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Entscheid

SK 2023 553

Beschwerde 393-a

11. Dezember 2024Deutsch103 min

Mit Urteil vom 26. April 2023 stellte das Regionalgericht Oberland (nachfolgend Vorinstanz) das Verfahren gegen den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 15. März 2019 bis am 26. April 2023 in G.________, H.________ und I.________, infolge Verjährung ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten ein (pag. 1328, Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 23 553

Bern, 28. Januar 2025

Besetzung Oberrichterin Bochsler (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Weingart, Obergerichtssuppleantin Scheer

Gerichtsschreiberin Corvi

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwältin B.________

v.d. Rechtsanwalt C.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Anschlussberufungsführerin

und

D.________

a.v.d. Rechtsanwältin E.________

Straf- und Zivilklägerin

und

F.________

Zivilklägerin

Gegenstand Vergewaltigung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, geringfügiger Diebstahl sowie Widerrufsverfahren

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 26. April 2023 (PEN 22 220-222)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil vom 26. April 2023 stellte das Regionalgericht Oberland (nachfolgend Vorinstanz) das Verfahren gegen den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 15. März 2019 bis am 26. April 2023 in G.________, H.________ und I.________, infolge Verjährung ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten ein (pag. 1328, Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Demgegenüber erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten der Vergewaltigung, begangen in der Nacht des 24./25. Mai 2020 in G.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin D.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin), des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit von September 2011 bis am 3. September 2020 in G.________, J.________, K.________, H.________ und I.________, der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 27. April 2020 bis am 3. September 2020 in G.________, H.________ und I.________, sowie des geringfügigen Diebstahls, mehrfach begangen am 2. und 3. Juli 2021 in G.________, schuldig.

In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte sie den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung von 56 Tagen Polizei- und Untersuchungshaft, wobei der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt wurde, und unter Auferlegung der Weisung an den Beschuldigten, sich während der Dauer der Probezeit einer psychologischen therapeutischen Behandlung zu unterziehen. Für die Dauer der psychologischen therapeutischen Behandlung wurde zudem eine Bewährungshilfe angeordnet. Weiter verurteilte sie den Beschuldigten zu einer Übertretungsbusse von CHF 750.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf acht Tage, zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 44'185.10 sowie zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 10'508.00 an die Straf- und Zivilklägerin für ihre Aufwendungen im Verfahren (pag. 1328, Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Die Vorinstanz verzichtete sodann darauf, den mit Urteil der Staatsanwaltschaft Oberland vom 24. Juli 2018 für eine Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 50.00 sowie mit Urteil vom 10. Oktober 2019 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährten bedingten Vollzug zu widerrufen, verwarnte den Beschuldigten jedoch und auferlegte ihm die Kosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 (pag. 1329, Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Schliesslich bestimmte die Vorinstanz die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwältin B.________ und verurteilte den Beschuldigten im Zivilpunkt zur Bezahlung von CHF 358.40 Schadenersatz und CHF 10'000.00 Genugtuung zzgl. Zins zu 5 % an die Straf- und Zivilklägerin sowie zur Bezahlung von CHF 402.50 Schadenersatz an die Zivilklägerin F.________ (nachfolgend Zivilklägerin, s. Ziff. 3 hiernach). Soweit weitergehend wurde die Zivilklage der Zivilklägerin abgewiesen und für die Beurteilung der Zivilklagen im Übrigen keine Kosten ausgeschieden (pag. 1329, Ziff. IV. und V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Ferner traf die Vorinstanz die weiteren Verfügungen (Einziehung von diversen Gegenständen zur Vernichtung bzw. zur Übergabe an die Kantonspolizei Bern zu Übungszwecken, Rückgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons an den Beschuldigten sowie Verfügung betreffend üED und DNA-Profil; pag. 1331, Ziff. VI. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

2. Berufung

Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwältin B.________ namens des Beschuldigten mit Eingabe vom 4. Mai 2023 fristgerecht Berufung an. Gleichzeitig beanstandete sie die vorinstanzliche Kürzung des von ihr geltend gemachten Honorars für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren (pag. 1336 f.). Die Berufungserklärung datiert vom 20. Dezember 2023 und langte form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1422 ff.).

Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 8. Januar 2024 mit, kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend zu machen, schloss sich dessen Berufung jedoch an (pag. 1439 ff.).

Rechtsanwältin E.________ verzichtete mit Schreiben vom 23. Januar 2024 namens der Straf- und Zivilklägerin darauf, Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintretensgründe auf die Berufung des Beschuldigten geltend zu machen (pag. 1442 ff.).

Rechtsanwältin B.________ teilte mit Schreiben vom 19. März 2024 schliesslich mit, auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft zu verzichten (pag. 1556), ebenso Rechtsanwältin E.________ namens der Straf- und Zivilklägerin (pag. 1558).

Die Zivilklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.

3. Frage der Legitimation der Zivilklägerin

Mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zur Frage der Legitimation von F.________ zur Konstituierung als Zivilkläger zu äussern (pag. 1428 f.). Daraufhin führte Rechtsanwältin B.________ in ihrer Stellungnahme vom 3. Januar 2024 aus, der Beschuldigte bestreite den Ladendiebstahl im Supermarkt M.________ in G.________ nicht und habe den Schuldspruch entsprechend akzeptiert, sei jedoch mit dem erstinstanzlichen Urteil betreffend Adhäsionsklage nicht einverstanden, zumal unklar sei, wer durch den Diebstahl geschädigt worden sei bzw. wem überhaupt eine Forderung zustehe. Die Vor­instanz habe es unterlassen, die Aktivlegitimation der F.________ zu prüfen (pag. 1433 ff.).

Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete darauf, sich zur Frage der Legitimation der Zivilklägerin zu äussern (pag. 1439 ff.), ebenso Rechtsanwältin E.________ namens der Straf- und Zivilklägerin (pag. 1442 ff.). Die Zivilklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Mit Verfügung vom 5. Juni 2024 wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht, dass der Zivilkläger F.________ per sofort korrekt als «Zivilklägerin F.________» im Verfahren geführt werde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Einzelfirma F.________ sei im Handelsregister eingetragen und habe sich auch als Zivilklägerin im Verfahren gegen den Beschuldigten konstituiert (pag. 1573 ff.).

4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Über den Beschuldigten wurde von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 20. Januar 2025, eingeholt (pag. 1668 ff.). Zudem wurden sowohl die Straf- und Zivilklägerin als auch der Beschuldigte oberinstanzlich nochmals zu Protokoll einvernommen (pag. 1686 ff.).

An der oberinstanzlichen Verhandlung beantragte die Verteidigung überdies, es sei dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, der Kammer den Pornofilm, in welchem die Straf- und Zivilklägerin vorkomme, vorzuführen, zumal dies die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten untermauere. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch die Vertretung der Straf- und Zivilklägerin beantragten die Abweisung des Beweisantrags. In der Folge wies auch die Kammer die beantragte Beweiserhebung mangels Relevanz des Videos für den vorliegenden Fall ab (pag. 1705).

5. Opferschutzmassnahmen

Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 beantragte Rechtsanwältin E.________ für die Straf- und Zivilklägerin, es sei eine Konfrontation der Straf- und Zivilklägerin mit dem Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zu vermeiden. Überdies sei die Straf- und Zivilklägerin vorbehältlich ihrer eigenen Einvernahme von der Anwesenheitspflicht an der oberinstanzlichen Verhandlung zu befreien und es sei für die Dauer ihrer Einvernahme die Öffentlichkeit von der Teilnahme an der Verhandlung auszuschliessen (pag. 1442).

Sämtliche Anträge wurden mit Verfügung vom 5. Juni 2024 gutgeheissen und im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung die zur Vermeidung einer Konfrontation zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin nötigen organisatorischen Vorkehrungen getroffen.

6. Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat sowie Gesuch um Änderung der Kammerzusammensetzung

Mit Eingabe vom 20. September 2024 teilte Rechtsanwalt C.________ mit, vom Beschuldigten als privater Verteidiger mit der Interessenwahrung beauftragt worden zu sein und beantragte, das Mandat der amtlichen Verteidigung zu sistieren (pag. 1599 f.). Nachdem den Parteien mit Verfügung vom 24. September 2024 Gelegenheit gegeben wurde, sich zum beantragten Verteidigerwechsel zu äussern (pag. 1602 f.), teilte Rechtsanwältin B.________ mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 mit, mit der Sistierung ihres Mandats einverstanden zu sein (pag. 1609). Die übrigen Parteien liessen sich nicht vernehmen. In der Folge wurde das amtliche Mandat von Rechtsanwältin B.________ mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 sistiert und Rechtsanwalt C.________ als privater Verteidiger des Beschuldigten verzeichnet (pag. 1612 f.).

Mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 ersuchte Rechtsanwalt C.________ darum, mindestens eine männliche Person als beisitzender Oberrichter zu ernennen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die mit Vorladung vom 3. September 2024 mitgeteilte Kammerzusammensetzung bestehe aus lediglich weiblichen Oberrichterinnen und vermutlich einer weiblichen Gerichtsschreiberin, was die Verfahrensrechte des Beschuldigten, konkret dessen Recht auf Gleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 3 BV sowie auf ein unparteiisches und unabhängiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV, verletze (pag. 1614 f.). Dieses Gesuch wurde mit Beschluss vom 25. November 2024 abgewiesen (pag. 1627 ff.). Für die Begründung wird auf die Erwägungen im Beschluss verwiesen.

7. Anträge der Parteien

Die Verteidigung beantragte für den Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung Folgendes (pag. 1709, Hervorhebung im Original):

1. Der Beschuldigte A.________ sei von der Anschuldigung der Vergewaltigung, angeblich begangen zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin D.________, freizusprechen.

2. Die Zivilforderungen und die Genugtuung der Privatklägerin seien abzuweisen.

3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die auf den Freispruch entfallenden Kosten der Vor­instanz seien dem Staat aufzuerlegen und die Anwaltskosten des Beschuldigten für das oberinstanzliche Verfahren seien ebenfalls dem Staat aufzuerlegen.

4. Dem Beschuldigten sei für die ausgestandene Untersuchungshaft eine Entschädigung von CHF 200.- pro Tag verbleibender Untersuchungshaft, nach Anrechnung an die Strafe für nicht angefochtene Schuldsprüche der ersten Instanz, auszusprechen.

5. Auf den Widerruf in zwei Fällen sei in Bestätigung des Entscheides der Vorinstanz zu verzichten und die Verwarnung sei zu beantragen.

6. Das Strafmass für die nicht angefochtenen Schuldsprüche der ersten Instanz sei auf 18 Tagessätze Geldstrafe bedingt, ausmachend CHF 20.- pro Tagessatz, zuzüglich einer Übertretungsbusse im Betrag von CHF 750.- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) festzusetzen.

7. Auf das Strafmass gemäss Ziff. 6 sei die Untersuchungshaft von total 56 Tagen anzurechnen.

unter Kostenfolge.

Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete demgegenüber folgende Anträge (pag. 1711 f., Hervorhebungen im Original):

I.

Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts vom 26. April 2023 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich

der Einstellung wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von 15. März 2019 bis 26. April 2023 infolge Verjährung, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung;

der Schuldsprüche wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit von September 2011 bis 3. September 2020, der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit von 27. April 2020 bis 3. September 2020 und des geringfügigen Diebstahls, mehrfach begangen am 2. Juli 2021 und am 3. Juli 2021;

der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 750.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage);

der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung der beschlagnahmten Drogen, Drogenutensilien und des Mobiltelefons ________ sowie der präparierten Coladose, der präparierten Heinekendose und des präparierten Eis sowie der Rückgabe des Mobiltelefons Samsung an A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils.

Erwägungen

II.

A.________ sei schuldig zu erklären der Vergewaltigung, begangen in der Nacht des 24./25. Mai 2020 in G.________ zum Nachteil von D.________.

III.

A.________ sei gestützt hierauf sowie gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in Anwendung von Art. 19 Abs. 2, 40, 43, 44, 47, 49, 93, 94, 190 StGB, Art. 19 Abs. 1 Bst. c-d BetmG, Art. 426 ff. StPO

zu verurteilen:

zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, davon 6 Monate unbedingt und 22 Monate bedingt mit einer Probezeit von 4 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 56 Tagen an die zu vollziehende Teilstrafe;

A.________ sei für die Dauer der Probezeit die Weisung zu erteilen, sich einer psychologischen therapeutischen Behandlung zu unterziehen und es sei Bewährungshilfe anzuordnen.

zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD);

IV.

Die mit Urteil der Staatsanwaltschaft Oberland vom 24. Juli 2018 und 10. Oktober 2019 bedingt ausgesprochenen Geldstrafen von 8 Tagessätzen zu CHF 50.00 und von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 seien zu widerrufen und die Geldstrafen seien als vollziehbar zu erklären.

V.

Im Weiteren sei zu verfügen:

Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 2 lit. a DNA-ProfilG).

Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei bis zur Mandatssistierung gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).

Die Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin beantragte schliesslich Folgendes (pag. 1713, Hervorhebungen im Original):

I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 26. April 2023 in Rechtskraft erwachsen ist.

II. A.________ sei in Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Oberland schuldig zu sprechen wegen Vergewaltigung, begangen am 24./25. April 2020 in G.________, zum Nachteil von D.________.

III. A.________ sei in Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland [recte: Oberland] vom 26. April 2023 in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen;

IV. A.________ seien die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zur Bezahlung aufzuerlegen;

V. A.________ sei in Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 26. April 2023 zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 10'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 25.05.2020 an die Straf- und Zivilklägerin D.________ zu verurteilen;

VI. A.________ sei zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 358.40 an die Privatklägerin D.________ zu verurteilen.

VII. A.________ sei zur Bezahlung der erst- und zweitinstanzlichen Anwaltskosten der Straf- und Zivilklägerin D.________ zu verurteilen; und

VIII. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

8.

Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil in Teilen angefochten. Seine Berufung beschränkt sich auf den Schuldspruch wegen Vergewaltigung, die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 750.00, soweit keine ausgestandenen Hafttage angerechnet wurden, die Verurteilung zur vollumfänglichen Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie zur Bezahlung einer Entschädigung an die Straf- und Zivilklägerin, die amtliche Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sowie – mit Ausnahme des Verzichts auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten für den Zivilpunkt – die Verurteilung zur Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung an die Straf- und Zivilklägerin bzw. Schadenersatz an die Zivilklägerin (pag. 1424).

Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung mit Eingabe vom 8. Januar 2024 auf die Höhe und den Vollzug der Freiheitsstrafe sowie den Verzicht auf den Widerruf des mit Urteil der Staatsanwaltschaft Oberland vom 24. Juli 2018 bzw. 10. Oktober 2019 je gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe (pag. 1439 ff.).

Damit sind Ziff. I. (Einstellung), Ziff. II.2.-4. (Schuldsprüche wegen Vergehens und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfachen geringfügigen Diebstahls), Ziff. II.2. (Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 750.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf acht Tage), Ziff. V.3. und 4. (Abweisung der Zivilforderung der Zivilklägerin, soweit weitergehend, sowie Verzicht auf Ausscheidung von Verfahrenskosten für die Beurteilung der Zivilklagen) und Ziff. VI.1.-3. (Einziehung von diversen Gegenständen zur Vernichtung bzw. zur Übergabe an die Kantonspolizei Bern zu Übungszwecken und Rückgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons an den Beschuldigten) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen.

Durch die Kammer zu überprüfen sind demgegenüber der Schuldspruch wegen Vergewaltigung (Ziff. II.1.), die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Ziff. II.1.), die Verurteilung zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie zu einer Entschädigung an die Straf- und Zivilklägerin für deren Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren (Ziff. II.3. und 4.), der Verzicht auf den Widerruf betreffend die mit Urteil der Staatsanwaltschaft Oberland vom 24. Juli 2018 sowie vom 10. Oktober 2019 ausgesprochene bedingte Geldstrafe (Ziff. III.2.-4.), die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ (Ziff. IV.) sowie die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin betreffend Genugtuung und Schadenersatz und der Zivilklägerin betreffend Schadenersatz (Ziff. V.). Nicht der Rechtskraft zugänglich und von der Kammer ebenfalls neu zu beurteilen ist schliesslich die Verfügung hinsichtlich der erhobenen üED-Daten sowie das DNA-Profil (Ziff. VI.4.).

Die Kammer verfügt hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Zufolge Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die Freiheitsstrafe sowie die Beurteilung der Widerrufe auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. In den übrigen Punkten gilt hingegen das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

9.

Sachverhalt

9.1

Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 13. Juli 2022 Folgendes vorgeworfen (pag. 1151 f.):

Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB; evtl. Schändung / Art. 191 StGB) begangen in der Nacht des 24./25.05.2020 in G.________ zum Nachteil D.________, indem A.________ Folgendes wissentlich und willentlich tat:

D.________ begab sich am Abend des 24.05.2020 ca. zwischen 17:00 Uhr und 18:00 Uhr zum Domizil des mit ihr befreundeten A.________, mit dem sie gelegentlich auch sexuelle Handlungen vollzog. A.________ und D.________ schauten in der Folge gemeinsam fern, wobei A.________ begann, dazu mit seinen Händen seinen Penis zu streicheln und er zudem auch die Hand der neben ihm auf dem Sofa sitzenden D.________ ergriff, um diese zu seinem Penis zu führen. D.________ erklärte jedoch, an diesem Abend aufgrund ihrer Monatsblutung und damit verbundener Bauchschmerzen keine sexuellen Handlungen vollziehen zu wollen, wobei sie dann den Penis des A.________ dennoch streichelte. A.________ und D.________ konsumierten während des Abends Marihuana. Überdies ass D.________ Popcorn und trank aus einer von A.________ im Kühlschrank gelagerten Flasche Sinalco. Als sich D.________ nach einiger Zeit zur Toilette begeben wollte, stellte sie fest, dass es ihr nicht mehr gut ging, sie stark schwankte und Probleme hatte, das Gleichgewicht zu halten, was sie auf den Marihuanakonsum zurückführte. D.________ begab sich wieder zurück zum Sofa, setzte sich hin und rauchte ihre eigenen Zigaretten, wobei sie vollständig bekleidet war. Anschliessend schlief D.________ ungewollt ein und erwachte erst am Abend des 25.05.2020 wieder, wobei sie dachte, nur kurz geschlafen zu haben. Überdies stellte D.________ fest, dass sie ohne Hose und Slip und damit «unten» nackt auf dem Sofa lag, sich ihre Vagina feuchter als sonst anfühlte und sie überdies ein «Brennen» verspürte, obschon sie sich an keinerlei zuvor mit A.________ vollzogene Beischlafshandlungen erinnerte. D.________ ergriff ihre vor der Matratze liegenden Hosen sowie den unter der Decke befindlichen Slip, zog sich an, verabschiedete sich in der Folge vom nach wie vor in der Wohnung weilenden A.________ und verliess dessen Domizil, wobei sie sich schlaftrunken und «etwas verkatert» fühlte und annahm, dass nach wie vor Sonntag, der 24.05.2020, nachts sei.

A.________ mischte am Abend des 24.05.2020 oder bereits zuvor wissentlich und willentlich ein benzodiazepinhaltiges Mittel, welches er in einer Flasche in seinem Kühlschrank lagerte, in die nachfolgend von D.________ konsumierten Lebensmittel bzw. Getränke. Überdies dürfte A.________ KO-Tropfen (GBL), welche er in einer Flasche in einer Laptop-Umhängetasche lagerte, in die von D.________ konsumierte Lebensmittel bzw. Getränke gemischt haben. A.________ tat dies, um die Stoffe nachfolgend D.________ zu verabreichen, sie damit und unter der zusätzlichen Wirkung des gemeinsam konsumierten Marihuanas bewusstlos und damit zum Widerstand unfähig zu machen und sie nachfolgend auszuziehen, so dass er an der bewegungs- und reaktionslos daliegenden D.________ sexuelle Handlungen – insbesondere den Beischlaf – vollziehen konnte. A.________ tat dies, obschon D.________ ihm gegenüber erklärte, an diesem Abend keine sexuellen Handlungen vollziehen zu wollen und währenddessen D.________ tief schlief sowie unter dem erheblichen Einfluss der durch ihn verabreichten bzw. gemeinsam konsumierten Stoffe (Benzodiazepine, GBL, Marihuana) stand. Dadurch war D.________ wehrlos, weder zu körperlichem noch zu verbalem Widerstand fähig und für A.________ erkennbar nicht mehr in der Lage, zu kommunizieren und ihren Willen zu äussern respektive sich gegen die sexuellen Handlungen zu wehren.

9.2

Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt sowie Beweisfragen

Unbestritten ist, dass es zwischen der Straf- und Zivilklägerin in der Vergangenheit gelegentlich zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen kam und die Straf- und Zivilklägerin am Beschuldigten zeitweise sexuelle Handlungen vornahm. Hinsichtlich des 24. Mai 2020 ist unbestritten, dass sich die Straf- und Zivilklägerin am Nachmittag zum Domizil des Beschuldigten begab, diese zusammen fern schauten, Marihuana rauchten, Popcorn assen, sie Sinalco aus dem Kühlschrank des Beschuldigten trank und der Beschuldigte zusätzlich auch noch Amphetamin konsumierte. Ebenfalls unbestritten ist, dass es am 24. Mai 2020 seitens des Beschuldigten zu sexuellen Avancen kam und die Straf- und Zivilklägerin später, aber nach wie vor in der Wohnung des Beschuldigten, «unten ohne» aufwachte. Vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt wird ferner, dass es – wie von der Straf- und Zivilklägerin vermutet – zu Geschlechtsverkehr gekommen war.

Bestritten wird vom Beschuldigten demgegenüber, die Straf- und Zivilklägerin widerstandsunfähig gemacht und mit ihr in diesem Zustand Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Diesbezüglich wird vom Beschuldigten auch bestritten, gewusst zu haben, dass es sich bei den bei ihm in der Wohnung aufgefundenen Substanzen um GBL und ein benzodiazepinhaltiges Mittel gehandelt habe und er eben dieses verwendet haben soll, um damit die Straf- und Zivilklägerin widerstandsunfähig zu machen. Bestritten wird ferner, dass der (an sich unbestrittene) Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin geschehen sei.

Dispositiv

Beweis zu führen hat die Kammer gestützt auf diese Ausführungen demnach über die Frage, ob der Geschlechtsverkehr zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten einvernehmlich war, ob der Beschuldigte Substanzen in die Lebensmittel und/oder Getränke der Straf- und Zivilklägerin mischte und ob diese Substanzen die Straf- und Zivilklägerin widerstandsunfähig machten.

10. Beweiswürdigung

10.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung

Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 1358 f., S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

10.2 Objektive Beweismittel

10.2.1 Anzeigerapport vom 19. August 2020

Dem Anzeigerapport vom 19. August 2020 ist zu entnehmen, dass die Straf- und Zivilklägerin am Nachmittag des 28. Mai 2020 zur Polizeiwache in G.________ ging, um Anzeige gegen den Beschuldigten zu erstatten. Dabei gab sie an, für die Geschehnisse in der Nacht vom 24./25. Mai 2020 eine Erinnerungslücke zu haben, sie am Morgen des 25. Mai 2020 am Domizil des Beschuldigten aus einem komatösen Tiefschlaf ohne Unterwäsche erwacht sei und sie aufgrund dessen vermutet habe, dass der Beschuldigte ohne ihr Einverständnis sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen hätte.

Am Tag der Anzeigeerstattung wurde die Straf- und Zivilklägerin um ca. 18.30 Uhr in der Frauenklinik vom IRM sowie den Dienstärztinnen gynäkologisch untersucht. Die erste Opfereinvernahme erfolgte sodann am Abend der Anzeigeerstattung. Am Folgetag, am 29. Mai 2020 um 8.45 Uhr, wurde der Beschuldigte an dessen Domizil angehalten und vorläufig festgenommen. Es wurde umgehend eine Hausdurchsuchung durchgeführt, an welcher der Beschuldigte anwesend war und an welcher Amphetamin, zwei Gefässe mit Flüssigkeiten sowie ein Handy sichergestellt werden konnten. Die erste Einvernahme des Beschuldigten erfolgte im Beisein der notwendigen Verteidigung im Anschluss um 11:50 Uhr.

Bezüglich der sichergestellten Gefässe mit Flüssigkeiten hielt der Einsatzleiter des Falles (EL-Fall) abschliessend fest, der Beschuldigte habe in Bezug auf eine kleine Flasche «Reinigungsmittel» im Kühlschrank ausgeführt, dass er das Reinigungsmittel in China bestellt, dieses in mehrere kleinere Plastikfläschchen abgefüllt und deshalb in der Nähe des Amphetamins im Kühlschrank gelagert habe, weil es dort gut und vor dem Auslaufen geschützt gelagert werden könne. Gemäss EL-Fall habe sich das Fläschchen jedoch nicht stehend im Kühlschrank befunden, sondern in liegender Position. Die im Kühlschrank gelagerte Flüssigkeit habe zudem auch Trazodon und Diazepam enthalten.

Ebenfalls am 29. Mai 2020 wurden die durch die Straf- und Zivilklägerin getragenen Kleidungsstücke sichergestellt (pag. 111 ff.).

10.2.2 WhatsApp-Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin

Die Vorinstanz fasste die fraglichen Nachrichten korrekt zusammen (pag. 1362, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Am 24.05.2020 fragte D.________ um 14:03 Uhr, ob der Beschuldigte zuhause sei, was er 6 Minuten später bejahte. Um 14:10 Uhr schrieb D.________ dann «ok» und um 14:14 Uhr «de chum ig verbi», was er um 14:16 Uhr mit «ok» beantwortete. Weiter ist eine Nachricht von D.________ vom 26.05.2020 um 11:23 Uhr ersichtlich, worin sie den Beschuldigten fragte, ob er gegen 15:00 Uhr zuhause sei.

10.2.3 Hausdurchsuchungen vom 29. Mai 2020 sowie 5. August 2020

Dem Verzeichnis Sicherstellung ist zu entnehmen, dass am 29. Mai 2020 in der Wohnung des Beschuldigten im Büro aus einer Umhängetasche eine Flasche mit Flüssigkeit (Ass. 002) sowie aus dem Kühlschrank ein Minigrip mit Amphetamin (Ass. 003), eine Flasche mit Flüssigkeit (Ass. 004) sowie eine Raviolidose vermutungsweise mit Amphetamin (Ass. 005) sichergestellt werden konnten (pag. 393).

Eine weitere Hausdurchsuchung, welche aufgrund der Mitteilung der Straf- und Zivilklägerin an die Polizei erfolgte, wonach der Beschuldigte immer noch mit Betäubungsmitteln handle und einen geheimen Raum habe, wo er diese deponiere, brachte weitere Betäubungsmittel zu Tage, u.a. MDMA, Amphetamin und Marihuana (pag. 409).

10.2.4 Forensisch-chemischer Abschlussbericht IRM vom 12. Juni 2020

Die Auswertung der Flüssigkeiten aus den beiden Tropfflaschen aus Plastik (Ass. 002 und Ass. 004) ergab, dass sich in der Flasche aus der Umhängetasche GBL befand. In der Flasche im Kühlschrank konnte demgegenüber Diazepam und Trazodon nachgewiesen werden. Das IRM hielt bezüglich Letzterem fest, dass Diazepam in der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung gelistet sei (pag. 101 f.).

10.2.5 Rapport Forensik vom 17. Juni 2020

In Ergänzung zur Feststellung der Vorinstanz, wonach gemäss Rapport Forensik (pag. 847 ff.) am Slip und am T-Shirt der Straf- und Zivilklägerin Sperma gefunden worden sei, ist festzuhalten, dass sich die Spermaanhaftungen gemäss Rapport im Genitalbereich des Slips befanden, wobei lediglich die Spermavorprobe Phosphatesmo vorgenommen wurde, welche ein positives Ergebnis zeigte (pag. 852 zu Ass. 023). Überdies konnten Spermaanhaftungen am T-Shirt der Straf- und Zivilklägerin im Bereich der linken Brust festgestellt werden, dies jedoch ebenfalls lediglich mit der Spermavorprobe Phosphatesmo (pag. 852, Ass. 024).

10.2.6 Rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung vom 15. Juni 2020

Dem rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung vom 15. Juni 2020 ist zu entnehmen, dass die Straf- und Zivilklägerin gegenüber den sie untersuchenden Ärztinnen am 28. Mai 2020 angegeben hatte, am Abend des 24. Mai 2020 bei einem Bekannten zu Besuch gewesen zu sein, stark geschwankt und Gleichgewichtsprobleme gehabt zu haben, als sie auf die Toilette habe gehen wollen, sie sich deshalb aufs Sofa gelegt habe und eingeschlafen sei, beim Erwachen festgestellt habe, dass sie keinen Slip und keine Hose mehr getragen und sie erst später bemerkt habe, dass es der 25. Mai 2020 abends sei und sie keinerlei Erinnerung an die letzten rund 24 Stunden habe.

Bei der gynäkologischen Untersuchung konnten gemäss Bericht weder frische Verletzungen festgestellt noch Spermien unter dem Mikroskop im nativen Scheidenabstrich und dem Zellabstrich des äusseren Muttermundes der Straf- und Zivilklägerin nachgewiesen werden.

Abschliessend wurde festgehalten, dass das Fehlen von Spermien und/oder frischen Verletzungen einen stattgehabten, gewollten oder nicht gewollten Geschlechtsverkehr mit oder ohne Samenerguss nicht ausschliesse (pag. 853 ff.).

10.2.7 Forensisch-toxikologischer Abschlussbericht des IRM vom 29. Juni 2020

Die Vorinstanz hielt hinsichtlich des forensisch-toxikologischen Abschlussberichts des IRM korrekt fest, was folgt (pag. 1362, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Als Probematerial für die Untersuchung dienten Urin und Venenblut der Privatklägerin. Aus dem Abschlussbericht geht hervor, dass die immunologischen Vortests der Urinprobe auf gängige Drogen und häufig missbrauchte Medikamente positiv auf Lorazepam (Benzodiazepine) und Cannabinoide verliefen. Weiter wurden im Urin Nikotin und Abbauprodukte (wie bei Rauchern) sowie Koffein und Abbauprodukte Theophylin und Theobromin (wie nach Konsum koffeinhaltiger Lebensmittel) nachgewiesen.

10.2.8 Forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung vom 3. Juni 2020

Die am 28. Mai 2020 der Straf- und Zivilklägerin abgenommene Blutprobe enthielt keinen Ethylalkohol (Trinkalkohol), was indes nicht weiter erstaunt, zumal der fragliche Vorfall bereits zu weit zurücklag, um einen solchen nachweisen zu können (pag. 862 f.).

10.3 Subjektive Beweismittel

10.3.1 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin

Die Straf- und Zivilklägerin wurde nebst den informellen Angaben zum 24./25. Mai 2020 anlässlich der Anzeigeerstattung vom 28. Mai 2020 gegenüber der Polizei sowie anlässlich der körperlichen Untersuchung vom 28. Mai 2020 gegenüber den untersuchenden Ärztinnen viermal einvernommen. Die erste, polizeiliche Einvernahme erfolgte tatzeitnah am 28. Mai 2020, die staatsanwaltschaftliche Einvernahme wurde nur wenige Monate später am 19. November 2020 durchgeführt, die erstinstanzliche Einvernahme erfolgte anlässlich der Hauptverhandlung am 21. Juni 2023, mithin drei Jahre nach dem Vorfall. Oberinstanzlich wurde die Straf- und Zivilklägerin ebenfalls nochmals befragt (pag. 1686 ff.).

Für die konkrete Würdigung der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin wird auf Ziff. 10.4.1. hiernach verwiesen.

10.3.2 Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte wurde zum Tatvorwurf auch insgesamt vier Mal befragt. Die erste (delegierte) Einvernahme erfolgte am 29. Mai 2020 (pag. 151 ff.). Am 18. August 2021 wurde er sodann von der Staatsanwaltschaft (pag. 174 ff.) und am 21. Juni 2023 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommen (pag. 1258 ff.). An der oberinstanzlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte nochmals zur Person und zur Sache befragt (pag. 1697 ff.).

Für die konkrete Würdigung der Aussagen des Beschuldigten wird ebenfalls auf Ziffer 10.4.1 hiernach verwiesen.

10.4 Konkrete Beweiswürdigung

10.4.1 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowie des Beschuldigten

Die Straf- und Zivilklägerin schilderte am 28. Mai 2020 das am 24./25. Mai 2020 Vorgefallene zweimal kurz informell und einmal ausführlich in der polizeilichen Befragung. Dabei gab sie Auskunft über den Beginn ihrer Bekanntschaft mit dem Beschuldigten, ihren eigenen Drogenkonsum mit diesem, dessen Drogenhandel und ihre eigene Rolle, die sie in diesem Drogenhandel spielte, wobei sie auch nicht davor zurückschreckte, Auskunft zu geben, als die Polizei ihr mitteilte, sie diesbezüglich nun als Beschuldigte zu befragen (pag. 188, Z. 101 ff.). Im Weiteren beschrieb die Straf- und Zivilklägerin den Beginn der sexuellen Beziehung zum Beschuldigten, deren Entwicklung und die Art und Weise, wie sich die sexuellen Handlungen jeweils in etwa abspielten. Anschliessend beschrieb sie in gleichem Detaillierungsgrad und damit ohne Strukturbruch, was sich aus ihrer Sicht am 24./25. Mai 2020 ereignete. Dabei konnte die Straf- und Zivilklägerin den fraglichen Ablauf bis zu einem gewissen Punkt problemlos schildern, erwähnte Nebensächlichkeiten (bspw. pag. 190, Z. 211 ff.: «Also ging ich und schenkte mir ein Sinalco ein. Ich fragte ihn, ob er auch wolle. Ich trank etwas und ging dann zur Toilette. Als ich zurückkam, gab er mir seinen Joint und ich zog ein-, zweimal daran. Dann gab er mir den Becher und fragte, ob ich noch trinken wolle. Das macht er nur selten.»; pag. 191, Z. 219 ff.: «Ich trank dann nochmals vom Sinalco. Wir schauten dabei einen Film und daneben lief auf einem kleinen Bildschirm ein Porno.»), konnte auch ihren eigenen Zustand detailliert beschreiben sowie ihre Gedanken hierzu (pag. 190, Z. 215 f.: «Irgendwann ging ich ein weiteres Mal zur Toilette. Da hatte ich bereits Mühe. Ich war etwas unsicher auf den Beinen. Ich dachte mir, dass der Joint etwas stark gewesen sei. Ich überlegte noch, dass ich nur zwei oder drei Züge genommen hatte, entschied deshalb, dass ich es für den Abend bleibenlassen wollte. Ich drehte meine eigenen Zigaretten ohne Gras.»; pag. 191, Z. 224 ff.: «Er war wie gesagt dabei, sich zu befriedigen und ich ging nochmals zur Toilette. Ich merkte dann, dass ich enorm schwankte. Ich hatte wirklich Mühe, zur Toilette zu gehen. Am schlimmsten war es, als ich vom WC habe aufstehen wollen. Ich musste mich festhalten. A.________ rief noch vom Sofa aus, ob es gehe und ich sagte ‘ja, ja.’»).

Nach einer kurzen abschliessenden Sequenz zum fraglichen Abend («Ich ging dann wieder zurück auf das Sofa. Ich schaute weiter TV, rauchte meine eigenen Zigaretten und war nach wie vor vollständig bekleidet», pag. 191 Z. 228 ff.) sprang die Straf- und Zivilklägerin zeitlich gesehen – aber ohne es so zu sagen – zum 25. Mai 2020 und fuhr weiter mit dem Moment, als sie die Augen aufgemacht und festgestellt hatte, dass sie ihre Hose nicht mehr trug und ihr Slip weg war. Die weitere Schilderung ist wiederum sehr detailliert und weist zu den vorangehenden Aussagen keinen Strukturbruch auf. Die Straf- und Zivilklägerin gab auch an, wenn sie sich nicht sicher war oder etwas überhaupt nicht wusste, beschrieb detailliert ihr Unvermögen, als sie mit dem Auto aus dem Parkplatz manövriert und dabei ihr Auto beschädigt hatte und konnte ihre Vermutung, wonach ihr ein Tag fehle, anhand der auf ihrem Mobiltelefon eingegangenen Nachrichten und Anrufe untermauern. Schliesslich erläuterte die Straf- und Zivilklägerin nachvollziehbar, weshalb sie erst am Donnerstag Anzeige erstattete (pag. 192 Z. 273 ff.).

Anlässlich der zweiten, staatsanwaltschaftlichen Einvernahme machte die Straf- und Zivilklägerin ebenfalls konstante Aussagen, wobei anzufügen ist, dass sie das Geschehene vom 24./25. Mai 2020 nicht mehr im freien Bericht erzählte. Vielmehr beantwortete sie die ihr gestellten konkreten Fragen, dies jedoch meist sehr ausführlich. Dasselbe gilt für ihre Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wobei sie diesbezüglich auch Aussagen des Beschuldigten bestätigte, namentlich zu Geschlechtsverkehr gegen Bezahlung (pag. 1251 f. Z. 43 ff.).

In Bezug auf das Gespräch zwischen der Straf- und Zivilklägerin nach dem Erwachen liegt gegenüber der ersten Einvernahme zwar ein Widerspruch vor. So schilderte die Straf- und Zivilklägerin anlässlich ihrer ersten Einvernahme Folgendes: «Ich sagte ihm das dann auch, ‘du ich gange öpe hei, es isch guet’. Ich zog mich an und fragte noch, wo meine Jeans sei. Er reagierte nicht. Ich sagte, es sei schon gut und meinte, dass wir voneinander hören würden.» (pag. 191 Z. 234 ff.). Entsprechend führte sie bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass sie das Bedürfnis gehabt habe, nach Hause zu gehen und es keine Unterhaltung in dem Sinne gegeben habe (pag. 203 Z. 183 f.). Erst bei der erstinstanzlichen Befragung erklärte sie schliesslich, dass sie den Beschuldigten gefragt habe, weshalb sie nackt und wo ihre Hose sei, wobei er gesagt habe, sie habe sich wohl selbst ausgezogen (pag. 1252 Z. 34 f.). Dieser Widerspruch in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin lässt sich jedoch ohne Weiteres mit dem Zeitablauf erklären, zumal die erstinstanzliche Hauptverhandlung erst knapp drei Jahre nach dem Vorfall stattfand. Auch die Tatsache, dass die Straf- und Zivilklägerin an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die von ihr mitgebrachte Colaflasche nicht von sich aus erwähnte, ist nach Ansicht der Kammer unerheblich und nicht als Widerspruch zu ihren früheren Aussagen zu qualifizieren, zumal dieses Detail für die Straf- und Zivilklägerin offensichtlich irrelevant war und es daher nicht erstaunt, dass sie dessen Erwähnung vergass. Auf konkrete Frage hin bestätigte sie jedoch, dass es stimme, dass sie eine Colaflasche zum Beschuldigten mitgenommen hatte (pag. 1255 Z. 17 ff.). Gleich verhält es sich ferner mit dem Umstand, dass die Straf- und Zivilklägerin gemäss eigenen Aussagen keinen Joint rollen könne, jedoch ihre eigenen Zigaretten gerollt haben will. Auch diese Aussage stellt keinen Widerspruch dar, zumal das Rollen von Zigaretten nicht mit dem Rollen von Joints gleichgesetzt werden kann. Schliesslich handelt es sich auch bei der Tatsache, dass die Straf- und Zivilklägerin erst in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft die Konsistenz der Popcorn als komisch bezeichnet hatte, nicht um einen Widerspruch, sondern vielmehr um eine Ergänzung ihrerseits, die sich problemlos in das Gesamtgeschehen einfügen lässt und überdies damit erklärt werden kann, dass sie selbst zu diesem Zeitpunkt Erklärungen für das Unerklärliche gesucht hatte.

Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung gab die Straf- und Zivilklägerin das Vorgefallene abermals detailliert und konstant wieder (pag. 1688 f. Z. 6 f.). Insbesondere vermochte sie nochmals nachvollziehbar ihr Gefühl nach dem Aufwachen schildern und auch einleuchtend erklären, wieso sie erst am folgenden Donnerstag zur Polizei gegangen war (pag. 1688 Z. 42 ff. und pag. 1694 Z. 13 ff.).

Insgesamt erweisen sich die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu diesem von ihr geschilderten, komplexen Geschehensablauf als äusserst detailliert, konstant, konsistent und ohne Strukturbruch. Sie enthalten Gesprächsinhalte, Beschreibungen von Gefühlen oder Empfindungen, aber keine übermässigen Belastungen, sondern vielmehr Selbstbelastungen. Die Straf- und Zivilklägerin wies Erinnerungslücken und Unverstandenes aus und ihre Aussagen bzw. Vermutungen werden durch die objektiven Beweismittel – wie nachfolgend noch ausgeführt wird – entweder untermauert oder zumindest nicht widerlegt. Hinweise darauf, dass sie den Vorfall frei erfunden hätte, finden sich vorliegend keine und ist auch nicht wahrscheinlich, zumal sich das von der Straf- und Zivilklägerin Beschriebene – wie die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich zutreffend ausführte – als zu kompliziert erweist, als dass es frei erfunden sein könnte.

Den nachvollziehbaren und stimmigen Aussagen der Straf- und Zivilklägerin stehen sodann die Aussagen des Beschuldigten gegenüber. Dabei erweisen sich seine ersten und tatnahen Aussagen in Bezug auf den fraglichen Abend alles andere als detailliert. Entgegen der Straf- und Zivilklägerin gab er an, dass diese bereits zwischen 12:00 und 14:00 Uhr bei ihm gewesen sei (pag. 153, Z. 41) und schilderte die einvernehmlichen sexuellen Handlungen kurz danach (ca. eine halbe Stunde später, pag. 154, Z. 57). Wie es dazu kam, führte er indes mit keinem Wort aus, sondern startete auf Nachfrage damit, dass sie beide nackt auf dem Sofa gesessen seien (pag. 154, Z. 83), wobei er umgehend korrigierend erklärte, dass sie beide nur unten nackt gewesen seien (Z. 84 f.). Sie hätten anschliessend rumgemacht, aber keinen Geschlechtsverkehr gehabt, sondern erst nach etwa einer Stunde, um sich danach nur noch gegenseitig zu «betatschen» (Z. 57 f., Z. 88 f.). Um etwa 23:00/23:30 Uhr sei die Straf- und Zivilklägerin dann eingeschlafen (pag. 155, Z. 100). Weitere Ausführungen zu den Begebenheiten in den fast 12 Stunden, in welchen die Straf- und Zivilklägerin beim Beschuldigten gewesen sein soll, finden sich in seinen Aussagen nicht. Vielmehr erwähnte dieser nur, dass sie einen Film, nämlich einen Horrorfilm, geschaut hätten, welchen die Straf- und Zivilklägerin selbst habe aussuchen dürfen (pag. 156, Z. 174 f.), was die vielen Stunden bis zum Einschlafen der Straf- und Zivilklägerin jedoch nicht erklärt. Ins Auge sticht weiter, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin mehrfach schlecht darstellte, indem er sie einerseits als sexuell freizügig (pag. 154, Z. 59 ff., wonach die Straf- und Zivilklägerin Geschlechtsverkehr gegen Geld vornehme oder pag. 155 Z. 94 ff., wonach es von ihr ________-Filmchen im Netz gebe) und andererseits als kriminell bezeichnete (pag. 154, Z. 67 ff., wonach er für sie eine Kreditkarte im Darknet hätte besorgen sollen). Ebenfalls führte er aus, sie sei am fraglichen Abend sehr bekifft gewesen (pag. 156, Z. 165 f.).

Im Zusammenhang mit den sichergestellten Asservaten 002 und 004 erklärte der Beschuldigte an seiner ersten Einvernahme, das Ass. 002 zum Putzen des Fahrrades zu benötigen, wobei er das Putzmittel im Internet in China bestellt habe. Dieses sei in einer grossen Flasche geliefert worden, die er dann umgeschüttet habe, um nicht zu kleckern (pag. 158, Z. 265 ff.). Das Ass. 004 benötige er zum Reinigen von Kontakten bei Elektrogeräten. Er habe dies in den Kühlschrank gestellt, damit es nicht auslaufe (Z. 272 ff.). Dass es sich dabei um reine Schutzbehauptungen handelt und wohl schlicht eine Analyse durch das IRM hätte verhindern sollen, liegt aufgrund der Analyseergebnisse auf der Hand (Ass. 002: klare Flüssigkeit, GBL; Ass. 004: milchig-weisse, trübe Flüssigkeit, Diazepam und Trazodon enthaltend; pag. 102). Zwar wird GBL gemäss Literatur (Hug-Beeli, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 1. Aufl. 2015, N 1500 zu Art. 2) tatsächlich technisch vielfach angewendet und ist für die Industrie namentlich als Lösungsmittel, Plastikweichmacher und Ausgangsstoff für Pharmazeutika und Chemikalien unersetzlich. Genauso wird GBL jedoch auch zum Zweck des missbräuchlichen Betäubungsmittelkonsums oder zur Verabreichung als «k.-o.-Tropfen» in chemisch nahezu reiner Form verwendet (Hug-Beeli, a.a.O., N 1503 zu Art. 2). Dabei wird es innerhalb weniger Sekunden im menschlichen Körper zu GHB umgewandelt (Hug-Beeli, a.a.O., N 1506 zu Art. 2; entsprechende Informationen finden sich auch im Skriptum Rechtsmedizin der Universität Bern, 15. überarbeitete Auflage, 2023, S. 193, und in den sich in den Akten befindenden Informationen des Bundesamts für Gesundheit, pag. 1317 ff.). Auch die Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Frage nach k.-o.-Tropfen lassen einzig den Schluss zu, dass er diesbezüglich – und dies entgegen seinen sonst eher freimütigen Aussagen zu den Drogen – etwas verschleiern wollte. So stellte der Beschuldigte zuerst die Gegenfrage, was k.-o.-Tropfen seien, um dann umgehend zu verneinen, dass er solche je eingekauft hätte, dies aber als Jugendlicher einmal ausprobiert habe, es aber fürchterlich stinke und man das nicht in ein Getränk mixen könne (pag. 159 Z. 311 ff.).

Ins Auge sticht in Bezug auf die ersten Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme vom 29. Mai 2020 schliesslich Folgendes: Eingangs der Einvernahme wurde der Beschuldigte über den Verdacht informiert, dass er in der Zeit von Sonntag auf Montag mit der Straf- und Zivilklägerin ohne deren Einwilligung sexuelle Handlungen begangen und dass er Drogen oder drogenähnliche Stoffe konsumiert habe (pag. 152, Z. 6 ff.). Es folgten Fragen zum Abend und den sexuellen Handlungen, ohne aber auf das Beimischen von Substanzen in Getränke oder Esswaren zu sprechen zu kommen. Erst anschliessend folgten die Fragen zum eigenen Drogenkonsum. Die Frage, wie er das Amphetamin konsumiere, beantwortete der Beschuldigte dahingehend, dass er es auf einer Linie konsumiere, er es schnupfe, womit die Frage beantwortet gewesen wäre. Anschliessend fügte er jedoch an, was folgt: «Das kann man niemandem ins Getränk mischen, das würde stinken. Es riecht nach Chemie. Ich habe dies einmal selber ausprobiert, danach musste ich erbrechen.» (pag. 152 Z. 246 ff.). Diese aussergewöhnliche Antwort auf eine offene, unverfängliche Frage zur Art des Konsums von Amphetamin lässt, wie bereits von der Vorinstanz und oberinstanzlich auch von der Generalstaatsanwaltschaft festgehalten wurde, einzig den Schluss zu, dass dem Beschuldigten das Mischen von Substanzen in ein Getränk im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Nachmittag/Abend in den Sinn gekommen sein muss und er bereits auf Abwehr war, noch bevor man ihn überhaupt mit diesem Vorwurf konfrontiert hatte.

Anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vermochte der Beschuldigte nicht viel detaillierter auszusagen, behauptete jedoch, dass sich in der Flasche in der Computertasche (Ass. 002, pag. 393) und derjenigen, welche die Polizei im Kühlschrank sichergestellt habe (Ass. 004, pag. 393), dieselbe Flüssigkeit befunden habe. Mit Blick auf den forensisch-chemischen Abschlussbericht des IRM vom 12. Juni 2020 erweist sich diese Aussage jedoch nachweislich als falsch (pag. 101 f.), was auch dem Beschuldigten klar war, zumal sich die Flüssigkeiten in den beiden Flaschen in ihrer Farbe (klar vs. milchig-weiss / trüb, pag. 102) deutlich unterschieden. Als ihm dies anlässlich der Einvernahme vorgehalten wurde, erklärte er lapidar, die Straf- und Zivilklägerin habe die Gelegenheit gehabt, den Inhalt des Fläschchens im Kühlschrank auszutauschen, da sie ja auch zum Kühlschrank gegangen sei (pag. 183 Z. 344 ff.). Diese Vermutung brachte er sodann auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wieder vor, diesmal aber deutlicher: «Ich glaube, dass D.________ das [GBL] dort deponiert hat, sie hat Zugang zu diesem Zeug.» (pag. 1268, Z. 36 f.).

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte nochmals kurz zu diesem Vorwurf befragt, doch liegen keine eigentlichen freien Schilderungen seinerseits vor. Zum von ihm geltend gemachten sexuellen Interagieren liegen damit nur kurze, aber wiederum widersprüchliche Aussagen vor. Der Beschuldigte gab neu an, die Straf- und Zivilklägerin sei etwa am späteren Nachmittag gekommen (pag. 1267 Z. 7). Sie hätten nach ihrem Kommen eins geraucht, einen Porno geschaut und darüber gesprochen; all das sei so in einer halben Stunde passiert. Er habe auch so viel geraucht und sei auch weggetreten und sei dann ebenfalls schlafen gegangen (Z. 16 ff.). Auf Nachfrage meinte er anschliessend, sie seien nicht am Nachmittag schlafen gegangen, sondern später und ergänzte Folgendes: «Also sie ist gekommen, wir haben eins geraucht, dann haben wir über Probleme gesprochen und dann habe ich auch noch Popcorn gemacht.» (pag. 1267 Z. 22 f.). Sie hätten dann nach dem Popcorn etwas zusammen gehabt. Diese [die Straf- und Zivilklägerin] habe dann nochmals Popcorn gewollt, weshalb er nochmals gemacht habe (Z. 26 ff.), womit er nun die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin in diesem Punkt bestätigte.

Auf Frage, weshalb er auf die SMS-Nachricht der Straf- und Zivilklägerin vom 26. Mai 2020 nicht geantwortet habe, erklärte der Beschuldigte erstinstanzlich, dass er sich frage, weshalb die Straf- und Zivilklägerin dies gemacht habe, da sie genau gewusst habe, dass er nicht zuhause sei. Sie habe vom Telefonat mitbekommen, welches er am Morgen gemacht habe und habe gewusst, wo er sei (pag. 1265 Z. 23 ff.). Damit unterstellte er der Straf- und Zivilklägerin erneut, sich unredlich verhalten zu haben. Auf weitere Frage hin erklärte der Beschuldigte sodann, dass die Straf- und Zivilklägerin zu 100 % gewusst habe, dass er nicht zu Hause sei, da sie ja dem Telefonat zugehört habe, welches er am Vorabend getätigt habe (Z. 31 f.), und widersprach sich damit gleich selbst wieder in Bezug auf den Zeitpunkt des Telefonats. Zudem stehen diese Aussagen, wonach er zu Besuch und damit abwesend gewesen sei, im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen, wonach er mit Magenproblemen im Bett gelegen habe (pag. 159 Z. 297), wobei seine Abwesenheit stimmen soll (pag. 1270 Z. 18).

Auch in Bezug auf das Drehen der Joints vermochte der Beschuldigte nicht mehr konstant auszusagen. In der ersten polizeilichen Befragung gab er diesbezüglich an, dass er die Joints vor der Straf- und Zivilklägerin gerollt habe und sie daher gewusst habe, wie stark diese gewesen seien (pag. 156 Z. 168 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er demgegenüber aus, die Joints bereits gedreht gehabt zu haben, da er diese zum Ausgehen bereit gemacht habe (pag. 181 Z. 254 ff., pag. 1265 f. Z. 47 ff., insb. pag. 1266, Z. 8). Ebenso liegen im Hinblick auf das Entgelt für sexuelle Dienstleistungen widersprüchliche Aussagen vor, die sich nicht mit dem Zeitablauf erklären lassen. So bestätigte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme, dass er der Straf- und Zivilklägerin anfänglich Geld für Sex bezahlt, dann aber nur noch einen Gefallen gemacht habe (pag. 154 Z. 59 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt er indes vollständig, der Straf- und Zivilklägerin jemals Geld für Geschlechtsverkehr gegeben zu haben, bis auf ein einziges Mal (pag. 1267 Z. 36 ff., Z. 46).

Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten erschliesst sich ferner auch nicht, weshalb die Straf- und Zivilklägerin unten nackt erwacht sein sollte, zumal die körperlichen Interaktionen gemäss dem Beschuldigten eher am Anfang stattgefunden haben sollen. Unter der Prämisse, dass die Aussagen des Beschuldigten zutreffen, wäre zwar theoretisch möglich, dass die Straf- und Zivilklägerin sich nach dem Geschlechtsverkehr nicht mehr angezogen hatte. Dies erachtet die Kammer jedoch als unwahrscheinlich, zumal die beiden keine Beziehung führten und es rein um den sexuellen Akt ging.

An der oberinstanzlichen Verhandlung vermochte der Beschuldigte ferner ebenfalls nicht mehr sehr detaillierte und aufschlussreiche Aussagen machen (pag. 1699 ff. Z. 20 ff.), sondern verstrickte sich in noch mehr Widersprüche. So beschrieb er den Ablauf in einer neuen Version wie folgt: Die Straf- und Zivilklägerin sei zu ihm gekommen und sie hätten einen Film geschaut. In den ersten 90 Minuten hätten sie die sexuellen Handlungen gehabt. Danach habe sie weiter ferngesehen und sei dabei unter der Decke auf dem Sofa gelegen. Er sei in die Küche an den Computer gegangen und habe chinesische Betriebsanleitungen auf Deutsch übersetzt. Ab und zu sei er mit ihr im Wohnzimmer gewesen und habe mit ihr geraucht und ferngesehen (pag. 1699 Z. 24 ff.). Zudem sprach der Beschuldigte davon, dass die Straf- und Zivilklägerin am Morgen des 25. Mai 2020 zwei Gipfeli und einen Schokoladendrink gehabt habe, während er an seiner zweiten Einvernahme lediglich noch zu Protokoll gab, am nächsten Morgen, dem 25. Mai 2020, im Coop etwas holen gegangen zu sein und dass er und die Straf- und Zivilklägerin anschliessend zusammen Gipfeli gegessen und Kaffee getrunken hätten (pag. 1264 Z. 38 ff.). Anlässlich der ersten und tatnächsten Einvernahme erwähnte der Beschuldigten indes noch gar nichts von einem gemeinsamen Frühstück, sondern erklärte, sie hätten nackt unter der Decke gelegen (pag. 155 Z. 130 ff.). Die Aussagen zu einem angeblich gemeinsamen Frühstück erweisen sich somit als widersprüchlich und können nicht als Ergänzung bezeichnet werden, die sich in den Geschehensablauf einfügen liesse, zumal der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung auch nicht einmal mehr wissen wollte, ob die Straf- und Zivilklägerin beim Erwachen nackt oder bereits angezogen gewesen war und von einem gemeinsamen Zeitvertrieb unter der Decke keine Rede mehr war (pag. 1700 Z. 22 ff.).

Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten als wenig glaubhaft. Sie sind widersprüchlich, im Kernsachverhalt karg und detailarm und ohne eigentliche Schilderung von Interaktionen. Der Beschuldigte konnte weder den Besitz von GBL noch jener der anderen, diazepinhaltigen Flüssigkeit nachvollziehbar oder plausibel erklären und machte in seinen Aussagen auch immer wieder die Straf- und Zivilklägerin schlecht. Schliesslich stehen die Aussagen des Beschuldigten auch zu den objektiven Beweismitteln im Widerspruch, wie nachfolgend noch ausgeführt wird. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann daher für die nachfolgende Beantwortung der relevanten Beweisfragen nicht bzw. nur punktuell abgestellt werden.

10.4.2 Zur Frage, ob es am 24./25. Mai 2020 zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten zum Beischlaf kam

Die Vorinstanz hielt hinsichtlich der Frage, ob es zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten zum Beischlaf gekommen sei, fest was folgt (pag. 1364 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Eine eingehende Aussagewürdigung erübrigt sich, weil der Beschuldigte letztes Ende nicht bestritt, dass es zum Geschlechtsverkehr gekommen ist. Diese Aussage deckt sich auch mit den Gegebenheiten, dass am Slip, wie auch am T-Shirt der Privatklägerin Spermaanhaftungen gefunden werden konnten (Rapport Forensik, pag. 852). Auch die Feststellung gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung der Privatklägerin, wonach die Scheide sowie der äussere Muttermund inspektorisch unverletzt waren und sich im nativen Scheidenabstrich unter dem Mikroskop keine Spermien gefunden wurden, widerspricht seiner Aussage nicht, zumal das Gutachten weiter festhielt, dass das Fehlen von Spermien und/oder frischen Verletzungen einen stattgehabten, gewollten oder nicht gewollten Geschlechtsverkehr, mit oder ohne Samenerguss, nicht ausschliesse (pag. 856).

Festzuhalten gilt jedoch, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten den Anschein erweckt, als hätte er den Geschlechtsverkehr zunächst nicht erwähnen wollen. Auffallend ist nämlich, dass er zu Beginn der Einvernahme mehrmals ausdrücklich angab, dass es zu keinem Geschlechtsverkehr gekommen sei. Erst auf Nachfrage gab er an, dass es dann doch zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, was er in den nachfolgenden Einvernahmen schliesslich nicht mehr bestritt. Die Privatklägerin hingegen konnte von Beginn an nachvollziehbar erklären, weshalb sie die Vermutung aufstellte, dass es zu sexuellen Handlungen gekommen sein könnte. Nicht nur beschreibt sie den Umstand, dass sie nach dem Erwachen ihre Hose und den Slip nicht mehr anhatte, sondern auch, dass ihre Vagina feuchter gewesen sei und es gerochen habe wie nach einem Akt. Ihre Vermutung stellte sich schliesslich auch als wahr heraus und auch, dass sie zu diesem Zeitpunkt einen Scheidenpilz hatte, wurde bei der gynäkologischen Untersuchung bestätigt.

Gestützt auf die Aussagen der Parteien sowie auf die objektiven Beweismittel erachtet das Gericht als erstellt, dass der Beischlaf zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin stattgefunden hat.

Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Dass es zum Beischlaf zwischen der Straf- und Zivilklägerin sowie dem Beschuldigten kam, ist unbestritten und damit erstellt. Dabei ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten von ungeschütztem Geschlechtsverkehr auszugehen (pag. 157 Z. 218). Zwar wurden die Spermaanhaftungen an der Unterhose und am T-Shirt der Straf- und Zivilklägerin nicht ausgewertet. Nichtsdestotrotz dürften diese aufgrund der Aussagen des Beschuldigten sowie der Straf- und Zivilklägerin vom Beschuldigten kommen, zumal die Straf- und Zivilklägerin nie geltend machte, dass es sich um Spermaspuren eines anderen Mannes handeln könnte. Vielmehr gab sie diesbezüglich offen an, dass sie eine Woche vorher, glaublich am 16. Mai 2020, Geschlechtsverkehr mit jemand anderem gehabt habe, wobei sie ein Kondom benutzt hätten (pag. 195 Z. 466 f.). Die am 24./25. Mai 2020 von der Straf- und Zivilklägerin getragenen Unterhosen wurden einem Spermavortest unterzogen. Dass sich solche Spermaspuren in den Unterhosen befinden, ist nachvollziehbar und damit zu erklären, dass die Straf- und Zivilklägerin ihre Unterhosen am 25. Mai 2020 wieder anzog und das Sperma anschliessend in die Unterhose fliessen konnte. Wie die Spermaspuren ans T-Shirt der Straf- und Zivilklägerin kamen, muss hingegen offenbleiben.

Dass anlässlich der körperlichen Untersuchung der Straf- und Zivilklägerin im Genitalbereich keine Spermaspuren mehr gefunden wurden, lässt sich mit dem Zeitpunkt der Untersuchung erklären. Diese fand erst am 28. Mai 2020 statt, mithin drei bis vier Tage nach dem Ereignis. Diesbezüglich gab die Straf- und Zivilklägerin auch zu Protokoll, dass sie am Mittwochabend, also am 27. Mai 2020, ein Bad genommen habe und sie sich nach dem Besuch beim Beschuldigten im Intimbereich gewaschen habe (pag. 195 Z. 455 f.). Entsprechend hielt das rechtsmedizinische Gutachten fest, dass das Fehlen von Spermien einen stattgehabten Geschlechtsverkehr mit Samenerguss nicht ausschliesse (pag. 856).

10.4.3 Zur Frage, ob der Geschlechtsverkehr einvernehmlich war

In Bezug auf die Frage, ob der Geschlechtsverkehr zwischen der Straf- und Zivilklägerin sowie dem Beschuldigten einvernehmlich war, hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 1369, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Das Gericht stellt damit aufgrund der vorgegangenen Würdigung auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ab und erachtet es als erwiesen, dass der Beschuldigte ohne Einverständnis der Privatklägerin den Beischlaf vollzog. Der Beschuldigte selber gab zu, dass er das «nein» der Privatklägerin bereits einmal «durchbrochen» und er sie «übertrumpft» habe, indem er ihr Geld für den Geschlechtsverkehr gegeben oder sie bestochen habe. Dieses Verhalten steht im Übrigen im Einklang mit den Feststellungen in den Gutachten, die ausführten, dass der Beschuldigte ein ausgeprägt risikoreiches Sexualverhalten aufzeige (Akten Klinik L.________, pag. 903) und seine Hemmschwelle, sexuelle Gewalt anzuwenden überdauernd niedrig eingeschätzt werden müsse (Psychiatrisches Gutachten Dr. med. N.________, pag. 1050). Die Fähigkeiten, empathisch die Perspektive zu Wechseln und die Bedürfnisse eines Gegenübers zu berücksichtigen, seien wenig entwickelt (pag. 1044). Insgesamt lasse sich in den Beziehungen des Beschuldigten, wie er sie schilderte, eine grosse Unverbindlichkeit und geringe Verantwortungsübernahme erkennen. Diese Aspekte hätten sicherlich eine wichtige Rolle dafür gespielt, dass der Beschuldigte - sollten die Tatvorwürfe zutreffen - sich über den erklärten Willen der Privatklägerin hinweggesetzt und an ihr sexuelle Handlungen durchgeführt habe.

Auch diesen Ausführungen kann sich die Kammer integral anschliessen. Den glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin folgend ist erstellt, dass sie dem Beschuldigten am fraglichen Nachmittag/Abend des 24. Mai 2020 explizit zu verstehen gab, nebst dem Streicheln der Hoden keine sexuellen Handlungen, insbesondere Geschlechtsverkehr, mit ihm haben zu wollen. Die Straf- und Zivilklägerin erklärte dazu anlässlich ihrer Einvernahme vom 28. Mai 2020 nachvollziehbar, sie habe dem Beschuldigten gesagt, dass sie eine Restperiode und Bauchschmerzen habe und dass es heute nichts sei. Das habe sie gesagt, weil er bereits an sich zu spielen begonnen und er ihre Hand schon genommen habe. Sie habe gedacht, «ok, dann streichle ich halt seine Eier», habe aber nichts Weiteres getan. Später habe sie ihre Hand zurückgezogen (pag. 190 Z. 204 ff.). Auch die Reaktion der Straf- und Zivilklägerin auf die Feststellung, dass es zum Beischlaf gekommen sein müsse, mithin die Anzeigeerstattung, stützt ihre Aussage, keine sexuellen Handlungen an diesem Abend gewollt zu haben. Die Straf- und Zivilklägerin schilderte diesbezüglich eindrücklich, es sei in der Vergangenheit auch schon vorgekommen, dass sie dem Beschuldigten mitgeteilt habe, keinen Geschlechtsverkehr haben zu wollen, sich dann aber weder verbal noch körperlich gewehrt habe und es habe geschehen lassen, ohne Anzeige zu erstatten (pag. 190 Z. 168 ff., pag. 192 Z. 296 ff.). Und schliesslich ist sowohl gestützt auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin wie auch des Beschuldigten erstellt, dass der Beschuldigte selbst an diesem Treffen solche sexuellen Handlungen wollte und es letztlich – wie hiervor erwähnt – zum Beischlaf gekommen war.

10.4.4 Zur Frage, ob GBL und benzodiazepinhaltige Mittel durch den Beschuldigten eingesetzt wurden und deren allfällige Wirkungen auf die Straf- und Zivilklägerin

Hinsichtlich der Frage, ob GBL und benzodiazepinhaltige Mittel durch den Beschuldigten eingesetzt wurden, hielt die Vor­instanz gestützt auf die objektiven und subjektiven Beweismittel im Ergebnis zusammengefasst fest, der Beschuldigte habe der Straf- und Zivilklägerin ein benzodiazepinhaltiges Mittel, welches er in einer Flasche in seinem Kühlschrank gelagert hatte, sowie k.o.-Tropfen (GBL), welche er in einer Flasche in einer Laptop-Umhängetasche aufbewahrt hatte, in die von der Straf- und Zivilklägerin konsumierten Lebensmittel bzw. Getränke gemischt (pag. 1369 ff., S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Zu dieser Überzeugung gelangt auch die Kammer:

Die Straf- und Zivilklägerin beschrieb in ihrer ersten, tatnahen Einvernahme ihren verwirrten, «verkaterten» Zustand sehr anschaulich und dass ihr «wie ein Tag fehlen» würde. Ebenso beschrieb sie detailliert, wie es ihr plötzlich und unerklärlicherweise sehr schlecht gegangen sei und sie sich entschieden habe, nicht mehr weiter zu kiffen, sie aber trotzdem eingeschlafen und erst etliche Stunden später im verwirrten und verkaterten Zustand erwacht sei (pag. 191 Z. 230 ff.). Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, wieso auf diese Aussagen nicht abgestellt werden könnte, zumal es für die Straf- und Zivilklägerin als juristische Laiin kaum darauf ankam, ob sich der Beschuldigte aufgrund eines Wegtretens durch übermässiges Kiffen über ihren Willen hinwegsetzte oder aber mit anderen Mitteln nachhalf, um ihr Wegtreten zu erreichen. Ebenfalls ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Straf- und Zivilklägerin zwar das Kiffen zugeben, hingegen das Einnehmen von Medikamenten hätte verneinen sollen. Folglich ist für die Kammer gestützt auf ihre glaubhaften Aussagen erstellt, dass die Straf- und Zivilklägerin am fraglichen Nachmittag/Abend zwar kiffte, aber sonst keine zusätzlichen Rauschmittel wie Medikamente, Drogen und/oder Alkohol wissentlich zu sich genommen hatte. Gestützt auf die forensisch-chemische Untersuchung ihres Urins, welcher ihr am 28. Mai 2020 anlässlich der körperlichen Untersuchung durch das IRM abgenommen wurde, ist allerdings erstellt, dass dieser nebst positiv auf Cannabinoide auch positiv auf Benzodiazepine getestet wurde (pag. 859 f.). Dass keine k.o.-Tropfen nachgewiesen werden konnten, ist dem Umstand geschuldet, dass solche bekanntlich lediglich bis rund 12 Stunden nach der Einnahme überhaupt nachzuweisen sind (Hug-Beeli, a.a.O., N 1508 zu Art. 2), es für einen solchen Nachweis mithin schon zu spät war.

Bei der Hausdurchsuchung vom 29. Mai 2020, also ebenfalls tatnah, wurden beim Beschuldigten ein Fläschchen mit GBL und ein Fläschchen mit einer diazepinhaltigen Flüssigkeit sichergestellt. Über den Inhalt dieser beiden Fläschchen log der Beschuldigte nachweislich und behauptete auch noch, die Straf- und Zivilklägerin habe den Inhalt des Fläschchens aus dem Kühlschrank selbst ausgetauscht. Zwar wäre dies rein theoretisch möglich gewesen, mutet aber vor dem Hintergrund der glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin dermassen lebensfremd an, dass solches schlicht zu verneinen ist. Hinzu kommt, dass dies nur die diazepinhaltige Flüssigkeit im Besitz des Beschuldigten, nicht aber den Besitz von GBL, jener Flüssigkeit, die sich im Fläschchen aus der Umhängetasche befand, erklären würde, zumal der Beschuldigte diesbezüglich nie behauptete, die Straf- und Zivilklägerin hätte auch hierzu Zugang gehabt.

Bei GBL handelt es sich um eine farblose Flüssigkeit mit einem schwachen Eigengeruch (Hug-Beeli, a.a.O., N 1510 zu Art. 2). Seine Wirkung tritt je nach Dosis binnen 10 bis 30 Minuten nach der Einnahme ein, wobei die Erinnerung an die Zeit unter Einfluss dieser Substanz – wenn überhaupt – nur sehr lückenhaft ist (Hug-Beeli, a.a.O., N 1509 und N 1519 zu Art. 2). Der Konsum von GBL soll zu Entspannung, Euphorie, Gefühlsintensivierung, Neigung zu körperlichen Kontakten, sexueller Stimulierung und zu einem alkoholähnlichen Rausch führen (Hug-Beeli, a.a.O., N 1511 zu Art. 2), mithin alles körperliche und psychische Zustände, die für den Beschuldigten am fraglichen Nachmittag/Abend aufgrund seines offen kommunizierten Wunsches nach Geschlechtsverkehr mit der Straf- und Zivilklägerin von Interesse waren.

Diazepam gehört zur Gruppe der Benzodiazepine. Diese wirken dämpfend und sedativ-hypnotisch, weshalb nach der Einnahme im kognitiven Bereich mit Beeinträchtigungen der Wachheit, Aufmerksamkeit, Konzentration, Wahrnehmung und Orientierung zu rechnen ist (Hug-Beeli, a.a.O., N 293). Aufgrund der langsamen Elimination können am nächsten Morgen sogenannte «Hang-Over-Effekte» auftreten (Hug-Beeli, a.a.O., N 294). Diese Schilderungen erklären die von der Straf- und Zivilklägerin beschriebene Wahrnehmung zum eigenen Zustand am 24. Mai 2020 sowie auch nach dem Erwachen und dem anschliessenden Verlassen der Wohnung am 25. Mai 2020, was auch die Vorinstanz zutreffend zusammenfasste (pag. 1371, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Die Privatklägerin gab bei der Polizei zu Protokoll, dass sie beim Beschuldigten jeweils selber an seinen Kühlschrank gehen durfte und sich an jenem Abend eine Sinalco eingeschenkt habe. Sie habe etwas getrunken und sei auf die Toilette gegangen. Als sie zurückgekommen sei, habe er ihr den Becher gegeben und gefragt, ob sie noch trinken wolle. Das mache er nur selten. Sie habe dann etwa zwei Schlucke genommen und weiter TV geschaut (pag. 190, Z. 210 ff., pag. 194, Z. 390 f.). Der Beschuldigte habe dann Popcorn gemacht (pag. 190, Z. 214 f.). Irgendwann sei sie ein weiteres Mal zur Toilette gegangen, wobei sie bereits Mühe gehabt habe. Sie habe noch einmal vom Sinalco getrunken und sei nochmals zur Toilette gegangen. Sie habe bemerkt, dass sie enorm schwankte und habe wirklich Mühe gehabt, zur Toilette zu gehen (pag. 191, Z. 226 f.). Die Verteidigung brachte vor, dass das Beimischen von KO-Tropfen ins Getränk der Privatklägerin von der Polizei nicht habe festgestellt werden können, weshalb sie davon ausgehe, dass die Privatklägerin an diesem Abend über ihre Verhältnisse gekifft hätte und deswegen einen «Aussetzer» gehabt habe (pag. 1291 ff.). Die Privatklägerin führte in ihren Einvernahmen zum Marihuanakonsum am 24.05.2020 aus, dass normalerweise diejenigen Joints, die der Beschuldigte für sie vorbereite, weniger stark seien als diejenigen, die er für sich drehe. An jenem Abend seien die Joints von ihm bereits vorbereitet gewesen (pag. 1253 f., Z. 41 ff.). Der Beschuldigte habe ihr einen Joint angeboten, nachdem sie das erste Mal von der Toilette zurückgekommen sei. Sie habe ein-, zweimal daran gezogen. Irgendwann sei sie noch einmal auf die Toilette gegangen, wobei sie bereits Mühe gehabt hatte und unsicher auf den Beinen gestanden sei. Sie habe sich dann gedacht, dass der Joint etwas stark sei, wobei sie sich überlegt habe, dass sie doch nur zwei oder drei Züge genommen hatte. Sie habe sich dann entschieden, es für den Abend bleiben zu lassen und habe ihre eigenen Zigaretten gedreht ohne Gras (pag. 190, Z. 212 ff. und pag. 1254, Z. 26). Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte gesagt habe, dass sie an jenem Abend viel gekifft habe, führte die Privatklägerin aus, dass das nicht stimme und sie nicht viel gekifft habe. Sie habe beim ersten Zug so schlabbrige Beine bekommen, dass sie aufgehört habe (pag. 205, Z. 250 f.).

Die Privatklägerin beschrieb detailliert, wie schlecht es ihr von Toilettengang zu Toilettengang ergangen war. Sie hatte zwar nach dem ersten Toilettengang wenige Züge gekifft, jedoch aufgrund ihres schlechten Zustandes sich dazu entschieden, nicht mehr weiter zu kiffen.

Werden diesen nachvollziehbaren Aussagen noch die widersprüchlichen, gar lebensfremden Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die bei ihm sichergestellten Fläschchen und deren Inhalts, wie und weshalb diese dorthin gekommen sind, sowie seine hohe Affinität zu psychotropen Substanzen (vgl. das Gutachten vom 10. Juni 2022, pag. 1037) in die Würdigung miteinbezogen, wird das schlüssige Bild der Straf- und Zivilklägerin zusätzlich abgerundet. Der Beschuldigte hatte denn auch die Gelegenheit, die fraglichen Mittel entweder ins Sinalco und/oder an das Popcorn zu tropfen, da die Straf- und Zivilklägerin das Sinalco aus einem Becher trank, sie mehrmals zur Toilette ging und dabei den Becher stehen liess und das Popcorn unbestrittenermassen vom Beschuldigten zubereitet wurde. In diesem Zusammenhang erwähnte die Straf- und Zivilklägerin zudem das als atypisch beschriebene Verhalten des Beschuldigten, wonach er ihr nach einem Gang zur Toilette den Becher zum Trinken hingehalten habe mit der Frage, ob sie noch trinken wolle (pag. 190 Z. 213). Im Weiteren musste der Beschuldigte klarerweise auch den desolaten Zustand der Straf- und Zivilklägerin wahrnehmen, ansonsten er kaum gefragt hätte, ob es gehe, als die Straf- und Zivilklägerin auf der Toilette war und sich festhalten musste, als sie von der Toilette aufstehen wollte (pag. 191 Z. 227 f.).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Argumentation der Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach sich die Straf- und Zivilklägerin nicht erinnern könne, weil sie zu viele Joints geraucht habe, um eine Variante der Geschehnisse handelt, die nicht einmal vom Beschuldigten selbst in seinen Einvernahmen vorgebracht wurde. Vielmehr führte dieser aus, die Straf- und Zivilklägerin sei beim bzw. vor dem Geschlechtsverkehr noch fit gewesen (zuletzt bestätigt an der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1703 Z. 35 f.).

Mit Blick auf diese Ausführungen erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin ein benzodiazepinhaltiges Mittel, welches er im Kühlschrank gelagert hatte, sowie k.o.-Tropfen (GBL), die er in einer Flasche in einer Umhängetasche aufbewahrt hatte, in die von der Straf- und Zivilklägerin konsumierten Lebensmittel (Sinalco und/oder Popcorn) mischte. Er tat dies in der Absicht, die Straf- und Zivilklägerin für die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gefügig zu machen, nachdem ihm diese klar gemacht hatte, dass sie an diesem Nachmittag/Abend keine sexuelle Interaktion mit ihm wünschte. Ein solches Verhalten passt denn auch zu den im Gutachten über den Beschuldigten vom 10. Juni 2022 festgehaltenen Ausführungen, wonach beim Beschuldigten auch in intimen Beziehungen letztlich die Befriedigung eigener Bedürfnisse ganz im Vordergrund stünden und eine innere, emotionale Bindung an sein Gegenüber wenig stattfinde (pag. 1035). Als die fraglichen Substanzen ihre Wirkung entfaltet hatten, vollzog der Beschuldigte an der nunmehr wehrlosen Straf- und Zivilklägerin den Beischlaf.

Der angeklagte Sachverhalt erweist sich im Ergebnis als erstellt.

III. Rechtliche Würdigung

11. Anwendbares Recht

Der angeklagte Vorfall fand im Mai 2020 und damit vor Einführung des neuen Sexualstrafrechts am 1. Juli 2024 statt. Da das neue Recht nicht milder ist, finden die altrechtlichen Bestimmungen von Art. 190, evtl. 191 StGB, Anwendung.

12. Theoretische Grundlagen

Für die theoretischen Grundlagen zu Art. 190 StGB kann auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 1384, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Ergänzend ist einzig festzuhalten, dass Art. 190 der – vorliegend eventualiter angeklagten Schändung gemäss Art. 191 – vorgeht, wenn der Täter die Widerstandsunfähigkeit des Opfers unter Einsatz eines Nötigungsmittels herbeigeführt hat, um den sexuellen Übergriff zu erreichen (BSK StGB-Maier, Art. 191 N 21).

13. Subsumtion

Die Vorinstanz kam subsumierend zu folgendem Schluss (pag. 1385, S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Gemäss Beweisergebnis hatte die Privatklägerin dem Beschuldigten ausdrücklich gesagt, dass sie am betreffenden Tag keinen Geschlechtsverkehr haben möchte, da sie Bauchschmerzen und Restperiode habe. Das Beweisverfahren hat weiter ergeben, dass der Beschuldigte der Privatklägerin GBL und ein benzodiazepinhaltiges Mittel verabreichte. Damit wendete er Gewalt i.S.v. Art. 190 StGB an. Er wendete dieses Nötigungsmittel an, um sie widerstandsunfähig zu machen und mit ihr in diesem Zustand den Beischlaf zu vollziehen. Er wusste, dass sie an diesem Tag keinen Geschlechtsverkehr haben will und mit dem Beischlaf nicht einverstanden gewesen wäre. Durch dieses Verhalten hat er sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt.

Diesen Ausführungen kann vollumfänglich gefolgt werden. Aufgrund des Einwirkens des Beschuldigten durch Verabreichung von zwei narkotisierenden Stoffen liegt eine Handlung vor, die gemäss Lehre und Rechtsprechung unter das Tatbestandsmerkmal der Gewalt zu subsumieren ist. Da der Beschuldigte hierdurch die Widerstandsunfähigkeit der Straf- und Zivilklägerin herbeiführte, liegt zudem eine Vergewaltigung und keine Schändung – wie eventualiter angeklagt – vor.

Der Beschuldigte ist demnach der Vergewaltigung, begangen am 24./25. Mai 2020 in G.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin, schuldig zu erklären.

14. Schuldfähigkeit

Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. N.________ vom 10. Juni 2022 (pag. 984 ff.) kann entnommen werden, dass der Beschuldigte bereits als Kind auffällig war, eine Sonderbeschulung benötigte und aufgrund regelmässig wiederkehrender Blockaden (nicht aber aufgrund seines Intelligenzquotienten) «nur» eine Anlehre als Koch habe machen können (pag. 994 ff., insb. pag. 999). Zudem vermuteten die Erzieher der Stiftung P.________ bereits im Jahr 1993 den Handel mit Cannabis, Tricks und krumme Geschäfte seitens des Beschuldigten und erwähnten dessen Meinung, er müsse alle «linken», da er sonst zu nichts komme (pag. 1000).

Gemäss eigenen Angaben absolvierte der Beschuldigte die Lehre als Koch in der Stiftung P.________ und hatte anschliessend diverse Stellen sowohl in diesem (u.a. auch im Restaurant seines Vaters) als auch in anderen Berufen (pag. 1003), wobei er Dr. med. N.________ gegenüber präzisierend ausführte, er habe zwei Jahre eine Anlehre zum Kochassistenten gemacht (pag. 1015). Ebenfalls wird im psychiatrischen Gutachten das Meldeformular für Erwachsene erwähnt, mit welchem eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem Jahr 2003 angegeben wurde (pag. 1008). Dr. med. N.________ gegenüber gab der Beschuldigte überdies an, dass er zusammengerechnet ca. 20 Jahre arbeitslos gewesen sei. Wenn er nicht gearbeitet habe, habe er von Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe gelebt (pag. 1015 f.).

Psychiatrisch gab es nach dem Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik L.________ im Jahr 2007 weitere Interventionen; es kann an dieser Stelle auf die Zusammenfassung im psychiatrischen Gutachten verwiesen werden (pag. 1008 ff.).

Die Schlussfolgerungen in Bezug auf die durch die Gutachterin gestellten Diagnosen und die Auswirkungen auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit fasste die Vorinstanz korrekt zusammen (pag. 1363, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Das psychiatrische Gutachten kam zum Schluss, dass der Beschuldigte unter einer antisozialen Persönlichkeitsstörung (F60.2) leide. Die Entwicklung der Persönlichkeitsstörung sei durch eine seit Kindheit bestehende Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS, F90.1) begünstigt. Es sei von einer leichten Cannabiskonsumstörung (F12.10) auszugehen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum zusätzlich unter einer Störung durch Stimulanzien- (Amphetamin-)konsum gelitten habe, die mindestens mittelgradig ausgeprägt gewesen sei (F5.20). Die Cannabiskonsumstörung sei gemäss Angaben des Beschuldigten im Tatzeitraum schwerer ausgeprägt gewesen als heute. Trotz der diagnostizierten psychischen Störungen seien die psychischen Funktionen zu den fraglichen Tatzeiträumen nicht in der Form beeinträchtigt oder verändert gewesen, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aufgehoben oder erheblich vermindert (mit Ausnahme von Delikten in Zusammenhang mit Eigenkonsum) gewesen seien. Das Tatverhalten aller zur Last gelegten Delikte sei planvoll, mehrschrittig und zielgerichtet gewesen. Sie scheinen klar auf die Befriedigung eigener Bedürfnisse abzuzielen, wobei der Umstand, dass gesetzliche Regeln und soziale Normen nur unzureichend internalisiert seien (antisoziale Persönlichkeitsstörung) im Bedingungsgefüge der Delikte die zentrale Rolle spiele. […]

Mit Blick darauf, dass Dr. med. N.________ im Gutachten vom 10. Juni 2022 dem Beschuldigten eine leicht verminderte Schuldfähigkeit in Bezug auf seinen Eigenkonsum attestierte, eine solche jedoch nicht im Zusammenhang mit seinem Sexualverhalten erwähnte, ist vorliegend von voller Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und damit von voller Schuldfähigkeit auszugehen.

IV. Strafzumessung

15. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung

Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung wird vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1389 ff., S. 37 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

16. Strafart und Strafrahmen

Der Straftatbestand der Vergewaltigung ist mit Freiheitstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht (Art. 190 Abs. 1 StGB). Vergehen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung nach Art. 19 Abs. 1 BetmG werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet.

Während die Vorinstanz nebst der Vergewaltigung auch für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz die Freiheitsstrafe als zweckmässige Strafart erachtete (pag. 1391, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und eine solche auch von der Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich wieder verlangt wurde, gelangt die Kammer diesbezüglich zu einer anderen Auffassung. Zwar ist zutreffend, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz einschlägig vorbestraft ist, wobei im vorinstanzlich eingeholten Strafregisterauszug vom 18. August 2021 noch drei Urteile ersichtlich waren, nämlich zusätzlich ein Urteil der Kantonalen Staatsanwaltschaft Kanton Schwyz vom 14. November 2011 (Vergehen und Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Sachbeschädigung, pag. 993). Aus dem oberinstanzlich eingeholten und damit aktuellen Strafregisterauszug ist indes ersichtlich, dass es seither zu keiner weiteren Verurteilung im Bereich des Betäubungsmittelrechts gekommen ist und auch kein neues Strafverfahren gegen den Beschuldigten eröffnet werden musste. Damit zeigte er auf, dass das nun hängige Strafverfahren offensichtlich genügend Wirkung zeitigte, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen, insbesondere im Betäubungsmittelbereich, abzuhalten. Zudem dürfte auch die gesundheitliche Situation des Beschuldigten, mithin seine Operation am Herzen im Sommer 2020, welche gemäss eigenen Angaben zur Beendigung des Amphetaminkonsums geführt hatte, dazu beigetragen haben, dass ihm in diesem Bereich heute eine bessere Legalprognose attestiert werden kann. Die Kammer gelangt folglich (und in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft im erstinstanzlichen Verfahren, pag. 1284) zur Auffassung, dass für die Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Geldstrafe auszusprechen ist.

17. Konkrete Strafzumessung für die Vergewaltigung

17.1 Objektive Tatschwere

In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte insofern gewalttätig vorging, als er der Straf- und Zivilklägerin GBL und benzo­dia­­zepinhaltiges Mittel verabreichte und sie damit widerstandsunfähig machte, was als krass verwerflich bezeichnet werden muss. Ohne Gewalt erfolgt sein dürfte demgegenüber der Beischlaf, welchen der Beschuldigte mit der Straf- und Zivilklägerin vollzog. Erhöhend gewichtet die Kammer wiederum, dass der Beschuldigte ein bestehendes Vertrauensverhältnis ausnützte, zumal die Straf- und Zivilklägerin oft beim Beschuldigten verweilte und sie sich bereits lange kannten. Es handelte sich jedoch nicht um den erstmaligen sexuellen Kontakt zwischen ihnen und der Beschuldigte nahm auch keine anderen sexuellen Handlungen an der Straf- und Zivilklägerin vor, als zwischen ihnen schon bei früheren Begegnungen praktiziert wurden. Der Umstand, dass der Beschuldigte beim Geschlechtsverkehr kein Kondom benutzt hatte, wirkt sich vorliegend weder erhöhend noch mindernd aus, zumal dies auch bei früheren sexuellen Kontakten zwischen ihnen nicht der Fall war.

Eigentliche Vorbereitungshandlungen wurden seitens des Beschuldigten nicht getroffen, zumal es sich um einen spontanen Besuch der Straf- und Zivilklägerin bei ihm handelte und der Beschuldigte die erwähnten Flüssigkeiten bereits lange vor dem Vorfall besorgt und dies gegenüber der Straf- und Zivilklägerin auch offengelegt hatte.

Zu berücksichtigen sind indes auch die Auswirkungen der Tat auf die Straf- und Zivilklägerin. Diese musste sich aufgrund des Vorfalls in psychiatrische Behandlung begeben. Dem Arztbericht von Dr. S.________ vom 19. Juli 2021 kann entnommen werden, dass die Straf- und Zivilklägerin an Panikanfällen, Schlafstörungen, Müdigkeit, Lust- und Freudlosigkeit litt und der Vorfall zu einem Trauma sowie fehlendem Antrieb führte (pag. 1135). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, mithin drei Jahre nach dem Vorfall, gab die Straf- und Zivilklägerin zu Protokoll, dass es ihr überhaupt nicht gut gehe (pag. 1256, Z. 12) und auch aus ihren Aussagen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wird ersichtlich, dass sie der Vorfall nach wie vor belastet. Der aktuelle Zustand der Straf- und Zivilklägerin scheint vom Verdrängen der Geschehnisse geprägt zu sein. Sie leidet nach wie vor an Schlafstörungen und konnte gemäss eigenen Angaben seit dem Vorfall keine neue Beziehung mehr eingehen. Überdies verspüre sie weder Lust für eine sexuelle Partnerschaft noch sei sie dazu körperlich bereit (pag. 1687 Z. 3 ff.).

Insgesamt und in Anbetracht des weiten Strafrahmens erachtet die Kammer das Verschulden des Beschuldigten mit der Vorinstanz als leicht.

17.2 Subjektive Tatschwere

Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich sowie aus rein egoistischen und sexuellen Beweggründen, was indes tatbestandsimmanent und damit neutral zu gewichten ist. Ein eigentliches Motiv für die Tat lässt sich zudem nicht ausmachen, findet sich aber, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, vermutlich in der psychischen Konstitution des Beschuldigten (pag. 1393, S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Eine mögliche Erklärung findet sich im Gutachten. Darin wird festgehalten, dass seine antisozialen Erlebens- und Verhaltensmuster eine zentrale Rolle spielten (pag. 1037). Der Einsatz der Droge habe dazu gedient, die Geschädigte widerstandsunfähig zu machen und die eigenen sexuellen Bedürfnisse auszuleben. Es gebe keinen Anhalt dafür, dass der Beschuldigte die Geschädigte mit der Droge bewusstlos machte, um spezielle sexuelle Fantasien zu verwirklichen oder besondere Gefühle von Macht und Dominanz zu erleben. Vielmehr könnte es so gewesen sein, dass der Beschuldigte die Drogen hatte, weil er seit der Jugendzeit eine hohe Affinität zu psychotropen Substanzen hatte, verschiedenste Drogenerfahrungen machte und auch immer wieder mit Drogen handelte. Seine Schwelle, psychotrope Substanzen einzusetzen bzw. damit umzugehen, sei gering. Davon abgesehen sei die Hemmschwelle, soziale Regeln zu verletzen oder auch Gewalt gegen andere Personen anzuwenden im Rahmen der antisozialen Persönlichkeitsstörung überdauernd niedrig. Die Befriedigung eigener Bedürfnisse stehe für ihn in verschiedenen Situationen stark im Vordergrund. Die Fähigkeiten, empathisch die Perspektive zu Wechseln und die Bedürfnisse eines Gegenübers zu berücksichtigen, seien wenig entwickelt. Insgesamt lasse sich in den Beziehungen des Beschuldigten, wie er sie schildert, eine grosse Unverbindlichkeit und geringe Verantwortungsübernahme erkennen. Diese Aspekte hätten sicherlich eine wichtige Rolle dafür gespielt, dass der Beschuldigte sich über den erklärten Willen der Privatklägerin hinwegsetzte und an ihr sexuelle Handlungen durchführte (pag. 1044).

Das Gutachten hält weiter fest, dass trotz der diagnostizierten psychischen Störungen die psychischen Funktionen des Beschuldigten zu den fraglichen Tatzeiträumen nicht in der Form beeinträchtigt oder verändert waren, dass Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aufgehoben bzw. erheblich vermindert waren. Das Tatverhalten aller zur Last gelegten Delikte sei planvoll, mehrschrittig und zielgerichtet gewesen (pag. 1048).

Insgesamt ist damit auch das subjektive Tatverschulden des Beschuldigten als leicht zu bezeichnen, zumal er keine für ihn und die Straf- und Zivilklägerin atypische sexuelle Handlung vorgenommen hatte, sondern sich im Bereich des auch sonst Praktizierten bewegte. Eine Reduktion infolge eingeschränkter Schuldfähigkeit hat – wie von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausgeführt – mangels Vorliegens einer solchen nicht zu erfolgen (vgl. Ziff. 14 hiervor).

17.3 Fazit Tatkomponenten

Unter Berücksichtigung des objektiven und subjektiven Tatverschuldens erachtet die Kammer insgesamt eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.

17.4 Täterkomponenten

Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnisse hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist. So wurde er mit Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 24. Juli 2018 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie mit Strafbefehl – ebenfalls der regionalen Staatsanwaltschaft Oberland – vom 10. Oktober 2019 wegen Vergehens und Übertretung gegen das Waffengesetz und das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Diese Strafen sind im Rahmen der Strafzumessung für den Schuldspruch wegen Vergewaltigung nicht einschlägig, liegen bereits mehrere Jahre zurück und sind daher nicht erhöhend zu berücksichtigen. Im Übrigen zeigen das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten mit Blick auf die Ausführungen im Gutachten von 10. Juni 2022 (pag. 1013 ff.) auf, dass der Beschuldigte schwierige Startbedingungen hatte, ebenso wie schwierige Familienverhältnisse. Oft stand er sich in erster Linie aber wohl auch selbst im Weg.

Im Strafverfahren verhielt sich der Beschuldigte grundsätzlich korrekt und anständig, was von ihm auch erwartet werden darf. Einsicht oder Reue zeigte er in Bezug auf die Vergewaltigung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin indes nicht; vielmehr versuchte er mehrfach und bereits von Beginn weg, die Verantwortung auf diese abzuschieben. Folglich entfällt diesbezüglich eine Strafminderung. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten sodann nicht auszumachen und damit ebenfalls neutral zu gewichten.

Strafmindernd zu berücksichtigen ist demgegenüber, dass das Verfahren insgesamt zu lange gedauert hat. Zwar ist die Zeitdauer bis zur Anklageerhebung am 13. Juli 2022 nicht zu beanstanden, zumal während laufender Strafuntersuchung neue Delikte im Betäubungsmittelbereich dazukamen. Ab Anklageerhebung bis zum Vorliegen der erstinstanzlichen Urteilsbegründung sowie ab Eingang beim Obergericht bis zur oberinstanzlichen Verhandlung am 27./28. Januar 2025 und dem Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung erweist sich die Verfahrensdauer – wenn auch nur knapp – jedoch als zu lange. Es ist daher festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot im vorliegenden Verfahren verletzt worden ist. Dem Beschuldigten ist eine marginale Reduktion von zwei Monaten zu gewähren.

17.5 Konkretes Strafmass

Gestützt auf die objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie unter Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert für den Schuldspruch der Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von insgesamt 22 Monaten.

17.6 Vollzug

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Für die Dauer der Probezeit kann es Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB).

Die Vorinstanz fasste in ihrer Begründung die Ausführungen von Dr. med. N.________ im Gutachten vom 10. Juni 2022 zur Frage des Rückfallrisikos wie folgt zusammen (pag. 1363 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Zur Frage der Wahrscheinlichkeit zukünftiger strafbarer Handlungen führte Dr. med. N.________ aus, dass was das vorgeworfene Sexualdelikt angehe, so sei bemerkenswert, dass der knapp 47-jährge Beschuldigte bislang nie mit einer Sexualstraftat strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Sein Alter und die Tatsache, dass kein einschlägiges Vordelikt bekannt sei, spreche eher dafür, dass der Beschuldigte, verglichen mit dem durchschnittlichen Täter dieser Deliktskategorie, kein erhöhtes Rückfallrisiko aufweise. Bei Sexualstraftaten sei abzuwägen, dass es beim Beschuldigten keinen Anhalt für eine Sexualpräferenz gebe, sondern dass die (in Abrede gestellte) Straftat, wenn sie begangen worden sei, vermutlich Ausdruck der Dissozialität sei. D.h. der Beschuldigte gehöre in Bezug auf Sexualdelikte zwar nicht unbedingt zu einer Hochrisiko-Tätergruppe (wie z.B. pädophile Sexualstraftäter). Angesicht der antisozialen Persönlichkeitsstörung sei aber seine Strafempfindlichkeit unsicher und seine Hemmschwelle, (sexuelle) Gewalt anzuwenden, müsse überdauernd eher niedrig eingeschätzt werden.

Dem Beschuldigten kann in Übereinstimmung mit der Einschätzung von Dr. med. N.________ und angesichts dessen, dass er sich seither generell wohl verhalten hat und es zu keinen neuen Strafverfahren oder Verurteilungen gekommen ist, keine ungünstige Prognose gestellt werden. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist daher aufzuschieben. Indes erachtet es die Kammer aufgrund der doch klar gesetzten Fragezeichen durch die Gutachterin infolge der beim Beschuldigten diagnostizierten Persönlichkeitsstörung (pag. 1050) als notwendig, die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen und für diese Zeit zusätzlich Bewährungshilfe anzuordnen. Auf das Aussprechen einer Weisung wird verzichtet, zumal der Beschuldigte seit längerem nicht mehr in psychotherapeutischer Behandlung ist und es trotzdem zu keinen weiteren Strafverfahren und/oder Verurteilungen gekommen ist.

17.7 Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft

Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft wird in Anwendung von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe angerechnet, dies jedoch nicht im Umfang von 56, sondern im Umfang von 55 Tagen.

Die vorläufige Festnahme vom 14. Dezember 2019 erfolgte im Rahmen der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz morgens um 03:20 Uhr. Entlassen wurde der Beschuldigte schliesslich gleichentags um 12:17 Uhr. Während dieser Zeit wurde er von 11:09 Uhr bis 12:10 Uhr befragt. Damit war er effektiv länger als drei Stunden in Polizeihaft, weshalb diese im Umfang von einem Tag anzurechnen ist. Die vorläufige Festnahme vom 29. Mai 2020 erfolgte im Rahmen des Vergewaltigungsvorwurfs um 11:40 Uhr. Entlassen wurde der Beschuldigte um 15:08 Uhr. In dieser Zeit wurde er von 11:52 Uhr bis 14:35 Uhr befragt. Damit befand er sich vor der Befragung nur knapp 15 Minuten und nach der Befragung nur rund eine Stunde in Polizeihaft. Diese vorläufige Festnahme ist somit nicht anzurechnen. Die Polizei- und Untersuchungshaft vom 3. September 2020 bis am 26. Oktober 2020 (54 Tage) wurde aufgrund der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz angeordnet und ist dem Beschuldigten wiederum vollumfänglich anzurechnen. Insgesamt sind somit 55 Tage ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft anzurechnen.

Gemäss Art. 51 ist die Untersuchungshaft in erster Linie auf Freiheitsstrafen anzurechnen, wobei es unerheblich ist, ob diese bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurden (BGE 135 IV 126, E. 1.3 und BGE 81 IV 209, 210 ff.). Gemäss ausdrücklichem Wortlaut (vgl. Satz 2 von Art. 51) ist die Anrechnung auch auf Geldstrafen möglich (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2008, E. 1.1; Botschaft 1998, 2063; Popp/Seitz, Anwaltsrevue 2010, 163 sowie BSK StGB-Mettler/Spichtin, N 43 zu Art. 51).

Werden gleichzeitig Strafen unterschiedlicher Art ausgesprochen, stellt sich die Frage nach der Reihenfolge der Anrechnung der Untersuchungshaft an diese simultan verhängten Komponenten. Gemäss BGE 135 IV 126, E. 1.3.6 ff. soll die Untersuchungshaft immer zuerst an eine Freiheitsstrafe angerechnet werden, und zwar – wie ausgeführt – unabhängig davon, ob es sich dabei um eine bedingte oder unbedingte Strafe handelt. Der Ausgleich von Untersuchungshaft soll in erster Linie als Realersatz, bezogen auf Freiheitsstrafen, erfolgen; erst in einem zweiten Schritt ist auf etwaig ausgesprochene andere Sanktionen wie Geldstrafen oder Bussen anzurechnen. Werden gleichzeitig eine Geldstrafe und eine Busse ausgesprochen, so ist die Anrechnung der Untersuchungshaft an die Geldstrafe als Hauptstrafe vorzuziehen. Übersteigt die Untersuchungshaft die Dauer der Freiheitsstrafe bzw. die Anzahl der Tagessätze, soll eine Anrechnung an die Busse gemäss Bundesgericht zulässig sein (BGE 135 IV 126, E. 1.3.6 ff.). Der Ausgleich in Form einer Entschädigung schliesslich ist subsidiär, wobei der Betroffene diesbezüglich kein Wahlrecht hat (BGE 141 IV 236, E. 3.3).

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von 55 Tagen vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.

18. Konkrete Strafzumessung für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

18.1 Ausgangslage gemäss Ziff. I.2.1. der Anklageschrift

Die Vorinstanz erachtete es als erwiesen, dass der Beschuldigte in der Zeitspanne von 2015 bis September 2020 mindestens 300 g Amphetaminpulver bzw. Amphetaminpaste an O.________ und ca. in den Jahren 2017 bis 2020 25 g an Q.________ verkauft hatte, wobei sie nicht von einer Handlungseinheit ausging. Weiter hielt die Vor­instanz fest, es sei nicht mehr möglich, Rückschlüsse über die Menge der einzelnen Verkäufe zu ziehen. Folglich ging sie in Bezug auf O.________ von einer Gesamtmenge von 300 g Amphetaminpulver bzw. -paste aus, welche der Beschuldigte innert fünf Jahren verkauft hatte, was – auf einen Monat heruntergebrochen – 5 g pro Monat ergebe. Dasselbe gelte für den Verkauf an Q.________, wonach an fünf Treffen jeweils 5 g Amphetamin verkauft worden seien (pag. 1394, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Rechtlich qualifizierte die Vorinstanz diese Tathandlungen als Veräusserung und erachtete den objektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG als erfüllt. Gleichzeitig erachtete sie auch die Tathandlungen des Erwerbs und der Beförderung als erfüllt (pag. 1387, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), was im Rahmen der Strafzumessung indes nicht zu berücksichtigen ist, zumal sie von der Tathandlung der Veräusserung konsumiert werden. Der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. I.2.1. der Anklageschrift ist unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen.

18.2 Ausgangslage gemäss Ziff. I.2.2. der Anklageschrift

Die Vorinstanz ging beweismässig davon aus, dass der Beschuldigte in der Zeitspanne von 2011 bis am 3. September 2020 900 g Marihuana an R.________ und in den letzten drei bis vier Jahren 120 g Marihuana an Q.________ verkaufte, womit keine erhebliche Gefährdung der Volksgesundheit einherging (pag. 1382, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Rechtlich qualifizierte die Vorinstanz diese Tathandlungen ebenfalls als Veräusserung und erachtete den objektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG wiederum als erfüllt. Gleich verhält es sich zudem mit den Tathandlungen des Erwerbs und der Beförderung, welche die Vorinstanz auch in Bezug auf Ziff. I.2.2. der Anklageschrift als erfüllt erachtete (pag. 1387 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese sind für die Strafzumessung erneut irrelevant, da sie von der Tathandlung der Veräusserung konsumiert werden. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die Vorinstanz zwar auch den Verkauf von 90 Hanfstecklingen an Q.________ als erstellt erachtete (pag. 1388, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), diesbezüglich aber aufgrund einer fehlenden Überprüfung des THC-Gehalts rechtlich nicht von einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausging. Der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. I.2.2. der Anklageschrift ist ebenso unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen.

18.3 Vorinstanzliche Strafzumessung

Die Vorinstanz berücksichtigte in ihrer Strafzumessung beim objektiven Tatverschulden hinsichtlich Anklageziffer I.2.1, dass der Beschuldigte 300 g Amphetaminpulver bzw. -paste an O.________ und 25 g an Q.________ verkaufte, wobei es nicht mehr möglich sei, Rückschlüsse über die Menge der einzelnen Verkäufe ziehen zu können. Sie ging in der Folge davon aus, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von fünf Jahren (2015 bis September 2020, ausmachend 60 Monate, pag. 1387) 300 g Amphetamin an O.________, ausmachend 5 g pro Monat, verkaufte und zwischen 2017 bis 2020 an fünf Treffen 25 g Amphetamin, mithin ebenfalls 5 g pro Treffen, an Q.________ veräusserte. Auf der subjektiven Seite berücksichtigte die Vorinstanz, dass der Beschuldigte sowohl direktvorsätzlich als aus rein finanziellen und egoistischen Beweggründen gehandelt hatte, aber auch, dass er zum Tatzeitpunkt amphetaminabhängig war. Insgesamt erachtete die Vorinstanz für die Amphetaminverkäufe gemäss Anklageschrift Ziff. I.2.1. eine Strafe von 160 Strafeinheiten als angemessen. Dabei bestimmte sie die Einsatzstrafe für den ersten Monat auf 15 und die Strafe für die weiteren 59 Monate auf jeweils 2 Strafeinheiten (asperiert), total ausmachend 133 Strafeinheiten. Die fünf Verkäufe Amphetamin zu jeweils 5 g an Q.________ berücksichtigte die Vorinstanz mit jeweils rund 5 Strafeinheiten (asperiert), ausmachend 25 Strafeinheiten.

In Bezug auf Anklageziffer I.2.2. hielt die Vorinstanz fest, der Beschuldigte habe von 2011 bis am 3. September 2020 900 g Marihuana an R.________ und in den letzten drei bis vier Jahren 120 g Marihuana an Q.________ verkauft, womit keine erhebliche Gefährdung der Volksgesundheit einhergegangen sei. Betreffend subjektive Tatschwere sei festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt habe und als Motiv egoistische bzw. finanzielle Aspekte im Vordergrund gestanden hätten. Zu berücksichtigen gelte ebenso, dass der Beschuldigte in dieser Zeit selbst marihuanaabhängig gewesen sei. Gestützt darauf erachtete die Vor­instanz für den Verkauf von insgesamt 1020 g Marihuana eine Strafe von 35 Strafeinheiten als angemessen (pag. 1394 f., S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

18.4 Vorbemerkungen zur konkreten Strafzumessung

Wie bereits unter Ziff. 16 hiervor erwähnt, erachtet die Kammer für die Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageschrift Ziff. I.2.1 und I.2.2 die Geldstrafe als die angemessene und zweckmässige Strafart. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Beschuldigte die Widerhandlungen teils vor, zwischen und nach den Strafbefehlen vom 24. Juli 2018 und 10. Oktober 2020, mit welchen er zu einer Geldstrafe von 8 bzw. 60 Tagessätzen verurteilt wurde, beging. Es liegt somit ein Fall teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor.

In Bezug auf die teilweise retrospektive Konkurrenz erwog das Bundesgericht, dass zeitlich nach einer Vorstrafe begangene Delikte unabhängig dieser Vorstrafe zu sanktionieren sind, selbst wenn zu dieser Vorstrafe eine Zusatzstrafe infolge retrospektiver Konkurrenz festzusetzen ist. In diesem Fall sind die Zusatzstrafe und die davon unabhängig gebildete Strafe für die neuen Delikte zu addieren (BGE 145 IV 1). Das Vorgehen bei Bildung einer Teilzusatzstrafe umschrieb das Bundesgericht wie folgt: Das Gericht muss in jedem Fall zunächst sämtliche Delikte beurteilen, welche die beschuldigte Person vor der rechtskräftigen Verurteilung begangen hat. Kommen gleichartige Sanktionen in Betracht, hat es eine Zusatzstrafe gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB zu bilden. Danach beurteilt das Gericht die Delikte nach der rechtskräftigen Verurteilung, indem es für diese eine unabhängige Strafe festsetzt und – bei mehreren neuen Delikten – Art. 49 Abs. 1 StGB anwendet. Anschliessend addiert das Gericht die Zusatzstrafe und die davon unabhängige Strafe für die neuen Delikte, wodurch es zum Resultat der teilweisen Zusatzstrafe gelangt (vgl. ausführlich dazu auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 549 ff. mit Verweis auf BGE 142 IV 265 und BGE 145 IV 1).

18.5 Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Oberland vom 24. Juli 2018

In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird in einem ersten Schritt die Strafe für die Betäubungsmittelwiderhandlungen vor dem 24. Juli 2018, welche konkret das schwerere Delikt darstellen, festgelegt und damit anschliessend eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 24. Juli 2018 gebildet.

Für die objektive und subjektive Tatschwere kann auf die Ausführungen der Vor­instanz verwiesen werden (Ziff. 18.3. hiervor), welchen sich die Kammer integral anschliessen kann. Die Vorinstanz ging in Bezug auf die Amphetaminverkäufe an O.________ wie erwähnt von insgesamt 60 Monaten (2015 bis September 2020) aus. Mit Blick auf diese Zeitspanne geht die Kammer davon aus, dass bis zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Oberland vom 24. Juli 2018 rund 2/3 der Verkäufe getätigt wurden und dafür entsprechend eine Strafe festzusetzen ist. Für den ersten Verkauf veranschlagt die Kammer dabei wie die Vorinstanz eine Strafe von 15 Strafeinheiten bzw. Tagessätzen und rechnet weitere 40 Monate zu je 2 Tagessätzen (asperiert), ausmachend 80 Tagessätze, hinzu. Es resultiert eine Strafe von 95 Tagessätzen. Zusätzlich zu berücksichtigen sind – mit Blick darauf, dass sämtliche Amphetaminverkäufe an Q.________ in der Zeit von 2017 bis 2020 begangen wurden – zwei Verkäufe Amphetamin von je 5 g an Q.________, wobei für den ersten Verkauf 10 Tagessätze veranschlagt werden und für den weiteren Verkauf 2 Tagessätze (asperiert), ausmachend total 12 Tagessätze. Schliesslich sind bis zum Zeitpunkt des Strafbefehls am 24. Juli 2018 rund drei Viertel der Marihuanaverkäufe an R.________ und Q.________ zu berücksichtigen, welche in der Zeit von 2011 bis am 3. September 2020 getätigt wurden. Ausgehend von der von der Vorinstanz zutreffend festgesetzten Strafe von 35 Strafeinheiten für die Gesamtmenge von 1020 g Marihuana ergibt dies eine Strafe von 25 Tagessätzen (asperiert). Damit beläuft sich die Geldstrafe für die Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz bis zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Oberland am 24. Juli 2018 auf insgesamt 132 Tagessätze.

Zu dieser Einsatzstrafe ist schliesslich auch die (rechtskräftige) Geldstrafe von 8 Tagessätzen gemäss Strafbefehl vom 24. Juli 2018 für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu asperieren, was die hypothetische Gesamtstrafe ergibt. Die Kammer erachtet konkret eine Asperation zu zwei Dritteln, ausmachend 6 Tages­sätze, als angemessen. Die hypothetische Gesamtstrafe beträgt damit 138 Tagessätze. Nach Abzug der bereits ausgesprochenen Geldstrafe von 8 Tagessätzen resultiert eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 24. Juli 2018.

18.6 Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Oberland vom 10. Oktober 2019

Ähnlich vorzugehen ist hinsichtlich der Verkäufe von Amphetamin und Marihuana, welche der Beschuldigte in der Zeit nach dem 24. Juli 2018 und bis zum 10. Oktober 2019 (zweiter Strafbefehl) begangen hat. Für diese Verkäufe ist eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2019 zu bilden, mit welchem der Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 60 Tages­sätzen verurteilt wurde. Die schwerste Straftat liegt dabei der (rechtskräftigen) Grundstrafe gemäss Strafbefehl zugrunde, womit diese die Einsatzstrafe bildet und um die Strafen für die hier zu beurteilenden Betäubungsmittelwiderhandlungen angemessen zu erhöhen ist.

Zur rechtskräftigen Grundstrafe von 60 Tagessätzen sind in einem ersten Schritt die Amphetaminverkäufe des Beschuldigten an O.________ während rund 15 Monaten (24. Juli 2018 bis 10. Oktober 2019) zu je 5 g monatlich zu berücksichtigen, für welche die Kammer – analog zu Ziff. 18.5. hiervor – je 2 Tagessätze (asperiert), ausmachend 30 Tagessätze, veranschlagt. Hinzu kommen für diese Zeitspanne weitere zwei Amphetaminverkäufe zu je 5 g an Q.________, welche ebenfalls je mit 2 Tagessätzen (asperiert), ausmachend 4 Tagessätze, zu berücksichtigen sind. Schliesslich sind etwas mehr als ein Achtel der Marihuanaverkäufe von insgesamt 1020 g mit 6 Tagessätzen (asperiert) hinzuzurechnen. Damit beläuft sich die zusammen mit der (rechtskräftigen) Grundstrafe gebildete hypothetische Gesamtstrafe auf insgesamt 100 Tagessätze. Nach Abzug der bereits ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen resultiert eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 10. Oktober 2019.

18.7 Gesamtstrafe für die Amphetamin- und Marihuanaverkäufe nach dem 10. Oktober 2019

Schliesslich ist je eine Strafe für die Verkäufe von Amphetamin und Marihuana nach dem 10. Oktober 2019 festzusetzen und in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.

Für die verbleibenden fünf Monate, in welchen der Beschuldigte jeweils 5 g Amphetamin an O.________ veräussert hatte, veranschlagt die Kammer wiederum 15 Tagessätze für den ersten Monat und je 2 Tagessätze (asperiert) für die restlichen vier Monate, ausmachend total 23 Tagessätze. Für den verbleibenden Verkauf von Amphetamin an Q.________ von 5 g erachtet die Kammer eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen (asperiert) als angemessen. In Bezug auf die Marihuanaverkäufe verbleibt etwas weniger als ein Achtel, wofür insgesamt 4 Tages­sätze (asperiert) zu berücksichtigen sind. Die Gesamtgeldstrafe für die Verkäufe nach dem 10. Oktober 2019 beläuft sich damit auf 37 Tagessätze.

18.8 Bildung der teilweisen Zusatzstrafe

In einem letzten Schritt werden die Zusatzstrafen zu den Strafbefehlen vom 24. Juli 2018 und 10. Oktober 2019 sowie die Strafe für die danach erfolgten Widerhandlungen addiert. Dies ergibt vorläufig, mithin noch ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten, eine teilweise Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen vom 24. Juli 2018 und 10. Oktober 2019 von insgesamt 207 Tagessätzen.

18.9 Täterkomponenten

Für die Täterkomponenten kann grundsätzlich auf die Ausführungen unter Ziff. 17.4 hiervor verwiesen werden. Straferhöhend zu berücksichtigen sind vorliegend jedoch die Vorstrafen, welche der Beschuldigte im Betäubungsmittelbereich aufweist und somit einschlägig sind. Gleich verhält es sich mit dem Verhalten des Beschuldigten während hängigen Strafverfahrens, zumal ihn das bereits eröffnete Strafverfahren wegen Vergehens und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Schändung sowie Diebstahls nicht davon abhielt, weiterhin Betäubungsmittel zu konsumieren, zu lagern und zu verkaufen. Leicht strafmindernd berücksichtigt werden kann mit der Vorinstanz demgegenüber das Teilgeständnis, welches der Beschuldigte in Bezug auf den Tausch mit Q.________ und den Verkauf an R.________ ablegte. Ebenfalls leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist schliesslich auch hier die Verletzung des Beschleunigungsgebots. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten damit neutral auf die Strafe aus, zumal sich die Erhöhungen zufolge einschlägiger Vorstrafen und Verhaltens im Strafverfahren mit den Minderungen zufolge Geständnis und Beschleunigungsgebot im Ergebnis aufheben.

18.10 Konkretes Strafmass und Höhe des Tagessatzes

Die Geldstrafe für die Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz würde sich gestützt auf die Tat- und Täterkomponenten im Ergebnis auf 207 Tagessätze belaufen. Da in Bezug auf die Höhe der Geldstrafe indes eine gesetzliche Plafonierung von 180 Tagessätzen besteht, beläuft sich die Geldstrafe auf 180 Tagessätze.

Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 42 Abs. 2 StGB).

Der Beschuldigte lebt gemäss seinen Angaben anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung von einer IV-Rente von monatlich CHF 2'300.00. Weitere Leistungen erhält er nicht (pag. 1697 f. Z. 43 f.). Damit ist offensichtlich, dass der Beschuldigte am Existenzminimum lebt, weshalb die Höhe des Tagessatzes auf das gesetzliche Minimum von CHF 30.00 festzusetzen ist.

Die Geldstrafe beläuft sich damit im Ergebnis auf 180 Tagessätze zu CHF 30.00, ausmachend CHF 5'400.00, dies teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Oberland vom 24. Juli 2018 sowie vom 10. Oktober 2019.

18.11 Vollzug

Das Gutachten von Dr. med. N.________ vom 10. Juni 2022 hielt sowohl in Bezug auf den Drogenhandel wie auch den Eigenkonsum fest, beim Beschuldigten seien solche Delikte bzw. Handlungen mit einer hohen Wahrscheinlichkeit vorstellbar (pag. 1050). Die bestehenden Vorstrafen bestätigten diese Einschätzung denn auch.

Gemäss aktuellem Strafregisterauszug ist der Beschuldigte jedoch seither nicht mehr in Erscheinung getreten, da weder ein neues hängiges Strafverfahren noch eine weitere Verurteilung ersichtlich sind. Seit den hier zu beurteilenden Vorwürfen hat er sich somit nichts mehr zu Schulden kommen lassen, was positiv zu werten ist.

Mit Blick auf den Entscheid des Bundesgerichts 144 IV 277 E. 3.2, wonach vom Widerruf des bedingten Vollzugs für eine frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird, umgekehrt jedoch auch der Widerruf der früheren Strafe eine Schlechtprognose für die neue Strafe ausschliessen kann, sowie unter Berücksichtigung der Ausführungen unter Ziff. 20 nachfolgend erachtet es die Kammer als angemessen, dem Beschuldigten den bedingten Vollzug für die ausgesprochene Geldstrafe zu gewähren. Da der Beschuldigte im Betäubungsmittelbereich einschlägig vorbestraft ist, ist die Probezeit jedoch auf vier Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

V. Widerrufe

19. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Oberland vom 24. Juli 2020

Obwohl der Verzicht der Vorinstanz auf den Widerruf des mit Urteil der Staatsanwaltschaft Oberland vom 24. Juli 2018 für eine Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 50.00 gewährten bedingten Vollzugs durch die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich angefochten wurde und damit von der Kammer grundsätzlich neu zu beurteilen wäre, entfällt eine diesbezügliche Überprüfung, zumal die um ein Jahr verlängerte Probezeit per 1. August 2021 abgelaufen ist und der Widerruf somit gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr angeordnet werden kann.

20. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Oberland vom 10. Oktober 2020

Hinsichtlich des mit Urteil der Staatsanwaltschaft Oberland vom 10. Oktober 2019 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährten bedingten Vollzugs ist vorab auf die Ausführungen unter Ziff. 18.11 hiervor zu verweisen. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten im Betäubungsmittelbereich kann ihm grundsätzlich nur bedingt eine günstige Legalprognose gestellt werden. Dennoch wurde ihm der bedingte Vollzug für die mit vorliegendem Urteil ausgefällte Geldstrafe nochmals gewährt. Demgegenüber ist allerdings die mit Urteil der Staatsanwaltschaft Oberland vom 10. Oktober 2019 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'800.00, zu widerrufen, um dem Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen zu führen.

VI. Zivilpunkt

21. Theoretische Grundlagen

Für die theoretischen Grundlagen zu Art. 41 und 49 OR kann auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Begründung verwiesen werden (pag. 1399 ff., S. 47 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

22. Zivilforderung der Straf- und Zivilklägerin

22.1 Schadenersatz

Hinsichtlich der Schadenersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin hielt die Vor­instanz Folgendes fest (pag. 1399, S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Die Privatklägerin D.________ beantragte, der Beschuldigte sei zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 358.40 zu verurteilen (pag. 1132, pag. 1307). Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte die Abweisung der Zivilklage, weil der Beschuldigte vom Vorwurf der Vergewaltigung ev. Schändung freizusprechen sei (pag. 1297 und 1309).

Der von der Privatklägerin D.________ geltend gemachte Schadenersatzanspruch wurde von dieser beziffert und begründet, es ist somit darüber zu entscheiden. Die Privatklägerin begründet ihre Forderung damit, dass sie für die Aufarbeitung der Folgen der Tat psychiatrische Hilfe in Anspruch habe nehmen müssen. Der geforderte Betrag entspreche den von der ihr zu tragenden Selbstbehalt für die Therapie bei Dr. med. S.________ (pag. 1133).

Mit dem Schuldspruch wegen Vergewaltigung ist der Anspruch der Privatklägerin auf Schadenersatz zu bejahen. Die geltend gemachten Kosten für die psychiatrische Behandlung bei Dr. med. S.________ in Höhe von insgesamt CHF 358.40 sind genügend dargetan, weshalb sie vom Beschuldigten zu ersetzen sind. Der Beschuldigte ist somit zur Bezahlung von CHF 358.40 Schadenersatz an die Privatklägerin D.________ zu verurteilen (vgl. Ziff. V./1. des Urteilsdispositives, pag. 1330).

Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wiederholte die Straf- und Zivilklägerin ihren Antrag auf Schadenersatz (pag. 1713). Die Forderung ist sowohl beziffert als auch begründet und belegt (pag. 1232 ff.) und entspricht der Summe, welche sich aus den eingereichten Belegen ergibt. Dabei handelt es sich – wie die Vor­instanz korrekt festhielt – um den Selbstbehalt für die Therapie bei Dr. med. S.________. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte der Vergewaltigung auch oberinstanzlich schuldig gesprochen wird, hat er der Straf- und Zivilklägerin diese von ihr geltend gemachten Kosten zu ersetzen.

22.2 Genugtuung

Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren beantragte die Straf- und Zivilklägerin auch oberinstanzlich die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 25. Mai 2020 (pag. 1713).

Die Vorinstanz führte zur beantragten Genugtuung Folgendes aus (pag. 1401 f., S. 49 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Der Beschuldigte wurde wegen Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin D.________ schuldig erklärt. Für die Bemessung der Genugtuung berücksichtigte das Gericht vorliegend folgende Aspekte: Die Privatklägerin hat durch die einmalige Vergewaltigung keine bleibenden körperlichen Schäden davongetragen, jedoch psychische. Sie ist in psychischer Behandlung und führte aus, dass es ihr nicht gut gehe und dass sie sich seit dem Vorfall nicht mehr auf Männer einlassen könne (pag. 1256, Z. 1 ff.). Sie hatte jedoch bereits vor diesem Vorfall eine sexuelle Beziehung zum Beschuldigten und die an diesem Tag vorgenommene sexuelle Handlung präsentierte sich nicht als besonders schwerwiegender Eingriff. Es wurde vaginaler Geschlechtsverkehr durchgeführt, wobei der Beschuldigte selber ausführte, dass der Geschlechtsverkehr nicht lange gedauert habe, da er zu viel gekifft und eine Linie Amphetamin gezogen habe. Er habe deswegen keinen hochgebracht (pag. 156, Z. 158 ff.). Es ist davon auszugehen, dass der Akt weder lange gedauert hat noch intensiv gewesen ist. Der Beschuldigte war der Privatklägerin kein Unbekannter, jedoch bestand kein besonderes Abhängigkeits- oder Vertrauensverhältnis. Die Anwendung von GBL und benzodiazepinhaltigen Mitteln ist als Gewalt i.S.v. Art. 190 StGB tatbestandsimmanent, was bei der Festsetzung der Basisgenugtuung aus Vergewaltigung bereits ins Kalkül einbezogen wurde.

Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien, erachtet das Gericht als angemessen weder eine Erhöhung noch eine Reduktion der Basisgenugtuung vorzunehmen. Folglich wird der Beschuldigte verurteilt, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.00 zuzüglich des geltend gemachten Zinses zu 5 % seit 26.05.2020 zu bezahlen (vgl. Ziff. V./2. des Urteilsdispositivs, pag. 1330).

Dem Arztbericht von Dr. med. S.________ vom 19. Juli 2021 lässt sich entnehmen, dass die Straf- und Zivilklägerin seit Anfang 2018 wegen Stress am Arbeitsplatz bei ihm in psychiatrischer Behandlung sei. Am 30. Juni 2020 habe sie sich wegen Missbrauchs in der Nacht vom 24./25. Mai 2020 gemeldet und von anschliessenden Alpträumen, Vergesslichkeit und Desorientierung berichtet. Es habe eine regelmässige ambulante psychiatrische Behandlung stattgefunden, zuerst bei ihm, dann später bei einer (delegierten) Fachpsychologin. Zudem habe es regelmässige Gespräche bei einer Fachperson in H.________ gegeben. Bis dato habe die Straf- und Zivilklägerin das Geschehene noch nicht richtig verarbeiten können, leide immer wieder an Panikattacken und sei weiterhin im Trauma. Sie wohne jetzt zwar bei ihrem Sohn, finde jedoch kaum Schlaf, aus Angst, ihr könne nachts etwas Ähnliches widerfahren. Sie klage über Müdigkeit, Lust- und Freudlosigkeit sowie fehlenden Antrieb. Im Haushalt könne sie nur das Allernötigste erledigen und RAV-Bewerbungen schiebe sie immer wieder aufs Letzte hinaus. Diese Symptome seien aus seiner Sicht Folgen des Übergriffs (pag. 1135).

Aus der oberinstanzlichen Einvernahme geht hervor, dass die Straf- und Zivilklägerin noch heute unter den Folgen des Vorfalls leidet, zumal sie anlässlich ihrer Einvernahme schilderte, dass sie immer noch schlecht einschlafen könne und seither ausser zwei sexuellen Beziehungen keine Partnerschaften mehr gehabt habe, zumal sie weder Lust dazu habe noch körperlich dafür bereit sei (pag. 1687 Z. 3 ff.).

Für die Kammer sind gestützt darauf und angesichts der nachvollziehbaren und zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung keine Gründe ersichtlich, von der von der Vorinstanz bestimmten Genugtuung von CHF 10'000.00 nach unten abzuweichen. Einer Erhöhung der Genugtuung würde vorliegend zudem das Verschlechterungsverbot entgegenstehen. Die von der Vor­instanz festgesetzte Genugtuung von CHF 10'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 25. Mai 2020 ist daher und wie von der Straf- und Zivilklägerin oberinstanzlich beantragt zu bestätigen.

23. Schadenersatzforderung der Zivilklägerin

Die Vorinstanz sprach der Zivilklägerin Schadenersatz von insgesamt CHF 402.50 zu und begründete dies wie folgt (pag. 1400, S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Der Privatkläger F.________ macht Schadenersatz in Höhe von CHF 177.55 und CHF 224.95 geltend (pag. 122 und pag. 128.). Der Beschuldigte beantragt, die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen (pag. 1297 und pag. 1309). Er anerkenne grundsätzlich, Ware in Höhe von CHF 177.55 behändigt zu haben, jedoch sei davon auszugehen, dass der Privatkläger über eine Diebstahlversicherung verfüge und diesem der Schaden bereits angezeigt worden sei. Nicht anerkannt werde die zweite Forderung. Weder der Deliktsbetrag vom 03.07.2021 noch weitere Schadensforderungen seien vom Privatkläger in nachvollziehbarer Weise substantiiert oder belegt worden. Es werde deshalb davon ausgegangen, dass die Waren und die Schäden ohnehin von der Versicherung abgedeckt worden seien und er somit gar nicht mehr anspruchsberechtigter sei (pag. 1297 f.).

Der Beschuldigte wurde wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls schuldig gesprochen, weshalb der Schadenersatzanspruch des Privatklägers zu bejahen ist. Aus den vom Privatkläger mit dem Strafantrag eingereichten LS/Rechnungen ist zu entnehmen, welche Fleischware der Beschuldigte behändigt hat. Die dort angegebenen Beträge entsprechen der von ihm beantragten Schadenersatzforderung. Dass der Beschuldigte Ware von weniger als CHF 200.00 behändigt haben soll, wurde als Schutzbehauptung gewertet. Es bestehen zudem auch keinerlei Hinweise dazu, dass die Schäden von einer Versicherung abgedeckt worden sind. Das Gericht erachtet es somit als belegt, dass die auf den LS/Rechnungen ersichtliche Ware vom Beschuldigten gestohlen wurden und dem Privatkläger so ein Schaden in Höhe des geltend gemachten Betrages entstanden sind.

Der Beschuldigte ist somit zur Bezahlung von insgesamt CHF 402.50 Schadenersatz an den Privatkläger F.________ zu verurteilen (vgl. Ziff. V./3. des Urteilsdispositivs, pag. 1330).

Strafantrag stellte vorliegend die F.________ bezüglich des Ladendiebstahls vom 3. Juli 2021, wobei sich diese Einzelfirma als Zivilklägerin konstituierte und einen Schadenersatz im Umfang von CHF 224.95 geltend machte (Strafantragsformular, pag. 122). In einem zweiten Strafantrag machte die Zivilklägerin einen Schadenersatz von CHF 177.55 geltend (pag. 128), woraus sich letztlich die finale Schadenersatzforderung von CHF 402.50 ergab. Nach dem Gesagten ist folglich die Aktivlegitimation der Zivilklägerin zu bejahen.

Der Beschuldigte wurde am 3. Juli 2021 lediglich im Laden gesichtet und als Ladendieb vom Vortag erkannt. Da er jedoch entwischen konnte, konnte er nicht mit der angeblich gestohlenen Ware angehalten werden. Bei der Überprüfung des Inventars wurde anschliessend festgestellt, dass wiederum Lebensmittel entwendet wurden (Anzeigerapport pag. 121). Zusätzlich findet sich in den Akten eine Liste, auf welcher die angeblich gestohlenen Fleischprodukte gekennzeichnet wurden. Damit ist die geltend gemachte Schadenersatzforderung ausreichend belegt. Der Schuldspruch wegen Diebstahls z.N. der Zivilklägerin wurde vom Beschuldigten nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Von der Verteidigung wurden zudem oberinstanzlich – obwohl angefochten – keine Ausführungen mehr zur Schadenersatzforderung der Zivilklägerin gemacht. Für die Kammer sind keine Gründe ersichtlich, die für ein Abweichen von der von der Vorinstanz bestimmten und begründeten Schadenersatzforderung von CHF 402.50 sprechen würden; die erstinstanzlich ausgesprochene Schadenersatzforderung der Zivilklägerin ist daher zu bestätigen.

VII. Kosten und Entschädigung

24. Verfahrenskosten

24.1 Erstinstanzliches Verfahren

Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden von der Vorinstanz auf insgesamt CHF 44'185.10 (ohne Kosten des Widerrufsverfahrens) festgesetzt und vollständig dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Da der Beschuldigte auch oberinstanzlich der Vergewaltigung schuldig gesprochen wird und die übrigen Schuldsprüche unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, ist die vorinstanzliche Kostenauferlegung zu bestätigen.

24.2 Oberinstanzliches Verfahren

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3’500.00 bestimmt und zufolge vollumfänglichen Unterliegens dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.

24.3 Kosten für die Beurteilung der Zivilklagen

Für die Beurteilung der Zivilklagen werden weder erst- noch oberinstanzlich Verfahrenskosten ausgeschieden.

24.4 Kosten für das Widerrufsverfahren

Die Kosten für das Widerrufsverfahren im erstinstanzlichen Verfahren wurden von der Vorinstanz auf CHF 300.00 bestimmt und dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Diese Kostenauferlegung ist zu bestätigen.

Demgegenüber werden für das oberinstanzliche Verfahren keine separaten Widerrufskosten ausgeschieden.

25. Entschädigungen

25.1 Erstinstanzliches Verfahren

25.1.1 Rechtsanwältin B.________

Mit Kostennote vom 21. April 2023 machte Rechtsanwältin B.________ ein amtliches Honorar von CHF 21'607.95 sowie ein volles Honorar von CHF 26'362.90

(inkl. Auslagen und MWSt.) geltend (pag. 1315 f.). Dieses Honorar erachtete die Vorinstanz als zu hoch und bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ auf insgesamt 18'441.60 und das volle Honorar auf CHF 22'404.95 (inkl. Auslagen und MWSt.; pag. 1403 f., S. 51 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit Berufungsanmeldung vom 4. Mai 2023 ersuchte Rechtsanwältin B.________ gleichzeitig um Begründung der vorgenommenen Honorarkürzung (pag. 1336), was die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 vornahm (pag. 1346 ff.). Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwältin B.________ am 15. Dezember 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern (pag. 1455 ff.), welche mit Verfügung vom 4. Januar 2024 ein Beschwerdeverfahren eröffnete (pag. 1437 f.). Da die Beschwerde zum Berufungsverfahren jedoch subsidiär ist, wurde die Angelegenheit mit Verfügung vom 8. März 2024 zur (gleichzeitigen) Beurteilung an die Strafkammer weitergeleitet und das Beschwerdeverfahren für gegenstandslos erklärt (pag. 1453 f.).

Die Vorinstanz kürzte den von Rechtsanwältin B.________ ausgewiesenen Gesamtumfang von 88,2 Stunden um 14,6 Stunden auf insgesamt 73,6 Stunden. Konkret erachtete die Vorinstanz den ausgewiesenen Aufwand von total 25,5 Stunden für «Besprechungen/Telefonate mit Klientschaft» als zu hoch und nahm eine Kürzung um die Hälfte auf 12,75 Stunden vor. Auch betreffend die Position «Korrespondenz mit der Klientschaft» hielt die Vorinstanz fest, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Verteidigung auf einen Gesamtaufwand von 3,75 Stunden komme und kürzte diesen ebenfalls um die Hälfte auf 112,5 Minuten bzw. 1,875 Stunden (pag. 1477 f.).

Was die Kürzung für die Positionen «Besprechungen/Telefonate mit Klientschaft» von total 25,5 Stunden um die Hälfte auf 12,75 Stunden betrifft, teilt die Kammer die Auffassung der Vor­instanz, wonach mangels Detailaufschlüsselung nicht nachvollzogen werden kann, wofür die geltend gemachten Stunden konkret aufgewendet wurden. Im Verfahren fanden 11 Untersuchungshandlungen statt, an welchen Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten teilzunehmen hatte. Dafür wären – wie die Vorinstanz treffend ausführte – je rund 30 Minuten Besprechungszeit angemessen gewesen, was insgesamt einem Aufwand von 5,5 Stunden entsprochen hätte. Die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung auf 12,75 Stunden entspricht angesichts dessen nach wie vor einer grosszügigen Berechnung, schliesst allfällige weitere zusätzliche Besprechungen/Telefonate mit dem Beschuldigten mit ein und ist daher nicht zu beanstanden.

Nicht anschliessen kann sich die Kammer demgegenüber der von der Vorinstanz vorgenommenen hälftigen Kürzung von 3,75 Stunden auf 1,875 Stunden für «Korrespondenz mit der Klientschaft». Die Vorinstanz hielt fest, administrative Arbeiten wie das blosse Weiterleiten von Doppel würden gemäss Kreisschreiben Nr. 15 Ziff. 1.1. nicht als gebotener Aufwand gelten und ging davon aus, dass rund die Hälfte der angegebenen Zeit für administrative Arbeiten aufgewendet worden sei (pag. 1478). Wenn auch die Kammer nicht verkennt, dass die Aufschlüsselung der geltend gemachten Positionen auch hier nicht detailliert ist und deren Nachvollziehbarkeit damit erschwert, stellt diese Annahme der Vorinstanz eine reine Mutmassung bzw. Behauptung dar und findet so keine Stütze in den Akten. Die Kammer belässt es daher beim geltend gemachten Aufwand von 3,75 Stunden für die Korrespondenz zwischen Rechtsanwältin B.________ und dem Beschuldigten.

Insgesamt wird Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren somit für 74,58 Stunden, ausmachend CHF 18'652.65 (inkl. Auslagen und MWSt.), entschädigt. Dabei wird festgestellt, dass Rechtsanwältin B.________ bereits ein amtliches Honorar in der Höhe von CHF 18'441.60 ausbezahlt worden ist und somit restanzlich noch CHF 211.05 auszurichten sind.

Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4'285.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).

25.1.2 Rechtsanwältinnen T.________ und E.________

Die von Rechtsanwältin T.________ und Rechtsanwältin E.________ für die (private) Vertretung der Straf- und Zivilklägerin im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Honorarnoten wurden von der Vorinstanz als angemessen erachtet und zufolge Schuldspruchs bzw. Obsiegens der Straf- und Zivilklägerin in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt (pag. 1404, S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). An dieser Kostenverlegung hat sich mit der Bestätigung des Schuldspruchs wegen Vergewaltigung sowie der Zivilklage im oberinstanzlichen Verfahren nichts geändert. Der Beschuldigte wird demnach verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin eine Entschädigung von CHF 10'508.00 für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren zu bezahlen.

25.2 Oberinstanzliches Verfahren

25.2.1 Rechtsanwältin B.________

Mit Kostennote vom 22. Januar 2025 machte Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren bis zur Sistierung des Mandats am 7. Oktober 2024 einen Aufwand von insgesamt 4,5 Stunden, ausmachend CHF 999.65 (inkl. Auslagen und MWSt.), geltend (pag. 1675 ff.). Diesen Aufwand erachtet die Kammer als angemessen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren bis zur Sistierung des amtlichen Mandats am 7. Oktober 2024 somit mit CHF 999.65 (inkl. Auslagen und MWSt.).

Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern diese Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

25.3 Rechtsanwalt C.________

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der ab dem 7. Oktober 2024 (Sistierung des Mandats) privat verteidigte Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung.

25.4 Rechtsanwältin E.________

Rechtsanwältin E.________ machte mit Kostennote vom 27. Januar 2025 für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von insgesamt 20,33 Stunden (inkl. Aufwand MLaw) geltend. Davon entfallen gemäss detailliertem Leistungsverzeichnis 1,5 Stunden auf die Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, 3,5 Stunden auf die Vorbereitung der oberinstanzlichen Verhandlung, 6 Stunden auf deren Dauer und 1,5 Stunden auf eine Nachbesprechung mit der Straf- und Zivilklägerin (pag. 1716). Diese Aufwände erachtet die Kammer als zu hoch und kürzt diese um insgesamt 3,5 Stunden. Konkret wird die Vorbereitung der oberinstanzlichen Verhandlung um 1,5 Stunden, die Dauer der oberinstanzlichen Verhandlung um eine Stunde von 6 auf die effektive Dauer von 5 Stunden, der Zeitaufwand für die Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege um eine halbe Stunde sowie die Nachbesprechung mit der Straf- und Zivilklägerin ebenfalls um eine halbe Stunde gekürzt. Die übrigen geltend gemachten Aufwände geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im oberinstanzlichen Verfahren somit für einen Aufwand von insgesamt 16,84 Stunden, ausmachend CHF 3'604.70 (inkl. Auslagen und MWSt.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern diese Entschädigung zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

VIII. Verfügung

Das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil (PCN ________) ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz).

IX. Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

II.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 26. April 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als

das Strafverfahren gegen A.________ wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von 15. März 2019 bis am 26. April 2020 in G.________, H.________ und I.________ infolge Verjährung ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung eingestellt wurde;

A.________ schuldig erklärt wurde

des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit von September 2011 bis am 3. September 2020 in G.________, J.________, K.________, H.________ und I.________;

der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit von 27. April 2020 bis am 3. September 2020 in G.________, H.________ und I.________;

des geringfügigen Diebstahls, mehrfach begangen

am 2. Juli 2021 ca. 11:50 Uhr in G.________;

am 3. Juli 2021 ca. 12:50 in G.________;

A.________ zu einer Übertretungsbusse von CHF 750.00 verurteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 8 Tage festgesetzt wurde;

die Zivilklage der Zivilklägerin F.________ soweit weitergehend abgewiesen wurde (Genugtuungsforderung) und für die Beurteilung der Zivilklagen keine Kosten ausgeschieden wurden;

weiter verfügt wurde, dass

folgende Gegenstände zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB):

- die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien

- 1 Mobiltelefon ________

folgende Gegenstände eingezogen und der Kantonspolizei Bern zu Ausbildungszwecken übergeben werden:

- 1 präparierte Coladose

- 1 präparierte Heinekendose

- 1 präpariertes Ei

folgender Gegenstand nach Eintritt der Rechtskraft an A.________ zurückgegeben wird:

- 1 Mobiltelefon Samsung

III.

A.________ wird schuldig erklärt

der Vergewaltigung, begangen am 24./25. Mai 2020 in G.________, z.N. von D.________

und gestützt darauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. II.2 hiervor in Anwendung der Artikel

34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 93 und 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter StGB

190 aStGB

19 Abs. 1 lit. c und d BetmG;

426 Abs. 1 und 4, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

Zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten.

Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von 55 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

Für die Dauer der Probezeit wird Bewährungshilfe angeordnet.

Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 5’400.00, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Oberland vom 24. Juli 2018 sowie vom 10. Oktober 2019.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Widerruf) von CHF 44'485.10.

Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Widerruf) von CHF 3'500.00.

Zur Bezahlung einer Entschädigung an die Straf- und Zivilklägerin D.________ von CHF 10'508.00 für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren.

IV.

Es wird festgestellt, dass der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Oberland vom 24. Juli 2018 für eine Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug nicht mehr widerrufen werden kann (Art. 46 Abs. 5 StGB).

Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Oberland vom 10. Oktober 2019 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen.

V.

1. Die Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 18'652.65. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin B.________ bereits ein amtliches Honorar in der Höhe von CHF 18'441.60 ausbezahlt erhalten hat. Dementsprechend verbleibt eine Restzahlung von CHF 211.05.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 18'652.65 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4'285.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).

2. Die Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 999.65.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 999.65 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin, Rechtsanwältin E.________, wird für die Aufwendungen im Zivilpunkt im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'604.70.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'604.70 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

VI.

A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt:

Zur Bezahlung von CHF 358.40 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin

D.________.

Zur Bezahlung von CHF 10'000.00 Genugtuung zzgl. 5 % Zins seit dem 25. Mai 2020 an die Straf- und Zivilklägerin D.________.

Zur Bezahlung von CHF 402.50 Schadenersatz an die Zivilklägerin F.________.

Für die Beurteilung der Zivilklagen werden oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.

VII.

Weiter wird beschlossen:

Das von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN ________) ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz).

Mündlich eröffnet und begründet:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt C.________

- der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin

- der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Rechtsanwältin E.________

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt C.________

- der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin

- der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Rechtsanwältin E.________

- der Zivilklägerin

- Rechtsanwältin B.________ (auszugsweise betreffend Ziff. V.1 und V.2)

- Rechtsanwältin T.________ (auszugsweise betreffend Ziff. III.5)

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtmittelbehörde)

- der Staatsanwaltschaft Oberland (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde; unter Rücksendung der Akten

O 18 3379 und O 19 2345)

- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- der SUVA, Kompetenz-Center, Schaden, Service Center (Dispositiv auszugsweise, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtmittelbehörde)

Bern, 28. Januar 2025

(Ausfertigung: 6. Juni 2025)

Im Namen der 1. Strafkammer

Die Präsidentin i.V.:

Oberrichterin Bochsler

Die Gerichtsschreiberin:

Corvi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 23 553

Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost.

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 93 StGBart. 93 CPart. 93 CP

Art. 94 StGBart. 94 CPart. 94 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 191n 2art. 191n 2art. 191n 2

Art. 191n 2art. 191n 2art. 191n 2

Art. 191n 2art. 191n 2art. 191n 2

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

BGE 135 IV 126ATF 135 IV 126DTF 135 IV 126

BGE 81 IV 209ATF 81 IV 209DTF 81 IV 209

6B_760/2008

BGE 135 IV 126ATF 135 IV 126DTF 135 IV 126

BGE 135 IV 126ATF 135 IV 126DTF 135 IV 126

BGE 141 IV 236ATF 141 IV 236DTF 141 IV 236

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

BGE 145 IV 1ATF 145 IV 1DTF 145 IV 1

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265

BGE 145 IV 1ATF 145 IV 1DTF 145 IV 1

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

BGE 144 IV 277ATF 144 IV 277DTF 144 IV 277

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 5 Verfahrenskostendekretart. 5 Décret sur les frais de procédureart. 5 Verfahrenskostendekret

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 93 StGBart. 93 CPart. 93 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP

Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF