [Beschuldigter 2], wobei der Beschuldigte 1 hierfür als Grund angab vom Verkehr absorbiert gewesen zu sein (pag. 1207 Z. 15 ff.) und der Beschuldigte 2 ausführte, er habe von der Beifahrerseite nicht auf den Tacho sehen können (PEN 21 331, pag. 85 Z. 659 f.).
Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die Aussage des Beschuldigten 3, wonach er die Geschwindigkeit von 110 km/h von einem seiner beiden Kollegen erfahren und diese im Anschluss per Funk durchgegeben habe, als glaubhaft. Den Beschuldigten 1 und 2 gelang es nicht, eine nachvollziehbare Alternativerklärung für die durchgegebene Geschwindigkeit des Beschuldigten 3 darzulegen. Insbesondere die Angabe des Beschuldigten 2, wonach der Beschuldigte 3 die Geschwindigkeit vielleicht aufgrund der Distanz zwischen den beiden Autos geschätzt habe, erscheint vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte 3 zunächst eine Geschwindigkeit von 100 km/h (Zeitstempel 00:14 des Funkspruchs Nr. 3, PEN 21 284, pag. 304) und rund 13 Sekunden später eine Geschwindigkeit von 110 km/h (Zeitstempel 00:27 des Funkspruchs Nr. 3, PEN 21 284, pag. 304) nannte als wenig plausibel; die Kammer geht im Übrigen davon aus, dass innerhalb eines Funkspruchs die Zeitstempel korrekt (also in Echtzeit) sind. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, erscheint eine solche Angabe der Geschwindigkeitsentwicklung nur möglich, wenn der Beschuldigte 3 tatsächlich Kenntnis über die eigene Geschwindigkeit hatte. Es wird daher als erstellt erachtet, dass dem Beschuldigten 3, die Geschwindigkeit von einem der beiden anderen Beschuldigten entweder gesagt oder allenfalls gezeigt wurde und diese Geschwindigkeit in logischer Konsequenz vom Tacho des Polizeifahrzeuges abgelesen wurde. Damit einhergehend darf davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte 1 der gefahrenen Geschwindigkeit bewusst war.
Im Einklang mit der Vorinstanz kann die Frage, von wem im Auto der Beschuldigte 3 die Geschwindigkeit tatsächlich in Erfahrung brachte und ob ihm diese gesagt oder gezeigt wurde, offen gelassen werden. Da nach Ansicht der Kammer alle drei Beschuldigten – wenn sie gewollt hätten – während der Verfolgungsfahrt einen Blick auf den Tacho hätten werfen können, schliesst dies weder den Beschuldigten 1 noch 2 aus, die Geschwindigkeit vom Tacho abgelesen und gegenüber dem Beschuldigten 3 verbal geäussert zu haben. Im Weiteren wird auch als möglich erachtet, dass der Beschuldigte 3 von seiner Position aus (rechter Hintersitz, vgl. pag. 1221 Z. 8 ff.) auf den Tacho hätte blicken können, womit auch ein «Zeigen» und damit ein eigenständiges Ablesen der Geschwindigkeit durch den Beschuldigten 3 denkbar ist. Es kann hierbei auch auf das Patrouillenfahrzeug, welches die Verfolgung des Strafklägers aufnahm als die Polizisten den Beschuldigten bereits verloren hatten, verwiesen werden. Im Berichtsrapport vom 14. August 2019 führte Polizist AE.________ zur Nachfahrt des Strafklägers aus, er sei vom Fahrer des Patrouillenfahrzeuges, AF.________, darauf aufmerksam gemacht worden, dass er fast 100 km/h fahre und er [AF.________] nicht mehr beschleunigen werde. Er [AE.________] habe einen Blick auf den Tacho geworfen und gesehen, dass dies stimme (PEN 21 284, pag. 19). Sowohl der Fahrer als auch der Beifahrer dieses Patrouillenfahrzeuges waren damit offenbar fähig, in einer hektischen Situation und trotz hoher Geschwindigkeit auf den Tacho zu schauen, die gefahrene Geschwindigkeit abzulesen und die entsprechenden Schlüsse daraus zu ziehen. Ein solches Verhalten darf von einem erfahrenen Polizisten, was auf alle drei Beschuldigten angesichts ihrer polizeilichen Werdegänge zutrifft, auch erwartet werden. Im Übrigen kann auch davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigten 1 und 2 spätestens im Moment der Funkdurchsage des Beschuldigten 3 auf den Tacho geschaut und interveniert hätten, falls die durchgegebene Geschwindigkeit nicht korrekt gewesen wäre. Das Argument der Verteidigung des Beschuldigten 1 anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, es sei nicht bekannt, auf welches Fahrzeug sich die Geschwindigkeitsangabe des Beschuldigten 3 bezogen habe (pag. 1231), überzeugt nicht. Wäre aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit des Polizeifahrzeuges auf die höhere Geschwindigkeit des Fluchtfahrzeuges geschlossen worden, wäre zu erwarten, dass dies auch entsprechend über den Polizeifunk kommuniziert worden wäre oder festgehalten worden wäre, dass die Polizei die Verfolgung in dieser Geschwindigkeit nicht aufrecht erhalten werde. Im Übrigen wäre zu erwarten, dass man sich an ein solches Vorgehen erinnern würde; keiner der Beschuldigten machte jedoch entsprechende Aussagen.
Der Tacho des Polizeifahrzeuges präsentierte sich den Beschuldigten während der Verfolgungsfahrt und damit auch im Zeitpunkt des Funkspruchs entsprechend dem von der Verteidigung des Beschuldigten 1 vorinstanzlich eingereichten Bildes (pag. 827). Diesem Bild ist unter anderem zu entnehmen, dass der Tacho jeweils Fünferschritte aufweist. Nebst der analogen Geschwindigkeitsanzeige bestünde beim verwendeten Polizeifahrzeug zusätzlich die Möglichkeit einer digitalen und damit exakteren Geschwindigkeitsanzeige. Die Beschuldigten wurden dazu jedoch erstmals in oberer Instanz und damit 5,5 Jahre nach dem Vorfall befragt, wobei angesichts des Zeitablaufs nicht erstaunt, dass sich diese nicht mehr daran erinnern konnten, ob während der Fahrt anstatt des Radiosenders (wie auf dem aktenkundigen Bild auf pag. 827) die digitale Geschwindigkeitsanzeige eingestellt war (pag. 1207 Z. 44 f. [Beschuldigter 1]; 1214 Z. 28 ff. [Beschuldigter 2]; 1221 Z. 5 f. [Beschuldigter 3]). Da der Beschuldigte 1 an jenem Tag ein zufälliges Zivilfahrzeug behändigte, um dem Strafkläger zu folgen (vgl. hierzu seine Aussage, wonach er zur Polizeiwache AG.________ gerannt sei und dort den Schlüssel des vordersten Fahrzeuges behändigt habe, weil es schnell habe gehen müssen […], PEN 21 331, pag. 99 Z. 110 ff.), ist nicht auszuschliessen, dass tatsächlich die Radioanzeige eingestellt war. Etwas anderes lässt sich den Beschuldigten ohnehin nicht beweisen, sonst hätte dies bereits in der Voruntersuchung geklärt werden müssen. Es ist somit davon auszugehen, dass die Geschwindigkeit vom analogen Tacho des zivilen Polizeifahrzeuges abgelesen wurde. Für diesen Schluss spricht im Übrigen auch die nachfolgende Argumentation.
In einem nächsten Schritt ist zu beurteilen, von welcher effektiv gefahrenen Geschwindigkeit ausgegangen werden darf. Die Vorinstanz stützte sich hierfür auf den Funkspruch bzw. auf die mittels Tachotest errechnete Geschwindigkeit ab, erachtete diese Geschwindigkeit als erstellt und legte sie ohne Vornahme allfälliger Abzüge der rechtlichen Würdigung zu Grunde. Dieses Vorgehen greift zu kurz. Ausgehend von einer Geschwindigkeit von (exakt) 110 km/h gemäss Tacho liess sich mittels Tachotest eine effektiv gefahrene Geschwindigkeit von 105.03 km/h erschliessen (PEN 21 331, pag. 45). Es muss vorliegend jedoch zwingend Berücksichtigung finden, dass die Geschwindigkeit von einem analogen Fahrzeugtacho abgelesen und nicht etwa auf eine zuverlässige Radarkontrolle zurückgeführt werden kann, womit in Bezug auf die Genauigkeit der Geschwindigkeitsangabe wesentliche Unsicherheiten einhergehen. Zunächst erscheint wahrscheinlich, dass gerade im Falle des Ablesens der Geschwindigkeit durch den Beschuldigten 2 als Beifahrer oder durch den Beschuldigten 3 von der Rückbank aus eine ungenaue Geschwindigkeitsangabe erfolgte, dies schon nur dem Blickwinkel der beiden geschuldet. Gleiches gilt im Falle des Ablesens durch den Beschuldigten 1, musste er sich doch primär auf das Lenken des Fahrzeuges, den flüchtenden Strafkläger und die übrigen Verkehrsteilnehmenden achten. Es kann somit höchstens ein schneller Blick auf den Tacho erfolgt sein. Weiter weist der analoge Tacho, wie erwähnt, eine Geschwindigkeitsanzeige in Fünferschritten auf, wobei nur für alle 10 km/h eine Zahl ausgeschrieben (die übrigen werden nur per Strich markiert) und davon auch nur jede zweite Zahl sichtbar hervorgehoben ist (pag. 827). Dieser Umstand lässt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass beim Ablesen der Geschwindigkeit – wenn sich die Tachonadel zwischen zwei Strichen befindet – entweder auf- oder abgerundet wird. Schliesslich ist die exakte Geschwindigkeitsangabe angesichts der nur schrittweisen Geschwindigkeitsmarkierungen auf dem Tacho von vornherein nicht möglich. Im Weiteren war es Aufgabe der Beschuldigten 3 per Funk über die Situation zu informieren und nicht etwa Geschwindigkeitsübertretungen per se festzuhalten, was entgegen der vorliegenden Situation eine exakte Geschwindigkeitsangabe vorausgesetzt hätte. Aus den genannten Gründen lässt sich demnach nicht ausschliessen respektive ist davon auszugehen, dass die Tachonadel des Polizeifahrzeuges nicht exakt auf 110 km/h stand und damit die gefahrene Geschwindigkeit auch nicht eins zu eins mit dem Funkspruch des Beschuldigten 3 übereinstimmte. Dafür spricht gerade auch, dass im Funkspruch einmal die Zahl «100» durchgegeben wird, anschliessend die «110». Es sind offensichtlich und nachvollziehbar nicht exakte Zahlen, die abgelesen und übermittelt wurden. Es wäre realitätsfremd, anzunehmen, dass die Polizei in einer solchen Situation die Geschwindigkeit auf den Kilometer pro Stunde genau durchgeben würde. Bereits vor diesem Hintergrund erscheint ein Abstellen auf 110 km/h gemäss Tacho respektive die damit gemäss Tachotest effektiv gefahrene Geschwindigkeit von 105.03 km/h als nicht gerechtfertigt, da dies eine Genauigkeit suggeriert (bis auf 2 Stellen nach dem Komma), die überhaupt nicht zutrifft.
Hinzukommend sei erwähnt, dass gemäss der ASTRA-Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) bei Geschwindigkeitsmessungen Sicherheitsabzüge zu tätigen sind. Die vorzunehmenden Abzüge sind in Art. 8 VSKV-ASTRA zu finden. Demnach ist vom auf die nächste ganze Zahl abgerundeten Geschwindigkeitsmesswert bei Messungen von 101 bis 150 km/h bei Radarmessungen 6 km/h, bei Lasermessungen 4 km/h und bei stationären Radarmessungen in Kurven 14 km/h in Abzug zu bringen. Bei Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem sind 15 % des Messwerts abzuziehen (lit. i). Bei einer Weg-Zeitmessung über Fixpunkte sind beispielsweise gemäss Anhang 1 bei einer Messstrecke von mind. 500 Metern 10 km/h abzuziehen. Es dürfte hierbei klar sein, dass die Abzüge gemäss ASTRA-Verordnung eher zu hohe Werte sind, was auch dem Sinn eines «Sicherheitsabzuges» entspricht.
Auch wenn die vorliegende Art der Geschwindigkeitseruierung (Ablesen ab einem analogen Fahrzeugtacho) keinen direkten Anwendungsfall der oben genannten Beispiele darstellt, dürfte klar sein, dass gerade im Fall einer ungefähren Geschwindigkeitsangabe zwingend ein Sicherheitsabzug gewährt werden muss, insbesondere da ein solcher auch bei exakten Geschwindigkeitsmessungen mittels Laser oder stationierten Radarmessungen vorgenommen wird. Weiter ist auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte 1 bei der Annahme einer gefahrenen Geschwindigkeit von 105.03 km/h die Grenze zum «Rasertatbestand» nach Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. b SVG um 5.03 km/h überschritten hätte und damit weitreichende Konsequenzen einhergehen (Freiheitsstrafe von mind. einem Jahr bis vier Jahre anstelle von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren), das Vorgehen der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz, welche keinen solchen Sicherheitsabzug berücksichtigt haben, nicht gerechtfertigt. Nach dem Gesagten ist nicht auf die gemäss Messkontrolle eruierte Geschwindigkeit von 105.03 km/h abzustellen.
Gestützt auf den Funkspruch des Beschuldigten 3 sowie auch unter Berücksichtigung der Aussage der Auskunftsperson K.________, wonach der weisse e-Golf mit ca. 120 km/h unterwegs gewesen sei (PEN 21 331, pag. 174 Z. 50 ff.), erachtet die Kammer eine kurzzeitig gefahrene Geschwindigkeit über 100 km/h als möglich, aber nicht als erwiesen an. Dieses Ergebnis wird auch durch die von der Kammer anhand des Funkspruchs Nr. 3 des Beschuldigten 3 vorgenommene «Geschwindigkeitsberechnung» gestützt. Der Beschuldigte 3 funkte auf der .________ (ab .________ bis zur .________) insgesamt vier Mal:
- ab Sekunde 7 des Funkspruchs: «Er fährt weiter über die Brücke .________»
- ab Sekunde 14 des Funkspruchs: «Geschwindigkeit 100 innerorts, fährt weiter Richtung .________»
- ab Sekunde 24 des Funkspruchs: «Okay, bei AD.________ vorbei, 110 im Moment, Flucht um jeden Preis»
- ab Sekunde 33 des Funkspruchs: «.________ im Moment»
Berechnet man nun anhand der vom Beschuldigten 3 durchgegebenen Standorte die Distanzen der jeweils gefahrenen Strecke zwischen den Schuldsprüchen (für Sekunde 7 wird ab Anfang der .________, für Sekunde 14 ab der Geraden nach der Rechtskurve nach der .________ und an der Linksverzeigung der .________, für Sekunde 24 unmittelbar nach dem Gebäude der AD.________ AG und für Sekunde 33 ab Verzweigung .________/.________ gemessen; vgl. für die verschiedenen Positionsangaben .________ - Google Maps) ergeben sich daraus die folgenden Geschwindigkeiten: Von Sekunde 7 bis 14 des Funkspruchs ergibt sich eine gefahrene Geschwindigkeit von 87 km/h (gefahrene Strecke von ca. 170 Metern), von Sekunde 14 bis 24 des Funkspruchs eine gefahrene Geschwindigkeit von 68 km/h (gefahrene Strecke von ca. 190 Metern), von Sekunde 24 bis 33 des Funkspruchs eine gefahrene Geschwindigkeit von 56 km/h (gefahrene Strecke von ca. 140 Metern) und für die gesamte Strecke von Sekunde 7 bis 33 des Funkspruchs eine gefahrene Geschwindigkeit von 69 km/h (gefahrene Strecke von ca. 500 Metern). Selbstverständlich verkennt die Kammer nicht, dass diese Berechnung sehr ungenau ist und für sich alleine betrachtet kaum etwas abgeleitet werden könnte. Dennoch kann festgehalten werden, dass diese nicht darauf schliessen lässt, dass über eine längere Strecke Geschwindigkeiten von über 100 km/h gefahren worden wären.
Nach dem Gesagten und insbesondere mit Blick auf die angesprochenen weitreichenden Folgen der Geschwindigkeit im Bereich des «Rasertatbestands» stellt die Kammer im Ergebnis zu Gunsten des Beschuldigten 1 auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung von maximal 49 km/h und damit auf eine gefahrene Maximalgeschwindigkeit von 99 km/h ab. Dies bedeutet, dass im Falle einer nach Tacho gefahrenen Geschwindigkeit von exakt 110 km/h (was wie aufgezeigt einer effektiven Geschwindigkeit von 105.03 km/h entspricht) ein Abzug von 6.03 km/h gemacht wird. Sollte die Polizei die abgelesene Geschwindigkeit aufgerundet haben, wäre der Abzug entsprechend kleiner. Dass die Polizei die abgelesene Geschwindigkeit abgerundet hätte, liess sich beweismässig ohnehin nicht erstellen.
Angesicht der eruierten gefahrenen Geschwindigkeit von 99 km/h muss vorliegend klarerweise von einer erhöhten abstrakten Gefährdung sowohl für die Insassen des Polizeifahrzeuges als auch die übrigen Verkehrsteilnehmenden ausgegangen werden. Hierbei ist insbesondere die Auskunftsperson K.________ zu erwähnen, welcher sich mit dem Velo auf der .________ befand und vom Beschuldigten 1 überholt wurde. Etwas später, als die .________ in eine Linkskurve abknickt, überholte der Beschuldigte 1 zudem auch noch die Auskunftsperson O.________, welche mit ihrem Fahrzeug auf der Strasse unterwegs war (vgl. E. 9.1 hiervor). Im Übrigen ist angesichts der vielen Büroräumlichkeiten an der und um die .________ herum, zur Mittagszeit von einer erhöhten Frequentierung auszugehen. Dies belegt im Übrigen auch der Umstand, dass sich Personen bei der Polizei gemeldet hatten, die zu Fuss, per Velo oder mit dem Auto unterwegs waren. Eine konkrete Gefährdung kann demgegenüber sowohl gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten 1-3 als auch die Auskunftspersonen nicht erstellt werden. Die Auskunftsperson K.________ gab selbst an, er sei keiner Gefährdung ausgesetzt gewesen und habe auch keine Gefährdung für jemand anders wahrgenommen (PEN 21 284, pag. 198 Z. 166 f.). Weiter verneinte auch die Auskunftsperson O.________, beim Überholmanöver einer Gefährdung ausgesetzt gewesen zu sein (PEN 21 284, pag. 232 Z. 159 f.).
Mit Blick auf die rechtliche Würdigung ist sodann festzuhalten, dass die Kammer unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse zum Schluss gelangt, mangels Warnvorrichtungen am Polizeifahrzeug wäre maximal eine gefahrene Geschwindigkeit von 75 bis 80 km/h angemessen gewesen. Schneller hätte der Beschuldigte 1 hingegen nicht fahren dürfen. Wie erwähnt, ist hierbei insbesondere zu beachten, dass die .________ vom Beschuldigten 1 zur Mittagszeit befahren wurde und sich diverse Bürogebäude an der und um die .________ befinden, weshalb von einer erhöhten Frequentierung ausgegangen werden muss. Hinzukommend ist die Strasse beidseitig mit einem Fussgängerweg sowie einem Fahrradweg gesäumt und kurz nach der .________ befindet sich ein Fussgängerüberweg. Andererseits ist die .________ an dieser Stelle für eine längere Zeit gerade, womit die heranfahrenden Autos für die übrigen Verkehrsteilnehmenden von weitem sichtbar waren, was eine höhere als die erlaubte Geschwindigkeit von 50 km/h aus Sicht des Beschuldigten 1 (noch) vertretbar erscheinen lässt (für die Verhältnisse an der .________ .________ vgl. http://www.map.geo.admin.ch des Bundesamts swisstopo und PEN 21 331, pag. 36, Zeitstempel 10:20 – 11:10).
10.6 Passieren einer Verkehrsinsel links (AKS Ziff. I.A.1.4.)
10.6.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Gemäss Anklageschrift vom 11. März 2021 wird dem Beschuldigten 1 weiter vorgeworfen was folgt (PEN 21 331, pag. 500 ff.):
Der Beschuldigte missachtete (Anm. in I.________, .________, in der Nähe der Hausnummer .________) die Vorschrift, auf der rechten Strassenseite zu fahren und rechts an Verkehrsinseln und Hindernissen vorbeizufahren, indem er eine Verkehrsinsel in der Strassenmitte auf der linken Seite passierte. […] Dabei schuf er für sich selber, für seine beiden Mitfahrer C.________ und E.________, […], und für alle anderen Verkehrsteilnehmer (insb. für Fussgänger und gleichzeitige Strassenbenützer) ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern.
10.6.2 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte 1 bestritt den angeklagten Sachverhalt nicht ausdrücklich, gab jedoch an, er könne sich nicht erinnern, die fragliche Verkehrsinsel links und damit auf der falschen Seite passiert zu haben (pag. 794 Z. 26 ff.). Davon ausgehend und angesichts des in oberer Instanz verlangten Freispruchs ist jedoch von der grundsätzlichen Bestreitung des angeklagten Sachverhalts auszugehen.
10.6.3 Würdigung der Vorinstanz
Die Vorinstanz zog zur Würdigung des angeklagten Sachverhalts die Aussagen der Auskunftspersonen R.________ und Q.________ heran und führte aus, deren Schilderungen würden hinsichtlich der Frage, auf welcher Seite der Strafkläger die Verkehrsinsel passiert habe, auf den ersten Blick divergieren. Aus der Aussage der Auskunftsperson Q.________ gehe indes nicht hervor, aus welcher Perspektive sie gemeint habe, dass der Strafkläger rechts und die Beschuldigten 1-3 links an der Verkehrsinsel vorbeigefahren seien (ausgehend von ihrem Standort in Blickrichtung zu den nahenden Fahrzeugen oder in Fahrtrichtung der beiden Fahrzeuge). In der Essenz gebe sie jedenfalls zu Protokoll, die beiden Fahrzeuge hätten die Verkehrsinsel nicht auf der gleichen Seite passiert. Die Auskunftsperson R.________ konkretisiere demgegenüber, der Strafkläger habe die Kurve geschnitten, damit die Verkehrsinsel (in Fahrtrichtung) links und somit auf der falschen Seite passiert. Diese Schilderung erscheine sehr spezifisch und somit glaubhaft. In der Folge lasse sich auch die Aussage der Auskunftsperson Q.________ schlüssig einordnen. Ihre Aussage könne nur so verstanden werden, dass aus ihrer Blickrichtung (frontal zu den nahenden Fahrzeugen) der Strafkläger rechts und der Beschuldigte 1 links und letzterer damit die Kurve auf der korrekten Strassenseite befahren habe. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt im Ergebnis als nicht erstellt (pag. 902 f., S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
10.6.4 Würdigung der Kammer
Wie bereits festgehalten, führte der Beschuldigte 1 betreffend den hier zu beurteilenden Vorwurf einzig aus, er könne sich nicht daran erinnern, die fragliche Verkehrsinsel links passiert zu haben (pag. 794 Z. 26 ff.) und auch die Aussagen des Beschuldigten 2 dienen der Klärung des Sachverhalts nicht; hierfür kann auf die
vorinstanzliche Darlegung seiner Aussage verwiesen werden (pag. 902, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Korrekterweise hat die Vorinstanz sodann die Aussagen der Auskunftspersonen R.________ und Q.________ herangezogen, zumal diese angaben, die Situation beobachtet zu haben. Zusätzlich sind im Nachfolgenden jedoch auch die Aussagen der Auskunftspersonen O.________ und K.________ zu erwähnen.
Die Kammer kann sich der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, wonach nicht ganz klar sei, aus welcher Perspektive die Auskunftsperson Q.________ die Situation wahrgenommen habe, nicht anschliessen. Wie auch die Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zutreffend monierte (pag. 1231), geht aus ihren Aussagen eindeutig hervor, aus welcher Perspektive sie die Situation beobachtete. Sie gab folgende Wahrnehmung zu Protokoll: «Die Autos fuhren in Richtung Vergabelung der .________. Dort im Bereich des Fussgängerstreifens fuhr das schwarze Auto rechts vom Inseli vorbei und das weisse Auto links am Inseli vorbei. Es war ersichtlich, dass das weisse Auto das schwarze hat überholen wollen.» (PEN 21 284, pag. 249 Z. 50 ff.). Auf Frage betreffend die Geschwindigkeit des Wagens des Strafklägers führte sie sodann aus: «Nicht angemessen. Absolut nicht. Wie schnell es wirklich gewesen ist, ist sehr schwierig zu sagen. Aufgrund der örtlichen Situation. Die Fahrweise war sehr aggressiv und verfolgt. Das schwarze Auto fuhr auf der normalen Fahrspur. Der Lenker schaute sicher nicht auf andere Verkehrsteilnehmer.» und auf gleiche Frage in Bezug auf das Fahrzeug der Beschuldigten gab sie an: «Das selbe. Absolut unangemessene Geschwindigkeit. Zudem, dass sie das Inseli links umfahren haben.» (PEN 21 284, pag. 251 Z. 135 ff. und 143 ff.). Für ihre Position im Moment ihrer Beobachtung kann abermals auf ihre eigens vorgenommene Einzeichnung auf dem Übersichtsplan 2 verwiesen werden (PEN 21 284, pag. 254). Sie befand sich ein Stück weit nördlich von der später erfolgten Schussabgabe und nach Berechnung der Kammer somit rund 170 Meter von der fraglichen Verkehrsinsel entfernt, welche sich am Ende der Linkskurve bei der Vergabelung .________/.________ befindet (für die Distanz vgl. http://www.map.geo.admin.ch des Bundesamts swisstopo; für die Position der Verkehrsinsel vgl. das Video der rekonstruierten Fahrt, PEN 21 331, pag. 36, Zeitstempel 11:13). Ausgehend von ihrer Position sah sie die beiden Fahrzeuge folglich auf sich zukommen. Vor diesem Hintergrund sind auch ihre Aussagen zu interpretieren. Es ist daher eindeutig, dass die Auskunftsperson Q.________ angab, das Fahrzeug der Polizisten sei aus ihrer Sicht respektive Blickrichtung auf der rechten, mithin auf der falschen Strassenseite an der Verkehrsinsel vorbeigefahren, während der Strafkläger sich rechts und damit auf der korrekten Fahrspur befunden habe. Obgleich dieser Erkenntnis sind ihre Aussagen mit Vorsicht zu geniessen. Wie bereits festgehalten, befand sich die Auskunftsperson rund 170 Meter von der Verkehrsinsel entfernt. Angesichts dieser beträchtlichen Distanz erscheint es mindestens als ebenso wahrscheinlich, dass die Polizisten die Verkehrsinsel nicht auf der falschen Seite umfahren haben, sondern «nur» die Kurve schnitten oder, wie sich anhand der nachfolgenden Aussagen mehrerer Auskunftspersonen zeigen wird, nicht der Beschuldigte 1, sondern der Strafkläger auf der falschen Seite gefahren ist.
Im Vergleich zur Auskunftsperson Q.________ befanden sich die Auskunftspersonen R.________ und O.________ deutlich näher zur Verkehrsinsel auf der .________; auch für die Position der Auskunftsperson R.________ wird erneut auf die eigens vorgenommene Markierung auf dem Übersichtsplan 2 verwiesen (PEN 21 284, pag. 264). Wie der Auskunftsperson Q.________ kamen ihm die beiden Fahrzeuge entgegen. Er schilderte: «Ich stand still und sah, dass aus der Richtung der Gabelung zwei Fahrzeuge mit übersetzter Geschwindigkeit heranfahren kamen. Meiner Meinung nach auch auf der falschen Fahrspur und in der Mitte der Fahrspur. Ich war perplex.» (PEN 21 284, pag. 260 Z. 53 ff.). Auf Frage zu den gefahrenen Geschwindigkeiten der beiden Fahrzeuge führte er sodann aus: «Es [das weisse Auto] folgte mit erhöhter Geschwindigkeit dem schwarzen Auto. Das dunkle Auto fuhr auf der falschen Fahrbahn als es um die Kurve kam. Das heisst, das schwarze Auto schnitt die Kurve. Ich weiss nicht mehr, ob dort noch eine Insel steht. Ob das weisse Auto auf der korrekten Fahrbahn war, mag ich mich nicht mehr erinnern.» (PEN 21 284, pag. 261 Z. 103 ff.). Gemäss eigenen Angaben exakt bei der Verkehrsinsel befand sich die Auskunftsperson O.________ (PEN 21 284, pag. 232 Z. 162 i.V.m. pag. 234). Sie gab an: «Beim Restaurant P.________ Höhe ehemaliges AI.________ befindet sich eine Kurve. Rechts von mir befand sich ein Fahrrad, aus diesem Grund überholte ich nicht wegen dieser Kurve. In diesem Moment überholte mich in der Kurve ein schwarzer Kleinwagen mit horrendem Tempo. Ich fuhr weiter und wollte auf der geraden Strasse den Velofahrer überholen. In diesem Moment wurde ich von einem weissen Pw [Personenwagen] überholt, welcher im gleichen Tempo überholte wie vorher der schwarze Kleinwagen.» (PEN 21 284, pag. 230 Z. 52 ff.). Zu erwähnen bleibt die Aussage der Auskunftsperson K.________, welcher mit dem Velo in Richtung der Verkehrsinsel unterwegs war. Er schilderte das Folgende: «Anschliessend beobachtete ich von weitem, wie diese Fahrzeuge vorne bei der Linkskurve sehr abrupt eingelenkt haben. Also anders als wie man diese Linkskurve normal befahren würde.» (PEN 21 284, pag. 196 Z. 54 ff.).
Die dargelegten Aussagen lassen erkennen, dass keine der anderen Auskunftspersonen die Wahrnehmung der Auskunftsperson Q.________ untermauern. Hervorzuheben ist indes die gegenteilige Angabe der Auskunftsperson R.________, welcher nicht den Beschuldigten 1, sondern den Strafkläger auf der falschen Fahrspur einordnete. Weiter ist von erheblicher Relevanz, dass die Auskunftsperson O.________, welche am nächsten zur Verkehrsinsel positioniert war, gerade kein falschseitiges Umfahren der Verkehrsinsel durch die Polizisten schilderte. Da die Fahrzeuge sie überholten, ist indes offensichtlich, dass beide Fahrzeuge zu einem Zeitpunkt (zumindest teilweise) auf die andere Fahrspur ausscheren mussten. Es ist folglich wahrscheinlich, dass sich die Auskunftsperson Q.________ aus einer Distanz von 170 Metern getäuscht haben dürfte, ob ein bzw. welches Fahrzeug die Verkehrsinsel linksseitig passierte. Gestützt auf die dargelegten Aussagen der Auskunftspersonen lässt sich folglich nicht mit Sicherheit erstellen, dass der Beschuldigte 1 die Verkehrsinsel falschseitig umfahren hat. Die Kammer erachtet sowohl die Möglichkeit eines blossen «Schneidens der Kurve» als auch eine Verwechslung mit dem Auto des Strafklägers als ebenso wahrscheinlich.
Im Ergebnis ist der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt und der Beschuldigte 1 ist von der Anschuldigung der vorsätzlichen Verletzung elementarer Verkehrsregeln, evtl. der groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 14. August 2019 in I.________, durch linksseitiges Passieren einer Verkehrsinsel freizusprechen.
10.7 Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die konkreten Umstände (AKS Ziff. I.A.1.5.)
10.7.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Mit Anklageschrift vom 11. März 2021 wird dem Beschuldigten 1 weiter der folgende Sachverhalt vorgeworfen (PEN 21 331, pag. 500 ff.):
Der Beschuldigte passte die Geschwindigkeit wiederholt (Anm.: am 14. August 2019 auf der Strecke .________, .________, .________, .________, .________, .________, .________, .________ via .________ bis .________) nicht den Verhältnissen an, indem er bei einem hohen Verkehrsaufkommen (Stadtverkehr um die Mittagszeit an einem Werktag), entlang von zentralen Verkehrsachsen und von stark frequentierten Orten (.________, .________), Bus- und Tramhaltestellen sowie in der Nähe eines Schulhauses (Schulhaus AH.________) die Verfolgung und Anhaltung von G.________ vor Augen hatte und dabei nicht nur die den Verhältnissen, insbesondere dem hohen Verkehrsaufkommen, angepasste, sondern auch die zulässige Höchstgeschwindigkeit teilweise massiv überschritt (vgl. dazu auch Ziff. 1.3). […] Dabei [schuf er für] sich selber, für seine beiden Mitfahrer C.________ und E.________, […], und für alle anderen Verkehrsteilnehmer (insb. für Fussgänger und gleichzeitige Strassenbenützer) ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern.
10.7.2 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt
Die Vorinstanz hat den unbestrittenen Sachverhalt sowie die zu klärenden Beweisfragen zutreffend dargelegt. Diese Ausführungen haben nach wie vor Gültigkeit, womit darauf verwiesen werden kann (pag. 903 f., S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
10.7.3 Würdigung der Vorinstanz
Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, im Beweisverfahren habe nicht mehr eruiert werden können, mit welcher Geschwindigkeit der Beschuldigte 1 das zivile Patrouillenfahrzeug durch den .________ (Wohnquartier) geführt habe. Hingegen sei der Umstand, dass der Beschuldigte 1 die Höchstgeschwindigkeit überschritten und damit die Fahrt nicht den konkreten Umständen angepasst habe, unbestritten und aus Sicht des Gerichts erstellt. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten 3 habe die Verfolgungsfahrt nach der Kreuzung .________ ein anderes Level erreicht. Im Umkehrschluss bedeute dies, auf der Strecke .________ bis zur Kreuzung seien keine annähernd vergleichbaren Geschwindigkeiten wie unmittelbar nach der .________ erreicht worden. Diese ungleichen Geschwindigkeitsüberschreitungen würden schon nur aufgrund der unterschiedlichen örtlichen Verhältnisse nachvollziehbar und schlüssig erscheinen. Hinsichtlich der Gefährlichkeit der Verfolgungsfahrt seien zwar die allgemeinen lokalen Gegebenheiten zu beachten (Quartierzentrum, Bus-/Tramlinie, Schulhaus, reges Verkehrsaufkommen), Zeugenaussagen oder objektive Beweismittel, welche konkrete Gefahrensituationen durch diese unangepasste Geschwindigkeit belegen würden, seien indes nicht aktenkundig. Auch würden Beweismittel zur Frage der effektiv gefahrenen Geschwindigkeit, woraus sich eine konkrete Gefahrensituation allenfalls ableiten liesse, fehlen. Es könne daher nur in allgemeiner Weise festgestellt werden, dass der Beschuldigte 1 bei den lokalen Gegebenheiten durch die unangepasste Geschwindigkeit eine nicht weiter zu bestimmende Gefahr herbeigeführt habe (pag. 904 f., S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
10.7.4 Würdigung der Kammer
Die Kammer kann sich den vorinstanzlichen Ausführungen weitestgehend anschliessen. Den aktenkundigen Beweismitteln lassen sich weder konkrete Anhaltspunkte auf die gefahrenen Geschwindigkeiten des Beschuldigten 1 bis zur Phase nach der .________ noch auf eine dadurch konkret oder abstrakt erhöhte geschaffene Gefährdung für sich, seine Mitfahrenden oder die übrigen Verkehrsteilnehmenden entnehmen. Der Beschuldigte 1 gestand zwar ein, er sei sicher schneller gefahren als die zulässige Höchstgeschwindigkeit, hielt gleichzeitig aber dagegen, er sei so gefahren, dass er es habe verantworten können (pag. 796 Z. 4 ff.). Wie bereits erwähnt, liegen für den Streckenabschnitt bis zur .________ auch keine Aussagen von Auskunftspersonen oder Radarmessungen vor, welche eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit an einer konkreten Stelle belegen würde; die von der Generalstaatsanwaltschaft angeführte Aussage der Auskunftsperson L.________, wonach er die Reifen des Golfs quietschen gehört habe (PEN 21 284, pag. 206 Z. 62; 1231), ist für die Beurteilung des Sachverhalts indes unbeachtlich, als sich diese Aussage auf einen Streckenabschnitt bezieht (vgl. E. 9.1 hiervor), auf welchem die Beschuldigten den Strafkläger bereits verloren hatten und welcher somit nicht mehr Teil der Fahrstrecke gemäss Anklageschrift ist. Es lässt sich somit nicht nachvollziehen, wo der Beschuldigte 1 wie schnell gefahren ist und um wie viel er die Höchstgeschwindigkeit überschritten hat, womit sich auch der Vorwurf, der Beschuldigte 1 habe wiederholt die Geschwindigkeit nicht an die Verhältnisse angepasst, nicht beurteilen und in Folge auch nicht erstellen lässt. Die Anklageschrift ist nach Ansicht der Kammer sodann insgesamt zu wenig konkret formuliert, zumal eine fehlende Angepasstheit der Geschwindigkeit nur in Bezug auf konkret vorgeworfene Umstände geprüft werden kann. Solche sind dem angeklagten Sachverhalt nicht zu entnehmen, vielmehr wird dem Beschuldigten 1 in pauschaler Weise für die ganze Strecke ein Nichtanpassen der Geschwindigkeit vorgeworfen. Hinzukommend wurde bereits dargelegt, dass der Beschuldigte gerade an den neuralgischen Punkten seine Geschwindigkeit teilweise massiv verringert und folglich an die dort herrschenden Verhältnisse angepasst hat (vgl. E. 10.3.4 [.________] und 10.4.4 [Kreuzung .________] hiervor), womit der Vorwurf auch vor diesem Hintergrund als unzutreffend erachtet wird.
Die Situation ab der .________ stellt sich hingegen anders dar. Mit Verweis auf die Ausführungen unter E. 10.5.4 war auf der .________ inkl. Kurvenumfahrung bis zum Stopp auf dem Parkplatz (.________) die gefahrene Geschwindigkeit des Beschuldigten 1 mit einer zeitweisen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um maximal 49 km/h in offenkundiger Weise nicht den konkreten Verhältnissen angepasst. Die Geschwindigkeitsüberschreitung auf diesem Streckenabschnitt geht jedoch im Vorwurf der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit gemäss AKS Ziff. I.A.1.3. auf und ist vorliegend nicht (noch einmal) zu prüfen. Im Weiteren wird auch auf E. 10.5.4 betreffend Geschwindigkeitsberechnungen aufgrund des zeitlichen Ablaufs der Funksprüche verwiesen. Auch diese deuten nicht darauf hin, dass die Geschwindigkeit über eine längere Zeit unangemessen war.
Nach dem Gesagten erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt als nicht erstellt. Der Beschuldigte 1 ist von der Anschuldigung der vorsätzlichen Verletzung elementarer Verkehrsregeln, evtl. der groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 14. August 2019 in I.________, durch Nichtanpassung der Geschwindigkeit an die konkreten Umstände freizusprechen.
10.8 Abgabe von unnötigen Warnsignalen (AKS Ziff. I.A.1.6.)
10.8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen was folgt (PEN 21 331, pag. 500 ff.):
Der Beschuldigte betätigte wiederholt (Anm. auf der Strecke .________, .________, .________, .________, .________, .________, .________, .________ via .________ bis .________) unnötige und übermässige Warnsignale, indem er während der Verfolgung von G.________ mehrmals, zeitweise nahezu permanent, die Hupe betätigte und auch immer wieder Lichtsignale mittels Fernlicht abgab, um auf sich aufmerksam zu machen, andere Strassenbenützer vor der halsbrecherischen Fahrweise von ihm und G.________ zu warnen und um G.________ damit zum Anhalten zu bringen. […] Dabei [schuf er für] sich selber, für seine beiden Mitfahrer C.________ und E.________, […], und für alle anderen Verkehrsteilnehmer (insb. für Fussgänger und gleichzeitige Strassenbenützer) ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern.
10.8.2 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt
Wie im vorinstanzlichen Verfahren bestreitet der Beschuldigte 1 weder den wiederholten Gebrauch der Hupe noch die damit in der Anklageschrift umschriebene Absicht, auf sich aufmerksam zu machen, andere Strassenbenützer zu warnen und den Strafkläger zum Anhalten zu bringen. Bestritten ist demgegenüber ein «permanentes» Hupen bzw. die ihm vorgeworfene Übermässigkeit der Warnsignale sowie deren Notwendigkeit. Im Weiteren bestreitet der Beschuldigte 1 durch dieses Verhalten eine Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmenden geschaffen zu haben.
10.8.3 Würdigung der Vorinstanz
Die Vorinstanz gelangte gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten zum Ergebnis, der Beschuldigte 1 habe zwecks Anhaltung des Strafklägers und Warnung der anderen Verkehrsteilnehmenden wiederholt und gemäss eigenen Worten «massiv» gehupt und gemäss den Aussagen des Beschuldigten 3 habe er auch die Lichthupe betätigt. Schliesslich bleibe aber unklar und damit nicht erstellt, welche Gefahr für Dritte der Beschuldigte 1 durch das massive Hupen und den Gebrauch der Lichthupe begründet habe (pag. 905 f., S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
10.8.4 Würdigung der Kammer
Die Vorinstanz hat die vorliegend interessierenden Aussagen der Beschuldigten zutreffend dargelegt. Darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 905, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
In Ergänzung ist für die Frage nach der Übermässigkeit der abgegebenen Warnsignale auf die Aussage des Beschuldigten 1 anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hinzuweisen. Er führte aus, er könne nicht beurteilen, wo er wie viel gehupt habe. Es sei sicher nicht permanent gewesen, aber an den neuralgischen Punkten, da wo es für ihn erforderlich gewesen sei, habe er davon gebraucht gemacht (pag. 1208 Z. 10 ff. und 17 ff.). Dies deckt sich mit seinen früheren Einvernahmen, in welchen er die Abgabe von akustischen Warnsignalen für die Abschnitte auf der .________, auf dem .________ sowie an der Kreuzung .________ erwähnte (PEN 21 331, pag. 100 Z. 154 f. und 160 f.; 793 Z. 20 f.). Von einem dauerhaften Hupen kann daher gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten 1 nicht ausgegangen werden. An dieser Einschätzung vermögen auch die Aussagen der Beschuldigten 2 und 3 sowie die Aussagen der Auskunftspersonen nichts zu ändern. Die Beschuldigten 2 und 3 äusserten sich in oberer Instanz nicht zur Abgabe von Warnsignalen während der Verfolgungsfahrt. Zur Beurteilung der in Frage stehenden Übermässigkeit können somit einzig ihre früheren Aussagen herangezogen werden. Während der Beschuldigte 2 einmal in pauschalerweise zu Protokoll gab, der Beschuldigte 1 habe fast durchgehend während der Fahrt gehupt, um den Strafkläger, aber auch die anderen Verkehrsteilnehmenden auf sie aufmerksam zu machen (PEN 21 331, pag. 71 Z. 134 ff.), führte der Beschuldigte 3 die Aussagen des Beschuldigten 1 bestätigend aus, der Beschuldigte 1 habe da angefangen zu hupen, wo es eng geworden sei oder in den Kreuzungsbereichen (PEN 21 284, pag. 82 Z. 330 ff.). Die Kammer stellt hierbei auf die Aussagen des Beschuldigten 1 und 3 ab, erscheint doch ein fast durchgehender Gebrauch der Hupe mit Blick auf das vom Beschuldigten 1 damit beabsichtigte Ziel als weniger naheliegend als deren Einsetzung an den neuralgischen Punkten. Dies deckt sich auch mit dem bereits mehrfach erwähnten Umstand, wonach sich die Aussagen der Auskunftspersonen auf den Streckenabschnitt auf der .________ (nach der .________) und die Schussabgabe beziehen und für die übrige Strecke folglich keine Aussagen betreffend die Abgabe von Warnsignalen vorliegen. Für den Streckenabschnitt nach der .________ (für die genaue Standortposition der Auskunftspersonen wird auf E. 9.1 hiervor verwiesen) gaben die Auskunftspersonen K.________ (PEN 21 284, pag. 198 Z. 154 f.), L.________ (PEN 21 284, pag. 207 Z. 124 ff.), O.________ (PEN 21 284, pag. 232 Z. 151 f.), Q.________ (PEN 21 284, pag. 252 Z. 186 ff.) und R.________ (PEN 21 284, pag. 262 Z. 154 f.) sodann allesamt an, kein Hupen gehört zu haben oder sich zumindest an kein solches erinnern zu können. Auch dies spricht somit gegen ein dauerhaftes Hupen durch den Beschuldigten 1. Einzig die Auskunftsperson M.________ bestätigte, ein Hupen wahrgenommen zu haben. Sie führte aus, sie habe zunächst ein ständiges Hupen gehört, dann sei ein weisses Auto um die Ecke gekommen (PEN 21 284, pag. 216 Z. 68 f.; PEN 21 284, pag. 217 Z. 125 f.). Die Auskunftsperson M.________ begegnete dem Fahrzeug der Polizisten jedoch erst zu einem Zeitpunkt, als diese den Strafkläger bereits verloren hatten (vgl. für ihren Standort: PEN 21 284, pag. 210 [Positionseinzeichnung ihres Mitfahrers Auskunftsperson L.________ «Bereich Rotlicht»]), womit ihre Aussage nicht den angeklagten Zeitraum betrifft und damit von vornherein nicht zur Klärung des bestrittenen Sachverhalts dient.
Nach dem Gesagten lässt sich folglich nur erstellen, dass der Beschuldigte 1 während der Verfolgungsfahrt mehrfach von der akustischen Hupe Gebrauch machte. Dies mindestens an den neuralgischen Punkten wie der .________, dem .________ und der Kreuzung .________. Der ihm vorgeworfene übermässige Gebrauch im Sinne eines «Dauerhupens» ist demgegenüber nicht erstellt. Mit der Vorinstanz darf gestützt auf die Aussage des Beschuldigten 3 auch der mehrfache Gebrauch der Lichthupe als erstellt erachtet werden (PEN 21 284, pag. 65 Z. 156 ff.). Ein ständiger Gebrauch der Lichthupe lässt sich mangels dahingehender Aussagen der Beschuldigten und der Auskunftspersonen (keine der Auskunftspersonen schilderte den Gebrauch der Lichthupe) aber auch hier nicht erstellen.
Die abgegebenen Warnsignale werden von der Kammer im Weiteren nicht als unnötig erachtet, vielmehr dienten sie in erster Linie der Warnung der übrigen Verkehrsteilnehmenden, wie der Beschuldigte 1 auch mehrfach zu Protokoll gegeben hat (PEN 21 331, pag. 100 Z. 160 f.; PEN 21 331, pag. 105 Z. 321 f.; PEN 21 331, pag. 110 Z. 505 f.; 797 Z. 33 ff.). Der Beschuldigte 1 versuchte, mit der Abgabe der Warnsignale bei den übrigen Verkehrsteilnehmenden eine erhöhte Aufmerksamkeit zu generieren und damit zusätzliche Sicherheit zu schaffen bzw. das Risiko während der Verfolgungsfahrt zu minimieren. Dies zeigt sich deutlich anhand seines Verhaltens, wonach er sich dazu entschied, die akustischen Warnsignale insbesondere an den neuralgischen Punkten einzusetzen. Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass ihm mangels Warnvorrichtungen am zivilen Polizeifahrzeug einzig die Hupe zur Förderung der eigenen Sichtbarkeit zur Verfügung stand, erscheint sein Verhalten nachvollziehbar und einleuchtend. Dass die akustischen Warnsignale dabei zur Risikominimierung geeignet waren und die Fahrt des Beschuldigten 1 tatsächlich sicherer machten, schlägt sich auch in den Aussagen der Auskunftsperson M.________ nieder. Sie führte aus: «Das weisse Auto hat gehupt, dadurch war er [recte: es] weniger gefährlich unterwegs als das schwarze» (PEN 21 284, pag. 217 Z. 91 f.). Im Umkehrschluss erscheint es folglich geradezu stossend, dem Beschuldigten 1 vorzuwerfen, er habe durch dieses Verhalten jemanden gefährdet; für ein dahingehendes Beweisergebnis lassen sich den Akten keinerlei Hinweise entnehmen. Mit Blick auf den angeklagten Sachverhalt ist abschliessend auf den Vorwurf der halsbrecherischen Fahrweise einzugehen. Wie bereits die konkreten Beweiswürdigungen zu den vorangehenden Vorwürfen aufgezeigt haben, hat der Beschuldigte 1 wiederholt versucht, an stark frequentierten Orten wie dem .________ oder der Kreuzung .________ die Gefährdung für die übrigen Verkehrsteilnehmenden zu minimieren, indem er stark verlangsamte und durch Hupen auf sich aufmerksam machte (vgl. E. 10.3.4 und 10.4.4 hiervor). Eine halsbrecherische Fahrweise liess sich dem Beschuldigten 1 weder in den vorerwähnten konkreten Situationen und lässt sich auch erst recht nicht in solch pauschaler Weise wie im vorliegend angeklagten Sachverhalt nachweisen.
Im Ergebnis hat als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte 1 insbesondere an den neuralgischen Punkten der Verfolgungsfahrt wiederholt Warnsignale ausführte, indem er während der Verfolgung des Strafklägers mehrfach die Hupe betätigte und auch Lichtsignale mittels Fernlichts abgab, um auf sich aufmerksam zu machen, andere Strassenbenützer vor ihm und dem Strafkläger zu warnen und um den Strafkläger damit zum Anhalten zu bringen. Nicht erstellt ist demgegenüber die Übermässigkeit und insbesondere die Unnötigkeit der abgegebenen Warnsignale. Ebenfalls nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte 1 durch dieses Verhalten jemanden gefährdete sowie die ihm vorgeworfene halsbrecherische Fahrweise.
10.9 Nötigung (AKS Ziff. I.A.2.)
10.9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten 1 wird gemäss AKS Ziff. I.A.2. der folgende Sachverhalt vorgeworfen (PEN 21 331, pag. 500 ff.):
Der Beschuldigte nötigte (Anm.: am 14. August 2019 auf der Strecke .________) G.________ durch andere (als Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile) Beschränkung seiner Handlungsfreiheit, etwas zu tun, indem er ihn unter Verletzung zahlreicher Verkehrsvorschriften (vgl. Ziff. 1) verfolgte, mittels ständigem Betätigen von Hupe, Lichthupe sowie nahem Auffahren bedrängte (vgl. Ziff. 1.6) und ihn auf diese Weise zum Anhalten bringen wollte.
Durch das Verhalten des Beschuldigten fühlte sich G.________ massiv bedrängt und verängstigt, so dass er seinerseits unter Verletzung zahlreicher Verkehrsvorschriften die Flucht ergriff, bis er schliesslich auf der Höhe .________ dem Drängen nachgab und anhielt.
10.9.2 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt
Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren ist unbestritten, dass der Beschuldigte 1 mit einem zivilen Polizeifahrzeug den Strafkläger vom .________ bis zur .________ verfolgte und dabei Verkehrsvorschriften missachtet hat. Den wiederholten Gebrauch der Hupe sowie ein nahes Auffahren in zwei Fällen hat der Beschuldigte 1 eingestanden. Bestritten ist demgegenüber das ihm vorgeworfene Bedrängen des Strafklägers durch ein ständiges Betätigen von Hupe, Lichthupe sowie nahes Auffahren. Weiter ist zu prüfen, ob sich der Strafkläger durch dieses Verhalten massiv bedrängt und verängstigt fühlte, sodass er seinerseits unter Verletzung zahlreicher Verkehrsvorschriften die Flucht ergriff, bis er schliesslich auf der Höhe der .________ dem Drängen nachgab und anhielt. Ebenfalls im Rahmen der Nötigung ist nun zu prüfen, ob für den Strafkläger durch das angeblich nötigende Verhalten seitens des Beschuldigten 1 ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern geschaffen wurde (vgl. E. 10.1 hiervor).
10.9.3 Würdigung der Vorinstanz
Die Vorinstanz befasste sich im Rahmen ihrer Beweiswürdigung mit zwei Beweisfragen: Erstens, ob der Beschuldigte 1 bereits zu Beginn der Nachfahrt wusste, dass der Strafkläger das verfolgte Fahrzeug führt (vgl. pag. 909 f., S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und zweitens, ob der Strafkläger im Wissen um die Polizei im Verfolgerfahrzeug flüchtete (vgl. pag. 912 f., S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Beide Fragen wurden von der Kammer bereits beleuchtet, weshalb an dieser Stelle auf eine Wiedergabe der vorinstanzlichen Ausführungen verzichtet wird.
10.9.4 Würdigung der Kammer
Der Frage, ob der Strafkläger um die Polizei im weissen, zivilen Fahrzeug wusste, wurde bereits im Rahmen der allgemeinen Beweiswürdigung bejaht, darauf wird an dieser Stelle verwiesen (vgl. E. 9.3 hiervor). Insofern spielt es aus Sicht des Strafklägers keine Rolle, ob die Polizei in einem Zivilfahrzeug und in Abwesenheit von polizeilichen Erkennungsmerkmalen unterwegs war.
Gleichermassen wurde das dem Beschuldigten 1 vorgeworfene ständige Betätigen der akustischen Hupe sowie der Lichthupe des zivilen Fahrzeugs bereits beurteilt und verneint. Es kann auf die Ausführungen zum Vorwurf der Abgabe von unnötigen Warnsignalen verwiesen werden, in welchen die Kammer zum Ergebnis gelangte, dass sich kein ständiges Hupen und Benützen der Lichthupe erstellen lässt (vgl. E. 10.8.4 hiervor). Diese Ausführungen haben für den Nötigungsvorwurf gleichermassen Gültigkeit. Zu prüfen bleibt in Bezug auf die vorgeworfene Bedrängung das Element des nahen Auffahrens.
Während der Strafkläger ein permanentes «Ufhocke» geltend macht (PEN 21 284, pag. 183 Z. 170 f.; PEN 21 284, pag. 184 Z. 236 ff.), zeichnen die Aussagen der Beschuldigten ein anderes Bild. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verneinte der Beschuldigte 1 ein permanentes Auffahren (pag. 1208 Z. 33 ff.). Er führte aus, er habe während der Verfolgungsfahrt nur an zwei Punkten nahe zum Strafkläger aufschliessen können. Als ersten Punkt nannte er dabei die Schlaufe im .________, bei der .________ und .________. Der Strafkläger habe dort einen Bogen gemacht und habe ziemlich verlangsamen müssen. Sie hätten deshalb aufschliessen können. Der Strafkläger habe sie dort sicher wahrgenommen. Er sei aber nicht 1-2 Meter hinter ihm gewesen. Als zweiten Ort benannte er die Stelle, an welcher sie den Strafkläger hätten anhalten können, dort, wo es dann zur Schussabgabe gekommen sei (pag. 1208 Z. 38 ff.). Diese Aussagen stimmen mit seinen früheren Angaben überein. So führte er bereits bei der Staatsanwaltschaft aus, der Strafkläger sei auf der .________ langsamer unterwegs gewesen, so dass sie hätten aufholen können. Am Ende der .________ seien sie «quasi» direkt hinter dem Opel gewesen. Er [der Beschuldigte 1] habe dort mehrmals mit der Hupe zu verstehen gegeben, dass er [der Strafkläger] anhalten solle (PEN 21 331, pag. 100 Z. 152 ff.; PEN 21 331, pag. 108 Z. 449 ff.). Weiter verneinte er auch bei der Vorinstanz ein permanentes «Aufhocken» und nannte als einziges zwei Situationen, in welchen sie nahe zum Strafkläger hätten aufschliessen können, die .________ und .________ sowie den Parkplatz im .________ (pag. 796 Z. 37 ff.; 797 Z. 4 ff.). Der Beschuldigte 2 konnte sich in oberer Instanz zwar nicht mehr daran erinnern, wann sie nahe zum Strafkläger aufgeschlossen haben, führte jedoch aus, es sei ihm nicht präsent, dass sie ihm wirklich «ufghocket» hätten. Sie hätten zeitweise die Distanz verringern können, wenn er habe abbremsen müssen. Ein «Ufhocke» habe er nicht in Erinnerung. In einer früheren Einvernahme beschrieb er demgegenüber ebenfalls die Stelle rund um die .________ als Ort, an welchem der Strafkläger habe verlangsamen müssen und sie hätten aufholen können (PEN 21 331, pag. 70 Z. 104 ff.). Dass er in oberer Instanz diese Stelle nicht mehr benannte, ist ohne Weiteres mit dem Zeitablauf erklärbar. Der Beschuldigte 3 nannte demgegenüber keine genauen Orte, an welchen sie dem Strafkläger nah aufgefahren seien.
Alle drei Beschuldigten gaben daneben für diverse Abschnitte der Fahrstrecke an, der Strafkläger habe die Distanz zum Polizeifahrzeug aufgrund seiner Fahrweise vergrössern können und sie teilweise Mühe gehabt hätten, ihm zu folgen. Genannt wurden dabei die Streckenabschnitte auf der .________ (PEN 21 331, pag. 70 Z. 94 ff.; PEN 21 331, pag. 76 Z. 319 ff.; PEN 21 331, pag. 106 f. Z. 386 ff.; PEN 21 284, pag. 80 Z. 269 ff.; 796 Z. 40.), vom .________ bis zur Kreuzung .________ (PEN 21 331, pag. 79 Z. 425 ff.; PEN 21 331, pag. 100 f. Z. 161 ff.), die Kreuzung .________ (PEN 21 331, pag. 70 Z. 111 ff.; PEN 21 331, pag. 80 Z. 484; PEN 21 331, pag. 109 Z. 474 ff.; PEN 21 284, pag. 83 f. Z. 382 ff.) und die .________ nach der Kreuzung .________ (PEN 21 331, pag. 110 Z. 524 ff.). Die Distanzgewinnung bei der Kreuzung .________ wurde im Übrigen vom Strafkläger selbst bestätigt (PEN 21 284, pag. 185 Z. 270). Weiter führte dieser auch in Bezug auf die Strecke auf der .________ (nach der .________) aus, sie [die Beschuldigten] seien etwas weiter weg gewesen (PEN 21 284, pag. 185 Z. 272 ff.).
Für die Strecke nach der .________ bis zur .________ (Parkplatz Schussabgabe) lassen sich im Weiteren den Aussagen der Auskunftspersonen drei Distanzangaben zwischen den beiden Fahrzeugen entnehmen. Die Auskunftsperson O.________, welche sich mit ihrem Fahrzeug auf der .________, auf Höhe des Restaurants P.________, befand (vgl. PEN 21 284, pag. 234, Markierung Nr. 1) sprach von «keinen 100 Metern» zwischen den beiden Autos (PEN 21 284, pag. 231 Z. 114 ff.), die Auskunftsperson K.________, der sich mit dem Fahrrad auf der .________ befand (vgl. PEN 21 284, pag. 200, Markierung Nr. 1) schätzte den Abstand auf «100 bis 150 Meter» ein (PEN 21 284, pag. 197 Z. 114 f.) und die Auskunftsperson R.________, welcher sich ungefähr auf Höhe des Parkplatzes der Schussabgabe befand (vgl. PEN 21 284, pag. 264), auf
«ca. 10 Meter». Gemäss der Auskunftsperson R.________ habe sich der Abstand anschliessend noch verringert, weil das schwarze Auto langsamer geworden sei und auf dem Platz abgebremst habe (PEN 21 284, pag. 261 Z. 113 ff.).
Es kann vorweg genommen werden, dass die Kammer die Darstellung des Beschuldigten 1 als glaubhaft erachtet. Seine dargelegten Aussagen zeigen auf, dass er durchwegs dieselben zwei Stellen benennen konnte, an welchen sie dem Strafkläger nahe aufgefahren sein sollen. Hinzukommend wurden diese beiden Stellen durch eine Aussage des Beschuldigten 2 (hinsichtlich der «.________») und der Auskunftsperson R.________ bestätigt (hinsichtlich des «Parkplatzes im .________»). Daneben haben alle drei Beschuldigten übereinstimmend verschiedene Orte angegeben, an welchen es dem Strafkläger gelang, seine Distanz zeitweise massiv zu vergrössern, was im Umkehrschluss ein «Aufhocken» im jeweiligen Moment ausschliesst. Zumindest für die Kreuzung .________ wurde dies durch den Strafkläger selbst ausdrücklich bestätigt, wie seine oben zitierte Aussage erhellt. Im Übrigen kann für die generelle Glaubhaftigkeit der Aussagen des Strafklägers auf die vorangehenden Ausführungen im Rahmen der allgemeinen Beweiswürdigung verwiesen werden (vgl. E. 9.3 hiervor). Nach dem Gesagten lässt sich gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten 1 kein permanentes Auffahren bzw. ein dahingehendes Bedrängen des Strafklägers erstellen. Ein nahes Aufschliessen hat nur in zwei Fällen, namentlich auf der .________/.________ und kurz vor dem Parkplatz im .________, auf welchem es zur Schussabgabe kam, als erstellt zu gelten.
Ausgehend von diesem Zwischenergebnis ist weiter zu beurteilen, inwiefern das Verhalten des Strafklägers auf die Nachfahrt durch den Beschuldigten 1 zurückzuführen ist. Die Verfolgung begann, als der Strafkläger bei der Kreuzung .________/.________ ein Rotlicht überfuhr und im Anschluss auf der .________ stark beschleunigte (vgl. anstatt vieler PEN 21 331, pag. 91 Z. 77 ff.; PEN 21 331, pag. 62 Z. 45 ff.). Zu diesem Zeitpunkt wurde der Strafkläger von der Polizei (noch) aus taktischen Gründen verfolgt und es war das Ziel, ihm unauffällig zu folgen. Daraus folgt, dass sich der Strafkläger in diesem Moment frei von jeglicher Bedrängung seitens der Beschuldigten zur Flucht vor der Polizei entschied. Bereits im Rahmen der allgemeinen Aussagewürdigung dargelegt, bestand die Motivation des Strafklägers für die Flucht darin, sich der polizeilichen Anhaltung zu entziehen, um nicht beim Fahren ohne Führerausweis und unter Drogeneinfluss erwischt zu werden (vgl. E. 9.3 hiervor). Eine Verängstigung bzw. Panik seitens des Strafklägers während der Verfolgungsfahrt ist daher zwar nicht auszuschliessen, diese gründet aber gerade nicht auf einem permanenten Bedrängen durch den Beschuldigten 1, zumal sich ein solches nicht erstellen liess, sondern in der vom Strafkläger befürchteten Verlängerung des Führerausweisentzugs (vgl. PEN 21 284, pag. 168 Z. 257 f.). Von dieser intrinsischen Motivation wurde der Strafkläger ab dem Moment auf der .________ bis hin zu seinem Selbstunfall in X.________ getragen. Schliesslich verfolgte er bis zum Schluss den Plan, die Polizei abzuhängen, das Auto abzustellen und sich zu Fuss davon zu machen (PEN 21 331, pag. 168 Z. 293), was er – wenn auch nicht erfolgreich – in X.________ schliesslich umsetzte. Die Kammer erachtet es daher auch nicht als erstellt, dass er auf dem Parkplatz an der .________ einem Drängen seitens der Polizisten nachgegeben hätte und im Anschluss einzig aufgrund der gefallenen Schüsse weitergefahren wäre. Gemäss den vorangehenden Ausführungen fuhr der Beschuldigte 1 kurz vor dem Einbiegen des Strafklägers auf den Parkplatz zwar relativ nah hinter dessen Personenwagen her, der Strafkläger hat anlässlich seiner Ersteinvernahme seine Überlegungen, die ihn an dieser Stelle zum Anhalten bewogen haben, jedoch ausführlich dargelegt. Er führte aus: «Es hat dort eine kleine Beiz, ich wollte sie dort "abhänke" und fuhr in eine Sackgasse. Ich fuhr rückwärts und hörte ein "chlepfe".» (PEN 21 284, pag. 169 Z. 311 ff.). Seine Aussage erhellt, dass er den Parkplatz einzig mit dem Ziel ansteuerte, die Polizisten abzuhängen und nicht, weil er sich in diesem Zeitpunkt dazu entschieden hätte, seine Flucht abzubrechen. Dem widerspricht auch seine anschliessende Reaktion auf dem Parkplatz. Wie im nachfolgenden zum Vorwurf des Amtsmissbrauchs noch einlässlich dargelegt werden wird (vgl. E. 12.4 hiernach), setzte der Strafkläger in einem 3-Punkte-Wendemanöver zurück, fuhr wieder vom Parkplatz weg auf die .________ und flüchtete erneut. Seine Flucht in diesem Zeitpunkt durch die Schussabgabe zu relativieren, schlägt dabei insofern fehl, als sich dieser gemäss eigener Aussage anlässlich seiner Ersteinvernahme nicht sicher war, ob tatsächlich Schüsse gefallen sind (vgl. PEN 21 284, pag. 168 Z. 273 ff.; PEN 21 284, pag. 169 Z. 326 f.) und die Schüsse erst fielen, als er mit seinem Fahrzeug bereits wieder seine Flucht fortgesetzt hatte. So gab auch der Strafkläger an, das «Chlepfen» habe er gehört, als er bereits wieder in der Vorwärtsfahrt gewesen sei (PEN 21 284, pag. 169 Z. 316 f. und 319 ff.). Der Strafkläger nutzte in diesem Zeitpunkt vielmehr seine Chance erneut wegzukommen, zumal sich zwei der drei Polizisten zu diesem Zeitpunkt ausserhalb des Polizeifahrzeugs aufhielten.
Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft und der Strafklägervertretung (pag. 1231), stand dem Strafkläger zu jedem Zeitpunkt der Verfolgungsfahrt die Möglichkeit offen, anzuhalten anstatt zu flüchten. Getragen von seiner zuvor erwähnten Motivation entschied sich der Strafkläger jeweils aufs Neue, die Flucht fortzusetzen, um sein finales Ziel «die Polizei abzuhängen» zu erreichen. Sein Verhalten gründet dabei auf seiner eigenen freien Willensentscheidung und ist nicht auf das Verhalten des Beschuldigten 1 zurückzuführen.
Diese Schlussfolgerung wird im Übrigen auch durch das Verhalten des Strafklägers nach Verlassen des Parkplatzes gestützt. Die Umschreibung in der Anklageschrift «bis er schliesslich auf der Höhe .________ dem Drängen nachgab und anhielt» suggeriert, dass er in diesem Moment die Flucht aufgab. Das Gegenteil ist der Fall, das Verhalten des Strafklägers nach der .________ bleibt in der Anklageschrift jedoch gänzlich unberücksichtigt. Er flüchtete wie dargelegt wieder vor der Polizei. Nachdem die Beschuldigten den Strafkläger an der Gabelung .________/.________ verloren hatten, fuhr der Strafkläger weiter in Richtung X.________ (vgl. PEN 21 284, pag. 41, Übersichtsplan 3, Phase 3). Dabei kreuzte er – nachdem er sich wieder auf der .________ befand – die Auskunftspersonen L.________ und M.________, welche eine Beinahe-Kollision mit dem Personenwagen des Strafklägers schilderten (vgl. E. 9.1 hiervor). Gemäss dem Berichtsrapport von Polizist AF.________ konnte das von ihm gefahrene Patrouillenfahrzeug .________, welches bereits zuvor mit Blaulicht und Wechselklanghorn zur Unterstützung der Beschuldigten unterwegs war, kurz vor dem Kreisverkehrsplatz .________/.________ den Personenwagen des Strafklägers feststellen. Die Patrouille schaltete die kurz zuvor abgestellten Warnvorrichtungen wieder ein und nahm die Verfolgung des Strafklägers mit Blaulicht und Wechselklanghorn auf. Wie dem Bericht weiter zu entnehmen ist, entschied sich der Strafkläger auch in diesem Zeitpunkt nicht dazu anzuhalten, sondern es gelang ihm, durch seine Fahrweise die Distanz zum Patrouillenfahrzeug so weit zu vergrössern, dass ihn dieses schliesslich aus den Augen verlor (PEN 21 284, pag. 15 ff.). Das vom Strafkläger geschilderte Verhalten zeigt, dass er seine Fahrweise zu keinem Zeitpunkt anpasste – weder im Moment der Beinahe-Kollision mit den beiden Auskunftspersonen, als ihn kein Polizeifahrzeug verfolgte, noch, als ihm später das Patrouillenfahrzeug mit eingeschalteten Warnvorrichtungen nachfuhr. Er bestätigte somit abermals, dass es ihm einzig um die Flucht ging und sein Verhalten nicht auf ein Bedrängen seitens des Beschuldigten 1 zurückzuführen ist. Weiter ist es vor diesem Hintergrund auch inkonsequent den Beschuldigten vorzuwerfen, sie hätten vom Strafkläger ablassen müssen, weil bereits ein Patrouillenfahrzeug unterwegs gewesen sei, schliesslich hat der Strafkläger auch beim Fahrzeug von AF.________, welches mit Warnvorrichtungen ausgerüstet war und diese auch einsetzte, keine Anstalten gemacht, anzuhalten.
Seine Entscheidungsfähigkeit war im Weiteren auch nicht durch seinen Drogenkonsum in einem solchen Mass eingeschränkt, als davon ausgegangen müsste, er habe während der Fahrt keinen klaren Gedanken mehr fassen können. Dies wurde bereits im Rahmen der allgemeinen Aussagewürdigung aufgezeigt, worauf an dieser Stelle verwiesen werden kann (vgl. E. 9.3 hiervor). Teils wiederholend, teils ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vom Strafkläger gewählte Route, welche ihn relativ zielstrebig aus der Stadt herausführte (vgl. PEN 21 284, pag. 40 f., Übersichtsplan 1 und 2, Phase 1), seine Erklärungen, weshalb er beim Parkplatz im .________ und in X.________ die Strasse verliess, wobei er in X.________ im Wissen um den Parkplatz (PEN 21 284, pag. 170 Z. 402 ff.) entweder ortskundig gewesen sein musste oder die Lokalität spontan wahrnehmen konnte, und sein auf dem Parkplatz an der .________ vorgenommenes Drei-Punkte-Wendemanöver aufzeigen, dass er während der Fahrt durchaus fähig war, sich seine nächsten Schritte zu überlegen und im Weiteren auch den Personenwagen bis zum Selbstunfall (ohne dass ein Polizeifahrzeug hinter ihm gewesen wäre) gekonnt zu lenken vermochte.
Soweit die Generalstaatsanwaltschaft dahingehend argumentiert, der Beschuldigte 1 habe mit der Verfolgung die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz seitens des Strafklägers in Kauf genommen (pag. 1231), verkennt sie, dass in der Anklageschrift der Nötigungsvorwurf in Bezug auf die Anhaltung des Strafklägers umschrieben ist. Wie oben aufgezeigt, setzte der Strafkläger die Ausgangslage für die von ihm begangenen Verkehrswiderhandlungen selbst, als er sich dazu entschied vor der Polizei zu flüchten, womit dem Beschuldigten 1 auch keine geschaffene Gefährdung für den Strafkläger angelastet werden kann. Andernfalls könnte dieser Vorwurf jedem Polizeifahrzeug gemacht werden, welches die Verfolgung eines anderen Fahrzeuges aufnimmt, zumal der Strafkläger vorliegend wusste, dass es sich um ein Polizeifahrzeug gehandelt hat. Im Übrigen musste der Beschuldigte 1 trotz seines Wissens um einen etwaigen Drogenkonsum des Strafklägers (vgl. hierzu seine Aussage, PEN 21 331, pag. 117 Z. 774 ff.) auch nicht davon ausgehen, dass sich dieser nach Entdeckung der Polizei als nachfahrendes Auto durch eine Flucht in der vorliegenden Art und Weise entziehen würde, womit auch nicht von vornherein auf eine Verfolgung des Strafklägers hätte verzichtet werden müssen.
Nach dem Gesagten erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt als nicht erstellt. Der Beschuldigte 1 ist folglich von der Anschuldigung der Nötigung, angeblich begangen am 14. August 2019 in I.________, auf der Strecke .________, .________, .________, .________, .________, .________, .________, .________ via .________ bis .________, freizusprechen.
10.10 Allgemeine Ausführungen der Anklageschrift (S. 3 der AKS unten)
Im Anschluss an die konkret aufgeführten Vorwürfe lassen sich der Anklageschrift in Bezug auf alle Verkehrsregelverletzungen geltende allgemeine Ausführungen entnehmen. Diese lauten wie folgt (PEN 21 331, pag. 501):
Der Beschuldigte beging die ihm vorgeworfenen Verkehrsregelverletzungen, nachdem er den Entschluss gefasst hatte, den vor ihm fahrenden G.________ zu verfolgen und auf diese Weise zum Anhalten zu bringen. Zu diesem Zweck und auch, um auf sich aufmerksam zu machen, betätigte er immer wieder die Hupe und das Fernlicht, wobei sich zwischen den beiden beteiligten Personenwagen eine waghalsige Verfolgungsjagd entwickelt, die in ihrer Erscheinung einem illegalen Strassenrennen gleichkam. […]
Die vorliegende polizeiliche Verfolgung lässt sich in verschiedene Phasen unterteilen, wobei sich die Übergänge fliessend präsentieren. Wie im Rahmen der allgemeinen Beweiswürdigung aufgezeigt, beabsichtigten die Beschuldigten zunächst, dem Strafkläger angesichts eines begründeten Verdachts auf Betäubungsmittelhandel unbemerkt zu folgen (vgl. E. 9.5 hiervor). Ab der .________ ergriff der Strafkläger die Flucht, womit sich aus Sicht der Polizisten in nachvollziehbarer Weise der anfängliche Verdacht erhärtete (vgl. PEN 21 284, pag. .________ Z. 196 f.; PEN 21 331, pag. 105 Z. 330 f.). Angesichts seiner Fahrweise folgte man ihm zudem nun auch aus dem Grund, die übrigen Verkehrsteilnehmenden zu warnen und ihn zur Anhaltung zu bewegen, wie es der Beschuldigte 1 mehrfach zu Protokoll gegeben hat (PEN 21 331, pag. 106 Z. 366 ff.; 798 Z. 8 ff.). Ab dem .________ spitzte sich die Intensität der Verfolgung und die Gefährdung, welche von der Fahrweise des Strafklägers ausging, weiter zu, zumal er ungebremst über den .________ querte. Die mit zunehmender Fahrtdauer ansteigende Intensität spiegelt sich auch in den Funksprüchen des Beschuldigten 3 wider, welcher mit dem Funken erst im .________ bzw. kurz vor der Überquerung des .________ durch den Strafkläger begann (PEN 21 284, pag. 304, Funkspruch Nr. 1; PEN 21 284, pag. 76 Z. 96 ff.). Spätestens ab der Kreuzung .________ erreichte die Flucht des Strafklägers abermals ein anderes Level (vgl. hierzu auch die Aussage des Beschuldigten 3, PEN 21 284, pag. 76 Z. 103 ff.). Ab diesem Zeitpunkt ging es für die Beschuldigten daher nur noch darum, ihn anzuhalten, und zwar im Sinne von «aus dem Verkehr ziehen», sei es selbst oder durch das Patrouillenfahrzeug, welches ebenfalls bereits unterwegs war. Bei letzterem wäre es darum gegangen, die Position des Strafklägers möglichst lange durchzugeben, wie es vom Beschuldigten 3 per Funk auch gemacht wurde. Die Beschuldigten hatten folglich in jedem Stadium der Verfolgung gute Gründe nicht vom Strafkläger abzulassen. Im Übrigen kann von vornherein nicht erwartet werden, dass sie beim ersten Mal, als der Strafkläger die Geschwindigkeit erhöhte, sogleich von ihm hätten ablassen müssen. Die Polizisten konnte und mussten angesichts der Fahrweise des Strafklägers zudem nicht davon ausgehen, dass der Strafkläger bei einem Ablassen ihrerseits seine Irrfahrt ohne Weiteres beendet hätte. Dem widerspricht auch sein zuvor skizziertes Verhalten nach Verlassen des Parkplatzes (vgl. E. 10.9.4), aus dem klar hervorgeht, dass der Strafkläger – selbst nachdem ihn die Beschuldigten aus den Augen verloren hatten – mit nahezu gleicher Intensität weiterflüchtete, sich nach dem Selbstunfall von der Unfallstelle entfernte und auf einer Baustelle versteckte.
Nach dem Gesagten entwickelte sich zwar eine Verfolgungsfahrt, der Vergleich mit einem illegalen Strassenrennen geht jedoch im vorliegenden Fall völlig fehl. Bei einem illegalen Strassenrennen nimmt man kaum noch Rücksicht auf die tatsächlichen Gegebenheiten und will einfach schneller sein als der andere; dies lässt sich hier mit Blick auf die Beweisergebnisse der einzelnen Vorwürfe klarerweise nicht erstellen. Vielmehr wurde wiederholt aufgezeigt, wie der Beschuldigte 1 insbesondere an den neuralgischen Punkten der Fahrstrecke Rücksicht auf die konkreten Verhältnisse genommen hat. Lediglich bei der .________ (ca. Hausnummer .________) ist erstellt, dass der Beschuldigte 1 mit einer Geschwindigkeit fuhr, die er nicht hätte fahren sollen. Darauf wird bei der rechtlichen Würdigung zurückzukommen sein.
10.11 Fazit erstellter Sachverhalt
Zusammengefasst erachtet die Kammer Folgendes als erstellt:
- In Bezug auf AKS Ziff. I.A.1.1., dass der Beschuldigte 1 das Signal «Rechtsabbiegen» missachtete und eine Sperrfläche befuhr, indem er von der .________ herkommend, den .________ bis zur .________ überquerte und dabei die entsprechenden Markierungen bzw. Signale ignorierte. Er schuf angesichts seiner Fahrweise jedoch weder für sich selbst, für die beiden Mitfahrer noch die übrigen Verkehrsteilnehmenden eine abstrakt erhöhte Gefährdung. Demgegenüber schuf er mit Blick auf die erhöhte Frequentierung des .________ zum Tatzeitpunkt eine abstrakte Gefährdung für die vorgenannten Personen.
- In Bezug auf AKS Ziff. I.A.1.2., dass der Beschuldigte 1 die Kreuzung .________ in Missachtung des roten Lichtsignals überquerte, dabei angesichts seiner Fahrweise bzw. den getroffenen Vorsichtsmassnahmen aber keine erhöhte abstrakte Gefährdung für sich selbst, seine beiden Mitfahrer und die übrigen Verkehrsteilnehmenden schuf. Demgegenüber hat auch bei diesem Anklagepunkt eine abstrakte Gefährdung für die genannten Personen als erstellt zu gelten.
- In Bezug auf AKS Ziff. I.A.1.3., dass der Beschuldigte 1 die .________ (ca. .________) kurzzeitig mit einer gefahrenen Maximalgeschwindigkeit von 99 km/h befuhr und er sich dieser gefahrenen Geschwindigkeit auch bewusst war. Weiter erstellt ist eine dadurch geschaffene erhöhte abstrakte Gefährdung sowohl für die Insassen des Polizeifahrzeuges als auch die übrigen Verkehrsteilnehmenden, insbesondere für die Auskunftspersonen K.________ und O.________. Angesichts der Gesamtumstände auf der .________ (ab .________ bis .________ 84) erachtet die Kammer zudem eine maximal gefahrene Geschwindigkeit von 75 bis 80 km/h als angemessenen.
- In Bezug auf AKS Ziff. I.A.1.4. wird der angeklagte Sachverhalt in seiner Gesamtheit als nicht erstellt erachtet.
- In Bezug auf AKS Ziff. I.A.1.5. liess sich der angeklagte Sachverhalt ebenfalls nicht erstellen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung auf der .________ ab der .________, welche ohne Weiteres ein Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die konkreten Umstände darstellt, geht im Vorwurf gemäss AKS Ziff. I.A.1.3. auf.
- In Bezug auf AKS Ziff. I.A.1.6., dass der Beschuldigte 1 insbesondere an neuralgischen Punkten der Verfolgungsfahrt wiederholt Warnsignale ausführte, indem er während der Verfolgung des Strafklägers mehrfach die Hupe betätigte und auch Lichtsignale mittels Fernlicht abgab, um auf sich aufmerksam zu machen, andere Strassenbenützer vor ihm und dem Strafkläger zu warnen und um den Strafkläger zum Anhalten zu bringen. Nicht erstellt erachtet die Kammer demgegenüber die Übermässigkeit und Unnötigkeit der abgegebenen Warnsignale sowie eine durch dieses Verhalten geschaffene Gefährdung oder eine halsbrecherische Fahrweise.
- In Bezug auf AKS Ziff. I.A.2. liess sich der angeklagte Sachverhalt nicht erstellen.
- In Bezug auf die allgemeinen Ausführungen in der Anklageschrift, dass sich eine Verfolgungsfahrt entwickelte, diese jedoch in ihrer Erscheinung keinem illegalen Strassenrennen gleichkam.
11. Konkrete Beweiswürdigung betreffend den Beschuldigten 2
11.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten 2 wird mit Anklageschrift vom 11. März 2021 die Gehilfenschaft zu vorsätzlicher Verletzung elementarer Verkehrsregeln, evtl. zu vorsätzlicher Verletzung elementarer Verkehrsregeln und mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln sowie die Gehilfenschaft zu Nötigung vorgeworfen. Im Konkreten wird dem Beschuldigten 2 dabei die folgende Handlungsweise zur Last gelegt (PEN 21 331, pag. 503):
Der Beschuldigte leistete zu den aufgeführten Verbrechen oder Vergehen von A.________ (vgl. Ziff. A.) vorsätzliche Hilfe, indem er als Einsatzleiter und Beifahrer im Personenwagen
VW e-Golf, .________, A.________ bei der Navigation unterstützte. So half er ihm, insbesondere bei unübersichtlichen Stellen, die Übersicht zu behalten und setzte ihn mündlich vor Hindernissen, Schikanen oder Gefahren (z.B. durch andere Verkehrsteilnehmer) in Kenntnis, um ihn in seiner Fahrweise zu unterstützen.
Auf diese Weise erleichterte der Beschuldigte wissentlich und willentlich die Fahrt von A.________ und damit auch die begangenen Delikte.
11.2 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte 2 bestreitet nicht, sich während der Fahrt auf die Umgebung und den fliehenden Strafkläger geachtet zu haben und räumte zudem ein, er hätte den Beschuldigten 1 vor potenziellen Gefahren gewarnt. Demgegenüber ist zu prüfen, ob der Beschuldigte 2 durch sein Verhalten einen tatsächlichen Einfluss auf die Fahrweise des Beschuldigten 1 nahm und dadurch die Fahrt des Beschuldigten 1 sowie die ihm vorgeworfenen Strassenverkehrsdelikte erleichterte.
Der Vorwurf der Gehilfenschaft zur Nötigung ist demgegenüber mangels erstellten Sachverhalts der Haupttat (vgl. E. 10.9.4 hiervor) einer Prüfung nicht mehr zugänglich. Es kann folglich bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass der Beschuldigte 2 von diesem Vorwurf freizusprechen ist.
11.3 Würdigung der Vorinstanz
Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten 2 erachtete die Vorinstanz als erstellt, dass dieser als Beifahrer insbesondere die rechte Strassenseite im Blick gehabt und auf Gefahren aufmerksam gemacht habe. Er habe den Beschuldigten 1 dadurch bei der Navigation unterstützt, wobei der Beschuldigte 1 um diese Unterstützung gewusst habe (pag. 914, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
11.4 Würdigung der Kammer
Zur Beurteilung des bestrittenen Sachverhalts liegen als einzige Beweismittel die Aussagen der Beschuldigten 1-3 vor, wobei in Erinnerung zu rufen ist, dass der Vorwurf der Gehilfenschaft gegenüber dem Beschuldigten 2 erst mit präzisierter Eröffnungsverfügung vom 17. August 2020 erfolgte (vgl. E. III hiervor). Erst die Einvernahmen der Beschuldigten 1 und 2 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie die zweite staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten 3 erfolgten somit nach dem konkretisierten Tatvorwurf.
Zunächst interessiert, was der Beschuldigte 2 zu seiner Rolle als Beifahrer ausführte. Angesprochen auf die Aufgabenverteilung im Fahrzeug gab er bei der Staatsanwaltschaft an, es sei bei dringlichen Dienstfahrten Usus, dass der Beifahrer dem Fahrer bei den Kreuzungen etc. helfe sowie funke. In diesem Fall habe er versucht, den Überblick auf der Strasse zu behalten, der Beschuldigte 3 habe den Funk übernommen (PEN 21 331, pag. 73 Z. 201 ff.). Auf konkrete Frage, wer die Fahrweise während der Verfolgung bestimmt habe, antwortete er, der Fahrer bestimme, wie er fahre. Weiter bestätigte er, die Entscheidkompetenz habe beim Beschuldigten 1 gelegen (PEN 21 331, pag. 75 Z. 269 und 273 f.). Er habe versucht, die Übersicht über die anderen Verkehrsteilnehmer und andere Gefahren zu wahren. Er hätte ihn [den Beschuldigten 1] zudem sicher in einer Gefährdungssituation gewarnt, aber er könne sich nicht erinnern, dass er ihm gesagt hätte, er solle seine Fahrweise anpassen (PEN 21 331, pag. 75 Z. 280 ff.). Auf Vorhalt einer Aussage des Beschuldigten 1, wonach der Beschuldigte 2 ihn unterstützt und bei Kreuzungen geschaut habe, bestätigte der Beschuldigte 2, dies sei seine Aufgabe gewesen. Er habe geschaut, dass es vor allem bei den gefährlichen Kreuzungsbereichen zu keiner Kollision komme (PEN 21 331, pag. 75 Z. 303 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er auf konkrete Frage zu seiner Rolle auf der Verfolgungsfahrt aus, wie jeder Beifahrer im Strassenverkehr habe er grundsätzlich geschaut, was «ringsum» im Strassenverkehr gehe und hätte vor allfälligen Gefahren gewarnt. Dies mache man ja nicht nur als Polizist, sondern auch sonst als Beifahrer. Er habe sich auf die Umgebung und auf den flüchtenden Fahrer geachtet (pag. 802 Z. 22 ff.). In oberer Instanz gab er sodann zu Protokoll, sein Vorsatz sei es gewesen, die Fahrt so sicher wie möglich zu machen. Für ihn und für jeden Polizisten sei bei einer Einsatzfahrt das Ziel, dass diese sicher sei. Dies habe er mit seinem Handeln bewirken wollen. Er habe schlussendlich jedoch nicht wirklich viel gemacht, weil die Fahrt keinen Einfluss durch ihn bedurft hätte. Er hätte eingegriffen und den Beschuldigten 1 gewarnt, wenn eine gefährliche Situation entstanden wäre. Wie jeder Polizei bei einem Einsatz habe er versucht, die Sicherheit zu erhöhen. Er habe auf seine Fahrt [gemeint ist der Beschuldigte 1] aber keinen Einfluss genommen (pag. 1215 Z. 18 ff.).
Der Beschuldigte 1 führte bei der Staatsanwaltschaft zur Rolle des Beschuldigten 2 demgegenüber aus, der Beschuldigte 2 habe ihn während der Fahrt unterstützt. Er habe geholfen, bei den Kreuzungen zu schauen, ob jemand komme. So sei es bei dringenden Fahrten üblich. Man sei immer als Team unterwegs und schaue, ob es etwas gebe auf der Strasse, z.B. ob rechts jemand komme. Man spreche zusammen. Diesen Job habe er [der Beschuldigte 2] auch gemacht während dieser Fahrt (PEN 21 331, pag. 105 Z. 346 ff.). Auf Frage, ob der Beschuldigte 2 ihm Instruktionen erteilt habe, führte er aus, er könne sich natürlich nicht an alle Wortlaute erinnern. Die Richtung sei natürlich gegeben gewesen, weil sie das andere Fahrzeug verfolgt hätten. Er habe ihm aber geholfen, auf die Strasse zu schauen und die anderen Verkehrsteilnehmer im Blick zu haben (PEN 21 331, pag. 106 Z. 352 ff.). Über die Fahrweise während der Verfolgung habe er bestimmt. Der, der fahre, sei verantwortlich. Ausser es wären Einwände von den Mitfahrern gekommen, aber es sei für alle das Ziel gewesen, den Opel anzuhalten (PEN 21 331, pag. 105 Z. 334 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er, der Beschuldigte 2 habe ihm geholfen, den Verkehr im Blick zu halten. An allfällige Wortlaute seitens des Beschuldigten 2 konnte er sich nicht mehr erinnern (pag. 793 Z. 42 ff.; 794 Z. 1 ff.). In oberer Instanz drückte der Beschuldigte 1 sodann sein Unverständnis über den Vorwurf der Gehilfenschaft aus, wobei er angab, der Beschuldigte 2 habe nur versucht, ihn zu unterstützen, so dass niemand gefährdet werde (pag. 1210 Z. 22 ff.). Ob sein Fahrverhalten anders gewesen wäre, wenn er alleine im Auto gewesen wäre, könne er so nicht mehr sagen. Auf Frage der Generalstaatsanwaltschaft, ob er die Geschwindigkeit, die er gefahren sei, ohne Beifahrer hätte fahren können, antwortete er, dies sei eine hypothetische Frage. Er könne nicht beurteilen, wie er in dieser Situation reagiert hätte, wenn er keinen Beifahrer gehabt hätte. Es sei Fakt, dass er einen Beifahrer gehabt habe, der ihn unterstützt und mitgeholfen habe zu schauen (pag. 1210 Z. 40 ff.; 1212 Z. 5 ff.).
Der Beschuldigte 3 hielt zur Aufgabenverteilung im Polizeifahrzeug fest, der Beschuldigte 1 sei gefahren. Der Beschuldigte 2 sei Beifahrer und er selbst auf dem Rücksitz gewesen. Es habe nicht direkt eine Aufgabenverteilung gegeben. Er habe gesagt, dass er den Funkkanal wechseln werde. Das hätte auch der Beschuldigte 2 machen können als Beifahrer, aber es habe sich dann so ergeben, dass er derjenige gewesen sei, der gefunkt habe. In der Regel würde der Beifahrer funken und dem Fahrer bei dringlichen Fahrten bei Kreuzungen etc. helfen. Der Beifahrer übernehme die Navigation, damit sich der Fahrer grundsätzlich aufs Fahren konzentrieren könne (PEN 21 284, pag. 78 Z. 176 ff. und 183 ff.). Der Beschuldigte 2 habe den Beschuldigten 1 während der Fahrt unterstützt (PEN 21 284, pag. 79 Z. 233 ff.). Auf Frage, wer während der Verfolgung die Fahrweise der Polizei bestimmt habe, gab der Beschuldigte 3 an, der Fahrer entscheide letztendlich, was für ihn stimme und was nicht. Es sei sicher auch so, dass sie alle hätten sagen können, wenn es für sie nicht mehr gestimmt hätte. Es sei nicht so, dass der Fahrer bestimme «das machen wir jetzt» (PEN 21 284, pag. 79 Z. 227 ff.).
Die übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten erhellen, dass der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 als Beifahrer primär bei den neuralgischen Punkten in der Navigation unterstützte, indem er einerseits auf den Verkehr respektive die Umgebung und andererseits auf den flüchtenden Strafkläger achtete. In der Anklageschrift wird indes umschrieben, dass er dem Beschuldigten 1 geholfen habe, indem er als Einsatzleiter und Beifahrer diesen unterstützt habe, was suggeriert, dass er als Einsatzleiter (mit)verantwortlich gewesen sei, zumal dem Beschuldigten 3, der für den Funk zuständig war, gerade keine Gehilfenschaft vorgeworfen wurde und man dessen Verfahren gar getrennt führte. Seine Funktion als Einsatzleiter ist in Bezug auf den Unterstützungsvorwurf jedoch unbeachtlich, als ihm in der Anklageschrift nichts vorgeworfen wird, was über seine Rolle als Beifahrer hinausgehen würde. Rein über die Funktion des Einsatzleiters eine (Mit-)Verantwortung des Beschuldigten 2 zu begründen, scheitert im Übrigen bereits am Umstand, wonach alle drei Beschuldigten übereinstimmend angaben, dass dem Beschuldigten 2 an diesem Tag die Rolle des Einsatzleiters einerseits zufällig zugekommen und andererseits dies nicht bedeute, dass er der Vorgesetzte der anderen beiden gewesen sei. Sie seien an diesem Tag alle gleichwertige Mitarbeiter gewesen (PEN 21 284, pag. 79 Z. 233 ff.; PEN 21 331, pag. 72 Z. 186 ff.; PEN 21 331, pag. 105 Z. 343; 1206 Z. 23 ff.; 1214 Z. 15 ff.; 1220 Z. 37 ff.). Es wird weiter als glaubhaft und damit als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte 2 mit der Unterstützung bei der Navigation beabsichtigte, die Fahrt für alle Beteiligten sicherer zu machen. Weitere Unterstützungshandlungen – etwa eine tatsächlich erfolgte mündliche Warnung vor Hindernissen, Schikanen oder sonstigen Gefahren, ebenso wie allfällige Anweisungen während der Fahrt durch den Beschuldigten 2 – lassen sich anhand der Aussagen der Beschuldigten hingegen nicht belegen. Keiner der Beschuldigten gab zudem an, eine Handlung des Beschuldigten 2 wäre für die Fortsetzung der Verfolgungsfahrt entscheidend gewesen.
Aus dem Umstand, wonach der Beschuldigte 2 lediglich mithalf auf die Umgebung und den Strafkläger zu achten, lässt sich nach Ansicht der Kammer noch keine Einflussnahme auf die Fahrweise des Beschuldigten 1 ableiten. Die Beschuldigten gaben übereinstimmend an, die Verantwortung für die Fahrweise während der Verfolgungsfahrt habe beim Fahrer und damit beim Beschuldigten 1 gelegen, was insbesondere in Bezug auf die gefahrene Geschwindigkeit einleuchtet. Dass dem Beschuldigten 1 an seiner Fahrweise während der Verfolgungsfahrt und auch rückblickend keine Zweifel aufgekommen sind, gab er derweil mehrfach zu Protokoll (pag. 792 Z. 8 ff.; 800 Z. 15 f.; 1209 Z. 1 ff.). Diese Aussage geht ohne Weiteres mit den Aussagen der übrigen Beschuldigten einher, wonach der Abbruch der Verfolgung im Polizeifahrzeug nie Thema gewesen sei, weil sie die Fahrt jederzeit hätten verantworten können (u.a. PEN 21 331, pag. 75 Z. 299 ff. [Beschuldigter 2]; PEN 21 284, pag. 80 Z. 253 ff. [Beschuldigter 3]). Es kam folglich während der Verfolgungsfahrt auch zu keiner Situation, in welcher der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 in einem Moment der Unsicherheit dahingehend bestärkt hätte, dem Strafkläger weiterhin in einer entsprechenden Art und Weise zu folgen. Aufgrund dessen schlägt auch das rein hypothetische Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft fehl, wonach sich der Beschuldigte 1, wenn er sich die Frage gestellt hätte, ob seine Fahrt angemessen ist, durch die Unterstützung des Beschuldigten 2 bei der Navigation in seinem Verhalten bestärkt gefühlt hätte (pag. 1231). Wie ausgeführt, kamen dem Beschuldigten 1 zu keinem Moment Zweifel an der Angemessenheit seiner Fahrweise, womit der Beschuldigte 2 dahingehend auch keinen Einfluss auf die Fahrweise des Beschuldigten 1 nehmen konnte. Mit anderen Worten ist nicht erstellt, dass sich die Fahrweise des Beschuldigten 1 geändert hätte, wenn der Beschuldigte 2 nicht als Beifahrer anwesend gewesen wäre.
Im Ergebnis erachtet die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 bei der Navigation unterstütze, indem er auf die Umgebung und auf den fliehenden Strafkläger achtete. Darüberhinausgehende Unterstützungshandlungen und ein tatsächlicher Einfluss auf die Fahrweise des Beschuldigten 1 sowie damit einhergehend eine Förderung einer Tat des Beschuldigten 1 sind demgegenüber nicht erstellt.
12. Konkrete Beweiswürdigung betreffend den Beschuldigten 3
12.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten 3 wird mit Anklageschrift vom 11. März 2021 der folgende Sachverhalt zur Last gelegt (PEN 21 284, pag. 473):
Der Beschuldigte missbrauchte (Anm.: am 14. August 2019 auf dem Parkplatz, .________) als Mitglied einer Behörde seine Amtsgewalt durch den Einsatz von unverhältnismässigen Mitteln, um einem andern einen Nachteil zuzufügen, indem er während der Ausübung seines Dienstes bei der Kantonspolizei Bern in der Absicht, G.________ damit zur Aufgabe bzw. zum Anhalten zu bringen, mit seiner Dienstpistole SIG Sauer P229 aus einer Distanz von ungefähr 2 bis 3 Metern zwei einzelne Schüsse auf den Reifen des linken Vorderrades (fahrerseitig) des Personenwagens Opel .________, gelenkt durch G.________, abgab, als Letzterer im Begriff war, sich einer polizeilichen Anhaltung zu entziehen und zu diesem Zweck, nachdem er sein Fahrzeug auf den Parkplatz gelenkt, kurzzeitig abgestellt und dann unvermittelt wieder einige Meter zurückgesetzt hatte, wieder in Fahrtrichtung losfuhr (3-Punkte-Wendemanöver), um vor den Polizisten zu fliehen und den Parkplatz zu verlassen.
Eines der beiden abgefeuerten Projektile traf das anvisierte Rad (Felge), das andere die Frontstossstange, direkt unterhalb des Kotflügels und wenige Zentimeter neben dem Radkasten des linken Vorderrades (fahrerseitig).
An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass die einleitenden Ausführungen in der Anklageschrift vollumfänglich unbestritten sind und als erstellt angesehen werden können. Auf eine Wiedergabe derselben wird deshalb verzichtet. Für den angeklagten Tatzeitraum wird auf die Ausführungen unter E. 10.5.4 hiervor verwiesen.
12.2 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt
Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren ist der angeklagte Sachverhalt durch den Beschuldigten 3 nicht bestritten. Er bestreitet demgegenüber die ihm vorgeworfene Unverhältnismässigkeit seines Handelns, was jedoch Rechts- und nicht Sachverhaltsfrage ist und daher erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein wird. Mit Blick auf die Frage nach der Verhältnismässigkeit des Handelns sind von der Kammer im Nachfolgenden dennoch einige, von der Vorinstanz nicht aufgegriffene Punkte, zu beleuchten.
12.3 Würdigung der Vorinstanz
Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und erwog, aus Sicht des Gerichts würden sich die Aussagen und die objektiven Beweismittel schlüssig zusammenfügen lassen. Aus den erhobenen Beweismitteln gehe eindeutig hervor, dass der Beschuldigte 3 zwei Schüsse abgegeben habe, auch wenn der Strafkläger gehört zu haben behaupte, dass es drei bzw. vier Mal «gchlepft» habe (pag. 915 ff., S. 32 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
12.4 Würdigung der Kammer
Die Kammer erachtet die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend. Unter Ergänzung der nachfolgenden Ausführungen kann vollumfänglich darauf verwiesen werden.
Vorab ist präzisierend festzuhalten, dass der Beschuldigte 3 die Schüsse auf dem Parkplatz stehend abgegeben hat und nicht etwa aus dem stehenden oder fahrenden Fahrzeug geschossen hat. Dies ist unbestritten, geht aber aus der Anklageschrift nicht hervor.
Dem Beschuldigten 3 wird die Abgabe von zwei Schüssen zur Last gelegt. Dieser gab durch alle Einvernahmen hindurch an, er habe auf das linke Vorderrad bzw. auf den Reifen des Personenwagens des Strafklägers zwei einzelne Schüsse abgegeben (PEN 21 284, pag. 62 Z. 52 ff.; PEN 21 284, pag. 85 Z. 438 ff.; 787 Z. 25; 1222 Z. 38 ff.). Ergänzend führte der Beschuldigte 3 aus, es habe sich um keine Doublette gehandelt, sondern der erste Schuss sei Double-Action und der zweite Single-Action gewesen (PEN 21 284, pag. .________ Z. 175 ff.). Als Einsatzmunition sei ACTION 4 verwendet worden, welche so konzipiert sei, dass sie beim Aufprall sehr viel Energie abgebe, um Fremdgefährdung und Ricochets [gemeint: Abpraller] zu vermeiden (pag. 1225 Z. 4 ff.).
Der Strafkläger sprach demgegenüber sowohl in seiner Ersteinvernahme als auch bei der Staatsanwaltschaft davon, dass er es drei bis vier Mal «chlepfen» gehört habe (PEN 21 284, pag. 169 Z. 323 f.; PEN 21 284, pag. 186 Z. 317 f.). Bei der
Vorinstanz gab er sodann zunächst zwei bis drei erfolgte Schüsse an, erst auf Vorhalt seiner vorherigen Angabe der Schussanzahl, führte er aus, er sei sich nicht mehr sicher, ob es drei oder vier Schüsse gewesen seien (pag. 784 Z. 20 f. und 23 ff.).
Während die Aussagen des Strafklägers in Bezug auf die Anzahl der gefallenen Schüsse offensichtliche Unsicherheiten aufweisen (vgl. hierzu auch seine Aussage, wonach sich das «Chlepfen» für ihn wie Schüsse angehört habe, aber nicht fest [PEN 21 284, pag. 169 Z. 326 f.], womit er sich wie bereits erwähnt zu diesem Zeitpunkt nicht sicher war, ob überhaupt Schüsse gefallen waren), werden die Aussagen des Beschuldigten 3 u.a. von den Auskunftspersonen R.________ (PEN 21 284, pag. 260 Z. 59 f.), Q.________ (PEN 21 284, pag. 249 Z. 60 ff. und O.________ (PEN 21 284, pag. 260 Z. 60) bestätigt. Es wurden im Weiteren nur zwei abgefeuerte Patronenhülsen der Polizei übergeben, wie sich dem Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern entnehmen lässt (PEN 21 284, pag. 269). Überdies liest sich auch aus dem Material-/Spurenverzeichnis zum soeben erwähnten Rapport die Abgabe von ausschliesslich zwei Schüssen heraus, zumal daraus die Sicherstellung der vom Beschuldigten 3 verwendeten Pistole «SIG Sauer P229» mit 11 von 13 möglichen Patronen hervorgeht (10 im Magazin und 1 im Patronenlager; zum Vergleich, das Reservemagazin des Beschuldigten 3 und die Pistolen der Beschuldigten 1 und 2 wiesen je 13 Patronen auf [12 im Magazin und 1 im Patronenlager], PEN 21 284, pag. 271 f.). Nach dem Gesagten erachtet die Kammer die Abgabe von zwei einzelnen Schüssen auf das Vorderrad des Personenwagens des Strafklägers durch den Beschuldigen 3 als erstellt.
Für die jeweilige Einschlagstelle der Projektile kann indes auf die Dokumentation im Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern verwiesen werden (PEN 21 284, pag. 288-291). Aus dem mittels Sonde rekonstruierten Einschusswinkel beim Spoiler vorne links wird klar, dass der Beschuldigte 3 aus nächster Nähe in steilem Winkel nach unten auf den Reifen geschossen haben muss. Anderes wäre mit dem vorliegend rekonstruierten Einschusswinkel nicht vereinbar (PEN 21 284, pag. 290). Der andere Schuss traf die linke vordere Felge in der Nähe der Radmitte. Auch dieser Schuss war somit klar auf das Rad und nicht die Seite des Fahrzeuges abgegeben worden. Dies stimmt im Übrigen auch mit der Aussage der Auskunftsperson Q.________ überein, wonach versucht worden sei, in den Reifen zu schiessen (PEN 21 284, pag. 249 Z. 62 f.). Auch die Auskunftsperson R.________ gab an, es sei Richtung Reifen gezielt worden (PEN 21 284, pag. 260 Z. 60). Die Distanzangabe des Beschuldigten 3 von 2 bis 3 Metern (PEN 21 284, pag. 62 Z. 52 f.; PEN 21 284, pag. 85 Z. 435 f.) im Moment der Schussabgabe erscheint vor diesem Hintergrund stimmig und ist damit ebenso erstellt.
Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde sodann erstmals erfragt, weshalb es zu keiner dritten Schussabgabe gekommen sei, obwohl der Beschuldigte 3 noch über Patronen im Magazin verfügt hätte und somit durchaus noch weitere Schüsse hätte abgeben können. Der Beschuldigte 3 führte darauf aus, «weil ich nicht mehr schiessen konnte. Das Fahrzeug war zu weit weg und zu schnell.» (pag. 1224 Z. 13 f.). Er habe den dritten Schuss als nicht möglich angeschaut. Wenn man schiesse, müsse man auch davon ausgehen, dass man treffe. Es sei kein Probieren. Deshalb gehe es in einer Situation, in der man eine gewisse Distanz habe, das Fahrzeug in Bewegung sei und das Ziel kleiner werden, nicht um die Challenge zu schauen, ob man vielleicht treffe. Dementsprechend sei ein dritter Schuss nicht mehr möglich gewesen. Es seien bewusst zwei Schüsse und nicht mehr gewesen (pag. 1225 Z. 10 ff.).
Der Beschuldigte 3 bezweckte mit der Schussabgabe, den Strafkläger zur Aufgabe bzw. zum Anhalten zu bringen. Er gab wiederholt zu Protokoll, er habe mit der Schussabgabe die Weiterfahrt des Strafklägers verhindern bzw. erreichen wollen, dass dieser die Flucht in der Art und Weise nicht mehr hätte fortsetzen können (PEN 21 284, pag. 67 Z. 213 f.; PEN 21 284, pag. 84 Z. 416 ff.; 787 Z. 8 ff.). Aufgrund der Fahrweise bzw. der Flucht um jeden Preis, die der Strafkläger an den Tag gelegt habe, sei es reines Glück gewesen, dass vorher nichts passiert sei und es sei klar gewesen, dass jemand zu Schaden kommen würde, wenn er so weiterfahren würde (PEN 21 284, pag. 87 Z. 495 ff.). Der Beschuldigte 1 bestätigte diese Aussage, indem er als Grund für die Schussabgabe die Fahrweise des Strafklägers anführte und weiter ausführte, der Strafkläger habe zu diesem Zeitpunkt bereits etliche Personen durch seine Fahrweise stark gefährdet. Ergänzend fügte er an, zudem sei er auch auf ihn zu gefahren und habe auch ihn gefährdet (PEN 21 331, pag. 93 Z. 199). Hervorzuheben ist hierbei auch die Aussage des Beschuldigten 3, wonach er einen «vorbehaltenen Beschluss» gefasst habe. Er habe sich entschieden, auf die Pneus zu schiessen, sobald der Strafkläger wieder zu flüchten versuche (PEN 21 284, pag. 65 Z. 165 ff.). Gegenüber den anderen beiden Beschuldigten äusserte er diesen Entschluss demgegenüber nicht verbal (pag. 1223 Z. 37 ff.).
Es sind derweil die Geschehnisse kurz vor der Schussabgabe näher zu beleuchten. Die Beschuldigten 1 und 3 gaben übereinstimmend an, sie hätten zunächst versucht, den Strafkläger auf dem Parkplatz mit dem Fahrzeug zu blockieren bzw. zu «klemmen» und damit an der Weiterfahrt zu hindern (vgl. PEN 21 331, pag. 91 Z. 114 f. [Beschuldigter 1] und PEN 21 284, pag. 76 Z. 108 ff. [Beschuldigter 3]). Im Anschluss, so schilderte es der Beschuldigte 3, seien er und der Beschuldigte 1 ausgestiegen (PEN 21 284, pag. 65 Z. 135 ff.; bestätigt u.a. auch in oberer Instanz, pag. 1222 Z. 34). Der Strafkläger sei dann rückwärts gefahren (PEN 21 284, pag. 85 Z. 429). Nach dem Aussteigen habe er [der Beschuldigte 3] direkt die Waffe rausgenommen, sei «vorne hingegangen», weil er gesehen habe, wie der Strafkläger am Manövrieren sei und habe ihn direkt bedroht. Er sei unmittelbar vor dem Auto des Strafklägers gestanden und habe die Waffe auf ihn gerichtet (dies wurde insofern vom Strafkläger bestätigt, als dieser aussagte, der Polizist habe auf seinen Kopf gezielt, PEN 21 284, pag. 188 Z. 356) und etwas verbalisiert, was wisse er nicht mehr (PEN 21 284, pag. 65 Z. 144 f.; 1222 Z. 35 ff.). Er habe das Durchdrehen der Räder gehört und sei von sich aus gesehen dann auf die Fahrerseite ausgewichen und der Strafkläger sei links an ihm vorbeigefahren. Aus Sicht des Strafklägers sei dieser rechts an ihm vorbeigefahren (PEN 21 284, pag. 85 Z. 429 ff.). In dem Moment, in dem der Strafkläger wieder gefahren sei und sie auch noch hätten ausweichen müssen, habe er geschossen (PEN 21 284, pag. 65 Z. 167). Auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er, die Schüsse abgegeben zu haben, als der Strafkläger vorwärts gefahren sei (pag. 1224 Z. 10 f.). Der Beschuldigte 3 führte weiter aus, sie seien dann so schnell wie möglich wieder eingestiegen und er habe über Funk gemeldet, dass es zu einer Schussabgabe gekommen sei (PEN 21 284, pag. 76 Z. 118 ff.). Zur Position des Beschuldigten 1 im Moment vor, während und nach der Schussabgabe vermochte der Beschuldigte 3 keine stichhaltigen Angaben zu machen (PEN 21 284, pag. 64 Z. 120 f.; PEN 21 284, pag. .________ Z. 205 ff.; 1223 Z. 1 ff.). Wie der Beschuldigte 3 das vom Strafkläger vorgenommene Fahrmanöver auf dem Parkplatz wahrgenommen hat, kann sodann seiner Skizze anlässlich der Einvernahme vom 14. August 2019 entnommen werden (PEN 21 284, pag. 70).
Der Beschuldigte 1 beschrieb die Situation ab dem Moment des Blockierens wie folgt: Er und der Beschuldigte 3, welcher auf der Rückbank gesessen habe, hätten das Fahrzeug zügig verlassen. Während er hinter ihrem Fahrzeug habe durchgehen müssen, habe der Lenker [der Strafkläger] den Rückwärtsgang eingelegt und sei ca. drei bis vier Meter rückwärts gefahren. In diesem Moment sei er [der Beschuldigte 1] hinter ihrem Fahrzeug um die Ecke gekommen. Der Lenker habe bereits wieder den Vorwärtsgang eingelegt gehabt und sei mit Vollgas auf ihn zugefahren. Er habe wegspringen müssen. Er habe zur Fahrertür gelangen wollen. Als er vor seinem Fahrzeug [gemeint das Fahrzeug des Strafklägers] gewesen sei, habe dieser beschleunigt. Da er schon am Beschleunigen und in seine Richtung unterwegs gewesen sei, sei er mit dem Rückspiegel des Strafklägers kollidiert, dies fahrerseitig, wobei dieser eingeklappt worden sei (anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vermochte er sich nur noch, aber immerhin, an eine leichte Kollision erinnern, pag. 1209 Z. 21 ff.). Er habe im Reflex noch versucht, die Fahrertür des Strafklägers zu öffnen. Er denke, wenn er nicht auf die Seite gesprungen wäre, hätte der Strafkläger ihn überfahren. Der Strafkläger habe in der Folge wegfahren können. Als er weggefahren sei, habe er wieder ins Auto einsteigen wollen, um ihm nachzufahren. In diesem Moment habe er es «chlepfen» gehört (PEN 21 331, pag. 91 f. Z. 116 ff.; PEN 21 331, pag. 101 Z. 188 ff.). Der Beschuldigte 3 und er hätten das Auto wieder bestiegen, um die Verfolgung fortzuführen. Da er aber etwas habe warten müssen, bis der Beschuldigte 3 wieder zugestiegen sei, habe man das Fahrzeug des Strafklägers aus den Augen verloren (PEN 21 331, pag. 92 Z. 149 ff.). Zur Position des Beschuldigten 3 konnte der Beschuldigte 1 nur wenige Angaben machen. Er führte aus, er habe sich, nachdem er den Schuss wahrgenommen habe, in Richtung .________ gedreht und habe schräg hinter sich den Beschuldigten 3, welcher die Waffe gezogen habe, gesehen (PEN 21 331, pag. 92 Z. 145 f.). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten 3 ordnete er diesen eher auf der Beifahrerseite des Strafklägers ein (vgl. «Ich war eher in der Nähe der Fahrertüre und er war eher in der Nähe der Beifahrerseite», PEN 21 331, pag. 111 Z. 550). Der Beschuldigte 1 skizzierte das Fahrmanöver des Strafklägers anlässlich seiner Ersteinvernahme ebenfalls (PEN 21 331, pag. 95).
Der Beschuldigte 2 hielt sich während der Situation auf dem Parkplatz durchgehend innerhalb des Polizeifahrzeuges auf. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, konnte er die Situation der Schussabgabe nicht sehen und diesbezüglich auch keine dienlichen Angaben machen (vgl. anstatt vieler PEN 21 331, pag. 64 Z. 140 ff.).
Die genauen Laufwege und Positionen der Beschuldigten 1 und 3 vom Moment des Aussteigens bis zum erneuten Einsteigen ins Fahrzeug bleiben gestützt auf ihre Aussagen eher undurchsichtig. Dies ist nach Ansicht der Kammer jedoch vordergründig auf die dahingehend ungenügende Abklärung in der Voruntersuchung zurückzuführen. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Zeichnungen der Beschuldigten (PEN 21 284, pag. 70 [Beschuldigter 3]; PEN 21 331, pag. .________ [Beschuldiger 2]; PEN 21 331, pag. 95 [Beschuldigter 1]) und des Strafklägers (PEN 21 284, pag. 177) hätte dies zeitnah besser abgeklärt respektive präzisiert werden können. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vermochten sich die Beschuldigten 1 und 3 an die Position des jeweils anderen nicht mehr erinnern, was mit Blick auf den fortgeschrittenen Zeitablauf nachvollziehbar erscheint (pag. 1209 Z. 27 f. [Beschuldiger 1]; 1223 Z. 1 f. und 4 ff. [Beschuldigter 3]). Die dargelegten Aussagen erhellen dennoch zumindest, dass der Strafkläger im Moment der Schussabgabe des Beschuldigten 3 sowie der (wohl leichten) Kollision mit dem Beschuldigten 1 bereits wieder vorwärts und vom Parkplatz fuhr. Ansonsten hätten sich die beiden Beschuldigten nicht jeweils linksseitig vom Fahrzeug aufgehalten.
Mit Blick auf die im Rechtlichen zu beurteilende Verhältnismässigkeit ist auch die berufliche Nebenfunktion des Beschuldigten 3 als Schiessinstruktor zu erwähnen. In dieser Rolle führt der Beschuldigte 3 mitunter Ausbildungen innerhalb vom Polizeicorps oder in der Polizeischule durch (pag. 1224 Z. 38 ff.).
Im Ergebnis erachtet die Kammer im Einklang mit der Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt als erstellt.
V. Rechtliche Würdigung
13. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Beschuldigter 1)
Zu überprüfen bleiben mit Blick auf das vorangehende Beweisergebnis
(vgl. E. 10.11 hiervor) die Vorwürfe gemäss AKS Ziff. I.A.1.1., I.A.1.2., I.A.1.3. und I.A.1.6.
13.1 Vorbemerkung zur Handlungseinheit / Handlungsmehrheit
Mit Anklageschrift vom 11. März 2021 wurden alle Vorwürfe gemäss AKS Ziff. A.1. rechtlich unter Art. 90 Abs. 3 SVG subsumiert und folglich als in Handlungseinheit begangen erachtet. Die Annahme der Handlungseinheit ergibt sich daneben auch aus dem allgemeinen Teil der Anklageschrift, in welchem festgehalten wird, dass der Beschuldigte 1 die ihm vorgeworfenen Verkehrsregelverletzungen beging, nachdem er den Entschluss gefasst hatte, den vor ihm fahrenden Strafkläger zu verfolgen und auf diese Weise zum Anhalten zu bringen (vgl. PEN 21 331, pag. 501). Eventualiter wurde die Begehung in Handlungsmehrheit zur Anklage gebracht, wobei diesfalls AKS Ziff. I.A.1.3. rechtlich unter Art 90 Abs. 3 SVG (vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln) und die übrigen, noch zu prüfenden angeklagten Sachverhalte, namentlich AKS Ziff. I.A.1.1., I.A.1.2., und I.A.1.6., unter Art. 90 Abs. 2 SVG (vorsätzliche mehrfache grobe Verletzung von Verkehrsregeln) subsumiert wurden. Die Generalstaatsanwaltschaft hielt an der Begehung in Handlungseinheit in oberer Instanz fest und subsumierte alle Verkehrsregelverletzungen unter Art. 90 Abs. 3 SVG (pag. 1231). Angesichts der Relevanz für die nachfolgende rechtliche Würdigung ist daher vorab die Frage zu klären, ob hinsichtlich der noch zu prüfenden Verkehrsregelverletzungen von einer Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit auszugehen ist.
13.1.1 Theoretische Grundlagen zur Handlungseinheit und Handlungsmehrheit
Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen korrekt dargelegt, es wird darauf verwiesen (pag. 926 f., S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu ergänzen bleibt das Folgende:
Die Rechtsprechung zur (natürlichen) Handlungseinheit bei Strassenverkehrsdelikten ist soweit ersichtlich nicht einheitlich. Das lässt sich ohne Weiteres dadurch erklären, dass zum einen eine Abgrenzung schwierig ist und zum anderen letztlich die konkreten Umstände des Einzelfalls massgeblich sind (vgl. z.B. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 152 vom 14. Januar 2021 E. 11.1 f.; SK 19 475 vom 9. Juli 2020 E. 10; SK 17 433 vom 28. März 2018 E. 15.3; SK 17 54 vom 31. Januar 2018 E. 18; SK 17 313 vom 29. Januar 2018 E. 7.2.2; SK 17 2 vom 8. September 2017 E. 7; Urteile des Bundesgerichts 6B_720/2007 vom 29. März 2008 E. 4.2; 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.3; vgl. auch Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N 41 ff. zu Art. 90 m.w.H.).
13.1.2 Würdigung der Vorinstanz
Die Vorinstanz prüfte allfällige Konkurrenzen erst nach Vornahme der rechtlichen Würdigung, wobei sie nach erfolgter Prüfung zum Schluss gelangte, der Beschuldigte 1 habe lediglich eine (grobe) Verkehrsregelverletzung begangen, weshalb sich keine konkurrenzrechtlichen Fragen mehr stellen würden. Der Vollständigkeit halber hielt sie dennoch fest, dass zwischen den einzelnen angeklagten Verkehrsregelverletzungen zweifellos eine örtliche, sachliche und persönliche Nähe gegeben sei. Der Beschuldigte 1 habe jedoch unterschiedliche Streckenabschnitte passiert (.________ bis .________ / .________ bis .________ / Schlinge .________ bis .________ / .________ bis Kreuzung .________ / Kreuzung .________ bis Parkplatz .________). Der Beschuldigte habe bei den genannten Plätzen bzw. der Kreuzung seine Geschwindigkeit jeweils deutlich reduzieren müssen, um diese unfallfrei passieren zu können. Anschliessend habe er von Neuem beschleunigt. Bei jedem erneuten Beschleunigen habe der Beschuldigte 1 einen neuen Entschluss gefasst, die Verfolgungsfahrt fortzusetzen und dabei weitere Normenverstösse in Kauf zu nehmen. Es bestünde damit eine Tatmehrheit (pag. 927, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
13.1.3 Würdigung der Kammer
Die Generalstaatsanwaltschaft monierte in oberer Instanz, die Argumentation der Vorinstanz sei nicht überzeugend. Es sei einzig entscheidend, dass die Verkehrsregelverletzungen alle auf dem Entschluss, den Strafkläger zu verfolgen und an ihm dranzubleiben, beruhen würden. Diesen Entschluss habe der Beschuldigte 1 nur einmal gefasst. Die Fahrt des Beschuldigten 1 sei daher als Handlungseinheit aufzufassen, wie es auch im abgekürzten Verfahren betreffend den Strafkläger angenommen worden sei (pag. 1231).
Aufgrund des erstellten Sachverhalts (vgl. E. 10.11 hiervor) kann vorliegend die im gegen den Strafkläger geführten abgekürzten Verfahren angenommene Handlungseinheit nicht ohne Weiteres auf die Fahrt des Beschuldigten 1 übertragen werden. Wie bereits dargelegt, verfolgte der Strafkläger über die gesamte Fahrt hinweg offensichtlich das übergeordnete Ziel, sich der polizeilichen Anhaltung zu entziehen, womit sich der von der Generalstaatsanwaltschaft zitierte Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 152 vom 14. Januar 2021 als Vergleichsfall heranziehen lässt. Alle seine Entscheidungen wurden von dem erwähnten übergeordneten Ziel und somit von einem einzigen Tatentschluss getragen, was sich auch in seiner rücksichtslosen Fahrweise wie beispielsweise auf dem .________ oder der Kreuzung .________ zeigte.
Bei der Fahrt des Beschuldigten 1 bzw. den Beschuldigten handelte es sich demgegenüber gerade um keine «Verfolgung um jeden Preis». Der Beschuldigte 1 musste immer wieder von Neuem auf die Fahrweise des Strafklägers reagieren, zumal er dessen Handlungen nicht vorhersehen konnte. Anhand seiner Fahrweise wird zudem deutlich, dass laufend abgewogen wurde, wie und mit welcher Fahrweise der Fahrt des Strafklägers begegnet werden kann. Die Annahme einzelner gefassten Entschlüsse geht indes auch mit dem Umstand einher, dass die Intensität der Flucht des Strafklägers mit andauernder Fahrt zunahm und zunächst gar nicht die Verfolgung eines flüchtigen Fahrers beabsichtigt war, sondern der Strafkläger (nur) aus taktischen Gründen verfolgt wurde. Es liegt folglich kein einheitlicher Willensakt und damit auch keine Handlungseinheit vor, was im Weiteren auch durch das vorangehende Beweisergebnis gestützt wird, wonach die die gesamte Fahrt verknüpfenden Sachverhaltspunkte, wie ein auf der Fahrstrecke wiederholtes Nichtanpassen der Geschwindigkeit, ein permanentes Abgeben von Warnsignalen oder das ständige Bedrängen des Strafklägers sich nicht erstellen liessen. Damit einhergehend ist die Kammer auch der Ansicht, dass die durch den Beschuldigten 1 an zwei Stellen der Fahrstrecke geschaffene abstrakte Gefährdung (betreffend AKS Ziff. I.A.1.1. und AKS Ziff. I.A.1.2.) und die an einer konkreten Stelle hervorgerufene erhöhte abstrakte Gefährdung (AKS Ziff. I.A.1.3) unter Berücksichtigung des erstellten laufenden Abwägens seitens des Beschuldigten 1 nicht zur Annahme einer Handlungseinheit führen können. Im Einklang mit der Vorinstanz geht die Kammer in Bezug auf die Verkehrsregelverletzungen somit von einer Tatmehrheit aus, womit im Nachfolgenden die in der Anklageschrift eventualiter umschriebene Variante (vgl. S. 4 der Anklageschrift vom 11. März 2021, PEN 21 331, pag. 502) und damit jeder dem Beschuldigten 1 vorgeworfene Tatbestand einzeln zu prüfen ist. Die in der Anklageschrift umschriebene Variante wird der besseren Übersicht nachfolgend nochmals dargelegt (Hervorhebungen im Original):
Evtl. ist davon auszugehen, dass die Verkehrsregelverletzungen nicht auf einem einheitlichen Willensentschluss bzw. einer natürlichen Handlungseinheit basieren und in ihrer Gesamtheit nicht eine vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG) darstellen. Für diesen Fall wird dem Beschuldigten neben der vorsätzlichen Verletzung elementarer Verkehrsregeln gemäss Ziff. 1.3. vorgeworfen, mehrfach wissentlich und willentlich wichtige Verkehrsvorschriften in gravierender Weise missachtet und dabei ein schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den Tag gelegt und eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer (namentlich von C.________, E.________ und G.________, den er mittels Hupe, Lichthupe und nahmen Auffahren ständig bedrängt, und von allen anderen Verkehrsteilnehmern, insb. von Fussgängern und gleichzeitigen Strassenbenützern) hervorgerufen oder zumindest in Kauf genommen zu haben.
13.2 Theoretische Grundlagen zu Art. 90 SVG
Vorab kann für die theoretischen Grundlagen zu Art. 90 Abs. 2, 3 und 4 SVG auf die als zutreffend erachteten vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 918 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der besseren Übersicht halber ist wiederholend auf das Folgende hinzuweisen:
Art. 90 Abs. 2 SVG
Den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die grobe Verkehrsregelverletzung voraus, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Subjektiv erfordert Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten zu schliessen und die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_62/2024 vom 13. September 2024 E. 3.2 m.w.H.).
Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG
Nach Art. 90 Abs. 3 SVG bestraft wird, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
Art. 90 Abs. 3 SVG definiert und bestraft besonders schwere Verstösse gegen die Strassenverkehrsregeln, die als «Raserdelikte» bezeichnet werden. Die Norm enthält zwei objektive Bedingungen: die Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und die Schaffung eines hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern (BGE 143 IV 508 E. 1.1). Eine konkrete Gefahr für die Gesundheit oder das Leben Dritter ist jedoch nicht erforderlich; eine abstrakte Gefahr, die im Sinne der gesetzlichen Bestimmung qualifiziert ist, ist ausreichend (BGE 143 IV 508 E. 1.3). Absatz 3 ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 Bst. b SVG).
Wer objektiv eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG begeht, erfüllt grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen des Tatbestands. Dem Gericht kommt ein begrenzter Handlungsspielraum zu, um die Erfüllung des subjektiven Tatbestands unter besonderen Umständen zu verneinen (BGE 142 IV 137 E. 11.2).
In subjektiver Hinsicht hat sich der Vorsatz a) auf die Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und b) das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern zu richten (BGE 142 IV 137 E. 3.3). Gefordert ist ein hohes Risiko, das ein qualifiziertes Ausmass erreichen muss, d.h. es muss sich um eine höhere als die in SVG Art. 90 Abs. 2 geforderte «ernstliche» Gefahr handeln, wobei diese unmittelbar, aber nicht unausweichlich sein muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1; 6B_931/2019 vom 17. Januar 2020 E. 1.3.1).
Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1.). Derweil handelt auch derjenige vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; sog. Eventualvorsatz). Dieser ist gegeben, wenn der Täter den Erfolgseintritt für möglich hält (Wissensseite) und sich mit diesem Erfolg im Falle des Eintritts abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Willensseite [BGE 138 V 74 E. 8 sowie BGE 137 IV 1 E. 4.2.3]).
13.3 Befahren der Sperrfläche und Missachten des Signals «Rechtsabbiegen» beim .________
13.3.1 Theoretische Grundlagen
Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen betreffend dem Befahren einer Sperrfläche und des Missachtens des Signals «Rechtsabbiegen» korrekt dargelegt (pag. 920, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor (Art. 27 Abs. 1 SVG).
Die Signale «Rechtsabbiegen» […] verpflichten den Führer, an der betreffenden Stelle rechts […] abzubiegen, auf Autobahnen in der angezeigten Richtung auf die Gegenfahrbahn zu wechseln (Art. 24 Abs. 2 der Signalisationsverordnung [SSV; SR 741.21]).
Sperrflächen (weiss schraffiert und umrandet) dienen der optischen Führung und der Kanalisierung des Verkehrs; sie dürfen von Fahrzeugen nicht befahren werden (Art. 78 SSV).
13.3.2 Subsumtion
Gemäss Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte 1 am 14. August 2019 eine Sperrfläche befuhr und das Signal «Rechtsabbiegen» missachtete, indem er, von der .________ herkommend, den .________ bis zur .________ überquerte und dabei die entsprechenden Markierungen bzw. Signale ignorierte.
Der erstellte Sachverhalt ist mit Verweis auf die vorangehenden Ausführungen zur Handlungseinheit bzw. Handlungsmehrheit einer rechtlichen Subsumtion unter Art. 90 Abs. 3 SVG von vornherein nicht mehr zugänglich (vgl. E. 13.1.3 hiervor). Es ist dementsprechend im Nachfolgenden zu prüfen, ob der Beschuldigte 1 mit dem oben beschriebenen Verhalten wissentlich und willentlich eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG begangen hat.
Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 78 SSV verletzt, bei welchen es sich ohne Weiteres um wichtige Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG handelt. Weiter erfordert Art. 90 Abs. 2 SVG die Schaffung oder Inkaufnahme einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer, wobei eine erhöhte abstrakte Gefährdung für die Erfüllung des Tatbestands bereits ausreichend ist. Eine solche liess sich im vorliegenden – unter Berücksichtigung der Gesamtumstände (sichere Fahrweise des Beschuldigten 1 durch massives Verlangsamen vor und während dem Überqueren des .________, Warnung der übrigen Verkehrsteilnehmenden durch akustische Warnlaute, übersichtliche Strassenverhältnisse, erhöhte Aufmerksamkeit des Beschuldigten 1) – nicht erstellen. Rein aufgrund der erhöhten Frequentierung des .________ zum Tatzeitpunkt ist angesichts der getroffenen Vorsichtsmassnahmen noch keine erhöhe abstrakte Gefährdung für die Beschuldigten und die übrigen Verkehrsteilnehmenden anzunehmen. Hinzukommend erfuhr der Beschuldigte 1 visuelle Unterstützung durch seinen Beifahrer, was die Gefahr für die Insassen des Autos sowie die übrigen Verkehrsteilnehmenden weiter minimierte. Von einer bloss zufällig ausgebliebenen Rechtsgutsverletzung – wie die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte (pag. 1213) – war man deutlich entfernt. Der Beschuldigte 1 erfüllt den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG mangels Schaffung oder Inkaufnahme einer erhöhten abstrakten Gefährdung für sich selbst, seine Mitfahrer und die übrigen Verkehrsteilnehmenden folglich nicht.
Den subjektiven Tatbestand betreffend kann sich die Kammer vollumfänglich der vorinstanzlichen Würdigung anschliessen (pag. 920, S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte 1 missachtete die Signalisation «Rechtsabbiegen» und befuhr die Sperrfläche zwar wissentlich und willentlich, jedoch nicht in rücksichtsloser Weise wie es der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG verlangt. Auf die erhöhte Frequentierung reagierte der Beschuldigte 1 mit einer massiven Geschwindigkeitsreduzierung und bediente sich ausserdem der Autohupe, um auf sich aufmerksam zu machen. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist damit ebenfalls nicht erfüllt und der Beschuldigte ist im Ergebnis vom Vorwurf gemäss AKS Ziff. I.A.1.1. freizusprechen.
Somit entfällt die Prüfung von Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen. Im Weiteren ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass vorliegend nebst der Prüfung von Art. 90 Abs. 3 SVG – wie eingangs erwähnt – auch eine Prüfung von Art. 90 Abs. 1 SVG (inkl. allfälliger Rechtfertigungsgründe) entfällt, zumal die einfache Verkehrsregelverletzung bereits verjährt wäre (vgl. Art. 109 StGB, Verjährungsfrist für Übertretungstatbestände von drei Jahren) und eine solche dem Beschuldigten 1 mit Anklageschrift vom 11. März 2021 im Übrigen auch nicht vorgeworfen wird.
13.3.3 Fazit
Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte 1 von der Anschuldigung der vorsätzlichen Verletzung elementarer Verkehrsregeln, eventualiter der groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 14. August 2019 in I.________ durch Missachten der Signalisation «Rechtsabbiegen» und Befahren einer Sperrfläche freizusprechen.
13.4 Missachten des roten Lichtsignals
13.4.1 Theoretische Grundlagen
Nach Art. 27 SVG sind Signale und Weisungen zu befolgen. Gemäss Art. 68
Abs. 1 SSV gehen Lichtsignale den allgemeinen Vortrittsregeln, den Vortrittsignalen und den Markierungen vor. Art. 68 Abs. 1bis SSV besagt, dass Rotlicht Halt bedeutet.
Das Bundesgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass die Missachtung eines roten oder auch eines gelben Lichtsignals grundsätzlich sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt
(Fiolka, a.a.O., N 55 zu Art. 90 mit Hinweis auf BGE 118 IV 84, 86 f.; vgl. BGer, StrA, 20.6.2013, 6B_197/2013 E. 3). Dabei erfüllt den objektiven Tatbestand, wer bei Rotlicht eine Kreuzung befährt, ohne die Gewissheit zu haben, dass sie verkehrsfrei ist (BGE 118 IV 84 E. 2b).
13.4.2 Subsumtion
Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte 1 am 14. August 2019 ein Rotlicht an der Kreuzung .________ missachtete, womit er Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 SSV und Art. 68 Abs. 1bis SSV verletzte. Dass es sich hierbei um wesentliche und wichtige Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG handelt, ist bereits vor dem Hintergrund der oben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung offenkundig. Das Beweisverfahren hat demgegenüber weder eine konkrete noch abstrakt erhöhte Gefährdung für den Beschuldigten 1 selbst, seine beiden Mitfahrer oder die übrigen Verkehrsteilnehmenden ergeben. Aufgrund der anlässlich der Missachtung des Rotlichts und dem nachfolgenden Passieren der Kreuzung vom Beschuldigten 1 getroffenen Vorsichtsmassnahmen (starkes Abbremsen, langsames Herantasten an die Kreuzung, erhöhte Aufmerksamkeit auf die übrigen Verkehrsteilnehmenden gerichtet, Abgabe von Warnsignalen) sowie der durch den Beschuldigten 2 erfahrene Unterstützung vermochte der Beschuldigte 1 die von ihm ausgehende Gefährdung soweit zu minimieren, als die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung nicht mehr als naheliegend bezeichnet werden kann. Der Beschuldigte 1 überfuhr die Kreuzung erst zu einem Zeitpunkt, als er über die Gewissheit verfügte, dass sich kein anderes Fahrzeug oder Fussgänger auf der Kreuzung aufhielten. Die Kammer sieht den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG mangels Vorliegens einer abstrakt erhöhten Gefährdung folglich nicht als erfüllt an.
Das Verhalten des Beschuldigten 1 ist angesichts der zuvor angesprochenen und im Beweisverfahren ausführlich dargelegten Vorsichtsmassnahmen weder als rücksichtslos noch als sonstiges schwerwiegendes Verhalten einzustufen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat der Beschuldigte den Verhältnissen entsprechend vorausschauend gehandelt, womit er nach Ansicht der Kammer weder die Verletzung der eingangs genannten Verkehrsregeln in gravierender Weise noch die Schaffung einer ernstlichen Gefahr für andere in Kauf genommen hat. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist damit ebenfalls nicht erfüllt.
Obwohl der Beschuldigte 1 eine elementare Verkehrsregel missachtet hat, liegt mangels Erfüllung des objektiven wie auch subjektiven Tatbestands keine schwere Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG vor und der Beschuldigte ist vom Vorwurf gemäss AKS Ziff. I.A.1.2. freizusprechen.
Somit entfällt die Prüfung von Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen. Betreffend die Prüfung einer einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG (inkl. allfälliger Rechtfertigungsgründe) kann auf die Ausführungen unter E. 13.3.2 verwiesen werden, wonach sich diese von vornherein erübrigt.
13.4.3 Fazit
Der Beschuldigte ist von der Anschuldigung der vorsätzlichen Verletzung elementarer Verkehrsregeln, eventualiter der groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 14. August 2019 in I.________ durch Missachten des roten Lichtsignals freizusprechen.
13.5 Abgabe von unnötigen Warnsignalen
13.5.1 Theoretische Grundlagen
Für die theoretischen Grundlagen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 925, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, hat der Fahrzeugführer die übrigen Strassenbenützer zu warnen. Unnötige und übermässige Warnsignale sind zu unterlassen. Rufzeichen mit der Warnvorrichtung sind untersagt (Art. 40 SVG).
Der Fahrzeugführer hat sich so zu verhalten, dass akustische Warnsignale oder Lichtsignale möglichst nicht notwendig sind. Er darf solche Signale nur geben, wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert; dies gilt auch für Gefahrenlichter (Art. 29 Abs. 1 VRV).
13.5.2 Subsumtion
Das Beweisverfahren ergab den wiederholten Gebrauch akustischer und visueller Warnsignale durch den Beschuldigten 1 auf der Verfolgungsfahrt. Nicht erstellen liess sich demgegenüber der von Art. 40 SVG unter Strafe gestellte übermässige Gebrauch sowie die Unnötigkeit der abgegebenen Warnsignale. Der Beschuldigte 1 beabsichtigte mittels Hupen sowohl die übrigen Verkehrsteilnehmer als auch den Strafkläger auf sich aufmerksam zu machen. Dabei wollte er erstere vor der Fahrweise des Strafklägers warnen und zugleich seine eigene Sichtbarkeit erhöhen, womit er insbesondere an neuralgischen Punkten der Fahrstrecke die Verkehrssicherheit förderte. Nach dem Gesagten ist offenkundig, dass der Beschuldigte 1 durch sein Verhalten die Verkehrsregeln nach Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV nicht verletzt hat. Mangels Missachtung einer (wichtigen) Verkehrsvorschrift ist der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG als nicht erfüllt anzusehen. Weitere Ausführungen zum subjektiven Tatbestand sowie die Prüfung von Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen erübrigen sich an dieser Stelle. Überdies entfällt auch hier eine Prüfung von Art. 90 Abs. 1 und 3 SVG (vgl. E. 13.1.3, 13.3.2 und 13.4.2 hiervor).
13.5.3 Fazit
Der Beschuldigte 1 ist folglich von der Anschuldigung der vorsätzlichen Verletzung elementarer Verkehrsregeln, evtl. der groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 14. August 2019 in I.________ durch die Abgabe von unnötigen Warnsignalen freizusprechen.
13.6 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
13.6.1 Theoretische Grundlagen und Vorbemerkung
Teils wiederholend, teils ergänzend zu den vorinstanzlich dargelegten theoretischen Grundlagen (pag. 918, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) ist auf das Folgende hinzuweisen:
Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 50 km/h überschreitet, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt, hat in jedem Fall Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt (Art. 90 Abs. 4 Bst. b SVG).
Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die objektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr, auf nicht richtungsgetrennten Autostrassen sowie Autobahnausfahrten um 30 km/h oder mehr und innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3.1; 124 II 259 E. 2b sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_1477/2020 vom 1. November 2021 E. 2.1).
Mit Verweis auf die Ausführungen zur Handlungseinheit respektive Handlungsmehrheit ist an dieser Stelle in Erinnerung zu rufen, dass der nachfolgend zu prüfende Vorwurf die einzige Anklageziffer darstellt, die auch ohne angenommene Deliktseinheit als besonders krasse Widerhandlung gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. b SVG angeklagt ist.
13.6.2 Subsumtion
Gemäss Beweisergebnis hat der Beschuldigte 1 die auf der .________ geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zeitweise um maximal 49 km/h überschritten und damit gegen Verkehrsregeln betreffend die zulässige Höchstgeschwindigkeit verstossen. Da Regeln betreffend die Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich als elementar betrachtet werden und im Falle von zulässigen 50 km/h gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer Überschreitung um 25 km/h oder mehr (angesichts des Schwellenwertes von Art. 90 Abs. 4 Bst. b SVG bis zu einer Überschreitung um 49 km/h; vgl. hierzu auch Fiolka, a.a.O., N 127 f. zu Art. 90) die objektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung als gegeben erachtet werden, ist vorliegend der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt (BGE 132 II 234 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_571/2012 vom 8. April 2013 E. 3), dies entgegen der Vorinstanz, welche ausgehend von einer gefahrenen Geschwindigkeit von 105.03 km/h den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. b SVG als erfüllt ansah. Zudem schuf der Beschuldigte 1 gemäss Beweisergebnis mit seinem Verhalten eine erhöhte abstrakte Gefahr für sich selbst, seine beiden Mitfahrer und die übrigen Verkehrsteilnehmer, insbesondere die Auskunftspersonen K.________ und O.________.
In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, ob der Beschuldigte 1 die grobe Verkehrsregelverletzung als auch die Schaffung der Gefahr zumindest in Kauf nahm. Indem sich der Beschuldigte 1 sowohl der geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h als auch der gefahrenen Geschwindigkeit von maximal 99 km/h bewusst war, handelte er bezüglich der Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dem Beschuldigten 1 sei angesichts des Funkspruchs des Beschuldigten 3 bekannt gewesen, mit welcher Geschwindigkeit er die .________ befahren, wenn er die Geschwindigkeit nicht gar selbst vom Tacho des Polizeifahrzeuges abgelesen habe (vgl. pag. 922, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte 1 gilt dabei aufgrund seines beruflichen Werdegangs (pag. 1211 Z. 26 ff.) ohne Weiteres als erfahrener Lenker, womit ihm angesichts der konkreten örtlichen Verhältnisse (Strasse beidseitig mit Fahrrad- und Fussgängerwegen gesäumt, Befahrung des Streckenabschnitts zur Mittagszeit) zudem bewusst gewesen sein muss, dass mit der beschriebenen Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts das erhebliche Risiko eines Verkehrsunfalls verbunden war. Insbesondere für die Auskunftspersonen K.________ und O.________, welche vom Beschuldigten 1 auf diesem Streckenabschnitt überholt wurden, bestand angesichts der gefahrenen Geschwindigkeit – wenn auch keine konkrete – mindestens eine erhöht abstrakte Gefährdung für einen Unfall. Daran ändert auch die subjektive Einschätzung des Beschuldigten 1, wonach er nur so schnell gefahren sei, dass er die Fahrt habe vertreten können nichts. Der Beschuldigte 1 nahm die durch ihn geschaffene Gefährdung an der .________ folglich in Kauf, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt ist. Ob er hierbei – wie angeklagt – gar ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf genommen hat (Willenselement von Art. 90 Abs. 3 SVG), kann mangels Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 90 Abs. 3 SVG zwar offengelassen werden, der Vollständigkeit halber sei jedoch erwähnt, dass sich die Kammer in diesem Punkt der vorinstanzlichen Würdigung vollumfänglich hätte anschliessen können (vgl. pag. 922 ff., S. 39 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und eine Inkaufnahme eines hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern ebenso verneint hätte.
Nach dem Gesagten erfüllt der Beschuldigte 1 mit seinem Verhalten den objektiven wie auch subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG.
13.6.3 Rechtfertigungsgrund der spezialgesetzlichen Dienstfahrt (Art. 100 Ziff. 4 SVG)
Anwendbares Recht / Theoretische Grundlagen
Bereits die Vorinstanz hatte sich mit dem Rechtfertigungsgrund nach Art. 100 Ziff. 4 SVG auseinanderzusetzen, welcher beabsichtigt, «Blaulichtfahrer» im Falle der Missachtung von Verkehrsregeln unter gewissen Voraussetzungen zu privilegieren. Seit dem erstinstanzlichen Urteil wurde Art. 100 Ziff. 4 SVG dahingehend revidiert, als die Privilegierung in Form der Strafmilderung von einer Kann-Vorschrift zu einer zwingenden Bestimmung abgeändert wurde. Deshalb und aufgrund der nachfolgenden Ausführungen zum Art. 100 Ziff. 5 SVG ist das neue Recht für den Beschuldigten 1 das mildere (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB), womit Art. 100 Ziff. 4 SVG – im Falle der gegebenen Voraussetzungen – in seiner aktuell gültigen Fassung Anwendung findet. Dieser lautet wie folgt:
Missachtet der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen für den Verkehr, so macht er sich nicht strafbar, wenn er alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist. Auf dringlichen Dienstfahrten ist die Missachtung nur dann nicht strafbar, wenn der Führer zudem die erforderlichen Warnsignale abgibt; die Abgabe der Warnsignale ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe entgegensteht. Hat der Führer nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich war, oder hat er auf dringlichen Dienstfahrten nicht die erforderlichen Warnsignale abgegeben, so bleibt seine Strafbarkeit bestehen, die Strafe ist aber zu mildern (Art. 100 Ziff. 4 SVG).
Die erfolgreiche Berufung auf den Rechtfertigungsgrund nach Art. 100 Ziff. 4 SVG und die damit einhergehende Straflosigkeit setzt eine dringliche Dienstfahrt, die Betätigung der besonderen Warnvorrichtungen und die Beachtung der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt voraus. Das Mass der erforderlichen Sorgfalt hängt weitgehend vom Grad der Dringlichkeit der betreffenden Dienstfahrt ab. Bei der Anwendung von Art. 100 Ziff. 4 SVG müssen die öffentlichen Interessen einerseits an der Verkehrssicherheit und andererseits an rascher Hilfe, raschem polizeilichem Einschreiten usw. unter Berücksichtigung der konkreten Umstände gegeneinander abgewogen werden (Hans Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 9. Aufl. 2022, N 23 f. zu Art. 100). Hat der Fahrzeugführer aus besonderen Gründen das nach den konkreten Umständen erforderliche Mass an Sorgfalt nicht beachtet, hat er, wo angezeigt, die erforderlichen Warnsignale nicht gegeben, oder war die Verkehrsregelverletzung oder die Missachtung besonderer Anordnungen für den Verkehr zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben nicht nötig, haben die Strafbehörden die Möglichkeit (vgl. die obigen Ausführungen zum mittlerweile zwingenden Charakter der Strafmilderung) zur Strafmilderung (Hans Maurer, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB/JStGB, 21. Aufl. 2022, N 18 zu Art. 100 SVG).
Dringliche oder taktisch notwendige Dienstfahrt
In einem ersten Schritt ist zu beurteilen, ob die Verfolgung des Strafklägers eine dringliche oder taktisch notwendige Dienstfahrt darstellte. Dringliche Dienstfahrten sind Notfallfahrten, bei denen es auf den möglichst raschen Einsatz der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei oder des Zolls ankommt, um Menschenleben zu retten (Lebensgefahr wird nicht vorausgesetzt, BGE 113 IV 126), eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, um bedeutende Sachwerte zu erhalten oder um flüchtige Personen zu verfolgen (vgl. Merkblatt des Eidg. Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] zur Verwendung von Blaulicht und Wechselklanghorn vom 6. Juni 2005; Hans Maurer, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB/JStGB, 21. Aufl. 2022, N 15 zu Art. 100 SVG). Das Bundesgericht verneinte die Dringlichkeit einer Dienstfahrt beispielsweise im Falle einer polizeilichen Verfolgung eines Fahrzeuglenkers, der sich auf der Autobahn zuvor einer groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht hatte, sich aber nicht durch Flucht entziehen wollte (Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2009 vom 14. April 2009 E. 4.4.1).
Die Vorinstanz bejahte den dringlichen Charakter der Dienstfahrt und erwog was folgt (pag. 938 f., S. 55 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass die anfängliche Observation des Strafklägers als taktisch notwendige Dienstfahrt begann. Der Strafkläger hatte aber den blauen VW-Bus als polizeiliches Fahrzeug identifiziert und den anschliessend folgenden weissen VW e-Golf als polizeiliches Fahrzeug vermutet, weshalb er die Flucht ergriff und bereits an der Verzweigung .________/.________ das Rotlicht-Signal missachtete.
Obwohl die drei Polizisten den Strafkläger durch Hupen und Abgabe von Lichtsignalen bedeuteten, anzuhalten, beschleunigte dieser sein Auto weiter. Indem der Strafkläger die Verfolgungsfahrt auf der .________ stetig intensivierte, gefährdete er – jedenfalls abstrakt – eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmenden. Er bildete dadurch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Anhaltung des Strafklägers und dadurch der Schutz der anderen Verkehrsteilnehmenden war prioritär zu behandeln. So sagten auch die Beschuldigten 1-3 nachvollziehbar aus, dass nach den anfänglichen taktischen Überlegungen ihre finale Intention darin bestand, Dritte vor der Irrfahrt des Strafklägers zu schützen. Die freiwillige oder erzwungene Anhaltung des Strafklägers musste rasch erfolgen und duldete aufgrund des fortgesetzten und stets aggravierenden Verhaltens des Strafklägers keinen Aufschub. Somit ist es bei dieser zur Diskussion stehenden inkriminierten Fahrt zweifellos um die Verfolgung einer flüchtigen Person gegangen. Die Dienstfahrt ist spätestens nach dem .________ somit als dringlich einzustufen.
Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung monierte die Generalstaatsanwaltschaft, es habe sich vorliegend um keine dringliche Dienstfahrt gehandelt. Die Verfolgung habe einzig dem Zweck gedient, den Strafkläger anzuhalten. Es sei nicht darum gegangen Menschenleben zu retten und auch die Verhinderung einer Flucht stehe nicht zur Diskussion, weil die Identität des Strafklägers bereits im Vorfeld festgestanden habe. Der Strafkläger habe zudem erst beschleunigt, als die Beschuldigten ihn verfolgt hätten, was den Beschuldigten auch bewusst gewesen sei. Der vom Strafkläger ausgehenden Gefahr habe durch die Verfolgung nicht begegnet werden können. Aus diesem Grund hätten die Beschuldigten von ihm ablassen müssen, was in ähnlichen Fällen, wie beispielsweise dem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 23 519 vom 17. Dezember 2024, gemacht worden sei. Die Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 2 sahen indessen den Dringlichkeitscharakter der Fahrt als gegeben an (pag. 1231).
Die Kammer schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen an. Ab dem Moment, als sich der Strafkläger zur Flucht vor der Polizei entschied, ging angesichts seiner Fahrweise – insbesondere an den neuralgischen Punkten wie dem .________ oder der Kreuzung .________ – und aufgrund seiner mehrfach massiv übersetzten Geschwindigkeit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Damit änderte sich auch das mit der Nachfahrt angestrebte Ziel der Beschuldigten, wobei spätestens ab dem .________ dem Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmenden höchste Priorität zukam. Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft ist daher auch nicht entscheidend, dass die Identität des flüchtenden Strafklägers bekannt war. Schliesslich ging es nicht (mehr) darum, den Strafkläger wegen des Verdachts auf Betäubungsmittelhandel zu observieren oder die auf der Fahrt begangenen Verkehrsregelverletzungen zu ahnden, sondern es wurde versucht, ihn aufgrund seiner Fahrweise «aus dem Verkehr zu ziehen», um Schlimmeres zu verhindern. Würde man im Weiteren der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Argumentation folgen, würde dies im Umkehrschluss bedeuten, dass man sich einer polizeilichen Kontrolle stets durch eine Fahrweise wie derjenigen des Strafklägers entziehen könnte. Es sei an dieser Stelle nochmals erwähnt, dass der Beschuldigte sich in Kenntnis um die Polizisten im Verfolgerfahrzeug und aus freien Stücken zur Flucht entschied und nicht von den Beschuldigten zu einem solchen Verhalten gedrängt wurde. Auch der von der Generalstaatsanwaltschaft zitierte Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern SK 23 519 vom 17. Dezember 2024 ändert an der bereits gewonnen Einschätzung nichts. Die in diesem Entscheid verfolgenden Polizisten, welche im Übrigen in jenem Verfahren nicht beschuldigte Personen waren, brachen die nächtliche Verfolgung zu einem Zeitpunkt ab, als sie bereits über längere Zeit erfolglos versuchten, eine Distanzverringerung zum flüchtenden Fahrer zu erreichen und schliesslich zu einer Baustelle – in welcher der Verkehr nur einseitig auf der linken Spur geführt wurde – in einer 30er Zone gelangten, welche der Flüchtende in Missachtung eines Rotlichts ungebremst passierte (Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern SK 23 519 vom 17. Dezember 2024 E. 8, 8.2 und 8.6). Die sich diesen Polizisten präsentierende Gefährdungslage (nächtliche Verfolgung, 30-er Zone, Rotlicht, einseitig befahrbarer Baustellenbereich, wobei aufgrund des Rotlichts offensichtlich davon ausgegangen werden musste, dass der Gegenverkehr, welcher aufgrund der Einspurigkeit auf derselben Fahrspur entgegen kommen würde, grünes Licht hatte) ist mit der Situation auf der .________ (ca. Hausnummer .________) mitnichten vergleichbar. Hinzukommend vermochten die Beschuldigten in casu wiederholt die Distanz zum Strafkläger zu verringern, womit die Verfolgung bis zur Situation nach der Schussabgabe auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann. Angesichts der vom flüchtenden Strafkläger ausgehenden Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist vorliegend der dringliche Charakter der Dienstfahrt zu bejahen.
Warnsignale
Weiter setzt eine Strafbefreiung nach Art. 100 Ziff. 4 SVG die Abgabe der erforderlichen Warnsignale voraus. Die Vorinstanz gelangte hinsichtlich dieser Voraussetzung zu folgendem Schluss (pag. 939 f., S. 56 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Welche Warnsignale ein Abweichen von den Verkehrsregeln erlauben, ergibt sich aus Art. 27 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 16 VRV. Hiernach müssen alle Verkehrsteilnehmer Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität, Polizei und des Zolls, die sich durch Blaulicht und Wechselklanghorn ankündigen, den Vortritt lassen; Blaulicht und Wechselklanghorn dürfen nur gebraucht werden, solange die Dienstfahrt dringlich ist und die Verkehrsregeln nicht eingehalten werden können. Kein besonderes Warnsignal i.S.v. Art. 100 Abs. 4 SVG ist das gelbe Gefahrenlicht i.S.v. Art. 110 Abs. 2 Bst. b. Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41); (vgl. Keshelava/Dangubic, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 52 zu Art. 100 SVG).
Das geführte zivile Patrouillenfahrzeug der Kantonspolizei Bern war zum Tatzeitpunkt weder mit Blaulicht noch Zweiklanghorn ausgerüstet. Die Betätigung der «Lichthupe» und der akustischen Hupe genügt den gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 100 Abs. 4 SVG nicht. Einerseits identifizieren Dritte diese höchstwahrscheinlich nicht als polizeiliche Warnsignale und stellen sich damit auf keine dringliche Dienstfahrt und die ausserordentliche Gefahr, welche von ihr ausgeht, ein. In der Konsequenz ist zu erwarten, dass Dritte ihr Verhalten beim Erklingen der gewöhnlichen Warnsignale nicht gleichermassen anpassen wie bei den gesetzlich vorbehaltenen Warnsignalen für die Blaulichtorganisationen. Andererseits erklingen gewöhnliche Warnsignale leiser als das Zweiklaghorn, welches mindestens 100 dB erreichen muss (vgl. Anhang 11 VTS). Sie sind damit weniger geeignet, Dritte auf die Gefahr, welche von der dringlichen Dienstfahrt ausgeht, rechtzeitig zu warnen.
Die Kammer kann sich auch diesen vorinstanzlichen Ausführungen in vollem Umfang anschliessen. Dass auf dem noch zu prüfenden Abschnitt auf der .________ (ca. Hausnummer .________), auf welchem der Beschuldigte 1 für die übrigen Verkehrsteilnehmenden eine erhöhte abstrakte Gefährdung schuf, die Abgabe von Warnsignalen erforderlich gewesen wäre, ist mithin offenkundig. Ob die Abgabe der erforderlichen Warnsignale auf der gesamten Fahrstrecke notwendig gewesen wäre, ist demgegenüber nicht (mehr) zu beurteilen. Mangels Abgabe der notwendigen Warnsignale auf der .________ (ca. Hausnummer .________) entfällt eine (vollumfängliche) Strafbefreiung nach Art. 100 Ziff. 4 SVG bereits an dieser Stelle. Ausführungen zur weiteren Voraussetzung der gebotenen Sorgfalt erübrigen sich daher.
Verhältnis von Art. 100 Ziff. 4 SVG / Art. 14 StGB
Entgegen dem vorinstanzlichen Vorgehen führt die fehlende Abgabe der erforderlichen Warnsignale jedoch nicht dazu, dass Art. 100 Ziff. 4 SVG in seiner Gesamtheit keine Anwendung finden würde; die Vorinstanz gelangte zu diesem Schluss und prüfte daraufhin, ob ein gesetzlich erlaubtes Verhalten nach Art. 14 StGB vorlag (pag. 940 ff., S. 57 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nach Ansicht der Kammer geht mit dem klaren Gesetzeswortlaut von Art. 100 Ziff. 4 SVG einher, dass im Fall einer dringlichen Dienstfahrt, aber nicht abgegebener, erforderlicher Warnsignale, die Strafbarkeit bestehen bleibt, die Strafe aber zwingend zu mildern ist. Dabei ist unbeachtlich, aus welchem Grund die erforderlichen Warnsignale nicht abgegeben wurden, womit auch der vorliegende Fall, in welchem von vornherein keine Warnvorrichtungen vorhanden waren, einen Anwendungsfall der Strafmilderung darstellt. Angesichts des (mittlerweile) zwingenden Charakters der Strafmilderung erscheint in einem solchen Fall eine richterliche Prüfung von
Art. 14 StGB und damit die Möglichkeit unter gegebenen Umständen dennoch eine vollständige Strafbefreiung zu erreichen als vom Gesetzgeber nicht gewollt. Zum selben Ergebnis gelangt man mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung. Im Urteil 6B_755/2020 vom 3. November 2020 führte das Bundesgericht aus, im Falle der Annahme einer dringlichen Dienstfahrt könne Art. 14 StGB als Rechtfertigungsgrund nicht mehr angerufen werden, da Art. 100 Ziff. 4 SVG die Pflichten auf dringlichen Dienstfahrten abschliessend regle (E. 3). Damit einhergehend wurde im Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2009 vom 14. April 2024 festgehalten, Art. 100 Ziff. 4 SVG decke einzig die dringlichen Dienstfahrten der besonderen Einsatzfahrzeuge ab. Werde wie vorliegend die Dringlichkeit verneint, stehe der beschuldigten Person grundsätzlich weiterhin die Berufung auf den allgemeinen Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB offen (E. 4.4.2).
Im vorliegenden Fall findet somit angesichts des dringlichen Charakters der Dienstfahrt Art. 100 Ziff. 4 SVG ausschliessliche Anwendung und eine weitergehende Prüfung von Art. 14 StGB ist nicht angezeigt. Nach dem Gesagten bleibt die Strafbarkeit des Beschuldigten 1 grundsätzlich bestehen, eine allfällige Strafe ist jedoch zwingend zu mildern.
Art. 100 Ziff. 5 SVG
Seit dem vorinstanzlichen Urteil wurde Art. 100 Ziff. 5 SVG eingeführt (in Kraft per 1. Oktober 2023). Gemäss Art. 100 Ziff. 5 SVG wird im Falle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die auf dringlichen oder aus taktischen Gründen notwendigen Dienstfahrten begangen werden, lediglich die Differenz zur Geschwindigkeit berücksichtigt, die für den Einsatz angemessen gewesen wäre.
Die begangene Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten 1 um (maximal) 49 km/h auf der .________ in I.________ fällt angesichts des dringlichen Charakters der Dienstfahrt somit nicht nur in den Anwendungsbereich von Art. 100 Ziff. 4 SVG, sondern auch in denjenigen von Art. 100 Ziff. 5 SVG. Da es bisweilen keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur konkreten Anwendung von Art. 100 Ziff. 5 SVG gibt, gehen damit einige offene Fragen einher, wie insbesondere die vorliegend relevante Frage, ob sich die vom Gesetzgeber zusätzlich angestrebte Privilegierung (nebst der bereits bestehenden zwingenden Strafmilderung nach Art. 100 Ziff. 4 SVG) bereits auf rechtlicher Ebene oder erst bei der Festsetzung der Strafe auswirkt.
Auch findet sich nur wenig einschlägige Literatur zu Art. 100 Ziff. 5 SVG. Heranzuziehen ist indes die Lehrmeinung von Yvan Jeanneret, welcher zu den folgenden Schlüssen gelangte (aus dem Französischen übersetzt, Yvan Jeanneret, in: Strassenverkehr 2/2024, Droit pénal de la circulation routière: le nouveau droit éclairé par l’ancien, 2024, S. 85-92): Er stellt zunächst klar, dass die Bedingungen für die Anwendung von Art. 100 Ziff. 5 SVG und Art. 100 Ziff. 4 SVG dieselben und die beiden Absätze im Falle einer Geschwindigkeitsüberschreitung kumulativ anzuwenden sind. Weiter führt er aus, der Richter müsse daher nicht nur die Strafe gemäss Art. 48a StGB mildern, sondern auch die Differenztheorie anwenden. Der neue Art. 100 Ziff. 5 SVG sei dabei dahingehend auszulegen, dass er (auch) auf die rechtliche Qualifikation der Geschwindigkeitsüberschreitung anzuwenden sei. Die Parlamentsdebatte stehe dieser Auslegung nicht entgegen: Sie besage, dass der Richter die Geschwindigkeit ermitteln müsse, die nach seiner Beurteilung aller Umstände des Einzelfalls eine Geschwindigkeit im Einklang mit den in Art. 100 Ziff. 4 SVG vorgeschriebenen Regeln der Vorsicht gewesen wäre und dann die Schwere des Verstosses anhand der Differenz zwischen dieser theoretischen und der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit bemessen.
Diese Lehrmeinung schlägt sich auch bereits in der kantonalen Rechtsprechung nieder. Im Entscheid AARP/289/2024 vom 13. August 2024 setzte sich der Genfer Cour de Justice, Chambre pénale d’appel et de révision, mit der Anwendung von Art. 100 Ziff. 5 SVG auseinander. Dabei gelangte das Genfer Gericht unter Hinweis auf die oben dargelegte Lehrmeinung ebenfalls zum Schluss, dass der Richter nur die Differenz zwischen der tatsächlichen Geschwindigkeit des Fahrers und der im konkreten Fall als angemessen erachteten Geschwindigkeit berücksichtigen dürfe und dies sowohl für die rechtliche Qualifikation der Geschwindigkeitsüberschreitung als auch die Festsetzung des Strafmasses gelte (E. 3.2). Die entsprechende Erwägung wird im Nachfolgenden in der Originalsprache zitiert (Hervorhebungen durch die Kammer):
Selon l'art. 100 ch. 4 3ème phrase LCR, si le conducteur n'a pas fait preuve de la prudence imposée par les circonstances ou s'il n'a pas donné les signaux d'avertissement nécessaires lors d'une course officielle urgente, il reste punissable, mais la peine doit être atténuée. Le nouvel art. 100 ch. 5 LCR, également entré en vigueur le 1er octobre 2023, précise qu'en cas d'excès de vitesse commis lors de courses officielles urgentes ou nécessaires pour des raisons tactiques, seule est prise en considération la différence par rapport à la vitesse qui aurait été appropriée pour l'intervention. Cette disposition prévoit un mécanisme additionnel en faveur des conducteurs, lorsque les conditions de la justification selon l'art. 100 ch. 4 LCR ne sont pas données. (i.e. la course doit être officielle et urgente ou nécessaire à des fins tactiques, mais les autres conditions ne sont pas remplies, singulièrement la condition de la prudence/proportionnalité) : en cas d'excès de vitesse punissable, le juge ne doit prendre en compte que la différence entre la vitesse effective du conducteur et la vitesse qui aurait été appropriée pour l'intervention (correspondant à l'ancienne pratique genevoise citée dans l'arrêt du Tribunal fédéral 6B_1161/2018, consid. 1.1.1 et 2). Cette règle vaut tant s'agissant de la qualification juridique de l'excès de vitesse que de la fixation de la peine (JEANNERET/KUHN/MIZEL/RISKE, Code suisse de la circulation routière commenté, Bâle 2024, 5ème éd., n. 5.4bis ad art. 100 LCR).
Die Kammer wendet analog dem Vorgehen in der dargelegten Lehre und Rechtsprechung sowie mit Blick auf die vom Gesetzgeber gewollte zusätzliche Privilegierung durch Art. 100 Ziff. 5 SVG den Artikel ebenfalls bereits bei der rechtlichen Würdigung an. Die Kammer hat folglich die im vorliegenden Fall auf der .________ angemessene Geschwindigkeit zu bestimmen. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde bereits eruiert, dass bei einer Fahrweise wie derjenigen des Beschuldigten 1, namentlich unter Betätigung der akustischen Hupe, aber ohne die erforderlichen Warnvorrichtungen, sowie unter Berücksichtigung der Gesamtumstände auf der .________ eine Geschwindigkeit von 75 bis 80 km/h nicht hätte überschritten werden dürfen, um der gebotenen Sorgfalt auf diesem Streckenabschnitt Rechnung zu tragen (vgl. E. 10.5.4 hiervor). Davon ausgehend beträgt die Differenz zur effektiv gefahrenen Geschwindigkeit von (maximal) 99 km/h netto 19 bis maximal 24 km/h.
Diese Geschwindigkeitsüberschreitung von maximal 24 km/h gilt es nun in einem nächsten Schritt rechtlich einzuordnen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ungeachtet der konkreten Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, wenn die Höchstgeschwindigkeit innerorts um bis zu 25 km/h überschritten wird (siehe BGE 123 II 106 E. 2c; BGE 124 II 259 E. 2b/bb und 2c; vgl. für die Grenzwerte auch Fiolka, a.a.O., N 127 zu Art. 90). Indem der Beschuldigte 1 auf der .________ (ca. Hausnummer .________) die Geschwindigkeit zeitweise um maximal 24 km/h überschritt, erfüllt er den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG. In subjektiver Hinsicht liegt zumindest eventualvorsätzliches Handeln vor, es kann hierzu auf die vorherigen Ausführungen zum subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG (vgl. E. 13.6.2) verwiesen werden, welche gleichermassen Gültigkeit haben.
Zusammenfassend führt die Anwendung von Art. 100 Ziff. 5 SVG zum Ergebnis, dass dem Beschuldigten 1 lediglich eine Geschwindigkeitsüberschreitung von maximal 24 km/h angelastet und der rechtlichen Würdigung zu Grunde gelegt werden kann. In analoger Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Geschwindigkeitsüberschreitungen beging der Beschuldigte 1 somit nicht eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, sondern erfüllt den Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung von Art. 90 Abs. 1 SVG. Wie bereits mehrfach dargelegt wurde, ist die begangene einfache Verkehrsregelverletzung angesichts der eingetretenen Verjährung keinem Schuldspruch mehr zugänglich, weshalb auch kein Vorbehalt einer anderen rechtlichen Würdigung angebracht wurde. Damit entfällt auch die Prüfung von weiteren Rechtfertigungs- und allfälligen Schuldausschlussgründen.
13.6.4 Fazit
Der Beschuldigte 1 ist folglich von der Anschuldigung der vorsätzlichen Verletzung elementarer Verkehrsregeln, eventualiter der groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 14. August 2019 in I.________ durch Missachtung der Höchstgeschwindigkeit freizusprechen.
14. Gehilfenschaft (Beschuldigter 2)
14.1 Theoretische Grundlagen
Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur Gehilfenschaft zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird (pag. 928, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie werden der besseren Übersicht halber nochmals aufgeführt:
Gehilfe ist, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Die Strafbarkeit der Teilnahme setzt eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat voraus (limitierte Akzessorietät). Als Hilfeleistung im Sinne von Art. 25 StGB gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre (vgl. statt vieler BGE 132 IV 49 E. 1.1).
14.2 Subsumtion
Vorab ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte 2 von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zur Nötigung auf Sachverhaltsebene freigesprochen wurde (vgl. E. 11.2 hiervor). Der Vorwurf war mangels erstellten Sachverhalts der Haupttat durch den Beschuldigten 1 keiner Prüfung mehr zugänglich. Der Beschuldigte 1 wurde weiter auch von sämtlichen ihm vorgeworfenen Verkehrsregelverletzungen freigesprochen. Es liegt damit keine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat vor, womit eine Teilnahme des Beschuldigten 2 in Form der Gehilfenschaft von vornherein entfällt und er folglich von der Anschuldigung gemäss AKS Ziff. B.1. freizusprechen ist.
Es sei dennoch erwähnt, dass die Kammer selbst bei Vornahme einer Prüfung zum selben Schluss gelangt wäre. Gemäss vorangehendem Beweisergebnis unterstützte der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 als Beifahrer bei der Navigation, indem er auf die Umgebung und insbesondere auf die übrigen Verkehrsteilnehmenden achtete. Demgegenüber liess sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte 2 mit diesem Verhalten einen tatsächlichen Einfluss auf die Fahrweise des Beschuldigten 1 genommen hätte, womit in Folge auch keine Förderungshandlung im Sinne von Art. 25 StGB vorliegt. Im Weiteren liess sich auch aus seiner Funktion als Einsatzleiter – mangels tatsächlicher Weisungsbefugnis – keine Mitverantwortung ableiten. In subjektiver Hinsicht läge zudem auch kein vorsätzliches Handeln seitens des Beschuldigten 2 vor. Die Unterstützungshandlungen des Beschuldigten 2 waren nicht darauf gerichtet, dem Beschuldigten 1 die Begehung von Verkehrswiderhandlungen zu erleichtern, sondern er beabsichtigte mit seinem Verhalten die Sicherheit der Fahrt zu erhöhen. Daraus folgt, dass der Beschuldigte 2 den Tatbestand von Art. 25 StGB auch in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt hätte, da er nicht vorsätzlich handelte.
14.3 Fazit
Der Beschuldigte ist folglich von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Verletzung elementarer Verkehrsregeln, eventualiter der vorsätzlichen Verletzung elementarer Verkehrsregeln und mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln, angeblich begangen am 14. August 2019 freizusprechen.
15. Amtsmissbrauch (Beschuldigter 3)
15.1 Vorbemerkung und theoretische Grundlagen
Den nachfolgenden Ausführungen wird vorweggenommen, dass die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung überzeugend ausgefallen ist. Es rechtfertigt sich daher sich ihrem Aufbau zu bedienen, ihre Erwägungen grosszügig wiederzugeben und – soweit angezeigt – punktuell durch abweichende Einschätzungen oder eigene Überlegungen der Kammer zu ergänzen (pag. 928 ff., S. 45 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Für die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand des Amtsmissbrauchs im Allgemeinen kann auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 928 ff., S. 45 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
15.2 Würdigung der Vorinstanz und der Kammer
15.2.1 Legitimation des Strafgerichts
Bei der Frage, ob der Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt ist, überprüft das Gericht die Recht- und Verhältnismässigkeit der gegenständlichen, hoheitlichen Handlung. Hinsichtlich des Ermessens beschränkt sich die Legitimation auf den Ermessensmissbrauch, d.h. die Rechtsverletzung bei der Ermessensausübung (vgl. dazu Heimgartner, a.a.O., N. 8 zu Art. 312 StGB). Die Frage, ob die hoheitliche Handlung auch angemessen war, kann durch das Strafgericht nicht geprüft werden und bildete u.U. Gegenstand des personalrechtlichen Verfahrens oder im Verfahren um Ansprüche aus Staatshaftung (Art. 100 ff. PG).
15.2.2 Täterqualifikation und Zusammenhang zur Dienstausübung
Art. 312 StGB ist ein Sonderdelikt. Als Täterin oder Täter kommen nur Beamte in Frage. Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben (Art. 110 Abs. 3 StGB).
Der Beschuldigte 3 war zum Tatzeitpunkt Angehöriger der Kantonspolizei Bern und damit Beamter im Sinne des Gesetzes. Er befand sich im Dienst und die Schussabgabe ist im Zusammenhang der Anhaltung des Strafklägers (und damit berechtigter Amtsgewalt) erfolgt. Der Schusswaffeneinsatz durch den Beschuldigten 3 fällt damit in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich von Art. 312 StGB und ist zu prüfen.
15.2.3 Gesetzliche Grundlage
Anwendbares Recht (sachlicher Anwendungsbereich StPO/PolG)
Bei der Ausübung von hoheitlichen Massnahmen und der zwangsweisen Durchsetzung fragt sich, ob die angeordnete Massnahme und deren Durchsetzung nach dem kantonalen Polizeigesetz oder der Schweizerischen Strafprozessordnung erfolgt und zu prüfen ist. Das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der StPO ist der strafprozessuale Anfangsverdacht (vgl. statt vieler BGE 143 IV 27 E. 2.5).
ad Massnahme: Die Anhaltung von Personen ist sowohl in der Schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 215 StPO) als auch im zum Tatzeitpunkt in Kraft stehenden Art. 27 ff. Polizeigesetz des Kantons Bern vom 8. Juni 1997, Stand 1. Juni 2016 (aPolG; BSG 551.1) geregelt. Soweit interessierend decken sich die Bestimmung materiell (vgl. nachfolgend Ziff. V./2.3. der Urteilsbegründung), was jedoch die Frage der Anwendung im konkreten Fall nicht beantwortet. Fabbri/Inhelder führen in: Basler Kommentar, StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 215 StPO aus:
«Die Grenze zwischen der strafprozessual begründeten und der sicherheits- oder verkehrspolizeilich motivierten Anhaltung verläuft in der Praxis oft fliessend, mithin kommt es zu Überschneidungen. Ob in Fällen solcher Mischformen die Anhaltung polizeigesetzlich oder strafprozessual erfolgt, bestimmt sich nach dem primären Sinn und Zweck des polizeilichen Vorgehens. Dient eine Anhaltung der Verhinderung künftiger Delikte oder der Verkehrssicherheit, richtet sie sich nach dem kantonalen Polizeigesetz, hat sie repressiven Charakter, d. h. dient sie der Aufklärung einer konkreten Straftat verbunden mit Tatverdachtsmomenten, unterliegt sie Art. 215.»
Vorliegend verfolgte die Anhaltung mit fortgesetzter und intensivierter Fluchtfahrt den Zweck, die öffentliche Sicherheit und Ordnung wiederherzustellen und damit sicherheitspolizeiliche, restitutive Zwecke. Gleichzeitig stand der Strafkläger unter Verdacht der Widerhandlung gegen das BetmG und SVG und sollte der Strafverfolgung zugeführt werden, womit gerichtspolizeiliche Zwecke verfolgt wurden. Bei dieser Gemengelage sind beide Normen parallel anwendbar und offensichtlich erfüllt (vgl. dazu die weiteren Erwägungen zur Anhaltung in Ziff. V./2.3. der Urteilsbegründung).
ad zwangsweise Durchsetzung: Gemäss Art. 200 StPO darf zur Durchsetzung von Zwangsmassnahmen als äusserstes Mittel Gewalt angewendet werden; diese muss verhältnismässig sein. Im Übrigen rezipiert Art. 197 StPO die allgemeinen Voraussetzungen staatlichen bzw. grundrechttangierendes Handeln (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV). Das Bundesrecht regelt hingegen nicht, welche Zwangsmittel, unter welchen Voraussetzungen und durch wen sie angeordnet werden dürfen. Art. 197 und 200 StPO sind damit ungenügend bestimmt. Dieses Vakuum ist mit dem kantonale Recht zu füllen (vgl. auch Weber, in Basler Kommentar, StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 200 StPO). Dieses Vorgehen erscheint auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 49 und 123 Abs. 1 BV vereinbar, wonach einzig die Gesetzgebung des Strafprozesses ausschliessliche und umfassende Bundeskompetenz ist und damit kantonalem, zuwiderlaufendem Recht vorgeht. Im Bereich der zwangsweisen Durchsetzung hat der Bundesgesetzgeber, sofern er überhaupt dazu kompetent wäre, aber offensichtlich verzichtet, diesen genauer zu regeln, weshalb das kantonale Polizeirecht zur Lückenfüllung beigezogen werden darf, soweit es der StPO nicht zuwiderläuft.
Die Anhaltung und (versuchte) zwangsweise Durchsetzung fand am 14. August 2019 und somit vor der Totalrevision des PolG statt. Es ist damit ausschliesslich das aPolG vom 8. Juni 1997, Stand 1. Juni 2016 (BSG 551.1), anwendbar.
Schusswaffeneinsatz
Gemäss Art. 45 aPolG kann die Kantonspolizei zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (vgl. Art. 1 aPolG) unmittelbaren Zwang gegen Sachen und Personen anwenden und geeignete Einsatz- und Hilfsmittel einsetzen (Abs. 1). Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist vorher anzudrohen, soweit die Umstände es zulassen (Abs. 2).
So macht die Kantonspolizei, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, in einer den Umständen angemessenen Weise von der Waffe Gebrauch, wenn die dienstlichen Aufgaben nicht anders als durch Waffengebrauch auszuführen sind, insbesondere, wenn Personen, welche ein schweres Verbrechen oder ein schweres Vergehen begangen haben oder eines solchen dringend verdächtig sind, sich der Festnahme […] durch Flucht zu entziehen versuchen (Art. 48 Abs. 1 Ziff. 3 Bst. a aPolG; sog. repressiver Schusswaffeneinsatz), wenn sie aufgrund erhaltener Informationen oder aufgrund persönlicher Feststellungen annehmen darf oder muss, dass Personen für andere eine unmittelbar drohende Gefahr an Leib und Leben darstellen und sich diese der Festnahme […] durch Flucht zu entziehen versuchen (Art. 48 Abs. 1 Ziff. 3 Bst. b aPolG; sog. präventiver Schusswaffeneinsatz).
Polizeiliches Handeln richtet sich gegen diejenige Person, die unmittelbar die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet oder die für das Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist, welches zu einer solchen Störung oder Gefährdung führt (Art. 24 Abs. 1 aPolG; sog. Verhaltensstörer).
Die im Gesetz genannten Konstellationen zum Schusswaffeneinsatz bilden den wesentlichen Ausgangspunkt für die Auslegung und Anwendung (BGE 136 I 87 E. 4.1.). Massgebend für die Beurteilung des Schusswaffeneinsatzes ist der Sachverhalt, wie er von der betreffenden Polizeiangehörigen im Handlungszeitpunkt, d.h. ex-ante, bei pflichtgemässer Vorsicht hat erkannt werden können
(Donatsch/Keller, in: Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, 2018, N. 23 zu §17 PolG Kt. ZH; Polizeischiessen 09.17 SPI, 2. Aufl., 2017, S. 15). Hinsichtlich der ersten Tatbestandsvariante kann der Schusswaffeneinsatz zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und konkret zur Durchsetzung der Anhaltung und vorläufigen Festnahme dienen. Die Tatbestandsvariante setzt voraus, dass die Fluchtgefahr sich manifestiert hat (Donatsch/Keller, a.a.O., N. 38 zu §17 PolG Kt. ZH). Vorausgesetzt ist ein dringender Tatverdacht auf ein schweres Vergehen oder ein schweres Verbrechen. Dringend ist der Tatverdacht, wenn die fliehende Person gestützt auf konkrete Anhaltspunkte mit hoher Wahrscheinlichkeit als Täter in Frage kommt (Donatsch/Keller, a.a.O., N. 40 zu §17 PolG Kt. ZH). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung rechtfertigt einzig der Verdacht, ein Fahrzeug könnte gestohlen sein, eine Schussabgabe auf den Lenker (noch) nicht (BGE 111 IV 113 E. 5, vgl. auch BGE 115 IV 162).
Bei der zweiten Tatbestandsvariante, der polizeilichen Notwehr- und Notstandshilfe, handelt es sich zugleich um eine Berufspflicht, welche sich aus dem sicherheitspolizeilichen Auftrag ergibt (Tiefenthal, Kantonales Polizeirecht der Schweiz, 2018, §17 Schusswaffengebrauch, N. 22).
Der Schusswaffeneinsatz erfordert schliesslich klare Richtlinien und Kriterien (EGMR [Grosse Kammer] Giuliani und Gaggio gegen Italien, Nr. 23458/02, 24.3.2011, N. 209; EGMR [Grosse Kammer] Makaratzis gegen Griechenland, Nr. 50385/99, 20.12.2004, N. 57–59 ebenso Heri, in: Schlegel/Ammann (Hrsg.), Onlinekommentar zur Bundesverfassung, N. 23 ff. zu Art. 10 BV, sowie Imhof, a.a.O., N. 21 zu Art. 60 BV [besucht am 17. Oktober 2023]).
Der von der Kantonspolizei Bern eingebrachte Dienstbefehl DBF20009 vom 1. August 2019 regelt rudimentär den Einsatz von Zwangsmitteln. Der von der Verteidigung des Beschuldigten 2 vorgelegte Auszug aus dem Dienstbefehl DBF10032 vom 1. Januar 2018 (pag. 828) enthält ausführlichere Regeln zum Schusswaffeneinsatzes bei der Kantonspolizei Bern. Betreffend den Schusswaffeneinsatz auf Pneus hat die Kantonspolizei Bern jedoch dargetan, dass dieser zwar nicht untersagt, aber auch nicht gelehrt und geübt werde (pag. 061 PEN 21 284). Ob diese Regelung den grundrechtlichen Anforderungen gerecht wird, ist fraglich. Dem Beschuldigten 3 kann aus mangelhaften Einsatzregeln bzw. angesichts der Auskunft der Kantonspolizei Bern nichts Nachteiliges angelastet werden.
Vorliegend verfolgten die Beschuldigten 1-3 sowie die Auskunftsperson AB.________ den Anfangstatverdacht der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dieser Verdacht basierte auf der Nachricht eines Informanten. Die Beschuldigten 1-3 haben sich entschlossen, dem Strafkläger zu folgen. Dazu organisierte der Beschuldigte 1 kurzerhand ein ziviles Patrouillenfahrzeug bei der Polizeiwache AG.________. Die Beschuldigten 1-3 beabsichtigten mittels taktisch notwendiger Dienstfahrt das Betäubungsmittellager des Strafklägers ausfindig zu machen. Die taktisch notwendige Dienstfahrt mutierte bereits kurz nach der .________ zu einer dringlichen (vgl. dazu Ziff. V./1.1. der Urteilsbegründung). Die Staatsanwaltschaft argumentierte sinngemäss, dass im Y.________ keine grösseren Mengen von Betäubungsmittel gehandelt würden. Die Verteidigung dementierte dies. Als gerichtsnotorisch kann erkannt werden, dass im Y.________ regelmässig mit Betäubungsmitteln, teilweise auch gewerbs- und mengenmässig qualifiziert, gehandelt wird. Der Verdacht der Beschuldigten 1-3 war vor diesem Hintergrund nicht aus der Luft gegriffen. Bei der Rechtsfrage, ob ein schweres Vergehen bzw. ein schweres Verbrechen vorliege, zeigt die Sanktionspraxis im Betäubungsmittelstrafrecht ein klares Bild. Der Handel mit Betäubungsmitteln ist als Vergehen bestimmt (Art. 19 Abs. 1 BetmG). Erreicht der Handel bereits eine Menge von 12 g reinem Heroin bzw. 18 g reinem Kokain, so ahndet der Gesetzgeber dieses Verhalten als Verbrechen, wobei eine Mindeststrafe von einem Jahr vorgesehen ist. Die Schwelle zum Verbrechen liegt damit bewusst tief. Diese tiefe Schwelle ist von der Idee des Gesetzgebers als auch der Praxis bestimmt, beim Handel mit Betäubungsmitteln entschieden durchzugreifen. In Lichte dieser Gesetzgebung und Praxis war die Einschätzung der Beschuldigten 1-3, es handle sich um ein schweres Vergehen, wenn nicht sogar um ein Verbrechen, nachvollziehbar und stringent. Daran ändert auch nichts, dass bei der späteren Anhaltung des Strafklägers keine grösseren Mengen von Betäubungsmitteln sichergestellt wurden. Massgebend bleibt die ex-ante-Sicht. Schliesslich erhärtete sich der Verdacht auf strafrechtlich relevantes Verhalten auch insofern, als die Beschuldigten 1-3 diverse Vergehen und Verbrechen gegen das Strassenverkehrsgesetz beobachten konnten (vgl. dazu Urteil vom 9. April 2021 des Strafklägers; pag. 2333 ff. PEN 21 25). Insgesamt stellt das Gericht fest, dass der Beschuldigte 3 zwecks Durchsetzung des staatlichen Strafanspruch seine Schusswaffe schliesslich repressiv einsetzte, was von der Tatbestandsvariante von Art. 48 Abs. 1 Ziff. 3 Bst. a aPolG abgedeckt ist.
Ergänzend ist auch die Absicht des Beschuldigten 3 zu berücksichtigen, die von der Flucht ausgehende Gefahr für die Dritte zu stoppen oder einzugrenzen (vgl. zum Ganzen Ziff. V./2.3. der Urteilsbegründung / «Anhaltung»). Auch hier wäre das Vorgehen des Beschuldigten 3 unter dem Blickwinkel des präventiven Schusswaffeneinsatzes abgedeckt (Art. 48 Abs. 1 Ziff. 3 Bst. b aPolG).
Abschliessend gilt zu erwähnen, dass der Beschuldigte 3 die beiden Schüsse auf den Pneu des Fahrzeuges abgab, welches durch den Strafkläger gelenkt wurde. Die polizeiliche Zwangsmassnahme war damit gegen den Störer gerichtet und somit zulässig.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, nahmen die Beschuldigten die Verfolgung des Strafklägers aufgrund eines begründeten Anfangsverdacht für Betäubungsmittelhandel auf. Dies wurde bereits im Rahmen der allgemeinen Beweiswürdigung dargelegt, worauf an dieser Stelle verwiesen werden kann (vgl. E. 9.5 hiervor). Es wurde jedoch ebenfalls bereits (mehrfach) ausgeführt, dass sich die Verfolgung in verschiedene Phasen aufteilte und sich mit andauernder Fahrt auch die von den Beschuldigten mit der Verfolgung beabsichtigten Ziele verschoben (vgl. E. 10.10 und 13.6.3 hiervor). Im Moment der Schussabgabe auf dem Parkplatz und der damit bezweckten Anhaltung stand für den Beschuldigten 3 nicht mehr der anfängliche Verdacht auf einen Betäubungsmittelhandel, sondern die vom Strafkläger ausgehende Gefahr für Dritte im Vordergrund (vgl. auch E. 12.4 hiervor). Angesichts der Fahrweise des Strafklägers bestand eine unmittelbare drohende Gefahr für Leib und Leben für die übrigen Verkehrsteilnehmenden. Entgegen dem Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft ist dabei unbeachtlich, dass es zuvor zu keiner konkreten Gefährdung einer Drittperson gekommen ist (pag. 1231); dies ist angesichts der Fahrweise des Strafklägers einzig dem Zufall zu verdanken. Entscheidend ist allein, dass eine Gefahr für Leib und Leben für Dritte aus einem unmittelbar bevorstehenden oder sich im Gange befindlichen, gefährlichen Angriff besteht
(Donatsch/Keller, Schusswaffengebrauch, Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, 2018, S. 188). Da sich der Strafkläger der versuchten Anhaltung durch die Beschuldigten auf dem Parkplatz durch ein zielgerichtetes Drei-Punkte-Wendemanöver entzog und im Zeitpunkt der Schussabgabe bereits wieder vorwärts bewegte und in Richtung .________ davonfuhr, war für den Beschuldigten 3 erkennbar, dass der Strafkläger seine Flucht fortsetzen würde. Damit wäre bei unveränderter Fahrweise weiterhin eine Gefahr für Leib und Leben Dritter gegeben gewesen. Der Beschuldigte 3 setzte somit – entgegen der Ansicht der
Vorinstanz – die Schusswaffe vordergründig präventiv und nicht repressiv ein. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend ausführte, ist das Vorgehen des Beschuldigten 3 so oder anders von Art. 48 Abs. 1 Ziff. 3 aPolG abgedeckt.
Warnruf
Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszugehen, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen. Ein Warnschuss darf nur abgegeben werden, sofern die Umstände die Wirkung eines Warnrufes vereiteln (Art. 48 Abs. 2 aPolG).
Mit dem Warnruf soll der betroffenen Person die Gelegenheit gegeben werden, der polizeilichen Massnahme zu befolgen. Es wird ihr damit der Ernst der Lage sowie mögliche Konsequenzen eines Ungehorsams der polizeilichen Massnahme vermittelt (sog. Prinzip der vorgängigen Warnung; vgl. Tiefenthal, a.a.O., N. 24). Der Warnruf oder der Warnschuss ist daher im Sinne der Verhältnismässigkeit (Donatsch/Keller, a.a.O., N. 81 zu §17 PolG Kt. ZH) ein milderes Mittel zur gezielten Schussabgabe auf einen Gegenstand oder eine Person. Eine Ausnahme vom Prinzip der vorgängigen Warnung kann gemacht werden, wenn für eine vorgängige Warnung keine Zeit bleibt (Tiefenthal, a.a.O., N. 25; ebenso Donatsch/Keller, a.a.O., N. 83 zu §17 PolG Kt. ZH).
Gemäss den Aussagen des Beschuldigten 1 wollten sie den Strafkläger «klemmen» d.h. durch taktisches (Zu-)Parkieren von der Wegfahrt hindern (pag. 91 f., Z. 115, Z. 148 und Z. 173), was aufgrund der offenen, örtlichen Gegebenheiten aber nicht glückte (vgl. Skizzen der Beschuldigten pag. 066, 095 und 170). Unmittelbar nach dem Anhalten auf dem Parkplatz setzte der Strafkläger mit seinem Fahrzeug zurück und die Flucht fort. Die Beschuldigten 1-3 gaben an, etwas verbalisiert zu haben. Auch der Strafkläger bestätigte, dass die Beschuldigten 1-3 mit Handbewegungen ihn aufforderten anzuhalten.
Sachverhaltlich steht fest, dass der Beschuldigte 3 keinen Warnruf oder -schuss abgab. Der Strafkläger hatte bereits erneut zur Flucht angesetzt, weshalb für einen Warnschuss keine Zeit war.
Ergänzend gilt aus Sicht des Gerichts zu berücksichtigen, dass gemäss wiederholten Aussagen des Beschuldigten 3, dieser nach dem Verlassen des zivilen Patrouillenfahrzeuges den Strafkläger mit der Schusswaffe «bedroht» habe. Der Strafkläger selbst erklärte, dass er eine gezogene Schusswaffe wahrgenommen habe. Der Strafkläger musste angesichts der vorangehenden Verfolgungsfahrt damit rechnen, dass die Kantonspolizei diese auch einsetzen werde. Die Schussabgabe war somit nicht gänzlich unvorhersehbar.
15.2.4 Öffentliche Interessen (Art. 5 Abs. 2 BV)
Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen (Art. 5 Abs. 2 erster Teilsatz BV). Darunter fällt einerseits und historisch betrachtet der Polizeigüterschutz. Andererseits lassen sich öffentliche Interessen aus den staatlichen Sachaufgaben gewinnen.
Der Schusswaffeneinsatz durch den Beschuldigten 3 liegt im Interesse der staatlichen Strafverfolgung und diente überdies dem Rechtsgüterschutz der Verkehrsteilnehmenden (namentlich der körperlichen Integrität und des Eigentums).
Mit Verweis auf die Ausführungen unter E. 15.2.2 diente der Schusswaffeneinsatz durch den Beschuldigten 3 primär dem Rechtsgüterschutz der Verkehrsteilnehmenden.
15.2.5 Verhältnismässigkeit
Theoretische Grundlagen zur Verhältnismässigkeit
Das polizeiliche Handeln muss verhältnismässig, d.h. geeignet, erforderlich und zumutbar sein (Art. 5 Abs. 2 zweiter Teilsatz BV). Art. 23 aPolG konkretisiert den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit und führt aus: Von mehreren geeigneten Massnahmen haben die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden diejenige zu treffen, welche die einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt (Abs. 1 [Eignung]). Eine Massnahme ist aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann (Abs. 3 [Erforderlichkeit]). Eine Massnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zum angestrebten Erfolg in einem erkennbaren Missverhältnis steht (Abs. 2 [Zumutbarkeit]). D.h. der angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (Zweck-Mittel-Relation; vgl. statt vieler BGE 141 I 20).
Der Schusswaffeneinsatz ist «ultima ratio» (Donatsch/Keller, a.a.O., N. 20, vgl. insb. auch Heri, a.a.O., N. 23 für den Schusswaffeneinsatz gegen Personen). Bei der Überprüfung, ob eine Schussabgabe verhältnismässig ist, sind verschiedene Aspekte zu beachten (vgl. auch Donatsch/Keller, a.a.O., N. 16): a) das konkrete Zwangsmittel (Treffererwartung, Munition) und dessen Wirkung, b) die Fähigkeiten des Schützen, dieser muss insbesondere eine entsprechende Ausbildung genossen haben «trained in the use of firearms» (EGMR Bubbins gegen das Vereinigtes Königreich von Grossbritannien, Nr. 50196/99, 15.3.2005, N. 150), c) die Schussabgabe i.e.S. und d) das Ziel. Verhältnismässig kann der Schusswaffeneinsatz wegen des damit verbundenen Risikos einer schweren Verletzung oder gar Tötung des Verfolgten nur dann sein, wenn der Durchsetzung des Strafanspruchs im konkreten Fall ein grösseres Gewicht beizumessen ist als dem Abwehrrecht des Betroffenen
(Donatsch/Keller, a.a.O., N. 39, mit Verweis auf BGE 136 I 87 E. 4.4).
Aus der Kasuistik des Bundesgerichts ist bekannt, dass die (dritte) Schussabgabe auf den Bereich des Führersitzes eines flüchtigen Fahrzeuges, dessen Führer zuvor seine Identität nicht bekannt gab und die Flucht ergriff, unverhältnismässig war (BGE 111 IV 113 E. 5). In einem älteren Entscheid bejahte das Bundesgericht die Verhältnismässigkeit einer Schussaufgabe bei einer Distanz von 15 Metern auf einen angehaltenen Jugendlichen, der einen Polizisten angegriffen hatte und einen zweiten Fluchtversuch unternahm. Vor der Schussabgabe erfolgte ein (erneuter) Warnruf (BGE 94 IV 5 E. 2). Dahingegen taxierte das Bundesgericht in einem jüngeren Urteil die Schussabgabe mit einem Maschinengewehr auf den Flüchtenden als unverhältnismässig, da der zu Fuss Fliehende auch durch einen koordinierten Polizeieinsatz (zivile Patrouillenfahrzeuge seien vor Ort gewesen) hätte gestoppt werden können. Ausgangspunkt für die Gefährdung durch den Flüchtenden sei eine Beziehungsproblematik gewesen. Dritte seien durch den Flüchtenden nicht ernsthaft gefährdet gewesen (Urteil des Bundesgerichts 6B_569/2012 vom 2. Mai 2013 E. 3.). Ebenso erklärte das Bundesgericht die dreifache Schussabgabe auf das (Dreirad-) Fahrzeug flüchtender Wilderer als unverhältnismässig, da die Schussabgabe erst erfolgte, als sich das Dreiradfahrzeug entfernt hatte, womit von den Flüchtenden keine Gefahr für den Polizisten ausging. Zudem seien die Wilderer bereits identifiziert gewesen und hätten von der Ortspolizei angehalten werden können. Ein zweifacher Entzug der polizeilichen Anhaltung ohne Verdacht auf eine schwerwiegende Straftat rechtfertige keinen Schusswaffeneinsatz (BGE 99 IV 253 E. 2.b.).
Subsumtion
Eignung
Vorliegend kann festgestellt werden, dass die Schussabgabe auf den Pneu geeignet
war, die Flucht des Strafklägers – wenn auch nicht unmittelbar – zu stoppen bzw. zu erschweren (vgl. Auszug aus den Ausbildungsunterlagen Polizeischiessen, pag. 830 ff.).
Erforderlichkeit
Ein anderes, gleich geeignetes, milderes Mittel stand den Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt nicht zur Verfügung. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 zuerst versuchte, das Fahrzeug auf dem Parkplatz zu «klemmen», was offensichtlich nicht gelang. Die Beschuldigten 1-3 versuchten gestikulierend den Strafkläger zu deuten, anzuhalten. Diese Massnahme blieb ohne Erfolg. Auch die «Bedrohung» durch die Waffe, wie es der Beschuldigte 3 wiederholt nannte, hat den Strafkläger nicht dazu veranlasst, von seiner Wegfahrt abzusehen. Die Abgabe eines Warnrufs war vorliegend nicht gleich geeignet, da bereits den mündlichen Aufforderungen anzuhalten nicht gefolgt wurde. Für die Abgabe eines Warnschuss’ als milderes Mittel bestand vorliegend keine Zeit (vgl. Ziff. IV./4.1.2. der Urteilsbegründung). Der Einwand der Strafklägervertretung, der Beschuldigte 3 hätte auf das Hinterrad schiessen sollen, was gleich geeignet, aber für den Strafkläger risikoärmer gewesen wäre, überzeugt nicht. Der Beschuldigte 3 hat gemäss eigenen Aussagen aus einer Distanz von maximal zwei bis drei Metern geschossen. Intuitiv hat er das am nächsten liegende Ziel anvisiert – somit das Vorderrad. Alles andere ist nicht schlüssig. D.h. aber auch, dass die Distanz zum Hinterrad grösser und damit die Gefahr für Fehlschüsse grösser war als beim Vorderrad. Damit wäre die Schussabgabe auf das Hinterrad weniger geeignet gewesen, den Strafkläger zu stoppen, als auf das Vorderrad. Insgesamt kann daher festgestellt werden, dass die Abgabe von zwei Einzelschüssen erforderlich
war.
Zumutbarkeit (Verhältnismässigkeit i.e.S.)
Nach dem Gesagten verfolgte der Schusswaffeneinsatz sicherheits- und gerichtspolizeiliche Zwecke. Diese öffentlichen Interessen sind generell, aber auch im konkreten Fall, hoch zu gewichten. Demgegenüber steht der Zwangsmitteleinsatz selbst und die davon ausgehende Gefahr für den Privatkläger, dessen Eigentum sowie Dritte. Dies lässt sich in folgende Aspekte unterteilen:
das konkrete Zwangsmittel und dessen Wirkung:
Der Beschuldigte 3 setzte seine Dienstwaffe, eine SIG Sauer P229, ein. Es handelt sich um eine Kurzwaffe, bei welchen Deformationsgeschosse wesentlich weniger Energie als bei Langwaffen haben (vgl. zum Ganzen Kneubuehl et al., Wundballistik, 3. Aufl. 2008, S. 108). Gemäss Aussagen des Beschuldigten 3 werden ebendiese Deformationsgeschosse eingesetzt und konkret die Action 4 / 9 mm Munition (vgl. auch Polizeischiessen 09.17 SPI, 2. Aufl. 2017, S. 33). Deformationsgeschosse zeichnen sich dadurch aus, dass sie sich beim Auftreffen auf ein Ziel verformen und eine hohe Energie abgeben (sog. hohe Mann-Stopp-Wirkung). Dadurch wird auch die Wahrscheinlichkeit von Durchschüssen und Kollateralschaden vermindert (vgl. zum Ganzen Kneubuehl et al., Wundballistik, 3. Aufl. 2008, S. 108 f. und 136 f.). Der Einsatz der konkreten Munition war für den Polizeieinsatz bestimmt. Durch die Deformation bei den Felgen bzw. der Stossstage wurde die grösste Energie unmittelbar auf das Fahrzeug abgegeben. Die Gefahr eines für den Strafkläger gefährlich werdenden Ricochet war damit minimiert.
die Fähigkeiten des Schützen
Gemäss eigenen Aussagen ist der Beschuldigte 3 Schiessinstruktor und absolviert zwischen 15-20 Ausbildungstage im Jahr (pag. 168, Z. 257 ff.). Folglich ist der Beschuldigte 3 mit der Schusswaffe vertraut und geübt.
die Schussabgabe i.e.S.
Die Schussabgabe erfolgte zur Mittagszeit und bei guter Witterung. Die Sichtverhältnisse waren ungetrübt. Der Beschuldigte 3 hat gemäss eigenen Aussagen einen vorbehaltenen Entschluss gefasst. Der Beschuldigte 3 hat damit nicht aus einem Reflex geschossen. Die beiden Schüsse wurden einzeln und nicht als Doublette abgegeben. D.h. auch, dass der Beschuldigte 3 das zurücksetzende Fahrzeug «erneut» anvisierte und sich entschied, zu schiessen. Für den zweiten Schuss hat sich der Beschuldigte 3 abdrehen müssen. Das Verhalten zeigt, dass die Schussabgabe nicht unkontrolliert, sondern bewusst und gezielt erfolgt war. Weitere Schüsse auf das beschleunigende Fahrzeug und damit aus grösserer Distanz hat der Beschuldigte 3 nicht abgegeben.
In Korrektur zur vorinstanzlichen Abhandlung ist anzuführen, dass sich gemäss der vorgenommenen Beweiswürdigung das Fahrzeug des Strafklägers im Moment der Schussabgabe bereits wieder vorwärts bewegte. Am Ergebnis ändert dies indessen nichts. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelte der Beschuldigte 3 überlegt und gab gezielt zwei einzelne Schüsse auf das Vorderrad des Strafklägers ab. Die Schüsse erfolgten aus nächster Nähe (2-3 Meter). Im Beweisverfahren wurde aufgezeigt, dass der Beschuldigte 3 nur so viele Schüsse auf das Fahrzeug abfeuerte, wie er sich sicher war, das anvisierte Ziel (linkes Vorderrad) auch zu treffen. Sein überlegtes Handeln manifestiert sich dabei insbesondere in seinem nachvollziehbar dargelegten Verzicht, weitere Schüsse abzugeben, da er gemäss eigener Aussage diese aufgrund der zunehmenden Distanz und Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Strafklägers nicht mehr habe verantworten können (vgl. E. 12.4 hiervor).
das Ziel
Der Strafkläger hat sein Fahrzeug bereits zurückgesetzt, als der Beschuldigte 3 den ersten Schuss abgab. Das Fahrzeug war damit schon in Bewegung, jedoch noch nicht mit vollem Tempo unterwegs. Die Distanz zum Ziel betrug maximal zwei bis drei Meter. Der Beschuldigte 3 zielte auf das linke Vorderrad. Die Auskunftspersonen haben ausgesagt, dass die Waffe klar gegen unten gerichtet gewesen sei. Zwar liegt das linke Vorderrad nahe dem Fahrer. Die Staatsanwaltschaft und die Strafklägervertretung erblicken in der Nähe zum Fahrer die Gefahr eines Durchschusses durch die Fahrertür. Entgegen diesen Ausführungen erscheint die gezielte Schussabgabe auf einen Pneu aus zwei Metern Distanz als genügend sicher und das Risiko eines Ricochet oder eines Verfehlens des Ziels ausreichend minimiert und vertretbar. Diese Auffassung wird im Übrigen auch in den Ausbildungsunterlagen des SPI, Polizeischiessen, vertreten (pag. 830). Hiernach wird der Schusswaffeneinsatz gegen ein flüchtiges Motorfahrzeug immer den Grundsätzen für den Waffengebrauch gegen Personen unterstellt. Ausnahmen sind lediglich Schüsse auf Pneus aus kürzester Distanz (je nach Fähigkeit des Schützen zwei bis maximal zehn Meter) auf ein stehendes oder anrollendes Fahrzeug. Entgegen der Vorbringen der Strafklägervertretung kann bei einer Schussdistanz von maximal zwei bis drei Metern, und damit deutlich unter der Obergrenze von zehn Meter, die Schussabgabe auch auf eine «schnell anrollendes» Fahrzeug abgegeben werden.
Das Gericht erkennt demnach, dass der Beschuldigte 3 die beiden Schüsse mit der nötigen Sorgfalt auf das Fahrzeug abgab und das Risiko für einen Kollateralschaden hinreichend minimiert war. Der Sachschaden am Fahrzeug sowie das geringe Risiko eines Kollateralschadens stehen in keinem Missverhältnis zu den öffentlichen Interessen, namentlich dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch bei einem begründeten Verdacht auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie zahlreicher Vergehen und Verbrechen gegen das Strassenverkehrsgesetz als auch dem Rechtsgüterschutz der weiteren Verkehrsteilnehmenden.
Anzeichen für eine Rechtsverletzung bei der Ermessensausübung sind nach den vorangehenden Erwägungen nicht erkennbar. Die Angemessenheit ist durch das Strafgericht nicht zu prüfen.
Die Kammer gelangt zum selben Schluss wie die Vorinstanz. Der Beschuldigte 3 zielte aus nächster Nähe auf die Felge respektive den Reifen des Fahrzeugs des Strafklägers. Er schoss in jenem Moment, als er sicher war, das anvisierte Ziel zu treffen, was ihm auch im Wesentlichen gelang (pro Memoria: ein Schuss traf die Felge des anvisierten linken Vorderrads und der andere schlug in den Spoiler direkt links daneben ein, vgl. E. 12.4 hiervor und PEN 21 284, pag. 288 ff.). Er liess sich im Weiteren nicht zu waghalsigen Schüssen aus zunehmender Distanz auf das Hinterrad des Personenfahrzeugs des Strafklägers hinreissen. Ebenfalls wurde nie eine Schussabgabe aus dem fahrenden Auto in Erwägungen gezogen. Trotz des Umstands, wonach sich das Fahrzeug des Strafklägers bereits wieder vorwärts bewegte, war eine Gefährdung für den Strafkläger angesichts der nahen Distanz des Beschuldigten 3 zum anvisierten Ziel und der klar nach unten gerichteten Waffe im vorliegenden Fall hinreichend minimiert. Hinzu tritt die vom Beschuldigten 3 verwendete Munition Action 4, welche dahingehend konzipiert ist, dass sie beim Aufprall sehr viel Energie abgibt, um Fremdgefährdung und Ricochets zu vermeiden.
Der Strafkläger hatte durch die der Schussabgabe vorangehende Fluchtfahrt sein sicherheitsgefährdendes Potential in offensichtlicher Weise manifestiert und der Beschuldigte 3 durfte angesichts des nicht den gewünschten Erfolg gebrachten «Klemmens» des Strafklägers auf dem Parkplatz sowie dessen bereits vorgenommenen Drei-Punkte-Wendemanövers davon ausgehen, dass dieser seine Flucht in gleicher Weise fortsetzen würde. Die Schussabgabe war für den Beschuldigten 3 in diesem Moment das einzige mögliche Mittel um die Fahrt des Strafklägers zu stoppen. Die für den Strafkläger entstandene Gefährdung durch etwaige Abpraller steht dabei in keinem Missverhältnis zu vom Beschuldigten verfolgten öffentlichen Interessen. Die Verhältnismässigkeit des Handelns des Beschuldigten 3 ist nach dem Gesagten zu bejahen.
15.3 Fazit
Der Beschuldigte 3 ist von der Anschuldigung des Amtsmissbrauchs, angeblich begangen am 14. August 2019 in I.________, freizusprechen.
VI. Kosten und Entschädigung
16. Verfahrenskosten
16.1 Erste Instanz
Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428
Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
Die Vorinstanz bestimmte die Verfahrenskosten für das Vorverfahren betreffend die Beschuldigten 1 und 2 auf CHF 4'936.00 (sich zusammensetzend aus CHF 4'749.00 Gebühren und CHF 187.00 Auslagen), die Verfahrenskosten für das Vorverfahren betreffend den Beschuldigten 3 auf CHF 3'736.50 (sich zusammensetzend aus CHF 3'643.00 Gebühren und CHF 93.50 Auslagen) und die gemeinsamen Verfahrenskosten im Hauptverfahren auf CHF 4'400.00 (sich zusammensetzend aus CHF 3'900.00 Gebühren des Gerichts und CHF 500.00 Gebühren Auftritt Staatsanwaltschaft). Insgesamt betragen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten damit CHF 13'072.45.
Die Verfahrenskosten für das Hauptverfahren teilte die Vorinstanz je zu einem Drittel, ausmachend CHF 1'466.65, auf die drei Beschuldigten auf. Die Kosten für die jeweilige Voruntersuchung wurden dem betreffenden Beschuldigten zugewiesen; wobei die Kosten für die gemeinsame Voruntersuchung betreffend die Beschuldigten 1 und 2 hälftig aufgeteilt wurden. Der auf den Beschuldigten 1 entfallenden Anteil der erstinstanzlichen Verfahrenskosten beträgt somit CHF 3'934.65, derjenige für den Beschuldigten 2 ebenfalls CHF 3'934.65 und derjenige für den Beschuldigten 3 CHF 5'203.15. Infolge der ergangenen Freisprüche auferlegte die Vorinstanz die jeweiligen Verfahrenskosten sodann dem Kanton Bern.
Die Beschuldigten werden vorliegend wie in erster Instanz freigesprochen. Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 13'072.45 (Beschuldigter 1: CHF 3'934.65; Beschuldigter 2: CHF 3'934.65; Beschuldigter 3: CHF 5'203.15) hat folglich der Kanton Bern zu tragen.
16.2 Obere Instanz
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2 mit Hinweis). Wenn als Vorinstanz das Einzelgericht entschieden hat, beträgt der Tarifrahmen für Entscheide im Berufungsverfahren 100 bis 5'000 Taxpunkte (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Nach Art. 6 Abs. 2 VKD können in Verfahren mit mehreren Beteiligten die Höchstansätze jedoch überschritten werden.
Die Beschuldigten werden oberinstanzlich vollumfänglich freigesprochen. Sie gelten somit als obsiegend und haben demnach keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Damit sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6’000.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6 Abs. 2 VKD) dem Kanton Bern aufzuerlegen. Eine Kostenauferlegung an den Strafkläger als Anschlussberufungsführer erachtet die Kammer als nicht angezeigt.
17. Entschädigungen
17.1 Theoretische Grundlagen
17.1.1 Private Verteidigung
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie namentlich Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO).
Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Zumindest dem Grunde nach sollen diese Verteidigungskosten voll entschädigt werden. Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d. h. sachbezogen und angemessen sein
(Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 417 vom 29. Januar 2019 E. 11 mit Hinweisen). Im Kanton Bern bestimmt sich die Höhe der Parteientschädigung im Einzelfall nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes vom 17. Mai 2006 (PKV; BSG 168.811). In Strafsachen, die in einem Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts beurteilt werden, beträgt die Höhe der Entschädigung zwischen CHF 500.00 und CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 % des Honorars in erster Instanz (Art. 17 Bst. f PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG).
17.1.2 Unentgeltliche Rechtsvertretung
Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 aStPO bestimmte, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. In seiner aktuellen Version sieht Art. 135 Abs. 4 StPO nur noch die Rückzahlungspflicht an den Kanton vor. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft richtet sich sinngemäss nach Art. 135 StPO (Art. 138 Abs. 1 StPO).
Gemäss Art. 42 Abs. 1 KAG bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). In Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchen Urteile eines Einzelgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 50.00 bis maximal CHF 12'500.00. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Aufwand im Berufungsverfahren 10 % bis 50 % des Aufwandes vor der ersten Instanz beträgt (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b PKV).
17.2 Entschädigung für die private Verteidigung des Beschuldigten 1
17.2.1 In erster Instanz
Dem Beschuldigten 1 wurde von der Vorinstanz eine Entschädigung von CHF 27'362.80 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zugesprochen. Diese von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung wird als angemessen erachtet und ist in Folge des erneuten Freispruchs zu bestätigen.
17.2.2 In oberer Instanz
Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt B.________ mit Kostennote vom 21. Januar 2025 eine Entschädigung von insgesamt CHF 8'194.00 geltend (pag. 1239 ff.). Diese setzt sich zusammen aus 7.066 Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 1'766.65, Auslagen von CHF 7.10 und MWSt von 7.7 %, ausmachend CHF 136.60, bis Ende 2023 sowie 23.25 Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 5'812.50, Auslagen von CHF 0.30 und MWSt von 8.1 %, ausmachend CHF 470.85, ab dem 1. Januar 2024.
Rechtsanwalt B.________ begründet den geltend gemachten Aufwand nur mit dem Zeitaufwand. Folglich ist insbesondere dieser zu überprüfen. Der geltend gemachte Aufwand wird als angemessen erachtet und gibt nur zu wenigen Bemerkungen Anlass. Es wird die für die Berufungsverhandlung veranschlagte Zeit von 10.50 Stunden (inkl. mündliche Urteilseröffnung) auf die effektive Dauer von 8.00 Stunden gekürzt. Angesichts des Verfahrensausgangs (vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils) erachtet die Kammer sodann den geltend gemachten Aufwand von 1.50 Stunden für den Mandatsabschluss mit dem Beschuldigten 1 als obsolet, weshalb diese Position zu streichen ist.
Im Ergebnis erfährt die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ für den Zeitraum bis Ende 2023 keine Kürzungen. Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2024 wird die Kostennote um insgesamt 4.00 Stunden gekürzt, woraus auch eine Abweichung der geltend gemachten Mehrwertsteuer resultiert.
Unter Berücksichtigung der erfolgten Kürzungen resultiert insgesamt eine Entschädigung von total CHF 7'085.95 (inkl. Auslagen und MWSt). Wie in den theoretischen Ausführungen dargelegt, bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, aber auch der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Die berechnete Entschädigung von CHF 7'085.95 ist in Anwendung des Art. 41 Abs. 3 KAG angemessen.
Der Kanton Bern entschädigt den Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren folglich mit CHF 7'085.95 (inkl. Auslagen und MWSt).
17.3 Entschädigung für die private Verteidigung des Beschuldigten 2
17.3.1 In erster Instanz
Dem Beschuldigten 2 wurde von der Vorinstanz eine Entschädigung von CHF 21'020.65 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zugesprochen. Die vorinstanzlich festgesetzte Höhe der Entschädigung gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und ist angesichts des Verfahrensausgangs zu bestätigen.
17.3.2 In oberer Instanz
Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt D.________ mit Kostennote vom 21. Januar 2025 eine Entschädigung von insgesamt CHF 7'672.60 geltend (pag. 1246 ff.). Diese setzt sich zusammen aus 3.33 Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 833.33, Auslagen von CHF 48.70 und MWSt von 7.7 %, ausmachend CHF 67.92, bis Ende 2023 sowie 24.65 Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 6'162.50, Auslagen von CHF 56.40 und MWSt von 8.1 %, ausmachend CHF 503.73, ab dem 1. Januar 2024.
Rechtsanwalt D.________ begründet den geltend gemachten Aufwand ebenso über den Zeitaufwand, bezeichnet zusätzlich aber sowohl die Bedeutung der Streitsache als auch die Schwierigkeit des Prozesses als durchschnittlich. Folglich ist auch hier der geltend gemachte Zeitaufwand zu überprüfen. Die Kostennote von Rechtsanwalt D.________ unterliegt den gleichen Kürzungen wie zuvor diejenige der Verteidigung des Beschuldigten 1 (vgl. E. 17.2.2 hiervor). Somit wird die für die Berufungsverhandlung (inkl. mündliche Urteilseröffnung) veranschlagte Zeit von 9.00 Stunden um 1.00 Stunde auf 8.00 Stunden gekürzt. Ebenfalls wird der geltend gemachte Aufwand von 1.00 Stunde für die Nachbetreuung des Klienten angesichts des Verfahrensausgang als obsolet erachtet. Die Position ist entsprechend zu streichen.
Im Ergebnis erfährt die Kostennote von Rechtsanwalt D.________ für den Zeitraum bis Ende 2023 keine Kürzungen. Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2024 wird die Kostennote um 2 Stunden gekürzt, woraus auch eine Abweichung der geltend gemachten Mehrwertsteuer resultiert.
Unter Berücksichtigung der erfolgten Kürzungen resultiert eine Entschädigung von total CHF 7'132.10 (inkl. Auslagen und MWSt). In Anwendung von Art. 41
Abs. 3 KAG ist dieser Betrag nicht zu beanstanden.
Der Kanton Bern entschädigt den Beschuldigten 2 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren folglich mit CHF 7'132.10 (inkl. Auslagen und MWSt).
17.4 Entschädigung für die private Verteidigung des Beschuldigten 3
17.4.1 In erster Instanz
Dem Beschuldigten wurde von der Vorinstanz für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 28'156.35 zugesprochen. Auch diese von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung ist angemessen und wird angesichts des Verfahrensausgangs bestätigt.
17.4.2 In oberer Instanz
Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt F.________ mit Kostennote vom 21. Januar 2025 eine Entschädigung von insgesamt CHF 7'415.80 geltend (pag. 1250 ff.). Diese setzt sich zusammen aus 2.33 Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 582.50, Auslagen von CHF 17.50 und MWSt von 7.7 %, ausmachend CHF 46.25, bis Ende 2023 sowie 23.92 Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 5'980.00, Auslagen von CHF 179.35 und MWSt von 8.1 %, ausmachend CHF 507.20, ab dem 1. Januar 2024.
Rechtsanwalt F.________ begründet den geltend gemachten Aufwand ausschliesslich mit dem Zeitaufwand. Folglich ist insbesondere dieser zu überprüfen. Der geltend gemachte Aufwand wird als angemessen erachtet und gibt nur zu wenigen Bemerkungen Anlass. Die Kostennote von Rechtsanwalt F.________ unterliegt jedoch den gleichen Kürzungen wie zuvor diejenigen der Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 2 (vgl. E. 17.2.2 und 17.3.2 hiervor). Die für die Berufungsverhandlung (inkl. mündliche Urteilseröffnung) veranschlagte Zeit von 8.50 Stunden wird um 0.50 Stunden auf 8.00 Stunden gekürzt. Ebenfalls wird der geltend gemachte Aufwand von 20 Minuten für die Nachbetreuung des Klienten angesichts des Verfahrensausgang als obsolet erachtet. Die Position ist entsprechend zu streichen.
Im Ergebnis erfährt die Kostennote von Rechtsanwalt F.________ für den Zeitraum bis Ende 2023 keine Kürzungen. Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2024 wird das Honorar demgegenüber um 50 min respektive 0.83 Stunden gekürzt, woraus auch Änderungen bei der Auslagenpauschale und der Mehrwertsteuer resultieren.
Unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Kürzungen resultiert eine Entschädigung von total CHF 7'249.65 (inkl. Auslagen und MWSt). In Anwendung von Art. 41 Abs. 3 KAG ist dieser Betrag nicht zu beanstanden.
Der Kanton Bern entschädigt den Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren folglich mit CHF 7'249.65 (inkl. Auslagen und MWSt).
17.5 Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Strafklägers
17.5.1 In erster Instanz
Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin H.________ im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 14’807.80 und das volle Honorar auf CHF 17'917.60. Die Festsetzung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und es ist einzig über das Rückforderungsrecht sowie die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 (a)StPO zu befinden.
Rechtsanwältin H.________ machte in oberer Instanz geltend, der Strafkläger sei auch im Falle von Freisprüchen nicht zur Rück- und Nachzahlung der amtlichen Entschädigung zu verpflichten. Die Vorinstanz habe dem Strafkläger fälschlicherweise keine Opferstellung zugesprochen und ihn in Folge zur Rück- und Nachzahlung verpflichtet. Der Tatbestand der Nötigung werde in den Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz (SVK-OHG) als opferrechtlich relevanter Straftatbestand geführt. Der Amtsmissbrauch werde demgegenüber nicht genannt. Ein Schusswaffeneinsatz mit dem Gefahrenpotential einer Körperverletzung oder Schlimmerem habe jedoch durchaus eine Verletzung der physischen und psychischen Integrität zur Folge. Dem Strafkläger wäre angesichts des Schusswaffeneinsatzes das Recht zur Stellung eines Strafantrages wegen Körperverletzung zugekommen, womit seine Opferstellung offensichtlich erfüllt sei. Der Verzicht auf die Stellung eines Strafantrages habe keinen Einfluss auf seine Opferstellung im Verfahren. Der Strafkläger habe zudem mehrfach im Verfahren ausgeführt, er habe während der Verfolgungsjagd Panik gehabt. Seit dem Vorfall habe er keine berufliche Tätigkeit ausüben können und leide aufgrund der gefallenen Schüsse noch immer an Albträumen. Auch im Falle eines Freispruchs könne die Rück- und Nachzahlung vom Strafkläger nicht verlangt werden, zumal Art. 30 Abs. 3 OHG auch zum Tragen komme, wenn die geltend gemachte Straftat im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht nachgewiesen werden könne (BGE 143 IV 154 E. 2.3.4). Selbst wenn die Opferstellung vorliegend verneint werden würde, könnten dem Strafkläger mangels Konstituierung als Zivilkläger keine Verfahrenskosten, zu welchen die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung gehören würden, auferlegt und folglich auch keine Rück- und Nachzahlungspflichten verfügt werden. Weiter habe er, wie erwähnt, kein Strafantrag gestellt, womit auch Art. 427 Abs. 2 StPO keine Grundlage für eine erstinstanzliche Kostenauferlegung darstellen würde (pag. 1231).
Gemäss dem seit dem erstinstanzlichen Urteil neu eingeführten Art. 138
Abs. 1bis StPO sind das Opfer und seine Angehörigen in keinem Fall zur Rückerstattung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet. Als Opfer gilt dabei die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116
Abs. 1 StPO). Die Beeinträchtigung muss von einer gewissen Schwere sein; ob dies der Fall ist, hängt von den gesamten konkreten Umständen ab (BGE 129 IV 95 mit Verweis auf BGE 128 I 218 E. 1.2; BGE 125 II 265 E. 2). Das Opfer hat die Schädigung im Sinne von Art. 116 StPO glaubhaft zu machen (BGE 134 IV E 3.4). Manche Straftaten führen fast begriffsnotwendig zu einer relevanten Beeinträchtigung der körperlichen oder der sexuellen (und daneben oft auch der psychischen Integrität, wobei die vorliegend relevanten Tatbestände der Nötigung und des Amtsmissbrauchs nicht darunterfallen. Nötigung und Amtsmissbrauch führen demgegenüber grundsätzlich nicht zu einer Beeinträchtigung der psychischen Integrität, in einzelnen Fällen kann eine solche jedoch nicht ausgeschlossen werden (Mazzuccelli/Postizzi, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 9 ff. zu Art. 116).
Die dargelegten theoretischen Ausführungen erhellen, dass in Bezug auf die zu beurteilenden Tatbestände der Nötigung und des Amtsmissbrauchs eine Opferstellung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, ob der Strafkläger die von ihm geltend gemachten psychischen Folgen des Vorfalls in rechtsgenügender Weise glaubhaft gemacht hat. Nach Ansicht der Kammer ist nämlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Strafkläger mit Verfügungen vom 16. Dezember 2020 (PEN 21 331, pag. 487 ff.) und 21. Dezember 2020 (PEN 21 284, pag. 461 ff.) nicht länger als Zivilkläger in den damals noch getrennt geführten Verfahren zugelassen wurde. Mangels Stellung als Zivilkläger unterblieb in Folge eine Beweisführung über die allfällig erlittenen psychischen Folgen des Strafklägers. Eine solche Schädigung nur in Bezug auf die Rückzahlung der unentgeltlichen Rechtspflege zu beweisen, wird von der Kammer als unverhältnismässiger Aufwand erachtet und darf nicht zu Lasten des Strafklägers gehen.
Nach dem Gesagten verzichtet die Kammer auf eine Rück- und Nachzahlungspflicht des Strafklägers.
17.5.2 In oberer Instanz
Rechtsanwältin H.________ machte in oberer Instanz für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Strafklägers mit Kostennote vom 21. Januar 2025 ein Honorar von insgesamt CHF 12'985.50 geltend (pag. 1236 f.). Dieses setzt sich zusammen aus 5.75 Stunden à CHF 280.00, ausmachend CHF 1'610.00, Auslagen von CHF 99.10 und MWSt von 7.7 %, ausmachend CHF 131.60, bis Ende 2023 sowie 35.42 Stunden à CHF 280.00, ausmachend CHF 9'917.60, Auslagen von CHF 392.10 und MWSt von 8.1 %, ausmachend CHF 835.10, ab dem 1. Januar 2024.
Die Kostennote von Rechtsanwältin H.________ gibt zu folgenden Bemerkungen Anlass:
- Zunächst wird die für die Berufungsverhandlung veranschlagte Zeit von 14.00 Stunden auf die effektive Dauer von 8.00 Stunden (inkl. mündliche Urteilseröffnung) gekürzt.
- Die veranschlagte Stunde für eine Nachbesprechung mit dem Strafkläger erachtet die Kammer als zu hoch, weshalb diese Position um die Hälfte auf 0.50 Stunden zu kürzen ist.
- Der von Rechtsanwältin H.________ geltend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit der Verhandlungsvorbereitung von insgesamt 17.50 Stunden (Positionen «Aktenstudium und Abklärung der Rechtslage» von 2.25 Stunden und 3.25 Stunden sowie «Vorbereitung Verhandlung» von 12.00 Stunden) erachtet die Kammer vor dem Hintergrund, dass Rechtsanwältin H.________ den Strafkläger bereits in erster Instanz verteidigte, der Verhandlungsgegenstand in oberer Instanz gleich blieb wie im vorinstanzlichen Verfahren und die Staatsanwaltschaft respektive Generalstaatsanwaltschaft in erster wie zweiter Instanz persönlich die Anklage vertrat, als weit übersetzt. Die beiden Aufwände «Aktenstudium und Abklärung der Rechtslage» werden daher gestrichen und sind mit der Position «Vorbereitung Verhandlung» abgegolten.
- Weiter erscheinen die für die Zeitspanne bis Ende 2023 geltend gemachten Aufwände von 1.75 Stunden für «Schreiben und Mails mit Klient und Obergericht» und von 1.25 Stunden für «Telefonate mit Klient, Sta und Obergericht» als übersetzt. Mangels Auflistung der einzelnen Positionen durch Rechtsanwältin H.________ werden diese Aufwände pauschal auf insgesamt 1.50 Stunden gekürzt. Mit gleicher Begründung werden die gleichnamigen Aufwände für die Zeit ab 1. Januar 2024 («Schreiben und Mails mit Klient und Obergericht» von 1.83 Stunden und «Telefonate mit Klient, StA, Gericht» von 0.83 Stunden) auf insgesamt 1.50 Stunden gekürzt.
- Zuletzt wird der geltend gemachte Aufwand von 2.00 Stunden Verhandlungsvorbesprechung als übersetzt erachtet. Dieser Aufwand ist auf 1.00 Stunde zu kürzen.
Im Ergebnis wird die Kostennote von Rechtsanwältin H.________ für den Zeitraum bis Ende 2023 um 3.75 Stunden und ab dem 1. Januar 2024 um 11.92 Stunden gekürzt. Die übrigen Positionen der Kostennote geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin H.________ in Anwendung des praxisüblichen Stundenansatzes von CHF 200.00 für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Strafklägers im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 6'042.10. Für die genauen Zahlen wird auf die Zusammenstellung im Urteilsdispositiv verwiesen.
Der Strafkläger hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin H.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 6'042.10 für das oberinstanzliche Verfahren nicht zurückzuzahlen. Die Nachzahlungspflicht entfällt. Für die Begründung wird auf E. 17.5.1 hiervor verwiesen.
VII. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
A.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom
20. Februar 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als die amtliche Entschädigung und das volle Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von G.________, Rechtsanwältin H.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurde:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin H.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Strafklägers mit CHF 14'807.80.
B.
A.________ wird freigesprochen:
von der Anschuldigung der vorsätzlichen Verletzung elementarer Verkehrsregeln, evtl. vorsätzlichen Verletzung elementarer Verkehrsregeln und mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln, angeblich begangen am 14. August 2019 in I.________ durch
Befahren einer Sperrfläche und Missachten des Signals «Rechtsabbiegen» auf dem .________;
Missachten des roten Lichtsignales auf der Kreuzung .________ / .________;
Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der .________, ca. Hausnummer .________ (AD.________);
Passieren einer Verkehrsinsel links auf der .________, in der Nähe der Hausnummer .________;
Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die konkreten Umstände auf der Strecke .________, .________, .________, .________, .________, .________, .________, .________ via .________ bis .________;
Abgabe von unnötigen Warnsignalen auf der Strecke .________, .________, .________, .________, .________, .________, .________, .________ via .________ bis .________;
von der Anschuldigung der Nötigung, angeblich begangen am 14. August 2019 in Bern, auf der Strecke .________, .________, .________, .________, .________, .________, .________, .________ via .________ bis .________, zum Nachteil von G.________;
unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'934.65 an den Kanton Bern;
unter Ausrichtung einer Entschädigung durch den Kanton Bern von CHF 27'362.80 (inkl. Auslagen und MWST) an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte durch Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren;
unter Ausrichtung einer Entschädigung durch den Kanton Bern von CHF 7'085.95 (inkl. Auslagen und MWST) an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte durch Rechtsanwalt B.________ im oberinstanzlichen Verfahren.
C.
C.________ wird freigesprochen:
von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Verletzung elementarer Verkehrsregeln, evtl. vorsätzlichen Verletzung elementarer Verkehrsregeln und mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln, angeblich begangen am 14. August 2019 in I.________ durch
Befahren einer Sperrfläche und Missachten des Signals «Rechtsabbiegen» auf dem .________, Missachten des roten Lichtsignales auf der Kreuzung .________ / .________, Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der .________, ca. Hausnummer .________ (AD.________), Passieren einer Verkehrsinsel links auf der .________, in der Nähe der Hausnummer .________, Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die konkreten Umstände auf der Strecke .________, .________, .________, .________, .________, .________, .________, .________ via .________ bis .________ und Abgabe von unnötigen Warnsignalen auf der Strecke .________, .________, .________, .________, .________, .________, .________, .________ via .________ bis .________;
von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zur Nötigung, angeblich begangen am 14. August 2019 in I.________, auf der Strecke .________, .________, .________, .________, .________, .________, .________, .________ via .________ bis .________, zum Nachteil von G.________;
unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'934.65 an den Kanton Bern;
unter Ausrichtung einer Entschädigung durch den Kanton Bern von CHF 21'020.65 (inkl. Auslagen und MWST) an C.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte durch Rechtsanwalt D.________ im erstinstanzlichen Verfahren;
unter Ausrichtung einer Entschädigung durch den Kanton Bern von CHF 7'132.10 (inkl. Auslagen und MWST) an C.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte durch Rechtsanwalt D.________ im oberinstanzlichen Verfahren.
D.
E.________ wird freigesprochen:
von der Anschuldigung des Amtsmissbrauchs, angeblich begangen am 14. August 2019 in I.________, .________, Parkplatz, zum Nachteil von G.________;
unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'203.15 an den Kanton Bern;
unter Ausrichtung einer Entschädigung durch den Kanton Bern von CHF 28'156.35 (inkl. Auslagen und MWST) an E.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte durch Rechtsanwalt Dr. F.________ im erstinstanzlichen Verfahren;
unter Ausrichtung einer Entschädigung durch den Kanton Bern von CHF 7'249.65 (inkl. Auslagen und MWST) an E.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte durch Rechtsanwalt Dr. F.________ im oberinstanzlichen Verfahren.
E.
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6'000.00, gehen zu Lasten des Kantons Bern.
F.
1. G.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin H.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 14'807.80 für das erstinstanzliche Verfahren nicht zurückzuzahlen und Rechtsanwältin H.________ den nachforderbaren Betrag von CHF 3'109.80 nicht zu erstatten.
2. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Strafklägers G.________, Rechtsanwältin H.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin H.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von G.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'042.10.
G.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin H.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 6'042.10 für das oberinstanzliche Verfahren nicht zurückzuzahlen. Die Nachzahlungspflicht entfällt.
Mündlich eröffnet und begründet:
- dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________
- dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt D.________
- dem Beschuldigten 3, v.d. Rechtsanwalt Dr. F.________
- der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin
- Rechtsanwältin H.________
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________
- dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt D.________
- dem Beschuldigten 3, v.d. Rechtsanwalt Dr. F.________
- der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin
- dem Strafkläger/Anschlussberufungsführer a.v.d. Rechtsanwältin H.________
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
Bern, 24. Januar 2025
(Ausfertigung: 22. September 2025)
Im Namen der 2. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Horisberger
Die Gerichtsschreiberin:
Weissleder
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 23 488
Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP
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SK 19 152
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SK 17 433
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SK 17 2
6B_720/2007
6B_1349/2017
SK 19 152
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6B_62/2024
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6B_197/2013
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BGE 132 II 234ATF 132 II 234DTF 132 II 234
BGE 124 II 259ATF 124 II 259DTF 124 II 259
6B_1477/2020
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6B_571/2012
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BGE 113 IV 126ATF 113 IV 126DTF 113 IV 126
6B_20/2009
SK 23 519
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6B_20/2009
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6B_1161/2018
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BGE 99 IV 253ATF 99 IV 253DTF 99 IV 253
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6B_999/2021
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
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SK 18 417
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
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Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
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Art. 30 OHGart. 30 LAVIart. 30 LAV
BGE 143 IV 154ATF 143 IV 154DTF 143 IV 154
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BGE 128 I 218ATF 128 I 218DTF 128 I 218
BGE 125 II 265ATF 125 II 265DTF 125 II 265
Art. 116 StPOart. 116 CPPart. 116 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF