SK 2023 95
lésions corporelles simples, injures et voies de fait
7. November 2024Deutsch378 min
20.2 Vorfall vom 22. Oktober 2020 (Ziff. I.A.2.1. und Ziff. I.A.3.4. der Anklageschrift)
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
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Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
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Urteil
SK 23 95
Bern, 30. Januar 2024
Besetzung Oberrichterin Weingart (Präsidentin i.V.),
Oberrichter Knecht, Oberrichterin Friederich Hörr
Gerichtsschreiberin Bucher
Verfahrensbeteiligte C.________
a.v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Anschlussberufungsführerin 1
und
A.________
a.v.d. Fürsprecherin B.________
Straf- und Zivilklägerin/Anschlussberufungsführerin 2
Gegenstand Vergewaltigung (mehrfach begangen), sexuelle Nötigung (mehrfach begangen), räuberische Erpressung etc.
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 7. April 2022 (PEN 21 1056)
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
2. Berufung und Anschlussberufungen
3. Wechsel der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands
4. Anträge der Parteien
4.1 Anträge des Beschuldigten
4.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft
4.3 Anträge der Straf- und Zivilklägerin
5. Opferschutzmassnahmen
6. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
II. Formelle Rügen
8. Hinreichende Verteidigung des Beschuldigten
9. Verletzung des Anklagegrundsatzes
9.1 Vorbringen des Beschuldigten
9.2 Rechtliche Grundlagen
9.3 Erwägungen der Kammer
10. Verletzung des Anspruchs auf Konfrontation
10.1 Vorbringen der Parteien
10.2 Rechtliche Grundlagen
10.3 Erwägungen der Kammer
III. Sachverhalt und Beweiswürdigung
11. Allgemeine Grundlagen
12. Vorbemerkung zum Aufbau
13. Allgemeine Aussagenwürdigung
13.1 Beweismittel
13.2 Aussagenwürdigung der Vorinstanz
13.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien
13.3.1 Vorbringen des Beschuldigten
13.3.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft
13.3.3 Vorbringen der Straf- und Zivilklägerin
13.4 Erwägungen der Kammer
13.4.1 Vorbemerkung
13.4.2 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten
13.4.3 Würdigung der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin
13.4.4 Würdigung der Aussagen von E.________
14. Zum Klima innerhalb der Familie CQ.________
14.1 Würdigung der Vorinstanz
14.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien
14.3 Erwägungen der Kammer
15. Zum Klima innerhalb der Beziehung zwischen E.________ und dem Beschuldigten
15.1 Würdigung der Vorinstanz
15.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien
15.3 Erwägungen der Kammer
16. Vorwürfe gemäss Ziff. I.A.1. und 8. der Anklageschrift
16.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift
16.2 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt
16.3 Beweismittel
16.4 Beweisergebnis der Vorinstanz
16.5 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien
16.6 Erwägungen der Kammer
16.7 Beweisergebnis
17. Vorwürfe z.N. von E.________
17.1 Allgemeine Vorbemerkung zur Beweiswürdigung
17.2 Zur Frage der Freiwilligkeit
17.2.1 Beweismittel
17.2.2 Beweisergebnis der Vorinstanz
17.2.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien
17.2.4 Würdigung der Kammer
17.3 Vorwürfe gemäss Ziff I.A.2.1. und 3.4. der Anklageschrift
17.3.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
17.3.2 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt
17.3.3 Beweismittel
17.3.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien
17.3.5 Würdigung der objektiven Beweismittel
17.3.6 Würdigung der Aussagen von E.________
17.3.7 Würdigung der Aussagen von G.________
17.3.8 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten
17.3.9 Beweisergebnis
17.3.10 Fazit
17.4 Vorwurf gemäss Ziff. I.A.2.2. der Anklageschrift
17.4.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
17.4.2 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt
17.4.3 Beweismittel
17.4.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien
17.4.5 Erwägungen der Kammer
17.4.6 Beweisergebnis
17.4.7 Fazit
17.5 Vorwurf gemäss Ziff. I.A.3.1. der Anklageschrift
17.5.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
17.5.2 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt
17.5.3 Beweismittel
17.5.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien
17.5.5 Erwägungen der Kammer
17.5.6 Fazit
17.6 Vorwurf gemäss Ziff. I.A.3.2. der Anklageschrift
17.6.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
17.6.2 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt
17.6.3 Beweismittel
17.6.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien
17.6.5 Erwägungen der Kammer
17.6.6 Fazit
17.7 Vorwurf gemäss Ziff. I.A.3.3. der Anklageschrift
17.7.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
17.7.2 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt
17.7.3 Beweismittel
17.7.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien
17.7.5 Erwägungen der Kammer
17.7.6 Fazit
17.8 Vorwurf gemäss Ziff. I.A.3.5. der Anklageschrift
17.8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
17.8.2 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt
17.8.3 Beweismittel
17.8.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien
17.8.5 Erwägungen der Kammer
17.8.6 Fazit
IV. Rechtliche Würdigung
18. Generell-abstrakte Ausführungen
18.1 Im Allgemeinen
18.2 Zur mittelbaren Täterschaft im Besonderen
19. Vorfall vom 8./9. März 2019 (Ziff. I.A.1. der Anklageschrift)
19.1 Vorbemerkungen zur einfachen Körperverletzung
19.2 Vorwurf der Vergewaltigung
19.2.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung
19.2.2 Erwägungen der Kammer
20. Delikte zum Nachteil von E.________
20.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung
20.2 Vorfall vom 22. Oktober 2020 (Ziff. I.A.2.1. und Ziff. I.A.3.4. der Anklageschrift)
20.2.1 Vorwurf der Vergewaltigung in mittelbarer Täterschaft
20.2.2 Vorwurf der sexuellen Nötigung
20.2.3 Zu den Konkurrenzen
20.3 Vorfall vom 4. November 2020 (Ziff. I.A.2.2. der Anklageschrift)
20.4 Vorfall vom Sommer 2020 (Ziff. I.A.3.1. der Anklageschrift)
20.5 Vorfall zwischen dem 10. August 2020 und dem 12. November 2020 (Ziff. I.A.3.2. der Anklageschrift)
20.6 Vorfall vom Oktober 2020 (Ziff. I.A.3.3. der Anklageschrift)
20.6.1 Sexuelle Handlungen mit dem Beschuldigten
20.6.2 Sexuelle Handlungen mit dem unbekannten Mann
20.7 Vorfall vom 12./13. November 2020 (Ziff. I.A.3.5. der Anklageschrift)
V. Strafzumessung
21. Anwendbares Recht
22. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung
23. Strafrahmen, Strafart und schwerste Straftat
24. Gesamtfreiheitsstrafe
24.1 Einsatzstrafe für die Vergewaltigung vom 8./9. März 2019
24.1.1 Objektives Tatverschulden
24.1.2 Subjektives Tatverschulden
24.2 Asperation Vergewaltigung vom 22. Oktober 2020
24.2.1 Objektives Tatverschulden
24.2.2 Subjektives Tatverschulden
24.2.3 Verminderte Schuldfähigkeit
24.3 Asperation Vergewaltigung vom 4. November 2020
24.3.1 Objektives Tatverschulden
24.3.2 Subjektives Tatverschulden
24.3.3 Verminderte Schuldfähigkeit
24.4 Asperation sexuelle Nötigung im Sommer 2020
24.4.1 Objektives Tatverschulden
24.4.2 Subjektives Tatverschulden
24.5 Asperation sexuelle Nötigung zwischen 10. August 2020 und 12. November 2020
24.5.1 Objektives Tatverschulden
24.5.2 Subjektives Tatverschulden
24.5.3 Verminderte Schuldfähigkeit
24.6 Asperation sexuelle Nötigung im Oktober 2020
24.6.1 Objektives Tatverschulden
24.6.2 Subjektives Tatverschulden
24.6.3 Verminderte Schuldfähigkeit
24.7 Asperation sexuelle Nötigung vom 22. Oktober 2020
24.7.1 Objektives Tatverschulden
24.7.2 Subjektives Tatverschulden
24.7.3 Verminderte Schuldfähigkeit
24.8 Asperation sexuelle Nötigung vom 22. Oktober 2020
24.8.1 Objektives Tatverschulden
24.8.2 Subjektives Tatverschulden
24.8.3 Verminderte Schuldfähigkeit
24.9 Asperation sexuelle Nötigung vom 12./13. November 2020
24.9.1 Objektives Tatverschulden
24.9.2 Subjektives Tatverschulden
24.9.3 Verminderte Schuldfähigkeit
24.10 Asperation räuberische Erpressung vom 22. Oktober 2020
24.10.1 Objektives Tatverschulden
24.10.2 Subjektives Tatverschulden
24.10.3 Verminderte Schuldfähigkeit
24.11 Asperation Raub vom 4. November 2020
24.11.1 Objektives Tatverschulden
24.11.2 Subjektives Tatverschulden
24.11.3 Verminderte Schuldfähigkeit
24.12 Asperation Raub vom 12./13. November 2020
24.12.1 Objektives Tatverschulden
24.12.2 Subjektives Tatverschulden
24.12.3 Verminderte Schuldfähigkeit
24.13 Asperation einfache Körperverletzung im Sommer 2017
24.13.1 Objektives Tatverschulden
24.13.2 Subjektives Tatverschulden
24.14 Asperation mehrfache Nötigung von August 2020 bis am 13. November 2020
24.14.1 Objektives Tatverschulden
24.14.2 Subjektives Tatverschulden
24.14.3 Verminderte Schuldfähigkeit
24.15 Asperation Drohung anfangs August 2016
24.15.1 Objektives Tatverschulden
24.15.2 Subjektives Tatverschulden
24.16 Asperation Drohung vom 17./18. August 2018
24.17 Asperation Drohung vom 2./3. August 2019
24.18 Asperation Drohung vom 21. März 2019
24.19 Asperation unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe
24.19.1 Objektives Tatverschulden
24.19.2 Subjektives Tatverschulden
24.20 Asperation mehrfaches Fahren ohne Berechtigung
24.20.1 Objektives Tatverschulden
24.20.2 Subjektives Tatverschulden
24.21 Fazit
24.22 Täterkomponenten
24.22.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
24.22.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
24.22.3 Strafempfindlichkeit
25. Konkretes Strafmass
VI. Obligatorische Landesverweisung
26. Theoretische Grundlagen
27. Erwägungen der Vorinstanz
28. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien
29. Vorliegen einer Katalogtat
30. Vorprüfung
31. Härtefallprüfung
31.1 Vorbemerkung
31.2 Einzelne Kriterien
31.2.1 Aufenthaltsdauer und Integration in der Schweiz
31.2.2 Familienverhältnisse
31.2.3 Gesundheitszustand
31.2.4 Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat, Aussicht auf soziale Wiedereingliederung (in der Schweiz), Rückfallgefahr und wiederholte Delinquenz
31.3 Repressalien im Heimatland / Vollzugshindernisse
31.4 Gesamtwürdigung
32. Interessenabwägung
33. Fazit
34. Dauer der Landesverweisung
35. SIS-Ausschreibung
35.1 Rechtliche Grundlagen
35.2 In conreto
35.3 Fazit
VII. Massnahme
36. Theoretische Grundlagen
37. Urteil der Vorinstanz und Haltung der Parteien
38. In concreto
VIII. Zivilpunkt
39. Theoretische Grundlagen
40. Antrag der Straf- und Zivilklägerin
41. Erwägungen der Vorinstanz
42. Erwägungen der Kammer
IX. Kosten und Entschädigung
43. Verfahrenskosten
43.1 In erster Instanz
43.2 In oberer Instanz
44. (Amtliche) Entschädigungen
44.1 Allgemeines
44.2 Entschädigungen
44.2.1 Im erstinstanzlichen Verfahren
44.2.2 Im oberinstanzlichen Verfahren
X. Verfügungen
XI. Dispositiv
Erwägungen:
Erwägungen
I. Formelles
1.
Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 7. April 2022, in der am 4. Mai 2022 berichtigten Fassung, hat das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) Folgendes erkannt (pag. 5220 ff. und pag. 5261 ff.; Hervorhebungen im Original):
«C.________ C.________
I.
C.________ wird schuldig erklärt:
1.
der Vergewaltigung, mehrfach begangen
1.1
am 8./9. März 2019 in H.________ (Ortschaft), z.N. A.________ (AKS Ziff. I.A.1.);
1.2
am 22. Oktober 2020 in I.________ (Ortschaft), z.N. E.________ (AKS Ziff. I.A.2.1);
1.3
am 4. November 2020 in J.________ (Ortschaft), z.N. E.________ (AKS Ziff. I.A.2.2);
2.
der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen
2.1
im Sommer 2020 in K.________ (Ortschaft), z.N. E.________ (AKS Ziff. I.A.3.1);
2.2
zwischen 10. August 2020 und 12. November 2020 in J.________(Ortschaft), z.N. E.________ (AKS Ziff. I.A.3.2);
2.3
im Oktober 2020 in F.________ (Ortschaft), z.N. E.________ (AKS Ziff. I.A.3.3);
2.4
am 22. Oktober 2020 in I.________(Ortschaft), z.N. E.________ (AKS Ziff. I.A.3.4);
2.5
am 22. Oktober 2020 in J.________(Ortschaft), z.N. E.________ (AKS Ziff. I.A.3.4);
2.6
am 12./13. November 2020 in L.________ (Ortschaft), z.N. E.________ (AKS Ziff. I.A.3.5);
3.
der räuberischen Erpressung, begangen am 22. Oktober 2020 in I.________(Ortschaft) bzw. in M.________ (Ortschaft), z.N. G.________ (Deliktsbetrag: CHF 300.00; AKS Ziff. I.A.4.);
4.
des Raubes, mehrfach begangen
4.1
am 4. November 2020 in J.________(Ortschaft), z.N. N.________ (Deliktsbetrag CHF 60.00; AKS Ziff. I.A.5.);
4.2
am 12. bzw. 13. November 2020 in L.________(Ortschaft), z.N. O.________ (De-liktsbetrag: ca. CHF 200.00 und Euro 30.00; AKS Ziff. I.A.6.);
5.
der einfachen Körperverletzung, begangen im Sommer 2017 in P.________ (Ortschaft), z.N. Q.________ (AKS Ziff. I.A.7.);
6.
der Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit von August 2020 bis am 13. November 2020 in J.________(Ortschaft), K.________(Ortschaft) und anderen Orten in der Schweiz, z.N. E.________ (AKS Ziff. I.A.9.);
7.
der Drohung, mehrfach begangen
7.1
Anfang August 2016 auf dem Weg von P.________(Ortschaft) nach R.________ (Ortschaft), z.N. A.________ (AKS Ziff. I.A.10.1);
7.2
am 17./18. August 2018 in H.________(Ortschaft), z.N. A.________ (AKS Ziff. I.A.10.2);
7.3
am 2./3. August 2019 in S.________ (Ortschaft), z.N. A.________ (AKS Ziff. I.A.10.3);
7.4
am 21. März 2019 in T.________ (Ortschaft) und H.________(Ortschaft), z.N. U.________, V.________ und W.________ (AKS Ziff. I.A.11.);
8.
des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, mehrfach begangen vom 5. Oktober 2016 bis 18. April 2018 in P.________(Ortschaft), z.N. des Sozialdiensts H.________(Ortschaft) (Deliktsbetrag: CHF 38'248.25; AKS Ziff. I.A.12.)
9.
des Fahrens ohne Berechtigung, mehrfach begangen am
9.1
am 18. Oktober 2020 auf der Autobahn X.________ bei Y.________ (Ortschaft) Richtung Süden (AKS Ziff. I.A.13.1);
9.2
am 5. November 2020 auf der Autobahn AA.________ bei J.________(Ortschaft) in Richtung Z.________ (Ortschaft) bzw. auf der Autobahn X.________ in Richtung Norden bzw. bis nach T.________(Ortschaft) (AKS Ziff. I.A.13.1);
9.3
am 10. November 2020 auf der Autobahn AA.________ bei AK.________(Ortschaft) in Richtung J.________(Ortschaft) (AKS Ziff. I.A.13.1);
9.4
am 12. November 2020 von J.________(Ortschaft) nach L.________(Ortschaft) (AKS Ziff. I.A.13.1);
10.
des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 12. November 2020 von J.________(Ortschaft) nach L.________(Ortschaft) (AKS Ziff. I.A.13.2);
11.
der Tätlichkeiten, mehrfach begangen in der Zeit vom 10. August 2020 bis 13. November 2020 in J.________(Ortschaft) und anderen unbekannten Orten in der Schweiz, z.N. E.________ (AKS Ziff. I.A.14.);
und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 40, 41 Abs.1, 47, 49 Abs. 1, 51, 63 Abs. 1, 66a Abs. 1 Bst. c, e und h, 123 Ziff. 1 und 2, 126 Abs. 1 und 2 Bst. c, 140 Ziff. 1, 148a Abs. 1, 156 Ziff. 1 und 3, 180 Abs. 1 und 2 Bst. a, 181, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 StGB; Art. 91 Abs. 1 Bst. a, 95 Abs. 1 Bst. a SVG; Art. 426 ff. StPO
verurteilt:
1.
zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren.
Die Polizei- und Untersuchungshaft von 307 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 16. September 2021 vorzeitig angetreten worden ist.
Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante therapeutische Behandlung angeordnet (Art. 63 StGB).
2.
zu einer Übertretungsbusse von CHF 2'000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 20 Tage festgesetzt.
3.
zu einer Landesverweisung von 12 Jahren.
4.
zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 40'700.00 und Auslagen von CHF 50’716.85, insgesamt bestimmt auf CHF 91'416.85 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).
[Zusammensetzung Verfahrenskosten]
II.
C.________ wird in Anwendung von Art. 47 und 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt:
1.
zur Bezahlung von CHF 12'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 9. März 2019 an die Privatklägerin A.________.
2.
zur Bezahlung von CHF 2'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. August 2017 an die Privatklägerin Q.________.
III.
Dispositiv
Im Zivilpunkt wird weiter beschlossen:
1. der beschlagnahmte Geldbetrag von insgesamt CHF 392.40 (CHF 360.00 und CHF 32.40 [gewechselt von Euro 30.00]) wird gestützt auf Art. 73 Abs. 1 Bst. b StGB zur Deckung der Genugtuung der Privatklägerin Q.________ verwendet.
2. für den Zivilpunkt werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden.
B.
[Rechtskräftiges Urteil betreffend die Straf- und Zivilklägerin/Anschlussberufungsführerin 2]
C. Entschädigungen
1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Fürsprecher AB.________ werden wie folgt bestimmt:
[Zusammensetzung amtliche Entschädigung]
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher AB.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ mit CHF 24'878.70.
C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher AB.________ die Differenz von CHF 6'125.45 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von Q.________ durch Fürsprecherin AC.________ werden wie folgt bestimmt:
[Zusammensetzung amtliche Entschädigung]
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin [sic!] Fürsprecherin AC.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von Q.________ mit CHF 11'117.15.
Der Kanton Bern kann von C.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von Q.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).
C.________ wird verpflichtet, Q.________ zuhanden von Fürsprecherin AC.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 2'670.10 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO).
3. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung sowie für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin Dr. iur. AD.________ werden wie folgt bestimmt:
[Zusammensetzung amtliche Entschädigung]
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin Dr. iur. AD.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung sowie für die amtliche Verteidigung von A.________ insgesamt mit CHF 21'869.40.
Betreffend Stellung als Privatklägerin:
Der Kanton Bern kann von C.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von A.________ im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 17'495.50, verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).
C.________ wird verpflichtet, A.________ zuhanden von Rechtsanwältin Dr. iur. AD.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 4'069.20 (4/5 von CHF 5'086.50) zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO).
[Rechtskräftiges Urteil betreffend Rück- und Nachzahlungspflicht]
D.
Weiter wird beschlossen:
1. C.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück.
2. C.________ wird verboten mit E.________ direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen. Insbesondere ist es ihm verboten, E.________ telefonisch, schriftlich oder elektronisch zu kontaktieren. Das Kontaktverbot wird auf fünf Jahre seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils befristet (Art. 67b Abs. 1 und Abs. 2 Bst a StGB).
3. Folgende Gegenstände verbleiben als Beweismittel in den amtlichen Akten:
- 3 handschriftliche Hotelanmeldungen auf C.________, AE.________ und N.________ für das Zimmer BM.________(Zimmernummer)
- 1 Hotelbeleg/Quittung «Hotel AF.________» vom 4. November 2020
- Videobilder Überwachungskamera Eingang AG.________ (Bank) am 22.10.2020 zwischen 21:10 Uhr und 21:20 Uhr
- Beleg Bargeldbezug von CHF 300.00 mit der Kartennummer AH.________ (Kartennummer) vom 22.10.2020 um 21:15 Uhr
- Videobilder Überwachungskamera vom 22.10.2020
4. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________ und ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz).
5. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
6. Betreffend C.________ wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]»
2. Berufung und Anschlussberufungen
Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte und Berufungsführer C.________ (nachfolgend Beschuldigter), damals amtlich vertreten durch Fürsprecher AB.________, am 7. April 2022 die Berufung an (pag. 5231). Die schriftliche Urteilsbegründung mit Datum vom 9. Februar 2023 (pag. 5297 ff.) wurde den Parteien mit Verfügung vom 20. Februar 2023 zugestellt (pag. 5527 f.). Die fristgerechte Berufungserklärung datiert vom 6. März 2023 (pag. 5536 ff.). Der Beschuldigte, damals amtlich vertreten durch Rechtsanwältin AI.________, gab an, seine Berufung richte sich gegen die Schuldsprüche der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Nötigung und der mehrfachen Drohung, die Sanktion, die Landesverweisung inkl. Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS und Auferlegung der Verfahrenskosten sowie die Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung an die Straf- und Zivilklägerin (pag. 5537). Mit Schreiben vom 21. März 2023 verzichtete Fürsprecherin AC.________ für die vormalige Zivilklägerin Q.________ auf eine Anschlussberufung (pag. 5568). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte am 28. März 2023 Anschlussberufung hinsichtlich der Höhe der erstinstanzlich ausgefällten Freiheitsstrafe (pag. 5572 f.). Fürsprecherin B.________ erklärte ihrerseits für die Straf- und Zivilklägerin und Anschlussberufungsführerin 2, A.________, (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin, von der Vorinstanz als «Privatklägerin 1» bezeichnet) mit Eingabe vom 28. März 2023, Anschlussberufung hinsichtlich der Höhe der ihr zugesprochenen Genugtuung (pag. 5574 f.). Keine der Parteien hat Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung oder Anschlussberufungen geltend gemacht.
Mit Beschluss vom 25. April 2023 stellte die Kammer fest, dass das Urteil der Vor-instanz betreffend den Schuldspruch der einfachen Körperverletzung (Ziff. A.I.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 2'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem
1. August 2017 an Q.________ (Ziff. A.II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen ist und entliess Q.________ als Partei aus dem Verfahren. Ebenfalls wurden die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von Q.________ durch Fürsprecherin AC.________ im oberinstanzlichen Verfahren bestimmt und der Beschuldigte zur Rück- und Nachzahlung verpflichtet (pag. 5591 ff.).
Mit Eingabe vom 18. Januar 2023 [recte: 2024] zog der Beschuldigte seine Berufung teilweise zurück und beschränke sie auf die Schuldsprüche wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Nötigung, die Sanktionen, die Landesverweisung inkl. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) und die Kostenregelung sowie die Zivilforderung der Straf- und Zivilklägerin (pag. 5762).
3. Wechsel der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands
Mit Berufungsanmeldung von 7. April 2022 ersuchte der vormalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Fürsprecher AB.________, um Entlassung aus dem amtlichen Mandat (pag. 5231). Die Vorinstanz entliess Fürsprecher AB.________ mit Verfügung vom 25. Mai 2022 aus dem amtlichen Mandat und setzte per 3. Mai 2022 Rechtsanwältin AI.________ als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ein (pag. 5275 ff.). Rechtsanwältin AI.________ ersuchte mit Schreiben vom 17. Mai 2023 wiederum um Entlassung aus dem amtlichen Mandat, da sie die Anwaltstätigkeit aufgebe. Gleichzeitigt teilte sie mit, dass Rechtsanwalt Dr. D.________ aus demselben Büro bereit sei, das Mandat zu übernehmen (pag. 5597). Mit Verfügung vom 9. Juni 2023 wurde Rechtsanwältin AI.________ aus dem amtlichen Mandat entlassen und Rechtsanwalt Dr. D.________ rückwirkend per 11. Mai 2023 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (pag. 5520 ff.).
Mit Schreiben vom 8. März 2023 ersuchte Fürsprecherin B.________ infolge Aufgabe der Anwaltstätigkeit von Rechtsanwältin Dr. AD.________ um deren Entlassung aus dem amtlichen Mandat und um ihre Beiordnung als amtliche Vertreterin der Straf- und Zivilklägerin (pag. 5558). Mit Verfügung vom 13. März 2023 wurde Rechtsanwältin Dr. AD.________ aus dem amtlichen Mandat entlassen und Fürsprecherin B.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin beigeordnet (pag. 5560 f.).
4. Anträge der Parteien
4.1 Anträge des Beschuldigten
Rechtsanwalt Dr. D.________ gab im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung bekannt, dass an den Anträgen in der Eingabe vom 18. Januar 2023 [recte 2024] festgehalten werde. Er beantragte für den Beschuldigten namentlich, er sei von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Nötigung vollumfänglich freizusprechen. Der Beschuldigte sei mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen, wobei diese im Umfang von 18 Monaten zu vollziehen sei. Es sei weiter gestützt auf Art. 66a Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) auf eine Landesverweisung zu verzichten und entsprechend von einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) abzusehen, eventualiter sei die Dauer der Landesverweisung auf höchstens 6 Jahre festzusetzen. Der Antrag der Straf- und Zivilklägerin auf Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung sei abzuweisen, eventualiter sei auf eine Genugtuung in erheblich reduzierter Höhe zu erkennen. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichts seien ausgangsgemäss unter Berücksichtigung der Freisprüche dem Beschuldigten aufzuerlegen und definitiv abzuschreiben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien gemäss der eigenreichten Honorarnote auf die Staatskasse zu nehmen und zu ersetzen. Der Beschuldigte sei umgehend aus der Haft zu entlassen und für die erlittene Überhaft angemessen zu entschädigen (pag. 5826; pag. 5763).
4.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft
Staatsanwältin AJ.________ stellte und begründete ihrerseits folgende Anträge (pag. 5837 ff.; Hervorhebungen im Original):
«I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 7. April 2022 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
1. der Schuldsprüche, wonach C.________ folgender Delikte schuldig erklärt wurde:
1.1 der räuberischen Erpressung, begangen am 22. Oktober 2020 in I.________(Ortschaft) bzw. in M.________(Ortschaft), z.N. G.________ (Deliktsbetrag: CHF 300.00; AKS Ziff. I.A.4.);
1.2 des Raubes, mehrfach begangen
1.2.1. am 4. November 2020 in J.________(Ortschaft), z.N. N.________ (Deliktsbetrag CHF 60.00; AKS Ziff. I.A.5.);
1.2.2. am 12. bzw. 13. November 2020 in L.________(Ortschaft), z.N. O.________ (Deliktsbetrag: ca. CHF 200.00 und Euro 30.00; AKS Ziff. I.A.6.);
1.3 der einfachen Körperverletzung, begangen im Sommer 2017 in P.________(Ortschaft), z.N. Q.________ (AKS Ziff. I.A.7.);
1.4 der Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit von August 2020 bis am 13. November 2020 in J.________(Ortschaft), K.________(Ortschaft) und anderen Orten in der Schweiz, z.N. E.________ (AKS Ziff. I.A.9.);
1.5 der Drohung, mehrfach begangen
1.5.1. Anfang August 2016 auf dem Weg von P.________(Ortschaft) nach R.________(Ortschaft), z.N. A.________ (AKS Ziff. I.A.10.1);
1.5.2. am 17./18. August 2018 in H.________(Ortschaft), z.N. A.________ (AKS Ziff. I.A.10.2);
1.5.3. am 2./3. August 2019 in S.________ (Ortschaft), z.N. A.________ (AKS Ziff. I.A.10.3);
1.5.4. am 21. März 2019 in T.________(Ortschaft) und H.________(Ortschaft), z.N. U.________, V.________ und W.________ (AKS Ziff. I.A.11.);
1.6 des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, mehrfach begangen vom 5. Oktober 2016 bis 18. April 2018 in P.________(Ortschaft), z.N. des Sozialdiensts H.________(Ortschaft) (Deliktsbetrag: CHF 38'248.25; AKS Ziff. I.A.12.)
1.7 des Fahrens ohne Berechtigung, mehrfach begangen
1.7.1. am 18. Oktober 2020 auf der Autobahn X.________ bei Y.________(Ortschaft) Richtung Süden (AKS Ziff. I.A.13.1);
1.7.2. am 5. November 2020 auf der Autobahn AA.________ bei J.________(Ortschaft) in Richtung Z.________(Ortschaft) bzw. auf der Autobahn X.________ in Richtung Norden bzw. bis nach T.________(Ortschaft) (AKS Ziff. I.A.13.1);
1.7.3. am 10. November 2020 auf der Autobahn AA.________ bei AK.________ (Ortschaft) in Richtung J.________(Ortschaft) (AKS Ziff. I.A.13.1);
1.7.4. am 12. November 2020 von J.________(Ortschaft) nach L.________(Ortschaft) (AKS Ziff. I.A.13.1);
1.8 des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 12. November 2020 von J.________(Ortschaft) nach L.________(Ortschaft) (AKS Ziff. I.A.13.2);
1.9 der Tätlichkeiten, mehrfach begangen in der Zeit vom 10. August 2020 bis 13. November 2020 in J.________(Ortschaft) und anderen unbekannten Orten in der Schweiz, z.N. E.________ (AKS Ziff. I.A.14.);
2. zu einer Busse von CHF 2'000.00;
3. der weiteren Verfügungen betreffend
3.1. Einziehung des Betrags von CHF 392.40 und Verwendung zur Deckung der Genugtuung der Privatklägerin Q.________ (Ziff. A.III.1. erstinstanzliches Urteilsdispositiv);
3.1. Kontaktverbot mit E.________ für fünf Jahre gemäss Art. 67b Abs. 1 und Abs. 2 Bst b StGB (Ziff. D.2. erstinstanzliches Urteilsdispositiv);
3.2. Belassen diverser Gegenstände bei den Akten als Beweismittel (Ziff. D.3. erstinstanzliches Urteilsdispositiv).
II.
C.________ sei schuldig zu erklären:
1. der Vergewaltigung, mehrfach begangen
1.1. am 8./9. März 2019 in H.________(Ortschaft), z.N. A.________ (AKS Ziff. I.A.1.);
1.2. am 22. Oktober 2020 in I.________(Ortschaft), z.N. E.________ (AKS Ziff. I.A.2.1);
1.3. am 4. November 2020 in J.________(Ortschaft), z.N. E.________ (AKS Ziff. I.A.2.2);
2. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen
2.1. im Sommer 2020 in K.________(Ortschaft), z.N. E.________ (AKS Ziff. I.A.3.1);
2.2. zwischen 10. August 2020 und 12. November 2020 in J.________(Ortschaft), z.N. E.________ (AKS Ziff. I.A.3.2);
2.3. im Oktober 2020 in F.________(Ortschaft), z.N. E.________ (AKS Ziff. I.A.3.3);
2.4. am 22. Oktober 2020 in I.________(Ortschaft), z.N. E.________ (AKS Ziff. I.A.3.4);
2.5. am 22. Oktober 2020 in J.________(Ortschaft), z.N. E.________ (AKS Ziff. I.A.3.4);
2.6. am 12./13. November 2020 in L.________(Ortschaft), z.N. E.________ (AKS Ziff. I.A.3.5)
und er sei in Anwendung von Art. 19 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. c, e und h, 123 Ziff. 1 und 2, 126 Abs. 1 und 2 Bst. c, 140 Ziff. 1, 148a Abs. 1, 156 Ziff. 1 und 3, 180 Abs. 1 und 2 Bst. a, 181, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 StGB; Art. 91 Abs. 1 Bst. a, 95 Abs. 1 Bst. a SVG; Art. 426 ff. StPO
zu verurteilen:
1. zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 307 Tagen und es sei festzustellen, dass die Strafe am 16. September 2021 vorzeitig angetreten worden ist;
es sei eine vollzugsbegleitende ambulante therapeutische Behandlung anzuordnen (Art. 63 StGB);
2. zu einer Landesverweisung von 12 Jahren;
3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
III.
Im Weiteren sei zu verfügen:
1. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen.
2. C.________ habe in den vorzeitigen Strafvollzug zurückzugehen.
3. Das von C.________ erfasste DNA-Profil sei nach 30 Jahren, gerechnet ab Urteilsdatum, zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG).
4. Die von C.________ erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten seien nach 30 Jahren, gerechnet ab Urteilsdatum, zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c und Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG).
5. Die Honorare des amtlichen Verteidigers und der amtlichen Rechtsbeiständin seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).»
4.3 Anträge der Straf- und Zivilklägerin
Fürsprecherin B.________ stellte und begründete namens und auftrags der Straf- und Zivilklägerin die folgenden Anträge (pag. 5841):
«1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 7. April 2022 in der Verfahrenssache PEN 21 1056 bezüglich I. Ziffer 7.1., 7.2., und 7.3. (Drohung, mehrfach begangen z.N. von A.________) in Rechtskraft erwachsen ist,
2. C.________ sei schuldig zu sprechen wegen Vergewaltigung, begangen am Abend bzw. in der Nacht vom 08./09.03.2019 in H.________(Ortschaft) (ehemaliges Domizil Familie CQ.________), z.N. von A.________.
3. C.________ sei zu verurteilen
a. zu einer gerichtlich zu bestimmenden Sanktion;
b. zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 17'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 9. März 2019 an A.________;
c. zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten;
d. zum Ersatz der Parteikosten von A.________ im erst- und im oberinstanzlichen Verfahren gemäss der sich in den Akten befindenden und heute einzureichenden Kostennoten.
4. Für den Fall der Nichteinbringlichkeit der Parteientschädigung sei das amtliche Honorar der Unterzeichnerin gemäss Kostennote festzusetzen.»
5. Opferschutzmassnahmen
Am 22. Dezember 2023 beantragte die Straf- und Zivilklägerin im Hinblick auf die Berufungsverhandlung die Vermeidung einer Konfrontation mit dem Beschuldigten sowie den Ausschluss der Öffentlichkeit inkl. der Presse (pag. 5659 f.). Der Antrag um Vermeidung der Konfrontation wurde mit Verfügung vom 28. Dezember 2023 gutgeheissen (pag. 5662 f.). Mit Beschluss vom 10. Januar 2024 wurde der Antrag um Ausschluss der Öffentlichkeit in Bezug auf die Parteiverhandlung für das allgemeine Publikum gutgeheissen. Soweit weitergehend (akkreditierte Medienvertreter, allfällige Begleitpersonen der Generalstaatsanwaltschaft bzw. der Rechtsvertretungen, Vertrauenspersonen des Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin, Urteilseröffnung) wurde der Antrag abgewiesen (pag. 5678 ff.). Der mit Eingabe vom 16. Januar 2024 gestellte Antrag der Straf- und Zivilklägerin auf Dispensation von der Berufungsverhandlung mit Ausnahme ihrer eigenen Einvernahme (pag. 5728) wurde mit Verfügung vom 18. Januar 2024 gutgeheissen. Mit selbiger Verfügung wurde den Parteien in Aussicht gestellt, dass beabsichtigt werde, die Konfrontationsvermeidung auch in Bezug auf E.________ – auf deren Ersuchen hin – anzuordnen (pag. 5751 ff.). Im Vorfeld der Berufungsverhandlung wurden Massnahmen getroffen, um die Konfrontationsvermeidung zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin bzw. E.________ zu gewährleisten (pag. 5770). Zu Beginn der oberinstanzlichen Einvernahme von E.________ wurde auf deren Ersuchen hin und im Einverständnis der Parteien die Konfrontationsvermeidung mit dem Beschuldigten angeordnet (pag. 5782).
6. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Mit Schreiben vom 23. November 2023 beantragte Rechtsanwalt Dr. D.________ namens und auftrags des Beschuldigten, es sei zusätzlich zu den aktuellen Führungsberichten über den Beschuldigten ein Bericht über den Verlauf der bereits durchgeführten ambulanten Therapie während des Strafvollzugs einzuholen (pag. 5651). Der Beweisantrag wurde mit Verfügung vom 24. November 2023 gutgeheissen (pag. 5653 f.). Der entsprechende Therapiebericht der CP.________ (Klinik) datiert vom 18. Januar 2024 (pag. 5744 ff.).
Von Amtes wegen wurden in Hinblick auf die Berufungsverhandlung ein Führungsbericht beim Regionalgefängnis Burgdorf und ein Vollzugsbericht bei der Justizvollzugsanstalt BU.________, beide datierend vom 10. Januar 2024, über den Beschuldigten eingeholt (pag. 5713 ff.; pag. 5719 f.). Zudem wurde ein aktueller Strafregisterauszug vom 12. Januar 2024 (pag. 5725 f.) ediert, ein ergänzender Bericht betreffend die Landesverweisung beim Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst, vom 9. Januar 2024 (pag. 5682 ff.) eingeholt sowie eine E-Mail des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 12. Januar 2024 (pag. 5724) zu den Akten erkannt.
An der Berufungsverhandlung wurden die Straf- und Zivilklägerin als Auskunftsperson, E.________ als Zeugin (je unter Vermeidung der Konfrontation mit dem Beschuldigten und unter Ausschluss der Öffentlichkeit) sowie der Beschuldigte erneut einvernommen (pag. 5772 ff.).
7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
Die Berufung des Beschuldigten ist beschränkt. Sie richtet sich gegen die Schuldsprüche der mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Nötigung (Ziff. A.I.1. und A.I.2., des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 5222 f.]), die Höhe der Freiheitsstrafe, die Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS, die vollumfängliche Auferlegung der Verfahrenskosten (Ziff. A.I.1., A.I.3., A.I.4. und D.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 5223 f.; pag. 5228]) und die Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung an die Straf- und Zivilklägerin (Ziff. A.II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 5224]). Aufgrund des engen Zusammenhangs mit den zu überprüfenden Schuldsprüchen hat die Kammer auch über die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten therapeutischen Behandlung zu befinden (Ziff. A.I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 5224]). Ebenfalls neu zu befinden ist über die Verfügungen betreffend DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziffern D.4. und D.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 5228]), welche der Rechtskraft nicht zugänglich sind, sowie über die oberinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Festsetzung der Entschädigungen für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten sowie des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Straf- und Zivilklägerin im erstinstanzlichen Verfahren wurde in oberer Instanz nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023), die Kammer muss insoweit über die Rück- und Nachzahlungspflicht entscheiden (Ziff. C.1. und C.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 5225 ff.]). Die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft beschränkt sich auf die Strafzumessung der Freiheitsstrafe (Ziff. A.I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 5223]), die Anschlussberufung der Straf- und Zivilklägerin auf die Höhe der ihr zugesprochenen Genugtuung (Ziff. A.II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 5224]).
Damit sind die Ziff. A.I.3.-4. und A.I.6.-11. (Schuldsprüche der räuberischen Erpressung, des mehrfachen Raubes, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Drohung, des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der mehrfachen Tätlichkeiten), Ziff. A.I.2. (Übertretungsbusse), Ziff. D.2. (Kontaktverbot) und Ziff. D.3. (Verbleib der beschlagnahmten Gegenstände bei den Akten) des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen, mithin nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Ebenfalls rechtskräftig sind – wie teilweise bereits mit Beschluss vom 25. April 2023 festgestellt – die Ziff. A.I.5. (Schuldspruch der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von Q.________), Ziff. A.II.2. und A.III.1. (Zusprechung einer Genugtuung an Q.________ und Verwendung des beschlagnahmten Geldbetrages zu deren Deckung) und Ziff. C.2. (Bestimmung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von Q.________ und Auferlegung der Rück- und Nachzahlungspflicht an den Beschuldigten) des erstinstanzlichen Urteils.
Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Zufolge Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Straf- und Zivilklägerin darf das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf den Sanktionenpunkt der Freiheitsstrafe sowie der Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung an die Straf- und Zivilklägerin auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; das Verschlechterungsverbot gilt diesbezüglich nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario).
II. Formelle Rügen
8. Hinreichende Verteidigung des Beschuldigten
Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung machte die Verteidigung des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Rüge betreffend Verletzung des Anspruchs auf Konfrontation (vgl. E. 10. hiernach) sinngemäss geltend, dass der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren nicht hinreichend verteidigt worden sei (pag. 5814).
Dagegen brachte die Generalstaatsanwaltschaft vor, der Beschuldigte habe sich Rechtsanwalt AB.________ als Verteidiger gewünscht. Er sei ein zugelassener Rechtsanwalt und könne somit auch die Strafverteidigung wahrnehmen. Rechtsanwalt AB.________ habe Anträge gestellt, am Verfahren teilgenommen und auch Verwertungsfragen hinsichtlich der Einvernahmen im Kanton AL.________(Kanton) gestellt. Dass er sich das oberinstanzliche Verfahren nicht zugetraut habe, sei verständlich, da Berufungsverfahren weniger häufig seien und andere Regeln gelten würden. Er habe dies erkannt und das Mandat niedergelegt. Dies sei nicht gleichbedeutend mit einer ungenügenden Verteidigung (vgl. die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 5827]). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass der Beschuldigte im vorinstanzlichen Verfahren ungenügend verteidigt gewesen wäre.
9. Verletzung des Anklagegrundsatzes
9.1 Vorbringen des Beschuldigten
Die Verteidigung brachte in diesem Zusammenhang vor, die Angaben in Ziff. I.A.2.1 der Anklageschrift betreffend G.________ als Tatmittler seien für eine Beurteilung des vorgeworfenen Verhaltens absolut unzureichend und ungenügend. Dies umschreibe allenfalls ein Wissensdefizit. Aber es frage sich, ob der Beschuldigte von diesem Defizit gewusst habe und falls ja, ob er dieses vorsätzlich erzeugt habe und falls ja, mit welchen Handlungen. Dies seien Verhaltensvorwürfe, die in der Anklageschrift umschreiben sein müssten, damit sich der Beschuldigte dagegen zur Wehr setzen könne. Auch bei mittelbarer Täterschaft seien die grundlegenden Voraussetzungen an die Anklageschrift zu beachten. Dabei seien zwingend uneingeschränkt alle Elemente des subjektiven Tatbestandes und beim Vorwurf der mittelbaren Täterschaft ganz spezifische Vorwürfe des subjektiven Tatbestandes aufzuführen. Diese Umschreibung in der Anklageschrift sei vorliegend unvollständig und eine Verurteilung verletze den Anklagegrundsatz. Auch in Ziff. I.A.2.2 der Anklageschrift werde der Anklagegrundsatz verletzt. Der Vorwurf, der Beschuldigte habe den Vordermann hinsichtlich der Zwangssituation wissentlich und willentlich getäuscht oder dieser habe sich in einem Irrtum befunden und der Beschuldigte das Wissensdefizit ausgenützt, werde nicht umschrieben. Ein solches Verhalten müsse dem Beschuldigten mittels konkreter Umschreibung vorgeworfen werden, damit er sich verteidigen könne (pag. 5819; pag. 5821). Hinsichtlich des Vorwurfs gemäss Ziff. I.A.3.1 der Anklageschrift
stelle sich Frage, ob der Beschuldigte die Salatgurke eingeführt oder dies nur versucht habe. Eigentlich müsse die Anklageschrift genau umschreiben, hier lasse sie es aber offen. Zugunsten des Beschuldigten sei davon auszugehen, dass es allerhöchstens versucht worden sei (pag. 5821).
9.2 Rechtliche Grundlagen
Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 Bst a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 sowie Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 144 I 234 E. 5.6.1; BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1182/2020 vom 4. Januar 2022 E. 1.2; 6B_692/2020 vom 27. September 2021 E. 1.2.1; 6B_658/2020 vom
23. August 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung reicht für eine Anklage wegen vorsätzlicher Tatbegehung die Schilderung des objektiven Tatgeschehens aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 1.3.1; 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.2; 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.4.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 124; je mit Hinweisen).
Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft), die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 6B_1454/2021, 6B_1465/2021 vom 26. Mai 2023 E. 2.3.1; 6B_797/2020 vom 31. Januar 2022 E. 3.3; 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2; 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
Bei einer vorgehaltenen mittelbaren Täterschaft genügt es, wenn aus der Anklage hervorgeht, dass der Beschuldigte die Tat durch eine weitere Person begangen hat, die in objektiver Hinsicht unmittelbar den Tatbestand erfüllt hat (Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 325 StPO mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2009 vom 22. März 2010 E. 3.5, wonach für eine Darstellung einer mittelbaren Täterschaft die Formulierung «[der Beschuldigte] habe mithilfe der Mitangeklagten die Tat begangen» genüge.).
9.3 Erwägungen der Kammer
Aus der Anklageschrift geht betreffend die Vorwürfe der Vergewaltigung in mittelbarer Täterschaft unmissverständlich hervor, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird.
Ziff. I.A.2.1 der Anklageschrift umschreibt den Sachverhalt wie folgt (pag. 4886 f.): «Der Beschuldigte nahm vorgängig über die Internetplattform […] Kontakt auf mit G.________, welcher via Anzeige ein Paar suchte, und es wurde […] ein Treffen […] vereinbart. Der Beschuldigte verlangte, dass E.________ ihn begleitet und beim Treffen mitmacht, obwohl er wusste, evtl. in Kauf nahm, dass sie das nicht wollte. E.________, welche durch vorgängige Drohungen, Unterdrückungen und quasi tägliche Schläge bzw. körperliche Gewalt seitens des Beschuldigten gefügig gemacht wurde […], war eingeschüchtert bzw. stand unter psychischem Druck und musste Folge leisten. […] Auf der Fahrt dorthin äusserte E.________, dass sie es nicht tun wolle. Der Beschuldigte drohte jedoch, dass er sie schlagen würde. Nachdem sie vom Treffpunkt in ein B&B-Zimmer […] gefahren waren, zogen sich dort alle drei nackt aus und es kam zu sexuellen Handlungen, wobei der Beschuldigte dafür die Anweisungen gab. Der Beschuldigte lag auf dem Bett und wollte, dass E.________ sich auf ihn (den Beschuldigten) setzt und ihn mit dem Mund oral befriedigt, was sie befolgte […]. Währenddessen sollte G.________ sie von hinten vaginal (ungeschützt) penetrieren, was dieser ebenfalls tat (Vergewaltigung). E.________ musste so tun, als ob es ihr gefalle. […] Der Beschuldigte forderte in der Folge noch einen zweiten Akt, was G.________ ablehnte. […] G.________ durfte gestützt auf die Umstände davon ausgehen, dass E.________ mit den sexuellen Handlungen einverstanden war, was aber nicht der Fall war.»
Ebenso wird der vorgeworfene Sachverhalt in Ziff. I.A.2.2 wie nachfolgend umschrieben (pag. 4887): «Der Beschuldigte nahm vorgängig über die Internetplattform […] Kontakt auf mit N.________, welcher via Anzeige u.a. nach einem Paar suchte, und es wurde […] ein (sexuelles) Treffen […] vereinbart. Der Beschuldigte verlangte, dass E.________ ihn begleitet und beim Treffen mitmacht, obwohl er wusste, evtl. in Kauf nahm, dass sie das nicht wollte. E.________, welche durch vorgängige Drohungen, Unterdrückungen und quasi tägliche Schläge bzw. körperliche Gewalt seitens des Beschuldigten gefügig gemacht wurde […], war eingeschüchtert bzw. stand unter psychischem Druck und musste Folge leisten. […] Im Hotelzimmer […] kam es in der Folge zu sexuellen Handlungen zu dritt, wobei der Beschuldigte die Anweisungen dazu gab. Der Beschuldigte wollte, dass er sich unten befindet, E.________ in der Mitte und N.________ oben und dass die beiden Männer (gleichzeitig) E.________ penetrieren, was aber trotz Bemühungen und Versuchen so nicht gelang. Hiernach verlangte der Beschuldigte Sex zwischen E.________ und N.________, währendem er zuschaut. N.________ penetrierte in der Folge E.________ von hinten vaginal mit seinem ungeschützten Penis. Der Beschuldigte wollte, dass dieser auf der Brust von E.________ ejakuliert, was N.________ so bewerkstelligen konnte. Der Beschuldigte wollte noch einen zweiten Akt, was N.________ ablehnte. […] N.________ durfte gestützt auf die Umstände davon ausgehen, dass E.________ mit den sexuellen Handlungen einverstanden war, was aber nicht der Fall war».
Die Anklageschrift umschreibt kurz, aber genau den jeweiligen Ablauf der Vorfälle. Es wird beschrieben, wie der Beschuldigte mit den Männern Kontakt aufnahm, ein Treffen vereinbart wurde und diese konkret abliefen. Entscheidend ist insbesondere, dass umschrieben wird, wer welche Handlung vornahm, wer die Anweisungen hierzu gab und wer was wollte. Hierbei wird klar die Tatherrschaft des Beschuldigten umschrieben: Der Beschuldigte hielt die Fäden in der Hand und die Männer sowie E.________ setzten seine Anweisungen um (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 5830]). E.________ wurde mittels struktureller Gewalt gefügig gemacht und musste sich dem Willen des Beschuldigten beugen. Dass die Drittpersonen vorsatzlos handelten, ergibt sich dadurch, dass sie gestützt auf die Umstände davon ausgehen durften, dass E.________ mit den sexuellen Handlungen einverstanden war, was aber tatsächlich nicht der Fall war. Ebenfalls enthalten ist die Unwissenheit der Tatmittler, weshalb auch klar ist, dass vorliegend eine Täuschung der Tatmittler durch den Beschuldigten angeklagt wird. Die Tatmittler gingen von einem anderen Sachverhalt aus. Auf die Tatbegehung als mittelbarer Täter verweist sodann die Formulierung, der Beschuldigte habe E.________ und die Männer hinsichtlich der sexuellen Handlungen angewiesen. Auch der subjektive Tatbestand ist insoweit hinreichend umschrieben, als sich aus der Schilderung des objektiven Tatgeschehens Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann. Was der Beschuldigte wusste und wollte, muss entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht konkret beschrieben sein. Vielmehr sind die Anweisungen und der Wille des Beschuldigten hinreichend formuliert, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt.
Ebenfalls nicht verletzt ist der Anklagegrundsatz mit Blick auf Ziff. I.A.3.1 der Anklageschrift. Auch dieser Anklagesachverhalt wird klar umschrieben und es erhellt zweifellos, dass keine versuchte Tatbegehung angeklagt wird: «[…] Der Beschuldigte nahm eine Salatgurke und führte diese in ihre Vagina ein. E.________ sagte, dass er aufhören soll, da es sie ekle und es Schmerze bereite. Der Beschuldigte machte aber vorerst weiter und versuchte es mehrmals, bis er nach einer Weile von ihr abliess.». Die Umschreibung des Weitermachens des Beschuldigten und von mehrmaligen Versuchen ändert nichts daran, dass mit dem Einführen der Salatgurke in die Vagina und den von E.________ geäusserten Schmerzen mindestens eine vollendete Begehung angeklagt wird.
10. Verletzung des Anspruchs auf Konfrontation
10.1 Vorbringen der Parteien
Rechtsanwalt Dr. D.________ rügte für den Beschuldigten, dass anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung keine audiovisuelle Übertragung der Einvernahmen der Straf- und Zivilklägerin und von E.________ ermöglicht wurde. Die Rechte des Beschuldigten seien nicht beachtet worden, da er während der gesamten Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung nicht die Möglichkeit erhalten habe, via audiovisueller Übertragung der Befragung der Hauptbelastungszeugen zu folgen. Auch, dass er den belastenden Aussagen nicht selbst folgen könne, sei nicht richtig (pag. 5771; pag. 5814).
Die Generalstaatsanwaltschaft wendete dagegen ein, der Beschuldigte habe im Rahmen der Untersuchungen die Möglichkeit gehabt, die Einvernahmen von E.________ und der Straf- und Zivilklägerin mitzuverfolgen. Namentlich seien die Konfrontationseinvernahmen im AL.________ (Kanton) sowie die staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin audiovisuell übertragen worden und der Beschuldigte habe daran teilnehmen können. Dies genüge, um seinem Anspruch gerecht zu werden, es müsse nicht jede Einvernahme audiovisuell übertragen werden. Die Übertragung sei auch für das Opfer zusätzlich belastend. Für die Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung sei von Seiten der Verteidigung kein entsprechender Antrag gestellt worden, obwohl eine solche Übertragung möglich gewesen wäre. Es liege somit auch ein Verzicht auf das Teilnahmerecht vor (pag. 5826 f.).
10.2 Rechtliche Grundlagen
Der in Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476 E. 2.2; BGE 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Im Regelfall ist das Fragerecht dem Beschuldigten und seinem Verteidiger gemeinsam einzuräumen (Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2012 vom 12. März 2013 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Bei der Handhabung des Konfrontationsrechts sind die Interessen der Verteidigung und diejenigen des Opfers gegeneinander abzuwägen und ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Vorgehensweisen und Ersatzmassnahmen infrage kommen, um die Verteidigungsrechte des Angeschuldigten so weit als möglich zu gewährleisten und gleichzeitig den Interessen des Opfers gerecht zu werden. Massnahmen zum Schutz von Opfern können z.B. darin bestehen, dass das Opfer nur durch den Verteidiger, allenfalls durch Zwischenschaltung einer besonders ausgebildeten Person, befragt wird oder indem die Einvernahme des Opfers audiovisuell in einen anderen Raum übertragen wird, von wo aus die beschuldigte Person sie verfolgen und in unmittelbarem zeitlichen Konnex Fragen stellen kann. Muss die beschuldigte Person den Saal während der Einvernahme verlassen, können deren Verteidigungsrechte auch gewahrt sein, wenn ihr Verteidiger während der Befragung anwesend ist, Fragen stellen kann und diesem die Möglichkeit gegeben wird, Unterbrechungen der Einvernahme zu verlangen, um seine Mandantschaft zu informieren und nach Wiederaufnahme des Verfahrens Ergänzungsfragen zu stellen. Eine Videoübertragung ist in solchen Fällen nicht unter allen Umständen zwingend (BGE 129 I 151 E. 5; Urteile des Bundesgerichts 6B_501/2022 vom 16. November 2022 E. 1.1.3.; 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 1.3, nicht publ. in BGE 141 IV 437; ferner Urteile des Bundesgerichts 6B_681/2012 vom 12. März 2013 E. 2.3.2; 6B_295/2012 vom
24. Oktober 2012 E. 1.2.2; 6B_207/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.3.3; je mit Hinweisen).
10.3 Erwägungen der Kammer
Die dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Übergriffe zum Nachteil von E.________ und der Straf- und Zivilklägerin wiegen schwer. Die Massnahmen zum Schutz der Opfer waren angezeigt (vgl. E. 5. hiervor). E.________ und die Straf- und Zivilklägerin haben als Opfer gemäss Art. 152 Abs. 3 i.V.m. Art. 149 Abs. 2 Bst. b StPO Anspruch auf indirekte Konfrontation (vgl. auch Art. 153 Abs. 2 StPO). An sämtlichen Opfereinvernahmen hatte der Beschuldigte Gelegenheit, den Opfern über seinen Anwalt bzw. seine Anwältinnen Ergänzungsfragen zu stellen (pag. 787; pag. 800 ff.; pag. 808; pag. 1321 f.; pag. 1361 ff.; pag. 2105 f.; pag. 2112; pag. 2114; pag. 2120 ff.; pag. 2126 f.; pag. 2126 f.). Diese nahmen an allen Befragungen teil, soweit sie nicht auf eine Teilnahme verzichteten (pag. 950; pag. 1330; pag. 1340; pag. 2129). Erst- und oberinstanzlich fanden die Einvernahmen ebenfalls im Beisein der Verteidigung statt, anschliessend wurden die Protokolle ausgedruckt, dem Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung übergeben und Gelegenheit erteilt, diese zu sichten und Ergänzungsfragen zu stellen (pag. 5157 ff.; pag. 5167 f.; pag. 5169; pag. 5777 ff.; pag. 5787 ff.). Mit E.________ fand vor der Staatsanwaltschaft des Kantons AL.________(Kanton) überdies eine Konfrontationseinvernahme statt. Dem übersetzten Protokoll geht hervor, dass der Beschuldigte auf die Aussagen von E.________ sogleich Stellung nehmen konnte (pag. 1361 ff.). Vorinstanzlich gab sie gar an, es habe eine Videoübertragung stattgefunden. So habe sie die Übersetzung für den Beschuldigten jeweils gehört (pag. 5164 Z. 13 und Z. 37). Zwei der Einvernahmen der Straf- und Zivilklägerin wurden zudem audiovisuell übertragen (pag. 778 ff.; pag. 2097 ff.), was dem Beschuldigten ermöglichte, die Befragungen zu verfolgen und insbesondere das Aussageverhalten des Opfers zu beobachten. Der Beschuldigte hatte somit ausreichend Gelegenheit, die Glaubhaftigkeit der Opferaussagen infrage zu stellen und dazu Stellung zu nehmen. Inwiefern hierfür die Wahrnehmung der Körpersprache oder der Akustik während der oberinstanzlichen Einvernahmen unabdingbar gewesen wäre, macht der Beschuldigte nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund der im vorliegenden Fall als äusserst hoch einzustufenden Interessen der Opfer auf Vermeidung der Konfrontation und der im Verfahren bereits gewährten Konfrontationsrechte, erachtet die Kammer das Recht des Beschuldigten auf Konfrontation mit den Belastungszeuginnen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung als nicht verletzt.
III. Sachverhalt und Beweiswürdigung
11. Allgemeine Grundlagen
Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussageanalyse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 5309 ff., S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
12. Vorbemerkung zum Aufbau
Obwohl die oberinstanzlich noch zu beurteilenden Vorwürfe unterschiedliche Sachverhalte betreffen, so beruhen die Vorwürfe weitgehend auf den belastenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowie von E.________, welche der Beschuldigte im Wesentlichen bestreitet. Es bietet sich an, vorab eine allgemeine Aussagewürdigung vorzunehmen, auf welche auch später bei der Behandlung der einzelnen Vorwürfe Bezug genommen wird. Ebenfalls näher zu beleuchten sind die Beziehungen zwischen den Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin einerseits und zwischen dem Beschuldigten und E.________ andererseits. Insofern folgt die Kammer grundsätzlich dem Urteilsaufbau der Vorinstanz. Anschliessend ist näher auf die einzelnen Vorwürfe einzugehen.
13. Allgemeine Aussagenwürdigung
13.1 Beweismittel
Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten getrennt bei den jeweiligen Tatvorwürfen umfassend und korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (pag. 5317 ff., S. 21 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5338 ff., S. 42 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5361 ff., S. 65 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5375 ff., S. 79 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5378 ff., S. 82 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5382 ff., S. 86 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5392 ff., S. 96 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5422 ff., S. 126 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5433 ff., S. 137 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5438 ff., S. 142 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5448 ff., S. 152 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit sich ergänzende Bemerkungen zu den Aussagen aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. Auf eine Zusammenfassung der oberinstanzlichen Einvernahmen wird verzichtet und hierauf ebenfalls direkt im Rahmen der nachfolgenden Aussagenwürdigung eingegangen.
13.2 Aussagenwürdigung der Vorinstanz
Hinsichtlich der Vorwürfe betreffend die Straf- und Zivilklägerin erachtete die Vor-instanz die von ihr gemachten Aussagen als logisch, widerspruchsfrei, konstant und glaubhaft. Unsicherheiten betreffend den Geschlechtsverkehr seien aufgrund des Zeitablaufs sowie der sonstigen traumatischen Erlebnisse nachvollziehbar. Zudem habe die Straf- und Zivilklägerin in ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme keine Aggravierungstendenzen gezeigt, sondern einen geringfügig weniger schwerwiegenden Ablauf des Geschehens geschildert (pag. 5326 f., S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Betreffend die Vorwürfe im Zusammenhang mit E.________ würdigte die Vorinstanz deren Aussagen unter dem Titel der jeweiligen Vorfälle. Sie erachtete auch ihre Aussagen als glaubhaft und stellte darauf ab. Hinsichtlich der Verwechslung einiger Details sei dies mit der Aufregung und mit Blick auf die gesamten Umstände erklärbar. Ihre Aussagen liessen sich – sofern vorhanden – mit objektiven Beweismitteln in Einklang bringen (pag. 5348 ff., S. 52 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5367 f., S. 71 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5376 f., S. 80 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5380, S. 84 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5385 f., S. 89 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5401 ff., S. 105 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Demgegenüber erachtete die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten als von Gegenangriffen, pauschalen Bestreitungen und Widersprüchen geprägt. Sie seien im Kerngeschehen oberflächlich, karg und im Ergebnis als unglaubhaft zu werten (pag. 5329 f., S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5350 ff., S. 54 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5368 ff., S. 72 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5377, S. 81 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5380, S. 84 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5386 f., S. 90 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5404 ff., S. 108 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz stellte nur insoweit auf die Aussagen des Beschuldigten ab, als sie mit anderen objektiven oder subjektiven Beweismitteln übereinstimmten.
Ein allfälliges Motiv für eine Falschbelastung des Beschuldigten durch die Straf- und Zivilklägerin bzw. der gemeinsamen Kinder vermochte die Vorinstanz nicht zu erkennen. Hinsichtlich der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und E.________ gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass sie glaubhaft einen bei häuslicher Gewalt häufig erscheinenden Handlungsverlauf geschildert habe. Auch bei E.________ sei kein plausibles Motiv für eine Falschbelastung auszumachen (pag. 5311 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5429 ff., S. 133 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5478, S. 182 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
13.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien
13.3.1 Vorbringen des Beschuldigten
Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung des Beschuldigten gegen die Erwägungen der Vorinstanz im Wesentlichen vor, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz bei dieser Sachlage in ihrer Würdigung die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin durch logische Konstanz und Widerspruchsfreiheit auszeichnen könne. Die Straf- und Zivilklägerin mache eine vollständige Kehrtwende, wenn sie in der ersten Einvernahme angebe, dass der Beschuldigte nicht gewusst habe, dass sie eigentlich keine Lust auf Sex habe und dann später sage, er habe es immer gewusst. Hinzu komme die dritte Version, die irgendwo dazwischen liege. Demnach habe es der Beschuldigte bemerkt, aber nicht wahrhaben wollen (pag. 5815).
Weiter führte die Verteidigung aus, bei der oberinstanzlichen Befragung von E.________ habe es sich um einen exemplarischen Fall einer Verstärkungstendenz gehandelt. E.________ habe nichts ausgelassen, um den Beschuldigten noch stärker zu belasten und ihm eins auszuwischen. Sie habe auch die klarsten und einfachsten Dinge, die auch nur ein bisschen entlasten sein könnten und die für sie nicht ganz optimal seien und sie nicht ganz positiv darstellen liessen, ausgelassen (pag. 5816).
Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten brachte die Verteidigung schliesslich vor, es sei bezeichnend, dass die Straf- und Zivilklägerin die Frage, ob sie dem Beschuldigten gesagt habe, dass sie keinen Sex wolle, stets mit nein beantwortet habe. Diese Angabe stimme mit den Aussagen des Beschuldigten überein. Er habe an der Hauptverhandlung und auch in der Berufungsverhandlung angegeben, dass ihm die Straf- und Zivilklägerin nie persönlich gesagt habe, dass sie keine Lust auf Sex habe und dieser immer einvernehmlich gewesen sei. Seine Aussagen in Bezug auf E.________ würden ebenfalls konstant das Gleiche besagen, wonach sie zu den «Sex-Treffen» gegangen sei, um ihn zufrieden zu stellen und ihm einen Gefallen zu tun. Die Vorinstanz habe versucht, aus ihrer Sicht bestehende Widersprüche aufzeigen. Allerdings sei der Beschuldigte nicht in der Lage, sich sprachlich differenziert auszudrücken. Er könne sich nicht so ausdrücken, dass er eine bewusste Unterscheidung zwischen gezwungen, gewollt und einverstanden gewesen machen könne. Dies übersteige seine sprachlichen Möglichkeiten auf Deutsch (pag. 5818). Weiter sei der Beschuldigte bei der Einschätzung, dass sie den Geschlechtsverkehr zu Dritt alle gewollt hätten, geblieben. Er habe vor der Polizei selbstkritisch eingeräumt, dass E.________ ihm gesagt habe, dass sie sich schmutzig gefühlt habe. Dies ändere nichts an der Einschätzung, dass er sie nicht gezwungen habe. Es sei deutlich nicht korrekt, wenn die Vorinstanz folgere, dass diese Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich seien. Der Beschuldigte habe konstant ausgesagt, davon ausgegangen zu sein, dass sie die sexuellen Aktivitäten zu Dritt gemeinsam festgelegt hätten oder es ihm zumindest gelungen sei, E.________ hiervon zu überzeugen, weil er sie habe überreden können und sie ihm zuliebe die sexuellen Wünsche erfüllt habe (pag. 5820).
13.3.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft brachte zusammengefasst vor, hinsichtlich des Vorwurfs betreffend die Straf- und Zivilklägerin seien die tatnächsten Aussagen des Opfers mit dem besten Erinnerungsvermögen zentral. Bereits in der ersten Einvernahme habe sie ausgesagt, dass sie mit dem Beschuldigten Sex gehabt habe, nachdem er sie geschlagen habe. Anlässlich der zweiten Einvernahme habe sie das Geschehene detaillierter erzählt. Es fänden sich sehr originelle Schilderungen in ihren Aussagen. So habe er sie gezwungen, Alkohol zu trinken oder sie habe im Bett den Namen eines anderen Mannes sagen müssen. Die Straf- und Zivilklägerin belaste den Beschuldigten auch nicht übermässig. Der Beschuldigte habe während dem Sex keine Gewalt angewandt, der Sex habe nicht lange gedauert und sie keine Schmerzen gehabt. Sie habe mehrfach betont, dass er am nächsten Tag versprochen habe, sie nicht mehr zu schlagen und Reue sowie Mitleid gezeigt habe. Die Straf- und Zivilklägerin habe eindrücklich ihre Gefühle der Angst und Todesangst geschildert, sowie den Fluchtplan, sollte der Beschuldigte mit einem Messer aus der Küche zurückkehren. Einzig habe es bei der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft betreffend den Ablauf des Vorfalls einen Widerspruch gegeben, da die Straf- und Zivilklägerin nicht mehr genau habe sagen können, ob es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei oder nicht. Allerdings seien seit dem Vorfall 2 Jahre vergangen und sie habe selbst ausgesagt, sie könne sich an die wirklich schlimmen Punkte gut erinnern, aber an jedes Detail sei schwierig. Im Rahmen der Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung habe sie bestätigt, dass es zum Sex gekommen sei. Es gelte zu berücksichtigen, dass es sich um einen längeren Zeitraum handle, in dem es eine Vielzahl ähnlicher Vorfälle gegeben habe. Im Kern seien die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin konstant. Die Fotos würden die Gewaltanwendung objektiv untermauern und auch die Töchter AM.________, AN.________ und AO.________ CQ.________ hätten bestätigt, dass die Mutter ein blaues Auge gehabt habe (pag. 5827 f.).
Auch die Aussagen von E.________ seien sehr glaubhaft. Sie beschreibe ihre Emotionen und insbesondere ihre Angst vor dem Beschuldigten sehr eindrücklich und nachvollziehbar. Sie habe auch seine Drohungen wortwörtlich wiedergeben können. Sehr plastisch habe sie ausgesagt, dass man verliebt gewesen sei und der Beschuldigte nach einigen Wochen angefangen habe, sie zu kontrollieren. Ihre Kinder hätten ihr gesagt, sie sei keine Sklavin und müsse das nicht machen. Dies sei sehr originell und nicht zu erfinden. Auch ihre Beschreibung, dass der Beschuldigte nach einem ersten Schlag mit den Zähnen geknirscht und sie gewusst habe, dass er sie wieder schlagen werde, spreche für Selbsterlebtes. Der Beschuldigte habe selbst zugegeben, dass er E.________ geschlagen habe. Auch das kontrollierende Verhalten habe E.________ nachvollziehbar geschildert. Sie habe nicht selbst die Polizei avisiert, sondern sich an AP.________ und die Schulleitung gewandt. Dies zeige das Ausmass der Kontrolle des Beschuldigten über sie. Aber auch N.________ und O.________ hätten beschrieben, dass sie gegenüber dem Beschuldigten ein unterwürfiges Verhalten gehabt habe. E.________ habe ebenfalls in Bezug auf die Treffen mit den anderen Männern glaubhafte Aussagen gemacht. Sie habe ihre Emotionen beschrieben und ausgesagt, sie habe sich geschämt und zum Glück sei es schnell gegangen. Ihre Schilderung mit der speziellen Stellung beim Treffen mit N.________, die der Beschuldigte habe ausprobieren wollen, sei sehr originell. Sie habe sehr eindrücklich und plastisch geschildert, wie sie O.________ habe erklären wollen, dass er in Schwierigkeiten sei, der Beschuldigte es aber nicht habe verstehen dürfen, weshalb sie gelächelt habe. Auch in ihren oberinstanzlichen Aussagen seien keine Aggravierungstendenzen erkennbar.
Demgegenüber würden die Aussagen des Beschuldigten nicht überzeugen. Er bestreite pauschal, mache Erinnerungslücken geltend und verharmlose. Immerhin habe er zugegeben, das E.________ mindestens teilweise die «Sex-Treffen» nicht gewollt habe. Namentlich das zweite Treffen und beim vierten Treffen habe sie keine Wahl gehabt. Es stelle sich Frage, warum sie keine Wahl gehabt habe. Auch habe es sie angeekelt, als er ihr Geschlechtsteile anderer Männer per SMS gesendet habe und es sei möglich, dass sie aus Angst mitgemacht habe. In der Berufungsverhandlung habe der Beschuldigte im Widerspruch zu seiner früheren Aussage behauptet, dass sie keine Angst gehabt habe. Er habe gesagt, er habe sie regelmässig beleidigt, das sei wie Brot essen und es sei normal gewesen in ihrer Beziehung und in ihrer Kultur. Dieser Umfang ergebe sich auch aus den Chatnachrichten. Auch würden die Aussagen der Drittpersonen zu den Aussagen von E.________ passen. Der Eindruck von N.________, wonach E.________ Spass gehabt habe, sei durchaus erklärbar. Sie habe ja mitmachen und so tun müssen, als habe sie Spass. Deshalb hätten die Männer nicht gewusst, dass sie nicht gewollt habe. Die Druckausübung auf E.________ habe vor diesen Treffen stattgefunden. Aus den oberinstanzlichen Ergänzungsfragen der Verteidigung an E.________ gehe hervor, dass der Beschuldige sie als Initiantin des Geschlechtsverkehrs darzustellen versuche. Er mache sie teilweise selbst zur Täterin, indem sie angeblich verlangt habe, dass er sich unter Schmerzen einen Dildo anal einführe. Diese Gegenangriffe seien klare Lügensignale (pag. 5828 f.).
13.3.3 Vorbringen der Straf- und Zivilklägerin
Fürsprecherin B.________ führte im oberinstanzlichen Parteivortrag für die Straf- und Zivilklägerin im Wesentlichen aus, bis auf ein Detail habe die Straf- und Zivilklägerin stringent und konstant ausgesagt und nicht aggraviert. Es mangle an typischen Lügensignalen und die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin würden von den Aussagen der Töchter untermauert. Die Frage, ob die Kinder beeinflusst worden seien, könne sich stellen. Dagegen spreche, dass AO.________ CQ.________, welche das beste Verhältnis zum Vater habe, selbst angebe, dass sie Angst vor ihm gehabt hätten und sie selbst Angst gehabt habe, dass er durchdrehe. Der Vater habe viel Alkohol getrunken und auch mal zugeschlagen. Die Straf- und Zivilklägerin sei sich in der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft nicht mehr sicher gewesen betreffend den Geschlechtsverkehr. Sie habe es in den zeitnächsten Einvernahmen besser gewusst, was nicht erstaune. Bei wiederholter häuslicher Gewalt und ähnlichen Nächten sei es für ein Opfer kaum mehr möglich, die einzelnen Vorfälle zuzuordnen. Deshalb sei entsprechend der Vorinstanz auf die tatnächsten Aussagen abzustellen. Die Aussagen des Beschuldigten seien demgegenüber pauschale Bestreitungen, würden schwanken und seien widersprüchlich (pag. 5832).
13.4 Erwägungen der Kammer
13.4.1 Vorbemerkung
An dieser Stelle kann bereits vorweggenommen werden, dass in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, ihrer Töchter und von E.________ viele Übereinstimmungen hinsichtlich der vom Beschuldigten an den Tag gelegten Verhaltensweisen zu finden sind, die teilweise auch vom Beschuldigten selbst so bestätigt werden. Diesbezüglich fällt auf, dass sowohl in der Familie CQ.________ als auch in der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und E.________ ein Klima der Angst geherrscht hatte, welches vom Beschuldigten mittels Tätlichkeiten, Drohungen und Kontrolle geschaffen und aufrechterhalten worden war (vgl. E. 14. und E. 15. hiernach). Besonders eindrücklich ist in diesem Zusammenhang, dass alle drei Männer, mit denen sog. «Sex-Treffen» (vgl. dazu hiernach) stattgefunden hatten, die den Beschuldigten nie zuvor gesehen und keinen Bezug zu diesen Verhältnissen hatten, sich nicht wagten, dem Beschuldigten zu widersprechen. N.________ gab sogar an, vor dem Beschuldigten Angst gehabt zu haben (pag. 1701) und hiervon ist angesichts des Verhaltens von G.________ auch bei ihm auszugehen (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz [pag. 5354, S. 58 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung]). Vor diesem Hintergrund sind die Aussagen nachfolgend im Einzelnen zu würdigen.
13.4.2 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten
Vorab kann der Vorinstanz dahingehend zugestimmt werden, als die Aussagen des Beschuldigten auffallend oft widersprüchlich sind. So gelingt es ihm, innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Sätzen einen Widerspruch zu formulieren, indem er zuerst ausführt, es sei nicht wahr, dass er E.________ schlagen würde. Im nächsten Satz hält er fest, er habe sie nur ein paar Mal geschlagen (pag. 1865). Weiter gab er am 15. Januar 2021 zu Protokoll, die Anschuldigungen von E.________, wonach sie nie zugestimmt und unter ständiger Bedrohung und Druck gestanden habe, seien richtig (pag. 1960), nur um diese Einsicht zu Beginn der nächsten Einvernahme vom 18. August 2021 gleich wieder zu relativieren und festzuhalten, er habe sie nicht gezwungen. Sie hätten es beide gewollt. Sie seien beide einverstanden gewesen (pag. 1981 Z. 612 ff.; pag. 1982 Z. 643 ff.). Dieses Aussageverhalten ist nicht etwa auf ein fehlendes Verständnis der Wortbedeutung oder mangelnde Sprachkenntnisse zurückzuführen, wie dies die Verteidigung geltend macht, sondern hängt vielmehr damit zusammen, dass der Beschuldigte versuchte, sich in ein besseres Licht zu rücken und seine vorherigen Aussagen in Anbetracht der Vorwürfe zu verharmlosen. Ein weiteres Beispiel seines widersprüchlichen Aussageverhaltens lässt sich darin erkennen, dass er zunächst auf die Frage, ob E.________ jemals Angst vor ihm gehabt habe, mit nein antwortete. Auf Nachfrage, ob sie keine Angst gehabt habe, als er sie geschlagen habe, sagte er, dass sie wahrscheinlich Angst gehabt habe, er erinnere sich aber nicht daran, weil er betrunken gewesen sei (pag. 1935). Kurze Zeit später gibt der Beschuldigte in derselben Einvernahme zu Protokoll: «Sicher ist nur, dass E.________ Angst vor mir hatte» (pag. 1936). Auch hier wechselt der Beschuldigte je nachdem, wie es ihm gerade passt, die Antwort. Weiter gab er auf Vorhalt der WhatsApp-Konversation mit E.________ an, er habe ihr eine «kalte Dusche» verpasst. Er könne sich nicht daran erinnern, sie an diesem Abend geschlagen zu haben, aber wenn sie das ihm in den Chat geschrieben habe, könne es möglich sein. Möglich könne aber auch sein, dass E.________ lüge (pag. 1936). In diesen drei Sätzen werden drei verschiedene Varianten angeführt, wie es sich abgespielt haben könnte: Entweder hat er sie geschlagen (indem er ihr eine kalte Dusche verpasst hat) oder er kann sich nicht mehr daran erinnern oder E.________ lügt. Im Gegensatz zu seiner Aussage vor der Polizei, wonach er E.________ gebeten habe, es ohne Kondom zu machen und er sie gebeten habe, es zu tun, auch wenn sie nicht gewollt habe (pag. 1898; pag. 1933), gab der Beschuldigte oberinstanzlich an, E.________ habe gesagt, sie hasse es mit Kondom und habe sich geweigert, ein solches zu benutzen (pag. 5805 Z. 27 und Z. 31 f.). Auch diese widersprüchlichen Aussagen sind nicht glaubhaft. Schliesslich steht auch die oberinstanzliche Aussage des Beschuldigten, wonach E.________, bevor sie zu trinken angefangen hätten, hätte sagen können, dass sie es nicht wolle (pag. 5809 Z. 36) im Widerspruch zur Aussage vor der Polizei, wonach sie, wenn sie nüchtern gewesen sei, gesagt habe, sie wolle keinen Sex mit anderen Personen (pag. 2094). Oberinstanzlich erklärte der Beschuldigte diesen Widerspruch damit, dass sie beide ihre Meinung geändert und sie beide gewollt hätten (pag. 5809 Z. 43 ff.). Warum aber E.________ plötzlich ihre Meinung geändert haben soll, konnte der Beschuldigte nicht plausibel erklären. Er gab an, jetzt könne sie sich rausreden, dass sie es wegen der Angst gemacht habe (pag. 5810 Z. 2 f.). Auch die Frage, warum sie eine Ausrede brauche, wenn sie sich von Anfang an hätte bereit erklären können, vermochte der Beschuldigte nicht zu beantworten (pag. 5810 Z. 10).
Widersprüchlich sind seine Aussagen auch mit Blick auf die Vorwürfe betreffend die Straf- und Zivilklägerin. Zunächst gab der Beschuldigte an, am Abend des
8. März 2019 sei gar nichts passiert (pag. 826 Z. 60), dann auf die Verletzungen der Straf- und Zivilklägerin angesprochen, wollte sich der Beschuldigten erinnern können, dass sie an diesem Abend Spass gehabt und gelacht hätten (pag. 842 Z. 546 f.). Ebenfalls führte er in der Ersteinvernahme aus, es sei früher so gewesen, dass er von der Straf- und Zivilkägerin verlangt habe, dass sie während dem Sex die Namen von anderen Männer nennen solle, jetzt aber nicht mehr (pag. 827 Z. 104). Gleich in der darauffolgenden Einvernahme gab der Beschuldigte im Widerspruch dazu zu, dass er am fraglichen Abend von ihr verlangt hatte, dass sie über andere Männer spreche resp. ihn anders nennen solle (pag. 842 Z. 569).
Weiter geht auch sein Versuch, sich hinter seiner Alkoholsucht zu verstecken, fehl. So kann sich der Beschuldigte zwar an sehr Vieles erinnern und Details wiedergeben. An die jeweiligen Kernsachverhalte, namentlich, ob er E.________ geschlagen oder zu sexuellen Handlungen gezwungen habe, daran will er sich dann zeitweise und aufgrund des Alkoholkonsums nicht mehr genau erinnern können. Auch versteckte er sich hinter seiner Kultur und schien vor diesem Hintergrund keinerlei Verständnis für den Unrechtsgehalt seiner Taten zu haben. So gab er beispielsweise im Rahmen der Einvernahme im Kanton AL.________(Kanton) übersetzt an: «In unserer Tradition nehmen wir Beleidigungen ohne Probleme hin. Also die Ehemänner beleidigen ihre Frauen und wenn die Frauen die Ehemänner beleidigen, gibt es Ärger. Nur Ehemänner können sich Beleidigungen leisten. Wenn die Frau ihren Mann nicht respektiert, halten ihn die anderen Männer für eine Schwuchtel. Es ist unehrenhaft, Schwuchtel genannt zu werden. Eine Ehefrau darf also ihren Mann nicht beleidigen» (pag. 1936). Oberinstanzlich wies der Beschuldigte seine Aussage, wonach Ehemänner ihre Frauen beleigen dürften, wenig überzeugend von sich und gab an, er habe mit dem Dolmetscher Probleme gehabt und die meisten Aussagen hätten nicht gestimmt. Er wisse gar nicht mehr, dass er das gesagt habe (pag. 5804 Z. 16 ff.). Allerdings fügt sich diese Aussage in das übrige Aussageverhalten des Beschuldigten. So gab er auf Frage, ob er E.________ beleidigt habe, lapidar zur Antwort: «‹das ist wie Brot essen›, ich meine damit täglich. Auch im Scherz, aber ich habe sie beleidigt. Ich habe sie schlecht behandelt, selbst wenn ich nicht betrunken war und ohne wütend zu sein. Ich habe es täglich gemacht. Es war normal in unserer Beziehung und in unserer Kultur» (pag. 1936). Dem widerspricht dann wiederum, dass er kurze Zeit später zu Protokoll gibt, er habe sie nicht jeden Tag geschlagen oder zumindest könne er es nicht glauben (pag. 1937) und er in einer späteren Einvernahme dann wieder klar der Meinung ist, er habe sie nur drei oder viermal geschlagen aber nicht brutal, so mehr so leicht geschlagen (pag. 1559 Z. 591 f.). Bezeichnend ist, dass der Beschuldigte angab, er habe E.________ nicht schlagen müssen, da es nicht nötig gewesen sei, um seinen Willen zu erhalten («E.________ wollte nicht [Anm.d.V. der Angeklagte lacht], sie kennt mich, kennt die Angst, ich zwang sie, mich dorthin zu bringen, ich befahl ihr, mich zum AQ.________ (Nationalität) zu bringen, ich schlug sie nicht, es war nicht nötig, sie brachte mich dorthin.» [pag. 1900]). Dass der Beschuldigte Schläge austeilte, ist erstellt; namentlich sind die Tätlichkeiten zum Nachteil von E.________ und die einfache Körperverletzung zum Nachteil seiner Tochter rechtskräftig (vgl. E. I.7. hiervor).
In seinen Aussagen sind sodann Beschönigung und Bagatellisierung als weitere Lügensignale zu erkennen. Seine Schläge sollen bspw. nicht brutal gewesen sein, was allerdings von den Opfern anders geschildert wird und teilweise durch Fotodokumentationen widerlegt ist (so die Verletzungen der Straf- und Zivilklägerin [vgl. E. 16.6 hiernach] und von O.________ [vgl. E. 17.8.3 hiernach]). Er gab an, er sei dabei jeweils betrunken gewesen (so bspw. pag. 2083). Zudem erdreistete er sich zu sagen, beim Vorfall mit dem Telefonat mit der Tochter habe er E.________ «nur ein wenig verprügelt» und er habe sie noch nicht genug geschlagen (pag. 2085), wobei aufgrund der dabei erlittenen Verletzungen (Bluterguss am rechten Auge, Schmerzen am ganzen Körper) erstellt ist, dass es sich um massive Gewaltanwendungen gegenüber seiner Partnerin gehandelt haben muss (vgl. die Aussagen von E.________ [pag. 2047]).
Dieses beschönigende Aussageverhalten stimmt mit den Beobachtungen anlässlich der forensisch psychiatrischen Untersuchung überein. So ist im Bericht zur Psychologisch-diagnostischen Zusatzuntersuchung des Instituts für Rechtsmedizin IRM vom 28. April 2021 u.a. zu entnehmen (pag. 2475):
Es liegt ein gültiges Profil vor. Dieser Proband beantwortete die Testfragen abwehrend. Solche Personen neigen dazu, sich selbst besonders positiv darzustellen und übersehen oder bagatellisieren selbst ihre 'kleinen Schwächen'. […] Die 'V'-Konfiguration unterstützt diese Aussagen und weist auf eine starke Abwehrhaltung hin, die besonders von Verdrängungs- und Verleugnungsmechanismen Gebrauch macht. Wahrscheinlich liegt eine neurotische Symptomatik vor. Weiterhin kann ein allgemeiner Mangel an Flexibilität, geringe Einsichtsfähigkeit und Überbewertung moralischer Wertbegriffe vorhanden sein.
Ebenfalls sticht sein selektives Erinnerungsvermögen heraus. Auf heikle Fragen angesprochen gab der Beschuldigte zu Protokoll, er könne sich aufgrund des Alkoholkonsums nicht mehr daran erinnern, dann angesprochen darauf, ob er G.________ gezwungen habe, mit E.________ Geschlechtsverkehr zu haben, sagte er, er wisse aber, dass er ihn nicht gezwungen habe, sie hätten abgemacht (pag. 1986 Z. 813 f.). Insbesondere führte er aus, beim Vorfall mit G.________ betrunken gewesen zu sein und er könne nicht viel dazu sagen (pag. 1982 Z. 660 f.), obwohl er im Widerspruch ausgesagt hatte, E.________ hätte sich bei diesem Treffen leicht weigern können, weil er nicht betrunken gewesen sei (pag. 1899). Darauf angesprochen sagte der Beschuldigte, er sei am Anfang nie betrunken gewesen, aber als der Vorfall passiert sei, sei er betrunken gewesen (pag. 1983 Z. 682 f.). Wenig überzeugend rechtfertigte er die gegen die Frau und Kinder ausgesprochene Drohung damit, wenn er nervös werde, wisse er nicht, was er sage und es könne sein, dass er das gesagt habe (pag. 383 Z. 347 f.).
Zeitweise ging der Beschuldigte in Gegenangriffe über und stellte sich auf den Standpunkt, dass E.________ und die Straf- und Zivilklägerin lügen würden (vgl. pag. 1936; pag. 848 Z. 848). E.________ sei sexsüchtiger gewesen sei als er. Wenn er keine Lust gehabt habe, habe sie ihn angeschrien, ob er jemand anderes habe (pag. 5183 Z. 10 ff.). Sie sei alkoholsüchtig und ihr Kühlschrank sei immer voll mit Alkohol gewesen (pag. 5177 Z. 44 f.; pag. 5813 Z. 15 ff.). Als Motiv für eine Falschbeschuldigung gab er allfällige Probleme mit dem Einbürgerungsverfahren von E.________ an, wenn sich herausstelle, dass sie Sex mit anderen Menschen gehabt habe (pag. 1865). Da E.________ oberinstanzlich zu Protokoll gab, mittlerweile die Schweizerische Staatsbürgerschaft erhalten zu haben (pag. 5785 Z. 2 f.), verortete der Beschuldigte den Grund für ihre angeblichen Falschbelastungen nunmehr in der Rache, da er sie nicht habe heiraten wollen bzw. er einen B-Ausweis gehabt habe und sie nicht (pag. 5808 Z. 16 ff.) und darin, dass sie sich schäme, da sie familiär verbunden seien (die Frau des Onkels von E.________ sei die Cousine des Vaters des Beschuldigten [pag. 5804 Z. 43 ff.]). Bei diesen Anschuldigungen handelt es sich klarerweise um einen verzweifelten Versuch, die Schuld von sich abzuwenden, was dem Beschuldigten nicht gelingt. An anderer Stelle soll es der Übersetzer gewesen sein, der seine widersprüchlichen Aussagen nicht korrekt übersetzt habe (pag. 1980 Z. 599 f.). Der weitere Vorwurf des Beschuldigten, wonach E.________ die Anzeige der Straf- und Zivilklägerin, von der er ihr erzählt habe, nun genau gleich vorbringe (pag. 5805 Z. 3 f. und Z. 6 f.), verfängt bereits deshalb nicht, da es sich mitnichten um identische Vorwürfe bzw. Schilderungen von erlittenen Übergriffen handelt. Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte sogar aus, E.________ wolle ihn fertigmachen. Sie habe gesagt, sie heisse nicht E.________ bis sie den C.________ in den Knast bringe und er ausgewiesen werde (pag. 5178 Z. 23 ff.). Anhaltspunkte, welche diese Annahme stützen würden, ergeben sich weder aus den früheren Aussagen des Beschuldigten noch aus denjenigen von E.________. Schliesslich lassen auch die Vorhalte an E.________ anlässlich der Berufungsverhandlung nicht auf glaubhafte Aussagen des Beschuldigten schliessen (pag. 5788 Z. 15 ff.; pag. 5789 Z. 1 ff.; pag. 5790 Z. 11 ff.). Diese lassen eher auf fehlende Einsicht in das eigene Fehlverhalten erkennen und sind der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten keineswegs dienlich.
Auch auf Vorhalt der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin ging der Beschuldigte zu Gegenangriffen über; bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme warf der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin vor, einen Anderen zu haben (pag. 826 Z. 37 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung gab er an, E.________ und die Straf- und Zivilklägerin würden zusammen schauen und beide hätten genau das Gleiche gesagt (pag. 5176 Z. 34 f.), was wie hiervor dargelegt keineswegs zutrifft. Er schreckte auch nicht davor zurück, seiner Tochter AM.________ CQ.________ vorzuwerfen, sie habe ihn mit ihren Nachrichten nur provozieren wollen und er habe ihr noch geschrieben, dass sie diese Nachricht nur schreibe, dass sie vor Gericht einen Beweis hätten. Sie habe ihn provozieren wollen, damit er schlechte Sachen schreibe (pag. 864 Z. 272 ff.; pag. 860 Z. 306 f.). Die Straf- und Zivilklägerin und die Kinder seien gute Schauspieler (pag. 861 Z. 354 f.).
Völlig lebensfremd ist schliesslich die Aussage des Beschuldigten, wonach er, die Straf- und Zivilklägerin sowie die Kinder sich ab den Verletzungen im Gesicht der Straf- und Zivilklägerin kaputt gelacht hätten (pag. 828 Z. 137 f.; pag. 840 Z. 451; pag. 5179 Z. 29 f.). Eine solche Reaktion ist angesichts dessen, dass es sich um Hämatome und eine blutende Platzwunde am Auge gehandelt hatte, völlig sinnwidrig. Ebenfalls merkwürdig mutet seine Angabe an, wonach der Spruch, bei dem man sage, «Ich bringe dich um», fast wie Brot essen sei, einfach normal (pag. 837 Z. 316 f. und Z. 332; vgl. auch pag. 5803 Z. 28 ff.).
Die Aussagen des Beschuldigten sind nach einer ersten allgemeinen Aussagenanalyse als ausweichend, höchst widersprüchlich und beschönigend zu qualifizieren. Auf seine Aussagen kann daher nur mit grösster Zurückhaltung und auch nur insoweit abgestellt werden, als sie mit anderen objektiven oder subjektiven Beweismitteln übereinstimmen.
13.4.3 Würdigung der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin
Zusammen mit der Vorinstanz (pag. 5326 ff., S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) kann vorab festgehalten werden, dass die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin durch zahlreiche Realkennzeichen imponieren und sich namentlich durch logische Konsistenz und (weitgehende) Widerspruchsfreiheit auszeichnen. Sie erscheinen erlebnisbasiert und nicht konstruiert. Ferner sind ihre Aussagen weder detailarm noch karg und sind über das Geschehen mit einem örtlichen, zeitlichen und handlungsbezogenen Kontext verknüpft.
Die Straf- und Zivilklägerin schilderte ihre inneren Gedankenvorgänge und Gefühle, wonach sie (Todes-)Angst gehabt habe (pag. 773 Z. 76; pag. 790 Z. 576). Sie habe gedacht, dass es die letzte Nacht für sie sein werde (pag. 790 Z. 552 f.). Sie habe grosse Angst gehabt, dass, wenn sie nicht mit ihm Sex habe, er ihr etwas Schlimmeres antue (pag. 773 Z. 114 f.; pag. 790 Z. 582 ff.) und habe sich gedacht «das wars» (pag. 791 Z. 622). Sie habe Angst gehabt, ihm zu sagen, dass sie nicht wollte und nicht gewollt, dass er erneut zuschlage (pag. 792 Z. 647 f.).
Darüber hinaus gelang es ihr, sowohl den Ablauf des Rahmens- als auch des Kerngeschehens weitestgehend in gleichbleibender Erzählung zu schildern. Auf eine (kurzzeitige) Unsicherheit betreffend den Geschlechtsverkehr am besagten Abend ist bei der konkreten Prüfung des erstellten Sachverhalts noch näher einzugehen.
Für ein reales, selbst erlebtes Geschehen sprechen zudem die von der Straf- und Zivilklägerin preisgegebenen Details und inhaltlichen Besonderheiten. So äusserte sie beispielsweise, dass sie das dritte Bier zwar aufgemacht habe, dieses allerdings stehengeblieben sei (pag. 789 Z. 536 f.). Weiter gab sie an, dass sie – als der Beschuldigte das Zimmer verlassen habe – die ins Kinderzimmer führende abgeschlossene Tür entriegelt habe, damit sie im schlimmsten Fall flüchten könnte (pag. 790 Z. 577 f.). Es gelang ihr zudem, konkrete Gesprächsinhalte übereinstimmend wiederzugeben (pag. 772 f. Z. 71 ff.; pag. 773 Z. 74 f.; pag. 790 Z. 558 f. und Z. 572 ff.; pag. 791 Z. 587 f.; pag. 818 Z. 558 ff.) und ihre Aussagen über die verschiedenen Einvernahmen hinweg zu präzisieren (pag. 789 Z. 525 ff.; pag. 790 Z. 571 ff.).
Hinzu kommt, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten nicht übermässig belastete. Sie zeigte insbesondere anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme keine Aggravierungstendenzen, sondern schilderte einen geringfügig weniger schwerwiegenden Ablauf des Geschehens, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Auch die restlichen Angaben der Straf- und Zivilklägerin sind frei von Aggravierungen und Übertreibungen. So gab sie an, dass es seit dem Vorfall zu keiner körperlichen Gewalt mehr gekommen sei (pag. 773 Z. 87 f.; pag. 788 Z. 461 f.). Weiter hat sie den Beschuldigten insofern entlastet, als sie die Anwendung körperlicher Gewalt beim Geschlechtsverkehr selbst verneinte und festhielt, dass dieser nur ein paar Minuten gedauert habe (pag. 773 Z. 112 ff.; pag. 792 Z. 670 ff.). Sie belastete den Beschuldigten auch insofern nicht unnötig, indem sie die Frage verneinte, ob der Beschuldigte gewusst habe, dass sie eigentlich keine Lust gehabt habe (pag. 793 Z. 686). Zudem hielt sie fest, der Beschuldigte habe sie auch ans rechte Bein und an den Oberschenkel geschlagen. Es sei kein starker Schlag gewesen (pag. 791 Z. 593 f.).
Auch oberinstanzlich belastete die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten nicht übermässig und gab an, es habe früher ab und zu eine Ohrfeige oder einen Schlag gegeben, aber nicht eine so grosse Verletzung wie beim fraglichen Vorfall (pag. 5774 Z. 10 f.). Weiter führte sie aus, vor ihren Kindern nicht gross über den Beschuldigten zu sprechen. Wenn die Besuche beim Vater für die Kinder gut gewesen seien, sei es für sie auch gut (pag. 5776 Z. 34 ff.). Lebensnah ist auch ihre Schilderung, wonach ihr nicht bewusst gewesen sei, dass das ganze Vorgehen als Vergewaltigung bezeichnet werde und sie dies erst bei der Polizei erfahren habe (pag. 5780 Z. 8 ff.; vgl. auch pag. 5778 Z. 15 ff.). Wie sie selbst zugibt, ging sie nicht zur Polizei, um ein Sexualdelikt anzuzeigen. Sie schilderte das Vorgefallene vielmehr in freier Erzählung, ohne selber eine rechtliche Qualifikation vorzunehmen. Überdies waren die oberinstanzlichen Aussagen der Straf- und Zivilklägerin stimmig. Es kam deutlich hervor, dass sich die Straf- und Zivilklägerin damals in einer schlimmen Situation befunden haben musste.
Hinsichtlich eines Motivs für eine Falschbelastung der Straf- und Zivilklägerin vermochte auch der Beschuldigte selbst kein solches zu erkennen. Er gab an, er könne nicht sagen, ob sie Rache nehmen wolle (pag. 5801 Z. 27 f.). Auch die Kammer vermag weder aus den Akten noch in ihren Aussagen ein Motiv für eine Falschbelastung auszumachen.
Angesichts der zahlreichen vorhandenen Realkennzeichen und Wahrheitssignalen sind die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin insgesamt als glaubhaft zu qualifizieren.
13.4.4 Würdigung der Aussagen von E.________
Die Aussagen von E.________ beinhalten eine Vielzahl von Wahrheitssignalen. Sie sind detailliert, konstant und logisch, womit sie insgesamt überzeugend sind. E.________ gab mehrfach, gleichbleibend und widerspruchsfrei zu Protokoll, vom Beschuldigten zu sexuellen Handlungen mit fremden Männern und mit dem Beschuldigten selbst gezwungen worden zu sein (pag. 1950; pag. 2048; pag. 2049; pag. 2056; pag. 5165 Z. 21 und Z. 27; pag. 5785 Z. 10; pag. 5789 Z. 27; pag. 5790 Z. 9). Es gelang ihr zudem, ihre Ängste und Gefühle lebensnah zu schildern. So hätten sie seine Drohungen sehr erschreckt und sie habe Angst (pag. 2049). Sie sei gestorben vor Angst (pag. 2055). Sie habe gezittert (pag. 2055), sei entsetzt gewesen, habe Angst gehabt und geweint (pag. 2055). Auch anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung führte sie aus, sie habe heute noch Angst vor dem Beschuldigten (pag. 5785 Z. 2). Nachvollziehbar vermochte sie zu schildern, dass sie sogar noch seine Gerüche im Badezimmer wahrgenommen und davon einen Schrecken gehabt habe (pag. 5785 Z. 4 f.). Des Weiteren gab sie konkrete mit dem Beschuldigten geführte Gespräche wieder, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht («Ich werde dich in Stücke reissen, wenn wir hier rauskommen. Du warst es, der ihm gesagt hat, dass er nichts mit uns machen soll» [pag. 2055]; «Gefällt es dir? Hat er ihn ganz reingesteckt? Hat er dein Loch gefüllt?» [pag. 2055]; Sie habe ihm [dem Beschuldigten] mitgeteilt, dass sie nicht interessiert sei und er habe ihr vorgeworfen, dass sie ihn nicht glücklich machen wolle [pag. 2049]; Er habe immer gesagt, dass, wenn sie ihn verlasse oder einen anderen Mann hätte, einer aus ihrer Familie sein Leben lassen würde [pag. 2049]).
E.________ versuchte den Beschuldigten auch nicht übermässig oder unnötig zu belasten. Sie gab in Bezug auf den Vorfall mit G.________ an, dass der Beschuldigte den Mann geschubst und ihm Ohrfeigen gegeben habe. Allerdings habe es sich nicht um kräftige Ohrfeigen gehandelt (pag. 2055). Weiter sagte sie aus, dass der Beschuldigte ihr vor den Treffen eher gedroht habe, als dass er sie verprügelt hätte (pag. 1958). Im Falle einer erfundenen Geschichte hätte sie den Beschuldigten kaum noch in Schutz genommen. Sie sprach ferner nicht nur schlecht über den Beschuldigten, sondern führte auch aus, am Anfang hätten sie eine Beziehung auf Augenhöhe gehabt (pag. 5786 Z. 37). Sie seien sehr verliebt gewesen und er habe ihr das Gefühl gegeben, eine Königin zu sein und habe sie behandelt, als wäre sie das Wertvollste für ihn (pag. 2046). Sie gestand ein, wenn sie sich an etwas nicht mehr erinnern konnte, so etwa, ob G.________ dem Beschuldigten CHF 200.00 oder CHF 300.00 überreicht habe (pag. 2055). Die Aussagen von E.________ stimmen denn auch im Wesentlichen mit den objektiven Beweismitteln (insbesondere den aktenkundigen Chatnachrichten) sowie mit den Aussagen zu den jeweiligen Vorfällen von G.________ (pag. 1655 ff.), N.________ (pag. 1702 ff.) und O.________ (pag. 1740 ff.) überein.
Es trifft zwar zu, dass E.________ anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung erstmals angab, der Beschuldigte habe ihr gesagt, Frauen seien alle gleich, alles Huren und hätten es alle gern, mit vielen Männern Verkehr zu haben (pag. 5785 Z. 17; pag. 5786 Z. 31 f.). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der Beschuldigte immerhin auch selber Aussagen machte, die auf ein problematisches Rollenverständnis zwischen Mann und Frau schliessen lassen (vgl. dazu E. 13.4.2 hiervor, wonach Männer Frauen beleidigen dürfen, aber nicht umgekehrt), womit diese Aussage von E.________ Fani glaubhaft erscheint. Weiter gab E.________ an, als gewisse Männer gesehen hätten, dass sie nicht gewollt habe, hätten sie auch nicht gewollt, dann habe der Beschuldigte diese Männer auch geschlagen und gezwungen (pag. 5785 Z. 37 f.). Wie nachfolgend noch aufgezeigt wird, wurde der Beschuldigte tatsächlich gegenüber den Männern handgreiflich, wenn ihm der Ablauf der Geschehnisse nicht passte. Insofern ist auch diese Aussage wirklichkeitsnah.
Im Übrigen sind in den Aussagen von E.________ keinerlei Aggravierungstendenzen erkennbar.
Zudem wird die Glaubhaftigkeit der Aussagen von E.________ durch das Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Straf- und Zivilklägerin untermauert. Diese wurde – wie hiernach ausführlich erörtert wird – vom Beschuldigten ebenfalls geschlagen und für Sex mittels Gewalt und Gewaltandrohungen unter Druck gesetzt. Die Aussagen der beiden Frauen ergeben ein stimmiges Gesamtbild, wobei hervorzuheben ist, dass sie sich vor ihren ersten Einvernahmen weder persönlich kannten noch absprechen konnten (vgl. die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin [pag. 5775 Z. 10 und Z. 14 f.]). Hätte E.________ den Vorwurf der Straf- und Zivilklägerin gekannt bzw. kopieren wollen, hätte sie kaum von derart ausgefallenen Sexualszenen berichtet.
Während der Einvernahme vom 20. November 2020, als E.________ von den ersten beiden Vorfällen erzählte, namentlich, als sie einen der fremden Männer berühren und ihn (gemeint ist der Penis dieses fremden Mannes) sogar in den Mund nehmen musste, musste sie sich übergeben (pag. 1317). Eine solche körperliche Reaktion während der Befragung kann nach Ansicht der Kammer nur schwer vorgespielt werden und zeigt deutlich, in welcher psychisch schlechten Verfassung sich E.________ aufgrund der ihr gegenüber begangenen Übergriffe zu dieser Zeit befunden haben musste. Der persönliche Eindruck, den E.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hinterliess, untermauerte diesen Eindruck. Sie schilderte lebensnah und eindrücklich, dass sie mehrere Suizidversuche beging, weil das alles an dem Ort passiert sei, wo sie 19 Jahre gelebt habe und am für sie schönsten Ort. Das Hotel AR.________ sei nur 2 Minuten von ihr entfernt (pag. 5787 Z. 24 f. und Z. 27 f.). E.________ führte zudem aus, dass sie aufgrund des Geschehenen in ihrer neuen Beziehung grosse Probleme habe, mit ihrem Partner Geschlechtsverkehr zu haben (pag. 5784 Z. 19 ff.).
In Anlehnung an die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 5315, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) ist sodann nicht davon auszugehen, dass E.________ gegenüber der Polizei falsche Anschuldigungen gemacht hat. Es ist nicht einzusehen, weshalb sie gegenüber der Polizei Vorwürfe betreffend Sex mit fremden Männern erheben sollte, von denen die Polizei und insbesondere ihre Familie sonst wohl nie erfahren hätten. Darüber hinaus spricht auch der Hergang, wie es zur polizeilichen Intervention gekommen ist, gegen ein geplantes bzw. inszeniertes Vorgehen. So sendete E.________ noch vor dem letzten Vorfall bei O.________ (vgl. E. 17.8 hiernach), der sie gemäss ihren Angaben sehr verstört hatte, weil sie befürchtete, O.________ könnte ums Leben gekommen sein, ihre Kinder mit der Botschaft zum Schulleiter, dass sie sich in grosser Gefahr befinde (pag. 1284 f.). Dies müsste extrem raffiniert geplant gewesen sein, wenn sie dies inszeniert hätte, was E.________ vorliegend nicht unterstellt werden kann. Desgleichen erscheint auch die Mutmassung des Beschuldigten, sie belaste den Beschuldigten nur deswegen derart schwerwiegend, weil sie um ihre Einbürgerung fürchte, wenn sich herausstelle, dass sie freiwillig an solchen «Sex-Treffen» teilgenommen habe, als höchst abwegig, zumal sexuelle Vorlieben grundsätzlich wohl kaum einen Verweigerungsgrund für die Staatsbürgerschaft darstellen dürften. Das in den Raum gestellte Motiv für eine Falschbelastung verfängt umso weniger, als E.________ gemäss ihren oberinstanzlichen Aussagen mittlerweile die Schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt (pag. 5785 Z. 2 f.). Ein plausibles Motiv für eine Falschbelastung ist bei E.________ damit nicht auszumachen.
Angesichts der zahlreichen vorhandenen Realkennzeichen und Wahrheitssignalen sind die Aussagen von E.________ insgesamt als glaubhaft zu erachten.
14. Zum Klima innerhalb der Familie CQ.________
14.1 Würdigung der Vorinstanz
Die Vorinstanz gelangte – kurz zusammengefasst – zum Schluss, dass innerhalb der Familie CQ.________ seit einiger Zeit ein Klima der Angst und Gewalt geherrscht habe, für welches der Beschuldigte verantwortlich gewesen sei (pag. 5314, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
14.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien
Die Generalstaatsanwaltschaft führte im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrags aus, die ganze Beziehung des Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin sei von Drohungen, Gewalt und der Kontrolle durch den Beschuldigten geprägt gewesen. Er habe seine Interessen ohne jegliche Rücksicht durchgesetzt und die Straf- und Zivilklägerin habe sich fügen müssen. In der Familie CQ.________ habe ein Klima der Angst geherrscht. Bezeichnend sei, dass die Tochter AO.________ CQ.________ lieber der Polizei ein Lügenmärchen wegen des Nachhausewegs von der Schule erzähle, als dem Vater die Wahrheit zu sagen. Auch handle es sich beim Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von Q.________ um einen besonders krassen Fall. Dies sei mehrere Jahre so gegangen und erst 20 Tage nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall habe sich die Straf- und Zivilklägerin bei der Polizei gemeldet und vom Beschuldigten getrennt (pag. 5826).
Fürsprecherin B.________ führte für die Straf- und Zivilklägerin zusammengefasst aus, die Vorinstanz habe zutreffend den Handlungsverlauf aufgezeigt, der für Fälle von häuslicher Gewalt üblich sei. Die Straf- und Zivilklägerin habe Meldungen bei der Polizei gemacht, sei ins Frauenhaus gegangen und jedes Mal zum Beschuldigten zurückgekehrt in der Hoffnung, dass es besser werde. Erst im 2019 habe sie es geschafft, sich von ihm zu trennen. Bis zur Trennung habe der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin lückenlos überwacht, über Jahre hinweg kontrolliert und innerhalb der Familie ein Klima der Angst und Gewalt aufgebaut (pag. 5832).
Die Verteidigung verzichtete auf konkrete Ausführungen hierzu.
14.3 Erwägungen der Kammer
Die tabellarische Auflistung der Vorinstanz der bei der Polizei während der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin eingegangenen Meldungen zeigt vorab deutlich, dass es innerhalb der Familie CQ.________ schon seit längerer Zeit zu häuslicher Gewalt gekommen ist. Dies bestätigte die Straf- und Zivilklägerin oberinstanzlich und gab an, es habe seit Jahren derartige Vorfälle gegeben (pag. 5773 Z. 38 ff.). Gemäss Polizeibericht vom 17. Dezember 2010 kam es am 22. November 2010 zu einem heftigen Streit zwischen den Ehegatten CQ.________, wobei es entsprechend dem Bericht nicht das erste Mal gewesen sei. Daraufhin wandte sich die Straf- und Zivilklägerin an den Sozialdienst und erklärte, dass sie Angst vor ihrem Ehemann habe und aus diesem Grund mit ihren Kindern in ein Frauenhaus wolle. Der Beschuldigte sei damit nicht einverstanden gewesen und habe seiner Ehefrau etwas in AS.________ (Nationalität) Sprache zugerufen, was der schreibende Polizist anhand der Reaktion der Straf- und Zivilklägerin als Drohung interpretierte. Die Straf- und Zivilklägerin sei anschliessend mit ihren Kindern in ein Frauenhaus gegangen (pag. 2570 f.).
In der Folge erfolgten ab 2017 zahlreiche Meldungen bei der Polizei aufgrund häuslicher Gewalt, die jeweils vom Beschuldigten ausging und sich gegen die Straf- und Zivilklägerin sowie auch gegen die Kinder richtete. Es kann auf die korrekte Auflistung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 5311 ff.; S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
19.02.2017
Die Privatklägerin 1 betätigte die Notruftaste der Polizei am AT.________ (Adresse). Die Privatklägerin 1 gab in der Folge an, dass ihr Mann viel Alkohol trinke und in alkoholisiertem Zustand immer wütend werde. Dabei komme es oft zu verbalen Streitereien zwischen den Ehepartnern. Sie wolle, dass ihr Mann ausziehe und sie mit den Kindern in der Wohnung bleiben könne. Ausserdem wolle sie die Scheidung einreichen. Sie wolle ihren Mann nicht anzeigen.
03.04.2017
Nachbarin (AU.________ (Adresse)) meldete via regionaler Einsatzzentrale, dass der Mann die Ehefrau bedrohe. Die ausrückende Patrouille konnte in Erfahrung bringen, dass es zu einem verbalen Streit unter den Eheleuten gekommen sei. Der Grund für den Streit sei, dass der Beschuldigte seiner Frau nachstelle und sie überwache. Ausserdem soll er gegenüber seiner Frau bei einem früheren Streit eine Drohung ausgesprochen haben.
18.08.2018
Die Privatklägerin 1 ging zusammen mit ihren Töchtern AM.________ und AO.________ zur Polizei, Polizeiwache AV.________ (Adresse). Gemäss Angaben der Privatklägerin 1, habe ihr Mann ihr und den beiden Töchtern angedroht sie umzubringen. Zudem habe er AM.________ einen Aschenbecher aus Glas angeworfen (Vorfall gemäss Ziff. I. A. 10.2 der AKS).
Gemäss Nachtrag vom 21.08.2018 habe die Privatklägerin 1 telefonisch angegeben, dass es zwischenzeitlich zu einer Aussprache zwischen ihr, ihrem Mann und den Töchtern gekommen sei. Ihr Mann würde sich nun bei ihr Zuhause befinden, er könne das Telefonat gleich mithören. Die Situation habe sich seit der Aussprache sehr verbessert. Niemand in der Familie möchte nun eine Anzeige einreichen (pag. 732 f.).
Anlässlich der Anhörung bei der KESB gab die Privatklägerin 1 an, dass die Kinder gelogen hätten und sie der Polizei erzählt habe, was die Kinder ihr gesagt hätten. Es sei ein Fehler gewesen, dass sie auf die Polizeiwache gegangen seien, ohne zuerst mit ihrem Mann zu sprechen. Es habe an diesem Abend einen Streit gegeben und ihr Mann sei laut geworden aber es sei nicht zu Gewalt gekommen (pag. 2945).
02.02.2019
Die Privatklägerin 1 meldete, wonach sie von ihrem Mann geschlagen worden und er alkoholisiert sei. Bei der folgenden Kontaktaufnahme gab die Privatklägerin 1 gegenüber der Polizei an, dass sie zurzeit bei ihrer Mutter sei. Sie hätten Zuhause Eheprobleme und sie wolle, dass der Mann ausziehe. Sie habe keine Angst vor ihm und sei auch nie geschlagen oder bedroht worden. Sie wolle, dass die Polizei ihr helfe den Ehemann aus der gemeinsamen Wohnung zu weisen.
19.03.2019
Die Privatklägerin 1 meldete, dass es zu häuslicher Gewalt gekommen sei. In der Folge wurde eine Fernhalteverfügung gegenüber dem Beschuldigten bis am 3. April 2019 verfügt (pag. 736; Vorfall gemäss Ziff. I. A. 1. der AKS).
24.03.2019
Die Privatklägerin 1 erkundigte sich bei der Polizei, ob sie ihren Mann treffen könne. Ihre Kinder würden den Vater vermissen und sie wolle gerne mit ihm Kontakt aufnehmen
29.03.2019
AW.________ meldete sich telefonisch auf der Polizeiwache in AX.________ (Ortschaft) und gab an, dass sich ihr Bruder trotz der Fernhalteverfügung angeblich in der Wohnung in H.________(Ortschaft) aufhalte. Gültigkeit Fernhalteverfügung 20.03.-03.04.2019.
01.05.2019
Meldung durch die KESB auf die Polizeiwache H.________(Ortschaft), wonach der Beschuldigte seine Frau und die Kinder nicht in Ruhe lasse und Drohnachrichten verschicke. Weiter würde er auch seine Eltern und Schwester dazu anstiften, seiner Familie zu drohen.
01.08.2019
Die Privatklägerin 1 meldete, wonach sie bei einer Kollegin in AY.________ (Ortschaft) sei und ihr Mann der Tochter geschrieben habe, dass er wisse wo sie seien. Sie hätten anschliessend am Bahnhof etwas zu Trinken gekauft und sie habe dort den «Ex» gesehen. Dass sie von ihrem Mann verfolgt werde mache ihr Angst.
02.08.2019
Die Privatklägerin 1 meldete wonach ihr Mann ihr und ihren Töchtern geschrieben und angedroht habe zusammen mit 10 Leuten nach H.________(Ortschaft) zu kommen (Vorfall gemäss Ziff. I. A. 10.3 der AKS).
06.04.2020
Die Privatklägerin 1 meldete, wonach ihr Ex-Mann vor der Türe sei. Als die Polizei vor Ort war, konnte durch diese festgestellt werden, dass der Beschuldigte, als Beifahrer eines Fahrzeugs mit AL.________ (Kanton) Kontrollschildern mehrmals vor dem Haus der Privatklägerin 1 vorbeifuhr (pag. 717)
Anzufügen ist, dass bereits im Dezember 2016 ein Telefonanruf der Straf- und Zivilklägerin bei der Polizei aktenkundig ist. Demnach habe der Beschuldigte Nacktfotos versendet (pag. 374). Ebenfalls ist aus den Akten ersichtlich, dass die Straf- und Zivilklägerin im Jahre 2019 erneut wegen häuslicher Gewalt im Frauenhaus war (pag. 2573). Weitere Informationen hierzu finden sich jedoch nicht.
Der aktenkundige Handlungsverlauf zeigt – wie auch die Vorinstanz korrekt feststellte (pag. 5312 ff.; S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – einen bei häuslicher Gewalt häufig erkennbaren Ablauf. Die Straf- und Zivilklägerin hat sich bereits im Jahre 2010 an die Polizei gewandt und hielt sich zeitweise mit den Kindern im Frauenhaus auf. Gemäss eigenen Angaben (pag. 2905) ging sie viele Male von ihrem Mann weg und kehrte jedes Mal in der Hoffnung zurück, dass es besser werde. Erst am 20. März 2019 trennte sie sich schliesslich von ihm (pag. 780 Z. 99).
Weiter ist aus den Akten ersichtlich, wie sehr die Straf- und Zivilklägerin durch den Beschuldigten unterdrückt und beherrscht wurde. Sie gab glaubhaft an, er sage ihr und den Kindern genau, was sie zu tun hätten. Im Jahr 2010 seien sie von CF.________(Kanton) nach P.________(Ortschaft) gezogen. Die Situation habe sich zwischenzeitlich gelegt. Als sie als AZ.________ (Beruf) zu arbeiten begonnen habe, habe er ihr unterstellt, ein Verhältnis mit ihrem dortigen Chef zu haben. Sie habe anschliessend aufgehört zu arbeiten. In R.________(Ortschaft) habe sie im Jahr 2016 eine Stelle in der BA.________ (Tätigkeitsgebiet) angenommen. Er habe sie dann mit dem Handy überwacht und sie damit geortet. Er habe ihr gedroht, dass, wenn er herausfinde, dass sie einen anderen habe, er sie umbringen würde (pag. 772 Z. 39 ff.).
Das kontrollierende Verhalten des Beschuldigten wird sodann zusätzlich aus dem Nachtrag vom 21. August 2018 deutlich, wonach der Beschuldigte das Telefonat zwischen der Straf- und Zivilklägerin und der Polizei betreffend den Anzeigenrückzug mithörte. Und auch nach dem Vorfall vom 8./9. März 2019 gab der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin klare Anweisungen; so musste sie in die Apotheke gehen, um sich zwecks Abdecken der Verletzungen im Gesicht Schminke zu kaufen (pag. 5773 Z. 42 ff.). Es zeigt sich deutlich die Haltung des Beschuldigten, wonach sich die Gegebenheiten nach seinem Willen zu richten hatten und wenn seine Familie nicht gehorchte, hatte dies u.a. Schläge zur Folge. Davon zeugen nicht nur die verschiedenen polizeilichen Interventionen aufgrund von häuslicher Gewalt, sondern auch die beiden Täteransprachen vom 10. September 2018 und vom 2. Mai 2019, bei welchen Verhaltensvereinbarungen mit dem Beschuldigten abgeschlossen wurden (pag. 2791; pag. 2793 ff.; pag. 2952).
Der Beschuldigte bestritt seinerseits nicht, seine Frau ständig überwacht (pag. 826 Z. 47 ff.; pag. 845 Z. 693 ff. [was er im Übrigen auch mit seiner späteren Partnerin, E.________, gemacht hatte; vgl. dazu pag. 1289 und die Ausführungen in E. 15.3 hiernach], kontrolliert (pag. 844 Z. 675 ff.) und früher, vor 10 bis 12 Jahren bzw. vor 15 bis 16 Jahren, auch geschlagen zu haben (pag. 827 Z. 109 f.; pag. 5802 Z. 21). Er sei eifersüchtig gewesen (pag. 844 Z. 675). Dass er aggressiv sein könne, gab er ebenfalls zu (statt vieler pag. 841 Z. 515; pag. 848 Z. 863 und Z. 871). Auch die oberinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten sind bezeichnend: Obwohl sie sich auf die Entwöhnung von Alkohol beziehen, sagte er aus, er sei Hardcore. Wenn er etwas wolle, dann schaffe er das auch (pag. 5795 Z. 16 f.).
Insgesamt ist zusammen mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aus den verschiedenen Rapporten, Meldungen, Entscheiden und Berichten sowie auch aus den Aussagen klarerweise hervorgeht, dass in der Familie CQ.________ seit längerer Zeit ein Klima der Angst und Gewalt geherrscht hatte, für welches der Beschuldigte verantwortlich war. Dieser Zustand dauerte wie dargelegt bereits seit vielen Jahren an. Erst ab dem Jahre 2017 schien der Leidensdruck derart gross, dass sich die Straf- und Zivilklägerin wiederholt an die Behörden wandte. Der Vorfall vom 8./.9. März 2019 dürfte schliesslich der Auslöser gewesen sein, aufgrund dessen sich die Straf- und Zivilklägerin vom Beschuldigten trennte und Hilfe suchte.
Wie die Vorinstanz zurecht erkannte (pag. 5313 f.; S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), ist anhand der umfangreichen Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB; pag. 2885 ff.) zudem erkennbar, dass sich das gewalttätige, aggressive, beherrschende und kontrollierende Verhalten des Beschuldigten auch auf seine Kinder auswirkte. Bereits am 16. Mai 2017 erfolgte seitens der Schulleitung der Schule P.________(Ortschaft) eine Gefährdungsmeldung betreffend Q.________, da diese ein auffälliges Sozialverhalten gezeigt und sich insbesondere aggressiv verhalten habe. Weiter bestünde Anlass zur Sorge, dass Q.________ unter häuslicher Gewalt leide (pag. 2988). Sodann meldete eine andere Tochter, AO.________ CQ.________, am 18. Januar 2019 auf der Polizeiwache H.________(Ortschaft), dass sie auf dem Nachhauseweg von der Schule von einem unbekannten Mann verfolgt worden sei. Als die Polizei sie damit konfrontierte, dass dies nicht stimmen könne, gab sie zu, gelogen zu haben. Sie habe sich auf dem Nachhauseweg von der Schule verspätet und habe sich aus Furcht vor der Reaktion ihres Vaters fast nicht nach Hause getraut. Sie habe sich überlegt, dass es vermutlich nicht gut komme, wenn sich herausstelle, dass sie der Polizei Lügengeschichten aufgetischt habe. Dies habe ihr aber weniger Angst gemacht, als die zu erwartenden Feindseligkeiten ihres Vaters (pag. 2938).
Die fünf gemeinsamen Kinder wurden zuerst superprovisorisch (Verfügungen der KESB vom 16. April 2019 [pag. 755 ff.] bzw. vom 24. Mai 2019 [pag. 2886]) und später mit Trennungsvereinbarung vom 16. August 2019 (pag. 3087 ff.) der Obhut des Beschuldigten entzogen und ihm lediglich ein (begleitetes) Besuchsrecht eingeräumt.
Nicht zuletzt sprechen auch die nunmehr rechtskräftigen Schuldsprüche des Beschuldigten für ein durch ihn geschaffenes Klima der Gewalt und Angst, welche sich nahtlos in das Gesamtbild einfügen. Gemäss dem rechtskräftig erstellten Sachverhalt schlug der Beschuldigte mehrfach auf seine Tochter Q.________ ein (mehrfaches heftiges Einschlagen sowohl mit Fäusten, Gurt, Kinderwagen, Füssen sowie Stossen gegen Balkontüre), aufgrund dessen sie Schmerzen und Hämatome am ganzen Körper erlitt und ca. 2 Wochen nicht mehr zur Schulde gehen konnte. Ebenfalls rechtskräftig sind die gegenüber der Straf- und Zivilklägerin und deren Eltern sowie deren Bruder ausgestossenen Todesdrohungen.
Mit der Vorinstanz ist im Ergebnis festzuhalten, dass bereits aus den Akten klar hervorgeht, dass in der Familie CQ.________ seit langer Zeit ein Klima der Gewalt, Angst und Unterdrückung geherrscht hat, für welches der Beschuldigte verantwortlich war.
15. Zum Klima innerhalb der Beziehung zwischen E.________ und dem Beschuldigten
15.1 Würdigung der Vorinstanz
Die Vorinstanz hielt fest, dass E.________ einen bei häuslicher Gewalt häufig erscheinenden Handlungsverlauf schildere. Sie gebe minutiös an, wie der Beschuldigte nach einer unbeschwerten und schönen Anfangszeit immer mehr damit begonnen habe, sie zu kontrollieren, zu überwachen und ihre Bewegungsfreiheit, ihre Freiheit zu kommunizieren, selbst sich ihren Kindern liebevoll anzunehmen, eingeschränkt habe. Sie schildere authentisch, wie es anfangs vereinzelt – und dann immer häufiger – zu Wutausbrüchen des Beschuldigten gekommen sei, wie er sie bedroht bzw. geschlagen habe und wie sie sich zunehmend vor ihm zu fürchten begonnen habe. Die Aussagen von E.________ würden dabei zudem durch die Angaben von BB.________ gestützt, welche glaubhaft zu Protokoll gegeben habe, dass sie E.________ am 12. November 2020 als sehr abgemagert und mitgenommen wahrgenommen habe. Ebenso habe BB.________ feststellen können, dass E.________ aufgrund der ständigen Überwachung und Kontrolle durch den Beschuldigten nicht frei habe sprechen können und sich in Gefahr befunden habe (pag. 1573). Aufgrund des sich in den Akten befindenden Chatverkehrs zwischen E.________ und dem Beschuldigten werde auch objektiv nachvollziehbar, wie er sie bedroht und mit welcher Verachtung er E.________ behandelt habe. Der Beschuldigte habe eine systematische Terrorherrschaft aufgebaut, welche es ihm ermöglicht habe, über E.________ zu bestimmen und ihr seinen Willen aufzudrücken (pag. 5429 f., S. 133 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
15.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien
Die Generalstaatsanwaltschaft hielt hierzu fest, ähnlich wie bei der Straf- und Zivilklägerin habe es sich bei E.________ zugetragen. Auch in dieser Beziehung habe der Beschuldigte nach kurzer glücklicher Phase sein wahres Gesicht gezeigt und diese sei von Demütigungen und Gewalt geprägt gewesen. Im Verlauf der Beziehung sei der Einfluss des Beschuldigten stets grösser geworden und E.________ habe sich seinen Wünschen fügen müssen. Er habe nicht nur verlangt, dass sie sich beim Sex andere Männer vorstelle und hiervon spreche, sondern sei einen Schritt weiter gegangen und habe seine Fantasie – anders als bei der Straf- und Zivilklägerin – in die Tat umgesetzt. E.________ habe dabei aus Angst mitgemacht, weil ihr der Beschuldigte mit dem Tod gedroht und sie in der Schlussphase der Beziehung fast täglich geschlagen habe (pag. 5826).
Fürsprecherin B.________ führte für die Straf- und Zivilklägerin aus, das von der Straf- und Zivilklägerin Erlebte habe sich in den vielen Jahren Ehe intensiviert und sei das, was das andere Opfer innerhalb weniger Monate habe erleben müssen. Das ähnliche Vorgehen bei beiden Opfern zeige deutlich, wie sich der Beschuldigte verhalte (pag. 5832).
Die Verteidigung äusserte sich nicht dazu.
15.3 Erwägungen der Kammer
Dass die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und E.________ von Gewalt geprägt war, ergibt sich bereits eindeutig aus den Auszügen aus den Chatkonversationen zwischen dem Beschuldigten und E.________ (vgl. den gesamten Chatverkehr auf pag. 1939 ff.):
Teilnehmer
Zeit
Nachricht
1
Von: Beschuldigter
An: E.________
22.10.2020 16:51:07
«Ich bringe dich um»
2
Von: Beschuldigter
An: E.________
22.10.2020 16:54:03
«Willst du, dass ich dich mit meinen eigenen Händen töte?»
3
Von: E.________
An: Beschuldigter
23.10.2020 08:55:14
«Du schlägst mich, ich will es nicht»
4
Von: E.________
An: Beschuldigter
23.10.2020 10:38:46
«Ich möchte ins Krankenhaus gehen»
5
Von: E.________
An: Beschuldigter
23.10.2020 10:39:27
«Du hast mich so stark geschlagen»
6
Von: E.________
An: Beschuldigter
23.10.2020 10:44:28
«Hör auf mich zu schlagen»
7
Von: Beschuldigter
An: E.________
23.10.2020 10:44:49
«In Ordnung, ich werde dich nicht mehr schlagen, du hast mein Ehrenwort»
8
Von: E.________
An: Beschuldigter
23.10.2020 10:45:47
«Nein, du wolltest uns umbringen»
9
Von: E.________
An: Beschuldigter
23.10.2020 10:45:58
«140 km/h»
10
Von: E.________
An: Beschuldigter
23.10.2020 12:11:10
«Du hast mir dein Wort gegeben, dass du mich nie anfassen würdest»
11
Von: E.________
An: Beschuldigter
23.10.2020 12:11:28
«Jetzt schlägst du mich fast jeden Tag»
12
Von: Beschuldigter
An: E.________
23.10.2020 12:11:30
«In Ordnung, ich werde Sie nicht mehr anfassen, Sie haben heute mein Wort»
13
Von: E.________
An: Beschuldigter
23.10.2020 12:25:06
«Was du mir gestern angetan hast»
14
Von: Beschuldigter
An: E.________
23.10.2020 12:25:14
«Was?»
15
Von: E.________
An: Beschuldigter
23.10.2020 12:25:20
«Mit Gewalt»
16
Von: Beschuldigter
An: E.________
23.10.2020 12:25:41
«Uns kamen die CHF 400 gelegen, was hast du jetzt»
17
Von: E.________
An: Beschuldigter
23.10.2020 12:26:15
«Wie du ihn geschlagen hast»
18
Von: Beschuldigter
An: E.________
23.10.2020 12:26:19
«Ah ja, macht es dir etwas aus?»
19
Von: E.________
An: Beschuldigter
23.10.2020 12:26:40
«Es tut mir leid um meinen Körper»
20
Von: E.________
An: Beschuldigter
04.11.2020 17:41.26
«Du hast mich geschlagen. War nicht genug?»
21
Von: Beschuldigter
An: E.________
04.11.2020 17:41:29
«Warum solltest du Angst haben, nein, warum solltest du verängstigt sein? Es ist ok, ich habe es gemacht [geschlagen], nie wieder. Entweder wir beide oder keiner von uns»
22
Von: Beschuldigter
An: E.________
04.11.2020 17:41:40
«Ja, ich weiss, es ist nicht gut von mir, ich weiss, ich weiss»
23
Von: Beschuldigter
An: E.________
04.11.2020 17:41:51
«Habe ich es zugegeben?»
24
Von: E.________
An: Beschuldigter
04.11.2020 17:42:04
«ja, aber du willst es wieder»
25
Von: E.________
An: Beschuldigter
04.11.2020 17:43:05
«Aha, als ich es sagte, C.________ mit diesem nein, erinnerst du dich, was du getan hast? Mich gezwungen [mit Gewalt gezwungen]»
Die glaubhaften Schilderungen von E.________ stimmen denn auch mit diesem aus den Chatnachrichten gewonnenen Eindruck überein. Sie gab überzeugend Auskunft über die herrschenden Verhältnisse innerhalb der Beziehung. In Bezug auf das kontrollierende Verhalten des Beschuldigten sagte sie authentisch, mehrfach und übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte sie mittels GPS beobachtet und ihren Zeitplan gekannt habe. Während der Arbeit und auch als sie noch nicht zusammengewohnt hätten, habe sie mit eingeschaltetem Videoanruf verfügbar sein müssen. Er habe ihre SMS übersetzt, alles kontrolliert und alle Passwörter gekannt. Er habe ihr ein neues Telefon besorgt, um sie kontrollieren zu können (pag. 2027; pag. 2050; pag. 5167 Z. 13 ff.). Sie habe die Leitung auch nachts für ihn freihalten müssen (pag. 2046). Zudem habe es auch eine App gegeben, die ihre Bewegungsabläufe verfolgt habe. So habe er jederzeit gewusst, wo sie sich aufhalte (pag. 2050). Am Abend der ersten Gewalttätigkeit habe sie ihm die Socken anziehen müssen und ihm beim Ankleiden helfen. Dies sei von ihm verlangt worden (pag. 2047; pag. 2086). Er habe verlangt, dass sie ihm unter dem Tisch die Füsse massiere und auch das Fussbad mache, während er gegessen habe (pag. 2077; pag. 2086). Schliesslich habe er sie auch dazu gezwungen, Alkohol zu trinken (pag. 2077; pag. 2082; pag. 5169 Z. 37 f.). Oberinstanzlich führte E.________ aus, dass sie, obwohl sie den ganzen Tag gearbeitet habe, in der Nacht nicht habe schlafen dürfen. Sobald sie eingeschlafen sei, habe sie der Beschuldigte geschlagen und getreten, sie habe für ihn wach sein müssen (pag. 5783 Z. 26 ff.). Die Kammer erachtet auch diese Ausführungen als durchwegs glaubhaft und damit als erstellt.
Die Drohungen und Gewaltausbrüche sind nicht zuletzt durch die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche der Nötigung und Drohung belegt. Gemäss erstelltem Sachverhalt setzte der Beschuldigte E.________ mittels Gewalt, Drohungen sowie Kontrolle unter Druck, um seinen Forderungen nachzukommen. Er kannte ihre Passwörter und kontrollierte ihren Standort. Sie musste nach der Arbeit direkt nach Hause gehen und mit eingeschaltetem Videoanruf für ihn verfügbar sein. Sie durfte das Haus nur mit seiner Einwilligung verlassen und ihre Familie nur sehen, wann er dies wollte. Sie musste ihm seine Socken anziehen, seine Füsse massieren und waschen. Im September 2020 musste sie mit ihm zum Standesamt gehen, um ein «Eheversprechen» abzugeben. Ab Oktober 2020 verlangte er von ihr, mit ihm Alkohol zu trinken. Die Beziehung war sodann geprägt von ständigen Todesdrohungen. Konkret drohte der Beschuldigte E.________ damit, dass sie nur der Tod trennen werde. Er werde sie dort treffen, wo es ihr am meisten Schmerzen bereiten werde, d.h. ihren Bruder töten oder eines ihrer Kinder schädigen. Er sagte ihr, wenn sie ihn verlasse oder einen anderen Mann habe, werde jemand aus ihrer Familie das Leben lassen. Mittels WhatsApp drohte er ihr zudem damit, er werde sie umbringen bzw. sie alle «ficken», wenn sie ihm das nochmals antue, er werde sie mit seinen beiden Händen umbringen. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte E.________ gegenüber Gewalt anwendete. So warf er ihr – als sie sich in ein Gespräch zwischen ihm und seiner Tante einmischte – einen Stift gegen ihre Stirn und bei einem anderen Vorfall schlug er sie nach anfänglicher Weigerung und zwang sie dazu, ihn zu einem Kebabladen zu bringen. Ebenfalls vom Beschuldigten nicht mehr angefochten wurde der Schuldspruch der Tätlichkeiten. Demnach schlug der Beschuldigte E.________ regelmässig bzw. in der Zeit ab September 2020 fast täglich, indem er ihr insbesondere eine Ohrfeige bzw. ein Fausthieb verabreichte. Konkret schlug er sie auf der Rückfahrt nach dem Vorfall mit G.________ mit dem linken Handrücken ins Gesicht und ca. 2-3 Mal mit Fausthieben und Ohrfeigen auf den Hinterkopf/Nacken. Der Beschuldigte gibt denn auch selber zu, E.________ mehrfach (2-3 Mal) verprügelt bzw. geschlagen zu haben (pag. 1365; pag. 5810 Z. 23 und Z. 26) und er bestreitet auch nicht, ihr fast täglich Ohrfeigen und Schläge verpasst und sie bedroht zu haben (pag. 1365). Auch der Spruch «Ich bringe dich um» habe er vielleicht gesagt (pag. 5803 Z. 34). Dass er dabei nicht nur gegen seine Partnerin, sondern auch gegen deren Sohn handgreiflich wurde, ergibt sich ebenfalls aus den glaubhaften Ausführungen von E.________ (insb. pag. 1313 f.; pag. 1289; pag. 5166 Z. 23 ff.; pag. 5783 Z. 13 ff.). Obwohl dieser Vorwurf nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bildet, verdeutlichen diese Aussagen doch, unter welchem zusätzlichen Druck E.________ gestanden haben musste, zumal sie bei Widerstand auch Handgreiflichkeiten gegen ihre Kinder befürchtete.
Die Einstellung des Beschuldigten zu Gewalt innerhalb der Beziehung scheint fernab von jeglicher Vernunft und Realität zu sein, zumal er seine Übergriffe – wie hiervor erörtert – jeweils stark bagatellisierte und der Ansicht war, ein Mann dürfe das. So schrieb er E.________ bspw. am 22. Oktober 2020 um
16:51 Uhr: «Ich beleidige dich, du bist meine Frau, ich werde dich wieder beleidigen und damit basta». Aufgrund des sich in den Akten befindenden Chatverkehrs zwischen E.________ und dem Beschuldigten wird auch objektiv nachvollziehbar, wie er sie bedroht und mit welcher Verachtung er sie behandelt hatte (Chatnachrichten 1-4 [pag. 1939 f.]). Ebenfalls gab er wie hiervor dargelegt an, nur Ehemänner würden sich in seiner Kultur Beleidigungen leisten können. Und die Beleidigungen von E.________ seien normal in ihrer Beziehung und ihrer Kultur (vgl. E. 13.4.2 hiervor).
Insgesamt lassen die genannten Beweismittel keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte (auch) in der Beziehung mit E.________ eine systematische Terrorherrschaft aufgebaut hatte, welche es ihm ermöglichte, über E.________ zu bestimmen und ihr seinen Willen aufzudrücken. Er übte die vollständige Kontrolle über ihr Leben aus. Wie bereits innerhalb der Familie CQ.________ – allerdings innert kürzester Zeit und mit einer zusätzlichen Steigerung der Gewalt – schuf der Beschuldigte auch in der Beziehung mit E.________ ein Klima der Angst. Die Beziehung war geprägt von Kontrolle, Unterdrückung, Überwachung, Erniedrigung, Wutausbrüchen und Schlägen. Im Laufe der Beziehung war es dem Beschuldigten ausserdem gelungen, auf E.________ einen starken psychologischen Druck aufzubauen. Sie war sich bewusst, dass es sehr ernste Konsequenzen für sie und ihre Kinder haben würde, wenn sie seinen Bedürfnissen und Wünschen nicht nachkam und sich anmasste, sich ihm zu widersetzen. Der Beschuldigte hatte eine derartige Kontrolle über sie, dass sie sich nicht gegen seine Forderungen wehren konnte.
Daraus folgt, dass innerhalb der Beziehung des Beschuldigten mit der Straf- und Zivilklägerin und der Beziehung des Beschuldigten mit E.________ gleiche bzw. ähnliche Verhaltensmuster auszumachen sind und der Beschuldigte sein Verhalten, welches er innerhalb der Familie CQ.________ an den Tag gelegt hatte, in einer zweiten Beziehung innert kürzester Zeit wiederholte.
Überdies fällt auf, dass der Beschuldigte das, was er bereits von der Straf- und Zivilklägerin verlangt hatte – das Sprechen über Sex mit fremden Männern – im Rahmen der Beziehung mit E.________ in die Tat umsetzte (vgl. die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 5826]). Er ging insofern einen Schritt weiter zu tatsächlichen Treffen, bei denen E.________ sexuelle Handlungen von fremden Männern über sich ergehen lassen und an ihnen und dem Beschuldigten vornehmen musste (vgl. dazu E. 17. hiernach).
16. Vorwürfe gemäss Ziff. I.A.1. und 8. der Anklageschrift
16.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird unter Ziff. I.A.1. sowie I.A.8. der Anklageschrift (pag. 4885 f.; pag. 4893) Folgendes vorgeworfen:
1. Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), evtl. Versuch dazu (Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. 22 Abs. 1 StGB), z.N. A.________
begangen am Abend bzw. in der Nacht vom 08./09.03.2019 in H.________(Ortschaft), BC.________ (Adresse) (ehemaliges Domizil Familie CQ.________), z.N. von A.________, wie folgt:
Nachdem am Abend des 08.03.2019 die drei jüngeren Töchter, welche zuhause waren, ins Bett gegangen waren, verlangte der Beschuldigte von A.________, dass sie mit ihm Bier trinkt. A.________ trank in der Folge ca. zwei Bier à 0.5l. Gegen Mitternacht verlangte er von ihr Sex und dass sie ihn «spitz» macht, d.h. er verlangte insbesondere, dass sie ihm erzählt, wie sie mit anderen Männern Sex habe. Sie verweigerte dies. In der Folge schlug er mehrmals mit den Fäusten auf sie ein (insbes. gegen den Kopf bzw. das Gesicht, Oberarm rechts, Bein rechts/Oberschenkel und Rumpf-/Hüftbereich). A.________ versuchte sich dabei zu wehren und drückte ihren Fuss gegen seine Brust. Weiter drohte er ihr, ihre Mutter und ihren Vater zu «ficken» und sie (A.________) anschliessend umzubringen, wenn sie nicht mache, was er wolle, bzw. er drohte, er hole in der Küche ein Messer bzw. werde sie umbringen, wenn er ins Zimmer zurückkomme. A.________ wurde durch die Schläge und drohenden Äusserungen in Angst und Schrecken versetzt und vollzog in der Folge den von ihm gewollten vaginalen Geschlechtsverkehr bzw. duldete diesen. Der Beschuldigte wusste bzw. nahm zumindest in Kauf, dass A.________ mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden ist (vgl. auch Ziff. 8, einfache Körperverletzung z.N. A.________).
Eventualiter Versuch:
Eventuell konnte der Beschuldigte den beabsichtigten Vaginalverkehr nicht vollziehen, da sein Penis nicht (genug) erregt war.
[…]
8. Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB) z.N. A.________
begangen in der Nacht vom 08./09.03.2019, in H.________(Ortschaft)/BD.________ (Kanton), BC.________(Adresse) (ehemaliges Domizil Familie CQ.________), z.N. von Ehefrau A.________, wie folgt:
Anlässlich des Vorfalls gemäss Ziff. 1 (Vergewaltigung, evtl. Versuch, z.N. A.________) schlug der Beschuldigte mehrmals mit den Fäusten auf A.________ ein (insbes. gegen den Kopf bzw. das Gesicht, Oberarm rechts, Bein rechts/Oberschenkel und Rumpf-/Hüftbereich). Sie erlitt durch die Schläge Hämatome im Gesicht bzw. eine Platzwunde beim Auge rechts bzw. es blutete anschliessend aus der rechten Augenhöhle.
16.2 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt
Das Rahmengeschehen ist weitgehend unbestritten. Der Beschuldigte gesteht ein, in der Nacht vom 8./9. März 2019 mit der Straf- und Zivilklägerin Alkohol getrunken und von ihr verlangt zu haben, ihn «spitz» zu machen. Insbesondere verlangte er von ihr, vom Sex mit anderen Männern zu berichten. Weiter bestreitet er nicht, dass es am fraglichen Abend zum Geschlechtsverkehr mit der Straf- und Zivilklägerin gekommen ist.
Die deliktsrelevanten Teile des Sachverhalts werden vom Beschuldigten hingegen bestritten. Er macht geltend, dass sich die Straf- und Zivilklägerin in der Küche gestossen und dadurch eine Verletzung am Auge erlitten habe und bestreitet, die Straf- und Zivilklägerin geschlagen und bedroht zu haben (pag. 5801 1 ff.). Schliesslich bestreitet er, dass der Geschlechtsverkehr mit der Straf- und Zivilklägerin nicht einvernehmlich war bzw. bringt vor, nicht gemerkt zu haben, dass sie keinen Sex gewollt habe, was er respektiert hätte (pag. 5800 Z. 27 und Z. 32).
16.3 Beweismittel
Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel umfassend und korrekt wiedergegeben. Darauf kann integral verwiesen werden (pag. 5316 ff., S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit sich ergänzende Bemerkungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. Auf eine Zusammenfassung der oberinstanzlich erhobenen Beweismittel wird verzichtet und hierauf direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen.
16.4 Beweisergebnis der Vorinstanz
Nach Würdigung der Beweismittel erachtete die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt als erstellt. So habe die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten auf seinen Wunsch hin, ihn «spitz» zu machen und ihm von anderen Männern zu berichten, zu verstehen gegeben, dass sie das nicht wolle. Daraufhin habe der Beschuldigte begonnen, auf sie einzuschlagen und sie zu bedrohen. Sie habe versucht, sich zu wehren, indem sie ihren Fuss auf seine Brust gedrückt habe. Der Beschuldigte sei danach aufgestanden und habe gedroht, dass er ihre Mutter und ihren Vater «ficken» und sie anschliessend umbringen werde, wenn sie nicht mache, was er wolle. Angesichts seines aggressiven Verhaltens und aus Angst vor einer weiteren Eskalation habe die Straf- und Zivilklägerin auf weiteren Widerstand verzichtet, worauf es zu vaginalem Geschlechtsverkehr gekommen sei. Als Folge der Schläge habe die Straf- und Zivilklägerin ein Hämatom am rechten Auge erlitten, welches ihr noch während längerer Zeit Schmerzen bereitet habe (pag. 5330, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
16.5 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien
Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung des Beschuldigten im Wesentlichen vor, einerseits solle der Beschuldigte gegenüber der Straf- und Zivilklägerin Gewalt ausgeübt und andererseits gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen haben. Eine Verbindung zwischen diesen beiden Handlungen werde von der Vorinstanz nicht aufgezeigt und sei auch nicht gegeben. Die Straf- und Zivilklägerin habe in ihrer ersten Einvernahme bezeichnenderweise gesagt, es sei zum Sex gekommen, aber sie sei nicht gezwungen worden. Sie habe Angst gehabt zu sagen, dass sie es nicht wolle. Die Straf- und Zivilklägerin habe auf ausdrückliche Frage ausgesagt, dass der Beschuldigte nicht gewusst habe, dass sie den Sex nicht gewollt habe. Erst später habe sie hinzugefügt, dass er bemerkt habe, wenn sie nicht einverstanden gewesen sei, er es aber nicht habe wahrhaben wollen und sie habe sich nicht getraut, etwas zu sagen. Im Rahmen der Einvernahme knapp 2 Jahre später habe sie – offenbar nach entsprechendem Hinweis – ihre Aussage, wonach er wohl nicht gewusst habe, dass sie keine Lust auf Sex habe, so korrigiert, dass er es immer gewusst habe, wobei sie auch im Berufungsverfahren geblieben sei. Der Sex sei nicht Folge von Gewalt gewesen, sondern die Straf- und Zivilklägerin wolle im Allgemeinen Angst gehabt haben. Selbst wenn dies zutreffe und die nachträgliche Korrektur richtig wäre, sei der Tatbestand der Vergewaltigung mit der Begründung, sie habe keine Lust auf Sex gehabt, nicht erfüllt. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Straf- und Zivilklägerin Sex gehabt habe, ohne dass sie es gewollt und Lust dazu gehabt habe. Entscheidend sei aber, dass sie die Frage verneint habe, ob der Beschuldigte gewusst habe, dass sie eigentlich nicht gewollt habe. Auch habe sie selbst von sich aus spontan angegeben, dass der Beschuldigte nicht gewusst habe, dass sie eigentlich keine Lust gehabt habe (zum Ganzen pag. 5814 ff.).
Die Generalstaatsanwaltschaft hielt dagegen, dass die Straf- und Zivilklägerin gedacht habe, es passiere etwas Schlimmeres und einzig deshalb mit dem Beschuldigten Sex gehabt habe. Entsprechend ihrer Aussage habe dies der Beschuldigte gewusst, denn er habe von ihr verlangt, dass sie ihn «spitz» mache und als sie sich geweigert habe, sei er aufgestanden und habe auf sie eingeschlagen. Vor der Staatsanwaltschaft habe sie auch angegeben, dass er ihr gesagt habe, wenn sie nicht mache, was er wolle, bringe er sie um und werde ihre Mutter «ficken». Es sei lebensfremd zu behaupten, dass der Beschuldigte dies nicht gewusst habe, nachdem sie aufgrund seiner Schläge aus dem Auge geblutet und er ihr gedroht habe, er werde sie mit einem Messer umbringen. Es sei unbeachtlich, dass die Straf- und Zivilklägerin bei anderen Vorfällen den Sex nicht gewollt und nichts gesagt habe. Diese Vorfälle seien nicht angeklagt. Im vorliegenden Fall sei klar, dass sie sich dem Ansinnen des Beschuldigten widersetzt habe. Die Antwort sei in Form von Schlägen und Drohungen gekommen, woraufhin sie sich ihm gefügt habe. Im Falle eines Zusammenstosses mit einer Küchentüre sei ein anderes Verletzungsbild an einem exponierten Ort zu erwarten. Die Verletzung sei demgegenüber typisch für Schläge und hierzu passe, dass der Beschuldigte vor allem mit der linken Faust zuschlage. Die Aussagen des Beschuldigten betreffend die Blutung des Auges seien widersprüchlich, zumal es zuerst in der Nacht, dann erst am nächsten Tag geblutet haben solle. Entsprechend den Fotos und gestützt auf die Aussagen der Kinder handle es sich um eine relativ massive Verletzung. Die Behauptung des Beschuldigten, dass sie auch mit den Kindern darüber gelacht hätten, sei schlicht unlogisch (zum Ganzen pag. 5827 f.).
Fürsprecherin B.________ verwies auf die Ausführungen der Vorinstanz. Es sei auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin abzustellen und vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen (pag. 5832).
16.6 Erwägungen der Kammer
Vorab bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Anzeigerapport vom 20. März 2019 (pag. 734 ff.). Auf diesen kann vollumfänglich abgestellt werden. Zwar lassen sich anhand des Anzeigerapports keine Rückschlüsse auf das Kerngeschehen ziehen. Die Beobachtung des Polizisten, wonach das unerwartete Erscheinen des Beschuldigten vor der Polizeiwache bei der Straf- und Zivilklägerin Angstzustände hervorgerufen habe, verdeutlicht allerdings ihre starke emotionale Betroffenheit. Gestützt auf die objektiven Beweismittel, konkret aufgrund der am
20. März 2019 gemachten Fotoaufnahmen des Gesichts der Straf- und Zivilklägerin, ist zudem erstellt, dass sie eine rundliche, dunkelbraune und teilweise gelbliche Verfärbung unterhalb des rechten Auges erlitten hat. Die Verletzungen und der zeitliche Verlauf eines Blutergusses, der zunächst rötlich-blau bzw. lila gefärbt ist, sich danach grünlich und später gelblich verfärbt, lassen sich mit dem Tatzeitpunkt vom
8. März 2019 (also 12 Tage nach dem Vorfall) ohne weiteres in Einklang bringen. Da die Verletzungen noch Tage später ersichtlich waren, ist von einer nicht unerheblichen Intensität der Schläge auszugehen.
Dass diese Verletzungen vom Beschuldigten stammen und er sie unter anderem mit dieser Gewaltanwendung zum Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen zwang, wird gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin klar. Vorab kann auf die allgemeine Analyse der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin verwiesen werden (vgl. E. 13.4.3 hiervor). Auch das Vorgefallene schilderte sie konsistent und weitgehend widerspruchsfrei. Die Straf- und Zivilklägerin sagte über sämtliche Einvernahmen hinweg aus, dass der Beschuldigte sie gezwungen habe, Alkohol zu trinken und von ihr verlangt habe, ihn «spitz» zu machen und über Sex mit anderen Männern zu berichten. Sie habe sich geweigert, woraufhin sie der Beschuldigte geschlagen habe. Sie habe sich gewehrt, indem sie ihren Fuss auf seine Brust gehalten habe. Der Beschuldigte habe ihr gedroht, ihre Mutter und ihren Vater zu «ficken» und sie umzubringen, wenn sie nicht mache, was er wolle und er habe anschliessend das Schlafzimmer verlassen. Sie habe Angst gehabt und um Schlimmeres zu verhindern, habe sie nach seiner Rückkehr mit dem Beschuldigten Sex gehabt. Ihre Aussagen erscheinen aufgrund ihrer Detailliertheit erlebnisbasiert und wirken nicht konstruiert. Ihre Wahrnehmungen sind gleichbleibend und sie legte merklich Wert darauf, den Beschuldigten nicht übermässig und unnötig zu belasten. Die Aussagen weisen ferner ausgefallene Nebensächlichkeiten auf: Sie gab an, vom Schlafzimmer habe es eine weitere Tür für ins Kinderzimmer, die abgeschlossen sei. Diese habe sie entriegelt, um so im schlimmsten Fall flüchten zu können (pag. 790 Z. 577 f.).
Die einzigen Ungereimtheiten in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin finden sich in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme. So war sich die Straf- und Zivilklägerin zunächst nicht mehr sicher, ob es zum Geschlechtsverkehr gekommen war (pag. 819 Z. 598 f.). Zudem gab sie an, dass der Beschuldigte sie nach ihrer Weigerung geschlagen, ihr gedroht und als er zurückgekommen sei, nochmals geschlagen und ihr dabei die Verletzungen zugefügt habe (pag. 818 Z. 558 ff.). Vorher hatte sie angegeben, dass sie sich geweigert habe, worauf der Beschuldigte sie geschlagen, ihr die Verletzungen zugefügt und ihr anschliessend gedroht habe (pag. 773 Z. 72 ff.; pag. 790 Z. 570 ff.). Diese Ungereimtheiten sind allerdings zunächst durch den Zeitablauf erklärbar. Denn in den ersten beiden und damit tatnäheren Einvernahmen hatte die Straf- und Zivilklägerin sowohl den Ablauf als auch den Umstand, dass es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, konstant geschildert. Der Umstand, dass es zum Geschlechtsverkehr gekommen war, wurde vom Beschuldigten denn auch ausdrücklich so bestätigt. Des Weiteren gab die Straf- und Zivilklägerin vor der Staatsanwaltschaft auch zu Protokoll, dass sie sich nicht mehr an alles erinnern könne, aber sie wisse noch, dass sie der Beschuldigte geschlagen habe und sie ihn in den ganzen 17 Jahren nie so erlebt habe, also, dass er so brutal zu ihr geworden sei (pag. 820 Z. 655 ff.). Gemäss ihren Aussagen waren es die Schläge, die derart brutal, mithin ausserordentlich gewesen waren und es erscheint naheliegend, dass sie sich an diesen Umstand besser erinnern konnte, als an den Geschlechtsverkehr. Diese Erklärung brachte die Straf- und Zivilklägerin überdies selbst vor («Ich kann mich an die wirklich schlimmen Punkte gut erinnern, aber an jedes Detail ist schwierig. Es ist oft das Gleiche passiert. Oft hatten wir Sex, ohne dass ich es wollte, aber ich durfte es nicht sagen» [pag. 819 Z. 592 ff.]) und gab schlüssig an, sie habe bei ihrer polizeilichen Einvernahme die Details besser gewusst, weil die Einvernahme kurze Zeit nach dem Vorfall gewesen sei (pag. 819 Z. 605 f.).
Ihre Aussagen zeigen ferner, dass sie den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten vollzog, damit die Schläge aufhörten. Sie gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte sie geschlagen und ihr gedroht habe, sie habe Todesangst gehabt. Um Schlimmeres zu verhindern, habe sie anschliessend trotzdem Sex mit ihm gehabt, obwohl sie dies eigentlich nicht gewollt habe (pag. 773 Z. 72 ff.; pag. 790 Z. 568 ff.; pag. 5157 Z. 28 ff.; pag. 5773 Z. 33 ff.). Sie habe nicht gewollt, dass er erneut zuschlage und sie habe es aus Angst gemacht, nicht aus Lust (pag. 792 Z. 638 ff.). Er habe sie mit der geballten Faust mehrmals geschlagen und sie am Kopf bzw. im Gesicht, am Bein, am Rumpf-/Hüftbereich und am Arm getroffen und am Auge habe sie eine Platzwunde davongetragen. Sie habe angefangen, sich zu wehren und habe ihren Fuss an seine Brust gehalten (pag. 773 Z. 91 ff.; pag. 790 Z. 570 f.; pag. 823 Z. 746 ff.). Der Beschuldigte sei dann aus dem Bett aufgestanden und habe gesagt, wenn er zurück sei, werde er sie umbringen. Sie habe gedacht, er gehe jetzt in die Küche und hole ein Messer. Sie habe Angst gehabt. Er sei wieder hereingekommen und habe kein Messer dabeigehabt. Diese Gefahr sei somit wenigstens vorbei gewesen. Er habe gesagt, sie solle nicht so tun, als hätte er sie so fest geschlagen. Sie habe sich dann wieder ins Bett gelegt. Sie habe ja schon Sex mit ihm gehabt und zu diesem Zeitpunkt keine Lust gehabt. Aber sie habe sich gedacht, dass, wenn sie sich dagegen wehre, danach noch etwas Schlimmeres passieren würde (pag. 773 Z. 76 f.; pag. 790 Z. 575 ff. und Z. 580 ff.). Sie entriegelte wie ausgeführt gar die Tür zum Kinderzimmer, um so eine Fluchtmöglichkeit zu haben. Dies zeigt, dass die Drohung des Beschuldigten ihre Wirkung erzielt hatte, was sie so selbst aussagte (Auf Frage, wie diese Drohung auf sie gewirkt habe: «Ich dachte jetzt… ich weiss nicht… ich dachte, das wars» [pag. 791 Z. 622). Entgegen der Verteidigung ist ihre Aussage, wonach sie nicht durch körperlichen Zwang zum Sex gezwungen worden sei, dahingehend zu verstehen, dass der Beschuldigte ihr während (Hervorhebung durch die Kammer) des Geschlechtsverkehrs keinen körperlichen Zwang antat, was mit ihren übrigen Schilderungen übereinstimmt.
Soweit der Beschuldigte weiter vorbringt, die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin bzw. der Kinder seien abgesprochen und er damit eine gezielte Verschwörung gegen seine eigene Person ins Feld führt, kann ihm nicht gefolgt werden. Ein solches Vorgehen hätte – wie die Vorinstanz korrekt ausführt – eine lange und exakte Planung erfordert, was weder der Straf- und Zivilklägerin noch den gemeinsamen Kindern vorliegend unterstellt werden kann. Zudem ist anzumerken, dass diverse unabhängige Drittpersonen (Nachbarin, Verwandte, Schulsozialarbeiter, Sozialdienstmitarbeiter) die Ungereimtheiten in der Familie CQ.________ bemerkten und sich besorgt an die Polizei bzw. die zuständigen Behörden wandten. Auch das frühere Widerrufen von belastenden Aussagen durch die Straf- und Zivilklägerin lässt nicht auf eine solche Falschbelastung schliessen (vgl. E. 14.3 hiervor). Im vorliegenden Fall, in welchem von einer grossen Druckausübung von Seiten des Beschuldigten auf seine Exfrau und seine Kinder auszugehen ist, sind solche Rücknahmen von Aussagen nicht abwegig und somit auch nachvollziehbar. Sie ändern nichts daran, dass die Belastungen der Wahrheit entsprachen und nicht etwa fälschlicherweise erhoben wurden. Auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin kann somit auch in diesem Punkt abgestellt werden.
Die Töchter bestätigten ihrerseits, dass es Gewalt in der Ehe ihrer Eltern gegeben (pag. 872 Z. 30 f.) bzw. dass ihr Vater die Mutter mehrfach geschlagen habe (pag. 902 ab min. 1341). Zum Geschlechtsverkehr oder dessen Einvernehmen konnten die Kinder jedoch keine Angaben machen. Einzig AM.________ CQ.________ gab zu Protokoll, dass ihre Mutter ihr erzählt habe, mehrmals dazu gezwungen worden zu sein, mit dem Vater zu schlafen, obwohl sie dies nicht gewollt habe (pag. 885 Z. 671 ff.). In Bezug auf den angeklagten Sachverhalt der Körperverletzung ist sodann auf den in den Akten vorhandenen Chatverkehr zwischen AM.________ CQ.________ und dem Beschuldigten zu verweisen, wonach diese ihm schrieb: «oj pap du hesh mami kapput gshlage aso seg nid du würdish das nid mit üs mache» (pag. 865; pag. 889). Daraus geht einerseits klar hervor, dass der Beschuldigte gegenüber der Straf- und Zivilklägerin körperliche Gewalt angetan hatte. Andererseits zeigt das SMS die Angst von AM.________ CQ.________, dass der Vater auch ihnen gegenüber gewalttätig wird. Hinsichtlich einer allfälligen Beeinflussung der Kinder durch ihre Mutter – für die vorliegend keine Hinweise bestehen – ist darauf hinzuweisen, dass auch AO.________ CQ.________, mit der der Beschuldigte in Kontakt steht und somit ein gutes Verhältnis pflegt (vgl. pag. 5797 Z. 23 f.), diese Vorwürfe erhärtet hat. Die Töchter konnten klare Angaben zu dem machen, was sie selbst erlebt und gehört hatten. Sie konnten ihre eigenen Wahrnehmungen stimmig schildern und vom Hörensagen abgrenzen.
Die Aussagen von U.________ und AW.________ lassen keine Rückschlüsse auf das Kerngeschehen zu, weshalb ihnen keinerlei Gewicht beigemessen wird.
Die Aussagen des Beschuldigten sind schliesslich nicht glaubhaft. Vorab kann auf die allgemeine Aussagenanalyse verwiesen werden (vgl. E. 13.4.2 hiervor). Weiter hält die Vorinstanz hierzu zutreffend Folgendes fest (pag. 5329 ff., S. 33 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
[…]
Auffällig ist des Weiteren, dass der Beschuldigte anlässlich der für ihn überraschend durchgeführten Einvernahme vom 20. März 2019 (vgl. Ziff. 3.2.1 hiervor) äusserst vage und karge Aussagen machte. Er beschränkte sich darauf, das ihm Vorgehaltene pauschal zu bestreiten, ohne sich konkret zum Ablauf des fraglichen Abends oder alternativen Erklärungsmöglichkeiten zu äussern. Erst anlässlich der zweiten Einvernahme vom 8. Oktober 2019 – und damit über ein halbes Jahr später – präsentierte er eine detailliertere Version der Geschehnisse, wonach die Privatklägerin 1 sich beim Wasserholen in der Küche gestossen habe. Dabei ist auffallend, wie der Beschuldigte genau die deliktsrelevanten Elemente der jeweiligen Vorwürfe in einer stark verharmlosenden Version darstellte bzw. diese als Alltäglichkeiten hinstellte. Auch in Bezug auf den Geschlechtsverkehr schien er sich – trotz der bis zu seiner zweiten Einvernahme vom 8. Oktober 2019 verstrichenen Zeit [anlässlich derer er zu allfällig stattgefundenem Geschlechtsverkehr befragt wurde] – sicher zu sein, dass die Privatklägerin 1 diesen ebenfalls gewollt habe. In Anbetracht seiner eigenen Angaben, wonach er fast jeden Abend Sex mit der Privatklägerin 1 gehabt habe (pag. 827, Z. 91 f.), erscheint es fraglich, inwiefern er sich tatsächlich im Detail an die Ereignisse des besagten Abends erinnern könnte. Umso mehr, wenn sich der Vorfall – wie von ihm behauptet – nicht von anderen alltäglichen Vorkommnissen abgehoben hätte. Schliesslich gab der Beschuldigte selbst mehrfach zu Protokoll, dass sie am Abend des 8. März 2019 unter Alkoholeinfluss gestanden seien und es auch bereits vorgekommen sei, dass er die Privatklägerin 1 am nächsten Tag habe fragen müssen, ob er Scheisse gebaut habe (pag. 842, Z. 581 ff.). Dass er sich sicher sein will, dass es am Abend des 8. März 2019 anders gewesen sei, mutet komisch an und ist nicht glaubhaft.
Die Aussagen des Beschuldigten weisen zudem das Kerngeschehen betreffende Widersprüche auf. So gab er anfänglich an, dass der Geschlechtsverkehr im Schlafzimmer stattgefunden habe (pag. 840, Z. 442). Anlässlich der Hauptverhandlung gab er an, dass der Geschlechtsverkehr im Wohnzimmer stattgefunden habe (pag. 5180, Z. 1 ff.). Der Beschuldigte verstrickte sich auch in Bezug auf den Ablauf des fraglichen Abends in Widersprüche. So gab er an, dass sie Geschlechtsverkehr gehabt hätten und er die Privatklägerin 1 aufgefordert habe, ihm Wasser aus der Küche zu holen (pag. 840, Z. 442 ff.). Später gab er zu Protokoll, dass die Privatklägerin 1 zur Toilette gegangen sei und er sie aufgefordert habe, ihm Wasser zu holen (pag. 5179, Z. 28 ff.). Als diese von der Küche zurückgekommen sei, habe sie Blut im Gesicht gehabt. Sie habe ein Taschentuch auf die Wunde gehalten und dabei gelacht. Sie seien beide unter Alkoholeinfluss gestanden. Am nächsten Tag sei das Auge schon ein bisschen blau gewesen (pag. 840, Z. 442 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung gab er auf Frage an, dass sie nicht geblutet habe. Erst am nächsten Tag, als sie aufgewacht sei, habe sie Blut im Gesicht gehabt (pag. 5179, Z. 34 ff.).
Der Beschuldigte machte zudem mehrfach geltend, mit den Kindern über das Verhalten der Mutter gelacht zu haben (pag. 828, Z. 135 ff.; pag. 840, Z. 451). Dass diese lebensfremde Aussage nicht der Wahrheit entspricht, ergibt sich sowohl aus den Angaben von AM.________ selbst (pag. 882, Z. 524 ff.) als auch den objektiven Beweismitteln (Chatverkehrs [pag. 888 f.]).
Diesen Erwägungen ist vollumfänglich zuzustimmen. Oberinstanzlich gab der Beschuldigte zudem erstmals an, sie hätten im Schlafzimmer Sex gehabt, nachdem (Hervorhebung durch die Kammer) sich die Straf- und Zivilklägerin das Auge angeschlagen gehabt habe (pag. 5801 Z. 1 ff.). Die Zugeständnisse sind auch bezüglich dieses Vorfalls beschönigend oder das Verhalten wird dem Alkohol zugeschoben. Dagegen spricht, dass er sich ansonsten noch sehr genau an das Geschehene erinnern kann. In dieses Bild passt ferner, dass AM.________ CQ.________ am 21. November 2019 glaubhaft aussagte, ihr Vater habe versucht, sie mit Geld zu kaufen, damit sie mehr auf seiner Seite stehe und nicht auf der Seite der Mutter (pag. 876 Z. 215 ff.). Der Beschuldigte schreckte offenbar nicht einmal davor zurück, seine Kinder mit Geld auf seine Seite zu ziehen, damit sie ihn in einem besseren Licht dastehen lassen. Zudem gab AM.________ CQ.________ an, ihr Vater sei noch nie dazu gestanden, was er gemacht habe und er werde es auch nie tun. Das sei «typisch» er (pag. 881 Z. 470 f.). Auch diese Bemerkung der Tochter lässt sich in das Gesamtbild, wonach der Beschuldigte ein konsequent abstreitendes Aussageverhalten an den Tag legt, einbetten. Besonders verwerflich erscheint vor diesem Hintergrund die Aussage des Beschuldigten, dass er sich noch heute vorstellen könne, wie sie am fraglichen Abend Spass gehabt und gelacht hätten (pag. 842 Z. 546 f.). Dies, obwohl er die Verletzung an ihrem Auge – wenn auch mit anderer Ursache – eingestand. Zudem brachte der Beschuldigte – anders als noch in den polizeilichen und delegierten Einvernahmen – oberinstanzlich erstmals vor, sie hätten zusammen gesprochen, sich geküsst und gestreichelt und die Straf- und Zivilklägerin sei während dem Sex auf ihm gewesen (pag. 5801 Z. 6 ff.). Die Tatsache, dass der Beschuldigte erst im Berufungsverfahren und damit Jahre nach dem Vorfall eine nähere Umschreibung des Ablaufs des Geschlechtsverkehrs vorbringt, ist als Versuch, diesen als einvernehmlich darzustellen und damit als vorgeschobene Schutzbehauptung zu werten. Ebenfalls als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist das oberinstanzliche Vorbringen, wonach die Straf- und Zivilklägerin nie keinen Sex gewollt und ihm nie gesagt habe, dass sie keinen Sex wolle (pag. 5801 Z. 35 und Z. 44). Sie steht nicht zuletzt im Widerspruch zu seiner Aussage in der delegierten Einvernahme, wonach die Straf- und Zivilklägerin ihm auch schon gesagt habe, dass sie keinen Sex wolle und er noch versucht habe, sie zu überreden und wenn das nicht gelungen sei, habe er es sein lassen (pag. 842 Z. 544 ff.). Die Abwehrhandlungen der Straf- und Zivilklägerin, konkret ihre Weigerung, ihn «spitz» zu machen und von anderen Männern zu berichten sowie das Wegstossen seiner Brust mit ihrem Fuss, waren für den Beschuldigten klar erkennbar.
Hinsichtlich der Frage nach einer allfälligen Enthemmung aufgrund des Alkoholkonsums gelangt die Kammer zum Schluss, dass der Beschuldigte diesbezüglich in keinerlei Hinsicht eingeschränkt war. Zwar gab die Straf- und Zivilklägerin auf seinen Zustand angesprochen an, er sei gar nicht mehr da gewesen und er habe am nächsten Tag gar nicht mehr gewusst, was passiert sei (pag. 790 Z. 556 f.) und nicht einmal mehr gewusst, dass sie Sex gehabt hätten (pag. 792 Z. 639 f.). Dagegen spricht allerdings das zielgerichtete Handeln des Beschuldigten sowie die Tatsache, dass er noch in der Lage war, den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Er machte ferner keine Erinnerungslücken geltend, sondern schilderte detailliert ein alternatives Tatgeschehen. Angaben zur getrunkenen Menge vermochte die Straf- und Zivilklägerin nur in genereller Hinsicht zu machen («An einem Abend/Nacht hat er sicher 6 Dosen getrunken. Manchmal auch mehr» [pag. 790 Z. 542 f.]). Der Beschuldigte selbst gab an, wie viel Bier wisse er nicht mehr, auf jeden Fall viel (pag. 842 Z. 579), aber er sei immer noch unter Kontrolle gewesen (pag. 842 Z. 582) und habe gewusst, was er gemacht habe und auch am nächsten Tag habe er noch gewusst, was er gemacht habe (pag. 842 Z. 587 f.). Im Allgemeinen konnte er angeben, dass er in dieser Zeit Mal 6 oder 7 oder dann über 20 Biere getrunken habe und ein Bier habe 5 dl gehabt (pag. 846 Z. 741 f.). Unstrittig ist, dass der Beschuldigte in dieser Zeit regelmässig Alkohol konsumierte, weshalb im Tatzeitpunkt eine nennenswerte Alkoholgewöhnung vorgelegen haben dürfte. Es ist sachverhaltsmässig allerdings weder erstellt, wie viel er an diesem Abend getrunken hatte, noch, ob er aufgrund seiner Gewöhnung überhaupt in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen war. Wäre Zweiteres der Fall gewesen, so hätte das Gutachten eine verminderte Steuerungsfähigkeit nicht nur im Zeitraum zwischen August und November 2020 festgestellt. Dem Gutachten ist demgegenüber zu entnehmen, dass die Abhängigkeitskriterien vor August 2020 nicht als erfüllt anzusehen seien (pag. 2451). Ferner ist nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte am folgenden Tag gegenüber seiner damaligen Ehefrau angab, dass er sich nicht mehr an die Geschehnisse des vorherigen Abends erinnern könne, obwohl er dies tat.
16.7 Beweisergebnis
In Würdigung sämtlicher Beweismittel erachtet die Kammer folgenden Sachverhalt als erstellt: Der Beschuldigte verlangte am Abend bzw. in der Nacht vom 08./09. März 2019 in H.________(Ortschaft), BC.________(Adresse) (ehemaliges Domizil Familie CQ.________), nachdem die drei jüngeren Töchter ins Bett gegangen waren, von der Straf- und Zivilklägerin, dass sie mit ihm Bier trinkt. Die Straf- und Zivilklägerin trank in der Folge ca. zwei Bier à 0.5 l. Gegen Mitternacht verlangte er von ihr Sex und dass sie ihn «spitz» macht, d.h. er verlangte insbesondere, dass sie ihm erzählt, wie sie mit anderen Männern Sex hat. Sie verweigerte dies. In der Folge schlug der Beschuldigte mehrmals mit den Fäusten auf sie ein (insbesondere gegen den Kopf bzw. das Gesicht, Oberarm rechts, Bein rechts/Oberschenkel und Rumpf-/Hüftbereich). Die Straf- und Zivilklägerin versuchte sich dabei zu wehren und drückte ihren Fuss gegen seine Brust. Weiter drohte der Beschuldigte ihr, ihre Mutter und ihren Vater zu «ficken» und sie (die Straf- und Zivilklägerin) anschliessend umzubringen, wenn sie nicht mache, was er wolle. Er drohte, er hole in der Küche ein Messer und werde sie umbringen, wenn er ins Zimmer zurückkomme. Die Straf- und Zivilklägerin wurde durch die Schläge und drohenden Äusserungen in Angst und Schrecken versetzt und vollzog in der Folge den von ihm gewollten vaginalen Geschlechtsverkehr bzw. duldete diesen. Der Beschuldigte wusste aufgrund der deutlichen Abwehrreaktion der Straf- und Zivilklägerin, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war. Er setzte sich ohne Rücksicht über ihren Willen hinweg und vollzog den Geschlechtsverkehr.
Ebenfalls erstellt ist der Sachverhalt gemäss Ziff. I.A.8. der Anklageschrift. Demnach schlug der Beschuldigte mehrmals mit den Fäusten auf die Straf- und Zivilklägerin ein (insbesondere gegen den Kopf bzw. das Gesicht, Oberarm rechts, Bein rechts/Oberschenkel und Rumpf-/Hüftbereich) und sie erlitt aufgrund der Schläge Hämatome im Gesicht bzw. eine Platzwunde beim Auge rechts bzw. es blutete anschliessend aus der rechten Augenhöhle. Auch diesbezüglich handelte der Beschuldigte mit Wissen und Willen.
17. Vorwürfe z.N. von E.________
17.1 Allgemeine Vorbemerkung zur Beweiswürdigung
Dem Beschuldigten wird unter anderem vorgeworfen, E.________ zur Teilnahme an «Sex-Treffen» mit fremden Männern gezwungen zu haben. Namentlich soll sie im Rahmen dieser Treffen gegen ihren Willen sexuelle Handlungen am Beschuldigten und den fremden Männern vorgenommen haben bzw. von den fremden Männern erduldet haben müssen. Ebenfalls steht der Vorwurf im Raum, dass die fremden Männer von der fehlenden Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen keine Kenntnis gehabt haben sollen bzw. der Beschuldigte sie darüber getäuscht haben soll. Ebenfalls wird dem Beschuldigten vorgeworfen, E.________ teilweise nach und teilweise unabhängig von diesen Treffen zu sexuellen Handlungen gezwungen zu haben. Der Beschuldigte bestreitet die Rahmensachverhalte grundsätzlich nicht, sondern hält im Wesentlichen dafür, E.________ nicht zu den ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen gezwungen zu haben. E.________ bzw. alle Beteiligten hätten diese gewollt und freiwillig gemacht (pag. 5808 Z. 12). Folglich ist hinsichtlich sämtlicher Vorfälle vorab eine Beweiswürdigung hinsichtlich der Frage der Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen vorzunehmen. Anschliessend sind die einzelnen Tatvorwürfe gesondert zu prüfen, wobei auf die konkreten Aussagen zu diesen Sachverhalten nochmals einzugehen ist.
17.2 Zur Frage der Freiwilligkeit
17.2.1 Beweismittel
Bei der vorliegend zu beurteilende Frage der Freiwilligkeit handelt es sich um eine innere Tatsache. Massgeblich zu berücksichtigen sind deshalb sowohl die Aussagen von E.________ selber als auch die Schilderungen und Wahrnehmungen des Beschuldigten und der weiteren Beteiligten. Diese gilt es nachfolgend näher zu betrachten.
17.2.2 Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz erachtete sämtliche der dem Beschuldigten im Zusammenhang mit E.________ vorgeworfenen Sachverhalte als erstellt, womit gleichzeitig festgestellt wurde, dass die vorgeworfenen sexuellen Handlungen gegen den Willen von E.________ geschahen (pag. 5354, S. 58 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5371, S. 75 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5377, S. 81 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5380, S. 84 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5387, S. 91 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5406, S. 110 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
17.2.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien
Im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrags brachte die Verteidigung im Wesentlichen vor, der Beschuldigte sei überzeugt, dass die sexuellen Aktivitäten zu Dritt nicht ausschliesslich von ihm ausgegangen, sondern gemeinsam entschieden und angestrebt worden seien. E.________ habe ausgesagt, dass sie sich in einem Zustand befunden habe, in welchem sie seine Forderungen nicht mehr habe ablehnen können. Entscheidend sei aber, dass sich der Beschuldigte nicht mit einer ersten oder verbalen Ablehnung zufrieden gegeben habe. Aus seiner Sicht sei es legitim gewesen, seinen Wunsch nochmals anders zu formulieren und an sie heranzutragen. Der Beschuldigte habe selbst auf Kontaktplattformen Suchanstrengungen unternommen, aber als es konkreter geworden sei, habe stets E.________ den weiteren erforderlichen Austausch vorgenommen. Dem Beschuldigten sei dies aufgrund seiner sprachlichen Defizite – er könne zu wenig BE.________ (Sprache) – nicht möglich gewesen. Der Beschuldigte sei berechtigterweise davon ausgegangen, dass aufgrund dieser Mitwirkung zumindest eine Duldung vorgelegen habe. Ihm habe bewusst sein müssen, dass der Wunsch, Sex zu Dritt zu haben, nicht in erster Linie von E.________ ausgekommen sei und ihr möglicherweise nicht entsprochen habe. Möglicherweise habe sie widerwillig mit einem stillen inneren Vorbehalt mitgewirkt. Der Beschuldigte habe aber davon ausgehen dürfen, dass E.________ ihre Abneigung ihm zuliebe unterdrückt und die Handlungen trotzdem vorgenommen oder erduldet habe. In keiner Weise könne davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte physische oder psychische Gewalt in der Absicht, sein Ziel – die sexuellen Handlungen zu Dritt – zu erreichen, angewendet habe. Um den Wunsch erfüllt zu erhalten, habe der Beschuldigte keine Gewalt angewendet. Er habe auch keine psychische Zwangssituation geschaffen in der Absicht, E.________ so zu sexuellen Handlungen zu zwingen. Auch wenn E.________ unterwürfig gewesen sei und jeweils der Beschuldigte gesagt habe, was zu tun sei, bedeute dies nicht einen unzulässigen Zwang. In diesem Zusammenhang habe der Beschuldigte eine wichtige Episode aus dem Sexualverhalten geschildert. So habe es einen Vorfall gegeben, bei dem sich E.________ vom Beschuldigten gewünscht habe, dass er sich einen Dildo anal einführe. Er habe das eigentlich nicht gewollt, aber E.________ habe wiederholt darum gebeten. Der Beschuldigte habe dies E.________ zuliebe getan, obwohl er starke Schmerzen gehabt und geblutet habe. Dies zeige, wie der Beschuldigte denke. Er gehe offensichtlich und richtigerwiese davon aus, dass ein Nachhacken, um einen Wunsch erfüllt zu erhalten, nicht immer einen strafrechtlich relevanten Zwang beinhalten müsse. Die Vorinstanz habe es teilweise zutreffend beschrieben, wenn sie ausführe, dass E.________ eine gute Miene zum bösen Spiel habe machen müssen und der Beschuldigte damit die fehlende Einwilligung nicht erkannt habe. E.________ habe nicht nachvollziehbar dargelegt, anhand welcher Umstände der Beschuldigte hätte merken können, dass sie eigentlich keinen Sex zu Dritt habe haben wollen. Ihre einzige Angabe, dass sie wie eine Leiche ausgesehen habe, ungeschminkt und im Trainer gewesen sei, überzeuge in keiner Weise. Im Gegenteil sei sie abgesehen von einem Vorfall stets gepflegt und geschminkt zu den «Sex-Treffen» gegangen. Gemäss der Angabe des Beschuldigten habe sie sogar seine Meinung eingeholt, ob die Intimrasur in Ordnung sei. Auch G.________ habe den Eindruck gehabt, dass E.________ der Bitte des Beschuldigten nachgegeben habe. Ihre Aussage ihm gegenüber: «Hör mal, er will es versuchen, machen wir», entspreche genau dieser Folgerung. G.________ habe bezeichnend ausgesagt, dass E.________ nicht verängstig gewirkt und er den Eindruck gehabt habe, dass sie sich mit der Situation abgefunden habe. Auch die Angaben des Beschuldigten würden konstant das Gleiche besagen, wonach sie es getan habe, um ihn zufrieden zu stellen und ihm einen Gefallen zu tun. Der Beschuldigte sei immer der vollen Überzeugung gewesen, dass sie zugestimmt habe und einverstanden gewesen sei. Er sei möglicherweise häufig an E.________ gelangt, um zu seinem Ziel, der Erfüllung des sexuellen Wunsches, zu gelangen. Aber nicht in dem Sinne, dass E.________ einem psychischen Druck von ihm nachgeben habe, den er erzeugt habe, um zu diesem Ziel zu gelangen. Möglicherweise gehe die eigene Wertung des Beschuldigten, wonach es gemeinsam entschieden worden sei, etwas zu weit und entspreche seinem subjektiven Wunschdenken. Aber er sei sich in keiner Weise bewusst gewesen, dass er E.________ zu sexuellen Handlungen gezwungen habe, indem er vorher eine psychische Drucksituation mit genau diesem Ziel aufgebaut habe (zum Ganzen pag. 5816 ff.; pag. 5820 f.).
Dagegen brachte die Generalstaatsanwaltschaft vor, die Vorinstanz habe die Beziehung zutreffend als systematische Terrorherrschaft beschrieben, die es dem Beschuldigten ermöglicht habe, über E.________ zu bestimmen. Dies sei der Grund gewesen, weshalb sie an die «Sex-Treffen» mitgegangen sei und sich nicht gewehrt habe. E.________ sei dem Beschuldigten ausgeliefert gewesen und habe zutreffend gesagt, dass er sie nie wieder gehen lasse, es sei denn, sie sei tot. Auch interessant sei, dass das Verhalten des Beschuldigten gegenüber E.________ fast eins zu eins mit jenem gegenüber der Straf- und Zivilklägerin übereinstimme, es sei ein eigentliches Muster. Der Beschuldigte habe kontrolliert, überwacht, beschimpft und bedroht. Die Frauen hätten über andere Männer sprechen müssen und seien gezwungen worden, Alkohol zu trinken. Einzig sei der Beschuldigte bei der Straf- und Zivilklägerin weniger weit gegangen. Der Umstand, dass sie die Mutter seiner Kinder sei, könne ein möglicher Grund hierfür gewesen sein (pag. 5829).
17.2.4 Würdigung der Kammer
Die fehlende Freiwilligkeit zur Vornahme bzw. Duldung der in Frage stehenden sexuellen Handlungen ergibt sich deutlich aus den glaubhaften Aussagen von E.________. Sie vermochte den Verlauf ihrer Beziehung hinsichtlich des Sexuallebens detalliert und glaubhaft zu beschreiben. E.________ sagte mehrmals aus, sie habe mit dem Beschuldigten täglich und auch mehrmals am Tag Geschlechtsverkehr gehabt. Am Anfang sei alles perfekt und wunderschön gewesen. Die Schwierigkeiten hätten erst begonnen, als er von ihr verlangt habe, sie solle sich vorstellen, es [gemeint ist der Geschlechtsverkehr] mit anderen Männern zu tun. Sie habe diese Vorstellung zugelassen, also auch diese Namen auszusprechen, damit er aufhörte, damit er sie nicht mehr psychisch quälte (pag. 1316; vgl. auch pag. 5788 Z. 11). Die ersten 6 Monate seien gut gewesen, der Beschuldigte habe wie ein guter Mann gewirkt. Sie seien etwa 9 Monate zusammen gewesen und die letzten 3 Monate habe er sich total verändert (pag. 5782 Z. 30 ff.). Am Anfang sei es eine Beziehung auf Augenhöhe gewesen, aber als der Beschuldigte auf die Idee gekommen sei, dass sie Sex mit anderen Männern haben solle, sei das nicht mehr so gewesen. Sie habe dann weder mit anderen Männern Verkehr haben wollen, noch mit ihm. Sie habe immer abgelehnt (pag. 5786 Z. 37 ff.).
Übereinstimmend dazu gab E.________ bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 20. November 2020 an (pag. 1313): «Er begann im Internet über Partnertausch zu recherchieren. Er fand die Website BF.________ (Adresse), auf der sich Unbekannte zum Geschlechtsverkehr treffen können. Er sagte mir, dass er Erfahrungen ausserhalb der BG.________ (Nationalität) Kultur machen wollte. Er wollte den Partnertausch ausprobieren. Zuerst waren es nur seine Fantasien, also fragte er mich, was ich davon halte. Es war mir peinlich. Es ist ja okay kleine Dinge wie Positionen oder Ausdrücke während des Aktes zu variieren. Für mich war es nicht normal eine Beziehung mit C.________ zu haben und daran zu denken, ‹es› mit einem anderen zu tun. Ich sagte ihm, dass ich nicht interessiert sei und er warf mir vor, dass ich ihn nicht glücklich machen wolle und dass ich ihn nie zufrieden stelle. Ich jedenfalls habe meine Missbilligung mehr als einmal zum Ausdruck gebracht. Ich konnte mir keinen anderen Mann vorstellen, während ich mit ihm Liebe machte».
Dass der Beschuldigte sie gezwungen hat und die sexuellen Handlungen keinesfalls freiwillig geschahen, ergibt sich zusätzlich aus den nachfolgenden Aussagen von E.________:
- «Es war das erste Mal, dass ich Sex mit einem anderen Mann hatte, abgesehen von C.________ und meinem Ex. Er hat nicht geglaubt, dass ich keinen Sex gehabt habe mit jemand anderem und deshalb hat er mich dazu gezwungen» (pag. 2024).
- «Als er mich zwang, mit Fremden Sex zu haben, fand dies ungeschützt statt. Obwohl ich ihn darauf hinwies, zwang mich C.________ trotzdem zum Geschlechtsverkehr. Er hätte mich sonst geschlagen, was trotz Geschlechtsverkehr weiterhin geschah. Ich musste bei diesen Treffen sagen, dass mir der Geschlechtsverkehr gefiel. Selbst zu Hause, während wir Sex hatten musste ich ihm ständig sagen, dass ich mir vorstellte mit diesem Fremden zusammen zu sein. Das war seine Fantasie und ich musste ihm sagen, dass es mir gefiel. Für ihn war es nicht erregend, wenn ich mich nicht so verhielt» (pag. 2048).
- «Ich musste immer vorspielen, dass es mir gefällt, da ich sonst Konsequenzen zu tragen hatte. Er schickte mir Bilder von anderen Männern, was ich als widerlich empfand. Ausserdem warf er mir vor, mit einem AQ.________(Nationalität) also mit meinem Ex-Partner geschlafen zu haben und sagte mir: ‹Aber der Schwanz des AQ.________(Nationalität) hat dir gefallen›. Wie bereits erwähnt, C.________ war der zweite Mann für mich. Er glaubte mir aber nie. Er sagte ich würde lügen. Niemals hätte ich mit anderen Männern Sex. Ich wurde von C.________ gezwungen. Er wollte, dass andere Männer Sex mit mir haben. Das war für mich unvorstellbar. Wenn ich mich weigerte schlug er mich. Also wenn ich zustimmte mit einem anderen Mann Sex zu haben dann nur weil er mich ansonsten verprügelt hätte. Was er ohnehin tat und weil es permanent so viel Druck gab. Er hat ständig gesagt, dass wir einen Dreier haben würden. Für ihn gab es so etwas wie Ablehnung nicht. Ein ‹Nein› akzeptierte er nicht. Sobald er sich entschieden hatte, war die Sache geritzt. Ich musste mit drei anderen Männern Sex haben» (pag. 2052 f.).
- «Niemand hatte irgendeinen Schutz. Der Herr penetrierte mich mit seinem Penis von hinten und ohne Kondom. Ich sagte ich wolle keinen Geschlechtsverkehr ohne Kondom. C.________ wollte nichts davon wissen. Während der Penetration war ich gezwungen zu sagen, dass es mir gefiel. Er sagte zu mir auf BH.________ (Sprache): ‹Gefällt es dir? Hat er ihn ganz reingesteckt? Hat er dein Loch gefüllt?›» (pag. 2055).
- «Ich habe ihm gesagt er sei krank, wobei er behauptete es sei kein Problem, sondern nur eine Erfahrung. Ich sagte ihm auch er hätte mich gezwungen einen Penis in den Mund zu nehmen und es ohne Kondom zu tun. Er aber verharmloste es und sagte, dass ich es auch wollte und dass es doch schön und angenehm sei. Mehrmals sagte ich ihm, dass er mich dazu zwang und dass ich es gar nicht tun wollte. Aber für ihn änderte sich dadurch nichts. Er sagte, ich würde es übertreiben» (pag. 2056).
- «Ja, er schlug mich und zwang mich Dinge zu tun, die ich nicht tun wollte, an sexuellen Treffen mit Drittpersonen teilzunehmen. Diese schlug und bedrohte er dann damit sie sich [sic!] ihm Geld übergeben» (pag. 2085).
- «Vor den Treffen drohte er mir eher als dass er mich verprügelte. Er drohte mir auf BH.________(Sprache) mit ‹Ich zerstückle dich›. Er bestand darauf und aufgrund der Drohungen und meines besonders zerbrechlichen und depressiven Zustands und meiner Unterwerfung folgte ich ihm, um nicht noch mehr Gewalt zu erleiden. Aber ich habe ihm immer gesagt, dass ich es nicht machen will» (pag. 2093).
- «Während der Begegnungen habe ich ihm dann immer widersprochen. Ich wollte keinen ungeschützten Sex haben. Er sagte mir jedoch, ich müsse es trotzdem tun. Als er im Laufe der letzten 2 Treffen die Kontrolle verlor, wurde C.________ so wütend auf mich, dass er mich verprügelte» (pag. 2093).
Dass E.________ die sexuellen Handlungen nicht wollte, ergibt sich schliesslich aus dem Chatverlauf zwischen ihr und dem Beschuldigten, in welchem sie ihm ausdrücklich vorhielt, er habe sie mit Gewalt dazu gezwungen (Chatnachricht Nr. 25; vgl. E. 15.3 hiervor).
Gestützt auf die nachfolgenden Aussagen von E.________ ist sodann davon auszugehen, dass der Beschuldigte ganz klar wusste, dass sie die Sexualpraktiken mit fremden Männern nicht wollte:
- Wenn sie probiert habe, sich zu wehren und nein gesagt habe, habe er sie immer mit der Faust geschlagen (pag. 5784 Z. 41 ff.).
- Der Beschuldigte habe gewusst, dass sie die Treffen nicht gewollt habe (pag. 5785 Z. 16; pag. 5786 Z. 31).
- Obwohl sie es ihm gesagt habe, habe sie aufgrund der Schläge und Gewalt mitgemacht (pag. 5786 Z. 28).
Sie vermochte dabei in nachvollziehbarer Weise darzulegen, weshalb sie sich
irgendwann nicht mehr gegen den Beschuldigten zur Wehr gesetzt habe (Sie habe sich in einem Zustand befunden, in welchem sie seine Forderungen nicht mehr habe ablehnen können [pag. 2049]; Es sei ihr klar gewesen, dass er sie nie wieder gehen lasse, es sei denn, sie sei tot [pag. 2050]). Zumal der Beschuldigte ein Terrorregime aufgebaut hatte, indem er sie wiederholt schlug, bedrohte und kontrollierte (vgl. dazu E. 15. hiervor), gelang es ihm, das Leben von E.________ zu dominieren (Er habe dafür gesorgt, dass sie immer weniger Leute um sich gehabt habe. Sie habe das Haus nur mit ihm verlassen dürfen [pag. 2027]; Die Kontrolle, die er über sie gehabt habe, habe ihre gesamten Gewohnheiten verändert. Sie habe nicht mehr das Recht oder die Freiheit gehabt, alles zu tun, was sie gewollt habe [pag. 2028]; Sie habe für den Beschuldigten alles ändern müssen. Sie habe alle ihre Freundschaften und Familienbeziehungen verloren. Sie habe ihre Familie nicht mehr sehen können bzw. nur, als der Beschuldigte dies gewollt habe. Sie hätten das Haus nur verlassen, wenn er es gewollt habe [pag. 2051]).
E.________ bestätigte auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ihre bisherigen Angaben (pag. 5164 Z. 1 ff.). Sie sei nie freiwillig zu den Treffen gegangen, sondern nur aus Angst vor erneuten Schlägen (pag. 5165 Z. 23 ff.). Sie habe es vom ersten bis zum letzten Moment nicht gewollt. Der Beschuldigte habe dies gewusst (pag. 5166 Z. 1 ff.). Auch oberinstanzlich gab sie an, sie habe nie freiwillig mitgemacht, er habe sie vorgängig immer blutig geschlagen und mit Gewalt gezwungen (pag. 5785 Z. 10 und Z. 13).
Sämtliche dieser Aussagen von E.________ lassen keinen anderen Schluss zu, als dass das, was sie in sexueller Hinsicht während der «Sex-Treffen» bzw. kurz danach tun und dulden musste, einzig und alleine aufgrund der massiven Druck- und Gewaltausübung des Beschuldigten erfolgte und damit gegen ihren freien Willen geschah. Gleiches gilt auch in Bezug auf die sexuellen Handlungen im Zusammenhang mit einer Salatgurke und einer Bierflasche («Ich bestätige, dass er aus Wut, nachdem er ein Video gesehen hatte, in dem seine Ex-Frau ein Deo in ihre Vagina einführte, mich zur Penetration einer Gurke zwang» [pag. 2093]; «Ebenfalls bestätige ich, dass er mich einmal gezwungen hat, auf dem Balkon meiner Wohnung, mit dem Hals einer Bierflasche in die Vagina eindringen [sic!]» [pag. 2094]).
E.________ stand unter enormen Druck. Insofern handelte sie entgegen der Verteidigung nicht, um dem Beschuldigten einen Gefallen zu tun. E.________ lebte in ständiger schwerer Angst vor dem Beschuldigten und fügte sich einzig deshalb. Diese Zwangslage behielt der Beschuldigte bis zum Ende der Beziehung durch wiederholte Schläge und Drohungen aufrecht. Von einem Herantragen seines sexuellen Wunsches oder von angeblichen Versuchen, E.________ von seinem Vorhaben zu überzeugen, kann vor diesem Hintergrund und entgegen den Vorbringen der Verteidigung keine Rede sein.
Nichts anderes lassen im Übrigen die Aussagen des Beschuldigten zu:
- «Es ist richtig, dass ich ihr sagte, sie solle sich vorstellen, Sex mit einigen Arbeits-Kollegen zu haben. Sie antwortete mir, sie wolle sich bitte nicht vorstellen, Sex mit ihren Arbeits-Kollegen zu haben» (pag. 2094).
- «Es trifft zu, dass E.________ sagte sie wolle keinen Sex mit anderen Personen, wenn sie nüchtern war. Selbst als ich diese Leute anschrieb, um das Treffen zu arrangieren hat E.________ immer wieder gesagt, dass sie es nicht machen wolle. Ebenso trifft es zu, dass ich versucht habe sie trotzdem zu überzeugen und sie schliesslich zugestimmt hat» (pag. 2094).
- «Es ist möglich, dass sie es tat, um mir zu gefallen und aus Erschöpfung. Das zweite Mal, beim zweiten Treffen, wollte E.________ tatsächlich nicht. Das dritte Mal wollte sie das Treffen, es war das Ereignis im Hotel. Das vierte Mal, hätte sie die Wahl gehabt, wäre sie nicht mitgekommen» (pag. 2095).
- «Es stimmt, dass ich ihr Bilder von männlichen Geschlechtsteilen schickte und sie mir sagte, dass sie angeekelt war. Ich habe trotzdem weitergemacht. Ich habe es getan um sie dazu zu bringen, diese Dinge zu machen» (pag. 2095).
- Auf Frage, ob er E.________ aus Angst vor Konsequenzen (Gewalttaten) dazu gebracht habe, mitzumachen, gab er an, er wisse es nicht, aber es sei durchaus möglich, dass sie auch durch die Angst beeinflusst worden sei (pag. 1960).
Auf Vorhalt der zwischen ihm und E.________ am 11. November 2020 ausgetauschten Chatnachrichten bestätigte der Beschuldigte sodann, dass sie sich schmutzig gefühlt habe, was sie ihm auch unter vier Augen gesagt habe (pag. 1938).
Im Übrigen sind die Aussagen des Beschuldigten zur Frage der Freiwilligkeit ebenfalls widersprüchlich und damit nicht glaubhaft. Er gab oberinstanzlich an, er habe nicht daran gedacht, dass E.________ Angst vor ihm haben könnte. Er wüsste nicht, wieso sie Angst gehabt haben sollte (pag. 5812 Z. 46). Sie habe es freiwillig gemacht und nicht, weil sie Angst gehabt habe (pag. 5813 Z. 3). Im Widerspruch dazu hatte er vor der Polizei auf Frage, ob E.________, als er sie geschlagen habe, Angst vor ihm gehabt habe, angegeben, dass sie wahrscheinlich Angst gehabt habe (pag. 1935). Sicher sei nur, dass E.________ Angst vor ihm gehabt habe (pag. 1936).
Bezüglich der Kommunikation mit den fremden Männern sind die Aussagen des Beschuldigten ebenfalls als widersprüchlich zu qualifizieren. So gab er an, E.________ habe mehr kommuniziert, da er kein BE.________(Sprache) könne (pag. 5803 Z. 12 f.; pag. 5812 Z. 41). Auch die Verteidigung brachte vor, E.________ habe jeweils mit den fremden Männern die Kommunikation geführt, da nur sie der BE.________ (Sprache) Sprache mächtig sei. Dagegen spricht einerseits, dass N.________ aussagte, er sei anfangs etwas zögerlich gewesen, da er (gemeint der Beschuldigte) schlecht auf BE.________(Sprache) geschrieben habe und sie sich deshalb nicht sehr gut verstanden hätten (pag. 1699). Andererseits gab der Beschuldigte in der gleichen Einvernahme selbst zu, dass er auch mit den Männern kommuniziert und er dies jeweils mittels Google Translate übersetzt habe (pag. 5803 Z. 12; pag. 5812 Z. 41 ff.). Selbst wenn E.________ aufgrund der vorhandenen Sprachbarriere selbst mit den fremden Männern in Kontakt trat, tat sie dies angesichts ihrer Zwangslage keinesfalls aus freien Stücken. E.________ gab an, der Beschuldigte habe sie dazu gebracht, SMS zu schreiben. Wenn sie es mal nicht gemacht habe, habe er mit seinem Zeigfinger auf seine geballte Faust gezeigt (pag. 5165 Z. 40 ff.). Ebenfalls kontrollierte der Beschuldigte gemäss den glaubhaften Aussagen von E.________ ihr Mobiltelefon sowie ihre SMS. Es ist ihm somit ohne weiteres möglich gewesen, mittels des Übersetzungsdienstes ihre Kommunikation mit den fremden Männern auf deren Inhalt zu überprüfen. Somit konnte der Beschuldigte auch bei einer allfälligen Mitwirkung im Rahmen der Kommunikation nicht auf ein Einverständnis von E.________ schliessen. Vielmehr setzte der Beschuldigte auch hier seinen Willen durch und E.________ musste sich entgegen ihrem eigenen Willen fügen.
Damit ist im Ergebnis erstellt, dass der Beschuldigte E.________ unter Ausübung von psychischen Drucks sowie durch Androhung und Anwendung von Gewalt zur Vornahme an den und Duldung der Anklageschrift zugrundeliegenden sexuellen Handlungen zwang. Die sexuellen Handlungen entsprachen nicht ihrem freien Willen, was dem Beschuldigten auch durchaus bewusst war. Dennoch setzte er sich über diesen Willen hinweg.
17.3 Vorwürfe gemäss Ziff I.A.2.1. und 3.4. der Anklageschrift
17.3.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird unter Ziff I.A.2.1. und 3.4. der Anklageschrift (pag. 4886 f.; pag. 4889) Folgendes vorgeworfen:
2. Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) z.N. E.________
mehrfach begangen z.N. von E.________,
2.1. am Abend vom 22.10.2020, ca. 21:15 Uhr, in J.________(Ortschaft)/BI.________ (Kanton), BJ.________ (Adresse) (Wohnung von E.________), auf der Fahrt nach I.________(Ortschaft)/BI.________ (Kanton) und in I.________(Ortschaft)/BI.________ (Kanton), BK.________ (Adresse) (B&B-Zimmer), durch folgendes Tatvorgehen (vgl. auch Ziff. 3.4 und Ziff. 4, sexuelle Nötigung z.N. E.________ und räuberische Erpressung z.N. G.________):
Der Beschuldigte nahm vorgängig über die Internetplattform (Erotik Kontaktanzeigen) „BF.________(Adresse)“ Kontakt auf mit G.________, welcher via Anzeige ein Paar suchte, und es wurde für am Abend des 22.10.2020 ein Treffen in I.________(Ortschaft) (Treffpunkt I.________(Ortschaft) Bahnhof) vereinbart. Der Beschuldigte verlangte, dass E.________ ihn begleitet und beim Treffen mitmacht, obwohl er wusste, evtl. in Kauf nahm, dass sie das nicht wollte. E.________, welche durch vorgängige Drohungen, Unterdrückungen und quasi tägliche Schläge bzw. körperliche Gewalt seitens des Beschuldigten gefügig gemacht wurde (vgl. Ziff. 9 und Ziff. 14, Nötigung und Tätlichkeiten z.N. E.________), war eingeschüchtert bzw. stand unter psychischem Druck und musste Folge leisten. Der Beschuldigte und E.________ begaben sich in der Folge zum vereinbarten Treffpunkt. Auf der Fahrt dorthin äusserte E.________, dass sie es nicht tun wolle. Der Beschuldigte drohte jedoch, dass er sie schlagen würde. Nachdem sie vom Treffpunkt in ein B&B-Zimmer (BK.________(Adresse), I.________(Ortschaft)) gefahren waren, zogen sich dort alle drei nackt aus und es kam zu sexuellen Handlungen, wobei der Beschuldigte dafür die Anweisungen gab. Der Beschuldigte lag auf dem Bett und wollte, dass E.________ sich auf ihn (den Beschuldigten) setzt und ihn mit dem Mund oral befriedigt, was sie befolgte (sexuelle Nötigung; vgl. Ziff. 3.4). Währenddessen sollte G.________ sie von hinten vaginal (ungeschützt) penetrieren, was dieser ebenfalls tat (Vergewaltigung). E.________ musste so tun, als ob es ihr gefalle. Nach kurzer Zeit kam G.________ zum Samenerguss (auf ihrem Rücken). Der Beschuldigte forderte in der Folge noch einen zweiten Akt, was G.________ ablehnte. In der Folge kam es zu Geldforderungen seitens des Beschuldigten und sie fuhren zu einem Bankomaten in M.________(Ortschaft)/BI.________ (Kanton) (vgl. Ziff. 4, räuberische Erpressung z.N. G.________). Auf der Heimfahrt nach Hause fragte der Beschuldigte u.a., ob es ihr gefallen habe. Als E.________ erwiderte, er solle aufhören, schlug ihr der Beschuldigte mit den linken Handrücken ins Gesicht. Er schlug sie 2-3 Mal mit Fausthieben und Ohrfeigen auf den Hinterkopf/Nacken (vgl. auch Ziff. 14, Tätlichkeiten z.N. E.________). Zuhause (J.________(Ortschaft), BJ.________(Adresse)) verlangte der Beschuldigte dann noch Sex von E.________ bzw. dass sie seinen Penis in den Mund nimmt und über andere Männer spricht. E.________ kam aus Angst und insbesondere der vorangegangenen Fausthiebe und Ohrfeigen der Forderung nach (sexuelle Nötigung; vgl. Ziff. 3.4).
G.________ durfte gestützt auf die Umstände davon ausgehen, dass E.________ mit den sexuellen Handlungen einverstanden war, was aber nicht der Fall war.
[…]
3. Sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) z.N. E.________
[…]
3.4. am Abend vom 22.10.2020, ca. 21:15 Uhr, in J.________(Ortschaft)/BI.________ (Kanton), BJ.________(Adresse) (Wohnung von E.________), auf der Fahrt nach I.________(Ortschaft)/BI.________ (Kanton) und in I.________(Ortschaft)/BI.________ (Kanton), BK.________(Adresse) (B&B-Zimmer), durch folgendes Tatvorgehen (vgl. auch Ziff. 2.1 und 4, Vergewaltigung z.N. E.________ und räuberische Erpressung z.N. G.________):
Indem E.________ am 22.10.2020 beim Vorfall mit G.________ (vgl. Ziff. 2.1) den Beschuldigten im B&B-Zimmer in I.________(Ortschaft) (BK.________(Adresse)) sowie anschliessend in der Wohnung in J.________(Ortschaft) (BJ.________(Adresse)) oral befriedigen musste.
[…]
17.3.2 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt
Das Rahmengeschehen ist weitestgehend unbestritten: Die gegenüber G.________ erteilten Ohrfeigen sowie die seitens des Beschuldigten getätigte Geldforderung wurden vom Beschuldigten bereits vorinstanzlich nicht explizit bestritten und die entsprechenden Schuldsprüche sind oberinstanzlich in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.7. hiervor). Gleich verhält es sich betreffend die gegenüber E.________ auf der Rückfahrt von I.________(Ortschaft) erteilten Ohrfeigen und Fausthiebe.
Weiter ist aufgrund der übereinstimmenden Angaben aller Beteiligten erstellt, dass der Beschuldigte, E.________ und G.________ sich – nachdem vorgängig über die Internetplattform «BF.________(Adresse)» eine Verabredung getroffen und einen Geldbetrag von CHF 150.00 vereinbart wurde – am Bahnhof in I.________(Ortschaft) trafen, von wo aus sie sich in ein B&B-Zimmer begaben. Ebenfalls ist unstrittig, dass es bei den anschliessenden sexuellen Handlungen sowohl zwischen dem Beschuldigten und E.________ als auch zwischen G.________ und E.________ (gleichzeitig) zu Oral- (Beschuldigter) bzw. Vaginalverkehr (G.________) kam. Der Beschuldigte bringt aber vor, dass sowohl E.________ als auch G.________ damit einverstanden gewesen seien bzw. sie dies gemeinsam entschieden hätten. Er bestreitet, sich über den Willen von E.________ hinweggesetzt zu haben. Die anschliessend am Domizil des Beschuldigten und E.________ stattgefundene sexuelle Handlung (orale Penetration) wird von ihm dann wiederum nicht bestritten, wobei er aber auch diesbezüglich geltend macht, E.________ nicht dazu gezwungen zu haben. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung ist ferner näher zu beleuchten, welche Rolle dem Drittbeteiligten, G.________, bei diesem Vorfall zukam.
17.3.3 Beweismittel
Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel umfassend und korrekt wiedergegeben. Darauf kann integral verwiesen werden (pag. 5336 ff., S. 40 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf eine Zusammenfassung der oberinstanzlich erhobenen Beweismittel wird verzichtet und hierauf direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen.
17.3.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien
Für die oberinstanzlichen Vorbringen der Parteien kann auf die Ausführungen unter E. 17.2.3 hiervor verwiesen werden.
17.3.5 Würdigung der objektiven Beweismittel
Der Anzeigerapport der Kantonspolizei AL.________(Kanton) gibt einen eindrücklichen und umfassenden Einblick in das Tatgeschehen. Darauf ist vorab zu verweisen (pag. 1115 ff.). Soweit relevant werden die dortigen Ausführungen direkt in die nachfolgende Beweiswürdigung miteinbezogen.
Aus den weiteren objektiven Beweismitteln, namentlich aus den Chatnachrichten, sind konkrete Hinweise zum fraglichen Vorfall zu entnehmen. Diese Nachrichten wurden zwischen dem 22. Oktober 2020 und dem 23. Oktober 2020 versendet, mithin am Tag des Vorfalls und am darauffolgenden Tag (Chatnachrichten Nr. 1-19, vgl. E. 15.3 hiervor):
Teilnehmer
Zeit
Nachricht
1
Von: Beschuldigter
An: E.________
22.10.2020 16:51:07
«Ich bringe dich um»
2
Von: Beschuldigter
An: E.________
22.10.2020 16:54:03
«Willst du, dass ich dich mit meinen eigenen Händen töte?»
3
Von: E.________
An: Beschuldigter
23.10.2020 08:55:14
«Du schlägst mich, ich will es nicht»
4
Von: E.________
An: Beschuldigter
23.10.2020 10:38:46
«Ich möchte ins Krankenhaus gehen»
5
Von: E.________
An: Beschuldigter
23.10.2020 10:39:27
«Du hast mich so stark geschlagen»
6
Von: E.________
An: Beschuldigter
23.10.2020 10:44:28
«Hör auf mich zu schlagen»
7
Von: Beschuldigter
An: E.________
23.10.2020 10:44:49
«In Ordnung, ich werde dich nicht mehr schlagen, du hast mein Ehrenwort»
8
Von: E.________
An: Beschuldigter
23.10.2020 10:45:47
«Nein, du wolltest uns umbringen»
9
Von: E.________
An: Beschuldigter
23.10.2020 10:45:58
«140 km/h»
10
Von: E.________
An: Beschuldigter
23.10.2020 12:11:10
«Du hast mir dein Wort gegeben, dass du mich nie anfassen würdest»
11
Von: E.________
An: Beschuldigter
23.10.2020 12:11:28
«Jetzt schlägst du mich fast jeden Tag»
12
Von: Beschuldigter
An: E.________
23.10.2020 12:11:30
«In Ordnung, ich werde Sie nicht mehr anfassen, Sie haben heute mein Wort»
13
Von: E.________
An: Beschuldigter
23.10.2020 12:25:06
«Was du mir gestern angetan hast»
14
Von: Beschuldigter
An: E.________
23.10.2020 12:25:14
«Was?»
15
Von: E.________
An: Beschuldigter
23.10.2020 12:25:20
«Mit Gewalt»
16
Von: Beschuldigter
An: E.________
23.10.2020 12:25:41
«Uns kamen die CHF 400 gelegen, was hast du jetzt»
17
Von: E.________
An: Beschuldigter
23.10.2020 12:26:15
«Wie du ihn geschlagen hast»
18
Von: Beschuldigter
An: E.________
23.10.2020 12:26:19
«Ah ja, macht es dir etwas aus?»
19
Von: E.________
An: Beschuldigter
23.10.2020 12:26:40
«Es tut mir leid um meinen Körper»
Aufgrund des Bankauszugs der AG.________(Bank) (pag. 2263) sowie der Video- bzw. Fotoaufnahmen der AG.________(Bank) (pag. 1652 ff.; pag. 2266) ergibt sich, dass G.________ am 22. Oktober 2020 zwischen 21:15:31 und 21:15:58 Uhr einen Betrag von CHF 300.00 abgehoben hat. Aus den später noch zu würdigenden Aussagen von G.________ folgt weiter, dass der Beschuldigte von diesem für die sexuellen Dienste zuvor bereits CHF 100.00 erhalten hatte, mithin insgesamt ein Betrag von CHF 400.00 an den Beschuldigten ausgehändigt wurde. Insofern liegt der Schluss nahe, dass E.________ mit dem, was ihr angetan wurde bzw. zu dem, was sie gezwungen wurde, den sexuellen Akt zwischen ihr und G.________ meinte. Dass dies so ist, ergibt sich denn auch klarerweise aus den Aussagen von E.________ konkret zu diesem Vorfall, welche es nachfolgend zusätzlich zur bereits erfolgten allgemeinen Aussagenwürdigung zu würdigen gilt.
17.3.6 Würdigung der Aussagen von E.________
Was die Aussagen von E.________ betrifft, kann vorab auf die allgemeinen Erwägungen der Kammer zum Aussageverhalten verwiesen werden (vgl. E. 13.4.4 hiervor). Auch zu diesem Vorfall machte sie stringente und überzeugende Aussagen. In ihrer ersten Einvernahme vom 13. November 2020 schilderte E.________, wie der Vorabend verlief (Vorfall vom 12. November 2020 mit O.________). Danach hielt sie in freier Erzählung fest, dass es schon andere Male passiert sei, dass der Beschuldigte ausgehen und Sex habe haben wollen. Bei diesen Begegnungen habe sie Sex mit einem älteren Mann und ein anderes Mal mit einem anderen Mann haben müssen (pag. 2020). Sie schilderte danach vertieft den Vorfall vom 12. November 2020 und kam anschliessend wieder auf die früheren Vorfälle, insbesondere auf denjenigen, der sich in I.________(Ortschaft) abgespielt hatte, zu sprechen. Für die Kammer bestehen keine Zweifel, dass sich die Erzählungen von E.________ anlässlich der Einvernahme vom 13. November 2020 (vgl. pag. 2024) grösstenteils auf den Vorfall in I.________(Ortschaft) bezogen, zumal sie den Mann als «alt» beschrieb und er ein Lokal zu vermieten hatte, was auf G.________ zutrifft (vgl. die Beschreibung von E.________ [pag. 2054]).
Konkret führte E.________ zu diesem Vorfall aus, dass sie dem Beschuldigten während der ganzen Fahrt gesagt habe, dass sie es nicht tun wolle. Er habe ihr gesagt, er würde sie schlagen. Sie sei erschrocken (pag. 2024). Weiter sagte E.________ aus, dass der Beschuldigte im B&B-Zimmer zur Toilette gegangen sei, also habe sie die Gelegenheit ergriffen und dem Mann gesagt, er solle sie wegschicken (pag. 2054). Der Beschuldigte habe aber gehört und verstanden, was sie ihm gesagt habe. Also sei er zurückgekommen und habe sie [E.________ und G.________] dazu aufgefordert, sich auszuziehen. Der Mann habe gesagt, dass er lieber nichts machen wolle. Es sei besser, wenn sie jetzt aufhören würden und er würde sie bei anderer Gelegenheit wieder einladen. Nachdem sie dem Beschuldigten übersetzt habe, was der Mann gesagt habe, habe dieser auf BH.________(Sprache) geantwortet: «Ich werde dich in Stücke reissen, wenn wir hier rauskommen. Du warst es, der ihm gesagt hat, dass er nichts mit uns machen soll». Sie sei gestorben vor Angst. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie müsse sich ausziehen und mit diesem Mann Sex haben (pag. 2055). Ihre Aussagen werden darüber hinaus durch die Chatnachrichten untermauert. Zunächst drohte der Beschuldigte ihr (Am 22. Oktober 2020 um 16:51 Uhr: «Ich bringe dich um»; und am 22. Oktober 2020 um 16:54 Uhr: «Willst du, dass ich dich mit meinen eigenen Händen töte?») und am Tag nach dem Vorfall schrieb E.________, dass er sie schlage und sie es nicht wolle. Sie wolle ins Krankenhaus, er habe sie so stark geschlagen. Er habe ihr sein Wort gegeben, dass er sie nie anfassen würde und jetzt schlage er sie fast jeden Tag. Was er ihr gestern mit Gewalt angetan habe und es tue ihr leid um ihren Körper. Der Beschuldigte sagte, ihnen seien die CHF 400 gelegen gekommen, was sie jetzt habe. Auch diese Nachricht passt zum fraglichen Vorfall, bei dem der Beschuldigte G.________ CHF 400.00 abgenommen hatte.
E.________ gab zwar in Abweichung zu ihren übrigen Aussagen in Bezug auf diesen Vorfall an, dass es sich um einen «Austausch von Sex» gehandelt habe und kein Geld im Spiel gewesen sei. Dass dies – gestützt auf die objektiven Beweismittel sowie die Aussagen von G.________ und des Beschuldigten – nicht zutraf und E.________ hier etwas verwechselte, ist jedoch aufgrund der Vielzahl der ähnlichen Vorfälle nachvollziehbar und schadet der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die Einvernahme nur wenige Stunden nach der Festnahme des Beschuldigten durchgeführt wurde und sie – gemäss eigenen Angaben – mental sehr erschüttert gewesen war und angab, dass sie seit 4 Tagen nicht geschlafen habe (pag. 2018). Sie gab anlässlich der Einvernahme auch mehrfach an, dass sie sich nicht gut erinnern könne und verwirrt sei. Sie glaube, 10 Tage schlafen zu müssen (pag. 2024). Sie sei verwirrt (pag. 2025). Dieser Gemütszustand ist angesichts des zuvor Erlebten mehr als nachvollziehbar. Weiter ist naheliegend, dass sie sich an den Umstand, dass der Beschuldigte von G.________ nachweislich räuberisch Geld erspresste, nicht mehr erinnern konnte, zumal dies für sie nicht wichtig war. Anlässlich der Einvernahme vom
20. November 2020 sagte sie sodann , dass sie an diesem Tag [13. November 2020] schreckliche Angst gehabt habe und es ihr schon schwer genug gefallen sei, darüber zu sprechen, was ihr widerfahren sei. Sie habe zu diesem Zeitpunkt auch nicht gewusst, dass der Beschuldigte nicht mehr nach Hause kommen werde (pag. 2050). Mit Blick auf die gesamten Umstände ist ohne Weiteres erklärbar, dass E.________ aufgrund ihrer Aufregung und auch der Angst vor dem Beschuldigten kleinere Details verwechselte. Obwohl sie angab, verwirrt zu sein, stellte sie jedoch auch in dieser Einvernahme klar, dass sie «es» [Sex mit fremden Männern] beide Male nicht habe machen wollen, er [der Beschuldigte] immer versucht habe, sie zu überzeugen und als er dann drohend geworden sei, habe sie nachgegeben, weil sie Angst gehabt habe (pag. 2025). Insofern kann trotz dieser Verwechslung auf die ansonsten konstanten Aussagen von E.________ abgestellt werden.
Daneben schilderte E.________ auch die vorgängige Druckausübung und Gewaltandrohung nachvollziehbar und überzeugend, indem sie auch innere Vorgänge Preis gab: Es sei eine schreckliche Situation für sie gewesen und nach ein paar Tagen habe sie das Gefühl gehabt, dass sie sterben würde.
Die Aussagen von E.________, wonach der Beschuldigte vor der AG.________(Bank) mit Bier und Zigarette in der Hand vor der Tür gewartet habe, stimmt im Übrigen mit den objektiven Beweismitteln, namentlich den Aufnahmen vor der AG.________(Bank), überein (vgl. pag. 2055).
Angesichts der zahlreichen vorhandenen Realkennzeichen und mit Blick auf die im allgemeinen als glaubhaft einzustufenden Aussagen von E.________, sind auch diejenigen zu den Vorwürfen gemäss Ziff I.A.2.1. (Vergewaltigung) und 3.4. (sexuelle Nötigung) der Anklageschrift insgesamt als glaubhaft zu erachten. Darauf kann abgestellt werden.
17.3.7 Würdigung der Aussagen von G.________
Diesbezüglich kann auf die zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 5350, S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
G.________ schilderte anlässlich der Einvernahme vom 7. Dezember 2020 ausführlich wie sich der besagte Abend zugetragen hat. Er konnte konkrete Gesprächsinhalte zwischen ihm und E.________ bzw. indirekt mit dem Beschuldigten wiedergeben (Das Mädchen habe ihn gebeten, ihr zu sagen, welche Abmachung er [G.________] mit dem Beschuldigten getroffen habe, woraufhin er sie gefragt habe, weshalb sie die Abmachung nicht kenne [pag. 1656]; Er habe sie gefragt, weshalb sie nichts über die getroffenen Vereinbarungen wisse. Sie habe geantwortet, dass sie diese nicht kenne. Er habe dem Mädchen gesagt, dass ihm dies nicht passe und er sie dennoch für den Ärger bezahlen werde, da sie einen langen Weg von J.________(Ortschaft) gehabt hätten, woraufhin sie gesagt habe, dass der Beschuldigte nicht einverstanden sei und weiterhin Sex wolle [pag. 1656]; Das Mädchen habe zu ihm gesagt: «hör mal, er will es versuchen…machen wir» [pag. 1656]). G.________ schilderte weiter, wie er sich fühlte, wonach die Situation für ihn sehr unangenehm gewesen sei als der Beschuldigte darauf bestanden habe, es ein zweites Mal zu tun (pag. 1657).
Zudem schilderte er seine eigenen Wahrnehmungen. Der Beschuldigte sei besonders angetrunken gewesen, was er bemerkt habe, weil seine Augen prall gewesen seien, er getaumelt sei und zu viel gesprochen habe, obwohl er seine Sprache nicht verstanden habe (pag. 1657). Schliesslich sprechen auch die von ihm preisgegebenen Details für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, wonach der Beschuldigte wütend geworden sei, seine Augen sich ausgeweitet hätten, er sich mit einem bösen Gesicht genähert habe und ihm einige provokative Ohrfeigen gegeben habe (pag. 1657) sowie dass der Beschuldigte – nachdem er ihm das Geld vor der Bank übergeben habe – nachgezählt habe (pag. 1657). G.________ gab auch zu, wenn er etwas nicht mehr wusste, wie beispielsweise, dass ihm E.________ gesagt habe, dass er sich in Lebensgefahr befinde (1658). Schliesslich ist kein Motiv für eine Falschbelastung des Beschuldigten auszumachen. Auch ein finanzielles Motiv kann – mangels Konstituierung als Privatklägerschaft – ausgeschlossen werden.
G.________ konnte gemäss seinen Angaben feststellen, dass das Mädchen (gemeint E.________) nicht wusste, was vereinbart worden war. Und er konnte stimmig angeben, wie der Beschuldigte wütend wurde und dieser jeweils vorgab, was zu tun war. Da E.________ gestützt auf die glaubhaften Aussagen von G.________ nicht wusste, was zwischen ihm und dem Beschuldigten vereinbart worden war, liegt der Schluss nahe, dass sie in die Kommunikation zwischen ihm und dem Beschuldigten nicht involviert gewesen war.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen von G.________ angesichts der zahlreichen vorhandenen Realkennzeichen als glaubhaft einzustufen sind.
17.3.8 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten
Vorab ist auf die Erwägungen zum allgemeinen Aussageverhalten des Beschuldigten hinzuweisen (vgl. E. 13.4.2 hiervor). Weiter kann auch diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 5350 ff., S. 54 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Beschuldigte wurde insgesamt fünf Mal zum Vorfall befragt, zuletzt anlässlich der Hauptverhandlung. Auffällig ist, dass der Beschuldigte über die verschiedenen Einvernahmen hinweg immer wieder neue und widersprüchliche Angaben machte. Der Übersichtlichkeit halber werden die entscheidenden Aussagen und Widersprüche der jeweiligen Befragungen nachfolgend zusammengefasst wiedergegeben:
Anlässlich seiner ersten Befragung gab er an, dass er E.________ nicht zum Geschlechtsverkehr mit dem Mann [G.________] gezwungen habe und dass er diesen nicht geschlagen habe. E.________ habe er ebenfalls nicht geschlagen und sie hätten es beide gewollt. Dass er sie am Abend gebeten habe, mit ihm Sex zu haben und an den alten Mann zu denken, stimme allerdings (pag. 1865).
Anlässlich der zweiten Befragung gab er sodann zu Protokoll, dass er begriffen habe, dass E.________ nicht gewollt habe. Er habe in ihrem Gesicht gesehen, dass sie mit diesem Mann keinen Sex gewollt habe (pag. 1898). Er habe ihr gesagt, es zu machen und sie habe es getan, um ihm einen Gefallen zu tun. Sie habe ihm dann gesagt, dass sie es nur gemacht habe, um ihm einen Gefallen zu tun. Gezwungen habe er sie nicht (pag. 1898). Der Mann [G.________] habe Angst gehabt (pag. 1899). Soweit er sich erinnere, sei er gegenüber G.________ nicht tätlich geworden (pag. 1899).
Anlässlich der dritten Befragung gab er an, dass er nun verstehe, dass sie es vielleicht nicht gewollt habe und es nur getan habe, um ihm zu gefallen (pag. 1932). Eigentlich habe sie bei jeder Gelegenheit gesagt, dass sie sich nicht mit einer Drittperson treffen wolle (pag. 1932). Aus Erschöpfung habe sie dann zugestimmt (pag. 1932). Er erinnere sich nicht E.________ an diesem Abend geschlagen zu haben, es könne aber sein. Sicher sei nur, dass sie Angst vor ihm gehabt habe (pag. 1936). Es sei klar gewesen, dass er derjenige gewesen sei, der Sex zu dritt gewollt habe und nicht E.________ (pag. 1937).
Anlässlich der vierten Befragung gab er an, es treffe zu, dass E.________ keinen Sex mit anderen Personen gewollt habe und er versucht habe, sie zu überzeugen, weshalb sie schliesslich zugestimmt habe (pag. 1959). Das zweite Treffen [mit G.________] habe E.________ tatsächlich nicht gewollt (pag. 1960).
Anlässlich seiner fünften Befragung gab er an, dass er sie nicht gezwungen habe und sie es beide gewollt hätten. Sie seien beide einverstanden gewesen (pag. 1981, Z. 612 ff.; pag. 1982, Z. 643 ff.). Gezwungen habe er sie nicht (pag. 1982, Z. 655 ff.). Was die Schläge und Forderung gegenüber G.________ anbelangt gab er an, es könne sein, er sei unter Alkoholeinfluss gestanden. Er bestreite es nicht. Er wisse aber, dass er ihn nicht [zum Geschlechtsverkehr] gezwungen habe. Sie hätten es abgemacht (pag. 1986, Z. 811 ff.).
Der Beschuldigte verstrickte sich abermals in Widersprüche. Zuerst will er E.________ nicht zum Geschlechtsverkehr gezwungen haben. Dann will er zweifelsohne erkannt haben, dass sie es nicht gewollt habe. Schliesslich bestritt er wiederum, dass E.________ nicht gewollt habe und machte geltend, dass sie einverstanden gewesen sei.
Auch in Bezug auf seinen alkoholinduzierten Zustand machte der Beschuldigte mehrfach widersprüchliche Angaben. Zunächst gab er an, am fraglichen Abend nicht betrunken gewesen zu sein (pag. 1865). Rund ein Monat später, anlässlich seiner zweiten Befragung, gab er sodann zu Protokoll, ein wenig betrunken gewesen zu sein (pag. 1898). Angesprochen auf den Geschlechtsverkehr gab er an, sie hätte sich leicht weigern können, da er nicht betrunken gewesen sei und sie wisse, dass man in diesem Fall mit ihm sprechen könne (pag. 1899). Auf Vorhalt, dass er G.________ anschliessend gestossen und geohrfeigt habe, sowie Geld von diesem verlangt habe, gab er an, dass er sich nicht erinnern könne, weil er betrunken gewesen sei (pag. 1900). In Bezug auf die Heimfahrt bzw. den Zwischenhalt beim Kebabladen gab er an, er sei sturzbetrunken gewesen (pag. 1901). Er erinnere sich nicht, ob E.________ Angst vor ihm gehabt habe, da er betrunken gewesen sei (pag. 1935). Das zusätzliche Geld habe er von den Männern verlangt, weil er betrunken gewesen sei (pag. 1960). Bei diesem Treffen sei er unter Alkohol gestanden (pag. 1982, Z. 655 ff.). Am Anfang sei er nie betrunken gewesen. Aber als der Vorfall passiert sei, sei er betrunken gewesen (pag. 1983, Z. 680 ff.). Er sei unter Alkoholeinfluss gestanden (pag. 1986, Z. 788 f., 806 ff. und 811 ff.; pag. 5178, Z. 43 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich als höchst widersprüchlich. Auffällig ist insbesondere, wie er versucht, sich in Bezug auf die deliktsrelevanten Teile des Sachverhalts hinter seinem Alkoholkonsum zu verstecken. Gleichzeitig versucht er in Bezug auf andere Teile des Sachverhalts weiszumachen, dass er nicht betrunken gewesen sei und dass die Vorwürfe deshalb nicht stimmen könnten.
Hinzu kommen folgende Aussage des Beschuldigten, mit welchen er im Wesentlichen anerkennt, dass E.________ auch mit diesen sexuellen Handlungen nicht einverstanden war:
- «Ich habe eine ältere Person gefunden und begonnen, mit ihm über WhatsApp zu chatten, aber dann hat er mich blockiert. Also habe ich E.________ gefragt, ob ich ihr Handy benutzen dürfe. In dem Moment haben sie und ich entschieden was wir schreiben wollten. Sie wollte dieses Treffen. Ehrlich gesagt, wenn wir nüchtern waren wollte keiner von uns diese Art von Begegnungen. Aber dann haben tranken wir und beide wollten es. Es kam vor, dass sie das Bier holte. Wenn wir tranken, sagte sie immer zu mir ich solle nicht zuviel trinken, weil ich sonst die Besinnung verlieren würde. […] Es trifft zu, dass E.________ sagte sie wolle keinen Sex mit anderen Personen, wenn sie nüchtern war. Selbst als ich diese Leute anschrieb, um das Treffen zu arrangieren hat E.________ immer wieder gesagt, dass sie es nicht machen wolle. Ebenso trifft es zu, dass ich versucht habe sie trotzdem zu überzeugen und sie schliesslich zugestimmt hat» (pag. 2094).
- «Wir zogen uns alle drei aus. E.________ fragte ihn, ob er ein Präservativ hätte, aber er hatte keinen. Hier beging ich einen Fehler, weil ich E.________ bat, es ohne Präservativ zu machen, es für mich zu tun, auch wenn sie nicht wollte. Sie machte es, um mir einen Gefallen zu tun, weil ich sie darum bat. Ich begriff, dass sie nicht wollte, aber ich kann nicht sagen, wie ich begriff, dass sie nicht wollte. Die E.________, die kenne ich gut, so sah ich in ihrem Gesicht, dass sie mit diesem Mann keinen Sex haben wollte. Ich werde gefragt, ob ich E.________ bat, bitte mit ihm Sex zu haben oder ob ich sie dazu gezwungen hätte. Ich antworte, dass ich meine [Ehe-]Frau nicht bitte sage und ich sie nicht bitte, irgendetwas zu tun. Ich sagte ihr, es zu machen und sie machte es, um mir einen Gefallen zu tun, in der Tat sagte sie mir dann, dass sie es nur gemacht hätte, um mir einen Gefallen zu tun» (pag. 1898).
Oberinstanzlich gab der Beschuldigte an, hinsichtlich des Oralverkehrs könne er nicht viel sagen, da er betrunken gewesen sei. Und zuhause habe er E.________ nicht gezwungen, ihn oral zu befriedigen. Es habe es gegeben, dass es freiwillig gewesen sei oder sie sofort schlafen gegangen seien (pag. 5807 Z. 31 und Z. 36). Auch diese Angaben sind ausweichend und wenig überzeugend.
Insgesamt ist festzustellen, dass auch hier auf die bestreitenden und teilweise widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten nur zurückhaltend und insoweit abzustellen ist, als sie mit den objektiven Beweismitteln sowie den Ausführungen von E.________ und G.________ übereinstimmen. Soweit weitergehend sind seine Aussagen – wie bereits erwähnt – als unglaubhaft zu qualifizieren.
17.3.9 Beweisergebnis
Zur fehlenden Einwilligung von E.________ zu den sexuellen Handlungen kann vorab auf die Erwägungen der Kammer (vgl. E. 17.2.4 hiervor) verwiesen werden. Demnach wusste der Beschuldigte, dass E.________ die «Sex-Treffen» nicht wollte und schuf bewusst eine Zwangssituation, um seinen Willen durchzubringen. Darüber hinaus drohte ihr der Beschuldigte nicht nur wenige Stunden vor und auf der Hinfahrt zum Treffen, sondern auch noch kurz vor Beginn der sexuellen Handlungen mit dem Tod bzw. mit Schlägen. E.________ war mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden und diese wurden gegen ihren Willen vorgenommen. Den Angaben des Beschuldigten, wonach sie dies alle drei gemeinsam entschieden hätten (pag. 1899) und er E.________ nicht dazu gezwungen habe, ist nicht zu folgen.
Mit Blick auf die nachfolgende rechtliche Würdigung stellt sich weiter die Frage, ob G.________ wusste oder hätte wissen müssen, dass E.________ mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war. Zwar bemerkte G.________ gemäss eigenen Angaben, dass etwas nicht stimmte, weshalb er den Geschlechtsverkehr zunächst nicht vollziehen wollte. Aus seiner Sicht hatte es E.________ aber dem Beschuldigten zuliebe getan. E.________ gab denn auch nicht an, G.________ jemals mitgeteilt zu haben, den Geschlechtsverkehr mit ihm nicht zu wollen. Sie teilte diesem einzig mit, dass er sich selbst in Gefahr befinde. Sie musste eine gute Miene zum bösen Spiel machen und G.________ konnte deshalb ihren fehlenden Willen nicht erkennen. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte, dass sich der Beschuldigte vor G.________ in einer Art und Weise verhalten hätte, die auf eine Zwangslage seitens E.________ hingedeutet hätte. Die Unwissenheit von G.________ überrascht ferner nicht, da er das Paar nicht kannte und ihm die gesamte Vorgeschichte unbekannt war. Vielmehr ging er aufgrund der Meldung auf dessen Inserat hin und die Vereinbarung zu einem Treffen inklusive gewisser Konditionen (Geldbetrag) und auch des Erscheinens des Paares vor Ort irrig davon aus, dass E.________ mit dem Geschlechtsverkehr mit ihm einverstanden war. G.________ gab an, die Absicht sei gewesen, das Paar kennenzulernen und zu sehen, ob es sich in eine sexuelle Situation entwickeln könnte. Dass er sich in einer solchen irrigen Vorstellung befand, zeigt ferner seine Reaktion, als er anlässlich seiner Einvernahme mit der Zwangslage von E.________ konfrontiert wurde. Die G.________ komisch erscheinenden Umstände und auch sein Nachfragen, weshalb E.________ nichts von der Vereinbarung wusste, vermögen nach Ansicht der Kammer an diesem Ergebnis nichts zu ändern. E.________ sprach zwar von Zwang, jedoch gab G.________ klar zu Protokoll, dass er davon ausging, dass E.________ die Handlungen aus Gefälligkeit gegenüber dem Beschuldigten vornahm, was eine freiwillige Handlung im Rahmen einer Beziehung impliziert. Aus Sicht von G.________ lag somit keine Zwangssituation vor. Er durfte gestützt auf die gesamten Umstände davon ausgehen, dass E.________ mit den sexuellen Handlungen einverstanden war, was aber tatsächlich nicht der Fall war. Demgegenüber wusste der Beschuldigte, dass die fremden Männer keine Ahnung davon hatten, in welcher Situation sich E.________ befand und er nutzte dies bewusst aus. Der Beschuldigte gab stets die Anweisungen und behielt die Situation unter Kontrolle. Er wurde gar, als G.________ nicht noch einen zweiten Akt vornehmen konnte und wollte, wütend und diesem gegenüber handgreiflich. Den Versuch von E.________, G.________ zu warnen bzw. ihm zu sagen, dass er sie wegschicken soll, unterband er sofort und drohte ihr in seiner Landessprache damit, sie in Stücke zu reissen. Daraus erhellt deutlich seine Absicht, verhindern zu wollen, dass E.________ G.________ von der Vornahme des Geschlechtsverkehrs abbringen konnte. Indem er die Vereinbarung zum Treffen sowie das Erscheinen vor Ort durchsetzte und auch während des Treffens Anweisungen gab, rief er den Irrtum bei G.________ hervor und hielt diesen auch aufrecht. Dadurch täuschte er ihn über die Einwilligung von E.________ zu sexuellen Handlungen.
Schliesslich ist unbestritten und erstellt, dass es am Domizil von E.________ – nachdem sie vom Treffen mit G.________ zurückgekehrt sind – zu Oralverkehr mit dem Beschuldigten kam. Zur fehlenden Einvernehmlichkeit des Oralverkehrs wird auf die Aussagen von E.________ abgestellt, die in Anbetracht der Gesamtsituation (Drohungen und Gewalthandlungen im Verlauf des Abends) als durchwegs glaubhaft erscheinen. Zur Rückfahrt vom «Sex-Treffen» gab E.________ an, sie sei entsetzt gewesen, habe Angst gehabt und geweint. Da habe sie der Beschuldigte mit dem linken Handrücken ins Gesicht geschlagen. Sie habe ihn angefleht, sicher zu ihren Kindern nach Hause zurückzukehren. Er habe sie 2 oder 3 Mal mit Fausthieben und Ohrfeigen auf den Hinterkopf/Nacken geschlagen, bis sie seine Hand genommen, diese geküsst und gesagt habe, dass es ihr gefallen habe und der Penis des Mannes gross und schön gewesen sei. Sobald sie zu Hause gewesen seien, habe er immer Sex gewollt. Obwohl er völlig betrunken gewesen sei und eigentlich nichts mehr habe machen können, sollte sie seinen Penis in den Mund nehmen und weiter über andere Männer sprechen. Sie habe dies getan, bis er eingeschlafen sei (pag. 1952; pag. 2055). Wie auch die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte (pag. 5830), wäre schlicht lebensfremd, wenn E.________ nach einem derart traumatisierenden Erlebnis, welches der Beschuldigte zu verantworten hatte, und nachdem sie auf der Rückfahrt geweint und er sie erneut geschlagen hatte, diesen noch hätte oral befriedigen wollen. Der Beschuldigte wusste, dass sie gegen ihren Willen sexuelle Handlungen vornehmen und über sich hatte ergehen lassen müssen, weshalb er nicht von einem Einverständnis ihrerseits ausgehen konnte.
17.3.10 Fazit
Zusammengefasst ist festzustellen, dass die Sachverhalte – wie in der Anklageschrift umschrieben – erstellt sind. Ergänzend erachtet die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte E.________ einige Stunden vor dem Treffen per SMS sowie kurz vor Beginn der sexuellen Handlungen mit dem Tod bedrohte, was E.________ in Angst versetzte. Der Beschuldigte wusste, dass E.________ die «Sex-Treffen» nicht wollte und schuf bewusst eine Zwangssituation, um seinen Willen durchzubringen.
17.4 Vorwurf gemäss Ziff. I.A.2.2. der Anklageschrift
17.4.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird unter Ziff. I. A. 2.2. der Anklageschrift (pag. 4887; pag. 4891 f.) Folgendes vorgeworfen:
2. Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) z.N. E.________
Mehrfach begangen z.N. von E.________,
[…]
2.2. begangen am Abend vom 04.11.2020, in J.________(Ortschaft)/BI.________ (Kanton), BJ.________(Adresse) (Wohnung von E.________), auf der Fahrt nach J.________(Ortschaft)/BI.________ (Kanton) und in J.________(Ortschaft)/BI.________ (Kanton), BL.________ (Adresse), Zimmer Nr. BM.________ (Zimmernummer) des Hotels AR.________, durch folgendes Tatvorgehen (vgl. auch Ziff. 5, Raub z.N. N.________):
Der Beschuldigte nahm vorgängig über die Internetplattform (Erotik Kontaktanzeigen) „BF.________(Adresse)“ Kontakt auf mit N.________, welcher via Anzeige u.a. nach einem Paar suchte, und es wurde für am Abend 04.11.2020 ein (sexuelles) Treffen in J.________(Ortschaft), BL.________(Adresse), Hotel AR.________, vereinbart. Der Beschuldigte verlangte, dass E.________ ihn begleitet und beim Treffen mitmacht, obwohl er wusste, evtl. in Kauf nahm, dass sie das nicht wollte. E.________, welche durch vorgängige Drohungen, Unterdrückungen und quasi tägliche Schläge bzw. körperliche Gewalt seitens des Beschuldigten gefügig gemacht wurde (vgl. Ziff. 9 und Ziff. 14, Nötigung und Tätlichkeiten z.N. E.________), war eingeschüchtert bzw. stand unter psychischem Druck und musste Folge leisten. Der Beschuldigte und E.________ begaben sich in der Folge zum vereinbarten Treffpunkt.
Im Hotelzimmer (Nr. BM.________(Zimmernummer)) kam es in der Folge zu sexuellen Handlungen zu dritt, wobei der Beschuldigte die Anweisungen dazu gab. Der Beschuldigte wollte, dass er sich unten befindet, E.________ in der Mitte und N.________ oben und dass die beiden Männer (gleichzeitig) E.________ penetrieren, was aber trotz Bemühungen und Versuchen so nicht gelang. Hiernach verlangte der Beschuldigte Sex zwischen E.________ und N.________, währendem er zuschaut. N.________ penetrierte in der Folge E.________ von hinten vaginal mit seinem ungeschützten Penis. Der Beschuldigte wollte, dass dieser auf der Brust von E.________ ejakuliert, was N.________ so bewerkstelligen konnte. Der Beschuldigte wollte noch einen zweiten Akt, was N.________ ablehnte. In der Folge kam es zu Geldforderungen seitens des Beschuldigten (vgl. Ziff. 5, Raub z.N. N.________).
N.________ durfte gestützt auf die Umstände davon ausgehen, dass E.________ mit den sexuellen Handlungen einverstanden war, was aber nicht der Fall war.
17.4.2 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt
Das Rahmengeschehen ist wiederum weitgehend unbestritten. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben aller Beteiligten ist erstellt, dass sich der Beschuldigte, E.________ und N.________ nach Rückmeldung auf das Inserat von N.________ hin am 4. November 2020 im Hotel AR.________ in J.________(Ortschaft) trafen. Anschliessend kam es zu einem Sexualkontakt zu Dritt, bei welchem N.________ E.________ – nachdem eine vorgängig versuchte gleichzeitige Penetration mit dem Beschuldigten scheiterte – von hinten ungeschützt mit seinem Penis penetrierte. Der Beschuldigte bestreitet hingegen, E.________ zum Geschlechtsverkehr mit N.________ gezwungen zu haben und macht geltend, E.________ habe dies ebenfalls gewollt. Sie hätten dies alle drei gewollt.
Der Vorwurf des Raubes z.N. von N.________ wurde vom Beschuldigten anerkannt und ist mangels Berufung nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens. Der von der Vorinstanz diesbezüglich festgestellte Sachverhalt hat als erstellt zu gelten.
17.4.3 Beweismittel
Die Vorinstanz hat die objektiven (Meldeschein und Quittung Hotel AR.________ [pag. 2264 f.]) und die subjektiven Beweismittel umfassend und korrekt wiedergegeben. Darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 5361 ff., S. 65 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf eine Zusammenfassung der oberinstanzlich erhobenen Beweismittel wird verzichtet und hierauf direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen.
Zusätzlich sind den Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und E.________ Hinweise zum fraglichen Vorfall zu entnehmen. Diese Nachrichten wurden am
4. November 2020, somit am Tag des Vorfalls versendet (Chatnachrichten Nr. 20-25, vgl. E. 15.3 hiervor):
20
Von: E.________
An: Beschuldigter
04.11.2020 17:41.26
«Du hast mich geschlagen. War nicht genug?»
21
Von: Beschuldigter
An: E.________
04.11.2020 17:41:29
«Warum solltest du Angst haben, nein, warum solltest du verängstigt sein? Es ist ok, ich habe es gemacht [geschlagen], nie wieder. Entweder wir beide oder keiner von uns»
22
Von: Beschuldigter
An: E.________
04.11.2020 17:41:40
«Ja, ich weiss, es ist nicht gut von mir, ich weiss, ich weiss»
23
Von: Beschuldigter
An: E.________
04.11.2020 17:41:51
«Habe ich es zugegeben?»
24
Von: E.________
An: Beschuldigter
04.11.2020 17:42:04
«ja, aber du willst es wieder»
25
Von: E.________
An: Beschuldigter
04.11.2020 17:43:05
«Aha, als ich es sagte, C.________ mit diesem nein, erinnerst du dich, was du getan hast? Mich gezwungen [mit Gewalt gezwungen]»
17.4.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien
Die Verteidigung brachte für den Beschuldigten im Berufungsverfahren zusammengefasst vor, gemäss den Angaben von E.________ habe der Beschuldigte sie aufgefordert, im Hotel anzurufen und ein Zimmer zu reservieren. Sie habe sich geweigert und ihm gesagt, er könne das auch selbst machen, da sie in J.________(Ortschaft) Deutsch sprechen würden. Daraus folge, dass Abmachungen und Unterhaltungen auf BE.________(Sprache) von E.________ hätten durchgeführt werden müssen, da der Beschuldigte nicht genügend Kenntnisse gehabt habe. Diese Aussage widerspreche zudem der Angabe des Beschuldigten, wonach die Buchung des Zimmers von E.________ vorgenommen worden sei. Selbst wenn dies zutreffen würde, zeige sich deutlich, dass die dem Beschuldigten übermittelten Botschaft sinngemäss allerhöchstens gelautet habe, dass sie eigentlich keinen Sex wolle und wenn er es wolle, dann solle er es selbst organisieren. In diese übermittelte Botschaft lasse sich aber nicht hineininterpretieren, dass E.________ wegen eines von ihm angeblich geschaffenen psychischen Zwangs sexuelle Handlungen vorgenommen habe. Entsprechend der Aussage von E.________ habe der Beschuldigte gewollt, dass sie im Zimmer nochmals Sex hätten, sie habe ihn aber überzeugen können, den Ort zu verlassen. Entscheidend sei, ob aus dem Verhalten von E.________, so wie es von ihr und N.________ beschrieben werde, vom Beschuldigten geschlossen werden müsse, dass sie die Handlungen nur vorgenommen habe, weil sie unter psychischen oder physischen Druck gestanden habe, den er, um die sexuellen Handlungen zu erzwingen, aufgebaut habe. Eine unvoreingenommene Drittperson habe geschildert, alle hätten Spass gehabt und die Situation sei entspannt gewesen. Auch wenn E.________ der Drittperson unterwürfig vorgekommen sei, könne daraus nicht auf eine vom Beschuldigten geschaffene Zwangssituation geschlossen werden. N.________ habe nie gedacht, dass E.________ die Handlungen gegen ihren Willen vorgenommen habe. Dies entspreche den Aussagen des Beschuldigten, wonach sie den Geschlechtsverkehr zu Dritt alle gewollt hätten. Auch die Feststellung, dass N.________ nicht erkannt habe, dass sie mit den Handlungen nicht einverstanden gewesen sei, treffe sicher zu. Dies müsse aber auch für den Beschuldigten gelten (zum Ganzen pag 5819 ff.).
Gegen die Schlussfolgerungen der Vorinstanz wendete die Generalstaatsanwaltschaft einzig ein, der Beschuldigte habe mit direktem Vorsatz gehandelt. Auch beim Vorfall mit N.________ habe E.________ ausgesagt, sie habe sich geweigert, mit anderen Männern Sex zu haben, dann habe er sie geschlagen. Der Vorfall mit N.________ sei der zeitlich dritte Vorfall gewesen und der Beschuldigte habe aufgrund des vorherigen Treffens gewusst, dass sie nicht wolle und nur aus Angst mitmache. Sie habe ihm gesagt, dass es ihr nicht gefalle und sie die Treffen nicht wolle. Insbesondere habe sie keinen ungeschützten Geschlechtsverkehr mit fremden Männern gewollt. Es überzeuge nicht, beim zeitlich vorangegangenen Vorfall direkten Vorsatz anzunehmen und nur noch Eventualvorsatz beim späteren Vorfall (pag. 5830).
17.4.5 Erwägungen der Kammer
In Bezug auf die allgemeine tatsächliche Feststellung, dass E.________ zu den «Sex-Treffen» gezwungen wurde, kann auf die hiervor gemachten Ausführungen (vgl. E. 17.2.4 hiervor) verwiesen werden.
Die Vorinstanz hat auch zu diesem Vorwurf eine äusserst sorgfältige Beweiswürdigung vorgenommen. Darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (pag. 5367 ff., S. 71 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu den Aussagen von E.________ hielt sie Folgendes fest:
Ihre Aussagen erweisen sich auch in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Vorfall als überzeugend, detailliert, konstant und logisch. Es gelang ihr, inhaltliche Besonderheiten sowie Nebensächlichkeiten zu schildern, wonach der Mann einen Zahndefekt gehabt habe und sie denke, dass er kokainsüchtig gewesen sein könnte, da er ständig seine Nase hochgezogen habe und aufgeregt gewesen sei (pag. 2056). Nach dem Einchecken seien sie nach draussen gegangen, wo sie alle drei eine Zigarette geraucht hätten (pag. 2056). Als weiteres für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechendes Realkennzeichen gilt die von ihr geschilderte Komplikation betreffend die vom Beschuldigten verlangte Sexstellung. Sie gab auch zu, wenn sie etwas nicht mehr wusste, wie beispielsweise, ob N.________ seinen Namen genannt (pag. 2056) oder wer das Hotelzimmer reserviert habe (pag. 5166, Z. 29 ff.). Sie könne nicht sagen, wieviel Geld der Beschuldigte erhalten habe, da sie dieses nie in der Hand gehalten habe (pag. 2056).
E.________ versuchte den Beschuldigten auch nicht übermässig oder unnötig zu belasten. Als sie aus dem Bad gekommen sei, habe sich der Herr gerade wieder angezogen und habe geschwitzt vor Angst (pag. 2056). Sie gab diesbezüglich an, dass sie nicht wisse, was geschehen sei oder ob sie [der Beschuldigte und N.________] etwas zueinander gesagt hätten (pag. 2056). Ebenso gab sie an, dass der Beschuldigte – nachdem N.________ das Hotelzimmer verlassen hatte – Geschlechtsverkehr mit ihr wollte, wobei sie nicht gewollt habe und ihn habe davon überzeugen können den Ort zu verlassen. Diese Angaben von E.________ lassen eine Falschbelastung des Beschuldigten – wie von diesem stets vorgebracht – als unwahrscheinlich erscheinen, hätte sie doch diverse Male die Möglichkeit gehabt, diesen zu Unrecht zu belasten bzw. die Situation weitaus gravierender darzustellen (vgl. auch Ausführungen unter Ziff. II. 2.4 hiervor). E.________ schilderte zudem ihre eigenen Wahrnehmungen, wonach N.________ verängstigt gewesen sei (pag. 2056).
Ferner sind ihre Aussagen mit den wenigen objektiven Beweismitteln in Einklang zu bringen – wenn auch das Neben- bzw. Rahmengeschehen betreffend – wonach der Beschuldigte für sie einen anderen typisch BH.________ (Nationalität) Namen bei der Hotelrezeption deponiert habe (pag. 2056 und 2264).
Angesichts der zahlreichen vorhandenen Realkennzeichen sind die Aussagen von E.________ insgesamt als glaubhaft zu werten.
Ergänzend ist anzumerken, dass die glaubhaften Aussagen von E.________ (vgl. auch E. 13.4.4 hiervor) ebenfalls durch die aktenkundigen Chatnachrichten belegt werden. So schrieb sie dem Beschuldigten am 4. November 2020 um 17:41 Uhr, er habe sie geschlagen und ob es nicht genug gewesen sei. Der Beschuldigte versprach ihr, sie nicht mehr zu schlagen («Warum solltest du Angst haben, nein, warum solltest du verängstigt sein? Es ist ok, ich habe es gemacht [geschlagen], nie wieder. Entweder wir beide oder keiner von uns») und fragte sie, ob er es zugegeben habe. Die Reaktion von E.________ ist bezeichnend und lässt wiederum darauf schliessen, dass der Beschuldigte sie zu einem Verhalten gezwungen hatte («ja, aber du willst es wieder»; «Aha, als ich es sagte, C.________ mit diesem nein, erinnerst du dich, was du getan hast? Mich gezwungen [mit Gewalt gezwungen]»). Trotz dieser deutlichen Worte, die E.________ an den Beschuldigten richtete, fand am gleichen Abend ein Treffen statt, bei dem es zu sexuellen Handlungen kam.
Weiter würdigte die Vorinstanz die Aussagen von N.________ korrekt wie folgt:
N.________ machte einzig am 1. Dezember 2020 – mithin nur wenige Wochen nach dem Vorfall – Angaben zum Sachverhalt. Weiter ist zu bemerken, dass er sich nach dem Vorfall offenbar nicht selbst an die Polizei wandte, sondern von dieser – vermutlich nach Auffinden der Hotelquittung mit seinem Namen – zur Einvernahme aufgeboten wurde. In Bezug auf eine mögliche Falschbelastung des Beschuldigten kann in diesem Zusammenhang bereits festgehalten werden, dass N.________ wohl nicht daran interessiert war, den Beschuldigten zur Verantwortung zu ziehen. Auch ein finanzielles Motiv kann – mangels Konstituierung als Privatklägerschaft – ausgeschlossen werden.
N.________ schilderte seine Emotionen sowohl während als auch nach dem Vorfall lebensnah. Er habe noch immer grosse Angst vor dem, was geschehen sei (pag. 1698). Als er seine Daten an der Rezeption habe abgeben müssen, sei er beruhigt gewesen und habe sich gut gefühlt (pag. 1700). Nachdem sie auf dem Bett Spass gehabt hätten, habe er sich noch immer gut gefühlt (pag. 1700). Nach der drohenden Aussage des Beschuldigten sei die Welt auf ihm zusammengebrochen und er habe sich beschissen gefühlt (pag. 1701). Er habe Angst gehabt und befürchtet, dass sie beispielsweise eine Waffe dabeihätten (pag. 1701). Er sei weinend aus dem Zimmer gerannt (pag. 1701).
N.________ gab im Weiteren seine eigenen Wahrnehmungen preis, wonach ihm sofort klargeworden sei, dass der Beschuldigte ziemlich betrunken gewesen sei. Er sei getaumelt, seine Augen seien rot und glänzend gewesen. Sie sei freundlich gewesen und nicht betrunken (pag. 1700). Weiter konnte er genaue Gesprächsinhalte wiedergeben, wie beispielsweise, dass er vom Beschuldigten gefragt worden sei, ob er E.________ möge, was er mit ja beantwortet habe (pag. 1700). Ebenso gab er an, dass der Beschuldigte – als E.________ nach dem Geschlechtsverkehr ins Bad gegangen sei – gesagt habe: «Du ficken, jetzt bezahlen, sonst bum bum bum, stark», worauf er mit «warten, warten» geantwortet habe (pag. 1701). Schliesslich versuchte er den Beschuldigten auch nicht übermässig oder unnötig zu belasten. So gab er an, dass der Beschuldigte ihn im Vorfeld des Treffens um nichts gebeten habe (pag. 1700).
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass N.________ den Vorfall in quantitativer Hinsicht sehr detailreich schilderte. In seinen Aussagen sind keine Lügensignale auszumachen, sie sind frei von Widersprüchen und scheinen erlebnisbasiert, weshalb seine Aussagen insgesamt als glaubhaft gewertet werden.
Ergänzend ist festzuhalten, dass N.________ eindrücklich schilderte, dass er – auch ohne die auf BH.________(Sprache) geführten Gesprächsinhalte verstanden zu haben – begriffen habe, dass E.________ unterwürfig gewesen sei und der Beschuldigte gesagt habe, was zu tun sei (pag. 1701). Ihm sei aufgefallen, dass E.________ den Beschuldigten immer angesehen habe und Letzterer die ganze Zeit gesprochen habe. Er habe bereits Treffen mit anderen Paaren gehabt und die Frauen seien dort «frei» gewesen. Ebenso gab er an, dass E.________ die Forderungen, eine absurde Sexstellung auszuprobieren, auf ihre Brust zu ejakulieren sowie ein zweites Mal Sex zu haben, jeweils nach vorgängigem Gespräch mit dem Beschuldigten gestellt habe. Hervorzuheben ist, dass N.________ im Rahmen der polizeilichen Einvernahme aufgelöst wirkte und weinte. Dies ist vor dem Hintergrund, dass er grosse Angst vor dem Beschuldigten hatte und auch mit dem Umstand konfrontiert wurde, dass E.________ mit dem Geschlechtsverkehr mit ihm nicht einverstanden war, nachvollziehbar. Seine emotionalen Reaktionen erscheinen lebensnah und die Aussagen hierzu stimmig. Wiederum hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte auch bei diesem Treffen eine ihm völlig unbekannte Person massiv einschüchtern konnte.
Schliesslich würdigte die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten zutreffend wie folgt:
[…] Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich auch in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Vorfall insgesamt als sehr widersprüchlich, wenig authentisch, beschönigend und verharmlosend.
[…]
Schliesslich ist dem Beschuldigten auch in Bezug auf die Frage, ob E.________ den Geschlechtsverkehr mit N.________ wollte oder nicht, kein Glauben zu schenken. Der Beschuldigte gab diesbezüglich zunächst an, dass sie den Geschlechtsverkehr alle drei gewollt (pag. 1829) bzw. das Ding mit dem BN.________ (Nationalität) beide gewollt hätten (pag. 1865). Anlässlich der Einvernahme vom 5. Januar 2021 gab er sodann (in Bezug auf die Sex-Treffen allgemein) an, dass er nach ihren Aussagen nun verstehe, dass sie es vielleicht nicht gewollt habe und es nur getan habe, um ihm zu gefallen. Nach dem ersten Versuch, Sex zu dritt zu haben, habe sie ihm gesagt, dass es für sie nicht interessant sei (pag. 1932). Eigentlich habe sie bei jeder Gelegenheit gesagt, dass sie sich nicht mit einer Drittperson treffen wolle. Aus Erschöpfung habe sie dann zugestimmt (pag. 1932). Es sei klar gewesen, dass er derjenige gewesen sei, der Sex zu dritt gewollt habe und nicht E.________. Doch wenn sie getrunken habe, habe er sie davon überzeugen können (pag. 1937). Anlässlich der Staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab er an, es treffe zu, dass E.________ gesagt habe, sie wolle keinen Sex mit anderen Personen, wenn sie nüchtern gewesen sei. Selbst als er die Personen angeschrieben habe, um das Treffen zu arrangieren, habe E.________ immer wieder gesagt, dass sie es nicht machen wolle. Ebenso treffe es zu, dass er trotzdem versucht habe, sie zu überzeugen und sie schliesslich zugestimmt habe (pag. 1959). Kurz darauf gab er hingegen zu Protokoll, dass sie das dritte Treffen gewollt habe (pag. 1960) und anlässlich der Hauptverhandlung, dass sie es beide gewollt hätten und es nicht stimme, dass sie die sexuellen Handlungen nur aus Angst vor neuer Gewalt mitgemacht habe (pag. 5178, Z. 28 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich auch diesbezüglich als höchst widersprüchlich. Komisch mutet insbesondere an, dass der Beschuldigte sich zunächst sicher sein will, dass E.________ den zu dritt erfolgen Sexualkontakt mit N.________ gewollt habe, um auf konkrete Frage hin anzugeben, dass sie nicht darüber gesprochen hätten, da der Mann im Gegensatz zum ersten Mal jung gewesen sei (pag. 1901).
Ergänzend ist festzuhalten, dass die Darstellung des Beschuldigten, wonach alle drei gemeinsam entschieden hätten, was gemacht werde, den übereinstimmenden Angaben von E.________ und N.________ widerspricht. Entgegen der Verteidigung folgt aus dem Umstand, dass E.________ sich weigerte, beim Hotel telefonisch ein Zimmer zu reservieren mit der Begründung, dass in J.________(Ortschaft) alle Deutsch sprechen würden, nicht, dass sie jeweils die Abmachungen mit den fremden Männern traf. Denn anders als bei den Vereinbarungen zu den «Sex-Treffen», für die via Online-Plattform, E-Mail oder WhatsApp kommuniziert wurde, handelte es sich um ein Telefongespräch. Dabei war es dem Beschuldigte nachvollziehbar nicht möglich, auf BE.________(Sprache) zu kommunizieren. Anders als in der Schriftform, für die er eingestandenermassen einen Übersetzungsdienst zu Hilfe zog.
Die Aussagen des Beschuldigten sind insgesamt äusserst widersprüchlich, wenig authentisch, beschönigend und verharmlosend. Auf seine Aussagen kann daher nur mit grösster Zurückhaltung und Vorsicht bzw. einzig dann, wenn sie mit anderen objektiven oder subjektiven Beweismitteln übereinstimmen, abgestellt werden.
Aufgrund der glaubhaften Angaben von N.________ erachtet es die Kammer ferner als erstellt, dass dieser über die fehlende Einvernehmlichkeit des Geschlechtsverkehrs mit E.________ keine Kenntnis hatte. Er gab an, dass es ihm sehr leid tue, wenn sie die Dinge eigentlich nicht habe tun wollen. Sie habe dies nie gesagt und er habe es auch nicht gemerkt. Jetzt wo er wisse, dass sie dies nicht gewollt habe, fühle er sich noch beschissener (pag. 1704). N.________ fühlte sich gegenüber E.________ derart schlecht, dass er am Ende der Einvernahme wieder zu weinen begann (pag. 1704). Auch E.________ erwähnte nicht, N.________ gesagt zu haben, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie auch in Bezug auf diesen Vorfall eine gute Miene zum bösen Spiel machen musste und N.________ ihren fehlenden Willen deshalb nicht erkennen konnte. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte, dass sich der Beschuldigte vor N.________ in einer Art und Weise verhalten hätte, die auf eine Zwangslage seitens E.________ hingedeutet hätte. Die Unwissenheit von N.________ überrascht ferner nicht, da er das Paar nicht kannte und ihm die gesamte Vorgeschichte unbekannt war. Vielmehr ging er aufgrund der Meldung auf dessen Inserat hin und die Vereinbarung zu einem Treffen sowie auch des Erscheinens des Paares vor Ort irrig davon aus, dass E.________ mit dem Geschlechtsverkehr mit ihm einverstanden war. Daran ändert nichts, dass ihm E.________ unterwürfig vorkam. Entsprechend der Angabe von N.________ sei während des E-Mail-Verkehrs bereits die Rede von einer sexuellen Begegnung gewesen. Aus Sicht von N.________ lag keine Zwangssituation vor. Er durfte gestützt auf die gesamten Umstände davon ausgehen, dass E.________ mit den sexuellen Handlungen einverstanden war, was aber tatsächlich nicht der Fall war. Demgegenüber wusste der Beschuldigte, dass die fremden Männer keine Ahnung davon hatten, in welcher Situation sich E.________ befand und er nutzte dies bewusst aus. Es war der Beschuldigte, der die Anweisungen gab und die Zügel in der Hand behielt. Indem er die Vereinbarung zum Treffen sowie das Erscheinen vor Ort durchsetzte und auch während des Treffens Anweisungen gab, rief er den Irrtum bei N.________ hervor und hielt diesen auch aufrecht. Dadurch täuschte er ihn über die Einwilligung von E.________ zu sexuellen Handlungen.
17.4.6 Beweisergebnis
Mit der Vorinstanz kommt die Kammer zum Schluss, dass auf die Aussagen von E.________ und N.________ abzustellen ist und sich der Vorfall so zugetragen hat, wie von ihnen geschildert wurde.
17.4.7 Fazit
Der Modus Operandi des Beschuldigten ist auch bei diesem Vorfall klar erkennbar. Der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt ist insgesamt erstellt. Der Beschuldigte wusste, dass E.________ die «Sex-Treffen» nicht wollte und schuf bei ihr bewusst eine Zwangssituation, um seinen Willen durchzubringen.
17.5 Vorwurf gemäss Ziff. I.A.3.1. der Anklageschrift
17.5.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird unter Ziff. I.A.3.1. der Anklageschrift (pag. 4888) Folgendes vorgeworfen:
3. Sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) z.N. E.________
mehrfach begangen in der Zeit von ca. Sommer 2020 bis 13.11.2020, z.N. von E.________, namentlich wie folgt:
3.1. zu einem unbekannten Zeitpunkt ca. im Sommer 2020, in K.________(Ortschaft)/BD.________ (Kanton), BO.________ (Adresse) (damalige Wohnung des Beschuldigten), wie folgt:
Nachdem der Beschuldigte am Vormittag ein Video seiner „Exfrau“ gesehen hatte, verprügelte er E.________. Zudem wollte er dasselbe mit E.________ ausprobieren und verlangte, dass sie mitmacht. E.________ hatte aufgrund der vorgängigen Drohungen und körperlicher [sic!] Gewalt Angst bzw. stand unter psychischem Druck, so dass sie der Forderung nachkam. Der Beschuldigte nahm eine Salatgurke und führte diese in ihre Vagina ein. E.________ sagte, dass er aufhören soll, da es sie ekle und es Schmerze bereite. Der Beschuldigte machte aber vorerst weiter und versuchte es mehrmals, bis er nach einer Weile von ihr abliess.
17.5.2 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt
Unbestritten ist, dass der Beschuldigte eine Salatgurke in die Vagina von E.________ einführte. Der Beschuldigte bestreitet hingegen, dass E.________ mit diesem Vorhaben nicht einverstanden war.
17.5.3 Beweismittel
Die Vorinstanz hat die vorhandenen subjektiven Beweismittel umfassend und korrekt wiedergegeben. Darauf kann integral verwiesen werden (pag. 5375 ff., S. 79 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf die oberinstanzlich erhobenen Beweismittel wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen.
17.5.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien
Die Verteidigung brachte für den Beschuldigten im Wesentlichen vor, E.________ habe vor der Polizei ausgesagt, dass sie es versucht hätten, aber weil es nicht geklappt habe, hätten sie normalen Geschlechtsverkehr gehabt. Diese Aussagen liessen darauf schliessen, dass es eine normale Handlung zwischen beiden Partnern gewesen sei. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten habe man am gleichen Tag hierfür gemeinsam eine Salatgurke gekauft in der Absicht, diese später für sexuelle Spielereien zu verwenden. Gemäss den Aussagen von E.________ habe der Beschuldigte versucht, die Gurke einzuführen und sie habe gesagt, es habe sie angeekelt und geschmerzt, dann habe er es beendet. Es sei nicht zu sehen und nachzuvollziehen, wo hierbei eine Nötigung vorliegen solle. Wenn im Rahmen des Vorspiels von einer Nötigung ausgegangen werde, müsse dies doch auch für den nachfolgenden Geschlechtsverkehr gelten. Wenn eine vielleicht ungewöhnliche Praktik ausgeübt und ausgeführt werde, bedeute dies nicht, dass es sich um eine erzwungene und mit Gewalt ausgeübte Praktik handle. Auch sei die Handlungskette, wonach der Beschuldigte Gewalt ausgeübt habe, um die sexuelle Handlung zu erzwingen, in keiner Weise nachgewiesen und liege auch nicht vor. Dies zeige sich schon darin, dass der nachfolgende Geschlechtsverkehr einvernehmlich erfolgt sei. Wenn E.________ die Gurke zum Zweck der sexuellen Handlung am gleichen Tag ausgesucht, gekauft und für die Zimmertemperatur aus dem Kühlschrank genommen habe, dann habe sie aktiv verhindert, dass der Beschuldigte auch nur die leiseste Chance gehabt habe, zu erkennen, dass sie damit nicht einverstanden gewesen sei. Daraus, dass die Staatsanwaltschaft den Geschlechtsverkehr als einvernehmlich und jedenfalls nicht als Folge der angeblich ausgeübten Gewalt nicht anklage, ergebe sich zwingend, dass der Beschuldigte nicht gewusst habe und auch nicht habe wissen können, dass E.________ mit dem Einführen der Gurke nicht einverstanden gewesen sei. Der Wunsch und Wille zur Ausübung einer eventuell speziellen Praktik möge in diesem Zusammenhang möglicherweise einseitig sein. Dass auf ein Zögern hin dann versucht werde, den Partner von der Praktik zu überzeugen, stelle kein strafbares Verhalten dar. Es widerspreche dem gesunden Menschenverstand, wenn die Staatsanwaltschaft einzelne, vermeintlich ungewöhnliche Handlungen isoliert als erzwungen herausnehme. Dass die Mehrzahl von sexuellen Handlungen als gewöhnlich taxiert worden seien zeige, dass der Beschuldigte nicht gewusst habe und nicht habe wissen können, dass die anderen sexuellen Handlungen Folge der angeblich von ihm eingesetzten Gewalt gewesen seien (zum Ganzen pag. 5821 f.).
Die Generalstaatsanwaltschaft brachte ihrerseits vor, E.________ habe dem Beschuldigten mehrmals gesagt, dass sie das nicht wolle und der Beschuldigte habe trotzdem weitergemacht. Die Tatsache, dass es nachfolgend zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, wirke sich nicht zugunsten des Beschuldigten aus. Es gehe darum, ob man wolle, dass eine Gurke vaginal eingeführt werde. Auch die Frage, ob eine solche Praktik üblich sei oder nicht, sei unwesentlich. Entscheidend sei, dass E.________ gesagt habe, dass sie es nicht wolle und der Beschuldigte weitergemacht habe (pag. 5830).
17.5.5 Erwägungen der Kammer
Hinsichtlich der Freiwilligkeit der Duldung der Vornahme von sexuellen Handlungen von E.________ wird auf die Ausführungen in E. 17.2.4 hiervor verwiesen.
Die Kammer schliesst sich vollumfänglich den zutreffenden Ausführungen der Vor-instanz an (pag. 5376 f., S. 80 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Mangels Vorliegen [sic!] von objektiven Beweismitteln und der Tatsache, dass es sich um ein Vieraugen-Delikt handelt, ist die Würdigung des in Frage stehenden Vorfalls einzig anhand der Aussagen von E.________ sowie des Beschuldigten vorzunehmen.
E.________ schilderte den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt erstmals anlässlich ihrer dritten Einvernahme vom 21. Dezember 2020. Dabei brachte sie diverse Details vor, die für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen. So schilderte sie den Anlass des Vorfalls (Video Ex-Frau [pag. 1330]) sowie ihre Reaktion bzw. Gefühle (Ekel und Schmerzen [pag. 1330 und 1959]). Weiter gab sie in Bezug auf den Zwang lebensnah an, dass er betrunken gewesen sei und sie genau gewusst habe, es ende schlecht, wenn sie nicht spure. Wenn er getrunken habe, habe sie schreckliche Angst vor seinen Taten gehabt (pag. 1959). Zudem gab sie an, dass er – nachdem er das Video gesehen habe – begonnen habe zu trinken und sie anschliessend verprügelt habe, was mit dem Verhalten des Beschuldigten unter Alkoholeinfluss in Einklang zu bringen ist. Sie versuchte den Beschuldigten auch nicht übermässig oder unnötig zu belasten und gab an, dass sie diesem gesagt habe, er solle aufhören und er dies – wenn auch nicht unmittelbar und erst nach anfänglicher Weigerung – getan habe (pag. 1332 und 1959). Ebenso gab sie an, dass wenn sie sage, dass er sie gezwungen habe, sie nicht meine, dass er sie geschlagen habe (pag. 1959). Die Aussagen von E.________ in Bezug auf diesen Vorfall werden als glaubhaft gewertet.
Anzufügen ist, dass auch das späte Vorbringen dieses Vorwurfs nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von E.________ ändert. So wird im Gesamtkontext klar, dass es während der Beziehung zu einer Vielzahl von sexuellen Handlungen gekommen ist, welche nicht dem freien Willen von E.________ entsprachen. Dass sie sich in den ersten Einvernahmen auf die gravierenderen Vorfälle mit fremden Männern beschränkte und die weniger einschneidenden erst später vorbrachte, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Ebenfalls ergänzend ist auf die Ausführungen in E. 13.4.4 verwiesen, wonach die Aussagen von E.________ als glaubhaft erachtet werden.
Sodann hält die Vorinstanz korrekt fest, was folgt (pag. 5377, S. 81 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Was der Beschuldigte dagegen vorbringt überzeugt nicht. So widerspricht er sich zunächst in Bezug auf das Zustandekommen des Vorfalls. Anfänglich gab er an, dass er – nachdem er mit seinem Onkel darüber gesprochen habe – E.________ gefragt habe, ob es interessant sein könnte so etwas zu tun. Er habe eine Gurke genommen und ein Kondom darübergestülpt (pag. 1933). Später gab er an, dass sie die Gurke zusammen im Denner gekauft hätten. Sie seien mit dem Auto in den Denner gefahren und hätten es probiert (pag. 5178, Z. 1 ff.). Ebenso widersprach er sich in Bezug auf die E.________ angeblich zugefügten Schmerzen. Er gab an, sie habe ihm nichts von Schmerzen gesagt. Einzig die Gurke sei ein wenig kalt gewesen (pag. 1933). Rund zehn Tage später gab er zu Protokoll, E.________ habe gesagt, dass es ein wenig geschmerzt habe und sie es gelassen hätten (pag. 1960). Die widersprüchlichen Angaben des Beschuldigten werden als unglaubhaft eingestuft.
Insgesamt ist festzuhalten, dass die Aussagen von E.________ als sehr authentisch, detailliert, widerspruchsfrei und damit glaubhaft eingestuft werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten diesbezüglich zu Unrecht belasten sollte. Immerhin gab sie den Vorfall erst anlässlich der dritten Einvernahme und auf konkrete Frage nach weiteren Ereignissen preis. Den verharmlosenden, rechtfertigenden und damit unglaubhaften Angaben des Beschuldigten kann kein Glauben geschenkt werden. Im Ergebnis ist auf die Aussagen von E.________ abzustellen. Das Gericht erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte – nachdem er ein Video seiner Ex-Frau gesehen hat – Alkohol konsumierte und gegenüber E.________ gewalttätig wurde. Anschliessend führte er eine Salatgurke in die Vagina von E.________ ein. Dass er dies nicht nur erfolglos versuchte, sondern mit der Salatgurke in die Vagina von E.________ eindrang, ergibt sich bereits anhand der von E.________ beschriebenen Schmerzen. Weiter ist erstellt, dass E.________ ihn darum bat, aufzuhören, wobei der Beschuldigte erst nach einer Weile von ihr abliess.
Diesen Ausführungen ist zu folgen. Auch oberinstanzlich verstrickte sich der Beschuldigte in weitere Widersprüche. Entgegen seiner Aussage, er habe dies ausprobiert, nachdem er mit seinem Onkel gesprochen und ihm im Scherz gesagt habe, dass man Frauen eine Gurke in die Vagina stecken sollte (pag. 1933), wies dies der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung von sich und gab an, er würde mit seiner Verwandtschaft nicht über Sex reden (pag. 5807 Z. 8). Ebenfalls waren vor oberer Instanz die von E.________ erlittenen Schmerzen kein Thema mehr; vielmehr sagte der Beschuldigte aus, er glaube, sie sei mit der Gurke einmal gekommen (pag. 5806 Z. 44 f.), was eindeutig als beschönigende Schutzbehauptung zu werten ist. Schliesslich brachte der Beschuldigte oberinstanzlich erstmals vor, dass E.________ die Gurke aus dem Kühlschrank genommen, ins Lavabo getan und gesagt habe, sie würden es am Abend machen, wenn die Gurke nicht mehr kalt sei (pag. 5806 Z. 42 f.). Somit versuchte der Beschuldigte auch bezüglich dieses Vorwurfs, E.________ die Verantwortung zuzuschieben.
Was die Verteidigung oberinstanzlich dagegen vorbrachte, überzeugt nicht. Ob diese Sexualpraktik als ungewöhnlich anzusehen ist oder nicht, kann mangels Relevanz offengelassen werden. Erstellt ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen von E.________, dass sie sich ekelte, Schmerzen hatte und dem Beschuldigten sagte, er solle aufhören. Es mag zutreffen, dass ein Partner eine neue Praktik zuerst ausprobieren will, um anschliessend zu beurteilen, ob sie gefällt oder nicht. Von einem solchen Szenario ist vorliegend allerdings nicht auszugehen. E.________ schilderte glaubhaft, dass sie sich geekelt hatte und ein solcher Ekel hätte sich kaum erst beim Einführen der Salatgurke eingestellt. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Darstellung des Beschuldigten, wonach man die Salatgurke für das Liebesspiel gemeinsam im Denner gekauft und E.________ diese wegen der Zimmertemperatur vorher aus dem Kühlschrank genommen habe, als lebensfremd. Vielmehr ist naheliegender, dass die Salatgurke – wie E.________ vorbrachte – gemeinsam für eine Mahlzeit gekauft wurde. Ausserdem sagte sie gegenüber dem Beschuldigten unmissverständlich und bestimmt, dass es sie ekelte, sie dies nicht wollte und Schmerzen hatte. Spätestens ab diesem Moment wusste auch dem Beschuldigte um die fehlende Einwilligung von E.________. Ob der darauffolgende Geschlechtsverkehr einvernehmlich war oder nicht, braucht mangels Anklage nicht beurteilt zu werden. Ohnehin ist das Verhalten von Opfern sexueller Gewalt innerhalb von Beziehungen für Aussenstehende oft nur schwer nachvollziehbar. Dass ein Opfer die Beziehung zum Täter trotz Übergriffen weiterhin aufrechterhält und mit diesem auch einvernehmlich den Geschlechtsverkehr vollzieht, ist entgegen der Verteidigung keinesfalls aussergewöhnlich.
17.5.6 Fazit
Insgesamt ist der angeklagte Sachverhalt mit der Vorinstanz als erstellt zu erachten. Seitens des Beschuldigten wurde nicht nur versucht, die Salatgurke in die Vagina einzuführen. Vielmehr ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen von E.________ erstellt, dass er diese tatsächlich einführte. Der Beschuldigte wusste, dass E.________ mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden war und setzte sich über ihren Willen hinweg.
17.6 Vorwurf gemäss Ziff. I.A.3.2. der Anklageschrift
17.6.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird unter Ziff. I. A. 3.2. der Anklageschrift (pag. 4888) Folgendes vorgeworfen:
3. Sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) z.N. E.________
[…]
3.2. zu einem unbekannten Zeitpunkt ca. im Sommer oder Herbst 2020 (zwischen ca. 10.08.2020 und 12.11.2020), in J.________(Ortschaft)/BI.________ (Kanton), BJ.________(Adresse) (Wohnung von E.________), wie folgt:
Als E.________ neben dem Beschuldigten auf dem Balkon sass, fing er sie an zu berühren und versuchte ihre Beine zu öffnen. E.________, welche das nicht wollte, drückte diese zusammen. Der Beschuldigte wendete daraufhin bewusst Gewalt an, um ihre Beine zu öffnen und den Widerstand zu brechen. Dazu sagte er, dies gehöre ihm und er mache damit, was er wolle. In der Folge führte er gegen den Willen von E.________ den Hals einer Bierflasche (Glasflasche) in ihre Vagina ein. E.________ wehrte sich nicht mehr, da sie durch das Verhalten des Beschuldigten eingeschüchtert war und sie bereits durch frühere Drohungen, Unterdrückungen und quasi tägliche Schläge bzw. körperliche Gewalt seitens des Beschuldigten gefügig gemacht wurde und unter psychischem Druck stand (vgl. Ziff. 9 und Ziff. 14, Nötigung und Tätlichkeiten z.N. E.________).
17.6.2 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte bestreitet, den Flaschenhals in die Vagina von E.________ eingeführt zu haben. Er macht geltend, mit dem Flaschenhals lediglich den «Vaginarand» berührt zu haben, wobei E.________ damit einverstanden gewesen sei. Ebenso bestreitet der Beschuldigte, die Beine von E.________ zwecks Einführens des Flaschenhalses gewaltsam geöffnet zu haben.
17.6.3 Beweismittel
Die Vorinstanz hat die subjektiven Beweismittel umfassend und korrekt wiedergegeben. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 5378 ff., S. 82 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf eine Zusammenfassung der oberinstanzlich erhobenen Beweismittel wird verzichtet und hierauf direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen.
17.6.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien
Im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrags führte die Verteidigung für den Beschuldigten zusammengefasst aus, E.________ habe am fraglichen Abend ein langes Kleid angezogen und sich ohne einen Slip zu tragen zum Beschuldigten auf den Balkon begeben. Sie habe sich auf den Balkon in eine Position begeben, aus der ersichtlich gewesen sei, dass sie keinen Slip getragen habe und habe den Beschuldigten darauf hingewiesen. Dass der Beschuldigte als sexuell reizbarer und aktiver Mann auf dieses Bild reagieren werde, sei ihr bewusst gewesen. In der Folge habe er gemäss der Anklageschrift reagiert, sie berührt und versucht, ihre Beine zu öffnen. Der Beschuldigte habe aber in keiner Weise Gewalt angewendet. Es handle sich offensichtlich um eine sexuelle Spielerei. E.________ habe nicht nur mitgemacht, sondern diese durch ihr Auftreten, das Erscheinen ohne Slip und das Präsentieren der Vagina ausgelöst. Wie ausgeführt, hätten sie vorher und nachher häufig Geschlechtsverkehr gehabt und andere sexuelle Handlungen vorgenommen. Der Beschuldigte habe unter keinen Umständen wissen können, dass sie mit seiner Spielerei nicht einverstanden sei. Auch sei dies weit davon entfernt, eine Folge der Gewalt gewesen zu sein, die er ausgeübt haben solle. E.________ habe nicht beschrieben, wie er die Beine gewaltsam geöffnet haben solle. Es frage sich, wie der Beschuldigte, in einer Hand die Bierflasche haltend, die Beine auseinanderdrücken, dann Bier über die Vagina leeren und noch darüber streichen wolle. Der Beschuldigte habe mit seinem Bier und der Flasche «herumgeblödelt» und gewollt, dass sie ihre Vagina noch mehr präsentiere, damit er Bier darüber leeren könne und sie dazu bewegen wollen, ihre Beine mehr zu spreizen. Vielleicht sei sie überrascht gewesen, wie sich dies entwickelt habe. Sie habe aufhören wollen und der Handlung in dem Sinne einen gewissen Widerstand geleistet, dass sie nicht mehr gewollt habe, was sie allerdings aufgegeben habe. So sei es dem Beschuldigten möglich gewesen, sein Vorhaben mit der Bierflasche durchzuführen. In der Folge sei es auch auf dem Balkon zum Geschlechtsverkehr gekommen, welcher offensichtlich auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft aus freien Stücken geschehen sei. Dem Beschuldigten sei in keiner Art und Weise bewusst gewesen, dass es sich um einen ernst gemeinten Widerstand gegen die von ihr provozierte sexuelle Handlung handle. Er habe in keiner Weise in der Absicht Gewalt angewendet, ihren Widerstand zu brechen. Wie bei der Salatgurke habe die Staatsanwaltschaft eine spezielle Handlung herausgenommen und als Nötigung qualifiziert (zum Ganzen pag. 5822 f.).
Die Generalstaatsanwaltschaft brachte hinsichtlich dieses Vorfalls zusammengefasst vor, in den Aussagen des Beschuldigten seien gröbere Widersprüche zu finden. Zuerst habe er anlässlich der Einvernahme gesagt, er habe die Vagina von E.________ mit etwas Bier befeuchtet und geküsst, in der Hauptverhandlung habe er angegeben, er habe die Vagina mit der Flasche angelangt und berührt, sei aber nicht eingedrungen. Zudem sei es problemlos möglich, mit einer Bierflasche in der Hand die Beine einer Person auseinanderzudrücken. Der angeklagte Sachverhalt sei erstellt (pag. 5829 f.).
17.6.5 Erwägungen der Kammer
Hinsichtlich der Freiwilligkeit der Duldung der Vornahme von sexuellen Handlungen von E.________ kann vorab auf die Ausführungen in E. 17.2.4 hiervor verwiesen werden.
Die Vorinstanz hält weiter korrekt fest, was folgt (pag. 5378, S. 84 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Mangels Vorliegen [sic!] von objektiven Beweismitteln und der Tatsache, dass es sich um ein Vieraugen-Delikt handelt, ist die Würdigung des in Frage stehenden Vorfalls einzig anhand der Aussagen von E.________ sowie des Beschuldigten vorzunehmen.
E.________ schilderte den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt erstmals anlässlich ihrer dritten Einvernahme vom 21. Dezember 2020. Ihre Aussagen erweisen sich auch in Bezug auf diesen Vorfall als detailliert, authentisch und widerspruchsfrei. Sie schilderte innere Gedankenvorgänge und gab konkrete Gesprächsinhalte wieder. Ferner sind in ihren Aussagen keine Strukturbrüche auszumachen, weshalb diese für sich allein als glaubhaft eingestuft werden.
Was das Aussageverhalten des Beschuldigten anbelangt kann festgehalten werden, dass dieser einmal mehr versuchte, die Geschehnisse in einer stark verharmlosenden Variante darzustellen. Entsprechend bestritt er wiederum einzig sein strafrechtlich relevantes Verhalten (fehlende Einwilligung seitens E.________, gewaltsames Spreizen ihrer Beine). Auffällig ist des Weiteren, dass er anlässlich der ersten beiden Einvernahmen vehement bestritt, den Flaschenhals in ihre Vagina eingeführt zu haben. Er habe damit lediglich den «Vaginarand» berührt. Anlässlich der Hauptverhandlung gab er plötzlich an, gesagt zu haben, dass sie es auch gerne reintun würde (pag. 5178), womit die Einführung des Flaschenhalses für ihn doch nicht derart abwegig gewesen zu sein scheint. Aufgrund seines sonstigen Aussageverhaltens sind seine Angaben auch in Bezug auf diesen Vorfall mit grösster Zurückhaltung zu würdigen. Hinzu kommt, dass kein Anlass besteht, an den Aussagen von E.________ zu zweifeln und – wie bereits in Bezug auf den Vorfall gemäss Ziff. I. A. 3.1 der Anklageschrift – nicht ersichtlich ist, weshalb sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, zumal sie den Vorfall erst anlässlich der dritten Einvernahme und auf konkrete Frage nach weiteren Ereignissen preisgab. Entsprechend ist auf die glaubhaften Angaben von E.________ abzustellen. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist als erstellt zu erachten.
Ergänzend kann auf die allgemeine Aussagenanalyse in E. 13.4.2 und E. 13.4.4 verwiesen werden. Wie die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich zutreffend ausführte, waren die Aussagen des Beschuldigten auch hinsichtlich des Vorgangs mit der Bierflasche widersprüchlich. So bestritt er in seiner Einvernahme vom
5. Januar 2021, die Bierflasche bzw. den Bierflaschenhals eingeführt zu haben. Er habe Bier auf ihre Vagina gegossen, ihre Vagina geküsst und mit der Flasche den «Vaginarand» berührt (pag. 1933). In der nächsten Einvernahme wollte der Beschuldigte die Vagina nur noch mit Bier befeuchtet und diese geküsst haben (pag. 1960). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er, dass er sie mit der Flasche nur angefasst und er ihr gesagt habe, dass sie die Flasche auch gerne einführen würde (pag. 5178 Z. 18 ff.), womit er das Einführen mit der Vorinstanz nicht mehr als derart abwegig darstellte. Oberinstanzlich gab der Beschuldigte wiederum an, er habe lediglich Bier über die Vagina geschüttet und sie mit der Flasche gestreichelt (pag. 5807 Z. 19 ff.). Er beschrieb demnach über sämtliche Einvernahmen hinweg unterschiedliche Abläufe. Dies im Gegensatz zu E.________, die den Vorgang konstant schilderte. Sie stellte zudem oberinstanzlich in Abrede, keinen Slip getragen und dem Beschuldigten ihre Vagina präsentiert zu haben (pag. 5789 Z. 45). Auf die glaubhaften Aussagen von E.________ kann wiederum abgestellt werden. Demgegenüber manifestieren die Vorbringen des Beschuldigten dessen Haltung, der angesichts der erstellten Vorwürfe davon ausging, machen zu können, was ihm beliebte, ohne Rücksicht auf die sexuelle Integrität seiner Partnerin.
Im Zusammenhang mit diesem Tatkomplex sind überdies die oberinstanzlichen Gegenangriffe des Beschuldigten hervorzuheben. Der Beschuldigte und auch seine Verteidigung im Rahmen des Parteivortrags stellten E.________ als Verführerin dar, die die Handlungen des willigen Beschuldigten, ohne Slip und mit aufreizenden Gesten im Wissen um seinen Trieb, provoziert und diese gewollt habe. Angesichts der erstellten Vorgeschichte erscheint ein derartiges Verhalten von E.________ als nicht naheliegend. Diese massiven Gegenangriffe sind der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten jedenfalls nicht förderlich. In der konkreten Situation – man befand sich zu zweit draussen auf dem Balkon der Wohnung von E.________, während ihre Kinder schliefen – ist ferner nachvollziehbar, dass sie nicht etwa schrie oder sich sonstwie bemerkbar machte. Vielmehr drückte sie ihre Beine zusammen und zeigte damit unmissverständlich, dass sie mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden war. Somit wusste der Beschuldigte ab diesem Moment, dass sie die sexuelle Handlung nicht wollte. Dazu passt, dass er ihre Beine mit Gewalt öffnen musste und anmerkte, dass ihm ihre Vagina gehöre und er damit mache, was er wolle. Dieses Gebahren passt zum hiervor bereits erörterten Charakter des Beschuldigten. Weiter ist festzuhalten, dass es entgegen der Verteidigung durchaus möglich ist, Beine auseinanderzudrücken, obwohl in der einen Hand eine Bierflasche gehalten wird (bspw. mit dem Handrücken).
Im Lichte der glaubhaften Aussagen von E.________ stellt die Anzeige bloss dieser konkreten sexuellen Handlung und nicht auch des angeblich darauffolgenden Geschlechtsverkehrs kein Lügensignal dar, dürften doch die Vorfälle, in denen der Beschuldigte sich ihrem Willen und auch ihren Abwehrhandlungen widersetzte, die eindrücklichsten und einprägsamsten gewesen sein, ebenso wie die «Sex-Treffen». Wenn es E.________ darum gegangen wäre, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, wäre es ihr ein Leichtes gewesen, die Anzahl der Vorwürfe zu erhöhen. Wie unter E. 17.5.5 bereits erörtert, ist es nicht aussergewöhnlich, dass ein Opfer sexueller Gewalt auch einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit dem Täter hat. Und entgegen der Verteidigung liesse auch ein darauffolgender einvernehmlicher Geschlechtsverkehr für sich allein nicht auf ein Einverständnis zu der zeitlich vorgelagerten sexuellen Handlung schliessen.
17.6.6 Fazit
Insgesamt ist auch dieser Anklagesachverhalt als erstellt zu erachten. Der Beschuldigte wusste, dass E.________ mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden war und setzte sich über ihren Willen hinweg.
17.7 Vorwurf gemäss Ziff. I.A.3.3. der Anklageschrift
17.7.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird unter Ziff. I.A.3.3. der Anklageschrift (pag. 4888 f.) Folgendes vorgeworfen:
3. Sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) z.N. E.________
[…]
3.3. zu einem unbekannten Zeitpunkt im Oktober 2020 (jedoch vor dem 22.10.2020), in J.________(Ortschaft)/BI.________ (Kanton), BJ.________(Adresse) (Wohnung von E.________), auf der Fahrt nach BP.________(Ortschaft)/BI.________ (Kanton) bzw. zum Domizil des unbekannten Mannes (vermutlich in F.________(Ortschaft)/BI.________ (Kanton)) und an dessen Domizil (vermutlich in F.________(Ortschaft)/BI.________ (Kanton)), wie folgt:
Der Beschuldigte nahm ca. Anfang Oktober 2020 über die Internetplattform (Erotik Kontaktanzeigen) „BF.________(Adresse)“ Kontakt auf mit einem unbekannten Mann (ca. 55-jährig, weisshaarig und sehr korpulent) und es wurde ein sexuelles Treffen vereinbart (Treffpunkt in BP.________ (Ortschaft), auf dem Parkplatz des ehemaligen BQ.________ (Geschäft) bzw. beim BR.________ (Geschäft)). Der Beschuldigte verlangte, dass E.________ ihn begleitet und beim Treffen mitmacht, obwohl er wusste, evtl. in Kauf nahm, dass sie das nicht wollte. E.________, welche durch vorgängige Drohungen, Unterdrückungen und quasi tägliche Schläge bzw. körperliche Gewalt seitens des Beschuldigten gefügig gemacht wurde (vgl. Ziff. 9 und Ziff. 14, Nötigung und Tätlichkeiten z.N. E.________), war eingeschüchtert bzw. stand unter psychischem Druck und musste Folge leisten. Beim Treffpunkt in BP.________(Ortschaft) stiegen sie in das Auto des Mannes (weisser BS.________ (Marke)) und fuhren mit ihm zu dessen Wohnung (vermutlich in F.________(Ortschaft)). In der Wohnung des Mannes zog sich der Beschuldigte aus und forderte den Mann sowie E.________ auf, sich ebenfalls auszuziehen. Der Beschuldigte gab in der Folge dem Mann sowie E.________ Anweisungen betreffend die gegenseitige Vornahme von sexuellen Handlungen zwecks eigener sexuellen Erregung. So sollte der Mann z.B. die Brüste von E.________ berühren. Als der Mann keine Erektion bekam, wurde der Beschuldigte wütend. Der Mann meinte in der Folge, dass er nicht weitermachen wolle, sie sollten alleine ohne ihn weitermachen. E.________ musste jedoch auf Anweisung des Beschuldigten den Penis des Mannes in den Mund nehmen und dieser steckte seine Finger in ihre Vagina. Daraufhin legte sich der Beschuldigte hin und verlangte von E.________ einen „Blowjob“ (gemeint Oralverkehr), was sie befolgte. Währenddessen sollte der Mann sie penetrieren, was aber nicht gelang, da er keine Erektion bekam. Der Beschuldigte wies ihn in der Folge an, stattdessen E.________ ihre Vagina zu lecken. Im Anschluss führte der Mann sie mit dem Auto zurück zum Parkplatz in BP.________(Ortschaft).
Der unbekannte Mann durfte gestützt auf die Umstände davon ausgehen, dass E.________ mit den sexuellen Handlungen einverstanden war, was aber nicht der Fall war.
17.7.2 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt
Auch bei diesem Vorfall ist der Rahmensachverhalt grundsätzlich unstrittig. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, E.________ zum Treffen mit dem unbekannten Mann sowie den sexuellen Handlungen gezwungen zu haben und macht geltend, sie seien beide einverstanden gewesen.
17.7.3 Beweismittel
Die Vorinstanz hat die subjektiven Beweismittel umfassend und korrekt wiedergegeben. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 5382 ff., S. 86 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es wird auf eine Zusammenfassung der oberinstanzlich erhobenen Beweismittel verzichtet. Auf diese wird in der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen.
17.7.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien
Die Verteidigung führte für den Beschuldigten im Wesentlichen aus, der unbekannte Mann habe den Beschuldigten auf WhatsApp blockiert, weshalb E.________ vom Beschuldigten gebeten worden sei, die Kommunikation zu übernehmen und auszuführen. E.________ habe dies getan. Der Beschuldigte habe angegeben, sie hätten gemeinsam geschrieben und alles gemeinsam entschieden. Deshalb sei er der Auffassung gewesen, dass beide dieses Treffen gewollt hätten. Wenn sie getrunken hätten, dann hätten sie es beide gewollt und beide seien einverstanden gewesen. Der Beschuldigte bestreite auch hier, gewusst zu haben, dass E.________ nicht einverstanden gewesen sei und er Gewalt ausgeübt habe. In diesem Zusammenhang habe sich die Vorinstanz bei der Begründung enorm kurz gehalten und nicht einmal die Mühe gemacht, dem Beschuldigten nachzuweisen, dass sein Beteuern, von Freiwilligkeit ausgegangen zu sein, nicht glaubhaft sei. Dass der Beschuldigte Gewalt ausgeübt habe, um durch die Gewalt die sexuellen Handlungen zu erzwingen, sei nicht nachgewiesen worden (zum Ganzen pag. 5823 f.).
Gegen die Schlussfolgerungen der Vorinstanz wendete die Generalstaatsanwaltschaft ein, der Beschuldigte habe mit direktem Vorsatz gehandelt. Auch beim Vorfall mit dem unbekannten Mann habe der Beschuldigte gewusst, dass E.________ dieses Treffen nicht gewollt habe. Sie habe ausgesagt, dass der Beschuldigte sie vor dem Treffen eher bedroht als geschlagen habe (pag. 5830).
17.7.5 Erwägungen der Kammer
In Bezug auf die allgemeine tatsächliche Feststellung, dass E.________ zu den «Sex-Treffen» gezwungen wurde, kann auf die hiervor gemachten Ausführungen (vgl. E. 17.2.4 hiervor) verwiesen werden. Demnach wusste der Beschuldigte, dass E.________ die «Sex-Treffen» nicht wollte und schuf bewusst eine Zwangssituation, um seinen Willen durchzubringen.
Die Vorinstanz hält in Bezug auf den vorliegenden Vorfall korrekt fest, was folgt (pag. 5385 ff., S. 89 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
8.3.1. Würdigung der Aussagen von E.________
[…]
Die Aussagen von E.________ erweisen sich als extrem authentisch, sehr detailliert, realitätsbezogen und widerspruchsfrei. Es gelang ihr den Vorfall sowohl in örtlicher Hinsicht als auch in Bezug auf den unbekannten Mann (insbesondere seine persönlichen Merkmale) genau zu bezeichnen. Ebenso gab sie überzeugend an, dass der Beschuldigte die Anweisungen für die sexuellen Handlungen gab. So habe der Beschuldigte sich selbst ausgezogen und den Mann aufgefordert, sich ebenfalls auszuziehen. Er habe ihr und dem Herrn gesagt, was sie tun müssten und sie hätten es getan. Der Mann habe sie nur anfassen dürfen, wenn der Beschuldigte es befohlen habe (pag. 2054). Was das eigentliche Kerngeschehen anbelangt, gab sie widerspruchsfrei an, dass sie den Penis des Mannes habe berühren und in den Mund nehmen müssen und dieser seine Finger in ihre Vagina gesteckt habe (pag. 2053). Danach habe sie den Beschuldigten oral befriedigen müssen. Der Beschuldigte habe verlangt, dass der Mann E.________ gleichzeitig penetriere, was aufgrund seiner fehlenden Erektion nicht gelungen sei. Der Mann habe daraufhin ihre Vagina lecken müssen (pag. 2053).
Sie versuchte den Beschuldigten auch nicht übermässig oder unnötig zu belasten und gab an, dass sie den Beschuldigten habe überzeugen können, zu gehen (pag. 2054) sowie, dass er gegenüber dem Mann keine Gewalt angewendet bzw. diesem einzig gedroht habe (pag. 2054). Ebenso gab sie an, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit Penetration gehabt hätten (pag. 2053). Schliesslich ist zu bemerken, dass die von ihr geschilderten Emotionen mit ihrer Reaktion anlässlich der Befragung (Erbrechen; pag. 2053) übereinstimmten.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Aussagen von E.________ auch in Bezug auf diesen Vorfall als stimmig, erlebt und damit glaubhaft erscheinen. In ihren Aussagen sind weder Lügensignale noch ein Motiv für eine Falschbelastung des Beschuldigten auszumachen (vgl. auch Ausführungen unter Ziff. II. 2.4 hiervor).
8.3.2. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten
[…]
Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich auch in Bezug auf diesen Vorfall als wenig konstant, widersprüchlich, ausweichend und rechtfertigend. So versuchte er anlässlich seiner ersten Einvernahme Glauben zu machen, dass sie «den Typen» nicht persönlich getroffen hätten (pag. 1829). Am Tag darauf gab er an, dass sie sich zwar mit einem Mann getroffen hätten, allerdings sei nichts passiert (pag. 1856). Erst anlässlich der dritten Einvernahme und nachdem er wohl Kenntnis von den Aussagen von E.________ vom 20. November 2022 erlangt hatte, gab er schliesslich am 14. Dezember 2020 an, dass sie sich mit einem älteren Mann getroffen hätten (pag. 1895). Der Beschuldigte widersprach sich zudem in Bezug auf die Frage, wer vom Mann Geld verlangt habe. Zunächst gab er an, dass E.________ aus eigener Initiative CHF 500.00 vom Mann verlangt habe (pag. 1896). Kurz darauf gab er an, dass die Forderung mit seiner Zustimmung gemacht worden sei. Bevor sie vom Mann Geld verlangt hätten, habe er zu ihr gesagt: «Verlangen wir von ihm CHF 500.00» (pag. 1896).
Auffällig ist – wie bereits in Bezug die anderen Sex-Treffen – dass der Beschuldigte sich an zahlreiche Details des Abends erinnern will. Insbesondere will er sich sicher sein, dass E.________ das Treffen bzw. die sexuellen Handlungen gewollt habe (pag. 1895; pag. 1959; pag. 1981, Z. 612 ff.). In Bezug auf andere Details, beispielsweise, wer entschieden habe was gemacht werde, gab er an, sich nicht erinnern zu können. Jedes Mal, wenn es solche Treffen gegeben habe, sei er sehr betrunken gewesen, weshalb er sich nur schwer an alles erinnern könne (pag. 1896). Auch auf Vorhalt der Aussagen von E.________, wonach er [der Beschuldigte] bestimmt habe, was zu tun gewesen sei, versuchte er sich auf sein fehlendes Erinnerungsvermögen zu berufen. Er habe ihr einige Hinweise gegeben, was sie machen sollte aber sicher nicht zu allem was geschehen sei. Er sei jedes Mal unter Alkoholeinfluss gestanden und habe deshalb mehrere Lügen ausgesprochen. Es sei möglich, dass er vom Mann verlangt habe, ihre Vagina zu lecken (pag. 1897). Dieses selektive Erinnerungsvermögen des Beschuldigten spricht nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.
Die Angaben des Beschuldigten sind insgesamt sehr widersprüchlich, wenig authentisch, beschönigend und verharmlosend. Auf diese kann daher nur mit grösster Zurückhaltung und Vorsicht abgestellt werden.
8.3.3. Beweisergebnis
[…]
Das Gericht stützt sich bei der Beurteilung des Sachverhalts auf die glaubhaften Angaben von E.________. Den widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten kann kein Glauben geschenkt werden. Es handelt sich beim in Frage stehenden Vorfall zudem um den typischen Modus Operandi des Beschuldigten.
Was die fehlende Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen (orale Penetration des Mannes und des Beschuldigten; Einführen der Finger und Lecken der Vagina) anbelangt, ist ebenso auf die glaubhaften Angaben von E.________ abzustellen. Der Darstellung des Beschuldigten, wonach sie einverstanden gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Schliesslich räumte der Beschuldigte selbst ein, dass E.________ am nächsten Tag wütend gewesen sei und er ihr versprochen habe, dass es nicht mehr vorkommen werde. Ein solches Verhalten spricht vielmehr dafür, dass E.________ mit dem Treffen allgemein bzw. den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war und lässt sich keineswegs mit der Darstellung des Beschuldigten in Einklang bringen. Im Weiteren gab E.________ glaubhaft an, dass der Mann keine Kenntnis über ihre fehlende Einwilligung in die sexuellen Handlungen gehabt habe. Sie habe vor dem Beschuldigten so tun müssen, als würde es ihr gefallen (pag. 2053).
Insgesamt ist festzustellen, dass es sich bei diesem Vorfall um den typischen Modus Operandi des Beschuldigten handelte und das Gericht gestützt auf die glaubhaften Angaben von E.________ davon ausgeht, dass sich der Sachverhalt – wie in der Anklageschrift umschrieben – zugetragen hat.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wollte sich der Beschuldigte an viele Details dieses Treffens erinnern können, aber zu was er E.________ gezwungen haben soll, nicht, da er betrunken gewesen sei. Dieses selektive Erinnerungsvermögen zeigte der Beschuldigte im Zusammenhang mit sämtlichen Vorfällen (vgl. dazu E. 13.4.2 hiervor) und auch seine Aussagen zu diesem Vorfall sind nicht glaubhaft. Demgegenüber schilderte E.________ auch hinsichtlich dieses Vorfalls (vgl. zur allgemeinen Aussagenanalyse E. 13.4.4 hiervor) sehr detailliert, wie sie in den weissen BS.________(Marke) des fremden Mannes gestiegen und in seine Wohnung gefahren seien. Hätte sie den Beschuldigten unnötig belasten wollen, hätte sie den Vorfall viel dramatischer schildern können. Insbesondere, dass der fremde Mann eine Erektion gehabt hätte und es zum Geschlechtsverkehr gekommen wäre. Es kann auf die glaubhaften Aussagen von E.________ abgestellt werden. Insbesondere sagte E.________ auch aus, dass der Beschuldigte mittels eines Übersetzungsdienstes mit dem fremden Mann kommunizieren konnte (pag. 2053).
Weiter gilt zu berücksichtigen, dass es sich bei diesem Treffen um den zeitlichen ersten Vorfall gehandelt hatte, bei dem der Beschuldigte E.________ gegen ihren Willen zu sexuellen Handlungen mit einem fremden Mann zwang. Jedoch bekam der unbekannte Mann keine Erektion, weshalb er – anders, als es der Beschuldigte beabsichtigt hatte – mit E.________ keinen Geschlechtsverkehr vollziehen konnte. E.________ sagte glaubhaft aus, der Beschuldigte habe ihr vorgeworfen, dass sie mit diesem Mann doch nicht «gefickt» habe, also müsse er einen anderen Mann finden (pag. 2054). Auffällig ist, dass das nächste «Sex-Treffen» bereits rund 2 Wochen später stattfand.
Aufgrund der glaubhaften Angaben von E.________ erachtet es die Kammer ferner als erstellt, dass der unbekannte Mann über die fehlende Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen vor und während deren Vornahme keine Kenntnis hatte und allenfalls erst danach merkte, dass etwas nicht stimmte. Dies, da E.________ gemäss ihren glaubhaften Aussagen versucht hatte, dem unbekannten Mann verständlich zu machen, dass es ihr nicht passte und sie aufhören wolle und dieser begriffen habe, dass die Situation nicht normal sei und gemeint habe, sie sollten alleine fertig machen und er wolle nicht mehr weitermachen (pag. 2053). Hinzu kommt, dass ihm das Paar gänzlich unbekannt war und E.________ nicht erwähnte, ihm gesagt zu haben, dass die sexuellen Handlungen gegen ihren Willen geschahen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie auch in Bezug auf diesen Vorfall eine gute Miene zum bösen Spiel machen musste und der unbekannte Mann ihren fehlenden Willen deshalb vor bzw. während der Vornahme der sexuellen Handlungen nicht erkennen konnte. So gab E.________ auch an, dass sie vor dem Beschuldigten so habe tun müssen, als würde es ihr gefallen (pag. 2053). Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte, dass sich der Beschuldigte vor dem unbekannten Mann in einer Art und Weise verhalten hätte, die auf eine Zwangslage seitens E.________ hingedeutet hätte. Es wurde mit ihm ein Treffen für sexuelle Handlungen vereinbart, das Paar erschien und der Beschuldigte und der unbekannte Mann einigten sich auf einen Geldbetrag. Der unbekannte Mann befand sich in der irrigen Vorstellung, dass E.________ mit den Handlungen einverstanden war. Er durfte gestützt auf die gesamten Umstände davon ausgehen, dass E.________ mit den sexuellen Handlungen einverstanden war, was aber tatsächlich nicht der Fall war. Demgegenüber wusste der Beschuldigte, dass die fremden Männer keine Ahnung davon hatten, in welcher Situation sich E.________ befand und er nutzte dies bewusst aus. Auch bei diesem Treffen gab der Beschuldigte gemäss den Aussagen von E.________ die Anweisungen und behielt das Geschehen in seiner Kontrolle. Indem er die Vereinbarung zum Treffen sowie das Erscheinen vor Ort durchsetzte und auch während des Treffens Anweisungen gab, rief er den Irrtum beim unbekannten Mann hervor und hielt diesen auch aufrecht. Dadurch täuschte er ihn über die Einwilligung von E.________ zu sexuellen Handlungen.
17.7.6 Fazit
Der Sachverhalt gemäss der Anklageschrift ist erstellt. Der Beschuldigte wusste, dass E.________ die «Sex-Treffen» nicht wollte und schuf bewusst eine Zwangssituation, um seinen Willen durchzubringen.
17.8 Vorwurf gemäss Ziff. I.A.3.5. der Anklageschrift
17.8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird unter Ziff. I. A. 3.5. der Anklageschrift (pag. 4889 f. und 4892) Folgendes vorgeworfen:
[…]
3. Sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) z.N. E.________
[…]
3.5. begangen in der Nacht vom 12./13.11.2020, in J.________(Ortschaft)/BI.________ (Kanton), BJ.________(Adresse) (Wohnung von E.________), auf der Fahrt nach L.________(Ortschaft)/BI.________ (Kanton), BT.________ (Adresse) und in L.________(Ortschaft)/BI.________ (Kanton), BT.________(Adresse) (Domizil von O.________), durch folgendes Tatvorgehen (vgl. auch Ziff. 6, Raub z.N. O.________):
Der Beschuldigte nahm über die Internetplattform (Erotik Kontaktanzeigen) „BF.________(Adresse)“ Kontakt auf mit O.________ und es wurde für am späten Abend des 12.11.2020 ein sexuelles Treffen (insbes. Anschauen von Frauenfüssen beim Masturbieren inkl. Anfassen/Lecken der Füsse sowie evtl. «Hand-» oder «Blowjob» durch die Frau) vereinbart. Der Beschuldigte verlangte von E.________, dass sie ihn begleitet und beim Treffen mitmacht, obwohl er wusste, evtl. in Kauf nahm, dass sie das nicht wollte. E.________, welche durch vorgängige Drohungen, Unterdrückungen und quasi tägliche Schläge bzw. körperliche Gewalt seitens des Beschuldigten gefügig gemacht wurde (vgl. Ziff. 9 und Ziff. 14, Nötigung und Tätlichkeiten z.N. E.________), war eingeschüchtert bzw. stand unter psychischem Druck und musste Folge leisten. Sie begab sich in der Folge mit dem Beschuldigten gegen Mitternacht zum Domizil von O.________ (L.________(Ortschaft), BT.________(Adresse)). O.________, welcher bereits nackt war, bezahlte ihnen gleich nach Eintreffen die vereinbarten CHF 150.00. In der Folge entblösste E.________ ihren Fuss und präsentierte diesen (auf dem Salontisch) O.________, welcher – auf dem Sofa sitzend – an sich Masturbationshandlungen vornahm. Der Beschuldigte überwachte das Ganze bzw. schaute währenddessen zur eigenen sexuellen Erregung zu und gab Anweisungen. O.________ konnte sich jedoch sexuell nicht erregen und schlug vor, sich zu verabschieden. Der Beschuldigte wurde wütend und verlangte weitere sexuelle Handlungen (z.B. «Dreier»), was O.________ ablehnte. In der Folge kam es zu Geldforderungen seitens des Beschuldigten sowie körperlicher Gewalt (vgl. Ziff. 6, Raub z.N. O.________). E.________ sowie der Beschuldigte verliessen danach das Domizil.
O.________ durfte gestützt auf die Umstände davon ausgehen, dass E.________ mit dem sexuellen Treffen einverstanden war, was aber nicht der Fall war.
17.8.2 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt
Das Rahmengeschehen ist weitgehend unbestritten. Die Beteiligten sind sich einig, dass es am 12. bzw. 13. November 2020 als Antwort auf ein Inserat von O.________ zu einem Treffen in der Wohnung von O.________ kam. Des Weiteren ist unbestritten, dass E.________ ihren Fuss entblösste und O.________ dazu masturbierte. Vom Beschuldigten bestritten wird, dass er E.________ zum Treffen mit O.________ gezwungen haben soll. Er macht geltend, dass sie damit einverstanden gewesen sei. Der Sachverhalt des Raubes z.N. von O.________ ist unbestritten und in Rechtskraft erwachsen.
17.8.3 Beweismittel
Die Vorinstanz hat die folgenden vorhandenen objektiven Beweismittel vollständig und korrekt wiedergegeben:
- Fotoaufnahmen der Verletzungen von O.________ (pag. 1748 ff.);
- Fotoaufnahmen der Hände des Beschuldigten (pag. 1138 ff.);
- Arztbericht vom 13. November 2020 (pag. 1789 f.);
- Atemalkoholtest vom 13. November 2020 (pag. 1823).
Zudem hat sie die relevanten Chatnachrichten aufgeführt, welche hier erneut abgebildet werden (pag. 1943; siehe dazu pag. 5391, S. 95 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Teilnehmer
Zeit
Nachricht
1
Von: E.________
An: Beschuldigter
11.11.2020
15:37:25
«Wenn morgen etwas passieren sollte»
2
Von: Beschuldigter
An: E.________
11.11.2020
15:37:44
«Was soll passieren?»
3
Von: E.________
An: Beschuldigter
11.11.2020
15:38:06
«Man weiss es nicht, du schlägst sie zusammen und nimmst auch noch das Geld»
4
Von: Beschuldigter
An: E.________
11.11.2020
15:38:06
«Ah ja» [Ausdruck des Staunens]
5
Von: Beschuldigter
An: E.________
11.11.2020
15:38:38
«Geld, warum willst du kein Geld? Okay hmmm.»
6
Von: E.________
An: Beschuldigter
11.11.2020
15:38:55
«Ich nicht»
7
Von: E.________
An: Beschuldigter
11.11.2020
15:39:07
«C.________ das Geld interessiert mich nicht»
8
Von: Beschuldigter
An: E.________
11.11.2020
15:39:11
«Ah ja, also bin ich der Einzige der das Geld mag. Das ist in Ordnung.»
9
Von: Beschuldigter
An: E.________
11.11.2020
15:39:16
«Das ist gut so.»
10
Von: E.________
An: Beschuldigter
11.11.2020
15:39:17
«Du machst es nicht nur wegen des Geldes»
11
Von: E.________
An: Beschuldigter
11.11.2020
15:39:25
«Aber du beschmutzt mich auch»
Im Weiteren hat die Vorinstanz auch die subjektiven Beweismittel korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf ist zu verweisen (pag. 5392 ff., S. 96 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf eine Zusammenfassung der ober-instanzlich erhobenen Beweismittel wird verzichtet und hierauf direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen.
17.8.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien
Zu diesem Anklagepunkt führte die Verteidigung im oberinstanzlichen Parteivortrag zusammengefasst aus, dem Beschuldigten sei es, wie auch aus den Chatnachrichten hervorgehe, um Geld gegangen. Da E.________ dem Beschuldigten geschrieben habe, dass er sie auch beschmutze, sei ihr bewusst gewesen, welche Handlungen von ihr erwartet würden. Sie habe O.________ geschrieben und sich um die Aufrechterhaltung der Kommunikation bemüht, da diese auf BE.________(Sprache) erfolgt sei. E.________ habe angegeben, dass der Beschuldigte nach diesem Vorfall ins Bett habe gehen wollen, um Sex zu haben. Sie habe das nicht gewollt und sei deshalb nicht sofort ins Bett gegangen. Es sei in der Folge nicht zum Sex gekommen, was zeige, dass der Beschuldigte nicht im Entferntesten daran gedacht habe, dass er E.________ unter Druck gesetzt habe, um mit ihm sexuelle Handlungen vorzunehmen. Er habe liegend im Bett gewartet und sei dabei eingeschlafen. So verhalte sich ein Gewalttäter, welcher gegen ein Opfer Gewalt ausübe, sicherlich nicht. Den Angaben von O.________ lasse sich nicht entnehmen, dass ihm bewusst gewesen wäre, dass E.________ in Bezug auf die sexuelle Handlung gezwungen oder ihr Gewalt angetan worden sei. Entsprechend den Aussagen des Beschuldigten habe er sie gefragt, ob sie einverstanden sei, was sie bejaht habe. Auch an späterer Stelle habe er darauf hingewiesen, dass der Plan gewesen sei, zu Dritt Geschlechtsverkehr zu haben und E.________ sei einverstanden gewesen. Zudem zeige die Urteilsbegründung der Vorinstanz, dass sie die falschen Massstäbe ansetze. Es sei nicht entscheidend, ob die Darstellung des Beschuldigten zutreffe, sondern, ob der Beschuldigte Gewalt ausgeübt habe in der Absicht, E.________ damit zur Erduldung oder Ausübung sexueller Handlungen zu zwingen (zum Ganzen pag. 5824 f.).
Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf Ausführungen zu diesem konkreten Vorfall.
17.8.5 Erwägungen der Kammer
Auch betreffend diesen Vorwurf ist den vorinstanzlichen Ausführungen zu folgen, wenn sie mit Blick auf die objektiven Beweismittel Folgendes festhält (pag. 5401, S. 105 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Die Chatnachrichten zwischen E.________ und dem Beschuldigten lassen zwar keine unmittelbaren Rückschlüsse auf das Kerngeschehen zu, bestätigen allerdings die Aussagen von E.________. Aus den Nachrichten geht insbesondere hervor, dass sie in einen Plan – den Männern Geld abzunehmen – nicht involviert war, was vom Beschuldigten nicht bestritten wurde (Nachrichten 3-8 [pag. 1943]). Die Nachricht 10 und 11 deuten denn auch darauf hin, dass sie mit den Treffen jeweils nicht einverstanden war («Du machst es nicht nur wegen des Geldes»; «Aber du beschmutzt mich auch»).
Die von O.________ sowie den Händen des Beschuldigten erstellten Fotoaufnahmen sind mit den Aussagen aller Beteiligten in Einklang zu bringen. Ebenso weist die am 13. November 2020 um 12:29 Uhr gemessene Atemalkoholkonzentration beim Beschuldigten von 0,05 mg/l – was 0,1 Gewichtspromille entspricht – ausgehend von einem durchschnittlichen Alkoholabbau pro Stunde von 0,15 Gewichtspromille darauf hin, dass die Alkoholkonzentration des Beschuldigten im Tatzeitpunkt auf ca. 1,3 Gewichtspromille zu liegen kam. Der Beschuldigte war somit, wie er selbst ebenfalls eingestand, im Tatzeitraum angetrunken bzw. betrunken. Ob dies zu Erinnerungslücken hätte führen können, kann mit Blick auf die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten offengelassen werden.
In Bezug auf die subjektiven Beweismittel hält die Vorinstanz korrekt fest, was folgt (pag. 5401 ff., S. 105 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
9.4.2.a. Aussagen von E.________
Für die Würdigung der in Bezug auf die Sex-Treffen im Allgemeinen gemachten Aussagen von E.________ wird vorab auf Ziff. 4.4.2.a. hiervor verwiesen. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sie mehrfach und widerspruchsfrei schilderte, vom Beschuldigten zu den Treffen gezwungen worden zu sein (pag. 1950; pag. 2048, Z. 32 f.; pag. 2052, Z. 46; pag. 2056). Insbesondere gab sie an, dass sie während der Fahrt auf dem Weg zu O.________ vergeblich versucht habe, den Beschuldigten davon abzubringen, da sie nicht gewollt habe (pag. 1780).
Die Aussagen von E.________ erweisen sich – wie bereits in Bezug auf die anderen Vorfälle – als überzeugend, detailliert, konstant und logisch. Es gelang ihr, inhaltliche Besonderheiten sowie Nebensächlichkeiten zu schildern, wonach sie für den Beschuldigten die Jacke genommen habe, welche dieser auf dem Sofa bei O.________ liegen gelassen habe, sowie, dass sich darin zwei Biere befunden hätten (pag. 1782). Ebenso gab sie an, dass O.________ gefragt habe, ob der Beschuldigte wenigstens lächeln könnte, woraufhin der Beschuldigte die Zähne zusammengebissen habe, um ein falsches Lächeln hinzubekommen (pag. 1780).
Des Weiteren konnte E.________ die zwischen ihr und dem Beschuldigten bzw. O.________ geführten Gespräche wiedergeben (Er habe gewollt, dass sie fahre, weil er keinen Führerschein habe aber sie habe gesagt, dass sie nicht fahren könne, weil sie betrunken gewesen sei [pag. 1779]; Sie habe ihm gesagt, dass sie nicht wolle und habe versucht, ihn davon abzubringen, worauf er gesagt habe, dass nichts Besonderes passieren würde [1780]; Der Beschuldigte habe den Herrn gefragt, ob er Sex haben wolle, was dieser verneint habe [pag. 1780]; Der Beschuldigte habe auf BH.________(Sprache) gesagt, dass sie übersetzen solle, ob der Herr wolle, dass sie ihn berühre oder er sie berühre. Der Herr habe allerdings nur ihren Fuss anschauen wollen. Er habe gesagt, er wolle sich diesen zuerst ansehen und danach anfassen [pag. 1780]; Dann habe sie gesagt «du bist in Schwierigkeiten» [pag. 1782]; Er sei aufgestanden und habe gesagt, dass sie das Geld behalten könnten aber er nicht mehr weitermachen wolle [pag. 1782]; Der Herr habe das Telefon genommen und gesagt, sie sollen das Haus verlassen oder er würde die Polizei rufen, worauf der Beschuldigte gesagt habe, er müsse ihnen CHF 1'000.00 geben [pag. 1782]; Sie habe zum Beschuldigten gesagt «bitte lass uns gehen» aber der Beschuldigte habe gesagt «dann CHF 300.00», worauf der Mann nein gesagt habe [pag. 1782]; Sie habe ihm gesagt «liebe liebe beruhige dich» [pag. 1782]; Im Auto habe der Beschuldigte gesagt «Ich habe Mist gebaut» [pag. 1782]; Bevor sie weggelaufen sei, habe sie gehört wie der Mann gesagt habe «schon gut, schon gut, ich werde dir das ganze Geld geben» [pag. 1783]).
E.________ versuchte denn [sic!] Beschuldigten auch nicht übermässig zu belasten und belastete sich teilweise sogar selbst. So gab sie an, gemeinsam mit dem Beschuldigten getrunken zu haben und ebenfalls betrunken gewesen zu sein (pag. 1779). Sie gab an, dass sie nicht gesehen habe, dass der Beschuldigte O.________ geschlagen habe, da sie zum Auto weggerannt sei. Sie habe gesehen, dass der Beschuldigte auch sehr verängstigt gewesen sei. Im Weiteren gab sie zu Protokoll, dass der Beschuldigte sie – nachdem sie zuhause angekommen seien – gebeten habe ins Bett zu kommen, um Sex zu haben. Sie habe ihre Taktik angewendet, damit er einschlafe, während er auf sie warte (pag. 1782). Diese Angaben von E.________ lassen eine Falschbelastung des Beschuldigten – wie von diesem stets vorgebracht – als unwahrscheinlich erscheinen, hätte sie doch zum wiederholten Mal die Möglichkeit gehabt, diesen zu Unrecht oder übermässig zu belasten (vgl. auch Ausführungen unter Ziff. II. 2.4 hiervor). Es gelang ihr zudem ihre Emotionen sowie eigene psychische Vorgänge zu beschreiben, wonach sie dachte, O.________ sei tot. Sie habe grosse Angst gehabt. Zu wissen, dass O.________ nicht gestorben sei, habe ihr wirklich eine grosse Last abgenommen (pag. 1778). Sie habe nicht gewusst, was sie tun sollte und sei in Panik geraten (pag. 1782).
Sie schilderte ihre eigenen Wahrnehmungen, wonach sie gesehen habe, dass die Weigerung von O.________ den Beschuldigten wütend gemacht habe (pag. 1780). O.________ sei sehr mutig gewesen, obwohl sie ihm habe ansehen können, dass er Angst gehabt habe (pag. 1782). Als der Beschuldigte zu ihr ins Auto gestiegen sei, sei er völlig ausser sich gewesen (pag. 1782). Sie habe gesehen, dass die linke Hand des Beschuldigten Schnitte aufgewiesen habe (pag. 1782). Als sie das blutverschmierte T-Shirt des Beschuldigten gesehen habe, habe sie gedacht, dass O.________ tot sei (pag. 1783).
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass E.________ sowohl das Rahmen- als auch das Kerngeschehen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht detailliert schilderte. Ihre Aussagen sind zudem mit den vorhandenen objektiven Beweismitteln in Einklang zu bringen (vgl. Chatnachrichten Ziff. 9.2.1 hiervor). Angesichts der zahlreichen vorhandenen Realkennzeichen sind die Aussagen von E.________ insgesamt als glaubhaft einzustufen.
9.4.2.b. Aussagen von O.________
O.________ machte einzig am Tag nach dem Vorfall Angaben zum Sachverhalt. Er schilderte detailliert, wie sich der Abend zugetragen hat und gab auch zu, wenn er etwas nicht mehr wusste, wie beispielsweise, wem er die CHF 150.00 übergeben habe (pag. 1742) sowie ob er dem Beschuldigten das zusätzlich verlangte Geld physisch übergeben habe oder ob ihm dieses vom Beschuldigten mit Gewalt abgenommen worden sei (pag. 1743). Er könne sich nicht erinnern, ob er getroffen worden sei, als er am Boden gelegen sei (pag. 1744). Er wisse nicht genau, wie oft, wo und wie er getroffen worden sei (pag. 1743). Er erinnere sich nicht, ob die Frau etwas zu dem Mann gesagt habe (pag. 1744).
In seinen Aussagen sind zudem keine Aggravierungstendenzen auszumachen. Die Schläge auf seinen Körper (Brust) habe er weniger heftig wahrgenommen als diejenigen auf sein Gesicht. Er habe einen Tritt in die linke Seite bekommen aber dieser sei nicht hart gewesen (pag. 1743). Auf Frage gab er an, das Bewusstsein nicht verloren zu haben (pag. 1745).
Es gelang ihm zudem seine inneren Gedankenvorgänge und Wahrnehmungen lebensnah zu schildern, was ferner für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht (Der Beschuldigte habe ein wenig fassungslos gewirkt [pag. 1742]; Er habe schon vorher ein komisches Gefühl gehabt bei diesem Mann [pag. 1742]; Da ihm die Situation nicht gefallen habe, habe er dem Paar vorgeschlagen, die CHF 150.00 zu behalten und sich zu verabschieden [pag. 1742]; Da sei ihm klargeworden, dass die ganze Sache erfunden gewesen sei, um das ganze Geld aus ihm herauszuholen [pag. 1743]; Aus Instinkt sei er duschen gegangen, um das Blut zu säubern [pag. 1743]).
Schliesslich versuchte er weder den Beschuldigten noch E.________ – welche er als Mittäterin des Beschuldigten behandelte – übermässig oder unnötig zu belasten. Entsprechend gab er an, dass E.________ an den Schlägen nicht beteiligt gewesen sei. Er habe den Eindruck gehabt, dass sie verängstigt gewesen sei. Auf Frage gab er zudem an, dass er in Worten keine wirkliche Bedrohung vor dem Angriff wahrgenommen habe (pag. 1744). Die Frau habe gesagt, dass sie sich in der gleichen Situation wie er selbst befinde und das Geld vom Mann gefordert werde, wobei er diesbezüglich relativierte, dass es sein könne, dass sie dem Beschuldigten unterworfen gewesen sei und es sich damit um einen Hilferuf gehandelt habe. Andererseits habe er gedacht, dass sie ganze Sache Teil ihres Mechanismus gewesen sei (pag. 1744).
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass O.________ den Vorfall detailreich schilderte. In seinen Aussagen sind keine Lügensignale auszumachen, sie sind frei von Widersprüchen und scheinen erlebnisbasiert, weshalb seine Aussagen insgesamt als sehr glaubhaft gewertet werden. Darüber hinaus stimmen seine Aussagen mit den vorhandenen objektiven Beweismitteln (v.a. dokumentierte Verletzungen) überein.
9.4.2.c. Aussagen des Beschuldigten
[…]
Der Beschuldigte verstrickte sich bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme in diverse Widersprüche. So gab er an, dass es sich dabei um das erste Mal gehandelt habe, dass er über die Seite «BF.________(Adresse)» mit jemandem Kontakt aufgenommen und eine Person geschlagen habe (pag. 1824 und 1827). Kurz darauf gab er zu, dass sie sich bereits drei Mal mit Männern zum Sex getroffen hätten (pag. 1829). Darüber hinaus widersprach er sich mehrfach in Bezug auf die mit O.________ vereinbarten sexuellen Handlungen. Zunächst gab er an, dass die Abmachung gewesen sei, dass O.________ sich selbst befriedige, während dieser die Füsse von E.________ anschaue (pag. 1824). Kurz darauf gab er an, dass er mehr erwartet habe. Insbesondere habe er einen Dreier erwartet, da sie dies via E-Mail ausgemacht hätten (pag. 1825). Auf Vorhalt der Aussagen von O.________, wonach ein möglicher Dreier nie vereinbart worden sei, gab er an, bei seinen Aussagen zu bleiben. Jetzt wo er darüber nachdenke, hätte er es sich nur vorgestellt, dass sie etwas zu dritt machen könnten (pag. 1828). Anlässlich der Einvernahme vom 14. November 2020 – und somit nur ein Tag nach der ersten Einvernahme – gab er wiederum an, dass vereinbart gewesen sei, dass O.________ sich selbst befriedige während dieser den Fuss von E.________ betrachte (pag. 1856).
[…]
Auffällig ist, wie der Beschuldigte seine Aussagen immer wieder – vor allem, wenn er damit konfrontiert wird, dass seine Aussagen nicht mit denjenigen der übrigen Beteiligten übereinstimmen – anpasst und versucht, sich hinter seinem Alkoholkonsum zu verstecken. Er versucht Glauben zu machen, sich nicht im Detail an die Geschehnisse des Abends erinnern zu können. Wenn es aber um die Frage geht, ob E.________ mit dem Treffen einverstanden gewesen sei, will er sich sicher sein, dass dem so gewesen sei. So gab er mehrfach an, E.________ sei einverstanden gewesen (pag. 1827) und habe ebenfalls Sex zu dritt gewollt (pag. 1855). Anlässlich der Einvernahme vom 5. Januar 2021 gab er sodann an, dass sie nicht gehen wollten, wenn sie nüchtern gewesen seien. Nachdem sie getrunken hätten, hätten sie ihre Meinung geändert und beschlossen hinzugehen. Er habe sie überzeugen können. Er könne bestätigen, dass E.________ sich schmutzig gefühlt habe. Das habe sie ihm auch unter vier Augen gesagt (pag. 1938).
Die Aussagen des Beschuldigten sind insgesamt als sehr widersprüchlich, wenig authentisch und damit unglaubhaft zu werten. Auf seine Aussagen kann daher nur mit grösster Zurückhaltung und Vorsicht bzw. einzig dann, wenn sie mit anderen objektiven oder subjektiven Beweismitteln übereinstimmen, abgestellt werden.
9.4.3 Gesamtwürdigung und Beweisergebnis
[…]
Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die glaubhaften Aussagen von E.________ und O.________ weitgehend übereinstimmen. Eine Möglichkeit zur Absprache bzw. Angleichung ihrer Aussagen bestand aufgrund sofortigen Meldung des Vorfalls durch O.________, der zeitnahen Festnahme des Beschuldigten sowie der sogleich durchgeführten Befragungen nicht. Darüber hinaus stimmen die Aussagen von E.________ sowie O.________ mit den objektiven Beweismitteln überein (dokumentierte Verletzungen von O.________ [insbesondere auch an den Handgelenken]). Soweit der Beschuldigte versucht, sich auf sein fehlendes Erinnerungsvermögen aufgrund seines exzessiven Alkoholkonsums zu berufen, ist ihm kein Glauben zu schenken. Er will sich an zahlreiche Details des fraglichen Abends erinnern können und macht lediglich in Bezug auf sein strafbares Verhalten Erinnerungslücken geltend. Der Beschuldigte schiebt seinen Alkoholkonsum immer dann vor, wenn er mit den seinen Angaben widersprechenden Aussagen der übrigen Beteiligten konfrontiert wird. Dieses Aussageverhalten des Beschuldigten sowie sein selektives Erinnerungsvermögen zeugen von wenig Glaubhaftigkeit, wobei festzuhalten ist, dass er die z.N. von O.________ erfolgten Handlungen anfänglich im Wesentlichen zugab und sich erst im Laufe des Verfahrens auf sein fehlendes Erinnerungsvermögen berufen hat.
Was die fehlende Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlung (Entblössung des Fusses und Masturbationshandlungen seitens O.________) anbelangt, ist auf die glaubhaften Angaben von E.________ abzustellen. Der Darstellung des Beschuldigten, wonach sie einverstanden gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Dafür sprechen insbesondere die Angaben von O.________, wonach E.________ gesagt habe, dass sie sich in der gleichen Situation befinde wie er und das Geld vom Beschuldigten gefordert werde. Er hat E.________ zudem als verängstigt wahrgenommen.
Aufgrund der Aussagen von E.________ erachtet es das Gericht ferner als erstellt, dass O.________ keine Kenntnis über die fehlende Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlung mit E.________ hatte. So gab sie an, dass sie nicht habe besorgt aussehen dürfen und so tun habe müssen, als würde sie lächeln (pag. 1782). Schliesslich erwähnte E.________ gegenüber O.________ auch nicht, mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen zu sein.
Insgesamt ist festzustellen, dass es sich bei diesem Vorfall um den typischen Modus Operandi des Beschuldigten handelte und das Gericht gestützt auf die glaubhaften Angaben von E.________ sowie O.________ die Sachverhalte – wie in der Anklageschrift umschrieben – als erstellt erachtet.
Diesen Erwägungen ist vollumfänglich zuzustimmen. In Bezug auf die allgemeine tatsächliche Feststellung, dass E.________ zu den «Sex-Treffen» gezwungen wurde, kann auf die hiervor gemachten Ausführungen (vgl. E. 17.2.4 hiervor) verwiesen werden. Demnach wusste der Beschuldigte, dass E.________ die «Sex-Treffen» nicht wollte und schuf bewusst eine Zwangssituation, um seinen Willen durchzubringen.
Wiederum versuchte E.________ den Beschuldigten während der Fahrt noch von seinem Vorhaben abzubringen, da sie nicht gewollt hat. Ihre Aussagen werden durch die Chatnachrichten untermauert. Sie hatte dem Beschuldigten einen Tag vor dem Vorfall erneut klargemacht, dass er sie beschmutzte. O.________ schilderte seine Angst vor dem Beschuldigten eindrücklich und machte detaillierte Aussagen. Beispielsweise beschrieb er die Augen des Beschuldigten, welche rot und glasig gewesen seien. Ebenfalls konnte er die Diskussion hinsichtlich des vom Beschuldigten verlangten Geldes, die in der Gewaltanwendung gipfelte, lebensnah beschreiben. Seinen Aussagen zufolge versuchte E.________ ihm zu sagen, dass er Probleme habe. Daraus lässt sich nicht schliessen, dass erkennbar war, dass auch E.________ in Schwierigkeiten steckte. Da er keinerlei Kenntnisse davon hatte, in welcher Situation sie sich befunden hatte, ist naheliegend, dass er diese Aussage so interpretierte, dass sie ihm (gemeint O.________) mit dem Beschuldigten Probleme machen wolle. Auffällig ist schliesslich die Übereinstimmung der Angabe von O.________, wonach die Schläge des Beschuldigten ins Gesicht stark und jene in den Oberkörper viel weniger stark gewesen seien, mit der Aussage von E.________, wonach der Beschuldigte ihr mehrmals erzählt habe, dass er gerne Menschen ins Gesicht schlage, um sie zu entstellen (pag. 2085). Dies bestätigte der Beschuldigte insofern, als er angab, er habe einmal mit ihr über diese Dinge gesprochen und ihr erzählt, dass er bei früheren Schlägereien nur ins Gesicht geschlagen habe (pag. 2086). Der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist in Übereinstimmung mit der allgemeinen Aussagenanalyse (vgl. E. 13.4.2 hiervor) wiederum nicht förderlich, dass er versuchte, sein Verhalten mit dem Alkoholkonsum zu relativieren bzw. Erinnerungslücken geltend zu machen. Die Berechnung der Vorinstanz bezüglich der Blutalkoholkonzentration ist nachvollziehbar, ebenso wie das Ergebnis. Obwohl eine Blutalkoholkonzentration von 1.3 Promille als hoch bezeichnet werden kann, so trank der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum regelmässig übermässig Alkohol, was diesen Wert insofern relativiert, als dass er eine Gewöhnung entwickelt haben dürfte. Gegen einen Volltrunk spricht, dass der Beschuldigte gerade das Rahmengeschehen in Übereinstimmung mit den weiteren Beteiligten schildern konnte.
Weiter gilt festzuhalten, dass das Treffen wiederum einen sexuellen Bezug aufwies. O.________ öffnete dem Paar nackt die Tür, was keinen Sinn macht, wenn dem Treffen keine sexuellen Absichten zugrunde liegen. Ebenfalls wurden zwischen dem Beschuldigten und O.________ vorgängig sexuelle Handlungen sowie eine Bezahlung vereinbart und O.________ nahm, während E.________ ihre Füsse auf dem Couchtisch präsentierte, Masturbationshandlungen an sich vor. Aufgrund des Kontaktinserats und der vorgängigen Kommunikation wussten der Beschuldigte und E.________, dass O.________ an Frauenfüssen interessiert war.
Auch bei diesem Vorfall gingen gemäss den Aussagen von E.________ die Handlungen vom Beschuldigten aus und er war es, der das sexuell motivierte Treffen wollte (pag. 2020). Selbst wenn es E.________ gewesen war, die die Kommunikation mit O.________ führte, so konnte der Beschuldigte diese wie hiervor bereits ausgeführt überprüfen bzw. überwachen. Entgegen der Verteidigung wusste er um ihren fehlenden Willen, an einem solchen Treffen teilzunehmen. Entsprechend seinen Aussagen hatte der Beschuldigte auch an diesem Treffen offensichtlich sexuelle Handlungen zu Dritt beabsichtigt. Auf Vorhalt der Aussage von O.________, wonach ein möglicher Dreier nie vereinbart worden sei (pag. 1745), gab der Beschuldigten an, wenn er darüber nachdenke, hätten sie vielleicht nicht geschrieben, dass sie etwas zu Dritt machen könnten. Er habe es sich nur vorgestellt (pag. 1828). Insofern lässt sich entgegen dem angeklagten Sachverhalt nicht erstellen, dass der Beschuldigte weitere sexuelle Handlungen z.B. einen Dreier verlangte, was O.________ dann abgelehnt habe.
Gestützt auf die als glaubhaft erachteten Aussagen von O.________ ist erstellt, dass dieser über die fehlende Einwilligung von E.________ in sexuelle Handlungen keine Kenntnisse hatte. Auch E.________ erwähnte nicht, O.________ gesagt zu haben, dass sie damit nicht einverstanden sei. Es ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen von E.________ (vgl. auch die allgemeine Aussagenanalyse in E. 13.4.4 hiervor) davon auszugehen, dass sie auch in Bezug auf diesen Vorfall eine gute Miene zum bösen Spiel machen musste und O.________ ihren fehlenden Willen deshalb nicht erkennen konnte. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte, dass sich der Beschuldigte vor O.________ in einer Art und Weise verhalten hätte, die auf eine Zwangslage seitens E.________ hingedeutet hätte. Die Unwissenheit von O.________ überrascht ferner nicht, da er das Paar nicht kannte und ihm die gesamte Vorgeschichte unbekannt war. Vielmehr ging er aufgrund der Meldung auf dessen Inserat hin und die Vereinbarung zu einem Treffen, eines Geldbetrags sowie auch des Erscheinens des Paares vor Ort irrig davon aus, dass E.________ mit der sexuellen Handlung einverstanden war. Es wurden sexuelle Absichten im Zusammenhang mit den Füssen von E.________ vereinbart. Aus Sicht von O.________ lag keine Zwangssituation vor. Er durfte gestützt auf die gesamten Umstände davon ausgehen, dass E.________ mit der sexuellen Handlung einverstanden war, was aber tatsächlich nicht der Fall war. Demgegenüber wusste der Beschuldigte, dass die fremden Männer keine Ahnung davon hatten, in welcher Situation sich E.________ befand und er nutzte dies bewusst aus. Es war auch bei diesem Treffen der Beschuldigte, der die Anweisungen gab. Indem er die Vereinbarung zum Treffen sowie das Erscheinen vor Ort durchsetzte und auch während des Treffens Anweisungen gab, rief er den Irrtum bei O.________ hervor und hielt diesen auch aufrecht. Dadurch täuschte er ihn über die Einwilligung von E.________ zu sexuellen Handlungen.
17.8.6 Fazit
Der angeklagte Sachverhalt ist – mit Ausnahme, dass der Beschuldigte weitere sexuelle Handlungen bzw. einen Dreier verlangt haben soll – erstellt. Der Beschuldigte wusste, dass E.________ die «Sex-Treffen» nicht wollte und schuf bei ihr bewusst eine Zwangssituation, um seinen Willen durchzubringen.
IV. Rechtliche Würdigung
18. Generell-abstrakte Ausführungen
18.1 Im Allgemeinen
Hinsichtlich der generell-abstrakten Grundlagen zur Vergewaltigung (Art. 190 StGB) und der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 5331 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5356 f., S. 60 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5406 f., S. 110 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Ergänzend und präzisierend ist Folgendes zu erwähnen:
Art. 190 StGB bezweckt – wie auch der Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB – den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Die sexuellen Nötigungstatbestände von Art. 189 und 190 StGB setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (zum Ganzen: BGE 148 IV 234 E. 3.3; 131 IV 167 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2021 vom 22. März 2023 E. 7.1.1; je mit Hinweisen).
Die sexuellen Nötigungstatbestände verbieten den Angriff auf die sexuelle Freiheit. Sie gelten als Gewaltdelikte und sind damit prinzipiell als Akte physischer Aggression zu verstehen. Jedoch stellt die Tatbestandsvariante des «Unter-psychischen-Druck-Setzens» klar, dass sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer ein Widersetzen unter solchen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Diese Umstände müssen eine Qualität erreichen, die sie in ihrer Gesamtheit als instrumentalisierte, sogenannte strukturelle Gewalt erscheinen lassen (BGE 131 IV 107 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_634/2020 vom 31. Januar 2022 E. 3.2.3.; 6B_619/2020 vom 20. November 2020 E. 1.3.2). Der vom Täter geschaffene psychische Druck muss zwar nicht zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führen. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann (BGE 131 IV 167 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Begriff der Instrumentalisierung struktureller Gewalt darf zudem nicht als Ausnützung vorbestehender gesellschaftlicher oder privater Machtverhältnisse missverstanden werden. Es muss für die Erfüllung des Tatbestands durch den Täter eine «tatsituative Zwangssituation» nachgewiesen sein. Es genügt allerdings, wenn das Opfer zunächst in dem ihm möglichen Rahmen Widerstand leistet und der Täter in der Folge den Zwang aktualisiert (BGE 133 IV 49 E. 4; BGE 131 IV 107 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_634/2020 vom 31. Januar 2022 E. 3.2.3.).
Sexuelle Handlungen lassen sich nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezugs abgrenzen. Keine sexuellen Handlungen sind Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen. Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB gelten hingegen Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (BGE 131 IV 100 E. 7.1; 125 IV 58 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 6B_658/2020 vom 23. August 2021 E. 2.4.1; 6B_1/2021 vom
10. Mai 2021 E. 2.2; 6B_935/2020 vom 25. Februar 2021 E. 3.1; 6B_1102/2019 vom 28. November 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen). Bedeutsam für die Beurteilung der Erheblichkeit sind qualitativ die Art und quantitativ die Intensität sowie die Dauer der Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände – so etwa das Alter des Opfers und der Altersunterschied zum Täter – zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 125 IV 58 E. 3b S. 63; Urteile des Bundesgerichts 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 2.2.3; je mit Hinweisen; 6S.355/2006 vom 7. Dezember 2006 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 133 IV 31; 6B_7/2011 vom 15. Februar 2011 E. 1.2).
Weiter ist auf Nachfolgendes hingewiesen:
War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat eizusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Handelte der Täter im Zustand einer verminderten Schuldfähigkeit, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung liegt bei einer Blutalkoholkonzentration von über 3 Promille in der Regel Schuldunfähigkeit und ab 2 Promille grundsätzlich verminderte Schuldfähigkeit vor. Dabei handelt es sich allerdings um eine Faustregel. Der Blutalkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Sie bietet lediglich eine ungefähre Orientierungshilfe (vgl. BGE 117 IV 292 E. 2d; 119 IV 120 E. 2b; 122 IV 49 E. 1b). Vorrang haben stets konkrete Feststellungen über Alkoholisierung oder Nüchternheit. Allein aus den Werten der Blutalkoholkonzentration lässt sich somit das Ausmass einer alkoholtoxischen Beeinträchtigung nicht ableiten. Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ist mithin der psychopathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Es besteht eine erhebliche Variabilität, die von der konkreten Situation, der Alkoholgewöhnung und weiteren Umständen abhängt (BGE 122 IV 49 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 6B_957/2016 bzw. 6B_1022/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3; 6B_648/2014 vom
28. Januar 2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 34; je mit Hinweisen). Folgt aus dem täterschaftlichen Verhalten vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug vorhanden ist, sodass sich der Täter an wechselnde Anforderungen der Situation anpassen kann, ist nicht von einer derart schweren Beeinträchtigung auszugehen (vgl. BGE 133 IV 147 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_254/2014 vom
18. August 2014 E. 5.2). Art. 19 Abs. 1 - 3 StGB ist nicht anwendbar, wenn der Täter die Schuldfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen konnte (Art. 19 Abs. 4 StGB, auch «actio libera in causa» genannt).
18.2 Zur mittelbaren Täterschaft im Besonderen
Auch hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der mittelbaren Täterschaft kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 5354 f., S. 58 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist auf Nachfolgendes hingewiesen:
Vorliegend stellt sich grundsätzlich die Frage, ob eine Vergewaltigung und eine
sexuelle Nötigung auch in mittelbarer Täterschaft begangen werden können. Das sog. eigenhändige Delikt zeichnet sich dadurch aus, dass Täter nur sein kann, wer die Tathandlung in eigener Person vornimmt (vgl. Donatsch/Tag, Strafrecht I, 10. Aufl. 2022, S. 111 f.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, 4. Aufl. 2011, S. 373). Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft werden damit begrifflich ausgeschlossen. Allerdings ist diese Rechtsfigur in der Literatur umstritten und hat in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bisher eine lediglich marginale Rolle gespielt. Im Zusammenhang mit der Vergewaltigung wies das Bundesgericht im Urteil BGE 125 IV 134 auf die Kontroversen über die Rechtsfigur des eigenhändigen Delikts in der Lehre hin. Es stellte mit Verweis auf die Mehrheit der Lehre weiter fest, dass sich jedenfalls auch eine Frau als Mittäterin oder mittelbare Täterin der Vergewaltigung schuldig machen könne, obwohl nur ein Mann als unmittelbarer Täter in Frage komme (a.a.O., E. 2.). Bezugnehmend auf diese Rechtsprechung wird in derLehre ausgeführt, dasseine Vergewaltigung auch in mittelbarer Täterschaft in Betracht kommt, so etwa, wenn ein Mann von einer dritten Person gezwungen wird, eine Frau zu vergewaltigen (so bspw. Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht - Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Aufl., Bern 2022, S. 175, mit weiteren Hinweisen). Mit der Konstellation der sexuellen Nötigung in mittelbarer Täterschaft hat sich das Bundesgericht – jedenfalls soweit ersichtlich – noch nicht befasst. Es hielt aber wiederholt fest, eine Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung könne in Mittäterschaft begangen werden, auch wenn der Mittäter selbst keine sexuelle Handlung vornehme (vgl. BGE 125 IV 134 E. 2 f. mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E.1.2.2.; 6B_95/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.2). In der Lehre wird diesbezüglich verlangt, dass das Opfer bei der Vornahme einer sexuellen Handlung zum körperlichen Tätigwerden gezwungen werde müsse. Dabei spiele es aber keine Rolle, ob das Opfer die sexuelle Handlung am Täter, an sich selbst oder an einer Drittperson vornehmen müsse. Beim Zwang zur Duldung sei erforderlich, dass der Täter oder ein Dritter in irgendeiner Form das Opfer berühre (Maier, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 46 zu Art. 189 StGB mit weiteren Hinweisen).
19. Vorfall vom 8./9. März 2019 (Ziff. I.A.1. der Anklageschrift)
19.1 Vorbemerkungen zur einfachen Körperverletzung
Angeklagt waren gemäss Anklageschrift sowohl die Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) als auch die einfache Körperverletzung (Art.123 StGB). Die Vorinstanz hielt zusammengefasst fest, der Tatbestand der einfachen Körperverletzung sei zwar erfüllt, der Unrechtsgehalt der durch Gewaltanwendung erfolgten Vergewaltigung erfasse denjenigen der einfachen Körperverletzung und konsumiere diese deshalb. Folglich ging die Vorinstanz von unechter Konkurrenz aus, weshalb kein zusätzlicher Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung erfolgte. Das Ausmass der angewendeten Gewalt sei – so die Vorinstanz – im Rahmen der Strafzumessung für die Vergewaltigung zu berücksichtigen (pag. 5334, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Zumal in diesem Punkt keine Berufung erhoben wurden, ist die Kammer in Anwendung des Verbots der reformatio in peius insofern an diese Erwägungen der Vor-instanz gebunden, als es ihr verwehrt ist, einen (zusätzlichen) Schuldspruch für die einfache Körperverletzung auszufällen. Die Prüfung des Tatbestands der einfachen Körperverletzung erübrigt sich damit.
19.2 Vorwurf der Vergewaltigung
19.2.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung
Oberinstanzlich brachte die Verteidigung für den Beschuldigten zusammengefasst vor, der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Vergewaltigung freizusprechen, da er nicht mit Wissen und Wollen hinsichtlich sämtlicher objektiven Tatbestandelemente und dem Kausalverlauf gehandelt habe. Hauptsächlich habe er nicht eine Zwangssituation geschaffen in der Absicht, in Ausnützung der Situation und gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Entscheidend sei nicht, ob die Straf- und Zivilklägerin Lust auf Sex gehabt habe, sondern, ob der Beschuldigte sie mittels Drohung, Gewalt oder psychischen Drucks widerstandsunfähig gemacht habe, um so den Geschlechtsverkehr durchzuführen. Hierzu stehe in der Urteilsbegründung der Vorinstanz bezeichnenderweise nichts. Weiter habe das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass das Ausnützen eines vorbestehenden Machtverhältnisses keine Nötigung und eine tatsächlich bestehende strukturelle Gewalt keine zurechenbare Nötigungshandlung darstelle. Eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung oder Vergewaltigung setze voraus, dass der fragliche sexuelle Übergriff gerade wegen der eingesetzten Drohungen oder des erzeugten psychischen Drucks erfolgen könne. Die Nötigung der sexuellen Gewalt bestehe darin, dass der Täter eine tatsituative Zwangssituation in Bezug auf die Duldung der sexuellen Handlung schaffe. Möglich sei, dass eine Ehefrau, deren Leben von Einschüchterungen, Gewalt und Kontrolle geprägt seien, entsprechend unter diesem psychischen Druck Opfer von sexueller Gewalt werde. Eine Nötigung liege gemäss Bundesgericht vor, wenn die Ehefrau immer wieder erkennen lasse, dass sie die sexuellen Handlungen nicht wolle. Dies sei in einem Fall bejaht worden, in dem sich die Ehefrau im Zusammenhang mit den beabsichtigen sexuellen Handlungen verbal gewehrt habe. Der Täter habe sie dann bedroht und drangsaliert, insofern ihren Willen ignoriert sowie ihren Widerstand gebrochen. Vorliegend sei man von einer solcher Situation weit entfernt. Ebenfalls sei der Tatbestand der Vergewaltigung nicht erfüllt, wenn der Täter einzig seine Überlegenheit oder eine bestehende Machtstruktur ausnütze, ohne eine Zwangssituation für das Opfer zu schaffen. Der Täter müsse das Nötigungsmittel zielgerichtet geschaffen und eingesetzt haben, um den Geschlechtsverkehr zu erzwingen. In diesem Zusammenhang seien nicht die Tatmittel zentral, sondern, dass diese objektiv der Erzwingung von sexuellen Handlungen dienten und nach der Vorstellung des Täters dienen sollen. Ausdrücklich nicht ausreichend sei, wenn der Täter den Geschlechtsverkehr als mögliche Folge seiner Nötigung oder Gewaltanwendung in Kauf nehme. Verlangt werde, dass er durch seine Handlung den sexuellen Kontakt direkt anstrebe. Es müsse also eine spezifische, zielgerichtete Verknüpfung zwischen der erzeugten Drucksituation und der sexuellen Handlung vorliegen. Auch dies sei nicht gegeben. Nicht vertretbar sei schliesslich die Qualifikation der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt habe. Mindestens hinsichtlich des Bruchs des Widerstandswillens könne dem Beschuldigten, wenn überhaupt, Eventualvorsatz zur Last gelegt werden (zum Ganzen pag. 5815 f.).
19.2.2 Erwägungen der Kammer
Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte mit der Straf- und Zivilklägerin in der Nacht vom 8./9. März 2019 gegen ihren Willen den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog. Der Beschuldigte machte die Straf- und Zivilklägerin insbesondere durch Schläge und die vorgängig geäusserte Todesdrohung gefügig, sodass diese, nachdem sie sich zunächst physisch zu wehren versuchte, indem sie ihren Fuss gegen seine Brust drückte, auf weiteren Widerstand verzichtete. Sie fügte sich dem Geschlechtsverkehr aus Angst vor dem Beschuldigten und einer erneuten Eskalation. Dass die Straf- und Zivilklägerin unter dem Eindruck der vom Beschuldigten zuvor aufgebauten Drohkulisse auf eine weitere Gegenwehr verzichtete, ist nachvollziehbar. Dies war ihr aufgrund der Drohung und körperlichen Gewalt des Beschuldigten nicht zuzumuten. So hatte der Beschuldigte durch die vorgängigen Schläge und insbesondere den Schlag ins Gesicht, infolgedessen Hämatome im Gesicht und eine Platzwunde am Auge resultierte, seine körperliche Überlegenheit manifestiert. Auch war die vorgängig geäusserte Todesdrohung geeignet, die Straf- und Zivilklägerin in Angst und Schrecken zu versetzen. Neben dem Nötigungsmittel der Gewalt lag damit auch eine psychische Einschüchterung vor. Es herrschte ein Klima der Angst und der Beschuldigte machte sich auch diese Angst der Straf- und Zivilklägerin zunutze. Der Geschlechtsverkehr war das eigentliche Handlungsziel des Beschuldigten, womit der Kausalzusammenhang zwischen der Gewaltausübung und dem unfreiwilligen Geschlechtsverkehr gegeben ist. Denn die verbale Weigerung der Straf- und Zivilklägerin war schliesslich der Anlass für seinen körperlichen Übergriff sowie die anschliessende Drohung, womit er sich bewusst gegen den erkennbaren Willen durchgesetzt hat. Aufgrund der Gewaltanwendung und erfolgreichen Einschüchterungen durch den Beschuldigten liess die Straf- und Zivilklägerin – entgegen der Verteidigung – den Geschlechtsverkehr in der Folge über sich ergehen.
Die Straf- und Zivilklägerin sagte dem Beschuldigten auf dessen Aufforderung hin, ihn «spitz» zu machen und von anderen Männern zu berichten, klar und deutlich, dass sie das nicht tun wollte. Auch ihre physische Gegenwehr – sie hielt ihren Fuss gegen seine Brust – musste der Beschuldigte zwangsläufig bemerkt und als Abwehrhandlung gegen den Geschlechtsverkehr erkannt haben. Gerade weil es im Rahmen der Ehe auch zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen war, musste für den Beschuldigten der Unterschied im Verhalten der Straf- und Zivilklägerin erkennbar sein. Er wusste somit, dass die Straf- und Zivilklägerin mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war und dieser nur aufgrund der vorgängig ausgeübten Gewalt und Drohung und somit aus Angst vor ihm und einer erneuten Eskalation erfolgte. Immerhin weigerte sich die Straf- und Zivilklägerin verbal und körperlich, seinem sexuellen Ansinnen nachzukommen und vollzog den Geschlechtsverkehr erst, nachdem Schläge erfolgt und Todesdrohung ausgesprochen worden sind. Der Beschuldigte handelte damit direktvorsätzlich, womit der Tatbestand der Vergewaltigung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist.
Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.
Es ist nicht bekannt, wieviel Alkohol der Beschuldigte am fraglichen Abend konsumiert hatte. Die Aktenlage lässt jedoch nicht darauf schliessen, dass der Beschuldigte derart schwer beeinträchtigt gewesen wäre, dass er den Realitätsbezug völlig verloren hätte. Es liegen demnach auch keine Schuldausschlussgründe vor.
Der Beschuldigte ist der Vergewaltigung der Straf- und Zivilklägerin, begangen am 8./9. März 2019 in H.________(Ortschaft), schuldig zu erklären.
20. Delikte zum Nachteil von E.________
20.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung brachte bezüglich der vorgeworfenen Delikte zum Nachteil von E.________ zusammengefasst vor, dass selbst bei Vorliegen einer fortdauernden Zwangssituation von E.________ dies nicht genüge, um die physische oder psychische Gewalt anzunehmen, die der Tatbestand verlange. E.________ hätten sehr viele Möglichkeiten zur Verfügung gestanden, sich einem Druck entgegenzusetzen und der Beschuldigte habe davon ausgehen können, dass sie diese Möglichkeiten nutzen würde. Er habe annehmen dürfen, dass sie seine Wünsche akzeptiere, möglicherweise widerwillig, um ihn zufrieden zu stellen, damit er Ruhe gebe, aber nicht mit dem Ziel der Anwendung von Gewalt. Die Vorinstanz habe bei der Darlegung des angeblichen Zwangs- und Drohungssystems, welches vom Beschuldigten inszeniert worden sei und zur Widerstandsunfähigkeit geführt habe, die Rechtsprechung zur sexuellen Gewalt an Kindern angewendet. Vorliegend handle es sich aber um zwei erwachsene Personen, wobei E.________ auch aufgrund ihrer sprachlichen Besserstellung über eine erheblich bessere Situation verfügt habe. Weiter verkenne die Vorinstanz, dass der Beschuldigte einen solchen psychischen Druck im Hinblick auf die sexuellen Handlungen, beinhaltend den Kausalverlauf, vorausgesehen und geschaffen haben müsste. Dies liege nicht vor, weshalb es auch am subjektiven Tatbestand fehle (zum Ganzen pag. 5816 ff.; pag. 5820 f.).
20.2 Vorfall vom 22. Oktober 2020 (Ziff. I.A.2.1. und Ziff. I.A.3.4. der Anklageschrift)
20.2.1 Vorwurf der Vergewaltigung in mittelbarer Täterschaft
Vorliegend wendete der Beschuldigte zum Vollzug des Akts keine Gewalt an. Gemäss Beweisergebnis befand sich E.________ aufgrund der praktisch täglichen Schläge, Ohrfeigen, Fausthiebe sowie der Drohungen durch den Beschuldigten allerdings in einer Zwangssituation. Sie stand unter seiner unablässigen Kontrolle und konnte sich nicht gegen ihn zur Wehr setzen. E.________ war in einem von Gewalt, Kontrolle, Einschüchterung und Angst dominierten Klima gefangen. Der mittels dieser strukturellen Gewalt ausgelöste psychische Druck auf das Opfer reicht vorliegend für die Erfüllung der Tatbestandsvariante des «Unter-psychischen-Druck-Setzens» aus. Es ist verständlich, dass sich E.________ angesichts ihrer aussichtslosen Lage aufgrund des gewaltgeprägten Klimas gefügt hat. Vor dem Hintergrund der tyrannischen Herrschaft des Beschuldigten und weil sie Angst vor ihm hatte, blieb ihr keine andere Wahl.
Zudem stiess der Beschuldigte nur wenige Stunden vor dem fraglichen Vorfall per SMS Todesdrohungen aus und drohte ihr auf der Hinfahrt zu diesem «Sex-Treffen» Schläge an. Auch unmittelbar vor der Tat, als E.________ versucht hatte, G.________ zu warnen und ihm zu sagen, dass er sie wegschicken soll, sagte ihr der Beschuldigte, er werde sie in Stücke reissen, wenn sie rauskommen würden. Damit verstärkte er die für sie ausweglose Situation, zumal sie konkret negative Konsequenzen für sich und auch für G.________ befürchten musste. Dadurch, dass der Beschuldigte zusätzlich Todesdrohungen ausstiess, ist die für die Erfüllung des objektiven Tatbestands der Vergewaltigung geforderte Intensität der eingesetzten Nötigungsmittel ohne Weiteres erreicht. Es war E.________ angesichts ihrer Situation nicht zumutbar, Widerstand zu leisten. Durch diesen psychischen Druck und die Drohungen brachte der Beschuldigte E.________ dazu, die sexuelle Handlung – namentlich die vaginale Penetration durch G.________ – zu dulden. Dem Beweisergebnis folgend wusste der Beschuldigte, dass E.________ den sexuellen Kontakt nicht wollte. Dennoch setzte er sich über ihren Willen hinweg und zwang sie zur Duldung des (ungeschützten) Geschlechtsverkehrs mit einem fremden Mann. Der Beschuldigte handelte damit direktvorsätzlich.
Wie die Beweiswürdigung gezeigt hat, hatte G.________ zu keiner Zeit eine Tatherrschaft inne, sondern wurde vom Beschuldigten als Instrument zur Tatausführung benutzt. Angesichts dessen, dass G.________ nicht wusste und auch nicht wissen konnte, dass E.________ mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war, kann ihm kein eigener Vorsatz nachgewiesen werden. Er diente vielmehr als willenloses Werkzeug des Beschuldigten. G.________ befand sich in der irrigen Vorstellung, dass E.________ mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden war, mithin in einem Sachverhaltsirrtum. Dieser Irrtum wurde mittels Täuschung durch den Beschuldigten hervorgerufen, indem er sich auf das Kontaktinserat auf der Website BF.________(Adresse) meldete, ein Treffen sowie eine Bezahlung für die sexuellen Dienste vereinbarte und E.________ zwang, an das Treffen mitzukommen. Der Beschuldigte rief diesen Irrtum nicht nur hervor, sondern nutzte diesen aus und missbrauchte G.________ als Tatmittler, indem er von ihm verlangte, E.________ von hinten vaginal zu penetrieren. Der Beschuldigte hatte stets die Herrschaft über den Geschehensablauf inne. Er war es, der die Anweisungen für die jeweiligen sexuellen Handlungen gab und sagte, was zu tun sei. Ebenfalls wusste er um die irrige Vorstellung von G.________, dass E.________ mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden ist, zumal abgemacht war, dass sie sich kennenlernen würden, um zu sehen, ob sich eine sexuelle Situation entwickeln könne. Überdies wurde die Bezahlung von CHF 150.00 für die sexuellen Dienste vereinbart. Die Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft sind somit erfüllt und die Handlungen von G.________ werden dem Beschuldigten als mittelbarer Täter vollständig zugerechnet, als hätte er sie selber ausgeführt.
Dass eine Vergewaltigung in mittelbarer Täterschaft begangen werden kann, wurde bei den allgemeinen rechtlichen Ausführungen bereits eingehend begründet. Die vom Bundesgericht mit Hinweis auf Teile der Lehre angeführten Überlegungen beanspruchen nach wie vor Gültigkeit. Sie sind nach Ansicht der Kammer auch für die Auslegung der Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung massgebend. Insofern ist eine mittelbare Täterschaft sowohl bei der Vergewaltigung als auch bei der sexuellen Nötigung möglich und mithin strafbar. Die vorliegende Konstellation zeigt denn auch deutlich auf, dass die Strafwürdigkeit des Beschuldigten als mittelbaren Täter keinesfalls in den Hintergrund tritt oder strafunwürdiger erscheint als die Handlung eines unmittelbaren Täters.
Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich. Auf die im forensisch-psychologischen Gutachten im Tatzeitpunkt beim Beschuldigten festgestellte leichtgradig geminderte Steuerungsfähigkeit ist im Rahmen der Strafzumessung zurückkommen (vgl. E. V.24. hiernach).
Der Beschuldigte ist der Vergewaltigung von E.________, begangen am
22. Oktober 2020 in I.________(Ortschaft), schuldig zu erklären.
20.2.2 Vorwurf der sexuellen Nötigung
Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz anschliessend, wonach betreffend die orale Befriedigung des Beschuldigten im Rahmen des Treffens mit G.________ und jener am Domizil von E.________ von zwei separat gefassten Tatentschlüssen auszugehen ist (pag. 5357, S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Demnach fasste der Beschuldigte sowohl anlässlich der sexuellen Handlungen in I.________(Ortschaft) und anschliessend nach der Rückkehr an das Domizil von E.________ jeweils gesondert den Entschluss, den Oralverkehr von ihr zu verlangen. Denn im Rahmen der sexuellen Handlungen mit G.________ kam es nicht so, wie es sich der Beschuldigte vorgestellt hatte – er wurde wütend und verlangte, dass man weitermachte, was jedoch nicht geschah. Somit zielte der erneute Oralverkehr nach der Rückkehr am Domizil auf eine zusätzliche sexuelle Befriedigung des Beschuldigten ab.
Oralverkehr ist seinem Unrechtsgehalt nach eine der Vergewaltigung ähnliche beischlafsähnliche Handlung. Es handelt sich dabei zweifelsfrei um eine sexuelle Handlung i.S. von Art. 189 Abs. 1 StGB.
Hinsichtlich des Vorliegens einer Zwangssituation und des Nötigungsmittels des «Unter-psychischen-Druck-Setzens» kann auf die obigen Ausführungen zur Vergewaltigung (vgl. E. 20.2.1 hiervor) verwiesen werden. Auf der Fahrt von I.________(Ortschaft) nach J.________(Ortschaft) und somit vor dem zweiten Oralverkehr schlug der Beschuldigte E.________ mit dem Handrücken und erteilte ihr Fausthiebe sowie Ohrfeigen. Dadurch akzentuierte der Beschuldigte die bestehende Drucksituation und verstärkte damit auch die Ausweglosigkeit. In beiden gegebenen Situationen herrschte eine Zwangslage von hinreichender Intensität, welche E.________ dazu veranlasste, mehrfach entgegen ihrem Willen den Penis des Beschuldigten in den Mund zu nehmen und diesen sexuell zu befriedigen. Es ist wiederum nachvollziehbar, dass sich E.________ angesichts ihrer aussichtslosen Situation aufgrund des gewaltgeprägten Klimas gefügt hat. Angesichts der tyrannischen Herrschaft des Beschuldigten und weil sie Angst vor ihm hatte, blieb ihr keine andere Wahl.
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 5358, S. 62 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) handelte der Beschuldigte sowohl in I.________(Ortschaft) als auch im Rahmen der zweiten oralen Penetration am Domizil von E.________ direktvorsätzlich, zumal er wusste, dass sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war und sich trotzdem über deren Willen hinwegsetzte.
Das im Anschluss an die sexuellen Handlungen in I.________(Ortschaft) erfolgte Einfordern von Oralverkehr durch den Beschuldigten ist nicht als Teil seines dortigen übergriffigen Handels zu verstehen. Er fasste – wie erwähnt – einen neuen Tatentschluss und wies E.________ anlässlich dieses späteren Vorfalls an, über andere Männer zu sprechen. Dabei wusste er aufgrund der Vorgeschichte (Zwang zu ungeschütztem Sex mit einem fremden Mann, Zwang zu Oralverkehr mit ihm, Streit und Schläge im Auto auf der Rückfahrt), dass E.________ zu diesem Zeitpunkt keinen Sexualkontakt gewollt hätte. Ersetzte sich dennoch über ihren Willen hinweg und zwang sie, ihn (nochmals) oral zu befriedigen.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind wiederum keine ersichtlich. Auf die leichtgradig geminderte Steuerungsfähigkeit ist im Rahmen der Strafzumessung zurückkommen (vgl. E. V.24. hiernach).
Der Beschuldigte ist der sexuellen Nötigung zum Nachteil von E.________, begangen am 22. Oktober 2020 in I.________(Ortschaft) und am 22. Oktober 2020 in J.________(Ortschaft), schuldig zu erklären.
20.2.3 Zu den Konkurrenzen
Vergewaltigung nach Art. 190 StGB geht der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB vor, soweit der sexuellen Nötigung neben der Vergewaltigung keine selbständige Bedeutung zukommt bzw. nur eine notwendige Begleiterscheinung darstellt, denn Art. 190 StGB ist lex specialis zu Art. 189 StGB. Realkonkurrenz ist anzunehmen, wenn es zu einer Vielzahl von sexuellen Vorgängen kommt bzw. «wenn die anderen sexuellen Handlungen neben dem Beischlaf auf selbständige geschlechtliche Befriedigung zielen» (BGE 122 IV 97; Urteil des Bundesgerichts 6B_501/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5. mit Hinweis auf 6S.824/1996 vom 15. September 1997 E. 1; vgl. Maier, a.a.O., N. 81 zu Art. 189 StGB und N. 24 zu Art. 190 StGB mit weiteren Hinweisen).
Nach Ansicht der Kammer stellt der Oralverkehr in I.________(Ortschaft) im konkreten Fall keine Begleiterscheinung des erzwungenen Beischlafs in mittelbarer Täterschaft dar. Es handelt sich vielmehr um zwei verschiedene Sexualakte. Der Beschuldigte wollte neben dem erzwungenen Geschlechtsverkehr zwischen E.________ und dem fremden Mann eine eigene Befriedigung erzwingen, weshalb dem Oralverkehr eine eigenständige Bedeutung zukommt. Der Oralverkehr in J.________(Ortschaft) fand sodann eigenständig, ohne vorgängige oder gleichzeitige Vergewaltigung statt. Der sexuellen Nötigung kommt damit in beiden Fällen ein eigener Unrechtsgehalt zu, weshalb von echter Konkurrenz auszugehen ist.
20.3 Vorfall vom 4. November 2020 (Ziff. I.A.2.2. der Anklageschrift)
Vorliegend wendete der Beschuldigte zum Vollzug des Akts keine Gewalt an. Gemäss Beweisergebnis befand sich E.________ allerdings in einer Zwangssituation. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen in E. 20.2.1 hiervor verwiesen werden. Durch diesen psychischen Druck brachte der Beschuldigte E.________ dazu, entgegen ihrem Willen den Geschlechtsakt von N.________ über sich ergehen zu lassen. Es war E.________ angesichts ihrer Situation nicht zumutbar, Widerstand zu leisten. Dem Beweisergebnis folgend wusste der Beschuldigte, dass E.________ den sexuellen Kontakt nicht wollte. Dennoch setzte er sich über ihren Willen hinweg und zwang sie zur Duldung des (ungeschützten) Geschlechtsverkehrs mit einem fremden Mann. Entgegen der Vorinstanz handelte der Beschuldigte vorliegend nicht eventualvorsätzlich, sondern mit direktem Vorsatz (pag. 5372, S. 76 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ihre Meinung war ihm egal und sie hatte ihm Folge zu leisten. Angesichts dessen, dass E.________ im Rahmen des ersten Treffens dem fremden Mann vergeblich versucht hatte, verständlich zu machen, dass es ihr nicht passte und sie aufhören wollte und dies keine Wirkung zeigte, erscheint nachvollziehbar, dass sie weitere Abwehrhandlungen unterliess. Ebenfalls hatte sie anlässlich des zweiten Treffens G.________ versucht zu sagen, dass er sie wegschicken soll, was der Beschuldigte mit einer Todesdrohung quittierte. Es bedurfte vorliegend keiner erneuten Gewalt oder Bedrohung durch den Beschuldigten, um die Gefügigkeit von E.________ zu erzwingen.
Entsprechend dem Beweisergebnis hatte N.________ zu keiner Zeit eine Tatherrschaft inne, sondern wurde vom Beschuldigten als Instrument zur Tatausführung benutzt. Angesichts dessen, dass N.________ nicht wusste und auch nicht wissen konnte, dass E.________ mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war, kann ihm kein eigener Vorsatz nachgewiesen werden. Vielmehr diente er als willenloses Werkzeug des Beschuldigten. Obwohl er wahrnahm, dass E.________ unterwürfig war und den Aufforderungen des Beschuldigten Folge leistete, befand sich N.________ in der irrigen Vorstellung, dass E.________ mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden war. Er befand sich – wie zuvor auch G.________ – in einem Sachverhaltsirrtum. Dieser Irrtum wurde mittels Täuschung durch den Beschuldigten hervorgerufen, indem er sich auf das Kontaktinserat auf der Website BF.________(Adresse) meldete, ein Treffen vereinbart wurde und er E.________ zwang, an das Treffen mitzukommen. Der Beschuldigte rief diesen Irrtum nicht nur hervor, sondern nutzte den Sachverhaltsirrtum aus und missbrauchte N.________ als Tatmittler, indem er von ihm verlangte, E.________ von hinten vaginal zu penetrieren und auf ihre Brust zu ejakulieren. Der Beschuldigte hatte stets die Herrschaft über den Geschehensablauf inne. Er gab die Anweisungen für die jeweiligen sexuellen Handlungen und sagte, was zu tun sei. Dies war auch N.________, obwohl der BH.________(Nationalität) Sprache nicht mächtig, klar. Der Beschuldigte sprach während der sexuellen Handlungen dauernd mit E.________ und die von ihr an N.________ gerichteten Forderungen kamen jeweils nach vorgängigen Gesprächen mit dem Beschuldigten. Ebenfalls wusste der Beschuldigte um die irrige Vorstellung von N.________, dass E.________ mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden sei. Die Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft sind somit erfüllt und die Handlungen von N.________ werden dem Beschuldigten als mittelbarer Täter vollständig zugerechnet, als hätte er sie selber ausgeführt.
Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich. Auf die gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten leichtgradig geminderte Steuerungsfähigkeit ist im Rahmen der Strafzumessung zurückkommen (vgl. E. V.24. hiernach).
Der Beschuldigte ist der Vergewaltigung von E.________, begangen am
4. November 2020 in J.________(Ortschaft), schuldig zu erklären.
20.4 Vorfall vom Sommer 2020 (Ziff. I.A.3.1. der Anklageschrift)
Indem der Beschuldigte eine Salatgurke in die Vagina von E.________ einführte, hat er eine beischlafsähnliche Handlung an ihr vorgenommen. Aufgrund der wie hiervor dargelegten (vgl. E. 20.2.1 hiervor) fortdauernden Zwangssituation verzichtete E.________ auf Widerstand und liess die sexuelle Handlung über sich ergehen. Die Nötigungshandlung war kausal zur Aufgabe des Widerstands. Der Beschuldigte setzte sich über ihre unmissverständliche verbale Äusserung, wonach sie Schmerzen habe und er aufhören solle, hinweg und liess erst nach einer Weile von ihr ab. Damit handelte er spätestens ab dem Zeitpunkt, in dem sie ihm sagte, sie habe Schmerzen und er solle aufhören, – anders als die Vorinstanz folgerte (pag. 5378, S. 82 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – direktvorsätzlich.
Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich und auch nicht dargetan. Zwar war der Beschuldigte während der Tat alkoholisiert, jedoch finden sich keine Anhaltspunkte, wonach er in seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt oder gar schuldunfähig gewesen wäre.
Der Beschuldigte ist der sexuellen Nötigung zum Nachteil von E.________, begangen im Sommer 2020 in K.________(Ortschaft), schuldig zu erklären.
20.5 Vorfall zwischen dem 10. August 2020 und dem 12. November 2020 (Ziff. I.A.3.2. der Anklageschrift)
Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst (pag. 5381, S. 85 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Indem der Beschuldigte die Beine von E.________ gewaltsam spreizte und anschliessend den Flaschenhals einer Bierflasche in ihre Vagina einführte, bediente er sich des Nötigungsmittels der Gewalt, um sie zur Duldung der beischlafsähnlichen Handlung (Einführung Flaschenhals in die Vagina) zu nötigen. E.________ hat mit dem Zusammenpressen ihrer Beine deutlich gemacht, dass sie mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden war. Damit ist das Nötigungsmittel, die beischlafsähnliche Handlung und die Kausalität zwischen den beiden gegeben, womit der objektive Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllt ist. In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Er wusste, dass E.________ mit dem Einführen des Flaschenhalses nicht einverstanden war und setzte sich mittels Gewaltanwendung über ihren Willen hinweg.
Neben der Gewaltanwendung durch den Beschuldigten verzichtete E.________ auch aufgrund der wie dargelegt (vgl. E. 20.2.1 hiervor) fortdauernden Zwangssituation auf weiteren Widerstand und liess die sexuelle Handlung über sich ergehen. Der mittels struktureller Gewalt ausgelöste psychische Druck reicht wie hiervor erläutert aus und auch das Nötigungsmittel des «Unter-psychischen-Druck-Setzens» ist erfüllt.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind auch hier keine ersichtlich. Auf die gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten leichtgradig geminderte Steuerungsfähigkeit ist im Rahmen der Strafzumessung zurückkommen (vgl. E. V.24. hiernach).
Der Beschuldigte ist der sexuellen Nötigung zum Nachteil von E.________, begangen zwischen dem 10. August 2020 und dem 12. November 2020 in J.________(Ortschaft), schuldig zu erklären.
20.6 Vorfall vom Oktober 2020 (Ziff. I.A.3.3. der Anklageschrift)
20.6.1 Sexuelle Handlungen mit dem Beschuldigten
Im Rahmen des ersten Treffens mit einem unbekannten Mann verlangte der Beschuldigte von E.________, sein Glied in den Mund zu nehmen, was sie befolgte. Dass es sich hierbei um eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB handelt, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Oralverkehr ist seinem Unrechtsgehalt nach eine der Vergewaltigung ähnliche beischlafsähnliche Handlung.
Aufgrund der dargelegten (vgl. E. 20.2.1 hiervor) fortdauernden Zwangssituation verzichtete E.________ auf Widerstand. Durch psychischen Druck brachte der Beschuldigte E.________ dazu, die sexuelle Handlung an ihm vorzunehmen. Die Nötigungshandlung war kausal zur Aufgabe des Widerstands. E.________ hatte gegenüber dem Beschuldigten mehrmals klar gemacht, dass sie mit den «Sex-Treffen» nicht einverstanden war. Der Beschuldigte erkannte, dass E.________ aufgrund dieser Umstände keinen Widerstand leisten würde, und realisierte aufgrund der gesamten Umstände (E.________ musste sich gegen ihren Willen von einem unbekannten Mann an den Brüsten anfassen, dessen Finger in ihre Vagina einführen und ihre Vagina lecken lassen und an diesem eine orale Penetration vornehmen) zweifellos, dass E.________ auch mit dieser sexuellen Handlung an ihm nicht einverstanden war. Der Wille des Beschuldigten richtete sich darauf, E.________ zu sexuellen Handlungen zu nötigen, die sie nicht wollte. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 5388, S. 92 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) handelte der Beschuldigte damit direktvorsätzlich.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind wiederum keine ersichtlich. Auf die leichtgradig geminderte Steuerungsfähigkeit ist im Rahmen der Strafzumessung zurückkommen (vgl. E. V.24. hiernach).
Der Beschuldigte ist der sexuellen Nötigung zum Nachteil von E.________, begangen im Oktober 2020 in F.________(Ortschaft), schuldig zu erklären.
20.6.2 Sexuelle Handlungen mit dem unbekannten Mann
Die Vorinstanz führte hierzu Folgendes aus (pag. 5388 f., S. 92 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
[…] In Bezug auf die übrigen sexuellen Handlungen (orale Penetration des unbekannten Mannes, Einführen der Finger und Lecken der Vagina) ist festzuhalten, dass seitens des Beschuldigten keine unmittelbare tatbestandsmässige Handlung festgestellt werden kann. In Bezug auf die Strafbarkeit des Beschuldigten stellt sich somit die Frage, ob eine mittelbare Täterschaft in Betracht fällt. Das Beweisverfahren hat gezeigt, dass weder der unbekannte Mann noch E.________ während des Treffens die Fäden in der Hand behielten, sondern der Beschuldigte die Anweisungen für die sexuellen Handlungen gab. Dass der Unbekannte nicht erkannte, dass E.________ nicht freiwillig mitmachte und die sexuellen Handlungen nicht wollte, ist damit zu erklären, dass sie eine gute Miene zum bösen Spiel machen musste und er keine Kenntnis über die Zwangssituation hatte, in der sich E.________ befand. E.________ befand sich aufgrund der praktisch täglichen Schläge, Ohrfeigen und Fausthiebe durch den Beschuldigten (vgl. Ziff. III. 11 und 18 hiernach) in einer fortdauernden Zwangssituation, in der sie sich den Wünschen und Forderungen des Beschuldigten aus Angst vor weiteren Schlägen und Drohungen nicht mehr zu widersetzen getraute. Entsprechend mangelte es dem Unbekannten am Vorsatz. Die Tatherrschaft befand sich beim Beschuldigten («Hintermann»), der sich die Unwissenheit des Unbekannten zu Nutze machte und von diesem verlangte, mit E.________ diverse sexuelle Handlungen vorzunehmen. Aufgrund der andauernden Unterdrückung, der Schläge und Drohungen, die sie bei einer Weigerung zu befürchten hatte, war E.________ derart eingeschüchtert und unter psychischem Druck, dass sie sich dem Ansinnen des Beschuldigten nicht widersetzen konnte und in der Folge die – in Anweisung des Beschuldigten erfolgten – sexuellen Handlungen durch den Unbekannten über sich ergehen liess bzw. dabei mitmachte.
Diesen Erwägungen ist zuzustimmen. Zu ergänzen ist, dass neben der an E.________ vorgenommenen Handlungen (Einführen der Finger und Lecken der Vagina) und die von ihr vorgenommene Handlung (orale Befriedigung des unbekannten Mannes) auch das Berühren ihrer Brüste eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB darstellt.
Hinsichtlich des Vorliegens einer Zwangssituation kann auf die obigen Ausführungen (vgl. E. 20.2.1 hiervor) verwiesen werden. Durch psychischen Druck brachte der Beschuldigte E.________ dazu, entgegen ihrem Willen die sexuellen Handlungen von und an diesem fremden Mann über sich ergehen zu lassen bzw. vorzunehmen. Es bedurfte vorliegend keiner erneuten Gewalt oder Drohung durch den Beschuldigten, um die Gefügigkeit von E.________ zu erzwingen. Die Nötigungshandlung war kausal zur Aufgabe des Widerstands. Der Beschuldigte wollte den sexuellen Kontakt zwischen ihr und dem unbekannten Mann und setzte sich über ihren entgegenstehenden und ihm bekannten Willen hinweg. Entgegen der Vorinstanz (pag. 5389, S. 93 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) handelte der Beschuldigte damit direktvorsätzlich.
Wie die Beweiswürdigung gezeigt hat, hatte der unbekannte Mann zu keiner Zeit eine Tatherrschaft inne, sondern wurde vom Beschuldigten als Instrument zur Tatausführung benutzt. Es ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte ihn hierbei bedrohte oder sonst Zwang anwendete. Angesichts dessen, dass der unbekannte Mann vor und während der Vornahme der sexuellen Handlungen nicht wusste und auch nicht wissen konnte, dass E.________ mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war, kann ihm kein eigener Vorsatz nachgewiesen werden. Er diente vielmehr als willenloses Werkzeug des Beschuldigten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hatte der unbekannte Mann entsprechend den Aussagen von E.________ keinen Anhaltspunkt, um daran zu zweifeln, dass sie nicht freiwillig an diesem «Sex-Treffen» war. Vielmehr befand sich der unbekannte Mann in der irrigen Vorstellung, dass E.________ mit den sexuellen Handlungen einverstanden war, mithin in einem Sachverhaltsirrtum. Dieser Irrtum wurde mittels Täuschung durch den Beschuldigten hervorgerufen, indem er sich auf das Kontaktinserat auf der Website BF.________(Adresse) meldete, ein Treffen sowie eine Bezahlung für die sexuellen Dienste vereinbarte und E.________ zwang, an das Treffen mitzukommen. Der Beschuldigte rief diesen Irrtum nicht nur hervor, sondern nutzte den Sachverhaltsirrtum aus und missbrauchte den unbekannten Mann als Tatmittler, indem er von ihm verlangte, sexuelle Handlungen an E.________ vorzunehmen. Der Beschuldigte hatte stets die Herrschaft über den Geschehensablauf inne. Er war es, der die Anweisungen für die jeweiligen sexuellen Handlungen gab und sagte, was zu tun sei. Ebenfalls wusste er um die irrige Vorstellung des unbekannten Mannes, dass E.________ mit den sexuellen Handlungen einverstanden ist. Die Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft sind somit erfüllt und die Handlungen des unbekannten Mannes werden dem Beschuldigten als mittelbarer Täter vollständig zugerechnet, als hätte er sie selber ausgeführt.
Wie bereits dargelegt (vgl. E. 18.2 hiervor) ist eine mittelbare Täterschaft wie beim Tatbestand der Vergewaltigung auch bei der sexuellen Nötigung möglich und mithin strafbar.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind wiederum keine ersichtlich. Auf die leichtgradig geminderte Steuerungsfähigkeit ist im Rahmen der Strafzumessung zurückkommen (vgl. E. V.24. hiernach).
Der Beschuldigte ist der sexuellen Nötigung zum Nachteil von E.________, begangen im Oktober 2020 in F.________(Ortschaft), schuldig zu erklären.
20.7 Vorfall vom 12./13. November 2020 (Ziff. I.A.3.5. der Anklageschrift)
Vorliegend musste E.________ weder an sich, noch am Beschuldigten oder an O.________ eine sexuelle Handlung vornehmen. Jedoch musste sie Letzterem ihren Fuss auf dem Couchtisch präsentieren, während er masturbierte. Obwohl das Zeigen eines Fusses an sich noch keinen Sexualbezug aufweist, so stellte es vorliegend für O.________ ein sexualisiertes Objekt dar. Dieses stand in unmittelbarem Zusammenhang mit dessen sexueller Erregung. Durch das Präsentieren ihres Fusses wurde E.________ körperlich in die sexuelle Handlung von O.________ miteinbezogen. Der Beschuldigte und E.________ wussten aufgrund des Kontaktinserats und der vorgängigen Kommunikation, dass O.________ an Frauenfüssen interessiert war. Aufgrund der Gesamtumstände ist das Zeigen des Fusses durch E.________ in casu als sexuelle Handlung zu qualifizieren.
Hinsichtlich des Vorliegens einer Zwangssituation kann auf die obigen Ausführungen (vgl. E. 20.2.1 hiervor) verwiesen werden. Auf der Hinfahrt hatte E.________ noch versucht, den Beschuldigten von seiner Idee abzubringen. Auch einen Tag vorher hatte sie ihm mit einer SMS erneut klargemacht, dass er sie beschmutze. Der Beschuldigte setzte sich dennoch über ihren unmissverständlich geäusserten Willen hinweg. Er handelte damit direktvorsätzlich.
Gemäss dem Beweisergebnis hatte O.________ zu keiner Zeit eine Tatherrschaft inne, sondern wurde vom Beschuldigten als Instrument zur Tatausführung benutzt. Angesichts dessen, dass O.________ nicht wusste und auch nicht wissen konnte, dass E.________ mit dieser sexuellen Handlung nicht einverstanden war, kann ihm kein eigener Vorsatz nachgewiesen werden, sondern er diente als willenloses Werkzeug des Beschuldigten. O.________ befand sich in der irrigen Vorstellung, dass E.________ mit der sexuellen Handlung einverstanden war, mithin in einem Sachverhaltsirrtum. Dieser Irrtum wurde mittels Täuschung durch den Beschuldigten hervorgerufen, indem er sich auf das Kontaktinserat auf der Website BF.________(Adresse) meldete, ein Treffen sowie eine Bezahlung für die sexuellen Dienste vereinbarte und E.________ zwang, an das Treffen mitzukommen. Insbesondere ging O.________ aufgrund der Vereinbarung mit dem Beschuldigten davon aus, dass die Entblössung des Fusses von E.________ und eventuell ein «Hand- oder Blowjob» vorgesehen sei. Der Beschuldigte rief diesen Irrtum nicht nur hervor, sondern nutzte diesen aus und missbrauchte O.________ als Tatmittler, um E.________ gegen ihren Willen in die sexuelle Handlung miteinzubeziehen. Der Beschuldigte hatte stets die Herrschaft über den Geschehensablauf inne. Er hatte das Inserat von O.________ über die Website BF.________(Adresse) gefunden und das Treffen arrangiert. Und er war es auch, der die sexuellen Handlungen mit O.________ vereinbarte und E.________ aufforderte, ihren Fuss auf dem Couchtisch zu präsentieren. Ebenfalls wusste er um die irrige Vorstellung von O.________, dass E.________ mit der sexuellen Handlung einverstanden ist. Dass das Treffen sexueller Natur war, zeigt sich auch darin, dass O.________ gemäss dem Beweisergebnis nackt war, als er dem Paar die Türe öffnete. Die Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft sind somit erfüllt und die Handlung von O.________ wird dem Beschuldigten als mittelbarer Täter vollständig zugerechnet, als hätte er sie selber ausgeführt.
Wie bereits dargelegt (vgl. E. 18.2 hiervor) ist eine mittelbare Täterschaft bei der sexuellen Nötigung möglich und mithin strafbar.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind wiederum keine ersichtlich. Auf die leichtgradig geminderte Steuerungsfähigkeit ist im Rahmen der Strafzumessung zurückkommen (vgl. E. V.24. hiernach).
Der Beschuldigte ist der sexuellen Nötigung zum Nachteil von E.________, begangen am 12./13. November 2020 in L.________(Ortschaft), schuldig zu erklären.
V. Strafzumessung
21. Anwendbares Recht
Obwohl die Vorinstanz den Beschuldigten u.a. wegen Delikten verurteilte, die vor 2018 begangen wurden, äusserte sie sich nicht zur Frage des anwendbaren Rechts, weshalb dies im Folgenden nachgeholt wird.
Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; 126 IV 5 E. 2c). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (Popp/Berkemeier, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen).
Hat das Gericht eine Handlungseinheit zu beurteilen, hat es die strafbaren Handlungen als Einheit zu betrachten, wobei sich die Einzelakte im Rahmen der Strafzumessung in denjenigen Teil des Delikts eingliedern, in welchen die letzte Einzeltat fällt (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 221 und 222 vom 17. Dezember 2020 E. 9.3.1 mit Verweis auf BGE 145 IV 377). Eine tatbestandliche Handlungseinheit ist damit wie ein Dauerdelikt nach neuem Recht zu beurteilen, wenn sie (auch) begangen wurde, nachdem dieses in Kraft trat (Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2019.27 vom 22. September 2020 E. 5.1.3 f.; vgl. auch Trechsel/Vest, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 5 zu Art. 2 StGB, Popp/Berkemeier, a.a.O., N. 9 zu Art. 2 StGB).
Den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe beging der Beschuldigte vom 5. Oktober 2016 bis am 18. April 2018, mithin sowohl vor als auch nach Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018. Konkret verschwieg der Beschuldigte gemeinsam mit der Straf- und Zivilklägerin dem Sozialdienst H.________(Ortschaft) während dieser Zeitspanne, dass die Straf- und Zivilklägerin Einkommen generierte. Weil das «Verschweigen» bzw. das Unterlassen der Meldungen gegenüber dem Sozialdienst H.________(Ortschaft) auf demselben Willensentschluss beruht, ist in Bezug auf den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe von einer Handlungseinheit auszugehen. Von einer Handlungseinheit ging ebenfalls die Vorinstanz aus (vgl. pag. 5465 f., S. 169 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch in der bisherigen Rechtspraxis zu Art. 148a StGB wurde bei mehrfachen falschen oder unvollständigen Angaben sowie bei unterlassenen Meldungen an die Sozialversicherungs- oder Sozialhilfebehörde jeweils von einer Gesamtbetrachtung ausgegangen (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 614 und 615 vom 8. Juli 2022 E. 6. und E. 9.1 mit weiteren Hinweisen). Es ist vorliegend kein Grund ersichtlich, die für die tatbestandliche Handlungseinheit geltenden Überlegungen zum anwendbaren Recht nicht auch für die natürliche Handlungseinheit zu übernehmen (vgl. auch die Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 533 vom
6. April 2023 E. 15.; SK 21 614 und 615 vom 8. Juli 2022 E. 9.1). Die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat dauerte mithin auch nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des StGB fort, weshalb auf den gesamten Sachverhalt das neue Recht bzw. das StGB in seiner Fassung vom 1. Januar 2018 zur Anwendung gelangt.
Diesbezüglich gilt anzumerken, dass die Vorinstanz, obwohl sie wie dargelegt hinsichtlich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe ebenfalls von einer Handlungseinheit ausging, den Beschuldigten wegen einer Mehrfachbegehung schuldig sprach (vgl. Ziff. A.I.8. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 5223). Dieses offensichtliche Versehen wird im Dispositiv von Amtes wegen korrigiert.
Weiter beging der Beschuldigte die einfache Körperverletzung zum Nachteil von Q.________ und eine Drohung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin im Sommer 2017 bzw. im August 2016 und somit ebenfalls vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils per 1. Januar 2018. Da der Beschuldigte für beide Delikte nach altem wie nach neuem Recht zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen ist (vgl. dazu E. 23. hiernach) und sich an den diesbezüglichen Bestimmungen für den vorliegenden Fall nichts Wesentliches geändert hat, ist das neue Recht nicht milder. Somit ist das im Tatzeitpunkt geltende Recht in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB) anzuwenden.
Die weiteren zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte allesamt nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des StGB am 1. Januar 2018, womit diesbezüglich integral neues Recht anzuwenden ist.
Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass die mit dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259) am 1. Juli 2023 in Kraft getretene Revision zu keiner inhaltlichen Änderung bzw. Erweiterung des Strafrahmens geführt hat. Sie ist zur Bestimmung des anwendbaren Rechts vorliegend nicht relevant.
Wie sich nachfolgend zeigen wird, werden für die teilweise vor und teilweise nach dem 1. Januar 2018 begangenen Taten in beiden Fällen – nach altem wie nach neuem Recht – Freiheitsstrafen resultieren. Aus diesem Grund hat das anwendbare Recht im Ergebnis keine Auswirkungen auf die Schuldsprüche oder die Sanktionen. Der Einfachheit halber wird daher in den nachfolgenden Erwägungen sowohl für das StGB in seiner Fassung vor dem 1. Januar 2018 (aStGB), wie auch für diejenige ab dem 1. Januar 2018, die Bezeichnung «StGB» verwendet.
22. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung
Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung korrekt wiedergegeben, darauf wird verwiesen (pag. 5479 f., S. 183 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5481, S. 185 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:
Die Feststellung verminderter Schuldfähigkeit stellt einen obligatorischen Strafmilderungsgrund dar (Art. 19 Abs. 2 StGB). Der Verminderung der Schuldfähigkeit ist bei der Strafzumessung im vollen Ausmass der Verminderung Rechnung zu tragen. Dabei ist jedoch keine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif vorzunehmen (BGE 136 IV 55 E. 5.3; 134 IV 132 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Eine leichte, mittelgradige oder schwere Herabsetzung der Schuldfähigkeit führt daher nicht zwingend zu einer rein mathematischen Reduktion der Strafe um 25, 50 oder 75 % (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 134 IV 132 E. 6.2; je mit Hinweisen). Indessen muss ein bestimmtes Verhältnis zwischen der festgestellten Verminderung der Schuldfähigkeit und den Folgen für die Strafe bestehen (BGE 136 IV 55 E. 5.3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist dabei die aus den Tatkomponenten resultierende Einsatzstrafe nach Massgabe der Verminderung der Schuldfähigkeit zu reduzieren. Die Täterkomponenten sind davon unabhängig zu bewerten. Allerdings können einzelne Tatsachen, welche die Verminderung der Schuldfähigkeit begründen, unter Umständen auch für die Gewichtung bestimmter Täterkomponenten von Bedeutung sein (BGE 129 IV 22 E. 6.2; 123 IV 49 E. 2c; je mit Hinweis).
Diese Rechtsprechung wird in der Lehre teilweise so interpretiert, dass eine besondere Begründung erforderlich sei, sofern die verminderte Schuldfähigkeit nicht linear berücksichtigt werde (so etwa Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafen und Massnahmen, 8. Aufl. 2007, S. 97; Hug, in: StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch [...], 17. Aufl. 2006, zu Art. 48a StGB). Auch das Bundesgericht hat in einzelnen Entscheiden die eigene Rechtsprechung relativiert und den Eindruck vermittelt, es müsse von der Regel einer linearen Reduktion ausgegangen werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6S.547/2006 vom 1. Februar 2007 E. 4.3). In BGE 118 IV 1 wurde festgehalten, die Strafe sei entsprechend dem Grad der Verminderung herabzusetzen. Bei einer verminderten Zurechnungsfähigkeit in mittlerem Grad sei die Strafe, die für die gleiche Tat eines voll Zurechnungsfähigen ausgesprochen würde, in mittlerem Ausmass zu reduzieren (a.a.O. E. 2 mit Hinweisen). In einem solchen Fall dürfe die Strafe nicht lediglich um 40 % herabgesetzt werden (BGE 129 IV 22 E. 6.2). In einem weiteren Entscheid hat das Bundesgericht befunden, dass es bei einer schweren Verminderung der Schuldfähigkeit nicht gegen Bundesrecht verstosse, die aus den Tatkomponenten resultierende Einsatzstrafe um 75 % zu ermässigen. Eine Reduktion exakt in diesem Umfang sei aber bundesrechtlich nicht zwingend. Der Richter könne in Ausübung seines Ermessens die aus den Tatkomponenten resultierende Einsatzstrafe auch um etwas weniger herabsetzen, soweit diese Reduktion noch im gewissen Rahmen dessen liege, was geboten ist, um einer schweren Verminderung der Schuldfähigkeit im vollen Ausmass der Verminderung Rechnung zu tragen. Eine diesen Rahmen unterschreitende Reduktion der aus den Tatkomponenten resultierenden Einsatzstrafe sei nur zulässig, wenn besondere Umstände dafür sprechen, die in der Urteilsbegründung darzulegen seien (BGE 134 IV 132 E. 6.6; zum Ganzen: BGE 136 IV 55 E. 5.3).
23. Strafrahmen, Strafart und schwerste Straftat
Vorliegend ist – mit Ausnahme der mit rechtskräftiger Übertretungsbusse geahndeten Schuldsprüche – für diverse, verschiedene Delikte eine Strafe auszufällen, für die im Gesetz folgende Strafen vorgesehen sind:
- Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB): Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren;
- Sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB): Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe;
- Räuberische Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB): Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren;
- Raub (Art. 140 Ziff. 1 StGB): Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren;
- Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
- Nötigung (Art. 181 StGB): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
- Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
- Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB): Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe;
- Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz: Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8).
Abgesehen von der mehrfachen Vergewaltigung, des mehrfachen Raubes und der räuberischen Erpressung können somit alle Delikte entweder mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden. Entgegen der Vorinstanz (pag. 5482, S. 186 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) ist auch für die mehrfache sexuelle Nötigung die Ausfällung einer Freiheits- oder einer Geldstrafe möglich. Die Strafe ist dabei für jedes einzelne Delikt festzusetzen, eine Gesamtbetrachtung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gestattet (BGE 144 IV 217; 144 IV 313).
Die Vorinstanz erachtete für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe als erforderliche Sanktion, da zu erwarten sei, dass eine (höhere) Geldstrafe nicht vollzogen werden könne. Der Beschuldigte befinde sich in Haft und habe nur vage Aussichten, seine finanziellen Verhältnisse zukünftig zu verbessern. Er verfüge über keine finanziellen Mittel, um eine Geldstrafe bezahlen zu können. Weiter sei nicht ersichtlich, dass er solche innert absehbarer Zeit auf legalem Weg erlangen könne. Schliesslich werde er die Schweiz nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug infolge der ausgesprochenen Landesverweisung verlassen müssen und der Vollzug einer Geldstrafe erscheine auch unter diesem Gesichtspunkt als fraglich (pag. 5482, S. 186 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Der Beschuldigte war vor seiner Verhaftung – soweit ersichtlich – nicht um eine feste Anstellung bemüht und ging lediglich Temporärjobs nach. Im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs hat der Beschuldigte nach mehrmonatiger Krankschreibung seit Dezember 2023 wieder eine Arbeit aufgenommen, verwendete das Arbeitsentgelt jedoch vollumfänglich für persönliche Auslagen (pag. 5715 f.). Seine finanzielle Situation ist, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, desolat und lässt keine Aussicht auf baldige Besserung zu. Hinzu kommt und es kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass eine Geldstrafe hinsichtlich der mehrfachen sexuellen Nötigungen zum Nachteil von E.________ aufgrund des konkreten Tatverschuldens sowie der Tatsache, dass damit nicht in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten eingewirkt werden kann, nicht zur Anwendung gelangt. Einzig das Aussprechen einer Freiheitsstrafe erscheint für diese Delikte als verhältnismässig und schuldadäquat. Zudem beging der Beschuldigte die Delikte zum Nachteil von E.________, während das Strafverfahren im Zusammenhang mit der Straf- und Zivilklägerin bereits eröffnet worden war; so fand die erste Einvernahme des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Vergewaltigung am 8. Oktober 2019 statt (pag. 830 ff.). Zu diesen Straftaten musste sich der Beschuldigte stets von neuem entschliessen. Dadurch offenbarte er nicht nur eine hartnäckige Bereitschaft, kriminell zu handeln, sondern ebenso eine absolute Uneinsichtigkeit.
Gleiches gilt hinsichtlich der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von Q.________, der Drohungen zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin und zum Nachteil von U.________, V.________ und W.________, bei denen eine grosse Zahl von Einzeltaten vorliegen, die zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind. Der Beschuldigte beging diese Taten im Rahmen des häuslichen Konflikts zum Nachteil seiner Tochter, seiner Exfrau sowie seiner ehemaligen Schwiegereltern und seines ehemaligen Schwagers. Er liess sich hiervon auch nicht durch verschiedentliche polizeiliche Interventionen abbringen, diese haben den Beschuldigten anscheinend nicht beeindruckt. Obwohl für die einzelnen Strafen Strafhöhen von jeweils unter 180 Strafeinheiten bzw. unter 360 Strafeinheiten ausgesprochen werden, ist eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Ferner kann der Vorinstanz gefolgt werden, wonach zu erwarten ist, dass der Beschuldigte angesichts seiner angespannten finanziellen Verhältnisse und der Landesverweisung eine Geldstrafe nicht bezahlen kann. Es erscheint gestützt auf Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b StGB bzw. Art. 41 Abs. 1 aStGB deshalb einzig eine Freiheitsstrafe sachgerecht, zweckmässig und geeignet, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten.
Gleiches gilt auch in Bezug auf die mehrfache Nötigung zum Nachteil von E.________, die in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den mehrfachen Vergewaltigungen und mehrfachen sexuellen Nötigungen stehen. Die deliktische Tätigkeit des Beschuldigten konnte erst durch seine Versetzung in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft im November 2020 unterbrochen werden. Zudem wiegt auch diesbezüglich das Tatverschulden als zu schwer, als dass dies mit einer Geldstrafe hinreichend abgegolten werden könnte. Für diese Delikte sind deshalb je Freiheitsstrafen auszusprechen und hiernach eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.
Für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe und der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch mehrfaches Fahren ohne Berechtigung rechtfertigt sich mangels eines derartigen Zusammenhangs die Ausfällung einer kurzen Freiheitsstrafe grundsätzlich nicht. Dennoch ist eine blosse Geldstrafe bei keinem der beiden Delikte geeignet, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Ferner kann der Vor-instanz gefolgt werden, wonach zu erwarten ist, dass der Beschuldigte angesichts seiner angespannten finanziellen Verhältnisse und der Landesverweisung nicht in der Lage wäre, eine Geldstrafe zu bezahlen. Im Folgenden ist daher auch hierfür eine Freiheitsstrafe auszufällen und mit den anderen Delikten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Eine Gesamtfreiheitsstrafe wurde auch von den Parteien beantragt (vgl. pag. 5826; pag. 5839; pag. 5841).
Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass im vorliegenden Fall blosse Geldstrafen nicht geeignet sind, präventiv einzuwirken bzw. den Beschuldigten künftig von weiterer Delinquenz abzuhalten. Mit anderen Worten lässt sich angesichts der massiven Delinquenz während hängigen Verfahrens, seiner offensichtlichen Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit für sämtliche Delikte aus Spezialpräventionsgründen einzig eine Freiheitsstrafe rechtfertigen. Der Beschuldigte offenbarte durch seine hartnäckige Delinquenz eine kriminelle Veranlagung, die nach einer härteren Gangart verlangt.
Aufgrund der gleichartigen Strafen ist eine Gesamtstrafe zu bilden.
Ausgegangen wird dabei von dem konkret schwerwiegendsten Delikt. Die Vergewaltigungen haben den höchsten Strafrahmen, weshalb sie allesamt als schwerste Delikte gelten. Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die Vergewaltigung vom 8./9. März 2019 zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin als schwerste Straftat. Die Tat ereignete sich in den eigenen vier Wänden und die Straf- und Zivilklägerin wurde vom Beschuldigten massiv zusammengeschlagen. Obwohl die Vergewaltigungen zum Nachteil von E.________ mitnichten weniger schwer wiegen, beging der Beschuldigte diese teilweise in schuldvermindertem Zustand. Für die Vergewaltigung vom 8./9. März 2019 ist somit eine Einsatzstrafe zu bilden. In einem zweiten Schritt ist die jeweilige Einzelstrafe für die weiteren Delikte zu bestimmen, aufgrund deren die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen bzw. zu asperieren ist. Schliesslich sind die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen.
24. Gesamtfreiheitsstrafe
24.1 Einsatzstrafe für die Vergewaltigung vom 8./9. März 2019
24.1.1 Objektives Tatverschulden
Bei der Vergewaltigung bemisst sich die objektive Tatschwere primär nach den eingesetzten Nötigungsmitteln und deren Auswirkung auf das Opfer (Urteil des Bundesgerichts 6S.199/2004 vom 27. April 2005 E. 3.1.1). Geschützt ist die sexuelle Selbstbestimmung (BGE 131 IV 167 E. 3).
Verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte sowohl der Gewalt als auch der Drohung und somit einem doppelten Nötigungsmittel bediente. Er ging damit deutlich über das hinaus, was zur Erfüllung des Tatbestandes nötig gewesen wäre. Zudem erschuf er ein Klima der Angst und kontrollierte das Leben seiner Exfrau. Die Vergewaltigung hatte denn auch nicht unerhebliche Auswirkungen auf das Leben des Opfers. So hinterliess das Ereignis bei der Straf- und Zivilklägerin eine starke Traumatisierung und ihr Sicherheitsgefühl im Schlafzimmer wurde derart gestört, dass sie bis heute nicht mehr dort übernachten kann (pag. 5777 Z. 35 ff.). Auch die Kammer erhielt anlässlich der Berufungsverhandlung den Eindruck, dass die Straf- und Zivilklägerin noch immer stark mit den Erinnerungen resp. dem Vorgefallenen zu kämpfen hat. Immerhin dachte sie, der Beschuldigte hole ein Messer und sie hatte deswegen Todesangst. Neben den seelischen erlitt die Straf- und Zivilklägerin aber auch körperliche Verletzungen. Die vom Beschuldigten ausgeteilten Schläge gegen die Straf- und Zivilklägerin waren von grosser Intensität. Das Opfer wurde zudem am ehelichen Domizil vergewaltigt und dies, während drei der Töchter im Haus anwesend waren. Der Beschuldigte zwang die Straf- und Zivilklägerin ausserdem, Alkohol zu trinken. Diese Umstände wirken sich zusätzlich verschuldenserhöhend aus.
24.1.2 Subjektives Tatverschulden
Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Beweggründen (Machtausübung, Demütigung, eigene Lustbefriedigung).
Die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte zeigen, dass der Beschuldigte während mehrerer Jahre zu übermässigem Alkoholkonsum neigte, dabei aber in bestimmten Situationen immer noch zielgerichtet und bewusst handeln konnte. Im vorliegenden Fall war überdies noch eine Erektion möglich. Dem Beschuldigten kann, wie in sachverhaltlicher Hinsicht bereits festgestellt wurde, in Bezug auf die Vergewaltigung der Straf- und Zivilklägerin keine verminderte Schuldfähigkeit zugutegehalten werden. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt. Die subjektive Tatschwere wirkt sich insgesamt neutral aus.
Mit Blick auf den weiten Strafrahmen der Vergewaltigung, unter Berücksichtigung von ähnlich gelagerten Fällen und ohne den vorliegenden Fall bagatellisieren zu wollen, geht die Kammer von einem noch leichten Tatverschulden aus und erachtet eine Einsatzstrafe von zweieinhalb Jahren, ausmachend 30 Monate Freiheitsstrafe, als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
24.2 Asperation Vergewaltigung vom 22. Oktober 2020
24.2.1 Objektives Tatverschulden
Die sexuelle Integrität und die sexuelle Selbstbestimmung von E.________ wurden durch den Beschuldigten stark verletzt, indem er sich über ihren geäusserten Willen hinwegsetzte. Dies ist allerdings tatbestandsimmanent. Zwar erlitt E.________ keine physischen Verletzungen, demgegenüber wiegen die psychischen Folgen deutlich schwerer: Sie gab an, als Folge der Taten mehrere Suizidversuche unternommen zu haben (pag. 5787 Z. 14 ff.). Der Vertrauensmissbrauch durch den Beschuldigten belastet E.________ gemäss ihren Aussagen noch heute. So habe sie Mühe, mit ihrem neuen Partner intim zu werden (pag. 5784 Z. 19 ff.) und seit den Vorfällen mit dem Beschuldigten habe sie einen Schreck, wenn sie unbekannte ältere Leute sehe, da ihr in den Sinn komme, wie er immer gesagt habe, sie solle sich vorstellen, mit diesen Leuten Geschlechtsverkehr zu haben (pag. 5784 Z. 31 f.). In der oberinstanzlichen Verhandlung hat sich denn auch gezeigt, dass E.________ aufgrund der Ereignisse nach wie vor psychisch schwer belastet ist.
Verschuldenserhöhend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte E.________ zwang, sich von einem völlig fremden Mann ungeschützt vaginal penetrieren zu lassen und sie so einem zusätzlichen Gesundheitsrisiko aussetzte. Zudem bestand das Risiko einer Schwangerschaft. Sie war in einer örtlich fremden Umgebung schutzlos ausgeliefert und das partnerschaftliche Vertrauensverhältnis wurde vom Beschuldigten missbraucht. Sie teilte dem Beschuldigten noch während der Hinfahrt mehrfach und damit kurz vorher mit, dass sie das «Sex-Treffen» nicht wolle. Der Beschuldigte ignorierte dies und nutzte die zuvor geschaffene Zwangslage aus, um seine eigene Fantasie ausleben zu können. Zudem ging der Tat eine gewisse Planung voraus, zumal mit G.________ vorab Kontakt aufgenommen und ein Treffen sowie eine Bezahlung vereinbart wurde.
24.2.2 Subjektives Tatverschulden
Das direktvorsätzliche Handeln des Beschuldigten ist neutral zu gewichten, zumal es tatbestandsimmanent ist. Die Beweggründe (Machtausübung, Demütigung, eigene Lustbefriedigung) sind zweifelsfrei als verwerflich zu bezeichnen, dem Tatbestand aber ebenfalls immanent. Die subjektive Tatschwere wirkt sich damit insgesamt neutral aus.
Zusammenfassend bewegt sich das Tatverschulden mit Blick auf den weiten Strafrahmen – ohne das Verhalten des Beschuldigten auch nur im Geringsten beschönigen oder bagatellisieren zu wollen – noch im leichten Verschuldensbereich. Die Kammer erachtet eine Strafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden angemessen.
24.2.3 Verminderte Schuldfähigkeit
Im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten. Das Gutachten vom 21. Juni 2021 attestierte dem Beschuldigten eine erhaltene Einsichtsfähigkeit, wobei allerdings für den Zeitraum zwischen August und November 2021 [recte: 2020] aufgrund der Abhängigkeit von Alkohol von einer Einschränkung der Steuerungsfähigkeit auszugehen sei. Da sich beim Beschuldigten auch jenseits des Konsums von Alkohol wiederholt dominant-aggressiv-gewalttätige Verhaltensmuster darstellen würden, habe der Alkoholkonsum das impulsive bzw. deliktische Verhalten begünstigt, sei aber nicht als die alleinige Ursache dieses Verhaltens anzusehen. Demnach sei für die Delikte zwischen August und November 2020 von einer leichtgradig geminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen (pag. 2454 f.).
In diesem Punkt ist das Gutachten schlüssig, nachvollziehbar und vollständig, weshalb darauf abgestellt wird. Die Vorinstanz berücksichtigte die verminderte Schuldfähigkeit mit einem Abzug von bis zu einem Drittel der jeweiligen Einzelstrafe. In Anbetracht dessen, dass lediglich eine leichtgradig geminderte Steuerunfähigkeit bei erhaltener Einsichtsfähigkeit vorlag, ist dieser Abzug nach Ansicht der Kammer zu hoch. Die Kammer erachtet für die während dem Zeitraum von August bis November 2020 begangenen Delikte einen jeweils leicht tieferen Abzug als angemessen.
Für die Vergewaltigung vom 22. Oktober 2020 zum Nachteil von E.________ erachtet die Kammer einen Abzug von 8 Monaten Freiheitsstrafe (ausmachend ¼) als angemessen.
Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten, die im Umfang von 2/3, ausmachend 16 Monaten Freiheitsstrafe, asperiert wird.
24.3 Asperation Vergewaltigung vom 4. November 2020
24.3.1 Objektives Tatverschulden
Bezüglich der Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts bzw. des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs kann auf die Ausführungen in E. 24.2.1 hiervor verwiesen werden. Die psychischen Auswirkungen auf E.________ sind als erheblich einzustufen.
Auch bei diesem Vorfall fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte E.________ zwang, sich von einem fremden Mann (N.________) ungeschützt vaginal penetrieren zu lassen und sie so einem zusätzlichen Gesundheitsrisiko aussetzte. Zudem bestand wiederum das Risiko einer Schwangerschaft. Die Verwerflichkeit des Handelns entspricht grundsätzlich der hiervor bereits erörterten Vergewaltigung (vgl. E. 24.2.1 hiervor).
24.3.2 Subjektives Tatverschulden
Entgegen der Vorinstanz handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz, weshalb unter diesem Titel kein Strafrabatt gewährt wird. Die Beweggründe (Machtausübung, Demütigung, eigene Lustbefriedigung) sind wiederum als verwerflich zu bezeichnen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich insgesamt neutral aus.
Zusammenfassend ist mit Blick auf den Strafrahmen von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden angemessen.
24.3.3 Verminderte Schuldfähigkeit
Strafmindernd zu berücksichtigen ist aufgrund des Tatzeitpunktes vom
4. November 2020 die gutachterlich festgestellte leicht eingeschränkte Steuerungsfähigkeit bei erhaltener Einsichtsfähigkeit (vgl. E. 24.2.3 hiervor). Die Kammer erachtet einen Abzug von 8 Monaten Freiheitsstrafe, als angemessen.
Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten, die im Umfang von 2/3, ausmachend 16 Monaten Freiheitsstrafe, asperiert wird.
24.4 Asperation sexuelle Nötigung im Sommer 2020
24.4.1 Objektives Tatverschulden
Art. 189 StGB schützt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, konkret die Möglichkeit, Beziehungen und sexuelle Kontakte frei, eigenverantwortlich und ohne Zwang zu gestalten (Maier, a.a.O., N. 1 zu Art. 189 StGB).
Der Beschuldigte führte E.________ gegen ihren Willen eine Salatgurke vaginal ein. Vom Unrechtsgehalt her ist dieses Vorgehen ähnlich einer Vergewaltigung, zumal eine vaginale Penetration mit einem Gegenstand vorgenommen wurde. Die sexuelle Integrität wurde dabei in schwerer Weise verletzt. E.________ trug zwar keine bleibenden Verletzungen davon, das Einführen der Gurke verursachte ihr jedoch Schmerzen im Vaginalbereich. Die durch die sexuellen Übergriffe verursachten psychischen Folgen wurden bereits erörtert. Darauf kann verwiesen werden (E. 24.2.1 hiervor).
Die sexuelle Nötigung ereignete sich in der Wohnung des Beschuldigten. Der Beschuldigte machte sich zudem die zuvor geschaffene Zwangssituation von E.________ zunutze. Verschuldenserhöhend wirkt sich der Umstand aus, dass der Beschuldigte mit dem Einführen der Salatgurke in die Vagina von E.________ auch dann noch weiter fortfuhr, als sie von Schmerzen sprach und ihn aufforderte, aufzuhören. Insofern wendete er – neben dem Nötigungsmittel des psychisch Unter-Druck-Setzens – auch eine gewisse körperliche Gewalt an, was leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist.
24.4.2 Subjektives Tatverschulden
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und wiederum aus rein egoistischen Motiven, insbesondere zur Befriedigung seiner Lust. Die Möglichkeit zur Vermeidung des Delikts war uneingeschränkt erhalten. Eine alkoholbedingte Enthemmung ist wie bereits dargelegt (E. 16.6 hiervor) und entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auszumachen und dementsprechend nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich insgesamt neutral aus.
Die Kammer erachtet mit Blick auf den Strafrahmen eine Strafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Die Strafe ist im Umfang von rund 2/3, ausmachend 6.5 Monaten Freiheitsstrafe, zu asperieren.
24.5 Asperation sexuelle Nötigung zwischen 10. August 2020 und 12. November 2020
24.5.1 Objektives Tatverschulden
Der Beschuldigte führte E.________, nachdem er ihre Beine gewaltsam auseinandergedrückt hatte, den Hals einer Bierflasche in die Vagina ein. Vom Unrechtsgehalt her ist dieses Vorgehen ähnlich einer Vergewaltigung. Die sexuelle Integrität wurde in schwerer Weise verletzt. E.________ trug zwar keine physischen Verletzungen, jedoch psychische Folgen davon. Es kann auf das hiervor Gesagte verwiesen werden (E. 24.2.1 hiervor).
Die sexuelle Nötigung erfolgte – als eine von vielen Taten – im Rahmen der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und E.________. Es geschah auf dem Balkon der gemeinsamen Wohnung und damit in einem vermeintlich sicheren privaten Bereich des Opfers. Während des Tatgeschehens sagte der Beschuldigte zudem, die Vagina gehöre ihm und er mache damit, was er wolle, was von besonderer Respekt- und Skrupellosigkeit zeugt. Er machte sich die zuvor geschaffene Zwangssituation, in der sich E.________ befand, zunutze, um sie seinen Befehlen gefügig zu machen. Als sie ihre Beine zusammendrückte, riss er diese auseinander und wendete zusätzlich zum psychischen Druck eine direkte Gewalt an, was sich verschuldenserhöhend auswirkt.
24.5.2 Subjektives Tatverschulden
Der direkte Vorsatz wirkt sich neutral aus. Der Beschuldigte handelte auch hier wieder aus rein egoistischer Motivation, insbesondere zur Befriedigung seiner Lust. Dies wirkt sich neutral aus.
Zusammenfassend ist mit Blick auf den grossen Strafrahmen eine Strafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
24.5.3 Verminderte Schuldfähigkeit
Strafmindernd zu berücksichtigen ist – wie dargelegt (vgl. E. 24.2.3 hiervor) – die gutachterlich festgestellte leicht verminderte Steuerungsfähigkeit bei erhaltener Einsichtsfähigkeit. Die Kammer erachtet hierfür einen Abzug von 2.5 Monaten als angemessen.
Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 7.5 Monaten, die im Umfang von rund 2/3, ausmachend 5 Monaten Freiheitsstrafe, asperiert wird.
24.6 Asperation sexuelle Nötigung im Oktober 2020
24.6.1 Objektives Tatverschulden
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Oralverkehr in seiner sexuellen Intensität dem Beischlaf ähnlich, und die Nötigung zur Duldung eines derartigen Oralverkehrs ist in ihrem Unrechtsgehalt einer Vergewaltigung ähnlich. Bei der Strafzumessung für die Nötigung zur Duldung von solchen beischlafsähnlichen Handlungen hat sich das Gericht deshalb grundsätzlich an der einjährigen Mindeststrafe der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB zu orientieren. Die Strafe darf im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht wesentlich niedriger sein als die Strafe, welche der Richter unter denselben Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen hätte (BGE 132 IV 120 E. 2.5; Maier, a.a.O., N. 51 zu Art. 189 StGB).
Im Rahmen des Treffens mit einem fremden Mann kam es zu einer Vielzahl an sexuellen Handlungen zum Nachteil von E.________: Der unbekannte Mann berührte die Brüste von E.________, führte seinen Finger in ihre Vagina ein und leckte diese. E.________ musste zudem den Penis des unbekannten Mannes in den Mund nehmen und den Beschuldigten oral befriedigen. Beim Oralverkehr, der an und von E.________ vorgenommen wurde, sowie beim Einführen des Fingers in die Vagina handelt es sich um beischlafsähnliche Handlungen, die besonders stark in das geschützte Rechtsgut eingreifen. Insbesondere der Oralverkehr mit dem unbekannten Mann war für E.________ offensichtlich ein grosses Übel, zumal sie sich im Rahmen der Schilderung dieses Vorgangs vor der Polizei übergeben musste. Die psychischen Folgen des Vorfalls überschneiden sich mit denjenigen der weiteren Vorfälle (vgl. E. 24.2.1 hiervor).
Der Beschuldigte nötigte diese Vielzahl an sexuellen Handlungen von E.________ ab; damit degradierte er sie zu einer «Sexsklavin» und Marionette, was äusserst demütigend ist. Der Beschuldigte legte ferner ein hartnäckiges Vorgehen an den Tag und forderte den unbekannten Mann, nachdem dieser mangels Erektion den Geschlechtsverkehr nicht vollziehen konnte, auf, an E.________ die genannten sexuellen Handlungen vorzunehmen. Der Beschuldigte zwang E.________, einen fremden Mann ungeschützt oral zu befriedigen, womit sie sich einem Gesundheitsrisiko aussetzen musste. Sämtliche dieser Umstände sind verschuldenserhöhend zu gewichten. Ebenfalls fällt ins Gewicht, dass sich E.________ in einer für sie unbekannten Umgebung mit einem fremden Mann befand und der Situation vollkommen ausgeliefert war. Der Beschuldigte nutzte die zuvor geschaffene Zwangssituation, in der sich E.________ befand, aus.
24.6.2 Subjektives Tatverschulden
Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und agierte wiederum aus rein egoistischer Motivation, insbesondere zur Befriedigung seiner Lust. Die Möglichkeit zur Vermeidung des Delikts war uneingeschränkt erhalten. Dies wirkt sich neutral aus.
Die Kammer erachtet eine Strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
24.6.3 Verminderte Schuldfähigkeit
Strafmindernd zu berücksichtigen ist – wie dargelegt (vgl. E. 24.2.3 hiervor) – die gutachterlich festgestellte leicht verminderte Steuerungsfähigkeit bei erhaltener Einsichtsfähigkeit. Die Kammer erachtet hierfür einen Abzug von 7.5 Monaten, als angemessen.
Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 22.5 Monaten, die im Umfang von rund 2/3, ausmachend 15 Monaten Freiheitsstrafe, asperiert wird.
24.7 Asperation sexuelle Nötigung vom 22. Oktober 2020
24.7.1 Objektives Tatverschulden
Während G.________ E.________ von hinten vaginal penetrierte, musste sie den Beschuldigten oral befriedigen. Wie ausgeführt ist die Nötigung eines Oralverkehrs in ihrem Unrechtsgehalt einer Vergewaltigung ähnlich. Die psychischen Folgen des Vorfalls überschneiden sich mit denjenigen der weiteren Vorfälle (vgl. E. 24.2.1 hiervor).
Die Nötigung zum Oralverkehr fand während eines Treffens mit einem fremden Mann in einem B&B-Zimmer statt. Der Beschuldigte nutzte auch hier die zuvor geschaffene Zwangssituation des Opfers aus. Der erzwungene Oralverkehr, während sie ungewollt von einem fremden Mann vaginal penetriert wurde, ist für das Opfer besonders erniedrigend und demütigend. Diese Umstände wirken sich verschuldenserhöhend aus.
24.7.2 Subjektives Tatverschulden
Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was sich neutral auswirkt. Er handelte wiederum aus egoistischer Motivation zur Befriedigung seiner Lust. Die Möglichkeit zur Vermeidung des Delikts war uneingeschränkt erhalten. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus.
Die Kammer erachtet eine Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
24.7.3 Verminderte Schuldfähigkeit
Strafmindernd zu berücksichtigen ist – wie dargelegt (vgl. E. 24.2.3 hiervor) – die gutachterlich festgestellte leicht verminderte Steuerungsfähigkeit bei erhaltener Einsichtsfähigkeit. Die Kammer erachtet hierfür einen Abzug von 3 Monaten als angemessen.
Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten, die im Umfang von 2/3, ausmachend 6 Monaten Freiheitsstrafe, asperiert wird.
24.8 Asperation sexuelle Nötigung vom 22. Oktober 2020
24.8.1 Objektives Tatverschulden
Nach dem Treffen in I.________(Ortschaft) musste E.________ den Beschuldigten in der gemeinsamen Wohnung oral befriedigen. Wie ausgeführt ist die Nötigung eines Oralverkehrs in ihrem Unrechtsgehalt einer Vergewaltigung ähnlich. Die psychischen Folgen des Vorfalls überschneiden sich mit denjenigen der weiteren Vorfälle (vgl. E. 24.2.1 hiervor).
Verschuldenserhöhend fällt sind Gewicht, dass der Beschuldigte den Oralverkehr nach der Rückkehr von einem Treffen verlangte, im Rahmen dessen E.________ gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr mit einem fremden Mann haben musste und der Beschuldigte diesen anschliessend noch ausraubte. Ein solches Vorgehen erscheint angesichts der Traumatisierung, die E.________ durch dieses Treffen erfahren hatte, besonders verwerflich und war für sie eine grosse Demütigung. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte während der Rückfahrt nach J.________(Ortschaft) wiederholt auf sie einschlug. Diese Umstände wirken sich allesamt verschuldenserhöhend aus.
24.8.2 Subjektives Tatverschulden
Entgegen der Vorinstanz handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischer Motivation zur Befriedigung seiner Lust. Dies ist neutral zu gewichten.
Die Kammer erachtet eine Strafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
24.8.3 Verminderte Schuldfähigkeit
Strafmindernd zu berücksichtigen ist – wie dargelegt (vgl. E. 24.2.3 hiervor) – die gutachterlich festgestellte leicht verminderte Steuerungsfähigkeit bei erhaltener Einsichtsfähigkeit. Die Kammer erachtet hierfür einen Abzug von 3.5 Monaten, als angemessen.
Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 10.5 Monaten, die im Umfang von rund 2/3, ausmachend 7 Monaten Freiheitsstrafe, asperiert wird.
24.9 Asperation sexuelle Nötigung vom 12./13. November 2020
24.9.1 Objektives Tatverschulden
Während eines Treffens in der Wohnung von O.________ präsentierte E.________ ihre Füsse auf dem Couchtisch. Es kam zu keinen Berührungen und es fand kein Entblössen der Geschlechtsteile statt, was das Ausmass der Rechtsgutsverletzung relativiert.
Hinsichtlich der Verwerflichkeit des Handelns bzw. Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs darf jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschuldigte auch dieses Treffen organisiert und gehofft hatte, dass es wiederum zu sexuellen Handlungen zu Dritt kommen würde. Gemäss der Kommunikation wurden ein Hand- oder Blowjob durch die Frau diskutiert, mithin hätte auch eine orale Penetration im Raum gestanden. Bei dieser Abmachung und angesichts des Umstands, dass ein nackter Mann die Türe öffnete, muss E.________ mit für sie einschneidenderen Handlungen gerechnet haben, was zusätzlich belastend gewesen sein muss.
24.9.2 Subjektives Tatverschulden
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen. Dies ist neutral zu gewichten.
Zusammenfassend ist mit Blick auf den Strafrahmen von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
24.9.3 Verminderte Schuldfähigkeit
Strafmindernd zu berücksichtigen ist – wie dargelegt (vgl. E. 24.2.3 hiervor) – die gutachterlich festgestellte leicht verminderte Steuerungsfähigkeit bei erhaltener Einsichtsfähigkeit. Die Kammer erachtet hierfür einen Abzug von 1.5 Monaten als angemessen.
Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 4.5 Monaten, die im Umfang von 2/3, ausmachend 3 Monaten Freiheitsstrafe, asperiert wird.
24.10 Asperation räuberische Erpressung vom 22. Oktober 2020
24.10.1 Objektives Tatverschulden
Art. 156 StGB schützt das Rechtsgut der freien Willensbildung bzw. -betätigung sowie das Vermögen. Ist die Erpressung räuberisch, treten zudem die geschützten Rechtsgüter des Raubes hinzu (vgl. E. 24.11.1 hiernach).
Obwohl der Deliktsbetrag mit CHF 300.00 noch verhältnismässig gering ausfiel und die Ohrfeigen zum Nachteil von G.________ keine Verletzungen zur Folge hatten, ist die Art und Weise der Erlangung als verwerflich zu bezeichnen. So versetzte der Beschuldigte G.________ während einer längeren Dauer in Angst, zumal dieser noch zur Bank fahren und das Geld abheben musste. G.________ war komplett ahnungslos und wurde von den Forderungen des Beschuldigten völlig überrumpelt. Diese Umstände wirken sich verschuldenserhöhend aus.
24.10.2 Subjektives Tatverschulden
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was sich neutral auswirkt. Die pekuniären Beweggründe sind ebenfalls neutral zu gewichten. Er befand sich zudem nicht in einer finanziellen Notlage.
Zusammenfassend ist mit Blick auf den Strafrahmen von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
24.10.3 Verminderte Schuldfähigkeit
Strafmindernd zu berücksichtigen ist – wie dargelegt (vgl. E. 24.2.3 hiervor) – die gutachterlich festgestellte leicht verminderte Steuerungsfähigkeit bei erhaltener Einsichtsfähigkeit. Die Kammer erachtet hierfür einen Abzug von 3 Monaten als angemessen.
Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten, die im Umfang von 2/3, ausmachend 6 Monaten Freiheitsstrafe, asperiert wird.
24.11 Asperation Raub vom 4. November 2020
24.11.1 Objektives Tatverschulden
Die von Art. 140 StGB geschützten Rechtsgüter bilden das Vermögen und die persönliche Freiheit, darunter insbesondere die körperliche und psychische Integrität des Opfers.
Obwohl der tatsächlich erbeutete Betrag mit CHF 60.00 sehr gering war, ist zu bemerken, dass sich der Vorsatz des Beschuldigten auf einen höheren Betrag gerichtet hatte. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist trotzdem nicht erheblich. Ebenfalls dauerte der Vorfall nur kurz an und N.________ trug keine nennenswerten körperlichen Verletzungen davon. Verschuldenserhöhend ist demgegenüber zu gewichten, dass N.________ völlig ahnungslos war und aufgrund des Vorgehens des Beschuldigten in grosse Angst versetzt wurde. Er weinte gar im Rahmen der polizeilichen Einvernahme.
24.11.2 Subjektives Tatverschulden
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was sich neutral auswirkt, ebenso wie die pekuniären Beweggründe.
Zusammenfassend ist mit Blick auf den Strafrahmen von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
24.11.3 Verminderte Schuldfähigkeit
Strafmindernd zu berücksichtigen ist – wie dargelegt (vgl. E. 24.2.3 hiervor) – die gutachterlich festgestellte leicht verminderte Steuerungsfähigkeit bei erhaltener Einsichtsfähigkeit. Die Kammer erachtet hierfür einen Abzug von 2.5 Monaten als angemessen.
Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 6.5 Monaten, die im Umfang von rund 2/3, ausmachend 4.5 Monaten Freiheitsstrafe, asperiert wird.
24.12 Asperation Raub vom 12./13. November 2020
24.12.1 Objektives Tatverschulden
Der Deliktsbetrag ist mit ca. CHF 230.00 eher gering, wobei sich der Vorsatz des Beschuldigten auf einen Betrag von CHF 1'000.00 gerichtet hatte. Erschwerend ins Gewicht fällt vorliegend die massive Gewalteinwirkung des Beschuldigten auf sein Opfer. Er schlug O.________ derart ins Gesicht, dass dieser zu Boden ging und trat weiter auf seinen Oberkörper ein, als dieser bereits am Boden lag. E.________ berichtete gar gegenüber der Polizei, sie habe gedacht, dass O.________ tot sei. O.________ trug wesentliche Verletzungen, namentlich ein Gesichtstrauma, eine Fraktur der Nasenbeine, Hämatome und eine Kratzwunde davon. Er war völlig ahnungslos und der Beschuldigte legte eine hohe kriminelle Energie an den Tag.
24.12.2 Subjektives Tatverschulden
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was sich neutral auswirkt. Die Beweggründe des Beschuldigten waren rein pekuniär. Es ist nicht aktenkundig, dass sich der Beschuldigte in einer finanziellen Notlage befand. Dies ist neutral zu gewichten.
Zusammenfassend ist mit Blick auf den Strafrahmen von einem leichten Tatverschulden im oberen Bereich auszugehen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
24.12.3 Verminderte Schuldfähigkeit
Strafmindernd zu berücksichtigen ist – wie dargelegt (vgl. E. 24.2.3 hiervor) – die gutachterlich festgestellte leicht verminderte Steuerungsfähigkeit bei erhaltener Einsichtsfähigkeit. Die Kammer erachtet hierfür einen Abzug von 4 Monaten als angemessen.
Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten, die im Umfang von 2/3, ausmachend 8 Monaten Freiheitsstrafe, asperiert wird.
24.13 Asperation einfache Körperverletzung im Sommer 2017
24.13.1 Objektives Tatverschulden
Der Beschuldigte schlug mehrmals heftig mit den Fäusten auf Q.________ ein, zog sie an den Haaren und stiess sie gegen die Balkontüre. Zudem schlug er mit einem Kinderwagen auf sie ein. Anschliessend stiess er sie auf das Bett und schlug mehrfach mit einem Hosengürtel aus Leder gegen Oberschenkel, Rücken sowie auch in das Gesicht. Auf diese Weise fügte er ihr Schmerzen am ganzen Körper und Hämatome an Beinen, Oberschenkeln, Gesicht, Rücken, Armen und Bauch zu, die über mehrere Wochen sichtbar waren. Aufgrund ihrer Verletzungen konnte Q.________ während ca. 2 Wochen die Schule nicht besuchen. Die erlittenen Verletzungen sind nicht mehr als geringfügig zu bezeichnen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass Q.________ zum Tatzeitpunkt erst 8 Jahre alt und damit dem Beschuldigten in körperlicher Hinsicht und kräftemässig massivst unterlegen war. Hinzu kommt, dass Q.________ hierbei grosse Angst verspürt haben dürfte, zumal der Beschuldigte noch Dinge kaputt schlug.
Im Rahmen der Art und Weise der Tatbegehung fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte der Vater von Q.________ war und somit seine minderjährige Tochter schlug, für deren Wohlergehen er verantwortlich war und für die er eine Vertrauensperson darstellte. Der Vorfall ereignete sich in der Wohnung der Familie und somit an einem Ort, an dem Kinder Schutz und Geborgenheit suchen und finden sollten. Diese Umstände wirken sich verschuldenserhöhend aus.
24.13.2 Subjektives Tatverschulden
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was sich neutral auswirkt. Er verletzte seine minderjährige Tochter einzig aus einer Machtdemonstration heraus, was besonders verwerflich ist. Dieser niedere Beweggrund wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Die Tat war für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar.
Insgesamt bewegt sich das Tatverschulden damit im mittelschweren Verschuldensbereich. Die Kammer erachtet eine Strafe von 16 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Diese ist im Umfang von rund 2/3, ausmachend 10.5 Monaten Freiheitsstrafe, zu asperieren.
24.14 Asperation mehrfache Nötigung von August 2020 bis am 13. November 2020
24.14.1 Objektives Tatverschulden
Der Beschuldigte kontrollierte im Rahmen der Beziehung während rund 3.5 Monaten das Verhalten von E.________ und überwachte ihre Bewegungen sowie ihre Kontakte. Er zwang sie, Alkohol zu trinken und seinen Forderungen nachzukommen. Damit zwang der Beschuldigte E.________ einerseits, verschiedene Kontaktaufnahmen zu unterlassen und andererseits zu verschiedenen Tätigkeiten und beeinträchtigte damit massiv ihre Freiheit, gemäss ihrem eigenen Willen zu handeln. Die Rechtsgutsverletzung ist mit Blick auf andere, ebenfalls vom Tatbestand erfassten Freiheitsbeschränkungen nicht mehr als leicht zu bezeichnen. Erschwerend wirkt sich der Umstand aus, dass der Beschuldigte Gewalt und Drohungen als Nötigungsmittel einsetzte und der Zeitraum von rund 3.5 Monaten von nicht unerheblicher Dauer war. Der Beschuldigte verlangte zudem von E.________, ihm vor ihrer Familie seine Füsse zu waschen und zu massieren, was als besonders erniedrigend zu bezeichnen ist. Ebenfalls verlor sie sämtliche Kontakte mit Freunden und der Familie und musste eine totale Überwachung durch den Beschuldigten zulassen. Der Beschuldigte nutzte hierbei das Vertrauensverhältnis der bestehenden Beziehung zu E.________ aus. Dieses Handeln zeugt von einer besonderen Verwerflichkeit.
24.14.2 Subjektives Tatverschulden
Das direktvorsätzliche Handeln wirkt sich neutral auf das Verschulden aus. Die Beweggründe des Beschuldigten waren rein egoistischer Natur. Er strebte damit an, durch Isolation seiner Partnerin die eigene Machtposition innerhalb der Beziehung zu erhalten. Dies wirkt sich neutral aus.
Insgesamt erachtet die Kammer eine Strafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
24.14.3 Verminderte Schuldfähigkeit
Strafmindernd zu berücksichtigen ist – wie dargelegt (vgl. E. 24.2.3 hiervor) – die gutachterlich festgestellte leicht verminderte Steuerungsfähigkeit bei erhaltener Ein-sichtsfähigkeit. Die Kammer erachtet hierfür einen Abzug von 2 Monaten als angemessen.
Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten, die im Umfang von 2/3, ausmachend 4 Monate Freiheitsstrafe, asperiert wird.
24.15 Asperation Drohung anfangs August 2016
24.15.1 Objektives Tatverschulden
Der Beschuldigte drohte der Straf- und Zivilklägerin, dass, wenn sich sein Verdacht der Untreue bestätige, er irgendwohin in den Wald fahren werde und dies dann ihr letzter Tag sein werde bzw. er sie umbringen werde. Die Drohung erfolgte im vorliegenden Fall persönlich und der Beschuldigte zeigte der Straf- und Zivilklägerin bereits einen bevorstehenden konkreten Tatablauf auf. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte häufig Gewalt anwendete, versetzte diese Drohung die Straf- und Zivilklägerin nachvollziehbar in Angst, wobei sie sich erst einen Tag später an die Polizei wandte. Dass sie in der Folge die Beziehung mit dem Beschuldigten weiterführte, vermag das Verschulden nicht zu mindern – diese Ambivalenz ist durch die Beziehungsdynamik ohne weiteres erklärbar.
24.15.2 Subjektives Tatverschulden
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich mit dem Ziel, seine damalige Ehefrau von vermeintlichem Fremdgehen abzuhalten. Schliesslich war sein Verhalten ohne weiteres vermeidbar. Diese Umstände wirken sich neutral aus.
In der Gesamtbetrachtung ist das Verschulden noch als leicht zu bewerten. Eine Strafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe erscheint dem Verschulden angemessen. Hiervon werden rund 2/3, ausmachend 1.5 Monate Freiheitsstrafe, asperiert.
24.16 Asperation Drohung vom 17./18. August 2018
Auch hier sprach der Beschuldigte gegenüber der Straf- und Zivilklägerin eine Todesdrohung aus. Es kann auf die Ausführungen unter E. 24.15 hiervor verwiesen werden. In der Gesamtbetrachtung ist das Verschulden noch als leicht zu bewerten. Eine Strafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe erscheint dem Verschulden angemessen. Hiervon werden wiederum rund 2/3, ausmachend 1.5 Monate Freiheitsstrafe, asperiert.
24.17 Asperation Drohung vom 2./3. August 2019
Der Beschuldigte stiess gegenüber der Straf- und Zivilklägerin (telefonisch) zahlreiche Drohungen gegen Leib und Leben aus. Diese Drohungen wiegen in Art und Anzahl schwerwiegender als jene gemäss E. 24.15 und E. 24.16 hiervor. Diese versetzten die Straf- und Zivilklägerin denn auch nachvollziehbar derart in Angst und Schrecken, dass sie umgehend mit ihren Kindern zur Polizei flüchtete. Der Beschuldigte setzte seine Drohungen gar noch fort, als sich die Straf- und Zivilklägerin bereits bei der Polizei befand. Die Art der Drohungen und der längere Zeitraum sind verschuldenserhöhend zu gewichten.
In der Gesamtbetrachtung ist das Verschulden noch als leicht zu bewerten. Eine Strafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe erscheint dem Verschulden angemessen. Hiervon werden 2/3, ausmachend 2 Monate Freiheitsstrafe, asperiert.
24.18 Asperation Drohung vom 21. März 2019
Der Beschuldigten äusserte gegenüber U.________, dass er W.________ töten werde, und anschliessend auch sie und V.________ umbringen werde. Die Drohung wurde W.________ und V.________ durch U.________ weitergeleitet. Erschwerend ins Gewicht fällt vorliegend, dass die Todesdrohungen gegenüber drei Personen geäussert wurden.
In der Gesamtbetrachtung ist das Verschulden noch als leicht zu bewerten. Eine Strafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe erscheint dem Verschulden angemessen. Hiervon werden 2/3, ausmachend 2 Monate Freiheitsstrafe, asperiert.
24.19 Asperation unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe
24.19.1 Objektives Tatverschulden
Mit der Nichtmeldung der Einnahmen im Umfang von CHF 38'248.25 bewirkte der Beschuldigte gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau, dass ihnen im selben Umfang Sozialhilfeleistungen ausbezahlt wurden, auf die sie bei korrekter Angabe ihrer finanziellen Verhältnisse keinen Anspruch gehabt hätten. Der Deliktszeitraum erstreckte sich auf 18 Monate (Oktober 2016 bzw. Dezember 2016 bis April 2018). Der monatlich zu Unrecht bezogene Betrag belief sich auf rund CHF 2’100.00. Verwendet wurde der Betrag sodann für Kleidung für die Kinder, Alkohol, Ferien und Glücksspiel. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich der Beschuldigte und seine damalige Ehefrau nicht nur darauf beschränkten, eine Deklaration beim Sozialdienst zu unterlassen bzw. falsche Angaben zu machen und diese mehrfach unterschriftlich zu bestätigen, sondern gezielt Anstrengungen unternahmen – konkret die Eröffnung eines separaten Kontos –, um ihre Nebeneinkünfte zu verheimlichen, was allerdings im Rahmen der arglistigen Täuschung tatbestandsimmanent ist.
24.19.2 Subjektives Tatverschulden
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus pekuniärer Motivation, was dem Tatbestand immanent und deshalb neutral zu werten ist. Die Vermeidbarkeit war gegeben. Er handelte nicht aus einer persönlichen Notlage heraus. Diese Umstände wirken sich neutral aus.
In der Gesamtbetrachtung ist das Verschulden – insbesondere mit Blick auf den Deliktsbetrag – noch als leicht zu bewerten. Eine Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe erscheint dem Verschulden angemessen. Hiervon werden 2/3, ausmachend 4 Monate Freiheitsstrafe, asperiert.
24.20 Asperation mehrfaches Fahren ohne Berechtigung
24.20.1 Objektives Tatverschulden
Der Beschuldigte lenkte in vier Fällen ein Motorfahrzeug, obwohl er über keinen Führerausweis verfügte. In zwei Fällen legte er relativ weite Strecken zurück.
24.20.2 Subjektives Tatverschulden
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und die Vermeidbarkeit war gegeben. Dies wirkt sich neutral aus.
In der Gesamtbetrachtung ist das Verschulden noch als leicht zu bewerten. Eine Strafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe erscheint dem Verschulden angemessen. Hiervon werden 2/3, ausmachend 2 Monate Freiheitsstrafe, asperiert.
24.21 Fazit
Dies ergibt eine Tatkomponentenstrafe von 150.5 Monaten Freiheitsstrafe.
24.22 Täterkomponenten
24.22.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann auf E. VI.31. hiernach verwiesen werden. Der oberinstanzlich edierte Strafregisterauszug weist keine Verurteilungen auf, was neutral zu gewichten ist.
Straferhöhend zu werten ist demgegenüber die wiederholte Deliquenz während laufendem Strafverfahren. Nachdem die Straf- und Zivilklägerin Strafanzeige bei der Polizei erstattet hatte (pag. 710 ff.) und der Beschuldigte am 8. Oktober 2019 zu den Vorwürfen der häuslichen Gewalt und eines Sexualdelikts befragt worden war (pag. 830 ff.), beging er die Delikte zum Nachteil von E.________, wiederum Sexualdelikte und Delikte im häuslichen Bereich. Diese erhebliche und mehrmalige Delinquenz während laufendem Verfahren offenbart eine enorme Dreistigkeit und völlige Uneinsichtigkeit des Beschuldigten. Dieser Umstand wirkt sich nicht unwesentlich im Umfang von 8.5 Monaten Freiheitsstrafe straferhöhend aus.
24.22.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Der Beschuldigte gab im Laufe des Verfahrens einige der von ihm begangenen Delikte zu oder bestritt diese zumindest nicht mehr explizit. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten keinen Geständnisrabatt mit der Begründung, dass er weder die Ermittlungen gegen ihn erleichtert noch massgeblich zur Aufklärung der Straftaten beigetragen, sondern Zugeständnisse jeweils erst gemacht habe, wenn er aufgrund der vorhandenen Beweismittel die Aussichtslosigkeit des weiteren Festhaltens an seinen ursprünglichen Positionen festgestellt habe. Ferner habe er seine Taten zu beschönigen bzw. zu verharmlosen versucht, indem er sein Verhalten vor allem mit seinem übermässigen Alkoholkonsum zu rechtfertigen versuchte und wenig bis keine Verantwortung übernahm. Vor allem in Bezug auf die schwerwiegenden Vorwürfe habe der Beschuldigte jegliche Verantwortung von sich gewiesen bzw. das strafrechtlich relevante Verhalten konsequent bestritten. Die Geständnisse – wenn solche überhaupt erfolgt seien – seien zu spät gekommen, weshalb sie als prozesstaktisch abzutun seien (pag. 5502, S. 206 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Erwägungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Weder liessen die wenigen Zugeständnisse auf eine Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen, noch trugen sie zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung bei. Gleiches gilt in Bezug auf die durch den teilweisen Berufungsrückzug insofern eingestandenen Delikte, für die aus denselben Gründen und entgegen der Verteidigung (pag. 5825) ebenfalls keine Strafminderung angezeigt ist.
Der Beschuldigte verhielt sich während des Strafverfahrens anständig und korrekt, was erwartet werden darf und sich neutral auswirkt. Auch sein Verhalten im vorzeitigen Strafvollzug gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.
24.22.3 Strafempfindlichkeit
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 3.3.4; 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 2.3.2). Solche aussergewöhnlichen Umstände, die ihn als besonders strafempfindlich erscheinen liessen, liegen beim Beschuldigten nicht vor. Der Beschuldigte geht mittlerweile in der Justizvollzugsanstalt BU.________ wieder einer Arbeit nach. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen.
25. Konkretes Strafmass
Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten resultiert eine Gesamtfreiheitstrafe von 159 Monaten Freiheitsstrafe.
Der teilbedingte Strafvollzug fällt bei dieser Strafhöhe ausser Betracht. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft wird vollumfänglich angerechnet und es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Strafe am 16. September 2021 vorzeitig angetreten hat.
VI. Obligatorische Landesverweisung
26. Theoretische Grundlagen
Nach Art. 66a Abs. 1 Bst. c, e und h StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Raubes, qualifizierter Erpressung, unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB).
Für die Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen wird im Weiteren auf die Vor-instanz verwiesen (pag. 5505 f., S. 209 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist auf Nachfolgendes hingewiesen:
Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element dem Kindeswohl und dem Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.5.4; 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) ist bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Art. 16 Abs. 1 KRK gewährleistet u.a. das Recht auf Schutz der Familie im Zusammenleben sowie bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen, die das Kind von den Eltern trennen (Urteile des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.5; 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben, wer die Sorge und Obhut hat und ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil seine Kontakte zum Kind nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.3.6.2; je mit Hinweisen). Für den Anspruch auf Familienleben genügt es nach dem Wegweisungsrecht unter Umständen, ist aber nicht ausschlaggebend, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten oder über die modernen Kommunikationsmittel wahrgenommen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen).
27. Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz verneinte einen unechten Härtefall und ging im Rahmen der Prüfung des schweren persönlichen Härtefalls auf die Anwesenheitsdauer und den Grad der Integration in der Schweiz, die Respektierung der Rechtsordnung, die familiäre Situation, die Arbeits- und Ausbildungssituation bzw. finanziellen Verhältnisse, den Gesundheitszustand, die Persönlichkeitsentwicklung sowie die Resozialisierungschancen im Heimatland ein (pag. 5506 ff., S. 210 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie gelangte zum Ergebnis, dass die Kriterien für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls eindeutig nicht erfüllt seien und verzichtete auf eine Interessensabwägung. Sie sprach die Landesverweisung aus.
28. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien
Die Verteidigung brachte oberinstanzlich zusammengefasst vor, der Beschuldigte habe die obligatorische Schulzeit und die prägenden Jugendjahre in der Schweiz verbracht. Er respektiere die grundlegenden Werte der BV, habe sich sozial und kulturell integriert. Dass der Beschuldigte die Rechtsordnung missachte, lasse sich nicht bestreiten, allerdings habe er sich damals in einer schweren Krise im Zusammenhang mit Alkoholkonsum befunden. Deshalb sei er bereit und fähig, die Rechtsordnung zu akzeptieren und einzuhalten. Er habe jahrelang mit seiner Ehefrau von 5 Kindern in der Schweiz gelebt und mit seinen Kindern stets den Kontakt verbessert. Nachdem der Beschuldigte bald entlassen werden müsse, könne der Kontakt mit den Kindern zeitnah intensiviert werden. Der Beschuldigte verfüge über den Willen, sich beruflich und wirtschaftlich in der Schweiz zu integrieren. Es liege entgegen der Vorinstanz eine positive Persönlichkeitsentwicklung vor. Gemäss dem Verlaufsbericht sei der Alkoholkonsum, mithin das Grundübel im Zusammenhang mit den Gewaltdelikten, kein Thema mehr. Eine Wiedereingliederung in BV.________ (Land) würde dem Beschuldigten sehr grosse Schwierigkeiten bereiten. Er habe dort nur ein Jahr Schulzeit verbracht. Ausser Onkel, Tanten und der Grossmutter habe er dort keine Verwandten. Insgesamt liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor und die persönlichen Interessen am Verbleib in der Schweiz würden die öffentlichen Interessen an der Ausschaffung offensichtlich überwiegen, nachdem die Gewaltdelikte wegfallen seien. Als Eventualbegründung brachte die Verteidigung vor, es sei die Dauer einer allfälligen Landesverweisung erheblich zu reduzieren. Angesichts der gesetzlich vorgesehenen Spannweite sei eine Reduktion auf die Hälfte, mithin 6 Jahre als maximale Dauer, angezeigt (pag. 5825).
Die Generalstaatsanwaltschaft führte demgegenüber aus, es liege weder ein echter noch ein unechter Härtefall vor und verwies im Übrigen auf die Erwägungen der Vor-instanz (pag. 5832).
29. Vorliegen einer Katalogtat
Der Beschuldigte ist BW.________ (Nationalität) Staatsbürger und verfügt in der Schweiz aufgrund des Familiennachzugs über eine Aufenthaltsbewilligung B. Die Verlängerung der seit dem 14. Januar 2021 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung wurde aufgrund des hängigen Strafverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils sistiert (pag. 2526; pag. 5682). Er ist somit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB und wird mit vorliegendem Urteil u.a. wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfachen Raubes, räuberischer Erpressung und unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe verurteilt. Dabei handelt es sich um Katalogdelikte (Art. 66a Abs. 1 Bst. c, e und h StGB), was grundsätzlich die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario) nach sich zieht.
30. Vorprüfung
Dem Beschuldigten steht kein Einreise- und Aufenthaltsrecht durch das Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der europäischen Gemeinschaft vom
21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) zu, da BV.________ (Land) nicht Mitgliedstaat des genannten Abkommens ist. Höherrangiges Völkerrecht vermittelt dem Beschuldigten somit vorliegend kein Einreise- oder Aufenthaltsrecht.
31. Härtefallprüfung
31.1 Vorbemerkung
Die Kammer schliesst sich grundsätzlich den Überlegungen der Vorinstanz an. Diese hat die gesetzlichen Kriterien und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Härtefall korrekt angewendet (vgl. pag. 5507 ff., S. 211 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit sich Ergänzungen und/oder Präzisierungen aufdrängen, wird direkt im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher darauf eingegangen.
31.2 Einzelne Kriterien
31.2.1 Aufenthaltsdauer und Integration in der Schweiz
Der Beschuldigte wurde ________ (Jahr) im BV.________ (Land) geboren und reiste 1989 bzw. gemäss seinen Angaben 1988 (vgl. pag. 832 Z. 80) mit seinen Eltern das erste Mal in die Schweiz ein (pag. 365; pag. 1417; pag. 2526). Er sei im BV.________(Land) in die Schule gegangen und habe in der Schweiz die obligatorische Schulzeit absolviert. Anschliessend habe er eine Lehre als BX.________ (Beruf) begonnen, diese allerdings nicht abgeschlossen (pag. 832 Z. 72 ff.; pag. 1417). Im Jahre 1997 habe er die Schweiz verlassen und sich in BY.________ (Land) und im BV.________(Land) aufgehalten, bevor er im Jahre 2000 erneut in die Schweiz einreiste und ein Asylgesuch stellte (pag. 831 Z. 43 ff.; pag. 1417; pag. 2526). Hinsichtlich seines ersten Aufenthalts in der Schweiz ist ein Polizeirapport aktenkundig, gemäss welchem der Beschuldigte als Jugendlicher straffällig geworden und deshalb in der Jugendstrafanstalt BZ.________ gewesen sei. Anschliessend habe er die Schweiz für drei Jahre verlassen müssen (pag. 2572; vgl. auch pag. 2526). Seit dem 13. November 2020 befindet sich der Beschuldigte in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug, wobei die im Gefängnis verbrachte Zeit nicht als reguläre Aufenthaltsdauer angerechnet wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5). Mit einem Unterbruch befindet sich der Beschuldigte demnach seit ca. 28 Jahren in der Schweiz, was als lange Aufenthaltsdauer zu bezeichnen ist. Der Beschuldigte arbeitete gemäss eigener Angaben temporär in verschiedenen Bereichen (CA.________ (Beruf), CB.________ (Beruf), CC.________ (Beruf) [pag. 1447; pag. 1994 Z. 10]). Seine letzte Arbeitsstelle habe er bis ca. Februar oder März 2020 gehabt, seither habe er Sozialhilfe bezogen (pag. 1418; pag. 1994 Z. 1031). Im vorzeitigen Strafvollzug arbeitet der Beschuldigte seit seiner Rückkehr aus einer krankheitsbedingten Abwesenheit im CD.________ (Abteilung), wobei ihm eine positive Entwicklung und gute Arbeitsleistung attestiert werden (pag. 5715).
Der Beschuldigte kam im Alter von neun bzw. acht Jahren in die Schweiz, absolvierte hier den Rest der regulären Schulzeit und im Anschluss eine Ausbildung zum BX.________ (Beruf), die er nicht abschloss. Er verbrachte zweifelsohne den grössten Teil seines Lebens in der Schweiz. In beruflicher sowie sozialer Hinsicht ist der Beschuldigte trotz langer Anwesenheitsdauer nur wenig bis gar nicht integriert. Es ist ihm nicht gelungen, in der Arbeitswelt so Fuss zu fassen, dass er auf eigenen Beinen stehen kann; vielmehr (und wohl nicht zuletzt auch aufgrund einer fehlenden abgeschlossenen Ausbildung) konnte der Beschuldigte immer nur temporäre Einsätze leisten. Er war jeweils auf die Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen. Die wirtschaftliche Integration ist dem Beschuldigten insofern nicht dauerhaft gelungen. Die soziale Integration des Beschuldigten scheint sich primär auf seine eigene Familie zu konzentrieren (vgl. dazu E. 31.2.2 hiernach); dennoch pflegt der Beschuldigte offenbar auch Kontakte ausserhalb der Familie, zumal er regelmässige Besuche erhält, was dem aktuellen Führungsbericht entnommen werden kann (pag. 5716). Er verfügt aber nicht über Hobbies oder anderweitige Tätigkeiten (bspw. Zugehörigkeit zu einem Verein), die ihn als besonders sozial integriert erscheinen lassen würden.
Aus den Akten wird ersichtlich, dass der Beschuldigte von 2000 bis 2005 im Kanton CE.________ (Kanton) in einem nicht bekannten Betrag sowie von 2006 bis 2010 im Kanton CF.________ (Kanton) im Umfang von CHF 41'379.35 von der Sozialhilfe unterstützt werden musste (vgl. die Zusammenfassung des Migrationsamts des Kantons CF.________(Kanton) vom 5. August 2010 [pag. 2538]; pag. 2564; pag. 2539). Ab 2011 bis 2019 wurde der Beschuldigte zusammen mit seiner Familie mit Sozialleistungen in der Höhe von CHF 78'471.65 unterstützt, seit Dezember 2019 bezieht der Beschuldigte wieder Sozialleistungen (pag. 2527; pag. 5683). Im Vergleich zum erstinstanzlich eingeholten Betreibungsregisterauszug vom 14. Februar 2022, aus dem 42 Verlustscheine in der Höhe von CHF 79'825.50 ersichtlich waren, sind dem Betreibungsregisterauszug vom 8. Januar 2024 nunmehr 44 Verlustscheine über insgesamt CHF 85'722.45 verzeichnet (vgl. pag. 5025 ff.; pag. 5707 ff.). Auf die Frage, weshalb er seine Rechnungen nicht bezahlt habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, es sei auch sein Fehler gewesen, er hätte mehr arbeiten können (pag. 5175 Z. 2 f.). Im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs arbeitet der Beschuldigte und enthält ein Entgelt, wird jedoch auch zusätzlich noch von der Familie finanziell unterstützt (pag. 5796 Z. 17 f.). Die wirtschaftliche Situation des Beschuldigten ist damit alles andere als gut. Er hat es trotz seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht geschafft, beruflich Fuss zu fassen und eigenständig für sein Leben und das seiner Familie aufzukommen. Mit Blick auf die aktuelle Haft ist hinsichtlich der beruflichen Situation, aber vor allem auch der finanziellen Situation des Beschuldigten derzeit keine Besserung in Sicht; diese muss auch für die Zukunft als höchst unsicher bezeichnet werden.
Über den Beschuldigten sind keine Vorstrafen verzeichnet; dem oberinstanzlich eingeholten Strafregisterauszug ist lediglich das hier zu beurteilende hängige Strafverfahren ersichtlich (pag. 5725 f.). Dem Anhang zum Bericht betreffend die strafrechtliche Landesverweisung, datierend vom 10. Februar 2021, ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschuldigte im Jahre 2009 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt wurde, dies wegen mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfachen Betrugs, versuchten Fahrens in fahrunfähigem Zustand und ohne Führerausweis (pag. 2552 ff.; vgl. den Eintrag im Strafregisterauszug vom 4. November 2019 [pag. 2657]). Diese Verurteilung kann im Rahmen der strafrechtlichen Härtefallprüfung ebenfalls berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6 mit Hinweisen). Die in BY.________(Land), CG.________ (Land), CH.________ (Land) und CI.________ (Land) eingeholten Strafregisterauszüge weisen sodann keine Einträge auf (pag. 4536 ff.). Es kann somit festgehalten werden, dass nach einer Verurteilung im Jahr 2009 zwar eine deliktsfreie Phase des Beschuldigten folgte, seit der Begehung der hier zu beurteilenden Delikte in den Jahren 2016 bis 2020 aber wieder eine markante Verschlechterung betreffend Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung festzustellen ist. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (pag. 5825) kann die damalige Alkoholproblematik diesen Umstand nicht aufwiegen, zumal diese nur zeitweise und auch dann nur leichtgradig seine Steuerungsfähigkeit beeinträchtigte (siehe vgl. E. 24.2.3 hiervor). Der Beschuldigte wurde ferner in den Jahren 2009 und 2018 migrationsrechtlich verwarnt (pag. 2563 f.; pag. 2622 f.) und es kam zu verschiedenen aktenkundigen Interventionen wegen häuslicher Gewalt sowie zwei Täterabsprachen (pag. 2570 ff.; pag. 2791 ff.; pag. 2801 ff.).
Zusammengefasst lässt sich somit festhalten, dass der Beschuldigte zwar schon sehr lange in der Schweiz lebt und hier auch zur Schule ging. Er spricht gebrochen Deutsch. Seine Kindheit und damit auch die prägenden Jahre verbrachte er in seinem Herkunftsland. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt der Beschuldigte nicht. In beruflicher Hinsicht ist und war er nicht bzw. nicht gut integriert, zumal er – wenn überhaupt – jeweils nur temporäre Einsätze leistete. Der Beschuldigte ist verschuldet und seine berufliche und finanzielle Zukunft damit äusserst unsicher. Auch in sozialer Hinsicht ist nicht von einer gelungenen Integration zu sprechen, zumal der Beschuldigte über keine Hobbies verfügt und sich sein Umfeld vor allem aus den eigenen Familienmitgliedern zusammensetzt. Vorbestraft ist der Beschuldigte gemäss aktuellstem Strafregisterauszug nicht (mehr). Mit einer Vielzahl der vorliegenden Taten, namentlich der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der Drohungen, missachtete der Beschuldigte die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz jedoch massivst. Die Überlegungen der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte offenbar Mühe bekunde, sich an die hiesige Kultur und Gebräuche zu halten (pag. 5512, S. 216 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), die grundlegenden Werte der schweizerischen Bundesverfassung zu respektieren und fraglich sei, ob er sich kulturell tatsächlich integriert habe (pag. 5507, S. 211 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), mögen zwar zutreffen, fallen allerdings nicht erheblich ins Gewicht. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte nicht gewillt war, sich an die Schweizerische Rechtsordnung zu halten und wiederholt dagegen verstiess. Dass er sich nicht an die Rechtsordnung hält, wird denn auch durch den Aufenthalt in der Jugendstrafanstalt BZ.________ und das mittlerweile gelöschte Urteil aus dem Jahre 2009 bescheinigt.
31.2.2 Familienverhältnisse
Der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin heirateten im Jahre 2002, nach ihrer Trennung im 2019 wurde die Ehe am 1. Oktober 2021 geschieden (vgl. pag. 5682). Zwischen den vormaligen Ehegatten besteht – mit einer Ausnahme bezüglich eines Telefonats betreffend die Tochter – kein Kontakt mehr (pag. 5151 Z. 5 ff.; pag. 5174 Z. 14 f.; pag. 5772 Z. 22 f.).
Aus der Ehe gingen fünf Kinder hervor (AM.________ [Jahrgang ________ (Jahr)], AO.________ [Jahrgang ________ (Jahr)], AN.________ [Jahrgang ________ (Jahr)], CN.________ [Jahrgang ________ (Jahr)] und CO.________ [Jahrgang ________ (Jahr)]) CQ.________, die alle über die Niederlassungsbewilligung C verfügen (pag. 2531). Die noch minderjährigen Töchter befinden sich in der Obhut der Straf- und Zivilklägerin (pag. 3082). Nach der Trennung von seiner Exfrau ging der Beschuldigte eine Beziehung zu E.________ ein und zog im August 2020 zu ihr in den Kanton AL.________(Kanton) (pag. 1417; pag. 2435). Diese Beziehung endete mit der Verhaftung des Beschuldigten im November 2020. Der Beschuldigte gab gegenüber dem Gutachter an, aus einer früheren Beziehung eine weitere Tochter zu haben, die in BY.________(Land) lebe, mit der er «etwas» Kontakt unterhalte (pag. 2436). An der erstinstanzlichen Verhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe guten Kontakt zu den Kindern. Am Telefon fast jeden Tag, Besuche fänden einmal in der Woche statt. Die drei jüngsten Kinder sehe er einmal pro Monat (pag. 5173 Z. 44 ff.). Im August 2021 jedoch hatte der Beschuldigte angegeben, dass ihn seit zwei Monaten keines der Kinder besucht habe und ihn nur drei der fünf Kinder überhaupt besuchten (pag. 1993 Z. 1008 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung gab er zu Protokoll, die älteste Tochter rede nicht mit ihm, wobei er nicht wisse, warum. Mit AO.________ habe er den meisten Kontakt, mit ihr gehe es einmal so, einmal so. Mit AN.________ habe er eine Zeit lang nicht gesprochen, CN.________ rufe ihn oft an, wenn sie im Internat Probleme habe. Die jüngste Tochter CO.________ komme ihn regelmässig einmal im Monat besuchen (pag. 5797 Z. 23 ff.). Mit AO.________ habe er nur telefonischen Kontakt, AN.________ und CN.________ hätten keinen Pass, weshalb sie ihn nicht besuchen kommen könnten (pag. 5797 Z. 39 ff.). Diese Angaben bestätigte auch die Straf- und Zivilklägerin (pag. 5776 Z. 12 ff.).
Anlässlich ihrer Einvernahmen hatte AM.________ CQ.________ auf Frage, wie es für sie sei, dass sie so selten Kontakt mit ihrem Vater habe, ausgesagt, dass sie denke, dass es ihr gut tue, wenn sie nicht so viel Kontakt zu ihm habe (pag. 876 Z. 232 f.). Und Q.________ gab an, sie habe nicht mehr so viel Kontakt zu ihrem Vater und das wolle sie auch nicht mehr (pag. 893, Zeit: 13:40). Sie wolle eigentlich gar keinen Kontakt mehr, weil er sie geschlagen habe (pag. 893, Zeit: 13:41). Diese Aussagen sind angesichts des durch die Akten der KESB belegten schwierigen Verhältnisses zu ihrem Vater (vgl. E. III.14.3 hiervor) nicht weiter verwunderlich: So war das Zusammenleben der Kinder mit ihrem Vater von häuslicher Gewalt geprägt, dem Beschuldigten wurde zeitweise ein Kontaktverbot auferlegt (pag. 2886 ff.) und für die von Q.________ erlittenen Schläge wurde er inzwischen rechtskräftig verurteilt.
Nach der Trennung von der Straf- und Zivilklägerin zog der Beschuldigte aus dem gemeinsamen Haushalt aus, gemäss Trennungsvereinbarung vom 10. Juli 2020 erhielt er für seine Töchter ein Besuchsrecht von einem halben Tag pro Woche (pag. 3082 ff.). Dieses Besuchsrecht wird gemäss dem Beschuldigten nach wie vor ausgeübt, allerdings als begleitetes Besuchsrecht. Am Anfang sei das Besuchsrecht unbegleitet gewesen, dann sei es vorgekommen, dass seine Exfrau die Kinder nicht habe kommen lassen. Deshalb habe er gesagt, dass er die Begleitung wolle (pag. 5798 Z. 24 ff. und Z. 31). Der Beschuldigte verfügt demnach weder über ein Obhuts- noch über ein Sorgerecht betreffend seine Kinder.
Obwohl der Beschuldigte zwischenzeitlich engeren Kontakt zu vier seiner fünf Töchtern zu pflegen scheint, ist in affektiver oder wirtschaftlicher Hinsicht keine besonders enge Beziehung auszumachen. Die Töchter lebten bereits vor seiner Inhaftierung nicht mit dem Beschuldigten zusammen und führten – soweit dies in Anbetracht der schwierigen Vorgeschichte überhaupt möglich war – eine «normale» Beziehung. Die noch minderjährigen Töchter befanden sich stets in der Obhut der Straf- und Zivilklägerin. Auch für deren Unterhalt kam und kommt er nicht auf (pag. 4593 Z. 1045; pag. 5796 Z. 39). Weiter substantiierte der Beschuldigte nicht, dass die Landesverweisung für die fünf Kinder eine unzumutbare Härte darstellen würde und eine persönliche Beziehung für ihr Wohlbefinden sowie ihre Entwicklung unabdingbar wäre. Er gab selbst an, er hätte auch im BV.________(Land) mit den Kindern Kontakt und er sei jederzeit für sie da (pag. 5798 Z. 43 ff.). Er glaube, dass der Kontakt im Falle einer Landesverweisung aufrecht erhalten bleiben könnte. Mit 19, 20 Jahren sollten sie auch mal denken lernen. Angesichts der Distanz sei es aber schon schwer (pag. 5799 Z. 9 und Z. 14). Auch nach Ansicht der Kammer ist eine persönliche Beziehung zum Vater für das Wohlbefinden und die Entwicklung der Kinder nicht unabdingbar, wenn man bedenkt, dass sie aufgrund der häuslichen Gewalt gelitten haben. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beziehung des Beschuldigten mit seinen Kindern nicht auch im Falle einer Landesverweisung mittels moderner Kommunikationsmitteln und Kurzaufenthalten sowie Ferienbesuchen aufrecht erhalten bleiben könnte. Der Beschuldigte gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme denn auch selbst an, seine Kinder seien etwa drei Mal im BV.________(Land) gewesen (pag. 1996 Z. 1094). Sie sprechen zudem Deutsch und BH.________(Sprache) (pag. 5798 Z. 34). Hinzu kommt, dass angesichts der ausgefällten Freiheitsstrafe – wie auch die Vorinstanz zutreffend bemerkte – die beiden jüngsten Töchter (zurzeit ________ (Alter)- und ________ (Alter)-jährig) nach dem Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe bereits volljährig sein dürften. Weder die Exfrau, die Exfreundin noch die Kinder stellen damit einen Grund dar, der einen Härtefall begründen könnten.
Der Beschuldigte gab an, Kontakt zu seiner in der Schweiz lebenden Mutter, den Geschwistern, Onkel und Tanten zu haben und diese würden ihn auch besuchen. Zu ihnen pflege er ein gutes Verhältnis (pag. 1447; pag. 2434; pag. 5797 Z. 4 und Z. 7). Zudem hält er Kontakt zu seiner Familie und seiner Freundin in BY.________(Land) (pag. 5797 Z. 10 f.). Im BV.________(Land) habe er gemäss seinen Angaben keine Verwandten väterlicherseits. Mütterlicherseits würden im BV.________(Land) zwei Onkel, zwei Tanten und die Grossmutter leben (pag. 1993 Z. 999 f.; pag. 5797 Z. 14 f.). Zu diesen Verwandten pflegt der Beschuldigte auch im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs Kontakt, allerdings gab er an, es sei nicht viel, da das Telefonat viel Geld koste (pag. 5797 Z. 18 f.). In Bezug auf die weiteren familiären Beziehungen des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass weder die Mutter noch die Geschwister oder Tanten und Onkel zur Kernfamilie des Beschuldigten gehören. Das gute Verhältnis des Beschuldigten zu ihnen fällt nicht unter das geschützte Familienleben, da kein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich ist (insb. sind weder die Mutter noch die Geschwister auf Betreuung- oder Pflegeaufgeben des Beschuldigten angewiesen; vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgericht 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.5). Auch die nunmehr seit zwei Jahren dauernde Beziehung mit seiner neuen Freundin (pag. 5795 Z. 33 f.) vermag keine Härte zu begründen. Der Beschuldigte schliesst denn auch selbst nicht aus, dass sie ihn im BV.________(Land) besuchen kommen würde (pag. 5796 Z. 32). Abschliessend kann daher festgehalten werden, dass auch die übrigen familiären und verwandtschaftlichen Beziehungen des Beschuldigten nicht auf einen schweren persönlichen Härtefall hindeuten.
31.2.3 Gesundheitszustand
Der Beschuldigte leidet unter anderem an CJ.________ (Krankheit) und kardiovaskulären Risikofaktoren, namentlich CK.________ (Krankheit) und CL.________ (Krankheit). Der Arztbericht vom 5. April 2021 attestierte dem Beschuldigten einen guten gesundheitlichen Zustand. Zwar habe er altersentsprechend überdurchschnittlich viele Diagnosen, welche einer regelmässigen medizinischen Kontrolle sowie der Einnahme von Medikamenten bedürfen, allerdings sei die Behandlung erfolgreich (pag. 2519 ff.). Auch der aktuelle Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt BU.________ attestiert dem Beschuldigten eine gute Gesundheit und führt aus, er sei medikamentös gut eingestellt (pag. 5714). Oberinstanzlich gab der Beschuldigte zu Protokoll, Probleme mit den Händen zu haben, weshalb er auch operiert worden sei. Seit dem 1. Januar 2024 konnte er aber bereits wieder zu 100% arbeiten (pag. 5793 Z. 26 und Z. 31 und Z. 35). Er habe Probleme wegen dem CJ.________ (Krankheit) und dem CK.________ (Krankheit), aber sonst habe er nicht allzu viele Beschwerden (pag. 5793 Z. 27 f.). Wegen des CJ.________ (Krankheit), des CK.________ (Krankheit) und der Migräne müsse er morgens und abends Medikamente einnehmen (pag. 5794 Z. 42 f.). Gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 21. Juni 2021 wurde beim Beschuldigten zudem eine dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Eine im Tatzeitpunkt bestehende Abhängigkeit von Alkohol konnte nicht mehr festgestellt werden (pag. 2462; pag. 2465). Der Beschuldigte befindet sich seit dem 13. Februar 2023 in einer Therapie, die in Form von wöchentlichen psychotherapeutischen Gesprächen geführt wird (pag. 5745).
Der Gesundheitszustand des Beschuldigten lässt insgesamt nicht darauf schliessen, dass eine ärztliche Versorgung lediglich in der Schweiz möglich wäre. Gemäss der Rechtsprechung hat der Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat nicht mit jenem in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard als im BV.________(Land) entspricht, nicht bereits die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die früheren Verhältnisse zur Folge (BGE 139 II 393). Dem Bericht «Focus BV.________(Land) – medizinische Grundversorgung» (abrufbar auf der Internetseite des Staatssekretariats für Migration www.sem.admin.ch unter der Rubrik «Herkunftsländerinformationen») ist zu entnehmen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Rückkehrer aus dem Ausland – unabhängig der jeweiligen Verweildauer – nicht nach denselben Regeln behandelt würden wie im BV.________(Land) lebende Patienten. Von Rückkehrern mitgebrachte Verschreibungen von Medikamenten könnten fortgeführt und medizinisch begleitet werden. Die dafür notwendigen medizinischen Kenntnisse seien in der Regel vorhanden (Kap. 7.3., S. 30 des Berichts). Inwiefern der Beschuldigte im Falle einer Landesverweisung in seinem Heimatland keine (genügende) medizinische Versorgung erhalten sollte, ist somit nicht ersichtlich. Seine Gesundheit steht einer Landesverweisung damit nicht entgegen. Im Hinblick auf die psychischen Leiden des Beschuldigten ist zudem darauf hinzuweisen, dass BV.________(Land) über ein mehrstufiges, nahezu flächendeckendes staatliches Behandlungssystem für einen Grossteil der psychischen Erkrankungen verfügt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_589/2021 vom 20. September 2021 E. 5.4.; 2C_779/2017 vom 26. Oktober 2018 E. 4.3). Die Behandlung der beim Beschuldigten diagnostizierten Persönlichkeitsstörung wäre somit auch im BV.________(Land) möglich. Somit begründet auch die gesundheitliche Situation des Beschuldigten keinen Härtefall.
31.2.4 Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat, Aussicht auf soziale Wiedereingliederung (in der Schweiz), Rückfallgefahr und wiederholte Delinquenz
Der Beschuldigte wurde – wie hiervor bereits erwähnt – ________ (Jahr) im BV.________(Land) geboren und reiste 1989 oder 1988 mit seinen Eltern in die Schweiz ein. Damit verbrachte er mindestens acht Jahre in seinem Heimatland, besuchte ein Jahr die Schule und ist mit den dortigen Verhältnissen vertraut. Im BV.________(Land) hat der Beschuldigte zwei Onkel, zwei Tanten und die Grossmutter. Er gab an, früher öfters in BV.________(Land) gereist zu sein, das letzte Mal sei er im November 2019 während 2 Wochen dort gewesen (pag. 5799 Z. 24 und Z. 31 und Z. 34). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er vor Ort ein Beziehungsnetz pflegt und von den im BV.________(Land) ansässigen Verwandten im sozialen und gesellschaftlichen Bereich Unterstützung erfahren kann. So wohnte er anlässlich seines letzten Besuches bei seiner Grossmutter (pag. 5799 Z. 41). Der Beschuldigte ist der BH.________(Nationalität) Sprache mächtig (pag. 833 Z. 124; pag. 1995 Z. 1076) und eine wirtschaftliche Integration im Heimatland dürfte ohne weiteres möglich sein. Bei den vom Beschuldigten in der Schweiz angerlernten bzw. ausgeübten Tätigkeiten (CA.________(Beruf), CB.________(Beruf), CC.________(Beruf)) handelt es sich um Beschäftigungen, welchen er auch im BV.________(Land) nachgehen und damit Einkommen erzielen kann. Gleiches gilt für die aktuell ausgeübte Tätigkeit in CD.________ (Abteilung) (pag. 5793 Z. 36). Dass es für ihn im Heimatland schwieriger sein dürfte, eine Arbeitsstelle zu finden, kann zudem mit Blick darauf, dass die wirtschaftliche Integration auch in der Schweiz nicht gelungen ist, kein einschlägiges Argument sein. Eine Wiedereingliederung scheint vor dem Hintergrund dieser Ausführungen – wenn auch gegebenenfalls schwierig – nicht als unmöglich.
Einer sozialen oder beruflichen Wiedereingliederung des Beschuldigten in der Schweiz stünde zwar grundsätzlich nichts entgegen. Mit Blick darauf, dass er sich jedoch seit fast 30 Jahren in der Schweiz befindet und weder die soziale noch die berufliche Integration bis heute vollumfänglich gelungen ist, ist nicht davon auszugehen, dass sich dies zukünftig ändern wird. Zwar gab der Beschuldigte vor der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, er wolle wieder bei seinem ehemaligen Arbeitgeber arbeiten (pag. 1994 Z. 1038). Jedoch hatte er zuvor angegeben, dass er dort auch aufgehört habe zu arbeiten, da der Chef aufgrund seiner CJ.________ (Krankheit) Angst gehabt und Abstand von ihm genommen habe (pag. 1994 Z. 1034 f.). Vor diesem Hintergrund erscheint die Aussicht auf diese Anstellung zumindest als fraglich. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 13 Jahren verurteilt wird, die es erst noch abzusitzen gilt. Die Aussicht auf soziale Integration in der Schweiz ist damit getrübt.
Dem forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 21. Juni 2021 kann entnommen werden, dass beim Beschuldigten im Rahmen einer erneuten Partnerbeziehung eine hohe Rückfallgefahr für Gewalt- und Sexualdelikte besteht, im Falle des regelmässigen und exzessiven Alkoholkonsums gar sehr hoch (pag. 2464). Auch die Risikoabklärung der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (nachfolgend BVD) vom 15. Februar 2022 attestiert ein hohes Risiko für schwerwiegende Sexualdelikte und ein sehr hohes Risikopotential für Gewalt- und/oder Sexualdelikte (pag. 5108). Obwohl der aktuelle Vollzugsbericht vom 10. Januar 2024 dem Beschuldigten auch ein freundliches, absprachefähiges und hilfsbereites Verhalten attestiert, trat er seit seinem Eintritt in die Anstalt am 11. Mai 2022 zwei Mal disziplinarisch in Erscheinung. Ferner werde der Beschuldigte bei einer negativen Antwort teilweise als fordernd und aufbrausend wahrgenommen, und wenn er mit einer Antwort nicht einverstanden sei, könne er laut werden und es bestehe anschliessend Klärungsbedarf. Auch im Zusammenhang mit einer Behandlung im CM.________ (Klinik) ist auffällig, dass der Beschuldigte sich dort und auch beim Gesundheitsdienst der Vollzugsanstalt teilweise sehr anspruchsvoll zeigte und bei aus seiner Sicht unbefriedigenden Antwort oder Massnahme auf eine Beurteilung eines weiteren Arztes bestand. Ferner geht aus dem Bericht hervor, dass sich herausstellte, dass die Aussagen des Beschuldigten gegenüber dem ärztlichen Personal des CM.________ (Klinik) nicht immer deckend mit dem Sachverhalt der aktuellen Situation in der Vollzugsanstalt gewesen seien (pag. 5713 ff.). Das Verhalten des Beschuldigten im vorzeitigen Strafvollzug ist demnach nicht nur als mustergültig zu bezeichnen. Obwohl dem Beschuldigten zugute zu halten ist, dass er Abstinent von Alkohol lebt (vgl. die im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs durchgeführten Atemluftkontrollen [pag. 5714]), vermag dies insgesamt entgegen der Verteidigung keine gefestigte positive Persönlichkeitsentwicklung zu begründen.
Insgesamt ist dem Beschuldigten auch unter diesem Titel kein Härtefall zu attestieren.
31.3 Repressalien im Heimatland / Vollzugshindernisse
Es wurde weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass der Beschuldigte in seinem Heimatland Repressalien zu befürchten hätte, die einer Landesverweisung entgegenstünden. Weiter liegen keine Hinweise vor, welche den Vollzug der Wegweisung als völkerrechtlich unzulässig, humanitär unzumutbar oder technisch unmöglich erscheinen lassen würden (vgl. dazu die Einschätzungen des Amts für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern ABEV [pag. 2527; pag. 5683] und des Staatssekretariats für Migration SEM [pag. 5724) und somit von einer Landesverweisung abzusehen wäre. Der Beschuldigte reiste in der Vergangenheit wiederholt in BV.________(Land).
31.4 Gesamtwürdigung
Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den Betroffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3).
Unter den eben erwähnten Gesichtspunkten sprechen einzig die vergleichsweise lange Aufenthaltsdauer von ca. 28 Jahren des Beschuldigten in der Schweiz sowie die Beziehung zu seinen Kindern für den Beschuldigten. Der Beschuldigte beherrscht zwar die deutsche Sprache, in beruflicher sowie sozialer Hinsicht ist er demgegenüber nicht vollständig integriert. Er verfügt über keine abgeschlossene Ausbildung, konnte jeweils nur temporär arbeiten und musste seit seiner erneuten Einreise in die Schweiz mehrere Jahre durch Sozialleistungen finanziell unterstützt werden. Der Beschuldigte hat Verlustscheine in der Höhe von knapp CHF 80'000.00, so dass seine berufliche und finanzielle Zukunft als höchst unsicher bezeichnet werden muss. Er ist Vater von fünf Töchtern, zu denen er teilweise einen mittlerweile regelmässigen Kontakt zu pflegen scheint. Dass die Aufrechterhaltung der Beziehung zu seinen Kindern mit einer Landesverweisung erschwert sein wird, stellt zweifelsohne eine gewisse Härte dar. Zu beachten ist aber, dass der Beschuldigte auch gegenüber seinen Kindern straffällig wurde. Jedoch sprechen die Anlasstaten der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung klar gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Abs. 2 von Art. 66a StGB, zumal der Beschuldigte damit in schwerwiegender Weise gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen hat. Die hiesigen sozialen Eingliederungsaussichten und die Möglichkeiten der Reintegration des Beschuldigten in seinem Herkunftsland sind in etwa gleichwertig und vermögen an der Gesamtbeurteilung nichts zu ändern. Auch der Gesundheitszustand des Beschuldigten spricht nicht für die Annahme eines schweren Härtefalls, eine (allfällige) Weiterbehandlung wird auch im Heimatland möglich sein. Das Nichtvorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls ist schliesslich auch aus Kindesoptik zu bestätigen. Eine Kontaktpflege im Sinne von gemeinsamen Ferien im BV.________(Land) oder via gängiger Kommunikationsmittel ist auch bei einem Landesverweis möglich.
Die Rückfallgefahr spricht sodann ebenfalls gegen das Vorliegen eines persönlichen Härtefalles. Der Beschuldigte beging einige der die hier zu beurteilenden Delikte im Sommer und Herbst 2020 und damit nach der Anzeige der Straf- und Zivilklägerin wegen Vergewaltigung im März 2019, mithin während hängigen Verfahrens. Auch die Rückfallgefahr muss als hoch bezeichnet werden.
Ein schwerer persönlicher Härtefall ist nach dem Gesagten zu verneinen.
32. Interessenabwägung
Aufgrund der Verneinung des schweren persönlichen Härtefalls erübrigt sich grundsätzlich eine Interessenabwägung. Dennoch sei der Vollständigkeit halber Folgendes festgehalten:
Das Bundesgericht ist in früheren Präjudizen davon ausgegangen, dass eine Vergewaltigung, das Verursachen einer Feuersbrunst durch einen Molotov-Cocktail, ein Mordversuch sowie die banden- und gewerbsmässige Begehung von Diebstählen die öffentliche Ordnung im Sinne der asylrechtlichen Vorgaben so schwer verletzen, dass die Grundlagen eines gesellschaftlichen Zusammenlebens gefährdet seien (BGE 139 II 65 E. 5.2 mit zahlreichen Hinweisen). Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr («Zweijahresregel») bedarf es ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.4).
Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und 3 Monaten verurteilt, was für sich bereits ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Landesverweisung begründet (Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.5.2). Die vorliegenden Schuldsprüche betreffen u.a. Sexual- und Gewaltdelikte gegen die Exfrau, die Tochter und die ehemalige Partnerin. Es liegen ferner fünf Katalogdelikte vor, die der Beschuldigte teilweise mehrfach beging. Mit den wiederholt schweren Übergriffen hat der Beschuldigte unter Beweis gestellt, dass er die sexuelle Integrität seiner damaligen Ehefrau und seiner vormaligen Partnerin in nichts respektierte. Die Verwerflichkeit eines solchen Vorgehens ist gesteigert. Weiter schreckte der Beschuldigte nicht vor Gewalt gegenüber seiner damals 8-jährigen Tochter, E.________ und auch Drittpersonen zurück. Der Beschuldigte zeigte wiederholt grosse Gleichgültigkeit gegenüber der öffentlichen Ordnung, Geringschätzung fremden Vermögens sowie der sexuellen und körperlichen Integrität und der diese Werte schützenden Rechtsordnung. Insgesamt besticht das Verhalten des Beschuldigten durch die Mehrzahl seiner Delinquenz und vor allem auch durch seine Uneinsichtigkeit. So wurde er denn auch zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Handlungen verstossen gemäss der hiervor dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Auch die durch den Beschuldigten begangene räuberische Erpressung, den mehrfachen Raub, die Nötigung, die mehrfachen Drohungen, den mehrfachen unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe und die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz stellen Delikte gegen die öffentliche Ordnung dar. Dies erhöht das öffentliche Interesse an der Anordnung der Landesverweisung nochmals wesentlich. Demgegenüber ist das Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz als deutlich weniger gewichtig einzustufen. Die Interessenabwägung fällt somit keinesfalls zu Gunsten des Beschuldigten aus und die Landesverweisung ist auch unter diesem Aspekt auszusprechen.
33. Fazit
Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. c, e und h StGB des Landes zu verweisen.
34. Dauer der Landesverweisung
Das Gericht hat den Täter für eine Dauer von 5 bis 15 Jahren des Landes zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 StGB). Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist. Die Bemessung im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat. Sodann ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung auch nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 27 ff. zu Art. 66a StGB). Weiter zu beachten sind zudem die privaten Interessen des Beschuldigten an einer Rückkehr in die Schweiz (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 165 vom 20. Februar 2020 E. 10; SK 18 442 vom 25. Juli 2019 E. V. 19.; SK 18 87 vom 23. August 2018 E. V. 25.).
Die Kammer erachtet mit der Vorinstanz eine Dauer von 12 Jahren als angemessen. Vorliegend ist das öffentliche Interesse aufgrund des Verschuldens des Beschuldigten und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erheblich. Der Beschuldigte beging mehrfach Sexualdelikte. Ebenfalls ins Gewicht fallen die mehrfachen Gewaltdelikte. Der Beschuldigte legte eine beharrliche Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit an den Tag und die Legalprognose muss mit Blick auf die Ausführungen unter E. 31.2.4 hiervor als ungünstig bezeichnet werden. Das Interesse des Beschuldigten an einer Rückkehr in die Schweiz bzw. Besuche in der Schweiz fallen demgegenüber lediglich leicht ins Gewicht, zumal die bisher gelebten familiären Beziehungen in gleicher Art auch ausserhalb der Schweiz weitergelebt werden können. Es rechtfertigt sich deshalb aufgrund der zahlreichen und schwerwiegenden Delikte, die Dauer der Landesverweisung auf zwölf Jahre festzulegen.
35. SIS-Ausschreibung
35.1 Rechtliche Grundlagen
Gestützt auf Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn diese Entscheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze; Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Im SIS können nur sogenannte Drittstaatenangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS-Verordnung-Grenze Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen können (Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist sodann eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze).
35.2 In conreto
Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger des BV.________(Land) und stammt damit aus einem Drittstaat. Er wird mit vorliegendem Urteil auch wegen mehrfacher Vergewaltigung – was mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr geahndet wird – zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Ebenfalls erfolgten Schuldsprüche u.a. wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfachen Raubes, räuberischer Erpressung und unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe. Wie bereits unter E. 31.2.4 hiervor ausgeführt, stellt der Beschuldigte aufgrund seines Verhaltens eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar und die Legalprognose ist klar getrübt. Die Voraussetzungen für die Ausschreibung einer Landesverweisung sind damit erfüllt. Daran ändert nichts, dass die neue Freundin des Beschuldigten in BY.________(Land) lebt und der Beschuldigte beabsichtigt, sie zu heiraten und mit ihr zusammen zu ziehen (pag. 5799 Z. 44 f.). Denn der Beschuldigte brachte selbst die Möglichkeit vor, dass sie ihn im BV.________(Land) besucht (pag. 5795 Z. 32). Auch seine angebliche Tochter, die in BY.________(Land) leben soll, sowie die weitere dort ansässige Familie des Beschuldigten (pag. 5797 Z. 10 f.), vermögen keinen Verzicht auf die SIS-Ausschreibung zu begründen. Zu seiner Tochter machte der Beschuldigte keine näheren Angaben, weshalb auch nicht ersichtlich ist, dass er obhuts- oder sorgeberechtigt wäre.
Vor dem Hintergrund, dass die Landesverweisung vorliegend ausgesprochen wurde und die Voraussetzungen der Ausschreibung erfüllt sind, erweist sich Letztere auch als verhältnismässig.
35.3 Fazit
Die Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) ist im Schengener Informationssystem auszuschreiben.
VII. Massnahme
36. Theoretische Grundlagen
Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 5513 f., S. 217 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist auf Nachfolgendes hingewiesen:
Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; 146 IV 1 E. 3.1; 134 IV 315 E. 4.3.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StGB). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (zum Ganzen: BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.2.5). Ob eine und gegebenenfalls welche Massnahme anzuordnen ist, entscheidet sich nach objektiven Gesichtspunkten. Auf die subjektive Meinung der betroffenen Person kommt es grundsätzlich ebenso wenig an wie auf deren persönliche Empfindung. Entscheidend ist, ob bei der betroffenen Person eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1247/2022 vom 19. Januar 2023 E. 3.4; 6B_755/2021 vom 1. Juni 2022 E. 1.3; 6B_1221/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1.5.2; 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). So gehört mangelnde Einsicht und Kooperation bei Personen mit einer dissozialen Persönlichkeitsstörung häufig zum typischen Krankheitsbild (Heer/Habermeyer, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 80a f. zu Art. 59 StGB).
Nach Art. 63 Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Grundsätzlich wird die ambulante Massnahme gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchgeführt. Der Aufschub ist die Ausnahme (BGE 129 IV 161 E. 4.1 und E. 4.3) und an zwei Voraussetzungen gebunden. Einerseits muss der Täter ungefährlich und anderseits die ambulante Therapie vordringlich sein. Ein Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen. Er ist anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klar verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzugs, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, anderseits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden und rechtskräftige Strafen zu vollziehen (BGE 129 IV 161 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_147/2021 vom 29. September 2021 E. 3.4; 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.3; 6B_850/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.2; 6B_95/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3; je mit Hinweisen).
37. Urteil der Vorinstanz und Haltung der Parteien
Die Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen von Art. 63 StGB als erfüllt und ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante therapeutische Behandlung an (pag. 5514 ff., S. 218 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Die Verteidigung beantragte für den Beschuldigten oberinstanzlich Freisprüche von den Vorwürfen der Sexualdelikte. Entsprechend würden dem Gutachten und den darin enthaltenen Ausführungen zum grössten Teil die Grundlagen fehlen. Deshalb sei der Therapiebericht positiv zu werten. Die Kritikpunkte würden darauf beruhen, dass der Beschuldigte den Vorwurf sexueller Gewalt ablehne, was hinsichtlich der Berufung absolut legitim sei. Der Verlauf erscheine in jedem Fall positiv (pag. 5824).
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in der Berufungsverhandlung die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten therapeutischen Massnahme. Zwar sei gemäss dem Therapieverlaufsbericht die Massnahme nicht so verlaufen, wie erhofft. Aber der Beschuldigte sei gemäss seinen Aussagen bereit, mit dem Psychiater weiterzuarbeiten (pag. 5832).
38. In concreto
Das Gutachten des forensisch-psychiatrischen Dienstes der Universität Bern vom
21. Juni 2021 stellte beim Beschuldigten die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2). Weiter führte der Gutachter aus, es würden sich zwanghafte, möglicherweise auch paranoide Persönlichkeitsanteile darstellen (pag. 2454). Für den Zeitraum von August 2020 bis November 2020 wurde eine Abhängigkeit von Alkohol (ICD-10 F10.2) festgestellt, welche sich allerdings im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung entaktualisiert habe. Es sei von einem jahrelangen schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) auszugehen (pag. 2451; pag. 2461 f.). Der schädliche Gebrauch bzw. eine Abhängigkeit von Alkohol und die Diagnose der dissozialen Persönlichkeitsstörung stünden in engem Zusammenhang mit der Delinquenz (pag. 2459; pag. 2466). Betreffend die Legalprognose hielt der Gutachter gestützt auf verschiedene Prognoseinstrumente fest, es bestehe im Hinblick auf Gewaltdelikte ein moderates, bei exzessivem Konsum von Alkohol ein hohes Rückfallrisiko. Hinsichtlich Gewalt- und Sexualdelikte in einer Partnerbeziehung attestierte das Gutachten ein hohes, im Falle eines regelmässigen und exzessiven Alkoholkonsums gar ein sehr hohes Risiko (pag. 2458 f.; pag. 2464). Auch die Risikoabklärung der BVD vom 12. Januar 2022 ergab ein sehr hohes Risikopotential für Gewalt- und/oder Sexualdelikte beim Beschuldigten (pag. 5108). Die Legalprognose des Beschuldigten sei durch sein wiederholtes und als überdauernd anzusehendes rücksichtsloses bzw. dominant-aggressives Verhaltensmuster sowie das Konfliktverhalten deutlich belastet. Dieses Verhalten werde zwar durch Alkoholkonsum begünstigt, der Alkoholkonsum könne aus gutachterlicher Perspektive aber keinesfalls als alleinige Ursache dieses Verhalten angesehen werden (pag. 2458; pag. 2465). Prognostisch ungünstig sei zudem die Haltung des Beschuldigten, dass sein deliktisches Verhalten in erster Linie bzw. ausschliesslich auf den Konsum von Alkohol zurückzuführen sei (pag. 2464). Die Delinquenz sei vielmehr erheblich durch die bestehende Persönlichkeitsstörung bedingt (pag. 2459). Vom Beschuldigten seien in erster Linie Delikte wie sie ihm Rahmen des aktuellen Strafverfahrens vorgehalten würden, zu erwarten (pag. 2465).
Weiter hielt das Gutachten betreffend Therapiemöglichkeiten zunächst fest, dass die Behandlung von Persönlichkeitsstörungen bei erwachsenen Personen generell schwierig sei. Beim Beschuldigten kämen vor allem kontrollierende bzw. ihn einschränkende Massnahmen in Frage. Neben allfällig auszusprechenden Wegweisungsverfügungen seien engmaische und regelmässige Abstinenzkontrollen im Hinblick auf seinen Konsum von Alkohol als sinnvoll anzusehen. Auch die Teilnahme an einer Gewaltberatung könne sinnvoll sein. Sowohl eine ambulante Massnahme wie auch eine Weisung würden einen geeigneten juristischen Rahmen bilden. Allerding sei der Beschuldigte im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens nicht zu einer psychotherapeutischen bzw. psychiatrischen Behandlung bereit gewesen bzw. er habe angegeben, er könne keinen Sinn in einer solchen Behandlung erkennen. Eine gegen den Willen des Beschuldigten angeordnete Behandlung könne aus gutachterlicher Sicht nicht erfolgreich durchgeführt werden (pag. 2466 f.). Zu den einzelnen Massnahmen äusserte sich der Gutachter dahingehend, dass, obwohl zeitweise eine Abhängigkeit von Alkohol vorgelegen habe, eine Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB nicht indiziert sei, da die Delinquenz ganz erheblich durch die bestehende Persönlichkeitsstörung bedingt sei. Aufgrund der Entaktualisierung der Abhängigkeit von Alkohol im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens sei nicht eine Entwöhnungsbehandlung im Vordergrund, sondern die Aufrechterhaltung der Abstinenz von Alkohol. Eine stationäre Massnahme werde nicht empfohlen, da der Beschuldigte hierfür in keiner Weise motiviert sei und sich auch nicht erkennen lasse, dass er im Verlauf einer stationären Therapie für ein therapeutisches Bündnis zu gewinnen wäre. Betreffend eine ambulante Massnahme sei gemäss dem Gutachten zu erkennen, dass der Beschuldigte eine im 2019 begonnene Behandlung bereits nach kurzer Zeit abgebrochen und gegenüber dem Gutachter angegeben habe, er sehe keinen Sinn in der Wideraufnahme einer ambulanten Behandlung. Demnach lasse sich nicht erkennen, dass der Beschuldigten von einer psychotherapeutischen Behandlung profitieren könne. Der Gutachter empfahl hingegen eine Teilnahme an einer Gewaltberatung und ihn kontrollierende bzw. ihn einschränkende Massnahmen. Engmaschige und regelmässige Abstinenzkontrollen im Hinblick auf Alkohol seien sinnvoll bzw. erforderlich. Auch eine Unterstützung in Form von Bewährungshilfe könne dazu beitragen, die Lebenssituation zu stabilisieren (pag. 2459 f.).
Die Vorinstanz erachtete die Therapiebereitschaft des Beschuldigten – im Gegensatz zum forensisch-psychiatrischen Gutachten – als gegeben. Sie führte hierzu aus, was folgt (pag. 5515 f., S. 219 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Was die Therapiebereitschaft des Beschuldigten anbelangt ist festzuhalten, dass sich seine Einstellung seit der Gutachtenserstellung offenbar erheblich verändert hat. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 18. August 2021 gab der Beschuldigte auf Frage hin an, bereit zu sein, eine psychotherapeutische bzw. psychiatrische Therapie zu machen (pag. 1997, Z. 1135 ff.). Er sei zu hundert Prozent bei sich. Er wolle den Leuten beweisen, dass er derjenige sei, der es geschafft habe. Er könne viel sagen und es dann doch nicht machen. Aber so hätte er Beweise dafür, dass er es geschafft habe. Eine Therapie oder ein Psychologe bringe nichts, wenn man es nicht wolle. Aber er wolle es. Er mache es für sich selbst und auch für seine Kinder (pag. 1997, Z. 1139 ff.). Auch anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, bereit dazu zu sein, mehrmals pro Woche ein Therapiegespräch zu führen (pag. 5182, Z. 1 ff.).
Gemäss Risikoabklärung vom 12. Januar 2022 (pag. 5080 ff.) wird die Durchführbarkeit einer ambulanten Therapie zwar auch als erschwert bzw. die Beeinflussbarkeit des Beschuldigten als defizitär angesehen, wobei der Standpunkt vertreten wird, dass eine fehlende initiale Behandlungsmotivation bei klar gegebener Behandlungsbedürftigkeit und grundsätzlicher Behandlungsfähigkeit nicht gegen einen Behandlungsversuch spricht (pag. 5105). Es sei naheliegend, dass eine Person keinen Veränderungsbedarf sehe, solange kein Leidensdruck bestehe und das Problembewusstsein und die Verantwortungsübernahme stark defizitär seien. Wenn sich in diesen Bereichen positive Veränderungen abzeichnen würden, führe dies oft zu einer verbesserten Behandlungsmotivation (pag. 5105).
Das Gericht geht mit dieser Ansicht einig. Die Anforderungen an die Kooperation dürfen nicht allzu hoch geschraubt werden. Gerade bei schwer gestörten Persönlichkeiten gehört die Motivationsarbeit zu den mühsamen ersten Bemühungen des Therapeuten (HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 29 zu Art. 63 StGB). Die negative Einschätzung des Gutachters (bzw. die Annahme der Therapieunwilligkeit) wird mit Blick auf den Meinungswandel des Beschuldigten deshalb als überholt eingeschätzt.
Der oberinstanzlich eingeholte Therapiebericht der CP.________ (Klinik) enthält eine Darstellung des Behandlungssettings, der Diagnosen, des Therapieverlaufs, der legalprognostischen Einschätzung, eine Beurteilung der Zweckmässigkeit der Behandlung und künftige Therapieziele (pag. 5744 ff.). Im Bericht werden die Diagnosen und Einschätzungen der dissozialen Persönlichkeitsstörung und der Abhängigkeitserkrankung gemäss dem Gutachten bestätigt und ausgeführt, dass die dissoziale Persönlichkeitsstörung unverändert vorhanden sei. Die Kriterien der alleinigen Abhängigkeitserkrankung seien im Zeitpunkt der Berichterstattung nicht mehr erfüllt, es lasse sich aber eine Störung durch Alkohol, abstinent in beschützender Umgebung, definieren (ICD F10.21). Ebenfalls schloss sich der Experte den risikorelevanten Persönlichkeitsmerkmalen gemäss der Risikoabklärung vom 12. Januar 2022 an. Die im Gutachten vom 21. Juni 2021 getroffen Aussagen seien im Zeitpunkt der Berichterstattung nicht wesentlich verändert. Einzig werde der Aspekt der Therapiebereitschaft als positiv gewertet, weil sich der Beschuldigte eine Therapie wünsche. Allerdings lasse sich nicht klären, ob die Therapiebereitschaft instrumentalisiert werde, um eine günstigere Beurteilung in seinem Gerichtsverfahren zu erwirken. Auch der Experte stufte die tatsächliche Rückfallgefahr im Falle eines erneuten Alkoholkonsums als höher bzw. hoch ein, sollten sich die deliktrelevanten Faktoren nicht ausreichend beeinflussen lassen.
Das Gutachten vom 21. Juni 2021 bildet im Wesentlichen eine rechtsgenügende Entscheidgrundlage im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB. Eine inhaltliche Mangelhaftigkeit des Gutachtens ist nicht erkennbar. Dieses legt offen, auf welche Grundlagen es sich stützt, beschreibt Art und Weise der erfolgten psychiatrischen Untersuchungen, enthält eine detaillierte Anamnese inkl. teilweise Fremdanamnese, eine Befunderhebung sowie eine Diagnosestellung. Die Expertisen sprechen sich zum Gesundheitszustand des Beschuldigten, zur Deliktskausalität der psychischen Störung, zur Rückfallgefahr, zur Therapierbarkeit und zu den Erfolgsaussichten einer Behandlung aus. Die Schlussfolgerungen sind kriterienorientiert, sachlich sowie nachvollziehbar. Dessen Aktualität wird durch den Therapiebericht vom 18. Januar 2024 belegt. Die Kammer erachtet die Ausführungen des Experten als schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend. Mit Ausnahme der Ausführungen im Zusammenhang mit der Motivation des Beschuldigten (vgl. dazu hiernach) stellt die Kammer darauf ab.
Der Beschuldigte wurde wie erwähnt forensisch-psychiatrisch begutachtet und klinisch-diagnostisch beurteilt. Gemäss dem Gutachten und dem aktuellen Verlaufsbericht leidet der Beschuldigte wie beschrieben an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung. In der Zeit vor August 2020 lag zudem ein schädlicher Gebrauch von Alkohol vor, in der Zeit zwischen August 2020 und November 2020 eine Abhängigkeit von Alkohol. Im Hinsichtlich der lebenspraktischen Auswirkungen führte das Gutachten aus, das Konfliktverhalten des Beschuldigten werde als beeinträchtig angesehen bzw. er neige in Konfliktsituationen zu einem dominanten Verhalten (pag. 2462). Die Kammer geht in Würdigung dieser Umstände davon aus, dass der Beschuldigte an einer schweren psychischen Störung im Sinne des StGB leidet.
Gestützt auf das Gutachten ist weiter anzunehmen, dass die dissoziale Persönlichkeitsstörung mit den dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten zusammenhängen und weiterhin besteht. Obwohl entaktualisiert, bestand ferner ein Zusammenhang mit der damaligen Abhängigkeit von Alkohol, wobei aktuell die Aufrechterhaltung der Abstinenz des Beschuldigten im Vordergrund steht. Der vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Störung und begangener Straftat ist somit ebenfalls gegeben.
Schliesslich wird die Rückfallgefahr für ähnliche Delikte wie die vorliegend zu beurteilenden als hoch bzw. im Falle von Alkoholkonsums als sehr hoch erachtet. Da die dissoziale Persönlichkeitsstörung nach wie vor vorhanden ist, besteht auch aktuell eine Behandlungsbedürftigkeit.
Dieser Rückfallgefahr kann gemäss dem Gutachter u.a. mit einer ambulanten
Massnahme entgegengesteuert werden, die grundsätzlich auch während es Strafvollzugs durchgeführt werden könne. Allerdings erachtete der Gutachter den Beschuldigten zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens als nicht bereit, sich einer psychotherapeutischen bzw. psychiatrischen Behandlung zu unterziehen (zum Ganzen pag. 2466 f.).
Im Streit steht somit primär die Frage der Therapierbarkeit des Beschuldigten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verspricht eine Massnahme nach Art. 59 StGB Erfolg, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über die Dauer von fünf Jahren eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten erzielt werden kann. Die bloss vage Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr und die Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung reichen nicht aus (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1).
Grundsätzlich spricht, wie auch die Vorinstanz ausgeführt hat, eine gegenüber einer Massnahme ablehnende Haltung grundsätzlich nicht gegen das Aussprechen der selbigen, zumal mangelnde Einsicht oftmals zum Krankheitsbild gehört, was beim Beschuldigten durchaus der Fall sein dürfte. Da sich die Verhältnisse diesbezüglich zwischenzeitlich geändert haben und eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung ausreicht, durfte die Vorinstanz in diesem Punkt vom Gutachten abweichen. Und diese ist beim Beschuldigten vorhanden, selbst wenn diese (prozess-)taktisch motiviert ist. Hiervon ging ferner auch die Risikoabklärung aus (pag. 5105).
Dem aktuellen Therapiebericht ist ferner zu entnehmen, dass seit dem 13. Februar 2023 im Rahmen einer Massnahmen-Therapie in der Justizvollzugsanstalt BU.________ mit dem Beschuldigten wöchentlich psychotherapeutische Gespräche in Form einer Einzeltherapie in einer störungs- und deliktorientierten Ausrichtung durchgeführt wurden. Hinsichtlich der Mitarbeit des Beschuldigten sei das grundlegende Muster, bei bestimmten Themen verärgert, negierend, relativierend, kontaktabbrechend zu reagieren, leicht variiert ähnlich geblieben, ohne dass sich über die Zeit des bisherigen Behandlungsverlaufs eine Veränderung im unmittelbaren Umgang des Beschuldigten gezeigt habe. Weiter seien bezüglich der dissozialen Persönlichkeitsstörung erste Behandlungselemente eingeführt worden. Allerdings hätten diese keine Erfolge gezeitigt; das angesprochene Halten des Blicks im Gespräch als Methode der Kontrolle des Gesprächspartners habe der Beschuldigte beibehalten, den Vorschlag der Lektüre eines Buches über Persönlichkeitsstörungen habe er nicht verfolgt und das Buch schliesslich an einen anderen Insassen abgegeben. Eine deliktorientierte Therapie habe insofern nicht stattgefunden, als keine Delikthypothese habe entwickelt werden können und eine Fokussierung auf eigene Erlebensanteile beim Beschuldigten nicht tiefgreifend erreichbar gewesen sei.
Hinsichtlich der aktuellen therapeutischen Beeinflussbarkeit gelangte der Experte zum Ergebnis, dass diese in der Gesamtsituation begrenzt und in der Summe die Beendigung der Therapie als sinnvoll erscheine. Dies aufgrund der ausgeprägten, sich wiederholt zeigenden Dominanzproblematik und damit dem Ausprägungsgrad der Persönlichkeitsstörung, der sprachlich und intellektuell begrenzten Differenziertheit für die Bearbeitung von Inhalten, der konstanten Ablehnung einer Verantwortlichkeitsübernahme beim Thema der Vergewaltigung und der unklaren juristischen Situation, die auch die Eindeutigkeit der Verpflichtung für die Kooperation in einer Massnahmetherapie beinhalte und schliesslich aufgrund des fehlenden therapeutischen Arbeitsbündnisses. Die grundsätzliche Wiederaufnahme einer Massnahme-Therapie nach Art. 20 JVG sei denkbar, um dem Beschuldigten die Möglichkeit einzuräumen, das Potential für künftige Veränderungen zu erkunden und auszuschöpfen.
Bezüglich der Zweckmässigkeit der Behandlung ist im Therapieverlaufsbericht zu lesen, dass die Therapiebereitschaft des Beschuldigten mit dem Interesse, sich Wissen anzueignen und sich zu verbessern, angesichts seiner psychiatrischen Erkrankung als kritisch gewertet werden müsse. Bisher sei nicht erkennbar gewesen, dass der Beschuldigte eine echte, tiefgreifende Empathiefähigkeit zeige, sich in die Perspektive anderer Menschen hineinzuversetzen oder eigene Erlebensprozesse auf gründliche Art betrachten würde. Die Arbeit am langfristigen und an den Konsequenzen seines Handelns orientierten Denkens in Bezug auf das Einhalten von Regeln und Gesetzen, sei nicht grundlegend gelungen. Die Motivation, unter Verweis auf den Koran oder seine Entschlusskraft auf Alkohol zu verzichten, wirke sehr vordergründig und sei ohne eine Exposition mit Alkohol in Form einer Realitätsprüfung vermutlich nicht belastbar. Auch habe der Beschuldigte aktiv kein Interesse geäussert, sich tiefgreifend mit diesem Störungsbild auseinanderzusetzen. Weiter führte der Experte unter dem Titel künftiger Therapieziele aus, die aktuelle Situation bezüglich der dissozialen Persönlichkeitsstörung sei als mehrdeutig aufzufassen. Aufgrund seiner Dominanzproblematik habe der Beschuldigte bisher wenig Hinweise gezeigt, dass er zu dieser Art von Erlebensinhalten, echte Empathie und Perspektivenwechsel überhaupt fähig bzw. bereit sei. Weiterhin sei es möglich, mit dem Beschuldigten an seinem langfristigen und an Konsequenzen seines Handelns orientierten Denken in Bezug auf das Einhalten von Regeln und Gesetzen zu arbeiten. Betreffend die Alkoholproblematik seien sog. in-vivo Expositionsversuche mit der Verwirklichung von Situationen mit der realen Möglichkeit, Alkohol zu trinken, wichtiges Element einer künftigen Therapie. Die Bereitschaft zur längerfristigen Abstinenz müsse nach der Zeit des Vollzugs aufrechterhalten werden. In der Massnahme-Therapie ausstehend sei die Nutzung von fachspezifischer Patienten-Lektüre, die der Patient selbstständig vollziehen und deren Inhalte in der Therapie nachbesprochen und ergänzt werden könne. Günstig seien die Teilnahme an einem Gruppen-Therapieprogramm mit psychoedukativen Elementen sowie der Besuch von Betroffenen-Gruppen. Für ein ambulantes Setting ausserhalb einer Justizvollzugsanstalt seien die engmaschige Überwachung durch Bluttests mit Sanktionierung von Rückfällen wichtiges Element der Kontrolle. Insofern sei der weitere motivationale Verlauf abzuwarten und welche Anliegen der Beschuldigte an eine Massnahme-Therapie im Anschluss an die zweitinstanzliche Gerichtsverhandlung habe (pag. 5744 ff.).
In den vorhandenen Berichten bestehen insofern gewisse Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte an sich arbeiten will und für eine Auseinandersetzung mit seiner Krankheit, den Delikten und für eine ambulante Behandlung motiviert ist. Er bestätigte auch im Rahmen der Berufungsverhandlung seine Bereitschaft, sich anlässlich einer ambulanten Massnahme mit den Delikten auseinanderzusetzen (pag. 5794 Z. 38). Am Anfang sei es so gewesen, dass er sich nicht mit dem ihm vorgeworfenen Delikten habe auseinandersetzten wollen, aber in letzter Zeit hätten sie auch über die Delikte gesprochen (pag. 5794 Z. 18 und Z. 21 f.). Der Beschuldigte gab zwar an, von seiner Seite her brauche er keine Therapie, er sei ruhig geworden und es habe ihm etwas gebracht. Aber wenn es nötig sei, würde er weitermachen (pag. 5794 Z. 7 f. und Z. 12). Die Therapie habe ihm viel gebracht und er merke es. Und wenn er etwas erreichen wolle, dann mache er das auch. Es bringe ihm etwas, deshalb würde er die Therapie machen (pag. 5811 Z. 34 f.). Dass der Beschuldigte eine Bereitschaft zeigt, belegt auch sein Wille, keinen Alkohol mehr zu trinken. Hierzu gab er an, es sei möglich, auch im Gefängnis an Alkohol zu gelangen, was er aber ablehne. Er versuche alles, damit er keinen Alkohol konsumiere (pag. 5795 Z. 7 und Z. 12 f.). Auch diesbezüglich hat der Beschuldigte Durchhaltevermögen gezeigt. Insofern schliesslich sich die Kammer der Vorinstanz an und erachtet die Anordnung einer ambulanten Massnahme als sinnvoll.
Für eine ambulante Massnahme spricht ferner, dass beim Beschuldigten zwar keine Abhängigkeit von Alkohol mehr besteht, allerdings die Aufrechterhaltung der Abstinenz von Alkohol im Vordergrund ist. Dies auch deshalb, da der Alkoholkonsum des Beschuldigten in engem Zusammenhang mit der Deliktsbegehung steht und sich die Rückfallgefahr im Falle eines erneuten Konsums erhöht. Wird diese Problematik nicht im Rahmen einer Therapie angegangen, besteht latent die Gefahr eines Rückfalls. Gemäss dem aktuellen Bericht ist die Einsicht des Beschuldigten hinsichtlich seines Alkoholkonsums sehr vordergründig. Insofern besteht das Bedürfnis und entsprechend dem Bericht auch die Möglichkeit, diese Einsichtigkeit mit dem Beschuldigten zu erarbeiten.
Schliesslich sprechen die im Therapiebericht genannten Gründe für die Empfehlung der Beendigung der ambulanten Therapie nicht gegen eine ambulante Massnahme. Die konstante Ablehnung der Verantwortlichkeitsübernahme, die fehlende Eindeutigkeit der Verpflichtung für die Kooperation der Therapie (bzw. unklare juristische Situation) und auch das fehlende therapeutische Arbeitsbündnis sind durch den Beschuldigten durchaus beeinflussbar. Gleiches gilt – jedenfalls dem Grundsatz nach – für die begrenzte Differenzierbarkeit für die Bearbeitung von Inhalten, soweit es die sprachliche Barriere betrifft. Einzig der Ausprägungsgrad der Persönlichkeitsstörung müsste angegangen werden. Es besteht eine – wenn auch minimale – Aussicht auf Erfolg. Auch die Risikoabklärung der BVD beschrieb die Beeinflussbarkeit des Beschuldigten als defizitär, führte aber weiter aus, dass eine fehlende initiale Behandlungsmotivation bei klar gegebener Behandlungsbedürftigkeit und grundsätzlicher Behandlungsfähigkeit nicht gegen einen Behandlungsversuch spreche. In Bezug auf die Dissozialität, die Dominanzproblematik und die sexuelle Dominanz als Präferenz führte der Bericht der BVD weiter aus, es sei eine persönlichkeits- und suchtspezifische sowie deliktorientierte psychotherapeutische Behandlung und psychoedukative Interventionen indiziert. Um einen ausreichenden risikosenkenden Effekt zu erzielen, bedürfe es einer langfristigen Therapie, wobei deren Umsetzung und Erfolg auch von seiner Motivation abhänge, was die Indikation durch das Problemprofil und die Notwendigkeit eines Behandlungsversuchs nicht ändere (pag. 5105 f.). Vor diesem Hintergrund lassen sich die Erforderlichkeit und Zumutbarkeit einer ambulanten Massnahme begründen. Es besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer deutlichen Verringerung des Rückfallrisikos über einen Fünfjahreshorizont.
Zusammengefasst leidet der Beschuldigte nach wie vor an einer schweren psychischen Störung und ist in unbehandeltem Zustand erheblich rückfallgefährdet. Obwohl die Behandlung von Persönlichkeitsstörungen bei Erwachsenen als schwierig anzusehen ist, so ist die ambulante Massnahme ohne Weiteres geeignet, die Legalprognose des Beschuldigten zu verbessern. Die gutachterlich empfohlene ambulante Massnahme ist vorliegend nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich, um dieser Rückfallgefahr angemessen zu begegnen und sie für die Zukunft zu senken. Sie erweist sich in Anbetracht der Gesamtumstände – insbesondere des erheblichen Behandlungsbedürfnisses des Beschuldigten sowie der Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten – als verhältnismässig.
Damit sind die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 StGB erfüllt und eine ambulante Behandlung ist anzuordnen. Mit Blick auf die in E. 36. hiervor dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung kann ein Aufschub des Vollzugs der ebenfalls mit vorliegendem Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme (Art. 63 Abs. 2 StGB) vorliegend kein Thema sein. Auch der Gutachter gab an, eine ambulante Behandlung des Beschuldigten könne grundsätzlich auch während des Strafvollzugs durchgeführt werden (pag. 2467). Die ambulante Massnahme wird vollzugsbegleitend angeordnet.
VIII. Zivilpunkt
39. Theoretische Grundlagen
Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR; SR 220]). Anspruchsberechtigt ist damit, wer in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden ist und dadurch eine immaterielle Unbill erlitten hat. Eine Genugtuung ist nur dann geschuldet, wenn die Schwere der Verletzung dies in objektiver und subjektiver Hinsicht rechtfertigt. Dem Gericht steht bei der Beurteilung ein weites Ermessen zu. Vorausgesetzt sind weiter ein Verschulden, wobei leichtes Verschulden genügt, Widerrechtlichkeit (Abwesenheit von Rechtfertigungsgründen) sowie adäquate Kausalität (vgl. statt vieler Kessler, in: Basler Kommentar Obligationenrecht, 6. Auflage 2015, N. 6, 11, 14 f. zu Art. 49 OR, mit Hinweisen).
40. Antrag der Straf- und Zivilklägerin
Die Straf- und Zivilklägerin beantragte im Berufungsverfahren – in Übereinstimmung mit der Zivilklage vom 18. März 2022 (pag. 5123 ff.) und den Anträgen vor der Vor-instanz (pag. 5215) – eine Genugtuung von CHF 17'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 9. März 2019.
Zur Begründung führte Fürsprecherin B.________ zusammengefasst aus, die Voraussetzungen für das Aussprechen einer Genugtuung seien erfüllt. In Anwendung der 2-Phasen Methode sei zu berücksichtigen, dass die Straf- und Zivilklägerin 18 Jahre mit dem Beschuldigten verheiratet gewesen und 5 gemeinsame Kinder habe. Der Beschuldigte habe über Jahre hinweg ein Kontrollsystem aufgebaut. Die Straf- und Zivilklägerin habe sich regelmässig zum Geschlechtsverkehr genötigt gefühlt und der Beschuldigte habe immer wieder demonstriert, dass seine Weigerungen abgestraft würden. Als sie seine Sexwünsche nicht habe befriedigen wollen, sei sie mit massiven Schlägen und massiven Drohungen bestraft worden. Der Beschuldigte habe an diesem Abend seine Macht und die Kapitulation des Opfers einmal mehr schamlos ausgenützt. Es sei von einer Basisgenugtuung von CHF 15'000.00 auszugehen. Erhöhend wirke sich aus, dass der Beschuldigte massive Gewalt angewandt habe. Die Straf- und Zivilklägerin habe sich mehrfach hilfesuchend an die Polizei gewandt, sei aber im Kreislauf gefangen gewesen und habe den Ausbruch aus der Gewaltbeziehung nicht geschafft. Erst nach der polizeilichen Wegweisung und nachdem sie erlebt habe, dass Massnahmen greifen, habe sie eingesehen, dass sie ein Leben ohne den Beschuldigten führen könne. Sie sei vorübergehend von einer Psychologin unterstützt worden und lebe heute mehr schlecht als recht ohne diese Unterstützung. Die Straf- und Zivilklägerin habe schlicht keine zeitlichen und persönlichen Ressourcen mehr, um die Therapie weiterzuführen. Sie arbeite Vollzeit und wolle sich vom Sozialdienst lösen. Die Straf- und Zivilklägerin brauche jedoch psychologische Hilfe. Das Schlafzimmer führe zu Angstzuständen und schlaflosen Nächten. Zudem habe sie in der Berufungsverhandlung ausgesagt, dass sie sich gefragt habe, ob sie dieses Leben noch wolle. Ferner habe sie angesprochen, dass sie sich sicher fühle, solange der Beschuldigte inhaftiert sei. Die Folgen der Tat seien bei der Straf- und Zivilklägerin bis heute spürbar, würden massgebend ihr Leben beeinflussen, ihr keine Ruhe lassen und sie sei in ihrem Sicherheitsbedürfnis eingeschränkt (zum Ganzen pag. 5833 f.).
41. Erwägungen der Vorinstanz
Für die Bemessung der Genugtuungshöhe griff die Vorinstanz entsprechend der bisherigen Praxis auf Präjudizen zurück und setzte anschliessend die Genugtuungssumme unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles auf
CHF 12'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 9. März 2019 fest (pag. 5519 f., S. 223 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Als Vergleichsfälle zog die Vorinstanz folgende Urteile hinzu:
- Urteil des Obergerichts SK 16 130 vom 5. Dezember 2016: Wiederholte Vergewaltigung durch den Partner. Der Beschuldigte wendete bei den Vergewaltigungen nur beschränkt Gewalt an, nutzte aber seine Dominanz und das von ihm geschaffene Gewaltklima sowie die Schwächen des Opfers bewusst aus. Selbst fünf Jahre nach den Taten gelang es Opfer nicht, ein normales, unbeschwertes Leben zu führen. Genugtuung: CHF 20'000.00;
- Urteil des Obergerichts SK 17 375 vom 20. Mai 2018: Das Opfer wurde durch den Ex-Partner unter Anwendung leichter Gewalt dazu gezwungen, in zwei verschiedenen Stellungen vaginal den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Das Opfer trug keine physischen Verletzungen davon. Genugtuung: CHF 6'000.00 (Basisgenugtuung von CHF 10'000.00 reduziert wegen freiwillig geführter Nachtatbeziehung bzw. fehlender psychischer Auswirkungen; geringe Langzeitfolgen; leichtes Verschulden des Beschuldigten);
- Urteil des Obergerichts SK 17 219 vom 28. November 2017: Die Ehefrau wurde wiederholt vom Beschuldigten vergewaltigt. Er wendete meist keine übermässige Gewalt an und ging vergleichsweise moderat vor. Genugtuung: CHF 12'000.00.
Weiter verwies die Vorinstanz auf die Genugtuungssummen, die sich aus den in der Doktrin entwickelten tabellarischen Übersichten über Gerichtsentscheide ergeben (vgl. Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Bd. II, 2013):
- Nr. 507 (2004): Täter Gatte, geschädigt Ehefrau, Vergewaltigung, Genugtuung CHF 10'000.00;
- Nr. 211 (2005): Täter Partner, geschädigt Partnerin, Vergewaltigung, Genugtuung CHF 10'000.00;
- Nr. 185 (2009): Täter Gatte, geschädigt Ehefrau, Vergewaltigung mit Todesdrohungen, Genugtuung CHF 10'000.00;
- Nr. 186 (2009): Täter Gatte, geschädigt Ehefrau, Vergewaltigung, Drohungen mit Pistole; Körperverletzung, Genugtuung CHF 10'000.00;
- Nr. 125 (2006): Täter Gatte, geschädigt Ehefrau, sexuelle Nötigung (Geschlechtsverkehr anal), Körperverletzungen, Drohungen, Genugtuung CHF 15'000.00.
Schliesslich wies die Vorinstanz auf die Kasuistik in Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter vom 1. Juni 2015, hin:
- Ziff. 47: Opfer wird auf Spaziergang mit Bekanntem von diesem vergewaltigt. Täter droht mit Mord und stiehlt Halskette. CHF 6'000.00 (Adhäsionsentscheid [AE]:
CHF 8'000.00);
- Ziff. 55: 22-jährige wird von Ex-Freund mit einem Messer bedroht und vergewaltigt. Einstellung Strafverfahren wegen Suizid des mutmasslichen Täters. Traumatisierung. Genugtuung: CHF 8'000.00;
- Ziff. 58: Opfer von Ex-Freund gegen ihren Willen festgehalten, beschimpft, geschlagen und vergewaltigt. Genugtuung: CHF 8'000.00 (AE: CHF 12'000.00);
- Ziff. 77: Opfer zweimal von Ex-Freund vergewaltigt. Täter hat physische Gewalt angewendet und mit dem Tod des Opfers und deren Tochter gedroht. Genugtuung: CHF 15'000.00 (AE: CHF 20'000.00).
42. Erwägungen der Kammer
Der Beschuldigte hat die Straf- und Zivilklägerin durch den sexuellen Übergriff in rechtswidriger und schuldhafter Weise in ihrer psychischen und physischen Integrität verletzt. Die Handlungen des Beschuldigten waren auch adäquat kausal für die körperliche und immaterielle Unbill, welche die Straf- und Zivilklägerin während der Tat und in der Folgezeit zu ertragen hatte. Ein Anspruch auf Genugtuung ist offensichtlich zu bejahen. Eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung ist zweifelsfrei gegeben.
Mit Blick auf die vorinstanzlich aufgeführten Referenzfälle erscheint die von der Vor-instanz festgesetzte Genugtuungssumme von CHF 12'000.00 als zu tief. Zwar ist der Sachverhalt vergleichbar mit jenem des Urteils des Obergerichts SK 17 219 vom
28. November 2017 (Höhe der Genugtuung: CHF 12'000.00), obwohl vorliegend eine Vergewaltigung zu beurteilen ist. Zu berücksichtigen ist allerdings die vom Beschuldigten angewandte Gewalt und die Todesdrohung, die er gegenüber der Straf- und Zivilklägerin ausstiess und durch diese sie grosse Angst erleiden musste. Nach Ansicht der Kammer sind Nr. 125 (2006) in Hütte/Landolt, a.a.O. und Ziff. 77 in Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, a.a.O. je mit einer Genugtuungssumme von CHF 15'000.00 mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Es handelt sich um eine einmalige Vergewaltigung innerhalb einer Ehe, wobei sich der Beschuldigte im vorliegenden Fall nicht nur der Gewalt bediente, um die Straf- und Zivilklägerin gefügig zu machen, sondern ihr ins Gesicht schlug und mit dem Tod bedrohte. Die Gewaltanwendung durch den Beschuldigten war derart massiv, dass die Verletzungen noch mehrere Tage sichtbar waren. Die Gewalt und Drohungen rechtfertigen eine Erhöhung der Genugtuungssumme. In Bezug auf die psychischen Auswirkungen bei der Straf- und Zivilklägerin ist auf ihre Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung hinzuweisen. So gab sie – knapp vier Jahre nach dem Vorfall – an, dass ihr diese Sache keine Ruhe lasse (pag. 5777 Z. 41). Obwohl sie sich nicht mehr in psychologischer Behandlung befindet (pag. 5775 Z. 39), kann die Straf- und Zivilklägerin gemäss ihren Angaben nach wie vor nicht in ihrem Schlafzimmer schlafen (pag. 5777 Z. 35 ff.). Der Vorfall hatte für die Straf- und Zivilklägerin zweifelsfrei traumatische Folgen, welche nach wie vor andauern und wohl auch noch zukünftig bestehen werden. Gestützt auf die Gewaltanwendung seitens des Beschuldigten sowie die physischen sowie psychischen Auswirkungen, welche die Straf- und Zivilklägerin erlitt, erachtet die Kammer eine Genugtuung in der Höhe von CHF 15'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 9. März 2019 als angemessen.
Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.
IX. Kosten und Entschädigung
43. Verfahrenskosten
43.1 In erster Instanz
Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Davon ausgehend sind die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 91'416.85 dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.
43.2 In oberer Instanz
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die oberinstanzlichen Kosten für das Berufungsverfahren werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 8'000.00 bestimmt und zufolge vollumfänglichen Unterliegens dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.
44. (Amtliche) Entschädigungen
44.1 Allgemeines
Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen.
Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft richtet sich sinngemäss nach Art. 135 StPO (Art. 138 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 426 Abs. 4 StPO).
44.2 Entschädigungen
44.2.1 Im erstinstanzlichen Verfahren
Die Höhe der erstinstanzlich ausgerichteten amtlichen Entschädigungen und das volle Honorar von Fürsprecher AB.________ und Rechtsanwältin Dr. AD.________ wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.
Aufgrund der bestätigten Schuldsprüche hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Fürsprecher AB.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 24'878.70 zurückzuzahlen und Fürsprecher AB.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 6'125.45 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Ebenfalls aufgrund der Schuldsprüche hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin Dr. AD.________ ausgerichtete Entschädigung von CHF 17'495.50 (4/5 von CHF 21'869.40) und Rechtsanwältin Dr. AD.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar von CHF 4'069.20 (4/5 von CHF 5'086.50) zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt.
44.2.2 Im oberinstanzlichen Verfahren
Rechtsanwältin AI.________
Die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwältin AI.________ für die Zeit vom 3. Mai 2022 bis zum 11. Mai 2023 wurde bereits mit Verfügung vom
9. Juni 2023 festgelegt (pag. 5620 ff.) und es wird festgestellt, dass auf die Geltendmachung des vollen Honorars verzichtet wurde. Angesichts seines vollumfänglichen Unterliegens hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin AI.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 12'040.65 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Rechtsanwalt Dr. D.________
Für das Berufungsverfahren machte Rechtsanwalt Dr. D.________
in der Honorarnote vom 23. Januar 2024 einen Zeitaufwand von 127.6 Stunden und Auslagen von CHF 954.90 (zzgl. MWST) geltend (pag. 5845 ff.). Dieser Aufwand erscheint aus verschiedenen Gründen als zu hoch: Zunächst ist die Verhandlungsdauer inkl. Urteilseröffnung um 2 Stunden auf die effektive Dauer von 12 Stunden (pag. 5770; pag. 5792; pag. 5814; pag. 5834 f.) zu kürzen. Ebenfalls wird der geltend gemachte Aufwand für die Nachbesprechung von 6.7 Stunden um 5.7 Stunden auf eine als angemessen erachtete 1 Stunde gekürzt. Sodann ist entsprechend Ziff. 2. des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022 (nachfolgend: KS Nr. 15) die Reisezeit nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag zu entschädigen. Demnach ist die Reisezeit von und zur Justizvollzugsanstalt BU.________ vom 22. November 2023 und 17. Januar 2024 und an die Berufungsverhandlung vom 25. und 26. Januar 2024 sowie die Urteilseröffnung vom
30. Januar 2024 von insgesamt 15.6 Stunden zu kürzen und stattdessen eine Reisepauschale von 2 Mal je CHF 150.00 (für die Fahrten von und zur Justizvollzugsanstalt BU.________) und 3 Mal je CHF 225.00 (für die Fahrten von und nach Bern) auszurichten. Gestützt auf Ziff. 3.4a) des KS Nr. 15 sind die Reisespesen der Bahnbillette von je CHF 189.60 auf je CHF 91.00 zu kürzen, da nur der Halbtax-Tarif entschädigt wird. Zudem wurden für das Aktenstudium und die Ausarbeitung des Plädoyers vom 14. November 2023 bis zum 23. Januar 2024 insgesamt 58.8 Stunden geltend gemacht (vgl. Positionen «Aktenstudium, Ausarbeitung Plädoyer BV» bzw. «Ausarbeitung Plädoyer BV»). Dies geht weit über eine angemessene Vorbereitung hinaus, die in einem oberinstanzlichen Verfahren notwendig und zu erwarten ist. Ausserdem fand am 17. Januar 2024 eine Besprechung mit der Klientschaft statt, anschliessend erfolgte ein teilweiser Rückzug der Berufung. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Parteivortrag bereits vor diesem Zeitpunkt vorbereitet werden musste. Angemessen wäre diesbezüglich ein Aufwand von insgesamt 30 Stunden, weshalb unter diesem Titel eine Kürzung von 28.8 Stunden erfolgt. Entschädigt wird somit ein Zeitaufwand von 75.5 Stunden, was auch im Vergleich mit dem erstinstanzlich bereits entschädigten hohen Aufwand angemessen erscheint (pag. 5525). Für die Berechnung, insbesondere unter Berücksichtigung der MWST, wird auf das Dispositiv verwiesen.
Rechtsanwalt Dr. D.________
wird demnach für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt 18’057.75 entschädigt. Entsprechend seinem Unterliegen ist der Beschuldigte vollumfänglich rückzahlungspflichtig (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Fürsprecherin B.________
Fürsprecherin B.________ machte für das Berufungsverfahren in der Honorarnote vom 25. Januar 2024 einen Zeitaufwand von 63 Stunden und Auslagen von CHF 133.20 (zzgl. MWST) und ein volles Honorar von CHF 17'157.65 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (pag. 5842 ff.). Zu kürzen ist zunächst der Zeitaufwand für die Weiterleitung der Verfügungen der Gerichte und Staatsanwaltschaft an die Klientschaft sowie die Rückmeldung zur Terminumfrage, zumal es sich hierbei um Sekretariatsarbeit handelt. Ebenfalls wurden 15 Minuten geltend gemacht für ein Telefongespräch mit der Gemeinde H.________(Ortschaft), wobei die Relevanz für das vorliegende Verfahren nicht ersichtlich ist. Demnach ist der geltend gemachte Aufwand um insgesamt 2.17 Stunden zu kürzen (Positionen vom 8. März 2023, vom 22. März 2023, vom 31. März 2023, vom 3. April 2023, vom 2. Mai 2023, vom 23. Mai 2023, vom 5. Juni 2023, vom 12. Juni 2023, 13. Juni 2023, vom 27. November 2023, vom 11. Dezember 2023, vom 11. Januar 2024 und vom 19. Januar 2024). Sodann erachtet die Kammer die geltend gemachten Aufwendungen für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung und das Aktenstudium von insgesamt 24 Stunden als zu hoch. Angesichts der Komplexität der Sache und des Zivilpunkts erscheinen hierfür 10 Stunden als angemessen, woraus eine Kürzung von 14 Stunden resultiert. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die effektive Dauer der Berufungsverhandlung inkl. Urteilseröffnung von 12 Stunden (pag. 5770; pag. 5792; pag. 5814; pag. 5834 f.), weshalb der geltend gemachte Aufwand von 13.5 Stunden um 1.5 Stunden zu kürzen ist. Wie hiervor dargelegt, wird ein Aufwand von einer Stunde für die Nachbesprechung als angemessen erachtet, weshalb eine Kürzung des Aufwands von 1.5 Stunden um 0.5 Stunden vorzunehmen ist. Entschädigt wird somit ein Zeitaufwand von 44.83 Stunden, was auch im Vergleich mit dem erstinstanzlich bereits entschädigten hohen Aufwand angemessen erscheint (pag. 5526). Für die detaillierte Berechnung, insbesondere unter Berücksichtigung der MWST, wird auf das Dispositiv verwiesen.
In Anwendung des für die amtliche Vertretung üblichen Stundenansatzes von
CHF 200.00 entschädigt der Kanton Bern Fürsprecherin B.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 9'828.00. Entsprechend seinem Unterliegen ist der Beschuldigte vollumfänglich rückzahlungspflichtig. Die Nachzahlungspflicht entfällt.
X. Verfügungen
Für die Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.
XI. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 7. April 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
1. C.________ schuldig erklärt wurde:
der räuberischen Erpressung, begangen am 22. Oktober 2020 in I.________(Ortschaft) bzw. in M.________(Ortschaft), z.N. G.________ (Deliktsbetrag: CHF 300.00);
des Raubes, mehrfach begangen
1.2.1. am 4. November 2020 in J.________(Ortschaft), z.N. N.________ (Deliktsbetrag CHF 60.00);
1.2.2. am 12. bzw. 13. November 2020 in L.________(Ortschaft), z.N. O.________ (Deliktsbetrag: ca. CHF 200.00 und EUR 30.00);
der einfachen Körperverletzung, begangen im Sommer 2017 in P.________(Ortschaft), z.N. Q.________;
der Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit von August 2020 bis am 13. November 2020 in J.________(Ortschaft), K.________(Ortschaft) und anderen Orten in der Schweiz, z.N. E.________;
der Drohung, mehrfach begangen
Anfang August 2016 auf dem Weg von P.________(Ortschaft) nach R.________(Ortschaft), z.N. A.________;
am 17./18. August 2018 in H.________(Ortschaft), z.N. A.________;
am 2./3. August 2019 in Bern, z.N. A.________;
am 21. März 2019 in T.________(Ortschaft) und H.________(Ortschaft), z.N. U.________, V.________ und W.________;
des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, begangen vom 5. Oktober 2016 bis 18. April 2018 in P.________(Ortschaft), z.N. des Sozialdiensts H.________(Ortschaft) (Deliktsbetrag: CHF 38'248.25);
des Fahrens ohne Berechtigung, mehrfach begangen am
am 18. Oktober 2020 auf der Autobahn X.________ bei Y.________(Ortschaft) Richtung Süden;
am 5. November 2020 auf der Autobahn AA.________ bei J.________(Ortschaft) in Richtung Z.________(Ortschaft) bzw. auf der Autobahn X.________ in Richtung Norden bzw. bis nach T.________(Ortschaft);
am 10. November 2020 auf der Autobahn AA.________ bei AK.________(Ortschaft) in Richtung J.________(Ortschaft);
am 12. November 2020 von J.________(Ortschaft) nach L.________(Ortschaft);
des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 12. November 2020 von J.________(Ortschaft) nach L.________(Ortschaft);
der Tätlichkeiten, mehrfach begangen in der Zeit vom 10. August 2020 bis 13. November 2020 in J.________(Ortschaft) und anderen unbekannten Orten in der Schweiz, z.N. E.________.
C.________ gestützt auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. 1.8 und Ziff. 1.9 hiervor und in Anwendung der Art. 49 Abs. 1, 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB und 91 Abs. 1 lit. a SVG zu einer Übertretungsbusse von CHF 2'000.00 verurteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 20 Tage festgesetzt wurde.
C.________ in Anwendung von Art. 47 und 49 OR sowie Art. 126 StPO zur Bezahlung von CHF 2'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. August 2017 an Q.________ verurteilt wurde.
im Zivilpunkt weiter beschlossen wurde, dass der beschlagnahmte Geldbetrag von insgesamt CHF 392.40 (CHF 360.00 und CHF 32.40 [gewechselt von EUR 30.00]) gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB zur Deckung der Genugtuung von Q.________ verwendet wird.
die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Fürsprecher AB.________ für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurden:
der Kanton Bern Fürsprecher AB.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ mit CHF 24'878.70 entschädigt;
6. die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung sowie für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin Dr. AD.________ für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurden:
der Kanton Bern Rechtsanwältin Dr. AD.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung sowie für die amtliche Verteidigung von A.________ insgesamt mit CHF 21'869.40 entschädigt;
7. Weiter beschlossen wurde, dass:
C.________ für die Dauer von fünf Jahren verboten wurde, mit E.________ direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen. Insbesondere wurde es ihm verboten, E.________ telefonisch, schriftlich oder elektronisch zu kontaktieren (Art. 67b Abs. 1 und 2 lit. a StGB);
folgende Gegenstände als Beweismittel in den amtlichen Akten verbleiben:
- 3 handschriftliche Hotelanmeldungen auf C.________, AE.________ und N.________ für das Zimmer BM.________(Zimmernummer)
- 1 Hotelbeleg/Quittung «Hotel AF.________» vom 4. November 2020
- Videobilder
Überwachungskamera Eingang AG.________(Bank) am 22. Oktober 2020 zwischen 21:10 Uhr und 21:20 Uhr
- Beleg Bargeldbezug von CHF 300.00 mit der Kartennummer AH.________(Kartennummer) vom 22. Oktober 2020 um 21:15 Uhr
- Videobilder
Überwachungskamera vom 22. Oktober 2020
II.
C.________ wird schuldig erklärt:
1. der Vergewaltigung, mehrfach begangen
am 8./9. März 2019 in H.________(Ortschaft), z.N. A.________;
am 22. Oktober 2020 in I.________(Ortschaft), z.N. E.________;
am 4. November 2020 in J.________(Ortschaft), z.N. E.________;
2. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen
im Sommer 2020 in K.________(Ortschaft), z.N. E.________;
zwischen 10. August 2020 und 12. November 2020 in J.________(Ortschaft), z.N. E.________;
im Oktober 2020 in F.________(Ortschaft), z.N. E.________;
am 22. Oktober 2020 in I.________(Ortschaft), z.N. E.________;
am 22. Oktober 2020 in J.________(Ortschaft), z.N. E.________;
am 12./13. November 2020 in L.________(Ortschaft), z.N. E.________;
und gestützt darauf sowie auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. I.1. hiervor und in Anwendung der Artikel
19 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 63 Abs. 1, 66a Abs. 1 lit. c, e und h, 123 Ziff. 1 und 2, 140 Ziff. 1, 148a Abs. 1, 156 Ziff. 1 und 3, 180 Abs. 1 und 2 lit. a, 181, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1, 333 StGB
95 Abs. 1 lit. a SVG
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
1. zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und 3 Monaten.
Die Polizei- und Untersuchungshaft von 307 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 16. September 2021 vorzeitig angetreten worden ist.
Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante therapeutische Behandlung angeordnet.
2. zu einer Landesverweisung von 12 Jahren.
3. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf
CHF 91'416.85.
4. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf
CHF 8'000.000.
III.
Betreffend die Zivilklage wird in Anwendung von 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO erkannt:
1. C.________ wird zur Bezahlung von CHF 15'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 9. März 2019 an A.________ verurteilt.
2. Für die Beurteilung des Zivilpunkts werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.
IV.
1. C.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Fürsprecher AB.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 24'878.70 zurückzuzahlen und Fürsprecher AB.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 6'125.45 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsanwältin AI.________, wird für die Zeit vom 3. Mai 2022 bis zum 11. Mai 2023 für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin AI.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 12'040.65.
C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin AI.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von
CHF 12'040.65 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Rechtsanwältin AI.________ hat kein volles Honorar geltend gemacht.
3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt Dr. D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 18’057.75.
C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 18’057.75 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
4. C.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin Dr. AD.________ ausgerichtete Entschädigung von
CHF 17'495.50 (4/5 von CHF 21'869.40) und Rechtsanwältin Dr. AD.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar von CHF 4'069.20 (4/5 von CHF 5'086.50) zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).
5. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.________, Fürsprecherin B.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin B.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 9'828.00.
Der Kanton Bern kann von C.________ die Erstattung dieser amtlichen Entschädigung von CHF 9'828.00 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).
V.
Weiter wird verfügt:
1. C.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück.
2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
3. Das von C.________ erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________ und ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. d und h DNA-Profil-Gesetz).
4. Mündlich eröffnet und begründet:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________
- für die Straf- und Zivilklägerin/Anschlussberufungsführerin 2, Fürsprecherin B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin 1
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________
- der Straf- und Zivilklägerin/Anschlussberufungsführerin 2 a.v.d. Fürsprecherin B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin 1
- Rechtsanwältin AI.________ (auszugsweise Ziff. IV.2.)
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Justizvollzugsanstalt BU.________ (nur Dispositiv; unverzüglich, vorab per E-Mail)
- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD, Urteil mit Begründung; unverzüglich, vorab per Fax)
- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (auszugsweise Ziff. I.1.7, I.1.8; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem CP.________ (Klinik) (Urteilsbegründung; nach Ablauf der Rechtsmittelfrist inkl. kurzer Notiz, falls Rechtsmittel erhoben wurde)
- E.________ (Urteil mit Begründung, auszugsweise soweit sie betreffend)
- Fürsprecher AB.________ (nur Dispositiv, auszugsweise Ziff. I.5., IV.1.)
- Rechtsanwältin Dr. AD.________ (nur Dispositiv, auszugsweise Ziff. I.6., IV.4.)
Bern, 30. Januar 2024
(Ausfertigung: 25. Oktober 2024)
Im Namen der 2. Strafkammer
Die Präsidentin i.V.:
Oberrichterin Weingart
Die Gerichtsschreiberin:
Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 23 95
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP
Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP
Art. 156 StGBart. 156 CPart. 156 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr
Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO
Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO
Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR
Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR
Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV
Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 67b StGBart. 67b CPart. 67b CP
Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA
Art. 17 DNA-Profil-Gesetzart. 17 Loi sur les profils d'ADNart. 17 Legge sui profili del DNA
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 67b StGBart. 67b CPart. 67b CP
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP
Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP
Art. 156 StGBart. 156 CPart. 156 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr
Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
6B_1231/2022
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP
Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP
Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP
BGE 144 I 234ATF 144 I 234DTF 144 I 234
BGE 143 IV 63ATF 143 IV 63DTF 143 IV 63
BGE 141 IV 132ATF 141 IV 132DTF 141 IV 132
6B_1182/2020
6B_692/2020
6B_658/2020
6B_1179/2021
6B_1235/2021
6B_1404/2020
BGE 148 IV 124ATF 148 IV 124DTF 148 IV 124
BGE 120 IV 348ATF 120 IV 348DTF 120 IV 348
6B_1454/2021
6B_1465/2021
6B_797/2020
6B_638/2019
6B_633/2015
Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP
6B_1076/2009
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.
BGE 131 I 476ATF 131 I 476DTF 131 I 476
BGE 129 I 151ATF 129 I 151DTF 129 I 151
6B_681/2012
BGE 129 I 151ATF 129 I 151DTF 129 I 151
6B_501/2022
6B_492/2015
BGE 141 IV 437ATF 141 IV 437DTF 141 IV 437
6B_681/2012
6B_295/2012
6B_207/2012
Art. 152 StPOart. 152 CPPart. 152 CPP
Art. 149 StPOart. 149 CPPart. 149 CPP
Art. 153 StPOart. 153 CPPart. 153 CPP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
BGE 148 IV 234ATF 148 IV 234DTF 148 IV 234
BGE 131 IV 167ATF 131 IV 167DTF 131 IV 167
6B_803/2021
BGE 131 IV 107ATF 131 IV 107DTF 131 IV 107
6B_634/2020
6B_619/2020
BGE 131 IV 167ATF 131 IV 167DTF 131 IV 167
BGE 133 IV 49ATF 133 IV 49DTF 133 IV 49
BGE 131 IV 107ATF 131 IV 107DTF 131 IV 107
6B_634/2020
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
BGE 131 IV 100ATF 131 IV 100DTF 131 IV 100
BGE 125 IV 58ATF 125 IV 58DTF 125 IV 58
6B_658/2020
6B_1/2021
6B_935/2020
6B_1102/2019
BGE 125 IV 58ATF 125 IV 58DTF 125 IV 58
6B_1260/2019
6S.355/2006
BGE 133 IV 31ATF 133 IV 31DTF 133 IV 31
6B_7/2011
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
BGE 117 IV 292ATF 117 IV 292DTF 117 IV 292
BGE 119 IV 120ATF 119 IV 120DTF 119 IV 120
BGE 122 IV 49ATF 122 IV 49DTF 122 IV 49
BGE 122 IV 49ATF 122 IV 49DTF 122 IV 49
6B_957/2016
6B_1022/2016
6B_648/2014
BGE 141 IV 34ATF 141 IV 34DTF 141 IV 34
BGE 133 IV 147ATF 133 IV 147DTF 133 IV 147
6B_254/2014
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
BGE 125 IV 134ATF 125 IV 134DTF 125 IV 134
BGE 125 IV 134ATF 125 IV 134DTF 125 IV 134
6B_1437/2020
6B_95/2015
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
BGE 122 IV 97ATF 122 IV 97DTF 122 IV 97
6B_501/2013
6S.824/1996
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
BGE 126 IV 5ATF 126 IV 5DTF 126 IV 5
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
SK 20 221
BGE 145 IV 377ATF 145 IV 377DTF 145 IV 377
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP
SK 21 614
SK 22 533
SK 21 614
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55
BGE 134 IV 132ATF 134 IV 132DTF 134 IV 132
6B_200/2022
BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55
BGE 134 IV 132ATF 134 IV 132DTF 134 IV 132
BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55
BGE 129 IV 22ATF 129 IV 22DTF 129 IV 22
BGE 123 IV 49ATF 123 IV 49DTF 123 IV 49
Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP
6S.547/2006
BGE 118 IV 1ATF 118 IV 1DTF 118 IV 1
BGE 129 IV 22ATF 129 IV 22DTF 129 IV 22
BGE 134 IV 132ATF 134 IV 132DTF 134 IV 132
BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 156 StGBart. 156 CPart. 156 CP
Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP
Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr
BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
6S.199/2004
BGE 131 IV 167ATF 131 IV 167DTF 131 IV 167
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
BGE 132 IV 120ATF 132 IV 120DTF 132 IV 120
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 156 StGBart. 156 CPart. 156 CP
Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP
6B_774/2020
6B_1027/2019
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
BGE 143 I 21ATF 143 I 21DTF 143 I 21
6B_487/2021
6B_1114/2022
Art. 3 Übereinkommen über die Rechte des Kindesart. 3 Convention relative aux droits de l'enfantart. 3 Convenzione sui diritti del fanciullo
6B_134/2021
6B_1037/2021
6B_1114/2022
6B_883/2021
6B_1114/2022
6B_1449/2021
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
6B_131/2019
6B_1044/2019
6B_396/2020
BGE 139 II 393ATF 139 II 393DTF 139 II 393
2C_589/2021
2C_779/2017
6B_627/2018
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
BGE 139 II 65ATF 139 II 65DTF 139 II 65
6B_861/2019
6B_149/2021
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
SK 19 165
SK 18 442
SK 18 87
6B_1178/2019
Art. 57 StGBart. 57 CPart. 57 CP
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
Art. 182 StPOart. 182 CPPart. 182 CPP
BGE 146 IV 1ATF 146 IV 1DTF 146 IV 1
BGE 134 IV 315ATF 134 IV 315DTF 134 IV 315
Art. 10 StGBart. 10 CPart. 10 CP
BGE 142 IV 49ATF 142 IV 49DTF 142 IV 49
BGE 141 IV 369ATF 141 IV 369DTF 141 IV 369
6B_828/2019
6B_1247/2022
6B_755/2021
6B_1221/2021
6B_1287/2017
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
BGE 129 IV 161ATF 129 IV 161DTF 129 IV 161
BGE 129 IV 161ATF 129 IV 161DTF 129 IV 161
6B_147/2021
6B_53/2017
6B_850/2016
6B_95/2014
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
Art. 60 StGBart. 60 CPart. 60 CP
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
BGE 134 IV 315ATF 134 IV 315DTF 134 IV 315
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO
Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR
Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV
SK 16 130
SK 17 375
SK 17 219
SK 17 219
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 5 Verfahrenskostendekretart. 5 Décret sur les frais de procédureart. 5 Verfahrenskostendekret
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr
Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO
Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO
Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR
Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR
Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV
Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
Art. 67b StGBart. 67b CPart. 67b CP
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP
Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP
Art. 156 StGBart. 156 CPart. 156 CP
Art. 3 StGBart. 3 CPart. 3 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF