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Entscheid

SK 2023 519

Strafgesetz

5. August 2025Deutsch152 min

I. Formelles

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 23 519

Bern, 17. Dezember 2024

Besetzung Oberrichterin Bochsler (Präsidentin i.V.)

Oberrichter Gerber, Oberrichter Wuillemin

Gerichtsschreiberin Hänni

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Diebstahl, Sachbeschädigung etc.

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 6. Juli 2023 (PEN 22 260)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

Erwägungen

1.

Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil vom 6. Juli 2023 erkannte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht; nachfolgend Vorinstanz) was folgt (pag. 708 ff.; Hervorhebungen im Original):

Dispositiv

Das Gericht erkennt:

I.

Das Strafverfahren gegen A.________

wegen Diebstahls, ev. Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, angeblich begangen am 15.10.2021 in D.________ (Ort) z.N. von E.________ (AKS Ziff. I. 8.)

wird eingestellt,

ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

II.

A.________ wird freigesprochen:

1. von der Anschuldigung des Diebstahls, ev. der Hehlerei, angeblich begangen in der Zeit vom 07.-09.03.2021 in F.________ (Ort), G.________ (Ort) und andernorts z.N. von H.________ (AKS Ziff. I. 4.);

2. von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 22.04.2021 in D.________(Ort),

L.________(Ort) oder ev. andernorts z.N. von I.________ (AKS Ziff. I. 5.);

unter Auferlegung von 1/10 der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 14'900.00 und Auslagen von CHF 22'377.40 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung; vgl. Ziff. IV. hiernach), insgesamt bestimmt auf CHF 37'277.40, 1/10 ausmachend CHF 3'727.70, an den Kanton Bern.

Bezüglich die Freisprüche entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die

amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 938.05 (1/10 der gesamten amtlichen Entschädigung von CHF 9'380.25, vgl. Ziff. IV. hiernach). Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht.

III.

A.________ wird schuldig erklärt:

1. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen

1.1. am 15.01.2021, ca. um 15:20 Uhr, auf der J.________ (Strasse), durch Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung (ohne Führerausweis), Fahren in fahrunfähigem Zustand (unter Drogeneinfluss) sowie Nichtbeachten eines Fahrverbots (AKS Ziff. I. 1.);

1.2. am 23.01.2021 in K.________ (Ort) resp. zu unbekanntem Zeitpunkt andernorts (Aneignung eines Kontrollschilds), festgestellt am 23.01.2021, durch qualifiziert grobe Verkehrsregelver­letzung (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts, Nichtbeachten eines Rotlichtsignals, Nichtbeherrschen des Fahrzeugs sowie pflichtwidriges Verhalten nach Verkehrsunfall [ohne Personenschaden]), widerrechtliche Aneignung eines Kontrollschilds, missbräuchliches Verwenden eines Kontrollschilds, Fahren ohne Fahrzeugausweis,

Fahren ohne Haftpflichtversicherung, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung (ohne Führerausweis) sowie Fahren in fahrunfähigem Zustand (unter Drogeneinfluss) (AKS Ziff. I. 2.);

1.3. am 11.02.2021 in L.________ (Ort) und M.________ (Ort) durch Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung (ohne Führerausweis), Missachten des Rechtsvortritts, pflichtwidriges Verhalten nach Verkehrsunfall (ohne Per­sonenschaden) sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (AKS Ziff. I. 3.);

1.4. am 09.03.2021 in F.________(Ort), G.________(Ort) und andernorts durch Fahren in fahrunfähigem Zustand mit motorlosem Fahrzeug (unter Drogeneinfluss) (AKS Ziff. I. 4.);

1.5. am 28.05.2021 in N.________ (Ort), O.________ (Ort) und andernorts durch Führen

eines Personenwagens ohne Berechtigung (ohne Führerausweis), Fahren in fahrun­fähigem Zustand (unter Drogeneinfluss) sowie unvorsichtiges Rückwärtsfahren (ohne spezielle Vortrittsregelung) (AKS Ziff. I. 6.);

1.6. am 03.10.2021 in D.________(Ort) und ev. andernorts durch Führen eines Personen­wagens ohne Berechtigung (ohne Führerausweis), Fahren in fahrunfähigem Zustand

(unter Drogeneinfluss) sowie Inverkehrsetzung resp. Führen eines nicht immatrikulierten Fahrzeugs (ohne Haftpflichtversicherung, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder) (AKS Ziff. I. 7.);

1.7. am 15.10.-08.11.2021 in D.________(Ort), O.________ (Ort) und ev. andernorts durch Führen eines Personenwagens ohne Führerausweis, Fahren in fahrunfähigem Zustand (unter Drogeneinfluss), missbräuchliches Verwenden eines Kontrollschilds sowie Inverkehrsetzung resp. Führen eines nicht immatrikulierten Fahrzeugs (ohne Haftpflichtver­sicherung, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder) (AKS Ziff. I. 8.);

1.8. am 06./07.11.2021 in M.________(Ort) durch Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch z.N. der P.________ (AG) (AKS Ziff. I. 9.);

1.9. am 06./07.11.2021 in M.________(Ort), O.________ (Ort) und der Strecke dazwischen durch Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung (ohne Führerausweis) (AKS Ziff. I. 9.);

1.10. in der Zeit von 22.-25.10.2021 in D.________(Ort) durch widerrechtliche Aneignung eines

Kontrollschilds z.N. der Q.________ (AKS Ziff. I. 12.1.);

1.11. am 08.11.2021 in O.________ (Ort) durch widerrechtliche Aneignung eines Kontrollschilds z.N. von R.________ (AKS Ziff. I. 12.2.);

2. des Diebstahls, mehrfach begangen

2.1. am 09.03.2021, um ca. 02:16 Uhr, in G.________(Ort) z.N. der S.________ (AG) (AKS Ziff. I. 4.);

2.2. am 20.12.2021 in O.________ (Ort) z.N. der T.________ (GmbH) (AKS Ziff. I. 10.);

3. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen

3.1. am 09.03.2021, um ca. 02:16 Uhr, in G.________(Ort) z.N. der S.________(AG) (AKS Ziff. I. 4.);

3.2. am 20.12.2021 in O.________ (Ort) z.N. der T.________(GmbH) (AKS Ziff. I. 10.);

4. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 09.03.2021 in G.________(Ort) und

andernorts (AKS Ziff. I. 4.);

5. der falschen Anschuldigung, begangen am 28.05.2021 in O.________ (Ort) (AKS Ziff. I. 6.);

6. des Hausfriedensbruchs, begangen am 20.12.2021 in O.________ (Ort) z.N. der T.________(GmbH) (AKS Ziff. I. 10.);

7. der Urkundenfälschung, begangen in der Zeit von 05.01.-23.02.2022 in U.________ (Ort), D.________(Ort), V.________ (Ort), O.________ (Ort) und ev. andernorts z.N. der W.________ (AG) (AKS Ziff. I. 11.);

8. des versuchten Betrugs, begangen in der Zeit von 05.01.-23.02.2022 in U.________(Ort), D.________(Ort), V.________(Ort), O.________ (Ort) und ev. andernorts z.N. der W.________(AG) (AKS Ziff. I. 11.);

9. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen

9.1. zu unbekanntem Zeitpunkt, festgestellt am 23.01.2021, in K.________(Ort) durch Erwerb von mind. 2.5g Kokain und Konsum von mind. 0.5g Kokain und einer unbestimmten Menge Heroin (AKS Ziff. I. 13.1.);

9.2. zu unbekanntem Zeitpunkt, festgestellt am 15.01.2021, in X.________ (Ort) durch

Konsum einer unbekannten Menge an diversen Betäubungsmitteln (AKS Ziff. I. 13.2.);

9.3. zu unbekanntem Zeitpunkt, festgestellt am 11.02.2021, in L.________(Ort) und ev.

andernorts durch Konsum einer unbekannten Menge an diversen Betäubungsmitteln

(AKS Ziff. I. 13.3.);

9.4. zu unbekanntem Zeitpunkt, festgestellt am 09.03.2021, in G.________(Ort) und ev.

andernorts durch Konsum von mind. 10g Heroin und mind. 5g Kokain (AKS Ziff. I. 13.4.);

9.5. zu unbekanntem Zeitpunkt, festgestellt am 28.05.2021, in O.________ (Ort) und ev.

andernorts durch Konsum einer unbekannten Menge Heroin (AKS Ziff. I. 13.5.);

9.6. zu unbekanntem Zeitpunkt, festgestellt am 03.10.2021, in D.________(Ort) und ev.

andernorts durch Konsum einer unbekannten Menge Heroin, Metamphetamin, Amphetamin und Cannabis (AKS Ziff. I. 13.6.);

9.7. zu unbekanntem Zeitpunkt, festgestellt am 08.11.2021, in O.________ (Ort) und ev. andernorts durch Konsum einer unbekannten Menge Kokain und Heroin (AKS Ziff. I. 13.7.);

und in Anwendung der

Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 106, 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, 186, 251 Ziff. 1, 286, 303 Ziff. 2 StGB;

Art. 10 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 1, 29, 31 Abs. 1 und 2, 36 Abs. 2 und 4, 51 Abs. 1, 55 Abs. 1, 2, 3 lit. b und Abs. 7, 63 Abs. 1, 90 Abs. 1, 3, 4 lit. a, 91 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. b, 91a Abs. 1, 92 Abs. 1,

93 Abs. 2 lit. a, 94 Abs. 1 lit. a, 95 Abs. 1 lit. b, 96 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, 97 Abs. 1 lit. a und g SVG;

Art. 2 Abs. 1 und 2, 4a Abs. 5, 14 Abs. 1, 54 Abs. 1, 56 Abs. 1, 57 Abs. 1 VRV;

Art. 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 lit. a, 22 Abs. 1, 22a, 68 Abs. 1 und 1bis SSV;

Art. 34 Abs. 1 lit. b, c, d und e VSKV-ASTRA;

Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. 19a Ziff. 1 BetmG;

Art. 426 ff. StPO;

verurteilt:

1. Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten.

Die Polizeihaft von 2 Tagen wird im Umfang von 2 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 3'000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 30 Tage festgesetzt.

3. Zu 9/10 der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 14'900.00 und Auslagen von CHF 22'377.40 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung, vgl. Ziff. IV. hiernach), insgesamt bestimmt auf CHF 37'277.40, 9/10 ausmachend CHF 33'549.70.

IV.

[amtliche Entschädigung]

V.

Im Zivilpunkt wird beschlossen:

In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage der Straf- und

Zivilklägerin S.________(AG) auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.

VI.

Weiter wird beschlossen:

1. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen:

- 1 Stechbeitel

- 1 Münzbehälter

- 2 Schiloms

- 1 Winterhandschuh, Ziener, Gore-Tex, schwarz

- 6 Couvert, weiss, aufgerissen

2. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 59.40 wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).

4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der

erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der

gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 und 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).

5. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]

2. Berufung

Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend Beschuldigter),

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 14. Juli 2023 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 721). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 9. November 2023 (pag. 735 ff.) und wurde den Parteien am 10. November 2023 mit Verfügung zugestellt (pag. 826 f.).

Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 29. November 2023 beschränkte der Beschuldigte die Berufung auf den Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 und 4 Bst a des Strassen­verkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) und auf die Strafzumessung (pag. 843 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend Generalstaatsanwaltschaft) beantragte mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 weder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten noch erklärte sie Anschlussberufung (pag. 965 f.). Die übrigen Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 12. Januar 2024 wurde den Parteien in Aussicht gestellt, die Straf- und Zivilklägerin, den Strafkläger 1 und die Strafklägerin 2 ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen aus dem oberinstanzlichen Verfahren zu entlassen (pag. 967 f.). Nachdem der Beschuldigte mit Eingabe vom 5. Februar 2024 auf eine Stellungnahme zum beabsichtigten Vorgehen verzichtet hatte (pag. 976), sich die übrigen Parteien nicht hatten vernehmen lassen und Stillschweigen als Zustimmung gilt, wurden die Straf- und Zivilklägerin, der Strafkläger 1 und die Strafklägerin 2 mit Beschluss vom 12. März 2024 ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen aus dem Strafverfahren entlassen (pag. 978 f.).

Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 16. und 17. Dezem­ber 2024 statt (pag. 1007 ff.).

3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Mit der Berufungserklärung vom 29. November 2023 beantragte die Verteidigung des Beschuldigten, es sei das Schreiben der Y.________ (Genossenschaft) vom

25. Oktober 2023 (inkl. Arbeitsvertrag, Personaldatenblatt und PK-Meldung als Beilagen) zu den Akten zu erkennen und es sei eine Befragung des Beschuldigten durchzuführen (pag. 843 ff.). Nachdem den Parteien Gelegenheit zur Stellung­nahme zu den Beweisanträgen des Beschuldigten eingeräumt worden war (pag. 959 f.), wurden die Beweisanträge des Beschuldigten mit Verfügung vom 12. Januar 2024 gutgeheissen. In dieser Verfügung wurde festgehalten, dass das Schreiben der Y.________ (Genossenschaft) vom 25. Oktober 2023 (inkl. Beilagen) zu den Akten erkannt und eine Befragung des Beschuldigten von Amtes

wegen erfolgen wird (pag. 967 f.).

Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurde von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 4. Dezember 2024; pag. 999 ff.) über den

Beschuldigten eingeholt.

Weiter wurde anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ein Geomaps-Ausdruck mit Streckeneinzeichnung (pag. 1053) zu den Akten genommen (pag. 1009). Überdies reichte die Verteidigung des Beschuldigten weitere Unterlagen (vgl. pag. 1030 ff.; Lohnabrechnungen und eine E-Mailkorrespondenz mit dem Betreibungsamt sowie ein dazugehöriger Beleg) ein, welche antragsgemäss zu den Akten erkannt wurden (pag. 1009).

Schliesslich wurde der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 1016 ff.). Ferner wurde C.________ (als Zeuge) einvernommen (pag. 1010 ff.).

4. Anträge der Parteien

4.1 Anträge des Beschuldigten

Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Verhandlung namens des Beschuldigten und in Bestätigung der schriftlichen Berufungser­klärung vom 29. November 2023 folgende Anträge (pag. 1058):

1. In Abänderung von Ziff. III. 1. des Urteils sei der Sachverhalt lediglich als einfache, eventualiter grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren.

2. In Abänderung von Ziffer III. 1. des Urteils sei der Berufungsführer lediglich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, mit einer Probezeit von 3 Jahren, zu verurteilen.

3. In Abänderung von Ziffer III. 2. des Urteils sei der Berufungsführer lediglich zu einer Übertretungsbusse von CHF 2'400.00 zu verurteilen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtzahlung [sic!] auf 24 Tage festzusetzen sei.

4. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen.

5. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei für das oberinstanzliche Verfahren gemäss vorgängig eingereichten [sic!] Kostennote gerichtlich festzusetzen.

4.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft

Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1054 ff.; Hervorhebungen im Original):

I.

Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 6. Juli 2023 (PEN 22 260) in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich

der Einstellung des Verfahrens wegen Diebstahls, ev. Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch, angeblich begangen am 15.10.2021 in D.________(Ort) z.N. von E.________ (Ziff. I. Urteilsdispositiv);

des Freispruchs

2.1. von der Anschuldigung des Diebstahls, ev. der Hehlerei, angeblich begangen in der Zeit vom 07.-09.03.2021 in F.________(Ort), G.________(Ort) und andernorts z.N. von H.________ (Ziff. II.1.1. Urteilsdispositiv);

2.2. von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 22.04.2021 in D.________(Ort), L.________(Ort) oder ev. andernorts z.N. von I.________ (Ziff. II.1.2. Urteilsdispositiv);

der Schuldsprüche wonach A.________ schuldig erklärt wurde

3.1. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen

3.1.1. am 15.01.2021, ca. um 15:20 Uhr, auf der J.________(Strasse), durch Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung (ohne Führerausweis), Fahren in fahrunfähigem Zustand (unter Drogeneinfluss) sowie Nichtbeachten eines Fahrverbots (Ziff. III.1.1. Urteilsdispositiv);

3.1.2. am 11.02.2021 in L.________(Ort) und M.________(Ort) durch Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch, Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung (ohne Führerausweis), Missachten des Rechtsvortritts, pflichtwidriges Verhalten nach Verkehrsunfall (ohne Personenschaden) sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Ziff. III.1.3. Urteilsdispositiv);

3.1.3. am 09.03.2021 in F.________(Ort), G.________(Ort) und anderorts durch Fahren in fahrunfähigem Zustand mit motorlosem Fahrzeug (unter Drogeneinfluss) (Ziff. III.1.4. Urteilsdispositiv);

3.1.4. am 28.05.2021 in N.________(Ort), O.________ (Ort) und andernorts durch Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung (ohne Führerausweis), Fahren in fahrunfähigem Zustand (unter Drogeneinfluss) sowie unvorsichtiges Rückwärtsfahren

(ohne spezielle Vortrittsregelung) (Ziff. III.1.5. Urteilsdispositiv);

3.1.5. am 03.10.2021 in D.________(Ort) und ev. andernorts durch Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung (ohne Führerausweis), Fahren in fahrunfähigem

Zustand (unter Drogeneinfluss) sowie Inverkehrsetzung resp. Führen eines nicht immatrikulierten Fahrzeugs (ohne Haftpflichtversicherung, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder) (Ziff. III.1.6. Urteilsdispositiv);

3.1.6. am 15.10.-08.11.2021 in D.________(Ort), O.________ (Ort) und ev. andernorts durch Führen eines Personenwagens ohne Führerausweis, Fahren in fahrunfähigem Zustand (unter Drogeneinfluss), missbräuchliches Verwenden eines Kontrollschilds sowie Inverkehrsetzung resp. Führen eines nicht immatrikulierten Fahrzeugs (ohne Haftpflichtversicherung, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder) (Ziff. III.1.7. Urteilsdispositiv);

3.1.7. am 06./07.11.2021 in M.________(Ort) durch Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch z.N. der P.________(AG) (Ziff. III.1.8. Urteilsdispositiv);

3.1.8. am 06./07.11.2021 in M.________(Ort), O.________ (Ort) und der Strecke

da­zwischen durch Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung (ohne

Führerausweis) (Ziff. III.1.9. Urteilsdispositiv);

3.1.9. in der Zeit von 22.-25.10.2021 in D.________(Ort) durch widerrechtliche Aneignung eines Kontrollschilds z.N. der Q.________ (Ziff. III.1.10. Urteilsdispositiv);

3.1.10. am 08.11.2021 in O.________ (Ort) durch widerrechtliche Aneignung eines

Kontrollschilds z.N. von R.________ (Ziff. III.1.11. Urteilsdispositiv);

3.2. des Diebstahls, mehrfach begangen

3.2.1. am 09.03.2021, um ca. 02:16 Uhr, in G.________(Ort) z.N. der S.________(AG) (Ziff. III.2.1. Urteilsdispositiv);

3.2.2. am 20.12.2021 in O.________ (Ort) z.N. der T.________(GmbH) (Ziff. III.2.2.

Urteilsdispositiv);

3.3. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen

3.3.1. am 09.03.2021, um ca. 02:16 Uhr, in G.________(Ort) z.N. der S.________(AG) (Ziff. III.3.1. Urteilsdispositiv);

3.3.2. am 20.12.2021 in O.________ (Ort) z.N. der T.________(GmbH) (Ziff. III.3.2.

Urteilsdispositiv);

3.4. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 09.03.2021 in G.________(Ort) und

andernorts (Ziff. III.4. Urteilsdispositiv);

3.5. der falschen Anschuldigung, begangen am 28.05.2021 in O.________ (Ort) (Ziff. III.5.

Urteilsdispositiv);

3.6. des Hausfriedensbruchs, begangen am 20.12.2021 in O.________ (Ort) z.N. der T.________(GmbH) (Ziff. III.6. Urteilsdispositiv);

3.7. der Urkundenfälschung, begangen in der Zeit von 05.01.-23.02.2022 in U.________(Ort),

D.________(Ort), V.________(Ort), O.________ (Ort) und ev. andernorts z.N. der W.________(AG) (Ziff. III.7. Urteilsdispositiv);

3.8. des versuchten Betrugs, begangen in der Zeit von 05.01.-23.02.2022 in U.________(Ort),

D.________(Ort), V.________(Ort), O.________ (Ort) und ev. andernorts z.N. der W.________(AG) (Ziff. III.8. Urteilsdispositiv);

3.9. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen

3.9.1. zu unbekanntem Zeitpunkt, festgestellt am 23.01.2021, in K.________(Ort) durch Erwerb von mind. 2.5g Kokain und Konsum von mind. 0.5g Kokain und einer unbestimmten Menge Heroin (Ziff. III.9.1. Urteilsdispositiv);

3.9.2. zu unbekanntem Zeitpunkt, festgestellt am 15.01.2021, in X.________(Ort) durch Konsum einer unbekannten Menge an diversen Betäubungsmitteln (Ziff. III.9.2.

Urteilsdispositiv);

3.9.3. zu unbekanntem Zeitpunkt, festgestellt am 11.02.2021, in L.________(Ort) und ev.

andernorts durch Konsum einer unbestimmten Menge an diversen Betäubungs­mitteln (Ziff. III.9.3. Urteilsdispositiv);

3.9.4. zu unbekanntem Zeitpunkt, festgestellt am 09.03.2021, in G.________(Ort) und ev.

andernorts durch Konsum von mind. 10g Heroin und mind. 5g Kokain (Ziff. III.9.4. Urteilsdispositiv);

3.9.5. zu unbekanntem Zeitpunkt, festgestellt am 28.05.2021, in O.________ (Ort) und ev. andernorts durch Konsum einer unbekannten Menge Heroin (Ziff. III.9.5. Urteilsdispositiv);

3.9.6. zu unbekanntem Zeitpunkt, festgestellt am 03.10.2021, in D.________(Ort) und ev.

andernorts durch Konsum einer unbekannten Menge Heroin, Metamphetamin,

Amphetamin und Cannabis (Ziff. III.9.6. Urteilsdispositiv);

3.9.7. zu unbekanntem Zeitpunkt, festgestellt am 08.11.2021, in O.________ (Ort) und ev. andernorts durch Konsum einer unbekannten Menge Kokain und Heroin (Ziff. III.9.7. Urteilsdispositiv);

der Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände zur Vernichtung (Ziff. VI.1. Urteilsdispositiv);

II.

A.________ sei schuldig zu erklären:

der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 23.01.2021 in K.________(Ort) resp. zu unbekanntem Zeitpunkt andernorts (Aneignung eines Kontrollschilds), festgestellt am 23.01.2021, durch qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts, Nichtbeachten eines Rotlichtsignals, Nichtbeherrschen des Fahrzeugs sowie pflichtwidriges Verhalten nach Verkehrsunfall [ohne Personenschaden]), widerrechtliche Aneignung eines Kontrollschilds, missbräuchliches Verwenden eines Kontrollschilds, Fahren ohne Fahrzeugausweis, Fahren ohne Haftpflichtversicherung, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung (ohne Führerausweis) sowie Fahren in fahrunfähigem Zustand (unter Drogeneinfluss) (Ziff. III.1.2. Urteilsdispositiv);

und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen

zu verurteilen

zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von 2 Tagen;

zu einer Übertretungsbusse von CHF 3'000.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld­hafter Nichtbezahlung auf 30 Tage festzusetzen sei;

zur Bezahlung von 9/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

III.

Im Weiteren sei zu verfügen:

Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 59.40 sei zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.

Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 2 lit. b DNA-ProfilG).

Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. b DNA-ProfilG).

Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).

5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

Aufgrund der beschränkten Berufung des Beschuldigten hat die Kammer den Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung (Ziff. III.1.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Sanktionen (Ziff. III. Verurteilung Ziff. 1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) zu überprüfen. Allerdings wurden nicht alle Tathandlungen, welche von der Staatsanwaltschaft in der

Anklageschrift unter Ziff. I.2. resp. von der Vorinstanz im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv unter Ziff. III.1.2. aufgeführt wurden, angefochten. Dies deshalb, weil nicht alle dieser Tathandlungen als qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzungen gewürdigt wurden. Zudem focht der Beschuldigte betreffend die von der

Vorinstanz unter die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung subsumierten Tathandlungen lediglich das Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h oder 50 km/h sowie das Nichtbeachten eines Rotlichts an, weshalb folglich diese Tathandlungen von der Kammer zu überprüfen sind. Überdies

wurde der Schuldspruch wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges angefochten (vgl. Plädoyer der Verteidigung, pag. 1022 f.).

Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind vorliegend die

Einstellung (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Freispruch (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und alle weiteren Schuldsprüche (E. 8.4.1 hiernach bzw. Ziff. I.3. des oberinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Praxisgemäss sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen unabhängig von einer spezifizierten Anfechtung offen. Allerdings sind vorliegend die Kosten- und Entschädigungsfolgen teilweise ebenfalls in Rechtskraft erwachsen: Einerseits sind die mit der Einstellung und dem Freispruch zusammenhängenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. I. und II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Andererseits sind aufgrund der Anträge der Verteidigung auch die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. III. Verurteilung Ziff. 3. des erstinstanz­lichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen, da oberinstanzlich nicht eine Einstellung oder ein Freispruch vom

angefochtenen Vorwurf (Ziff. III.1.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; vgl. Ausführungen hiervor), sondern ein Schuldspruch (mildere Qualifikation) beantragt wurde. Folglich ist auch die unangefochten gebliebene Beschlagnahmung des Geldbetrages von CHF 59.40 und dessen Verwendung zur teilweisen

Deckung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Rechtskraft erwachsen (Ziff. VI.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Nicht in Rechtskraft erwachsen und damit von der Kammer zu überprüfen ist hingegen die auf die Schuldsprüche entfallende Entschädigung (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), wobei auf die Höhe der amtlichen Entschädigung des Verteidigers im vorinstanzlichen Verfahren nur zurückzukommen ist, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3).

Weiter hat die Kammer die nicht der Rechtskraft zugänglichen Verfügungen betreffend das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienst­lichen Daten des Beschuldigten (Ziff. VI.3. und 4. des erstinstanzlichen

Urteilsdispositivs) neu zu treffen. Davon abgesehen ist das Urteil des Regional­gerichts Emmental-Oberaargau vom 6. Juli 2023 (PEN 22 260) in Rechtskraft

erwachsen.

Die Kammer verfügt als Berufungsgericht bei der Überprüfung der angefochtenen

– und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen Punkten – über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

(Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Sie ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.

6. Vorbemerkung zur Anklageschrift und zum erstinstanzlichen Urteilsdispositiv

In der Anklageschrift vom 19. Oktober 2022 (pag. 547 ff.) betreffen mehrere Vorwürfe Widerhandlungen gegen das SVG sowie identische Straftatbestände des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), wobei diese Vorwürfe nicht nach den einzelnen Tatbeständen aufgeführt wurden, sondern nach dem Datum, an welchem die Handlungen begangen worden sein sollen. Die Widerhandlungen gegen das SVG wurden sodann im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv unter Ziff. III.1 zusammengefasst und dabei wiederum nicht nach den einzelnen Tatbeständen geordnet. Dieses Vorgehen der Staatsanwaltschaft und der

Vorinstanz (bzgl. letzterer lediglich betreffend die Widerhandlungen gegen das SVG) entspricht nicht der Praxis und ist überdies äusserst unübersichtlich und fehleranfällig. Die Kammer korrigierte diese Darstellung soweit möglich auch in Bezug auf die rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche (vgl. oberinstanzliches Urteilsdispositiv, pag. 1060 ff.).

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

7. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung

Für die theoretischen Grundlagen zur Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 10 f. der erstinstanzlichen

Urteilsbegründung, pag. 744 f.).

8. Vorwurf gemäss Ziff. I.2. der Anklageschrift vom 19. Oktober 2022

Dem Beschuldigten werden in der Anklageschrift vom 19. Oktober 2022 in Ziff. I.2. folgende Straftatbestände vorgeworfen (pag. 548; Hervorhebungen im Original):

Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen, durch qualifiziert grobe, evtl. teilweise grobe und einfache Verkehrsregelverletzung, durch Überschreiten der

allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h innerorts, Entwendung und Missbrauch von Ausweisen und Schildern, Fahren ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung und Haftpflichtversicherung, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung (ohne Führerausweis), Fahren in fahrunfähigem Zustand (unter Drogeneinfluss, Metamphetamin), Nichtbeachten eines Rotlichtsignals, Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, Pflichtwidriges Verhalten nach Verkehrsunfall (ohne Personenschaden) am 23.01.2021, in K.________(Ort) resp. zu unbekanntem Zeitpunkt, andernorts (Entwendung Kontrollschilder).

Dabei werden dem Beschuldigten folgende Sachverhalte zur Last gelegt (pag. 548 f.):

Zu einem unbekannten Tatzeitpunkt eignete sich der Beschuldigte in D.________(Ort) vorsätzlich und auf unbekannte Weise die Kontrollschilder ________ an, welche er daraufhin an seinem Personen­wagen Z.________ (Marke) befestigte und in der Folge verwendete. Ohne über den erforder­lichen Führerausweis zu verfügen, fuhr der Beschuldigte am 22. Januar 2021 gemeinsam mit AA.________ mit dem Z.________ (Fahrzeugmarke) nach AB.________ (Ort).

Dabei handelte es sich um ein nicht immatrikuliertes Motorfahrzeug, für welches weder eine Haftpflichtversicherung, noch ein gültiger Fahrzeugausweis bestand und welches demzufolge auch über keine gültigen Kontrollschilder verfügte, was er wusste, aber trotzdem damit fuhr. Zudem handelte es sich bei dem Z.________ (Fahrzeugmarke) um ein nicht betriebssicheres Fahrzeug, welches u.a. eine defekte resp. nicht mehr funktionstüchtige Bremsanlage (Bremsflüssigkeit eingetrocknet und nicht mehr wirksam, verrostete und eingelaufene Bremsscheiben), grossflächigen und tiefen Rostbefall sowie eine beschädigte Frontscheibe im Sichtfeld aufwies.

Am 23.01.2021 um 00:34 Uhr entdeckte eine Polizeipatrouille im Kreisverkehr an der AC.________ (Strasse) in AD.________ (Ort) den Z.________(Fahrzeugmarke) und folgte diesem auf die AE.________ (Strasse). Als der Beschuldigte dies bemerkte, beschleunigte er das Fahrzeug abrupt und stark.

Die Polizei versuchte erfolglos, den Z.________(Fahrzeugmarke) bis zu Beginn einer Baustelle an der AC.________ (Strasse) ________ (Nr. XA) in K.________(Ort) einzuholen. Der Tacho des Polizeiautos zeigte bei dieser Verfolgung bis zu 90 km/h an, wobei auf diesem Streckenabschnitt

innerorts die signalisierte Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betrug.

Dem Beschuldigten gelang es, durch die massiv übersetzte Geschwindigkeit Distanz zur Polizei zu schaffen. Auf Höhe AC.________(Strasse) ________ (Nr. XA), K.________(Ort), begann zum Tatzeitpunkt eine Baustelle, vor welcher eine Ampel stand und eine 30er-Zone signalisiert war, da die Strecke aufgrund von Bauarbeiten nur abwechselnd einseitig befahrbar war. Der Beschuldigte missachtete das Rotlicht und fuhr mit weiterhin hohem Tempo von anfänglich über 90 km/h ungebremst in die einseitig befahrbare 30er-Zone hinein, wobei es reiner Zufall war, dass ihm dabei kein korrekt fahrendes Fahrzeug entgegen und es deswegen glücklicherweise zu keinem u.U. auch schweren Unfall kam.

Durch diese krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten und des Rotlichts resp. der einspurigen Verkehrsführung ging der Beschuldigte das hohe Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern ein, was er mit seiner vorher beschriebenen Fahrweise mindestens in Kauf nahm.

Nach der Baustelle, ca. bei der AC.________ (Strasse) ________ (Nr. XD), K.________(Ort), verlor der Beschuldigte, aufgrund der immer noch massiv überhöhten Geschwindigkeit, weil er das Fahrzeug die ganze Zeit unter dem Einfluss von zuvor eingenommenen Drogen (Methamphetamin) und damit in offensichtlich fahrun­fähigem Zustand führte, wessen er sich bewusst war sowie wegen des schlechten Zustands seines Fahrzeugs, die Kontrolle über den Z.________(Fahrzeugmarke), fuhr geradeaus über den Kreisverkehrsplatz und beschädigte dabei die Pneus und die Felgen seines Fahrzeugs vorne und hinten rechts sowie einen auf dem Kreisel gepflanzten Jungbaum.

Nach der Kollision setzte der Beschuldigte die Fahrt mit dem beschädigten Fahrzeug in Richtung AF.________ (Ort) fort und fuhr auf den Parkplatz des AG.________ (Geschäft) an der AC.________ (Strasse) ________ (Nr. XE). Auf einem Grünstreifen zwischen den Liegenschaften AC.________ (Strasse) ________ (Nr. XE) und ________ (Nr. XF) kollidierte der Beschuldigte erneut mit einem Jungbaum, bevor der Wagen schliesslich zum Stillstand kam. Der Beschuldigte und sein Beifahrer, AA.________, verliessen das Fahrzeug und flüchteten zu Fuss.

8.1 Beweismittel

Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel vollständig aufgeführt und es kann vorab darauf verwiesen werden (S. 14 der erstinstanzlichen

Urteilsbegründung, pag. 748). Da oberinstanzlich nicht mehr alle der in Ziff. I.2. der Anklageschrift umschriebenen Vorwürfe (vgl. Überblick in E. 8.4.1 und 8.4.2 hiernach) angefochten wurden, sind nachfolgend lediglich die nachfolgenden

Beweismittel von Relevanz:

Als objektive und subjektive Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 23. Januar 2021 (pag. 82 ff.), das Unfallaufnahmeprotokoll vom 23. Januar 2021 (pag. 86 ff.), eine Fotodokumentation zur Strecke (erstellt am 27. Januar 2021; pag. 98 ff.), eine Fotodokumentation zum Fahrzeug und zu den Sachschäden (erstellt am 5. Februar 2021 (pag. 104 ff.), die Tachoprüfung des AH.________ vom 8. Februar 2021 (pag. 132), die Berichtsrapporte (Wahrnehmungsberichte) der damals im Einsatz stehenden Polizisten der Kantonspolizei Bern (pag. 133 f. und pag. 135 ff.) sowie ein nachträglich erstelltes

Video der vom Beschuldigten am 23. Januar 2021 zurückgelegten Strecke (pag. 111) vor. Oberinstanzlich wurde sodann eine Geomaps-Übersicht (pag. 1053), auf welcher diese Strecke eingezeichnet wurde, zu den Akten erkannt (vgl. E. 3 hiervor). Weiter liegen die vom Beschuldigten getätigten Aus­sagen anlässlich der delegierten Einvernahme vom 23. Januar 2021 (pag. 147 ff.) sowie seine Aus­sagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. Juli 2023 (pag. 686 ff.) und anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. Dezember 2024 (pag. 1016 ff.) vor. Weiter wurde AA.________ (Beifahrer des Beschuldigten) am 23. Januar 2021 delegiert einvernommen (pag. 140 ff.). Schliesslich wurde der Kantonspolizist C.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. Dezember 2024 als Zeuge zum Vorfall einvernommen (pag. 1010 ff.).

Es wird darauf verzichtet, die einzelnen Beweismittel zusammenzufassen und sie werden – soweit relevant – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung der Kammer (E. 8.5 hiernach) aufgegriffen. Ferner wird auf die amtlichen Akten verwiesen.

8.2 Beweiswürdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz erwog im Rahmen der Beweiswürdigung das Folgende (S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 748 ff.):

Der Beschuldigte zeigte sich bereits anlässlich der Einvernahme vom 23.01.2021 grundsätzlich

geständig, den in Ziff. I. 2. der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt begangen zu haben. So gab er zu, sich auf dem Nachhauseweg von AB.________ (Ort) eine Verfolgungsjagd mit der Polizei geliefert zu haben und dabei durch diverse Baustellen und Strassen gefahren zu sein sowie einen Kreisel durchkreuzt zu haben (p. 148 Z. 24 ff.). Weiter gab er an, zuvor Heroin und Kokain konsumiert (p. 148 Z. 27, p. 153 Z. 164 ff.) sowie die Kontrollschilder von einem anderen Fahrzeug in L.________(Ort) abmontiert und auf dem Personenwagen Z.________ (Marke) montiert zu haben (p. 149 Z. 67 ff., p. 151 Z. 183 ff.). Schliesslich blieb auch unbestritten, dass er über keinen

Führerausweis (p. 150 Z. 137 f.), keine Versicherung (p. 151 Z. 198 ff., p. 152 Z. 205 ff.) und keinen gültigen Fahr­zeugausweis für den Z.________(Fahrzeugmarke) (p. 152 Z. 198 ff.) verfügt. An der Hauptverhandlung vom 04.07.2023 bestätigte er seine bisher gemachten Aussagen (p. 690).

Im Rahmen des Plädoyers bestritt die Verteidigung die Vorwürfe gemäss Ziff. I. 2. der Anklageschrift, mit Ausnahme der vom Beschuldigten angeblich gefahrenen Geschwindigkeit sowie der

angeblich nicht funktionierenden Bremsen, ebenfalls nicht. Betreffend die Geschwindigkeit machte sie geltend, dass sich diese Vorwürfe einzig auf den Tacho des nachfahrenden Polizeiautos stützen würden. Man würde nicht wissen, wie schnell der Beschuldigte effektiv selber gefahren sei. Bekannt sei nur, was der Tacho des Polizeiautos angezeigt habe und was die Polizei daraus abgeleitet habe. Heute wäre es jedoch möglich, den Tacho des Polizeiautos im Polizeischreiber abzulesen. Das sei vorliegend nicht gemacht worden. Zudem seien die Polizisten heute nicht anwesend gewesen,

weshalb man sie nicht habe befragen können (p. 698).

Betreffend die vom Beschuldigten am 23.01.2023 gefahrene Geschwindigkeit ergibt sich aus dem

Berichtsrapport bzw. Wahrnehmungsbericht des Polizisten C.________ vom 28.01.2021 sowie dem

von ihm verfassten Unfallaufnahmeprotokoll, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug, den fraglichen Z.________(Fahrzeugmarke), zunächst massiv beschleunigt habe. Aufgrund der schnellen Beschleunigung des Z.________(Fahrzeugmarke) sei eine grosse Distanz zwischen dem Fahrzeug der Polizei und dem Z.________(Fahrzeugmarke) entstanden, weshalb es den Polizisten nicht mehr möglich gewesen sei, dem Lenker des Z.________(Fahrzeugmarke) ein Haltezeichen bzw. Stopp-Signal mittels Matrix zu geben. Aufgrund der Geschwindigkeit des Z.________(Fahrzeugmarke), des verursachten Risikos und der provisorisch angebrachten Kontrollschilder hätten die Polizisten sodann entschieden, das Blaulicht und das Wechselklanghorn ihres Fahrzeugs einzuschalten, um den Lenker des Z.________(Fahrzeugmarke) einholen und kontrollieren zu können. Dazu hätten sie ihr Fahrzeug beschleunigt und seien sie mit ca. 90 km/h dem Z.________(Fahrzeugmarke) hinterhergefahren. Trotz erhöhtem Tempo ihrerseits, sei es dem Z.________(Fahrzeugmarke) noch

immer gelungen, Distanz gegenüber dem Fahrzeug der Polizei zu gewinnen. Vor der Baustelle in K.________(Ort), Höhe AC.________(Strasse) ________ (Nr. XA), seien die Polizisten noch immer mit erhöhter Geschwindigkeit, ca. 90 km/h, hinter dem Z.________(Fahrzeugmarke) hergefahren, wobei es ihnen nicht gelungen sei, diesen einzuholen. Weiter hätten sie gesehen wie der Z.________(Fahrzeugmarke) ungebremst in die signalisierte 30er-Zone hineingefahren und an der roten Ampel vorbeigefahren sei. Während der Nachfahrt hätten die Brems­lichter des Z.________(Fahrzeugmarke) zu keinem Zeitpunkt aufgeleuchtet. Aufgrund der Baustelle, der Geschwindigkeit des Z.________(Fahrzeugmarke) und des damit verbundenen erhöhten Risikos

hätten die Polizisten schliesslich vor der Baustelleneinfahrt bzw. 30er-Zone entschieden, die Nachfahrt abzubrechen (vgl. p. 87, p. 92, p. 136 f.).

Dem Berichtsrapport bzw. Wahrnehmungsbericht des Polizisten AI.________ vom 25.01.2021 kann ebenfalls entnommen werden, dass der Z.________(Fahrzeugmarke) zunächst stark beschleunigt und sodann – trotz der von den Polizisten gefahrenen Geschwindigkeit von rund 90 km/h – stetig Distanz zum Fahrzeug der Polizei gewonnen habe. Vor der Baustelleinfahrt in K.________(Ort)

seien die Polizisten noch immer mit einer Geschwindigkeit von rund 90 km/h gefahren. Die Bremsen des Z.________(Fahrzeugmarke) hätten nie aufgeleuchtet, vielmehr habe er weiterhin Distanz zum Fahrzeug der Polizisten gewonnen (p. 134).

Hinsichtlich der Verfolgungsjagd bzw. der dabei gefahrenen Geschwindigkeit gab AA.________, der als Beifahrer im Z.________(Fahrzeugmarke) sass, an, dass der Beschuldigte zu ihm rüber geschaut und, gesagt habe, dass er sich festhalten solle. Sodann habe er Gas gegeben. Danach sei alles sehr schnell gegangen (p. 141 Z. 45 f.). Auf die Frage, ob er die Geschwindigkeit als der Örtlichkeit, den Strassenverhältnissen, den Sichtverhältnissen und dem Verkehrsaufkommen angepasst empfunden habe, sagte AA.________ aus: «Absolut nicht! Es war viel zu schnell» (p. 142 Z. 92 ff.). Er sei sehr angespannt und nervös gewesen. Es sei ein nicht schönes Gefühl gewesen (p. 142 Z. 96 f.).

Auch der Beschuldigte selber beschrieb sein Fahrverhalten in K.________(Ort) als «Nicht akzeptabel!» (p. 151 Z. 169 f.). An der Hauptverhandlung vom 04.07.2023 führte er zudem aus, dass er froh sei, dass nicht mehr passiert sei. Man hätte auch jemanden überfahren können und es hätte auch ein Kind treffen können (p. 686).

Zwar ist der Verteidigung insofern Recht zu geben, als dass sich vorliegend nicht mit Sicherheit feststellen lässt, wie schnell der Beschuldigte in der Tatnacht tatsächlich gefahren ist. Es liegen

jedoch keine Gründe dafür vor, nicht auf die Wahrnehmungsberichte der beiden involvierten

Polizisten abzustellen. Sie geben nicht nur den sich angeblich zugetragenen Sachverhalt anschaulich und detailliert wieder, sondern stimmen auch im zentralen Handlungsablauf miteinander

überein. Zumal der Beschuldigte sodann ausdrücklich auf seine (noch) nicht gewährten Konfron­tationsrechte verzichtete (p. 638), schadet der Umstand, dass die beiden Polizisten im Rahmen der Hauptverhandlung vom 04.07.2023 nicht einvernommen wurden, nicht. Der entsprechende Einwand der Verteidigung überzeugt daher nicht. Nebst den polizeilichen Wahrnehmungsberichten führte ferner auch AA.________, der Beifahrer des Beschuldigten, aus, dass der Beschuldigte viel zu schnell gefahren sei. Letztlich gab auch der Beschuldigte selber zu, dass seine Geschwindigkeit nicht der Örtlichkeit, den Strassenverhältnissen, den Sichtverhältnissen und dem Verkehrsaufkommen angepasst gewesen sei, so dass ihm nicht wohl gewesen sei (p. 150 Z. 118 ff.). Für das Gericht ist daher gestützt auf die Wahrnehmungsberichte und Aussagen erstellt, dass der Beschuldigte in der Tatnacht mit massiv übersetzter Geschwindigkeit, d.h. von rund 90 km/h, und insbesondere auch in der aufgrund einer Baustelle signalisierten 30er-Zone in K.________(Ort), Höhe AC.________(Strasse) ________ (Nr. XA), fuhr.

Die Verteidigung bestreitet alsdann, dass die Bremsanlage des Z.________ (Fahrzeugmarke)

defekt resp. nicht mehr funktionstüchtig gewesen sei. Gemäss dem Unfallaufnahmeprotokoll stellte der Unfalltech­nische Dienst (UTD) der Kantonspolizei Bern am 10.02.2021 im Rahmen einer Sichtkontrolle u.a. fest, dass der Siedepunkt und der Wassergehalt der Bremsflüssigkeit – eventuell

altersbedingt – nicht mehr messbar sei, dass die Bremsflüssigkeit eher die Konsistenz einer

braunen Melasse, anstelle einer Flüssigkeit, aufweise, dass beim Betätigen des Bremspedals kein Bremsdruck aufgebaut werden konnte und dass die Bremsscheiben der stark eingelaufen und mit Rost befallen seien (p. 96). Gründe dafür, nicht auf die Feststellungen des UTD bzw. das Unfallaufnahmeprotokoll abzustellen, sind keine ersichtlich und wurden auch seitens der Verteidigung nicht genannt. Angesichts der vom UTD festgestellten Mängeln braucht es nach Auffassung des Gerichts sodann kein besonderes Fachwissen, um beurteilen zu können, dass die fragliche Bremsanlage

defekt bzw. nicht mehr funktionstüchtig war.

Im Ergebnis erachtet das Gericht somit den Sachverhalt gemäss Ziff. I. 2. der Anklageschrift

– soweit überhaupt bestritten – als erstellt.

8.3 Vorbringen der Parteien

8.3.1 Vorbringen des Beschuldigten

Die Verteidigung des Beschuldigten brachte im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe betreffend die Geschwindigkeit auf die Wahrnehmungsberichte der den Beschuldigten verfolgenden Polizisten und damit auf deren Tachoanzeige abgestellt. Es sei jedoch unklar, wann die Polizisten auf den Tacho ihres Fahrzeuges geschaut hätten und wie gross der Abstand der beiden Fahrzeuge gewesen sei. Die Polizisten hätten die Nachfahrt schliesslich abgebrochen. Die vom Beschuldigten effektiv gefahrene Geschwindigkeit sei nicht klar. Überdies sei nicht erstellt, dass die Bremsen des vom Beschuldigten gefahrenen Fahrzeuges nicht funktioniert

hätten. Weiter sei davon auszugehen, dass es das Lichtsignal zum Tatzeitpunkt nicht gegeben habe oder dieses nicht in Betrieb gewesen sei (pag. 1022 f.).

8.3.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft

Der Sachverhalt könne der Anklageschrift entnommen werden. Die Defekte der Bremsen seien in den Akten dokumentiert und es müsse als erstellt erachtet

werden, dass es mit den Bremsen gröbere Probleme gegeben habe. Betreffend die vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit treffe es zwar zu, dass diese nicht exakt bestimmt werden könne. Allerdings sei eine genaue Bestimmung gar nicht notwendig, denn es handle sich nicht um einen Grenzfall, weshalb bspw.

eine Fahrtenschreiberauswertung nicht erforderlich gewesen sei. Aus den vorhandenen Beweismitteln ergebe sich, dass der Beschuldigte viel zu schnell gefahren sei. Weiter sei, entgegen dem oberinstanzlichen Vorbringen der Verteidigung, auch das Vorhandensein des Lichtsignals erstellt (pag. 1024 f.).

8.4 Bestrittene und unbestrittene Teilsachverhalte

Vom Beschuldigten bestritten wird die bei seiner Fluchtfahrt vom 23. Januar 2021 gefahrene Geschwindigkeit und, dass er durch die Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten sowie des Rotlichts resp. der einspurigen Verkehrs­führung bei der Baustelle das hohe Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern einging bzw., dass er dieses mit seiner vorher beschriebenen Fahrweise zumindest in Kauf nahm. Überdies bestreitet er, dass es sich aufgrund des Zustands der Bremsen um ein nicht betriebssicheres Fahrzeug handelte.

Die Verteidigung des Beschuldigten stellte anlässlich der oberinstanz­lichen Hauptverhandlung gar das Vorhandensein des Lichtsignals bzw. des Betriebs des Lichtsignals in Frage.

Damit stellen sich folgende zu beantwortende Beweisfragen:

- Wie stellte sich die Situation im Bereich der Tempo-30-Zone, insbesondere im Bereich der Baustelle, dar?

- Überfuhr der Beschuldigte ein Rotlicht?

- Wie schnell fuhr der Beschuldigte auf seiner Flucht vor der Polizei?

- Wie stellte sich die konkrete Situation auf der Strasse anlässlich der Fluchtfahrt dar?

- In welchem Zustand befand sich das Fahrzeug bzw. dessen Bremsanlage

während der Fluchtfahrt?

Die restlichen Teilsachverhalte von Ziff. I.2. der Anklageschrift und entsprechenden Schuldsprüche werden vom Beschuldigten nicht bestritten und nicht angefochten (vgl. den Überblick in E. 8.4.1 hiernach). Somit sind betreffend den Vorfall vom 22. und 23. Januar 2021 folgende Teilsachverhalte unbestritten:

Der Beschuldigte eignete sich zu einem unbekannten Tatzeitpunkt in D.________(Ort) absichtlich und auf unbekannte Weise die Kontrollschilder ________ an, befestigte diese an seinem Personenwagen Z.________ (Fahrzeugmarke) und verwendete sie in der Folge. Mit diesem Fahrzeug fuhr der Beschuldigte am 22. Januar 2021, ohne über den erforderlichen Führerausweis zu verfügen, gemeinsam mit AA.________ nach AB.________(Ort). Beim Z.________(Fahrzeugmarke) handelte es sich um ein nicht immatrikuliertes

Motorfahrzeug, für welches weder eine Haftpflichtversicherung noch ein gültiger Fahrzeugausweis bestand und welches folglich auch über keine gültigen Kontrollschilder verfügte, was der Beschuldigte wusste. Der Beschuldigte fuhr mit demselben Fahrzeug zudem am 23. Januar 2021 mit AA.________ als Beifahrer auf der AC.________ (Strasse) in K.________(Ort). Bei dieser Fahrt überquerte der Beschuldigte einen Kreis­verkehrsplatz. Dabei wurden die Reifen und Felgen

seines Fahrzeugs vorne und hinten rechts sowie einer der auf dem Kreisel gepflanzten Jungbäume (derjenige ganz links) beschädigt. Der Beschuldigte setzte nach der Kollision mit dem Jungbaum seine Fahrt fort und stellte das Fahrzeug schliesslich beim AG.________ (Geschäft) an der AC.________ (Strasse) ________ (Nr. XE) ab, wobei es zuvor auf einem Grünstreifen zwischen den Liegenschaften AC.________ (Strasse) ________ (Nr. XE) und ________ (Nr. XF) zu einer weiteren Kollision mit einem Jungbaum kam. Der Beschuldigte und sein Beifahrer stiegen aus dem Fahrzeug und flüchteten zu Fuss. Der Beschuldigte hatte vor der Fahrt Drogen (Heroin und Kokain) konsumiert und führte das Fahrzeug somit in fahrunfähigem Zustand.

8.4.1 In Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche von Ziff. I.2. der Anklageschrift

Zuvor wurden die aus Ziff. I.2. der Anklageschrift unbestrittenen Teilsachverhalte zusammengefasst aufgeführt. Der Übersichtlichkeit halber werden nachfolgend die entsprechenden Schuldsprüche, welche in Rechtskraft erwachsen sind, aufgelistet:

- Fahren in fahrunfähigem Zustand, begangen am 23. Januar 2021, in K.________(Ort), durch Führen eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss (Ziff. I.3.8.2. des oberinstanzlichen Urteilsdispositivs);

- Fahren ohne Berechtigung, begangen am 23. Januar 2021, in K.________(Ort), durch Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (Ziff. I.3.11.2. des oberin­stanzlichen Urteilsdispositivs);

- Fahren ohne Haftpflichtversicherung, begangen am 23. Januar 2021, in K.________(Ort), durch Führen eines nicht immatrikulierten Motorfahrzeuges (Ziff. I.3.12.2. des oberinstanzlichen Urteilsdispositivs);

- Missbrauch von Ausweisen und Schildern, mehrfach begangen

o zu unbekanntem Zeitpunkt, in K.________(Ort) resp. andernorts, durch widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern, um sie zu verwenden (Ziff. I.3.13.1. des oberinstanzlichen Urteilsdispositivs);

o am 23. Januar 2021, in K.________(Ort), durch falsches Verwenden von Kontrollschildern (Ziff. I.3.13.2. des oberinstanzlichen Urteilsdispositivs);

- Pflichtwidriges Verhalten nach einem Verkehrsunfall, begangen am 23. Januar 2021, in K.________(Ort) (Ziff. I.3.16.1. des oberinstanzlichen Urteilsdispositivs);

- Führen eines Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis, begangen am 23. Januar 2021, in K.________(Ort) (Ziff. I.3.18. des oberinstanzlichen Urteilsdispositivs).

8.4.2 Konkret angefochtene Schuldsprüche von Ziff. I.2. der Anklageschrift

Angefochten und bestritten wurden – wie bereits ausgeführt – oberinstanzlich

folgende der in Ziff. I.2. der Anklageschrift umschriebenen Vorwürfe bzw. die gestützt darauf ergangenen erstinstanzlichen Schuldsprüche (Ziff. III.1.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs):

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen, am 23. Januar 2021 in K.________(Ort), durch qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h

innerorts, Nichtbeachten eines Rotlichtsignals, […]) sowie durch Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges.

Gestützt auf das erstinstanzliche Urteilsdispositiv scheint die Vorinstanz überdies das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges sowie das pflichtwidrige Verhalten nach Verkehrsunfall unter dem Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gewürdigt zu haben. So führte die Vorinstanz im Urteilsdispositiv als qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung folgende Vorwürfe auf (vgl. pag. 710; Aufzählung in Klammer):

qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts, Nichtbeachten

eines Rotlichtsignals, Nichtbeherrschen des Fahrzeugs sowie pflichtwidriges Verhalten nach Verkehrsunfall [ohne Personenschaden])

Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges oberinstanzlich nicht. Der Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall wurde oberinstanzlich vom Beschuldigten ebenfalls nicht bestritten und es ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass dieser Vorwurf rechtlich nicht als Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 SVG zu würdigen ist (vgl. E. III. hiernach). Die Vorinstanz würdigte den Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall zwar separat und korrekt unter dem Tatbestand von Art. 92 SVG (pag. 778 f.), führte den Schuldspruch im Urteilsdispositiv fälschlicherweise – wie zuvor erwähnt – als Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 SVG auf (vgl. pag. 710). Die Kammer hat daher auch diesbezüglich eine Korrektur vorge­nommen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. auch die Auflistung in E. 8.4.1 hiervor).

8.5 Beweiswürdigung der Kammer

8.5.1 Beweiserhebung und Verwertbarkeit der Beweismittel

Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO wird über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht

Beweis geführt. Nur gewisse Informationen, welche im Internet zugänglich sind, stellen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung notorische Tatsachen dar. Im Internet können grundsätzlich nur Informationen mit einem offiziellen Anstrich (wie bspw. Bundesamt für Statistik, Eintrag im Handelsregister, Wechselkurs, Fahrplan der SBB usw.) als notorisch i.S.v. Art. 139 Abs. 2 StPO angesehen

werden, da sie leicht zugänglich sind und aus verlässlichen Quellen stammen. In jedem Fall ist eine Tatsache insofern mit einer gewissen Zurückhaltung als in der Öffentlichkeit allgemein bekannt zu qualifizieren, als sich daraus eine Ausnahme von den im Strafprozess geltenden Beweisführungsgrundsätzen ergibt (BGE 143 IV 380 Regeste sowie E. 1). Als notorisch sind folglich auch Informationen,

welche sich aus Geomaps (www.map.geo.admin.ch) ergeben, anzusehen.

Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 Bst. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO

e contrario; Urteil des Bundesgerichts 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.2 mit Hinweisen).

Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK ein Recht darauf, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich (von einigen Ausnahmen abgesehen) nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hin­reichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an die Belastungszeugen zu stellen (Konfrontationsrecht; BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 2.1; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; je mit Hinweisen). Auf das Konfrontationsrecht kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht auch von der Verteidigung ausgehen kann. Ein Verzicht ist nach ständiger Rechtsprechung namentlich anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu

stellen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Unterlässt es eine anwaltlich vertretene beschuldigte Person, ihren Konfrontationsanspruch bezüglich der Verfasser etwa von

Berichten durch Polizeibeamte geltend zu machen, so liegt keine Verletzung des Konfrontationsanspruches vor (Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2023.9 vom 16. September 2024 E.3.1.2 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_393/2022 vom 17. Mai 2022 E. 3.2.2).

Vorliegend haben zwei Polizisten zum Vorfall vom 23. Januar 2021 je einen Wahrnehmungsbericht verfasst. Der Beschuldigte konnte diese Wahrnehmungsberichte im Rahmen der Akteneinsicht einsehen und dazu Stellung nehmen. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 4. Januar 2023 ausdrücklich auf die Geltendmachung von nicht gewährten Konfrontationsrechten verzichtet hat (pag. 638). Zudem

wurde einer der beiden Polizisten v.A.w. anlässlich der Berufungsverhandlung als Zeuge einvernommen und dem Beschuldigten somit das Konfrontationsrecht gewährt. Aus dem Gesagten folgt, dass vorliegend die Wahrnehmungsberichte der beiden Polizisten zum Vorfall vom 23. Januar 2021 verwertbar sind.

Die übrigen Beweismittel sind ebenfalls verwertbar und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

8.5.2 Allgemeines zur Fluchtfahrt

Nicht in der Anklageschrift umschrieben, aber ebenfalls unbestritten ist Folgendes:

Den im Einsatz stehenden Polizisten der Kantonspolizei Bern, C.________ und AI.________, fiel am 23. Januar 2021 um ca. 00:34 Uhr im Kreisverkehr an der AC.________ (Strasse) in AD.________(Ort) ein Z.________(Fahrzeugmarke) auf, dem sie auf die AE.________ (Strasse) folgten (pag. 136). Bei der Nacht vom 22. Januar 2021 auf den 23. Januar 2021 handelt es sich um eine Nacht von Freitag auf Samstag.

Der Beschuldigte gab diesbezüglich an, festgestellt zu haben, dass die Polizei ihm folge. Er habe Angst bekommen und habe das Fahrzeug beschleunigt (pag. 148 Z. 29 ff.).

Die vom Beschuldigten am 23. Januar 2021 mit dem Z.________(Fahrzeugmarke) zurückgelegte Strecke ergibt sich aus den amt­lichen Akten (Aussagen der einvernommenen Personen, Wahrnehmungsberichte sowie der Fotodokumentation). Die Strecke wurde der Übersicht halber für die oberinstanzliche Hauptverhandlung auf einer Geomaps-Karte eingezeichnet (pag. 1053). Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte bei seiner Fluchtfahrt eine Distanz von knapp 1,8 km zurücklegte, wobei die Strecke mitten durch die Ortschaft K.________(Ort) führt. Die Strasse ist mehrheitlich gerade und neigt sich v.a. gegen Ende der Strecke nach links.

8.5.3 Beweisfrage 1: Allgemeine Situation im Bereich der 30-er Zone und der Baustelle

Dem Unfallaufnahmeprotokoll (pag. 86 ff.) ist zu entnehmen, dass auf der AC.________ (Strasse) in K.________(Ort) die Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h beschränkt ist (pag. 86).

Gemäss Berichtsrapport bzw. Wahrnehmungsbericht von C.________ (pag. 135 ff.) habe es auf der AC.________ (Strasse) in K.________(Ort), Höhe AC.________(Strasse) ________ (Nr. XA), eine Baustelle gehabt. Vor der Baustelle sei mit einer Geschwindigkeitstafel eine Tempo-30-Zone signalisiert worden und es habe sich eine Ampel vor der Bau­stelle befunden. Der Strassenabschnitt neben der Baustelle sei nur einseitig befahrbar gewesen (pag. 136). Diese Schilderungen stimmen mit dem Wahrnehmungsbericht des zweiten Polizisten, AI.________, überein (pag. 133 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte C.________ im Rahmen seiner Einvernahme als Zeuge die Richtigkeit des Inhalts des von ihm damals verfassten Wahrnehmungsberichts (pag. 1010 Z. 25 f.; vgl. pag. 135 ff.). Er gab zu Protokoll, dass es glaublich im Bereich der 30-er Zone auf den Seiten Absperrungen gehabt habe (vgl. 1011 Z. 24 f.). An weitere Details und Einzelheiten konnte sich C.________ nicht mehr erinnern.

Nach dem Vorfall vom 23. Januar 2021 wurde von C.________ (vgl. pag. 135 ff. und pag. 1012 Z. 27 ff.) die vom Beschuldigten zurückgelegte Strecke nachgefahren und diese Fahrt auf Video aufgezeichnet (pag. 111). Aus den Akten erschliesst sich nicht, wann genau dieses Video erstellt wurde und ob die Länge der Baustelle mit derjenigen zum Tatzeitpunkt übereinstimmt. C.________ konnte sich anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung an diese zwei vorgenannten und sich nicht aus den Akten ergebenden Punkte nicht mehr

erinnern (vgl. pag. 1012 f. Z. 34 ff.). Dem Video mit der abgefahrenen Flucht­strecke (pag. 111) ist zu entnehmen, dass nach einer längeren Strecke im

Innerortsbereich eine Baustelle signalisiert ist. Gleichzeitig sind aufgrund dieser Baustelle eine Tempo-30-Zone sowie eine Ampel signalisiert. Kurz nach diesen Signalisationen folgt bereits die Ampel und der einspurig geführte Baustellenbereich. Die Baustelle befindet sich anlässlich des nachträglichen Befahrens der Strecke – und im Gegensatz zur Situation zum Tatzeitpunkt (vgl. entsprechend im Video festgehalten bei 1:43 Minuten) – auf der linken Spur. Im Baustellenbereich befinden sich links und rechts und damit an beiden Strassenseiten Trottoirs,

welche teilweise gesperrt sind, was wohl auch zum Tatzeitpunkt so gewesen sein dürfte. Zudem befinden sich auf beiden Strassenseiten (Wohn-)Häuser und entsprechende Ein- bzw. Zufahrten. Kurz nach dem Ende des Baustellenbereichs kommt der Kreisverkehrsplatz, welchen der Beschuldigte bei seiner Fluchtfahrt überquerte und dabei einen Jungbaum beschädigte. Der Kreisverkehrsplatz ist in der Mitte leicht erhöht und mit mehreren Jungbäumen bepflanzt.

Hingegen wurde die Fotodokumentation vom 27. Januar 2021 bereits vier Tage nach dem Vorfall erstellt, ohne Hinweis, dass es sich hierbei um eine veränderte Baustellensituation handeln würde (pag. 98 ff.). Die Kammer stützt sich daher für die Beurteilung der damaligen Verkehrssituation auf diese Fotodokumentation ab. Daraus ergibt sich folgende Baustellensituation:

- Schneehaufen an den Strassenrändern (pag. 100 f.);

- Signalisationen Baustelle sowie Tempo 30 und Lichtsignal: Die Signalisationen befinden sich in einiger Distanz zum Beginn der Baustelle (pag. 101);

- Zwischen dem Beginn der Tempo-30-Zone und der Baustelle hat es einen Fussgängerstreifen und eine Abbiegemöglichkeit nach rechts (pag. 101),

wobei es sich gem. Geomaps um die Abzweigung in die AJ.________ (Strasse) handelt;

- Bei Beginn der Baustelle ist die Fahrspur, auf welcher der Beschuldigte

unterwegs war, abgesperrt und der Verkehr wird einspurig auf der Gegenfahrbahn geführt (pag. 102 f.). Zu Beginn der Baustelle bzw. hinter deren Abschrankung stehen ein Abrollcontainer und ein Dumper sowie etwas weiter hinten ein Radbagger. Diese Maschinen und der Container versperren die Sicht nach vorne bzw. zum anderen Ende der Baustelle;

- Der Baustellenbereich ist eng und nicht schnurgerade, sondern macht eine leichte Linkskurve (pag. 102 f.);

- Auf der linken Seite des einspurig geführten Baustellenbereichs befindet sich ein für die Fussgänger zugängliches Trottoir. Zwischen Trottoir und Fahrspur liegen Schneehaufen (pag. 102 f.);

- Auf beiden Seiten der Strasse befinden sich Wohnhäuser und deren Ein- bzw. Zufahrten (pag. 102 f.).

Die Verteidigung hielt fest, dass die Baustellenlänge etwa 270 m betragen habe (pag. 1023). Die Länge der Baustelle kann, da diese nicht dokumentiert wurde, nicht abschliessend beurteilt werden. Allerdings lässt sich deren ungefähre Länge ermitteln: Gemäss Wahrnehmungsbericht von C.________ habe es auf der

Höhe AC.________(Strasse) ________ (Nr. XA) eine Baustelle gehabt (pag. 136). Aus dem Vergleich der Fotos der Strecke (pag. 98 ff.) mit Geomaps ergibt sich, dass sich die Bau­stelle zum Zeitpunkt der Erstellung der Fotodokumentation am 27. Januar 2021 und damit vier Tage nach dem Vorfall ca. ab Höhe der AC.________(Strasse) ________ (Nr. XB) bis rund zur Höhe AC.________(Strasse) ________ (Nr. XC) erstreckte. Dies ergibt eine Länge von etwas mehr als 100 m. Diese Länge stimmt in etwa auch mit der im Video gefahrenen Bau­stellenstrecke überein, wird doch der Baustellenbereich mit 30 km/h während 16 Sekunden durchfahren. Dies ergibt eine Strecke von ca. 130 m. Aus dem Vergleich der Fotodokumenta­tion vom 27. Januar 2021, Geomaps und dem Wahrnehmungsbericht von C.________ lässt sich schliessen, dass sich die Signalisationen Baustelle, Tempo 30 und Lichtsignalanlage ca. auf der Höhe AC.________(Strasse) ________ (Nr. XA) befunden haben und im Wahrnehmungsbericht lediglich nicht differenziert wurde, ob es sich bei der Angabe um die Signalisation der Baustelle oder deren effektiven Beginn handelte. Die eigentliche Baustelle und deren Abschrankung begannen ca. auf der Höhe AC.________(Strasse) ________ (Nr. XB).

Zusammenfassend erachtet es die Kammer als erstellt, dass auf der Höhe AC.________(Strasse) ________ (Nr. XA) die Baustelle, eine Ampel und eine Tempo-30-Zone signalisiert waren. Die Baustelle selbst begann ca. auf der Höhe AC.________(Strasse) ________ (Nr. XB). Weiter wurde der Verkehr zum Tatzeitpunkt im Baustellenbereich einseitig auf der linken Spur geführt. Die Länge der Baustelle betrug etwas über 100 m. Dieser Bereich war eng und nicht schnurgerade, der Blick auf die Baustelle und deren Ende waren durch Baumaschinen und einen Container eingeschränkt und es befanden sich auf beiden Strassenseiten Trottoirs (teilweise aufgrund der Baustelle gesperrt) sowie Ein- bzw. Zufahrten zu Wohnhäusern.

8.5.4 Beweisfrage 2: Überfahren bzw. Nichtbeachten eines Rotlichts

Der Beschuldigte gab anlässlich seiner ersten Einvernahme an, das Rotlicht nicht gesehen zu haben, er habe sich nicht darauf geachtet (pag. 150 Z. 128). Oberin­stanzlich gab er auf Frage an, sich nicht mehr daran erinnern zu können (pag. 1020 Z. 9 ff.).

AA.________ gab an, er und der Beschuldigte hätten gewusst, dass ihnen ein

Polizeifahrzeug gefolgt sei. Sie hätten gesehen, dass die Polizisten vorher ein anderes Auto kontrolliert hätten. Die Polizisten seien mit einem zivilen Polizeifahrzeug unterwegs gewesen, namentlich mit einem AK.________ (Fahrzeugmarke) (pag. 141 Z. 29 ff.). Im Zusammenhang mit der Fahrweise erklärte AA.________, dass A.________ zu ihm rüber geschaut und gesagt habe, er solle sich festhalten. Dann habe A.________ Gas ge­geben, wobei danach alles sehr schnell gegangen sei. Er habe nur noch die rot aufleuchtende Ampel gesehen, dann sei A.________ über den Kreisel gefahren, wobei die Reifen dadurch platt geworden seien (pag. 141 Z. 45 ff.). AA.________ schilderte damit eindrücklich, wie sich die Fluchtfahrt abgespielt hatte und erwähnte das Rotlicht von sich aus und nicht erst auf entsprechende Frage der Polizei.

Die Aussage von AA.________ stimmt überdies mit der Wahrnehmung der damals im Einsatz stehenden Polizisten überein. Einerseits wird bestätigt, dass die Polizisten mit einem zivilen AK.________(Fahrzeugmarke) unterwegs waren (was im Übrigen auch vom Beschuldigten so angegeben wurde; pag. 148 Z. 44 ff.). Andererseits gaben die Polizisten in ihren Wahrnehmungsberichten an, gesehen zu haben, wie der Z.________(Fahrzeugmarke) ungebremst in die 30-er Zone resp. in den Baustellenbereich hineingefahren und an der roten Ampel vorbeigefahren sei (pag. 134 und pag. 136 f.). Entgegen der Argumentation der Verteidigung (pag. 1022 f.) ist aufgrund des Gesagten auch nicht davon auszugehen, dass es das Lichtsignal zum Tatzeitpunkt nicht gab oder dieses nicht in Betrieb war. Dass sich der Zeuge C.________ im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr an die Lichtsignalanlage bzw. das Rotlicht erinnern konnte, ist aufgrund des Zeitablaufs nachvollziehbar.

Zusammenfassend ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte während des Aufleuchtens des Rotlichts den einspurig geführten Baustellenbereich befuhr, um vor der ihm nachfahrenden Polizei zu flüchten. Die Aufmerksamkeit des Beschuldigten richtete sich auf seine Flucht und nicht auf die Verkehrssitua­tion, weshalb er das Rotlicht nicht einmal wahrnahm bzw. sich nicht geachtet haben will.

8.5.5 Beweisfrage 3: Vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit

Die beiden Polizisten beschrieben in ihren Wahrnehmungsberichten übereinstimmend, dass der Beschuldigte den Z.________(Fahrzeugmarke) massiv beschleunigt habe und dadurch eine grosse Distanz zwischen den beiden Fahrzeugen entstanden sei. Sie hätten ihr Fahrzeug ebenfalls beschleunigt und seien dem Z.________(Fahrzeugmarke) mit ca. 90 km/h hinterher gefahren. Der Z.________(Fahrzeugmarke) habe aber noch immer Distanz gewinnen können (pag. 134 und pag. 136). Die Polizisten hielten beide fest, dass ihre Geschwindigkeit vor der 30-er Zone und damit vor der Baustelle ca. 90 km/h betragen habe. Der Z.________(Fahrzeugmarke) sei dann ungebremst in die 30-er Zone hinein gefahren und sie hätten zu keinem Zeitpunkt die Bremslichter des Z.________(Fahrzeugmarke) aufleuchten sehen (pag. 134 und pag. 136 f.).

Weiter hätten sie beobachten können, wie der Z.________(Fahrzeugmarke) nach der Baustelle ungebremst und in gerader Linie über den Kreisverkehr,

welcher sich auf Höhe AC.________(Strasse) ________ (Nr. XD) befinde, gefahren sei und dabei einen Jungbaum beschädigt habe (pag. 137). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung sagte C.________ auf Frage, wie er die Geschwindigkeit des Z.________(Fahrzeugmarke) eingeschätzt habe, dass die Beschleunigung auf der AE.________ (Strasse) sehr stark gewesen sei. Er habe den Eindruck gehabt, dass das Fahrzeug nicht von selbst verlangsamt habe. An die gemessenen Geschwindigkeiten könne er sich aber nicht mehr erinnern (pag. 1011 Z. 13 ff.).

AA.________ bestätige die Wahrnehmung der Polizisten implizit. So gab er an, dass der Beschuldigte zu ihm geschaut und gesagt habe, er solle sich festhalten und dann habe der Beschuldigte Gas gegeben. Danach sei alles sehr schnell gegangen. Er habe nur noch die rot aufleuchtende Ampel gesehen, dann sei A.________ über den Kreisel gefahren, wobei die Reifen dadurch platt geworden seien.

Es sei danach komisch gewesen und das Auto sei Schlangenlinien gefahren (pag. 141, Z. 45 ff.). Die von AA.________ zeitlich geschilderte Abfolge (Rotlicht überfahren, Fahren über den Kreisel) ist sehr eindrücklich und lässt auf ein (sehr) schnelles Be- und Durchfahren des Baustellenbereichs schliessen. Weiter gab AA.________ auf Frage zu Protokoll, dass der Beschuldigte viel zu schnell gefahren sei bzw. die Geschwindigkeit absolut nicht der Örtlichkeit, den Strassenverhältnissen etc. angepasst gewesen sei (pag. 142 Z. 94).

Der Beschuldigte bestätigte bei seiner ersten Einvernahme am Tag des Vorfalls mehr oder weniger die Aussagen von AA.________ (pag. 147 ff.). Auch er gab an, bemerkt zu haben, dass ihnen die Polizei gefolgt sei. Er habe Angst bekommen, habe das Fahrzeug beschleunigt und sei der Polizei davon gefahren. Er sei durch diverse Baustellen und Strassen gefahren und habe dann auch noch einen Kreisel durchkreuzt, wobei das Auto im Kreisel einen Schaden davongezogen habe (pag. 148 Z. 29 ff.). Wie schnell er von der Polizei weggefahren sei, könne er nicht sagen (pag. 150 Z. 115 f.). Die Frage, ob die von ihm gefahrene Geschwindigkeit der Örtlichkeit, den Strassen- und Sichtverhältnissen sowie dem Verkehrsaufkommen angepasst gewesen sei, verneinte er (pag. 150 Z. 118 ff.). Sein Fahrverhalten beschrieb der Beschuldigte im Nachhinein als «nicht akzeptabel!» (pag. 151 Z. 169 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte, man sehe erst im Nachhinein, was hätte passieren können. Es hätte auch ein Kind treffen können. Da sei er wirklich froh, dass nicht mehr

passiert sei (pag. 686).

Da beim Kreisverkehrsplatz derjenige Jungbaum, welcher am meisten links (aus Sicht der Fahrtrichtung des Beschuldigten) gepflanzt war sowie die Reifen und Felgen auf der rechten Seite des Fahrzeugs beschädigt wurden, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach dem Ende der Baustelle auf der falschen Strassenseite weiterfuhr und den Kreisverkehrsplatz in gerader Linie befuhr – bzw. in den Worten des Beschuldigten «durchkreuzte». Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und von AA.________ ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt noch immer mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr.

Nach dem Vorfall wurde von einem der Polizisten eine Tachoprüfung des zivilen Polizeifahrzeuges in Auftrag gegeben (pag. 1012 Z. 17 ff.). Der Tacho dieses zivilen Polizeifahrzeugs AK.________ mit der Kontrollschildnummer ________ wurde daraufhin am 8. Februar 2021 im AH.________ in AB.________(Ort) geprüft (pag. 132). Dabei ergab sich, dass der Tacho des Polizeifahrzeugs einige km/h über der effektiv gefahrenen Geschwindigkeit lag. Bei einer Tachogeschwindigkeit von 90 km/h betrug die effektiv gefahrene Geschwindigkeit 85,4 km/h.

Erstmals oberinstanzlich argumentierte die Verteidigung des Beschuldigten, das angebliche Nichtaufleuchten der Bremslichter sei bei der Beurteilung der Geschwindigkeit nicht entscheidend, da die Geschwindigkeit auch durch Ausrollen reduziert werden könne und nicht ausgeschlossen sei, dass die Bremslichter gar nicht funktioniert hätten. Die genaue Geschwindigkeit lasse sich nicht zweifelsfrei erstellen (pag. 1022). Da vom UTD offenbar lediglich eine Sichtkontrolle und

keine Funktionskontrolle durchgeführt wurde (bzw. aufgrund der fehlenden Fahrzeugschlüssel durchgeführt werden konnte; pag. 96), kann dies gestützt auf die Untersuchung durch den UTD effektiv nicht ausgeschlossen werden. Dass der Beschuldigte die Geschwindigkeit beim Einfahren in die 30-er Zone sowie den Baustellenbereich durch Bremsen aktiv verringert hätte, ist gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen von AA.________ mit den Wahrnehmungsberichten der Polizisten und der Zeugenaussage vor oberer Instanz zu verneinen. Dass der Beschuldigte die Geschwindigkeit durch Ausrollen reduzierte, ist möglich, aber schliesslich irrelevant, könnte die hohe Geschwindigkeit auf der geraden Strecke allein durch Ausrollen nicht entscheidend reduziert werden. Konkret geht die Kammer nach Würdigung aller Beweis­mittel von der durch die Polizisten bei

ihrem Polizeifahrzeug abgelesenen Geschwindigkeit von 90 km/h bzw. unter Berücksichtigung der tatzeitnah durchgeführten Tachomessung beim Polizeifahrzeug von einer effektiv gefahrenen Geschwindigkeit von rund 85 km/h aus. Der Beschuldigte fuhr folglich zu Beginn seiner Fluchtfahrt innerorts mit einer Geschwindigkeit von rund 85 km/h. Auch in Bezug auf das Einfahren in die 30-er Zone geht die Kammer von eben dieser Geschwindigkeit aus. Schliesslich erachtet es die Kammer auch als erstellt, dass der Beschuldigte beim Einfahren in den Baustellenbereich nicht aktiv abbremste. Nach der Baustelle verlor er aufgrund der weiterhin übersetzten Geschwindigkeit die Kontrolle über das Fahrzeug, befuhr den Kreisverkehr in gerader Linie und beschädigte dabei einen Jungbaum, welcher sich auf der linken Seite auf der Kreiselinsel befand, und die rechten

beiden Reifen und Felgen des Z.________(Fahrzeugmarke). Anschliessend fuhr er mit dem beschädigten Fahrzeug in Schlangenlinien weiter, bis er das Fahrzeug schliesslich bei der AG.________ (Geschäft) abstellte.

8.5.6 Beweisfrage 4: Konkrete Situation auf der Strasse anlässlich der Fluchtfahrt des Beschuldigten

Vorab kann auf die Erwägungen der Kammer zur allgemeinen Situation der 30-er Zone und des Baustellenbereichs verwiesen werden (E. 8.5.3 hiervor).

Dem Unfallaufnahmeprotokoll (pag. 86 ff.) ist zu entnehmen, dass es zum Tatzeitpunkt regnerisch war und die Strassenverhältnisse daher nass waren. In

Ergänzung zum Anzeigerapport beschrieb der Polizist C.________ in seinem Wahrnehmungsbericht vom 28. Januar 2021 (pag. 135 ff.), die Strasse sei

nass gewesen, aber es habe nicht mehr geregnet. Dies bestätigte der Polizist AI.________ in seinem Wahrnehmungsbericht vom 25. Januar 2021 (pag. 133 f.).

Gemäss den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und seines Beifahrers AA.________ bemerkten sie die Polizisten, da diese zuvor einen

anderen Autofahrer kontrolliert hatten (pag. 148 Z. 27 f. und 141 Z. 33). Ansonsten sind den Aussagen des Beschuldigten und von AA.________ keine Hinweise auf andere Verkehrsteilnehmer zu entnehmen. In den Wahrnehmungsberichten hielten beide Polizisten fest, dass sich zum Tatzeitpunkt

keine Fussgänger auf den Strassen oder den Trottoirs befunden hätten und ihnen auch kein Fahrzeug entgegengekommen sei

(pag. 134

und pag. 137), womit keine Drittpersonen

gefährdet worden seien (pag. 137). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Polizisten die Nachfahrt offenbar vor der 30-er Zone bzw. dem einspurigen Baustellenbereich abge­brochen haben (pag. 134 und pag. 137), wobei deren Fahrzeug offenbar nach der 30-er Zone einen Schaden erlitt und sie nicht mehr weiter­fahren konnten (pag. 1011 Z. 7 ff.).

Somit geht die Kammer davon aus, dass die Strassen nass waren, es aber nicht regnete und es während der Fluchtfahrt des Beschuldigten auf und neben der Fluchtstrecke keine anderen (d.h. weder unmotorisierte noch motorisierte) Verkehrsteilnehmenden hatte.

8.5.7 Beweisfrage 5: Zustand des Fahrzeugs (dessen Bremsanlage)

Der Beschuldigte gab zu Protokoll, bei der Fahrt einen Kreisel durchkreuzt zu

haben. Das Auto habe im Kreisel einen Schaden davongezogen (pag. 148 Z. 32 ff.). Dies bestätigte auch sein Beifahrer AA.________. So sagte dieser, der Beschuldigte sei über einen Kreisel gefahren und dadurch seien die Reifen platt geworden. Es sei dann komisch gewesen und sie seien Schlangenlinien gefahren (pag. 141 Z. 47 f.).

Gemäss Anzeigerapport unterzog der Unfalltechnische Dienst (UTD) der Kantonspolizei Bern das Fahrzeug am 10. Februar 2021 einer Sichtkontrolle (pag. 96) und stellte dabei betreffend den Zustand dieses Fahrzeuges u.a. fest, dass der Siedepunkt und Wassergehalt bei der Bremsflüssigkeit nicht mehr messbar seien. Es sei eher eine braune Melasse als eine Flüssigkeit gewesen. Weiter seien die Bremsscheiben der Hinterräder stark eingelaufen und mit Rost befallen gewesen. Am Kofferraumdeckel habe es Rostlöcher gehabt. Ferner sei die Frontscheibe im Sichtfeld beschädigt gewesen. Abschliessend hielt der UTD fest, dass aufgrund der genannten Mängel mit grösster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht in einem betriebssicheren

Zustand befunden habe. Bei diesen durch den UTD festgestellten Mängeln

i.S. Bremsen (Bremsflüssigkeit als Melasse, Bremsscheiben der Hinterräder

eingelaufen und mit Rost befallen) kann es sich offensichtlich nicht um unfallbedingte Schäden handeln, was auch die Verteidigung nicht vorbrachte.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung der Kammer das Gleiche für die Beschädigung der Frontscheibe im Sichtfeld gilt. Grundsätzlich hätte zwar die Beschädigung bei der Kollision mit den Jungbäumen entstanden sein können, allerdings gibt es hierfür keine Anhaltspunkte. So gaben der Beschuldigte und sein Beifahrer zu Protokoll, dass die Reifen bei der Kollision beschädigt worden seien, erwähnten aber die Frontscheibe nicht (vgl. pag. 148 und pag. 141). Daher und zumal es vom Beschuldigten nie bestritten wurde, ist für die Kammer erstellt, dass auch die Frontscheibe bereits während der ganzen Fahrt beschädigt gewesen ist. Als Lenker musste der Beschuldigte um den Zustand bzw. die Mängel des Fahrzeuges Bescheid wissen.

8.6 Beweisergebnis der Kammer

Aufgrund des Ausgeführten gelangt die Kammer zu folgendem Beweisergebnis:

Der Beschuldigte fuhr am 22. Januar 2021 auf der Strecke zwischen L.________(Ort) und AB.________(Ort) sowie am 23. Januar 2021 in K.________(Ort) mit seinem Z.________ (Fahrzeugmarke),

obwohl dieses Fahrzeug eine defekte bzw. nicht mehr funktionstüchtige Bremsanlage hatte (eingetrocknete Bremsflüssigkeit, eingelaufene und mit Rost befallene Bremsscheiben der Hinterräder). Zudem wies die Frontscheibe im Sichtfeld eine Beschädigung auf. Als Lenker wusste der Beschuldigte um den Zustand bzw. die Mängel des Fahrzeuges Bescheid.

Bei der Fahrt vom 23. Januar 2021 fuhr der Beschuldigte mit AA.________ als Beifahrer durch die Ortschaft K.________(Ort). Die Strassen waren nass, aber es regnete nicht. Einer Polizeipatrouille fiel das Fahrzeug des Beschuldigten um ca. 00:34 Uhr im Kreisverkehr in AD.________(Ort) auf und folgte diesem auf die AE.________ (Strasse). Als der Beschuldigte bemerkte, dass ihnen auf der AE.________ (Strasse) ein ziviles Polizeifahrzeug folgte, beschleunigte er sein Fahrzeug stark. Zu Beginn der Fluchtfahrt fuhr der Beschuldigte innerorts bei

einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer effektiven Geschwindigkeit von über 85 km/h. Dem Beschuldigten gelang es, durch die massiv übersetzte Geschwindigkeit Distanz zum Polizeifahrzeug zu gewinnen. Auf der Höhe AC.________(Strasse) ________ (Nr. XA) waren eine Bau­stelle, eine Ampel und eine Tempo-30-Zone signalisiert, wobei die Baustelle selbst ca. auf der Höhe AC.________(Strasse) ________ (Nr. XB) begann. Im Baustellenbereich wurde der Verkehr einseitig und abwechselnd auf der linken Spur geführt, da sich auf der Fahrspur des Beschuldigten die Baustelle befand. Der Beschuldigte fuhr mit deutlich über 70 km/h in die 30-er Zone und sodann in den einspurig geführten Baustellenbereich hinein. Zusätzlich missachtete er dabei ein Rotlicht. Der Beschuldigte hatte einzig die Flucht vor Augen und achtete nicht auf die Verkehrs­situation. Nach der Baustelle, welche ca. auf der Höhe AC.________(Strasse) ________ (Nr. XC) endete, fuhr der Beschuldigte weiterhin mit übersetzter Geschwindigkeit und noch immer auf der Gegenfahrspur. Er verlor ca. bei der AC.________(Strasse) ________ (Nr. XD) aufgrund der noch immer überhöhten Geschwindigkeit die Kontrolle über das Fahrzeug und durchfuhr den Kreisverkehrsplatz. Dabei beschädigte er einerseits sein Fahrzeug und andererseits einen Jungbaum.

Die vom Beschuldigten zurückgelegte Fluchtstrecke ist ca. 1,8 km lang und führte mitten durch die Ortschaft K.________(Ort) entlang einer mehrheitlich geraden Strasse. Grundsätzlich betrug die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h. Auf dem Streckenabschnitt, auf welchem sich die Bau­stelle befand und der Verkehr einseitig und abwechselnd auf der linken Spur geführt wurde, war die Geschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt. Die Länge der Baustelle betrug etwas über 100 m. Dieser Bereich war eng und nicht schnurgerade. Weiter waren der Blick auf die Baustelle und deren Ende durch Bauma­schinen und einen Container eingeschränkt und es befanden sich auf beiden Strassenseiten Trottoirs (teilweise aufgrund der Baustelle gesperrt) sowie Ein- bzw. Zufahrten zu Wohnhäusern. Bei der Tatnacht handelt es sich um eine Nacht von Freitag auf Samstag. Während der Fluchtfahrt des Beschuldigten hatte es auf und neben der Fluchtstrecke keine

anderen (d.h. weder unmotorisierte noch motorisierte) Verkehrsteilnehmenden.

8.7 Sachverhalt und Beweiswürdigung der in Rechtskraft erwachsenen Schuld­sprüche

Wie bereits mehrfach festgehalten sind zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten die meisten vorinstanzlichen Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen. Zu überprüfen ist allerdings die gesamte Strafzumessung und somit auch die Strafzumessung betreffend diese rechtskräftigen Schuldsprüche. Für die jeweilige Beweiswürdigung und erstellten Sachverhalte wird auf die vorinstanz­liche Urteilsbegründung verwiesen (S. 11 ff. [pag. 745 ff.]). Aufgrund der Vielzahl der Delikte wird darauf verzichtet, diese erstellten Sachverhalte noch zusammengefasst wiederzugeben.

III. Rechtliche Würdigung

9. Anwendbares Recht

9.1 Allgemeines

Eine Tat ist grundsätzlich nach demjenigen Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Begehung in Kraft stand (Art. 2 Abs. 1 StGB). Art. 2 Abs. 2 StGB statuiert die sogenannte lex-mitior-Regel. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor

Inkrafttreten des neuen Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG das

neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich aufgrund eines konkreten Vergleichs der Strafe (BGE 142 IV 401 E. 3.3). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; 126 IV 5 E. 2c). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven

Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der

Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden.

9.2 Art. 90 SVG

Per 1. Oktober 2023 sind die revidierten Bestimmungen des SVG, namentlich Art. 90 Abs. 3ter, in Kraft getreten. Art. 90 Abs. 3ter SVG lautet wie folgt:

3ter Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren

oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat

wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die

Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.

Die Mindeststrafe von einem Jahr, die Art. 90 Abs. 3 SVG vorsieht, entfällt damit bei Ersttätern. Zudem ist in diesen Fällen grundsätzlich auch die Ausfällung einer Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe möglich. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung war mit der neuen Bestimmung beabsichtigt, dem Gericht einen autonomen strafrechtlichen Rahmen für Ersttäter (nicht Wiederholungstäter) zu

schaffen. Dem Richter sollte ein Ermessensspielraum eingeräumt werden, indem er nicht mehr zwingend eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr aus­sprechen muss, falls beim Täter keine früheren Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr vorliegen. Für eine Anwendung dieser neuen Bestimmung ist es nicht notwendig, dass beim Täter darüber hinaus besonders günstige Umstände vorliegen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1379/2023 vom 11. September 2024 E. 2). Überdies hielt das Bundesgericht fest, dass die Prüfung der Frage, ob der Lenker innerhalb der

letzten zehn Jahre vor der Tat ein schweres Strassenverkehrsdelikt begangen hat, nicht vom Zeitpunkt des Erlangens des Führerausweises respektive vom

Alter des Lenkers abhängig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1372/2023 vom 13. November 2024 E. 2.3 – 2.6).

Entsprechend kann nach den Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz (SSK) der privilegierte Strafrahmen von Art. 90 Abs. 3ter SVG nur zur Anwendung kommen, wenn der Täter innerhalb der letzten zehn Jahren vor der Tat im Strassenverkehr nicht wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr gegen Art. 90 Abs. 2 und 3, 91 Abs. 2 Bst. a und b, 91a, 92 Abs. 2, 93 Abs. 1 sowie 95 Abs. 1 Bst. a, b, c und d SVG oder Art. 111, 117, 122 123, 125 und 129 StGB verurteilt wurde (vgl. Schweizerische Staatsanwaltschaftskonferenz SSK, Empfehlungen zur Umsetzung des Ersttäterprivilegs von Art. 90 Abs. 3ter SVG, verabschiedet am 23. November 2023).

Beim Beschuldigten sind die Voraussetzungen für eine Privilegierung gemäss Art. 90 Abs. 3ter SVG offensichtlich nicht erfüllt, wurde er doch in den letzten zehn Jahren bereits mehrfach wegen Widerhandlungen gegen das SVG verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 4. Dezember 2024, pag. 999 ff.). Damit erweist sich das neue Sanktionenrecht hinsichtlich des Schuldspruchs wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung nicht als das mildere, weshalb das im Tatzeitpunkt

geltende Sanktionenrecht anwendbar ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). Abs. 3 und Abs. 4 von Art. 90 SVG wurden im Rahmen der vorgenannten Revision nicht geändert.

9.3 Art. 96 Abs. 2 SVG

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten rechtskräftig des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 (i.V.m. Art. 60 Abs. 1) SVG, mehrfach begangen schuldig gesprochen (vgl. Ziff. I.3.12 des oberinstanzlichen Urteilsdispositivs). Da allerdings die Strafzumessung insgesamt vom Beschuldigten angefochten wurde (vgl. hierzu E. 2 und 5 hiervor), ist auch bezüglich der rechtskräftigen Schuldsprüche zu prüfen, ob neues Recht anzuwenden ist.

Die allgemeine Bestimmung zur Verbindungsgeldstrafe wurde bereits mit

Revision des allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuches, konkret des aArt. 42 Abs. 4 StGB, per 1. Januar 2018 aufgehoben. Das Parlament wollte damit die Verbindungsgeldstrafe abschaffen. Seit diesem Zeitpunkt gibt/gab es Verbindungsgeldstrafen deshalb nur noch, wenn diese vom materiellen Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind. Mit dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259), in Kraft getreten per 1. Juli 2023, wurde Art. 96 Abs. 2 SVG revidiert und auch diese, im materiellen Gesetz vorgesehene Verbindungsgeldstrafe, zusammen mit anderen gesetzlich noch vorgesehenen Verbindungsgeldstrafen (z.B. Art. 135 Abs. 3, Art. 226bis Abs. 1 und 2, Art. 226ter Abs. 1 und 2, Art. 229 Abs. 1, Art. 230 Ziff. 1, Art. 235 Abs. 1, Art. 282 Ziff. 2 und Art. 314 StGB) ersatzlos gestrichen.

Der Beschuldigte beging die zu beurteilenden Vorwürfe gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG nach der Revision des allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuches, aber noch vor der zwischenzeitlichen Revision durch Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen. Die altrechtliche Bestimmung der Verbindungsgeldstrafe käme vorliegend somit grundsätzlich in Frage. Während in der Lehre teilweise die Meinung vertreten wird, die altrechtliche Verbindungsgeld­strafe sei nach dem Wortlaut des Gesetzes zwingend zu verhängen (Bühlmann, in: Basler Kommentar zum SVG, 1. Aufl. 2014, N 123 zu Art. 96 SVG), dürfte dies mit Blick auf die Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 17. November 2021 – und damit zu den Gründen für die Aufhebung dieser Verbindungsgeldstrafe – zu relativieren sein (BBl 2021 3026, S. 76):

«Art. 96 Abs. 2: Der zweite Satz der geltenden Bestimmung «Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden» soll gestrichen werden. Diese Verbindungsgeldstrafe kam zum Zug, weil eine (bedingte) Gefängnisstrafe die betroffene Person zu wenig beeindruckt hätte. Seit dem 1. Januar 2018 hat Artikel 42 Absatz 4 StGB diese Funktion übernommen. Somit hat die spezialgesetzliche Verbindungsgeldstrafe im SVG ihre praktische Bedeutung verloren.»

Die Idee dieser altrechtlichen Bestimmung war also die gleiche, wie sie der Strafenkombination generell zu Grunde lag und teilweise immer noch liegt (BGE 134 IV 1 E. 4.5.1 f.):

«Aufgrund einer nachträglichen Gesetzesanpassung wurde Art. 42 Abs. 4 StGB eingeführt, der eine Strafenkombination erlaubt. Dadurch soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit ge­schaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient vorab dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen […]. Insoweit, also im Bereich der leichten Kriminalität, übernimmt sie auch Aufgaben der Generalprävention. Darüber hinaus erhöht die Strafenkombina­tion ganz allgemein die Flexibilität des Gerichts bei der Auswahl der Strafart. Sie kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber

dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheitsstrafe, während der unbedingten Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt.»

Daraus erhellt, dass die altrechtliche Verbindungsgeldstrafe nach Art. 96 Abs. 2 aSVG nicht zwingend ist, insbesondere dann nicht, wenn die Freiheitsstrafe unbedingt ausgesprochen wird und somit ein «Denkzettel» in Form einer unbedingten Verbindungssanktion gar nicht mehr notwendig ist.

Wie sich nachfolgend (vgl. E. 20 hiernach) zeigen wird, kommt vorliegend nur

eine teilbedingte (nicht aber eine [voll-]bedingte) Freiheitsstrafe in Frage, wodurch eine Verbindungsgeldstrafe aufgrund des unbedingt ausgesprochenen Teils der Freiheitsstrafe von vorn­herein nicht angemessen wäre. Das neue Recht ist somit im konkreten Fall nicht das mildere, so dass altes Recht zur Anwendung gelangt.

9.4 Fazit anwendbares Recht

Insgesamt ist hinsichtlich aller Schuldsprüche das in den Tatzeitpunkten geltende Sanktionenrecht anzuwenden.

10. Rechtskräftige Schuldsprüche

Betreffend die rechtliche Würdigung der rechtskräftigen Schuldsprüche wird auf die vorinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen (S. 40 ff. [pag. 774 ff.]).

11. Vorbemerkungen betreffend die rechtliche Würdigung der Vorwürfe vom 23. Januar 2021

In der Anklageschrift vom 19. Oktober 2022 wurden alle Vorwürfe vom 23. Januar 2021 als Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 SVG angeklagt (vgl. pag. 548 f., Ziff. I.2.). In seinem Plädoyer vor der Vorinstanz führte der zuständige Staatsanwalt aus, der Beschuldigte habe aufgrund der um mind. 40 km/h überschrittenen Höchstgeschwindigkeit in der 50-er Zone eine grobe Verkehrsregelverletzung

begangen. Indem der Beschuldigte zudem das Rotlicht missachtet habe und

mit mind. 90 km/h in den einseitig befahrbaren Baustellenbereich gefahren sei, handle es sich gar um eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung. Der Beschuldigte habe bei seiner weiteren Flucht weitere grobe Verkehrsregelverletzungen begangen und dazu würden noch weitere Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz kommen (pag. 693 f.). Folglich beantragte der Staatsanwalt erstinstanzlich bezüglich des Vorfalls vom 23. Januar 2021 einen Schuldspruch wegen (pag. 703; Hervorhebungen im Original):

Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen, durch qualifiziert grobe, mehrfache grobe und einfache Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h innerorts, Entwendung und Missbrauch von Ausweisen und Schildern, Fahren ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung und Haftpflichtversicherung, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung (ohne Führerausweis), Fahren in fahrunfähigem Zustand (unter Drogeneinfluss, Metamphetamin), Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und Pflichtwidriges Verhalten nach Verkehrsunfall (ohne Personenschaden) […].

Die vor der Vorinstanz gestellten Anträge sind einzig dahingehend klar, als der Staatsanwalt beim Vorfall vom 23. Januar 2021 von einer mehrfachen Verkehrs­regelverletzung in unterschiedlicher Qualifikation ausging. Der Kammer erschliesst sich nicht, weshalb der zuständige Staatsanwalt auch Widerhandlungen gegen das SVG, welche eindeutig keine Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 SVG darstellen, darunter subsumierte. Aus dem erstinstanzlichen Urteilsdispositiv geht hervor, dass auch die Vorinstanz fälschlicherweise (vgl. bereits E. 8.4.2) folgende der am 23. Januar 2021 begangenen Vorwürfe unter den Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung subsumierte (pag. 710; Aufzählung in Klammer):

[…] qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts, Nichtbeachten eines Rotlichtsignals, Nichtbeherrschen des Fahrzeugs sowie pflichtwidriges Verhalten nach Verkehrsunfall [ohne Personenschaden]) […].

Folgende der in Ziff. I.2. der Anklageschrift umschriebenen Vorwürfe sind nicht als Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 SVG zu würdigen:

- Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 SVG)

- Pflichtwidriges Verhalten nach Verkehrsunfall (Art. 92 SVG)

- Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Art. 93 SVG)

- Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 SVG)

- Führen eines Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis (Art. 96 Abs. 1 Bst. a SVG)

- Fahren ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 aSVG)

- Entwendung und Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Art. 97 SVG)

Als Verkehrsregelverletzungen i.S.v. Art. 90 SVG verbleiben bei Ziff. I.2. der

Anklageschrift damit lediglich die Geschwindigkeitsüberschreitungen, das Überfahren des Rotlichts sowie das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs. Das Nicht­beherrschen des Fahrzeuges wurde – wie bereits erwähnt (vgl. E. 8.4. hiervor) – vom Beschuldigten oberinstanzlich nicht mehr bestritten.

12. Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 SVG

12.1 Handlungseinheit und Handlungsmehrheit

12.1.1 Theoretische Grundlagen zur Handlungseinheit und Handlungsmehrheit

Wer mehrere Verkehrsregeln nacheinander verletzt, wird grundsätzlich wegen verschiedener Verstösse gegen Art. 90 SVG, die im Verhältnis echter Realkonkurrenz zueinanderstehen, zu bestrafen sein. Allerdings kommt dem Gedanken der natürlichen Handlungseinheit im Strassenverkehr besonderes Gewicht zu:

Es wäre nicht sinnvoll, einen Fahrer, der eine Strecke von 6 km mit übersetzter Geschwindigkeit zurücklegt, nur wegen eines Verstosses gegen Art. 90 i.V.m. Art. 32 SVG zu bestrafen, dagegen denjenigen, der 2 km mit übersetzter Geschwindigkeit fährt, danach 2 km mit angemessener Geschwindigkeit zurücklegt, und dann wieder 2 km mit übersetzter Geschwindigkeit fährt, wegen zweier Verstösse gegen Art. 90 i.V.m. Art. 32 SVG zu bestrafen und die Strafe nach Massgabe von Art. 49 StGB zu schärfen. Schliesslich hat der zweitgenannte

Fahrer über eine geringere Wegstrecke verkehrsgefährdend gehandelt. In

solchen Fällen bietet sich die Zusammenfassung zu einer natürlichen Handlungseinheit an, soweit die Handlungen von einem einheitlichen Vorsatz erfasst sind und räumlich und zeitlich eng beieinanderliegen, was bei einer Autofahrt oft der Fall sein dürfte (Fiolka, in: Basler Kommentar zum SVG, 1. Aufl. 2014, N 168 f. zu Art. 90 SVG).

Das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche weiteren, während der Geschwindigkeitsüberschreitung begangenen Widerhandlungen gegen das SVG straffrei bleiben. Wer mit einer die Werte von Art. 90 Abs. 4 SVG überschreitenden Geschwindigkeit waghalsig überholt, erfüllt sowohl Art. 27 oder Art. 23 i.V.m. Art. 90 Abs. 3 SVG als auch Art. 35 i.V.m. 90 Abs. 3 SVG. Es herrscht echte Konkurrenz (Fiolka, a.a.O., N 175 zu Art. 90 SVG).

Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur Handlungseinheit bzw.

-mehrheit korrekt dargelegt (S. 31 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 765 ff.):

Ob eine oder mehrere Handlungen vorliegen, ist eine Rechtsfrage (vgl. Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 49 N 3). Grundsätzlich liegt im materiell-strafrechtlichen Sinne eine Handlung vor, wenn sich das strafrechtlich relevante Verhalten in einem Willensentschluss und einem einzelnen Ausführungsakt erschöpft. Eine solche Handlung kann jedoch in einer Vielzahl von «Handlungen» bestehen, wenn

diese aufgrund einer «natürlichen Betrachtungsweise» als Einheit erscheinen (sog. natürliche Handlungseinheit) oder wenn sie rechtlich zu einer Einheit zusammengefasst sind (sog. rechtliche oder

juristische Handlungseinheit). Welche Konstellationen zur natürlichen und welche zur juristischen Handlungseinheit zu rechnen sind, ist theoretisch umstritten. Letztlich ist auch die natürliche Handlungseinheit eine rechtliche, wertende, juristische Einheit. Mitunter wird auch die rechtliche oder

juristische Handlungseinheit als Oberbegriff unter anderem in die tatbestandliche und die natürliche Handlungseinheit untergliedert (BSK StGB I-Ackermann, 4. Aufl. 2019, Art. 49 N 24). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können mehrere Einzelhandlungen – nebst den Fällen tatbestandlicher Handlungseinheit – im Sinne einer «natürlichen Handlungseinheit» zusammengefasst

werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen. Die natürliche Handlungseinheit kann jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen

werden, sollen nicht die Rechtsfiguren des fortgesetzten Delikts oder der verjährungsrechtlichen Einheit unter anderer Bezeichnung wieder eingeführt werden (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; 131 IV 83 E. 2.4.5 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2019 vom 14.09.2020 E. 5.3; vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 254 vom 19.01.2021 E. 6.2.1 m.w.H.). Die natür­liche Handlungseinheit bezieht sich auf die wiederholte Begehung von Straftaten oder die Begehung einer Straftat in aufeinanderfolgenden Schritten (vgl. BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_310/2014 vom 23.11.2015 E. 4.2; 6B_911/2017 vom 27.04.2018 E. 4.2.2).

Die Rechtsprechung zur (natürlichen) Handlungseinheit bei Strassenverkehrsdelikten ist soweit ersichtlich nicht einheitlich. Das lässt sich ohne weiteres dadurch erklären, dass zum einen eine Abgrenzung schwierig ist und zum anderen letztlich die konkreten Umstände des Einzelfalls massgeblich sind (vgl. z.B. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 152 vom 14.01.2021 E. 11.1 f.; SK 19 475 vom 09.07.2020 E. 10; SK 17 433 vom 28.03.2018 E. 15.3; SK 17 54 vom 31.01.2018 E. 18; SK 17 313 vom 29.01.2018 E. 7.2.2; SK 17 2 vom 08.09.2017 E. 7; Urteile des Bundesgerichts 6B_720/2007 vom 29.03.2008 E. 4.2; 6B_1349/2017 vom 02.10.2018 E. 2.3; 6S.127/2007 vom 06.07.2007 E. 3.1; 6S.134/1998 vom 02.07.1998; vgl. auch Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 90 SVG N 41 ff. m.w.H.).

Im Zusammenhang mit einem Autorennen auf der Autobahn mit brüsken Bremsmanövern, ungenügendem Abstand, Geschwindigkeitsüberschreitungen, ungenügendem Rechtsfahren und unnötiger Abgabe von Warnsignalen, erachtete das Bundesgericht die Aufteilung in einfache und grobe Verkehrsregelverletzungen nicht sachgerecht (Urteile des Bundesgerichts 6S. 127/2007 vom 06.07.2007 E. 3; 6B_720/2007 vom 29.03.2008; Maurer, in: Donatsch Andreas (Hrsg.), StGB/JStG Kommentar, Mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG, AIG und OBG, 21. Aufl. 2022, Art. 90 N 35).

Hingegen hielt das Obergericht des Kantons Bern im Urteil SK 17 433 im Zusammenhang mit einem Fahrmanöver, bei dem innerhalb eines kurzen Zeitraums mehrere Regeln verletzt wurden (Überfahren der Sicherheitslinie, Überholen ohne die Gewissheit, wieder einscheren zu können, Verlust der Kontrolle über das Fahrzeug) fest, es sei angebracht, einen einzigen Verstoss gegen Art. 90 Abs. 3 SVG anzunehmen, da alle diese Verstösse zur Entstehung einer einzigen erhöhten Gefahr beigetragen hätten (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 433 vom 28.03.2018 E. 15.3). Im Urteil SK 19 152 beurteilte das Obergericht des Kantons Bern die Auffassung der Vorinstanz, die mehrere Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG während der 10-minütigen Fluchtfahrt sowohl bei der rechtlichen Würdigung wie auch anschliessend folgerichtig strafzumessungstechnisch als Handlungseinheit behandelt hat, mit Blick auf den einmaligen Tatentschluss und dem einheitlichen Ziel während der Fahrt als korrekt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 152 vom 14.01.2021 E. 11.1).

12.1.2 Würdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz führte zur Frage, ob vorliegend von mehreren Verkehrsregelverletzungen oder von einer Handlungseinheit auszugehen sei, Folgendes aus (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 767):

Entgegen der – unbegründet gebliebenen (p. 693, p. 698, p. 703, p. 706) – Ansichten der Staatsanwaltschaft sowie der Verteidigung geht das Gericht in Bezug auf den Sachverhalt gemäss Ziff. I. 2. der Anklageschrift von einer Handlungseinheit aus. Gestützt auf das Beweisergebnis flüchtete der Beschuldigte am 23.01.2021, ab 00:34 Uhr, als Lenker des Personenwagens Z.________ (Marke) von der AE.________ (Strasse) in AD.________(Ort) via AC.________ (Strasse) nach K.________(Ort) vor einer Polizeipatrouille. Dabei führte der Beschuldigte die in der Anklageschrift umschriebenen und beweismässig erstellten Fahrmanöver aus (vgl. Ziff. III. 3. hiervor). Die Fahrt bezweckte während der gesamten Dauer die Flucht vor der Polizei und das Tatgeschehen lief

lückenlos ab, d.h. es ist keine zeitliche Phase auszumachen, in der es einen Unterbruch der Flucht und der Fahrmanöver des Beschuldigten gegeben hätte. Nach dem Gesagten basierte die gesamte Fluchtfahrt auf einem einzigen Willens- bzw. Tatentschluss und standen die verschiedenen Einzelhandlungen bzw. Fahrmanöver in einem sehr engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zu­sammenhang, so dass sie bei objektiver Betrachtung als einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen. Aufgrund dessen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Handlungseinheit würdigt das Gericht den Vorfall in vom 23.01.2021 in Bezug auf Art. 90 SVG als natür­liche Handlungseinheit und somit als einen Sachverhalt.

12.1.3 Erwägungen der Kammer

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz würdigt auch die Kammer die Fluchtfahrt des Beschuldigten als Handlungseinheit, da diese auf einem einzigen Willens- bzw. Tatentschluss basierte und die einzelnen Tathandlungen in einem sehr

engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, so dass die einzelnen Tathandlungen als einheitliches, zusammengehöriges Geschehen

erscheinen. Als einzelne, unter diese Handlungseinheit zu subsumierenden Tathandlungen fallen vorliegend die (mehrfachen) Geschwindigkeitsüberschrei­tungen, das Missachten des Rotlichts sowie das Nichtbeherrschen des Fahr­zeuges.

12.2 Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG

12.2.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand

Betreffend die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 33 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 767 ff.).

Zu ergänzen ist Folgendes: Wer objektiv eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG begeht, erfüllt grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen des Tatbestands. Dem Gericht kommt ein begrenzter Handlungsspielraum zu, um die Erfüllung des subjektiven Tatbestands unter besonderen Umständen zu verneinen (BGE 142 IV 137 E. 11.2).

Ferner sind der Verständlichkeit halber die rechtlichen Grundlagen der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG aufzuführen:

Den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die grobe Verkehrsregelverletzung

voraus, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer

Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Subjektiv erfordert Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten zu schliessen und die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (zum

Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_62/2024 vom 13. September 2024 E. 3.2 m.w.H.).

12.2.2 Subsumtion der Vorinstanz

Zunächst würdigte die Vorinstanz die einzelnen Fahrmanöver während der Fluchtfahrt des Beschuldigten und nahm anschliessend – aufgrund der Handlungseinheit – eine Gesamtwürdigung vor. Zusammengefasst führte die

Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe bei seiner Fluchtfahrt mehrere Verkehrsregeln verletzt, wobei es sich einzeln betrachtet um mehrere Verkehrsregelver­letzungen i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG und eine Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. a SVG handle. Würden die Fahrmanöver

gesamthaft als Handlungseinheit betrachtet, so sei der objektive Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung zu bejahen und zwar unabhängig von der Verkehrsregelverletzung von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. a SVG.

Zu den einzelnen Fahrmanövern bzw. zum objektiven Tatbestand hielt die

Vorinstanz zusammengefasst fest:

Der Beschuldigte habe innerorts die Höchstgeschwindigkeit um mehr als 25 km/h überschritten (Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 4 Abs. 1 und Art. 4a Abs. 1 Bst a und Abs. 2 Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11], Art. 22 Abs. 1 Signalisationsverordnung [SSV; SR 741.21]). Dabei handle es sich um eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG. Bei einem nächsten Streckenabschnitt habe der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h mit einer Geschwindigkeit von zumindest anfänglich 90 km/h besonders krass missachtet (Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 4 Abs. 1 und Art. 4a Abs. 5 VRV, Art. 22 Abs. 1 und Art. 22a SSV) und somit eine Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. a SVG begangen. Zudem habe er im einseitig befahrbaren Baustellenbereich ein Rotlicht missachtet (Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV), was eine weitere grobe Verkehrsregelver­letzung

gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG darstelle. Weiter habe der Beschuldigte mehrere

Voraussetzungen zur Beherrschung des Fahrzeuges nicht erfüllt (fehlende

Betriebssicherheit und fehlende Fahrfähigkeit aufgrund des Drogenkonsums) und Kollisionen mit zwei Bäumen verursacht. Dadurch habe er Art. 31 Abs. 1 SVG in gravierender Weise missachtet und eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit

anderer geschaffen. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG sei auch durch das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges erfüllt worden.

Die Vorinstanz schlussfolgerte, dass die einzelnen Fahrmanöver als Handlungseinheit betrachtet und somit im Rahmen der Gesamtwürdigung den von Art. 90 Abs. 3 SVG geforderten Schweregrad zweifellos erreichen würden. Der Beschuldigte habe mit seinen Fahrmanövern ein hohes Risiko für einen Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern geschaffen. Besonders im einspurigen Baustellenbereich habe der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Ver­letzung von Leib und Leben nahegelegen und es sei letztlich nur dem Zufall zu verdanken, dass sich die Gefahr nicht verwirklicht habe. Bei der Beurteilung der besonderen Gefährlichkeit der Fahrweise des Beschul­dig­ten sei weiter zu berücksichtigen, dass er einzig seinem Impuls zur Flucht vor der Polizei gefolgt sei und ein nicht betriebssicheres Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand sowie ohne über den erford­er­lichen Führer­ausweis zu verfügen geführt habe. In seiner Gesamtheit betrachtet stelle das Verhalten des Beschuldigten – unabhängig des

Rasertatbestands gemäss Art. 90 Abs. 4 Bst. a SVG – eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 SVG dar.

Betreffend den subjektiven Tatbestand hielt die Vorinstanz fest, der Beschuldigte habe vor der Polizei flüchten wollen und bezüglich der Missachtung der Höchstgeschwindigkeiten und des Rotlichts direktvorsätzlich gehandelt. In Bezug auf das Fahren in fahrunfähigem Zustand und das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs habe er direkt- bzw. eventualvorsätzlich gehandelt und zumindest in Kauf genommen, das Fahrzeug nicht ständig beherrschen zu können. Schliesslich könne nur darauf geschlossen werden, dass ihm habe bewusst sein müssen, durch seine Fahrmanöver das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern einzugehen und er dies in Kauf genommen habe. Es sei mindestens von Eventualvorsatz auszugehen.

Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, es würden keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe vorliegen und sprach den Beschuldigten der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig.

12.2.3 Würdigung der Kammer

Art. 32 Abs. 1 SVG hält fest, dass die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen ist, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen‑, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr

stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können (Art. 4 Abs. 1 VRV). Allgemein gilt eine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen‑, Verkehrs- und Sichtverhältnissen von 50 km/h in Ortschaften. Die Vorschriften über die Geschwindigkeit sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundlegende Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Sicherheit des Strassenverkehrs (statt vieler: BGE 121 IV 230 E. 2c; vgl. Fiolka, a.a.O, N 112 zu Art. 90 SVG).

Gemäss Beweisergebnis fuhr der Beschuldigte zu Beginn seiner Fluchtfahrt

innerorts bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer effektiven Geschwindigkeit von über 85 km/h, wodurch er gegen Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 4 Abs. 1 und Art. 4a Abs. 1 Bst a und Abs. 2 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV verstiess. Dabei handelt es sich nicht um ein sog. «Raserdelikt», da keine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. b SVG vorliegt. Demgegenüber fällt die vom Beschuldigten zumindest am Anfang der 30-er Zone und eingangs der Baustelle gefahrene Geschwindigkeit von noch deutlich über 70 km/h unter den Rasertatbestand nach Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. a SVG, überschritt der Beschuldigte doch dadurch die zulässige Höchstgeschwindigkeit um über 40 km/h.

Zusätzlich missachtete der Beschuldigte im Bereich der Baustelle das Rotlicht, wodurch er Art. 27 SVG verletzte. Bei Art. 27 SVG handelt es sich ebenfalls um eine elementare Verkehrsregel (Fiolka, a.a.O., N 112 zu Art. 90 SVG). Die Missachtung eines roten Lichtsignals (Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV) erfüllt gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG (BGE 118 IV 84 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_197/2013 vom 20 Juni 2013 E. 3; vgl. Fiolka, a.a.O., N 55 zu Art. 90 SVG).

Im Verlaufe der Fluchtfahrt bzw. kurz nach dem Ende der Baustelle verlor der Beschuldigte aufgrund der noch immer überhöhten Geschwindigkeit die Kontrolle über das Fahrzeug und «durchkreuzte» einen Kreisverkehrsplatz (anstatt, dass er den Kreisel korrekt befuhr). Dabei beschädigte er sein Fahrzeug und einen der auf dem Kreisverkehrsplatz gepflanzten Jungbäume. Der Beschuldigte beherrschte somit auf diesem Streckenabschnitt sein Fahrzeug nicht mehr. Fraglich ist

daher, ob der Beschuldigte mit diesem Fahrmanöver eine (einfache oder grobe) Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges i.S.v. Art. 90 i.V.m. Art. 31 SVG beging. Art. 31 Abs. 1 SVG hält fest, dass der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Ursächlich für das konkrete Befahren (bzw. «Durchkreuzen») des Kreisverkehrs und dem damit einhergehenden Beschädigen des Z.________(Fahrzeugmarke) und des Jungbaumes waren gemäss Anklageschrift die überhöhte Geschwindigkeit und die Fahrunfähigkeit des Beschuldigten. Bei einem Nichtbeherrschen des Fahrzeuges infolge Fahrunfähigkeit kommt jedoch Art. 91 SVG zur Anwendung, nicht etwa Art. 90 i.V.m. Art. 31 SVG. Das Fahren unter Drogeneinfluss bzw. die Fahrunfähigkeit wurde zudem für die gesamte Fluchtfahrt des Beschuldigten angeklagt und bereits rechtskräftig abgeurteilt (vgl. den Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand [unter Drogeneinfluss]; E. 8.4.1 hiervor). Dass der Beschuldigte das Fahrzeug aufgrund der fehlenden Betriebs­sicherheit nicht beherrschte, wurde nicht angeklagt. Vielmehr ist das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges auf die überhöhte (nicht angepasste) Geschwindigkeit zurückzuführen. Daher liegt auch bei diesem Fahrmanöver eine Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 i.V.m. Art. 32 SVG vor (siehe hierzu Roth, in: Basler Kommentar zum SVG, 1. Aufl. 2014, N 66 zu Art. 31 SVG, wonach Art. 32 Abs. 2 SVG als lex specialis vorgehe). Dabei ist aufgrund der Umstände ebenfalls von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen.

Der Beschuldigte verletzte, wie zuvor dargelegt, bei seiner Fluchtfahrt mehrere elementare Verkehrsregeln. Da die Fluchtfahrt eine Handlungseinheit darstellt (vgl. E. 12.1), ist betreffend die Frage der Gefährlichkeit der Fahrt eine Gesamtwürdigung vorzunehmen.

Diesbezüglich argumentierte die Verteidigung, zum Tatzeitpunkt um 00:30 Uhr sei nicht allgemein von vielen Verkehrsteilnehmer, Fussgängern oder besonders

gefährdeten Personengruppen wie Kindern auszugehen. Konkret habe es zum Tatzeitpunkt keine Fussgänger und nicht viel Verkehr gehabt bzw. seien keine anderen Verkehrsteilnehmer unterwegs gewesen. Es sei eine gerade Strasse

ohne unübersichtliche Stellen und trotz der Baustelle sei es nicht besonders eng gewesen. Bei der Baustellenlänge von ca. 270 m sei auch bei hoher Geschwindigkeit eine Kollision vermeidbar gewesen, da vom Baustellenanfang das Bau­stellenende einsehbar gewesen sei. Die Strasse sei gut beleuchtet gewesen, die Scheinwerfer eines Fahrzeuges seien bei Dunkelheit viel besser ersichtlich als tagsüber und es seien keine Bauarbeiter vor Ort gewesen. Insgesamt habe keine unmittelbare Gefahr für Schwerverletzte oder Todesopfer bestanden. Es seien keine anderen Verkehrsteilnehmer unterwegs gewesen und es könne nicht

gesagt werden, dass sich der Eintritt der konkreten Gefahr nur zufällig nicht verwirklicht habe (pag. 1023).

Der Argumentation der Verteidigung ist zu entgegnen, dass immer mit anderen Verkehrsteilnehmenden zu rechnen ist, zumal die 1,8 km lange Fluchtstrecke nicht ausserorts durch eine abgelegene Gegend, sondern mitten durch ein Dorf führte. Es war eine Nacht von Freitag auf Samstag, damit also zwar keine eigentliche Stosszeit oder eine Zeit, zu welcher auf der Strasse mit Kindern zu rechnen war, jedoch mit Personen, die sich im Ausgang befinden (es war denn auch

nicht früher Morgen, sondern eben erst rund halb eins in der Nacht und die

Polizei hatte kurz vorher auch einen anderen Fahrzeuglenker kontrolliert). Die Flucht­strecke führte zwar entlang einer mehrheitlich geraden Strasse, allerdings be­finden sich fast auf der ganzen Strecke links und rechts Trottoirs und

(Wohn-)Häuser und deren Ein- bzw. Zufahrten, was die Strecke unübersichtlicher macht. Zudem ist betreffend die Beurteilung der Gefährlichkeit zu berücksichtigen, dass sich zum Tatzeitpunkt auf einem Abschnitt der Fluchtstrecke eine einspurig geführte Baustelle ohne Ausweichmöglichkeiten befand. Insbesondere der Baustellenbereich war nicht so übersichtlich, dass vom Baustellenanfang dessen Ende einsehbar gewesen wäre – zumal der Beschuldigte im Baustellenbereich aufgrund der einspurigen Verkehrsführung noch die Fahrspur wechseln musste, die Sicht nach vorne aufgrund der Baumaschinen und des Containers eingeschränkt war und die Baustelle mit über 100 m (oder gemäss Verteidigung und Generalstaatsanwaltschaft gar 270 m) eine beträchtliche Länge hatte. Die Sichtverhältnisse waren zusätzlich aufgrund der Dunkelheit eingeschränkt, auch wenn die Strasse gut beleuchtet gewesen sein mag. Der Argumentation, wonach Fahrzeuge aufgrund ihrer Scheinwerfer bei Dunkelheit viel besser ersichtlich seien als tagsüber, ist entgegenzuhalten, dass bspw. auch Fahrradfahrende hätten unterwegs sein können und Fahrräder keine mit Motorfahrzeugen vergleichbar starke Scheinwerfer haben.

Bereits vor der Baustelle war der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug erheblich

zu schnell unterwegs. Sodann missachtete er das Rotlicht vor der einspurig

geführten Baustelle und überschritt in diesem Bereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit besonders krass. Zudem nahm der Beschuldigte das Rotlicht offensichtlich nicht einmal wahr, womit seine Aufmerksamkeit nicht auf den Verkehr, sondern wohl hauptsächlich auf die Flucht vor der Polizei gerichtet gewesen sein dürfte. Schliesslich führte die noch immer überhöhte Geschwindigkeit dazu, dass der Beschuldigte das Fahrzeug nicht mehr beherrschte und beim Kreisverkehrsplatz mit einem Jungbaum kollidierte. Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte bei der von ihm während seiner Fluchtfahrt gefahrenen Geschwindigkeit plötzlich auftauchenden anderen Verkehrsteilnehmenden oder Hindernissen (z.B. Objekten oder Tieren) nicht hätte ausweichen oder rechtzeitig hätte bremsen können. Dies gilt erst recht im einseitig geführten und engen Baustellenbereich ohne Ausweichmöglichkeiten, wo dem Beschuldigten korrekt fahrende Verkehrsteilnehmende hätten entgegenkommen und folglich in eine Frontalkollision hätten ver­wickelt werden können. Überdies ist einspurig geführten Baustellen immer das Risiko inhärent, dass sich Fahrradfahrende noch nach Ende der Grünphase im einspurig geführten Bereich befinden, womit auch ein Risiko bestand, dass vor dem Beschuldigten noch Fahrradfahrende in gleicher Richtung unterwegs sind. Zudem gab es auch im Baustellenbereich neben der Strasse ein Trottoir und Ein- bzw. Zufahrten zu den angrenzenden Wohnhäusern, womit auch Fussgänger in diesem Bereich hätten unterwegs sein können. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Strasse nass war und der Bremsweg damit länger als bei trockenen Strassenverhältnissen.

Aufgrund des Ausgeführten erreichen die einzelnen Fahrmanöver bzw. Verkehrsregelverletzungen als Handlungseinheit und damit im Sinne einer Gesamtwürdigung betrachtet eine vergleichbare besondere Gefährlichkeit wie die in Art. 90 Abs. 3 SVG (besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen) oder in der Lehre genannten Beispiele und damit den von Art. 90 Abs. 3 SVG geforderten Schweregrad zweifellos. Der Beschuldigte ging mit seinem Verhalten ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern – und zwar insbesondere für seinen Beifahrer und sich selbst sowie für weitere un- oder motorisierte Verkehrsteilnehmende – ein. Hingegen kann das Fahren unter Drogeneinfluss nicht zur Untermauerung des ohnehin schon hoch eingeschätzten Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern herangezogen werden, da dies so nicht angeklagt wurde. Eine konkrete Gefährdung oder gar die Verletzung von Leib und Leben lag vorliegend in Anbetracht der

konkreten Umstände und der äusserst gefährlichen und rücksichtslosen Fahr­weise des Beschuldigten, welche einzig die Flucht vor der Polizei bezweckte, besonders nahe und wurde nur zufällig nicht verwirklicht. Dass sich kein Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern ereignete, ist letztlich dem Zufall geschuldet. Somit ist festzuhalten, dass das Verhalten des Beschuldigten bei seiner Fluchtfahrt in der Gesamtheit betrachtet den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG sowie teilweise von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. a SVG erfüllt.

In subjektiver Hinsicht erfolgten die massiven bzw. teils besonders krassen

Geschwindigkeitsüberschreitungen zweifellos direktvorsätzlich, der Beschuldigte wollte so vor der Polizei flüchten. Weiter nahm er bei seiner Fluchtfahrt die

Missachtung des Rotlichts zumindest in Kauf, es ist von Eventualvorsatz aus­zugehen. Im Weiteren kann sich die Kammer den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz anschliessen (S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 773):

[…] Vor dem Hintergrund der rücksichtslosen Fahrweise und der besonders nahe­liegenden konkreten Gefährdung von Leib und Leben kann schlies­slich nur darauf geschlossen werden, als dass dem Beschuldigten bewusst gewesen sein muss, dass er durch seine Fahrmanöver das hohe

Risiko eines Unfalls mit Schwer­verletzten oder Todes­opfern eingeht, und er dies in Kauf nahm. Der Beschuldigte handelte insofern mindestens eventualvorsätzlich. Entsprech­end ist auch der subjektive Tatbestand nach Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG sowie teilweise von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. a SVG erfüllt ist. Gemäss Beweisergebnis überschritt der Beschuldigte die zu­lässige Höchstgeschwindigkeit auch zu Beginn der Fluchtfahrt und nach der Baustelle. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen auf diesen beiden Streckenabschnitten gehen allerdings aufgrund der Handlungseinheit darin auf, d.h. es

haben nicht zusätzliche Schuldsprüche für diese beiden Streckenabschnitte zu erfolgen.

Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.

Der Beschuldigte ist somit der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung

gemäss Art. 90 Abs. 3 sowie Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. a SVG, begangen am 23. Januar 2021 durch besonders krasse Missachtung der Höchstgeschwindigkeit und Missachten des Rotlichts, schuldig zu sprechen.

13. Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG

13.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand

Auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG kann verwiesen werden (S. 45 der

erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 779).

13.2 Subsumption

Gemäss Beweisergebnis (E. 8.6 hiervor) fuhr der Beschuldigte mit einem Z.________(Fahrzeugmarke), welcher aufgrund der eingetrockneten Bremsflüssigkeit sowie der stark einge­laufenen und mit Rost befallenen Bremsscheiben der Hinterräder eine defekte resp. nicht mehr funktionstüchtige und damit nicht vorschriftsgemässe Bremsanlage hatte. Überdies wies das Fahrzeug eine Beschädigung der Frontscheibe (im Sichtfeld) auf. Damit handelt es sich um ein nicht betriebssicheres Fahrzeug nach Art. 29 SVG und der objektive Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG ist erfüllt.

In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich.

Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.

Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG erfüllt hat und entsprechend schuldig zu sprechen ist.

14. Fazit (neue) oberinstanzliche Schuldsprüche

Der Beschuldigte ist der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 23. Januar 2021 in K.________(Ort) durch besonders krasse Missachtung der Höchstgeschwindigkeit und Missachten des Rotlichts schuldig zu sprechen.

Weiter ist der Beschuldigte des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, begangen am 22. und 23. Januar 2021, auf der Strecke zwischen L.________(Ort) und AB.________(Ort) sowie K.________(Ort) schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

15. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung

Betreffend die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 65 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 799 f.).

Wiederholend und teilweise ergänzend ist festzuhalten, dass die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich ist, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geld­strafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2 mit Hinweisen).

Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) sehen für gewisse

Deliktskategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3).

16. Strafrahmen und Strafart

16.1 Allgemeine Grundlagen zur Strafart

Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver­brechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB). Zudem darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte

geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.2 m.w.H.). Wo immer möglich ist der Geldstrafe Vorrang zu geben.

16.2 Würdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete für alle Vergehen und Verbrechen die Freiheitsstrafe als einzig spezialpräventiv geeignete und zweckmässige Sanktion, um den Beschuldigten vor der Begehung weiterer ähnlich gelagerter Delikte abzuhalten. Sie

begründete dies mit den einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten und der

fehlenden spezialpräventiven Wirkung der bereits unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen. Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, dass auch die finanzielle

Situation des Beschuldigten eine Geldstrafe als nicht vollziehbar erscheinen lasse (S. 68 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 802 f.).

Die Vorinstanz hielt sodann fest, dass für die Übertretungen eine separate Übertretungsbusse auszusprechen sei (S. 69 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 803).

16.3 Vorbringen der Parteien

Sowohl der Verteidiger des Beschuldigten (pag. 1058) als auch die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1057) beantragten anlässlich der oberinstanzlichen Haupt­verhandlung eine Gesamtfreiheitsstrafe. Während die Generalstaatsanwaltschaft zur Begründung auf die Erwägungen der Vorinstanz verwies (pag. 1025), hielt der Verteidiger des Beschuldigten fest, dass das Aussprechen einer

Freiheitsstrafe in Anbetracht der Anzahl und Art der Delikte nicht bestritten werde (pag. 1023). Überdies beantragten sowohl der Verteidiger (pag. 1058) als auch die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1057) für die weiteren Delikte das Aus­sprechen einer (Gesamt-)Übertretungsbusse.

16.4 Konkrete Strafrahmen und Würdigung der Kammer

Für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung ist gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG einzig das Ausfällen einer Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren möglich. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend sind keine solchen aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich. Der Strafrahmen für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung reicht somit von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe (Art. 90 Abs. 3 SVG). Damit handelt es sich vorliegend um das abstrakt schwerste Delikt.

Die nachfolgenden Delikte können entweder mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden:

- Diebstahl (mehrfach begangen), bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf

Jahren oder Geldstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB)

- Betrug (versucht begangen), bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 146 Abs. 1 StGB)

- Urkundenfälschung, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 251 Ziff. 1 StGB)

- Sachbeschädigung (mehrfach begangen), bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 144 Abs. 1 StGB)

- Hausfriedensbruch, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 186 StGB)

- Falsche Anschuldigung, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Art. 303 Ziff. 2 StGB)

- Fahren in fahrunfähigem Zustand (unter Drogeneinfluss; mehrfach begangen), bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG)

- Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 91a Abs. 1 SVG)

- Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (mehrfach begangen),

bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG)

- Fahren ohne Berechtigung (ohne Führerausweis; mehrfach begangen),

bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG)

- Fahren ohne Haftpflichtversicherung (durch Führen eines nicht immatrikulierten Motorfahrzeuges; mehrfach begangen), bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden; in leichten Fällen ist die Strafe Geldstrafe (Art. 96 Abs. 2 aSVG)

- Missbrauch von Ausweisen und Schildern (durch missbräuchliches Verwenden bzw. durch widerrechtliches Aneignen; beides mehrfach begangen), bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 97 Abs. 1 Bst. a und g SVG)

Nachdem der Beschuldigte bei der Y.________ (Genossenschaft) ab November 2023 eine befristete Anstellung für die Dauer eines halben Jahres hatte (pag. 953 ff.), erhielt er bei der Y.________ (Genossenschaft) eine Festanstellung zu einem Pensum von 100 % (pag. 1016 Z. 36 und pag. 1017 Z. 15 ff.). Der Beschuldigte erzielt dabei ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 3'800.00 (pag. 1018 Z. 27 f. und pag. 1032 ff.). Überdies erwirtschaftet auch seine Ehefrau ein Einkommen und zwar ca. in gleicher Höhe (vgl. pag. 687 und pag. 1017 Z. 10 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zudem an, per 1. Mai 2023 die Hauswartung übernommen zu haben (pag. 666/27 f.), wobei er gemäss eigenen Angaben zwei Wohnblöcke betreut (pag. 688). Zwar hat der Beschuldigte noch immer Schulden, konnte aber gemeinsam mit seiner Ehefrau bereits einen Teil davon abbezahlen (vgl. pag. 1017 Z. 1 ff. und pag. 1045 ff.). Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zum Positiven verändert haben und oberinstanzlich zum

Urteilszeitpunkt nicht mehr zu befürchten ist, eine Geldstrafe könnte nicht vollzogen werden (vgl. Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB).

Aus dem Strafregisterauszug vom 4. Dezember 2024 geht hervor, dass der Beschuldigte in den letzten Jahren mehrmals aufgrund von Delikten, welche er in den letzten rund zwölf Jahren begangen hatte, verurteilt wurde (pag. 999 ff.). Er zeigte über viele Jahre hinweg eine sehr hohe kriminelle Energie, verbrachte viele Monate im Strafvollzug und delinquierte – kaum entlassen – von neuem.

Die nun seit beinahe 3 Jahren gezeigte Veränderung erscheint vor diesem Hintergrund zwar als sehr erfreulich. Eine Freiheitsstrafe bzw. eine Gesamtfreiheitsstrafe für die eingangs genannten Delikte erscheint jedoch aus spezialpräventiver Sicht

gerade noch notwendig, um künftigen Straftaten vor­zubeugen (vgl. Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB). Im Übrigen beantragten auch die Verteidigung und die Generalstaatsanwaltschaft die Ausfällung einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe.

Ferner sind noch weitere Delikte zu beurteilen, wofür im Gesetz jedoch keine Freiheitsstrafe vorgesehen ist:

Für die Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) kann gemäss Gesetz

einzig eine Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen ausgefällt werden.

Weiter ist der Beschuldigte wegen diverser Übertretungen zu verurteilen, wofür

eine (Gesamt-)Busse (bis zu CHF 10'000.00; Art. 106 Abs. 1 StGB) auszu­sprechen ist (E. 22 hiernach):

- Einfache Verkehrsregelverletzung (mehrfach begangen; Art. 90 Abs. 1 SVG)

- Fahren in fahrunfähigem Zustand (durch Führen eines motorlosen Fahr­zeuges unter Drogeneinfluss; Art. 91 Abs. 1 Bst. c SVG)

- Pflichtwidriges Verhalten nach einem Verkehrsunfall (mehrfach begangen; Art. 92 Abs. 1 SVG)

- Führen eines Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis und (teilweise) ohne Kontrollschilder (mehrfach begangen; Art. 96 Abs. 1 Bst. a SVG)

- Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG)

- Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (durch Konsum [mehrfach begangen]; Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie durch Erwerb; Art. 19 Abs. 1 Bst. d. i.V.m. 19a Ziff. 1 BetmG)

17. Freiheitsstrafe

17.1 Einsatzstrafe für die schwerste Straftat

Die Einsatzstrafe ist mit der abstrakt schwersten zu beurteilenden Straftat zu

bilden, was vorliegend angesichts des ordentlichen Strafrahmens die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung ist.

17.1.1 Objektive Tatschwere

Geschütztes Rechtsgut der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung ist die

Sicherheit im Strassenverkehr beziehungsweise Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer. Es ist das (qualifizierte) Ausmass der abstrakten Gefährdung, welches die Schwere der Rechtsgutverletzung bestimmt (Urteil des

Bundesgerichts 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 2.4).

Der Beschuldigte flüchtete vor der Polizei und legte dabei bei nassen Strassenverhältnissen mit dem Fahrzeug eine Strecke von ca. 1,8 km zurück. Diese

Strecke führte mitten durch das Dorf K.________(Ort). Bei dieser Fluchtfahrt verletzte der Beschuldigte, wie bereits in E. 12.2.3 hiervor ausgeführt, mehrere elementare Verkehrsregeln. Der Beschuldigte beschleunigte sein Fahrzeug innerorts auf der AE.________ (Strasse) auf über 85 km/h und fuhr schliesslich mit massiv überhöhter Geschwindigkeit (deutlich über 70 km/h) in die auf der AC.________ (Strasse) signalisierte 30-er Zone mit Baustellenbereich, wo er zudem ein Rotlicht missachtete. Durch die deutlich über 70 km/h gefahrene Geschwindigkeit in der 30-er Zone überschritt der Beschuldigte die in Art. 90 Abs. 4 Bst. a SVG festgelegte Schwelle. Im Bereich der Baustelle wurde der Verkehr zum Tatzeitpunkt einspurig und abwechselnd (mittels Lichtsignalanlage) auf der linken Spur geführt. Der Bau­stellenbereich war eng, nicht übersichtlich, hatte eine Länge von über 100 m und auf beiden Strassenseiten befanden sich Trottoirs (teilweise aufgrund der Baustelle gesperrt) sowie Ein- bzw. Zufahrten zu Wohnhäusern. Nach der Baustelle verlor der Beschuldigte aufgrund der noch immer übersetzten Geschwindigkeit die Kontrolle über sein Fahrzeug. Die Fluchtfahrt erfolgte immerhin nicht zu Stoss- oder Schulzeiten, allerdings war es freitagnachts kurz nach Mitternacht. Daher war insbesondere mit Personen zu rechnen, welche im Ausgang unterwegs sind. Glücklicherweise befanden sich zum Tatzeitpunkt auf und neben der Fluchtstrecke keine anderen Verkehrsteilnehmenden (namentlich keine Fussgänger), so dass keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden erfolgte.

Durch die (zumindest teilweise massiv) übersetzte Geschwindigkeit und die Missachtung des Rotlichts bei der einspurig geführten Baustelle war das Risiko jedoch hoch, dass der Beschuldigte weder rechtzeitig noch adäquat hätte auf ungeschützte Fussgänger, Fahrradfahrende und andere Verkehrsteilnehmende reagieren können und/oder er im Zuge einer Reaktion die Beherrschung über sein Fahrzeug verloren hätte und es in der Folge zu einem Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern gekommen wäre. Mit seinem rücksichtslosen und völlig unangepassten Verhalten gefährdete der Beschuldigte nicht zuletzt auch seinen Beifahrer und sich selbst.

In Anbetracht dessen, dass deutlich schwerer wiegende Verletzungen, aber durchaus auch leichter wiegende Verletzungen denkbar sind und in Anbetracht des Strafrahmens von einem bis vier Jahren Freiheits­strafe erscheint das objektive Tatverschulden als noch leicht.

17.1.2 Subjektive Tatschwere

Der Beschuldigte war sich bewusst, dass er innerorts mit massiv überhöhter Geschwindigkeit fuhr. Er wollte dies auch, flüchtete er doch vor der Polizei. Somit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte betreffend die Verletzung dieser elementaren Verkehrsregeln mit direktem Vorsatz handelte. Betreffend das Missachten des Rotlichts liegt Eventualvorsatz vor. Der Beschuldigte nahm bei seiner Fahrt das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern zumindest in Kauf. Er wollte sich durch die Flucht einer Polizeikontrolle entziehen bzw. eine solche verhindern und handelte damit aus rein egoistischen Beweggründen. Die Tat wäre vermeidbar gewesen. Aus dem Gesagten folgt, dass die subjektive Tatschwere insgesamt neutral zu werten ist.

17.1.3 Fazit Einsatzstrafe

Unter Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten leicht. Damit veranschlagt die Kammer eine Einsatzfreiheitsstrafe von 15 Monaten.

17.2 Asperation für die weiteren Delikte, für welche eine Freiheitsstrafe auszufällen ist

Betreffend die Strafzumessung für die weiteren Delikte, für welche eine Frei­heitsstrafe auszufällen ist sowie die Asperation, kann sich die Kammer im

Wesentlichen der Vorinstanz (S. 71 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 805 ff.) anschliessen. Wiederholend daher nachfolgend die Erwägungen der Vorinstanz mit allfälligen Ergänzungen oder Abweichungen der Kammer. Insbesondere wird jeweils direkt nach der Festsetzung der dem Tatverschulden angemessenen Strafe ausgewiesen, wie viele Strafeinheiten bzw. Monate asperiert werden. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass für jedes Delikt ein Asperationsfaktor von 2/3 angemessen erscheint.

Die Reihenfolge der Delikte folgt nicht der vorinstanzlichen Aufzählung, sondern erfolgt nach der Höhe der abstrakten Strafrahmen, wobei zuerst mit den höchsten Strafrahmen begonnen wird:

17.2.1 Diebstahl, mehrfach begangen

Die Vorinstanz hat hierzu korrekt das Folgende erwogen (S. 75 f. der erstinstanz­lichen Urteilsbegründung, pag. 809 f.):

Für den Diebstahl empfehlen die VBRS-Richtlinien je nach Referenzsachverhalt eine Strafe zwischen 30 und 150 Strafeinheiten. Beim Referenzsachverhalt zum Einbruchdiebstahl («Der Täter bricht nachts in ein leer stehendes und abgelegenes Geschäft ein und erbeutet CHF 10'000.00,

wobei mittelgrosser Sachschaden entsteht (144 StGB nicht eingeklagt)») sehen die VBRS-Richtlinien 90 Strafeinheiten vor (vgl. VBRS-Richtlinien, Ziff. 14., S. 47).

Der Beschuldigte und AL.________ entwendeten am 09.03.2021 die Rückgeldtube des

zuvor aufgebrochenen AM.________-Automaten und das darin enthaltene Bargeld von CHF 78.40 (vgl. Ziff. I. 4. der Anklageschrift). Die in den VBRS-Richtlinien enthaltenen Refe­renzsachverhalte betreffend Diebstahl einfach, Einschleich­diebstahl, Einbruchdieb­stahl sowie Entreissdiebstahl (vgl. VBRS-Richtlinien, Ziff. 14., S. 47) unterscheiden sich wesen­tlich vom vorliegend zu beurteilenden Diebstahl, weshalb sie nicht als Referenz heran­gezogen werden können. Aufgrund der geringen Deliktssumme erachtet das Gericht eine Einzelstrafe von 10 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten ange­messen.

Am 20.12.2021 brach der Beschuldigte sodann in das Lebensmittelgeschäft der T.________(GmbH) ein und entwendete dabei Bargeld im Wert von CHF 4'370.00, eine Geldkassette inkl. Kassenschublade, zwei Schlüssel und 110 Packungen Zigaretten. Der Deliktsbetrag beläuft sich total auf CHF 6'320.00 (vgl. Ziff. I. 10. der Anklageschrift). Das dem Beschul­digten anzulastende Verschulden ist grundsätzlich mit jenem des Referenzsach­verhalts zum Einbruchdiebstahl gemäss den VBRS-Richtlinien vergleichbar. Um dem geringeren Deliktsbetrag und dem Umstand, dass der beim Einbruchdiebstahl verursachte Sach­schaden vorliegend zusätzlich angeklagt wurde, Rechnung zu tragen, rechtfertigt sich eine leicht geringere Einzelstrafe von 75 Strafeinheiten.

Die Strafe für den Diebstahl vom 9. März 2021 wird mit 7 Strafeinheiten, diejenige für den Diebstahl vom 20. Dezember 2021 mit 50 Strafeinheiten zur Einsatzstrafe asperiert.

17.2.2 Betrug, versucht begangen

Die Erwägungen der Vorinstanz lauten wie folgt (S. 77 der erstinstanzlichen

Urteilsbegründung, pag. 811):

Betreffend den vollendeten Betrug sehen die VBRS-Richtlinien beim Referenzsachverhalt («Der

Täter überredet wort­reich und überzeugend eine Person zu einem Darlehen von CHF 20'000.00, obwohl er annimmt, dass er wegen seiner grossen Verschuldung den Betrag nie wird zurückzahlen können») 120 Strafeinheiten vor (vgl. VBRS-Richtlinien, Ziff. 14., S. 47).

Im Unterschied zum Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien machte sich der Beschuldigte vorliegend nicht des vollendeten, sondern bloss des versuchten Betrugs schuldig, zumal sein Verhalten zu keiner Täuschung und zu keiner Schädigung der W.________ (AG) führte (vgl. Ziff. I. 11. der Anklageschrift). Folglich drängt sich ein Abweichen von den VBRS-Richtlinien auf. Angesichts des vergleichsweise geringen Verschuldens des Beschuldigten erachtet das Gericht eine Einzel­strafe für den versuchten Betrug von 15 Strafeinheiten angemessen.

Die Strafe für den Betrug, versucht begangen, wird mit 10 Strafeinheiten

asperiert.

17.2.3 Urkundenfälschung

Die Vorinstanz erwog zur Urkundenfälschung (S. 77 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 811):

Die VBRS-Richtlinien empfehlen beim Referenzsachverhalt zur Urkundenfälschung («Der Täter fälscht eine ID, um so Zutritt zu einem für ihn gesperrten Spielcasino zu erlangen») 30 Strafeinheiten (vgl. VBRS-Richtlinien, Ziff. 14., S. 50).

Der Beschuldigte fälschte einen Betreibungsregisterauszug, um damit die W.________(AG) über seine finanzielle Leistungsfähigkeit zu täuschen und sie so dazu zu bringen, ihm eine

Wohnung zu vermieten (vgl. Ziff. I. 11. der Anklageschrift). Hinsichtlich der begangenen Urkundenfälschung ähnelt das Tatverschulden des Beschuldigten somit jenem gemäss Referenzsachverhalt. Entsprechend rechtfertigt sich eine Einzelstrafe für die Urkundenfälschung von 30 Strafeinheiten.

Der Kammer erscheinen 30 Strafeinheiten ebenfalls angemessen. Diese werden mit 20 Strafeinheiten asperiert.

17.2.4 Sachbeschädigung, mehrfach begangen

Die Vorinstanz erwog hierzu (S. 75 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 809):

Die VBRS-Richtlinien sehen beim Referenzsachverhalt zur Sachbeschädigung («Der Täter zerkratzt den Lack eines fremden Personenwagens. Schaden: knapp über CHF 300.00») eine Strafe von 15 Strafeinheiten vor (vgl. VBRS-Richtlinien, Ziff. 14., S. 47).

Indem der Beschuldigte gemeinsam mit AL.________ am 09.03.2021 einen AM.________-Automaten beim G.________ (Ort) mit einem Armierungseisen und einem Stechbeitel aufbrach und dadurch einen Sachschaden von CHF 1'858.25 verursachte (vgl. Ziff. I. 4. der Anklageschrift), legte er ein im Vergleich zum Referenzsachverhalt leicht erhöhtes Tatver­schulden an den Tag. Daher rechtfertigt sich die Ausfällung einer leicht höheren Strafe als jener gemäss den VBRS-Richtlinien. Gleiches gilt für die am 20.12.2021 im Rahmen des Einbruchs in das Lebensmittelgeschäft der

T.________(GmbH) begangene Sachbeschädigung. Dabei wurde ein Sachschaden von CHF 800.00 verursacht (vgl. Ziff. I. 10. der Anklage­schrift). Angesichts der Tatkomponenten und insbesondere der Schadensbeträge erachtet das Gericht Einzelstrafen von je 20 Strafeinheiten, ausmachend 40 Strafeinheiten, ange­mes­sen.

Die beiden Einzelstrafen von je 20 Strafeinheiten erscheinen angemessen und werden mit je 13 Strafeinheiten, total ausmachend 26 Strafeinheiten, asperiert.

17.2.5 Hausfriedensbruch

Zum Hausfriedensbruch erwog die Vorinstanz (S. 76 f. der erstinstanzlichen

Urteilsbegründung, pag. 810 f.):

Die VBRS-Richtlinien empfehlen für den Hausfriedensbruch je nach Referenzsachverhalt eine

Strafe zwischen 5 bis 40 Strafeinheiten (vgl. VBRS-Richtlinien, Ziff. 14., S. 49).

Der Beschuldigte stemmte am 20.12.2021 die Glasschiebetüre des Lebensmittelgeschäfts der

T.________(GmbH) mit einem mitgebrachten Spaten auf, welche dabei beschädigt wurde, und betrat auf diese Weise das Geschäft (vgl. Ziff. I. 10. der Anklageschrift). Wenngleich die kriminelle Energie des Beschuldigten durch den mitgebrachten Spaten nicht als unwesen­tlich erscheint, gilt es zu berücksichtigen, dass er nicht in eine Wohnung, sondern bloss ein Geschäft eindrang, wobei der Hausrechtsinhaber nicht anwesend war. Hiervor ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen, weshalb eine Einzelstrafe von 15 Strafein­heiten angemessen erscheint.

Die Kammer wertet den Unrechtsgehalt unter Berücksichtigung der Referenzsachverhalte der VBRS-Richtlinien etwas höher als die Vorinstanz und erachtet für den Hausfriedensbruch vom 20. Dezember 2021 eine Strafe in der Höhe von 20 Strafeinheiten als angemessen. Von dieser Strafe sind 13 Strafeinheiten zu

asperieren.

17.2.6 Falsche Anschuldigung

Zu diesem Vorwurf führte die Vorinstanz das Folgende aus (S. 75 der erstinstanz­lichen Urteilsbegründung, pag. 809):

Der Beschuldigte gab am 28.05.2021 nach dem Verkehrsunfall O.________ (Ort) im Rahmen der

polizeilichen Einvernahme wahrheitswidrig zu Protokoll, dass E.________ den

Lieferwagen gelenkt und damit den Unfall verursacht habe (vgl. Ziff. I. 6. der Anklageschrift). Da der Beschuldigte noch anlässlich derselben polizeilichen Einver­nahme seine Aussage korrigierte und einräumte, den unfallverursachenden Lieferwagen gefahren zu haben, blieb die falsche Anschuldigung ohne Konsequenzen und führte namentlich nicht zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen

E.________. Hinzu kommt, dass sich auch E.________ zunächst selber belastete (p. 307 Z. 27 ff.). Hiervor wiegt das Ausmass des verschuldeten Erfolgs gering. Der Be­schuldigte bediente sich zudem keinen besonderen Mitteln um die falsche Anschuldigung zu untermauern. Er handelte vielmehr spontan, weshalb ihm keine ausgeprägte kriminelle Energie anzulasten ist. Gestützt auf das Gesagte erachtet das Gericht das Tatverschulden als leicht und eine Einzelstrafe von 30 Strafeinheiten als angemessen.

Die Kammer schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz vorab an. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die falsche Anschuldigung eine Übertretung betraf und der Strafrahmen daher Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht. Die von der Vorinstanz bei diesem Strafrahmen für das leichte Ver­schulden veranschlagte Strafe von 30 Tagen erscheint daher zu hoch. Vielmehr erachtet die Kammer bei dieser Ausgangslage eine Strafe von 12 Strafeinheiten als angemessen. Im Rahmen der Asperation sind 8 Strafeinheiten zu berücksichtigen.

17.2.7 Fahren in fahrunfähigem Zustand (unter Drogeneinfluss), mehrfach begangen

Die VBRS-Richtlinien sehen für das Fahren in fahrunfähigem Zustand / Fahren

unter Drogen- und/oder Medikamenteneinfluss (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG) eine Strafe ab 25 Strafeinheiten bei einer Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 vor, sofern der Sachverhalt verschuldensmässig dem «Norm-Sachverhalt» bei Fahren in angetrunkenem Zustand entspricht. Dieser «Norm-Sachverhalt» wird wie folgt umschrieben: «Gutbeleumdeter Beschuldigter besucht mit dem Auto eine Wirtschaft und fährt nach Wirt­schaftsschluss über eine Strecke von 4-8 km nach Hause. Vorstrafen: 2-3 Verkehrs­über­tretungen (ohne FiaZ)». Bei erhöhtem Gefährdungspotential (insbesondere bei Fahrfehlern, Unfall, längerer Fahrt, dichtem Verkehr etc.) sehen die VBRS-Richtlinien eine Strafe ab 50 Strafeinheiten bei einer Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 vor (VBRS-Richtlinien, S. 17).

Der Beschuldigte führte am 15. Januar 2021, am 23. Januar 2021, am 28. Mai 2021, am 3. Oktober 2021 und in der Zeit vom 15. Oktober bis 8. November 2021, d.h. mindestens fünfmal, ein Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss und somit in fahrunfähigem Zustand.

Die Vorinstanz erwog hierzu unter anderem das Folgende (S. 71 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 805 f.):

[…] Indem der Beschuldigte jeweils unter dem Einfluss verschiedener Drogen stand, der­en Wirkungen und Nebenwirkungen sich gegenseitig verstärken können, war das Ausmass der Gefährdung der betroffenen Rechtsgüter jeweils nicht unerheblich. In zwei Fällen kam es gar zu Kollisionen mit Jungbäumen (vgl. Ziff. I. 2. der Anklageschrift) bzw. einem anderen Motorfahrzeug (vgl. Ziff. I. 6. der Anklageschrift). Hinzu kommt, dass es sich beim Be­schuldigten nicht um einen «gutbeleumdeten Beschuldigten» handelt, er vielmehr bereits wiederholt mit dem Strafrecht, namentlich dem

Strassenverkehrsrecht, in Berührung kam (vgl. Ziff. V. 7. hiernach). Entsprechend legte der Beschuldigte ein im Ver­gleich zum oberwähnten «Norm-Sachverhalt» erhöhtes Tatverschulden an den Tag. Das Gericht erachtet folglich eine Strafe von 30 Strafeinheiten pro Fahrt in fahrunfähigem Zustand, ausmachend total 150 Strafeinheiten, als angemessen.

Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen grundsätzlich an. Das im Vergleich zum Referenzsachverhalt erhöhte Tatverschulden ist nach Auffassung der Kammer allerdings jeweils mit dem erhöhten Gefährdungspotential (Vorfälle, bei denen es zu einem Unfall kam) bzw. dem Konsum mehrerer Drogen (übrige Vorfälle) zu begründen und nicht mit der Tatsache, dass der Beschuldigte bereits wegen Widerhandlungen gegen das SVG vorbestraft ist. Diese Vorstrafen werden bei den Täterkomponenten zu berücksichtigen sein (vgl. E. 18.1 hiernach).

Pro Vorfall werden 20 Strafeinheiten, d.h. insgesamt 100 Strafeinheiten, zur Einsatzfreiheitsstrafe asperiert.

17.2.8 Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

Hierzu erwog die Vorinstanz (S. 74 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 808):

Die VBRS-Richtlinien sehen für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ohne Unfall oder bei einem Bagatellunfall wie Parkschaden, Zaun gestreift oder Schleichweg

benutzt 12 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindes­tens CHF 800.00 vor. Bei bedeutendem Unfall oder krassem Fahrfehler sind 35 Straf­ein­heiten und eine Verbindungsbusse von

mindestens CHF 800.00 auszusprechen (vgl. VBRS-Richtlinien, Ziff. 1. IV. 3.1., S. 17).

Am 11.02.2021 kollidierte der Beschuldigte frontal mit der hinteren linken Seite des AN.________ (Fahrzeugmarke) von AO.________, indem er diesem unberechtigterweise den Vortritt verweigerte. In der Folge verliess der Beschuldigte fluchtartig die Unfallstelle in Fahrt­richtung M.________(Ort) und vereitelte dadurch die angesichts der Umstände zweifellos an­ge­zeigten Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (vgl. Ziff. I. 3. der Anklage­schrift). In Anbetracht dessen, dass es sich beim verursachten Unfall nicht mehr bloss um einen «Bagatellunfall» im Sinne der VBRS-Richtlinien, jedoch – mangels Personen- bzw. grösserem Sachschaden – auch noch nicht um einen «bedeutenden Unfall» handelt, recht­fertigt sich nach Ansicht des Gerichts für die einmalige Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit eine Strafe von 20 Strafeinheiten.

Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz an. Demnach wird für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun­fähigkeit am 11. Februar 2021 eine Strafe von 20 Strafeinheiten ausgesprochen, wobei 13 Strafeinheiten asperierend zu berücksichtigen sind.

17.2.9 Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfach begangen

Die Vorinstanz führte hierzu Folgendes aus (S. 74 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 808):

Gemäss den VBRS-Richtlinien sind für die Entwendung eines Motorfahrzeugs als Fahr­zeug­führer 12 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 200.00 vor­ge­sehen (vgl. VBRS-Richtlinien, Ziff. 1. VI. 1., S. 19).

Der Beschuldigte entwendete am 11.02.2021 den Personenwagen AP.________ (Fahrzeugmarke) (Kontroll­schilder ________) seines Vaters AQ.________ und fuhr damit in Richtung L.________(Ort) (vgl. Ziff. I. 3. der Anklageschrift). Am 06./07.11.2021 entwendete er sodann in M.________(Ort) den Lieferwagen ________ (Kontrollschilder Nr. ________) seines früheren Arbeitgebers, der P.________ (AG), und fuhr damit nach O.________ (Ort) (vgl. Ziff. I. 9. der Anklageschrift). Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien rechtfertigen sich für die beiden Entwend­ungen eines Motorfahrzeugs eine Strafe von je 12 Strafeinheiten, d.h. total 24 Straf­einheiten.

Diesen zutreffenden Erwägungen schliesst sich die Kammer an. Ergänzend ist festzuhalten, dass je 8 Strafeinheiten, d.h. insgesamt 16 Strafeinheiten, asperiert werden.

17.2.10 Fahren ohne Berechtigung (ohne Führerausweis), mehrfach begangen

Die Vorinstanz erwog hierzu (S. 72 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 806):

Für das Führen eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis bzw. trotz unter­sagter Fahrberechtigung sehen die VBRS-Richtlinien eine Strafe ab 18 Strafeinheiten und eine Verbindungs­busse von mindestens CHF 600.00 vor (vgl. VBRS-Richtlinien, Ziff. 1. II. 2.4., S. 10).

Der Beschuldigte fuhr am 25.01.2021 in X.________(Ort) (vgl. Ziff. I. 1. der Anklageschrift), am 23.01.2021 in K.________(Ort) (vgl. Ziff. I. 2. der Anklageschrift), am 11.02.2021 in L.________(Ort) und M.________(Ort) (vgl. Ziff. I. 3. der Anklageschrift), am 28.05.2021 in N.________(Ort), O.________ (Ort) und andernorts (vgl. Ziff. I. 6. der Anklageschrift), am 03.10.2021 in D.________(Ort) und ev. anderswo (vgl. Ziff. I. 7. der Anklageschrift), in der Zeit von 15.10. bis 08.11.2021 in D.________(Ort), O.________ (Ort) und ev. andernorts (vgl. Ziff. I. 8. der Anklageschrift) sowie am 06./07.11.2022 in M.________(Ort), O.________ (Ort) und der Strecke dazwischen (vgl. Ziff. I. 9. der Anklageschrift), d.h. mindestens sieben Mal, mit einem Motorfahrzeug,

obwohl er wusste, dass er keinen Führerausweis besitzt. Aufgrund der wiederholten Begehung sowie der dabei verursachten Kollisionen (vgl. Ziffn. I. 2. und 6. der Anklageschrift) ist – im Vergleich zu jenem gemäss VBRS-Richtlinien – von einem leicht erhöhten Tatverschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung der Tatkomp­onenten und der VBRS-Richtlinien erscheinen für jede Widerhandlung 25 Straf­einheiten, ausmachend insgesamt 175 Strafeinheiten, angemessen.

Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz an. Ergänzend ist festzuhalten, dass für jede Widerhandlung 17 Strafeinheiten, d.h. insgesamt 119 Strafeinheiten, asperiert werden.

17.2.11 Fahren ohne Haftpflichtversicherung (durch Führen eines nicht immatrikulierten Motorfahrzeuges), mehrfach begangen

Die Vorinstanz führte hierzu Folgendes aus (S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 807):

Gemäss VBRS-Richtlinien ist für das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtver­sich­erung

eine Strafe ab 12 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 200.00 auszu­fällen (vgl. VBRS-Richtlinien, Ziff. 1. II. 1.1., S. 8).

Der Beschuldigte fuhr am 23.01.2021 in K.________(Ort) den Personenwagen Z.________ (Marke) (vgl. Ziff. I. 2. der Anklageschrift) und am 03.10.2021 in D.________(Ort) und ev. andernorts (vgl. Ziff. I. 7. der Anklageschrift) bzw. in der Zeit von 15.10. bis 08.11.2021 in D.________(Ort), O.________ (Ort) und ev. andernorts das Fahrzeug AR.________ (Marke) (vgl. Ziff. I. 8. der Anklageschrift), ohne dass für die beiden Fahrzeuge Haftpflichtversicherungen bestanden. Unter Berück­sicht­igung der mehrfachen – mindestens drei­maligen – Begehung sowie der VBRS-Richt­linien erscheinen insgesamt 36 Strafeinheiten, d.h. 12 Strafeinheiten pro Fahrt, ange­mes­sen.

Auch diesen zutreffenden Erwägungen kann sich die Kammer anschliessen. Pro Vorfall erscheint folglich eine Strafe von 12 Strafeinheiten bzw. asperiert 8 Straf­einheiten angemessen. Damit sind für die drei Vorfälle insgesamt 24 Strafein­heiten zu asperieren.

17.2.12 Missbrauch von Ausweisen und Schildern (durch missbräuchliches Verwenden), mehrfach begangen

Die Erwägungen der Vorinstanz lauten wie folgt (S. 73 f. der erstinstanzlichen

Urteilsbegründung, pag. 807 f.):

Für die missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern sind gemäss VBRS-Richtlinien 6 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 200.00 auszufällen (vgl. VBRS-Richtlinien, Ziff. 1. II. 1.4., S. 8).

Der Beschuldigte ist am 23.01.2021 in K.________(Ort) mit den zuvor in D.________(Ort) widerrechtlich angeeigneten Kontrollschilder Nr. ________ (vgl. Ziff. I. 2. der Anklageschrift) und in der Zeit vom 15.10. bis 08.11.2021 in D.________(Ort), O.________ (Ort) und ev. andernorts mit den zuvor in D.________(Ort) widerrechtlich angeeigneten Kontrollschilder Nr. ________ (vgl. Ziffn. I. 8. sowie 12.2. der Anklageschrift) herumgefahren. Unter Berücksichtigung der VBRS-Richtlinien erscheinen pro missbräuchliche Verwendung 6 Strafeinheiten, ausmachend total 12 Strafeinheiten, ange­mes­sen.

Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Ergänzend ist festzuhalten, dass pro Vorfall 4 Strafeinheiten, d.h. insgesamt 8 Strafeinheiten, zu

asperieren sind.

17.2.13 Missbrauch von Ausweisen und Schildern (durch widerrechtliches Aneignen), mehrfach begangen

Die Erwägungen der Vorinstanz lauten wie folgt (S. 73 der erstinstanzlichen

Urteilsbegründung, pag. 807):

Für die widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern sind gemäss VBRS-Richtlinien 12 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mind­estens CHF 200.00 vorgesehen (vgl. VBRS-Richtlinien, Ziff. 1. II. 1.4., S. 9).

Der Beschuldigte hat zu einem unbekannten Tatzeitpunkt (vor dem 23.01.2021) in D.________(Ort) die Kontrollschilder Nr. ________ (vgl. Ziff. I. 2. der Anklageschrift), in der Zeit von 22.-25.10.2021 in D.________(Ort) die Kontrollschilder Nr. ________ (vgl. Ziff. I. 12.1. der Anklage­schrift) sowie am 08.11.2021 in O.________ (Ort) die Kontrollschilder Nr. ________ (vgl. Ziff. I. 12.2. der Anklageschrift) widerrechtlich angeeignet. Unter Berücksichtigung der VBRS-Richtlinien erscheinen für die drei widerrecht­lichen Aneignungen je 12 Strafeinheiten, ausmachend total 36 Strafeinheiten, angemessen.

Die Kammer hält hierzu ergänzend fest, dass pro Vorfall 8 Strafeinheiten und

somit insgesamt 24 Strafeinheiten zu asperieren sind.

17.2.14 Fazit zu asperierende Strafeinheiten bzw. Monate

Insgesamt sind somit 431 Strafeinheiten bzw. knapp 14,5 Monate zur Einsatzfreiheitsstrafe zu asperieren. Somit resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 29,5 Monaten.

18. Täterkomponenten

18.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse

Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 78 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 812 f.; Hervorhebungen im Original):

Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten können als unauffällig bezeichnet werden. Er wuchs gemeinsam mit zwei jüngeren Geschwistern bei seinen Eltern in O.________ (Ort) auf, wo er bis zur 9. Klasse die Schule besuchte. Nach abgeschlossener Schulzeit begann er eine Lehre als AS.________ (Beruf), welche er jedoch im zweiten Lehrjahr abbrach (p. 311 f. Z. 18, p. 317.93/17 Z. 22). Im Jahr 2021 arbeitete der Beschuldigte bei der P.________ (AG) in G.________(Ort) und verdiente dabei ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 4'200.00 (p. 407 ff.). Seit Ende August 2022 wird er über die AT.________ (AG) diversen Unternehmungen, namentlich der AU.________ (AG), der AV.________ (AG) sowie der Y.________ (Genossenschaft), als AZ.________ (Beruf, Funktion) vermittelt (vgl. Beilage 4 zur Eingabe von Rechtsanwalt B.________ vom 28.06.2023). Dabei erzielt er ein durchschnittliches Nettoeinkommen von rund CHF 3'200.00 pro Monat (vgl. Beilage 6 zur Eingabe von Rechtsanwalt B.________ vom 28.06.2023). Zudem übernimmt der Beschuldigte seit dem 01.05.2023 die Hauswartung in der von ihm be­wohn­ten Liegenschaft und erhält dafür monatlich CHF 101.40 netto (vgl. Beilage 5 zur Eingabe von Rechtsanwalt B.________ vom 28.06.2023). Gemäss eigenen Angaben verfügt er über Betreibungen und Schulden in der Höhe von rund CHF 100'000.00 (p. 688). Im September 2022 heiratete der Beschuldigte E.________ (vgl. Beilage 1 und 2 zur Eingabe von Rechts­anwalt B.________ vom 28.06.2023). Im April 2023 zogen sie – zusammen mit AW.________ (Kind) von E.________ (p. 686) – nach AX.________ (Ort) (vgl. Beilage 3 zur Eingabe von Rechtsanwalt B.________ vom 28.06.2023). Betreffend seinen Drogenkonsum sagte der Beschuldigte an der Hauptverhandlung vom 04.07.2023 schliesslich aus, dass er seit längerer Zeit in ambulanter Therapie im BA.________ (Institution) in U.________(Ort) sei und dabei substituiert werde (p. 689).

Zusammengefasst sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als neutrale Strafzu­mes­sungs­kriterien zu werden [sic!].

Ergänzend ist festzuhalten, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weiter stabilisiert haben. So gab der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zu

Protokoll, er habe bei der Y.________ (Genossenschaft) seit November 2023

eine Festanstellung zu einem Pensum von 100 % (pag. 1016 Z. 36 und pag. 1017 Z. 15 ff.). Aus den eingereichten Lohnabrechnungen geht hervor, dass er dabei ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 3'800.00 erwirtschaftet (pag. 1032 ff.; vgl. pag. 1018 Z. 27 f.). Überdies erzielt auch seine Ehefrau ein Einkommen und zwar ca. in gleicher Höhe (vgl. pag. 687 und pag. 1017 Z. 10 ff.). Zwar hat der Beschuldigte noch immer Schulden, konnte aber gemeinsam mit seiner Ehefrau bereits einen Teil dieser Schulden abbezahlen (vgl. pag. 1017 Z. 1 ff. und pag. 1045 ff.). Überdies gab der Beschuldigte an, mit seinem Umzug ins AY.________(Gebiet) sein altes Umfeld hinter sich gelassen zu haben, er habe einen anderen Freundeskreis (pag. 1016 Z. 37 ff.). Betreffend Drogen sagte der Beschuldigte, dass diese seine Vergangenheit seien (pag. 1071 Z. 27). Er werde noch immer substituiert und hole einmal pro Monat die entsprechenden Medikamente bei seinem Hausarzt ab (pag. 689 und pag. 1018 f. Z. 40 ff.). Er habe von Grund auf wieder ein neues Leben aufgebaut (pag. 1016 Z. 41 f.).

Aus dem siebenseitigen Strafregisterauszug des Beschuldigten ergibt sich, dass der Beschuldigte mehrfach und grösstenteils einschlägig vorbestraft ist (pag. 999 ff.). Bei näherer Betrachtung der Begehungszeiten der Vorstrafen des Beschuldigten drängt sich der Verdacht auf, dass sich der Beschuldigte in den letzten rund zehn Jahren einzig während der Dauer der Freiheitsentzüge bewährt hat.

Ins­besondere die zahlreichen Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sind augenfällig und zeugen von einer Gleichgültigkeit und Ignoranz des Beschuldigten gegenüber der Rechtsordnung. Der Beschuldigte beging teilweise fast wöchentlich eines der im Rahmen des vorliegenden Ver­fahrens zu beurteilenden Delikte und derelinquierte somit trotz des hängigen

Verfahrens weiter, was von einer gewissen Unbelehrbarkeit zeugt. Aufgrund des Gesagten wirken sich die Vorstrafen deutlich straferhöhend aus.

18.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren

Im vorliegenden Strafverfahren hat sich der Beschuldigte anständig und korrekt verhalten. Er ist seit den in diesem Verfahren zu beurteilenden Vorwürfen strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten (vgl. Strafregisterauszug vom 4. Dezember 2024, pag. 999 ff.). Der Beschuldigte lebt seit ca. 2022 in geordneten Verhältnissen und konnte seine vorherige jahrelange Deliktsserie offensichtlich beenden.

Der Beschuldigte war von Beginn an geständig und anerkannte fast sämtliche der gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Entsprechend beantragte er im Vorverfahren die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens (pag. 491 ff.), welches jedoch am Strafmass scheiterte (pag. 529). Das umfassende Geständnis ist strafmindernd zu berücksichtigen. Allerdings ist festzuhalten, dass die meisten Vorwürfe auch ohne sein Geständnis nachweisbar gewesen wären, weshalb die Kammer anders als die Vorinstanz einen Geständnisrabatt von 1/3 als zu hoch erachtet.

18.3 Strafempfindlichkeit

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Ver­büssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige oder in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteile des Bundes­gerichts 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3 und 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Solch aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht gegeben, weshalb die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten in Einklang mit der Vorinstanz als neutral zu werten ist.

18.4 Fazit Täterkomponenten

Die Vorstrafen des Beschuldigten und seine Delinquenz während laufendem Strafverfahren haben eine markante Straferhöhung zur Folge. Der zu berücksichtigende Geständnisrabatt vermag diese Straferhöhung nicht zu kompensieren, geschweige denn zu übersteigen. Die Täterkomponenten wären daher insgesamt deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. Aufgrund der von der Kammer gestützt auf das Tatverschulden festgesetzten Freiheitsstrafe von 29,5 Monaten und des zu beachtenden Verschlechterungsverbots, ist die vorinstanz­liche Freiheitsstrafe in Höhe von 30 Monaten zu bestätigen und es kann auf weitere Ausführungen zur aufgrund der Täterkomponenten als angemessen erachteten Straferhöhung verzichtet werden.

19. Fazit Höhe der Freiheitsstrafe

Aufgrund des zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbots bleibt es bei einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten.

20. Vollzug der Freiheitsstrafe

20.1 Theoretische Grundlagen zum bedingten und teilbedingten Vollzug sowie zur

Probezeit

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Demnach ist der Strafaufschub einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_226/2022 vom 14. Februar 2024 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs

Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).

Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies nicht notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB) und sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Auch wenn Art. 43 Abs. 1 StGB nur die auslegungsbedürftige

Formulierung «um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen» enthält, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein, damit eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 11 zu Art. 43 StGB).

Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich

erscheint (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.5.2). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten

Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 5.2). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen auch das Vor­leben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiografie, Arbeitsverhalten, soziale Bindungen und dergleichen. Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten, sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_1157/2022 vom 24. Februar 2023 E. 2.3.2 m.w.H.). Die Prognose über das zukünftige Verhalten ist im Urteilszeitpunkt vorzunehmen, so dass auch die Entwicklungen

während des Rechtsmittelverfahrens zu berücksichtigen sind (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1).

Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

20.2 Würdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und hielt zusammengefasst fest, dass beim Beschuldigten zwar

aktuell eine positive Wandlung der Lebensumstände vorliege, erachtete jedoch die Verhältnisse noch als zu wenig stabil, als dass von besonders günstigen Umständen gesprochen werden könnte. Die Vorinstanz sprach die Freiheitsstrafe daher unbedingt aus (S. 80 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 814 f.).

20.3 Würdigung der Kammer

Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Folglich kommt aufgrund der Höhe der Freiheitsstrafe in formeller Hinsicht nur ein unbedingter oder teilbedingter Vollzug, nicht aber ein vollbedingter Vollzug gemäss Art. 42 StGB in Betracht.

Der Beschuldigte wurde am 15. August 2019 und somit innerhalb der letzten fünf Jahre vor der (im vorliegenden Verfahren gravierendsten) Tat vom 23. Januar 2021 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Deshalb müssen besonders günstige Umstände (vgl. Art. 43 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 StGB) vorliegen, damit für die auszusprechende Freiheitsstrafe der teilbedingte Vollzug angeordnet werden kann. Aus dem Strafregisterauszug des Beschuldigten geht hervor, dass er weitere und grösstenteils einschlägige Vorstrafen hat und bereits zu mehreren unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde (pag. 999 ff.). Offensichtlich wurde er davon nicht abgehalten, weiter zu delinquieren. Die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Straftaten beging der Beschuldigte zeitweise fast im Wochentakt. Erfreulich ist jedoch, dass er seit beinahe 3 Jahren strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist.

Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat sich der Beschuldigte mit Temporärjobs finanziell über Wasser gehalten (pag. 666/20 ff. und pag. 666/29 ff.) und hatte zudem per 1. Mai 2023 die Hauswartung übernommen (pag. 666/27 f.), wobei er gemäss eigenen Angaben zwei Wohnblöcke betreut (pag. 688). Seine berufliche und finanzielle Situation hat sich seither weiter stabilisiert. Nachdem der Beschuldigte bei der Y.________ (Genossenschaft) eine befristete Anstellung ab dem 1. November 2023 für ein halbes Jahr erhielt (pag. 953 ff.), gelang es ihm bei der Y.________ (Genossenschaft) eine Festanstellung zu einem Pensum von 100 % (pag. 1016 Z. 36 und pag. 1017 Z. 15 ff.) zu bekommen.

Dabei erwirtschaftet er gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 3'800.00 (pag. 1018 Z. 27 f. und pag. 1032 ff.). Der Beschuldigte ist noch immer verschuldet, konnte aber mit der Unterstützung seiner Ehefrau bereits einen Teil dieser Schulden abbezahlen (vgl. pag. 1017 Z. 1 ff. und pag. 1045 ff.). Nebst der Verbesserung der beruflichen

Situation und der finanziellen Verhältnisse ist festzuhalten, dass sich auch seine weiteren Verhältnisse stabilisiert haben. Der Beschuldigte wohnt seit ca. 1,5 Jahren mit seiner Ehefrau und deren AW.________ (Kind) sowie mit den Hunden im AY.________ (Gebiet) (vgl. pag. 666/9 ff., pag. 686 und pag. 1018 Z. 16). Gemäss eigenen Angaben hat er mit dem Umzug sein altes Umfeld hinter sich gelassen und hat nun einen anderen Freundeskreis. Fischen und mit den Hunden spazieren zu gehen, seien seine neuen Hobbys (pag. 1016 Z. 37 ff.). Er habe sich von Grund auf wieder ein neues Leben aufgebaut (pag. 1016 Z. 41 f.). Betreffend Drogen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar noch immer substituiert wird. Allerdings erhält er von seinem Hausarzt einmal pro Monat die entsprechenden Medikamente für die Dauer des ganzen Monats (pag. 689 und pag. 1018 f. Z. 40 ff.), was als (ärztlicher) Vertrauensbeweis zu werten ist.

Bei der Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass die grösstenteils einschlägigen Vorstrafen erheblich negativ ins Gewicht fallen. Dem ist gegenüberzustellen, dass es dem Beschuldigten aus eigener Kraft gelang, sein kriminelles Verhalten zu

beenden und damit die Negativspirale zu durchbrechen. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich im Vergleich zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weiter stabilisiert. Der Beschuldigte lebt nun seit beinahe drei Jahren in stabilen Verhältnissen und hat es geschafft, straffrei zu

bleiben. Die positive Entwicklung des Beschuldigten ist sehr erfreulich. Die

Kammer erhielt im Rahmen der Berufungsverhandlung einen (guten) persön­lichen Eindruck des Beschuldigten. Es erscheint nicht aussichtslos, dass sich der Beschuldigte durch den teilweise gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt. Nach Ansicht der Kammer ist das Vorliegen besonders günstiger Umstände beim Beschuldigten zu bejahen. Die Freiheitsstrafe von 30 Monaten ist somit teilbedingt auszusprechen. Davon sind, um dem Tatverschulden genügend Rechnung zu tragen, 12 Monate zu vollziehen. Für die restliche Teilstrafe von 18 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben. Dem Umstand der langen und intensiven Deliktsserie des Beschuldigten ist insofern Rechnung zu tragen, als die Probezeit für den aufgeschobenen Vollzug auf 4 Jahre festgesetzt wird.

21. Geldstrafe für die Hinderung einer Amtshandlung

Gemäss Art. 286 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft, wer

eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt.

Demnach ist für den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung zwingend eine Geldstrafe auszusprechen. Die Vorinstanz sprach hierfür jedoch ebenfalls eine Freiheitsstrafe aus. Unter Berücksichtigung der VBRS-Richtlinien (S. 51) erachtete die Vorinstanz 10 Strafeinheiten als angemessen.

Aufgrund des Verschlechterungsverbots kann die Kammer das Versehen der

Vorinstanz nicht korrigieren und es ist ihr verwehrt, zusätzlich zur ebenfalls

bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots maximalen Freiheitsstrafe von 30 Monaten eine Geldstrafe auszufällen. Daher kann auf weitere Ausführungen betreffend die von der Kammer als für den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung angemessen erachteten Strafe verzichtet werden.

22. (Gesamt-)Busse für die Übertretungen

22.1 Allgemeines

Bei den weiteren, teilweise bereits rechtskräftigen, Schuldsprüchen wegen

Widerhandlungen gegen das SVG und Widerhandlungen gegen das BetmG

handelt es sich um Übertretungen gemäss Art. 103 StGB. Gestützt auf Art. 104 StGB (sowie Art. 102 SVG bzw. Art. 26 BetmG) ist für die Übertretungen unter Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtbusse auszusprechen. Die Kammer orientiert sich dabei an den VBRS-Richtlinien. Überdies ist die Bussenliste im Anhang 1 zur Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 314.11) zu beachten (vgl. auch VBRS-Richtlinien, Ziff. 4 der allgemeinen Vorbemerkungen).

22.2 Einsatzstrafe

Die Kammer erachtet das pflichtwidrige Verhalten nach Verkehrsunfall, begangen am 11. Februar 2021 als das schwerste Delikt der zu beurteilenden Übertretungen, weshalb anhand dieses Delikts die Einsatzstrafe zu bilden ist.

Die VBRS-Richtlinien sehen für pflichtwidriges Verhalten bei Verkehrsunfall mit Sachschaden bei Unfallflucht je nach Schadenshöhe eine Busse ab CHF 400.00 vor (VBRS-Richtlinien, S. 23). Für die Verletzung der nachfolgenden Pflichten bei einem Unfall sind je CHF 100.00 als Busse vorgesehen (VBRS-Richtlinien, S. 23 f.): Verletzung der Pflicht bei Unfall zum sofortigen Anhalten, Verletzung der Pflicht bei Unfall zur Sicherung der Unfallstelle, Verletzung der Pflicht bei Unfall zur Feststellung des Tatbestands, Nichtbenachrichtigen der Polizei sowie Ver­lassen der Unfallstelle ohne Bewilligung der Polizei.

Nachdem der Beschuldigte frontal mit der hinteren Seite eines vortrittsberechtigten Fahrzeugs kollidierte, wendete er und entfernte er sich fluchtartig mit dem Fahrzeug. Der Beschuldigte hat sich durch seine Flucht pflichtwidrig vom Unfallort entfernt und seine Pflicht zum sofortigen Anhalten verletzt. In Anlehnung an die VBRS-Richtlinien erachtet die Kammer für das pflichtwidrige Verhalten nach Verkehrsunfall, begangen am 11. Februar 2021, eine Einsatzbusse von CHF 600.00 angemessen.

22.3 Asperation für die weiteren Delikte, für welche eine Übertretungsbusse auszusprechen ist

Vorab ist festzuhalten, dass die verschiedenen Widerhandlungen in keinem

besonders engen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, weshalb die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz den Asperationsfaktor von 2/3 pro Übertretung als angemessen erachtet.

22.3.1 Pflichtwidriges Verhalten nach Verkehrsunfall

Vorab kann betreffend die Referenzsachverhalte in den VBRS-Richtlinien auf E. 22.2 hiervor verwiesen werden.

Der Beschuldigte ist bei seiner Fahrt am 23. Januar 2021 mit Jungbäumen

kollidiert, wodurch ein Sachschaden entstanden ist. In Anlehnung an die VBRS-Richtlinien erachtet die Kammer hierfür eine Busse in der Höhe von CHF 400.00

als angemessen. Diese Busse wird mit knapp 2/3, ausmachend CHF 260.00,

asperiert.

22.3.2 Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges

Die VBRS-Richtlinien sehen für das Führen eines Motorfahrzeugs mit ungenügender Betriebsbremse (fahrlässig begangen oder Fälle ohne Unfallgefahr) eine Busse in der Höhe von CHF 400.00 vor (VBRS-Richtlinien, S. 11). Für eine

vereiste, verschmutzte oder angelaufene Windschutzscheibe ist eine Busse in der Höhe von CHF 200.00 vorgesehen (VBRS-Richtlinien, S. 13).

Der Beschuldigte fuhr gemäss Beweisergebnis am 22. und am 23. Januar 2021 mit einem Z.________(Fahrzeugmarke), dessen Bremsanlage defekt bzw. nicht mehr funktionstüchtig war. Überdies wies das Fahrzeug eine Beschädigung der Windschutzscheibe (im Sichtfeld) auf. Aufgrund dieser Mängel handelt es sich beim Z.________(Fahrzeugmarke) um ein nichtbetriebssicheres Fahrzeug (hierzu E. 13). In Übereinstimmung mit den VBRS-Richtlinien ist vorliegend für das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges aufgrund der zwei Mängel bzw. Beschädigungen eine Busse von CHF 600.00 angemessen, wovon CHF 400.00 asperiert werden.

22.3.3 Einfache Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen

Der Beschuldigte hat sich der einfachen Verkehrsregelverletzung in drei Fällen schuldig gemacht. Einfache Verkehrsregelverletzungen werden nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bis zu CHF 10'000.00 geahndet (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB).

Am 15. Januar 2021 hat der Beschuldigte ein Fahrverbot missachtet. Gestützt auf Ziff. 304 der Bussenliste im Anhang 1 zur OBV ist für das Nichtbeachten eines Fahrverbots eine Busse in der Höhe von CHF 100.00 auszusprechen. Von dieser

Busse sind CHF 60.00 im Rahmen der Asperation zu berücksichtigen.

Weiter hat der Beschuldigte am 11. Februar 2021 einen Vortritt missachtet und am 28. Mai 2021 eine einfache Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges durch unvorsichtiges Rückwärtsfahren begangen. Die VBRS-Richtlinien sehen für beide Verkehrsregelverletzungen eine Busse in der Höhe von CHF 300.00 vor (VBRS-Richtlinien, S. 21). Die Kammer erachtet in Übereinstimmung mit den VBRS-Richtlinien je eine Busse von CHF 300.00 als angemessen. Die beiden Bussen werden mit je CHF 200.00 asperiert.

Für die drei Verkehrsregelverletzungen werden damit insgesamt CHF 460.00 zur Einsatzstrafe asperiert.

22.3.4 Führen eines Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis

Gemäss VBRS-Richtlinien wird das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Fahrzeugausweis mit Busse in der Höhe von CHF 140.00 bestraft (VBRS-Richtlinien, S. 7). Die Kammer erachtet diese Busse für die Fahrt des Beschuldigten vom 23. Januar 2021 als angemessen. Die Busse von CHF 140.00 wird mit knapp 2/3, ausmachend CHF 90.00, asperierend berücksichtigt.

22.3.5 Führen eines Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis und ohne Kontrollschilder

Die VBRS-Richtlinien sehen für das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Kontrollschilder eine Busse in der Höhe von CHF 140.00 vor und verweisen dabei auf Ziff. 404 der Bussenliste im Anhang 1 zur OBV (vgl. VBRS-Richtlinien, S. 7).

Wie bereits unter E. 22.2.4 hiervor ausgeführt, wird zudem das Führen eines

Motorfahrzeugs ohne Fahrzeugausweis gemäss VBRS-Richtlinien mit Busse in Höhe von CHF 140.00 bestraft.

Der Beschuldigte hat sowohl bei seiner Fahrt am 3. Oktober 2021 als auch bei

seinen Fahrten in der Zeit vom 15. Januar bis 8. November 2021 ohne Fahrzeugausweis und ohne Kontrollschilder Motorfahrzeuge geführt. Er war nicht der

Halter der Fahrzeuge, sondern lediglich der Führer. Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen von den Richtlinien bzw. der Bussen­liste aufdrängen würden. Daher wird gestützt auf die VBRS-Richtlinien bzw. die OBV für die zwei Schuldsprüche je eine Busse in der Höhe von CHF 280.00 festgesetzt. Zu asperieren sind pro Schuldspruch knapp 2/3 der Busse, d.h. ausmachend je CHF 180.00. Folglich sind insgesamt CHF 360.00 zur Einsatzstrafe zu asperieren.

22.3.6 Führen eines motorlosen Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand

Die VBRS-Richtlinien sehen für das Fahren in fahrunfähigem Zustand / Fahren unter Drogen (FuD) und/oder Medikamenteneinfluss (FuM) mit motorlosem Fahrzeug / Fahrrad eine Busse ab CHF 200.00 vor (VBRS-Richtlinien, S. 17).

Es sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen von diesen Richtlinien rechtfertigen würden. Folglich setzt die Kammer die Strafe für das Fahren eines motorlosen Fahrzeugs unter Drogeneinfluss am 9. März 2021 auf CHF 200.00 fest, wobei CHF 130.00 asperiert werden.

22.3.7 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen

Die VBRS-Richtlinien sehen für den Konsum von harten Drogen eine Busse von CHF 200.00 vor, wobei es sich auf den «Normalfall» bezieht, d.h. erstmalige

Widerhandlung, Bagatellfälle, geringes Verschulden oder Konsum während

kurzen Zeitspannen (VBRS-Richtlinien, S. 25).

Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz rechtskräftig der Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz in sieben Fällen schuldig gesprochen. Die

Vorinstanz erachtete hierfür eine Busse von CHF 1'200.00 als angemessen. Zwar dürfte diese Bussenhöhe auf die Anwendung der VBRS-Richtlinien zurückzu­führen sein, erscheint aber bei Betrachtung von Vergleichsfällen als eher hoch. Die Kammer veranschlagt für sämtliche Konsumwiderhandlungen eine Busse von CHF 500.00, die mit rund 2/3, ausmachend CHF 330.00, zu asperieren ist.

22.4 Fazit Gesamtbusse

Nach dem Gesagten sind CHF 2’030.00 zu asperieren. Folglich resultiert gestützt auf die Tatkomponenten eine (provisorische) Gesamtbusse von CHF 2'630.00. Weiter sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Diese wirken sich

aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten und seiner Delinquenz während

laufendem Strafverfahren trotz Geständnis deutlich straferhöhend aus (vgl. E. 18 hiervor). Aufgrund des von der Kammer zu beachtenden Verschlechterungsverbots ist die vorinstanz­liche Gesamtbusse von CHF 3'000.00 zu bestätigen und es wird auf weitere Ausführungen zur aufgrund der Täterkomponenten als ange­messen erachteten Straferhöhung verzichtet. Folglich bleibt es auch bei der von der Vorinstanz auf 30 Tage festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung (Art. 106 Abs. 2 StGB).

V. Kosten und Entschädigung

23. Erstinstanzliche Verfahrenskosten

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind in Rechtskraft erwachsen (siehe E. 5 hiervor).

24. Oberinstanzliche Verfahrenskosten

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit

eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1).

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 24 Bst. b

des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12) auf CHF 3’500.00 festgesetzt. Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren betreffend die Vollzugsform der Freiheitsstrafe teilweise, da er zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird. In den übrigen angefochtenen Punkten unterliegt der Beschuldigte. Folglich hat der Beschuldigte 6/7 der oberin­stanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3'000.00, zu tragen. Die rest­lichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von 1/7, ausmachend CHF 500.00, trägt der Kanton Bern.

25. Entschädigung

25.1 Rechtliche Grundlagen

Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer praxisgemäss

separat ausgewiesen.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem

Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt

unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 21. Januar 2022, Ziff. 1.1). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Der Parteikostenersatz besteht aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen (Art. 2 der Partei­kostenverordnung [PKV; BSG 168.811]).

25.2 Erstinstanzliche Entschädigung

Rechtsanwalt B.________ machte in seiner vorinstanzlichen Kostennote vom 30. Juni 2023 (pag. 671 ff.) eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 10'301.05 geltend. Die Vorinstanz erachtete die geltend gemachte Entschädigung grundsätzlich als angemessen. Sie kürzte das Honorar lediglich im Umfang von 5 Stunden aufgrund der kürzeren Dauer der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und nahm eine Kürzung bezüglich der Kopierauslagen vor (vgl. S. 85 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 819).

An der Festsetzung der amtlichen Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren kann unter Verweis auf die Begründung der Vorinstanz festgehalten werden (S. 85 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 819). Rechtsanwalt B.________ wird als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 9'380.25 entschädigt (Honorar inkl. Auslagen und MwSt.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung, welche den Schuldsprüchen zugeordnet wurde (9/10), im Umfang von CHF 8'442.20 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Weiter hat der Beschuldigte Rechtsanwalt B.________ 9/10 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 1'920.80, ausmachend CHF 1'728.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).

25.3 Oberinstanzliche Entschädigung

Oberinstanzlich machte Rechtsanwalt B.________ in seiner Kostennote vom 17. Dezember 2024 (pag. 1051 f.) eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 4'688.85 geltend. Die geforderte Entschädigung bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Tarifrahmens. Die Kammer kürzt die durch Rechtsanwalt B.________ geschätzte Dauer der Berufungsverhandlung von 6 Stunden auf die effektive Dauer von 2,5 Stunden. Ansonsten erscheint der Kammer die geforderte Entschädigung als angemessen. Es ist somit ein Aufwand von 15,42 Stunden zu entschädigen.

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ folglich für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'931.75. Für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte dem Kanton Bern 6/7, ausmachend CHF 3'370.10, der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

VI. Verfügungen

26. DNA-Profil und erkennungsdienstliche biometrische Daten

Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 10 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 7 DNA-Profil-Gesetz).

VII. Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau

(Kollegialgericht) vom 6. Juli 2023 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als

das Strafverfahren gegen A.________ wegen Diebstahls, evtl. Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, angeblich begangen am 15. Oktober 2021 in

D.________(Ort) z.N. von E.________ (AKS Ziff. I.8.) eingestellt wurde,

ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

A.________ freigesprochen wurde:

von der Anschuldigung des Diebstahls, evtl. der Hehlerei, angeblich begangen in der Zeit vom 7. bis 9. März 2021 in F.________(Ort), G.________(Ort) und

andernorts, z.N. von H.________ (AKS Ziff. I.4.);

von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 22. April 2021 in

D.________(Ort), L.________(Ort) oder evtl. andernorts, z.N. von I.________ (AKS Ziff. I.5.);

unter Auferlegung von 1/10 der Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 37'277.40, 1/10 ausmachend CHF 3'727.70, an den Kanton Bern und

unter Ausrichtung einer Entschädigung durch den Kanton Bern an den amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, für das erstinstanzliche Verfahren, bestimmt auf CHF 938.05 (1/10 der gesamten amtlichen Entschädigung von CHF 9'380.25, vgl. Ziff. III. hiernach), ohne Rück- und Nachzahlungspflicht.

A.________ schuldig erklärt wurde:

des Diebstahls, mehrfach begangen

am 9. März 2021, in G.________(Ort), z.N. der S.________(AG) (AKS Ziff. I.4.);

am 20. Dezember 2021, in O.________ (Ort), z.N. der T.________(GmbH) (AKS Ziff. I.10.);

des versuchten Betrugs, begangen in der Zeit vom 5. Januar 2022 bis 23. Februar 2022 in U.________(Ort), D.________(Ort), V.________(Ort), O.________ (Ort) und evtl. andernorts, z.N. der W.________(AG) (AKS Ziff. I.11.);

der Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 5. Januar 2022 bis 23. Februar 2022, in U.________(Ort), D.________(Ort), V.________(Ort), O.________ (Ort) und evtl. andernorts, z.N. der W.________(AG) (AKS Ziff. I.11.);

der Sachbeschädigung, mehrfach begangen

am 9. März 2021, in G.________(Ort), z.N. der S.________(AG) (AKS Ziff. I.4.);

am 20. Dezember 2021, in O.________ (Ort), z.N. der T.________(GmbH) (AKS Ziff. I.10.);

des Hausfriedensbruchs, begangen am 20. Dezember 2021, in O.________ (Ort), z.N. der T.________(GmbH) (AKS Ziff. I.10.);

der falschen Anschuldigung, begangen am 28. Mai 2021, in O.________ (Ort) (AKS Ziff. I.6.);

der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 9. März 2021, in G.________(Ort) und andernorts (AKS Ziff. I.4.);

des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfach begangen

am 15. Januar 2021, in X.________ (Ort), durch Führen eines Motorfahrzeuges unter Drogeneinfluss (AKS Ziff. I.1.);

am 23. Januar 2021, in K.________(Ort), durch Führen eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss (AKS Ziff. I.2.);

am 28. Mai 2021, in N.________(Ort), O.________ (Ort) und andernorts, durch Führen eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss (AKS Ziff. I.6.);

am 3. Oktober 2021, in D.________(Ort) und evtl. andernorts, durch

Führen eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss (AKS Ziff. I.7.);

in der Zeit vom 15. Oktober 2021 bis 8. November 2021, in D.________(Ort), O.________ (Ort) und evtl. andernorts, durch Führen eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss (AKS Ziff. I.8.);

der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit,

begangen am 11. Februar 2021, in M.________(Ort) (AKS Ziff. I.3.);

der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfach begangen

am 11. Februar 2021, in L.________(Ort) (AKS Ziff. I.3.);

am 6./7. November 2021, in M.________(Ort), z.N. der P.________(AG) (AKS Ziff. I.9);

des Fahrens ohne Berechtigung, mehrfach begangen

am 15. Januar 2021, in X.________ (Ort), durch Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (AKS Ziff. I.1.);

am 23. Januar 2021, in K.________(Ort), durch Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (AKS Ziff. I.2.);

am 11. Februar 2021, in L.________(Ort) und M.________(Ort), durch Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (AKS Ziff. I.3.);

am 28. Mai 2021, in N.________(Ort), O.________ (Ort) und andernorts, durch Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (AKS Ziff. I.6.);

am 3. Oktober 2021, in D.________(Ort) und evtl. andernorts, durch

Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (AKS Ziff. I.7.);

in der Zeit vom 15. Oktober 2021 bis 8. November 2021, in D.________(Ort), O.________ (Ort) und evtl. andernorts, durch Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (AKS Ziff. I.8.);

am 6./7. November 2021, in M.________(Ort), O.________ (Ort) und

der Strecke dazwischen, durch Führen eines Motorfahrzeugs ohne

Führerausweis (AKS Ziff. I.9.);

des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, mehrfach begangen

am 23. Januar 2021, in K.________(Ort), durch Führen eines nicht

immatrikulierten Motorfahrzeuges (AKS Ziff. I.2.);

am 3. Oktober 2021, in D.________(Ort) und evtl. andernorts, durch

Führen eines nicht immatrikulierten Motorfahrzeugs (AKS Ziff. I.7.);

in der Zeit vom 15. Oktober 2021 bis 8. November 2021, in D.________(Ort), O.________ (Ort) und evtl. andernorts, durch Führen eines nicht immatrikulierten Motorfahrzeuges (AKS Ziff. I.8.);

des Missbrauches von Ausweisen und Schildern, mehrfach begangen

zu unbekanntem Zeitpunkt, in K.________(Ort) resp. andernorts, durch widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern, um sie zu verwenden (AKS Ziff. I.2.);

am 23. Januar 2021, in K.________(Ort), durch falsches Verwenden von Kontrollschildern (AKS Ziff. I.2.);

in der Zeit vom 15. Oktober 2021 bis 8. November 2021, in D.________(Ort), O.________ (Ort) und evtl. andernorts, durch falsches Verwenden von Kontrollschildern (AKS Ziff. I.8.);

in der Zeit vom 22. bis 25. Oktober 2021, in D.________(Ort), durch

widerrecht­liche Aneignung eines Kontrollschilds, z.N. der Q.________ (AKS Ziff. I.12.1.);

am 8. November 2021, in O.________ (Ort), durch widerrechtliche

Aneignung von Kontrollschildern, z.N. von R.________ (AKS Ziff. I.12.2.);

der einfachen Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen

am 15. Januar 2021, in X.________ (Ort), durch Missachten

eines Fahrverbots (AKS Ziff. I.1.);

am 11. Februar 2021, in M.________(Ort), durch Missachten eines Rechtsvortritts (AKS Ziff. I.3.);

am 28. Mai 2021, in O.________ (Ort), durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (unvorsichtiges Rückwärtsfahren ohne spezielle Vortrittsregelung; AKS Ziff. I.6.);

des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 9. März 2021, in

F.________(Ort), G.________(Ort) und andernorts, durch Führen eines motorlosen Fahr­zeuges unter Drogeneinfluss (AKS Ziff. I.4.);

des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall, mehrfach

begangen

am 23. Januar 2021, in K.________(Ort) (AKS Ziff. I.2.);

am 11. Februar 2021, in M.________(Ort) (AKS Ziff. I.3.);

des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis und ohne

Kontrollschilder, mehrfach begangen

am 3. Oktober 2021, in D.________(Ort) und evtl. andernorts, durch Führen eines Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis und ohne Kontrollschilder (AKS Ziff. I.7.);

in der Zeit vom 15. Oktober 2021 bis 8. November 2021, durch Führen eines Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis und ohne Kontrollschilder (AKS Ziff. I.8.);

des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis, begangen am 23. Januar 2021, in K.________(Ort) (AKS Ziff. I.2.);

der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen

zu unbekanntem Zeitpunkt, festgestellt am 15. Januar 2021, in

X.________ (Ort), durch Konsum einer unbekannten Menge an diversen Betäubungsmitteln (AKS Ziff. I.13.2.);

zu unbekanntem Zeitpunkt, festgestellt am 23. Januar 2021, in K.________(Ort), durch Erwerb von mind. 2,5 g Kokain und Konsum von mind. 0,5 g Kokain und einer unbestimmten Menge Heroin (AKS Ziff. I.13.1.);

zu unbekanntem Zeitpunkt, festgestellt am 11. Februar 2021, in

L.________(Ort) und evtl. andernorts, durch Konsum einer unbekannten Menge an diversen Betäubungsmitteln (AKS Ziff. I.13.3.);

zu unbekanntem Zeitpunkt, festgestellt am 9. März 2021, in G.________(Ort) und evtl. andernorts, durch Konsum von mind. 10 g

Heroin und mind. 5 g Kokain (AKS Ziff. I.13.4.);

zu unbekanntem Zeitpunkt, festgestellt am 28. Mai 2021, in O.________ (Ort) und evtl. andernorts, durch Konsum einer unbekannten Menge

Heroin (AKS Ziff. I.13.5.);

zu unbekanntem Zeitpunkt, festgestellt am 3. Oktober 2021, in D.________(Ort) und evtl. andernorts, durch Konsum einer unbekannten Menge Heroin, Metamphetamin, Amphetamin und Cannabis (AKS Ziff. I.13.6.);

zu unbekanntem Zeitpunkt, festgestellt am 8. November 2021, in O.________ (Ort) und evtl. andernorts, durch Konsum einer unbekannten Menge Kokain und Heroin (AKS Ziff. I.13.7.);

A.________ verurteilt wurde zur Bezahlung von 9/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 37'277.40, ausmachend CHF 33'549.70.

Im Zivilpunkt beschlossen wurde:

In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin S.________(AG) auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO);

Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.

Weiter verfügt wurde:

Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen:

- 1 Stechbeitel

- 1 Münzbehälter

- 2 Schiloms

- 1 Winterhandschuh, Ziener, Gore-Tex, schwarz

- 6 Couvert, weiss, aufgerissen

Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 59.40 wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 23. Januar 2021 in K.________(Ort) durch besonders krasse Missachtung der Höchstgeschwindigkeit und Missachten des Rotlichts (AKS Ziff. I.2.);

des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, begangen am 22. und 23. Januar 2021, auf der Strecke zwischen L.________(Ort) und AB.________(Ort) sowie K.________(Ort) (AKS Ziff. I.2.)

und gestützt darauf sowie die rechtskräftigen Schuldsprüche gem. Ziff. I.3. hiervor

sowie in Anwendung der Artikel

40 Abs. 1, 41, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 106, 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 146 Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1, 186, 251 Ziff. 1, 286, 303 Ziff. 2 StGB;

10 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 1, 29, 31 Abs. 1 und 2, 32 Abs. 1 und 2, 36 Abs. 2 und 4, 51 Abs. 1 und 3, 55, 63 Abs. 1, 90 Abs. 1, 3 und 4 Bst. a, 91 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. b, 91a Abs. 1, 92 Abs. 1, 93 Abs. 2 Bst. a, 94 Abs. 1 Bst. a, 95 Abs. 1 Bst. a, 96 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2, 97 Abs. 1 Bst. a und g (a)SVG;

2 Abs. 1 und 2 Bst. b, c, d, und e, 4a Abs. 1 Bst. a und Abs. 5, 14 Abs. 1, 54 Abs. 1, 56 Abs. 1, 57 Abs. 1 VRV;

18 Abs. 1, 19 Abs. 1 Bst. a, 22 Abs. 1, 22a, 68 Abs. 1 und 1bis SSV;

34 Abs. 1 Bst. b, c, d und e VSKV-ASTRA;

19 Abs. 1 Bst. d i.V.m. 19a Ziff. 1, 19a Ziff. 1 BetmG;

426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 429 Abs. 1 Bst. a StPO

verurteilt:

1. Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten.

Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

Die Polizeihaft von 2 Tagen wird im Umfang von 2 Tagen auf die zu vollziehende Teilfreiheitsstrafe angerechnet.

2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 3'000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 30 Tage festgesetzt.

3. Zur Bezahlung von 6/7 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'500.00, ausmachend CHF 3'000.00. Die restlichen oberinstanz­lichen Verfahrenskosten von CHF 500.00 trägt der Kanton Bern.

III.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Erste Instanz

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 8'442.20 (9/10 der

gesamten Entschädigung von CHF 9'380.25).

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 8'442.20, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 1'728.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Obere Instanz

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'931.75.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 6/7, ausmachend CHF 3'370.10, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

IV.

Weiter wird beschlossen:

1. Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 10 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 7 DNA-Profil-Gesetz).

2. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit

Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Admini­strative Verkehrssicherheit (auszugsweise; Dispositiv vorab; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechts­mittelbehörde)

Bern, 17. Dezember 2024

(Ausfertigung: 24. Juni 2025)

Im Namen der 1. Strafkammer

Die Präsidentin i.V.:

Oberrichterin Bochsler

Die Gerichtsschreiberin:

Hänni

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 23 519

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

Art. 2 VRVart. 2 ORIart. 2 VRV

Art. 14 VRVart. 14 ORIart. 14 VRV

Art. 54 VRVart. 54 ORIart. 54 VRV

Art. 56 VRVart. 56 ORIart. 56 VRV

Art. 57 VRVart. 57 ORIart. 57 VRV

Art. 2 VRVart. 2 OCRart. 2 ONC

Art. 14 VRVart. 14 OCRart. 14 ONC

Art. 54 VRVart. 54 OCRart. 54 ONC

Art. 56 VRVart. 56 OCRart. 56 ONC

Art. 57 VRVart. 57 OCRart. 57 ONC

Art. 18 SSVart. 18 OSRart. 18 OSStr

Art. 19 SSVart. 19 OSRart. 19 OSStr

Art. 22 SSVart. 22 OSRart. 22 OSStr

Art. 22a SSVart. 22a OSRart. 22a OSStr

Art. 68 SSVart. 68 OSRart. 68 OSStr

Art. 34 VSKV-ASTRAart. 34 OOCCR-OFROUart. 34 OOCCS-USTR

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP

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Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

6B_349/2016

6B_769/2016

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

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Art. 139 StPOart. 139 CPPart. 139 CPP

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BGE 143 IV 380ATF 143 IV 380DTF 143 IV 380

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

Art. 306 StPOart. 306 CPPart. 306 CPP

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

6B_1092/2022

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

BGE 140 IV 172ATF 140 IV 172DTF 140 IV 172

BGE 133 I 33ATF 133 I 33DTF 133 I 33

BGE 131 I 476ATF 131 I 476DTF 131 I 476

7B_186/2022

6B_1320/2020

BGE 148 IV 22ATF 148 IV 22DTF 148 IV 22

7B_253/2022

6B_393/2022

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

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Art. 102 SVGart. 102 LCRart. 102 LCStr

BGE 142 IV 401ATF 142 IV 401DTF 142 IV 401

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

BGE 126 IV 5ATF 126 IV 5DTF 126 IV 5

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

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6B_1379/2023

6B_1372/2023

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Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

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Art. 135 StGBart. 135 CPart. 135 CP

Art. 226bis StGBart. 226bis CPart. 226bis CP

Art. 226ter StGBart. 226ter CPart. 226ter CP

Art. 229 StGBart. 229 CPart. 229 CP

Art. 230 StGBart. 230 CPart. 230 CP

Art. 235 StGBart. 235 CPart. 235 CP

Art. 282 StGBart. 282 CPart. 282 CP

Art. 314 StGBart. 314 CPart. 314 CP

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Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1

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Art. 23 SVGart. 23 LCRart. 23 LCStr

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Art. 35 SVGart. 35 LCRart. 35 LCStr

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Art. 49n 2art. 49n 2art. 49n 2

Art. 49n 2art. 49n 2art. 49n 2

Art. 49n 2art. 49n 2art. 49n 2

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BGE 133 IV 256ATF 133 IV 256DTF 133 IV 256

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Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA

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Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA

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