SK 2024 13
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
12. November 2025Deutsch95 min
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht; nachfolgend Vorinstanz) fällte am 26. Oktober 2023 gegen den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) folgendes Urteil (pag. 540 ff.; Hervorhebungen im Original):
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
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Urteil
SK 24 13
Bern, 14. Januar 2025
Besetzung Obergerichtsuppleantin Lustenberger (Präsidentin i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichter Wuillemin
Gerichtsschreiber Weibel
Verfahrensbeteiligte A.________
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, B.________
privat verteidigt durch Rechtsanwalt C.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung, falsche Anschuldigung, Hinderung einer Amtshandlung etc.
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 26. Oktober 2023 (PEN 2023 9)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht; nachfolgend Vorinstanz) fällte am 26. Oktober 2023 gegen den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) folgendes Urteil (pag. 540 ff.; Hervorhebungen im Original):
I.
A.________ wird freigesprochen:
von der Anschuldigung der Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft, angeblich begangen am 26.09.2020 an der D.________ (Adresse) in E.________ (Ortschaft) sowie am 27.09.2020 auf der Polizeiwache an der F.________ (Adresse) in E.________(Ortschaft), z.N. von G.________ (AKS Ziff. 3);
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
Erwägungen
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
1.
der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 26.09.2020, um ca. 20:50 Uhr, an der D.________(Adresse) in E.________(Ortschaft), z.N. von G.________ (AKS Ziff. 1);
2.
der falschen Anschuldigung, begangen am 26.09.2020, um ca. 21:00 Uhr, an der D.________(Adresse) in E.________(Ortschaft) sowie am 27.09.2020, ab ca. 10:00 Uhr, auf der Polizeiwache an der F.________(Adresse) in E.________(Ortschaft), z.N. von G.________ (AKS Ziff. 2);
3.
der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 11.06.2021, um 21:30 Uhr, im Hof der Liegenschaft H.________ (Adresse) in E.________(Ortschaft) (AKS Ziff. 4);
4.
der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen
4.1
am 11.06.2021, um 21:30 Uhr, im Hof der Liegenschaft H.________(Adresse) in E.________(Ortschaft), durch Besitz zum Konsum von 0.9 g (brutto) Cocain (AKS Ziff. 5.1);
4.2
am 06.06.2021, um ca. 23:00 Uhr, am See in E.________(Ortschaft), durch Konsum von ca. 1 g Cocain (AKS Ziff. 5.2);
und in Anwendung der
Art. 34, 40, 42, 43, 44, 47, 49, 51, 66a Abs. 1 lit. b, 106, 286 StGB
Art. 122 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 i.V.m. 22 Abs. 1, 303 Ziff. 1 aStGB
Art. 19 Abs. 1 Bst. d i.V.m. 19a Ziff. 1, 19a Ziff. 1 BetmG
Art. 426 ff. StPO
verurteilt:
1.
Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten.
Die Polizeihaft von zwei Tagen (26.09.2020, 21:05 Uhr, bis 27.09.2020, um 17:00 Uhr) wird im Umfang von zwei Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
2.
Zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 880.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
3.
Zu einer Verbindungsbusse von CHF 220.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.
4.
Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt.
5.
Zu einer Landesverweisung von 6 Jahren.
6.
Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 13'500.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 11'560.50, insgesamt bestimmt auf CHF 25'060.50 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 18'181.80).
[Kostentabelle]
III.
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ werden wie folgt bestimmt:
[Honorartabelle]
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 6'878.70.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 1'541.70 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
IV.
Dispositiv
Weiter wird verfügt:
Folgender Gegenstand wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):
- 1 Küchenmesser Victorinox, Seriennr. 5.2003.15 (Ass.-Nr. 024)
Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 350.00 wird in der Höhe von CHF 350.00 zur Deckung der Verfahrenskosten von CHF 25'060.50 verwendet.
Die beschuldigte Person hat damit noch Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 24'710.50 zu bezahlen.
Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).
Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
[Mitteilungs- und Eröffnungsformel]
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt C.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten mit Eingabe vom 3. November 2023 fristgerecht Berufung an (pag. 549). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 8. Januar 2024 (pag. 557 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom gleichen Tag eröffnet (pag. 555 f.). Die vom 29. Januar 2024 datierende Berufungserklärung ging fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 638 ff.). Gemäss Bst. B der Berufungserklärung beschränkt der Beschuldigte die Berufung auf die Schuldsprüche der versuchten schweren Körperverletzung und der falschen Anschuldigung gemäss Ziff. II.1. und II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, die Sanktion gemäss Ziff. II.1. (Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 6 Monate zu vollziehen sind und für eine Teilstrafe von 24 Monaten der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt wird), die Verurteilung zu einer Landesverweisung von 6 Jahren (Ziff. II.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS (Ziff. IV.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die mit den Schuld- und Freisprüchen zusammenhängenden Nebenfolgen wie namentlich die vollständige Auferlegung der Verfahrenskosten und Parteientschädigungen an den Beschuldigten (Ziff. I. dritter Absatz und II.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verteilung der Kosten für die amtliche Verteidigung (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 9. Februar 2024 mit, dass weder Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt noch Anschlussberufung erklärt werde (pag. 649 f.).
Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 13./14. Januar 2025 statt.
3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 20. Dezember 2024; pag. 702 ff.), ein aktueller Leumundsbericht inkl. Bericht zu den wirtschaftlichen Verhältnissen (datierend vom 17. Dezember 2024; pag. 698 ff.) sowie mit Blick auf die Frage der Aussprechung einer Landesverweisung ein Bericht des Migrationsdienstes der Stadt E.________(Ortschaft) (datierend vom 6. Dezember 2024; pag. 694 f.) eingeholt.
Sodann wurde der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzend zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 705 ff.).
4. Anträge der Parteien
Rechtsanwalt C.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung namens und auftrags des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 723 ff.; Hervorhebungen im Original):
I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 26. Oktober 2023 (PEN 23 9) insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als dass A.________, geb. .________, von Afghanistan,
1. freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft, angeblich begangen an der D.________(Adresse) in E.________(Ortschaft) sowie am 27.09.2020 auf der Polizeiwache an der F.________(Adresse) in E.________(Ortschaft), z.N. von G.________ (Ziff. I.);
2. schuldig gesprochen wurde der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 11.06.2021, um 21:30 Uhr, im Hof der Liegenschaft H.________(Adresse) in E.________(Ortschaft) (Ziff. II./3.);
3. schuldig gesprochen wurde der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen, am 11.06.2021, um 21:30 Uhr, im Hof der Liegenschaft H.________(Adresse) in E.________(Ortschaft), durch Besitz zum Konsum von 0.9 g (brutto) Cocain (Ziff. II./4.1); am 06.06.2021, um ca. 23:00 Uhr, am See in E.________(Ortschaft), durch Konsum von ca. 1 g Cocain (Ziff. II./4.2).
II. A.________, geb. A.________1993, sei freizusprechen:
1. vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, angeblich begangenen am 26.09.2020, um ca. 20:50 Uhr, an der D.________(Adresse) (1. Etage) in E.________(Ortschaft), z.N. von G.________;
2. vom Vorwurf der falschen Anschuldigung, angeblich begangen am 26.09.2022, um ca. 21:00 Uhr, an der D.________(Adresse) in E.________(Ortschaft) sowie am 27.09.2020, ab ca. 10:00 Uhr, auf der Polizeiwache an der F.________(Adresse) in E.________(Ortschaft), z.B. G.________;
unter Auferlegung der anteilmässigen erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die gebotenen Verteidigungskosten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren.
Ill. A.________, geb. .________, sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen und mit Bezug auf die nicht angefochtenen Schuldsprüche zu verurteilen
1. zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 1'000.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von 2 Tagen;
2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00;
3. zur Bezahlung der anteilmässigen, auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 1/10.
IV. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und A.________, geb. .________, sei für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für die gebotenen Verteidigungskosten auszurichten.
V. Auf das Aussprechen einer Landesverweisung sei zu verzichten.
VI. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.
Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ihrerseits folgende Anträge (pag. 728 f.; Hervorhebungen im Original):
I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 26. Oktober 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________
1. freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft, angeblich begangen am 26.09.2020 an der D.________(Adresse) in E.________(Ortschaft) sowie am 27.09.2020 auf der Polizeiwache an der F.________(Adresse) in E.________(Ortschaft), z.N. von G.________ (AKS Ziff. 3), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;
2. schuldig gesprochen wurde:
2.1 der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 11.06.2021, um 21:30 Uhr, im Hof der Liegenschaft H.________(Adresse) in E.________(Ortschaft) (AKS Ziff. 4);
2.2 der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen
2.2.1 am 11.06.2021, um 21:30 Uhr, im Hof der Liegenschaft H.________(Adresse) in E.________(Ortschaft), durch Besitz zum Konsum von 0.9 g (brutto) Cocain (AKS Ziff. 5.1);
2.2.2 am 06.06.2021, um ca. 23:00 Uhr, am See in E.________(Ortschaft), durch Konsum von ca. 1 g Cocain (AKS Ziff. 5.2);
3. verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 3 Tage;
4. Das Küchenmesser Victorinox, Seriennr. 5.2003.15 (Ass.-Nr. 024) zur Vernichtung eingezogen wurde (Art. 69 StGB);
5. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 350.00 in der Höhe von CHF 350.00 zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet wird.
II.
A.________ sei schuldig zu sprechen:
1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 26.09.2020, um ca. 20:50 Uhr, an der D.________(Adresse)(1. Etage) in E.________(Ortschaft), z.N. von G.________ (AKS Ziff. 1);
2. der falschen Anschuldigunq, begangen am 26.09.2020, um ca. 21:00 Uhr, an der D.________(Adresse) in E.________(Ortschaft) sowie am 27.09.2020, ab ca. 10:00 Uhr, auf der Polizeiwache an der F.________(Adresse) in E.________(Ortschaft), z.N. von G.________ (AKS Ziff. 2);
und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen
zu verurteilen:
1. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten unter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung von 2 Tagen Polizeihaft (26.09.2020, 21:05 Uhr, bis 27.09.2020, um 17:00 Uhr) auf die zu vollziehende Teilstrafe.
2. zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen von CHF 110.00, ausmachend total CHF 880.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von 3 Jahren.
3. zu einer Verbindungsbusse von CHF 220.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen sei auf 2 Tage festzusetzen.
4. zu einer Landesverweisung von 6 Jahren (inkl. SIS-Ausschreibung).
5. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 450.00 gemäss Art. 21 VKD).
Es seien die nötigen Verfügungen zu treffen (Löschfristen DNA, SIS-Ausschreibung).
5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
Mit Blick auf den Umfang der Berufung des Beschuldigten (dazu E. I.2. hiervor) ist vorab festzuhalten, dass das Urteil der Vorinstanz insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte freigesprochen wurde vom Vorwurf der Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Rechtskräftig sind sodann die Schuldsprüche wegen Hinderung einer Amtshandlung (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen (Ziff. II.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Der Sanktionenpunkt ist insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte für die mehrfach begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 (unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage) verurteilt wurde (Ziff. II.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist sodann die von der Vorinstanz verfügte Einziehung des Küchenmessers Victorinox (Ass.-Nr. 024) zur Vernichtung (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind hingegen die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung und falscher Anschuldigung (Ziff. II.1. und II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), damit zusammenhängend die Sanktion (Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten [Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs] und einer bedingten Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 880.00 [Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs]), die Verurteilung zu einer Landesverweisung von 6 Jahren (Ziff. II.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (Ziff. IV.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziffn. I. letzter Satz, II.6. und III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verwendung des beschlagnahmten Geldbetrags von CHF 350.00 (Ziff. IV.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Praxisgemäss ist auch über die Löschung des DNA-Profils und die erkennungsdienstlichen Daten neu zu verfügen.
Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h., sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.
Auf die Höhe des amtlichen Honorars für die frühere amtliche Verteidigung des Beschuldigten während der Strafuntersuchung bis zur Mandatsübernahme durch den privaten Verteidiger ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3).
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
6. Anklagevorwürfe
6.1 Ziff. I.1. AKS
Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.1. der Anklageschrift [AKS] vom 9. Januar 2023 (pag. 345 ff.) zusammengefasst Folgendes vorgeworfen:
Versuchte schwere Körperverletzung, eventualiter versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, begangen am 26. September 2020 um ca. 20.50 Uhr an der D.________ in E.________(Ortschaft) zum Nachteil von G.________.
Der Beschuldigte soll in seinem Zimmer ein ca. 30 cm langes Küchenmesser der Marke Victorinox behändigt haben und damit auf G.________ losgerannt sein. Nachdem dieser in sein eigenes Zimmer geflüchtet und die Türe geschlossen habe, sei der Beschuldigte mit dem Küchenmesser in der Hand zur geschlossenen Zimmertür von G.________ gerannt und habe mit seiner ganzen Körperkraft auf die Tür eingewirkt, um diese zu öffnen. Er habe insbesondere mehrmals die Türklinke betätigt, sich mit seinem Körpergewicht gegen die Tür geworfen, daran gerüttelt, auf die Türe eingeschlagen und eingetreten und mit dem Küchenmesser auf das Türblatt eingestochen. Dabei habe er dermassen gewaltsam auf die Tür eingewirkt, dass die Türklinke verbogen, das Schliessblech praktisch komplett abgerissen und die Türplatte im Bereich des Schliessblechs gebrochen sei. Auch habe er mit dem Küchenmesser derart gewaltsam auf die Tür eingestochen, dass er mit seiner rechten Hand vom Griff nach vorne über die Klinge abgerutscht und sich dabei Schnittverletzungen an der beugeseitigen Fingergrundgliedern zugezogen habe. G.________ habe währenddessen die Zimmertür mit seiner ganzen Körperkraft geschlossen gehalten, zusätzlich mit einem Schrank verbarrikadiert und telefonisch die Polizei um Hilfe gerufen.
Der Beschuldigte habe wissentlich und willentlich gehandelt. Er habe insbesondere direkt angestrebt, G.________ mit dem Küchenmesser anzugreifen, ihn durch Messerstiche, -hiebe und/oder -schnitte zu verletzen und ihm schwere Verletzungen des Körpers und der körperlichen oder geistigen Gesundheit beizubringen (etwa lebensgefährliche Verletzungen im Bereich des Halses und/oder des Oberkörpers, Verstümmelung oder Unbrauchbarmachen wichtiger Organe oder Glieder wie Augen, Oberkörper, Arme und oder Beine, arge und bleibende Entstellung des Gesichts oder Herbeiführen einer bleibenden oder zumindest mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit oder Gebrechlichkeit); zumindest habe er mit der Möglichkeit solcher Verletzungen gerechnet und diese billigend in Kauf genommen.
Die von G.________ gehaltene und verbarrikadierte Zimmertüre habe der Gewalt des Beschuldigten jedoch standgehalten und er habe nicht in das Zimmer eindringen können.
6.2 Ziff. I.2. AKS
Weiter wird dem Beschuldigten in Ziff. I.2. AKS vom 9. Januar 2023 (pag. 347 f.) zusammengefasst Folgendes vorgeworfen:
Falsche Anschuldigung, begangen am 26. September 2020 um ca. 21.00 Uhr an der D.________ in E.________(Ortschaft) sowie am 27. September 2020, ab ca. 10.00 Uhr, auf der Polizeiwache an der F.________(Adresse) in E.________(Ortschaft) zum Nachteil von G.________.
Der Beschuldigte soll den ausrückenden Polizeibeamten an der D.________ wahrheitswidrig gesagt haben, er sei von G.________ mit einem grossen Messer angegriffen worden; daher stamme auch seine Verletzung an der Hand.
In der delegierten Einvernahme als beschuldigte Person soll er wahrheitswidrig behauptet haben, G.________ habe ein Küchenmesser behändigt, sei in sein Zimmer gekommen, habe ihn am Kragen gepackt und zu ihm gesagt, er töte ihn, und anschliessend eine Stichbewegung zuerst gegen die Wand und dann gegen seinen Bauch ausgeführt, worauf er, der Beschuldigte, das Messer mit seiner rechten Hand ergriffen habe und im darauffolgenden Kampf um das Messer an der Hand verletzt worden sei.
Die Kantonspolizei Bern habe gestützt auf die falschen Aussagen des Beschuldigten unverzüglich Ermittlungen gegen G.________ aufgenommen. Sie habe ihn noch am 26. September 2020 in Polizeihaft genommen und tags darauf sein Zimmer durchsucht und ihn als beschuldigte Person befragt. Gestützt auf die falsche Anschuldigung habe die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland am 28. September 2020 (formell) eine Strafuntersuchung gegen G.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung eröffnet, welche mit Verfügung vom 4. April 2022 eingestellt worden sei.
Der Beschuldigte habe wissentlich und willentlich gehandelt, um die Unrichtigkeit seiner Aussagen gewusst und in der Absicht gehandelt, gegen den diesbezüglich nichtschuldigen G.________ eine Strafverfolgung herbeizuführen, was ihm auch gelungen sei.
7. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt
Unbestritten ist, dass es am Samstagabend des 26. September 2020 an der D.________ in E.________(Ortschaft) zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und G.________ kam. Angefangen wurde die Auseinandersetzung von G.________. Dieser hatte das Gefühl, dass der Beschuldigte und seine Freundin schlecht über ihn reden würden und griff deshalb den Beschuldigten im Gang zwischen den Zimmern körperlich an, indem er ihm einen Kopfstoss gab, einen Schlag ins Gesicht versetze und ihn in den Schwitzkasten nahm. Ebenfalls als unbestritten dürfte gelten, dass der Beschuldigte sich daraufhin in sein Zimmer begab und dort einen Gegenstand behändigte. Er ging danach zur Zimmertür von G.________, der sich im Laufe der Auseinandersetzung in sein Zimmer zurückgezogen hatte, klopfte und trat dagegen. G.________ öffnete die Tür jedoch nicht, sondern benachrichtigte die Polizei. Soweit weitergehend, ist der Anklagesachverhalt bestritten und entsprechend darüber Beweis zu führen.
8. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung
Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), zum Grundsatz in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO), zum Indizienbeweis und zur Aussageanalyse korrekt wiedergegeben (pag. 566 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
9. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
Die Vorinstanz erachtet den Sachverhalt gemäss Ziff. I.1. AKS (versuchte schwere Körperverletzung) als erstellt. Dabei hält sie im Wesentlichen fest, von den drei während der Auseinandersetzung anwesenden Personen könne einzig auf die Aussagen des Zeugen I.________ vollumfänglich abgestellt werden. Diese liessen sich auch vorbehaltlos mit den objektiven Beweismitteln vereinbaren (pag. 599 ff.). Auch die Aussagen von G.________ würden durch diverse objektive Beweismittel bestätigt. Nebst zahlreichen Realkennzeichen würden sie aber auch Lügensignale enthalten, weshalb nicht rundweg auf diese Aussagen abgestellt werden könne (pag. 595 ff.). Dagegen schienen die Aussagen des Beschuldigten aufgrund der vielen Lügensignale bei gleichzeitiger Abwesenheit von Realkennzeichen und aufgrund des widersprüchlichen Aussageverhaltens mit teilweise lebensfremden Darstellung als wenig glaubhaft (pag. 591 ff.).
Als Folge davon hält die Vorinstanz auch den Sachverhalt nach Ziff. I.2. AKS (falsche Anschuldigung) für erstellt (pag. 601).
10. Vorbringen der Verteidigung
Vor der Vorinstanz bestritt der Beschuldigte den Sachverhalt und berief sich insbesondere auf den Grundsatz in dubio pro reo. Selbst unter der Annahme, dass er G.________ habe angreifen wollen, sei zudem der letzte entscheidende Schritt noch nicht gemacht worden und das Versuchsstadium sei nicht erreicht (pag. 519 ff.).
Auch vor oberer Instanz hielt der Beschuldigte an diesen Ausführungen fest. Er liess in sachverhaltlicher Hinsicht zusammengefasst vorbringen, aus den objektiven und subjektiven Beweismitteln würden sich vorliegend viele Unklarheiten ergeben. Selbst wenn sich das Gericht von den Aussagen des Beschuldigten nicht überzeugt zeige, könne keinesfalls auf die aggravierenden Aussagen von G.________ abgestellt werden. Dieser sei bezeichnenderweise auch gar nicht erst vor Gericht erschienen. Die Aussagen des Beschuldigten seien mit Blick auf die objektiven Beweismittel besser geeignet, den Sachverhalt zu klären. Wenn der Beschuldigte etwas zu verstecken gehabt hätte, wäre er wohl kaum einfach vor Ort geblieben. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz hätten es sich sehr einfach gemacht und über unschlüssige Aussagen anderer hinweggesehen. Auch mit Blick auf die beschränkten örtlichen Gegebenheiten könne sich der Vorfall nicht so abgespielt haben, wie es G.________ weismache.
Weiter bekräftige der Beschuldigte in rechtlicher Hinsicht auch vor oberer Instanz, dass ein blosser Entschluss, eine Straftat zu begehen, straflos bleibe und vorliegend die Schwelle zur strafbaren Handlung keinesfalls überschritten worden sei. So lasse der Umstand, dass der Beschuldigte an die Zimmertür geschlagen habe, nicht den Schluss zu, dass er den sich im Zimmer befindlichen G.________ mit dem Messer tatsächlich schwer habe verletzen wollen. Hierauf wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung (E. 13.2. hiernach) zurückzukommen sein.
11. Beweismittel
11.1 Objektive und subjektive Beweismittel
Der Kammer stehen zur Feststellung des Sachverhalts folgende objektiven Beweismittel zur Verfügung:
- Anzeigerapport vom 25. Januar 2021 (pag. 12 ff.);
- Aufnahme des Notrufs von G.________ (CD, pag. 20);
- Berichtsrapport vom 29. September 2020 (pag. 21 ff.);
- Berichtsrapport vom 27. September 2020 (pag. 23 ff.);
- Rapport Forensik vom 8. Januar 2021 (pag. 24 ff.) inkl. Material-/Spurenverzeichnis (pag. 23 ff.) sowie Fotodokumentationen zum Ereignisort (pag. 32 ff.), zu G.________ (erstellt am 27. September 2020 auf der Polizeiwache in E.________(Ortschaft), pag. 45 ff.), zum Beschuldigten (erstellt am 26. und 27. September 2020 im J.________ (Spital), pag. 52 ff.) und zu den Küchenmessern, die jeweils in den Wohnungen von G.________ und des Beschuldigten sichergestellt worden sind (pag. 67 ff.).
- Rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen Untersuchung von G.________ vom 28. September 2020 (pag. 75 ff.);
- Forensisch-toxikologischer Abschlussbericht betreffend G.________ vom 26. Oktober 2020 (pag. 79 ff.);
- Forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung betreffend G.________ vom 1. Oktober 2020 (pag. 83 ff.);
- Rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 28. September 2020 (pag. 90 ff.);
- Forensisch-toxikologischer Abschlussbericht betreffend den Beschuldigten vom 26. Oktober 2020 (pag. 98 ff.);
- Forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung betreffend den Beschuldigten vom 1. Oktober 2020 (pag. 101 ff.);
- Chatnachricht unbekannten Datums von G.________ an den Beschuldigten (pag. 222).
In subjektiver Hinsicht liegen als Beweismittel vor:
- Delegierte Einvernahme von I.________ vom 28. November 2020 als Auskunftsperson (pag. 108 ff.);
- Einvernahme von I.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2023 als Zeuge (pag. 499 ff.);
- Delegierte Einvernahme von I.________ vom 26. Oktober 2020 als Auskunftsperson (pag. 119 ff.);
- Einvernahme von K.________ vom 26. Oktober 2022 als Zeuge (pag. 158 ff.);
- Delegierte Einvernahme von G.________ als beschuldigte Person vom 27. September 2020 (pag. 134 ff.):
- Einvernahme von G.________ bei der Staatsanwaltschaft vom 17. August 2022 (pag. 148 ff.);
- Delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 27. September 2020 (pag. 168 ff.);
- Delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 29. Dezember 2020 (pag. 186 ff.);
- Delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 13. Januar 2021 (Fortsetzung, pag. 194 ff.);
- Einvernahme des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2022 (pag. 209 ff.);
- Einvernahme des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2023 (pag. 504 ff.);
Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel zutreffend wiedergegeben und zusammengefasst; auf diese Ausführungen kann vorab verwiesen werden (pag. 571 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend zu diesen Beweismitteln liegen der Kammer die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Januar 2025 vor (pag. 707 ff.). Auf eine Zusammenfassung dieser Aussagen wird verzichtet und es wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen.
11.2 Verwertbarkeit von Beweismitteln
Die Verteidigung beantragte mit Eingabe vom 29. September 2023 (pag. 464 f.), es seien die Einvernahmen des Beschuldigten vom 27. September 2020 (pag. 168 ff.) sowie vom 29. Dezember 2020 (pag. 186 ff.) infolge fehlender bzw. mangelhafter Übersetzung als unverwertbar zu erklären und aus den Akten zu entfernen.
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2023 wurde der Antrag der Verteidigung, nachdem die Parteien hierzu Stellung beziehen konnten, durch die Vorinstanz abgewiesen (pag. 496 ff.). In ihrer schriftlichen Urteilsbegründung hat die Vorinstanz die rechtlichen Grundlagen zur Durchführung der Einvernahmen in einer der einzuvernehmenden Person verständlichen Sprache und allfälliger Unverwertbarkeit korrekt dargelegt. Alsdann hat die Vorinstanz sich eingehend mit der Rüge der Verteidigung befasst. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich verwiesen werden (pag. 561 ff., S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, insgesamt sei nicht ersichtlich, dass Verständigungsprobleme anlässlich der beiden Einvernahmen vom 27. September 2020 und 29. Dezember 2020 vorhanden gewesen seien, die das Verfahren zu Ungunsten des Beschuldigten beeinflusst haben könnten. Die Kammer kann sich diesen Ausführungen ohne weitere Ergänzungen anschliessen. Hinweise, wonach die Einvernahmen des Beschuldigten vom 27. September 2020 und 29. Dezember 2020 in sprachlicher Hinsicht nicht rechtens erfolgt wären, sind nicht ersichtlich. Eine entsprechende Rüge der Verteidigung wurde sodann vor oberer Instanz nicht mehr erhoben. Die Einvernahmen des Beschuldigten vom September 2020 (pag. 168 ff.) sowie vom 29. Dezember 2020 (pag. 186 ff.) verbleiben in den Akten.
12. Beweiswürdigung der Kammer
12.1 Vorbemerkungen
12.1.1 Zur Würdigung der Kammer im Allgemeinen
Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Solche Verweisungen erscheinen in erster Linie bei nicht strittigen Sachverhalten und abstrakten rechtlichen Ausführungen sinnvoll, kommen hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann infrage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweisen).
12.1.2 Zu den räumlichen Gegebenheiten
Bei den Örtlichkeiten, wo der zu beurteilende Vorfall stattfand, handelte es sich um eine Art Wohngemeinschaft. Jeder der Bewohner hatte sein eigenes Zimmer, Dusche und WC wurden geteilt. Die Zimmer der Beteiligten befanden sich im ersten Stock. Rechtsseitig vom Gang befand sich das Zimmer von G.________, direkt daneben, am Ende des Gangs, dasjenige des Beschuldigten (Fotodokumentation pag. 34). Gegenüber dem Zimmer des Beschuldigten, am Ende des Flurs auf der linken Seite, war das Zimmer von I.________ (Aussage von I.________ pag. 110 Z. 69 ff., pag. 111 Z. 112 f. und seine Skizze auf pag. 113).
12.2 Subjektive Beweismittel
12.2.1 Aussagen von G.________
Tatnah schilderte G.________ zum Ablauf des Vorfalls zusammengefasst, er habe gehört, wie seine Nachbarn schlecht über ihn reden würden. Er habe seine Zimmertür geöffnet und auf dem Gang den Beschuldigten gepackt, ihm eine Kopfnuss gegeben, mit der Faust einmal in sein Gesicht geschlagen und ihn in den Schwitzkasten genommen (pag. 135 Z. 23 ff., pag. 137 Z. 121 ff., pag. 138 Z. 155). Er habe den anderen dann losgelassen, dieser sei in sein Zimmer gegangen und mit einem Messer zurückgekommen. Er selber sei in sein Zimmer gegangen und habe die Türe verschlossen (pag. 135 Z. 52 ff.). Der Beschuldigte habe stark gegen die Türe geklopft, mit dem Fuss. Es sei noch ein Nachbar gekommen, der dem Beschuldigten geholfen habe. Er habe gehört, wie sie gegen die Türe geschlagen hätten. Der Türgriff sei kaputt gegangen, er selber habe diese nicht mehr öffnen können, die Polizei habe diese dann aufgebrochen (pag. 136 Z. 58 ff.). Diese Darstellung bestätigte er im Wesentlichen auch bei seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft (pag. 150 f. Z. 79 ff.). Dort schilderte er insbesondere, wie er den Beschuldigen losgelassen habe, dieser daraufhin in sein Zimmer gerannt sei, dort etwas genommen habe und schreiend, voller Wut, mit einem riesigen Küchenmesser auf ihn zugerannt sei. Da er nicht sehr viel Zeit zum Überlegen gehabt habe, sei er in sein Zimmer gerannt und habe die Zimmertür geschlossen. Der Beschuldigte habe mit seiner ganzen Kraft versucht, die Zimmertür kaputt zu machen (pag. 150 f. Z. 91 ff.). Er habe alles Mögliche versucht, um in sein Zimmer zu gelangen und habe insbesondere auch die Türklinke betätigt (pag. 152 Z. 147 ff.).
Vorab kann festgehalten werden, dass sich die Angaben von G.________ mit der Situation, welche die Polizei bei ihrem Eintreffen im Gebäudeinnern antraf, vereinbaren lässt. Demnach begab sich die Polizei vor die Wohnungstür im ersten Stock. Mittels Klopfen und dem Ruf «Police» hätten die Polizisten auf sich aufmerksam gemacht, wobei G.________ aus dem Innern geantwortet und gesagt habe, dass die Türe defekt sei und sie sich nicht mehr öffnen lasse. Mittels Körpergewicht hätten sich die Polizisten Zutritt zur Örtlichkeit verschafft. Die Tür habe sich aber nicht ganz öffnen lassen, da sich dahinter ein Schrank befunden habe, der eventuell als Barrikade gedacht gewesen sei. Nach dem Betreten habe sich G.________ widerstandslos festnehmen lassen (Berichtsrapport pag. 22, Foto mit Schrank hinter der Türe pag. 38). Der Umstand, dass sich G.________ derart in seinem Zimmer verschanzte, nachdem er anfänglich die Aggressionen gegen den Beschuldigten gestartet hatte, ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass danach etwas vorgefallen sein muss, was die Situation für ihn gefährlich werden liess.
Dafür spricht auch das Absetzen eines Polizeinotrufs. Auf der Tonaufnahme des Notrufs von G.________ (pag. 20) ist zu hören, wie er gegenüber der Polizei erzählte, dass zwei Personen aus der Nachbarschaft sein Zimmer kaputt machen würden. Auf Nachfrage der Polizistin präzisierte er, ein Problem mit einem Mann zu haben, welcher nun andere Männer rufe, um sein Zimmer kaputt zu machen und rein zu kommen. Auf erneute Nachfrage, ob er vermute, dass diese sein Zimmer kaputt machen würden, erklärte G.________, dass sie dies schon die ganze Zeit machen würden und er deswegen vorne dran sei und es schütze. Die Verteidigung argumentierte vor oberer Instanz, die Polizistin habe am Telefon gemerkt, dass mit dem Anruf irgendwas nicht stimme und G.________ vorgehalten, er klinge, als ob es ihm «wurst» wäre. Auch sei, so die Verteidigung, unverständlich, weshalb G.________ das Messer nicht von Anfang an erwähnt habe, wenn er tatsächlich Angst davor gehabt hätte. Nach Auffassung der Kammer spricht der Ablauf des Telefongesprächs jedoch nicht gegen die Darstellung von G.________. Tatsächlich wirkt er in Anbetracht der Situation am Telefon relativ gelassen und er erwähnt auch kein Messer. Die Kernaussage, wonach er einen Konflikt mit einem Nachbarn habe, dieser nun versuche, in sein Zimmer zu gelangen und er selbst deswegen Hilfe benötige, geht aber aus dem Anruf klar hervor.
In den Aussagen von G.________ findet sich weiter eine Vielzahl von Realkennzeichen. So blieben seine Angaben im Laufe des Verfahrens im Kern konstant und logisch konsistent. Mit der Vorinstanz, auf deren Ausführungen für die konkreten Erläuterungen und Fundstellen grundsätzlich verwiesen wird, hat G.________ sodann unverblümt zugegeben, den Streit mit den Schlägen gegen den Beschuldigten angefangen zu haben. Er hat somit sein Fehlverhalten eingestanden und sich selbst belastet (vgl. pag. 595), wobei die Freimütigkeit in seinen Aussagen auffällt (etwa pag. 135 Z. 37 ff.). Seine Aussagen sind weiter mit der Vorinstanz sehr detailreich, sprunghaft, ohne aber der inneren Logik der Geschehnisse zu widersprechen und enthalten auch Ausführungen betreffend Schwierigkeiten und Unvorhergesehenes im Handlungsablauf. Er gibt auch mehrmals Gespräche und Wortlaute wieder (vgl. pag. 595). Dies zeigt sich besonders eindrücklich bei seiner ersten freien Schilderung der Ereignisse, wo er den Wortwechsel zwischen ihm und dem Beschuldigten zu Beginn der Auseinandersetzung detailliert wiedergab (pag. 135 Z. 31 ff.). Weiter unterschied er, was er selber erlebt hat und was er nur vom Hörensagen weiss, wobei er auch Wissenslücken einräumte und sich insbesondere nicht einfach den für ihn günstigen Aussagen des Zeugen I.________ anschloss (vgl. pag. 595). Anschaulich und nachvollziehbar schilderte er ausserdem seine erlebten Gefühle und inneren Gedankengänge während des Vorfalls und zeigte während den Einvernahmen echt wirkende Emotionen und Reaktionen, insbesondere auf den Umstand, dass er anfänglich selber verdächtig war, das Messer gegen den Beschuldigten eingesetzt zu haben (vgl. pag. 596). Auf übermässige Belastungen verzichtete er, sagte er doch etwa aus, der Beschuldigte habe versucht, ihn zu schlagen, es aber nicht richtig gemacht. Die an seinen Armen festgestellten Schürfungen seien vermutlich beim Ringen entstanden, als er den Beschuldigten in den Schwitzkasten genommen habe (pag. 138 Z. 183 ff.). Hier wäre es für G.________ leicht gewesen, dem Beschuldigten zusätzliche Gewalttätigkeiten zu unterstellen. Dass er dies nicht gemacht hat, ist als Realkennzeichen zu werten. In ähnlicher Weise sagte er aus, es sei nie so weit gekommen, dass der Beschuldigte ihn mit dem Messer berührt habe (pag. 139 Z. 242). Ergänzt werden kann schliesslich, dass sich G.________ nicht als Straf- und/oder Zivilkläger am Verfahren beteiligte und entsprechend keine finanziellen Forderungen gegen den Beschuldigten erhebt (so ausdrücklich pag. 148 Z. 15 f.). Aufgrund dieses Desinteresses hat er in dieser Hinsicht keinen Anreiz für eine Falschbelastung und auch sonst sind keine Hinweise für eine solche zu erkennen.
Wie die Vorinstanz richtig ausführt, sind in den Ausführungen von G.________ aber auch Lügensignale festzustellen. Bei seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft sagt er etwa aus, der Polizei die Tür geöffnet zu haben (pag. 151 Z. 124), was im Widerspruch zu seinen tatnahen Aussagen und zum Berichtsrapport steht. Seine Aussagen enthalten sodann weitere Widersprüche, etwa betreffend das Involviertsein der Freundin des Beschuldigten zu Beginn der Auseinandersetzung, die Frage, ob der Beschuldigte zu Boden gegangen sei oder die Farbe des Tatmessers (vgl. pag. 596 f.). Zum letzten Punkt gab er indes auch nachvollziehbar an, dass er sich nicht auf die Farbe, sondern auf den Angriff bzw. die Flucht konzentriert habe (pag. 139 Z. 238 f.). Nebst dem griff G.________ auf unbegründete Gegenangriffe gegen den Beschuldigten und Drittpersonen wie namentlich die Hauswartin zurück. Gleichzeitig betonte er stets seine Opferrolle, was nicht unbedingt für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht (vgl. pag. 597).
Mit keinem anderen Beweismittel vereinbaren lässt sich sodann die Aussage, der neue Nachbar – gemeint offenbar I.________, der sich während der Auseinandersetzung erwiesenermassen in der Wohngemeinschaft aufhielt und dem Beschuldigten anschliessend half, die verletze Hand zu verbinden – habe dem Beschuldigten gesagt, er helfe ihm. Die beiden hätten dann beide gegen die Türe geschlagen und versucht diese zu öffnen. Sie hätten auch versucht, von aussen die Store zu öffnen (pag. 136 Z. 64 ff.). Für ein solch gemeinschaftliches Zusammenwirken gibt es ansonsten keinerlei Anhaltspunkte und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb I.________, der im Übrigen glaubhaft seine Angst während des Vorfalls geschildert hat (pag. 499Z. 36 und 45), nun plötzlich dem mit einem Messer bewaffneten Beschuldigten helfen sollte, G.________ anzugreifen. Gut vorstellbar ist aber zumindest, dass G.________ aufgrund des massiven Einwirkens auf seine Tür, welches durch die aktenkundigen Beschädigungen erstellt ist (siehe E. 12.3 unten) das Gefühl hatte, daran seien mehrere Personen beteiligt.
Es zeigt sich zudem eine gewisse Tendenz zur Übertreibung und Aggravierung, etwa indem G.________ in seiner zweiten Einvernahme angab, der Beschuldigte habe es bei seinem Einwirken auf die Tür geschafft, eine Hand in den Türspalt zu bekommen, wobei er gerufen habe "Du scheiss Neger, ich bringe dich um" (vgl. pag. 597). Die Angabe, dass die Tür nochmals offen gewesen sei, lässt sich mit keinem anderen Beweismittel in Einklang bringen. Weiter ist festzuhalten, dass es anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme bei der Beschreibung von G.________, wie der Beschuldigte auf ihn zugekommen sei, zu einer markanten Aggravierung kam. G.________ schilderte dabei, der Beschuldigte sei schreiend und voller Wut mit dem Messer auf ihn losgerannt (pag. 152 Z. 94 f.). Bei seinem Notruf hatte G.________ das Messer gar nicht erwähnt; bei der polizeilichen Einvernahme hatte er nur davon berichtet, dass der Beschuldigte in sein Zimmer gegangen und mit dem Messer zurückgekehrt sei. Er, G.________, habe ihm dann gesagt "hey lege das Messer weg, leg das Messer weg, wenn du kämpfen willst, dann komm" und sei dann in sein Zimmer gegangen (pag. 135 Z. 49 ff.). In diesem Punkt dürften die tatnächsten Aussagen von G.________ näher bei der Wahrheit liegen. Entsprechend stellt die Kammer beweiswürdigend darauf ab, dass der Beschuldigte zumindest zügig mit dem Messer zurückkam und sich G.________ zur Flucht relativ rasch in sein Zimmer zurückzog (siehe dazu auch die nachfolgenden Erwägungen). Diese Darstellung fügt sich nahtlos in die Dynamik des Geschehens ein und deckt sich im Übrigen auch mit den Aussagen von I.________, wonach der Afrikaner schnell in sein Zimmer gegangen sei (pag. 111 Z. 131). Dass darüber hinaus der Beschuldigte «wutentbrannt auf den Beschuldigten zugerannt» sei, lässt sich nach Auffassung der Kammer dagegen nicht erstellen.
Erwiesen ist ferner, dass G.________ zum Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Cannabinoiden, Kokain und Benzodiazepinen stand (pag. 79 ff.). Dieser Umstand dürfte mitverantwortlich dafür sein, dass er den – letztlich kaum nachvollziehbaren und entsprechend unsinnigen – körperlichen Angriff gegen den Beschuldigten überhaupt startete. Ausserdem kann darin eine Erklärung für gewisse Unzulänglichkeiten in seinen Aussagen erblickt werden. Gleichzeitig bekräftigt dieser Befund die Einschätzung, dass die Aussagen des Geschädigten mit gewisser Vorsicht zu würdigen sind.
12.2.2 Aussagen von I.________
Der Zeuge I.________ hielt sich im Tatzeitpunkt in der Wohnung seines Cousins I.________ auf (vgl. pag. 109 Z. 53 und pag. 123 f. Z. 208 ff. [Aussagen von I.________]).
Von der Polizei am 28. November 2020 befragt, wusste I.________ zu berichten, dass er einen Streit zwischen einem Mann und einer Frau gehört habe. Die Frau sei in das Zimmer des Afghanen gegangen. Dieser sei herausgekommen und auf den Schwarzen losgegangen. Er selbst habe die Türe geöffnet und gesehen, wie beide Männer nahe beieinander gestanden seien. Er habe ihnen gesagt, dass sie aufhören sollten. Der Schwarze habe dem Afghanen eine Kopfnuss gegeben. Dieser sei zu Boden gefallen und der Schwarze habe mit der Faust ein- bis zweimal auf ihn eingeschlagen. Er selbst sei zurück in die Wohnung seines Cousins gegangen. Der Afrikaner sei in sein Zimmer zurückgegangen und habe schnell die Türe geschlossen. Gleichzeitig sei der Afghane in sein Zimmer gegangen und habe dort ein Messer geholt. Danach sei er zum Zimmer des Afrikaners gegangen und habe mit dem Messer auf die Türe eingeschlagen. Zum Glück sei diese geschlossen gewesen. Der Afrikaner habe seine Tür mit dem Körper zugedrückt. Der Afghane habe untendurch eine schwingende Bewegung gemacht. Dabei habe er das Messer in der Hand gehabt. Als er auf die Türe eingestochen habe, sei er mit der Hand über den Griff und die Klinge des Messers gerutscht. Er habe sich selbst verletzt. Der Afghane habe danach gesagt, dass der Schwarze ihn mit dem Messer verletzt habe. Der Schwarze habe aber nie ein Messer in der Hand gehabt. Er, der Zeuge, habe viel Blut gesehen. Der Afghane habe an seine Tür geklopft und gefragt, ob er etwas habe, um seine Hand zu verbinden. Er habe ihm ein paar Papiertücher gegeben. Danach habe er die Türe abgeschlossen und sei gegangen. Draussen habe er den Afghanen telefonieren sehen. Er habe ihn gefragt, weshalb er mit dem Messer auf den Schwarzen los sei. Das sei nicht gut, da es Probleme geben könnte. Der andere habe dann gesagt, dass der Schwarze seine Freundin geschlagen habe. Das habe er selbst aber nicht gesehen (pag. 109 Z. 28-50). Ergänzend führte er aus, als der Afghane "mit dem Messer geben wollte", sei der Afrikaner schnell in sein Zimmer gegangen (pag. 111 Z. 131). Der Afghane habe das Messer zurück in sein Zimmer gebracht, nachdem er sich geschnitten habe und danach das Zimmer abgeschlossen (pag. 110 Z. 82 f). Auf Vorhalt eines Bildes vom Tatort (pag. 118) meinte er zudem, das sei die Türe des Afrikaners. Das Blut an der Türe sei vom Afghanen. Das sei dort, wo er mit dem Messer in die Türe gestochen und sich selbst verletzt habe (pag. 111 Z. 117 ff.).
Die Aussagen von I.________ vor der Vorinstanz fielen zunächst leicht ausweichend aus. Er gab zusammengefasst zu Protokoll, auf dem Gang eine Schlägerei zwischen dem Beschuldigten und dem Afrikaner gesehen zu haben. Danach habe er am Boden Blut gesehen. Er habe Angst bekommen, sei wieder in die Wohnung seines Cousins rein und habe die Tür zugemacht (pag. 499 Z. 33-37). Auf die Frage nach einem bei der Schlägerei verwendeten Gegenstand meinte er, er habe nichts gesehen (pag. 500 Z. 8). Auf Vorhalt seiner bei der Polizei getätigten Aussagen bestätigte er dann jedoch unter erneuter Wiedergabe im Wesentlichen seine früheren Aussagen (pag. 500 f. Z. 16 ff.). Präzisierend führte er aus, er habe das Vorgehen des Beschuldigten mit dem Messer durch den Türspion gesehen (pag. 502 Z. 41).
Mit der Vorinstanz kann vorausgeschickt werden, dass I.________ am besagten Abend lediglich in der Wohnung seines Cousins zu Besuch war, keinen der beiden Streitkontrahenten kannte und deshalb kein Grund ersichtlich ist, weshalb er einen der beiden falsch belasten oder begünstigen sollte (vgl. pag. 597 f.). Auch wenn seine Aussagen vor der Vorinstanz anfänglich zurückhaltend daherkamen, schilderte er die Geschehnisse anschliessend im Wesentlichen gleich wie bei der Polizei. Damit belasten seine Aussagen den Beschuldigten erheblich. Der Vorinstanz kann sodann gefolgt werden, wenn sie in diesen Aussagen eine Reihe von Realkennzeichen erkennt. Diese – vor allem die tatnahen – sind detailliert und enthalten originelle Nebenpunkte. Der Zeuge räumte auch Wissenslücken ein, wobei insbesondere die vor der Vorinstanz zutage getretenen Erinnerungslücken aufgrund des Zeitablaufs nachvollziehbar scheinen (vgl. pag. 598). Entscheidend ist aber ohnehin, dass die Aussagen des Zeugen auch in den Details mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen (siehe E. 12.3 hiernach). Wo seine Angaben von den objektiven Beweismitteln abweichen, betrifft dies Nebenpunkte, die für den Kernsachverhalt nicht entscheidend sind – so etwa die Aussage, der Beschuldigte habe die Tür seines Zimmers geschlossen (pag. 110 Z. 83), während diese gemäss Berichtsrapport beim Eintreffen der Polizei offen gewesen ist (pag. 22). Derartige Widersprüche lassen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen nicht ernsthaft erschüttern. Gleiches gilt für seine Aussage betreffend Türspion. Zwar ist auf den Fotos der Zimmertüren, wie vom Beschuldigten zu Recht eingewendet, nirgends ein Türspion zu sehen. Ob der Zeuge den Angriff mit dem Messer nun aber durch einen Türspion oder die offene Türe bzw. den Türspalt beobachtet hat, ist letztlich unerheblich und ändert nichts daran, dass seine Beobachtungen mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen und betreffend das Kerngeschehen glaubhaft sind.
Insgesamt sind die Aussagen von I.________ als zuverlässige Grundlage für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu betrachten.
12.2.3 Aussagen des Beschuldigten
Am Morgen nach dem Vorfall gab der Beschuldigte bei der Polizei zu Protokoll, er sei von der Toilette zurück in sein Zimmer gegangen und dort auf sein Bett gesessen. G.________ sei direkt reingekommen und habe gefragt, weshalb er wieder über ihn geredet habe. Er, der Beschuldigte, habe gesagt, dass er nichts gemacht habe. Der andere habe ihn sofort mit seinem Kopf gegen die Lippe geschlagen. Er sei zu Boden gegangen und habe nichts mehr sehen können. Dann habe G.________ begonnen ihn zu schlagen und zu treten. Als er seine Augen wieder geöffnet habe, habe der andere ein Messer genommen. Er habe zuerst gegen die Wand gestochen, diese aber nicht getroffen. Dann sei er mit dem Messer gegen seinen Bauch und er, der Beschuldigte, habe das Messer mit seiner rechten Hand ergriffen. Über seiner rechten Hand habe G.________ eine Art Plastiksack gehabt, mit dem er das Messer gehalten habe. Als er das Messer zurückgezogen habe, habe er mit der Klinge in seine Hand geschnitten (pag. 169 Z. 32 ff.). Diesen Bericht zum Kerngeschehen bestätigte er im Wesentlichen auch in späteren Einvernahmen (pag. 188 Z. 58 ff., pag. 195 Z. 38 ff., pag. 509 Z. 8 ff.).
Vor oberer Instanz schilderte der Beschuldigte die Auseinandersetzung zusammengefasst wie folgt: G.________ sei Drogendealer und sie beide hätten in der Vergangenheit bereits Diskussionen gehabt, weil abends und in der Nacht immer Leute in die Wohnung kämen, was den Beschuldigten störe. Er habe deswegen bereits die Wohnungstür abgeschlossen, was ihm G.________ allerdings verboten habe. Am besagten Abend sei es wieder zu einer Diskussion wegen der Tür gekommen. Daraufhin habe G.________ ihm eine Kopfnuss gegeben und er selbst sei zu Boden gegangen. Dann habe G.________ ihn geschlagen und er sei bewusstlos geworden. Als er aufgewacht sei, habe G.________ ihn gepackt. Dabei habe er gesehen, dass G.________ mit einem Plastiksack ein Messer in der Hand gehalten habe. G.________ habe ihm gesagt, wenn er (gemeint: der Beschuldigte) das nächste Mal etwas mache, steche er ihn ab (pag. 712 Z. 247–258). Er selbst sei, nachdem er aufgewacht sei, aggressiv gewesen. Er sei in sein Zimmer gegangen und habe dort etwas genommen, wobei er nicht mehr genau wisse, was es gewesen sei. Er habe gehört, wie G.________ gesagt habe, dass er ihn (gemeint: den Beschuldigten) geschlagen habe, er kaputt sei und nichts machen könne. In diesem Moment habe er sich nicht mehr kontrollieren können (pag. 712 Z. 264 ff.). Er sei aus seinem Zimmer gegangen, habe die Stimme von G.________ gehört und sei dann zu seinem Zimmer gegangen. Er habe gegen die Zimmertür getreten. Er wisse nicht, was er mit der Hand gemacht habe. Danach sei er zurück in sein Zimmer, bevor er dann zum Ausgang der Wohnung gegangen sei. Er habe dann einen Kollegen angerufen und ihn gefragt, ob er ihm helfen könne, da er verletzt sei. Später sei dann auch die Polizei gekommen (pag. 713 Z. 269 ff.). Der Beschuldigte führte weiter aus, sein Fehler sei, dass er gegen die Tür von G.________ getreten habe, nachdem er aus seinem Zimmer gekommen sei (pag. 714 Z. 315). Er habe gegen die Tür gekickt und geboxt, aber G.________ habe angefangen, ihn zu schlagen und ihn provoziert (pag. 714 Z. 318 f.). Auf Frage, weshalb G.________ ihn nicht dann mit dem Messer angegriffen habe, als er gemäss eigenen Aussagen bewusstlos am Boden gelegen sei, antwortete der Beschuldigte, dies nicht zu wissen. Er sei von G.________ gepackt worden und er habe dann etwas mit Plastik und das Messer in dessen Hand gesehen. Er selbst habe zu G.________ gesagt, er solle damit aufhören, woraufhin G.________ zurückgefragt habe, womit er denn aufhören solle. Daraufhin habe G.________ mit dem Messer eine Bewegung gegen die Wand gemacht und ihm gesagt, dass er ihn das nächste Mal killen würde (pag. 715 Z. 367 ff.).
Die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen sind über die einzelnen Einvernahmen hinweg in den groben Zügen zwar gleichbleibend, betreffend den genauen Ablauf der Geschehnisse sind jedoch Unstimmigkeiten auszumachen.
Für die Glaubhaftigkeit des Beschuldigten spricht, dass er Gesprächsinhalte wiedergibt, so etwa die Aussage von G.________, dass es das nächste Mal nicht die Wand sein werde, sondern dass er das Opfer sei (pag. 188 Z. 70 und 102, pag. 715 Z. 367 ff.) oder auch die von G.________ nach der Auseinandersetzung getätigten Äusserungen, welche den Beschuldigten offenbar provozierten («Du bist so klein. Du bist fertig. Ich habe dich kaputt gemacht.» [pag. 170 Z. 64]). Weiter enthielten seine Angaben Details, beispielsweise zur Frage, wer mit welcher Hand was gemacht hat (pag. 169 Z.52 ff.). Seine Darstellung wirkt von der Wortwahl her nicht einstudiert, sondern durchaus selbsterlebt.
Trotz dieser (wenigen) Realkennzeichen scheinen die Aussagen nach Auffassung der Kammer nicht glaubhaft. So kann mit der Vorinstanz (pag. 591) festgehalten werden, dass der Beschuldigte die angeblichen Geschehnisse stets chronologisch und ohne jegliche Sprunghaftigkeit oder Verknüpfung mit nebensächlichem Geschehen wiedergibt. Auch fehlt es grösstenteils an der Schilderung von Gedanken und durchlebten Gefühlen; der Beschuldigte begnügt sich mit relativ pauschalen und wenig originellen Äusserungen zu Angst oder Wut.
Im Weiteren sind diverse Lügensignale feststellbar. Dies beginnt, wiederum mit der Vorinstanz, damit, dass der Beschuldigte seine Aussagen stetig dem Ermittlungs- bzw. Verfahrensstand anpasste, etwa betreffend Blutspuren an der Türe seines Kontrahenten oder Behändigung eines Gegenstands zur Verteidigung (vgl. pag. 591 f.). Eine weitere Anpassung erfolgte im Hinblick auf den genauen Ort der Auseinandersetzung (vor oder in seinem Zimmer): Anlässlich seiner ersten delegierten Einvernahme vom 27. September 2020 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei von der Toilette gekommen, in sein Zimmer gegangen und auf sein Bett gesessen. G.________ sei direkt reingekommen und habe ihn gefragt, weshalb er wieder über ihn geredet habe. Er habe ihm dann sofort mit dem Kopf gegen die Lippe geschlagen, worauf er selbst zu Boden gegangen sei (pag. 169 Z. 33 ff.). Noch in derselben Einvernahme gab er wenig später zu Protokoll, auf dem Boden gesessen zu haben, als G.________ in sein Zimmer gekommen sei (pag. 172 Z. 170). Bei seiner zweiten Befragung am 29. Dezember 2020 schilderte es der Beschuldigte wiederum anders. Er sei von der Toilette gekommen und habe in sein Zimmer gehen wollen, wobei G.________ bei der Tür gestanden sei und ihn gefragt habe, warum er Gerüchte über ihn verbreiten würde. Danach sei er auf ihn losgegangen und habe ihm den Kopfstoss gegeben (pag. 188 Z. 60 ff.). Damit glich der Beschuldigte seine Aussagen dem Umstand an, dass die meisten Blutspuren im Gang und nicht in seinem Zimmer gefunden worden sind (vgl. pag. 35 und 40 ff.).
Es finden sich in seinen Aussagen sodann eine Reihe von weiteren Widersprüchen, namentlich betreffend das Verbinden seiner blutenden Hand, warum er nicht die Polizei gerufen hat, ob G.________ ihn in den Schwitzkasten genommen hat, ab wann dieser ein Messer in der Hand gehabt haben soll und betreffend verbale Todesdrohungen (vgl. pag. 592 f.). Teilweise muten seine Erzählungen auch realitätsfern an. Exemplarisch hierfür ist die Aussage, G.________ habe – bei dieser dynamischen und spontan entstandenen Auseinandersetzung – über die Hand, in der er das Messer gehalten habe, wohl zum Spurenschutz eine Art Plastiksack gestülpt (vgl. pag. 593). Plausible Erklärungen zur Auflösung dieser Widersprüche vermochte der Beschuldigte auch obersinstanzlich nicht vorzubringen.
Von Beginn weg war der Beschuldigte zudem bestrebt, G.________ in schlechtem Licht darzustellen, begann doch seine Antwort auf die erste Frage danach, was an diesem Abend geschehen sei, mit: "Er hat mich bereits früher geschlagen. Alle wissen, dass er zu viel Drogen nimmt. Er nimmt Drogen die ganze Zeit." (pag. 169 Z. 25). Auch spätere Aussagen enthielten abwertende Bemerkungen und Gegenangriffe in Bezug auf G.________ (vgl. pag. 593). Der Beschuldigte ging sogar so weit, den Zeugen I.________ zu diskreditieren, indem er diesem unterstellte, zusammen mit G.________ Drogengeschäfte zu betreiben und einen Plan gegen ihn auszuhecken. Dies bekräftige der Beschuldigte auch vor oberer Instanz (pag. 716 Z. 446 f.). Anhaltspunkte für ein derartiges Zusammenwirken gibt es aber schlicht keine (vgl. pag. 594). Auffallend ist ferner, dass der Beschuldigten diesen Gegenangriff gegen den Zeugen bereits zu Beginn seiner zweiten polizeilichen Einvernahme startete, ohne dass er dabei zunächst Aussagen zur Sache selbst gemacht hätte (pag. 187 Z. 33 ff.). Warum die beiden einen Plan gegen ihn gemacht haben sollten, leuchtet zudem auch bereits deshalb nicht ein, weil der Beschuldigte im gleichen Zug behauptet, I.________ und G.________ würden sich gegenseitig nicht kennen (pag. 215 Z. 218).
Was den Angriff von G.________ betrifft, so neigte der Beschuldigte wiederholt zu klaren Übertreibungen, was als weiteres Lügensignal zu werten ist. Schliesslich ist bemerkenswert, wie er den gestellten Fragen oftmals auswich, mit Gegenfragen antwortete und häufig verärgert und ungehalten reagierte (vgl. pag. 594). Insbesondere wenn er sich durch die gestellten Fragen offenbar in die Enge getrieben fühlte oder merkte, wie er in Erklärungsnot geriet, machte er wiederholt sprachliche Verständigungsschwierigkeiten geltend (pag. 176 Z. 360, 189 Z. 142).
Das Aussageverhalten des Beschuldigten vor oberer Instanz lässt sich nahtlos in das bisherige Bild einfügen. Erneut nutzte der Beschuldigte die Gelegenheit zur Klarstellung nicht, wenn ihm konkrete Fragen zum tatsächlichen Ablauf der Auseinandersetzung gestellt wurden. Auf Fragen zu den gewalttätigen Handlungen, die G.________ gegen ihn vorgenommen habe, schweifte der Beschuldigte erneut von der eigentlichen Auseinandersetzung ab und versuchte stattdessen zu plausibilisieren, weshalb seinen Äusserungen Glauben zu schenken sei. Dabei liess er es sich wiederum nicht nehmen, G.________ in ein schiefes Licht zu rücken (pag. 713 Z. 276 ff. und Z. 303 ff.).
Weiter ist Folgendes festzuhalten: Zunächst ergibt der vom Beschuldigten geschilderte Ablauf des Kerngeschehens insoweit keinen Sinn, als er aufgrund der Kopfnuss und des Schlags von G.________ zwar bewusstlos zu Boden gegangen sein will (pag. 188 Z. 63), aber trotzdem gespürt haben will, dass sein Gegner ihn mit Tritten, namentlich gegen die Schulter, eingedeckt hat (pag. 169 Z. 42, pag. 188 Z. 64). Gleichzeitig soll G.________ mehr oder weniger gewartet haben, bis der Beschuldigte wieder aufwacht, und ihn erst dann gepackt und mit dem Messer angegriffen haben (pag. 188 Z. 65 ff., pag. 196 Z. 88 ff., pag. 509 Z. 12-17). Hätte G.________ den Beschuldigten tatsächlich mit einem Messer angegriffen und verletzen wollen, hätte er dies wohl dann getan, als der Beschuldigte bewusst- und damit wehrlos am Boden lag. Darüber hinaus scheint es auch lebensfremd, dass der Beschuldigte nach dem angeblich so angsteinflössenden (pag. 171 Z. 121 f. "Ich hatte Angst um mein Leben") Messerangriff von G.________ zu dessen Tür gegangen sein und ihn aufgefordert haben soll, rauszukommen, um zu erklären, warum er das gemacht habe (pag. 170 Z. 61 ff., pag. 188 Z. 85 ff., pag. 216 Z. 236 ff.). Seine Erklärung, er sei so aggressiv gewesen und habe gewollt, dass ihm jemand helfe (pag. 171 Z. 139), vermag sein Vorgehen jedenfalls nicht zu erklären. Ebenfalls unlogisch scheint seine damit einhergehende Aussage, dass er aus seinem Schrank einen Löffel oder eine Gabel genommen habe, für den Fall, dass der andere zurückkommen würde (pag. 173 Z. 223, pag. 188 Z. 94 f., ferner pag. 196 Z. 99 ff.). Es scheint unwahrscheinlich, dass man sich gegen jemanden, der angeblich ein Messer hat, nur mit einem Löffel oder einer Gabel verteidigen will, wenn es im selben Schrank auch Messer hat (so die ausdrückliche Bestätigung des Beschuldigten auf pag. 174 Z. 275). Noch in der gleichen Einvernahme korrigierte der Beschuldigte nach Durchsicht des Protokolls im Übrigen seine Aussage und gab an, er wisse nicht mehr, was er aus dem Schrank genommen habe (pag. 177 Z. 409). Später sprach er nur noch von einem Gegenstand, ohne diesen genauer zu benennen (pag. 197 Z. 134). Gleichzeitig ist interessant, dass der Beschuldigte diese Aussage als Antwort auf die Frage tätigte, ob er das Messer nach dem Angriff nochmals gesehen habe. Er hat in seiner Aussage somit eine Verknüpfung zwischen dem Messer und dem Schrank hergestellt, was denn auch dem Tathergang, wie ihn die objektiven Beweismittel nahelegen, entsprechen würde, nämlich, dass er das Messer aus dem Schrank geholt hat (ähnlich auch die staatsanwaltschaftliche Einvernahme pag. 213 Z. 136 ff.).
Entlarvend scheint schliesslich die Aussage, wonach er G.________ deshalb bei der Polizei angezeigt habe, weil er ihn dreimal geschlagen habe (pag. 511 Z. 15; ferner pag. 713 Z. 278 ff.). Ähnlich verhielt er sich beim Eintreffen der Polizei am Tatort. Damals wartete der Beschuldigte vor dem Haus und gab gegenüber der Polizei zunächst nur an, eine körperliche Auseinandersetzung gehabt zu haben. Erst, als er auf das Taschentuch in seiner Hand angesprochen worden war, zeigte er die Verletzung und erst, als er anschliessend danach gefragt wurde, wie es zu dieser gekommen sei, erklärte er, mit einem Messer angegriffen worden zu sein (pag. 22). Ein Messerangriff dürfte gemeinhin aber ein eindrücklicheres Erlebnis darstellen, weshalb der Beschuldigte sicherlich von sich aus davon berichtet hätte, wenn dieser Angriff wie von ihm behauptet stattgefunden hätte.
Nach dem Gesagten weisen die Aussagen des Beschuldigten zwar einige wenige Realkennzeichen auf, zu einem grossen Teil sind sie aber von Lügensignalen geprägt. Vor allem aber mangelt es ihnen an der logischen Konsistenz, weshalb sie nicht als glaubhaft angesehen werden können. Auf seine Aussagen kann nicht abgestellt werden, soweit sie nicht mit denjenigen von Zeuge I.________ respektive G.________ in Übereinstimmung zu bringen sind.
12.2.4 Aussagen von K.________
K.________ ist ein Bekannter des Beschuldigten. Dieser hat ihn am Tatabend angerufen und erklärt, dass er verletzt worden sei. K.________ begab sich daraufhin vor das Haus, weil er helfen wollte. Durch das Fenster habe er gesehen, so seine Aussage, dass der andere, der schwarze Mann, ein Messer in der Hand gehalten habe. Er, der Zeuge, habe Angst gehabt und sei deshalb nicht in das Haus hinein gegangen (pag. 161 Z. 93).
Die eigentliche Auseinandersetzung hat der Zeuge somit nicht mitbekommen, er kam erst nachher dazu. Seine Aussage betreffend Messer wird ausserdem von keinem anderen Beweismittel gestützt und es scheint abwegig, dass er von der Strasse her durch ein Fenster im ersten Stock tatsächlich ein Messer gesehen hat. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es sich bei den Angaben von K.________ um eine Gefälligkeitsaussage handelt. Darauf kann aus Sicht der Kammer nicht abgestellt werden.
12.3 Objektive Beweismittel
Bei der rechtsmedizinischen Untersuchung des Beschuldigten wurden noch am Abend des Vorfalls zwei etwas tiefer greifende und zwei oberflächliche, glattrandige Hautdurchtrennungen an den beugeseitigen Fingergrundgliedern der rechten Hand festgestellt. Diese Befunde seien laut IRM als Folge scharfer Gewalteinwirkung und als Schnittverletzungen zu werten. Aus rechtsmedizinischer Sicht sei eine Entstehung dieser Verletzungen sowohl durch das aktive Abwehren als auch durch ein Abrutschen beim Führen eines scharfen Gegenstands, wie beispielsweise eines Messers, denkbar (pag. 95, Foto pag. 55). Dieser Befund lässt sich mit den Angaben von G.________ und I.________ ohne Weiteres in Einklang bringen. Gleichzeitig schliesst er die Tatversion des Beschuldigten nicht aus, dies tun aber, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, andere objektive Beweismittel.
Nach dem Vorfall wurden in den Wohnungen der beiden Direktbeteiligten Hausdurchsuchungen durchgeführt. In beiden Wohnungen konnte jeweils ein Küchenmesser sichergestellt werden. Beim Messer aus der Wohnung von G.________, sichergestellt ab Kochherd, wurden keine Auffälligkeiten festgestellt. Zu erwähnen ist einzig, dass ein DNA-Profil ab der Messerscheide G.________ zugeordnet werden konnte (pag. 25 und 29). Anders verhält es sich mit dem Messer aus der Wohnung des Beschuldigten. Dieses weist eine Klingenlänge von 15 cm auf, wobei das Messer im Klingenbereich stark verbogen war. Ausserdem waren grossflächige blutverdächtige Anhaftungen und Verschmutzungen sichtbar. Zwei DNA-Abriebe ab beiden Seiten des Messergriffs – in Bereichen, in welchen Blutrückstände festgestellt werden konnten – stimmen mit dem Spurenprofil des Beschuldigten überein (pag. 26 und 30). Namentlich die verbogene Klinge lässt sich nur mit der Tatversion von G.________ und I.________, nicht aber mit derjenigen des Beschuldigten vereinbaren. Vor oberer Instanz vermochte der Beschuldigte auch nicht zu erklären, weshalb das Messer derart verbogen war (pag. 715 Z. 399 ff.). Bemerkenswert ist zudem der Fundort des Messers, nämlich im untersten Regal eines Einbauschranks neben Pfannen und weiterem Geschirr (pag. 26, Fotos auf pag. 41, 42 und 44). Es leuchtet nicht ein, weshalb G.________ das Messer nach einem Angriff gegen den Beschuldigten dort deponiert haben sollte. Viel wahrscheinlicher ist, dass der Beschuldigte selbst das Messer nach dem Vorfall dorthin gelegt hat. Ein starkes Indiz hierfür ist der Umstand, dass an der Schranktür Blutanhaftungen gefunden werden konnten (pag. 43). Es wurde von keiner Seite geltend gemacht, dass noch jemand anders als der Beschuldigte geblutet hat. Die Spuren müssen daher von ihm stammen, was eben die vorerwähnte These stützt. Entsprechend ist auch davon auszugehen, dass es sich beim Messer, welches im Zimmer des Beschuldigten sichergestellt wurde, um die Tatwaffe handelt.
Dokumentiert sind auch die Beschädigungen an der Zimmertür von G.________. Zwar gab G.________ zu Protokoll, dass die Zimmertür bereits vor dem Vorfall beschädigt gewesen sei (pag. 151 Z. 104). Allerdings muss davon ausgegangen werden, dass die dokumentierten Beschädigungen massgeblich auf das Einwirken des Beschuldigten zurückzuführen sind. Laut Anzeigerapport war das Schliessblech praktisch komplett abgerissen, die Türplatte in diesem Bereich gebrochen und auch der Zimmerschlüssel war abgebrochen und steckte von innen im Zylinder (pag. 15). Auf dem Foto (pag. 36) ist erkennbar, dass der Türlack schräg unterhalb des Türschlosses mehrere kleine Löcher aufweist, wie wenn er dort kleinflächig abgeblättert wäre. Diese Löcher könnten ohne Weiteres von Stichbewegungen mit einem Messer stammen. Daneben, etwa in der Mitte der Tür, weist der Lack eine längliche, schmale Einkerbung auf, die ebenfalls durch ein Messer verursacht worden sein kann. Die Beschädigungen, welche sich alle im unteren Bereich der Türe befinden, lassen sich zudem sehr gut mit den Aussagen des Zeugen I.________ vereinbaren, wonach der Beschuldigten mit dem Messer eine schwingende Bewegung untendurch gemacht habe. Die Aussagen des Beschuldigten passen demgegenüber nicht zu diesen massiven Beschädigungen an der Tür. Auch gezielt danach gefragt, wusste er keine Erklärung dafür abzugeben, wie es zu diesen gekommen sein soll (pag. 173 Z. 23, pag. 199 Z. 213). Nur von einem Klopfen oder von starken Fusstritten (so seine Angaben auf pag. 214 Z. 179 f.) können diese jedenfalls nicht stammen. Bezeichnend scheint aber immerhin, dass der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft einräumte, etwas aus dem Schrank genommen und zur Tür von G.________ gegangen zu sein, an den Gegenstand wollte er sich aber nicht mehr erinnern (pag. 214 Z. 177 ff., pag. 216 Z. 254 ff.). Er hielt es auf Vorhalt dann zumindest für möglich, dass es das in seinem Schrank gefundene Messer gewesen sein könnte (pag. 216 Z. 262 f.). Auch vor oberer Instanz erklärte der Beschuldigte, etwas genommen zu haben zwecks Verteidigung, wobei er betreffend das Messer und dessen Fundort im untersten Regal seines Einbauschranks Erinnerungslücken geltend machte (pag. 715 Z. 180 f. und pag. 716 Z. 405 ff.). Gleichzeitig deckt sich das Spurenbild mit den Aussagen von G.________, wonach der Beschuldigte alles Mögliche versucht habe, um in das Zimmer zu gelangen, er habe die Türklinke betätigt, in die Türe gekickt, Schläge dagegen ausgeführt, dagegen gedrückt und mit dem Messer in die Tür gestochen (pag. 152 Z. 148 ff., pag. 153 Z. 192 ff.).
An der Tür seitlich oberhalb der Türfalle wurden nebst dem deutliche Blutspuren gefunden; an zwei Stellen hat dieses Rinnsale gebildet (pag. 36). Auch dieser Befund deckt sich mit der Darstellung des Zeugen I.________ und derjenigen von G.________. Dagegen ergibt es wiederum keinen Sinn, dass der Beschuldigte, der unstreitig ziemlich stark blutete, zuerst noch seinen Gegner zur Rede stellen will, bevor er sich um die Versorgung der Wunde kümmert (vgl. seine Aussage pag. 197 Z. 128 ff.).
Weiter ist auf der Fotodokumentation erkennbar, dass das Zimmer des Beschuldigten einen sauberen, aufgeräumten Eindruck macht (pag. 40 ff.). Ausser an der Schranktür und auf dem Schrankboden beim Messer wurden auch keine Blutanhaftungen gefunden. Hätte die Auseinandersetzung, wie von ihm behauptet (pag. 172 Z. 170, pag. 188 Z. 76), in diesem Zimmer stattgefunden, wäre insbesondere zu erwarten, dass dort ebenfalls Blutstropfen oder anderweitige Spuren entstanden wären. Der Zustand seines Zimmers spricht somit gegen die Tatversion des Beschuldigten.
Ähnlich verhält es sich mit der Kleidung von G.________. Dieser trug am Tatabend einen weissen Pullover (pag. 46 f.). Hätte er den Beschuldigten tatsächlich in der von diesem beschriebenen Weise mit einem Messer angegriffen, wären einzelne Blutspritzer auf seinem Pullover gelandet. Derartige Spuren fanden sich auf dem Pullover von G.________ jedoch nicht und auch sonst wurde keine Kleidung von ihm mit Blutanhaftungen sichergestellt, was somit seine Version der Geschehnisse untermauert.
12.4 Gesamtwürdigung und erstellter Sachverhalt
Zusammenfassend decken sich die Aussagen von G.________ – vor allem die tatnächsten – in den entscheidenden Punkten mit denjenigen des Zeugen I.________. Gleichzeitig lassen sich diese beiden Schilderungen mit dem objektiven Spurenbild vereinbaren bzw. stehen sie zu diesen zumindest nicht im Widerspruch. Die Aussagen des Beschuldigten passen demgegenüber nicht in dieses Gefüge und sind im Übrigen auch in sich unlogisch und widersprüchlich. Demnach erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss Ziff. I.1. AKS weitgehend als erstellt. Eine leichte Relativierung erfolgt insoweit, als die Kammer als nicht erstellt erachtet, dass der Beschuldigte wutentbrannt mit dem Messer auf G.________ losgerannt sein soll. Der Beweiswürdigung folgend ist aufgrund der ganzen Dynamik jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte infolge seines aufgewühlten Zustands zügig das Messer behändigte, aggressiv auf G.________ zuging und dieser nur noch in sein Zimmer flüchten konnte. In der Folge wirkte der Beschuldigte mit dem Messer und seinem Körper massiv auf die Zimmertür von G.________ ein und wollte sich an diesem für die erduldeten körperlichen und verbalen Erniedrigungen rächen.
Als Folge davon gilt auch der Sachverhalt nach Ziff. I.2 (falsche Anschuldigung) als erstellt.
III. Rechtliche Würdigung
13. Versuchte schwere Körperverletzung, evtl. versuchte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Ziff. I.1. AKS)
13.1 Theoretische Grundlagen
13.1.1 Versuchte schwere Körperverletzung nach Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB
Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur versuchten schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB sowie zum Versuch sind korrekt; darauf wird verwiesen (pag. 606 f., S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Teilweise ergänzend, teilweise wiederholend sei an dieser Stelle Folgendes festgehalten:
Den Tatbestand der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB erfüllt, wer (Bst. a) einen Menschen lebensgefährlich verletzt; (Bst. b) den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; oder (Bst. c) eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; Urteile 7B_193/2022 vom 6. Dezember 2023 E. 2.3; 6B_135/2020 vom 16. Juni 2020 E. 4.1; je mit Hinweisen).
Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben (BGE 140 IV 150 E. 3.4; 131 IV 100 E. 7.2.1; Urteil 6B_28/2023 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
Zu dieser Ausführung gehört nach der Rechtsprechung jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Erforderlich ist ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln. Ob eine Handlung als Versuch einer strafbaren Handlung erscheint, setzt häufig die Kenntnis darüber voraus, wie der Täter vorgehen wollte. Mit welcher Handlung der Täter plangemäss zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt und ob noch die Möglichkeit bestand, dass er ohne äusseren Zwang von seinem Vorhaben abrücken könnte, ist also anhand der Vorstellung des Täters von der Tat und nach objektiven Anhaltspunkten zu entscheiden (vgl. BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; Urteil 6B_28/2023 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.2; 6B_506/2019 vom 27. August 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen). Als objektive Kriterien können die zeitliche und örtliche Nähe zur Tatsituation oder der Einbruch in die Schutzsphäre des Opfers herangezogen werden (Trechsel/Geth, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 6 zu Art. 22 StGB).
13.1.2 Einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB
Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, begeht eine einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB). Dies ist ein Antragsdelikt. Art. 123 Ziff. 1 erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer i. S. v. Art. 122, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten i. S. v. Art. 126 zu werten sind (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019 [nachfolgend zit. BSK StGB-Bearbeiter], Art. 123 N 3). Wenn der Täter eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB) liegt ein Offizialdelikt vor. Diese qualifizierte Form der einfachen Körperverletzung (Ziff. 2) ist dann gegeben, wenn zwar nach wie vor bloss eine einfache Körperverletzung bewirkt wird, das Tatvorgehen aber besonders gefährlich oder verwerflich erscheint. Besonders gefährlich ist das Vorgehen dann, wenn ein Tatmittel verwendet wird, welches ein hohes Risiko einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB erzeugt (BSK StGB-Roth/Berkemeier, Art. 123 N 11). Ein Gegenstand ist nicht schon von sich aus, per se, gefährlich. Aus der Art und Beschaffenheit an sich lässt sich noch kein Schluss auf seine Gefährlichkeit ziehen. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob er nach seiner Beschaffenheit so eingesetzt wird, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB herbeigeführt wird; denn erst diese Gefahr rechtfertigt die Verfolgung von Amtes wegen (BSK StGB-Roth/Berkemeier, Art. 123 N 19).
13.2 Subsumtion
Der Taterfolg der – schweren oder einfachen – Körperverletzung trat vorliegend nicht ein; G.________ blieb unverletzt. Fraglich ist, ob der Beschuldigte die subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und mit der Tatausführung begonnen hat. Da der Beschuldigte die Tat bestreitet und sich entsprechend zu seinen inneren, subjektiven Vorgängen nicht äussert, ist auf objektive Anhaltspunkte zurückzugreifen. Demnach ist erstellt, dass der Beschuldigte zu Beginn des Streits von G.________ einen Kopfstoss und einen Schlag ins Gesicht erhielt und in den Schwitzkasten genommen wurde. Er war G.________ in dieser ersten Phase also körperlich unterlegen. Weiter hörte der Beschuldigte, wie G.________ sagte, er habe ihn kaputt gemacht. Der Beschuldigte wurde dadurch derart in Rage versetzt, dass er in seinem Zimmer ein Küchenmesser behändigte. Damit kehrte er in den Gang zurück und wollte damit auf G.________ losgehen, wobei er wütend und aggressiv war. G.________ konnte in sein Zimmer flüchten und die Tür verschliessen. In der Folge versuchte der Beschuldigte mit seiner ganzen Körperkraft, die Tür zu öffnen: Er rüttelte an der Türfalle, schlug und trat gegen die Tür, drückte dagegen und bearbeitete die Tür mit Messerstichen. Er agierte derart gewaltsam, dass die Tür danach mehrere schwere Beschädigungen aufwies, die Messerklinge verbogen war und er selbst mit der Hand über dem Messer abrutschte und Schnittverletzungen an den Fingern erlitt. Damit unternahm der Beschuldigte alles aus seiner Sicht Mögliche, um in das Zimmer von G.________ zu gelangen. Dies gelang ihm allein deshalb nicht, weil dieser von innen mit seinem Körpergewicht dagegenhielt und die Tür zusätzlich mit einem Schrank verbarrikadierte. In Anbetracht der Wut und der physischen Gewalt, mit der der Beschuldigte agierte, steht fest, dass er den Entschluss gefasst hatte, sich an G.________ für die erduldeten körperlichen und verbalen Erniedrigungen zu rächen und diesen seinerseits zu verletzen.
Allfällige Zweifel, ob der Beschuldigte tatsächlich auf G.________ eingewirkt hätte, wenn er nicht vor verschlossener Türe gestanden wäre, erscheinen in Anbetracht seines gewaltsamen Tatvorgehens und seiner emotionalen Aufgeladenheit theoretischer Natur. Die Tür stellte das einzige Hindernis dar, das den Beschuldigte davon abhielt, sich wie gewollt an G.________ zu rächen. Der Beschuldigte unternahm alles ihm Mögliche, um in das Zimmer zu G.________ zu gelangen. Erst als er realisierte, dass er auch mit massivem Gewalteinsatz die Tür nicht zu öffnen vermochte, liess er von seinem Vorhaben ab. Der Beschuldigte war folglich nur durch äussere Umstände von der geplanten Tat abzubringen. Damit ist auch klar, dass der Beschuldigte die Schwelle zum strafbaren Versuch überschritten hat. Dass er keine Möglichkeit mehr hatte, effektiv physisch auf seinen Gegner loszugehen, ändert daran nichts.
Zu prüfen bleibt, ob sich sein Vorsatz auf eine schwere Körperverletzung von G.________ bezog. Auf der Wissensseite ist zunächst die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu beachten, wonach als notorisch und entsprechend allgemein bekannt gelten müsse, dass Stichverletzungen etwa im Bereich des Oberkörpers oder im Bauchbereich lebensgefährliche Folgen haben können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_135/2020 vom 16. Juni 2020 E. 4.2, 6B_927/2019 vom 20. November 2019 E. 3.2 und 6B_1394/2017 vom 2. August 2018 E. 5.1.4; je mit Hinweisen). Dieses Allgemeinwissen ist dem Beschuldigten anzurechnen.
In welchem Umfang und mit welcher Intensität der Beschuldigte tatsächlich auf G.________ eingewirkt hätte bzw. wohin er mit dem Messer gezielt bzw. gestochen hätte, wenn er die Tür hätte öffnen können, bleibt dagegen im Dunkeln. Bekannt ist einzig, dass der Beschuldigte wütend war und sich zumindest vor der Zimmertür des Beschuldigten völlig ungehalten verhielt. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass die Auseinandersetzung ohne das Hindernis der Tür weitergegangen und der Beschuldigte G.________ auch körperlich angegangen wäre. Allerdings ginge es nach Auffassung der Kammer zu weit, bereits aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten vor der Zimmertür darauf zu schliessen, dass er auch in einer direkten Auseinandersetzung mit G.________ ohne Weiteres unter Inkaufnahme schwerer Verletzungen seines Gegenübers mit dem Messer zugestochen hätte. Auch die Frage allfälliger Verteidigungsmöglichkeiten von G.________ muss offengelassen werden. Der gesamte weitere Ablauf der körperlichen Auseinandersetzung bleibt letztlich unklar, weshalb die Kammer nicht davon ausgeht, dass der Beschuldigte eine schwere Verletzung seines Gegners gewollt oder in Kauf genommen hat. Dass es der Beschuldigte G.________ in Anbetracht der Vorgeschichte mit der erlittenen Kopfnuss, dem Schlag gegen den Kopf, dem Schwitzkasten-Griff und den verbalen Erniedrigungen heimzahlen wollte und hierfür auch bereit war, ihn zu verletzen, hätte er dessen Zimmertür aufbrechen können, steht für die Kammer indes ausser Frage. Er handelte dabei mit direktem Vorsatz.
Das von ihm behändigte Messer (Klingenlänge von rund 15 cm), mit welchem er auf die Tür einstach, stellt ohne Weiteres einen gefährlichen Gegenstand i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB dar.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Insbesondere macht der Beschuldigte zu Recht nicht geltend, dass er sich aufgrund des vorangehenden tätlichen Angriffs von G.________ in einer Notwehrsituation befand. Insbesondere war der Beschuldigte keinem unmittelbaren Angriff mehr ausgesetzt, als er ins Zimmer ging, das Messer behändigte und damit auf G.________ zuging. Zwischen Angriff und Gegenangriff bestand mit anderen Worten ein kleiner zeitlicher Unterbruch, der die Annahme einer Notwehrlage ausscheiden lässt.
13.3 Fazit
Der Beschuldigte hat sich der versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
14. Falsche Anschuldigung (Ziff. I.2. AKS)
14.1 Rechtliche Grundlagen
Den Tatbestand der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) erfüllt, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Tathandlung ist hier das Beschuldigen, d.h. die verbale Behauptung, jemand habe ein Verbrechen oder Vergehen begangen. Die aufgestellte Tatsachenbehauptung muss im Wesentlichen unrichtig sein – geringfügige Übertreibungen erfüllen den Tatbestand nicht (Pieth/Schultze, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, a.a.O., N. 3 f. zu Art. 303 StPO).
Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung und Handeln wider besseres Wissen. Der Täter muss somit sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Insofern scheidet Eventualvorsatz aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2015 vom 8. März 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen).
14.2 Subsumtion
Der Beschuldigte gab unmittelbar nach dem Vorfall vom 26. September 2020 gegenüber den ausrückenden Polizeibeamten an, von G.________ mit einem Messer angegriffen worden zu sein. Dadurch seien die Schnittwunden an seiner Hand entstanden (pag 261 Z. 51 ff.). Diese Behauptung wiederholte er auch anlässlich der delegierten Einvernahme am Tag darauf, wobei er den vermeintlichen Angriff detailliert umschrieb (pag. 188 Z. 57 ff.). Bei der Adressatin dieser Aussagen, der Polizei, handelt es sich zweifellos um eine Behörde im Sinne von Art. 303 StGB. Wie das Beweisergebnis gezeigt hat, hat G.________ während des Vorfalls nie ein Messer eingesetzt. Er hat hinsichtlich dieses Vorwurfs somit als nicht schuldig zu gelten, was dem Beschuldigten bewusst war. Der Beschuldigte bezweckte mit seinen verbalen Äusserungen gegenüber der Polizei offensichtlich, dass gegen G.________ wegen des vermeintlichen Messerangriffs ermittelt wird. Dies gelang ihm auch, wurde doch am 28. September 2020 ein Verfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung, gegen G.________ eröffnet (pag. 251) und erst am 4. April 2022 eingestellt (pag. 256 ff.). Dadurch wollte der Beschuldigte die Ermittlungen zum Vorfall vom 26. September 2020 in eine falsche Richtung lenken und vor allem davon ablenken, dass er es war, der mit dem Messer auf seinen Gegner losging. Der direkte Vorsatz ist gegeben.
Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe sind wiederum keine ersichtlich, womit sich der Beschuldigte der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.
IV. Strafzumessung
15. Theoretische Grundlagen
Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Täterverschulden wird somit ausgehend von der objektiven Tatschwere bewertet. Diese beschlägt das Ausmass des verschuldeten Erfolgs und die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs. Auf der Ebene des subjektiven Tatverschuldens stellt sich die Frage, wie weit dem Täter die objektive Tatschwere persönlich zugerechnet werden darf. Ausserdem spielen unter diesem Titel je nach Tatbestand etwa die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, die Beweggründe und Motive des Schuldigen eine Rolle (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1 und 2.6.2 mit Hinweisen).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne dieser Bestimmung ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217 E. 2.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).
Bildet ein versuchtes Delikt die schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB, ist bei der Bildung der Einsatzstrafe in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_1066/2023 vom 16. November 2023 E. 4.3.2 und 6B_466/2023 vom 25. Juli 2023 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).
Nach der Festlegung des Tatverschuldens für sämtliche Delikte sind die Täterkomponenten zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1293/2020 vom 31. März 2022 E. 1.4 und 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018 E. 4.3; je mit Hinweisen). Dabei handelt es sich um straferhöhende oder -mindernde Umstände, die nicht der Tat, sondern der Täterpersönlichkeit zuzuordnen sind und das Strafbedürfnis beeinflussen (z.B. Vorleben, persönliche Verhältnisse, zu erwartende Auswirkungen der Strafe auf das Leben des Täters, Tatfolgeverhalten wie Geständigkeit etc. (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.3 mit Hinweisen).
16. Anwendbares Recht
Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB, sog. lex mitior).
Per 1. Juli 2023 wurden im Rahmen der Strafrahmenharmonisierung der vorliegend anwendbare Art. 303 StGB (falsche Anschuldigung) angepasst. Die Strafandrohung für die falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB) liegt neu bei Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; bis am 30. Juni 2023 lautete sie auf Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Hier wurde die Maximalstrafe folglich reduziert (siehe auch Botschaft vom 25. April 2018 zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, BBl 2018 2888 f.). Nach Art. 2 Abs. 2 StGB ist hier also das neue, weil für den Beschuldigten auch nach der konkreten Methode günstigere Recht anzuwenden.
Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB hingegen blieb von der Strafrahmenharmonisierung unberührt. Das neue Recht erweist sich demnach nicht als milder als das im Tatzeitpunkt geltende. Entsprechend ist hierfür das zur Tatzeit geltende, bisherige Recht anzuwenden.
17. Strafrahmen und Strafart
Die Strafandrohung für die einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand liegt bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 123 StGB Ziff. 1 und 2 StGB). Die falsche Anschuldigung wird nach Art. 303 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die Wahl der Strafart richtet sich nach dem Verhältnismässigkeits- und Zweckmässigkeitsprinzip. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionsarten ist die mildeste unter den geeigneten zu wählen, mithin diejenige, die am wenigsten in die persönliche Freiheit des Beschuldigten eingreift. Es gilt damit grundsätzlich das Primat der Geldstrafe (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2022 E. 20 [SK 22 6]).
Eine Geldstrafe darf gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB höchstens 180 Tagessätze betragen. Es kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass mit Blick auf die Gesamtumstände – wie nachfolgend dargelegt wird – für die versuchte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und die falsche Anschuldigung eine Strafe von 180 Strafeinheiten dem Verschulden des Beschuldigten nicht gerecht wird. Angesichts der auszufällenden Strafhöhe kommt demnach nur die Ausfällung von Freiheitsstrafen in Betracht. Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafarten ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB (Asperationsprinzip) eine Gesamtstrafe auszufällen. Aufgrund des höheren Strafrahmens der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB ist zunächst für diese Tat eine Einsatzstrafe festzusetzen, welche anschliessend für das weitere Vergehen angemessen zu erhöhen ist.
Im Weiteren ist die Strafzumessung für die Hinderung einer Amtshandlung neu vorzunehmen, zumal die vorinstanzlich hierfür ausgesprochene Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu je CHF 110.00, ausmachend total CHF 880.00, sowie die Verbindungsbusse von CHF 220.00 nicht in Rechtskraft erwachsen sind (E. I.5. hiervor). Hierfür kommt von Gesetzes wegen (Art. 286 StGB) nur die Geldstrafe als Sanktionsart in Betracht.
18. Einsatzstrafe für die falsche Anschuldigung
18.1 Objektive Tatschwere
Art. 303 Ziff. 1 StGB schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege, darüber hinaus aber auch die Persönlichkeitsrechte von zu Unrecht angeschuldigten Personen mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. (BGE 136 IV 170 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_973/2016 vom 7. März 2017 E. 2.2; je mit Hinweisen). Diese Rechtsgüter beeinträchtigte der Beschuldigte erheblich. So äusserte er seine falschen Anschuldigungen nicht nur in den beiden angeklagten Depositionen gegenüber der Polizei, sondern hielt diese bis zur Berufungsverhandlung über insgesamt sechs Befragungen aufrecht. Aufgrund seiner Aussagen sah sich G.________ über die Dauer von rund eineinhalb Jahren dem Vorwurf der versuchten Körperverletzung ausgesetzt, erst im April 2022 wurde dieses Verfahren eingestellt. Die bezichtigte Tat, nämlich ein Messerangriff namentlich Richtung Bauch, stellt eine schwere Straftat dar, weshalb die Persönlichkeitsrechte und die Ehre von G.________ durch die falsche Anschuldigung relativ schwer getroffen wurden. Immerhin schilderte der Beschuldigte keinen direkten Angriff mit dem Messer, sondern machte geltend, G.________ habe dieses zunächst gegen die Wand, dann gegen ihn gerichtet und da habe er, der Beschuldigte, hineingegriffen. Dennoch setzte der Beschuldigte G.________ der Gefahr einer mindestens mehrmonatigen Freiheitsstrafe aus. Ausserdem lenkte er die Ermittlungen damit in eine völlig falsche Richtung und belastete damit die Ressourcen der Strafverfolgungsbehörden in unnötiger Weise.
Gleichzeitig gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte keine besonderen Vorkehren traf, sondern einzig bei seinen – im Übrigen nicht besonders raffiniert konzipierten – Aussagen blieb. Er wendete keine ausserordentliche kriminelle Energie auf, sondern bediente sich der nächstliegenden Aussage. Das objektive Tatverschulden liegt demnach noch leicht.
18.2 Subjektive Tatschwere
In erster Linie bezweckte der Beschuldigte mit seinen falschen Aussagen, sich selbst zu entlasten und die Ermittlungsbehörden von sich selber abzulenken. Es ist jedoch keine Entschuldigung, eine falsche Anschuldigung zu begehen, um sich selbst zu entlasten; der Betroffene müsste allenfalls bloss bestreiten oder schweigen (BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 303 N 33). Die Tat wäre entsprechend ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Diese Umstände können jedoch neutral gewichtet werden.
18.3 Fazit
Für das insgesamt noch im leichten Bereich liegende Tatverschulden scheint eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen.
19. Asperation für die versuchte schwere Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand
An dieser Stelle sei in Erinnerung gerufen, dass bei einem versuchten Delikt von der hypothetischen Strafe bei Vollendung auszugehen ist und diese anschliessend in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB gemildert werden kann.
19.1 Objektive Tatschwere
Der Beschuldigte wirkte mit heftiger Gewalt auf die Zimmertür von G.________ ein, um zu diesem vordringen zu können. Er wendete dabei nicht nur seine ganze Körperkraft auf, sondern stach auch mit einem Messer auf die Tür ein. Dass es nicht zu Verletzungen bei G.________ gekommen ist, ist einzig dem Umstand zu verdanken, dass G.________ ebenfalls mit seiner Körperkraft und unter Zuhilfenahme eines Schranks als Barrikade dagegen hielt. Wie aggressiv der Beschuldigte vorging, zeigt sich auch an den massiven Beschädigungen an der Tür. Auch wenn gemäss Beweisergebnis unklar bleibt, ob der Beschuldigte tatsächlich auf G.________ eingestochen bzw. wie genau er ihn verletzt hätte, zeugt die Vorgehensweise des Beschuldigten von einer ernst zu nehmenden Gefährlichkeit. Die Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von G.________ ist entsprechend nicht zu unterschätzen.
Der Beschuldigte hatte die Tat nicht von langer Hand geplant, sondern agierte spontan, aus seiner Wut und Kränkung aufgrund des vorangehenden Angriffs von G.________ heraus. Sein von Rache getriebenes Handeln ist zwar als verwerflich zu bezeichnen, wobei aber durchaus weit verwerflichere Begehungsvarianten denkbar sind. Immerhin ging er nicht planmässig oder gezielt gegen seinen Kontrahenten vor, sondern handelte aus dem Affekt heraus, dies jedoch mit direktem Vorsatz.
Mit Blick auf die Bandbreite an Tatbestandsvarianten ist das objektive Tatverschulden vorliegend im mittleren Bereich anzusiedeln. Hierfür scheint eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten angemessen.
19.2 Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte hat den Streit nicht angefangen, sondern war zuerst von seinem Nachbarn körperlich angegriffen worden. Er trug von diesem Angriff denn auch sichtbare Verletzungen davon, namentlich oberflächliche Hautverletzungen an Nase und Lippe (pag. 54 und 56). Anlass für diesen körperlichen Angriff gab letztlich ein wenig nachvollziehbarer Umstand, nämlich, dass G.________ das Gefühl hatte, aus dem angrenzenden Zimmer zu hören, wie schlecht über ihn geredet werde. Dass der Beschuldigte aufgrund dieses Angriffs zornig und gekränkt war, scheint bis zu einem gewissen Grad verständlich. Nichtsdestotrotz rechtfertigt dies seine Reaktion in keiner Weise. Im Zeitpunkt, als er in sein Zimmer zurückging und das Messer behändigte, hatte G.________ ihn bereits losgelassen. Das Vorgehen des Beschuldigten war zu Selbstverteidigungszwecken somit nicht notwendig. Der aggressive Rückschlag mit einem relativ langen Küchenmesser steht auch in keinem Verhältnis zu dem, was der Beschuldigte zuvor hatte einstecken müssen. Willensrichtung und Beweggründe, wozu wohl auch ein gewisses Bestreben nach Rache zu zählen sind, sind damit knapp nicht straferhöhend zu werten.
Wie bereits ausgeführt, lag im Zeitpunkt des Angriffs des Beschuldigten keine Notwehrsituation mehr vor und seine Tat wäre durchaus vermeidbar gewesen.
Die subjektive Tatschwere wirkt sich damit neutral aus, womit das Tatverschulden insgesamt noch als leicht gewertet werden kann.
19.3 Strafmilderung zufolge Versuchs
Liegt nur ein Versuch vor, kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 48a Abs. 1 StGB ist das Gericht diesfalls nicht an die angedrohte Mindeststrafe – vorliegend fünf Jahre – gebunden. Zudem kann das Gericht auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestart der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2 StGB).
Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und wie schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BSK StGB-Wiprächtiger/Keller, Art. 48a N 24). Dem fehlenden Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs kann regelmässig bereits durch eine Reduktion der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens Rechnung getragen werden (BSK StGB- Niggli/ Maeder, Art. 22 N 28).
Vorliegend verhält es sich nicht so, dass der Beschuldigte freiwillig von G.________ bzw. seiner Zimmertür abgelassen hätte. Vielmehr verletzte er sich selbst mit dem Messer in nicht mehr geringfügiger Weise. Zudem merkte er wohl auch, dass er gegen die verschlossene Tür nicht ankommen würde. Allerdings bleibt festzuhalten, dass der Erfolg vergleichsweise immer noch weit entfernt war, gerade weil sich das designierte Opfer hinter der Tür befand und unverletzt blieb. Folglich rechtfertigt sich eine deutliche Strafmilderung aufgrund der versuchten Begehung des Körperverletzungsdelikts. Es erfolgt eine Reduktion der Strafe um 9 Monate.
19.4 Asperation und Fazit
Nach dem Gesagten erachtet die Kammer für die versuchte schwere Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand eine Einzelstrafe von 9 Monaten dem Verschulden angemessen. Diese Strafe ist mit zwei Dritteln, ausmachend 6 Monate, an die Einsatzstrafe für die falsche Anschuldigung zu asperieren. Damit ergibt sich aus den Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Monaten.
20. Täterkomponenten
20.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
Der Beschuldigte lebt seit dem 7. November 2015 in der Schweiz. Am 10. Dezember 2018 wurde er vorläufig aufgenommen und er ist im Besitz eines Ausweises F (pag. 282, pag. 504 Z. 37).
Er besuchte das 9. und 10. Schuldjahr in E.________(Ortschaft) und absolvierte vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 eine Vorlehre bei der L.________ (Firma) (pag. 699). Eine angefangene ordentliche Lehre im Bereich Detailhandel musste er aufgrund des Vorfalls vom 26. September 2020 abbrechen. Zwischenzeitlich lebte er daher von Einkünften vom M.________ (Sozialwerk) und vom Sozialamt (pag. 211 Z. 54 ff.). Anschliessend war er sechs Monate temporär auf dem Bau tätig (pag. 699). Seit dem 15. Mai 2023 arbeitet der Beschuldigte als Verkäufer im N.________ (Geschäft) am Bahnhof O.________ (Ortschaft) zu einem Pensum von 80-100 % (je nach Einsatzplanung) und verdient dabei (im Stundenlohn) ca. CHF 3'900.00 pro Monat (pag. 479 f., pag. 505 Z. 10 ff., pag. 700). Schulden hat der Beschuldigte keine (pag. 506 Z. 13, pag. 700).
Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse können für die Strafzumessung als unauffällig bezeichnet werden und wirken sich entsprechend weder zugunsten noch zuungunsten des Beschuldigten aus.
20.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Der Beschuldigte stritt die ihm vorgeworfenen Taten bis zuletzt ab und zeigte entsprechend auch keine Ansicht und Reue. Dies ist namentlich mit Blick auf Art. 113 Abs. 1 StPO sein gutes Recht und darf nicht zu seinen Ungunsten gewichtet werden. Er fällt aber weiter auf, dass der Beschuldigte bei den Einvernahmen mehrfach ungehalten reagierte, gereizt war und sich darüber beschwerte, "alles tausend Mal erzählen" zu müssen (pag. 172 Z. 168 ff., pag. 177 Z. 435 f.). Zudem warf er den übersetzenden Personen immer wieder vor, falsch zu übersetzen bzw. meinte, diese nicht zu verstehen (pag. 189 Z. 142, pag. 508 Z. 27 ff.) und forderte den Übersetzer gar einmal auf, sich besser zu konzentrieren (pag. 212 Z. 86 f.). Der Beschuldigte war somit auch im Strafverfahren bestrebt, die Verantwortung bis zu einem gewissen Grad auf andere Personen abzuwälzen. Immerhin zeigte das Verhalten des Beschuldigten vor oberer Instanz keinen Anlass zu Beanstandungen.
Daneben ist dem aktuellen Strafregisterauszug zu entnehmen, dass der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 15. Dezember 2023 wegen Hehlerei, begangen am 13. September 2023, verurteilt worden ist (pag. 702 f.). Auch wenn es sich hierbei nicht um eine einschlägige Tat handelt, zeugt dies doch von einer gewissen Unbelehrbarkeit, welche grundsätzlich straferhöhend berücksichtigt werden kann (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 326). Auf eine Quantifizierung kann nachfolgend insoweit verzichtet werden, als ein allfälliger Zuschlag vor dem Hintergrund der vorliegenden Verfahrensdauer, welche ihrerseits eine minimale Reduktion rechtfertigen würde, unter dem Strich wieder aufgehoben würde.
20.3 Strafempfindlichkeit
Gründe für eine erhöhte Strafempfindlichkeit, welche ohnehin nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 2.2.3 und 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4; je mit Hinweisen), sind vorliegend keine auszumachen.
20.4 Fazit
Nach dem Gesagten wirkt sich die Täterkomponente neutral aus. Daraus resultiert eine insgesamt schuldangemessene Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
21. Vollzugsform
21.1 Theoretische Grundlagen
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Vollzugs genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist mithin die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Bei der Prognosebeurteilung hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1.1 mit Hinweisen). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten, schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus. Es wäre unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Neben der strafrechtlichen Vorbelastung sind daher auch die gesamten persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1001/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Welche Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens als angemessen gilt, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter der verurteilten Person sowie der Rückfallgefahr. Je grösser die Rückfallgefahr ist, desto länger muss die Bewährungsprobe zum Zwang zum Wohlverhalten sein (BGE 95 IV 121 E. 1).
21.2 Subsumtion
Der Beschuldigte hat die versuchte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand aus dem Affekt heraus begangen und auch die anschliessende falsche Anschuldigung war nicht von langer Hand geplant. Darüber hinaus ist er bis anhin nicht mit gewalttätigem Verhalten aufgefallen. Abgesehen von der Verurteilung wegen Hehlerei und dem vorliegenden Verfahren weist sein Strafregisterauszug (pag. 702 f.) keine Einträge auf. Demnach hat sich der Beschuldigte während rund vier Jahren über weite Strecken wohlverhalten. Der Beschuldigte ist arbeitstätig und scheint in unauffälligen Verhältnissen zu leben. Zwar wird die Legalprognose durch das erneute Delinquieren während hängigem Verfahren leicht getrübt. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um ein einschlägiges Delikt. Insgesamt kann dem Beschuldigten keine Schlechtprognose gestellt werden, womit die Strafe aufgeschoben werden kann; dies unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
22. Strafzumessung für die Hinderung einer Amtshandlung
22.1 Geldstrafe
Nach Auffassung der Kammer sind keine Gründe ersichtlich, um von der vorinstanzlichen Strafzumessung (pag. 620) abzuweichen. Die Vorinstanz hat richtigerweise festgehalten, dass die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) für den nachstehenden Referenzsachverhalt ein Strafmass von 10 Strafeinheiten vorsehen (VBRS-Richtlinien 2021, S. 51): «Der Täter wird von einem Polizeibeamten zur Kontrolle angehalten. Als dieser seinen Ausweis kontrollieren will, reisst er ihm diesen aus den Händen und flüchtet.»
Da der Beschuldigte vorliegend während einer laufenden Polizeikontrolle davonrannte (pag. 511 Z. 27 ff., pag. 232 Z. 32, pag. 328 ff.), kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die Schwere des Verschuldens vorliegend dem erwähnten VBRS-Referenzsachverhalt entspricht. Folglich ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu bestrafen.
22.2 Tagessatzhöhe
22.2.1 Theoretische Grundlagen
Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Nettoeinkommen, das dem Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung (Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Hierbei ist nach der Rechtsprechung auch die Vornahme eines Pauschalabzugs zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_464/2020 vom 3. September 2020 E. 1.4). Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessatzes nur (subsidiär) zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen. Mit anderen Worten bleibt es von Bedeutung, wenn der Täter ohnehin von der Substanz des Vermögens lebt, und es bildet Bemessungsgrundlage in dem Ausmass, in dem er es selbst für seinen Alltag anzehrt (BGE 134 IV 60 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2011 vom 12. März 2012 E. 5.2; je mit Hinweisen).
22.2.2 In conreto
Ausgehend von einem Nettolohn von rund CHF 3'900.00 (pag. 700) und einem Pauschalabzug (Krankenkasse, Steuern) von 20 % resultiert weiterhin ein Tagessatz von CHF 100.00. Somit ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 100.00 zu verurteilen.
22.3 Vollzugsform
Die Ausführungen zum bedingten Strafvollzug (E. IV.21. hiervor) gelten auch für die Geldstrafe. Auch für die Geldstrafe kann der bedingte Vollzug gewährt werden, wobei die Probezeit ebenfalls auf zwei Jahre festgesetzt wird.
22.4 (Keine) Verbindungsbusse
Die Ausführungen zum bedingten Strafvollzug (E. IV.21. hiervor) gelten auch für die Geldstrafe. Auch für die Geldstrafe kann der bedingte Vollzug gewährt werden, wobei die Probezeit ebenfalls auf zwei Jahre festgesetzt wird.
23. Fazit Strafzumessung
Der Beschuldigte wird für die versuchte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und die falsche Anschuldigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Weiter wird dem Beschuldigten wegen Hinderung einer Amtshandlung eine bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 100.00 auferlegt. Auch hierbei beträgt die Probezeit zwei Jahre.
Die vorinstanzlich festgesetzte Übertretungsbusse von CHF 300.00 für die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist bereits in Rechtskraft erwachsen (E. I.5. hiervor).
24. (Keine) Landesverweisung
Mangels Katalogdelikt entfällt die obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a StGB. Auch die Voraussetzungen für eine fakultative Landesverweisung nach Art. 66abis StGB sind vorliegend nicht erfüllt. Namentlich handelt es sich beim Beschuldigten nicht um einen mehrfach einschlägig vorbestraften Wiederholungstäter, weshalb sich eine Landesverweisung als unverhältnismässig erweisen würde.
V. Kosten und Entschädigung
25. Verfahrenskosten
25.1 Erstinstanzliches Verfahren
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Auch die obere Instanz spricht den Beschuldigten vorliegend in den noch angefochtenen Punkten schuldig, wenngleich bei Ziff. I.1. AKS im Sinne der Eventualanklage. Der Beschuldigte wird folglich für die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Freispruch vom Vorwurf der Freiheitsberaubung rechtfertigt mit der Vorinstanz keine separate Kostenausscheidung (vgl. pag. 628).
Zu präzisieren ist Folgendes: Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus Gebühren und Auslagen belaufen sich auf total CHF 25'060.50. Darin eingeschlossen sind auch die Kosten für die amtliche Verteidigung. Diese sind von der Kostentragungspflicht der verurteilten Person grundsätzlich ausgenommen. Diese ist aber verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 4 StPO). Folglich wird der Beschuldigte verpflichtet, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 18'181.80 zu tragen.
Am 14. Juni 2021 wurde ein Bussen- und Kostendepositum in der Höhe von CHF 350.00 sichergestellt (pag. 227). Dieser Geldbetrag wird zur Deckung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten verwendet. Der Beschuldigte hat damit noch Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 17'831.80 zu bezahlen.
25.2 Oberinstanzliches Verfahren
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die oberinstanzlichen Kosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 5'000.00 festgesetzt.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte oberinstanzlich u.a. Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung und falscher Anschuldigung sowie die Verurteilung zu einer Landesverweisung von sechs Jahren. Mit ihren Anträgen ist sie damit nur teilweise durchgedrungen. So wurde der Beschuldigte statt der schweren Körperverletzung der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand schuldig erklärt. Auch wird keine Landesverweisung angeordnet. Der Beschuldigte verlangte demgegenüber vollumfängliche Freisprüche von den Vorwürfen der versuchten (schweren) Körperverletzung und der falschen Anschuldigung. Dem ist die Kammer ebenfalls nicht gefolgt. Sie erachtet deshalb eine Kostenaufteilung im Verhältnis von ½ als angemessen. Folglich hat der Beschuldigte die oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 2'500.00 zu tragen. Die verbleibenden CHF 2'500.00 trägt der Kanton Bern.
26. (Amtliche) Entschädigungen
26.1 Theoretische Grundlagen
Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Dazu gehört insbesondere der Ersatz der Kosten für den Beizug eines Anwalts (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N 12 ff. zu Art. 429 StPO). Das Anwaltshonorar bestimmt sich ebenfalls nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]) (vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.1.2).
26.2 Erstinstanzliches Verfahren
26.2.1 Rechtsanwältin B.________
Es liegen keine Gründe vor, auf die Höhe des erstinstanzlich festgesetzten amtlichen Honorars für die frühere amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________ (vgl. pag. 309 f. und 386 f.), zurückzukommen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren demnach mit CHF 6'878.70.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'878.70 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'541.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
26.2.2 Rechtsanwalt C.________
Die Kostenauflage präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Bei Auferlegung der Kosten ist keine Entschädigung auszurichten (vgl. Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 3b zu Art. 429 StPO; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Dem Beschuldigten ist demnach keine Entschädigung für die angemessene Wahrung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren zuzusprechen.
26.3 Oberinstanzliches Verfahren
Wie bereits dargelegt, obsiegt der Beschuldigte vor oberer Instanz teilweise, weshalb ihm eine Entschädigung für die angemessene Wahrung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren zusteht.
Mit Honorarnote vom 13. Januar 2025 macht Rechtsanwalt C.________ einen Aufwand von rund 16.41 Stunden à CHF 270.00 (ausmachend CHF 4'432.51), Auslagen von CHF 16.00 und CHF 360.33 MWSt geltend (pag. 725 ff.). Das geltend gemachte Honorar scheint mit Blick auf die Bemessungskriterien der PKV (vgl. Tarifrahmen nach Art. 17 Abs. 1 lit. b PKV), die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses grundsätzlich als angemessen. Aufgrund des Verzichts an der Teilnahme an einer mündlichen Urteilseröffnung wird der geltend gemachte Aufwand auf 16 Stunden gekürzt. Alsdann wird der Stundenansatz praxisgemäss auf CHF 250.00 festgesetzt. Folglich resultiert ein Honorar von insgesamt CHF 4'341.30 (CHF 4'000.00 [16 x CHF 250.00], zzgl. CHF 16.00 [Auslagen] und CHF 325.30 [MWSt]).
Gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO ist der Beschuldigte zufolge der teilweise Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern mit ½ der geltend gemachten Entschädigung, ausmachend CHF 2'170.65, zu vergüten.
26.4 Verrechnung
Nach dem Gesagten entschädigt der Kanton Bern den Beschuldigten für die angemessene Wahrung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'170.65. Diese Entschädigung wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den dem Beschuldigten auferlegten oberinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet. Es verbleiben demnach oberinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 329.35, welche der Beschuldigte zu bezahlen hat.
VI. Weitere Verfügungen
Es kann auf das Urteilsdispositiv verwiesen werden.
VII. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 26. Oktober 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
A.________ freigesprochen wurde vom Vorwurf der Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft, angeblich begangen am 26. September 2020 an der D.________(Adresse) in E.________(Ortschaft) sowie am 27. September 2020 auf der Polizeiwache an der F.________(Adresse) in E.________(Ortschaft), z.N. von G.________ (Ziff. I.3. AKS)
A.________ schuldig erklärt wurde:
2.1 der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 11. Juni 2021, um 21:30 Uhr, im Hof der Liegenschaft H.________(Adresse) in E.________(Ortschaft) (Ziff. I.4. AKS);
2.2 der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen
2.2.1 am 11. Juni 2021, um 21:30 Uhr, im Hof der Liegenschaft H.________ in E.________(Ortschaft), durch Besitz zum Konsum von 0.9 g (brutto) Kokain (Ziff. I.5.1. AKS);
2.2.2 am 6. Juni 2021, um ca. 23:00 Uhr, am See in E.________(Ortschaft), durch Konsum von ca. 1 g Kokain (Ziff. I.5.2. AKS)
A.________ zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 verurteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage festgesetzt wurde (Ziff. II.4. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Weiter verfügt wurde, dass 1 Küchenmesser Victorinox, Seriennr. 5.2003.15 (Ass.-Nr. 024) nach Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung eingezogen wird.
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
Der falschen Anschuldigung, begangen am 26. September 2020, um ca. 21:00 Uhr, an der D.________(Adresse) in E.________(Ortschaft) sowie am 27. September 2020, ab ca. 10:00 Uhr, auf der Polizeiwache an der F.________(Adresse) in E.________(Ortschaft), z.N. von G.________ (Ziff. I.2. AKS)
Der versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 26. September 2020, um ca. 20:50 Uhr, an der D.________(Adresse) (1. Etage) in E.________(Ortschaft), z.N. von G.________ (Ziff. I.1. AKS)
und in Anwendung der
Art. 34, 40, 42, 44, 47, 49, 51, 106, 123 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, 303 Ziff. 1 StGB
Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Die Polizeihaft von 2 Tagen (26. September 2020, 21:05 Uhr, bis 27. September 2020, 17:00 Uhr) wird im Umfang von 2 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 1'000.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 18'181.80 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).
Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (1/2) von CHF 5'000.00, ausmachend CHF 2'500.00.
Im Umfang von 1/2 werden die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2'500.00, durch den Kanton Bern getragen.
III.
Die Entschädigung der früheren amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsanwältin B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'878.70.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'878.70 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'541.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
IV.
Weiter wird verfügt:
1. Der Kanton Bern entschädigt A.________ für die angemessene Wahrung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'170.65.
Diese Entschädigung wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den A.________ auferlegten oberinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet. Es verbleiben demnach oberinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 329.35, welche A.________ zu bezahlen hat.
2. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 350.00 wird vollumfänglich zur Deckung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 18'181.80 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) verwendet.
Die beschuldigte Person hat damit noch erstinstanzliche Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 17'831.80 zu bezahlen.
3. Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA-Profil-Gesetz).
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt C.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
- Rechtsanwältin B.________ (auszugsweise)
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern BVD (Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 14. Januar 2025
(Ausfertigung: 10. Juni 2025)
Im Namen der 1. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Obergerichtsuppleantin Lustenberger
i.V. Oberrichter Gerber
Der Gerichtsschreiber:
Weibel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 24 13
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
6B_349/2016
6B_769/2016
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
BGE 141 IV 244ATF 141 IV 244DTF 141 IV 244
6B_1164/2023
6B_1164/2023
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
BGE 135 IV 12ATF 135 IV 12DTF 135 IV 12
7B_193/2022
6B_135/2020
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
BGE 140 IV 150ATF 140 IV 150DTF 140 IV 150
BGE 131 IV 100ATF 131 IV 100DTF 131 IV 100
6B_28/2023
BGE 131 IV 100ATF 131 IV 100DTF 131 IV 100
6B_28/2023
6B_506/2019
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 123n 3art. 123n 3art. 123n 3
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
6B_135/2020
6B_927/2019
6B_1394/2017
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP
Art. 303 StPOart. 303 CPPart. 303 CPP
BGE 136 IV 170ATF 136 IV 170DTF 136 IV 170
6B_1095/2015
Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP
Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
6B_1038/2017
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
6B_1066/2023
6B_466/2023
6B_1293/2020
6B_265/2017
6B_1038/2017
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP
Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP
SK 22 6
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP
Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP
Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP
BGE 136 IV 170ATF 136 IV 170DTF 136 IV 170
6B_973/2016
Art. 303n 3art. 303n 3art. 303n 3
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP
Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP
Art. 22n 2art. 22n 2art. 22n 2
Art. 22n 2art. 22n 2art. 22n 2
Art. 22n 2art. 22n 2art. 22n 2
Art. 113 StPOart. 113 CPPart. 113 CPP
6B_1225/2019
6B_1053/2018
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
6B_994/2020
6B_1001/2021
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
BGE 95 IV 121ATF 95 IV 121DTF 95 IV 121
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
6B_744/2020
6B_464/2020
BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60
6B_681/2011
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 5 Verfahrenskostendekretart. 5 Décret sur les frais de procédureart. 5 Verfahrenskostendekret
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
BGE 142 IV 163ATF 142 IV 163DTF 142 IV 163
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
BGE 137 IV 352ATF 137 IV 352DTF 137 IV 352
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
BGE 137 IV 352ATF 137 IV 352DTF 137 IV 352
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF