SK 2024 118
RG Emmental-Oberaargau, Einzelgericht
19. April 2023Deutsch7 min
1. Das Bundesgericht hiess mit seinem Urteil 6B_593/2023 vom 26. Februar 2024 die gegen den Beschluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Kammer) vom 16. März 2023 (SK 22 255) gerichtete Beschwerde von A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) teilweise gut. Es hob die Ziffern 2 und 4 des Beschlusses der Kammer auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung bzw. zur Beiordnung einer amtlichen Verteidigung und der damit verbundenen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Kammer zurück. Soweit weitergehend wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
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Beschluss
SK 24 118
Bern, 15. Mai 2024
Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.),
Oberrichterin Friederich Hörr,
Oberrichter Zuber
Gerichtsschreiberin Hafner
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Verurteilter/Gesuchsteller
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Revisionsgesuch vom 14. April 2022 betreffend Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. November 2019 (SK 19 110 + 111) und Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Neubeurteilung des Beschlusses der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. März 2023 (SK 22 255)
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Das Bundesgericht hiess mit seinem Urteil 6B_593/2023 vom 26. Februar 2024 die gegen den Beschluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Kammer) vom 16. März 2023 (SK 22 255) gerichtete Beschwerde von A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) teilweise gut. Es hob die Ziffern 2 und 4 des Beschlusses der Kammer auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung bzw. zur Beiordnung einer amtlichen Verteidigung und der damit verbundenen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Kammer zurück. Soweit weitergehend wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
2. Gestützt auf dieses Urteil des Bundesgerichts eröffnete die Kammer ein Neubeurteilungsverfahren (SK 24 118) und räumte dem Gesuchsteller Gelegenheit ein, innert gesetzter Frist zur Neubeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sowie zur Kosten- und Entschädigungsfrage Stellung zu nehmen und die entsprechende Kostennote einzureichen (pag. 535).
3. Der Gesuchsteller reichte daraufhin keine Stellungnahme ein, worauf der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und er erneut aufgefordert wurde, eine Kostennote einzureichen (pag. 539).
4. Mit Eingabe vom 18. April 2024 reichte Rechtsanwalt B.________ die Kostennote für das Revisionsverfahren ein (pag. 547 ff.). Eine Kopie derselben wurde mit Verfügung vom 22. April 2024 der Generalstaatsanwaltschaft bzw. Gesuchsgegnerin zugestellt (pag. 569 f.).
Erwägungen
II.
5.
Zur Zuständigkeit der Kammer und zur Legitimation des Gesuchstellers wird auf den Beschluss der Kammer vom 16. März 2023 verwiesen (amtliche Akten SK 22 255; pag. 409 f.).
III.
6.
Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil Folgendes (pag. 517 f. E. 6.4):
Betreffend die Nichtgewährung einer amtlichen Verteidigung erweist sich die Beschwerde als begründet. Der Beschwerdeführer berief sich vor der Vorinstanz in der Hauptsache auf neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Er stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, das Zweigutachten zeige grobe Fehler im Erstgutachten auf und sei geeignet, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils zu erschüttern. Unzweifelhaft liegt angesichts der angeordneten stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen kein Bagatellfall vor. Insbesondere mit Blick darauf, dass das Zweitgutachten zu einer vom Erstgutachten abweichenden
Diagnose kommt, dieses kritisiert, und die BVD die Massnahme gestützt auf die Einschätzungen des Zweitgutachters aufhoben, kann nicht gesagt werden, dass das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos war. Da die Ergreifung von (nicht aussichtslosen) Rechtsmitteln zur gebotenen Wahrung von Parteiinteressen im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO gehört (Urteil vom 27. Februar 2017 E. 4.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 122), verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, indem sie dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels verweigert. Da auch von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist (die Vorinstanz bezeichnet ihn als "vermutlich mittellos"), hat die Vorinstanz das sinngemässe Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung gutzuheissen.
7.
Daran ist die Kammer gebunden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist als Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung entgegenzunehmen (vgl. amtliche Akten SK 22 255, pag 435, Ziff. V. 19 der Erwägungen der Kammer) und wird gutgeheissen. Rechtsanwalt B.________ wird für das Revisionsverfahren und das vorliegende Neubeurteilungsverfahren als amtlicher Verteidiger des Gesuchstellers eingesetzt.
IV.
8.
Die Kosten für das Revisionsverfahren wurden mit Beschluss der Kammer vom 16. März 2023 auf CHF 2'500.00 festgesetzt und dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt (vgl. Dispositiv-Ziff. 3 des erwähnten Beschlusses [amtliche Akten SK 22 255; pag. 439]). Die Beschwerde ans Bundesgericht hat an dieser Kostenregelung nichts geändert. Das Bundesgericht hat lediglich die Ziffern 2 und 4 des Beschlusses vom 16. März 2023 aufgehoben und die Beschwerde soweit weitergehend abgewiesen, soweit es darauf eintrat.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 27 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), sind vom Kanton Bern zu tragen.
9.
Rechtsanwalt B.________ macht für das Revisions- und das Neubeurteilungsverfahren mit Kostennote vom 18. April 2024 einen Aufwand von 19.55 Stunden zu CHF 200.00, zuzüglich Auslagen von CHF 302.00 und Mehrwertsteuer von 7.7% auf CHF 4'212.00 geltend, was ein beantragtes Honorar von CHF 4'536.32 ergibt (pag. 565). Der geltend gemachte Aufwand erscheint in Anbetracht des gebotenen Zeitaufwands, des Aktenumfangs, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als gerade noch angemessen. Vom geltend gemachten Honorar entfallen CHF 180.00 (= 54 Minuten) auf das vorliegende Neubeurteilungsverfahren. Insoweit beträgt die Mehrwertsteuer 8.1%, was bei der vorliegenden Festsetzung der amtlichen Entschädigung anzupassen ist. Insgesamt wird Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Gesuchstellers im Revisions- und im Neubeurteilungsverfahren eine Entschädigung von CHF 4'537.05 ausgerichtet (19.55 Stunden zum gesetzlich festgesetzten Stundenansatz von CHF 200.00, zuzüglich Auslagen von CHF 302.00 und Mehrwertsteuer von 7.7% auf CHF 4'032.00 bzw. von 8.1% auf CHF 180.00). Zufolge seines Unterliegens im Revisionsverfahren ist der Gesuchsteller in Bezug auf den darauf entfallenden Aufwand resp. im Umfang von CHF 4'342.45 rückzahlungspflichtig, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Bezüglich den auf das vorliegende Neubeurteilungsverfahren entfallenden Aufwand, ausmachend CHF 194.60, entfällt die Rückzahlungspflicht, da dieses durchgeführt werden musste, weil die Kammer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (resp. Beiordnung einer amtlichen Verteidigung im Revisionsverfahren) entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichts fälschlicherweise nicht guthiess.
Die 2. Strafkammer beschliesst:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist als Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung entgegen zu nehmen und wird gutgeheissen. Rechtsanwalt B.________ wird für das Revisions- und das Neubeurteilungsverfahren mit Wirkung ab 10. Januar 2022 als amtlicher Verteidiger von A.________ eingesetzt.
2.
Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens von CHF 600.00 trägt der Kanton Bern.
3.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das Revisions- und das Neubeurteilungsverfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für seine Aufwendungen im Revisions- und im Neubeurteilungsverfahren mit CHF 4'537.05. Zufolge seines Unterliegens ist A.________ im Umfang von CHF 4'342.45 (= Aufwand betreffend das Revisionsverfahren) rückzahlungspflichtig, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von CHF 194.60 (= Aufwand betreffend das Neubeurteilungsverfahren) entfällt die Rückzahlungspflicht.
4.
Zu eröffnen:
- dem Verurteilten/Gesuchsteller, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft/Gesuchsgegnerin
Mitzuteilen:
- der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern
Bern, 15. Mai 2024
Im Namen der 2. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Horisberger
Die Gerichtsschreiberin:
Hafner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
SK 24 118
SK 19 110
SK 22 255
6B_593/2023
SK 22 255
SK 24 118
SK 22 255
Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP
Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP
BGE 143 IV 122ATF 143 IV 122DTF 143 IV 122
SK 22 255
SK 22 255
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF