SK 2023 532
ZMG Haft (393-c)
14. Januar 2025Deutsch84 min
Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (nachfolgend Vorinstanz) fällte gegen den Beschuldigten/Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 29. August 2023 folgendes Urteil (pag. 18 143 ff.; Hervorhebungen im Original):
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
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Urteil
SK 23 532
Bern, 15. November 2024
Besetzung Obergerichtssuppleantin Salzmann (Präsidentin i.V.), Oberrichter Zbinden, Oberrichter Knecht
Gerichtsschreiber Weibel
Verfahrensbeteiligte A.________
verteidigt durch Fürsprecher B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
C.________
vertreten durch Rechtsanwalt D.________
Straf- und Zivilklägerin
Gegenstand Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts (Einzelgericht) vom 29. August 2023 (WSG 2023 2)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (nachfolgend Vorinstanz) fällte gegen den Beschuldigten/Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 29. August 2023 folgendes Urteil (pag. 18 143 ff.; Hervorhebungen im Original):
Die Gerichtspräsidentin des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts hat
erkannt:
I.
A.________ wird freigesprochen
von der Anschuldigung der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, angeblich begangen am 5. Februar 2019 in Bern zum Nachteil der Gläubiger der E.________ GmbH im Deliktsbetrag von CHF 8'500.00 (lit. a des Strafbefehls);
von der Anschuldigung der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, angeblich begangen am 31. August 2019 in Bern zum Nachteil der Gläubiger der E.________ GmbH im Deliktsbetrag von CHF 600.00 (lit. b des Strafbefehls);
von der Anschuldigung der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, angeblich begangen am 23. Oktober 2019 bzw. am 2. November 2019 in Bern zum Nachteil der Gläubiger der E.________ GmbH im Deliktsbetrag von CHF 3'999.00 (lit. c des Strafbefehls);
von der Anschuldigung der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, angeblich begangen am 30. November 2019 in Bern zum Nachteil der Gläubiger der E.________ GmbH im Deliktsbetrag von CHF 400.00 (lit. e des Strafbefehls);
ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung.
Erwägungen
II.
A.________ wird schuldig erklärt
der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, begangen am 21. November 2019 in Bern zum Nachteil der Gläubiger der E.________ GmbH im Deliktsbetrag von CHF 12'707.44 (lit. d des Strafbefehls),
und in Anwendung der Artikel
29.
lit. a, 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 164 Ziff. 1 StGB
422, 426 Abs. 1 und 2, 433 Abs. 1 lit. a und b StPO
verurteilt
zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 80.00, ausmachend total CHF 4'800.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 5'064.60 und sich zusammensetzend aus:
Kosten der der Voruntersuchung CHF 3'464.60
Kosten des Einspracheverfahrens CHF 100.00
Kosten des Gerichts CHF 1'500.00
Wird keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, reduzieren sich die Kosten des Gerichts um CHF 500.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen somit CHF 4'564.60.
zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 5'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) an C.________.
III.
Die Zivilklage von C.________ wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, C.________ CHF 12'707.44 zzgl. Zins zu 5% seit dem 21. November 2019 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.
Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine separaten Verfahrenskosten ausgeschieden.
[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
2.
Berufung
Gegen das Urteil der Vorinstanz meldete Fürsprecher B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten am 1. September 2023 die Berufung an (pag. 18 154). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 21. November 2023 (pag. 18 159 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom gleichen Tag zugestellt (pag. 18 209 ff.). Die Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom 1. Dezember 2023 und ging fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 18 217 f.). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Dezember 2023 wurde vom Eingang der Berufungserklärung des Beschuldigten Kenntnis genommen und gegeben sowie der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend Privatklägerin) Gelegenheit gegeben, innert Frist die Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 18 267 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 6. Dezember 2023, auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten (pag. 18 270 f.). Die Privatklägerin liess sich nicht innert Frist vernehmen (pag. 18 273).
Mit Vorladung vom 22. April 2024 wurde der Privatklägerin und deren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt D.________, das persönliche Erscheinen an der Berufungsverhandlung freigestellt (pag. 18 293). Mit Eingabe vom 12. November 2024 reichte Rechtsanwalt D.________ für die Privatklägerin schriftliche Anträge ein und teilte mit, auf die persönliche Teilnahme an der Berufungsverhandlung werde verzichtet (pag. 18 312 f.).
Die Berufungsverhandlung fand am 15. November 2024 statt (pag. 18 320 ff.).
3.
Durchführung des schriftlichen Verfahrens
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Januar 2024 wurde den Parteien die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (pag. 18 273 f.). Mit Eingabe vom 31. Januar 2024 teilte der Beschuldigte mit, mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden zu sein (pag. 18 277). Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 erklärte Rechtsanwalt D.________ für die Privatklägerin, mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden zu sein (pag. 18 279). Am 12. Februar 2024 verfügte die Verfahrensleitung die Durchführung eines mündlichen Verfahrens (pag. 18 281 f.).
4.
Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Mit Blick auf die Berufungsverhandlung wurde über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 18 301 f.) sowie ein Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (pag. 18 303 ff.) eingeholt. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. November 2024 wurden sodann antragsgemäss der «Kaufvertrag/Quittung für Occasion-Wagen» Audi A6 zwischen der F.________ AG und der E.________ GmbH vom 2. November 2019 (pag. 18 334 ff.), der Kontoauszug Lohnbeiträge 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 der E.________ GmbH in Liq. bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (pag. 18 339 ff.), die Prämienrechnung Unfallversicherung 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 der G.________ AG vom 26. Februar 2020 und Zahlungsbeleg vom 30. März 2020 (18 341 ff.) sowie die Schlussrechnung per 31. Dezember 2019 der P.________(Vorsorgeeinrichtung) für die E.________ GmbH vom 10. Januar 2020 und Zahlungsbestätigung der H.________ (Versicherungsgesellschaft) (pag. 18 345 ff.) zu den Akten erkannt (pag. 18 322).
Sodann wurde der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. November 2024 erneut befragt (pag. 18 323 ff.).
5.
Anträge der Parteien
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. November 2024 stellte Fürsprecher B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 18 348; Hervorhebungen im Original):
Es sei festzustellen, dass die Ziff. I, mit Ausnahme der Kostenauferlegung an Herrn A.________, des Dispositivs vom 29.08.2023 in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Kostenregelung der Ziff. I des Dispositivs vom 29.08.2023 sei aufzuheben und die Verfahrenskosten dem Kanton Bern aufzuerlegen, soweit sie nicht Frau C.________ (teilweise) auferlegt werden.
Die Ziff. II des Dispositivs vom 29.08.2023 sei aufzuheben und Herr A.________ freizusprechen vom Vorwurf der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, angeblich begangen am 21.11.2019 in Bern zum Nachteil der Gläubiger der E.________ GmbH im Deliktsbetrag von CHF 12'707.44.
Die Ziff. III des Dispositivs vom 29.08.2023 sei aufzuheben und die Zivilklage von Frau C.________ abzuweisen.
Es sei Herrn A.________ sowohl für das erstinstanzliche wie auch für das Berufungsverfahren für den notwendigen Beizug einer Rechtsvertretung eine Entschädigung nach richterlichem Ermessen, zzgl. MwSt., gemäss einzureichender Honorarnote zuzusprechen.
Rechtsanwalt D.________ stellte für die Privatklägerin mit schriftlicher Eingabe vom 12. November 2024 folgende Anträge (pag. 18 312 f.; keine Hervorhebungen):
Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und es sei das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 29. August 2023 zu bestätigen.
Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten/Berufungsführer aufzuerlegen.
6.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Nach Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
Die Berufung des Beschuldigten wurde beschränkt erhoben. Gegen Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs richtet sie sich insoweit, als für die Freisprüche gemäss Ziff. I.1.–4. des Dispositivs – welche unangefochten blieben – keine Verfahrenskosten ausgeschieden wurden (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; letzter Satz). Der Beschuldigte beantragt, die Kostenregelung sei aufzuheben und die Verfahrenskosten dem Kanton Bern aufzuerlegen, soweit sie nicht der Privatklägerin auferlegt werden. Sodann werden der Schuldspruch wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, begangen am 21. November 2019 in Bern z.N. der Gläubiger der E.________ GmbH im Deliktsbetrag von CHF 12'707.44, und die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CH 80.00 (ausmachend total CHF 4'800.00), zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 5'064.60 sowie einer Parteientschädigung von CHF 5'000.00 (inkl. Auslagen und MWSt) an die Privatklägerin angefochten (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Alsdann wird die teilweise Gutheissung der Zivilklage der Privatklägerin und die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 12'707.44 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 21. November 2019 an die Privatklägerin (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) angefochten.
Dispositiv
Die Freisprüche von den Vorwürfen der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Ziff. I.1.–4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sind demnach in Rechtskraft erwachsen. Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind hingegen die Kostenregelung der Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv, Ziff. II. (Schuldspruch wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 80.00, den Verfahrenskosten und einer Parteientschädigung) und Ziff. III. (teilweise Gutheissung der Zivilklage der Privatklägerin und Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 12'707.44 [zzgl. Zins zu 5 % seit dem 21. November 2019] an die Privatklägerin) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs.
Die Kammer verfügt hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Da die Berufung ausschliesslich durch den Beschuldigten erhoben wurde, darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solche Tatsachen können beispielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) betreffen. So darf das Berufungsgericht bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3).
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
7. Vorbemerkungen
Vorab sei darauf hingewiesen, dass die Kammer – wie die Vorinstanz – die Akten des Vorverfahrens in der vorliegenden Urteilsbegründung ohne Präfix zitiert (z.B. pag. 1) und die Nebenakten mit dem Präfix «N» (z.B. pag. N-001).
8. Einleitung
Zur besseren Verständlichkeit ist zunächst auf die Firmengeschichte sowie das zivilrechtliche Verfahren des Beschuldigten mit der Privatklägerin einzugehen. Die Vorinstanz machte hierzu zutreffende Ausführungen (pag. 18 165 ff.; S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), weshalb vorab auf diese verwiesen werden kann. Zusammengefasst ist von Folgendem auszugehen:
Der Beschuldigte gründete am 23. Dezember 2009 die E.________ GmbH zusammen mit I.________. Letzterer schied am 25. August 2010 als Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung aus und der Beschuldigte verblieb als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung in der Gesellschaft. Die Gesellschaft bezweckte die Beratung und Vermittlung von Finanz- und Versicherungsprodukten, Krediten, Immobilien und Vermittlung in der Reisebranche (siehe Handelsregisterauszug der E.________ GmbH [pag. 16]).
Die Privatklägerin war im Mai/Juni 2015 zunächst als Praktikantin, danach ab 1. August 2015 zu 60 % und anschliessend ab 11. November 2015 zu 80 % als Sachbearbeiterin bei der E.________ GmbH angestellt. Am 2. März 2016 wurde ihr Arbeitsverhältnis durch die E.________ GmbH fristlos gekündigt. Dagegen wehrte sich die Privatklägerin gerichtlich. Das Regionalgericht Bern-Mittelland kam mit Entscheid CIV .________ (Verfahrensnummer) vom 27. Juni 2018 zum Schluss, dass die fristlose Kündigung insgesamt gesehen als unbegründet anzusehen sei und verurteilte die E.________ GmbH zur Bezahlung der Monatslöhne März, April und Mai 2016, zuzüglich Kinderzulagen von CHF 690.00, total ausmachend CHF 13'290.65, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. März 2016. Weiter wurde die E.________ GmbH verurteilt, der Privatklägerin den Ferienanspruch pro rata (CHF 864.70) und eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter Kündigung (CHF 4'333.35 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 02. März 2016) sowie eine Parteientschädigung von CHF 15'485.70 zu bezahlen (pag. 17 ff.; pag. 54 f.; pag. 67). Die von der E.________ GmbH gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wurde vom Obergericht mit Entscheid ZK 18 371 vom 7. Dezember 2018 abgewiesen und die E.________ GmbH wurde verurteilt, der Privatklägerin zusätzlich für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'160.45 zu bezahlen. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft (pag. 69 f.).
Die Privatklägerin betrieb in der Folge die E.________ GmbH (vgl. Betreibungsregisterauszug vom 21. Januar 2020 [pag. 219 ff.]). Gegen den von dieser erhobenen Rechtsvorschlag ging die Privatklägerin gerichtlich vor. Das Regionalgericht Bern-Mittelland erteilte mit Entscheid CIV .________ (Verfahrensnummer) vom 14. August 2019 die definitive Rechtsöffnung für CHF 18'488.70 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 2. März 2016, für CHF 15'485.70 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 31. Juli 2018 und für CHF 6'160.45 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 31. Dezember 2018. Zudem verurteilte es die E.________ GmbH zur Bezahlung der Gerichtskosten von CHF 400.00 und einer Parteientschädigung an die Privatklägerin von CHF 1'250.00 (pag. 71 f.). Das von der Privatklägerin in der Folge beim Betreibungsamt mit Datum vom 23. Oktober 2019 eingereichte Fortsetzungsbegehren (pag. 73) führte am 24. Oktober 2019 zur Konkursandrohung des Betreibungsamtes Bern-Mittelland gegenüber der E.________ GmbH (pag. 74). Mit Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland CIV .________ (Verfahrensnummer) vom 21. Januar 2020 wurde der Konkurs über die E.________ GmbH mit Wirkung am 21. Januar 2020 eröffnet (pag. 82 f.). Auf Antrag des Konkursamtes Bern-Mittelland vom 11. März 2020 stellte das Gericht mit Entscheid CIV .________ (Verfahrensnummer) vom 13. März 2020 das Konkursverfahren mangels Aktiven ein, weil die E.________ GmbH seit einigen Monaten nicht mehr aktiv sei, über kein Inventar mehr verfüge und Kontiguthaben von total CHF 1'239.65 bestünden (pag. 84 f.; Konkursprotokoll auf pag. 205 ff.).
Am 14. November 2019 wurde die J.________ GmbH mit einem Stammkapital von CHF 20'000.00 im Handelsregister eingetragen (pag. 87). Statutendatum der neuen Firma war der 12. November 2019 .________ letztmals besucht am 3. November 2024). Der Beschuldigte war und ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer. Zweck dieser Gesellschaft ist die Beratung und Vermittlung von Finanz- und Versicherungsprodukten, Krediten und Immobilien. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, sich an anderen Unternehmungen beteiligen oder solche übernehmen sowie alles vorkehren, was ihrem Zwecke dient. Sie kann im In- und Ausland Liegenschaften und Grundstücke erwerben, verwalten und veräussern. Sitz und Telefonnummer der E.________ GmbH wurden durch die J.________ GmbH übernommen. Auch die Gestaltung der Website der J.________ GmbH unterschied sich nicht von der Website der E.________ GmbH (pag. 88 f.). Der Beschuldigte betrieb mit der J.________ GmbH die gleiche Vermittlungstätigkeit wie mit der E.________ AG.
Die Privatklägerin reichte am 23. Juni 2020 eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten ein u.a. wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (pag. 2 ff.). Diese Strafanzeige war der Ursprung des vorliegenden Strafverfahrens.
9. Vorwurf gemäss Anklageschrift bzw. Strafbefehl
Dem Beschuldigten wird im zur Anklageschrift erhobenen Strafbefehl BM 20 25967 vom 8. November 2022 (pag. 991 ff.) Gläubigerschädigung durch Vermögensschädigung, begangen am 5. Februar 2019, 31. August 2019, 2. November 2019, 21. November 2019 und 30. November 2019 in Bern, K.________ (Adrese), zum Vorwurf gemacht. Wie bereits dargelegt, wurde der Beschuldigte von vier Vorwürfen rechtskräftig freigesprochen. Auf diese ist untenstehend noch zurückzukommen (E. VI.25.1 hiernach).
Beweiswürdigungsmässig noch zu beurteilen ist der Vorwurf der Gläubigerschädigung, angeblich begangen am 21. November 2019, indem der Beschuldigte die Provisionszahlung der L.________ (Versicherungsgesellschaft) an die E.________ GmbH über CHF 12'707.44 auf das neue Kapitaleinzahlungskonto der J.________ GmbH bei der M.________ (Bank) (Konto .________) habe überweisen lassen, weshalb das Geld als Aktivum der E.________ GmbH gefehlt habe (pag. 992).
10. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass L.________(Versicherungsgesellschaft) am 21. November 2019 einen Betrag von CHF 12'707.45 auf das Kapitaleinzahlungskonto der J.________ GmbH (IBAN .________) überwies (Zahlungseingang am 22. November 2019). Dabei handelte es sich um eine Provisionszahlung. Der gutgeschriebene Betrag von CHF 12'707.45 wurde zusammen mit dem restlichen sich auf dem Kapitaleinzahlungskonto der J.________ GmbH befindenden Guthaben von total CHF 32'168.95 per 3. Dezember 2019 auf das Kontokorrentkonto der J.________ GmbH bei der M.________(Bank) Bern (IBAN .________) überwiesen (Personenkonto-Auszug Kreditoren L.________(Versicherungsgesellschaft) vom 1. April 2019 bis 31. März 2020, Buchung vom 21. November 2019, «E.________ GmbH Provisionen November 2019» [pag. 130]; Zusammenfassung Provisionsabrechnung der E.________ GmbH vom 21. November 2019 [pag. 366]; Kapitaleinzahlungskonto der J.________ GmbH bei der M.________(Bank) Bern, IBAN .________: Gutschrift L.________(Versicherungsgesellschaft) vom 22. November 2019 über CHF 12'707.45 [pag. 112]; Übertrag von Kapitaleinzahlungskonto .________ per 3. Dezember 2019 [pag. 110]; Buchhaltung J.________ GmbH [pag. 588]).
Bestritten wird hingegen, dass die Provisionszahlung von CHF 12'707.45 der E.________ GmbH und nicht dem Beschuldigten zugestanden habe. In diesem Zusammenhang wird vorab geltend gemacht, der Vermittlungsvertrag mit L.________(Versicherungsgesellschaft) vom 7. Juni 2010, auf welchen die Provisionszahlungen sich stützen würden, laute nicht auf die E.________ GmbH, sondern auf den Beschuldigten. Letzterer sei nebenberuflich von der L.________(Versicherungsgesellschaft) mandatiert worden, habe aber privat keine Zahlungen entgegennehmen dürfen, weshalb er das Geschäftskonto der E.________ angegeben habe, worauf die ihm zustehenden Provisionszahlungen in der Folge überwiesen worden seien. Der Beschuldigte bestreitet, dass die E.________ GmbH Anspruch auf die Provisionen gehabt habe und er diese ihr entzogen habe (EV erstinstanzliche HV Beschuldigter vom 29. August 2023: pag. 18 124 Z. 151 ff.; erstinstanzliches Plädoyer: pag. 18 128). Vor oberer Instanz liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger ergänzend vorbringen, bei Beachtung des Vermittlungsvertrags werde ersichtlich, dass seitens L.________(Versicherungsgesellschaft) Wert auf die Eigenständigkeit der Versicherungsvermittler gelegt werde. Selbst wenn davon ausgegangen werde, die Provisionszahlungen seien tatsächlich der E.________ GmbH zugestanden, bestreitet der Beschuldigte, dass diese hierfür keine Gegenleistung erhalten habe. Die J.________ GmbH habe Schulden und laufende Verpflichtungen der E.________ GmbH übernommen und damit von letzterer weiteren Schaden abgewendet. Auch habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass der Beschuldigte selber de facto einen Lohnanspruch gegenüber der E.________ GmbH gehabt habe. Weiter wird die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe damit der J.________ GmbH einfach neues Startkapital zukommen lassen, bestritten. Die Vorinstanz habe einzelne Leistungen aus dem wirtschaftlichen Gesamtkontext gerissen. Es habe kein strafrechtlich relevanter Vorgang stattgefunden (pag. 18 329 f.).
11. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung
Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung korrekt ausgeführt. Darauf wird verwiesen (pag. 18 178 f.; S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
12. Beweismittel
Der Kammer liegen nebst den oben zur Vorbemerkung und zum unbestrittenen Sachverhalt erwähnten Unterlagen folgende objektive Beweismittel vor: Der Berichtsrapport vom 16. Februar 2021 mit Beilagen (pag. 98 ff.), die Buchhaltung des Beschuldigten (pag. 475 ff.), die Buchhaltungsunterlagen der E.________ GmbH für die Jahre 2018 und 2019 (pag. 495 ff.), die Buchhaltungsunterlagen der J.________ GmbH für die Jahre 2020 und 2021 (pag. 656 ff.), Unterlagen der N.________ / L.________(Versicherungsgesellschaft) zur Beziehung mit der E.________ GmbH bzw. der J.________ GmbH (pag. 839 ff.), E-Mails von O.________ von L.________(Versicherungsgesellschaft) vom 12. November 2019 (pag. 188) und vom 2. Dezember 2019 (pag. 189) an diverse Mitarbeitende betreffend neue Firma des Beschuldigten und neue Kontoverbindungen, der Aussendienstpartnervertrag zwischen L.________(Versicherungsgesellschaft) und der J.________ GmbH (Eingang bei L.________(Versicherungsgesellschaft) am 23. März 2021 [pag. N-005]), die Vermittlervereinbarung neu lautend auf J.________ GmbH (pag. N-042 bzw. auf pag. 18 073 ff. vom 26. November 2019 (Unterzeichnung Beschuldigter) bzw. vom 2. Dezember 2019 (Unterzeichnung L.________(Versicherungsgesellschaft)), neues Provisionsreglement, am 2. Juni 2015 unterzeichnet durch den Beschuldigten für die E.________ GmbH (pag. N-092), Regeln zum «Superprovisionspooling» zwischen L.________(Versicherungsgesellschaft) und der E.________ GmbH, unterzeichnet am 29. Juli 2013 (pag. N-093 f.) sowie die Superprovisionsvereinbarung zwischen L.________(Versicherungsgesellschaft) und der E.________ GmbH per 1. Oktober / 10.Oktober 2016 (pag. N-078 ff.).
Wie bereits dargelegt, wurden sodann im Rahmen der Berufungsverhandlung weitere Unterlagen zu den Akten erkannt (E. I.4. hiervor). Es sind dies der «Kaufvertrag/Quittung für Occasion-Wagen» Audi A6 zwischen der F.________ AG und der E.________ GmbH vom 2. November 2019 (pag. 18 334 ff.), der Kontoauszug Lohnbeiträge 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 der E.________ GmbH in Liq. bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (pag. 18 339 ff.), die Prämienrechnung Unfallversicherung 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 der G.________ AG vom 26. Februar 2020 und Zahlungsbeleg vom 30. März 2020 (18 341 ff.) und die Schlussrechnung per 31. Dezember 2019 der P.________ (Vorsorgeeinrichtung) für die E.________ GmbH vom 10. Januar 2020 und Zahlungsbestätigung der H.________(Versicherungsgesellschaft) (pag. 18 345 ff.)
In subjektiver Hinsicht liegen die Aussagen mehrerer Personen vor: Der Beschuldigte wurde am 11. Dezember 2020 polizeilich einvernommen. Bei dieser Einvernahme war er noch nicht anwaltlich vertreten (pag. 148 ff.). Weiter wurde er am 22. Juni 2021 (pag. 155 ff.) und am 24. August 2022 (pag. 177 ff.) im Beisein seines Anwaltes staatsanwaltlich einvernommen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. August 2023 (pag. 120 ff.) erfolgte eine weitere Einvernahme. Schliesslich wurde der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung ein fünftes Mal einvernommen (pag. 18 323 ff.).
Als Zeuge wurde Q.________ am 22. Juni 2021 parteiöffentlich durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (pag. 125 ff.). Q.________ war zunächst bei der E.________ GmbH angestellt. Ab 2018 arbeitete er nicht mehr für die E.________ GmbH, machte aber bis Ende 2019 die Buchhaltung für die E.________ GmbH.
R.________ war mit seiner Firma, S.________, Untermieter der E.________ GmbH bzw. der J.________ GmbH und erledigte seit der Gründung der J.________ GmbH im Dezember 2019 die Buchhaltung für diese. Er wurde durch die Staatsanwaltschaft parteiöffentlich am 22. Juni 2021 (pag. 119 ff.) einvernommen. Die Privatklägerin wurde ebenfalls staatsanwaltschaftlich am 22. Juni 2021 einvernommen (pag. 144 ff.). Dabei äusserte sie sich u.a. zu der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung (E. II.9. hiervor); ihre Aussagen helfen indes bei der Würdigung des vorliegenden Vorwurfs nicht weiter.
Auf die Wiedergabe der einzelnen Beweismittel wird verzichtet und es wird – soweit von Relevanz – bei der Beweiswürdigung auf diese eingegangen. Zudem kann auf die korrekte Zusammenfassung der Beweismittel durch die Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 165 ff.; S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
13. Beweiswürdigung
13.1 Berechtigte Person der Provisionszahlungen von L.________(Versicherungsgesellschaft)
13.1.1 Würdigung der Vorinstanz
Die Vorinstanz führte zur Frage, wem die Provisionszahlungen von L.________(Versicherungsgesellschaft) zugestanden sind, Folgendes aus (pag. 18 181; S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Zusammenarbeitsvertrag mit L.________(Versicherungsgesellschaft) wurde neu auf die J.________ GmbH ausgestellt, wobei aus den vorhandenen E-Mails offenkundig wird, dass für L.________(Versicherungsgesellschaft) die Person von A.________ im Vordergrund stand und weder die Kontoverbindung, auf welche die Provisionen zu überweisen waren, noch der Name der Gesellschaft, unter welcher A.________ auftrat, inhaltlich relevant war. Die Verteidigung argumentierte an der Hauptverhandlung entsprechend, der Vertrag mit L.________(Versicherungsgesellschaft) habe nicht mit der E.________ GmbH, sondern mit A.________ persönlich bestanden. Während man die alte Vermittlervereinbarung vom 4./7. Juni 2010 noch so interpretieren könnte, da auf dem Deckblatt sowohl die E.________ GmbH als auch A.________ persönlich als Vermittler genannt werden und der Anhang tatsächlich die selbständige Tätigkeit betrifft (vgl. pag. N-108 ff.), lauten die später abgeschlossenen Vereinbarungen klar auf die juristischen Personen, so insbesondere die Vermittlervereinbarung vom 28. November/2. Dezember 2019, welche diejenige vom 4./7. Juni 2010 ersetzte (pag. N-042 ff.), aber auch etwa die Superprovisionsvereinbarung vom 1./10. Oktober 2016 inkl. Provisionsreglement (pag. N-078 ff.). Formell war für L.________(Versicherungsgesellschaft) also durchaus entscheidend, mit welcher juristischen Person A.________ auftrat, das ergibt sich auch aus dem Text der E-Mails von O.________, der die beiden Gesellschaften sauber auseinanderhielt und seine Mitarbeitenden entsprechend anwies, die kommenden Versicherungsgeschäfte über die neue Gesellschaft abzuwickeln. Das hätte er nicht getan, wenn L.________(Versicherungsgesellschaft) A.________ privat als seinen Vertragspartner erachtet hätte.
13.1.2 Argumente der Verteidigung vor oberer Instanz
Der Beschuldigte liess oberinstanzlich vorbringen, L.________(Versicherungsgesellschaft) und die Kunden des Beschuldigten hätten ihre Geschäfte mit ihm, dem Beschuldigten selbst, abgeschlossen. Dies gehe aus dem aktenkundigen Vermittlungsvertrag und den E-Mails zwischen L.________(Versicherungsgesellschaft) und dem Beschuldigten hervor. Die Vorinstanz sei trotz dieser Beweise davon ausgegangen, dass L.________(Versicherungsgesellschaft) mit der E.________ GmbH einen Vertrag abgeschlossen habe. Wenn man den Vermittlungsvertrag beachte, werde ersichtlich, dass Wert darauf gelegt werde, dass die Versicherungsvermittler eigenständig seien. Sie würden aufgefordert, eine AG oder GmbH zu gründen. Die dritte Option sei eine Einzelfirma, dies aber unter ständiger Bestätigung der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge. Aus der Optik von L.________(Versicherungsgesellschaft) sei dies nachvollziehbar, zumal sie nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sonst das Risiko laufe, als Auftraggeberin diese Beträge allenfalls nachzahlen zu müssen. Die Vorinstanz habe richtig erkannt, dass die GmbH ein Gefäss sei, aber dann nicht die richtige Schlussfolgerung gezogen. Trotz der von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an den Richtigkeit des durch die Staatsanwaltschaft dargelegten Sachverhalts sei sie entgegen der vorliegenden Beweise und in Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo davon ausgegangen, dass der ausbezahlte Betrag der E.________ GmbH und nicht dem Beschuldigten zugestanden habe. De facto habe der Beschuldigte einen Lohnanspruch gegenüber der E.________ GmbH gehabt und diese habe Miete und Sozialversicherungsbeträge bezahlen müssen, weshalb es materiell keinen Unterschied mache (pag. 18 329 f.).
13.1.3 Erwägungen der Kammer
Aus dem Schreiben der N.________ AG vom 7. Dezember 2021 (pag. 842 f.) geht hervor, dass diese im Bereich des Brokergeschäfts eine strategische Zusammenarbeit mit L.________(Versicherungsgesellschaft) in Bern führt. Die L.________(Versicherungsgesellschaft) unterhalte dabei die vertragliche Geschäftsbeziehung (Vermittlervertrag) mit der E.________ GmbH bzw. der J.________ GmbH. Die N.________ wickle zwar das Broker-Geschäft des Vermittlers ab, habe aber keine direkte Zusammenarbeitsvereinbarung und vergüte dem Vermittler keine direkten Entschädigungen oder mache Abrechnungen. Somit hatten weder der Beschuldigte noch die E.________ GmbH oder die J.________ GmbH eine direkte vertragliche Beziehung mit der N.________ AG.
Dem Organigramm der N.________ vom 15. Juni 2021 (pag. 839) lässt sich entnehmen, dass L.________(Versicherungsgesellschaft) verschiedene Partner hatte. Als Partnerin in T.________ (Ortschaft) wurde die E.________ GmbH und nicht der Beschuldigte selber aufgeführt (pag. 839).
Die Vermittlervereinbarung vom 4. bzw. 7. Juni 2010 (pag. N-108 ff.) führte als «Vermittler» die «E.________ GmbH, Herr A.________, U.________ (Adresse)» auf. Unterzeichnet wurde die Vereinbarung am 4. Juni 2010 vom Beschuldigten, wobei bei seinem Namen der Zusatz «E.________ GmbH» fehlt. Bei der Unterschrift zum Anhang zur Vermittlervereinbarung wurde als Vermittler «E.________ GmbH / A.________» aufgeführt (pag. N-115). Die Angaben zum Anhang zur Vermittlervereinbarung enthalten als Vermittler zuerst namentlich den Beschuldigten und danach als Hauptarbeitgeberin die E.________ GmbH (pag. N-116). Auch aus den Unterlagen der Ausgleichskasse vom 4. Februar 2010 lässt sich nicht eindeutig eruieren, ob die E.________ GmbH oder der Beschuldigte Vertragspartner von L.________(Versicherungsgesellschaft) sind. Dasselbe gilt für die «Superprovisionspooling / E.________ GmbH» vom 24. Juli 2013 (pag. N-093 f.).
Die neuen Provisionsreglementsbestimmungen mit Gültigkeit ab 1. Juli 2015 tragen hingegen bei der Unterschrift den Stempel der E.________ GmbH (pag. N-092). Auch die Superprovisionsvereinbarung, in welcher als Aussendienstpartner «E.________ GmbH / A.________» aufgeführt ist, wurde vom Beschuldigten am 1. Oktober 2016 im Namen der E.________ GmbH unterzeichnet (pag. N-078 f.).
Nachdem der Beschuldigte die J.________ GmbH gegründet hatte, wurde die Vermittlervereinbarung mit L.________(Versicherungsgesellschaft) abgeändert. Der Vermittlervereinbarung zwischen der L.________(Versicherungsgesellschaft) und der J.________ GmbH ist zu entnehmen, dass als «Vermittler» nicht der Beschuldigte, sondern die J.________ GmbH vertraglich aufgeführt ist (pag. 18 073; pag. 18 086). Die Vereinbarung wurde denn auch vom Beschuldigten im Namen der J.________ GmbH am 26. November 2019 unterzeichnet (pag. 18 085). Aus der Erklärung sozialversicherungsrechtlicher Status des Vermittlers (Fassung vom August 2011; pag. 18 086) wird ersichtlich, dass der Vermittler die Rechtsform der AG oder der GmbH hat – vgl. hierzu Ziff. 2.1 der genannten Erklärung: «Die in der Vermittlervereinbarung vereinbarte Vermittlungstätigkeit ist vom Firmenzweck direkt oder indirekt (z.B. Treuhand, Vermögensverwaltung) erfasst. Der Vermittler (d.h. die AG oder die GmbH) erklärt hiermit, dass seine sämtlichen Angestellten sozialversicherungsrechtlich vollumfänglich erfasst und versichert sind.» (pag. 18 086). Die Bestimmungen, wonach der Vermittler eine Einzelfirma etc. oder eine Einzelperson bzw. natürliche Person sei, wurden durchgestrichen (pag. 18 087 f.). Der Präambel der Vermittlervereinbarung vom 26. November 2019 bzw. 2. Dezember 2019 ist sodann entnehmbar, dass der «Vermittler» – somit die J.________ GmbH – beauftragt wird, für L.________(Versicherungsgesellschaft) gegen Bezahlung einer Vermittlungs- oder Abschlussprovision, als sogenannter Berater, den Abschluss von Versicherungsverträgen zu vermitteln (pag. 18 074). Als Kontoverbindungen wurden denn auch das Kapitaleinzahlungskonto bzw. handschriftlich das Kontokorrentkonto der J.________ GmbH und nicht ein Privatkonto des Beschuldigten angegeben (pag. 18 089 f.). Auch die Provisionsreglement Broker-Leistungen wurden vom Beschuldigten im Namen der J.________ GmbH unterschrieben (pag. 18 091 f.).
Aus Ziffer 8 der genannten Vermittlervereinbarung («frühere Vereinbarungen») geht hervor, dass das bestehende Kundenportfolio der E.________ GmbH (Produzenten-Nr. .________) automatisch auf die neue Firma J.________ GmbH übertragen wird. Die J.________ GmbH übernahm alle bisherigen Rechte und Pflichten aus den früheren Vereinbarungen mit E.________ GmbH (pag. 18 082).
Daraus lässt sich schliessen, dass auch zuvor nicht der Beschuldigte, sondern die E.________ GmbH Vertragspartnerin von L.________(Versicherungsgesellschaft) war und damit auch Anspruch auf die Provisionszahlungen hatte. Dies entspricht ebenfalls der Bezeichnung auf dem bereits erwähnten Organigramm (pag. 839).
Auch den E-Mails von O.________ von L.________(Versicherungsgesellschaft) lässt sich dies ebenso entnehmen. Sieht man sich nämlich die E-Mail von O.________ von L.________(Versicherungsgesellschaft) vom 12. November 2019 betreffend «neue Kontoverbindung E.________ GmbH / A.________» (pag. 188) an, in welcher er diversen Mitarbeitenden mitteilt, dass der Beschuldigte daran sei, eine neue Firma zu gründen, und in der er die Angeschriebenen anhält, «sämtliche Provisionen / Courtagen bereits auf das neue Bankkonto, lautend auf die J.________ GmbH auszuzahlen», dann geht daraus hervor, dass für L.________(Versicherungsgesellschaft) die Firmenbezeichnung wichtig war. Aus der E-Mail vom 2. Dezember 2019 von O.________ (pag. 189) geht zudem hervor, dass «sämtliche bestehenden und neuen Versicherungsgeschäfte ab sofort über die neue Firma abgewickelt werden…A.________ übernimmt mit der neuen Firma sämtliche Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Zusammenarbeitsvertrag seiner früheren Firma E.________ GmbH. Dies wurde im neuen Zusammenarbeitsvertrag 2. Dezember 2019 entsprechend geregelt. Die Produzenten-Nr. .________ bleibt deshalb unverändert bestehen und sämtliche Kunden aus der E.________ GmbH werden im Extranet auf die neue Firma übertragen.».
Weiter zeigt der «Personenkonto-Auszug Kreditoren» von L.________(Versicherungsgesellschaft) vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2020, dass die Provisionszahlungen in dieser Zeit und damit auch die hier massgebende Provisionszahlung vom 21. November 2019 auf die E.________ GmbH lauteten und nicht auf den Beschuldigten. Die Bezeichnung des Kreditors änderte am 20. Dezember 2019 von E.________ GmbH auf die J.________ GmbH (pag. N-130). Die Zusammenfassung der Provisionsabrechnung von L.________(Versicherungsgesellschaft) vom 21. November 2019 über den Betrag von CHF 12'707.44 trägt denn auch als Adressaten die «E.________ GmbH, A.________, ..» (pag. N-366).
Für die Kammer geht deshalb aus dem Organigramm (pag. 839), aus den Provisionsreglementsbestimmungen mit Gültigkeit ab 1. Juli 2015 (pag. N-092), aus der Superprovisionsvereinbarung vom 1. bzw. 10. Oktober 2016 (pag. N-078 f.), aus der Vermittlungsvereinbarung zwischen J.________ GmbH und L.________(Versicherungsgesellschaft) (pag. 18 073 ff.), aus den E-Mails von O.________ von L.________(Versicherungsgesellschaft) (pag. 188 f.) sowie aus den Bezeichnungen im «Personenkonto-Auszug Kreditoren» 2019 / 2020 von L.________(Versicherungsgesellschaft) hervor, dass nicht der Beschuldigte selber, sondern die E.________ GmbH Vertragspartnerin von L.________(Versicherungsgesellschaft) und damit Berechtigte der Provisionszahlungen war. Dem Beschuldigten musste dies aufgrund der genannten Unterlagen bewusst sein. Auch dem Wortlaut der E-Mail von O.________ vom 12. November 2019 (pag. 188) lässt sich entnehmen, dass dies dem Beschuldigten bewusst war: «Unser ADP, A.________ ist daran eine neue GmbH zu gründen (J.________ GmbH). Den Handelsregisterauszug werde ich demnächst erhalten und dann eine neue Vermittlervereinbarung erstellen. A.________ wünscht jedoch, dass ab sofort (d.h. ab Monat November) sämtliche Provisionen/Courtagen bereits auf das neue Bankkonto … IBAN-Nr. .________ / lautend auf J.________ GmbH ausbezahlt werden.».
13.2 Überweisung der Provisionszahlung an die J.________ GmbH und deren Folgen
13.2.1 Würdigung der Vorinstanz
Weiter führte die Vorinstanz zum Vorwurf der Gläubigerschädigung, angeblich begangen am 21. November 2019, beweiswürdigungsmässig Folgendes aus (pag. 18 187; S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Aus den Akten ergibt sich zweifelsfrei, dass L.________(Versicherungsgesellschaft) am 21. November 2019 CHF 12'707.45 auf das Kapitaleinzahlungskonto der J.________ GmbH überwies (Zahlungseingang am 22. November 2019). Es ist offensichtlich, dass es sich dabei um Provisionszahlungen handelte, die noch der E.________ GmbH zugestanden wären und dieser hätten weitergeleitet werden müssen, bzw. L.________(Versicherungsgesellschaft) hätte gar nie dazu angehalten werden dürfen, das Geld auf das Kapitaleinzahlungskonto der J.________ GmbH zu überweisen: Die J.________ GmbH war zum Zeitpunkt der Überweisung erst eine Woche 'alt' und konnte in dieser Zeit noch nicht Provisionen in der genannten Höhe verdient haben. Es sei dazu auch auf den 'Personenkonto-Auszug Kreditoren' vom 1. April 2019 bis 31. März 2020 (pag. N-130) sowie die 'Zusammenfassung Provisionsabrechnung' von L.________(Versicherungsgesellschaft) vom 21. November 2019 (pag. N-366) verwiesen. Aus diesen beiden Dokumenten ergibt sich ohne Zweifel, dass die Provisionen noch von der E.________ GmbH verdient worden waren. A.________ wollte mit der Anweisung an L.________(Versicherungsgesellschaft), die Provisionen seien schon im November auf die J.________ GmbH zu überweisen (vgl. zu dieser E. III.A.3 hiervor), seiner neuen Gesellschaft ganz offensichtlich weiteres 'Startkapital' zukommen lassen bzw. hatte innerlich mit der E.________ GmbH längst abgeschlossen, denn weniger als einen Monat vor dieser Überweisung war es zur Konkursandrohung durch C.________ gekommen. A.________ war zwar sowohl für L.________(Versicherungsgesellschaft) als auch für seine Kunden als Person durchaus wesentlich. Dies kann jedoch keine Rechtfertigung dafür sein, die Existenz der juristischen Person E.________ GmbH einfach zu ignorieren bzw. sich nicht um die Bezahlung der Schulden dieser Gesellschaft zu kümmern.
13.2.2 Argumente der Verteidigung vor oberer Instanz
Die Verteidigung plädierte vor oberer Instanz, selbst wenn der Betrag der E.________ GmbH zugestanden hätte, hätte der Betrag an den Beschuldigten als Lohn ausbezahlt werden müssen. Das Geschäft des Beschuldigten sei saisonal, zumal erst im letzten Quartal die Krankenkassen gewechselt würden und der beschuldigte sich in den übrigen Monaten weniger – wenn nicht gar keinen – Lohn ausbezahlen könne. Den Umstand, dass der Beschuldigte diesen Betrag ohne Umweg über die E.________ GmbH und ein privates Konto direkt der J.________ GmbH habe überweisen lassen, könne man ihm vielleicht formell zum Vorwurf machen, materiell sei es aber irrelevant. Wären die Provisionen nicht an die J.________ GmbH überwiesen worden, hätte der Beschuldigte den Lohn im Konkursverfahren einfordern können, wobei es sich um eine Forderung der 1. Klasse gegenüber der E.________ GmbH gehandelt hätte, während die Forderung der Privatklägerin in der 3. Klasse gewesen wäre. Indem die J.________ GmbH auch laufende Verpflichtungen der E.________ GmbH übernommen habe (z.B. das Leasing des Audi A6, Sozialversicherungsbeiträge) habe sie weiteren Schaden von der E.________ GmbH abgewendet. Dazu sei sie zwar nicht verpflichtet gewesen, aber wenn man die Provisionszahlung der E.________ GmbH zusprechen wolle, stimme es entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht, dass die J.________ GmbH die Provisionszahlung ohne jegliche Gegenleistung erhalten habe. Dass die J.________ GmbH auch Schulden übernommen habe, sei von der Vorinstanz auch festgestellt worden, zumal gestützt hierauf auch der Freispruch vom Vorwurf gemäss lit. c des Strafbefehls vom 8. November 2022 (Leasing des Audi A6) ergangen sei. Eine Abwicklung über das Konkursamt hätte Jahre in Anspruch genommen. Die J.________ GmbH sei nicht gehalten gewesen, die E.________ GmbH derart zu unterstützen, habe es aber trotzdem gemacht und hierfür eine Gegenleistung zugute gehabt. Der Beschuldigte habe der J.________ GmbH nicht einfach neues Startkapital zukommen lassen, sondern vielmehr die Geschäftstätigkeit zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich der Ausgaben, die die E.________ GmbH habe tragen müssen, auf eine neue Firma übernommen und dort abgewickelt. Die Vorinstanz ignoriere, dass die J.________ GmbH eingesprungen sei und Zahlungen übernommen habe mit dem Geld, das formaliter ggf. der E.________ GmbH zugestanden habe. Sie habe nicht Geld genommen und verjubelt. Aus den an der Berufungsverhandlung eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass Sozialversicherungsbeiträge bezahlt und Schaden aus dem laufenden Leasingvertrag abgewendet worden seien. Der Betrag von CHF 12'707.44 sei zugunsten der E.________ GmbH ausgegeben worden. Unter Berücksichtigung der Schuldentilgung sowie der Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge und des Lohnes für den Beschuldigten wäre für die Privatklägerin im Konkursverfahren nichts mehr übrig geblieben (pag. 18 330).
13.2.3 Erwägungen der Kammer
Die Kammer kann sich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz anschliessen. Wie bereits dargelegt, wäre die Provisionszahlung vom 21. November 2019 über den Betrag von CHF 12'707.45 der E.________ GmbH zugestanden. Der Beschuldigte sorgte mit seiner Anweisung an die L.________(Versicherungsgesellschaft) (siehe E-Mail O.________ vom 12. November 2019 [pag. 188]), dass per sofort die Provisionen auf das Kapitaleinzahlungskonto der J.________ GmbH zu bezahlen seien, dafür, dass das Geld der E.________ GmbH entzogen wurde.
Die Verteidigung macht sinngemäss geltend, der Beschuldigte sei an diesen CHF 12'707.45 ohnehin berechtigt gewesen, so dass gar keine Schädigung der Privatklägerin vorliegen könne. Zu den Vorbringen, wonach die J.________ GmbH – nachdem dieser die ursprünglich der E.________ GmbH ausbezahlte Provisionszahlung von CHF 12'707.45 überwiesen wurde – auch Verbindlichkeiten der E.________ GmbH übernommen und deren Schulden getilgt habe, ist beweiswürdigend Folgendes festzuhalten: Es ist zutreffend, dass der Beschuldigte den zwischen der V.________ AG und E.________ GmbH am 23. Oktober 2019 abgeschlossenen Leasingvertrag über einen Audi A6 in die neue J.________ GmbH übernahm (resp. im Namen der J.________ GmbH mit der V.________ am 20. November 2019 ein weiterer Leasingvertrag zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen wurde [pag. 975 f.]). Dass der E.________ GmbH hieraus keinen Schaden erwuchs, hat die Vorinstanz in ihrer Würdigung des Anklagevorwurfs gemäss Bst. c des Strafbefehls dargelegt (pag. 18 186 f., S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Soweit geltend gemacht wird, der Beschuldigte habe noch einen Lohnanspruch gegen die E.________ GmbH gehabt, sei beweiswürdigend festgehalten, dass der Beschuldigte sich bereits regelmässig Lohn ausbezahlte. So geht aus den aktenkundigen Buchhaltungsunterlagen der E.________ GmbH (pag. 579 ff.) hervor, dass der Beschuldigte im Jahr 2019 einen Nettolohn von rund CHF 3'174.00/Monat bezog. Vor oberer Instanz wurde der Beschuldigte zu seinem Gehalt und dessen Zusammensetzung befragt, wobei er erklärte, dass es sich um den Lohn handle, mit dem er durchkomme und er sich so viel ausbezahle, wie er zum Leben benötige (pag. 18 324 Z. 67 ff. und 72 f.). Der Argumentation der Verteidigung, wonach dem Beschuldigten darüber hinaus noch weiterer Lohn zugestanden wäre, kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden.
Soweit argumentiert wird, die J.________ GmbH habe nachträglich der Ausgleichskasse des Kantons Bern Sozialversicherungsbeiträge (pag. 18 339 f.) einbezahlt und Unfallversicherungsprämien der G.________ AG (pag. 18 341 ff.) beglichen, welche eigentlich die E.________ GmbH geschuldet hätte, bleibt festzuhalten, dass diese Ausgaben sich mindestens mit Blick auf die erstinstanzlich eingereichte Zusammenstellung («Übersicht offener Rechnungen der alten Firma, die über neue GmbH bezahlt wurden» [pag. 18 107]) nicht belegen lassen. Der oberinstanzlich eingereichte Auszug der Ausgleichskasse des Kantons Bern zeigt nun, dass nachträglich, d.h. von Februar bis August 2020, noch Sozialversicherungsbeiträge für die E.________ GmbH in Liq. bezahlt wurden (pag. 18 339 f.). An dieser Stelle sei angemerkt, dass die getätigten Zahlungen sich indes auf Bereiche beschränkten, in welchen der Beschuldigte selbst profitierte (Stichwort Bezahlung der eigenen Sozialversicherungsbeiträge). Demgegenüber ist zu konstatieren, dass die Privatklägerin mit Blick auf die arbeitsrechtliche Streitigkeit und die ihr rechtskräftig zugesprochene Entschädigung keinen Franken von der E.________ GmbH sah (vgl. hierzu sogleich E. 13.3). Beweiswürdigend kann folglich festgehalten werden, dass für die E.________ GmbH in Liq. noch gewisse Zahlungen getätigt wurden, nachdem die der E.________ GmbH ausbezahlte Provision zur J.________ GmbH verschoben wurde, wobei der Beschuldigte bei der Auswahl der Gläubiger Präferenzen hatte. Eine Verpflichtung der J.________ GmbH zur Bezahlung dieser Schulden der E.________ GmbH bestand zu diesem Zeitpunkt nicht. Was die Folge des Bezahlens dieser Beträge für die E.________ GmbH ist, wird im Rechtlichen (E. III. hiernach) aufzugreifen sein.
13.3 Beweggründe des Beschuldigten
13.3.1 Würdigung der Vorinstanz
Die Vorinstanz führte hierzu Folgendes aus (pag. 18 181 f.; pag. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
A.________ machte auf Vorhalt, er habe die J.________ GmbH nur gegründet bzw. Vermögenswerte in diese verschoben, um die Forderung von C.________ nicht bezahlen zu müssen, sinngemäss geltend, die E.________ GmbH wäre ohnehin Konkurs gegangen. Er habe die J.________ GmbH gegründet, weil er damit wieder eine gute "Bonität" gehabt habe und weil er nicht mehr im Strafregister verzeichnet gewesen sei, denn die Versicherungen prüften die Bonität und sinngemäss die Vorstrafenfreiheit regelmässig. Damit hat er zwar nicht ganz unrecht, dies gleich aus zwei Gründen:
Von der Webseite der FINMA ('https://www.finma.ch/de/bewilligung/versicherungsvermittler', zuletzt besucht am 29. August 2023) ergibt sich, dass sich ungebundene Versicherungsvermittler, die Versicherungsverträge im Interesse von Versicherungsunternehmen oder anderen Personen anbieten oder abschliessen, im öffentlichen Register der FINMA für Versicherungsvermittler eintragen lassen müssen. Solche ungebundenen Versicherungsvermittler, auch Broker oder Makler genannt, dürfen ihre Tätigkeit erst nach erfolgreicher Registrierung aufnehmen. Das gilt sowohl für juristische als auch für natürliche Personen (vgl. dazu auch Art. 40 ff. Versicherungsaufsichtsgesetz [VAG; SR 961.01]). Die Kriterien für die Eintragung ergeben sich aus dem VAG und der Aufsichtsverordnung (AVO; SR 961.011). Gemäss Art. 185 AVO gehören zu den persönlichen Anforderungen die Handlungsfähigkeit, das Fehlen von Vorstrafen wegen Handlungen, die mit der Versicherungsvermittlungstätigkeit nicht zu vereinbaren sind und die im Strafregister-Informationssystem VOSTRA (nachfolgend: VOSTRA) erscheinen sowie das Fehlen von Verlustscheinen, die mit der Versicherungsvermittlungstätigkeit nicht zu vereinbaren sind. Gemäss ihrer Homepage überwacht die FINMA die registrierten Versicherungsvermittler zwar nicht laufend (d.h. nicht jeder Eintrag im VOSTRA oder jeder Verlustschein zieht gleich Konsequenzen nach sich), doch macht sie Stichproben um zu prüfen, ob die Versicherungsvermittler die aufsichtsrechtlichen Anforderungen einhalten. Es ist davon auszugehen, dass auch die Versicherungen 'ihre' Broker stichprobeweise überprüfen oder zumindest prüfen, ob diese nach wie vor im Register der FINMA eingetragen sind.
Die E.________ GmbH war schon in den Vorjahren überschuldet (vgl. pag. 383, 497) und konnte sich nur dank Darlehen des Bruders von A.________ und eines Privatkredits, den dieser bei der W.________ (Bank) AG aufgenommen hatte, über Wasser halten. Dass es nicht schon früher zum Konkurs gekommen war, lag daran, dass A.________ darauf achtete, die Sozialversicherungsabgaben ratenweise zu zahlen, seine Mietkosten dank Untermietern zu decken, Angestellte zu entlassen und sich selbst einen geringen Lohn auszuzahlen. Jede auch nicht sonderlich grosse Drittforderung hätte dieses labile Gleichgewicht folglich schon früher zum Einsturz bringen können.
Hingegen ist die Aussage von A.________, er habe die J.________ GmbH wegen der "Bonität" erst gegründet bzw. gründen können, als sein Strafbefehl nicht mehr aus dem Strafregister ersichtlich gewesen sei, nicht korrekt. Der Strafbefehl stammt vom 11. Dezember 2017, die Probezeit dauerte zwei Jahre (vgl. pag. WSG 18 010 f.), der Eintrag im VOSTRA bestand also bis am 11. Dezember 2019. Die J.________ GmbH wurde aber bereits Anfang November 2019 gegründet und am 14. November 2019 in das Handelsregister eingetragen. Aus der Korrespondenz mit L.________(Versicherungsgesellschaft) ergibt sich denn auch, dass A.________ die Änderung der Firmenbezeichnung der FINMA erst wesentlich später meldete und damit erst nach der Löschung des Eintrags 'auf sich aufmerksam' machte. Die Löschung des Strafregistereintrags war also offenkundig nicht der Grund für die Gründung der J.________ GmbH.
Die Kammer schliesst sich diesen korrekten Ausführungen der Vorinstanz an. Die Löschung des Strafregistereintrages betreffend das Urteil vom 11. Dezember 2017 wegen übler Nachrede und Widerhandlungen gegen das Datenschutzgesetz (pag. 848 f.; pag. 18 010) erfolgt im VOSTRA zwar erst mit Datum vom 11. Dezember 2032 (siehe pag. 18 011), jedoch ist die Strafe auf dem Privatauszug nach Ablauf der Probezeit, somit per 11. Dezember 2019, nicht mehr ersichtlich. Die Gründung der J.________ GmbH (Statutendatum: 12. November 2019) erfolgte aber vorher, wie die Vorinstanz richtigerweise darlegte.
Es sei daran erinnert, dass dem Beschuldigten nicht die Gründung der J.________ GmbH per se zum Vorwurf gemacht wird, sondern das Abziehen der Liquidität bei der E.________ GmbH, welche im Konkursfall noch vorhanden gewesen wären. Der Beschuldigte beteuerte vor oberer Instanz, die Gründung der J.________ GmbH habe nichts mit den Forderungen der Privatklägerin zu tun gehabt; die Firma (gemeint: die E.________ GmbH) wäre ohnehin Konkurs gegangen (pag. 18 327 Z. 181 und 184). Auf Nachfrage räumte er ein, es sei vielleicht die letzte Dosis gewesen, die eine kleine Wirkung gehabt habe. Er bestätigte, dass man sagen könne, das Fass sei zum Überlaufen gebracht worden (pag. 18 327 Z. 190 f. und Z. 194).
Die Kammer geht mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte mit der Gründung der J.________ GmbH und mit der Anweisung an die L.________(Versicherungsgesellschaft), die Provisionszahlung vom 21. November 2019 auf ein Konto der J.________ GmbH zu bezahlen, verhindern wollte, dass die Schuld gegenüber der Privatklägerin anteilsmässig oder vollumfänglich beglichen wird. Dies geht nebst dem Gesagten auch aus den folgenden Überlegungen hervor:
Aufgrund der Buchhaltungsunterlagen ist erstellt, dass in der Buchhaltung der E.________ GmbH am 1. November 2019 eine Schuld gegenüber der Privatklägerin in der Höhe von CHF 47'697.75 aufgenommen wurde (pag. 173; vgl. auch Zeugenaussage Q.________ [pag. 126 Z. 38 ff.]). Die H.________ (Versicherungsgesellschaft) bezahlte der E.________ ebenfalls mit Valuta per 1. November 2019 eine «Parteientschädigung, Schaden 03.03.2016» von total CHF 21'646.15 (pag. 173). Dabei handelte es sich laut den Aussagen des Beschuldigten (pag. 160 Z. 170 ff.) und den Aussagen des Zeugen Q.________ (pag. 126 Z. 40 ff.; pag. 130 Z. 177 ff.) um Geld für den Rechtsstreit mit der Privatklägerin. Das Geld wurde gemäss den Aussagen des Beschuldigten (pag. 160 Z. 177 ff.) und des Zeugen Q.________ (pag. 130 Z. 183 ff.) nicht für die teilweise Begleichung der Schuld gegenüber der Privatklägerin verwendet, sondern – wie der Beschuldigte angab (pag. 160 Z. 180 f.) – für die Bezahlung von Rechnungen verwendet.
Die Vorinstanz erwog hierzu weiter (pag. 18 182 f.; S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
A.________ verwendete die über CHF 20'000.00, welche er am 1. November 2019 von seiner Rechtsschutzversicherung für die Auseinandersetzung mit C.________ erhielt, zweifelsohne für die Gründung der J.________ GmbH (vgl. pag. 313): Nachdem am 1. November 2019 die CHF 21'646.15 von der Rechtsschutzversicherung eingegangen waren, wurden am 4. November 2019 CHF 20'000.00 vom Konto der E.________ GmbH auf das Privatkonto von A.________ überwiesen. Am 7. November 2019 zahlte A.________ dann die CHF 20'000.00 auf das Kapitaleinzahlungskonto der J.________ GmbH ein (pag. 190).
Es ist damit erstellt, dass A.________ die J.________ GmbH nur gründete, um die E.________ GmbH Konkurs gehen lassen zu können und damit die Forderung von C.________ nicht zahlen zu müssen. Hätte er die Forderung von C.________ zahlen wollen, so hätte er ihr das Geld der Rechtsschutzversicherung überweisen und für den Restbetrag eine Abzahlungsvereinbarung abschliessen können oder jedenfalls versuchen können, dies zu tun.
Auf diese zutreffenden und mit Kontobuchungen erstellten Ausführungen (siehe dazu auch Berichtsrapport vom 16. Februar 2021: pag. 99 «Sicherstellung und grobe Sichtung der Buchhaltung») der Vorinstanz kann verwiesen werden. Die Kammer geht somit ebenfalls davon aus, dass der Beschuldigte den von der Rechtsschutzversicherung für den Rechtsstreit mit der Privatklägerin erhaltenen Betrag von etwas mehr als CHF 20'000.00 für die Gründung der J.________ GmbH verwendete. Daraus und aus seinen Aussagen (pag. 152 Z. 175 ff.; pag. 159 Z. 132 ff.; pag. 160 Z. 180 f.; pag. 161 Z. 234 ff.) geht hervor, dass der Beschuldigte nicht die Absicht hatte, die Schuld der E.________ GmbH gegenüber der Privatklägerin gesamthaft oder anteilsmässig zu tilgen.
Das Statutendatum der neu gegründeten J.________ GmbH war am 12. November 2019 (vgl. E. II.9 hiervor). Gleichentags schrieb O.________ an seine Mitarbeiter, dass auf Wunsch des Beschuldigten per sofort die Provisionen von L.________(Versicherungsgesellschaft) auf das Kapitaleinzahlungskonto der J.________ GmbH zu bezahlen seien (pag. 188). Auch daraus geht hervor, dass der Beschuldigte beabsichtigte, die nach der Gründung der J.________ GmbH erfolgten Provisionszahlungen von L.________(Versicherungsgesellschaft), somit auch diejenige vom 21. November 2019, der E.________ GmbH und damit dem Zugriff der Privatklägerin im Konkursverfahren zu entziehen.
13.4 Beweisergebnis
Zusammengefasst ist erstellt, dass der E.________ GmbH – deren einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Beschuldigte war – gestützt auf den zwischen ihr und der L.________(Versicherungsgesellschaft) am 7. Juni 2010 abgeschlossenen Vermittlungsvertrag eine Provisionszahlung von CHF 12'707.44 zustand. Diese liess der Beschuldigte durch entsprechende Anweisung an L.________(Versicherungsgesellschaft) am 21. November 2019 auf das Kapitaleinzahlungskonto (Konto .________) der von ihm am 14. November 2019 neu gegründeten J.________ GmbH überweisen (Zahlungseingang am 22. November 2019). Der Beschuldigte tat dies im Wissen darum, dass der Privatklägerin C.________ aus einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit noch eine Forderung gegenüber der E.________ GmbH zustand. Am 1. November 2019 wurde in der Buchhaltung der E.________ GmbH denn auch eine Schuld gegenüber der Privatklägerin in der Höhe von CHF 47'697.75 aufgenommen. Am 21. Januar 2010 wurde über die E.________ GmbH der Konkurs eröffnet, wobei das Konkursverfahren am 13. März 2020 mangels Aktiva eingestellt wurde. Die J.________ GmbH, mit welcher der Beschuldigte seine Geschäftstätigkeit im Sinne einer Auffanggesellschaft fortsetzte, übernahm per 20. November 2019 den zwischen der V.________ AG und E.________ GmbH abgeschlossenen Leasingvertrag über den Audi A6 und bezahlte vereinzelt und selektiv noch ausstehende Rechnungen der E.________ GmbH (namentlich die Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen an die Ausgleichskasse des Kantons Bern im Dezember 2019 und sowie von Februar bis August 2020). Der Beschuldigte beabsichtigte, die noch vorhandene Liquidität der E.________ GmbH abzuziehen und der Privatklägerin damit den Zugriff auf die Provisionszahlung im Konkursverfahren zu entziehen.
III. Rechtliche Würdigung
14. Rechtliche Grundlagen
Der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung nach Art. 164 Ziff. 1 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er Vermögenswerte beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, ohne sachlichen Grund anfallende Rechte ausschlägt oder auf Rechte unentgeltlich verzichtet, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist.
Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung nach Art. 164 Ziff. 1 StGB ausführlich wiedergegeben, hierauf wird verwiesen (pag. 18 188 ff., S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Teilweise ergänzend, teilweise wiederholend sei an dieser Stelle Folgendes festgehalten:
Art. 164 ist als Sonderdelikt zu qualifizieren; als Täter kommt nur der Schuldner in Betracht (Hagenstein Nadine, in: Basler Kommentar Strafrecht [nachfolgend zit. BSK StGB-Bearbeiter], 4. Aufl. 2019, N 4 f. zu Art. 164). Handelt es sich beim Schuldner um eine juristische Person, kommt gestützt auf Art. 29 lit. a und d StGB eine Strafbarkeit deren formeller oder faktischer Organe in Betracht (BSK StGB-Hagenstein, 4. Aufl. 2019, Art. 164 N 6). Tatobjekt sind sämtliche Vermögenswerte des Schuldners, soweit sie der Zwangsvollstreckung unterliegen (BGE 131 IV 49 E. 1.2). Die Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung ist nur strafbar, wenn eine der abschliessend aufgezählten Tathandlungen vorliegt (BSK StGB-Hagenstein, 4. Aufl. 2019, Art. 164 N 9). Als Tathandlung gilt das Beschädigen, Zerstören, Entwerten oder Unbrauchbarmachen von Vermögenswerten.
Besondere Beachtung ist im Zusammenhang mit Art. 164 StGB den sog. Auffanggesellschaften zu schenken: Nähert sich ein Unternehmen dem Konkurs, so wird teilweise versucht, die Aktiven zu retten, indem sie auf eine Auffanggesellschaft übertragen werden, die den Betrieb der konkursiten Unternehmung weiterführen soll. Steht der Übertragung der Aktiven der sich im Vermögensverfall befindenden Unternehmung eine marktgerechte Gegenleistung gegenüber, so liegt grundsätzlich keine strafbare Handlung vor (BSK StGB-Hagenstein, 4. Aufl. 2019, Art. 164 N 12; Urteile des Bundesgerichts 6B_635/2010, 6B_637/2010 vom 19. April 2011 E. 3.2.1, 6B_434/2011 vom 27. Januar 2012 E. 2.2).
Bei Art. 164 StGB vermindert der Schuldner sein Vermögen zum Schaden der Gläubiger im Gegensatz zu Art. 163 StGB tatsächlich. Es handelt sich aber um ein «konkretes» Vermögensgefährdungsdelikt, was bedeutet, es bedarf zur Vollendung der Tat keiner definitiven Schädigung der Gläubiger (Urteil des Bundesgerichts 6B_438/2019 vom 28. Mai 2019 E. 3.1). Der Tatbestand ist deshalb mit der Tathandlung vollendet, welche einzig (aber immerhin) objektiv geeignet sein muss, um zum Verlust von Haftungssubstart zu führen, und der Schaden der Gläubiger muss vom Täter mindestens eventualvorsätzlich gewollt sein (Andreas Donatsch, in: Derselbe [Hrsg.], Kommentar StGB/JStG, 21. Aufl. 2022, Art. 163 StGB N 6).
In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 164 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen.
Sodann ist das Verhalten nur strafbar, wenn über den Schuldner der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt wird (objektive Strafbarkeitsbedingung).
15. Vorbringen der Verteidigung
Der Beschuldigte liess zum Rechtlichen vor oberer Instanz ausführen, es fehle zunächst am Tatobjekt. Die Provisionszahlungen wären, wenn sie an das Konto der E.________ GmbH gegangen wären, für Zahlungen der E.________ GmbH verwendet worden. Mit der Zahlung an die J.________ GmbH sei aber dasselbe gemacht worden. Auch habe man keine Gläubigerbevorzugung. Im Konkursverfahren hätte das Konkursamt zunächst seine eigenen Kosten gedeckt und dann die Forderungen aus den ersten beiden Klassen befriedigt, wobei für die Forderungen aus der 3. Klasse (und damit jene der Privatklägerin) kaum etwas übrig geblieben wäre. Es sei kein Gläubiger geschädigt worden, welcher nicht ohnehin hinter den Lohn- und Sozialversicherungsforderungen hätte anstehen müssen. Man könne dem Beschuldigten nicht anlasten, einen direkten Weg genommen zu haben. Unter Berücksichtigung der Verrechnung der von der J.________ übernommenen Forderungen und dem Vorschuss des Konkursamts wäre das Konkursverfahren so oder anders mangels Aktiven eingestellt worden und es wäre nie zu einer Verteilung gekommen.
Sodann müsse in sämtlichen Sachverhaltsvarianten der subjektive Tatbestand verneint werden, sofern objektiv überhaupt eine Tathandlung vorliege. Es fehle an der Absicht des Beschuldigten, mit seinen Handlungen Gläubiger zu schädigen. Es sei lediglich sein Ziel gewesen, selbst weiter tätig sein zu können. Er habe nicht die Absicht gehabt, irgendjemanden zu schädigen. Man habe der Gegenseite im Zivilverfahren ein Angebot gemacht, welches ausgeschlagen worden sei. Der Druck auf der Gegenseite habe das Fass zum Überlaufen gebracht. Der Beschuldigte habe aber nicht im November 2019 entschlossen, die alte Firma Konkurs gehen zu lassen. Es habe sich vorliegend um eine Zahlung gehandelt, die im Rahmen der Struktur dieser Gesellschaften nachvollziehbar sei. Es liege auch kein Eventualvorsatz vor, zumal der Beschuldigte alles unternommen habe, um weiteren Schaden abzuwenden. Dass er die Vermögensverschiebung vorgenommen habe in der Absicht, Gläubiger in ihrem Rang zu benachteiligen, könne nicht nachgewiesen werden. Der subjektive Tatbestand sei demnach nicht erfüllt (pag. 18 330 f.).
16. Subsumtion
Die Vorinstanz subsumierte wie folgt (pag. 18 190 f.; S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
A.________ war während der angeklagten Deliktszeiten Gesellschafter und Geschäftsführer der E.________ GmbH, er kommt folglich für alle fünf angeklagten Tathandlungen gestützt auf Art. 29 lit. a StGB als Täter in Frage. Auch ist bezüglich jeder Litera des Strafbefehls die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung gegeben.
[…]
Hingegen ist bezüglich lit.
d des Strafbefehls ein Schuldspruch auszufällen: Die Provisionsforderung der E.________ GmbH gegenüber L.________(Versicherungsgesellschaft) ist ein taugliches Tatobjekt. A.________ veranlasste L.________(Versicherungsgesellschaft), die Provision auf die J.________ GmbH zu überweisen und verzichtete damit aus Optik der E.________ GmbH ohne sachlichen Grund auf eine ihr zustehende Forderung. Damit liegt eine Tathandlung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB vor. Auch der subjektive Tatbestand ist erstellt: Dass A.________ wusste, dass der Konkurs der E.________ GmbH unmittelbar bevorstand, ergibt sich bereits aus dem in E. III.H und E. III.I.4 hiervor Ausgeführten, insbesondere auch daraus, dass er der Gesellschaft die über CHF 20'000.00 der Rechtsschutzversicherung entzogen hatte, um die J.________ GmbH gründen zu können. Er wusste nach allem, was bisher geschehen war, auch, dass C.________ nicht aufgeben würde, d.h. nicht noch kurzfristig auf die Durchsetzung ihrer Forderung verzichten würde. Er wollte ihr, der Hauptgläubigerin der E.________ GmbH, Vermögenswerte entziehen, anders können seine Handlungen gar nicht interpretiert werden, und er wollte auch, dass sie zu Schaden kommt. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 164 Ziff. 1 StGB sind demnach erfüllt. Rechtsfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor, so dass A.________ schuldig zu erklären ist der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, begangen am 21. November 2019 (Datum der Überweisung durch L.________(Versicherungsgesellschaft)) in Bern zum Nachteil der Gläubiger der E.________ GmbH im Deliktsbetrag von CHF 12'707.44.
Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Indem der Beschuldigte L.________(Versicherungsgesellschaft) veranlasste, die der E.________ GmbH zustehende Provisionszahlung der J.________ GmbH, welche zweifelsohne ein taugliches Tatobjekt darstellen, auszuzahlen, entzog er den Gläubigern – namentlich der Privatklägerin C.________ – den Zugriff auf das Vermögen der E.________ GmbH und störte den Gang zum Vollstreckungsverfahren. Die Vorbringen der Verteidigung, wonach man dem Beschuldigten in formeller Hinsicht einen Vorwurf machen könne, es materiell aber keinen Unterschied mache, da der Beschuldigte seine 1. Klasse-Forderungen im Konkursverfahren vor der Privatklägerin hätte einfordern können, sind unbehilflich. Der Tatbestand von Art. 164 StGB dient in erster Linie dem Schutz der Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegende Vermögen des Schuldners und in zweiter Linie dem Schutz des Zwangsvollstreckungsverfahrens als Teil der Rechtspflege (BSK StGB-Hagenstein, 4. Aufl. 2019, Art. 164 N 2 mit Verweis auf Art. 163 N 1). Dem Beschuldigten ist demnach sehr wohl zum Nachteil zu gereichen, dass er – wie es die Verteidigung formulierte – den «direkten Weg» beschritt. Er griff damit dem Konkursverfahren vor und versuchte sich zu sichern, was ihm seines Erachtens ohnehin zugestanden wäre. Im Weiteren befriedigte er noch selektiv andere Gläubiger. Mit seinem Handeln entzog er der E.________ GmbH Haftungssubstrat und gefährdete damit die Ansprüche der Privatklägerin, wobei eine Gefährdung zur Vollendung des Tatbestandes – wie unter den allgemeinen Ausführungen zum Rechtlichen dargelegt – ausreicht. Der Beschuldigte vermag nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, wenn er geltend macht, im Konkursverfahren wäre für die Privatklägerin ohnehin nichts mehr übrig geblieben, zumal zuerst die Kosten des Konkursamts und der ersten beiden Klassen befriedigt worden wären. Es obliegt nicht dem Beschuldigten, eine Rangordnung der Gläubiger zu erstellen und ein Konkursverfahren abzuwickeln. Sodann verfängt auch die Argumentation der Verteidigung, wonach die J.________ GmbH Schulden übernommen, weiteren Schaden von der E.________ GmbH abgewendet und folglich eine Gegenleistung zugute gehabt habe, nicht. So waren im Zeitpunkt des Liquiditätsabflusses keinerlei entsprechende Abmachungen oder Verpflichtungen erkennbar; von einer marktgerechten Gegenleistung kann keine Rede sein. Der Beschuldigte erfüllt somit den objektiven Tatbestand von Art. 164 Ziff. 1 StGB.
Auch in subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand erfüllt. Es ging dem Beschuldigten schlicht darum, die verbleibenden Aktiven der E.________ GmbH vor dem Zugriff der Gläubiger, namentlich der Privatklägerin, zu retten und seine Geschäftstätigkeit mit der J.________ GmbH fortzusetzen. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, kann sein Verhalten nicht anders interpretiert werden. Der Beschuldigte wusste um die Konkursandrohung vom 24. Oktober 2019 (pag. 74) und wies L.________(Versicherungsgesellschaft) selber an, die Provisionszahlungen auf das Konto der neu gegründeten J.________ GmbH zu überweisen; dies in Kenntnis, dass diese Provisionszahlungen für den Monat November 2019 der E.________ GmbH zustanden. Der Beschuldigte handelte im Wissen um die Forderung der Privatklägerin und wollte ihr den Zugriff auf diese Vermögenswerte der E.________ GmbH im Konkursverfahren entziehen. Es liegt direktvorsätzliches Handeln vor.
Wie bereits dargelegt, ist sodann die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung gegeben.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor.
17. Fazit
Der Beschuldigte ist somit der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung nach Art. 164 Ziff. 1 StGB, begangen am 21. November 2019, schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung
18. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung
Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung korrekt wiedergegeben; auf ihre Ausführungen wird verwiesen (pag. 18 191 f., S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). An dieser Stelle sei zusammengefasst Folgendes festgehalten:
Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2). Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Durch die im Gesetz vorgesehenen verschiedenen Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe wird der ordentliche Strafrahmen nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist vielmehr nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (zum Ganzen BGE 136 IV 55 E. 5.8; mit Hinweisen). Diesbezüglich sei bereits an dieser Stelle festgehalten, dass vorliegend keine solch besonderen Umstände gegeben sind, die ein Abweichen vom ordentlichen Strafrahmen rechtfertigen würden.
19. Strafrahmen und Strafart
Der Strafrahmen für die Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung nach Art. 164 Ziff. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe von mindestens drei Tagen (Art. 40 Abs. 1 StGB) bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe von mindestens drei bis höchstens 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB).
Nachdem das Verschlechterungsverbot zu beachten ist (E. I.6. hiervor), wird die Frage nach der Strafart obsolet; eine Freiheitsstrafe (und auch die Ausfällung einer allfälligen Verbindungsbusse) fällt schon deshalb ausser Betracht. Die Geldstrafe darf nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, d.h. 60 Tagessätze nicht übersteigen.
20. Konkrete Strafzumessung
20.1 Tatkomponenten
20.1.1 Objekte Tatkomponenten
Wie bereits dargelegt, schützt Art. 164 StGB in erster Linie den Schutz der Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegende Vermögen des Schuldners und in zweiter Linie dem Schutz des zwangsvollstreckungsverfahren als Teil der Rechtspflege.
Unter dem Titel Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist vorab festzuhalten, dass der Deliktsbetrag sich auf CHF 12'707.44 beläuft, womit grundsätzlich höhere Summen durchaus denkbar bleiben. Mit der Vorinstanz bleibt aber festzuhalten, dass der Betrag in Anbetracht dessen, dass es sich bei der E.________ GmbH um eine «Einmann-GmbH» mit relativ bescheidenem Umsatz handelte, doch beträchtlich ist.
Die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist deliktstypisch: Der Beschuldigte versuchte, die Provisionszahlung durch Auszahlung an die J.________ GmbH zu retten, nachdem sich die E.________ GmbH dem Konkurs näherte. Erschwerend fällt jedoch ins Gewicht, dass der Beschuldigte nicht selbst Vermögenswerte transferierte, sondern mit der L.________(Versicherungsgesellschaft) eine Dritte hierfür instrumentalisierte. Weiter erachtet es die Kammer als dreist, dass der Beschuldigte mit seinem Handeln weiterhin darum bemüht war, der Privatklägerin – welche aufgrund ungerechtfertigter fristloser Entlassung die E.________ GmbH bereits einklagen und betreiben musste – keinen Franken sehen zu lassen. Die Privatklägerin hat nachweislich schon viel auf sich genommen, um zu ihrem Recht zu kommen.
Wie bereits die Vorinstanz darlegte, sehen die VBRS-Richtlinien (Verband Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatanwälte, Richtlinien für die Strafzumessung) keine Empfehlungen für die Konkursdelikte vor. Hingegen wird für Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB bei einem Deliktsbetrag von CHF 20'000.00 von 120 Strafeinheiten ausgegangen. Sodann sei auf das Urteil SK 17 208 der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern hingewiesen, wo im Falle eines Pfändungsbetrugs nach Art. 163 Ziff. 1 StGB in der Höhe von CHF 18'500.00 100 Strafeinheiten als schuldangemessen erachtet wurden.
Unter Berücksichtigung der objektiven Tatschwere erweist sich das Tatverschulden in Anbetracht des weiten Strafrahmens immer noch als leicht. Der Kammer erscheint eine Strafe von 80 Strafeinheiten als dem Verschulden angemessen.
20.1.2 Subjektive Tatkomponenten
Bei der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Kammer von direktem Vorsatz ausgeht. Er wollte durch das Abziehen der Provisionszahlung der Privatklägerin die Zugriffe auf Vermögenswerte der E.________ GmbH verwehren und diese damit schädigen. Die Vorinstanz hielt aber zu Recht fest, dass dies als deliktsimmanent geltend muss. Umstände, die es dem Beschuldigten nicht ermöglicht hätten, rechtskonform zu handeln, sind nicht ersichtlich.
20.1.3 Fazit Tatverschulden
Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere erachtet die Kammer für die Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung eine Strafe von 80 Strafeinheiten als verschuldensangemessen.
20.2 Täterkomponenten
Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte, geb. A.________, ist gemäss eigenen Angaben in X.________ (Ortschaft) in Pakistan geboren und dort aufgewachsen. Er absolvierte dort eine Ausbildung zum Bachelor of Science in Naturwissenschaften und eine Ausbildung als Medizintechniker. 1995 kam er als Flüchtling in die Schweiz, arbeitete zunächst in der Gastronomie und bildete sich anschliessend als Vermittler aus. Er wurde im Jahr 2002 oder 2003 eingebürgert. Aus einer früheren Beziehung hat er zwei erwachsene Kinder (pag. 162 Z. 242 ff.; pag. 18 120 Z. 30 ff.; pag. 18 121 Z. 37 ff.).
Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl BM 16 45018 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. Dezember 2017 wegen übler Nachrede z.N. der Privatklägerin und wegen Widerhandlungen gegen das Datenschutzgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 40.00, mit einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 450.00 und einer Busse von CHF 600.00 verurteilt (pag. 18 301 f.). Diese Vorstrafe hängt mit dem vorliegenden Verfahren insofern zusammen, als der Beschuldigte die Privatklägerin gegenüber einem potentiellen neuen Arbeitgeber als «verrückte Person» bezeichnete und diesem ein Arztzeugnis über die Privatklägerin zuschickte. Darüber hinaus ist der Beschuldigte strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und scheint sich finanziell durchgeschlagen zu haben.
Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren war grundsätzlich korrekt. Er zeigte keine Reue oder Einsicht in sein Verhalten und wollte nicht akzeptieren, dass die Privatklägerin gemäss rechtskräftigem Urteil Anspruch auf die Bezahlung ihrer Forderung gehabt hätte. Wie bereits dargelegt, bezahlte der Beschuldigte nach dem Konkurs noch sozialversicherungsrechtliche Forderungen gegenüber der E.________ GmbH (vgl. die Eingabe von Fürsprecher B.________ an der Hauptverhandlung auf pag. 18 107 ff.). Da es sich vor allem um sozialversicherungsrechtliche AHV-Zahlungen handelte, die den Beschuldigten als einzigen Angestellten der E.________ GmbH betrafen, und da diese Rechnungen von Dezember 2019 und aus dem Jahr 2020, somit nach der Gründung der J.________ GmbH, datieren, sieht die Kammer davon ab, dies zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen.
Aussergewöhnliche Umstände, bei welchen eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu bejahen wären, liegen beim Beschuldigten nicht vor.
Insgesamt wirken sich die Täterkomponente des Beschuldigten insbesondere unter Berücksichtigung der Vorstrafe leicht straferhöhend aus. Die Kammer erachtet eine Erhöhung von 10 Strafeinheiten als angemessen.
20.3 Fazit
Nach dem Gesagten resultiert eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen, wobei es unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots bei einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verbleibt.
20.4 Höhe des Tagessatzes
20.4.1 Theoretische Grundlagen
Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Nettoeinkommen, das dem Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung (Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2 m.H.). Hierbei ist nach der Rechtsprechung auch die Vornahme eines Pauschalabzugs zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_464/2020 vom 3. September 2020 E. 1.4). Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessatzes nur (subsidiär) zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen. Mit anderen Worten bleibt es von Bedeutung, wenn der Täter ohnehin von der Substanz des Vermögens lebt, und es bildet Bemessungsgrundlage in dem Ausmass, in dem er es selbst für seinen Alltag anzehrt (BGE 134 IV 60 E. 6.2 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2011 vom 12. März 2012 E. 5.2).
20.4.2 In concreto
Wie bereits erwähnt, ist die Kammer bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden (E. I.6. hiervor).
Ausgehend von einem Nettolohn von rund CHF 3'100.00 und einem Pauschalabzug (Krankenkasse, Steuern) von 20 % resultiert weiterhin ein Tagessatz von CHF 80.00. Somit ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 80.00 zu verurteilen.
20.5 Vollzugsform
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StPO). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StPO).
Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot ist die Geldstrafe bedingt auszusprechen und die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen.
20.6 Widerruf
Wie bereits dargelegt, wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl BM 16 45018 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. Dezember 2017 wegen übler Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 40.00 (unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von CHF 1'050.00 verurteilt. Damit delinquierte der Beschuldigte vorliegend noch innerhalb der Probezeit. Wie aber die Vorinstanz zu Recht festhielt, kann kein Widerruf mehr angeordnet werden, da bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils seit Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen waren (Art. 46 Abs. 5 StGB; vgl. pag. 18 195 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
20.7 Konkretes Strafmass
Nach dem Gesagten wird der Beschuldigte wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 4'800.00, verurteilt.
Der Vollzug der Geldstrafe wird gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
V. Zivilpunkt
21. Rechtliche Grundlagen
Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 18 196 f.; S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden. An dieser Stelle sei wiederholend auf Folgendes hingewiesen:
Als Privatklägerschaft im Zivilpunkt gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich als Zivilklägerin oder -kläger am Strafverfahren zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person (a.) schuldig spricht; (b) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn (a.) das Strafverfahren eingestellt wird; (abis.) darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann; (b.) die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat; (c.) die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet; (d.) die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst (Art. 126 Abs. 3 StPO).
22. Schadenersatz
Rechtsanwalt D.________ beantragte für die Privatklägerin oberinstanzlich die vollumfängliche Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 18 312).
Die Vorinstanz hiess die Zivilklage von C.________ teilweise gut und verurteilte den Beschuldigten, ihr CHF 12'707.44 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 21. November 2019 zu bezahlen. Soweit weitergehend wurde die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (pag. 18 145). Die Vorinstanz führte hierzu Folgendes aus (pag. 18 197 f.; S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
C.________ konstituierte sich mit Einreichung der Strafanzeige am 26. Juni 2020 als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt. Rechtsanwalt D.________ beantragte bereits zu diesem Zeitpunkt, A.________ sei zu verurteilen, C.________ den Betrag von CHF 43'583.85 nebst Zins zu 5% seit wann rechtens zu bezahlen (pag. 3). Zur Begründung berief er sich auf Art. 41 OR (pag. 11 f.). Mit Schreiben vom 15. September 2022 bezifferte er dann gegenüber der Staatsanwaltschaft die Zivilforderung auf CHF 43'377.25 zuzüglich Betreibungskosten und Zins und machte eine Parteientschädigung von CHF 7'237.45 geltend (pag. 979 f.). Gegenüber dem vorbehandelnden Gericht stellte Rechtsanwalt D.________ mit Schreiben vom 27. Februar 2023 folgende Zivilforderung (pag. 1019): "Es sei der Beschuldigte adhäsionsweise zu verurteilen, der Privatklägerin einen Betrag von CHF 43'377.25 zzgl. Betreibungskosten und Zins seit wann rechtens zu bezahlen."
Mit E-Mail vom 9. Juni 2022 teilte der Sozialdienst der Gemeinde Ittigen der Staatsanwaltschaft mit, C.________ sei von Oktober 2014 bis September 2015 und ab April 2016 bis Oktober 2019 durch den Sozialdienst unterstützt worden. "Falls in diesem Verfahren Lohnforderungen gesprochen werden, welche unsere Unterstützungsperiode betreffen, bitten wir Sie uns eine Kopie des Urteils zukommen zu lassen" (pag. 925). Da C.________ zudem aussagte, sie habe ihre Forderung gegenüber A.________ dem Sozialamt abgetreten, stellt sich in einem ersten Schritt die Frage, ob sie überhaupt noch legitimiert ist. Aus Art. 121 Abs. 2 StPO ergibt sich, das die Ansprüche zur Zivilklage auf diejenige Person/Institution übergehen, die von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist. Die Lehre ist sich einig, dass im Fall des rechtsgeschäftlichen Übergangs keine strafprozessuale Rechtsnachfolge von zivilrechtlichen Ansprüchen stattfindet, namentlich nicht bei Zession oder Schuldübernahme (Viktor Lieber, in: Andreas Donatsch/Viktor Lieber/Sarah Summers/Wolfgang Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 121 N 8b; BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, 2. Aufl. 2014, Art. 121 N 3 f.; vgl. auch BGE 139 IV 310 E. 1.2). Es stellt sich folglich die Frage, ob der Sozialdienst, welcher C.________ unterstützte, von Gesetzes wegen in deren Ansprüche gegen A.________ eingetreten ist. Dies ist zu verneinen. C.________ ist daher zur Zivilklage legitimiert.
Die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR sind im Umfang von CHF 12'707.44 erfüllt: C.________ erlitt nachweislich einen Vermögensschaden in dieser Höhe. Der von ihr geltend gemachte zivilrechtliche Anspruch leitet sich direkt aus der von A.________ begangenen Straftat und damit aus unerlaubter Handlung ab. Weiter ist erwiesen, dass der Vermögensschaden durch die von A.________ begangene Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung adäquat kausal verursacht wurde: Hätte A.________ die Provisionszahlung nicht in die J.________ GmbH überführt bzw. überführen lassen, hätte sie C.________ als (Konkurs-)Gläubigerin der E.________ GmbH zur Verfügung gestanden. Da das Handeln von A.________ eine Straftat darstellt, ist ohne Weiteres auch dessen Widerrechtlichkeit zu bejahen. A.________ handelte vorsätzlich. C.________ hat folglich Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von CHF 12'707.44 und A.________ ist zur Bezahlung dieses Betrags zu verurteilen (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Der Betrag ist ab dem Datum der Überweisung der Provision an die J.________ GmbH, dem 21. November 2019, antragsgemäss zu 5% zu verzinsen.
Soweit weitergehend ist die Zivilklage gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass A.________ noch aus seiner Verantwortlichkeit als Organ der E.________ GmbH haftbar gemacht werden könnte. Für die Beurteilung der Zivilklage sind keine separaten Verfahrenskosten auszuscheiden.
Auf diese Ausführungen kann weitgehend abgestellt werden, wobei die Kammer der Vorinstanz nicht folgen kann, wenn diese davon ausgeht, die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR seien im Umfang von CHF 12'707.44 erfüllt. Es sei daran erinnert, dass geschütztes Rechtsgut von Art. 164 StGB (auch) der Schutz der Zugriffsrechte der Gläubigerin auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegende Vermögen des Schuldners darstellt, wobei der Anspruch der Gläubigerin, in der Zwangsvollstreckung auf das Vermögen des Schuldners zuzugreifen und ihren Anspruch damit zu befriedigen, die Aktivlegitimation zur Erhebung der Adhäsionsklage begründet. Als Folge kann die Gläubigerin adhäsionsweise die durch die (vorgetäuschte) Vermögensminderung beim Schuldner entstandene Reduktion ihrer Konkursdividende als Schaden geltend machen (Mausbach Julian, Das Adhäsionsverfahren – auch im medizinstrafrechtlichen Licht, Diss. ZH 2023, Rz 95).
Wie bereits dargelegt, wurde der Privatklägerin in der Höhe der abgezogenen Provisionszahlung von CHF 12'707.44 zwar der Zugriff auf die Vermögenswerte der E.________ GmbH entzogen. Dabei handelt es sich jedoch um einen Maximalbetrag, wobei nicht erstellt ist, dass die Privatklägerin im Umfang von CHF 12'707.44 tatsächlich befriedigt worden wäre, falls die Provisionszahlung der L.________(Versicherungsgesellschaft) tatsächlich Teil der Konkursmasse geworden wäre. Der konkrete Schaden, welchen die Privatklägerin im Sinne einer Reduktion der Konkursdividende erlitt, lässt sich nach Auffassung der Kammer nicht ohne grösseren Aufwand beziffern. Ihre Zivilforderung wird deshalb nur dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die genaue Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen.
23. Kosten Zivilpunkt
Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine separaten Verfahrenskosten ausgeschieden.
VI. Kosten und Entschädigung
24. Verfahrenskosten
Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.
Der beschuldigten Person können nach Art. 426 Abs. 2 StPO dann Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig oder schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
24.1 Erstinstanzliches Verfahren
24.1.1 Erwägungen der Vorinstanz
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 5'064.60 festgesetzt (pag. 264).
Die Vorinstanz erwog zur Kostentragung Folgendes (pag. 18 200 f.; S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
A.________ wird in vier von fünf Anklagepunkten freigesprochen. Das bedeutet aber nicht, dass 4/5 der Kosten vom Kanton Bern zu tragen sind, denn der Grossteil der Aufwendungen betraf die Klärung der Gesamtsituation und nicht der einzelnen Punkte gemäss Strafbefehl. Indem A.________ sich strikt weigerte, die Forderung von C.________ zu begleichen, verursachte er zudem das Verfahren in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO, weshalb ihm im Ergebnis die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Ohne seine sture Haltung gegenüber C.________ hätte es das ganze Verfahren nicht gebraucht.
24.1.2 Argumente der Verteidigung
Die Verteidigung bemängelte oberinstanzlich im Sinne eines Eventualstandpunktes die erstinstanzliche Kostenverlegung. Die Vorinstanz habe die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten auferlegt, obwohl sie diesen in vier von fünf Anklagepunkten freigesprochen habe. Zur Begründung habe sie dargelegt, der Beschuldigte habe sich strikt geweigert, die Forderung zu begleichen, womit er das Strafverfahren in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verursacht habe. Die Privatklägerin habe zivilrechtlich nicht erhalten, was sie wolle, und versuche nun noch, mittels Strafrecht etwas herauszuholen. Dabei wisse man nichts über eine allfällige Insolvenzentschädigung und einen allfälligen Schaden. Die Vorinstanz übersehe, dass der Beschuldigte nicht habe zahlen wollen, sondern nicht habe zahlen können. Es sei nicht angezeigt, dem Beschuldigten alle Kosten aufzuerlegen (pag. 18 331 f.).
24.1.3 Erwägungen der Kammer
Dem Beschuldigten wurde mit Strafbefehl vom 8. November 2022 (pag. 991 ff.) auch Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, angeblich mehrfach begangen (a.) am 5. Februar 2019; (b.) am 31. August 2019; (c.) am 2. November 2019; (d.) am 21. November 2019 und (e.) am 30. November 2019 vorgeworfen. Soweit die Vorwürfe gemäss den Buchstaben a.-c. und e. betreffend sind die vorinstanzlich ausgefällten Freisprüche (Ziff. I. 1.-4. des erstinstanzlichen Urteils vom 29. August 2023: pag. 18 144) mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen (E. I.6. hiervor). In Zusammenhang mit der Prüfung der Auferlegung von Verfahrenskosten ist dennoch in der gebotenen Kürze auf diese Vorwürfe zurückzukommen:
lit. a des Strafbefehls vom 8. November 2022
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 5. Februar 2019 das Mobiliar der E.________ GmbH für CHF 8'500.00 an die Firma S.________, ohne den bar erhaltenen Kaufpreis in die Buchhaltung der E.________ GmbH einzubringen, verkauft zu haben, sodass dieser Vermögenswert als Aktivum gefehlt habe. Dasselbe Mobiliar habe er zum gleichen Preis zurückgekauft und es bei der Neugründung der J.________ GmbH am 1. Januar 2020 als Aktiva für CHF 8'500.00 in die Buchhaltung aufgenommen (pag. 992).
Dieser Vorwurf wurde von der Vorinstanz als nicht erstellt erachtet (pag. 18 183 f.; S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Kurz zusammengefasst fehlte es gemäss Vorinstanz an einem Nachweis, dass überhaupt Mobiliar im Wert von CHF 8'500.00 vorhanden gewesen sei, welches die E.________ GmbH hätte verkaufen können. Weiter sei der Rückkauf des Mobiliars durch die J.________ GmbH im Frühling 2020 erfolgt, als die J.________ GmbH bereits einige Monate operativ gewesen sei. Der Rückkauf durch die J.________ GmbH sei kein strafrechtliches Verhalten.
lit. b des Strafbefehls vom 8. November 2022
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 31. August 2019 den fälligen Mietzins der AH-Buchhaltung für den Monat August 2019 im Umfang von CHF 600.00 für die E.________ GmbH nicht eingefordert zu haben (oder sich privat ausbezahlt haben zu lassen) und somit der E.________ GmbH als Aktivum entzogen zu haben (pag. 992).
Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Vorwurf in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo als nicht erstellt. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte den Untermietzins für August 2019 für sich privat eingenommen haben könnte, während er die übrigen ordnungsgemäss habe verbuchen lassen (pag. 18 186, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
lit. c des Strafbefehls vom 8. November 2022
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 23. Oktober / 2. November 2019 für die E.________ GmbH den Leasingvertrag für das Auto A6 quatro schwarz abgeschlossen und dieses Fahrzeug in der Buchhaltung der E.________ GmbH mit CHF 1.00 aktiviert (Konto 1530) zu haben. Am 6. Dezember 2019 habe der Beschuldigte diesen Leasingvertrag für die J.________ GmbH übernommen und am 1. Januar 2020 das Fahrzeug mit CHF 4'000.00 in der Buchhaltung der J.________ GmbH (Konto 1530) aktiviert. Durch die Aktivierung des Fahrzeuges mit nur CHF 1.00 sei der E.________ GmbH ein Aktivum von CHF 3'900.00 entzogen worden (pag. 992).
Die Vorinstanz erwog hierzu (pag. 18 186 f.; S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), dass die Akten darauf hinwiesen, dass nicht die E.________ GmbH, sondern die J.________ GmbH am 5. Dezember 2019 die Anzahlung von CHF 1'000.00 für den Leasingvertrag des Autos bezahlt habe. Auch die erste Leasingrate vom 19. Dezember 2019 sei vom Konto der J.________ GmbH bezahlt worden. Das Leasingfahrzeug habe demzufolge nie der E.________ GmbH gehört und habe somit keinen Vermögenswert dargestellt, den der Beschuldigte der E.________ GmbH zum Nachteil der Gläubiger habe entziehen können. Sachverhaltsmässig sei der Vorwurf somit nicht erstellt und es liege auch in rechtlicher Hinsicht (pag. 18 191; S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) mit dem Audi A6 kein taugliches Tatobjekt vor, da dieser kein Vermögenswert der E.________ GmbH gewesen sei.
lit. e des Strafbefehls vom 8. November 2022
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 30. November 2019 den fälligen Mietzins der Y.________ GmbH für den Monat November 2019 im Umfang von CHF 400.00 nicht eingefordert oder sich privat ausbezahlt haben zu lassen, womit er der E.________ GmbH ein Aktivum entzogen habe (pag. 992).
Die Vorinstanz erwog hierzu zusammengefasst, in dubio müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte im Trubel der Neugründung des Konkurses vergessen habe, die Y.________ GmbH für den Novembermietzins 2019 zu mahnen, oder dass die Y.________ GmbH im November 2019 Liquiditätsprobleme gehabt habe. Der vorgeworfene Sachverhalt sei deshalb mindestens in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht erstellt (pag. 18 187 f.; S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Erwägungen der Kammer
Der Tarifrahmen für das Verfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht in Einerbesetzung beträgt 1'000 bis 15'000 Taxpunkte (Art. 22 Abs. 1 lit. e VKD). Die Vorinstanz erachtete es als angezeigt, auf den (tieferen) Gebührenrahmen für Fälle des Regionalgerichts in Einerbesetzung (250 bis 5'000.00 Taxpunkte; Art. 22 Abs. 1 lit. a VKD) abzustellen, da das Wirtschaftsstrafgericht das Verfahren vom Regionalgericht Bern-Mittelland übernahm. Sie bestimmte die Gebühr für das Hauptverfahren in der Folge auf CHF 1'500.00. Unter Berücksichtigung der Gebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft (CHF 3'464.60 [pag. 993]) und weiteren Kosten von CHF 100.00 für das Einspracheverfahren (pag. 994.4) resultierten erstinstanzliche Verfahrenskosten von insgesamt CHF 5'064.60. Die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.
Betreffend die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten hat die Vorinstanz hat richtigerweise ausgeführt, dass ein Grossteil der Aufwendungen im Verfahren nicht die einzelnen Vorwürfe gemäss Strafbefehl, sondern die Klärung der Gesamtsituation betraf. So waren die Unterlagen betreffend Buchhaltungen und Bankkonti der E.________ GmbH und der J.________ GmbH sowie betreffend die Geschäftsbeziehung mit L.________(Versicherungsgesellschaft) für alle Vorwürfe von Relevanz. Weiter dienten die durchgeführten Zeugeneinvernahmen sowie die Einvernahmen des Beschuldigten und der Privatklägerin insbesondere auch der Klärung der Gesamtsituation. Schliesslich waren die Deliktsbeträge, die dem Beschuldigten mit Strafbefehl vom 8. November 2022 vorgeworfen worden waren, unterschiedlich hoch und wurde der Beschuldigte für den Vorwurf mit dem höchsten Deliktsbetrag schuldig erklärt.
Der Beschuldigte hat die Einleitung des Verfahrens tatsächlich dadurch bewirkt, dass er sich weigerte, die rechtskräftig festgestellte zivilrechtliche Schuld der E.________ GmbH gegenüber der Privatklägerin zu bezahlen, und zu diesem Zweck die J.________ GmbH gründete und in der Folge die E.________ GmbH inaktiv war.
Gestützt auf den Umstand, dass der Beschuldigte jedoch in vier von fünf Anklagevorwürfen freigesprochen wurde, gelangt die Kammer zur Auffassung, dass eine Ausscheidung von Verfahrenskosten für die Freisprüche und deren Auferlegung an den Kanton Bern gerechtfertigt erscheint. Die Kammer kommt gestützt auf die obigen Ausführungen zum Schluss, dass eine Aufteilung von 2/3 (CHF 3'376.40) der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten (total CHF 5'064.60) auf den Schuldspruch und 1/3 (CHF 1'688.20) auf die Freisprüche gerechtfertigt ist.
24.2 Oberinstanzliches Verfahren
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1.).
Der Tarifrahmen für ein Berufungsverfahren beläuft sich auf 200 bis 30'000 Taxpunkte, wenn als Vorinstanz das Wirtschaftsstrafgericht entschieden hat (Art. 24 Abs. 1 lit. c VKD). Mit Blick auf den denkbaren Aufwand und Umfang von Berufungsverfahren in Wirtschaftsstraffällen erweist sich das vorliegende Verfahren nicht als überdurchschnittlich aufwändig, umfangreich oder komplex, weshalb die oberinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 3'000.00 bestimmt werden.
Der Berufungsführer unterliegt mit seiner Berufung, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, die Sanktion und die teilweise Gutheissung der Zivilklage der Privatklägerin gemäss Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs richtete. Hierfür erachtet die Kammer eine Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Beschuldigten im Umfang von 5/6, ausmachend CHF 2'500.00, als angemessen. Betreffend die angefochtene erstinstanzliche Kostenregelung obsiegt der Beschuldigte teilweise (E. 24.1. hiervor). Folglich sind die verbleibenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von 1/6, ausmachend CHF 500.00, durch den Kanton Bern zu tragen.
25. Entschädigungen
Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfolgen. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.4 und 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3 mit Hinweisen).
Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Zumindest dem Grunde nach sollen diese Verteidigungskosten voll entschädigt werden. Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d. h. sachbezogen und angemessen sein (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 417 vom 29.01.2019 E. 11 mit Hinweisen).
Im Kanton Bern bestimmt sich die Höhe der Parteientschädigung im Einzelfall nach dem KAG und der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes vom 17. Mai 2006 (PKV; BSG 168.811). Mit dem KAG und der PKV verwarf der bernische Gesetzgeber die Möglichkeit, statt der Rahmentarife einen Stundenansatz (oder einen Rahmen von maximalen und minimalen Stundenansätzen) im Gesetz vorzugeben. Vor diesem Hintergrund ist eine Parteikostenbemessung unzulässig, bei welcher der erbrachte Stundenaufwand mit einem als üblich befundenen Stundenansatz multipliziert wird. Das hindert das die Parteientschädigung festsetzende Gericht jedoch nicht daran, das als angemessen erachtete Pauschalhonorar im Sinn einer Plausibilitätsprüfung durch den als geboten erachteten Stundenaufwand zu teilen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 527 vom 14.06.2023 E. 5.2, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 7B_284/2023 vom 20.09.2023 E. 2). Als Massstab für die Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat nach ständiger Rechtsprechung der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts sowie des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_888/2021 vom 24.11.2022 E. 2.2.1). Bei der Bemessung des Parteikostenersatzes besteht ein grosses richterliches Ermessen. Innerhalb des angemessenen Rahmens sind die Verteidigungskosten grundsätzlich voll zu entschädigen (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 62 vom 20.06.2018 E. 8).
25.1 Entschädigung des Beschuldigten
25.1.1 Erstinstanzliches Verfahren
Wie unter E. 24.1 hiervor erwähnt, wurde unter Berücksichtigung der Freisprüche die erstinstanzliche Kostenauferlegung an den Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren um 1/3, ausmachend CHF 1'688.20, gesenkt; der Beschuldigte hat entsprechend Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine private Verteidigung durch Fürsprecher B.________ im erstinstanzlichen Verfahren.
Mit Honorarnote vom 29. August 2023 machte Fürsprecher B.________ einen Aufwand von 60 Stunden à CHF 300.00, Auslagen von CHF 1'497.00 und CHF 1'501.25 MWSt, total CHF 20'992.25, geltend (pag. 18 136).
Nach Massgabe der Bemessungskriterien nach PKV ergibt sich Folgendes: In Strafverfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 2'000.00 bis maximal CHF 80'000.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. d PKV). Sowohl der Aufwand, die Bedeutung der Streitsache als auch die Schwierigkeit des Prozesses sind vorliegend – gemessen an der gesamten Bandbreite möglicher Fälle am Wirtschaftsstrafgericht – als unterdurchschnittlich zu bezeichnen.
Von daher erscheint – zum Sockelbetrag von CHF 2’000.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. d PKV) hinzugerechnet – eine Ausschöpfung des Tarifrahmens von CHF 78'000.00 (CHF 80'000.00 minus CHF 2'000.00) bis zu maximal 10 %, ausmachend CHF 7'800.00, als zulässig, was in concreto einem maximal angemessenen Honoraranspruch von CHF 9'800.00 (CHF 2’000.00 [Sockelbetrag] + CHF 7‘800.00 [10 % Ausschöpfung]) entspricht. Das von Fürsprecher B.________ geltend gemachte Honorar von 60 Stunden erscheint mithin vor dem Hintergrund der Umrechnung des vorgenannten Honorarplafonds in Stunden als übermässig (CHF 9'800.00 / CHF 250.00 = 39.2 Stunden). Nach Massgabe der Bemessungskriterien der PKV ist das Honorar von Fürsprecher Rohner auf CHF 9'800.00 (zzgl. Auslagen von CHF 1'497.00 und 7.7 % MWSt), total ausmachend rund CHF 12'000.00, festzusetzen. Der Kanton Bern hat dem Beschuldigten – analog der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten – 1/3 der geltend gemachten Entschädigung, ausmachend CHF 4'000.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu vergüten.
25.1.2 Oberinstanzliches Verfahren
Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV beträgt das Honorar im Berufungsverfahren 10 bis 50 Prozent des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren. Im erstinstanzlichen Verfahren erstreckte sich der Tarifrahmen, wie bereits festgehalten, von CHF 2'000.00 bis maximal CHF 80'000.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. d PKV).
Mit Honorarnote vom 15. November 2024 machte Fürsprecher B.________ einen Aufwand von 6.25 Stunden (2023) resp. 17.583 Stunden (2024) à CHF 300.00 zzgl. Auslagen und MWSt geltend (pag. 18 349 ff.).
Mit Blick auf die Bemessungskriterien der PKV stellt die Kammer vorab auf einen angemessenen Honoraranspruch von CHF 4'900.00 (50 % von CHF 9'800.00) ab. Dieser wird im Verhältnis ¼ (ausmachend CHF 1'225.00) und ¾ (ausmachend CHF 3'675.00) auf die Jahre 2023 bzw. 2024 ausgeschieden, wobei unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen (CHF 68.5 [2023] bzw. CHF 18.00 [2024]) und der Mehrwertsteuer (7.7 % für 2023 resp. 8.1 % für 2024) ein Honorar von rund CHF 1393.10 für die Leistungen im Jahre 2023 resp. CHF 3'992.15 resultiert. Nach dem Gesagten resultiert im Berufungsverfahren ein Honorar von rund CHF 5'400.00.
Gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO ist der Beschuldigte zufolge der erfolgten, rechtskräftigen Freisprüche und der damit erfolgten teilweise Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern im oberinstanzlichen Verfahren – analog der oberinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss E. 24.2 hiervor – mit 1/6 der geltend gemachten Entschädigung, ausmachend CHF 900.00, zu vergüten.
25.1.3 Verrechnung
Nach dem Gesagten wird der Beschuldigte durch den Kanton Bern für die angemessene Wahrung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'000.00 und im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 900.00 entschädigt. Diese Entschädigungen werden in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den A.________ auferlegten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (CHF 3'376.40 resp. CHF 2'500.00) verrechnet. Die dem Beschuldigten auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'376.40 sind damit getilgt. Es verbleiben demnach oberinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 976.40, welche A.________ zu bezahlen hat.
25.2 Entschädigung der Privatklägerin
Nach Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber dem Beschudigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt.
25.2.1 Erstinstanzliches Verfahren
Die Privatklägerin beantragte erstinstanzlich die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 11'410.80 (pag. 18 130).
Die Privatklägerin hat nur teilweise obsiegt, da der Beschuldigte in vier von fünf Fällen des Vorwurfes der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung freigesprochen wurde. Zudem wurde ihre Zivilforderung nur teilweise gutgeheissen.
Die Vorinstanz erwog Folgendes (pag. 18 199; S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der von Rechtsanwalt D.________ geltend gemachte Aufwand von CHF 11'410.80 (entsprechend 39,5 Stunden; pag. WSG 18 130 ff.) erscheint gemessen an der Komplexität und Schwierigkeit des Prozesses und der Bedeutung der Streitsache für seine Klientin als deutlich zu hoch. Zwar wendete Rechtsanwalt D.________ mit seiner Eingabe vom 27. September 2021 die Einstellung des Verfahrens, welches schliesslich zur teilweisen Verurteilung von A.________ unter Zuspruch von Schadenersatz an seine Klientin führte, ab. Ansonsten konnte sich der erforderliche Beitrag der Privatklägerin C.________ aber auf die Redaktion der Strafanzeige, die Teilnahme an insgesamt sechs Einvernahmen (wobei an fünf davon Ergänzungsfragen gestellt wurden), die Begründung und Bezifferung der Zivilklage sowie die Teilnahme an der verhältnismässig kurzen Hauptverhandlung vor dem Gericht (inkl. Vorbereitung und Nachbearbeitung) beschränken. Dafür erachtet das Gericht einen Aufwand von 21,5 Stunden als angemessen, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine persönliche Teilnahme des Rechtsanwalts an den Einvernahmen (total rund sieben Stunden) nicht erforderlich war und die Vertretung durch einen Praktikanten/eine Praktikantin ausreichte, was tatsächlich auch so gehandhabt wurde. Diese Aufwände werden praxisgemäss lediglich zum halben Anwaltstarif vergütet. Die Hauptverhandlung dauerte drei Stunden. Damit blieben Rechtsanwalt D.________ für die Redaktion der Strafanzeige, die Begründung und Bezifferung der Zivilklage, die Eingabe vom 27. September 2021 und die übrigen Eingaben sowie die notwendigen Korrespondenzen und Rechtsabklärungen 11,5 Stunden, was dem Gericht als angemessen erscheint. Praxisgemäss wird die private Vertretung in Strafverfahren vor den Gerichten des Kantons Bern mit einem Stundensatz von CHF 250.00 entschädigt, Tätigkeiten von Praktikanten mit einem Stundensatz von CHF 125.00.
A.________ ist damit zur Bezahlung einer Parteientschädigung von pauschal CHF 5'000.00 (14,5 Stunden Rechtsanwalt à CHF 250.00 plus sieben Stunden Praktikant/in à CHF 125.00 plus Auslagen und Mehrwertsteuer, gerundet) an C.________ zu verurteilen. Dabei ist bereits berücksichtigt, dass C.________ im Zivilpunkt lediglich zu rund ⅓ obsiegte (CHF 12'707.44 der geltend gemachten CHF 43'377.25).
Die Kammer kann sich diesen Ausführungen anschliessen. Aufgrund dessen und infolge des Verschlechterungsgebotes wird der Beschuldigte verurteilt, der Privatklägerin eine Parteientschädigung von CHF 5'000.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen.
25.2.2 Oberinstanzliches Verfahren
Die Privatklägerin obsiegt oberinstanzlich, weshalb der unterliegende Beschuldigte ihr eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen hat.
Rechtsanwalt D.________ reichte auf elektronischem Wege eine Honorarnote (datierend vom 14. November 2024) ein, mit welcher für das oberinstanzliche Verfahren ein Aufwand von 5.25 Stunden à CHF 300.00, Auslagen von CHF 100.00 und CHF 135.70 MWSt geltend gemacht wurden (pag. 18318 f.).
Nach Auffassung der Kammer erweist sich eine Entschädigung im untersten Bereich des Tarifrahmens als angezeigt, zumal der für das Berufungsverfahren entstandene Aufwand der Privatklägerin sich als unterdurchschnittlich erweist. Eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWSt) erscheint insgesamt als angemessen.
Der Beschuldigte wird demnach verurteilt, der Privatklägerin für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor oberer Instanz eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen.
VII. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Einzelgericht) vom 29. August 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freigesprochen wurde vom Vorwurf der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, angeblich begangen:
am 5. Februar 2019 in Bern zum Nachteil der Gläubiger der E.________ GmbH im Deliktsbetrag von CHF 8'500.00 (lit. a des Strafbefehls);
am 31. August 2019 in Bern zum Nachteil der Gläubiger der E.________ GmbH im Deliktsbetrag von CHF 600.00 (lit. b des Strafbefehls);
am 23. Oktober 2019 bzw. am 2. November 2019 in Bern zum Nachteil der Gläubiger der E.________ GmbH im Deliktsbetrag von CHF 3'999.00 (lit. c des Strafbefehls);
am 30. November 2019 in Bern zum Nachteil der Gläubiger der E.________ GmbH im Deliktsbetrag von CHF 400.00 (lit. e des Strafbefehls).
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, begangen am 21. November 2019 in Bern zum Nachteil der Gläubiger der E.________ GmbH im Deliktsbetrag von CHF 12'707.44 (lit. d des Strafbefehls),
und in Anwendung der Artikel
29 lit. a, 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 164 Ziff. 1 StGB
422, 426 Abs. 1, 428, 433 und 436 StPO
verurteilt:
Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 80.00, ausmachend total CHF 4'800.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
Zu 2/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 5'064.60, ausmachend CHF 3'376.40.
Im Umfang von 1/3 werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 5'064.60, ausmachend CHF 1'688.20, durch den Kanton Bern getragen.
Zu 5/6 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3'000.00, ausmachend CHF 2'500.00.
Im Umfang von 1/6 werden die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3'000.00, ausmachend CHF 500.00, durch den Kanton Bern getragen.
Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 5'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt) an die Straf- und Zivilklägerin C.________ für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor erster Instanz.
Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt) an die Straf- und Zivilklägerin C.________ für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor oberer Instanz.
III.
Der Kanton Bern entschädigt A.________ für die angemessene Wahrung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'000.00 und im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 900.00. Diese Entschädigungen werden in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den A.________ auferlegten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (CHF 3'376.40 resp. CHF 2'500.00 [Ziff. II.2. resp. II.3. hiervor]) verrechnet. Die dem Beschuldigten auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'376.40 sind damit getilgt. Es verbleiben demnach oberinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 976.40, welche A.________ zu bezahlen hat.
IV.
Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen.
Für die Beurteilung der Zivilklage werden weder erst- noch oberinstanzlich Verfahrenskosten ausgeschieden.
V.
Weiter wird verfügt:
1. Zu eröffnen
- dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________
- der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt D.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde
Bern, 15. November 2024
(Ausfertigung: 28. April 2025)
Im Namen der 1. Strafkammer
Die Präsidentin i.V.:
Obergerichtssuppleantin Salzmann
Der Gerichtsschreiber:
Weibel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 23 532
Art. 29 StGBart. 29 CPart. 29 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 164 StGBart. 164 CPart. 164 CP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
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Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
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BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172
ZK 18 371
Art. 40 VAGart. 40 LSAart. 40 LSA
Art. 185 AVOart. 185 OSart. 185 OS
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6B_635/2010
6B_637/2010
6B_434/2011
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6B_438/2019
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Art. 29 StGBart. 29 CPart. 29 CP
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6B_236/2016
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