SK 2023 590
Beschwerde 393-c
22. Juli 2025Deutsch97 min
Der Vergewaltigung, begangen am 11. Februar 2021 in E.________ (Ortschaft), zum Nachteil von C.________
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
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Urteil
SK 23 590
Bern, 11. Dezember 2024
Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.),
Obergerichtsuppleantin Lustenberger,
Oberrichterin Friederich Hörr
Gerichtsschreiberin Bucher
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
C.________
v.d. Rechtsanwältin D.________
Straf- und Zivilklägerin
Gegenstand Vergewaltigung
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 2. März 2023 (PEN 21 1069)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) fällte am
2. März 2023 folgendes Urteil (pag. 278 ff.; Hervorhebungen im Original):
I.
A.________ wird schuldig erklärt:
Der Vergewaltigung, begangen am 11. Februar 2021 in E.________ (Ortschaft), zum Nachteil von C.________
und in Anwendung der Artikel
40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 66a Abs. 1 Bst. h, 190 Abs. 1 StGB,
426 Abs. 1 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
2. Zu einer Landesverweisung von 6 Jahren.
3. Zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 6’000.00.
[Tabellarische Zusammenstellung der Verfahrenskosten]
Erwägungen
II.
[Festsetzung der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ auf CHF 8'197.85 unter Auferlegung der Rück- und Nachzahlungspflicht an A.________ (abzüglich Übersetzungskosten)]
III.
A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a und 433 Abs. 1 StPO weiter verurteilt:
1.
Zur Bezahlung von CHF 10’000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. Februar 2021 an die Straf- und Zivilklägerin C.________.
2.
Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 6'728.30 an die Straf- und Zivilklägerin C.________.
3.
Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden.
IV.
Dispositiv
Weiter wird verfügt:
1. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m Art. 16 Abs. 1 Bst. e und 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
2. Berufung und Gang des oberinstanzlichen Verfahrens
Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom
3. März 2023 fristgerecht Berufung an (pag. 285). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 19. Dezember 2023 und wurde dem Beschuldigten am
27. Dezember 2023 zugestellt (pag. 338). Mit Eingabe vom 16. Januar 2024 erklärte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufung und gab bekannt, das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich anzufechten (pag. 335 f.).
Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 23. Januar 2024 mit, es werde kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt und auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichtet (pag. 343 f.).
Rechtsanwältin D.________ gab mit Eingabe vom 8. Februar 2024 bekannt, namens und im Auftrag von C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin) ebenfalls kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen und auf eine Anschlussberufung zu verzichten (pag. 345).
Mit Verfügung vom 3. April 2024 nahm die Verfahrensleitung Kenntnis davon, dass dem Beschuldigten die Vorladung für die Berufungsverhandlung vom 10./11. Dezember 2024 nicht zugestellt werden konnte. Rechtsanwalt B.________ wurde aufgefordert, innert Frist die aktuelle Adresse des Beschuldigten bekannt zu geben (pag. 381 f.). Mit Eingabe vom 24. April 2024 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, dass es sich bei der dem Gericht bekannten Adresse um die aktuelle Adresse des Beschuldigten handle. Der Beschuldigte habe seinen Briefkasten nicht angeschrieben, was er aber umgehend nachholen und künftig die Post, jedenfalls soweit das Berufungsverfahren betreffend, entgegennehmen werde (pag. 389). Die Vorladung konnte dem Beschuldigten in der Folge zugestellt werden (pag. 393).
3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Mit Berufungserklärung vom 16. Januar 2024 stellte Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten die Beweisanträge, es seien anlässlich der Berufungsverhandlung der Polizist G.________ als Zeuge und die Ehefrau des Beschuldigten, F.________, als Zeugin, evtl. als Auskunftsperson, einzuvernehmen (pag. 336). Nach Einlangen der Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft vom 23. Januar 2024 und der Straf- und Zivilklägerin vom 8. Februar 2024, die beide die Abweisung beantragten (pag. 344; pag. 345 f.), wurden die Beweisanträge des Beschuldigten mit Beschluss vom 4. März 2024 begründet abgewiesen (pag. 356 ff.).
Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug, datierend vom 27. November 2024, Betreibungsregisterauszüge des Betreibungsamts Seeland und des Betreibungsamts Bern-Mittelland, je mit Datum vom 20. November 2024, sowie Berichte hinsichtlich der Prüfung einer strafrechtlichen Landesverweisung bei den Einwohnerdiensten I.________ (Ortschaft) und H.________ (Ortschaft), mit Datum vom 12. November 2024 und vom 27. November 2024, eingeholt (pag. 399 ff.; pag. 409 f.; pag. 414 ff.; pag 419; pag. 421 f.).
An der Berufungsverhandlung wurden die Straf- und Zivilklägerin sowie der Beschuldigte erneut einvernommen (pag. 430 ff.; pag. 436 ff.).
4. Opferschutzmassnahmen
Mit Eingabe vom 8. Februar 2024 stellte Rechtsanwältin D.________ namens und auftrags der Straf- und Zivilklägerin im Hinblick auf die Berufungsverhandlung den Antrag auf Konfrontationsvermeidung mit dem Beschuldigten und Dispensation von der Verhandlung mit Ausnahme ihrer eigenen Einvernahme. Ebenfalls beantragte sie, dass sich die Straf- und Zivilklägerin zur Einvernahme von einer Vertrauensperson begleiten lassen könne und die Öffentlichkeit für die Dauer ihrer Einvernahme auszuschliessen sei (pag. 346 f.). Diese Anträge wurden mit Verfügung vom 25. März 2024 gutgeheissen (pag. 369 f.).
5. Anträge der Parteien
5.1 Anträge der Verteidigung
Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 460; Hervorhebungen im Original):
I.
A.________ sei
freizusprechen:
von der Anschuldigung der Vergewaltigung, angeblich begangen am 11. Februar 2021 in E.________(Ortschaft), z.N. von C.________, unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten.
II.
Die Zivilklage der Privatklägerin sei kostenfällig abzuweisen.
5.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft stellte ihrerseits folgende Anträge (pag. 466, Hervorhebungen im Original):
I.
A.________ sei schuldig zu sprechen der Vergewaltigung, begangen am 11. Februar 2021 in E.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________
und er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen
zu verurteilen zu:
1. einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren;
2. einer Landesverweisung von 6 Jahren;
3. der Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 500.00 gemäss Art. 21 VKD).
II.
Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (amtl. Honorar, Ausschreibung SIS etc.)
5.3 Anträge der Straf- und Zivilklägerin
Die an der Berufungsverhandlung von Rechtsanwältin D.________ für die Straf- und Zivilklägerin gestellten Anträge lauten wie folgt (pag. 467, Hervorhebungen im Original):
I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 02. März 2023 in Rechtskraft erwachsen ist.
II. A.________ sei in Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Bern Mittelland vom 02. März 2023 schuldig zu sprechen wegen Vergewaltigung, begangen am
11. Februar 2021 in E.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________.
III. A.________ sei in Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Bern Mittelland vom 02. März 2023 in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen;
IV. A.________ seien die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zur Bezahlung aufzuerlegen;
V. A.________ sei in Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Bern Mittelland vom 02. März 2023 zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 10'000, zzgl. 5 % Zins seit dem 12. Februar 2021 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ zu verurteilen;
VI. A.________ sei zur Bezahlung der erst- und zweitinstanzlichen Anwaltskosten der Straf- und Zivilklägerin C.________ zu verurteilen; und
VII. allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten, jedoch hinsichtlich der Höhe der amtlichen Entschädigung keinen Antrag gestellt (vgl. pag. 335). Erst im Rahmen der Berufungsverhandlung ersuchte Rechtsanwalt B.________ um Entschädigung eines Aufwands von zwei Stunden für die Teilnahme an einer Einvernahme, der in der vorinstanzlich eingereichten Honorarnote fälschlicherweise nicht aufgeführt worden sei (pag. 451). Diese implizite Anfechtung der Höhe der amtlichen Entschädigung erfolgt allerdings verspätet (vgl. dazu E. VII.20.1 hiernach). Die übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils hat die Kammer neu zu beurteilen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mangels eigener Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilklägerin ist sie an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
7. Vorwurf gemäss Anklageschrift vom 7. Oktober 2021
Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 7. Oktober 2021 folgendes Verhalten vorgeworfen (pag. 101 f., Hervorhebungen im Original):
Vergewaltigung, begangen am 11. Februar 2021, um ca. 20 Uhr (oder kurze Zeit davor oder danach), in E.________(Ortschaft), Y.________ (Strasse) ________ zum Nachteil von C.________.
A.________ und C.________ lernten sich via «J.________ (Plattform)» kennen. Beim zweiten Treffen in der Wohnung von C.________ kam es zu Zärtlichkeiten, worauf sich die beiden vom Wohn- ins Schlafzimmer begaben. Hier wurde im gegenseitigen Einvernehmen mit dem vaginalen Geschlechtsverkehr begonnen. C.________ verspürte dann nach ca. 5-7 Minuten im Genitalbereich Schmerzen. Sie äusserte klar, deutlich und mehrfach, dass A.________ aufhören solle. «Please stop it, it hurts» führte sie mehrfach auf Englisch aus. Sie lag zuerst auf dem Rücken und er war über ihr. Sie versuchte ihn mit den Händen von sich zu stossen. Als sie sagte, dass sie nicht mehr wolle, hat er sie gedreht und einfach weitergemacht. Sie lagen dann beide auf der Seite. Sie vorne und er hinten. Er umfasste ihre Hüfte und hielt sie fest, wodurch sie sich nicht mehr zur Wehr setzen konnte. Er ignorierte ihre Aufforderungen aufzuhören und machte einfach weiter. Sein steifes Glied war mehrfach bei mindestens zwei Stellungen in ihrer Vagina. Sie zappelte mit den Beinen und versuchte sich zu wehren, aber es war ihm egal. Als sie in der seitlichen Position war, versuchte sie mit den Beinen wegzukommen.
Der körperlich überlegene A.________ reagierte nicht auf das Wegstossen und das Zappeln von C.________. Kurz vor dem Samenerguss zog er sein Glied aus der Scheide und ejakulierte auf den Körper und auf das Bett von C.________.
A.________ nützte seine körperliche Überlegenheit aus und übte durch sein Körpergewicht, Festhalten und Umklammern die notwendige Gewalt aus, um den Geschlechtsverkehr zu vollziehen und zu vollenden. Die angewendete Gewalt führte zu keinen Verletzungen der Privatklägerin.
8. Sachverhalt
8.1 Unbestrittener Sachverhalt
Die Vorinstanz hielt zum unbestrittenen Sachverhalt Folgendes fest (pag. 294 f., S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Das Rahmengeschehen bzw. die Vorgeschichte sind grösstenteils unbestritten. Klar ist, dass sich der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin über J.________(Plattform) kennenlernten (pag. 11 Z. 52, pag. 30 Z. 44 f., pag. 245 Z. 3) und auf J.________(Plattform) sowie WhatsApp zusammen auf Englisch kommunizierten (pag. 12 Z. 79 ff., pag. 30 Z. 46 f., pag. 35 Z. 304 ff.). Weiter ist unbestritten, dass es zu einem ersten Treffen in der I.________ (Ortschaft) kam, die beiden anschliessend nach K.________ (Ortschaft) fuhren, wo sie im Wald spazieren gingen (pag. 12 Z. 115, pag. 30 Z. 47 ff., pag. 31 Z. 109 ff., pag. 245 Z. 4 ff.). Unbestritten ist auch, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten anschliessend wieder nach Hause, d.h. nach I.________ (Ortschaft), fuhr und es beim Abschied zu einem Zungenkuss kam (pag. 12 Z. 119 ff., pag. 32 Z. 119 ff., pag. 245 Z. 8 f.).
Der Beschuldigte stellt auch nicht in Abrede, beim zweiten Treffen mit der Straf- und Zivilklägerin geschlafen zu haben (pag. 11 Z. 59 und 66 f.). Betreffend den Ablauf des Abends sind sich die Parteien einig, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten um ca. 19:00 Uhr am Bahnhof E.________(Ortschaft) mit ihrem Auto abholte, sie daraufhin zur Straf- und Zivilklägerin nach Hause fuhren (pag. 13 Z. 128 ff., pag. 30 Z. 54 f., pag. 32 Z. 145 f., pag. 42 Z. 56, pag. 231 Z. 32 f., pag. 245 Z. 12 f.), wo sie zunächst im Wohnzimmer auf dem Sofa jeweils ein paar Schlucke Bier bzw. Moscato tranken (pag. 16 Z. 302, pag. 32 Z. 147 ff., pag. 42 Z. 57 ff., pag. 231 Z. 33 f.) und einen Film schauten (pag. 13 Z. 141, pag. 20 Z. 35 ff., pag. 30 Z. 56 ff., pag. 32 Z. 148, pag. 42 Z. 56 f., pag. 231 Z. 35, pag. 245 Z. 13 f.). Dabei kam es irgendwann bzw. recht bald schon zu Zärtlichkeiten zwischen ihnen, woraufhin sie ins Schlafzimmer wechselten (pag. 13 Z. 141 ff., pag. 20 Z. 38 ff., pag. 30 Z. 58 ff., pag. 32 Z. 149 ff., pag. 42 Z. 59 f., pag. 231 Z. 35 ff., pag. 245 Z. 15 f.). Dort wiederum kam es zunächst zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr (pag. 13 Z 143, pag. 20 Z. 40 ff., pag. 30 Z. 60, pag. 32 Z. 153, pag. 42 Z. 61, pag. 231 Z. 37 f., pag. 245 Z. 17 f.). Dabei war zum Urteilszeitpunkt nicht mehr strittig, dass der Beschuldigte zum Orgasmus kam und zumindest teilweise auf den Körper der Straf- und Zivilklägerin ejakulierte (pag. 21 Z. 72 ff., pag. 30 Z. 63 f., pag. 42 Z. 64 f., pag. 46 Z. 226 f., pag. 231 Z. 41 f., pag. 233 Z. 43 ff., pag. 246 Z. 36 ff.). Unbestritten ist weiter, dass die Straf- und Zivilklägerin dabei keine körperlichen Verletzungen erlitt (pag. 34 Z. 226 f.).
Unbestritten ist schliesslich, dass der Beschuldigte nach dem Geschlechtsverkehr mit dem Bus wieder zurück nach I.________ (Ortschaft) fuhr (pag. 13 Z. 145, pag. 20 Z. 44 ff., pag. 31 Z. 71 f., pag. 43 Z. 112 ff., pag. 245 Z. 32 ff.) und dass er und die Straf- und Zivilklägerin nach dem zweiten Treffen keinen Kontakt mehr miteinander hatten (pag. 13 Z. 136 f. und 165 ff., pag. 16 Z. 311 ff., pag. 24 Z. 164 f., pag. 31 Z. 72 f., pag. 35 Z. 311 f., pag. 245 Z. 34 f.).
8.2 Bestrittener Sachverhalt
Auch für den bestrittenen Sachverhalt kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 295 f., S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Was das Rahmengeschehen anbelangt, ist bestritten, was die Straf- und Zivilklägerin und der Beschuldigte sich gegenseitig von sich erzählten; insbesondere ist betreffend den Beschuldigten beweismässig zu erörtern, ob dieser erwähnte, dass er verheiratet ist (pag. 24 Z. 177 ff., pag. 31 Z. 79 ff., pag. 236 Z. 8 ff.), und in Bezug auf die Straf- und Zivilklägerin, ob sie dem Beschuldigten gegenüber einen Freund erwähnte (pag. 11 Z. 66 f., pag. 13 Z. 170, pag. 24 Z. 170 f., pag. 45 Z. 192, pag. 237 Z. 11 ff., pag. 249 Z. 39). Betreffend die Geschehnisse nach dem Geschlechtsverkehr macht der Beschuldigte abweichend von den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin geltend, er habe in ihrem Bett ein gebrauchtes Kondom gefunden (pag. 11 Z. 67 f., pag. 16 Z. 279 f., pag. 24 Z. 187 ff., pag. 45 Z. 192 ff., pag. 235 Z. 15 ff., pag. 238 Z. 16 ff., pag. 245 Z. 23 f., pag. 247 Z. 40 ff.); auch darüber ist Beweis zu führen.
Bezüglich des Kerngeschehens bestreitet der Beschuldigte, den Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin vollzogen zu haben. Er macht geltend, es sei alles einvernehmlich gewesen (pag. 14 Z. 176 ff.) und dass er sofort aufgehört hätte, wenn die Straf- und Zivilklägerin Stopp gesagt hätte (pag. 15 Z. 228 ff., pag. 23 Z. 132, pag. 42 Z. 61 ff., pag. 231 Z. 38 ff.). Die Aussagen gehen auch betreffend die Stellungen beim Geschlechtsverkehr auseinander (pag. 13 Z. 154 ff., pag. 21 Z 63 f., pag. 33 Z. 170 ff., pag. 44 Z. 130 ff., pag. 232 Z. 33 ff., pag. 238 Z. 33 ff., pag. 245 Z. 18 ff., pag. 246 Z. 14 ff.). Es ist somit beweismässig zu erörtern, wie genau der Geschlechtsverkehr vollzogen wurde und mit Blick auf die rechtliche Würdigung insbesondere, ob und welche Art von verbaler und körperlicher Gegenwehr die Straf- und Zivilklägerin leistete (pag. 30 Z. 61 ff., pag. 33 Z. 189 ff., pag. 42 Z. 61 ff., pag. 43 Z. 92 ff., pag. 231 Z. 41 ff., pag. 233 Z. 20 ff., pag. 238 Z. 26 ff., pag. 246 Z. 22 ff.) sowie ob der Beschuldigte Gewalt anwandte, um den Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin vollziehen zu können (pag. 15 Z. 234 ff., pag. 23 Z. 134 ff.).
Das Ganze überlagernd ist sodann betreffend ein allfälliges Motiv für eine Falschbelastung durch die Straf- und Zivilklägerin Beweis zu führen.
Und schliesslich ist mit Blick auf die Strafzumessung und den Zivilpunkt zu fragen, was die Tat für physische und psychische Auswirkungen auf die Straf- und Zivilklägerin hatte und allenfalls nach wie vor hat (pag. 45 Z. 172 ff., pag. 237 Z. 27 ff.).
9. Beweiswürdigung
9.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung
Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung, insbesondere zur Aussagenanalyse, kann auf die korrekten Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 292 ff., S. 3 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
9.2 Beweismittel
Beim zu beurteilenden Sachverhalt handelt es sich um ein Vier-Augen-Delikt. Aufgrund dessen beschränkt sich die Beweislage fast ausschliesslich auf die belastenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowie die bestreitenden Aussagen des Beschuldigten. Obwohl weitere Beweismittel vorliegen, erlauben diese höchstens indirekt Rückschlüsse auf die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin. Der Aussagewürdigung kommt damit ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Vorinstanz hat die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel zutreffend aufgelistet. Sie verzichtete in der Folge auf eine Wiedergabe der Inhalte der Beweismittel sowie der Aussagen der Beteiligten und ging bei der konkreten Beweiswürdigung direkt auf diese ein (pag. 296 f., S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch die Kammer verzichtet an dieser Stelle auf die Wiedergabe der vorhandenen Aussagen und Chatnachrichten; auf diese wird ebenfalls direkt im Rahmen der konkreten Würdigung hiernach eingegangen.
9.3 Beweiswürdigung der Kammer
9.3.1 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin
Vorab kann festgehalten werden, dass die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin nach Ansicht der Kammer korrekt ausgefallen ist; darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (pag. 297 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Ergänzend ist näher auf die in den Akten vorhandenen Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin einzugehen. Diese stützen – wie von der Vorinstanz treffend erwogen – die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin offensichtlich. Nach Überzeugung der Kammer sprechen diese eine deutliche Sprache. Hervorzuheben sind insbesondere eine Konversation zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin vom 8. Februar 2021 sowie die letzten Nachrichten vom 11. Februar 2021 (pag. 53 ff., wobei die verwendeten Emojis in eckigen Klammern sinngemäss wiedergegeben werden):
Straf- und Zivilklägerin: I think a lot of yesterday
Beschuldigter: Me too baby
I’m thinking about you since I meet you
Straf- und Zivilklägerin: Ohh me too
Beschuldigter: Can stop thinking about kissing you
Straf- und Zivilklägerin: Miss to kissing you
Beschuldigter: Can’t wait to have you in my arms
Feel you next to me
And make love [Herz] [Herz]
Straf- und Zivilklägerin: I think i’ts nice in your arms
Beschuldigter: Yes baby, I think is nice also to have you in my arms
Straf- und Zivilklägerin: Come to me baby [Kuss][Kuss]
Beschuldigter: I want to baby
Want to be cuddling in bed together [Herz]
[…]
Straf- und Zivilklägerin: Thursday is okay for you?
Beschuldigter: Ya baby is ok
Do you work on Friday?
Straf- und Zivilklägerin: Yes
But Saturday and sanday have I free
Beschuldigter: Are we going to spend the weekend together?
Straf- und Zivilklägerin: Yes
Beschuldigter: Perfect
We are going to have a great time [Lachen]
[…]
Beschuldigter: The weekend is going to be amazing
Straf- und Zivilklägerin: Sure
On Sunday i visit my friend in the afternoon, hope its okay for you
Beschuldigter: Of course
Is no problem
Straf- und Zivilklägerin: Where we meet st the weekend? By me or you?
Beschuldigter: Because you live alone
Maybe better if is at yours
Straf- und Zivilklägerin: Okay
I hope you understand me, i need time for trusting new people, cuddle is okay
Beschuldigter: Yes baby
Straf- und Zivilklägerin: Thank you darling
Yoi are great [Kuss]
[Herz]
My heart beat for you
I miss you [Weinen]
Beschuldigter: Me too baby
Straf- und Zivilklägerin: My bed is too big for me alone
Beschuldigter: We will make it smaller
[Herzchen]
Straf- und Zivilklägerin: I need your help for this [Herz]
[…]
Straf- und Zivilkägerin: I finishes my work
Beschuldigter: Ok, what’s the name of station I should come to?
Straf- und Zivilklägerin: X.________ (Ortschaft)
Beschuldigter: Great
[…]
Straf- und Zivilklägerin: When are you going to the train?
Beschuldigter: I’m leaving my house now baby
Straf- und Zivilklägerin: Okay I’m taking a shower now [Kuss]
Beschuldigter: I’m on the train now baby
Straf- und Zivilklägerin: Okay thats fine
Beschuldigter: [Smile]
Straf- und Zivilklägerin: [Kuss]
Die Chatnachrichten wurden nicht von der Straf- und Zivilklägerin in das Verfahren eingebracht, sondern im Rahmen der Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten am 23. April 2021 mittels Screenshots erhoben (vgl. pag. 49 ff.). Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass sich die Straf- und Zivilklägerin den Aufbau einer festen Beziehung mit dem Beschuldigten erhofft hatte und sie, wenn sie von der Ehe des Beschuldigten gewusst hätte, nichts mit ihm angefangen hätte. Obwohl auch die Kammer die entsprechenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin als glaubhaft erachtet (pag. 236 Z. 19 ff.), wird u.a. aus den hiervor zitierten Chatnachrichten deutlich, dass die Möglichkeit eines sexuellen Kontakts nicht ausgeschlossen wurde und die Nachrichten stellenweise eine sexuelle Komponente enthalten. Dies korreliert mit der Aussage der Straf- und Zivilklägerin vor der Vor-instanz, wonach sie nicht auf Geschlechtsverkehr aus gewesen sei, sich diesen aber habe vorstellen können und nichts dagegen gehabt habe, dass es beim zweiten Treffen mehr als nur Küssen gewesen sei (pag. 235 Z. 38; pag. 236 Z. 43 ff.). Allerdings schrieb sie dem Beschuldigten auch, dass sie Zeit brauche, um Leuten zu vertrauen und kuscheln in Ordnung sei. Ob sie tatsächlich eine feste Beziehung mit dem Beschuldigten anstrebte, kann letztlich offenbleiben. Ein «Kribbeln» dürfte sie gestützt auf ihre Aussagen (vgl. pag. 237 Z. 9) sowie angesichts der Chatnachrichten verspürt haben und sie war dem sexuellen Kontakt mit dem Beschuldigten nicht abgeneigt. Vor diesem Hintergrund geht die Vorinstanz nicht fehl, wenn sie annimmt, dass die Straf- und Zivilklägerin nach dem zweiten Treffen den Kontakt gesucht hätte, wäre sie nach wie vor am Beschuldigten interessiert gewesen. Der beidseitige Kontaktabbruch lässt mit der Vorinstanz den Schluss zu, dass dies nicht mehr der Fall war. Nicht folgerichtig erscheint demgegenüber, die fehlende Kontaktaufnahme durch den Beschuldigten als Grund für eine zu Unrecht erfolgte Belastung zu sehen. Vielmehr ist der Straf- und Zivilklägerin, die sich über den Kontaktabbruch erleichtert zeigte (pag. 36 Z. 347), Glauben zu schenken. Ihre Aussage passt zu der Annahme, dass im Rahmen dieses Treffens ein Ereignis stattgefunden hat (dazu sogleich). Sodann bedeutet der beidseitige Kontaktabbruch, dass der seitens des Beschuldigten vermutete Grund für die Strafanzeige – er habe sie «geghostet» (vgl. pag. 249 Z. 25 ff.) – gerade nicht vorliegt. Denn dies würde eines einseitigen Kontaktabbruchs ohne Erklärung oder Nichtreagieren auf weitere Versuche der Kontaktaufnahme bedingen.
Nicht zu Ungunsten der Straf- und Zivilklägerin wirkt sich der Umstand aus, dass sie den Chatverlauf – im Gegensatz zum Beschuldigten – gelöscht hatte. Die Vor-instanz erwog, dass auch dies Ausdruck eines Opferverhaltens sein könne. Es sei nicht abwegig, dass nach solchen Erlebnissen allenfalls vorhandene digitale Erinnerungen entsorgt würden, um das Geschehene, für welches sich Opfer oft auch schämen und die Verantwortung bei sich selbst suchen würden, besser oder rascher vergessen zu können und dies zunächst auch bei der Straf- und Zivilklägerin so gewesen sei (pag. 309, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dem kann zugestimmt werden. Mit den Chatnachrichten zeichnen die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin ein stimmiges Bild, wonach sie Gefühle für den Beschuldigten hatte und Geschlechtsverkehr im Rahmen des zweiten Treffens von vornerein und nach Beginn nicht abgeneigt war. Ebenfalls lässt sich den Chatnachrichten – in Übereinstimmung mit den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin (pag. 432 Z. 38) – entnehmen, dass ein gemeinsames Wochenende bzw. eine Übernachtung geplant war und nicht nur, wie der Beschuldigte zunächst angab, gemeinsam einen Film zu schauen (pag. 20 Z. 36 f.). Schliesslich geht den Chatnachrichten wie von beiden Beteiligten ausgesagt hervor, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten am Bahnhof abholte. Die Tatsache, dass sie das Wochenende gemeinsam verbringen wollten, der Beschuldigte jedoch nach dem Geschlechtsverkehr die Wohnung der Straf- und Zivilklägerin verliess und der Kontakt abbrach, ist ein starkes Indiz dafür, dass es zu einem Vorfall gekommen war. Es war gemäss Aussage beider Beteiligter denn auch kein Thema, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten wieder mit dem Auto zum Bahnhof bringen würde (pag. 431 Z. 39; pag. 440 Z. 33).
Ferner berichtete die Straf- und Zivilklägerin weder von einem Drängen seitens des Beschuldigten noch von erlittenen Verletzungen (pag. 34 Z. 227), was nicht für eine mutwillige Falschbelastung spricht. Auch von der Ehefrau des Beschuldigten erfuhr die Straf- und Zivilklägerin gemäss ihren konstanten Aussagen erst im Verlauf des Strafverfahrens. Der Beschuldigte habe ihr gegenüber angegeben, er sei geschieden und lebe als Untermieter bei seiner Frau (pag. 31 Z. 78 ff.; pag. 46 Z. 210 ff.; pag. 236 Z. 8 ff.). Dass sie den Kontakt zum Beschuldigten abgebrochen hätte, wenn sie von dessen Ehefrau gewusst hätte, macht wie ausgeführt in Anbetracht ihrer Gefühle für den Beschuldigten Sinn. Die entgegenstehende Angabe des Beschuldigten, wonach er ihr gesagt habe, dass er verheiratet sei und in einer offenen Beziehung lebe (pag. 24 Z. 177 ff.), ist demgegenüber nicht glaubhaft (vgl. dazu E. 9.3.2 hiernach). Die Straf- und Zivilklägerin gestand ein, dass sie den Geschlechtsverkehr zunächst gewollt und dieser – bis zum Beginn ihrer Schmerzen – im gegenseitigen Einverständnis und ungeschützt begonnen wurde (pag. 32 Z. 153 f.; pag. 42 Z. 59 ff.; pag. 231 Z. 36 ff.; pag. 431 Z. 1 f.). Sie habe dem Beschuldigten das Oberteil ausgezogen, weil sie ja einverstanden gewesen sei (pag. 232 Z. 20 f.). Hätte sie den Beschuldigten zu Unrecht belastet, hätte sie dies kaum derart geschildert. Ebenso wenig wäre zu erwarten, dass sie den Beschuldigten insofern in Schutz nimmt, als er ihr nach dem Geschlechtsverkehr gesagt haben soll, dass er sie nicht verstanden habe (pag. 31 Z. 69 f.; pag. 36 Z. 333 f.; pag. 42 Z. 70 f.; pag. 231 Z. 45 f.; pag. 432 Z. 22 f.). Die Straf- und Zivilklägerin gab oberinstanzlich an, nicht nur wegen des vorliegend zu beurteilenden Vorfalls eine Psychologin aufgesucht zu haben (pag. 433 Z. 7). Auch diesbezüglich wäre es ihr ein Leichtes gewesen, anders auszusagen. Mit der Vorinstanz fällt schliesslich die Ansteckung mit einer Geschlechtskrankheit als Motiv für eine Falschbelastung ausser Betracht (vgl. pag. 301, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), da die Straf- und Zivilklägerin das Resultat der entsprechenden Untersuchung erst nach der Anzeigeerstattung erhielt (pag. 34 Z. 263 f.; pag. 36 Z. 353 f.). Es ist nicht einzusehen, warum die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte bzw. welches Interesse sie an einer solchen Anzeige gehabt hätte (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen des stv. Generalstaatsanwalts im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 453]).
Als authentisch, nachvollziehbar und detailreich erweist sich, was die Straf- und Zivilklägerin zum konkreten Vorfall – mithin zum Ablauf des Geschlechtsverkehrs – schildern konnte. Sie gab über sämtliche Einvernahmen hinweg konstant an, dass sie nach Beginn des Geschlechtsverkehrs bzw. nach ein paar Minuten im Vaginalbereich einen stechenden Schmerz verspürt habe und deswegen nicht mehr einverstanden gewesen sei (pag. 30 Z. 60; pag. 33 Z. 167; pag. 42 Z 61 f. und Z. 77; pag. 231 Z. 38; pag. 233 Z. 17; pag. 431 Z. 2 f. und Z. 5; pag. 433 Z. 27 f.). Ebenfalls stets gleichbleibend gab die Straf- und Zivilklägerin zu Protokoll, dem Beschuldigten mehrfach gesagt zu haben, er solle aufhören («please stop it, it hurts») und vermochte ihre körperliche Gegenwehr wiederzugeben (als sie auf dem Rücken gelegen habe, habe sie versucht, den Beschuldigten mit den Händen von sich zu stossen; in der seitlichen Position habe sie versucht, mit den Beinen wegzukommen; sie habe mit den Beinen gezappelt und versucht, sich zu wehren und wegzukommen). Der Beschuldigte habe nicht auf die Aufforderung, das Wegstossen und Zappeln reagiert (pag. 30 Z. 61 ff.; pag. 33 Z. 167 f., Z. 190 und Z. 197 ff.; pag. 42 Z. 62 ff.; pag. 43 Z. 94 ff., Z. 99 f. und Z. 102 f.; pag. 231 Z. 38 ff.; pag. 233 Z. 7 ff., Z. 24 und Z. 39 ff.; pag. 431 Z. 3 f., Z. 6 und Z. 17 ff.; pag. 433 Z. 33). Der persönliche Eindruck, den die Straf- und Zivilklägerin anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hinterlassen hat, war sodann im Abgleich mit ihren Aussagen stimmig. Ebenfalls konnte die Straf- und Zivilklägerin das Geschehene mit Emotionen und Gefühlen verknüpfen. Lebensnah gab sie beispielsweise an, dass sie nach dem Ganzen eher perplex gewesen sei (pag. 43 Z. 121) und nur noch gewollt habe, dass der Beschuldigte gehe (pag. 36 Z. 344). Es sei dem Beschuldigten einfach um ihn gegangen, dass er seinen Orgasmus habe. Wie es ihr dabei gegangen sei, sei ihm einfach egal gewesen (pag. 431 Z. 6 f.).
Nicht gefolgt werden kann dem oberinstanzlich vorgebrachten Argument der Verteidigung des Beschuldigten, eine Vergewaltigung sei in der Missionarsstellung einfacher und wahrscheinlicher zu begehen, als in einer seitlichen Position bzw. die für die Tatbestandserfüllung notwendige Gewaltanwendung sei in der seitlichen Stellung nicht möglich (pag. 449). Im Rahmen des Geschlechtsverkehrs in einer Seitenlage ist es für ein Opfer keineswegs einfacher, von einem Täter loszukommen, als beispielsweise in der Missionarsstellung. Namentlich ist es in dieser Position schwieriger, den Täter mit den Armen wegzustossen; umso mehr, wenn das Opfer von hinten umklammert wird und der Täter dadurch nahe am Körper des Opfers liegt. Dies trifft auch vorliegend zu, da die Straf- und Zivilklägerin konstant angab, der Beschuldigte habe sie mit dem Arm von hinten um den Bauch festgehalten und sei stets nachgerückt (pag. 34 Z. 220 ff.; pag. 42 Z. 64). Durch den Stellungswechsel konnte der Beschuldigte zudem die Versuche der Straf- und Zivilklägerin, ihn mit den Händen von sich wegzustossen, vereiteln. Die Aussage der Straf- und Zivilklägerin, wonach es nicht mit Gewalt gewesen sei (pag. 34 Z. 221), ändert daran nichts. Diese ist – wie die Vorinstanz richtig folgerte – vielmehr so zu verstehen, dass der Beschuldigte nicht etwa brachiale Gewalt angewandt hat. Gemäss ihrer Darstellung war das Festhalten um ihren Bauch kräftig genug, um ein Wegkommen zu verhindern. Die Straf- und Zivilklägerin beschrieb ferner ihre Gegenwehr im Detail und gab an, dass diese aufgrund der Kraftverhältnisse vergeblich war. Dass sie trotz Gegenwehr nicht von ihm wegkam, wie sie konstant schilderte, ist in Anbetracht der Körper- und Kräfteverhältnisse naheliegend. Der Umstand, dass der Beschuldigte nur unwesentlich schwerer als die Straf- und Zivilklägerin und von schmächtiger Statur war (vgl. pag. 239 Z. 13; pag. 250 Z. 38), bedeutet entgegen der Verteidigung des Beschuldigten (pag. 449) mitnichten, dass er ihr körperlich und kräftemässig nicht überlegen war. Der persönliche Eindruck an der Berufungsverhandlung bestätigte, was der Beschuldigte zu Protokoll angab (zu seinen Hobbies gehören Workouts und Fitness [pag. 10; pag. 27 Z. 304]). Auch gestützt auf die jeweiligen Stellungen (er lag in der Missionarsstellung über ihr und in der Seitenlage hinter ihr) konnte der Beschuldigte die nötige Kraft aufbringen, um die Abwehrversuche der Straf- und Zivilklägerin zu unterbinden (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen des stv. Generalstaatsanwalts im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 452]). In der Missionarsstellung konnte er sein eigenes Körpergewicht einsetzen und in der seitlichen Stellung hielt er die Straf- und Zivilklägerin mit seinem Arm am Bauch fest und rutschte nach, als sie wegrutschen wollte. Die Straf- und Zivilklägerin gab an, es habe nicht weh getan, als der Beschuldigte sie gehalten habe, es sei aber kräftig genug gewesen, dass sie sich nicht habe befreien können (pag. 238 Z. 30 f.). Er habe sich in einer Position befunden, in der sie sich nicht habe wehren können. Sie sei machtlos gewesen (pag. 30 Z. 62 f.). Die körperliche Überlegenheit lassen ihre misslungenen Abwehrversuche sowie seine von ihr geschilderte Übermacht realistisch erscheinen.
Als glaubhaft erachtet werden auch die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin bezüglich des Nachgangs des Geschlechtsverkehrs. Sie gab konstant an, dass ihr der Beschuldigte gesagt habe, dass er sie während des Geschlechtsverkehrs nicht verstanden habe. Für sie sei es nicht nachvollziehbar, dass er sie vorher verstanden habe und dann zu diesem Zeitpunkt nicht mehr (pag. 31 Z. 69 ff.; pag. 36 Z. 333 ff.; pag. 42 Z. 69 ff.; pag. 231 Z. 45 ff.; pag. 233 Z. 20 ff.; pag. 237 Z. 34 ff.; pag. 432 Z. 22 f. und Z. 26 f.). Bei der Durchsicht der Chatnachrichten wird deutlich, dass sich beide Beteiligten auch schriftlich in englischer Sprache verständigen können. Ebenfalls gaben beide übereinstimmend an, dass man sich auf Englisch unterhalten (pag. 12 Z. 82; pag. 35 Z. 305 f.) und es keine Probleme bei der Verständigung gegeben habe (pag. 12 Z. 85 ff.; pag. 35 Z. 304 ff.). Der Beschuldigte bestätigte auf Nachfrage, dass er die Straf- und Zivilklägerin auf Englisch zu hundert Prozent verstanden und sie die Sprache sehr gut beherrscht habe (pag. 12 Z. 85 und Z. 88; pag. 445 Z. 42 und Z. 45). Mit der Vorinstanz ist offensichtlich, dass der Begriff «Stopp» geläufig ist und auch «it hurts» vom der englischen Sprache mächtigen Beschuldigten (vgl. pag. 12 Z. 91; pag. 442 Z. 12) verstanden werden durfte. Ebenfalls stützt der Chatverlauf die Annahme, dass die Straf- und Zivilklägerin genügend Englisch konnte, um diesen Satz auszusprechen. Ihre Empörung darüber, dass der Beschuldigte sie genau in dem Moment, als sie den Geschlechtsverkehr habe abbrechen wollen, nicht verstanden haben will, erscheint mehr als verständlich und ihre diesbezüglichen Aussagen stimmig.
Die Verteidigung des Beschuldigten brachte oberinstanzlich vor, dass im Rahmen der Aussagewürdigung Widersprüche in den Aussagen als Lügensignal oder aber als Realitätskriterium gewertet würden. Sie monierte im Wesentlichen, die Vor-instanz habe widersprüchliche Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu ihren Gunsten ausgelegt, hingegen jene des Beschuldigten als Lügensignale qualifiziert (pag. 448 f.). Diesbezüglich ist mit der Generalstaatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass für die Aussagenanalyse jeweils das Gesamtbild der Aussagen und insbesondere der Zeitpunkt ihrer Entstehung massgeblich ist (pag. 451 f.). Es trifft zu, dass in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin einige Widersprüche auszumachen sind. Jedoch lassen sich diese allesamt – anders als jene in den Aussagen des Beschuldigten – erklären und insofern nachvollziehen.
Vorab spricht der Vermerk im Rahmen der Erfassung der Meldung bei der Polizei, wonach der Beschuldigte in ihrem Körper ejakuliert habe (pag. 3), nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin. Sie sagte im Übrigen konstant aus, dass er nicht in ihr zum Orgasmus gekommen sei, sondern auf ihren Bauch und ihr Bett ejakuliert habe (pag. 30 Z. 64; pag. 34 Z. 240 und Z. 243; pag. 42 Z. 64 ff.; pag. 233 Z. 47; pag. 234 Z. 2). Mit der Vorinstanz ist durchaus vorstellbar, dass diese erste Meldung falsch aufgenommen wurde. Ebenfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen dem Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten (pag. 449) vermochte die Straf- und Zivilklägerin logisch zu erklären, weshalb der Beschuldigte trotz des zuvor in Seitenlage vollzogenen Geschlechtsverkehrs auf ihrem Bauch ejakulieren konnte. Sie habe sich, nachdem der Beschuldigte seinen Penis herausgezogen habe, auf den Rücken gedreht und die Beine zusammengehalten (pag. 34 Z. 248 ff.). Ein solches Verhalten ist vor dem Hintergrund, dass er gemäss ihrer Darstellung den Geschlechtsverkehr soeben gegen ihren Willen vollzogen hatte, keinesfalls als abenteuerlich zu werten. Die von der Verteidigung des Beschuldigten vorgebrachte Schlussfolgerung, dass sie das Ejakulieren auf ihren Bauch zugelassen habe, folgt keineswegs aus ihren Aussagen. Im Rahmen der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte die Straf- und Zivilklägerin aus, der Geschlechtsverkehr habe im Bett zuerst in der Missionarsstellung stattgefunden und der Beschuldigte habe sie, nachdem sie nicht mehr gewollt habe, noch gedreht bzw. sie sei vorne und der Beschuldigte hinten gelegen (pag. 33 Z. 171 ff. und Z. 181; pag. 44 Z. 131 f. und Z. 134 ff.). Als sie gesagt habe, dass sie nicht mehr wolle, habe der Beschuldigte nicht darauf reagiert bzw. es ignoriert, sie gedreht und einfach weitergemacht, bis er zum Höhepunkt gekommen sei (pag. 30 Z. 63 f.; pag. 33 Z. 182 f. und Z. 189 ff.; pag. 42 Z. 62 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnte die Straf- und Zivilklägerin nur noch die Seitenlage, bei der er hinten und sie vorne gewesen sei (pag. 232 Z. 34 ff.). Auf Nachfrage gestand sie ein, dass sie glaube, sie sei zu Beginn noch auf dem Rücken gewesen und könne sich nicht mehr zu hundert Prozent daran erinnern (pag. 232 Z. 41 f.). Auch auf ihre in Abweichung zu den bisherigen Aussagen gemachte Angabe, sie habe erst in der seitlichen Position den Schmerz verspürt (pag. 238 Z. 46 f.), angesprochen, gab die Straf- und Zivilklägerin zu, dass sie es nicht mehr hundertprozentig sagen könne und nicht mehr ganz genau wisse, wie das gegangen sei (pag. 239 Z. 1 ff.). In der Berufungsverhandlung schilderte die Straf- und Zivilklägerin wiederum in Übereinstimmung mit ihren Aussagen vor der Polizei und Staatsanwaltschaft, dass sie auf dem Rücken gewesen sei, als sie das erste Mal gesagt habe, dass der Beschuldigte aufhören solle und der Geschlechtsverkehr dann noch in der seitlichen Stellung gewesen sei (pag. 431 Z. 23 und Z. 29). Die einmalige Unsicherheit im Ablauf erstaunt angesichts des Zeitablaufs von zwei Jahren seit dem Vorfall nicht und auch ihr Eingeständnis der mangelnden Erinnerung ist als Wahrheitssignal zu deuten. Diesbezüglich kann auf die tatnächsten und insofern zuverlässigeren Aussagen abgestellt werden. Die Widersprüche vermögen die ansonsten konstanten und in ihrer Gesamtbetrachtung glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin nicht zu entkräften.
Gleiches gilt hinsichtlich ihrer Aussage, wonach sie dem Beschuldigten nach Beendigung des Geschlechtsverkehrs gesagt bzw. ihn gebeten habe, er solle nach Hause gehen (pag. 42 Z. 73 f.; pag. 231 Z. 45; pag. 431 Z. 8 f.), obwohl sie vor der Polizei noch angegeben hatte, dass der Beschuldigte selbst entschieden habe, dass er nach Hause gehe (pag. 31 Z. 71 f.). Auf Vorhalt erklärte die Straf- und Zivilklägerin oberinstanzlich, dass sie es nicht mehr genau sagen könne. Sie denke, es sei von beiden aus gekommen. Er habe gehen wollen und sie habe gewollt, dass er gehe (pag. 432 Z. 5 f.). Nicht als Widerspruch erachtet die Kammer entgegen dem Einwand der Verteidigung des Beschuldigten (pag. 448) die Angabe der Straf- und Zivilklägerin vor der Vorinstanz, wonach sie nach etwa zwei Minuten gemerkt habe, dass etwas nicht mehr stimme (pag. 233 Z. 10). Es trifft zwar zu, dass sie in den vorherigen Einvernahmen zu Protokoll gegeben hatte, dass die Schmerzen nach sechs bis sieben Minuten angefangen hätten (pag. 32 Z. 153) bzw. sie nach einigen Minuten Schmerzen verspürt habe (pag. 42 Z. 61 f.). Jedoch bezog sich die fragliche Aussage nicht auf den Zeitpunkt des Beginns des Schmerzes. Die Straf- und Zivilklägerin gab vielmehr an, dass sie ab diesem Moment gemerkt habe, dass es für sie nicht stimme, sich dann wohl auch verkrampft und es angefangen habe, ihr weh zu tun (pag. 233 Z. 10 f.). Dass die Straf- und Zivilklägerin bereits nach kurzer Zeit ein Unbehagen fühlte, sich dann verkrampfte und dies schliesslich die Schmerzen zur Folge hatte, erscheint plausibel und von der zeitlichen Abfolge her logisch. Stimmig und damit glaubhaft ist sodann die Aussage der Straf- und Zivilklägerin, wonach der Geschlechtsverkehr nach den ersten sechs bis sieben Minuten noch schätzungsweise fünf Minuten gedauert hat (pag. 36 Z. 351).
Der Umstand, dass die Anzeige erst zwei Monate später erstattet wurde, ändert nichts an der Glaubwürdigkeit der Straf- und Zivilklägerin. Obwohl es kein typisches Opferverhalten bei Sexualdelikten gibt, darf als gerichtsnotorisch gelten, dass sich Betroffene nach einer Vergewaltigung nicht selten in einem Zustand des Schocks und der Erstarrung befinden, in dem es zu Verdrängungs- resp. Verleugnungsbestrebungen kommt, die dazu führen, dass sich das Opfer (in einer ersten Phase) niemandem anvertraut (BGE 147 IV 409 E. 5.4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1377/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 2.4.1.; 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 3.3.2; mit Hinweisen). Die Straf- und Zivilklägerin vermochte vorliegend nachvollziehbar zu erläutern, weshalb sie nicht umgehend zur Polizei gegangen ist, den Vorfall zunächst für sich behalten und sich erst ihrem Nachbar sowie dessen Mutter anvertraut hat (pag. 231 Z. 25 ff.; pag. 433 Z. 19). Sie gab zu Protokoll, es sei ihr unangenehm und peinlich gewesen, weil es ihr bei sich zu Hause passiert sei. Wegen des Schamgefühls habe sie sich niemanden anvertrauen können (pag. 45 Z. 166 ff.). Die behandelnde Psychologin bestätigte diese Angabe in ihrem Bericht vom 22. Juni 2022 (pag. 199). Oberinstanzlich sagte sie, es sei für sie komisch gewesen, da es bei ihr Zuhause passiert sei (pag. 433 Z. 41). Ihrem Nachbarn habe sie sich anvertraut, da er ein sehr enger Freund sei und sich auch für Feminismus und solche Sachen einsetze (pag. 433 Z. 15 f.). Diese Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sind wiederum originell und anschaulich. Ebenfalls ist die von ihr empfundene Scham lebensnah und nachvollziehbar. Sie gab an, dass es jemanden gebraucht habe, der sie darauf hingewiesen habe, dass das, was ihr passiert sei, nicht in Ordnung sei (pag. 47 Z. 242 f., pag. 231 Z. 26 f.). Es gilt zu berücksichtigen, dass die Straf- und Zivilklägerin dem Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten anlässlich des zweiten Treffens nicht abgeneigt war und dieser zunächst auch einvernehmlich und ungeschützt begonnen wurde. Es ist evident, dass die Straf- und Zivilklägerin in dieser Konstellation Zeit und die nötige Distanz brauchte, um den Vorfall überhaupt einzuordnen und anschliessend zur Anzeige bringen zu können. Dies umso mehr, als sie sich selbst die Schuld für den Vorfall gab, da sie den Täter zu sich nach Hause eingeladen habe (pag. 231 Z. 24 f.). Sie habe zuerst verstehen müssen, dass sie nicht schuldig sei, dass dies gegen ihren Willen geschehen sei (pag. 231 Z. 28 f.). Dieses späte und schrittweise Vortreten der Straf- und Zivilklägerin zunächst gegenüber einer neutralen Vertrauensperson mit dem für sie schambehafteten und höchstpersönlichem Ereignis ist nach Ansicht der Kammer realistisch und häufig anzutreffen. Hinweise, wonach der Nachbar oder eine andere Drittperson das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten suggeriert hätten oder ihr dies eingeredet worden wäre, finden sich nicht. Da die Straf- und Zivilklägerin den Vorfall zwei Monate nach der Tat zur Anzeige brachte, sind ihre Erstaussagen zudem immer noch als tatzeitnah zu qualifizieren.
Mit Blick auf die voranstehenden Ausführungen kann insgesamt festgehalten werden, dass sich die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin als nachvollziehbar, detailliert, authentisch und in sich stimmig erweisen. Sie enthalten zahlreiche Realkennzeichen und lassen gleichzeitig relevante und nicht auflösbare Widersprüche vermissen. Konkrete Hinweise für eine Falschbeschuldigung sind zudem nicht ersichtlich. Im Ergebnis erweisen sich die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin somit als glaubhaft, auf ihre Schilderungen zum Vorfall kann abgestellt werden.
9.3.2 Aussagen des Beschuldigten
In Bezug auf das Kerngeschehen müssen die Aussagen des Beschuldigten als detailarm und teilweise widersprüchlich bezeichnet werden, zudem enthalten sie diverse Ungereimtheiten. Gerade im Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehr sind die Aussagen des Beschuldigten auffällig karg. Auf Frage, wie die sexuelle Interaktion mit der Straf- und Zivilklägerin gewesen sei, antwortete der Beschuldigte vor der Polizei: «Wir begaben uns ins Bett und hatten Geschlechtsverkehr. Nach dem Geschlechtsverkehr war ich noch für ca. eine halbe Stunde bei ihr» (pag. 13 Z. 143 f.). Erst auf mehrmalige Nachfrage hin ergänzte und präzisierte er seine diesbezüglichen Aussagen (pag. 13 Z. 147 ff.; pag. 13 Z. 151 ff.). Vor der Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte zum Kernsachverhalt lediglich an, er habe festgestellt, dass alles normal abgelaufen sei. Vielleicht habe die Straf- und Zivilklägerin irgendeine Bewegung gemacht, aber einfach, um die Stellung zu wechseln. Sie hätten weitergemacht, bis er fertig gewesen sei (pag. 20 Z. 35 ff.). Oberinstanzlich sagte der Beschuldigte aus, sie hätten – soweit er sich erinnere – in verschiedenen Stellungen Geschlechtsverkehr gehabt, diesen beendet und er sei zurück in den Fernsehraum (pag. 440 Z. 13 und Z. 22 f.). Die Aussagen zum Rahmengeschehen und zu Nebensächlichkeiten fielen demgegenüber ausführlicher und detaillierter aus (vgl. bspw. pag. 16 Z. 279 ff.; pag. 24 Z. 189 ff.; pag. 245 Z. 3 bis 17; pag. 247 Z. 23 ff.). Sobald dem Beschuldigten kritische Fragen gestellt wurden, machte er nur wenige Angaben und stellte sich oftmals auf den Standpunkt, sich nicht mehr erinnern zu können.
Im Besonderen fällt auf, dass der Beschuldigte die Stellungen während des Geschlechtsverkehrs in jeder Einvernahme unterschiedlich beschrieb. Zunächst gab er an, sie hätten diesen in der Missionarsstellung und anschliessend «Doggystyle» vollzogen und in der letzten Stellung sei die Straf- und Zivilklägerin über ihm gewesen (pag. 13 Z. 151 ff.). Im Rahmen der zweiten Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft und nur vier Monate später sagte der Beschuldigte zwar wiederum aus, er sei am Anfang auf ihr gewesen, dann hätten sie die Stellung gewechselt z.B. «Doggystyle». Jedoch gab er erstmalig zu Protokoll, dass sie es auch «seitlich» gemacht hätten (pag. 21 Z. 62 ff.). Davon, dass die Straf- und Zivilklägerin oben gewesen sei, sprach der Beschuldigte nicht mehr. Zudem fällt auf, dass der Beschuldigte bezüglich der seitlichen Stellung seine Aussagen jenen der Straf- und Zivilklägerin anglich (vgl. ihre Aussagen [pag. 33 Z. 177]). Vor der Vorinstanz sprach der Beschuldigte schliesslich von fünf verschiedenen Stellungen; zuerst in der Missionarsstellung, dann sei die Straf- und Zivilklägerin auf ihm gewesen, dann «Doggystyle», dann seitlich und zuletzt wieder in der Missionarsstellung (pag. 245 Z. 18 ff.). Eine weitere Angleichung an die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin findet sich sodann in den Aussagen des Beschuldigten zur Verhütung. Zunächst antwortete er auf die Frage, ob er verhütet habe: «Ich glaube ja» (pag. 15 Z. 254 f.). Vor der Staatsanwaltschaft dann wollte er sich daran erinnern, ein Kondom benutzt zu haben, er sei sich aber nicht sicher (pag. 22 Z. 88 ff.). Erst vor der Vor-instanz gab er zu, kein Kondom benutzt zu haben (pag. 249 Z. 1 ff.). Weiter sagte der Beschuldigte vor der Polizei, dass man vereinbart habe, bei der Straf- und Zivilklägerin zuhause einen Film zu schauen (pag. 20 Z. 35 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzte er seine Aussage dahingehend, dass eine Übernachtung geplant gewesen sei (pag. 245 Z. 30 f.; pag. 248 Z. 33 f.) und glich somit seine Aussagen wiederum jenen der Straf- und Zivilklägerin und nicht zuletzt den aktenkundigen Chatnachrichten an. Auch dieses zielgerichtete Aussageverhalten ist der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht förderlich. Ebenfalls gab der Beschuldigte an, er könne sich nicht erinnern, zum Orgasmus gekommen zu sein, er glaube es nicht (pag. 13 Z. 158 f.), widersprach sich jedoch wenig später gleich selbst mit der Antwort auf die Frage, ob es sein könne, dass die Straf- und Zivilklägerin nun schwanger sei: «Nein, ich hatte keinen Orgasmus und keinen Samenerguss» (pag. 15 Z. 258 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte er, er könne sich nicht ganz klar erinnern, aber es könne sein (pag. 21 Z. 72 f.). Dass diese Unsicherheit wenig überzeugt, zeigt sich im Abgleich mit seinen Aussagen zur Frage, ob er in der Straf- und Zivilklägerin zum Orgasmus gekommen sei. Dies verneinte der Beschuldigte und gab an, er sei ausserhalb ihres Körpers zum Orgasmus gekommen (pag. 21 Z. 75 f.; bestätigt anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 246 Z. 36 f.; pag. 247 Z. 5, Z. 8 und Z. 11]). Die Vorinstanz qualifizierte diese Aussagen des Beschuldigten zurecht als unlogisch, zumal das Wissen darum, wohin ejakuliert wird, das Wissen um den Orgasmus bedingt.
Nicht minder widersprüchlich waren die Aussagen des Beschuldigten zur Qualität des Geschlechtsverkehrs. Er will mit dem Geschlechtsverkehr aufgehört haben, weil es schlechter Sex gewesen sei (pag. 14 Z. 196), nur um etwas später auf die Frage, ob ein Gleitmittel verwendet worden sei, anzugeben, dass sie dies nicht gebraucht hätten und sie sei okay und gut gewesen (pag. 16 Z. 294). Als Grund für den schlechten Sex nannte der Beschuldigte eine Distanz zur Straf- und Zivilklägerin («Ich hatte eine Distanz zu ihr gefühlt. Sie war irgendwie nicht da. Es war kein Feuer dabei» [pag. 14 Z. 199 f.]). Wiederum anders beschrieb er den Geschlechtsverkehr vor der Staatsanwaltschaft auf die Frage, ob es für ihn befriedigend gewesen sei: «Ja, ich glaube, es war normal, obwohl ich von ihrer Seite her etwas Abstand bemerkt habe. Also in einem normalen Rahmen» (pag. 22 Z. 93 ff.). Es sei gestöhnt worden, so, wie wenn zwei Personen den Moment geniessen würden (pag. 21 Z. 70). Oberinstanzlich gab er wie bereits vor der Polizei an, dass die Straf- und Zivilklägerin nach allem, was er wahrgenommen habe, den Geschlechtsverkehr genossen habe (pag. 14 Z. 183; pag. 441 Z. 37). Auf Nachfrage, was für ihn guter Sex sei, erläuterte dies der Beschuldigte und führte aus, dass er das mit der Straf- und Zivilklägerin nicht gespürt habe (pag. 445 Z. 16 ff.). Die Frage, ob die Straf- und Zivilklägerin nun gestöhnt habe oder distanziert gewesen sei, beantwortete der Beschuldigte wenig überzeugend damit, dass er gespürt habe, dass sie nicht zu hundert Prozent bei der Sache gewesen sei. Aber er habe nie gespürt, dass sie den sexuellen Akten habe fertig machen wollen, bevor sie diesen beendet hätten (pag. 443 Z. 19 ff.). Mit der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 453) findet sich in den Aussagen des Beschuldigten somit die ganze Spannbreite an unterschiedlichen Angaben; von schlecht zu normal bis hin zu so gut, dass gestöhnt worden sei.
Auch hinsichtlich des Rahmengeschehens verstrickte sich der Beschuldigte in diverse Widersprüche. Zur Frage nach dem Grund für den Kontaktabbruch gab er zunächst an, es sei für ihn sinnlos gewesen, eine Beziehung mit der Straf- und Zivilklägerin weiterzuführen, wenn sie sowieso eine andere Person gehabt habe (pag. 11 Z. 69 f.). Er habe keine Befriedigung gefühlt, habe keinen harmonischen Kontakt und keine Gefühle gehabt (pag. 13 Z. 165 f.). Sie habe ihm gesagt, dass sie andere Beziehungen, sprich Männer, habe und das sei für ihn problematisch gewesen. Er habe das Gefühl gehabt, dass sie gedanklich nicht bei ihm, sondern bei den anderen Männern gewesen sei (pag. 13 Z. 170 ff.). Er müsse den Kontakt ja nicht weiter pflegen, wenn ihm der Sex nicht gepasst habe (pag. 16 Z. 317). Vor dem Hintergrund, dass er verheiratet war und gemäss eigener Aussage eine offene Ehe führte (pag. 12 Z. 75 f.; pag. 24 Z. 177 ff.; pag. 249 Z. 32; pag. 250 Z. 5 f.), machen diese Aussagen allerdings wenig Sinn. Sie sind zudem durch klare Gegenangriffe und Schuldzuweisungen gekennzeichnet. Oberinstanzlich gab der Beschuldigte an, für ihn habe die Hygiene ein Problem dargestellt. Er habe es nicht so schön bzw. elegant gefunden (pag. 442 Z. 30 f.) und sprach damit das von ihm angeblich im Bett der Straf- und Zivilklägerin gefundene Kondom an (dazu sogleich). Auch wollte er im Widerspruch zu seinen vorherigen Aussagen akzeptiert haben, dass die Straf- und Zivilklägerin andere Beziehungen gehabt habe, da er dies ja auch gehabt habe (pag. 442 Z. 36 f.). Vor der Vorinstanz hatte der Beschuldigte erstmals angegeben, an der Straf- und Zivilklägerin kein über Sex hinausgehendes Interesse gehabt zu haben (pag. 249 Z. 36) und es sei eigentlich perfekt gewesen, dass sie auch einen Freund habe, da er nur Sex gewollt habe (pag. 249 Z. 39).
Würde auf diese erst- und oberinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten abgestellt und wäre diese Beziehungskonstellation für ihn, wie er sagte, «perfekt» gewesen, machen wiederum seine Angaben, wonach er schockiert gewesen sei, als er nach dem Geschlechtsverkehr ein Kondom im Bett der Straf- und Zivilklägerin gesehen habe, keinen Sinn. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem angeblichen Fund des Kondoms denn auch zutreffend als widersprüchlich, realitätsfremd und seltsam, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (pag. 305 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Daran ändert der oberinstanzliche Einwand der Verteidigung des Beschuldigten nichts, wonach sich die Antwort des Beschuldigten vor der Staatsanwaltschaft auf die Frage nach einem Schutz und nicht auf ein benutztes Kondom bezogen habe (pag. 450; vgl. dazu pag. 23 Z. 120 ff.). Der Beschuldigte will sich einerseits daran gestört haben, dass die Straf- und Zivilklägerin einen Freund hatte, andererseits soll sie ihm bereits auf der Fahrt zu sich nach Hause von ihm erzählt haben (pag. 250 Z. 29 ff.), was ihn nicht davon abgehalten hat, mit ihr den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss zu vollziehen. In Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz sind auch diese Aussagen des Beschuldigten unlogisch, widersprüchlich und damit unglaubhaft. Sie stehen nicht zuletzt in diametralem Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, die angab, keinen Freund gehabt zu haben (pag. 45 Z. 192; pag. 237 Z. 13, Z. 17 und Z. 21 f.). Das Absehen von der geplanten Übernachtung sowie der beidseitige Kontaktabbruch sind vielmehr stimmig mit den als glaubhaft erachteten Aussagen der Straf- und Zivilklägerin darauf zurückzuführen, dass es zum fraglichen Vorfall gekommen war (vgl. E. 9.3.1 hiervor) und nicht, wie der Beschuldigte angab, auf den Fund eines Kondoms oder die angeblichen Beziehungen der Straf- und Zivilklägerin zu anderen Männern. Es fällt somit auf, dass sich der Beschuldigte – obwohl es sich hinsichtlich der Komplexität um ein überschaubares Geschehnis handelt – auch bezüglich des Rahmengeschehens in derart viele Widersprüche verstrickte.
Die Verteidigung des Beschuldigten wendete oberinstanzlich ein, dass dem Beschuldigten Widersprüche in seinen Aussagen vorgehalten würden, der Straf- und Zivilklägerin hingegen nicht (pag. 448 ff.). Jedoch vermochte auch die Verteidigung die Vielzahl an Widersprüchen in den Aussagen des Beschuldigten nicht nachvollziehbar zu erklären. Deren Argument, er habe einen anderen kulturellen Hintergrund und sei unstet und leichtfüssig unterwegs (pag. 450), verfängt nicht. Als Erklärung für das widersprüchliche Aussageverhalten hinsichtlich der Frage nach einem Orgasmus brachte der Beschuldigte oberinstanzlich vor, dass er versucht habe, seine Aussagen jenen der Straf- und Zivilklägerin anzupassen, da er sich selbst nicht erinnert habe (pag. 444 Z. 13 ff.). Die widersprüchlichen Aussagen seien dem Zeitablauf geschuldet und er könne sich nicht mehr an alles erinnern (pag. 439 Z. 41 ff.). Dies macht jedoch bereits deshalb keinen Sinn, da sich der Beschuldigte wie dargelegt bereits im Rahmen der tatnächsten Ersteinvernahme mehrfach widersprach. Hätten diesbezüglich Unsicherheiten oder Erinnerungslücken bestanden, hätte dies der Beschuldigte entsprechend angeben können, wie er dies auch in anderem Zusammenhang tat. Die Angleichung seiner Aussagen an jene der Straf- und Zivilklägerin ist nicht etwa fehlendem Erinnerungsvermögen geschuldet, sondern prozesstaktisch motiviert. Ferner ist entgegen der Verteidigung des Beschuldigten (pag. 448) nicht weiter verwunderlich, dass die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten länger gedauert hat als jene der Straf- und Zivilklägerin, da der Beizug einer Übersetzung nötig war. Ebenfalls spricht anders als die Verteidigung vorbringt die Tatsache, dass der Beschuldigte die Chatnachrichten der Polizei übergeben und die Straf- und Zivilklägerin diese gelöscht hat (pag. 448), nicht für den Beschuldigten. Wie ausgeführt war die Straf- und Zivilklägerin einer sexuellen Begegnung mit dem Beschuldigten nicht abgeneigt, was von ihr auch nie in Frage gestellt wurde. Zumal die Chatnachrichten – für sich betrachtet – für die Darstellung des Beschuldigten eines durchwegs einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs sprechen können, erstaunt nicht, dass er diese vorgebracht hat. Mit der Vorinstanz ist dies keineswegs Ausdruck eines reinen Gewissens, sondern kann auch bedeuten, dass er nicht mit einer Anzeige der Straf- und Zivilklägerin rechnete oder allenfalls sogar davon ausging, dass ihm ohnehin nichts nachgewiesen werden könne.
Konstant bestritt der Beschuldigte die von der Straf- und Zivilklägerin vorgebrachte verbale («please stop it, it hurts») und körperliche Gegenwehr (pag. 15 Z. 232; pag. 23 Z. 150 und Z. 157; pag. 246 Z. 24 ff.; pag. 440 Z. 14 ff.; pag. 442 Z. 12 ff.). Er machte geltend, den Geschlechtsverkehr sofort beendet zu haben, wenn die Straf- und Zivilklägerin das gesagt hätte (pag. 15 Z. 228 f.; pag. 23 Z. 132; pag. 246 Z. 28; pag. 441 Z. 32) bzw. er sofort aufgehört hätte, wenn er gemerkt hätte, dass es ihr unwohl bzw. es schmerzhaft sei (pag. 446 Z. 41 f.). Diesbezüglich stechen allerdings die Aussagen des Beschuldigten, in denen er als Grund für die verschiedenen Positionswechsel während des Geschlechtsverkehrs ein Unbehagen vorbrachte, ins Auge. Auf Vorhalt der Aussage der Straf- und Zivilklägerin, wonach sie ihm gesagt habe, dass er aufhören solle, gab er zu Protokoll: «Wenn ich irgendwann gespürt habe, dass es unbequem gewesen ist, dann haben wir einfach die Stellung gewechselt und weitergemacht» (pag. 23 Z. 128 f.). Oberinstanzlich sagte der Beschuldigte, es könne sein, dass er in irgendeinem Moment gespürt habe, dass sie nicht voll und ganz gemütlich gewesen sei. In einem solchen Moment sei er dann aus der Straf- und Zivilklägerin herausgekommen und sie hätten stillschweigend im gemeinsamen Einverständnis weitergemacht (pag. 444 Z. 7 ff.). Man habe sich sehr organisch, sehr gegenseitig für die Stellungen während des Geschlechtsverkehrs entschieden (pag. 443 Z. 40; pag. 444 Z. 1 f.). Auf Nachfrage, wie er gespürt habe, dass die Straf- und Zivilklägerin es nicht ganz gemütlich gehabt habe, sagte er aus, sie habe eine körperliche Bewegung gemacht, die er gespürt habe und das sei für ihn das Signal gewesen, dass sie die Stellung habe wechseln wollen (pag. 446 Z. 11 ff.). Folglich will der Beschuldigte mit der Straf- und Zivilklägerin während des Geschlechtsverkehrs einerseits einvernehmlich und instinktiv Stellungswechsel vorgenommen haben, andererseits gab er zu, dass ihr irgendwie nicht wohl gewesen war. Auch dieses Aussageverhalten ist als ambivalent und wenig konsistent zu bezeichnen. Weiter ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, als der Beschuldigte den Vorwurf der Straf- und Zivilklägerin mit einer beschönigenden und romantisierenden Darstellung zu kontern versuchte. Nach dem Geschlechtsverkehr sei er noch für etwa eine halbe Stunde bzw. ungefähr zwanzig Minuten bei ihr gewesen und sie seien noch zärtlich miteinander gewesen und hätten sich gestreichelt (pag. 13 Z. 143 f.; pag. 14 Z. 183 f. und Z. 187). Mit der Vorinstanz wirken diese mit den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin in diametralem Widerspruch stehenden Angaben wenig erlebnisbasiert und plausibel. So gab die Straf- und Zivilklägerin an, nach dem Geschlechtsverkehr sei der Beschuldigte «duuch» gewesen und man habe sich nur noch mit einem knappen «Tschüss» verabschiedet (pag. 234 Z. 46; pag. 235 Z. 32 ff.).
Die Tatsache, dass der Beschuldigte auf Fragen oftmals mit Gegenfragen reagierte und versucht war, die Straf- und Zivilklägerin in ein schlechtes Licht zu rücken, spricht ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Auch die Vorinstanz gelangte zu dieser Erkenntnis und veranschaulichte dies anhand konkreter Beispiele; darauf kann verwiesen werden (pag. 304, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Gegenangriffe an die Adresse der Straf- und Zivilklägerin versuchte der Beschuldigte oberinstanzlich wenig überzeugend damit zu erklären, dass es einfach das Erste gewesen sei, was ihm in den Sinn gekommen sei. Er habe versucht, es sich selbst zu erklären und habe sie nie beleidigen oder sagen wollen, dass sie psychische Probleme habe (pag. 446 Z. 27 ff.). Jedoch gab er wiederum an, dass die Straf- und Zivilklägerin lüge, wenn sie angebe, dass sie derartige Schmerzen gehabt habe (pag. 447 Z. 1 f.). Den Grund für eine derartige Lüge konnte er sich allerdings auch nicht erklären und führte aus, er könne sich nur vorstellen, dass sie es sagen müsse (pag. 447 Z. 7 f.).
Im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrags brachte die Verteidigung des Beschuldigten zudem vor, dass die Straf- und Zivilklägerin eventuell «Stop it» gesagt, der Beschuldigte das aber nicht verstanden habe. Dies habe die Straf- und Zivilklägerin so selbst ausgesagt (pag. 449 f.; pag. 456). Gegen ein solches Missverständnis sprechen allerdings die Aussagen des Beschuldigten selbst; er gab im Verlauf des Verfahrens – im Widerspruch zu den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin – nie zu Protokoll, dass die Straf- und Zivilklägerin während des Geschlechtsverkehrs etwas zu ihm gesagt oder er dies nicht verstanden hätte. Er stellte sich stattdessen auf den Standpunkt, dass sie nach dem Geschlechtsverkehr nicht darüber gesprochen hätten bzw. das nicht so gewesen sei (pag. 15 Z. 273; pag. 248 Z. 27) und die Straf- und Zivilklägerin während des Geschlechtsverkehrs nicht mit ihm gesprochen habe (pag. 14 Z. 217). Insofern lassen seine eigenen Aussagen keinen Raum für eine solche Annahme.
Anlässlich der Berufungsverhandlung wollte der Beschuldigte im Umgang mit anderen Menschen in sexueller Hinsicht viel Erfahrung haben und gab an, zu wissen, wann jemand den Geschlechtsverkehr geniesse. Er habe in keinem Moment wahrgenommen, dass die Straf- und Zivilklägerin den Geschlechtsverkehr schlecht gefunden hätte (pag. 441 Z. 40 ff.). Im Widerspruch zu seiner Aussage, wonach es schlechter Sex gewesen sei, will es der Beschuldigte nicht geniessen können, wenn die Frau den Sex nicht möchte und nicht auch geniesse (pag. 441 Z. 32 ff.). Er gestand jedoch ein, die Straf- und Zivilklägerin nicht gefragt zu haben, was sie gerne wollte (pag. 444 Z. 28 f.). Obwohl dies nicht Gegenstand der Anklage bildet, fällt auf, dass sich der Beschuldigte oberinstanzlich als sexuell sehr erfahren und einfühlsam darzustellen versuchte, und auch dies mit seinen Aussagen und Verhalten im bisherigen Verfahren in Widerspruch steht. Die Bedürfnisse der Straf- und Zivilklägerin dürften offensichtlich keine Rolle gespielt haben. Schliesslich ist auch der Einwand des Beschuldigten, wonach er keinen Bedarf habe und es für ihn nicht nötig sei, jemanden gegen seinen Willen zum Geschlechtsverkehr zu zwingen (pag. 440 Z. 21 f.; pag. 444 Z. 42), unbehelflich.
Insgesamt vermögen die wenig detaillierten und über weite Teile widersprüchlichen Darstellungen des Beschuldigten die Version der Straf- und Zivilklägerin, was sich an diesem Abend zugetragen hatte, nicht in Zweifel zu ziehen.
9.3.3 Infektion mit Ureaplasma
Hinsichtlich der Infektion mit Ureaplasma kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Kammer anschliesst (pag. 308, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Zur Beantwortung der Beweisfrage, ob der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin mit Ureaplasma infizierte, ist Folgendes festzuhalten: Aus den von der Verteidigung in diesem Zusammenhang eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des ersten Tests, also im Oktober 2020, insgesamt vier Monate vor dem Vorfall, nicht mit Ureaplasma infiziert war (pag. 97 f., vgl. pag. 249 Z. 11 f.), zum Zeitpunkt des zweiten Tests im September 2021 (pag. 120 f.), d.h. nach dem Vorfall, aber schon. Eine Infektion der Straf- und Zivilklägerin durch den Beschuldigten kann gestützt auf die objektiven Beweismittel demnach weder nachgewiesen noch ausgeschlossen werden. Es ist also auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowie diejenigen des Beschuldigten betreffend deren jeweiliges Dating- und Sexualverhalten abzustellen. Die Straf- und Zivilklägerin sagte an der Hauptverhandlung sehr glaubhaft aus, dass sie nie mehrere Typen gleichzeitig «gedatet» habe (pag. 237 Z. 21). Sie gab weiter überzeugend und nachvollziehbar an, zum damaligen Zeitpunkt einzig mit dem Beschuldigten ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt zu haben (pag. 237 Z. 24 f.). Ebenso glaubhaft sind ihre Angaben, wonach die Beschwerden, aufgrund welcher sie dann zur Gynäkologin ging und die Ureaplasmen attestiert wurden, unmittelbar nach dem Vorfall vom 21. Februar 2021 erstmals auftraten (pag. 34 Z. 226 ff. und Z. 259 ff.). Demgegenüber sind die Angaben des Beschuldigten, wonach die Straf- und Zivilklägerin ihm gesagt habe, sie habe mit mehreren Männern sexuelle Kontakte (pag. 13 Z. 170 f.), ebenso wenig glaubhaft, wie seine anlässlich der Hauptverhandlung geäusserte Theorie, wonach er von der Straf- und Zivilklägerin infiziert worden sei (pag. 249 Z. 17 ff. und Z. 21 f.). Bei seiner Aussage, wonach er vor dem zweiten Treffen mit der Straf- und Zivilklägerin immer nur geschützten Geschlechtsverkehr gehabt haben will, mit ihr dann quasi erstmals ungeschützten Geschlechtsverkehr (pag. 250 Z. 16 ff. und Z. 20 ff.), handelt es sich offensichtlich um eine unglaubhafte Schutzbehauptung. Wenn man dann seine weiteren, schon glaubhafteren Aussagen, wonach er im Jahr 2021 monatlich ein bis zwei Sexualpartnerinnen gehabt habe (pag. 250 Z. 12 ff.), mit in die Waagschale wirft, so ist doch weitaus wahrscheinlicher, dass er derjenige war, der die Straf- und Zivilklägerin am 11. Februar 2021 mit Ureaplasma infizierte. Gestützt darauf, sowie auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, wonach sie sich nur beim Beschuldigten infiziert haben könne und wonach die Beschwerden nach dem 21. Februar 2021 eingesetzt hätten, ist in den Augen des Gerichts erstellt, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin mit grosser Wahrscheinlichkeit mit Ureaplasma infizierte.
9.4 Erstellter Sachverhalt
Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin erweist sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 7. Oktober 2021 als erstellt. Bezüglich des Geschlechtsverkehrs in der Seitenlage ist der angeklagte Sachverhalt einzig dahingehend zu präzisieren, als der Beschuldigte die Hüfte respektive den Bauch der Straf- und Zivilklägerin umfasste.
III. Rechtliche Würdigung
10. Vergewaltigung
10.1 Anwendbares Recht
Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuchs begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall. Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der Täter bessergestellt ist (BGE 147 IV 471 E. 4).
Der Beschuldigte beging die Vergewaltigung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin im Jahr 2021 und damit vor der Revision des Sexualstrafrechts per 1. Juli 2024. Da der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt (Nötigung zum Beischlaf), welcher neu in Art. 190 Abs. 2 StGB umschrieben ist, schon nach bisherigem Recht von Art. 190 Abs. 1 aStGB erfasst war und auch der Strafrahmen keine Änderung erfahren hat, erweist sich das neue Recht nicht als milder. Entsprechend ist vorliegend das zur Tatzeit geltende, bisherige Recht integral anzuwenden.
10.2 Theoretische Grundlagen zu Art. 190 aStGB
Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Vergewaltigung kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 310 f., S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
10.3 Subsumtion
Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte gegen den klar ausgedrückten Willen der Straf- und Zivilklägerin Vaginalverkehr mit ihr vollzogen hat. Der Widerwille der Straf- und Zivilklägerin, welcher sich durch ihre verbalen und physischen Abwehrhandlungen manifestierte (sie sagte ihm gegenüber mehrfach: «please stop it, it hurts» und forderte ihn damit auf, aufzuhören; sie versuchte, ihn mit den Händen von sich zu stossen und mit den Beinen von ihm wegzukommen, sie zappelte mit den Beinen), war für den Beschuldigten klar erkennbar, was diesen veranlasste, die Straf- und Zivilklägerin unter Einsetzung seiner körperlichen Überlegenheit einerseits in der Missionarsstellung durch gezielten Einsatz seines Körpergewichts und andererseits in der seitlichen Position durch das Umfassen und Festhalten am Bauch und der Umklammerung von hinten zu fixieren, um den Geschlechtsakt zu vollziehen. Insofern ist der vorliegende Sachverhalt nicht mit jenem des seitens der Verteidigung zitierten Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich SB190178 vom 3. März 2020 zu vergleichen. Im fraglichen Urteil musste der Beschuldigte aufgrund des passiven Verhaltens des Opfers kein Nötigungsmittel jeglicher Art anwenden, um den (gegenteiligen) Willen zu brechen.
Obwohl der Beischlaf zunächst einvernehmlich war, setzte sich der Beschuldigte ab dem Moment der verbalen («stop it, it hurts») und körperlichen Gegenwehr der Straf- und Zivilklägerin willentlich und wissentlich über ihren Willen hinweg. Er handelte damit klar direktvorsätzlich. Damit ist der Tatbestand der Vergewaltigung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.
Der Beschuldigte hat sich der Vergewaltigung, begangen am 11. Februar 2021 in E.________(Ortschaft) z.N. der Straf- und Zivilklägerin, schuldig gemacht.
IV. Strafzumessung
11. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung
Für die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung wird integral auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen (pag. 312 f., S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
12. Konkrete Strafzumessung
12.1 Strafrahmen und Strafart
Der Strafrahmen reicht gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Von Gesetzes wegen kommt lediglich eine Freiheitsstrafe als Strafart in Betracht.
12.2 Tatkomponenten
12.2.1 Objektives Tatverschulden
Die Vorinstanz hielt zum objektiven Tatverschulden Folgendes fest (pag. 313 f., S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Vorliegend nutzte der Beschuldigte die sich ihm bietende Gelegenheit während des bereits stattfindenden, zunächst einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs, um sich sexuelle Befriedigung zu verschaffen und ignorierte die Aufforderung der Straf- und Zivilklägerin, mit der Penetration aufzuhören. Nachdem sie ihm in der Missionarsstellung unmissverständlich erklärte, er solle aufhören, drehte er sie in eine Seitenlage, hielt sie mit dem Arm um deren Bauch fest und setzte den vaginalen Geschlechtsverkehr von hinten fort; in dieser Position konnte er die körperliche Dominanz über die Straf- und Zivilklägerin noch besser ausüben. Trotz ihren Versuchen, mit den Beinen zu zappeln, um von ihm wegzukommen, gelang es dem Beschuldigten, weiterhin in sie einzudringen. Der sexuelle Übergriff fand ausserdem in den eigenen vier Wänden der Straf- und Zivilklägerin statt, womit seitens des Beschuldigten ein besonderes Vertrauen ausgenutzt wurde. Obwohl es sich um einen einmaligen, verhältnismässig kurz andauernden Vorfall handelte, hatte dieser für die Straf- und Zivilklägerin recht schwerwiegende und nachhaltig spürbare Folgen. Zu berücksichtigen ist, dass die Straf- und Zivilklägerin durch die angewandte Gewalt keine Verletzungen erlitt. Sie litt gemäss Bericht der behandelnden Psychologin vom 22. Juni 2022 (pag. 199 f.) sowie ihren Angaben in der Hauptverhandlung (pag. 237 Z. 27 ff.) jedoch bis zweieinhalb Monate vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an Vaginismus und an durch den Vorfall ausgelösten depressiven Episoden und war deswegen während verhältnismässig langer Dauer in Behandlung. Das Gericht hatte zudem den Eindruck, dass die Straf- und Zivilklägerin auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch unter der Tat litt.
Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. der verschuldeten Gefährdung bewegt sich – insbesondere im Vergleich mit anderen Fällen von Vergewaltigungen – vorliegend im untersten Bereich des weiten ordentlichen Strafrahmens und ist damit als leicht zu bezeichnen.
Dem Handeln des Beschuldigten ist, ohne es bagatellisieren zu wollen, keine besondere Verwerflichkeit zu entnehmen. Er nutzte die Situation des anfänglich einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs mit der Straf- und Zivilklägerin, nachdem diese nicht mehr wollte, aus, indem er ihre Aufforderung, aufzuhören, ignorierte und einfach weitermachte. Der Beschuldigte beendete sein Handeln erst, nachdem er zum Orgasmus gekommen bzw. selber sexuell befriedigt war. Zudem machte er sich seine kräftemässige Überlegenheit und letztlich auch den Umstand, dass er mit der Straf- und Zivilklägerin alleine in der Wohnung war und sie somit von niemandem Hilfe erwarten konnte, zu Nutzen. Er ignorierte den Willen der Straf- und Zivilklägerin vollständig und ging mit einer gewissen Hartnäckigkeit vor, indem er noch von der Missionarsstellung in eine Stellung in Seitenlage wechselte, was ihm eine bessere Kontrolle über die Straf- und Zivilklägerin erlaubte. Dem Beschuldigten ist einzig zu Gute zu halten, dass er, verglichen mit anderen denkbaren Sachverhaltsvarianten, keine brachiale Gewalt anwandte.
Auch hinsichtlich der Art und Weise des Vorgehens sind keine Umstände ersichtlich, die sich erhöhend oder mindernd auf das objektive Tatverschulden des Beschuldigten auswirken würden.
In Würdigung dieser Ausführungen ist das objektive Tatverschulden gesamthaft im leichten Bereich anzusiedeln. Das Gericht erachtet hierfür eine gedankliche Einsatzstrafe von insgesamt 18 Monaten als angemessen.
Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen vollumfänglich an. Obwohl die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten nicht nur mehrfach und unmissverständlich klar machte, mit dem Geschlechtsverkehr nicht (mehr) einverstanden zu sein, teilte sie ihm überdies den Grund mit («it hurts»). Straferhöhend zu gewichten ist mit der Vorinstanz, dass der Beschuldigte sein Ziel mit einer gewissen Hartnäckigkeit verfolgte; er nahm noch einen Stellungswechsel vor und kam schliesslich in der seitlichen Position zum Orgasmus. Der Vorfall fand ferner in den eigenen vier Wänden der Straf- und Zivilklägerin und damit an einem höchstpersönlichen Ort statt, der eigentlich Raum für Rückzug und Schutz bieten soll. Auch die Kammer gewann im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung den Eindruck, dass der Vorfall bis heute Auswirkungen auf die Straf- und Zivilklägerin zeitigt und sie nach wie vor belastet. Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung der objektiven Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als angemessen.
12.2.2 Subjektives Tatverschulden
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischer Motivation zur Befriedigung seiner Lust. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus.
12.2.3 Gesamtverschulden
Das Verschulden des Beschuldigten bewegt sich innerhalb des weiten Strafrahmens wie dargelegt im leichten Bereich. Gestützt auf die objektiven und subjektiven Tatkomponenten resultiert für den Schuldspruch wegen Vergewaltigung vorerst – das heisst noch ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten – eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
12.3 Täterkomponenten
Für die Täterkomponenten kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der Urteilsbegründung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 314 f., S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Seit der erstinstanzlichen Verhandlung hat sich hinsichtlich des Vorlebens sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nichts geändert, das sich straferhöhend oder -mindernd auswirken würde. Gemäss aktuellstem Strafregisterauszug sind über ihn nebst dem hiesigen Strafverfahren keine weiteren Einträge verzeichnet (pag. 419). Gesundheitlich geht es dem Beschuldigten gemäss eigenen Angaben an der oberinstanzlichen Verhandlung gut (pag. 436 Z. 25). Er ist wiederum arbeitslos (pag. 438 Z. 25) und hat keine Kinder. Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren lebt der Beschuldigte nunmehr von seiner Ehefrau getrennt bei Freunden in L.________ (Ortschaft), befindet sich seit sieben Monaten in einer neuen Beziehung und verfügt über keine Aufenthaltsbewilligung mehr (pag. 421 f.; pag. 436 Z. 37; pag. 437 Z. 28 und Z. 38). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind mit Blick auf diese Ausführungen nach wie vor als neutral zu bezeichnen.
Auch das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und während des Strafverfahrens wirkt sich weder erhöhend noch mindernd auf die Strafe aus. Der Beschuldigte hat sich während des ganzen Strafverfahrens korrekt und anständig verhalten, was von ihm erwartet werden darf. Er zeigte sich auch oberinstanzlich weder reuig noch einsichtig. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen.
12.4 Fazit
Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten weder straferhöhend noch strafmindernd aus. Es bleibt damit für den Schuldspruch wegen Vergewaltigung bei einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
12.5 Vollzug
Für die Frage des Vollzugs kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 315 f., S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Aufgrund des zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbots (vgl. E. I.6 hiervor) erübrigen sich weitere Ausführungen der Kammer zum Vollzug. Dieser ist aufzuschieben und die Probezeit wie von der Vorinstanz bestimmt auf zwei Jahre festzusetzen.
V. Landesverweisung
13. Rechtliche Grundlagen
Nach Art. 66a Abs. 1 Bst. h aStGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Vergewaltigung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 aStGB).
Für die Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen wird im Weiteren auf die Vor-instanz verwiesen (pag. 316 ff., S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und teilweise wiederholend ist auf nachfolgendes hingewiesen:
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 aStGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_33/2022 vom
9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).
14. Erwägungen der Kammer
14.1 Ausländereigenschaft und Vorliegen einer Katalogtat
Der Beschuldigte ist M.________ (Land) Staatsbürger. Er ist somit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 aStGB und wird mit vorliegendem Urteil wegen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 Bst. h aStGB), was grundsätzlich die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 aStGB e contrario) nach sich zieht. Zu prüfen bleibt, ob aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 aStGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist.
14.2 Härtefallprüfung
14.2.1 Aufenthaltsdauer und Integration in der Schweiz
Der Beschuldigte ist in L.________ (Land) geboren und aufgewachsen, hat dort die Schule besucht und eine Ausbildung abgeschlossen. Er reiste im Herbst 2019 (gemäss ZEMIS fand die Einreise am 15. November 2019, nach Angabe der Ehefrau am 29. September 2019 statt [pag. 218; vgl. auch pag. 421]) im Alter von 33 Jahren im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz ein und verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung B, die zuletzt bis am 14. November 2022 verlängert wurde (pag. 218). Entsprechend den Angaben H.________ (Ortschaft) wollte sich der Beschuldigte am 1. April 2023 in H.________(Ortschaft) anmelden, reichte jedoch die erforderlichen Unterlagen nicht ein und reagierte auch nicht auf Mahnungen. Aus diesem Grund sei der Aufenthaltstitel für ungültig erklärt worden. Das Staatssekretariat für Migration SEM habe am 13. November 2023 eine Aufenthaltsnachforschung eingeleitet (pag. 421). Der Beschuldigte befindet sich somit seit rund fünf Jahren und nunmehr ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz. Die kurze Aufenthaltsdauer sowie der Umstand, dass er seine prägenden Kindheits- und Jugendjahre in L.________(Land) verbracht hat, sprechen gegen einen persönlichen Härtefall.
Sowohl im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung als auch der Berufungsverhandlung war der Beschuldigte arbeitslos (pag. 241 Z. 29; pag. 438 Z. 25), vorher sind Arbeitseinsätze als N.________ (Beruf) in einer Q.________ (Arbeitsort), von Juni 2020 bis Ende Juni 2021 als P.________ (Beruf) und vom 8. April 2022 bis am 30. November 2022 als O.________ (Beruf) aktenkundig (pag. 127 ff.; pag. 136; pag. 203 f.; pag. 241 Z. 34 ff.). Oberinstanzlich gab der Beschuldigte an, im Sommer in einer Pop-up Bar gearbeitet zu haben, die nun im Winter geschlossen sei (pag. 438 Z. 25 f.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft sagte der Beschuldigte, seine Ehefrau übernehme seine ganzen finanziellen Verpflichtungen, vor der Vor-instanz berichtete er von gegenseitiger finanzieller Unterstützung (pag. 27 Z. 281 f.; pag. 241 Z. 43; pag. 242 Z. 5). Aktuell erhält der Beschuldigte nur noch persönliche Unterstützung von seiner Ehefrau. Er lebe von der finanziellen Unterstützung von Freunden und seiner neuen Partnerin (pag. 438 Z. 29 und Z. 33). Sozialhilfebezüge sind über den Beschuldigten keine verzeichnet (pag. 405; pag. 422). Dem Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts Bern-Mittelland vom 20. November 2024 gehen neun Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF 1'585.12 hervor, die allesamt an das Betreibungsamt bezahlt wurden (pag. 415 f.). Gemäss Auszug des Betreibungsamts Seeland vom 20. November 2024 wurden am 28. Juni 2023 zwei weitere Betreibungen über einen Betrag von insgesamt CHF 4'960.45 eingeleitet, bei der Gläubigerin handelt es sich um die öffentliche Hand (pag. 409 f.). Auf Nachfrage beim Beschuldigten ist es zu den Betreibungen gekommen, weil er daran sei, zu lernen, wie das System in der Schweiz funktioniere. Das sei das erste Mal in seinem Leben gewesen, dass er alles per Post erhalten habe (pag. 244 Z. 18 f.).
Der Beschuldigte war somit zwar immer wieder erwerbstätig, seine wirtschaftliche Integration kann aber nicht als gelungen bezeichnet werden. Auch aktuell ist er von der finanziellen Unterstützung von Freunden und seiner Partnerin abhängig. Ohne gültigen Aufenthaltstitel dürften sich dem Beschuldigten in der Schweiz beruflich keine Perspektiven bieten. Er gab oberinstanzlich selbst zu, dass hinsichtlich der Stellensuche «die Türen geschlossen» seien (pag. 438 Z. 21 f.). Im Zusammenhang mit den Betreibungen gab der Beschuldigte seine Lernbemühungen bezüglich des Systems in der Schweiz – insbesondere die Zustellungen per Post – bekannt. Doch auch diesbezüglich scheint er keine grossen Fortschritte gemacht zu haben, musste ihm doch die Vorladung für die Berufungsverhandlung ein zweites Mal zugestellt werden (vgl. E. I.2 hiervor). Ebenfalls gelang es dem Beschuldigten nicht, sich in H.________(Ortschaft) anzumelden, eine Anmeldung am neuen Wohnort ist ebenfalls nicht erfolgt. Hierzu gab er als Erklärung an, er habe versucht, sich anzumelden, aber es nicht gekonnt bzw. er habe nicht verstanden, was von ihm verlangt worden sei (pag. 437 Z. 14 f. und Z. 23 f.). In wirtschaftlicher Hinsicht ist somit eine ungenügende Integration zu erkennen, die keinen Härtefall begründen kann.
Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte an, er habe in der Schweiz eine Handvoll Freunde, vor der Vorinstanz waren es dann «viele» Freunde (pag. 27 Z. 275 und Z. 278; pag. 242 Z. 43 ff.). Den Tag hindurch versuche er, ein bisschen Deutsch zu lernen. Er widme sich seinen Hobbies und er sei auch viel auf der Strasse als Street Artist (pag. 438 Z. 38 ff.). Er habe während Monaten einen Intensivkurs gemacht und verstehe jetzt viel besser Deutsch. Aber es sei schwierig, auf Deutsch zu antworten und zu sprechen (pag. 439 Z. 7 ff.). Obwohl dem Beschuldigten zugute zu halten ist, dass er oberinstanzlich etwas Deutsch sprach und einige Fragen zu verstehen schien, so gingen seine Deutschkenntnisse nicht über Grundkenntnisse hinaus; für die Berufungsverhandlung musste ein Übersetzer beigezogen werden (pag. 428; vgl. bspw. pag. 438 Z. 43; pag. 439 Z. 5 f.). Mit seiner neuen Partnerin spricht der Beschuldigte Englisch (pag. 437 Z. 34).
Trotz seiner Angabe, in der Schweiz «viele» Freunde zu haben, erscheint die soziale Integration des Beschuldigten insgesamt nicht gelungen und sicherlich nicht aussergewöhnlich gut. Seine Angaben zu seinem Freundeskreis sind vage. Er nannte oberinstanzlich den Namen eines Freundes (pag. 439 Z. 16 f.). Auch sprachlich ist der Beschuldigte nicht vollständig integriert. Die soziale Situation des Beschuldigten vermag demnach keine besondere persönliche Härte zu begründen.
14.2.2 Familienverhältnisse und Art. 8 EMRK
Die Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder des Beschuldigten leben – wie die übrigen Verwandten – in L.________(Land) (pag. 10; pag. 27 Z. 269 und Z. 272; pag. 243 Z. 2 und Z. 32 f.). In der Schweiz hat der Beschuldigte keine Verwandten.
Der Beschuldigte ist kinderlos und seit dem 15. November 2019 mit einer Schweizerin verheiratet (pag. 205 ff.; pag. 421). Die Ehegatten sind seit dem 1. April 2023 getrennt und der Beschuldigte lebt seit einem Jahr bei Freunden in L.________(Ortschaft) (pag. 436 Z. 37 und Z. 44). Oberinstanzlich gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass sie noch nicht geschieden seien, dies aber durchziehen würden (pag. 437 Z. 44) und die Scheidung geplant sei (pag. 438 Z. 1 f.). Der Zusammenzug mit seiner neuen Partnerin steht erst an (pag. 436 Z. 32), ein Paar seien sie gemäss Angaben des Beschuldigten erst seit ungefähr sieben Monaten (pag. 437 Z. 28). Es liegt folglich keine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person vor, welche den Schutzbereich von Art. 8 EMRK berührt. Die familiären Verhältnisse des Beschuldigten vermögen somit keinen schweren persönlichen Härtefall zu begründen.
14.2.3 Gesundheitszustand
Der Beschuldigte hat keine gesundheitlichen Probleme, welche gegen eine Landesverweisung sprechen würden (pag. 11; pag. 26 Z. 257; pag. 241 Z. 19; pag. 436 Z. 25 f.).
14.2.4 Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat
Auf eine Landesverweisung angesprochen bezeichnete der Beschuldigte es als etwas Schreckliches, wenn er das Land als Vergewaltiger verlassen müsse. Es wäre für ihn eine Erniedrigung sondergleichen (pag. 439 Z. 27 f.). Wenn er allerdings ohne Verurteilung nach L.________(Land) zurückkehren müsste, wäre dies gemäss seinen Angaben sehr gut. Es sei seine Heimat (pag. 446 Z. 5).
Der Beschuldigte wurde am ________ in R.________ (Ortschaft) in L.________(Land) geboren und wuchs mit drei Geschwistern bei seinen Eltern auf. Er besuchte während neun Jahren die Primar- bzw. Sekundarschule und schloss ein Bachelor-Studium für S.________ (Studienfach) ab (pag. 10, pag. 25 Z. 220 f. und Z. 223 ff.; pag. 242 Z. 11 und Z. 26 ff.). An der Universität von L.________(Land) habe er zwei Jahre T.________ (Studienfach) studiert und verfüge über ein Attest als W.________(Beruf) (pag. 242 Z. 11 f.). Bis zum Alter von 33 Jahren lebte der Beschuldigte in L.________(Land) und konnte dort seinen erlernten Beruf (U.________ (Beruf)) ausüben (pag. 25 Z. 228). Er habe verschiedene Arbeiten gemacht und die längste Arbeit sei in einem V.________ (Arbeitsort) gewesen (pag. 26 Z. 231 f.). Insofern verfügt der Beschuldigte bereits über eine gewisse Arbeitserfahrung. Ebenso könnte er in L.________(Land) seiner Tätigkeit als W.________ (Beruf) nachgehen. Neben seiner ganzen Familie und Verwandtschaft, wobei er mit den Familienangehörigen regelmässigen Kontakt pflegt (pag. 243 Z. 36), leben auch Freunde des Beschuldigten in L.________(Land) (pag. 243 Z. 26; pag. 439 Z. 21). Einige der Freunde und seine Schwester hätten ihn auch in der Schweiz besucht (pag. 439 Z. 21 f.). Letztmalig reiste der Beschuldigte im Mai 2018 für zwei Wochen nach L.________(Land) (pag. 27 Z. 297; pag. 243 Z. 39 und Z. 42 f.). Er hat sodann das Elternhaus geerbt (pag. 27 Z. 291; pag. 243 Z. 46). Der Beschuldigte beherrscht die Landessprache, ist mit der dortigen Kultur und Mentalität bestens vertraut. Mit der Vorinstanz erachtet es die Kammer ohne Weiteres als möglich, dass der Beschuldigte mithilfe seines in L.________(Land) nach wie vor bestehenden familiären und sozialen Netzes in absehbarer Zeit in der Heimat wieder ein Auskommen findet. Angesichts seiner Ausbildung und Berufserfahrung dürfte ihm auch die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit gelingen.
Der Beschuldigte verbrachte seine prägenden Jahre in L.________(Land), machte dort seinen Schulabschluss sowie seine Ausbildung und hat gearbeitet. Sodann kennt er die Sprache, seine ganze Familie und Freunde leben in L.________(Land). Eine Wiedereingliederung im Heimatland erscheint nach dem Gesagten möglich sowie zumutbar und ist sicher nicht schlechter zu beurteilen, als jene in der Schweiz (vgl. E. 14.2.5 hiernach).
14.2.5 Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Rückfallgefahr sowie Aussichten auf Wiedereingliederung in der Schweiz
Über den Beschuldigten sind keine Vorstrafen verzeichnet; dem oberinstanzlich eingeholten Strafregisterauszug ist lediglich das hier zu beurteilende hängige Strafverfahren zu entnehmen (pag. 419). Auch in L.________(Land) ist der Beschuldigte gemäss eigener Aussage nicht vorbestraft (pag. 241 Z. 22). Ein Wohlverhalten und Einhalten der geltenden Rechtsordnung darf jedoch erwartet werden und stellt keine ausserordentliche Leistung dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.4.3.). Mit der vorliegenden Tat, einer Vergewaltigung, missachtete der Beschuldigte die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz sodann massivst. Einsicht und aufrichtige Reue waren beim Beschuldigten nicht erkennbar. Es ist zu befürchten, dass der Beschuldigte auch künftig Mühe haben wird, sich an die Schweizerische Rechtsordnung zu halten. Insgesamt ist ein (geringes) Rückfallrisiko somit nicht zu verneinen. Dass die Strafe bedingt ausgesprochen worden ist, spielt für die Einschätzung der Rückfallgefahr im Rahmen der Prüfung der Landesverweisung keine Rolle, da im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab gilt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.3.2; 6B_460/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.4; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.2). Insofern sprechen auch diese Umstände nicht für einen persönlichen Härtefall.
Dem Beschuldigten ist es wie dargelegt nicht gelungen, sich dauerhaft beruflich sowie sozial und gesellschaftlich in der Schweiz zu integrieren (vgl. E. 14.2.1 hiervor). Auch wirtschaftlich ist ihm dies nicht vollumfänglich gelungen und er ist finanziell von der Unterstützung seiner Freunde und der Partnerin abhängig. Seine Eltern, Geschwister und seine übrigen Verwandten sowie Freunde leben in L.________(Land) und der Beschuldigte beherrscht seine Muttersprache Spanisch und auch Englisch wesentlich besser als Deutsch. Von seiner Ehefrau lebt der Beschuldigte nunmehr getrennt. Er ist insofern mit seinem Heimatland stärker verwurzelt als in der Schweiz. Die Aussichten auf eine (Wieder-)Eingliederung in der Schweiz sind nicht günstig.
14.2.6 Repressalien im Heimatland
Es wurde weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass der Beschuldigte in seinem Heimatland Repressalien zu befürchten hätte, die einer Landesverweisung entgegenstünden.
14.2.7 Gesamtwürdigung
Im Rahmen der Prüfung eines persönlichen Härtefalls spricht für den Beschuldigten einzig die Ehe mit einer Schweizerin und der Umstand, dass er teilweise gearbeitet hat. Diesen Kriterien stehen jedoch eine nicht wirklich gelungene soziale, berufliche und wirtschaftliche Integration entgegen. Besondere gesundheitliche Aspekte sind ebenfalls keine zu berücksichtigen. Der Beschuldigte lebt erst seit rund fünf Jahren in der Schweiz und ist hier weder geboren noch aufgewachsen. Auch relativierend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte von seiner Ehefrau getrennt lebt und die Scheidung beabsichtigt ist. Eine Wiedereingliederung in L.________(Land) ist ohne grössere Probleme möglich, insbesondere, da der Beschuldigte die Sprache kennt, 33 Jahre seines Lebens dort verbracht hat, dort gearbeitet hat, seine Familie und Freunde dort leben und er L.________(Land) als seine Heimat bezeichnet. Eine Resozialisierung in der Schweiz ist jedenfalls nicht aussichtsreicher.
In Würdigung der Gesamtumstände ist es dem Beschuldigten zumutbar, die Schweiz zu verlassen. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist daher zu verneinen. Dass die Landesverweisung eine gewisse Härte mit sich bringt, ist dieser immanent und vom Gesetzgeber so gewollt.
14.3 Interessenabwägung
Mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls entfällt die Interessen-abwägung. Diese wäre ohnehin nicht zu Gunsten des Beschuldigten ausgefallen:
Der Beschuldigte kann weder aus seiner sozialen, kulturellen oder wirtschaftlichen Bindung zur Schweiz irgendetwas zu seinen Gunsten ableiten. Bis auf seine teilweise Erwerbstätigkeit und seine angesichts der beabsichtigten Scheidung nicht mehr gelebte Ehe zu einer Schweizerin sprechen sämtliche zu berücksichtigenden Faktoren für bzw. nicht gegen die Anordnung einer Landesverweisung. Auch die Aussicht auf eine Wiedereingliederung in L.________(Land) ist intakt. Wie ausgeführt, bewegt sich das Verschulden des Beschuldigten im Bereich des Katalogdelikts isoliert betrachtet zwar im leichten Bereich. Durch den erzwungenen Vaginalverkehr hat der Beschuldigte jedoch in die sexuelle Integrität der Straf- und Zivilklägerin eingegriffen und damit gegen ein hohes Rechtsgut der Schweizerischen Rechtsordnung verstossen. Bereits die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten impliziert ein starkes öffentliches Interesse an seiner Ausweisung. Zudem besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschuldigte einsichtig ist und für die Tat Verantwortung übernimmt. Der Beschuldigte vollzog trotz verbaler und physischer Gegenwehr der Straf- und Zivilklägerin den Geschlechtsverkehr, nachdem dieser anlässlich eines zweiten Treffens in der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin anfänglich einvernehmlich begonnen wurde. Obwohl er nicht mit brachialer Gewalt vorging, machte sich der Beschuldigte seine körperliche Überlegenheit sowie die Situation, in der sich die Straf- und Zivilklägerin befand, zunutze. Auch wenn er über keinerlei Vorstrafen verfügt, illustriert diese Vorgehensweise doch kriminelle Energie sowie eine erhebliche Geringschätzung der sexuellen Integrität bzw. Selbstbestimmung. Dieses Verhalten des Beschuldigten könnte sich auch bei anderen Sexualpartnerinnen wiederholen. Gegen die Annahme einer Rückfallgefahr spricht wie ausgeführt nicht, dass die Strafe bedingt ausgesprochen wurde (vgl. E. 14.2.5 hiervor). Der Aufschub des Strafvollzugs setzt nicht eine günstige, sondern nur das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Demgegenüber kann ausländerrechtlich gerade bei schweren Straftaten ein geringes Rückfallrisiko genügen, das auch bei einem Ersttäter, wie den Beschuldigten, vorliegen kann. Je schwerer eine vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls in Kauf zu nehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.6.3.; 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.4.3; 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.8; 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.4). Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Sexualdelikten ist als äusserst stark zu gewichten. Unter diesen Umständen überwiegt das öffentliche Interesse an der Landesverweisung gegenüber dem privaten Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz klarerweise.
14.4 Keine Vollzugshindernisse
Der Migrationsdienst H.________ (Ortschaft) hielt im Bericht vom 27. November 2024 fest, über keine Informationen zu verfügen, wonach eine strafrechtliche Landesverweisung nach L.________(Land) nicht möglich wäre (pag. 422). Ein definitives Vollzugshindernis, das der Anordnung der Landesverweisung entgegenstehen würde, ist nicht ersichtlich und wurde von Seiten der Verteidigung auch nicht geltend gemacht.
15. Dauer der Landesverweisung
Art. 66a Abs. 1 aStGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von fünf bis 15 Jahren vor. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass die Rechtsfolge, das heisst die Dauer der Landesverweisung, aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstimmung (vgl. zum alten Recht BGE 123 IV 107). Gemäss Zurbrügg/Hruschka sind beim Kriterium des Verschuldens insbesondere die allgemeinen Strafzumessungskriterien zu berücksichtigen, wohingegen die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anhand der begangenen Rechtsgutsverletzung, welche zu einem unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse führe, eruiert werden könne. Anschliessend seien die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung mit den privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten in Einklang zu bringen (Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 27 ff. zu Art. 66a StGB).
Die von der Vorinstanz ausgesprochenen sechs Jahre dürfen aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht überschritten werden. Eine Reduktion auf die Mindestdauer von fünf Jahren erscheint mit Blick auf das grosse öffentliche Interesse an einer Fernhaltung (vgl. E. 14.3 hiervor) und das Verschulden nicht angezeigt.
16. Fazit
Der Beschuldigte ist für sechs Jahre des Landes zu verweisen.
VI. Zivilpunkt
17. Genugtuung
17.1 Rechtliche Grundlagen
Für die Anspruchsgrundlagen der Genugtuung kann auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 321 f., S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
17.2 Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin
Die Straf- und Zivilklägerin beantragte oberinstanzlich, der Beschuldigte sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Februar 2021 zu verurteilen (pag. 467). Zur Begründung führte Rechtsanwältin D.________ für die Straf- und Zivilklägerin zusammengefasst aus, dass der Vorfall auch nach all den Jahren für sie belastend sei. Zur Ansteckung mit Ureaplasma könne auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Kausalität sei allerdings eindeutig bezüglich des nichtorganischen Vaginismus. Die Untersuchungen bei der Gynäkologin seien dadurch stets sehr schmerzhaft gewesen und auch das Einführen eines Tampons. Es sei lange nicht möglich gewesen, ein beschwerdefreies Sexualleben zu führen. Gemäss Psychiaterin sei die Erkrankung auf den Übergriff zurückzuführen. Heute sei der Vaginismus bei der Straf- und Zivilklägerin nicht mehr vorhanden. Es habe aber viel Verständnis gebraucht, um einen Umgang mit der Diagnose zu finden. Weiter habe sie nach dem Vorfall Antidepressiva einnehmen müssen. Dies zeige, dass die Straftat massive Auswirkungen auf die physische und psychische Gesundheit der Straf- und Zivilklägerin gehabt habe. Die Basisgenugtuung sei vorliegend sicher nicht zu hoch. Zu berücksichtigen sei, dass die Beeinträchtigung noch vorhanden sei. Der Übergriff habe in ihrer höchsten Privatsphäre stattgefunden, wobei es sich um einen massiven Vertrauensmissbrauch gehandelt habe (pag. 455 f.).
Da der erstinstanzliche Schuldspruch zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin oberinstanzlich bestätigt wurde, kann in Bezug auf die Beurteilung ihrer Zivilklage im Wesentlichen auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 323 f., S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Gemäss Beweisergebnis beging der Beschuldigte eine Straftat, mit welcher er die sexuelle Integrität der Straf- und Zivilklägerin verletzte, was eine schwere widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellt und klarerweise die Ausrichtung einer Genugtuung rechtfertigt. Ohne den Vorfall bagatellisieren zu wollen ist festzuhalten, dass innerhalb der Bandbreite der Basisgenugtuung bei Sexualdelikten von CHF 10’000.00 bis CHF 20’000.00 (vgl. dazu HÜTTE, a.a.O., S. 174) noch weitaus schlimmere Tathandlungen denkbar sind. Insbesondere zeugen vorliegend die sexuellen Handlungen an sich nicht von einer besonderen Perversion des Täters. Der Beschuldigte nutzte zwar seine körperliche Überlegenheit aus, ohne dabei aber in rohe Brutalität zu verfallen. Nicht erhöhend kann vorliegend ins Gewicht fallen, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin mit einer Geschlechtskrankheit infizierte, zumal sie in den ungeschützten Geschlechtsverkehr einwilligte. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass die Straf- und Zivilklägerin seit dem Übergriff und aufgrund dessen während der Dauer von fast zwei Jahren an nichtorganischem Vaginismus litt, was für sie sehr schmerzhaft und auch im Zusammenhang mit einer neuen Beziehung belastend war (pag. 199 f.). In der Hauptverhandlung zeigte sich, dass die Straf- und Zivilklägerin nach wie vor unter dem traumatisierenden Erlebnis leidet und sie infolge des Vaginismus immer wieder an das Erlebte erinnert wurde (pag. 237 Z. 27 ff.). Wie belastend und während einer langen Zeit allgegenwärtig die traumatischen Erlebnisse für die Straf- und Zivilklägerin waren, zeigt sich auch daran, dass sie im Nachgang zu den Ereignissen während einer verhältnismässig längeren Dauer in psychologischer Behandlung war. Dem Bericht von Z.________ vom 22. Juni 2022 ist denn auch zu entnehmen, dass der Straf- und Zivilklägerin die Diagnose einer (reaktiven) depressiven Episode (F32.0) gestellt wurde (pag. 199). Diese hat sich gemäss dem Bericht und den aktuellen Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zwar gebessert und die Straf- und Zivilklägerin muss auch das Antidepressivum, das ihr der Hausarzt verschrieben hat, nicht mehr nehmen (pag. 238 Z. 5 ff.), je nach Situation komme ihr das Geschehene aber immer wieder in den Sinn. Das Gericht erachtet gestützt auf diese Überlegungen und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Referenzfällen (vgl. dazu im Übrigen auch HÜTTE, a.a.o., Übersicht in Anhang 2 zu § 7) eine Basisgenugtuung in der Höhe von CHF 10'000.00 als angemessen. Zusätzlich ist ein Genugtuungszins zu 5 % ab dem 12. Februar 2021 geschuldet.
An diesen Erwägungen hat sich durch die oberinstanzlich erhobenen Beweismittel nichts geändert. Auf Frage, ob der Vorfall sie in ihrem Alltag beschäftige, sagte die Straf- und Zivilklägerin, dass es eigentlich recht gut gehe und sie durch das Arbeiten abgelenkt sei (pag. 432 Z. 42 f.). Der Umstand, dass es der Straf- und Zivilklägerin vier Jahre nach dem Vorfall besser geht und sie dies oberinstanzlich auch so zu Protokoll gab, untergräbt ihren Anspruch auf eine Genugtuung nicht. Im Gegenteil: Auch diese Aussagen sprechen dafür, dass die Straf- und Zivilklägerin nicht prozesstaktisch aussagte. Es ist aufgrund ihrer Aussagen sowie der Erwägungen ihrer Psychiaterin erstellt, dass sie unter dem Erlebten litt und noch immer leidet. Obwohl die Straf- und Zivilklägerin vor der Vorinstanz noch angegeben hatte, dass die Therapie mit Antidepressiva abgeschlossen sei (pag. 238 Z. 7), musste sie ein Jahr vor der Berufungsverhandlung – unter anderem aufgrund des vorliegenden Vorfalls – erneut eine Psychiaterin aufsuchen und Antidepressiva einnehmen (pag. 433 Z. 4 und Z. 7). Die Straf- und Zivilklägerin gab auch an, dass die letzten zwei Monate vor der Berufungsverhandlung sehr belastend gewesen seien und alles wieder hochgekommen sei (pag. 430 Z. 19 f.). Hinzu kommt, dass die Straf- und Zivilklägerin aufgrund des Vorfalls während einer gewissen Zeit an Vaginismus litt (pag. 237 Z. 29 f.). Damit sind die negativen Auswirkungen auf die Straf- und Zivilklägerin eindrücklich belegt. Ihre Erlebnisse werden nicht dadurch abgeschwächt, dass es ihr mittlerweile besser geht. Die Straf- und Zivilklägerin hat nach wie vor Anspruch auf Ausrichtung einer Genugtuung. Die Überlegungen der Vorinstanz bezüglich Höhe und Verzinsung sind nicht zu beanstanden.
18. Fazit
Der Beschuldigte hat der Straf- und Zivilklägerin eine Genugtuung von CHF 10'000.00, zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Februar 2021 auszurichten.
Da die Beurteilung des Zivilpunkts nur einen geringfügigen Mehraufwand verursacht hat, werden dafür keine Kosten ausgeschieden.
VII. Kosten und Entschädigung
19. Verfahrenskosten
19.1 Erstinstanzliches Verfahren
Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.
Der erstinstanzliche Schuldspruch wurde bestätigt. Damit hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6’000.00 zu tragen.
19.2 Oberinstanzliches Verfahren
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2’500.00 bestimmt.
Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Er gilt damit als vollständig unterliegend und hat die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen.
20. Amtliche Entschädigungen
20.1 Erstinstanzliches Verfahren
Gestützt auf die eingelangte Kostennote setzte die Vorinstanz das amtliche Honorar unter Hinzufügen der Dauer der Hauptverhandlung auf insgesamt
CHF 8'197.85 (inkl. Auslagen und MWST sowie Übersetzungskosten) und das volle Honorar auf CHF 10'098.20 fest (pag. 324 f., S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Entschädigung blieb unangefochten, ist nicht offensichtlich unangemessen und daher zu bestätigen. Daran ändert nichts, dass Rechtsanwalt B.________ im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrags um Ergänzung des geltend gemachten Aufwands um zwei Stunden ersuchte, die im Rahmen der Einreichung der Honorarnote vergessen gegangen seien (pag. 451). Obwohl das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten wurde, hätte Rechtsanwalt B.________ bezüglich der Höhe der amtlichen Entschädigung selbst Berufung anmelden und erklären (vgl. Art. 135 Abs. 3 StPO) respektive zumindest konkret die Abänderung der amtlichen Entschädigung verlangen müssen (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Berufung kann sich u.a. auf den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, oder die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen beziehen (Art. 399 Abs. 4 Bst. a und f StPO). Vorliegend richtete sich die Berufung des Beschuldigten entsprechend den Anträgen in erster Linie gegen den Schuldspruch wegen Vergewaltigung und die sich daraus ergebenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. E. I.5.1 hiervor). Überdies erscheint angesichts der Tatsache, dass die Vorinstanz die amtliche Entschädigung gemäss eingereichter Honorarnote zugesprochen hat, fraglich, ob eine unmittelbare Beeinträchtigung der Rechte oder schutzwürdiger Interessen vorgelegen und Rechtsanwalt B.________ insofern zur eigenständigen Berufung legitimiert gewesen wäre. Dies kann jedoch offenbleiben.
Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren wird Rechtsanwalt B.________ somit eine Entschädigung von CHF 8'197.85 ausgerichtet. Zufolge des Schuldspruches ist der Beschuldigte abzüglich der Kosten für die Übersetzung von CHF 460.45 vollumfänglich Rück- und Nachzahlungspflichtig im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO.
20.2 Oberinstanzliches Verfahren
Rechtsanwalt B.________ machte für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren einen Zeitaufwand von 16.04 Stunden, Auslagen von insgesamt CHF 135.30, Reisezuschläge von CHF 100.00 zzgl. MWST sowie Auslagen für die Übersetzung von CHF 194.60 geltend (pag. 461 ff.). Zu berücksichtigen ist ferner die Dauer der Berufungsverhandlung sowie die mündliche Urteilseröffnung inkl. Nachbesprechung im Umfang von 5.5 Stunden (vgl. pag. 428; pag. 457). Darüber hinaus erscheinen die geltend gemachten Aufwände angemessen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ mit CHF 5'105.05. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung abzüglich der Kosten für die Übersetzung im Umfang von CHF 4'910.45 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der Übersetzungskosten von CHF 194.60 besteht keine Rückzahlungspflicht.
21. Parteientschädigungen
21.1 Rechtliche Grundlagen
Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn a.) sie obsiegt; oder b.) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kantonalen Gerichten richtet sich nach dem kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 1 KAG regelt der Regierungsrat durch Verordnung die Tarifordnung für die Bemessung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und die Verwaltungsjustizbehörden. Die Tarifordnung besteht für Strafsachen aus Rahmentarifen (Art. 41 Abs. 2 KAG). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). In Strafsachen, die in einem Verfahren vor dem Einzelgericht eines Regionalgerichts beurteilt werden, beträgt die Höhe der Entschädigung zwischen CHF 500.00 und CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 Prozent davon (Art. 17 Bst. f PKV), d.h. zwischen CHF 50.00 und CHF 12'500.00.
21.2 Erstinstanzliches Verfahren
Für die Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren wird auf die Festsetzung durch die Vorinstanz abgestellt (pag. 325, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Parteientschädigung bewegt sich im Tarifrahmen gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV und wird dem gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen erachtet. Dementsprechend wird der Beschuldigte verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin eine Parteientschädigung von CHF 6'728.30 für deren Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren auszurichten.
21.3 Oberinstanzliches Verfahren
Für das oberinstanzliche Verfahren machte die Straf- und Zivilklägerin eine Entschädigung von CHF 4'228.30 (Honorar von CHF 3'895.80, Auslagen von
CHF 16.40 und MWST von CHF 316.10) für ihre anwaltliche Vertretung durch Rechtsanwältin D.________ geltend (pag. 468). Das beantragte Honorar erscheint unter Berücksichtigung des verhältnismässig geringen gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache sowie der verhältnismässig eher geringen Schwierigkeit der Streitsache überhöht. Die eingereichte Kostennote enthält denn auch mehrere Positionen, die nicht oder nicht im geltend gemachten Umfang entschädigungswürdig sind. Zu kürzen ist zunächst der geltend gemachte Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung inkl. Urteilseröffnung (Position vom 10. Dezember 2024) von sechs Stunden um eine Stunde auf fünf Stunden (vgl. pag. 428; pag. 457). Ebenfalls zu kürzen ist der geltend gemachte Aufwand von 1.5 Stunden für die Nachbesprechung und den Abschluss um 0.75 Stunden auf als angemessen erachtete 0.75 Stunden (Position vom 10. Dezember 2024). Ferner handelt es sich beim geltend gemachten Aufwand für eine Terminumfrage von 0.25 Stunden um Kanzleiarbeit, die bereits durch den üblichen Stundenansatz abgegolten und daher nicht noch zusätzlich zu entschädigen ist (Position vom 7. März 2024). Dieser Aufwand ist somit zu streichen. Im Übrigen ist die Kostennote nicht zu beanstanden. Nach Kürzung des geltend gemachten Aufwands von 14.66 Stunden zu CHF 250.00 um 1.75 Stunden und von 1.83 Stunden zu CHF 125.00 um 0.25 Stunden resultiert eine als angemessen erachtete Entschädigung von CHF 3'719.35 (Honorar von CHF 3'425.00, Auslagen von CHF 16.40 und MWST von CHF 16.00 [Satz von 7.7%] und CHF 261.95 [Satz von 8.1%]). Der Beschuldigte wird verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin eine Parteientschädigung von CHF 3'719.35 für deren Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren auszurichten.
VIII. Verfügungen
22. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)
22.1 Rechtliche Grundlagen
Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaatsangehörigen zwingend auch darüber befinden, ob diese im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Das beurteilt sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend: SIS-Verordnung-Grenze).
Im SIS können nur Drittstaatsangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fallen Personen, die weder EU-Bürger noch Angehörige eines Drittstaats sind, der aufgrund von Übereinkommen zwischen der EU resp. der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit der Bürger der EU gleichwertige Freizügigkeit geniessen (Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze). Die Ausschreibung im SIS bedingt, dass die Ausschreibungsvoraussetzungen der Art. 21 und Art. 24 SIS-Verordnung-Grenze erfüllt sind. Die Ausschreibung muss auf einer nationalen Ausschreibung beruhen, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht. Diese Entscheidung hat auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu erfolgen. Im Rahmen dieser Bewertung ist insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze; BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.7.2). Das ist insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Erforderlich ist weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch ein Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Vielmehr genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht; damit wird dem in Art. 21 SIS-Verordnung-Grenze verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es wird nicht verlangt, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Es steht einer Ausschreibung im SIS daher nicht entgegen, wenn bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_213/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 2.6.2). Ebenso wenig ist die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat erforderlich. Es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8).
22.2 Erwägungen der Kammer
Der Beschuldigte ist M.________(Land) Staatsangehöriger, stammt damit aus einem Drittstaat und kann sich ausserdem nicht auf ein Freizügigkeitsrecht berufen. Er wird mit vorliegendem Urteil für sechs Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wurde mit vorliegendem Urteil wegen Vergewaltigung schuldig gesprochen. Vergewaltigung wird gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Das Höchstmass der Strafe beträgt somit mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze erfüllt ist. Zu prüfen ist zusätzlich, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Die Vergewaltigung stellt eine besonders schwere Straftat dar und der Beschuldigte zeigte keinerlei Einsicht oder Reue in sein Verhalten. Der Beschuldigte stellt damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne der SIS-Verordnung-Grenze dar.
22.3 Fazit
Die Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) ist im Schengener Informationssystem auszuschreiben.
23. Weitere Verfügungen
Die vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m Art. 16 Abs. 2 Bst. a und h des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]).
IX. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
A.________ wird schuldig erklärt:
Der Vergewaltigung, begangen am 11. Februar 2021 in E.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________
und in Anwendung der Artikel
40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 66a Abs. 1 lit. h, 190 Abs. 1 aStGB
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 Abs. 1 lit. a, 436 Abs. 1 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
2. Zu einer Landesverweisung von 6 Jahren.
3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6'000.00.
4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf
CHF 2'500.00.
5. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 6'728.30 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ für deren Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren.
6. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 3'719.35 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ für deren Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren.
II.
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wurden, resp. werden für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern hat Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren bereits mit CHF 8'197.85 (inkl. Übersetzungskosten von CHF 460.45) entschädigt.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung (abzüglich der Kosten für die Übersetzung) von CHF 7'737.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar (abzüglich der Kosten für die Übersetzung) von CHF 1'439.90 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der Übersetzungskosten von CHF 460.45 besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'105.05.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung (abzüglich der Kosten für die Übersetzung) von CHF 4'910.45 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der Übersetzungskosten von CHF 194.60 besteht keine Rückzahlungspflicht.
III.
Betreffend die Zivilklage wird erkannt:
1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. Februar 2021 an die Straf- und Zivilklägerin C.________.
2. Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.
IV.
Weiter wird verfügt:
1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
2. Die von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m Art. 16 Abs. 2 lit. a und h DNA-Profil-Gesetz).
3. Mündlich eröffnet, übersetzt und begründet:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
- für die Straf- und Zivilklägerin, Rechtsanwältin D.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwältin D.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information, Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 11. Dezember 2024
(Ausfertigung: 5. Mai 2025)
Im Namen der 2. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Horisberger
Die Gerichtsschreiberin:
Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 23 590
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
BGE 147 IV 409ATF 147 IV 409DTF 147 IV 409
6B_1377/2022
6B_1176/2021
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
BGE 147 IV 471ATF 147 IV 471DTF 147 IV 471
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
6B_33/2022
6B_780/2020
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.
BGE 144 I 266ATF 144 I 266DTF 144 I 266
BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1
BGE 144 I 266ATF 144 I 266DTF 144 I 266
BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
6B_1384/2021
6B_748/2021
6B_460/2021
6B_736/2019
6B_265/2024
6B_166/2021
6B_191/2020
6B_861/2019
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
6B_627/2018
BGE 123 IV 107ATF 123 IV 107DTF 123 IV 107
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 5 Verfahrenskostendekretart. 5 Décret sur les frais de procédureart. 5 Verfahrenskostendekret
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol
BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172
BGE 147 IV 340ATF 147 IV 340DTF 147 IV 340
7B_236/2022
6B_213/2023
BGE 147 IV 340ATF 147 IV 340DTF 147 IV 340
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF