SK 2023 549
Bundesgerichtsurteil 7B_427/2024 vom 22.05.2024
18. März 2024Deutsch32 min
1. Mit Urteil vom 28. Juni 2023 erklärte das Regionalgericht Oberland A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) des mehrfachen und gewerbsmässig begangenen Wuchers, des mehrfachen und gewerbsmässig begangenen Betrugs (teilweise Versuchs dazu) und der Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 147 Tagen und zu einer Landesverweisung von 7 Jahren (PEN 23 99; amtliche Akten der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern [nachfolgend: BVD], pag. 150 ff.). Das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 28. Juni 2023 erwuchs in Rechtskraft.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
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Beschluss
SK 23 549
Bern, 22. Dezember 2023
Besetzung Oberrichterin Weingart (Präsidentin i.V.), Oberrichter Wuillemin, Oberrichterin Schwendener
Gerichtsschreiberin Weissleder
Verfahrensbeteiligte A.________
verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Verurteilter/Beschwerdeführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern
Vorinstanz
Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 1. November 2023 (2023.SIDGS.624)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Urteil vom 28. Juni 2023 erklärte das Regionalgericht Oberland A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) des mehrfachen und gewerbsmässig begangenen Wuchers, des mehrfachen und gewerbsmässig begangenen Betrugs (teilweise Versuchs dazu) und der Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 147 Tagen und zu einer Landesverweisung von 7 Jahren (PEN 23 99; amtliche Akten der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern [nachfolgend: BVD], pag. 150 ff.). Das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 28. Juni 2023 erwuchs in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer trat seine Strafe am 1. März 2023 vorzeitig an und wurde in die Justizvollzugsanstalt Thorberg (nachfolgend: JVA Thorberg) eingewiesen. Am 4. August 2023 hatte der Beschwerdeführer zwei Drittel der ausgesprochenen Freiheitsstrafe verbüsst. Das ordentliche Strafende fällt auf den 4. Januar 2024 (amtliche Akten BVD, pag. 179).
2. Mit Schreiben vom 20. Juli 2023 gewährten die BVD dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend die Prüfung der bedingten Entlassung auf den 4. August 2023 und deren beabsichtigten Nichtgewährung (amtliche Akten BVD, pag. 174 ff.) Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, nahm hierzu mit Schreiben vom 26. Juli 2023 Stellung (inkl. Ergänzung per E-Mail) und beantragte seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per 4. August 2023 (amtliche Akten BVD, pag. 188 ff. und 198). Das Begehren um bedingte Entlassung bestätigte der Beschwerdeführer anlässlich eines im Rahmen des rechtlichen Gehörs durchgeführten Gesprächs mit den BVD (amtliche Akten BVD, pag. 200 ff.). Mit Verfügung vom 3. August 2023 verweigerten die BVD dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den Zweidritteltermin (amtliche Akten BVD, pag. 203 ff.).
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. September 2023 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID; nachfolgend: Vorinstanz). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per 4. August 2023 sowie eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'000.00 (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 9 ff.). Mit Beschwerdevernehmlassung vom 21. September 2023 beantragten die BVD die Abweisung der Beschwerde (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 26 ff.). Der Beschwerdeführer reichte seine Schlussbemerkungen am 16. Oktober 2023 ein (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 33 ff.).
4. Mit Entscheid vom 1. November 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 1'600.00 an den Beschwerdeführer (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 38 ff.).
5. Gegen diesen Entscheid erhob der weiterhin durch Rechtsanwalt B.________ vertretene Beschwerdeführer am 4. Dezember 2023 (elektronische Eingabe am 4. Dezember 2023 [vgl. pag. 11-18]) beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragte, der Beschwerdeentscheid vom 1. November 2023 (2023.S1DGS.624) der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern sei abzuändern und er sei per 11. Dezember 2023, eventualiter per 18. Dezember 2023 aus dem Strafvollzug bedingt zu entlassen (pag. 1 ff.).
6. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 5. Dezember 2023 das vorliegende Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit gegeben, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen und der Beschwerdeführer bzw. Rechtsanwalt B.________ wurde aufgefordert, innert Frist eine entsprechende Anwaltsvollmacht nachzureichen (pag. 17 f.).
7. Mit fristgerechter Eingabe vom 6. Dezember 2023 kam der Beschwerdeführer bzw. Rechtsanwalt B.________ der Aufforderung nach (pag. 19 ff.). Gleichentags beantragte die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag. 29 f.).
8. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 wurde die Beschwerde gestützt auf Art. 33 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] zur Verbesserung zurückgewiesen (pag. 31 f.). Mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine formgültige Beschwerde ein (pag. 34 ff.).
9. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, zur Beschwerde vom 4. Dezember 2023 und zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 6. Dezember 2023 eine Stellungnahme einzureichen (pag. 47 f.). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 verwies die Generalstaatsanwaltschaft auf die Ausführungen der Sicherheitsdirektion im Beschwerdeentscheid vom 1. November 2023 sowie deren Stellungnahme vom 6. Dezember 2023 und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag. 50).
10. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik gegeben (pag. 51 f.). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 (eingegangen am 22. Dezember 2022) machte der Beschwerdeführer von dieser Gelegenheit Gebrauch und reichte eine Replik ein. Darin hielt er sinngemäss an seinem Antrag auf Entlassung fest.
11. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit und in Anbetracht dessen, dass in der Replik keine neuen Vorbringen eingebracht wurden, wurde ausnahmsweise auf eine Zustellung der Eingabe zur weiteren Stellungnahme an die übrigen Parteien verzichtet und sogleich der Entscheid in der Sache erlassen.
Erwägungen
II. Formelles
12.
Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem VRPG, soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG).
13.
Ein Nachweis, wann der Beschwerdeführer den Entscheid der SID erhalten hat, ist in den Akten nicht enthalten. Da aber erfahrungsgemäss nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den Entscheid vom 1. November 2023 auch bereits am gleichen Tag erhalten hat, ist davon auszugehen, dass die 30-tägige Frist mit Einreichung der Beschwerde am Montag, 4. Dezember 2023, eingehalten wurde, womit die Beschwerde als fristgerecht eingereicht gilt (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG).
14.
Auf die Beschwerde vom 4. Dezember 2023 ist somit einzutreten. Da es sich bei der Vorinstanz nicht um ein unabhängiges Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) handelt, ist die 1. Strafkammer als einzige gerichtliche kantonale Instanz in ihrer Kognition nicht beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2020 vom 3. November 2020 E. 1.3.2 und E. 1.4; vgl. auch Art. 80 VRPG).
III. Materielles
15.
Vorbemerkung
15.1
Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerde vom 4. Dezember 2023 unter anderem vorbringen, es sei ihm noch vor Weihnachten die bedingte Entlassung zu gewähren, damit er die Festtage mit seiner Familie verbringen könne. Dies sei insbesondere deshalb von Bedeutung, weil die Mutter des Beschwerdeführers schwer erkrankt sei (pag. 3). Der Beschwerdeführer reichte diesbezüglich mehrere Arztberichte seiner Mutter, C.________, ein (pag. 6 ff.). In der Eingabe vom 13. Dezember 2023 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass sich der Gesundheitszustand seiner Mutter verschlechtert habe und sie nun im Koma liege (pag. 35).
15.2
Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2023 aus, es sei zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Weihnachten mit seiner Familie verbringen wolle, was bei der Beurteilung der Legalprognose aber keine Rolle spiele. Gleiches gelte für die Erkrankung seiner Mutter. Diesbezüglich sei festzustellen, dass gestützt auf die eingereichten Unterlagen nicht von einer Erkrankung ausgegangen werden könne, der hinsichtlich des Strafvollzugs des Beschwerdeführers in irgendeiner Weise Relevanz zukomme (z.B. Vollzugsunterbrechung [pag. 29 f.]).
15.3
In seiner Replik vom 20. Dezember 2023 liess der Beschwerdeführer ausführen, dass die bedingte Entlassung derart kurz vor der ohnehin Anfang Januar zwingenden definitiven Entlassung klar angezeigt sei. Es sei nicht im mindesten einzusehen, weshalb das Beharren auf einer aktuellen Inhaftierung und die damit verbundene Verunmöglichung, zu den Festtagen zur Familie zurückzukehren, irgendeinen gesetzlich geschützten Sinn haben solle. Die Mutter des Beschwerdeführers sei schwer krank und halte sich nach wie vor in der Intensivstation auf. Es würde eine zusätzlich nicht zu rechtfertigende Zusatzstrafe darstellen, wenn der Beschwerdeführer seine Mutter nicht mehr lebend wiedersehen könne.
15.4
Nebst der zeitlichen Voraussetzung der bedingten Entlassung (Mindestdauer von 2/3 der Strafe) stellt Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in materieller Hinsicht für die Gewährung der bedingten Entlassung zwei Voraussetzung auf: Erstens muss das Verhalten des Gefangenen im Vollzug diese rechtfertigen und zweitens darf nicht anzunehmen sein, der Gefangene werde nach seiner bedingten Entlassung weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Koller, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 1 und 3 zu Art. 86 StGB). Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Krankheitszustand seiner Mutter ist bei der Prüfung der bedingten Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB folglich nicht zu berücksichtigen. Daran vermag auch die zeitliche Nähe zum Vollzugsende nichts zu ändern.
15.5
Die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorbringen wären allenfalls im Rahmen einer beantragten Vollzugsunterbrechung zu berücksichtigen gewesen. Die Erfolgschancen eines solchen Antrags wären jedoch, wie die nachfolgenden Ausführungen aufzeigen, von vornherein gering gewesen. Gemäss Art. 372 Abs. 1 StGB vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Der Vollzug von Strafen und somit auch die hier fragliche Vollzugsunterbrechung richtet sich daher nach kantonalem Recht. Gemäss Art. 17 Abs. 1 JVG erfolgt die Anordnung einer Vollzugsunterbrechung auf Antrag des Strafgefangenen oder der Anstaltsleitung oder auch von Amtes wegen (durch die Vollzugsbehörde; vgl. auch Koller, a.a.o., 4. Aufl. 2019, N 6 zu Art. 92 StGB). Eine Vollzugsunterbrechung darf nur «aus wichtigen Gründen» gewährt werden. Gemäss Art. 17 Abs. 2 JVG gelten als wichtige Gründe ausserordentliche persönliche, familiäre oder berufliche Verhältnisse sowie die vollständige Hafterstehungsunfähigkeit. Die «wichtigen Gründe» werden in Art. 17 JVG nicht näher umschrieben, finden sich aber auch als Voraussetzung der in Art. 92 StGB bundesrechtlich geregelten Vollzugsunterbrechung. Die Praxis hat als «wichtige Gründe» insb. mangelnde Straferstehungsfähigkeit zufolge schwerwiegender Krankheiten oder Gebrechen, sowie – wenn auch nur zurückhaltend – unaufschiebbare, existenzwichtige Angelegenheiten anerkannt (Koller, a.a.O., N 9 zu Art. 92 StGB). Anerkannt wurde im Einzelfall aber bspw. auch die Vollzugsunterbrechung wegen eines Todesfalls naher Angehöriger (Koller, a.a.O., N 19 zu Art. 92 StGB).
15.6
Der lebensbedrohliche Gesundheitszustand naher Angehöriger des Beschwerdeführers wäre nach Ansicht der Kammer grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 17 Abs. 2 JVG darzustellen. Mit der Vorinstanz ist jedoch festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, darzulegen, dass der Gesundheitszustand der Mutter derart schlecht ist, dass eine Vollzugsunterbrechung vorliegend gerechtfertigt wäre. Aus den eingereichten Arztberichten (pag. 6 ff.) erschliesst sich der Kammer kein lebensbedrohlicher Gesundheitszustand der Mutter, zumal diesen zu entnehmen ist, dass die Mutter am 10. November 2023 eingewiesen und bereits am 14. November 2023 «auf eigenen Wunsch in ihre geschätzte ambulante Weiterbehandlung» entlassen werden konnte (pag. 10). Ein Folgetermin wurde erst für Juni 2024 vereinbart, woraus ersichtlich wird, dass der Gesundheitszustand der Mutter gestützt auf diesen Arztbericht weit fern von lebensbedrohlich einzustufen ist.
Der vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 nachträglich ergänzte Umstand, wonach die Mutter sich im Koma befinde (pag. 43 f.) sowie auch das Vorbringen mit Eingabe vom 20. Dezember, wonach die Mutter auf der Intensivstation liege, wurden in keinster Weise belegt und ist damit als blosse Parteibehauptung einzustufen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer hätte möglich sein dürfen, eine ärztliche Bescheinigung über den aktuellen Gesundheitszustand der Mutter beizubringen, wäre er tatsächlich so schlecht wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird.
Insgesamt würde deshalb mangels Nachweises eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 17 Abs. 2 JVG keine Situation vorliegen, die eine Vollzugsunterbrechung rechtfertigen würde.
Die Kammer schliesst sich nach dem Gesagten vollumfänglich den vorinstanzlichen Ausführungen an.
16.
Im Nachfolgenden sind die allgemeinen Voraussetzungen der bedingten Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB sowie die diesbezüglich vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers zu prüfen.
17.
Der Beschwerdeführer hat am 4. August 2023 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst. Er ist damit grundsätzlich bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB).
Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber. Ob die mit einer bedingten Entlassung stets verbundene Gefahr neuer Delikte hinnehmbar ist, hängt nicht nur vom Wahrscheinlichkeitsgrad der Begehung einer neuen Straftat ab, sondern namentlich auch von der Bedeutung des bei einem Rückfall allfällig bedrohten Rechtsguts. Je höherwertigere Rechtsgüter in Gefahr sind, desto grösser ist das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und desto geringer darf das Risiko sein, das eine bedingte Entlassung mit sich bringt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.1).
Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des
Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden
Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_333/2021 vom 9. Juni 2021 E. 1.2 und 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.2). Im Sinne einer Differenzialprognose sind zudem die Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der gesamten Strafe denjenigen einer Aussetzung des letzten Teils der Strafe gegenüberzustellen (BGE 124 IV 193 E. 4a und E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 6B_333/2021 vom 9. Juni 2021 E. 1.2 und 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.2).
18.
Betreffend die theoretischen Ausführungen zu den einzelnen Prognosekriterien, zur Gesamtwürdigung und zur Differenzialprognose kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 38 ff.; vgl. insb. E. 4.1, 5.1, 6.1, 7.1, 8.1, 8.2 des angefochtenen Entscheids).
19.
Vorleben
19.1
Die Vorinstanz führte zum Vorleben des Beschwerdeführers im Wesentlichen und zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei in Deutschland zwischen September 2000 und November 2018 sechsmal (fünfmal wegen versuchter oder vollendeter Betrugsdelikte und einmal wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen) verurteilt worden. Somit ziehe sich das straffällige Verhalten des Beschwerdeführers wie ein roter Faden durch sein Leben. Im Betrugsbereich sei er wiederholt rückfällig geworden, was aufzeige, dass er bei Bedarf immer wieder auf ein kriminelles Vorgehen zurückgreife. Hinzukommend habe der Beschwerdeführer mehrfach in laufenden Bewährungszeiten delinquiert. Somit habe ihn weder der bereits erfolgte Freiheitsentzug in Deutschland noch die Aussicht auf die Vollstreckung ausgesetzter Freiheitsstrafen von weiterer Delinquenz abhalten können. Der Beschwerdeführer habe sodann weder in seiner Kindheit noch in seiner Jugend oder im Erwachsenenalter in sozial-familiärer und beruflicher Hinsicht stabile Verhältnisse erfahren. Seine Kindheit und Jugend müssten als erheblich belastet bezeichnet werden. Er habe zudem nie eine Ausbildung absolviert und habe sich weder stabil ins Erwerbsleben integriert noch eine gesunde finanzielle Situation erschaffen können. Die Vorinstanz hielt abschliessend fest, dass sich das Vorleben des Beschwerdeführers insgesamt als hochproblematisch erweise und offensichtlich nicht als günstig bewertet werden könne (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 41 f).
19.2
Dieser Einschätzung kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Einwände vorbringt. Er führt hingegen selbst aus, dass sein Vorleben als belastend zu bezeichnen sei (pag. 4). Somit erübrigen sich weitere Ausführungen bezüglich seines Vorlebens.
20.
Täterpersönlichkeit
20.1
Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer sei nie forensisch-psychiatrisch begutachtet worden und habe im Strafvollzug auch nie eine Therapie absolviert. Eine solche sei zwar nie angeordnet worden, es dürfe vom Gefangenen aber erwartet werden, dass er sich – trotz fehlender Therapieanordnung – mit seinen begangenen Delikten auseinandersetze und Handlungsstrategien entwickle, um Risikosituationen ohne erneute Strafbarkeit bewältigen zu können; worauf der Beschwerdeführer aufmerksam gemacht worden sei. Während des vorzeitigen Strafvollzugs hätten sodann vereinzelte sozialarbeiterische Gespräche stattgefunden, in denen der Beschwerdeführer laut der JVA Thorberg Reue geäussert und Einsicht gezeigt habe. Insbesondere habe er nach Ansicht der damals zuständigen Sozialarbeiterin glaubhaft geltend gemacht, dass er seine Familie nie wieder in eine vergleichbare Situation bringen wolle (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 43 f.)
Mit Blick auf das Vorleben des Beschwerdeführers und insbesondere angesichts seines wiederholten Bewährungsversagens sei festzustellen, dass Sanktionen den Beschwerdeführer bisher weder beeindruckt noch zu einer nachhaltigen Änderung seiner Lebensweise bzw. seines Verhalten geführt hätten. Er scheine aus den Bestrafungen nichts zu lernen (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 44).
Die Familie des Beschwerdeführers habe sich bisher nicht positiv auf seine Bereitschaft zu delinquieren ausgewirkt, sondern sei eher ein Faktor, den ihn dazu bringe, straffällig zu werden. Gemäss eigenen Aussagen sei seine psychisch labile Partnerin/Ehefrau bei der Alltagsbewältigung stark von ihm abhängig und für die vier gemeinsamen Kinder käme ihm eine grosse familiäre Verantwortung zu. Die Vorinstanz führte weiter aus, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei zudem bereits in seine betrügerischen Machenschaften verwickelt gewesen (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 44).
Der Beschwerdeführer sei mit Blick auf seine über 20-jährige kriminelle Laufbahn als professioneller Betrüger zu bezeichnen. Er habe durch Ausnützung vulnerabler Personengruppen (Rentner) seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie finanziert. Die kriminelle Laufbahn des Beschwerdeführers lasse sich somit nicht in einigen wenigen sozialarbeiterischen Gesprächen aufarbeiten. Der Beschwerdeführer habe anlässlich dieser Gespräche auch einzig eine extrinsische Motivation für ein zukünftig deliktfreies Leben entwickeln können. Sei doch sein Ziel, seiner Familie eine vergleichbare Situation zu der jetzigen zu ersparen. Wenn der Beschwerdeführer zudem ausführe, dass er nicht mehr straffällig werde, weil er erstmals im geschlossenen Strafvollzug gewesen sei und diesen als besonders einschneidend empfunden habe, sei dies ebenfalls als extrinsische Motivation zu beurteilen. Mit echter Einsicht könne dies aber nicht gleichgesetzt werden. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Unrecht seiner Taten eingesehen habe und Empathie für die Geschädigten aufbringe, könne den Akten nicht entnommen werden. Da der Beschwerdeführer sich bereits in Deutschland im Strafvollzug befunden habe und seine Familie damals auch ohne ihn habe auskommen müssen, sei nicht ersichtlich, weshalb seine derzeitige Abwesenheit nun zu einer nachhaltigen Einsicht betreffend Strafrückfälligkeit geführt haben sollte (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 44 f.).
Die Vorinstanz kam insgesamt zum Ergebnis, dass auch das Kriterium der Täterpersönlichkeit negativ bzw. ungünstig ausfalle (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 46).
20.2
Dagegen liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, die Vorinstanz lasse betreffend Täterpersönlichkeit ausser Acht, dass er vorliegend zum ersten Mal zu einer längeren Freiheitsstrafe in einer geschlossenen Anstalt verurteilt worden sei und mittlerweile 14 von 15 Monaten der Freiheitsstrafe verbüsst habe. Der Strafvollzug sei spezialpräventiv ausgestaltet, entsprechend sei sehr wohl davon auszugehen, dass die bisher vollzogene Freiheitsstrafe den Beschwerdeführer nachhaltig beeindruckt habe.
Weiter sei im Hinblick auf die Legalprognose nicht ausschlaggebend, ob die Motivation für ein deliktfreies Leben extrinsisch oder intrinsisch begründet sei. Entscheidend sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Vollzugsbeamten und insbesondere der Sozialarbeiterin glaubhaft versichert habe, künftig nicht mehr straffällig zu werden (pag. 4).
20.3
Dem entgegnete die Vorinstanz, dass es für die Frage der Rückfallgefahr bzw. der Legalprognose – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – durchaus von Relevanz sei, ob die Motivation für die künftige Straffreiheit extrinsisch oder intrinsisch begründet sei. Im Falle der extrinsischen Motivation könne die Motivation bei Veränderung der äusseren Umstände dahinfallen, wohingegen im Falle der intrinsischen Motivation von einer echten und überdauernden Einsicht ausgegangen werden könne (pag. 29 f.).
20.4
Die Kammer kann sich den substantiierten und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Täterpersönlichkeit vollumfänglich anschliessen. Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist — teilweise in Wiederholung der vorinstanzlichen Erwägungen — auf die Einwände des Beschwerdeführers einzugehen.
20.5
Unter dem Kriterium der Täterpersönlichkeit ist zu beurteilen, ob ein «Wandel zum Besseren» stattgefunden hat. Dies ist dann zu bejahen, wenn sich die innere Einstellung des Verurteilten nachhaltig verändert hat, sowie, wenn er Einsicht in die Folgen seiner Taten gewonnen hat und diese auch bereut (Koller, a.a.O., N 8 zu Art. 86 StGB).
Dass sich ein Gefangener von der Strafe bzw. vom Vollzug beeindruckt zeigt, ist nur ein Aspekt, um zu beurteilen, ob sich die innere Einstellung des Täters tatsächlich verändert hat. Vielmehr ist wie soeben dargelegt auch zu berücksichtigen, ob sich der Beschwerdeführer während des Vollzuges mit seinen Taten auseinandergesetzt hat sowie Einsicht und Reue zeigt. Der Beschwerdeführer verkennt daher, dass aus allen Faktoren, die Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit zulassen, eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist. Der Beschwerdeführer wurde – wie bereits vorinstanzlich festgehalten wurde – auch in Deutschland mehrfach zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3.5 Jahren [amtliche Akten BVD, pag. 48 ff; vgl. auch amtliche Akten Vorinstanz, pag. 41]). Auch wenn gemäss eigener Aussage des Beschwerdeführers keine dieser Freiheitsstrafen in einem geschlossenen Vollzug verbüsst werden mussten (amtliche Akten BVD, pag. 198), so ist vorliegend nicht zu ignorieren, dass sich der Beschwerdeführer von der Sanktionsart «Freiheitsstrafe» grundsätzlich nicht beeindruckt zeigt. Selbst eine unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3.5 Jahren hielt ihn nicht davon ab, weiter zu delinquieren. Dass ihn nun eine halb so lange Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug in einer Weise verändert haben soll, dass er in Zukunft deliktfrei leben will, ist vor dem Hintergrund seiner kriminellen Vergangenheit wenig glaubhaft. Zumal der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben macht, weshalb ihn der geschlossene Vollzug verändert habe, sondern nur pauschal auf die spezialpräventive Ausgestaltung des Vollzuges verweist. Dagegen spricht jedoch insbesondere die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von sich aus nur wenig zur Aufarbeitung seiner Taten beitrug. Abgesehen von einzelnen sozialarbeiterischen Gesprächen während des vorzeitigen Strafvollzuges (vgl. amtliche Vorakten BVD, pag. 130 Rückseite, 134) hat der Beschwerdeführer von sich aus keine (dokumentierten) Anstrengungen unternommen, um sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen und diese aufzuarbeiten, was jedoch – wie bereits dargelegt – vom Gefangenen erwartet werden kann. Nach dem Gesagten erscheint es somit insgesamt als höchst unwahrscheinlich, dass sich die innere Einstellung des Beschwerdeführers alleine aufgrund des spezialpräventiv ausgestalteten geschlossenen Vollzugs in derartiger Weise verändert hat, dass er in Zukunft ein deliktfreies Leben führen wird, denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ohne Tataufarbeitung und Einsicht eine Verhaltensänderung grundsätzlich nicht zu erwarten (Urteil des Bundesgerichts 6B_715/2014 vom 27. Januar 2015 E. 8.5).
Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, dass die vom Beschwerdeführer entwickelte Motivation, ein deliktfreies Leben zu führen (dass er seiner Familie eine solche Situation in Zukunft ersparen wolle und ihn der geschlossene Vollzug nachhaltig verändert habe), lediglich extrinsisch begründet sei, was aber nicht mit echter Einsicht gleichgesetzt werden könne (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 45). Diese Einschätzung der Vorinstanz ist deshalb nicht zu beanstanden, da es bei der Beurteilung der Tatpersönlichkeit des Gefangenen gerade darum geht, dass sich die innere Einstellung geändert hat und eine Reifung und Festigung der Persönlichkeit festzustellen ist (Koller, a.a.O., N 8 f. zu Art. 86 StGB). Eine nachhaltige Änderung der inneren Einstellung ist nach Einschätzung der Kammer ausschliesslich aufgrund intrinsischer Motivation möglich. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 6. Dezember 2023 diesbezüglich zutreffend fest (pag. 29):
Im Falle der extrinsischen Motivation könne die Motivation bei Veränderung der äusseren Umstände dahinfallen, wohingegen im Falle der intrinsischen Motivation von einer echten und überdauernden Einsicht ausgegangen werden könne.
Dieser vorinstanzlichen Einschätzung schliesst sich die Kammer vollumfänglich an.
Insgesamt gehen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände damit ins Leere. Es liegen keine objektiv nachvollziehbaren Veränderungen beim Beschwerdeführer vor, die für einen tatsächlichen Wandel zum Besseren sprechen würden. Für die Kammer ergibt sich damit eine ungünstige Prognose, was die Persönlichkeit des Beschwerdeführers anbelangt. Das Kriterium ist mit der Vorinstanz klar negativ zu gewichten.
21.
Übriges deliktisches und sonstiges Verhalten
21.1
Unter diesem Titel führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe sich zwar nicht selbst den Strafbehörden gestellt, sei aber im Anschluss geständig gewesen und habe der Anklageschrift zugestimmt, was ein schnelles Verfahren ermöglicht habe. Die JVA Thorberg habe dem Beschwerdeführer zudem mit Bericht vom 11. Juli 2023 einen durchwegs positiven Vollzugsverlauf attestiert (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 46). Trotz des positiven Vollzugsberichts dürfe jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen professionellen Betrüger mit über 20-jähriger krimineller «Karriere» handle. Es falle ihm offensichtlich leicht, sein Verhalten verschiedenen Situationen anzupassen. Sein Vollzugsverhalten könne daher nicht vorbehaltlos als günstig gewertet werden. Zudem sei für ihn Arbeiten unter Zeitdruck nicht ohne weiteres problemlos möglich, was prognoserelevant sei, zumal er sich für Arbeiten in einem stressreichen Umfeld zu interessieren scheine (Küche / Pizzakurier). Zu Ungunsten des Beschwerdeführers wirke sich auch aus, dass er bisher keine Wiedergutmachungszahlungen an die Opfer geleistet und lediglich darauf hingewiesen habe, mit den Geschädigten eine Ratenzahlung vereinbaren zu wollen. Konkrete Pläne hinsichtlich der Ratenzahlung würden jedoch keine vorliegen, ausserdem habe der Beschwerdeführer keine Arbeitsstelle in Aussicht und strebe eine Anstellung in einem Tieflohn-Bereich an. Eine Ratenzahlung erscheine deshalb auch nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als unwahrscheinlich (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 47). Das Kriterium des «übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens» falle deshalb insgesamt neutral aus.
21.2
Dagegen liess der Beschwerdeführer vorbringen, es sei unbestritten, dass er sich gemäss Vollzugsbericht durchwegs einwandfrei und positiv verhalten habe. Entsprechend erscheine es fragwürdig, wenn die Vorinstanz einräume, dass der Vollzugsbericht positiv klinge, dies aber einzig auf die gute Anpassungsfähigkeit des Beschwerdeführers zurückführe. Weiter dürften dem Beschwerdeführer die bisher ausgebliebenen Wiedergutmachungszahlungen nicht nachteilig angelastet werden. Er sei bisher schlicht nicht im Stande gewesen, solche Zahlungen zu leisten (pag. 4).
21.3
Nach Auffassung der Kammer ist der vorinstanzliche Entscheid auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Es wird vorab auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen (pag. 46 f.). Hinsichtlich der Einwände des Beschwerdeführers ist ergänzend festzuhalten was folgt:
Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass der Vollzugsbericht vom 11. Juli 2023 durchwegs positiv ist (amtliche Akten BVD, pag. 164 ff.). Er verkennt jedoch, dass sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht allein aus dem guten Verhalten im Vollzugsalltag eine prognoserelevante Veränderung in Bezug auf die Rückfallgefährdung ableiten lässt. Ein solches Verhalten ist von einer eingewiesenen Person zu erwarten und vorauszusetzen. Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug darf daher nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden (vgl. hierzu BGE 103 Ib 27 E. 1; Urteil des Bundesgericht 6B_93/2015 E. 5.3). Zur Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers dürfen sodann auch die Umstände, welche zur Straftat geführt haben, berücksichtigt werden sofern diese Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Straftäters und damit auch auf sein zukünftiges Verhalten zulassen (z.B. besondere Rücksichts- und Gewissenlosigkeit [Koller, a.a.O., N 10 zu Art. 86]).
Vor dem Hintergrund der soeben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die vorinstanzliche Beurteilung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers im Strafvollzug nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer beging seit dem Jahr 2000 immer wieder Betrugsdelikte (pag. 48 ff.) und konzentrierte sich dabei auf die Ausnützung von vulnerablen Personengruppen (Rentner oder geschäftlich unerfahrene Personen [vgl. amtliche Akten BVD, pag. 136 ff.]). Dabei erschlich er sich das Vertrauen seiner Opfer durch wahrheitswidrige Angaben, täuschte Emotionen vor und schreckte auch nicht davor zurück seine Lügengeschichten durch gefälschte Dokumente zu bekräftigen (amtliche Akten BVD, pag. 136 ff., pag. 138 und pag. 142). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer aufgrund der Häufigkeit der Delinquenz, der Art und Weise der Tatbegehung und aufgrund der beträchtlichen Deliktssummen um einen professionellen Betrüger handelt (vgl. pag. 47). Er verfügt daher offensichtlich über die Fähigkeit, sich an äussere Umstände anzupassen und auf äussere Einflüsse zu reagieren. Dass es sich beim Wohlverhalten des Beschwerdeführers daher um ein Anpassungsverhalten handeln könnte, erscheint nach Einschätzung der Kammer naheliegend und ist nicht von der Hand zu weisen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Anpassungsverhalten zwar anspricht, es aber nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers auslegt, da sie schlussendlich von einer neutralen Gewichtung ausging (pag. 47). Da vom Beschwerdeführer ein Wohlverhalten im Strafvollzug verlangt werden darf, könnte selbst bei Verneinung eines Anpassungsverhaltens ebenfalls nur eine neutrale Gewichtung angenommen werden.
Grundsätzlich können bei der Beurteilung des Kriteriums «übriges deliktisches und sonstiges Verhalten» allfällige Leistungen zur Schadenswiedergutmachung berücksichtigt werden (Koller, a.a.O., N 10 zu Art. 86). Der Beschwerdeführer liess vorbringen, dass die bisher fehlenden Wiedergutmachungszahlungen nicht geleistet werden konnten, weil er nicht über die dafür nötigen finanziellen Mittel verfüge. Entsprechend könne ihm nicht nachteilig angelastet werden, dass er bisher keine Zahlungen geleistet habe. Dem Beschwerdeführer ist insofern zu folgen, als die Vorinstanz nach Einschätzung der Kammer in widersprüchlicher Weise annimmt, es sei negativ zu gewichten, dass der Beschwerdeführer keine Zahlungen leiste, im Anschluss jedoch ausführt, aufgrund der beruflichen Perspektive des Beschwerdeführers seien Wiedergutmachungszahlungen grundsätzlich unwahrscheinlich (pag. 47). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer derzeit kein Einkommen generiert, abgesehen von dem im Strafvollzug erhaltenen Pekuliums. Nach Ansicht der Kammer ist der Beschwerdeführer aufgrund seines geringen Einkommens derzeit nicht in der Lage finanzielle Wiedergutmachung zu leisten, zumal sich eine Verringerung des Pekuliums auf seine zu erwartenden Lebensumstände nach dem Strafvollzug negativ auswirken würden, weshalb ihm nicht zuzumuten ist daraus Wiedergutmachungszahlungen zu leisten. Da die ausbleibenden Wiedergutmachungszahlungen primär auf objektiven Gründen beruhen und nicht auf einen fehlenden Willen des Beschwerdeführers zurückzuführen sind, können ihm die fehlenden Zahlungen nicht nachteilig angelastet werden. Die ausbleibenden Wiedergutmachungszahlungen sind nach dem Gesagten entsprechend neutral zu gewichten.
Insgesamt ist das Kriterium des «übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens» in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als neutral zu gewichten.
22.
Zu erwartende Lebensverhältnisse
22.1
Zu den zu erwartenden Lebensverhältnissen führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei rechtskräftig zu einer 7-jährigen Landesverweisung verurteilt worden, weshalb er die Schweiz nach dem Strafvollzug verlassen müsse. Ein andauernder Aufenthalt in der Schweiz wäre für den Beschwerdeführer aufgrund der Illegalität des Aufenthalts von vorneherein ungünstig (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 48).
Der Beschwerdeführer beabsichtige nach seiner Entlassung zu seiner Familie nach Deutschland zurückzukehren. Er rechne zudem damit, zunächst Arbeitslosengeld beziehen zu müssen, bevor er eine Arbeitsstelle finde, wobei er sich vorstellen könne, wieder als Küchenhilfe zu arbeiten oder einen Pizzalieferservice zu gründen. Er habe ausserdem ein Angebot erhalten für ein Bestattungsunternehmen zu arbeiten. Ein Arbeitsvertrag sei jedoch bisher nicht vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe zudem ausgeführt, dass er in Deutschland mit der Bewährungshilfe zusammenarbeiten wolle. Hingegen sei unklar, ob der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Deutschland noch den Strafrest aus seiner dortigen Verurteilung von 2018 verbüssen müsse, da er während der Probezeit die in der Schweiz begangenen Delikte verübt habe (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 48).
Die Vorinstanz führte weiter aus, dass im Falle des Verbleibens des Beschwerdeführers in der Schweiz das Kriterium der zu erwartenden Lebensverhältnissen klarerweise ungünstig ausfalle. Wenn der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Deutschland direkt wieder in den Strafvollzug eintreten müsste, könnten die zu erwartenden Lebensverhältnisse ebenfalls nicht als positiv gewertet werden. Gehe man davon aus, es verwirkliche sich das vom Beschwerdeführer geschilderte Szenario (Rückkehr zu seiner Familie, Bezug von Arbeitslosengeld verbunden mit Stellensuche, Arbeitsaufnahme und Unterstützung durch die Bewährungshilfe), so sei folgendes anzunehmen: Die Familie des Beschwerdeführers sei in der Vergangenheit kein deliktprotektiver Faktor gewesen. Somit würde der Beschwerdeführer in einen mit Blick auf die Rückfallgefahr höchst bedenklichen Empfangsraum zurückkehren. Es sei weiter nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit den von ihm anvisierten Erwerbstätigkeiten eine finanziell stabile Situation für sich und seine Familie erschaffen könne. Betreffend sozialhilferechtlicher Unterstützung durch den Staat präsentiere sich die Lage gleichermassen wie am Tag seiner Verhaftung am 5. Oktober 2022. Der Beschwerdeführer sei bereits damals vom Staat unterstützt worden und habe sich trotzdem dazu entschieden, in die Schweiz zu reisen und hierzulande zu delinquieren. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb das von ihm geschilderte beruflich-finanzielle Szenario ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abhalten sollte. Dem Beschwerdeführer sei in Deutschland zudem bereits zwei Mal ein Bewährungshelfer zur Seite gestellt worden, was ihn jedoch ebenfalls nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten habe. Weshalb dies nun anders verlaufen sollte, habe der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt und sei auch nicht ersichtlich (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 48 f.).
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass auch das Kriterium der zu erwartenden Lebensumstände ungünstig ins Gewicht falle und zwar unabhängig davon, welches Szenario der Prüfung zu Grunde gelegt werde (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 49).
22.2
Der Beschwerdeführer liess vorbringen, es treffe zu, dass die zu erwartenden Lebensumstände nicht einfach sein würden. Dies ändere jedoch nichts daran, dass er in Deutschland durch eigene Erwerbsarbeit und gegebenenfalls durch zusätzliche Leistungen des Sozialstaats in der Lage sein werde, sich und seiner Familie einen bescheidenen Lebensstandard zu ermöglich (pag. 4).
22.3
Die Vorinstanz hat sich mit dem Kriterium der zu erwartenden Lebensumstände ausführlich auseinandergesetzt (amtliche Akten Vorinstanz, pag.47 ff.). Es wurde nachvollziehbar dargelegt, dass sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers nach dem Strafvollzug nicht in relevanter Weise von derjenigen unterscheidet, in der er sich vor der Tatbegehung befand. Allein aufgrund der begangenen Delikte (Betrug, Wucher etc.) ist offensichtlich, dass bei der Begehung der Straftaten jeweils die finanzielle Motivation im Vordergrund stand. Die zukünftige finanzielle Situation birgt daher weiterhin das höchste Rückfallrisiko. Dem Beschwerdeführer gelingt es vor oberer Instanz nicht, substantiiert darzulegen, welche Massnahmen er bereits ergriffen hat oder in Zukunft ergreifen wird, um diesem Rückfallrisiko zu begegnen und es – bedenkt man die Häufigkeit der Taten – notwendigerweise zu minimieren. Inwiefern diesbezüglich aus der pauschalen Behauptung des Beschwerdeführers, er könne seiner Familie durch Erwerbsarbeit und mithilfe von Sozialhilfeleistungen einen bescheidenen Lebensstandard ermöglichen, etwas zu seinen Gunsten abgeleitet werden könnte, erschliesst sich der Kammer nicht. Dem Beschwerdeführer gelingt es oberinstanzlich nicht, seiner Behauptung durch etwaige Belege (bspw. Arbeitsvertrag, Sozialhilfeunterlagen etc.) Gewicht zu verleihen. Mangels substantiierter Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen und es kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Das Kriterium der zu erwartenden Lebensumstände fällt damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz negativ ins Gewicht.
23.
Gesamtwürdigung
Insgesamt gelangt die Kammer bei einer Gesamtwürdigung des klar negativen Vorlebens, der negativ zu gewichtenden Täterpersönlichkeit, des neutralen deliktischen und sonstigen Verhaltens sowie der negativ zu gewichtenden Lebensverhältnisse gleich wie die Vorinstanz (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 49) zu einer negativen Legalprognose.
24.
Differenzialprognose
24.1
Im Rahmen der Differenzialprognose hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die bis zur Vollverbüssung der Freiheitsstrafe verbleibende Zeit sei für eine massgebliche günstige Entwicklung im Bereich der Täterpersönlichkeit zu kurz. Eine positive Veränderung sei dagegen im übrigen deliktischen und sonstigen Verhalten sowie hinsichtlich der Zukunftspläne des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Deutschland denkbar. Würde der Beschwerdeführer die verbleibende Zeit im Strafvollzug dazu nützen, einen Teil seines Pekuliums für materielle Wiedergutmachung einzusetzen, so würde dies zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer könne die verbleibende Zeit bis zur Vollverbüssung ausserdem nützen, seine Zukunftsperspektive in Deutschland insbesondere hinsichtlich der Erwerbssituation zu konkretisieren und zu verbessern. Die Legalprognose lasse sich deshalb bis zum Strafende noch positiv beeinflussen, was gegen eine bedingte Entlassung spreche. Weiter spreche auch der Umstand, dass aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz Weisungen, Bewährungshilfe und das Ansetzen einer Probezeit von vornherein keine protektive Wirkung entfalten könnten, gegen eine bedingte Entlassung. Unterlässt der Beschwerdeführer jegliche Anstrengungen, die sich positiv auf die Legalprognose auswirken könnten, würden beide Entlassungsszenarien als gleichermassen negativ erscheinen, was ebenfalls gegen die Gewährung der bedingten Entlassung spreche.
24.2
Der Beschwerdeführer hielt im Wesentlichen dagegen, dass die Annahme der Vorinstanz, wonach die Legalprognose bis zum Ende der Vollverbüssung noch positiv beeinflusst werden könne, einen Monat vor der Vollverbüssung nicht mehr haltbar sei (pag. 5). Es erscheine daher angezeigt, ihm die Reststrafe zu erlassen (pag. 5).
24.3
Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2023 darauf hin, dass bereits im Entscheid dargelegt worden sei, dass die bedingte Entlassung auch dann nicht zu gewähren sei, wenn sowohl Legal- als auch Differenzialprognose negativ ausfallen würden.
24.4
Aufgrund der grossen zeitlichen Nähe zum Vollzugsende ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass eine Verbesserung der Legalprognose in der noch übrig bleibenden Zeit nicht mehr zu erwarten ist, was gegen die Vollverbüssung der Strafe spricht. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass weiter zu prüfen ist, ob die bedingte Entlassung mit der Möglichkeit von Auflagen und Bewährungshilfe eher zu einer Resozialisierung des Täters führt als die Vollverbüssung der Strafe. Damit wird grundsätzlich ermöglicht, eine bedingte Entlassung trotz Rückfallgefahr kurz vor dem Termin der definitiven Entlassung zu verfügen und durch Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilen geeigneter Weisungen die Bewährungsrisiken einzuschränken (Koller, a.a.O., N 16 zu Art. 86 mit Verweisen).
Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, spricht der ausgesprochene Landesverweis und seine Folgen gegen die Anordnung einer bedingten Entlassung. Es wurde weiter zutreffend festgehalten, dass selbst ohne Verbesserung der Legalprognose bis zur Vollverbüssung beide Entlassungsszenarien (nach Vollverbüssung oder bei bedingter Entlassung) mit Blick auf die Legalprognose gleichermassen negativ wären (vgl. amtliche Akten Vorinstanz, pag. 50). Eine bedingte Entlassung ist nur im Falle einer doppelt positiven Legalprognose zu gewähren, eine solche Konstellation liegt nach dem Gesagten jedoch nicht vor.
25.
Gestützt auf die voranstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
26.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2'000.00, vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 sowie Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 Bst a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG).
Die 1. Strafkammer beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2'000.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
3.
Zu eröffnen (vorab per Fax):
- dem Verurteilten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen (vorab per Fax):
- dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste
- der Justizvollzugsanstalt Thorberg
Bern, 22. Dezember 2023
Im Namen der 1. Strafkammer
Die Präsidentin i.V.:
Oberrichterin Weingart
Die Gerichtsschreiberin:
Weissleder
i.V. Kilchenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
SK 23 549
Art. 33 VRPGart. 33 LPJAart. 33 VRPG
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
6B_983/2020
Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG
Art. 86 StGBart. 86 CPart. 86 CP
Art. 86 StGBart. 86 CPart. 86 CP
Art. 372 StGBart. 372 CPart. 372 CP
Art. 92 StGBart. 92 CPart. 92 CP
Art. 92 StGBart. 92 CPart. 92 CP
Art. 92 StGBart. 92 CPart. 92 CP
Art. 86 StGBart. 86 CPart. 86 CP
BGE 133 IV 201ATF 133 IV 201DTF 133 IV 201
6B_441/2018
BGE 133 IV 201ATF 133 IV 201DTF 133 IV 201
6B_333/2021
6B_32/2019
BGE 124 IV 193ATF 124 IV 193DTF 124 IV 193
6B_333/2021
6B_32/2019
6B_715/2014
BGE 103 Ib 27ATF 103 Ib 27DTF 103 Ib 27
6B_93/2015
Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG
Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF