SK 2024 11
Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben
1. April 2025Deutsch79 min
Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 28. September 2023 folgendes Urteil (pag. 447 ff.; Hervorhebungen im Original):
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
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Urteil
SK 24 11
Bern, 1. April 2025
Besetzung Oberrichter Knecht (Präsident i.V.)
Obergerichtssupleantin Scheer
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Imboden
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Berufungsführerin
Gegenstand einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, ev. Versuch, sowie Widerruf
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 28. September 2023 (PEN 21 967)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 28. September 2023 folgendes Urteil (pag. 447 ff.; Hervorhebungen im Original):
I.
Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen am 4. Januar 2021 in K.________ (Ort) z.N. von C.________
wird eingestellt,
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
Erwägungen
II.
A.________ wird der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 4. Januar 2021 in K.________ (Ort) z.N. von C.________,
schuldig erklärt,
und in Anwendung der
Art. 34, 42 Abs. 1, 46 Abs. 2, 47, 51, 123 Ziff. 2 StGB,
Art. 426 Abs. 1 StPO
verurteilt:
Zu einer Geldstrafe von 92 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 10’120.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. Februar 2022.
Die Untersuchungshaft von 5 Tagen wird im Umfang von 5 Tagessätzen auf die Geldstrafe angerechnet.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 7’687.50 (Gebühren Staatsanwaltschaft CHF 4’287.50, Gebühren ZMG CHF 500.00, Gebühren Gericht inkl. Widerruf CHF 2'900.00) und Auslagen von CHF 1’041.80 (Auslagen Staatsanwaltschaft CHF 1’010.20, Auslagen Gericht CHF 31.60), insgesamt bestimmt auf CHF 8'729.30 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 8’129.30 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).
III.
Der A.________ mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 01.03.2019 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.
Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.
Der A.________ mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11.03.2019 für eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.
Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.
IV.
Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Dr. B.________ wird wie folgt bestimmt:
[Berechnungstabelle]
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 10'115.85.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Dr. B.________ auf die Nachforderung der Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar verzichtet.
V.
Dispositiv
Weiter wird verfügt:
Der Klauenhammer wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).
Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von zehn Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).
[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) nach Eröffnung des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs mündlich zu Protokoll Berufung an (pag. 444). Die schriftliche Berufungsanmeldung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. B.________, datiert vom 5. Oktober 2023 (pag. 455). Die Staatsanwaltschaft meldete am 2. Oktober 2023 ebenfalls Berufung an (pag. 454).
Daraufhin stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung zu, datierend vom 3. Januar 2024 (pag. 460 f.).
In der Berufungserklärung vom 25. Januar 2024 beschränkte der Beschuldigte seine Berufung auf den Schuldspruch sowie die entsprechenden Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 522 ff.).
Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 stellte der Verfahrensleiter fest, die schriftliche Urteilsbegründung sei der Generalstaatsanwaltschaft nur via E-Mail zugestellt worden, und retournierte den zweiten Band der amtlichen Akten an die Vorinstanz zwecks rechtsgültiger Eröffnung der schriftlichen Urteilsbegründung an die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 540 f.). Daraufhin eröffnete die Vorinstanz der Generalstaatsanwaltschaft die schriftliche Urteilsbegründung mit Verfügung vom 8. Februar 2024 (pag. 546 f.).
Mit Berufungserklärung vom 26. Januar 2024 beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung auf den Sanktionenpunkt (Strafzumessung, pag. 550 f.). Am 5. März 2024 teilte sie mit, kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu verlangen und auf eine Anschlussberufung zu verzichten (pag. 556 f.).
Am 22. März 2024 beantragte der Beschuldigte das Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 558 ff.). Nach durchgeführtem Schriftenwechsel verfügte der Verfahrensleiter am 30. April 2024, auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft werde eingetreten (pag. 594 f.).
3. Oberinstanzliches Beweisergänzungsverfahren
Mit der Berufungserklärung beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die oberinstanzliche Einvernahme des Opfers, C.________ (pag. 551). Der Beweisantrag wurde am 30. April 2024 gutgeheissen (pag. 584 ff.).
Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug (datierend vom 12. März 2025, pag. 609 ff.) und ein Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 4. März 2025, pag. 605 ff.) eingeholt.
An der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte ergänzend einvernommen (pag. 621 ff.). C.________ konnte der Zeugenvorladung aus gesundheitlichen Gründen keine Folge leisten, weshalb – im Einverständnis der Parteien – auf seine Einvernahme verzichtet wurde (pag. 619).
4. Anträge der Parteien
4.1 Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 637 f.; Hervorhebungen im Original):
I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 28. September 2023 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich der Einstellung wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen am 4. Januar 2021 in K.________ (Ort) z.N. von C.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Dispo Ziff. I.);
II.
Das Widerrufsverfahren sei einzustellen betreffend den mit Urteil vom 11. März 2019 für eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 100.00 gewährten bedingten Vollzug, wobei die Probezeit um 1 Jahr verlängert wurde, unter Auferlage der Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren an A.________ (Dispo Ziff. III.3).
III.
In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sei A.________ der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 4. Januar 2021 in K.________ (Ort) z.N. von C.________, schuldig zu erklären
und er sei in Anwendung von Art. 40, 41, 42 Abs. 1, 46, 47, 51, 123 Ziff. 2 StGB, Art. 422 und 426 Abs. 1 StPO
zu verurteilen zu:
einer Freiheitsstrafe von 300 Tagen, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 4 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei und Untersuchungshaft von 5 Tagen;
der Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer an gemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
IV.
Die mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. März 2019 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 80.00, ausmachend CHF 400.00, sei zu widerrufen und als vollziehbar zu erklären.
V.
Im Weiteren sei zu verfügen:
Der Klauenhammer sei zur Vernichtung einzuziehen (Art. 69 StGB).
Die Zustimmung zur Löschung des erhobenen DNA-Profils sowie der erhobenen er kennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist von zehn Jahren sei vorzeitig zu erteilen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a und Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG).
Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
4.2 Beschuldigter
Rechtsanwalt Dr. B.________ beantragte und begründete an der Berufungsverhandlung namens des Beschuldigten was folgt (pag. 634; Hervorhebungen im Original):
In Abänderung von Dispositiv Ziff. II. des vorinstanzlichen Urteils sei A.________ freizusprechen vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, angeblich begangen am 4. Januar 2021 in K.________ (Ort) z.N. von C.________.
Eventualiter sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. II.1 des vorinstanzlichen Urteils die gegen den Berufungsführer verhängte Geldstrafe von 92 Tagessätzen zu reduzieren und es sei eine Geldstrafe mit einer geringeren Anzahl Tagessätzen und einer geringeren Tagessatzhöhe auszufällen und dem Berufungsführer sei der bedingte Vollzug zu gewähren.
Ausgangsgemäss seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen in Abänderung von Ziff. II.2 des vorinstanzlichen Urteils neu festzulegen.
Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.
A.________ sei für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung für die (amtliche) Verteidigung (zzgl. MwSt.) zuzusprechen gemäss noch einzureichender Honorarnote.
5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand sowie die entsprechenden Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen. Aufgrund des Konnexes mit dem angefochtenen Schuldspruch gelten die Frage des Widerrufs und die verfügte Einziehung des Klauenhammers zur Vernichtung als mitangefochten. Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft umfasst die Strafzumessung betreffend den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand. Diese Punkte sind durch die Kammer zu prüfen. Dabei verfügt sie über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft ist die Kammer im Sanktionenpunkt nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden. Im Übrigen darf sie das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO).
Jene Punkte des erstinstanzlichen Urteils, die von keiner Partei (zumindest indirekt) angefochten wurden, sind in Rechtskraft erwachsen. Es sind dies die Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf der Tätlichkeiten mit den entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Festsetzung der Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. B.________. Die verfügte Löschung des DNA-Profils und der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des Beschuldigten ist der Rechtskraft nicht zugänglich.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
6. Vorwurf gemäss (ergänzter) Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 6. September 2021 und Ergänzung der Anklageschrift vom 13. September 2023 folgender (Eventual-)Sachverhalt zur Last gelegt (pag. 270, pag. 413 f.; Hervorhebungen im Original):
Einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 StGB)
begangen am 04.01.2021, zwischen 14:00 Uhr und 17:30 Uhr in K.________ (Ort), an der L.________ (Strasse) (Erdgeschosswohnung), Z. N. C.________ wie folgt.
Der alkoholisierte A.________ behändigte – nachdem ihn der Geschädigte nach den Schlägen gemäss Ziff. 2 nachfolgend mit dem Fuss weggestossen hatte – einen Klauenhammer und versetzte dem ebenfalls alkoholisierten und auf einem Stuhl sitzenden Geschädigten mit dem abgerundeten Teil des Hammers einen Schlag gegen das Gesicht, wodurch der Geschädigte eine Prellung des rechten Auges mit einer Schwellung der Netzhaut erlitt, was A.________ zumindest in Kauf nahm.
eventualiter: versuchte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 StGB)
begangen am 04.01.2021, zwischen 14:00 Uhr und 17:30 Uhr in K.________ (Ort), an der L.________ (Strasse) (Erdgeschosswohnung), Z. N. C.________ wie folgt.
Der alkoholisierte A.________ behändigte – nachdem ihn der Geschädigte nach den Schlägen gemäss Ziff. 2 nachfolgend mit dem Fuss weggestossen hatte – einen Klauenhammer und versetzte dem ebenfalls alkoholisierten und auf einem Stuhl sitzenden Geschädigten mit dem abgerundeten Teil des Hammers einen Schlag gegen das Gesicht, wobei er zumindest in Kauf nahm, dem Geschädigten eine das Gesicht, insbesondere das Auge, schädigende Verletzung zu versetzen.
7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte und C.________ (auch D.________ genannt) am 4. Januar 2021 gemeinsam mit E.________ in der Wohnung des Letztgenannten an der L.________ (Strasse) in K.________ (Ort) aufhielten. Es wurde zusammen Alkohol konsumiert, gesprochen und Musik gehört. C.________ äusserte sich im Spass über die Familie/Frau von E.________, was dem Beschuldigten missfiel. Er schlug C.________ mehrmals mit der offenen Hand gegen den Kopf, woraufhin ihn jener mit dem Fuss resp. den Füssen wegstiess.
Vom Beschuldigten bestritten und beweismässig zu klären ist hingegen, ob der Beschuldigte anschliessend einen Hammer ergriff und mit diesem C.________ ins Gesicht schlug, wodurch jener eine Prellung des rechten Auges mit einer Schwellung der Netzhaut erlitt.
8. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung
Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 467 f.).
9. Beweismittel
Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit erforderlich, wird direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. Im Übrigen wird vollumfänglich auf die Zusammenfassung der Vorinstanz (pag. 470 ff.) und die amtlichen Akten verwiesen.
10. Beweiswürdigung der Kammer
10.1 Aussagen des Opfers C.________ (D.________)
C.________ schilderte das Kerngeschehen an den Einvernahmen vom 6. und 14. Januar 2021 durchwegs authentisch, nachvollziehbar, reflektiert, schlüssig, ohne den Beschuldigten unnötig zu belasten und teilweise gar selbstbelastend – mithin glaubhaft. Er berichtete zusammengefasst, er sei am 4. Januar 2021 zu E.________ nach Hause gegangen, um Party zu machen resp. den Feiertag zu feiern (pag. 120 Z. 46 ff., pag. 121 Z. 101, pag. 133 Z. 46 ff.). G.________ sei ebenfalls vor Ort gewesen (pag. 120 Z. 60, pag. 135 Z. 116 ff.). Später sei spontan der Beschuldigte dazugekommen (pag. 120 Z. 61 f.) und sie hätten zu dritt auf Stühlen im Wohnzimmer gesessen (pag. 121 Z. 86 f.). Er habe mit E.________ ein wenig Spass über dessen Familie gemacht, woraufhin der Beschuldigte – der in Trennung lebe – wütend geworden sei und gemeint habe, er solle nicht so von der Familie von E.________ sprechen (pag. 121 Z. 69 f. und Z. 86 ff., pag. 125 Z. 303 ff., pag. 133 Z. 54 ff., pag. 136 Z. 191 ff., pag. 137 Z. 215 ff.). Über die Familie des Beschuldigten habe er nichts gesagt, weil er «habe eh nicht so gerne Kontakt mit ihm» (pag. 136 Z. 191 ff.). Der Beschuldigte habe ihm gegenüber am Tisch gesessen und ihm über den Tisch hinweg mehrfach mit der offenen Hand auf den Kopf und in das Gesicht geschlagen resp. sei aufgestanden und habe angefangen, ihn mit der Hand zu schlagen. Er selbst habe den Beschuldigten dann mit dem rechten Fuss resp. mit den Füssen weggestossen und am Bauch oder im Brustbereich getroffen, woraufhin dieser einen Hammer unter dem Bett, das nahe beim Tisch gestanden habe, hervorgeholt und ihn damit geschlagen habe (pag. 123 Z. 203 ff., pag. 124 Z. 221 ff. und Z. 250 ff., pag. 126 Z. 354, pag. 133 Z. 55 ff., pag. 136 Z. 200 ff.; siehe zu den räumlichen Gegebenheiten die Fotos und Pläne auf pag. 169 ff. und pag. 176). E.________ habe derweilen auf dem Stuhl gesessen und zugeschaut (pag. 123 Z. 206 f., pag. 126 Z. 317 f. und Z. 324 ff., pag. 138 Z. 261 ff.). Auch H.________ (G.________) habe es gesehen. Jener habe sich dann angezogen und sei weggegangen (pag. 138 Z. 272 ff.).
Betreffend die Schläge berichtete C.________, der Beschuldigte habe ihn vier oder fünf Mal mit ganzer Kraft mit der Hand geschlagen, d.h. mit Stärke 10 (ausgehend von einer Skala von 1 bis 10), und zwar an Kopf, Hinterkopf und Nacken (pag. 125 Z. 270 ff. und Z. 281 ff., pag. 137 Z. 209 ff.). Mit dem Hammer sei er nur einmal geschlagen worden, auf die rechte Seite im Augenbereich. Er habe den Kopf abgedreht resp. sich abdrehen können, weshalb ihn der Beschuldigte «nicht so richtig getroffen» habe. Der Hammer habe ihn «nur so ein wenig am rechten Auge» getroffen, so dass das Auge «ein wenig gerötet» gewesen sei und er Schmerzen gehabt habe. Der Schlag mit dem Hammer sei nicht stark gewesen, etwa mit Stärke 5 (ausgehend von einer Skala von 1 bis 10), andernfalls die Wunde viel schlimmer gewesen wäre resp. es geblutet hätte und er hätte nähen müssen (pag. 124 Z. 225 ff. und Z. 262 ff., pag. 125 Z. 270 ff. und Z. 281 ff., pag. 134 Z. 58 ff., pag. 137 Z. 239 ff. und Z. 247 ff.). Es habe sich um einen Hammer gehandelt, «welcher auf einer Seite abgeflacht ist und auf der anderen Seite kann man Nägel herausziehen» (pag. 124 Z. 232 f.). Getroffen habe ihn der Beschuldigte «mit dem runden Teil, mit der anderen Seite wäre es mehr reingegangen» (pag. 124 Z. 246 f.). Ihm sei dann ein wenig schwindlig geworden und er habe sich gedacht «weg hier», woraufhin er gegangen sei (pag. 125 Z. 264 f.). Er sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause gefahren und habe nicht so gut laufen können, weil ihm schwindlig gewesen sei (pag. 122 Z. 140 ff.). Dass es C.________ gemäss dessen glaubhaften Schilderungen unmittelbar nach den Schlägen schwindlig wurde, spricht dafür, dass er dies – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (pag. 633) – nicht aufgrund des von ihm konsumierten Alkohols verspürte, sondern aufgrund des körperlichen Angriffs des Beschuldigten. Aus dem festgestellten Restblutalkohol von 3 % Promille gegen Mittag des 5. Januar 2021 (pag. 67) können zudem keine Rückschlüsse auf die Alkoholisierung von C.________ im Zeitpunkt der Auseinandersetzung gezogen werden. So sagte C.________ aus: «Zuhause habe ich dann noch Alkohol getrunken wegen der Schmerzen» (pag. 126 Z. 335 f.).
Auf Erkundigung, in welcher Beziehung er zum Beschuldigten stehe, gab C.________ an, er habe diesen vor drei/vier resp. zehn Jahren über seinen Schwager kennengelernt (pag. 123 Z. 192 ff., pag. 136 Z. 145 ff.). Es sei nicht das erste Mal, dass er Probleme mit dem Beschuldigten habe: «Ich habe ihn schon angezeigt, das ist das dritte Mal. Dann kommt er wieder und ich ziehe dann die Anzeige wieder zurück. Aber dieses Mal nicht, ich bleibe hart» (pag. 123 Z. 192 f.; ferner: «A.________ hat mir schon bei früheren Vorfällen mindestens drei Mal meine Brille kaputt gemacht. Deshalb will ich meine Aussage nicht zurückziehen», pag. 135 Z. 128 ff.). Zugleich betonte C.________, er wolle dem Beschuldigten keine Probleme machen (pag. 125 Z. 278). Dies erscheint insofern glaubhaft, als er auf Aggravierungen und Mehrbelastungen verzichtete. So sagte er beispielsweise aus, der Beschuldigte habe ihn nur einmal und nicht so stark mit der abgerundeten Seite des Hammers getroffen, und es habe nicht geblutet. Auch verneinte er auf entsprechende Nachfragen hin, vom Beschuldigten beschimpft, bedroht, mit anderen gefährlichen Gegenständen oder den Fäusten geschlagen worden zu sein (pag. 125 Z. 296 f. und Z. 308 f., pag. 137 Z. 212 f.), oder dass seine Brille beim Schlag mit dem Hammer kaputt ging (pag. 137 Z. 251; siehe zur Brille auch die Bemerkung im Anzeigerapport auf pag. 42). Selbstreflektierend und eine Mitverantwortung bei sich suchend, antwortete er sodann auf die Frage, wie es zum Streit gekommen sei: «Ich bin auch ein wenig selber schuld. Ich habe einen Spass gemacht, die Frau von E.________ ist nicht in der Schweiz, aber A.________ wurde dann wütend darüber» (pag. 125 Z. 286 ff.; ferner pag. 136 Z. 191 ff.). Dadurch schwächte er seine Opferposition und lieferte zugleich eine plausible Erklärung für den Angriff des Beschuldigten. Dasselbe gilt für seine selbstbelastenden Aussagen, wonach er den Beschuldigten, nachdem dieser ihn mit der offenen Hand und mit dem Hammer geschlagen habe, jeweils weggestossen resp. wegzustossen versucht habe (pag. 123 Z. 206 f. und Z. 209, pag. 124 Z. 260, pag. 125 Z. 263 f., pag. 126 Z. 350 ff., pag. 134 Z. 56, pag. 136 Z. 201).
Mit der Vorinstanz (pag. 487 f.) erachtet die Kammer die Sachverhaltsdarstellung von C.________ als glaubhaft. Seine Aussagen weisen zahlreiche Realitätskriterien auf und wirken selbsterlebt resp. weder einstudiert noch erfunden. Hätte er an seiner ersten Einvernahme bewusst wahrheitswidrig ausgesagt, hätte er zu Beginn der zweiten Einvernahme auf die Frage, ob er sich an die Einvernahme vom 6. Januar 2021 erinnern könne, kaum geantwortet: «Ja ich bin mir nicht sicher, ob ich 100 % richtige Aussagen gemacht habe. Weil mir an diesem Tag schwindlig war und ich Bluthochdruck hatte» (pag. 133 Z. 31 ff.). Bei einer bewussten falschen Erstaussage wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er diese vorbehaltlos als richtig bestätigt. Der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen steht ferner nicht entgegen, dass er zum Tatzeitpunkt alkoholisiert gewesen sein dürfte (siehe zur konsumierten Alkoholmenge seine Angaben auf pag. 126 Z. 331 f. und Z. 341 f., pag. 135 Z. 108 ff., Z. 111 und Z. 142 f., pag. 136 Z. 173). Er litt damals an einer «Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch» nach ICD 10 F.10.1 (pag. 66, pag. 68), weshalb von einer hohen Alkoholtoleranz auszugehen ist und seine Wahrnehmungs-, Speicherungs- und Erinnerungsfähigkeit trotz Alkoholkonsums nicht wesentlich beeinträchtigt gewesen sein dürfte. Kommt hinzu, dass er von Beginn weg, d.h. bereits gegenüber der Polizei an der informellen Befragung vom 5. Januar 2021 als auch gegenüber dem Spitalpersonal angab, mit einem Hammer geschlagen worden zu sein (pag. 41, pag. 66). Untermauert werden seine Aussagen zum Kerngeschehen nicht zuletzt durch die weiteren Beweismittel – insbesondere die am Hammerkopf sichergestellte DNA-Spur des Beschuldigten sowie die von G.________ berichtete und von der Polizei rapportierte Verletzung/Rötung am rechten Auge.
Insgesamt ist festzuhalten, dass in beweismässiger Hinsicht auf den glaubhaften Aussagen von C.________ abgestellt werden kann.
10.2 Aussagen des Beschuldigten A.________
Der Beschuldigte wurde am 11. Januar 2021 von der Polizei angehalten (pag. 7 ff.) und delegiert einvernommen. Er bestritt mit Nachdruck jegliche verbale und körperliche Auseinandersetzung mit C.________. Weder habe sich C.________ zur Familie von E.________ geäussert, noch habe er C.________ mit den Händen und/oder einem Hammer geschlagen (pag. 147 Z. 37 ff., pag. 148 Z. 106 ff., pag. 149 Z. 113 f. und Z. 145 ff., pag. 150 Z. 178 ff.). Auch verneinte er, dass sie Probleme miteinander hätten (pag. 149 Z. 136), was im Widerspruch zu den früheren Strafverfahren zwischen ihm und C.________ steht (siehe dazu pag. 237 ff. und pag. 245 ff.) und kaum mit den wiederholten Diskreditierungen von C.________, den er wiederholt zusammenhangslos des Ladendiebstahls bezichtigte, in Einklang zu bringen ist (pag. 149 Z. 111 ff.). Indessen gab der Beschuldigte zu, nach dem Vorfall versucht zu haben, C.________ anzurufen (pag. 150 Z. 192 ff.). Als Grund für den Anrufversuch gab er ausweichend und wenig überzeugend an: «Wir telefonieren ab und zu miteinander. Deshalb habe ich ihn angerufen» (pag. 150 Z. 196 ff.).
An der Hafteröffnungseinvernahme vom 12. Januar 2021 hielt der Beschuldigte an seinen bisherigen Aussagen fest (pag. 153 Z. 40 f.). Er beharrte weiterhin darauf, C.________ weder mit der Hand noch mit einem Hammer geschlagen zu haben (pag. 153 Z. 43 ff., pag. 154 Z. 47 ff. und Z. 79 f., pag. 155 Z. 82 ff.). Auf die früheren Anzeigen durch C.________ angesprochen, wies er jede Verantwortung von sich und ging zum Gegenangriff über, indem er erneut auf angebliche Ladendiebstähle von C.________ zu sprechen kam (pag. 155 Z. 102 ff.) und anfügte: «Ich bringe dies nicht vor, weil er mich fälschlicherweise angeklagt hat, sondern ich möchte aufzeigen, dass ich ihn auf die Diebstähle angesprochen habe und ihn gewarnt habe. Das mag dazu geführt haben, dass er jetzt gegen mich handelt» (pag. 155 Z. 117 ff.). Augenscheinlich hatte der Beschuldigte jedoch kein Problem damit, am fraglichen Nachmittag vom angeblich gestohlenen Alkohol zu trinken (siehe dazu pag. 154 Z. 64). Auch auf die Frage, warum er nach der Tat versucht habe, C.________ anzurufen, antwortete er ausweichend und weitschweifig. Selbst auf mehrmaliges Nachhacken der Staatsanwältin hin nannte er den Grund des Telefonats nicht und machte – abweichend zu seinen Erstaussagen – geltend, C.________ habe versucht, ihn anzurufen, er habe aber nicht rangehen können (pag. 154 Z. 62 ff.). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte und ihm nahestehende Drittpersonen telefonisch versucht haben, C.________ zur Rücknahme der Anzeige zu bewegen und ihm glaubhaft zu machen, er sei nicht geschlagen worden, sondern vom Stuhl gefallen (eingehend dazu E. II.10.4.1 hiernach), erstaunt es nicht, dass der Beschuldigte nicht näher auf die nach dem Vorfall mit C.________ geführten Telefonate resp. die betreffenden Anrufversuche eingehen wollte.
An der Hafteinvernahme vom 14. Januar 2021 führte der Beschuldigte eingangs aus, er könne seine bisherigen Aussagen nicht bestätigen. Er präzisierte: «Ich habe diese Person nicht mit einem Hammer geschlagen. Ich habe ihn lediglich zwei oder drei Mal mit der Hand geschlagen. Ausserdem möchte ich sagen, dass ich nicht aufgrund des existierenden Problems zwischen uns geschlagen habe. […] D.________ und E.________ haben miteinander geredet. D.________ hat über die Frau von E.________ gesprochen. Das heisst, D.________ hat über die Frau von E.________ geredet. Ich habe dann eine Bemerkung gemacht: ‘Warum reden sie auf diese Weise, älterer Bruder D.________?’. Daraufhin habe ich ihn dann geschlagen» (pag. 28 Z. 7 ff.). Er habe C.________ mit der Hand geschlagen, «einmal auf diese Seite, dann wieder auf diese und dann erneut auf die andere Seite» (pag. 28 Z. 22 f. und Z. 28 ff.). Während der Beschuldigte damit gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht ein Teilgeständnis betreffend die Schläge mit der offenen Hand gegen den Kopf von C.________ ablegte und den Grund für die Auseinandersetzung nannte, stritt er den Schlag mit dem Hammer gegen den Kopf von C.________ weiterhin ab (pag. 28 Z. 35 ff.). Auch verneinte er, dass jener die Wohnung verletzt verlassen habe (pag. 29 Z. 74 f.), was im Widerspruch zu den Aussagen von G.________ steht (eingehend dazu E. 10.3.2 hiernach).
Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stritt der Beschuldigte auffällig repetitiv ab, C.________ mit einem Hammer geschlagen zu haben: «Ich habe mit einem Hammer ihn nicht geschlagen, ich habe eine Ohrfeige gemacht, das habe ich auch zugegeben bei der Aussage, aber mit einem Hammer habe ich ihn nicht geschlagen» (pag. 433 Z. 20 ff.; ferner pag. 433 Z. 27 ff., pag. 434 Z. 30 f.). Zugleich und damit im Widerspruch stehend, behauptete er auf die Frage hin, was aus seiner Sicht am 4. Januar 2021 geschehen sei, sich nicht mehr erinnern zu können (pag. 433 Z. 37 f.). Hellhörig macht sodann, dass er zu Beginn der Einvernahme zu seiner Verteidigung die Frage aufwarf «Wo sollte ich diesen Hammer gefunden haben?» (pag. 433 Z. 28 f.), auf die Ergänzungsfrage seines Verteidigers hin, ob er damals gewusst habe, dass unter dem Bett ein Hammer sei, jedoch zugab: «Also Herr E.________ hat mir gesagt, dass er einfach unter dem Bett Messer und Hammer und so weiter besitzt» (pag. 435 Z. 10 ff.). Auch auf die Frage, wie er sich erkläre, dass die DNA von C.________ vorne am Hammer(-kopf) festgestellt worden sei, erwähnte er den Aufbewahrungsort des Hammers unter dem Bett (pag. 434 Z. 7 ff.). Insofern muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bereits im Tatzeitpunkt wusste, dass sich in der Bettschublade des im Wohnzimmer stehenden Betts von E.________ ein Hammer befindet (siehe dazu auch pag. 628 Z. 36 ff.).
An der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte an seinem bisherigen Standpunkt fest: «Herr C.________ hatte Alkohol getrunken. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern… Er hat über die Familie gesprochen und das hat mir nicht gepasst. Ich bin ‘verruckt’ geworden und habe ihm gesagt, er solle nicht über die Familie sprechen. Aber er hat weitergemacht. Wir waren alle betrunken. Ich habe ihm dann einen ‘Chlapf’ auf die Wange gegeben. Dann bin ich weg von dort gegangen» (pag. 625 Z. 36 ff.). Er bestritt erneut, C.________ mit dem Hammer geschlagen zu haben (pag. 624 Z. 27 ff., pag. 625 Z. 1 ff., pag. 627 Z. 1 ff.). Allerdings erwähnte er erstmals, C.________ habe ihn mit den Händen «weggemüpft» (pag. 626 Z. 5 ff.), womit er sich der Sachverhaltsdarstellung von C.________ weiter annäherte. Auf Nachfrage hin erwiderte er, sich nicht daran erinnern zu können, ob ihn C.________ auch mit den Füssen weggestossen habe (pag. 626 Z. 20) und ob jener vom Stuhl gefallen sei (pag. 627 Z. 34 ff.).
Mit der Vorinstanz (pag. 482 f.) erachtet die Kammer die Behauptung des Beschuldigten, C.________ nicht mit dem Hammer geschlagen zu haben, für unglaubhaft. Obgleich es keiner besonderen intellektuellen und sprachlichen Fähigkeiten erfordert hätte, den Hammerschlag konsistent zu bestreiten und den Vorfall ansonsten wahrheitsgetreu zu schildern, finden sich in den Aussagen des Beschuldigten kaum Realitätskennzeichen und dafür diverse Lügensignale. Auf seinen ausweichenden, wenig konsistenten und unnötig diffamierenden Aussagen, die nicht zuletzt mit den Schilderungen von C.________ und den weiteren befragten Personen (eingehend dazu E. II.10.3 hiernach) im Widerspruch stehen, kann daher nicht abgestellt werden.
10.3 Aussagen Dritter
10.3.1 E.________ (F.________)
E.________ ist ein entfernter Verwandter des Beschuldigten, den er als «Neffen» bezeichnet und zu dem er einen engen Kontakt pflegt (pag. 29 Z. 45 ff., pag. 107 Z. 43, pag. 109 Z. 109 ff. und Z. 125 ff., pag. 148 Z. 62 ff., pag. 437 Z. 11 ff.). Zugleich ist er gemäss eigenen Aussagen ein langjähriger Bekannter/Freund von C.________ (pag. 107 Z. 43 f., pag. 109 Z. 125 ff., pag. 134 Z. 85 ff.). C.________ hat auch gegen E.________ wiederholt Strafanzeigen erstattet und diese alsdann wieder zurückgezogen (pag. 108 Z. 95 f.).
Es fällt auf, dass E.________ an der Einvernahme vom 12. Januar 2021 von Beginn weg betonte, er habe sich im Bad und in der Küche aufgehalten, während der Beschuldigte und C.________ im Wohnzimmer gesessen und Alkohol getrunken hätten. Gleichzeitig behauptete er, C.________ sei «plötzlich» alkoholbedingt vom Stuhl gefallen. So berichtete er eingangs und in freier Rede: «In meiner Wohnung war ich mal in der Küche oder mal im Bad. Meine beiden Besucher unterhielten sich zusammen im Wohnzimmer. Sie beide sassen jeweils auf einem Stuhl. Plötzlich war Herr C.________ von seinem Stuhl auf den Boden heruntergefallen. Ich fragte A.________, was vorgefallen sei, beide waren in betrunkenem Zustand. A.________ sagte mir, dass Herr C.________ umgefallen sei. Ich fragte daraufhin A.________, ob er den anderen geschlagen habe. Nur das ist vorgefallen. Wir haben zusammen gegessen. Danach habe ich Herrn C.________ gebeten, meine Wohnung zu verlassen, denn ich wollte nicht, dass in meiner Wohnung Streit stattfindet. A.________ hat bei mir übernachtet. Ich kann meinen Verwandten ja schliesslich nicht wegschicken, wenn er mich während der Festtage besucht» (pag. 107 Z. 47 ff.; ferner pag. 109 Z. 101 f., pag. 111 Z. 228). Weiter beteuerte E.________, er sei «mit 100 prozentiger Sicherheit überzeugt», dass C.________ wegen seines betrunkenen Zustands vom Stuhl gefallen sei (pag. 112 Z. 255 f.). Der Beschuldigte selbst habe ihm gesagt, sie hätten sich nur unterhalten und plötzlich sei C.________ wegen seines betrunkenen Zustands heruntergefallen resp. umgefallen (pag. 112 Z. 270 ff., pag. 198 Z. 86 ff.). Auf Vorhalt der Sachverhaltsdarstellung von C.________ führte er aus, nichts von Witzen über seine Familie mitbekommen zu haben (pag. 113 Z. 308 ff.). Es stimme nicht, dass der Beschuldigte C.________ mit den offenen Händen mehrfach auf den Kopf geschlagen habe (pag. 113 Z. 313 ff.). Auch sei er sich sicher, dass der Beschuldigte C.________ nicht mit einem Hammer geschlagen habe (pag. 113 Z. 326 ff.).
An dieser Sachverhaltsdarstellung hielt E.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weitgehend fest (pag. 437 ff.). Er näherte sich jedoch insofern den Aussagen des Beschuldigten und denjenigen von C.________ an, als er erstmals eine «mündliche Auseinandersetzung» zwischen beiden erwähnte und angab, der Beschuldigte habe C.________ «weggeschoben», woraufhin jener «vom Stuhl einfach runtergefallen» sei (pag. 437 Z. 33 ff.). Bezeichnenderweise schob er sogleich nach, er habe währenddessen gekocht und nichts gesehen (pag. 437 Z. 35 und Z. 37 ff., pag. 438 Z. 5 ff. und Z. 25 ff.). Auf Nachfrage hin gab er an, der Beschuldigte habe nicht gewusst, dass er in seiner Bettschublade einen Hammer aufbewahre (pag. 438 Z. 47 f.).
Die Aussagen von E.________ – welcher u.a. aussagte, man habe «harmonisch zu dritt miteinander getrunken» (pag. 111 Z. 234) – wirken stark beschönigend. Sie sind in sich widersprüchlich und stimmen weder mit der Sachverhaltsdarstellung von C.________ noch mit jener des Beschuldigten überein. Bei der Würdigung seiner Aussagen gilt es ferner zu berücksichtigen, dass er in der Nacht vor seiner ersten Einvernahme beim Beschuldigten übernachtete (pag. 44, pag. 148 Z. 67 ff.), zum Zeitpunkt seiner zweiten Einvernahme beim Beschuldigten wohnte (pag. 437 Z. 23 ff.) und nicht zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen war, sondern auf entsprechenden Antrag der Verteidigung spontan als Zeuge befragt wurde (pag. 431). Diese Umstände mindern die Zeugenqualität und lassen eine Gefälligkeitsaussage annehmen. Seine Aussagen waren denn auch darauf ausgerichtet, einerseits die eigene physische Präsenz im Wohnzimmer und damit die Anwesenheit während der Auseinandersetzung zu negieren und andererseits den Beschuldigten in einem guten Licht darzustellen und zu entlasten. Selbst betreffend die vom Beschuldigten eingestandenen Schläge mit der offenen Hand und das Wissen um den Aufbewahrungsort des Hammers versuchte er, den Beschuldigten in Schutz zu nehmen. Bezeichnend ist denn auch, dass er als Erklärung für die Verletzungen von C.________ einen Sturz vom Stuhl vorbrachte, den der Beschuldigte selbst nicht geltend machte. Aufhorchen lässt ferner, dass er den Beschuldigten gefragt haben will, ob er [der Beschuldigte] C.________ geschlagen habe. Eine solche Frage machte nur Sinn, wenn es zuvor zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und C.________ gekommen war. Es fällt zudem auf, dass er mehrfach ausweichend und grundlos diskreditierend antwortete. So redete er C.________ wiederholt schlecht, obwohl ihm eine andere Frage gestellt worden war. So erwiderte er auf die Frage, ob es einen Streit zwischen dem Beschuldigten und C.________ gegeben habe: «Sie sassen am Tisch beieinander und hatten zusammen getrunken und gegessen. Herr C.________ ist Schweizer Bürger und macht viele illegale Dinge. Er hat Betreibungen über hunderttausend. Ich weiss nicht, ob er mich und meinen Neffen A.________ auseinanderbringen will. Ich denke, dass er als Schweizer Bürger vielleicht möchte, dass wir beiden Ausländer vermehrt Probleme mit der Polizei haben, das könnte so sein, denn er selbst hat sein Leben nicht im Griff. Er lebt getrennt von seiner Familie und sie haben ein eigenes Haus, in welchem seine Frau lebt» (pag. 108 Z. 66 ff.; vgl. ferner pag. 108 Z. 79 f. und Z. 90 ff., pag. 109 Z. 137 ff., pag. 112 Z. 280 ff., Z. 285 f. und Z. 293 f., pag. 440 Z. 1 ff.). Bezeichnenderweise endete seine Ersteinvernahme auf die Frage, ob er dem Protokoll etwas anzufügen habe, mit einem weiteren Schlechtreden von C.________ (pag. 115 Z. 425).
Insgesamt tragen die Aussagen von E.________ kaum zur Sachverhaltsaufklärung bei. Sein unangekündigtes Erscheinen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und die damaligen Wohnverhältnisse legen zudem nahe, dass es sich bei seinen damals gemachten Aussagen um Gefälligkeitsaussagen handelt. In Verbindung mit seinen wenig glaubhaften Aussagen ist dies als Indiz zu werten, dass der Beschuldigte mit Hilfe von E.________ versuchte, den Hammerschlag gegen C.________ in Abrede zu stellen.
10.3.2 G.________ (H.________)
G.________ kennt sowohl C.________, den er «D.________» nennt (pag. 98 Z. 57 ff.), als auch den Beschuldigten. Er hat zu beiden kein «besonderes Verhältnis» und kennt sie primär vom Sehen her (pag. 98 Z. 57 ff. und Z. 70 ff.). Er wohnte zum Tatzeitpunkt seit zwei Monaten mit E.________ zusammen, den er «F.________» nennt (pag. 97 Z. 39 ff.) und seit dem Jahr 2017 kennt (pag. 97 Z. 32 f. und Z. 44 ff.). Er befand sich am 4. Januar 2021 ebenfalls in der Wohnung (pag. 97 Z. 48 ff.). Laut eigenen Angaben kam er gegen 16:00 Uhr nach Hause und mied die Anwesenden: «Ich kenne den Charakter dieser Männer. Wenn [sie] betrunken sind, sind sie anders. Deshalb habe ich sie gemieden. Ich wollte keine Probleme bekommen wegen meinem Visum usw.» (pag. 98 Z. 78 ff.; ferner pag. 99 Z. 106 ff.). Dass G.________ keine Probleme wollte, illustriert auch sein Aussageverhalten. Er zeigte sich an der Einvernahme vom 19. Januar 2021 sehr zurückhaltend und sichtlich bemüht, den Beschuldigten nicht von sich aus zu belasten und seine eigene Anwesenheit im Wohnzimmer zu negieren. Weil er – soweit aus den Akten ersichtlich – mit keiner Partei verwandt oder näher befreundet ist, handelt es sich bei G.________ um den «unabhängigsten» Zeugen.
Auf die Frage, was er zur Sachverhaltsdarstellung von C.________ sagen könne, berichtete G.________: «Ich war in meinem Zimmer und hörte Stimmen und Geräusche, wie eine Auseinandersetzung. Aber ich wollte mich nicht einmischen und ging nicht ins Wohnzimmer, ich habe nichts gesehen. D.________ kam zu mir ins Zimmer und sagte mir, dass er geschlagen worden sei. Sie sind Kollegen, sie streiten und schlagen sich an einem Tag und am nächsten Tag sind sie wieder Kollegen. Da ich Angst hatte, auch geschlagen zu werden, ging ich nicht ins Wohnzimmer. Ich habe die Verletzung bei D.________ an seinem Kopf, beim Auge, gesehen, dann habe ich ihn bei mir ins Bett gelegt. Ich hörte zuvor, wie D.________ meinen Namen rief und dabei sagte: ‘Sie schlagen mich’. A.________ nimmt auch Drogen. Ich hatte Angst rauszugehen, da ich nicht geschlagen werden wollte. Ich hörte D.________ ca. dreimal dies rufen. Ich habe ihn dann in mein Bett gelegt, damit er schlafen kann und bin dann auch schlafen gegangen» (pag. 99 Z. 110 f.). Als er D.________ im Wohnzimmer geholt habe, habe sich das Wohnzimmer wie folgt präsentiert: «Die Stühle waren am Boden. Die Wasserflasche war ausgeleert. Der Tisch war verschoben» (pag. 99 Z. 137 f.). Er wisse nicht, wer D.________ geschlagen habe, vermute aber, dass es der Beschuldigte gewesen sei (pag. 99 Z. 143 f.). Zur Begründung führte er aus, er habe anhand der Stimmen gehört, dass die beiden streiten (pag. 99 Z. 146 f.). Der Beschuldigte habe zu D.________ gesagt, er solle ruhig sein, ansonsten er ihn schlage (pag. 99 Z. 149 ff.). Auf Vorhalt, C.________ habe laut eigenen Angaben etwas über die Familie von E.________ gesagt, woraufhin der Beschuldigte ausgerastet sei, bestätigte G.________: «Das stimmt. […] Er hat im Spass etwas über die Frau von D.________ [vermutlich falsch protokolliert und E.________ gemeint] gesagt, dass diese und deren Familie in M.________ (Land) entführt werden sollte. Dies ist aber nur Spass, das machen sie immer, wenn sie zusammen trinken» (pag. 100 Z. 161 f.). Auf Vorhalt, C.________ habe angegeben, vom Beschuldigten mit den offenen Händen gegen den Kopf geschlagen worden zu sein, antwortete er sehr bestimmt mit: «Das stimmt». Auf die Frage, woher er das wisse, berichtete er: «Ich habe das gehört» (pag. 100 Z. 171 f.). Er habe sich zu diesem Zeitpunkt in seinem Zimmer befunden (pag. 100 Z. 174 ff.; siehe zur Wohnungsaufteilung den Plan auf pag. 176). Auf die Frage, was er dazu sagen könne, dass der Beschuldigte einen Hammer unter dem Bett behändigt und damit gegen den Kopf von C.________ geschlagen haben soll, erklärte er, das wisse er nicht (pag. 100 Z. 178 ff. und Z. 194 ff.). Angesichts des Zustands, «in dem sie waren, könnte dies sein. Ob es so war, kann ich nicht sagen» (pag. 101 Z. 199 ff.). D.________ habe ihm gegenüber keinen Hammer erwähnt (pag. 101 Z. 204 ff. und Z. 227 f.). Tags darauf habe er D.________ zweimal angerufen und sich nach dessen Gesundheitszustand erkundigt, woraufhin jener Schwindel und Kopfschmerzen erwähnt habe (pag. 101 Z. 208 ff.). D.________ habe gesagt, er sei im Wohnzimmer vom Beschuldigten geschlagen worden und habe nun Schwindel, Kopfschmerzen und Schmerzen am Auge (pag. 101 Z. 224 ff. und Z. 230 f.). Auf entsprechende Nachfrage führte er abschliessend aus, D.________ ein paar Tage später mit dem Telefon von F.________ angerufen und aufgefordert zu haben, er solle die Anzeige zurückziehen: «F.________ hat mir gesagt, A.________ sei im Gefängnis. Darum habe ich ihm gesagt, es sei halt passiert, aber er solle die Anzeige zurückziehen. Ich habe ihm gesagt, A.________ sei auch nur ein Mensch, sei auch betrunken gewesen und sei auch ein armer» (pag. 101 Z. 237 ff.). Damit bestätigte G.________ die Aussage von C.________, wonach ihn G.________ rund drei Tage nach dem Vorfall mit dem Telefon des Beschuldigten angerufen und aufgefordert habe, seine Anzeige/Aussagen zurückzuziehen (pag. 136 Z. 123 ff.).
Die Aussagen von G.________ muten teilweise ausweichend an und erwecken den Eindruck, dass er nur offenlegen wollte, was den Strafverfolgungsbehörden bereits bekannt war. Er versuchte dabei, sich möglichst aus der Sacher herauszuhalten und gab namentlich an, die Auseinandersetzung nur gehört und sich nicht im Wohnzimmer aufgehalten zu haben. Sein späteres Verhalten lässt jedoch darauf schliessen, dass er mehr mitbekommen hat, als er zugeben wollte. So erkundigte er sich am Folgetag gleich zweimal bei C.________ nach dessen Wohlbefinden. Dies legt nahe, dass er den Schlag mit dem Hammer entgegen seinen eigenen Aussagen mitbekommen oder die Verletzung am Auge alles andere als harmlos ausgesehen hat. Nicht zuletzt haben sowohl C.________ (pag. 135 Z. 120 ff., pag. 138 Z. 272 ff.) als auch E.________ (pag. 48 oben) angegeben, dass G.________ dabei gewesen sei. Ob sich G.________ zum Tatzeitpunkt im Wohnzimmer oder in seinem Zimmer aufgehalten hat, kann beweismässig offenbleiben. Seine Schilderungen untermauern jedenfalls die Sachverhaltsdarstellung von C.________, wonach eine von ihm im Spass gemachte Äusserung betreffend die Familie/Frau von E.________ den Beschuldigten derart aufregte, dass jener ihn darauf verbal und körperlich attackierte, mithin dermassen körperlich anging, dass er eine sichtbare Verletzung am Auge und länger anhaltende Schmerzen davontrug.
10.3.3 I.________
I.________ ist mit C.________ (pag. 91 Z. 59 ff. und Z. 68, pag. 122 Z. 162 ff.) und dem Beschuldigten (pag. 29 Z. 59 ff., pag. 91 Z. 62, pag. 93 Z. 148 f.) befreundet und der Cousin von E.________ (pag. 91 Z. 62, pag. 93 Z. 159 ff.). Er befand sich am 4. Januar 2021 nicht in der Wohnung von E.________ und kann daher zum Tatgeschehen nur vom Hörensagen berichten. Er war derjenige, der am 5. Januar 2021 zwecks medizinischer Versorgung von C.________ den Notruf alarmierte (pag. 40).
Auffällig ist, dass I.________ an der Einvernahme vom 19. Januar 2021 von Beginn weg darauf beharrte, C.________ sei von niemandem an den Kopf geschlagen worden, sondern vom Stuhl gefallen und habe sich den Kopf angeschlagen (pag. 90 Z. 38 ff. und Z. 48, pag. 92 Z. 143 ff.). Seines Erachtens sei es unmöglich, dass die angeblichen Schläger C.________ geschlagen hätten; jene seien gute Menschen (pag. 92 Z. 121 f). Er sei dabei gewesen, als C.________ die Personen, mit denen er getrunken habe, angerufen und sich erkundigt habe, was passiert sei. Jene hätten ihm wiederholt erklärt, dass er nicht angegriffen/geschlagen worden, sondern nur umgefallen resp. in betrunkenem Zustand vom Stuhl gefallen sei (pag. 91 Z. 52 ff., pag. 92 Z. 127 ff. und Z. 135 f., pag. 93 Z. 189 f.). C.________ habe dies jedoch nicht geglaubt und darauf beharrt, geschlagen worden zu sein (pag. 92 Z. 112 ff.). Doch so etwas habe er selbst an C.________ nicht gesehen (pag. 92 Z. 116); jener habe keine Verletzungen aufgewiesen und sich normal verhalten (pag. 91 Z. 86 ff.). Diese Behauptung steht im Wiederspruch zu seinen Aussagen, wonach es C.________ am 4. Januar 2021 gegen 18:00 Uhr nicht so gut gegangen sei (pag. 91 Z. 79 ff.) und er am 5. Januar 2021 gegen 11:45 Uhr den Notruf gewählt habe, weil es C.________ körperlich nicht gut resp. gesundheitlich nicht so gut gegangen und jener krank gewesen sei und im Bett seine Notdurft verrichtet habe (pag. 90 Z. 31, pag. 92 Z. 106 ff.; siehe ferner den auf pag. 40 rapportierten Meldungseingang).
Das von I.________ geschilderte Telefonat legt nahe, dass der Beschuldigte und E.________ vergeblich versucht hatten, C.________ einzureden, er sei vom Stuhl gefallen und derart alkoholisiert gewesen, dass er sich nicht mehr richtig erinnere. Ob I.________ dieser Sachverhaltsdarstellung tatsächlich Glauben schenkte oder er – wie von ihm selbst ausgesagt – vielmehr «nicht in diesen Fall involviert werden will» (pag. 94 Z. 197 f.) und bewusst zu Gunsten des Beschuldigten aussagte, muss offenbleiben. Für letzteres spricht neben seinen widersprüchlichen Aussagen betreffend die körperliche Verfassung von C.________, dass er jenen wiederholt ohne Anlass diskreditierte (beispielhaft: «Wissen Sie, er ist ein grosser Trinker. Er stiehlt im Coop Nahrungsmittel Z. B. Fleisch und mehrere Flaschen Ballantines. Er betrinkt sich 24 Stunden. Das ist ein verrückter Mann. Niemand hat ihn geschlagen», pag. 90 Z. 46 ff.; ferner pag. 92 Z. 133).
Auf die Frage, was ihm C.________ betreffend den 4. Januar 2021 erzählt habe, verstrickte sich I.________ sodann in einen unauflösbaren Widerspruch. So gab er einerseits an, C.________ habe ihm gesagt, er sei vom Stuhl gefallen und habe den Kopf angeschlagen (pag. 90 Z. 36 ff., pag. 92 Z. 120 f., Z. 125 und Z. 144). Andererseits führte er aus, C.________ «behauptet zwar so etwas [d.h. von Kollegen angegriffen worden zu sein] aber er meint es nicht ernst. Ich habe das Telefongespräch mitbekommen» (pag. 92 Z. 127 ff.). Mit letztzitierter Aussage gab er indirekt zu, dass C.________ ihm vom Angriff berichtet hatte. Die Frage, ob C.________ ihm gegenüber erwähnt habe, mit den Händen und einem Hammer geschlagen worden zu sein, verneinte er. Gleichzeitig betonte er: «Ich war nicht dabei. Ich weiss nicht, was passiert ist. Ich habe das Telefonat mitbekommen. Am Ende der Leitung haben die Personen immer wieder gesagt, dass er nicht geschlagen worden» sei (pag. 93 Z. 186 ff.).
Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (pag. 484 f.), sind die Aussagen von I.________ mangels eigener Wahrnehmungen betreffend das Tatgeschehen wenig sachdienlich. Gleichwohl entkräften sie die Behauptung von E.________, C.________ sei zufolge Angetrunkenheit vom Stuhl gefallen, und untermauern sie vielmehr die Sachverhaltsdarstellung von C.________, wonach der Beschuldigte ihn körperlich angegriffen hat und es ihm infolgedessen derart schlecht ging, dass er ärztlicher Behandlung bedurfte.
10.4 Nachtatgeschehen
10.4.1 Telefonische Einflussversuche
Wie die Auswertung der Mobiltelefone des Beschuldigten und von C.________ ergab, kam es nach dem Vorfall zu mehreren Verbindungen zwischen deren Mobiltelefonnummern. Neben zahlreichen Anrufversuchen und Gesprächen von wenigen Sekunden (pag. 177 ff., pag. 189 ff.; ferner pag. 49 f.) sind zwei längere Gespräche von 19:40 Minuten und 57:23 Minuten vom 5. Januar 2021 ersichtlich (pag. 184 Nr. 29 und Nr. 33). Auch im Einvernahmeprotokoll von C.________ vom 6. Januar 2021 finden sich Anrufversuche verbalisiert und protokoliert: «Das Handy von Herrn C.________ klingelt zwei Mal, A.________ versucht ihn zu erreichen» (pag. 125 Z. 267 f.) und «Jetzt rufen mich beide an, ich nehme nicht ab. Vielleicht hat ihnen jemand gesagt, dass ich im Spital bin. Deshalb rufen sie an. Vielleicht hat ihnen der Kollege, welcher bei mir war, als die Polizei kam, Bescheid gesagt, er hat beide Nummern. Ich nehme nicht ab» (pag. 126 Z. 319 f.). An der Einvernahme vom 14. Januar 2021 berichtete C.________, der Beschuldigte habe mehrmals versucht, ihn anzurufen, sicher zwanzigmal. Er habe die Anrufe jedoch nicht entgegengenommen (pag. 138 Z. 301 ff.).
Aufgrund dieser Verbindungsnachweise und gestützt auf die diesbezüglichen Aussagen von C.________ (pag. 135 Z. 123 ff.), G.________ (pag. 101 Z. 237 ff.) und I.________ (pag. 91 Z. 52 ff., pag. 92 Z. 127 ff., pag. 93 Z. 189 f.) ist beweismässig als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte – und über dessen Mobiltelefon auch Dritte, namentlich G.________, – versuchten, auf C.________ einzuwirken. Namentlich wollten sie ihn dazu bringen, seine Anzeige/Aussagen zurückzuziehen und zu glauben, er sei nicht geschlagen worden, sondern bloss betrunken vom Stuhl gefallen.
10.4.2 Vereinbarung vom Juli 2023
Am 21. August 2023 legte Rechtsanwalt Dr. B.________ eine zwischen dem Beschuldigten und C.________ im Juli 2023 abgeschlossene Vereinbarung ins Recht, in welcher sich der Beschuldigte bei C.________ «für die Auseinandersetzung vom 4. Januar 2021» entschuldigte und sich verpflichtete, jenem CHF 300.00 zu bezahlen. C.________ nahm seinerseits «den Vorwurf, dass A.________ ihn am 4. Januar 2021 mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen haben soll» zurück und bestätigte, dass dieser Vorwurf nicht stimmt. Gleichzeitig erklärte C.________ den Rückzug der Strafanzeige und des Strafantrags, sein Desinteresse an der weiteren Strafverfolgung und Bestrafung des Beschuldigten sowie den Verzicht auf seine Parteistellung als Straf- und Zivilkläger (pag. 394 ff.).
Angesprochen auf diese Vereinbarung erklärte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung, er habe sich bei C.________ erkundigt, warum er Anzeige gegen ihn eingereicht habe, woraufhin C.________ gesagt habe, er ziehe die Anzeige zurück (pag. 625 Z. 13 ff.). Daraufhin habe er mit seinem amtlichen Verteidiger gesprochen, der die Vereinbarung aufgesetzt und C.________ zugestellt habe (pag. 629 Z. 17 ff.). Ein Arbeitskollege von ihm habe C.________ die Vereinbarung übersetzt (pag. 628 Z. 16 ff.). Trotz der ergänzenden Ausführungen des Beschuldigten, wie es zu dieser schriftlichen Vereinbarung kam, bleiben diesbezüglich für die Kammer, wie bereits für die Vorinstanz (pag. 488), Fragen zurück. Unter Berücksichtigung der vorangegangenen telefonischen Einflussversuche und der Aussagen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung ist davon auszugehen, dass die Initiative für den Abschluss der Vereinbarung vom Beschuldigten ausging. Ob sich C.________ den möglichen Konsequenzen im Falle der Unterzeichnung dieser Vereinbarung bewusst war, namentlich, dass er damit eine Falschanschuldigung (Art. 303 StGB) eingestand, ist zu bezweifeln. Mit der Vorinstanz (pag. 488) schenkt die Kammer der in der Vereinbarung verbrieften Behauptung von C.________, er sei vom Beschuldigten nicht mit dem Hammer geschlagen worden, denn auch keinen Glauben, zumal diese im Wiederspruch zu seinen glaubhaften Erstaussagen steht. Der Widerruf der belastenden Aussagen und der Rückzug des Strafantrags stellt nicht zuletzt kein ungewöhnliches Verhalten von C.________ dar, zog er doch bereits früher mehrmals Anzeigen gegen den Beschuldigten zurück (pag. 123 Z. 192 f.).
Die Vereinbarung zeigt, dass es C.________ mit seiner Anzeige nicht darum ging, den Beschuldigten ungerechtfertigterweise in ein Strafverfahren zu verwickeln. Dies ergibt sich auch daraus, dass er die Polizei nicht von sich aus aufgesucht hatte, um Anzeige betreffend den Vorfall vom 4. Juni 2021 zu erstatten, sondern diese erst aufgrund des Notrufs von I.________ betreffend medizinische Versorgung von C.________ involviert wurde (pag. 40, pag. 122 Z. 151 f.; ferner: «Ich habe zuerst an mich gedacht. Die Verletzung muss erst verheilen. Wie gesagt, kam nach dem Wählen des Notrufs zuerst die Polizei und erst danach die Ambulanz», pag. 134 Z. 82 ff.; «Dann habe ich I.________ gebeten, mir eine Ambulanz zu rufen. Er hat von meinem Natel aus angerufen. Anstatt die Ambulanz kam dann die Polizei zu mir», pag. 134 Z. 68 ff.).
Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände (u.a. DNA-Spur von C.________ am Hammerkopf, passende Beschreibung/Zeichnung des Hammers durch C.________ [eingehend dazu E. 10.5 hiernach] und von G.________ wahrgenommene Augenverletzung) bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass sich der Sachverhalt zugetragen hat, wie von C.________ geschildert.
10.5 Tatwerkzeug
Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12. Januar 2021 fand die Polizei in der Schublade des im Wohnzimmer von E.________ stehenden Betts den auf pag. 55 abgebildeten Klauen-/Zimmermannshammer (pag. 161 f.). Dieser ist rund 26.5 cm lang, hat einen schwarzen Kunststoffgriff und einen silbernen Kopf aus Eisen. Die Schlagseite hat einen Durchmesser von rund 2 cm (pag. 55).
Ab Hammerkopf und Hammergriff wurden DNA-Abriebe genommen. Das ab dem Hammerkopf erstellte DNA-Profil stimmt mit der DNA von C.________ überein, die Nebenkomponente ist nicht interpretierbar. Das ab dem Hammergriff erstellte DNA-Profil ist nicht interpretierbar (pag. 53, pag. 54 Nr. 002 und Nr. 003).
Wenngleich gemäss dem Rapport Forensik vom 20. Februar 2021 spurentechnisch nicht bewiesen werden kann, ob der Hammer vom Beschuldigten eingesetzt wurde (pag. 53), ist die am Hammerkopf festgestellte DNA-Spur von C.________ ein weiteres, gewichtiges Indiz dafür, dass jener vom Beschuldigten mit dem Hammer ins Gesicht geschlagen wurde. Eine anderweitige oder bloss zufällige Spurenabgabe – wie sie vom Beschuldigten und seinem Verteidiger geltend gemacht wurde (pag. 434 Z. 7, pag. 442, pag. 633) – ist wenig wahrscheinlich, zumal die DNA von C.________ nur am Hammerkopf sichergestellt wurde, nicht aber am Hammergriff. Dass am Hammergriff keine interpretierbaren Spuren gefunden wurden, schliesst die Benutzung des Hammers durch den Beschuldigten nicht aus. Zudem ist denkbar, dass der Beschuldigte nach der Tat zwar daran dachte, die Spuren am Hammergriff abzuwischen, jedoch vergass, dies auch am Hammerkopf zu tun. Dem Beschuldigten war bekannt, dass sich in der Bettschublade ein Hammer befindet. Aufgrund dieser Kenntnis und der engen räumlichen Verhältnisse im Wohnzimmer (siehe dazu die Fotos und Pläne auf pag. 169 ff. und pag. 176) ist es ohne weiteres vorstellbar, dass der Beschuldigte den Hammer während der Auseinandersetzung aus der Bettschublade behändigte, wie dies von C.________ geschildert wurde. Sodann stimmt die Beschreibung des Hammers durch C.________ («Es war ein Hammer, welcher auf einer Seite abgeflacht ist und auf der anderen Seite kann man Nägel herausziehen. […] Er war schwarz, er war nicht so gross, so eine Haushaltsgrösse. Oben war Eisen, das war schwarz, unten Holz», pag. 124 Z. 232 f. und Z. 240 f.; ferner: «Verbal: Herr C.________ zeigt ca. 20 cm als Breite des Hammerkopfs, für den Stiel ca. 30 cm», pag. 134 Z. 243 f.) und dessen Zeichnung auf pag. 129 – entgegen dem Einwand der Verteidigung (pag. 633) – in den wesentlichen Punkten (Grösse, Farbe und Form) mit dem sichergestellten Hammer überein. Daran ändert nichts, dass entgegen der protokollierten und übersetzten Beschreibung nicht der obere Teil resp. das Eisen schwarz ist, sondern der Hammergriff, und dieser nicht aus Holz ist, sondern aus Hartplastik. Dabei handelt es sich um kleinere Abweichungen, die sich damit erklären lassen, dass es sich um ein dynamisches Geschehen handelte, das nur wenige Sekunden dauerte, und der Fokus bei C.________ weniger auf dem Einprägen der Beschaffenheit des Hammers als vielmehr auf dem Ausweichen gelegen haben dürfte. Auf Vorhalt eines Fotos eines Klauen-/Zimmermannshammers bestätigte er nicht zuletzt, dass es sich beim Tatwerkzeug um einen solchen Hammer handelt.
10.6 Verletzungsfolgen
Nachdem in beweismässiger Hinsicht als erstellt gelten kann, dass der Beschuldigte mit dem Hammer auf die rechte Wange im Augenbereich von C.________ geschlagen hat, bleibt zu klären, welche Verletzungen letzterer davontrug.
C.________ wurde am 5. Januar 2021 ambulant im Spital N.________ behandelt. Initial wurde von einer schweren Verletzung des rechten Auges ausgegangen, weshalb C.________ umgehend vom diensthabenden Augenarzt Dr. med. J.________ untersucht wurde. Nach dem ambulanten Aufenthalt im Spital N.________ trat C.________ zur Therapie in die Privatklinik O.________ ein (pag. 64 f.; ferner pag. 134 Z. 71 ff.), wo er stationär psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt wurde.
Beim Eintritt ins Spital N.________ gab C.________ an, mit Kopfschmerzen und Schwindel erwacht zu sein sowie eine Sehminderung auf dem rechten Auge zu haben. Es wurden Druckdolenzen und Kopfschmerzen über der gesamten Kalotte festgestellt. Zudem zeigte sich, dass die Linse des rechten Auges luxiert ist und eine leichte Schwellung der Netzhaut besteht. C.________ wurden Topradx-Augentropfen verordnet (pag. 66 f.).
Dr. med. J.________ diagnostizierte am 5. Januar 2021 u.a. eine «schwere Contusio Bulbi mit Linsenluxation und ausgedehntem Berlinödem» (pag. 70 f.). Nach einem Telefonat mit dem Hausarzt von C.________ und Lektüre des Augenarztberichts vom 21. Februar 2020 (pag. 86) ging er am 7. Januar 2021 davon aus, dass die meisten von ihm konstatierten Befunde «auf ein schon länger zurückliegendes Bulbustrauma zurückzuführen sind. Dazu würde passen, dass in der Vorderkammer keine Zellen und keine Blutungen erkennbar sind, was bei einem schweren Bulbustrauma doch eher ungewöhnlich wäre. Ebenfalls (wie bereits bei meinem ersten Bericht [vom 5. Januar 2021] schon erwähnt) dürfte die zentrale Hornhautnarbe älteren Datums sein. Was nicht ganz klar ist, ist der Netzhautbefund. Ob es sich wirklich um ein frisches Berlinödem handelt oder um eine ältere Netzhautablösung, ist im Moment nicht ganz klar. […] Aufgrund dieser neuen Informationen und der neuen Beurteilung erachte ich eine baldige Zuweisung an die Augenklinik am Inselspital oder Lindenhof nicht als dringlich».
Dem Kurzbericht der Privatklinik O.________ vom 26. Januar 2021 ist zu entnehmen, dass C.________ zwecks Alkoholentzugs- und Entwöhnungsbehandlung, Behandlung einer depressiven Symptomatik sowie zur psychischen Stabilisierung in die Klinik eintrat und am 25. Januar 2021 disziplinarisch entlassen wurde. Bei Austritt benötigte er nach wie vor Topradx-Augentropfen. Vom 5. Januar 2021 bis 7. Februar 2021 war C.________ arbeitsunfähig geschrieben (pag. 68 f.).
Zu Handen der Staatsanwaltschaft hielt Dr. med. J.________ am 15. März 2021 schriftlich fest, C.________ habe am 4. Januar 2021 «eine Prellung des rechten Auges mit einem peripheren Netzhautödem (Schwellung der Netzhaut)» erlitten. Die durch diese Prellung verursachten Verletzungen zögen grösstwahrscheinlich keine unmittelbaren negativen Folgen resp. neue bleibende Schäden nach sich. Offenbar habe das Auge bereits vor dieser Prellung keine brauchbare Sehschärfe mehr gehabt. Es sei davon auszugehen, dass die jetzt erlittene Prellung zu keiner weiteren Verschlechterung der Sehkraft führe (pag. 76 f.). Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft, warum er im Bericht vom 15. März 2021 angegeben habe, C.________ habe eine Prellung des rechten Auges mit einem peripheren Netzhautödem erlitten, obwohl er es am 7. Januar 2021 für unklar erachtet habe, ob es sich um ein frisches Berlinödem handle oder nicht (pag. 84), ergänzte Dr. med. J.________ am 30. März 2021: «Ich habe den Patienten tatsächlich nur 1 x als diensthabenden Augenarzt der Region P.________ gesehen. Einerseits sah der Netzhautbefund für mich wie ein typisches Berlin-Ödem nach einer Contusio bulbi aus, andererseits fehlten andere typische Zeichen einer schweren Contusio bulbi wie Vorderkammerblutung, Hornhautverletzungen, Irisverletzung. Aufgrund bereits früher durchgemachten Verletzungen und Operationen, war das ganze auch nicht ganz einfach zu beurteilen. Eine Nachkontrolle, wie von mir vorgeschlagen etwa 2 – 4 Wochen später, hat bei mir nicht stattgefunden» (pag. 85).
Mit der Vorinstanz (pag. 489, pag. 491) erachtet die Kammer beweismässig als erstellt, dass C.________ durch den Schlag mit dem Hammer eine Prellung des rechten Auges mit einem peripheren Netzhautödem erlitt. Zum einen nannte Dr. med. J.________ – im Wissen um die vorbestehende Schädigung des rechten Auges und unter Bezugnahme auf diese – im Bericht vom 15. März 2021 als Verletzungsfolgen des Vorfalls vom 4. Januar 2021 explizit «eine Prellung des rechten Auges mit einem peripheren Netzhautödem (Schwellung der Netzhaut)». Auch sprach er ausdrücklich von der «jetzt erlittene[n] Prellung». Zum anderen berichtete C.________ der Polizei zwei Tage nach dem Vorfall, er habe Schmerzen am ganzen Kopf und am Nacken, verspüre Schwindel und habe Probleme mit seinem Auge (pag. 120 Z. 36 ff., pag. 125 Z. 312 ff.). An der späteren Einvernahme präzisierte er auf die Frage, wann er festgestellt habe, dass mit seinem Auge etwas nicht stimme: «Als ich die Wohnung von E.________ verliess, ab da habe ich es bemerkt. Ich hatte Schmerzen am Auge und Schwindelgefühle» (pag. 138 Z. 287 f.). Zudem gab C.________ an, sein Auge sei «ein wenig gerötet» gewesen (pag. 134 Z. 60 f.). Letzteres wird untermauert durch die Aussagen von G.________, der angab, eine «Verletzung bei D.________ an seinem Kopf, beim Auge» gesehen zu haben (pag. 99 Z. 118). Laut Anzeigerapport nahm auch die Polizei gegen Mittag des 5. Januar 2021 «leichte Kratzer an der Stirn und eine Rötung am rechten Auge» wahr (pag. 41). Diese Symptome sind mit den von C.________ geschilderten Schlägen mit der offenen Hand gegen den Kopf, Hinterkopf und Nacken wie auch dem berichteten Schlag mit dem Hammer auf die rechte Wange im Augenbereich vereinbar. Wenngleich C.________ eine vorbestehende Schädigung am rechten Auge hatte, nahm er infolge des Hammerschlags über mehrere Tage eine spür- und sichtbare pathologische Veränderung wahr, die nach Auffassung der Kammer mit der von Dr. med. J.________ festgestellten Prellung des rechten Auges mit einem peripheren Netzhautödem vereinbar ist.
Über den Genesungsverlauf ist nichts bekannt, weil C.________ weder die Nachkontrolle bei Dr. med. J.________ wahrnahm noch an den erst- und oberinstanzlichen Verhandlung zu seinem Gesundheitszustand befragt werden konnte (siehe dazu pag. 430 und E. I.3 hiervor). Zu Gunsten des Beschuldigten ist daher beweismässig davon auszugehen, dass die Prellung des rechten Auges mit einem peripheren Netzhautödem folgenlos verheilt ist und C.________ aufgrund des Hammerschlags auch keine anderweitigen bleibenden körperlichen Schäden davongetragen hat. Die ihm von der Privatklinik O.________ attestierte 34-tägige Arbeitsunfähigkeit dürfte nicht auf die Augenverletzung zurückzuführen sein, hatte er zu dieser Zeit doch auch alkoholbezogene und psychische Probleme.
10.7 Beweisergebnis
Nach dem Gesagten hat der Anklagesachverhalt als erstellt zu gelten, wobei die Kammer beweismässig von folgendem Sachverhalt ausgeht:
Der Beschuldigte und C.________ sassen am Wohnzimmertisch von E.________ und tranken Alkohol. C.________ machte einen Spass über die Familie/Frau von E.________, was den in Trennung lebenden Beschuldigten derart aufregte, dass er C.________ mehrmals mit der offenen Hand gegen den Kopf, Hinterkopf und Nacken schlug. Nachdem ihn C.________ mit dem Fuss resp. den Füssen weggestossen hatte, behändigte der Beschuldigte einen Klauen-/Zimmermannshammer aus der Bettschublade und schlug mit dessen Schlagseite von ca. 2 cm Durchmesser C.________ in das Gesicht. Dieser konnte sich leicht abdrehen, so dass der Schlag nicht seine volle Wucht entfaltete und ihn auf der rechten Seite im Augenbereich traf. Dabei erlitt C.________ eine Prellung des rechten Auges mit einem peripheren Netzhautödem. Zudem hatte er Kopfschmerzen, Schmerzen am rechten Auge und verspürte Schwindel. Am Folgetag wurde er im Spital ambulant behandelt, wo ihm Augentropfen verschrieben wurden, die er bis mindestens am 25. Januar 2021 anzuwenden hatte.
III. Rechtliche Würdigung
11. Rechtliche Grundlagen
Eine einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 aStGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt. Art. 123 Ziff. 1 aStGB erfasst alle Körperverletzungen, die weder als schwer im Sinne von Art. 122 aStGB noch als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 aStGB zu werten sind. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, so etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen (Roth/
Berkemeier, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 3 f. zu Art. 123 StGB).
Eine von Amtes wegen zu verfolgende einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB liegt namentlich vor, wenn der Täter einen gefährlichen Gegenstand gebraucht. Ob ein Gegenstand gefährlich ist, hängt von der konkreten Art seiner Verwendung ab. Ein Gegenstand ist gefährlich, wenn er so verwendet wird, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung nach Art. 122 aStGB besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2019 vom 14. November 2019 E. 1.3.2).
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 aStGB).
12. Subsumtion
Gemäss Beweisergebnis (vgl. E. II.10.4 hiervor) schlug der Beschuldigte mit der Schlagseite eines Klauen-/Zimmermannshammers von ca. 2 cm Durchmesser in das Gesicht von C.________, konkret in den Augenbereich seiner rechten Gesichtshälfte, so dass jener eine Prellung des rechten Auges mit einer Schwellung der Netzhaut erlitt. C.________ verspürte in den darauffolgenden Tagen anhaltende Schmerzen und Schwindel, musste sich in ärztliche Behandlung begeben und Augentropfen anwenden. Diese vom Beschuldigten durch den Hammerschlag kausal verursachten Verletzungen, die medizinischer Behandlung bedurften, Schmerzen verursachten und eine gewisse Heilungszeit erforderten, gehen über das Mass einer blossen Tätlichkeit hinaus und sind als einfache Körperverletzung zu qualifizieren.
Der vom Beschuldigten eingesetzte Hammer ist sodann geeignet, die Gefahr einer schweren Körperverletzung herbeizuführen, wenn – wie vorliegend – mit dessen Kopfende in das Gesicht einer Person geschlagen wird. Mithin setzte der Beschuldigte einen gefährlichen Gegenstand ein. Der objektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB ist damit erfüllt.
Es kann als allgemein bekannt gelten, dass ein Schlag mit einem metallenen Hammer in das Gesicht einer anderen Person das Risiko schwerer Verletzungen birgt. Dieses Wissen kann auch beim Beschuldigten vorausgesetzt werden und dürfte mitunter der Grund sein, weshalb er den Einsatz des Hammers gegen das Gesicht von C.________ bis zuletzt abstritt und lediglich das wiederholte Zuschlagen mit der flachen Hand eingestand. Indem der Beschuldigte bewusst mit dem Hammerkopf in das Gesicht von C.________ schlug, handelte er direktvorsätzlich. Dies sowohl hinsichtlich der Verursachung einer einfachen Körperverletzung als auch hinsichtlich der Verwendung eines gefährlichen Gegenstands. Somit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB erfüllt.
Es liegen keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe vor. Weder die vom Beschuldigten missbilligte Äusserung von C.________ betreffend die Familie/Frau von E.________ noch der Fussstoss von C.________ gegen den Beschuldigten vermögen den Hammereinsatz ansatzweise zu rechtfertigen. Der Beschuldigte befand sich zu keinem Zeitpunkt in einer Notwehrlage, weshalb auch kein Notwehrexzess in Frage kommt. Ferner fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt derart alkoholisiert gewesen wäre, dass er über keine Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit mehr verfügt hätte. Er gab denn auch selbst zu Protokoll: «Ich war nicht bis zum Umfallen betrunken. Ich war klar im Kopf und wusste, was um mich geschah» (pag. 156 Z. 136 ff.).
13. Fazit
Der Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB schuldig zu erklären.
IV. Strafzumessung
14. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung
Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 492 ff.).
15. Strafrahmen und Strafart
Einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand wird mit Geldstrafe zwischen drei und 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe zwischen drei Tagen und drei Jahren bestraft (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 aStGB). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten und/oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 aStGB).
Wie nachstehend aufgezeigt, liegt die verschuldensangemessene Strafhöhe bei über 180 Strafeinheiten, weshalb der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren ist. Ohnehin kann der Geldstrafe vorliegend nur ungenügende spezialpräventive Wirkung zugesprochen werden, zeigte sich der Beschuldigte doch bisher von Geldstrafen für teilweise ähnliche, in der Vergangenheit begangenen Delikte unbeeindruckt (eingehend dazu E. IV.17.1, E. IV.17.2 und E. IV.20.2 hiernach).
16. Tatverschulden
16.1 Objektive Tatschwere
C.________ erlitt eine Prellung des rechten Auges mit einer Schwellung der Netzhaut. Er verspürte Kopfschmerzen, Schmerzen am Auge und Schwindel. Das Gesicht und insbesondere die Augen sind hochsensible Körperregionen. Dortige Verletzungen können rasch gravierende Folgen nach sich ziehen und äusserst schmerzhaft sein. Dass C.________ keine schwereren Verletzungen davontrug ist denn auch primär dem Zufall zu verdanken resp. dem Umstand, dass er sich etwas abdrehen konnte, so dass der Schlag nicht seine volle Wucht entfalten konnte (pag. 623 Z. 19 ff.). Der konkrete Verlauf der Genesung ist nicht bekannt. Es ist deshalb zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Prellung des rechten Auges mit einem peripheren Netzhautödem folgenlos verheilte und C.________ keine bleibenden Schäden davontrug. Die Verletzung des geschützten Rechtsguts der körperlichen Integrität und Gesundheit wiegt damit insgesamt noch leicht.
Im Zusammenhang mit der Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten fällt verschuldenserhöhend ins Gewicht, dass er C.________ mit der Schlagseite eines Klauen-/Zimmermannshammers von ca. 2 cm Durchmesser ins Gesicht schlug, mithin einen gefährlichen Gegenstand einsetzte. Der Einsatz eines solch massiven Schlagwerkzeugs in einem dynamischen Geschehen zwischen alkoholisierten Personen gegen die Kopfregion ist äusserst gefährlich und ohne weiteres geeignet, schwere Verletzungen herbeizuführen. Wenngleich der Beschuldigte nicht in blinder Wut oder mehrfach zuschlug, handelte er rücksichtslos und verwerflich. Sein Handeln war dabei nicht von langer Hand geplant, sondern dürfte aus der Situation heraus und mithin spontan erfolgt sein. Nichtsdestotrotz musste er sich bewusst dafür entschliessen, den Hammer aus der Bettschublade zu behändigen und mit diesem C.________ ins Gesicht zu schlagen. Er hielt den Hammer mithin nicht bereits in der Hand. Dieser bewusste Entscheid, den Hammer hervorzunehmen und mit diesem zuzuschlagen, zeugt von einer beachtlichen kriminellen Energie. Dass sich die Situation immer weiter hochschaukelte, ist nicht zuletzt dem Verhalten des Beschuldigten selbst zuzuschreiben, indem er auf die unliebsamen Äusserungen von C.________ zunächst mit Schlägen mit der flachen Hand reagierte und auf das darauffolgende Wegstossen mit dem Fuss resp. den Füssen zum Hammer griff und mit diesem zuschlug.
Insgesamt und mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist das objektive Tatverschulden noch als eher leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten als angemessen.
16.2 Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er schlug bewusst mit dem Hammer in das Gesicht von C.________ um ihm Schmerzen zuzufügen. Das direktvorsätzliche Handeln ist tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten.
Der Beschuldigte führte den Hammerschlag – wie zuvor die Schläge mit der offenen Hand – aus, weil er sich über die Äusserung von C.________ betreffend die Familie/Frau von E.________ sowie den auf seine Schläge mit der offenen Hand erfolgten Fussstoss von C.________ enervierte. Dies lässt sein Verhalten jedoch nicht in einem milderen Licht erscheinen. Er reagierte nicht nur völlig unverhältnismässig auf die ihm missliebigen Äusserungen und das Wegstossen mit dem Fuss bzw. den Füssen, sondern hatte bereits zuvor C.________ mit der flachen Hand mehrmals geschlagen und damit auf die ihm missfallenen Äusserungen mit Tätlichkeiten reagiert.
Die Tat wäre sodann ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte war nicht derart alkoholisiert, dass er in seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Entgegen der Vorinstanz (pag. 496 f.) erachtet es die Kammer als nicht gerechtfertigt, den Alkoholkonsum verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte wusste, dass er in alkoholisiertem Zustand zu gewalttätigem Verhalten neigt, wie insbesondere die früheren Strafverfahren betreffend ihn und C.________ anschaulich illustrieren (siehe dazu pag. 237 ff. und pag. 245 ff.) und aus dem Strafbefehl vom 18. Februar 2022 betreffend häusliche Gewalt erhellt (siehe Beilageakten ________).
Das subjektive Tatverschulden wird insgesamt neutral gewichtet.
16.3 Gesamtverschulden
Im Ergebnis erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
17. Täterkomponenten
17.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
Der Beschuldigte ist mehrfach und teilweise wegen ähnlicher Delikte vorbestraft. Der Strafregisterauszug vom 12. März 2025 weist sechs Urteile aus (pag. 609 ff.):
̶ Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. Februar 2022
Delikte: Beschimpfung; wiederholte Tätlichkeiten, begangen am Ehegatten; Tätlichkeiten; Nötigung (Versuch)
Tatzeitpunkte: 5. bis. 7. Januar 2022
Sanktion: bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen, 3-jährige Probezeit ab 22. Februar 2022; Busse von CHF 500.00
̶ Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. Dezember 2020
Delikte: Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- oder Konkursverfahren; Sachbeschädigung, mit grossem Schaden
Tatzeitpunkte: 24. August 2020, 13. September 2020
Sanktion: Geldstrafe von 150 Tagessätzen; Busse von CHF 200.00
̶ Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. März 2019
Delikte: pflichtwidriges Verhalten bei Unfall im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes; Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes; Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes
Tatzeitpunkt: 21. Mai 2018
Sanktion: bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen, 2-jährige Probezeit ab 15. März 2019; Busse von CHF 1'400.00
̶ Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. März 2019
Delikte: Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen/Kontrollschildern im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes
Tatzeitpunkt: 26. Juni 2018
Sanktion: bedingte Geldstrafe von 5 Tagessätzen, 4-jährige Probezeit ab 5. März 2019
̶ Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. Juni 2016
Delikte: pflichtwidriges Verhalten bei Unfall im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes; Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes; Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes
Tatzeitpunkt: 1. Mai 2016
Sanktion: Geldstrafe von 15 Tagessätzen; Busse von CHF 550.00
̶ Urteil der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 19. Februar 2016
Delikte: Fahren ohne Fahrzeugausweis/Kontrollschilder im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes, missbräuchliche Verwendung von Ausweisen/Kontrollschildern im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes
Tatzeitpunkt: 18. Juli 2015
Sanktion: bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen, 2-jährige Probezeit ab 2. März 2016; Busse von CHF 400.00
Diese Verurteilungen belegen eindrücklich, dass der heute ________-jährige Beschuldigte seit Jahren Mühe bekundet, sich rechtskonform zu verhalten. Insbesondere der Umstand, dass er wiederholt während hängiger Verfahren und laufender Probezeit rückfällig wurde und die vorliegend zu beurteilende Tat beging, nachdem er rund einen Monat zuvor u.a. zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt wurde, zeugt von einer eindrücklichen Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Die Vorstrafen fallen deshalb deutlich straferhöhend ins Gewicht.
Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wird auf die Erwägungen der Vorinstanz (pag. 497 f.) verwiesen. Diese wirken sich neutral auf die Strafe aus. Bezugnehmend auf das Vorbringen der Verteidigung (pag. 633) ist ergänzend anzumerken, dass Alkoholabstinenz resp. ein verantwortungsbewusster Umgang mit Alkohol, eine Erwerbstätigkeit und das Bezahlen von Schulden – wie die Vorstrafenlosigkeit – grundsätzlich erwartet werden dürfen und insofern keine besonderen Leistungen darstellen, die strafmindernd zu berücksichtigen sind. Diese Umstände spielen gegebenenfalls bei der Prüfung der Gewährung des bedingten Vollzugs und der hierfür vorzunehmenden Prognosestellung eine Rolle (vgl. dazu eingehend E. IV.20.2 hiernach).
17.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Wie das Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. Februar 2022 (pag. 613 f.; eingehend dazu E. IV.17.1 hiervor) zeigt, wurde der Beschuldigte während des vorliegenden Strafverfahrens erneut einschlägig straffällig. Dies zeugt wie die Vorstrafen von einer beachtlichen Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und fällt straferhöhend ins Gewicht.
Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren ist demgegenüber neutral zu gewichten. Er hat sich korrekt verhalten. Daran ändert nichts, dass er sich gegen den erhobenen Vorwurf zur Wehr setzte und den Hammerschlag bis zuletzt bestritt. Dies ist sein strafprozessuales Recht als beschuldigte Person (Art. 113 Abs. 1 StPO) und darf nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden. Damit einhergehend fehlen jedoch auch jegliche Anhaltspunkte, die auf Einsicht oder Reue schliessen liessen.
Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (pag. 633) ist kein «Geständnisrabatt» zu gewähren. Der Beschuldigte stritt den Schlag mit dem Hammer bis zuletzt mit Vehemenz ab und trug mit seinen Aussagen nicht zur Wahrheitsfindung bei. Von einem relevanten Geständnis kann somit nicht die Rede sein.
17.3 Strafempfindlichkeit
Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.4.3). Solche liegen beim Beschuldigten nicht vor. Die Strafempfindlichkeit wirkt sich somit neutral auf die Strafe aus.
17.4 Fazit Täterkomponenten
Insgesamt sind die Täterkomponenten im Umfang von 3 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen.
18. Beschleunigungsgebot
18.1 Rechtliche Grundlagen
Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafbehörden, das Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (Art. 5 Abs. 1 StPO). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist wird missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Verfahrensgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2021 vom 10. November 2021 E. 2.1; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 367).
18.2 Erwägungen der Kammer
Die Straftat ereignete sich am 4. Januar 2021. Am 7. Januar 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen den Beschuldigten (pag. 1), der am 11. Januar 2021 von der Polizei angehalten (pag. 5, pag. 7 ff.) und gleichentags erstmals befragt wurde (pag. 145). Weitere Einvernahmen des Beschuldigten und von mehreren Auskunftspersonen fanden in den Folgetagen statt (pag. 89 ff.). Am 6. September 2021 und damit zeitnah erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Gericht (pag. 270). Die Vorinstanz lud am 28. März 2022 zur Hauptverhandlung vom 23. August 2022 vor (pag. 302 f.), welche am 16. Juni 2022 von Amtes wegen ohne Angabe von Gründen abgesetzt wurde (pag. 327). Erst am 20. Januar 2023 lud die Vorinstanz zur (neu angesetzten) Hauptverhandlung vom 22./23. Juni 2023 vor (pag. 332 f.). Am ersten Verhandlungstag ersuchte die Verteidigung um Ab- und Neuansetzung der Hauptverhandlung, weil der vergleichsbereite C.________ krankheitsbedingt nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen konnte. Die Vorinstanz folgte dem Antrag und setzte die Fortsetzungsverhandlung in Absprache mit der Verteidigung noch vor Ort zeitnah auf den 28. September 2023 an (pag. 382). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 3. Januar 2024 (pag. 507) und erging innert angemessener Frist. Umgehend nach Behandlung der seitens der Verteidigung aufgeworfenen Frage betreffend Eintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 558 ff.) erhielten die Parteien am 18. Juni 2024 die Terminumfrage für die Berufungsverhandlung mit Terminvorschlägen am 24./25. Juli 2024, 25./26. September 2024, 25./26. September 2024, 26./27. September 2024, 27./30. September 2024, 1./2. April 2025 und 2./3. April 2025 (pag. 587). Den Parteien passten jeweils nur die beiden letzten Terminvorschläge vom 1./2. resp. 2./3. April 2025 (pag. 591 f.). Das oberinstanzliche Urteil erging am 1. April 2025 (pag. 641).
Entgegen dem nicht näher substantiierten Einwand der Verteidigung (pag. 633) erachtet die Kammer das Beschleunigungsgebot vorliegend als nicht verletzt. Zwar erscheint die Gesamtverfahrensdauer von mehr als vier Jahren angesichts der geringen Komplexität des Sachverhalts und der überschaubaren Ermittlungs-/Untersuchungshandlungen auf den ersten Blick als eher lang. Die Behörden trieben das Strafverfahren jedoch stets mit der gebotenen Geschwindigkeit voran. Insbesondere wurden den Parteien jeweils zeitnahe Verhandlungstermine vorgeschlagen. Mit Ausnahme der von Amtes wegen erfolgten Absetzung der erstinstanzlichen Verhandlung vom 23. August 2022 sind die «Verzögerungen» zudem auf äussere Umstände zurückzuführen und wurden diese vom Beschuldigten mitverantwortet resp. mitgetragen. So namentlich die auf Antrag der Verteidigung erfolgte Absetzung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. Juni 2023 und die Ansetzung der Berufungsverhandlung erst auf den 1./2. April 2025 trotz Terminvorschlägen im Juli und September 2024.
19. Zwischenfazit
Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen.
20. Vollzug
20.1 Rechtliche Grundlagen
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens resp. der Bewährungsaussichten sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Prognosekriterien sind insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder gänzlich ausser Acht zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.4).
Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Welche Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens als angemessen gilt, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter der verurteilten Person sowie der Rückfallgefahr. Je grösser die Rückfallgefahr ist, desto länger muss die Bewährungsprobe zum Zwang zum Wohlverhalten sein (BGE 95 IV 121 E. 1).
20.2 Erwägungen der Kammer
Wie unter E. IV.17.1 hiervor ausgeführt, ist der Beschuldigte mehrfach vorbestraft und delinquierte er wiederholt während hängiger Verfahren sowie laufender Probezeit. Er zeigte sich von früheren Bussen und Geldstrafen wegen teilweise gleichartiger Delikte bisher unbeeindruckt. Soweit ersichtlich, liess er sich jedoch seit Januar 2022 strafrechtlich nichts mehr zu Schulden kommen (pag. 613 f.). Diese Entwicklung, wie auch die vom Beschuldigten berichtete Alkoholabstinenz (pag. 606, pag. 623 Z. 19 ff.), sind erfreulich und lassen erhoffen, dass er sein Leben nun in den Griff bekommen hat. Relativierend ist gleichwohl anzumerken, dass ungewiss ist, ob er die Alkoholabstinenz auch nach Wiedererhalt des Führerausweises – der ein starker Motivator für den gegenwärtigen Alkoholverzicht sein dürfte (pag. 624 Z. 1 ff.) – fortführen wird. Auch ist fraglich, ob er sich zwischenzeitlich von seinem früheren Freundes- und Bekanntenkreis abgewandt hat und seinen Fokus nun primär auf seine Arbeit legt, wie er dies an der Berufungsverhandlung zu Protokoll gab (pag. 628 Z. 7 ff.). So gab er doch bereits am 11. Januar 2021 und damit tatnah an, nicht viel Freizeit zu haben und nicht viel Zeit mit seinen Freunden zu verbringen (pag. 147 oben). Hinzu kommt, dass er an der Berufungsverhandlung nicht plausibel erklären konnte, warum er in der Vergangenheit wiederholt straffällig geworden war, und die Ursachen hierfür ausschliesslich bei anderen suchte (pag. 62 Z. 30 ff.). Wenngleich Zweifel an der künftigen Bewährung des Beschuldigten bestehen, ist immerhin festzuhalten, dass er mit vorliegendem Urteil erstmals zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt wird. Es ist zu hoffen, dass die im Widerrufsfall drohende Freiheitsstrafe von 10 Monaten eine nachhaltige Warnwirkung resp. abschreckende Wirkung zeitigt.
Insgesamt kann dem Beschuldigten somit zwar keine günstige, jedoch auch noch keine ungünstige Prognose gestellt werden. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs sind damit knapp erfüllt. Der bestehenden Unsicherheit bezüglich seines zukünftigen Wohlverhaltens ist mit einer längeren Probezeitdauer von vier Jahren Rechnung zu tragen.
Dem Beschuldigten ist für die Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf vier Jahre festzusetzen.
21. Anrechnung Haft
21.1 Rechtliche Grundlagen
Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Als Untersuchungshaft gilt jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 aStGB).
21.2 Erwägungen der Kammer
Der Beschuldigte befand sich vom 11. Januar 2021 bis am 15. Januar 2021 in Polizei- und Untersuchungshaft (pag. 4 ff.). Diese 5 Hafttage sind im Umfang von 5 Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
22. Fazit
Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 5 Tagen ist im Umfang von 5 Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
V. Widerruf
23. Rechtliche Grundlagen
Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 aStGB). Der Widerruf setzt voraus, dass von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen, etc. (BGE 134 IV 140 E. 4.4).
Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 aStGB).
24. Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. März 2019
Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. März 2019 zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen verurteilt. Er beging das vorliegend zu beurteilende Vergehen am 4. Januar 2021 und damit während der vierjährigen Probezeit, die ab dem 5. März 2019 lief (pag. 611).
Die Vorinstanz verzichtete darauf, den dem Beschuldigten gewährten bedingten Vollzug zu widerrufen, verlängerte indessen die Probezeit um ein Jahr. Zur Begründung führte sie aus, das Urteil betreffe eine SVG-Widerhandlung, die mit der vorliegend zu beurteilenden einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand in keinem Zusammenhang stehe. Zudem sei dem Beschuldigten keine Schlechtprognose zu stellen, weil er sich seit der letzten Verurteilung im Februar 2022 nichts mehr habe zuschulden kommen lassen, seinen Alkoholkonsum reduziert und nunmehr eine unbefristete Anstellung habe (pag. 501). Dem kann sich die Kammer nicht anschliessen:
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Erwägungen betreffend die Gewährung des bedingten Vollzugs (E. IV.20.2 hiervor) nicht unbesehen bei der Prüfung des Widerrufs übernommen werden können. Der Beschuldigte wurde während der vorliegend relevanten Probezeit bereits in den Jahren 2020 und 2022 wiederholt straffällig und bezüglich des im Raum stehenden Widerrufs bereits einmal verwarnt (pag. 611 ff.). Die gesetzliche Kaskade gebietet nunmehr einen Widerruf. Nachdem die Verwarnung keine Wirkung zeitigte und aufgrund der Mehrfachdelinquenz innerhalb der Probezeit – u.a. Tätlichkeiten zum Nachteil der Ehefrau – kann dem Beschuldigten diesbezüglich keine günstige Legalprognose mehr gestellt werden. Soweit die Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten festhielt, dieser sei seit dem Jahr 2016 bei seinem gegenwärtigen Arbeitgeber angestellt (pag. 606), ist relativierend anzumerken, dass ihn dies in der Vergangenheit nicht davon abhielt, straffällig zu werden. Auch ist ungewiss, ob er seine angeblich seit acht Monaten andauernde Alkoholabstinenz nach Erhalt des Führerausweises fortführen wird.
Dem Widerruf steht das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht entgegen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Berufungserklärung und bei der Angabe des Umfangs der Berufung den Widerrufsverzicht zwar nicht explizit genannt. Die Frage des Widerrufs lässt sich jedoch nicht losgelöst vom Sanktionenpunkt und der Strafzumessung beantworten, und es besteht eine Wechselwirkung zwischen den beiden Urteilspunkten (Stichwort «Mischrechnungspraxis»). Mit der Anfechtung der Strafzumessung hat somit zugleich die Frage des Widerrufs als (implizit) mitangefochten zu gelten (vgl. hierzu auch das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 416+417 vom 16. August 2023 E. I.5). Der Widerruf kommt für den Beschuldigten auch nicht überraschend, hat die Generalstaatsanwaltschaft diesen doch in ihrem Plädoyer explizit beantragt und hatte die Verteidigung Gelegenheit, dazu in ihrer Replik Stellung zu nehmen.
Nach dem Gesagten ist der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. März 2019 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 400.00, gewährte bedingte Vollzug zu widerrufen.
Die für die Beurteilung des Widerrufs entstandenen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 200.00 sind vom Beschuldigten zu tragen.
25. Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. März 2019
Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. März 2019 zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt. Das vorliegend zu beurteilende Vergehen beging der Beschuldigte am 4. Januar 2021 und damit während der zweijährigen Probezeit, die ab dem 15. März 2019 zu laufen begann (pag. 612). Weil die Probezeit nunmehr seit mehr als drei Jahren abgelaufen ist, ist ein Widerruf der bedingten Geldstrafe indessen nicht mehr möglich.
Das Widerrufsverfahren betreffend das Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. März 2019 ist einzustellen.
Angesichts des vernachlässigbaren Aufwands sind hierfür oberinstanzlich keine separaten Kosten auszuscheiden.
VI. Kosten und Entschädigung
26. Verfahrenskosten
26.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten
Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten nach Art. 422 Abs. 1 StPO werden grundsätzlich vom Kanton getragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wurde die beschuldigte Person verurteilt, trägt sie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8'729.30 sind zufolge Verurteilung vom Beschuldigten zu tragen.
26.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 3'500.00 bestimmt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und sind zufolge vollumfänglichen Unterliegens vom Beschuldigten zu tragen.
27. Amtliche Entschädigung
Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer praxisgemäss separat ausgewiesen.
Der Kanton Bern bezahlt den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich vergütet (Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Die Auslagen können effektiv in Rechnung gestellt oder pauschal mit 3 % des amtlichen Honorars ausgewiesen werden (Ziff. 3.3 Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 20. Januar 2025). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]).
Der Tarifrahmen in Verfahren vor einem Einzelgericht des Regionalgerichts beträgt CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. b der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 % des Honorars in erster Instanz (Art. 17 Bst. f PKV), d.h. vorliegend zwischen CHF 50.00 und CHF 12'500.00.
27.1 Erstinstanzliche Entschädigung
Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. B.________ für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 10’115.85, was unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
Der Beschuldigte hat infolge Verurteilung dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt Dr. B.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 10’115.85 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
27.2 Oberinstanzliche Entschädigung
Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwalt Dr. B.________ gestützt auf die Honorarnote vom 1. April 2025 eine amtliche Entschädigung von CHF 8'012.20 (pag. 635 f.).
Nachfolgende Positionen geben zu Bemerkungen Anlass:
04.10.2023: Diese Position betrifft nicht das Berufungsverfahren und ist daher oberinstanzlich nicht zu vergüten. Ohnehin wurde Rechtsanwalt Dr. B.________ für «Nachbesprechung Klient» bereits erstinstanzlich entschädigt (pag. 428). Die fakturierten 0.80 Stunden werden nicht entschädigt.
06.10.2023: Die Berufung wurde vom Beschuldigten bereits schriftlich zu Protokoll angemeldet (pag. 444), weshalb eine (zusätzliche) schriftliche Berufungsanmeldung nicht erforderlich war. Die dafür fakturierten 0.30 Stunden werden nicht entschädigt.
20./28.11.2023: Diese Positionen betreffen nicht das Berufungsverfahren, sondern haftpflichtrechtliche Fragen. Die fakturierten 1.40 Stunden werden daher nicht entschädigt.
14.12.2023, 16./17./23.01.2024: Für die Berufungserklärung wird praxisgemäss 1 Stunde vergütet.
13./21./22.03.2024, 08.04.20204: Für den im Zusammenhang mit dem vom Beschuldigten beantragten Nichteintreten auf die Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft entstandenen Aufwand erscheinen 1.5 Stunden angemessen.
05./19./24./28./31.03.2025: Für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung inkl. Aktenstudium, Plädoyer und Rechtsabklärungen erscheinen insgesamt 6 Stunden angemessen, zumal Rechtsanwalt Dr. B.________ in seinem oberinstanzlichen Parteivortrag weitgehend dasselbe vorbrachte wie vor erster Instanz und sich die Sach- und Rechtslage oberinstanzlich gleich präsentierte.
12.06.2024, 21./31.03.2025, 01.04.2025: Für Klientenkontakte inkl. Vorbesprechung Berufungsverhandlung erscheinen 2 Stunden angemessen.
01.04.2025: Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung werden 3.25 Stunden (effektive Dauer) und für die Nachbesprechung mit dem Klienten praxisgemäss 0.5 Stunden vergütet.
Nach dem Gesagten wird der von Rechtsanwalt Dr. B.________ fakturierte Aufwand von 35.77 Stunden um 21.02 Stunden auf 14.75 Stunden gekürzt, entsprechend CHF 2'950.00.
Die Auslagenpauschale beträgt nicht wie von Rechtsanwalt Dr. B.________ fakturiert (und erstinstanzlich irrtümlich gewährt; pag. 426, pag. 503) 3.5 %, sondern 3 %. Darin enthalten sind die separat ausgewiesenen Kosten für «Postversand betr. Unterzeichnete Berufungserklärung samt Beilagen vom 25.01.2024». Rechtsanwalt Dr. B.________ werden für seine Auslagen pauschal CHF 88.50 vergütet.
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'284.60. Für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 3'284.60 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
VII. Verfügungen
Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.
VIII. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 28. September 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
das Strafverfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen am 4. Januar 2021 in K.________ (Ort) Z. N. von C.________, eingestellt wurde;
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Dr. B.________ im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 10'115.85 bestimmt und festgestellt wurde, dass Rechtsanwalt Dr. B.________ auf das volle Honorar verzichtet hat.
II.
A.________ wird schuldig erklärt
der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 4. Januar 2021 in K.________ (Ort) Z. N. von C.________,
und in Anwendung der Artikel
40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 51, 123 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB
422 ff., 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
Die Untersuchungshaft von 5 Tagen wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet.
zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8'729.30.
zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00.
III.
Betreffend Widerruf wird erkannt:
Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. März 2019 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 400.00, gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen.
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 200.00 betreffend den Widerruf werden A.________ auferlegt.
Das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend das Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. März 2019 wird eingestellt (Art. 46 Abs. 5 aStGB);
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
IV.
A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt Dr. B.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 10'115.85 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt Dr. B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'284.60.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 3'284.60 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
V.
Weiter wird verfügt:
Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz).
Der beschlagnahmte Klauenhammer wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Dispositiv)
- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 1. April 2025
(Ausfertigung: 12. Mai 2025)
Im Namen der 2. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Knecht
Die Gerichtsschreiberin:
Imboden
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 24 11
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
6B_617/2019
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 113 StPOart. 113 CPPart. 113 CPP
6B_1354/2021
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP
1B_184/2021
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
6B_962/2023
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
BGE 95 IV 121ATF 95 IV 121DTF 95 IV 121
Art. 110 StGBart. 110 CPart. 110 CP
Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP
BGE 134 IV 140ATF 134 IV 140DTF 134 IV 140
BGE 134 IV 140ATF 134 IV 140DTF 134 IV 140
Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
SK 22 416
SK 22 417
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 424 StPOart. 424 CPPart. 424 CPP
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 1 EAVart. 1 ORAart. 1 EAV
Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF