SK 2024 102
OG Strafkammern
18. Dezember 2025Deutsch148 min
Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 5. September 2023 Folgendes (pag. 1393 ff.; Hervorhebungen im Original):
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
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Urteil
SK 24 102
Bern, 19. Februar 2025
Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.),
Oberrichter Knecht,
Oberrichter Schmid
Gerichtsschreiberin Bucher
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
C.________
a.v.d. Rechtsanwalt D.________
Strafkläger
Gegenstand Amtsmissbrauch, Tätlichkeiten
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 5. September 2023 (PEN 22 849)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 5. September 2023 Folgendes (pag. 1393 ff.; Hervorhebungen im Original):
I.
[Rechtskräftiges Urteil betreffend E.________
Erwägungen
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
1.
des Amtsmissbrauchs sowie
2.
der Tätlichkeiten
begangen am 11. Juni 2021 in K.________(Ort) z.N. von C.________
und in Anwendung der Art. 34, 42, 47, 103, 106, 126 und 312 StGB, Art. 426 ff. StPO
verurteilt:
1.
Zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 9'900.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
2.
Zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf sechs Tage festgesetzt.
3.
Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten insgesamt bestimmt auf CHF 10'819.95, sich zusammensetzend aus:
[Tabellarische Zusammenstellung der Verfahrenskosten]
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 500.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 10’319.95.
4.
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ werden wie folgt bestimmt:
[Tabellarische Zusammenstellung der amtlichen Entschädigung]
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 19'000.55 (Art. 29 Abs. 3 BV). C.________ hat die Entschädigung durch den Kanton Bern nicht zurückzuerstatten (Art. 30 Abs. 3 OHG).
Der Kanton Bern kann von A.________ ein Zweitel der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO per analogiam).
A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwalt D.________ ein Zweitel des nachforderbaren Betrags, ausmachend CHF 2'295.75, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO per analogiam). Rechtsanwalt D.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG per analogiam).
III.
Dispositiv
Im Zivilpunkt wird verfügt:
1. Auf die Zivilklage wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten ausgeschieden.
IV.
Weiter wird verfügt:
[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend Beschuldigter), verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. B.________, mit Schreiben vom 11. September 2023 fristgerecht Berufung an (pag. 1399). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom
15. Februar 2024 (pag. 1420 ff.) und wurde dem Beschuldigten am 19. Februar 2024 zugestellt (pag. 1486). Mit Eingabe vom 11. März 2024 erklärte Rechtsanwältin Dr. B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten fristgerecht, das Urteil in Bezug auf die Schuldsprüche wegen Amtsmissbrauch und Tätlichkeiten, die Sanktion sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen anzufechten (pag. 1491 ff.).
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 28. März 2024 weder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten noch erklärte sie ihrerseits Anschlussberufung (pag. 1506 f.).
Rechtsanwalt D.________ teilte mit Eingabe vom 2. April 2024 mit, namens und im Auftrag seiner Klientschaft, des vormaligen Straf- und Zivilklägers C.________, werde kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt und auf eine Anschlussberufung verzichtet (pag. 1508).
3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Mit Verfügung vom 1. Mai 2024 hiess die Verfahrensleitung die im Rahmen der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge des Beschuldigten auf Einvernahme von F.________, G.________, H.________ und I.________ als Zeugin bzw. als Zeugen und J.________ als Auskunftsperson gut. Der Antrag auf Einvernahme des Beschuldigten wurde aufgrund der vorgesehenen oberinstanzlichen Einvernahme für obsolet erklärt. Im Zusammenhang mit dem Beweisantrag auf Einvernahme von C.________ [auch: L.________] wurde den Parteien mitgeteilt, dass C.________ als Partei zur Berufungsverhandlung zu erscheinen habe. Angesichts dessen, dass C.________ gemäss Angaben von Rechtsanwalt D.________ ausgeschafft und mit einem Einreiseverbot belegt worden sei, sich nicht mehr in der Schweiz aufhalte sowie eine Einvernahme unmöglich sei und er die Frage um Bekanntgabe des aktuellen Aufenthaltsorts unter Berufung auf das Anwaltsgeheimnis nicht beantworten könne, werde mangels Zustelladresse auf die persönliche Vorladung zur Berufungsverhandlung verzichtet. Es obliege C.________ zu entscheiden, ob er seine aktuelle Adresse bekannt geben wolle und die Kammer infolgedessen über die Vorladung zur Berufungsverhandlung entscheiden könne. Weiter wurde in Aussicht gestellt, C.________ mangels Berufung im Zivilpunkt fortan als Strafkläger im Verfahren zu führen (pag. 1530 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab Rechtsanwalt D.________ für den Strafkläger bekannt, dass sich dieser nach wie vor im Ausland befinde und nicht an der Berufungsverhandlung teilnehmen könne. Er beantragte, auf die Vorladung bzw. die Anwesenheit des Strafklägers an der Berufungsverhandlung zu verzichten (pag. 1597). Dieser Antrag wurde am 19. Februar 2025 von der Verfahrensleitung gutgeheissen und der Strafkläger vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung dispensiert (pag. 1599).
Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug (datierend vom 4. Februar 2025 [pag. 1582]) und ein Betreibungsregisterauszug (datierend vom 31. Januar 2025 [pag. 1581]) eingeholt. Von Amtes wegen wurden die Veranlagungsverfügung des Jahres 2023 und die Steuererklärung 2023 inkl. Lohnausweis für das Steuerjahr 2024 ediert (pag. 1579 f.; pag. 1584 ff.).
Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte Rechtsanwältin Dr. B.________ AP.________ der AB.________ vom ________ (Daten) sowie der Publikation «AC.________» vom ________ (Daten), eine Medienmitteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom ________ (Datum), einen parlamentarischen Vorstoss an den Grossen Rat des Kantons Bern vom ________ (Datum), Stellungnahmen der M.________(AG) vom 15. Februar 2024 und vom 29. Mai 2024 sowie zwei Abbildungen einer Trittstufe eines Fahrzeuges mit davor gehaltenem Massstab ein (pag. 1675 ff.). Die Dokumente wurden mit Beschluss vom 19. Februar 2025 zu den Akten erkannt (pag. 1598 f.).
An der Berufungsverhandlung wurden der Beschuldigte sowie F.________, G.________, H.________ und I.________ als Zeugin bzw. als Zeugen und J.________ als Auskunftsperson einvernommen (pag. 1600 ff.).
4. Anträge der Parteien
4.1 Anträge des Beschuldigten
Rechtsanwältin Dr. B.________ beantragte für den Beschuldigten in der Berufungsverhandlung was folgt (pag. 1757; Hervorhebungen im Original):
I.
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 5. September 2023 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als im Zivilpunkt verfügt wurde, dass auf die Zivilklage nicht eingetreten werde und hierfür keine Kosten ausgeschieden wurden.
II.
Herr A.________ sei freizusprechen:
1. vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs, angeblich begangen am 11. Juni 2021, um ca. 06:45 Uhr, in K.________(Ort), zum Nachteil von L.________;
2. vom Vorwurf der Tätlichkeiten, angeblich begangen am 11. Juni 2021, um ca. 06:45 Uhr, in K.________(Ort), zum Nachteil von L.________;
unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Parteientschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erst- und oberinstanzlichen Verfahren gemäss eingereichter Honorarnote.
II.
Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
4.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft stellte in der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1762; Hervorhebungen im Original):
I.
A.________ sei schuldig zu erklären:
1. des Amtsmissbrauchs, sowie
2. der Tätlichkeiten,
beides begangen am 11. Juni 2021 um ca. 06:45 Uhr in K.________(Ort) z. N. von L.________;
und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen
zu verurteilen:
1. zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 110, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren;
2. zu einer Busse von CHF 600.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf sechs Tage festzusetzen sei;
3. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und der vollständigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
II.
Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von L.________ sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
4.3 Anträge des Strafklägers
Rechtsanwalt D.________ stellte für den Strafkläger anlässlich der Berufungsverhandlung die folgenden Anträge (pag. 1672):
Die Berufung sei abzuweisen. Das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen im Sinne des Schuldspruches wegen Amtsmissbrauchs und Tätlichkeiten. Herr A.________ sei zur Bezahlung der Verfahrenskosten und zur Bezahlung der Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ als Vertreter der Strafklägerschaft zu verurteilen. Das gemäss der soeben eingereichten Honorarnote im Stundensatz gemäss dem privaten Mandat. Eventualiter sei das amtliche Honorar zu bestimmen, ebenfalls gemäss der soeben eingereichten Honorarnote.
5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Mit Blick auf den Umfang der Berufung des Beschuldigten und mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft und des Strafklägers sind die E.________ betreffenden Punkte des erstinstanzlichen Urteils sowie der Zivilpunkt in Rechtskraft erwachsen (Ziff. I. und III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Dasselbe gilt für die erstinstanzlich festgesetzte und unangefochten gebliebene Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Strafklägers, Rechtsanwalt D.________ (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023; Ziff. II.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Angefochten und von der Kammer zu überprüfen sind demgegenüber die Schuldsprüche wegen Amtsmissbrauchs und Tätlichkeiten (Ziff. II.1.-2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Sanktion sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. anteilsmässige Rück- und Nachzahlungspflicht der amtlichen Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Strafklägers im erstinstanzlichen Verfahren; Ziff. II.1.-4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter hat die Kammer die oberinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu beurteilen.
Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mangels eigener Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft und des Strafklägers ist sie an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO).
6. Gültigkeit des Strafantrags
Die Verteidigung des vormaligen Beschuldigten E.________ rügte vor der Vor-instanz das Fehlen eines gültigen Strafantrags. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden, denen sich die Kammer vorbehaltslos anschliesst (pag. 1426 f., S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original):
Das Gericht stellt fest, dass der Privatkläger am 22. Juni 2021 das offizielle Strafantragsformular eigenhändig mit Ort und Datum ausgefüllt und unterzeichnet hat (pag. 911 f.). Zwar liess er das Feld, weswegen er Strafantrag stellte, offen. Aus den einleitenden Angaben im Strafantragsformular, namentlich Amtsmissbrauch auf dem N.________(Ort) in K.________(Ort), am 11. Juni 2021, um circa 07:00 Uhr durch Angehörige der Kantonspolizei Bern, ist der Strafantrag indes bereits örtlich, zeitlich und persönlich hinreichend bestimmt. Hierauf ist abzustellen. Ein Amtsmissbrauch geht nicht selten mit Delikten gegen Leib und Leben oder die Freiheit einher oder steht in einem engen Konnex mit diesen, sodass von einem juristischen Laien, welcher keine Amtssprache beherrscht, nicht erwartet werden kann, dass er nebst dem Amtsmissbrauch auch die dabei erfolgten Tätlichkeiten zur Bestrafung beantragt.
In der Vertretungsanzeige vom 24. Juni 2021 (pag. 919 ff.) wiederholt der Privatklägervertreter den Willen des Privatklägers um eine Bestrafung der verantwortlichen Angehörigen der Kantonspolizei. Er stellt bezüglich der angezeigten Handlungen vom 11. Juni 2021 Strafantrag «für sämtliche in Betracht kommende Delikte». Das Gericht erachtet die gewählte Formulierung als zu offen und diesbezüglich für sich alleine als ungenügend. In derselben Eingabe ersuchte der Privatklägervertreter aber auch um unentgeltliche Rechtspflege und führte dazu aus, dass der Privatkläger von einem Angehörigen der Kantonspolizei gewaltsam verhaftet, abgeführt und misshandelt worden sei. Der Privatkläger habe sich dabei in verschiedenster Weise körperlich verletzt. Wird nun der in der Eingabe vom 24. Juni 2021 eingangs gestellte Strafantrag im Zusammenhang mit der Begründung für die amtliche Verbeiständung gelesen, so kann auch hierin ein gültiger Strafantrag erblickt werden.
Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass sowohl der eigenhändig unterzeichnete Strafantrag des Privatklägers als auch jener im Schreiben des Privatklägervertreters rechtsgültig gestellt worden sind.
7. Verwertbarkeit der Einvernahmen des Strafklägers
7.1 Erwägungen der Vorinstanz
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. August 2023 beantragte die Verteidigung des Beschuldigten, es seien die Einvernahmen des Strafklägers als Folge der Verletzung des Teilnahmerechts aus den Akten zu weisen (pag. 1312). Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Ausdehnung der Strafuntersuchung auf den Beschuldigten sei erst am 9. Februar 2022 erfolgt, weshalb er im Zeitpunkt der Einvernahmen des Strafklägers noch nicht Partei im Verfahren gewesen sei. Eine Verletzung des Teilnahmerechts des Beschuldigten liege somit nicht vor. Weiter prüfte die Vorinstanz eine verspätete Ausdehnung der Untersuchung auf den Beschuldigten bzw. ob bei sorgfältiger Fallführung der Staatsanwaltschaft spätestens im Zeitpunkt der Zweiteinvernahme des Strafklägers ein hinreichender Verdacht auf die Täterschaft des Beschuldigten bestanden habe. Sie verneinte dies mit der Begründung, dass die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der beiden Einvernahmen des Strafklägers noch zu wenig Anhaltspunkte für eine konkrete Täterschaft in der Person des Beschuldigten gehabt habe. Es seinen keine neue Hinweise zum Vorschein gekommen, die einen hinreichenden Anfangstatverdacht bezüglich des Beschuldigten zu begründen vermocht hätten. Deshalb habe keine weitere Einvernahme des Strafklägers stattgefunden. Auch die Rüge der Verletzung des Teilnahmerechts sei unbegründet.
Hingegen bejahte die Vorinstanz eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs. Im Wesentlichen begründete sie dies damit, seit der ersten Einvernahme sei bekannt gewesen, dass der Strafkläger Asylsuchender sei. Für die zweite Einvernahme sei er gar aus der Ausschaffungshaft zugeführt worden. Somit sei ungewiss gewesen, wie lange sich der Strafkläger noch in der Schweiz aufhalten werde. Gleichzeitig habe seit seiner ersten Einvernahme der Vorwurf im Raum gestanden, dass er von Angehörigen der Kantonspolizei Bern (nachfolgend: Kantonspolizei) in das Transportfahrzeug geworfen worden sei. Mit dem Wissen um den unsicheren Aufenthaltsstatus des Strafklägers und den Erkenntnissen aus der Einvernahme von F.________ vom 24. August 2021, der Einvernahme von J.________ vom 1. Dezember 2021 sowie gestützt auf die Journaleinträge sei es angezeigt gewesen, das Verfahren spätestens im Dezember 2021 auf den Beschuldigten auszudehnen oder dem Beschuldigten zumindest vorsorglich das Konfrontationsrecht zu gewähren. Aus zeitlicher Perspektive habe die Möglichkeit einer parteiöffentlichen Einvernahme vor der Ausschaffung des Strafklägers am 18. Januar 2022 bestanden und sei auch zumutbar gewesen. Eine Ausschaffung hätte nach Rücksprache mit den Migrationsbehörden u.U. auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden können, hätte sich kein Einvernahmetermin gefunden. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die belastenden Aussagen des Strafklägers nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar seien (pag. 1431 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
7.2 Rechtliche Grundlagen
Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 101 Abs. 1, Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 143 IV 457 E. 1.6.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_920/2023 vom 22. August 2024; 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 3.4.2; 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen).
Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Nach diesem menschen- bzw. verfassungsrechtlichen Anspruch ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die Einvernahme von Auskunftspersonen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.3; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 140 IV 172 E. 1.3 und 1.5; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Von einer Konfrontation kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden. Die ausgebliebene Konfrontation mit Belastungszeugen verletzt die Garantie nicht, wenn die erneute Befragung nicht möglich ist, weil sie trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleiben. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (vgl. BGE 131 I 476 E. 2.2 und E. 2.3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 11.2.3; 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.3.1; 6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.3). Gemäss Bundesgericht ist bei Zeugen mit unsicherem Aufenthaltsstatus eine Konfrontation frühzeitig durchzuführen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1013/2009 vom 26. März 2010 E. 3.4.).
7.3 Würdigung durch die Kammer
Am 14. Juni 2021 und damit drei Tage nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen eine unbekannte Täterschaft wegen Amtsmissbrauchs (pag. 1). Nach der Identifikation des vormaligen Beschuldigten E.________ am 25. Juni 2021 (pag. 2) dehnte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung mit Verfügung vom 16. August 2021 auf eine weitere, unbekannte Täterschaft mit dem Hinweis «Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern» aus (pag. 3). Die Identifizierung des Beschuldigten erfolgte erst mit Verfügung vom
9. Februar 2022 (pag. 5). Im Zeitpunkt der Einvernahmen des Strafklägers am
22. Juni 2021 und am 13. Juli 2021 wurden die Ermittlungen – nebst E.________ – noch gegen eine unbekannte Täterschaft geführt. Wie von der Vorinstanz zutreffend erkannt, war der Beschuldigte folglich in diesen Verfahren noch nicht Partei, womit ihm auch kein Recht auf Teilnahme an den beiden Befragungen zukam (vgl. BGE 141 IV 220 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.4.1., nicht publ. in: BGE 148 IV 22). Eine Verletzung von
Art. 147 Abs. 1 StPO liegt damit nicht vor.
Anderes gilt allerdings hinsichtlich des Konfrontationsanspruchs gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Der Strafkläger wurde am 18. Januar 2022 ausgeschafft und mit einem Einreiseverbot für die Schweiz belegt (pag. 944). Sein Aufenthaltsort blieb seither unbekannt, seine Rechtsvertretung berief sich auf entsprechende Nachfrage der Vorinstanz auf das Anwaltsgeheimnis (pag. 1244) und beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung den Verzicht auf die Vorladung des Strafklägers (vgl. E. 3 hiervor). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wonach ungewiss bzw. nicht zu erwarten ist, dass der Strafkläger innert nützlicher Frist wieder in die Schweiz zurückkehren wird. Er kann somit auch im Rechtsmittelverfahren nicht mehr befragt werden. Da eine Konfrontation aus objektiven Gründen nicht mehr möglich ist, liegen nur die unkonfrontierten Aussagen des Strafklägers vom 22. Juni 2021 und vom 13. Juli 2021 vor. Erste Hinweise auf eine Straftat durch Angehörige der Kantonspolizei ergaben sich bereits aus der Kontaktaufnahme an die AV.________ (Stelle) der Kantonspolizei durch F.________ am Tag des Vorfalls und gingen ebenfalls aus dem Schreiben des Kommandanten der Kantonspolizei an die Staatsanwaltschaft vom 15. Juni 2021 mit dem Hinweis auf die Praxis, wonach Untersuchungshandlungen gegen Mitarbeitende der Kantonspolizei nicht von Korpsangehörigen vorgenommen werden sollten, hervor (pag. 9). Konkret wurden diese Hinweise anlässlich der Ersteinvernahme des Strafklägers («Sie haben mich dann ins Fahrzeug geworfen.» [pag. 100 Z. 100]; «Die Platzwunde habe ich bekommen als sie mich in den Wagen geworfen haben.» [pag. 100 Z. 115 f.]; «Sie haben mich zu zweit gepackt, ins Auto geworfen, dort schlug ich mit dem Kopf auf und davon habe ich die Platzwunde oberhalb des Auges und an der Stirn davongetragen. Als sie mich ins Auto geworfen haben, schlug ich oberhalb des Auges an.» [pag. 103 Z. 216 ff.]), wobei die Bezeichnung der Täterschaft vage blieb («Sie waren zu zweit.» [pag. 103 Z. 213]). Im Anschluss an die Ersteinvernahme des Strafklägers gingen am 24. Juni 2021 die Journaleinträge bei der Staatsanwaltschaft ein (pag. 425 ff.). Aus den Einträgen ist ersichtlich, dass der Beschuldigte und J.________ als «AD.________» vor Ort waren und als eine ihrer Funktion/Rolle «Verladen ins Fahrzeug» angegeben ist (pag. 428). Nach Erhalt der Journaleinträge war der Staatsanwaltschaft somit bekannt, um wen es sich bei den für den Verlad des Strafklägers zuständigen Polizisten gehandelt haben musste. Angesichts dessen erscheint die am 16. August 2021 verfügte Eröffnung eines Strafverfahrens gegen unbekannte Täterschaft unverständlich. Weiter bestätigte J.________ in seiner Einvernahme vom 1. Dezember 2021, dass der Strafkläger von ihm und dem Beschuldigten in das Patrouillenfahrzeug geführt worden war (pag. 225 Z. 125). Spätestens ab diesem Zeitpunkt bestand somit ein konkreter Hinweis auf die Identität des Beschuldigten. Wenn die Staatanwaltschaft in ihrem Schreiben vom 15. August 2022 festhält, eine Verfahrenseröffnung zum früheren Zeitpunkt habe mangels konkreter Verdachtsmomente nicht erfolgen können (pag. 1055), kann ihr nicht gefolgt werden. Daran ändert nichts, dass die mit Vorladung vom 25. Oktober 2021 für den 29. November 2021 vorgesehene Einvernahme des Beschuldigten als Auskunftsperson abgesetzt werden musste, nachdem Rechtsanwältin Dr. B.________ die Verteidigung des Beschuldigten angezeigt hatte (pag. 827 ff.; pag. 1006 ff.). Aufgrund der vorhandenen konkreten Verdachtsmomente konnte und musste die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu einem früheren Zeitpunkt – spätestens im Dezember 2021 – eröffnen. Auf diesen Umstand wurde die Staatsanwaltschaft auch parteiseitig hingewiesen; Rechtsanwalt D.________ teilte mit Schreiben vom 23. Juli 2021 mit, dass die Namen der betroffenen Polizisten der Staatsanwaltschaft mittlerweile bekannt seien. Er beantragte deren Einvernahmen sowie eine Eröffnung der Untersuchung gegen die Polizisten. Zudem stellte Rechtsanwalt D.________ den Antrag auf Befragung der AF.________(Tätigkeit) und machte darauf aufmerksam, dass mit einem Zuwarten das Abnehmen der Erinnerungsfähigkeit dieser direkten Augenzeugen riskiert werde (pag. 931). Schliesslich spricht auch die Verfügbarkeit nicht gegen eine frühere Verfahrenseröffnung; als Kantonsangestellter hätte der Beschuldigte der Staatsanwaltschaft ohne Weiteres zur Verfügung gestanden. Im Übrigen wurde seitens der Staatsanwaltschaft auch die Erstellung einer Fotodokumentation des betreffenden Patrouillenfahrzeugs (vgl. E. II.14.1.1 hiervor) erst auf entsprechenden Antrag von Rechtsanwalt D.________ hin (vom 22. Juni 2022 und vom 11. Juli 2022 [pag. 1019 f.; pag. 1036 f.]) mit Verfügung vom 15. August 2022 und damit mehr als ein Jahr nach dem Vorfall in Auftrag gegeben (pag. 429 ff.).
Wie ausgeführt, erfolgte die Ausschaffung des Strafklägers am 18. Januar 2022. Dass der Strafkläger ausgeschafft werden würde, war der Staatsanwaltschaft bewusst: Bereits in seiner ersten Befragung gab der Strafkläger an, er sei Asylsuchender (pag. 99 Z. 53 ff.; pag. 105 Z. 295 ff.), für die zweite Einvernahme wurde er aus der Ausschaffungshaft zugeführt (pag. 107). Für die Staatsanwaltschaft war damit schon früh erkennbar, dass eine spätere parteiöffentliche Befragung schwierig oder ausgeschlossen sein würde. So ist denn auch aktenkundig, dass sich der zuständige Staatsanwalt am 22. Juni 2021 bei der Fremdenpolizei nach dem Status der Haft des Strafklägers erkundigte und auf das Erfordernis weiterer Befragungen aufmerksam machte. Der Staatsanwalt brachte den Wunsch an, dass man sich mit ihm in Verbindung setze, bevor ein Flug gebucht werde (pag. 886). Am
25. Juni 2021 erfolgte ein Anruf der Fremdenpolizei an den zuständigen Staatsanwalt mit dem Hinweis, dass der Strafkläger in den nächsten sieben bis max. 14 Tagen ausgeschafft werden könne (pag. 887). Rechtsanwalt D.________ wies die Staatsanwaltschaft am 11. November 2021 wiederum explizit darauf hin, dass die ausländerrechtliche Wegweisung verfügt worden und somit unklar sei, wie lange der Strafkläger noch in der Schweiz sein werde (pag. 403). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Verantwortung für die Verletzung des Konfrontationsrechts des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft verortet. Für den ordnungsgemässen Gang des Verfahrens, namentlich für die Wahrung der Parteirechte, ist grundsätzlich die Behörde und nicht die beschuldigte Person zuständig. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wäre eine Konfrontationseinvernahme vor der Ausschaffung des Strafklägers am 18. Januar 2022 und nach der Einvernahme von J.________ am 1. Dezember 2021 bzw. nach der Identifizierung des Beschuldigten möglich gewesen. Es ist dem Beschuldigten auch nicht vorzuwerfen, dass er nicht um eine Konfrontationseinvernahme ersuchte, war er doch im Zeitraum vor der Ausschaffung noch gar nicht Partei im Verfahren. Die ordnungsgemässe und rechtzeitige Durchführung der notwendigen Verfahrensschritte obliegt wie ausgeführt grundsätzlich der Behörde. Dies gilt vorliegend auch für die Führung der Voruntersuchung. Es ist nicht auszuschliessen, dass sich ein Belastungszeuge auf Vorhalt der Aussagen einer beschuldigten Person anders oder gar zugunsten dieser Person äussert. Überdies hätten die Aussagen des Beschuldigten zeitnah nach dem Vorfall erhoben werden können.
Die Vorinstanz qualifizierte die Aussagen des Strafklägers zum Nachteil des Beschuldigten mangels Wahrung des Konfrontationsanspruchs des Beschuldigten somit zu Recht als nicht verwertbar. Dies gilt jedoch nicht für jene Aussagen, die den Beschuldigten nicht belasten. Mit Blick auf den Schutzzweck der Norm (vgl. E. 7.2 hiervor) sind diese verwertbar und für die Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. E. II.14.2.3 hiernach).
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
8. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung
Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 1428, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist auf Nachfolgendes hingewiesen:
Zeugenaussagen sind vollgültige Beweismittel. Zeuge ist eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist (Art. 162 StPO). Die zeugnisfähige Person ist nach Art. 163 Abs. 2 StPO zum wahrheitsgemässen Zeugnis verpflichtet (Art. 307 Abs. 1 StGB). Zeugenaussagen sind im Strafprozess faktisch von sehr grosser Bedeutung. Diese Bewertung der Zeugenaussage entspricht allerdings nicht durchwegs ihrer Verlässlichkeit. Aus zahlreichen Untersuchungen geht hervor, dass Zeugenaussagen nicht selten fehlerhaft sind. Sie müssen deshalb kritisch gewürdigt werden. Aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgt, dass die Aussage eines Zeugen per se nicht mehr wert ist als ein anderes Beweismittel, etwa die Aussage einer Auskunftsperson oder eines Mitbeschuldigten. Die Überzeugungskraft beurteilt sich im konkreten Fall aufgrund der «inneren Autorität» der Zeugenaussage und nicht danach, ob der Einvernommene einer strafrechtlich sanktionierten Wahrheitspflicht unterstellt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_457/2016 vom 23. Februar 2017 E. 2.3; Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob /Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 12 f. zu Art. 162 StPO). Es ist Aufgabe des Richters, die Qualität und Validität der konkreten Aussagen zu beurteilen (Donatsch, a.a.O., N. 16 zu Art. 162 StPO). Nach der spezifischen Belehrung gemäss Art. 177 Abs. 1 StPO ist der Zeuge zu Beginn der ersten Einvernahme über seine Beziehungen zu den Parteien sowie zu weiteren Umständen zu befragen, die für ihre Glaubwürdigkeit von Bedeutung sein können. Neben der Beziehung zu den Parteien ist für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit auch von Bedeutung, ob und gegebenenfalls in welcher Form der Zeuge vor seiner Einvernahme zu einer Prozesspartei Kontakt hatte (Kerner, in: Basler Kommentar zur StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 177 StPO). Zudem sind die psychische und physische Verfassung des Zeugen sowohl im Moment der Wahrnehmung als auch der Wiedergabe des interessierenden Geschehens zu beurteilen (Donatsch, a.a.O., N. 14 zu Art. 162 StPO).
Zwar ist es die Aufgabe eines Zeugen, bei der Tatsachenfeststellung zu helfen. Allerdings sagt der Zeuge selbst nicht über Tatsachen aus. Vielmehr ist seine Aussage die Wiedergabe einer als zutreffend behaupteten Erinnerung an die subjektive Wahrnehmung eines tatsächlichen Geschehens, weil jede bewusste Sinneswahrnehmung ebenso wie die Wiedergabe ihrer Ergebnisse auf denkbarer Tätigkeit beruht. Der Gegenstand der Zeugenaussage bestimmt sich nach der Funktion des Zeugen als Beweismittel. Zum einen soll mit der Zeugenaussage die subjektive Wahrnehmung des Zeugen über die beweiserhebliche Tatsache festgestellt werden (Aussage zur Sache). Weil die behauptete subjektive Wahrnehmung aber immer nur ein Indiz für das Vorliegen der Beweistatsache ist, sollten durch die Zeugenaussage zum anderen zugleich Informationen über die Beweisstärke dieses Indizes erhoben werden (Bähler, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N. 7 f. zu Art. 162 StPO).
Jede Zeugenaussage ist eine Leistung, die gewisse Sinnes- und Geistesgaben zur Wahrnehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraussetzt. Die Gefahr einer irrtümlich falschen Aussage liegt in der allgemeinen Unzulänglichkeit menschlichen Erkennens absoluter Wahrheit und in der Subjektivität des Zeugenbeweises begründet. Dabei beruht die Gefahr einer verfälschten Reproduktion des tatsächlichen Geschehens durch den Zeugen auf verschiedenen Ursachen. Wahrnehmung als sinnhaftes Verarbeiten eines empfundenen Reizes ist immer Interpretation. Dem äusseren Empfinden einer Tatsache (Perzeption) muss schliesslich die geistige Überführung ins Bewusstsein folgen (Apperzeption), was die Fähigkeit voraussetzt, das Wahrgenommene zu begreifen und zu verarbeiten. Dabei ist zu beachten, dass der menschlichen Wahrnehmung schon grundsätzlich physiologische Grenzen gesetzt sind, weil die menschlichen Sinnesorgane nur in begrenztem Umfang in der Lage sind, einzelne Reize zu erfassen. So ist bspw. das Auge zum Abschätzen von (genauen) Geschwindigkeiten ungeeignet. Auch sind die menschlichen Sinnesorgane nur sehr eingeschränkt fähig, gleichzeitig mehrere Sinneseindrücke aufzunehmen. Eine weitere Gefahrenquelle ergibt sich aus der Struktur der menschlichen Wahrnehmung. Sie steht einer authentischen Erfassung des tatsächlichen Geschehens im Weg, weil Wahrnehmungen «gemacht» werden, indem Reizempfindungen in ein bereits bestehendes kognitives System eingeordnet werden. Es hängt deshalb von der Zuordnung eines Reizes zu einem individuellen Schema ab, welche Details eines komplexen Geschehens überhaupt wahrgenommen werden. Darüber hinaus bewirkt das Zuordnen eines Reizes in ein Schema, dass bruchstückhafte Beobachtungen zu einem sinnvollen Ganzen geordnet und Wahrnehmungslücken entsprechend durch nachträgliche Schlüsse, Erfahrungen und Erwartungen, die sich an dem Schema orientieren, dem die Empfindung zugeordnet wird, ausgefüllt werden.
Wahrnehmungen werden im Gedächtnis gespeichert und im Rahmen der Erinnerung aus dem Gedächtnisspeicher abgerufen. Allerdings können nur solche Wahrnehmungen abgerufen werden, die vom Kurzzeitgedächtnis nach spätestens 30 Sekunden in das Langzeitgedächtnis übernommen wurden, ansonsten sie nicht mehr erinnert werden können. Da das menschliche Gedächtnis darauf angelegt ist, Erinnerungslücken aufzufüllen bzw. noch vorhandene Wahrnehmungen umzudeuten, ist sich der Zeuge seiner mangelnden Erinnerungsleistung oft gar nicht bewusst.
Die Tauglichkeit der Zeugenaussage zur Aufklärung des wahren Sachverhalts wird durch die vielfältigen Gefahren einer bewussten oder unbewussten Verfälschung der Aussage relativiert. Der Grad der Verfälschungsgefahr wird dabei durch die Persönlichkeit und die Motive der befragten Person bestimmt. Die individuelle Aussagetüchtigkeit ist daher mit Blick auf irrtümliche Tatsachenverfälschungen entscheidendes Kriterium, welches bestimmt wird durch die körperlichen und seelischen Eigenarten der zu befragenden Person (Bähler, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 163 StPO mit weiteren Hinweisen).
9. Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird mit Ziffer B. der Anklageschrift vom 16. September 2022 vorgeworfen, was folgt (pag. 1077.3):
[….] Begangen am 11. Juni 2024, um ca. 06:45 Uhr, in K.________(Ort), N.________(Ort), zum Nachteil von L.________, geb. ________, indem der Beschuldigte in seiner Eigenschaft als Angehöriger der Kantonspolizei Bern seine Amtsgewalt missbrauchte, um einem anderen einen Nachteil zuzufügen und dabei gegen ihn Tätlichkeiten verübte, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hatten.
[…]
Der Beschuldigte führte L.________, evtl. zusammen mit dem Polizeiangehörigen J.________, zu einem bereitstehenden Patrouillenfahrzeug VW Transporter. Dort wendete er den Verhältnissen nicht mehr angepasste Gewalt an, indem er L.________ vor der geöffneten Seitentüre bewusst mit unnötig starkem Schwung, der für das Verbringen des nicht renitenten L.________ ins Fahrzeug nicht nötig gewesen wäre, nach vorne ins Fahrzeuginnere stiess, so dass dieser ins Fahrzeug stürzte, mit dem Kopf aufschlug, sich eine Rissquetschwunde an der Schläfe rechts zuzog (1.5 cm durchmessend mit einer ca. 0.8 cm durchmessenden Hautdurchtrennung, mit folgenloser Abheilung) und auf dem Fahrzeugboden liegen blieb. Anschliessend übergab der Beschuldigte L.________ in die Obhut der Fahrzeugbesatzung.
10. Ausgangslage
Vorab ist kurz auf den Kontext des der Anklage zugrundeliegenden Sachverhalts einzugehen. Hintergrund des vorliegend zu beurteilenden Vorfalls bildet eine Anhaltung des Strafklägers, die sich am 11. Juni 2021 auf dem N.________(Ort) in K.________(Ort) zugetragen hat. Zufällig hielt sich zur gleichen Zeit in unmittelbarer Nähe eine Gruppe von AO.________ (Tätigkeit) auf, die diese Anhaltung mitverfolgen konnten. Deren Beobachtungen bildeten im Nachgang der Anhaltung Gegenstand einer breiten ________ in den AU.________. Zudem wurden jene der damals anwesenden AO.________ (Tätigkeit), welche Beobachtungen gemacht hatten, im gegen den vormaligen Beschuldigten E.________ und den Beschuldigten geführten Strafverfahren als Zeugin bzw. als Zeugen einvernommen.
Die Anhaltung des Strafklägers lässt sich in zwei Phasen aufteilen. In einer ersten Phase wurde der Strafkläger einer Kontrolle durch den vormaligen Beschuldigten, E.________, und einer Angehörigen der Kantonspolizei unterzogen. Da sich die Kommunikation mit dem ________ sprechenden Strafkläger schwierig gestaltete, beschlossen E.________ und die Polizistin, die Kontrolle auf dem Polizeiposten W.________(Ort) durchzuführen und den Strafkläger in Handschellen zu legen. Dagegen sperrte sich der Strafkläger. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde E.________ vorgeworfen, in der Folge den Verhältnissen nicht mehr angepasste Gewalt angewendet zu haben. Namentlich habe er mehrfach vergeblich versucht, den Strafkläger zu Boden zu drücken, unter anderem mit gezielten Griffen ins Gesicht und in die Haare. Er habe einen Kniestoss in den Unterleib des Strafklägers ausgeführt und ihn an den Schultern zu Boden geschwungen, wobei er sich selbst eine Verletzung an der Hand zugezogen habe. Am Boden habe er den Strafkläger während weniger als einer Minute und 35 Sekunden kniend fixiert, um die Handschellen auch am rechten Handgelenk anzubringen. Bei dieser Fixation habe er mit seinem rechten Unterschenkel bewusst Druck auf die Hals- und Nackenregion des Strafklägers ausgeübt, was bei Letzterem zu Atemnot geführt habe. Zudem sei dem Strafkläger vorübergehend schwarz vor Augen geworden (pag. 1077.2). Die Vorinstanz kam bezüglich der ersten Phase der Anhaltung des Strafklägers zum Schluss, dass das rechte Schienbein/Knie von E.________ während etwas mehr als einer Minute in der Hals-/Nackenregion des Strafklägers positioniert gewesen war, während er versuchte, den Arm des Strafklägers unter dessen Körper hervorzuziehen. Dabei habe E.________ je nach Bewegung und Gewichtsverlagerung unterschiedlich viel Druck auf die Hals-/Nackenregion des Strafklägers ausgeübt, jedoch nicht derart viel Druck, dass der Strafkläger ohnmächtig geworden sei. Die Vorinstanz erachtete als erstellt, dass E.________ in dieser Zeit primär auf den Arm des Strafklägers und das Funken bzw. seinen verletzten Daumen fokussiert gewesen sei und nicht auf die Position seiner Beine geachtet bzw. diese nicht aktiv wahrgenommen habe. Die Vorinstanz sprach E.________ in der Folge von den Vorwürfen des Amtsmissbrauchs und der Tätlichkeiten frei. In dieser Hinsicht erwuchs das erstinstanzliche Urteil wie dargelegt (vgl. E. I.5) in Rechtskraft und ist für das Obergericht des Kantons Bern (nachfolgend: Obergericht) bindend. Somit bildet es nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens.
In einer zweiten und damit der vorliegend interessierenden Phase wurde der Strafkläger in Handschellen zu einem Patrouillenfahrzeug geführt, in dem er anschliessend zum Polizeiposten W.________(Ort) transportiert wurde.
11. Beweisergebnis der Vorinstanz
In ihrem Beweisergebnis hinsichtlich der zweiten Phase und den Beschuldigten betreffend gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass der Beschuldigte den Strafkläger beim Einsteigen in das Patrouillenfahrzeug gezielt gestossen habe, woraufhin der Strafkläger gestürzt und auf dem Fahrzeugboden aufgeschlagen sei. Es lasse sich hingegen nicht erstellen, dass sich der Strafkläger dabei eine Rissquetschwunde an der Stirn zugezogen habe. Die Vorinstanz gab an, sich für diesen Beweisschluss primär auf die Aussagen der Zeugin F.________ zu stützen, die durch die Aussagen der weiteren Zeugen untermauert würden. Dagegen erachtete sie die Aussagen des Beschuldigten und von J.________ als nicht glaubhaft und die von der Verteidigung des Beschuldigten vorgebrachte Sachverhaltsvariante als nicht überzeugend (pag. 1444 ff., S. 25 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
12. Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen
Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschuldigte den Strafkläger im Anschluss an dessen Fesselung übernommen und zu einem bereitstehenden Patrouillenfahrzeug geführt hat. Beim Einsteigen in das Patrouillenfahrzeug ist der Strafkläger nach vorne und damit ins Innere des Fahrzeuges gefallen.
Folgende, von der Vorinstanz geprüfte Beweisfragen sind oberinstanzlich nach wie vor strittig (eingehend zu den Vorbringen der Verteidigung, der Generalstaatsanwaltschaft und der Rechtsvertretung des Strafklägers: pag. 1671 f. und pag. 1674) und werden nachfolgend in dieser Reihenfolge abgehandelt:
Hat sich der Strafkläger beim Sturz eine Rissquetschwunde an der rechten Schläfe zugezogen (E. 14.3), war es der Beschuldigte, der den Strafkläger in das Fahrzeuginnere geführt hat (E. 14.4) und falls ja, hat der Beschuldigte den Strafkläger mit starkem Schwung nach vorne in das Fahrzeuginnere gestossen, so dass der Strafkläger in das Fahrzeug gestürzt ist (E. 14.5).
13. Beweismittel
Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten vollständig aufgelistet und korrekt zusammengefasst, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 1429 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf eine Auflistung bzw. Zusammenfassung der übrigen sowie der oberinstanzlich erhobenen Beweismittel wird an dieser Stelle verzichtet. Soweit für die jeweilige Klärung der Beweisfragen von Relevanz, wird an den entsprechenden Stellen auf die Beweismittel eingegangen.
An dieser Stelle ist der Hinweis angebracht, dass die Zeugin und die Zeugen erstmals vor Obergericht gerichtlich einvernommen wurden. Die Kammer konnte damit – im Gegensatz zur Vorinstanz – einen persönlichen Eindruck gewinnen.
14. Konkrete Beweiswürdigung
14.1 Dokumentationen, Gutachten und Berichte
14.1.1 Fotodokumentation Patrouillenfahrzeug
Am 28. August 2022 reichte die Kriminaltechnik der Kantonspolizei Bern eine Fotodokumentation des am 11. Juni 2021 involvierten Patrouillenfahrzeugs zu den Akten (pag. 437 ff.). Auf der Fotodokumentation ist ein Patrouillenfahrzeug (VW-Bus) in unterschiedlichen Seitenansichten jeweils mit geöffneten Schiebetüren sowie in einer Front- und Heckansicht abgebildet. Ebenfalls fotografisch festgehalten wurde der Innenraum des Fahrzeugs. Überdies erfolgte eine Vermessung des Bereichs der seitlichen Schiebetüren sowie des Innenbereichs. Demnach beträgt der Abstand zwischen der Seitenwand und der geöffneten seitlichen Schiebetüre 105 cm. Zwischen der Trittstufe und der Fahrzeugdachunterkante beträgt die Distanz
136 cm, jene zwischen der Trittstufe und der Fahrzeugdecke des Innenraums
140 cm (vgl. pag. 445). Der Abstand zwischen der Trittstufe und dem Boden beträgt 46 cm, jener zwischen dem Fahrzeugboden des Innenraums und dem Boden 53 cm (pag. 446). Auf der Abbildung des Innenraums ist auf der rechten Seite (in Fahrtrichtung) ein Tischchen ersichtlich, das sich – entsprechend den Vorrichtungen im Boden – auch mittig oder links befestigen liesse. Die Breite des Innenraums misst 135 cm, die Distanz zwischen dem Gitter der Führerkabine und der Rückbanklehne beträgt 175 cm (pag. 447). Auf der Abbildung des Hecks sind sodann verschiedene Gegenstände ersichtlich, die sich im Kofferraum des Fahrzeugs befinden (pag. 440).
Auszüge dieser Fotodokumentation wurden den Beteiligten erstmals anlässlich ihrer Einvernahmen an der Berufungsverhandlung und damit dreieinhalb Jahre nach dem Vorfall vorgelegt (dazu sogleich).
14.1.2 Forensisch-toxikologischer Abschlussbericht und rechtsmedizinisches Gutachten
Etwas mehr als eine Stunde nach dem Ereignis wurde dem Strafkläger Blut entnommen. Die Untersuchung ergab ein positives Ergebnis auf Kokain, Benzodiazepine und Cannabinoide. Dem forensisch-toxikologischen Abschlussbericht vom
9. August 2021 ist zu entnehmen, dass der Strafkläger im Zeitpunkt der Messung eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1.2 Promille aufwies. Die rückgerechnete minimale BAK betrug im Tatzeitpunkt 1.14 Gewichtspromille, die rückgerechnete maximale BAK 1.73 Gewichtspromille (pag. 511; pag. 513). Gemäss Beurteilung des Instituts für Rechtsmedizin (nachfolgend: IRM) stand der Strafkläger im Zeitpunkt des Ereignisses unter dem Einfluss von Alkohol, Kokain, Cannabis und Diazepam (pag. 515).
Weiter erfolgte am 16. Juni 2021 und damit fünf Tage nach dem Vorfall eine körperliche Untersuchung des Strafklägers. Dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 29. September 2021 kann entnommen werden, dass sich am Körper des Strafklägers in Abheilung befindliche Hautdefekte, betont an exponierten Körperstellen wie der Augenbraue rechts, den Ellbogen oder Knien beidseits sowie den Handrücken beidseits präsentieren würden. Diese dürften mehrere Tage alt und Folgen stumpfer Gewalteinwirkung gewesen sein. An den Schienbeinen des Strafklägers konnten keine Verletzungen festgestellt werden; diese fanden sich an und gleich unterhalb des rechten Knies sowie auf der Rückseite des rechten Unterschenkels und am linken Knie (pag. 372 ff.).
14.1.3 E-Mails, Berichte und ________
Aktenkundig ist eine E-Mail, in der sich F.________ am 11. Juni 2021 um
11:17 Uhr an die AV.________(Stelle) der Kantonspolizei wendete und um eine Stellungnahme bis spätestens 15:00 Uhr ersuchte. F.________ schildere den Sachverhalt dabei u.a. wie folgt: «Minutenlang knieten die beiden Beamten auf ihm, wobei der Polizist den Kopf und danach den Hals des Mannes mit dem Knie zu Boden drückte». Sie richtete folgende Fragen an die AV.________(Stelle): «Wie begründen die beiden Beamten die massive Gewalt gegen diese Person, die sich zwar sträubte aber nicht aktiv zu wehren schien» und «Und weshalb wurde der verletzte Mensch, der in Handschellen keine Gefahr mehr darstellte und auch keine Fluchtmöglichkeit mehr hatte, zum Schluss wie ein Sack in den Polizeiwagen gestossen? War das wirklich nötig?» (pag. 10). Gleichentags um 14:27 Uhr schickte F.________ erneut eine E-Mail an die AV.________(Stelle) und fügte dieser drei «Augenzeugenberichte» an. Sie hätten den Eindruck, dass etwas nicht so gelaufen sei, wie es sollte und hätten den Einsatz im Sinne des kantonalen Polizeigesetzes und gemäss gesundem Menschenverstand als unverhältnismässig empfunden (pag. 11 ff.). Am 3. Juni 2022 stand H.________ per E-Mail in Kontakt mit dem zuständigen Staatsanwalt und führte aus, der Vorfall sei sehr lange her, die Erinnerung nicht mehr frisch. Allerdings habe er als umgehende Reaktion auf den Vorfall seine Beobachtungen niedergeschrieben und der AR.________ für die ________ zur Verfügung gestellt. Diese könne er dem Staatsanwalt zukommen lassen, da es sich wohl um die akkurateste, wenn auch relativ emotionale Sicht auf die Dinge handle (pag. 32). Weiter findet sich eine E-Mail vom 12. Juni 2021 von Prof. em. Dr. med. O.________, Facharzt für Rechtmedizin, an G.________ in den Akten. Darin teilt Prof. em. Dr. med. O.________ G.________ mit, dass er im AP.________ im «AC.________» vom ________ (Datum) in falschem Zusammenhang zitiert worden sei. Prof. em. Dr. med. O.________ bemängelte weiter die Angabe im AP.________, wonach der Strafkläger mit dem Kopf aufgeschlagen sei. Da sich dies im Fahrzeug zugetragen habe, seien dies wohl reine Vermutungen, denn der Strafkläger könne ebenso gut ein Knie oder einen Ellbogen angeschlagen haben (pag. 18). Als Antwort auf diese E-Mail schrieb G.________ am 13. Juni 2021 u.a. was folgt: «Schliesslich der Punkt, den Sie anführen: Dass wir reine Vermutungen äusserten in Bezug auf den aufschlagenden Kopf. Hier können wir beide klar sagen, dass wir eine ähnliche Perspektive hatten wie der AG.________(Tätigkeit) und es aus nächster Nähe beobachten konnten, wie der Mann in den Wagen gestossen wurde. Und wir sahen den ganzen Ablauf und sahen den Mann dann auch der ganzen Länge nach, bzw. leicht eingerollt im Wageninnern liegen. […] Aber wir wollen uns hier auch nicht Spekulationen hingeben. Was wir dafür nochmals und in aller Deutlichkeit wiederholen möchten: Über die ganze Aktion hinweg betrachtet gewannen wir den Eindruck, dass dieser Mann nicht menschenwürdig behandelt wurde. Mehrmals wurde er so angepackt, dass die beiden Polizisten es in Kauf nahmen, dass ihm Schmerzen zugefügt wurden. Für uns war das der Fall, als er auf dem harten Boden hin und her gewuchtet und als er am Ende in den Wagen gestossen wurde. Hier empfanden wir es so, als sei der Mann mit völliger Gleichgültigkeit und schonungslos in den Wagen gestossen worden – als ob er ein Sack wäre. Eine Sache und kein Mensch. Über alles gesehen: Am Anfang war da ein Mann, der torkelte und dem es schlecht ging. Am Ende war da ein Mann, der verletzt und womöglich ohne Bewusstsein in einem Polizeiauto lag. Mit freundlichen Grüssen G.________ und F.________» (pag. 23).
Im Zusammenhang mit den vorerwähnten «Augenzeugenberichten» konnten als Verfasserin des Berichts 1 F.________ (pag. 1611 Z. 4 f.), als Verfasser des Berichts 2 H.________ (pag. 1639 Z. 22 f.) und des Berichts 3 G.________ (pag. 1626 Z. 31 f.; vgl. auch pag. 31 und pag. 182 ff.) identifiziert werden. Der ebenfalls anwesende Zeuge I.________ erstellte gemäss eigenen Angaben keinen Bericht, da er im Schreiben nicht gut sei (pag. 1650 Z. 6). Soweit für den fraglichen Vorfall von Relevanz finden sich im Bericht 1 folgende Angaben: «Ein hinzugekommener Polizist führt den Mann zum zweiten Polizeiwagen und stösst ihn hinein, so dass er sich dort am Boden nochmals den Kopf aufschlägt» (pag. 11). Im Bericht 2 führte H.________ aus, dass die Beamten angefangen hätten, auf den Strafkläger einzuprügeln. Der Zugriff sei für ihn ein brutaler: Da sei ein Box in die Magengegend, ein Tritt, da versuchten sie ihn auf den Boden zu werfen. Weiter wird festgehalten: «Ein Polizist aus der Nachhut schmeisst, man muss es so formulieren, den Mann mit Schwung in den Kastenwagen, ein Knall ist zu hören. Er bewegt sich nicht mehr» (pag. 12). Schliesslich wird im Bericht 3 ausgeführt, was folgt: «Gegen Ende des Einsatzes sehe ich, wie der Mann – inzwischen von mehreren Polizisten – zum Kastenwagen geführt wird. Mir scheint, als müsse der Mann gestützt werden, damit er nicht stürzt. Ich frage mich, ob er noch bei vollem Bewusstsein ist und ob er allein überhaupt noch stehen könnte. […] Zum Schluss wird der Mann in den seitlich offenen Lieferwagen hineinbugsiert (ich bin nicht sicher, aber wahrscheinlich ist es zu diesem Zeitpunkt nicht mehr der gleiche Beamte wie am Anfang, der dies tut). Ich kann es nicht anders sagen: Der Mann wird ohne jede Rücksicht in den Wagen befördert – es ist eine Mischung aus Stossen, Werfen und Fallen lassen. Diese Szene geht mir von allen am nächsten: Wenn ich mich richtig erinnere, höre ich, wie der Kopf des Mannes auf dem Boden des Fahrzeugs aufschlägt». G.________ berichtete von teilweiser Brutalität (pag. 12 f.).
Schliesslich veröffentlichten die im vorliegenden Verfahren als Zeugin und Zeugen einvernommenen AO.________ (Tätigkeit) F.________ und G.________ mehrere AQ.________, in denen über die Anhaltung des Strafklägers berichtet wurde (pag. 1675 ff.). Dem AQ.________ «AC.________» vom ________ (Datum) sind u.a. folgende Passagen zu entnehmen: «Am Ende wird er wie ein Kartoffelsack in ein Fahrzeug geworfen. Wir hören, wie sein Kopf auf dem Kabinenboden aufschlägt. […] Schliesslich bugsiert ein Polizist den verletzten Mann in den Kastenwagen. Es ist eine Mischung aus Stossen, Werfen und Fallenlassen. Der Mann schlägt mit dem Kopf auf und bleibt regungslos liegen» (pag. 16). Weitere AQ.________ tragen die Titel: «________»; «________?», «________», «________» und «________» (pag. 16; pag. 25; pag. 1685 f.; pag. 1692).
14.1.4 Strafverfahren gegen den Strafkläger
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass das gegen den Strafkläger geführte Verfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Diebstahl und Sachbeschädigung mit Verfügung vom 29. März 2022 eingestellt (pag. 1209) und die dagegen geführte Beschwerde von der Beschwerdekammer des Obergerichts mit Beschluss vom 15. Dezember 2022 abgewiesen wurde (pag. 1217).
14.2 Allgemeine Aussagewürdigung
14.2.1 Aussagen der Zeugin und der Zeugen
Anders als die Vorinstanz räumt die Kammer – auch mit Blick auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung – den Aussagen von F.________ keinen Vorrang gegenüber den übrigen Aussagen ein. Weder hatte F.________ eine umfassendere und bessere Sicht auf die Anhaltung des Strafklägers, noch konnte sie sachdienlichere Angaben machen. Es trifft zwar zu, dass sich die Aussagen von F.________ durch Detailreichtum auszeichnen. Dieser Umstand ist allerdings auch mit der Verwendung von Notizen während ihrer Einvernahmen erklärbar (dazu sogleich). Die Vorinstanz liess die von F.________, G.________ und H.________ verfassten AQ.________, Berichte und E-Mails (vgl. E. 14.1.3 hiervor) im Rahmen der Beweiswürdigung gänzlich unberücksichtigt, obwohl diese in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Parteivortrag für die Beurteilung der Entstehungsgeschichte der Aussagen von entscheidender Bedeutung sind. Insbesondere bei den aktenkundigen Berichten 1 bis 3 handelt es sich nicht ausschliesslich um eine unabhängige und neutrale Niederschrift eigener Erlebnisse und Erinnerungen. Wie nachfolgend noch dargelegt wird, verfassten die Zeugin und die Zeugen diese Berichte, nachdem sie sich zu den Vorkommnissen auf dem N.________(Ort) bereits ausgetauscht hatten. Aufgrund der von der Zeugin und den Zeugen geschilderten Eindrücken und Emotionen ist ferner die zeitlich vorgelagerte erste Phase der Anhaltung ebenfalls in die Aussagewürdigung miteinzubeziehen. Schliesslich liess die Vorinstanz die Tatsache, dass der vormals Beschuldigte E.________ trotz der ihn belastenden Zeugenaussagen freigesprochen wurde, für die Beweiswürdigung betreffend den Beschuldigten zu Unrecht ausser Acht.
Vorab ist auf die Entstehungsgeschichte der Zeugenaussagen einzugehen. Im Zusammenhang mit der ersten Phase der Anhaltung des Strafklägers schilderten die Zeugen wie in ihren Berichten in ihren Einvernahmen massive gegenüber dem Strafkläger ausgeübte Gewalt (F.________ sprach von einem Kampf [pag. 116 Z. 83 ff.; pag. 167 Z. 94 ff.]; H.________ gab an, die Polizei habe angefangen, Gewalt anzuwenden. Sie hätten ihn niedergerungen und er habe einen Kick gesehen. Das habe aus seiner Sicht sehr brutal ausgesehen [pag. 277 Z. 83 ff. und Z. 88]). Im AQ.________ vom ________ (Datum) (als Verfasser genannt sind F.________, G.________ und I.________) wurde ein Interview mit einem Facharzt für Rechtsmedizin im Zusammenhang mit dem Tod von George Floyd zitiert (pag. 17), was den betreffenden Facharzt wie ausgeführt zu einer Rüge bewog (vgl. E. 14.1.3 hiervor). Es erhellt, dass aus Sicht der Zeugin und der Zeugen bereits die erste Phase der Anhaltung nicht korrekt abgelaufen war und sie dies – jedenfalls mittelbar in Form eines Zitats aus einem früheren Interview – mit einem weltweit bekannten Fall von Polizeigewalt in Verbindung brachten. Unter dem Eindruck dieses Vorfalles standen die Zeugen auch während der vorliegend zu beurteilenden zweiten Phase der Anhaltung. Ein kurz zuvor stattfindendes Erlebnis, dass als massive Gewalt interpretiert wird, hinterlässt unweigerlich einen prägenden Eindruck. Dieser Eindruck wirkt sich auf die Verfassung im Moment der Wahrnehmung und konsequenterweise auf die Überzeugungskraft der Aussagen aus. Daran ändert im Lichte der Lehre und Rechtsprechung (vgl. E. 8 hiervor) und entgegen der Vorinstanz die Tatsache nichts, dass die Zeugen unter Strafandrohung ausgesagt haben. F.________, G.________, H.________ und I.________ arbeiten als AI.________(Tätigkeit) für die M.________(AG) und waren bzw. sind eine Arbeitskollegin und Arbeitskollegen (pag. 1608 Z. 19; pag. 1624 Z. 17; pag. 1637 Z. 21; pag. 1648 Z. 17). Angesichts dessen ist zu prüfen, in welchem Kontakt sie nach dem Vorfall standen. F.________ gab oberinstanzlich zu Protokoll, es sei nach dem Schliessen der Türe gut möglich, dass sie sich nachher auch abgedreht und mit den Kollegen gesprochen habe. Sie glaube, sie hätten schon darüber gesprochen, aber sie wisse nicht mehr, was. Sie seien alle etwas konsterniert darüber gewesen, was sie gesehen hätten (pag. 1613 Z. 44 ff.). Bereits in einer vorherigen Einvernahme hatte sie angegeben, sich unmittelbar danach dazu Notizen gemacht und mit ihren Kollegen darüber gesprochen zu haben, dass es nicht so gehandhabt worden sei, wie sie sich das vorgestellt hätten (pag. 193 Z. 153 ff.). Sie habe an der AS.________ angesprochen, was sie gesehen habe, weil sie sich mit den Kollegen darüber habe austauschen wollen, was sie gesehen hätten (pag. 198 Z. 333 ff.). G.________ gab an, nach der Flyeraktion seien sie zurück auf die AR.________ gegangen und hätten beschlossen, dass man etwas machen müsse (pag. 253 Z. 176 f.). Auch ging H.________ im Anschluss an die Anhaltung nicht nur nach Hause, um sich seinem Studium zu widmen, wie er oberinstanzlich angab (pag. 1639 Z. 29 f.). Er schrieb noch am gleichen Tag einen Bericht und reichte diesen seiner Kollegin und seinen Kollegen ein (pag. 1639 Z. 32 ff.; vgl. pag. 11 f.). I.________ führte auf Frage, ob ihn jemand gefragt habe, was er gesehen habe, aus: «Wir haben schon die ganze Situation besprochen, ja» (pag. 1650 Z. 9). Auf Frage, wie lange er noch hingeschaut habe, nachdem der Strafkläger im Fahrzeug gelegen habe und warum er anschliessend den Blick abgewandt habe, sagte er, er sei geschockt gewesen und habe dann auch mit seinen Kollegen gesprochen: Ist das jetzt wirklich passiert? (pag. 1652 Z. 28 f.). Aus den Aussagen wird deutlich, dass sich die Zeugin und die Zeugen bereits kurz nach dem Vorfall untereinander ausgetauscht hatten. Gestützt auf ihre Angaben wurden die drei Berichte zwar noch am Tag des Vorfalls, jedoch erst einige Zeit später verfasst (F.________: am Morgen um 10:00 Uhr [pag. 175 Z. 360]; G.________: um 10:00 Uhr [pag. 253 Z. 179]; H.________: glaublich am Mittag des 11. Juni 2021 [pag. 287 Z. 448 f.]), womit – entgegen dem Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Parteivortrag – nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Erinnerungen der Zeugin und der Zeugen als Folge dieses Austausches bereits verfälscht worden waren. Der intensive Austausch riss sodann nicht ab. Wie dargelegt wurden verschiedene E-Mails ausgetauscht, die AV.________(Stelle) der Kantonspolizei zur Stellungnahme aufgefordert und mehrere AQ.________ publiziert. F.________ besuchte gar den Strafkläger in der Justizvollzugsanstalt, berichtete darüber (pag. 198 Z. 319 ff.; pag. 1675 ff.) und trat am ________ (Datum) gemeinsam mit dem ________ (Funktion) und einer ________ (Funktion) in der Fernsehshow «P.________» auf AE.________ auf (X.________(Link) [zuletzt abgerufen am 04.09.2025]). Interessant ist ihre Aussage ab Minute 05:05: «Am Schluss hei mer äbe gseh, wine dä Polizist när dert… mir bruche äbe aui dä Begriff ‹gschosse›. Auso eifach sehr unsanft dert ine i dä Chastewage». Daraus folgt, dass ein gemeinsamer Begriff verwendet wurde. Auf ihre Angabe im «P.________» angesprochen sagte F.________ oberinstanzlich, dass sie es gesehen und den Kollegen gefragt habe, ob er es auch so gesehen habe und ob er es auch so sagen würde (pag. 1618 Z. 43 f.). Grundsätzlich spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin und der Zeugen, dass sich die Geschehnisse für sie unerwartet zugetragen haben und sie diese unabhängig ihrer Funktion als AI.________(Tätigkeit) und rein zufällig beobachtet haben. Allerdings befassten sie sich bereits kurz nach dem Ereignis intensiv damit und es fand ein reger Austausch statt. Es handelt sich vorliegend nicht um eine Zeugin und um Zeugen, die sich bis zu ihren Einvernahmen nur mit den eigenen Gedanken auseinandersetzten. Weiter wurden sie sogleich in ihrer Funktion als AL.________ (Funktion) tätig. Angesichts dessen kann den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Parteivortrag nicht gefolgt werden, die die Zeugin und die Zeugen zusammenfassend als aussergewöhnlich und besonders aufmerksam bezeichnet hatte. Die Zeugin und die Zeugen waren nicht vor Ort, um ein Ereignis zu beobachten und darüber objektiv und unvoreingenommen zu berichten. Die Beweisstärke ihrer Aussage wird angesichts dieser Entstehungsgeschichte relativiert, zumal eine Angleichung oder Anpassung der Wahrnehmung an diejenige der anderen Zeugen nicht ausgeschlossen werden kann. Eine – wenn auch ungewollte – Absprache ist vor diesem Hintergrund durchaus möglich. Dennoch war, wie noch aufgezeigt werden wird, die Beobachtung des Rahmengeschehens gerade nicht aussergewöhnlich und auch nicht besonders aufmerksam.
Die Vorinstanz erachtete die Aussagen von F.________ zum Kerngeschehen als konstant, was auf tatsächlich Erlebtes hindeute und als Realkennzeichen zu werten sei. Diesbezüglich gilt allerdings zu berücksichtigen, dass F.________ an beiden staatsanwaltlichen Einvernahmen ihre Notizen vor sich hatte (pag. 166 Z. 60 ff.; pag. 173 Z. 287; pag. 191 Z. 52 ff.). Im Normalfall macht die einvernommene Person ihre Aussage auf Grund ihrer freien Erinnerung (Art. 143 Abs. 6 Satz 1 StPO). Die Aussage soll im Zwiegespräch mit der einvernehmenden Person entwickelt und es soll verhindert werden, dass eine Person ihre Aussage gestützt auf (allenfalls von Drittpersonen) vorbereiteten Notizen in einer Art Plädoyer präsentiert. Mit Zustimmung der Verfahrensleitung kann die einvernommene Person aber auch schriftliche Unterlagen verwenden (Art. 143 Abs. 6 Satz 2 StPO). Dies kann insbesondere bei der Befragung über zurückliegende Daten, Zahlen, technische Details, Vorgängen in einer Buchführung etc. sinnvoll sein. Aus dem Einvernahmeprotokoll muss sich aber unmissverständlich ergeben, was die befragte Person ohne Hilfsmittel aus freier Erinnerung ausgesagt hat und bei welchen Aussagen sie Schriftunterlagen beigezogen hat. Um ein nachträgliches Abstellen auf die massgeblichen Schriftstücke zu ermöglichen, sind die von der einvernommenen Person verwendeten Schriftstücke nach dem Abschluss der Einvernahme zu den Akten zu nehmen (Art. 143 Abs. 6 StPO; Häring, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 42 zu Art. 143 StPO). Eine Konstanz in den Aussagen zu erreichen ist mithilfe von Notizen und auch vor dem Hintergrund, dass sich die Zeugin intensiv mit dem Geschehnis befasst hat, erfahrungsgemäss einfacher, was sich relativierend auswirkt. Ebenfalls lässt sich vor diesem Hintergrund der bemerkenswerte Detailreichtum ihrer Aussagen erklären. Entgegen der Vorinstanz ist allerdings keine logische Konsistenz in der Angabe der Zeugin zu sehen, wonach der Strafkläger schlecht zu Fuss gewesen und dann einfach reingeworfen worden sei. Erfahrungsgemäss kann auch eine Person mit gutem Stand in ein Fahrzeug befördert werden. Weiter trifft der vorinstanzliche Schluss, wonach der Einwand, dass F.________ im Kerngeschehen bzgl. der Frage nach dem Stossen oder Fallen massgeblich aggraviert habe, mit den übereinstimmenden Aussagen der übrigen Zeugen entkräftet werde, nicht zu. Vielmehr gehen die Aussagen der Zeugin und der Zeugen – bei näherer Betrachtung – gerade in diesem Punkt auseinander.
Die Aussagen, in denen die Zeugin ihre Gefühle und Emotionen wiedergab (sie sei danach erschüttert gewesen [pag. 194 Z. 198 f.]; als er am Boden gelegen habe, habe sie gedacht, jetzt kommen sie und helfen ihm und dann sei sie irritiert gewesen, dass sie ihm offenbar nicht so geholfen hatten, wie sie das erwartet habe [pag. 1615 Z. 17 ff.]), sind als glaubhaft zu werten. Für die Kammer bestehen keine Zweifel, dass die Beobachtung einer Anhaltung – insbesondere in der ersten Phase – einen Eindruck hinterlässt und schockierend sein kann. Zu den Nebenpunkten kam die Vorinstanz zum Ergebnis, dass Abweichungen und Erinnerungslücken in den Aussagen der Zeugin bestünden, die aber dem Zeitablauf geschuldet seien. Tatsächlich konnte die Zeugin nicht mehr angeben, ob die Fahrzeugtüre offen gewesen sei oder nicht (pag. 191 Z. 78 f.; pag. 1616 Z. 4 f.). Die Deklaration solcher Erinnerungslücken spricht ebenfalls grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen.
Diesen teils glaubhaften Aussagen stehen eine Reihe von widersprüchlichen Angaben gegenüber. Zum fraglichen Vorfall gab F.________ an, der Polizist habe den Strafkläger in das Fahrzeug «gheit» bzw. «geschmissen» (pag. 167 Z. 127; pag. 173 Z. 297 f.; pag. 194 Z. 198 ff.). Die Bewegung vom «Schmeissen» sei ihr recht präsent, der Strafkläger sei mit dem Oberkörper voran gefallen (pag. 191 Z. 86 ff.; pag. 194 Z. 180 ff.). Sie habe die Bewegung und den Sturz vor Augen (pag. 194 Z. 193 ff.). Sie habe es wie ein Hineinwerfen eines Kartoffelsacks wahrgenommen (pag. 174 Z. 326 ff.). Weiter gab sie an: «Wir alle hatten nach dem Vorfall den Eindruck, dass er ihn ‹geschmissen› hat. Ich war danach erschüttert. Ich war nicht die Einzige, die diesen Eindruck hatte. Mein Kollege, G.________, war da vorsichtiger, verwendete blumige Worte und sprach von ‹buxieren›. Aber für mich war es ein Schmeissen. Man schmeisst etwas hin» (pag. 194 Z. 198 ff.), was allerdings ein Auf-den-Boden-Werfen suggeriert. Oberinstanzlich gab sie zu Protokoll, dass sie dieses Bild nicht mehr vor Augen habe, sie habe es in ihren Notizen bzw. sie habe am Tag vorher die Sachen nachgelesen, die sie damals gesagt habe (pag. 1609 Z. 7 f.; pag. 1612 Z. 31 f.). Sie habe das Gefühl gehabt, dass er ihn hineingeworfen habe. Sie hätten alle davon gesprochen, dass er ihn hineingeworfen und die Türe geschlossen habe, dann seien sie weggefahren. Sie habe das Bild des Strafklägers am Boden in Kauerstellung und die Türe gehe zu (pag. 1609 Z. 9 ff.). Von einer Kauerstellung bzw. einer Embryostellung des Strafklägers berichtete sie bereits in den früheren Einvernahmen (pag. 167 Z. 120 ff.; pag. 173 Z. 297 ff.; pag. 174 Z. 326 ff.; pag. 191 Z. 72). Aus diesen Aussagen erhellt, dass die Zeugin nicht nur eigene Erinnerungen, sondern auch Notizen und Erzählungen ihrer Kollegen wiedergab. Besonders deutlich geht dies aus ihrer oberinstanzlichen Angabe hervor, wonach sie sich primär auf das Gedächtnisprotokoll beziehe, welches sie zwei Stunden später verfasst habe. Das sei der erste Text und für sie sei dieser relevant (pag. 1614 Z. 39 ff.). Im Widerspruch zu ihren Aussagen eines «Schmeissens» und Werfens machte sie in der zweiten Einvernahme sowie an der Berufungsverhandlung eine Stossbewegung (pag. 191 Z. 79 ff.; pag. 1612 Z. 34 und Z. 44). Darauf angesprochen gestand sie diese Unklarheit selbst ein: «Wie gesagt, es ist dreieinhalb Jahre her und meine Erinnerung verblasst. Sie hacken zu recht darauf herum. Man setzt sich damit auseinander. Erinnerungen können überschrieben werden. Damals, als es sehr frisch war, ist es mir wie ein Werfen vorgekommen. Ich kann die Bewegung, von dem Werfen nicht exakt... Wir haben es nicht gefilmt. Und ich würde heute, soweit ich mich erinnere, sagen, es ist ein Werfen gewesen» (pag. 1619 Z. 18 ff.). Obwohl auch H.________ und I.________ den Begriff «Schmeissen» verwendeten, wollen sie zusätzlich eine Schwungbewegung wahrgenommen habe F.________ konnte nicht bestätigen, dass es eine Ausholbewegung gegeben hatte (pag. 1613 Z. 24), was allerdings für das Werfen eines Kartoffelsacks in ein Fahrzeug unabdingbar ist. Auf entsprechende Nachfrage sagte F.________ in der Berufungsverhandlung, man könne jemandem einen «Schupf» geben, wenn man wolle, dass er am Boden liege (pag. 1619 Z. 38), was jedoch gegen eine Ausholbewegung spricht. Zwar definiert der Duden «Werfen» als Synonym des Begriffs «Schmeissen», jedoch besteht ein gewichtiger Unterschied zu einem Stossen und einem fallen lassen, wie es G.________ beschrieb. Zum Nachgang des Vorfalls konnte F.________ angeben, dass die Polizisten zu zweit wegefahren seien. Die zweite Person sei erst beim Wegfahren im Auto gewesen und sie meine, sie sei von hinten gekommen. Sie glaube, sie sei auf den Beifahrersitz gestiegen (pag. 197 Z. 286 ff.). Damit ist sie die einzige Zeugin, die die anderen Polizisten einsteigen und wegfahren sehen konnte.
Mehrfach sagte F.________ aus, dass der Polizist unmittelbar nach dem Hineinwerfen die Türe geschlossen habe und sie sofort abgefahren seien (pag. 174 Z. 330 f.; pag. 192 Z. 90; pag. 194 Z. 172). Dies stimmt mit der Angabe von H.________ überein. Im Gegensatz dazu gab jedoch I.________ an, dass es vor dem Schliessen der Türe noch Bewegungen vor dem Fahrzeug gegeben habe. Es stellt sich einerseits die Frage, wie die Zeugin den Strafkläger regungslos auf dem Fahrzeugboden liegen sehen will, wenn umgehend die Türe geschlossen wurde. Andererseits erstaunt sehr, dass nicht sämtliche der anwesenden Zeugen das geschilderte unmittelbare Schliessen der Fahrzeugtüre wahrnahmen. Im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten, von J.________ und von I.________ sagte F.________ zudem aus, der Beschuldigte sei links vom Strafkläger gewesen und habe ihn mit dem rechten Arm am linken Arm gehalten (pag. 1615 Z. 32 und Z. 35; vgl. auch pag. 1612 Z. 42 f.). Sie verknüpfte diese Aussage an der Berufungsverhandlung anschaulich mit der Erklärung, dass sie hinten um das Fahrzeug herum gekommen seien und der Strafkläger näher am Fahrzeug gewesen sei, weshalb der Polizist links von ihm gewesen sei (pag. 1615 Z. 38 ff.). Der Beschuldigte gab allerdings nicht minder lebensnah und in Übereinstimmung mit den Aussagen von J.________ an, dass er, da er Linkshänder sei, rechts vom Strafkläger gestanden habe. Obwohl die originelle Erklärung dieser Wahrnehmung für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin spricht, ist sie offensichtlich falsch. Gleiches gilt im Zusammenhang mit ihrer Aussage, der Strafkläger sei nur von einem Polizisten zum Patrouillenfahrzeug geführt worden, obwohl der Strafkläger nicht so gut auf den Beinen gewesen sei (pag. 167 Z. 125 f.; pag. 173 Z. 296 f.; pag. 192 Z. 112 f.). Auf Vorhalt, dass es Aussagen gebe, wonach zwei Polizisten den Transport durchgeführt hätten, führte F.________ aus: «Ich habe einen Polizisten gesehen. Und da bin ich mir wirklich ganz sicher, weil es mich eben schockiert hat, weil ich registrierte, dass er nicht richtig laufen konnte und ich demnach der Meinung war, dass es zwei Polizisten hätten sein sollen» (pag. 193 Z. 151 ff.). Oberinstanzlich bestätigte sie diese Aussagen mehrfach und gab zu Protokoll, sie habe sich damals überlegt, wieso das nur einer mache, der Strafkläger könne ja nicht mehr gehen (pag. 1609 Z. 5 f.; pag. 1612 Z. 26 f.; pag. 1618 Z. 33; pag. 1620 Z. 19). Er sei sicher um das Auto herum gekommen und es sei sicher eine Person gewesen, denn das habe sie irritiert. Es müsse so gegangen sein (pag. 1613 Z. 9 f.). Wiederum konnte die Zeugin diese Aussage originell und anschaulich mit der an sich selbst gestellten Frage verknüpfen, weshalb der Strafkläger in diesem Zustand nur von einem Polizisten zum Fahrzeug geführt worden war, was eigentlich für selbst Erlebtes spricht. Auch I.________ hatte angegeben, zu glauben, dass der Strafkläger nur von einem Polizisten zum Fahrzeug geführt worden sei. Diese Aussage steht allerdings im Widerspruch zu den Aussagen von G.________, H.________, des Beschuldigten, von J.________ und nicht zuletzt des Strafklägers selbst. Ein solches Vorgehen würde vor dem Hintergrund, dass der Strafkläger gemäss den Aussagen sämtlicher Beteiligter nicht mehr gut zu Fuss war, tatsächlich keinen Sinn ergeben. Überdies waren der Beschuldigte und J.________ zu zweit als Patrouille unterwegs und beide für den Verlad des Strafklägers verantwortlich. Der Beschuldigte gab denn auch an, dass sie einen Verlad immer zu zweit durchführen würden. Der Strafkläger berichtete von zwei Polizisten, die ihn in das Fahrzeug geworfen haben sollen. Somit trifft auch diese Aussage der Zeugin nicht zu.
Ferner stehen die Aussagen der Zeugin zum Zustand des Strafklägers in diametralem Widerspruch zu den übrigen Zeugenaussagen. H.________ beschrieb den Zustand des Strafklägers sowohl in seinem Bericht als auch in seiner Einvernahme als offensichtlich betrunken oder unter Drogeneinfluss (pag. 11; pag. 277 Z. 67 f.). R.________, der im Zusammenhang mit dem ersten Vorfall als Zeuge einvernommen worden war, gab an, dass der Strafkläger in Schlangenlinien gelaufen sei. Er habe gesehen, dass es ihm offensichtlich nicht gut gegangen sei (pag. 154 Z. 58 f.). Im Verlauf der weiteren Einvernahme bestätigte er, dass der Strafkläger in Schlangenlinien gelaufen sei und geschwankt habe. Er sei einfach in einem Zustand gewesen, der nicht gut sei. Wahrscheinlich habe er etwas genommen, aber er könne nicht sagen, was. Er hätte gesagt, stark alkoholisiert (pag. 154 Z. 88 ff.; pag. 159 Z. 247). I.________ beschrieb den Zustand dahingehend, dass der Strafkläger sich an den Pfahl angelehnt habe, nicht wahnsinnig stabil (pag. 292 Z. 85). F.________ hingegen gab zu Protokoll: «Es war früh am Morgen, er wirkte als wäre er von einer durchzechten Nacht gekommen. So ein wenig fröhlich, torkelnd… torkelnd eben nicht, das ist mir nicht aufgefallen. Aber er wirkte wie ein lustiger Geselle» (pag. 169 Z. 152 ff.). Sie habe ihn als fröhlich wahrgenommen, ob er getanzt habe, wisse sie nicht (pag. 177 Z. 446). Ihr sei das Torkeln nicht aufgefallen, sie habe es eher als tänzelnd beurteilt (pag. 178 Z. 488 f.). Er habe zufrieden, halbwegs fröhlich auf sie gewirkt (pag. 1621 Z. 13 f.). Ins Auge stechen nicht nur diese eklatanten Widersprüche zu den übrigen Zeugenaussagen, sondern auch die Übereinstimmungen mit den Aussagen des Strafklägers («Ich war glücklich, ich tanzte, ich drehte mich um…» [pag. 109 Z. 62]; «[…] ich schnippte mit den Fingern, ich spielte Fussball und tat so, als würde ich tanzen gehen, ich tanzte» [pag. 109 Z. 65 f.]). Im Abgleich mit den Aussagen des Strafklägers entsteht der Eindruck, dass die Zeugin ihre Aussagen nach dem Besuch des Strafklägers am 18. Juni 2021 in der Justizvollzugsanstalt (vgl. pag. 1675 ff.) und damit vor ihrer Ersteinvernahme am 24. August 2021 dessen Aussagen angeglichen hat. Dafür spricht die Tatsache, dass sie den Zustand des Strafklägers in ihrem vor dem Besuch mitverfassten AP.________ vom ________ (Datum) und ihrer mitunterzeichneten E-Mail vom 13. Juni 2021 – wie die übrigen Zeugen – als nicht gut bzw. schlecht und torkelnd beschrieben hatte (pag. 16; pag. 22 f.).
Weiter finden sich in den Aussagen der Zeugin Anhaltspunkte, dass sie den Vorfall nicht mit voller Aufmerksamkeit beobachtet hatte. F.________ gab im Zusammenhang mit der ersten Phase der Anhaltung zu, dass sie nicht immer hingeschaut habe, man wolle nicht starren bzw. sie habe nicht wie bei einem Krimi die ganze Zeit hingeschaut (pag. 167 Z. 114; pag. 194 Z. 175 f.; pag. 1609 Z. 2 f.). Auf Frage, wieso sie den Aufschlag des Strafklägers auf den Boden nicht gesehen habe, sagte F.________ oberinstanzlich: «Ich weiss nicht, ob es sich nicht bei mir eingebrannt hat oder ich kurz weggesehen habe. Wie gesagt, ich habe nicht hingestarrt. Ich habe immer wieder auch ehrlich betreten nicht hingeschaut. Vielleicht habe ich kurz weggeschaut. Ich weiss es nicht» (pag. 1613 Z. 32 ff.). Sie gestand somit ein, ihre Aufmerksamkeit auch mal vom Geschehen abgewendet zu haben. Dies, obwohl sie ebenfalls angab, dass die Sequenz sehr schnell gegangen sei (pag. 1613 Z. 37). Insofern war die Zeugin entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Parteivortrag nicht besonders aufmerksam, was ihr letztlich auch nicht vorzuwerfen ist, da sie nicht in ihrer Funktion als AH.________(Tätigkeit) vor Ort gewesen war.
Die Frage, ob es sein könne, dass der Strafkläger gestolpert sei, verneinte F.________. Dazu führte sie aus: «Bei diesem ‹reinbuxieren› ist er selbstverständlich mit dem Oberkörper voran aber ich habe nicht die Reaktion wahrgenommen, dass er zusammengesackt wäre und der Polizist ihn aufgefangen hätte oder versucht hat, ihm ins Auto zu helfen. Und ich hatte auch nicht den Eindruck, dass der Polizist sich verhielt als wäre etwas schiefgelaufen» (pag. 194 Z. 181 ff.). Sie habe keine Reaktion im Sinne von «ups, er ist mir aus der Hand gefallen» beobachtet bzw. ein Erschrecken oder Nachgreifen gesehen (pag. 169 Z. 129 ff.; pag. 174 Z. 335 ff. pag. 1612 Z. 36 f.). Es sei keine Reaktion gekommen, als wäre es unerwartet gewesen (pag. 1615 Z. 26 f.). Aus diesen Aussagen folgt, dass die Schlussfolgerung der Zeugin auch auf der von ihr beobachteten Reaktion des Beschuldigten und insofern auf einer subjektiven Interpretation basiert. Dabei lässt F.________ allerdings die Möglichkeit ausser Acht, dass der Strafkläger in das Fahrzeug gefallen bzw. gestolpert sein könnte und dies für die Polizisten keine Besonderheit darstellte. Dafür spricht auch, dass sich die Zeugin nicht erklären konnte, weshalb der Beschuldigte den Strafkläger in das Fahrzeug geworfen haben sollte. Es sei kein Polizist gewesen, der am Kampf beteiligt und deshalb emotional geladen gewesen sei (pag. 174 Z. 339 f.). Nicht zutreffend ist ferner ihre Angabe, wonach der betreffende Polizist ausgesagt habe, dass der Strafkläger ihm aus der Hand gefallen sei (pag. 169 Z. 129 ff.; pag. 174 Z. 335 ff.). Bereits in der ersten Stellungnahme der AV.________(Stelle) der Kantonspolizei vom 11. Juni 2021 wurde ausgeführt, dass der Strafkläger zu Fall gekommen sei und durch die Einsatzkräfte nicht rechtzeitig habe aufgefangen werden können. Für diese Antwort mussten unweigerlich Abklärungen getätigt und die betroffenen Polizisten kontaktiert werden. Daran ändert nichts, dass sich der Beschuldigte oberinstanzlich nicht mehr daran erinnern konnte, eine solche Nachfrage erhalten oder Auskunft erteilt zu haben (pag. 1666 Z. 29), da dies angesichts des Zeitablaufs wenig überrascht. Auch bei dieser Angabe der Zeugin handelt es sich somit nachweislich um ihre eigene Interpretation, die sie allerdings nicht als solche auswies.
Die Zeugin belastete die Polizei teilweise übermässig, was der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht dienlich ist. Besonders deutlich zeigt sich dies im Zusammenhang mit ihren Aussagen zur ersten Phase der Anhaltung. Als sie von der Staatsanwaltschaft danach gefragt wurde, ob sie gesehen habe, dass E.________ sein Knie auf die Kopf-/Halsregion des Strafklägers gelegt habe, wie es im von ihr verfassten AQ.________ geschrieben worden sei, gab sie zu, nicht mehr sagen zu können, das gesehen zu haben (pag. 175 Z. 373). Bezeichnend ist ihre diesbezügliche Erklärung: «Das ist verkürzt, einen AP.________ muss man lesen können und man hat nur eine bestimmte Anzahl an Zeichen zur Verfügung. Das Detail, dass das Knie zuerst auf dem Kiefer war und dann auf den Hals ging, das haben wir weggelassen. Das Knie blieb aber länger auf dem Hals. Wenn es ein Fehler gewesen wäre und Herr E.________ dies aufgefallen wäre, dann hätte er das Knie ja wieder justiert aber es blieb dort» (pag. 175 Z. 379 ff.). Trotz dieser offensichtlichen Interpretation blieb die Zeugin bei ihren Aussagen. E.________ wurde wie dargelegt von diesem Vorwurf rechtskräftig freigesprochen. Ebenfalls im Rahmen der ersten Phase wollte die Zeugin gesehen haben, dass es am Boden Blut gehabt habe (pag. 171 Z. 238 f.). Allerdings ist ein Schreiben eines weiteren Mitarbeiters der M.________ an F.________ aktenkundig, in dem dieser angab: «Einzig die Blutlache, die du heute an der Sitzung erwähnt hast, wäre mir nicht aufgefallen. Dass es Blut hatte, könnte ich nicht bestätigen. Der Mann hatte eine ziemlich arge Schramme am Kopf, aber Blut am Boden habe ich nirgends gesehen – geschweige denn eine Lache» (pag. 186). Auch sonst berichtete keine der anwesenden Personen von Blut am Boden und solches wurde – trotz der Anwesenheit von AM.________ (Tätigkeit), den Aufnahmen des AN.________ (Tätigkeit) und der ________ – von niemandem dokumentiert. Diesbezüglich ist eine gewisse Übertreibung in der Darstellung auszumachen.
G.________ gab anlässlich seiner Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft vom
29. März 2022 zu, vor der Einvernahme nochmals seine Sachen durchgelesen und die Sendung auf AE.________ geschaut zu haben (pag. 250 Z. 57 f. und Z. 63 f.). Auch oberinstanzlich gab er an, dass er sich auf das stütze, was er sich damals für sich selbst aufgeschrieben habe. Das sei die stärkste Erinnerung (pag. 1624 Z. 28). Nach der Fixation sei jener Moment gekommen, der ihn am meisten schockiert habe, als sie ihn in einer Mischung aus Werfen und Stossen in dieses Auto bugsiert hätten (pag. 250 Z. 87 f.; pag. 255 Z. 264 ff.; pag. 256 Z. 284 f.). Oberinstanzlich bestätigte er dies und führte aus, er wisse nur noch den Schluss, der ihn erschreckt habe, als er auf eine sehr rücksichtslose Art in das Fahrzeug bugsiert worden sei. Das sei ihm auch stark in Erinnerung geblieben. Er sei auf diesen Boden geschlagen oder geworfen oder gestossen worden. Es sei ja noch so schwierig zu sagen (pag. 1624 Z. 32 ff. und Z. 37 f.). Obwohl diese Schilderung von Emotionen und Gefühlen für Selbsterlebtes spricht, kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie im Vergleich zur ersten Phase einen Eindruck und Hinweis für die Intensität des Verladens in das Fahrzeug erblickt und eine Missinterpretation des Zeugen ausschliesst. Vielmehr lässt die Verknüpfung der beiden Phasen der Anhaltung darauf schliessen, dass der Eindruck der vorangehenden Geschehnisse noch nachhallte. Andernfalls stellt sich die Frage, warum der anwesende AG.________(Tätigkeit) diesen Moment, bei dem es sich aus Sicht von G.________ um die Klimax des Geschehnisses gehandelt hat, nicht ebenfalls fotografisch festgehalten hat, sei es auch nur, um die involvierten Polizisten zu fotografieren. Weiter gab G.________ folgendes an: «Den Vorgang habe ich gesehen. Also geworfen – da muss man aufpassen. Ich habe geschrieben ‹reinbuxiert›, eine Mischung aus Stossen, Werfen… Werfen ist übertrieben. Eine Mischung aus Stossen und Fallenlassen» (pag. 256 Z. 283 ff.). Damit korrigierte er seine Erstaussage, wonach es eine Mischung aus Werfen und Stossen gewesen sei und widersprach damit zugleich der Darstellung des «Werfens» von H.________. Die Schiebetüren seien offen gewesen und der Strafkläger sei dort mit gefesselten Händen reingestossen worden (pag. 255 Z. 246 ff.). Er sei wie ein Kartoffelsack im Auto gelandet (pag. 255 Z. 264 ff.). Oberinstanzlich gab er zu, schon damals nach Worten gerungen zu haben, was es genau gewesen sei. Er habe irgendwo geschrieben, dass es eine Mischung aus Werfen, Stossen und Fallenlassen gewesen sei. Er hätte gesagt, es sei einfach so ein Hineinwuchten. Irgendwo hätten sie es so beschrieben, wie wenn man einen Sack «hineinschmeisst», der schwer sei (pag. 1625 Z. 2 ff.). Auf Vorhalt, dass man einen Sack entweder stossen oder mit Schwung hineinwerfen könne, sagte G.________, die Höhe der Schwelle sei ca. 20, 30 cm gewesen. Der Mann stehe und der Körperschwerpunkt sei darüber. Es würde auch genügen, ihn hineinkippen zu lassen. Ein Sack müsse man vom Boden aufheben, das sei etwas anderes. Deshalb sage er, es sei eine Mischung aus allem gewesen (pag. 1625 Z. 15 ff.). Auch die Aussagen von G.________ sind von Unklarheiten geprägt und geben keinen Aufschluss darüber, wie genau der Strafkläger in das Fahrzeug befördert worden sein soll. Ob es eine Ausholbewegung gegeben hatte, wie von H.________ und I.________ angegeben, konnte G.________ nicht mehr sagen (pag. 1625 Z. 9). Auf Vorhalt der Aussage von I.________, der ein Ausholen schilderte, führte er aus, wenn man versuche, eine Masse in Bewegung zu versetzen, dann könne er sich das gut vorstellen. Wie genau das in Bewegung setzen dieser Masse gegangen war, wusste er allerdings nicht (pag. 1628 Z. 38 ff.). Auf Frage, ob es irgendeine Dynamik gegen vorne gegeben habe, sagte G.________, es habe schon eine Beschleunigung gebraucht, dass es so zustande gekommen sei, wie er es gesehen habe (pag. 1625 Z. 22 ff.). Es sei wie ein recht wuchtiges Hineinbefördern einer Person gewesen. G.________ zeigte hierzu im Widerspruch zu seiner Angabe, wonach es ein Werfen gewesen sei, eine Stossbewegung mit beiden Händen (pag. 1631 Z. 31 und Z. 38), F.________ hatte im Gegensatz dazu eine solche mit einem Arm gezeigt. Diese Vielzahl an Widersprüchen lassen ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen aufkommen.
Weiter konnte G.________ angeben, dass es ein Polizist gewesen sei (pag. 255 Z. 256 f.), geführt worden sei er jedoch von zwei Polizisten (pag. 255 Z. 246; pag. 259 Z. 399). Die Person sei links oder hinter dem Strafkläger gestanden, sodass er ins Auto gekonnt habe (pag. 1631 Z. 14). Damit widersprach er wie ausgeführt den Aussagen von F.________. Anders als F.________ konnte er auch nicht wahrnehmen, dass der Strafkläger eine Wunde gehabt oder «________» gesagt hätte (pag. 251 Z. 104 f.). Zudem gab G.________ an, dass es vor dem Einsteigen oder Hineinwerfen eine Verzögerung gegeben habe (pag. 1631 Z. 24 f.) und er wisse auch nicht, ob sie vielleicht gewollt hätten, dass er selbst einsteige und es nicht gegangen sei (pag. 1631 Z. 18 f.). Diese Verzögerung des Verladens wird von keinem der anderen Zeugen geschildert. G.________ sagte ferner aus, nicht mehr genau zu wissen, ob die Türe unmittelbar geschlossen worden sei. Der Strafkläger sei jedenfalls eine Zeit lang im Auto gewesen. Er wisse nicht, wann sie mit ihm weggefahren seien. Es sei aber niemand in das Auto reingegangen, um zu schauen, wie es ihm gehe. Irgendwann sei die Türe geschlossen worden und sie seien mit ihm weggefahren (pag. 256 Z. 308 ff.). Auch oberinstanzlich bestätigte er, dass es noch eine Zwischenphase gegeben habe (pag. 1629 Z. 11). G.________ schilderte das Geleit des Strafklägers zum Patrouillenfahrzeug eindrücklich (Er sei von zwei Personen von der Rückseite des Autos zugeführt worden. Das sei die Szene, die ihn an Otto Warmbier erinnert habe, der auch von beiden Seiten gestützt worden sei [pag. 259 Z. 397 ff.; bestätigt anlässlich der Berufungsverhandlung pag. 1628 Z. f.]), und verknüpfte Erlebtes mit seinen damaligen Gedankengängen. Nicht minder selbst erlebt wirken allerdings auch die entgegenstehenden Aussagen von F.________, wonach der Strafkläger nur von einem Polizisten zum Fahrzeug geführt worden sei. Damit wären die beiden, sich diametral widersprechenden Aussagen für sich als glaubhaft einzustufen, obwohl sich einer der Zeugen offensichtlich irrt. Dieser Widerspruch zweier an sich als glaubhaft zu qualifizierenden Aussagen zeigt exemplarisch die Unvollkommenheit der menschlichen Wahrnehmung und insofern auch die Subjektivität des Zeugenbeweises.
Auf Nachfrage verneinte auch G.________ die Möglichkeit, dass der Strafkläger selbst gefallen sein könnte. Er sei nicht gestolpert (pag. 256 Z. 294 f.; pag. 1630 Z. 4). Als Erklärung brachte er vor, dass der Strafkläger – wäre er selbst gestürzt – vor dem Fahrzeug zusammengesackt wäre (pag. 256 Z. 289 f.). Hierzu erwog die Vorinstanz, dass ein sich wehrender Strafkläger nicht wie ein Kartoffelsack in das Fahrzeug geworfen bzw. gestossen hätte werden können. Diese Überlegung decke sich mit den Aussagen von G.________ und H.________, wonach der Strafkläger ohne das Stossen einfach vor dem Fahrzeug zusammengesackt oder nicht so weit in das Innere des Fahrzeugs «geflogen» wäre (pag. 1446, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Argumentation verfängt aus den nachfolgenden Gründen nicht. Vorab ist unbestritten, dass sich der Strafkläger in dieser Phase seiner Anhaltung nicht gewehrt hat. Angesichts der räumlichen Verhältnisse beim Einstieg in das Fahrzeug musste sich der Strafkläger leicht bücken, um durch die Öffnung der Schiebetüre zu gelangen. Ein gebückter Körper beeinflusst erfahrungsgemäss insofern den Körperschwerpunkt, als sich dieser nach vorne verlagert. Stolpert eine Person aufgrund eines Hindernisses, muss sie schnell reagieren, um das Gleichgewicht wiederherzustellen und einen Sturz zu verhindern. Geschieht dies nicht, führt die Verlagerung des Körperschwerpunkts ausserhalb der Stabilitätsgrenze zu einem Verlust des Gleichgewichts und damit zu einem Sturz. Stolpert eine Person während des Einsteigens in ein Fahrzeug über eine Trittstufe – wie vom Beschuldigten geschildert – bei eingezogenem Kopf und mit einer Fesselung hinter dem Rücken, befindet sie sich bereits in einer Vorwärtsbewegung und stürzt konsequenterweise dem Körperschwerpunkt folgend in Richtung des Fahrzeuginnern. Die Interpretation von G.________, dass eine Person, die über einen Tritt stolpert, vor dem Fahrzeug zusammensacken würde, ist damit widerlegt. G.________ verneinte anlässlich der Berufungsverhandlung sodann die Frage, ob er gesehen habe, dass der Strafkläger bereits auf dem ersten oder zweiten Tritt gestanden habe. Er schliesse das aus (pag. 1625 Z. 28). Dem ist entgegenzuhalten, dass beim vor dem Fahrzeug stehenden Strafkläger, wäre er gemäss den Aussagen von G.________ in einer Mischung aus Stossen und Fallenlassen in das Fahrzeug befördert worden, wegen den Trittstufen des Fahrzeugs (vgl. pag. 446) Verletzungen an den Schienbeinen zu erwarten gewesen wären. Dies muss umso mehr gelten, als der Strafkläger kurze Hosen trug (vgl. pag. 45 ff.) und sich aufgrund seiner Fesselung hinter dem Rücken nicht abstützen konnte. Das IRM stellte jedoch keine derartigen Verletzungen fest (vgl. E. 14.1.2 hiervor). G.________ führte weiter aus, wenn der Einwand komme, die Person sei gestolpert und hineingekippt, dann hätten am Schluss die Füsse herausgeschaut. Dies sei aber nicht der Fall gewesen und man habe nicht mehr nachjustieren müssen (pag. 1631 Z. 33 ff.). Diese Einwendung lässt sich mit den Aussagen des Beschuldigten entkräften; so sei der Strafkläger über den zweiten Tritt gestolpert und mit dem Oberkörper bereits im Fahrzeug gewesen. Die Darstellung des Beschuldigten steht im Einklang mit dem Verletzungsbild des Strafklägers und liefert eine nachvollziehbare Erklärung dafür, dass sich nach dem Sturz auch die Füsse des Strafklägers im Fahrzeug befunden haben.
Hervorzuheben ist ferner folgende Aussage von G.________ auf die Frage, ob er gesehen habe, dass der Strafkläger Handschellen getragen habe: «Gesehen habe ich es schon aber ich weiss es nicht mehr. Ich habe kein inneres Bild, welches es beweist. Mein Indiz ist, dass als er in dem Fahrzeug gelandet ist, er sich nicht wie bei einem normalen Fall abgestützt hat. Das ist das, was mich so geärgert hat, weil er so seinen Kopf nicht schützen konnte» (pag. 255 Z. 272 ff.). Er gestand ein, eine gewisse Sensibilität für dieses Thema zu haben: «Wenn man schaut, wie Personen beispielsweise in Amerika in Polizeifahrzeuge geladen werden. Man hält die Hand auf den Kopf, damit sie nicht mit dem Kopf anschlagen. Trump sagte im 2017 vor Polizeisprechern, sie sollen das nicht mehr machen und nicht zu nett zu ihnen sein. Verdächtige, selbst wenn sie schlimme Sachen gemacht haben, kommen in dem Moment, in dem sie in Gewahrsam genommen werden, in die Obhut des Staates. Das dünkte mich damals krass verletzt. Das wurde mir damals noch bewusst» (pag. 1630 Z. 23 ff.). Diese Aussagen legen den Schluss nahe, dass der Zeuge eine Wahrnehmungslücke (das Tragen der Handschellen) durch einen nachträglichen Schluss sowie Erfahrungen und Erwartungen eines bestehenden kognitiven Systems ausfüllte. Dieses Aussageverhalten lässt sich zwanglos mit den Feststellungen zur Struktur der menschlichen Wahrnehmung in Einklang bringen (vgl. 8 hiervor). Dafür sprechen auch die Widersprüche in den Aussagen zum angeblichen Aufschlagen des Kopfes des Strafklägers im Fahrzeug (dazu sogleich).
H.________ führte anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 22. Juni 2022 aus, als Vorbereitung für die Einvernahme die Texte nachgelesen zu haben, die sie über das Thema geschrieben hätten (pag. 277 Z. 57). Auch oberinstanzlich gab er zu, seine Unterlagen noch angeschaut zu haben. Damals habe er zum Glück etwas aufgeschrieben, wobei seine Beschreibung nicht extrem ins Detail gegangen sei (pag. 1637 Z. 43; pag. 1638 Z. 1 ff.). Aus seiner Sicht sei definitiv nicht in Ordnung gewesen, dass man eine Person, die schon gefesselt am Boden liege, dermassen in das Auto «reinhieve», sodass sie sich verletzen könne. Er habe das in seinen Notizen schon beschrieben als «wie einen Abfallsack ins Auto geworfen» (pag. 278 Z. 99 ff.). Er wisse nur noch, dass der Strafkläger mit einer schwungvollen Bewegung ins Auto geschmissen worden sei. Man habe einen Knall gehört. Einer seiner Kollegen habe damals «Hey!» gerufen. Das sei krass gewesen (pag. 281 Z. 212 ff.; pag. 284 Z. 309 ff.). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Verknüpfung mit der vorherigen ersten Phase der Anhaltung sowie die Wiedergabe von eigenen Gedanken und ausgefallenen Einzelheiten grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen (pag. 1447, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Allerdings berücksichtigt die Vorinstanz auch im Rahmen der Würdigung der Aussagen dieses Zeugen nicht, dass er unter dem Eindruck der Geschehnisse der ersten Phase stand. Zudem enthalten die Aussagen von H.________ einige Ungereimtheiten. Auf Frage, ob er das «Schmeissen» noch präzisieren könne, gab er zu Protokoll: «Es ist wirklich lange her, es tut mir leid... für mich war es ein ‹Nehmen› am Rücken, wenn ich mich richtig erinnere und dann Kopf voran ins Auto rein. So habe ich es in Erinnerung. Man müsste es fast zeigen, es ist schwierig zu beschreiben. Er wurde mit beiden Händen hinten gepackt und dann als wollte man ihn werfen» (pag. 282 Z. 255 f.). Soviel er wisse, habe ein Polizist die Bewegung ausgeführt, die aus seiner Sicht nicht in Ordnung sei (pag. 281 Z. 219 ff.; pag. 282 Z. 249 f.). Im Widerspruch dazu gab er an, sei ein «Schmeissen» gewesen, dann habe man ihn fallen gelassen und gestossen habe man ihn auch (pag. 285 Z. 350 f.). Auf Frage, ob er diese Aussage erklären könne, sagte H.________ anlässlich der Berufungsverhandlung, man habe ihn gepackt und ihn offensichtlich in das Auto bringen wollen. Man habe ihn aus diesem Grund extrem unsanft gepackt, wie eine Sache und in das Auto geschmissen, gewuchtet, geworfen (pag. 1641 Z. 15 ff.). Wiederum verdeutlichen diese Aussagen die bestehenden Unklarheiten hinsichtlich der Frage, wie genau der Beschuldigte den Strafkläger in das Fahrzeug befördert haben soll. Im Gegensatz zu G.________, der ein Stolpern über die Kante des Fahrzeuges ausschloss, gab H.________ zu Protokoll, dass der Strafkläger offensichtlich gestolpert und auf der Fläche des Autos aufgeschlagen sei. Auf weitere Nachfrage sagte er, er denke, dass der Strafkläger beim Anfang der Fläche, bei der Kante, gestolpert sei. Wenn man jemanden hineinwuchte, würden ja die Füsse hängen bleiben (pag. 1640 Z. 38 f. und Z. 43 f.). Er konnte sich allerdings nicht mehr genau erinnern, ob der Strafkläger am Absatz des abgebildeten Fahrzeugs hängen geblieben war (pag. 1641 Z. 9). H.________ zeigte an der Berufungsverhandlung mit beiden Händen eine Ausholbewegung und führte dazu aus, dass der Strafkläger wie so gepackt worden sei. Die Ausholbewegung sei so, wie er es in seiner Erinnerung habe (pag. 1640 Z. 23 ff. und Z. 33). Damit sind H.________ und I.________ die einzigen Zeugen, die gesehen haben wollen, wie der Strafkläger gepackt und mit Schwung in das Fahrzeug geworfen wurde. Insofern stehen seine Aussagen im Widerspruch zu jenen von F.________ und G.________. Weiter sagte H.________ aus, dem Strafkläger sei die Türe geöffnet worden (pag. 278 Z. 97; pag. 281 Z. 213), was den Angaben von G.________ und J.________ widerspricht, die übereinstimmend angeben hatten, dass die Türe offen gewesen sei (pag. 224 Z. 117 f.; pag. 255 Z. 249 f.). Oberinstanzlich gab H.________ zudem an, es so in Erinnerung zu haben, dass man noch einen Moment vor dem Fahrzeug gestanden habe, als es passiert sei (pag. 1641 Z. 22), was mit der Aussage von G.________ übereinstimmt. Der Polizist habe unmittelbar nach dem von ihm beobachteten Hineinstossen die Tür geschlossen (pag. 283 Z. 298).
Auf Nachfrage verneinte H.________ die Möglichkeit, dass der Strafkläger gefallen oder gestolpert sei und die Polizisten ihn nicht hätten auffangen können (pag. 283 Z. 272 ff.). Zur Begründung gab er an: «Die Art wie selbstbewusst diese Bewegung ausgeführt wurde. Wenn man das nicht extra gemacht hätte: Als es diesen Aufschlag gegeben hat, dann wäre man schauen gegangen, hätte ihn vielleicht versorgen müssen, allenfalls die Ambulanz kommen lassen. Aber das ist alles nicht passiert in diesem Moment» (pag. 283 Z. 286 f.). Doch diese Einschätzung ist nicht frei von eigener Interpretation. Auch H.________ verknüpfte diese Schlussfolgerung mit der angeblichen Reaktion des Beschuldigten. Wie nachfolgend noch dargelegt wird, war die Aufmerksamkeit der Zeugen nach dem Sturz des Strafklägers nicht mehr in gleicher Weise vorhanden (vgl. E. 14.2.5 hiernach). Obwohl H.________ ausführte, dass der Fokus ab dem Zeitpunkt der Verlegung in das Auto wieder auf das Geschehen gekommen sei (pag. 282 Z. 239 f.), war es ihm nicht möglich, Angaben zum Einsteigen der Polizisten sowie zur Abfahrt des Patrouillenfahrzeugs zu machen. Dies erstaunt angesichts seiner Aussage, wonach seine Aufmerksamkeit darauf gerichtet gewesen sein soll. Ebenfalls gab H.________ mehrmals an, er habe den Aufschlag des Kopfes gehört, aber nicht gesehen (pag. 284 Z. 343 ff.; pag. 285 Z. 380). Die AF.________ (Tätigkeit) hätten auf der Treppe gestanden und wenn sie es nicht gesehen hätten, dann hätten sie gehört, dass es einen Aufschlag gegeben habe. Der eine Kollege neben ihm habe aufgrund des Aufschlags einen Ausruf gemacht (pag. 284 Z. 310 ff.). Entgegen dieser Schlussfolgerung berichteten jedoch I.________ und F.________ nicht davon, einen Aufschlag des Kopfes des Strafklägers wahrgenommen zu habe F.________ hatte sich dies ausschliesslich notiert gehabt. Schliesslich hatte H.________ hinsichtlich der ersten Phase zu Protokoll gegeben, man habe einen Fusstritt gesehen und es seien Schläge an den Strafkläger verteilt worden (pag. 279 Z. 156 f.), nahm diese Aussage später zurück und gab an, der Kniekick sei für ihn ein Schlag gewesen, ansonsten habe er keine Schläge gesehen (pag. 294 Z. 143). Letztendlich liessen sich derartige Schläge gegen den Strafkläger nicht erstellen und flossen dementsprechend nicht in die Anklageschrift ein (vgl. pag. 1077.2). Somit enthalten auch seine Aussagen gewisse Übertreibungen in der Darstellung der Geschehnisse.
I.________ gab in seiner Einvernahme vom 22. Juni 2022 an, was er als nächstes gesehen habe, sei, wie der Polizist ausgeholt und den Strafkläger ins Auto geschmissen habe (pag. 292 Z. 74 f.; pag. 294 Z. 165 ff.). Es habe wirklich wie eine Stossbewegung gegeben (pag. 296 Z. 231). Er glaube sich zu erinnern, dass der Täter eine Hand bei der Schulter und eine Hand bei der Hüfte des Strafklägers gehabt habe. Dann habe dieser den Strafkläger mit Schwung in das Auto reingeschmissen (pag. 295 Z. 195 f.). Oberinstanzlich sagte er, der Strafkläger sei körpernah mit zwei Händen und leicht schräg von hinten gehalten worden (pag. 1651 Z. 1 und Z. 4 und Z. 7). Es habe am Schluss noch eine Bewegung gegeben, wie ein Ausholen und ein Hineinstossen (pag. 1650 Z. 42 f.). Auf Frage, ob er das Ausholen erklären könne, präzisierte I.________, es sei ein gerades Führen gewesen, aber dann habe es ein zurück und dann ein Stossen gegeben (pag. 1651 Z. 11 f.). Wie ausgeführt stimmt diese Aussage mit jenen von H.________ überein, widerspricht jedoch den Angaben von F.________ und G.________, die keine Ausholbewegung wahrgenommen haben. Anders als G.________ und H.________ sagte I.________ weiter aus, man habe vor dem Fahrzeug nicht noch angehalten (pag. 1651 Z. 19). Er habe das Werfen mitbekommen. Das Landen habe er nicht gesehen (pag. 297 Z. 261; bestätigt an der Berufungsverhandlung [pag. 1651 Z. 22]). Angesichts der sehr kurzen Sequenz stellt sich unweigerlich die Frage, warum I.________ das Werfen des Strafklägers, nicht aber die Landung im Fahrzeug gesehen haben will. Die Erklärung, dass dies aufgrund des Winkels und der grösste Teil des Innenraums verdeckt gewesen sei (pag. 1651 Z. 29), vermag deshalb nicht zu überzeugen, da die sich ebenfalls in der Nähe befindlichen weiteren Zeugen den Strafkläger im Fahrzeug hatten liegen sehen. Diese Aussage lässt vielmehr den Schluss zu, dass seine Aufmerksamkeit nicht konstant auf diesen Vorgang gerichtet gewesen war. Dafür spricht die Wahrnehmung von Sequenzen: Er habe nicht gesehen, wie die beiden Polizisten den Strafkläger an den anderen Polizisten übergeben hätten. Was er als nächstes gesehen habe, sei, wie der Polizist ausgeholt und den Strafkläger ins Auto geschmissen habe (pag. 292 Z. 74 f.; pag. 294 Z. 165 ff.). Auch oberinstanzlich führte er aus: «Weiter weiss ich noch, dass zwei weitere Polizisten aus dem Bahnhof gerannt dazu kamen. Die nächste Sequenz, die mir wieder bewusst ist, ist, wie ein Polizist Herr C.________ in das Fahrzeug ‹ineschmeisst›» (pag. 1848 Z. 29 ff.). Er erinnere sich noch an die letzten zwei Meter zu diesem Fahrzeug (pag. 1648 Z. 35 f.).
Auch I.________ verneinte die Möglichkeit, dass der Strafkläger gestolpert sei. Zur Begründung brachte er vor, dass der Strafkläger bei einem Stolpern weiter aussen gelandet wäre. Mit Schwung sei er jedoch ganz in das Fahrzeug reingeflogen (pag. 299 Z. 344 f.). In der Berufungsverhandlung fügte er an: «Es hätte noch vor dem Fahrzeug sein können, dass es ein Stolpern hätte sein können» (pag. 1652 Z. 18 f.). Wie bereits erwogen, befand sich der Strafkläger gemäss den Aussagen des Beschuldigten bereits auf der zweiten Trittstufe, weshalb der Sturz in das Fahrzeuginnere logisch ist. Inwiefern ein Stolpern über eine Stufe während des Einsteigens in ein Fahrzeug nicht möglich sein soll, wie der Zeuge vorbringt, erhellt nicht. Weiter gab I.________ zu Protokoll, wie er sich erinnere, sei nochmals etwas Bewegung um das Ganze herum gewesen. Also seien die Türen nicht sofort geschlossen geworden (pag. 296 Z. 239 f.). Es fragt sich, um welche Art von Bewegungen es sich dabei gehandelt hat. Grundsätzlich spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, dass I.________ seine Beobachtungen sehr differenziert schilderte und Unsicherheiten eingestand. Jedoch gab auch er an, zu glauben, dass es ein Polizist gewesen sei, der den Transport ins Patrouillenfahrzeug durchgeführt habe (pag. 295 Z. 169, bestätigt anlässlich der Berufungsverhandlung [pag. 1648 Z. 39]). Diese Aussage stimmt mit den Angaben von F.________ überein, steht jedoch in diametralem Widerspruch zu den Aussagen der übrigen Beteiligten (vgl. dazu hiervor). Folglich machte auch er eine subjektive Wahrnehmung, die sich so nicht erstellen lässt. Eine mögliche Erklärung für diese fehlerhafte Erinnerung bietet seine Aussage, wonach er die Übergabe und das Zuführen des Strafklägers nicht gesehen habe. Seine Aufmerksamkeit dürfte sich somit nicht mehr vollumfänglich auf diesen Teil der Anhaltung gerichtet haben. Auch seiner Einschätzung, dass der Beschuldigte ähnlich gross wie der Strafkläger sei, kann angesichts der Gegebenheiten nicht gefolgt werden (der Strafkläger: Gemäss eigener Angaben ca. ________ (Grösse) [pag. 373]; der Beschuldigte: ________ (Grösse) [pag. 1666 Z. 6]). Obwohl I.________ im Nachgang zum fraglichen Vorfall keinen Bericht verfasste, auf den er sich für seine Aussagen stützen konnte, gab auch er zu, sich nach dem Vorfall mit seinen Arbeitskollegen ausgetauscht zu haben. Somit sind auch seine Erinnerungen – anders als die Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Parteivortrag vorbringt – nicht frei von einer allfälligen Beeinflussung.
Zu ihren genauen Standorten und den jeweiligen Sichtverhältnissen auf das fragliche Geschehen sowie den äusserlichen Gegebenheiten wurden die beteiligten Personen erstmals im oberinstanzlichen Verfahren befragt und ihnen Gelegenheit geboten, diese mittels Zeichnungen bildlich darzustellen. Auch die Abbildungen des am fraglichen Tag im Einsatz stehenden Patrouillenfahrzeugs wurden ihnen wie vorerwähnt erst im Rahmen der Berufungsverhandlung vorgehalten. Bis zur oberinstanzlichen Einvernahme wurde die Frage, durch welche der Fahrzeugtüren der Strafkläger verladen wurde und wie genau der Beschuldigte den Strafkläger in das Fahrzeug befördert haben soll, noch nicht einmal gestellt. Eine tatzeitnahe Erhebung der entsprechenden Aussagen mit dem notorisch frischesten Erinnerungsvermögen wären zur Beantwortung dieser Beweisfragen unabdingbar gewesen. Die Annahme der Vorinstanz, dass die Innenausstattung je nach Licht und Blickwinkel nur schwer zu erkennen sei und eine mögliche Erklärung für die fälschliche Einschätzung fehlender Sitze im Innenraum des Fahrzeugs biete, findet insofern keine Stütze in den Akten. Gleiches gilt für ihre Schlussfolgerung, dass die Sichtverhältnisse noch schlechter gewesen wären, wäre die zweite Schiebetüre geschlossen gewesen (pag. 1447, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). F.________ sagte oberinstanzlich nach ihrer Sicht auf den fraglichen Vorfall gefragt aus, es sei etwas rechts von ihr gewesen und sie habe seitlich, tendenziell von vorne in den Kastenwagen hineingesehen (pag. 1609 Z. 12 f. und Z. 29 und Z. 33). Im Zusammenhang mit der anderen Schiebetüre gab sie auf Frage, ob sie die Rückwand des Fahrzeugs gesehen habe, an, es sei schwierig, dies heute zu sagen. Es könne sein, dass sie nicht genau bis an das andere Ende gesehen habe (pag. 1610 Z. 38 f.). G.________ gab an, er habe seitlich, minim von hinten, in das Fahrzeug gesehen. Es übersteige die genaue Erinnerung (pag. 1626 Z. 2 und Z. 10). Er habe schon den Innenraum gesehen, aber vielleicht nicht den letzten Winkel (pag. 1629 Z. 29 f.). H.________ gab zu Protokoll, relativ frontal in das Fahrzeug gesehen zu haben. Es sei seitlich, tendenziell eher von vorne gewesen (pag. 1638 Z. 8 und Z. 39). Auch I.________ führte aus, seitlich, eher von vorne in das Fahrzeug gesehen zu haben. Er habe einen dunklen Innenraum gesehen (pag. 1649 Z. 20 und Z. 23). Gemäss den Angaben der Zeugen, die mit jenen des Beschuldigten übereinstimmen (pag. 1659 Z. 1), wurde der Strafkläger in Fahrtrichtung links verladen (F.________: pag. 1609 Z. 25; G.________: pag. 1625 Z. 37; H.________: pag. 1638 Z. 14 f.; I.________: pag. 1649 Z. 2). Danach gefragt, wo genau sie gestanden hätten, erklärte F.________, dass sie alle auf einer Empore und grundsätzlich am gleichen Ort gewesen seien. Ob sie nebeneinander gestanden hätten, wusste sie allerdings nicht mehr (pag. 1611 Z. 39 ff. und Z. 45). G.________ bestätigte, dass sie auf der Treppe vor der S.________(Örtlichkeit) gestanden hätten, aber er habe nicht genau gesehen, wer wo gestanden habe (pag. 1627 Z. 23 f. und Z. 28). Auch gemäss H.________ seien sie auf der Erhöhung bei der Treppe vor der Heiliggeistkirchen gewesen (pag. 1639 Z. 41). I.________ konnte angeben, dass sie in einer Reihe verteilt gewesen seien und nicht nebeneinander, sondern etwas verteilt gestanden hätten (pag. 1650 Z. 18 f. und Z. 22). Aufgrund des Zeitablaufs ist es somit nicht mehr möglich, die genauen Standorte zu ermitteln. Immerhin konnten die Zeugen noch angeben, welche Sicht sie auf das Patrouillenfahrzeug gehabt hatten (F.________: Seitlich von vorne und frontal bzw. zwischen pag. 437 und pag. 438 [pag. 1609 Z. 30]; G.________: Frontal und seitlich von hinten bzw. zwischen pag. 438 und pag. 439 [pag. 1626 Z. 4]; H.________: Seitlich von vorne und frontal bzw. zwischen pag. 437 und pag. 438 [pag. 1638 Z. 32]; I.________: Seitlich von vorne wie pag. 437 [pag. 1649 Z. 17]). Es gilt zu berücksichtigen, dass die Sicht der Zeugen auf den Strafkläger – zumindest zeit- und stellenweise – durch die beiden Polizisten verdeckt gewesen sein dürfte, zumal sie ihn gemäss Angaben des Beschuldigten und J.________ an den Oberarmen gehalten hatten und der Strafkläger anschliessend vor dem Beschuldigten in das Fahrzeug gestiegen war. Hinzu kommt, dass es aus einer frontalen Perspektive auf ein Fahrzeug (vgl. pag. 438; pag. 445) erfahrungsgemäss sehr schwierig ist zu erkennen, ob eine Person zusammensackt oder dynamisch in Richtung des Fahrzeuginnern fällt bzw. stürzt oder gestossen wird. Aus einer seitlichen Sicht (vgl. pag. 437; pag. 439) ist der Kopf des Strafklägers im Fahrzeuginnern aufgrund des leicht schrägen Winkels unmöglich zu sehen. Zudem könnte das sich im Fahrzeuginnern befindliche Tischchen zusätzlich Sicht genommen haben. Zur Distanz zwischen ihrem Standort und dem Patrouillenfahrzeug machten die Zeugin und die Zeugen unterschiedliche Angaben (F.________: Ca. 3.5 bis 4 Meter [pag. 1610 Z. 42]; G.________: 5 bis 8 Meter [pag. 1626 Z. 11 f.]; I.________: 10 Meter [pag. 1649 Z. 44). Diese lassen den Schluss zu, dass sie sich nicht unmittelbar neben bzw. hinter dem Patrouillenfahrzeug befanden, sondern eine – wenn auch kurze – Distanz bestand. Ferner weichen ihre Aussagen sowohl hinsichtlich der Standorte der sich im Einsatz befindlichen Fahrzeuge der Kantonspolizei (vgl. pag. 1622; pag. 1635; pag. 1646; pag. 1654), der Farbe des fraglichen Patrouillenfahrzeugs (F.________: Weiss [pag. 1609 Z. 39]; G.________: In der Art, wie das abgebildete Patrouillenfahrzeug, aber er wisse nicht mehr, ob es mit «Police» angeschrieben gewesen sei [pag. 1625 Z. 41 und Z. 44], H.________: Es habe grosse Ähnlichkeit mit dem abgebildeten Fahrzeug, es sei mit «Police» angeschrieben gewesen [pag. 1638 Z. 20 und Z. 23]; I.________: Ein dunkles Fahrzeug [pag. 1649]) als auch der Liegeposition des Strafklägers im Fahrzeug (pag. 1624; pag. 1636; pag. 1647) voneinander ab. Einzig weisen die Zeichnungen von F.________ und dem Beschuldigten zu den Fahrzeugpositionen eine gewisse Ähnlichkeit auf (pag. 1622; pag. 1669). Diese Widersprüche sind der Zeugin und den Zeugen angesichts des Zeitablaufs nicht vorzuhalten.
Jedoch erstaunt, dass die Zeugen keine Aussagen darüber machten bzw. sich nicht daran erinnern konnten, dass sich nach dem fraglichen Vorfall ein Polizist zum Strafkläger in das Fahrzeug gesetzt hatte (pag. 1610 Z. 15; pag. 1613 Z. 44 ff.; pag. 1629 Z. 39; pag. 1641 Z. 39; pag. 1651 Z. 45; pag. 1652 Z. 2 f.), obwohl dies von den für den Transport zuständigen Polizisten T.________, U.________ und V.________ übereinstimmend angegeben wurde. Auch diese Erinnerungslücke macht keinen Sinn und lässt Zweifel über den Grad der Aufmerksamkeit der Zeugen aufkommen. Ebenfalls fehlen Aussagen zum zweiten Polizisten – J.________ –, der sich während des fraglichen Vorfalls in der Nähe des Strafklägers befunden haben musste. Immerhin nahmen G.________ und H.________ wahr, dass der Strafkläger von zwei Polizisten zum Fahrzeug geführt worden sei. Weiter geht die Kammer gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und J.________ davon aus, dass sich im Innenraum des damals im Einsatz stehenden Fahrzeugs ein Tischchen befunden hatte (vgl. dazu sogleich). Unter Berücksichtigung der Breite des Innenraums (135 cm [pag. 447]) und des Standorts des Tischchens hätte der am Rücken gefesselte Strafkläger mit grosser Wahrscheinlichkeit an diesem den Kopf gestossen, wäre er mit Wucht bzw. wie ein Kartoffelsack in das Fahrzeug gestossen bzw. geworfen worden. Obwohl sie sich in teils kurzer Distanz zum Fahrzeug aufgehalten hatten und einige der Zeugen angaben, den Strafkläger auf dem Fahrzeugboden liegend gesehen zu haben, konnte keiner der Zeugen dieses Tischchen wahrnehmen. J.________ berichtete immerhin bereits anlässlich seiner Ersteinvernahme von diesem Tischchen (pag. 225 Z. 150 ff.). Auch die sich im Fahrzeug befindlichen Sitze bzw. die Rückbank (vgl. pag. 447) sah keiner der Zeugen (pag. 174 Z. 318; 255 Z. 246 ff.; pag. 255 Z. 246 ff.; pag. 1610 Z. 25 und 31; pag. 1626 Z. 26; pag. 1638 Z. 45 f.; pag. 1639 Z. 10; pag. 1649 Z. 38). Vom Einsteigen der Patrouille und dem Wegfahren des Fahrzeuges berichtete nur F.________.
Die Zeugenaussagen zum angeklagten Stossen des Strafklägers und damit dem Kerngeschehen sind entgegen der Vorinstanz und in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Parteivortrag keineswegs als übereinstimmend zu qualifizieren. Für den Beschrieb dieses Vorgangs findet sich vielmehr eine Bandbreite an Begriffen: Schmeissen, «Gheit», eine Mischung aus Stossen und Fallenlassen, Stossen und Werfen mit einer schwungvollen Bewegung. Zudem machten zwei der Zeugen im Widerspruch zu ihren Aussagen eine Stossbewegung. Es besteht ein gewichtiger Unterschied, ob eine Person gestossen oder mit einer Ausholbewegung geworfen wird. Auch nach Würdigung der Zeugenaussagen bleibt offen, ob es sich um ein Werfen mit oder ohne Schwung bzw. mit einem Ausholen oder um ein Stossen oder «Gheie» gehandelt hat. Derartige Widersprüche finden sich ebenfalls in den Zeugenaussagen zu den Nebenpunkten. F.________ berichtet von einer Embryostellung des Strafklägers auf dem Fahrzeugboden, I.________ gab an, nur noch seine Füsse gesehen zu haben. Ebenfalls nicht übereinstimmend sind die Aussagen zum Schliessen der Türe und dem Wegfahren des Patrouillenfahrzeugs. Diesbezüglich fragt sich, weshalb mit Ausnahme von F.________ keiner der übrigen Zeugen die drei Polizisten in das Fahrzeug einsteigen gesehen hat. Unklar bleibt auch, ob die Seitentüre umgehend geschlossen wurde oder ob es noch Bewegung vor dem Fahrzeug gegeben hat. Grundsätzlich sprechen die dargelegten Widersprüche in den Aussagen der Zeugin und der Zeugen gegen eine bewusste Absprache. Trotzdem ist unerklärlich, weshalb sie angesichts der oberinstanzlich von ihnen angegebenen Blickwinkeln nicht identischere Wahrnehmungen – insbesondere zum Kerngeschehen – machen konnten. Entgegen dem Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Parteivortrag wäre dies selbst bei einem dynamischen Geschehen zu erwarten, zumal es sich gemäss Vorwurf der Zeugen um eine einzige vom Beschuldigten ausgeführte Bewegung gehandelt hat. Auch diese Widersprüche lassen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aufkommen. Hinsichtlich der Konstanz ihrer Aussagen muss sodann berücksichtigt werden, dass F.________, G.________ und H.________ für die Vorbereitung ihrer Einvernahmen die von ihnen verfassten Berichte konsultiert hatten. Es ist zwar nicht davon auszugehen, dass sie die Notizen einzig deshalb erstellten, um falsche Behauptungen zusätzlich zu stützen. Wie die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Parteivortrag zutreffend hervorhob, handelt es sich bei diesen Berichten aber nicht ausschliesslich um eine tatzeitnahe und spontane Dokumentation einer unverfälschten Wahrnehmung der Geschehnisse. Vielmehr hatten sie sich wie dargelegt vor dem Verfassen der Berichte bereits untereinander ausgetauscht und benutzten diese Berichte für die der Polizei unterbreiteten Fragen und die ________. Den Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Parteivortrag ist beizupflichten, dass die Zeugen angesichts dessen nicht ausschliesslich ihre eigenen Erinnerungen abriefen. Eine Konstanz zu erreichen, ist wie dargelegt einfacher. Zudem gab H.________ an, beim Schreiben des Berichts relativ aufgewühlt gewesen zu sein (pag. 1642 Z. 24 ff.), was darauf hindeutet, dass er diesen nicht aus einer neutralen und unvoreingenommenen Sicht verfasste.
Hinzu kommt, dass in den Aussagen der Zeugin und der Zeugen einige Übertreibungen auszumachen sind. In ihrer Ersteinvernahme vom 24. August 2021 gab F.________ an, sich notiert zu haben, dass der Strafkläger sich dort [gemeint im Fahrzeug] nochmals den Kopf angeschlagen habe. Aktiv könne sie sich nicht mehr daran erinnern (pag. 173 Z. 297 ff.). Tatsächlich hatte sie in ihrem Bericht vom
11. Juni 2021 ausgeführt, dass der Strafkläger sich am Boden des Fahrzeugs nochmals den Kopf angeschlagen habe (pag. 11). Weiter gab die Zeugin an: «Ein Kollege hat geschrieben, ein Polizist habe Herrn C.________ mit Schwung in den Wagen geschossen, es habe einen Knall gegeben. Ein anderer Kollege hat geschrieben, dass wenn er sich richtig erinnere, Herr C.________ mit dem Kopf im Auto aufgeschlagen ist. Wir haben es aber glaube ich primär gehört» (pag. 178 Z. 474 ff.). Oberinstanzlich konnte sie sich an das Aufschlagen des Kopfes nicht mehr erinnern (pag. 1613 Z. 17). Auch H.________ wollte den Aufschlag nur gehört haben. Aus seiner Sicht habe er nicht sehen können, dass er mit dem Kopf aufgeschlagen habe (pag. 284 Z. 343 ff.; pag. 285 Z. 377 ff.). I.________ hörte demgegenüber keinen Aufprall (pag. 296 Z. 227 f.). Es darf als notorisch gelten, dass das Geräusch des Aufpralls eines Kopfes auf dem Fahrzeugboden unmöglich vom Geräusch des Anschlagens bspw. eines Ellbogens oder der Handschellen unterschieden werden kann. Nur G.________ gab auf die Frage, ob er gesehen habe, dass der Strafkläger mit dem Kopf aufgeschlagen habe, zu Protokoll, er habe es eher gesehen. Es habe dann Kritik gegeben, wonach er es gar nicht hätte wahrnehmen können. Aber er habe es gesehen (pag. 258 Z. 361 ff.). Im Gegensatz dazu hatte er in seinem Bericht noch angegeben, er habe es gehört, soweit er sich erinnere (vgl. pag. 12 f.). Oberinstanzlich erklärte G.________ auf die Frage, ob seine Schlussfolgerung eine Interpretation aufgrund des Geräusches gewesen sei oder ob er das Aufschlagen gesehen habe, dass es wie ein Gesamtbild sei. Der Strafkläger gehe hinein und dann habe er vielleicht auch gedacht, mit was er sonst aufschlagen solle, das so töne (pag. 1629 Z. 20), womit er selbst eine gewisse Unsicherheit einräumen musste. Ihn dünke, er habe den Innenraum in der Länge und wie der Strafkläger dort hineingegangen sei gesehen (pag. 1629 Z. 36). Auffällig ist, dass G.________ in seinem Bericht im Zusammenhang mit der ersten Phase der Anhaltung den Satz «Dabei fällt auf, dass sie nicht darauf achten, dass der Kopf des Mannes nicht auf dem Boden aufschlägt» stellenweise markiert hatte. Ihm dürfte die Sorge um den Kopf des Strafklägers besonders aufgefallen sein und ihn beschäftigt haben. Wie bereits ausgeführt, sprach G.________ sodann offen über seine Sensibilisierung im Zusammenhang mit der Behandlung von verhafteten Personen und im Besonderen den Schutz des Kopfes. Hinzu kommt, dass die Zeugin und die Zeugen noch unter dem Eindruck der ersten Phase der Anhaltung standen. Die Schlussfolgerung von G.________, dass der Strafkläger mit seinem Kopf im Fahrzeug aufgeschlagen haben müsse, erstaunt somit nicht. Vor diesem Hintergrund kann allerdings auch nicht ausgeschlossen werden, dass seine Aussage, den Aufprall gesehen zu haben, auf einer Fehlinterpretation beruht. Insgesamt lässt sich das Aufschlagen des Kopfes des Strafklägers im Fahrzeug nicht zweifelsfrei erstellen. Weiter wurde im von F.________, G.________ und I.________ publizierten AQ.________ vom ________ (Datum) geschrieben, was folgt: «Wir sind zehn AF.________(Tätigkeit) von ‹AC.________› und ‹AB.________› und ein AG.________ (Tätigkeit), die sich am Freitagmorgen kurz vor sieben Uhr auf der hinteren Seite der S.________(Örtlichkeit) in K.________(Ort) treffen. Plötzlich spielen sich wenige Meter vor uns verstörende Szenen ab» (pag. 16). Auch in seinem Bericht hielt G.________ fest, dass sie elf AF.________(Tätigkeit) sowie eine Gewerkschafterin gewesen seien, die sich um 06:45 Uhr hinter der S.________ (Örtlichkeit) getroffen und Zeuge einer Anhaltung geworden seien, die aus ihrer Sicht zum Teil mit Brutalität erfolgt sei (pag. 12). Beides suggeriert der Leserschaft, dass eben 10 oder 11 AF.________(Tätigkeit) die ausgeführten Beobachtungen gemacht hatten. Anlässlich ihrer Einvernahmen gaben sowohl F.________ (pag. 179 Z. 524 ff.; pag. 1614 Z. 20) als auch G.________ (pag. 250 Z. 71 ff.; pag. 1630 Z. 18 f.) an, dass im Zeitpunkt des fraglichen Geschehnisses nur eine Handvoll bzw. nur sie sowie H.________ und I.________ vor Ort gewesen und sie erst am Schluss zehn Personen gewesen seien.
Als Angestellte der M.________ bzw. F.________ und G.________ als Verfasserin und Verfasser mehrerer AQ.________, in denen sie ihre Beobachtungen der Öffentlichkeit zutrugen, haben die Zeugin und die Zeugen entgegen der Vorinstanz durchaus ein Motiv, auch im Strafverfahren an ihrer Darstellung der Geschehnisse festzuhalten. Trotz fehlendem Unter- und Übergeordnetenverhältnis (F.________: pag. 1612 Z. 9 ff.; G.________: pag. 1627 Z. 32; H.________: pag. 1640 Z. 1; I.________: pag. 1650 Z. 26) darf von einem kollegialen Verhältnis ausgegangen werden. Die teils sehr ausführliche ________ über das Geschehnis spricht zudem dafür, dass die Verarbeitung des fraglichen Vorfalls auch in Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten als AI.________ (Tätigkeit) stand. Insbesondere wendete sich F.________ in ihrer Funktion als AH.________ (Tätigkeit) an die AV.________(Stelle) der Kantonspolizei, und nicht als Privatperson. Eine gewisse Sensibilität für die Öffentlichkeitsarbeit und Wirksamkeit einer ________ kann ihnen – trotz ihrer Zeugenqualität – nicht abgesprochen werden. Vor diesem Hintergrund sind die Aussagen der Zeugin und der Zeugen nicht als gänzlich unvoreingenommen zu bezeichnen. Von einer bewussten Falschbelastung des Beschuldigten bzw. von Falschaussagen, um mit der ________ mehr Wirkung zu erzielen, geht die Kammer trotzdem nicht aus. Der Beschuldigte war den Zeugen unbekannt und F.________ sowie G.________ gaben oberinstanzlich an, die Polizei in anderen Situationen sehr sachlich erlebt zu haben und von ihrer Arbeit beeindruckt gewesen zu sein bzw. gute Erfahrungen mit der Polizei gemacht zu haben (pag. 1621 Z. 15 ff.; pag. 1630 Z. 45). Obwohl die Kammer anlässlich der Berufungsverhandlung den Eindruck gewann, dass die Zeugen darum bemüht waren, sich bestmöglich an den Vorfall zu erinnern und ihre eigenen Wahrnehmungen zu Protokoll zu geben, schlossen sie trotz eingestandener Erinnerungslücken ein Stolpern des Strafklägers und damit eine Fehlinterpretation konsequent aus. Sie verharrten insofern an ihrer bereits ________ verbreiteten Wahrnehmung der Geschehnisse.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen gelangt die Kammer zum Ergebnis, dass die Zeugin und die Zeugen – trotz teilweiser Übertreibung in ihrer Darstellung – nicht bewusst falsche Aussagen gemacht haben. Vielmehr wurde ihre Wahrnehmung als Folge der teils mangelnden Aufmerksamkeit, des Austausches direkt im Anschluss an den Vorfall sowie durch die ________ Berichterstattung beeinflusst und vermischt. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Hineinführen des Strafklägers in das Patrouillenfahrzeug und dessen Stolpern – wie vom Beschuldigten und J.________ glaubhaft vorgebracht – von den Zeugen als ein «Hineinwerfen» bzw. «Hineinstossen» interpretiert wurde (vgl. dazu E. 14.2.5 hiernach). Die Zeugin und die Zeugen standen in einer gewissen Distanz zum Fahrzeug und ihre seitliche bzw. frontale Sicht machte es angesichts des dynamischen Geschehens schwierig, einen Sturz von einem Stossen zu unterscheiden. Hinzu kommt, dass die Zeugen die erste Phase der Anhaltung als massive Gewalt wahrnahmen, was sie – wie sie selbst aussagten – erschütterte und schockierte. Unter diesem Eindruck standen sie auch während der zweiten Phase der Anhaltung. Entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Parteivortrag ist deshalb naheliegend, dass sie als Folge dieses Eindrucks das Vorgehen des Beschuldigten während des Einladens des Strafklägers als brutaler und gewalttätiger wahrnahmen, als dies tatsächlich der Fall gewesen war. Dafür spricht auch der Umstand, dass in dieser Zeit das Thema der Polizeigewalt im Ausland für die Öffentlichkeit und AO.________ (Tätigkeit) ein grosses Thema war und die Wahrnehmung der Zeugin und der Zeugen auch dadurch unbewusst beeinflusst wurde. Mit Blick auf die bereits erfolgte ________ Berichterstattung über das Ereignis und deren Auswirkungen konnten sie – anders als andere Zeuginnen und Zeugen – anlässlich ihrer Einvernahmen kaum mehr von ihren Sachverhaltsdarstellungen abweichen, ohne dabei ihren Ruf als AF.________(Tätigkeit) zu riskieren. Angesichts dessen verbleiben nicht unerhebliche Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Zeugin und der Zeugen. Auf ihre Aussagen zum angeklagten Sachverhalt kann somit nicht unbesehen abgestellt werden.
14.2.2 Aussagen der Auskunftsperson
J.________ wurde im Dezember 2021 und damit sechs Monate nach dem Vorfall einvernommen. Der Beschuldigte und er hätten den Strafkläger in den VW-Bus führen wollen. Er sei auf der linken Seite, der Beschuldigte auf der rechten Seite gestanden (pag. 225 Z. 131 ff und Z. 150 ff.; pag. 227 Z. 205). Sie hätten ihn am Oberarm gehalten und ihn nach rechts hinten in das Fahrzeug an dem Tisch vorbei, welcher im Fahrzeug stehe, führen wollen. Sie hätten ihn am Oberarm hineingeführt (pag. 225 Z. 149 ff.). Bereits anlässlich dieser Einvernahme gab J.________ zu Protokoll, der Strafkläger sei nach vorne in das Fahrzeug hineingefallen, als er bereits halb im Transportfahrzeug gewesen sei. Er wisse auch nicht genau, weshalb er plötzlich nach vorne gefallen sei (pag. 223 Z. 64 ff.; pag. 225 Z. 155 ff.). Würde diese Aussage auf einer Absprache mit dem Beschuldigten beruhen, wäre naheliegender, dass J.________ den Grund für den Sturz hätte nennen können. Weiter konnte J.________ in Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschuldigten das allgemeine Vorgehen beim Verladen einer Person in ein Fahrzeug schildern (pag. 1602 Z. 14 ff. und Z. 26). Angesichts der räumlichen Verhältnisse wäre es den Polizisten nicht möglich gewesen, den Strafkläger gemeinsam in das Fahrzeug zu führen. Stattdessen übernahm der Beschuldigte diese Aufgabe gemäss eigener Aussagen und stellte sich hierfür hinter den Strafkläger. Daher erstaunt die Unkenntnis von J.________ über den Grund des Sturzes wenig, da er aufgrund seiner Position eine andere Sicht auf den Strafkläger gehabt haben muss als der Beschuldigte. Er konnte immerhin erkennen, dass sich der Strafkläger bereits halb im Fahrzeug befunden hatte, was mit den Aussagen des Beschuldigten bezüglich des Stolperns über die zweite Trittstufe stimmig und schlüssig erscheint. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab J.________ erstmals an, dass der Strafkläger den Tritt verfehlt oder den Tritt nicht getroffen habe und dann «inegheit» sei (pag. 1600 Z. 30 ff.). Auf Vorhalt seiner bisherigen Aussagen konnte er präzisieren, dass der Strafkläger vorneüber hingefallen sei und er nicht wisse, aus welchem Grund (pag. 1602 Z. 32 f.). Er könne nicht genau sagen, was der Grund gewesen sei, ob er den Tritt verfehlt habe oder einfach hineingefallen sei (pag. 1604 Z. 41 f.). Es sei eine Mutmassung seinerseits (pag. 1604 Z. 45). Da J.________ in den vorherigen Einvernahmen die Aussagen des Beschuldigten bzgl. des Stolperns über die Trittstufe vorgehalten worden waren, erstaunt die erstmalige Grundangabe an der Berufungsverhandlung nicht. Zudem korrigierte er seine Aussage sogleich und gab zu, nicht zu wissen, weshalb der Strafkläger in das Fahrzeug gefallen sei, was für seine Ehrlichkeit spricht. Auch er konnte sich die Aussagen der Zeugen betreffend Werfen und Stossen des Strafklägers nicht erklären (pag. 1315 Z. 21 und Z. 25 ff.; pag. 1604 Z. 18). Nachvollziehbar ist seine mit dem Beschuldigten übereinstimmende Angabe, wonach der Einsatz und der Sturz des Strafklägers nicht etwas gewesen seien, an das man sich erinnere. Für ihn sei da nichts gewesen, was sie fatal falsch gemacht hätten, deshalb sei es ihm nicht in Erinnerung geblieben (pag. 1607 Z. 20 f.). Nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht die Tatsache, dass er wenig detailliert und eher karg über das Geschehen berichtete. Dies ist angesichts seines kurzen und beschränkten Einsatzes nicht verwunderlich und überdies mit dem seit dem Vorfall verstrichenen Zeitablauf erklärbar. Die Aussagen von J.________ zum Kerngeschehen werden als glaubhaft erachtet.
J.________ machte sodann Aussagen hinsichtlich des Sturzes und des Aufstellens des Strafklägers, die allerdings im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten stehen. Er führte aus, dass sie noch versucht hätten, den Strafkläger festzuhalten und es wegen dessen Gewichts nicht möglich gewesen sei (pag. 225 Z. 155 ff.). Er habe nicht damit gerechnet und sei überrascht gewesen (pag. 228 Z. 237 ff.). Insofern machte J.________ in freier Erzählung weiterführendere Aussagen als der Beschuldigte und gab eigene Gedankengänge und Gefühle preis. Zudem belastete er sich mit der Aussage, dass sie den Strafkläger nicht hätten auffangen können, noch selbst. Dies lässt sich mit seiner Rolle als Auskunftsperson erklären, musste er sich doch – anders als der Beschuldigte – nicht mit einem Strafverfahren konfrontiert sehen. Oberinstanzlich gab er an, dass man schon probiert habe, den Strafkläger abzufangen. Er nehme an, dass er aufgeschlagen habe, aber das wisse er nicht genau (pag. 1602 Z. 36 f.). Weiter gab J.________ an, dass er glaube, der Strafkläger sei neben dem Tischchen gelandet, zwischen dem Tisch und dem Sitz (pag. 225 Z. 160 f.). Sie hätten versucht, den Strafkläger aufzustellen und auf den Sitz zu bringen, zusammen mit der Besatzung des Fahrzeuges (pag. 223 Z. 64 ff.). Sie hätten ihn so schnell wie möglich wieder aufgestellt und auf den Sitz gesetzt (pag. 226 Z. 170 ff.). Diese Aussagen machte er auch vor der Vor-instanz und anlässlich der Berufungsverhandlung, allerdings ohne die Besatzung des Fahrzeuges zu erwähnen (pag. 1316 Z. 7 ff.; pag. 1600 Z. 38). J.________ erklärte diesen Widerspruch oberinstanzlich nachvollziehbar damit, dass er mit seiner Aussage «zusammen mit der Besatzung des Fahrzeuges» gemeint habe, dass diese noch hineingegangen seien, als sie den Strafkläger in das Fahrzeug getan hätten. Die andere Patrouille habe übernommen (pag. 1603 Z. 26 f.). Auf Nachfrage gab er weiter zu Protokoll, dass der Beschuldigte und er den Strafkläger an den Oberarmen wieder aufgestellt hätten. Es sei zwischen dem Tischchen und dem Sitz eng gewesen (pag. 227 Z. 217 ff.). Nach dem Sturz hätten sie den Strafkläger gleich wieder aufgesetzt, also aufgehoben, weil dieser ja im Fussraum gelegen habe. Sie hätten ihn auf die Fahrerbank/den Sitz hinten platziert (pag. 1316 Z. 7 ff.). Oberinstanzlich präzisierte er weiter, dass man den Strafkläger zwischen Tisch und Sitz hervorgeholt habe, indem man an den Armen hinten nach oben ziehe (pag. 1602 Z. 44 f.). Hierfür hätten sie sich beide zusammen in das Fahrzeug hineingelehnt. Man schaffe das nicht allein (pag. 1603 Z. 2 und Z. 5). Anders als J.________ sprach der Beschuldigte von einem Auffangen des Strafklägers und gab oberinstanzlich an, den Strafkläger allein aufgenommen und aufgesetzt zu haben. J.________ verwendete in seinen Aussagen bezüglich des Aufstellens und Aufsetzens des Strafklägers jedoch das Wort «wir» und erklärte, dass man dies nicht allein könne. Diese Widersprüche konnte J.________ oberinstanzlich nicht erklären (pag. 1603 Z. 16).
Weiter sagte J.________ wie der Beschuldigte, dass sie den Strafkläger nicht angegurtet hätten. Sie hätten sich dann weggedreht und da sei der Strafkläger noch gesessen (pag. 1316 Z. 11 ff. und Z. 25 ff.). In Übereinstimmung mit seinen bisherigen Aussagen führte J.________ in der Berufungsverhandlung aus, dass die andere Patrouille gerade, nachdem sie ihn hineingetan hätten, in das Fahrzeug gegangen sei (pag. 1603 Z. 30 und Z. 44). Allerdings spricht ein derartig fliessender Übergang von der einen zur anderen Patrouille gegen die Aussage des Beschuldigten und von J.________ selbst, die den Strafkläger noch aufgesetzt haben wollten. T.________ sagte aus, dass der Strafkläger bereits auf dem Boden gelegen habe, als er zu ihm in das Fahrzeug gestiegen sei. Auch hierfür hatte J.________ oberinstanzlich keine Erklärung (pag. 1604 Z. 8). Sodann ist den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Parteivortrag beizupflichten, wonach J.________ auf Nachfragen der Parteien zur Frage nach dem Aufheben des Strafklägers mehrmals angab, zu glauben, dass sie es versucht hätten. Er sei sich nicht mehr zu 100% sicher, es sei zu lange her (pag. 1606 Z. 11 ff.; pag. 1607 Z. 10 und Z. 13), obwohl er das Aufstellen und Hinsetzen vorher noch derart zu Protokoll gegeben hatte. Wie der Beschuldigte wäre J.________ verpflichtet gewesen, dem gestürzten Strafkläger aufzuhelfen und Hilfe zu leisten. Immerhin sprechen diese widersprüchlichen Aussagen zugleich gegen eine Absprache mit dem Beschuldigten und damit gegen eine Falschaussage. Ein Motiv für eine Falschaussage ist auch nicht darin zu erblicken, dass der Beschuldigte als AJ.________ (Funktion) und Kadermitglied J.________ hierarchisch übergeordnet ist (pag. 1601 Z. 17 f.; vgl. auch die Aussagen des Beschuldigten: pag. 1658 Z. 29 f.). Der Beschuldigte ist nicht sein Direktvorgesetzter und J.________ fühlte sich auf Nachfrage hinsichtlich seiner Aussagen nicht dem Beschuldigten gegenüber verpflichtet (pag. 1604 Z. 22). Trotz dieser Widersprüche lässt sich wie nachfolgend noch dargelegt wird nicht erstellen, dass seitens von J.________ und dem Beschuldigten nicht versucht wurde, den Strafkläger aufzusetzen (vgl. dazu E. 14.2.5 hiernach). Ebenfalls lässt sich angesichts des Zeitablaufs nicht mehr rekonstruieren, wie die Übergabe an die Transportpatrouille stattgefunden hat.
Im Gegensatz zu der Zeugin und den Zeugen sagte J.________ bereits in der ersten Einvernahme aus, dass sich im Innenraum des Patrouillenfahrzeugs ein Tischchen befunden hatte bzw. der Strafkläger zwischen dem Tischchen und dem Sitz gelandet sei (pag. 225 Z. 150 f. und Z. 160 f.; pag. 227 Z. 217 f.; pag. 1317 Z. 43), was oberinstanzlich vom Beschuldigten bestätigt wurde. In der Berufungsverhandlung konnte sich J.________ nicht mehr an einen Tisch im Fahrzeug erinnern, vermochte aber anzugeben, dass es auf den Innenbau des Fahrzeuges ankomme, ob sich darin ein Tisch befinde oder nicht. Es könne sein, dass auch im fraglichen Fahrzeug ein Tisch gewesen sei (pag. 1601 Z. 26; pag. 1605 Z. 4 und Z. 14). Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Auskunftsperson und des Beschuldigten geht die Kammer davon aus, dass sich – in Übereinstimmung mit der Abbildung des Innenraums des Patrouillenfahrzeugs (pag. 447) – am 11. Juni 2021 ein Tischchen im Fahrzeuginnern befunden hat.
14.2.3 Aussagen des Strafklägers zugunsten des Beschuldigten
Wie dargelegt dürfen die unkonfrontierten Aussagen des Strafklägers nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwertet werden (vgl. E. I.7.3 hiervor). Dies gilt allerdings nicht für jene Aussagen, die den Beschuldigten entlasten. Diese sind zu dessen Gunsten verwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO e contrario).
Vorab ist auf den Zustand des Strafklägers während des vorliegend zu beurteilenden Vorfalls einzugehen. Gemäss unbestrittenem und erstelltem Sachverhalt sperrte sich der Strafkläger im Rahmen des ersten Vorfalls gegen das Anlegen der Handschellen, woraufhin Zwang gegen ihn ausgeübt wurde. Obwohl er zum damaligen Zeitpunkt unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen und Medikamenten stand (vgl. E. 14.1.2 hiervor), war es dem Strafkläger noch möglich, sich in nicht unerheblichem Mass zur Wehr zu setzen, was zu einem Gerangel mit dem vormaligen Beschuldigten E.________ und einer Polizistin führte (vgl. dazu pag. 1435 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Weiter gab der Strafkläger zu Protokoll, dass er sich ab dem Moment, als er in das Auto geworfen worden sei, an nichts mehr erinnere (pag. 101 Z. 129). Das Verhalten und die Aussagen des Strafklägers machen deutlich, dass er trotz seines Zustands noch wahrnehmen konnte, was um ihn herum passierte und er diesbezüglich nicht eingeschränkt war.
Der Strafkläger wurde tatzeitnah einvernommen und zur Sache befragt. Er gab an, sie [Hervorhebung durch die Kammer] hätten ihn dann ins Fahrzeug geworfen (pag. 100 Z. 100) bzw. sie [Hervorhebung durch die Kammer] hätten ihn gepackt und ins Auto geworfen (pag. 103 Z. 209). Auf Frage, wer ihn in das Auto geworfen habe, gab er zu Protokoll: «Sie waren zu zweit» (pag. 103 Z. 213) und auf weitere Frage, wie sie ihn genau ins Auto geworfen hätten: «Sie haben mich zu zweit gepackt, ins Auto geworfen […]» (pag. 103 Z. 216 ff.). Wird den Aussagen des Strafklägers gefolgt, wurde er somit von zwei Polizisten in das Fahrzeug geworfen, was diametral den Aussagen der Zeugin und der Zeugen widerspricht. Ebenfalls im Widerspruch dazu steht die Angabe von F.________, wonach der Beschuldigte den Strafkläger allein zum Fahrzeug geführt habe. Dem Einvernahmeprotokoll lässt sich nicht entnehmen, dass der Strafkläger zum konkreten Vorgang des Werfens noch näher befragt worden wäre. Von Interesse bzw. entscheidender Bedeutung wäre im Besonderen die Klärung der Frage gewesen, wie genau er – in Anbetracht der engen Platzverhältnisse – von zwei Polizisten in das Fahrzeug geworfen werden konnte.
Weiter gab der Strafkläger auf die Frage, ob er vorne oder hinten Handschellen getragen habe, an, dass er sie hinten getragen habe. Er hätte wahrscheinlich das Gleichgewicht halten können, wenn die Handschellen vorne angelegt worden wären. Aber mit den Handschellen auf dem Rücken habe er das Gleichgewicht verloren (pag. 103 Z. 228 f.). Angesichts dieser Aussagen stellt sich unweigerlich die Frage, wie er überhaupt das Gleichgewicht hätte halten können, wäre er absichtlich wie ein Sack oder mit Schwung in das Fahrzeug gestossen worden. Wird eine Person in ein Fahrzeug gestossen oder geworfen, kann sie nicht zugleich das Gleichgewicht verlieren.
Insgesamt lassen auch diese Aussagen des Strafklägers erhebliche Zweifel darüber aufkommen, dass sich sein Verbringen in das Patrouillenfahrzeug wie angeklagt zugetragen hat.
14.2.4 Aussagen der weiteren Polizisten
Die ebenfalls anwesenden und für den Transport des Strafklägers zuständigen Polizisten U.________, V.________ und T.________ konnten zum Kerngeschehen keine sachdienlichen Angaben machen. Hinsichtlich des darauffolgenden Transports des Strafklägers sind ihre Aussagen allerdings von Relevanz. Vorab kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1449 f., S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original):
Der Zeuge U.________ (Führer des VW-Busses) sagte am 8. März 2022 (pag. 230 ff.) aus, dass er nicht gesehen habe, wie der Privatkläger in das Transportfahrzeug eingeladen worden sei (pag. 234 f., Z. 186-206). Als er sich umgedreht habe, sei der Beschuldigte (recte: Privatkläger) bereits im Fahrzeug gewesen. Dieser sei zwar wach und ansprechbar gewesen, habe aber nicht sprechen wollen und habe sich schlaff gestellt. Er denke, der Kollege habe den Privatkläger gar nicht auf den Fahrzeugsitz setzen können, weil dieser nicht mitgemacht habe (pag. 231, Z. 79 ff.). Der Zeuge U.________ schilderte auch, dass er den Privatkläger zum ersten Mal wahrgenommen habe, als dieser in Handfesseln gelegt in seinem Fahrzeug seitlich auf dem Bauch gelegen sei (pag. 232, Z. 101 und Z. 114 f.; nochmals bestätigt, pag. 233, Z. 153 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen der Auskunftsperson J.________ und des Beschuldigten 2, wonach sie den Privatkläger nach dem Sturz aufgesetzt hätten, sagte der Zeuge U.________ aus, dass er das nicht wisse, aber für gut möglich halte. Er spekulierte, dass er vielleicht nur den Moment gesehen habe, als der Privatkläger nach dem Sturz auf dem Boden gelegen sei, und sie den Privatkläger dann aufgesetzt hätten, als er (der Zeuge U.________) sich wieder auf die Leute fokussiert habe (pag. 236, Z. 237 ff.).
Die Zeugin V.________ (Beifahrerin VW-Bus) verneinte an der Einvernahme vom 22. März 2022 (pag. 239 ff.), den Transport des Privatklägers in den VW-Bus gesehen zu haben (pag. 242, Z. 118; ebenso pag. 244, Z. 172 ff.). Sie sei erst zum VW-Bus gestossen, als der Privatkläger bereits verladen gewesen sei (pag. 241, Z. 79 ff., sowie pag. 242, Z. 111 und Z. 121). Sie glaubte, dass der Privatkläger auf dem Boden und nicht auf dem Sitz gesessen sei (pag. 243, Z. 125 f., ebenso pag. 245, Z. 200 f.). Sie sei sich sicher, dass der Privatkläger nicht angegurtet gewesen sei (pag. 245, Z. 208 f.).
Der Zeuge T.________ (Mitfahrer VW-Bus) sagte an der Einvernahme vom 13. April 2022 (pag. 265 ff.) aus, dass er sich nur noch bruchstückhaft erinnere, u.a. daran, dass der Privatkläger während dem Ausladen bei der Polizeiwache W.________(Ort) aufgrund seines Zustands kaum auf den Beinen habe stehen können. Er spekulierte, dass man den Privatkläger vielleicht deswegen ins Fahrzeug getragen und hingelegt habe. Jedenfalls sei der Privatkläger im VW-Bus gelegen als er sich zu ihm gesetzt habe (pag. 268 f., Z. 124 ff.; pag. 269, Z. 140 ff.). Der Privatkläger sei quer im Transportfahrzeug gelegen, als er ihn gesehen habe. Er sei mit dem Kopf zur Rückfahrtür und in Seitenlage gewesen. Der Privatkläger müsse kopfvoran hingelegt worden sein, mutmasste der Zeuge T.________ weiter (pag. 269, Z. 153 f.). Der Transport zur Polizeiwache W.________(Ort) sei liegend erfolgt (pag. 271, Z. 229). Der Umstand, dass der Privatkläger auf dem Boden des Transportfahrzeugs lag, erklärte sich der Zeuge mit dem Zustand des Privatklägers. Dieser habe schlichtweg nicht sitzen können. Man hätte ihn anbinden und stützen müssen, damit dieser nicht seitwärts weggekippt wäre (pag. 270, Z. 179 f.). Ob man versucht habe, den Privatkläger hinzusetzen und anzugurten und dies aus irgendwelchen Gründe nicht funktioniert habe und man ihn deswegen dann hingelegt habe, könne er nicht sagen (pag. 272, Z. 266 ff.) Angesichts seines Zustandes habe man den Privatkläger sicher etwas in den VW-Bus bugsieren müssen. Es sei aber sicher nicht so gewesen, dass man diesen mit Schwung ins Transportfahrzeug reingeworfen hätte, vermutete der Zeuge T.________ (pag. 270, Z. 195 ff., sowie pag. 271, Z. 207 f.). Das Bild mit dem Kartoffelsack sei insofern stimmig, da sich der Privatkläger nicht auf den Beinen habe halten können. Beim VW-Bus, welcher einen höheren Absatz habe, sei es sicher schwierig, ihn sehr, sehr sanft, hineinzuheben. Sonst müsse man das fast zu viert machen (pag. 271, Z. 205 f.). Auf Nachfrage der Privatklägervertretung schätzte der Zeuge T.________ es als mittelschwer bis schwer ein, den Privatkläger im VW-Bus aufzusetzen und anzugurten (pag. 273, Z. 290). Er stelle sich dabei vor, dass zwei ihn am Oberkörper greifen und hochheben würden und die dritte Person zu den Beinen schaue und diese platziere (pag. 273, Z. 298 ff.).
Ergänzend ist die Aussage von U.________ zu erwähnen, der angab, noch gesagt zu haben, ob man ihn [gemeint: den Strafkläger] nicht auf den Sitz setzen wolle. Aufgrund seines Verhaltens und damit man ihn nicht noch verletze, habe man dann glaublich entschieden, so unter Beobachtung ins W.________(Ort) zu fahren (pag. 232 Z. 115 f.). Auch im Rahmen seiner Einvernahme wurde nicht nachgefragt, mit wem er dies noch besprochen hatte. Ebenso wenig wurde U.________ gefragt, ob er den Strafkläger vom Führerstand aus gesehen hatte oder ausserhalb des Fahrzeugs durch die offene Türe. Immerhin ist dies als Hinweis darauf zu verstehen, dass die für den Transport verantwortlichen Polizisten eingestiegen und anschliessend in Richtung der Polizeiwache W.________(Ort) gefahren sind. Dies hat somit als erstellt zu gelten. Hingegen muss offenbleiben, wer an einem allfälligen Austausch über die Position des Strafklägers für den Transport beteiligt gewesen war und wie die Übergabe an die Transportpatrouille abgelaufen ist; ob der Strafkläger zunächst auf der Sitzbank gesessen hatte und auf den Boden gefallen oder von Beginn weg liegend im Fahrzeug gewesen war. Dies lässt sich nicht (mehr) rekonstruieren.
14.2.5 Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte wurde neun Monate nach dem Vorfall erstmals einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme gab er erst auf mehrmalige Nachfrage (pag. 91 Z. 55 ff. und Z. 82 ff.) zu Protokoll, dass der Strafkläger beim Einstieg in das Transportfahrzeug umgefallen sei. Sie hätten ihn dann aufgesetzt. Das sei der einzige kleine Vorfall gewesen. Weiter erklärte der Beschuldigte, dass der Einstieg beim VW-Bus ziemlich hoch sei. Es gebe einen Zwischentritt und dort sei der Strafkläger gestolpert. Weil dieser den Fuss zu wenig angehoben habe, sei er nach vorne gefallen. Sie hätten ihn aber noch halten und auf den Sitz setzen können (pag. 93 Z. 144 ff.). Vor der Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen. Weiter gab er an: «Dort war es so, dass er äuä den zweiten Tritt nicht erwischt hat und gestürzt ist» (pag. 1239 Z. 5 ff.). Auch oberinstanzlich sagte er, dass der Strafkläger auf dem Zweitritt das Bein nicht gehoben habe, vorneüber und reingefallen sei (pag. 1657 Z. 10 f.). Den Vorwurf, wonach er den Strafkläger gestossen haben soll, wies er konstant zurück. Es sei ein gewöhnlicher Einsatz gewesen und sie hätten täglich solche Einsätze. Vielleicht habe es von hinten so ausgesehen, als würden sie ihn hineinwerfen (pag. 1662 Z. 19 ff. und Z. 38). Auch das Stolpern und Fallen des Strafklägers schien für den Beschuldigten nicht aussergewöhnlich gewesen zu sein. Er gab an, das komme bei Transporten oder bei Unterstützungsrufen schon viel vor. Es komme viel vor, dass sie unterstützen müssten. Rein aufgrund des aggressiven Verhaltens (pag. 1663 Z. 43 ff.). Mit der Vorinstanz und übereinstimmend mit den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Parteivortrag ist für die Kammer schwer nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte im Rahmen der Ersteinvernahme nicht in freier Erzählung und von sich aus zu Protokoll gab, was sich im Rahmen des Verladens zugetragen hatte, wie dies im Falle einer plausiblen Erklärung bzw. eines üblichen Transports zu erwarten gewesen wäre. Dieses Aussageverhalten legte der Beschuldigte auch anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Verhandlung an den Tag (pag. 1238 Z. 1 ff.; pag. 1656 Z. 45 ff.; pag. 1657 Z. 5 ff.). Der anwaltlich vertretene Beschuldigte gab in der oberinstanzlichen Verhandlung nach den in seiner Anwesenheit durchgeführten Befragungen einer Zeugin und von Zeugen auf die erste Frage wiederum nichts Wesentliches zur fraglichen Sequenz zu Protokoll, obwohl ihm – wäre er auch kein Polizist – klar sein muss, dass es mit dieser Antwort nicht sein Bewenden haben wird und Präzisierungsfragen folgen würden. Es wäre zu erwarten, dass er von sich aus den Vorfall mit eigenen Erklärungen konkret wiedergeben will. Dies scheint jedoch offenbar nicht der Art des Beschuldigten zu entsprechen. Den Einsatz an sich vermochte er in der Ersteinvernahme auf Frage, was er am 11. Juni 2021 erlebt habe, frei zu schildern und in den Aussagen finden sich originelle Details (bspw. habe Herr E.________ Probleme mit einem Finger und Frau Y.________ Blut an der Überziehweste gehabt [pag. 91 Z. 53 f.]). Das Aussageverhalten des Beschuldigten, erst auf mehrmalige Nachfragen hin vom fraglichen Zwischenfall zu berichten, macht auch deshalb keinen Sinn, da die vorgebrachte Erläuterung für den Zwischenfall plausibel, schlüssig und lebensnah ist (dazu sogleich). Es ist an dieser Stelle erneut festzuhalten, dass die Kantonspolizei anlässlich der am gleichen Tag erstellten Stellungnahme von einen Vorfall während des Verladens sprach. Es ist davon auszugehen, dass Beschuldigte von der AV.________(Stelle) kontaktiert worden war und eben nie bestritt, dass etwas geschehen war; dies, obwohl er sich oberinstanzlich nicht mehr daran erinnern konnte.
Der Umstand, dass die Aussagen wenig Details enthalten und eher karg sind, lässt sich ohne Weiteres auch mit dem Zeitablauf erklären. Bei der Anhaltung bzw. dem Verladen hatte es sich um eine Tätigkeit gehandelt, die zu den täglichen Aufgaben des Beschuldigten gehörte (vgl. pag. 1663 Z. 6 ff.). Überdies war der Beschuldigte während der ersten Phase der Anhaltung nicht zugegen und auch nicht für den anschliessenden Transport zuständig. Die Tatsache, dass er das ganze Geschehen wenig emotional und kurz schildern konnte, erstaunt daher nicht. Allerdings muss die Tatsache berücksichtigt werden, dass die Anhaltung des Strafklägers eine ________ Berichterstattung von nicht unerheblichem Ausmass nach sich gezogen hat und die AV.________(Stelle) wie dargelegt Stellung nehmen musste. Die Anhaltung war folglich auch bei der Kantonspolizei ein Thema. All dies dürfte dazu geführt haben, dass es sich für die betroffenen Polizisten nicht mehr um einen alltäglichen Einsatz gehandelt hat. Auch in diesem Zusammenhang gab der Beschuldigte an, dass der Fokus zuerst auf dem ersten Vorfall gewesen sei, weshalb für ihn alles normal gewesen sei (pag. 1666 Z. 13), was grundsätzlich nachvollziehbar erscheint. Trotzdem wäre mit der Vorinstanz zu erwarten gewesen, dass sich ein derart aussergewöhnliches Ereignis besser in die Erinnerung einprägt. Ob es sich beim Stürzen und Anschlagen einer verhafteten Person in ein Fahrzeug ebenfalls um einen besonderen Vorfall gehandelt hat, wie die Verteidigung des Strafklägers im oberinstanzlichen Parteivortrag vorbrachte, ist denkbar, kann allerdings offenbleiben.
In Übereinstimmung mit den Aussagen von J.________ gab der Beschuldigte an, er habe den Strafkläger rechts geführt und J.________ links (pag. 92 Z. 119 f. und Z. 124; pag. 1657 Z. 1 f.). Den Grund hierfür konnte er anschaulich darlegen: Er sei rechts [recte links] gewesen, da er Linkshänder sei. Der Kollege sei rechts gewesen, da er Rechtshänder sei. Dies sei mehr ein Zufall gewesen, aber seine starke Seite sei auf der linken Seite (pag. 1657 Z. 7 ff.). Ebenfalls stimmt seine Aussage, wonach sie den Verlad des Strafklägers zu zweit vorgenommen hätten, mit den Aussagen von J.________, G.________, H.________ sowie dem Strafkläger überein. Der Beschuldigte erklärte überzeugend, dass man nie allein draussen und immer zu zweit sei (pag. 1665 Z. 14 f.). Übereinstimmend mit den Aussagen von J.________ erörterte der Beschuldigte den allgemeinen Ablauf des Verladens einer Person. Er gab an, dass sie den Strafkläger am Oberarm gehalten hätten (pag. 92 Z. 120 f.; pag. 1239 Z. 3 f.). Der Eingang in das Fahrzeug sei relativ schmal. Die Person, die man transportieren wolle, gehe voraus, die anderen seien hinten und etwas versetzt (pag. 1660 Z. 13 f. und Z. 21). Weiter gab er zu Protokoll: «Die Hand hat man immer bei der Person. Dies damit man sie, wenn sie fällt, halten kann und sofort ‹hingenache› geht. Jemand muss immer mit der Person verbunden sein und sie halten» (pag. 1660 Z. 24 ff.). Zum Kerngeschehen gab der Beschuldigte konstant und über sämtliche Einvernahmen hinweg zu Protokoll, dass der Strafkläger über den Stufentritt des Patrouillenfahrzeugs gestolpert und in das Fahrzeug gefallen sei. Seine entsprechende Beschreibung einer Vorlage im Falle von hinter dem Rücken gefesselten Händen und einem nach unten gehaltenem Kopf und dem Vorneübergehen, wenn das Bein nicht auf die Innenseite nachgezogen wird (pag. 1660 Z. 43 ff.), ist logisch und nachvollziehbar. Der Beschuldigte konnte auch den Grund für den Sturz des Strafklägers plausibel und stimmig nennen, indem er angab, dass der Strafkläger seine Füsse nicht gehoben habe und deshalb gestolpert und anschliessend gestürzt sei. Dies erscheint vor dem Hintergrund des damaligen Zustands des Strafklägers schlüssig. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten stimmen sowohl mit der Stellungnahme der AV.________(Stelle) der Kantonspolizei, die bereits gleichentags an F.________ geschickt wurde (vgl. E. 14.1.3 hiervor), als auch mit den Aussagen von J.________ überein. Selbst H.________ sprach von einem Stolpern des Strafklägers. Die Schilderung des Verladens des Strafklägers ist angesichts der Platzverhältnisse (bei geöffneter Schiebetüre misst die Öffnung seitlich 105 cm und in der Höhe 136 cm [vgl. pag. 445]; die Distanz zwischen Boden und erster Trittstufe beträgt 46 cm, und zur zweiten Trittstufe 53 cm [pag. 446]) plausibel. Ein Einsteigen zu dritt bzw. zu zweit wäre angesichts der Breite der Türe kaum möglich und der relativ hohe Absatz musste überwunden werden. Deshalb macht Sinn, dass die verhaftete Person zuerst in das Fahrzeug einsteigt, ein Polizist ihr folgt und der zweite Polizist vor dem Fahrzeug wartet. Ebenfalls überzeugt, dass die verhaftete Person – zumal sie zuerst ins Fahrzeug steigt und mit den Händen hinter dem Rücken gefesselt ist – durch den Polizisten mit den Händen geführt wird. Der Beschuldigte bestätigte an der oberinstanzlichen Verhandlung die Aussagen der übrigen Beteiligten, wonach der Strafkläger durch die Schiebetüre auf der Fahrerseite links verladen worden sei, sowie die Aussagen von J.________, dass sich im Innenraum ein Tischchen befunden hatte (pag. 1659 Z. 1 und Z. 10). Wie J.________ gab er an, dass das Tischchen beim fraglichen Vorfall mehr in Richtung vorne und innen bzw. bei der hinteren Türe gewesen sei (pag. 1659 Z. 17 und Z. 20 und Z. 28). Im Widerspruch zu seiner Aussage vor der Staatsanwaltschaft, wonach er nicht mehr wisse, wer die Türe des Patrouillenfahrzeugs geschlossen habe (pag. 94 Z. 176 f.), sagte der Beschuldigte vor der Vorinstanz, die Türe sei vom Chauffeur, Herrn Z.________, geschlossen worden (pag. 1240 Z. 8). Dieser Widerspruch betrifft allerdings das Rahmengeschehen und fällt nicht erheblich ins Gewicht. Die Darstellung des Beschuldigten, wonach er den Strafkläger während des Sturzes noch mit den Händen gehalten hatte, fügt sich zudem in das bereits geschilderte bezüglich der Aussagen der Zeugen. Diese hatten ebenfalls angegeben, dass der Beschuldigte den Strafkläger am Arm gehalten hatte. Es macht Sinn, dass der Beschuldigte mit seinen Händen den am Rücken gefesselten Strafkläger in das Fahrzeug führte, damit dieser durch die Schiebetüre in das Fahrzeug gelangen konnte. Hält der Beschuldigte den Strafkläger wie bereits beim Transport an dessen Oberarm, gehen die Arme des Beschuldigten im Falle eines Sturzes des Strafklägers automatisch mit und folgen dem Strafkläger in Richtung des Fahrzeuginnern. Da es sich beim fraglichen Sturz um einen Stolpersturz gehandelt hatte, bei dem der Strafkläger wegen seiner Fesselung keine Ausgleichsbewegungen machen konnte, dürfte die Bewegung entsprechend dynamisch gewesen sein. Eine solche Handbewegung nach vorne in einem dynamischen Geschehen kann aus der fraglichen Distanz und mit einer leicht seitlichen bzw. frontalen Sicht auf die Schiebetüre zwanglos als Stossbewegung wahrgenommen werden. Aus einer direkten Seitenansicht in unmittelbarer Nähe könnte ein Stolpern demgegenüber einfacher von einer Wurf- bzw. Stossbewegung unterschieden werden. Daraus folgt, dass eine Fehlinterpretation des Stolperns und anschliessenden Sturzes des Strafklägers sehr wahrscheinlich ist bzw. zumindest nicht ausgeschlossen werden kann.
Zu den Ereignissen nach dem Sturz des Strafklägers machte der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens allerdings in sich sowie zu den Aussagen von J.________ widersprüchliche Aussagen. In der Ersteinvernahme sagte er aus, sie hätten den Strafkläger noch halten und auf den Sitz setzen können (pag. 93 Z. 151 f.). Vor der Vorinstanz dann betonte er, dass es, wenn eine gefesselte Person falle, relativ schwierig sei, diese selbst auffangen zu können (pag. 1239 Z. 5 ff.). Auf darauffolgende Frage, ob man, als der Strafkläger gestolpert sei, versucht habe, ihn zu halten, sagte der Beschuldigte pauschal: «Ja, selbstverständlich. Das ist auch eine Pflicht, die wir haben» (pag. 1239 Z. 9 f.). Oberinstanzlich gab er wiederum an, da sie ihn gehalten hätten, er sei «hingenache» und sie hätten ihn dann abstützten wollen (pag. 1657 Z. 12 f.). Sie hätten ihn dann aufgerichtet (pag. 1661 Z. 2). Diese Aussagen stehen im Widerspruch zu den Aussagen von J.________, der angab, dass sie den Strafklägers nicht mehr hatten auffangen können. Ebenfalls widersprach der Beschuldigte oberinstanzlich nicht nur seiner eigenen vorherigen Aussage, indem er angab, nach ihm sei nur er dem Strafkläger in das Fahrzeug nach und er habe ihn auf dem Sitz aufgerichtet (pag. 1661 Z. 11 und Z. 17), sondern auch seinen eigenen früheren Aussagen, in denen er hierbei von «wir» in der Mehrzahl gesprochen hatte (pag. 93 Z. 151; pag. 94 Z. 167). Sie steht nicht zuletzt im Widerspruch zu den Angaben von J.________, gemäss diesem sie den Strafkläger gemeinsam aufgerichtet hatten. Auf diese Diskrepanz angesprochen sagte der Beschuldigte, es sei ein Detail, an das er sich nicht erinnern könne. Es sei definitiv zu lange her (pag. 1662 Z. 10; pag. 1664 Z. 25). Die Frage, wer den Strafkläger angegurtet habe, beantwortete der Beschuldigte dahingehend, dass es diejenigen gewesen seien, die das Auto geführt hätten. Sie hätten ihn aufgesetzt und seien dann gegangen (pag. 94 Z. 166 ff.). Kurz zuvor hatte er auf Frage, wie der Strafkläger verladen worden sei, allerdings noch angegeben, dass sich die Person auf den Sitz gesetzt habe und angegurtet worden sei (pag. 93 Z. 141 f.), wobei nicht nachgefragt wurde, durch wen er angegurtet worden sei. Nachdem sie den Strafkläger platziert hätten, sei dieser dort sitzen geblieben und sie seien gegangen. Er wisse nicht, was danach passiert sei (pag. 1240 Z. 14 ff. und Z. 23 f.; bestätigt anlässlich der Berufungsverhandlung [pag. 1663 Z. 26 ff.]). Obwohl er den Strafkläger gemäss seinen eigenen Angaben aufgefangen haben will, konnte sich der Beschuldigte nicht daran erinnern, ob der Strafkläger beim Sturz aufgeschlagen hatte oder nicht (pag. 93 Z. 155). Dieser Widerspruch wurde dem Beschuldigten in jener Einvernahme allerdings nicht vorgehalten. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, sich nicht erinnern zu können (pag. 1661 Z. 23), was dem Zeitablauf geschuldet sein dürfte.
Vordergründig trifft zu, dass sich die Darstellung des Beschuldigten und von J.________ bezüglich des Aufstellens und Hinsetzens des Strafklägers nicht mit den Aussagen der für den Transport zuständigen Polizisten in Einklang bringen lässt, die von einem liegenden Transport des Strafklägers berichteten. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass der Strafkläger vom Beschuldigten und von J.________ aufgesetzt wurde, in der Folge von seinem Sitz gerutscht und erneut auf den Boden des Fahrzeugs gefallen ist. Gegenteiliges lässt sich aus den Aussagen der für den Transport zuständigen Polizisten nicht ableiten. Entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Parteivortrag passt diese Annahme auch zu den Angaben von U.________, der angab, dass sie besprochen hätten, den Strafkläger liegend zu fahren und ihn nicht noch aufzusetzen. Er gab hierzu auch einen plausiblen Grund an: «Aufgrund seines Verhaltens und damit man ihn nicht noch verletzt, hat man dann glaublich entschieden, so unter Beobachtung ins W.________(Ort) zu fahren» (pag. 232 Z. 116 f.). Wie ausgeführt konnte dieser Teil der Übergabe nicht mehr rekonstruiert werden und es ist zumindest nicht undenkbar, dass die Polizisten sich für den liegenden Transport entschieden hatten, nachdem der Beschuldigte und J.________ den Strafkläger aufgesetzt und dieser wieder vom Sitz gefallen war. Auch die Zeugenaussagen sind diesbezüglich nicht dienlich und widersprüchlich. Entgegen der Vorinstanz (pag. 1451, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Parteivortrag lässt sich der Umstand, dass das Einsteigen oder Hineinlehnen des Beschuldigten und von J.________ in das Fahrzeug von keinem der sich auf der gegenüberliegenden Seite befindlichen Zeugen geschildert wurde (vgl. bspw. pag. 1620 Z. 10; pag. 1629 Z. 39), ohne Weiteres mit ihrer mangelnden Aufmerksamkeit erklären. So konnte mit Ausnahme von F.________ keiner der Zeugen wahrnehmen, wie die Transportpatrouille in das Fahrzeug einstieg. Zudem konnte keiner der Zeugen feststellen, dass T.________ zum Strafkläger in den hinteren Teil des Fahrzeuges gestiegen war. Somit richteten die Zeugen ihre Aufmerksamkeit nach dem Sturz des Strafklägers nicht mehr auf das weitere Geschehen. Damit lassen sich auch die widersprüchlichen Aussagen hinsichtlich der Frage, ob die Fahrzeugtüre umgehend geschlossen wurde oder nicht, erklären. Es kann aus diesen Gründen aber nicht ausgeschlossen werden, dass sie nicht wahrnahmen, wie der Beschuldigte und J.________ den Strafkläger aufrichteten.
Wenn die Vorinstanz erwägt, dass es schwierig sei, den ca. ________ (Grösse) grossen und 70 kg schweren Strafkläger zu drehen, im Inneren aufzustellen und hinzusetzen (pag. 1451, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), ist der Hinweis angebracht, dass es sich hierbei um die eigenen Angaben des Strafklägers gegenüber dem IRM gehandelt hat (vgl. pag. 737). Immerhin bestätigte auch T.________, dass ein Aufsetzen im Fahrzeug schwierig gewesen wäre und mehrere Personen die beiden Polizisten dabei hätten unterstützen müssen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass es dem Beschuldigten und J.________ tatsächlich gelungen ist, den Strafkläger noch aufzusetzen. Nicht folgen kann die Kammer der Annahme der Vorinstanz (pag. 1451, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Parteivortrag, dass das Aufstellen und Aufsetzen des Strafklägers durch den Beschuldigten und J.________ den umherstehenden Polizisten sicherlich aufgefallen wäre. Der Einsatz der für die erste Phase zuständigen Polizisten war in diesem Moment vorbei und jener des Transports stand noch bevor, weshalb nicht weiter verwundert, dass sie dem Einsatz des Beschuldigten und J.________ keine Aufmerksamkeit schenkten. Damit lässt sich entgegen den Ausführungen der Verteidigung des Strafklägers im oberinstanzlichen Parteivortrag auch erklären, weshalb die für den Transport zuständige Patrouille den Sturz des Strafklägers nicht beobachtet hatte. Dass sich das Angurten des Strafklägers aufgedrängt hätte, wie die Vorinstanz erwog (pag. 1451, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), mag sein. Ein Angurten ist sicherlich nicht zwingend und es kann letztlich offenbleiben, ob dies durch den Beschuldigten oder J.________ vorgenommen wurde. Dabei wird nicht verkannt, dass die Aussagen des Beschuldigten zu den Vorkommnissen nach dem Sturz des Strafklägers Fragen aufwerfen und unklar bleibt, ob ein Aufsetzen und Aufstellen des Strafklägers tatsächlich stattgefunden hat oder nicht. Dies ändert jedoch nichts an der Schlussfolgerung, dass der Beschuldigte hinsichtlich dem Kerngeschehen glaubhafte Aussagen gemacht hat.
Zu keinem anderen Schluss würde die Kammer gelangen, wenn die Aussagen des Aufsetzens und Aufstellens des Strafklägers vom Beschuldigten und von J.________ als Schutzbehauptung qualifiziert würden. Da eine unterlassene Hilfestellung durch die Kantonspolizei nicht angeklagt ist und sich ein solches Fehlverhalten auch nicht erstellen liesse, ist dies in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt irrelevant. Nicht zuletzt liesse eine diesbezügliche Schutzbehauptung das Beweisfundament, wonach der Strafkläger gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten ohne Fremdeinwirkung gestolpert und in das Fahrzeug gestürzt ist, nicht erschüttern.
Ein Motiv, weshalb der Beschuldigte den Strafkläger wie angeklagt in das Patrouillenfahrzeug gestossen haben soll, ist nicht ersichtlich. Der Beschuldigte wurde an den Ort des Geschehens gerufen, nachdem die erste Phase der Anhaltung bereits beendet gewesen war. Zwar war dem Beschuldigten bewusst, dass sein Kollege E.________ eine Verletzung erlitten hatte. Um welche Art von Verletzung es sich dabei gehandelt hat, wusste der Beschuldigte jedoch nicht (pag. 1658 Z. 14 und Z. 17 ff.). Er gab oberinstanzlich an, dass es solche Unterstützungsfunkaufträge recht viel gebe. Es könne alle zwei Wochen vorkommen, dass sie Unterstützung bieten müssten und Verletzungen davon getragen oder aggressive Drohungen gegen sie ausgesprochen würden (pag. 1668 Z. 33 ff.). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte entsprechend den Aussagen von F.________ keinen aufgeregten oder emotionalen Eindruck machte. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, keinen Groll gegen den Strafkläger gehegt zu haben. Er habe ihn ja nicht gekannt. Wenn sie zu einem Einsatz gehen würden, würden sie es neutral behandeln. Sie wollten es möglichst fair abarbeiten (pag. 1668 Z. 39 f.). Der Beschuldigte wäre ein enormes Risiko eingegangen, hätte er den Strafkläger in das Fahrzeug geworfen oder gestossen: Der Innenraum des Fahrzeuges war nicht nur eng, es befand sich darin auch ein Tischchen. Dies war dem Beschuldigten bewusst, denn gemäss seinen Aussagen hätten sie vor dem Verladen in das Fahrzeug geschaut und geprüft, ob der Innenraum frei von Gegenständen sei (pag. 1657 Z. 14 ff.; pag. 1660 Z. 5 f. und Z. 32). Es bestand die konkrete Gefahr, dass der Strafkläger an diesem Tischchen hätte aufschlagen und sich schwer verletzen können. Auch der berufliche Hintergrund des Beschuldigten lässt keinen Grund für eine solche Tat erkennen. Es kann als notorisch gelten, dass es im Bahnhof K.________(Ort) regelmässig zu Konflikten jeglicher Art kommt, bei denen die Polizei – oftmals auch deeskalierend – eingreifen muss. Es fragt sich, weshalb der Beschuldigte nach über 10 Jahren Tätigkeit im Bahnhof K.________(Ort) (pag. 1664 Z. 45 f.) ausgerechnet während des Verladens des Strafklägers eine solche Tat begehen sollte. Dagegen spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass der Beschuldigte während eines Einsatzes auf dem N.________(Ort) mit unzähligen Schaulustigen rechnen muss, die die Szene mittels Kameraaufnahmen festhalten könnten. Dies wurde im Rahmen der ersten Phase der Anhaltung denn auch gemacht. Für den Beschuldigten bestand folglich keinerlei Anlass, den Strafkläger in das Fahrzeug zu stossen oder gar zu werfen.
Die Aussagen des Beschuldigten bzgl. des Stolperns und des anschliessenden Sturzes des Strafklägers werden als glaubhaft erachtet. Sollte der Beschuldigte den Strafkläger nach dessen Sturz im Fahrzeug ohne Hilfeleistungen liegen gelassen haben, wäre dies verwerflich. Diese Frage kann letztlich offenbleiben, da weitergehende Verfehlungen nicht angeklagt sind.
14.3 Beweisfrage 1: Verletzung des Strafklägers
Zur Verletzung des Strafklägers erwog die Vorinstanz folgendes (pag. 1454 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Im Gutachten vom 29. September 2021 des IRM (pag. 372) werden in Abheilung befindliche Hautdefekte, welche sich betont an exponierten Körperstellen, wie der Augenbraue rechts, den Ellenbogen oder Knien beidseits sowie der Handrücken beschrieben. Diese dürften mindestens mehrere Tage alt und Folgen stumpfer Gewalteinwirkung gewesen sein. Eine körperliche Auseinandersetzung wäre grundsätzlich geeignet, die Befunde zu erklären, so die Gutachtenspersonen (pag. 373 f. sowie pag. 376), wobei sich rechtsmedizinisch nicht bestimmen lasse, welche Verletzungen von dem Vorfall am 11. Juni 2021 stammen würden (pag. 378). Die Untersuchung wurde am 16. Juni 2021 im Regionalgefängnis Q.________(Ort) durchgeführt (pag. 372).
Der Beschuldigte 2 erklärte an der Einvernahme vom 7. März 2022 (pag. 089 ff.), dass er nicht mehr wisse, ob der Privatkläger beim Sturz aufgeschlagen sei und sich den Kopf gestossen oder verletzt habe (pag. 093 f., Z. 154 ff.).
Die Auskunftsperson J.________ bestätigte am 1. Dezember 2021 bei der Staatsanwaltschaft (pag. 221 ff.), dass der Privatkläger auf dem Boden des Transportfahrzeuges aufgeschlagen sei. Der Privatkläger habe nichts von einer Verletzung gesagt. Er habe auch keine feststellen könne. Er habe keine blutende Wunde gesehen und auch sonst keine Verletzungen feststellen können (pag. 226, Z. 162 ff.; nochmals bestätigt als Zeuge, pag. 1317, Z. 19 ff.).
Der Zeuge U.________ (Führer des VW-Busses) sagte am 8. März 2022 aus (pag. 229 ff.), dass der Privatkläger glaublich Verletzungen gehabt habe, als sie eingetroffen seien. Wo genau, könne er nicht sagen. Er glaube, dass dieser Schürfwunden gehabt habe (pag. 233, Z. 126 ff.).
Die Zeugin V.________ (Beifahrerin VW-Bus) konnte sich am 22. März 2022 (pag. 239 ff.) an keine Verletzungen des Privatklägers erinnern (pag. 243, Z. 135).
Der Zeuge T.________ (Mitfahrer VW-Bus) sagte am 13. April 2022 (pag. 265 ff.) aus, dass er sich im Moment zu wenig geachtet bzw. keine Verletzungen des Privatklägers festgestellt habe (pag. 269, Z. 162 f.).
Für das Gericht bestehen ernsthafte Zweifel, dass sich der Privatkläger die Verletzung beim Verladen zugezogen hat. Das Stossen und der anschliessende Aufprall im Innern des VW-Busses wären zwar geeignet, die dokumentierten Verletzungen zu verursachen. Ebenso gut hätte sich der Privatkläger diese während der vorangehenden Nacht, oder auch später, zuziehen können. Angesichts des Zeitpunkts der Untersuchung, knapp eine Woche nach dem Vorfall, besteht hierfür ein weiter Zeitraum.
Diesen Überlegungen kann sich die Kammer anschliessen. Im rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 29. September 2021 führen die Fachpersonen auf Frage nach Verletzungen, die mit der Angabe, wonach er mit gefesselten Händen in ein Patrouillenfahrzeug gestossen und dabei den Kopf aufgeschlagen habe, vereinbar seien, aus, dass sich im Bereich der rechten Augenbraue eine in Abheilung befindliche Verletzung gezeigt habe, die am ehesten Folge stumpfer Gewalt gewesen sein dürfte. Ein Anschlagen des Kopfes an festen Strukturen fünf Tage vor der Untersuchung komme grundsätzlich in Betracht (pag. 381). Allerdings äussern sich die Fachpersonen nicht zum Zeitpunkt des Entstehens der Verletzung. Für die Schlussfolgerung der Vorinstanz spricht ferner, dass die Zeugen bereits im Zusammenhang mit der ersten Phase der Anhaltung von einer Kopfverletzung des Strafklägers berichtete F.________ schrieb in ihrer E-Mail an die Kantonspolizei Bern: «Und weshalb wurde der verletzte Mensch […] zum Schluss wie ein Sack in den Polizeiwagen gestossen?» (pag. 10) und in ihrem AP.________: «Über seinem rechten Auge klafft eine blutende Wunde» (pag. 11). Dies bestätigte sie anlässlich ihrer Einvernahme im Zusammenhang mit der ersten Phase der Anhaltung: «In unseren Notizen steht, dass hat der Kollege aufgeschrieben, dass sie nicht auf seinen Kopf aufgepasst haben. Als er wieder aufgerichtet worden ist habe ich eine Schramme und ich glaube auch Blut am Boden gesehen» (pag. 171 Z. 236 ff.). Diese Beobachtung machte auch H.________, sowohl in seinem AP.________ («Er scheint mittlerweile bewusstlos und hat eine frische Schramme am Kopf» [pag. 12]) und auch entsprechend seinen Aussagen: «Er hatte offensichtlich eine Verletzung am Kopf vom Niederringen bzw. von dieser Auseinandersetzung» (pag. 278 Z. 92 f.) und «Nachdem er auf dem Boden lag, hatte er glaublich eine Schramme» (pag. 279 Z. 126 f.).
Gestützt auf diese Zeugenaussagen sowie die Schlussfolgerungen des Gutachtens ist in Ergänzung zu den Ausführungen der Vorinstanz nicht ausgeschlossen, dass die Verletzung des Strafklägers im Rahmen der ersten Phase der Anhaltung entstanden ist. Folglich ist nicht erstellt, dass der Strafkläger im Rahmen des Verladens in das Patrouillenfahrzeug Verletzungen erlitt.
14.4 Beweisfrage 2: Täterschaft
Zur Frage der Täterschaft erwog die Vorinstanz nachfolgendes (pag. 1452 ff., S. 33 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Beschuldigte 2 (Jahrgang E.________) sagte am 7. März 2022 aus (pag. 089 ff.), dass er und dessen Kollege J.________ den Privatkläger übernommen und in den VW-Bus transportiert hätten. Danach hätten sie das Geschehen bereits wieder verlassen (pag. 091, Z. 55 ff., ebenso Z. 83 f.). Als sie den Privatkläger zum VW-Bus geführt hätten, habe er diesen auf der rechten Seite und der Kollege J.________ auf der linken Seite am Oberarm gehalten und ihn so begleitet (pag. 092, Z. 119 ff.; vgl. auch pag. 1238, Z. 46 ff.).
Die Auskunftsperson J.________ (Jahrgang J.________) deponierte am 1. Dezember 2021 bei der Staatsanwaltschaft (pag. 221 ff.), dass der Beschuldigte 2 und er den Privatkläger in den VW-Bus hätten führen wollen. Er sei auf der linken Seite, der Beschuldigte 2 auf der rechten Seite des Privatklägers gestanden (vgl. pag. 225, Z. 131 ff. und Z. 150 ff.). Sie hätten beide je einen Oberarm gehalten und den Privatkläger zum VW-Bus führen wollen (pag. 223, Z. 64 ff., sowie pag. 225, Z. 125). Auf Nachfrage der Privatklägervertretung mutmasste er, dass anhand der Beschreibungen, dass der gesuchte Kantonspolizist ________(Farbe) Haar habe, der Beschuldigte 2 gemeint sei. Auf Frage gab er zu Protokoll, ________ (Farbe) Haare zu haben (pag. 227, Z. 222-232). An der Hauptverhandlung vom 24. August 2023 bestätigte er nach erfolgter Zeugenbelehrung die gemachten Aussagen vom 1. Dezember 2021 (pag. 1314 f., Z. 41 ff.). Er und der Beschuldigte 2 hätten den Privatkläger in den VW-Bus verbracht (pag. 1314, Z. 37 f.).
Die Zeugin F.________ deponierte an ihrer Ersteinvernahme vom 24. August 2021 (pag. 164 ff.), dass der fragliche Angehörige der Kantonspolizei ________ (Farbe) Haare gehabt habe. Aus der Ferne habe er recht ähnlich wie der Beschuldigte 1 ausgesehen. Er sei von durchschnittlichem Alter und relativ gross gewesen, wobei im Vergleich zum Privatkläger schnell jemand gross wirke (pag. 173, Z. 304 ff.; nochmals bestätigt an der Zweiteinvernahme vom 12. September 2022, pag. 193, Z. 162). Sie bejahte zudem, dass er uniformiert gewesen sei (pag. 173, Z. 310; nochmals bestätigt an der Zweiteinvernahme, pag. 193, Z. 138 ff.). An der Zweiteinvernahme vom 12. September 2022 präzisierte die Zeugin F.________, dass die Haare des gesuchten Kantonspolizisten relativ kurz und eventuell gelockt gewesen seien. Er sei nicht mehr 20 Jahre alt gewesen. Vielleicht sei er gegen 40 Jahre alt gewesen. Es sei aber sicherlich kein blutjunger Mann gewesen. Es sei schwierig zu sagen (pag. 193, Z. 132 ff.).
Der Zeuge H.________ sagte anlässlich der Einvernahme vom 22. Juni 2022 (pag. 275 ff.) aus, dass der Täter relativ gross gewesen sei. Also über ________ Meter und kurze, ________ (Farbe) Haare gehabt habe (pag. 281, Z. 227 ff.).
Der Zeuge G.________ erklärte an der Einvernahme vom 29. März 2022 (pag. 248 ff.), dass der Privatkläger sicher nicht vom Beschuldigten 1 ins Auto gestossen worden sei. Er könne sich nicht an die Haarfarbe oder so erinnern. Er bestätigte, dass es ein uniformierter Kantonspolizist gewesen sei (pag. 255, Z. 253 ff.; nochmals pag. 281, Z. 232).
Der Zeuge I.________ führte an der Einvernahme vom 22. Juni 2022 (pag. 290 ff.) aus, dass der gesuchte Kantonspolizist glaublich rechts vom Privatkläger gestanden sei und diesen seitwärts mit beiden Armen geführt habe (pag. 295, Z. 171 ff.). Es sei glaublich nur ein Kantonspolizist gewesen, der den Privatkläger den kurzen Weg zum VW-Bus geführt habe (pag. 295, Z. 168 ff.). Er könne nur sagen, dass der gesuchte Kantonspolizist uniformiert und vielleicht ähnlich gross wie der Privatkläger gewesen sei. Auf Frage verneinte er, dass es eine Frau gewesen sein könnte (pag. 295, Z. 176 ff.).
Die Auskunftsperson AA.________ sagte am 25. Oktober 2021 (pag. 201 ff.) aus, dass er Bürodienst gehabt habe. Er habe eine weibliche Stimme über Funk gehört, die nach Hilfe gerufen habe. Er sei dann rausgerannt (pag. 202, Z. 39 ff.). Er glaube, der einzige nicht uniformierte Polizist vor Ort gewesen zu sein (pag. 204, Z. 115). Das Verladen des Privatklägers habe er nicht gesehen (pag. 205, Z. 160). Sobald er gemerkt habe, dass mehrere Patrouillen vor Ort gewesen seien, habe er sich entschieden zu gehen, da er in zivil unterwegs und nicht gleich ausgerüstet gewesen sei, d.h. ohne Waffengurt (pag. 202 f., Z. 47 ff., pag. 203, Z. 63, sowie pag. 205, Z. 142 ff.).
Das Gericht stellt fest, dass der Beschuldigte 2 und dessen Kollege J.________ übereinstimmend aussagen, für das Verladen des Privatklägers zuständig gewesen zu sein. Dies ergibt sich auch aus dem Schreiben der Kantonspolizei Bern vom 24. Juni 2021 mit den Journaleinträgen (pag. 425 ff. und insbesondere pag. 428). Ihre Aussagen decken sich auch mit den Wahrnehmungen der Zeugen, wonach die Täterschaft uniformiert und männlich gewesen sei. Damit fallen der Kantonspolizist AA.________ aus der AT.________ sowie die uniformierten Kantonspolizistinnen Y.________ und V.________ als mutmassliche Täterschaft ausser Betracht. Der Beschuldigte 1 war mit seiner Verletzung beschäftigt und kann ebenfalls als Täter ausgeschlossen werden. Diese Umstände plausibilisieren die selbstbelastenden Aussagen des Beschuldigten 2 und dessen Kollege J.________, auf welche deshalb abzustellen ist.
Für die weitere Eingrenzung der Täterschaft sind die Aussagen der Zeugin F.________ und des Zeugen H.________ beizuziehen. Die Zeugin F.________ schätzt das Alter des Täters auf 40 Jahre. Es sei zwar schwierig. Der Täter sei aber nicht mehr 20 Jahre bzw. blutjung gewesen. Das Gericht stellt fest, dass der Beschuldigte 2 zum Tatzeitpunkt das ________ (Alter)., sein Kollege J.________ das ________ (Alter). Lebensjahr vollendet hatte. Damit liegt ein gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten 2 vor. Hinsichtlich der Grösse des Beschuldigten 2 und dessen Kollegen J.________ wurden keine Abklärungen getroffen. Als weiteres, stichhaltiges Indiz ist die Haarfarbe zu gewichten, welche die Zeugin F.________ als ________ (Farbe), der Zeuge H.________ als ________ (Farbe) beschrieb. Der Beschuldigte 2 hat ________(Farbe) Haare, sein Kollege hingegen auffallend ________ (Farbe). Letztere heben sich vom allgemeinen Durchschnitt ab und unterscheiden sich markant von der Haarfarbe des Beschuldigten 2. Hätte die Zeugin F.________ tatsächlich nicht den Beschuldigten 2, sondern dessen Kollegen J.________ als Täter identifiziert, hätte sie dieses ausgefallene Merkmal sicherlich erwähnt (für die allgemeine Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zum Kerngeschehen vgl. bereits Ziff. III.5.2.1 der Urteilsbegründung). Im Übrigen wäre anzunehmen gewesen, dass die ________ (Farbe) Haarfarbe auch den anderen Zeugen aufgefallen wäre. Sie konnten sich aber nicht an die Haarfarbe erinnern. Dieser Umstand spricht wiederum für die Täterschaft des Beschuldigten 2.
Schliesslich schildert der Zeuge I.________, dass der Täter (obschon er nur einen Kantonspolizisten nennt) auf der rechten Seite des Privatklägers gestanden und diesen mit beiden Armen seitwärts geführt habe. Diese Aussage stimmt soweit mit jenen des Beschuldigten 2 und dessen Kollegen J.________ überein, wonach der Beschuldigte 2 den Privatkläger auf der rechten Seite begleitet bzw. gehalten habe. Dass die Belastungszeugen nur einen Kantonspolizisten gesehen haben, schmälert die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum Signalement und der Position des Täters nicht.
Das Gericht stellt somit auf die belastenden Aussagen der Zeugin F.________ und des Zeugen H.________ ab, die durch die Aussagen der weiteren Zeugen, welche eine (alternative) Täterschaft J.________ trotz auffälligem Signalement nicht bestätigen konnten, indirekt untermauert werden.
Für die Frage, ob der Beschuldigte diejenige Person ist, der vorgeworfen wird, den Strafkläger bewusst mit unnötig starkem Schwung nach vorne in das Fahrzeuginnere gestossen zu haben, kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung von F.________ und H.________ als denjenigen Polizisten identifiziert wurde, der den Strafkläger in das Patrouillenfahrzeug hineingeworfen haben soll (pag. 1608 Z. 23 und Z. 26; pag. 1637 Z. 27 und Z. 34). Der Umstand, dass I.________ und G.________ den Beschuldigten nicht wiedererkannten (pag. 1624 Z. 21; pag. 1648 Z. 21), ist angesichts des Zeitablaufs nicht weiter verwunderlich. Vom unterschiedlichen Signalement des Beschuldigten (________(Farbe) Haare) und von J.________ (________ (Farbe) Haare) konnte die Kammer anlässlich der Berufungsverhandlung einen eigenen Eindruck gewinnen (pag. 1606 Z. 46 ff.). Letztlich stellte auch der Beschuldigte nicht in Abrede, dass er den Strafkläger in das Fahrzeug geleiten wollte, als es zum Sturz gekommen war. Somit bestehen keine Hinweise, die Zweifel aufkommen lassen würden, dass es der Beschuldigte war, der den Strafkläger zusammen mit J.________ zum Patrouillenfahrzeug brachte und ihn in das Fahrzeug führen wollte, als der Strafkläger stolperte und in das Fahrzeug stürzte.
14.5 Beweisfrage 3: Zwangsanwendung gegen den Strafkläger
Der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, wonach die Aussagen der Zeugin und der Zeugen als glaubhaft und jene des Beschuldigten und von J.________ als unglaubhaft zu qualifizieren sind, kann sich die Kammer wie hiervor dargelegt nicht anschliessen. Für die Kammer ist nicht erstellt, dass die Zeugin und die Zeugen gelogen haben. Vielmehr wurden ihre Wahrnehmungen von anderen Zeugen oder gar dem Strafkläger übernommen und Erinnerungslücken durch den gegenseitigen Austausch und subjektive Interpretationen ausgefüllt. Dies auch deshalb, weil sie sich nach dem Vorfall entscheiden mussten, ob sie diesen im Rahmen ihrer AK.________ (Tätigkeit) aufgreifen und von der Kantonspolizei Antworten verlangen wollen. Hätten die Zeugin und die Zeugen den identischen Vorfall mit gleicher Aufmerksamkeit und unbelastet verfolgt, wäre auch eine ähnlichere Schilderung des Werfens bzw. des Stossens des Strafklägers zu erwarten gewesen. Hinzu kommt wie ausgeführt, dass die Zeugin und die Zeugen nur eine beschränkte Sicht aus einer gewissen Distanz auf das Patrouillenfahrzeug hatten. Da sie unter dem Eindruck des vorherigen Vorfalls standen, ist naheliegend, dass sie die Bewegung des Beschuldigten als gewaltsam und insofern als Stossen, Werfen oder fallen lassen interpretierten.
In den Aussagen des Beschuldigten und von J.________ finden sich wie ausgeführt einige Widersprüche, was das Geschehen nach dem Sturz des Strafklägers betrifft. Allerdings vermochte der Beschuldigte eine plausible, schlüssige und nachvollziehbare Erklärung vorzubringen, weshalb der Strafkläger zu Fall kam. Ein solches Vorgehen im Rahmen eines Verladens erklärt sodann die Wahrnehmung der Zeugin und der Zeugen bzw. den Vorwurf des Hineinwerfens und Hineinstossens. Die Aussagen der Zeugin und der Zeugen vermögen die Überzeugungskraft der Aussagen des Beschuldigten nicht in Zweifel zu ziehen, zumal wie aufgezeigt wurde auch diese sich betreffend diese Phase in einem Ausmass widersprechen, das nicht nachvollziehbar ist. Ebenfalls lässt sich nicht zweifelsfrei erstellen, dass der Beschuldigte und J.________ nicht noch versucht hatten, den Strafkläger aufzurichten. Nicht zuletzt ist die vom Beschuldigten vorgebrachte Sachverhaltsvariante mindestens ebenso glaubhaft wie jene der Zeuginnen und Zeugen.
Nach eingehender Aussagewürdigung und Sichtung der Einvernahmeprotokolle – unter Berücksichtigung des jeweiligen Kenntnisstands der Strafbehörden während des Verfahrens – wird deutlich, dass weder die Täterschaft des Beschuldigten umgehend eruiert wurde noch der Beschuldigte oder die bekannten bzw. zumindest ohne grösseren Aufwand zu identifizierende Zeugin und Zeugen tatzeitnah einer Einvernahme zugeführt wurden. Während den Ersteinvernahmen wurde sodann versäumt, konkrete Fragen zu den örtlichen und situativen Gegebenheiten und zum exakten Ablauf des angeblichen Werfens bzw. Stossens des Strafklägers zu stellen. Dies hätte es auch erlaubt, zu prüfen, welche Zeugin und welcher Zeuge in welcher Distanz aus welcher Position welche Sicht auf den Vorfall gehabt hatte, um ihre Aussagen einer Plausibilitätsprüfung unterziehen zu können. Zwar hätte eine tatzeitnahe Einvernahme den unmittelbar nach dem Ereignis stattfindenden Austausch zwischen der Zeugin und den Zeugen nicht zu verhindern vermocht. Jedoch wäre ihr Erinnerungsvermögen in diesem Fall wesentlich weniger stark getrübt und beeinflusst gewesen, als es im Rahmen der Ersteinvernahmen mehrere Monate später und nach der bereits erfolgten ________ Berichterstattung war. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Aussagen des Beschuldigten, von J.________ und auch der mitanwesenden Polizisten U.________, V.________ und T.________. Es bleibt festzustellen, dass sich derartige Versäumnisse, die als Folge des Zeitablaufs sowie der Vermischung und Beeinflussung von Wahrnehmungen zweifelhafte Aussagen zur Konsequenz haben, nicht zulasten einer beschuldigten Person auswirken dürfen.
Die Kammer erachtet als erstellt, dass der Strafkläger zur angeklagten Zeit am angeklagten Ort vom Beschuldigten und J.________ zu einem für den Transport bereitstehenden Patrouillenfahrzeug geführt wurde. Da die Schiebetüre des Patrouillenfahrzeugs nicht breit genug war, um zu dritt in das Fahrzeug zu gelangen, übernahm der Beschuldigte die Führung, liess den Strafklägers zuerst in das Fahrzeug einsteigen und hielt ihn dabei noch am Oberarm. Der Strafkläger stolperte beim zweiten Tritt, worauf er kopfüber in das Innere des Fahrzeugs stürzte. Der angeklagte Sachverhalt ist damit nicht erstellt.
Der Beschuldigte ist von den Anschuldigungen des Amtsmissbrauchs und der Tätlichkeiten, angeblich begangen am 11. Juni 2021 in K.________(Ort) z.N. des Strafklägers, freizusprechen.
III. Kosten und Entschädigung
15. Verfahrenskosten
Vorliegend wird der Beschuldigte oberinstanzlich freigesprochen. Er obsiegt damit vollumfänglich. Der Strafkläger hat die Einleitung des Verfahrens nicht mutwillig oder grob fahrlässig bewirkt und auch dessen Durchführung nicht erschwert. Er hat weder zu verantworten, dass das Verfahren an die Vorinstanz überwiesen wurde, noch war er oberinstanzlich berufungsführende Partei. Eine Auferlegung der Verfahrenskosten an den Strafkläger erscheint vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt.
Die Vorinstanz bestimmte die Gebühren für das Hauptverfahren inkl. Auftritt der Staatsanwaltschaft auf CHF 4'000.00 (pag. 1473, S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), was nicht zu beanstanden ist. Allerdings auferlegte sie diese Gebühren vollumfänglich sowohl dem Beschuldigten als auch dem vormaligen Beschuldigten E.________. Dieses offensichtliche Versehen wird vom Amtes wegen korrigiert. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 8'819.95 (Gebühren Hauptverfahren: CHF 2'000.00; Gebühren Vorverfahren: CHF 5'430.00; Auslagen: CHF 1'389.95) bestimmt und dem Kanton Bern auferlegt.
Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens, bestimmt auf CHF 3'565.20 (inkl. Auslagen für die die Zeugen; Art. 5 i.V.m. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) hat ebenfalls der Kanton Bern zu tragen.
16. Entschädigung
16.1 Rechtliche Grundlagen
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte.
Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kantonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). In Strafrechtssachen wird das Honorar bei einzelgerichtlichen Verfahren vor dem Regionalgericht im Rahmen von CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 bemessen. Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 % davon (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. b PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Weiter sieht Art. 9 PKV vor, dass ein Zuschlag von bis zu 100 % auf das Honorar gewährt werden kann bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeitraubender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel, wenn ein wesentlicher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen. Bei der Bemessung des Parteikostenersatzes besteht ein grosses richterliches Ermessen.
16.2 Rechtsanwältin Dr. B.________
16.2.1 Erstinstanzliches Verfahren
Rechtsanwältin Dr. B.________ machte mit Honorarnote vom 25. Juli 2023 für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 17'804.80 (Honorar von CHF 15'087.50 + Auslagen und Reiseentschädigung von CHF 1'444.70 + Mehrwertsteuer von CHF 1'272.60) geltend (pag. 1378 ff.). Aus der Honorarnote ist ersichtlich, dass der Aufwand von Rechtsanwältin Dr. B.________ mit 42.50 Stunden zu CHF 320.00 und der Aufwand der juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit 8.75 Stunden zu CHF 170.00 ausgewiesen wird. Zur Bedeutung der Streitsache oder der Schwierigkeit des Prozesses werden keine Angaben gemacht.
Nach Ansicht der Kammer kann das vorliegende Strafverfahren nicht als unterdurchschnittlich bezeichnet werden. Dem Beschuldigten wurden Straftaten vorgeworfen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit als Polizist begangen haben soll. Eine Verurteilung würde – im Zusammenhang mit dem Aussprechen einer Geldstrafe – im Strafregister verzeichnet und zu einem Disziplinarverfahren führen. Mit Blick auf die Auswirkungen auf die berufliche Situation des Beschuldigten ist die Streitsache für den Beschuldigten von grosser Bedeutung. Die Bedeutung der Streitsache ist somit als überdurchschnittlich zu qualifizieren. Gleich verhält es sich mit den Schwierigkeiten des Prozesses, auch wenn die Verteidigung nicht massgeblich auf die Beweisführung eingewirkt oder prozessuale Vorkehren getroffen und es sich bei einem der Tatvorwürfe lediglich um eine Übertretung gehandelt hat. Der gebotene Aufwand bewegt sich im Rahmen der geltend gemachten 42.50 Stunden bzw. 8.75 Stunden des Praktikanten. Ein Zuschlag im Sinne von Art. 9 PKV rechtfertigt sich nicht. Der Aktenumfang kann als durchschnittlich bezeichnet werden und fällt somit weder erhöhend noch reduzierend ins Gewicht.
Gestützt auf diese Ausführungen erachtet die Kammer ein Honorar für die rechtsanwaltliche Tätigkeit in einem Betrag von CHF 13'125.00 (42.50 Stunden zu
CHF 280.00 und 8.75 Stunden zu 140.00 zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als geboten. Dies entspricht einem Ausschöpfungsgrad von etwas mehr als 51 % (CHF 500.00 [Sockelbetrag] + CHF 12'625.00 [rund 51.53 % Ausschöpfung]), was als angemessen erachtet wird. Hinzu kommen die Auslagen und Reisezuschläge im Betrag von CHF 1'444.70 und die MWST (CHF 1'121.50).
Der Kanton Bern entschädigt den Beschuldigten mit CHF 15'691.20 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte durch Rechtsanwältin Dr. B.________.
16.2.2 Oberinstanzliches Verfahren
Für das oberinstanzliche Verfahren beantragt Rechtsanwältin Dr. B.________ mit Honorarnote vom 18. Februar 2025 eine Entschädigung von CHF 12'250.70 (Honorar von CHF 10'905.60 + Auslagen und Reiseentschädigung von CHF 427.15 + Mehrwertsteuer von CHF 917.95; [pag. 1758 ff.]). Wiederum wird in der Honorarnote einzig der Zeitaufwand (34.08 Stunden zu CHF 320.00) ausgewiesen.
Wie ausgeführt, beträgt das Honorar im Berufungsverfahren 10 % bis 50 % des Tarifrahmens, so dass unter Berücksichtigung sämtlicher massgeblicher Faktoren von einem Honorarrahmen von CHF 50.00 bis CHF 12'500.00 auszugehen ist. Rechtsanwältin Dr. B.________ vertrat den Beschuldigten bereits im erstinstanzlichen Verfahren und konnte ihre Vorbereitungen zu einem wesentlichen Teil auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Parteivortrag abstützen. Allerdings wurden oberinstanzlich erneut die Zeugin und die Zeugen sowie die Auskunftsperson einvernommen. Die Schwierigkeit des Prozesses ist angesichts dessen als leicht überdurchschnittlich zu bezeichnen, was als erhöhender Faktor berücksichtigt wird. Ein Zuschlag im Sinne von Art. 9 PKV rechtfertigt sich indes nicht. Die Bedeutung der Streitsache ist wie unter E. 16.2.1 hiervor ausgeführt durchschnittlich, der gebotene Aufwand mit 34.08 Stunden dieser angemessen. Der Aktenumfang ist durchschnittlich.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erachtet die Kammer ein Honorar für die rechtsanwaltliche Tätigkeit in einem Betrag von CHF 9'542.40 (34.08 Stunden zu CHF 280.00 zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Dies entspricht einem gebotenen Ausschöpfungsgrad von rund 76 % (CHF 50.00 [Sockelbetrag] + CHF 9'492.40 [rund 76.24 % Ausschöpfung]). Die Auslagen und der Reisezuschlag geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
Der Kanton Bern entschädigt den Beschuldigten mit CHF 10'732.90 (Honorar von CHF 9'542.40; 3 % Spesenpauschale von CHF 286.30; Reisezuschlag von
CHF 100.00; Mehrwertsteuer von CHF 804.20) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte durch Rechtsanwältin Dr. B.________ im oberinstanzlichen Verfahren.
16.3 Rechtsanwalt D.________
16.3.1 Erstinstanzliches Verfahren
Rechtsanwalt D.________ machte mit Honorarnote vom 24. August 2023 für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 19'446.64 geltend (pag. 1370 ff.). Unter Berücksichtigung der Kürzungen betreffend Reisezeit und des Tarifs des SBB-Tickets erachtet die Kammer den Aufwand mit der Vorinstanz als angemessen.
Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt D.________ vom Kanton Bern für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Strafklägers im erstinstanzlichen Verfahren betreffend beide Beschuldigten mit CHF 19'000.55 entschädigt wurde, wovon ein Zweitel, ausmachend CHF 9'500.30, den Beschuldigten betrifft. Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht des Strafklägers.
16.3.2 Oberinstanzliches Verfahren
Oberinstanzlich macht Rechtsanwalt D.________ mit Honorarnote vom 18. Februar 2025 eine Parteientschädigung von CHF 5'071.45 [recte: 5'071.25] (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Die Kammer erachtet dieses Honorar für angemessen. Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht des Strafklägers.
IV. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 5. September 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als
die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ im erstinstanzlichen Verfahren betreffend beide Beschuldigten (________) wie folgt bestimmt wurden:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 19'000.55.
im Zivilpunkt verfügt wurde:
Auf die Zivilklage wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten ausgeschieden.
II.
A.________ wird freigesprochen:
von der Anschuldigung des Amtsmissbrauchs, angeblich begangen am 11. Juni 2021 in K.________(Ort) z.N. von C.________;
von der Anschuldigung der Tätlichkeiten, angeblich begangen am 11. Juni 2021 in K.________(Ort) z.N. von C.________
unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8'819.95 an den Kanton Bern;
unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'565.20, an den Kanton Bern;
unter Ausrichtung einer Entschädigung durch den Kanton Bern von CHF 15'691.20 (inkl. Auslagen und MWST) an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte durch Rechtsanwältin Dr. B.________ im erstinstanzlichen Verfahren;
unter Ausrichtung einer Entschädigung durch den Kanton Bern von CHF 10'732.90 (inkl. Auslagen und MWST) an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte durch Rechtsanwältin Dr. B.________ im oberinstanzlichen Verfahren.
III.
1. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt D.________ am 5. September 2023 vom Kanton Bern für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren betreffend beide Beschuldigten (________) mit CHF 19'000.55 entschädigt wurde, wovon ein Zweitel, ausmachend CHF 9'500.30, A.________ betrifft. C.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt D.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von CHF 9'500.30 nicht zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ den nachforderbaren Betrag im Umfang von CHF 2'295.75 nicht zu erstatten.
2. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters von C.________, Rechtsanwalt D.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'071.25.
C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 5'071.25 nicht zurückzuzahlen. Die Nachzahlungspflicht entfällt.
IV.
Mündlich eröffnet und begründet:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________
- Rechtsanwalt D.________ für den Strafkläger
- der Generalstaatsanwaltschaft
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________
- dem Strafkläger, a.v.d. Rechtsanwalt D.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
Bern, 19. Februar 2025
(Ausfertigung: 4. September 2025)
Im Namen der 2. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Horisberger
Die Gerichtsschreiberin:
Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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SK 24 102
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 103 StGBart. 103 CPart. 103 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 30 OHGart. 30 LAVIart. 30 LAV
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG
Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
6B_1231/2022
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP
Art. 107 StPOart. 107 CPPart. 107 CPP
Art. 101 StPOart. 101 CPPart. 101 CPP
Art. 108 StPOart. 108 CPPart. 108 CPP
Art. 146 StPOart. 146 CPPart. 146 CPP
Art. 149 StPOart. 149 CPPart. 149 CPP
BGE 143 IV 397ATF 143 IV 397DTF 143 IV 397
BGE 141 IV 220ATF 141 IV 220DTF 141 IV 220
BGE 139 IV 25ATF 139 IV 25DTF 139 IV 25
Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP
Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP
BGE 143 IV 397ATF 143 IV 397DTF 143 IV 397
BGE 143 IV 457ATF 143 IV 457DTF 143 IV 457
BGE 139 IV 25ATF 139 IV 25DTF 139 IV 25
6B_920/2023
6B_224/2023
6B_172/2023
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.
BGE 140 IV 172ATF 140 IV 172DTF 140 IV 172
BGE 133 I 33ATF 133 I 33DTF 133 I 33
BGE 131 I 476ATF 131 I 476DTF 131 I 476
BGE 150 IV 345ATF 150 IV 345DTF 150 IV 345
6B_426/2023
6B_1092/2022
6B_14/2021
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
BGE 140 IV 172ATF 140 IV 172DTF 140 IV 172
BGE 133 I 33ATF 133 I 33DTF 133 I 33
BGE 131 I 476ATF 131 I 476DTF 131 I 476
BGE 131 I 476ATF 131 I 476DTF 131 I 476
6B_1395/2021
6B_173/2022
6B_1219/2019
6B_699/2018
6B_1013/2009
BGE 141 IV 220ATF 141 IV 220DTF 141 IV 220
6B_1320/2020
BGE 148 IV 22ATF 148 IV 22DTF 148 IV 22
Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 162 StPOart. 162 CPPart. 162 CPP
Art. 163 StPOart. 163 CPPart. 163 CPP
Art. 307 StGBart. 307 CPart. 307 CP
6B_457/2016
Art. 162 StPOart. 162 CPPart. 162 CPP
Art. 162 StPOart. 162 CPPart. 162 CPP
Art. 177 StPOart. 177 CPPart. 177 CPP
Art. 177 StPOart. 177 CPPart. 177 CPP
Art. 162 StPOart. 162 CPPart. 162 CPP
Art. 162 StPOart. 162 CPPart. 162 CPP
Art. 163 StPOart. 163 CPPart. 163 CPP
Art. 143 StPOart. 143 CPPart. 143 CPP
Art. 143 StPOart. 143 CPPart. 143 CPP
Art. 143 StPOart. 143 CPPart. 143 CPP
Art. 143 StPOart. 143 CPPart. 143 CPP
Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP
Art. 5 Verfahrenskostendekretart. 5 Décret sur les frais de procédureart. 5 Verfahrenskostendekret
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF