SK 2023 89
Kantonales Zwangsmassnahmengericht
18. Januar 2024Deutsch105 min
Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht; nachfolgend Vorinstanz) fällte betreffend den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 14. September 2022 folgendes Urteil (pag. 1100 ff.; Hervorhebungen im Original):
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
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Urteil
SK 23 89
Bern, 22. November 2023
Besetzung Oberrichter Knecht (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Windler
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 14. September 2022 (PEN 21 242)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht; nachfolgend Vorinstanz) fällte betreffend den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 14. September 2022 folgendes Urteil (pag. 1100 ff.; Hervorhebungen im Original):
I.
Das Strafverfahren gegen A.________
1. wegen Hehlerei, angeblich begangen zwischen 07.11.2008 und 21.08.2017 in C.________;
2. wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, angeblich mehrfach begangen im Februar 2017 bzw. festgestellt am 21.08.2017 in C.________, D.________;
3. wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen im Jahr 2015 oder 2016 sowie ca. im Mai/Juni 2017;
wird eingestellt,
unter Auferlegung der anteilsmässigen, auf die eingestellten Verfahrensteile entfallenden Verfahrenskosten von CHF 4'866.65 (zzgl. anteilsmässiger Auslagen für die amtliche Verteidigung) an den Kanton Bern.
Erwägungen
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
1.
der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen
1.1
am 12.05.2017, ab ca. 00:38 Uhr, Autobahn K.________ in E.________, F.________, durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 84 km/h;
1.2
am 13.05.2017, ca. 02:28 Uhr, Autobahn K.________ in E.________, F.________, durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 84 km/h;
1.3
am 13.06.2017, ca. 21:22 Uhr, Autobahn K.________, Region G.________, durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 92 km/h;
2.
der groben Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen
2.1
am Sonntag, 02.07.2017, ca. 10:48 Uhr, in H.________, I.________, durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 41 km/h und 39 km/h;
2.2
am Freitag, 21.07.2017, ca. 13:15 Uhr, in H.________, I.________, durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 48 km/h;
III.
A.________ wird
in Anwendung der
Art. 27 Abs. 1, 32 Abs. 2, 90 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 SVG,
Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV,
Art. 34, 40, 42 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 106, 43, 44, 47, 49 Abs. 1 aStGB,
Art. 426 Abs. 1 StPO
verurteilt:
1.
Zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten.
Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 25 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
2.
Zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 13'500.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
3.
Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 30 Tage festgesetzt.
4.
Zu 2/3 der Verfahrenskosten (ohne Auslagen für die amtliche Verteidigung und ohne Kosten für die Übersetzungen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden), ausmachend CHF 9'733.35.
Die im Zusammenhang mit dem Beschluss des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 25.03.2021 und des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens entstandenen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'000.00 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau und von CHF 2'000.00 des Obergerichts des Kantons Bern, insgesamt bestimmt auf CHF 4'000.00 (zzgl. Kosten für die in diesem Zusammenhang angefallenen Auslagen für die amtliche Verteidigung) werden in Anwendung von Art. 428 Abs. 4 StPO dem Kanton Bern auferlegt.
Die Kosten für die Übersetzungen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden, ausmachend CHF 680.00, werden dem Kanton Bern auferlegt.
IV.
1.
Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ im Zusammenhang mit dem Beschluss des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau PEN 20 164 vom 25.03.2021 und des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens BK 21 150 wird auf CHF 4'029.85 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt.
2.
Die amtliche Entschädigung für die übrige amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird auf CHF 10'555.35 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt.
3.
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit zusätzlichen CHF 6'643.35 (CHF 14'585.20 abzgl. der bereits ausgerichteten CHF 7'941.85).
4.
A.________ hat dem Kanton Bern 2/3 der auf die übrige Verteidigung gemäss Ziff. 2 hiervor ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 7'036.90, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung des Nachforderungsrechts gemäss Art. 42a Abs. 2 KAG verzichtet hat.
In Bezug auf die amtliche Entschädigung für seine amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt B.________ im Zusammenhang mit dem Beschluss des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau PEN 20 164 vom 25.03.2021 und des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens BK 21 150 gemäss Ziff. 1 hiervor treffen A.________ keine Rück- oder Nachzahlungspflichten.
V.
Dispositiv
Weiter wird verfügt:
1. Folgende Gegenstände werden mit Zustimmung des Beschuldigten zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):
- 1 CS-Spray, Anti-Aggression
- 1 Patrone
2. Folgende Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit Zustimmung des Beschuldigten an die Berechtigte, die J.________, herausgegeben (Art. 267 Abs. 1 und 3 StPO):
- 1 Halskettenanhänger Platin950 / Gold750 und 1 Brillant 0.03 ct tls
- 1 Fingerring Platin950 / Gold750 und 1 Brillant 0.08 ct
- 1 Fingerring Platin950 / Gold750 und 1 Brillant 0.1 ct
- 1 Halskettenanhänger Platin950 / Weissgold750 mit 1 Opal blau
- 1 Halskettenanhänger Platin950 / Gold750 und 1 Brillant ct
- 1 Tahitiperle Tropf
- 1 Tahitiperle 7.5mm Durchmesser
- 1 Tahitiperle 8.5 mm Durchmesser
- 1 Tahitiperle 9.2 mm Durchmesser
- 1 Tahitiperle 11.9 mm Durchmesser
- 1 Paar Ohranhänger Weissgold750, Tahitiperlen Tropf
- 1 Fingerring Platin950 / Gold750 mit Safir Cabochon
[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 15. September 2022 fristgerecht Berufung an (pag. 1107). Die Urteilsbegründung (pag. 1117 ff.) wurde den Parteien mit Verfügung vom 15. Februar 2023 zugestellt (pag. 1188 ff.). Mit Eingabe vom 13. März 2023 erklärte er fristgerecht Berufung und beschränkte diese auf Ziff. II. und III. des erstinstanzlichen Urteils (pag. 1192; pag. 1195 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend Generalstaatsanwaltschaft) hat weder Anschlussberufung erklärt noch Gründe für ein Nichteintreten geltend gemacht (pag. 1201).
3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung vom 21. und 22. November 2023 wurden von Amtes wegen ein ADMAS-Auszug, datierend vom 26. Oktober 2023 (pag. 1225 ff.), sowie ein Strafregisterauszug, datierend vom 26. Oktober 2023 (pag. 1224), eingeholt.
Sodann wurde die Kantonspolizei Solothurn mit der Erstellung eines Leumundsberichts, inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse, beauftragt (pag. 1220). Aufgrund unbekannten Aufenthalts des Beschuldigten konnte diese den Auftrag nicht erfüllen (pag. 1223). Nach erfolgter Abklärung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten über seinen amtlichen Verteidiger konnte der bei der Polizeistelle am aktuellen Wohnort des Beschuldigten in Auftrag gegebene Leumundsbericht nicht mehr innert Frist erstellt werden (pag. 1228; pag. 1230).
Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte ergänzend zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 1231 ff.).
4. Anträge der Parteien
4.1 Anträge des Beschuldigten
Rechtsanwalt B.________ bestätigte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung namens des Beschuldigten die bereits mit der Berufungserklärung vom 13. März 2023 gestellten Anträge (pag. 1238; pag. 1196; Hervorhebungen im Original):
Herr A.________ vgt., sei freizusprechen von den drei Vorwürfen der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen sowie von den zwei Vorwürfen der groben Verkehrsregelverletzungen gemäss Ziff. II., 1. u. 2. des Urteils vom 14.09.2022.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -
4.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung die folgenden Anträge (pag. 1245 ff.; Hervorhebungen im Original):
I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 14. September 2022 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
der Einstellungen von den Anschuldigungen der
Hehlerei, angeblich begangen zwischen 07.11.2008 und 21.08.2017 in C.________;
Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, angeblich mehrfach begangen im Februar 2017 bzw. festgestellt am 21.08.2017 in C.________, D.________;
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen im Jahr 2015 oder 2016 sowie ca. im Mai/Juni 2017,
unter Auferlegung der anteilsmässigen, auf die eingestellten Verfahrensteile entfallenden Verfahrenskosten von CHF 4'866.65 (zzgl. anteilsmässiger Auslagen für die amtliche Verteidigung) an den Kanton Bern.
der weiteren Verfügungen betreffend
Einziehung von 1 CS-Spray, Anti-Aggression, und 1 Patrone zur Vernichtung (Ziff. V.1. erstinstanzliches Urteilsdispositiv);
Herausgabe diverser Gegenstände an die J.________ nach Eintritt der Rechtskraft (Ziff. V.2. erstinstanzliches Urteilsdispositiv);
II.
A.________ sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils schuldig zu erklären:
der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen
am 12.05.2017, ab ca. 00:38 Uhr, Autobahn K.________ in E.________, F.________, durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 84 km/h;
am 13.05.2017, ca. 02:28 Uhr, Autobahn K.________ in E.________, F.________, durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 84 km/h;
am 13.06.2017, ca. 21:22 Uhr, Autobahn K.________, Region G.________, durch Überschrteiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 92 km/h;
der groben Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen
am 02.07.2017, ca. 10:48 Uhr, in H.________, I.________, durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 41 km/h und 39 km/h;
am 21.07.2017, ca. 13:15 Uhr, in H.________, I.________, durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 48 km/h.
III.
A.________ sei in Anwendung von Art. 27 Abs. 1, 32 Abs. 2, 90 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 SVG, Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV, Art. 2 Abs. 1, 40, 42 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 106, 43, 44, 47, 49 Abs. 1 StGB, aArt. 34 StGB, Art. 426 Abs. 1 StPO
zu verurteilen:
zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten. Davon seien 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 25 Monaten sei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen;
zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 13'500.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen;
zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf 30 Tage festzusetzen;
zur Bezahlung von 2/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten und zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessen Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
IV.
Im Weiteren sei zu verfügen:
Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf Ziff. II. und III. des erstinstanzlichen Urteils. Durch die Kammer neu zu beurteilen sind somit die Schuldsprüche wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzungen und grober Verkehrsregelverletzungen, der Sanktionenpunkt sowie die Auferlegung von 2/3 der Verfahrenskosten. In Rechtskraft erwachsen sind damit die teilweise Einstellung des Verfahrens inklusive der damit verbundenen Kostenfolgen (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils), die Entschädigungsfolgen (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteils mit Ausnahme der Rückzahlungsverpflichtung) sowie die weiteren Verfügungen (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteils).
Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der genannten Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0; Fassung vom 1. August 2023]). Mangels Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden, d.h., sie darf das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario).
6. Verwertbarkeit der Beweismittel als Zufallsfunde
6.1 Vorbemerkungen
In ihrem Urteil hat die Vorinstanz das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Hehlerei, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz infolge Unverwertbarkeit sämtlicher Beweismittel bzw. infolge Verjährung (Übertretung gegen das Waffengesetz) eingestellt, was unangefochten blieb. Bereits mit Verfügung vom 30. Juni 2020 hat die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen vorsätzlicher Tötung, eventuell Mord, qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Übertretungen gegen das Strassenverkehrsgesetz eingestellt (vgl. pag. 679 ff.).
Vorliegend geht es somit einzig noch um den Vorwurf der groben und der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, beides mehrfach begangen (Ziff. I.1. der Anklageschrift). Die Vorinstanz behielt sich diesbezüglich vor, den Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.1.4. der Anklageschrift als grobe Verkehrsregelverletzung zu würdigen (pag. 1077). Auf Hinweis der Vorinstanz berichtigte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau zudem mündlich den Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.1.4. der Anklageschrift, indem das Wort «ausserorts» gestrichen wurde (pag. 1078).
Die angeklagten Strassenverkehrsdelikte sind allesamt auf Video aufgezeichnet, sodass die Sachverhalte weitgehend erstellt sind. Fraglich ist denn auch vielmehr, ob die Beweismittel überhaupt verwertet werden dürfen.
Mit Beschluss BK 21 150 vom 19. Juli 2021 hat die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern festgestellt, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Beschuldigten zwar unrechtmässig war. Abweichend zur Vorinstanz gelangte sie jedoch zum Ergebnis, dass es sich um keine Beweisausforschung handelt bzw. die Beweismittel nicht absolut unverwertbar im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO sind und als Zufallsfunde zu behandeln sind (pag. 1019 ff.).
Es stellt sich damit – wie bereits vor der Vorinstanz – die Frage, ob und inwiefern die unrechtmässige Wiederaufnahme des Verfahrens Auswirkungen auf die Verwertbarkeit der daraus hervorgegangenen Beweise als Zufallsfunde hat. Hierfür ist zum einen zu prüfen, ob Art. 141 Abs. 2 StPO anwendbar ist und gegebenenfalls dessen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die Schwere der aufzuklärenden Straftat. Zum anderen stellt sich die Frage, ob die zur Erhebung der Zufallsfunde führenden Zwangsmassnahmen auch für die neuentdeckten Delikte hätte angeordnet werden dürfen.
6.2 Zur Anwendbarkeit von Art. 141 Abs. 2 StPO
Die Vorinstanz erwog einleitend, die im Wiederaufnahmeverfahren vorgenommenen Beweiserhebungen seien infolge der Unrechtmässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens ebenfalls unrechtmässig erfolgt, was einer Verletzung von Gültigkeitsvorschriften i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO gleichkommen müsse. Die im unrechtmässigen Wiederaufnahmeverfahren erhobenen Beweise resp. Zufallsfunde seien folglich unter dem Gesichtspunkt von Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen (unter Hinweis auf Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1068; Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3.2.).
Diesen Überlegungen kann sich die Kammer anschliessen. Die Beweise wurden gestützt auf eine unrechtmässige Wiederaufnahme, d.h. in einem unrechtmässigen Wiederaufnahmeverfahren erhoben, womit es an einer zulässigen rechtlichen Grundlage für diese Beweiserhebung fehlt. In Übereinstimmung mit den Erwägungen der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern ist von keiner absoluten Unverwertbarkeit auszugehen (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern, pag. 1019 ff.), und ist stattdessen zu prüfen, ob eine relative Unverwertbarkeit gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt. Dies entspricht zugleich der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.4. und E. 1.5., teilweise publiziert in BGE 149 IV 369), wonach selbst im Falle einer Beweisausforschung von keiner absoluten Unverwertbarkeit auszugehen und die Voraussetzungen von Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen sind. Im vom Bundesgericht beurteilten Fall hatte eine Hausdurchsuchung am Domizil des Vaters der beschuldigten Person stattgefunden, anlässlich welcher die ihn belastenden Videoaufnahmen gefunden wurden. Obwohl diese Hausdurchsuchung unzulässig war und eine eigentliche Beweisausforschung vorlag, nahm das Bundesgericht keine absolute Unverwertbarkeit an und prüfte gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO die relative Verwertbarkeit der aufgefundenen Beweismittel. Nichts Anderes muss für den vorliegenden Fall gelten.
Nach dem Gesagten sind die im Rahmen des unrechtmässig wiederaufgenommenen Strafverfahrens aufgefundenen Videoaufnahmen nicht absolut unverwertbar und ist deren Verwertbarkeit in Anwendung von Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen.
6.3 Voraussetzungen nach Art. 141 Abs. 2 StPO
Art. 141 Abs. 2 StPO lautet wie folgt:
Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
Massgebend ist demnach in erster Linie, ob eine schwere Straftat vorliegt. Auf diese Voraussetzung wird nachfolgend unter E. 6.5. eingegangen.
Daran anknüpfend hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Interessenabwägung zu erfolgen: Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.1. mit weiteren Hinweisen, nicht publiziert in BGE 149 IV 369). Bei dieser Interessenabwägung sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht allein das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Strafanspruch des Staates, sondern auch der Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren zu berücksichtigen (BGE 147 IV 9 E. 1.4.4.).
6.4 Grundlage zur Beurteilung der «schweren Straftat»
Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass die Beurteilung, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO gegeben sind, basierend auf dem Ergebnis der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung zu erfolgen hat. Diese Vorgehensweise wurde seitens der Parteien nicht beanstandet und entspricht der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Bern (Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 423 E. 8.5.). Eine vorgängige summarische Prüfung, wie von der Vorinstanz vorgenommen, drängt sich vorliegend nicht auf. Stattdessen ist unter Bezugnahme auf die nachfolgende Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung die Verwertbarkeit der Zufallsfunde abschliessend zu prüfen.
6.5 Prüfung der Voraussetzung der «schweren Straftat»
6.5.1 Voraussetzung der «schweren Straftat» im Allgemeinen
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind für die Frage, ob eine Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, nicht generell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Strafandrohungen, sondern die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen. Entscheidend ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat. Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.1. mit weiteren Hinweisen, nicht publiziert in BGE 149 IV 369; BGE 147 IV 9 E. 1.4.2.). Dass Gefährdungsdelikte von Vornherein nicht als schwere Straftaten in Frage kämen, lässt sich weder dem Gesetz noch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entnehmen. Mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 vom 6. September 2023 ist vielmehr das Gegenteil der Fall. In diesem Urteil sprach sich das Bundesgericht ausdrücklich für die Verwertbarkeit von Beweismitteln bei Geschwindigkeitsüberschreitungen aus, obschon es bei einer Gefährdung der Rechtsgüter der Verkehrssicherheit und des Lebens geblieben war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.3. und 1.5.4.2., nicht publiziert in BGE 149 IV 369). Massgeblich sind somit auch bei Gefährdungsdelikten die gesamten Umstände des konkreten Falls.
6.5.2 Rechtsprechung des Bundesgerichts zur schweren Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO im Bereich von Art. 90 Abs. 3 (a)SVG
Bei qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG ist die Voraussetzung der schweren Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig erfüllt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 1.4. mit weiteren Hinweisen; 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.3., nicht publiziert in BGE 149 IV). Zu diesem Schluss gelangte es im letztgenannten Urteil unter Berücksichtigung der folgenden konkreten Tatumstände (Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.3., nicht publiziert in BGE 149 IV 369):
Der Beschwerdeführer fuhr am 10. April 2015 mit seinem Motorrad in Schwarzenberg mit einer Geschwindigkeit von mindestens 122 km/h, obwohl auf der betreffenden Strasse eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h ausserorts signalisiert war. Der kurvige Strassenabschnitt war nicht richtungsgetrennt und verlief entlang einer Felswand, bei der ausdrücklich auf die Gefahr von Steinschlag aufmerksam gemacht wurde. Darauf folgte ein unübersichtlicher Fussgängerstreifen und eine Einfahrt. Im Anschluss grenzte die Strasse an eine Wiese und sie war nicht durch Zäune oder Schranken von der Umgebung abgetrennt. Wäre ein Felsbrocken, ein Fussgänger, ein anderes Fahrzeug, das in die Strasse eingebogen wäre, oder ein Tier, das über die Wiese gelaufen wäre, dem Beschwerdeführer in die Quere gekommen, wäre es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem schweren Unfall gekommen.
Am 17. August 2014 überschritt der Beschwerdeführer in Malters die kurz vor Dorfausgang, aber dennoch innerorts geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit seinem Motorrad um mindestens 57 km/h. Auch diese Strasse war nicht richtungsgetrennt. Es handelte sich um eine Strecke mit viel Gegenverkehr, Fussgängerstreifen und Wohnhäusern, die entlang eines Gehsteigs verlief. Die Vorinstanz schloss, dass sich das bei derart hohen Geschwindigkeiten bestehende Risiko eines Unfalls durch den innerörtlichen Strassenverlauf und die Verkehrssituation noch weiter erhöhte.
Durch die Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG gehe der Täter das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln ein. Mit anderen Worten gefährde ein solcher Täter das mit Art. 90 Abs. 3 SVG unmittelbar geschützte Rechtsgut der Verkehrssicherheit und auch das mittelbar geschützte Rechtsgut des Lebens erheblich. Das Bundesgericht ordnete diese beiden qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen daher als schwere Straftaten i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO ein (Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.3., nicht publiziert in BGE 149 IV 369).
6.5.3 Rechtsprechung des Bundesgerichts zur schweren Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO im Bereich von Art. 90 Abs. 2 (a)SVG
Das Bundesgericht hat sich mit Urteil 6B_821/2021 vom 6. September 2023 eingehend mit der Frage befasst, ob grobe Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG als schwere Straftaten gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO gewertet werden können, und bejahte dies im Grundsatz. Aus den Erwägungen geht hervor, dass auch bei Art. 90 Abs. 2 SVG die konkreten Tatumstände massgebend sind. Bezogen auf den konkret zu beurteilenden Fall erwog es was folgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.4.2., nicht publiziert in BGE 149 IV 369):
Unbesehen davon, dass die Vorinstanz das vorschriftswidrige Überholen und das Fahren auf der Gegenfahrbahn an einer unübersichtlichen Stelle je isoliert als Delikt nach Art. 90 Abs. 2 SVG wertete, sind diese Verkehrsregelverletzungen ebenso als schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO einzustufen. Bei offensichtlich krass übersetzten Geschwindigkeiten, gefährdete der Beschwerdeführer beim Überholen einen aus der Gegenrichtung herannahenden Motorradfahrer massiv und fuhr er in einer unübersichtlichen Rechtskurve auf der linken Fahrbahn, sodass es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Kollision gekommen wäre, wäre ein anderes Fahrzeug entgegengekommen. Das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser beiden Taten ist damit höher als dasjenige des Beschwerdeführers an der rechtskonformen Erhebung resp. der Unverwertbarkeit der Videoaufnahmen zu gewichten. Dasselbe muss schlechterdings in Bezug auf den Vorwurf des unerlaubten Fahrens am 10. April 2015 gelten, beging der Beschwerdeführer dieses Delikt doch während einer Fahrt, auf der er wissentlich und willentlich ein erhöhtes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern einging (vgl. E. 1.5.3 hiervor). Kommt hinzu, dass ihm der Lernfahrausweis erst kurz zuvor auf unbestimmte Zeit entzogen worden war.
Bei den weiteren groben Verkehrsregelverletzungen verneinte es eine schwere Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO mit folgender Begründung (Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.4.2., nicht publiziert in BGE 149 IV 369):
Hingegen sind die übrigen groben Verkehrsregelverletzungen nicht als schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu qualifizieren. Auch wenn die zahlreichen Geschwindigkeitsüberschreitungen inner- und ausserorts teils recht hoch waren, verliefen sie ohne besondere Vorkommnisse. Bei diesen Vorwürfen geht das private Interesse des Beschwerdeführers an der Unverwertbarkeit der fraglichen Beweise dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung vor.
Für die Frage, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG als schwere Straftat gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO qualifiziert werden kann, sind demnach die konkreten Tatumstände massgebend, wobei auch eine erhöhte abstrakte Gefährdung genügen kann.
6.5.4 Fahrten vom 12. Mai, 13. Mai und 13. Juni 2017
Gemäss nachfolgendem Beweisergebnis überschritt der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h am 12. Mai, 13. Mai und 13. Juni 2017 zweimal um mindestens 84 km/h (Fahrten vom 12. und 13. Mai 2017) und einmal um mindestens 92 km/h (Fahrt vom 13. Juni 2017) und machte sich dadurch gemäss nachfolgender rechtlicher Würdigung jeweils der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung strafbar (vgl. E. 15.2., 15.3. und 15.4.). Gestützt auf die zuvor wiedergegebene bundesgerichtliche Rechtsprechung bildet das abstrakte Strafmass nicht das ausschliessliche Kriterium zur Bestimmung der schweren Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO. Vielmehr sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Den qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen liegen zusammengefasst die folgenden Umstände zugrunde (vgl. zum Ganzen E. 9., 10. und 11.):
- Am 12. Mai 2017 fuhr der Beschuldigte nachts mit einem Beifahrer und eingeschaltetem Fernlicht mit einer Geschwindigkeit von mindestens 204 km/h während mindestens 9 Sekunden auf dem doppelspurigen Autobahnabschnitt der K.________ von L.________ in Richtung M.________, auf dem eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h gilt. Zeitweise zeigte der Tachometer eine Geschwindigkeit von 220 km/h und von 170 km/h. Der Beschuldigte fuhr einhändig und ohne Sicherheitsgurt. Es herrschte ein geringes Verkehrsaufkommen, wobei der Beschuldigte sich zum Schluss rasch einem anderen Fahrzeug näherte. Auf- und Ausfahrten sind keine ersichtlich.
- Am 13. Mai 2017 fuhr der Beschuldigte wiederum nachts mit einem Beifahrer mit einer Geschwindigkeit von mindestens 204 km/h während 30 Sekunden auf dem Autobahnabschnitt der K.________ von L.________ in Richtung M.________, auf dem eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h gilt. Gegen Schluss der Videoaufnahme verlangsamte er. Der Beschuldigte fuhr einhändig und ohne Sicherheitsgurt. Es herrschte ein geringes Verkehrsaufkommen, wobei der Beschuldigte sich zum Schluss rasch einem anderen Fahrzeug auf der gleichen Spur näherte. Während der Fahrt passierte er den Rastplatz «N.________».
- Am 13. Juni 2017 fuhr der Beschuldigte bei Dämmerung mit einer Geschwindigkeit von mindestens 212 km/h auf einem Autobahnabschnitt der K.________ in G.________, auf dem eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h gilt. Er hielt diese Geschwindigkeit während 24 Sekunden. Ab Sekunde 4 ist ein Überholmanöver des Beschuldigten zu sehen, indem dieser einen auf der Normalspur fahrenden Kleinlaster unter Beibehaltung der Geschwindigkeit auf der Überholspur passierte. Mit Ausnahme des Kleinlasters sind auf der Videoaufnahme keine weiteren Verkehrsteilnehmer zu sehen. Die Fahrt führte über eine leichte Linkskurve. Die Videoaufnahme erstellte der Beschuldigte selbst, indem er das Mobiltelefon mit der rechten Hand hielt und mit der linken Hand das Lenkrad hielt. Gegen Ende der Videoaufnahme liess er das Lenkrad kurz komplett los, um mit dem linken Zeigefinger auf das Tachometer zu zeigen.
Der Beschuldigte erfüllte mit diesen Handlungen gemäss nachfolgender rechtlicher Würdigung den Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. d aSVG gleich mehrfach und ging wissentlich und willentlich ein erhöhtes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern ein (vgl. E. 15.2., 15.3. und 15.4.). Er gefährdete dabei das mit Art. 90 Abs. 3 SVG unmittelbar geschützte Rechtsgut der Verkehrssicherheit und das mittelbar geschützte Rechtsgut des Lebens mehrmals erheblich, namentlich bei den Fahrten vom 12. und 13. Mai 2017 hinsichtlich des Beifahrers sowie der Insassen der jeweils vor ihm fahrenden Fahrzeuge, zu denen er jeweils rasch aufschloss. Bei der Fahrt vom 13. Juni 2017 gefährdete er zudem den oder die Insassen des mit einer Geschwindigkeit von 212 km/h überholten Kleinlasters. Als Beweggrund für die massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen stand die Freude an der Beschleunigung bzw. am schnellen Fahren und die Absicht, mit den Videos anzugeben, im Vordergrund. Dies zeigt sich bereits daran, dass auf den Videoaufnahmen der Tachometer im Fokus steht und er am 13. Juni 2017 mit dem Zeigefinger darauf zeigte (vgl. E. 9.3., 10.3. und 11.3.).
Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände bzw. der vom Bundesgericht genannten Kriterien gelangt die Kammer zum Schluss, dass es sich bei den qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen vom 12. Mai, 13. Mai und 13. Juni 2017 um schwere Straftaten i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO handelt.
6.5.5 Fahrten vom 2. und 21. Juli 2017
Gemäss nachfolgendem Beweisergebnis überschritt der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h am 2. Juli 2017 um mindestens 41 km/h und mindestens 39 km/h sowie am 21. Juli 2017 um mindestens 48 km/h und machte sich dadurch gemäss nachfolgender rechtlicher Würdigung jeweils der groben Verkehrsregelverletzung strafbar (vgl. E. 16.2. und 16.3.). Gestützt auf die zuvor wiedergegebene bundesgerichtliche Rechtsprechung bildet das abstrakte Strafmass nicht das ausschliessliche Kriterium zur Bestimmung der schweren Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO. Vielmehr sind erneut die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Den groben Verkehrsregelverletzungen liegen zusammengefasst die folgenden Umstände zugrunde (vgl. zum Ganzen E. 12. und 13.):
- Am 2. Juli 2017 beschleunigte der Beschuldigte tagsüber mit einem Beifahrer innerorts in H.________, Fahrtrichtung O.________, als Lenker eines Personenwagens BMW auf einem Abschnitt, auf dem eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gilt, auf mindestens 101 km/h und auf mindestens 99 km/h und hielt diese Geschwindigkeiten jeweils für eine kurze Zeit. Der Beschuldigte fuhr dabei einhändig und ohne Sicherheitsgurt. Es herrschte ein normales Verkehrsaufkommen, wobei der Beschuldigte insgesamt sechs Fahrzeuge kreuzte. Die Fahrt führte an nicht bzw. nicht gut einsehbaren Einfahrten vorbei sowie über Fussgängerstreifen und entlang ungeschützter Trottoirs. Die Sichtverhältnisse waren gut und die Strasse trocken.
- Am 21. Juli 2017 beschleunigte der Beschuldigte tagsüber innerorts in H.________ auf der I.________ als Lenker eines Personenwagens BMW auf einem Abschnitt, auf dem eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gilt, auf mindestens 108 km/h und hielt diese Geschwindigkeit für eine kurze Zeit. Der Beschuldigte fuhr dabei ohne Sicherheitsgurt und einhändig, wobei er mit der rechten Hand die Videoaufnahme mit seinem Mobiltelefon erstellte. Der Beschuldigte kreuzte bei hoher Geschwindigkeit ein Fahrzeug und fuhr hinter mehreren Fahrzeugen. Zum Ende der Videoaufnahme hin, als der Tachometer noch eine Geschwindigkeit von 74 km/h anzeigte, schloss der Beschuldigte auf das vor ihm fahrende Fahrzeug auf, welches sich unmittelbar vor einem Fussgängerstreifen befand. Im Übrigen herrschte ein normales Verkehrsaufkommen. Die Fahrt führte an mehreren Einfahrten vorbei, entlang ungeschützter Trottoirs sowie an einer sich in der Mitte der Strasse befindenden Verkehrsinsel, die eine leichte Kurve nach links erzwingt. Die Videoaufnahme endet unmittelbar vor einem signalisierten Fussgängerstreifen und unmittelbar nachdem der Beschuldigte «nicht schlecht, ha» sagte. Die Sichtverhältnisse waren gut und die Strasse trocken.
Der Beschuldigte erfüllte mit diesen Handlungen gemäss nachfolgender rechtlicher Würdigung den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 aSVG gleich mehrfach wissentlich und willentlich (vgl. E. 16.2. und 16.3.). Die Geschwindigkeitsüberschreitungen liegen an der Grenze zum Raserdelikt im Sinne von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 aSVG. Bei beiden Fahrten passierte der Beschuldigte mit Geschwindigkeiten von rund 100 km/h jeweils korrekt entgegenkommende Fahrzeuge. Eine derart schnelle Beschleunigung auf 100 km/h kann rasch zum Verlust der Kontrolle über das Fahrzeug führen und daraus folgend zu einer schweren Kollision mit – wie im vorliegenden Fall – korrekt entgegenkommenden Fahrzeugen, bei der mit Schwerverletzten und Todesopfern zu rechnen ist. Da der Beschuldigte jeweils nur einhändig lenkte, lag die Wahrscheinlichkeit eines solchen Kontrollverlusts nochmals deutlich näher. Bei der Fahrt vom 21. Juli 2017 hielt der Beschuldigte zudem mit der rechten Hand sein Mobiltelefon, um seine Fahrt zu filmen, was nicht nur seine Aufmerksamkeit, sondern auch seine Reaktionsmöglichkeiten weiter reduzierte. Die Insassen der korrekt entgegenkommenden Fahrzeuge und bei der Fahrt vom 2. Juli 2017 der Beifahrer des Beschuldigten wurden durch dieses höchst egoistische und leichtsinnige Verhalten erheblich an Leib und Leben gefährdet. Zu berücksichtigen ist ferner, dass innerorts jederzeit mit einer eine fahrerische Reaktion erfordernden (unerwarteten) Verkehrssituation zu rechnen ist. Aufgrund der starken Beschleunigung, der gefahrenen Geschwindigkeiten und der Fahrweise des Beschuldigten (nur eine Hand am Lenkrad und bei der Fahrt vom 21. Juli 2017 die andere Hand am Mobiltelefon) war das Risiko, dass der Beschuldigte weder rechtzeitig noch adäquat reagieren kann und/oder im Zuge einer Reaktion die Beherrschung über sein Fahrzeug verliert und es zu einem Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern kommt, enorm hoch. Dies ergibt sich nicht zuletzt bereits daraus, dass die gefahrenen Geschwindigkeiten (annähernd) jene erreichten, die aufgrund der ihr wegen der Geschwindigkeit inhärenten Gefahr nur auf richtungsgetrennten Autobahnen zu fahren erlaubt ist (über 100 km/h), auf welchen weder mit entgegenkommenden, noch in die Fahrbahn ein- oder abbiegenden Fahrzeugen noch mit langsameren und schwächeren Verkehrsteilnehmern wie Fahrradfahrer oder Fussgänger zu rechnen ist. Mit seinen massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts gefährdete der Beschuldigte das mit Art. 90 Abs. 2 SVG unmittelbar geschützte Rechtsgut der Verkehrssicherheit und das mittelbar geschützte Rechtsgut des Lebens somit mehrmals erheblich und resultierte aus seinem Fahrverhalten eine überaus hohe abstrakte Gefahr. Als Beweggrund für die massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen stand die Freude an der Beschleunigung bzw. am schnellen Fahren und die Absicht, mit den Videos anzugeben («nicht schlecht, ha»), im Vordergrund. Dies zeigt sich bereits daran, dass der Tachometer im Zentrum der Videoaufnahmen steht (vgl. E. 12.3. und 13.3.).
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände bzw. der vom Bundesgericht genannten Kriterien gelangt die Kammer zum Schluss, dass es sich bei den groben Verkehrsregelverletzungen vom 2. und 21. Juli 2017 ebenfalls um schwere Straftaten i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO handelt.
6.6 Interessenabwägung i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO
In einem weiteren Schritt sind die Interessen, welche gegen und für die Verwertbarkeit der im Zusammenhang mit den Vorwürfen gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift stehenden Beweismittel sprechen, gegeneinander abzuwägen.
Diesbezüglich ist einerseits den Umständen, die zu den Durchsuchungen und den Zufallsfunden führten, Beachtung zu schenken. So gründete die Anordnung der Durchsuchungen auf einer unzulässigen Wiederaufnahme, welche mit einem Eingriff in das öffentliche und private Interesse an der Wahrung grundsätzlicher Verfahrensgarantien einherging (unzulässige Wiederaufnahme des Verfahrens acht Jahre nach Aufhebung der Strafverfolgung). Auch die Beschwerdekammer spricht in ihrem Beschluss BK 21 150 von einer Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem und der Unschuldsvermutung, wenn auch nicht im Kerngehalt (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 150 vom 19. Juli 2021 E. 6.5). Das Interesse an der Wahrung zentraler Verfahrensgarantien bzw. der Beachtung des Verbots der doppelten Strafverfolgung (Art. 11 Abs. 1 StPO) und des Grundsatzes der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO) spricht somit grundsätzlich gegen die Verwertbarkeit. Mit der Hausdurchsuchung und der Durchsuchung der sichergestellten elektronischen Datenträger wurde nicht zuletzt in die geschützte Privatsphäre des Beschuldigten eingegriffen.
Auf der anderen Seite gilt es zu berücksichtigen, dass die Beweise nicht mittels geheimer verdeckter Überwachungsmassnahmen erlangt wurden, die deutlich stärker in die Rechte des Beschuldigten eingegriffen hätten. Den obgenannten Interessen steht zudem das gewichtige öffentliche Interesse an der Wahrung der Verkehrssicherheit gegenüber, welche der Beschuldigte mit seinem Fahrverhalten mehrfach und massiv gefährdete (vgl. E. 6.5.4. und 6.5.5. hiervor). So besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Aufklärung und Ahndung schwerer Verkehrsdelikte, namentlich von massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen und sog. Raserdelikten, die andere Verkehrsteilnehmer unmittelbar und erheblich an Leib und Leben gefährden.
Letzteres gilt besonders für die Fahrten vom 12. Mai, 13. Mai und 13. Juni 2017, bei denen der Beschuldigte als Lenker eines Personenwagens die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um mindestens 84 km/h bzw. mindestens 92 km/h überschritt und dabei rasch auf andere Fahrzeuge aufschloss bzw. einen Kleinlaster überholte (vgl. E. 9.3.,10.3. und 12.3.). Mit diesen massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen hat der Beschuldigte ein erhebliches Risiko geschaffen, die Kontrolle über sein Fahrzeug zu verlieren und Unfälle mit Schwerverletzten und Todesopfern zu verursachen. Mit Blick darauf, dass der Beschuldigte jeweils einhändig lenkte, lag ein solcher Kontrollverlust nochmals näher. Dies gilt insbesondere für die Fahrt vom 13. Juni 2017, bei welcher der Beschuldigte die Fahrt selber mit der rechten Hand filmte und seine Aufmerksamkeit somit nur beschränkt dem Fahren und dem Verkehr zuwendete. Bei den Fahrten vom 12. und 13. Mai 2017 kommt hinzu, dass sie nachts erfolgten und die Sichtverhältnisse dadurch eingeschränkt waren. Bei den gefahrenen Geschwindigkeiten hätte der Beschuldigte kaum rechtzeitig auf Hindernisse auf der Fahrbahn (Objekte, Personen oder Tiere) reagieren können. Der Beschuldigte gefährdete dadurch nicht nur sich selbst, sondern auch das Leben der Insassen der anderen Fahrzeuge und – bei den Fahrten vom 12. und 13. Mai 2017 – seines Beifahrers erheblich. Das öffentliche Interesse an der Ahndung solcher massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen ist äusserst gross und überwiegt im Ergebnis die Interessen, die gegen die Verwertbarkeit der Beweismittel sprechen.
Bei den Fahrten vom 2. und 21. Juli 2017 überschritt der Beschuldigte als Lenker eines Personenwagens die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um mindestens 41 km/h und mindestens 39 km/h bzw. mindestens 48 km/h. Bei beiden Fahrten kreuzte er jeweils korrekt entgegenkommende Fahrzeuge. Im Vergleich zu den Fahrten vom 12. Mai, 13. Mai und 13. Juni 2017 fuhr der Beschuldigte zwar langsamer und die Geschwindigkeitsüberschreitungen dauerten weniger lange. Nichtsdestotrotz schuf er mit seinem Fahrverhalten eine vergleichbar grosse Gefahr für die Insassen der entgegenkommenden Fahrzeuge und – bei der Fahrt vom 2. Juli 2017 – des Beifahrers. So erfolgten die Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts und an der Grenze zum Raserdelikt i.S.v. Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 aSVG. Die Fahrbahn war zudem nicht richtungsgetrennt und es hielten sich andere Verkehrsteilnehmer auf der (Gegen-)Fahrbahn auf, was bei einem Kontrollverlust des Beschuldigten über das Fahrzeug mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einem Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern geführt hätte. Mit Blick darauf, dass der Beschuldigte jeweils einhändig lenkte, lag ein solcher Kontrollverlust nochmals näher. Dies gilt insbesondere für die Fahrt vom 21. Juli 2017, bei der er wiederum selber filmte, wodurch seine Aufmerksamkeit nur beschränkt dem Fahren und dem Verkehr zukam. Das öffentliche Interesse an der Ahndung solcher massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen, mit denen eine erhebliche Gefährdung des Lebens einhergeht, ist äusserst gross und überwiegt im Ergebnis die Interessen, die gegen die Verwertbarkeit der Beweismittel sprechen.
Nach dem Gesagten überwiegen im Zusammenhang mit den Vorwürfen gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift die Interessen an der Verwertbarkeit der Videoaufnahmen die Interessen, die gegen eine Verwertbarkeit sprechen.
Anzufügen ist, dass entgegen dem Dafürhalten der Verteidigung (pag. 1240 f.) keine Umstände ersichtlich sind, die eine Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens in Bezug auf die vorliegend zu prüfenden Anklagepunkte annehmen liessen. Namentlich findet die Behauptung, dass das Strafverfahren wegen des Tötungsdelikts in der Absicht wiedereröffnet worden sei, Druck auszuüben, etwas zu provozieren und etwas zu bewirken (pag. 1241), in den Akten keine Stütze. Soweit die Verteidigung ferner vorbringt, den anderen einvernommenen Personen sei jeweils gesagt worden, dass ein Verfahren gegen den Beschuldigten wegen eines Tötungsdelikts eröffnet worden sei, ohne dass die Polizei auf die Unschuldsvermutung hingewiesen habe (pag. 1241), ist anzumerken, dass die einzuvernehmenden Personen gemäss Art. 143 Abs. 1 StPO über den Gegenstand des Strafverfahrens zu informieren waren (vgl. u.a. pag. 727 und pag. 735). Inwiefern dies dem Gebot des fairen Verfahrens widerspricht, ist nicht ersichtlich. Auch sonst fehlen Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschuldigten insgesamt kein faires Verfahren gewährt worden wäre. Nicht zuletzt war der Beschuldigte von Beginn an anwaltlich verteidigt.
6.7 Hypothetische Zulässigkeit der zugrundeliegenden Zwangsmassnahme
Als weitere Voraussetzung für die Verwertbarkeit der Zufallsfunde bleibt zu prüfen, ob die zu ihrer Erhebung führenden Zwangsmassnahmen auch für das neu entdeckte Delikt hätten angeordnet werden dürfen.
Die Zwangsmassnahmen der Hausdurchsuchung und der Durchsuchung von Aufzeichnungen kennen keine Einschränkung auf gewisse Vergehen oder Verbrechen (Diego R. Gfeller/Olivier Thormann, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 33 f. zu Art. 243 StPO mit weiteren Hinweisen). Bei den oberinstanzlich noch zu beurteilenden Delikten (qualifiziert grobe und grobe Verkehrsregelverletzungen) hätten die Zwangsmassnahmen der Hausdurchsuchung und Durchsuchung von Aufzeichnungen somit ohne Weiteres angeordnet werden können.
6.8 Fazit
Nach dem Gesagten sind sämtliche Beweismittel im Zusammenhang mit den Vorwürfen gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift als Zufallsfunde verwertbar.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
7. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung
Hinsichtlich der allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1141 f., Ziff. III.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
8. Vorbemerkungen
Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Beweismittel äusserst eingehend und sorgfältig gewürdigt und den erstellen Sachverhalt jeweils treffend dargelegt hat. In der nachfolgenden Beweiswürdigung wird die vorinstanzliche Beweiswürdigung deshalb jeweils vorab wiedergegeben und unter Bezugnahme auf die Vorbringen der Parteien ergänzt.
9. Fahrt vom 12. Mai 2017
9.1 Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.1. der Anklageschrift (pag. 670 f.)
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am Freitag, 12. Mai 2017, ab ca. 00:38 Uhr auf der Autobahn K.________ (E.________) zwischen L.________ und M.________ als Lenker eines Personenwagens Mercedes-Benz die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um ca. 120 km/h überschritten zu haben (Geschwindigkeit gemäss Tacho zeitweise über 240 km/h). Der Beschuldigte habe durch diese Handlungen wissentlich und willentlich eine elementare Verkehrsregel verletzt und sei das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen (besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; Raserdelikt).
9.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Die Vorinstanz hat den unbestrittenen und bestrittenen Sachverhalt wie folgt festgehalten (pag. 1143, Ziff. III.2.1.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Beschuldigte gab auf Vorhalt der Standbilder (Fotodokumentation zu Sammelrapport / Deliktsblatt Nr. 4, p. 360) aus Videoaufnahme vom 12.05.2017/00:46 Uhr (IMG_3706.mp4, p. 138) zu, dass er die Person auf dem Foto sei und bestritt nicht, der Lenker gewesen zu sein (p. 355 Z. 176 ff.; p. 1084 Z. 39). Dass die Fahrt auf der Autobahn K.________ (E.________), F.________, erfolgt sei, ist indes bestritten. Der Beschuldigte gab zu Protokoll, es könne sein, dass […] das in Deutschland oder im Kosovo passiert sei (p. 355 Z. 168 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte auf Vorhalt des vorgenannten Vorwurfs (Ziff. III.2.1. hiervor) zu Protokoll, das sei nicht gut, «aber entschuldigen Sie mich». Er habe gedacht, dass es in Deutschland gewesen sei. So habe er es gedacht, als er die Fotos angeschaut habe (p. 1084 Z. 30 ff.).
9.3 Konkrete Beweiswürdigung
Die Vorinstanz führte zur Fahrt vom 12. Mai 2017 beweiswürdigend was folgt aus (pag. 1143 ff., Ziff. III.2.1.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Die anlässlich der Datenauswertung des Handys des Beschuldigten sichergestellte Videodatei vom 12.05.2017/00:46 Uhr (IMG_3706.mp4, p. 138) zeigt einen 22 Sekunden langen Ausschnitt einer Fahrt, wobei insbesondere der Tacho, das seitliche Portrait des Lenkers als auch die gefahrene Strecke ersichtlich sind. Beim Lenker handelt es sich unbestrittenermassen um den Beschuldigten (p. 360 und p. 355 Z. 176 ff.; p. 1084 Z. 39; damit übereinstimmend der Rapport des Kriminaltechnischen Diensts vom 28.11.2019, p. 144). Aufgrund der Perspektive ist davon auszugehen, dass die Fahrt von einem Beifahrer gefilmt wurde. Weiter ist ersichtlich, dass der Beschuldigte das Fahrzeug einhändig lenkte und keinen Sicherheitsgurt trug. Ab Sekunde 15 ist zu erkennen, dass die Fahrt auf dem doppelspurigen Autobahnabschnitt der K.________ von L.________ in Richtung M.________, auf dem die Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h gilt, erfolgt (vgl. p. 139). Die Strecke konnte aufgrund der im Berichtsrapport vom 01.11.2019 genannten Merkmale eindeutig dem Streckenabschnitt ab km 019.000-017.800 zugeordnet werden (p. 139). Die Aufnahme beginnt, als der Tacho bereits eine Geschwindigkeit von 240 km/h anzeigte; die Beschleunigung bis auf diese Geschwindigkeit ist auf der Aufnahme nicht ersichtlich. Die Geschwindigkeit von 240 km/h wurde anschliessend während mindestens 9 Sekunden gehalten. Nach 15 Sekunden zeigte der Tacho eine Geschwindigkeit von 220 km/h und nach 21 Sekunden eine solche von 170 km/h an. Die Fahrt erfolgte auf dem Überholstreifen und endete mit dem Wechsel auf den Normalstreifen. Ob dabei jemand überholt wurde, ist indes nicht ersichtlich. Die Fahrbahn war zu diesem Zeitpunkt trocken und aus der Aufnahme geht hervor, dass die Aussentemperatur 13,5 Grad Celsius betrug (vgl. auch p. 125). Die Fahrt erfolgte nachts bei eingeschaltetem Fernlicht. Es herrschte insgesamt ein geringes Verkehrsaufkommen, wobei der Lenker sich zum Schluss rasch, aber noch mit einigem Abstand, einem anderen Fahrzeug näherte, ohne vor Ende der Aufnahme zu diesem aufgeschlossen zu haben (ab Sekunde 15). Schliesslich ist ab Sekunde 15 auch ein an der Kühlerhaube befestigter Mercedes-Stern zu erkennen.
Aufgrund der Videodatei vom 12.05.2017/00:46 Uhr (IMG_3706.mp4, p. 138), des Berichtsrapports vom 01.11.2019 (p. 139 ff.), des Rapports des Kriminaltechnischen Diensts vom 28.11.2019 (p. 142 ff.), des Deliktblatts (p. 117 ff.) sowie der Aussagen des Beschuldigten (p. 355 Z. 176 ff.; p. 1084 Z. 39) ist erstellt, dass der Beschuldigte am Freitag, 12.05.2017 ab zirka 00:38 Uhr auf dem Abschnitt der K.________ von L.________ in Richtung M.________ ab km 019.000-017.800 als Lenker eines PW Mercedes-Benz die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h massiv überschritt. Entgegen dem angeklagten Sachverhalt kann jedoch hinsichtlich der tatsächlich gefahrenen nicht ohne Weiteres von der auf dem Tacho angezeigten Geschwindigkeit ausgegangen werden, zumal Tachometer gemäss den einschlägigen Vorschriften zu hohe Geschwindigkeiten anzeigen dürfen (vgl. nachstehend). Das fragliche Fahrzeug konnte auch keiner technischen Untersuchung zugeführt werden.
Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Die Vorinstanz hat insbesondere den Inhalt der Videoaufnahme eingehend zusammengefasst. Ergänzt werden kann, dass durchwegs laute Musik zu hören ist und primär der Tachometer im Zentrum der Videoaufnahme steht.
Ebenfalls anschliessen kann sich die Kammer den Erwägungen der Vorinstanz zur Berechnung der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit (pag. 1144 f., S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), wonach im Bereich zwischen 40 km/h und 120 km/h bei Fahrzeugen der Klassen M (und N) die Formel gemäss Art. 55 Abs. 2 Bst. b der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41; 0 ≤ [angezeigte Geschwindigkeit – tatsächliche Geschwindigkeit] ≤ 0,1 x tatsächliche Geschwindigkeit + 6 km/h) anzuwenden ist. Geschwindigkeitsmesser müssen dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere im UNECE-Reglement Nr. 39 beschrieben ist (Art. 55 Abs. 2 Satz 1 VTS). Die am Geschwindigkeitsmesser angezeigte Fahrgeschwindigkeit darf nie unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen (Art. 55 Abs. 2 Satz 2 VTS). Zu den Fahrzeugen der Klassen M gehören insbesondere «Personenwagen», also leichte Motorwagen zum Personentransport mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Art. 11 Abs. 2 Bst. a VTS).
Bei einer angezeigten Geschwindigkeit von deutlich über 120 km/h ist hingegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend nicht vorschriftsgemässe Nachfahrmessung heranzuziehen, wonach Art. 8 Abs. 1 Bst. i Ziff. 2 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) analog anzuwenden ist. Kann in solchen Fällen die Geschwindigkeit lediglich gestützt auf die Anzeige auf dem Tachometer festgestellt werden, ist mithin in analoger Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Bst. g [heute Bst. i] Ziff. 2 VSKV-ASTRA ein Sicherheitsabzug von 15% vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2020 vom 26. November 2020 E. 2.2.).
Vorliegend liegt die angezeigte Geschwindigkeit bei 240 km/h und damit deutlich über 120 km/h, weshalb die hiervor erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung anzuwenden ist. Unter Berücksichtigung des Sicherheitsabzugs von 15% resultiert in dubio pro reo eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 204 km/h.
Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschuldigte am Freitag, 12. Mai 2017, ab ca. 00:38 Uhr auf der Autobahn K.________ (E.________) zwischen L.________ und M.________ als Lenker eines Personenwagens Mercedes-Benz die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um mindestens 84 km/h überschritt.
10. Fahrt vom 13. Mai 2017
10.1 Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.2. der Anklageschrift (pag. 670 f.)
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am Sonntag, 13. Mai 2017, um ca. 02:28 Uhr auf der Autobahn K.________ (E.________) zwischen L.________ und M.________ als Lenker eines Personenwagens Mercedes-Benz die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um ca. 120 km/h überschritten zu haben (Geschwindigkeit gemäss Tacho zeitweise über 240 km/h). Der Beschuldigte habe durch diese Handlungen wissentlich und willentlich eine elementare Verkehrsregel verletzt und sei das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen (besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; Raserdelikt).
10.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Die Vorinstanz hat den unbestrittenen und bestrittenen Sachverhalt wie folgt festgehalten (pag. 1146, Ziff. III.2.2.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Beschuldigte bestritt auf Vorhalt der Fotos (p. 362) wiederum nicht, die Person auf den Fotos zu sein (p. 356 Z. 181 ff.). Er wisse jedoch nicht, ob das in der Schweiz oder im Ausland gewesen sei (p. 356 Z. 181 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung hatte der Beschuldigte zu diesem Vorfall nichts mehr zu sagen (p. 1085 Z. 27 ff.).
10.3 Konkrete Beweiswürdigung
Beweiswürdigend führte die Vorinstanz zur Fahrt vom 13. Mai 2017 was folgt aus (pag. 1146 f., Ziff. III.2.2.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Die sichergestellte Videodatei vom 13.05.2017/02:28 Uhr (IMG_3726.mp4, p. 138) zeigt eine 34 Sekunden lange Aufnahme einer Fahrt auf einer doppelspurigen Autobahn. Gemäss Berichtsrapport vom 01.11.2019 handelt es sich dabei um den Autobahnabschnitt der K.________ von L.________ in Richtung M.________, auf dem eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h gilt (p. 140). Aufgrund bestimmter Merkmale konnte die Strecke eindeutig dem Streckenabschnitt ab km 019.800-017.900 zugeordnet werden (s. zu den Merkmalen ausführlich p. 140). Auf der von einem unbekannten Beifahrer erstellten Aufnahme ist ab Sekunde 3 und spätestens ab Sekunde 8 ersichtlich, dass es sich beim Lenker um den Beschuldigten handelt (vgl. auch den Rapport des Kriminaltechnischen Diensts vom 28.11.2019, p. 145). Es ist zu erkennen, dass dieser das Lenkrad wiederum nur einhändig hielt und keinen Sicherheitsgurt trug. Der Tacho zeigte zu Beginn der Aufnahme eine Geschwindigkeit von 240 km/h, die über 30 Sekunden hinweg gehalten und erst dann verlangsamt wurde. Die Fahrt erfolgte nachts bei trockenen Strassenverhältnissen bei einer Aussentemperatur von 13 Grad Celsius auf dem rechten Fahrtstreifen. Es herrschte ein geringes Verkehrsaufkommen, auf der Aufnahme ist jedoch zu erkennen, dass der Beschuldigte sich zum Schluss rasch, aber noch mit einigem Abstand einem anderen Fahrzeug auf der gleichen Spur näherte, ohne bis zum Ende der Aufnahme diesem aufgeschlossen zu haben. Auf- oder Ausfahrten sind auf der Aufnahme selbst keine ersichtlich. Dem Berichtsrapport vom 01.11.2019 kann allerdings entnommen werden, dass das Fahrzeug bei km 19.700 den Rastplatz «N.________» passierte.
Gestützt auf die Videodatei vom 13.05.2017/02:28 Uhr (IMG_3726.mp4, p. 138), den Berichtrapport vom 01.11.2019 (p. 139 ff.), den Rapport des Kriminaltechnischen Diensts vom 28.11.2019 (p. 142 ff.), das Deliktsblatt (p. 117 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten (p. 356 Z. 181 ff.; p. 1085 Z. 27 ff.) ist erstellt, dass der Beschuldigte am Samstag, 13.05.2017, um zirka 02:28 Uhr auf der Autobahn K.________ von L.________ in Richtung M.________ als Lenker eines PW Mercedes-Benz die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h erneut massiv überschritt.
Die Kammer kann sich diesen erstinstanzlichen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Ergänzt werden kann, dass durchwegs laute Musik zu hören ist und primär der Tachometer im Zentrum der Videoaufnahme steht.
Unter Berücksichtigung des Sicherheitsabzugs von 15%, der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer angezeigten Geschwindigkeit von deutlich über 120 km/h zu gewähren ist (vgl. E. 9.3. hiervor), resultiert in dubio pro reo eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 204 km/h.
Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschuldigte am Sonntag, 13. Mai 2017, um ca. 02:28 Uhr auf der Autobahn K.________ (E.________) zwischen L.________ und M.________ als Lenker eines Personenwagens Mercedes-Benz die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um mindestens 84 km/h überschritt.
11. Fahrt vom 13. Juni 2017
11.1 Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.3. der Anklageschrift (pag. 670 f.)
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am Sonntag, 13. Juni 2017 um ca. 21:22 Uhr auf der Autobahn K.________ in der Region G.________ als Lenker eines Personenwagens Mercedes-Benz die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um ca. 130 km/h überschritten zu haben (Geschwindigkeit gemäss Tacho zeitweise über 250 km/h). Der Beschuldigte habe durch diese Handlungen wissentlich und willentlich eine elementare Verkehrsregel verletzt und sei das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen (besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; Raserdelikt).
11.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Die Vorinstanz hat den unbestrittenen und bestrittenen Sachverhalt wie folgt festgehalten (pag. 1147, Ziff. III.2.3.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Beschuldigte glaubte nicht, dort gefahren zu sein (p. 356 Z. 196 ff.) und bestritt somit den vorgeworfenen Sachverhalt. Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, sich nicht an diesen Vorfall erinnern zu können (p. 1085 Z. 42 ff.).
11.3 Konkrete Beweiswürdigung
Beweiswürdigend führte die Vorinstanz zur Fahrt vom 13. Juni 2017 was folgt aus (pag. 1147 f., Ziff. III.2.3.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Auf der 24 Sekunden langen Aufnahme vom 13.06.2017/21:22 Uhr (IMG_4298.mp4, p. 138) ist wiederum eine Fahrt auf einer Autobahn zu sehen. Gemäss dem Deliktsblatt wurde die Filmsequenz auf der Autobahn K.________ in G.________ durch den Lenker eines Personenwagens der Marke Mercedes erstellt (p. 120), was mit den Standortkoordinaten der Aufnahme übereinstimmt. Der fehlbare Lenker ist auf der Aufnahme nicht zu identifizieren (so auch p. 120). Weil aber die Standortkoordinaten der Videosequenz angefügt sind, muss die Aufnahme mit dem Handy des Beschuldigten erstellt worden sein (p. 120). Wie der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung selbst ausführte, verbinde ihn mit der Region G.________, dass sei seine Familie dort lebe. Er gehe einmal pro Woche dorthin (p. 1086 Z. 6 f.). Ein weiteres Indiz, dass es sich beim Lenker um den Beschuldigten handelt, ist der Umstand, dass auf der Aufnahme dieselbe Musik zu hören ist, wie sie auch auf der Aufnahme vom 12.05.2017/00:46 Uhr (IMG_3706.mp4, p. 138) zu erkennen ist. Schliesslich ist auf der Aufnahme zu sehen, dass der Lenker das Steuer nur einhändig hielt; in der anderen Hand hielt er das Handy, um die Fahrt aufzunehmen.
Für das Gericht bestehen vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass die Aufnahme mit dem Handy des Beschuldigten erstellt wurde, es sich um denselben Personenwagen wie bei den Fahrten vom 12. und 13.05.2017 handelt, und der Beschuldigte wöchentlich seine Familie in der Region G.________ besucht, keine Zweifel, dass es sich beim fraglichen Lenker um den Beschuldigten handelt.
Die Aufnahme beginnt bei einer auf dem Tacho angezeigten Geschwindigkeit von 250 km/h, die während der gesamten Aufnahme über 24 Sekunden gehalten wird. Die Fahrt erfolgte zu Beginn auf dem rechten Fahrstreifen. Ab Sekunde 4 ist ein Überholmanöver des Beschuldigten zu sehen, indem dieser einen auf der Normalspur fahrenden Kleinlaster unter Beibehaltung der Geschwindigkeit auf der Überholspur passierte. Die Fahrt führte bei trockenen Strassenverhältnissen und einer Aussentemperatur von 26.5 Grad Celsius über eine leichte Linkskurve. Obwohl die Dämmerung bereits eingesetzt hatte, war es zum Zeitpunkt der Aufnahme noch relativ hell. Abgesehen vom überholten Kleinlaster sind auf der Aufnahme keine weiteren Verkehrsteilnehmer zu sehen.
Die Kammer kann sich diesen erstinstanzlichen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Es bestehen keine Zweifel, dass es sich beim Lenker um den Beschuldigten handelt. Zu ergänzen ist, dass durchwegs laute Musik zu hören ist, primär der Tachometer im Zentrum der Videoaufnahme steht und der Beschuldigte während ungefähr einer Sekunde das Lenkrad nicht hielt, als er mit dem linken Zeigefinger auf das Tachometer zeigte (pag. 138, «IMG_4298.mp4», 00:23).
Unter Berücksichtigung des Sicherheitsabzugs von 15%, der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei dieser Geschwindigkeit von deutlich über 120 km/h zu gewähren ist (vgl. E. 9.3. hiervor), resultiert in dubio pro reo eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 212 km/h.
Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschuldigte am 13. Juni 2017 um ca. 21:22 Uhr auf der Autobahn K.________ in der Region G.________ als Lenker eines PW Mercedes-Benz die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um mindestens 92 km/h überschritt.
12. Fahrt vom 2. Juli 2017
12.1 Vorwurf gemäss Ziff. I.1.2. der Anklageschrift (pag. 671)
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 2. Juli 2017 um ca. 10:48 Uhr in H.________, Fahrtrichtung O.________, als Lenker eines Personenwagens BMW die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um ca. 57 km/h überschritten zu haben (Geschwindigkeit gemäss Tacho 117 km/h). Durch die grobe Verletzung dieser Verkehrsregel habe der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder sie zumindest in Kauf genommen.
12.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Die Vorinstanz hat den unbestrittenen und bestrittenen Sachverhalt wie folgt festgehalten (pag. 1150, Ziff. III.2.5.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Beschuldigte ist geständig, am fraglichen Tag gefahren zu sein. Er habe damals Geburtstag gehabt und sei mit dem Auto herumgefahren (p. 357 Z. 211 ff.; so auch p. 323 Z. 1638 ff.).
12.3 Konkrete Beweiswürdigung
Beweiswürdigend führte die Vorinstanz zur Fahrt vom 2. Juli 2017 was folgt aus (pag. 1150 ff., Ziff. III.2.5.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Für das Gericht ist – in Übereinstimmung mit diesem Geständnis (p. 357 Z. 211 ff.) – erstellt, dass der Beschuldigte am 02.07.2017 um zirka 10:48 Uhr in H.________, Fahrtrichtung O.________, als Lenker eines PW BMW die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h innerorts zwei Mal erheblich, nämlich um 41 km/h und 39 km/h überschritten hat.
So geht auch aus der Videodatei vom 02.07.2017/10:48 Uhr (IMG_4514.mp4, p. 138) hervor, dass es sich beim Lenker um den Beschuldigten handelt. Weiter ist zu sehen, dass Letzterer erneut keinen Sicherheitsgurt trug und das Lenkrad durchgehend einhändig hielt. Die aufgenommene Fahrt dauerte 24 Sekunden und begann mit einer auf dem Tacho angezeigten Geschwindigkeit von 74 km/h. Der Aufnahme sowie den Ausdrucken von Google-Street-View (gefahrene Strecke ab p. 1062 ff., vgl. zu den Signalisationen p. 1058 ff.) kann entnommen werden, dass die Aufnahme der Fahrt etwa auf Höhe des zweiten der drei sich auf der linken Seite der Strasse stehenden Mehrfamilienhäuser mit Lärmschutz aus Holz begann (vgl. p. 1062). Vor den Mehrfamilienhäusern und der linken Strassenseite entlang befindet sich ein ungeschütztes Trottoir für Fussgänger sowie Fahrradfahrer (vgl. p. 1062). Auch die rechte Strassenseite wird von einem für Fahrradfahrer gedachten Trottoir – nicht aber für Fussgänger (vgl. das entsprechende Verbot auf p. 1058) – gesäumt, wobei ein zirka ein Meter breiter Grasstreifen die Strasse und das Trottoir stellenweise trennt (vgl. p. 1062). Die erste Beschleunigung begann auf Höhe eines braun-grauen Gebäudes auf der linken Strassenseite (vgl. auch p. 1062) und führte an einer Verkehrsinsel vorbei, die eine leichte Anpassung der Spur erzwang. Kurz vor Erreichen der Geschwindigkeit von 117 km/h wurde eine einsehbare Einfahrt einer Nebenstrasse auf der linken Strassenseite sowie auf gleicher Höhe eine einsehbare Einfahrt des Trottoirs als Fahrradweg auf der rechten Seite der Strasse passiert (vgl. p. 1063), wobei unmittelbar danach eine weitere Verkehrsinsel leichte Spuranpassung erzwingt. Bei Erreichen der Geschwindigkeit von 117 km/h befand sich das Fahrzeug etwa auf Höhe eines grauen Gebäudes mit Zackendach auf der linken Strassenseite und verlangsamte anschliessend bis auf 76 km/h (beides gemäss Tacho; vgl. auch p. 1063). Die Verlangsamung erfolgte entlang zweier weiterer (Parkplatz- und Nebenstrassen-)Einfahrten auf der linken Strassenseite und einer wiederum eine leichte Spuranpassung erzwingenden Verkehrsinsel (p. 1064; vgl. auch Google-Street-View online). Unmittelbar danach folgte die zweite Beschleunigung auf 114 km/h (gemäss Tacho), beginnend auf Höhe mehrerer Wohnhäuser an der linken Strassenseite. Die Strasse beschreibt hier zunächst eine erste leichte S-Kurve (links-rechts), wobei nach der etwas ausgeprägteren zweiten S-Kurve (links-rechts) auch rechtsseitig der Strasse nacheinander fünf Wohnhäuser stehen. Im gleichen Bereich säumen nach wie vor zwei Trottoirs, beide ohne Schutz, die Strassenseiten (vgl. p. 1065). Das Trottoir auf der rechten Seite – welches im zuvor beschriebenen Streckenverlauf nur als Fahrradweg benutzt werden durfte, ist ab dem ersten rechtsseitig gelegenen Wohnhaus wieder für Fussgänger zugänglich (vgl. p. 1058 und 1065). Die Strasse führt entlang der zu diesen Wohnhäusern gehörenden Einfahrten weiter in Richtung einer Kuppe und passiert dabei einen ersten Fussgängerstreifen mit Mittelinsel, welche eine doppelte Spuranpassung (rechts-links) erzwingt. Aufgrund eines «Lärmschutzes», Pflanzen und Hecken können die vier von fünf Einfahrten rechts zu den jeweiligen Grundstücken gar nicht und eine fünfte nur sehr schlecht eingesehen werden (vgl. p. 1065 f.). Das Fahrzeug erreichte den Höhepunkt der zweiten Beschleunigung mit einer Geschwindigkeit von 114 km/h (gemäss Tacho) in etwa auf Höhe des letzten der vier linksseitig der Strasse bzw. des zweiten der rechtsseitig derselben gelegenen Häuser und damit unmittelbar vor besagtem Fussgängerstreifen. Danach wurde – soweit noch auf Video aufgezeichnet – wiederum verlangsamt bis auf eine Geschwindigkeit von 90 km/h. Dabei ist ersichtlich, wie unmittelbar nach Erreichen der Geschwindigkeit von 114 km/h der erste Fussgängerstreifen passiert wurde (Sekunde 21 i.V.m. p. 1067). Die Aufzeichnung endet, bevor auf der beschriebenen Kuppe ein weiterer Fussgängerstreifen folgt. Die Fahrt erfolgte tagsüber bei guten Sichtverhältnissen. Der Fotodokumentation zum Sammelrapport / Deliktsblatt Nr. 4 kann entnommen werden, dass es an diesem Tag leicht regnete, die Fahrbahn jedoch trocken war (p. 367). Es herrschte ein normales Verkehrsaufkommen (p. 367); auf der Aufnahme ist erkennbar, dass der Beschuldigte insgesamt sechs Fahrzeuge kreuzte. Es ist ferner ersichtlich, dass die Aufnahme durch einen unbekannten Mitfahrer erstellt wurde.
Die Kammer kann sich diesen erstinstanzlichen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Ergänzt werden kann, dass durchwegs laute Musik zu hören ist und primär der Tachometer im Zentrum der Videoaufnahme steht.
Das gefahrene Fahrzeug ist ein Personenwagen BMW und gilt als Fahrzeug der Klasse M gemäss Art. 11 Abs. 2 Bst. a VTS. Die angezeigten Geschwindigkeiten liegen zwischen 40 km/h und 120 km/h. In Anwendung der in E. 9.3. hiervor genannten Formel gemäss Art. 55 Abs. 2 Bst. b VTS ist bei einer angezeigten Geschwindigkeit von 117 km/h von einer tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit von minimal rund 101 km/h auszugehen und bei einer angezeigten Geschwindigkeit von 114 km/h von einer tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit von minimal rund 99 km/h.
Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschuldigte am 2. Juli 2017 um ca. 10:48 Uhr in H.________, Fahrtrichtung O.________, als Lenker eines Personenwagens BMW die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um mindestens 41 km/h und mindestens 39 km/h überschritt.
13. Fahrt vom 21. Juli 2017
13.1 Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.4. der Anklageschrift (pag. 671) und Berichtigung (pag. 1078)
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 21. Juli 2017 um ca. 13:15 Uhr in H.________ auf der I.________ (ausserorts) als Lenker eines Personenwagens BMW die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um ca. 64 km/h überschritten zu haben (Geschwindigkeit gemäss Tacho zeitweise über 124 km/h). Der Beschuldigte habe durch diese Handlungen wissentlich und willentlich eine elementare Verkehrsregel verletzt und sei das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen (besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; Raserdelikt).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung berichtigte der damals zuständige Staatsanwalt den Sachverhalt auf Hinweis des Gerichtspräsidenten dahingehend, dass das Wort «(ausserorts)» gestrichen wurde (pag. 1078).
13.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Die Vorinstanz hat den unbestrittenen und bestrittenen Sachverhalt wie folgt festgehalten (pag. 1148, Ziff. III.2.4.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Vom Beschuldigten wurde der Vorwurf bestritten. Er glaube nicht, dass es sich um sein Auto handle (p. 357 Z. 219 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung konnte der Beschuldigte nichts zum Vorwurf aussagen, er wisse es nicht (p. 1086 Z. 42 ff.).
13.3 Konkrete Beweiswürdigung
Beweiswürdigend führte die Vorinstanz zur Fahrt vom 21. Juli 2017 was folgt aus (pag. 1148 ff., Ziff. III.2.4.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Aus der Videodatei vom 21.07.2017/13:15 Uhr (IMG_4783.mp4, p. 138) geht hervor, dass die aufgenommene Fahrt bei einer Geschwindigkeit von 57 km/h (gemäss Tacho) beginnt. Es erfolgte unmittelbar eine kurze Verlangsamung auf 54 km/h. Anschliessend wurde innert 6 Sekunden auf eine Geschwindigkeit von 124 km/h (gemäss Tacho) beschleunigt und wiederum verlangsamt. Ab Sekunde 10 filmte sich der fragliche Lenker selbst von vorne und lässt sich dadurch als Beschuldigter identifizieren (vgl. auch p. 120). Es ist zu erkennen, dass der Beschuldigte wiederum keinen Sicherheitsgurt trug und das Steuer nur einhändig hielt. Gestützt auf die Aufnahme und die Ausdrucke von Google-Street-View (p. 1071 ff.) kann festgestellt werden, dass die Fahrt auf der I.________ in Richtung P.________ bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h (p. 1071) innerorts (vgl. fehlende Signale «Ortsende auf Hauptstrassen» oder «Ortsende auf Nebenstrasse», Art. 1 Abs. 4 i.V.m. Art. 50 f. der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]) zunächst unter Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h links neben einem mit «STT» beschrifteten Gebäudekomplex entlang führte, wobei vor dem Gebäudekomplex zwei Einfahrten (vgl. p. 1072 und p. 1061 aus der anderen Fahrtrichtung) zu dessen Parkplätzen ersichtlich sind. Beide Strassenseiten sind mit Trottoirs gesäumt, wobei das Trottoir rechts auch von Fussgängern benutzt werden darf. Die unter Beschleunigung erfolgte Fahrt führte weiter an einer sich in der Mitte der Strasse befindenden Verkehrsinsel, die eine leichte Kurve nach links erzwingt, vorbei (vgl. zum Ganzen p 1072). Der weitere Streckenverlauf der Fahrt verlief nach wie vor entlang des ungeschützten Trottoirs für Fussgänger sowie Fahrradfahrer (vgl. p. 1073). Die Höchstgeschwindigkeit von 124 km/h wurde erreicht und die anschliessende Verlangsamung erfolgte vor einer weiteren sich in der Mitte der Strasse befindenden Verkehrsinsel (vgl. p.1073). Schliesslich ist erkennbar, dass das Trottoir auf der rechten Seite der Strasse, zirka ab Ende der Verkehrsinsel, mittels eines etwa ein Meter breiten Grasstreifens, auf dem sich in regelmässigen Abständen Leitpfosten und Bäume befinden, von der Strasse getrennt wird. Gleichzeitig ist das Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» ersichtlich. Die Aufnahme der Fahrt endet etwa auf Höhe des zur Garage «Q.________» gehörenden Aussenparkplatzes auf der rechten Seite und unmittelbar vor einem signalisierten Fussgängerstreifen (vgl. zum Ganzen p. 1074). Der Beschuldigte kreuzte während der 13 Sekunden langen Fahrt ein Fahrzeug (Sekunde 6) und folgte mehreren Fahrzeugen. Zum Ende der Aufnahme hin, als der Tacho eine Geschwindigkeit von 74 km/h anzeigte, schloss der Beschuldigte schliesslich relativ nah auf das vor ihm fahrende Auto, welches sich kurz vor dem Fussgängerstreifen befand, auf. Im Übrigen herrschte ein normales Verkehrsaufkommen (vgl. dazu auch p. 370). Der Fotodokumentation zum Sammelrapport / Deliktsblatt Nr. 4 kann weiter entnommen werden, dass die Fahrbahn trocken und das Wetter sonnig war (p. 370).
Aufgrund des Gesagten ist erstellt, dass der Beschuldigte am 21.07.2017 um zirka 13:15 Uhr in H.________ auf der I.________ als Lenker eines PW BMW die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h massiv überschritten hat.
Die Kammer kann den erstinstanzlichen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Ergänzt werden kann, dass durchwegs Musik zu hören ist und primär der Tachometer im Zentrum der Videoaufnahme steht. Zudem drehte der Beschuldigte das Mobiltelefon kurz vor Ende der Videoaufnahme in die Richtung seines Gesichts und sagte «nicht schlecht, ha».
Das vorliegend gefahrene Fahrzeug ist ein Personenwagen BMW und gilt als Fahrzeug der Klasse M gemäss Art. 11 Abs. 2 Bst. a VTS. Da die angezeigte Geschwindigkeit (124 km/h) nur ganz geringfügig über 120 km/h liegt, rechtfertigt es sich, die in E. 9.3. hiervor genannte Formel gemäss Art. 55 Abs. 2 Bst. b VTS anzuwenden. Der Sicherheitsabzug von 15% gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll denn auch nur bei Geschwindigkeiten, die deutlich über 120 km/h liegen, zur Anwendung kommen. Demnach ist bei einer angezeigten Geschwindigkeit von 124 km/h von einer tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit von minimal 108 km/h auszugehen.
Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschuldigte am 21. Juli 2017 um ca. 13:15 Uhr in H.________ auf der I.________ als Lenker eines Personenwagens BMW die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um mindestens 48 km/h überschritt.
III. Rechtliche Würdigung
14. Vorbemerkungen und anwendbares Recht
Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen der Fahrten vom 12. Mai, 13. Mai und 13. Juni 2017 der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 aSVG schuldig. Am 1. Oktober 2023 – mithin nach dem erstinstanzlichen Urteil – trat der neue Art. 90 Abs. 3ter SVG und die revidierte Fassung von Art. 90 Abs. 4 SVG in Kraft.
Gemäss Art. 90 Abs. 3ter SVG können Täter, die nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurden, bei Widerhandlungen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Da mit dieser Bestimmung lediglich ein nach unten erweiterter Strafrahmen und die Möglichkeit der Ausfällung einer Geldstrafe eingeführt wurde, ist deren Anwendbarkeit erst im Rahmen der Strafzumessung zu prüfen (vgl. E. 17.).
Bei der Anpassung des Wortlauts von Art. 90 Abs. 4 SVG handelt es sich gemäss Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes wiederum lediglich um eine Klarstellung, dass bei Vorliegen einer der im Gesetz genannten Geschwindigkeitsüberschreitungen der Tatbestand von Artikel 90 Abs. 3 SVG nicht automatisch als erfüllt gilt und den Gerichten eine Einzelfallbeurteilung zusteht (vgl. Botschaft vom 17. November 2021 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 2021 3026, S. 74; vgl. ferner: BGE 142 IV 137 E. 11.2., bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_931/2019 vom 17. Januar 2020 E. 1.3.3.). Der neue Art. 90 Abs. 4 SVG erweist sich damit nicht als das mildere Recht, weshalb der in den Tatzeitpunkten geltende Art. 90 Abs. 4 aSVG anzuwenden ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB).
Art. 90 Abs. 2 SVG blieb seit dem 12. Mai 2017 unverändert; es ist mithin der in den Tatzeitpunkten geltende Art. 90 Abs. 2 aSVG anwendbar (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB).
Betreffend die Fahrt vom 21. Juli 2017 hat die Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung einen Würdigungsvorbehalt betreffend Art. 90 Abs. 2 aSVG angebracht und in der Folge einen Schuldspruch nach Art. 90 Abs. 3 aSVG verneint und den Beschuldigten wegen grober Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 aSVG) schuldig erklärt. Angesichts des zu beachtenden Verschlechterungsverbots kann hinsichtlich der Fahrt vom 21. Juli 2017 kein Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 aSVG) ergehen, weshalb sich weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen.
15. Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung
15.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand
Der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 aSVG macht sich strafbar, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Art. 90 Abs. 3 aSVG ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 Bst. d aSVG). Unter dem III. Titel «Verkehrsregeln» hält Art. 27 Abs. 1 aSVG u.a. fest, dass Signale und Markierungen zu befolgen sind. Sodann beträgt die Geschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 50 km/h in Ortschaften, 80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen, 100 km/h auf Autostrassen und 120 km/h auf Autobahnen (Art. 32 Abs. 2 aSVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Vorschriften über die Geschwindigkeit grundlegende Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Sicherheit des Strassenverkehrs (statt vieler: BGE 121 IV 230 E. 2c.). Das nach Art. 90 Abs. 3 aSVG geforderte Risiko muss sich auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifiziertes Ausmass erreichen. Der Erfolgseintritt muss vergleichsweise naheliegen; gefordert ist ein «hohes» Risiko. Da bereits die erhöhte abstrakte Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 aSVG die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung voraussetzt, ist für die Erfüllung von Abs. 3 die besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung zu verlangen. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr kann in Anlehnung an Art. 90 Abs. 2 aSVG nur genügen, wenn aufgrund besonderer Umstände, wie Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse usw. der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung besonders nahelag und letztlich nur vom Zufall abhing, dass sich diese nicht verwirklicht hat. Wird eine krasse Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 bzw. 4 aSVG bejaht, folgt daraus nahezu zwangsläufig, dass auch ein dadurch geschaffenes hohes Risiko von Unfällen mit Todesopfern oder Schwerverletzten angenommen werden muss (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1188/2021 vom 14. September 2022 E. 4.3.1. mit weiteren Hinweisen).
Der subjektive Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 bzw. 4 aSVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt. Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich. Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall eines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1188/2021 vom 14. September 2022 E. 4.3.2. mit weiteren Hinweisen).
15.2 Fahrt vom 12. Mai 2017
Die Vorinstanz hat den als erwiesen erachteten Sachverhalt rechtlich wie folgt gewürdigt (pag. 1153 f., Ziff. IV.2.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Beschuldigte überschritt am 12.05.2017 ab zirka 00:38 Uhr auf der Autobahn K.________ (E.________) zwischen L.________ und M.________ die auf diesem Abschnitt geltende Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 84 km/h.
Damit liegt gemäss den zuvor zitierten Gesetzesbestimmungen objektiv eine Verletzung elementarer Verkehrsregeln vor. Der Beschuldigte schuf mit der massiv übersetzten und auch absolut sehr hohen Geschwindigkeit von 204 km/h ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern – insbesondere auch für seinen Mitfahrer, der die Fahrt gefilmt hat. Vorliegend lag der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung besonders nahe. Die übrigen Verkehrsteilnehmer wurden dadurch qualifiziert erhöht abstrakt gefährdet. Angesichts der gefahrenen Geschwindigkeit war es dem Beschuldigten kaum möglich, auf unvorhersehbares Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer oder auf andere unvorhersehbare Ereignisse (z.B. Objekte, Personen oder Tiere auf der Fahrbahn) zu reagieren. Infolgedessen war sein Fahrverhalten besonders gefährlich und riskant, zumal er das Steuer auch nur einhändig hielt. Wer derart schnell fährt, hat sein Fahrzeug bei (stets möglichen) unerwarteten Umständen kaum noch im Griff. Dass sich kein Unfall mit Personen- oder Sachschäden ereignete, ist damit letztlich allein dem Zufall geschuldet. Es liegen offenkundig keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die den Beschuldigten zu entlasten vermöchten. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG ist somit erfüllt.
In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte die massive Geschwindigkeitsübertretung direktvorsätzlich begangen, zumal es ihm augenscheinlich darum gegangen ist, den Tachometer zu filmen, um mit der gefahrenen, massiv übersetzten Geschwindigkeit anzugeben. Das Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern hat er zumindest in Kauf genommen.
Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Der Beschuldigte fuhr nachts, weshalb sein Fahrverhalten auch angesichts der eingeschränkten Sichtverhältnisse besonders gefährlich und riskant war. Unabhängig der konkreten Umstände muss auf Autobahnen in der Schweiz nicht damit gerechnet werden, dass ein Verkehrsteilnehmer mit 204 km/h unterwegs ist. Ein solches Fahrverhalten ist für andere Verkehrsteilnehmer nicht vorhersehbar und auch deswegen besonders gefährlich und riskant.
Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte am 12. Mai 2017 den Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. d aSVG durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um mindestens 84 km/h erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe wurden keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
15.3 Fahrt vom 13. Mai 2017
Die Vorinstanz hat den als erwiesen erachteten Sachverhalt rechtlich wie folgt gewürdigt (pag. 1154, Ziff. IV.2.3. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Gestützt auf das Beweisergebnis fuhr der Beschuldigte am 13.05.2017 um zirka 02:28 Uhr auf der Autobahn K.________ (E.________), F.________, mit einer tatsächlichen Geschwindigkeit von mindestens 204 km/h und überschritt damit die in Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG vorgesehene Grenze. Damit ist der objektive Tatbestand der qualifizierten groben Verkehrsverletzung erfüllt. Erschwerend wirkt sich aus, dass er dadurch nicht nur sich selber, sondern auch seinen Beifahrer, der die Filmaufnahme erstellt hat, gefährdet hat. Als gefährlich ist weiter auch der Umstand zu werten, dass der Beschuldigte das Lenkrad nur einhändig hielt. Zumal er während der übersetzten Fahrt den Rastplatz «N.________» passierte und sich gegen Ende der Aufnahme einem anderen Fahrzeug auf der gleichen Spur rasch näherte, gefährdete er in besonderem Masse erhöht abstrakt übrige Verkehrsteilnehmer. Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG.
Indem der Beschuldigte auch diese Fahrt filmen liess, ist wiederum erstellt, dass der Beschuldigte bewusst und gewollt auf die massiv übersetzte Geschwindigkeit beschleunigte und um damit zu prahlen. Er handelte in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung direktvorsätzlich. Das Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern nahm er zumindest in Kauf.
Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Der Beschuldigte fuhr wiederum nachts, weshalb sein Fahrverhalten auch angesichts der eingeschränkten Sichtverhältnisse besonders gefährlich und riskant war. Wie bei der Fahrt vom 13. Juni 2017 war es dem Beschuldigten kaum möglich, auf unvorhersehbares Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer oder auf andere unvorhersehbare Ereignisse (z.B. Objekte, Personen oder Tiere auf der Fahrbahn) zu reagieren. Wer derart schnell fährt, hat sein Fahrzeug bei (stets möglichen) unerwarteten Umständen kaum mehr im Griff. Dass sich kein Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern ereignete, ist damit letztlich dem Zufall geschuldet. Unabhängig der konkreten Umstände muss auf der Autobahn in der Schweiz nicht damit gerechnet werden, dass ein Verkehrsteilnehmer mit 204 km/h unterwegs ist. Sein Fahrverhalten ist für andere Verkehrsteilnehmer mithin nicht vorhersehbar und auch deswegen besonders gefährlich und riskant.
Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte am 13. Mai 2017 den Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. d aSVG durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um mindestens 84 km/h erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe wurden keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
15.4 Fahrt vom 13. Juni 2017
Die Vorinstanz hat den als erwiesen erachteten Sachverhalt rechtlich wie folgt gewürdigt (pag. 1154 f., Ziff. IV.2.4. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Beschuldigte fuhr am 13.06.2017 um zirka 21:22 Uhr auf der Autobahn K.________ in der Region G.________ bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h mit einer tatsächlichen Geschwindigkeit von mindestens 212 km/h und damit mindestens 92 km/h zu schnell. Der Grenzwert von Art. 90 Abs. 4 SVG wurde eindeutig überschritten. Durch den Wechsel auf die Überholspur und das anschliessende Überholen des Kleinlasters mit massiver Geschwindigkeitsdifferenz setzte er neben sich selbst und den übrigen Verkehrsteilnehmern – insbesondere auch den Fahrzeugführer des Kleinlasters – einer besonders hohen abstrakten Gefährdung aus und schuf ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte das Steuer nur einhändig hielt, ist als gefährlich zu erachten. Mithin ist der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt.
Der Beschuldigte filmte die Fahrt und die Geschwindigkeitsübertretung, weshalb wiederum davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und das Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern zumindest in Kauf genommen hat (siehe Ziff. IV.1.2. und IV.1.3. hiervor).
Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Der Beschuldigte liess das Lenkrad bei der Fahrt vom 13. Juni 2017 sogar kurzzeitig komplett los, um auf das Tachometer zu zeigen, was das Fahrverhalten nochmals gefährlicher und riskanter machte. Zugleich wird dadurch der Grund für die Videoaufnahme nochmals deutlich erkennbar: Der Fokus der Videoaufnahme lag auf dem Tachometer bzw. der gefahrenen, massiv übersetzen Geschwindigkeit. Wie bei der Fahrt vom 13. Juni 2017 war es dem Beschuldigten kaum möglich, auf unvorhersehbares Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer oder auf andere unvorhersehbare Ereignisse (z.B. Objekte, Personen oder Tiere auf der Fahrbahn) zu reagieren. Wer derart schnell fährt, hat sein Fahrzeug bei (stets möglichen) unerwarteten Umständen kaum mehr im Griff. Dass sich kein Unfall mit Personen- oder Sachschäden ereignete, ist damit letztlich dem Zufall geschuldet. Unabhängig der konkreten Umstände muss auf der Autobahn in der Schweiz nicht damit gerechnet werden, dass ein Verkehrsteilnehmer mit 212 km/h unterwegs ist. Sein Fahrverhalten ist für andere Verkehrsteilnehmer mithin nicht vorhersehbar und auch deswegen besonders gefährlich und riskant.
Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte am 13. Juni 2017 den Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. d aSVG durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um mindestens 92 km/h erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe wurden keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
16. Grobe Verkehrsregelverletzung
16.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand
Der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 aSVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Unter dem III. Titel «Verkehrsregeln» hält Art. 27 Abs. 1 aSVG u.a. fest, dass Signale und Markierungen zu befolgen sind. Sodann beträgt die Geschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 50 km/h in Ortschaften, 80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen, 100 km/h auf Autostrassen und 120 km/h auf Autobahnen (Art. 32 Abs. 2 aSVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 VRV).
In objektiver Hinsicht setzt die grobe Verkehrsregelverletzung voraus, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 aSVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1. mit weiteren Hinweisen).
Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, mindestens grobe Fahrlässigkeit. Dies ist immer zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist, mithin insbesondere bei Vorsatz, einschliesslich Eventualvorsatz (BGE 130 IV 32 E. 5.1.). Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die objektiven – und grundsätzlich auch die subjektiven – Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird. Aufgrund der erhöhten Gefahrenlage gilt dies auch bei atypischen Innerortsstrecken (Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1. mit weiteren Hinweisen).
16.2 Fahrt vom 2. Juli 2017
Der Beschuldigte überschritt am 2. Juli 2017 um ca. 10:48 Uhr in H.________, Fahrtrichtung O.________, die auf diesem Abschnitt geltende Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h zwei Mal, nämlich um mindestens 41 km/h und um mindestens 39 km/h. Die Vorinstanz hat diesen als erwiesen erachteten Sachverhalt rechtlich wie folgt gewürdigt (pag. 1156 f., Ziff. IV.3.3. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Die beiden Beschleunigungen, die im Rahmen derselben Fahrt in zeitlich unmittelbarer Nähe erfolgten, sind als Tateinheit zu qualifizieren, zumal davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte vor der Fahrt nur einen Tatentschluss gefasst hatte. Durch die Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 41 km/h und 39 km/h erfüllte der Beschuldigte, ungeachtet der konkreten Umstände, die objektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG. Auch diese Fahrt wurde gefilmt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte.
Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Bei der starken Beschleunigung und gefahrenen Geschwindigkeit von mindestens 101 bzw. 99 km/h war es dem Beschuldigten kaum möglich, auf (unvorhersehbares) Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer oder auf andere (unvorhersehbare) Ereignisse wie auf die Strasse laufende Kinder zu reagieren. Der Beschuldigte schuf mit seinem Fahrverhalten nicht zuletzt eine erhebliche Gefahr für die Insassen der entgegenkommenden und vor ihm fahrenden Fahrzeuge.
Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte am 2. Juli 2017 den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 aSVG durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h innerorts um mindestens 41 km/h und um mindestens 39 km/h erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe wurden keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
16.3 Fahrt vom 21. Juli 2017
Der Beschuldigte überschritt am 21. Juli 2017 um ca. 13:15 Uhr auf der I.________ in H.________ die auf diesem Abschnitt geltende Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um mindestens 48 km/h.
Durch das Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um mindestens 48 km/h erfüllte der Beschuldigte, ungeachtet der konkreten Umstände, die objektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 aSVG. Bei der gefahrenen Geschwindigkeit war es dem Beschuldigten kaum möglich, auf (unvorhersehbares) Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer oder auf andere (unvorhersehbare) Ereignisse wie auf die Strasse laufende Kinder zu reagieren. Der Beschuldigte schuf mit seinem Fahrverhalten nicht zuletzt eine erhebliche Gefahr für die Insassen der entgegenkommenden und vor ihm fahrenden Fahrzeuge. Auch bei dieser Videoaufnahme liegt der Fokus auf dem Tachometer. Kurz vor Schluss der Aufnahme ist zudem der Kommentar «nicht schlecht, ha» des Beschuldigten zu hören. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte.
Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte am 21. Juli 2017 den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 aSVG durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h innerorts um mindestens 48 km/h erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe wurden keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
IV. Strafzumessung
17. Anwendbares Recht
Der Beschuldigte hat die Widerhandlungen gegen das SVG vor dem 1. Januar 2018 begangen, weshalb grundsätzlich das im Tatzeitpunkt geltende, alte Sanktionenrecht anwendbar ist, sofern das Neuere nicht das Mildere ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB).
In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob der (nach dem erstinstanzlichen Urteil) am 1. Oktober 2023 in Kraft getretene Art. 90 Abs. 3ter SVG hinsichtlich der Schuldsprüche wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung anzuwenden ist. Gestützt auf Art. 90 Abs. 3ter SVG
kann der Täter bei Widerhandlungen nach Art. 90 Abs. 3 SVG neu mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. Es handelt sich dabei um eine Kann-Vorschrift, die es dem Gericht erlaubt, in gewissen Fällen von der Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr abzuweichen und stattdessen eine tiefere Freiheitsstrafe oder sogar eine Geldstrafe auszusprechen. Wären die Voraussetzungen nach Art. 90 Abs. 3ter SVG bei den vorliegenden Schuldsprüchen erfüllt, wäre das neue Recht das Mildere und demnach anzuwenden. Es stellt sich damit die Frage, ob Art. 90 Abs. 3ter SVG bei sämtlichen Ersttätern unabhängig der konkreten Umstände anzuwenden ist. Um diese Frage zu beantworten, gilt es einen Blick auf die Entstehungsgeschichte von Art. 90 Abs. 3ter SVG zu werfen:
Der Nationalrat und der Ständerat beschlossen am 9. März 2022 bzw. am 31. Mai 2022 die Abschaffung der Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr und die Möglichkeit der Ausfällung einer Geldstrafe für Raser gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG und folgten so dem Entwurf des Bundesrates (AB 2022 N 305; AB 2022 S 289). Beabsichtigt war mit dieser Änderung und der Ausgestaltung als Kann-Vorschrift, den Gerichten einen grösseren Ermessensspielraum einzuräumen, um die konkreten Umstände des Einzelfalls besser berücksichtigen zu können (Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 17. November 2021, BBl 2021 3026, S. 44 f.; Votum Bregy, AB 2022 N 288 f.; Voten Wobmann und Aebischer, AB 2022 N 290; Votum Romano AB 2022 N 291; Votum Sommaruga, AB 2022 N 292; Voten Romano und Pult, AB 2022 N 301; Votum Hurter, AB 2022 N 302; Votum Piller Carrard, AB 2022 N 303; Votum Bregy, AB 2022 N 304; Votum Burkart, AB 2022 S 284).
Nach der Gesetzesberatung im Ständerat vom 31. Mai 2022 drohte die RoadCross Schweiz mit dem Referendum. Grund dafür war die Lockerung der Strafen für Raser in beiden Kammern (vgl. Mitteilung RoadCross Schweiz vom 24. Juni 2022, abrufbar unter https://www.roadcross.ch/parlament-draengt-roadcross-schweiz-zum-referendum/, letztmals aufgerufen am 21. März 2024). Die zuständigen Kommissionen beschlossen in der Folge ein Rückkommen auf die entsprechenden Bestimmungen (zum Ganzen: Votum Piller Carrard, AB 2022 N 1383 f.; Votum Burkart, AB 2022 S 1059). Der so entstandene Vorschlag der zuständigen Kommission, wonach die Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr insbesondere unterschritten werden könne, wenn der Täter nicht im Strafregister wegen Verletzung von Verkehrsregeln aufgeführt sei, wurde durch den Nationalrat angenommen (AB 2022 N 1383). Ziel war wiederum insbesondere, den Gerichten einen gewissen Ermessensspielraum einzuräumen, um Ersttäter privilegieren zu können (Votum Bregy, AB 2022 N 1384). Die in Art. 90 Abs. 3 SVG vorgesehene Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr sollte beibehalten werden, aber mit möglichen Ausnahmen versehen werden (Votum Piller Carrard, AB 2022 N 1383 f.). Nach Anpassung der Formulierung durch die vorberatende Kommission des Ständerats entstand der nunmehr geltende Art. 90 Abs. 3ter SVG, wonach der Täter bei Widerhandlungen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. In der Folge fand diese Formulierung im Ständerat die nötige Mehrheit (AB 2022 S 1059 und AB 2022 S 1061), wobei dafür votiert wurde, dass vorsätzliche Raserei weiterhin mit der nötigen Härte angegangen und grundsätzlich mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr sanktioniert werden müsse (Votum Burkart, AB 2022 S 1059; Votum Rösti, AB 2023 N 73). Betont wurde zudem, dass es nicht darum gehen könne, einen generellen Rabatt für Ersttäterinnen und Ersttäter einzuführen (Votum Schlatter, AB 2023 N 73). Mit Abstimmungen vom 17. März 2023 nahmen sowohl der Nationalrat als auch der Ständerat den Entwurf des SVG inklusive des neuen Art. 90 Abs. 3ter SVG an (Schlussabstimmungen, Geschäft Nr. 21.080).
Aus einer Gesamtbetrachtung der Entstehungsgeschichte von Art. 90 Abs. 3ter SVG geht somit hervor, dass es dem Gesetzgeber nicht darum ging, dass Art. 90 Abs. 3ter bei sämtlichen Ersttätern – im Sinne eines Ersttäterrabatts – zur Anwendung gelangt. Vielmehr sollte dem Gericht (nur) bei Ersttätern ein grösserer Ermessensspielraum eingeräumt werden, um die konkreten Umstände des Einzelfalls besser berücksichtigen und bei besonders günstigen Umständen den Strafrahmen von Art. 90 Abs. 3ter anwenden zu können. Wesentlich erscheint dabei die Ausgestaltung von Art. 90 Abs. 3ter SVG als blosse Kann-Vorschrift, d.h. nicht als bei Ersttätern zwingend anzuwendende Strafzumessungsnorm, und der gesetzgeberische Wille, der einzelfallweisen Würdigung durch das Gericht mehr Gewicht zukommen zu lassen.
Vorliegend ist der Beschuldigte zwar nicht vorbestraft (vgl. pag. 1224). Nach Ansicht der Kammer stellt er jedoch keinen Ersttäter i.S.v. Art. 90 Abs. 3ter SVG dar, an welchen der Gesetzgeber bei der Schaffung dieser Bestimmung gedacht hat. So ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte nicht nur wegen einer einzigen qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen strafbar machte. Vielmehr beging der Beschuldigte drei qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzungen (Art. 90 Abs. 3 aSVG) und zwei grobe Verkehrsregelverletzungen (Art. 90 Abs. 2 aSVG), wobei er die massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen jeweils direktvorsätzlich beging und die Freude an der Beschleunigung bzw. am schnellen Fahren und die Absicht, mit den Videos anzugeben, klar im Vordergrund stand. Der Beschuldigte verstiess somit gleich mehrfach bewusst gegen wichtige Verkehrsvorschriften und nahm dabei keinerlei Rücksicht auf die anderen Verkehrsteilnehmer, die er mit seinem egoistischen Verhalten erheblich gefährdete. Unter Berücksichtigung dieser konkreten Umstände sowie der ratio legis von Art. 90 Abs. 3ter SVG kommt eine Anwendung dieser neuen Kann-Bestimmung – trotz formeller Ersttätereigenschaft des Beschuldigten – vorliegend nicht in Frage. Damit erweist sich das neue Sanktionenrecht hinsichtlich der Schuldsprüche wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung nicht als das Mildere, weshalb das in den Tatzeitpunkten geltende Sanktionenrecht anwendbar ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB).
Betreffend die Schuldsprüche wegen grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG ist das neue Recht ebenfalls nicht das Mildere, weshalb auch diesbezüglich das in den Tatzeitpunkten geltende Recht anzuwenden ist.
Soweit weitergehend kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1169 ff., Ziff. V.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Insgesamt ist hinsichtlich aller Schuldsprüche das in den Tatzeitpunkten geltende Sanktionenrecht anzuwenden.
18. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung
Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (pag. 1168 f., Ziff. V.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
19. Strafrahmen und Strafart
Der Beschuldigte hat sich der Widerhandlungen gegen Art. 90 Abs. 2 und 3 aSVG schuldig gemacht.
Der Strafrahmen von Art. 90 Abs. 3 aSVG lautet Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren. Für die Widerhandlungen gegen Art. 90 Abs. 3 aSVG ist demnach eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung vom 13. Juni 2017 das konkret schwerste Delikt dar und ist hierfür eine Einsatzstrafe zu bilden. Dies einerseits, weil der Beschuldigte am 13. Juni 2017 mit der höchsten festgestellten Geschwindigkeit (212 km/h) unterwegs war, und andererseits, weil es zu einem Überholmanöver kam. Die Einsatzstrafe ist anschliessend infolge der weiteren Schuldsprüche wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung zu schärfen (Asperation der Einzelstrafen).
Für die Schuldsprüche wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 aSVG kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 aStGB) ausgefällt werden. Da es das Verschlechterungsverbot zu beachten gilt, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Wahl der Strafart; eine Freiheitsstrafe fällt ausser Betracht.
Der Vorinstanz folgend erscheint bei den beiden Schuldsprüchen wegen grober Verkehrsregelverletzung die grobe Verkehrsregelverletzung vom 2. Juli 2017 als die konkret schwerere Tat. Der Beschuldigte beschleunigte zwei Mal und die Verkehrsregelverletzung wiegt aufgrund der örtlichen Begebenheiten objektiv schwerer, als diejenige vom 21. Juli 2017. Die Einsatzstrafe ist anschliessend infolge des weiteren Schuldspruchs wegen grober Verkehrsregelverletzung zu schärfen (Asperation der Einzelstrafe).
Aussergewöhnliche Umstände, aufgrund derer die ordentlichen Strafrahmen zu verlassen wären, sind keine ersichtlich.
20. Freiheitsstrafe
20.1 Fahrt vom 13. Juni 2017
20.1.1 Objektive Tatschwere
Art. 90 SVG schützt mit seiner Blankettstruktur verschiedene Rechtsgüter, die jeweils von der verletzten Verkehrsregel abhängig sind. Geschwindigkeitsbeschränkungen dienen einerseits dazu, dass den Verkehrsteilnehmenden mehr Reaktionszeit zur Verfügung steht; andererseits sind die Unfallfolgen bei niedriger Geschwindigkeit meist weniger gravierend. Im weitesten Sinne wird mit der Bestimmung das Leib und Leben der mit dem Strassenverkehr in Kontakt kommenden Personen geschützt (Gerhard Fiolka, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 7 f. zu Art. 90 SVG; Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 2019 227 vom 17. Februar 2020 E. 15.2.1.).
Die Verkehrsregelverletzung erfolgte um ca. 21:22 Uhr auf der Autobahn, wobei der Beschuldigte eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von mindestens 212 km/h erreichte und diese Geschwindigkeit für mehr als 24 Sekunden aufrechterhielt. Er überschritt damit die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um mindestens 92 km/h und die Grenze zur qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 4 SVG um mindestens 12 km/h. Verschuldenserhöhend wiegt, dass er dabei einen Kleinlaster überholte (mit Spurwechsel) und die gesamte Zeit einhändig fuhr bzw. das Lenkrad gar nicht hielt. Er gefährdete dadurch nicht nur sich selbst, sondern auch den Lenker des Kleinlasters erheblich. Dass die massive Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn und damit auf einer richtungsgetrennten Fahrbahn ohne Langsamverkehr erfolgte, wird durch die absolut gefahrene hohe Geschwindigkeit von mindestens 212 km/h relativiert.
20.1.2 Subjektive Tatschwere
Subjektiv handelte der Beschuldigte in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung mit direktem Vorsatz und in Bezug auf das dadurch hervorgerufene hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern zumindest eventualvorsätzlich. Als Beweggrund stand die Freude an der Beschleunigung bzw. am schnellen Fahren und die Absicht, mit den Videos anzugeben, im Vordergrund. Dies zeigt sich bereits daran, dass das Tachometer im Zentrum der Videoaufnahme steht. Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind damit einhergehend keine ersichtlich. Die subjektiven Tatkomponenten sind damit leicht straferhöhend zu gewichten.
20.1.3 Fazit Tatverschulden
Insgesamt erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als dem – in Relation zum Strafrahmen von bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe – noch leichten Tatverschulden angemessen.
20.2 Fahrt vom 13. Mai 2017 (Asperation)
Diesbezüglich kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1174 f., S. 58 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Beschuldigte überschritt auch am 13.05.2017 um zirka 02:28 Uhr auf der Autobahn K.________, F.________ die Grenze von Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG und schuf so eine nicht zu unterschätzende erhöht abstrakte Gefahr für sich und seinen Beifahrer sowie für die übrigen Verkehrsteilnehmer. Wiederum erfolgte die Fahrt nachts; die Strassen- und Sicherverhältnisse waren indessen gut, zumal auch ein geringes Verkehrsaufkommen herrschte. Gefährdungserhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte mit derart hoher Geschwindigkeit die Raststätte «N.________» bzw. die dortigen Aus- und Wiederauffahrten passierte und das Steuer nur einhändig hielt. Zudem näherte er sich zum Schluss hin rasch, aber noch mit einigem Abstand, einem anderen Fahrzeug auf der gleichen Spur. Schliesslich hielt der Beschuldigte die Geschwindigkeit von 240 km/h über 30 Sekunden hinweg, bevor er verlangsamte.
Die Kammer kann sich diesen Ausführungen anschliessen, wobei berichtigend festzuhalten ist, dass der Beschuldigte gemäss Beweisergebnis mit einer Geschwindigkeit von mindestens 204 km/h und nicht von 240 km/h fuhr. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist bei dieser Fahrt verschuldenserhöhend zu gewichten, dass der Beschuldigte die Aus- und Einfahrt der Raststätte «N.________» passierte, einhändig fuhr und die hohe Geschwindigkeit während 30 Sekunden aufrechterhielt.
Betreffend die subjektive Tatschwere kann auf das zur Fahrt vom 13. Juni 2017 Ausgeführte verwiesen werden (E. 20.1.2. oben).
Insgesamt erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten als dem – in Relation zum Strafrahmen von bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe – noch leichten Tatverschulden angemessen.
Der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 13. Mai 2017 kommt verschuldensmässig eine eigenständige Bedeutung zu. Der Beschuldigte beging die Delikte anlässlich verschiedener Fahrten und entschied sich damit immer wieder aufs Neue dazu, massiv gegen die Verkehrsregeln zu verstossen. Dass es sich jeweils um massive Geschwindigkeitsüberschreitungen handelt und teilweise dasselbe Fahrzeug zum Einsatz kam, genügt nach Ansicht der Kammer nicht, um einen sachlichen Zusammenhang anzunehmen, der zu einem tieferen Asperationsfaktor führte. Die Eigenständigkeit der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung vom 13. Mai 2017 rechtfertigt es entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, einen Asperationsfaktor von zwei Dritteln anzuwenden. Zur Freiheitsstrafe von 15 Monaten für die Fahrt vom 13. Juni 2017 sind somit 9 ⅓ Monate zu asperieren.
20.3 Fahrt vom 12. Mai 2017 (Asperation)
Diesbezüglich kann wiederum vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1173 f., S. 56 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Mit Blick auf die Schwere der Verletzung bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist innerhalb des Strafrahmens zu berücksichtigen, dass der Grenzwert gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG bei der Fahrt vom 12.05.2017 auf der Autobahn K.________ (E.________) zwischen L.________ und M.________ zwar «nur» um 4 km/h überschritten wurde, indessen auch hier eine Höchstgeschwindigkeit von über 200 km/h gefahren wurde. Obwohl die Fahrt nachts und insofern unter eingeschränkter Sicht erfolgte, ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass die Fahrbahn trocken und das Fernlicht eingeschaltet war. Überdies herrschte ein geringes Verkehrsaufkommen. Auf- und Ausfahrten sind keine ersichtlich. Zu beachten ist ferner, dass es sich bei der erwähnten Geschwindigkeit um die maximal gefahrene Geschwindigkeit handelte, die der Beschuldigte nur während kurzer Zeit hielt. Nichtdestotrotz wurde auch im vorliegenden Fall ein beträchtliches Gefahrenpotential geschaffen, zumal er auch das Steuer nur einhändig hielt. Er gefährdete durch sein Fahrverhalten sich selbst, seinen Beifahrer als auch die übrigen Verkehrsteilnehmer besonders erhöht abstrakt.
Hervorzuheben ist, dass es ein (geringes) Verkehrsaufkommen gab und insofern neben dem Beschuldigten und seinem Beifahrer auch andere Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet wurden. Auch hier fuhr der Beschuldigte wieder einhändig. Zudem befand sich ein Beifahrer im Auto des Beschuldigten.
Betreffend die subjektive Tatschwere kann auf das zur Fahrt vom 13. Juni 2017 Ausgeführte verwiesen werden (E. 20.1.2. oben).
Insgesamt erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten als dem – in Relation zum Strafrahmen von bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe – noch leichten Tatverschulden angemessen.
Auch der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 12. Mai 2017 kommt verschuldensmässig eine eigenständige Bedeutung zu. Aus den in E. 20.2. hiervor genannten Gründen rechtfertigt die Eigenständigkeit der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung vom 12. Mai 2017 entgegen den Ausführungen der Vorinstanz einen Asperationsfaktor von zwei Dritteln. Die Freiheitsstrafe von 13 Monaten ist somit im Umfang von 8 ⅔ Monate zu asperieren. Es resultiert damit eine vorläufige Freiheitsstrafe von 33 Monaten.
20.4 Täterkomponenten
Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass und sind durchwegs neutral zu werten. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Sein automobilistischer Leumund ist aufgrund der zwei verzeichneten Administrativmassnahmen getrübt. So lässt sich dem ADMAS Auszug vom 28. Oktober 2023 ein leichter Fall bzgl. Nichtbeachtens von Signalen, begangen am 15. Juni 2017, sowie ein mittelschwerer Fall bzgl. Geschwindigkeit, begangen am 20. August 2017, entnehmen. Den leichten Fall beging der Beschuldigte zwischen den zu beurteilenden Taten und den mittelschweren Fall kurz danach. Beide ADMAS-Verfügungen ergingen erst nach den vorliegend zu beurteilenden Taten (Verfügungen vom 8. September 2017 und 11. Dezember 2017). Ansonsten verhielt sich der Beschuldigte nach den Taten und im Strafverfahren soweit ersichtlich korrekt und anständig. Namentlich hat er sich betreffend Strassenverkehr seit 2017 nichts mehr zuschulden kommen lassen, was eine ADMAS-Massnahme oder einen Strafregistereintrag zur Folge gehabt hätte.
Da die Ermittlung des Sachverhalts primär auf den ausgewerteten Videos beruht, ist kein Geständnisrabatt zu gewähren. Der Beschuldigte gab nur zu, was sich schlechterdings nicht leugnen liess. Teilweise stellte er sogar in Frage, ob es sich beim Fahrer um ihn handelt oder ob die Videos in der Schweiz aufgenommen wurden. Aufrichtige Reue und Einsicht ist damit einhergehend nicht zu erkennen. Die vor der Vorinstanz geäusserte Entschuldigung erscheint floskelhaft und wenig überzeugend. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt schliesslich nicht vor.
Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral zu werten.
20.5 Fazit
Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten. Die Kammer hätte nach dem soeben Ausgeführten eine leicht höhere Freiheitsstrafe von 33 Monaten ausgesprochen. Angesichts des zu beachtenden Verschlechterungsverbots bleibt es damit bei einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten.
20.6 Vollzug
Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 aStGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht überschreiten (Art. 43 Abs. 2 aStGB) und gemäss Art. 43 Abs. 3 aStGB müssen sowohl der aufgeschobene als auch der vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen. Im Bereich von Freiheitsstrafen von über zwei Jahren bis maximal drei Jahren tritt der teilbedingte an die Stelle des bedingten Strafvollzugs. Sind somit die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 aStGB erfüllt, ist der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB).
Aufgrund des Verschlechterungsverbots erübrigen sich weitergehende Ausführungen zum teilbedingten Vollzug und zur Dauer der Probezeit. Die Freiheitsstrafe von 31 Monaten ist im Umfang von 6 Monaten zu vollziehen. Für die Teilstrafe von 25 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
21. Geldstrafe
21.1 Fahrt vom 2. Juli 2017
Die Kammer erachtet das Ausmass der verschuldeten Gefährdung – im Vergleich zu anderen groben Verkehrsregelverletzungen – als erheblich. Der Beschuldigte führte am 2. Juli 2017 eine erhöhte abstrakte Gefährdung herbei und gefährdete namentlich die Insassen der entgegenkommenden Fahrzeuge erheblich. Zum Ausmass der Gefährdung kann im Einzelnen auf das unter E. II.12.3 Ausgeführte verwiesen werden. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass die erlaubte Geschwindigkeit von 60 km/h gleich zweifach um mindestens 41 km/h und um mindestens 39 km/h überschritten wurde und der Beschuldigte mit rund 100 km/h mehrere nicht oder kaum einsehbare Einfahrten passierte. Gefährdungserhöhend wirkt sich auch der Umstand aus, dass der Beschuldigte das Lenkrad einhändig hielt.
Subjektiv handelte der Beschuldigte in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung mit direktem Vorsatz und in Bezug auf die dadurch hervorgerufene erhebliche Gefährdung des Beifahrers und der übrigen Verkehrsteilnehmer zumindest eventualvorsätzlich. Als Beweggrund stand die Freude an der Beschleunigung bzw. am schnellen Fahren und die Absicht, mit den Videos anzugeben, im Vordergrund. Äussere oder innere Umstände, die es ihm verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind damit einhergehend keine ersichtlich. Die subjektiven Tatkomponenten sind insgesamt leicht verschuldenserhöhend zu gewichten.
Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Stand: 1. Januar 2021; nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für eine grobe Verkehrsregelverletzung durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 35 bis 39 km/h eine Strafe von 85 Strafeinheiten und ab 40 km/h eine Strafe ab 150 Strafeinheiten vor (Ziff. 1.VIII.2.16. der VBRS-Richtlinien).
Mit Blick auf das konkrete Tatverschulden erachtet die Kammer die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 200 Tagessätzen als angemessen und sicher nicht zu hoch. Der Beschuldigte beschleunigte direktvorsätzlich das Fahrzeug insgesamt zwei Mal rasch auf eine hohe Geschwindigkeit und passierte mit rund 100 km/h mehrere Fahrzeuge auf der Gegenfahrbahn und nicht bzw. kaum einsehbare Einfahrten. Es rechtfertigt sich deshalb, die Strafe über der Referenzstrafe gemäss VBRS-Richtlinien von 150 Tagessätzen entsprechend der Vorinstanz auf 200 Tagessätze festzusetzen.
21.2 Fahrt vom 21. Juli 2017 (Asperation)
Der Beschuldigte beschleunigte am 21. Juli 2017 in H.________ bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf mindestens 108 km/h und überschritt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit damit um mindestens 48 km/h. Das Ausmass der verschuldeten Gefährdung ist erneut erheblich. So wurde die signalisierte Höchstgeschwindigkeit gegenüber der Fahrt vom 2. Juli 2017 nochmals um weitere 9 km/h bzw. 7 km/h überschritten, wobei es gegenüber der Fahrt vom 2. Juli 2017 bei einer einmaligen Beschleunigung blieb. Der Beschuldigte hatte erneut nur eine Hand am Steuer und gefährdete mit seinem leichtsinnigen Handeln die Insassen des entgegenkommenden Fahrzeugs sowie der Fahrzeuge, zu denen er rasch aufschloss, erheblich.
Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (E. 21.1. oben). Die subjektiven Tatkomponenten sind leicht verschuldenserhöhend zu gewichten.
Mit Blick auf das konkrete Tatverschulden erachtet die Kammer die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 170 Tagessätzen als angemessen und sicher nicht zu hoch. Der Beschuldigte kreuzte während der direktvorsätzlich begangenen massiven Geschwindigkeitsüberschreitung, die nur knapp unterhalb der Grenze von Art. 90 Abs. 4 SVG liegt, ein entgegenkommendes Fahrzeug und schloss rasch auf andere Fahrzeuge auf. Es rechtfertigt sich deshalb auch hier, die Strafe über der Referenzstrafe gemäss VBRS-Richtlinien von 150 Tagessätzen entsprechend der Vorinstanz auf 170 Tagessätze festzusetzen.
Vorliegend kommt der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 21. Juli 2017 eine verschuldensmässig selbständige Bedeutung zu. Die Delikte liegen zeitlich fast drei Wochen auseinander und der Beschuldigte entschied sich aufs Neue dazu, gegen die Verkehrsregeln zu verstossen. Dass es sich jeweils um massive Geschwindigkeitsüberschreitungen handelt und dasselbe Fahrzeug zum Einsatz kam, genügt nach Ansicht der Kammer nicht, um einen sachlichen Zusammenhang anzunehmen, der zu einem tieferen Asperationsfaktor führte. Die Eigenständigkeit der groben Verkehrsregelverletzung vom 21. Juli 2017 rechtfertigt es entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, einen Asperationsfaktor von zwei Dritteln anzuwenden. Zur Geldstrafe von 200 Tagessätzen für die Fahrt vom 2. Juli 2017 sind somit 113 Tagessätze zu asperieren.
21.3 Täterkomponenten
Wie in E. 20.4. ausgeführt, sind die Täterkomponenten neutral zu werten.
21.4 Fazit
Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen. Nach dem Gesagten hätte die Kammer eine Geldstrafe von 313 Tagessätzen ausgefällt. Angesichts des zu beachtenden Verschlechterungsverbots bleibt es damit bei einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen.
21.5 Tagessatzhöhe
Nach Art. 34 Abs. 2 aStGB beträgt ein Tagessatz mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00, wobei das Gericht den Tagessatz ausnahmsweise bis auf CHF 10.00 senken kann, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.
Gemäss den Angaben des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung erzielt er ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'600.00, wobei die Kinderzulagen für seinen Sohn noch dazukommen (pag. 1233, Z. 32 ff.). Zudem erhält er einen 13. Monatslohn (pag. 1233, Z. 41 f.). Der Beschuldigte generiert damit ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'183.35. Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20% und der Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 2'440.00 (pag. 1233, Z. 1 ff.) resultiert ein Tagessatz von abgerundet CHF 50.00.
21.6 Vollzug
Angesichts des zu beachtenden Verschlechterungsverbots erübrigen sich Ausführungen zum gewährten bedingten Vollzug unter Festsetzung der Probezeit auf das Minimum von 2 Jahren.
21.7 Verbindungsstrafe oder -busse
Gemäss Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Massendelinquenz eine spürbare Sanktion zu verhängen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13. Dezember 2002 und des Militärstrafgesetzes in der Fassung vom 21. März 2003 vom 29. Juni 2005, BBl 2005 4689, S. 4699 ff. und S. 4705 ff.). Zudem trägt die unbedingte Verbindungsstrafe dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (Bommer, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Die Sanktionen im neuen AT StGB - ein Überblick, Bern 2007, S. 35).
Die Kammer kann sich den erstinstanzlichen Ausführungen zur Verbindungsbusse vollumfänglich anschliessen (pag. 1179 f., Ziff. V.13. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Entsprechend den Ausführungen im Zusammenhang mit dem bedingten Vollzug erscheint eine Verbindungsbusse aus spezialpräventiven Gründen nicht unbedingt geboten. Die fehlende Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Denkzettels schliesst aber eine Verbindungsbusse zur Entschärfung der Schnittstellenproblematik, wie sie vorliegend gegeben ist, allerdings nicht aus. So ergibt sich bereits aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Bestimmung in erster Linie dazu dient, die Schnittstellenproblematik zu entschärfen (vgl. bereits Urteil des Bundesgerichts 6B_275/2007 vom 02.11.2007, E. 5.5 auch zum Folgenden). Insoweit, also im Bereich der leichten Kriminalität, übernimmt Art. 42 Abs. 4 (a)StGB auch Aufgaben der Generalprävention (zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 277 vom 08.05.2020 E. 3.2).
Ein Verzicht auf eine Verbindungsbusse bei Ausfällung einer bedingten Geldstrafe würde zu einer Schlechterstellung derjenigen führen, die wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG und somit zu einer (unbedingten) Busse verurteilt werden.
Eine höhere Verbindungsbusse bis zu einem Fünftel der Gesamtgeldstrafe erscheint nicht erforderlich, um der Schnittstellenproblematik Achtung zu verschaffen. Einer höheren Verbindungsbusse stünde zudem das Verschlechterungsverbot entgegen. Es sind folglich 30 Tagessätze auszuscheiden und als Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 1'500.00 auszusprechen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist entsprechend auf 30 Tage festzusetzen.
22. Keine Anrechnung der Haft
Da der Beschuldigte mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Juni 2020 für die ausgestandene Haft vom 17. Juni 2014 bis 18. Juni 2014 (zwei Tage; vgl. pag. 683 und pag. 7; siehe auch pag. 794 ff.) und vom 21. August 2017 bis 13. September 2017 (24 Tage; vgl. pag. 683 und pag. 157 ff.) bereits entschädigt wurde (pag. 679 ff.), erfolgt keine Anrechnung der Haft an die Freiheitsstrafe.
V. Kosten und Entschädigung
23. Verfahrenskosten
Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Da die vorinstanzlichen Schuldsprüche zu bestätigen sind, hat der Beschuldigte sowohl die im erstinstanzlichen Verfahren auf die Schuldsprüche entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (2/3; exkl. Dolmetscherkosten und der im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Beschluss vom 25. März 2021 und des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens entstandenen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten) belaufen sich auf insgesamt CHF 9'733.35 (vgl. pag. 1102, Ziff. III.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die oberinstanzlichen Kosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3'500.00 festgesetzt und sind vollumfänglich vom Beschuldigten zu tragen.
24. Entschädigung
Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (lit. a) dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und (lit. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz blieb unangefochten und ist folglich in Rechtskraft erwachsen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von insgesamt CHF 7'036.90 (2/3; exkl. der im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Beschluss vom 25. März 2021 und des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens entstandenen Anwaltskosten) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.________ hat auf die Geltendmachung des Nachforderungsrechts gemäss Art. 42a Abs. 2 KAG verzichtet.
Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren machte Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnote vom 21. November 2023 einen Aufwand von insgesamt 20.35 Stunden sowie Auslagen von CHF 16.00 geltend (pag. 1248 f.). Mit Blick auf die effektive Dauer der Berufungsverhandlung rechtfertigt sich eine Kürzung um 3 Stunden. Im Übrigen gibt die Honorarnote vom 21. November 2023 zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 3'754.40. Rechtsanwalt B.________ hat auch oberinstanzlich auf die Geltendmachung des Nachforderungsrechts gemäss Art. 42a Abs. 2 KAG verzichtet.
VI. Verfügungen
Mit Verfügung vom 23. November 2023 wurde festgestellt, dass in der Mitteilungsformel betreffend das Urteil vom 22. November 2023 das Migrationsamt und die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, dem ehemaligen Wohnsitzkanton des Beschuldigten, aufgenommen wurden, anstatt der Migrationsdienst und das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern. Infolgedessen wurde verfügt, dass eine Mitteilung des Urteils vom 22. November 2023 an das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst, sowie an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit, erfolgt.
Für die weiteren Verfügungen wird auf das nachfolgende Dispositiv verwiesen.
VII. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 14. September 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
das Strafverfahren gegen A.________
1.1. wegen Hehlerei, angeblich begangen zwischen 7. November 2008 und 21. August 2017 in C.________;
1.2. wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, angeblich mehrfach begangen im Februar 2017 bzw. festgestellt am 21. August 2017 in C.________, D.________;
1.3. wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen im Jahr 2015 oder 2016 sowie ca. im Mai/Juni 2017;
eingestellt wurde,
unter Auferlegung der anteilsmässigen, auf die eingestellten Verfahrensteile entfallenden Verfahrenskosten von CHF 4'866.65 (zzgl. anteilsmässiger Auslagen für die amtliche Verteidigung) an den Kanton Bern;
die im Zusammenhang mit dem Beschluss des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 25. März 2021 und des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens entstandenen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'000.00 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau und von CHF 2'000.00 des Obergerichts des Kantons Bern, insgesamt bestimmt auf CHF 4'000.00 (zzgl. Kosten für die in diesem Zusammenhang angefallenen Auslagen für die amtliche Verteidigung) in Anwendung von Art. 428 Abs. 4 StPO dem Kanton Bern auferlegt wurden;
die Kosten für die Übersetzungen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden, ausmachend CHF 680.00, dem Kanton Bern auferlegt wurden;
die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ im Zusammenhang mit dem Beschluss des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau PEN 20 164 vom 25. März 2021 und des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens BK 21 150 auf CHF 4'029.85 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt wurde;
die amtliche Entschädigung für die übrige amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 10'555.35 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt wurde;
der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit zusätzlichen CHF 6'643.35 (CHF 14'585.20 abzgl. der bereits ausgerichteten CHF 7'941.85) entschädigt;
A.________ in Bezug auf die amtliche Entschädigung für seine amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt B.________ im Zusammenhang mit dem Beschluss des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau PEN 20 164 vom 25. März 2021 und des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens BK 21 150 gemäss Ziff. I.2. hiervor keine Rück- oder Nachzahlungspflichten treffen;
weiter verfügt wurde, dass folgende Gegenstände mit Zustimmung des Beschuldigten zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB):
- 1 CS-Spray, Anti-Aggression
- 1 Patrone
weiter verfügt wurde, dass folgende Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft mit Zustimmung des Beschuldigten an die Berechtigte, die J.________, herausgegeben werden (Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO):
- 1 Halskettenanhänger Platin950 / Gold750 und 1 Brillant 0.03 ct tls
- 1 Fingerring Platin950 / Gold750 und 1 Brillant 0.08 ct
- 1 Fingerring Platin950 / Gold750 und 1 Brillant 0.1 ct
- 1 Halskettenanhänger Platin950 / Weissgold750 mit 1 Opal blau
- 1 Halskettenanhänger Platin950 / Gold750 und 1 Brillant ct
- 1 Tahitiperle Tropf
- 1 Tahitiperle 7.5mm Durchmesser
- 1 Tahitiperle 8.5 mm Durchmesser
- 1 Tahitiperle 9.2 mm Durchmesser
- 1 Tahitiperle 11.9 mm Durchmesser
- 1 Paar Ohranhänger Weissgold750, Tahitiperlen Tropf
- 1 Fingerring Platin950 / Gold750 mit Safir Cabochon
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen
am 12. Mai 2017, ab ca. 00:38 Uhr, Autobahn K.________ in E.________, F.________, durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 84 km/h;
am 13. Mai 2017, ca. 02:28 Uhr, Autobahn K.________ in E.________, F.________, durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 84 km/h;
am 13. Juni 2017, ca. 21:22 Uhr, Autobahn K.________, Region G.________, durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 92 km/h;
der groben Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen
am Sonntag, 2. Juli 2017, ca. 10:48 Uhr, in H.________, I.________, durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 41 km/h und 39 km/h;
am Freitag, 21. Juli 2017, ca. 13:15 Uhr, in H.________, I.________, durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 48 km/h;
und in Anwendung der Artikel
27 Abs. 1, 32 Abs. 2, 90 Abs. 2, 3 und 4 Bst. d aSVG,
4a Abs. 1 und 5 VRV,
34, 40, 42 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 106, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 333 aStGB,
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten;
Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für die Teilstrafe von 25 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 13'500.00;
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'500.00;
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 30 Tage festgesetzt.
zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 9'733.35 (exkl. anteilsmässiger Kosten für die amtliche Verteidigung);
zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00 (exkl. anteilsmässiger Kosten für die amtliche Verteidigung).
III.
A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete Entschädigung für die übrige amtliche Verteidigung gemäss Ziff. I.5. hiervor im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 7'036.90, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO).
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'754.40.
A.________ hat dem Kanton Bern die Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'754.40 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
IV.
Weiter wird verfügt:
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d Rechtsanwalt B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister
- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Migrationsamt des Kantons Solothurn (Urteilsdispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde [vgl. Verfügung vom 23. November 2023])
- der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (Urteilsdispositiv zur Information [vgl. Verfügung vom 23. November 2023])
- der J.________ (auszugsweise Ziff. I.9. des Urteilsdispositivs nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Mitzuteilen gemäss Verfügung vom 23. November 2023:
- dem Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (inkl. Urteilsdispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit (Urteilsdispositiv zur Information)
Bern, 22. November 2023
(Ausfertigung: 21. März 2024)
Im Namen der 2. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Knecht
Die Gerichtsschreiberin:
Windler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).
1
SK 23 89
Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr
Art. 32 SVGart. 32 LCRart. 32 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 4a VRVart. 4a ORIart. 4a VRV
Art. 4a VRVart. 4a OCRart. 4a ONC
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
BK 21 150
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG
Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol
BK 21 150
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 267 StPOart. 267 CPPart. 267 CPP
Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr
Art. 32 SVGart. 32 LCRart. 32 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 4a VRVart. 4a ORIart. 4a VRV
Art. 4a VRVart. 4a OCRart. 4a ONC
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
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6B_821/2021
BGE 149 IV 369ATF 149 IV 369DTF 149 IV 369
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BGE 142 IV 137ATF 142 IV 137DTF 142 IV 137
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6B_1039/2021
BGE 130 IV 32ATF 130 IV 32DTF 130 IV 32
6B_1039/2021
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SK 19 227
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Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
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Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
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Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
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Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60
6B_275/2007
SK 19 277
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 5 Verfahrenskostendekretart. 5 Décret sur les frais de procédureart. 5 Verfahrenskostendekret
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG
Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol
Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG
Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
BK 21 150
BK 21 150
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 267 StPOart. 267 CPPart. 267 CPP
Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr
Art. 32 SVGart. 32 LCRart. 32 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 4a VRVart. 4a OCRart. 4a ONC
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
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Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
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Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP