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Entscheid

SK 2023 576

2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern

28. Oktober 2024Deutsch26 min

Mit Urteil vom 29. Juni 2023 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) durch einfache Verkehrsregelverletzung frei, unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte und unter Auferlegung der hälftigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern. Gleichzeitig sprach sie den Beschuldigten schuldig der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch pflichtwidriges Verhalten nach Unfall und verurteilte ihn zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage) sowie zur Bezahlung der hälftigen Verfahrenskosten (pag. 103 ff.).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

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3001 Bern

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Urteil

SK 23 576

Bern, 29. August 2024

Besetzung Oberrichter Knecht (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiberin Zybach

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Fürsprecher B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 29. Juni 2023 (PEN 22 955)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil vom 29. Juni 2023 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) durch einfache Verkehrsregelverletzung frei, unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte und unter Auferlegung der hälftigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern. Gleichzeitig sprach sie den Beschuldigten schuldig der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch pflichtwidriges Verhalten nach Unfall und verurteilte ihn zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage) sowie zur Bezahlung der hälftigen Verfahrenskosten (pag. 103 ff.).

2. Berufung und schriftliches Verfahren

Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 10. Juli 2023 fristgerecht Berufung an (pag. 111). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung mit Urteilsberichtigung betreffend die Höhe der dem Beschuldigten für die Ausübung seiner Verfahrensrechte auszurichtenden Entschädigung datiert vom 26. Juli 2023 (pag. 117 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 zugestellt (pag 133 f.). Mit Berufungserklärung vom 3. Januar 2024 focht der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil teilweise an (pag. 137 ff.).

Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 15. Januar 2024 auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 144 f.)

Mit Verfügung vom 17. Januar 2024 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (vgl. Art. 406 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und dem Beschuldigten Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung gesetzt (pag. 146 f.). Die Berufungsbegründung vom 14. Februar 2024 (pag. 149 ff.) erfolgte fristgerecht. Mit Verfügung vom 16. Februar 2024 wurde der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt sowie die Kammerzusammensetzung bekanntgegeben (pag. 157 f.).

3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Oberinstanzlich wurde von Amtes wegen ein Strafregisterauszug über den Beschuldigten, datierend vom 17. Juli 2024, eingeholt (pag. 159).

4. Anträge des Beschuldigten

Der Beschuldigte stellte in der Berufungsbegründung folgende Anträge (pag. 150):

1. Der Beschuldigte/Berufungsführer sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, angeblich begangen am 25. November 2021 in D.________ (Ortschaft), freizusprechen.

2. Dem Beschuldigten/Berufungsführer sei für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung im vollen Umfang der aktenkundigen Honorarnote zu entrichten.

3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen.

4. Dem Beschuldigten/Berufungsführer sei für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte für das Berufungsverfahren eine Entschädigung zu entrichten.

5. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -

5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Der Beschuldigte hat das Urteil der Vorinstanz vom 29. Juni 2023 (mit Urteilsberichtigung vom 26. Juli 2023) betreffend die Ziffer II. angefochten (pag. 138), womit die Kammer den Schuldspruch, die Sanktion und die damit zusammenhängenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen hat. In Rechtskraft erwachsen ist demgegenüber der Freispruch inkl. entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs.

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten ausschliesslich Übertretungen. Die Kammer verfügt daher über eine eingeschränkte Kognition und überprüft das erstinstanzliche Urteil nur auf Rechtsfehler und auf offensichtlich unrichtige (willkürliche) bzw. auf Rechtsfehlern beruhende Feststellung des Sachverhalts. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).

Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.

Erwägungen

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

6.

Anklagesachverhalt / Vorwurf gemäss Strafbefehl

Im Strafbefehl vom 13. Januar 2022, welcher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Beschuldigten – soweit oberinstanzlich noch relevant – vorgeworfen, sich am 25. November 2021 um ca. 18:00 Uhr in D.________(Ortschaft), E.________weg, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig gemacht zu haben. Der entsprechende Sachverhalt (b) und der Teilsachverhalt betreffend den Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung, von welchem der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wurde (a), sind im Strafbefehl wie folgt umschrieben (pag. 15):

a) Der Beschuldigte fuhr mit seinem PW auf dem E.________weg von F.________ (Ortschaft) herkommend in Richtung D.________(Ortschaft) talwärts. Ein PW fuhr bergwärts und kurz vor der Abzweigung G.________ (Ortsbezeichnung) wollten die beiden Fahrzeuge kreuzen. Der PW, welcher bergwärts fuhr, fuhr ganz an den rechten Fahrbahnrand und hielt bis zum Stillstand an. Da der Beschuldigte zu wenig nach rechts auswich, kollidierte dieser während dem Kreuzungsmanöver mit dem anderen PW.

b) Die beiden Fahrzeuglenker stiegen aus ihren Fahrzeugen. Der Beschuldigte gab an, wonach es keinen Schaden gegeben habe und verliess daraufhin die Unfallstelle, ohne sich um den entstandenen Schaden zu kümmern und der Geschädigten seine Personalien zu hinterlassen.

7.

Beweisergebnis der Vorinstanz

Die Vorinstanz hielt nach Zusammenfassung der wesentlichen Aussagen mit Blick auf den bestrittenen und unbestrittenen Sachverhalt was folgt fest (Ziff. II.2.3.; S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 124; Anmerkung der Kammer in eckigen Klammern):

Dispositiv

Es kann demnach festgehalten werden, dass es unbestrittenermassen am 25.11.2021, um ca. 18:00 Uhr, zu einem Kreuzungsmanöver zwischen dem Beschuldigten und der Zeugin C.________ [gemäss Strafbefehl die Geschädigte] auf dem E.________weg in D.________(Ortschaft) gekommen ist. Unbestritten ist, dass die Stelle, an der das Kreuzungsmanöver stattgefunden hat, sehr eng ist. Deshalb sind die Kreuzungsmanöver an dieser Stelle schwierig. Unstreitig ist weiter, dass die Beteiligten nach dem Kreuzen ausgestiegen sind und sich über das Fahrverbot sowie über die Kollision und allfällige Schäden/Kratzer am Auto der Zeugin C.________ unterhalten haben. Schliesslich ist unbestritten, dass der Beschuldigte – ohne seine Personalien anzugeben – wieder in sein Fahrzeug eingestiegen und weitergefahren ist.

Bestritten ist, wer zunächst passiv am Wegrand gewartet hat und wer das Kreuzungsmanöver aktiv durchgeführt hat. Ausserdem ist umstritten, ob es bei dem Manöver zu einer Kollision gekommen ist und ob diese angebliche Kollision zu Schäden an den Fahrzeugen geführt hat.

Betreffend allfällige Schäden an den Fahrzeugen hielt die Vorinstanz fest, es stünden keine objektiven Beweismittel zur Verfügung, welche eine Klärung des Sachverhalts ermöglichten. Der angebliche Augenschein sei nicht im Anzeigerapport vermerkt und es seien keine Schadensbilder gemacht worden. Die angeblichen Schäden seien somit nicht dokumentiert und eine Gegenüberstellung von Schadensbildern nicht möglich (Ziff. II.2.5.; S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 125).

Schliesslich kam die Vorinstanz beweiswürdigend zu folgendem Fazit (Ziff. II.2.6.; S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 126):

Es lässt sich vorliegend nicht erkennen, welche der sich widersprechenden Sachverhaltsdarstellungen der Beteiligten zutreffend ist. Es ist folglich nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» von der für den Beschuldigten günstigsten Sachverhaltsdarstellung auszugehen. Dies bedeutet vorliegend, dass das Gericht davon ausgeht, dass der Beschuldigte möglichst am rechten Rand gefahren oder gestanden ist, dass er während dem Kreuzungsmanöver keine Kollision bemerkt hatte und dass er keine offensichtlichen Schäden an seinem oder am Fahrzeug der Zeugin C.________ feststellen konnte.

8. Vorbringen des Beschuldigten

Der Beschuldigte bezieht sich in seiner Berufungsbegründung auf das soeben zitierte Fazit der Vorinstanz gemäss Ziff. II.2.6. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (pag. 126) und hält fest, an diese Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sei das Gericht bei der rechtlichen Würdigung gebunden. Diese diene als Grundlage für die vorliegend zu überprüfende angebliche Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch angeblich pflichtwidriges Verhalten bei Unfall. Es dürfe kein anderer Sachverhalt unter den angeklagten Tatbestand subsumiert werden als derjenige, welcher in Ziffer II.2.6. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung festgestellt worden sei.

9. Erwägungen der Kammer

Die Kammer prüft die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung infolge der eingeschränkten Kognition nur auf offensichtliche Unrichtigkeit (vgl. E. I.5. oben). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Willkür im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) in der Beweiswürdigung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst dann, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (Schott, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, N 9 zu Art. 97 BGG).

Eine willkürliche oder auf Rechtsfehlern beruhende Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz wird weder gerügt, noch ist eine solche ersichtlich. Zwar könnte die Frage aufgeworfen werden, weshalb die Zeugin C.________ den Beschuldigten grundlos hätte anzeigen sollen, zumal dies für sie selbst einen Strafbefehl aufgrund der Missachtung des in ihrer Fahrtrichtung geltenden Fahrverbots zur Folge hatte (pag. 19 f.). Unter Willkürgesichtspunkten ist indes nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung die Aussagen der Beteiligten als «konstant im Handlungsablauf, logisch konsistent und angemessen detailgenau» beurteilte und keine «offensichtlich nicht erfüllte Realkennzeichen oder Hinweise auf eine Falschaussage» feststellen konnte (pag. 125). Dies gilt gleichermassen für ihre Schlussfolgerung, dass beide Sachverhaltsdarstellungen, d.h. jene des Beschuldigten wie auch jene der Zeugin C.________, gleichermassen glaubhaft erschienen. Dass eine andere Beurteilung ebenfalls denkbar wäre, oder allenfalls sogar zutreffender erschiene, begründet noch keine Willkür. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass abgesehen von den Aussagen der Beteiligten keine aussagekräftigen Beweismittel vorhanden sind (z.B. Aussagen unbeteiligter Dritter oder unmittelbar nach dem Vorfall erfolgte Schadenaufnahme), durfte die Vor­instanz bei der Sachverhaltsfeststellung ohne in Willkür zu verfallen auf die Aussagen des Beschuldigten abstellen.

Dem Beschuldigten ist somit insoweit zuzustimmen, als die rechtliche Würdigung auf Grundlage des von der Vorinstanz als erwiesen erachteten Sachverhalts zu erfolgen hat, wozu das Fazit gemäss Ziff. II.2.6. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung zählt. Einen Teil ihrer (verbindlichen) Sachverhaltsfeststellung hat die Vor­instanz jedoch bereits beim Fazit zum bestrittenen und unbestrittenen Sachverhalt festgehalten (vgl. Ziff. II.2.3. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 124), welches im Zusammenhang mit den vorangehenden Ausführungen in Ziff. II.2.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung zu lesen ist. Dasselbe gilt für das Fazit in Ziff. II.2.6. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung das in Verbindung mit den vor­angehenden vorinstanzlichen Ausführungen zur konkreten Beweiswürdigung in Ziff. II.2.5. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung zu lesen ist. Entgegen dem Dafürhalten des Beschuldigten ist das Beweisergebnis gemäss Ziff. II.2.6. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung somit bei der nachfolgenden rechtlichen Subsumption nicht isoliert heranzuziehen, sondern im Verbund mit den weiteren (verbindlichen) Sachverhaltsfeststellungen in den Ziff. II.2.2. ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung.

III. Rechtliche Würdigung

10. Theoretische Grundlagen

Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das Strassenverkehrsgesetz auferlegt. Art. 92 Abs. 1 SVG setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass sich ein Strassenverkehrsunfall i.S.v. Art. 51 SVG ereignet und der Täter eine ihm an dieser Stelle auferlegte Verhaltenspflicht verletzt hat (Unseld, in: Basler Kommentar, SVG, 1. Aufl. 2014 [nachfolgend: BSK SVG-BearbeiterIn], N 18 zu Art. 92 SVG).

Als Unfall gilt jedes Ereignis mit Beteiligung eines Motorfahrzeugs oder eines Fahrrads, das geeignet ist, einen Personen- oder Sachschaden hervorzurufen. Ein Unfall liegt mithin auch vor, wenn aufgrund des Ereignisses objektiv kein Sach- oder Personenschaden eingetreten ist, ein solcher aufgrund der Art des Vorgefallenen aber naheliegt bzw. nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022, E. 4.2; BGE 126 IV 356 E. 3a und BGE 122 IV 356 E. 3a, je mit Hinweisen).

Als allgemeine Verhaltenspflicht hält Art. 51 Abs. 1 SVG fest, dass bei einem Unfall mit Beteiligung eines Motorfahrzeugs alle Beteiligten sofort anhalten und nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs sorgen müssen. In Art. 51 Abs. 2-4 SVG werden sodann weitere Pflichten je nach Art bzw. Folgen des Unfalls (Personenschaden/Sachschaden/Unfälle auf Bahnübergängen) geregelt. Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben (Art. 51 Abs. 3 SVG).

Die allgemeinen Verhaltenspflichten nach Art. 51 Abs. 1 SVG (Pflicht, anzuhalten und Pflicht zur Sicherung der Unfallstelle) greifen grundsätzlich bei jedem Unfall. Sie treffen alle am Unfall Beteiligten, wobei der Begriff der Beteiligten verschuldens- und ursachenunabhängig ist (vgl. BSK SVG-Unseld, N 23 zu Art. 51 SVG). Demgegenüber richtet sich die bei Sachschäden bestehende Melde- oder Benachrichtigungspflicht gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG ausdrücklich nur an den Schädiger. Der Begriff des Schädigers ist enger als derjenige des Beteiligten. Als Schädiger gilt, wer eine (Teil-)Ursache zum Unfall gesetzt hat, unbekümmert darum, ob er ihn auch verschuldet hat und ob er durch den Unfall selber geschädigt wurde (vgl. BSK SVG-Unseld, N 27 zu Art. 51 SVG).

Der Wortlaut von Art. 51 Abs. 3 SVG ist auf Fälle zugeschnitten, in denen der Geschädigte auf der Unfallstelle nicht anwesend ist. Jedoch hat auch der vor Ort anwesende Fahrer, der den ihm zugefügten Sachschaden selber feststellen kann, Anspruch darauf, die Personalien des Schädigers zu erfahren. Kommen, wie etwa bei einer Streifkollision, beide Beteiligten als Schädiger und Geschädigter in Betracht, hat die Bekanntgabe von Name und Adresse beidseitig zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1002/2020 vom 4. Oktober 2021, E. 5.2.2 m.H.; vgl. auch Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2. Aufl. 2002, N 1005 und 1009; BSK SVG-Unseld, N 82 zu Art. 51 SVG).

Ein Unfallbeteiligter, der weiterfährt, ohne sich zu vergewissern, ob ein Sach- oder Personenschaden eingetreten ist, macht sich gemäss Art. 51 Abs. 1 SVG unabhängig davon strafbar, ob sich nachträglich herausstellt, dass kein Schaden eingetreten ist. Hält der Fahrzeuglenker an und unterlässt er die Benachrichtigung des Geschädigten oder der Polizei, verletzt er nach dem Wortlaut des Gesetzes seine Pflichten gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG indes nur, wenn tatsächlich ein Sachschaden entstanden ist (vgl. BGE 126 IV 53 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2015 vom 26. November 2015 E. 3; 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.1). Das Erfordernis eines tatsächlichen Schadenseintritts entspricht der ratio legis von Art. 51 Abs. 3 SVG, wonach diese Bestimmung der Beweissicherung im Hinblick auf die zivilrechtliche Auseinandersetzung dient und die Geldendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Haftpflichtigen erleichtern soll (vgl. BSK SVG-Unseld, N 77 zu Art. 51).

In subjektiver Hinsicht ist sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Tatbegehung strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG e contrario).

11. Subsumtion der Vorinstanz

Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil zum Schluss, der Tatbestand der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch pflichtwidriges Verhalten bei Unfall sei vorliegend erfüllt. Sie begründete dies wie folgt (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 128):

Das Kreuzungsmanöver fand gemäss den Verfahrensbeteiligten in einem überaus engen Abschnitt statt. Es liegt nahe, dass bei einem solchen Kreuzen ein Schaden eintreten kann. Die mögliche Beschädigung war denn auch Thema zwischen der Zeugin C.________ und dem Beschuldigten. Die Zeugin C.________ hat darauf bestanden, dass das Unfallprotokoll ausgefüllt werde, da es zu einem Schaden gekommen sei. Der Beschuldigte hat sich dem verweigert und behauptet, es handle sich lediglich um Dreck. Dies, obwohl er nicht zweifelsfrei ausschliessen konnte, dass es zu einer Beschädigung gekommen ist. Die Zeugin C.________ machte den Beschuldigten sogar auf die gemäss ihr am Auto entstandenen Schäden aufmerksam. Indem der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug davongefahren ist, ohne seine Personalien anzugeben, die Polizei zu verständigen oder das Unfallprotokoll auszufüllen hat er seine Verhaltenspflichten bei Unfällen verletzt und sich folglich schuldig im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art 56 Abs. 1 und Abs. 2 VRV gemacht.

Der Beschuldigte wusste, dass die Zeugin C.________ seine Personalien aufnehmen wollte. Sie teilte ihm mit, dass sie das Unfallprotokoll ausfüllen wolle. Stattdessen ist er in sein Fahrzeug gestiegen und fuhr davon. Der Beschuldigte handelte somit wissentlich und willentlich.

Rechtfertigung- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist.

12. Vorbringen des Beschuldigten

Der Beschuldigte bringt zusammengefasst vor, Art. 92 Abs. 1 SVG setze einen Unfall voraus. Gemäss Beweisergebnis der Vorinstanz sei der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug während des Kreuzens gestanden und habe weder eine Kollision bemerkt noch Schäden am Fahrzeug der Zeugin festgestellt. Somit habe kein Unfall stattgefunden.

Das interessierende Ereignis sei nicht geeignet gewesen, einen Sachschaden hervorzurufen; ein solcher habe auch nicht nahegelegen. Namentlich liege es entgegen der Vorinstanz nicht automatisch nahe, dass es beim Kreuzen zu einem Schaden komme, nur weil es sich um eine enge Strasse gehandelt habe.

Obschon er keine Kollision bemerkt habe, sei der Beschuldigte ausgestiegen, weil die Zeugin angehalten habe. Er habe das Fahrzeug der Zeugin in der Folge genau betrachten können und es habe keine Hinweise auf einen Sachschaden gegeben. Somit hätten sich auch keine weiteren Abklärungen aufgedrängt. Vielmehr habe der Beschuldigte zweifelsfrei davon ausgehen können, dass es tatsächlich zu keinem Schaden gekommen sei.

Gemäss Bundesgericht könne von einem Unfall nur gesprochen werden, wenn ein Schaden entstanden sei. Zwar habe das Bundesgericht in Ausnahmefällen erkannt, dass gewisse Pflichten auch greifen würden, wenn sich nachträglich herausstelle, dass weder Sachen noch Personen zu Schaden gekommen seien. Vorliegend habe sich indes nicht nachträglich herausgestellt, dass weder Sachen noch Personen zu Schaden gekommen seien. Gemäss Beweisergebnis habe der Beschuldigte beim Kreuzen keine Kollision bemerkt, und es hätten an den Fahrzeugen auch keine Schäden festgestellt werden können. Diese Erkenntnisse seien vor Ort getroffen worden. Weiter sei der vorliegende Fall nicht mit BGE 124 IV 79 vergleichbar, in welchem ein Kind angefahren worden sei, welches keine Verletzungen davongetragen habe. Ebenso wenig sei der vorliegende Fall mit dem Bundesgerichtsurteil 6B_595/2009 vergleichbar, in welchem nach einer tatsächlichen Kollision von der naheliegenden Möglichkeit eines Sachschadens ausgegangen worden sei.

In Bezug auf Art. 51 Abs. 3 SVG sei festzuhalten, dass die in dieser Bestimmung verankerte Pflicht zur Benachrichtigung des Geschädigten bzw. der Polizei sich ausschliesslich an den Schädiger richte. Gemäss Beweisergebnis sei der Beschuldigte nicht der Schädiger, da er beim Kreuzen gestanden sei. Somit könne ihn diese Pflicht nicht treffen.

In subjektiver Hinsicht sei ebenfalls der Ablauf zu berücksichtigen. Der Beschuldigte sei mit seinem Fahrzeug beim Kreuzen gestanden. Hätte es eine Kollision gegeben, so hätte er dies bemerkt. Somit habe er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen dürfen, dass es zu keiner Kollision gekommen sei. Gleichwohl habe er – allein aufgrund des Umstands, dass die Zeugin aus ihrem Auto ausgestiegen sei – noch einen weiteren Prüfschritt vorgenommen, indem er aus seinem Auto ausgestiegen sei und einen Augenschein vorgenommen habe. Dabei habe er an beiden Fahrzeugen keine Schäden festgestellt. Diese mehrstufigen Feststellungen und deren Ergebnisse zeigten, dass der Beschuldigte keine Sorgfaltspflicht verletzt habe und erst recht nicht mit Wissen und Willen gegen eine Norm verstossen habe.

13. Erwägungen der Kammer

Entgegen der Ansicht des Beschuldigten kann daraus, dass er gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz keine Kollision festgestellt hat, nicht unmittelbar geschlossen werden, dass keine Unfallsituation im Sinne von Art. 51 SVG vorliegt. Vielmehr ist das streitbetroffene Kreuzungsmanöver, welches an einer sehr engen Stelle auf einer Strasse stattfand, die von einer Fahrtrichtung her mit einem Fahrverbot belegt ist, durchaus geeignet, einen Sachschaden hervorzurufen – jedenfalls konnte ein solcher in der vorliegenden Situation nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Somit ist nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. Ziff. III.10. oben) eine Unfallsituation i.S.v. Art. 51 SVG zu bejahen.

Indes ist zu beachten, dass der Beschuldigte nach dem Kreuzungsmanöver, bei welchem er gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz möglichst am rechten Rand gefahren oder gestanden ist, nicht weiterfuhr, sondern aus dem Fahrzeug ausgestiegen ist (vgl. S. 8 und 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 124 und 126). Damit ist er der Anhaltepflicht gemäss Art. 51 Abs. 1 SVG nachgekommen. Gemäss Beweisergebnis konnte der Beschuldigte hierauf keine offensichtlichen Schäden an seinem Fahrzeug oder an jenem der Zeugin C.________ feststellen (vgl. S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 126). Ob die seitens der Zeugin C.________ geltend gemachten Schäden an ihrem Fahrzeug (Kratzer/Delle) vom fraglichen Vorfall stammen, konnte im Nachgang nicht (mehr) festgestellt werden (vgl. S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 125 f.). Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist somit nicht erstellt, dass beim Kreuzungsmanöver tatsächlich ein Sachschaden entstanden ist. Damit bestand für den Beschuldigten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Ziff. III.10. oben) jedoch keine Meldepflicht im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG. Der objektive Tatbestand ist folglich nicht erfüllt.

Bei dieser Ausgangslage könnte sich die Frage nach einem (untauglichen) Versuch stellen, zumal der Beschuldigte gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vor­instanz zwar keine offensichtlichen Schäden am Fahrzeug der Zeugin C.________ feststellte, indes gemäss eigenen Aussagen gar keine eigentliche Prüfung vorgenommen hat, obwohl allfällige Schäden/Kratzer ein Thema zwischen ihm und der Zeugin C.________ waren (vgl. pag. 83 Z. 44 ff., pag. 85 Z. 44 ff. und pag. 124). Es ist mithin fraglich, ob der Beschuldigte im Moment des Vorfalls zweifelsfrei ausschliessen durfte, dass kein Sachschaden entstanden ist. Da es sich beim vorliegend zu überprüfenden Tatvorwurf jedoch lediglich um eine Übertretung handelt und eine versuchte Tatbegehung damit nicht strafbar ist (vgl. Art. 92 Abs. 1 und Art. 102 Abs. 1 SVG sowie Art. 103 und Art. 105 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), erübrigen sich weitergehende Ausführungen hierzu.

Inwiefern sich der Beschuldigte ferner der Verletzung von Art. 54 und Art. 56 Abs. 1 und 2 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) schuldig gemacht haben soll, wie dies im Strafbefehl und im vor­instanzlichen Urteil festgehalten wurde (vgl. Strafbefehl, pag. 15; Urteilsdispositiv; pag. 104), erhellt sich nicht. Dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl lässt sich in sachverhaltsmässiger Hinsicht kein Vorwurf entnehmen, wonach durch den Vorfall ein Verkehrshindernis oder eine andere Gefahr für den restlichen Strassenverkehr entstanden und der Beschuldigte den Sicherungspflichten nach Art. 54 VRV nicht nachgekommen wäre. Art. 56 VRV bezieht sich sodann einzig auf Verkehrsunfälle mit Personenschäden (was klarerweise nicht vorliegt) bzw. auf Fälle, in welchen eine beteiligte Person die Polizei beiziehen will, was – zumindest im massgeblichen Unfallzeitpunkt – weder die Zeugin C.________ noch der Beschuldigte wollten. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl denn auch kein entsprechender Sachverhalt zur Last gelegt.

Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, angeblich begangen am 25. November 2021 in D.________(Ortschaft), freizusprechen.

IV. Kosten und Entschädigung

14. Verfahrenskosten

Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch einfache Verkehrsregelverletzung freigesprochen, jedoch der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch pflichtwidriges Verhalten bei Unfall schuldig erklärt. Abweichend hierzu wird der Beschuldigte oberinstanzlich vollumfänglich freigesprochen. Umstände, welche ausnahmsweise eine Kostentragung durch den freizusprechenden Beschuldigten rechtfertigten, liegen keine vor.

Folglich sind sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1’540.00 (vgl. pag. 129) als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2’000.00 (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), vollumfänglich vom Kanton Bern zu tragen.

15. Entschädigung

Wird die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (vgl. Art. 453 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO). Die Ansprüche auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren richten sich ebenfalls nach dieser Bestimmung (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO).

Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kantonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). In Strafrechtssachen wird das Honorar bei einzelgerichtlichen Verfahren vor dem Regionalgericht (inkl. Aufwand für das Vorverfahren) im Rahmen von CHF 500.00 bis CHF 25’000.00 bemessen (Art. 17 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 17 Abs. 2 PKV). Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 10-50% davon (Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Bei der Bemessung des Parteikostenersatzes besteht ein grosses richterliches Ermessen.

Fürsprecher B.________ machte für das erstinstanzliche Verfahren mit Honorarnote vom 29. Juni 2023 eine Entschädigung von insgesamt CHF 6’380.25 (Honorar von CHF 5’850.00, Auslagen von CHF 74.10 und MWST von CHF 456.15) bei einem zeitlichen Aufwand von 19.50 Stunden geltend (pag. 101 f.).

Dieser Aufwand erscheint mit Blick auf die durchwegs als klar unterdurchschnittlich zu gewichtenden Kriterien gemäss Art. 41 Abs. 3 KAG (gebotener Zeitaufwand, Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache) als zu hoch, zumal lediglich Übertretungen und damit allfällige Bussen zur Diskussion standen, kein aufwändiges Beweisverfahren durchgeführt wurde und der Prozess weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bot. Insgesamt rechtfertigt sich damit für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Ausschöpfung des Tarifrahmens von rund 15% bzw. gerundet CHF 4’000.00 (rund CHF 3’500.00 zzgl. Sockelbetrag von CHF 500.00). Die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

Soweit der Beschuldigte bereits erstinstanzlich freigesprochen wurde und der Beschuldigte für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren eine hälftige Entschädigung von CHF 2’665.10 zugesprochen erhielt, ist das Urteil der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen und wäre die Kammer ohnehin an das Verschlechterungsverbot gebunden. Es bleibt diesbezüglich somit bei einer Entschädigung von CHF 2’665.10. Soweit der Beschuldigte jedoch erst vor oberer Instanz freigesprochen wird, ist dem Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren basierend auf der obgenannten Gewichtung der Bemessungskriterien eine reduzierte Entschädigung von CHF 2’193.90 auszurichten (CHF 4’000.00, Auslagen von CHF 74.10 und MWST von 7.7% geteilt durch 2). Dies ergibt eine Entschädigung für das erst­instanz­liche Verfahren von total CHF 4’859.00.

Fürsprecher B.________ hat für die Aufwendungen im Berufungsverfahren keine Kostennote eingereicht und sich dies auch nicht vorbehalten. Die Entschädigung wird deshalb unter Verweis auf die vorangehende Gewichtung der Bemessungskriterien (durchwegs klar unterdurchschnittlich) und aufgrund des Umstands, dass im Berufungsverfahren lediglich die rechtliche Würdigung umstritten war, auf pauschal CHF 1’600.00 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWST).

V. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. Juni 2023 (mit Urteilsberichtigung vom 26. Juli 2023) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch einfache Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 25. November 2021 in D.________(Ortschaft),

unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 2’665.10 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte

sowie unter Auferlegung der hälftigen Verfahrenskosten von CHF 770.00 an den Kanton Bern.

II.

1. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, angeblich begangen am 25. November 2021 in D.________(Ortschaft).

2. Die hälftigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 770.00 und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2’000.00, trägt der Kanton Bern.

3. A.________ wird eine Entschädigung von CHF 2’193.90 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz und von CHF 1’600.00 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz ausgerichtet.

III.

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Fürsprecher B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

Bern, 29. August 2024

(Ausfertigung: 2. September 2024)

Im Namen der 2. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Knecht

Die Gerichtsschreiberin:

Zybach

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 23 576

Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP

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Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP

BGE 141 IV 249ATF 141 IV 249DTF 141 IV 249

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

BGE 132 I 42ATF 132 I 42DTF 132 I 42

Art. 97 BGGart. 97 LTFart. 97 LTF

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6B_1235/2021

BGE 126 IV 356ATF 126 IV 356DTF 126 IV 356

BGE 122 IV 356ATF 122 IV 356DTF 122 IV 356

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6B_1002/2020

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BGE 126 IV 53ATF 126 IV 53DTF 126 IV 53

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6B_470/2021

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Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

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Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 453 StPOart. 453 CPPart. 453 CPP

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