Lexipedia

Entscheid

SK 2023 525

ZMG Haft (393-c)

7. August 2024Deutsch17 min

I. Prozessgeschichte

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

SK 23 525

Bern, 6. Juni 2024

Besetzung Oberrichter Knecht (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiberin Hafner

Verfahrensbeteiligte A.________

Verurteilter/Gesuchsteller

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Revisionsgesuch vom 27. August 2023 betreffend Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31. Mai 2021 (BM 21 16632)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

Erwägungen

1.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 31. Mai 2021 wurde A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung mit mehr als 15 Personen, Missachtung der Maskentragpflicht anlässlich einer unbewilligten Kundgebung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung und Sachbeschädigung, alles begangen am 19. Dezember 2020 um ca. 16:50 Uhr in B.________ auf dem C.________-Platz und D.________-Platz (Polizeiwache), schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 110.00, einer Verbindungsbusse von CHF 550.00, einer Busse von CHF 150.00 sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 500.00 verurteilt. Die Probezeit der bedingten Geldstrafe wurde auf zwei Jahre angesetzt. Die Forderungen der Privatklägerschaft wurden auf den Zivilweg verwiesen (Akten BM 21 16632, pag. 53 f.).

2.

Gegen diesen Strafbefehl erhob der Gesuchsteller mit Schreiben vom 23. Au­gust 2021 (Poststempel 24. August 2021) Einsprache (Akten BM 21 16632, pag. 63 ff.).

Dispositiv

3. Die Staatsanwaltschaft erachtete die Einsprache als verspätet (Akten BM 21 16632, pag. 68). Nachdem der Gesuchsteller mitgeteilt hatte, er halte an seiner Einsprache fest (Akten BM 21 16632, pag. 72 ff.), überwies die Staatsanwaltschaft die Akten am 17. September 2021 dem Regionalgericht Bern-Mittelland zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache (Akten BM 21 16632, pag. 101). Mit Entscheid vom 21. Oktober 2021 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland fest, dass die Einsprache verspätet eingereicht worden und demnach ungültig ist. Weiter wurde festgehalten, dass der Strafbefehl vom 31. Mai 2021 in Rechtskraft erwachsen ist.

4. Auf die gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland erhobenen Beschwerden trat die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 22. Februar 2022 nicht ein; das Wiederherstellungsgesuch betreffend die Beschwerdefrist wurde abgewiesen (Akten BM 21 16632, nicht paginiert).

5. Mit Schreiben vom 11. März 2022 richtete der Gesuchsteller ein Wiederherstellungsgesuch an die Staatsanwaltschaft. Dieses wurde von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 31. März 2022 abgewiesen und es wurde erneut festgehalten, dass der Strafbefehl vom 31. Mai 2021 in Rechtskraft erwachsen ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2022 abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Akten BM 21 16632, nicht paginiert).

6. Mit Revisionsgesuch vom 27. August 2023 (Eingang beim Obergericht: 23. November 2023) beantragte der Gesuchsteller, der Strafbefehl BM 21 16632 vom 31. Mai 2021 sei aufzuheben und mit ihm «alle Verfügungen, Beschlüsse und Entscheide und Forderungen». Die Gesundheitskosten seien von der «Firma POLICE» und der Staatsanwaltschaft vollständig zu übernehmen. Ihm sei Schadenersatz und Genugtuung in angemessener Höhe auszurichten (pag. 1 ff.).

7. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern beantragte in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2023, auf das Revisionsgesuch sei nicht einzutreten und die Verfahrenskosten seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen (pag. 23 ff.).

8. Die Verfügung vom 21. Dezember 2023 mit der Gelegenheit, sich zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zu äussern, konnte dem Gesuchsteller an der im Revisionsgesuch vermerkten Zustelladresse nicht zugestellt werden und wurde ihm ohne Einschreiben erneut zugesandt (pag. 26 ff.).

9. Mit Verfügung vom 23. Januar 2024 wurde festgestellt, dass der Gesuchsteller innert Frist keine Replik eingereicht hatte. Der Schriftenwechsel wurde geschlossen und ein schriftlicher Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 30). Auch diese Verfügung konnte dem Gesuchsteller nicht zugestellt werden und wurde ihm ohne Einschreiben erneut zugesandt (pag. 33 f.).

10. Am 29. Februar 2024 erkundigte sich der Gesuchsteller schriftlich nach dem Stand des Verfahrens und teilte eine neue Zustelladresse auf dem Polizeiposten E.________ mit (pag. 35). Dies wurde von F.________, Mitarbeiter bei der Kantonspolizei des Kantons Bern, am 6. März 2024 auf Nachfrage bestätigt (pag. 37).

11. Mit Verfügung vom 7. März 2024 wurde der Gesuchsteller erneut darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei (pag. 38 f.). Die Zustellung wurde mit Notiz vom 11. März 2024 bestätigt (pag. 41).

12. Am 11. März 2024, 26. März 2024 und 3. April 2024 liess der Gesuchsteller der Kammer weitere Schreiben zukommen, welche sich gemäss Betreff sowohl auf das vorliegende Verfahren wie auch auf zwei bereits abgeschlossene Revisionsverfahren des Gesuchstellers vor Obergericht bezogen, jedoch keine zusätzlichen Vorbringen zum vorliegenden Revisionsgesuch beinhalteten. Die Schreiben wurden mit Verfügungen vom 19. März 2024, 2. April 2024 und 9. April 2024 ohne weitere Behandlung zu den Akten genommen. In der Verfügung vom 9. April 2024 wurde der Gesuchsteller zudem darauf hingewiesen, dass zukünftige Schreiben mit gleichem oder ähnlichem Inhalt ohne Eingangsanzeige und Bearbeitung zu den Akten gelegt würden (pag. 43 ff.).

13. Am 17. April 2024 teilte F.________ vom Polizeiposten E.________ mit, er werde künftige Korrespondenz nicht mehr an den Gesuchsteller aushändigen, da die Zusammenarbeit nicht mehr wie gewünscht funktioniere. Zudem sei der Gesuchsteller in den letzten drei bis vier Wochen die Post auf der Polizeiwache nicht mehr abholen gegangen. Er habe den Gesuchsteller darüber informiert, dass er seine Post nicht mehr beim Polizeiposten abholen könne (pag. 63). In der Folge liess F.________ der Kammer die letzten drei Verfügungen wieder zukommen, wobei er dem Gesuchsteller die Verfügung vom 19. März 2024 gemäss handschriftlicher Notiz per Mail hat zukommen lassen. Das Couvert der Verfügung vom 2. April 2024 war geöffnet, dasjenige der Verfügung vom 9. April 2024 verschlossen (pag. 64 ff.).

14. Der aktuelle Aufenthaltsort des Gesuchstellers ist nicht bekannt. Dieser gab der Kammer im Verlaufe des Verfahrens zweimal eine Zustelladresse bekannt. An der ersten Adresse wurde die Post nicht abgeholt. Die zweite Adresse kann nicht länger als Zustelladresse genutzt werden. Demnach ist der vorliegende Entscheid dem Gesuchsteller mittels Publikation im Amtsblatt zu eröffnen (Art. 84 ff. der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

II. Eintretensfrage

15. Der rechtskräftige Strafbefehl vom 31. Mai 2021 ist ein der Revision zugänglicher Anfechtungsgegenstand. Der Gesuchsteller ist als Verurteilter durch die Schuld­sprüche und die damit einhergehende Verurteilung persönlich in seinen schutzwürdigen Interessen berührt. Er hat ein rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Urteils und ist daher zur Stellung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das vorliegende Gesuch ist an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO).

16. Das Obergericht des Kantons Bern ist als Berufungsgericht gestützt auf Art. 411 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Bst b StPO zuständig für die Behandlung von Revisionsgesuchen.

17. Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO). Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Vor­aussetzungen zu klären. Das Gericht kann auf ein Revisionsgesuch aber auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 3.5 mit Hinweisen [in BGE 143 IV 122 nicht publizierte Erwägung]).

18. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Bst. a); wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (Bst. b); oder wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (Bst. c; Art. 410 Abs. 1 StPO). Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO).

19. Der Gesuchsteller begründete sein Revisionsbegehren zusammengefasst damit, vom Vorfall auf dem C.________-Platz bestehe Videomaterial. Dies gelte als neues Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO. Es werde dessen Edition beantragt. Die Videoaufnahmen würden beweisen, dass er zur vorgeworfenen Tatzeit («ca. 16:50 Uhr») nicht auf dem C.________-Platz gewesen sei. Die «Firma POLICE» habe die Tatzeit absichtlich so gewählt, um die Beschuldigungen im Strafbefehl glaubhaft zu machen und um von eigenen Straftaten wie «schwerer Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Amtsanmassung usw.» abzulenken. Die Videoaufnahme sei ihm trotz früherer Anforderung erst am 19. Januar 2023 herausgegeben worden, nachdem das Obergericht bereits über seine Beschwerde entschieden habe. Wären die angeforderten Videoaufnahmen mit dem Strafbefehl und dem Anzeigerapport abgeglichen worden, hätte die Staatsanwaltschaft nicht ihn, sondern die «Firma POLICE» anzeigen müssen, da darauf zu erkennen sei, wie er von Uniformierten schwer verletzt werde. Ausgehend von den Aktionen der «Firma POLICE» gegen ihn habe er seine Wohnung, seinen Job, seine Einzelfirma, sein Erspartes und seine Gesundheit eingebüsst. Die Polizei und die Justiz würden im Zusammenhang mit diesem Strafbefehl nun Geldforderungen stellen, welche er nicht bezahlen könne und verständlicherweise auch nicht wolle. Diese würden nun mittels Lohnpfändung betrieben. Er sei durch die «Firma POLICE» an der rechten Schulter schwer verletzt worden. Nachdem alternative Heilmethoden keine Heilung gebracht hätten, habe seine Schulter am 23. Mai 2022 operiert werden müssen. Er stehe vor einem Berg unbezahlter Rechnungen, welche die Unfallversicherungen auf Krankheit schieben wollten.

Zum Beleg für seine Ausführungen legte er dem Revisionsgesuch folgende Unterlagen bei (pag. 4 ff.):

- Bericht von Dr. med. G.________ zu Handen der SUVA vom 26. August 2022;

- Bestätigung von Dr. med. H.________ zu Handen der Krankenkasse vom 26. Januar 2022;

- E-Mail der Staatsanwaltschaft vom 2. März 2023 betreffend das erwähnte Video;

- Text «Begleitschreiben zu Revisionsgesuch» des Gesuchstellers;

- Text «Neu-Ausrichtung des Lebens! » des Gesuchstellers.

20. Unter Tatsachen gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 141 IV 93 E. 2.3; BGE 137 IV 59 E. 5.1.1). Neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn die urteilende Behörde im Zeitpunkt der Entscheidfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihr also nicht in irgendeiner Form unterbreitet wurden und somit nicht in den Entscheid eingeflossen sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; BGE 130 IV 72 E. 1). Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich sein. Neue Tatsachen sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 und 5.1.4). Möglich ist eine Änderung des früheren Urteils aber nur dann, wenn sie sicher, höchstwahrscheinlich

oder wahrscheinlich ist (BGE 120 IV 246 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2.).

Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide erneut infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen. Ein Gesuch um Revision muss deshalb als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Demgegenüber kann die Revision in Betracht kommen wegen Tatsachen oder Beweismitteln, die der Verurteilte im Zeitpunkt des Strafbefehls nicht kannte, die er damals nicht geltend machen konnte oder zu deren Geltendmachung er nicht veranlasst sein konnte. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (BGE 145 IV 197 E. 1.1; BGE 130 IV 72 E. 2.2. und E. 2.3. = Pra 94 [2005] Nr. 35).

21. Die vom Gesuchsteller vorgebrachten Argumente und eingereichten Unterlagen sowie das von ihm genannte Video stellen aus mehreren Gründen offensichtlich keine neuen Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO dar:

Es trifft zwar zu, dass das vom Gesuchsteller angesprochene Videomaterial erst am 22. Februar 2023 – mithin erst nach Eröffnung des Strafbefehls – bei der Kantonspolizei erhältlich gemacht und zu den Akten genommen wurde. Das Video deckt die Situation auf dem C.________-Platz während des ganzen Nachmittags des 19. Dezember 2020 ab. Rund um die Zeitmarke 16:50 Uhr ist der Gesuchsteller auf dem Video nicht zu erkennen.

Das Video zeigt jedoch keine erheblichen Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO, die der Staatsanwaltschaft bei Ausfällung des Strafbefehls nicht bekannt gewesen wären. Der einzige Ausschnitt, auf dem der Gesuchsteller im erwähnten Videomaterial zu erkennen ist, wurde der Staatsanwaltschaft bereits am 26. Mai 2021 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft: 27. Mai 2021) zugestellt und befindet sich in den Verfahrensakten BM 21 16632 (pag. 50). Dabei handelt es sich um eine Sequenz von 3:41 Minuten, die zeigt, wie der Gesuchsteller und seine Begleitperson sich ohne Maske auf dem C.________-Platz aufhalten und von der Kantonspolizei angehalten werden. Weiter ist zu sehen, wie die Begleitperson des Gesuchstellers von einer Polizistin weggeführt wird und der Gesuchsteller die betreffende Polizistin von hinten packt. Daraufhin wird er von mehreren Polizisten zu Boden gebracht und anschliessend in einen Kastenwagen der Polizei geführt. Gemäss der Zeitangabe im Video beginnt die Sequenz am 19. Dezember 2020 um 14:56 Uhr und endet um 15:00 Uhr.

Damit waren der Staatsanwaltschaft der relevante Videoausschnitt und die dazugehörige Zeitangabe bekannt. Ebenfalls bekannt waren der Staatsanwaltschaft der Anzeigerapport vom 14. April 2021 (Akten BM 21 16632, pag. 18 ff.), der Wahrnehmungsbericht vom 22. Dezember 2020 (Akten BM 21 16632, pag. 23 f.) sowie die Einvernahme des Gesuchstellers als beschuldigte Person vom 19. Dezember 2020 von 16:10 bis 16:28 Uhr (Akten BM 21 16632, pag. 32 ff.). Sowohl auf dem Anzeigerapport als auch auf dem Einvernahmeprotokoll ist der Beginn des Vorfalls mit dem Gesuchsteller auf dem C.________-Platz mit 14:58 Uhr vermerkt. Dem Anzeigerapport, dem Wahrnehmungsbericht sowie dem Einvernahmeprotokoll lässt sich sodann entnehmen, dass sich der dem Gesuchsteller vorgeworfene Sachverhalt von den Vorkommnissen auf dem C.________-Platz über den Transport zur Polizeiwache bis und mit seinem dortigen Aufenthalt erstreckt. Das vollständige und nach Ausfällung des Strafbefehls zu den Akten genommene Video zeigt einzig, dass der Gesuchsteller rund um die Zeitmarke «16:50 Uhr» nicht (mehr) auf dem C.________-Platz zu sehen ist. Diese Tatsache geht jedoch bereits aus den im Zeitpunkt des Strafbefehls vorhandenen Beweismitteln hervor und ist somit nicht neu.

Die Zeitangabe im Strafbefehl ist insofern zwar unpräzise. Aus den bereits genannten Beweismitteln geht jedoch hervor, dass der im Strafbefehl umschriebene Sachverhalt bereits um 14:58 Uhr begann und den Transport zur Polizeiwache sowie den dortigen Aufenthalt mitumfasst. Damit übereinstimmend wurde im Strafbefehl vom 31. Mai 2021 nicht nur der C.________-Platz, sondern auch die Polizeiwache D.________-Platz als Tatort vermerkt. Der Umstand, dass der Gesuchsteller um 16:50 Uhr nicht (mehr) auf dem C.________-Platz zu sehen ist, steht somit nicht im Widerspruch zum Strafbefehl vom 31. Mai 2021.

Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte, wäre es dem Gesuchsteller zudem ohne weiteres möglich gewesen, seine Vorbringen im ordentlichen Verfahren geltend zu machen, zumal er sich jederzeit im Klaren darüber war, welcher Vorfall ihm mit Strafbefehl vom 31. Mai 2021 vorgeworfen wird. So machte er u.a. mit Schreiben vom 13. September 2021 an die Staatsanwaltschaft geltend, bei der Anhaltung durch die Polizei schwer verletzt worden zu sein, und verlangte die Bilder der Überwachungskamera bzw. das Videomaterial der Helm- oder Bodycams für die Zeit zwischen 14:30 bis 17:00 Uhr (Akten BM 21 16632, nicht paginiert; vgl. ferner Schreiben des Gesuchstellers an Gerichtspräsidentin I.________ [Eingang beim Regionalgericht Bern-Mittelland: 9. November 2021] Akten BM 21 16632, nicht paginiert). Die unpräzise Zeitangabe im Strafbefehl von «ca. 16:50 Uhr» führte demnach nicht dazu, dass der Gesuchsteller die Vorwürfe nicht einordnen und sich im ordentlichen Verfahren nicht angemessen verteidigen konnte. Die zahlreichen und erfolglosen Versuche des Gesuchstellers, seine verspätete Einsprache gegen den Strafbefehl vom 31. Mai 2021 für gültig erklären zu lassen resp. die verpasste Einsprachefrist wiederherzustellen, zeigen vielmehr auf, dass der Gesuchsteller mit dem vorliegenden Revisionsgesuch bezweckt, seine Versäumnisse aus dem ordentlichen Verfahren wettzumachen. Das Revisionsverfahren dient jedoch nicht dazu, gesetzliche Vorschriften betreffend Einsprache- und Rechtsmittelfristen zu umgehen, weshalb das Revisionsgesuch auch als missbräuchlich zu qualifizieren ist.

Selbst wenn der Gesuchsteller geltend machen wollte, während der Zeitspanne, in der er sich auf dem C.________-Platz befunden habe, habe die unbewilligte Kundgebung noch nicht angefangen (siehe Schuldsprüche wegen Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung mit mehr als 15 Personen und Missachtung der Maskentragpflicht anlässlich einer unbewilligten Kundgebung), gilt ebenfalls das Gesagte: Die Situation auf dem C.________-Platz während der Anwesenheit des Gesuchstellers geht bereits aus dem bekannten Videoausschnitt sowie dem Anzeigerapport hervor, weshalb es dem Gesuchsteller ohne weiteres möglich gewesen wäre, diesen Einwand im ordentlichen Verfahren vorzubringen. Im Revisionsverfahren ist es hierfür zu spät.

Auch die weiteren, vom Gesuchsteller eingereichten Unterlagen stellen offensichtlich keine neuen und erheblichen Tatsachen resp. Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO dar. Die beiden Arztberichte vom 26. Januar 2022 und 26. August 2022 beziehen sich einzig auf die vom Gesuchsteller geltend gemachten eigenen Verletzungen. Allfällige Schadenersatzansprüche, die der Gesuch­stel­ler aus seiner körperlichen Auseinandersetzung mit Mitarbeitenden der Kantonspolizei ableitet, sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Die beiden undatierten Texte «Begleitschreiben zu Revisionsgesuch» und «Neu-Ausrichtung des Lebens! » enthalten lediglich allgemeine Ausführungen zur Lebensphilosophie des Gesuchstellers sowie seiner Meinung zur Justiz. Blosse Meinungsäusserungen oder andere Rechtsauffassungen begründen jedoch keinen Re­visionsgrund. Nach dem Konzept der Revision soll damit der dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt korrigiert werden können, nicht jedoch die rechtliche Würdigung (Heer/Covaci, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl., Basel 2023, N 51 zu Art. 410 StPO; Fingerhuth, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 54a zu Art. 410 StPO).

Nach dem Gesagten ist der geltend gemachte Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO offensichtlich unbegründet und erweist sich das Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich. Auf das Revisionsgesuch ist folglich nicht einzutreten.

III. Kosten und Entschädigungen

22. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden in An­wendung von Art. 25 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf eine Pauschalgebühr von CHF 600.00 bestimmt. Weiter hat der Gesuchsteller die Auslagen von CHF 20.00 zu tragen, die durch die Publikation des vorliegenden Beschlusses anfallen. Die vom Gesuchsteller in diesem Verfahren zu tragenden Kosten belaufen sich demnach auf CHF 620.00. Der Gesuchsteller hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung oder Genugtuung (Art. 436 StPO).

Die 2. Strafkammer beschliesst:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von CHF 620.00 werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- dem Verurteilten/Gesuchsteller (mittels Publikation)

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

Bern, 6. Juni 2024

Im Namen der 2. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Knecht

Die Gerichtsschreiberin:

Hafner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 23 525

6B_616/2016

BGE 143 IV 122ATF 143 IV 122DTF 143 IV 122

Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP

Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP

BGE 141 IV 93ATF 141 IV 93DTF 141 IV 93

BGE 137 IV 59ATF 137 IV 59DTF 137 IV 59

BGE 137 IV 59ATF 137 IV 59DTF 137 IV 59

BGE 130 IV 72ATF 130 IV 72DTF 130 IV 72

BGE 137 IV 59ATF 137 IV 59DTF 137 IV 59

BGE 120 IV 246ATF 120 IV 246DTF 120 IV 246

6B_698/2023

BGE 145 IV 197ATF 145 IV 197DTF 145 IV 197

BGE 130 IV 72ATF 130 IV 72DTF 130 IV 72

Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP

Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP

Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP

Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP

Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF