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Entscheid

SK 2024 14

Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland

22. Oktober 2024Deutsch196 min

Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht; nachfolgend: Vor­instanz) fällte am 19. Oktober 2023 folgendes Urteil (pag. 2172 ff.; Hervorhebungen im Original):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 24 14 + 15

Bern, 27. September 2024

Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin),

Oberrichter Knecht,

Oberrichter Bähler

Gerichtsschreiberin Imboden

Verfahrensbeteiligte A.________

zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Z.________

a.v.d Rechtsanwältin B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand gewerbsmässiger Diebstahl, qualifizierte Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch etc. sowie Widerrufsverfahren

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 19. Dezember 2023

(PEN 23 204 / 217 + 218)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht; nachfolgend: Vor­instanz) fällte am 19. Oktober 2023 folgendes Urteil (pag. 2172 ff.; Hervorhebungen im Original):

I.

Das Strafverfahren gegen A.________

wegen einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 25.07.2020 bis zum 19.10.2020 in Biel, Zürich und anderswo durch Konsum von Kokain und Xanax,

wird wegen Verjährung (Art. 109 StGB) eingestellt,

ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

Erwägungen

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

des Diebstahls, gewerbsmässig begangen, begangen in der Zeit vom 14.10.2021 bis am 21.06.2022, im Gesamtbetrag von über CHF 14'400.00, konkret:

am 14.10.2021, ca. 12:50 Uhr, in 2502 Biel/Bienne, ________, z.N. ________ (Deliktssumme CHF 125.00, Ziff. 1.1 der Anklageschrift);

am 14.10.2021, ca. 15:10 Uhr in 2502 Biel/Bienne, ________, z.N. ________ (Deliktssumme CHF 108.00, Ziff. 1.2 der Anklageschrift);

am 15.10.2021, ca. 14:00 Uhr in 2502 Biel/Bienne, ________, z.N. ________ (Deliktssumme CHF 99.90, Ziff. 1.3 der Anklageschrift);

am 20.10.2021, ca. 15:15 Uhr in 2502 Biel/Bienne, ________, z.N. ________ (Versuch; Deliktssumme CHF 258.00, Ziff. 1.4 der Anklageschrift);

in der Zeit vom 21.10.2021, ca. 19:45 Uhr bis am 22.10.2021, ca. 07:00 Uhr in 2502

Biel/Bienne, ________, z.N. ________ (Deliktssumme ca. CHF 1'000.00, Ziff. 1.5 der Anklageschrift);

am 22.10.2021, ca. 07:30 Uhr in 2502 Biel/Bienne, AF.________ (Strasse), z.N. O.________, v.d. ________ (kein Deliktsgut; Ziff. 1.6 der Anklageschrift);

in der Zeit vom 09.11.2021, ca. 16:40 Uhr bis 10.11.2021, ca. 08:00 Uhr in 2503

Biel/Bienne, ________, z.N. ________ (Deliktssumme ca. CHF 2'160.00, Ziff. 1.7 der Anklageschrift);

in der Zeit vom 14.12.2021 bis 15.12.2021 in 2502 Biel/Bienne, ________, z.N. ________ (Deliktssumme ca. CHF 120.00, Ziff. 1.8 der Anklageschrift);

am 15.12.2021 zwischen 02:00 und 03:20 Uhr in 2503 Biel/Bienne, ________, z.N. ________ (Deliktssumme ca. CHF 1'210.00, Ziff. 1.9 der Anklageschrift);

in der Zeit vom 19.12.2021, ca. 23:00 Uhr bis 26.12.2021, ca. 21:00 Uhr in 3013 Bern, ________, z.N. ________ (Deliktssumme ca. CHF 3'150.00, Ziff. 1.10 der Anklageschrift);

in der Zeit vom 22.12.2021, ca. 22:15 Uhr bis 23.12.2021, ca. 08:30 Uhr in 7000 Chur, ________, z.N. ________ (Deliktssumme ca. CHF 500.00, Ziff. 11 der Anklageschrift);

am 26.12.2021 zwischen 22:50 bis 23:05 Uhr in 2502 Biel/Bienne, ________, z.N. ________ (Deliktssumme ca. CHF 700.00, Ziff. 12 der Anklageschrift);

am 05.01.2022 zwischen 06:30 und 06:45 Uhr in 2502 Biel/Bienne, ________, z.N. ________ (kein Deliktsgut; Ziff. 1.13 Anklageschrift);

am 05.01.2022 zwischen 08:00 und 10:45 Uhr, in 2502 Biel/Bienne, ________, z.N. ________ (Deliktssumme ca. CHF 1'688.00, Ziff. 1.14 der Anklageschrift);

am 09.01.2022, ca. 02:30 Uhr, in 2502 Biel/Bienne, AD.________(Strasse), z.N. Q.________ (Restaurant) GmbH (Deliktssumme unbekannt; Ziff. 1.15 der Anklageschrift);

am 08.01.2022, ca. zwischen 00:00 und 02:35 Uhr, in 2502 Biel/Bienne, AB.________(Strasse), z.N. ________ P.________ (Restaurant) (Deliktssumme unbekannt, Ziff. 1.16 der Anklageschrift);

in der Zeit vom 07.01.2022 bis 09.01.2022, in 2502 Biel/Bienne, AC.________(Strasse), z.N. L.________, N.________ (Büro) (kein Deliktsgut; Ziff. 1.17 der Anklageschrift);

am 24.01.2022, ca. 02:00 Uhr, in 2540 Grenchen, ________, z.N. ________ (Deliktssumme total ca. CHF 1'300.00, Ziff. 1.18 der Anklageschrift);

am 27.01.2022, ca. 03:00 Uhr, in 2502 Biel/Bienne, AC.________(Strasse), z.N. L.________, N.________ (Büro) (kein Deliktsgut; Ziff. 1.19 der Anklageschrift);

am 27.01.2022, ca. zwischen 03:45 und 04:15 Uhr, in 2502 Biel/Bienne, AH.________ (Strasse), z.N. R.________ (Restaurant), v.d. ________ (Deliktssumme unbekannt, mindestens ca. CHF 933.00, Ziff. 1.20 der Anklageschrift);

in der Zeit vom 23.06.2022, 18:00 Uhr bis 24.06.2022, 06:35 Uhr, in 2504 Biel/Bienne, ________, z.N. ________ (kein Deliktsgut; Ziff. 1.21 der Anklageschrift);

in der Zeit vom 23.06.2022, 18:00 Uhr bis 24.06.2022, 06:35 Uhr, in 2504 Biel/Bienne, ________, z.N. ________ (Deliktssumme unbekannt, Ziff. 1.22 der Anklageschrift);

in der Zeit vom 23.06.2022, 17:00 Uhr bis 24.06.2022, 08:10 Uhr, in 2504 Biel/Bienne, ________, z.N. ________ (Deliktssumme CHF 300.00, Ziff. 1.23 der Anklageschrift);

in der Zeit vom 23.06.2022, 23:40 Uhr bis 24.06.2022, 06:30 Uhr, in 2503 Biel/Bienne, ________, z.N. ________ (kein Deliktsgut; Ziff. 1.24 der Anklageschrift);

am 24.06.2022, zwischen 05:40 und 06:40 Uhr, in 2503 Biel/Bienne, ________, z.N. ________ (Deliktssumme ca. CHF 550.00, Ziff. 1.25 der Anklageschrift);

am 24.06.2022, zwischen 07:10 bis 07:30 Uhr, in 2502 Biel/Bienne, ________, z.N. ________ (Deliktssumme ca. CHF 190.00, Ziff. 1.26 der Anklageschrift);

am 20./21.06.2022, ca. 18:15 Uhr, in 8004 Zürich, ________, z.N. ________ (Deliktssumme CHF 179.00, Ziff. 1.27 der Anklageschrift);

der qualifizierten Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 14.10.2021 bis 21.06.2022, konkret:

in der Zeit vom 21.10.2021, ca. 19:45 Uhr, bis 22.10.2021, 07:00 Uhr in 2502 Biel/Bienne, ________, z.N. ________ (Sachschaden ca. CHF 700.00, Ziff. 2.1 der Anklageschrift);

am 22.10.2021, ca. 07:30 Uhr in 2502 Biel/Bienne, AF.________(Strasse), z.N. O.________, v.d. ________ (Sachschaden ca. CHF 1'200.00, Ziff. 2.2 der Anklageschrift);

in der Zeit vom 09.11.2021, ca. 16:40 Uhr bis 10.11.2021, ca. 08:00 Uhr, in 2503 Biel/Bienne, ________, z.N. ________ (Sachschaden ca. CHF 50.00, Ziff. 2.3 der Anklageschrift);

in der Zeit vom 14.12.2021 bis 15.12.2021, in 2502 Biel/Bienne, ________, z.N. ________ (Sachschaden ca. CHF 900.00, Ziff. 2.4 der Anklageschrift);

am 15.12.2021 zwischen 02:00 und 03:20 Uhr, in 2503 Biel/Bienne, ________, z.N. ________ (Sachschaden ca. CHF 850.00, Ziff. 2.5 der Anklageschrift);

am 05.01.2022 zwischen 06:30 und 06:45 Uhr, in 2502 Biel/Bienne, ________, z.N. ________ (Sachschaden ca. CHF 1'000.00, Ziff. 2.6 der Anklageschrift);

am 05.01.2022 zwischen 08:00 und 10:45 Uhr in 2502 Biel/Bienne, ________, z.N. ________ (Sachschaden ca. CHF 500.00, Ziff. 2.7 der Anklageschrift);

am 09.01.2022 um ca. 02:30 Uhr, in 2502 Biel/Bienne, AD.________(Strasse), z.N. Q.________ (Restaurant) GmbH (Sachschaden CHF 300.00, Ziff. 2.8 der Anklageschrift);

am 08.01.2022 ca. zwischen 00:00 und 02:35 Uhr, in 2502 Biel/Bienne, AB.________(Strasse), z.N. ________ P.________ (Restaurant), (Sachschaden unbekannt, CHF 10'000.00 nicht übersteigend, Ziff. 2.9 Anklageschrift);

in der Zeit vom 07.01.2022 bis 09.01.2022, in 2502 Biel/Bienne, AC.________(Strasse), z.N. L.________, N.________ (Büro) (Sachschaden CHF 500.00, Ziff. 2.10 der Anklageschrift);

am 24.01.2022 um ca. 02:00 Uhr in 2540 Grenchen, ________, z.N. ________ (Sachschaden ca. CHF 2'000.00, Ziff. 2.11 der Anklageschrift);

am 27.01.2022, ca. 03:00 Uhr in 2502 Biel/Bienne, AC.________(Strasse), z.N. L.________, N.________ (Büro) (Sachschaden ca. CHF 200.00, Ziff. 2.12 der Anklageschrift);

am 27.01.2022, ca. zwischen 03:45 und 04:15 Uhr in 2502 Biel/Bienne, AH.________ (Strasse), z.N. R.________ (Restaurant), v.d. ________ (Sachschaden unbekannt, Ziff. 2.13 der Anklageschrift);

in der Zeit vom 23.06.2022, 18:00 Uhr bis 24.06.2022, 06:35 Uhr in 2504 Biel/Bienne, ________, z.N. ________ (Sachschaden unbekannt, Ziff. 2.14 der Anklageschrift);

in der Zeit vom 23.06.2022, 18:00 Uhr bis 24.06.2022, 06:35 Uhr in 2504 Biel/Bienne, ________, z.N. ________ (Sachschaden unbekannt, Ziff. 2.15 der Anklageschrift);

in der Zeit vom 23.06.2022, 17:00 Uhr bis 24.06.2022, 08:10 Uhr in 2504 Biel/Bienne, ________, z.N. ________ (Sachschaden CHF 500.00, Ziff. 2.16 der Anklageschrift);

in der Zeit vom 23.06.2022, 23:40 Uhr bis 24.06.2022, 06:30 Uhr in 2503 Biel/Bienne, ________, z.N. ________ (Sachschaden CHF 7'000.00, Ziff. 2.17 der Anklageschrift);

am 24.06.2022 zwischen 05:40 und 06:40 Uhr in 2503 Biel/Bienne, ________, z.N. ________ (Sachschaden CHF 380.00, Ziff. 2.18 der Anklageschrift);

am 24.06.2022 zwischen 07:10 und 07:30 Uhr in 2502 Biel/Bienne, ________, z.N. ________ (Sachschaden CHF 1'000.00, Ziff. 2.19 der Anklageschrift);

am 20./21.06.2022 zwischen 18:15 Uhr in 8004 Zürich, ________, z.N. ________ (Sachschaden CHF 100.00, Ziff. 2.20 der Anklageschrift);

am 20./21.06.2022 zwischen 18:15 Uhr in 8004 Zürich, ________, z.N. ________ (Sachschaden CHF 150.00, Ziff. 2.21 der Anklageschrift);

am 20./21.06.2022 zwischen 18:15 Uhr in 8004 Zürich, ________, z.N. ________ (Sachschaden CHF 210.00, Ziff. 2.22 der Anklageschrift);

des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen in der Zeit vom 21.10.2021 bis 21.06.2022, konkret:

in der Zeit vom 21.10.2021, ca. 19:45 Uhr bis 22.10.2021, 07:00 Uhr in 2502 Biel/Bienne, ________, z.N. ________, ________ (Ziff. 3.1 der Anklageschrift);

am 22.10.2021, ca. 07:30 Uhr in 2502 Biel/Bienne, AF.________(Strasse), z.N. O.________, v.d. ________ (Ziff. 3.2 der Anklageschrift);

in der Zeit vom 09.11.2021, ca. 16:40 Uhr bis 10.11.2021, ca. 08:00 Uhr in 2503 Biel/Bienne, ________, z.N. ________ (Ziff. 3.3 der Anklageschrift);

in der Zeit vom 14.12.2021 bis 15.12.2021 in 2502 Biel/Bienne, ________, z.N. ________, ________ (Ziff. 3.4 der Anklageschrift);

am 15.12.2021 zwischen 02:00 und 03:20 Uhr in 2503 Biel/Bienne, ________, z.N. ________ (Ziff. 3.5 der Anklageschrift);

in der Zeit vom 19.12.2021, ca. 23:00 Uhr bis 26.12.2001, ca. 21:00 Uhr in 3013 Bern, ________, z.N. ________ (Ziff. 3.6 der Anklageschrift);

in der Zeit vom 22.12.2021, ca. 22:15 Uhr bis 23.12.2021, ca. 08:30 Uhr in 7000 Chur, ________, z.N. ________ (Ziff. 3.7 der Anklageschrift);

am 26.12.2021 zwischen 22:50 bis 23:05 Uhr in 2502 Biel/Bienne, ________, z.N. ________ (Ziff. 3.8 der Anklageschrift);

am 05.01.2022 zwischen 06:30 und 06:45 Uhr in 2502 Biel/Bienne, ________, z.N. ________ (Ziff. 3.9 der Anklageschrift);

am 05.01.2022 zwischen 08:00 und 10:45 Uhr, 2502 Biel/Bienne, ________, z.N. ________ (Ziff. 3.10 der Anklageschrift);

am 09.01.2022 um ca. 02:30 Uhr in 2502 Biel/Bienne, AD.________(Strasse), z.N. Q.________ (Restaurant) GmbH (Ziff. 3.11 der Anklageschrift);

am 08.01.2022 ca. zwischen 00:00 und 02:35 Uhr in 2502 Biel/Bienne, AB.________(Strasse), z.N. ________ P.________ (Restaurant), (Ziff. 3.12 der Anklageschrift);

am 24.01.2022 um ca. 02:00 Uhr in 2540 Grenchen, ________, z.N. ________ (Ziff. 3.13 der Anklageschrift);

in der Zeit vom 23.06.2022, 18:00 Uhr bis 24.06.2022, 06:35 Uhr in 2504 Biel/Bienne, ________, z.N. ________ (Ziff. 3.14 der Anklageschrift);

in der Zeit vom 23.06.2022, 18:00 Uhr bis 24.06.2022, 06:35 Uhr in 2504 Biel/Bienne ________, z.N. ________ (Ziff. 3.15 der Anklageschrift);

in der Zeit vom 23.06.2022, 17:00 Uhr bis 24.06.2022, 08:10 Uhr in 2504 Biel/Bienne, ________, z.N. ________ (Ziff. 3.16 der Anklageschrift);

in der Zeit vom 23.06.2022, 23:40 Uhr bis 24.06.2022, 06:30 in 2503 Biel/Bienne, ________, z.N. ________ (Ziff. 3.17 der Anklageschrift);

am 24.06.2022 zwischen 05:40 und 06:40 Uhr in 2503 Biel/Bienne, ________, z.N. ________ (Ziff. 3.18 der Anklageschrift);

am 24.06.2022 zwischen 07:10 bis 07:30 Uhr in 2502 Biel/Bienne, ________, z.N. ________ (Ziff. 3.19 der Anklageschrift);

am 20./21.06.2022 zwischen 18:15 Uhr in 8004 Zürich, ________, z.N. ________ (Ziff. 3.20 der Anklageschrift);

der Hinderung einer Amtshandlung, mehrfach begangen

am 22.10.2021 in 2502 Biel/Bienne, AE.________ (Strasse) (Ziff. 4.1 der Anklageschrift);

am 27.01.2022 in 2502 Biel/Bienne an der AG.________ (Ziff. 4.2 der Anklageschrift);

am 24.06.2022 in 2502 Biel/Bienne, an der ________ (Ziff. 4.3 der Anklageschrift);

der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen

in der Zeit vom 14.12.2021 bis 15.12.2021 in 2502 Biel/Bienne, ________ und 2543 Lengnau, ________ (Ziff. 5.1 Anklageschrift);

in der Zeit vom 19.12.2021, ca. 23:00 Uhr bis 26.12.2021, ca. 21:00 Uhr in 3013 Bern, ________ und 2543 Lengnau, ________(Ziff. 5.2 der Anklageschrift);

der Widerhandlung gegen das Eisenbahngesetz, begangen am 02.11.2021 um ca. 23:10 Uhr am Bahnhof ________ (Ziff. 6 der Anklageschrift);

der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 20.10.2020 bis 24.06.2022 in Biel, Zürich und anderswo (Ziff. 7 der Anklageschrift);

III.

Der A.________ mit Urteil des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 04.05.2022 für eine Freiheitsstrafe von 90 Tagen gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen.

IV.

A.________ wird

in Anwendung der Art. 34, 40, 46 Abs. 1 Satz 2, 47, 49 Abs. 1, 51, 106, 139 Ziff. 1 und 2 (Ziff. 1 hiervor), 144 Abs. 3 (Ziff. 2 hiervor), 186 (Ziff. 3 hiervor), 286 (Ziff. 4 hiervor) StGB;

Art. 4 Abs. 1 lit. a, 5 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 6, 11, 27, 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz;

Art. 5a, 9b Waffenverordnung (Ziff. 5 hiervor);

Art. 86 Abs. 1 EBG (Ziff. 6 hiervor);

Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Ziff. 7 hiervor);

Art. 426 Abs. 1 StPO

sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafen im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB

verurteilt:

Zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten.

Die Polizei- und Untersuchungshaft von 329 Tagen wird im Umfang von 329 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 28.12.2022 vorzeitig angetreten worden ist.

Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet.

Der Vollzug der Massnahme geht der Freiheitsstrafe voraus.

Zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'350.00.

Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt.

Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 28'500.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 54'465.30, insgesamt bestimmt auf CHF 82'965.30 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 58'477.55).

[…]

Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 2’000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 80'965.30 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 56'477.55).

V.

Das Widerrufsverfahren gegen A.________ bezüglich Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14.03.2020 wird eingestellt.

Für das Widerrufsverfahren werden keine Kosten erhoben.

VI.

Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ werden wie folgt bestimmt: […]

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 24'487.75.

A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 5'842.70 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

VII.

Dispositiv

Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 sowie Art. 126 und 432 ff. StPO erkannt:

Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin E.________, v.d. ________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen.

Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin F.________, v.d. ________, wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen.

Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin G.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen.

Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.

VIII.

Weiter wird verfügt:

A.________ geht in den Strafvollzug zurück.

Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).

Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):

̶ Schraubenschlüssel, grün (Ass.-Nr. 046)

̶ Hammer (Ass.-Nr. 058)

̶ Latexhandschuhe (Ass.-Nr. 2)

̶ Handwerkzeug Schraubenzieher (Ass.-Nr. 3)

̶ Handwerkzeug Hammer (Ass.-Nr. 5)

̶ Der Betrag von CHF 2'045.40 wird eingezogen (Art. 70 StGB).

Der Betrag von CHF 2'045.40 wird eingezogen (Art. 70 StGB).

Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind 20 Jahre nach dem endgültigen Vollzug der therapeutischen Massnahme (Art. 16 Abs. 6 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB) zu löschen.

[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]

2. Berufung

Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 20. Oktober 2023 fristgerecht Berufung an (pag. 2195). Daraufhin stellte die Vor­instanz den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung, datierend vom 9. Januar 2024, zu (pag. 2200 ff., pag. 2246 f.).

In der Berufungserklärung vom 29. Januar 2024 beschränkte der Beschuldigte die Berufung auf einzelne Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hinderung einer Amtshandlung sowie auf die rechtliche Qualifikation des Schuldspruchs wegen qualifizierter Sachbeschädigung. Weiter focht er die entsprechenden Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme an (pag. 2258 ff.).

Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 7. Februar 2024 mit, sie beantrage kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten und verzichte auf die Erklärung der Anschlussberufung (pag. 2280 f.).

Mit Beschluss vom 6. Juni 2024 wurden E.________ (Straf- und Zivilklägerin 1), F.________ (Straf- und Zivilklägerin 2) und G.________ (Zivilklägerin) ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen. Gleichzeitig wurde festgestellt, welche Punkte des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind (pag. 2312).

3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug (datierend vom 12. September 2024; pag. 2368 ff.) und ein Vollzugsverlaufsbericht bei der Justizvollzugsanstalt Z.________ (nachfolgend: JVA Z.________; datierend vom 11. Septem­ber 2024; pag. 2364 ff.) eingeholt.

Ferner wurden der Beschuldigte und der Sachverständige med. pract. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, an der Berufungsverhandlung einvernommen (pag. 2381 ff.). Die oberinstanzliche Einvernahme des Beschuldigten erfolgte in Anwesenheit von med. pract. C.________, der vorgängig mit den relevanten Unterlagen seit dem 12. September 2023 bedient wurde (pag. 2342 ff., pag. 2380).

4. Anträge der Parteien

4.1 Beschuldigter

Rechtsanwältin B.________ stellte und begründete namens ihres Mandanten an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 2406, pag. 2422; Hervorhebungen im Original):

Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 19. Oktober 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als

das Verfahren gegen A.________ eingestellt wurde wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG), angeblich begangen durch Konsum, in der Zeit von 25.07.2020 bis 19.10.2020, in Biel, Zürich und anderswo;

Herr A.________, schuldig gesprochen wurde des Diebstahls, gewerbsmässig begangen, im Zeitraum vom 14.10.2021 bis 21.06.2022,

am 14.10.2021, ca. 12:50 Uhr, ________, 2502 Biel (AKS Ziff. 1.1.),

am 14.10.2021, ca. 15:10 Uhr, ________, 2502 Biel (AKS Ziff. 1.2.),

am 15.10.2021, ca. 14:00 Uhr, ________, 2502 Biel (AKS Ziff. 1.3.),

am 18.10.2021, ca. 15:15 Uhr, ________, 2502 Biel (Versuch, AKS Ziff. 1.4.),

am 21.10.2021, ca. 19:45 Uhr, bis 22.10.2021, 07:00 Uhr, ________, 2502 Biel (AKS Ziff. 1.5.),

am 22.10.2021, ca. 07:30 Uhr, AF.________(Strasse), 2502 Biel (Versuch, AKS Ziff. 1.6.),

in der Zeit vom 09.11.2021, ca. 16:40 Uhr, bis 10.11.2021, ca. 08.00 Uhr, ________, 2503 Biel (AKS Ziff. 1.7.),

in der Zeit vom 14.12.2021 bis 15.12.2021, ________, 2502 Biel (AKS Ziff. 1.8.),

am 15.12.2021, zwischen 02:00 und 03:20 Uhr, ________, 2503 Biel (AKS Ziff. 1.9.),

in der Zeit vom 19.12.2021, ca. 23:00 Uhr, bis 26.12.2021, ca. 21:00 Uhr, ________, 3013 Bern (AKS Ziff. 1.10.),

in der Zeit vom 22.12.2021, ca. 22:15 Uhr, bis 23.12.2021, ca. 08:30 Uhr, ________, 7000 Chur (AKS Ziff. 1.11.),

am 26.12.2021 zwischen 22:50 Uhr und 23:05 Uhr, ________, 2502 Biel (AKS Ziff. 1.12.)

am 05.01.2022 zwischen 06:30 Uhr und 06:45 Uhr, ________, 2502 Biel (Versuch, AKS Ziff. 1.13.),

am 05.01.2022 zwischen 08:00 Uhr und 10:45 Uhr, ________, 2502 Biel (AKS Ziff. 1.14.),

am 09.01.2022, ca. 02:30 Uhr, AD.________(Strasse), 2502 Biel (Versuch, AKS Ziff. 1.15.),

am 09.01.2022, ca. zwischen 00:00 Uhr und 02:35 Uhr, AB.________(Strasse), 2502 Biel (AKS Ziff. 1.16.),

am 24.01.2022, ca. 02:00 Uhr, ________, 2540 Grenchen (AKS Ziff. 1.181 2.18. am 27.01.2022, ca. 03:45 Uhr bis 04:15 Uhr, AH.________ (Strasse), 2502 Biel (AKS Ziff. 1.20.),

in der Zeit vom 23.06.2022, 18:00 Uhr, bis 24.06.2022, 06:35 Uhr, ________, 2504 Biel (Versuch, AKS Ziff. 1.21.),

in der Zeit vom 23.06.2022, 18:00 Uhr, bis 24.06.2022, 06:35 Uhr, ________, 2504 Biel (AKS Ziff. 1.22.),

in der Zeit vom 23.06.2022, 17:00 Uhr, bis 24.06.2022, 08:10 Uhr, ________, 2504 Biel (AKS Ziff. 1.23.),

in der Zeit vom 23.06.2022, 23:40 Uhr bis 24.06.2022, 06:30 Uhr, ________, 2503 Biel (AKS Ziff. 1.24.),

am 24.06.2022, zwischen 05:40 Uhr und 06:40 Uhr, ________, 2503 Biel (AKS Ziff. 1.25.),

in der Zeit vom 24.06.2022, zwischen 07:10 Uhr bis 07:30 Uhr, ________, 2502 Biel (AKS Ziff. 1.26.),

am 20./21.06.2022, ca. 18:15 Uhr, ________, 8004 Zürich (Versuch teilw., AKS Ziff. 1.27.);

Herr A.________, schuldig gesprochen wurde des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen, in der Zeit vom 21.10.2021 bis 21.06.2022,

am 21.10.2021, ca. 19:45 Uhr, bis 22.10.2021,07:00 Uhr, ________, 2502 Biel (AKS Ziff. 3.1.),

am 22.10.2021, ca. 07:30 Uhr, AF.________(Strasse), 2502 Biel (AKS Ziff. 3.2.),

in der Zeit vom 09.11.2021, ca. 16:40 Uhr, bis 10.11.2021, ca. 08.00 Uhr, ________, 2503 Biel (AKS Ziff. 3.3.),

in der Zeit vom 14.12.2021 bis 15.12.2021, ________, 2502 Biel (AKS Ziff. 3.4.),

am 15.12.2021, zwischen 02:00 und 03:20 Uhr, ________, 2503 Biel (AKS Ziff. 3.5.),

in der Zeit vom 19.12.2021, ca. 23:00 Uhr, bis 26.12.2021, ca. 21:00 Uhr, ________, 3013 Bern (AKS Ziff. 3.6.),

in der Zeit vom 22.12.2021, ca. 22:15 Uhr, bis 23.12.2021, ca. 08:30 Uhr, ________, 7000 Chur (AKS Ziff. 3.7.),

am 26.12.2021 zwischen 22:50 Uhr und 23:05 Uhr, ________, 2502 Biel (AKS Ziff. 3.8.),

am 05.01.2022 zwischen 06:30 Uhr und 06:45 Uhr, ________, 2502 Biel (AKS Ziff. 3.9.),

am 05.01.2022 zwischen 08:00 Uhr und 10:45 Uhr, ________, 2502 Biel (AKS Ziff. 3.10.),

am 09.01.2022, ca. 02:30 Uhr, AD.________(Strasse), 2502 Biel (AKS Ziff. 3.11.),

am 09.01.2022, ca. zwischen 00:00 Uhr und 02:35 Uhr, AB.________(Strasse), 2502 Biel (AKS Ziff. 3.12.),

am 24.01.2022, ca. 02:00 Uhr, ________, 2540 Grenchen (AKS Ziff. 3.13.),

in der Zeit vom 23.06.2022, 18:00 Uhr, bis 24.06.2022, 06:35 Uhr, ________, 2504 Biel (AKS Ziff. 3.14.),

in der Zeit vom 23.06.2022, 18:00 Uhr, bis 24.06.2022, 06:35 Uhr, ________, 2504 Biel (AKS Ziff. 3.15.),

in der Zeit vom 23.06.2022, 17:00 Uhr, bis 24.06.2022, 08:10 Uhr, ________, 2504 Biel (AKS Ziff. 3.16.),

in der Zeit vom 23.06.2022, 23:40 Uhr bis 24.06.2022, 06:30 Uhr, ________, 2503 Biel (AKS Ziff. 3.17.),

am 24.06.2022, zwischen 05:40 Uhr und 06:40 Uhr, ________, 2503 Biel (AKS Ziff. 3.18.),

in der Zeit vom 24.06.2022, zwischen 07:10 Uhr bis 07:30 Uhr, ________, 2502 Biel (AKS Ziff. 3.19.),

am 20./21.06.2022, ca. 18:15 Uhr, ________, 8004 Zürich (Versuch teilw., AKS Ziff. 3.20.),

Herr A.________, schuldig gesprochen wurde der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 24.06.2022, ________, 2502 Biel (AKS Ziff. 4.3.);

Herr A.________, schuldig gesprochen wurde der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen,

in der Zeit vom 14.12.2021 bis 15.12.2021, in Biel und Lengnau,

in der Zeit vom 19.12.2021, ca. 23:00 Uhr bis 26.12.20221, ca. 21:00 Uhr, in Bern und Lengnau,

Herr A.________, schuldig gesprochen wurde der Widerhandlung gegen das Eisenbahn-gesetz, begangen am 02.11.2021, um ca. 23:10 Uhr, in ________;

Herr A.________, schuldig gesprochen wurde der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Konsum, in der Zeit von 20.10.2020 bis 24.06.2022, in Biel, Zürich und anderswo;

Herr A.________, verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00; die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage festgesetzt wurde;

das Widerrufsverfahrens gegen A.________ bezüglich Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. März 2020 eingestellt wurde; für das Widerrufsverfahren keine Kosten erhoben wurden;

die Zivilklagen der Straf- und Zivilkläger E.________, F.________, und G.________ dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderungen auf den Zivilweg verwiesen wurden; für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden wurden.

das amtliche Honorar der Verteidigung vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland auf CHF 24487.75 bestimmt wurde.

Das Verfahren gegen Herrn A.________ wegen Sachbeschädigung, angeblich begangen am 27.01.2022, ca. 03:45 Uhr bis 04:15 Uhr, AH.________ (Strasse), 2502 Biel (AKS Ziff. 2.13.), sei zufolge Fehlens eines rechtsgültigen Strafantrags einzustellen,

ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung.

Herr A.________ sei freizusprechen

von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen,

in der Zeit vom 07.01.2022 bis 09.01.2022, AC.________(Strasse), 2502 Biel (Versuch, AKS Ziff. 1.17.),

am 27.01.2022, ca. 03:00 Uhr, AC.________(Strasse), 2502 Biel (Versuch, AKS Ziff. 1.19.),

von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen,

in der Zeit vom 07.01.2022 bis 09.01.2022, AC.________(Strasse), 2502 Biel (AKS Ziff. 2.10.),

am 27.01.2022, ca. 03:00 Uhr, AC.________(Strasse), 2502 Biel (Versuch, AKS Ziff. 2.12.),

von der Anschuldigung der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich mehrfach begangen,

am 22.10.2021, ________, 2502Biel (AKS Ziff. 4.1.),

am 27.01.2022, AG.________ (Strasse), 2502Biel (AKS Ziff. 4.2.),

unter Ausscheidung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer anteilmässigen Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren gemäss Kostennote der amtlichen Verteidigung vom 17. Oktober 2023.

Herr A.________ sei schuldig zu erklären der Sachbeschädigung (Art.

144 Abs.

1

StGB), mehrfach begangen,

am 21.10.2021, ca. 19:45 Uhr, bis 22.10.2021, 07:00 Uhr, ________, 2502 Biel (AKS Ziff. 2.1.),

am 22.10.2021, ca. 07:30 Uhr, AF.________(Strasse), 2502 Biel (Versuch, AKS Ziff. 2.2.),

in der Zeit vom 09.11.2021, ca. 16:40 Uhr, bis 10.11.2021, ca. 08.00 Uhr, ________, 2503 Biel (AKS Ziff. 2.3.),

in der Zeit vom 14.12.2021 bis 15.12.2021, ________, 2502 Biel (AKS Ziff. 2.4.),

am 15.12.2021, zwischen 02:00 und 03:20 Uhr, ________, 2503 Biel (AKS Ziff. 2.5.),

am 05.01.2022 zwischen 06:30 Uhr und 06:45 Uhr, ________, 2502 Biel (AKS Ziff. 2.6.),

am 05.01.2022 zwischen 08:00 Uhr und 10:45 Uhr, ________, 2502 Biel (AKS Ziff. 2.7.),

am 09.01.2022, ca. 02:30 Uhr, AD.________(Strasse), 2502 Biel (AKS Ziff. 2.8.),

am 09.01.2022, ca. zwischen 00:00 Uhr und 02:35 Uhr, AB.________(Strasse), 2502 Biel (Sachschaden unbekannt, maximal CHF 2000.00, AKS Ziff. 2.9.),

am 24.01.2022, ca. 02:00 Uhr, ________, 2540 Grenchen (AKS Ziff. 2.11.),

in der Zeit vom 23.06.2022, 18:00 Uhr, bis 24.06.2022, 06:35 Uhr, ________, 2504 Biel (AKS Ziff. 2.14.),

in der Zeit vom 23.06.2022, 18:00 Uhr, bis 24.06.2022, 06:35 Uhr, ________, 2504 Biel (AKS Ziff. 2.15.),

in der Zeit vom 23.06.2022, 17:00 Uhr, bis 24.06.2022, 08:10 Uhr, ________, 2504 Biel (AKS Ziff. 2.16.),

in der Zeit vom 23.06.2022, 23:40 Uhr bis 24.06.2022, 06:30 Uhr, ________, 2503 Biel (AKS Ziff. 2.17.),

am 24.06.2022, zwischen 05:40 Uhr und 06:40 Uhr, ________, 2503 Biel (AKS Ziff. 2.18.),

in der Zeit vom 24.06.2022, zwischen 07:10 Uhr bis 07:30 Uhr, ________, 2502 Biel (AKS Ziff. 2.19.),

am 20./21.06.2022, ca. 18:15 Uhr, ________, 8004 Zürich (Geschädigter ________, AKS Ziff. 2.20.),

am 20./21.06.2022, ca. 18:15 Uhr, ________, 8004 Zürich (Geschädigter ________, AKS Ziff. 2.21.),

am 20./21.06.2022, ca. 18:15 Uhr, ________, 8004 Zürich (Geschädigter ________, AKS Ziff. 2.22.).

Herr A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel

sowie unter Einbezug der mit Urteil des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 4. Mai 2022 bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Freiheitsstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB

zu verurteilen:

zu einer unbedingten (Gesamt-)Freiheitsstrafe von 27 Monaten,

unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, der ausgestandenen Ersatzmassnahmen, des vorzeitigen Strafvollzugs und der Polizeihaft vom 09.01.2022;

zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 100.00,

zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskoste in gerichtlich zu bestimmender Höhe.

Auf die Anordnung einer Massnahme sei zu verzichten.

Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und A.________ sei eine angemessene Entschädigung für die gebotene Verteidigung auszurichten.

Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss Kostennote der Verteidigung gerichtlich zu bestimmen.

Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu erlassen.

4.2 Generalstaatsanwaltschaft

Für die Generalstaatsanwaltschaft beantragte und begründete Staatsanwältin D.________ nachstehendes (pag. 2413, pag. 2419; Hervorhebungen im Original):

I.

Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 19. Oktober 2023 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich

der Einstellung gemäss Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs;

der Schuldsprüche

des Diebstahls, gewerbsmässig begangen gemäss Ziff. II./1.1.-1.16., 1.18., 1.20.-1.17. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs;

des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen gemäss Ziff. II./3.1.-3.20. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs;

der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Ziff. II./4.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs;

der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen gemäss Ziff. II./5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs;

der Widerhandlung gegen das Eisenbahngesetz gemäss Ziff. II./6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs;

der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. II./7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs;

der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage);

des Widerrufs bezüglich Urteil des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 4. Mai 2022 gemäss Ziff. Ill. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs;

der Einstellung des Widerrufsverfahrens bezüglich Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. März 2020 gemäss Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs;

der weiteren Verfügungen bezüglich Einziehung der beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien, diverser Gegenstände sowie des Betrags von CHF 2’045.40.

II.

Das Verfahren gegen A.________ wegen Sachbeschädigung, angeblich begangen am 27. Januar 2022 in Biel zum Nachteil R.________ (Sachschaden unbekannt) sei mangels Starfantrag einzustellen; ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung.

III.

A.________ sei schuldig zu erklären:

des Diebstahls, begangen

in der Zeit vom 7.-9. Januar 2022 in Biel zum Nachteil von L.________, N.________ (Büro) (kein Deliktsgut);

am 27. Januar 2022 in Biel zum Nachteil von L.________, N.________ (Büro) (kein Deliktsgut);

der Sachbeschädigung, mehrfach begangen in der Zeit vom 14. Oktober 2021 bis 21. Juni 2022 gemäss Ziff. II.2.1. bis 2.12., 2.14. bis 2.22. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs;

der Hinderung einer Amtshandlung, mehrfach begangen

am 22. Oktober 2021 gemäss Ziff. II.4.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs,

am 27. Januar 2022 gemäss Ziff. II.4.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs.

IV.

A.________ sei gestützt hierauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche (Ziff. 1./2.1-2.6. hiervor) und unter Einbezug der widerrufenen Strafe (Ziff. 1./4. hiervor) in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel

zu verurteilen:

zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 329 Tagen und mit vorzeitigem Strafantritt am 28. Dezember 2022;

zu einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB;

zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'350.00;

zur Bezahlung der erst-. und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

V.

A.________ sei zurück in den vorzeitigen Strafvollzug zu schicken.

Das DNA-Profil und die erfassten erkennungsdienstlichen Daten seien 20 Jahre nach dem endgültigen Vollzug der therapeutischen Massnahme zu löschen (Art. 16 Abs. 6 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).

Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).

5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Als Berufungsgericht überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Ziff. II.1.17 und II.1.19, wegen Sachbeschädigung gemäss Ziff. II.2.10, II.2.12 und II.2.13, wegen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Ziff. II.4.1 und II.4.2 sowie gegen die rechtliche Qualifikation des Schuldspruchs wegen qualifizierter Sachbeschädigung gemäss Ziff. II.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Angefochten sind weiter die entsprechenden Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen wie auch die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme. Diese Punkte sind durch die Kammer neu zu beurteilen. Ebenfalls neu zu befinden ist über die Verfügung der Vorinstanz betreffend die Löschung des erstellten DNA-Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des Beschuldigten, welche nicht der Rechtskraft zugänglich sind. Die übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es sind dies die in Ziff. 3 des Beschlusses der Kammer vom 6. Juni 2024 erwähnten Punkte (pag. 2313 ff.).

In Bezug auf die angefochtenen resp. zu überprüfenden Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO), wobei sie an das Verschlechterungsverbot gebunden ist (Art. 391 Abs. 2 StPO).

II. Einstellung des Vorwurfs nach Ziff. I.2.13 der Anklageschrift

Wie unter E. IV.13.2.3 hiernach ausgeführt, qualifiziert die Kammer die Vorwürfe nach Ziff. I.2 der Anklageschrift vom 31. März 2023 (nachfolgend: AKS) als einfache Sachbeschädigungen nach Art. 144 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) und nicht als qualifizierte Sachbeschädigungen nach Art. 144 Abs. 3 aStGB. Daher liegen je Antragsdelikte vor (Art. 144 Abs. 1 aStGB).

Betreffend den Vorwurf nach Ziff. I.2.13 AKS liegt kein Strafantrag vor. Daher ist das Strafverfahren wegen Sachbeschädigung, angeblich begangen am 27. Janu­ar 2022 zum Nachteil R.________ (Restaurant), wegen fehlender Prozessvoraussetzung einzustellen (Art. 329 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 379 StPO). Dies ohne Ausscheidung von separaten Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung.

III. Sachverhalt und Beweiswürdigung

6. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung

Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2207 ff.).

Ergänzend ist festzuhalten, dass es das Recht jeder beschuldigten Person ist, sich nicht selbst belasten zu müssen sowie namentlich die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist es unzulässig, ihr Schweigen als Indiz für ihre Schuld zu werten. Hingegen ist es nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen. So insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, resp. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. Folglich darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, das Schweigen der beschuldigten Person bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2024 vom 22.04.2024 E.2.3.2).

7. Zum Vorwurf nach Ziff. I.1.17 und I.2.10 AKS

7.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Die Anklagesachverhalte lauten wie folgt (pag. 1987, pag. 1991 f., pag. 1994, pag. 1996; Hervorhebungen im Original):

1. Diebstahl, gewerbsmässig begangen (Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 StGB), im Zeitraum vom 14.10.2021 bis 21.06.2022, in den Kantonen Bern, Solothurn, Zürich und Graubünden mit einem CHF 14’400.00 übersteigenden Gesamtdeliktsbetrag, wobei sich aus der für die deliktische Tätigkeit aufgewendeten Zeit und dem erzielten erheblichen Gewinn ergibt, dass A.________ die Einbrüche mindestens als Nebenberuf ausübte und daraus einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seines Lebensunterhalts beitrug. Es sind namentlich die folgenden Diebstähle bekannt:

1.17. versucht begangen in der Zeit vom 07.01.2022 bis 09.01.2022 an der AC.________(Strasse) in 2502 Biel, indem er mutmasslich mit einem Schraubenschlüssel die Fensterscheibe einschlug in der Absicht, anschliessend in das Gebäude einzudringen und Deliktsgut zu behändigen.

Deliktssumme: –

Geschädigter: L.________, N.________ (Büro), AC.________(Strasse), 2502 Biel

2. Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB), mehrfach begangen im Zeitraum vom 14.10.2021 bis 21.06.2022, in den Kantonen Bern, Solothurn, Zürich und Graubünden mit einem CHF 30’000.00 übersteigenden Gesamtsachschaden, namentlich in den folgenden Fällen:

begangen in der Zeit vom 07.01.2022 bis 09.01.2022 an der AC.________(Strasse) in 2502 Biel, indem er beim unter Ziff. 1.17. aufgeführten Sachverhalt, mutmasslich mit einem Schraubenschlüssel die Fensterscheibe beschädigte.

Sachschaden: CHF 500.00

Geschädigter: L.________, N.________ (Büro), AC.________(Strasse), 2502 Biel

7.2 Bestrittener Sachverhalt

Der Beschuldigte bestreitet die Anklagesachverhalte; seine Täterschaft sei nicht erstellt (pag. 2146, pag. 2387 Z. 34 ff., pag. 2410 f.).

7.3 Beweismittel

Auf eine Auflistung und Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit für das vorliegende Verfahren notwendig, wird direkt im Rahmen der konkreten Würdigung darauf eingegangen. Im Übrigen wird auf die korrekte Zusammenfassung der Vorinstanz (pag. 2210 f.) und die amtlichen Akten verwiesen.

7.4 Erwägungen der Kammer

Laut Anzeigerapport schlug eine unbekannte Täterschaft zwischen Freitag, dem 7. Januar 2022, und Montag, dem 10. Januar 2022, mit einem unbekannten Gegenstand auf das Fenster des N.________ (Büro) an der AC.________ (Strasse) in Biel ein und verursachte dabei einen Sachschaden von CHF 500.00. Neben der Einbruchstelle fand die Polizei einen grünen Schraubenschlüssel (pag. 537 f.).

Erstellt ist gestützt auf die rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche betreffend Ziff. I.1.15, I.1.16, I.2.8, I.2.9, I.3.11 und I.3.12 AKS sowie die diesbezüglichen Geständnisse des Beschuldigten und die objektive Aktenlage, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an der AA.________ (Strasse) in Biel auf Einbruchdiebstahl-Tour war: Am 8. Januar 2022 verschaffte er sich mit einem Schraubenzieher Zugang zum P.________ (Restaurant) an der AB.________ (Strasse) und behändigte diverse Gegenstände. Das Deliktsgut wurde von der Polizei u.a. in einem Müllcontainer gefunden, der direkt neben dem beschädigten Fenster des N.________ (Büro) stand (pag. 549). Darunter befand sich ein iPad, auf dem die Fingerabdrücke des Beschuldigten sichergestellt wurden (pag. 545). Weiteres Deliktsgut und potentielles Einbruchswerkzeug (Schraubenzieher, Ass.-Nr. 023) fanden sich in den Effekten des Beschuldigten (pag. 1052; zum Ganzen pag. 508 ff. und pag. 535 ff.). Am 9. Januar 2022 zerschlug der Beschuldigte mit einem Schraubenzieher eine Fensterscheibe des Q.________ (Restaurant) an der AD.________ (Strasse) und durchsuchte dessen Räumlichkeiten. Er wurde von der Polizei auf frischer Tat ertappt (zum Ganzen pag. 487 ff. und pag. 535 ff.). Die Tatorte vom 8. und 9. Januar 2022 befinden sich in Laufdistanz zum N.________ (Büro); das Q.________ (Restaurant) ist rund 9 Meter und das P.________ (Restaurant) rund 45 Meter entfernt.

An der Einvernahme vom 9. Januar 2022 antwortete der Beschuldigte auf Frage, ob er neben dem Q.________ (Restaurant) auch an weiteren Orten Einbruchdiebstähle verübt habe, dazu wolle er sich nicht äussern (pag. 504 Z. 56 ff.). Mit dem Vorwurf konfrontiert, zwischen dem 7. und 10. Januar 2022 versucht zu haben, in das N.________ (Büro) einzubrechen, meinte er am 21. Februar 2022, das sage ihm zur Zeit nichts (pag. 547 Z. 16 f.). Er sei damals auf Koks und Xanax gewesen und könne sich nicht erinnern. Er streite es ab. Es passe nicht zu seinem Muster; er sei in Restaurants eingebrochen und nicht in «Maler- oder Zeichnungs-Dings» (pag. 547 Z. 20 ff.). Er finde es komisch, dass ihm die Polizei etwas vorwerfe, das er nicht gemacht habe. Er sei kooperativ und geständig und habe für die Tatnacht schlimmere Sachen zugegeben. Er habe keinen Grund, «hier» anders auszusagen (pag. 547 Z. 49 ff.). Als der Beschuldigte am 6. April 2022 gefragt wurde, was er nach dem Einbruch in das P.________ (Restaurant) gemacht habe, machte er Unwissenheit geltend (pag. 523 Z. 105 f.). Auf Vorhalt, das von ihm im P.________ (Restaurant) entwendete iPad, auf dem sich seine Fingerabdrücke befänden, sei neben der Einbruchstelle des N.________ (Büro) gefunden worden, erklärte er: «Wenn darauf meine Fingerabdrücke gesichert wurden, dann hat das wohl etwas mit mir zu tun» (pag. 523 Z. 110 ff.). Er würde gerne mehr dazu sagen, es falle ihm jedoch schwer, sich zu erinnern (pag. 523 Z. 122 ff.). An der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 30. Januar 2023 führte er aus, die Indizien sprächen gegen ihn und er wolle sich nicht näher äussern (pag. 965 Z. 293 ff.). Auch an der Berufungsverhandlung vertrat er den Standpunkt, es lägen bloss Indizien vor (pag. 2387 Z. 34 ff.).

Wenngleich der Beschuldigte Erinnerungslücken geltend macht und seine Täterschaft bestreitet, anerkennt er implizit, dass die objektive Beweislage gegen ihn spricht. Die vorhandenen Indizien lassen denn auch keine Zweifel an seiner Täterschaft aufkommen. So steht aufgrund des direkt neben der Einbruchstelle in einem Müllcontainer sichergestellten iPads, welches der Beschuldigte am 8. Januar 2022 im P.________ (Restaurant) entwendet hat und auf dem sich seine Fingerabdrücke befinden, fest, dass er sich zum Tatzeitpunkt in der Nähe des N.________ (Büro) aufhielt. Zudem entspricht der zu beurteilende Vorfall seinem Modus Operandi, sich gewaltsam und unter Zuhilfenahme von Werkzeugen (wie Hammer, Schraubenzieher und Schlitzschraubenzieher) Zugang zu Räumlichkeiten zu verschaffen, um Gegenstände zu entwenden, wie namentlich die rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche betreffend Ziff. I.1.18, I.1.20, I.1.21 und I.1.26 AKS zeigen. Dem Einwand des Beschuldigten, es entspreche nicht seinem Muster, in «Maler- oder Zeichnungs-Dings» einzubrechen, er sei in Restaurants eingebrochen, ist entgegen zu halten, dass er auch in Kellerabteile von Mehrfamilienhäusern eingestiegen ist, Büroräumlichkeiten durchsucht und Ladendiebstähle begangen hat, wie die rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche betreffend Ziff. I.1 AKS belegen. Im Übrigen wäre es ein ausserordentlicher Zufall, wenn Anfang Januar 2022 an der AA.________ (Strasse) in Biel ein unbekannter Dritter mit dem gleichen Modus Operandi wie der Beschuldigte auf Einbruchdiebstahl-Tour gewesen wäre. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zwei Wochen später erneut an der AA.________ (Strasse) delinquiert und versucht hat, in das N.________ (Büro) einzudringen (E. III.8 hiernach).

Nach dem Ausgeführten erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte zwischen dem 7. und 9. Januar 2022 mit einem unbekannten Gegenstand (mutmasslich mit dem am Tatort gefundenen grünen Schraubenschlüssel; pag. 551) auf das Fenster des N.________ (Büro) einschlug. Über seine Motivlage kann mangels Geständnisses nur spekuliert werden. Gestützt auf die Aussage des Beschuldigten, er habe sich mit den zwischen Oktober 2021 und Juni 2022 begangenen Einbruchdiebstählen seinen Drogenkonsum finanziert (pag. 2135 Z. 1 ff.; ferner pag. 1578) und weil er bereits in der Vergangenheit wiederholt mit Beschaffungskriminalität in Erscheinung getreten ist (beispielhaft: pag. 1189), steht für die Kammer ausser Frage, dass der Beschuldigte in das N.________ (Büro) einsteigen und dieses nach Deliktsgut durchsuchen wollte, wie er es zuvor im P.________ (Restaurant) getan hat.

Der am Fenster des N.________ (Büro) entstandene Sachschaden wird im Deliktsblatt und im dazugehörigen Anzeigerapport auf CHF 500.00 beziffert (pag. 535, pag. 538). Das wurde vom Beschuldigten nicht moniert und erachtet die Kammer unter Berücksichtigung der Grösse und Art des vollständig beschädigten Fensters, welches u.a. provisorisch mit einer Schutzfolie repariert werden musste (pag. 550), als plausibel.

7.5 Beweisergebnis

Der Anklagesachverhalt ist erstellt:

Der Beschuldigte schlug mit einem Gegenstand (mutmasslich einem Schraubenschlüssel) eine Fensterscheibe des N.________ (Büro) ein, um in das Büro einzudringen und Deliktsgut zu behändigen. Das Fenster musste u.a. provisorisch mit einer Schutzfolie überklebt werden (Schadenssumme CHF 500.00).

8. Zum Vorwurf nach Ziff. I.1.19 und I.2.12 AKS

8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Die Anklagesachverhalte lauten wie folgt (pag. 1987, pag. 1992, pag. 1994, pag. 1996; Hervorhebungen im Original):

1. Diebstahl, gewerbsmässig begangen (Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 StGB), im Zeitraum vom 14.10.2021 bis 21.06.2022, in den Kantonen Bern, Solothurn, Zürich und Graubünden mit einem CHF 14’400.00 übersteigenden Gesamtdeliktsbetrag, wobei sich aus der für die deliktische Tätigkeit aufgewendeten Zeit und dem erzielten erheblichen Gewinn ergibt, dass A.________ die Einbrüche mindestens als Nebenberuf ausübte und daraus einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seines Lebensunterhalts beitrug. Es sind namentlich die folgenden Diebstähle bekannt:

1.19. versucht begangen am 27.01.2022, ca. 03:00 Uhr an der AC.________(Strasse) in 2502 Biel, indem er die Schutzfolie der provisorischen Reparatur des Einbruchsversuchs von vorgenannter Ziff. 1.17. löste und versuchte, die Haupttüre aufzuwuchten, in der Absicht, anschliessend in das Gebäude einzudringen und Deliktsgut zu behändigen.

Deliktssumme: –

Geschädigter: L.________, N.________ (Büro), AC.________(Strasse), 2502 Biel

2. Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB), mehrfach begangen im Zeitraum vom 14.10.2021 bis 21.06.2022, in den Kantonen Bern, Solothurn, Zürich und Graubünden mit einem CHF 30’000.00 übersteigenden Gesamtsachschaden, namentlich in den folgenden Fällen:

2.12 begangen am 27.01.2022, ca. 03:00 Uhr an der AC.________(Strasse) in 2502 Biel, indem er beim unter Ziff. 1.19. aufgeführten Sachverhalt die Eingangstüre beschädigte.

Sachschaden: ca. CHF 200.00

Geschädigter: L.________, N.________ (Büro), AC.________(Strasse), 2502 Biel

8.2 Bestrittener Sachverhalt

Der Beschuldigte bestreitet die Anklagesachverhalte; seine Täterschaft sei nicht erstellt (pag. 2146, pag. 2410 f.).

8.3 Beweismittel

Auf eine Auflistung und Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit für das vorliegende Verfahren notwendig, wird direkt im Rahmen der konkreten Würdigung darauf eingegangen. Im Übrigen wird auf die korrekte Zusammenfassung der Vorinstanz (pag. 2210 f.) und die amtlichen Akten verwiesen.

8.4 Erwägungen der Kammer

Zufolge Deliktsblatt und dazugehörigem Anzeigerapport versuchte eine unbekannte Täterschaft am 27. Januar 2022 gegen 03:00 Uhr die Eingangstür des N.________ (Büro) an der AC.________(Strasse) in Biel mit einem Flach­werkzeug auszuwuchten und riss die Schutzfolie, mit dem das beschädigte Fenster nach dem Einbruchversuch von Anfang Januar 2022 provisorisch repariert wurde, ab, um in das Büro zu gelangen. Die Täterschaft dürfte das Büro nicht betreten haben (pag. 577). Im Rahmen der Nachsuche wurden der Beschuldigte und H.________ in einem Keller an der AG.________ (Strasse) in Biel angehalten (pag. 575).

Erstellt ist gestützt auf das entsprechende Geständnis des Beschuldigten (pag. 966 Z. 307 ff.) und den rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch betreffend Ziff. I.1.20 AKS, dass der Beschuldigte am 27. Januar 2022 zwischen 03:45 Uhr und 04:15 Uhr mit H.________ an der AH.________ (Strasse) in Biel bei R.________ (Restaurant), einen Einbruchdiebstahl verübt hat. Unter Berücksichtigung der Ausführungen unter E. III.10.4 hiernach ist zudem als gegeben zu erachten, dass die beiden gegen 04:00 Uhr von der Polizei an der AG.________ (Strasse) in Biel angehalten wurden. Insofern hielt sich der Beschuldigte zur Tatzeit in unmittelbarer Nähe des N.________ (Büro) auf.

Damit konfrontiert, am 27. Januar 2022 erneut versucht zu haben, in das N.________ (Büro) einzubrechen, sagte der Beschuldigte an der Einvernahme vom 21. Feb­ruar 2022: «Tja, dazu kann ich Ihnen keine Angaben machen. Es ist verdächtig, dass es in der gleichen Nacht war wie die Sache mit H.________. Aber diesbezüglich habe ich schon alles gesagt und möchte und will ich nicht mehr hinzufügen» (pag. 582 Z. 16 ff.). Auf Erkundigung, ob die Möglichkeit bestehe, dass H.________ in der besagten Nacht irgendetwas ohne sein Wissen gemacht habe, erklärte der Beschuldigte, er mache keine Aussagen zu anderen Personen. Er wolle niemanden be- oder entlasten (pag. 582 Z. 27 ff.). In Übereinstimmung dazu stellte er an der staatsanwaltlichen Schluss­ein­vernahme vom 30. Januar 2023 fest, die Indizien sprächen gegen ihn. Er möchte sich jedoch nicht dazu äussern (pag. 965 Z. 293 ff.). Auch an der Berufungsverhandlung verzichtete er auf nähere Ausführungen zum Tatvorwurf (pag. 2388 Z. 6 ff.).

Der Anklagesachverhalt entspricht dem unter E. III.7.4 hiervor skizzierten Modus Operandi des Beschuldigten, sich mit Werkzeugen gewaltsam Zutritt zu Gebäuden zu verschaffen. Auffällig ist weiter, dass der Beschuldigte knapp drei Wochen zuvor bereits versucht hat, in das N.________ (Büro) einzubrechen (E. III.7.4 hiervor). Naheliegenderweise wollte er am 27. Januar 2022 gegen 03:00 Uhr nachsehen, ob die Anfang Januar 2022 eingeschlagene Fensterscheibe bereits repariert wurde, resp. den begonnenen Einbruchversuch beenden. Er befand sich in der Tatnacht in unmittelbarer Tatortnähe auf Einbruchdiebstahl-Tour, wie der Einbruchdiebstahl zwischen 03:45 Uhr und 04:15 Uhr beim rund 190 Meter entfernten R.________ (Restaurant), zeigt. Es ist unwahrscheinlich, dass zur gleichen Zeit, am gleichen Ort sowie auf die gleiche Art und Weise ein Dritttäter auf Einbruchdiebstahl-Tour gewesen sein soll. Hellhörig macht auch, dass der Beschuldigte seine Täterschaft nie explizit bestritt, sondern über alle Einvernahmen hinweg lediglich erklärte, keine Aussagen machen zu wollen. Angesichts der erdrückenden Beweislage wäre nach Auffassung der Kammer vernünftigerweise zu erwarten gewesen, dass er entlastende Umstände nennt. So etwa, wo er sich vor dem Einbruchdiebstahl bei R.________ (Restaurant), resp. zur Tatzeit aufhielt. Dass er dies nicht getan hat, ist sein strafprozessuales Recht, darf bei der Gewichtung der belastenden Elemente jedoch zu seinen Ungunsten berücksichtigt und als weiteres Indiz dafür gewertet werden, dass es sich bei der implizit geltend gemachten Dritttäterschaft um eine Schutzbehauptung handelt (siehe zur Zulässigkeit der Berücksichtigung des Schweigens trotz Aussageverweigerungsrecht E. III.6 hiervor). Die Kammer schliesst nicht aus, dass der Beschuldigte den zu beurteilenden Einbruchversuch gemeinsam mit H.________ beging und er keine näheren Angaben zum Tatvorwurf machen wollte, um seinen Kollegen nicht zu belasten, den er aus dem Untersuchungsgefängnis BM.________ kannte (pag. 44 Z. 170 ff.), sagte er doch aus, niemanden belasten zu wollen (pag. 582 Z. 27 ff.). Zum Gesamtbild passt schliesslich auch, dass gemäss Anzeigerapport mit einem sieben Millimeter breiten Flachwerkzeug auf die Eingangstür des N.________ (Büro) eingewirkt wurde (pag. 577) und an der Hausdurchsuchung vom 27. Januar 2022 beim Beschuldigten zwei Schraubenschlüssel sichergestellt wurden (Ass.-Nr. 048 und 049; pag. 1052).

Nach dem Ausgeführten steht für die Kammer beweismässig fest, dass der Beschuldigte auf die Eingangstür einwirkte und die Schutzfolie vom beschädigten Fenster abriss, um in das N.________ (Büro) einzusteigen und dieses nach Deliktsgut zu durchsuchen, um seinen Lebensunterhalt inkl. Drogenkonsum zu finanzieren (siehe zu den Beweggründen des Beschuldigten eingehend E. III.7.4 hiervor).

Der an der Eingangstür des N.________ (Büro) entstandene Sachschaden wird im Deliktsblatt und dem dazugehörigen Anzeigerapport auf CHF 200.00 beziffert (pag. 575, pag. 578). Das wurde vom Beschuldigten nicht moniert und ist für die Kammer plausibel.

8.5 Beweisergebnis

Der Anklagesachverhalt ist erstellt:

Der Beschuldigte löste die Schutzfolie des – nach dem Einbruchversuch von Anfang Monat beschädigten und provisorisch reparierten – Fensters des N.________ (Büro) und versuchte, dessen Eingangstür mit einem Flachwerkzeug auszuwuchten, um in das Büro einzudringen und Deliktsgut zu behändigen. Dabei beschädigte er die Eingangstür (Schadenssumme ca. CHF 200.00).

9. Zum Vorwurf nach Ziff. I.4.1 AKS

9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Der Anklagesachverhalt lautet wie folgt (pag. 2002; Hervorhebungen im Original):

4. Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), mehrfach begangen im Zeitraum vom 22.10.2021 bis 24.06.2022 in Biel, namentlich in den folgenden Fällen:

4.1. am 22.10.2021 an der AE.________ (Strasse) in 2502 Biel, indem er sich im Nachgang an den unter Ziff. 1.6 aufgeführten Sachverhalt [Anmerkung Kammer: Versuchter Einbruchdiebstahl zum Nachteil der O.________] aktiv der Anhaltung durch die Polizei widersetzte, sich der Festnahme zu entreissen versuchte, weshalb er zu Boden geführt und in Handfesseln gelegt werden musste.

9.2 Bestrittener Sachverhalt

Der Beschuldigte bestreitet den Anklagesachverhalt resp. macht geltend, es gebe unterschiedliche Darstellungen im Bericht zur vorläufigen Festnahme vom 22. Ok­tober 2021 und im Anzeigerapport vom 27. Januar 2022, weshalb der ihm vorgeworfene Sachverhalt unklar sei (pag. 2147 f., pag. 2411).

9.3 Beweismittel

Auf eine Auflistung und Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit für das vorliegende Verfahren notwendig, wird direkt im Rahmen der konkreten Würdigung darauf eingegangen. Im Übrigen wird auf die korrekte Zusammenfassung der Vorinstanz (pag. 2212) und die amtlichen Akten verwiesen.

9.4 Erwägungen der Kammer

Zufolge den aktenkundigen Polizeiberichten wurde die Stationierte Polizei Biel über einen Einbruchversuch in die O.________ informiert und nahm jene nach Erhalt von Täterbeschreibung und Fluchtrichtung die Nachsuche auf. Gemäss Formular «Vorläufige Festnahme» vom 22. Oktober 2021 stellte die Polizei eine Person auf einem orangefarbenen Fahrrad fest, die der Täterbeschreibung entsprach und forderte diese vergeblich auf, vom Fahrrad zu steigen. Die Person musste ergriffen, zu Boden gebracht und an eine Hausfassade gedrückt werden, um Handschellen anzulegen (pag. 24 ff.). Übereinstimmend dazu geht aus den Anzeigerapporten vom 28. Januar 2022 und 25. Februar 2022 hervor, dass die Polizei während der Nachsuche den Beschuldigten feststellte, der dem Signalement entsprach. Dieser widersetzte sich (durch Versuche, sich zu entreissen) aktiv der Anhaltung und musste in der Folge mit geeigneter Technik zu Boden geführt und in Handfesseln gelegt werden (pag. 305 ff., pag. 309 ff.).

Es besteht kein Grund, am Wahrheitsgehalt der Sachverhaltsdarstellung der Polizei zu zweifeln, weshalb beweiswürdigend darauf abzustellen ist. Wider die Vorbringen von Rechtsanwältin B.________ (pag. 2147 f., pag. 2411) sind die Angaben in den drei schriftlichen Polizeiberichten (pag. 25, pag. 305 ff., pag. 309 ff.) gleichbleibend und widerspruchsfrei. Aus ihnen geht unmissverständlich hervor, dass der Beschuldigte der Aufforderung, vom Fahrrad zu steigen, nicht nachkam und sich der Anhaltung durch einen Entreissversuch derart widersetzte, dass er zu Boden geführt und in Handfesseln gelegt werden musste. Die dahingehende sprachliche Ungenauigkeit, dass sich der Beschuldigte laut Angaben der Polizei einer «Anhaltung» durch Versuche, sich zu entreissen, widersetzt haben soll, während er sich gemäss Anklagesachverhalt einer «Festnahme» zu entreissen versucht haben soll, ist insofern irrelevant, als klar ist, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird: Er widersetzte sich der der vorläufigen Festnahme vorausgegangenen polizeilichen Anhaltung durch einen Entreissversuch.

Auf die Aussagen des Beschuldigten ist nicht abzustellen, schilderte er den Vorfall und insbesondere das Vorgehen der Polizei an jeder Einvernahme anders. An der Hafteinvernahme vom 28. Ja­nuar 2022 sagte er auf Vorhalt des Haftrichters, sein Verhalten bei der gestrigen Anhaltung erwecke den Eindruck, dass er ziemlich gefährlich sei, wenn er Drogen konsumiert habe: «Es kommt darauf an, wie man sich mir gegenüber verhält. Ich habe zwei Faustschläge von der Polizei bekommen. Wussten Sie das? Die Polizei schreibt solche Sachen meistens nicht auf. Ich weiss nicht, wie Sie reagieren würden, wenn Sie zwei Faustschläge erhalten würden. […] Ich habe zwei Faustschläge erhalten und ich lasse mir das von niemandem auf der Welt gefallen, dass ich zwei Faustschläge erhalte» (pag. 45 Z. 206 ff.). Während er dies sagte, zeigte er seine Oberlippe (pag. 45 Z. 214). Wenige Wochen später führte der Beschuldigte an der Einvernahme vom 6. April 2022 aus, er könne sich noch daran erinnern, dass die Polizei aggressiv gewesen sei. Jene habe ihm gegen die Nase geschlagen, so dass seine Maske blutig gewesen sei. Das habe ihn ziemlich «hässig» gemacht (pag. 350 Z. 33 ff.). An der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 30. Janu­ar 2023 erklärte er auf Vorhalt, er habe sich der Anhaltung aktiv widersetzt und versucht, sich der Festnahme zu entreissen, er könne sich zu wenig daran erinnern, um das zu bestätigen oder zu verneinen (pag. 971 Z. 497 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2023 konnte sich der Beschuldigte dann auffällig gut erinnern. Er berichtete auf Vorhalt des Anklagesachverhalts, ganz so sei es nicht gewesen. Er sei mit dem Fahrrad unterwegs gewesen und habe die Polizei gesehen, welche auf der entgegengesetzten Seite gefahren sei. Er sei auf dem Trottoir gewesen, als die Polizei ausgestiegen sei und ihn an die Wand gedrückt habe, wobei er «direkt» Nasenbluten bekommen habe. Er sei ängstlich und überrascht gewesen (pag. 2136 Z. 20 ff.). Auf Nachfrage, ob er sich gewehrt habe, sagte er: «Nicht gegen die Amtshandlung, sondern die rabiate Art». Er habe leider schon mehrere Verhaftungen erlebt und die vorliegende sei eine der ruppigeren Sorte gewesen. Auch wenn er «Scheisse» gemacht habe, habe er nicht verstehen können, dass man ihn ohne Dialog so ruppig angehe (pag. 2136 Z. 29 ff.). Mit diesen Aussagen gab der Beschuldigte vorinstanzlich implizit zu, Widerstand gegenüber der Polizei geleistet und sich gegen die Anhaltung/

Festnahme gewehrt zu haben. Es macht hellhörig, dass der Beschuldigte, der von der Polizei tätlich angegangen worden sein will (sei es mit zwei Faustschlägen gegen die Oberlippe, wie an der Ersteinvernahme berichtet, oder mit einem Schlag gegen die Nase, wie an einer späteren Einvernahme geschildert), sich an der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme nicht mehr an den Vorfall erinnern wollen konnte und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine Schläge seitens der Polizei erwähnt hat. Wäre er, wie behauptet, von der Polizei körperlich angegangen worden, so wäre zu erwarten, dass er sich auch Jahre später noch daran erinnert und dies erwähnt; handelte es sich dabei um ein nicht alltägliches und insofern erinnerungswürdiges Ereignis. An der Berufungsverhandlung mit seinen widersprüchlichen Aussagen betreffend das angebliche Verhalten der Polizei konfrontiert (Schlag gegen die Nase vs. direkt Nasenbluten bekommen), behauptete der Beschuldigte wahrheitswidrig, er habe das so nie gesagt (pag. 2388 Z. 34 ff.). Gleichzeitig wartete er mit einer vierten Version auf. Er berichtete, die Polizei habe ihn in das Polizeiauto gesetzt, woraufhin er die Polizistin beleidigt und ihm jene einen Faustschlag verpasst habe (pag. 2388 Z. 42 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten strotzen vor Widersprüchen und Gegenangriffen, die als Lügensignale zu werten sind. Für die Kammer liegt es auf der Hand, dass der Beschuldigte mit seinen Schuldzuweisungen an die Polizei von seinem eigenen Fehlverhalten ablenken will und die Fehler im Aussen sucht, was Ausdruck der bei ihm diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten psychopathischen Merkmalen ist (pag. 1638, pag. 1655).

Für die Kammer steht beweismässig fest, dass sich der Beschuldigte der Anhaltung/Festnahme aktiv widersetzte und sich dieser zu entreissen versuchte. Andernfalls hätte die Polizei keinen Grund gehabt, ihn zu Boden zu führen, an die Fassade eines Hauses zu drücken und in Handfesseln zu legen. In Anbetracht seiner zahlreichen Vorstrafen und institutionellen Unterbringungen (eingehend E. VI.25 hiernach) wusste der Beschuldigte, welche strafrechtlichen Konsequenzen ihm im Falle einer Verhaftung drohen. Insofern hatte er aus seiner Sicht gesehen gute Gründe, sich der Polizei entziehen zu wollen.

9.5 Beweisergebnis

Der Anklagesachverhalt ist erstellt:

Nach dem Einbruchversuch in die O.________ an der AF.________ (Strasse) in Biel wurde der Beschuldigte von der Polizei an selbiger Strasse festgestellt und vergeblich aufgefordert, vom Fahrrad zu steigen. Als ihn die Polizei ergriff, versuchte er sich der Anhaltung/Festnahme zu entreissen, weshalb er zu Boden geführt und in Handschellen gelegt werden musste.

10. Zum Vorwurf nach Ziff. I.4.2 AKS

10.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Der Anklagesachverhalt lautet wie folgt (pag. 2002; Hervorhebungen im Original):

4. Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), mehrfach begangen im Zeitraum vom 22.10.2021 bis 24.06.2022 in Biel, namentlich in den folgenden Fällen:

4.2. am 27.01.2022 trotz «Stop police, ne bougez pas» Rufen in das Gebäude an der AG.________ (Strasse) floh und von dort versuchte aus dem Fenster zu entweichen, um sich der Anhaltung durch die Polizei zu entziehen sowie sich der Festnahme gewaltsam zu entziehen versuchte, so dass er auf den Boden geführt und in Handschellen genommen werden musste.

10.2 Bestrittener Sachverhalt

Der Beschuldigte bestreitet den Anklagesachverhalt teilweise resp. macht geltend, nicht gewusst zu haben, dass es sich um die Polizei handelt, und auch nicht versucht zu haben, sich der Festnahme gewaltsam zu entziehen (pag. 2148; pag. 2411).

10.3 Beweismittel

Auf eine Auflistung und Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit für das vorliegende Verfahren notwendig, wird direkt im Rahmen der konkreten Würdigung darauf eingegangen. Im Übrigen wird auf die korrekte Zusammenfassung der Vorinstanz (pag. 2213) und die amtlichen Akten verwiesen.

10.4 Erwägungen der Kammer

Gemäss Angaben im Formular «Vorläufige Festnahme» vom 27. Januar 2022 fielen der Stationierten Polizei Biel während einer Nachsuche der Beschuldigte und H.________ auf, die via Innenhof in die Waschküche des Gebäudes an der AG.________ (Strasse) in Biel gingen und dort hörbar Geld zählten und untereinander aufteilten. Als sich die Polizei zur Kontrolle näherte und sich zu erkennen gab, ergriffen der Beschuldigte und H.________ die Flucht, konnten jedoch auf dem Vordach des Gebäudes resp. vor dem Hauseingang angehalten werden (pag. 34). Übereinstimmend und präzisierend dazu erhellt aus dem Anzeigerapport vom 27. Ja­nuar 2022, dass der Beschuldigte und H.________ die Flucht ergriffen, als sie die Polizei sahen und deren Aufforderung «Stop police, ne bougez pas» hörten. Sie versuchten, durch ein Fenster in der Galerie zwischen dem Erdgeschoss und dem ersten Stock zu entkommen. Der Beschuldigte konnte auf dem Vordach festgenommen werden. Weil er keine Folge leistete, musste er zu Boden gebracht und in Handschellen gelegt werden (pag. 270 f.). Während des Transports und auf dem Polizeiposten verhielt er sich unkooperativ. Er beleidigte die Polizisten («fils de pute», «ich ficke euch alli», «nik oumouk»), spuckte sie an und forderte sie zu einem Kampf «homme à homme» auf (pag. 271).

Es gibt keine Veranlassung, am Wahrheitsgehalt der schriftlichen Polizeiberichte zu zweifeln, weshalb beweiswürdigend darauf abzustellen ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum der am Vorfall beteiligte Polizist im tatnah verfassten Anzeigerapport wahrheitswidrig hätte angeben sollen, die Polizei habe «Stop police» gerufen, konnte er zum Ausfertigungszeitpunkt doch noch nicht wissen, dass ausgerechnet diese Aufforderung vom Beschuldigten dereinst bestritten wird. Die beteiligten Polizisten belasteten den Beschuldigten auch nicht unnötig, brachten sie doch die gefallenen Beleidigungen nicht zur Anzeige. Wie die Vor­instanz korrekt festhielt, erfolgte die Nachsuche durch Angehörige der Stat­ionierten Polizei Biel, die nachts grundsätzlich uniformiert auf Patrouille sind. Insofern dürfte dem Beschuldigten aufgrund seiner visuellen und akustischen Wahrnehmungen (d.h. der Polizeiuniformen und den Worten «Stop police») bekannt gewesen sein, dass es sich um die Polizei handelt. Dass die Anhaltung auf dem Vordach keinesfalls reibungslos verlief, erhellt nach Auffassung der Kammer ohne Weiteres aus dem Umstand, dass der Beschuldigte dort zu Boden geführt und in Handschellen gelegt werden musste. Weil bereits die Flucht vor der Polizei den vorliegend relevanten Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 aStGB erfüllt (E. IV.13.1 hiernach), braucht beweismässig nicht geklärt zu werden, auf welche Art und Weise sich der Beschuldigte auf dem Vordach zur Wehr gesetzt hat.

Der Beschuldigte machte an der Hafteinvernahme vom 28. Januar 2022 geltend, die Polizei habe weder «Stopp Polizei» gerufen noch sich sonst wie als Polizei erkenntlich gezeigt. Er habe auch nicht gesehen, dass sie uniformiert gewesen wären (pag. 43 Z. 159 ff.). An der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 30. Janu­ar 2023 hingegen gestand er, vor der Polizei geflohen zu sein. So führte er aus, er habe seinen Anteil des bei R.________ (Restaurant), gestohlenen Geldes am Boden gelassen, weil er «von der Polizei geflüchtet» sei (pag. 966 Z. 321 ff.). Es sei «von beiden Parteien sehr hitzig» gewesen und «die Sache mit dem aus dem Fenster flüchten» gebe er klar zu (pag. 971 Z. 504 ff.). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu, vor der Polizei weggerannt zu sein. Er erklärte auf Vorhalt des Anklagesachverhalts: «Ich war schon im Gebäude drin und bin nicht erst reingegangen, als ich die Polizei gesehen habe. Es war eine Art Waschküche. Ich habe Schritte gehört und bin weggerannt, die Polizei hat aber auf der anderen Seite des Gebäudes gewartet. Ich wollte aus dem Fenster gehen, als ich aber die Polizei unten gesehen habe, habe ich mich dem Ganzen nicht mehr widersetzt» (pag. 2136 Z. 35 ff.). Es ist als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten, dass sich der Beschuldigte der Festnahme auf dem Vordach nicht widersetzt habe. Diese Angabe steht in Widerspruch zu den glaubhaften Angaben der Polizei, wonach der Beschuldigte zu Boden gebracht und in Handschellen gelegt werden musste, wie auch zur Aussage des Beschuldigten selber, wonach es «von beiden Parteien sehr hitzig» gewesen sei. An der Berufungsverhandlung bagatellisierte der Beschuldigte nicht nur sein eigenes Verhalten, sondern ging in einen Gegenangriff über. Er schilderte: «Also, ich bin nicht schon im Gebäude drinnen gewesen. Die Polizei hat mich im Gebäudeinneren angetroffen. Daraufhin bin ich dann geflüchtet. Und sie haben mich von Anfang an zu Boden geschmissen; natürlich, weil ich geflüchtet bin. Aber es war nicht so, dass sie zunächst gesagt hätten ‘Blieb stah und Handschelle azieh’. Sie haben mich von Anfang an zu Boden geschmissen und gedrückt und mit dem Knie in meinen Rücken gedrückt. Auch für mich war es eine aufwühlende Situation» (pag. 2389 Z. 5 ff.). Diese Aggravierungen und Widersprüche lassen die Sachverhaltsangaben des Beschuldigten unglaubhaft erscheinen. Augenfällig ist auch, dass der Beschuldigte an der Ersteinvernahme lediglich monierte, «man hat nicht gerufen Stopp Polizei und sich auch nicht erkenntlich gemacht, dass sie von der Polizei waren» (pag. 44 Z. 165 f.), jedoch zu keinem Zeitpunkt explizit geltend machte, nicht gewusst zu haben, dass er es mit der Polizei zu tun hat. Vielmehr gab er wiederholt zu Protokoll vor der Polizei geflohen zu sein. Insoweit lassen auch die Aussagen des Beschuldigten keinen anderen Schluss zu, als dass er am 27. Januar 2022 bewusst vor der Polizei floh, nachdem ihn diese mit «Stop police, ne bougez pas» aufforderte, stehen zu bleiben.

10.5 Beweisergebnis

Der Anklagesachverhalt ist erstellt:

Nach dem Einbruchversuch in das N.________ (Büro) und dem Einbruchdiebstahl bei R.________ (Restaurant), begaben sich der Beschuldigte und H.________ in die Waschküche des Gebäudes an der AG.________ (Strasse) in Biel, um das erbeutete Deliktsgut untereinander aufzuteilen. Als sich ihnen die Stationierte Polizei näherte und sie mit den Worten «Stop police, ne bougez pas» zum Bleiben aufforderte, rannte der Beschuldigte davon und versuchte, aus dem Fenster zu entweichen. Er konnte von der Polizei auf dem Vordach festgenommen werden und musste, weil er keine Folge leistete, zu Boden gebracht und in Handschellen gelegt werden. Namentlich aufgrund des Zurufs «Stop police» war dem Beschuldigten bekannt, dass er es mit der Polizei zu tun hat.

IV. Rechtliche Würdigung

11. Anwendbares Recht

Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuchs begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer ab­strakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall. Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der Täter bessergestellt ist (BGE 147 IV 471 E. 4). Der Grundsatz der lex mitior gilt auch im Nebenstrafrecht (Art. 333 Abs. 1 StGB).

Der Beschuldigte beging die zu beurteilenden Delikte zwischen Oktober 2021 und Juni 2022 und damit vor der Harmonisierung der Strafrah­men per 1. Juli 2023. Mit jener erfuhr der Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls insofern eine Änderung, als dieser nach neuem Recht mit einer Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren sanktioniert wird (Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB), während nach altem Recht eine Geldstrafe zwischen 90 und 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe zwischen drei Tagen und zehn Jahren vorgesehen war (Art. 139 Ziff. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 aStGB). Insofern erweist sich das neue Recht nicht als das mildere. Die übrigen relevanten Tatbestände der einfachen Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Hinderung einer Amtshandlung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz haben keine Änderung erfahren.

Es ist integral das alte Recht anwendbar (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario).

12. Gewerbsmässiger Diebstahl

12.1 Rechtliche Grundlagen

Einen Diebstahl begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 aStGB). Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2215).

Ein qualifizierter Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 aStGB liegt vor, wenn der Täter gewerbsmässig stiehlt. Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Ferner muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen (Urteil des Bundesgerichts 6B_923/2022 vom 05.10.2022 E. 1.2.2). Subjektiv setzt gewerbsmässiges Handeln insbesondere Eigennützigkeit voraus. Die Absicht muss auf eine nicht unbedeutende und fortlaufende Einkommensquelle gerichtet sein, weshalb Gewerbsmässigkeit nicht allein aufgrund mehrfacher Tatbegehung hergeleitet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2016 vom 29.03.2017 E. 2.3).

Begeht der Täter vollendete und versuchte gleichartige Delikte und handelt dabei gewerbsmässig, geht der Versuch im vollendeten gewerbsmässigen Delikt auf (BGE 123 IV 113 E. 2d).

12.2 Subsumtion

Gemäss Beweisergebnis (E. III.7.5 und III.8.5 hiervor) versuchte der Beschuldigte zwischen dem 7. und 9. Januar 2022 sowie am 27. Januar 2022 in Diebstahlsabsicht in das N.________ (Büro) einzubrechen. Diese zwei Diebstahlversuche gemäss Ziff. I.1.17 und I.1.19 AKS sind Teil der vom 14. Oktober 2021 bis 24. Juni 2022 dauernden Diebstahlserie, für welche der Beschuldigte erstinstanzlich rechtskräftig wegen gewerbsmässigen Diebstahls verurteilt wurde und gehen in dieser auf.

Wie die Vorinstanz richtig erwog (pag. 2216 f.), handelte der Beschuldigte gewerbsmässig: Er beging zwischen dem 14. Oktober 2021 und 24. Januar 2022 sowie vom 20./21. bis 24. Juni 2022 insgesamt 20 Diebstähle und 7 Diebstahlversuche. Dabei erzielte er eine Deliktssumme von über CHF 14’400.00. Die deliktisch erlangten Einkünfte stellten einen namhaften Beitrag an die Kosten der Lebensgestaltung des Beschuldigten dar, der zum Tatzeitpunkt keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging und vom Sozialamt unterstützt wurde (pag. 43 Z. 129 ff.). Zufolge eigenen Angaben beging er die Diebstähle «zu einem grossen Teil wegen den Drogen. […] Bekanntlich sind Drogen nicht gerade billig und in meiner Situation habe ich dann so gehandelt, um meine Sucht zu finanzieren» (pag. 2135 Z. 21 ff.). Er habe den Deliktserlös zu 80 % für Drogen und zu 20 % für sonstiges (Essen, Kleider, andere Beschäftigungen) verwendet (pag. 970 Z. 471 ff.). Angesichts dessen und der Vielzahl der verübten Fälle übte der Beschuldigte die Diebstähle offenkundig in der Art eines Berufs resp. anstelle einer legalen Erwerbstätigkeit aus. Wäre er nicht vom 27. Januar 2022 bis 16. Juni 2022 in Haft gewesen und am 24. Juni 2022 erneut verhaftet worden, hätte er aller Wahrscheinlichkeit nach noch weitere (versuchte) Diebstähle zu verantworten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er sein deliktisches Handeln von sich aus beendet hätte.

Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor. Für die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten, welche im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist, wird auf die Ausführungen unter E. V.19 und V.20.1.2 hiernach verwiesen.

12.3 Fazit

Der Beschuldigte wird betreffend Ziff. I.1.17 und I.1.19 AKS – unter Berücksichtigung der rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche gemäss Ziff. II.1.1 bis II.1.16, II.1.18 sowie II.1.20 bis II.1.27 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs – des gewerbsmässigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 2 aStGB schuldig erklärt.

13. Sachbeschädigung

13.1 Rechtliche Grundlagen

Eine Sachbeschädigung begeht namentlich, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentumsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht (Art. 144 Abs. 1 aStGB). Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2217).

Eine qualifizierte Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 aStGB liegt vor, wenn der Täter einen grossen Schaden verursacht hat. Ein solcher ist anzunehmen, wenn er mindestens CHF 10'000.00 beträgt (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1). Der Vorsatz muss sich auf die Verursachung eines grossen Schadens richten, wobei Eventualvorsatz genügt (Weissenberger, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, N. 103 zu Art. 144 StGB). Bei mehreren Sachbeschädigungen, die eine natürliche Handlungseinheit bilden, ist der Gesamtwert der geschädigten Vermögenswerte massgebend, gleichgültig, ob sich die Tat gegen einen oder mehrere Geschädigte richtet. Eine einzige strafbare Handlung im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit liegt vor, wenn das gesamte und auf einem einheitlichen Willensakt beruhende Tätigwerden des Täters kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheint, indem in diesen Fällen durch mehrere Einzelhandlungen ein einheitlicher Deliktserfolg herbeigeführt wurde

(Weissenberger, a.a.O. N. 104 zu Art. 144 StGB). Während bei gelegentlichen Wiederholungstätern grundsätzlich keine natürliche Handlungseinheit vorliegt und daher auf die jeweiligen einzelnen Deliktsbeträge abzustellen ist und nicht auf deren Summe, können Serien- und Mehrfachtaten eine Einheitstat bilden, womit auch Schadenseinheit vorliegt. Ob eine Einheitstat vorliegt, beurteilt sich nach den allgemeinen Regeln (Weissenberger, a.a.O., N. 106 f. zu Art. 144 StGB).

13.2 Subsumtion

13.2.1 Ziff. I.2.10 AKS

Gemäss Beweisergebnis (E. III.7.5 hiervor) schlug der Beschuldigte absichtlich mit einem Gegenstand (mutmasslich einem Schraubenschlüssel) auf eine Fensterscheibe des N.________ (Büro) ein, um einen Einbruchdiebstahl zu begehen. Dabei beschädigte er die Fensterscheibe dahingehend, dass das Fenster zunächst provisorisch mit einer Schutzfolie überklebt werden musste. Der Sachschaden beträgt CHF 500.00. Damit sind der objektive und subjektive Tatbestand der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 aStGB erfüllt.

Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor. Für die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten, welche im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist, wird auf die Ausführungen unter E. V.19 und V.20.2.2 hiernach verwiesen.

13.2.2 Ziff. I.2.12 AKS

Gemäss Beweisergebnis (E. III.8.5 hiervor) versuchte der Beschuldigte die Eingangstür des N.________ (Büro) mit einem Flachwerkzeug auszuwuchten, um einen Einbruchdiebstahl zu begehen. Dabei beschädigte er die Eingangstür. Der Sachschaden beträgt ca. CHF 200.00. Damit sind der objektive und subjektive Tatbestand der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 aStGB erfüllt.

Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor. Für die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten, welche im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist, wird auf die Ausführungen unter E. V.19 und V.20.2.2 hiernach verwiesen.

13.2.3 Ziff. I.2 AKS

Entgegen der Vorinstanz liegt betreffend Ziff. I.2 AKS keine Qualifikation nach Art. 144 Abs. 3 aStGB vor. Wie Rechtsanwältin B.________ (pag. 2147, pag. 2411) und die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 2415) richtig ausführten, sind die vom 14. Oktober 2021 bis 27. Januar 2022 sowie vom 20./21. bis 24. Juni 2022 begangenen 21 Sachbeschädigungen nicht als Handlungseinheit zu qualifizieren. Der Beschuldigte fasste immer wieder neu den Vorsatz, einen Einbruchdiebstahl und hierfür eine Sachbeschädigung zu begehen. Insbesondere weil er sich vom 27. Ja­nuar 2022 bis 16. Juni 2022 in Untersuchungshaft befand, kann von einem einheitlichen, zusammengehörenden und auf einem einheitlichen Willensakt beruhenden Tätigwerden nicht die Rede sein; die Gewerbsmässigkeit der Diebstähle spielt für diese Beurteilung keine Rolle (siehe auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 454 vom 22.12.2022 E. 14). Folglich dürfen die einzelnen Sachschäden nicht addiert werden. Ohnehin war der Vorsatz des Beschuldigten nicht darauf gerichtet, einen grossen Sachschaden anzurichten. Die Sachbeschädigungen stellten weitgehend klassische Begleitdelikte zu den Einbruchdiebstählen dar (eingehend E. V.20.2.1 hiernach).

Weil in keinem Einzelfall ein Sachschaden über CHF 10'000.00 entstanden ist –

wobei betreffend Ziff. I.2.9 AKS in dubio pro reo von einem Sachschaden von weniger als CHF 10'000.00 auszugehen ist (siehe die vorinstanzlichen Erwägungen auf pag. 211 f. wie auch E. V.20.2.1 hiernach) – sowie mangels Vorsatzes auf die Verursachung eines grossen Sachschadens ist die Qualifikation nach Art. 144 Abs. 3 aStGB nicht einschlägig.

13.3 Fazit

Der Beschuldigte wird der Sachbeschädigung, mehrfach begangen betreffend die Vorwürfe gemäss Ziff. I.2.1 bis I.2.12 sowie I.2.14 bis I.2.22 AKS, schuldig erklärt.

14. Hinderung einer Amtshandlung

14.1 Rechtliche Grundlagen

Eine Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 aStGB begeht, wer einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb dessen Amtsbefugnis liegt. Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2219 f.).

Im Urteil 6B_115/2008 vom 4. September 2008 bestätigte das Bundesgericht einen Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung in einem Fall, bei dem eine polizeilich gesuchte Person von der Polizei davonrannte und die Flucht trotz der Aufforderung «Stopp, Polizei» fortsetzte (E. 4.1). Das Bundesgericht erwog, die Polizeibeamten hätten durch den an die beschuldigte Person gerichteten Zuruf «Stopp Polizei» klar erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass sie gewissen Amtshandlungen unterzogen werden soll, was der polizeilich gesuchten beschuldigten Person unstreitig klar gewesen sei. Der Tatbestand von Art. 286 StGB setze nicht voraus, dass die Amtshandlung im Zeitpunkt, zu dem sich der Täter entziehe, bereits im Gang sei. Strafbar sei, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindere, die innerhalb dessen Amtsbefugnis liege. Den Tatbestand erfülle damit auch, wer durch sein Verhalten bewirke, dass die ihm angekündigte Amtshandlung, etwa die Kontrolle der Personalien, gar nicht erst beginnen könne (E. 4.3.2). Das «nemo tenetur»-Prinzip berühre den Straftatbestand von Art. 286 StGB nicht. Indem die Flucht als strafbare Hinderung einer Amtshandlung qualifiziert werde, würden der beschuldigten Person keine Mitwirkungspflichten auferlegt, deren Missachtung sanktioniert werde. Vielmehr werde die Hinderung einer rechtmässigen Amtshandlung unter Strafe gestellt (E. 4.3.3).

14.2 Subsumtion

14.2.1 Ziff. I.4.1 AKS

Gemäss Beweisergebnis (E. III.9.5 hiervor) kam der Beschuldigte der Aufforderung der Polizei, vom Fahrrad zu steigen, nicht nach und widersetzte er sich anschliessend aktiv der Anhaltung/Festnahme, in dem er sich zu entreissen versuchte, woraufhin er zu Boden geführt und in Handschellen gelegt werden musste. Damit verunmöglichte er einen reibungslosen Ablauf der vorgesehenen Amtshandlungen der Anhaltung/Festnahme. Der objektive Tatbestand von Art. 286 aStGB ist somit erfüllt.

Der Beschuldigte handelte auch in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig. Er agierte vorsätzlich und in der Absicht, eine Amtshandlung zu hindern. Zufolge des vorangegangenen Einbruchversuchs in die O.________ musste er mit einer Verhaftung rechnen. Dieser resp. der drohenden Strafverfolgung wollte er sich durch Entreissen (und anschliessende Flucht) entziehen.

Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor. Für die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten, welche im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist, wird auf die Ausführungen unter E. V.19 und V.21.1.2 hiernach verwiesen.

14.2.2 Ziff. I.4.2 AKS

Gemäss Beweisergebnis (E. III.10.5 hiervor) ergriff der Beschuldigte die Flucht, als sich ihm zwei Polizeiangehörige näherten und ihn mit den Worten «Stop police, ne bougez pas» aufforderten, stehen zu bleiben. Auf dem Vordach widersetzte er sich der Festnahme dahingehend, dass er zu Boden gebracht und in Handschellen gelegt werden musste. Aufgrund des Zurufs «Stop police» wusste der Beschuldigte, dass es sich um Polizeiangehörige handelt. Angesichts des vorangegangenen Einbruchversuchs in das N.________ (Büro) und des Einbruchs bei R.________ (Restaurant), musste er mit einer Verhaftung (und anschliessenden Strafverfolgung) rechnen. Dieser wollte er sich durch Flucht entziehen. Damit erfüllt er den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 286 aStGB im Sinne der unter E. IV.14.1 hiervor dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor. Für die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten, welche im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist, wird auf die Ausführungen unter E. V.19 und V.21.2.2 hiernach verwiesen.

14.3 Fazit

Der Beschuldigte wird der Hinderung einer Amtshandlung, mehrfach begangen betreffend die Vorwürfe gemäss Ziff. I.4.1 und I.4.2 AKS, schuldig erklärt.

V. Strafzumessung

15. Umfang der oberinstanzlichen Strafzumessung

Die Strafzumessung der Kammer umfasst neben den oberinstanzlichen auch die rechtskräftigen erstinstanzlichen Verurteilungen. Auszufällen sind demnach die Strafen für die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung (mehrfach), Hausfriedensbruchs (mehrfach), Hinderung einer Amtshandlung (mehrfach) und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (mehrfach).

16. Grundsätze der Strafzumessung

Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2223 ff.).

Ergänzend ist auf das Doppelverwertungsverbot hinzuweisen. Nach diesem dürfen Umstände, die schon die Strafandrohung bestimmen, nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe berücksichtigt werden. Das Gericht darf (und muss) aber das Ausmass der Verwirklichung des Tatbestandmerkmals resp. eines qualifizierenden oder privilegierenden Tatumstands berücksichtigen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, N. 31 und 86).

17. Strafrahmen und Strafart

Gewerbsmässiger Diebstahl wird mit Geldstrafe zwischen 90 und 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe zwischen drei Tagen und zehn Jahren bestraft (Art. 139 Ziff. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 aStGB). Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Widerhandlung gegen das Waffengesetz werden mit Geldstrafe zwischen drei und 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe zwischen drei Tagen und drei Jahren geahndet (Art. 144 Abs. 1 und Art. 186 aStGB sowie Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 34 Abs. 1, Art. 40 Abs. 1 und Art. 333 aStGB). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten und/oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 aStGB). Zudem darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021, 6B_254/2021 vom 17.04.2023 E. 5.3.2). Der knapp 23-jährige Beschuldigte ist mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft. Er wurde seit dem Jahr 2019 bereits achtmal verurteilt, davon sechsmal zu Freiheitsstrafen. Er beging die vorliegend zu beurteilenden Delikte teilweise kurz nachdem ihn das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland am 4. Mai 2022 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt hat (pag. 2368; eingehend E. V.20.6.1 hiernach). Damit offenbarte er erhebliche Uneinsichtigkeit, Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung und fehlende Ansprechbarkeit für Bestrafungen. Einer Geldstrafe kann daher nur ungenügende spezialpräventive Wirkung zugesprochen werden. Eine Gesamtfreiheitsstrafe erscheint auch insofern geboten, als die Einzeltaten zeitlich und sachlich eng verknüpft sind. So handelt es sich bei den Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche um Begleitdelikte der Diebstähle und sind die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz je Folgen des Diebstahls. Nach dem Gesagten ist eine Freiheitsstrafe angezeigt. Eine solche wurde denn auch von Rechtsanwältin B.________ beantragt (pag. 2159, pag. 2414). Ohnehin ist angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (E. V.21.7.2 hiernach) fraglich, ob eine Geldstrafe überhaupt einbringlich wäre.

Hinderung einer Amtshandlung wird mit Geldstrafe zwischen drei und 30 Tages­sätzen sanktioniert (Art. 286 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 aStGB).

18. Methodik im vorliegenden Fall

Für die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das Waffengesetz werden Freiheitsstrafen ausgefällt und wird in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtstrafe gebildet. Dabei wird mit der Vorinstanz vom gewerbsmässigen Diebstahl als schwerstes Delikt ausgegangen. Die dafür auszufällende Einsatzfreiheitsstrafe wird anschliessend um die weiteren Schuldsprüche angemessen erhöht. Dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen den Schuld­sprüchen wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs wird praxisgemäss mit einem vergleichsweise tiefen Asperationsfaktor von 1/2 Rechnung getragen, während die Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz mit dem üblichen Asperationsfaktor von 2/3 berücksichtigt werden. Entgegen den Ausführungen von Rechtsanwältin B.________ (pag. 2411) ist der Asperationsfaktor betreffend die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das Waffengesetz nicht auf 1/4 zu senken. Wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig ausführte (pag. 2415), liesse ein solch tiefer Asperationsfaktor ausser Acht, dass die zu asperierenden Delikte andere Rechtsgüter betreffen als der Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls.

Für die Schuldsprüche wegen Hinderung einer Amtshandlung werden Geldstrafen ausgesprochen und wird in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtstrafe gebildet. Dabei wird mit der Vorinstanz von der Hinderung einer Amtshandlung nach Ziff. I.4.1 AKS als schwerstes Delikt ausgegangen, obschon diese ähnlich schwer wiegt wie jene nach Ziff. I.4.2 AKS. Die dafür auszufällende Einsatzgeldstrafe wird anschliessend um die weiteren Schuldsprüche angemessen erhöht.

Soweit Mehrfachbegehungen zu beurteilen sind, ist – entgegen der Vorinstanz – für jeden einzelnen Normverstoss die entsprechende Strafe zu bestimmen. D.h. es ist für die begangenen 21 Sachbeschädigungen, 20 Hausfriedensbrüche, zwei Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und drei Hinderungen einer Amtshandlung je eine Einzelstrafe zu bilden. Der Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls fasst die zwischen dem 14. Okto­ber 2021 und 24. Juni 2022 begangenen (versuchten) Diebstähle zu einer rechtlichen Einheit zusammen. Damit ist die Deliktsmehrheit abgegolten, weshalb das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 aStGB nicht zur Anwendung gelangt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 06.06.2017 E. 4.4.2; Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N. 113 zu Art. 139 StGB). Folglich ist für sämtliche 27 (teilweise versuchten) Diebstähle eine einzige Freiheitsstrafe festzusetzen und somit für die sieben versuchten Deliktsbegehungen keine Strafminderung im Sinne von Art. 22 aStGB vorzunehmen. Der Umstand, dass in sieben Fällen kein Deliktsgut erbeutet wurde, ist bei der objektiven Tatschwere unter dem Aspekt der Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts zu berücksichtigen.

19. Vorbemerkung zur Schuldfähigkeit

19.1 Rechtliche Grundlagen

War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 aStGB). Der Schuldvorwurf, der einem nur vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt deshalb, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger ist (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der verminderten Schuldfähigkeit ist bei der Strafzumessung im vollen Ausmass der Verminderung Rechnung zu tragen, wobei keine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif vorzunehmen ist. Gleichwohl muss ein bestimmtes Verhältnis zwischen der festgestellten Verminderung der Zurechnungsfähigkeit und den Folgen für die Strafe bestehen (BGE 136 IV 55 E. 5.3). Bei der Frage, in welchem Umfang die Einschränkung der Schuldfähigkeit die Verschuldensbewertung beeinflusst, gilt es vor Augen zu halten, dass die verminderte Schuldfähigkeit eines von mehreren Kriterien für die Beurteilung des (subjektiven) Tatverschuldens darstellt. Konkret hat das Gericht in einem ersten Schritt zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und ausdrücklich zu benennen. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2022 vom 23.05.2022 E. 3.3.2).

Mildert das Gericht die Strafe, ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 aStGB). Verminderte Schuldfähigkeit allein führt jedoch grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8).

19.2 Erwägungen der Kammer

Laut Gutachten von med. pract. C.________ vom 29. November 2022 litt der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten psychopathischen Merkmalen nach ICD-10 F60.2 sowie an einer Psychischen und Verhaltensstörung durch Suchtstoffe resp. einem Abhängigkeitssyndrom durch multiplen Substanzgebrauch nach ICD-10 F19.2 (eingehend E. VI.26.1 hiernach). Weil betreffend die Tatzeitpunkte keine Drogentests vorliegen, kann gemäss med. pract. C.________ nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden, ob der Beschuldigte die Taten – wie behauptet – unter Einfluss von psychotropen Substanzen beging. Der Beschuldigte sei offenbar durchaus in der Lage gewesen, die jeweilige Situation zu erfassen sowie zielgerichtet und überlegt zu handeln. Auch sei er sich der Strafbarkeit der ihm zur Last gelegten Taten bewusst gewesen. Es gebe keine Hinweise, dass der Beschuldigte derart intoxikiert gewesen wäre, dass es zu Bewusstseinstrübungen gekommen wäre, welche eine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit als wahrscheinlich vermuten liesse. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die Einsichtsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten erhalten gewesen sei. In Anbetracht der Abhängigkeitserkrankung sei eine gewisse Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit durch ein starkes Verlangen nach Alkohol, Benzodiazepine, Cannabis und Kokain jedoch als wahrscheinlich anzunehmen (pag. 1642 ff.). Die dissoziale Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten psychopathischen Merkmalen begünstige gesetzeswidriges Handeln, habe im konkreten Fall jedoch keinen tiefgreifenden Einfluss auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gehabt (pag. 1649). Im Ergebnis sei von erhaltener Einsichtsfähigkeit und einer (leichten) Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit auszugehen. Übersetzt in die juristische Begrifflichkeit bedeute dies, dass der Beschuldigte (leicht) vermindert schuldfähig gewesen sei (pag. 1644, pag. 1649, pag. 1651).

Gestützt auf diese nachvollziehbaren und stringenten Ausführungen von med. pract. C.________ geht die Kammer davon aus, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten leicht vermindert war. Der leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit wird jeweils mit einer Reduktion des Verschuldens im Sinne einer leichten Strafminderung Rechnung getragen. Aussergewöhnliche Umstände, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten, liegen nicht vor.

20. Freiheitsstrafe

20.1 Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls nach Ziff. I.1 AKS

20.1.1 Tatkomponenten

Objektive Tatschwere

Bei der Beurteilung der Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist beim gewerbsmässigen Diebstahl als Vermögensdelikt vor allem der Deliktsbetrag von Bedeutung. Bei den zu beurteilenden Deliktsgütern handelt es sich etwa um Bargeld/Porte­mon­naies, Schmuck, elektronische Geräte (Apple-iPad, Samsung-Mobiltelefon, Drucker, Navigationsgerät), Werkzeuge, Kleidungsstücke, ein Fahrrad sowie Waffen (Karabiner 31 [Erbstück, pag. 381 ff.], Sturmgewehr 90 und Waffenattrappe), mithin um Gegenstände von unterschiedlichem emotionalen und finanziellen Wert. Soweit bekannt, erbeutete der Beschuldigte pro Diebstahl Deliktsgut im Wert zwischen knapp CHF 100.00 und über CHF 3'000.00; in sieben Fällen gelang es ihm nicht, «Beute zu machen». Der Gesamtdeliktsbetrag liegt mit rund CHF 14'400.00 im Rahmen der gewerbsmässigen Delinquenz noch im unteren Bereich.

Die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten ist als weder raffiniert noch als professionell oder besonders skrupellos zu bezeichnen. Er beging zwischen dem 14. Oktober 2021 und 24. Januar 2022 sowie zwischen dem 20./21. und 24. Juni 2022, d.h. innerhalb von gut drei Monaten, 20 Diebstähle und sieben Diebstahlversuche. Er hat vier Ladendiebstähle und 23 Einbruchdiebstähle zu verantworten. Insbesondere der Diebstahl zweier Waffen (Ziff. I.1.8 und I.1.10 AKS), der wiederholte Diebstahlversuch zum Nachteil des N.________ (Büro) (Ziff. I.1.17 und I.1.19 AKS) sowie der Umstand, dass der Beschuldigte unmittelbar nach seiner Flucht aus der Einrichtung der Stiftung BA.________ im Juni 2022 erneut straffällig wurde und während der zehntägigen Flucht sieben (teilweise versuchte) Einbruchdiebstähle beging (Ziff. I.1.21 bis I.1.27 AKS) zeugen von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Der Beschuldigte führte das für die Einbruchdiebstähle benötigte Einbruchwerkzeug jeweils mit, was für eine gewisse Planung und Vorbereitung spricht. Er stieg zwischen den frühen Abend- und den frühen Morgenstunden in Büros, Kellerabteile, Ladenlokale, und Restaurants ein. Nach Angaben des Beschuldigten kam es einmal zu einer Konfrontation mit einer Person, als er in einem Restaurant auf einen älteren Herrn gestossen sei, wobei er selbst sogleich die Flucht ergriffen habe (pag. 2134 Z. 43 ff.). Entgegen der Vor­instanz (pag. 2225) ist dem Beschuldigten nicht zugutezuhalten, dass er vorwiegend nachts in menschenleere Räumlichkeiten eingestiegen ist, so dass das Risiko für Konfrontationen und Eskalationen minimiert war. Es würde sich vielmehr straferhöhend auswirken, wenn der Beschuldigte im Rahmen der Deliktsbegehung nebst einer Verletzung der Vermögensrechte auch die Verletzung zusätzlicher Rechtsgüter – wie die körperliche Integrität Dritter – in Kauf genommen hätte (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 300 vom 07.03.2017 E. 8.1.1). Ohnehin ist nach Ansicht der Kammer aufgrund der mit der diagnostizierten Psychopathie einhergehenden mangelnden Empathiefähigkeit (pag. 1656, pag. 1675) sowie des Suchtmitteldrucks nicht davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte (vorgängig) Gedanken über seine potentiellen Opfer gemacht hat. Vielmehr dürfte er aus Eigeninteressen in unbewohnte Räumlichkeiten eingestiegen sein, weil sich die Entdeckungs- und Verhaftungswahrscheinlichkeit so reduzieren liess. Der Beschuldigte sagte an der Berufungsverhandlung denn auch aus, er sei in Kellerabteile eingestiegen, «weil es einfach ist, in ein Kellerabteil zu gelangen. Und weil man dort möglichst keinen Menschen begegnet» (pag. 2388 Z. 2 f.). Ohnehin bestand die latente Gefahr eines Zusammentreffens und damit verbunden einer (verbalen oder tätlichen) Konfrontation mit den Hausrechtsinhabern oder sonstigen Personen. So verschaffte sich der Beschuldigte etwa jeweils zwischen 18:00 Uhr und 23:00 Uhr Zugang zu den Kellerabteilen, mithin zu einer Zeit, zu der er damit rechnen musste, jemanden anzutreffen. Aufgrund seiner unzureichenden Verhaltenskontrolle, geringen Frustrationstoleranz und hohen Impulsivität (pag. 1653, pag. 1657) hätte ein ungeplantes Zusammentreffen nach Einschätzung der Kammer ohne Weiteres zu heiklen Situationen führen können. Im Übrigen können auch die ausgeübten Taten das Sicherheitsempfinden der Geschädigten beeinträchtigen; diesem Unrecht ist indessen bei den Schuldsprüchen wegen Hausfriedensbruchs Rechnung zu tragen (E. V.20.3 hiernach).

Insgesamt ist das objektive Tatverschulden nicht zu bagatellisieren, mit Blick auf den weit gefassten Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren) aber noch im leichten Bereich anzusiedeln. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten für angezeigt.

Subjektive Tatschwere

Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus egoistischen, pekuniären Motiven. Er beging die Diebstähle, um sich seinen Lebensunterhalt inkl. Drogenkonsum zu finanzieren. Das ist tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten. Die Tat wäre trotz leicht beeinträchtigter Steuerungsfähigkeit grundsätzlich vermeidbar gewesen; der leicht verminderten Schuldfähigkeit wird unter E. V.20.1.2 hiernach Rechnung getragen.

Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus.

Fazit

Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten für verschuldensangemessen.

20.1.2 Verminderte Schuldfähigkeit

Die leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten wird in der Grössenordnung von 4 Monaten Freiheitsstrafe leicht verschuldensmindernd berücksichtigt.

20.1.3 Fazit

Die Kammer veranschlagt für den Schuldspruch wegen qualifizierten Diebstahls eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten.

20.2 Asperation für die Schuldsprüche wegen mehrfacher Sachbeschädigung nach Ziff. I.2 AKS

20.2.1 Tatkomponenten

Wie unter E. V.18 hiervor ausgeführt, ist für jede der 21 Sachbeschädigungen eine Einzelstrafe zu bilden. Weil der Beschuldigte jedoch bei allen Sachbeschädigungen vergleichbar vorging, gelten die nachstehenden Ausführungen für jede einzelne Tatbegehung, sofern sich nicht eine getrennte Betrachtung aufdrängt.

Objektive Tatschwere

Geschütztes Rechtsgut von Art. 144 StGB ist das fremde Eigentum, mithin die unbeeinträchtigte tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache. Geschützt sind neben dem Eigentum auch Gebrauchs- und Nutzungsrechte an einer Sache

(Weissenberger, a.a.O. N. 2 zu Art. 144 StGB). Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für den Referenzsachverhalt 15 Strafeinheiten vor. Diesem liegen ein nächtliches Zerkratzen des Lacks eines fremden Personenwagens und ein Schaden von knapp über CHF 300.00 zugrunde (S. 47).

Während den (teilweise versuchten) Einbruchdiebstählen beging der Beschuldigte 21 Sachbeschädigungen. Diese gingen weitgehend mit den Diebstählen als gleichsam notwendige Begleiterscheinungen einher und beschränkten sich grösstenteils auf das für den Einbruch notwendige, d.h. sie betrafen primär den Einstiegsort sowie die zu öffnenden Behältnisse (wie Fenster, Türen und Schlüsselboxen). Nicht zu verkennen ist jedoch, dass der insgesamt entstandene Sachschaden mit rund CHF 20'000.00 deutlich höher ausfiel als der erbeutete Deliktsbetrag mit rund CHF 14'400.00. Auch gingen die Sachbeschädigungen in Einzelfällen über das für einen Einbruchdiebstahl notwendige hinaus. So etwa bei Ziff. I.2.5 AKS (Beschädigung einer Überwachungskamera) und Ziff. I.2.9 AKS (Beschädigung von Registerkasse, Zahlungsterminal, iPad, Weinkühlschrank, Kaffeekannen, Wasserkanne, Unterbaukühltruhe, Uhrwecker, Lebensmittel, Speisekarten, Dekorationsmaterial, Küchentür, diverse Dokumente; pag. 508 ff.). Beim Vorfall nach Ziff. I.2.9 AKS verursachte der Beschuldigte einen komplett unverhältnismässigen Schaden. Die aktenkundige Fotografie (pag. 531) illustriert, zu welch grosser Verwüstung der Beschuldigte bereit war. In dubio pro reo und wie von Rechtsanwältin B.________ beantragt (pag. 2147, pag. 2411) geht die Kammer diesbezüglich strafzumessungsweise von einem Sachschaden von CHF 2'000.00 aus.

Soweit bekannt, beträgt der pro Vorfall verursachte Sachschaden zwischen CHF 50.00 und CHF 7'000.00. Damit fällt die Schadenshöhe bei der Mehrheit der zu beurteilenden Taten höher aus als beim Referenzsachverhalt. Mit Blick auf die Höhe des entstandenen Sachschadens und unter Berücksichtigung der VBRS-Richtlinien erachtet die Kammer folgende Freiheitsstrafen für angezeigt:

̶ Ziff. I.2.17 AKS (Sachschaden von rund CHF 7'000.00): 4 Monate Freiheitsstrafe.

̶ Ziff. I.2.2, I.2.6, I.2.9, I.2.11 und I.2.19 AKS (Sachschaden zwischen CHF 1'000.00 und CHF 2'000.00): Je 1 Monat Freiheitsstrafe, ausmachend insgesamt 5 Monate Freiheitsstrafe.

̶ Ziff. I.2.1, I.2.4 und I.2.5 AKS (Sachschaden zwischen CHF 700.00 und CHF 900.00): Je 20 Tage Freiheitsstrafe, ausmachend insgesamt 2 Monate Freiheitsstrafe.

̶ Ziff. I.2.3, I.2.7, I.2.8, I.2.10, I.2.12, I.2.14, I.2.15, I.2.16, I.2.18, I.2.20, I.2.21 und I.2.22 AKS (Sachschaden bis zu CHF 500.00 oder unbekannt): Je 10 Tage Freiheitsstrafe, ausmachend insgesamt 4 Monate Freiheitsstrafe.

Subjektive Tatschwere

Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. Der Beschuldigte handelte jeweils vorsätzlich. Er beging die Sachbeschädigungen, um die Diebstähle ausüben zu können. Jene waren weitgehend Mittel zum Zweck und rücken gegenüber dem Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls in den Hintergrund; dem wird mit einem vergleichsweise tieferen Asperationsfaktor Rechnung getragen (E. V.18 hiervor). Die Tat wäre trotz leicht beeinträchtigter Steuerungsfähigkeit vermeidbar gewesen.

Fazit

Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von insgesamt 15 Monaten für verschuldensangemessen.

20.2.2 Verminderte Schuldfähigkeit

Die leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten wird in der Grössenordnung von 3 Monaten Freiheitsstrafe leicht verschuldensmindernd berücksichtigt.

20.2.3 Fazit

Die Kammer veranschlagt für die 21 Schuldsprüche wegen mehrfacher Sachbeschädigung eine Freiheitsstrafe von insgesamt 12 Monaten. Diese ist im Umfang von ½ zu asperieren, ausmachend sechs Monate Freiheitsstrafe.

20.3 Asperation für die Schuldsprüche wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs nach Ziff. I.3 AKS

20.3.1 Tatkomponenten

Wie unter E. V.18 hiervor ausgeführt, ist für jeden der 20 Hausfriedensbrüche eine Einzelstrafe zu bilden. Weil der Beschuldigte jeweils vergleichbar vorging, gelten die nachstehenden Ausführungen für jeden einzelnen Hausfriedensbruch, sofern sich nicht eine getrennte Betrachtung aufdrängt.

Objektive Tatschwere

Geschütztes Rechtsgut von Art. 186 StGB ist das Hausrecht, mithin das Recht, über bestimmte Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen und selbst zu bestimmen, wer sich in den eigenen Räumen aufhalten darf (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage 2019, N. 5 zu Art. 186 StGB). Je intensiver in dieses Recht eingegriffen wird, desto stärker ist die Verletzung des Rechtsguts einzuschätzen und umso höher hat die Strafe auszufallen. Die VBRS-Richtlinien sehen bei der Missachtung eines schriftlich eröffneten Hausverbots eine Referenzstrafe von 15 Strafeinheiten und bei der Missachtung einer mündlichen Wegweisung in Anwesenheit des Hausrechtsinhabers eine Referenzstrafe von 25 Strafeinheiten vor (S. 49).

Bei den Tatobjekten handelt es sich mehrheitlich um Restaurants und Geschäftsräume sowie in Einzelfällen um Kellerabteile von Wohnliegenschaften, mithin um per se unbewohnte Räumlichkeiten. Der Beschuldigte verschaffte sich zwischen den frühen Abend- und den frühen Morgenstunden Zugang zu den Räumlichkeiten und durchsuchte diese nach Deliktsgut. Wenngleich das Eindringen in die Privat­sphäre der Betroffenen weniger schwer wiegt, als dies etwa bei einem unbefugten Eindringen in eine bewohnte Wohnung der Fall gewesen wäre, waren auch die vom Beschuldigten begangenen Hausfriedensbrüche geeignet, das Sicherheitsgefühl der Betroffenen zu beeinträchtigen.

Für das für Einbruchdiebstähle deliktstypische Tatvorgehen des Beschuldigten wird auf die Ausführungen unter E. V.20.1.1 hiervor verwiesen.

Nach Auffassung der Kammer weisen alle 20 Hausfriedensbrüche einen vergleichbaren objektiven Unrechtsgehalt auf. Unter Berücksichtigung der VBRS-Richtlinien erachtet sie hinsichtlich die objektive Tatschwere für jeden einzelnen Hausfriedensbruch eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen für angezeigt.

Subjektive Tatschwere

Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. Der Beschuldigte handelte jeweils vorsätzlich. Er beging die Hausfriedensbrüche, um die Diebstähle ausüben zu können. Jene gehen insofern mit den Schuldsprüchen wegen gewerbsmässigen Diebstahls und Sachbeschädigung einher; dem wird mit einem vergleichsweise tieferen Asperationsfaktor Rechnung getragen (E. V.18 hiervor). Die Tat wäre trotz leicht beeinträchtigter Steuerungsfähigkeit grundsätzlich vermeidbar gewesen.

Fazit

Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von insgesamt 10 Monaten für verschuldensangemessen.

20.3.2 Verminderte Schuldfähigkeit

Die leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten wird in der Grössenordnung von 2 Monaten Freiheitsstrafe leicht verschuldensmindernd berücksichtigt.

20.3.3 Fazit

Die Kammer veranschlagt für die Schuldsprüche wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Diese ist im Umfang von ½ zu asperieren, ausmachend 4 Monate Freiheitsstrafe.

20.4 Asperation für die Schuldsprüche wegen mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach Ziff. I.5 AKS

20.4.1 Tatkomponenten

Objektive Tatschwere

Der Beschuldigte stahl in der Nacht vom 14./15. Dezember 2021 in Biel einen Karabiner 31 sowie zwischen dem 19. und 26. Dezember 2021 in Bern ein Sturmgewehr 90. Er transportierte beide Waffen nach T.________ und bewahrte diese bis zur Hausdurchsuchung vom 9. Januar 2022 bei sich zu Hause auf. Transport und Besitz erfolgten, ohne dass der Beschuldigte über die notwendigen Papiere verfügte (siehe die rechtskräftigen Schuldsprüche der Vorinstanz betreffend Ziff. I.5.1 und I.5.2 AKS und insbesondere deren Beweiswürdigung, pag. 2220 ff.). Die Art und Weise der Tatbegehungen ist deliktstypisch und ging jeweils nicht über das zur Erfüllung des objektiven Tatbestands der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne des unrechtmässigen Transports und Besitzes hinaus. Weil der Beschuldigte die Waffen ohne die dazugehörige Munition mitführte resp. aufbewahrte, ist von einer vergleichsweise geringen Gefährlichkeit auszugehen. Mit Blick auf den weit gefassten Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) wiegt das objektive Tatverschulden noch leicht.

Die Kammer erachtet hinsichtlich die objektive Tatschwere für jede Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine Freiheitsstrafe von einem Monat für angezeigt.

Subjektive Tatschwere

Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. Der Beschuldigte handelte jeweils vorsätzlich. Nach eigenen Angaben entwendete er das Sturmgewehr, weil es ihn faszinierte. Er habe ausser dem Karabiner noch nie «so etwas» in den Händen gehalten und es für ein cooles Accessoire gehalten (pag. 415 Z. 35 ff.). Es sei auch cool gewesen gegenüber den Kollegen. Es habe Eindruck gemacht, einen Karabiner zu Hause zu haben, und ihn gegenüber seinen Kollegen in ein gutes Licht gerückt. Es habe seiner Psyche gut getan (pag. 416 Z. 60 ff.). Diese Umstände sind tatbestandsimmanent und zeigen, dass es dem Beschuldigten möglich gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten. Er wusste denn auch, dass er nicht berechtigt ist, Feuerwaffen zu besitzen/tragen (pag. 415 Z. 50 ff.). Der leicht beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit wird unter E. V.20.4.2 hiernach Rechnung getragen.

Fazit

Die Kammer erachtet für die zwei Widerhandlungen gegen das Waffengesetz eine Freiheitsstrafe von insgesamt 2 Monaten für verschuldensangemessen.

20.4.2 Verminderte Schuldfähigkeit

Die leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten wird in der Grössenordnung von 10 Tagen Freiheitsstrafe leicht verschuldensmindernd berücksichtigt.

20.4.3 Fazit

Die Kammer veranschlagt für die Schuldsprüche wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine Freiheitsstrafe von insgesamt 1.5 Monaten. Diese ist im Umfang von 2/3 zu asperieren, ausmachend 1 Monat Freiheitsstrafe.

20.5 Zwischenfazit

Nach Asperation der hypothetisch bei isolierter Betrachtung auszusprechenden Einzelstrafen zur Einsatzstrafe resultiert eine Freiheitsstrafe von 31 Monaten:

Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl

20 Monate

Asperation für die Sachbeschädigungen

6 Monate

Asperation für die Hausfriedensbrüche

4 Monate

Asperation für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz

1 Monat

Total

31 Monate

20.6 Täterkomponenten

20.6.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse

Der Beschuldigte ist mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft. Der Strafregisterauszug vom 12. September 2024 weist acht Verurteilungen aus (pag. 2369 ff.):

̶ Urteil der Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland vom 04.04.2018

Delikte: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hausfriedensbruch (mehrfach), einfacher Diebstahl (mehrfach), Hinderung einer Amtshandlung (mehrfach), Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (mehrfach), Sachbeschädigung (mehrfach), unbefugtes Benützen eines Fahrzeugs im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes (mehrfach), einfacher Diebstahl

Tatzeitpunkt: 19.10.2017 bis 27.11.2017

Sanktion: Freiheitsstrafe von 57 Tagen

̶ Urteil der Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28.01.2019

Delikte: Hinderung einer Amtshandlung, Übertretung des Eisenbahngesetzes

Tatzeitpunkt: 12.12.2018

Sanktion: Freiheitsstrafe von 3 Tagen

̶ Urteil der Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18.02.2019

Delikte: Hinderung einer Amtshandlung, Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

Tatzeitpunkt: 26.01.2019

Sanktion: Freiheitsstrafe von 3 Tagen, Zusatzstrafe zum Urteil vom 28.01.2019

̶ Urteil der Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland vom 27.01.2020

Delikte: Beschimpfung, unbefugtes Benützen eines Fahrzeugs im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (mehrfach), einfacher Diebstahl (Versuch)

Tatzeitpunkt: 31.03.2019 bis 17.11.2019

Sanktion: bedingte Freiheitsstrafe von 20 Tagen, 1-jährige Probezeit ab 30.01.2020

̶ Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14.03.2020

Delikte: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Tatzeitpunkt: 14.03.2020

Sanktion: bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen, 3-jährige Probezeit ab 14.03.2020

̶ Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14.04.2020

Delikte: Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfach), Beschimpfung, Vergehen gegen das Waffengesetz, unbefugtes Benützen eines Fahrzeugs im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes (mehrfach)

Tatzeitpunkt: 12.12.2019 bis 04.03.2020

Sanktion: Busse von CHF 300.00; Geldstrafe von 25 Tagessätzen, Teilzusatzstrafe zum Urteil vom 27.01.2020

̶ Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14.09.2020

Delikte: Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfach)

Tatzeitpunkt: 24.07.2020

Sanktion: Busse von CHF 400.00; Freiheitsstrafe von 10 Tagen

̶ Urteil des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 04.05.2022

Delikte: Beschimpfung, einfacher Diebstahl (mehrfacher Versuch), Drohung (mehrfach), Tätlichkeiten (mehrfach), Hausfriedensbruch (mehrfach)

Tatzeitpunkt: 01.08.2020 bis 05.10.2020

Sanktion: Busse von CHF 600.00; Geldstrafe von 120 Tagessätzen; bedingte Freiheitsstrafe von 90 Tagen, 4-jährige Probezeit ab 04.05.2022, Gesamtstrafe zum Urteil vom 14.03.2020 und Teilzusatzstrafe zum Urteil vom 14.09.2020

Diese zahlreichen Vorstrafen illustrieren, dass der knapp 23-jährige Beschuldigte grosse Mühe hat, sich rechtskonform zu verhalten. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte von Juni 2022 beging er während seiner Flucht aus der Einrichtung der Stiftung BA.________, d.h. nachdem er auf eigenen Wunsch hin unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft entlassen wurde (pag. 109 ff.; eingehend E. VI.25.1 hiernach), sowie kurz nachdem ihn das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland am 4. Mai 2022 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt hat. Insofern erscheint der Beschuldigte unbelehrbar und gleichgültig gegenüber der Rechtsordnung. Das fällt straferhöhend ins Gewicht.

Der Beschuldigte hatte keine einfache und unbeschwerte Kindheit und Jugend, wie die Ausführungen unter E. VI.25.1 hiernach aufzeigen. Das ist entgegen der Vor­instanz jedoch nicht zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, weil die Kindheit/Jugend nicht deliktursächlich und der Beschuldigte kein «Opfer der eigenen Kindheit» ist.

Gegenwärtig befindet sich der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug in der JVA Z.________. Er besucht die Bildung im Strafvollzug (BiSt) und arbeitet in der mechanischen Werkstatt, verfügt jedoch über keine abgeschlossene Schul- oder Berufsbildung. Seine Freizeit verbringt er mit Playstation-Spielen, Fitness, Basteln und Malen sowie mit Telefonaten mit seiner 18-jährigen Freundin, mit welcher er sich während des vorzeitigen Strafvollzugs verlobt hat. Der Beschuldigte ist körperlich gesund und in der geschützten Umgebung der JVA Z.________ drogenabstinent (pag. 2364 ff.). Er leidet an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten psychopathischen Merkmalen und einer Suchtmittelerkrankung, weshalb ein hohes Rückfallrisiko besteht (eingehend E. VI.26.1 und VI.26.3 hiernach). Insgesamt wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten weder strafmindernd noch straferhöhend aus.

20.6.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren

Das vorliegende Strafverfahren wurde am 22. Oktober 2021 eröffnet und musste wiederholt ausgedehnt werden, weil der Beschuldigte während des hängigen Strafverfahrens weiter delinquierte (pag. 1 ff.). Das zeugt von einer erheblichen Unbelehrbarkeit und Geringschätzung der Rechtsordnung und ist straferhöhend zu berücksichtigen.

Seit dem 24. Juni 2022 befindet sich der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug in der JVA Z.________. Er durchlief den Integrationsvollzug erfolgreich und konnte im Oktober 2023 in eine Wohngruppe im Normalvollzug eintreten. Mit einigen Ausnahmen – darunter der Konsum von Cannabis im Februar 2023, das Bewerfen eines Mitinsassen mit einer Rolle Alufolie im Juni 2023, ein Telefonat mit einer nicht-angegebenen Telefonnummer im Dezember 2023 und unerlaubte sexuelle Handlungen mit einer Besucherin im Februar 2024 – hält er sich an die Regeln und die Hausordnung (pag. 2098 ff., pag. 2364 ff.). (Grundsätzliches) Wohlverhalten im Strafvollzug darf jedoch erwartet werden und ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen.

Auch das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren ist neutral zu gewichten. Er hat sich korrekt verhalten und war von Anfang an grösstenteils geständig. Weil die Täterschaft weitgehend objektiviert war und der Beschuldigte kaum zur Klärung des Sachverhalts beitrug, ist ihm nur ein geringer Geständnisrabatt zu gewähren. Ohnehin gibt es keine Anzeichen von Einsicht und Reue. Im Gegenteil: Der Beschuldigte zeigt starke Externalisierungstendenzen. Wie seine Aussagen an der Berufungsverhandlung illustrieren und med. pract. C.________ an der Berufungsverhandlung feststellte (pag. 2399 Z. 33 ff.), verweist der Beschuldigte als Erklärung und Entschuldigung für sein Fehlverhalten gerne auf aussenstehende Gründe. So warf er der Staatsanwaltschaft in seinem «letzten Wort» vor, zu früh aus der Untersuchungshaft entlassen und gegen seinen Willen in die Sozialtherapie BB.________ der Stiftung BA.________ versetzt worden zu sein (pag. 2417). Damit machte er indirekt die Staatsanwaltschaft für seine Flucht und die während dieser Zeit begangenen Delikte verantwortlich. Das ist auch deshalb abwegig, weil der Beschuldigte die Staatsanwaltschaft damals explizit um Versetzung nach BB.________ bat (pag. 1722; eingehend E. VI.25.1 hiernach). Die Tendenz, die eigenen Delikte zu bagatellisieren sowie die Schuld zu externalisieren, ist (auch) Ausdruck der beim Beschuldigten diagnostizierten Psychopathie (pag. 1638, pag. 1655). Daher hat die Kammer gewisse Zweifel, dass der Beschuldigte, wie im Vollzugsverlaufsbericht der JVA Z.________ vom 11. September 2024 geschildert (pag. 2365), sein Fehlverhalten einsieht. Sie hat den Eindruck, als sei der Beschuldigte nicht willens, die Verantwortung für sein eigenes Fehlverhalten zu übernehmen, und zeige sich (wenn überhaupt) nur vordergründig einsichtig.

20.6.3 Strafempfindlichkeit

Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22.03.2023 E. 2.4.3). Solche liegen beim Beschuldigten nicht vor und wurden von ihm auch nicht geltend gemacht. Die Strafempfindlichkeit wirkt sich daher neutral auf die Strafe aus.

20.6.4 Zwischenfazit

Insgesamt sind die Täterkomponenten im Umfang von 6 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen.

20.7 Konkrete Gesamtfreiheitsstrafe

Die Kammer erachtet eine Gesamtfreiheitsstrafe von 37 Monaten als angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO), bleibt es jedoch bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 35 Monaten.

20.8 Keine Zusatzstrafe

20.8.1 Rechtliche Grundlagen

Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat rechtskräftig verurteilt wurde, bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 aStGB). Nach konstanter Praxis werden keine Zusatzstrafen zu einer (teilweisen) Zusatzstrafe ausgefällt. Andernfalls käme die beschuldigte Person für die gleichen Straftaten mehrfach in den Genuss einer für sie günstigen Asperation. Sie würde durch die Beurteilung der Delikte in verschiedenen Verfahren bessergestellt, was nicht dem Sinn und Zweck von Art. 49 Abs. 2 (a)StGB entspricht (Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 23 6 vom 25.08.2023 E. 12.1 und SK 22 34 vom 01.11.2022 E. 24.2).

20.8.2 Erwägungen der Kammer

Der Beschuldigte beging die zu beurteilenden Delikte zwischen dem 14. Oktober 2021 und 24. Juni 2022 und damit teilweise bevor ihn das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland am 4. Mai 2022 rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt hat. Weil es sich dabei um eine Teilzusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14. Sep­tem­ber 2020 handelt (pag. 2374), wird keine Zusatzstrafe ausgefällt.

20.9 Widerruf

20.9.1 Rechtliche Grundlagen

Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, sie werde weitere Straftaten verüben, widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 aStGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 aStGB).

20.9.2 Erwägungen der Kammer

Die Vorinstanz widerrief den dem Beschuldigten mit Urteil des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 4. Mai 2022 für eine Freiheitsstrafe von 90 Tagen gewährten bedingten Vollzug rechtskräftig. Sie asperierte die zu widerrufende Freiheitsstrafe im Umfang von 60 Tagen (pag. 2232). Die Kammer erachtet diese Asperation als (zu) grosszügig, profitierte der Beschuldigte doch bereits betreffend das Urteil vom 4. Mai 2022 von einer Asperation. Weil sie aufgrund des Verschlechterungsverbots selbst unter Berücksichtigung des Widerrufs keine Freiheitsstrafe von über 35 Monaten ausfällen darf, verzichtet sie auf eine Quantifizierung der ihrer Ansicht nach angezeigten Asperation.

20.10 Unbedingter Vollzug

20.10.1 Rechtliche Grundlagen

Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 aStGB). Grundvoraussetzung für den teilbedingten Vollzug ist, dass begründete Aussicht auf Bewährung besteht (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens resp. der Bewährungsaussichten sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Prognosekriterien sind insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder gänzlich ausser Acht zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26.02.2024 E. 2.3.4).

20.10.2 Erwägungen der Kammer

Der Beschuldigte ist mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft. Er beging die zu beurteilenden Delikte teilweise während des vorliegend hängigen Strafverfahrens und (verlängerter Probezeiten) sowie teilweise nachdem ihn das Kreisgericht Werdenberg-Sargan­serland zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt hat (pag. 2368 ff.; eingehend E. V.20.6.1 hiervor). Angesichts dessen und gestützt auf die von med. pract. C.________ attestierte sehr hohe Rückfallgefahr für einschlägige Delikte (pag. 1693; eingehend E. VI.26.3 hiernach) ist dem Beschuldigten eine ungünstige Legalprognose zu attestieren. Eine «bloss» teilbedingte Freiheitsstrafe genügt nicht, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

Die Freiheitsstrafe ist unbedingt zu vollziehen.

20.11 Anrechnung der Haft

Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 aStGB).

Der Beschuldigte befindet sich seit 970 Tagen in Haft (4 Tage Polizeihaft vom 22. Oktober 2021, 9. Januar 2022, 27. Januar 2022 und 24. Juni 2022; 287 Tage Untersuchungshaft vom 28. Januar 2022 bis 8. Mai 2022 sowie vom 25. Juni 2022 bis 27. Dezember 2022; 39 Tage Untersuchungshaft/Ersatzmassnahme vom 9. Mai 2022 bis 16. Juni 2022; 640 Tage vorzeitiger Strafantritt vom 28. Dezember 2022 bis 27. September 2024; pag. 24 ff.). Die 330 Tage Polizei- und Untersuchungshaft sind an die Freiheitsstrafe anzurechnen und es ist festzustellen, dass der Beschuldigte die Strafe am 28. Dezember 2022 vorzeitig angetreten hat.

20.12 Fazit

Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten zu verurteilen. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 330 Tagen ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen und es ist festzustellen, dass der Beschuldigte die Strafe am 28. Dezember 2022 vorzeitig angetreten hat.

21. Geldstrafe

21.1 Einsatzstrafe für den Schuldspruch nach Ziff. I.4.1 AKS

21.1.1 Tatkomponenten

Objektive Tatschwere

Die VBRS-Richtlinien sehen für den Referenzsachverhalt 10 Strafeinheiten vor. Bei diesem wird der Täter von einem Polizeibeamten zur Kontrolle angehalten. Als der Polizeibeamte den Ausweis kontrollieren will, reisst ihm der Täter den Ausweis aus den Händen und flüchtet (S. 51).

Nach dem Einbruchversuch in die O.________ wurde der Beschuldigte von der Polizei aufgespürt und vergeblich aufgefordert, vom Fahrrad zu steigen. Daraufhin widersetzte er sich der Anhaltung/Festnahme, indem er sich zu entreissen versuchte. Mit der Weigerung, vom Fahrrad zu steigen, und dem anschliessenden Entreissversuch erschwerte und verzögerte er die Polizeiarbeit nicht unerheblich. Er verletzte deren reibungslosen Ablauf derart, dass er von der Polizei ergriffen sowie zu Boden geführt und in Handschellen gelegt werden musste. Nach Ansicht der Kammer wiegt die objektive Tatschwere deutlich schwerer als im Referenzsachverhalt. Sie erachtet dafür eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen für angezeigt.

Subjektive Tatschwere

Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und in der Absicht, sich der Polizei zu entziehen. Das ist tatbestandsimmanent und wirkt sich neutral aus. Die Tat wäre trotz leicht beeinträchtigter Steuerungsfähigkeit vermeidbar gewesen; der leicht verminderten Schuldfähigkeit wird unter E. V.21.1.2 hiernach Rechnung getragen.

Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus.

Fazit

Die Kammer erachtet eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen für verschuldensangemessen.

21.1.2 Verminderte Schuldfähigkeit

Die leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten wird in der Grössenordnung von 4 Tagessätzen Geldstrafe leicht verschuldensmindernd berücksichtigt.

21.1.3 Fazit

Die Kammer veranschlagt für den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung nach Ziff. I.4.1 AKS eine Geldstrafe von 16 Tagessätzen.

21.2 Asperation für den Schuldspruch nach Ziff. I.4.2 AKS

21.2.1 Tatkomponenten

Objektive Tatschwere

Nach dem Einbruchversuch in das N.________ (Büro) und dem Einbruchdiebstahl bei R.________ (Restaurant), hielt sich der Beschuldigte gemeinsam mit H.________ in der Waschküche des Gebäudes an der AG.________ (Strasse) in Biel auf, um das Deliktsgut aufzuteilen. Als sich ihm die Polizei näherte und er mit den Worten «Stop police, ne bougez pas» konfrontiert wurde, rannte er davon und versuchte, aus dem Fenster zu entweichen. Er konnte von der Polizei auf dem Vordach festgenommen werden und musste, weil er keine Folge leistete, zu Boden gebracht und in Handschellen gelegt werden.

Die Kammer erachtet die objektive Tatschwere als mit dem Schuldspruch gemäss Ziff. I.4.1 AKS vergleichbar und entsprechend eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen für angezeigt.

Subjektive Tatschwere

Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und in der Absicht, sich der Polizei zu entziehen. Es wäre ihm möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten.

Fazit

Die Kammer erachtet eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen für verschuldensangemessen.

21.2.2 Verminderte Schuldfähigkeit

Die leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten wird in der Grössenordnung von 4 Tagessätzen Geldstrafe leicht verschuldensmindernd berücksichtigt.

21.2.3 Fazit

Die Kammer veranschlagt für den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung nach Ziff. I.4.2 AKS eine Geldstrafe von 16 Tagessätzen. Diese ist im Umfang von 2/3 zu asperieren, ausmachend 11 Tagessätze Geldstrafe.

21.3 Asperation für den Schuldspruch nach Ziff. I.4.3 AKS

21.3.1 Tatkomponenten

Objektive Tatschwere

Der Beschuldigte rannte während einer Personenkontrolle durch die Polizei davon und blieb trotz der Aufforderung «Halt Polizei» nicht stehen. Er konnte kurze Zeit später festgenommen werden (siehe dazu die erstinstanzliche Beweiswürdigung, pag. 2214). Insoweit scheinen die Verletzung des geschützten Rechtsguts des reibungslosen Funktionierens der staatlichen Organe sowie die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten als mit dem Referenzsachverhalt vergleichbar, weshalb die Kammer für die objektive Tatschwere eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen für angezeigt erachtet.

Subjektive Tatschwere

Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und in der Absicht, sich der Polizei zu entziehen. Es wäre ihm möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten.

Fazit

Die Kammer erachtet eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen für verschuldensangemessen.

21.3.2 Verminderte Schuldfähigkeit

Die leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten wird in der Grössenordnung von 2 Tagessätzen Geldstrafe leicht verschuldensmindernd berücksichtigt.

21.3.3 Fazit

Die Kammer veranschlagt für den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung nach Ziff. I.4.3 AKS eine Geldstrafe von 8 Tagessätzen. Diese ist im Umfang von 2/3 zu asperieren, ausmachend 5 Tagessätze Geldstrafe.

21.4 Zwischenfazit

Nach Asperation der hypothetisch bei isolierter Betrachtung auszusprechenden Einzelstrafen zur Einsatzstrafe resultiert eine Geldstrafe von 32 Tagessätzen:

Einsatzstrafe für Ziff. I.4.1 AKS

16 Tagessätze

Einsatzstrafe für Ziff. I.4.2 AKS

11 Tagessätze

Einsatzstrafe für Ziff. I.4.3 AKS

5 Tagessätze

Total

32 Tagessätze

21.5 Täterkomponenten

Für die Täterkomponenten wird auf die Ausführungen unter E. V.20.6 hiervor verwiesen. Dabei ist zu beachten, dass der Beschuldigte auch betreffend Hinderung einer Amtshandlung mehrfach einschlägig vorbestraft ist und die Tat nach Ziff. I.4.3 AKS kurz nach der Verurteilung durch das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland und damit während der Probezeit beging.

Die Täterkomponenten sind im Umfang von 6 Tagessätzen straferhöhend zu berücksichtigen.

21.6 Konkrete Gesamtgeldstrafe

Die Kammer erachtet eine Gesamtgeldstrafe von 38 Tagessätzen als angemessen.

21.7 Tagessatzhöhe

21.7.1 Rechtliche Grundlagen

Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB).

21.7.2 Erwägungen der Kammer

Der Beschuldigte befindet sich seit dem 27. Januar 2022 (mit Ausnahme der 10-tägigen Flucht von Juni 2022) in Haft und wird mit vorliegendem Urteil zu einer stationären therapeutischen Massnahme verurteilt (E. VI.29 hiernach). Er verfügt über kein Vermögen und wird in absehbarer Zeit, abgesehen von seinem Pekulium, kein Einkommen erzielen (pag. 2386 Z. 32 ff.). Daher ist der Tagessatz auf das gesetzliche Minimum von CHF 10.00 festzusetzen.

21.8 Unbedingter Vollzug

21.8.1 Rechtliche Grundlagen

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Eine bedingte Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 aStGB).

21.8.2 Erwägungen der Kammer

Wie unter E. V.20.10.2 ausgeführt, kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose gestellt werden. Eine bedingte Geldstrafe in Verbindung mit einer Busse genügt nach Einschätzung der Kammer nicht, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

Die Geldstrafe ist unbedingt zu vollziehen.

21.9 Fazit

Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 38 Tagessätzen zu CHF 10.00 zu verurteilen, ausmachend CHF 380.00.

VI. Massnahme

22. Rechtliche Grundlagen

Eine Massnahme ist angezeigt, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen und kumulativ ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht und/oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (Art. 56 Abs. 1 lit. a und b StGB). Eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB ist anzuordnen, wenn ein psychisch schwer gestörter Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 lit. a und b StGB). Nicht jede geistige Anomalie im sehr weiten medizinischen Sinne entspricht einer schweren psychischen Störung im Rechtssinne. Erforderlich sind vielmehr psychopathologische Zustände von einer gewissen Ausprägung oder relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkrankungen im medizinischen Sinne. Obwohl der Rechtsbegriff der schweren psychischen Störung funktionaler Natur ist, ist die Störung zunächst soweit möglich anhand einer anerkannten Klassifikation zu erfassen, wie etwa dem International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems (ICD; BGE 146 IV 1 E. 3.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1143/2021 vom 11.03.2022 E. 3.2.3).

Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig – d.h. geeignet, notwendig und zumutbar – sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB):

Eignung ist gegeben, wenn die Massnahme tauglich ist, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Das setzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch die Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern resp. eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nicht. Nicht erforderlich ist hingegen, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, der betroffenen Person Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben (Urteil des Bundesgerichts 6B_286/2024 vom 07.08.2024 E. 1.3.1). Speziell Täter, die – wie der Beschuldigte – einen hohen Wert auf der Hare Psychopathy Checklist-Revised (PCL-R) erreichen, benötigen sehr (zeit-)intensive Therapien. Auch wenn bisher kaum überzeugende Studien vorliegen, die eine Effektivität von therapeutischen Massnahmen bei ausgeprägten psychopathischen Eigenschaften zeigen, wird die Möglichkeit einer effektiven Behandlung solcher Täter in der forensisch-psychiatrischen Literatur nicht als unmöglich bezeichnet (Heer/Habermayer, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage 2019, N. 31 und 68 zu Art. 59 StGB mit Hinweisen auf psychiatrische Fachliteratur). Neuere Untersuchungen deuten darauf hin, dass es durchaus Konzepte für die Behandlung von Personen mit Psychopathie gibt (Hauser/Hollerbach/Habermayer, Behandlungskonzepte bei Menschen mit Psychopathie, in: Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, Volume 31, 2022 (3), S. 354-371). Eine stationäre therapeutische Behandlung verlangt von der betroffenen Person stets ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Das trägt dem Umstand Rechnung, dass es der betroffenen Person gerade aufgrund ihrer psychischen Erkrankung an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Therapie abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussicht auf Erfolg hat. Dass die Motivation für eine Behandlung bei der betroffenen Person nicht von Anfang an klar vorhanden ist, spricht daher nicht gegen ihre Anordnung. Es genügt, wenn bei der betroffenen Person wenigstens eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_766/2022 vom 17.05.2023 E. 5.3.4). Gerade Täter, die – wie der Beschuldigte – an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung leiden, weisen sehr häufig eine mangelnde Kooperation bei therapeutischen oder verhaltensmodifizierenden Vorkehren auf. Sie erleben die Auffälligkeiten, welche die Klassifikationssysteme des ICD als diagnostische Merkmale beschreiben, als ich-syntone Eigenschaften, d.h. als inneres Selbst. Weil sie sich geradezu durch die Merkmale ihrer Persönlichkeitsstörung definieren und keinen Leidensdruck empfinden, erscheint aus subjektiver Sicht keine Abhilfe erforderlich. Bevor mit der Therapie solcher Täter begonnen werden kann, ist daher an einer Veränderung des Selbstbilds zu arbeiten, was einen langen Prozess darstellt (Heer/Habermayer, a.a.O., N. 80b zu Art. 59 StGB mit Hinweisen auf psychiatrische Fachliteratur). Betroffene Personen dürfen denn auch nicht a priori als nicht behandelbar erklärt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_720/2019 vom 22.08.2019 E. 1.3.3 und 4). Im Übrigen ist ein juristischer Druck zu Beginn der Therapie dem Behandlungserfolg nicht per se abträglich, zumal ein externer Druck irgendwelcher Art bei solchen Behandlungen immer irgendwie im Spiel ist (Heer/

Habermayer, a.a.O., N. 82 zu Art. 59 StGB mit Hinweisen auf psychiatrische Fachliteratur). Folglich sind insbesondere zum Zeitpunkt der (erstmaligen) Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nicht allzu hohe Anforderungen an die Therapiewilligkeit der betroffenen Person zu stellen. Erst wenn die Herstellung einer Motivation über Jahre hinweg nicht gelingt, kann unter diesem Gesichtspunkt von fehlender Therapierbarkeit gesprochen werden.

Notwendigkeit liegt vor, wenn der angestrebte Erfolg nicht durch eine ebenso geeignete, aber mildere Massnahme erreicht werden kann. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme resp. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1190/2021 vom 28.03.2022 E. 2.2.3).

Zumutbarkeit schliesslich ist zu bejahen, wenn zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation besteht. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person einerseits und das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten andererseits massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_286/2024 vom 07.08.2024 E. 1.3.3). Eine stationäre therapeutische

Massnahme sollte – auch wenn nach dem Gesetzeswortlaut für ihre Anordnung die Befürchtung künftiger «Taten» ausreicht – nicht in Betracht kommen, wenn lediglich Übertretungen oder andere Delikte geringen Gewichts zu erwarten sind. In solchen Fällen ist die Störung des Rechtsfriedens nicht genügend intensiv, um die mit der Anordnung einer Massnahme einhergehenden Eingriffe in die Persönlichkeits- resp. Freiheitsrechte der betroffenen Person zu rechtfertigen. Es muss die Befürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen. D.h. es muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden resp. mit strafbaren Handlungen, die geeignet sind, den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören. Damit wird die «Bagatellkriminalität» ausgegrenzt. Nicht ausser Acht zu lassen ist bei der Beurteilung der Angemessenheit auch die Anlasstat. Nach dem Gesetzeswortlaut reicht zwar jedes «Verbrechen oder Vergehen» aus; nur Übertretungen vermögen eine Einweisung in eine Massnahmenvollzugseinrichtung von vornherein nicht zu rechtfertigen. Indessen darf dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt. Denn entscheidend für die Frage der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist nicht die Gefährlichkeit der Anlasstat, sondern der Geisteszustand des Täters. Steht die Schwere des mit der Massnahme verbundenen Freiheitsverlusts der betroffenen Person in einem Missverhältnis zum Gewicht des begangenen Delikts, sollte auf die Anordnung einer Massnahme grundsätzlich verzichtet werden. Mit andern Worten ist bei leichtem Verschulden resp. geringem Taterfolg sowie entsprechend geringfügigen Strafen nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip trotz Therapiebedürfnis der betroffenen Person prinzipiell von einer stationären therapeutischen Massnahme abzusehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1261/2022 vom 23.01.2023 E. 3.2.2 und 6B_596/2011 vom 19.01.2012 E. 3.2.5, letzteres mit Verweis auf BGE 127 IV 1 E. 2c.cc).

Voraussetzung für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme bildet weiter die Verfügbarkeit einer geeigneten Einrichtung (Art. 56 Abs. 5 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB). Dabei genügt es, wenn sich das urteilende Gericht – auf der Grundlage eines Gutachtens – vergewissert, dass eine geeignete Vollzugseinrichtung für die Massnahme zur Verfügung steht. Jenes soll nicht Vollzugsaufgaben übernehmen und die geeignete Institution selber bestimmen. Die Zuweisung im Einzelfall erfolgt durch die zuständige Vollzugsbehörde (Urteil des Bundesgerichts 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17.04.2020 E. 3.5).

Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Diese muss sich über die Notwendigkeit und die Erfolgs­aussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten sowie die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme äussern (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht würdigt das Gutachten frei (Art. 10 Abs. 2 StPO), darf in Fachfragen jedoch nicht ohne triftige Gründe davon abweichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_286/2024 vom 07.08.2024 E. 1.3.5). Ob ein Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär eine Frage seines formellen Alters. Massgeblich ist vielmehr, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit seiner Erstellung nicht gewandelt hat. Neue Abklärungen sind erforderlich, wenn ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2019 vom 02.09.2019 E. 4.1).

Anders als Strafen sind stationäre therapeutische Massnahmen zeitlich relativ unbestimmt. Der mit ihnen einhergehende Freiheitsentzug beträgt in der Regel fünf Jahre und kann – wenn nötig mehrfach – um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden (Art. 59 Abs. 4 StGB). Das Ende der Massnahme wird damit im Unterschied zum Ende der Strafe nicht durch simplen Zeitablauf bestimmt. Jenes hängt vielmehr vom Behandlungsbedürfnis des Massnahmenunterworfenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme ab, letztlich also von den Auswirkungen der Mass­nahme auf die Gefahr weiterer Straftaten. Die Massnahme dauert grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (Urteil des Bundesgerichts 7B_137/2024 vom 03.04.2024 E. 3.2).

Sind die Voraussetzungen für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Der Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen geht der zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe vor (Art. 57 Abs. 2 StGB).

23. Vorbringen der Parteien

23.1 Beschuldigter

Der Beschuldigte selber lehnt eine stationäre therapeutische Massnahme strikt ab. Zur Begründung führte er erst- und oberinstanzlich zusammengefasst aus, das Konzept von Art. 59 StGB behage ihm nicht (pag. 2390 Z. 26). Er zweifle Sinn und Zweck einer 59er-Massnahme betreffend seine Person und seine Diagnose an (pag. 2383 Z. 7 ff.). Er wisse, dass er an sich arbeiten müsse. Er wolle auch eine Therapie machen, aber nicht im Rahmen einer 59er-Massnahme. Er wolle seine Themen nicht einer beliebigen Person erzählen, sondern selbst einen Therapeuten auswählen, mit dem er sich eine Zusammenarbeit vorstellen könne. Er habe in der Vergangenheit wiederholt gemerkt, dass es mit behördlich zugewiesenen Therapeuten nicht funktioniere, weil es nicht harmonisiere (pag. 2131 Z. 1 ff.). Im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Therapie könne er sich nicht öffnen, weil jede seiner Äusserungen notiert werde, in einen Bericht einfliesse und darüber entscheide, ob er irgendwann wieder rauskomme. Er könne nicht offen und ehrlich über seine Defizite und inneren Probleme sprechen, wenn er Angst haben müsse, dass seine Aussagen gegen ihn verwendet werden. Daher bringe ihn eine gerichtlich angeordnete Therapie nicht weiter (pag. 2131 Z. 40 ff., pag. 2391 Z. 36 ff., pag. 2392 Z. 30 ff.). Er wisse, dass er auch ohne eine 59er-Massnahme ein straffreies Leben führen könne (pag. 2386 Z. 19 ff.). Er sei auf einem guten Weg (pag. 2132 Z. 42 ff.) und nicht mehr derselbe wie zu jener Zeit als med. pract. C.________ das Gutachten vom 29. November 2022 resp. den ergänzenden Bericht vom 9. Janu­ar 2023 verfasst habe (pag. 2384 Z. 25 ff.). In den letzten zwei Jahren habe sich viel verändert: Er sei drogenabstinent geblieben und habe keine Mühe mehr, sich von Drogen fernzuhalten. Er verfüge über ein soziales Umfeld, das für ihn da sei. Er habe eine Bindung zu seinem Vater aufgebaut und die Beziehung zu seiner Mutter habe sich normalisiert, auch sei er verlobt und wolle heiraten. Er sei reifer und habe «innerliche Konstanz» gefunden (pag. 2132 Z. 34 ff., pag. 2132 Z. 42 ff., pag. 2381 Z.37, pag. 2383 Z. 36 ff., pag. 2384 Z. 1 ff., pag. 2386 Z. 19 ff., pag. 2393 Z. 6 ff.). Er sei willens, mehrmals wöchentlich auf freiwilliger Basis eine Therapie zu machen (pag. 2133 Z. 19 ff.). Mit einer 59er-Massnahme hingegen könne und wolle er sich nicht abfinden. Es gehe ihm nicht darum, sich querzustellen oder zu «trötzele». Er habe seine guten Gründe (pag. 2387 Z. 1 ff.). Er sei erstinstanzlich zu einer fast dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, welche er bald abgesessen habe. Auch deshalb erachte er eine 59er-Massnahme für unverhältnismässig (pag. 2390 Z. 19 ff.). Er habe seine ganze Jugend in einer Massnahme verbracht, das wolle er nicht mehr (pag. 2392 Z. 13 ff.).

Rechtsanwältin B.________ beantragte namens und auftrags ihres Mandanten, es sei auf die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme zu verzichten. Zur Begründung brachte sie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zusammengefasst vor, der Staatsanwaltschaft gehe es nicht um die Heilung ihres Mandanten, sondern darum, zehn Jahre Ruhe zu haben. Im Raum stünden eine Präventivhaft und eine verkappte Verwahrung. Laut Gesetz könne eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet werden, wenn eine psychische Störung diagnostiziert worden sei, die im Zusammenhang mit den Anlasstaten stehe. Bereits diesbezüglich habe das Gutachten von med. pract. C.________ vom 29. Novem­ber 2022 Probleme. Hinzu komme, dass nach der Rechtsprechung zur Wiederholungsgefahr Vermögensdelikte keine Rechtfertigung für die Anordnung einer Untersuchungshaft begründeten. Solche Delikte könnten zwar in hohem Masse schädlich sein, beträfen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Die Bejahung einer erheblichen Sicherheitsgefährdung setze voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart resp. ähnlich träfen wie Gewaltdelikte. Das sei vorliegend nicht der Fall. Es dürfe keine grössere Gefährlichkeit angenommen werden, als sich aus den Anlasstaten manifestiere. Das Gutachten enthalte einen einzigen Satz, wonach nicht ausgeschlossen werden könne, dass eines Tages Waffen zum Einsatz kämen. Es sei jedoch nicht festgestellt, dass ihr Mandant die Waffen in der Vergangenheit für einen bestimmten Zweck mitgenommen habe. Es gäbe keinerlei Hinweise dafür, dass die Absicht bestanden habe, die Waffe einzusetzen. Ihr Mandant könne nicht wegen Vermögensdelikten jahrelang weggesperrt werden. Für Delikte gegen Leib und Leben bestehe laut Gutachten keine Gefahr. Ihr Mandant habe sich auch im Umfeld der Vollzugsanstalt nicht provozieren lassen. Vielmehr ziehe er sich gemäss Vollzugsbericht zurück und weiche Konflikten aus. Laut Gutachten sei eine Verschlechterung nicht ganz, aber sehr unwahrscheinlich. Aufgrund der aktuellen Aktenlage müsse eine Verschlechterung jedoch verneint werden. Das soziale Umfeld ihres Mandanten habe sich verändert, wie sich aus der Anwesenheit von Herrn M.________ und der Mutter ihres Mandanten an der heutigen Hauptverhandlung sowie aus dem Schreiben des Vaters ihres Mandanten ergebe. Ausserdem erwiese sich eine Massnahme als unverhältnismässig. Eine solche setze ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft voraus. Laut Gutachten sei ihr Mandant jedoch nicht bereit, sich innerhalb einer Massnahme auf eine Therapie einzulassen und sei eine Motivierbarkeit ausgeschlossen. Selbst bei optimalen Voraussetzungen sei laut Gutachten nicht zu erwarten, dass eine Massnahme innerhalb von fünf bis zehn Jahren zu einer Verbesserung des Rückfallrisikos führe. Die Anordnung einer Massnahme, deren Erfolg von vornherein ausgeschlossen sei, komme nicht in Frage. Auch sei der zeitliche Rahmen von zehn Jahren, von dem auszugehen sei, dass die Massnahme etwas bringe, unverhältnismässig lang. Eine stationäre therapeutische Massnahme stelle einen massiven Eingriff in die Grundrechte ihres 22-jährigen Mandanten dar. Zudem gebe es lange Wartedauern für einen Massnahmenplatz und dürften gemäss Gutachten solch optimale Verhältnisse, wie sie nötig wären, wohl nie gegeben sein. Eine Unterbringung in einem falschen Setting könne negative Auswirkungen auf den psychischen Zustand ihres Mandanten haben und sei in moralischer, medizinischer und rechtlicher Hinsicht unhaltbar. Selbst der Gutachter sei zum Schluss gekommen, das eine Massnahme nicht verhältnismässig sei. Jener lege dar, Hemmungen zu haben, eine Massnahme als Möglichkeit vorzuschlagen. Ihr Mandant sei bereit, auf freiwilliger Basis ein stabiles Leben aufzubauen und eine Therapie zu beginnen. Diesbezüglich habe er auch bereits Massnahmen getroffen. Der schlechten Legalprognose könne auch anders als mit einer Massnahme begegnet werden, so mit einer unbedingten Freiheitsstrafe. Es bestehe durchaus die Möglichkeit erneuter Vermögensdelikte, dieses Risiko sei jedoch von der Gesellschaft zu tragen (pag. 2150 ff.).

An der Berufungsverhandlung hielt Rechtsanwältin B.________ an ihren erstinstanzlichen Ausführungen fest. Ergänzend kritisierte sie, das Gutachten von med. pract. C.________ vom 29. Novem­ber 2022 unterscheide nicht zwischen dem Einfluss der diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten psychopathischen Merkmalen einerseits und dem Einfluss der Suchtmittelerkrankung andererseits auf die Anlasstaten. Daher sei unklar, ob auch die Psychopathie deliktsrelevant sei. Dies sei ihrer Ansicht nach zu verneinen, habe ihr Mandant die Einbruchdiebstähle doch zwecks Drogenbeschaffung begangen und sei die Psychopathie laut Gutachten lediglich «deliktsfördernd». Deshalb wie auch aufgrund der fortdauernden Drogenabstinenz ihres Mandanten und der Gesamtumstände (wie stabiles soziales Netzwerk und keine nennenswerten Vorfälle in der JVA Z.________) sei ihrem Mandanten eine gute Legalprognose zu stellen. Schliesslich sei zu beachten, dass der Gutachter betreffend die Frage, ob das Massnahmenzentrum St. Johannsen eine geeignete Vollzugsanstalt darstelle, nicht objektiv sei, habe er doch jahrelang dort gearbeitet (pag. 2412).

23.2 Staatsanwaltschaft/Generalstaatsanwaltschaft

Die Staats- resp. Generalstaatsanwaltschaft beantragte erst- und oberinstanzlich die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, der Beschuldigte leide an einer schweren psychischen Störung, die mit den Anlasstaten in Zusammenhang stehe. Wenngleich der Beschuldigte im «geschützten Rahmen» suchtmittelabstinent sei, sei er nicht geheilt. Das Rückfallrisiko sei nach wie vor hoch. Der Gutachter empfehle denn auch eine stationäre therapeutische Massnahme. Eine solche erweise sich als verhältnismässig: Der Beschuldigte wisse, dass er an einer schweren psychischen Störung leide und wolle an sich arbeiten. Weil die therapeutische Massnahme nicht kurativer Natur sei, werde keine vollständige Heilung verlangt und genüge es, wenn die Legalprognose gebessert werden könne. Es bestehe Hoffnung, dass der Beschuldigte nach rund sieben Jahren gelernt habe, sozialverträglich mit seiner Psychopathie zu leben. Er sei massnahmenbedürftig und therapiefähig. Eine bloss ambulante Massnahme sei nicht zielführend, zumal der Beschuldigte seine unzähligen bisherigen Chancen nicht genutzt habe und nicht über einen günstigen Empfangsraum verfüge. Der Beschuldigte habe 27 Einbruchdiebstähle, 21 Sachbeschädigungen, 20 Hausfriedensbrüche, drei Hinderungen einer Amtshandlung und zwei Widerhandlungen gegen das Waffengesetz begangen und weise zahlreiche Vorstrafen auf. Es sei mit weiteren Vermögensdelikten zu rechnen, wobei eine Progredienz im Sinne von Gewalt gegen Dritte mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Dem Beschuldigten sei eine höhere Gefährlichkeit zu attestieren, als sich in den Anlasstaten manifestiert habe. Diese dürfe und müsse berücksichtigt werden, weil sie sich auf Prognoseinstrumente stütze und der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit mit Gewalthandlungen in Erscheinung getreten sei; namentlich mit körperlicher und sexueller Gewalt gegenüber seinem Halbbruder, Körperverletzung gegenüber einem anderen Jugendlichen sowie mit aggressivem Verhalten gegenüber Betreuern und Polizeiangehörigen (pag. 2144 f., pag. 2415 f.).

24. Entscheidgrundlagen

Als Entscheidgrundlage im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB liegt der Kammer das forensisch-psychiatrische Gutachten von med. pract. C.________ vom 29. Novem­ber 2022 vor (pag. 1572 ff.). Ergänzt wird dieses durch den Bericht vom 9. Janu­ar 2023, in welchem med. pract. C.________ – unter Berücksichtigung des Therapieverlaufsberichts der Fachpsychologin für Psychotherapie K.________ vom 6. Dezember 2022, den Medikationsbericht des Regionalgefängnisses BL.________ vom 5. Dezember 2022 und den Abschlussbericht der Sozialtherapie BB.________ der Stiftung BA.________ vom 24. Juni 2022 – an der im Gutachten gemachten Angaben betreffend Diagnose, Schuldfähigkeit, Rückfallgefahr und strafrechtliche Massnahmen festhielt (pag. 1733 ff.).

Med. pract. C.________ wohnte der oberinstanzlichen Einvernahme des Beschuldigten bei und wurde anschliessend ebenfalls einvernommen (pag. 2396 ff.), wobei ihm vorgängig zur Verhandlung u.a. das Protokoll der erstinstanzlichen Einvernahme des Beschuldigten sowie die Vollzugsverlaufsberichte der JVA Z.________ vom 12. September 2023 und 11. September 2024 zugestellt wurden (pag. 2346, pag. 2376). Mit den Aussagen von med. pract. C.________ an der Berufungsverhandlung liegt der Kammer eine aktuelle psychiatrische Einschätzung vor. Weil er an der Berufungsverhandlung an den im Gutachten vom 29. November 2022 gemachten Einschätzungen/Schlussfolgerungen betreffend Diagnose, Risikobeurteilung und Massnahmenart festhielt (beispielhaft pag. 2396 Z. 19 ff., pag. 2397 Z. 12 ff., pag. 2398 Z. 16 ff.) und sich die Verhältnisse des Beschuldigten seit der Begutachtung nicht (entscheid-)wesentlich verändert haben, erachtet die Kammer das Gutachten vom 29. November 2022 und den Ergänzungsbericht vom 9. Januar 2023 als hinreichend aktuell für die Beantwortung der Frage, ob eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen ist.

Als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (FMH) mit Schwerpunkt für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie (FMH) und aufgrund seines beruflichen Werdegangs (eingehend pag. 2396 Z. 27 ff.) verfügt med. pract. C.________ über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen zur Erstellung eines Gutachtens im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB. Seine schriftlichen und mündlichen Ausführungen sind begründet, nachvollziehbar und stringent. Auch decken sie sich mit den Einschätzungen/Schlussfolgerungen in den Gutachten/Berichten anderer Fachpersonen (E. VI.25.1 hiernach). Med. pract. C.________ setzte sich differenziert, gestützt auf umfassende und aktuelle Aktenkenntnis, Explorationsgespräche mit dem Beschuldigten sowie unter Berücksichtigung des aktuellen Stands von Forschung und Lehre mit den ihm gestellten Fragen auseinander. Seitens der Parteien wurde denn auch keine fundierte Kritik an der Person von med. pract. C.________ und/oder an der Qualität seines Gutachtens ausgeübt. Es sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von den fachlichen Einschätzungen von med. pract. C.________ gebieten würden, weshalb die Kammer auf dessen Expertise abstellt.

Für die Beurteilung der Frage, ob eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen ist, sind für die Kammer neben der Expertise von med. pract. C.________ namentlich die Aussagen des Beschuldigten an der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 30. Januar 2023 (pag. 972 ff.), der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2023 (pag. 2129 ff.) und der Berufungsverhandlung (pag. 2381 ff.) sowie der Vollzugsverlaufsbericht der JVA Z.________ vom 11. Sep­tember 2024 (pag. 2364 ff.) relevant. Massgebend sind sodann die Historie des Beschuldigten und die weiteren über ihn erstellten Gutachten/Berichte, auf welche sogleich eingegangen wird.

25. Historie des Beschuldigten

Die Historie des knapp 23-jährigen Beschuldigten ist gekennzeichnet von institutionellen Unterbringungen und Gewalthandlungen. Nachstehend werden beispielhaft einige der wichtigsten Eckpunkte aufgeführt.

25.1 Institutionelle Unterbringungen sowie Gutachten und Berichte

Der Beschuldigte wurde am ________ geboren. Seine Mutter war bei der Geburt 16 Jahre alt und lebte nicht mit dem Kindsvater zusammen, der vorbestraft und ihr gegenüber gewalttätig war (pag. 1211). Wenngleich seine Eltern nicht zusammenlebten, erlebte der Beschuldigte gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen diesen. Er befand sich von früher Kindheit an unter unzureichender und inadäquater Aufsicht und Steuerung. Die psychosozialen Belastungsfaktoren zeigten sich in Verhaltensauffälligkeiten und führten dazu, dass er ab dem zehnten Lebensjahr nicht mehr in seiner Primärfamilie leben konnte (pag. 1213). Wegen inadäquaten Verhaltens wurde er von mehreren Schulen verwiesen. Nach Aufenthalten in diversen Spezialschulen erfolgte eine Familienplatzierung, aus welcher der Beschuldigte nach kurzer Zeit im November 2016 entwich (pag. 1212).

Im Dezember 2016 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Beistandschaft an und brachte den Beschuldigten fürsorgerisch in der geschlossenen Abteilung der Institution BC.________ unter. Nach einem längeren Kurvengang wurde er im Januar 2017 in die geschlossene Abteilung der BD.________ (Stiftung) untergebracht und wurde Dipl.-Psych. J.________ mit seiner Begutachtung beauftragt (pag. 1212). Jener hielt im Gutachten vom 9. Mai 2017 fest, die kognitive, emotionale und psychosoziale Entwicklung des Beschuldigten sei erheblich beeinträchtigt. Es lägen eine Störung des Sozialverhaltens bei fehlenden sozialen Bindungen nach ICD-10 F91.1, eine Abhängigkeit von Cannabis nach ICD-10 F12.2 und der Verdacht auf eine Polytoxikomanie im Sinne einer Psychischen und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer Substanzen nach ICD-10 F19 vor (pag. 1121). Es bestehe eine ausgewiesene Tendenz zu Selbstverletzung (wie Suizidversuche, Drogenkonsum, Ritzen und riskantes Sexualverhalten; pag. 1111) und eine hohe Rückfallgefahr für Drogendelikte, Diebstähle, Einbrüche und Raub. Als Opfer seien vor allem Gleichaltrige und etwas jüngere Personen zu erwarten. Auffällig seien die sexualisierten Gewalthandlungen gegenüber dem jüngeren Halbbruder (dazu E. VI.25.2 hiernach). Diese seien sehr wahrscheinlich Ausdruck weiterer Gewalt, die mit Macht und Tyrannei zu tun habe, nicht aber einer sexuellen Paraphilie. Naheliegenderweise sei die Gewalt gegen den Halbbruder eine weitere Fassette der Verantwortungs- und Orientierungslosigkeit des Beschuldigten (pag. 1117). Aus gutachterlicher Sicht sei die Unterbringung in einer Institution mit integrierter schulischer und beruflicher Ausbildung empfohlen. Eine Pflegefamilie oder Unterbringung in der Herkunftsfamilie sei nicht die erste Wahl; letzteres auch wegen der hohen Gefahr für den Halbbruder, erneut Opfer von Gewalt des Beschuldigten zu werden (pag. 1120). In Anbetracht der bislang gescheiterten Massnahmen sei von einem schwierigen Weg auszugehen. Der Beschuldigte bringe jedoch Ressourcen mit, die mit der Möglichkeit einhergingen, dass Massnahmen gelingen könnten. So eine durchschnittliche Intelligenz, mit der es ihm mindestens auf kognitiver Ebene möglich sei, den Sinn von Veränderungen einzusehen, und eine gewisse Reflexionsfähigkeit. Problematisch sei hingegen seine Fähigkeit, andere zu manipulieren (pag. 1120). Aufgrund der psychopathologischen Symptome und deren Auswirkungen auf das alltägliche Verhalten bedürfe der Beschuldigte unbedingt einen betreuten, sprich geschützten Rahmen (pag. 1123).

Nach mehreren Kurvengängen, einem Suizidversuch sowie einem Vorfall mit Bedrohung und Sachbeschädigung, weigerte sich die BD.________(Stiftung), den Beschuldigten wieder bei sich aufzunehmen. Daher kam er im Juni 2017 in die geschlossene Abteilung des Jugendheims BE.________. Im März 2018 übernahm die Jugendanwaltschaft das Verfahren und gab bei der U.________ (AG) ein Ergänzungsgutachten in Auftrag. Im forensisch-fachpsychologischen Gutachten vom 26. Oktober 2018 hielten lic. phil. I I.________ und Kollegen fest, der Beschuldigte habe seit der Begutachtung durch Dipl.-Psych. J.________ keine nachhaltigen Entwicklungsschritte gezeigt (pag. 1157). Die Weiterführung und leicht zunehmende Progredienz der deliktischen Verhaltensweisen und des sich Nicht-Bewährens im institutionellen Rahmen sowie die verstärkte Orientierung an dissozialen Peers und Identifizierung mit einer prokriminellen Identität lasse eine eher ungünstige Prognose betreffend das zukünftige Deliktverhalten vermuten (pag. 1155). Aus gutachterlicher Sicht seien die Delikte als Ausdruck einer Entwicklungsstörung zu verstehen. In Anbetracht der Chronifizierungstendenzen und dem Ausbleiben einer legalprognostisch günstigen Entwicklung trotz angemessenem Setting sei differentialdiagnostisch eine dissoziale Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F60.2 in Betracht zu ziehen (pag. 1155). Aus fachpsychologischer und ethischer Sicht bestünden jedoch Vorbehalte gegenüber einer solchen Diagnose vor Abschluss der Pubertät, weswegen beim Beschuldigten aktuell von einer Entwicklungsstörung auszugehen sei (pag. 1159). Komorbid bestehe eine Cannabisabhängigkeit nach ICD-10 F12 und Polytoxikomanie im Sinne einer Psychischen und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer Substanzen nach ICD-10 F19 (pag. 1155). Das selbstgefährdende Verhalten des Beschuldigten habe einen appellativen und manipulativen Charakter. Es diene der gezielten Beeinflussung von sozialen Situationen und Personen mit Entscheidungsbefugnis (pag. 1158). Deliktsbezogen zeige sich der Beschuldigte eher uneinsichtig und weise bagatellisierende und externalisierende Rechtfertigungsstrategien auf. Allgemein fehle es ihm an grundlegenden Fähigkeiten und Fertigkeiten in verschiedenen Bereichen (defizitäre Emotionsregulation, Fehlen von gesellschaftlich anerkannten Coping-Strategien, Schwierigkeiten bei der Herstellung interpersoneller Bindungen und Beziehungen; pag. 1155). Er strebe nach Freiheit, möchte frei entscheiden können und sich nicht eingeschränkt fühlen. Sein Lebensentwurf sei unrealistisch, unreif und enthalte wenig Verantwortungsübernahme und Reflexion, was darauf hindeute, dass er dringend Unterstützung im Aufbau einer Lebensperspektive benötige (pag. 1160). Ohne geeignete Intervention sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte weiter in die Delinquenz abgleite und sich seine Delikte womöglich noch weiter intensivierten. Trotz unumstrittener Indikation und bisher angemessener Unterbringung habe der Beschuldigte keine nachhaltige Entwicklung gezeigt. Er perseveriere im Widerstand und delinquiere ungeachtet der Konsequenzen weiter (pag. 1156). Angesichts all dessen sei eine Unterbringung des Beschuldigten in einem Massnahmenzentrum für junge Erwachsene klar indiziert, mit dem Ziel, dem Beschuldigten Struktur, Orientierung und Halt zu geben. Diese Indikation sei nachdrücklich zu seinem eigenen Schutz und seine letztmalige Möglichkeit, sich vor seinem Übertritt ins Erwachsenenalter zu bewähren. Weil der Beschuldigte bei den bisherigen adäquaten Rahmenbedingungen keine Verantwortungsübernahme zeigen konnte und eine Internalisierung von Regeln und Normen bislang ausgeblieben sei, müssten ihm externale Strukturen geboten werden, die ihn von aussen schützten. In Anbetracht seiner psychischen Auffälligkeiten sei jedoch mit Rückschritten und Rückfällen zu rechnen (pag. 1156). Zu empfehlen sei eine Unterbringung im Massnahmenzentrum Utikon (MZU) oder im Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (MZjE Arxhof; pag. 1161).

Nachdem der Beschuldigte im August 2018 aus (erneuter) Sicherheitshaft entlassen wurde, kehrte er in das Jugendheim BE.________ zurück. Nachdem die Unterbringung wegen zunehmend fremd- und selbstgefährdendem Verhalten nicht fortgesetzt werden konnte, ordnete die Jugendanwaltschaft im November 2018 eine vorsorgliche Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung an (pag. 1069). Daraufhin trat der Beschuldigte in das BE.________ (Massnahmenzentrum) ein. Bereits zwei Tage später entwich er und war anschliessend zwei Monate flüchtig (pag. 1201). Nach seiner Arretierung äusserte er den Wunsch, in einer geschlossenen Abteilung des BE.________ (Massnahmenzentrum) aufgenommen zu werden (pag. 1202). Zufolge Verlaufsbericht des BE.________(Massnahmenzentrum) vom 6. März 2019 fügte sich der Beschuldigte rasch in das Gruppengeschehen der geschlossenen Abteilung ein. Allerdings sei davon auszugehen, dass die hohe Kooperationsbereitschaft und vorgegebene Kooperation daher rührten, möglichst bald in die offene Abteilung übertreten zu können und entsprechend Lockerungsstufen zu erfahren. Mit Blick auf die Vorgeschichte des Beschuldigten sei von einem sofortigen Übertritt in die offene Abteilung abzusehen und eine Massnahme für junge Erwachsene indiziert (pag. 1202).

Der flüchtige Beschuldigte wurde Ende Januar 2019 von der Polizei angehalten und in das Untersuchungsgefängnis BF.________ gebracht. Die Jugendanwaltschaft widerrief die verfügte vorsorgliche Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung und ordnete eine vorsorgliche Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung an. Im März 2019 verfügte sie eine Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung und eine ambulante Behandlung (pag. 1208 ff.). Der Vollzug erfolgte bis Juni 2019 im BE.________(Massnahmenzentrum), wobei der Beschuldigte mehrfach auf Kurvengang war und erneut in den Arrest im Untersuchungsgefängnis BF.________ versetzt werden musste (pag. 1333 ff.). Als eine (erneute) Rückkehr in das BE.________(Massnahmenzentrum) nicht möglich war und angesichts des bisher gezeigten Verhaltens auch nicht mehr als zielführend erachtet wurde, gab die Jugendanwaltschaft bei der S.________ (GmbH) eine psychiatrisch-psychologische Einschätzung in Auftrag. Diese zeigte, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit bei Interventionen gegen seinen Willen seine Energie und Ressourcen ausschliesslich für den Widerstand nutzte. Die Gutachter hielten fest, künftige Interventionen könnten nur durch eine angemessene Partizipation des Beschuldigten durchgeführt werden resp. Wirkung erzielen, wobei zurzeit nur niederschwellige Angebote Chance auf eine angemessene Partizipation hätten. Die Institution BG.________ sei bereit, den Beschuldigten ab der Entlassung aus der Sicherheitshaft im Rahmen einer offenen Unterbringung zu begleiten und ihm Unterstützung in den Bereichen Wohnen, Arbeit und Alltag zu bieten. Gestützt auf das Gutachten der S.________ (GmbH) und weil sich der Beschuldigte mit dem vorgeschlagenen Setting wie auch einer ambulanten Therapie einverstanden erklärte, ordnete die Jugendanwaltschaft im Oktober 2019 eine Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung und die Fortsetzung der ambulanten Behandlung an (pag. 1243 ff.). Im Juni 2020 änderte sie diese in eine persönliche Betreuung um und hob die fortgesetzte ambulante Behandlung auf. Dies, weil der Beschuldigte – wider seinen vorangegangenen Beteuerungen – eine therapeutische Begleitung konsequent ablehnte und eine Behandlung gegen seinen Willen nicht zielführend erschien. Zudem äusserte er den Wunsch, bei seiner Grossmutter zu wohnen und mit seinem Vater nach einer Tagesstruktur und Ausbildung zu suchen; er sei für seine Entwicklung auf die Unterstützung seiner Begleitpersonen angewiesen und ausserhalb des Kantons Bern gelinge es ihm viel eher, Distanz zum dissozialen Milieu zu finden (pag. 1247). Nachdem der Massnahmenverlauf in den ersten Monaten durchaus positiv verlief (pag. 1349 ff.), stellte sich ab September 2021 Ernüchterung ein. Wegen vermehrtem Suchtmittelkonsum war die Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten massiv eingeschränkt. Es wurde beschlossen, dass der Beschuldigte seinen Fokus auf seinen Umgang mit Suchtmitteln resp. den Ausstieg und Entzug legen soll, weshalb die arbeitsintegrativen Interventionen (Tagesstruktur) eingestellt wurden. Daneben wurde ab Januar 2022 eine wöchentliche therapeutische Begleitung durch K.________, Fachpsychologin für Psychotherapie, angeordnet (pag. 1366).

Im Januar 2022 kam der Beschuldigte im Zusammenhang mit den vorliegend zu beurteilenden Delikten in Untersuchungshaft (pag. 63 ff.). Im Februar 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft die Jugendanwaltschaft um Einschätzung hinsichtlich einer allfälligen Entlassung des Beschuldigten unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Zusätzlich holte sie bei med. pract. C.________ ein Vorgutachten ein (pag. 109 ff.). Die Jugendanwaltschaft hielt im Massnahmenverlaufsbericht/Ein­schätzung und Empfehlung vom 7. März 2022 fest, der Beschuldigte habe sich in der Vergangenheit stets sehr redegewandt gezeigt und Kooperationsbereitschaft signalisiert, habe sich letztlich jedoch nie auf einen längeren Aufenthalt in einer Einrichtung eingelassen. Die Berichte der jeweiligen Institutionen beschrieben grossmehrheitlich Kurvengänge, Abbrüche, Suchtmittelkonsum, Delinquenz und Neuanfänge mit immer wieder wechselnden Bezugspersonen. Die Lebensaufgabe des Beschuldigten habe bis anhin mutmasslich darin bestanden, einen Kampf um Freiheit und gegen Hilfeleistungen zu führen. Die Fachpersonen seien sich einig, dass eine intensive, spezifische Behandlung der Suchtmittelerkrankung unumgänglich sei. Ohne eine solche mache es kaum Sinn, weitere/ergänzende Ziele anzustreben (wie Arbeit, Wohnung und Selbständigkeit). Die derzeitige Suchtmittelproblematik erschwere resp. verunmögliche die angestrebte berufliche und soziale Integration. Die Wiederaufnahme einer ambulanten jugendstrafrechtlichen Massnahme erscheine aufgrund der Suchtmittelerkrankung und der damit verbundenen Fremd- und Selbstgefährdung weder angezeigt noch verantwortbar. Aus jugendanwaltlicher Sicht sei aufgrund des bisherigen Massnahmenverlaufs, der Delinquenz (u.a. Einbruchdiebstähle und Waffenbesitz) und der Volljährigkeit der Zeitpunkt erreicht, zu dem «erwachsene» staatliche, u.a. repressive, Interventionen eine Verhaltensänderung im Bereich der Suchtmittelthematik und Delinquenz anstossen sollten. Eine Rückversetzung in ein ambulantes Vollzugssetting sei nicht (mehr) zu empfehlen. Es werde davon abgeraten, eine allfällige Ersatzmassnahme im Rahmen einer jugendstrafrechtlichen Massnahme zu vollziehen (pag. 112 ff.).

Med. pract. C.________ diagnostizierte dem Beschuldigten im Vorgutachten vom 30. März 2022 eine dissoziale Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F60.2 und eine Psychische und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen nach ICD-10 F19.1 (pag. 1534). Vom Beschuldigten gehe ein erhöhtes Rückfallrisiko für delinquentes Verhalten aus; die Legalprognose sei sehr ungünstig (pag. 1534 ff.). Aus gutachterlicher Sicht seien folgende «Ersatzmassnahmen-Massnahmen» empfohlen: Regelmässige psychologisch-psychiatrische Konsultationen, Verbot von Alkohol- und Drogenkonsum und engmaschige Kontrolle der Abstinenzauflagen, Kontrolle und Überwachung der häuslichen Situation durch eine Fachperson, Waffenerwerbsverbot und Einbezug der Fachstelle Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei Bern sowie Integration in Strukturen, welche die Schul- und Berufsausbildung zum Ziel haben. Die Wirksamkeit dieser Massnahmen hänge stark von der Möglichkeit ab, diese zeitnah in ein ambulantes Setting zu etablieren. Bei einer Entlassung aus der Untersuchungshaft ohne flankierende Massnahmen, d.h. ohne Etablierung von professioneller Hilfe inkl. Überwachung durch psychologisch-psychiatrische Hilfspersonen, sei die langfristige Prognose ungünstig (pag. 1537 ff.). Weil sich abzeichne, dass eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB zu prüfen sei, sei die Möglichkeit eines vorzeitigen Mass­nahmenantritts in Betracht zu ziehen. Zumal jedoch zu befürchten sei, dass der Beschuldigte eine stationäre Massnahme ablehne, sei alternativ zu prüfen, ob er in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt werden könne. Dort könne er freiwillig das Angebot Bildung im Strafvollzug (BiSt) nutzen, um seinen schulischen Rückstand aufzuholen und durch die gegebene Tagesstruktur sein Durchhaltevermögen und seine Frustrationstoleranz trainieren, um in naher Zukunft ein ausbildungstaugliches Arbeitspensum leisten zu können. In den Justizvollzugsanstalten stehe auch ein Therapieangebot zur Verfügung, für das sich der Beschuldigte freiwillig melden könne (pag. 1539 ff.).

Der Beschuldigte teilte der Staatsanwaltschaft mit Brief vom 7. Februar 2022 mit, er wolle erklären, «warum es mir wichtig ist, in eine Klinik eingewiesen zu werden. Nebst den Drogenproblemen habe ich auch ein psychisches Leiden. […] Ich will mit Ihnen zusammenarbeiten. Ich will mein Leben in den Griff bekommen. Es ist für mich nur belastend und stressig, wie ein Zombie den Drogen hinterherzurennen. Ich bin es satt, die Enttäuschung der Familie zu sein. […] Ich schwöre Ihnen, dass ich motiviert bin, meine Probleme zu beheben. […] Ich will diesen Teufelskreis durchbrechen, in dem ich mich befinde. […] Daher fände ich die Klinik, die Lehrstellen anbietet, sehr sinnvoll. Ich bin motiviert, mein Leben in den Griff zu bekommen. Es ist aus meiner Sicht einfach deutlich sinnvoller, wenn man mir mit einer Lehrstelle und einem Klinikaufenthalt, wo ich meine Drogensucht und meine psychischen Probleme beheben kann, eine Perspektive schafft. […] Ich weiss, was auf dem Spiel steht, dumm bin ich nicht. Ich hatte nie Spass daran, kriminell zu sein» (pag. 1752 f.). Im Brief vom 1. April 2022 ergänzte er, es sei ihm wichtig, dass eine gute Lösung gefunden werde. Sein Betreuer/Coach sei «der Ansicht, dass ich es in der Klinik BB.________ schaffen kann, mein Leben in den Griff zu bekommen. Ich will Ihnen näherbringen, dass ich es wirklich ernst meine. Ich habe es nicht nötig, Sie zu belügen oder Ihnen etwas vorzuspielen. […] Ich bitte Sie nur um diese eine Chance. […] Ich will meine Glaubhaftigkeit nicht verlieren. Ich will nicht mit dem Feuer spielen. Ich besitze die nötige Intelligenz um zu wissen, was ich mir erlauben kann und was nicht. Es frustriert mich sehr, dass der Gutachter behauptet, dass ich abhauen will. Ich weiss, was auf dem Spiel steht. Ich würde die Klinik BB.________ als grosse Chance sehen» (pag. 1772 ff.).

Entgegen der Empfehlung der Jugendanwaltschaft beantragte die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht die Aufhebung der Untersuchungshaft unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen. Zur Begründung führte sie u.a. aus., aus den Briefen und Aussagen des Beschuldigten gehe hervor, dass er motiviert sei, freiwillig in die Sozialtherapie BB.________ der Stiftung BA.________ einzutreten (pag. 117). Daraufhin entliess das Zwangsmassnahmengericht den Beschuldigten per 5. Mai 2022 unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft und wies ihn in die Sozialtherapie BB.________ der Stiftung BA.________ ein (pag. 127 ff.). Bereits am 16. Juni 2022 entwich der Beschuldigte (pag. 1707). Am 24. Juni 2022 wurde er von der Polizei angehalten (pag. 170 ff.) und in Untersuchungshaft gesetzt (pag. 188 ff.). Laut Abschlussbericht der Sozialtherapie BB.________ der Stiftung BA.________ vom 24. Juni 2022 zeigte der Beschuldigte von Anfang an oppositionelles Verhalten gegenüber den Betreuungspersonen, widersetzte sich mehrfach der Gruppentherapie und hielt wiederholt Regeln und Abmachungen nicht ein, so dass die Eintrittsphase verlängert werden musste. Es habe aber auch Momente gegeben, in denen sich der Beschuldigte angepasst und vordergründig reflektiert gezeigt habe; ihm sei seine grosse Heimerfahrung und Erfahrung im Umgang mit professionellen Helfern anzumerken. Er könne sich verbal gut artikulieren. Bei Kritik habe er sich einsichtig gezeigt und Besserung versprochen, zur Umsetzung habe er aber mehrfacher Aufforderung und Nachkontrollen bedurft (pag. 1706 ff.).

Im Therapieverlaufsbericht vom 6. Dezember 2022 hielt Fachpsychologin für Psychotherapie K.________ fest, der Beschuldigte habe von Januar bis Mai 2021 sowie von Mai bis Juni 2022 insgesamt 16 Sitzungen bei ihr wahrgenommen. Er habe angegeben zu wissen, dass er mit der Ersatzmassnahme in der Einrichtung der Stiftung BA.________ eine grosse Chance erhalten habe. Während den Sitzungen habe er offen und vertrauensvoll gewirkt sowie für ihn unangenehme Themen und Gefühle selbständig angesprochen. Er habe die Diagnose von med. pract. C.________ gut nachvollziehen können, sich jedoch geärgert, dass ihm jener so wenig vertraue und zutraue; er wolle zeigen, dass er therapie- resp. massnahmenmotiviert sei. Er habe sich nach kurzer Zeit in der Psychotherapie involviert. Das abrupte Ende sei für sie nicht vorhersehbar gewesen. Aufgrund seiner Ressourcen, seines Alters und des subjektiv verspürten Leidensdrucks sei dem Beschuldigten eine zumindest moderate Therapiefähigkeit im Sinne von Veränderungsmotivation zu attestieren (pag. 1721 ff.).

Per 28. Dezember 2022 trat der Beschuldigte den vorzeitigen Strafvollzug an (pag. 258 ff.). Nach den Vollzugsverlaufsberichten vom 12. September 2023 und 11. September 2024 der JVA Z.________ fand er sich rasch im Vollzugsalltag zurecht und integrierte sich gut in das Insassenkollektiv der Wohngruppe. Mit wenigen Ausnahmen – darunter der Konsum von Cannabis im Februar 2023, das Bewerfen eines Mitinsassen mit einer Rolle Alufolie im Juni 2023, ein Telefonat mit einer nicht-angegebenen Telefonnummer im Dezember 2023 und unerlaubte sexuelle Handlungen mit einer Besucherin im Februar 2024 – habe er sich im Beurteilungszeitraum an die Regeln und Hausordnung gehalten. Abgesehen vom erwähnten Cannabiskonsum seien alle Atemalkoholtests und Urinproben negativ ausgefallen. Der Beschuldigte besuche die Bildung im Strafvollzug (BiSt) und arbeite in der mechanischen Werkstatt, wo er Verpackungsmaterial falte. Wiederkehrende Arbeiten lägen ihm; er zeige ein gutes Durchhaltevermögen und sei motiviert bei der Arbeit. Hingegen scheine er rasch überfordert und ungeduldig, wenn er bei Aufträgen überfordert sei und Probleme zu lösen seien. Dies führe zuweilen zu Konflikten, wobei der Beschuldigte in ein abwehrendes, aufgebrachtes Verhalten verfalle und die Verantwortung von sich weise. In solchen Momenten sei er in einer Negativspirale gefangen und kaum bereit, konstruktive Lerninhalte aufzunehmen. Im Nachgang zeige er sich einsichtig und erklärend. Tataufarbeitungsgespräche hätten keine stattgefunden. Der Beschuldigte sei über die Möglichkeit eines vorzeitigen

Massnahmenantritts informiert worden, habe sich jedoch davon distanziert, weil er sich alle Optionen freihalten wollte. Er gebe an, sein Leben in Zukunft deliktfrei gestalten zu wollen. Er pflege regen Kontakt zu seiner Familie und insbesondere seiner Verlobten. Sein Wunsch sei es, eine Ausbildung/Berufslehre zu absolvieren (pag. 2098 ff., pag. 2364 ff.).

25.2 Gewalthandlungen

Laut Angaben seiner Mutter begangen die Probleme des Beschuldigten mit der Geburt seines Halbbruders im Mai 2006 und zeigte er bereits im Kindesalter gewalttätiges Verhalten (pag. 1283 f.). Sie berichtete Dipl.-Psych. J.________, ihr Sohn sei im Alter von acht Jahren gewalttätig gegenüber ihr geworden und habe sie mit zehn Jahren bestohlen. Seit seinem siebten Altersjahr stelle er seinem fünf Jahre jüngeren Halbbruder nach, den er auch schon zuvor absichtlich verletzt habe. Einmal habe er jenem derart mit dem Ellenbogen in den Rücken geschlagen, dass jener keine Luft mehr bekommen habe. Ein anderes Mal habe er jenem beim Zähneputzen die Zahnbürste in den Rachen gestossen, so dass jener geblutet habe. Sie habe auch öfters gesehen, wie er sich auf seinen Halbbruder gelegt habe. Mit elf Jahren habe er seinen Halbbruder anal penetriert und mit zwölf Jahren habe er jenen dazu gebracht, seinen Penis in den Mund zu nehmen (pag. 1089, pag. 1284). Der Beschuldigte bestätigte gegenüber Dipl.-Psych. J.________, diese Handlungen begangen zu haben (pag. 1092).

Auch in den Institutionen verhielt sich der Beschuldigte wiederholt in physischer, psychischer und/oder sexueller Hinsicht grenzüberschreitend. So zeigte er sich in der Wohngruppe BH.________ gegenüber anderen Jugendlichen überheblich, herablassend und provozierend. Es kam zu Drohungen, Beschimpfungen und Mobbing. Im Juni 2016 musste er wegen Mobbings eines Mädchens ein 14-tägiges Timeout absolvieren (pag. 1285). In der Wohngruppe BI.________ kam es Anfang Oktober 2016 zu einer Häufung von Vorfällen. Der Beschuldigte trat gegenüber mehreren Mädchen distanzlos auf (offensive sexuelle Avancen und Beleidigungen per Sprachnachrichten) und traf sich mit anderen Jugendlichen, um eine gewalttätige Auseinandersetzung fortzusetzen (pag. 1285). In der BD.________(Stiftung), in welcher der Beschuldigte im ersten Halbjahr 2017 untergebracht war, bedrohte und beleidigte er Mitarbeitende und andere Jugendliche. Obendrein kam es zu tätlicher Gewalt gegenüber anderen Jugendlichen. So bedrohte er auf einem Schulausflug einen schwächeren Jugendlichen, bespuckte diesen und verpasste jenem eine Kopfnuss (pag. 1286). Auch im Jugendheim BE.________ gab es im Sommer 2017 wiederholt Auseinandersetzungen. Nachdem der Beschuldigte in seinem Zimmer massiven Sachschaden angerichtet hatte, setzte er sein Einschlusszimmer unter Wasser und verhielt sich gegenüber Mitarbeitenden bedrohlich. Im November 2017 ging er auf einen Erziehungsleiter los (pag. 1288) und im August 2018 versuchte er, einem anderen Jugendlichen aus nächster Nähe Zigarettenglut ins Gesicht zu schnippen (pag. 1325). Obschon diese Vorfälle nie strafrechtlich untersucht wurden, sagen sie doch einiges über die Gewaltbereitschaft des Beschuldigten aus und sind daher prognoserelevant.

Für zahlreiche, vorwiegend während Kurvengängen begangene Gewalthandlungen wurde der Beschuldigte indessen (jugend-)strafrechtlich verurteilt, wie die im Strafregisterauszug vom 12. September 2024 enthaltenen acht Verurteilungen illustrieren (pag. 2369 ff.; eingehend E. V.20.6.1 hiervor). Namentlich verurteilte ihn das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland am 4. Mai 2022 u.a. wegen Tätlichkeiten (mehrfach). Der Beschuldigte soll – laut Hauptanklage – am 1. August 2020 einen Bekannten gepackt, unvermittelt zweimal geschlagen und im Nackenbereich getroffen haben (pag. 1374); gemäss Eventualanklage soll er den Bekannten an den Schultern gepackt und mit beiden Händen weggestossen haben (pag. 1375). Weiter soll er – laut Hauptanklage – am 5. Oktober 2020 seiner Ex-Freundin während einer Zugfahrt den Kiefer zusammengedrückt sowie jene in aggressiver Art gepackt und zu sich herangezogen haben. Am Bahnhof soll er ihr während fünf Sekunden den Hals zusammengedrückt und gleichzeitig mit seinem anderen Arm gegen ihren Körper unterhalb des Schlüsselbeins gedrückt haben. Zudem soll er sie gegen einen Metallpfeiler gestossen, ihr eine Ohrfeige gegeben und sie mehrfach angespuckt haben (pag. 1376); gemäss Eventualanklage soll er seine Ex-Freundin während der Zugfahrt und am Bahnhof mehrfach in aggressiver Art und Weise gepackt haben, indem er sie an verschiedenen Körperstellen festhielt resp. aggressiv an sich heranzog (pag. 1377). Mangels Vorliegens einer schriftlichen Urteilsbegründung ist der Kammer nicht bekannt, ob das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland die Hauptanklage- oder die Eventualanklagesachverhalte als erstellt erachtet hat. Dies spielt letztlich keine Rolle, weil der Beschuldigte gegenüber seinem Bekannten wie auch seiner Ex-Freundin körperliche Gewalt ausübte.

Neben den im Strafregisterauszug vom 12. September 2024 aufgeführten Vorstrafen sind folgende jugendstrafrechtlichen Verurteilungen aktenkundig (pag. 1189 ff.):

̶ Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12.05.2017

Delikte: Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfach), Diebstahl mit geringem Vermögenswert (mehrfach), Fahren ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung (mehrfach), Beeinträchtigung des Bahnbetriebs oder Verstoss gegen die Benutzungsvorschriften/

Bahnhofordnung

Tatzeitpunkt: 21.10.2016 bis 09.02.2017

Sanktion: Persönliche Leistung in Form von Arbeit von 9 Tagen, teilweise als Zusatzurteil

̶ Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25.08.2017

Delikte: Diebstahl (geringfügig), Tätlichkeiten, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

Tatzeitpunkt: 22.05.2017

Sanktion: Busse von CHF 400.00

̶ Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland vom 08.09.2017

Delikte: Diebstahl (geringfügig)

Tatzeitpunkt: 25.08.2017

Sanktion: Busse von CHF 50.00

̶ Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29.09.2017

Delikte: Sachbeschädigung

Tatzeitpunkt: 25.08.2017

Sanktion: Busse von CHF 500.00, als Zusatzstrafe zu den Urteilen vom 25.08.2017 und 08.09.2017

Diese, im Strafregister nicht ausgewiesenen Vorstrafen dürfen (und müssen) als Prognosekriterium bei der gerichtlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden. Die Kriminalitätsentwicklung (Beginn, Art und Häufigkeit des früheren strafbaren Verhaltens) ist ein entscheidendes Prognosekriterium (BGE 148 IV 1 E. 3.6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1110/2023 vom 23.05.2024 E. 2.4.3). Besonders hinzuweisen ist dabei auf die dem Strafbefehl vom 25. August 2017 zugrundeliegende Tätlichkeit. Nachdem der damals 16-jährige Beschuldigte nach einem begangenen Ladendiebstahl vom Ladenüberwacher verfolgt und festgehalten wurde, verpasste er diesem eine Kopfnuss und traf ihn an der rechten Wange (pag. 1192).

26. Erwägungen der Kammer

26.1 Schwere psychische Störung

Med. pract. C.________ diagnostizierte dem Beschuldigten im Gutachten vom 29. No­vember 2022 eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten psychopathischen Merkmalen nach ICD-10 F60.2 sowie eine Psychische und Verhaltensstörung durch Suchtstoffe resp. ein Abhängigkeitssyndrom durch multiplen Substanzgebrauch (Alkohol, Benzodiazepine, Cannabis, Kokain und Nikotin) nach ICD-10 F19.2 (pag. 1636 ff., pag. 1641 f., pag. 1691), wobei der Beschuldigte gegenwärtig abstinent in einer geschützten Umgebung lebe (pag. 1691). Der Beschuldigte erfülle auch einzelne Kriterien einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ. In der Gesamtschau der Verhaltensweisen werde seine Persönlichkeitsproblematik allerdings zutreffender durch die Kriterien der dissozialen Persönlichkeitsstörung beschrieben (pag. 1639 f.). Die zum Tatzeitpunkt diagnostizierten psychischen Störungen bestünden weiterhin (pag. 1697) und deren Ausprägung sei in der Gesamtgruppe der Personen mit einer (ähnlichen) psychischen Störung sowie bei der Ausprägung der entsprechenden Diagnosekriterien als sehr schwer einzustufen (pag. 1692, pag. 1697). Menschen mit einer dissozialen Persönlichkeitsstörung zeichneten sich aus durch eine Missachtung sozialer Verpflichtungen und herzlosem Unbeteiligtsein an Gefühlen für andere. Zwischen dem Verhalten und den herrschenden sozialen Normen bestehe eine erhebliche Diskrepanz. Es bestehe eine geringe Schwelle für aggressives, auch gewalttätiges Verhalten und eine geringe Frustrationstoleranz sowie eine Neigung, andere zu beschuldigen oder vordergründige Rationalisierungen für das Verhalten anzubieten, durch die Betroffenen in einen Konflikt mit der Gesellschaft geraten seien. Das Verhalten scheine durch nachteilige Erlebnisse, einschliesslich Bestrafung, nicht änderungsfähig (pag. 1638).

An dieser Diagnose hielt med. pract. C.________ im Bericht vom 9. Januar 2023 fest (pag. 1738). An der Berufungsverhandlung betonte er, die fortwährende Drogenabstinenz des Beschuldigten mit Freude zur Kenntnis genommen zu haben (pag. 2396 Z. 20, pag. 2397 Z. 28 ff.). Zumal jedoch davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte in Freiheit Drogen konsumiert habe, um negative Emotionen zu bewältigen, und er bis dato keine anderweitigen Coping-Strategien erworben habe, sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte in Freiheit erneut Drogen konsumieren werde (pag. 2401 Z. 18 ff.).

Der Beschuldigte antwortete an der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 30. Januar 2023 eher ausweichend auf die Frage, was er dazu sage, dass bei ihm eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten psychopathischen Merkmalen sowie eine Psychische und Verhaltensstörung durch Suchtstoffe diagnostiziert wurden und diese als sehr schwer eingestuft werden. Er erklärte, gewisse Sachen könne er verstehen und nachvollziehen. Bei gewissen Sachen fühle und handle er anders als andere Menschen (pag. 976 Z. 688 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, ihm sei auch ohne Gutachten klar, «gewisse Defizite» zu haben (pag. 2131 Z. 12 f.). An der Berufungsverhandlung sprach er davon, an einer unheilbaren psychischen Krankheit zu leiden (pag. 2383 Z. 12). Insofern stellte der Beschuldigte die psychiatrischen Diagnosen nie in Frage. Laut med. pract. C.________ erkennt er trotz fehlender Störungseinsicht (pag. 1679), an einer schweren Suchterkrankung zu leiden (pag. 1652). Nach Einschätzung der Fachpsychologin für Psychotherapie K.________ kann er die gestellten Diagnosen «gut nachvollziehen» (pag. 1721).

Es kann als gegeben gelten, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB litt und auch zum Urteilszeitpunkt noch an einer solchen leidet. Die Suchtmittelerkrankung ist trotz der (erfreulichen) gegenwärtigen Drogenabstinenz nicht geheilt.

26.2 Anlasstat, die im Zusammenhang mit der schweren psychischen Störung steht

Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich u.a. rechtskräftig wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen. Oberinstanzlich erfolgten Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung. Dabei handelt es sich um Verbrechen oder Vergehen (Art. 139 Ziff. 2, Art. 144 Abs. 1, Art. 186 und Art. 286 StGB sowie Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 und 3 sowie Art. 333 Abs. 1 aStGB).

Laut Einschätzung von med. pract. C.________ im Gutachten vom 29. November 2022 stehen diese Taten in einem kausalen Zusammenhang mit den diagnostizierten psychischen Störungen (pag. 1697 f.; siehe auch pag. 1652, wonach die Suchtmittelerkrankung in einem engen kausalen Zusammenhang mit dem kriminellen Verhalten steht). Aus dem Gutachten geht implizit hervor, dass die Taten der indirekten Beschaffungskriminalität zuzuordnen sind sowie unter Drogeneinfluss und Suchtdruck begangen worden (pag. 1642 ff.). Die konsumierten psychotropen Substanzen hätten die Hemmschwelle für deliktische Handlungen herabgesetzt (pag. 1649) und die dissozialen Persönlichkeitseigenschaften des Beschuldigten verstärkt (pag. 1666), die wiederum zu einer erhöhten Bereitschaft für normwidriges Verhalten führten (pag. 1673). Seit der Kindheit/Jugend bestünden beim Beschuldigten Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen sowie zahlreiche dissoziale Merkmale (wie Bindungs- und Haltlosigkeit, Gefühlskälte, fehlende Empathie und fehlende prosoziale Zukunftsaussichten; pag. 1652). Es seien schon früh psychopathische Persönlichkeitseigenschaften beschrieben worden, die sich mittlerweile manifestiert hätten. Der Beschuldigte tendiere zu impulsivem, unüberlegtem Verhalten und sei nicht zu einer Perspektivenübernahme in der Lage. Seine gesamte Handlungsmotivation entspringe der unmittelbaren Bedürfnisbefriedigung (pag. 1679). Seine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten psychopathischen Merkmalen habe dazu geführt, dass Dritte negative Konsequenzen erdulden mussten (pag. 1666).

Wider die Vorbringen von Rechtsanwältin B.________ geht aus dem Gutachten vom 29. November 2022 hervor, dass die Anlasstaten nicht nur mit der diagnostizierten Suchtmittelerkrankung in Zusammenhang stehen, sondern auch mit der diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten psychopathischen Merkmalen (siehe auch pag. 1680, wonach der Beschuldigte über «deliktfördernde Persönlichkeitsmerkmale» verfügt). Somit liegen Anlasstaten im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB vor. Ob diese eine stationäre therapeutische Massnahme zu rechtfertigen vermögen, wird im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung im engeren Sinne geprüft (E. VI.26.5.4 hiernach).

26.3 Legalprognose/Rückfallgefahr

Med. pract. C.________ setzte zur Risikobeurteilung des Beschuldigten im Gutachten vom 29. November 2022 mehrere Prognoseinstrumente ein:

Beim Basler Kriterienkatalog zur Beurteilung der Legalprognose fielen 11 von 12 Kriterien ungünstig aus. Daher ist die Legalprognose als sehr ungünstig anzusehen (pag. 1652 ff.).

Bei der Hare Psychopathy Checklist-Revised (PCL-R) wies der Beschuldigte 32 von 40 Punkten aus. Dieser Wert liegt deutlich über dem Durchschnitt aus schweizerischen und deutschen Häftlingsstudien, der bei 13 Punkten liegt, und indiziert einen kriminalprognostisch relevanten Problembereich. Das Konstrukt des Psychopathen ist klar erfüllt, wobei die Ausprägung derart hoch ist, dass eine schwere psychische Störung vorliegt (pag. 1655 ff.).

Beim Violence Risk Appraisal Guide-Revised (VRAG-R) gruppierte sich der Beschuldigte mit 35 Punkten in die höchste Risikokategorie 9 ein, welche Personen mit mehr als 27 Punkten umfasst. Für diese Risikokategorie fanden sich in der Originalpopulation der Studie im Fünfjahreszeitraum in 76 % der Fälle erneute (Gewalt-)Delikte und im Zwölfjahreszeitraum bei 87 % der Fälle (pag. 1660 ff.).

Beim Assessing Risk for Violence, Version 3 (HCR-20 V3) erfüllte der Beschuldigte sämtliche Risiko-Items, was für die Risikoeinschätzung, Gewaltprognose und Überlegungen bezüglich einer geeigneten Massnahme hoch relevant ist. Zufolge med. pract. C.________ wird das Risiko besonders durch die Historie des Beschuldigten belastet, während dessen klinisches Bild verhältnismässig unauffällig ist. Motivatoren (d.h. Faktoren, welche den Gewinn durch Delikte erhöhen), seien die fehlende Perspektive und die wenigen Möglichkeiten, den sozialen Status legal zu stabilisieren. Der Beschuldigte bewege sich seit Jahren im Milieu krimineller Jugendlicher. Er habe in dieser Subkultur eine gewisse Stellung und Anerkennung sowie Freundschaften entwickelt. Darüber hinaus stelle der Suchtdruck der konsumierten Substanzen einen starken Motivationsfaktor dar. Destabilisatoren (d.h. Faktoren, welche die Entscheidungsfindung stören) ergäben sich aus der langjährigen Suchterkrankung, der persönlichkeitsimmanenten Impulsivität, der unklaren Lebensperspektiven und der dissozialen Persönlichkeitsstörung mit hohen psychopatischen Anteilen. Der Beschuldigte sei in seiner kritischen Urteilsfähigkeit beeinträchtigt. Es falle ihm auch schwer, prosoziale Lösungsstrategien zu finden. Disinhibitoren (d.h. Faktoren, welche die Kosten und negativen Konsequenzen der Delikte verringern) seien der Einfluss der konsumierten Substanzen sowie das fehlende, nachhaltige Ansprechen auf die bisherigen Behandlungsmassnahmen. Bezüglich der zu erwartenden Szenarien (Besserung, Wiederholung, Verschlechterung) erscheine das Wiederholungsszenario am Wahrscheinlichsten. Bei fehlender Unterstützung und externer Kontrolle müsse auch zukünftig mit einer hohen Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass der Beschuldigte Drogen konsumiere und seine dissozialen Einstellungen ausagiere, wodurch auch neue Straftaten, wie die aktuell vorgeworfenen, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten seien. Eine Besserung in dem Sinne, dass der Beschuldigte nicht wieder mit einem regelmässigen Drogenkonsum beginne, sich in Zukunft an Regeln und Normen halte sowie prosoziale Problemlösestrategien entwickle, scheine angesichts der langen Vorgeschichte eher unwahrscheinlich. Eine Verschlechterung dahingehend, dass der Beschuldigte bei erneuter Delinquenz zunehmend Skrupel und Hemmnis verliere und es zu einer Progredienz und Zunahme der Schwere der zu befürchtenden Straftaten komme, sei aufgrund der jüngsten Entwicklung und Vorgeschichte nicht unwahrscheinlich. Bezüglich einer möglichen Behandlung seien ein Training der Frustrationstoleranz und prosozialer Problemlösestrategien angezeigt. Als Kontrolle dürften Strukturen, welche ausschliesslich auf der eigenen Einsicht und der intrinsischen Motivation basierten, nicht geeignet sein, das Rückfallrisiko zu senken. Für den Erfolg der Resozialisierung sei die Überwachung der Suchtmittelabstinenz in den Vollzugseinrichtungen und darüber hinaus entscheidend. Für eine langfristige Stabilisierung seien vor allem die Aufarbeitung der belastenden Kindheitsereignisse und eine berufliche Integration bedeutsam (pag. 1660 ff.).

Beim Structured Assessment of Protective Factors for violence risk (SAPROF) erreichte der Beschuldigte 6 von 35 Punkten; im Falle der Anordnung einer Massnahme wären es 10 von 35 Punkten. Damit sind laut med. pract. C.________ die protektiven Faktoren sehr schlecht ausgeprägt. Insbesondere die unterstützenden Umweltfaktoren seien sehr schlecht ausgebildet und internale Faktoren (d.h. Ressourcen, welche der Beschuldigte selber mitbringe) seien nahezu nicht vorhanden. Dies sei bedeutsam, falls das Gericht eine therapeutische Massnahme anordne. Weil der Beschuldigte eigene Schutzfaktoren nur in völlig unzureichendem Ausmass mitbringe, müssten ihm für einen positiven (Vollzugs-)Verlauf und eine erfolgreiche Integration in die Gesellschaft umfangreiche und unterstützende Angebote von aussen zur Seite gestellt werden. Dies sei in der Vergangenheit im Rahmen der Jugendmassnahmen über Jahre hinweg erfolgt, ohne jedoch einen nachhaltigen Einfluss auf die Legalprognose zu haben (pag. 1675 ff.).

Konkludierend hielt med. pract. C.________ im Gutachten vom 29. November 2022 fest, der bisherige Verlauf der Jugendmassnahmen zeige keinen günstigen Verlauf und müsse als gescheitert angesehen werden. Gegenwärtig zeichne sich eine eher negative Entwicklung ab. Aus der aktuarischen und dynamischen Risikobeurteilung resultiere ein deutlich erhöhtes Risiko, dass der Beschuldigte zukünftig erneut ähnliche oder noch gravierendere Delikte begehe. Die Prognose sei insbesondere dadurch belastet, dass der Beschuldigte das Konstrukt eines Psychopathen erfülle. Die Rückfallwahrscheinlichkeit bezüglich weiterer schwerer Delikte sei im Vergleich zu Alters- und Rechtsgenossen um den Faktor Zwei bis Drei erhöht. Die Wahrscheinlichkeit sei gross, dass der Beschuldigte ausserhalb eines gut strukturierten Rahmens einer Vollzugs- resp. Massnahmeninstitution erneut in sein bisheriges delinquentes Verhaltensmuster zurückfalle. Er werde mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder psychotrope Substanzen konsumieren, seine dissozialen Einstellungen aus­agieren sowie physische oder psychische Gewalt gegen Dritte anwenden, zukünftig möglicherweise mit Hilfe von Waffen. Eine Steigerung der Gewalt gegen Dritte im Sinne einer schweren physischen oder psychischen Schädigung sei nicht auszuschliessen, müsse sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden (pag. 1678, pag. 1693 ff.).

Im Ergänzungsbericht vom 9. Januar 2023 schrieb med. pract. C.________, an der Einschätzung im Gutachten vom 29. November 2022 ändere auch der eher wohlwollend abgefasste Therapieverlaufsbericht der Fachpsychologin für Psychotherapie K.________ vom 6. Dezember 2022 nichts. Die vom Beschuldigten jener gegenüber geäusserte Therapiemotivation diene wahrscheinlich nur dem Zweck der Hafterleichterung, möglicherweise auch dazu, sich dem therapeutischen Setting durch Entweichen zu entziehen. Wenngleich K.________ eine mindestens moderate Therapiefähigkeit im Sinne von Veränderungsmotivation beschreibe, müsse die therapeutische Erreichbarkeit des Beschuldigten unverändert in einem kritischen Licht gesehen werden. Die Einschätzung von K.________ stütze sich auf lediglich zwölf Sitzungen im Jahr 2021 (18. Januar 2021 bis 3. Mai 2021; pag. 1721) und vier Sitzungen im Jahr 2022 (12. Mai 2022 bis 2. Juni 2022; pag. 1721). Von einer anhaltenden konstanten Therapiebereitschaft und tragfähigen therapeutischen Beziehung könne angesichts von sechzehn Sitzungen in zwei Jahren nicht gesprochen werden. Die Schwere der beim Beschuldigten vorliegenden psychischen Störung setze eine intensive Behandlungsbereitschaft über mehrere Jahre voraus (pag. 1738 f.).

An der Berufungsverhandlung ergänzte med. pract. C.________ betreffend den

VRAG-R, Prof. Endrass habe im Mai 2024 eine in der Schweiz durchgeführte, aber noch nicht publizierte Replikationsstudie vorgestellt. Bei dieser sei das Rückfallrisiko etwas niedriger ausgefallen als bei der von Prof. Rettenberg in Deutschland durchgeführten Studie, welche ähnliche Zahlen gefunden habe wie die nordamerikanische Originalstudie. Daher könne «vielleicht» angenommen werden, dass die dem Beschuldigten gestellte Legalprognose «etwas günstiger» ausfalle als noch im Gutachten vom 29. November 2022 angenommen, d.h. dass das Rückfallrisiko «etwas niedriger» sein könnte als die erwähnten 76 % im Fünfjahreszeitraum resp. 87 % im Zwölfjahreszeitraum (pag. 2398 Z. 43 ff.). Gleichwohl sei noch immer von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen (pag. 2399 Z. 13 ff.). Aus therapeutischer Sicht heisse es: «Wer seine Traumata nicht aufarbeitet, ist gezwungen, sie zu wiederholen». Der Beschuldigte habe an der Berufungsverhandlung als Erklärung/

Entschuldigung für sein Fehlverhalten angegeben, seine Jugend sei nicht die beste gewesen. Weil er die in seiner Kindheit erlebte und ausgeübte Gewalt nicht aufgearbeitet habe, sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass sich dieses Muster wiederhole (pag. 2399 Z. 32 ff.). Bezugnehmend auf den HCR-20 V3 und die rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz resp. Diebstahls eines Karabiners und eines Sturmgewehrs führte med. pract. C.________ an der Berufungsverhandlung aus, er erachte das Wiederholungsszenario weiterhin als am wahrscheinlichsten, eine Verschlechterung könne jedoch nicht ausgeschlossen werden. Seine Erfahrung zeige, dass häufig der Zufall darüber entscheide, ob eine Waffe eingesetzt werde oder nicht, d.h. ob schwerere Taten als die Anlasstaten begangen werden. Vorliegend dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich der Beschuldigte seinen Drogenkonsum bereits im Alter von zehn Jahren dadurch finanziert habe, dass er Leute ausgenommen habe, wobei er die Ausweise seiner Opfer fotografiert und gedroht habe: «Wenn du zur Polizei gehst, kommen wir vorbei» (siehe dazu auch pag. 1593). Ungünstig seien ferner die psychopathischen Züge, d.h. das fehlende Mitgefühl für andere, und die Verantwortungsdelegation, d.h. dass Entschuldigungen für eigenes (Fehl-)Verhalten im Aussen gesucht werden. Seiner Einschätzung nach sei sich der Beschuldigte nicht bewusst, welches «Potential» in ihm schlummere und dass manchmal situativ der Zufall entscheide, wie sich ein Delikt entwickelt (pag. 2403 Z. 3 ff.).

An der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 30. Januar 2023 antwortete der Beschuldigte auf Erkundigung, was er zur attestierten sehr hohen Rückfallgefahr sage, er könne diese «halb bejahen». Wenn er in Biel mit diesen Leuten bleibe, bestehe die Gefahr. Wenn er jedoch seine Pläne verfolgen könne, dann nicht (pag. 697 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er: «Um ehrlich zu sein gibt es bei jedem ein Risiko bei manchen etwas mehr, bei manchen etwas weniger. Ich würde lügen, wenn ich sagen würde, dass es bei niemandem ein Risiko gibt. Fakt ist, dass ich damit abschliessen will» (pag. 2132 Z. 9 ff.). Er sei auf einem guten Weg (pag. 2132 Z. 42 ff.). An der Berufungsverhandlung betonte er, in den vergangenen zwei Jahren habe sich sehr viel verändert; auch betreffend seine Entwicklung und Reife (pag. 2384 Z. 6 ff.). Die im Strafregisterauszug vom 12. September 2024 vermerkten acht Urteile habe er als Jugendlicher begangen. Ungeachtet dessen, dass er sich dafür teilweise nach Erwachsenenstrafrecht habe verantworten müssen, sei er im Kopf noch ein Jugendlicher gewesen (pag. 2385 Z. 27 ff.).

Die Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seit der Begutachtung durch med. pract. C.________ legalprognostisch nicht (positiv) verändert: Er erfüllt nach wie vor das Konstrukt eines Psychopathen, er dürfte in Freiheit in den Drogenkonsum und damit verbunden in die Beschaffungskriminalität zurückfallen, er hat seine Trauma nicht aufgearbeitet, er neigt noch immer zu Verantwortungsdelegation, er hat keine klare Zukunftsperspektive und kaum Möglichkeiten, seinen sozialen Status legal zu stabilisieren (eingehend E. VI.26.5.2 hiernach). Die in den Vollzugsverlaufsberichten der JVA Z.________ vom 12. September 2023 und 11. September 2024 erwähnten vier Disziplinarmassnahmen zeigen zudem, dass noch keine vollständige Internalisierung von Regeln und Normen stattgefunden hat. Aufgrund des im Gutachten vom 29. November 2022 als «sehr hoch» eingestuften Rückfallrisikos, das auch unter Berücksichtigung der von med. pract. C.________ an der Berufungsverhandlung erwähnten Replikationsstudie von Prof. Endrass noch Bestand hat, und insbesondere unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte seit der Begutachtung keine Therapie aufgenommen hat, um an seinen schweren psychischen Störungen zu arbeiten und prosoziale Lösungsstrategien zu erarbeiten, besteht weiterhin die hohe Wahrscheinlichkeit, dass er in Freiheit psychotrope Substanzen konsumieren und seine dissozialen Einstellungen ausagieren und dabei physische oder psychische Gewalt gegen Dritte anwenden wird, möglicherweise auch unter Zuhilfenahme von Waffen. Mit Blick auf die Kritik von Rechtsanwältin B.________ sei angemerkt, dass med. pract. C.________ in seinem Gutachten vom 29. November 2022 nicht festhielt, es bestehe keine Gefahr für Delikte gegen Leib und Leben. Im Gegenteil: Laut med. pract. C.________ ist eine Steigerung der Gewalt gegen Dritte im Sinne einer schweren physischen oder psychischen Schädigung mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen (pag. 1678).

Im Ergebnis ist eine sehr hohe Rückfallgefahr im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB für einschlägige Delikte gegeben, die in direktem Zusammenhang mit den diagnostizierten schweren psychischen Störungen steht.

26.4 Massnahmenbedürftigkeit und Massnahmennotwendigkeit

Angesichts der mit den Tatbegehungen in Zusammenhang stehenden schweren psychischen Störungen des Beschuldigten einerseits sowie der hohen Rückfallgefahr und der hohen Wahrscheinlichkeit einer Steigerung der Gewalt gegen Dritte im Sinne schwerer physischer oder psychischer Schädigungen andererseits erscheint eine Strafe allein nicht geeignet, den Beschuldigten von der Begehung künftiger Straftaten abzuhalten. Der mehrjährige schädliche Missbrauch diverser psychotroper Substanzen und die unter dem Drogenkonsum begangenen zahlreichen Delikte sowie der Umstand, dass beim Beschuldigten seit der frühen Kindheit psychopathische Persönlichkeitseigenschaften beschrieben werden, welche sich mittlerweile manifestiert haben, offenbaren ein Behandlungsbedürfnis. Daran ändert nichts, dass es dem Beschuldigten ohne therapeutische Hilfe gelungen ist, in der geschützten Umgebung der Justizvollzugsanstalt Z.________ drogenabstinent zu sein, muss er sich doch gegenwärtig nicht denselben Herausforderungen stellen, wie es in Freiheit der Fall sein wird. Für eine dauerhafte Abstinenz in Freiheit erscheint es unerlässlich, dass der Beschuldigte Strategien für den Umgang mit Risikosituationen entwickelt. Zudem bestehen die dissoziale Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten psychopathischen Merkmalen und das damit einhergehende hohe Rückfallrisiko nach wie vor. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht gibt es laut med. pract. C.________ keine Alternativen oder Ergänzungen zur Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme, um die Wahrscheinlichkeit von zukünftigen strafbaren Handlungen günstig zu beeinflussen (pag. 1702). Gelinge es dem Beschuldigten nicht, an seiner Persönlichkeitsproblematik in Form von ausgeprägten psychopathischen Anteilen zu arbeiten und seine Suchterkrankung zu überwinden, werde es ihm vermutlich auch nicht gelingen, aus dem Problembereich der fortgesetzten Delinquenz auszubrechen (pag. 1682). Zur Vermeidung weiterer Delikte im bisherigen Rahmen und einer allfälligen Zunahme des Schweregrads der Delinquenz sei eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung vor und nach dem Straf- resp. Massnahmenvollzug dringend indiziert (pag. 1683).

Die Massnahmenbedürftigkeit und -notwendigkeit wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Er anerkennt, dass er an sich arbeiten muss und will dies auch, jedoch nicht im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme (eingehend E. VI.23.1 hiervor).

Damit sind auch die Voraussetzungen nach Art. 56 Abs. 1 lit. a und b StGB ausgewiesen. Auf die fehlende Massnahmenwilligkeit des Beschuldigten wird nachstehend eingegangen.

26.5 Verhältnismässigkeit einer stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen

26.5.1 Eignung

Die zwei beim Beschuldigten diagnostizierten psychischen Störungen weisen laut med. pract. C.________ eine sehr unterschiedliche Erfolgsrate bezüglich der jeweils empfohlenen Therapie auf. Betreffend die diagnostizierte Suchterkrankung resp. Abhängigkeit von Alkohol, Benzodiazepine, Cannabis und Kokain gebe es gute Behandlungsmöglichkeiten. Obgleich die Behandelbarkeit verhältnismässig günstig sei, liege die Rückfallwahrscheinlichkeit bei üblichen suchtspezifischen Therapieangeboten bei 50 % bis 70 % (pag. 1680, pag. 1698). Bezüglich der diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung mit hohen psychopathischen Anteilen hingegen stünden die Behandlungschancen schlecht (pag. 1680).

Im Gutachten vom 29. November 2022 sprach sich med. pract. C.________ für eine stationäre therapeutische Massnahme aus (eingehend E. VI.26.5.2 hiernach), äusserte indessen in dreierlei Hinsicht Bedenken:

Zum einen sei der Beschuldigte der Gruppe der «aktuell unbehandelbaren Täter» zuzuordnen, bei denen ein gegenwärtiges Therapiehindernis vorliege (pag. 1682 f.). Gegenwärtig sei der Beschuldigte nicht zu einer allfälligen stationären therapeutischen Mass­nahme bereit. Er habe bereits massiven Widerstand angekündigt (pag. 1682) und könne eine therapeutische Massnahme nicht mit seinem kriminellen Selbstbild in Einklang bringen; auch wolle er an seinem bisherigen Lebensstil festhalten. Der Beschuldigte werde eine therapeutische Massnahme nicht resp. nur akzeptieren, wenn ihm diese Hafterleichterungen (oder Fluchtmöglichkeiten) und die Reduktion eines allfälligen Freiheitsentzugs ermögliche (pag. 1683). Zufolge fehlender Motivation liege aktuell ein Hindernis für eine erfolgreiche Therapie vor. Erst wenn eine einschneidende Änderung bezüglich der Therapiebereitschaft eintrete, sei eine längerfristige Behandelbarkeit nicht ganz ausgeschlossen (pag. 1683). Die praktische Durchführbarkeit einer allfälligen stationären therapeutischen Massnahme werde an ihre Grenzen stossen. Der Beschuldigte müsse über eine längere Motivationsphase zunächst zu einer aktiven und konstruktiven Zusammenarbeit gebracht werden. Ob dies überhaupt gelinge, sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt unklar. Aufgrund der Vorerfahrung müsse die Wahrscheinlichkeit als eher gering eingeschätzt werden (pag. 1682, pag. 1690, pag. 1699, pag. 1700 f.).

Zum anderen stelle sich die Frage, ob das hohe Ausgangsrisiko durch eine stationäre therapeutische Massnahme überhaupt so weit gesenkt werden könne, dass vom Beschuldigten keine erhöhte Gefahr mehr für weitere Straftaten ausgehe. Davon ausgehend, dass beim Beschuldigten im Fünfjahreszeitraum eine Rückfallwahrscheinlichkeit von 76 % resp. im Zwölfjahreszeitraum von 87 % bestehe, und unter Berücksichtigung einer Effektstärke von 0.34 für forensische Therapien, sei nicht zu erwarten, dass das Restrisiko innerhalb von fünf Jahren so weit reduziert werden könne, dass vom Beschuldigten keine weiteren Delikte mehr zu erwarten seien. Selbst bei einer Verlängerung um weitere fünf Jahre sei nicht zu erwarten, dass das Restrisiko in einen verantwortbaren Bereich abgesenkt werden könne (pag. 1684). Erschwerend komme hinzu, dass der Beschuldigte an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten psychopathischen Anteilen leide, wobei er die problematischen Persönlichkeitsanteile als ich-synton erlebe, was zu einem fehlenden Leidensdruck führe. Ein authentischer Wille zur Verhaltensänderung sei nicht erkennbar, die aktuell gezeigte Motivation scheine vordergründig und nicht intrinsisch. Ein Therapie- resp. Lernerfolg sei daher nicht nach dem zuvor angegebenen, allgemeinen Niveau zu erwarten (pag. 1685). Selbst bei optimalen Vor­aussetzungen (Rahmenbedingungen und Motivation) sei nicht zu erwarten, dass das hohe Ausgangsrisiko innerhalb des für eine stationäre therapeutische Massnahme festgelegten Zeitrahmens von fünf Jahren so weit gesenkt werden könne, dass sich das Restrisiko in einem vertretbaren Rahmen bewege. Daher sei schon jetzt absehbar, dass eine solche Massnahme verlängert werden müsste (pag. 1703). Insofern sei die Entscheidung für eine allfällige stationäre therapeutische Massnahme eine Frage der Verhältnismässigkeit. Als normative Frage obliege die Entscheidung hierüber beim Gericht (pag. 1691).

Schliesslich sei auf die kontroverse Diskussion hinzuweisen, ob Psychopathen überhaupt therapierbar seien. Nicht wenige Studien belegten, dass trotz intensiver Bemühungen kein Therapieerfolg zu erwarten sei. Einige Studien wiesen gar daraufhin, dass Therapie und insbesondere Empathie-Training Psychopathen noch gefährlicher mache, weil es sie noch besser in die Lage versetze, andere Menschen zu manipulieren und für eigene Zwecke auszunutzen. Dies müsse bei der Überlegung, ob und wenn ja, welche Massnahme am geeignetsten erscheine, die Rückfallgefahr zu senken, berücksichtigt werden (pag. 1685).

Diese Einschätzung bestätigte med. pract. C.________ im Bericht vom 9. Januar 2023 (pag. 1739). An der Berufungsverhandlung zeigte er sich hingegen zuversichtlicher. Einerseits führte er aus, aufgrund der nunmehr mehrjährigen Suchtmittelabstinenz seien die Voraussetzungen, um mit dem Beschuldigten therapeutisch zu arbeiten, «deutlich günstiger» als zur Zeit der Explorationsgespräche (pag. 2397 Z. 29 ff.); obendrein sei Suchtmittelabstinenz ein Aufnahmekriterium des von ihm empfohlenen Massnahmenzentrums St. Johannsen (pag. 2400 Z. 24). Er sei optimistischer als noch vor zwei Jahren und es gebe durchaus Ansätze, dass mit dem Beschuldigten gearbeitet werden könne. Wenngleich es harzig werde, sei denkbar, dass die stationäre therapeutische Massnahme nicht, wie ursprünglich angenommen, um fünf Jahre verlängert werden müsse, sondern lediglich um zwei bis drei Jahre, um die erforderlichen Progressionsstufen zu durchlaufen (pag. 2398 Z. 32 ff.). Andererseits erklärte med. pract. C.________ auf Frage der Vorsitzenden, wie er zur Ansicht/Studie von Hauser/Hollerbach/Habermayer stehe, dass es durchaus Konzepte für die Behandlung von Personen mit Psychopathie gebe, aus, diese drei Kollegen gehörten wie er dem «therapeutischen Optimismus» an. Auf die kontroverse Diskussion, ob Psychopathen überhaupt therapierbar seien, habe er im Gutachten vom 29. No­vem­ber 2022 hingewiesen, weil sich das Gericht mit der Verhältnismässigkeit einer stationären therapeutischen Massnahme auseinandersetzen müsse. Insofern stelle sich die Frage, ob der Beschuldigte nach fünf oder acht Jahren mit deutlich höherer Wahrscheinlichkeit prosozial, d.h. deliktsfrei, durchs Leben gehen könne als heute. Seiner Ansicht nach dürfe man sich von der ausgeprägten Psychopathie des Beschuldigten nicht abschrecken lassen. Entsprechend habe er im Gutachten vom 29. November 2022 empfohlen, eine Therapie zu versuchen (pag. 2402 Z. 15 ff.).

Der Beschuldigte antwortete an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Frage nach seiner Therapiemotivation, dies sei für ihn ein sehr heikles Thema, weil er nicht viele gute Erfahrungen gemacht habe. Oft habe es nicht gepasst. Wenn er eine Therapie mache, dann wolle er schauen, ob die Person zu ihm passe oder nicht. Es sei eine langwierige Arbeit, weshalb er nicht eine beliebige Person zugewiesen erhalten möchte (pag. 2131 Z. 31 ff.). Auf Nachfrage der Gerichtspräsidentin, ob eine Therapie eine Möglichkeit sei, wenn er jemanden passendes hätte, erklärte er: «Einfach nicht im Rahmen einer Massnahme» (pag. 2131 Z. 40 ff.). Bei einem Therapeuten einer Massnahme wisse er nicht, wie weit er sich öffnen und was gegen ihn verwendet werden könne. Er wolle offen und ehrlich über seine Defizite reden können, ohne Angst haben zu müssen, dass seine Aussagen gegen ihn verwendet werden. Andernfalls habe er das Gefühl, dass es ihn in seiner Entwicklung nicht weiterbringe (pag. 2131 Z. 42 ff.). An dieser Betrachtungsweise hielt der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung fest (eingehend E. VI.23.1 hiervor). Ausserdem erklärte er, Sinn und Zweck einer Massnahme in Bezug auf seine Person wie auch seine Diagnose anzuzweifeln; es sei eine unheilbare Krankheit (pag. 2383 Z. 11 ff.).

Nach dem Ausgeführten bedürfen die Therapiebereitschaft des Beschuldigten und die Therapiefähigkeit von Psychopathen einer näheren Betrachtung:

Der derzeit fehlenden Therapiebereitschaft/Massnahmenwilligkeit des Beschuldigten im Rahmen eines allfälligen Massnahmenvollzugs misst die Kammer praxisgemäss keine besondere Bedeutung zu. Wie von med. pract. C.________ und unter E. VI.22 hiervor ausgeführt, sind Täter mit einer dissozialen Persönlichkeitsstörung einer Therapie gegenüber sehr häufig ablehnend eingestellt. Die fehlende Therapiebereitschaft und Störungseinsicht gehört zu ihrem Krankheitsbild, weshalb sie zunächst durch eine (aufgezwungene) Therapie dazu zu befähigen sind, eigenverantwortlich darüber zu entscheiden, ob sie sich einer Behandlung unterziehen wollen oder nicht. Ohne seinen potentiellen Therapeuten zu kennen, lehnt der Beschuldigte eine stationäre therapeutische Massnahme primär mit der Begründung ab, dass er einem ihm von den Behörden vorgesetzten Therapeuten nicht vertrauen könne und befürchten müsse, dass das Gesagte Einfluss auf den weiteren Massnahmenverlauf habe. Die Kammer hat ein gewisses Verständnis für die Vorbehalte des Beschuldigten. Der Erfolg einer forensisch-psychi­atrischen Therapie hängt massgebend davon ab, dass eine vertrauensvolle Beziehung zum Therapeuten aufgebaut werden kann, was voraussetzt, dass die «Chemie passt». Diesem Umstand ist bei der Planung/Umsetzung der stationären therapeutischen Massnahme Rechnung zu tragen, er steht der Bejahung einer grundsätzlichen Therapierbarkeit des Beschuldigten jedoch nicht entgegen. Die vom Beschuldigten aufgeführten Kritikpunkte (keine freie Wahl des Therapeuten und eingeschränkte Schweigepflicht gegenüber den Behörden) sind jeder forensischen Therapie immanent (siehe auch die diesbezüglichen Ausführungen von med. pract. C.________, pag. 2397 Z. 43 ff.) und wurden vom Gesetzgeber insofern hingenommen. Überdies bezieht sich die ablehnende Haltung des Beschuldigten nicht auf eine Therapie an sich, sondern auf eine gerichtlich angeordnete Therapie. Er betonte an der Berufungsverhandlung wiederholt, der innere Wille für eine Therapie sei vorhanden (pag. 2383 Z. 24 ff., pag. 2385 Z. 13). Folglich kann nicht davon gesprochen werden, dass der Beschuldigte keinerlei Therapiewille hat. Med. pract. C.________ spricht angesichts der gegenwärtig fehlenden Therapiemotivation denn auch nicht von einer dauerhaften, sondern von einer bloss aktuellen Unbehandelbarkeit. Zumal sich der Beschuldigte von einem vorzeitigen Antritt einer stationären therapeutischen Massnahme distanzierte, weil er sich sämtliche Optionen freihalten wollte (pag. 2367), geht die Kammer davon aus, dass die geltend gemachte fehlende Therapiebereitschaft nicht nur Teil des Krankheitsbilds, sondern auch der Verteidigungsstrategie des Beschuldigten ist. (Auch) Deshalb besteht Aussicht, dass er sich auf eine gerichtlich angeordnete Therapie einlassen und die für eine gelingende Behandlung erforderliche Kooperationsbereitschaft zeigen wird, sobald die stationäre therapeutische Massnahme rechtskräftig angeordnet ist; und sei es (zunächst) bloss, um möglichst bald Vollzugslockerungen zu erhalten. Insgesamt ist beim Beschuldigten die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderliche minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar.

Unter Berücksichtigung der unter E. VI.22 hiervor erwähnten und von med. pract. C.________ dokumentierten Schwierigkeiten der Behandlung von Psychopathie steht ausser Frage, dass der langfristige Erfolg einer stationären therapeutischen Massnahme aufgrund der beim Beschuldigten diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung mit hohen psychopathischen Anteilen ungewiss ist. Insbesondere aktuellere Forschungsergebnisse weisen jedoch darauf hin, dass sich die Annahme einer Unbehandelbarkeit oder gar einer Verschlechterung durch Therapie nicht (mehr) aufrechterhalten lässt (Hauser/Hollerbach/Habermayer, a.a.O.). Wenngleich die dissoziale Persönlichkeitsstörung mit hohen psychopathischen Anteilen nicht heilbar sein dürfte, besteht Hoffnung, dass der Beschuldigte innerhalb eines mehrjährigen Behandlungszeitraums gelernt hat, sozialverträglich mit seiner Psychopathie zu leben. Das genügt für die Bejahung der Eignung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung doch gerade nicht erforderlich, dass sich der Beschuldigte nach einem Behandlungszeitraum von fünf Jahren selbständig in Freiheit bewegen und/oder als von der Psychopathie geheilt gelten kann; es genügt, dass mit einer Reduktion des Rückfallrisikos berechtigterweise gerechnet werden kann. Eine einmalige Verlängerung der Massnahme nach fünf Jahren dürfte zufolge med. pract. C.________ denn auch insbesondere erforderlich sein, weil der Beschuldigte bis dahin noch nicht alle notwendigen Progressionsstufen durchlaufen haben dürfte (pag. 2398 Z. 32 ff.). Schliesslich ist nicht ausser Acht zu lassen, dass für die beim Beschuldigten ebenfalls diagnostizierte und deliktsrelevante Suchterkrankung relativ gute Behandlungsmöglichkeiten bestehen. Diesbezüglich besteht ein hinreichendes Potential, beim Beschuldigten innerhalb von fünf Jahren eine Stabilisierung zu erreichen, welche die Gefahr für die Begehung weiterer Delikte reduzieren dürfte, zumal Beschaffungskriminalität ein Thema ist und die langjährige Suchterkrankung beim Beschuldigten als Motivationsfaktor und Destabilisator fungiert. Mit der gegenwärtigen Drogenabstinenz hat der Beschuldigte einen ersten Schritt in die richtige Richtung getan und sind die Voraussetzungen, um therapeutisch mit ihm arbeiten zu können, bereits deutlich günstiger als noch zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens von med. pract. C.________ vom 29. November 2022. Insgesamt gehen die Erfolgsaussichten trotz der latenten Unsicherheit über eine lediglich vage, theoretische Erfolgsmöglichkeit hinaus. Weil die Therapierbarkeit des Beschuldigten letztlich erst nach einem entsprechenden Versuch zuverlässig abgeschätzt werden kann und angesichts der jeder Behandlungsprognose innewohnenden Unsicherheiten, ist zumindest die vollzugsrechtliche Basis zu schaffen, dem Beschuldigten eine Therapiemöglichkeit zu eröffnen, um sein Rückfallrisiko zu senken. Ob und in wie weit er das Therapieangebot trotz seiner limitierenden Persönlichkeitsstörung wird nutzen und sein Rückfallrisiko senken können, wird sich weisen.

Im Ergebnis und in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro curatione ist zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt der erstmaligen Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme von Therapierbarkeit auszugehen. Ungeachtet der mit Unsicherheiten behafteten Erfolgsaussichten erweist sich eine stationäre therapeutische Massnahme als geeignet im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB.

26.5.2 Erforderlichkeit

Angesichts der gestellten Diagnosen und der Vorgeschichte des Beschuldigten empfiehlt med. pract. C.________ im Gutachten vom 29. November 2022 eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB. Diese solle zunächst in einem geschlossenen Setting stattfinden und erst bei ausreichenden, nachhaltigen Therapiefortschritten (wie Drogenabstinenz und konstruktive Mitarbeit) in einem offenen Setting fortgesetzt werden. Eine von Beginn an ambulante Behandlung sei nicht im gleichen Masse erfolgversprechend (pag. 1690, pag. 1699). Die Persönlichkeitsprobleme des Beschuldigten seien tief verwurzelt und es bedürfe einer langanhaltenden, multiprofessionellen störungs- und deliktsorientierten Therapie, um die Verhaltensmuster durchbrechen zu können. Weil der Beschuldigte keine eigenen (inneren) Ressourcen mitbringe, sei er auf eine mehrjährige Therapie mit äusseren, stabilisierenden, aber auch kontrollierenden Faktoren angewiesen, um das Rückfallrisiko deutlich und nachhaltig senken zu können. Es sei mit einem mehrjährigen Therapieverlauf zu rechnen, bevor das Rückfallrisiko nachhaltig gesenkt werden könne (pag. 1681 f.). Wie aus der Beurteilung des SAPROF erkennbar, bestünden die risikoreduzierenden Mechanismen mehrheitlich in den externalen Faktoren, insbesondere in der beruflichen Integration, der Freizeitaktivität sowie der regelmässigen professionellen Betreuung und Beaufsichtigung durch forensisch erfahrenes Personal. So könnten die wichtigen externalen Schutzfaktoren realisiert werden (pag. 1690).

Eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB sei von vornherein zum Scheitern verurteilt. Eine solche sei in keinem Fall ausreichend, die dissoziale Persönlichkeitsstörung mit hohen psychopathischen Anteilen zu korrigieren. Aus der Vorgeschichte sei klar ersichtlich, dass ambulante Massnahmen überhaupt keinen Erfolg zeigten. Der Beschuldigte habe sich einem ambulanten Setting auch meist entzogen. Für die Behandlung der tief verwurzelten Persönlichkeitsstörung und der hohen Rückfallwahrscheinlichkeit (76 % im Fünfjahreszeitraum und 87 % im Zwölfjahreszeitraum) sei ein stationäres, hochstrukturiertes und multiprofessionelles Setting erforderlich (pag. 1683, pag. 1699). Eine Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB sei zur Behandlung der diagnostizierten Suchterkrankung geeignet. Eine lediglich auf die Suchtproblematik abzielende und die deliktsfördernden Persönlichkeitsmerkmale des Beschuldigten nicht berücksichtigende Massnahme sei jedoch nicht in ausreichendem Masse tauglich, der Gefahr weiterer Straftaten entgegenzuwirken (pag. 1680). Eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB sodann falle ausser Betracht, weil die letzte solche Massnahme in den diversen Settings (von geschlossenen Settings bis zu einem ambulanten «Sondersetting) nicht gut gelaufen sei. Es sei trotz erheblichem zeitlichen und personellen Aufwand nicht gelungen, den Beschuldigten vom fortgesetzten Drogenkonsum und vor erneuter Delinquenz abzuhalten. Die «Jugendmassnahme» müsse als gescheitert angesehen werden. Ohnehin sei zu befürchten, dass der gesetzliche (vierjährige; Art. 61 Abs. 4 StGB) Zeitrahmen für die Erreichung der Massnahmenziele nicht ausreiche. Hinzu komme, dass in einer Einrichtung für junge Erwachsene der Risikofaktor «Drogen» nicht reduziert werden könne und zu befürchten sei, dass der Beschuldigte stark in Versuchung geraten werde, eine Führungsrolle zu übernehmen oder sich zumindest Akzeptanz und Anerkennung von den anderen Jugendlichen erhoffe. Eine solche Entwicklung stünde den Therapiezielen einer Massnahme entgegen (pag. 1681, pag. 1701 f.).

Im Ergänzungsbericht vom 9. Januar 2023 bestätigte med. pract. C.________, eine ambulante strafbegleitende Therapie reiche in keinem Fall aus, um die dissoziale Persönlichkeitsstörung mit hohen psychopathischen Anteilen zu korrigieren. Für die Behandlung einer tief verwurzelten Persönlichkeitsstörung sei ein stationäres, hochstrukturiertes und multiprofessionelles Setting erforderlich. Nur eine konsequente und über Jahre angelegte Behandlung könne überhaupt die Voraussetzungen bieten, das aus der Persönlichkeitsstörung resultierende hohe Rückfallrisiko zu senken (pag. 1739).

An dieser Empfehlung hielt med. pract. C.________ an der Berufungsverhandlung fest. Die Ansicht des Beschuldigten, er könne auch ohne stationäre therapeutische Massnahme ein deliktsfreies Leben führen, zumal er von seinem Umfeld gestützt und auf freiwilliger Basis eine Therapie machen werde, zeuge von einem übersteigerten Selbstwertgefühl und manipulativem Verhalten; das sei typisch für die bestehende Psychopathie. Dem Beschuldigten sei zuzustimmen, dass das «richtige Leben» draussen stattfinde. Jener verkenne jedoch, dass er gegenwärtig nicht nur isoliert, sondern auch vor den Herausforderungen geschützt werde, die ihn «draussen» erwarteten. Wie aus dem Vollzugsverlaufsbericht der JVA Z.________ vom 11. September 2024 hervorgehe, könne der Beschuldigte wiederkehrende Arbeiten gut meistern. Sobald jedoch Probleme auftauchten und kreative Lösungen gefragt seien, falle er in alte Verhaltensmuster zurück, d.h. werde laut und äussere sich abschätzig. Es seien jedoch genau solche Situationen, die den Beschuldigten «draussen» erwarteten – und zwar jeden Tag (pag. 2403 Z. 21 ff.). Der Beschuldigte habe völlig unrealistische Vorstellungen an eine freiwillige Therapie. Er überschätze das Angebot an forensisch tätigen Therapeuten und unterschätze die Kosten. Das Angebot an ambulant forensisch tätigen Therapeuten sei überschaubar (pag. 2396 Z. 42 ff.; pag. 2404 Z. 11 ff.), weshalb er Mühe haben werde, einen Therapeuten zu finden, der gewillt sei, mit ihm an seiner schweren psychischen Störung zu arbeiten (pag. 2404 Z. 13 ff.). Zudem seien die Krankenkassen erfahrungsgemäss nicht bereit, über Jahre für eine hochintensive forensische Therapie aufzukommen. Selbst wenn die Krankenkasse einen Teil der Kosten übernehme, verbleibe ein Selbstbehalt von zehn Prozent. Bei einer hochintensiven Therapie, wie sie beim Beschuldigten erforderlich sei, komme ein «ganz schönes Sümmchen» zusammen. Der Beschuldigte habe keine Vorstellung, wie er für dieses aufkommen wolle (pag. 2403 Z. 32 ff.). Hinsichtlich seiner Empfehlung im Gutachten vom 29. Novem­ber 2022, eine allfällige stationäre therapeutische Massnahme im Massnahmenzentrum St. Johannsen zu vollziehen, ergänzte med. pract. C.________ an der Berufungsverhandlung, im Massnahmenzentrum St. Johannsen würde der Beschuldigte engmaschig und interdisziplinär durch die drei therapeutischen Säulen Arbeitsagogik, Soziotherapie und Psychotherapie begleitet. Dort könne er eine Berufslehre absolvieren, im Gruppenvollzug resp. in einer Wohngruppe an seinen sozialen Kompetenzen arbeiten und den Umgang mit alltäglichen Schwierigkeiten lernen sowie sich intensiv psychotherapeutisch mit seinen deliktfördernden Persönlichkeitsmerkmalen und «Mustern» auseinandersetzen. Das sei ein wesentlicher Unterschied und Vorteil gegenüber einer ambulanten Massnahme (pag. 2400 Z. 33 ff.). Es sei völlig unrealistisch, in einem ambulanten Setting eine vergleichbare Therapie auf einem ähnlichen Niveau zu finden (pag. 2404 Z. 8 f.).

Der Beschuldigte antwortete an der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 30. Januar 2023 auf Frage, wie er sich dazu äussere, dass med. pract. C.________ eine stationäre therapeutische Massnahme empfehle: «Eine Massnahme gemäss Artikel 59 finde ich sehr rabiat» (pag. 977 Z. 748 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung meinte er, er könne die Empfehlung von med. pract. C.________ nicht nachvollziehen. Er habe das Leben, welches er draussen geführt habe, verabscheut. Er habe durch die zwei Jahre «Isolation» Distanz zu seinem bisherigen Leben gefunden. Es sei wichtig, dass sein soziales Umfeld für ihn da sei und er einen geregelten Tagesablauf habe (pag. 2132 Z. 34 ff.). Damit stellte er sich implizit auf den Standpunkt, sein soziales Umfeld und eine freiwillige Therapie seien ausreichend. Daran hielt er an der Berufungsverhandlung fest, wobei er wiederholt betonte, er habe sich seit der Begutachtung durch med. pract. C.________ verändert und sei nicht mehr derselbe (eingehend E. VI.23.1 hiervor).

Wie unter E. VI.26.4 hiervor ausgeführt, ist der Beschuldigte massnahmenbedürftig. Gestützt auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen von med. pract. C.________ erachtet die Kammer nur eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB für zielführend, um die den Anlasstaten zugrundeliegenden schweren psychischen Störungen zu behandeln und künftige, mit ihr im Zusammenhang stehende Straftaten zu vermeiden. Med. pract. C.________ legte eingehend und überzeugend dar, dass und weshalb der Beschuldigte eines «stationären, hochstrukturierten und multiprofessionellen Settings» resp. einer engmaschigen und hochintensiven Betreuung durch die drei Säulen Arbeitsagogik, Soziotherapie und Psychotherapie bedarf, wie er sie nur im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme erhalten kann.

Die Kammer teilt die Einschätzung von med. pract. C.________, wonach der Beschuldigte eine freiwillige Therapie verklärt. Nicht nur dürfte er grosse Mühe haben, selbst einen geeigneten Therapeuten zu finden und die Therapie (langfristig) zu finanzieren, auch ist mit der Generalstaatsanwaltschaft davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Bettel schmeissen wird, sobald er sich gezwungen sieht, über unangenehme Dinge zu sprechen. Er verkennt, dass auch eine freiwillige Therapie nur unter klaren Rahmenbedingungen funktionieren wird und nicht er derjenige sein wird, der die Spielregeln bestimmt.

Der Beschuldigte beschönigt nicht nur eine freiwillige Therapie, sondern unterschätzt auch die Herausforderungen eines Lebens in Freiheit. Obwohl er die mit vorliegendem Urteil gesprochene 35-monatige Freiheitsstrafe demnächst verbüsst hat und daher bei Absehen von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme umgehend zu entlassen wäre, hat er keine greifbare Vorstellung, wie er sein Leben (etwa betreffend Arbeits-, Therapie- und Wohnsituation) im Falle einer Entlassung gestalten möchte. Der Einwand von Rechtsanwältin B.________, ihr Mandant sei bereit, auf freiwilliger Basis ein stabiles Leben aufzubauen und eine Therapie zu beginnen, ist (auch) deshalb ein blosses Lippenbekenntnis. Der Beschuldigte zeigte in der Vergangenheit wiederholt, dass er seinen Worten keine Taten folgen lässt. So auch jüngst mit seiner Flucht aus der Sozialtherapie BB.________ der Stiftung BA.________ (die er gegenüber der Staatsanwaltschaft als «grosse Chance» anpries; eingehend E. VI.25.1 hiervor) und der erneuten einschlägigen Delinquenz während der Flucht. Wider die Beteuerungen des Beschuldigten, haben sich seine Verhältnisse in den letzten rund zwei Jahren legalprognostisch nicht (positiv) verändert; er verfügt nach wie vor über keinen günstigen Empfangsraum: Er hat kein tragendes soziales Netzwerk, dass ihn beim Aufbau eines deliktsfreien Lebens unterstützen könnte. Die von ihm an der Berufungsverhandlung genannten Bezugspersonen (Mutter, Vater, Stiefvater, Halbbruder, Grossmutter und Herr M.________; pag. 2391 Z. 8 ff.) vermochten ihn in der Vergangenheit nicht davor abzuhalten, straffällig zu werden. Sie sind nicht in der Lage, ihm die dringend benötigte externe Unterstützung, Struktur und Kontrolle zu geben. Auch seine Verlobte kann, wie von med. pract. C.________ ausgeführt (pag. 2399 Z. 21 ff.), nicht als prosoziale Ressource angesehen werden. Jene ist (erst) 18-jährig, lebt in einem Hotel und wohnte der oberinstanzlichen Urteilseröffnung trotz gegenteiliger Ankündigung des Beschuldigten nicht bei (pag. 2382 Z. 25). Ferner hat der Beschuldigte keinen Schul- oder Berufsabschluss und keine realistische Perspektive, sich im ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Er ist gegenwärtig (lediglich) in der Lage, wiederkehrende Verpackungs- und Faltarbeiten zu tätigen (pag. 2100). Repetitive Arbeiten kann er gut meistern. Wenn es Probleme zu lösen gilt, ist er jedoch rasch überfordert und ungeduldig in Bezug auf die Unterstützung der Arbeitsagogen. In Konflikten mit diesen verfällt er in ein abwehrendes, aufgebrachtes Verhalten und weist die Verantwortung von sich; er ist in einer Negativspirale gefangen (pag. 2366). Ausserhalb der geschützten Umgebung der Justizvollzugsanstalt wird der Beschuldigte tagtäglich mit Herausforderungen konfrontiert sein, für deren Bewältigung er (noch) nicht über die erforderlichen internen Ressourcen und Fähigkeiten verfügt. Daher ist davon auszugehen, dass er in Freiheit schnell in alte Muster zurückfallen wird, d.h. Drogen konsumieren, seine dissozialen Einstellungen ausagieren und erneut straffällig werden wird, namentlich im Bereich der Beschaffungskriminalität. Der Standpunkt des Beschuldigten, er könne auch ohne eine stationäre therapeutische Massnahme ein straffreies Leben führen, ist illusorisch und zeugt von fehlender Reflexion und Verantwortungsübernahme. Das ist bezeichnend für seine massive Selbstüberschätzung und sein manipulatives Verhalten und insofern (auch) Ausdruck seiner Psychopathie.

Abschliessend sei angemerkt, dass med. pract. C.________ entgegen den Behauptungen von Rechtsanwältin B.________ keine Hemmung äusserte, eine stationäre therapeutische Massnahme als Möglichkeit zu empfehlen. Er wies im Gutachten vom 29. November 2022 lediglich darauf hin, die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme sei – aufgrund der aktuell fehlenden Therapiebereitschaft des Beschuldigten und des ungewissen Therapieerfolgs – eine Frage der Verhältnismässigkeit, die vom Gericht zu beantworten sei (E. VI.26.5.1 hiervor sowie pag. 1691).

Die langjährige Delinquenz, die bisherigen institutionellen Unterbringungen sowie die Vielzahl gescheiterter Therapieversuche (eingehend E. VI.25.1 hiervor) zeigen, dass keine mildere und gleich geeignete Massnahme vorhanden ist, um der Gefahr weiterer Delikte durch den Beschuldigten zu begegnen. Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erweist sich somit als erforderlich im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB.

26.5.3 Zumutbarkeit

Es ist evident, dass die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme einen sehr schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des knapp 23-jährigen Beschuldigten darstellt. Ins Gewicht fallen neben dem Verlust der Freiheit auch die zeitliche Unsicherheit, die umfassende Fremdbestimmung und die zwangsweise Therapie. Hinzu kommt, dass die Massnahme vorerst fünf Jahre anhalten (E. VI.28 hiernach) und damit deutlich länger dauern wird als die mit vorliegendem Urteil gesprochene 35-monatige Freiheitsstrafe, die der Beschuldigte bereits fast vollständig verbüsst hat. Insofern ist für die Kammer nachvollziehbar, dass der Beschuldigte eine stationäre therapeutische Massnahme kategorisch ablehnt.

Den Freiheitsinteressen des Beschuldigten stehen jedoch gewichtige öffentliche Interesse an dessen Sicherung und Behandlung gegenüber:

Die Legalprognose des Beschuldigten ist aufgrund seiner schweren psychischen Störungen sehr ungünstig. Wie von med. pract. C.________ dargelegt, muss mit einer «hohen Wahrscheinlichkeit» damit gerechnet werden, dass er ausserhalb des gut strukturierten Rahmens einer Justizvollzugsanstalt in sein bisheriges delinquentes Verhaltensmuster zurückfällt. Es ist mit «hoher Wahrscheinlichkeit» davon auszugehen, dass der Beschuldigte physische und/oder psychische Gewalt gegen Dritte anwenden wird, zukünftig möglicherweise unter Einsatz von Waffen. Aufgrund des hohen Summenwerts in der PCL-R, ist mit einer Steigerung der Gewalt gegen Dritte im Sinne einer schweren physischen oder psychischen Schädigung mit «erhöhter Wahrscheinlichkeit» zu rechnen. Somit besteht ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse an einer Sicherung und therapeutischen Behandlung des Beschuldigten.

Entgegen den Vorbringen von Rechtsanwältin B.________ steht der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nicht entgegen, dass es sich bei den Anlasstaten nicht um klassische Gewaltdelikte handelt. Der Beschuldigte delinquierte zwischen Mitte Oktober 2021 und Ende Januar 2022 sowie während seiner Flucht im Juni 2022 systematisch und in zahlreichen Fällen, teilweise in Mittäterschaft und jeweils unter Drogeneinfluss. Es liegt eine eigentliche Deliktsserie an Einbruchdiebstählen vor, wobei der Beschuldigte zweimal auch Waffen (einen Karabiner und ein Sturmgewehr) entwendet und bei sich zu Hause aufbewahrt hat. Zumindest in ihrer Gesamtheit liegen nicht bloss geringfügige Straftaten vor, wie auch die dafür ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von 35 Monaten verdeutlicht; dazu kommt noch die Gesamtgeldstrafe von 38 Tagessätzen betreffend Hinderung einer Amtshandlung. Von «Bagatellkriminalität» kann nicht die Rede sein. Der mit einer stationären therapeutischen Massnahme einhergehende Freiheitsverlust steht nicht in einem Missverhältnis zur Schwere der Anlasstaten. Nur am Rande und mit Blick auf die von Rechtsanwältin B.________ angerufene Rechtsprechung betreffend Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr bei Vermögensdelikten sei angemerkt, dass das Zwangsmassnahmengericht die von den vorliegenden Anlasstaten ausgehende Sicherheitsgefährdung wiederholt als hinreichend erheblich erachtet hat, um Untersuchungshaft anzuordnen (pag. 54, pag. 67, pag. 84 f., pag. 133).

Ins Gewicht fällt überdies, dass es sich bei den Anlasstaten nicht um eine einmalige Delinquenz handelt. Der Beschuldigte delinquiert seit seinem 14. Lebensjahr ununterbrochen und einschlägig (eingehend E. VI.25.2 hiervor). Aufgrund seiner gewaltaffinen und strafrechtlichen Historie ist ihm eine deutlich höhere Sicherheitsgefährdung zu attestieren, als sich in den Anlasstaten manifestiert hat. Er übte in der Vergangenheit familienintern und -extern wiederholt und teils massivste physische und sexualisierte Gewalt aus. Insbesondere bei den zum Nachteil seines jüngeren Hallbruders vorgenommenen Handlungen, die laut Dipl.-Psych. J.________ Ausdruck von Gewalt sind, die mit Macht und Tyrannei zu tun hat, handelt es sich um ernstzunehmende Straftaten gegen Leib und Leben resp. die sexuelle Integrität, mit denen der Beschuldigte ein erhebliches Gewaltpotential offenbart hat. Wenngleich diese Handlungen nie strafrechtlich verfolgt und geahndet wurden, sind sie für die Beurteilung der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr bedeutsam. Sie demonstrieren, dass er nicht «bloss» zu Vermögensdelikten fähig und willens ist. Der Diebstahl zweier Waffen lässt die Situation zusätzlich explosiv erscheinen. Wenngleich nicht abschliessend geklärt werden konnte, warum der Beschuldigte den Karabiner und das Sturmgewehr mitgenommen hat (siehe zu den seinerseits geltend gemachten Beweggründen E. V.20.4.1 hiervor) resp. ob er diese weiterverkaufen oder dereinst selbst benutzen wollte, ist eine gewisse Waffenaffinität offensichtlich, besass der Beschuldigte doch bereits als Minderjähriger einen Schlagring und ein Butterflymesser (pag. 1095). Wie med. pract. C.________ ausführte, verfügt der Beschuldigte über «Potential» im negativen Sinne und entscheidet nicht selten situativ der Zufall wie sich ein Delikt entwickelt. Bezeichnend für das vom Beschuldigten ausgehende beträchtliche Gefahrenpotential ist überdies, dass die Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) im April 2022 angehalten wurden, die Fachstelle Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei Bern in das Risikomanagement einzubeziehen (pag. 128). Die Fachstelle Bedrohungsmanagement wird praxisgemäss nur beigezogen, wenn schwere Delikte gegen Leib und Leben zu befürchten sind. Nach dem Ausgeführten sind vom Beschuldigten keineswegs bloss Delikte geringen Gewichts zu erwarten. Die Schwere und Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden künftigen Straftaten rechtfertigen die mit der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme einhergehenden Eingriffe in die Freiheitsrechte des Beschuldigten allemal.

Schliesslich sei mit Blick auf die Vorbringen von Rechtsanwältin B.________ darauf hingewiesen, dass der Grundsatz, wonach dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden darf, als in den Anlasstaten zum Ausdruck kommt, im Kontext zu sehen ist, dass sich nicht die Anlasstat an sich als gefährlich erweisen muss, sondern der Geisteszustand des Täters, der sich in dieser Tat manifestiert hat (Heer/Habermayer, a.a.O., N. 46 zu Art. 59 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_596/2011 vom 19.01.2012 E. 3.2.5 mit Hinweis auf BGE 127 IV 1 E. 2c.cc). Grundlage für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist mithin die Sozialgefährlichkeit des Täters, die sich einerseits in der Anlasstat manifestiert hat und andererseits weitere Straftaten von einigem Gewicht befürchten lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_596/2011 vom 19.01.2012 E. 3.3.1). Angesichts des hohen Rückfallrisikos des Beschuldigten für Delikte im Sinne der Anlasstaten und seiner Psychopathie, die namentlich mit wenig Rücksicht auf die Empfindungen und Bedürfnisse seiner Mitmenschen, Impulsivität und einem hohen Stimulationsbedürfnis einhergeht sowie unter Berücksichtigung der Historie des Beschuldigten ist die Sozialgefährlichkeit des Beschuldigten als sehr hoch zu bezeichnen. In der Konsequenz überwiegt denn auch das Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft gegenüber den Freiheitsrechten des Beschuldigten.

Soweit der Beschuldigte moniert, er werde die Freiheitsstrafe demnächst verbüsst haben und er habe bereits seine ganze Jugend in Massnahmen verbracht, sei daran erinnert, dass der vorzeitige Massnahmenantritt offenstand. Der Beschuldigte distanzierte sich von diesem, weil er sich sämtliche Optionen freihalten wollte. Das war sein gutes Recht. Mit med. pract. C.________ (pag. 2397 Z. 23 ff.) bedauert die Kammer jedoch, dass bis dato keine Therapie stattgefunden hat und der Beschuldigte seine bisherigen Hafttage insofern ungenutzt verstreichen liess.

Obschon der mit der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme verbundene Freiheitsentzug einen sehr schweren Eingriff in das Leben und die Freiheitsrechte des Beschuldigten darstellt, ist er mit Blick auf das hohe Behandlungsbedürfnis und die hohe Rückfallgefahr sowie zu Sicherungszwecken verhältnismässig im engeren Sinne resp. zumutbar im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB.

26.5.4 Zwischenfazit

Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erweist sich als verhältnismässig.

26.6 Möglichkeit des Vollzugs

Zufolge med. pract. C.________ gibt es in der Schweiz geeignete Vollzugseinrichtungen für den Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme (pag. 1700). Im Gutachten vom 29. November 2022 wie auch an der Berufungsverhandlung empfahl er, eine allfällige stationäre therapeutische Massnahme im Massnahmenzentrum St. Johannsen zu vollziehen (pag. 1699, pag. 2400 Z. 18 ff.). Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auch die JVA Z.________, in welcher der Beschuldigte derzeit seinen vorzeitigen Strafantritt verbüsst, über Mass­nahmenplätze verfügt. Somit stehen geeignete Einrichtungen für den Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB zur Verfügung. Es besteht die realistische Möglichkeit, dass diese vollzogen werden kann.

27. Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme

Sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB sind erfüllt, weshalb eine solche anzuordnen ist.

Bezugnehmend auf die Kritik von Rechtsanwältin B.________, es gehe der Staatsanwaltschaft nicht um die Heilung ihres Mandanten, sondern darum, zehn Jahre Ruhe vor diesem zu haben, sei folgendes in Erinnerung gerufen: Das oberste Ziel deliktpräventiver Therapien ist die Reduktion des Rückfallrisikos resp. die künftige Straflosigkeit des Täters. Dessen Besserung interessiert das Strafrecht grundsätzlich nur insoweit, als sich diese im Erlöschen seiner Gefährlichkeit auswirkt, sich also auf den Schutz der Öffentlichkeit vor weiterer Delinquenz bezieht. Behandlung und Besserung des Täters stehen im Dienste der Gefahrenabwehr. Sie stellen lediglich ein Mittel dar, mit welchem die Verhinderung oder Verminderung künftiger Straftaten erreicht werden soll (BGE 146 IV 1 E. 3.5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_354/2022 vom 24.08.2022 E. 3.2).

Gleichwohl ist mit med. pract. C.________ (pag. 2404 Z. 37 ff.) zu betonen, dass es sich bei der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB entgegen dem Volksmund nicht um eine «kleine Verwahrung» handelt, sondern um eine «grosse Therapie». Anders als bei der Verwahrung nach Art. 64 StGB soll der Täter nicht auf unbestimmte Zeit präventiv ein- resp. weggeschlossen, sondern durch gezielte Therapie befähigt werden, künftig straffrei zu leben. Die Kammer will den Beschuldigten denn auch nicht präventiv wegsperren, sondern ihm über die angeordnete stationäre therapeutische Massnahme einen Weg aus seiner schlechten Legalprognose und damit hin zu einem deliktsfreien Leben eröffnen.

28. Dauer der Massnahme

Med. pract. C.________ führte im Gutachten vom 29. November 2022 und im Ergänzungsbericht vom 9. Januar 2023 aus, es sei mit einem mehrjährigen Therapieverlauf zu rechnen, bevor das Rückfallrisiko nachhaltig gesenkt werden könne (pag. 1681, pag. 1739). Selbst bei optimalen Voraussetzungen sei nicht zu erwarten, dass das hohe Ausgangsrisiko innerhalb des für eine stationäre therapeutische Massnahme festgelegten Zeitrahmens von fünf Jahren so weit gesenkt werden könne, dass sich das Restrisiko in einem vertretbaren Rahmen bewege (pag. 1703, pag. 1739). Daher sei eine Verlängerung absehbar (pag. 1691, pag. 1703), wobei selbst bei einer Verlängerung um weitere fünf Jahre nicht zu erwarten sei, dass das Restrisiko in einen verantwortbaren Bereich abgesenkt werden könne (pag. 1684). An der Berufungsverhandlung zeigte sich med. pract. C.________ deutlich optimistischer. Angesichts der fortwährenden Suchtmittelabstinenz im «geschützten Rahmen» und weil es Hinweise gebe, dass mit dem Beschuldigten gearbeitet werden könne, sei durchaus denkbar, dass die stationäre therapeutische Massnahme nicht um fünf Jahre verlängert werden müsse, sondern lediglich um zwei bis drei Jahre (pag. 2398 Z. 29 ff.).

Weil nicht damit zu rechnen ist, dass das Rückfallrisiko des Beschuldigten innerhalb der fünfjährigen Höchstdauer hinreichend gesenkt werden kann, ist eine zeitliche Beschränkung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB nicht angezeigt.

29. Fazit

Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der Massnahme aufgeschoben.

Für die Vollzugsform wird auf die Ausführungen und Empfehlungen von med. pract. C.________ verwiesen (Art. 59 Abs. 3 StGB; BGE 142 IV 1 E. 2.5).

VII. Kosten und Entschädigung

30. Verfahrenskosten

31. Erstinstanzliche Verfahrenskosten

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten nach Art. 422 Abs. 1 StPO werden grundsätzlich vom Kanton getragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wurde die beschuldigte Person verurteilt, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO).

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 82'965.30 sind zufolge Verurteilung vom Beschuldigten zu tragen.

32. Oberinstanzliche Verfahrenskosten

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Zufolge Unterliegens sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6'755.00 vom Beschuldigten zu tragen. Sie setzen sich zusammen aus Gebühren von CHF 4'000.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 lit. b des Verfahrens­kostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und Auslagen von CHF 2'755.00 für die Aufwendungen des Sachverständigen med. pract. C.________ im Berufungsverfahren (pag. 2377).

33. Amtliche Entschädigung

33.1 Rechtliche Grundlagen

Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer praxisgemäss separat ausgewiesen.

Der Kanton Bern bezahlt den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]).

Der Tarifrahmen in Verfahren vor dem Kollegialgericht des Regionalgerichts beträgt CHF 2’000.00 bis CHF 50'000.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. c der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 Prozent des Honorars in erster Instanz (Art. 17 lit. f PKV).

33.2 Erstinstanzliche Entschädigung

Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ rechtskräftig auf CHF 24'487.75 und das volle Honorar auf CHF 30'330.45.

Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 24'487.75 zurückzuzahlen und jener die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 5'842.70 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).

33.3 Oberinstanzliche Entschädigung

Oberinstanzlich machte Rechtsanwältin B.________ gestützt auf die Honorarnote vom 25. September 2024 eine amtliche Entschädigung von CHF 8'462.05 geltend (amtliches Honorar von CHF 7’300.00 + Auslagenpauschale von CHF 228.00 + Reisezuschlag von CHF 300.00 + Mehrwertsteuer von CHF 634.05; pag. 2428). Das beantragte Honorar bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Tarifrahmens. Folgende Positionen sind jedoch zu kürzen:

̶ 10.01.2024, 12.07.2024, 20.08.2024, 18.09.2024, 23.09.2024, 25.09.2024: Für die Prüfung der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, das Studium der Sach- und Rechtslage, die Lektüre der amtlichen Akten und die Vorbereitung der Berufungsverhandlung erscheinen 17 Stunden angemessen. Der fakturierte Aufwand von 22.5 Stunden wird um 5.5 Stunden gekürzt.

̶ 26.09.2024, 27.09.2024: Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung inkl. Vor- und Nachbesprechung mit dem Mandanten sowie die Prüfung des oberinstanzlichen Urteils erscheinen 7 Stunden angemessen, zumal die Berufungsverhandlung inkl. Urteilseröffnung 5.25 Stunden dauerte. Der fakturierte Aufwand von 8 Stunden wird um 1 Stunde gekürzt.

Im Ergebnis wird der geltend gemachte Aufwand von 36.5 Stunden um 6.5 Stunden auf 30 Stunden gekürzt. Die Auslagenpauschale von 3 % und die Mehrwertsteuer sind entsprechend anzupassen.

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'004.90; für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 7'004.90 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

In Anbetracht des Antrags von Rechtsanwältin B.________, «A.________ sei eine angemessene Entschädigung für die gebotene Verteidigung auszurichten» (pag. 2410, pag. 2427), ist darauf hinzuweisen, dass jene als amtliche Verteidigerin eine staatliche Aufgabe erfüllt. Mit ihrer Einsetzung als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten (pag. 1866) ist zwischen ihr und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis entstanden, gestützt auf welches sie eine öffentlich-rechtliche Forderung gegenüber dem Kanton Bern auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen hat. Gläubigerin der amtlichen Entschädigung ist folglich Rechtsanwältin B.________ und nicht der Beschuldigte.

VIII. Verfügungen

Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.

IX. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 19.10.2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:

das Strafverfahren gegen A.________ wegen einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 25.07.2020 bis 19.10.2020 in Biel, Zürich und anderswo durch Konsum von Kokain und Xanax (Ziff. 7 AKS), zufolge Verjährung eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

A.________ schuldig erklärt wurde:

des Diebstahls, gewerbsmässig begangen in der Zeit vom 14.10.2021 bis 21.06.2022, im Gesamtbetrag von über CHF 14'400.00, konkret:

am 14.10.2021, ca. 12:50 Uhr in 2502 Biel/Bienne, ________, Z. N. ________ (Deliktssumme CHF 125.00, Ziff. 1.1 AKS);

am 14.10.2021, ca. 15:10 Uhr in 2502 Biel/Bienne, ________, Z. N. ________ (Deliktssumme CHF 108.00, Ziff. 1.2 AKS);

am 15.10.2021, ca. 14:00 Uhr in 2502 Biel/Bienne, ________, Z. N. ________ (Deliktssumme CHF 99.90, Ziff. 1.3 AKS);

am 20.10.2021, ca. 15:15 Uhr in 2502 Biel/Bienne, ________, Z. N. ________ (Versuch; Deliktssumme CHF 258.00, Ziff. 1.4 AKS);

in der Zeit vom 21.10.2021, ca. 19:45 Uhr bis am 22.10.2021, ca. 07:00 Uhr in 2502 Biel/Bienne, ________, Z. N.

________ (Deliktssumme ca. CHF 1'000.00, Ziff. 1.5 AKS);

am 22.10.2021, ca. 07:30 Uhr in 2502 Biel/Bienne, AF.________(Strasse), Z.

N. O.________, v.d. ________ (Versuch; Ziff. 1.6 AKS);

in der Zeit vom 09.11.2021, ca. 16:40 Uhr bis 10.11.2021, ca. 08:00 Uhr in 2503 Biel/Bienne, ________, Z. N.

________ (Deliktssumme ca. CHF 2'160.00, Ziff. 1.7 AKS);

in der Zeit vom 14.12.2021 bis 15.12.2021 in 2502 Biel/Biennem ________, Z. N. ________ (Deliktssumme ca. CHF 120.00, Ziff. 1.8 AKS);

am 15.12.2021 zwischen 02:00 und 03:20 Uhr in 2503 Biel/Bienne, ________, Z. N. ________ (Deliktssumme ca. CHF 1'210.00, Ziff. 1.9 AKS);

in der Zeit vom 19.12.2021, ca. 23:00 Uhr bis 26.12.2021, ca. 21:00 Uhr in 3013 Bern, ________, Z. N. ________ (Deliktssumme ca. CHF 3'150.00, Ziff. 1.10 AKS);

in der Zeit vom 22.12.2021, ca. 22:15 Uhr bis 23.12.2021, ca. 08:30 Uhr in 7000 Chur, ________, Z. N. ________ (Deliktssumme ca. CHF 500.00, Ziff. 1.11 AKS);

am 26.12.2021 zwischen 22:50 bis 23:05 Uhr in 2502 Biel/Bienne, ________, Z. N. ________ (Deliktssumme ca. CHF 700.00, Ziff. 1.12 AKS);

am 05.01.2022 zwischen 06:30 und 06:45 Uhr in 2502 Biel/Bienne,

________, Z. N. ________ (Versuch; Ziff. 1.13 AKS);

am 05.01.2022 zwischen 08:00 und 10:45 Uhr in 2502 Biel/Bienne,

________, Z. N. ________ (Deliktssumme ca. CHF 1'688.00, Ziff. 1.14 AKS);

am 09.01.2022, ca. 02:30 Uhr in 2502 Biel/Bienne, AD.________(Strasse), Z. N. Q.________ (Restaurant) (kein Deliktsgut; Ziff. 1.15 AKS);

am 08.01.2022 ca. zwischen 00:00 und 02:35 Uhr in 2502 Biel/Bienne, AB.________(Strasse), Z. N. P.________ (Restaurant) (Deliktssumme unbekannt, Ziff. 1.16 AKS);

am 24.01.2022, ca. 02:00 Uhr in 2540 Grenchen, ________, Z. N. ________ (Deliktssumme ca. CHF 1'300.00, Ziff. 1.18 AKS);

am 27.01.2022 ca. zwischen 03:45 bis 04:15 Uhr in 2502 Biel/Bienne, AH.________ (Strasse), Z. N. R.________ (Restaurant), v.d. ________ (Deliktssumme unbekannt, mindestens ca. CHF 933.00, Ziff. 1.20 AKS);

in der Zeit vom 23.06.2022, 18:00 Uhr bis 24.06.2022, 06:35 Uhr in 2504 Biel/Bienne, ________, Z. N. ________ (Versuch; Ziff. 1.21 AKS);

in der Zeit vom 23.06.2022, 18:00 Uhr bis 24.06.2022, 06:35 Uhr in 2504 Biel/Bienne, ________, Z. N. ________ (Deliktssumme unbekannt, Ziff. 1.22 AKS);

in der Zeit vom 23.06.2022, 17:00 Uhr bis 24.06.2022, 08:10 Uhr in 2504 Biel/Bienne, ________, Z. N. ________ (Deliktssumme CHF 300.00, Ziff. 1.23 AKS);

in der Zeit vom 23.06.2022, 23:40 Uhr bis 24.06.2022, 06:30 Uhr in 2503 Biel/Bienne, ________, Z. N. F.________ (Versuch; Ziff. 1.24 AKS);

am 24.06.2022 zwischen 05:40 und 06:40 Uhr in 2503 Biel/Bienne, ________, Z. N. ________ (Deliktssumme ca. CHF 550.00, Ziff. 1.25 AKS);

am 24.06.2022 zwischen 07:10 bis 07:30 Uhr in 2502 Biel/Bienne, ________, Z. N. ________ (Deliktssumme ca. CHF 190.00, Ziff. 1.26 AKS);

am 20./21.06.2022, ca. 18:15 Uhr in 8004 Zürich, ________, Z. N. ________ (teilweise Versuch; Deliktssumme CHF 179.00, Ziff. 1.27 AKS).

des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen in der Zeit vom 21.10.2021 bis 21.06.2022, konkret:

in der Zeit vom 21.10.2021, ca. 19:45 Uhr bis 22.10.2021, 07:00 Uhr in 2502 Biel/Bienne, ________, Z. N. ________, ________ (Ziff. 3.1 AKS);

am 22.10.2021, ca. 07:30 Uhr in 2502 Biel/Bienne, AF.________(Strasse), Z. N. O.________, v.d. ________ (Ziff. 3.2 AKS);

in der Zeit vom 09.11.2021, ca. 16:40 Uhr bis 10.11.2021, ca. 08:00 Uhr in 2503 Biel/Bienne, ________, Z. N.

________ (Ziff. 3.3 AKS);

in der Zeit vom 14.12.2021 bis 15.12.2021 in 2502 Biel/Bienne, ________, Z. N. ________, ________ (Ziff. 3.4 AKS);

am 15.12.2021 zwischen 02:00 und 03:20 Uhr in 2503 Biel/Bienne, ________, Z. N. ________ (Ziff. 3.5 AKS);

in der Zeit vom 19.12.2021, ca. 23:00 Uhr bis 26.12.2001, ca. 21:00 Uhr in 3013 Bern, ________, Z. N. ________ (Ziff. 3.6 AKS);

in der Zeit vom 22.12.2021, ca. 22:15 Uhr bis 23.12.2021, ca. 08:30 Uhr in 7000 Chur, ________, Z. N. ________ (Ziff. 3.7 AKS);

am 26.12.2021 zwischen 22:50 bis 23:05 Uhr in 2502 Biel/Bienne, ________, Z. N. ________ (Ziff. 3.8 AKS);

am 05.01.2022 zwischen 06:30 und 06:45 Uhr in 2502 Biel/Bienne, ________, Z. N. ________ (Ziff. 3.9 AKS);

am 05.01.2022 zwischen 08:00 und 10:45 Uhr 2502 Biel/Bienne, ________, Z. N. ________ (Ziff. 3.10 AKS);

am 09.01.2022, ca. 02:30 Uhr in 2502 Biel/Bienne, AD.________(Strasse), Z. N. Q.________ (Restaurant) GmbH (Ziff. 3.11 AKS);

am 08.01.2022 ca. zwischen 00:00 und 02:35 Uhr in 2502 Biel/Bienne, AB.________(Strasse), Z. N. P.________ (Restaurant), (Ziff. 3.12 AKS);

am 24.01.2022, ca. 02:00 Uhr in 2540 Grenchen, ________, Z. N. ________ (Ziff. 3.13 AKS);

in der Zeit vom 23.06.2022, 18:00 Uhr bis 24.06.2022, 06:35 Uhr in 2504 Biel/Bienne, ________, Z. N. ________ (Ziff. 3.14 AKS);

in der Zeit vom 23.06.2022, 18:00 Uhr bis 24.06.2022, 06:35 Uhr in 2504 Biel/Bienne ________, Z. N. ________ (Ziff. 3.15 AKS);

in der Zeit vom 23.06.2022, 17:00 Uhr bis 24.06.2022, 08:10 Uhr in 2504 Biel/Bienne, ________, Z. N. ________ (Ziff. 3.16 AKS);

in der Zeit vom 23.06.2022, 23:40 Uhr bis 24.06.2022, 06:30 Uhr in 2503 Biel/Bienne, ________, Z. N. F.________ (Ziff. 3.17 AKS);

am 24.06.2022 zwischen 05:40 und 06:40 Uhr in 2503 Biel/Bienne, ________, Z. N. ________ (Ziff. 3.18 AKS);

am 24.06.2022 zwischen 07:10 bis 07:30 Uhr in 2502 Biel/Bienne, ________, Z.

N. ________ (Ziff. 3.19 AKS);

am 20./21.06.2022, 18:15 Uhr in 8004 Zürich, ________, Z. N. ________ (Ziff. 3.20 AKS).

der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 24.06.2022 in 2502 Biel/

Bienne, ________ (Ziff. 4.3 AKS).

der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen

in der Zeit vom 14.12.2021 bis 15.12.2021 in 2502 Biel/Bienne, ________ und in 2543 Lengnau, ________ (Ziff. 5.1 AKS);

in der Zeit vom 19.12.2021, ca. 23:00 Uhr bis 26.12.2021, ca. 21:00 Uhr in 3013 Bern, ________ und in 2543 Lengnau, ________ (Ziff. 5.2 AKS).

der Widerhandlung gegen das Eisenbahngesetz, begangen am 02.11.2021, ca. 23:10 Uhr am Bahnhof ________ (Ziff. 6 AKS).

der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 20.10.2020 bis 24.06.2022 in Biel, Zürich und anderswo (Ziff. 7 AKS).

in Anwendung von Art. 106 StGB i.V.m. Art. 19a Abs. 1 BetmG verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage.

das Widerrufsverfahren gegen A.________ bezüglich das Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14.03.2020 eingestellt wurde, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

der A.________ mit Urteil des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 04.05.2022 für eine Freiheitsstrafe von 90 Tagen gewährte bedingte Vollzug widerrufen wurde.

die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 24'487.75 und das volle Honorar auf CHF 30'330.45 bestimmt sowie festgestellt wurde, dass der Kanton Bern Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 24'487.75 entschädigt.

betreffend Zivilpunkt in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und Art. 432 ff. StPO erkannt wurde, dass

die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin E________, dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen wurde;

die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin F.________, v.d. ________, dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen wurde;

die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin G.________ dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen wurde;

für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden werden.

weiter verfügt wurde, dass

die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB);

folgende Gegenstände zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB) werden:

- Schraubenschlüssel, grün (Ass.-Nr. 046)

- Hammer (Ass.-Nr. 058)

- Latexhandschuhe (Ass.-Nr. 2)

- Handwerkzeug Schraubenzieher (Ass.-Nr. 3)

- Handwerkzeug Hammer (Ass.-Nr. 5);

der Betrag von CHF 2'045.40 eingezogen wird (Art. 70 StGB).

II.

Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Sachbeschädigung, angeblich begangen am 27.01.2022 ca. zwischen 03:45 Uhr und 04:15 Uhr in 2502 Biel/Bienne, AH.________ (Strasse), Z. N. R.________ (Restaurant), v.d. ________ (Sachschaden unbekannt, Ziff. 2.13 AKS), wird mangels Strafantrags eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

III.

A.________ wird schuldig erklärt:

1. des Diebstahls, unter Berücksichtigung der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2.1 hiervor gewerbsmässig, begangen

1.1. in der Zeit zwischen 07.01.2022 und 09.01.2022 in 2502 Biel/Bienne, AC.________(Strasse), Z.

N.

L.________, N.________ (Büro) (Versuch; Ziff. 1.17 AKS);

1.2. am 27.01.2022, ca. 03:00 Uhr in 2502 Biel/Bienne, AC.________(Strasse), Z.

N.

L.________, N.________ (Büro) (Versuch; Ziff. 1.19 AKS).

2. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen,

2.1. in der Zeit vom 21.10.2021, ca. 19:45 Uhr bis 22.10.2021, 07:00 Uhr in 2502 Biel/Bienne, ________, Z.

N.

________ (Sachschaden ca. CHF 700.00, Ziff. 2.1 AKS);

2.2. am 22.10.2021, ca. 07:30 Uhr in 2502 Biel/Bienne, AF.________(Strasse), Z.

N.

O.________, v.d. ________ (Sachschaden ca. CHF 1'200.00, Ziff. 2.2 AKS);

2.3. in der Zeit vom 09.11.2021, ca. 16:40 Uhr bis 10.11.2021, ca. 08:00 Uhr in 2503 Biel/Bienne, ________, Z.

N.

________ (Sachschaden ca. CHF 50.00, Ziff. 2.3 AKS);

2.4. in der Zeit vom 14.12.2021 bis 15.12.2021 in 2502 Biel/Bienne, ________, Z.

N.

________ (Sachschaden ca. CHF 900.00, Ziff. 2.4 AKS);

2.5. am 15.12.2021 zwischen 02:00 und 03:20 Uhr in 2503 Biel/Bienne, ________, Z.

N.

________ (Sachschaden ca. CHF 850.00, Ziff. 2.5 AKS);

2.6. am 05.01.2022 zwischen 06:30 und 06:45 Uhr in 2502 Biel/Bienne, ________, Z.

N.

________ (Sachschaden ca. CHF 1'000.00, Ziff. 2.6 AKS);

2.7. am 05.01.2022 zwischen 08:00 und 10:45 Uhr in 2502 Biel/Bienne, ________, Z.

N.

________ (Sachschaden ca. CHF 500.00, Ziff. 2.7 AKS);

2.8. am 09.01.2022, ca. 02:30 Uhr in 2502 Biel/Bienne, AD.________(Strasse), Z.

N.

Q.________ (Restaurant) GmbH (Sachschaden CHF 300.00, Ziff. 2.8 AKS);

2.9. am 08.01.2022 ca. zwischen 00:00 und 02:35 Uhr in 2502 Biel/Bienne, AB.________(Strasse), Z.

N.

P.________ (Restaurant) (Sachschaden unbekannt, CHF 10'000.00 nicht übersteigend, Ziff. 2.9 AKS);

2.10. in der Zeit zwischen 07.01.2022 und 09.01.2022 in 2502 Biel/Bienne, AC.________(Strasse), Z.

N.

L.________, N.________ (Büro) (Sachschaden CHF 500.00, Ziff. 2.10 AKS);

2.11. am 24.01.2022, ca. 02:00 Uhr in 2540 Grenchen, ________, Z.

N.

________ (Sachschaden ca. CHF 2'000.00, Ziff. 2.11 AKS);

2.12. am 27.01.2022, ca. 03:00 Uhr in 2502 Biel/Bienne, AC.________(Strasse), Z.

N.

L.________, N.________ (Büro) (Sachschaden ca. CHF 200.00, Ziff. 2.12 AKS);

2.13. in der Zeit vom 23.06.2022, 18:00 Uhr bis 24.06.2022, 06:35 Uhr in 2504 Biel/Bienne, ________, Z.

N.

________ (Sachschaden unbekannt, Ziff. 2.14 AKS);

2.14. in der Zeit vom 23.06.2022, 18:00 Uhr bis 24.06.2022, 06:35 Uhr in 2504 Biel/

Bienne, ________, Z.

N.

________ (Sach­scha­den unbekannt, Ziff. 2.15 AKS);

2.15. in der Zeit vom 23.06.2022, 17:00 Uhr bis 24.06.2022, 08:10 Uhr in 2504 Biel/

Bienne, ________, Z.

N.

________ (Sachschaden CHF 500.00, Ziff. 2.16 AKS);

2.16. in der Zeit vom 23.06.2022, 23:40 Uhr bis 24.06.2022, 06:30 Uhr in 2503 Biel/

Bienne, ________, Z.

N.

F.________ (Sachschaden CHF 7'000.00, Ziff. 2.17 AKS);

2.17. am 24.06.2022 zwischen 05:40 und 06:40 Uhr in 2503 Biel/Bienne, ________, Z.

N.

________ (Sachschaden CHF 380.00, Ziff. 2.18 AKS);

2.18. am 24.06.2022 zwischen 07:10 und 07:30 Uhr in 2502 Biel/Bienne, ________, Z.

N.

________ (Sachschaden CHF 1'000.00, Ziff. 2.19 AKS);

2.19. am 20./21.06.2022, ca. 18:15 Uhr in 8004 Zürich, ________, Z.

N.

________ (Sachschaden CHF 100.00, Ziff. 2.20 AKS);

2.20. am 20./21.06.2022, ca. 18:15 Uhr in 8004 Zürich, ________, Z.

N.

________ (Sachschaden CHF 150.00, Ziff. 2.21 AKS);

2.21. am 20./21.06.2022, ca. 18:15 Uhr in 8004 Zürich, ________, Z.

N.

________ (Sachschaden CHF 210.00, Ziff. 2.22 AKS).

3. der Hinderung einer Amtshandlung, mehrfach begangen,

3.1. am 22.10.2021 in 2502 Biel/Bienne, AE.________ (Strasse) (Ziff. 4.1 AKS);

3.2. am 27.01.2022 in 2502 Biel/Bienne an der AG.________ (Strasse) (Ziff. 4.2 AKS).

und gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2 hiervor

sowie in Anwendung der Artikel

19 Abs. 2, 34, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2, 144 Abs. 1, 186, 286, 333 aStGB;

4 Abs. 1 lit. a, 5 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 6, 11, 27, 33 Abs. 1 lit. a WG;

5a, 9b WV;

426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Freiheitsstrafe gemäss Ziff. I.5 hiervor im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB

verurteilt:

zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten.

Die Polizei- und Untersuchungshaft von 330 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 28.12.2022 vorzeitig angetreten wurde.

Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet.

Der Vollzug der Massnahme geht der Freiheitsstrafe voraus.

zur einer Geldstrafe von 38 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 380.00.

zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 82'965.30.

zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'755.00 (Gebühren von CHF 4'000.00; Auslagen von CHF 2'755.00).

IV.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 24'487.75 zurückzuzahlen sowie Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 5'842.70 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'004.90.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 7'004.90 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

V.

Weiter wird verfügt:

1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück.

2. Die von A.________ erstellten DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 6 DNA-Profil-Gesetz).

3. Mündlich eröffnet und begründet:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv, sofort per Fax; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- der Justizvollzugsanstalt Z.________ (nur Dispositiv, sofort per Fax)

- dem Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

Bern, 27. September 2024

(Ausfertigung: 18. November 2024)

Im Namen der 2. Strafkammer

Die Präsidentin:

Oberrichterin Friederich Hörr

Die Gerichtsschreiberin:

Imboden

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 24 14

Art. 109 StGBart. 109 CPart. 109 CP

Art. 4 WGart. 4 LArmart. 4 LArm

Art. 11 WGart. 11 LArmart. 11 LArm

Art. 27 WGart. 27 LArmart. 27 LArm

Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

Art. 5a WVart. 5a OArmart. 5a OArm

Art. 9b WVart. 9b OArmart. 9b OArm

Art. 86 EBGart. 86 LCdFart. 86 Lferr

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 41 StPOart. 41 CPPart. 41 CPP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP

Art. 379 StPOart. 379 CPPart. 379 CPP

Art. 113 StPOart. 113 CPPart. 113 CPP

6B_129/2024

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP

Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP

Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

BGE 147 IV 471ATF 147 IV 471DTF 147 IV 471

Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

6B_923/2022

6B_253/2016

BGE 123 IV 113ATF 123 IV 113DTF 123 IV 113

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

BGE 136 IV 117ATF 136 IV 117DTF 136 IV 117

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

SK 22 454

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP

6B_115/2008

Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP

Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP

Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP

Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

6B_244/2021

6B_254/2021

Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

6B_1366/2016

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55

BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55

6B_200/2022

BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55

SK 16 300

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

6B_1354/2021

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

SK 23 6

SK 22 34

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1

6B_962/2023

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

BGE 146 IV 1ATF 146 IV 1DTF 146 IV 1

6B_1143/2021

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

6B_286/2024

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

6B_766/2022

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

6B_720/2019

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

6B_1190/2021

6B_286/2024

6B_1261/2022

6B_596/2011

BGE 127 IV 1ATF 127 IV 1DTF 127 IV 1

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

6B_326/2020

6B_327/2020

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

6B_286/2024

6B_633/2019

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

7B_137/2024

Art. 57 StGBart. 57 CPart. 57 CP

Art. 57 StGBart. 57 CPart. 57 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

BGE 148 IV 1ATF 148 IV 1DTF 148 IV 1

6B_1110/2023

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP

Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

Art. 10 StGBart. 10 CPart. 10 CP

Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

BGE 20 V 3ATF 20 V 3DTF 20 V 3

BGE 20 V 3ATF 20 V 3DTF 20 V 3

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 60 StGBart. 60 CPart. 60 CP

Art. 61 StGBart. 61 CPart. 61 CP

Art. 61 StGBart. 61 CPart. 61 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

6B_596/2011

BGE 127 IV 1ATF 127 IV 1DTF 127 IV 1

6B_596/2011

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

BGE 146 IV 1ATF 146 IV 1DTF 146 IV 1

6B_354/2022

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 64 StGBart. 64 CPart. 64 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

BGE 142 IV 1ATF 142 IV 1DTF 142 IV 1

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 424 StPOart. 424 CPPart. 424 CPP

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 1 EAVart. 1 ORAart. 1 EAV

Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

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Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP

Art. 261 StPOart. 261 CPPart. 261 CPP

Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF