SK 2023 500
RG Bern-Mittelland, Einzelgericht
14. Januar 2025Deutsch143 min
Mit Urteil vom 22. August 2023 erkannte das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht, nachfolgend: Vorinstanz) betreffend A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) was folgt (pag. 1081 ff.; Hervorhebungen im Original):
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
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Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
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Urteil
SK 23 500+501
Bern, 20. August 2024
Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleant Blaser, Oberrichter Wuillemin
Gerichtsschreiberin Schürch
Verfahrensbeteiligte A.________
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
C.________
Straf- und Zivilkläger
Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie Widerrufsverfahren
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 22. August 2023 (PEN 22 358-362)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 22. August 2023 erkannte das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht, nachfolgend: Vorinstanz) betreffend A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) was folgt (pag. 1081 ff.; Hervorhebungen im Original):
[…]
A.________
I.
A.________ wird freigesprochen
von den Anschuldigungen der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich mehrfach begangen
1.1 am 07.04.2021 in F.________ (Adresse) (Ziff. B. 4.1 der Anklageschrift)
1.2 am 23.06.2021 in H.________ (Ortschaft) (Ziff. B. 4.2 der Anklageschrift)
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
Erwägungen
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 12.01.2020 in H.________ (Ortschaft), gemeinsam mit D.________
der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 20.03.2021 in I.________ (Ortschaft)
des Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen am 19.07.2021 in H.________ (Ortschaft) resp. festgestellt am 23.07.2021 in Embrach, Zollstelle Zürich-Flughafen
der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfach begangen
am 23.06.2021 in H.________ (Ortschaft) (Ziff. B. 4.3 der Anklageschrift)
am 23.07.2021 in H.________ (Ortschaft) (Ziff. B. 4.4 der Anklageschrift)
am 23.07.2021 in H.________ (Ortschaft) (Ziff. B. 4.5 der Anklageschrift)
am 23.07.2021 in H.________ (Ortschaft) (Ziff. B. 4.6 der Anklageschrift)
am 23.07.2021 in H.________ (Ortschaft) (Ziff. B. 4.7 der Anklageschrift)
des Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Personenwagens, begangen am 23.06.2021 in H.________ (Ortschaft)
und in Anwendung der
Art. 34, 36, 40, 42, 44, 47, 49, 104, 106, 22 Abs. 1 i.V.m. 122 StGB
Art. 27 Abs. 1, 29, 31 Abs. 1, 34 Abs. 2, 39 Abs. 1, 42 Abs. 1, 90 Abs. 1 und 2, 93 Abs. 2 Bst. a SVG
Art. 3 Abs. 3, 28 Abs. 1, 33 Bst. b und c, 57 Abs. 1 VRV
Art. 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 73, 75 SSV
Art. 36a Abs. 1 und 2, 58 Abs. 4 und 6, 72a, 76 Abs. 5, 219 Abs. 1 Bst. a und b VTS
Art. 4 Abs. 1 Bst. g und Abs. 4, 25, 33 Abs. 1 Bst. a WG; Art. 6 und 35 WV
Art. 426 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 900.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
Zu einer Verbindungsbusse von CHF 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt.
Zu einer Übertretungsbusse von CHF 840.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 8 Tage festgesetzt.
Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5'732.25 und Auslagen von CHF 700.00, insgesamt bestimmt auf CHF 6'432.25.
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 720.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 5'712.25.
III.
Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 17.10.2019 für eine Geldstrafe von 12 Tagessätzen à CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Geldstrafe von CHF 360.00 ist zu vollziehen.
Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt.
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00.
IV.
Die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 10'856.15.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 3'823.35 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
[…]
Zivilklage
I.
A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO verurteilt:
Zur Bezahlung eines (anteilmässigen) Schadenersatz- bzw. Genugtuungsbetrages von CHF 1'500.00 an den Straf- und Zivilkläger C.________.
Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.
II.
Dispositiv
Im Zivilpunkt wird weiter verfügt:
[…]
Verfügungen
Weiter wird verfügt:
Die beschlagnahmte Waffe Kalaschnikow Deko Nr. .________ wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).
Folgende Gegenstände werden jeweils der berechtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben:
- […]
- […]
- […]
- […]
- 1 Paar Freizeitschuhe «Nike TN» (KTD-Nr. 100, sichergestellt bei A.________, befinden sich beim KTD) 2 Nachkatalysatoren leer (am 23.06.2021 sichergestellt aus Fahrzeug .________ A.________, befinden sich beim UTD)
- […]
[…]
Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) von A.________ sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von zehn Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).
[…]
[Eröffnungsformel]
2. Urteilsberichtigung
Am 25. August 2023 wurde dieses Urteil betreffend den Beschuldigten wie folgt berichtigt (pag. 807 ff.; Hervorhebungen im Original):
Der Gerichtspräsident verfügt:
Ziffer B. I. des Urteils des Regionalgericht Oberland vom 22. August 2023 wird wie folgt von Amtes wegen berichtigt:
I.
A.________ wird freigesprochen
von den Anschuldigungen der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich mehrfach begangen
am 07.04.2021 in F.________ (Adresse) (Ziff. B. 4.1 der Anklageschrift)
am 23.06.2021 in H.________ (Ortschaft) (Ziff. B. 4.2 der Anklageschrift)
von der Anschuldigung des Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Personenwagens, angeblich begangen am 23.06.2021 in H.________ (Ortschaft)
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
[Eröffnungsformel]
3. Berufung
Gegen dieses Urteil (inkl. Urteilsberichtigung) meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 1. September 2023 (pag. 1103) form- und fristgerecht die Berufung an. Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 27. Oktober 2023 (pag. 1132 ff.) und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 1180 f.).
Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 20. November 2023 focht Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Vergehens gegen das Waffengesetz, mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln ohne Ziffer B.II.4.4. und Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Personenwagens, den Sanktionenpunkt, das Widerrufsverfahren, die Verurteilung zur Bezahlung eines anteilsmässigen Schadenersatz- bzw. Genugtuungsbetrags von CHF 1'500.00 an C.________ (nachfolgend: Privatkläger), die Verteilung der Verfahrenskosten und die auferlegte Rück- und Nachzahlungspflicht betreffend die amtliche Entschädigung an (pag. 1213 ff.).
Mit Verfügung vom 22. November 2023 wurde der Generalstaatsanwaltschaft und dem Privatkläger Gelegenheit eingeräumt innert Frist Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 1217 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 28. November 2023 weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt (pag. 1221 f.). Mit Verfügung vom 4. Januar 2024 wurde von der Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft vom 28. November 2023 Kenntnis genommen und gegeben und festgestellt, dass sich der Privatkläger nicht hat vernehmen lassen. Gleichzeitig wurde die mündliche Berufungsverhandlung in Aussicht gestellt (pag. 1230 f.).
Mit Vorladung vom 1. März 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vorgeladen und die Zusammensetzung der Kammer bekanntgegeben (pag. 1252 ff.).
Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 19. August 2024 statt (pag. 1277 ff.).
4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 26. Juli 2024, pag. 1271 f.), ein aktueller Leumundsbericht (datierend vom 19. Juli 2024, pag. 1266 f.) inkl. Bericht zu den wirtschaftlichen Verhältnissen (datierend vom 18. Juli 2024, pag. 1268 f.), ein aktueller Betreibungsregisterauszug (datierend vom 26. Juli 2024, pag. 1273 ff.) sowie ein aktueller Auszug aus dem eidgenössischen Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) (datierend vom 26. Juli 2024, pag. 1270) über den Beschuldigten eingeholt. Weiter wurde der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzend einvernommen (pag. 1279 ff.).
Im Einverständnis mit den Parteien wurde infolge Nichterscheinens des Privatklägers zur Berufungsverhandlung auf dessen oberinstanzliche Einvernahme verzichtet (pag. 1285).
5. Anträge der Parteien
5.1 Anträge des Beschuldigten
Rechtsanwalt B.________ stellte an der Berufungsverhandlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1295 f.):
A.________ sei von folgenden Beschuldigungen freizusprechen:
Versuchte schwere Körperverletzung, evt. Angriff, evt. vorsätzliche einfache Körperverletzung, angeblich begangen am 12. Januar 2020 in H.________(Ortschaft) z.N. von C.________ (Ziff. B.1 der Anklageschrift).
Vergehen gegen das Waffengesetz, angeblich begangen am 19. Juli 2021 in H.________ (Ortschaft) (Ziff. B.3 der Anklageschrift).
Einfache Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen am 23. Juni 2021 in H.________ (Ortschaft) (Ziff. B.4.3 der Anklageschrift) sowie am 23. Juli 2021 in H.________(Ortschaft) (B.4.4, 3.4.5 und B.4.7 der Anklageschrift).
Führen eines nicht den Vorschriften entsprechenden Personenwagens, angeblich begangen am 23. Juni 2021 in H.________ (Ortschaft) (Ziff. B.5 der Anklageschrift).
A.________ sei schuldig zu sprechen wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Unterlassen der Richtungsanzeige (Art. 28 Abs. 1 VRV), begangen am 23. Juli 2021 in H.________(Ortschaft) (Ziff. B.4.6 der Anklageschrift).
A.________ sei zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 90.00, mit Gewährung des bedingten Strafvollzugs und einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 100.00 zu verurteilen.
Die Zivilklage von C.________ sei kostenfällig abzuweisen.
Die anteilmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Strafpunkt seien zu 9/10 vom Kanton zu tragen bzw. zu 1/10 A.________ aufzuerlegen.
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich vom Kanton zu tragen.
A.________ sei eine Entschädigung für die Verteidigungskosten im erstinstanzlichen und im oberinstanzlichen Verfahren zuzusprechen.
A.________ sei eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO zuzusprechen.
Der mit Strafbefehl vom 17. Oktober 2019 gewährte bedingte Vollzug einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen sei nicht zu widerrufen.
5.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft stellte an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1297 ff.; Hervorhebungen im Original):
I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 22. August 2023 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als
A.
A.________ freigesprochen wurde:
von der Anschuldigung der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich mehrfach begangen, so am 07.04.2021 in F.________ (Adresse), und am 23.06.2021 in H.________ (Ortschaft)
von der Anschuldigung des Führens eines nicht den Vorschriften entsprechen den Personenwagens (in Bezug auf zwei Nachkatalysatoren sowie den Heckdiffusor des Herstellers «.________»), angeblich begangen am 23.06.2021 in H.________ (Ortschaft)
B.
A.________ schuldig erklärt wurde:
der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 20.03.2021 in I.________ (Ortschaft);
der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 23.07.2021 in H.________ (Ortschaft).
C.
A.________ nach Eintritt der Rechtskraft die 2 Nachkatalysatoren leer zurückgegeben worden sind.
II.
A.________ sei schuldig zu erklären:
der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 12.01.2020 in H.________(Ortschaft), gemeinsam mit D.________, E.________
des Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen am 19.07.2021 in H.________ (Ortschaft) resp. festgestellt am 23.07.2021 in Embrach, Zollstelle Zürich-Flughafen;
der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfach begangen, so
am 23.06.2021 in H.________ (Ortschaft)
am 23.07.2021 in H.________ (Ortschaft);
am 23.07.2021 in H.________ (Ortschaft);
am 23.07.2021 in H.________ (Ortschaft);
des Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Personenwagens (in Bezug auf die abgefahrenen Reifen und die getönten Tageslichter), begangen am 23.06.2021 in H.________ (Ortschaft).
III.
A.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I. B. und der Schuldsprüche gemäss Ziff. II. hiervor in Anwendung der
Art. 22, 34, 36, 40, 42, 44, 47, 49, 104, 106, 122 StGB
Art. 27 Abs. 1, 29, 31 Abs. 1, 34 Abs. 2, 39 Abs. 1,42 Abs. 1, 90 Abs. 1 und 2, 93 Abs. 2 Bst. a SVG
Art. 3 Abs. 3, 28 Abs. 1, 33 Bst. b und c, 57 Abs. 1 VRV
Art. 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 73, 75 SSV
Art. 36a Abs. 1 und 2, 58 Abs. 4 und 6, 72a, 76 Abs. 5, 219 Abs. 1 Bst. a und b VTS
Art. 4 Abs. 1 Bst. g und Abs. 4, 25, 33 Abs. 1 Bst. a WG;
Art. 6 und 35 WV
Art. 426, 428 Abs. 1 und 3 StPO
zu verurteilen:
zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren;
zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 3'900.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren;
zu einer Verbindungsbusse von CHF 600.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage festzusetzen sei;
Zu einer Übertretungsbusse von CHF 840.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage);
zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen und der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
IV.
Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 17.10.2019 für eine Geldstrafe von 12 Tagessätzen à CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen. Die Geldstrafe von CHF 360.00 sei zu vollziehen.
Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren seien A.________ aufzuerlegen.
V.
Im Weiteren sei zu verfügen:
Die beschlagnahmte Waffe Kalaschnikow Deko Nr. .________ sei zur Vernichtung einzuziehen (Art. 69 StGB);
Das Paar Freizeitschuhe «Nike TN» sei A.________ nach Eintritt der Rechtskraft zurückzugeben;
Die Zustimmung zur Löschung des erhobenen DNA-Profils sowie der erhobenen er kennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. 16 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz).
Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen.
5.3 Anträge des Privatklägers
Der Privatkläger erschien zur oberinstanzlichen Verhandlung nicht (vgl. pag. 1277 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beantragte er vom Beschuldigten einen anteilsmässigen Schadenersatz- und Genugtuungsbetrag von CHF 1'500.00 (pag. 988; vgl. auch Ziff. II.8.5.3. hinten).
6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
D.________ und E.________, die beiden Mitbeschuldigten bezüglich des Vorfalls vom 12. Januar 2020, haben das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten. Dieses ist daher insoweit in Rechtskraft erwachsen, als es D.________ und E.________ betrifft (Ziff. A., Ziff. C., Ziff. D.II., Ziff. E.2. Lemma 1-4 und Lemma 6, Ziff. E.3. und E. 5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die beiden wurden wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig erklärt. Nur nebenbei sei erwähnt, dass sich J.________ in einem separaten jugendrechtlichen Verfahren zu verantworten hatte.
Mit Blick auf den Umfang der Berufung des Beschuldigten (vgl. Ziff. I.3. vorne) kann zudem festgestellt werden, dass das erstinstanzliche Urteil weiter insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte freigesprochen wurde von den Anschuldigungen der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich mehrfach begangen am 7. April 2021 in F.________ (Adresse) (Verursachen von vermeidbarem Lärm [Ziff. B.I.1.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs]), am 23. Juni 2021 in H.________ (Ortschaft) (Überschreiten der allgemeinen Geschwindigkeit innerorts um 23 km/h [Ziff. B.I.1.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs]) und am 23. Juni 2021 in H.________ (Ortschaft) (Führen eines nicht den Vorschriften entsprechenden Personenwagens durch Entfernen von zwei Nachkatalysatoren und Anbringen eines Diffusors [Ziff. B.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs inkl. Urteilsberichtigung vom 25. August 2023]). Nicht angefochten und daher in Rechtskraft erwachsen sind weiter der Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 20. März 2021 in I.________ (Ortschaft) (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 36 km/h [Ziff. B.II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs]) und der Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 23. Juli 2021 in H.________ (Ortschaft) (Unterlassen der Bekanntgabe der Richtungsänderung [Ziff. B.II.4.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs]). In Rechtskraft erwachsen ist schliesslich Ziffer E.1. und Ziffer E.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Einziehung zur Vernichtung der beschlagnahmten Waffe und Rückgabe von Gegenständen an den Beschuldigten).
Die Kammer hat somit betreffend den Beschuldigten die Schuldsprüche gemäss Ziffer B.II.1., B.II.3., B.II.4.1 bis 4.3 und 4.5 sowie B.II.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, den Sanktionenpunkt, das Widerrufsverfahren, die Verurteilung des Beschuldigten im Zivilpunkt zur Bezahlung eines anteilsmässigen Schadenersatz- bzw. Genugtuungsbetrags von CHF 1'500.00 an den Privatkläger und die Verteilung der Verfahrenskosten zu überprüfen. Über die amtliche Entschädigung des Verteidigers des Beschuldigten ist sodann praxisgemäss neu zu befinden. Auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz ist allerdings nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3).
Darüber hinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden Beanstandung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Weiter hat die Kammer die den Beschuldigten betreffenden und nicht der Rechtskraft zugänglichen Verfügungen über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu treffen (Ziff. E.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.
II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung
7. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung
Bezüglich der allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann vorab auf die zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1136 f.).
Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich beim Geschehen vom 12. Januar 2020 (vgl. dazu Ziff. II.8. hiernach) in der Nähe des Bahnübergangs H.________ (Ortschaft) um ein dynamisches Turbulenz-Geschehen handelt, wobei angesichts der beschränkten menschlichen Aufnahme-, Speicherungs- und Wiedergabefähigkeit auch im vorliegenden Fall einerseits eine in jeder Beziehung exakte nachträgliche Rekonstruktion der gesamten Abläufe unmöglich, andererseits jedoch auch nicht erforderlich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob aufgrund des gesamten Beweismaterials im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sowie unter Einbezug auch von Erfahrungswerten das zur Diskussion stehende Geschehen in seinen wesentlichen Grundzügen sachverhaltsmässig mit der erforderlichen Überzeugung derart festgestellt und eingegrenzt werden kann, dass damit die rechtlich relevanten Fragen ebenfalls beantwortet werden können. Gerade im Rahmen eines dynamischen Turbulenzgeschehens sind nachträgliche Angaben zu den sich in eigener und fremder Bewegung abspielenden Abläufen naturgemäss mit Vorsicht aufzunehmen, wobei sich erfahrungsgemäss zusätzlich tatsächliche Wahrnehmungen mit rekonstruktiven Erwägungen vermischen können. Auch die verschiedenen subjektiven Betroffenheits- und Interessenlagen können bewusst oder unbewusst sein. Gewisse Widersprüche und Ungereimtheiten sind natürlich, aus solchen allein darf nicht der Schluss gezogen werden, dass die Aussagen einer bestimmten Person insgesamt unglaubwürdig oder unverwertbar wären. Es ist vielmehr eine Würdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
8. Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, evtl. Angriff, evtl. vorsätzliche einfache Körperverletzung
8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
In der Anklageschrift vom 4. November 2022 wird dem Beschuldigten eine versuchte schwere Körperverletzung nach Art. 122 i.V.m. Art. 22 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), evtl. Angriff nach Art. 134 StGB, evtl. vorsätzliche einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB, begangen am 12. Januar 2020 um ca. 04:40 Uhr, in H.________ (Ortschaft), Nähe Bahnübergang H.________ (Ortschaft), gemeinsam mit D.________, E.________ und J.________ zum Nachteil des Privatklägers vorgeworfen. Der angeklagte Sachverhalt wird in der Anklageschrift wie folgt beschrieben (pag. 792):
C.________ hielt sich in der K.________ (Örtlichkeit) in L.________ (Ortschaft) auf, wo es im Fumoir zu einem verbalen Streit zwischen ihm und einem dunkelhäutigen Mann kam. In der Folge mischte sich M.________ ein und forderte C.________ auf, damit aufzuhören. Dieser entgegnete M.________, ob er bereits Hirnmasse an der Wand gesehen habe. M.________ reagierte auf diese Worte, indem er C.________ wegschubste und ihm erneut sagte, er solle aufhören. In der Folge mischten sich weitere Personen, nämlich D.________, N.________ und A.________ ein, indem sie C.________ schubsten oder gegen die Wand drückten. E.________ und J.________, welche sich ebenfalls im Fumoir aufhielten, versuchten zu schlichten. Schliesslich packten D.________ und A.________ C.________ und führten ihn vor den Eingang der Disco. Dort warfen sie ihn zu Boden und forderten ihn auf, nach Hause zu gehen. M.________, N.________, E.________ und J.________ begaben sich ebenfalls vor den Eingang der Disco.
In der Folge ging C.________ die Treppe in Richtung O.________ (Strasse) hoch und warf eine Bierflasche in Richtung Eingang der Disco, wo sich mehrere Personen, unter anderem D.________, A.________, M.________, N.________, E.________ und J.________ aufhielten. Die geworfene Bierflasche traf niemandem, fiel zu Boden und ging zu Bruch. C.________ ging resp. rannte in Richtung Bahnhof H.________ (Ortschaft) davon, stürzte, stand wieder auf und lief weiter. D.________, A.________, E.________, J.________ und weitere Personen rannten ihm hinterher. Als C.________ nach dem Bahnübergang beim Bahnhof H.________ (Ortschaft) ein zweites Mal stürzte, holten ihn D.________, A.________, E.________ und J.________ ein.
In der Folge führte D.________ mit seinem rechten Fuss zwei heftige Tritte gegen den Kopf von C.________ aus, als dieser aufstehen wollte. A.________, E.________ und J.________ traten dann ebenfalls mehrmals mit den Füssen auf den Kopf und Rumpfbereich von C.________ ein, wobei sie mindestens zweimal gegen den Kopf von C.________ traten, welcher zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Tritte resp. des eingenommenen Alkohols wehrlos am Boden lag.
Aufgrund der Tritte gegen den Kopf und den Rumpfbereich erlitt C.________ ein leichtes Schädelhirntrauma, eine Nasenbeinfraktur, eine gebrochene Rippe sowie Hautein-, -unterblutungen,
-abschürfungen und -rötungen am Kopf, am Rumpf und den Extremitäten.
versuchte schwere Körperverletzung (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. 122 StGB)
Bei dieser Handlungsweise, nämlich das Ausführen von zwei heftigen Fusstritten gegen den Kopf des wehrlos am Boden liegenden und alkoholisierten (mind. 2.44 Gew.-‰) C.________ nahm A.________ zumindest in Kauf, dass dieser lebensgefährliche Verletzungen wie z.B. Blutungen im Schädelinneren, erleiden könnte.
evtl. Angriff (Art. 134 StGB)
Aufgrund des Vorfalls im Fumoir, bei welchem D.________, A.________, E.________ und J.________ anwesend waren, dem Befördern von C.________ aus der Disco, dessen anschliessenden Flaschenwurf in Richtung der vor der Disco stehenden Personen sowie durch das unmittelbar anschliessende gemeinsame Verfolgen von C.________ und das fast zeitgleiche Eintreten mit den Füssen auf diesen fassten sie stillschweigend den gemeinsamen Tatentschluss, diesen anzugreifen und ihm Verletzungen zuzufügen.
Durch das gleichzeitige Ausführen von Fusstritten von mehreren Personen gegen den Kopf und Rumpf des am Boden liegenden und alkoholisierten (mind. 2.44 Gew.-‰) C.________ nahm A.________ zumindest in Kauf, dass dieser Verletzungen wie z.B. ein Schädelhirntrauma, einen Nasenbeinbruch oder eine gebrochene Rippe erleiden könnte.
evtl. vorsätzliche einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB)
Bei dieser Handlungsweise, nämlich das Ausführen von zwei Fusstritten gegen den Kopf resp. Rumpfbereich des am Boden liegenden und alkoholisierten (mind. 2.44 Gew.-‰) C.________ nahm A.________ zumindest in Kauf, dass dieser Verletzungen wie z.B. ein Schädelhirntrauma, einen Nasenbeinbruch oder einen Rippenbruch erleiden könnte.
8.2 Beweismittel
Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel zutreffend aufgeführt und zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden (S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1139 ff.). Ergänzend zu den von der Vorinstanz genannten Beweismitteln liegen der Kammer die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vor. Auf eine Zusammenfassung dieser Aussagen wird verzichtet und es wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen.
8.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz
Die Vorinstanz machte folgende Ausführungen (S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1144 ff.):
Vorderhand ist festzuhalten, dass die objektiven Beweismittel lediglich insoweit dienlich sind, als sie die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen eindrücklich dokumentieren und diese, wie im Sachverhalt der Anklageschrift dargestellt, als erstellt gelten. Auch der Privatkläger selbst hat das Ausmass der Verletzungen und insbesondere seinen heutigen Gesundheitszustand resp. die seit dem Vorfall bestehenden Einschränkungen anlässlich der Hauptverhandlung nochmals bestätigt (pag. 985 Rz. 16 ff.; Rz. 38 ff.). Weiter lässt sich den objektiven Beweismitteln entnehmen, dass die beim Beschuldigten sichergestellten Schuhe an ihren Sohlen unten sowie seitlich blutverdächtige Anhaftungen aufwiesen – ob diese Anhaftungen durch einen Tatbeitrag, wie es dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift vorgeworfen wird oder durch ein Wegziehen der anderen Mitbeschuldigten entstanden sind, lässt sich nicht eruieren. Sie sind zur Klärung des Tatbeitrags des Beschuldigten nicht weiter dienlich.
Zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts sind sodann die subjektiven Beweismittel heranzuziehen. Diesen lässt sich entnehmen, dass der erste Teil des Sachverhalts, namentlich der Vorfall im Fumoir und der Vorfall des Flaschenwurfs, von sämtlichen Beteiligten gleich geschildert (so z.B. pag. 239 Rz. 18 ff.; pag. 256 Rz. 21 ff.) und auch seitens des Beschuldigten nicht bestritten wird (pag. 277 Rz. 46 ff.; pag. 973 Rz. 12 ff.). Insoweit kann auf den in der Anklageschrift darstellten Sachverhalt abgestellt werden.
Um den konkreten Tatbeitrag des Beschuldigten hinsichtlich des Traktierens des Privatklägers festzustellen, sind die einzelnen Aussagen der Beteiligten genauer anzusehen:
Betrachtet man die Aussagen des Beschuldigten näher, so ist festzustellen, dass der Beschuldigte bei der ersten Einvernahme auf Vorhalt er habe den Privatkläger getreten, dies bestreitet und festhält, er habe von weitem zugesehen (pag. 273 Rz. 93 f.). Bei der nächsten Einvernahme mehr als zwei Jahre später wandelt sich die Aussage des Beschuldigten dahingehend ab, dass er nicht von weitem zugesehen haben will, sondern neu dabeigestanden sei und versucht habe, die Anderen wegzuziehen, damit nicht zu viele Personen auf den Privatkläger losgehen (pag. 277 Rz. 66 ff.). Dass der Beschuldigte selber den Privatkläger getreten habe, bestreitet er weiterhin (pag. 278 Rz. 91 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung bleibt der Beschuldigte dann bei seinen Aussagen, wonach er die Leute zurückgezogen habe und selbst nicht getreten habe (pag. 973 Rz. 3 ff.). Dass der Beschuldigte seine Aussage anlässlich der zweiten Einvernahme anpasst, spricht für sich genommen nicht gegen den Beschuldigten. So haben auch die Mitbeschuldigten D.________, E.________ und J.________ anlässlich ihrer tatnächsten Einvernahmen jeweils ihre Tatbeteiligung abgestritten (pag. 236 Rz. 69 f.; pag. 287 Rz. 88; pag. 314 Rz. 123 ff.). Allerdings haben alle drei Mitbeschuldigten zeitnah ihre Aussagen angepasst; so hat D.________ noch gleichentags (12.01.2020) in einer zweiten Einvernahme seinen Tatbeitrag eingestanden (vgl. pag. 240 Rz. 106); E.________ hat sich rund einen Monat nach dem Vorfall selber bei der Staatsanwaltschaft gemeldet und darum gebeten, seine Aussagen korrigieren zu dürfen (pag. 292 Rz. 25 ff.) und J.________ liess von E.________ ausrichten, dass er seine Aussagen ebenfalls anpassen wolle (pag. 318 Rz. 25 ff.). Anders der Beschuldigte, der erst nach rund zwei Jahren plötzlich einen anderen Tatbeitrag schildert. Dies spricht nicht für seine Glaubwürdigkeit.
Gemäss dem nun angepassten Tatbeitrag des Beschuldigten habe er versucht die Personen vom Privatkläger wegzuziehen resp. zurückzuhalten (pag. 277 Rz. 67 f.). Ein Zurückziehen oder Zurückhalten bedingt regelmässig eine Aktion der Arme und Hände und damit vor allem eine Bewegung im Bereich des eigenen Oberkörpers und ein Berühren am Oberkörper desjenigen, welchen man zurückziehen- oder halten möchte. Auffallend ist, dass keiner der vom Beschuldigten genannten Personen, die er zurückgezogen oder -gehalten haben will (D.________, M.________, N.________ und «der Südländer», pag. 277 Rz. 66 ff.), schildern, dass sie am Oberkörper berührt, geschweige denn von jemandem zurückgehalten worden wären. D.________ schildert in der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 12.01.2020, dass das Opfer durch ihn selbst, A.________ und E.________ getreten wurde; mehrere Leute aber dazugekommen seien, wobei die einen dem Opfer helfen und andere das Opfer ebenfalls treten wollten (pag. 241 Rz. 121 ff.). Dass der Beschuldigte einer der Helfer gewesen sei, äussert D.________ nicht, sondern hält fest, dass der Beschuldigte ebenfalls getreten habe (so auch pag. 240 RZ. 73 ff., pag. 241 Rz. 111 f.). Dies bestätigt er auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 06.04.2022 (pag. 250 Rz. 104 f.) und an der Hauptverhandlung (pag. 969 Rz. 44 ff.); und erwähnt auch bei diesen Gelegenheiten nicht, dass er vom Beschuldigten zurückgezogen oder –gehalten worden sei. E.________ erwähnt ebenfalls nicht, dass er von jemandem zurückgehalten worden sei; den Beschuldigten nennt er als einen der Männer, die auf das Opfer eintraten (pag. 287 Rz. 75 f., pag. 292 Rz. 61 ff.). Als dem Mitbeschuldigten E.________ anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 06.04.2022 vorgehalten wird, dass der Beschuldigte bestreite, bewusst auf C.________ eingetreten zu haben, führt E.________ aus, er habe sich nicht geachtet, es sei bereits dunkel gewesen. Was er zu 100% wisse, sei, dass D.________ ihn gegen den Kopf getreten habe (pag. 304 Rz. 108 ff.). Daraufhin werden E.________ die eigenen Aussagen vorgehalten, wonach er bei der Polizei ausgesagt habe, auch A.________ habe getreten. E.________ äussert dann, dass es wohl so gewesen sei. Es sei schon längere Zeit her; aber dieser habe nicht gegen den Kopf, sondern nur gegen die Rippen (getreten) (pag. 304 Rz. 115 ff.). Zu bemerken ist dabei, dass der Mitbeschuldigte E.________ bereits kurz zuvor, auf Vorhalt einer Aussage von D.________, wonach die Mitbeschuldigten E.________ und A.________ dem Opfer ins Gesicht getreten hätten, festhält, das stimme nicht. Von A.________ könne er auch bestätigen, dass dieser nicht gegen den Kopf getreten habe (pag. 304 Rz. 97 ff.). Hätte der Beschuldigte effektiv nicht zugetreten, wäre anzunehmen, dass der Mitbeschuldigte E.________ dies an dieser Stelle festhält und nicht nur ausführt, der Beschuldigte habe nicht gegen den Kopf getreten. Die Ausführungen von E.________, wonach er sich nicht zu erinnern vermöge, ob der Beschuldigte getreten habe, sind somit als Schutzbehauptungen zum Vorteil des Beschuldigten zu werten, da E.________ nach dem Vorhalt weiss, dass der Beschuldigte die Vorwürfe als solche bestreitet und er ihn wohl nicht zusätzlich belasten will. Anlässlich der Hauptverhandlung äussert E.________ wiederum, auch der Beschuldigte habe zugetreten (pag. 981 Rz. 28 f.) – von einem Versuch des Beschuldigten jemanden zurückzuhalten, wird nichts erwähnt. Der Zeuge M.________ schliesslich gibt an der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, dass drei Männer nahe am Opfer gestanden seien und das Opfer mehrere Fusstritte abbekommen habe. Es seien auch die Personen gewesen, die zuvorderst gerannt seien, nämlich D.________, A.________ und der andere, den er nicht kenne (pag. 258 f. Rz. 155 ff.). Dass der Beschuldigte die anderen zurückgehalten habe, erwähnt der Zeuge M.________ nicht – sondern gibt an, er selbst habe «Stopp» gesagt und allenfalls dem einen oder anderen an die Schulter gegriffen (pag. 259 Rz. 184 ff.). Es wäre anzunehmen, dass dem Zeugen M.________, der selbst versuchte verbal und allenfalls auch mit Greifen nach den Schultern, aufgefallen wäre, wenn einer der drei weiteren Personen ebenfalls versucht hätte, die Fusstritte gegen das Opfer zu unterbinden und die Anderen zurückzuhalten. Der Fokus des Zeugen M.________ scheint – im Gegensatz zu denjenigen, welche die Tritte ausgeführt haben – noch am ehesten auf die Oberkörper der Tretenden gerichtet gewesen zu sein, um an deren Schultern greifen zu können. Ihm hätte auffallen müssen, wenn auch der Beschuldigte die Arme gehoben und diese zum Zurückhalten der anderen Beteiligten verwendet hätte. Davon spricht der Zeuge M.________ jedoch nicht; er äussert gar auf die explizite Frage anlässlich der Hauptverhandlung, ob einer der drei Beschuldigten den Angriff auf den Privatkläger C.________ gebremst habe, dass er sich daran nicht erinnern könne (pag. 990 Rz. 38 f.). Somit ist festzuhalten, dass keiner der Mitbeschuldigten und auch nicht der Zeuge M.________ ausführt, sie seien vom Beschuldigten zurückgehalten worden oder hätten festgestellt, dass dieser es zumindest versucht habe. Umgekehrt halten aber auch die Mitbeschuldigten, deren Fokus durch das Treten des Privatklägers C.________ eher gegen den Boden gerichtet gewesen war, nicht fest, dass ihnen aufgefallen wäre, dass der Beschuldigte keine Tritte, d.h. kein Ausholen mit den Füssen und keine Bewegung der Beine, gemacht habe. Im Gegenteil: sie führen allesamt aus, der Beschuldigte habe ebenfalls auf den Privatkläger C.________ eingetreten. Dass der Beschuldigte lediglich versucht haben soll, die Mitbeschuldigten vom Privatkläger wegzuziehen und damit den Übergriff zu bremsen, wird lediglich vom Beschuldigten selbst so ausgesagt und findet keine Stütze in den übrigen Aussagen. Nach dem Gesagten ist auf die glaubhaften Aussagen der Mitbeschuldigten sowie des Zeugen M.________ abzustellen, wonach der Beschuldigte mit Fusstritten auf den Privatkläger C.________ einwirkte.
Hinsichtlich des Körperteils des Privatklägers, welchen der Beschuldigte mit Fusstritten traktiert hat, bestehen hingegen diverse Varianten. Einmal wird angegeben, der Beschuldigte habe zwei, drei Mal ins Gesicht des Privatklägers getreten, so von D.________ anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 12.01.2020 (pag. 240 Rz. 77) oder auch von J.________, der von drei bis vier Mal ins Gesicht treten spricht (pag. 314 Rz. 111 ff.), dann wird angegeben, der Beschuldigte habe glaublich in die Rippen getreten, so von E.________ an der polizeilichen Einvernahme vom 12.01.2020 (pag. 287 Rz. 76) und schliesslich wird geäussert, man könne nicht sagen, wer wie oft und wohin zugetreten hat, so der Zeuge M.________ (pag. 259 Rz. 163 ff.) oder J.________ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (pag. 325 Rz. 124 f.). Durch das Verletzungsbild des Privatklägers lässt sich nicht erstellen, von wie vielen Personen oder mit wie vielen Tritten in das Gesicht des Privatklägers getreten wurde. Sachverhaltsmässig erstellt und auch unbestritten ist, dass die Mitbeschuldigten D.________ und J.________ je zwei Mal ins Gesicht des Privatklägers getreten haben (pag. 240 f. Rz. 109 ff. und pag. 323 Rz. 75 f., pag. 324 Rz. 85). In diversen Aussagen wird festgehalten, dass das Eintreten auf den Privatkläger lediglich von kurzer Dauer war, so beispielsweise vom Zeugen M.________, der von einer Dauer von 10 bis 15 Sekunden Dauer spricht (pag. 259 Rz. 166 f.). Es scheint daher naheliegend, dass sich die Täter, einmal beim am Boden liegenden Privatkläger angekommen, um diesen gruppierten und begannen auf ihn einzutreten. Dass während des Eintretens die Positionen der Täter rund um den Privatkläger gewechselt worden wären, wird von niemandem bei den Einvernahmen erwähnt und scheint in der Kürze der Zeit auch eher unwahrscheinlich. Dennoch kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass positionsbedingt auch eine dritte Person auf den Kopf des Privatklägers eingetreten haben könnte. Ob dies, wenn überhaupt, der Beschuldigte oder ein anderer Mittäter gewesen ist, kann nicht mehr erstellt werden. In dubio pro reo ist daher betreffend den Beschuldigten lediglich von Tritten gegen den Rumpf des Privatklägers auszugehen. Hinsichtlich der Tritte gegen den Kopf des Privatklägers ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift somit nicht erstellt.
Schliesslich ist festzuhalten, dass sich der Privatkläger C.________ gegen die Tritte nicht zur Wehr setzte. Bei ihm wurde eine Blutalkoholkonzentration von 2.44 Promille gemessen; und auch diverse Beteiligte haben ausgeführt, dass sich der auf dem Boden liegende Privatkläger (nach anfänglichen Aufstehversuchen) weder gegen die Tritte gewehrt noch eine schützende Stellung eingenommen habe (so D.________: pag. 249 Rz. 80 ff., der Beschuldigte: pag. 249 Rz. 80 ff. und E.________: pag. 287 Rz. 71 ff., pag. 304 Rz. 92 ff.).
8.4 Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zu folgendem Schluss (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1147):
Die Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Beweismittel ergibt für das Gericht ein stimmiges Gesamtbild: Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte am 12.01.2020 gemeinsam mit den Mitbeschuldigten D.________, E.________ und J.________ dem nach der Szene in der, resp. vor der K.________(Örtlichkeit) davonrennenden und anschliessend selbst gestützten Privatkläger C.________ nachgerannt ist. Der Mitbeschuldigte D.________ führte dabei als erster Fusstritte gegen den Kopf des Privatklägers aus, die weiteren Mitbeschuldigten und auch der hiesige Beschuldigte traktierten den Privatkläger mit Fusstritten gegen den Rumpfbereich. Der Privatkläger war aufgrund seiner Alkoholkonzentration von 2.44 Promille wehrlos und nahm auch keine schützende Stellung ein. Durch die Fusstritte erlitt der Privatkläger ein leichtes Schädelhirntrauma, eine Nasenbeinfraktur, eine gebrochene Rippe sowie Hautein-, -unterblutungen, -abschürfungen und –rötungen am Kopf, am Rumpf und an den Extremitäten. Der Sachverhalt gemäss Ziff. B. 1 der Anklageschrift ist damit insoweit erstellt.
8.5 Vorbringen der Parteien
8.5.1 Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung führte im Rahmen der Berufungsverhandlung zusammengefasst aus, die Mitbeschuldigten D.________, E.________ und J.________ hätten eingestanden, die angeklagten Handlungen begangen zu haben und der Beschuldigte sei am 12. Januar 2020 unbestrittenermassen vor Ort gewesen. Die Vorinstanz habe ausgeführt, der Beschuldigte wolle zunächst von weitem zugeschaut haben und später direkt neben dem Geschehen gestanden sein. Es sei zwar zutreffend, dass der Beschuldigte zu Protokoll gegeben habe, er habe von weitem zugeschaut. Er habe diese Aussage aber sofort ergänzt und angegeben, dass er danebengestanden sei. Es liege daher kein Widerspruch oder eine spätere Anpassung der Aussage vor. Auf die Frage, weshalb er dem Opfer nicht geholfen habe, habe der Beschuldigte nachvollziehbar erklärt, dass er die Jungs in der Bar noch zurückgehalten habe, aber nach dem Flaschenwurf alle gerannt seien. Seine Schilderungen zu den Diskussionen in der Bar und zum Flaschenwurf würden sich mit den Aussagen der Mitbeschuldigten decken. Alle hätten ausgesagt, dass nach dem Flaschenwurf mehrere Personen losgerannt seien und der Privatkläger zwei Mal gestolpert sei. Der Beschuldigte habe sodann ausgeführt, dass die Mitbeschuldigten auf den Privatkläger eingeschlagen hätten. Auch diese Aussage decke sich mit den Aussagen der Mitbeschuldigten. Der Beschuldigte habe ebenso überzeugend dargelegt, dass er versucht habe, die Mitbeschuldigten vom Privatkläger wegzuziehen und seine Handlungen nachvollziehbar begründet. So habe er erklärt, den Privatkläger nach draussen begleitet zu haben, weil er selbst einmal im Sicherheitsdienst gearbeitet habe und wisse, wie schlimm es sei, wenn man von einer Gruppe angegriffen werde. Er habe dabei ergänzt, dass er Personen hasse, welche als Gruppe gegen eine Person vorgehen würden. Der Beschuldigte habe schliesslich die Freundin von N.________ aufgefordert, die Ambulanz zu alarmieren. Er habe somit glaubhaft geschildert, dass er sich am 12. Januar 2020 deeskalierend verhalten habe. Die Vorinstanz habe demgegenüber auf die Aussagen von D.________ abgestellt und sei gestützt darauf davon ausgegangen, dass der Beschuldigte gegen den Privatkläger getreten habe. D.________ habe bei der Polizei am 12. Januar 2020 ausgesagt, E.________ und der Beschuldigte hätten gegen den Privatkläger getreten (pag. 239 Z. 26 f. und 240 Z. 71). Bei seiner zweiten Einvernahme habe er dann angegeben, dass er selber auch getreten habe. In Bezug auf seine Person würden seine Erstaussagen also nicht der Wahrheit entsprechen und D.________ habe die Schuld offensichtlich einfach einer anderen Person zuschieben wollen. Es handle sich um taktische Aussagen, welche nicht glaubhaft seien. Selbst wenn D.________ tatsächlich der Meinung sei, dass der Beschuldigte gegen den Privatkläger getreten habe, wäre dies einzig damit zu erklären, dass der Beschuldigte den Privatkläger beim Schlichten/Zurückziehen berührt und dies so ausgesehen habe, als würde er gegen diesen treten. D.________ habe viel Alkohol getrunken (u.a. pag. 252 Z. 285 ff.), weshalb seine Aussagen von Vornherein mit Vorsicht zu würdigen seien. Ähnliches gelte für die Aussagen von E.________. Dieser habe bei der Polizei am 12. Januar 2020 ebenso ausgesagt, dass er nur zugeschaut habe und die Schuld dem Beschuldigten zugeschoben (u.a. pag. 288 Z. 116). In Bezug auf seine Person seien diese Erstaussagen offensichtlich gelogen, weil er später gestanden habe, selber gegen den Privatkläger getreten zu haben. Es sei daher auch bei ihm von taktischen Aussagen auszugehen. Gemäss seinen Aussagen vom 20. Februar 2020 (pag. 293 Z. 100 ff.) hätten sich D.________ und E.________ gar abgesprochen, nämlich insofern, als dass sie weder sich selber noch ihre Kollegen, sondern vielmehr den Beschuldigten, belasten werden. Später habe E.________ dann noch angegeben, dass er sich nicht darauf geachtet habe, ob der Beschuldigte getreten habe. Seine Aussagen, wonach der Beschuldigte gegen den Privatkläger getreten habe, seien vor diesem Hintergrund unglaubhaft. Gleiches gelte für die Aussagen von J.________. Dieser habe anfänglich bestritten, dass er etwas mit dem Vorfall zu tun habe und erst später eingestanden, gegen den Privatkläger getreten zu haben. Die Vorinstanz habe seine Aussagen nicht gewürdigt, es sei aber auch bei J.________ offensichtlich, dass er die Schuld einfach einer anderen Person habe zuschieben wollen (pag. 312 Z. 46 ff.). Der Würdigung der Vorinstanz, wonach aber gerade zu erwarten gewesen wäre, dass das Schlichten/Wegziehen erwähnt worden wäre, wenn der Beschuldigte tatsächlich geschlichtet bzw. die anderen Mitbeschuldigten vom Privatkläger weggezogen hätte, könne nicht gefolgt werden. Fakt sei, dass niemand bestritten habe, dass der Beschuldigte versucht habe, die Mitbeschuldigten vom Privatkläger wegzuziehen. M.________ habe vielmehr geschildert, dass der Beschuldigte dem einen oder anderen an die Schulter gegriffen habe. Zusammenfassend sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte mit den Füssen gegen den Kopf oder Rumpf des Privatklägers getreten habe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht gegen den Privatkläger getreten, sondern geschlichtet habe. Der Beschuldigte habe nie einen gemeinsamen Tatentschluss mit den anderen Mitbeschuldigten gefasst, sondern eine Körperverletzung vielmehr verhindern wollen. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen (pag. 1286 f.)
8.5.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft führte zusammengefasst aus, es sei unbestritten, dass das dynamische Geschehen spontan und nur von kurzer Dauer und der Privatkläger dabei wehr- und schutzlos gewesen sei. Ebenso unbestritten sei, dass die Beschuldigten D.________, E.________ und J.________ gegen den Privatkläger getreten hätten. Bestritten sei hingegen der konkrete Tatbeitrag des Beschuldigten. Der Beschuldigte mache geltend, dass er nur geschlichtet bzw. die Mitbeschuldigten vom Privatkläger wegezogen habe. Die Vorinstanz sei allerdings nach Würdigung sämtlicher Beweismittel zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht der Wahrheit entsprächen. Den Beschuldigten würden zahlreiche Beweismittel belasten, welche insgesamt ein stimmiges Bild ergäben. D.________, E.________ und J.________ hätten den Beschuldigten allesamt als Täter bezeichnet und diesen nicht mehr als nötig belastet (u.a. pag. 304). M.________ habe nie ausgesagt, der Beschuldigte habe nicht getreten. Bei seiner tatnächsten Einvernahme habe er vielmehr zu Protokoll gegeben (pag. 257 f.), dass zuvorderst drei Personen gewesen seien und diese den Privatkläger getreten hätten, wobei er nicht sagen könne, wer wie oft getreten habe. Damit habe M.________ implizit gesagt, dass der Beschuldigte getreten habe und er habe bei der Vorinstanz geschildert, sich nicht erinnern zu können, dass eine Person gebremst hätte. Auch sonst habe keine der befragten Personen zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte geschlichtet oder jemanden zurückgehalten hätte. Die Vorinstanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass insbesondere die Mitbeschuldigten aber solche Aussagen gemacht hätten, wenn der Beschuldigte sie tatsächlich zurückgezogen hätte, weil ein Zurückziehen spürbar gewesen wäre. Der Beschuldigte stehe mit seiner Aussage, dass er die Mitbeschuldigten zurückgehalten habe, alleine da. Zudem seien die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen nicht überzeugend. Er habe seine Aussagen jeweils seinem Wissensstand angepasst. Zuerst wolle er bloss von weitem zugeschaut haben, dann danebengestanden sein und schliesslich gar geschlichtet haben. Dabei handle es sich um verschiedene Handlungen: Entweder schaue man zu oder halte eine Person zurück. Dass er den Privatkläger beim Wegziehen berührt haben könnte, sei eine reine Schutzbehauptung. Zudem habe der Beschuldigte zuerst angegeben, dass J.________ gegen den Kopf des Privatklägers getreten habe, später sei es dann E.________ gewesen, wobei alle anderen nur einmal gegen den Körper des Privatklägers getreten hätten. Seine Aussagen seien somit nicht konstant. Die Vorinstanz habe zu Recht auf die Aussagen der Mitbeschuldigten und M.________ abgestellt. Daran ändere die Argumentation der Verteidigung vor oberer Instanz nichts. Die Mitbeschuldigten hätten ihre Aussagen nämlich allesamt zeitnah geändert: D.________ noch am 12. Januar 2020, E.________ einen Monat später und J.________ am 27. Februar 2020. Ihre Aussagen seien in der Folge konstant und differenziert geblieben und sie hätten den Beschuldigten nicht über Gebühr belastet. Aggravierungstendenzen seien keine erkennbar. Die Vorinstanz sei nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon ausgegangen, dass der Beschuldigte bloss gegen den Oberkörper (und nicht auch gegen den Kopf) des Privatklägers getreten habe. Obschon E.________ und J.________ tatzeitnah ausgesagt hätten, dass der Beschuldigte gegen das Gesicht des Privatklägers getreten habe, könne die Schlussfolgerung der Vorinstanz so stehen bleiben. In rechtlicher Hinsicht müsse die Mittäterschaft klar bejaht werden. Die Beschuldigten seien als Gruppe aufgetreten und der Tatentschluss sei spontan erfolgt. Alle hätten gemeinsam gegen den Privatkläger eingewirkt, wobei es zufällig gewesen sei, wer wohin getreten habe. Der Beschuldigte habe sich durch seine Fusstritte an der Tat beteiligt und müsse sich die Tathandlungen der Mitbeschuldigten, insbesondere das Treten gegen den Kopf des Privatklägers, anrechnen lassen. Zum Vorsatz habe das Bundesgericht festgehalten, dass allgemein bekannt sei, dass Einwirkungen gegen den Kopfbereich zu gravierenden Folgen führen könnten (BGer 6B_1024/2017 vom 26. April 2018 E. 2.2.1). Der Beschuldigte habe somit eine schwere Körperverletzung des Privatklägers in Kauf genommen. Es könne im Übrigen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1288 f.).
8.5.3 Vorbringen des Privatklägers
Der Privatkläger erschien zur oberinstanzlichen Verhandlung nicht (vgl. pag. 1277 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung war er anwaltlich nicht verbeiständet und liess sich nach seiner Einvernahme und den Vergleichsverhandlungen vom weiteren Verlauf der Verhandlung dispensieren. Er beantragte vom Beschuldigten einen anteilsmässigen Schadenersatz- und Genugtuungsbetrag von CHF 1'500.00 (pag. 988; vgl. auch die gerichtlich genehmigte Vereinbarung zwischen dem Privatkläger und D.________ sowie E.________ auf pag. 1030 f.).
8.6 Unbestrittener Sachverhalt
Für den unbestrittenen Sachverhalt kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1139). Der Beschuldigte bestreitet namentlich nicht, dass es am 12. Januar 2020 zur angeklagten Auseinandersetzung mit dem Privatkläger gekommen ist. Demnach kam es in der K.________(Örtlichkeit) zunächst zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger, der eine Blutalkoholkonzentration von 2.44 Gew.‰ aufwies, und verschiedenen anderen anwesenden Personen, in deren Folge der Privatkläger durch D.________ und den Beschuldigten aus der Disco befördert wurde. Draussen, als der Privatkläger die Treppe in Richtung Hauptstrasse hochging, warf dieser eine Bierflasche in Richtung Eingang der K.________(Örtlichkeit), wo sich mehrere Personen (u.a. D.________, E.________, J.________ und der Beschuldigte) aufhielten, ohne jedoch jemanden direkt zu treffen. In der Folge rannte der Privatkläger in Richtung Bahnhof H.________ (Ortschaft), verfolgt u.a. von D.________, E.________, J.________ und dem Beschuldigten. Auf dem Weg stolperte/stürzte der Privatkläger ein erstes Mal, konnte sich jedoch wieder hochrappeln und weiterrennen. Als der Privatkläger nach dem Bahnübergang beim Bahnhof H.________ (Ortschaft) ein zweites Mal stürzte, wurde er von den Verfolgern eingeholt (zum Ereignisort, vgl. pag. 40 ff.). In der Folge traten jedenfalls D.________, E.________ und J.________ mehrmals auf den wehrlos am Boden liegenden Privatkläger ein, und zwar mit den Füssen in den Kopf und Rumpfbereich (vgl. Ziff. I.6. vorne: D.________ und E.________ haben das erstinstanzliche Urteil akzeptiert und die angeklagten Handlungen damit anerkannt).
Es ist unbestritten, dass der Privatkläger ein leichtes Schädelhirntrauma, eine Nasenbeinfraktur, eine gebrochene Rippe sowie diverse Hautein- und
-unterblutungen, Hautabschürfungen und -rötungen am Kopf, am Rumpf und den Extremitäten erlitt. Die Verletzungen wurden fotografisch dokumentiert (pag. 43 ff.). Schädelbrüche, Blutungen im Schädelinneren, Blut oder freie Luft in den Brusthöhlen oder im Bauchraum wurden nicht festgestellt. Die Verletzungen waren nicht akut lebensgefährlich (rechtsmedizinisches Gutachten vom 31. März 2020 zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers vom 12. Januar 2020 [pag. 86 ff.]). Hingegen hat der Privatkläger aufgrund der erlittenen Verletzungen Nachwirkungen bis zum heutigen Tag (vgl. seine Aussagen bei der Vorinstanz, pag. 985 Z. 39 ff. und pag. 986 Z. 11 ff.).
Unstrittig ist weiter, dass im Nachhinein die vom Beschuldigten zur Tatzeit getragenen Schuhe (schwarze Freizeitschuhe «Nike TN») sichergestellt werden konnten (pag. 64 und 70) und diese gemäss dem Kriminaltechnischen Dienst (nachfolgend: KTD) blutige Anhaftungen an den Schuhsohlen unten und seitlich aufwiesen (pag. 70).
8.7 Bestrittener Sachverhalt
Vom Beschuldigten wird bestritten, dass er aktiv auf den auf dem Boden liegenden und wehrlosen Privatkläger mit den Füssen eingewirkt hat. Vielmehr macht er geltend, er habe die auf den Privatkläger einwirkenden Personen zurückgezogen bzw. daran gehindert, dass sie weiter auf den Privatkläger hätten einwirken können resp. habe er zumindest versucht dies zu verhindern.
Demzufolge stellen sich mit Blick auf die rechtliche Würdigung die Beweisfragen, ob rechtsgenügend erstellt werden kann, dass der Beschuldigte mit den Füssen auf den Privatkläger eingewirkt hat und gegebenenfalls ab wann, wohin und wie oft. Schliesslich wird gegebenenfalls zu prüfen sein, was genau der Beschuldigte mit seiner Gewalteinwirkung gewollt bzw. was er damit in Kauf genommen hat.
8.8 Beweiswürdigung der Kammer
8.8.1 Objektive Beweismittel
Die objektiven Beweismittel sind schlüssig-stimmig, vermögen jedoch die sich stellenden Beweisfragen nicht zu klären: Bereits dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 2. März 2020 (pag. 21 ff.) ist Folgendes zu entnehmen: «Wer genau wie oft wohin getreten hat, kann nicht abschliessend geklärt werden» (pag. 27). Ebenso steht im Rapport des KTD vom 23. Januar 2020 (pag. 31 ff.): «Wie sich der Vorfall jedoch aufgrund der dokumentierten Verletzungen […] sowie den Blutverunreinigungen auf dem Bahnhofareal und an der Hose von D.________ […] genau zugetragen hat, kann aufgrund des heutigen Ermittlungsstands nicht gesagt werden» (pag. 33). Nichts anderes ergibt sich aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) vom 31. März 2020 zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers (pag. 86 ff.). Danach seien die Hautein- und -unterblutungen, Hautabschürftungen- und -rötungen am Kopf, am Rumpf und den Extremitäten durch stumpfe Gewalteinwirkung hervorgerufen worden und zeitlich mit einem Entstehungszeitpunkt mehrere Stunden vor der körperlichen Untersuchung vereinbar. Sie könnten im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden sein, wobei eine Entstehung durch Tritte und/oder Schläge denkbar sei (pag. 90). Die Hautdurchtrennung am Nasenrücken sei, soweit beurteilbar, zeitlich ebenfalls mit einem Entstehungszeitpunkt mehrere Stunden vor der Untersuchung vereinbar. Aufgrund der zum Zeitpunkt der rechtsmedizinischen Untersuchung bereits erfolgten chirurgischen Versorgung sowie der mangelnden Qualität der zur Verfügung gestellten Fotos vor der Wundversorgung, könne das IRM keine Aussage zum Entstehungsmechanismus machen. Gemäss den Unterlagen des Spitals H.________(Ortschaft) hätten sich im Schichtbildröntgen (CT) ein Bruch des Nasenbeins und der zwölften Rippe links gezeigt, welche ebenfalls durch stumpfe Gewalteinwirkung und im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden sein könnten (pag. 90 f.).
Mit diesen objektiven Beweismitteln ist die Frage nach dem «wie» mit «durch stumpfe Gewalteinwirkung» beantwortet, nicht jedoch die Fragen nach dem «wer» und mit «was». Schliesslich erbringt die unbestrittene Tatsache, dass die vom Beschuldigten zur Tatzeit getragenen Schuhe blutige Anhaftungen an den Schuhsohlen unten und seitlich aufwiesen, keinen direkten Beweis für ein Einwirken mittels Fusstritte auf den Privatkläger: Vorab ist unklar, wo genau und in welchem Ausmass Blutanhaftungen an den Schuhsohlen festgestellt wurden. Es liegt kein Foto der Schuhe in den Akten. Alsdann ist auf der Dokumentation des Ereignisortes festzustellen, dass es diverse Blutverunreinigungen auf dem Bahnhofplatzbelag gab (vgl. pag. 42), herrührend von den nicht unerheblichen Gesichtsverletzungen des Privatklägers (vgl. pag. 44), so dass für sich allein betrachtet nicht auszuschliessen ist, dass auch ohne Fusstritte Blutanhaftungen an den Schuhsohlen hätten entstehen können.
8.8.2 Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte wurde nach den Belastungen durch andere Aussagepersonen am Nachmittag des Tattages zu Hause in H.________ (Ortschaft) angehalten und auf die Polizeiwache H.________(Ortschaft) zur Einvernahme transportiert. Diese fand am Tattag ab 16:35 Uhr statt, mithin dauerte es rund 12 Stunden bis zum Beginn der Befragung, d.h. die polizeiliche Einvernahme fand nicht tatzeitnächst statt. Zum Kerngeschehen gab der Beschuldigte anfänglich zu Protokoll, dass er von der Auseinandersetzung in der Nähe der K.________(Örtlichkeit) mitbekommen habe (pag. 273 Z. 61) und fügte auf die Frage, was er mitbekommen habe, an: «Ich sprach mit dem Security und dieser sagte mir, dass vorne [am] Bahnhof einer am Boden liegen würde und dass d’Schmier kommen würde» (pag. 273 Z. 64 f.). Zudem gab er auf den Vorhalt, wonach eine andere beschuldigte Person ausgesagt hätte, dass er ebenfalls auf das Opfer eingetreten habe, an: «Das kann er sagen. Aber ich war nicht dabei» (pag. 273 Z. 69). Weiter führte der Beschuldigte auf die Frage, ob er also nie in der Nähe des Vorfalls gewesen sei aus: «Als ich nach Hause ging, ja. Ich ging in das Migrolino kaufte etwas zu essen und ging nach Hause. Dies war gegen 06:30 Uhr nachdem ich das K.________ (Örtlichkeit) verlassen habe» (pag. 273 Z. 75 f.). Diese Erstaussagen überzeugen nicht. Zwar will der Beschuldigte nur vom Hörensagen von der Auseinandersetzung mitbekommen bzw. «von weitem zugeschaut» (pag. 273 Z. 94) haben, erstaunlicherweise konnte er dann aber gleichwohl sagen, dass u.a. D.________ und E.________ in den Oberkörper und J.________ auch in den Kopf des Privatklägers getreten hätten (pag. 273 Z. 99 ff.). Hinzu kommt, dass allein die Aussage, nicht am Tatort anwesend gewesen zu sein, aufgrund der Blutanhaftungen an den Schuhsohlen speziell unglaubhaft ist. Der Beschuldigte musste schliesslich eingestehen bzw. einräumen: «Ich stand beim Bahnübergang. Ich stand daneben» (pag. 273 Z. 106) und «Es tut mir leid, dass ich am Anfang gelogen habe» (pag. 274 Z. 125).
Erst am 6. April 2022, mithin knapp 28 Monate nach dem Vorfall, erfolgte die staatsanwaltschaftliche Einvernahme mit dem Beschuldigten (pag. 275 ff.). Der Beschuldigte machte weiterhin geltend, nicht auf den Privatkläger eingetreten bzw. eingeschlagen zu haben. Neu führte er zum Kerngeschehen aus, er sei damit beschäftigt gewesen, «M.________, N.________ und den Südländer zurückzuhalten, damit nicht zu viele Leute auf C.________ losgehen. Ich habe auch D.________ zurückgezogen. Ich habe ihm gesagt, ‘dass äs längt’» (pag. 277 Z. 66 ff.). Es ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte dieses schlichtende resp. trennende Verhalten erst 28 Monate nach dem Vorfall geltend machte und demgegenüber bei seiner ersten Einvernahme auf die Frage, weshalb er dem Opfer nicht geholfen habe, noch ausführte: «Im K.________ (Örtlichkeit) selber hatte ich die Jungs noch zurückgehalten. Aber nachdem der Mann die Bierflasche geworfen hatte, rannten alle hinterher. Ich fragte noch, was das soll, sie sollen aufhören» (pag. 274 Z. 119 ff.). Hätte der Beschuldigte tatsächlich geschlichtet, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies von Beginn weg entsprechend schildert.
In der Folge präzisierte der Beschuldigte sein eigenes Verhalten erneut und rückte damit noch ein Stück näher an das Geschehen, wobei er augenfällig versuchte, seine Aussagen mit den belastenden Schilderungen von anderen befragten Personen zu vereinbaren. So führte er aus: «Ich habe nicht bewusst auf ihn eingeschlagen. Aber ich gehe davon aus, dass ich, als ich D.________ weggezerrt habe, C.________ ‘bi acho’ oder auf ihn getreten bin. Dass dies so ausgesehen haben könnte, als ob ich geschlagen hätte, aber das habe ich nicht» (pag. 278 Z. 96 ff.) bzw. «Ich habe nicht in die Rippen getreten. Wie ich vorhin erwähnt habe, als ich D.________ weggezerrt habe, bin ich C.________ vielleicht ‘acho’. Dies in all dem Adrenalin. Aber bewusst geschlagen habe ich nicht» (pag. 278 Z. 106 ff.). Diese Aussagen wirken stark beschönigend und überzeugen keineswegs. Einerseits erfolgten sie erst auf Vorhalt der belastenden Aussagen verschiedener Auskunftspersonen, andererseits steht der Beschuldigte mit seiner Aussage, er habe schlichtend resp. trennend agiert, alleine da: Weder die Mitbeschuldigten noch die zahlreichen weiteren Aussagepersonen wollen ansatzweise etwas in die Richtung eines deeskalierenden bzw. trennenden Verhaltens des Beschuldigten beobachtet haben, geschweige denn, vom Beschuldigten zurückgehalten bzw. weggezogen worden sein. Nicht einmal verbale deeskalierende Äusserungen vom Beschuldigten wurden von jemandem eingeräumt oder für möglich gehalten. Für stark beschönigende Schilderungen bezüglich des eigenen Verhaltens sprechen schliesslich auch die folgenden Aussagen des Beschuldigten «Als die Flasche geflogen kam, rannte wohl jeder irgendwie los. Auch Leute, welche nicht im Fumoir gewesen waren» (pag. 277 Z. 58 f.) und «Aber als dann die Bierflasche geflogen kam, wurde eine Sicherung ‘glöst’» (pag. 277 Z. 80), um dann auf die Frage, warum er selbst nachgerannt sei, auszuführen «Das weiss ich nicht bzw. nicht mehr» (pag. 278 Z. 83). Für die Kammer macht es mit Blick auf das unbestrittene Geschehen vor der Auseinandersetzung in der Nähe des Bahnübergangs auch keinen Sinn, dass der Beschuldigte dem Privatkläger, den er nicht einmal kannte, nachgerannt ist, um diesen zu beschützen. Nachdem der Privatkläger eine Flasche auch in die Richtung des Beschuldigten geworfen hat, liegt ein solches Verhalten gerade nicht auf der Hand und es passt auch nicht zur Aussage des Beschuldigten, wonach der Wurf der Bierflasche eine Sicherung gelöst habe. In Anbetracht des dynamischen Turbulenzgeschehens mutet schliesslich seltsam an, dass sich der Beschuldigte mehr als zwei Jahren später auf Vorhalt der Aussagen von J.________ (pag. 314 Z. 111 ff.) noch präzise an die folgenden Einzelheiten erinnern will: «D.________ hat einmal das Opfer ins Gesicht getreten. Alle anderen haben nur einmal in den Körper getreten. Es wurde genau einmal ins Gesicht getreten» (pag. 278 Z. 116). Davon abweichend gab er im Rahmen der polizeilichen Einvernahme noch zu Protokoll «J.________ hat ebenfalls dem Opfer in den Kopf getreten» (pag. 273 Z. 101) und es ist kaum vorstellbar, dass die zahlreichen Verletzungen im Gesicht des Privatklägers, die das IRM anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung feststellte (pag. 88 f.) und vom KTD fotografisch festgehalten wurden (pag. 44), von einem einzigen Einwirken mit einem Fuss auf den Kopf des Privatklägers herrühren sollen (vgl. pag. 46 ff.).
Anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Verhandlung bestritt der Beschuldigte weiterhin, auf den Privatkläger eingetreten zu haben. Er will weiterhin «die Leute zurückgezogen [haben], die auf Herrn C.________ eingeschlagen haben resp. ich habe sie daran gehindert» (pag. 973 Z. 9 f.; pag. 1281 Z. 37 und insb. pag. 1281 Z. 43 ff.).
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten zum eigenen Verhalten nicht konstant, widersprüchlich, stark beschönigend und insgesamt unglaubhaft sind.
8.8.3 Aussagen von D.________
D.________ wurde am Morgen des Tattages als Auskunftsperson polizeilich einvernommen (pag. 234 ff.). Dabei gab er zu Protokoll, dass er von einer Auseinandersetzung nichts mitbekommen habe und an keiner solchen beteiligt gewesen sei (pag. 236 Z. 71 und Z. 94). Mit Blick auf die späteren Aussagen sind diese Ausführungen offensichtlich unglaubhaft. Noch gleichentags, gut vier Stunden später, wurde D.________ nochmals polizeilich einvernommen, und zwar als beschuldigte Person (pag. 238 ff.). Festzustellen ist, dass D.________ zwischenzeitlich nicht Gelegenheit hatte, sich mit weiteren Tatverdächtigen bzw. Mitbeteiligten abzusprechen. Anlässlich dieser zweiten polizeilichen Einvernahme verneinte D.________ anfänglich weiterhin, auf den Privatkläger eingetreten zu haben (pag. 240 Z. 86). Hingegen belastete er u.a. E.________ und den Beschuldigten als diejenigen, welche mit den Füssen je mehrmals ins Gesicht des Privatklägers eingetreten hätten (pag. 240 Z. 71 ff.). Erst auf Vorhalt, dass auf seinen Schuhen und Hosen wahrscheinlich Blutspuren gefunden worden seien, gestand D.________, ebenfalls auf den Privatkläger eingetreten zu haben, und zwar zwei Mal mit dem Fuss ins Gesicht (pag. 240 Z. 106 ff.). Weiter gab er zu, dass er als erster getreten habe, und als er etwas Abstand genommen habe, der Beschuldigte und E.________ den Privatkläger mit den Füssen traktiert hätten (pag. 241 Z. 111 f.). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung kann dieses den Beschuldigten belastende Aussageverhalten nicht einfach damit abgetan werden, dass es D.________ offensichtlich darum gegangen sei, die Schuld einfach auf die anderen Anwesenden abzuschieben. Wenn es D.________ einzig darum gegangen wäre, die Schuld einer anderen Person zuzuschieben, hätte er sich nicht auch selbst belasten müssen. Er nahm sich selbst aber gerade nicht zurück, sondern räumte ein, selbst als erster und gleich zweifach ins Gesicht des Privatklägers (und nicht «bloss» in eine andere Körperstelle) getreten zu haben. Auch von taktisch motivierten Aussagen kann keine Rede sein, vielmehr ist das Aussageverhalten von D.________ dergestalt, dass er – nachdem er mit den ihn erheblich belastenden Blutspuren auf seinen Hosen und Schuhen konfrontiert worden war – reinen Tisch machen wollte. Weder sind Aggravierungen auszumachen bezüglich der Mitbeteiligten im Allgemeinen und den Beschuldigten im Speziellen noch sind Unterschiede auszumachen im Aussageverhalten bezüglich des Rahmen-/Vorgeschehens einerseits und dem Kerngeschehen andererseits. Lügensignale sind in seinen Schilderungen nicht festzustellen. Seine Aussagen sind als glaubhaftes Geständnis zu werten, welches mit den objektiven Beweismitteln und insbesondere den Aussagen von E.________ und J.________ (vgl. dazu Ziff. II.8.8.4 und 8.8.5 hinten) vereinbar ist. Dass D.________ J.________ nicht belastete, der später selbst einräumte, auf den Privatkläger eingetreten zu haben (pag. 318 Z. 34 f.), schadet der Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________ nicht.
In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. April 2022 (pag. 247 ff.), d.h. mehr als zwei Jahre nach dem Vorfall, bestätigte D.________ die Angaben in der zweiten polizeilichen Befragung vom 12. Januar 2020, ohne sein eigenes Fehlverhalten zurückzunehmen und den Beschuldigten und die Mitbeteiligten in aggravierender Weise zu belasten. Er verneinte beispielsweise die Frage, ob er sagen könne, wie heftig der Beschuldigte und E.________ auf den Privatkläger eingetreten hätten (pag. 250 Z. 116), obschon ihm gleich zuvor die Aussagen von E.________ vorgehalten wurden, der ihn demgegenüber belastete «mit voller Wucht» gegen den Privatkläger getreten zu haben (pag. 250 Z. 99 ff.). Seine Aussagen blieben nach dem Geständnis in der zweiten polizeilichen Einvernahme folglich konstant und widerspruchsfrei und sind insgesamt als glaubhaft zu werten.
In der kurzen Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte D.________ seine ihn sowie den Beschuldigten und E.________ belastenden Aussagen und er bestätigte auf Nachfrage, dass auch J.________ reingeschlagen habe. Auf die Frage, ob abgesehen von ihm [D.________] noch andere Personen gegen den Kopf des Privatklägers getreten hätten, gab er an «Bei meinen Aussagen damals habe ich das so gesagt» (pag. 970 Z. 4) und bejahte schliesslich die Frage, ob er bei diesen Aussagen bleibe (pag. 970 Z. 7).
Insgesamt ist festzuhalten, dass D.________ nicht nur bezüglich seines eigenen Tatbeitrages glaubhafte Aussagen machte, sondern auch bezüglich der Mitbeschuldigten im Allgemeinen und den Beschuldigten im Besonderen. Auf eine Falschbelastung hindeutende Anhaltspunkte sind nicht auszumachen. Seine Aussagen sind als glaubhaft zu werten.
8.8.4 Aussagen von E.________
E.________ wurde wie der Beschuldigte am Nachmittag des Tattages an seinem Domizil angehalten und auf die Polizeiwache H.________(Ortschaft) gebracht und dort einvernommen (pag. 285 ff.). Dabei verneinte er, an der Auseinandersetzung beim Bahnhof H.________(Ortschaft) beteiligt gewesen zu sein (pag. 287 Z. 91 und pag. 288 Z. 116), vielmehr habe er nur zugeschaut und sei zufällig in das Blut beim Tatort getreten (pag. 288 Z. 140 f.). Mehrere Männer hätten auf den Privatkläger eingetreten, nämlich der Beschuldigte glaublich in die Rippen, D.________ mit voller Wucht ins Gesicht, N.________ sowie ein weiterer Kollege (pag. 287 Z. 76 ff.). Mit Blick auf seine späteren Aussagen sind diese Schilderungen bezüglich des fehlenden eigenen Tatbeitrags offensichtlich unglaubhaft. Am 20. Februar 2020 fand mit E.________ erneut eine polizeiliche Einvernahme statt (pag. 290 ff.), weil seine Verteidigung die Staatsanwaltschaft informierte, dass er erneut Angaben zum Sachverhalt machen möchte (pag. 292). Es erfolgte dann vorab ein glaubhaftes Geständnis bezüglich des eigenen Tatbeitrages («Aus Wut bin [ich] dann zum späteren Opfer gerannt und habe ihn auch einige Male gegen den Oberkörper gekickt. Aber nicht gegen den Kopf. Also ich habe zwei bis drei Mal gegen den Oberkörper geschlagen also gekickt» [pag. 292 Z. 39 ff.]). Alsdann gefragt nach den weiteren Einwirkenden gab E.________ zu Protokoll: «Also alle die ich schon gesagt habe. D.________, N.________, A.________, ich, J.________ und ein Kollege von diesen dessen Name ich nicht kenne» (pag. 292 Z. 62 f.). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung kann auch bei E.________ dieses den Beschuldigten belastende Aussageverhalten nicht einfach damit abgetan werden, dass es E.________ darum gegangen sei, die Schuld einfach auf die anderen Anwesenden abzuschieben. Vielmehr hat auch E.________ sich selbst nicht zurückgenommen, sondern eingeräumt, selbst mehrmals auf den Privatkläger eingetreten zu haben. Auch von taktisch motivierten Aussagen anlässlich dieser polizeilichen Einvernahme kann keine Rede sein.
Einzugehen bleibt einzig auf die folgende Aussage von E.________: «Ja ich ging noch mit D.________ reden. Er hat auch gesagt, dass er zuerst eine Falschaussage gemacht habe. Dann wurde ihm ein Vorhalt gemacht, dass auf seinen Hosen Blut gefunden worden sei. Er wollte dann N.________ und seine Kollegen nicht […] verraten […] und deshalb hat er dann mich und A.________ verraten. D.________ und ich sind keine Kollegen und deshalb hat er mich verraten und nicht seine Kollegen. Und ich habe dasselbe gemacht bei J.________. Er ist mein Kollege und ich wollte ihn nicht verraten. Ich habe aber gestern mit J.________ gesprochen und wir haben beschlossen die Wahrheit zu sagen» (pag. 293 Z. 100 ff.). Hierzu ist festzuhalten, dass die Rede von «verraten» und nicht von «falsch belasten» war und insoweit bezog sich auch die anfängliche Falschaussage einzig auf ein damaliges Verschweigen von auf den Privatkläger eintretenden Mitbeteiligten. Insgesamt sind die Aussagen von E.________ anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme als glaubhaftes Geständnis zu werten. Für eine Falschbelastung des Beschuldigten bestehen auch bei E.________ keine Anhaltspunkte.
Am 6. April 2022, d.h. mehr als zwei Jahre nach der Tat, erfolgte die staatsanwaltschaftliche Einvernahme mit E.________ (pag. 301 ff.). E.________ räumte dabei gleichbleibend ein, mehrfach gegen den Oberkörper des Privatklägers eingetreten zu haben (pag. 303 Z. 56 ff.), nie jedoch gegen das Gesicht (pag. 303 Z. 78). Auf Vorhalt der Aussagen von D.________ gab E.________ an, der Beschuldigte habe nicht gegen den Kopf des Privatklägers getreten (pag. 304 Z. 99 f.: «Das stimmt nicht. Von A.________ kann ich auch bestätigen, dass er nicht gegen den Kopf getreten hat»). Auf Vorhalt von Aussagen des Beschuldigten, wonach dieser den Privatkläger bloss beim Wegziehen von D.________ berührt habe, führte E.________ aus: «Darauf habe ich mich nicht geachtet. Wirklich. Es war bereits dunkel. Was ich zu 100 % weiss ist, dass D.________ ihn gegen den Kopf getreten hat» (pag. 304 Z. 112 f.). Es mag auf den ersten Blick widersprüchlich erscheinen, dass E.________ gesehen haben will, dass der Beschuldigte nicht gegen den Kopf des Privatklägers getreten habe und sich aber gleichzeitig nicht auf dessen Verhalten geachtet haben will. In Anbetracht des dynamischen Turbulenzgeschehens, der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit von mehr als zwei Jahren und der tatzeitnah klaren Aussage, wonach auch der Beschuldigte auf den Privatkläger eingetreten habe (pag. 292 Z. 62 f), führen diese Aussagen allerdings nicht dazu, dass die Aussagen von E.________ gesamthaft unglaubhaft wären. So führte er auf Vorhalt eigener Angaben, wonach auch der Beschuldigte gegen den Privatkläger getreten habe, selbst noch aus: «Dann war es wohl so. Es ist schon lange Zeit her. Aber sicher nicht gegen den Kopf, sondern nur gegen die Rippen (pag. 304 Z. 118 f.). Die Vorinstanz hielt dementsprechend zutreffend fest, dass, hätte der Beschuldigte effektiv nicht auf den Privatkläger eingetreten, E.________ dies auch so ausgesagt hätte (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1145). Aus den Aussagen von E.________ bei der Staatsanwaltschaft kann der Beschuldigte folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hinzu kommt, dass E.________ im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf konkrete Frage nochmals deutlich angab, dass auch der Beschuldigte auf den Privatkläger eingetreten habe («Alle Beteiligten hier und J.________, soweit ich weiss» [pag. 981 Z. 29]).
Zusammenfassend ist auch bezüglich E.________ festzuhalten, dass dieser nicht nur bezüglich seines eigenen Tatbeitrages (mehrfaches Eintreten auf den Privatkläger) glaubhafte Aussagen machte, sondern auch bezüglich der Mitbeschuldigten im Allgemeinen und den Beschuldigten im Besonderen. Seine belastenden Aussagen sind glaubhaft. Auf eine Falschbelastung hindeutende Anhaltspunkte sind nicht auszumachen.
8.8.5 Aussagen von J.________
Der zum Tatzeitpunkt noch nicht 16-jährige J.________ wurde am 21. Januar 2020 erstmals polizeilich einvernommen (pag. 311 ff.). Mithin liegen von ihm keine tatzeitnahen Aussagen vor. Er gab zu Protokoll, dass D.________ und der Beschuldigte den Privatkläger ins Gesicht geschlagen und die anderen, deren Namen er nicht kenne, in den Bauch des Privatklägers getreten hätten (pag. 313 Z. 61 ff.). Er und E.________ hätten aus der Ferne nur zugeschaut (pag. 312 Z. 46 f.), was gestützt auf die späteren glaubhaften Geständnisse offenkundig nicht so war. Bezüglich des Beschuldigten, den er vom Sehen her gekannt habe (pag. 313 Z. 72 f.), machte J.________ von Beginn weg belastende Aussagen: «Also D.________ hat das Opfer mit dem Fuss ins Gesicht getreten. Er trat ca. 3-4 Mal ins Gesicht. Er trat ihn von vorne ins Gesicht. Ich habe nicht gesehen, wer ihn zuerst getreten und geschlagen hat. A.________ trat dem Opfer etwa auch so oft wie D.________ ins Gesicht» (pag. 314 Z. 112 ff.).
Weil E.________ der Polizei mitgeteilt hatte, dass J.________ seine Aussagen ebenfalls anpassen möchte (pag. 318), wurde mit J.________ am 21. Februar 2020 (d.h. ein Tag nach der zweiten polizeilichen Befragung von E.________) eine weitere polizeiliche Befragung durchgeführt (pag. 317 ff.). Die Anpassung der Aussagen erfolgte in Bezug auf die eigene Tatbeteiligung, indem J.________ nun einräumte: «Als er [der Privatkläger] am Boden war, trat ich dem Flaschenwerfer 2-3 Mal in die Rippen. Ich wollte einfach gestehen, dass ich ihn geschlagen, respektive gekickt habe. … Ich trat mit meinem rechten Fuss
2-3 Mal gegen die Rippen des Opfers» (pag. 318 Z. 34 ff.). Zudem belastete J.________ nunmehr auch E.________ (pag. 318 Z. 51). Soweit weitergehend bestätigte er seine früheren Aussagen, wonach neben ihm auch der Beschuldigte und D.________ und zumindest eine weitere Person (nunmehr namentlich bezeichnet als N.________) auf den Privatkläger eingetreten hätten (pag. 318 Z. 51). Aus diesem Aussageverhalten kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten: J.________ korrigierte seine Aussage nur bezüglich sich selbst (aus Angst; vgl. pag. 319 Z. 75 f.) und E.________. Hingegen bestätigte er widerspruchsfrei, konstant und insoweit glaubhaft, dass auch der Beschuldigte auf den Privatkläger eingetreten habe. Hinweise auf eine Falschbelastung sind nicht auszumachen.
Am 6. April 2022 wurde J.________ von der Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen, weil sein eigenes Verfahren bei der Jugendanwaltschaft zwischenzeitlich rechtskräftig erledigt worden ist (pag. 321 ff.). J.________ räumte zuerst nur ein, gegen den Oberkörper des Privatklägers getreten zu haben (pag. 323 Z. 79). Erst auf Vorhalt musste er eingestehen «Gegen den Kopf habe ich schon getreten, aber das war maximal ein oder zwei Mal» (pag. 324 Z. 85). Zum Eintreten der weiteren Beteiligten führte er aus: «Phuuu. Eigentlich waren es alle Beteiligten. Aber nicht alle haben gegen den Kopf getreten» (pag. 324 Z. 105 f.). Auf Frage, wer generell getreten habe, gab er an «A.________, D.________, ich selber, E.________ auch, aber nicht gegen den Kopf, das weiss ich noch. Er hat vielleicht 2 Mal sonst draufgeschlagen» (pag. 324 Z. 108 f.) und «N.________ hat ebenfalls geschlagen» (pag. 324 Z. 111.). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach dieser nicht bewusst auf den Privatkläger eingetreten habe, führte J.________ aus «Genau aus diesem Grund macht man ja am Schluss ein Video, um dem Opfer zu zeigen, dass man nicht… auf dem Video wurde gezeigt, dass das passiert, ‘we du üs figgsch’» (pag. 324 Z. 121 f.). Aus den Aussagen von J.________ lässt sich nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. J.________ hat den Beschuldigten bis am Schluss gleichermassen und glaubhaft belastet.
8.8.6 Aussagen von M.________
M.________ wurde am 15. Januar 2020 als beschuldigte Person polizeilich einvernommen (pag. 255 ff.). Weil sich keine (weiteren) Hinweise als die Tatsache, dass er dem Privatkläger hinterhergerannt war, ergaben, wurde das Verfahren gegen ihn mit Verfügung vom 16. September 2022 rechtskräftig eingestellt (pag. 785 ff.). In seiner ersten Einvernahme äusserte sich M.________ überzeugend wie folgt zum Kerngeschehen: «Zuvorderst waren drei oder vier Personen. Das waren D.________, mehr weiss ich nicht, dann ein A.________, beim dritten bin ich mir nicht sicher, aber er hatte ein Tattoo am Hals, den kenne ich nicht» (pag. 257 Z. 92 ff.). Weiter führte er aus, es seien drei nahe am Opfer gestanden und das Opfer habe mehrere Fusstritte abbekommen. Wer wie viele Male eingewirkt habe, könne er nicht sagen. Es seien diejenigen Personen gewesen, welche zuvorderst gerannt seien (pag. 258 Z. 156 ff.). «D.________, A.________ und der andere den ich nicht kenne. Der mit dem Tattoo» (pag. 259 Z. 161). Es sei alles sehr schnell gegangen. «Ich weiss einfach noch, dass vor mir die drei genannten gerannt sind und das Opfer dann umfiel. Dann sah ich, wie die drei vor mir auf das Opfer eintraten und kurz darauf war es dann schon wieder vorbei und sie gingen zurück» (pag. 259 Z. 167 ff.). Er könne wirklich nicht mehr sagen, wer wie viele Male und wohin getreten habe (pag. 259 Z. 170 f.).
Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab M.________ gleichbleibend an, dass der Beschuldigte mit etwa vier weiteren Personen um das Opfer herumgestanden sei (pag. 1059 Z. 8). Er könne allerdings nicht sagen, wer und wie oft auf den Privatkläger eingewirkt habe (pag. 1059 Z. 8 und Z. 29 ff.). Weiter konnte sich M.________ nicht daran erinnern, dass andere Personen als er selber aufgefordert hätten, aufzuhören oder zu bremsen (pag. 1059 Z. 26). Dass sich M.________ vor erster Instanz nicht mehr an alle Umstände erinnern konnte, welche er bei seiner ersten Einvernahme angab, ist mit dem Zeitablauf und der Tatsache, dass es sich um ein dynamisches Geschehen handelte, erklärbar. Dieses Aussageverhalten macht seine tatnächsten Aussagen daher keinesfalls unglaubhaft, sondern spricht vielmehr für die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen. Aus seinen Ausführungen ergibt sich auch, dass ihm aufgefallen wäre, wenn sich der Beschuldigte schlichtend bzw. trennend verhalten hätte. Dies war gerade nicht der Fall. Vielmehr belastete M.________ den Beschuldigten in seiner tatnächsten Einvernahme, dies jedoch nicht über Gebühr.
Die Aussagen von M.________ erscheinen insgesamt glaubhaft und sie decken sich mit den Aussagen von D.________, E.________ und J.________.
8.8.7 Weitere Aussagen
N.________ wurde am Tag nach der Tat als beschuldigte Person polizeilich einvernommen (pag. 266 ff.). Er wurde einzig durch E.________ belastet, weshalb das Verfahren gegen ihn mit Verfügung vom 16. September 2022 eingestellt wurde (pag. 770 ff.). In Bezug auf den Beschuldigten führte er aus: «Auch er rannte dem Mann hinterher. Er machte ein Video und sagte: No einisch sone frechi Schnurre u de kassiersch richtig. Ich sah nicht, ob A.________ ebenfalls Gewalt anwendete» (pag. 268 Z. 81 ff.). Mit seinen Aussagen belastete N.________ den Beschuldigten nur insoweit, als der Beschuldigte dem Privatkläger hinterhergerannt und sinngemäss wütend gewesen sei. Dieses geschilderte Verhalten des Beschuldigten passt nahtlos in die Schilderungen der Hauptbelastungspersonen und rundet beweiswürdigend das Gesamtbild ab.
Am Nachmittag des Tattages wurde Q.________ als beschuldigte Person polizeilich einvernommen, nachdem er nach der tätlichen Auseinandersetzung auf die Polizeiwache H.________(Ortschaft) transportiert und vorläufig festgenommen worden war (pag. 262 ff.). Mit Verfügung vom 16. September 2022 wurde auch das Verfahren gegen ihn durch die Staatsanwaltschaft eingestellt (pag. 767 ff.), weil sich keine Hinweise ergaben, dass er an der Auseinandersetzung mitbeteiligt gewesen wäre. In der polizeilichen Befragung machte er weder den Beschuldigten belastende noch entlastende Aussagen (pag. 262 ff.). Gleich verhält es sich mit R.________: Am 23. Januar 2020 wurde er als beschuldigte Person polizeilich einvernommen (pag. 326 ff.). Dabei ging es vor allem um die Frage, ob er jemanden zum körperlichen Einwirken auf den Privatkläger angestiftet haben könnte. In seinen Aussagen sind keine den Beschuldigten entlastenden oder belastenden Hinweise zu finden.
S.________ (Freundin von N.________) wurde am 13. Januar 2020 als Auskunftsperson einvernommen (pag. 363 ff.). Sie gab zu Protokoll, dass D.________ auf den Privatkläger eingeschlagen habe, hingegen konnte sie nur vom Hörensagen angeben, dass der Beschuldigte und E.________ den Privatkläger auch geschlagen hätten (pag. 368 Z. 210 ff.). Ihre Aussagen vermögen den Beschuldigten demzufolge nicht zu entlasten und runden im Rahmen einer gesamtheitlichen Würdigung das Geschehen ab.
T.________ und U.________ wurden am 13. Januar 2020 (pag. 370 ff.) bzw. 16. Januar 2020 (pag. 374 ff.) als Auskunftspersonen polizeilich einvernommen. Den Beschuldigten betreffend konnten sie jedoch keine sachdienlichen Angaben machen, weder entlastend noch belastend.
8.8.8 Gesamtwürdigung
Aus den glaubhaften Aussagen von D.________, E.________, J.________ und M.________ ergibt sich zweifelsohne, dass der Beschuldigte zusammen mit jedenfalls D.________, E.________ und J.________ dem nach dem Flaschenwurf in Richtung Bahnhof H.________(Ortschaft) fliehenden Privatkläger nachgerannt ist und die vier Personen in der Folge auf den sehr stark alkoholisierten, wehrlos auf dem Boden liegenden Privatkläger mit Fusstritten in den Kopf und Oberkörper-/Rumpfbereich einwirkten, nachdem dieser ein zweites Mal gestürzt war. Dabei haben sie dem Privatkläger die aktenkundigen Verletzungen zugefügt.
Neben den selbstbelastenden und als sehr glaubhaft zu wertenden Aussagen von D.________, E.________ und J.________ belasten sie mit ihren Aussagen auch den Beschuldigten stimmig-schlüssig, ohne dass ihre Aussagen diesbezüglich abgesprochen oder abgestimmt wären. Zudem stehen die Aussagen in Einklang mit den objektiven Beweismitteln. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung, wonach sich nicht einmal ein Tatverdacht gegen den Beschuldigten begründen lasse, ist festzustellen, dass beweismässig deutlich erstellt ist, dass auch der Beschuldigte mit den Füssen aktiv und gezielt auf den Privatkläger eingewirkt hat. Hinweise auf eine bewusste oder unbewusste Falschbelastung des Beschuldigten sind nicht auszumachen, ebenso wenig sind Lügensignale in den Schilderungen von D.________, E.________ und J.________ zu finden. Dass der Beschuldigte – wie von der Verteidigung ausgeführt – die Angreifer weggezogen und sie ferngehalten habe, muss beweismässig verneint werden: Es kann nicht damit argumentiert werden, dass dies keine einzige Person bestritten habe. Vielmehr ist positiv festzustellen, dass keine einzige Aussageperson etwas in diese Richtung auch nur ansatzweise angedeutet, geschweige denn wahrgenommen hätte.
Nachdem ein aktives Einwirken des Beschuldigten mit seinen Füssen auf den Privatkläger erstellt ist, stellt sich schliesslich die Frage, ob der Beschuldigte auch gegen den Kopf des wehrlos am Boden liegenden Privatklägers eingewirkt hat. Dies muss in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz verneint werden, wenngleich bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass letztlich mit Blick auf die rechtliche Würdigung diese Beweisfrage offengelassen werden könnte (vgl. Ziff. II.8.10 hinten). Es gibt zwar durchaus nennenswerte und gewichtige Hinweise auf ein direktes Eintreten des Beschuldigten gegen den Kopf des Privatklägers (so insb. die Aussagen von D.________ und J.________). Dennoch muss indes mit der Vorinstanz beweismässig davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte einzig mehrfach gegen den Oberkörper (nicht jedoch gegen den Kopf) des Privatklägers getreten hat. Insbesondere die Tatsache, dass es sich um ein dynamisches Turbulenzgeschehen unter mindestens teilweisem Einfluss von Alkohol handelte, führt dazu, dass betreffend den Beschuldigten Fusstritte gegen den Kopf des Privatklägers beweismässig nicht rechtsgenügend erstellt sind. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1146 f.).
8.8.9 Rückschlüsse auf die subjektive Seite und allenfalls auf die Beweggründe
Es bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass dem Beschuldigten die Gefährlichkeit von Tritten gegen den Kopf einer alkoholisierten und wehrlos am Boden liegenden Person bewusst gewesen sein musste (vgl. dazu auch das von der Generalstaatsanwaltschaft genannte Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2017 vom 26. April 2018 E. 2.2.1, wonach allgemein bekannt sei, dass Einwirkungen gegen den Kopfbereich zu gravierenden Folgen führen könnten). Selbst wenn nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte selbst gegen den Kopf des Privatklägers getreten hat, konnten ihm die Fusstritte der Mitbeschuldigten gegen den Kopf des Privatklägers nicht entgangen sein und er musste mit seinem heftigen Mitwirken eine schwere Körperverletzung für möglich halten und nahm der Eintritt einer solchen in Kauf.
Der Beschuldigte hat keine Beweggründe für seine Fusstritte gegen den Privatkläger geltend gemacht, sondern bis am Schluss bestritten, auf den Privatkläger eingewirkt zu haben. Gestützt auf seine Äusserung, wonach der Flaschenwurf eine Sicherung gelöst habe, kann immerhin vermutet werden, dass ihn dieser Flaschenwurf zur Tat bewegt hat. So gab jedenfalls auch D.________ an, dass das Ganze ohne die Bierflasche nicht passiert wäre (pag. 969 Z. 36 ff.).
8.9 Beweisergebnis
Die Kammer kommt zum gleichen Beweisergebnis wie die Vorinstanz (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1147):
Die Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Beweismittel ergibt für das Gericht ein stimmiges Gesamtbild: Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte am 12.01.2020 gemeinsam mit den Mitbeschuldigten D.________, E.________ und J.________ dem nach der Szene in der, resp. vor der K.________(Örtlichkeit) davonrennenden und anschliessend selbst gestützten Privatkläger C.________ nachgerannt ist. Der Mitbeschuldigte D.________ führte dabei als erster Fusstritte gegen den Kopf des Privatklägers aus, die weiteren Mitbeschuldigten und auch der hiesige Beschuldigte traktierten den Privatkläger mit Fusstritten gegen den Rumpfbereich. Der Privatkläger war aufgrund seiner Alkoholkonzentration von 2.44 Promille wehrlos und nahm auch keine schützende Stellung ein. Durch die Fusstritte erlitt der Privatkläger ein leichtes Schädelhirntrauma, eine Nasenbeinfraktur, eine gebrochene Rippe sowie Hautein-, -unterblutungen, -abschürfungen und –rötungen am Kopf, am Rumpf und an den Extremitäten. Der Sachverhalt gemäss Ziff. B. 1 der Anklageschrift ist damit insoweit erstellt.
8.10 Rechtliche Würdigung
8.10.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen
Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen zur schweren Körperverletzung, zum Versuch und zur Mittäterschaft kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 24 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1155 ff.).
8.10.2 Subsumtion
Die Verletzungen des Privatklägers erreichen nicht das erforderliche Ausmass einer schweren Körperverletzung im Sinne von Ar. 122 StGB. Die Verletzungen des Privatklägers sind dokumentiert. Es kann auf den Bericht des IRM verwiesen werden (pag. 86 ff.). Bei den Verletzungen handelt es sich nicht um rein oberflächliche Verletzungen, sondern um Verletzungen von einer gewissen Tragweite. Jedoch befand sich der Privatkläger zu keinem Zeitpunkt in akuter Lebensgefahr. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte vom 15. Januar 2020 bis am 26. Januar 2020 (pag. 337) und die Verletzungen heilten im Wesentlichen folgenlos ab. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnte der Privatkläger eine Einbusse mit dem Gedächtnis sowie Probleme mit dem Atmen durch die Nase. Während der Winterzeit bei trockener Luft müsse er Nasenspray benützen (pag. 1054 Z. 29 und 39 ff.). Der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung ist folglich nicht erfüllt und bildete (zu Recht) nicht Gegenstand der Anklage.
Zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht hat. Wenngleich der Privatkläger objektiv nur einfache Körperverletzungen erlitt, so geht aus dem IRM-Bericht hervor, dass Tritte gegen den Kopf zu lebensgefährlichen Verletzungen, wie z.B. Blutungen im Schädelinnern, führen können (pag. 91). Solch mögliche Verletzungsfolgen sind notorisch und waren auch dem Beschuldigten bekannt. Der Beschuldigte hat zwar beweismässig nicht selber gegen den Kopf des Privatklägers getreten. Dennoch hat er sich die mehrfachen Fusstritte gegen den Kopf des Privatklägers jedenfalls durch D.________ und E.________ zuzurechnen: Auch wenn der Beschuldigte nicht als Erster auf den Privatkläger eingetreten hat, so hat er sich gleichwohl mit dem Nachrennen/Verfolgen des Privatklägers bis zu dessen Straucheln/Sturz und den anschliessenden Fusstritten gegen den Privatkläger dem Tatentschluss und dem Handlungsziel der Mitbeteiligten vorbehaltlos angeschlossen. Auch konnten ihm die Fusstritte der Mitbeschuldigten gegen den Kopf des Privatklägers nicht entgangen sein. Beweismässig ist überdies erstellt, dass sich der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt gegen seine Mitkontrahenten gestellt und versucht hätte, eine weitere Eskalation zu verhindern bzw. die Kollegen vom Privatkläger zu trennen bzw. zum Mässigen oder gar Aufhören zu bewegen. Vielmehr wirkte der Beschuldigte mit D.________, J.________ und E.________ zusammen, und zwar in einem dynamischen Turbulenzgeschehen, das so spontan, nicht geplant oder koordiniert abgelaufen war, gegen einen stark alkoholisierten, wehrlos am Boden liegenden Privatkläger. Es ist nur dem Zufall zu verdanken, dass keine schlimmeren Verletzungen entstanden sind. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte mit seinem heftigen Mitwirken eine schwere Körperverletzung für möglich hielt und der Eintritt einer solchen in Kauf nahm. Es hat eine mittäterschaftliche Zurechnung der Fusstritte gegen den Kopf des Privatklägers zu erfolgen.
Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan.
Der Beschuldigte ist wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB, gemeinsam begangen mit von D.________, E.________ und J.________ am 12. Januar 2020 zum Nachteil des Privatklägers, schuldig zu erklären.
9. Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz
9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
In der Anklageschrift vom 4. November 2022 wird dem Beschuldigten ein Vergehen gegen Art. 33 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz [WG]; SR 514.54), begangen am 19. Juli 2021 in H.________ (Ortschaft) resp. festgestellt am 23. Juli 2021 in Embrach, Zollstelle Zürich-Flughafen, vorgeworfen. Der angeklagte Sachverhalt lautet wie folgt (pag. 794):
A.________ führte eine Kalaschnikow Deko-Waffe in das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein, ohne im Besitz der dafür notwendigen Einfuhrbewilligung zu sein.
9.2 Beweismittel
Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel zutreffend aufgeführt und zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden (S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1148 f.). Ergänzend zu den von der Vorinstanz genannten Beweismitteln liegen der Kammer die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vor. Auf eine Zusammenfassung dieser Aussagen wird verzichtet und es wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen.
9.3 Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz machte folgende Ausführungen (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1149):
Der Beschuldigte bestreitet – wie ausgeführt – nicht, die sichergestellte Kalaschnikow Deko-Waffe via Amazon zu sich nach Hause bestellt zu haben und sie damit in die Schweiz einführen wollte. Er gibt an, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die nicht bewilligte Einfuhr einer Deko-Waffe strafbar sei. Dieser Einwand bezieht sich jedoch nicht auf den zu würdigenden Sachverhalt, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung resp. eines allfälligen Rechtfertigungsgrundes (vgl. hiernach).
Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zum Schluss, dass auf den Sachverhalt gemäss Anklageschrift abzustellen ist (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1149).
9.4 Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Kammer
Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass der Sachverhalt vom Beschuldigten nicht bestritten wird (S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1159 f.). Auch die Kammer erachtet gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten als erstellt, dass dieser, ohne über eine Einfuhrbewilligung zu verfügen, die Kalaschnikow Deko-Waffe auf amazon kaufte und ihm nicht bewusst war, dass der Erwerb an eine Ausnahmebewilligung geknüpft gewesen wäre (pag. 223 f., pag. 281 Z. 207 ff., pag. 974 Z. 6 ff.). Ebenso ist gestützt auf den Anzeigerapport vom 9. Oktober 2021 erstellt und vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt, dass die Waffe bei der Zollstelle am Flughaften Zürich Embrach festgestellt und mangels Vorliegens einer Einfuhrbewilligung an die Kantonspolizei Bern weitergeleitet wurde (pag. 213 ff.).
9.5 Rechtliche Würdigung
9.5.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen
Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen zu Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1159).
9.5.2 Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung führte im Rahmen der Berufungsverhandlung aus, der Beschuldigte habe glaubhaft ausgesagt, die Waffe bei amazon bestellt zu haben, ohne dass Hinweise auf ein Verbot bestanden hätten. Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass allgemein bekannt sei, dass Deko-Waffen, welche sich von einer echten Waffe äusserlich nicht unterscheiden würden, nicht ohne Bewilligung gehalten werden dürften. Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden. Die Bestellung/Lieferung via amazon sei allgemein zugänglich und es gebe dabei keinen Hinweis auf die gesetzlichen Regelungen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, die Bewilligungspflicht sei dem Beschuldigten bekannt gewesen (pag. 1287).
9.5.3 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft verwies im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung auf die Erwägungen der Vorinstanz und führte ergänzend aus, der Beschuldigte hätte Abklärungen zur Deko-Waffe machen müssen. Er sei einschlägig vorbestraft, weshalb gar eine erhöhte Vorsicht bestanden habe (pag. 1289 f.).
9.5.4 Subsumtion
Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass es sich bei der Kalaschnikow Deko-Waffe um eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes handelt (Art. 4 Abs. 1 Bst. g WG), für welche das Verbot von Art. 5 Abs. 1 WG – unter Vorbehalt von Ausnahmebewilligungen durch die Kantone (Art. 5 Abs. 6 WG) – Geltung hat. Gemäss (unbestrittenem) Beweisergebnis hat der Beschuldigte die fragliche Waffe ohne Ausnahmebewilligung von amazon erworben. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG ohne Weiteres erfüllt. Weiter ist auch der subjektive Tatbestand zu bejahen: Der Beschuldigte hat die Deko-Waffe willentlich erworben und in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal «ohne Berechtigung», welches im konkreten Fall an das Vorliegen einer Ausnahmebewilligung geknüpft ist, ist der Beschuldigte nicht als ahnungslos zu bezeichnen. So ist allgemein bekannt, dass der Umgang mit Waffen in der Schweiz dicht reglementiert ist. Erst recht kann dieses Wissen beim Beschuldigten vorausgesetzt werden, zumal dieser einschlägig vorbestraft ist. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Oberland vom 17. Oktober 2019 u.a. wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt (pag. 1272; vgl. auch pag. 214 betreffend Tragen eines verbotenen Messers). Insofern ist bzw. war es dem Beschuldigten zuzumuten, sich über die entsprechenden Normen zu informieren. Indem es der Beschuldigte unterliess, sich entsprechend zu erkundigen, nahm er zumindest in Kauf, gegen die einschlägigen Bestimmungen des Waffengesetzes zu verstossen, mithin ohne Berechtigung die verbotene Waffe zu erwerben. Damit erfüllte der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG.
Da der Beschuldigte fälschlicherweise annahm, kein Unrecht zu tun, bleibt der Verbotsirrtum zu prüfen.
Die Vorinstanz verneinte zu Recht das Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums, weshalb vorab auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann (S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1160). An die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums werden hohe Anforderungen gestellt, d.h. Leitlinie der Abgrenzung soll sein, ob sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen. Das muss vorliegend verneint werden. Dem Beschuldigten war bekannt, dass der Umgang mit Waffen in der Schweiz dicht reglementiert ist und er war bereits einschlägig vorbestraft. Bei dieser Ausgangslage war der Irrtum für den Beschuldigten vermeidbar und er durfte sich vor diesem Hintergrund klarerweise nicht auf die (fehlenden) Hinweise auf der Internetplattform von amazon verlassen.
Weitere Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan. Der vermeidbare Verbotsirrtum gemäss Art. 21 Satz 2 StGB wird bei der Strafzumessung erneut aufzugreifen sein (vgl. Ziff. III.19.2 hinten).
Der Beschuldigte ist wegen eventualvorsätzlicher Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG, begangen am 19. Juli 2021 resp. festgestellt am 23. Juli 2021 schuldig zu sprechen.
10. Vorwurf des Überfahrens von zwei Einspurstrecken und Linksfahrens einer Sicherheitslinie
10.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
In Ziffer B.4.3. der Anklageschrift vom 4. November 2022 wird dem Beschuldigten eine einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01), begangen am 23. Juni 2021 um 22:08 Uhr in H.________ (Ortschaft), vorgeworfen. Der angeklagte Sachverhalt lautet wie folgt (pag. 794):
A.________ überfuhr mit einem Personenwagen bei einem Überholmanöver zwei Einspurstrecken und fuhr links einer Sicherheitslinie.
10.2 Beweismittel
Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel zutreffend aufgeführt und zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1150). Ergänzend zu den von der Vorinstanz genannten Beweismitteln liegen der Kammer die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vor. Auf eine Zusammenfassung dieser Aussagen wird verzichtet und es wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen.
10.3 Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz machte folgende Ausführungen (S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1151 f.; einschliesslich Ausführungen zu Ziff. 4.2 der Anklageschrift [rechtskräftiger Freispruch]):
Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 06.04.2022 anerkannte der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Widerhandlungen gemäss Ziff. 4.2. und 4.3. der Anklageschrift (pag. 280 Rz. 175 ff.). An der Hauptverhandlung (sowie in den zu den Akten genommenen Unterlagen zu Eingabe vom 25.05.2023, vgl. pag. 873 ff.) gab der Beschuldigte an, am 23.06.2021 keinerlei Verkehrsregelverletzung in H.________ (Ortschaft) begangen zu haben; sondern vor einem Kreisel rechts raus in eine Rettungsgasse gefahren zu sein, um ein Zivilauto mit Blaulicht vorbeifahren zu lassen (vgl. pag. 975 Rz. 6 ff.). Er habe weder eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen (pag. 975 Rz. 32 f.), noch überholt, eine Sicherheitslinie oder eine Einspurstrecke überfahren (pag. 975 Rz. 28 ff.).
Dem Messprotokoll vom 23.06.2021 (pag. 206 ff.) ist neben der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h zu entnehmen, dass der Personenwagen .________ mit dem Kontrollschild .________ um 22:08 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 76 km/h gemessen wurde. Das aufgenommene Foto um 22:08 Uhr ist jedoch schwarz (pag. 208). Weiter ist dem Protokoll zu entnehmen, dass der Gerätebediener V.________ war, und als weiterer Mitarbeiter (resp. EL-Fall) W.________ anwesend (pag. 206 und pag. 196 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 15.08.2023 gab W.________ als Zeuge zu Protokoll, es sei schwierig mit der Laserkamera in der Nacht ein Bild zu machen, daher würden sie die Personen jeweils direkt anhalten. Sie hätten [ihr Fahrzeug] umgekehrt und seien dem Beschuldigten gefolgt mit Blaulicht und Sirene. Sie hätten ihn immer gesehen und hätten ihn nach der Kurve bei der Tankstelle in H.________ (Ortschaft) stoppen können (pag. 991 Rz. 22 ff.). Er habe den Laser bedient (pag. 992 Rz. 23 f.). Das Auto hätten sie frontal, gegen sie fahrend gemessen (pag. 992 Rz.26 f.). Das Überholmanöver sowie das Überfahren der Einspurstrecke habe er von seinem Winkel aus sehen können, sie seien rund 20 – 30 Meter weg gewesen. Der Beschuldige sei zur Kurve rausgekommen, habe angesetzt um zu überholen, dann habe er ihn gerade noch gemessen und dann habe der Beschuldigte über die Einspurfläche das Fahrzeug überholt und sei vor ihnen wieder eingeschert (pag. 992 Rz. 29 ff.).
Dem Anzeigerapport vom 12.07.2021 lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte nach einem riskanten Überholmanöver, bei dem er zwei Einspurstrecken inkl. Sicherheitslinie überfahren habe, die Messstelle mit einer Geschwindigkeit von 76 km/h passiert habe (pag. 197). Diese Darstellung wurde anlässlich der Hauptverhandlung vom 15.08.2023 von Zeuge W.________ bestätigt (pag. 992 Rz. 29 ff.). Das Gericht sieht keine Veranlassung an der Darstellung des Überholmanövers zu zweifeln; zumal dieses wiederholt gleich geschildert wurde und mit Blick auf die Örtlichkeit, welche der Zeuge W.________ an der Hauptverhandlung auf dem Google Maps-Ausdruck einzeichnete, auch nachvollziehbar ist (pag. 1029). Zudem handelt es sich bei den Angaben von Zeuge W.________ um die gleiche Örtlichkeit, die auch der Beschuldigte selbst angibt (vgl. pag. 901) und auf beiden Kartenausschnitten auch die Einspurstrecke, welche der Beschuldigte überfahren hat, ersichtlich ist. Entsprechend wird auf den in Ziff. 4.3. der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt abgestellt. Anders verhält es sich jedoch mit der angeklagten Geschwindigkeitsüberschreitung: Es ist unklar, ob effektiv das Auto des Beschuldigten gemessen wurde, oder ob allenfalls das überholte Auto vom Laser erfasst wurde. Auch das aufgenommene Foto kann diesbezüglich nicht weiter Klarheit verschaffen, da keine Fahrzeuge abgebildet sind. Weitere Ungereimtheiten ergeben sich schliesslich aus dem Umstand, dass im Messprotokoll V.________ als Gerätebediener aufgeführt wird (pag. 206), wohingegen W.________ anlässlich seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung ausführte, er habe das Lasergerät bedient (pag. 992 Rz. 23 f.). Insgesamt kann nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht davon ausgegangen werden, dass zweifelsfrei das Fahrzeug des Beschuldigten bei der Geschwindigkeitsmessung erfasst wurde. Es hat diesbezüglich ein Freispruch zu ergehen.
Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zum Schluss, dass auf den Sachverhalt gemäss Anklageschrift abzustellen ist (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1153).
10.4 Vorbringen der Parteien
10.4.1 Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung führte im Rahmen der Berufungsverhandlung aus, bei den Vorwürfen betreffend das SVG sei allgemein zu beachten, dass der Beschuldigte in das Visier der Polizei H.________(Ortschaft) gelangt sei und übertrieben oft und teilweise grundlos kontrolliert werde. Aufgrund dieser Haltung der Polizei seien die Rapporte mit Vorsicht zu würdigen bzw. eine Voreingenommenheit nicht von der Hand zu weisen. Zum Vorwurf des Überfahrens von zwei Einspurstrecken und Linksfahrens einer Sicherheitslinie habe der Beschuldigte ausgesagt, keine Einspurstrecke und Sicherheitslinie überfahren zu haben. Die gegenteiligen Aussagen des Polizisten W.________, welche durch keine anderen Beweismittel gestützt würden, seien nicht glaubhaft. So habe er bspw. zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte sei derjenige gewesen, der gerade gut gewesen sei (pag. 1287 f.).
10.4.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft verwies vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (pag. 1289).
10.5 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte bestreitet den angeklagten Sachverhalt vollumfänglich (pag. 1282 Z. 3).
10.6 Beweiswürdigung der Kammer
Es ist vorab festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der generelle Hinweis, wonach der Beschuldigte in das Visier der Polizei in der Region H.________(Ortschaft) geraten sei, welche ihn viele Male, auch grundlos, kontrolliert hätte, etwas zur Klärung des Sachverhalts beitragen soll. Die von der Verteidigung in diesem Zusammenhang erwähnten Journaleinträge (pag. 877 ff.) zeigen gerade, dass es bei fehlenden strafrechtlich relevanten Beanstandungen oder nicht rechtsgenügender Nachweismöglichkeit eines mutmasslich unkorrekten Verhaltens zu keinen Anzeigen gekommen ist. Zudem kann auch aus dem rechtskräftigen Freispruch vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 23 km/h (Ziff. 4.2. der Anklageschrift) bzw. der entsprechenden Begründung in Bezug auf den Vorwurf des Überfahrens von zwei Einspurstrecken und des Linksfahrens einer Sicherheitslinie nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden: Bezüglich des Freispruchs ging die Vorinstanz sachverhaltsmässig davon aus, dass unklar sei, ob effektiv das Fahrzeug des Beschuldigten gemessen worden sei oder nicht doch ein anderes, welches dieser überholt hatte. Eine analoge Beweiswürdigung in Bezug auf das Überfahren zweier Einspurstrecken und Linksfahrens einer Sicherheitslinie ist indes nicht angebracht: Gemäss Anzeigerapport vom 12. Juli 2021 führte die Polizei eine Verkehrsüberwachung durch, als sie die Widerhandlungen feststelle (pag. 197). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde der die Anzeige verfassende Polizist W.________ (nachfolgend: Polizist W.________) als Zeuge einvernommen (pag. 991 ff.). Zwar las Polizist W.________ vorgängig die Anzeige durch (pag. 991), alsdann bestätigte er aber ausführend den Sachverhalt gemäss Anzeige. Dass es dabei betreffend Geschwindigkeitsmessung zu einzelnen Ungereimtheiten kam, die ohne Weiteres auch mit der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit erklärbar sind, führt nicht dazu, dass in Bezug auf die vorliegend noch zu beurteilende Widerhandlung Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von Polizist W.________ aufkommen müssten. Der ortskundigen Polizei war im Rahmen einer Verkehrsüberwachung der Beschuldigte mit seinem riskanten Überholmanöver aufgefallen. Die Wahrnehmungsmöglichkeit und Beobachtungssituation waren ideal. So konnte die Polizei das Fahrmanöver des Beschuldigten praktisch frontal, aus relativ kurzer Distanz (rund 20 bis 30 Meter Distanz [pag. 992]) und in einer ruhenden Position beobachten (vgl. Einzeichnungen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch Polizist W.________ [pag. 1029]). Aus den Aussagen von Polizist W.________ ergeben sich nicht die geringsten Hinweise auf eine unbewusste oder bewusste Falschbelastung des Beschuldigten. Vielmehr erscheinen die Ausführungen sachlich-stimmig, nicht aggravierend und in Übereinstimmung mit den aktenkundigen Örtlichkeiten. In Einklang mit der geschilderten Fahrweise ist auch nachvollziehbar, dass die Polizei zwecks Anhaltung des Beschuldigten Blaulicht und Wechselklanghorn einschalten musste, um den Beschuldigten einholen zu können (pag. 197).
Der Beschuldigte seinerseits anerkannte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. April 2022 die ihm vorgeworfenen Widerhandlungen, d.h. das Überfahren zweier Einspurstrecken und das Linksfahren einer Sicherheitslinie (pag. 280 Z. 181). In der Beschwerde vom 8. September 2022 an die Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (pag. 881 ff.) liess der Beschuldigte dann erstmals vorbringen, «dass er auf der Höhe der abgebildeten roten Kunststoffüberdachung (vgl. auch Fotografie dieses Strassenabschnittes [pag. 902]) wegen einem teils auf dem Trottoir, teils auf der Strasse stehenden Fahrzeug die Leitlinie überfahren und ansonsten aber keine Überholmanöver ausgeführt hat. Die einzige vorhandene Sicherheitslinie auf der Höhe der Kreuzung, wo sich das Fahrzeug der Polizei befunden hat, hat der Beschwerdeführer nicht überfahren, sowie auch nicht die entsprechende Einspurstrecke. Während der gesamten gefahrenen Strecke fuhren andere Fahrzeuge vor und hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers mit» (pag. 887 f.). Diese schriftlichen Ausführungen überzeugen nicht. So stellt sich dazu zunächst die Frage, woher dann die aus der Geschwindigkeitsmessung festgestellte Überschreitung herkommen bzw. wer denn diese begangen haben sollte. Gemäss den (schriftlichen) Schilderungen des Beschuldigten wären alle Fahrzeuge +/- mit der gleichen Geschwindigkeit gefahren, d.h. alle viel zu schnell oder aber, es müsste ein kapitaler Messfehler vorliegen, wofür keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. Zudem anerkannte der Beschuldigte – wie erwähnt – die vorgeworfenen Widerhandlungen bei der Staatsanwaltschaft rund 5 Monate zuvor. Die bei der Vorinstanz dann erstmals und auch vor Obergericht vorgebrachte Erklärung des Beschuldigten, er habe bei der Staatsanwaltschaft die Frage falsch verstanden (und die Widerhandlungen daher fälschlicherweise anerkannt), ist als nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren («Ich war der Meinung ich werde gefragt, ob mir bewusst ist, warum mir das vorgeworfen wird» [pag. 975 Z. 37 f.]): Einerseits wurden die Fragen seitens der Staatsanwaltschaft auf unmissverständliche Art und Weise gestellt und der Beschuldigte war bereits damals anwaltlich vertreten (vgl. pag. 280). Andererseits anerkannte der Beschuldigte auch andere angeklagte Sachverhalte auf entsprechende Vorhalte hin, wohingegen andere Vorwürfe von Anfang an ganz oder teilweise bestritten wurden (vgl. 279 ff.). Das spätere Bestreiten der hier interessierenden Vorwürfe, nachdem bereits ein differenziertes Aussageverhalten an den Tag gelegt wurde, spricht klar für eine nachträgliche Schutzbehauptung. Es ist folglich auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. April 2022, die glaubhaften Aussagen von Polizist W.________ und den damit übereinstimmenden Anzeigerapport abzustellen. Demnach ist das Überfahren zweier Einspurstrecken sowie das Linksfahren einer Sicherheitslinie erstellt.
10.7 Beweisergebnis
Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte am 23. Juni 2021 um 22:08 Uhr in H.________ (Ortschaft) bei einem Überholmanöver mit einem Personenwagen zwei Einspurstrecken überfahren hat und links einer Sicherheitslinie gefahren ist.
10.8 Rechtliche Würdigung
10.8.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen
Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1160 f.).
10.8.2 Subsumtion
Gemäss Beweisergebnis hat der Beschuldigte am 23. Juni 2021 um 22:08 Uhr in H.________ (Ortschaft) bei einem Überholmanöver mit einem Personenwagen zwei Einspurstrecken überfahren und ist links einer Sicherheitslinie gefahren. Damit handelte der Beschuldigte der Grundregel von Art. 27 Abs. 1 SVG zuwider, welche durch Art. 34 Abs. 2 SVG (zu fahren ist immer rechts der Sicherheitslinie) sowie Art. 74 Abs. 2 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21: der Führer darf Verzweigungen nur in Richtung der auf seinem Fahrstreifen angebrachten Einspurpfeile befahren) präzisiert wird und deren Verletzung den Straftatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt.
Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.
Folglich ist der Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 23. Juni 2021 in H.________ (Ortschaft) durch Überfahren von zwei Einspurstrecken und Linksfahren einer Sicherheitslinie schuldig zu sprechen.
11. Vorwurf des Verursachens von vermeidbarem Lärm
11.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
In Ziffer B.4.4. der Anklageschrift vom 4. November 2022 wird dem Beschuldigten eine einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG, begangen am 23. Juli 2021 zwischen 22:37 und 22:49 Uhr, in H.________ (Ortschaft), vorgeworfen. Der angeklagte Sachverhalt lautet wie folgt (pag. 794):
A.________ fuhr mit einem Motorrad auf dem X.________ (Strasse) in Richtung H.________ (Ortschaft) und bog anschliessend nach links auf die Y.________ (Brücke) ab. Dabei verursachte er vermeidbaren Lärm, indem er den Motor des Motorrades unnötig aufheulen liess. Weiter liess er auf dem X.________ (Strasse) den Motor unnötig aufheulen.
11.2 Beweismittel
Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel zutreffend aufgeführt und zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1150). Ergänzend zu den von der Vorinstanz genannten Beweismitteln liegen der Kammer die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vor. Auf eine Zusammenfassung dieser Aussagen wird verzichtet und es wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen
11.3 Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz machte folgende Ausführungen (S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1152 f.; einschliesslich Ausführungen zu Ziff. 4.5 bis 4.7 der Anklageschrift [Ziff. 4.6 rechtskräftiger Schuldspruch]):
Gemäss dem Anzeigerapport vom 02.08.2021 (pag. 211) sei der Beschuldigte mit seinem Motorrad auf dem X.________ (Strasse) in Richtung H.________ (Ortschaft) gefahren und anschliessend nach links auf die Y.________ (Brücke) abgebogen. Dabei habe er seinen Motor unnötig aufheulen lassen und derart beschleunigt, dass man den Beschuldigten aus den Augen verloren habe. Das Motorrad habe erst wieder in Z.________ (Ortschaft) auf dem Parkplatz vis à vis des AA.________ (Örtlichkeit) lokalisiert werden können. Der Beschuldigte sei anschliessend wieder Richtung H.________(Ortschaft) gefahren, dabei habe er das Verbot für Motorfahrzeuge bei der AB.________ (Strasse) missachtet. Beim Einbiegen von der Y.________(Brücke) gegen rechts auf den X.________(Strasse) habe der Beschuldigte keine Richtungsanzeige gemacht. Kurz darauf habe der Beschuldigte die Lenkvorrichtung mit beiden Händen losgelassen und sei so ca. 150 Meter weitergefahren. Auf Höhe des Hotels AC.________ (Hotel) in H.________(Ortschaft) habe er schliesslich den Motor erneut unnötig aufheulen lassen. Dem Bericht ist schliesslich zu entnehmen, dass der Beschuldigte bei der Anhaltung angegeben habe, nicht zu wissen, was er falsch gemacht habe und gerade von Ringgenberg her losgefahren sei. Erst nachdem er von der Polizei darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass sie ihm seit H.________(Ortschaft) gefolgt seien, habe er sich einsichtig und kooperativ gezeigt.
Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 06.04.2022 anerkannte der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (pag. 281 Rz. 198 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 15.08.2023 gab der Beschuldigte wiederum an, das mit dem Fahrverbot könne nicht sein, weil als er das «Bergli» hinaufgefahren sei, habe er schon vorher umgekehrt gehabt, weil er festgestellt habe, dass er den Schlüssel vom Geschäft seines Vaters vergessen hatte (pag. 976 Rz. 19 ff.). Das mit dem Nicht-Blinken stimme, dazu sei er nicht gekommen (pag. 976 Rz. 22). Das mit dem Lenkrad loslassen, davon habe er keine Kenntnis mehr. Vielleicht um den Rucksack anzuziehen oder diesen enger zu machen, aber sonst könne er nicht sagen, warum er den Lenker loslassen sollte (pag. 976 Rz.). Das betreffend den vermeidbaren Lärm stimme nicht, das habe er nicht gemacht (pag. 976 Rz. 27 f.).
Diese erneute Abkehr von zuvor eingestandenen Widerhandlungen scheint verteidigungstaktisch motiviert zu sein und spricht nicht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung. Zwar will er die Richtungsanzeige zugestandenermassen unterlassen haben, sämtliche anderen von der Polizei beobachteten Widerhandlungen könnten gemäss den Aussagen des Beschuldigten aber nicht sein resp. könnten sein, er habe aber keine Kenntnis davon. Das Gericht stellt hier auf die glaubhaften Schilderungen im Anzeigerapport vom 02.08.2021 ab; insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschuldigte ursprünglich die Widerhandlungen eingestanden hatte.
Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zum Schluss, dass auf den Sachverhalt gemäss Anklageschrift abzustellen ist (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1153).
11.4 Vorbringen der Parteien
11.4.1 Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung führte im Rahmen der Berufungsverhandlung – ergänzend zu den bereits erwähnten Ausführungen zu den SVG-Widerhandlungen im Allgemeinen (vgl. Ziff. II.10.4.1. vorne) – aus, es liege einzig der Anzeigerapport als Beweismittel vor. Die Aussagen des Beschuldigten, welche angeblich ein Geständnis darstellen würden, würden auf einem Missverständnis beruhen. Der Beschuldigte habe bloss ausdrücken wollen, dass er den Vorwurf zur Kenntnis nehme und nicht, dass er den Sachverhalt anerkenne (pag. 1287 f.).
11.4.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft verwies vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (pag. 1289).
11.5 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte bestreitet den angeklagten Sachverhalt vollumfänglich (pag. 1282 Z. 3).
11.6 Beweiswürdigung der Kammer
Gemäss Anzeigerapport vom 2. August 2021 befand sich die Polizei am 23. Juli 2021 spätabends mit einem Dienstfahrzeug auf dem X.________(Strasse) in H.________(Ortschaft) auf ziviler Patrouillentätigkeit, als der Beschuldigte sie überholt und nach dem Abbiegen nach links auf die Y.________(Brücke) den Motor seines KTM-Motorrades ein erstes Mal unnötig aufheulen lassen haben soll. Nach einer Fahrt über rund 10 Minuten soll er dann auf dem X.________(Strasse) in H.________(Ortschaft) auf der Höhe des Hotels AC.________(Hotel) ein zweites Mal den Motor aufheulen lassen haben (pag. 210 ff.), bevor er auf der Höhe des Hotels AD.________ (Hotel) zur Kontrolle angehalten worden sei. Der Beschuldigte soll sich bezüglich des inkriminierten Fahrverhaltens anfänglich ahnungslos gezeigt haben. Erst nachdem er darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass ihm die Polizei seit H.________(Ortschaft) gefolgt sei, habe er sich einsichtig und kooperativ gezeigt (pag. 211).
Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. April 2022 anerkannte der Beschuldigte diesen Sachverhalt (pag. 281), wohingegen er denselben im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung pauschal und ohne Grundangabe bestritt (pag. 976 Z. 28). Seine erst- und oberinstanzlich vorgebrachte Erklärung, wonach er bei der Staatsanwaltschaft die Frage falsch verstanden (und die Widerhandlung daher fälschlicherweise anerkannt) habe (pag. 975 Z. 37 f., pag. 1282 Z. 7 ff.), überzeugt – wie bereits erwähnt – nicht. Es kann diesbezüglich auf die gemachten Ausführungen unter Ziffer II.10.6 vorne verwiesen und festgestellt werden, dass es sich dabei um eine nachträgliche Schutzbehauptung handelt.
Soweit die Verteidigung den Beweiswert des Anzeigerapports anzweifelt, kann festgehalten werden, dass die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel einsetzen, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO) und u.a. die von den Strafbehörden zusammengetragenen Akten als Beweismittel zählen (Art. 100 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Polizei ist eine Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 Bst. a und Art. 15 StPO). Zu den erwähnten Akten gehört der Polizeirapport. Dieser ist ein zulässiges Beweismittel (vgl. BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2 mit Verweis auf BGer 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3; vgl. auch BGer 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.2, wonach der Polizeirapport unabhängig davon, ob der rapportierende beziehungsweise der an der Feststellung des rapportierten Vorgangs beteiligte Polizeibeamte als Zeuge befragt wurde, ein taugliches Beweismittel ist). Einem Anzeigerapport kann der Beweiswert also nicht per se abgesprochen werden und es ist weder ersichtlich noch substantiiert dargetan, weshalb dem Anzeigerapport vorliegend kein oder kein genügender Beweiswert zukommen sollte. Es ist namentlich nicht zu beanstanden, dass der rapportierende Polizist nicht einvernommen wurde, nachdem der Beschuldigte den Sachverhalt anfänglich sowohl gegenüber der Polizei wie auch gegenüber der Staatsanwaltschaft (pag. 281) anerkannte, diesen erst anlässlich der Hauptverhandlung bestritt und nie ein Beweisantrag auf Befragung des rapportierenden Polizisten gestellt wurde (vgl. BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.3). Zudem ist auch an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass sich die Polizisten auf ziviler Patrouillentätigkeit befanden und davon auszugehen ist, dass sie mit dem Überholen des Dienstfahrzeuges durch den Beschuldigten ihre Aufmerksamkeit schwergewichtig auf den Beschuldigten und dessen Fahrmanöver richteten. Es lag – wie erwähnt – eine optimale Beobachtungs- und Wahrnehmungssituation vor und Anzeichen für eine bewusste oder unbewusste Falschbelastung sind nicht ersichtlich. Die Polizei hatte das Motorrad des Beschuldigten weder beim ersten noch beim zweiten Aufheulen lassen des Motors aus den Augen verloren. Vor diesem Hintergrund ist beweismässig ohne Weiteres auf den Anzeigerapport und die damit übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. April 2022 abzustellen.
11.7 Beweisergebnis
Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte am 23. Juli 2021 zwischen 22:37 und 22:49 Uhr, in H.________(Ortschaft) mit einem Motorrad auf dem X.________(Strasse) in Richtung H.________ (Ortschaft) fuhr und anschliessend nach links auf die Y.________(Brücke) abbog. Dabei verursachte er vermeidbaren Lärm, indem er den Motor des Motorrades unnötig aufheulen liess, und zwar ein erstes Mal beim/nach dem Abbiegen vom X.________(Strasse) herkommend auf die Y.________(Brücke) und das zweite Mal auf dem X.________(Strasse) in Richtung Bahnhof H.________ (Ortschaft) auf der Höhe des Hotels AC.________(Hotel).
11.8 Rechtliche Würdigung
11.8.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen
Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1160 f.).
11.8.2 Subsumtion
Gemäss Beweisergebnis hat der Beschuldigte am 23. Juli 2021 zwischen 22:37 und 22:49 Uhr in H.________(Ortschaft) vermeidbaren Lärm verursacht, indem er den Motor des Motorrades zwei Mal unnötig aufheulen liess. Damit handelte der Beschuldigte der Bestimmung von Art. 42 Abs. 1 SVG, welche durch Art. 33 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) konkretisiert wird, zuwider und erfüllte den Straftatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG.
Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.
Es liegen zwei Handlungen mit einem Zeitabstand von rund 10 Minuten vor (vgl. Anzeigerapport vom 2. August 2021; pag. 211). Ein Schuldspruch wegen mehrfachen Verursachens von vermeidbarem Lärm fällt aufgrund der Geltung des Verschlechterungsverbots jedoch ausser Betracht.
Folglich ist der Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 23. Juli 2021 in H.________(Ortschaft), Y.________ (Brücke) und X.________(Strasse), durch Verursachen von vermeidbarem Lärm schuldig zu sprechen.
12. Vorwurf des Missachtens eines Verbotssignals für Motorfahrzeuge
12.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
In Ziffer B.4.5. der Anklageschrift vom 4. November 2022 wird dem Beschuldigten eine einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG, begangen am 23. Juli 2021 zwischen 22:37 und 22:49 Uhr, in H.________(Ortschaft), AB.________(Strasse), vorgeworfen. Der angeklagte Sachverhalt lautet wie folgt (pag. 794):
A.________ missachtete mit einem Motorrad das Verbotssignal für Motorfahrzeuge.
12.2 Beweismittel
Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel zutreffend aufgeführt und zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1150). Ergänzend zu den von der Vorinstanz genannten Beweismitteln liegen der Kammer die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vor. Auf eine Zusammenfassung dieser Aussagen wird verzichtet und es wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen.
12.3 Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz
Für die Erwägungen der Vorinstanz kann auf Ziffer II.11.3 vorne verwiesen werden.
Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zum Schluss, dass auf den Sachverhalt gemäss Anklageschrift abzustellen ist (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1153).
12.4 Vorbringen der Parteien
12.4.1 Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung führte im Rahmen der Berufungsverhandlung auch zu diesem Vorwurf wiederum – und ergänzend zu den bereits erwähnten Ausführungen zu den SVG-Widerhandlungen im Allgemeinen (vgl. Ziff. II.10.4.1. vorne) – aus, es liege einzig der Anzeigerapport vor. Die Aussagen des Beschuldigten, welche angeblich ein Geständnis darstellen würden, würden auf einem Missverständnis beruhen. Der Beschuldigte habe bloss ausdrücken wollen, dass er den Vorwurf zur Kenntnis nehme und nicht, dass er den Sachverhalt anerkenne (pag. 1287 f.).
12.4.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft verwies vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (pag. 1289).
12.5 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte bestreitet den angeklagten Sachverhalt vollumfänglich (pag. 1282 Z. 3).
12.6 Beweiswürdigung der Kammer
Es lässt sich an die gemachten Ausführungen unter Ziffer II.11.6 vorne anknüpfen, welche grundsätzlich auch für den Vorwurf des Missachtens eines Verbots für Motorfahrzeuge Geltung haben. Es kann vorab darauf verwiesen werden (vgl. Ziff. II.11.6 vorne). Auch der unter diesem Titel interessierende Sachverhalt hat der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft anerkannt (pag. 281 Z. 198 ff.) und seine spätere Erklärung, die Frage bei der Staatsanwaltschaft falsch verstanden (und die Widerhandlung daher fälschlicherweise anerkannt) zu haben, überzeugt auch hier nicht, sondern ist als nachträgliche Schutzbehauptung zu werten. Gleiches gilt für die bei der Vorinstanz erstmals gemachten Schilderungen des Beschuldigten, wonach er gar nie von der Hauptstrasse auf die AB.________(Strasse) abgebogen, sondern auf der AB.________(Strasse) in Richtung Hauptstrasse gefahren und vor dem Fahrverbot wieder umgekehrt sei («Das mit dem Fahrverbot kann nicht sein, weil als ich das Bergli hinaufgefahren bin, hatte ich schon vorher umgekehrt, weil ich festgestellt habe, dass ich den Schlüssel vom Geschäft meines Vaters vergessen habe» [pag. 976 Z. 19 ff.] und «Beim .________ (Bahnhof), wo die Bahnstation des .________ ist, hat es eine Brücke. Dort kann man dann dieses ‘Bergli’, beim AE.________ (Örtlichkeit), hochfahren. Ich habe dort nachgeschaut, ob sich mein Schlüssel in meinen Hosentaschen befindet. Dies war nicht der Fall, deshalb habe ich dort umgekehrt. Ich habe nicht erst beim Fahrverbot oben umgekehrt [pag. 1282 Z. 21 ff.]).
Gemäss Anzeigerapport vom 2. August 2021 verlor die Polizei den Beschuldigten nach der Y.________(Brücke) zufolge dessen starken Beschleunigens aus den Augen. Erst in Z.________(Ortschaft) auf dem Parkplatz vis-à-vis des AA.________ (Örtlichkeit) konnte sie den Beschuldigten wieder lokalisieren und verfolgen. Die Beobachtungssituation war also auch hier ideal, wobei der Beschuldigte – wie erwähnt – die Aufmerksamkeit der Polizei auf sich zog und dabei nicht erkannte, dass er von einem zivilen Patrouillenfahrzeug verfolgt wurde. In der Folge fuhr der Beschuldigte gemäss Anzeige wieder zurück in Richtung H.________(Ortschaft), wo er beim Abbiegen von der Hauptstrasse in die AB.________(Strasse) das dortige Verbot für Motorfahrzeuge missachtet haben soll. Auf den Anzeigerapport und die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. April 2022 ist abzustellen. Bezüglich Beweiswert des Anzeigerapports wird vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziffer II.11.6 vorne verwiesen.
12.7 Beweisergebnis
Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte am 23. Juli 2021 zwischen 22:37 und 22:49 Uhr in H.________(Ortschaft) auf der AB.________(Strasse) mit einem Motorrad das Verbotssignal für Motorfahrzeuge missachtete.
12.8 Rechtliche Würdigung
12.8.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen
Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1160 f.).
12.8.2 Subsumtion
Gemäss Beweisergebnis hat der Beschuldigte am 23. Juli 2021 zwischen 22:37 und 22:49 Uhr in H.________(Ortschaft) auf der AB.________(Strasse) mit einem Motorrad das Verbotssignal für Motorfahrzeuge missachtet. Damit handelte der Beschuldigte der Bestimmung von Art. 27 Abs. 1 SVG, welche durch Art. 19 Abs. 1 Bst. a und b i.V.m. Abs. 2 SSV (Vorschriftssignal 2.13 gemäss Anhang 2 zur SSV) konkretisiert wird, zuwider. Eine Nichtbeachtung dieses Vorschriftssignals stellt eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG dar.
Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.
Folglich ist der Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 23. Juli 2021 zwischen 22:37 und 22:49 Uhr, in H.________(Ortschaft) auf der AB.________(Strasse), durch Missachten des Verbotssignals für Motorfahrzeuge schuldig zu sprechen.
13. Vorwurf des Loslassens der Lenkvorrichtung
13.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
In Ziffer B.4.7. der Anklageschrift vom 4. November 2022 wird dem Beschuldigten eine einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG, begangen am 23. Juli 2021 zwischen 22:37 und 22:49 Uhr, in H.________(Ortschaft), X.________(Strasse), vorgeworfen. Der angeklagte Sachverhalt lautet wie folgt (pag. 794):
A.________ liess als Lenker eines Motorrades während ca. 150 Meter mit beiden Händen die Lenkvorrichtung los.
13.2 Beweismittel
Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel zutreffend aufgeführt und zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1150). Ergänzend zu den von der Vorinstanz genannten Beweismitteln liegen der Kammer die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vor. Auf eine Zusammenfassung dieser Aussagen wird verzichtet und es wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen.
13.3 Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz
Für die Erwägungen der Vorinstanz kann auf Ziffer II.11.3 vorne verwiesen werden.
Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zum Schluss, dass auf den Sachverhalt gemäss Anklageschrift abzustellen ist (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1153).
13.4 Vorbringen der Parteien
13.4.1 Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung führte im Rahmen der Berufungsverhandlung auch zu diesem Vorwurf wiederum – und ergänzend zu den bereits erwähnten Ausführungen zu den SVG-Widerhandlungen im Allgemeinen (vgl. Ziff. II.10.4.1 vorne) – aus, es liege einzig der Anzeigerapport vor. Die Aussagen des Beschuldigten, welche angeblich ein Geständnis darstellen würden, würden auf einem Missverständnis beruhen. Der Beschuldigte habe bloss ausdrücken wollen, dass er den Vorwurf zur Kenntnis nehme und nicht, dass er den Sachverhalt anerkenne (pag. 1287 f.).
13.4.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft verwies vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (pag. 1289).
13.5 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte bestreitet den angeklagten Sachverhalt vollumfänglich (pag. 1282 Z. 3).
13.6 Beweiswürdigung der Kammer
Es lässt sich an die gemachten Ausführungen unter Ziffer II.11.6 und II.12.6 vorne anknüpfen, welche grundsätzlich auch für den Vorwurf des Loslassens der Lenkvorrichtung Geltung haben. Es kann vorab darauf verwiesen werden (vgl. Ziff. II.11.6 und II.12.6 vorne). Auch der unter diesem Titel interessierende Sachverhalt hat der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft anerkannt (pag. 281 Z. 198 ff.) und seine spätere Erklärung, die Frage bei der Staatsanwaltschaft falsch verstanden (und die Widerhandlung daher fälschlicherweise anerkannt) zu haben, überzeugt auch hier nicht, sondern ist als nachträgliche Schutzbehauptung zu werten. Vor oberer Instanz relativierte der Beschuldigte diese Schutzbehauptung dann gleich selbst, indem er einräumte, dass er einfach schnell den Rücken durchgestreckt habe, dies wisse er noch. Er sei aber sicher nicht eine Strecke von 150 Metern freihändig gefahren (pag. 1283 Z. 13 f.). Es ist gestützt auf den Anzeigerapport und die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. April 2022 und im Rahmen der Berufungsverhandlung folglich erstellt, dass der Beschuldigte am 23. Juli 2021 zwischen 22:37 und 22:49 Uhr auf dem X.________(Strasse) in H.________(Ortschaft), die Lenkvorrichtung losliess.
Aufgrund der technischen und örtlichen Gegebenheiten ist es allerdings nicht möglich, dass der Beschuldigte die Lenkvorrichtung auf einer Strecke von 150 Metern losgelassen hat: Der X.________ (Strasse) in H.________(Ortschaft) verläuft ziemlich gerade, mit einer kleinen «Schikane» auf der Höhe des AF.________ (Café) H.________(Ortschaft) und die Strasse ist eben, d.h. sie weist kein Gefälle auf. Bei einem Motorrad bedeutet das Loslassen des Gasgriffes, sofern die Strasse kein starkes Gefälle aufweist, dass die Motorbremse einsetzt. Da die Motorbremse bei einem Motorrad deutlich stärker ist als bei einem Auto, führt das Loslassen des Gasgriffes über eine Strecke von ca. 150 Metern zum Stillstand des Motorrads oder jedenfalls zu einer ganz geringen Geschwindigkeit, es sei denn, zuvor wurde eine enorm hohe Geschwindigkeit gefahren, was vorliegend gemäss Anzeige jedoch nicht der Fall war oder aber, das Motorrad AG.________ (Modell) verfügte über einen Tempomaten, Cruise Control-Schalter oder dergleichen. Letzteres hat der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung glaubhaft verneint (pag. 1283 Z. 2). Somit ist zwar erstellt, dass der Beschuldigte die Lenkvorrichtung losliess, nicht hingegen, dass er mit losgelassenen Händen eine Strecke von 150 Metern zurücklegte.
13.7 Beweisergebnis
Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte als Lenker eines Motorrades am 23. Juli 2021 zwischen 22:37 und 22:49 Uhr auf dem X.________(Strasse) in H.________(Ortschaft) mit beiden Händen die Lenkvorrichtung losliess.
13.8 Rechtliche Würdigung
13.8.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen
Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1160 f.).
13.8.2 Subsumtion
Gemäss Beweisergebnis hat der Beschuldigte als Lenker eines Motorrades am 23. Juli 2021 zwischen 22:37 und 22:49 Uhr auf dem X.________(Strasse) in H.________(Ortschaft) mit beiden Händen die Lenkvorrichtung losgelassen. Damit handelte der Beschuldigte der Bestimmung von Art. 31 Abs. 1 SVG, welche durch 3 Abs. 3 VRV konkretisiert wird, zuwider. Die Widerhandlung gegen diese Vorschrift stellt eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG dar.
Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.
Folglich ist der Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 23. Juli 2021 zwischen 22:37 und 22:49 Uhr, in H.________(Ortschaft) auf dem X.________(Strasse), durch Loslassen der Lenkvorrichtung schuldig zu sprechen.
14. Vorwurf des Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Personenwagens
14.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
In Ziffer B.5. der Anklageschrift vom 4. November 2022 wird dem Beschuldigten eine einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG, begangen am 23. Juni 2021 um 22:08 Uhr in H.________(Ortschaft) bei H.________(Ortschaft), Hauptstrasse, vorgeworfen. Der angeklagte Sachverhalt lautet wie folgt (pag. 794):
A.________ lenkte einen Personenwagen […]. Weiter war der Reifen vorne rechts an der Innenseite abgefahren und die Reifenkarkasse über den gesamten Umfang freigelegt, wodurch die Betriebssicherheit beeinträchtigt war. […]. Zudem waren die vorderen Tagfahrlichter mittels Tönungslack getönt.
14.2 Beweismittel
Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel zutreffend aufgeführt und zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1150). Ergänzend zu den von der Vorinstanz genannten Beweismitteln liegen der Kammer die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vor. Auf eine Zusammenfassung dieser Aussagen wird verzichtet und es wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen.
14.3 Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz machte folgende Ausführungen (S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1154; einschliesslich Ausführungen zum rechtskräftigen Teilfreispruch [Nachkatalysatoren und Diffusor]):
Der E-Mail von AH.________ vom 11.07.2022 (pag. 653) ist zu entnehmen, dass das Fahrzeug eine verbotene Änderung der Auspuffanlage aufwies, indem zwei Nachkatalysatoren entfernt worden seien. Das Fahrzeug habe durch die fehlenden Katalysatoren vermehrt Lärm verursacht, ob die fehlenden Katalysatoren vom Beschuldigten als Käufer hätten bemerkt werden können, könne nicht abschliessend beurteilt werden. Weiter sei der Reifen vorne rechts stark abgefahren gewesen, wobei der Beschuldigte nach dem Kauf des Fahrzeugs beinahe 9'000 km gefahren sei und eine sporadische Kontrolle der Reifen durch den Fahrer/Halter hätte stattfinden müssen. Nach Rücksprache mit dem Strassenverkehrsamt des Kantons AI.________ habe in Erfahrung gebracht werden können, dass das aerodynamische Anbauteil (Heckdiffusor) am 19.11.2020 korrekt vorgeführt worden sei. Gemäss dem Strassenverkehrsamt des Kantons AI.________ müsse bei annulliertem Fahrzeugausweis dem neuen Halter das Formular «Bewilligte Änderungen Motorwagen» mitgegeben werden, welches bei der Einlösung abzugeben sei und die Änderung im Fahrzeugausweis eingetragen werde. Dies habe der Beschuldigte wohl versäumt. Betreffend die getönten Tagfahrlichter sei schliesslich festzuhalten, dass es sich bei den getönten Beleuchtungseinheiten definitiv um die Tagfahrlichter und nicht um die Umfeldbeleuchtung handle.
Der Beschuldigte selbst führt aus, er habe das Auto so gekauft. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass etwas mit den Katalysatoren nicht in Ordnung gewesen sei. Dass die Umfeldbeleuchtungen lackiert gewesen sein sollen, sei ihm bewusst gewesen; er habe aber nicht gewusst, dass das die Tagfahrlichter seien. Anhand des Autobeschriebs hätten dies auch keine Tagfahrlichter sein sollen (pag. 976 Rz. 35 ff.). Er sei an diesem Abend auf dem Weg zum «Mech» gewesen, um die Pneus zu wechseln (pag. 976 Rz. 44 f.). Der Diffusor sei schon am Auto dran gewesen und hätte nach ihm auch eingetragen sein müssen. Das Strassenverkehrsamt in AI.________ habe da einen Fehler gemacht und sich bei ihm entschuldigt (pag. 977 Rz. 4 ff.). Das Formular «Bewilligte Änderungen Motorwagen» habe er damals nicht erhalten. Er habe Kontakt mit der AJ.________ (Versicherung) aufgenommen und mit der Garage, wo er das Auto gekauft habe und habe das Formular dann nachträglich erhalten (pag. 977 Rz. 37 f.). Der Diffusor sei noch am Auto dran, bewilligt und eingetragen (pag. 977 Rz. 42).
Vorliegend ergeht aus der E-Mail, dass die gemäss Anklageschrift vorgeworfenen Mängel am Fahrzeug effektiv vorhanden waren. Teilweise wurden die Mängel auch vom Beschuldigten bestätigt; so, wenn er angibt, er habe gewusst, dass der Reifen abgefahren sei und habe das Auto zum Mechaniker bringen wollen; er habe gewusst, dass die Umfeldbeleuchtung lackiert gewesen sei, dies hätte aber nicht die Tagfahrlichter betreffen dürfen; er habe gewusst, dass der Heckdiffusor installiert sei, dieser hätte aber nach ihm eingetragen sein müssen. Ob diese Erklärungen allfällige Schuldsprüche wegen Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Personenwagens entgegenstehen; ist eine Frage der rechtlichen Würdigung und unter diesem Aspekt zu prüfen.
Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zum Schluss, dass auf den Sachverhalt gemäss Anklageschrift abzustellen ist (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1153).
14.4 Vorbringen der Parteien
14.4.1 Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung führte im Rahmen der Berufungsverhandlung auch zu diesem Vorwurf wiederum – und ergänzend zu den bereits erwähnten Ausführungen zu den SVG-Widerhandlungen im Allgemeinen (vgl. Ziff. II.10.4.1 vorne) – aus, es könne auf den Einstellungsantrag (pag. 629 und 651) verwiesen werden. Was die Reifen anbelange, sei der Beschuldigte auf dem Weg zum Mechaniker gewesen. Betreffend Beleuchtung habe der Beschuldigte glaubhafte Aussagen gemacht und es sei unklar, welche Leuchten tatsächlich foliiert gewesen seien (pag. 1287 f.).
14.4.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft verwies vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (pag. 1289).
14.5 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Unbestrittenermassen war der Reifen vorne rechts an der Innenseite stark abgefahren, so dass die Reifenkarkasse über den gesamten Umfang freigelegt war (vgl. Anzeige vom 12. Juli 2021 [pag. 196 ff.]). Der Beschuldigte stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass er bei der Anhaltung durch die Polizei auf dem Weg zum Mechaniker gewesen sei. Dass die vorderen Tagfahrlichter mittels Tönungslack getönt gewesen seien, bestreitet der Beschuldigte vollumfänglich.
14.6 Beweiswürdigung der Kammer
14.6.1 Vorwurf betreffend Reifen und freigelegte Reifenkarkasse
Wie soeben ausgeführt, ist unbestritten, dass der Reifen vorne rechts an der Innenseite stark abgefahren und die Reifenkarkasse über den gesamten Umfang freigelegt war. Der Beschuldigte anerkannte diesen Sachverhalt anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. April 2022 (pag. 280 Z. 183 ff.), ohne zu den abgefahrenen Pneus weitere Ausführungen zu machen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er dann zu Protokoll, dass er an jenem Abend, als ihn die Polizei angehalten habe, auf dem Weg zum «Mech» gewesen sei, um die Pneus zu wechseln (pag. 976 Z. 44 f.). Diese Aussage überzeugt nicht, zudem könnte daraus ohnehin nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Der E-Mail von Polizist AH.________ (nachfolgend: Polizist AH.________) vom 11. Juli 2022 (pag. 653 f.) ist zu entnehmen, dass das inkriminierte Fahrzeug gemäss Inserat Autoscout mit einem Kilometerstand von 120'900 Kilometer (vgl. pag. 633) verkauft worden sei und der Kilometerstand bei der technischen Untersuchung am 25. Juni 2021 129'885 Kilometer betragen habe (pag. 653; vgl. auch pag. 199). Der Beschuldigte ist somit seit dem Kauf des Fahrzeuges fast 9'000 Kilometer gefahren. Zudem ist klar, dass ein solch stark abgefahrener Reifen kontinuierlich entsteht und nicht die Folge eines einmaligen Ereignisses ist. Mit anderen Worten hat eine solche Abnützungserscheinung am Reifen eine lange «Vorgeschichte», was bedeutet, dass der Beschuldigte nicht einzig im Zeitpunkt vom 23. Juni 2021 um 22:08 Uhr mit einem abgefahrenen Pneu unterwegs war, dies allerdings in diesem Zeitpunkt festgestellt wurde. Aus der Aussage, dass der Beschuldigte um 22:08 Uhr auf dem Weg zum Mechaniker gewesen sein will, kann daher nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Zudem erscheint dies angesichts der Nachtzeit von 22:08 Uhr auch äusserst unglaubhaft.
14.6.2 Vorwurf betreffend getönte Tagfahrlichter
Gemäss Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 28. Juni 2021 (pag. 199 ff.) sollen am AK.________ (Fahrzeugmodell) des Beschuldigten die vorderen Tagfahrlichter mittels Tönungslack getönt und damit die fotometrischen Eigenschaften der Beleuchtungskörper verändert worden sein (pag. 201). Demgegenüber gab der Beschuldigte bereits anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. April 2022 (pag. 275 ff.) an «Nicht die Tagfahrlichter waren mit Tönungslack getönt, sondern die Umfeldbeleuchtung […]» (pag. 281 Z. 195 f.). Ähnlich äusserte er sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung: «Dass die Umfeldbeleuchtungen lackiert gewesen sein sollen, war mir bewusst. Ich wusste aber nicht, dass das die Tagfahrlichter sind. Anhand des Autobeschriebs sollten das auch keine Tagfahrlichter sein» (pag. 976 Z. 36 ff.). Die Verteidigung reichte mit Eingabe vom 3. Juni 2022 (pag. 629 ff.) ein Foto des «linken Scheinwerferbereichs» ein (pag. 631 und 649), auf welchem «oben das eingeschaltete Tagfahrlicht und unten die eingeschaltete Umfeldbeleuchtung abgebildet» seien (pag. 631). Im Weiteren wurden «zwei Fotos des Fahrzeuges eingereicht, auf welchen der Bildschirm des Tacho Kombiinstrumentes abgebildet ist, einmal mit der digitalen Abbildung des Tagfahrlichts (auf Höhe des Scheinwerfers) und einmal mit der digitalen Abbildung der Umfeldbeleuchtung (unter dem Scheinwerfer). Getönt waren nicht die Tagfahrlichter (welche sich hinter dem Scheinwerferglas befinden), sondern die Umfeldbeleuchtung» (pag. 632 und 650 f.). In der E-Mail von Polizist AH.________ vom 11. Juli 2022 wird betreffend Tönung der Tagfahrlichter festgehalten was folgt: «Bei den getönten Beleuchtungseinheiten handelt es sich definitiv um die Tagfahrlichter. Der Begriff Umfeldbeleuchtung bezieht sich beim betreffenden Fahrzeugmodell auf die Beleuchtung beim Aufschliessen oder Abschliessen des Fahrzeuges, bestehend aus der Beleuchtung der Aussenspiegel und entweder dem Abblendlicht oder dem Tagfahrlicht» (pag. 653).
Es ist vorab festzustellen, dass anhand des eingereichten Fotos (pag. 649) nicht festgestellt werden kann, ob das Licht oberhalb der Frontstossstange und/oder das Licht unterhalb der Frontstossstange mittels Tönungslack getönt ist. Insoweit helfen auch die beiden Fotos vom Bildschirm des Tacho Kombiinstrumentes (pag. 650 f.) nicht weiter. Es ist denn auch nicht erstellt, dass diese Fotos effektiv vom Fahrzeug des Beschuldigten stammen oder von einem anderen .________-Modell eines AK.________ (Fahrzeugmodell). Demgegenüber ist das Auto des Beschuldigten durch Polizist AH.________ und Polizist AL.________, beides Mitarbeiter des Unfalltechnischen Dienst (UTD), Gruppe Fahrzeugtechnik, untersucht worden, mithin durch Spezialisten der Kantonspolizei Bern. Die Kammer hat an der Einschätzung der beiden Experten, welche sich auch mit den Vorbringen des Beschuldigten auseinandersetzen, grundsätzlich keine Zweifel, jedoch ist zu berücksichtigen, dass diese nie einvernommen wurden und der Beschuldigte und seine Verteidigung demnach nie Gelegenheit hatten, diese Belastungszeugen zu befragen. Dies, obschon der Beschuldigte von Beginn weg bestritt, dass die Tagfahrlichter getönt gewesen seien (vgl. pag. 280 Z. 188 ff.). Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziffer B.5. der Anklageschrift vom 4. November 2022, soweit er die getönten Tagfahrlichter betrifft, in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo als nicht rechtsgenüglich erstellt.
14.7 Beweisergebnis
Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte einen Personenwagen lenkte, wobei die Reifen vorne rechts an der Innenseite abgefahren waren, die Reifenkarkasse über den gesamten Umfang freigelegt und dadurch die Betriebssicherheit beeinträchtigt war. Dies wurde am 23. Juni 2021 um 22:08 Uhr in H.________(Ortschaft) bei H.________(Ortschaft) festgestellt.
Nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist demgegenüber, dass zudem die vorderen Tagfahrlichter mittels Tönungslack getönt waren. Diesbezüglich hat in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen (Ziff. B.5. der Anklageschrift betreffend getönte Tagfahrlichter).
14.8 Rechtliche Würdigung
14.8.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen
Gemäss Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Zuwiderhandlungen werden nach Art. 93 SVG bestraft. Die Staatsanwaltschaft klagte den Beschuldigten bloss wegen Widerhandlung gegen Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG (d.h. wegen einer Übertretung) an. Danach wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht (Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG).
Nach Art. 57 Abs. 1 VRV hat sich der Führer zu vergewissern, dass u.a. das Fahrzeug in vorschriftsgemässem Zustand ist. Art. 58 Abs. 4 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) präzisiert, dass bei Luftreifen das Gewebe nicht verletzt oder blossgelegt sein darf und die Reifen auf der ganzen Lauffläche mindestens 1,6 mm tiefe Profilrillen aufweisen müssen. Nach Art. 219 Abs. 1 Bst. a VTS gilt ein Fahrzeug u.a. dann als nicht vorschriftsgemäss, wenn dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile nicht den Vorschriften entsprechen.
14.8.2 Subsumtion
Das Fahren mit dem abgefahrenen Reifen erfüllt ohne Weiteres den Tatbestand von Art. 29 SVG i.V.m. Art. 58 Abs. 4 VTS, was gestützt auf Art. 219 Abs. 1 Bst. a VTS den Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG erfüllt.
Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.
Folglich ist der Beschuldigte des Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Personenwagens, festgestellt am 23. Juni 2021 in H.________ (Ortschaft) (Ziff. B.5. der Anklageschrift betreffend abgefahrene Reifen und freigelegte Reifenkarkasse) schuldig zu sprechen.
15. Rechtskräftige Schuldsprüche
15.1 Grobe Verkehrsregelverletzung
Der Beschuldigte war bezüglich des angeklagten Sachverhalts (Ziff. B.2. der Anklageschrift vom 4. November 2022) geständig, machte jedoch geltend, er sei davon ausgegangen, dass dort mit 120 km/h gefahren werden dürfe. Er fuhr am 20. März 2021 um 15:46 Uhr in I.________ (Ortschaft), mit dem PW .________ mit den KS .________ im Bereich der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer Geschwindigkeit von 116 km/h (nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit). Die Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 36 km/h führte zum (rechtskräftigen) Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit.
15.2 Einfache Verkehrsregelverletzung
Bezüglich des Sachverhalts gemäss Ziffer B.4.6. der Anklageschrift vom 4. November 2022 war der Beschuldigte geständig: Er fuhr am 23. Juli 2021 zwischen 22:37 und 22:49 Uhr mit einem Motorrad in H.________(Ortschaft) und unterliess es, beim Abbiegen von der Y.________(Brücke) in den X.________(Strasse) die Richtungsänderung mit dem Richtungsanzeiger bekannt zu geben. Dies führte zum (rechtskräftigen) Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Unterlassen der Richtungsänderungsanzeige.
III. Strafzumessung
16. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung
Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1162 f.).
Einzig in Bezug auf die Ausführungen zum Versuch bedarf es ergänzender und korrigierender Ausführungen: Ist ein versuchtes Delikt zu beurteilen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Das Gericht ist gemäss Art. 48a StGB grundsätzlich nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden und kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, wobei es an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden ist (Art. 22 i.V.m. Art. 48a StGB). Allerdings bedarf es aussergewöhnlicher Umstände, die es gebieten würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen; BGer 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2).
17. Methodik, Strafrahmen und Strafart
Betreffend Strafrahmen und Strafart kann auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden (S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1163 f.). Demnach ist für die versuchte schwere Körperverletzung eine Freiheitsstrafe, für die grobe Verkehrsregelverletzung und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine Geldstrafe und für die einfachen Verkehrsregelverletzungen eine Übertretungsbusse auszusprechen.
Es gilt das Verbot der reformatio in peius zu beachten.
18. Freiheitsstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung
18.1 Anwendbares Recht
Am 1. Juli 2023 trat das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen in Kraft. Dieses sieht neu in Art. 122 nStGB für schwere Körperverletzungen eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor. Die Strafandrohung in Art. 122 aStGB war demgegenüber noch Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Hat der Täter vor Inkrafttreten eines neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex mitior; Art. 2 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter bessergestellt ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3; 134 IV 82 E. 6.2.1; BGer 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen).
Vorliegend erweist sich das neue Recht unter keinem Titel als das mildere Recht: Bei einer konkreten Freiheitsstrafe von über 12 Monaten (vgl. die Ausführungen unter Ziff. III.18.2 ff. hiernach) ist Art. 122 aStGB anwendbar.
18.2 Objektive Tatkomponenten
Die Körperverletzungsdelikte schützen einerseits das Rechtsgut der körperlichen Integrität und die körperliche und geistige Gesundheit andererseits (Trechsel/Geth, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4 f. zu Vor Art. 122 StGB). Ausführungen zum Ausmass des verschuldeten Erfolgs gestalten sich vorliegend insofern schwierig, als dass die Tat nur versucht begangen wurde und verschiedene hypothetische Verletzungsbilder vorstellbar sind. Aufgrund des Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist das effektive Verletzungsbild nicht ausschlaggebend. Zu berücksichtigen ist, dass der Privatkläger immerhin mehrere Verletzungen am Kopf, der Nase (u.a. Nasenbeinbruch) sowie am Rumpf (u.a. Fraktur der 12. Rippe) erlitten hat (vgl. rechtsmedizinisches Gutachten vom 31. März 2020 zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers [pag. 86 ff.] sowie Austrittsbericht .________ vom 15. Januar 2020 [pag. 335 ff.]). Der Privatkläger befand sich vier Tage im Spital, wobei die Nasenbein- und Rippenfraktur nicht operativ versorgt werden mussten (pag. 336). Dem Privatkläger wurde eine Arbeitsunfähigkeit vom 15. bis 26. Januar 2020 attestiert (pag. 337), hinzukommend die Zeit im Spital, damit total ausmachend 14 Tage bzw. zwei Wochen. Ins Gewicht fällt indes die Gefährdung des Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit. Die Verletzungen, die im Raum standen, hätten sehr schwer wiegen können. So hielt das IRM fest, dass Tritte gegen den Kopf zu lebensgefährlichen Verletzungen, wie z.B. Blutungen im Schädelinneren, führen können (pag. 91). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. April 2022 (pag. 341 ff.) gab der Privatkläger zu Protokoll, dass es ihm psychisch gut gehe, aber physisch habe er immer noch eine verstopfte Nase und er leide immer noch unter einem schlechten Kurzzeitgedächtnis. Es sei einfach noch nicht alles wieder ganz gut (pag. 345). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung berichtete der Privatkläger, dass er weiterhin mit dem Kurzzeitgedächtnis Probleme habe und beim Lesen schnell Kopfweh bekomme. Überdies müsse er im Winter, wenn die Luft trockener sei, Nasenspray verwenden (pag. 985 Z. 39 f.). Alles in allem sind die Verletzungen mehr oder weniger folgenlos verheilt. Indes ist es nur dem Zufall und glücklichen Umständen zu verdanken, dass der Privatkläger nicht weit gravierendere Verletzungen erlitten hat. In Einklang mit der Vorinstanz ist zwar leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte (und seine Mittäter) spontan und ungeplant gehandelt haben und die Auseinandersetzung letztlich im pöbelnden Verhalten des Privatklägers in der K.________(Örtlichkeit) ihren Ursprung fand. Demgegenüber ist etwa im gleichen Ausmass verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Privatkläger nach dem Flaschenwurf gegen den Eingangsbereich der K.________(Örtlichkeit) davonrannte und flüchtend versuchte, sich in Sicherheit zu bringen, als er vom Beschuldigten und den Mittätern verfolgt wurde. Dem Beschuldigten konnte aufgrund des Verhaltens des Privatklägers überdies nicht entgangen sein, dass dieser mit einer Blutalkoholkonzentration von 2.44 Gew. ‰ (pag. 87) ganz markant alkoholisiert war. Wer nun derart wie der Beschuldigte (und seine Mittäter) in zahlenmässig grosser Überlegenheit gegen einen derart alkoholisierten, wehrlos am Boden liegenden Privatkläger wiederholt mit den Füssen einwirkte, legte ein hohes Mass an krimineller Energie an den Tag und handelte besonders verwerflich.
Unter Berücksichtigung des verschuldeten Erfolgs und der Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung wäre vorliegend bei einem vollendeten Delikt von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, wobei angesichts der «leichteren» Verletzung der körperlichen Integrität im Vergleich zu anderen schweren Körperverletzungen innerhalb des Spektrums des mittelschweren Verschuldens noch von Verschulden im unteren Bereich ausgegangen werden kann. Es ist von einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten auszugehen.
18.3 Subjektive Tatkomponenten
Der Beschuldigte und seine Mittäter fühlten sich durch das Verhalten des Privatklägers im Innern der K.________(Örtlichkeit) sowie durch den Wurf der Glasflasche in ihre Richtung provoziert und wollten dem Privatkläger – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – «die Leviten lesen». Eine schwere Körperverletzung war nicht das eigentliche Handlungsziel des Beschuldigten. Dieser wusste jedoch, dass sein Handeln (insbesondere in Verbindung mit dem Einwirken der Mittäter auf den Privatkläger) schwere gesundheitliche Folgen für den Privatkläger nach sich ziehen kann und nahm diese auch in Kauf. Er handelte mithin eventualvorsätzlich. Dies vermindert das Tatverschulden. Wer die Verwirklichung des Tatbestandes bloss in Kauf nimmt, trifft im Vergleich zum direktvorsätzlich handelnden Täter ein geringeres Tatverschulden. In Anbetracht der Tatsache, dass sich der Privatkläger nach seinem Flaschenwurf auf der Flucht befand, war die Reaktion des Beschuldigten und seiner Mittäter völlig übertrieben.
Insgesamt wirkt sich das eventualvorsätzliche Handeln deutlich verschuldensmindernd, im Umfang von 12 Monaten, aus. Es resultiert für das vollendete Delikt eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten.
18.4 Strafminderung aufgrund des Versuchs
Vorliegend ist der tatbestandsmässige Erfolg – die schwere Körperverletzung des Privatklägers – nicht eingetreten, weshalb die Strafe gemäss ständiger Rechtsprechung zwingend zu reduzieren ist. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (vgl. Mathys, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 173 ff., S. 178; Wichprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetz, 4. Aufl. 2019, N. 24 zu Art. 48a StGB). Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (BGE 121 IV 49 E. 1 b; bestätigt in BGer 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 5.3).
Der Privatkläger erlitt einerseits zwar nicht allzu gravierende Verletzungen, andererseits ist es nicht dem Verhalten/Handeln des Beschuldigten (und seiner Mittäter) zu verdanken, dass nicht schwerwiegendere Verletzungen eingetreten sind. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, dass es nur dem Zufall zu verdanken ist, dass es beim Versuch geblieben ist und der Beschuldigte daraus nichts für sich ableiten kann. Mit Blick auf die Deliktskategorie Leib und Leben – in der zwischen Versuch und Erfolgseintritt doch ein virulenter Unterschied besteht – erscheint eine Reduktion von 12 Monaten angemessen, woraus eine vorläufige Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe resultiert.
18.5 Täterkomponenten
Bezüglich die Täterkomponenten im Allgemeinen kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1165) und betreffend Vorleben und persönliche Verhältnisse im Besonderen ergänzend auf den Leumundsberichts vom 19. Juli 2024 (pag. 1266 f.) verwiesen werden. Der aktuelle Strafregisterauszug vom 26. Juli 2024 (pag. 1271 f.) weist weiterhin einzig die Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Oberland vom 17. Oktober 2019 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz, mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz aus. Diese Vorstrafe ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen, ebenso die erneute Delinquenz vom 12. Januar 2020 weniger als drei Monate seit Beginn der Probezeit von zwei Jahren. Demgegenüber ist das jugendliche Alter des Beschuldigten zu den Tatzeitpunkten strafmindernd zu berücksichtigen.
Im Strafverfahren verhielt sich die Beschuldigte stets anständig und korrekt, was jedoch erwartet werden darf und neutral zu gewichten ist. Der Beschuldigte hat die Taten stets bestritten, was sein gutes Recht ist. Gleichzeitig kann ihm aber auch kein Geständnisrabatt gewährt werden und aufrichtige Reue oder Einsicht sind nicht feststellbar. Der Beschuldigte machte zudem nicht bloss von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, sondern versuchte gar die Verantwortung auf die Mittäter abzuschieben, was sicher nicht strafmindernd, vielmehr straferhöhend berücksichtigt werden muss.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (BGer 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 3.3.4 und 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). Aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht gegeben, weshalb die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten als neutral zu werten ist.
Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten im Umfang von 2 Monaten leicht straferhöhend aus. Dadurch resultiert eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten.
18.6 Konkretes Strafmass und Strafvollzug
Die Kammer erachtet insgesamt eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten als schuldangemessen. Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer indes an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Entsprechend bleibt es bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 16 Monaten.
Aufgrund des Verbots der reformatio in peius ist dem Beschuldigten für diese Freiheitsstrafe von 16 Monaten auch die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren zu gewähren. Für eine Reduktion der Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren bestehen keine Anhaltspunkte.
19. Geldstrafe für die grobe Verkehrsregelverletzung und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz
19.1 Einsatzstrafe für die grobe Verkehrsregelverletzung
Zutreffend qualifizierte die Vorinstanz die grobe Verkehrsregelverletzung schwerer als die Widerhandlung gegen das WG und setzte dafür die Einsatzstrafe fest.
Gestützt auf die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) ging die Vorinstanz zu Recht von einer gestützt auf die Tatkomponenten angemessenen Strafe von 25 Strafeinheiten aus (Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 36 km/h auf Autobahn; vgl. S. 22 der VBRS-Richtlinien [Ziff. 2.16]). Es sind im Vergleich mit dem Referenzsachverhalt keine verschuldensmindernde und/oder verschuldenserhöhende Faktoren auszumachen. So hat auch die Verteidigung für den Schuldspruch der groben Verkehrsregelverletzung eine Strafe von 25 Strafeinheiten beantragt (pag. 1288).
19.2 Strafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz
Die VBRS-Richtlinien sehen für die Einfuhr einer Imitationswaffe eine Strafe von 10 Strafeinheiten vor (S. 52 der VBRS-Richtlinien).
Die Kammer erachtet eine Strafe von 10 Strafeinheiten dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Darin ist mitberücksichtigt, dass sich der Beschuldigte in einem (vermeidbaren) Verbotsirrtum befand. Es sind 7 Strafeinheiten zur Einsatzstrafe zu asperieren. Damit resultiert eine Strafe von 32 Strafeinheiten.
19.3 Täterkomponenten
Es kann vorab auf die Ausführungen zu den Täterkomponenten im Zusammenhang mit der versuchten schweren Körperverletzung verwiesen werden (Ziff. III.18.5 vorne). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur die einschlägige Vorstrafe wegen Widerhandlung gegen das WG straferhöhend zu berücksichtigen ist, sondern ebenso die mehrfache Weiterdelinquenz während hängigen Strafverfahrens. Nach Ansicht der Kammer müssten diese Umstände zu einer Straferhöhung im Bereich von rund acht Strafeinheiten führen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es allerdings bei den von der Vorinstanz ermittelten 35 Strafeinheiten.
19.4 Strafvollzug und Verbindungsbusse
Wie bereits dargelegt ist eine Geldstrafe auszusprechen (vgl. Ziff. III.17. vorne). Allein aufgrund des bereits mehrfach erwähnten Verschlechterungsverbots ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafe (Widerhandlung gegen das Waffengesetz) und der Weiterdelinquenz während hängigen Strafverfahrens ist die erstinstanzlich angeordnete Probezeit von drei Jahren zu bestätigen.
Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass aufgrund der Schnittstellenproblematik bei der groben Verkehrsregelverletzung aufgrund der Gewährung des bedingten Strafvollzugs eine Verbindungsbusse auszufällen ist. Diese ist zutreffend auf 5 Strafeinheiten festgesetzt worden. Die VBRS-Richtlinien sehen bei groben Verkehrsregelverletzungen eine Mindestverbindungsbusse von CHF 600.00 vor. Indes erfolgt – entgegen der erstinstanzlichen Begründung – die Bestimmung der Verbindungsbusse praxisgemäss durch Multiplikation der Anzahl Strafeinheiten mal Höhe des Tagessatzes (vgl. Ziff. III.19.5 hiernach). Bei einer Tagessatzhöhe von CHF 100.00 ergibt sich eine Verbindungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt.
19.5 Höhe des Tagessatzes
Die Vorinstanz legte die Höhe des Tagessatzes auf CHF 30.00 fest und begründete dies damit, dass dem Beschuldigten zum damaligen Zeitpunkt seine Arbeitsstelle gekündigt worden war. Aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, kann die Rechtsmittelinstanz eine strengere Bestrafung ausfällen, auch wenn das Rechtsmittel nur zu Gunsten der beschuldigten Person ergriffen worden ist. Ob solche Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten sind, ist unerheblich. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB können solche Tatsachen sein (Regeste zu BGE 144 IV 198). Gemäss aktuellem Erhebungsformular Wirtschaftliche Verhältnisse vom 18. Juli 2024 verfügt der Beschuldigte aktuell über ein Monatsnettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn) von ca. CHF 5'100.00. Im Rahmen der Berufungsverhandlung sprach der Beschuldigte von einem Einkommen von CHF 5'300.00, wovon er derzeit 80 % erhalte (pag. 1280 Z. 32 ff.). Bei einem Pauschalabzug von 25 % resultiert damit abgerundet eine Tagessatzhöhe von CHF 100.00 (CHF 4'080 [80 % von CHF 5'100.00] minus 25 % [Pauschalabzug] dividiert mit 30).
19.6 Konkretes Strafmass
Der Beschuldigte ist zusammenfassend zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 100.00, ausmachend CHF 3'000.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00 mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung.
20. Übertretungsbusse für die einfachen Verkehrsregelverletzungen
20.1 Verursachen von vermeidbarem Lärm
Die einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird als Übertretung mit Busse bestraft, wobei der Strafrahmen (theoretisch) bis zum Bussen-Höchstbetrag von CHF 10'000.00 reicht (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Die VBRS-Richtlinien sehen für die rücksichtslose Handhabung (Kavaliersstart u.Ä.) gemäss Art. 33 Bst. b VRV eine Busse von CHF 300.00 vor (S. 12 der VBRS-Richtlinien).
Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer eine Busse von CHF 400.00 dem Verschulden des Beschuldigten für das zweimalige Aufheulen Lassen des Motors als angemessen.
20.2 Überfahren/Überqueren einer Sicherheitslinie innerorts
Die Vorinstanz hat die Busse unter Bezugnahme auf Ziff. 341 im Anhang 1 der der Ordnungsbussenverordnung [OBV; SR 314.11] auf CHF 140.00 festgesetzt. Die Kammer erachtet eine Busse in dieser Höhe dem Verschulden des Beschuldigten als angemessen; insbesondere bestehen keine Umstände für ein Abweichen von dieser gesetzlich vorgesehenen Bussenhöhe. Die Busse wird daher auf CHF 140.00 festgelegt. Diese wird im Umfang von CHF 100.00 zur Einsatzstrafe asperiert.
20.3 Überfahren/Überqueren einer Sperrfläche innerorts
Die Vorinstanz hat die Busse unter Bezugnahme auf Ziff. 342 im Anhang 1 der OBV auf CHF 140.00 festgesetzt. Die Kammer erachtet eine Busse in dieser Höhe dem Verschulden des Beschuldigten als angemessen; insbesondere bestehen keine Umstände für ein Abweichen von dieser gesetzlich vorgesehenen Bussenhöhe. Die Busse wird daher auf CHF 140.00 festgelegt. Diese wird aufgrund des engen Zusammenhangs zum Überfahren/Überqueren einer Sicherheitslinie im Umfang von CHF 70.00 zur Einsatzstrafe asperiert.
20.4 Missachten eines Verbotssignals
Die Vorinstanz hat die Busse unter Bezugnahme auf Ziff. 304 im Anhang 1 der OBV auf CHF 100.00 festgesetzt. Die Kammer erachtet eine Busse in dieser Höhe dem Verschulden des Beschuldigten als angemessen. Auch hier bestehen keine Umstände für ein Abweichen von dieser gesetzlich vorgesehenen Bussenhöhe. Die Busse wird daher auf CHF 100.00 festgelegt. Diese wird im Umfang von CHF 70.00 zur Einsatzstrafe asperiert.
20.5 Unterlassen der Richtungsänderungsanzeige
Die Vorinstanz hat die Busse unter Bezugnahme auf Ziff. 321 im Anhang 1 der OBV auf CHF 100.00 festgesetzt. Es bestehen keine Umstände für ein Abweichen von dieser gesetzlich vorgesehenen Bussenhöhe. Die Busse wird daher auf CHF 100.00 festgelegt. Diese wird im Umfang von CHF 70.00 zur Einsatzstrafe asperiert.
20.6 Loslassen der Lenkvorrichtung bei einem Motorrad
Die Vorinstanz hat die Busse unter Bezugnahme auf Ziff. 600 im Anhang 1 der OBV auf CHF 20.00 festgesetzt. Diese Ziffer betrifft allerdings nur Radfahrerinnen und Radfahrer sowie Führerinnen und Führer von Motorfahrrädern und Elektro-Rikschas. Richtigerweise findet sich kein entsprechender Tatbestand in der Bussenliste, weil das Loslassen der Lenkvorrichtung bei einem Motorrad verschuldensmässig schwerer wiegt. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Busse von CHF 100.00.
Die Kammer erachtet eine Busse von CHF 100.00 dem Verschulden des Beschuldigten für das kurzzeitige Loslassen der Lenkvorrichtung als angemessen. Die Busse wird daher auf CHF 100.00 festgelegt. Diese wird im Umfang von CHF 70.00 zur Einsatzstrafe asperiert.
20.7 Führen eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeuges
Die VBRS-Richtlinien sehen für einen nicht betriebssicheren Reifen eine Busse von CHF 100.00 vor und halten darüber hinaus fest, dass bei schweren Fällen (wie rundum abgefahrenen Profilen, sichtbarem Gewebe oder Beschädigungen des Reifens) eine angemessene Erhöhung zu erfolgen habe (S. 11 der VBRS-Richtlinien mit Verweis auf Ziff. 402.1 des Anhangs 1 der OBV).
Da vorliegend die Reifenkarkasse über den gesamten Umfang freigelegt war, erachtet die Kammer eine Busse von CHF 300.00 dem Verschulden des Beschuldigten als angemessen. Diese wird im Umfang von CHF 200.00 zur Einsatzstrafe asperiert.
20.8 Konkretes Strafmass
Insbesondere mit Blick auf die Vorstrafe, welche aus dem eingeholten Strafregisterauszug hervorgeht, stellt sich die Frage, ob eine weitere Erhöhung der Busse angezeigt gewesen wäre. Aufgrund des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbots erübrigt sich diese Prüfung indessen. Auch bezüglich der Höhe der Übertretungsbusse ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bei Ordnungsbussen keine Täterkomponenten zu berücksichtigen sind.
Insgesamt ist somit die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 840.00 zu bestätigen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wird von der Kammer zufolge des Verschlechterungsverbots ebenfalls auf 8 Tage festgesetzt (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Der Umwandlungssatz beträgt ein Tag pro CHF 100.00 Busse, wobei angebrochene Beträge aufgerundet werden, d.h. richtigerweise betrüge die Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage.
IV. Widerrufsverfahren
Die Vorinstanz widerrief den dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Oberland vom 17. Oktober 2019 für eine Geldstrafe von 12 Tagessätzen à CHF 30.00 gewährte bedingte Strafvollzug.
Nach Ansicht der Kammer hätte der Beschuldigte – wie dargelegt – mit höheren Strafen sanktioniert werden müssen, sie ist jedoch an das Verschlechterungsverbot gebunden. Bereits bei dieser Ausgangslage und nicht zuletzt auch, weil dem Beschuldigten sowohl für die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe der bedingte Vollzug gewährt wird, ist der Widerruf zwingend zu bestätigen. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1169 f.).
V. Zivilpunkt
21. Gesetzliche und theoretische Grundlagen
Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1170 f.).
22. Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1172):
Mit den beiden Mitbeschuldigten D.________ und E.________ schloss der Privatkläger C.________ anlässlich der Hauptverhandlung eine Vereinbarung betreffend die Zivilforderungen ab (pag. 1030 f.). Dabei wirkte der Gerichtspräsident hinsichtlich der Bemessung der Höhe unterstützend mit, zumal die beiden Mitbeschuldigten D.________ und E.________ jeweils anwaltlich vertreten waren (vgl. pag. 988). Es wurde von einer Schadenersatzforderung in der Grössenordnung von rund CHF 1'250.00 für das Handy und die Cowboystiefel und einer Genugtuungssumme von rund CHF 3'250.00 ausgegangen. Damit bemass sich die gesamte Zivilforderung des Privatklägers C.________ gegen die (Mit-)Beschuldigten des Vorfalls vom 12.01.2020, namentlich gegen D.________, A.________ und E.________, auf CHF 4'500.00. Entsprechend wurde von einer auf den Beschuldigten anfallenden anteilsmässigen Zivilforderung von CHF 1'500.00 ausgegangen; zur Bezahlung derselben er verurteilt wurde. Wie bereits ausgeführt, schloss der Privatkläger C.________ mit den Beschuldigten D.________ und E.________ eine Vereinbarung, in welcher sie ebenfalls je CHF 1'500.00 der Zivilforderung zur Bezahlung übernahmen. Diese Vereinbarung wurde mit Urteil vom 22.08.2023 genehmigt. Kosten wurden für die Beurteilung des Zivilpunkts nicht ausgeschieden.
23. Subsumtion
Sowohl bezüglich des Anspruchs des Privatklägers auf Ausrichtung von Schadenersatz und einer Genugtuung als auch bezüglich der Höhe kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. V.22. vorne). Diesen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an.
Demnach ist der Beschuldigte zur Bezahlung eines (anteilmässigen) Schadenersatz- bzw. Genugtuungsbetrages von CHF 1'500.0 an den Privatkläger zu verurteilen. Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden.
VI. Kosten und Entschädigung
24. Verfahrenskosten
24.1 Erstinstanzliches Verfahren
Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO).
Die Vorinstanz legte die (anteilsmässigen, d.h. den Beschuldigten betreffenden) erstinstanzlichen, auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten auf CHF 6'432.25 fest und auferlegte diese dem Beschuldigten. Diese Kostenregelung ist ausgangsgemäss zu bestätigen. Hinzu kommen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 für das Widerrufsverfahren. Für den nunmehr oberinstanzlich erfolgenden Freispruch vom Vorwurf des Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Personenwagens werden aufgrund der Geringfügigkeit der in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.
24.2 Oberinstanzliches Verfahren
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2).
Für den Freispruch vom Vorwurf des Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Personenwagens werden, wie erwähnt, keine Kosten ausgeschieden. Demnach hat der Beschuldigte die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4’000.00 inkl. Kosten für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), vollumfänglich zu tragen.
25. Amtliche Entschädigung
25.1 Erstinstanzliches Verfahren
Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ legte die Vorinstanz eine amtliche Entschädigung von CHF 10'856.15 und ein volles Honorar von CHF 3'823.35 fest.
Daran ist nichts auszusetzen und die Rechtsanwalt B.________ zugesprochene amtliche Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren wird bestätigt.
Die Beschuldigte wurde auch oberinstanzlich schuldig gesprochen und entsprechend verurteilt. Vor diesem Hintergrund und weil für den marginalen Freispruch vom Vorwurf des Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Personenwagens keine Kosten ausgeschieden werden, sind auch die auferlegte Rück- und Nachzahlungspflicht zu bestätigen.
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 10'856.15. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 3'823.35 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
25.2 Oberinstanzliches Verfahren
Rechtsanwalt B.________ weist in seiner Honorarnote vom 19. August 2024 einen Aufwand von insgesamt 12.5 Stunden zzgl. MWST aus (pag. 1301). Dieser Aufwand erscheint gerade noch angemessen.
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren somit mit insgesamt CHF 2'702.50.
Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'702.50 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das volle Honorar braucht nicht bestimmt zu werden. Ein Nachforderungsrecht besteht seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr (Art. 135 Abs. 4 StPO).
26. Genugtuung
Eine Genugtuung wird ausganggemäss keine gesprochen (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO e contrario).
VII. Verfügungen
Für die Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.
VIII. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 22. August 2023 inkl. Urteilsberichtigung vom 25. August 2023 betreffend A.________ insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als:
A.
A.________ freigesprochen wurde:
von den Anschuldigungen der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich mehrfach begangen
am 7. April 2021 in F.________ (Adresse) durch Verursachen von vermeidbarem Lärm (Ziff. B. 4.1 der Anklageschrift);
am 23. Juni 2021 in H.________ (Ortschaft), Hauptstrasse durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 23 km/h (Ziff. B. 4.2 der Anklageschrift);
von der Anschuldigung des Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Personenwagens, angeblich begangen am 23. Juni 2021 in H.________ (Ortschaft) (Ziff. B. 5. der Anklageschrift betreffend Katalysatoren und Heckdiffusor);
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
B.
A.________ schuldig erklärt wurde:
der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 20. März 2021 in I.________ (Ortschaft) durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 36 km/h (Ziff. B. 2. Der Anklageschrift);
der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 23. Juli 2021 in H.________ (Ortschaft) durch Unterlassen der Bekanntgabe der Richtungsänderung (Ziff. B. 4.6 der Anklageschrift).
C.
Weiter verfügt wurde:
Die beschlagnahmte Waffe Kalaschnikow Deko Nr. .________ wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).
Folgende Gegenstände werden jeweils der berechtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben:
- […]
- […]
- […]
- […]
- 1 Paar Freizeitschuhe «Nike TN» (KTD-Nr. 100, sichergestellt bei A.________, befinden sich beim KTD)
- 2 Nachkatalysatoren leer (am 23.06.2021 sichergestellt aus Fahrzeug .________ A.________, befinden sich beim UTD)
- […]
II.
A.________ wird freigesprochen
vom Vorwurf des Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Personenwagens, angeblich begangen am 23. Juni 2021 in H.________ (Ortschaft) (Ziff. B. 5. der Anklageschrift betreffend getönte Tagfahrlichter);
ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung.
III.
A.________ wird schuldig erklärt:
der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 12. Januar 2020 in H.________(Ortschaft), gemeinsam mit D.________, E.________ und J.________, zum Nachteil von C.________;
des Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen am 19. Juli 2021 in H.________ (Ortschaft) resp. festgestellt am 23. Juli 2021 in Embrach, Zollstelle Zürich-Flughafen durch Einfuhr einer Deko-Waffe ohne Besitz einer Einfuhrbewilligung;
der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfach begangen
am 23. Juni 2021 in H.________ (Ortschaft) durch Überfahren von zwei Einspurstrecken und Linksfahren einer Sicherheitslinie (Ziff. B. 4.3 der Anklageschrift);
am 23. Juli 2021 in H.________ (Ortschaft) durch Verursachen von vermeidbarem Lärm (Ziff. B. 4.4 der Anklageschrift);
am 23. Juli 2021 in H.________ (Ortschaft) durch Missachten des Verbotssignals für Motorfahrzeuge (Ziff. B. 4.5 der Anklageschrift);
am 23. Juli 2021 in H.________ (Ortschaft) durch Loslassen der Lenkvorrichtung (Ziff. B. 4.7 der Anklageschrift);
des Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Personenwagens, festgestellt am 23. Juni 2021 in H.________ (Ortschaft) (Ziff. B. 5. der Anklageschrift betreffend abgefahrene Reifen und freigelegte Reifenkarkasse);
und gestützt darauf sowie die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziffer I.B. hiervor
sowie in Anwendung der
Art. 2 Abs. 2, 34, 36, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 48a, 49 Abs. 1, 104, 106 StGB,
Art. 22 Abs. 1 i.V.m. 122 aStGB,
Art. 27 Abs. 1, 29, 31 Abs. 1, 34 Abs. 2, 39 Abs. 1, 42 Abs. 1, 90 Abs. 1 und 2, 93 Abs. 2 Bst. a SVG,
Art. 3 Abs. 3, 4a Abs. 1 und 5, 28 Abs. 1, 33 Bst. b und c, 57 Abs. 1 VRV,
Art. 19 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2, 22 Abs. 1, 73, 74, 75 SSV,
Art. 36a Abs. 1 und 2, 58 Abs. 4 und 6, 219 Abs. 1 Bst. a und b VTS,
Art. 4 Abs. 1 Bst. g und Abs. 4, 25, 33 Abs. 1 Bst. a WG,
Art. 6 und 35 WV,
Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 3'000.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
Zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt.
Zu einer Übertretungsbusse von CHF 840.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 8 Tage festgesetzt.
Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 6'432.25.
Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4'000.00 (inkl. Kosten für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren).
IV.
Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 17. Oktober 2019 für eine Geldstrafe von 12 Tagessätzen à CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Geldstrafe von CHF 360.00 ist zu vollziehen (Art. 46 Abs. 1 StGB).
Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt.
V.
A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt:
Zur Bezahlung eines (anteilmässigen) Schadenersatz- bzw. Genugtuungsbetrages von CHF 1'500.00 an den Straf- und Zivilkläger C.________.
Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.
VI.
1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wurden/werden für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 10'856.15.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 3'823.35 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
2. Die amtliche Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'702.50.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'702.50 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
VII.
Weiter wird verfügt:
1. Das von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN .________) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (10 Jahre ab Datum des rechtskräftigen Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA-Profil-Gesetz und Art. 261 Abs. 1 Bst. a StPO).
2. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
- dem Straf- und Zivilkläger
- der Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin P.________
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- der Kriminaltechnik der Kantonspolizei Bern nach Eintritt der Rechtskraft (nur Dispositiv auszugsweise)
- dem Unfalltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern nach Eintritt der Rechtskraft (nur Dispositiv auszugsweise)
- dem Bundesamt für Polizei (auszugsweise Urteil mit Begründung)
- dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit (Urteil mit Begründung auszugsweise, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 20. August 2024
(Ausfertigung: 28. Januar 2025)
Im Namen der 1. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Gerber
Die Gerichtsschreiberin:
Schürch
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 23 500
SK 23 501
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 36 StGBart. 36 CPart. 36 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 104 StGBart. 104 CPart. 104 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr
Art. 29 SVGart. 29 LCRart. 29 LCStr
Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr
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Art. 42 SVGart. 42 LCRart. 42 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 93 SVGart. 93 LCRart. 93 LCStr
Art. 3 VRVart. 3 ORIart. 3 VRV
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Art. 33 VRVart. 33 ORIart. 33 VRV
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Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
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Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV
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Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 28 VRVart. 28 ORIart. 28 VRV
Art. 28 VRVart. 28 OCRart. 28 ONC
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
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Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
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Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
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Art. 25 WGart. 25 LArmart. 25 LArm
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Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
6B_349/2016
6B_769/2016
6B_1231/2022
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
6B_1024/2017
6B_1024/2017
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
Art. 4 WGart. 4 LArmart. 4 LArm
Art. 5 WGart. 5 LArmart. 5 LArm
Art. 5 WGart. 5 LArmart. 5 LArm
Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
Art. 21 StGBart. 21 CPart. 21 CP
Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr
Art. 34 SVGart. 34 LCRart. 34 LCStr
Art. 74 SSVart. 74 OSRart. 74 OSStr
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Art. 139 StPOart. 139 CPPart. 139 CPP
Art. 100 StPOart. 100 CPPart. 100 CPP
Art. 12 StPOart. 12 CPPart. 12 CPP
Art. 15 StPOart. 15 CPPart. 15 CPP
6B_998/2020
6B_1057/2013
6B_1187/2020
6B_1320/2020
Art. 42 SVGart. 42 LCRart. 42 LCStr
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Art. 19 SSVart. 19 OSRart. 19 OSStr
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Art. 29 SVGart. 29 LCRart. 29 LCStr
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Art. 57 VRVart. 57 ORIart. 57 VRV
Art. 57 VRVart. 57 OCRart. 57 ONC
Art. 58 VTSart. 58 OETVart. 58 OETV
Art. 219 VTSart. 219 OETVart. 219 OETV
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Art. 58 VTSart. 58 OETVart. 58 OETV
Art. 219 VTSart. 219 OETVart. 219 OETV
Art. 93 SVGart. 93 LCRart. 93 LCStr
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
6B_466/2013
Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP
BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55
6B_853/2014
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
BGE 142 IV 401ATF 142 IV 401DTF 142 IV 401
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
6B_1308/2020
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP
BGE 121 IV 49ATF 121 IV 49DTF 121 IV 49
6B_260/2012
6B_774/2020
6B_1027/2019
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
BGE 144 IV 198ATF 144 IV 198DTF 144 IV 198
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 102 SVGart. 102 LCRart. 102 LCStr
Art. 33 VRVart. 33 ORIart. 33 VRV
Art. 33 VRVart. 33 OCRart. 33 ONC
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 102 SVGart. 102 LCRart. 102 LCStr
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
6B_601/2019
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 36 StGBart. 36 CPart. 36 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 104 StGBart. 104 CPart. 104 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr
Art. 29 SVGart. 29 LCRart. 29 LCStr
Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr
Art. 34 SVGart. 34 LCRart. 34 LCStr
Art. 39 SVGart. 39 LCRart. 39 LCStr
Art. 42 SVGart. 42 LCRart. 42 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 93 SVGart. 93 LCRart. 93 LCStr
Art. 3 VRVart. 3 ORIart. 3 VRV
Art. 28 VRVart. 28 ORIart. 28 VRV
Art. 33 VRVart. 33 ORIart. 33 VRV
Art. 57 VRVart. 57 ORIart. 57 VRV
Art. 3 VRVart. 3 OCRart. 3 ONC
Art. 28 VRVart. 28 OCRart. 28 ONC
Art. 33 VRVart. 33 OCRart. 33 ONC
Art. 57 VRVart. 57 OCRart. 57 ONC
Art. 19 SSVart. 19 OSRart. 19 OSStr
Art. 22 SSVart. 22 OSRart. 22 OSStr
Art. 73 SSVart. 73 OSRart. 73 OSStr
Art. 74 SSVart. 74 OSRart. 74 OSStr
Art. 75 SSVart. 75 OSRart. 75 OSStr
Art. 36a VTSart. 36a OETVart. 36a OETV
Art. 58 VTSart. 58 OETVart. 58 OETV
Art. 219 VTSart. 219 OETVart. 219 OETV
Art. 4 WGart. 4 LArmart. 4 LArm
Art. 25 WGart. 25 LArmart. 25 LArm
Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
Art. 6 WVart. 6 OArmart. 6 OArm
Art. 35 WVart. 35 OArmart. 35 OArm
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA
Art. 261 StPOart. 261 CPPart. 261 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF