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Entscheid

SK 2023 6

1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern

25. August 2023Deutsch117 min

Das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) sprach A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 11. November 2022 (pag. 509 ff.) von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens, angeblich begangen am 22. September 2020 in E.________, zum Nachteil von C.________ (Straf- und Zivilklägerin; nachfolgend: Privatklägerin), frei, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von 1/2, insgesamt bestimmt auf CHF 5’260.85, an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 7'841.90 an Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten (pag. 510, Ziff. I. erstinstanzliches Urteil).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

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3001 Bern

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Urteil

SK 23 6

Bern, 25. August 2023

Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.),

Oberrichterin Schwendener, Obergerichtssuppleantin Salzmann

Gerichtsschreiberin Bettler

Verfahrensbeteiligte A.________

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

Beschuldigter

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Berufungsführerin 1

und

C.________,

amtlich vertreten durch Rechtsanwältin D.________

Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin 2

Gegenstand Gefährdung des Lebens, mehrfache einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten etc.

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 11. November 2022 (PEN 22 194)

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) sprach A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 11. November 2022 (pag. 509 ff.) von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens, angeblich begangen am 22. September 2020 in E.________, zum Nachteil von C.________ (Straf- und Zivilklägerin; nachfolgend: Privatklägerin), frei, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von 1/2, insgesamt bestimmt auf CHF 5’260.85, an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 7'841.90 an Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten (pag. 510, Ziff. I. erstinstanzliches Urteil).

Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeit, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Beschimpfung, der Hinderung einer Amtshandlung, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, der mehrfachen Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz sowie der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 7'200.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Dezember 2020, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 1 Tag, zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'061.50 sowie zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten von 1/2, insgesamt bestimmt auf CHF 5’260.85. Zudem hat der Beschuldigte der Privatklägerin eine Entschädigung von CHF 9'953.65 für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen (pag. 511 f., Ziff. II. erstinstanzliches Urteil).

Im Zivilpunkt stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte anerkannt hat, der Privatklägerin einen Betrag von CHF 300.00 zu schulden. Die Zivilklage wurde insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Weiter verurteilte die Vor-instanz den Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 1'619.00 Schadenersatz und CHF 1'000.00 Genugtuung an die Privatklägerin. Soweit weitergehend wurde die Zivilklage abgewiesen. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wurde die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin F.________ AG auf den Zivilweg verwiesen. Für den Zivilpunkt wurden keine Kosten ausgeschieden (pag. 513 f., Ziff. IV. erstinstanzliches Urteil).

Zudem wurde der Antrag der Privatklägerin auf ein Annährungs- und Kontaktverbot gemäss Art. 67b des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) abgewiesen (pag. 514, Ziff. V. 1. erstinstanzliches Urteil).

2. Berufung

Gegen dieses Urteil meldeten die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland mit Schreiben vom 14. November 2022 (pag. 517) und die Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, mit Schreiben vom 17. November 2022 (pag. 518) form- und fristgerecht die Berufung an. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 5. Januar 2023 (pag. 571 f.) erklärte die Privatklägerin mit Eingabe vom 27. Januar 2023 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf den Freispruch von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens, die Verurteilung zur Bezahlung von CHF 1'000.00 Genugtuung sowie die Abweisung des Antrags auf ein Annährungs- und Kontaktverbot gemäss Art. 67b StGB (pag. 581 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 30. Januar 2023 ebenfalls form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf den Freispruch von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens sowie die Strafzumessung. Zudem stellte die Generalstaatsanwaltschaft den Verfahrensantrag, der Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 22. Juni 2022 Ziff. I. 1. sei auch unter dem Tatbestand der versuchten Gefährdung des Lebens rechtlich zu würdigen (pag. 586 ff.).

Gestützt auf die Verfügung vom 31. Januar 2023 (pag. 589 ff.) teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 6. Februar 2023 mit, sie beantrage kein Nichteintreten auf die Berufung der Privatklägerin und verzichte aufgrund der eigenständigen Berufung auf das Erklären einer Anschlussberufung (pag. 596 f.). Der Beschuldigte verzichtete mit Schreiben vom 17. Februar 2023 auf eine Anschlussberufung und teilte mit, eine Würdigung des Sachverhalts unter dem Tatbestand der versuchten Gefährdung des Lebens erübrige sich, zumal die Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Würdigung treffend ausgeführt habe, dass anlässlich des Vorfalls vom 22. September 2020 zu keinem Zeitpunkt eine unmittelbare Gefährdung für die Privatklägerin bestanden habe (pag. 599 f.). Die Privatklägerin teilte mit Schreiben vom 17. Februar 2023 mit, dass gegen den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft keine Einwände bestünden. Sie begrüsse diesen Antrag (pag. 602).

Mit Verfügung vom 2. März 2023 wurde der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, der Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 22. Juni 2022 Ziff. I. 1. sei auch unter dem Tatbestand der versuchten Gefährdung des Lebens rechtlich zu würdigen, gutgeheissen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in der erwähnten Verfügung verwiesen. Ferner stellte die Verfahrensleitung fest, dass gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Ziff. II. 8. erstinstanzliches Urteil) sowie die Verweisung der Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin F.________ AG auf den Zivilweg (Ziff. IV. 3. erstinstanzliches Urteil) keine (Anschluss-)Berufung gemacht worden ist. Es sei daher beabsichtigt, bezüglich dieser Urteilsziffern die Rechtskraft festzustellen und die Straf- und Zivilklägerin F.________ AG sowie die Strafklägerin G.________ AG aus dem oberinstanzlichen Verfahren zu entlassen. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, allfällige Einwände gegen das beabsichtigte Vorgehen geltend zu machen (pag. 604 ff.). Der Beschuldigte und die Generalstaatsanwaltschaft hatten keine Einwände gegen das beabsichtigte Vorgehen anzubringen (vgl. pag. 615; pag. 618). Die übrigen Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen.

Mit Beschluss vom 28. März 2023 wurde festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 11. November 2022 betreffend den Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Ziff. II. 8. erstinstanzliches Urteil) und die Verweisung der Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin F.________ AG auf den Zivilweg (Ziff. IV. 3. erstinstanzliches Urteil) in Rechtskraft erwachsen ist. Die Straf- und Zivilklägerin F.________ AG sowie die Strafklägerin G.________ AG wurden aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen (ohne Kostenfolge zu ihren Lasten; pag. 624 ff.).

Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 24./25. August 2023 statt (pag. 674 ff.). Die Privatklägerin zog an der Berufungsverhandlung ihren Antrag auf ein Annäherungs- und Kontaktverbot zurück (pag. 697).

3. Beweisergänzungen

Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein aktueller Leumundsbericht (inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse) sowie ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (pag. 656 ff.; pag. 661 ff.).

Zudem wurden die Privatklägerin und der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzend einvernommen (pag. 676 ff.; pag. 682 ff.).

4. Anträge der Parteien

Staatsanwältin R.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Verhandlung namens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 702 ff.):

I.

Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 11. November 2022 in Rechtskraft erwachsen ist in Bezug auf folgende Schuldsprüche:

1. wegen einfacher Körperverletzung, mehrfach begangen am 22.09.2020 in E.________, zum Nachteil von C.________;

2. wegen Tätlichkeit, mehrfach begangen am 22.09.2020 in E.________, zum Nachteil von C.________;

3. wegen Sachbeschädigung, mehrfach begangen am 22.09.2020 in E.________, zum Nachteil von C.________;

4. wegen Beschimpfung, mehrfach begangen am 22.09.2020 in E.________, zum Nachteil von C.________;

5. wegen Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 23.06.2021 in Bern, Hauptbahnhof;

6. wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Woche vom 15.09.2020 in E.________;

7. wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach begangen am 13.11.2020 in E.________;

8. wegen Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz, begangen

8.1. am 19.08.2020 auf der Strecke E.________ – L.________, zum Nachteil der G.________ AG;

8.2. am 05.03.2021 in E.________, M.________, zum Nachteil der F.________ AG;

9. wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 22.09.2020 in E.________.

Erwägungen

II.

A.________ sei zusätzlich zu den in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen schuldig zu erklären wegen Gefährdung des Lebens, begangen am 22.09.2020 in E.________ zum Nachteil von C.________.

III.

A.________ sei in Anwendung von Art. 34, 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 66a Abs. 1 Bst. b, 106, 123 Ziff. 1, 126 Abs. 1, 129, 144 Abs. 1, 177, 286 und 292 StGB, Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d sowie 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 57 Abs. 3 PBG sowie Art. 426 ff. StPO

zu verurteilen:

1.

zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 4 Jahren sowie unter Anrechnung der Polizeihaft (vorläufige Festnahme) im Umfang von einem Tag;

2.

zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16.12.2020;

3.

zu einer Busse von CHF 1'200.00, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 12 Tage;

4.

zu einer Landesverweisung von 7 Jahren. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen;

5.

zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr von gemäss Art. 21 VKD).

IV.

Im Weiteren sei zu verfügen:

1.

Das von A.________ erfasste DNA-Profil ist nach zehn Jahren, gerechnet ab Urteilsdatum, zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG).

2.

Die von A.________ erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach zehn Jahren, gerechnet ab Urteilsdatum, zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a und Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG).

3.

Die Honorare des amtlichen Verteidigers und der amtlichen Rechtsbeiständin seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 und 138 StPO).

Rechtsanwältin D.________ stellte und begründete namens der Privatklägerin folgende Anträge (pag. 696):

1.

Der Beschuldigte sei zu verurteilen wegen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/2) an den Beschuldigten.

2.

Der Beschuldigte sei zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 8'000.00 an die Berufungsklägerin zu verurteilen.

3.

[Antrag auf ein Annäherungs- und Kontaktverbot an der Berufungsverhandlung zurückgezogen].

4.

Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine noch zu beziffernde Entschädigung für die ihr entstandenen Parteikosten im oberinstanzlichen Verfahren zu leisten.

5.

Das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 11. November 2022 sei in den übrigen Teilen zu bestätigen.

Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 709):

A.________ sei freizusprechen:

1.

von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens z.N. der C.________, angeblich begangen am 22. September 2020, zwischen 22:00 und 23:00 Uhr an der N.________ in E.________;

2.

unter Auferlegung der anteiligen Verfahrenskosten an den Kanton Bern;

3.

unter Auferlegung der anteiligen Verteidigungskosten an den Kanton Bern;

4.

im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland, Gerichtspräsidentin H.________, im Verfahren PEN 22 194 vom 11. November 2022 zu bestätigen;

und im Weiteren sei zu verfügen:

5.

die beigelegte Kostennote des amtlichen Verteidigers sei zu genehmigen.

5.

Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Zufolge der beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft und der beschränkten Berufung der Privatklägerin hat die Kammer den Freispruch von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens, die Strafzumessung inkl. Landesverweisung, die Höhe der ausgesprochenen Genugtuung sowie die Kosten und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Praxisgemäss ist zudem über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu befinden. Abgesehen davon ist das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 11. November 2022 in Rechtskraft erwachsen.

Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und ist aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft und der Berufung der Privatklägerin nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

6.

Rechtskräftige Schuldsprüche

Den unangefochten gebliebenen und damit rechtskräftigen Schuldsprüche liegen gemäss der Anklageschrift vom 22. Juni 2022 (pag. 403 ff.) die folgenden Sachverhalte zugrunde:

1.

Einfache Körperverletzung, mehrfach (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und Tätlichkeiten, mehrfach (Art. 126 Abs. 1 StGB) – vgl. pag. 530 ff., S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung:

begangen am 22. September 2020 in der Zeit zwischen 22.00 und 23.00 Uhr in E.________, N.________, 2. OG, Wohnung, zum Nachteil der Privatklägerin.

Der alkoholisierte, wütende und stark aufgebrachte Beschuldigte begab sich zur Wohnung der Privatklägerin, um sich bei dieser für Prügel, die er zuvor von einer Drittperson wegen ihr erhalten habe, zu rächen.

Der Beschuldigte trat in die Wohnung, schlug der Privatklägerin mit der Faust mehrmals gegen das Gesicht, so dass sie unter dem linken Auge ein Monokelhämatom von rund 3,5 cm Länge sowie zumindest eine gequetschte Nase erlitt. Zudem schlug und stiess er sie zu Boden und trat sie mit den Füssen gegen den Rumpf, so dass sie zumindest eine Rippenquetschung, eine Prellung des Ellenbogens rechts und eine 10 x 2 cm sowie eine 5 x 15 cm messende Hautverfärbung am Brustkorb erlitt, welche schmerzten und vier Tage nach dem Vorfall noch deutlich zu sehen waren. Ausserdem schlug und trat er gegen die Privatklägerin und stiess sie weg, ohne dass sie dabei verletzt worden wäre bzw. wodurch sie kleinere Hämatome erlitt.

2.

Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) – vgl. pag. 537 ff., S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung:

mehrfach begangen am 22. September 2020 in der Zeit zwischen 22.00 und 23.00 Uhr in E.________, N.________, 2. OG, zum Nachteil der Privatklägerin.

Der Beschuldigte trat beim unter Ziffer 1. der Anklageschrift beschriebenen Vorfall absichtlich gegen das Bett der Privatklägerin im Wert von CHF 119.00, so dass dieses beschädigt wurde. Zudem beschädigte er ihren Laptop HP im Neuwert von CHF ca. 1’800.00, zerriss ihr T-Shirt, warf den Balkontisch um, so dass dieser einen Kratzer erlitt, verursachte Schrammen auf dem Sideboard und warf diverse Dekorationsgegenstände in der Wohnung herum, so dass diese beschädigt wurden. Dadurch entstand an diesen Gegenständen ein Sachschaden im Wert von höchstens CHF 500.00.

3.

Beschimpfung (Art. 177 StGB) – vgl. pag. 539 ff., S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung:

mehrfach begangen am 22. September 2020 in der Zeit zwischen 22.00 und 23.00 Uhr in E.________, N.________, 2. OG, zum Nachteil der Privatklägerin.

Der Beschuldigte bezeichnete die Privatklägerin mit den Worten «Nutte», «alte Sau», «Schlampe» und «das Allerletzte».

4.

Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) – vgl. pag. 541 f., S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung:

begangen am 23. Juni 2021 um ca. 23.30 Uhr in 3011 Bern, Hauptbahnhof.

Der Beschuldigte belästigte am Bahnhof Passanten, so dass die Mitarbeitenden I.________ und J.________ der K.________ AG zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entschieden, ihn zu kontrollieren. Der Beschuldigte verweigerte allerdings dabei, sich auszuweisen und versuchte, sich von der Kontrolle zu entfernen. Als er von I.________ zurückgehalten wurde, um die Kontrolle durchzuführen, versuchte der Beschuldigte, dessen Griff zu lösen und sich zu versperren. Er musste schliesslich zu Boden geführt und in das Schliesszeug gelegt werden. Der Beschuldigte hinderte durch sein Verhalten die ordnungsgemässe Durchführung der Kontrolle.

5.

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d des Betäubungsmittelgesetzes [BetmG; SR 812.121]) – vgl. pag. 542, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung:

begangen in der Woche vom 15. September 2020 in E.________, N.________, 2. OG.

Der Beschuldigte verschaffte einer Bekannten rund 10 Gramm Marihuana für CHF 100.00 und übergab ihr dieses auf dem Balkon der Privatklägerin.

6.

Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) – vgl. pag. 542 ff., S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung:

mehrfach begangen,

6.1

am 13. November 2020 um ca. 17.00 Uhr in E.________, N.________, 2. OG.

Der Beschuldigte näherte sich der Privatklägerin in einem Abstand von weniger als 3 Meter und ihrer Wohnung in einem Abstand von weniger als 50 Meter, obwohl ihm dies mit Entscheid vom 16. Oktober 2020 des Regionalgerichts Oberland unter Strafandrohung bei Nichtbefolgen verboten worden war.

6.2

am 13. November 2020 in E.________, N.________, 2. OG (angeklagt war der Zeitraum zwischen 29. September 2020 und 25. November 2020).

Der Beschuldigte nahm mit der Privatklägerin über WhatsApp Kontakt auf, obwohl ihm dies mit Verfügung der Kantonspolizei Bern vom 29. September 2020 unter Strafandrohung bei Nichtbefolgen verboten worden war.

7.

Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Art. 57 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes [PBG; SR 745.1]) – vgl. pag. 545, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung:

mehrfach begangen,

7.1

am 19. August 2020 um 12.22 Uhr auf der Strecke E.________ – L.________, zum Nachteil der G.________ AG.

Der Beschuldigte benutzte den Zug, ohne über einen gültigen Fahrausweis verfügt zu haben.

7.2

am 5. März 2021 um 23.33 Uhr in E.________, M.________, zum Nachteil der F.________ AG.

Der Beschuldigte benutzte den Bus, ohne über einen gültigen Fahrausweis verfügt zu haben.

8.

Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) – vgl. pag. 545 f., S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung:

begangen am 22. September 2020 in E.________, N.________.

Der Beschuldigte konsumierte Marihuana.

Bezüglich der einzelnen Sachverhalte kann auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Diese sind – soweit der Sachverhalt erstinstanzlich bestritten war – ausführlich, sorgfältig und zutreffend.

7.

Vorwurf der Gefährdung des Lebens, evtl. Versuchs dazu

7.1

Ausgangslage

Unter Ziff. I. 1. der Anklageschrift vom 22. Juni 2022 sind mehrere Vorwürfe angeklagt, die sich alle am 22. September 2020 in der Zeit zwischen 22.00 und 23.00 Uhr in E.________, N.________, im 2. OG in der Wohnung und auf dem Balkon zum Nachteil der Privatklägerin ereignet haben sollen. Von der Kammer zu überprüfen ist der erstinstanzliche Freispruch von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB). Der diesbezügliche Sachverhalt wird in der Anklageschrift wie folgt umschrieben (pag. 404):

[…]

Schliesslich stiess A.________ C.________ auf den Balkon, packte sie und drückte sie über das Balkongeländer, welches sich in einer Höhe von rund 9 Metern über dem Boden befand. Er sagte: «Ich bringe dich um, ich schmeisse dich jetzt über den Balkon» und drückte C.________, die sich dagegen wehrte, mit dem Rücken weiter gegen das Balkongeländer und versuchte, sie darüber hinaus zu heben bzw. mit dem Oberkörper über das Geländer hinauszudrücken. C.________ wurde dadurch in die Höhe gehoben, so dass ein Fuss von ihr den Boden nicht mehr berührte und ihr Oberkörper über dem Geländer in der Luft hing. Als C.________ die Gegenwehr abbrach und sagte: «Weisch was, dann mach es doch», liess er unvermittelt von ihr ab. C.________ erlitt dadurch am unteren Rücken rechtsseitig eine ca. 10,5 x 3 cm messende Hautverfärbung sowie am unteren Rücken linksseitig eine ca. 6 x 2,5 cm messende Hautverfärbung.

Aufgrund seines alkoholisierten und aufgebrachten Zustands sowie der Tatsache, dass sich C.________ zu wehren versuchte und ein Handgemenge entstand, hatte A.________ nicht unter Kontrolle, wie weit er C.________ über das Balkongeländer drücken konnte, ohne dass sie über das Geländer hinaus herunterfällt. Er brachte sie insofern angesichts der Höhe des Balkons und der Beschaffenheit des sich unter dem Balkon befindenden Betonbodens durch sein Handeln vorsätzlich, ohne vernünftigen Grund, gewissenlos und mithin skrupellos in eine unmittelbare Lebensgefahr.

7.2

Beweismittel

Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel, die Aussagen des Beschuldigten (pag. 142 ff.; pag. 153 ff.; pag. 459 ff.), der Privatklägerin (pag. 165 ff.; pag. 171 ff.; pag. 182 ff.; pag. 472 ff.) und die Aussagen von O.________ (pag. 191 ff.; pag. 196 ff.; pag. 468 ff.) ausführlich und sorgfältig wiedergegeben (pag. 531 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung der Kammer.

Auf eine Zusammenfassung der oberinstanzlichen Einvernahmen der Privatklägerin (pag. 676 ff.) und des Beschuldigten (pag. 682 ff.) wird verzichtet. Die relevanten Aussagen werden in der nachfolgenden Beweiswürdigung direkt gewürdigt.

7.3

Beweiswürdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz hielt zur Szene auf dem Balkon beweiswürdigend fest, sowohl die Privatklägerin als auch die Zeugin O.________ hätten übereinstimmend ausgesagt, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin auf dem Balkon gewesen sei. Das Hämatom der Privatklägerin an ihrer Lende korreliere mit der Höhe des Balkongeländers, womit die Aussagen der Privatklägerin sowie die tatnächsten Aussagen der Zeugin, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin rücklings über das Geländer gedrückt habe, durch objektive Beweismittel gestützt würden (pag. 536 f., S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Aussagen der Zeugin O.________ anlässlich der Hauptverhandlung seien nicht beachtlich, da die Zeugin selber angegeben habe, sich nicht mehr sicher zu sein und sich nicht mehr genau erinnern zu können. Somit sei erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin rücklings an das Geländer gedrückt habe. Weiter sei gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin davon auszugehen, dass sie einen Fuss nicht mehr auf dem Boden gehabt habe, aber ihr Körperschwerpunkt noch innerhalb des Balkons gewesen sei. Nicht erstellt sei hingegen der Umstand, dass der Beschuldigte die Situation nicht mehr unter Kontrolle gehabt habe. Der Beschuldigte habe genau gewusst, was er tue und habe die Situation nicht gänzlich ausser Kontrolle geraten lassen. Zudem sei der Beschuldigte noch orientiert bzw. aufnahmefähig gewesen, da er auf die Äusserung der Privatklägerin «dann mach doch» ohne Weiteres von ihr abgelassen habe. Der Beschuldigte sei gemäss eigenen Angaben zwar alkoholisiert gewesen, jedoch den Alkoholkonsum gewohnt gewesen. Zudem sei er zwar wütend gewesen, habe sich aber noch unter Kontrolle gehabt und gewusst, was er mache. Es habe sich auf dem Balkon somit nicht um eine für den Beschuldigten nicht mehr kontrollierbare Situation gehandelt (pag. 537, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt insoweit als erstellt, als die Privatklägerin und der Beschuldigte auf dem Balkon gewesen seien, dieser sie gegen das Balkongeländer gedrückt habe und sie davon ein Hämatom im Lendenbereich erlitten habe. Nicht erstellt sei hingegen der Umstand, dass der Beschuldigte die Situation nicht mehr unter Kontrolle gehabt habe (pag. 537, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

7.4

Beweiswürdigung der Kammer

7.4.1

Objektive Beweismittel

Die objektiven Beweismittel sind schlüssig und stimmig, vermögen jedoch die sich stellenden Beweisfragen im Zusammenhang mit der Anschuldigung der (versuchten) Gefährdung des Lebens für sich alleine nicht zu beantworten. Dem Rapport Forensik der Kriminalabteilung der Kantonspolizei Bern vom 22. Oktober 2020 (pag. 41 f.) ist denn auch unter Schlussfolgerung zu entnehmen: «Über den genauen Tatablauf kann spurentechnisch keine Angaben gemacht werden, da die Spurensicherung vier Tage später erfolgte» (pag. 42). Ähnliches ergibt sich aus der Beurteilung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) im Rahmen des rechtsmedizinischen Gutachtens zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin vom 13. Oktober 2020 (pag. 321 ff.): «Eine Entstehung der bandförmigen Befunde im unteren Rückenbereich beidseits wäre im Rahmen eines Anstossens und/oder Herandrückens an ein Balkongeländer denkbar. Abschliessende Angaben über den genauen Entstehungszeitpunkt der Verletzungen lassen sich nicht machen. Eine Entstehung der Befunde wenige bis mehrere Tage vor Durchführung der rechtsmedizinischen Untersuchung wäre jedoch denkbar» (pag. 326). Auch die Polizei machte in ihrem Nachtrag vom 21. Januar 2021 (pag. 17 ff.) eine ähnlich lautende Einschätzung: «Ob jemals eine konkrete Sturzgefahr vom Balkon bestand, kann nicht abschliessend gesagt werden» (pag. 19). Entgegen dem Eindruck, der sich aus den Ausführungen der Verteidigung ergibt (vgl. pag. 699), sind die objektiven Beweismittel dennoch nicht von unwesentlicher Bedeutung. So lässt sich aus den auf den Fotoaufnahmen ersichtlichen Blutanhaftungen (pag. 50) bzw. den blutverdächtigen Anhaftungen (pag. 49) schliessen, dass sich die Privatklägerin und/oder der Beschuldigte blutend auf dem Balkon aufgehalten haben bzw. hat. Auch der zerbrochene Zigarettenstummelaufbewahrer sowie die Häufchen an Verunreinigungen am Boden unter dem Abstelltischchen (Zigarettenkippen und Blumenerde oder dergleichen, vgl. pag. 51 f.) sind zumindest ein Indiz dafür, dass eine Auseinandersetzung auf dem Balkon stattgefunden haben könnte. Dass es keine DNA-Auswertung gegeben hat, mag ein Schönheitsfehler sein. Die Polizei musste jedoch zumindest am Tatabend nicht davon ausgehen, dass sich das Geschehen auf den Balkon verlagert hat; jedenfalls ergeben sich aus den polizeilichen Unterlagen (Anzeige, Wahrnehmungsberichte) keine entsprechenden Anhaltspunkte. Im Übrigen scheint die Polizei im weiteren Verlauf der Ermittlungen davon ausgegangen zu sein, dass das Blut vom Opfer stammte, das aus der Nase geblutet hatte (vgl. pag. 10 f.). Nur am Rande sei erwähnt, dass die Türe zum Balkon beim Eintreffen der Polizei offen stand (pag. 31). Schliesslich ergibt sich aus den Fotoaufnahmen, dass das Balkongeländer ab Boden bis Oberkante genau einen Meter misst, sich nach oben ab einer Höhe von rund 77 cm eine Öffnung im Balkongeländer befindet und eine massive, metallene, runde Querstange von rund 4 cm Durchmesser den oberen Abschluss des Balkongeländers bildet (pag. 48).

7.4.2

Aussagen der Privatklägerin

Die Vorinstanz wertete die Aussagen der Privatklägerin zutreffend als insgesamt glaubhaft, indem diese diverse Details aufwiesen, keine übermässige Belastung auszumachen sei und zahlreiche Äusserungen von Emotionen enthalten seien (pag. 536, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es trifft zwar zu, dass die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Intervention vom 22. September 2020 den ausgerückten Polizisten nichts von einem Vorfall auf dem Balkon erzählte und ausdrücklich erklärte, keine Anzeige einreichen zu wollen bzw. sich bezüglich Anzeigeerstattung nicht schlüssig war, so dass die Polizei lediglich von Antragsdelikten ausgegangen ist (vgl. dazu den Anzeigerapport vom 11. Oktober 2020 [pag. 11] sowie die diversen Wahrnehmungsberichte [pag. 30 ff.; pag. 33 ff. und pag. 36 ff.]). Daraus kann der Beschuldigte jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten: Die Privatklägerin und der Beschuldigte hatten im Tatzeitpunkt eine sexuelle Beziehung und lebten faktisch zusammen (vgl. pag. 144 Z. 54 ff.; pag. 145 Z. 57 ff., Z. 63; pag. 167 Z. 82 ff.). Aus vielen Fällen häuslicher Gewalt weiss man, dass Opfer häufig ambivalent sind und nicht unbedingt sofort alles erzählen. Die Privatklägerin wirkte an diesem Abend weinerlich, wies einen ganz markanten Alkoholpegel auf (der Atemlufttest ergab ein Ergebnis von 1.41 mg/l; sie roch stark nach genossenem Alkohol [pag. 11]) und stand sichtlich «geschockt» unter den von ihr erwähnten körperlichen Attacken in der Wohnung. Ausserdem passierte die Auseinandersetzung zu fortgesetzter Stunde. Die Privatklägerin erwähnte nicht nur den Vorfall auf dem Balkon nicht, sondern gab den diversen Wahrnehmungsberichten zufolge lediglich an, dass sie von ihrem Nachbarn geschlagen worden sei, was aufgrund des überall sichtbaren Blutes offensichtlich war. Alles in allem erstaunt es nicht bzw. ist durchaus nachvollziehbar, dass die Privatklägerin den Vorfall auf dem Balkon bei der polizeilichen Intervention vom 22. September 2020 nicht erwähnte bzw. auch sonst keine weiteren Ausführungen machte und die Polizei auch nicht weiter insistierte, ging diese doch offenkundig von Antragsdelikten aus. Mit der Separierung der Privatklägerin und des Beschuldigten bzw. der Aufforderung an Letzteren, in seiner Wohnung zu bleiben, war der Einsatz für sie fürs Erste beendet.

Am späteren Vormittag des Folgetages meldete sich die Privatklägerin telefonisch via Notruf 117 bei der regionalen Einsatzzentrale und erklärte, sie wolle nun Anzeige machen, da der Beschuldigte «schon wieder wörtlich gegen sie geworden sei», worauf sie an die Polizeiwache E.________ verwiesen wurde (pag. 12). Am 24. September 2020, knapp eineinhalb Tage nach dem Vorfall, sprach die Privatklägerin am Schalter der Polizeiwache in E.________ vor. Weil der EL-Fall nicht im Dienst war, wurde sie auf den Folgetag verwiesen (pag. 12).

Am 25. September 2020 konnte die Privatklägerin dann polizeilich einvernommen werden (pag. 165 ff.). Nicht ersichtlich ist, inwiefern die Tatsache, dass die Privatklägerin im Verlaufe der Einvernahme einräumte, ein Alkoholproblem zu haben, und alsdann die Durchführung eines Atemlufttests verweigerte (pag. 167 Z. 96 ff.), bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen eine Rolle spielen sollte. Aus dem Protokoll ergeben sich keine Hinweise/Verbale auf eine nennenswerte Alkoholisierung und auch vom Inhalt her ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Aussagetüchtigkeit. Insoweit gab die Privatklägerin naheliegend zu Protokoll: «Ich will nur die Anzeige machen, der Alkoholwert spielt hier keine Rolle» (pag. 167 Z. 105). Die Einvernahme dauerte insgesamt eine gute Stunde (vgl. pag. 165; pag. 170). Dabei fällt auf, dass sich die Schilderungen bezüglich Phase 1 (im Innern der Wohnung) inhaltlich und strukturell kaum von denjenigen bezüglich Phase 2 (auf dem Balkon) unterscheiden. Zur Phase auf dem Balkon führte die Privatklägerin aus: «Plötzlich stand ich auf dem Balkon mit dem Rücken gegen das Geländer und er wollte mich nach unten schubsen. Ich nahm eine Opferrolle ein und kauerte so ein wenig zusammen. Er hat mich aber dann gelassen. Meine Lenden waren am Geländer» (pag. 166 f. Z. 61 ff.), um dann auf spätere Nachfrage hin auszuführen: «Er drängte mich zur Balkontüre heraus und sagte zu mir: I bringe di iz um, i schmeisse die übere Baukon». Dann war ich wie in einem Schockzustand. Ich sagte zu ihm, als ich vor ihm stand, dann mach doch. Das Balkongeländer war auf Hüfthöhe von mir, ich hatte dies im Rücken. Ich hing dort drüber, rückwärts» (pag. 168 Z. 115 ff.). «Wenn ich in der Opferrolle geblieben wäre, also ich habe mich zusammengekauert, dann würde ich jetzt fehlen» (pag. 168 Z. 122 f.).

Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Aussagen bloss pauschal sein und keine oder nur wenig Details enthalten sollen (vgl. pag. 698 f.). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (vgl. pag. 698 f.) gab die Privatklägerin bereits in dieser ersten Einvernahme an, dass sie rückwärts über das Balkongeländer gehangen sei (pag. 168 Z. 117 f.). Auffallend ist, dass sich ihre Schilderungen ohne Weiteres mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen lassen, obwohl die körperliche Untersuchung durch das IRM wie auch die kriminaltechnischen Abklärungen (Fotos und Ausmessen des Geländers etc.) erst am Tag darauf (am 26. September 2020) stattgefunden haben. Die spurenmässige örtliche Kongruenz der Höhe der Verletzungen im Bereich der Lende mit der Höhe der Abschlussstange des Balkongeländers konnte der Privatklägerin so detailliert nicht bekannt sein. Jedenfalls spricht allein schon diese Übereinstimmung ganz stark für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Die von der Verteidigung als Alternativszenario ins Feld geführte Variante der Entstehung durch das Bettgestell (vgl. pag. 699) muss als klare Schutzbehauptung abgetan werden. Der Bettrahmen hat eine andere Form und Dimension als die Balkonabschlussstange. Überdies befand sich eine Matratze auf dem Bettgestell und eine Decke über dem fussseitigen Bettrahmen (pag. 55). Ein rückwärts auf das Bett Fallen mit parallelem Anstossen genau auf der Höhe von 1 Meter und der Verursachung des dokumentierten Verletzungsbildes ist äusserst unwahrscheinlich. Die ersten protokollierten Aussagen der Privatklägerin erfolgten zwar nicht tatzeitnächst, sondern rund zweieinhalb Tage nach dem Vorfall. Nichtsdestotrotz sind in den Aussagen der Privatklägerin keine Lügensignale ersichtlich. Vielmehr sind Realkennzeichen auszumachen. Insgesamt sind die Ausführungen der Privatklägerin anlässlich dieser Ersteinvernahme als glaubhaft zu werten und stehen überdies in Übereinstimmung mit den objektiven Beweismitteln sowie den Erstaussagen von O.________ (vgl. Ziff. II. 7.4.4 nachfolgend).

Anlässlich der parteiöffentlichen delegierten Einvernahme vom 14. Oktober 2020 (pag. 171 ff.), mithin rund drei Wochen nach dem Vorfall, schilderte die Privatklägerin in einem langen Absatz von rund einer Seite aus freien Stücken die Geschehnisse vom Abend des 22. September 2020, und zwar wiederum ohne speziell auffallende Unterschiede zwischen Phase 1 und 2. Zur Phase auf dem Balkon führte die Privatklägerin aus: «Ich ging dann auf den Balkon. Aber den genauen Ablauf, was zuerst war, das kann ich effektiv nicht mehr genau sagen. Weil es so schnell ging. Aber, ich weiss, wo ich das erste Mal auf den Balkon ging, sperrte er mich raus. Ich schrie auf dem Balkon draussen, er solle mich wieder rein lassen und die Tür aufmachen. Das hat er dann auch gemacht» (pag. 174 Z. 126 ff.). «Irgendwann sagte er zu mir: «Ich bringe dich um, ich schmeisse dich jetzt über den Balkon», drückte mich raus auf den Balkon und zwar rücklings. Er schob mich nicht, sondern schob mich rücklings. Er war mir gegenüber, wir hatten das Gesicht zueinander. «Ich bringe dich jetzt um, ich schmeisse dich über den Balkon.» Dies habe ich zuerst gar nicht geglaubt. Er hat mich wirklich auf den Balkon rausgedrückt und dann hing ich rücklings über dem Balkon. Es war zu diesem Zeitpunkt schon ein Handgemenge, dass muss ich schon sagen. Ich versuchte mich zu schützen, er versuchte auf mich einzuschlagen. Dann sagte ich: «Weisch was, dann mach es doch.» Ich hing wirklich schon über den Balkon, ein Fuss war schon in der Luft. In dem Moment habe ich wirklich schon abgeschlossen gehabt mit meinem Leben, ganz ehrlich. Weil ich weiss, der hätte das gemacht. Aber in dem Moment, als ich ihm gesagt habe, er solle das doch machen, war es für ihn wahrscheinlich nicht mehr interessant… das ist meine Erklärung» (pag. 174 f. Z. 137 ff.).

Diese Aussagen imponieren durch ihre logische Konsistenz und Widerspruchsfreiheit, die kontextuelle Einbettung sowie die Beschreibung von Interaktionen und eigenen psychischen Vorgängen, ohne dass die Privatklägerin den Beschuldigten übermässig belasten würde. In Anbetracht ihrer markanten Alkoholisierung und des dynamischen (Turbulenz-)Geschehens liegt es auf der Hand, dass die Privatklägerin in Bezug auf den genauen Ablauf und die Zeitverhältnisse unsicher war. Auch wenn die Schilderungen ausführlicher und detaillierter waren, blieben sie bezüglich des Kerngeschehens im Wesentlichen konstant und ohne nennenswerte Aggravierungen. Soweit die Privatklägerin erstmals erwähnte, sie habe einen Fuss bereits in der Luft gehabt (pag. 175 Z. 144 f.), ist dies nicht eine eigentliche Aggravierung. Vielmehr handelt es sich um eine Präzisierung. Die Privatklägerin gab schon an der polizeilichen Einvernahme vom 25. September 2020 zu Protokoll, dass sie rückwärts über das Balkongeländer gehangen sei (pag. 168 Z. 117 f.). Insoweit kann dies nicht als Lügensignal gewertet werden. Die Aussagen der Privatklägerin an der delegierten Einvernahme vom 14. Oktober 2020 erscheinen insgesamt als glaubhaft.

Gut 14 Monate nach dem Vorfall erfolgte am 26. November 2021 eine parteiöffentliche staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Privatklägerin (pag. 182 ff.). Zum Kerngeschehen gab die Privatklägerin zu Protokoll: «Die Balkontüre war offen. Irgendwann hat er mich mit beiden Händen an den Armen gepackt und gesagt, er schmeisse mich jetzt über den Balkon. Er hat mich zur Balkontüre hinausgedrückt. Diese ist vis-à-vis vom Geländer. Er hat mich dann gegen das Geländer gedrückt. Er hat nochmals wiederholt «jetzt schmeisse ich dich darüber». Mein ganzer Lendenbereich war am Geländer, ich hing über dem Geländer. Er hat immer weitergedrückt. Ein Bein hatte ich schon in der Luft. Ich hatte Todesängste» (pag. 184 Z. 85 ff.). «Irgendwann sagte ich dann: «de mach doch». Er hat mich dann angeschaut. An seinen Blick kann ich mich noch gut erinnern. Dann liess er von mir ab» (pag. 185 Z. 93 f.). «Er hat mich an meinen beiden Oberarmen gepackt und genau so hat er mich vom Wohnzimmer auf den Balkon hinausgeschoben. Mit den Worten: «Ich schmeisse dich über den Balkon». Genau so hat er mich dann über das Geländer gedrückt, dass mein Oberkörper über dem Geländer war und ich ein Bein schon in der Luft hatte» (pag. 186 Z. 143 ff.).

Diese Aussagen sind das Kerngeschehen betreffend gleichbleibend, konstant. Bezüglich ihrer expliziten Aussage, sie habe Todesangst gehabt, liegt keine Aggravierung vor. Die Privatklägerin erwähnte schon an der ersten polizeilichen Einvernahme, sie sei nach der Aussage des Beschuldigten, wonach er sie umbringe und sie über den Balkon schmeisse, wie in einem Schockzustand gewesen und habe dies sehr ernst genommen. Wenn sie in der Opferrolle geblieben wäre, würde sie jetzt fehlen (pag. 168 Z. 115 f., Z. 122 ff.). Auch an der delegierten Einvernahme gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie habe in dem Moment abgeschlossen gehabt mit ihrem Leben (pag. 175 Z. 145 f.). Alles in allem sind auch in dieser Einvernahme keine Lügensignale auszumachen. Vielmehr handelt es sich um authentische Schilderungen von tatsächlich Erlebtem, ohne den Anschein von etwas Erfundenem zu machen.

An der Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. November 2022, zwei Jahre nach dem Vorfall, äusserte sich die Privatklägerin wie folgt: «Irgendeinmal hat er gesagt, ich schmeisse dich über den Balkon, ich bringe dich um. Er hat mich vorne gepackt, an den Oberarmen und mich nach draussen auf den Balkon ans Geländer gestossen» (pag. 472 Z. 43 ff.). «Ich bin rücklings am Geländer gestanden, ich bin über das Geländer gehangen, hatte den Rücken/die Lende am Geländer. Ich habe nur die Wut gesehen in seinen Augen. Ich werde den Blick niemals mehr vergessen, er war nicht mehr er selber. Er hat immer mehr gedrückt. Und nicht losgelassen und ich habe mit dem Leben schon abgeschlossen. Ein Fuss war schon in der Luft. Er hat mich nicht hochgehoben, aber er hat so weit gedrückt, bis ich über dem Geländer gehangen bin. Ich habe dann gesagt, mach doch und dann hat er nach 2 oder 3 Sekunden losgelassen» (pag. 473 Z. 1 ff.). «Wenn er losgelassen hätte, wäre ich nicht nach hinten gefallen, sondern nach vorne. Ich hätte wieder Stand erhalten auf dem Balkon, ich wäre nicht über den Balkon aus gefallen. Den Körperschwerpunkt hatte ich noch auf dem Balkon, es war ja erst ein Fuss in der Luft. Es kam mir so vor, als hätte er das Interesse verloren, als ich gesagt habe, mach doch» (pag. 473 Z. 33 ff.).

Auch diese Aussagen imponieren durch ihre Konstanz bezüglich des Kerngeschehens. Aggravierungen sind ebenso wenig auszumachen wie unnötige oder übertriebene Belastungen des Beschuldigten. Vielmehr imponiert gerade die vorerwähnte letzte Aussage als sachlich zurückhaltende Schilderung eines Geschehens, das bei der Privatklägerin Todesangst ausgelöst hatte. Solche Aussagen sprechen sehr stark für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin.

An der oberinstanzlichen Verhandlung vom 24. August 2023 schilderte die Privatklägerin die Geschehnisse auf dem Balkon wie folgt: «Er hat mich an den Oberarmen gepackt und mich rückwärts zum Balkon hinausgedrückt mit den Worten «ich schmeisse dich über den Balkon, ich bringe dich jetzt um». Ich kann mich noch an den Gesichtsausdruck erinnern. Es war ein richtiger Hass im Gesicht und in den Augen. Er hat mich direkt an das Geländer gedrückt. Er hat gedrückt und gedrückt und gedrückt. Irgendwann war mein linkes Bein in der Luft. Ich habe mit dem Leben abgeschlossen, weil ich gemerkt habe, er meint es ernst. Dann habe ich ihm gesagt, «weisch was, dann mach doch». Dann hat er mich noch ein paar Sekunden gehalten, hat mir in die Augen geschaut und dann hat er mich losgelassen und seine ganze Wut am Balkonmobiliar ausgelassen» (pag. 678 Z. 8 ff.). «Er hat mich am Oberkörper gehalten und dort wo die Verletzungen nachgewiesen wurden, hat das Geländer in den Rücken gedrückt. Ich bin gerade gestanden und mein Oberkörper ging immer weiter nach hinten und hinten und hinten. Dann habe ich gemerkt, dass ich mit dem linken Bein am Boden keinen Halt mehr hatte» (pag. 678 Z. 22 ff.). «Die Stange war bei der Lende. Von dort bin ich immer mehr und mehr zurück. Ja, ich wurde mit dem Kopf und mit dem oberen Bereich über die Stange hinausgedrückt» (pag. 678 Z. 34 f.). Auf Nachfrage des Verfahrensleiters, was passiert wäre, wenn sie in dieser Position unvermittelt losgelassen worden wäre, meinte die Privatklägerin: «Ich wäre nicht darüber hinausgefallen. Aber wenn er weiter gedrückt hätte, wäre ich darüber hinausgefallen. Als ich in dem Moment sagte, «weisch was, dann mach es doch», hat er das Interesse verloren. Aber er hätte weiter gedrückt, bis ich wirklich darüber hinaus wäre» (pag. 678 Z. 37 ff.). Sie könne nicht sagen, wieviel noch gefehlt hätte, bis der Schwerpunkt über dem Geländer gewesen wäre. Sie habe damals mit dem Leben abgeschlossen gehabt, weil sie gewusst habe, in ein paar Sekunden liege sie da unten auf dem Beton (pag. 679 Z. 1 ff.).

Auch diese Aussagen sind das Kerngeschehen betreffend stimmig und konstant. Ein stereotypes Aussageverhalten ist ebenso wenig erkennbar wie allfällige sonstige Lügensignale. Die Privatklägerin hätte mehrmals Gelegenheit gehabt, den Vorfall schlimmer darzustellen und die Handlungen des Beschuldigten schwerwiegender erscheinen zu lassen, als sie dies gemacht hat. Der Umstand, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht unnötig belastete und klar differenzierte, deutet darauf hin, dass sie die Wahrheit sagte. Hätte sie den Vorfall erfunden, wäre es ein Einfaches gewesen, die Erzählungen aufzubauschen. Zudem konnte die Kammer anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Privatklägerin gewinnen. Die Privatklägerin wirkte sehr gefasst, ruhig und sehr präsent. Sie schien ein bisschen empört darüber zu sein, dass es erstinstanzlich zu einem Freispruch gekommen ist und fühlte sich offensichtlich unverstanden. Ferner war eine gewisse Traumatisierung der Privatklägerin nach wie vor spürbar.

Zusammenfassend erscheinen die Aussagen der Privatklägerin über insgesamt fünf Einvernahmen über einen Zeitraum von beinahe drei Jahren als erlebnisbasiert, zahlreiche Realkennzeichen enthaltend, frei von Lügensignalen, konstant und in Einklang stehend mit den objektiven Beweismitteln, mithin als sehr glaubhaft. Überdies werden ihre konstanten Aussagen abgerundet durch die Aussagen von O.________ an der polizeilichen Einvernahme vom 26. September 2020 (vgl. Ziff. II. 7.4.4 nachfolgend).

7.4.3

Aussagen des Beschuldigten

Auch vom Beschuldigten liegen keine tatnächsten Aussagen vor. Eine erste, delegierte Einvernahme fand am 28. September 2020 statt (pag. 142 ff.), und gut 14 Monate nach dem Vorfall fand am 26. November 2021 die staatsanwaltschaftliche Einvernahme statt (pag. 153 ff.). Betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass diese gerade in Bezug auf das Kerngeschehen unglaubhaft sind (pag. 536, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zwar bestritt der Beschuldigte über alle Einvernahmen hinweg konstant, dass er am Abend des 22. September 2020 zur fraglichen Zeit auf dem Balkon gewesen sei, geschweige denn dass es dort zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung mit der Privatklägerin gekommen sei, in deren Verlauf er sie rücklings gegen das Balkongeländer gedrückt und ihr gedroht habe, sie über das Geländer hinunterzustossen (vgl. pag. 147 Z. 193 ff.; pag. 148 Z. 208, Z. 218 f., Z. 231 f.; pag. 155 Z. 67 ff.; pag. 158 Z. 172 ff., Z.188 ff., Z. 193 ff.; pag. 462 Z. 15 ff.; pag. 690 Z. 27 ff.; pag. 691 Z. 39 ff.). Aus diesem konstanten Bestreiten kann der Beschuldigte aussagewürdigend jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Neben der Tatsache, dass sein Bestreiten mit den objektiven Beweismitteln nicht in Einklang zu bringen ist, imponiert sein Aussageverhalten durch pauschale Behauptungen, massive Bagatellisierungen und Beschönigung des eigenen Verhaltens (vgl. pag. 146 Z. 111 f., Z. 118 ff.; pag. 149 Z. 294 ff.; pag. 156 Z. 118 ff., Z. 126 ff.; pag. 157 Z. 132 f.), Gegenangriffe und Schlechtmachen der Privatklägerin (vgl. pag. 149 Z. 289, Z. 305; pag. 150 Z. 331 ff., Z. 345; pag. 158 Z. 197 ff.; pag. 160 Z. 253, Z. 255 f.; pag. 463 Z. 9, Z. 13 f., Z. 31; pag. 465 Z. 1 ff., Z. 31), Aggravierung bezüglich eigener Verletzungen (vgl. pag. 155 Z. 56 ff.) sowie auffällige Kargheit der Ausführungen zum Kerngeschehen und grössere Aussagefreudigkeit zum Rahmengeschehen. Der Beschuldigte machte zudem von Anfang an geltend, die Privatklägerin und O.________ hätten sich gegen ihn verschworen (pag. 147 Z. 165 ff.; vgl. dazu Ziff. II. 7.4.4 nachfolgend). Teilweise ist sein Aussageverhalten auch widersprüchlich, so beispielsweise, wenn er geltend macht, nicht mit der Privatklägerin auf dem Balkon gewesen zu sein, um dann im nächsten Satz auszuführen, er könne sich nicht daran erinnern, sie gegen das Balkongeländer gedrückt zu haben (pag. 148 Z. 231 ff.) oder als er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gab: «Ich war nicht mit ihr auf dem Balkon und wollte sie nicht hinunterstossen» (pag. 462 Z. 15), um dann zwei Zeilen später auszuführen: «Ich weiss auch nicht mehr, dass ich mit ihr auf dem Balkon war» (pag. 462 Z. 17 f.) bzw. «Sie sagt ja, ich hätte sie auf dem Balkon über die Brüstung gehangen, daran kann ich mich gar nicht erinnern. Das kann nur damit zusammenhängen, dass es so nicht passiert ist» (pag. 463 Z. 39 ff.). Für den Beschuldigten scheint offensichtlich zu gelten: «Es ist nicht, was nicht sein darf».

Insgesamt ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen nicht glaubhaft wirken und für die Beurteilung des Sachverhalts daher nicht darauf abgestellt werden kann.

7.4.4

Aussagen von O.________

Schliesslich liegen noch die Aussagen von O.________ vor. Sie wurde am 26. September 2020 polizeilich als Auskunftsperson einvernommen (pag. 191 ff.). Auffallend ist, dass O.________ bereits zu Beginn der Einvernahme auf die Frage, ob sie der Einvernahme folgen könne, zu Protokoll gab: «Ich habe etwas Mühe beim Verstehen. Ich würde es sagen, wenn ich es nicht verstehe. Ich habe eine Beiständin» (pag. 192 Z. 17 ff.). Dass die Auskunftsperson verbeiständet und kognitiv vermutlich etwas eingeschränkt ist, sagt aber nichts über ihre Aussagetüchtigkeit aus, zumal die Beistandschaft in erster Linie für administrative Angelegenheiten bestehen dürfte. O.________ war an der polizeilichen Einvernahme in der Lage, ihre Beobachtungen zu schildern. Sie verstand die ihr gestellten Fragen und konnte darauf antworten. Auf ihre Aussagen kann ohne Weiteres abgestellt werden. Sie schilderte, der Beschuldigte habe die Privatklägerin vom Balkon werfen wollen (pag. 192 Z. 44). Die Privatklägerin sei mit dem Rücken zum Balkongeländer gestanden. Der Beschuldigte habe zur Privatklägerin gesagt, er wolle sie vom Balkon stossen und die Privatklägerin habe daraufhin gesagt «dann mach das doch» (pag. 192 Z. 53 f.). Damit bestätigte O.________ im Grundsatz die Ausführungen der Privatklägerin und widerspricht den Aussagen des Beschuldigten, wonach er nicht auf dem Balkon gewesen sei und dort nichts vorgefallen sei. Darüber hinaus konnte O.________ das Geschehen nicht mehr verfolgen, weil sie nicht mehr hinschauen bzw. es nicht mehr ertragen konnte (pag. 192 Z. 49 f., Z. 58). Sie gab an, sie sei in ihre Wohnung gegangen, habe die Türe abgeschlossen und den Fernseher angeschaltet, damit sie nichts mehr höre (pag. 192 Z. 58 ff.).

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde O.________ als Zeugin einvernommen (pag. 468 ff.). Sie bestätigte, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin auf den Balkon gewesen sei, um dann allerdings fürs Erste geltend zu machen, die Privatklägerin sei bäuchlings über das Balkongeländer gehangen (pag. 469 Z. 28 f., Z. 40 ff.). Auf Nachfrage der Gerichtspräsidentin, ob die Privatklägerin den Bauch oder den Rücken zum Geländer gehabt habe, erklärte die Zeugin, das wisse sie doch nicht mehr bzw. sie sei sich jetzt auch nicht mehr ganz sicher (pag. 469 Z. 46 f.; pag. 470 Z. 4). Aus diesem widersprüchlichen Aussageverhalten kann der Beschuldigte jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die unterschiedlichen Aussagen beruhen nicht auf einer bewussten Falschaussage, die gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben von O.________ sprechen würde. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass der Zeitablauf sowie die eingeschränkte geistige Gesundheit zu diesen widersprechenden Angaben geführt haben. Daraus ergibt sich auch ohne Weiteres, dass eine Absprache bzw. ein eigentliches Komplott der Privatklägerin mit O.________ eine Schutzbehauptung ist. O.________ wäre dazu kognitiv gar nicht in der Lage. Im Weiteren wies die Rechtsvertretung der Privatklägerin zu Recht auf folgenden Umstand hin: O.________ wurde erstmals am 26. September 2020 einvernommen, d.h. zwei Tage vor dem Beschuldigten. Am 28. September 2020 gab der Beschuldigte vorab ohne Kenntnis der Aussagen der Auskunftsperson zu Protokoll: «Das ist völlig falsch. Das stimmt nicht. Da würde ich mich aber gerne auf die O.________ beziehen, die ja beim Vorfall anwesend war» (pag. 146 Z. 132 f.). «Ich weiss, dass O.________ bei der kompletten körperlichen Auseinandersetzung komplett anwesend war, d.h. es gibt eine Zeugin» (pag. 146 Z. 152 ff.). Als der Beschuldigte im Folgenden mit den Aussagen von O.________ konfrontiert wurde, erfolgte seinerseits eine Kehrtwende: «Die Aussagen sind doch gar nicht an dem Tag gemacht worden. Die sind Tage später gemacht worden, oder? Das stimmt so nicht. Die zwei haben sich verschworen gegen mich, das habe ich schon meinem Anwalt gesagt. Ich habe via Balkon gehört, wie C.________ zu O.________ gesagt hat, was alles vorgefallen sein soll» (pag. 147 Z. 156 ff.). «Ich habe in den letzten Tagen gehört, dass die beiden Frauen miteinander gesprochen haben. Es verwundert mich also nicht, dass ihre beiden Aussagen übereinstimmen» (pag. 148 Z. 226 ff.). Ein solches Aussageverhalten spricht klar gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten und entlarvt die Verschwörungstheorie bzw. das Komplott als klare Schutzbehauptung.

7.4.5

Konkrete Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt

Zusammenfassend ist beweiswürdigend auf die stimmigen und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustellen, die zwanglos mit den objektiven Beweismitteln in Einklang stehen und abgerundet werden durch die Aussagen von O.________ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. September 2020. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft zu werten und müssen als Schutzbehauptung abgetan werden. Letztlich erfolgt das Bestreiten der Vorkommnisse auf dem Balkon seitens des Beschuldigten wider alle Evidenz.

Dispositiv

Die Kammer kommt demnach zum Beweisergebnis, dass der Beschuldigte die Privatklägerin an den Oberarmen packte, auf den Balkon stiess und rückwärts gegen das Balkongeländer drückte, welches sich in einer Höhe von neun Metern über der gegen das Mehrfamilienhaus schräg abfallenden, geteerten Garageneinfahrt befand. Dieses Drücken führte dazu, dass die Privatklägerin rücklings mit dem Oberkörper teilweise über das Balkongeländer hinaushing und nur noch mit einem Fuss auf dem Balkonboden stand. Während des körperlichen Einwirkens auf die Privatklägerin sagte der Beschuldigte ihr: «Ich bringe dich um, ich schmeisse dich jetzt über den Balkon» (pag. 53; pag. 168 Z. 115 ff.; pag. 174 f. Z. 137 ff.; pag. 184 Z. 85 ff.; pag. 186 Z. 143 ff.; pag. 472 Z. 44 f.; pag. 473 Z. 1 ff.; pag. 678 Z. 8 ff.). Nachdem die Privatklägerin in Todesangst sagte: «Weisch was, dann mach doch», liess der Beschuldigte unvermittelt von ihr ab (pag. 175 Z. 143 ff.; pag. 185 Z. 193 f.; pag. 678 Z. 14 ff., Z. 41 f.). Die Privatklägerin zog sich dabei Hautein- und -unterblutungen an der Lende (auf Höhe des Balkongeländers) zu (pag. 42, pag. 47 f.; pag. 67; pag. 325 f.). Beweismässig nicht erstellt ist, dass sich der Körperschwerpunkt der Privatklägerin zu irgendeinem Zeitpunkt auf der Aussenseite des Balkongeländers befunden hätte und sie insoweit bei blossem Loslassen des Beschuldigten vom Balkon in die Tiefe gestürzt wäre (vgl. pag. 473 Z. 31 ff.; pag. 678 Z. 37 ff.). Dass es auf dem Balkon zu einem weitergehenden Gerangel bzw. aktiven Abwehrbewegungen seitens der Privatklägerin gekommen wäre, ist beweismässig ebenfalls nicht erstellt (vgl. pag. 167 Z. 62 f.; pag. 168 Z. 116; pag. 175 Z. 142 f.; pag. 186 Z. 156 ff.).

Die Vorinstanz erachtete es nicht als erstellt, dass der Beschuldigte die Situation nicht mehr unter Kontrolle gehabt habe (pag. 537, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz verkennt dabei allerdings, dass die Frage des Kontrollverlustes nicht gleichzusetzen ist mit der Frage der Schuldfähigkeit. Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin waren im Tatzeitpunkt stark alkoholisiert. Bei der Privatklägerin ergab der um 23:30 Uhr durchgeführte Atemlufttest ein Ergebnis von 1.41 mg/l (pag. 11). Der Beschuldigte weigerte sich einen Atemlufttest durchführen zu lassen. Gemäss der Polizei sei jedoch klar ersichtlich gewesen, dass der Beschuldigte angetrunken gewesen sei. Er habe sichtlich Mühe bekundet, das Gleichgewicht zu halten (pag. 11). Der Beschuldigte gab an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Protokoll, er sei damals mittel bis schwer alkoholisiert gewesen (pag. 155 Z. 90 f.). Wahrscheinlich habe er an diesem Tag auch Drogen genommen. Er habe zu der Zeit ein Drogenproblem gehabt und sei in Therapie gewesen. Gekifft habe er sicher an diesem Tag und vielleicht auch noch Medikamente genommen (pag. 156 Z. 98 ff.). Auch anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte an, er sei an diesem Abend stark alkoholisiert gewesen (pag. 692 Z. 4, Z. 8). Damals seien auch Amphetamine ein grosses Thema gewesen (pag. 626 Z. 5 f.). Zudem war Beschuldigte im Zeitpunkt des Vorfalls gemäss eigenen Aussagen wütend, enttäuscht, aufgebracht und emotional (vgl. pag. 156 Z. 106 f.; pag. 462 Z. 25; pag. 692 Z. 5). Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten körperlich klar unterlegen war (vgl. pag. 159 Z. 208 ff.; pag. 186 Z. 148 ff.).

Aufgrund seines alkoholisierten und aufgebrachten Zustands hatte der Beschuldigte nicht unter Kontrolle, wie weit er die Privatklägerin über das Balkongeländer drücken konnte, ohne dass sie über das Geländer hinunterfällt. Ferner konnte der Beschuldigte nicht abschätzen, wie sich die stark alkoholisierte und unter Todesangst stehende Privatklägerin verhalten wird. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist damit erstellt, dass der Beschuldigte die Situation nicht mehr unter Kontrolle hatte. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin abliess, als diese ihm sagte: «Weisch was, dann mach es doch», nichts zu ändern.

III. Rechtliche Würdigung

8. Rechtliche Grundlagen

Den Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 StGB).

In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 7.3; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit des Todes muss nicht grösser sein als jene seiner Vermeidung (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa; Urteil des Bundesgerichts 6B_1036/2014 vom 16. Februar 2015 E. 1.2.2).

Im Zusammenhang mit dem Einsatz von Schusswaffen bejaht die Rechtsprechung eine unmittelbare Lebensgefahr etwa bei der Bedrohung eines Menschen mit einer geladenen und entsicherten Pistole aus kürzester Distanz, dies unabhängig davon, ob der Täter den Finger am Abzug hat oder nicht. Richtet der Täter eine schussbereite Waffe auf einen Menschen, kann sich auch ohne weitere zielgerichtete Handlungen desselben – etwa zufolge Aufregung, unvorhergesehener Reaktion des Opfers, Intervention Dritter oder Defekts der Waffe – jederzeit ungewollt ein Schuss lösen. Es hängt demnach nur vom Zufall ab, ob das Opfer durch einen Schuss getötet werden kann, sodass eine unmittelbare Lebensgefahr für den Bedrohten beim Einsatz von schussbereiten Waffen stets gegeben ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 7.3; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 10.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 214; 6B_317/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2 f.).

Die Gefährdung des Lebens erfordert in subjektiver Hinsicht direkten Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr. Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 7.3). Bei sicherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz vor, sodass die Art. 111 ff. StGB greifen. Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB kommt daher nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr (der Todeseintritt) werde sich (im Gegensatz zu jener der Lebensgefahr) nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 7.3; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 2.4.2; 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 136 IV 76). Weiter erfordert der Tatbestand skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, ein rücksichtsloses oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen. Diese liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, sodass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteile des Bundesgerichts 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 7.3; 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 2.1; 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 4.2; je mit Hinweisen).

Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).

Ob beim Tatbestand der Gefährdung des Lebens ein vollendeter (tauglicher) Versuch möglich ist, kann nicht allgemein bejaht oder verneint werden. Entscheidend sind die konkreten Tatumstände: Liegt zwischen der Tathandlung und dem Erfolgseintritt eine gewisse Zeitspanne, ist Versuch möglich. Verwirklicht sich die unmittelbare Lebensgefahr hingegen praktisch gleichzeitig mit der Tatausführung, scheidet ein Versuch aus (Urteile des Bundesgerichts 6B_208/2014 vom 28. Januar 2015 E. 1.2.2; 6S.467/2005 vom 7. Juni 2006 E. 2; je mit Hinweisen).

9. Subsumtion

9.1 Auffassung der Vorinstanz

Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass keine unmittelbare Lebensgefahr für die Privatklägerin bestanden hatte und begründete dies wie folgt (pag. 547 f., S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Diesbezüglich gilt es vorab nochmals zu betonen, dass der Körperschwerpunkt der Privatklägerin noch auf dem Balkon war als der Beschuldigte von ihr abliess, sie mithin zurück auf den Balkon gefallen wäre und nicht rücklings auf den Asphaltboden (pag. 473 Rz. 31 ff.). Denkbar sind also zwei Szenarien, welche im Absturz der Privatklägerin hätten gipfeln können. Der Sturz der Privatklägerin vom Balkon hätte entweder, ausgehend vom Beschuldigten, durch weiteres Drücken gegen ihren Oberkörper oder durch ein eigenhändiges Anheben des zweiten Beines durch die Privatklägerin C.________ selber erfolgen können. Dem Beschuldigten wurde seitens der Staatsanwaltschaft kein Tötungswille angelastet (vgl. pag. 482), zumal dann auf versuchte vorsätzliche Tötung zu plädieren gewesen wäre. Der Beschuldigte hatte demnach keine Veranlassung den Druck auf den Körper der Privatklägerin weiter zu erhöhen, da er sein Tun noch unter Kontrolle hatte und nicht beabsichtigte, diese zu töten. Somit ist hinsichtlich dieses Szenarios keine unmittelbare Gefährdung gegeben. Hinsichtlich des zweiten Szenarios, dem Anheben des zweiten Beines (gewissermassen des Standbeines), hat die Staatsanwaltschaft ausgeführt, die Privatklägerin hätte dieses im Gerangel anheben können, um sich zu wehren (vgl. pag. 481). Dabei verweist die Staatsanwaltschaft auf den Umstand, dass es sich um ein dynamisches Tatgeschehen gehandelt habe; beide Parteien seien alkoholisiert gewesen, was Gleichgewicht und Koordination beeinträchtige und auch zur Zuspitzung der Situation geführt habe; zudem sei der Beschuldigte wütend gewesen. Der Beschuldigte habe so nicht abschätzen können, wie sich die Privatklägerin verhalte. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss Beweisergebnis genau wusste, was er tat und die Kontrolle über die Situation – trotz allem – innehatte; zumal er auf die spontane Äusserung der Privatklägerin «dann mach doch» auch sofort von ihr abliess. Die Privatklägerin hat sich zudem nicht aktiv verhalten und z.B. wild herumgezappelt oder gefuchtelt, sondern gemäss ihren Aussagen eine Art Opferrolle eingenommen und sich etwas zusammengekauert und in eine schützende Position begeben (vgl. pag. 167 Rz. 62 f.). Warum die Privatklägerin bei Einnahme einer schützenden Position und dem Zusammenkauern das zweite Bein, das Standbein, hätte anheben sollen, was gleichsam ein Absprung darstellen würde, erschliesst sich dem Gericht nicht. Dies gilt umso mehr, als auch die Privatklägerin trotz erheblichen Alkoholkonsums noch räumlich und zeitlich orientiert war und gemäss Angaben der Polizei sicher auf den Beinen stand und recht klare Angaben machen konnte (pag. 11). Auch sie hatte die Situation, was ihr Verhalten anbelangt, mithin noch unter Kontrolle. Daran vermag auch Urteil BGer 6S.454/2004 vom 21.03.2006, worauf die Staatsanwältin anlässlich ihres Plädoyers Bezug nahm, nichts zu ändern. Gemäss diesem Urteil behändigte der dortige Beschuldigte bei einer Auseinandersetzung ein Küchenmesser und hielt dieses seiner Tochter unter das Kinn und ihr drohte, sie umzubringen, wenn sei nicht aufhöre zu weinen. Vorliegend handelt es sich beim Opfer nicht um ein Kind, dessen kindliche Reaktion immer unberechenbar ist, sondern um eine erwachsene Person, deren Reaktionen und Bewegungen absehbarer sind, die mithin in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen bzw. abzuwägen. Genau das hat die Privatklägerin denn auch getan, indem sie vernünftigerweise eine schützende Position eingenommen hat. Zwar ist zutreffend, dass beide Parteien Alkohol konsumiert hatten, jedoch ist nochmals zu betonen, dass sich beide Parteien den Konsum gewohnt sind; eine unmittelbare Gefährdung resultiert daraus nicht. Insgesamt hat es sich damit zwar um ein dynamisches Geschehen gehandelt, dieses war jedoch nicht derart unkontrollierbar, dass – bei einer objektiv-nachträgliche Prognose – eine akute, unmittelbare Gefährdung des Lebens der Privatklägerin durch einen Sturz vorgelegen hatte. Eine bloss abstrakte Gefährdung reicht indes nicht aus. Mangels unmittelbarer Lebensgefahr ist der objektive Tatbestand nicht erfüllt und es hat ein Freispruch zu ergehen.

9.2 Beurteilung der Kammer

Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass eine Lebensgefahr bei einem Sturz von einem Balkon in neun Meter Höhe auf den Asphaltboden in abstrakter Weise ohne Weiteres zu bejahen ist (pag. 547, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann allerdings aus dem Umstand, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin abliess, als diese ihm sagte: «Weisch was, dann mach es doch», nicht geschlossen werden, der Beschuldigte habe die Situation unter Kontrolle gehabt. Diese Schlussfolgerung greift zu kurz: Beim Tatbestand der Gefährdung des Lebens handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Da geht es nicht an, retrospektiv einfach festzustellen, dass alles unter Kontrolle gewesen sei und der Beschuldigte auf einmalige Äusserung der Privatklägerin hin von ihr abgelassen habe. Gleich verhält es sich beispielsweise beim Richten einer schussbereiten Waffe auf einen Menschen. Die konkreten Verhältnisse während des Richtens sind massgebend und nicht ein allfälliges abschliessendes Ablassen vom Opfer.

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte die Privatklägerin an den Oberarmen packte, auf den Balkon stiess und rückwärts gegen das Balkongeländer drückte. Der Beschuldigte sagte dabei: «Ich bringe dich um, ich schmeisse dich jetzt über den Balkon». Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist zwar davon auszugehen, dass ihr Körperschwerpunkt noch auf dem Balkon war. Wenn der Beschuldigte die Privatklägerin in dieser Position losgelassen hätte, wäre sie mithin auf dem Balkon gelandet und nicht in die Tiefe gestürzt. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Beschuldigte die Privatklägerin so gegen das Balkongeländer drückte, dass ein Fuss der Privatklägerin den Boden nicht mehr berührte und sie rücklings mit dem Oberkörper teilweise über das Geländer hinaushing. Das Balkongeländer wies eine Höhe von einem Meter (gemessen ab Boden bis Oberkante Geländer) auf. Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin waren im Tatzeitpunkt stark alkoholisiert. Die Staatsanwaltschaft wies zu Recht darauf hin, dass die Alkoholisierung das Gleichgewicht und die Koordination der Privatklägerin und des Beschuldigten beeinträchtigt hat, auch wenn beide den Konsum von Alkohol gewohnt waren (pag. 481). Zudem konsumierte der Beschuldigte an diesem Tag zumindest Marihuana und war gemäss eigenen Aussagen wütend, enttäuscht, aufgebracht und emotional.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte sein Tun und die Situation noch unter Kontrolle hatte. Aufgrund seines alkoholisierten und aufgebrachten Zustands hatte der Beschuldigte nicht unter Kontrolle, wie weit er die Privatklägerin über das Balkongeländer drücken konnte, ohne dass sie über das Geländer hinunterfällt – plötzlich verschiebt sich ihr Körperschwerpunkt, sei dies durch Zutun der Privatklägerin, durch Handlungen des Beschuldigten oder aus einer Kombination von beidem. Ferner konnte der Beschuldigte nicht abschätzen, wie sich die stark alkoholisierte und unter Todesangst stehende Privatklägerin verhalten wird. Durch eine unvorhergesehene Reaktion ihrerseits hätte sich ihr Körperschwerpunkt ohne Weiteres verschieben können, etwa indem sie sich mit ihrem zweiten Fuss gegen den Beschuldigten zu wehren versucht hätte. Die Privatklägerin hätte deshalb auch ohne weitere nennenswerte zielgerichtete Handlungen des Beschuldigten abstürzen können. Nach der vorgängigen wüsten Auseinandersetzung im Innern der Wohnung konnte der Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass sich die Privatklägerin ergibt, ruhig verhält oder sich sonstwie nicht nach Kräften zu wehren versucht, um nicht abzustürzen. Die Staatsanwaltschaft hielt zutreffend fest, dass die Situation insgesamt, und unter dem Einfluss von Alkohol umso mehr, unberechenbar war (pag. 481). Es hing letztlich im Wesentlichen vom Zufall ab, dass der Körperschwerpunkt der Privatklägerin noch diesseits des Balkongeländers bzw. auf dem Balkon war.

Nichtsdestotrotz kann noch nicht von einer objektiv vollendeten Gefährdung des Lebens im Sinne einer unmittelbaren Lebensgefahr ausgegangen werden, d.h. der objektive Tatbestand wurde gerade noch nicht erfüllt. Vielmehr schickte sich der Beschuldigte an, die Privatklägerin in eine unmittelbare Lebensgefahr zu bringen. Indes brachte er die Privatklägerin nicht oder noch nicht in eine Position, in der sich ihr Körperschwerpunkt auf der Aussenseite des Balkongeländers befunden hätte und sie bei blossem Loslassen des Beschuldigten vom Balkon in die Tiefe gestürzt wäre. Mit dem Ablassen von der Privatklägerin liegt folglich ein Versuch vor, wenngleich damit das Verhalten des Beschuldigten keineswegs verharmlost bzw. bagatellisiert werden soll.

Der Beschuldigte wusste aus allgemeiner Lebenserfahrung, dass ein Sturz von einem Balkon neun Meter in die Tiefe auf den Asphaltboden zu einer lebensgefährlichen Situation führen würde und wollte diese Gefahr auch. So sagte er der Privatklägerin: «Ich bringe dich um, ich schmeisse dich jetzt über den Balkon». Direkter Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr ist zu bejahen.

Ferner handelte der Beschuldigte skrupellos. Er ging ohne Vorwarnung auf die Privatklägerin los, schlug und trat sie zuerst in der Wohnung und drohte ihr dann, sie umzubringen und über den Balkon zu werfen. Der Beschuldigte wollte sich bei der Privatklägerin rächen, weil diese ihn angeblich denunziert hatte und er daraufhin von einem Dritten geschlagen wurde. Er versuchte mithin aus unbeachtlichem bzw. nichtigem Grund zum Nachteil der Privatklägerin eine Lebensgefahr zu schaffen, so dass das Handeln des Beschuldigten von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt.

Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.

Der Beschuldigte ist somit – in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils – der versuchten Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

10. Allgemeines

Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 554 ff., S. 31 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass für die versuchte Gefährdung des Lebens aufgrund der Schwere des Verschuldens vorliegend einzig eine Freiheitsstrafe in Frage kommt (vgl. Ziff. IV. 11. nachfolgend).

Für die Schuldsprüche wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung, und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz ist hingegen – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft – eine Geldstrafe auszusprechen (pag. 556, S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 695). Eine solche erscheint unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung genannten Kriterien (vgl. BGE 147 IV 241 E. 3) als angemessen und zweckmässig.

Bei den Schuldsprüchen wegen mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfacher Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz sowie Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz handelt es sich um Übertretungen (vgl. Art. 126 Abs. 1 StGB, Art. 292 StGB, Art. 57 Abs. 3 PBG und Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Für diese Delikte ist eine Busse auszusprechen.

11. Strafe für versuchte Gefährdung des Lebens

11.1 Konkretes Vorgehen

Gefährdung des Lebens ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 129 StGB). Da es vorliegend nur beim Versuch geblieben ist, ist das Gericht gemäss Art. 48a StGB grundsätzlich nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden und kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, wobei es an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden ist (Art. 22 i.V.m. Art. 48a StGB). Trotz Versuchs sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die es gebieten würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Der Strafrahmen reicht somit bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe (Art. 129 StGB).

Ist ein versuchtes Delikt zu beurteilen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1).

11.2 Objektive Tatkomponenten

Das von Art. 129 StGB erfasste Rechtsgut ist das Leben (Maeder, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 129 StGB mit Hinweisen).

Die unmittelbare Lebensgefahr ist deliktsimmanent und deshalb neutral zu gewichten. Betreffend die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen für die Privatklägerin überraschenden Angriff in der eigenen Wohnung bzw. auf dem eigenen Balkon handelte. Die Tat war von einem erheblichen Aggressions- und Gewaltpotential des Beschuldigten getragen. Nach einem vorgängigen massiven körperlichen Übergriff in der Wohnung packte der stark alkoholisierte Beschuldigte die ebenfalls stark alkoholisierte Privatklägerin an den Oberarmen, stiess sie auf den Balkon und drückte sie gegen das Balkongeländer, so dass die Privatklägerin nur noch mit einem Fuss auf dem Boden stand und rücklings mit dem Oberkörper teilweise über das Balkongeländer hinaushing. Dabei stiess der Beschuldigte Todesdrohungen aus. Das Verhalten des Beschuldigten ist verwerflich und zeugt von erheblicher krimineller Energie.

Bei einem vollendeten Delikt wäre vorliegend von einem mittelschweren objektiven Verschulden im unteren Bereich und einer Strafe von 24 Monaten auszugehen.

11.3 Subjektive Tatkomponenten

Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus niederen, egoistischen Beweggründen. Er war wütend und wollte sich bei der Privatklägerin rächen, weil diese ihn angeblich denunziert hatte und er daraufhin von einem Dritten geschlagen wurde. Es liegt ein krasses Missverhältnis zwischen den Beweggründen des Beschuldigten und der unmittelbaren Lebensgefahr vor. Vorsätzliches und skrupelloses Handeln ist indes tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten.

Im Rahmen von Art. 47 StGB ist der starken Alkoholisierung des Beschuldigten im Umfang von zwei Monaten leicht strafmindernd Rechnung zu tragen. Eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB lag indes nicht vor.

11.4 Fazit Tatkomponenten

Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe insgesamt als leicht bis mittelschwer zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für die hypothetisch vollendete Gefährdung des Lebens eine Strafe von 22 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.

11.5 Strafminderung zufolge Versuch

Vorliegend ist der tatbestandsmässige Erfolg – eine Gefährdung des Lebens – nicht eingetreten. Es liegt ein Versuch vor. Das Gesetz sieht für den Versuch lediglich eine fakultative Strafmilderung vor (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB; vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Das Bundesgericht hielt in seinem Grundsatzentscheid BGE 121 IV 49 indes fest, dass dem Versuch bzw. dem Ausbleiben des Erfolgs zumindest strafmindernd Rechnung getragen werden muss. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt dabei unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1 b; Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 5.3).

Der Versuch als verschuldensunabhängiger Strafminderungsgrund ist vorliegend nicht allzu stark zu berücksichtigen. Auch wenn der Körperschwerpunkt der Privatklägerin noch diesseits des Balkongeländers bzw. auf dem Balkon war, befand sie sich doch rücklings über das Balkongeländer nach aussen gebeugt und hatte nur noch einen Fuss auf dem Boden. Der körperlich unterlegenen Privatklägerin wäre es in dieser Situation nicht möglich gewesen, sich gegen ein festeres Drücken und damit ein Verlagern ihres Schwerpunktes nach aussen erfolgversprechend zu wehren bzw. bei einem Überhang den Absturz zu vermeiden. Demgegenüber ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte auf die Worte der Privatklägerin «Weisch was, dann mach doch» von ihr abliess. Die Kammer erachtet für den Versuch insgesamt eine Strafminderung im Bereich von vier Monaten als angemessen.

11.6 Täterkomponenten

Der Beschuldigte weist gemäss Strafregisterauszug vom 10. August 2023 für die Zeit von November 2019 bis Juli 2020 vier nicht einschlägige Vorstrafen auf, in denen er jeweils zu Geldstrafen verurteilt worden ist (pag. 661 ff.):

- mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 12. November 2019 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 43 Tagessätzen zu CHF 110.00 und einer Busse von CHF 1’100.00;

- mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 15. April 2020 wegen Verletzung der Verkehrsregeln, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 120.00 und einer Busse von CHF 1’000.00;

- mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 5. Mai 2020 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises zu einer bedingten Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 110.00 und einer Busse von CHF 300.00, als Zusatzstrafe zum Grundurteil vom 15. April 2020;

- mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen - Kulm vom 24. Juli 2020 wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren zu einer Geldstrafe von 140 Tages-sätzen zu CHF 130.00 und einer Busse von CHF 800.00, als Zusatzstrafe zu den Grundurteilen vom 5. Mai 2020 und 15. April 2020 sowie als Gesamtstrafe zum Grundurteil vom 12. November 2019;

Der Beschuldigte handelte am 22. September 2020 einerseits während laufenden Verfahrens (insbesondere die Begehungszeit bezüglich eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz datiert vom 10. September 2020 [vgl. pag. 274 f.; pag. 665]), andererseits wurde er erst gerade zwei Monate zuvor, am 24. Juli 2020, zu einer unbedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen verurteilt (pag. 664 f.). Die Vorstrafen und die Delinquenz trotz laufenden Verfahrens sind nicht stark, aber doch immerhin im Umfang von zwei Monaten leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Ansonsten sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral zu werten. Betreffend die persönlichen Verhältnisse zum Tatzeitpunkt kann auf die Angaben des Beschuldigten zur Person anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. September 2020 verwiesen werden (pag. 143 f.).

Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist nicht zu beanstanden. Er hat sich stets korrekt und soweit möglich auch kooperativ verhalten. Ein solches Verhalten darf jedoch erwartet werden und führt deshalb gemäss ständiger Praxis nicht zu einer Strafminderung. Den Vorwurf der (versuchten) Gefährdung des Lebens bestritt der Beschuldigte auch im oberinstanzlichen Verfahren, was allerdings von seinem Recht, sich nicht selber belasten zu müssen, gedeckt ist und deshalb nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden darf. Dies bedeutet aber auch, dass unter dem Titel Geständnisbereitschaft keine Strafminderung erfolgen kann und weder Einsicht noch Reue auszumachen sind.

Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4; 6B_675/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen.

Die Täterkomponenten führen letztlich zu einer leichten Straferhöhung im Umfang von zwei Monaten.

11.7 Konkretes Strafmass

Zusammenfassend erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen versuchter Gefährdung des Lebens eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten als angemessen.

11.8 Strafvollzug

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).

Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. (BGE 135 IV 180 E. 2.1 = Pra 99 [2010] Nr. 44; 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 6.1.5; 6B_245/2022 vom 21. Juni 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen).

Trotz der vier (nicht einschlägigen) Vorstrafen muss dem Beschuldigten noch gerade keine Schlechtprognose gestellt werden: Einerseits wurde er noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und andererseits hat er sich seit der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 23. Juni 2021, nichts mehr zu Schulden kommen lassen, d.h. kein anderes laufendes Verfahren und keine weitere Verurteilung (vgl. pag. 661 ff.). Beim Beschuldigten ist denn auch eine gewisse Stabilisierung und Besserung seiner persönlichen Situation auszumachen. Aus seinen Aussagen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung geht hervor, dass der Beschuldigte bemüht ist, sein Leben wieder in den Griff zu bekommen. Er hat zwei stationäre Suchtbehandlungen gemacht und ist aktuell in psychiatrischer und medikamentöser Behandlung. Der Beschuldigte nimmt gemäss eigenen Aussagen keine Drogen mehr und trinkt relativ selten ein Bier, räumte aber freimütig ein, hin und wieder doch einen Joint zu rauchen. Dies gehöre zu seiner Suchtgeschichte (pag. 685 Z. 37 ff.).

Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe sind somit erfüllt. Allerdings ist den bestehenden Unsicherheiten in Bezug auf künftiges Wohlverhalten durch eine Erhöhung der Probezeit Rechnung zu tragen. Unter Berücksichtigung des Wohlverhaltens seit der Begehung der Hinderung einer Amtshandlung am 23. Juni 2021 von doch nunmehr gut zwei Jahren erscheint eine Probezeit von drei Jahren als angemessen.

11.9 Anrechnung vorläufige Festnahme

Die vorläufige Festnahme, Vorführung oder Anhaltung sind bei der Bemessung der Sanktion ebenfalls anzurechnen, sofern der Beschuldigte länger als drei Stunden in seiner Freiheit eingeschränkt wurde (BGE 124 IV 269 E. 4 = Pra 1999 Nr. 38, E. 4). Bei der Berechnung dieser Dauer ist die für eine allfällige formelle Einvernahme verwendete Zeit nicht zu berücksichtigen. Ausschlaggebend ist einzig die Dauer, während der sich der Betroffene den Behörden zur Verfügung halten muss (BGE 143 IV 339 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.2).

Der Beschuldigte wurde am 28. September 2020 um 08:20 Uhr polizeilich angehalten und gleichentags um 13:40 Uhr aus der vorläufigen Festnahme entlassen (pag. 6; pag. 8). Von 10:25 Uhr bis 13:00 Uhr fand indes eine delegierte Einvernahme statt (pag. 142; pag. 151). Der Beschuldigte wurde somit nicht länger als drei Stunden in seiner Freiheit eingeschränkt. Die vorläufige Festnahme ist folglich nicht anzurechnen.

12. Strafe für Vergehen

12.1 Konkretes Vorgehen

Für die Schuldsprüche wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung, und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz ist, wie bereits erwähnt, eine Geldstrafe auszusprechen (vgl. Ziff. IV. 10. vorne).

Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.3 mit Hinweisen). Die Kammer erachtet vorliegend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die einfache Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin als konkret schwerste Straftat (pag. 557, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Schuldsprüche in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Trotz Asperation sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die es gebieten würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2).

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist indes keine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Dezember 2020 auszusprechen, da dieser seinerseits bereits eine Teilzusatzstrafe enthält (vgl. pag. 665 f.). Die Kammer teilt in konstanter Praxis die in der Lehre vertretene Auffassung, wonach keine Zusatzstrafe zu einer (teilweisen) Zusatzstrafe auszufällen ist (vgl. etwa Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 200 vom 27. Februar 2023 E. 14; SK 22 34 vom 1. November 2022 E. 24.2; SK 20 119 vom 1. Dezember 2021 E. 19.2; SK 18 425 vom 20. Dezember 2019 E. 16; Riedo, Retrospektive Intransparenz, Bemerkungen zu Art. 49 Abs. 2 StGB, in: Droit pénal et diversités culturelles, Mélanges en l’honneur de José Hurtado Pozo, Zürich 2012, S. 358). Andernfalls käme der Beschuldigte für die gleichen Straftaten mehrfach in den Genuss einer für ihn günstigen Asperation. Der Beschuldigte würde mithin durch die Beurteilung der Delikte in verschiedenen Verfahren bessergestellt, was nicht dem Sinn und Zweck von Art. 49 Abs. 2 StGB entspricht.

12.2 Einsatzstrafe: mehrfache einfache Körperverletzung

Einfache Körperverletzung ist mit Freiheitsstrafe bis zur drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 123 Ziff. 1 StGB).

Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Stand per 1. Januar 2023; nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für den Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB eine Strafe von 60 Strafeinheiten für folgenden Referenzsachverhalt vor: «Der Täter verliert bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung und verpasst dem Opfer einen Faustschlag ins Gesicht. Dieses erleidet einen Nasenbeinbruch. Ambulante Behandlung im Spital und drei Tage Arbeitsunfähigkeit» (VBRS-Richtlinien, S. 46).

Vorliegend schlug der Beschuldigte der Privatklägerin mit der Faust mehrmals gegen das Gesicht, so dass sie unter dem linken Auge ein Monokelhämatom von rund 3,5 cm Länge sowie zumindest eine gequetschte Nase erlitt. Zudem schlug und stiess er sie zu Boden und trat sie mit den Füssen gegen den Rumpf, so dass sie zumindest eine Rippenquetschung, eine Prellung des Ellenbogens rechts und eine 10 x 2 cm sowie eine 5 x 15 cm messende Hautverfärbung am Brustkorb erlitt. Die Privatklägerin musste aufgrund der Verletzungen einen Arzt aufsuchen und hatte insbesondere an der Nase und an den Rippen während mehrerer Wochen Schmerzen (vgl. pag. 188 Z. 206 ff., Z. 215 ff.). Mittlerweile sind die körperlichen Beschwerden verheilt (pag. 677 Z. 21 f.).

Die Tat war von einem erheblichen Aggressions- und Gewaltpotential des Beschuldigten getragen. Er ging ohne Vorwarnung auf die Privatklägerin los und traktierte sie mehrfach und massiv. Sein Verhalten ist verwerflich und zeugt von erheblicher krimineller Energie.

Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Gründen, was indes tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten ist. Er war wütend und wollte sich bei der Privatklägerin rächen, weil diese ihn angeblich denunziert hatte und er daraufhin von einem Dritten geschlagen wurde.

Der starken Alkoholisierung des Beschuldigten ist im Rahmen von Art. 47 StGB leicht strafmindernd Rechnung zu tragen. Eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB lag indes nicht vor.

Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe insgesamt als leicht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für die mehrfache einfache Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 100 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen (pag. 557, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

12.3 Asperation aufgrund der weiteren Schuldsprüche

12.3.1 mehrfache Sachbeschädigung

Sachbeschädigung ist mit Freiheitsstrafe bis zur drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 144 Abs. 1 StGB).

Die VBRS-Richtlinien sehen für folgenden Referenzsachverhalt eine Strafe von 15 Strafeinheiten vor: «Der Täter zerkratzt den Lack eines fremden Personenwagens. Schaden: knapp über CHF 300.00» (VBRS-Richtlinien, S. 47).

Der Beschuldigte beging bei der Auseinandersetzung vom 22. September 2020 mehrere Sachbeschädigungen. Er beschädigte das Bett, den Laptop, Kleider, den Balkontisch, ein Sideboard sowie diverse Dekorationsgegenstände der Privatklägerin und verursachte einen Sachschaden von rund CHF 2'000.00. Die Sachbeschädigungen waren nicht geplant. Der Beschuldigte handelte spontan und aus der Wut heraus. Nichtsdestotrotz ging der Beschuldigte letztlich brachial und hemmungslos vor und wütete richtiggehend durch die Wohnung der Privatklägerin.

Betreffend die subjektiven Tatkomponenten ist zu Gunsten des Beschuldigten lediglich von Eventualvorsatz auszugehen und seine starke Alkoholisierung ist wiederum leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

Auch wenn das Tatverschulden im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe insgesamt noch als sehr leicht zu bezeichnen ist, erscheinen die von der Vorinstanz festgesetzten sechs Strafeinheiten für die mehrfachen Sachbeschädigungen deutlich zu milde (pag. 558, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung für sich alleine beurteilt eine Strafe von 30 Strafeinheiten als angemessen, welche mit 20 Strafeinheiten zu asperieren ist.

12.3.2 mehrfache Beschimpfung

Beschimpfung ist mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bedroht (Art. 177 Abs. 1 StGB).

Die VBRS-Richtlinien sehen eine Referenzstrafe von zehn Strafeinheiten vor, wenn der Täter den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe von Personen als «Arschloch», «Wixer» oder «Dumme Siech» bezeichnet (VBRS-Richtlinien, S. 48).

Der Beschuldigte bezeichnete die Privatklägerin während der Auseinandersetzung vom 22. September 2020 mit den Worten «Nutte», «alte Sau», «Schlampe» und «das Allerletzte». Abgesehen von O.________ waren keine weiteren Personen anwesend.

Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und mit dem Ziel, die Privatklägerin zu verunglimpfen, was indes tatbestandsimmanent ist und deshalb neutral zu gewichten ist. Die starke Alkoholisierung des Beschuldigten ist wiederum leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe insgesamt als sehr leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen mehrfacher Beschimpfung – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – für sich alleine beurteilt eine Strafe von sechs Strafeinheiten als angemessen, welche mit vier Strafeinheiten zu asperieren ist (pag. 559, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

12.3.3 Hinderung einer Amtshandlung

Hinderung einer Amtshandlung ist mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bedroht (Art. 286 StGB).

Die VBRS-Richtlinien sehen für folgenden Referenzsachverhalt eine Strafe von zehn Strafeinheiten vor: «Der Täter wird von einem Polizeibeamten zur Kontrolle angehalten. Als dieser seinen Ausweis kontrollieren will, reisst er ihm diesen aus den Händen und flüchtet» (VBRS-Richtlinien, S. 51).

Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte die ordnungsgemässe Durchführung der Ausweiskontrolle zwar behinderte, aber nicht verhinderte. Die Mitarbeiter der K.________ AG wurden beim Vorfall nicht verletzt (pag. 559, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Betreffend die subjektiven Tatkomponenten handelte der Beschuldigte vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Er wollte sich der Ausweiskontrolle entziehen, was indes tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten ist. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hätte sich der Beschuldigte ohne Weiteres rechtskonform verhalten können (pag. 559, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt.

Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu 30 Tagessätzen Geldstrafe insgesamt als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – für sich alleine beurteilt eine Strafe von sechs Strafeinheiten als angemessen, welche mit vier Strafeinheiten zu asperieren ist (pag. 559, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

12.3.4 Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist mit Freiheitsstrafe bis zur drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 19 Abs. 1 BetmG).

Die VBRS-Richtlinien sehen für weiche Drogen wie Haschisch oder Marihuana bis 100 g 1 - 5 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 26).

Vorliegend verschaffte der Beschuldigten einer Bekannten einmalig rund 10 g Marihuana für CHF 100.00, womit keine erhebliche Gefährdung der Volksgesundheit einhergeht. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen, finanziellen Beweggründen, was neutral zu gewichten ist. Er hätte sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt.

Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe insgesamt als sehr leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – für sich alleine beurteilt eine Strafe von drei Strafeinheiten als angemessen, welche mit zwei Strafeinheiten zu asperieren ist (pag. 560, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

12.3.5 Fazit Asperation / Gesamtstrafe aufgrund der Tatkomponenten

Die Einsatzstrafe von 100 Strafeinheiten für die mehrfache einfache Körperverletzung ist somit aufgrund der weiteren Schuldsprüche wegen mehrfacher Sachbeschädigung (20 Strafeinheiten), mehrfacher Beschimpfung (vier Strafeinheiten), Hinderung einer Amtshandlung (vier Strafeinheiten) und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (zwei Strafeinheiten) um insgesamt 30 Strafeinheiten auf 130 Strafeinheiten zu erhöhen.

12.4 Täterkomponenten

Betreffend die Täterkomponenten kann vorab grundsätzlich auf die Ausführungen in Ziff. IV. 11.6 vorne verwiesen werden.

Zu berücksichtigen ist, dass im Zeitpunkt der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 23. Juni 2021, eine weitere Vorstrafe vorlag. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Dezember 2020 wurde der Beschuldigte wegen Verletzung der Verkehrsregeln, einfachen Diebstahls, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 70.00 und einer Busse von CHF 500.00, als Teilzusatzstrafe zu den Grundurteilen vom 5. Mai 2020 und 15. April 2020 verurteilt (pag. 665 f.). Anders als bei der versuchten Gefährdung des Lebens ist der Beschuldigte betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mehrfach einschlägig vorbestraft. Der Beschuldigte liess sich von den bisher ausgesprochenen Geldstrafen offensichtlich nicht beeindrucken und nicht von erneuter Delinquenz abhalten, was auf eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung schliessen lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.4). Die (teilweise einschlägigen) Vorstrafen sind straferhöhend zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte trotz hängigen Verfahrens weiter delinquierte.

Angesichts der einschlägigen Vorstrafen betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, der übrigen Vorstrafen sowie der wiederholten Delinquenz trotz hängigen Verfahrens wirken sich die Täterkomponenten straferhöhend aus, weshalb die Strafe um 20 Strafeinheiten auf 150 Strafeinheiten zu erhöhen ist.

12.5 Strafmass und Höhe des Tagessatzes

Zusammenfassend erachtet die Kammer für die Schuldsprüche wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung, und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Strafe von 150 Strafeinheiten als angemessen. Entsprechend den Ausführungen zur Strafart (vgl. Ziff. IV. 10. vorne) ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu verurteilen.

Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf CHF 10.00 senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.

Gemäss dem Erhebungsformular Wirtschaftliche Verhältnisse vom 9. August 2023 verdient der Beschuldigte netto ca. CHF 4'800.00 pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn; pag. 660). An der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte der Beschuldigte diesen Lohn und gab an, er habe eine Lohnpfändung und lebe auf dem Existenzminimum. Sein Existenzminimum sei zwischen CHF 2'500.00 und CHF 3'000.00 (pag. 683 Z. 28 ff., Z. 39 ff.). Schulden habe er aktuell ca. CHF 60'000.00 bis CHF 70'000.00 (pag. 684 Z. 6).

Auszugehen ist somit von einem Existenzminimum von CHF 2'500.00. Abzüglich des Pauschalabzugs von 20% für die Krankenkasse sowie unter Berücksichtigung eines Korrekturbetrags für die Schulden resultiert ein Tagessatz von abgerundet CHF 50.00.

12.6 Strafvollzug

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2).

Der Beschuldigte ist mehrfach (und teilweise einschlägig) vorbestraft. Er liess sich von den bisher ausgesprochenen Geldstrafen offensichtlich nicht beeindrucken und nicht von erneuter Delinquenz abhalten, was auf eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung schliessen lässt. Zudem delinquierte der Beschuldigte trotz hängigen Verfahrens weiter. Bei dieser Sachlage muss dem Beschuldigten eine ungünstige Prognose gestellt werden (vgl. zur Legalprognose des Beschuldigten auch Ziff. V. 15.3 nachfolgend). Die Geldstrafe ist folglich unbedingt auszusprechen.

Der Beschuldigte ist somit zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 7’500.00, zu verurteilen.

13. Strafe für Übertretungen

Bei den Schuldsprüchen wegen mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfacher Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz sowie Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz handelt es sich um Übertretungen (vgl. Art. 126 Abs. 1 StGB, Art. 292 StGB, Art. 57 Abs. 3 PBG und Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Für diese Delikte ist eine Busse auszusprechen. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse und die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Es gilt wiederum das Asperationsprinzip.

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass schematische, strenge Berechnungen (wie von der Vorinstanz vorgenommen), die dann zu einer Übertretungsbusse mit ungeraden Frankenbeträgen oder gar Rappen führen, zu unterlassen sind.

13.1 Einsatzstrafe: mehrfache Tätlichkeiten

Die VBRS-Richtlinien sehen für Tätlichkeiten eine Busse von CHF 300.00 vor, wenn der Täter bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung verliert und dem Opfer eine Ohrfeige verpasst (VBRS-Richtlinien, S. 46).

Vorliegend schlug und trat der Beschuldigte während der Auseinandersetzung vom 22. September 2020 mehrfach gegen die Privatklägerin und stiess sie weg, ohne dass sie verletzt worden wäre bzw. wodurch sie kleinere Hämatome erlitt, die folgenlos abheilten. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt deutlich schwerer als im Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien.

Für die mehrfachen Tätlichkeiten erscheint mit der Vorinstanz eine Busse von CHF 600.00 als Einsatzstrafe angemessen (vgl. pag. 562, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

13.2 Asperation aufgrund der weiteren Schuldsprüche

13.2.1 mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

Die VBRS-Richtlinien sehen für Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen eine Busse von CHF 200.00 vor bei Nichteinhalten eines Rayonverbots durch einen Alkoholabhängigen. Für jede weitere Anzeige wird eine Erhöhung um CHF 100.00 empfohlen. Ebenso wir eine Erhöhung in Fällen von häuslicher Gewalt empfohlen (VBRS-Richtlinien, S. 51).

Vorliegend wiegt das Verschulden des Beschuldigten schwerer als im Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien, weil der Beschuldigte nicht ein Rayonverbot missachtet hat, sondern das Annäherungs- und Kontaktverbot gegenüber der Privatklägerin und dies durch Betreten des ihm verbotenen zweiten Stocks sowie mehrfach elektronisch durch WhatsApp-Nachrichten an die Privatklägerin. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist für den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen eine Busse von CHF 300.00 auszusprechen, welche mit CHF 200.00 zu asperieren ist (pag. 562, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

13.2.2 mehrfache Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz

Die VBRS-Richtlinien sehen für das Benützen eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung bei der ersten Anzeige ein Busse von CHF 100.00 und bei weiteren Anzeigen innert zwei Jahren eine Busse von CHF 200.00 vor (VBRS-Richtlinien, S. 31).

Vorliegend wurde der Beschuldigte zwei Mal ohne gültigen Fahrausweis aufgegriffen. Für die beiden Verstösse gegen das Personenbeförderungsgesetz ist eine Busse von insgesamt CHF 300.00 auszusprechen, welche mit CHF 200.00 zu asperieren ist.

13.2.3 Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Die VBRS-Richtlinien sehen (mit Verweis auf Ziff. 8001 der Ordnungsbussenverordnung [OBV; SR 314.11]) für den Konsum von Betäubungsmitteln des Wirkstofftyps Cannabis eine Busse ab CHF 100.00 vor (VBRS-Richtlinien, S. 25).

Der Beschuldigte konsumierte einmalig Marihuana. Für die Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist eine Busse von CHF 100.00 auszusprechen. Ordnungsbussen sind zu kumulieren.

13.3 Täterkomponenten

Bei Ordnungsbussen sind keine Täterkomponenten zu berücksichtigen. Bei den anderen Übertretungsbussen wirken sich die Täterkomponenten leicht straferhöhend aus, weshalb die Strafe um CHF 100.00 auf insgesamt CHF 1'200.00 zu erhöhen ist (vgl. zu den Täterkomponenten Ziff. IV. 12.4 vorne).

13.4 Strafmass

Zusammenfassend erachtet die Kammer für die Schuldsprüche wegen mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfacher Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz sowie Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Busse von CHF 1‘200.00 als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf zwölf Tage festgesetzt.

V. Landesverweisung

14. Theoretische Grundlagen

Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Gefährdung des Lebens verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz.

Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1).

Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2 mit Hinweisen).

Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.3; 6B_1024/2021 vom 2. Juni 2022 E. 3.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen (BGE 134 II 10 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.3; 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.2.3; 6B_1189/2021 vom 16. Februar 2022 E. 4.3; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.3; je mit Hinweisen).

15. Subsumtion

15.1 Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 StGB

Der Beschuldigte wurde wegen versuchter Gefährdung des Lebens verurteilt. In Anwendung von Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB ist grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung auszusprechen. Zu prüfen bleibt, ob beim Beschuldigten aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist.

15.2 Härtefallprüfung

15.2.1 Anwesenheitsdauer

Gemäss dem Bericht des Amtes für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst, des Kantons Bern vom 2. Dezember 2021 reiste der Beschuldigte zuletzt am 1. April 2018, im Alter von 30 Jahren, in die Schweiz ein und ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, welche bis zum 17. November 2024 gültig ist. Bereits von 2014 bis 2016 hielt er sich zwecks Erwerbstätigkeit in der Schweiz auf (pag. 228 f.). Der Beschuldigte verbrachte damit weder seine Kindheit noch die prägenden Jugendjahre in der Schweiz.

15.2.2 Berufliche und finanzielle Integration

Der Beschuldigte ist gelernter Isolierspengler und hatte in der Schweiz verschiedene Temporäranstellungen inne (vgl. pag. 144; pag. 162 Z. 344; pag. 228; pag. 235 ff.; pag. 245 f.; pag. 250 ff.; pag. 459 Z. 34 ff.). Zurzeit ist er bei der Temporärfirma P.________ AG angestellt und wird durch diese an die Firma Q.________ AG vermittelt (pag. 657; pag. 682 Z. 37 ff.). An der oberinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte an, er bewerbe sich seit über einem Jahr immer wieder auf Festanstellungen. Es scheitere aber immer am fehlenden Führerausweis. Sein Beruf als Isolierspengler verlange einen Führerausweis. Auf Nachfrage des Verfahrensleiters erklärte der Beschuldigte, er sei bestrebt, den Führer-ausweis wiederzuerlangen. Dies werde aber noch länger dauern, was vor allem am Finanziellen liege (pag. 683 Z. 11 ff., Z. 19 ff.).

Der Beschuldigte wurde nie mit Sozialhilfe unterstützt. Seine Schulden nahmen indes fortlaufend zu. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 30. November 2021 bestanden Betreibungen in Pfändung von CHF 36'692.30 und Verlustscheine von CHF 5'933.85 gegen den Beschuldigten (pag. 229; pag. 310 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, er habe mittlerweile zwischen CHF 70'000.00 und CHF 80'000.00 Schulden (pag. 460 Z. 2 f.). Aktuell laufe die zweite Pfändung gegen ihn und er lebe auf dem Existenzminimum von CHF 2'900.00 (pag. 459 Z. 41 f.). Seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konnte der Beschuldigte seine Schulden etwas reduzieren. Sie belaufen sich gemäss eigenen Angaben aber immer noch auf CHF 60'000.00 bis CHF 70'000.00 (pag. 684 Z. 1 ff., Z. 8 ff.).

Angesichts seiner noch nicht gefestigten Arbeitssituation und der schwierigen finanziellen Situation kann nicht davon gesprochen werden, dass sich der Beschuldigte beruflich und finanziell in der Schweiz integriert hätte.

15.2.3 Soziale und institutionelle Integration

Der Beschuldigte trinkt gemäss eigenen Aussagen gelegentlich ein Bier am Feierabend. Sein Umgang mit Alkohol sei zurzeit kein Problem. Drogen nehme er keine mehr. An der oberinstanzlichen Verhandlung räumte der Beschuldigte aber ein, hin und wieder einen Joint zu rauchen. Dies gehöre zu seiner Suchtgeschichte (pag. 658; pag. 685 Z. 40 ff.). Seine Freizeit verbringe er oft im Freien beim Velofahren oder an der Aare. Er mache viel alleine (pag. 658; pag. 685 Z. 24 ff.).

Über tiefgreifende Beziehungen oder Freundschaften scheint der Beschuldigte nicht zu verfügen. Er gab an, er habe eigentlich keine Kollegen oder Bezugspersonen in der Schweiz. Das sei aber besser so für ihn (pag. 685 Z. 6 ff.).

15.2.4 Familienverhältnisse

Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder (pag. 228; pag. 232). Er ist in Deutschland bei seinen Eltern aufgewachsen (143 f.). Seine Eltern und seine beiden Schwestern leben nach wie vor in Deutschland (pag. 144; pag. 460 Z. 13, Z. 16 f.).

Die familiäre Situation des Beschuldigten begründet ebenfalls keinen schweren persönlichen Härtefall.

15.2.5 Gesundheitszustand

Gesundheitliche Beschwerden des Beschuldigten sind nicht bekannt, abgesehen von einer Kreuzbandoperation im Mai/Juni 2020, die der Beschuldigte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 28. September 2020 erwähnte (pag. 144).

15.2.6 Resozialisierungschancen im Heimatland

Der Beschuldigte ist 1988 in Deutschland geboren und hat dort seine prägenden Kinder- und Jugendjahre verbracht. Seine Eltern und seine beiden Schwestern leben in Deutschland. Der Beschuldigte pflegt enge Beziehungen zu seiner Familie und besucht diese regelmässig in Deutschland (pag. 685 Z. 12 ff.). Er verfügt somit in Deutschland über ein familiäres Netz und ist mit der Sprache, der Kultur und den Gepflogenheiten in seinem Heimatland bestens vertraut. Für seine berufliche Integration dürften dem Beschuldigten zudem die in der Schweiz erworbenen Arbeitserfahrungen hilfreich sein (pag. 229). Eine Resozialisierung in Deutschland erscheint daher ohne Weiteres möglich. Dieser Auffassung scheint auch der Beschuldigte zu sein (vgl. pag. 687 Z. 14).

15.2.7 Zwischenfazit

Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist zu verneinen. Damit erübrigt sich eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten und dem öffentlichen Sicherheitsinteresse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.4.8).

Der Beschuldigte ist indes deutscher Staatsangehöriger, weshalb in Bezug auf die Landesverweisung auch das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]; SR 0.142.112.681) zu prüfen ist.

15.3 Freizügigkeitsabkommen (FZA)

Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (Urteile des Bundesgerichts 6B_892/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.6.1; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.7.1; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweisen).

Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteile des Bundesgerichts 6B_892/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.6.1; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.6; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; je mit Hinweisen).

Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_892/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.6.1; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.6; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; je mit Hinweisen).

Der Beschuldigte verfügt als deutscher Staatsangehöriger über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, welche bis zum 17. November 2024 gültig ist, und kann sich daher grundsätzlich auf das FZA berufen (pag. 228).

Der Beschuldigte hat sich der versuchten Gefährdung des Lebens schuldig gemacht und damit ein schweres Gewaltdelikt begangen. Zudem hat er sich der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeit, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Beschimpfung, der Hinderung einer Amtshandlung, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, der mehrfachen Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz sowie der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht.

Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist. Dem Strafregisterauszug vom 10. August 2023 lassen sich folgende Verurteilungen entnehmen (pag. 661 ff.):

- mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 12. November 2019 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 43 Tagessätzen zu CHF 110.00 und einer Busse von CHF 1’100.00;

- mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 15. April 2020 wegen Verletzung der Verkehrsregeln, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 120.00 und einer Busse von CHF 1’000.00;

- mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 5. Mai 2020 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises zu einer bedingten Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 110.00 und einer Busse von CHF 300.00, als Zusatzstrafe zum Grundurteil vom 15. April 2020;

- mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen - Kulm vom 24. Juli 2020 wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren zu einer Geldstrafe von 140 Tages-sätzen zu CHF 130.00 und einer Busse von CHF 800.00, als Zusatzstrafe zu den Grundurteilen vom 5. Mai 2020 und 15. April 2020 sowie als Gesamtstrafe zum Grundurteil vom 12. November 2019;

- mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Dezember 2020 wegen Verletzung der Verkehrsregeln, einfachen Diebstahls, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 70.00 und einer Busse von CHF 500.00, als Teilzusatzstrafe zu den Grundurteilen vom 5. Mai 2020 und 15. April 2020.

Zwar handelt es sich bei diesen Vorstrafen nicht um Gewaltdelikte. Der Beschuldigte liess sich jedoch von den bisher ausgesprochenen Geldstrafen offensichtlich nicht beeindrucken und nicht von erneuter Delinquenz abhalten, was auf eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung schliessen lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.4). Das vorliegend zu beurteilende Gewaltdelikt beging der Beschuldigte nur zwei Monate nach der Verurteilung vom 24. Juli 2020 zu einer unbedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen. Zwar ist der Beschuldigte seit der Hinderung einer Amtshandlung vom 23. Juni 2021 – d.h. seit gut zwei Jahren – nicht mehr straffällig geworden. Dieser Umstand spricht alleine allerdings noch nicht dafür, dass eine Rückfallgefahr zu verneinen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_892/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.6.3). An dieser Einschätzung vermögen auch die Bemühungen des Beschuldigten, sein Leben wieder in den Griff zu bekommen, nichts zu ändern (vgl. pag. 685 Z. 37 ff.). Die Kammer verkennt nicht, dass beim Beschuldigten eine gewisse Stabilisierung und Besserung seiner persönlichen Situation auszumachen ist. Es ist positiv zu werten, dass der Beschuldigte sich seiner Sucht stellt und deswegen in Behandlung ist (vgl. pag. 685 Z. 37 ff.). Zudem möchte er seine Schulden abbezahlen und hat hierfür bereits Beratungstermine bei einem Schuldenberater wahrgenommen (pag. 683 Z. 15 ff.; pag. 684 Z. 18 ff.). Der Beschuldigte ist zweifellos auf dem richtigen Weg. Dieser Weg dürfte allerdings angesichts seiner Suchtmittelabhängigkeit und der schwierigen finanziellen und beruflichen Situation noch lang sein. Aus seinen Aussagen geht hervor, dass der Beschuldigte nach wie vor Alkohol konsumiert, wenn auch weniger als früher (pag. 460 Z. 25 ff.; pag. 658; pag. 685 Z. 41). Absolute Alkoholabstinenz scheint für den Beschuldigten trotz des unter Alkoholeinfluss begangenen Gewaltdelikts weiterhin kein Thema zu sein. Drogen nimmt der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen keine mehr. Er räumte aber ein, hin und wieder einen Joint zu rauchen (pag. 685 Z. 41 f.).

Zudem kann dem Beschuldigten keine Einsicht oder Geständnisbereitschaft zu Gute gehalten werden. Der Beschuldigte bestritt die versuchte Gefährdung des Lebens auch oberinstanzlich und bagatellisierte sein Verhalten im Innern der Wohnung massiv (vgl. Ziff. II. 7.4.3 vorne). Schliesslich fehlt es dem Beschuldigten in der Schweiz an einem eigenständigen sozialen Empfangsraum sowie motivierenden Faktoren, um sein Leben deliktfrei zu gestalten.

Angesichts der offenkundigen Missachtung der Rechtsordnung und der ungünstigen Resozialisierungsaussichten ist prognostisch durchaus ein weiteres Abgleiten in gleiche oder schwerere Formen der Delinquenz zu befürchten. Es besteht namentlich die Gefahr, dass der Beschuldigte auch in Zukunft unter Alkoholeinfluss Gewaltdelikte begehen oder durch Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz eine konkrete Unfallgefahr für Dritte herbeiführen könnte. Aufgrund des vorhandenen Rückfallrisikos besteht eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA.

Auch das Freizügigkeitsabkommen steht der Landesverweisung folglich nicht entgegen.

16. Dauer der Landesverweisung

Art. 66a Abs. 1 StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975 ff., S. 6021).

Der Beschuldigte wurde wegen versuchter Gefährdung des Lebens schuldig erklärt. Das Gesetz sieht für Gefährdung des Lebens einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor (Art. 129 StGB). Die Kammer stufte das Verschulden des Beschuldigten als leicht bis mittelschwer ein und legte die Freiheitsstrafe auf 20 Monate fest. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschuldigte für den gleichen Vorfall unter anderem auch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung schuldig erklärt wurde, auch wenn es sich hierbei nicht um eine Katalogtat gemäss Art. 66a StGB handelt. Insgesamt erscheint mit der Generalstaatsanwaltschaft eine Landesverweisung von sieben Jahren als angemessen (pag. 703).

VI. Zivilpunkt

17. Rechtliche Grundlagen

Nach Art. 47 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR; SR 220) kann der Richter bei Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände der verletzten Person eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.

Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR).

Für die rechtlichen Grundlagen zur Genugtuung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 565 f., S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisierend ist auf Folgendes hinzuweisen:

Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Ihre Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten, sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (Urteile des Bundesgerichts 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 7.2; 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2; 6B_1070/2015 vom 2. August 2016 E. 1.3.2).

Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und beruht auf richterlichem Ermessen. Sie ist nicht schematisch vorzunehmen, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dies schliesst indes den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts so wenig aus wie die Vornahme der Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen, indem zuerst ein Basisbetrag festgelegt und anschliessend die besondere individuelle Situation berücksichtigt wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; Urteile des Bundesgerichts 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 7.2; 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2; 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 97; je mit Hinweisen).

18. Erstinstanzliches Urteil und Vorbringen der Parteien

Die Vorinstanz stellte im Zivilpunkt fest, dass der Beschuldigte anerkannt hat, der Privatklägerin einen Betrag von CHF 300.00 zu schulden. Die Zivilklage wurde insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Weiter verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 1'619.00 Schadenersatz und CHF 1'000.00 Genugtuung an die Privatklägerin. Soweit weitergehend wurde die Zivilklage abgewiesen. Für den Zivilpunkt wurden keine Kosten ausgeschieden (pag. 513 f.; Ziff. IV. erstinstanzliches Urteil).

Die Privatklägerin wendet sich gegen die Höhe der ausgesprochenen Genugtuung und beantragt oberinstanzlich, der Beschuldigte sei zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 8'000.00 zu verurteilen (pag. 582; pag. 696). Der Beschuldigte beantragt demgegenüber die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils bzw. eine Abweisung der Zivilklage (pag. 700; pag. 709).

Von der Kammer zu überprüfen ist daher die Höhe der ausgesprochenen Genugtuung. Im Übrigen ist der Zivilpunkt in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. I. 5. vorne).

19. Präjudizienvergleich

Bei der Bemessung der Genugtuungssumme kommt dem Gericht ein grosses Ermessen zu. Die Rechtsprechung gibt daher eine grosse Bandbreite von Genugtuungsbeträgen in den jeweiligen Einzelfällen vor. Vergleiche sind jeweils nicht einfach, da jeder Fall seine Besonderheiten aufweist, die sich von anderen Fällen wesentlich unterscheiden können. Vorliegend zieht die Kammer insbesondere folgende Vergleichsfälle heran:

- Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 2013: Der Beschuldigte hatte eine Hand auf den Mund der Privatklägerin gedrückt und ihr gleichzeitig mit der anderen Hand an den Hals gegriffen, wobei er stark zudrückte, was er während mindestens einer Minute tat. Dadurch geriet die Privatklägerin in Atemschwierigkeiten und wurde für einige Sekunden bewusstlos. Schuldsprüche wegen Gefährdung des Lebens, Drohung und mehrfacher versuchter Nötigung. Genugtuung von CHF 2'000.00 (Landolt, Genugtuungsrecht, Systematische Gesamtdarstellung und Kasuistik, 2. Aufl. 2021, Online-Datenbank, Urteil Nr. 1637).

- Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. März 2012: Die Ehefrau war über längere Zeit wiederholt den Gewaltausbrüchen ihres Ehemannes ausgesetzt, Drohungen, Nötigungen und Freiheitsberaubungen. Anlässlich eines Streits machte der Ehemann seine Ehefrau zuerst durch sein Gewicht bewegungsunfähig, anschliessend würgte er sie mehrfach und lebensgefährlich und drohte, mit dem Messer die Halsschlagader durchzuschneiden oder sie zumindest zu entstellen. Die Ehefrau erlitt posttraumatische Störungen. Der Täter wurde wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung sowie Tätlichkeiten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Busse von CHF 200.00 verurteilt. Der Ehefrau wurde eine Genugtuung von CHF 3'000.00 zugesprochen (Landolt, a.a.O., Urteil Nr. 1415).

- Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 17. Dezember 2008: Der Ehemann schikanierte und schlug seine Ehefrau seit 2006 wiederholt. Im Februar 2008 kam es zu drei Gewaltausbrüchen (heftiger Schlag ins Gesicht mit Nasenbeinprellung, tags darauf Faustschläge gegen den Kopf mit Schwellungen und einem geprellten Kiefer, tags darauf prügelte er wieder auf sie ein und brach ihr eine Rippe). Der Täter wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Die Genugtuung betrug CHF 3‘000.00 (Landolt, a.a.O., Urteil Nr. 1078).

- Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 6. September 2016 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018). X. wurde mehrmals handgreiflich gegenüber seiner Frau (Schläge, Ohrfeigen, an den Haaren reissen) und hat physischen und psychischen Zwang gegen sie ausgeübt. Bei zwei Übergriffen hat er sie während einiger Sekunden am Hals gewürgt und ihr verboten, das Wohnzimmer der ehelichen Wohnung zu verlassen. Schuldsprüche wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfacher Drohung, mehrfacher Nötigung. Genugtuung von CHF 6'000.00 (Landolt, a.a.O., Urteil Nr. 2109).

- Urteil des Kantonsgerichts Waadt vom 28. September 2009: Der Täter schlug seine Ex-Freundin mehrfach ins Gesicht und trat sie mit den Füssen. Sie erlitt mehrere Hämatome, Augenverletzungen, eine Beschädigung mehrerer Zähne sowie eine posttraumatische Belastungsstörung. Der Täter wurde wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung und versuchter Nötigung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der Ex-Freundin wurde eine Genugtuung von CHF 7‘000.00 zugesprochen (Landolt, a.a.O., Urteil Nr. 1136).

- Urteil des Kantonsgerichts Waadt vom 5. März 2020: X. hat seine Frau immer wieder geschlagen, sie gewürgt und ihr mit dem Tod gedroht, indem er ihr sagte, dass er sie töten werde oder von einem Bekannten töten lassen werde. An einem unbestimmten Tag drohte er ihr mit dem Tod, indem er ihr ein Messer an die Kehle hielt. Y. flehte um Verzeihung, weshalb X. schliesslich von ihr abliess. Weiter gab es eine Situation, indem die Eheleute in Streit gerieten und X. dabei seine Frau am Hals packte und gegen die Wand drückte. Als die Polizei eingriff, sagte X. er werde sie töten lassen, da er auf einen Bekannten aus Marokko zurückgreifen könne. Zudem beschimpfte er sie, indem er ihr sagte, dass sie alt und fett sei. Verurteilung wegen mehrfacher qualifizierter einfacher Körperverletzung und Gefährdung des Lebens. Genugtuung von CHF 8'000.00 (Landolt, a.a.O., Urteil Nr. 2578).

- Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2008 vom 11. September 2008: Der Täter hat seine Freundin drei Mal gewürgt, geschlagen und mit dem Tod bedroht. Er wurde wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Nötigung und mehrfacher Drohung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2,5 Jahren verurteilt (Landolt, a.a.O., Urteil Nr. 1056). Das Bundesgericht schützte die dem Opfer zugesprochene Genugtuung von CHF 20‘000.00. Es treffe zwar zu, dass für einfache Körperverletzungen ohne bleibende Beeinträchtigungen in der Regel wesentlich tiefere, im vierstelligen Bereich liegende Genugtuungssummen zugesprochen würden. Vorliegend falle indessen in Betracht, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin wiederholt und über einen längeren Zeitraum bedrängt habe. Die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass diese erheblich gelitten habe und dass der Freispruch wegen Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB daran nichts geändert habe, weil sie jedenfalls subjektiv in grosse Todesangst geraten sei, als der Beschwerdeführer sie gewürgt habe. Nach den Feststellungen der Vorinstanz habe sie im Zeitpunkt des Urteils, d.h. rund drei Jahre nach dem letzten Vorfall, immer noch an beachtlichen psychischen Beeinträchtigungen gelitten, derentwegen sie in ärztlicher Behandlung sei und Medikamente nehmen müsse. Insgesamt liege die Genugtuung zwar auch unter diesen Umständen am oberen Rand des Vertretbaren. Ihre Festsetzung erscheine allerdings weder stossend noch offensichtlich unbillig. Die Vorinstanz habe ihren Ermessensspielraum zwar weitgehend ausgeschöpft, aber nicht überschritten (Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2008 vom 11. September 2008 E. 5.1).

20. Beurteilung der Kammer

Der Beschuldigte ging am 22. September 2020 aus nichtigem Grund auf die Privatklägerin los und schlug ihr mit der Faust mehrmals gegen das Gesicht. Zudem schlug und stiess er sie zu Boden und trat mit den Füssen gegen ihren Rumpf. Schliesslich packte er die Privatklägerin an den Oberarmen, stiess sie auf den Balkon und drückte sie über das Balkongeländer. Die Privatklägerin erlitt ein Monokelhämatom links (Hautunterblutung im Bereich des linken Auges), eine Prellung des rechten Ellenbogens sowie diverse Hämatome am ganzen Körper. Zudem bestand der Verdacht auf einen Rippenbruch rechts seitlich sowie der Verdacht auf einen Nasenbeinbruch (pag. 315; pag. 326). Ohne das Verhalten des Beschuldigten bagatellisieren zu wollen, waren die körperlichen Verletzungen der Privatklägerin nicht gravierend und machten beispielsweise keinen Spitalaufenthalt nötig. An der delegierten Einvernahme vom 14. Oktober 2020 schilderte die Privatklägerin, die körperlichen Wunden seien mehr oder weniger verheilt. Sie habe aber noch Panik-attacken, Herzrasen und ein Zittern (pag. 172 f. Z. 40 ff.). Aus ihren Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geht hervor, dass die Privatklägerin zwei Jahre nach dem Vorfall noch immer mit den Folgen der Tat zu kämpfen hatte. Sie konnte wegen Angstzuständen eine gewisse Zeit nicht arbeiten, war in ärztlicher Behandlung und musste Medikamente nehmen (pag. 472 Z. 18 ff.; pag. 475 Z. 38 ff.; pag. 476 Z. 1). Mittlerweile ist die Behandlung abgeschlossen (pag. 676 Z. 41 f.; pag. 677 Z. 1 ff.). Nichtsdestotrotz ist eine gewisse Traumatisierung der Privatklägerin nach wie vor spürbar. Die Privatklägerin schilderte an der oberinstanzlichen Verhandlung, der Vorfall sei immer noch täglich präsent, auch wenn er sie nicht mehr belaste (pag. 677 Z. 8 ff.; Z. 22 ff.). Zu berücksichtigen ist auch, dass die Privatklägerin beim Vorfall vom 22. September 2020 in Todesangst geriet, als der Beschuldigte sie über das Balkongeländer drückte und dabei sagte: «Ich bringe dich um, ich schmeisse dich jetzt über den Balkon» (vgl. pag. 184 Z. 90).

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sowie der Präjudizien erscheint vorliegend eine Genugtuung von CHF 6'000.00 als angemessen. Der Beschuldigte ist somit zu Bezahlung einer Genugtuung von CHF 6'000.00 an die Privatklägerin zu verurteilen.

Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.

VII. Verfügungen

Das erstellte DNA-Profil (PCN 15 576127 14) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN 15 576127 14) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (30 Jahre nach Rechtskraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h DNA-Profil-Gesetz).

VIII. Kosten und Entschädigung

21. Verfahrenskosten

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).

Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens (zusätzlicher Schuldspruch wegen versuchter Gefährdung des Lebens) sind dem Beschuldigten die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 10'521.70 aufzuerlegen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2 mit Hinweis).

Die Generalstaatsanwaltschaft und die Privatklägerin obsiegen mit ihren Anträgen im Wesentlichen. Der Beschuldigte unterliegt hingegen vollständig. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'000.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), sind daher dem Beschuldigten aufzuerlegen. Dass die Kammer den Beschuldigten anders als von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt «nur» der versuchten Gefährdung des Lebens schuldig erklärt und ihn zu einer leicht tieferen Freiheitsstrafe verurteilt, rechtfertigt keine Kostenausscheidung.

22. Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren.

Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz durch Rechtsanwalt B.________ wird gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 11. November 2022 (pag. 506 f.) auf CHF 11'489.35 bestimmt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11'489.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'746.35, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ mit Kostennote vom 24. August 2023 einen Zeitaufwand von 26 Stunden geltend (pag. 710 f.). Der oberinstanzlich geltend gemachte Aufwand von 26 Stunden erscheint mit Blick auf Art. 42 Abs. 1 KAG sowie unter Berücksichtigung der erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung als über dem gebotenen Aufwand liegend. Rechtsanwalt B.________ verfügt aufgrund der langjährigen Betreuung des Mandats über umfassende Aktenkenntnis. Zudem war die Thematik vor oberer Instanz dieselbe wie vor erster Instanz. Elemente des oberinstanzlichen Plädoyers stammen denn auch aus dem vorinstanzlichen Plädoyer. Angesichts des in der Sache gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache sowie der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit erachtet die Kammer für das oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von insgesamt 20 Stunden als angemessen. Die geltend gemachten Auslagen und der Reisezuschlag sind nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'592.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'077.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

23. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

Gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.

Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt vorerst der Staat. Nur wenn sich die beschuldigte Person im Zeitpunkt des Kostenentscheids oder später in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, kann der Staat die von ihm im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft geleistete Entschädigung bei der beschuldigten Person zurückfordern (Art. 138 Abs. 2 StPO). Die materiellen Voraussetzungen für die Rückforderung dieser Kosten decken sich mit denjenigen der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 und Art. 135 Abs. 4 StPO): In beiden Fällen muss sich die beschuldigte Person in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden (Domeisen, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 19 zu Art. 426 StPO; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_150/2012 vom 14. Mai 2012 E. 2.1; 6B_112/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.2).

Die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin vor erster Instanz durch Rechtsanwältin D.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der Honorarnote vom 11. November 2022 (pag. 499 ff.) bestimmt und ist zu bestätigen (pag. 569 f., S. 46 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7‘514.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘438.75, zu erstatten, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

Die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin vor oberer Instanz durch Rechtsanwältin D.________ wird gemäss der eingereichten und grundsätzlich für angemessen erachteten Honorarnote vom 24. August 2023 (pag. 705 ff.) bestimmt. Rechtsanwältin D.________ macht einen Zeitaufwand von insgesamt 22.5 Stunden geltend (Anwalt und Substitut, vgl. pag. 705). Die oberinstanzliche Parteiverhandlung dauerte indes inkl. Urteilseröffnung lediglich 5 Stunden (vgl. pag. 675; pag. 701). Der gebotene Zeitaufwand wird deshalb um 4.5 Stunden auf 18 Stunden gekürzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4’169.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 969.30, zu erstatten, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

IX. Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 11. November 2022 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als

A.

A.________ schuldig erklärt wurde:

1. der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen am 22.09.2020 in E.________, zum Nachteil von C.________;

2. der Tätlichkeit, mehrfach begangen am 22.09.2020 in E.________, zum Nachteil von C.________;

3. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen am 22.09.2020 in E.________, zum Nachteil von C.________;

4. der Beschimpfung, mehrfach begangen am 22.09.2020 in E.________, zum Nachteil von C.________;

5. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 23.06.2021 in Bern, Hauptbahnhof;

6. des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Woche vom 15.09.2020 in E.________;

7. des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach begangen am 13.11.2020 in E.________

8. der Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz, mehrfach begangen

8.1. am 19.08.2020 auf der Strecke E.________ – L.________, zum Nachteil der G.________ AG

8.2. am 05.03.2021 in E.________, M.________, zum Nachteil der F.________ AG

9. der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 22.09.2020 in E.________.

B.

im Zivilpunkt verfügt wurde:

1. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Straf- und Zivilklägerin C.________ einen Betrag von CHF 300.00 zu schulden. Die Zivilklage wird insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt:

Zur Bezahlung von CHF 1'619.00 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin C.________.

3. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin F.________ AG auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).

C.

weiter verfügt wurde:

1. Der Antrag der Straf- und Zivilklägerin C.________ auf ein Annährungs- und Kontaktverbot gemäss Art. 67b StGB wird abgewiesen.

2. Folgende Gegenstände werden den berechtigten Personen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückgegeben:

- 1 Trägeroberteil, B.________, Marke H&M, von C.________ (Ass.-Nr. 002, KTD)

- 1 Jeanshose, hellblau, Marke unbekannt, von C.________ (Ass.-Nr. 003, KTD)

- 1 Paar Freizeitschuhe, weiss, Marke Lacoste, von A.________ (Ass.-Nr. 010, KTD).

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

der versuchten Gefährdung des Lebens, begangen am 22.09.2020 in E.________, zum Nachteil von C.________.

III.

A.________ wird aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I. A. und des Schuldspruchs gemäss Ziff. II. hiervor

in Anwendung der

Art. 22 Abs. 1, 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 48a, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1 Bst. b, 106, 123 Ziff. 1, 126 Abs. 1, 129, 144 Abs. 1, 177, 286, 292 StGB;

Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d, 19a Ziff. 1 BetmG;

Art. 57 Abs. 3 PBG;

Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

1. Zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

2. Zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 7'500.00.

3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 12 Tage festgesetzt.

4. Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren.

5. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 10'521.70.

6. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'000.00.

IV.

A.________ wird in Anwendung von Art. 47 und Art. 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO weiter verurteilt:

1. Zur Bezahlung von CHF 6'000.00 Genugtuung an die Straf- und Zivilklägerin C.________.

2. Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.

V.

Weiter wird verfügt:

1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Erste Instanz

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11'489.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'746.35, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Obere Instanz

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'592.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'077.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

2. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin C.________, Rechtsanwältin D.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Erste Instanz

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7‘514.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘438.75, zu erstatten, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

Obere Instanz

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4’169.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 969.30, zu erstatten, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

3. Das erstellte DNA-Profil (PCN 15 576127 14) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN 15 576127 14) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (30 Jahre nach Rechtskraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h DNA-Profil-Gesetz).

4. Mündlich eröffnet und begründet:

- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin

- der Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin, a.v.d. Rechtsanwältin D.________

Schriftlich zu eröffnen:

- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin

- der Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin, a.v.d. Rechtsanwältin D.________

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

Bern, 25. August 2023

(Ausfertigung: 21. Dezember 2023)

Im Namen der 1. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Gerber

Die Gerichtsschreiberin:

Bettler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO).

1

SK 23 6

Art. 67b StGBart. 67b CPart. 67b CP

Art. 67b StGBart. 67b CPart. 67b CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 57 PBGart. 57 LTVart. 57 LTV

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 57 PBGart. 57 LTVart. 57 LTV

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP

Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP

BGE 133 IV 1ATF 133 IV 1DTF 133 IV 1

6B_665/2022

6B_196/2021

BGE 121 IV 67ATF 121 IV 67DTF 121 IV 67

6B_1036/2014

6B_665/2022

6B_824/2016

BGE 143 IV 214ATF 143 IV 214DTF 143 IV 214

6B_317/2012

BGE 133 IV 1ATF 133 IV 1DTF 133 IV 1

6B_665/2022

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP

BGE 136 IV 76ATF 136 IV 76DTF 136 IV 76

6B_665/2022

6B_196/2021

6B_1038/2009

BGE 136 IV 76ATF 136 IV 76DTF 136 IV 76

BGE 133 IV 1ATF 133 IV 1DTF 133 IV 1

6B_665/2022

6B_758/2018

6B_698/2017

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

BGE 140 IV 150ATF 140 IV 150DTF 140 IV 150

BGE 137 IV 113ATF 137 IV 113DTF 137 IV 113

6B_1239/2021

6B_208/2014

6S.467/2005

6S.454/2004

Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

BGE 147 IV 241ATF 147 IV 241DTF 147 IV 241

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 57 PBGart. 57 LTVart. 57 LTV

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP

Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP

BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55

6B_853/2014

Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

6B_466/2013

Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP

Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP

BGE 137 IV 113ATF 137 IV 113DTF 137 IV 113

BGE 121 IV 49ATF 121 IV 49DTF 121 IV 49

BGE 121 IV 49ATF 121 IV 49DTF 121 IV 49

6B_260/2012

6B_1107/2019

6B_675/2019

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

BGE 135 IV 180ATF 135 IV 180DTF 135 IV 180

BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1

6B_485/2022

6B_245/2022

BGE 124 IV 269ATF 124 IV 269DTF 124 IV 269

BGE 143 IV 339ATF 143 IV 339DTF 143 IV 339

6B_53/2013

6B_1079/2016

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55

6B_853/2014

SK 22 200

SK 22 34

SK 20 119

SK 18 425

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

6B_1079/2016

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 57 PBGart. 57 LTVart. 57 LTV

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 168ATF 144 IV 168DTF 144 IV 168

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

6B_45/2020

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

6B_1264/2021

6B_1024/2021

6B_105/2021

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 134 II 10ATF 134 II 10DTF 134 II 10

6B_1264/2021

6B_513/2021

6B_1189/2021

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

BGE 144 I 266ATF 144 I 266DTF 144 I 266

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

6B_1264/2021

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

6B_1368/2020

6B_892/2022

6B_134/2021

6B_149/2021

6B_780/2020

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 121 BVart. 121 Cst.art. 121 Cost.

6B_892/2022

6B_244/2021

6B_134/2021

BGE 145 IV 364ATF 145 IV 364DTF 145 IV 364

6B_892/2022

6B_244/2021

6B_134/2021

6B_1079/2016

6B_892/2022

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV

6B_675/2018

6B_531/2017

6B_1070/2015

BGE 132 II 117ATF 132 II 117DTF 132 II 117

6B_675/2018

6B_531/2017

6B_768/2014

BGE 141 IV 97ATF 141 IV 97DTF 141 IV 97

6B_265/2017

6B_384/2008

Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP

6B_384/2008

Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP

Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

6B_999/2021

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 42 KAGart. 42 LAart. 42 KAG

Art. 42 KAGart. 42 LPCCart. 42 LICol

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

6B_150/2012

6B_112/2012

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 67b StGBart. 67b CPart. 67b CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 57 PBGart. 57 LTVart. 57 LTV

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV

Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP

Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP