SK 2023 502
Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 i.V.m. Art. 285 Abs. 2 ZGB; Art. 58 Abs. 1 ZPO und Art. 314 Abs. 2 i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO: Dispositionsgrundsatz im Berufungsverfah-ren bei der Festsetzung von Ehegatten- und Kindesunterhalt
17. November 2025Deutsch175 min
I. Formelles
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
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www.justice.be.ch/obergericht
Urteil
SK 23 502
Bern, 29. November 2024
Besetzung Obergerichtssuppleantin Gutmann (Präsidentin i.V.)
Oberrichter Wuillemin, Oberrichterin Weingart
Gerichtsschreiberin Hänni
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
C.________
a.v.d. Rechtsanwältin D.________
Straf- und Zivilklägerin
und
Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, Amt für
Integration und Soziales, Rathausplatz 1, Postfach, 3011 Bern
Zivilklägerin
Gegenstand Vergewaltigung, Drohung und Tätlichkeiten
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 4. April 2023 (PEN 22 299)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
Erwägungen
1.
Erstinstanzliches Urteil
Am 4. April 2023 fällte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht; nachfolgend: Vorinstanz) folgendes Urteil (pag. 247 ff.; Hervorhebungen im Original):
Dispositiv
Das Gericht erkennt:
I.
A.________ wird schuldig erklärt:
1. der Vergewaltigung, begangen im November 2021 in E.________ (Ort), z.N. von C.________;
2. der Drohung, begangen in der Nacht vom 25.03.2022 auf den 26.03.2022 in E.________(Ort), z.N. von C.________;
3. der wiederholten Tätlichkeiten, begangen in der Zeit vom 01.02.2022 bis 26.03.2022 in
E.________(Ort), z.N. von C.________;
und in Anwendung der
Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 106, 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b, 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a, 190 Abs. 1 StGB,
Art. 426 Abs. 1 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
2. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 4'800.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 15 Tage festgesetzt.
4. Zu den Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 10'700.00 (ohne Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Straf- und Zivilklägerin), sich zusammensetzend aus Gebühren der Untersuchung von CHF 3'200.00, Gebühren des Gerichts (inkl. schriftlicher Begründung) von CHF 6'200.00 und Auftritt der Staatsanwaltschaft von CHF 1'300.00.
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1’200.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 9'500.00 (ohne Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Straf- und Zivilklägerin).
II.
[amtliche Entschädigung]
III.
Betreffend Zivilpunkt wird erkannt:
1. A.________ wird verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin C.________ eine Genugtuung von CHF 12'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 26.03.2022 zu bezahlen.
Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen.
2. Die Zivilklage der Zivilklägerin Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen.
3. Für den Zivilpunkt werden keine Verfahrenskosten und keine Entschädigungen ausgeschieden.
IV.
Weiter wird beschlossen:
1. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der
erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. e und 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
2. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend Beschuldigter), neu
verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 5. April 2023 form- und fristgerecht Berufung an. Gleichzeitig ersuchte Rechtsanwalt B.________ um Einsetzung als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten (pag. 254 ff.). Mit Verfügung vom 24. April 2023 wurde Rechtsanwalt B.________ ab 5. April 2023 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (pag. 258 f.).
Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 27. Oktober 2023 (pag. 267 ff.) und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 332 f.). Am 14. November 2023 reichte die Verteidigung des Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein und focht darin das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an (pag. 341 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 28. November 2023 mit, sie beantrage kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten und verzichte auf die Erklärung der Anschlussberufung (pag. 353 f.). Sowohl die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend Privatklägerin), amtlich vertreten durch Rechtsanwältin D.________, als auch die Zivilklägerin Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern, Amt für Integration
und Soziales (nachfolgend Zivilklägerin) liessen sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Verfügung vom 15. Dezember 2023 [pag. 355 f.]). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 wurde den Parteien u.a. Gelegenheit gegeben, innert
Frist allfällige Beweisanträge zu stellen und zu begründen (pag. 355 f.). Der
Beschuldigte stellte und begründete mit Eingabe vom 8. Januar 2024 mehrere Beweisanträge (pag. 363 f. vgl. E. 3. hiernach). Die Zivilklägerin teilte mit Eingabe vom 10. Januar 2024 mit, von der Berufung Kenntnis genommen zu haben, keine
weiteren Beweisanträge zu stellen und an ihren bisherigen Eingaben festzuhalten (pag. 366).
Die Privatklägerin wurde vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung – mit Ausnahme ihrer eigenen Einvernahme – dispensiert (pag. 422 f.). Der Antrag der Privatklägerin (pag. 438) auf Konfrontationsvermeidung mit dem Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 gutgeheissen (pag. 440 f.).
Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 26. und am 29. November 2024 statt (pag. 456 ff.).
3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 beantragte die Verteidigung des Beschuldigten, es seien die Herren F.________, G.________ und H.________ als Zeugen sowie Frau I.________ als Zeugin einzuvernehmen (pag. 363 f.). Nach durchgeführtem Schriftenwechsel (pag. 368 ff.) wies die Kammer die Beweisanträge der
Verteidigung auf Einvernahme von F.________, I.________, G.________ und H.________ als Zeugen mit Beschluss vom 13. Februar 2024 begründet ab. Es wird auf diesen Beschluss verwiesen (pag. 382 ff.).
Im Hinblick auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung wurden von Amtes
wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 12. November 2024, pag. 454), ein Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 31. Oktober 2024, pag. 444 f.) und ein aktueller Betreibungsregisterauszug (datierend vom 12. November 2024, pag. 452 f.) über den Beschuldigten eingeholt.
Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wurde auf Antrag der Kammer das Themenpapier «Türkei: Gewalt gegen Frauen» der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22. Juni 2021 nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Akten
erkannt (pag. 459 f. und pag. 508 ff.).
Rechtsanwalt B.________ beantragte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung namens und auftrags des Beschuldigten, es sei erstens der Chatverlauf zwischen J.________ und der Privatklägerin zu den Akten zu erkennen. Zweitens sei J.________ als Zeugin einzuvernehmen (pag. 494 f.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde der erste Beweisantrag mit Beschluss der Kammer gutgeheissen und der Chatverlauf zu Wert und Unwert zu den Akten erkannt. Der Beweisantrag betreffend Einvernahme von J.________ wurde abgewiesen (pag. 495 und pag. 528 ff.).
Schliesslich wurden der Beschuldigte und die Privatklägerin (letztere unter Konfrontationsvermeidung [pag. 438 ff.] sowie unter Ausschluss der Öffentlichkeit [pag. 459]) an der oberinstanzlichen Verhandlung erneut zur Person und zur Sache unter Beizug einer Türkisch-Übersetzung einvernommen (pag. 482 ff. und pag. 461 ff.).
4. Anträge der Parteien
4.1 Anträge des Beschuldigten
Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Verhandlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 538; Hervorhebungen im Original):
i.S. A.________, von K.________ (Ort)
I.
Herr A.________ vgt. sei
freizusprechen:
1. vom Vorwurf der Anschuldigung der Vergewaltigung, angeblich begangen im November 2021, in E.________(Ort), L.________ (Strasse), zum Nachteil von Frau C.________ (Ziff. 3. der Anklageschrift vom 5. Dezember 2022);
2. von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen in der Nacht vom 25. auf den 26.03.2022 in E.________(Ort), L.________(Strasse), zum Nachteil von Frau C.________ (Ziff. 2. der Anklageschrift vom 5. Dezember 2022);
3. von der Anschuldigung der mehrfachen Tätlichkeiten, angeblich begangen in der Zeit vom 01.11.2021 bis 04.05.2022 in E.________(Ort), L.________(Strasse), zum Nachteil von Frau C.________ (Ziff. 1. der Anklageschrift vom 5. Dezember 2022);
unter Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten der ersten und oberen Instanz inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung an den Kanton Bern.
II.
Zivilklagen
1. Die Zivilklage von Frau C.________ sei abzuweisen.
2. Die Zivilklage des Kantons Bern, die Gesundheits- und Sozial- und Integrationsdirektion,
handelnd durch das Amt für Integration und Soziales (AIS) sei abzuweisen.
III.
Im Weiteren sei
zu verfügen:
1. Das erstellte DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen Daten seien zu löschen.
2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen.
4.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft
Staatsanwältin M.________ stellte und begründete für die Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung folgende Anträge (pag. 547 f.; Hervorhebungen im Original):
I.
A.________ sei schuldig zu erklären:
der Vergewaltigung, begangen im November 2021 in E.________(Ort), z.N. von C.________;
der Drohung, begangen in der Nacht vom 25.03.2022 auf den 26.03.2022 in E.________(Ort), z.N. von C.________:
der wiederholten Tätlichkeiten, begangen in der Zeit vom 01.02.2022 bis 26.03.2022 in E.________(Ort), z.N. von C.________;
und er sei in Anwendung von Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 106, 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b, 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a, 190 Abs. 1 StGB; Art. 426 Abs. 1 StPO
zu verurteilen:
zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren;
zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 4'800.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren;
zu einer Übertretungsbusse von CHF 1’500.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 15 Tage festzusetzen sei;
zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
II.
Im Weiteren sei zu verfügen:
Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a DNA-ProfilG).
Die Honorare des amtlichen Verteidigers und der amtlichen Rechtsbeiständin seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
4.3 Anträge der Privatklägerin
Rechtsanwältin D.________ stellte und begründete für die Privatklägerin oberinstanzlich folgende Anträge (pag. 549 f.; Hervorhebungen im Original):
Strafpunkt
1. A.________ sei schuldig zu sprechen, der Tätlichkeiten, mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Februar 2022 bis 23. März 2022 in E.________(Ort), zum Nachteil von C.________;
2. A.________ sei schuldig zu sprechen, der Drohung, begangen in der Nacht vom 25. März 2022 auf den 26. März 2022 in E.________(Ort), L.________(Strasse) zum Nachteil von C.________;
3. A.________ sei schuldig zu sprechen, der Vergewaltigung begangen im November 2021 in E.________(Ort), L.________(Strasse) zum Nachteil von C.________.
und er sei zu verurteilen
1. zu einer Freiheitsstrafe in gerichtlich zu bestimmender Höhe;
2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten;
3. zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Straf- und Zivilklägerin in der Höhe von CHF 13'339.25 für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren und einer Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Kostennote für das oberinstanzliche Verfahren;
Zivilpunkt
A.________ sei zu verurteilen, an die Straf- und Zivilklägerin C.________ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 12'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. März 2022 zu entrichten, ohne Ausscheidung von Kosten im Zivilpunkt.
Verfügung
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung im Berufungsverfahren von C.________ sei gerichtlich zu bestimmen.
5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 14. November 2023 vollumfänglich angefochten (pag. 341 f.). Folglich hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil gesamthaft zu überprüfen.
Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
(Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Sie ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 StPO). Solche Tatsachen können beispielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) betreffen. So darf das Berufungsgericht bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3 und BGE 144 IV 198 E. 5.4.3).
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
6. Angeklagte Sachverhalte
Dem Beschuldigten werden gemäss Anklageschrift vom 5. Dezember 2022 (pag. 130 ff.) sowie gemäss der anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beschlossenen Präzisierung betreffend Ziff. 2 (Drohung; pag. 206 f.; Präzisierung kursiv hervorgehoben) folgende Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin vorgeworfen:
1. Wiederholte Tätlichkeiten i.S.v. häuslicher Gewalt (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB)
begangen in der Zeit vom 01.11.2021 bis 04.05.2022 in E.________(Ort), L.________(Strasse), zum Nachteil seiner Ehefrau C.________, indem der Beschuldigte die Privatklägerin immer wieder schlug. Ab Januar 2022 kam es insofern wöchentlich zu körperlichen Übergriffen, als der Beschuldigte der Privatklägerin 3-5 Ohrfeigen verpasste. Anlässlich eines Streits zwischen den Parteien in der Nacht vom 25. auf den 26.03.2022 packte der Beschuldigte die Privatklägerin am Kinn, schüttelte sie, hielt sie mit den Händen an den Handgelenken fest, drückte sie mit dem Rücken gegen die Kante eines Sessels und ohrfeigte sie. Später packte der Beschuldigte die Privatklägerin an den Armen, drückte sie gegen die Wand und schlug sie mehrmals mit voller Wucht gegen die Wand. Ferner trat der Beschuldigte die Privatklägerin gegen den Unterschenkel. Auch zog der Beschuldigte die Privatklägerin an den Haaren durch den Korridor.
2. Drohung i.S.v. häuslicher Gewalt (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB)
begangen in der Nacht vom 25. auf den 26.03.2022 in E.________(Ort), L.________(Strasse), zum Nachteil seiner Ehefrau C.________, indem der Beschuldigte der Privatklägerin damit drohte, dass sie ihre Arbeitsstelle verlieren und in die Türkei geschickt werde, wo sie umgebracht würde, indem ihr seine Verwandtschaft das Genick brechen werde. Auch würden ihre in der Türkei lebenden Kinder umgebracht werden. Die Privatklägerin befürchtete, der Beschuldigte werde diese Drohungen verwirklichen. Sie hatte deshalb Angst um sich und ihre Kinder und fürchtete um ihr Leben.
3. Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB)
begangen im November 2021, um die Mittagszeit, in E.________(Ort), L.________(Strasse), zum Nachteil seiner Ehefrau C.________, indem der Beschuldigte die Privatklägerin mittels Gewaltanwendung zur Duldung des Beischlafs nötigte. Konkret räumte die Privatklägerin im Schlafzimmer den Kleiderschrank auf. Der Beschuldigte kam auch ins Schlafzimmer und legte sich auf das Bett. Dann sagte der Beschuldigte zur Privatklägerin, dass er mit ihr schlafen möchte. Die Privatklägerin erklärte, sie habe ihre Tage und es gehe nicht. Daraufhin wurde der Beschuldigte laut und
sagte: «Du Hund, wie kannst du mir nein sagen?». Die Privatklägerin drehte sich um, verliess das Schlafzimmer und ging ins Wohnzimmer. Der Beschuldigte folgte der Privatklägerin, packte ihre Haare, zog kräftig daran und zerrte sie zurück ins Schlafzimmer. Aufgrund einer Diskushernie in den Halswirbeln verspürte die Privatklägerin starke Schmerzen und konnte sich nicht mehr bewegen. Die Privatklägerin sagte dem Beschuldigten, dass es sehr weh tat und dass er sie loslassen sollte. Obwohl sie ihre linke Hand nicht mehr bewegen konnte, versuchte die Privatklägerin den Beschuldigten so fest wie möglich wegzustossen. Der Beschuldigte seinerseits zog das T-Shirt der Privatklägerin nach oben, zog ihr die Trainerhose aus, hielt sie mit einer Hand fest und vollzog gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr.
7. Einschränkung des Tatzeitraums betreffend die wiederholten Tätlichkeiten und Teilfreispruch
Die Vorinstanz schränkte betreffend die wiederholten Tätlichkeiten (Ziff. I.1. der AKS) den angeklagten Tatzeitraum ein und stellte auf einen Tatzeitraum vom 1. Februar 2022 bis 26. März 2022 ab (pag. 295). Betreffend die weitergehend
angeklagten Tatzeiträume, d.h. vom 1. November 2021 bis 31. Januar 2022 sowie vom 27. März 2022 bis 4. Mai 2022, schwieg sich die Vorinstanz im Urteilsdispositiv jedoch aus (vgl. Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Bei wiederholten Tätlichkeiten handelt es sich nicht um ein Dauerdelikt, sondern jeder einzelne Vorfall stellt ein neues Delikt dar, welches beurteilt werden muss. Folglich hätte die Vorinstanz betreffend die weitergehend angeklagten Tatzeiträume entweder einen Freispruch fällen oder das Verfahren diesbezüglich einstellen müssen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots wäre ein Schuldspruch betreffend die weitergehend angeklagten Tatzeiträume ohnehin nicht möglich, weshalb die Kammer auf eine
inhaltliche Überprüfung verzichten kann. Im Urteilsdispositiv hat jedoch eine
Korrektur zu erfolgen und folglich betreffend die eingeschränkten Tatzeiträume ein Freispruch zu erfolgen (s. erstinstanzliches Urteil vom 29. November 2024 Ziff. II.).
8. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung
Für die theoretischen Grundlagen zur Beweiswürdigung im Allgemeinen und zur Aussageanalyse im Besonderen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 271 ff.). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:
Die beschuldigte Person muss sich gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO nicht selbst
belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten gehört zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines
fairen Verfahrens. Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst
zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen. Unzulässig wäre es ferner auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten. Demgegenüber ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in
Sachen John Murray gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) festgestellt hat – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu
machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. Das Schweigen der beschuldigten Person darf in
Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender
Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Realkennzeichenanalyse nicht im Sinne
einer Checkliste abgearbeitet werden kann, bei welcher einfach aufgezählt wird, wie viele Realkennzeichen in einer Aussage festgestellt wurden. Die inhaltlichen Merkmale erhalten ihre diagnostische Bedeutung vielmehr erst durch ein
In-Beziehung-Setzen zu anderen diagnostischen Befunden. Die Relevanz eines Beweisstückes ist nicht von der Quantität des Materials abhängig, sondern von
einem möglichst einmaligen und eindeutigen Informationsgehalt (Haas, Kriminalistik 10/2022 S. 569).
9. Vorbemerkung
Betreffend den Vorfall vom 25. auf den 26. März 2022 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich mit seinem Verhalten der Drohung und der Tätlichkeiten strafbar gemacht zu haben. Aufgrund des (teilweise) engen sachlichen und zeitlichen
Zusammenhangs werden daher die Vorwürfe der Drohung sowie der gesamte Vorwurf der wiederholten Tätlichkeiten im Rahmen der Beweiswürdigung gemeinsam abgehandelt. Die Beweiswürdigung betreffend den gravierendsten Vorwurf, der Vergewaltigung, wird separat vorgenommen.
10. Rahmengeschehen / Vorgeschichte der Parteien
10.1 Vorbemerkung
Vorliegend sind drei Vieraugendelikte zu beurteilen, bei welchen typischerweise wenige bis gar keine objektiven Beweismittel vorhanden sind. Daher kommt den Aussagen der beiden Beteiligten zentrale Bedeutung zu bzw. beschränkt sich die Überprüfung der angeklagten Sachverhalte durch die Kammer fast ausschliesslich auf die Aussagewürdigung. Bei der Aussagewürdigung ist vorliegend stets zu bedenken, dass die Aussagen beider Beteiligten übersetzt wurden.
Vorab ist mit der Verteidigung festzuhalten, dass der Rahmensachverhalt, d.h. die Vorgeschichte und die Beziehungsgeschichte des Beschuldigten und der Privatklägerin, nicht ausgeblendet werden kann und nur das Kerngeschehen massgeblich wäre. Der Rahmensachverhalt bildet jedoch auch nicht das zentrale Beweisthema. Die Aussagenanalyse zum Rahmensachverhalt folgt in E. 10.4 hiernach.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft das Problem des vorliegend bestrittenen Vieraugendelikts mit Aussage gegen Aussage zu wenig
untersucht hat. Insbesondere genügt es nicht, dem Opfer bei der einzigen
parteiöffentlichen Einvernahme lediglich dessen bisherige Aussagen vorzuhalten und bestätigen zu lassen, sondern es wäre eine detaillierte Einvernahme durchzuführen gewesen. Aus diesem Grund wurde vorliegend auch die Privatklägerin vor dem Berufungsgericht nochmals eingehend und detailliert einvernommen.
10.2 Bestrittene und unbestrittene Vor- bzw. Beziehungsgeschichte
Die Vorinstanz hat zur zwischen den Parteien unbestrittenen Vor- bzw. Beziehungsgeschichte das Folgende ausgeführt (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 275):
Der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin sind miteinander verwandt und wurden einander durch die gemeinsame Familie im Jahr 2020 bekannt gemacht (Beschuldiger: p. 45 Z. 41 ff.; Straf- und Zivilklägerin: p. 12 Z. 76 ff.). Sie heirateten im Dezember 2020 in der Türkei (Beschuldigter: p. 45 Z. 57 ff., p. 54 Z. 535; Straf- und Zivilklägerin: p. 14 Z. 213 f., p. 15 Z. 255). Seit August 2021 lebte die Straf- und Zivilklägerin mit dem Beschuldigten zusammen in der ehelichen Wohnung an der
L.________(Strasse) in E.________(Ort) (Beschuldigter: p. 45 Z. 55; Straf- und Zivilklägerin: p. 15 Z. 260). Nach einiger Zeit kam es anschliessend zu Eheproblemen (Beschuldigter: p. 45 Z. 64 ff., p. 59 Z. 48 ff.; Straf- und Zivilklägerin: p. 14 Z. 213 ff.). In der Nacht vom 25.03.2022 auf den 26.03.2022 kam es schliesslich zu einer Auseinandersetzung in der ehelichen Wohnung, welche zu einem Einsatz der Kantonspolizei Bern führte (Anzeigerapport: p. 3; Beschuldigter: p. 47 Z. 178 ff., p. 214 Z. 44; Straf- und Zivilklägerin: p. 11 Z. 63 ff., p. 12 Z. 96 ff., vgl. hierzu Ziff. II.3 und 4 hiernach).
Die Kammer kann sich diesen zutreffenden Ausführungen anschliessen. Zu konkretisieren ist, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin Cousin und Cousine sind (pag. 12 Z. 76). Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich bei der Privatklägerin um deren zweite Ehe (vgl. pag. 464 Z. 1 f.) und beim Beschuldigten um dessen dritte Ehe handelt (vgl. pag. 483 Z. 21 ff.). Die Privatklägerin war seit 2015 (pag. 464 Z. 1 f.; die Privatklägerin war sich bezüglich des Jahres aber nicht
sicher) und der Beschuldigte seit 2016 oder 2017 von seiner zweiten Ehefrau getrennt (pag. 483 Z. 27). Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt der Eheschliessung mit der Privatklägerin im Jahr 2020 49 Jahre alt und die Privatklägerin war 40 Jahre alt. Sowohl die Privatklägerin (pag. 14 Z. 220 f.) als auch der Beschuldigte (pag. 213 Z. 38) hatten bereits Kinder aus jeweiligen vorherigen Ehen. Die Privatklägerin gab an, dass sie und der Beschuldigte keine weiteren Kinder mehr wollten (pag. 26 Z. 328 f. und pag. 29 Z. 488 f.).
Betreffend das Zustandekommen der Ehe ist konkretisierend festzuhalten, dass beide Beteiligten aussagten, sie hätten sich zum Zeitpunkt der Eheschliessung noch nicht wirklich gekannt (pag. 45 Z. 41 ff.; vgl. pag. 477 Z. 1 ff.). Die Privatklägerin machte zunächst geltend, es handle sich um eine Zwangsehe, sie habe nicht heiraten wollen, aber die Ehe sei infolge des Drucks einer älteren Schwester und eines jüngeren Bruders ihres Mannes geschlossen worden (pag. 12 Z. 77 f.; pag. 15 Z. 256 f.). Später relativiert sie, man habe das so für sie organisiert. Sie habe eigentlich nicht unbedingt heiraten wollen, aber sie habe es halt dann trotzdem gemacht (pag. 22 Z. 145 f.).
Oberinstanzlich sagte die Privatklägerin erneut, es sei eine Zwangsehe gewesen und sie habe die Ehe nicht gewollt (pag. 463 Z. 11 und pag. 478 Z. 145 f.). Demgegenüber gab der Beschuldigte an, das
Kennenlernen sei zwar arrangiert gewesen, die Ehe aber freiwillig geschlossen worden (pag. 45 Z. 45 ff.; vgl. pag. 484 Z. 38 ff.). Ob es sich um eine Zwangsehe handelte oder ob die beiden Beteiligten einander lediglich durch die gemeinsame Verwandtschaft empfohlen und vorgestellt wurden, lässt sich nicht abschliessend feststellen, ist indessen für die Beurteilung der angeklagten Sachverhalte auch nicht entscheidend. Das Alter und die kurze Zeit, in welcher sich die beiden Beteiligten vor der Eheschliessung kannten, sowie die Tatsache, dass die Privatklägerin vorher bereits eine Ehe und der Beschuldigte sogar zwei Ehen hatte, weisen darauf hin, dass die Ehe in irgendeiner Art durch die Verwandtschaft arrangiert war und die islamische Kultur eine Rolle spielte. Es gibt allerdings keine konkreten Hinweise darauf, dass es sich um eine Zwangsehe handelte.
Gemäss übereinstimmender Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin hielt sich die Privatklägerin ab Ende Dezember 2021 bis Januar 2022 während ca. eines Monats in der Türkei auf (pag. 14 Z. 210 f.; pag. 45 Z. 77 f.).
Unbestritten ist sodann, dass die Ehe des Beschuldigten und der Privatklägerin nicht gut lief und es bereits kurze Zeit nach der Einreise der Privatklägerin in die Schweiz Eheprobleme gab. Über den Zeitpunkt der beginnenden Eheprobleme
gehen die Aussagen jedoch auseinander. Gemäss der Privatklägerin sei das
Zusammenleben in den ersten zwei Monaten recht ruhig gewesen. Mitte des dritten Monates habe er angefangen, sie mit Worten zu verunglimpfen (pag. 15 Z. 263 ff.; vgl. auch pag. 16 Z. 307). Demgegenüber gab der Beschuldigte an, dass die ersten drei bis vier Monate gut gewesen seien. Die Probleme hätten ca. im März [2022] angefangen (vgl. pag. 485 Z. 14 ff.; vgl. auch pag. 45 Z. 67 ff.). Ferner gehen die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin betreffend die Gründe für die Eheprobleme auseinander.
10.3 Eckpunkte des Strafverfahrens und der Beziehungsgeschichte
Der Übersicht halber werden nachfolgend die Eckpunkte des Strafverfahrens und der Beziehung der beiden Beteiligten (letztere gestützt auf die Aussagen der
Privatklägerin und des Beschuldigten) in einer Tabelle aufgeführt:
18. Dezember 2020
Heirat der Parteien in der Türkei (pag. 14 Z. 214; pag. 45 Z. 57 ff.)
10. August 2021
Privatklägerin zieht zu ihrem Ehemann (Beschuldigter) in die Schweiz (pag. 15 Z. 259 f.; pag. 45 Z. 54 f.)
ab ca. Ende Oktober 2021
Der Beschuldigte habe angefangen, die Privatklägerin mit Worten zu verunglimpfen, die Dosis der Gewalt sei von Tag zu Tag gestiegen, dann seien Schläge, Gewalt und Betrug hinzugekommen (etwa pag. 15 Z. 263 ff.)
November 2021
angebliche Vergewaltigung im November 2021 (vgl. etwa pag. 16 Z. 316 f.)
ca. vom 29./30. Dezember 2021 bis Ende Januar 2022
Die Privatklägerin hielt sich ohne den Beschuldigten in der Türkei auf (pag. 14 Z. 204 ff.)
ab ca. 1. Februar 2022 bis 25. März 2022
Angeblich regelmässige Tätlichkeiten.
Gemäss Privatklägerin habe es in dieser Zeit auch zwei-dreimal ungewollten Geschlechtsverkehr gegeben (vgl. pag. 17, pag. 25), was jedoch nicht angeklagt wurde.
25./26. März 2022
Angebliche Tätlichkeiten und Drohungen durch den Beschuldigten, die zum Polizeieinsatz und zum vorliegenden Strafverfahren führten;
Das Ehepaar trennte sich, die Privatklägerin kam im Frauenhaus unter, der Beschuldigte kehrte dann wieder zurück in die eheliche Wohnung
8. April 2022
Arztzeugnis: Privatklägerin war vom 28. März 2022 bis zum 30. April 2022 100% arbeitsunfähig wegen Unfall
25. April 2022
Aufnahmebericht N.________ (pag. 171 f.)
Beginn psychologische Behandlung der Privatklägerin (pag. 11 Z. 41; pag. 15 Z. 244)
4. Mai 2022
Erste Einvernahme der Privatklägerin, nicht parteiöffentlich
16. Mai 2022
Zweite Einvernahme der Privatklägerin, nicht parteiöffentlich
27. Mai 2022
Arztzeugnis, die Privatklägerin war vom 27. Mai 2022 bis zum 10. Juni 2022 100% arbeitsunfähig
10. Juni 2022
Arztzeugnis, die Privatklägerin war vom 10. Juni 2022 bis 24. Juni 2022 100% arbeitsunfähig
4. Juli 2022
Arztbericht (pag. 100 / pag. 173): schwerer Verlauf mit Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung
11. Juli 2022
Delegierte Einvernahme des Beschuldigten
17. August 2022
Austrittsbericht UPD Bern (pag. 187 ff.), wonach sich die Privatklägerin vom 8. bis 11. August 2022 in stationärer Behandlung befand.
26. August 2022
Vorsorglicher Entscheid im Eheschutzverfahren der Parteien: Gegen den Beschuldigten wurde eine Fernhalteverfügung ausgesprochen; offenbar gab es keine vorgängige superprovisorische Verfügung, aber das Datum des Entscheids hängt wohl zeitlich mit der Entlassung der Privatklägerin aus der Schutzeinrichtung zusammen (gemäss Kurzbegründung pag. 109)
30. August 2022
Einvernahme der Privatklägerin durch die Staatsanwaltschaft, parteiöffentlich
Einvernahme des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft
5. Dezember 2022
Anklageerhebung
6. Februar 2023
Arztbericht (psychotherapeutische Behandlung; pag. 177 f.)
ca. 27. März 2023 bis ?
Die Privatklägerin befand sich nach eigenen Angaben wieder in stationärer Behandlung in den UPD (pag. 208 Z. 13 f.)
3./4. April 2023
Erstinstanzliche Hauptverhandlung
26./29. November 2024
Oberinstanzliche Hauptverhandlung
10.4 Aussagenanalyse zum Rahmengeschehen
Nachfolgend werden die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten zum weiteren Rahmengeschehen, insbesondere auch zur islamischen Kultur und im Allgemeinen zum familiären Umfeld der beiden Beteiligten, gewürdigt.
10.4.1 Aussagen der Privatklägerin
Die Privatklägerin gab anlässlich ihrer ersten Einvernahme an, der Beschuldigte habe nicht gewollt, dass sie soziale Kontakte habe und sozialisiert werde. Er habe alles unter Kontrolle haben und regulieren wollen. Nur so viel er ihr erlaubt habe, habe sie tun dürfen. Selbst raus gehen und Luft schnappen habe sie nur in seiner Begleitung dürfen (pag. 12 Z. 82 ff.).
Betreffend die Arbeitsstelle gab die Privatklägerin zu Protokoll, dass sie den Beschuldigten habe überzeugen können, dass er sie trotzdem unter Kontrolle behalten könne. Der Beschuldigte habe ihr dann die Arbeitsstelle vermittelt resp.
O.________, die (Ex-)Frau des Bruders ihres Mannes, habe einen Job für sie gefunden und dadurch habe O.________ sie unter Kontrolle haben sollen (vgl. pag. 12 Z. 85 ff. und pag. 473 Z. 11 ff.). Die Privatklägerin erklärte weiter, dass sie die Familie finanziell habe unterstützen wollen und ihren Beitrag leisten. Sie habe nicht einfach hintendran stehen wollen. Dies mache man hier so, sie habe sich integrieren wollen (pag. 16 Z. 280 f.). Sie fühle sich in der Schweiz sicher und wohl. Es sei ein Land, in welchem eine Frau gut und in Sicherheit leben könne (vgl. pag. 16 Z. 290 f.). Dies offenbar im Gegensatz zur Türkei, denn die Privatklägerin sagte: «Wenn ich [mich] mit der gleichen Anklage bei der Polizei in der Türkei gemeldet hätte, würden sie mir sagen, dass ich über meinen Mann nichts Schlechtes sagen soll. Sie würden mich auch herablassend behandeln. Das ist die Wirklichkeit dieses Landes, aber ich bin keine Landesverräterin. Ich habe auch keine Sicherheit dort für mein Leben oder das meiner Kinder» (pag. 16 Z. 292 ff.). Wenn eine Frau in der Türkei mit ihrem Leben etc. bedroht werde, dann sage die Polizei, sie solle nach Hause zum Mann gehen (pag. 467 Z. 20 f.).
Die Privatklägerin äusserte sich auch in ihren weiteren Einvernahmen zu ihrer Kultur und dem familiären Hintergrund und erläuterte, dass sie als Frau alle Handlungen ihres Mannes zu dulden habe. So gab sie etwa an, dass man ihr in ihrer Kultur sehr stark beigebracht habe, den Mann zu ertragen mit all seinen Schwächen. Da es eine Heirat in der Verwandtschaft gewesen sei, habe sie auch sehr grossen Druck von aussen gehabt (pag. 23 f. Z. 212 ff.). In ihrer Kultur sei das so, dass die Männer alles tun könnten und die Frauen sich unterordnen müssten (pag. 21 Z. 62 f.; vgl. auch pag. 22 Z. 148 ff.). Die Privatklägerin erklärte sinngemäss, dass Straftaten nicht aus der Familie heraus gehen würden. Man gehe nicht zur Polizei, sondern kläre es untereinander in der Familie. Dies, weil man Angst habe, dass man sich vor den Leuten schämen müsse und das Gesicht verliere (pag. 474 Z. 29 ff.). Ferner gab sie zu Protokoll, zuerst versucht zu haben, «das Problem» in der Familie zu lösen. Sie habe gedacht, wenn sie die Polizei rufe, dann als schlechte, ungehorsame Ehefrau dazustehen. Dies sei dann gegen ihre Tradition und Sitte (vgl. pag. 14 Z. 197 ff.).
Die Privatklägerin wurde bei den Einvernahmen oftmals emotional und es fiel ihr sichtlich schwer, über das Erlebte zu sprechen. Sie sagte auch selbst, es sei alles ein bisschen schwierig, diese Dinge zu erzählen sei nicht so einfach (pag. 20 Z. 52 f.). Sie habe in ihrer Ehe diverse Arten von Gewalten erlebt (pag. 23 Z. 174 f.).
Mehrfach erklärte die Privatklägerin, aufgrund ihrer Aussagen bei der Polizei gegen den Beschuldigten, ausgestossen worden (wohl von der Verwandtschaft) zu sein: «Da ich zur Polizei gegangen bin, werde ich von meinen Verwandten beschuldigt. Ich stehe ganz alleine da. Es gehört sich nicht, dass eine Frau sich über ihren Mann beklagt. Ich werde wahrscheinlich mein Leben lang ausgestossen sein» (pag. 24 Z. 216 ff.); «Jetzt werden sie es alle erfahren und ich werde ausgestossen. Sie werden mich und meine Kinder ausstossen» (pag. 27 Z. 407 ff.); «Nachdem mich meine Eltern und die Geschwister verlassen haben, bin ich sehr froh, dass sich die schweizerischen Behörden um die Sache kümmern» (pag. 39 Z. 144). Oberinstanzlich wiederholte die Privatklägerin, dass sich ihre Familie nach den Vorfällen abgewendet hätte. Es werde schlimmer, sie seien richtig auseinandergerissen. Vorher habe sie noch ihre ältere Schwester gehabt, aber im Moment wolle sie [die Schwester] sich auch nicht mit ihr treffen (pag. 462 Z.18 ff.).
Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte für sie einen Deutschkurs organisiert und ihr das Autofahren beigebracht habe. Wenn sie Zeit gehabt hätten, dann seien sie an einigen unbesuchten Orten herumgefahren und am Anfang habe sie der Beschuldigte dabei unterstützt (vgl. pag. 466 Z. 1 ff.). Diese Aussage ist kein Widerspruch zu ihren anderen Aussagen, wonach der Beschuldigte sie kontrolliert habe, denn gemäss übereinstimmender Aussagen der beiden Ehegatten verlief die Ehe am Anfang bzw. in den ersten
Monaten gut. Dies stimmt sodann mit den weiteren oberinstanzlich getätigten Aussagen der Privatklägerin überein. Sie berichtete, dass die erste Zeit ruhig gewesen sei. Mit der Zeit habe der Beschuldigte zu fluchen begonnen. Einmal habe sie
alleine den Deutschkurs besucht, weshalb der Beschuldigte wütend gewesen sei und böse Sachen gesagt habe (vgl. pag. 472 Z. 44 und pag. 473 Z. 1 f.).
Einen klaren Grund, weshalb es in der Ehe mit dem Beschuldigten zu Problemen kam, nannte die Privatklägerin nicht. Sie wurde dazu aber auch nie explizit befragt. Sie berichtete, er würde es nicht akzeptieren können, wenn sie kein Essen zubereitet hatte. Dies sei auch ein Grund für die Streitereien gewesen (pag. 16 Z. 284 f.). Oberinstanzlich antwortete sie auf die Frage, wie es zu ihrem alleinigen Türkeiaufenthalt im Dezember 2021 / Januar 2022 gekommen sei, dass da Streitereien, wörtliche Gewalt gewesen seien. Sie habe verschiedene Ehebetrüge [seitens des Beschuldigten] beobachtet (pag. 465 Z. 24 ff.). Wiederholt äusserte die Privatklägerin, der Beschuldigte trinke viel Alkohol resp. er habe gar ein Alkoholproblem (pag. 13 Z. 161; pag. 23 Z. 203 f.; pag. 464 Z. 33 f. und Z. 38 f.). Er sei wegen
Alkoholproblemen sowie wegen psychischen Problemen in den UPD gewesen (pag. 464 Z. 38 f.). Sie beschrieb den Beschuldigten als eine aggressive Person. Er wolle, dass man ihm gehorche (vgl. pag. 210 Z. 34 f. und Z. 40).
Immer wieder gab die Privatklägerin zu Protokoll, Angst davor zu haben, dass es einen Ehrenmord geben könnte bzw. sie von ihrer Familie und Verwandtschaft umgebracht werden könnte (vgl. etwa pag. 13 Z. 125 und Z. 135; pag. 14 Z. 192 f.; pag. 17 Z. 369; pag. 41 Z. 193 f.). Sie erklärte in diesem Zusammenhang beispielsweise, dass ihr Vater an ihrer Mutter Gewalt ausgeübt habe, er mehrfach vorbestraft sei (pag. 17 Z. 380 f.; pag. 470 Z. 16), eine aggressive Person sei (pag. 211 Z. 32) und sogar jemanden umgebracht habe (pag. 473 Z. 38 f.). Zu
einem ihrer Schwager sagte die Privatklägerin, dass dieser in der ganzen Verwandtschaft als Psychopath bekannt sei, er mit Waffengewalt eine Tankstelle überfallen und seinen eigenen Vater mit einer Waffe bedroht habe (pag. 13 Z. 127 ff. und pag. 470 Z. 7 f.). Weiter sagte die Privatklägerin, ihr Ehemann, dessen Bruder und die Schwägerin würden alle zusammen wie ein gefährliches Band funktionieren (vgl. pag. 13 Z. 171 f.).
Die Aussagen der Privatklägerin weisen viele Realkennzeichen auf, namentlich auch viele Emotionen und Gedankengänge. Ihre geltend gemachte Angst vor dem Beschuldigten und der ganzen Verwandtschaft sowie die Unterdrückung / Unterwerfung erscheinen gestützt auf ihre Aussagen folgerichtig. Ihre Aussagen betreffend die türkische/islamische Kultur sowie die Verwandtschaft wirken allerdings für die Kammer teilweise pauschalisierend und übertrieben. Allerdings ist die Kammer davon überzeugt, dass die Privatklägerin das diesbezüglich Gesagte tatsächlich so empfunden hat und ihre Äusserungen daher aus subjektiver Sicht korrekt sind, weshalb es insgesamt an der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin nichts ändert.
Zudem scheinen die Äusserungen betreffend ihre Familie zumindest nicht völlig aus der Luft gegriffen zu sein, denn der Beschuldigte sagte ebenfalls, dass der
Vater der Privatklägerin jemanden umgebracht habe (vgl. Aussagen des Beschuldigten E. 10.4.2 hiernach). Auf die von der Privatklägerin geschilderte Angst wird noch eingehender bei den Vorwürfen der Drohung und wiederholten Tätlichkeiten eingegangen werden (E. 12 hiernach).
10.4.2 Aussagen des Beschuldigten
Als der Beschuldigte aufgefordert wurde, in freier Rede von den Problemen in der Ehe zu erzählen, gab er gegenüber der Polizei an,
die Privatklägerin habe gerne gewollt, dass alles im selben Moment geschehe. Sie sei sehr ungeduldig gewesen (pag. 45 Z. 74). Probleme gebe es sehr viele. Er könne es so sagen, nachdem sie gekommen sei, habe sie auch ihren Sohn bringen wollen (pag. 45 Z. 68 f.). Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft sagte der Beschuldigte, es
habe alles damit angefangen, dass der Sohn der Privatklägerin nicht in die Schweiz habe kommen können (pag. 59 Z. 46 f.). Weiter berichtete der Beschuldigte, die Privatklägerin sei nach ihrem Aufenthalt in der Türkei wieder zurückgekommen und zwei Monate später hätten die Probleme wieder angefangen (pag. 59 Z. 64 f.).
Gegenüber der Vorinstanz gab der Beschuldigte zu Protokoll, die Eheprobleme hätten dann ca. im März [2022] angefangen und ca. drei Monate vorher [somit ca. im Dezember 2021] sei der negative Bescheid wegen des Familiennachzuges gekommen (vgl. pag. 485 Z. 20). Widersprüchlich sind jedoch seine weiteren Aussagen, wonach drei-vier Monate noch gut gewesen seien und er – als die Probleme begonnen hätten – gedacht habe, dass die Privatklägerin mal in die Ferien gehe (vgl. pag. 485 Z. 26 f. und Z. 32 f). Die Privatklägerin hielt sich dann auch unbestrittenermassen im Dezember 2021 und Januar 2022 während ca. eines Monates in der Türkei auf (vgl. E. 10.2 hiervor). Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit den Eheproblemen mehrere Versionen nannte und sich diese zeitlich nicht mit dem unbestrittenen Türkeiaufenthalt der Privatklägerin in Einklang bringen lassen.
Auf Vorhalt der diversen Aussagen der Privatklägerin, wonach es in ihrer Kultur nicht zulässig sei, sich als Frau dem Mann zu widersetzen, sagte der Beschuldigte: «So eine Kultur haben wir nicht, so etwas gibt es nicht» pag. 486 Z. 33 ff.). Weiter erklärte der Beschuldigte, dass er schon eine Scheidung hinter sich habe. Er habe Respekt vor seiner Frau, er treffe sich auch mit seinen Kindern (pag. 49 Z. 285 f.). So wie sich Menschen verheiraten könnten, könnten sie sich nach einer Verständigung [gemeint ist wohl in gegenseitigem Einvernehmen] wieder scheiden lassen (pag. 51 Z. 393 f.). Betreffend seine zwei vorherigen Scheidungen sagte der Beschuldigte auf Frage, dass sie sich nicht mehr verstanden hätten. Wenn die Ehe nicht mehr funktioniere, trenne / scheide man sich (pag. 54 Z. 540 f.). In seinem Familienverband hätten sie schon öfters Scheidungen gehabt, es sei jedoch nie zu Drohungen oder Tötungsversuchen oder Sonstigem gekommen (pag. 48 Z. 212 ff.).
Auf Frage nach seinem Umfeld und demjenigen der Privatklägerin, antwortete der Beschuldigte, dass sie [die Privatklägerin] noch neu hier sei und deshalb noch
keinen Freundeskreis habe, es aber Verwandte von ihnen geben würde (pag. 47 Z. 142 ff.). Verwandte von ihm würden in P.________ (Ort) leben. Ausserdem würden sein Vater und einer seiner Brüder hier leben (vgl. pag. 47 Z. 147 f.). Ein Bruder des Beschuldigten lebt offenbar in der Schweiz und der andere in der Türkei (vgl. pag. 50 Z. 343 f.). Von seiner Familie sprach der Beschuldigte – auch nachdem ihm die Aussagen der Privatklägerin betreffend allfällige Waffengewalt vorgehalten wurden – nur positiv. So meinte er, dass sein Bruder eine gute Ehe habe. Er sei Q.________ (Beruf) und habe die Privatklägerin in der Türkei herumgefahren (vgl. pag. 490 Z. 14 ff.). Sein Bruder habe ihr bei unterschiedlichsten Dingen geholfen (vgl. pag. 50 Z. 336 ff. und pag. 490 Z. 15 f.). Sein Bruder halte dem Vater keine Waffe vor. Weiter sagte der Beschuldigte: «Bei uns ehren wir unsere Eltern» (pag. 490 Z. 19). Unlogisch erscheint jedoch die Antwort des Beschuldigten auf die Frage, weshalb die Privatklägerin seinen Bruder unnötig belasten sollte. Der Beschuldigte antwortete u.a. mit der folgenden Gegenfrage: «Warum sollte ich es beanspruchen meinen Bruder in der Türkei zu brauchen, wenn ich auch hier einen habe?» (pag. 50 Z. 341 ff.). Ebenso wenig nachvollziehbar ist die folgende Aussage des Beschuldigten: «[…], soweit ich das verstehe, fürchtet sie vor allem in der Türkei um ihr Leben. Aber so wie ich dort Verwandte habe, habe ich auch hier Verwandte. Aus diesem Grund gibt es überhaupt keinen Grund sich zu fürchten» (pag. 49 Z. 291 ff.).
Zur Familie der Privatklägerin gab der Beschuldigte zu Protokoll, ihr Vater habe
einen Mann umgebracht und ihre Tante habe einen Onkel mit einer Waffe umgebracht (pag. 48 Z. 241 f.). Oberinstanzlich sagte der Beschuldigte auf Frage, ob es zutreffe, dass verschiedene Personen in der Familie, d.h. sowohl in der Familie der Privatklägerin als auch in seiner Familie, teilweise kriminell geworden seien, dies bei ihrer Familie nicht zu wissen. In seiner Familie gebe es keine Kriminellen (pag. 490 Z. 9). Diese Aussagen sind widersprüchlich, da er ursprünglich u.a. gesagt hatte, der Vater der Privatklägerin habe einen Mann umgebracht. Dies scheint im Übrigen zuzutreffen, denn dies gab auch die Privatklägerin zu Protokoll.
Betreffend das allgemeine Aussageverhalten des Beschuldigten ist hervorzuheben, dass er sich stets in ein gutes Licht zu rücken versuchte. So sagte er etwa: «Ich versuchte alles, was in meiner Möglichkeit stand, dass sie sich hier wohl fühlt.» (pag. 45 Z. 76 f.). Er habe für die Privatklägerin eine Arbeitsstelle bei der Frau
seines Bruders gefunden, die Privatklägerin in einen Deutschkurs geschickt und sie zu all ihren Arztterminen gefahren (vgl. pag. 59 Z. 49 ff.). Der Beschuldigte versuchte fast krampfhaft sich als fortschrittlichen und gegenüber Frauen, insbesondere gegenüber der Privatklägerin, respektvollen Menschen sowie unterstützenden Ehemann darzustellen. Allerdings geht aus seinen Aussagen hervor, dass er offenbar über die Privatklägerin bestimmte: Betreffend den Aufenthalt der Privatklägerin in der Türkei im Dezember 2021 und Januar 2022 gab der Beschuldigte an, die Privatklägerin für einen Monat in die Türkei in die Ferien geschickt zu haben (vgl. pag. 48 Z. 222 und Z. 239; pag. 59 Z. 59 f.; ferner pag. 46 Z. 90: «Ich dachte mir einfach so kann sie dort Zeit verbringen»). Diese Aussagen lassen vermuten, dass die Privatklägerin nicht selbst über ihren Aufenthaltsort bestimmen durfte oder zumindest das Einverständnis des Beschuldigten benötigte.
Die Privatklägerin beschrieb der Beschuldigte als gierig (pag. 46 Z. 134), sie habe ein «angriffiges, aggressives Wesen» an sich (pag. 47 Z. 164) und er fürchte sich vor dieser Frau (pag. 53 Z. 474). Die Privatklägerin machte seiner Ansicht nach Probleme («als sie wieder Probleme verursacht hat» pag. 45 Z. 78; «Sie machte aber weiterhin Problem» pag. 59 Z. 52) und ihre Aussagen würden nicht stimmen (etwa pag. 59 Z. 52 f.). Der Beschuldigte schilderte aber kaum konkrete Situationen oder Beispiele von Vorfällen, sondern beliess es bei den allgemeinen Gegenangriffen.
Es lässt sich feststellen, dass der Beschuldigte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe pauschal abstritt oder mit Gegenfragen antwortete. Demgegenüber tätigte er zum Rahmengeschehen vergleichsweise ausführliche Aussagen. Somit ist ein gewisser Strukturbruch in seinen Aussagen zu erkennen. Seine Aussagen zum Rahmengeschehen wirken insgesamt zielgerichtet und wenig glaubhaft.
11. Vorwurf der Vergewaltigung (Ziff. I.3. der Anklageschrift)
11.1 Bestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf vollumfänglich (pag. 47 Z. 152 ff.; pag. 51 f. Z. 375 ff.; pag. 60 Z. 87 ff.; pag. 215 Z. 4; pag. 486 Z. 4 ff.). Er gab an, dass er dies (gemeint ist Geschlechtsverkehr) nie ungewollt machen würde, wenn dies die Gegenseite nicht wolle (pag. 486 Z. 23 f.).
11.2 Beweismittel
Als subjektive Beweismittel liegen die Aussagen der Privatklägerin und des
Beschuldigten und somit der beiden an diesem angeblichen Vieraugendelikt beteiligten Personen vor. Die Privatklägerin wurde zu diesem Vorwurf insgesamt fünfmal einvernommen (polizeiliche Einvernahmen als Opfer am 4. Mai 2022 [pag. 10 ff.] und am 16. Mai 2022 [pag. 19 ff.], Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 30. August 2022 [pag. 35 ff.], Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 3. April 2023 [pag. 208 ff.] sowie die oberinstanzliche Einvernahme am 26. November 2024 [pag. 461 ff.]). Der Beschuldigte wurde am 11. Juli 2022 durch die Polizei delegiert einvernommen (pag. 43 ff.). Weiter wurde er durch die Staatsanwaltschaft am 30. August 2022 (pag. 57 ff.), durch die Vorinstanz am 3. April 2023 (pag. 213 ff.) und anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung am 26. November 2024 (pag. 482 ff.) durch die Kammer einvernommen.
Die Verteidigung reichte oberinstanzlich einen WhatsApp-Chatverlauf ein, bei
welchem es sich um einen Chat zwischen der Privatklägerin und der Schwester des Beschuldigten handeln solle (vgl. E. 3 hiervor). Dieser Chatverlauf ist als
Parteibehauptung zu qualifizieren; es kommt ihm nicht die Qualität eines Beweismittels zu. Zur Begründung wird auf E. 11.3.4 hiernach verwiesen.
Objektive Beweismittel liegen grundsätzlich keine vor, wobei aus den in den Akten liegenden Arztberichten der Privatklägerin (pag. 97 ff.; pag. 171 ff. und pag. 184 ff.) vereinzelt Rückschlüsse gezogen werden können.
11.3 Beweiswürdigung der Kammer
11.3.1 Ausgangslage
Beweiswürdigend ist vorab festzuhalten, dass es beim Vorwurf um eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation geht. Zusammengefasst erachtete die
Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft, jene des Beschuldigten hingegen als unglaubhaft. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass sich die Kammer der Aussagenwürdigung der Vorinstanz weitgehend anschliessen kann, wobei im Folgenden gewisse Ergänzungen und Präzisierungen angezeigt sind.
Die Verteidigung brachte oberinstanzlich vor, die Vorinstanz hätte den Rahmensachverhalt bzw. die diesbezüglichen Aussagen der Beteiligten nicht oder zu wenig berücksichtigt, was der Doktrin der Aussagewürdigung widerspreche. Mit der Verteidigung ist festzuhalten, dass insbesondere Ausführungen betreffend die Aussagen der Beteiligten zum Rahmengeschehen sowie bei der Privatklägerin eine eingehendere Überprüfung der Motivlage zu ergänzen bzw. präzisieren sind. Betreffend das Rahmengeschehen kann vorab auf die Ausführungen in E. 10 hiervor verwiesen werden.
11.3.2 Aussagen der Privatklägerin
Die Vorinstanz erwog zu den Aussagen der Privatklägerin vorab was folgt (S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 276 ff.; Hervorhebungen im Original):
Die Straf- und Zivilklägerin sagte bei allen Einvernahmen am 04.05.2022, 19.05.2022 [recte: 16.05.2022], 30.08.2022 und 03.04.2023 konstant aus. So gab sie in zwei freien Erzählungen und auf die folgenden Fragen anlässlich der ersten und zweiten Einvernahme weitestgehend denselben Sachverhalt wieder. Sie gab an, dass sie im Schlafzimmer am Kleider falten und einräumen bzw. umräumen gewesen sei, als der Beschuldigte ins Schlafzimmer gekommen sei, sich auf das Bett gelegt und gesagt habe, sie solle zu ihm kommen, er wolle mit ihr schlafen bzw. ein bisschen Zeit mit ihr verbringen (p. 16 Z. 319 ff., p. 20 Z. 48 ff.). Sie habe ihm anschliessend gesagt, sie habe ihre Tage und es gehe nicht bzw. sie wolle nicht (p. 16 Z. 321 f., p. 21 Z. 57 ff., p. 25 Z. 301). Er sei daraufhin laut und wütend geworden und habe ihr gesagt, «du Hund, wie kannst du mir nein sagen?» bzw. was sie meine, wer sie sei und dass sie ein Hund sei (p. 16 Z. 322 f., p. 21 Z. 59 f. und 64 f.). Sie habe sich umgedreht und sei in das Wohnzimmer gegangen, als der Beschuldigte ihre Haare gepackt und kräftig daran gezogen habe (p. 16 Z. 323 ff., p. 21 Z. 63 ff.). Sie habe aufgrund dessen starke, brennende Schmerzen verspürt und sich nicht mehr bewegen können, weil sie eine Diskushernie an den Halswirbeln habe (p. 16 Z. 325 f., p. 21 Z. 71 ff.). Sie habe ihm gesagt, dass es sehr weh tue und dass er sie loslassen solle (p. 16 Z. 326). Er habe sie zurück ins Schlafzimmer gezogen und auf das Bett geworfen (p. 16 Z. 326 f., p. 21 Z. 73 und 93). Sie habe nochmals gesagt, dass sie Schmerzen habe und er sie loslassen solle bzw. dass er es sein lassen und nicht tun solle (p. 16 Z. 327, p. 21 Z. 74). Sie habe ihre linke Hand nicht mehr bewegen können bzw. sei der Arm wie behindert gewesen (p. 16 Z. 328, p. 21 Z. 74 und 97 f.). Sie habe versucht ihn fest wegzustossen bzw. mit ihren Händen abzuwehren, habe aber nicht genügend Kraft gehabt (p. 16 Z. 328 f., p. 21 Z. 74 f., 81 und 97, p. 26 Z. 364 f.). Er habe ihr das T‑Shirt hochgezogen und ihre Trainerhose ausgezogen (p. 17 Z. 330, p. 21 Z. 81, 83 und 101). Mit einer Hand habe er ihre Hand festgehalten (p. 17 Z. 330 f.). Er habe sie
darauffolgend vergewaltigt bzw. sie genommen (p. 17 Z. 331, p. 21 Z. 75 f.). Er habe sich auf sie gelegt und sei zwischen ihre Beine in sie eingedrungen (p. 21 Z. 87, 93 f. und 104, p. 22 Z. 108, p. 25 Z. 313 ff.). Sie sei einfach dagelegen, wie gelähmt (p. 21 Z. 87, p. 22 Z. 153). Im Rahmen der dritten Einvernahme vom 30.08.2022 und der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vom 03.04.2023 bestätigte sie ihre Aussagen (p. 38 Z. 118 ff., p. 209 Z. 1 ff.). All diese Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin wirken erlebnisbasiert, anschaulich, detailliert und nachvollziehbar. Zudem tauchen in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zum Kerngeschehen keine Widersprüche und Ungereimtheiten auf.
Auch auf konkrete Präzisierungsfragen wiederholte sie das frei Erzählte, wobei sich die Ergänzungen logisch konsistent in ihre Erzählungen einbetten lassen und zu keinen Widersprüchen führen. So erklärte sie beispielsweise auf die Frage, ob bei der Situation, als sie im Bett lag, es noch zu weiteren Berührungen gekommen sei, dass sie nicht sehr nackt gewesen sei. Er habe auch ihre Brüste angefasst. Sie habe das T‑Shirt ja noch angehabt und auch ihren BH. Sie ergänzte, dass er nicht alles
habe ausziehen können, es sei alles so schnell gegangen (p. 22 Z. 125 ff.). Weiter gab sie auf entsprechende Fragen an, er habe nur seine Trainerhosen runtergezogen, er sei vaginal eingedrungen, sie sei unten und er oben gewesen, sein Glied sei steif gewesen, es sei nicht verhütet worden und er sei zum Samenerguss in ihr gekommen (p. 25 f. Z. 316 ff.). Als sie sich gewehrt habe, habe er gesagt, sie solle sich stillhalten (p. 26 Z. 368). In der Hauptverhandlung erklärte sie auf diverse Vorhalte
erneut, dass sie dem Beschuldigten mit Worten gesagt habe, dass sie keinen sexuellen Kontakt wolle (p. 209 Z. 18 ff.) und er daraufhin aggressiv geworden sei (p. 209 Z. 28 f.). Des Weiteren präzisierte die Straf- und Zivilklägerin anlässlich der Hauptverhandlung, dass ihre linke Seite etwas schwach und ihr Arm eingeschlafen sei. Sie habe versucht, sich mit der rechten Seite zu verteidigen. Sie habe mit der rechten Hand versucht, ihn wegzustossen. Zudem habe sie auch mündlich geäussert, er solle sie lassen und sie wolle nicht, aber der Beschuldigte habe ihr nicht zugehört (p. 210 Z. 3 ff. und 18 ff.).
Das Vorbringen der Verteidigung, wonach die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin widersprüchlich seien, da sie anlässlich der ersten Einvernahme geschildert habe, den Kleiderschrank aufgeräumt und die Kleider gefaltet zu haben (p. 16 Z. 319 f.), in der zweiten Einvernahme aber davon gesprochen habe, am Reinigen gewesen zu sein (p. 20 Z. 48 f.), vermag nicht zu überzeugen. Diese unterschiedliche (möglicherweise auch durch die Übersetzung [mit-]beeinflusste) Wortwahl spricht gerade für ein erlebnisbasiertes Erzählen und die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin und gegen ein stereotypes Wiedergeben einer einstudierten Geschichte, denn die beiden Aussagen beschreiben nach Ansicht des Gerichts den gleichen Lebenssachverhalt, jedoch mit unterschiedlichen Worten. Entsprechend erklärte die Straf- und Zivilklägerin in der zweiten Einvernahme auch, dass sie die Wäsche am Umplatzieren gewesen sei (p. 20 Z. 50), was mit den Aussagen in der ersten Einvernahme übereinstimmt. Dies wirkt nicht einstudiert und spricht für eine erlebnisbasierte Erzählung,
zumal es sich um das Rahmengeschehen handelte.
Zudem erblickt die Verteidigung einen Widerspruch in der Aussage, dass die Straf- und Zivilklägerin in der zweiten Einvernahme erzählt habe, sie sei ins Wohnzimmer gegangen und der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass sie ein Hund sei (p. 21 Z. 63 ff.); anlässlich der ersten Einvernahme habe sie nämlich ausgesagt, dass sie im Schlafzimmer gewesen sei und der Beschuldigte ihr «Du Hund, wie kannst du mir Nein sagen?» gesagt habe und sie dann das Schlafzimmer verlassen habe (p. 16 Z. 322 f.). Es ist der Verteidigung zuzustimmen, dass in Bezug auf den Zeitpunkt, in dem der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin: «Du Hund, wie kannst du mir Nein sagen?», gesagt haben soll, eine gewisse Diskrepanz der zeitlichen Reihenfolge in den Aussagen zu erkennen ist. Allerdings handelt es sich dabei um ein kleines Detail und ist es im Rahmen einer freien Erzählung zu verschiedenen Zeitpunkten denn auch nicht ungewöhnlich, dass nicht jedes Detail immer genau gleich geschildert wird. Das gilt umso mehr bei einem dynamischen Geschehen wie dem vorliegenden. Andernfalls wäre von einstudierten Aussagen auszugehen. Dies vermag jedenfalls nach Ansicht des Gerichts die durch Realitätskriterien geprägten Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zum Kerngeschehen nicht als unglaubhaft erscheinen zu lassen.
Die Straf- und Zivilklägerin gab im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Vergewaltigung zudem einen Dialog wieder: «Nachher sagte er, er möchte mit mir schlafen. Ich sagte, ich hätte meine Tage und es gehe nicht. Er wurde darauf laut und sagte: «Du Hund, wie kannst du mir Nein sagen?» (p. 16 Z. 321 ff.). Gerade die Beschreibung der Situation mit Redewendungen wie «Du Hund, wie kannst du mir Nein sagen?», welche derart originell wirken, dass sie nach Ansicht des Gerichts kaum erfunden worden sein können.
Weiter konnte die Straf- und Zivilklägerin ihre eigenen Empfindungen beschreiben. Beispielsweise erzählte sie, dass das an den Haaren Ziehen starke brennende Schmerzen verursacht habe, weil sie im Halswirbelbereich eine Diskushernie habe (p. 21 Z. 71 ff.). Zudem sei sie beim Geschlechtsverkehr wie gelähmt gewesen und habe sich sehr schlecht und erniedrigt gefühlt (p. 22 Z. 153 und 156). Sie gab auch wahrgenommene Empfindungen des Beschuldigten wieder, so z.B., dass sich sein Gesichtsausdruck verändert habe und sie gesehen habe, dass er wütend gewesen sei. Normalerweise habe sie versucht, ihm bei solch einem Gesichtsausdruck auszuweichen und sei rausgegangen. In diesen Situationen habe er sich als Mann zurückgewiesen gefühlt (p. 21 Z. 59 ff.). Er habe keine Freude gehabt, wenn sie nein gesagt habe, er habe sich verletzt gefühlt (p. 22 Z. 149 f.). Seine
Stimme und die Laune hätten sich geändert. Er habe sich genervt (p. 209 Z. 35 f.).
Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sind zudem detailreich und
enthalten Nebensächlichkeiten. Insbesondere sticht die Aussage hervor, dass sie den Beschuldigten nicht richtig habe sehen können, weil er sie an den Haaren gezogen habe (p. 21 Z. 72 f.). Eine solch originelle und logisch-stimmige Aussage macht nur jemand, der das auch erlebt hat. Weiter sagte sie aus, dass, als sie den Geschlechtsverkehr abgelehnt habe, sich der Gesichtsausdruck des Beschuldigten geändert habe und sie in solchen Situationen dem Beschuldigten normalerweise versucht habe auszuweichen (p. 21 Z. 58 ff.). Des Weiteren erzählte sie, dass er nach dem Vorfall gesehen habe, dass sie traurig gewesen sei, er aber nichts gesagt habe (p. 22 Z. 114).
Die Straf- und Zivilklägerin konnte den Vorfall darüber hinaus räumlich und zeitlich einordnen. Sie gab an, dass sich der Vorfall in der Mitte des elften Monats ihrer Ehe ereignet habe, es sei irgendwann im November gewesen (p. 16 Z. 316 f.). Diese Aussage steht im Einklang mit ihrer Aussage, dass sie am 18. Dezember 2020 geheiratet hätten (p. 14 Z. 214). Sie gab des Weiteren konstant an, dass sich der Vorfall an einem Vormittag ereignet habe und es im November gewesen sei (p. 16 Z. 317 f., p. 20 Z. 48, p. 25 Z. 279 und 297). Das sich die Straf- und Zivilklägerin hingegen nicht an das genaue Datum (p. 16 Z. 316 f.) oder den Wochentag (p. 25 Z. 293 f.) erinnern konnte, erscheint angesichts des Zeitablaufs bis zur Einvernahme durchaus plausibel.
Die Straf- und Zivilklägerin gab weitere (nachvollziehbare) Erinnerungslücken zu, indem sie zu Protokoll gab, dass sie kein Zeitgefühl mehr habe und sich nicht mehr so gut erinnern könne, wie lange der Vorfall gedauert habe (p. 22 Z. 159). Entgegen der Auffassung der Verteidigung spricht das Anerkennen von gewissen Erinnerungslücken, jedenfalls im Ausmass wie vorliegend, gerade für und nicht
gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Insbesondere steht die Aussage der Straf- und Zivilklägerin, dass der Vorfall vielleicht 15 Minuten gedauert habe (p. 22 Z. 160), nicht im Widerspruch zur Aussage, dass der Beschuldigte eine Zeit lang in ihr drin gewesen sei (p. 22 Z. 111), was nach Ansicht der Verteidigung auf eine längere Zeit hindeute. Erstens verkennt die Verteidigung, dass die Wendung «eine Zeit lang» keinen konkreten Rückschluss auf die Länge eines Zeitraums zulässt. Zweitens erscheint es vor dem Hintergrund des dynamischen Geschehens und der Tatsache, dass seit dem Vorfall bereits ein halbes Jahr vergangen war, auch nachvollziehbar, dass die Straf- und Zivilklägerin keine exakte Dauer nennen konnte. Trotzdem konnte die Straf- und Zivilklägerin den Vorfall zeitlich eingrenzen. So sagte sie konstant aus, dass es «sicher keine halbe Stunde» gedauert habe (p. 22 Z. 159 f., p. 26 Z. 345).
Die Kammer kann sich den obigen vorinstanzlichen Erwägungen zu den Aussagen der Privatklägerin zum Vorwurf der Vergewaltigung im Wesentlichen anschliessen. Teilweise wiederholend oder präzisierend sowie ergänzend ist das Folgende festzuhalten:
Die Privatklägerin schilderte den Vorwurf der Vergewaltigung gegenüber der Polizei in freier Rede (vgl. pag. 16 f. und pag. 20 f.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigte die Privatklägerin ihre bisherigen Aussagen, wobei zum Vorfall keine weiteren Fragen gestellt wurden (pag. 38 Z. 118 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Privatklägerin ihre bisherigen Aussagen – grösstenteils auf entsprechende Vorhalte hin – erneut (vgl. pag. 209 f.).
Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde die Privatklägerin zum Vorwurf erneut einvernommen (pag. 466 ff.). Dabei wurde sie zuerst aufgefordert, in freier Rede zu erzählen, was damals passiert sei. Anschliessend wurde sie noch eingehend befragt und es wurden ihr Aussagen des Beschuldigten vorgehalten. Der Privatklägerin fiel es sichtlich schwer, über den Vorfall vom November 2021 zu sprechen (vgl. etwa pag. 466 Z. 29). Die Privatklägerin gab den Vorfall oberinstanzlich im Wesentlich gleich wie anlässlich ihrer bisherigen Einvernahmen wieder (vgl. pag. 16 f. und pag. 20 f.). So gab sie an, im Schlafzimmer gewesen und den Kleiderschrank gerichtet zu haben. Der Beschuldigte sei zu ihr gekommen und habe ihr gesagt, sie solle zu ihm kommen. Sie habe ihm gesagt, dass sie ihre Tage habe. Wiederum schilderte die Privatklägerin, wahrgenommen zu haben, dass sich der Gesichtsausdruck des Beschuldigten danach plötzlich verändert habe. Weiter habe sie gemerkt, dass der Beschuldigte aggressiv werde. Sie sei aus dem Zimmer gegangen und dann habe er sie stark an den Haaren gezogen. Schliesslich habe er sie ins Schlafzimmer gezogen, auf das Bett gestossen, versucht sie auszuziehen und dann sei die Vergewaltigung geschehen (pag. 466 Z. 18 ff.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Privatklägerin auch oberinstanzlich das Kerngeschehen konstant, anschaulich, widerspruchsfrei und nachvollziehbar wiedergab.
Zwar ist der Verteidigung zuzustimmen, dass die Privatklägerin oberinstanzlich
keine Schmerzen im Nacken oder eine Diskushernie erwähnte sowie die Privatklägerin nicht gesagt hat, der Beschuldigte habe sie mit «du Hund» bezeichnet bzw. beschimpft (pag. 496 und pag. 507). Infolge des Zeitablaufs (der Vorfall lag zum Zeitpunkt der oberinstanzlichen Hauptverhandlung rund drei Jahre zurück) und der Tatsache, dass die Privatklägerin oberinstanzlich bereits zum fünften Mal zum Vorwurf einvernommen wurde, kann diesen beiden Punkten keine übermässige Bedeutung beigemessen werden. Sie sind letztlich ein Hinweis darauf, dass es sich eben gerade nicht um eine erfundene und auswendig gelernte Geschichte handelt. Die Privatklägerin hat zwar keine Schmerzen explizit erwähnt, aber sie hat wiederum erzählt, dass der Beschuldigte sie stark an den Haaren gezogen habe, was bekannterweise mit Schmerzen verbunden ist. Entgegen der Verteidigung findet sich in einem Arztbericht ein Hinweis auf die Diskushernie der Privatklägerin, denn im Bericht vom 6. Februar 2023 werden Rückenschmerzen erwähnt (pag. 178). Schliesslich ist bezüglich der Arztberichte zu beachten, dass diese hauptsächlich im Zusammenhang mit der häuslichen Gewalt bzw. deren psychischen Folgen für die Privatklägerin und nicht etwa infolge der Vergewaltigung erstellt wurden. Aus den Aussagen der Privatklägerin geht hervor, dass für sie die psychischen Folgen stets gravierender waren als die physischen. So sagte sie etwa auf Aufforderung, die Nacht vom 25. auf den 26. März 2022 zu schildern, dass es die schlimmsten Tage gewesen seien (pag. 468 Z. 4 ff.). Möglicherweise hat sie deshalb ihre physischen Beschwerden (im Nacken und eine Diskushernie) gegenüber den Ärzten nicht immer mitgeteilt. Die Privatklägerin sagte selbst, dass physische Gewalt vergänglich sei, die psychische Gewalt jedoch nicht vergehe (pag. 23 Z. 173 f.). Dass die Vergewaltigung für die Privatklägerin weniger einschneidend war als die Drohungen und die damit verbundenen psychischen Auswirkungen, korreliert auch mit dem Eindruck der Kammer, welchen sie anlässlich der Einvernahme der Privatklägerin gewann.
In den Aussagen der Privatklägerin sind kleinere Diskrepanzen, beispielsweise ob sie im Schlafzimmer den Kleiderschrank am Aufräumen und die Wäsche am Falten (pag. 16 Z. 319 f.), das Schlafzimmer am Reinigen bzw. Haushalten (pag. 20 Z. 49) gewesen sei oder den Kleiderschrank gerichtet habe (pag. 466 Z. 18 f.), zu erkennen. Diese vermögen jedoch nichts an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu
ändern, zumal diese Diskrepanzen auf die Übersetzung zurückzuführen sein könnten, denn die Einvernahmen wurden jeweils nicht von der gleichen Person übersetzt. Möglicherweise wurde daher die gleiche Wortwahl der Privatklägerin von der übersetzenden Person anders ins Deutsche übersetzt. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass jeweils der gleiche Lebenssachverhalt mit leicht unterschiedlichen Worten beschrieben wurde.
Die Schilderungen der Privatklägerin, wie es zur Vergewaltigung gekommen ist, sind sehr detailliert. Mit der Verteidigung (pag. 496 und pag. 507) ist festzustellen, dass die Vergewaltigung selbst jeweils lediglich mit einem Satz bzw. kurz und knapp («Nachher vergewaltigte er mich» [pag. 17 Z. 331]; «Dann hat er mich genommen» [pag. 21 Z. 75 f.]; «Dann geschah die Vergewaltigung» [pag. 466 Z. 27]) beschrieben wurde. Es ist allerdings fraglich, was die Privatklägerin hierzu noch mehr hätte sagen müssen resp. sollen. Nach Auffassung der Kammer hatte der Beschuldigte den Widerstand und Willen der Privatklägerin bereits gebrochen und sie hat während des Geschlechtsverkehrs gegen ihren Willen resigniert. Überdies ist zu berücksichtigen, dass sich aus dem ersten Einvernahmeprotokoll vom 4. Mai 2022 nicht ergibt, ob der Privatklägerin umgehend die nächste Frage gestellt und sie damit unterbrochen wurde oder ob sie ohnehin nicht noch weitererzählt hätte (vgl. pag. 17 Z. 331 ff.). Nach der nächsten Frage und Nachfrage wurde die Einvernahme abgebrochen, da aufgrund des neu im Raum stehenden Sexualdelikts die interne Zuständigkeit der Polizei wechselte (pag. 17 Z. 333 ff.). Folglich erhielt die Privatklägerin bei dieser Einvernahme gar nicht Gelegenheit, in freier Rede vom Vorwurf der Vergewaltigung zu erzählen. Ca. zwei Wochen später wurde die
Privatklägerin schliesslich zum Vorwurf der Vergewaltigung einvernommen (Einvernahme vom 16. Mai 2022, pag. 19 ff.) und wurde im Rahmen dieser Einvernahme aufgefordert, ihre erste Aussage, wonach sie von ihrem Ehemann vergewaltigt worden sei, zu erläutern (pag. 20 Z. 42 ff.). Zwar wäre es wünschenswert gewesen, dass die Privatklägerin bei jeder Einvernahme zur freien Erzählung aufgefordert worden wäre. Dass dies nicht getan wurde, kann im Rahmen der Beweiswürdigung nicht herangezogen werden, um die Konstanz der Aussagen der Privatklägerin
zu beurteilen bzw. zu erschüttern. Oberinstanzlich wurde die Privatklägerin, wie
bereits erwähnt, zum Vorwurf erneut einvernommen (pag. 466 f.) und somit lässt sich dennoch die Konstanz ihrer Aussagen feststellen.
Wann genau die Vergewaltigung im November 2021 geschehen sein soll, konnte die Privatklägerin nicht sagen. Das Datum hätte im Vorverfahren allenfalls rekonstruiert bzw. zumindest zeitlich genauer eingegrenzt werden können, da die Privatklägerin aussagte, dem Beschuldigten gesagt zu haben, dass sie ihre Tage habe (vgl. etwa pag. 16 Z. 321 f.; pag 21 Z. 58 f.; pag. 25 Z. 301). Diesbezüglich ist jedoch unklar, ob sie gegenüber dem Beschuldigten lediglich behauptete, ihre Tage zu haben, um ihn vom Geschlechtsverkehr abzuhalten.
Die Verteidigung kritisierte, dass die Privatklägerin bereits bei der ersten Einvernahme von einer Vergewaltigung gesprochen habe, obwohl sie technisch nicht gewusst habe, was es sei. Die Privatklägerin habe es darauf angelegt, den Beschuldigten maximal zu belasten (pag. 498 f.). Hierzu gilt zu berücksichtigen:
Die Privatklägerin verwendete den Begriff Vergewaltigung anlässlich ihrer ersten Einvernahme (vgl. pag. 17 Z. 331). In der darauffolgenden Einvernahme wurde sie gefragt, was sie unter Vergewaltigung verstehe. Sie gab zunächst an, man habe ihr beigebracht, es sei dann eine Vergewaltigung, wenn es von jemandem komme, mit dem man nicht verheiratet sei (vgl. pag. 23 Z. 162 ff.). Weiter sagte sie: «Wenn man eben mit Gewalt. Es kann sein, dass man im Bett sagt, dass man nicht will. Aber es war anders, es war eine Aggressivität dabei» (pag. 23 Z. 180 f.). Damit sagte sie sinngemäss aus, dass Geschlechtsverkehr gegen den Willen aber ohne die Anwendung körperlicher Gewalt und Aggressivität keine Vergewaltigung darstellt (vgl. pag. 23 Z. 180 f.). Folglich geht aus den Aussagen der Privatklägerin tatsächlich nicht eindeutig hervor, ob die Privatklägerin wusste, was unter einer Vergewaltigung zu verstehen ist. Möglicherweise hat sie erst im Rahmen ihrer Unterbringung im Frauenhaus im Frühling 2022 den Begriff Vergewaltigung nach schweizerischem Rechtsverständnis gelernt. Dazu passt im Übrigen ihre eigene Aussage, wonach sie nicht gewusst habe, dass man dies als Vergewaltigung einstufe. Bei ihnen sei dies normal. Sie habe es erst hier erfahren, was dies bedeute (pag. 22 Z. 116 f.). Sie habe so etwas zuvor noch nie erlebt und habe auch nicht gewusst, dass dies eine Schuld sei. Es sei etwas Kulturelles. So wie sie von ihren Schwägerinnen erfahren habe, hätten sie auch ungewollt, zwangsmässig Geschlechtsverkehr mit ihren Männern. In der Türkei sei dies nicht so wichtig. Die Frau müsse dies einfach mitmachen (pag. 476 Z. 9 ff.). Der Unterschied zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr ist gemäss der Privatklägerin, dass sie vorgängig keine Gewalt erfuhr. Sie führte aus, physisch und psychisch bereit dazu gewesen zu sein. Er [der Beschuldigte] habe sie nicht stundenlang beschimpft, schlecht behandelt und sei nicht alkoholisiert gewesen. Sie sei auch nicht müde und traurig gewesen. Das sei nicht dasselbe (pag. 31 Z. 591 ff.). Besonders eindrücklich ist die Antwort der Privatklägerin auf die Frage, ob es nach dem Vorfall noch zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen sei: «Natürlich, er ist ja mein Mann» (pag. 31 Z. 586). Insgesamt passen die genannten Aussagen wiederum dazu, dass sich die Privatklägerin offenbar jeweils gezwungen sah, sich den Wünschen des Mannes nicht zu widersetzen bzw. den Geschlechtsverkehr – auch wenn sie ihn eigentlich gar nicht wollte – als ihre eheliche Pflicht betrachtete. Im Übrigen wäre dies auch eine mögliche Erklärung dafür, dass sich die Privatklägerin nicht mehr an das genaue Datum zu erinnern vermochte. Der ungewollte Geschlechtsverkehr war für sie jedoch dann nicht mehr erträglich, als der Beschuldigte zusätzlich noch Gewalt anwendete. Ferner erhielt die Kammer – wie bereits erwähnt – den Eindruck, dass die Vergewaltigung für die Privatklägerin nicht das Schlimmste war, sondern die psychischen Folgen der Drohungen und Tätlichkeiten für sie subjektiv gravierender waren. So wäre es denn auch nachvollziehbar, dass sie aufgrund der erlittenen Vergewaltigung noch nicht zur Polizei gegangen ist (vgl. zudem E. 11.3.6 hiernach).
Zusammenfassend lässt sich zu den Aussagen der Privatklägerin zur Vergewaltigung festhalten, dass sie Dialoge wiedergeben konnte, eigene Empfindungen und Wahrnehmungen sowie Nebensächlichkeiten schilderte, Erinnerungslücken einräumte und den Beschuldigten nicht übermässig belastete. Folglich sind in ihren Aussagen viele Realitätskennzeichen auszumachen. Wie bereits die Vorinstanz erhielt auch die Kammer insgesamt einen glaubhaften Eindruck von den Aussagen der Privatklägerin. Auf die weiteren Einwände der Verteidigung betreffend die Aussagen der Privatklägerin und ob diese Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu begründen vermögen, wird in E. 11.3.6 hiernach eingegangen.
11.3.3 Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte wurde erstmals am 11. Juli 2022 einvernommen, obwohl die
Polizei am 26. März 2022 hatte ausrücken müssen (vgl. pag. 2 ff.) und spätestens seit dem 4. Mai 2022 bekannt war, dass die Privatklägerin den Beschuldigten eines Sexualdelikts (Vergewaltigung, mehrfach begangen) bezichtigte (vgl. pag. 16). Es wäre angebracht gewesen, dass der Beschuldigte bereits früher von der Polizei zu den Vorwürfen einvernommen wird. Weshalb dies nicht geschah, erschliesst sich aus den Akten nicht.
Die Vorinstanz hielt zu den Aussagen des Beschuldigten zunächst Folgendes fest (S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 282 ff.; Hervorhebungen im Original):
Vorweg ist zu berücksichtigen, dass eine eingehende Würdigung der Aussagen des Beschuldigten nur beschränkt möglich ist, da er das Kerngeschehen bestreitet. Es ist immer schwierig zu beurteilen, wie ein tatsächlich Unschuldiger bei solchen Vorwürfen aussagen würde. Grundsätzlich sind sehr
detaillierte und lebhafte Schilderungen nicht zu erwarten, was nicht per se zum Nachteil des Beschuldigten zu werten ist. Dennoch finden sich in den Aussagen des Beschuldigten bzw. in seinem Aussageverhalten zahlreiche Fragezeichen und auch Lügensignale:
Zu den Aussagen des Beschuldigten in der delegierten Einvernahme vom 11.07.2022, der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30.08.2022 und der Hauptverhandlung vom 03.04.2023 ist zunächst in allgemeiner Weise festzuhalten, dass er zu keinem Zeitpunkt, auf keine Frage und keinen Vorhalt hin, den konkreten Sachverhalt zum massgeblichen Vorfall aus seiner Sicht darlegte und
keinerlei Bezug zum spezifischen Vorfall nahm. Er antwortete nicht konkret, nahm inhaltlich nicht
Stellung und gab nicht an, was genau zwischen ihm und der Straf- und Zivilklägerin vorgefallen sein soll. Er bettete seine Schilderungen mithin nicht räumlich-zeitlich sowie unter Wiedergabe der Interaktionen und Äusserungen in den Geschehensablauf ein. Ganz grundsätzlich und angesichts des schweren Vorwurfs wären detailliertere und freiere Aussagen des Beschuldigten betreffend das
Geschehen im massgeblichen Zeitpunkt zu erwarten gewesen.
Auffallend ist insbesondere, dass der Beschuldigte karg, vage und detailarm aussagte und sich darauf beschränkte, die Vorwürfe und die ihm vorgehaltenen Aussagen als unwahr zu bezeichnen und das Kerngeschehen kategorisch abzustreiten. So erklärte er gegenüber der Polizei geradezu in ritueller Art und Weise, dass er diese Behauptungen und Beschuldigungen nicht akzeptiere (p. 47 Z. 152 f., p. 51 Z. 377 f., 393 und 401, p. 52 Z. 432 und 440, p. 53 Z. 504, p. 60 Z. 87 und 91 f., p. 216 Z. 4) und der Vorwurf eine Lüge sei (p. 52 Z. 422, 432 und 436, p. 215 Z. 4).
Weiter wirken die Aussagen des Beschuldigten stereotyp, abstrakt und ausweichend. Wenn er sich zu den Fragen zum Vergewaltigungsvorwurf äusserte, entgegnete er regelmässig mit pauschalen Antworten: «Ich bin kein Mensch, der das tun würde, deshalb kann ich diese Behauptung auch nicht
akzeptieren» (p. 51 Z. 377 f.); «Es steht meinen Lebensansichten völlig entgegen» (p. 51 Z. 389); «Sowie Menschen sich verheiraten können, können sie sich nach einer Verständigung wieder scheiden lassen» (p. 51 Z. 393 f.); «Wenn sie nicht will, dann will ich auch nicht» (p. 52 Z. 432 ff.); «Auf keinen Fall hatte ich gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr, sie wollte es» (p. 60 Z. 90); «Ich bin .________-jährig und ich habe Kinder» (p. 215 Z. 3 f.). Teilweise waren seine Antworten auch übertriebene Wahrheitsbeteuerungen: «Ich bin .________ Jahre alt und habe keine Frau in meinem Leben (...) belästigt» (p. 47 Z. 152 ff.); «Ich habe in meinem Leben noch nie gegen eine Frau sexuelle Gewalt angewendet wegen Geschlechtsverkehr. Das würde ich niemals tun» (p. 51 Z. 375 f.); «Ich würde nicht mal die Hand einer Frau nehmen, ohne dass sie es möchte» (p. 51 Z. 390); «Ich bin keine Person, die gegen den Willen einer Frau Geschlechtsverkehr machen würde» (p. 60 Z. 89 f.); «Wenn die Staatsanwaltschaft einen kleinen Fehler von mir ihr gegenüber findet, akzeptiere ich alle Anschuldigungen» (p. 60 Z. 96 f.). Vereinzelt antwortete er auch mit einer Gegenfrage: «Sie ging im Dezember in die Türkei und kam zurück nach einem Monat. Wenn es um solche sexuellen Vergehen/Vergewaltigungen gegangen wäre, warum kam sie dann zurück?» (p. 51 Z. 383 f.).
Weiter ist zu bemerken, dass der Beschuldigte – im Gegensatz zum Kernsachverhalt – zur allgemeinen Beziehungsgeschichte anlässlich der drei Einvernahmen bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht relativ detaillierte Aussagen zum Verhältnis und zur Beziehung zur Straf- und Zivilklägerin machte (p. 45 Z. 36 ff., p. 46 Z. 84 ff., p. 47 Z. 138 ff.; vgl. auch Ziff. II.2.2 hiervor). Insofern findet sich in den Aussagen des Beschuldigten auch ein gewisser Strukturbruch.
Auffallend ist weiter, dass der Beschuldigte immer wieder zu Gegenangriffen überging und versuchte, die Straf- und Zivilklägerin in einem schlechten Licht dastehen zu lassen und damit ihre Glaubwürdigkeit zu schmälern. So antwortete er auf Vorhalt der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin anlässlich der ersten Einvernahme, dass er nur sagen könne, dass es eine grosse Lüge und ein Theater sei und die Straf- und Zivilklägerin sexuelle Probleme haben müsse (p. 52 Z. 421 ff.). Weiter führte er auf Vorhalt, dass die Straf- und Zivilklägerin Angst gehabt habe, das Zimmer zu verlassen und von ihm geschlagen zu werden (betreffend einen anderen Vorwurf), aus: «Ich kann nur das sagen, ich fürchte mich vor dieser Frau» (p. 53 Z. 472 ff.). Auf die Frage, weshalb er sich fürchte, führte er aus, dass die Straf- und Zivilklägerin ein «aggressives Wesen» sei, und erklärte er erstmals, dass sie ihn tätlich
angegriffen und am Hals gepackt habe (p. 53 Z. 476 ff.). Zudem ergänzte der Beschuldigte nach Aussagen zu seinem eigenen Alkoholkonsum, dass die Straf- und Zivilklägerin eine eigenartige Art habe, z.B. wolle sie das rituelle Gebet verrichten. Im Anschluss trinke sie ein kaltes Bier. Das stimme dann nicht mit der Religion überein (p. 53 Z. 487 ff.). Auch auf Vorwurf der Vergewaltigung in der Hauptverhandlung antwortete er kaum auf die konkrete Frage, sondern ging zum Gegenangriff über (p. 215 Z. 1 ff.).
Die Aussagen des Beschuldigten sind im Weiteren teils widersprüchlich. Exemplarisch zeigt sich dies daran, dass der Beschuldigte auf Vorhalt des Vergewaltigungsvorwurfs zuerst dahingehend Stellung nahm: «Wir haben eigentlich gar nie eine wirkliche geschlechtliche Beziehung gehabt» (p. 51 Z. 374 f.). Kurz darauf führte er auf die Frage, ob er mit der Straf- und Zivilklägerin während dem Zusammenleben einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt habe, aus, dass sie das natürlich gehabt hätten, aber unter ganz normalen Umständen (p. 52 Z. 427).
Die Kammer kann sich diesen Erwägungen der Vorinstanz grundsätzlich anschliessen, wobei einige Korrekturen, Präzisierungen und Ergänzungen angezeigt sind.
Dem Beschuldigten wurde anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 11. Juli 2022 mitgeteilt, dass gegen ihn u.a. wegen Vergewaltigung ein Strafverfahren eröffnet worden sei, da es in der Zeit vom 1. November 2021 bis zum 4. Mai 2022 mehrmals zu Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau gegen deren Willen gekommen sei (vgl. pag. 44 Z. 14 ff.). Der Beschuldigte bestritt im Strafverfahren konstant, die
Privatklägerin vergewaltigt zu haben. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass fraglich ist, wie eine tatsächlich unschuldige Person aussagen sollte, damit sie glaubwürdig ist. Eine räumlich und zeitlich eingebettete Wiedergabe von etwas Nichterlebtem ist gar nicht möglich. Deshalb sind die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt den konkreten Sachverhalt zum massgeblichen Vorfall aus seiner Sicht dargelegt und keinerlei Bezug dazu genommen habe, zu relativieren (vgl. S. 16 der erstinstanzlichen
Urteilsbegründung, pag. 282). Entgegen der Vorinstanz wären nicht «detailliertere und freiere Aussagen des Beschuldigten betreffend das Geschehen im massgeblichen Zeitpunkt zu erwarten» gewesen. Einerseits wäre dies unter der Annahme, dass es keinen Vorfall gab, gar nicht möglich. Andererseits – unter der Annahme, dass es den Vorfall gab – musste sich der Beschuldigte nicht selbst belasten.
Lediglich aus der Feststellung, wonach der Beschuldigte keine eigene Darstellung des Vorfalls schilderte, können keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gezogen werden.
In den Aussagen des Beschuldigten fällt, wie dies auch die Vorinstanz festgestellt hat, auf, dass er jeweils angab, den Vorwurf «nicht zu akzeptieren» (etwa «Nein, das akzeptiere ich nicht» [pag. 51 Z. 401]; «So etwas Abscheuliches akzeptiere ich nicht» [pag. 60 Z. 87]; «Ich habe vorher schon gesagt, dass ich so etwas nicht
akzeptiere» [pag. 486 Z. 4]). Zwar wirkt dies tatsächlich wortkarg und ist eine spezielle Antwort auf den Vorwurf. Möglicherweise handelt es sich dabei aber um eine Übersetzungsproblematik oder es gibt in der türkischen Sprache einen anderen Ausdruck. Davon ist insbesondere deshalb auszugehen, da auch die Antwort der
Privatklägerin zu einem Vorhalt lautete, dies sei «nicht akzeptabel» (vgl. pag. 15 Z. 252 auf Vorhalt, die Nachbarn hätten v.a. die Privatklägerin schreien und drohen gehört). Selbst wenn die Formulierung «nicht zu akzeptieren» vor dem Hintergrund der deutschen Sprache speziell wirkt, jedoch möglicherweise auf eine Übersetzungsproblematik zurückzuführen ist, bleiben die Antworten des Beschuldigten äusserst karg und pauschal. Daran vermag auch die Antwort des Beschuldigten auf die Frage der Verteidigung, was denn für ihn «das akzeptiere ich nicht» bedeute, nichts zu ändern. Der Beschuldigte antwortete, dass er mit etwas, das er nicht getan habe, beschuldigt werde. Es sei ihm sehr wichtig. Man könne ihn mit allem beschuldigen, aber er könne dies nicht tragen, es sei schwer für ihn. Er könne damit nicht umgehen.» (pag. 493 Z. 1 ff.). Diese Antwort ist nicht wirklich weniger pauschal. Entgegen der Verteidigung ist der Beschuldigte nicht einfach eine wortkarge Person, sondern es ist erneut darauf hinzuweisen, dass er zum Rahmengeschehen deutlich weniger wortkarg aussagte (vgl. E. 10.4.2). Gleiches gilt, wenn er zum Gegenangriff überging.
Wiederholend ist festzuhalten, dass in seinen Aussagen übertrieben wirkende Wahrheitsbeteuerungen zu finden sind. Die Vorinstanz hat einige Beispiele dafür korrekt wiedergegeben. Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Vergewaltigung übertriebene und abstrakte Wahrheitsbeteuerungen gemacht hat. So sagte er etwa: «Ich habe nicht diesen Charakter. Ich bin nicht ein solcher Mensch» (pag. 486 Z. 4 f.); «Es ist eine Frau, sie ist meine Frau und so etwas kann ich von ihr nicht erwarten. Ich würde dies nie ungewollt machen, wenn dies die Gegenseite nicht will (pag. 486 Z. 22 ff.). Auf Frage, ob es nie passiert sei, dass er Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin habe haben wollen, sie aber nicht, antwortete der Beschuldigte: «So etwas ist nie passiert, ich habe ihr nicht einmal einen Antrag gestellt» (pag. 491 Z. 23 ff.).
11.3.4 Chatverläufe
Bei den von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung nach den durchgeführten Einvernahmen eingereichten Chatverläufen (pag. 528 ff.) soll es sich um einen Chat zwischen der Privatklägerin und J.________ (der Schwester des Beschuldigten) handeln. Vermutlich trifft dies zu, allerdings kann es nicht abschliessend festgestellt werden: Der Screenshot des Kontakts und der Hinweis, dass es sich um die Nummer der Privatklägerin handle, vermag nicht eindeutig nachzuweisen, dass der abfotografierte Chatverlauf tatsächlich zwischen der
Privatklägerin und der Schwester des Beschuldigten stattfand. Es könnte ein Chatverlauf mit einer anderen Person gewesen sein und dann lediglich der Name umgespeichert worden sein. Die Chats datieren vom 28. Dezember 2021. Der Chatverlauf ist Türkisch und sei gemäss Verteidigung von der Tochter des Beschuldigten auf Deutsch übersetzt worden (pag. 494). Beim Chatverlauf sollen sich die
Privatklägerin und J.________ über den Beschuldigten und eine Kollegin von ihm (R.________) ausgetauscht haben. Gemäss Übersetzung habe die Privatklägerin geschrieben, dass der Beschuldigte zu seiner Geliebten gerannt sei (vgl. pag. 532). Weiter habe die Privatklägerin geschrieben, dass sie ihm (gemeint ist der Beschuldigte) nicht vertraue (pag. 533). Die Schwester des Beschuldigten soll der Privatklägerin dann u.a. geantwortet haben, dass der Beschuldigte ihrem Mann gesagt hätte, wenn er einen Fehler gemacht hätte (vgl. pag. 532 und pag. 534). Sodann geht aus der Übersetzung hervor, dass die Privatklägerin geschrieben habe: «Wenn ich diese Frau sehe, werde ich ihr den Kopf abtrennen» (pag. 536). Gemäss Verteidigung soll dieser Chatverlauf beweisen, dass die Privatklägerin eifersüchtig auf eine Kollegin des Beschuldigten namens R.________ gewesen sein soll (pag. 498 vgl. pag. 495) und sie sich mit den Vorwürfen gegen den Beschuldigten an ihm habe rächen wollen.
Die eingereichten Chatverläufe stellen lediglich eine Parteibehauptung dar. Dies insbesondere, da sie erst spät im Verfahren eingereicht wurden und somit deren Echtheit und Richtigkeit nicht überprüft werden konnten oder zumindest die Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahme damit hätte konfrontiert werden können. Selbst wenn die Privatklägerin tatsächlich die Chatpartnerin gewesen ist und die entsprechenden Nachrichten geschrieben hätte, vermag dies nach Ansicht der Kammer ihre glaubhaften Aussagen betreffend die Vergewaltigung nicht in Zweifel zu ziehen. Auf das Thema Eifersucht und Rache resp. die Hypothese einer Falschbeschuldigung wird detailliert in E. 11.3.6 hiernach eingegangen werden.
11.3.5 Arztberichte und Zustand der Privatklägerin
Gemäss den in den Akten liegenden Arbeitsunfähigkeitszeugnissen (pag. 97 ff.) war die Privatklägerin umgehend nach dem Vorfall vom 25./26. März 2022 für eine längere Zeit (jedoch mit einem Unterbruch in der Zeit vom 1. bis 26. Mai 2022)
arbeitsunfähig.
Gemäss dem Aufnahmebericht der psychiatrischen Dienste N.________ vom 25. April 2022 wurde die Privatklägerin durch das Frauenhaus aufgrund von akuten Angstzuständen und bestehender Schlafproblematik zugewiesen (pag. 171 f. / pag. 184 ff.). Diesem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass die Privatklägerin über grosse Ängste um das eigene Leben sowie dasjenige ihrer Kinder geklagt habe. Sie leide bereits seit mindestens 2015 unter psychischer und körperlicher Gewalt durch den Ehemann, den Bruder des Ehemannes und die Eltern in der Türkei. Bei der Anamnese wurde beim Somatischen aufgeführt, dass die Privatklägerin über starken Haarausfall geklagt habe, ansonsten aber keine körperlichen Erkrankungen bekannt seien. Zusammenfassend wird im Bericht hauptsächlich von psychischer Gewalt und deren Auswirkungen auf die Privatklägerin geschrieben. Sexuelle Gewalt oder eine Diskushernie werden nicht erwähnt. Ob die Anamnese der Privatklägerin mithilfe einer Übersetzung durchgeführt wurde, geht aus dem Bericht nicht hervor. Offenbar wurde aber für den Nachfolgetermin eine Übersetzung beigezogen (pag. 185 «Prozedere / Beurteilung»). Ob dieser Nachfolgetermin stattgefunden hat oder nicht, erschliesst sich aus den in den Akten liegenden Berichten nicht.
Aus einem weiteren Arztbericht vom 4. Juli 2022 geht hervor, dass sich die Privatklägerin in ambulante psychotherapeutische Behandlung begeben hatte (pag. 100 / pag. 173). Die Privatklägerin habe sich nach massiven Gewalterlebnissen durch den Ehemann gemeldet. Das Erstgespräch habe am 27. Mai 2022 stattgefunden. Die Privatklägerin zeige einen schweren Verlauf mit Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Therapie sei nach vier Sitzungen aufgrund eines Wohnortwechsels beendet worden.
Dem Austrittsbericht der universitären psychiatrischen Dienste Bern (UPD) vom 17. August 2022 ist zu entnehmen, dass sich die Privatklägerin vom 8. bis am 11. August 2022 in stationärer Behandlung befand und eine mittelgradige depressive Episode sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurden (pag. 187 ff.). Die Anamnese erfolgte mit einem Telefondolmetscher. Die Privatklägerin habe in den letzten Tagen zunehmend Erinnerungen gehabt, wie ihr Mann sie «schlecht behandelt» habe. Sie habe Selbstmord begehen wollen. Zur Familienanamnese wurde festgehalten, dass die Schwester der Privatklägerin eine bipolare Störung habe und ihr Vater an Schizophrenie leide. Im Bericht wird darauf hingewiesen, dass die Exploration aufgrund der Sprachbarriere eingeschränkt gewesen sei.
Ferner liegt ein weiterer Arztbericht über die Privatklägerin, datierend vom 6. Februar 2023, in den Akten (pag. 177 f.). Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass die Privatklägerin in der Zeit vom 3. August 2022 bis zum 22. November 2022 fünf Termine für eine psychotherapeutische Behandlung wahrgenommen habe. Zu den aktuellen Beschwerden wurde festgehalten, dass die Privatklägerin Angst habe, in die Türkei ausgeliefert und dort Opfer eines Ehrenmordes zu werden. Weiter habe sie etwa über Schuldgefühle, der Ehe zugesagt zu haben sowie über Rücken- und Kopfschmerzen geklagt. Mit den aufgeführten Rückenschmerzen könnte die von der Privatklägerin erwähnte Diskushernie gemeint sein. Im Bericht wurde sodann unter dem Titel «Entstehungsgeschichte der Beschwerden» aufgeführt, dass die Privatklägerin in der ersten Ehe (S.________) starken Misshandlungen (körperlich, psychisch, sexuell und arbeitskraftmässig) ausgesetzt gewesen sei. Seit 2020 sei sie mit einem in der Schweiz lebenden Cousin verheiratet und im August 2021 via Familiennachzug in die Schweiz eingereist. Die Ehe sei arrangiert gewesen, die Privatklägerin habe den Beschuldigten geheiratet, ohne ihn richtig kennenzulernen. Der Beschuldigte habe nach der Trennung bei den Verwandten verbreitet, die
Privatklägerin habe ihn betrogen und die Verwandten würden ihr daher mit Ehrenmord drohen. Als Diagnose wurde der Privatklägerin eine Anpassungsstörung mit mittelgradig ausgeprägten depressiven Symptomen auf Ehetrennung und Misshandlungen durch den Ehemann gestellt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in den Arztberichten im Wesentlichen der psychische Zustand der Privatklägerin thematisiert wurde und diese Berichte kaum sachdienliche Erkenntnisse – zumindest zum Vorwurf der Vergewaltigung – enthalten. Dennoch lässt sich feststellen, dass die Berichte grundsätzlich mit den Aussagen der Privatklägerin übereinstimmen.
11.3.6 Hypothese der Falschbeschuldigung (bzw. Argumente der Verteidigung)
Die Verteidigung monierte, die schweren Vorwürfe gegen den Beschuldigten seien eher zufällig an die Strafverfolgungsbehörden zugetragen worden (pag. 496) und argumentierte im Wesentlichen wie folgt: Die Privatklägerin sei eifersüchtig gewesen und habe sich am Beschuldigten rächen wollen. Sie habe ihn maximal belastet (pag. 496 ff.). Für die Privatklägerin sei aufgrund des gescheiterten Familiennachzugs die Ehe nutzlos gewesen. Das Ende dieser Ehe habe aber nicht das Ende
ihres Aufenthaltes in der Schweiz zur Folge haben sollen (pag. 498). Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Privatklägerin einst (sexuelle) Gewalt erlebt habe, allerdings nicht vom Beschuldigten (pag. 498). Aufgrund dieser Vorbringen der Verteidigung sind nachfolgend zwei Hypothesen zu prüfen: Eine Erinnerungsüberlagerung und das Erfinden des Vorwurfs der Vergewaltigung (bzw. der ganzen Vorwürfe) aus Eifersucht / Rache und zwecks Erhalt bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung.
Erinnerungsüberlagerung
Die Verteidigung argumentierte, es sei denkbar, dass die Privatklägerin einst
(sexuelle) Gewalt erlebt habe. Eine Erinnerungsüberlagerung oder allenfalls sogar eine unwissentliche Erinnerungsverfälschung sei möglich, denn dadurch würde die emotionale Betroffenheit der Privatklägerin und die teils in ihren Aussagen vorhandenen Realitätskriterien erklärbar sein (pag. 498).
Als die Privatklägerin am 16. Mai 2022 zum Vorwurf der Vergewaltigung einvernommen wurde, sagte sie, zuvor nie so etwas erlebt zu haben (pag. 22 Z. 137). Erstinstanzlich präzisierte sie dazu auf Frage, sie sei noch nie in ihrem Leben
sexuell angegriffen worden (pag. 209 Z. 42 f.). Oberinstanzlich wiederholte die Privatklägerin auf Vorhalt, allgemein so etwas vorher noch nie erlebt zu haben (vgl. pag. 475 Z. 40 ff. und 476 Z. 1 ff.). Auf Nachfrage, wie dies genau gemeint sei, führte die Privatklägerin aus, so etwas zuvor noch nie erlebt und auch nicht gewusst zu haben, dass dies eine Schuld sei. Es sei etwas Kulturelles. So wie sie von ihren Schwägerinnen erfahren habe, hätten sie auch ungewollt, zwangsmässig Geschlechtsverkehr mit ihren Männern. In der Türkei sei dies nicht so wichtig. Die Frau müsse dies einfach mitmachen (pag. 476 Z. 8 ff.).
Ein Hinweis auf frühere Vorfälle lässt sich einzig aus dem Arztbericht vom 6. Februar 2023 (pag. 177 f.) entnehmen: Unter dem Titel «Entstehungsgeschichte der Beschwerden» wurde aufgeführt, dass die Privatklägerin in der ersten Ehe (S.________) starken Misshandlungen (körperlich, psychisch, sexuell und arbeitskraftmässig) ausgesetzt gewesen sei (pag. 177). Auf Vorhalt dieses Berichts bzw. zur Frage, ob sie bestätigen könne, dies in der ersten Ehe erlebt zu haben, sagte die Privatklägerin, in ihrer ersten Ehe keine geschlechtlichen Probleme gehabt zu haben (vgl. pag. 476 Z. 26 ff.). Misshandlungen in erster Ehe verneinte sie explizit (pag. 476 Z. 31 f.). Diese Gewalt, die ihr der Beschuldigte angetan habe, habe sie vorher nicht erfahren (pag. 477 Z. 24).
Hätte die Privatklägerin tatsächlich wie in nur einem Arztbericht erwähnt bereits in erster Ehe Gewalt erlebt, so wäre zu erwarten, dass diese Gewalt bei ihren therapeutischen Behandlungen immer wieder ein Thema gewesen wäre und dies somit Eingang in mehrere Berichte gefunden hätte. Es ist denkbar, dass die gemäss Aussage der Privatklägerin unrichtige Angabe im Arztbericht auf ein sprachliches Problem zurückzuführen ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb nicht auch hier auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, wonach sie in erster Ehe keine Gewalt erlebt habe, abgestellt werden können sollte. Folglich bestehen aus Sicht der Kammer keine Hinweise auf eine Erinnerungsüberlagerung.
Erfinden des Vorwurfs der Vergewaltigung
Zwischen dem in diesem Strafverfahren zu beurteilenden gravierendsten Vorwurf, der angeblichen Vergewaltigung im November 2021, und der Anzeigeerstattung im März 2022 durch die Privatklägerin liegen ca. vier bis viereinhalb Monate. Die
Privatklägerin avisierte damals nicht die Polizei, um in erster Linie die Vergewaltigung zur Anzeige zu bringen, sondern sie rief die Polizei nach dem Vorfall vom 25./26. März 2022 zwischen ihr und dem Beschuldigten zur Hilfe. Anlässlich
der darauffolgenden Einvernahme sagte sie, seit Monaten unter psychischer und sexueller Gewalt zu leiden (pag. 11 Z. 43 f.). Danach wurde im Rahmen dieser Einvernahme der Vorfall vom 25./26. März 2022 erfragt, wobei sexuelle Gewalt weder von der Privatklägerin erwähnt noch entsprechende Fragen von der Polizei dazu gestellt wurden. Nachdem die Privatklägerin eingehend über den Vorfall vom 25./26. März 2022 Aussagen gemacht hatte, wurde sie gefragt, ob es noch weitere Vorfälle gegeben habe, welche sie melden möchte. Ein Sexualdelikt erwähnte die Privatklägerin daraufhin nicht, erzählte aber von körperlicher Gewalt (vgl. pag. 16 Z. 297 ff.). Die Privatklägerin beantwortete die Nachfrage, wie häufig es zu körperlicher Gewalt gekommen sei und ergänzte, dass es auch zu sexueller Gewalt gekommen sei (pag. 16 Z. 306 ff.). Anschliessend erzählte sie in freier Rede, wie es zur Vergewaltigung gekommen sei (pag. 16 Z. 309 ff.).
Die Polizei fragte die Privatklägerin anlässlich einer nächsten Einvernahme, weshalb sie nicht direkt nach dem Vorfall der Vergewaltigung zur Polizei gegangen sei. Die Privatklägerin antwortete, dass es eine Heirat in der Verwandtschaft sei. Die Resultate würden sehr schwerwiegend sein können. Jetzt würden es alle erfahren und sie und ihre Kinder würden aus der Familie ausgestossen werden (pag. 27 Z. 406 ff.). Das alles zu wiederholen zermürbe sie (pag. 21 Z. 57). Mehrfach sagte sie in ihren Einvernahmen, es sei nicht einfach über sexuelle Gewalt zu sprechen. Sie begründete dies mit den Gewohnheiten, Sitten und dem Umfeld, in dem sie aufgewachsen und sozialisiert worden sei (pag. 16 Z. 314 f.; pag. vgl. auch pag. 27 Z. 407 ff. und pag. 475 Z. 9 ff.; vgl. auch bereits im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 25./26. März 2022 pag. 14 Z. 189 ff.). In der türkischen Gesellschaft dürfe eine Frau dem Mann gegenüber nie Nein sagen und ihn ablehnen (pag. 16 f. Z. 329 f.). In ihrer Kultur sei es so, dass die Männer alles tun könnten und die Frauen sich unterordnen müssten (pag. 21 Z. 62 f.). Es gehöre sich nicht, dass eine Frau sich über ihren Mann beklage (pag. 24 Z. 217 f.).
Nachdem die Privatklägerin bei der Schilderung des Vorfalles gesagt hatte, dass der Beschuldigte ihr die Trainerhosen ausgezogen gehabt habe (pag. 21 Z. 101), wurde sie aufgefordert, zu erzählen, wie es weitergegangen sei. Die Privatklägerin sagte, dass der Beschuldigte auf ihr gelegen sei. Sie schäme sich, dies zu erzählen (pag. 21 Z. 104). Die Privatklägerin sprach danach offenbar nicht mehr weiter und es wurde ihr dann von der Polizei erklärt, dass es für die Polizei wichtig sei, die Details zu klären (pag. 21 Z. 106 Verbal). Im Verlaufe der Einvernahme berichtete die Privatklägerin, sich erniedrigt und beschmutzt zu fühlen. Es mache sie traurig, sich an diese Dringe zu erinnern. Sie würde nicht darüber reden wollen, es sei nicht einfach für sie (pag. 27 Z. 381 f.). Dass sich die Privatklägerin geschämt hat, zeigt sich auch darin, dass sie gemäss eigenen Angaben niemandem vom Vorfall erzählt hat (pag. 27 Z. 400 f.).
Unbestritten ist (vgl. E. 10.2 hiervor), dass sich die Privatklägerin im Dezember 2021 bis Januar 2022 ohne den Beschuldigten in der Türkei aufhielt und danach wieder in die Schweiz zum Beschuldigten zurückkehrte. Es ist notorisch, dass das Verhalten der Opfer aus Sicht eines unbeteiligten Dritten nicht immer nachvollziehbar ist. Eindrücklich ist ihre Antwort auf die Frage, weshalb sie nach diesem Aufenthalt zurück in die Schweiz und somit «quasi zum gewalttätigen Mann zurück» gekommen sei. Sie antwortete u.a., dass es aufgrund des Drucks der Familie des Beschuldigten und ihres Vaters gewesen sei (vgl. pag. 40 Z. 166 ff.). Sie habe in der Türkei keine Sicherheit für ihr Leben gehabt und ihr Mann habe das Flugticket bereits organisiert gehabt (pag. 40 Z. 176 f.). Oberinstanzlich sagte sie, realisiert zu haben, dass der psychische Druck und die Lebensgefahr in der Türkei grösser sei als hier. Sie wisse auch von den Medien, wie viele Frauen und Kinder Gewalt
erfahren würden und dort sei dies noch viel mehr (vgl. pag. 472 Z. 26 ff.). Zudem hat offenbar die psychische und physische Gewalt nach ihrer Rückkehr in die Schweiz zugenommen (vgl. pag. 40 Z. 169 ff.) und wie bereits erwähnt (E. 11.3.2 hiervor) erhielt die Kammer sowohl gestützt auf die Akten als auch anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme den Eindruck, dass die psychischen Auswirkungen nach den Drohungen und Tätlichkeiten für die Privatklägerin viel gravierender
waren als nach der Vergewaltigung.
Das Bundesgericht hat die Gründe für späte Anzeigeerstattungen wie folgt dargestellt: Es dürfe als gerichtsnotorisch gelten, dass Opfer von Sexualdelikten aus verschiedenen Gründen, namentlich Angst und Scham, oftmals auf eine Anzeigeerstattung verzichteten und – wenn überhaupt – sich viele Betroffene erst später (nach Tagen, Monaten oder gar Jahren) über das Vorgefallene mitteilten und bis dahin kaum äusserlich wahrnehmbare Reaktionen auf das Erlebte zeigten (BGE 147 IV 409 E. 5.4.1).
Übereinstimmend mit diesen allgemeinen Ausführungen aus der Gerichtspraxis hat die Privatklägerin im Strafverfahren glaubhaft dargelegt, dass sie sich vor der Verwandtschaft und den Konsequenzen, wenn sie sich als Frau gegen ihren eigenen Ehemann stellt, gefürchtet hat. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang ihre Antwort auf die Frage, weshalb sie sich aufgrund der Handlung nicht in ärztliche Behandlung begeben habe. Die Privatklägerin antwortete, es sei ihre Rolle gewesen, die Ehe so weiterführen zu können, ohne dass etwas rausgehe (vgl. pag. 26 Z. 361). Nach Ansicht der Kammer ist insbesondere mit Blick auf den kulturellen und familiären Hintergrund der Privatklägerin sowie angesichts der Umstände, dass sie zum Zeitpunkt der Vergewaltigung erst wenige Monate in der Schweiz war, kaum Deutsch sprach und folglich zumindest eine gewisse Abhängigkeit vom Beschuldigten bestand, nachvollziehbar, dass die Privatklägerin nach dem Vorfall
weder zum Arzt noch zur Polizei ging.
Ferner ist das späte und schrittweise Erzählen der Privatklägerin von den für sie schambehafteten und höchstpersönlichen Ereignissen realistisch und bei Opfern sexueller und/oder häuslicher Gewalt häufig anzutreffen. Die von ihr geschilderte Angst und Scham, derentwegen Opfer sexueller Gewalt (gerade im Rahmen einer ehelichen Beziehung) oftmals Mühe haben, Anzeige zu erstatten, ist notorisch. Eindrücklich ist die Aussage der Privatklägerin, sie habe das [den Geschlechtsverkehr] abgelehnt, das sei nicht optimal gewesen (pag. 209 Z. 24). Sie hat die Schuld bei sich selbst gesucht, was ein typisches Opferverhalten darstellt. Wenn es der Privatklägerin darum gegangen wäre, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, wäre es ihr ein Leichtes gewesen, die Anzahl der Vorwürfe zu erhöhen und den geschilderten Vorfall gravierender darzustellen oder diesen zumindest in den Vordergrund zu stellen. Sie belastete den Beschuldigten jedoch eben gerade nicht übermässig. Die Kammer kann sich diesbezüglich den Erwägungen der Vorinstanz anschliessen (S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 279 f.):
Weiter belastete die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten auch nicht übermässig. So schilderte sie keine Schmerzen bei der vaginalen Penetration (p. 26 Z. 354 f.) und erzählte, nicht körperlich verletzt (p. 22 Z. 131) und nicht bedroht (p. 27 Z. 387 f.) worden zu sein. Würde die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigen, wären deutlich vehementere oder zumindest weniger differenzierte Vorwürfe zu erwarten gewesen. Dies gilt umso mehr, als es sich um ein «Vieraugendelikt» handelt und mehrmals konkret in diese Richtung gefragt wurde: «Was meinten Sie mit Sie seien verletzt worden?» (p. 22 Z. 130); «Verursachte die Handlung Schmerzen? Wenn ja wo?» (p. 26 Z. 354); «Wurden Hilfsmittel, Waffen, Gegenstände eingesetzt?» (p. 27 Z. 384); «Wurde gedroht? Wenn ja, wie?» (p. 27 Z. 387). Es wäre ein Leichtes gewesen, den Beschuldigten mit gravierenden Vorwürfen zu belasten. […]
Ebenfalls nachvollziehbar und glaubhaft erscheint die Begründung der Privatklägerin, weshalb sie die Vergewaltigung dann anlässlich der Einvernahme zur häuslichen Gewalt gemeldet hat. So sagte sie auf entsprechende Frage, dass sie Mut gefasst habe (pag. 27 Z. 411 ff.). Sie erklärte weiter, dass es keinen Grund mehr zum Schweigen gegeben habe. Alles sei so schmutzig und dreckig geworden (pag. 27 Z. 414 f.). Die Privatklägerin hatte nach dem Polizeieinsatz im März 2022 offenbar nichts mehr zu verlieren, denn ihre Befürchtung ausgestossen zu werden, ist gemäss ihren Erzählungen anlässlich ihrer zweiten Einvernahme eingetreten.
Gestützt auf das Gesagte lässt sich festhalten, dass das Aussageverhalten der
Privatklägerin ein typisches Opferverhalten darstellt und sich in den Aussagen Komplexe von Realkennzeichen finden. Schliesslich gilt zu prüfen, ob und wenn ja welche Anhaltspunkte für eine Falschbeschuldigung vorliegen bzw. welche Motive die Privatklägerin für das Erfinden eines solchen Vorwurfs hätte haben können. Von der Verteidigung wurden Eifersucht und Rachegefühle der Privatklägerin sowie ein von ihr gewünschter Verbleib in der Schweiz (d.h. eine Aufenthaltsbewilligung) geltend gemacht.
Eifersucht und Rachegefühle
Die Verteidigung argumentierte oberinstanzlich, die Privatklägerin sei sehr eifersüchtig gewesen und es seien früh gewisse Rachegefühle da gewesen. Die Freundschaft des Beschuldigten zu einer Schweizer Kollegin habe zum Drama geführt. Die Privatklägerin habe bereits anlässlich der ersten Einvernahme ausgesagt, dass der Beschuldigte sie betrogen habe (pag. 496).
Der Beschuldigte gab an, dass seine erste Scheidung wegen Eifersucht gewesen sei (pag. 483 Z. 37). Zur Frage, wer eifersüchtig gewesen sei, sagte der Beschuldigte, dass es die damalige Ehefrau gewesen sei (pag. 491 Z. 29 ff.). Auf Frage, ob es zutreffe, dass er seine Ehefrau betrogen habe, antwortete der Beschuldigte: «Nein, ich habe sie nicht betrogen. Es sind meine normalen Freunde (pag. 490 Z. 21 f.). Der Beschuldigte gab zu Protokoll, später erfahren zu haben, dass die Privatklägerin anhand seines Handys Sachen gesehen habe und sie seine Kollegin nachher bedroht habe. Dies sei ca. zwei Monate, bevor sie die Wohnung verlassen habe, gewesen (pag. 490 Z. 25 ff.). Er ergänzte, noch sagen zu wollen, dass die Privatklägerin seine Kollegin mit dem Tod bedroht habe. Eigentlich habe sie [die Kollegin] auch hierhin kommen wollen. Sie habe aber Angst und sei deshalb nicht gekommen (pag. 490 Z. 31 ff.). Diese Aussage ist ein weiteres Beispiel für die pauschalen Gegenangriffe des Beschuldigten und ist nicht glaubhaft. Hätte seine Kollegin tatsächlich Angst vor der Privatklägerin gehabt, hätte sie ebenfalls Anzeige gegen die Privatklägerin erstatten können.
Demgegenüber berichtete die Privatklägerin, nach ein paar Monaten in dieser Ehe habe ihr Mann sie hier betrogen. Dies sei für sie inakzeptabel und unerträglich gewesen (pag. 14 Z. 202 f.). Sie seien seit dem 18. Dezember 2020 verheiratet. Kurz nach dem ersten Jahrestag der Eheschliessung habe sie erfahren, dass eine
andere Frau im Spiel sei (pag. 14 Z. 213 ff.). Die Privatklägerin begründete
oberinstanzlich ihren Aufenthalt in der Türkei im Dezember 2021 und Januar 2022 damit, verschiedene Ehebetrüge beobachtet zu haben. Sie sei traurig gewesen und sie habe dann in die Türkei gehen und ihre Kinder wiedersehen wollen (vgl. pag. 465 Z. 26 ff.). Sie konkretisierte auf Frage im Verlaufe der Einvernahme, in die Schweiz gekommen zu sein und nach ca. zwei Monaten bemerkt zu haben, dass er sie betrogen habe. Sie habe die Frau nicht gekannt. Der Beschuldigte habe keinen Code bei seinem Handy und in seiner Handygalerie habe er Fotos mit der anderen Frau gehabt. Die Privatklägerin gab an, dies sowie eine Message mit Herz gesehen und gefragt zu haben, wer es sei. Er habe gesagt, es sei seine Ex (vgl. pag. 475 Z. 23 ff., pag. 477 Z. 36 ff. und pag. 478 Z. 26 ff.). Die Frage der Verteidigung, ob sie eine eifersüchtige Person sei, beantwortete die Privatklägerin wie folgt: «Nein, normal wie jeder Mensch. Nicht übertrieben» (pag. 477 Z. 41 f.). Auf Nachfrage, ob Sie jemals gegenüber dem Beschuldigten eifersüchtig gewesen sei, sagte die
Privatklägerin u.a., dass es sie verletzt habe und ihre Gefühle in ein Chaos gekommen seien (vgl. pag. 478 Z. 1 ff.). Entgegen der Argumentation der Verteidigung wertet die Kammer dies nicht als widersprüchlich und Indiz dafür, dass die Privatklägerin den Beschuldigten aus Rache und/oder Eifersucht falsch belasten würde. Es erscheint nachvollziehbar, dass ein allfälliger Ehebetrug die Privatklägerin – unabhängig davon, ob sie den Beschuldigten liebte oder nicht – verletzte, nachdem sie ihr altes Leben und ihre Kinder in der Türkei zurückgelassen hatte, um mit ihrem Ehemann in der Schweiz leben zu können.
Betreffend die von der Verteidigung oberinstanzlich eingereichten Chatverläufe und allfälliger Eifersucht und Rachegefühl erwägt die Kammer:
Wäre die Privatklägerin tatsächlich eifersüchtig gewesen und hätte den Vorwurf der Vergewaltigung lediglich erfunden, um sich am Beschuldigten zu rächen, so wäre fraglich, weshalb sie dann nicht bereits nach diesem Chatverlauf im Dezember 2021 oder aber zumindest nach ihrer Rückkehr in die Schweiz und somit irgendwann im Januar / Februar 2022 zur Polizei gegangen ist und die Vergewaltigung zur Anzeige gebracht hat. Nach Auffassung der Kammer erscheint daher auch mit Blick auf den zeitlichen Ablauf der geschilderten Ereignisse nicht nachvollziehbar, dass die Privatklägerin den Beschuldigten aus Rache oder Eifersucht mit dem Vorwurf der Vergewaltigung hätte falsch belasten sollen.
Aufenthaltsbewilligung
Schliesslich ist die Hypothese zu prüfen, wonach die Privatklägerin die Vergewaltigung erfunden hatte, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erwirken.
Der Beschuldigte äusserte den Verdacht, dass die Privatklägerin ihn lediglich in der Hoffnung, ihre beiden volljährigen Kinder mittels Familiennachzugs in die Schweiz holen zu können, geheiratet habe. Er habe aufgrund des erhofften Familiennachzugs sogar in eine grössere Wohnung gewechselt. Erst als sich herausgestellt
habe, dass der Familiennachzug nicht bewilligt würde, hätten die Eheprobleme angefangen und die Privatklägerin versuche mit allen Mitteln hier zu bleiben (vgl. pag. 45 Z. 68 ff.; pag. 50 Z. 342; pag. 51 Z. 359 ff.; pag. 59 Z. 46 ff.; pag. 60 Z. 95; pag. 485 Z. 14 ff.). Der Beschuldigte gab zu Protokoll, dass die Privatklägerin nach der Trennung ja auch gewusst habe, weil sie kurze Zeit zusammen gewesen seien, dass sie in die Türkei zurückgeschickt werde. Damit [mit der Anzeige] habe sie Zeit gewinnen wollen (pag. 215 Z. 6 ff.).
Der Beschuldigte lebt gemäss eigenen Angaben seit 23 Jahren in der Schweiz (pag. 46 Z. 133) und hat seit mehr als 10 Jahren den Schweizer Pass (pag. 483 Z. 41). Daher konnte er der Privatklägerin tatsächlich eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verschaffen. Allerdings sagte sie, sie habe eigentlich gar nicht
kommen wollen. Sie habe es alles verzögern lassen, so gut sie das gekonnt habe (pag. 464 Z. 14 f.). Die Ehe habe sie dann dazu gezwungen und habe ihr intaktes Leben in Ankara durcheinander gebracht und habe sie von ihren Kindern getrennt (pag. 465 Z. 15 ff.). Sie habe gedacht, sie würde niemals lebend in die Türkei
zurückkehren (pag. 15 Z. 270 f.). Die Privatklägerin berichtete im Zusammenhang mit dem negativen Entscheid betreffend Familiennachzug für ihren Sohn, dass sie schon als sie in die Schweiz gekommen sei, alle Unterlagen via Konsulat übergeben habe. Sie habe nur für ihren Sohn den Antrag gestellt. Wie jede Mutter würde sie natürlich auch mit ihrem Kind zusammen sein wollen (pag. 465 Z. 9 ff.).
Wäre es der Privatklägerin tatsächlich um eine Aufenthaltsbewilligung gegangen, so wäre der Vorwurf der Vergewaltigung hierfür nicht erforderlich gewesen.
Gemäss dem damals geltenden Art. 50 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; Stand am 2. Oktober 2021) besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Gemäss Art. 50 Abs. 2 aAIG können wichtige persönliche Gründe nach Abs. 2 Bst. b namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem
Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Somit ist festzuhalten, dass bereits im Falle häuslicher Gewalt dem Opfer eine selbständige Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann und wenn die Privatklägerin sich diesbezüglich bereits im Vorfeld informiert hätte, – wovon bei dieser Hypothese auszugehen ist – dann hätte sie auch dies in Erfahrung gebracht. Ferner wäre eine Aggravation zu erwarten und es ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin den Vorwurf der Vergewaltigung von Anfang an erwähnt hätte. Schliesslich wäre es auch mit Blick auf die Kinder der Privatklägerin unlogisch, dass sie wie vom Beschuldigten geltend gemacht, mit ihrer Anzeige
lediglich eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhalten wollte. Die Privatklägerin sagte, mit ihren Kindern zusammen sein zu wollen (etwa pag. 465 Z. 13 ff.) und auch der Beschuldigte gab zu Protokoll, dass sie ihre Kinder vermisst habe (pag. 46 Z. 89). Der negative Entscheid betreffend Familiennachzug wurde bereits Monate vor der Anzeigeerstattung durch die Privatklägerin gefällt und somit war klar, dass sie ihren Sohn nicht in die Schweiz holen kann. Folglich erscheint auch mit Blick auf die zeitliche Abfolge der Geschehnisse das Motiv der Aufenthaltsbewilligung nicht plausibel.
Fazit betreffend das Erfinden des Vorwurfs
Nach Auffassung der Kammer wäre die Privatklägerin vom Intellekt her zwar wohl fähig, den Vorwurf der Vergewaltigung zu erfinden. So gab sie selbst zu Protokoll, sich gut verbalisieren zu können (pag. 463 Z. 7). Diesen Eindruck hatte auch die Kammer. Wären die Vorwürfe tatsächlich erfunden worden, so ist davon auszugehen, dass deutlich massivere und insbesondere noch mehr Vorfälle geltend gemacht worden wären. Eine maximale Belastung des Beschuldigten liegt nicht vor. Es wäre für die Privatklägerin ein Leichtes gewesen, weitere Vorfälle zu erfinden und den vorliegend zu beurteilenden Vorwurf der Vergewaltigung gewaltvoller darzustellen. Namentlich wäre es – da die Vergewaltigung bereits einige Monate
zurück lag – ein Leichtes gewesen, die Frage, wie sie es meine, verletzt worden zu sein, auszuschmücken. Allfällige leichtere physischen Verletzungen wären nach dieser Zeit ohnehin nicht mehr nachweisbar gewesen. Die Privatklägerin tat dies aber nicht und sagte sogar, körperlich nicht verletzt gewesen zu sein (vgl. pag. 22 Z. 130 f.).
Der Privatklägerin müsste für das Erfinden des Vorwurfs eine sehr hohe kriminelle Energie und Durchtriebenheit zugeschrieben werden. Hierfür sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Im Gegenteil sind ihre Aussagen wie bereits aufgezeigt von Realkennzeichen geprägt, welche nicht nur einzeln stellenweise auszumachen sind, sondern ganze Komplexe davon, was äusserst schwer zu konstruieren wäre. Das Aufrechterhalten einer solchen Geschichte bzw. diese wiederholt über mehrere Jahre hinweg glaubhaft zu erzählen, wäre mit einer enormen Anstrengung verbunden. Insbesondere vor dem Hintergrund des angeschlagenen psychischen Zustands der Privatklägerin wäre es wohl für sie kaum möglich, eine nicht erlebte Geschichte derart erlebnisbasiert zu schildern. Überdies ist zu bedenken, dass die Privatklägerin mit ihrer Anzeige und den Aussagen gegen den Beschuldigten den Bruch mit ihrer Familie und Verwandtschaft riskierte. Die Privatklägerin wurde
offenbar tatsächlich von ihrer Familie und Verwandtschaft ausgestossen, nachdem sie gegenüber der Polizei ihre Aussagen getätigt hat. Aufgrund des Ausgeführten ist klarerweise nicht von einer Falschbeschuldigung infolge Rache und/oder Eifersucht oder zwecks Erhalt bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung auszugehen.
11.4 Gesamtwürdigung und Beweisergebnis der Kammer
Aufgrund der Würdigung der Beweismittel erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss Ziff. I.3. der Anklageschrift als erstellt. Demnach ist erstellt, dass der Beschuldigte an einem Tag im November 2021 um die Mittagszeit gegen den Willen der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr vollzog. Die Privatklägerin räumte im Schlafzimmer den Kleiderschrank auf. Dann kam der Beschuldigte ins Schlafzimmer, legte sich auf das Bett und sagte der Privatklägerin, mit ihr schlafen zu wollen. Die Privatklägerin sagte dem Beschuldigten, ihre Tage zu haben und, dass es nicht gehe. Der Beschuldigte wurde laut und beschimpfte die Privatklägerin mit: «Du Hund, wie kannst du mir nein sagen?». Die Privatklägerin verliess das Schlafzimmer und ging ins Wohnzimmer. Der Beschuldigte kam der Privatklägerin nach, packte sie an den Haaren, zog daran und zerrte sie zurück ins Schlafzimmer. Die Privatklägerin spürte aufgrund einer Diskushernie in den Halswirbeln starke Schmerzen und konnte sich nicht mehr bewegen. Dem Beschuldigten sagte sie, dass es sehr weh tut und er sie loslassen soll. Sie konnte ihre linke Hand nicht mehr bewegen, versuchte aber den Beschuldigten so fest wie möglich wegzustossen, was ihr jedoch nicht gelang. Der Beschuldigte zog das T-Shirt der Privatklägerin nach oben, zog ihr die Trainerhose aus, hielt sie mit einer Hand fest und vollzog gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr.
12. Vorwürfe der wiederholten Tätlichkeiten und der Drohung (Ziff. I.1. und 2. der Anklageschrift)
12.1 Vorbemerkung
Betreffend den Vorwurf der wiederholten Tätlichkeiten werden vorab lediglich die Tätlichkeiten, welche in der Nacht vom 25. auf den 26. März 2022 begangen
worden sein sollen, betrachtet, da diese in einem engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorwurf der Drohung, angeblich in der gleichen Nacht begangen, stehen. Auf die weiteren, wiederholten Tätlichkeiten in der Zeit vom 1. Februar 2022 bis 25. März 2022 wird anschliessend in E. 12.4.7 eingegangen.
12.2 Unbestrittene und bestrittene Sachverhalte (Vorfall vom 25. auf den 26. März 2022)
Unbestritten ist, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin in der Nacht vom 25. auf den 26. März 2022 zu einer Auseinandersetzung gekommen ist. Weiter ist unbestritten, dass am 26. März 2022 zuerst der Beschuldigte und
daraufhin auch die Privatklägerin die Polizei gerufen haben (vgl. pag. 38; pag. 45 f. Z. 83 ff.; pag. 59 Z. 58 f.).
Der Beschuldigte bestreitet, Gewalt gegen seine Ehefrau angewendet zu haben. Er macht geltend, die Auseinandersetzung sei gegenseitiger Natur gewesen, es habe ein gegenseitiges Stossen gegeben (etwa pag 49 Z. 270). Den Vorwurf der Drohung sowie den Vorwurf der weiteren regelmässigen bzw. wiederholten Tätlichkeiten bestreitet er vollumfänglich (etwa pag. 51 Z. 354; pag. 59 f.; pag. 214 Z. 26 ff. und Z. 34 ff.).
12.3 Beweismittel
Als subjektive Beweismittel liegen die Aussagen der Privatklägerin (polizeiliche Einvernahmen als Opfer am 4. Mai 2022 [pag. 10 ff.], Einvernahme durch
die Staatsanwaltschaft am 30. August 2022 [pag. 35 ff.], Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 3. April 2023 [pag. 208 ff.] sowie
oberinstanzliche Einvernahme am 26. November 2024 [pag. 461 ff.]) und des Beschuldigten (Einvernahme durch die Polizei vom 11. Juli 2022 [pag. 43 ff.], durch die Staatsanwaltschaft am 30. August 2022 [pag. 57 ff.], durch die Vorinstanz am 3. April 2023 [pag. 213 ff.] und anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung am 26. November 2024 [pag. 482 ff.]) vor.
Als objektives Beweismittel dient der Anzeigerapport vom 26. Juli 2022 (pag. 2 ff.) sowie betreffend den Vorwurf der Tätlichkeiten eine Fotodokumentation vom 26. März 2022 (pag. 6 ff.).
12.4 Beweiswürdigung der Kammer
12.4.1 Anzeigerapport vom 26. Juli 2022
Dem Anzeigerapport (pag. 2 ff.) lässt sich entnehmen, dass die Polizei am 26. März 2022 um 11:58 Uhr telefonisch durch den Beschuldigten gerufen worden sei, wobei im Rapport kein Grund für den Anruf festgehalten wurde. Somit ist unklar, was der Beschuldigte der Polizei bei seinem Anruf mitgeteilt hat. Gemäss
Anzeigerapport konnten der Beschuldigte und dessen Bruder beim Eintreffen der Polizei vor dem Gebäude angetroffen werden. Die Privatklägerin habe beim Erblicken der Polizisten zu weinen begonnen und habe ihnen nebst den fotografierten Verletzungen (vgl. Fotodokumentation pag. 6 ff.; E. 12.4.2 hiernach) noch blaue Flecken am rechten Bein gezeigt. Es sei zu bezweifeln, dass die Verletzungen tatsächlich nur durch Schubsen entstanden seien.
12.4.2 Fotodokumentation
Die Fotos (pag. 6 ff.) wurden von der Polizei gemäss Anzeigerapport (pag. 3) am 26. März 2022 in der ehelichen Wohnung des Beschuldigten und der Privatklägerin aufgenommen. Es sind ein blauer Fleck am linken Oberarm (pag. 7), eine Rötung an der Wange (pag. 8) und eine Nackenverletzung (pag. 9) dokumentiert. Die
Polizei hat offenbar lediglich die Verletzungen fotografiert, welche die Privatklägerin ihnen zeigte. Es ist unklar, ob es allenfalls noch weitere Verletzungen gab, denn es wurde keine Untersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin angeordnet und durchgeführt.
Die Vorbringen der Verteidigung betreffend die Verletzungen der Privatklägerin werden in E. 12.4.6 hiernach aufgegriffen.
12.4.3 Arztberichte
Vorab kann auf die Ausführungen in E. 11.3.5 verwiesen werden. Aus den Berichten geht hervor, dass sich die Privatklägerin vor dem Beschuldigten und der gemeinsamen Verwandtschaft fürchtet, sie werde von ihnen bedroht. Sie klagte über grosse Ängste um das eigene Leben sowie das Leben ihrer Kinder (etwa pag. 171). Sie berichtete von starker körperlicher und psychischer Gewalt durch
ihren Ehemann. Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin im Wesentlichen mit den Arztberichten übereinstimmen.
12.4.4 Vorbemerkung betreffend die Aussagen der Privatklägerin und den Beschuldigten
Es wäre wünschenswert gewesen, wenn die Privatklägerin bei jeder Einvernahme zur freien Erzählung aufgefordert worden wäre und überdies die erste Einvernahme nicht erst zwei Monate nachdem die Polizei aufgrund des Vorfalles vom 25./26. März 2022 benachrichtigt worden ist, durchgeführt worden wäre. Gleiches gilt für die Einvernahmen des Beschuldigten. Dieser wurde gar erst am 11. Juli 2022 und somit erst dreieinhalb Monate nach dem Polizeieinsatz vom 26. März 2022 einvernommen. Zwar ist dieser Umstand vermutlich u.a. auf die Tatsache, dass anlässlich der ersten Einvernahme der Privatklägerin ein Sexualdelikt bekannt wurde, zurückzuführen und zuerst eine Folgeeinvernahme durchzuführen war.
Allerdings fand diese Folgeeinvernahme der Privatklägerin ebenfalls bereits Mitte Mai 2022 statt. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn der Beschuldigte anschliessend ebenfalls zeitnaher zu den Vorwürfen einvernommen worden wäre.
12.4.5 Aussagen der Privatklägerin
Die Privatklägerin sagte zu Beginn ihrer ersten polizeilichen Einvernahme, dass sie seit Monaten unter psychischer und sexueller Gewalt leide (pag. 11 Z. 43 f.).
Grund für die Auseinandersetzung vom 25./26. März 2022
Die Privatklägerin gab zu Protokoll, dass die Auseinandersetzung vom 25./26. März 2022 zwischen ihr und dem Beschuldigten wegen ihrer Arbeitsstelle begonnen
habe. Es habe deshalb zuerst eine mündliche Auseinandersetzung gegeben. Der Beschuldigte wolle nicht, dass sie arbeite (pag. 12 Z. 96 f.). Ihre Arbeitsstelle sei die Sache gewesen, die ihn aus der Fassung gebracht habe (pag. 16 Z. 303 f.; vgl. pag. 473 Z. 4 ff.). Zwar erscheint zunächst nicht nachvollziehbar, weshalb ihr Mann ihr die Arbeitsstelle vermittelt haben und es ihn dann gestört haben sollte, dass sie arbeitet. Die Privatklägerin erklärte diesbezüglich, dass er sie via O.________, die Ex-Frau von T.________, habe kontrollieren wollen (pag. 473 Z. 12 ff.). Aufgrund der gesamten Konstellation (durch die Verwandtschaft zumindest in die Wege geleitete Ehe) scheint es nicht abwegig, dass der Beschuldigte der Privatklägerin diese Arbeitsstelle vermittelte, um sie via seine Schwägerin zu kontrollieren.
Auseinandersetzung vom 25./26. März 2022
Die Privatklägerin schilderte den Vorfall vom 25./26. März 2022 anlässlich ihrer
ersten Einvernahme in freier Rede (pag. 11 Z. 62 ff.). Dabei schilderte sie, dass und inwiefern sie von ihrem Ehemann zuerst bedroht worden sei und anschliessend Gewalt erlebt habe (pag. 11 ff.). Der Beschuldigte habe in der Nacht vom 25. auf den 26. März 2022 nach Alkohol gerochen (pag. 13 Z. 162). Die Frage, ob sie Auswirkungen des Alkoholkonsums habe feststellen können, verneinte die
Privatklägerin. Der Beschuldigte mache solche Dinge auch ohne Alkohol. Alkohol gebe ihm auch eine gewisse Gelassenheit und Lockerheit (pag. 14 Z. 181 ff.). Die Privatklägerin schilderte die Auseinandersetzung chronologisch und mit erlebnisbasiert wirkenden Einschüben zu ihren Überlegungen sowie Gewohnheiten von ihr und dem Beschuldigten (etwa pag. 11 Z. 65 ff.).
Betreffend den Vorwurf der Drohung führte die Vorinstanz zunächst aus (S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 286 f.; Hervorhebungen im Original):
Die Straf- und Zivilklägerin erklärte in der ersten, polizeilichen Einvernahme vom 04.05.2022 (p. 10 ff.) im Rahmen des freien Erzählens, dass der Beschuldigte am 25./26.03.2022 spöttisch zu ihr gesagt habe: «Frau C.________, du wirst deine Arbeit verlassen. Ich werde dafür sorgen, dass du deine Arbeit verlierst.» (p. 12 Z. 73 f.). Auf Frage, weshalb der Beschuldigte wolle, dass sie die Arbeitsstelle verliere, führte sie aus, dass er besorgt gewesen sei und es ihn gestört habe. Er habe nicht gewollt, dass sie soziale Kontakt [sic!] habe und sozialisiert werde. Er habe alles unter Kontrolle haben und regulieren wollen. Die Ex-Ehefrau des Bruders des Beschuldigten O.________ habe ihr die Arbeitsstelle vermittelt, um sie unter Kontrolle zu halten (p. 12 Z. 82 ff.). O.________ und sie würden gemeinsam in der U.________ (Arbeitsstelle) arbeiten (p. 12 Z. 93). Auf Nachfrage, auf welche Weise sie belästigt worden sei, gab die Straf- und Zivilklägerin an, dass es zuerst eine mündliche Auseinandersetzung wegen der Arbeitsstelle gegeben habe. Der Beschuldigte wolle nicht, dass sie arbeite. Er habe nur nach einem Grund gesucht, um mit ihr zu schimpfen und habe sie psychisch unter Druck setzen und schlagen wollen (p. 12 Z. 95 ff.). Damit lieferte die Straf- und Zivilklägerin eine nachvollziehbare und plausible Erklärung, weshalb es seitens des Beschuldigten zur Aussage über ihre Arbeitsstelle kam und weshalb ihn das gestört haben soll. Weiter führte die Straf- und Zivilklägerin aus, dass es in der Nacht vom 25./26.03.2022 bis um 05:00 Uhr morgens zu Auseinandersetzungen und Gewalt gekommen sei (p. 12 Z. 101 f.). Konkret habe der Beschuldigte sich neben sie gesetzt und gesagt (p. 12 Z. 103 ff.): «Schau mal, Frau C.________, ich weiss, was du an deinem Arbeitsplatz machst, ich weiss, was in deinem Kopf vorgeht. Die Vögel bringen mir Nachricht über dich. Du wirst sagen, dass du von mir geschlagen wirst, aber das ist sinnlos, niemand wird dir glauben, weil du Ausländerin bist und ich Schweizer Bürger. Du wirst zurück in die Türkei geschickt werden und dort wird der Rest der Arbeit mit deinem Vater und Bruder erledigt werden». Damit schilderte die Straf- und Zivilklägerin anschaulich und detailliert den konkreten Wortlaut der Aussagen des Beschuldigten. Sie verwendete auch originelle Ausdrücke wie z.B.: «Die Vögel bringen mir Nachricht über dich» oder «dort wird der Rest der Arbeit (...) erledigt werden». Weiter erklärte sie, so habe er sie immer bedroht. Mit den «Vögeln» meine sie O.________ (p. 12 Z. 107 f.). Im Nachgang zu dieser Aussage erklärte die anwesende Übersetzerin, dass «den Rest der Arbeit erledigen» so zu verstehen sei, dass die Straf- und Zivilklägerin mit dem Tod bedroht worden sei (p. 12 Z. 110 f.). Der Beschuldigte habe diese Drohungen immer wieder wiederholt. Er habe sie unter Druck gesetzt (p. 12 Z. 113).
Die Straf- und Zivilklägerin führte weiter aus, dass der Beschuldigte sich im Rahmen der Gewalttätigkeiten dann ausgeruht und sie dazwischen bedroht habe (p. 13 Z. 120 ff.). Er habe gesagt, er habe die ganze Verwandtschaft hinter sich und würde es wie einen Ehrenmord aussehen lassen. Sie hätte ihn zudem mit seinem besten Freund betrogen. Sie würden ihr das Genick brechen. Sie habe zwei Kinder in der Türkei und er habe gesagt, sie würden ihre Kinder umbringen. Ihr Schwager sei in der ganzen Verwandtschaft als Psychopath bekannt. Er hänge die ganze Zeit mit Drogenabhängigen herum und habe vor ein paar Monaten mit Waffengewalt eine Tankstelle überfallen (p. 13 Z. 124 ff.). Sie habe zwei Kinder in der Türkei, welche bei ihrem Vater im gleichen Stadtteil leben würden, wie die Familie des Beschuldigten (p. 14 Z. 220 f.). Sie erzählte weiter, dass die Grundlagen in dieser Familie für einen Ehrenmord bestehen würden. Weder sie noch ihre Kinder hätten Lebenssicherheit. Sie habe Angst um sich und ihre Kinder, sie fürchte um ihr Leben (p. 13 Z. 135 ff., vgl. p. 13 Z. 159 f.). Damit schilderte die Straf- und Zivilklägerin auch eigene psychische Vorgänge.
Diesen Erwägungen kann sich die Kammer anschliessen, wobei einige Präzisierungen angezeigt sind. Die Aussagen der Privatklägerin zur Drohung sind tatsächlich sehr konkret. Anlässlich ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft bestätigte die Privatklägerin ihre bisherigen Aussagen (pag. 38 Z. 101 ff.), ebenso an der erstinstanzlichen Verhandlung und ergänzte, dass ihre Schwester von ihrer Schwägerin mit einem Messer angegriffen bzw. bedroht worden sei (pag. 208 Z. 33 ff.). Diese weiteren Vorfälle, welche als Drohung aufgefasst werden könnten,
gingen alle nicht vom Beschuldigten aus. Insgesamt geht aus den Aussagen der Privatklägerin ihre Angst um ihr eigenes Leben sowie das Leben ihrer Kinder
hervor und die geschilderten Vorfälle mit anderen Familienmitgliedern resp. der Verwandtschaft (vgl. dazu auch E. 10.4.1 hiervor) verdeutlichen und erklären,
weshalb die Privatklägerin stets angab, Angst vor einem Ehrenmord zu haben.
Zudem erläuterte die Privatklägerin, dass ihre Familie bzw. Verwandtschaft Wert auf die Problemlösung innerhalb der Familie lege (pag. 474 Z. 29 ff.).
Oberinstanzlich wurde die Privatklägerin aufgefordert, erneut zu erzählen, was in der Nacht vom 25./26. März 2022 passiert sei. Dabei schilderte die Privatklägerin die Vorfälle im Wesentlichen gleich wie anlässlich ihrer ersten Einvernahme. So schilderte sie etwa, wie der Abend begonnen habe, dass sie auf den Beschuldigten gewartet habe, er ihr gedroht habe, er sie geschlagen und sie um Hilfe geschrien habe (pag. 468 Z. 6 ff.). Dabei erwähnte sie erneut ausgefallene Nebensächlichkeiten wie, dass die Balkontüre offen gewesen sei (pag. 468 Z.40). Weiter schilderte sie ihre Gedanken und Gefühle. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde ersichtlich, wie stark die Privatklägerin noch heute unter dem Vorfall vom 25./26. März 2022 und der damit verbundenen Angst leidet. Ihre Aussagen wirken erlebnisbasiert und nicht auswendig gelernt.
Der Privatklägerin wurde anlässlich ihrer ersten polizeilichen Einvernahme vorgehalten, dass Nachbarn gegenüber einem Polizisten angegeben hatten, hauptsächlich sie schreien und Drohungen ausstossen gehört zu haben (was jedoch im Anzeigerapport gar nicht verbalisiert wurde; vgl. pag. 3 ff.). Die Privatklägerin gab zu, geschrien zu haben, da sie geschlagen worden sei. Der Vorhalt, dass sie gedroht habe, sei inakzeptabel (pag. 15 Z. 248 ff.). Oberinstanzlich sagte die Privatklägerin auf den entsprechenden Vorhalt, sie habe gesagt, dass der Beschuldigte die Nachbarn beeinflusst habe. Er habe ihr auch gesagt, dass ihn die Nachbarn unterstützen würden (pag. 472 Z. 7 f.). Dass es bei der Auseinandersetzung ein Geschrei – insbesondere auch von der Privatklägerin – gegeben hat, erscheint wahrscheinlich. Es wurde nicht abgeklärt, was genau die Privatklägerin gesagt haben soll und wer von den Nachbarn es verstanden haben könnte, da die beiden Beteiligten auf Türkisch gestritten haben (vgl. pag. 472 Z. 10 ff.). Die Privatklägerin hat selbst gesagt, in der Nacht um Hilfe gerufen zu haben (pag. 37 Z. 85). Deshalb ist die Angabe der Nachbarn zu relativieren, zumal der Beschuldigte selbst nie geltend gemacht hatte, dass die Privatklägerin ihm gegenüber Drohungen ausgestossen hätte. Da er ansonsten der Privatklägerin viele Dinge vorwarf und bspw. ohne Zusammenhang eine Geschichte betreffend eines Fotos auf seinem Handy erwähnte (vgl. pag. 47 Z. 180 ff.), kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte allfällige Drohungen der Privatklägerin den Strafverfolgungsbehörden ebenfalls mitgeteilt und so seine eigene Sachverhaltsdarstellung geschildert hätte. Hätten die Nachbarn tatsächlich etwas gehört und zur Klärung des Sachverhalts beitragen können, so ist davon auszugehen, dass die Verteidigung des Beschuldigten deren Einvernahme als Beweismittel beantragt hätte (zumal die Einvernahme von anderen Personen oberinstanzlich beantragt wurde).
Zum Vorwurf der wiederholten Tätlichkeiten führte die Vorinstanz vorab Folgendes aus (S. 26 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 292 ff.; Hervorhebungen im Original):
Die Straf- und Zivilklägerin gab anlässlich der ersten, polizeilichen Einvernahme am 04.05.2022 an, dass sie seit Monaten Gewalt ertragen müsse (p. 11 Z. 59). Sie sei an jedem dritten oder vierten Tag der Woche verprügelt worden (p. 11 Z. 65 f.). Es sei nach ihrer Rückkehr aus der Türkei wöchentlich zu körperlichen Übergriffen mit drei bis fünf Ohrfeigen, manchmal mehr, gekommen (p. 16 Z. 307 ff.). Zudem sei sie in der Nacht vom 25.03.2022 auf den 26.03.2022 geschlagen worden (p. 11 Z. 59). Der Beschuldigte habe sie mit der Hand am Kinn gepackt. Er habe sie geschüttelt, sie mit den Händen an den Handgelenken festgehalten, sie mit dem Rücken gegen die Kante des Sessels gedrückt und sie ins Gesicht geschlagen. Erst mit leichten Bewegungen und dann immer stärker (p. 12 Z. 113 ff.).
Diese Ausführungen wiederholte sie sogleich im Wesentlichen nochmals gleichbleibend (p. 13 Z. 120 ff.). Weiter habe er sie an den Armen gepackt und sie gegen die Wand gedrückt, dann habe er sie mehrmals mit voller Wucht gegen die Wand geschlagen. Er habe sie auch gegen die Unterschenkel getreten. Dann habe er angefangen, sie mit der Faust gegen den Kopf zu schlagen. Sie habe sich mit den Armen geschützt, wo sie von den Fäusten getroffen worden sei (p. 13 Z. 146 ff.). Nachdem er sie an die Wand geschlagen habe, habe er sie an den Haaren gepackt und durch den Korridor geschleift (p. 13 Z. 155 f.).
Diese Schilderungen zum Kernsachverhalt vom 25./26.03.2022, so zum Beispiel, dass sie gegen die Wand geschlagen und mit dem Rücken gegen die Kante des Sessels gedrückt worden sei, erscheinen speziell und wirken anschaulich und lebensnah; eine solche Aussage würde man kaum erfinden. Darüber hinaus konnte die Straf- und Zivilklägerin den Vorfall im Einzelnen detailliert schildern. Sie gab zahlreiche Handlungen des Beschuldigten wieder. So erzählte sie beispielsweise, dass der Beschuldigte sie ins Gesicht schlug und zwar zuerst «mit leichten Bewegungen und dann immer stärker» (p. 12 Z. 115 f.) und dass er sie «mit der Hand am Kinn packte» (p. 12 Z. 113 f.). Die Schilderung des Kernsachverhalts war auch widerspruchsfrei, logisch-konsistent und räumlich-zeitlich verknüpft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein dynamisches Geschehen handelte, in dessen Rahmen neben den Tätlichkeiten auch Drohungen geschildert wurden. Die einzelnen Handlungen wurden dabei von der Straf- und Zivilklägerin Schritt für Schritt beschrieben und ergeben insgesamt ein stimmiges Gesamtbild. Weiter gab die Straf- und Zivilklägerin auch an, dass die durch die Polizisten festgestellten Verletzungen (vgl. hierzu Ziff. II.4.4.3 hiernach) von den Gewaltanwendungen durch den Beschuldigten stammen würden (p. 15 Z. 229 ff.).
Die Straf- und Zivilklägerin schilderte auch ausgefallene Nebensächlichkeiten: So führte sie aus, dass der Beschuldigte nach den Schlägen ins Gesicht aufgestanden sei und eine Zigarette geraucht habe (p. 12 Z. 116 f.). Auch später habe sich der Beschuldigte noch einmal eine Zigarette angezündet und sie wieder angreifen wollen. Sie habe ihn aber zurückstossen können. Die Balkontüre sei offen
gewesen und sie habe zweimal um Hilfe gerufen. In der Panik habe sie auf Türkisch um Hilfe gerufen, im Stress seien ihr die Worte auf Deutsch nicht in den Sinn gekommen (p. 13 Z. 143 ff., p. 37 Z. 80).
Zudem schilderte die Straf- und Zivilklägerin auch Emotionen und gab Gespräche wieder: Sie habe Angst gehabt, dass er ihr noch etwas Schlimmeres antun würde. Sie sei so im Schock gewesen, dass sie zu ihrem Mann nach unten gegangen sei und ihn gebeten habe, aufzuhören (p. 13 Z. 159 ff.). Die Frage, ob sie sich gewehrt und zurückgeschlagen habe, verneinte sie. Sie habe Angst vor ihm gehabt. Sie habe versucht, ihn nicht zu provozieren. Sie sei passiv gewesen und habe nicht gewollt, dass er noch massivere Gewalt anwende. Vielleicht sei sie manchmal laut gewesen und habe geschrien, er solle sie lassen oder es reiche (p. 14 f. Z. 223 ff.).
Diesen vorinstanzlichen Ausführungen kann sich die Kammer mit den nachfolgenden Ergänzungen ebenfalls anschliessen. Die Aussage bzw. der Ausdruck der Privatklägerin, sie werde an jedem dritten oder vierten Tag «verprügelt» (pag. 11 Z. 65 f.), wirkt übertrieben. Hinweise auf ein wiederholtes oder regelmässiges «Verprügeln» liegen keine vor, insbesondere auch nicht in ihren weiteren Aussagen. Allerdings ist fraglich, ob die Privatklägerin dieses Wort tatsächlich gewählt hat oder ob der Ausdruck «verprügeln» nicht eher auf die Übersetzung zurückzuführen ist. Aufgrund der weiteren Aussagen der Privatklägerin geht die Kammer davon aus, dass die Privatklägerin im Rahmen dieser Aussage «nur» die ihren Angaben regelmässig vorkommenden Tätlichkeiten, welche sie im Verlaufe der Einvernahme als Ohrfeigen definierte, gemeint hat (vgl. E. 12.4.7 hiernach).
Anruf bei der Polizei
Die Privatklägerin gab an, nach den Vorfällen vom 25./26. März 2022 keine Sicherheit mehr gehabt und daher die Polizei gerufen zu haben (pag. 11 Z. 56 ff.). Weiter erklärte die Privatklägerin, ihr Schwager habe sie angerufen und gesagt, dass ihr Mann ein paar Kleider holen wolle. Sie habe Angst gehabt, dass es sich um eine Falle handeln könnte und daher habe sie die Polizei gerufen (pag. 14 Z. 173 ff.). Auf Frage, weshalb sie die Polizei nicht bereits in der Nacht gerufen habe, sagte sie, zuerst versucht zu haben, das Problem in der Familie zu lösen. Sie habe gedacht, dass sie als schlechte, ungehorsame Ehefrau dastehe, wenn sie die Polizei informiere (pag. 14 Z. 189 ff.). Im Verlaufe der Einvernahme gab die Privatklägerin an, eigentlich nicht daran gedacht zu haben, zur Polizei zu gehen, aber der Beschuldigte sei so unanständig zu ihr gewesen, dass es keinen Grund mehr zum Schweigen gegeben habe (pag. 27 Z. 411 ff.). Oberinstanzlich gab die Privatklägerin erneut an, dass ihr Schwager angerufen und gesagt habe, der Beschuldigte werde ein paar Sachen abholen. Sie habe ihnen nicht vertraut, habe Angst gehabt und daher die Polizei angerufen (pag. 470 Z. 33 ff.). Sie habe nach der Auseinandersetzung vom 25./26. März 2022, als sie sich ins Zimmer eingeschlossen habe, nicht klar denken können. Die Privatklägerin begründete dies damit, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, die Polizei werde sie schlecht behandeln, nicht ernst nehmen und die Nachbarn würden sie beschuldigen (pag. 469 Z. 29 ff.). Dem Polizeirapport ist zu entnehmen, dass vor dem Gebäude tatsächlich der Beschuldigte und dessen Bruder anzutreffen waren (pag. 3). Die Privatklägerin schilderte überzeugend, dass und weshalb sie Angst um ihr Leben hatte. Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft wurde der Privatklägerin vorgehalten, dass der Beschuldigte am 26. März 2022 um 11:58 Uhr die Polizei informiert habe. Die Privatklägerin gab an, dass er ihr gesagt habe, alles geplant zu haben und er schlussendlich unschuldig aus der Situation herauskommen werde. Er habe wahrscheinlich vermutet, dass sie bei den Behörden nach Hilfe suchen werde und sei ihr mit seinem Verhalten zuvor gekommen (pag. 37 Z. 72 ff.). Auf Frage, weshalb sie die Polizei nicht schon früher gerufen habe, erklärte die Privatklägerin, dass sie unter massivem Druck gestanden und die Sprache nicht gekonnt sowie die Nummer der Polizei nicht gewusst habe (pag. 38 Z. 86 ff.). Oberinstanzlich verneinte die Privatklägerin die Frage, ob sie mitbekommen habe, dass der Beschuldigte die
Polizei gerufen habe (pag. 471 Z. 1 ff.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Privatklägerin mit dem Argument der türkischen Verwandtenehe und des familiären Drucks eine nachvollziehbare Erklärung lieferte, weshalb sie nicht schon früher die Polizei gerufen hatte (vgl. S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 288). Überzeugend wirkt sodann die Begründung der Privatklägerin, nach dem Anruf
ihres Schwagers Angst vor einer Falle gehabt zu haben – zumal sie offenbar den Beschuldigten zusammen mit seinem Bruder und der Schwägerin als «gefährliches Band» wahrnahm (vgl. pag. 13 Z. 171 f.) –, weshalb sie in diesem Zeitpunkt keinen anderen Ausweg als den Anruf bei der Polizei sah.
Verletzungen der Privatklägerin
Die Privatklägerin wurde gefragt, woher ihre am 26. März 2022 von der Polizei
dokumentierten Verletzungen stammen würden. Sie gab an, dass diese von den Gewaltanwendungen durch ihren Ehemann stammen würden (pag. 15 Z. 229 ff.). Auf Frage, ob sie weitere Verletzungen davon getragen habe, sagte sie, dass sie starke Nackenschmerzen, starke Schmerzen am Hals und starke Schmerzen an den inneren Organen gehabt habe. Sie sei in einem traumatisierten Zustand gewesen (pag. 15 Z. 237 ff.). Diese Angaben stimmen mit ihren vorangehenden Schilderungen zum Vorfall überein, denn sie gab im Rahmen der freien Erzählung u.a. an, an den Haaren geschleift (pag. 13 Z. 155 f.) und gegen die Wand geschlagen
worden zu sein, was für die inneren Organe ganz schlecht sei (pag. 13 Z. 150 f.). Oberinstanzlich wiederholte die Privatklägerin, dass ihre inneren Organe geschmerzt hätten (pag. 469 Z. 1) und bestätigte, starke Nackenschmerzen bzw. Schmerzen am Hals gehabt zu haben (pag. 471 Z. 18 ff.). Somit sind die Aussagen der Privatklägerin auch zu ihren Verletzungen konstant und wirken nicht erfunden. Namentlich die Aussage, dass die Organe geschmerzt hätten, ist originell und wirkt erlebnisbasiert. Überdies lassen sich die von der Polizei dokumentierten Verletzungen mit den Schilderungen der Privatklägerin, inwiefern sie durch den Beschuldigten Gewalt erlebt habe, in Einklang bringen und lassen sich somit objektivieren.
Zusammenfassung
Zusammenfassend finden sich in den Aussagen der Privatklägerin zur Drohung und zu den Tätlichkeiten diverse Realitätskriterien. Ergänzend ist betreffend den Vorfall vom 25./26. März 2022 festzuhalten, dass die Privatklägerin im Wesentlichen chronologisch, detailliert und nachvollziehbar geschildert hat, was sich am Abend bzw. in der Nacht abgespielt haben soll. Sie hat ab und an Einschübe gemacht (etwa betreffend Konstellation in der Verwandtschaft pag. 12 Z. 76) und allgemeine Sachen und ihre Gefühle und Gedanken (bspw., sie habe ihn nicht anrufen können, weil er sonst mit ihr geschimpft hätte; pag. 11 Z. 68) erläutert. Zwar finden sich auch stereotype Aussagen betreffend ihre Kultur, allerdings kann diesbezüglich auf das beim Rahmengeschehen (E. 10.4.1 hiervor) Ausgeführte verwiesen werden. Auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin kann abgestellt werden.
12.4.6 Aussagen des Beschuldigten
Grund für die Auseinandersetzung
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme antwortete der Beschuldigte auf die
Frage, was der Auslöser der Auseinandersetzung gewesen sei, zunächst sehr ausweichend (vgl. pag. 47 f. Z. 189 ff.). So gab er an, den Grund der Auseinandersetzung nicht mehr genau sagen zu können, es habe immer wieder Auseinandersetzungen gegeben und es seien über zwei Monate vergangen (pag. 47 f. Z. 185 ff.). Bei der nächsten Einvernahme sagte der Beschuldigte, es habe alles damit angefangen, dass der Sohn der Privatklägerin nicht habe hierher kommen können, weil dieser ein bestimmtes Alter habe. In der Nacht vom 25./26. März 2022 habe er gemerkt, dass ihn die Privatklägerin wegen einer Aufenthaltsbewilligung geheiratet habe (pag. 59 Z. 46 ff.). Erstinstanzlich wurde der Beschuldigte nicht mehr nach dem Grund für die Auseinandersetzung gefragt und er gab auch selbst keine Erklärung dafür ab (vgl. pag. 214 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte neu geltend, die Privatklägerin habe an seinem Handy bestimmte
Sachen gesehen. Das Foto, welches sie gesehen habe, sei von einer normalen Kollegin gewesen (pag. 487 Z. 37 ff.). Somit lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte im Verlaufe des Verfahrens drei Gründe bzw. Varianten geschildert hat, weshalb es am 25./26. März 2022 zwischen der Privatklägerin und ihm zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, was ihm oberinstanzlich vorgehalten wurden: Auf Vorhalt, dass er bei der Polizei nicht mehr gewusst habe, worum es im Streit gegangen sei und er seither drei Gründe angegeben habe, meinte der Beschuldigte, dass seit der ersten Aussage zwei Jahre vergangen seien. Es könne sein, dass er da ein Durcheinander bekomme (pag. 491 Z. 17 ff.).
Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass es nach den ersten Monaten in der Ehe (gemeint ist wohl nach dem Zeitpunkt, als die Privatklägerin in der Schweiz wohnte) immer wieder zu Streitigkeiten kam. Deshalb ist nachvollziehbar, dass der Grund für die Streitigkeit oder der genaue Wortlaut der Auseinandersetzung im Nachhinein nicht mehr immer genannt werden kann. Allerdings handelt es sich vorliegend bei der fraglichen Auseinandersetzung um die einzige, welche zu einem Polizeieinsatz geführt hat. Daher ist zu erwarten, dass sich der Beschuldigte bei seiner ersten Einvernahme, welche ca. dreieinhalb Monate später durchgeführt wurde, zumindest grob an den Grund und den Inhalt der Auseinandersetzung hätte erinnern können. Merkwürdigerweise will sich der Beschuldigte dann Jahre später wieder an den Grund für die Auseinandersetzung erinnern können. Insgesamt
gehen die Aussagen des Beschuldigten in sich nicht auf und sind als Schutzbehauptungen zu werten.
Auseinandersetzung vom 25./26. März 2022
Zum Vorwurf der häuslichen Gewalt äusserte sich der Beschuldigte von sich aus wie folgt: Es habe damit angefangen, dass die Privatklägerin ihn angegriffen habe. Er habe das Haus verlassen wollen, aber sie habe die Türe gesperrt (pag. 47 Z. 157 f.). Auf Nachfrage, was er mit der Aussage, dass seine Frau ihn angegriffen habe, meine, sagte der Beschuldigte, seine Frau habe ein «angriffiges, aggressives Wesen» an sich. Er meine Angreifen, so wie er es meine. Sie habe ihm sogar mal an den Hals gegriffen (pag. 47 Z. 163 ff.). Der Beschuldigte ging mit seiner Aussage somit direkt zum Gegenangriff über. Seine Behauptung, die Privatklägerin habe ihn einmal an den Hals gegriffen, konkretisierte er aber nicht. Unlogisch ist, weshalb ihn die Privatklägerin hätte im Haus einsperren sollen und auch können, zumal davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte selbst über einen Wohnungsschlüssel verfügte.
Zur Frage, was genau vorgefallen sei bei dieser Auseinandersetzung, meinte der Beschuldigte gegenüber der Polizei, dass das Ganze ausgeartet sei. Sie hätten
einander «Dinge» an den Kopf geworfen. Also einfach mit Worten – gegenseitig (pag. 48 Z. 194 ff.). Die Frage, ob er jemals gegenüber seiner Frau in irgendeiner Form Gewalt angewendet habe, verneinte er (pag. 49 Z. 251 f.). Er sei nie gewalttätig gewesen. Während «Wortgefechten» hätten sie sich gegenseitig geschubst (pag. 49 Z. 252 f.). Als der Beschuldigte erläutern sollte, wie er seine Frau geschubst habe, gab er an, dies nicht mehr beschreiben zu können, er wisse es nicht mehr genau. Während einer Auseinandersetzung mit Worten könne es vorkommen, dass man sich gegenseitig stosse (pag. 49 Z. 256 ff.). Auf Vorhalt der Aussage der Privatklägerin betreffend den Ablauf der Tätlichkeiten, sagte der Beschuldigte: «Wie schon vorher gesagt, ich akzeptiere diese Beschuldigungen nicht. Während wir uns gestritten haben, mögen wir uns vielleicht gestossen haben. Aber ich habe sie nicht an die Wand geschlagen, so etwas akzeptiere ich nicht» (pag. 50 Z. 303 ff.). Er meinte zur Frage, wie es mit Tritten gegen die Unterschenkel und Faustschlägen aussehe, sie nicht auf diese Art und Weise misshandelt zu haben, dies akzeptiere er nicht (pag. 50 Z. 315 f.). Somit lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte den Vorfall herunterspielte und nur noch eingestand, dass sie sich «vielleicht» während des Streits gestossen hätten. Der Beschuldigte erzählte auch nicht, welche Worte zwischen ihm und der Privatklägerin bei der Auseinandersetzung gefallen sein sollen. Folglich gibt es – wie die Vorinstanz zutreffend erwähnt hat – keine konkrete Schilderung des Kerngeschehens aus Sicht des Beschuldigten. Es wäre zu erwarten, dass der Inhalt und Ablauf der Auseinandersetzung,
welche zum in dieser Ehe einzigen Polizeieinsatz führte, dem Beschuldigten in
Erinnerung blieben.
Gegenüber der Staatsanwaltschaft gestand der Beschuldigte betreffend den Vorfall wiederum Diskussionen und ein gegenseitiges «Handgemenge» ein, gab dazu aber wiederum keine weiteren Details an (pag. 59 Z. 53 f.). Er stritt sodann pauschal ab, dass das, was ihm vorgehalten werde, nicht stimme. Sie hätten diskutiert und es habe zwischendurch auch Handgemenge zwischen ihnen gegeben (pag. 59 Z. 67 f.). Ähnlich antwortete er vor erster Instanz zu den Vorwürfen (vgl. pag. 214).
Die Kammer kann sich zudem den nachfolgenden Erwägungen der Vorinstanz anschliessen (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 296):
Der Beschuldigte antwortete zum eigentlichen Kerngeschehen ausweichend und ging zum Gegenangriff gegen die Straf- und Zivilklägerin über. Er antwortete nicht konkret auf die Fragen, was er gemacht habe, sondern erklärte, was die Straf- und Zivilklägerin gemacht habe. So führte er auf die
Frage, wie er sich zum Vorwurf der häuslichen Gewalt äussere, aus (p. 47 Z. 156 ff.): «Also angefangen hat es damit, dass sie mich angegriffen hat. Ich wollte das Haus verlassen aber sie hat die Türe gesperrt. Ich blieb eine weitere Nacht dort und am anderen Tag habe ich die Polizei verständigt, weil ich festgestellt habe, dass es so nicht geht. Also auch im Februar gab es eine solche Situation, als sie «angriffslustig» wurde und ich habe mich zwei Tage bei einem Freund aufgehalten. Am 26. März
haben wir uns dann getrennt.». In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30.08.2022 äusserte er sich auf Vorhalt des späteren Anklagesachverhalts in die gleiche Richtung (p. 59 Z. 55 ff.). Auf entsprechende Nachfrage, was er mit angegriffen meine, führte er aus (p. 47 Z. 163 ff., vgl. p. 53 Z. 478 f.): «Meine Frau hat ein angriffiges, aggressives Wesen an sich. Ich meine angreifen, so wie ich es meine. Sie griff mir sogar mal an den Hals». Andernorts führte er auf Frage, was der Grund war, weshalb die Polizei bei ihnen vorsprechen musste, aus, dass er die Polizei angerufen und um Hilfe gebeten habe (p. 47 Z. 174). Die ausweichende Beantwortung der Fragen ist augenfällig und klar als Lügensignal zu werten. Dabei nutzte der Beschuldigte jeweils die Gelegenheit und ging, anstatt auf die Frage zu antworten, zum Gegenangriff auf die Straf- und Zivilklägerin über. Anschaulich zeigt dies weiter auch die Antwort des Beschuldigten auf den Vorhalt der Aussage der Straf- und
Zivilklägerin, dass es am 25.03.2022 zwischen den Parteien zu einem Streit gekommen sei. Dies bejahte der Beschuldigte zuerst und dann äusserte er, dass er die Polizei am 25.03.2022 oder dem 26.03.2022, er könne sich nicht ganz genau erinnern, verständigt habe. Darauffolgend erzählte er ausweichend und ohne Zusammenhang, dass die Straf- und Zivilklägerin einmal sein Telefon genommen und ein Bild von ihm und seiner Schweizer Freundin gefunden habe. Dieses Bild habe sie in den Status gesetzt. Er sei daraufhin durch Freunde angesprochen worden (p. 47 Z. 176 ff.). Ferner zeigt sich das Ausholen zum Gegenangriff augenscheinlich, als der Beschuldigte selbst erklärte, die Polizei angerufen zu haben und zwar Stunden nach der eigentlichen Auseinandersetzung in der Nacht und gleichzeitig zum Verhalten der Straf- und Zivilklägerin aussagte (p. 50 Z. 328 f.): «Warum wenn ich sie in der Woche 3-5 Mal geschlagen hätte, warum hat sie sich dann nicht bei der Polizei gemeldet?». […]
An der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte aufgefordert, in freier Rede zu erzählen, was sich in der Nacht vom 25./26. März 2022 zugetragen habe. Er
berichtete, dass die Privatklägerin von der Arbeit zurück gekommen und etwas
gereizt gewesen sei. Sie habe begonnen, mit ihm zu streiten: Probleme des
Sohnes, sie habe herumgeschrien und dann habe es zwischen ihnen ein Herumstossen gegeben (pag. 487 Z. 24 ff.). Sie habe ihn gestossen, er habe sie gestossen. Er habe versucht, Abstand zu halten (pag. 490 Z. 40). Er habe dann seine Tochter angerufen und sie habe ihm gesagt, er solle von der Wohnung weg und die Polizei rufen (pag. 487 Z. 26 f.). Der Beschuldigte schilderte den Vorfall somit erstmals oberinstanzlich etwas ausführlicher, insgesamt aber noch immer äusserst knapp. Er gab weder konkrete Interaktionen oder Gespräche mit der Privatklägerin noch eigene Gefühle, Wahrnehmungen oder Ähnliches zu Protokoll. Er machte aber neuerdings geltend, die Privatklägerin habe auch mit dem Schubsen angefangen und er würde versucht haben, Abstand zu halten. Weshalb ihm dies aber nicht gelungen sein soll oder weshalb er dennoch zurück geschubst habe, führte der Beschuldigte nicht aus. Auch diese Aussagen sind insgesamt unglaubhaft und als Schutzbehauptungen zu werten.
Im Zusammenhang mit den Tätlichkeiten erwog die Vorinstanz sodann zutreffend was folgt (S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 298):
Schliesslich verweist der Beschuldigte, um seine Glaubwürdigkeit zu untermauern, auf unbeteiligte Personen: «Seit 6 Jahren wohne ich an der gleichen Adresse und wenn Sie wollen, können Sie
fragen, was ich für ein Mensch bin» (p. 59 Z. 66 f.); «Ich habe auch Nachbarn und Freunde die bezeugen können, dass es an diesem Abend sehr laut war» (p. 49 Z. 253 f.); «Die Staatsanwaltschaft soll mich und mein Umfeld befragen» (p. 60 Z. 96). Diese Aussagen sind wiederum ausweichend und stereotyp.
Die Aussagen des Beschuldigten sind auch betreffend den Vorwurf der Drohung
ausweichend und er hat den Vorwurf pauschal als Lüge bezeichnet und abgestritten (etwa pag. 48 Z. 239, pag. 60 Z. 84; vgl. auch pag. 214 Z. 22). Auf Vorhalt der Aussage der Privatklägerin, wonach sie Angst um sich und ihre Kinder habe und um ihr Leben fürchte, antwortete der Beschuldigte zunächst nicht auf die Frage, sondern erzählte u.a., dass er schon eine Scheidung hinter sich habe, sie sich auf eine zivilisierte Art trennen und ihre eigenen Wege gehen könnten (pag. 49 Z. 280 ff.).
Betreffend die Drohung erwog die Vorinstanz u.a. (S. 23 der erstinstanzlichen
Urteilsbegründung, pag. 289):
Auffallend ist insbesondere im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Drohung, dass der Beschuldigte besonders häufig mit einer Gegenfrage antwortete: «Wenn es eine Bedrohung gab, warum hat sie gewartet, bis ich angerufen habe?» (p. 46 Z. 84 f.); «Ich habe es jetzt nicht verstanden, wer hat wen bedroht?» (p. 48 Z. 206); «Und in welchem Jahrzehnt leben wir überhaupt?» (p. 48 Z. 217); «(...) wenn ich sie umbringen wollte oder auch Verwandte von mir, warum habe ich sie in die Türkei geschickt, um sich dort zu erholen?» (p. 48 Z. 221 ff.); «Warum sollte sie sich vor mir fürchten und um ihre Kinder fürchten?» (p. 49 Z. 286 f.). Auf Vorhalt der Anklage betreffend Drohung anlässlich der Hauptverhandlung erklärte er: «Seit einem Jahr habe ich sie nicht gesehen und nichts von ihr gehört. Wie soll ich ihr gedroht haben?» (p. 214 Z. 37 ff.). In dieser Häufigkeit vorkommend sind diese Gegenfragen klar als Lügensignal zu werten.
Zu diesen Ausführungen ist korrigierend anzumerken, dass es sich bei der ersten von der Vorinstanz als Gegenfrage aufgeführten Frage («Wenn es eine Bedrohung gab, warum hat sie gewartet, bis ich angerufen habe?» [pag. 46 Z. 84 f.]) des Beschuldigten nicht um eine Gegenfrage auf eine Frage handelte. Der Beschuldigte war aufgefordert worden, in freier Rede über die Probleme in der Ehe zu erzählen. Er erläuterte, die Polizei zwecks Holens seiner Sachen gerufen zu haben und, dass die Privatklägerin nach ihm ebenfalls die Polizei gerufen habe. Erst anschliessend stellte der Beschuldigte die Frage, weshalb die Privatklägerin nicht vorher die Polizei gerufen habe, wenn es eine Bedrohung gegeben habe (pag. 45 f. Z. 67 ff.).
Allerdings ist hierzu anzumerken, dass dem Beschuldigten bis zu diesem Zeitpunkt der Einvernahme lediglich in allgemeiner Weise und dies bereits einige Minuten vorher (zu bedenken ist der Zeitbedarf für das Übersetzen) erläutert worden war, ihm werde vorgeworfen, die Privatklägerin am 25. März 2022 und früher mit dem Tod bedroht zu haben (vgl. pag. 44 Z. 14 ff.). Der Beschuldigte spricht dennoch
bereits von sich aus im Zusammenhang mit der zum Polizeieinsatz führenden Auseinandersetzung von einer Bedrohung. Dies weist darauf hin, dass der Beschuldigte tatsächlich eine Drohung ausgesprochen hatte. Bei der zweiten von der
Vorinstanz aufgeführten Frage («Ich habe es jetzt nicht verstanden, wer hat wen bedroht» [pag. 48 Z. 206]), handelt es sich gemäss dem entsprechenden Einvernahmeprotokoll um eine Verständnisfrage. Es gilt zu berücksichtigen, dass Vorhalte und insbesondere übersetzte Vorhalte oder auch längere Fragen unter Umständen nicht mehr so leicht verständlich sind, weshalb die Kammer die entsprechende Frage nicht als Gegenfrage wertet. Demgegenüber sind die restlichen von der
Vorinstanz aufgeführten Fragen tatsächlich Gegenfragen. Allerdings hat der Beschuldigte meist zunächst eine Antwort auf die ihm gestellte Frage gegeben und dann noch eine Gegenfrage ergänzt. Immerhin – immer unter der Hypothese, dass er tatsächlich unschuldig ist – ist es auch nachvollziehbar, dass er sich Fragen stellt, warum seine Ehefrau einen solchen Vorfall erfinden oder dramatischer darstellen sollte, als er tatsächlich gewesen war. Dennoch zielen die Gegenfragen des Beschuldigten nach Ansicht der Kammer hauptsächlich darauf ab, von sich selbst abzulenken und sich selbst sowie seine Verwandtschaft in ein gutes Licht zu
rücken. Beispielhaft sei folgende Gegenfrage des Beschuldigten erwähnt: «Ich möchte noch anfügen, wenn ich sie umbringen wollte oder auch Verwandte von mir, warum habe ich sie in die Türkei geschickt, um sich dort zu erholen?» (pag. 48 Z. 221 ff.).
In den Aussagen des Beschuldigten sind überdies häufig Gegenangriffe und unlogische Begründungen oder Interpretationen des Beschuldigten zu finden. Die
Vorinstanz führte hierzu zutreffend das Folgende aus (S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 290):
Anstatt auf die Fragen zu antworten, wich der Beschuldigte zudem aus und machte die Straf- und
Zivilklägerin schlecht, indem er zu Gegenangriffen überging: «Das ist eine sehr dumme Auslegung. (...) Wir haben in unserem Familienverband schon öfters Scheidungen gehabt, es kam jedoch nie zu Drohungen oder Tötungsversuchen oder sonstigem» (p. 48 Z. 210); «Das ist eine absurde Behauptung» (p. 48 Z. 220); «Diese Frau ist ganz bestimmt krank. (...) Also wenn schon ein Psychopath gesucht wird, sollte dieser in ihrer Familie gesucht werden. Sie ist selber einer. Ich selbst habe angefangen mich zu fürchten vor ihr.» (p. 48 Z. 240 ff.); «Ich sehe hier, dass sie mich verarscht hat» (p. 59 Z. 59).
Weiter hat der Beschuldigte vorgebracht, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass er der Straf- und
Zivilklägerin betreffend die Türkei gedroht habe solle bzw. sie sich in der Türkei fürchten solle: Er
habe in der Türkei und auch hier einen Bruder. Dieser könne sie auch hier umbringen (p. 48 Z. 239 f.). So wie er in der Türkei Verwandte habe, habe er auch hier Verwandte (p. 49 Z. 292 f.). Diese Aussagen des Beschuldigten erscheinen unlogisch. Es kann durchaus eine Drohung für die Türkei ausgesprochen werden und gleichzeitig auch eine Bedrohung in der Schweiz möglich sein.
Betreffend die Gegenangriffe ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nicht etwa bereits bei der allgemeinen Schilderung der Probleme zwischen ihm und der Privatklägerin erwähnt hat, sich vor der Privatklägerin zu fürchten und er gab dies auch nicht als Begründung für seinen Anruf bei der Polizei an (vgl. auch die weiteren Erwägungen hiernach). Erst als ihm die Aussage der Privatklägerin betreffend Ehrenmord etc. vorgehalten wurde, machte er geltend, angefangen zu haben, sich vor der Privatklägerin zu fürchten (pag. 48 Z. 225 ff., insb. Z. 243). Die Aussagen des Beschuldigten wirken sehr zielgerichtet und er versuchte, die Privatklägerin rundum in ein schlechtes Licht zu rücken. Er machte allerdings nur karge und pauschale Anschuldigungen, ohne Handlungsabläufe zu schildern. So gab er an, dass sie wieder Probleme verursacht habe (pag. 45 Z. 78; pag. 59 Z. 48 und Z. 52), sie ihn angegriffen habe (pag. 47 Z. 157) oder sie mit ihm zu streiten
begonnen habe (pag. 487 Z. 25). Völlig zusammenhangslos erzählte der Beschuldigte, die Privatklägerin habe einmal sein Telefon genommen und ein Bild von
ihm und einer Schweizer-Freundin in seinen Status gesetzt (pag. 47 Z. 180 ff.). Oberinstanzlich machte der Beschuldigte gar geltend, die Privatklägerin habe eine Kollegin, von der sie ein Foto gesehen habe, mit dem Tod bedroht (pag. 487 Z. 37 ff. und pag. 490 Z. 25 ff.). Demgegenüber stellte er sich selbst stets in ein gutes Licht. Diesbezüglich kann vorab auf die Ausführungen zum Rahmengeschehen verwiesen werden (E. 10.4.2 hiervor). Ergänzend ist festzuhalten, dass er auch betreffend die Auseinandersetzung sich selbst besser darstellte als die Privatklägerin. Sie soll mit dem Stossen angefangen haben und er will versucht haben, Abstand zu halten (pag. 490 Z. 40). Erneut ist jedoch hervorzuheben, dass er anschliessend keine eigene Darstellung des Kerngeschehens wiedergab, sondern seine Aussagen karg, ausweichend und stereotyp sind.
Anruf bei der Polizei
Die Privatklägerin habe am 26. März 2022 wieder Probleme verursacht und er
habe die Polizei gerufen. Er habe verstanden, dass er nicht länger in dieser Wohnung bleiben könne und habe gepackt, um zu gehen. Die Privatklägerin habe die Sachen nicht ausgehändigt und daher habe er die Polizei um Hilfe gebeten. Vier Minuten nachdem er die Polizei gerufen habe, habe auch die Privatklägerin die
Polizei gerufen (pag. 45 Z. 78 ff.). Im Verlaufe dieser Einvernahme sagte der Beschuldigte zur Frage betreffend häusliche Gewalt, es habe damit angefangen, dass ihn die Privatklägerin angegriffen habe. Er habe das Haus verlassen wollen, aber sie habe die Türe gesperrt. Er sei dann eine weitere Nacht dort geblieben und habe am nächsten Tag die Polizei verständigt, weil er festgestellt habe, dass es so nicht gehe (pag. 47 Z. 157 ff.). Diese Schilderung wiederholte der Beschuldigte im
Wesentlichen gegenüber der Staatsanwaltschaft. So gab er an, er habe nach Diskussionen und gegenseitigem Handgemenge nach draussen gehen wollen aber die Privatklägerin habe die Türe geschlossen (pag. 59 Z. 53 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, er selbst habe sogar die Polizei angerufen, damit die Situation nicht eskaliere (pag. 214 Z. 44 f.). Der Streit habe in der Nacht zwischen 02:00 Uhr und 03:00 Uhr begonnen (pag. 215 Z. 31 f.; pag. 51 Z. 355). Auf Frage, weshalb er die Polizei erst um 11:58 Uhr informiert
habe, sagte der Beschuldigte, er sei ins andere Zimmer schlafen gegangen, damit die Situation nicht eskaliere. Die Privatklägerin habe die Wohnungstür geschlossen und die Schlüssel an sich genommen. Er habe seine Schlüssel nicht gefunden und habe dann, als die Privatklägerin die Wohnung verlassen habe, die Möglichkeit ergriffen, ebenfalls nach draussen zu gehen und dann habe er die Polizei informiert (pag. 215 Z. 34 ff.). Oberinstanzlich gab der Beschuldigte zu Protokoll, es habe ein Herumstossen gegeben. Er habe dann seine Tochter angerufen und sie habe ihm gesagt, er solle von der Wohnung weg und die Polizei rufen. Er habe ca. am Mittag die Polizei gerufen (pag. 487 Z. 25 ff.; vgl. auch Z. 40 f.). Die Polizei habe ihm geholfen, seine Kleider zu holen. Er habe nicht zu Hause bleiben wollen, deshalb
habe er von der Polizei Hilfe gesucht. Er hätte nicht allein zurück gehen können (pag. 488 Z. 4 und 29 f.).
Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschuldigte nicht immer gleich geantwortet hat, weshalb er nach dem Vorfall in der Nacht vom 25./26. März 2022 die Polizei gerufen hat. Erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, seine Tochter habe ihm gesagt, er solle die Polizei rufen.
Nachdem es bereits in der Nacht ausgeartet ist und der Beschuldigte gemäss seinen Angaben die Wohnung mangels Schlüssel nicht habe verlassen können, erscheint unlogisch und nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht umgehend nach dem Streit die Polizei informiert hat, sondern sich zunächst schlafen legte und erst am Mittag – somit Stunden später – die Polizei kontaktierte. Keine der beiden Parteien äusserte, dass es gegen Mittag erneut eine Auseinandersetzung gegeben hätte, weshalb die Aussage des Beschuldigten, wonach er die Polizei gerufen habe, damit die Situation nicht eskaliere, sich zeitlich mit dem unbestrittenen Sachverhalt nicht in Einklang bringen lässt und äusserst unlogisch erscheint. Überdies ist fraglich, weshalb er nicht alleine in die Wohnung hätte gehen und die Kleider holen können oder weshalb die Privatklägerin ihm die Sachen noch hätte aushändigen müssen – zumal er ebenfalls angegeben hatte, seine Sachen gepackt zu haben. Die Vorinstanz erwog zu diesen Unklarheiten und Widersprüchen zutreffend was folgt (S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 290):
[…] Die Straf- und Zivilklägerin habe die Angewohnheit die Wohnungstüre zu schliessen und den Schlüssel zu sich zu nehmen. Er habe zwar auch einen Schlüssel, aber er habe ihn nicht gefunden. Als die Straf- und Zivilklägerin rausgegangen und zurückgekommen sei, habe er die Möglichkeit ergriffen, nach draussen zu gehen und habe die Polizei angerufen (p. 215 Z. 35 ff.). Dies erscheint dem Gericht unlogisch und widersprüchlich. Weshalb der Beschuldigte nicht aus der Wohnung die Polizei rufen konnte, ist nicht ersichtlich. Zudem stehen diese Aussagen im Widerspruch zu seiner Aussage, dass die Straf- und Zivilklägerin die Türe abgeschlossen habe, damit er nicht rausgehen könne und er am nächsten Tag, zwischen 12:00 und 13:00 Uhr die Polizei um Hilfe gebeten habe (p. 59 Z. 56 f., vgl. p. 47 Z. 157 ff.). Weshalb er ausserdem erst Stunden nach dem Vorfall die Polizei gerufen hat, zu einem Zeitpunkt, nachdem er sich schlafen gelegt und sich die Situation wieder beruhigt hat, erschliesst sich dem Gericht nicht. Diese Aussagen des Beschuldigten erfolgten nach Ansicht des
Gerichts vielmehr ergebnisorientiert und zielgerichtet. […]
Der Beschuldigte gab an, sich vor dieser Frau zu fürchten (pag. 53 Z. 474). Wenn er dies tatsächlich so empfunden hätte, dann wäre erst recht zu erwarten, dass er umgehend nach der Auseinandersetzung die Polizei informiert hätte und nicht noch in der gleichen Wohnung geblieben wäre. Fragezeichen wirft sodann seine Aussage, wonach er verstanden habe, dass er nicht länger in dieser Wohnung bleiben könne, auf (pag. 45 Z. 79 f.).
Verletzungen der Privatklägerin
Der Beschuldigte konnte auf Frage nicht mehr beschreiben, wie er seine Frau
geschubst habe. Er ergänzte aber dazu, – ohne auf allfällige Verletzungen angesprochen worden zu sein – die Privatklägerin habe sich mit Sicherheit auch selbst Verletzungen zugefügt, bis die Polizei ca. eine halbe Stunde nach dem Anruf gekommen sei (pag. 49 Z. 256 ff.). Auf Nachfrage, wie und welche Verletzungen sie sich selbst zugefügt habe, antwortete der Beschuldigte dies nicht zu wissen, aber sie behaupte, er habe sie geschlagen. Er könne auch nicht sagen, was sie gehabt habe (pag. 49 Z. 262 ff.). Auffällig ist, dass der Beschuldigte somit bereits von Verletzungen der Privatklägerin gesprochen hatte, bevor ihm die Fotos der Verletzungen oder die Aussagen der Privatklägerin vorgehalten wurden. Dem Beschuldigten wurde zu Beginn seiner ersten Einvernahme lediglich mitgeteilt, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung und häuslicher Gewalt (Tätlichkeiten und Drohung) eröffnet worden sei, da er seine Ehefrau mit dem Tod bedroht, sie ins Gesicht geschlagen, sie geschüttelt, gegen die Unterschenkel getreten und sie an den Haaren gezogen haben soll (pag. 44 Z. 14 ff.). Folglich hätte der Beschuldigte – wenn er gegenüber der Privatklägerin wirklich nicht tätlich geworden wäre – nicht wissen können, dass die Privatklägerin von der Auseinandersetzung, welche gemäss seiner Aussage lediglich «Worte und gegenseitiges Schubsen» umfasste, sichtbare Verletzungen davongetragen hat. Die ihm zu Beginn der Einvernahme mitgeteilten Handlungen hinterlassen nicht zwingend Spuren am Körper des
Opfers. Die Aussage des Beschuldigten ist aufgrund des Gesagten ein Indiz dafür, dass er der Privatklägerin die dokumentierten Verletzungen zugefügt hat.
Selbstverletzungen der Privatklägerin erwähnte der Beschuldigte in den nächsten beiden Einvernahmen nicht mehr. Oberinstanzlich beantwortete er die Frage, wie die Verletzungen seiner Meinung nach entstanden seien, ausweichend. Sie hätten ein gegenseitiges Gerangel gehabt, es sei gegenseitig gewesen und nicht nur er (pag. 488 Z. 22 ff.). Seine Aussage, die Privatklägerin habe sich wohl selbst Verletzungen zugefügt, ist als unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten. Überdies ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar immerhin die Auseinandersetzung und eine Schubserei eingestanden hat, allerdings hat er es beschönigt und pauschal abgestritten, sie an den Haaren gepackt oder gegen die Unterschenkel getreten zu haben (pag. 50 Z. 315 ff.). Wie bereits erläutert, wollte der Beschuldigte die Schubserei aber nicht mehr genauer beschreiben können (vgl. hiervor die Ausführungen zur Auseinandersetzung).
Die Verteidigung argumentierte betreffend die dokumentierten Verletzungen der Privatklägerin, dass es kein frischer blauer Fleck sei (pag. 499 und pag. 507), nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich bei der Rötung in Wahrheit um Makeup, d.h. um Rouge handeln würde (pag. 499) und insgesamt von einer Selbstverletzung der Privatklägerin auszugehen sei. Zwar ist anzuerkennen, dass die Verletzungen der Privatklägerin sehr minimalistisch dokumentiert wurden und dazu nicht noch weitere Abklärungen getroffen wurden. Für eine Selbstverletzung bestehen aber keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil lässt sich insbesondere die gerötete Wange der Privatklägerin nicht durch ein allfälliges gegenseitiges Schubsen der beiden Beteiligten erklären. Betreffend Rouge ist davon auszugehen, dass dies der Polizei beim Fotografieren aufgefallen wäre und dies ohnehin eine Durchtriebenheit der Privatklägerin vorausgesetzt hätte, für welche es keine Hinweise gibt. Letztlich ist betreffend das Hämatom anzumerken, dass seit der Auseinandersetzung gemäss den beiden Beteiligten bereits einige Stunden vergangen waren und die bläuliche Verfärbung bei jedem Menschen unterschiedlich rasch eintritt, weshalb auch diesbezüglich die Argumentation der Verteidigung nicht verfängt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich die dokumentierten Verletzungen der Privatklägerin mit ihren Aussagen vereinbaren lassen und somit eine gewisse
Objektivierung vorliegt.
Zusammenfassung
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten im
Zusammenhang mit den Vorfällen vom 25./26. März 2022 insgesamt detaillierter ausfielen als diejenigen zur Vergewaltigung. Allerdings sind seine Aussagen trotzdem noch immer auffallend karg, ausweichend, widersprüchlich und unlogisch.
Eine eigene Sachverhaltsdarstellung wäre auch bei einem unschuldigen Beschuldigten zu erwarten, zumal vorliegend die Auseinandersetzung selbst ja unbestritten ist und diese dem Beschuldigten aufgrund der Tatsache, dass es die einzige
Auseinandersetzung zwischen den Parteien war, welche zu einem Polizeieinsatz führte, in Erinnerung bleiben musste. Insgesamt wirken seine Aussagen unglaubhaft, es kann nicht darauf abgestellt werden.
12.4.7 Betreffend die weiteren, wiederholten Tätlichkeiten
Der Beschuldigte bestreitet die weiteren, wiederholten Tätlichkeiten in der Zeit vom 1. Februar 2022 bis 25. März 2022.
Als die Privatklägerin aufgefordert wurde, in freier Rede über die Vorfälle vom 25./26. März 2022 zu erzählen, begann sie mit der Schilderung des Abends vom 25. März 2022. Noch bevor sie die Vorfälle jener Nacht beschrieb, gab sie an, an jedem dritten oder vierten Tag in der Woche verprügelt zu werden (pag. 11 Z. 62 ff.). Wie bereits in E. 12.4.5 hiervor erwähnt, geht die Kammer davon aus, dass die Privatklägerin damit die regelmässig vorkommenden Tätlichkeiten, welche sie im Verlaufe der Einvernahme als Ohrfeigen definierte, gemeint hat. Im Rahmen der Schilderung des Zusammenlebens mit dem Beschuldigten sagte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe Mitte des dritten Monats angefangen, sie mit Worten zu verunglimpfen. Die Dosis der Gewalt sei von Tag zu Tag gestiegen (pag. 15 Z. 262 ff.). Im Verlaufe der Einvernahme gab die Privatklägerin auf Frage an, dass es nach ihrer Rückkehr aus der Türkei wöchentlich zu körperlichen Übergriffen gekommen sei. Manchmal mit 2-3 Ohrfeigen und manchmal auch mehr (pag. 16 Z. 306 ff.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin betreffend die wiederholten Tätlichkeiten nicht detailliert sind. Allerdings ist auch nicht zu erwarten, dass bei wiederholt vorkommender häuslicher Gewalt jedes einzelne Ereignis vom Opfer noch (detailliert) wiedergegeben werden kann.
Auf Vorhalt der Aussage der Privatklägerin, wonach es wöchentlich zu körperlichen Übergriffen mit manchmal 3-5 Ohrfeigen gekommen sei, antwortete der Beschuldigte, es sei eine Lüge und er akzeptiere dies nicht. Weiter stellte er die Frage, weshalb sich die Privatklägerin nicht bei der Polizei gemeldet habe, wenn er sie in der Woche 3-5 Mal geschlagen haben soll (pag. 50 Z. 325 ff.). Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte an, es habe
zwischendurch auch Handgemenge zwischen ihm und der Privatklägerin gegeben (pag. 59 Z. 68). Unklar ist, ob er damit einzig die Nacht vom 25./26. März 2022 meinte oder, ob er damit auf weitere Vorfälle anspielte.
Betreffend die Aussagen der beiden Beteiligten zum Rahmengeschehen kann auf das bisher Ausgeführte verwiesen werden. Nachdem die Kammer die übrigen Aussagen der Privatklägerin als glaubhaftet erachtet hat, erachtet sie auch ihre Aussagen betreffend die wiederholten Tätlichkeiten als glaubhaft und stellt darauf ab. Zu erwähnen ist insbesondere, dass keine Hinweise auf eine Falschaussage der Privatklägerin vorliegen.
12.5 Gesamtwürdigung und Beweisergebnis der Kammer
Die Situation ist offenbar für beide Ehegatten eskaliert, so dass beide – erst am Mittag des 26. März 2022 und somit Stunden nach der eigentlichen Auseinandersetzung – die Polizei gerufen haben. Unklar bleibt weiterhin, weshalb beide Ehegatten mehr oder weniger gleichzeitig die Polizei gerufen haben. Allerdings ist dies für die Beurteilung der Vorwürfe auch nicht entscheidend, denn es liegen insbesondere keine Hinweise für das Erfinden der Vorwürfe durch die Privatklägerin vor und der Beschuldigte hat keine Gegenanzeige eingereicht.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen bestehen nach objektiver Würdigung der relevanten Beweismittel keine ernsthaften Zweifel, dass sich die angeklagten Sachverhalte betreffend die Drohung und betreffend die wiederholten Tätlichkeiten tatsächlich so verwirklicht haben. Die Privatklägerin hat die Vorfälle vom 25./26. März 2022 glaubhaft geschildert und überdies stimmen ihre Schilderungen mit den dokumentierten Verletzungen überein. Der Beschuldigte bestritt die Tätlichkeiten sodann nicht ganz, sondern gestand immerhin ein Handgemenge ein. Die Kammer stellt auch betreffend die weiteren wiederholten Tätlichkeiten in der Zeit vom 1. Februar 2022 bis 25. März 2022 auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ab. Demnach ohrfeigte der Beschuldigte die Privatklägerin in dieser Zeit immer wieder bzw. wöchentlich drei- bis fünfmal. Die Sachverhalte gemäss Anklageschrift sind erstellt.
III. Rechtliche Würdigung
13. Vergewaltigung
13.1 Anwendbares Recht
Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall. Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der Täter bessergestellt ist. Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 147 IV 471 E. 4 mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach einem objektiven Massstab zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (Popp/Berkemeier, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 20 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen).
Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten in den Jahren 2021 und 2022 und damit vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über eine Revision des Sexualstrafrechts (AS 2024 27) begangen, weshalb sich die Frage nach dem anwendbaren Recht stellt. Mit der per 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Revision des Sexualstrafrechts erfuhr insbesondere Art. 190 StGB eine Änderung. So umfasst Art. 190 StGB neuerdings nicht mehr nur den Beischlaf gegen den Willen eines weiblichen Opfers, sondern auch «beischlafsähnliche Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind» und vormals unter Art. 189 StGB fielen. Die Nötigung zur Duldung des Beischlafs, indem der Täter sie bedroht, Gewalt anwendet oder unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird nach
altem und nach neuem Recht mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft. Das neue Recht erweist sich nicht als das mildere, weshalb hinsichtlich der Vergewaltigung das zum Tatzeitpunkt geltende Recht, das Strafgesetzbuch in
seiner bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung (aStGB), anzuwenden ist.
13.2 Theoretische Grundlagen zu Art. 190 Abs. 1 aStGB
Eine Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.
Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen zum Tatbestand der Vergewaltigung nach Art. 190 aStGB kann auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (S. 34 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 300 ff.). Ergänzend und zum Teil wiederholend sei an dieser Stelle zum subjektiven Tatbestand Folgendes hervorgehoben:
In subjektiver Hinsicht muss der Täter den Geschlechtsverkehr wollen. Darüber hinaus muss der Täter wissen, dass das Opfer mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden ist. Es genügt jedoch auch ein Eventualvorsatz: Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden ist, und
dies in Kauf nimmt, begeht die Tat eventualvorsätzlich. An die Begründung des Eventualvorsatzes dürfen keine höheren Anforderungen als bei anderen Delikten gestellt werden (Maier, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 17 zu Art. 190 StGB).
13.3 Subsumtion
Gemäss Beweisergebnis drang der Beschuldigte an einem Tag im November 2021 um die Mittagszeit im Schlafzimmer der ehelichen Wohnung mit seinem Penis in die Vagina der Privatklägerin ein, womit das Tatbestandselement des Beischlafs erfüllt ist.
Die Privatklägerin hatte gegenüber dem Beschuldigten explizit geäussert, dass sie ihre Tage habe, es nicht gehe und lief aus dem Schlafzimmer. Der Beschuldigte ging ihr hinterher, zog sie an den Haaren und zerrte sie zurück ins Schlafzimmer. Aufgrund einer Diskushernie in den Halswirbeln verspürte die Privatklägerin starke Schmerzen und konnte sich nicht mehr bewegen. Sie teilte dem Beschuldigten mit, dass es sehr weh tue und er sie loslassen solle. Sie konnte ihre linke Hand nicht mehr bewegen, versuchte aber dennoch den Beschuldigten so fest wie möglich wegzustossen, was ihr jedoch nicht gelang.
Die Vorinstanz führte zum Nötigungsmittel und zur Kausalität sodann zutreffend aus (S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 302 f.):
Nach dem Gesagten manifestierte die Straf- und Zivilklägerin unzweideutig ihren Willen, den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten nicht zu wollen. Einerseits drückte sie verbal klar aus, dass sie ihre Tage habe und es nicht gehe, sowie dass sie Schmerzen habe und er sie loslassen solle;
andererseits lief sie zuerst weg und wehrte sich dann auch körperlich mit den Händen und versuchte, den Beschuldigten wegzustossen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass sie sich aufgrund einer
Diskushernie an den Halswirbeln körperlich nur eingeschränkt wehren konnte. Ein weitergehender Widerstand war weder möglich, zumutbar noch verlangt. Der Beschuldigte brach diesen verbalen und körperlichen Widerstand der Straf- und Zivilklägerin und wandte dabei dasjenige Mass an körperlicher Kraft an, das notwendig war, um sich über den entgegenstehenden Willen der Straf- und Zivilklägerin hinwegzusetzen. So zog er sie an den Haaren, zerrte sie ins Schlafzimmer, warf sie auf das Bett, hielt sie mit einer Hand fest, zog ihre Hose aus und drang vaginal in sie ein. Er setzte mithin seine überlegene Kraft gegen ihren Widerstand ein und machte sie zum Beischlaf gefügig. Es handelte sich um eine erhebliche physische Einwirkung auf den Körper der Straf- und Zivilklägerin, womit das Nötigungsmittel der Gewalt eindeutig gegeben ist. Der Beschuldigte erzwang folglich mit Gewalt den Beischlaf gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin, womit auch die Kausalität zwischen der Gewalt und dem Beischlaf zweifelsfrei erfüllt ist.
Die Kammer kann sich ferner den korrekten Ausführungen der Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand anschliessen (S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 303):
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Insbesondere wusste er aufgrund der Umstände zweifellos, dass die Straf- und Zivilklägerin keinen Geschlechtsverkehr mit ihm haben wollte. Sie äusserte verbal, dass sie ihre Tage habe und es nicht gehe, sie durch das Ziehen an den Haaren und die Diskushernie Schmerzen habe und er sie loslassen solle. Zudem versuchte sie körperlich mit den
Händen, ihn wegzustossen. Der Beschuldigte hatte dieses verbale und physische Nein der Straf- und Zivilklägerin und damit ihre Ablehnung und Abwehr eindeutig zur Kenntnis genommen. Gerade die Äusserung des Beschuldigten «wie kannst du mir Nein sagen» lässt keine andere Interpretation zu. Das Verhalten des Beschuldigten kann nicht anders gedeutet werden, als dass er dies ignorierte und sich bewusst und gewollt mit Gewalt über den Willen und Widerstand der Straf- und Zivilklägerin hinwegsetzte und den Beischlaf vollzog. Der Beschuldigte setzte die Gewalt gegen die Straf- und Zivilklägerin wissentlich und willentlich ein, um an ihr gegen ihren Willen den Beischlaf zu vollziehen.
Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.
Der Beschuldigte ist somit der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB, begangen im November 2021, zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu sprechen.
14. Drohung
14.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand
Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst oder Schrecken versetzt, auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 Bst. a StGB).
Für die allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. a StGB kann vollumfänglich auf die zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 303 f.).
Zu präzisieren bleibt zum objektiven Tatbestand der Drohung Folgendes: Art. 180 Abs. 1 StGB stellt schwerwiegende Angriffe unter Strafe, die in der Psyche des
Opfers Schrecken oder Angst erzeugen (sollen). In der modernen Terminologie würde man den verpönten Angriff als «gezielten Psychoterror» bezeichnen.
Geschützt wird somit ein Mass an innerer Freiheit, das jeder Person die freie Entfaltung bzw. Bewahrung ihres psychischen Gleichgewichts garantieren soll. Damit trägt der Tatbestand dem Grundbedürfnis jedes Menschen Rechnung, in (innerem) Frieden zu leben und sich in der Gemeinschaft sicher zu fühlen. Der Tatbestand schützt damit auch das Sicherheitsgefühl einer Person vor massiver Erschütterung durch einen anderen. Die Grenze des Erlaubten wird überschritten, wenn der Bedrohte in seinem Sicherheitsgefühl erheblich verletzt wird durch einen wirksamen Angriff, den er sich nicht gefallen zu lassen braucht (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 5 f. zu Art. 180 StGB). Die Drohung mit
einer strafbaren Handlung beinhaltet oft einen schweren Angriff auf das Sicherheitsgefühl einer Person. Eine Drohung mit der Verübung eines Vergehens oder Verbrechens gegen individuelle Rechtsgüter wie Leib und Leben, Ehre, Vermögen, Freiheit, Geheimsphäre, Drohung mit einer falschen Anschuldigung etc. bezweckt häufig, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen, weil das angedrohte Verhalten schwere Nachteile in Aussicht stellt (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 26 zu Art. 180 StGB). Unwesentlich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meint, ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er
sich zur Drohung sonst wie einer Täuschung bedient. Entscheidend ist, dass die Drohung als ernst gemeint in Erscheinung tritt (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 18 zu Art. 180 StGB).
14.2 Subsumption
Zum Tatzeitpunkt waren der Beschuldigte und die Privatklägerin miteinander verheiratet (vgl. etwa pag. 2). Folglich wurde die vorgeworfene Drohung während der Ehe begangen, weshalb es sich um ein Offizialdelikt gemäss Art. 180 Abs. 2 Bst. a StGB handelt.
Gemäss Beweisergebnis hat der Beschuldigte der Privatklägerin in der Nacht vom 25. auf den 26. März 2022 gedroht, sie werde ihre Arbeitsstelle verlieren, in die Türkei geschickt und dort werde ihr durch die Verwandtschaft das Genick gebrochen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Formulierung «das Genick
brechen» nach dem üblichen Sprachgebrauch als Todesdrohung zu verstehen ist. Weiter drohte der Beschuldigte, dass die Kinder der Privatklägerin umgebracht werden würden. Todesdrohungen sind schwere Drohungen im Rechtssinne. Aufgrund der bereits mehrfach geschilderten familiären Situation und der Streitigkeiten zwischen den Parteien ist nachvollziehbar, dass die Privatklägerin die Äusserungen des Beschuldigten ernst nahm und in Angst versetzt wurde. Sie fürchtete um ihr Leben sowie dasjenige ihrer Kinder. Aus den Aussagen der Privatklägerin geht hervor, dass sie davon ausging, der Beschuldigte könne die Verwandtschaft beeinflussen und sie würde Opfer eines Ehrenmordes werden können. Dass die Privatklägerin die Drohungen äusserst ernst nahm, zeigt sich u.a. darin, dass sie aufgrund der durch sie wahrgenommenen Bedrohungslage die Polizei informierte sowie, dass sie noch heute leidet.
Dem Beschuldigten musste bewusst sein, dass er die Privatklägerin mit seinen Drohungen in Angst versetzt, was zugleich sein Ziel war. Er handelte wissentlich und willentlich, d.h. vorsätzlich. Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, liegt eine Handlungseinheit vor (S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 305):
Vorliegend äusserte der Beschuldigte zwei Todesdrohungen gegenüber der Straf- und Zivilklägerin (einmal sie selber betreffend und einmal ihre Kinder betreffend), wobei angesichts des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie des einheitlichen Tatentschlusses von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen ist (vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.5.3) und folglich eine einfache Tatbegehung vorliegt.
Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.
Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschuldigte der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. a StGB schuldig zu erklären ist.
15. Tätlichkeiten (wiederholt begangen)
15.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand
Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begeht (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StGB).
Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. b StGB kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 305 f.).
Betreffend die Frage, wann Tätlichkeiten als wiederholte Tätlichkeiten gelten, führte die Vorinstanz zutreffend das Folgende aus (S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 306):
Die Offizialverfolgung im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB setzt wiederholte Begehung unter Ehegatten voraus. Nach der gesetzlichen Systematik ist zu schliessen, dass unter wiederholter Begehung nicht einzelne oder vereinzelte Tätlichkeiten zu verstehen sind. Wiederholte Begehung liegt vielmehr erst dann vor, wenn es mehrmals zu Tätlichkeiten gekommen ist und die Art der Auseinandersetzung unter den Partnern darauf hinweist, dass der Täter die Ausübung physischer Gewalt zur Durchsetzung seiner «Stellung» und seines Willens praktisch zur Methode gemacht hat (BSK StGB II-Roth/Keshelava, 4. Aufl. 2019, Art. 126 N 9 f.).
15.2 Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung des Beschuldigten machte sowohl erst- als auch oberinstanzlich geltend, es liege betreffend den Vorfall vom 25./26. März 2022 eine Retorsion i.S.v. Art. 177 Abs. 3 StGB vor. Entsprechend sei Straflosigkeit die Folge (pag. 227 und pag. 499).
15.3 Subsumption
Wiederum ist vorab festzuhalten, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin zum Tatzeitpunkt miteinander verheiratet waren (vgl. etwa pag. 2). Folglich handelt es sich bei den vorgeworfenen wiederholten Tätlichkeiten um ein Offizialdelikt gemäss Art. 126 Abs. 2 Bst. b StGB.
Gemäss Beweisergebnis schlug der Beschuldigte die Privatklägerin in der Zeit vom 1. Februar 2022 bis am 26. März 2022 immer wieder. Konkret kam es wöchentlich zu körperlichen Übergriffen, indem der Beschuldigte die Privatklägerin ohrfeigte. Anlässlich einer Auseinandersetzung in der Nacht vom 25. auf den 26. März 2022 wendete der Beschuldigte erneut körperliche Gewalt gegen die Privatklägerin an, indem er sie packte, schüttelte, an den Handgelenken festhielt und sie mit dem
Rücken gegen die Kante eines Sessels drückte und ohrfeigte. Weiter packte er sie an den Armen, drückte und schlug sie gegen die Wand und zog sie an den Haaren. Die erwähnten Handlungen des Beschuldigten verursachten bei der Privatklägerin Rötungen und blaue Flecken, womit die Grenze des Zulässigen – auch wenn die Verletzungen wieder problemlos abheilten – überschritten ist. Die Handlungen sind somit als Tätlichkeiten zu qualifizieren. Der Beschuldigte beging die Tätlichkeiten wissen- und willentlich, womit er direktvorsätzlich handelte.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Da gemäss Beweisergebnis keine Tätlichkeiten oder Ehrverletzungen von Seiten der Privatklägerin erstellt sind, ist eine Retorsion bzw. die analoge Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB zu verneinen.
Demnach ist der Beschuldigte der wiederholten Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. b StGB, begangen in der Zeit vom 1. Februar 2022 bis am 26. März 2022 zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung
16. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung
Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung korrekt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 307 f.).
17. Strafrahmen, Strafart und Methodik
Ergänzend bzw. teilweise präzisierend zu den Erwägungen der Vorinstanz (S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 308 f.) ist Folgendes festzuhalten:
Der Beschuldigte hat sich wegen mehreren Straftaten schuldig gemacht. Für eine Vergewaltigung reicht der Strafrahmen gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB von
einem Jahr bis zehn Jahren Freiheitsstrafe. Für Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. a StGB lautet der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Für die Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. a StGB, wiederholt begangen, ist eine Busse auszusprechen. Somit stehen vorliegend einzig für die Drohung verschiedenartige Sanktionsarten offen, wobei das Gericht gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zuerst die Art der Strafe wählt und erst danach das Strafmass festsetzt (etwa BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Einzeltatverschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt (BGE 144 IV 27 E. 3.3.3; BGE 137 IV 249 E. 3.1; BGE 135 IV 188 E. 3.4.3; BGE 134 IV 82 E. 7.2.2). Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1 mit Hinweisen).
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz spricht die Kammer für die Drohung eine Geldstrafe aus, denn diese erscheint schuldadäquat und zweckmässig. Die Freiheitsstrafe fällt sodann bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots ausser Betracht.
18. Konkrete Strafzumessung
18.1 Freiheitsstrafe für die Vergewaltigung
18.1.1 Objektive Tatkomponenten
Die Vorinstanz hat betreffend die objektiven Tatkomponenten das Folgende ausgeführt (S. 43 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 309 ff.; Hervorhebungen im Original):
Hinsichtlich der Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts bzw. des Ausmasses des
verschuldeten Erfolgs gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte das geschützte Rechtsgut – die
sexuelle Selbstbestimmung der Straf- und Zivilklägerin – erheblich verletzt hat. Der Beschuldigte lag auf der Straf- und Zivilklägerin und drang mit seinem Penis vaginal in sie ein (p. 21 Z. 75 ff. und 87, p. 26 Z. 323). Zuvor zog er kräftig an ihren Haaren, zerrte sie ins Schlafzimmer, warf sie auf das Bett und hielt sie mit einer Hand fest, wobei sie aufgrund einer Diskushernie zusätzlich starke Schmerzen hatte und sich nicht mehr bewegen konnte. Die Straf- und Zivilklägerin erlitt jedoch durch den Geschlechtsverkehr keine Schmerzen (p. 26 Z. 355) und keine körperlichen Verletzungen (p. 22 Z. 131). Sie begab sich bezüglich des Vorfalls auch nicht unverzüglich in eine ärztliche Behandlung (p. 26 Z. 358). Zur Auf- und Verarbeitung unter anderem der erlittenen Vergewaltigung begab sich die Straf- und Zivilklägerin sodann erst im April 2022 in psychologisch-psychotherapeutische Behandlung und ist seither immer noch in Behandlung (p. 11 Z. 41 ff., p. 208 Z. 14). Sie litt und leidet gemäss den Arztberichten u.a. an Angstzuständen und Schlafproblemen, welche als posttraumatische Belastungsstörung mit mindestens teilweise depressiven Phasen zusammenzufassen sind (p. 171 ff.). Es lässt sich aber nicht im Einzelnen sagen, wie stark dies durch die Vergewaltigung oder anderweitige Vorbelastungen bedingt ist. Jedenfalls war der sexuelle Übergriff für sie zweifellos schlimm und hatte Auswirkungen auf ihr Leben. Gemäss eigenen Angaben hatte sie nach diesem Vorfall keine
Lebensfreude mehr und keine Lust zu leben (p. 211 Z. 5 f.). Gewisse einschneidende psychische
Folgen bzw. gesundheitliche Beeinträchtigungen aus dem Vorfall sind folglich vorhanden und nicht zu vernachlässigen. Davon zeugt auch die Konfrontationsvermeidung mit dem Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung. Ob die Straf- und Zivilklägerin langfristig unter der Vergewaltigung leiden wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt aber kaum beurteilt werden. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist vorliegend, insbesondere im Vergleich mit anderen Fällen und möglichen Verletzungsfolgen bei Vergewaltigung, damit als noch leicht zu werten.
Zur Art und Weise des Vorgehens bzw. Verwerflichkeit des Handelns gilt es zu festzuhalten, dass der sexuelle Übergriff in den eigenen vier Wänden und damit in einem besonders verletzlichen Bereich unter Ausnutzung des ehelichen Vertrauensverhältnisses stattfand, mithin einen schweren Vertrauensmissbrauch darstellte und leicht verschuldenserhöhend zu werten ist. Der Beschuldigte setzte sich über den verbalen und körperlichen Widerstand der Straf- und Zivilklägerin hinweg und nutzte seine körperliche Überlegenheit, die Angst der Straf- und Zivilklägerin und den Umstand, dass sie
zuhause von niemandem Hilfe erwarten konnte, rücksichtslos aus. Der Umstand, dass die Vergewaltigung ohne Kondom erfolgte, wirkt sich angesichts dessen, dass die Parteien üblicherweise
Geschlechtsverkehr ohne Kondom hatten (p. 26 Z. 329 ff.), nicht verschuldenserhöhend aus. Zudem erfolgte der Geschlechtsverkehr (aus der Sicht des Beschuldigten) nicht auf demütigende Art und Weise. Der Beschuldigte hatte die Tat auch nicht geplant, er nutzte die Gelegenheit und handelte spontan. Zudem wendete er – ohne sein Handeln zu bagatellisieren – nicht mehr Gewalt an, als zur Duldung des Geschlechtsverkehrs notwendig war. Er wendete mithin keine übermässige Gewalt an, ging nicht besonders rabiat oder brutal vor und drohte der Straf- und Zivilklägerin beispielsweise auch nicht (p. 27 Z. 387 f.), um sie zur Duldung des Beischlafs zu nötigen. Was das Mass der Gewaltanwendung angeht, sind brutalere Vorgehensweisen denkbar. Die kriminelle Energie des Beschuldigten war insgesamt aber nicht zu vernachlässigen.
Insgesamt ist im Rahmen der objektiven Tatkomponenten angesichts des gesetzlichen Strafrahmens und der konkreten Umstände von einem noch leichten Tatverschulden des Beschuldigten auszugehen. Das Gericht erachtet eine Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe als (gerade noch) angemessen.
Die Kammer kann sich diesen zutreffenden Erwägungen anschliessen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die psychischen Folgen der Tat für die Privatklägerin erheblich sind. So hat sie auch oberinstanzlich die Konfrontationsvermeidung mit dem Beschuldigten beantragt und war anlässlich ihrer Einvernahme durch die Kammer sichtlich betroffen. Sodann ist teilweise wiederholend bzw. präzisierend festzuhalten, dass der Beschuldigte das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin durch die Tatbegehung in den gemeinsamen vier Wänden erheblich beeinträchtigte, auch wenn für sie schliesslich die Drohung und Tätlichkeiten subjektiv noch gravierendere Auswirkungen auf ihre Psyche zu haben scheinen.
Angesichts des weiten Strafrahmens von einem Jahr bis zehn Jahren Freiheitsstrafe ist mit der Vorinstanz noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen und die Kammer erachtet für das objektive Tatverschulden ebenfalls eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten angemessen.
18.1.2 Subjektive Tatkomponenten
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was tatbestandsimmanent und
deshalb verschuldensneutral zu berücksichtigen ist. Er handelte aus egoistischen
Beweggründen, nämlich zur Lustbefriedigung und Machtausübung, nachdem die Privatklägerin ihm vorher mitgeteilt hatte, dass sie nicht mit ihm Sex haben könne, da sie ihre Tage habe. Der Beschuldigte setzte sich darüber hinweg, um sich
sexuelle Befriedigung zu verschaffen. Diese rein egoistischen Beweggründe sind dem Tatbestand immanent und daher ebenfalls verschuldensneutral. Die Tat hätte ohne Weiteres vermieden werden können, was ebenfalls neutral zu werten ist.
Zusammenfassend sind die subjektiven Tatkomponenten neutral zu werten.
18.1.3 Fazit Tatkomponenten
Aufgrund des Ausgeführten resultiert für die Vergewaltigung unter Berücksichtigung der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten.
18.2 Täterkomponenten
18.2.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
Der Beschuldigte wurde am .________ (Datum) in der Türkei geboren. Er hat eine Schwester und zwei Brüder. Der Beschuldigte ging zur Schule und besuchte zwei Jahre lang das Gymnasium, bevor er dieses abbrach und an einem Berufsgymnasium eine Lehre als V.________ machte (pag. 44). Er heiratete seine erste Ehefrau, eine Y.________-schweizerische Doppelbürgerin und kam danach im Jahr 1998 im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz (pag. 213 Z. 26; pag. 483 Z. 8 ff.). Der Beschuldigte hat aus seiner zweiten Ehe zwei Kinder, welche beide volljährig sind und in der Schweiz leben (pag. 213 Z. 37 ff.; pag. 483 Z. 30 f.).
In der Schweiz arbeitete der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben 16 Jahre lang im W.________ (Arbeitsstelle). Seit fünf Jahren sei er nun bei X.________ (Arbeitsstelle) tätig. Er erledige Fliessbandarbeit, wobei er bei seinem Pensum von 100 % netto CHF 5’400.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) verdiene (pag. 213 Z. 28 ff.; pag. 444 f.; pag. 483 Z. 1 ff.).
Im Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten vom 12. November 2024 (pag. 452 f.) sind mehrere Betreibungen in Höhe von insgesamt CHF 20'537.80 sowie nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen im Gesamtbetrag von CHF 18'564.50 verzeichnet. Ob er noch Unterhalt für seine zwei Kinder bezahlen muss oder nicht, wisse er nicht. Er habe aber Alimentenschulden (pag. 484 Z. 3 ff.). Beim Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse gab der Beschuldigte am 31. Oktober 2024 an, eine Lohnpfändung in Höhe von CHF 2'000.00 pro Monat und Schulden in Höhe von ca. CHF 20'000.00 für Steuern und Unterhaltsbeiträge zu haben. Er müsse Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 800.00 an die Privatklägerin leisten (pag. 444 f.). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass die Zahlungen an die Privatklägerin, soweit er sich erinnere, fertig seien (pag. 484 Z. 2). Die Lohnpfändung bestätigte der Beschuldigte oberinstanzlich und gab an, Steuerschulden aus den Jahren 2022 und 2023 zu haben (pag. 484 Z. 9).
Der Beschuldigte ist weder in der Schweiz (Strafregisterauszug vom 12. November 2024, pag. 454) noch – gemäss eigenen Angaben – in anderen Ländern vorbestraft (pag. 484 Z. 23 ff.).
Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind neutral zu werten.
18.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Der Beschuldigte hat den Vorwurf stets bestritten, was sein gutes Recht ist. Entsprechend kann ihm aber kein Geständnisrabatt gewährt werden und aufrichtige Reue oder Einsicht sind nicht feststellbar. Diese Umstände wirken sich neutral aus. Im Übrigen hat sich der Beschuldigte im Strafverfahren grundsätzlich anständig verhalten, was allerdings erwartet werden darf und daher ebenfalls neutral zu
werten ist.
18.2.3 Strafempfindlichkeit
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung
einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige oder in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3 und 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Solch aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht gegeben,
weshalb die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten in Einklang mit der Vorinstanz als neutral zu werten ist.
18.2.4 Fazit Täterkomponenten
Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral aus.
18.3 Fazit Höhe der Freiheitsstrafe
Der Kammer erscheint somit unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten für die Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen.
18.4 Vollzugsform der Freiheitsstrafe
Die rechtlichen Grundlagen des bedingten Strafvollzugs wurden von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (S. 46 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 312 f.).
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint eine unbedingte Strafe nicht als notwendig, um den Beschuldigten vor weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es ist ihm keine Schlechtprognose zu stellen. Für die konkrete Begründung wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 313). Somit ist dem Beschuldigten für die Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen.
18.5 Geldstrafe für die Drohung
18.5.1 Objektive Tatkomponenten
Die Vorinstanz hat zu den objektiven Tatkomponenten zutreffend das Folgende ausgeführt (S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 313; Hervorhebungen im Original):
Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) vom 08.12.2006, Stand per 01.01.2023 (VBRS-Richtlinien), empfehlen beim Referenzsachverhalt («In einer kriselnden Beziehung droht der Täter der getrennt
lebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod. Die Partnerin hat Angst wegen dem zur Gewalt neigenden Täter und traut sich kaum mehr auf die Strasse.») eine Strafe von 60 Strafeinheiten (Ziff. II.14, S. 49). Hinsichtlich des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs bzw. der Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist zu bemerken, dass der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin in der Nacht vom 25. auf den 26.03.2022 drohte, dass ihr seine Verwandtschaft das Genick brechen werde und auch ihre in der Türkei lebenden Kinder umgebracht würden. Die Drohungen
waren schwerwiegend und stellten Todesdrohungen dar, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt. Bei der Straf- und Zivilklägerin herrschte durch die Drohungen über einen gewissen Zeitraum die Angst, es könne etwas in Richtung Realisierung der Drohung geschehen, was sich schliesslich auch im Polizeianruf manifestierte (p. 14 Z. 173 ff.) und zu ihrer Unterbringung in einer Schutzeinrichtung führte (p. 3). Im Weiteren hat sich im Vergleich zum Referenzsachverhalt insbesondere die
zusätzliche Todesdrohung gegenüber den Kindern der Straf- und Zivilklägerin leicht verschuldenserhöhend auszuwirken. Zudem begab sich die Straf- und Zivilklägerin zur Auf- und Verarbeitung unter anderem der Drohung im April 2022 in psychologisch-psychotherapeutische Behandlung, welche bis heute andauert (p. 211 Z. 3 ff.). Die Art und Weise des Vorgehens bzw. Verwerflichkeit des Handelns ist vorliegend durchaus vergleichbar mit dem Referenzsachverhalt. Der Beschuldigte drohte der Straf- und Zivilklägerin und ihren Kindern ebenfalls mündlich mit dem Tod. Darüber hinaus sind die Parteien verheiratet und die Tat geschah innerhalb dieses Eheverhältnisses. Mit Blick auf diese konkreten Umstände wiegt das objektive Tatverschulden insgesamt leicht und ist vergleichbar mit jenem gemäss Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien. Das Gericht erachtet hierfür eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als verschuldensangemessen.
Die Kammer schliesst sich diesen vorinstanzlichen Ausführungen grundsätzlich
an. Allerdings erscheint die Argumentation der Vorinstanz, wonach gewisse Umstände als «leicht verschuldenserhöhend» zu berücksichtigen seien, schliesslich aber – obwohl keine verschuldensmindernden Umstände aufgeführt wurden – die Drohung als mit dem Referenzsachverhalt in den VBRS-Richtlinien als vergleichbar sei, widersprüchlich. Die Vorinstanz hat zwar die relevanten Umstände aufgeführt, jedoch hätten diese nach Auffassung der Kammer tatsächlich verschuldenserhöhend berücksichtigt werden können. Ergänzend hätte das Familiengefüge der
beiden Beteiligten, welches für die Privatklägerin die Drohung noch schlimmer machte, verschuldenserhöhend berücksichtigt werden können. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, sind die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend subjektive Tatkomponenten (E. 18.5.2 hiernach) und Täterkomponenten (E. 18.6 hiernach) zu bestätigen und beide neutral zu werten. Da die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, kann folglich auf weitere Ausführungen betreffend die sich grundsätzlich verschuldenserhöhend auswirkenden objektiven Tatkomponenten verzichtet werden.
18.5.2 Subjektive Tatkomponenten
Betreffend die subjektiven Tatkomponenten kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 48 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 314 f.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die subjektiven Tatkomponenten neutral zu werten sind.
18.5.3 Fazit Tatkomponenten
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und mit Blick auf das zu beachtenden Verschlechterungsverbots bleibt es bei einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen.
18.6 Täterkomponenten
Zu den Täterkomponenten ist auf die Erwägungen unter E. 18.2.4 hiervor zu verweisen. Demnach wirken sich die Täterkomponenten neutral aus.
18.7 Fazit Höhe der Geldstrafe
Aufgrund des Gesagten ist eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen auszusprechen.
18.8 Höhe des Tagessatzes
Für die allgemeinen Grundlagen zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 315).
Die Vorinstanz hat die Höhe des Tagessatzes mit Blick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auf CHF 80.00 festgelegt. Wie
bereits in E. 5 hiervor erwähnt, ist die Höhe des Tagessatzes vom Verschlechterungsverbot nicht erfasst. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten seither verbessert oder verschlechtert hätten. Der Tagessatz ist oberinstanzlich entsprechend der
Vorinstanz auf CHF 80.00 festzusetzen.
18.9 Vollzugsform der Geldstrafe
Betreffend die theoretischen und konkreten Ausführungen zum bedingten Vollzug kann auf E. 18.4 hiervor verwiesen werden. Diese Ausführungen gelten sinngemäss für die Frage des Vollzugs der Geldstrafe. Die Kammer geht vom Fehlen
einer ungünstigen Prognose aus, weshalb dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Folglich wird der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf das Minimum von 2 Jahren festgesetzt.
19. Busse für die Tätlichkeiten (wiederholt begangen)
Die VBRS-Richtlinien sehen für den Referenzsachverhalt, wonach der Täter bei
einem verbalen Streit in der Bar die Beherrschung verliert und seinem Opfer eine Ohrfeige verpasst eine Übertretungsbusse von CHF 300.00 vor.
Die Vorinstanz erwog bei den objektiven Tatkomponenten, der Beschuldigte habe die Privatklägerin mehrmals mit voller Wucht gegen die Wand geschlagen, sie
gegen die Unterschenkel getreten, am Kinn gepackt, geschüttelt, mit seinen
Händen an ihren Handgelenken festgehalten, mit dem Rücken gegen die Kante des Sessels gedrückt, an den Armen gepackt und sie an die Wand gedrückt sowie
an den Haaren durch den Korridor gezogen. Die mehrmaligen, intensiven Handlungen würden sich deutlich verschuldenserhöhend auswirken. Weiter sei, so die Vorinstanz, verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in der Zeit vom 1. Februar 2022 bis am 25. März 2022 wöchentlich drei- bis fünfmal (d.h. in knapp acht Wochen rund 30-mal) geohrfeigt habe. Insgesamt sei deshalb eine Übertretungsbusse von CHF 1'500.00 verschuldensangemessen. Die subjektiven Tatkomponenten und die Täterkomponenten seien neutral zu werten (S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 316 f.).
Die Kammer erachtet den Vorfall vom 25./26. März 2022 mit der Vorinstanz als deutlich gravierender als der Referenzsachverhalt und kann sich den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend diesen Vorfall vorab anschliessen. Allerdings scheint die Vorinstanz bei den wiederholten Tätlichkeiten irrtümlicherweise von einem Dauerdelikt ausgegangen zu sein, denn die Bildung einer Einsatzstrafe für die gravierendste Tätlichkeit ist nicht ersichtlich. Entgegen der Vorinstanz sind die weiteren wiederholten Tätlichkeiten, d.h. die drei bis fünf wöchentlichen Ohrfeigen, nicht verschuldenserhöhend im Rahmen der objektiven Tatkomponenten des Vorfalles vom 25./26. März 2022 zu berücksichtigen, sondern es ist für den vorgenannten Vorfall eine Einsatzstrafe zu bestimmen, danach die Strafe für die weiteren (ca. 30) Tätlichkeiten festzusetzen und diese Strafen sind zur Einsatzstrafe zu
asperieren. Mit anderen Worten ist für die Tätlichkeiten, wiederholt begangen, unter Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtbusse auszusprechen.
Als Einsatzstrafe für den Vorfall vom 25./26. März 2022 erachtet die Kammer in Anbetracht der von der Vorinstanz zutreffend wiedergegebenen intensiven und mehrmaligen Handlungen eine Busse von CHF 600.00 angemessen. Sodann ist für jede weitere Tätlichkeit, d.h. insgesamt ca. 30 weitere Tätlichkeiten, eine Busse auszusprechen, wobei hierbei die Referenzstrafe gemäss VBRS-Richtlinien und somit CHF 300.00 pro Tätlichkeit angemessen erscheint. Für jede einzelne Tätlichkeit wurde der Tatentschluss vom Beschuldigten immer wieder neu gefasst. Die Tätlichkeiten stehen aber dennoch im Gesamtkontext der häuslichen Gewalt,
weshalb jede Tätlichkeit hälftig, folglich ausmachend CHF 150.00 pro Tätlichkeit, asperiert wird. Folglich resultiert eine Gesamtbusse von CHF 5'100.00 (CHF 600.00 + [30 x CHF 150.00]). Mit der Vorinstanz sind die subjektiven Tatkomponenten und die Täterkomponenten neutral zu werten.
Nach dem Gesagten wäre der Beschuldigte zu einer Gesamtbusse von CHF 5'100.00 zu verurteilen, was ca. der Ausschöpfung der Hälfte des Strafrahmens entspricht und bei 31 Tätlichkeiten angemessen erscheint. In Beachtung des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei einer Gesamtbusse von CHF 1'500.00 und einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von 15 Tagen.
20. Fazit
Der Beschuldigte ist somit zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 80.00 zu verurteilen. Der Vollzug beider Strafen wird aufgeschoben und die Probezeit auf je 2 Jahre festgesetzt. Weiter ist der
Beschuldigte zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'500.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 15 Tage festgesetzt wird, zu verurteilen.
V. Zivilpunkt
21. Allgemeine Ausführungen zur Zivilklage
Für die rechtlichen Grundlagen zu Zivilklagen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 318).
22. Schadenersatzforderung der Zivilklägerin (GSI)
22.1 Rechtliche Grundlagen zum Schadenersatz
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Schadenersatz korrekt aufgeführt, darauf kann verwiesen werden (S. 52 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 318 f.).
22.2 Subsumption
Die Zivilklägerin machte mehrere Schadensposten geltend. Es handelt sich dabei einerseits um CHF 2'726.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 10. November 2022 (pag. 110.1 ff.) für den Aufenthalt der Privatklägerin im Frauenhaus und andererseits um die Kosten in Höhe von CHF 2'269.35 zzgl. 5 % Zins seit dem 25. November 2022 für die Soforthilfe der Privatklägerin (pag. 126 ff.).
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für den Schadenersatzanspruch der Zivilklägerin erfüllt sind. Zu den einzelnen Haftungsvoraussetzungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 54 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 320 ff.). Allerdings ist entgegen der Vorinstanz festzuhalten, dass die Zivilklage im Umfang der ausgewiesenen Rechnungen hätte gutgeheissen werden können und nicht ersichtlich ist, weshalb diese auf den Zivilweg zu verweisen wäre. Da die Kammer jedoch
mangels Anschlussberufung der Zivilklägerin an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, erübrigen sich weitere Ausführungen und die Zivilklage der Zivilklägerin ist dem Grundsatz nach gutzuheissen und auf den Zivilweg zu verweisen.
23. Genugtuungsforderung der Privatklägerin
23.1 Rechtliche Grundlagen zur Genugtuung
Betreffend die rechtlichen Grundlagen zur Genugtuung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 56 ff. der erstinstanzlichen
Urteilsbegründung, pag. 322 ff.).
23.2 Subsumption
Rechtsanwältin D.________ beantragte für die Privatklägerin oberinstanzlich und in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, der Beschuldigte sei zur Bezahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 12'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 26. März 2022 an die Privatklägerin zu verurteilen (pag. 504 und pag. 549 f.).
Vorab kann auf die zutreffende Subsumption der Vorinstanz verwiesen werden (S. 58 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 324 ff.). Wiederholend und teilweise ergänzend sowie präzisierend ist festzuhalten, dass die Privatklägerin durch die Vorfälle durch den Beschuldigten in ihrer sexuellen, physischen und
psychischen Integrität verletzt wurde und diese für sie insgesamt traumatisch
waren. Nicht bekannt ist, ob und wenn ja inwiefern die Privatklägerin tatsächlich bereits in ihrer ersten Ehe, wie in einem ärztlichen Bericht (Bericht vom 6. Februar 2023, pag. 177 f.) festgehalten, «starken Misshandlungen (körperlich, psychisch, sexuell und arbeitskraftmässig)» ausgesetzt war. Sowohl anlässlich der erstinstanzlichen als auch der oberinstanzlichen Verhandlung verneinte die Privatklägerin entsprechende Fragen (vgl. pag. 209 Z. 42 ff. und pag. 475 f.). Es kann daher nicht abschliessend geklärt werden, ob und wenn ja welche der psychischen Probleme der Privatklägerin auf vorangehende Erlebnisse zurückzuführen sind. Es erscheint aber aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung notorisch, dass ohne die Vorfälle durch den Beschuldigten die Traumatisierung nicht im festgestellten Umfang eingetreten wäre, womit die Kausalität zu bejahen ist. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Forderung der Privatklägerin und insbesondere deren Höhe durch den Beschuldigten nicht substantiiert bestritten wurde. In Anbetracht der gesamten Umstände und im Vergleich zu anderen beurteilten Fällen erscheint die von der Vorinstanz auf CHF 12'000.00 zzgl. Zins festgesetzte Genugtuungssumme
angemessen.
Zusammengefasst hat der Beschuldigte der Privatklägerin eine Genugtuung in
Höhe von CHF 12'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 26. März 2022 zu bezahlen.
24. Kosten im Zivilpunkt
Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.
VI. Kosten und Entschädigung
25. Verfahrenskosten
25.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 10'700.00, zur Bezahlung aufzuerlegen.
25.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden
(Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich und hat daher auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten (exkl. Kosten, welche für die Übersetzung anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit des Beschuldigten nötig wurden [Art. 426 Abs. 3 Bst. b StPO]) zu tragen. Die Verfahrenskosten werden gemäss Art. 24 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]) festgelegt. Demnach ist zu unterscheiden, ob als Vorinstanz ein Einzelgericht, ein Kollegialgericht oder das Wirtschaftsstrafgericht geurteilt hat (Art. 24 Abs. 1 Bst. a bis c VKD). Vorliegend hat als Vorinstanz ein Kollegialgericht geurteilt. Allerdings hat die Staatsanwaltschaft erstinstanzlich eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten
beantragt (pag. 219 und pag. 231), so dass erstinstanzlich nicht das Kollegialgericht, sondern das Einzelgericht zur Beurteilung zuständig gewesen wäre (Art. 19 Abs. 2 Bst. b StPO und Art. 81 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der
Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Oberinstanzlich wird dieser Umstand bei der Bestimmung der Verfahrenskosten berücksichtigt und daher werden die Verfahrenskosten gemäss Art. 24 Abs. 2 Bst. a VKD – Einzelgericht als Vorinstanz – auf CHF 3'500.00 bestimmt.
26. Entschädigungen
26.1 Verteidigung des Beschuldigten
26.1.1 Erstinstanzliches Verfahren
Erstinstanzlich wurde der Beschuldigte durch Rechtsanwältin Z.________ verteidigt. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwältin Z.________ privat verteidigt wurde (S. 64 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 330) und dem Beschuldigten bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Entschädigung zusteht (Art. 429 Abs. 1 StPO
e contrario).
26.1.2 Oberinstanzliches Verfahren
Im oberinstanzlichen Verfahren wurde der Beschuldigte durch Rechtsanwalt B.________ amtlich verteidigt. Rechtsanwalt B.________ machte mit Kostennote vom 14. August 2024 [recte: 25. November 2024] für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten einen Aufwand von insgesamt 31.417 Stunden, ausmachend CHF 7'144.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (pag. 539 ff.). Die Kostennote ist nicht zu beanstanden. Rechtsanwalt B.________ machte für die Teilnahme an den Parteiverhandlungen vom 26. November 2024 einen Aufwand von 5 Stunden geltend. Entsprechend der länger andauernden Parteiverhandlungen wird Rechtsanwalt B.________ für drei weitere Stunden entschädigt. Damit entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren für einen Aufwand von insgesamt 34.417 Stunden, ausmachend total CHF 7'793.20 (inkl. Auslagen und MwSt.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'793.20 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
26.2 Unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin
26.2.1 Grundlagen
Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).
26.2.2 Erstinstanzliches Verfahren
Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin vor erster Instanz durch Rechtsanwältin D.________ wurde von der Vorinstanz auf insgesamt CHF 13'339.25 (Honorar inkl. Auslagen und MwSt.) bestimmt. Der durch Rechtsanwältin D.________ nachforderbare Betrag wurde auf CHF 4'071.10 festgesetzt. Daran ist nichts auszusetzen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 13'339.25 (inkl. Auslagen und MwSt.).
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 13'339.25 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4'071.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 aStPO).
26.2.3 Oberinstanzliches Verfahren
Rechtsanwältin D.________ machte für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin mit Kostennote vom 26. November 2024 einen Aufwand von 20.67 Stunden, ausmachend CHF 4'676.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (pag. 551 ff.). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Rechtsanwältin D.________ wird für den Tag der Parteiverhandlungen sowie für den Tag der Urteilseröffnung je ein Reisezuschlag in Höhe von CHF 75.00 gewährt.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 4'838.35 zurückzuzahlen, wenn er sich in günstigen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Das volle Honorar wird nicht festgelegt und insofern keine Differenz der amtlichen Entschädigung zum vollen Honorar bestimmt (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).
VII. Verfügungen
27. Biometrische erkennungsdienstliche Daten
Die von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 10 Jahren zu
löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA-Profil-Gesetz).
VIII. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau
(Kollegialgericht) vom 4. April 2023 (PEN 22 299) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als die Zivilforderung der Straf- und Zivilklägerin C.________ soweit einen Betrag von CHF 12'000.00 Genugtuung zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. März 2022 übersteigend abgewiesen wurde.
II.
A.________ wird freigesprochen:
vom Vorwurf der wiederholten Tätlichkeiten, angeblich begangen in der Zeit vom 1. November 2021 bis 31. Januar 2022 in E.________(Ort), L.________(Strasse), z.N. von C.________;
vom Vorwurf der wiederholten Tätlichkeiten, angeblich begangen in der Zeit vom 27. März 2022 bis 4. Mai 2022 in E.________(Ort), L.________(Strasse), z.N. von C.________;
ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung.
III.
A.________ wird schuldig erklärt:
der Vergewaltigung, begangen im November 2021 in E.________(Ort), L.________(Strasse), z.N. von C.________;
der Drohung, begangen in der Nacht vom 25. März 2022 auf den 26. März 2022 in
E.________(Ort), L.________(Strasse), z.N. von C.________;
der wiederholten Tätlichkeiten, begangen in der Zeit vom 1. Februar 2022 bis 26. März 2022 in E.________(Ort), L.________(Strasse), z.N. von C.________
und in Anwendung der Artikel
34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49, 106, 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. b, 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. a, 190 Abs. 1 aStGB
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 4'800.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 15 Tage festgesetzt.
Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 10'700.00.
Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00.
IV.
Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 StPO erkannt:
1. A.________ wird verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin C.________ eine
Genugtuung von CHF 12'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. März 2022 zu bezahlen.
2. Die Zivilklage der Zivilklägerin Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen.
3. Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.
V.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt
B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Obere Instanz
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'793.20.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'793.20 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Straf- und Zivilklägerin, Rechtsanwältin D.________, wurde/wird im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt:
Erste Instanz
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 13'339.25.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 13'339.25 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 aStPO). A.________ hat ferner Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4'071.10, zu erstatten (Art. 433 Abs. 1 StPO).
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Straf- und Zivilklägerin, Rechtsanwältin D.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt
bestimmt:
Obere Instanz
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'838.35.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'838.35 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
VI.
Weiter wird verfügt:
Die von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 10 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA-Profil-Gesetz).
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
- der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Rechtsanwältin D.________
- der Zivilklägerin
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach
unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 29. November 2024
(Ausfertigung: 25. November 2025)
Im Namen der 1. Strafkammer
Die Präsidentin i.V.:
Obergerichtssuppleantin Gutmann
(seit 1. Februar 2025: Oberrichterin Gutmann)
Die Gerichtsschreiberin:
Hänni
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 23 502
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
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BGE 144 IV 198ATF 144 IV 198DTF 144 IV 198
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 113 StPOart. 113 CPPart. 113 CPP
6B_1018/2021
BGE 147 IV 409ATF 147 IV 409DTF 147 IV 409
Art. 50 AIGart. 50 LEIart. 50 LStrI
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Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
BGE 147 IV 471ATF 147 IV 471DTF 147 IV 471
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
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Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
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Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
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Art. 126n 9art. 126n 9art. 126n 9
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
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Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
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BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
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6B_216/2017
6B_748/2015
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
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6B_601/2019
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 19 StPOart. 19 CPPart. 19 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
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Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
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Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
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Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
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