SK 2023 575
Strassenverkehr
30. Mai 2025Deutsch37 min
Mit Urteil vom 1. September 2023 erklärte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht, nachfolgend Vorinstanz) die Beschuldigte und Berufungsführerin A.________ (nachfolgend Beschuldigte) der Widerhandlungen gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage, begangen durch Nichttragen einer Gesichtsmaske an einer politischen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung am 20. März 2021 um 12:15 Uhr auf dem B.________(Platz) und um 17:06 Uhr auf dem C.________(Platz) in D.________, sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, ebenfalls begangen am 20. März 2021 auf dem C.________(Platz) in D.________, schuldig. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte die Vorinstanz die Beschuldigte zu einer Übertretungsbusse von CHF 340.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf drei Tage, sowie zu den Kosten für das erstinstanzliche Verfahren von insgesamt CHF 2'415.00 (pag. 83 ff.).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
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Urteil
SK 23 575
Bern, 2. Dezember 2024
Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin)
Oberrichter Wuillemin, Oberrichterin Weingart
Gerichtsschreiberin Corvi
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigte/Berufungsführerin
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 1. September 2023 (PEN 22 528)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 1. September 2023 erklärte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht, nachfolgend Vorinstanz) die Beschuldigte und Berufungsführerin A.________ (nachfolgend Beschuldigte) der Widerhandlungen gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage, begangen durch Nichttragen einer Gesichtsmaske an einer politischen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung am 20. März 2021 um 12:15 Uhr auf dem B.________(Platz) und um 17:06 Uhr auf dem C.________(Platz) in D.________, sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, ebenfalls begangen am 20. März 2021 auf dem C.________(Platz) in D.________, schuldig. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte die Vorinstanz die Beschuldigte zu einer Übertretungsbusse von CHF 340.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf drei Tage, sowie zu den Kosten für das erstinstanzliche Verfahren von insgesamt CHF 2'415.00 (pag. 83 ff.).
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom 11. September 2023 fristgerecht Berufung an (pag. 90). Nachdem den Parteien mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 unter Hinweis auf die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt worden war (pag. 116 f.), rügte die Beschuldigte mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 bei der Vorinstanz die Verfahrenssprache und verlangte zudem die vollständige Identifikation der vorinstanzlichen Richterin mittels Bekanntgabe des Vornamens (pag. 123). Der Eingabe legte sie eine Kopie ihrer Berufungsanmeldung vom 11. September 2023 bei (pag. 122). Mit Sendung vom 27. Dezember 2023 übermittelte die Vorinstanz die Eingabe zuständigkeitshalber dem Obergericht (pag. 121 f.).
Mit zweisprachig verfasster Verfügung vom 5. Januar 2024 nahm die Verfahrensleitung Kenntnis von den beiden Eingaben und wies die Beschuldigte auf die noch bis zum 8. Januar 2024 laufende Frist zur Berufungserklärung hin (pag. 125 ff.). Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 erklärte Rechtsanwältin E.________ namens und im Auftrag der Beschuldigten frist- und formgerecht die vollumfängliche Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil und beantragte in beiden Anklagepunkten einen Freispruch (pag. 129 ff.).
Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 18. April 2024 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 141 f.).
3. Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung
Mit Berufungserklärung vom 8. Januar 2024 ersuchte Rechtsanwältin E.________ namens der Beschuldigten für den weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens um Beiordnung einer zweisprachigen amtlichen Verteidigung aus dem Kanton Bern (pag. 129). Dieses Gesuch wurde mit schriftlich begründeter und übersetzter Verfügung vom 9. April 2024 abgewiesen (pag. 136 f.).
4. Schriftliches Verfahren und oberinstanzliche Beweisergänzungen
Die Verfahrensleitung ordnete mit zweisprachig verfasster Verfügung vom 26. April 2024 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte die Beschuldigte auf, innert Frist eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (pag. 143 f.). In der Folge zitierte die fortan anwaltlich nicht mehr vertretene Beschuldigte mit Eingabe vom 27. Mai 2024 ihr eigenes Schreiben vom 1. Juni 2022, welches sie als Begründung der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 2. Februar 2022 an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland geschickt hatte. Zur Erklärung dazu führte sie sinngemäss aus, sie verstehe die 17-seitige Urteilsbegründung der Vorinstanz nicht und ihr Antrag auf amtliche Verteidigung sei abgewiesen worden, weshalb sie sich darauf beschränke, als Berufungsbegründung die damals eingereichte Begründung zu wiederholen (pag. 146 f.).
Die Beschuldigte stellte oberinstanzlich keine Beweisanträge. Ihrer Berufungsanmeldung vom 11. September 2023 hatte sie jedoch eine Quittung eines Monatsabonnements für den öffentlichen Verkehr in der Stadt F.________, gekauft am 15. Juli 2023 um 14:43:31 Uhr und gültig für den Zeitraum vom 15. Juli 2023 bis am 14. August 2023, beigelegt (pag. 89). Da neue Beweise im vorliegenden Verfahren jedoch nicht vorgebracht werden können (vgl. Ziff. 6 nachfolgend), ist diese Quittung in der nachfolgenden Prüfung unbeachtlich. Soweit damit zu entschädigende Auslagen geltend gemacht werden sollen, wird gegebenenfalls bei den Kosten darauf eingegangen.
5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
Die Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten, so dass dieses durch die Kammer in allen Punkten zu überprüfen ist.
Da ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil der Vorinstanz sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können ausserdem nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Kognition der Kammer ist insofern beschränkt. Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, beschränkt sich die vorliegende Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit (Urteil des Bundesgerichts [nachfolgend BGer] 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2). Es ist zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil auf Rechtsfehlern beruht. Darunter fallen Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, jedoch nicht Unangemessenheit, d.h. Ermessensfehler i.S.v. Art. 398 Abs. 3 Bst. c StPO (Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 12 zu Art. 398). Ferner ist zu prüfen, ob der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt wurde und ob die Sachverhaltsfeststellung auf Rechtsverletzungen beruht. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 167 E. 2.1). Eine willkürliche Beweiswürdigung im Sinne von Art. 9 BV liegt dann vor, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, indem es zum Beispiel offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt. Willkür liegt dagegen nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (vgl. Urteile des BGer 4A_521/2008 vom 26. Februar 2009 E. 3.2 und 6B_957/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 3). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (vgl. Schott, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. Aufl. 2018, N 9 zu Art. 97).
Das erstinstanzliche Urteil wurde nur von der Beschuldigten angefochten. Gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO ist die Kammer deshalb an das Verschlechterungsverbot gebunden und darf das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern.
6. Verfahrenssprache
Die Beschuldigte machte oberinstanzlich geltend, die Urteilsbegründung der Vorinstanz mangels Deutschkenntnissen nicht verstanden zu haben, weshalb sie als Berufungsbegründung nochmals ihre Einsprache gegen den Strafbefehl vom 2. Februar 2022 einreiche (pag. 146 f.).
Bereits im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft hatte die Beschuldigte mit Eingabe vom 16. Februar 2022 die Übersetzung der gesamten Akten in die französische Sprache beantragt (pag. 13), worauf die zuständige Staatsanwältin sie mittels Schreiben vom 19. Mai 2022 darauf aufmerksam machte, dass sie gestützt auf Art. 68 Abs. 2 StPO keinen Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen und -akten habe. Im Übrigen hielt die Staatsanwältin am Strafbefehl vom 2. Februar 2022 fest und belehrte die Beschuldigte über die weiteren Verfahrensschritte (pag. 16 ff.). Dieses Schreiben wie auch den Strafbefehl übersetzte sie auf Französisch und liess der Beschuldigten beides zukommen (pag. 18 ff.). Zur erstinstanzlichen Verhandlung wurde für die Beschuldigte eine Französisch-übersetzung beigezogen. Diese sprach auch Italienisch, was die Beschuldigte bevorzugte, wobei sie jedoch bestätigte, das bisher auf Französisch Übersetzte verstanden zu haben (pag. 61). In der Folge wurden ihr die Einvernahmen und sodann anlässlich der Urteilseröffnung sowohl das Dispositiv als auch die mündliche Begründung der Vorinstanz Satz für Satz übersetzt. Zudem wurde ihr eine italienische Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt (pag. 78, 88).
Die Verfahrenssprache des vorliegenden Verfahrens ist Deutsch (vgl. Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 4 Bst. a des Dekrets über die Gerichtssprachen [GSD; BSG 161.13]). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sowohl Französisch als auch Italienisch Landessprachen sind und im Kanton Bern zudem einzelne Gerichte und Behörden neben Deutsch auch Französisch als Verfahrenssprache führen.
Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht indes nicht. Nach der Gesetzgebung und Praxis der Rechtsprechungsorgane der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Übersetzung aller Schriftstücke und mündlichen Äusserungen, auf deren Verständnis die beschuldigte Person angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen, wobei auch diese nur in der Form und in dem Umfang zu übersetzen sind, dass die beschuldigte Person in die Lage versetzt wird, den gegen sie erhobenen Tatvorwurf zu verstehen und sich diesbezüglich zu verteidigen. Neben der unverzüglichen und detaillierten Orientierung über die erhobenen Deliktsvorwürfe gehören dazu i. d. R. die Anklageschrift, die Instruktion des Verteidigers und die wesentlichen Vorgänge der mündlichen Hauptverhandlung. Je nach den Umständen des konkreten Falles können aber weitere Verfahrensbestandteile hinzukommen. Zu denken ist etwa an die Befragung von Zeugen, Gutachten, die Parteivorträge mit den Hauptanträgen sowie (bei Urteilen) der Wortlaut des Dispositivs und gegebenenfalls wesentliche Teile des gefällten Entscheides (vgl. zu allem Urwyler/Stupf, in: BSK StPO, 3. Aufl. 2023, N 8 zu Art. 68).
Die Beschuldigte mit Staatsangehörigkeit Italien und Wohnsitz in F.________ wünschte im Verlaufe des Verfahrens Übersetzungen von Verfahrensakten und Prozesshandlungen auf Französisch und Italienisch. Wie bereits erwähnt kamen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz und letztendlich auch die obere Instanz diesem Wunsch teilweise nach. Der Strafbefehl, das vorinstanzliche Urteilsdispositiv samt mündlicher Urteilsbegründung und die Rechtsmittelbelehrung wurden der Beschuldigten übersetzt. Oberinstanzlich erfolgten Übersetzungen der schriftlichen Verfügungen. Die Beschuldigte war somit in jedem Verfahrensstadium in einer ihr verständlichen Sprache im Sinne von Art. 68 Abs. 2 StPO über die wesentlichen Verfahrensschritte informiert worden. Anspruch auf die vollständige Übersetzung auch der schriftlichen Urteilsbegründung hat die Beschuldigte demgegenüber nicht, womit sie mit ihrem impliziten Einwand, sich nicht angemessen verteidigen zu können, nicht zu hören ist.
Soweit die Beschuldigte den kompletten Namen der vorinstanzlichen Gerichtspräsidentin kennen will, wird sie darauf hingewiesen, dass Namen von Magistratspersonen jederzeit der aktuellsten Fassung des Staatskalenders des Kantons Bern entnommen werden können, abrufbar unter http://www.sta.be.ch/de/start/dienst leistungen/staatskalender.html.
Erwägungen
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
7.
Vorwurf gemäss Strafbefehl
Mit Strafbefehl vom 2. Februar 2022 wird der Beschuldigten vorgeworfen, an der unbewilligten Kundgebung «G.________» teilgenommen und sich beim B.________ (Platz) sowie auf dem C.________ (Platz) in D.________ aufgehalten zu haben, wobei sie jeweils bewusst und unbefugt die vorgeschriebene Gesichtsmaske nicht getragen habe. Weiter wird der Beschuldigten vorgeworfen, während der Teilnahme an der unbewilligten Kundgebung durch die Polizei beim B.________(Platz) eingekesselt und angehalten worden zu sein, worauf ihr in der Folge um 12:15 Uhr mündlich eine persönliche Wegweisung aus dem Gebiet der Gemeinde D.________ mit der Dauer bis am 21. März 2021, 24:00 Uhr, eröffnet worden sei. Trotzdem habe sich die Beschuldigte gleichentags um 17:06 Uhr mit anderen Kundgebungsteilnehmenden auf dem C.________(Platz) (unter dem H.________ (Dach)) aufgehalten, wo sie erneut durch die Polizei eingekesselt und angehalten worden sei. Sie habe damit willentlich einer amtlichen Verfügung keine Folge geleistet (pag. 8).
8.
Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, ist vorliegend unbestritten, dass sich die Beschuldigte am 20. März 2021 zuerst im Polizeikessel 1 am B.________(Platz) und anschliessend im Polizeikessel 4 am C.________(Platz) unter dem H.________(Dach) befunden und dabei keine Gesichtsmaske getragen hatte. Von der Beschuldigten ebenfalls nicht bestritten wird zudem, dass sie von der Kantonspolizei Bern am B.________(Platz) aufgefordert worden war, die Stadt D.________ zu verlassen.
Bestritten wird von ihr demgegenüber, an der unbewilligten Kundgebung teilgenommen sowie den genauen Inhalt der mündlichen Wegweisung aus der Stadt D.________ verstanden zu haben. Zudem macht sie sinngemäss geltend, sie habe angesichts des eingehaltenen Abstands zwischen den Menschen an den beiden angeblichen Tatorten gar keine Maske tragen müssen. Die Distanz sei erst durch die Einkesselung der Polizei überhaupt verringert worden.
9.
Beweiswürdigung
9.1
Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung und Beweismittel
Die Vorinstanz gab die theoretischen Grundlagen zur Beweiswürdigung korrekt wieder; darauf kann verwiesen werden (pag. 99 ff., S. 4 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch die vorhandenen Beweismittel listete die Vorinstanz zutreffend auf (pag. 101, S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und es kann ebenfalls vollumfänglich darauf verwiesen werden. Die Kammer verzichtet an dieser Stelle darauf, den Inhalt der einzelnen Beweismittel zusammengefasst wiederzugeben; sofern von Relevanz wird darauf direkt im Rahmen der konkreten Würdigung eingegangen.
9.2
Beweiswürdigung der Vorinstanz
Die Vorinstanz hielt in ihrer Beweiswürdigung zunächst fest, bei den Aussagen der Beschuldigten, sie habe in D.________ nicht aktiv an einer Demonstration teilnehmen, sondern lediglich die Stadt bzw. das I.________ (Museum) besuchen wollen, handle es sich um unglaubhafte Schutzbehauptungen. Die Beschuldigte habe bezeichnenderweise nur bei einer Frage, nämlich, was sie von den vom Bundesrat im Frühjahr 2021 angeordneten Massnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie gehalten habe, die Aussage verweigert. Zudem habe sie zu keinem Zeitpunkt konkrete Angaben über ihren Besuch in D.________ machen können bzw. habe sehr selektive Erinnerungslücken gehabt, beispielsweise, wann sie in F.________ auf den Zug gegangen sei, wann sie in D.________ eingetroffen sei, wo sie genau unterwegs gewesen sei, welchen Markt sie angeblich besucht habe bzw. wann sie wieder zum Bahnhof D.________ gelangt sei. Insbesondere die Angaben der Beschuldigten, wonach sie überhaupt nicht wahrgenommen habe, dass auf dem B.________(Platz) eine Demonstration stattgefunden habe, seien äusserst unglaubhaft. Es sei schlicht nicht plausibel, dass die Beschuldigte ganz «plötzlich von hunderten von Menschen» bzw. von «hunderten von Polizisten» umzingelt gewesen sei, ohne zuvor irgendwelche Anhaltspunkte dafür wahrgenommen zu haben. Die Behauptung, man habe die Anwesenheit von ca. 200 Menschen nicht bemerkt, sei bereits für sich höchst unglaubhaft. Zudem sei auf den dem Polizeirapport vom 1. Juni 2021 beiliegenden Fotos deutlich zu erkennen, dass einerseits seitens der Demonstranten zumindest auch kleinere Fahnen mit massnahmenkritischen Botschaften hochgehalten worden seien. Andererseits sei ein grosses Polizeiaufgebot vor Ort und insbesondere auch Sperrgitterfahrzeuge, die typischerweise durch die Ordnungspolizei zum Absperren von Strassen und Flächen bei Demonstrationen und Veranstaltungen eingesetzt würden, im Einsatz gewesen. Dass die Beschuldigte diese Fahrzeuge selber wahrgenommen habe, sei gestützt auf ihre Aussagen an der Hauptverhandlung erstellt. Hingegen könne explizit nicht auf ihre Angaben abgestellt werden, als sie aktenwidrig geltend gemacht habe, es sei nicht erkennbar gewesen, dass die Kastenwagen der Kantonspolizei Bern gehören würden bzw. dass auch die Polizisten selber als solche gekennzeichnet gewesen seien. Aus der polizeilichen Fotodokumentation gehe eindeutig hervor, dass sowohl die Polizisten in Ordnungsdienstmontur als auch die Polizeifahrzeuge als solche gekennzeichnet gewesen seien.
Die Vorinstanz erwog weiter, soweit die Beschuldigte geltend mache, sie habe die Durchsagen der Polizei nicht gehört bzw. sie und ihre Freundin seien nicht auf Französisch darauf hingewiesen worden, was vor sich gehe, könne ihr ebenfalls nicht geglaubt werden. Die Durchsagen der Polizei seien gemäss schlüssiger Rapportierung mittels Beschallungsfahrzeug laut, deutlich und gut hörbar sowohl in französischer als auch in deutscher Sprache durchgegeben worden. Des Weiteren habe die Beschuldigte bereits mit Einsprachebegründung vom 1. Juni 2022 ausgeführt, dass es richtig sei, dass sie aus D.________ weggewiesen worden sei. Sie habe jedoch nichts Schriftliches erhalten und könne sich nicht an den Zeitraum der ausgesprochenen Wegweisung erinnern. Inhaltlich leicht davon abweichend habe die Beschuldigte an der Hauptverhandlung dann nicht mehr verstehen wollen, was man ihr bei der Wegweisung genau gesagt habe, habe aber eingestanden, sich an ein Blatt erinnern zu können, auf welchem gestanden habe, dass sie die Stadt D.________ verlassen müsse. Der Anzeigerapport halte diesbezüglich fest, dass mit sämtlichen sich in den Polizeikesseln befindlichen Personen eine Personenkontrolle durchgeführt und diese anschliessend gemäss Art. 83 PolG bis am Sonntag, 21. März 2021, 24:00 Uhr, aus der Innenstadt und/oder der Gemeinde D.________ weggewiesen worden seien, unter Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 292 StGB. Dabei sei jeder kontrollierten Person der eingangs erwähnte Text in der jeweiligen Sprache ab der Anhaltungskarte vorgelesen worden. Nichts Anderes gehe aus der bzw. den edierten Anhaltungskarten hervor. Auch der Zeuge J.________ habe in der Verhandlung bestätigt, dass er der Beschuldigten den Text wie auf der Karte aufgedruckt vorgelesen und sie über die Anfechtungsmöglichkeiten aufgeklärt habe. Für die Annahme, dass die Beschuldigte den französischsprachigen Polizisten J.________ nicht verstanden habe, würden schlicht keine Anhaltspunkte vorliegen. Vielmehr sei auf die glaubhaften Schilderungen von J.________ abzustellen, wonach er gerade wegen seiner Sprachkompetenz herangezogen worden sei, um die Anhaltungskarten auszufüllen und den Leuten die Situation zu erklären, da viele französischsprachige Personen vor Ort gewesen seien. Die Behauptung der Beschuldigten, man habe ihr nicht gesagt, was die Konsequenzen seien, wenn sie D.________ nicht verlasse bzw. dass sie die Wegweisung anfechten könne, seien somit unglaubhaft.
Die Beschuldigte sei, so die Vorinstanz weiter, gemäss Anzeigerapport um 17:06 Uhr am Bahnhof D.________ ein weiteres Mal zusammen mit Kundgebungsteilnehmenden durch die Polizei eingekesselt worden. Anschliessend sei sie durch den Polizisten K.________ aus dem Kessel heraus angehalten worden, wobei sie spontan angegeben habe, aktiv an der Demo teilgenommen zu haben und bereits aus dem Kessel 1 weggewiesen worden zu sein. Die Beschuldigte habe unbestrittenermassen auch anlässlich der Anhaltung im Kessel 4 keine Gesichtsmaske getragen. Nach der Personenkontrolle sei sie entlassen und erneut auf die zuvor ausgesprochene Wegweisung aus dem Gebiet der Gemeinde D.________ (bis Sonntag, 21. März 2021, 24:00 Uhr) aufmerksam gemacht worden. Dazu habe die Beschuldigte geltend gemacht, sie und ihre Freundin seien nach der Entlassung aus dem ersten Kessel zum Bahnhof D.________ gelaufen, um nach F.________ zurückkehren zu können. Dort habe die Polizei sie daran gehindert, in den Bahnhof zu gehen und sie für mindestens zwei Stunden zurückgehalten. Dazu sei festzuhalten, dass die beiden Einkesselungen zeitlich fast fünf Stunden auseinanderliegen würden. Selbst wenn man jedoch davon ausgehe, dass die Einkesselung beim B.________(Platz) erst gegen 15:00 Uhr aufgelöst bzw. die Beschuldigte daraus entlassen worden sei, verbleibe die Frage, weshalb sich die Beschuldigte mehr als zwei Stunden später wiederum am Bahnhof D.________ aufgehalten habe. Selbst ein gemütlicher Fussmarsch vom B.________(Platz) bis zum Bahnhof D.________ dauere kaum länger als 20 Minuten. Es sei zudem davon auszugehen, dass, wenn die Beschuldigte tatsächlich fälschlicherweise als Unbeteiligte im Kessel 1 auf dem B.________(Platz) eingekesselt worden wäre, sie auf direktem Weg das Gebiet der Gemeinde D.________ verlassen bzw. sich schnellstmöglich an den Hauptbahnhof und auf einen Zug Richtung F.________ begeben hätte. Eine vernünftig denkende Person in dieser Situation hätte kaum noch einen (mehrstündigen) Abstecher auf einen Markt gemacht. Zudem gehe aus der edierten Anhaltungskarte hervor, dass die Beschuldigte dem die zweite Personenkontrolle durchführenden Polizisten K.________ gegenüber offenbar spontan erwähnt habe, zuvor aktiv an der Kundgebung am B.________(Platz) teilgenommen zu haben. Diesbezüglich habe die Beschuldigte wenig glaubhaft und pauschal bestritten, diese Aussage getätigt zu haben und sich in eine vermeintliche Ausrede geflüchtet, sich nicht mehr an den zweiten Polizisten am Bahnhof erinnern zu können. Darauf könne nicht abgestellt werden.
Die Vorinstanz führte sodann aus, entgegen der Behauptungen der Beschuldigten wäre es ihr ohne weiteres möglich gewesen, die Menschenansammlung am Bahnhof zu meiden bzw. zu umgehen und sich direkt ins Bahnhofsinnere bzw. zu den Geleisen zu begeben. Der Bahnhof habe verschiedene Eingänge und selbst der Haupteingang lasse sich betreten, ohne zuvor den C.________(Platz) passieren bzw. unter dem H.________(Dach) durchgehen zu müssen. Die Beschuldigte sei somit nicht gezwungen gewesen, über den C.________(Platz) unter dem H.________(Dach) durchzugehen, wo eine Gruppe von Demonstrierenden schliesslich im Kessel 4 eingekesselt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass eine ortsunkundige Person, welche zuvor bereits als Unbeteiligte in einen Polizeikessel geraten und anschliessend aus dem Gemeindegebiet D.________ weggewiesen worden sei, eine Menschenansammlung von rund 100 Personen umgangen hätte. Die gegenteilige Entscheidung lasse sich einzig damit erklären, dass die Beschuldigte erneut an der Kundgebung habe teilnehmen wollen. Anhaltspunkte dafür, dass sie auf direktem Weg in den Bahnhof zu den Geleisen habe gehen wollen, die Polizei sie aber daran gehindert hätte, würden keine vorliegen und ein solches Vorgehen seitens der Polizei schlicht auch keinen Sinn machen. Auch hier gehe aus den dem Anzeigerapport angehängten Fotos zudem klar hervor, dass auch am C.________(Platz) Transparente hochgehalten worden seien und dass der Ordnungsdienst mit Sperrgitterfahrzeugen im Einsatz gewesen, mithin eine Kundgebung im Gange gewesen sei. Es sei daher nicht glaubhaft, dass die Beschuldigte die Durchsagen der Polizei nicht gehört habe. Es sei überdies äusserst unwahrscheinlich, dass die Beschuldigte am selben Tag gleich zweimal als Unbeteiligte und damit zu Unrecht von der Kantonspolizei eingekesselt worden sei. Diesfalls hätte die Beschuldigte gemäss der plausiblen Rapportierung und den bestätigenden Zeugenaussagen die Möglichkeit gehabt, die Örtlichkeiten nach den ersten polizeilichen Durchsagen, die per Megafon mehrfach auf Deutsch und Französisch erfolgt seien, freiwillig zu verlassen. Sehr viel plausibler erscheine nach Würdigung der vorliegenden Beweismittel, dass die Beschuldigte in vollem Bewusstsein an den genannten Örtlichkeiten an der Demonstration «G.________» teilgenommen habe. Die wenig glaubhaften Aussagen der Beschuldigten würden das Gesamtbild, welches sich gestützt auf den polizeilichen Anzeigerapport, die Anhaltungskarten sowie die glaubhaften Zeugenaussagen ergebe, nicht zu entkräften vermögen.
Abschliessend führte die Vorinstanz aus, die Aussagen der Beschuldigten vermöchten sie auch betreffend die unbestrittenermassen nicht getragene Gesichtsmaske zu entlasten. Die Beschuldigte scheine der Auffassung zu sein, nicht verpflichtet gewesen zu sein, draussen eine Gesichtsmaske tragen zu müssen. Beweismässig sei jedenfalls erstellt, dass sie nicht über ein medizinisches oder psychologisches Attest verfügt habe, welches sie am 20. März 2021 von der Maskentragpflicht entbunden hätte (pag. 102 ff., S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
9.3
Konkrete Würdigung der Kammer
Wie bereits unter vorangehender Ziff. 5 erwähnt, bildeten erstinstanzlich nur Übertretungen Gegenstand des Verfahrens, weshalb mit Berufung nur geltend gemacht werden kann, das Urteil der Vorinstanz sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; die Kognition der Kammer ist insofern beschränkt.
Inwiefern die Vorinstanz in ihrer Begründung in Willkür verfallen wäre oder bei der Feststellung des Sachverhalts geltendes Recht verletzt hätte, zeigte die Beschuldigte nicht auf. Sie beschränkte sich in ihrer Berufungsbegründung darauf, die gleichen Vorbringen wie in der Einsprache gegen den Strafbefehl geltend zu machen, mithin, nach D.________ gereist zu sein, um die Stadt zu besuchen, nicht aber, um an einer unbewilligten Kundgebung teilzunehmen. Sie habe dabei keine Gesichtsmaske getragen, weil die vorgeschriebene Distanz bis zum Zeitpunkt, als sie von der Polizei eingekesselt worden seien, eingehalten worden sei. Man habe ihnen nach der Anhaltung zwar zu verstehen gegeben, dass sie bis zu einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr in die Stadt D.________ zurückkehren dürften, habe ihnen aber kein Papier dazu abgegeben. Als sie zum Bahnhof gegangen sei, um mit ihrer Freundin nach F.________ zurückzukehren, hätten sie die gleichen Polizisten daran gehindert, in den Bahnhof zu gehen und sie für mindestens zwei Stunden festgehalten (pag. 147).
Dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte oder die Feststellung auf einer Rechtsverletzung beruhen würde, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat sich mit sämtlichen vorhandenen Beweismitteln sorgfältig auseinandergesetzt und ausführlich dargelegt, weshalb auf die Aussagen der Beschuldigten nicht abgestellt werden kann bzw. sich deren Vorbringen insgesamt als unglaubhaft erweisen; darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden.
Auch die Kammer erachtet die Aussagen der Beschuldigten im Wesentlichen als unglaubhaft. Mit der Vorinstanz ist insbesondere nicht nachvollziehbar, wieso die Beschuldigte keinerlei Zeit-, Orts- oder Aktivitätsangaben zu diesem Tag machen konnte, die ihre Behauptung, lediglich für einen Stadtbesuch nach D.________ gekommen zu sein, gestützt und untermauert hätten. Es mag zwar sein, dass die Beschuldigte an diesem Tag keine Uhr getragen hatte. Eine ungefähre zeitliche Einordnung wäre aber dennoch möglich gewesen. Stattdessen musste die Vorinstanz mehrere Fragen stellen, um sich überhaupt ein ungefähres Bild des Tagesablaufs der Beschuldigten machen zu können (pag. 73 f. Z. 27 ff.). Auch wäre es der Beschuldigten zweifellos möglich gewesen, ungeachtet der Tatsache, dass sie gemäss eigenen Angaben das erste Mal in der Stadt D.________ war, zu beschreiben, wo sie wann mit ihrer Freundin an diesem Tag hingegangen war resp. hingehen wollte. Auch dies tat die Beschuldigte nicht, was ihre Aussage, sie habe nicht an einer Demonstration teilnehmen, sondern sich die Stadt bzw. das I.________(Museum) anschauen wollen, als oberflächliche bzw. vorgeschobene Schutzbehauptung erscheinen lässt.
Wie von der Vorinstanz korrekt erwogen erscheint auch der Einwand der Beschuldigten, nicht erkannt zu haben, dass es sich um eine unbewilligte Demonstration handelte und sie unfreiwillig hineingeraten sei, unglaubhaft. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, befand sich nebst den zahlreichen Kundgebungsteilnehmenden auch eine Vielzahl von Polizisten vor Ort, die aufgrund ihrer Aufschrift «Police» entgegen der aktenwidrigen Behauptung der Beschuldigten zweifelsohne als solche erkennbar waren. Dies musste auch von der Beschuldigten zur Kenntnis genommen worden sein, will sie doch gemäss eigenen Angaben immerhin gesehen haben, dass die Polizisten nicht mit Namen, sondern jeweils mit einer Nummer angeschrieben waren. Dass sie dies erkannt hatte, nicht jedoch, dass es sich dabei um Polizisten handelte, ist äusserst unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass auch zahlreiche Fahrzeuge der Polizei im Einsatz waren, was ebenfalls ein deutlicher Hinweis dafür war, dass eine Kundgebung stattfand bzw. kurz bevorstand.
Ebenso unglaubhaft erscheint, dass die Beschuldigte den Inhalt der Wegweisungen (zweimal) nicht verstanden haben will. Sie gab selber zu Protokoll, man habe ihr gesagt, sie dürfe für eine gewisse Zeit nicht mehr nach D.________ zurückkehren, wobei sie sich nicht mehr daran erinnern können wollte, welche Zeit man ihr genannt hatte. Für die Beschuldigte musste aufgrund der Umstände (Polizeiaufgebot, offensichtlich unbewilligte Kundgebung, Ansagen per Megafon) jedoch klar sein, dass die Wegweisung per sofort Gültigkeit hatte und sie sich umgehend aus dem Gemeindegebiet zu entfernen hatte. Dass sie die Anhaltungskarte nicht schriftlich erhalten hatte, spielt dabei keine Rolle, zumal die beiden Zeugen an der Hauptverhandlung glaubhaft aussagten, man habe den angehaltenen Personen bei der Personenkontrolle die Karte bzw. deren Inhalt und die Möglichkeit, dagegen Einsprache zu erheben, vorgelesen. Schliesslich ist auch für die Kammer absolut unrealistisch, dass die Beschuldigte zweimal unfreiwillig in eine unbewilligte Kundgebung geraten war. Es wäre der Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen, den Bahnhof D.________ zu erreichen, ohne dabei in die Gruppe der Kundgebungsteilnehmenden unter dem H.________(Dach) zu gelangen. Unter der Prämisse, dass die Beschuldigte tatsächlich nicht an der Kundgebung hätte teilnehmen wollen, hätte sie selbst als Ortsunkundige erkennen müssen, dass es eine weitere Möglichkeit gegeben hätte, den Bahnhof D.________ zu erreichen, sei es entlang des M.________ (Gebäude), via Umweg hinter der N.________ (Gebäude) oder durch die Personenunterführungen bei den Tramhaltestellen beim Warenhaus L.________.
Dass die Beschuldigte weder am B.________ (Platz) noch am C.________(Platz) eine Gesichtsmaske trug und auch über kein Attest verfügte, das sie von der Maskentragpflicht befreit hätte, ist unbestritten. Angesichts der Anzahl von Menschen, die sich zum Zeitpunkt der Kundgebung auf dem jeweiligen Platz befand, nämlich rund 200 bzw. 100 Personen, trifft die Aussage der Beschuldigten, die vorgeschriebene Distanz sei (ursprünglich) eingehalten worden, weshalb man keine Maske habe tragen müssen, augenscheinlich nicht zu. Hätte sich die Beschuldigte ausserhalb dieser Menge befunden, wäre sie von der Polizei nicht eingekesselt worden. Beim angeblichen Einhalten der vorgeschriebenen Distanz bis zum Zeitpunkt der Einkesselung handelt es sich somit ebenfalls um eine reine Schutzbehauptung.
Insgesamt kann festgehalten werden, dass sich die Beweiswürdigung der Vorinstanz weder als willkürlich noch als auf Rechtsverletzungen beruhend erweist.
9.4
Fazit und erwiesener Sachverhalt
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erweist sich der folgende Sachverhalt als beweismässig erstellt:
Die Beschuldigte reiste am 20. März 2021 nach D.________, um sowohl gegen 12:15 Uhr beim B.________(Platz) als auch um 17:06 Uhr auf dem C.________(Platz) an der Kundgebung «G.________» teilzunehmen. Nach der Entlassung aus der Personenkontrolle am B.________(Platz) wurde die Beschuldigte bis am 21. März 2021, 24:00 Uhr, unter Hinweis auf die Straffolgen und die Anfechtungsmöglichkeiten aus dem Gebiet der Gemeinde D.________ weggewiesen. Trotzdem nahm sie in der Folge auch an der Kundgebung beim C.________(Platz) unter dem H.________(Dach) teil, obwohl sie die vorgängige mündliche Wegweisung durch die Polizei, konkret den Polizisten J.________, zur Kenntnis genommen und verstanden hatte. Die Beschuldigte trug überdies sowohl bei der Kundgebung beim B.________(Platz) wie auch jener beim C.________(Platz) unter dem H.________(Dach) keine Gesichtsmaske.
III. Rechtliche Würdigung
10.
Nichttragen einer Gesichtsmaske an einer politischen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung
10.1
Theoretische Grundlagen
Für die theoretischen Grundlagen zu Art. 6c Abs. 2 i.V.m. Art. 13 lit. i Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand 15. März 2021) kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 106 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Dispositiv
Gemäss Art. 6c Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage müssen Teilnehmer von politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen eine Gesichtsmaske tragen; es gelten jedoch die Ausnahmen nach Art. 3b Abs. 2 Bst. a und b Covid-19-Verordnung besondere Lage. Demnach sind Kinder vor ihrem 12. Geburtstag sowie Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können, von der Pflicht, eine Gesichtsmaske zu tragen, befreit. Art. 3a Abs. 1 Bst. b Covid-19-Verordnung besondere Lage besagt, dass für den Nachweis medizinischer Gründe ein Attest einer Fachperson erforderlich ist, die nach dem Medizinalberufegesetz oder dem Psychologieberufegesetz zur Berufsausübung befugt ist.
Nach Art. 13 Bst. i Covid-Verordnung besondere Lage wird mit Busse bestraft, wer an einer politischen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung vorsätzlich oder fahrlässig keine Gesichtsmaske trägt, sofern nicht eine Ausnahme nach Art. 6c Abs. 2 zweiter Satz (Verweis auf Art. 3b Abs. 2 Bst. a und b) gegeben ist.
10.2 Subsumtion
Für die Subsumtion kann ebenfalls vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 107, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, nahm die Beschuldigte am 20. März 2021 an der politischen Kundgebung «G.________» teil, hielt sich sowohl am B.________(Platz) als auch am C.________ (Platz) in der Kundgebungsmenge auf und trug dabei wissentlich und willentlich keine Gesichtsmaske.
Vorliegend kommt auch die Ausnahme nach Art. 3a Abs. 1 Bst. b Covid-Verordnung besondere Lage nicht zum Tragen, zumal die Beschuldigte über kein Attest verfügte, welches sie von der Pflicht, eine Gesichtsmaske zu tragen, befreit hätte. Sie ist folglich in Anwendung von Art. 13 Bst. i Covid-Verordnung besondere Lage schuldig zu erklären.
11. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
11.1 Theoretische Grundlagen
Auch für die theoretischen Grundlagen zu Art. 292 StGB verweist die Kammer integral auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 107 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Nach Art. 292 StGB ist wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen strafbar, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Bei der Bestimmung handelt es sich um eine Blankettstrafnorm. Was konkret strafbar ist, ergibt sich aus dem Inhalt der jeweiligen Verfügung. Die tatbestandsmässige Handlung liegt in der Missachtung der behördlichen Anordnung (vgl. Urteile des BGer 1B_253/2019 vom 11. November 2019 E. 5.1 und 1P.600/2006 vom 21. Dezember 2006 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Verfügung muss unter Beachtung der örtlichen, sachlichen und funktionellen Zuständigkeit von einer Behörde oder einem Beamten bzw. einer Beamtin erlassen worden sein (vgl. Trechsel/Vest, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N 4 f. zu Art. 292 StGB). Die Zuständigkeit ist Tatbestandsmerkmal und ist deshalb vom Strafrichter frei zu prüfen (Riedo/Boner, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 70 f. zu Art. 292). Die Strafandrohung muss in einer Individualverfügung enthalten sein, die sich aber an mehrere Personen richten kann (vgl. Trechsel/Vest, a.a.O., N 6 zu Art. 292 StGB). Diese kann auch mündlich ergehen. Der Inhalt der Verfügung richtet sich nach dem materiellen bzw. formellen Recht. Art. 292 StGB verlangt lediglich eine verbindliche Verhaltensanweisung, die in einem Verbot oder Gebot bestehen kann. Die Zulässigkeit der Strafandrohung entscheidet sich nach dem jeweils betroffenen Rechtsgebiet (Trechsel/Vest, a.a.O., N 7 und 9 zu Art. 292 StGB). Die Tathandlung besteht im «nicht Folge leisten», die auferlegten Pflichten richten sich nach der Verfügung – dort muss das strafbare Verhalten mit genügender Bestimmtheit umschrieben sein (Trechsel/Vest, a.a.O., N. 13 zu Art. 292 StGB). Amtliche Verfügungen dürfen allerdings nur dann mit einer Strafdrohung nach Art. 292 StGB verbunden werden, wenn dieselbe Tathandlung nicht bereits durch eine andere, speziellere Bestimmung mit Strafe bedroht ist (vgl. Riedo/Boner, a.a.O., N 20 zu Art. 292 StGB; MIGNOLI, in: StGB Annotierter Kommentar, N 2 zu Art. 292 StGB; WOHLERS, in: Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2020, N 7 zu Art. 292 StGB; Trechsel/Vest, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 292 StGB; BGE 121 IV 29 E. 2bb; Urteile des BGer 6B_398/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 6.3 und 6B_298/2009 vom 5. August 2009 E. 3.2). Inwieweit das Gesagte zu gelten hat, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Konkurrenzlehre, also namentlich danach, ob die fragliche Strafbestimmung dasselbe Rechtsgut schützt wie Art. 292 StGB (Riedo/Boner, a.a.O., N 22 zu Art. 292 StGB). Subsidiarität ist etwa gegenüber all jenen Strafbestimmungen anzunehmen, die besondere Formen des Ungehorsams gegen staatliche Anordnungen unter Strafe stellen. Dies gilt sowohl für das Kernstrafrecht als auch für das Nebenstrafrecht und das kantonale Recht (Riedo/Boner, a.a.O., N 25 zu Art. 292 StGB m.w.H.). Art. 292 StGB bleibt demgegenüber anwendbar, «wenn keine andere Strafbestimmung den Ungehorsam an sich bestraft» (BGE 121 IV 32 E 2b/aa; Riedo/Boner, a.a.O., N 23 25 zu Art. 292 StGB).
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz vorausgesetzt (Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 104 und Art. 292 StGB e contrario), was bedeutet, dass der Täter um die ihm durch die Verfügung auferlegte und strafbewehrte Verpflichtung wissen und entsprechend Ungehorsam leisten will. Auch eventualvorsätzliches Handeln ist strafbar, d.h. wenn der Täter billigend in Kauf nimmt, die entsprechende Verfügung zu verletzen (Riedo/Boner, a.a.O., N 252 f. zu Art. 292).
11.2 Subsumtion
Für die Subsumtion kann ebenfalls vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 108 f., S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Gemäss Beweisergebnis wurde die relevante Wegweisungsverfügung der Beschuldigten individuell und unter explizitem Hinweis auf die Strafdrohung und die Anfechtungsmodalitäten mündlich eröffnet, wobei insbesondere auch die mündliche Form nicht zu beanstanden ist. Die mit der mündlichen Verfügung verbundene Verhaltensanweisung – Wegweisung aus dem Gemeindegebiet der Stadt D.________ bis am Folgetag, 24.00 Uhr, – ist auch mit Blick auf die angedrohte Sanktion hinreichend klar umschrieben. Weiter ist beweismässig erstellt, dass die Beschuldigte von der mündlichen Verfügung und deren Inhalt Kenntnis hatte.
Die Verfügung vom 20. März 2021 wurde ausdrücklich gestützt auf Art. 83 des Polizeigesetzes des Kantons Bern (PolG; BSG 551.1) erlassen (pag. 2). Die Kantonspolizei Bern kann gemäss Art. 83 Abs. 1 Bst. a und b PolG Wegweisungs- oder Fernhalteverfügungen unter Strafandrohung von Art. 292 StGB anordnen, sofern sie dabei den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet. Die Kantonspolizei war somit für den Erlass der Wegweisungsverfügung unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zuständig.
Indem die Beschuldigte gegen 17.06 Uhr auf dem C.________ (Platz) erneut an einer Kundgebung teilnahm und durch die Polizei eingekesselt wurde, leistete sie der von der Kantonspolizei Bern unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB um ca. 12.15 Uhr ausgesprochenen Wegweisungsverfügung nicht Folge, obwohl ihr diese rechtsgültig eröffnet worden war und sie Kenntnis von deren Inhalt hatte. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 292 StGB ist damit erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor.
Die Beschuldigte ist gestützt auf Art. 292 StGB des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen am 20. März 2021 in D.________, schuldig zu erklären.
IV. Strafzumessung
Für die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung, die Strafdrohungen sowie die Methodik kann auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 109 f., S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Die Vorinstanz sanktionierte die Beschuldigte für den Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gestützt auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) und unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten mit einer Busse von CHF 200.00 als Einsatzstrafe. Konkret führte sie aus, der vorliegende Sachverhalt erscheine mit dem Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien vergleichbar, weshalb weder eine Erhöhung noch eine Reduktion der Busse angezeigt sei. Der Beschuldigten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, sich an die mündliche Wegweisung aus D.________ zu halten und die Stadt zu verlassen, mithin die Verletzung des betroffenen Rechtsguts zu vermeiden.
Für die beiden Widerhandlungen gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage hätte die Vorinstanz bei isolierter Betrachtung gestützt auf die Ordnungsbussenverordnung (Stand 1. März 2021) je eine Busse von CHF 100.00 ausgefällt. In Anwendung von Art. 49 StGB berücksichtigte sie diese je im Umfang von CHF 70.00 asperierend, womit die Busse für beide Schuldsprüche insgesamt CHF 340.00 betrug. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung setzte die Vorinstanz auf drei Tage fest (pag. 110 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Für die Übertretungen sind Bussen auszusprechen. Bezüglich Höhe der einzelnen Strafen schliesst sich die Kammer der vorinstanzlichen Einschätzung grundsätzlich an. Die Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ist eine Übertretungsbusse, die beiden Bussen wegen Widerhandlungen gegen die Covid-19-Verordnung sind im Einklang mit der Vorinstanz Ordnungsbussen. Ordnungsbussen können auch im ordentlichen Strafverfahren – und nicht nur im vereinfachten Ordnungsbussenverfahren – ausgesprochen werden (Art. 14 Ordnungsbussengesetz [OBG; SR 314.1]). Der Wechsel in das ordentliche Verfahren führt nicht dazu, dass die Bestimmungen des OBG nicht mehr anwendbar sind (BGer 6B_722/2019 vom 23. Januar 2020 E. 1.4), so dass bei der Gesamtstrafenbildung zumindest fraglich ist, ob die einzelnen Ordnungsbussen statt zu asperieren nicht vielmehr ohne Berücksichtigung von Vorleben und persönlichen Verhältnissen zu kumulieren (Art. 5 Abs. 1 OBG i.V.m. Anhang 2 Ziff. 16006 der OBV bei Idealkonkurrenz, übernommen in den VBRS-Strafzumessungsrichtlinien, Allgemeine Vorbemerkungen zu Teil I, S. 4 Ziff. 4 in fine [noch mit Verweis auf das alte Recht]; vgl. dazu auch Urteile des Obergerichts BE SK 21 96 E. 25.5 [online E. V.10.5], SK 21 205 E. 23.10 [online E. IV.2.10] und SK 22 338 E. 16 [online E. 3.8]) oder gar separat nebeneinander auszusprechen wären (Hasani, Der Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO): eine Determinante des fairen Strafprozesses, LBR 2023, Rz. 552 f., mit zusätzlichem Hinweis auf separat auszusprechende Bussen bei Realkonkurrenz). Diese Frage kann vorliegend aber offengelassen werden. Aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, weswegen eine durch Kumulieren bewirkte höhere Busse von vornherein nicht in Frage kommt, sondern es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse von CHF 340.00 bleibt.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wäre in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB (vgl. dazu Heimgartner, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 15 zu Art. 106) und unter Berücksichtigung der VBRS-Richtlinien (S. 4) korrekterweise auf vier Tage festzusetzen gewesen. Da die Kammer aber auch hier an das Verschlechterungsgebot gebunden ist, bleibt es vorliegend bei der von der Vorinstanz bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.
V. Kosten und Entschädigung
12. Verfahrenskosten
Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Was die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens anbelangt, sind keine Gründe ersichtlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. Die Beschuldigte hat die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'350.00 und Auslagen von CHF 65.00, insgesamt ausmachend CHF 2'415.00, zu bezahlen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Beschuldigte dringt mit ihrem Antrag auf Freispruch im oberinstanzlichen Verfahren nicht durch. Sie wird deshalb für die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2’000.00 (Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets des Kantons Bern [VKD; BSG 161.12]), kostenpflichtig.
13. Entschädigung
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschuldigte keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung. Somit erübrigt sich auch eine Prüfung der eingereichten öV-Quittung (pag. 89).
VI. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
A.________ wird schuldig erklärt
der Widerhandlungen gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage durch Nichttragen einer Gesichtsmaske an einer politischen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung, begangen
am 20. März 2021, 12:15 Uhr in D.________, B.________(Platz)
am 20. März 2021, 17:06 Uhr in D.________, C.________ (Platz)
des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen am 20. März 2021 in D.________, C.________ (Platz)
und in Anwendung der Artikel
47, 49 Abs. 1, 106, 292 StGB
6c Abs. 2, 13 Bst. i Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand 15. März 2021)
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 340.00.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt.
2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'415.00.
3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00.
Zu eröffnen (mit französischer Übersetzung des Dispositivs und französischer Urteilsregeste):
- der Beschuldigten/Berufungsführerin
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- dem Bundesamt für Gesundheit
Bern, 2. Dezember 2024
Im Namen der 1. Strafkammer
Die Präsidentin:
Oberrichterin Schwendener
Die Gerichtsschreiberin:
Corvi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 23 575
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
6B_362/2012
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
BGE 137 IV 1ATF 137 IV 1DTF 137 IV 1
BGE 134 IV 36ATF 134 IV 36DTF 134 IV 36
BGE 140 III 167ATF 140 III 167DTF 140 III 167
Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.
4A_521/2008
6B_957/2015
BGE 132 I 42ATF 132 I 42DTF 132 I 42
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 68 StPOart. 68 CPPart. 68 CPP
Art. 4 GSDart. 4 DLJart. 4 GSD
Art. 68 StPOart. 68 CPPart. 68 CPP
Art. 68 StPOart. 68 CPPart. 68 CPP
Art. 83 PolGart. 83 LPolart. 83 PolG
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 6c Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 6c Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 6c Ordinanza COVID-19 situazione particolare
Art. 13 Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 13 Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 13 Ordinanza COVID-19 situazione particolare
Art. 6c Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 6c Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 6c Ordinanza COVID-19 situazione particolare
Art. 3b Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 3b Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 3b Ordinanza COVID-19 situazione particolare
Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 3a Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 3a Ordinanza COVID-19 situazione particolare
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
1B_253/2019
1P.600/2006
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
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BGE 121 IV 29ATF 121 IV 29DTF 121 IV 29
6B_398/2010
6B_298/2009
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
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Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
BGE 121 IV 32ATF 121 IV 32DTF 121 IV 32
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
Art. 104 StGBart. 104 CPart. 104 CP
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 83 PolGart. 83 LPolart. 83 PolG
Art. 83 PolGart. 83 LPolart. 83 PolG
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 14 OBGart. 14 LAOart. 14 LMD
6B_722/2019
Art. 5 OBGart. 5 LAOart. 5 LMD
SK 21 96
SK 21 205
SK 22 338
Art. 29 StPOart. 29 CPPart. 29 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF