SK 2024 162
Rückzug der Einsprache
3. Juli 2025Deutsch97 min
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht [nachfolgend: Vorinstanz]) erkannte mit Urteil vom 7. Dezember 2023 Folgendes (Hervorhebungen im Original [pag. 309 ff.]):
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
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Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
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Urteil
SK 24 162 VTV
Bern, 6. Mai 2025
Besetzung Oberrichterin Bochsler (Präsidentin i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Friederich Hörr
Gerichtsschreiberin von Teufenstein
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwältin B.________
Beschuldigte/Berufungsführerin
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
C.________
Strafklägerin 1
und
D.________
Strafklägerin 2
Gegenstand einfache Körperverletzung (mehrfach begangen), Drohung
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 7. Dezember 2023 (PEN 21 470)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht [nachfolgend: Vorinstanz]) erkannte mit Urteil vom 7. Dezember 2023 Folgendes (Hervorhebungen im Original [pag. 309 ff.]):
I.
Das Strafverfahren gegen A.________
1. wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen am 07.01.2020 um ca. 19:00 Uhr in Biel/Bienne, E.________ (Strasse) z.N. F.________ (Schlagen mit Geschenkpapierrolle und Schlag ins Gesicht), infolge Verjährung,
2. wegen Beschimpfung, angeblich begangen am 07.01.2020 um ca. 19:00 Uhr in Biel/Bienne, E.________ (Strasse) z.N. G.________, infolge Rückzug des Strafantrags,
3. wegen Hausfriedensbruch, angeblich begangen am 27.05.2020 um ca. 16:50 in J.________ (Ort), H.________ (Strasse) z.N. I.________ (Geschäft), infolge Fehlens eines gültigen Strafantrags.
wird eingestellt,
unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 400.00 und Auslagen von CHF 0.00, insgesamt bestimmt auf CHF 400.00, an den Kanton Bern.
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 100.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 300.00.
Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwältin B.________ eine Entschädigung von CHF 646.20 (inkl. MWSt) ausgerichtet.
Erwägungen
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen
1.1
am 07.01.2020 um ca. 19:00 Uhr in Biel/Bienne, E.________ (Strasse) z.N. F.________ (Biss in den linken Daumen)
1.2
am 27.05.2020 um ca. 16:50 Uhr in J.________ (Ort), H.________ (Strasse) z.N. D.________ und C.________
der Drohung, begangen am 27.05.2020 um ca. 16:50 in J.________ (Ort), H.________ (Strasse) z.N. D.________ und C.________
und in Anwendung der
Art. 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 106, 180 Abs. 1 StGB und 123 Ziff. 1 Abs. 1 altStGB
Art. 426 StPO
verurteilt:
Zu einer Geldstrafe von 56 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'680.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
Zu einer Verbindungsbusse von CHF 420.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 14 Tage festgesetzt.
Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 3'500.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 1938.60, insgesamt bestimmt auf CHF 5'438.60 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 3'500.00).
[Tabelle Verfahrenskosten]
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 4'638.60 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 2'700.00).
III.
[Tabelle amtliche Entschädigung]
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 1'938.60.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 581.60 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
IV.
Dispositiv
Weiter wird verfügt:
1. Die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________ und ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von zehn Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 7 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. Abs. 4 Bst. a StGB).
2. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
2. Berufung / schriftliches Verfahren / Ergänzung bzw. Berichtigung der Anklageschrift
Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) resp. Rechtsanwältin B.________ fristgerecht Berufung an (pag. 300 und pag. 314).
Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 25. März 2024 (pag. 321 ff.) und wurde der Beschuldigten resp. Rechtsanwältin B.________ am 2. April 2024 zugestellt (pag. 370).
Mit Eingabe vom 18. April 2024 erklärte Rechtsanwältin B.________ für die Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufung und focht das Urteil der Vorinstanz teilweise – soweit die Schuldsprüche und die Verurteilungen betreffend (vgl. Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 310 f.]) – an (pag. 377 ff.). Weiter ersuchte sie um Gewährung der amtlichen Verteidigung (auch) im Berufungsverfahren (pag. 380 ff.).
Mit Verfügung vom 19. April 2024 gab die Verfahrensleitung den übrigen Parteien Gelegenheit, innert gesetzter Frist Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Weiter hielt sie fest, die amtliche Verteidigung der Beschuldigten gelte bis zu einem allfälligen Widerruf auch für das oberinstanzliche Verfahren (zum Ganzen pag. 395 f.).
Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 25. April 2024 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 401 f.). Die (ehemalige) Strafklägerin F.________ (nachfolgend: Strafklägerin 3) machte mit Schreiben vom 13. Mai 2024 sinngemäss weder Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend noch erklärte sie Anschlussberufung (pag. 406). Die Strafklägerinnen C.________ (nachfolgend: Strafklägerin 1) und D.________ (nachfolgend: Strafklägerin 2) liessen sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 409).
Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 forderte die Verfahrensleitung die Parteien auf, innert gesetzter Frist mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sind (pag. 408 f.).
Die Strafklägerin 3 teilte daraufhin mit Schreiben vom 27. Mai 2024 mit, sie ziehe den Strafantrag zurück und möchte nicht mehr am Verfahren teilnehmen (pag. 414). Rechtsanwältin B.________ erklärte sich für die Beschuldigte mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 416). Die Strafklägerinnen 1 und 2 liessen sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 419).
Mit Verfügung vom 18. Juni 2024 entliess die neu zuständige Verfahrensleitung die Strafklägerin 3 infolge Rückzugs des Strafantrags ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen aus dem oberinstanzlichen Verfahren und ordnete die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 418 f.).
Mit Eingabe vom 19. Juli 2024 reichte Rechtsanwältin B.________ namens und im Auftrag ihrer Mandantin frist- und formgerecht die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 435 ff.).
Nachdem sich die Strafklägerinnen 1 und 2 nicht zur Berufungsbegründung der Beschuldigten vernehmen liessen, erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. September 2024 als abgeschlossen (pag. 465 f.).
Die Schlussbemerkungen, die Rechtsanwältin B.________ nach Rücksprache mit der Verfahrensleitung aufgrund der nachträglich zugestellten Videoaufnahmen erst nach Abschluss des Schriftenwechsels einreichte, und ihre Kostennote datieren vom 6. September 2024 (vgl. pag. 467, pag. 468 ff. und pag. 471 ff.).
Mit Beschluss vom 4. März 2025 hat die Kammer den Schriftenwechsel wieder geöffnet, den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 1. April 2021, der vorliegend als Anklageschrift gilt, an die Generalstaatsanwaltschaft zurückgewiesen und diese eingeladen, die Anklageschrift resp. den Strafbefehl innert gesetzter Frist zu ergänzen/zu berichtigen bzw. zu ändern/zu erweitern (pag. 484 ff.).
Die Generalstaatsanwaltschaft reichte daraufhin eine Ergänzung bzw. Berichtigung der Anklageschrift vom 1. April 2021 ein (pag. 488 f.).
Mit Schreiben vom 26. März 2025 verzichtete Rechtsanwältin B.________ für die Beschuldigte auf eine Stellungnahme zur ergänzten bzw. berichtigten Anklageschrift (pag. 495 f.). Die Strafklägerinnen liessen sich nicht dazu vernehmen.
Abschliessend wurde ein aktueller Strafregistereintrag eingeholt (vgl. pag. 497), der den Parteien mangels neuer Einträge bzw. zusätzlich hängiger Strafverfahren nicht mehr zugestellt wurde.
Schliesslich reichte Rechtsanwältin B.________ mit Eingabe vom 5. Mai 2025 eine zweite Kostennote ein, welche die seit der Einreichung der ersten Kostennote vom 6. September 2024 angefallenen Leistungen beinhaltet (pag. 498 ff.).
3. Anträge der Beschuldigten bzw. der Verteidigung
Rechtsanwältin B.________ stellt für die Beschuldigte in der Berufungsbegründung folgende Anträge (pag. 437 [Hervorhebungen im Original]):
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 7. Dezember 2023 (PEN 21 470) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass das Strafverfahren gegen die Berufungsführerin in folgenden Punkten, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 400.00 an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung an Rechtsanwältin B.________ von CHF 646.20, eingestellt wurde:
- wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen am 7. Januar 2020 um ca. 19:00 Uhr in Biel/Bienne, E.________ (Strasse), z.N. F.________ (Schlagen mi Geschenkpapierrolle und Schlag ins Gesicht);
- wegen Beschimpfung, angeblich begangen am 7. Januar 2020 um ca. 19:00 Uhr in Biel/Bienne, E.________ (Strasse), z.N. G.________;
- wegen Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 27. Mai 2020 um ca. 16:50 Uhr in J.________ (Ort), H.________ (Strasse), z.N. I.________ (Geschäft).
2. Das Strafverfahren gegen die Berufungsführerin wegen einfacher Körperverletzung, angeblich begangen am 7. Januar 2020 um ca. 19:00 Uhr an der E.________ (Strasse) in Biel/Bienne z.N. von F.________ sei einzustellen.
3. Die Berufungsführerin sei freizusprechen vom Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 27. Mai 2020, um ca. 16:50 Uhr an der H.________ (Strasse) in J.________ (Ort) z.N. von C.________ und D.________.
4. Die Berufungsführerin sei freizusprechen vom Vorwurf der Drohung, angeblich begangen am 27. Mai 2020, um ca. 16:50 Uhr an der H.________ (Strasse) in J.________ (Ort) z.N. von C.________ und D.________.
5. Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
6. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahren sowie des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.
7. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche sowie für das oberinstanzliche Verfahren seien gestützt auf die eingereichten Kostennoten festzusetzen und vollumfänglich vom Kanton Bern zu tragen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -
4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
Zufolge der beschränkten Berufung der Beschuldigten und mangels eigenständiger Berufungen oder Anschlussberufungen der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Strafklägerinnen ist das Urteil der Vorinstanz vom 7. Dezember 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen, als das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen am 7. Januar 2020 zum Nachteil der Strafklägerin 3, wegen Beschimpfung, angeblich begangen am 7. Januar 2020 zum Nachteil von G.________ und wegen Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 27. Mai 2020 zum Nachteil der I.________ (Geschäft), – unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 400.00 an den Kanton Bern – eingestellt wurde (Ziff. I./1-3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 310]).
Angefochten und von der Kammer zu überprüfen sind demgegenüber die Schuldsprüche wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und Drohung sowie die Verurteilungen zu einer Geldstrafe und einer Verbindungsbusse (Ziff. II./1 und 2 sowie Ziff. II./Sanktionenpunkte 1 und 2 [pag. 310 f.]). Weiter hat die Kammer unabhängig von einer spezifizierten Anfechtung praxisgemäss die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen, wobei auf die Höhe der amtlichen Entschädigung der Verteidigung nur zurückzukommen ist, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Unabhängig von einem allfälligen Zurückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren hat die Kammer in diesem Zusammenhang die Rück- und Nachzahlungspflicht zu beurteilen. Schliesslich muss die Kammer über die Verfügung betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. IV./1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 311.1]) befinden, weil diese der Rechtskraft nicht zugänglich ist.
Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten aber an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern.
II. Verfahrenseinstellung
Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Zurückziehen kann die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. Massgebend ist die Mitteilung des Dispositivs (BGE 117 IV 1 S. 3). Ein Rückzug des Strafantrags während des Berufungsverfahrens setzt jedoch voraus, dass die Frage der Strafbarkeit im Berufungsverfahren überhaupt noch streitig ist bzw. das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich noch nicht in (Teil-)Rechtskraft erwachsen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2; Riedo, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 13 zu Art. 33 StGB). Der Rückzug des Strafantrags muss schriftlich erklärt oder mündlich zu Protokoll gegeben werden (Art. 304 Abs. 1 und 2 StPO).
Die Strafklägerin 3 stellte am 7. Januar 2020 form- und fristgerecht Strafantrag gegen die Beschuldigte wegen den Vorfällen vom 7. Januar 2020 (vgl. pag. 7). Mit Urteil vom 7. Dezember 2023 erklärte die Vorinstanz die Beschuldigte unter anderem der einfachen Körperverletzung (Biss in den linken Daumen), begangen am 7. Januar 2020 zum Nachteil der Strafklägerin 3, schuldig (Ziff. II./1.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 310]). Mit Berufungserklärung vom 18. April 2024 focht die Beschuldigte insbesondere diesen Schuldspruch an (pag. 378). Ihre Strafbarkeit war im Berufungsverfahren insoweit also noch streitig. Mit handschriftlich verfasstem und unterzeichnetem Schreiben vom 27. Mai 2024 zog die Strafklägerin 3 ihren Strafantrag gegen die Beschuldigte (vgl. pag. 7) zurück (pag. 414). Das Urteil im vorliegenden oberinstanzlichen Verfahren war in diesem Zeitpunkt noch nicht eröffnet. Der Rückzug des Strafantrags erfolgte somit form- und fristgerecht. Ohne gültigen Strafantrag fehlt es an einer Prozessvoraussetzung. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung, angeblich begangen am 7. Januar 2020 zum Nachteil der Strafklägerin 3 (Biss in den linken Daumen), ist deshalb einzustellen (Art. 379 StPO i.V.m. Art. 329 Abs. 1 Bst. b, Abs. 4 und 5 StPO).
III. Sachverhalt und Beweiswürdigung
5. Anklagesachverhalt
Mit Strafbefehl vom 1. April 2021, der vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), und Ergänzung bzw. Berichtigung der Anklageschrift, datierend vom 11. März 2025, wird der Beschuldigten – soweit vorliegend noch relevant – vorgeworfen, am 27. Mai 2020 um ca. 16:50 Uhr in J.________ (Ort) zum Nachteil der Strafklägerinnen 1 und 2 je eine einfache Körperverletzung, evtl. eine Tätlichkeit und eine Drohung, begangen zu haben (vgl. ferner den Würdigungsvorbehalt, wonach sich die erstinstanzliche Gerichtspräsidentin vorbehielt, den bezüglich die Tätlichkeiten überwiesenen Sachverhalt rechtlich als einfache Körperverletzung zu würdigen [pag. 273]). Der relevante Sachverhalt wird im ergänzten bzw. berichtigten Strafbefehl wie folgt umschrieben (pag. 488 f.):
Die Beschuldigte betrat trotz geltendem Hausverbot vom 16.05.2020 das Verkaufsgeschäft I.________. Als sie durch die Privatklägerin, D.________ [Strafklägerin 2], aufgefordert wurde, die Filiale zu verlassen, schrie sie diese an und schlug ihr mit der Faust gegen das Kinn.
D.________ [Strafklägerin 2] erlitt dadurch eine anteriore Diskusdislokation links, initial ohne Reposition (dadurch eingeschränkte Mundöffnung) und einen kleinen Begleitbluterguss im linken Kiefergelenk. Sie musste deswegen Schmerzmittel nehmen und war mehrere Tage arbeitsunfähig.
Die Beschuldigte schlug D.________ [Strafklägerin 2] wissentlich und willentlich an den linken Kiefer und schädigte durch den Faustschlag den Körper von D.________ [Strafklägerin 2] bzw. nahm sie eine Schädigung des Körpers zumindest in Kauf.
Ebenfalls biss die Beschuldigte der Privatklägerin, C.________ [Strafklägerin 1], in den rechten Unterarm. C.________ [Strafklägerin 1] erlitt dadurch eine Wunde von 1 cm x 1 cm dorsal über die Mitte des Unterarms sowie eine Hautunterblutung an dieser Stelle. Bis heute ist eine Narbe in der Grösse eines 5-Räpplers sichtbar. Sie musste sich zudem einem Hepatitis B und C sowie einem HIV-Test unterziehen und während mehrerer Tage Antibiotika nehmen.
Die Beschuldigte biss C.________ [Strafklägerin 1] wissentlich und willentlich in den rechten Unterarm und schädigte so den Körper von C.________ [Strafklägerin 1] bzw. nahm sie eine Schädigung des Körpers zumindest in Kauf.
Die Beschuldigte drohte den beiden Privatklägerinnen [Strafklägerin 1+2] damit, dass sie sie und ihre Familie finden und töten würde. Die Privatklägerinnen [Strafklägerin 1+2] nahmen diese Drohungen ernst und hatten Angst.
6. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt
Das Rahmengeschehen ist weitgehend unbestritten. Klar ist, dass die Beschuldigte am späteren Nachmittag des 27. Mai 2020 den I.________ (Geschäft) in J.________ (Ort) betrat und dort auf die Strafklägerin 2 traf, die sie aufgrund eines Hausverbots bat, das Geschäft zu verlassen. Die Beschuldigte ignorierte diese Aufforderung, worauf es zumindest zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihr und der Strafklägerin 2 kam. Die Strafklägerin 1 bemerkte diese Auseinandersetzung und stiess zur Strafklägerin 2 sowie zur Beschuldigten hinzu. Weil die Auseinandersetzung weiterging, verbrachten die Strafklägerinnen die Beschuldigte ins Lager resp. den Aufenthaltsraum des I.________'s (Geschäft), wo sie die Polizei avisierten, die anschliessend vor Ort eintraf. Nach einer informellen Befragung der Strafklägerinnen begaben sich die ausgerückten Polizisten mit der Beschuldigten via Polizeiwache ins V.________ (Spital), wo die Beschuldigte nach einem Einzelgespräch mit einem Arzt und dessen Verzicht auf eine Fürsorgerische Unterbringung aus der Polizeikontrolle entlassen wurde.
Bestritten und beweismässig zu klären ist hingegen, ob die Beschuldigte der Strafklägerin 2, nachdem sie von dieser aufgefordert wurde, das Geschäft zu verlassen, mit der Faust gegen das Kinn schlug, so dass die Strafklägerin 2 eine anteriore Diskusdislokation links (Verschiebung des linken Kiefergelenks nach vorne), initial ohne Reposition (ohne Zurückspringen in die normale Position und dadurch eingeschränkte Mundöffnung) und einen kleinen Begleitbluterguss im linken Kiefergelenk erlitt, welche die Einnahme von Schmerzmittel erforderten und eine mehrtägige
Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten. Sodann ist zu eruieren, ob die Beschuldigte der Strafklägerin 1, nachdem diese sie gefragt hatte, ob sie schon mal etwas von Respekt und Anstand gehört habe, in den rechten Unterarm biss und ihr dadurch dorsal (rückseitig) über die Mitte desselben eine Wunde von 1 cm x 1 cm – deren Narbe bis heute in der Grösse eines «5-Räpplers» sichtbar ist – und eine Hautunterblutung zufügte, was bedingte, dass die Strafklägerin 1 sich einem Hepatitis B und C- sowie einem HIV-Test unterziehen und während mehrerer Tage Antibiotika einnehmen musste. Weiter ist zu prüfen, ob die Beschuldigte gegenüber den Strafklägerinnen äusserte, sie werde sie und ihre Familien finden sowie töten, und was diese allfälligen Äusserungen bei den Strafklägerinnen auslösten. Schliesslich ist mit Blick auf die rechtliche Würdigung resp. die Frage der Schuldfähigkeit zu klären, in welchem Zustand sich die Beschuldigte am 27. Mai 2020 befand, als sie im I.________ (Geschäft) auf die Strafklägerinnen traf.
7. Beweismittel
Zur Klärung dieser Fragen liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 14. Juli 2020 (pag. 27 ff.), der Arztbericht von Dr. med. K.________ und Dr. med. L.________, M.________ (Spital), vom 28. Mai 2020 (nachfolgend: Arztbericht des M.________'s (Spital) [pag. 40 ff.]), der Notfallbericht von Dr. med. N.________ und O.________, Spital P.________, vom 2. Juni 2020 (nachfolgend: Notfallbericht des Spitals P.________ [pag. 47 ff.]), die Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Seeland (pag. 106 ff.) sowie die Aussagen der Strafklägerin 1 (pag. 43 ff. und pag. 282 ff.), der Strafklägerin 2 (pag. 35 ff. und pag. 286 ff.) und der Beschuldigten (pag. 49 ff. und pag. 291 ff.) vor.
Auf eine Zusammenfassung der einzelnen Beweismittel wird verzichtet und es wird – soweit relevant – direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung (E. 10 unten) darauf eingegangen. Ferner kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden.
8. Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz erachtete es gestützt auf die ihrer Ansicht nach widerspruchsfreien, nachvollziehbaren, mit den übrigen Beweismitteln übereinstimmenden, mithin glaubhaften Aussagen der Strafklägerinnen 1 und 2 als erwiesen, dass die Beschuldigte die Strafklägerin 2 am 27. Mai 2020 im I.________ (Geschäft) in J.________ (Ort) gegen den Kiefer schlug, die Strafklägerin 1 zudem in den rechten Unterarm biss und die beiden Strafklägerinnen schliesslich mit dem Tod bedrohte. Entsprechend hielt sie den angeklagten Sachverhalt, der oberinstanzlich noch von Bedeutung ist, für erstellt (zum Ganzen S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 338 ff.).
Zur Frage der Schuldfähigkeit äusserte sich die Vorinstanz erst bei der Strafzumessung. Sie gelangte gestützt auf die Schilderungen sämtlicher betroffenen Personen zum Schluss, die Beschuldigte habe sich im Moment des zu beurteilenden Vorfalls in einem psychischen Ausnahmezustand befunden, der Einfluss auf ihre Handlungen gehabt habe, womit ihre Steuerungsfähigkeit eingeschränkt, aber nicht aufgehoben gewesen sei (S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 357 f.).
9. Vorbringen der Beschuldigten bzw. der Verteidigung
Rechtsanwältin B.________ bringt für die Beschuldigte in der Berufungsbegründung zusammengefasst vor, gestützt auf die einzigen objektiven Beweismittel – die beiden Arztberichte – könne nicht als erstellt erachtet werden, dass die darin erwähnten Beeinträchtigungen durch die Beschuldigte verursacht worden seien (pag. 442 N 23 ff.). Bei den Strafklägerinnen handle es sich sodann um Schwestern, die sich mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits vor den ersten Einvernahmen abgesprochen hätten, womit es nicht erstaune, dass deren Aussagen übereinstimmten (pag. 443 N 26 f.). Im Weiteren würden die Aussagen der Strafklägerin 2 auch im Lichte des sie betreffenden Arztberichts zweifelhaft erscheinen. Die Strafklägerin 2 habe in der polizeilichen Einvernahme behauptet, die Beschuldigte habe sie mit der linken Hand geschlagen. Die Beschuldigte sei jedoch Rechtshänderin. Es sei unwahrscheinlich, dass sie die Strafklägerin 2 mit der schwächeren Hand geschlagen habe. Ausserdem befänden sich sämtliche Verletzungen gemäss Arztbericht auf der linken Seite der Strafklägerin 2 (zum Ganzen pag. 443 N 28). An den Aussagen der Strafklägerinnen bestünden daher ernsthafte und unüberwindbare Zweifel, weshalb in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» von der für die Beschuldigte günstigeren Version – deren Version des Geschehens – auszugehen sei und folglich feststehe, dass die Beschuldigte die Strafklägerinnen weder gebissen noch geschlagen oder mit dem Tod bedroht habe (pag. 443 N 29 und pag. 444 N 35 f.).
Betreffend die Frage der Schuldfähigkeit macht Rechtsanwältin B.________ in der Berufungsbegründung geltend, grundsätzlich könne sie sich den Ausführungen der Vorinstanz zur verminderten Schuldfähigkeit anschliessen. Es sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz jedoch davon auszugehen, dass die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten im Tatzeitpunkt vollständig aufgehoben gewesen sei (zum Ganzen pag. 449 N 51 f.).
10. Würdigung durch die Kammer
10.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung und Aussageanalyse
Betreffend die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wird vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 328 f.).
Zur Aussagenanalyse ist zu ergänzen, dass bei der Beurteilung von Aussagen untersucht wird, ob die befragte Person die Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund gemacht haben könnte. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussagenanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Methodisch wird der Inhalt der Aussage analysiert (sog. Realkennzeichen bzw. Glaubhaftigkeitskriterien) und die Entstehungsgeschichte der Aussage auf suggestive Einflüsse und Fehlerquellen (namentlich Einfluss von Drogen oder Alkohol) untersucht. Anhand der sog. Realkennzeichen soll geprüft werden, wie wahrscheinlich es ist, dass die aussagende Person mit ihren «individuellen
Voraussetzungen unter den entsprechenden Rahmenbedingungen eine Aussage mit der entsprechenden Qualität ohne Erlebnisgrundlage konstruiert haben könnte» (Ludewig/Tavor/Baumer, Zwischen Wahrheit und Lüge, Justice - Justiz - Giustizia 2/2012, S. 10; vgl. auch Niehaus, Zur Bedeutung suggestiver Prozesse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in Sexualstrafsachen, forumpoenale 1/2012, S. 33). Die aussagepsychologische Validierungsforschung hat gezeigt, dass insbesondere die folgenden Merkmale eine Unterscheidung zwischen erlebnisfundierten und erfundenen Aussagen ermöglichen: Logische Konsistenz, ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, Interaktionsschilderungen, Wiedergabe von Gesprächen, Schilderung von Komplikationen im Handlungsverlauf, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, indirekte handlungsbezogene Schilderungen und Schilderungen eigener psychischer Vorgänge (Berlinger, Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess, Luzern 2014, S. 90; vgl. auch BGE 147 IV 409 E. 5.4.2). Das Ergebnis muss unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit resp. persönlichen Kompetenz und der Motivlage gesamthaft bewertet werden (BGE 129 I 49 E. 5; Urteile des Bundesgerichts 6B_751/2021 vom 27. August 2021 E. 1.1.2 und 6B_1118/2022 vom 30. März 2023 E. 1.1.3). Bei Emotionsschilderungen ist einerseits zu berücksichtigen, dass sie leicht zu simulieren sind und strategisch eingesetzt werden könnten, um glaubhaft zu wirken, weil sich das Gegenüber erheblich von Emotionalität als Zeichen für Glaubhaftigkeit beeinflussen lässt (Niehaus et al., Täuschungsstrategien bei der Schilderung von Sexualstraftaten, in: Zeitschrift für Sozialpsychologie, 2005, S. 185 mit weiteren Hinweisen auf die Studienlage). Andererseits können Emotionen resp. deren Fehlen verschiedene Ursachen haben, weshalb Emotionen häufig nicht mit der Wahrheit einhergehen (Ludewig/Tavor/Baumer, Zwischen Wahrheit und Lüge, Justice - Justiz - Giustizia 2/2012, S. 8).
10.2 Zu den Fragen, ob die Beschuldigte die Strafklägerinnen am 27. Mai 2020 schlug bzw. biss und namentlich mit dem Tod bedrohte
10.2.1 Anzeigerapport vom 14. Juli 2020
Es gibt keine Hinweise, dass an den Ausführungen im Anzeigerapport vom 14. Juli 2020 gezweifelt werden müsste. Aus diesem ergibt sich daher verbindlich, dass sich am 27. Mai 2020 um 16:54 Uhr eine Angestellte des I.________'s (Geschäft) telefonisch bei der Polizeiwache J.________ (Ort) gemeldet hat, worauf sich zwei Polizisten vor Ort begaben. Dort wurden sie vom I.________ (Geschäft)-Personal in den Aufenthaltsraum der Angestellten geführt, wo sie auf die Beschuldigte trafen, die auf einem Stuhl sass. Bei der Tür des Aufenthaltsraums standen die beiden Geschädigten resp. die Strafklägerinnen. Die Strafklägerin 2 war sichtlich aufgewühlt, hatte Tränen in den Augen und klagte über Schmerzen im Wangenbereich. Die Strafklägerin 1 wies am Unterarm eine blutende Verletzung auf. Beide Strafklägerinnen verzichteten auf den Beizug der Ambulanz und wollten sich selbständig in ärztliche Hilfe begeben (zum Ganzen pag. 27 f.).
In Würdigung dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass die Feststellungen der Polizisten unmittelbar nach dem mutmasslichen Vorfall nahelegen, dass sich die Strafklägerinnen während dem Aufeinandertreffen mit der Beschuldigten im Wangenbereich (Strafklägerin 2) bzw. am Unterarm (Strafklägerin 1) verletzten.
10.2.2 Arztbericht des M.________'s (Spital) betreffend die Strafklägerin 2
Dem Arztbericht des M.________'s (Spital) ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Strafklägerin 2 dem M.________ (Spital) notfallmässig durch den hausärztlichen Notfall des Spitals P.________ zugewiesen wurde, nachdem sie gemäss eigenen Angaben gleichentags gegen 17:00 Uhr von einer Kundin im I.________ (Geschäft) mit einem Faustschlag attackiert worden und dabei mit der linken Schulter gegen eine Wand geprallt sei. Klinisch habe sich die Strafklägerin afebril (fieberfrei), respiratorisch (die Atmung betreffend) und hämodynamisch (den Kreislauf betreffend) stabil präsentiert. In der körperlichen Untersuchung seien ein Knochenvorsprung beim linken Kiefergelenk, eine initial eingeschränkte Mundöffnung und ein deutlicher Muskelhartspann im Nacken-/Schulterbereich links aufgefallen. Die weitere neurologische Untersuchung sei unauffällig gewesen. Im CT Schädel/Gesichtsschädel hätten keine Hinweise auf eine Fraktur oder Luxation im Kiefergelenk bestanden. Während der Untersuchung durch die beigezogene Schädel-/Kiefer-/Gesichts-Chirurgin sei es zu einer spontanen Reposition der wahrscheinlich nach anterior luxierten Bandscheibe im linken Kiefergelenk gekommen, worauf die Mundöffnung wieder vollständig möglich gewesen sei. Konventionellradiologisch habe im Bereich der linken Schulter keine Fraktur nachgewiesen werden können, so dass von einer Kontusion mit reflektorischem Muskelhartspann ausgegangen worden sei. Die Strafklägerin 2 habe nach der Untersuchung in Begleitung ihres Ehemanns nach Hause entlassen werden können. Vom 27. Mai 2020 bis am 31. Mai 2020 sei sie 100 % arbeitsunfähig gewesen und beim Austritt habe sie die Medikamente Irfen, Novalgin und Ecofenac Lipogel erhalten. Eine Nachkontrolle sei für in zwei Wochen geplant worden (zum Ganzen pag. 40 ff.).
Die Ausführungen im Arztbericht zur notfallmässigen Behandlung der Strafklägerin 2 am Abend des 27. Mai 2020 decken sich insbesondere mit den Feststellungen der Polizisten, wonach die Strafklägerin 2 direkt nach dem Aufeinandertreffen mit der Beschuldigten über Schmerzen im Wangenbereich geklagt habe und belegen, dass sich die Strafklägerin 2 am 27. Mai 2020 die im Arztbericht umschriebenen Verletzungen zuzog, welche das beschriebene Prozedere (u.a. Untersuchung, Arbeitsunfähigkeit, Medikamenteneinnahme, Nachkontrolle) zur Folge hatten. Die Kammer stellt folglich darauf ab.
10.2.3 Notfallbericht des Spitals P.________ betreffend die Strafklägerin 1
Aus dem Notfallbericht des Spitals P.________ ergibt sich, dass die Strafklägerin 1 am 27. Mai 2020 nach einem Menschenbiss den Notfall konsultiert habe. Die Strafklägerin 1 habe angegeben, sie arbeite im I.________ (Geschäft) und sei von einer Kundin gebissen worden. Diese Kundin habe aufgrund eines früheren Vorfalls ein Hausverbot im I.________ (Geschäft) gehabt, sei aber dennoch wieder ins Geschäft gekommen. Als die Filialleiterin die Kundin darauf angesprochen und gebeten habe, das Geschäft zu verlassen, sei diese plötzlich aggressiv geworden und habe angefangen, alles um sich herum zu stossen und die Chefin zu schlagen. Sie selbst (die Strafklägerin 1) sei dieser daraufhin zur Hilfe geeilt und in der Folge durch die besagte Kundin in den rechten Unterarm gebissen, ansonsten aber nicht verletzt worden (zum Ganzen pag. 47). Bei der Untersuchung sei bei der Strafklägerin 1 eine Menschenbisswunde am rechten Unterarm diagnostiziert worden (pag. 47). Weiter sei als Zusatzuntersuchung ein Labor resp. ein Suchtest für Hepatitis B, C und HIV gemacht worden, der jedoch negativ ausgefallen sei (pag. 47). Nach der standardmässigen Desinfektion, Reinigung und Abdeckung der Wunde seien der Tetanusschutz aufgefrischt und die Strafklägerin 1 der Wundsprechstunde angebunden worden (pag. 48). Schliesslich habe man der Strafklägerin 1 für fünf Tage die Einnahme eines Antibiotikums (Co-Amoxi Mepha Lactab 1'000 mg) verordnet und am 28. sowie am 29. Mai 2020 und am 2. Juni 2020 hätten klinische Verlaufs- resp. Nachkontrollen stattgefunden (pag. 48).
Die Ausführungen im Notfallbericht des Spitals P.________ zur Notfallkonsultation der Strafklägerin 1 am 27. Mai 2020 untermauern somit insbesondere die Feststellungen der Polizisten, wonach die Strafklägerin 1 nach dem Aufeinandertreffen mit der Beschuldigten eine blutende Verletzung am Unterarm aufgewiesen habe, und belegen, dass die Strafklägerin 1 am 27. Mai 2020 eine Menschenbisswunde am rechten Unterarm erlitt, die ärztlich versorgt werden musste und die im Notfallbericht erwähnten Behandlungen sowie Untersuchungen erforderte. Die Kammer stellt folglich auch auf diesen Notfallbericht ab.
10.2.4 Aussagen der Strafklägerin 2, Filialleiterin I.________ (Geschäft) J.________ (Ort)
Die Strafklägerin 2 gab in der polizeilichen Einvernahme vom 29. Mai 2020 als Auskunftsperson zu Protokoll, es sei bereits am 16. Mai 2020 zu einem Vorfall mit der Beschuldigten gekommen. Damals sei die Beschuldigte in der Mittagszeit ins Geschäft gekommen. Eine Stammkundin sei mit ihrem Kind ebenfalls am Einkaufen gewesen, als gemäss deren Angaben plötzlich die Beschuldigte gekommen sei und ihr gesagt habe, sie stehe «wegen Corona» zu nahe bei ihr. Die Kundin habe geantwortet, sie stehe schon länger da, worauf die Beschuldigte eine Pet-Flasche behändigt und gegen den Kopf der Kundin geschlagen habe. Die Kundin habe zu schreien begonnen und die Beschuldigte sei in Richtung Kasse davongelaufen. Sie (die Strafklägerin 2) sei der Beschuldigten gefolgt, habe sie angesprochen und mündlich ein Hausverbot ausgesprochen (zum Ganzen pag. 36 Z. 40 ff.). Betreffend den inkriminierten Vorfall führte die Strafklägerin 2 in freier Erzählung aus, am 27. Mai 2020 sei die Beschuldigte erneut in den Laden gekommen und habe begonnen, gegen ein Regal zu treten. Sie sei via Funk darüber informiert worden und habe sich sofort darum kümmern wollen. Daher sei sie zur Beschuldigten gegangen, habe diese auf das Hausverbot angesprochen und mündlich aus dem Laden verwiesen. Die Beschuldigte habe jedoch darauf bestanden, dass das Hausverbot nicht gelte, weshalb sie ihr Handy aus der Tasche genommen habe und die Polizei habe rufen wollen. In dem Moment sei die Beschuldigte mit ihrem Gesicht sehr nahe, ca. 10 cm, an ihr Gesicht herangekommen und habe begonnen, laut zu schreien. Sie habe daher einen Schritt zurück gemacht und beide Hände nach unten gehalten, worauf die Beschuldigte sie mit der Faust «voll» ins Gesicht geschlagen habe. Als sie weiter zurückgegangen sei und die Beschuldigte sie weiter habe schlagen wollen, sei ihr die Strafklägerin 1 zu Hilfe gekommen und habe die Beschuldigte von hinten umarmt, damit diese von ihr ablasse. Die Beschuldigte habe sich jedoch stark gewehrt und auch die Strafklägerin 1 schlagen wollen, weshalb sie einen Arm und die Strafklägerin 1 den anderen Arm der Beschuldigten gepackt und die Beschuldigte so ins Lager geführt hätten. Dort hätten sie die Polizei angerufen. Die Beschuldigte habe sich weiterhin enorm gewehrt und erklärt, sie habe keine Zeit. Zudem habe sie Gegenstände herumgeworfen und gegen einen Tisch getreten. Als die Strafklägerin 1 sie gefragt habe, ob sie wisse, was Anstand sei, sei die Beschuldigte «extrem aggressiv» geworden, «voll» auf die Strafklägerin 1 losgegangen und habe diese in den Arm gebissen. Dann habe sie fliehen wollen. Weil sie sie aber zurückgehalten hätten, sei die Beschuldigte erneut auf sie (die Strafklägerin 2) losgegangen und habe auf Albanisch sowie Deutsch geflucht und gedroht, sie werde sie und ihre Familien finden und töten, sie seien die schlimmste Nationalität, die es gebe (zum Ganzen pag. 36 f. Z. 65 ff.).
In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Strafklägerin 2 diese Aussagen (pag. 286 Z. 17) und erklärte erneut, weshalb sie der Beschuldigten vor dem inkriminierten Vorfall ein Hausverbot erteilt habe (pag. 287 Z. 5 ff.). Auf Frage, was am 27. Mai 2020 passiert sei, führte sie aus, die Beschuldigte sei zwischen 16:00 Uhr und 16:30 Uhr in den I.________ (Geschäft) gekommen und habe beim Früchterayon Kartonkisten mit den Füssen getreten, geschlagen und zu Boden geworfen. Sie sei via Headset darüber informiert worden und zur Beschuldigten gegangen. Als sie gerade beim Lagertor gewesen sei, habe die Beschuldigte sie gesehen, angeschaut und ihr gesagt, sie habe sie gesucht, sie dürfe ihr kein Ladenverbot erteilen. Sie «scheiss Kosovoalbaner» könnten ihr nichts sagen. Sie könne den Wortlaut nicht mehr genau sagen, habe aber noch «den Film im Kopf», dass sie danach einen Schlag auf die rechte Wange bzw. das Kinn bekommen habe. Bis heute spüre sie noch den Kiefer auf der linken Seite auf der Höhe des Ohres (zum Ganzen pag. 287 f. Z. 42 ff.). Sie habe ihre Arme unten gehabt und als die Beschuldigte wieder habe zuschlagen wollen, habe sie gesehen, wie die Strafklägerin 1 gekommen sei und die Beschuldigte von hinten oder von der Seite an den Armen festgehalten habe, damit diese nicht mehr habe schlagen können (pag. 288 Z. 8 ff.). In der Folge habe sie realisiert, was passiert sei und habe gesagt, dass die Beschuldigte diesmal hierbleibe, bis die Polizei komme. Als sie dies erwähnt habe, habe die Beschuldigte angefangen, sich zu wehren und habe weggehen wollen. Daher habe sie die Beschuldigte am Unterarm gepackt und zusammen mit der Strafklägerin 1 versucht, diese nach hinten zum Aufenthaltsraum zu bringen (zum Ganzen pag. 288 Z. 14 ff.). Dort habe die Beschuldigte versucht, sie zu schlagen, habe abwechslungsweise Deutsch und Albanisch gesprochen und den Tisch mit dem Fuss gestossen sowie Stühle nach ihnen geworfen. «Im Kopf geblieben» sei ihr vor allem die Drohung, wonach die Beschuldigte sie umbringen und erschiessen werde (pag. 288 Z. 22 ff.). Auf Frage, ob es auch eine Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und der Strafklägerin 1 gegeben habe, erklärte die Strafklägerin 2, nur dort, als die Beschuldigte Stühle und Sachen gegen sie geworfen und die Strafklägerin 1 sie gefragt habe, ob sie nicht auch anständig und respektvoll mit ihnen umgehen könne. Darauf habe die Beschuldigte geantwortet, dass sie in der Schweiz nichts zu suchen hätten. Sie könne es aber nicht mehr zu 100 % sagen. Sie versuche die Bilder seit Jahren aus ihrem Kopf zu kriegen. Als die Beschuldigte weiter habe Stühle werfen wollen, habe die Strafklägerin 1 erneut von hinten ihre Arme gehalten und in dem Moment habe die Beschuldigte die Arme gehoben und der Strafklägerin 1 in den Unterarm gebissen. Sie habe ständig gedroht, bis die Polizei gekommen sei (zum Ganzen pag. 288 f. Z. 45 ff.).
Die Strafklägerin 2 schilderte den Vorfall in den beiden Einvernahmen – wie die voranstehenden Ausführungen zeigen – im Wesentlichen gleichbleibend, nachvollziehbar und detailliert. Sie berichtete von einem dynamischen Geschehen und erzählte erlebnisbasiert, was geschah resp. wer was tat und was zwischen ihr, der Strafklägerin 1 und der Beschuldigten gesprochen wurde. Weiter gab sie Erinnerungslücken zu und verzichtete darauf, ihr eigenes Verhalten zu beschönigen. So räumte sie beispielsweise ein, dass sie und die Strafklägerin 1 die Beschuldigte an den Armen gepackt und so ins Lager/den Aufenthaltsraum verbracht hätten. Weiter berichtete sie stets von einem Schlag sowie von einem Biss und belastete die Beschuldigte mithin nicht unnötig mit weiteren tätlichen Handlungen. Sie beschrieb auch sehr eindrücklich und ausführlich, wie sie sich nach dem Vorfall fühlte. So erklärte sie bereits in der polizeilichen Einvernahme, sie habe, nachdem die Beschuldigte mit der Polizei gegangen sei, einen Stellvertreter organisieren müssen, weil es ihr sehr schlecht gegangen sei und sie nicht mehr habe weiterarbeiten können (pag. 37 Z. 94 f.). Am Abend sei sie ins Spital P.________ gegangen, weil ihre Wange sehr geschmerzt habe. Dort hätten sie ihr gesagt, dass der Kiefer verschoben sei und sie daher ins M.________ (Spital) zu einem Spezialisten müsste. Im M.________ (Spital) habe sie Schmerzmittel erhalten und sei bis zum 2. Juni 2020 100 % krankgeschrieben worden (zum Ganzen pag. 37 Z. 96 ff.). Sie fürchte sich noch immer vor den Drohungen der Beschuldigten. Die Beschuldigte sei sehr aggressiv und schon vermehrt so aufgefallen. Sie traue ihr alles zu und habe Angst, dass sie erneut in den Laden kommen und die Drohungen umsetzen könnte (zum Ganzen pag. 37 Z. 113 ff.). Sie leide sehr unter der Situation (pag. 38 Z. 126). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung kämpfte die Strafklägerin 2, wie dem Protokoll entnommen werden kann, sodann wiederholt mit den Tränen und wirkte nach wie vor sichtlich aufgewühlt und mitgenommen, als sie vom Geschehenen berichtete (vgl. pag. 289 Z. 9 und pag. 290 Z. 3). Weiter beschrieb sie verständlich und lebensnah, sie habe am 8. August 2020 aufgehört, im I.________ (Geschäft) in J.________ (Ort) zu arbeiten, weil sie immer wieder Panikattacken bekommen habe. Seit Dezember 2020 arbeite sie in einer anderen Filiale und sei nur noch Stellvertreterin und nicht mehr Filialleiterin (zum Ganzen pag. 286 Z. 28 ff.). Während des Vorfalls selbst habe sie keine Kontrolle mehr gehabt, weil sie Angst gehabt habe (pag. 288 Z. 21). Die Drohung der Beschuldigten, wonach sie sie umbringen und erschiessen werde, sei ihr im Kopf geblieben (pag. 288 Z. 27 f.). Sie erklärte auch originell, sie habe das Gefühl, wenn der Name «Q.________ (Nachname von C und D)» nicht an der Tür gestanden wäre, wäre dies nicht passiert, denn «Q.________ (Nachname von C und D)» sei ein bekannter kosovarischer Name (pag. 288 Z. 28 ff.). Weiter schilderte sie eindrücklich, als die Polizei gekommen sei, habe sich die Beschuldigte innert einer Sekunde zu einem völlig anderen Menschen verändert und habe zum Polizisten gesagt: «Wow, was für schöne blaue Augen.». Sie frage sich, wie sich ein Mensch so schnell verändern könne (zum Ganzen pag. 288 Z. 30 ff.). Schliesslich führte die Strafklägerin 2 nachvollziehbar aus, dass und weshalb sie Angst bekommen habe, als sie ihre Adresse auf dem Schreiben des Gerichts gesehen habe (vgl. pag. 289 Z. 34 ff.) und erklärte plausibel, weshalb eine gütliche Einigung für sie keine Option sei. So gehe es ihr nicht ums Geld, sondern darum, was die Beschuldigte ihr angetan habe. Sie fühle sich schwach und sei nicht mehr die Person, die sie früher gewesen sei. Das Kinn sei nicht das Problem, sondern die Psyche und ihre Angst resp., dass sie immer zu zittern beginne, wenn sie eine Frau mit langen schwarzen Haaren sehe. Sie wolle kein Geld, sondern einfach, dass die Beschuldigte nicht mehr in ihrer Nähe sei (zum Ganzen pag. 289 Z. 43 ff.). Sie habe zwei Kinder und frage sich, was geschehe, wenn die Beschuldigte sie wieder treffe oder wenn ihr oder ihren Kindern etwas passiere (pag. 290 Z. 7 ff.). Auf Frage, ob sie mit ihrer Schwester resp. der Strafklägerin 1 über den Vorfall gesprochen habe, erklärte die Strafklägerin 2 ferner, sie habe diese gefragt, was sie anders hätte machen können, damit sie (die Strafklägerin 1) nicht verletzt worden wäre. Sie sei «ja auch die Ältere». Als im September 2023 ein Kunde an ihrem neuen Arbeitsort gestohlen habe und sie ihren Mitarbeitenden nicht habe helfen können, sei wieder alles hochgekommen. Die Beschuldigte habe ihr Leben verändert und sie zerstört (zum Ganzen pag. 290 Z. 25 ff.).
Gesamthaft erweisen sich die Aussagen der Strafklägerin 2 in Würdigung dieser Umstände als widerspruchsfrei, differenziert, authentisch, erlebnisbasiert und originell. Sie sind frei von unnötigen Belastungen sowie Aggravationen und decken sich – soweit möglich – mit den übrigen vorhandenen Beweismitteln, insbesondere den Feststellungen der ausgerückten Polizisten, den Ausführungen im Arztbericht des M.________'s (Spital) und – wie sich im Folgenden zeigen wird – den Aussagen der Strafklägerin 1. Auch wenn es sich bei den Strafklägerinnen um Schwestern handelt und sich die beiden vor den ersten Einvernahmen – wie die Verteidigung vorbringt – hätten absprechen können, gibt es keine Hinweise darauf, dass sie dies taten und die Beschuldigte gemeinsam zu Unrecht belasten. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Strafklägerinnen der Beschuldigten wahrheitswidrig vorwerfen sollten, sie habe sie geschlagen resp. gebissen. Dass sich die Verletzungen der Strafklägerin 2 gemäss Arztbericht auf deren linken Seite befinden, widerspricht entgegen der Ansicht der Verteidigung schliesslich nicht den Aussagen der Strafklägerin 2, erklärte doch auch diese, sie habe einen Schlag gegen den rechten Teil des Kinns bekommen und spüre bis heute den Kiefer auf der linken Seite auf der Höhe des Ohres (pag. 288 Z. 2 ff.). Zusammenfassend enthalten die Aussagen der Strafklägerin 2 mithin zahlreiche Realkennzeichen, weshalb auf ihre glaubhaften Angaben abzustellen ist.
10.2.5 Aussagen der Strafklägerin 1, Verkäuferin I.________ (Geschäft) J.________ (Ort)
Die Strafklägerin 1 berichtete in der polizeilichen Einvernahme vom 4. Juni 2020 als Auskunftsperson in freier Erzählung, am 27. Mai 2020 sei sie, wie meistens, in der Non-Food-Abteilung gewesen, als sie via Funk gehört habe, dass eine aggressive Kundin im Laden sei. Sie habe gerade ins Lager gehen wollen. Auf dem Weg dorthin habe sie gesehen, wie die Strafklägerin 2 mit dieser Kundin gesprochen und dieser gesagt habe, sie müsse den Laden verlassen, ansonsten würde sie die Polizei verständigen. Sie habe diese Frau erkannt, da diese schon vor ca. zwei Wochen im Laden gewesen und damals offenbar grundlos auf eine Kundin losgegangen sei. In der Folge machte die Strafklägerin 1 hierzu weitere Ausführungen und gab an, weil diese Frau schon mehrmals aufgefallen sei, sei sie stehen geblieben und habe dieser sowie der Strafklägerin 2 zugeschaut. Die Strafklägerin 2 habe versucht, mit der Frau zu sprechen und habe sie aus dem Laden «haben wollen». Die Frau habe geantwortet, man könne ihr nichts sagen und plötzlich begonnen, ganz laut zu schreien. Dann sei diese mit ihrem Gesicht «ganz nahe» an das Gesicht der Strafklägerin 2 gegangen. Als die Strafklägerin 2 zurückgewichen sei, habe die Frau ihr die Produkte, die sie in den Händen gehalten habe, angeschmissen und sie mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Sie selbst habe bemerkt, dass eine Grenze überschritten worden sei und sich daher angenähert. Dabei habe sie gesehen, dass die Frau habe weiterschlagen wollen, weshalb sie sie am Arm gepackt und auf Albanisch zur Strafklägerin 2 gesagt habe, die Frau spinne, worauf diese wiederum auf Albanisch zu fluchen begonnen habe. Die Strafklägerin 2 und sie hätten dann versucht, die Frau ins Lager zu ziehen, aber diese habe sich extrem gewehrt und auch flüchten wollen. Weil sie die Frau bis zum Eintreffen der Polizei hätten zurückhalten wollen, sei es zu einem Gerangel gekommen. Im Lager sei es weitergegangen. Es sei ein gegenseitiges Ziehen gewesen und die Frau habe sich ständig gewehrt sowie diverse Beleidigungen und Drohungen ausgesprochen, wonach ihre Rasse leiden werde, sie mit einer Kalaschnikow gegen sie kommen und sie alle ausrotten werde. Dann habe sich die Frau hingesetzt, weil sie wohl etwas müde geworden sei, habe sie aber weiterhin beide angeschrien. Es sei eine Beleidigung nach der anderen gekommen. Als sie die Frau gefragt habe, ob sie noch nie etwas von Respekt und Anstand gehört habe, habe diese enorm aggressiv reagiert und habe auf sie losgehen wollen. Die Strafklägerin 2 habe die Frau zurückhalten wollen, aber sie selbst habe den Arm schon dazwischen gehabt. Es sei zu einem erneuten Gerangel gekommen und die Frau habe ihren Arm gepackt und hineingebissen (zum Ganzen pag. 44 f. Z. 38 ff.). Auf Frage, wie sie genau gebissen worden sei, antwortete die Strafklägerin 1, es sei während des Gerangels gewesen. Die Frau habe auf sie losgehen wollen, sei aufgestanden und sie hätten einander alle festgehalten. Dann habe die Frau den Kopf gesenkt und ihr in den rechten Unterarm gebissen (zum Ganzen pag. 44.1 Z. 80 ff.). Es habe geblutet und sie sei anschliessend ins Spital P.________ gegangen, wo sie behandelt worden sei (pag. 44.1 Z. 85 ff.). Auf Frage, ob Drohungen ausgesprochen worden seien, erklärte die Strafklägerin 1, die Frau habe die ganze Zeit gedroht und gesagt, sie werde sie ausrotten und mit einem Gewehr kommen (pag. 44.1 Z. 90 f.). Sie habe in diesem Moment grosse Angst gehabt und hoffe schwer, dass die Frau nie mehr in den Laden komme. Der Umstand, dass die Frau trotz Hausverbot wieder in den Laden komme, lasse aber darauf schliessen, dass sie auch in Zukunft wieder kommen und es noch schlimmer werden könnte. Wenn sie Kinder in J.________ (Ort) hätte, hätte sie auch Angst um diese. Die Frau sei gefährlich und explodiere einfach aus dem Nichts. Sie schreie extrem laut und habe einen beängstigenden Blick. Die Frau habe den Streit völlig gesucht, sei in den Laden gekommen und enorm aggressiv gewesen. Die Strafklägerin 2 habe sie anständig gebeten, den Laden zu verlassen, aber die Frau habe gewollt, dass es eskaliere (zum Ganzen pag. 44.1 Z. 94 ff.).
In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Strafklägerin 1 die gegenüber der Polizei gemachten Aussagen (pag. 282 Z. 19). Zudem führte sie aus, dass ihr die Beschuldigte bereits vor dem Vorfall aufgefallen sei und sie ein bisschen «nach Stress gesucht» habe (pag. 282 Z. 35 ff.). Am 27. Mai 2020 sei sie «im Non-Food» gewesen, als sie über das Headset gehört habe, dass eine Kundin «Stress suche». Als sie ins Lager gegangen sei, habe sie die Beschuldigte und die Strafklägerin 2 sprechen sehen. Weil die Beschuldigte schon früher aggressiv aufgefallen sei, habe sie angehalten (zum Ganzen pag. 282 Z. 41 ff.). Die Strafklägerin 2 habe die Beschuldigte gebeten, den Laden aufgrund des Hausverbots zu verlassen und gesagt, ansonsten käme die Polizei. Darauf habe die Beschuldigte geantwortet, die Strafklägerin 2 habe ihr nichts vorzuschreiben. Als die Strafklägerin 2 das Ganze wiederholt habe, sei die Beschuldigte ausgetickt und habe mit der Tasche mit den Einkäufen herumgeschlagen sowie die Strafklägerin 2 am Kinn getroffen. Sie wisse nicht mehr, ob es mit den Taschen oder mit der Faust gewesen sei. Sie habe gemerkt, dass sie etwas machen müsse und habe die Unterarme der Beschuldigten genommen, damit diese nicht mehr habe «ausschlagen» und auch nicht habe «abhauen» können. Es sei anstrengend geworden, weil sich die Beschuldigte gewehrt und viel Kraft gehabt habe. Sie habe zur Strafklägerin 2 auf Albanisch gesagt, die Beschuldigte sei nicht normal. Dann habe diese angefangen zu fluchen und drohen, dass sie sie umbringen werde und jeder ihrer Rasse leiden werde. Irgendeinmal hätten sie es geschafft, die Beschuldigte in den Pausenraum zu verbringen. Dort hätten sie sie auf einen Stuhl gesetzt. Die Beschuldigte sei wahrscheinlich müde geworden und sitzen geblieben, habe aber weiterhin geflucht und gedroht, wonach sie sie umbringen werde. Sie habe die Beschuldigte deshalb gefragt, ob sie schon mal etwas von Respekt und Anstand gehört habe, worauf die Beschuldigte auf sie losgegangen sei. Die Strafklägerin 2 habe eingegriffen und versucht, die Beschuldigte zurückzuhalten, aber sie selbst habe die Arme schon vor sich gehabt und die Beschuldigte habe ihr rechts unten in den Arm gebissen. Sie habe noch eine kleine Narbe davon. Die Beschuldigte habe sich «festgebissen» (zum Ganzen pag. 283 Z. 11 ff.). Sie hätten die Polizei bereits alarmiert gehabt und gewartet, bis diese kam. Als die Beschuldigte die Polizisten gesehen habe, sei sie vom einen auf den anderen Moment ein anderer Mensch geworden. Die Verwandlung sei sehr erstaunlich gewesen (zum Ganzen pag. 283 Z. 42 ff.).
Die Strafklägerin 1 schilderte den Vorfall in Würdigung dieser Ausführungen in beiden Einvernahmen widerspruchsfrei, nachvollziehbar und detailliert. Sie beschrieb, wer wann was sagte und tat. Zudem belastete sie die Beschuldigte nicht unnötig, sondern gab vielmehr zu, sie habe selbst auf Albanisch zu ihrer Schwester resp. der Strafklägerin 2 gesagt, die Beschuldigte spinne resp. sei nicht ganz «dicht» bzw. normal im Kopf (pag. 44 Z. 58 f., pag. 283 Z. 22, pag. 284 Z. 11 f. und pag. 285 Z. 32). Weiter räumte sie Erinnerungslücken ein (vgl. pag. 283 Z. 15 und pag. 284 Z. 19) und äusserte originelle Details wie beispielsweise, dass sich die Beschuldigte in ihrem Unterarm «festgebissen» habe (pag. 283 Z. 34) oder, dass die Beschuldigte, während sie gedroht habe, etwas von einer Pistole gesagt und dafür einen altmodischen albanischen Ausdruck («Pushk») gebraucht habe (pag. 283 Z. 25 f.). Sie beschrieb auch eindrücklich und verständlich, weshalb sie sich – auch im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch – vor der Beschuldigten gefürchtet habe. So führte sie aus, eine gütliche Einigung sei für sie keine Option, weil sie nicht das Gefühl habe, dass die Beschuldigte nicht mehr gefährlich sei. Sie habe Angst, dass sie wieder ein Opfer finde. Die Beschuldigte habe ihnen gesagt, sie seien schuld an allem, ihre Rasse werde leiden, «vom ersten bis zum letzten». Sie könne nicht einfach ignorieren, dass die Beschuldigte in ihrem Kopf einen Schuldigen habe, der dafür büssen müsse. Ihr sei die Geschichte von diesem Jungen in Basel in den Sinn gekommen, der von einer älteren Dame umgebracht worden sei, welche ähnliche Sachen gesagt habe, deshalb sei sie heute hier. Sie habe Angst. Die Beschuldigte habe sie im Visier gehabt, obwohl sie dieser nichts getan habe (zum Ganzen pag. 284 Z. 28 ff.). Sie habe nach dem Vorfall eine generalisierte Angststörung entwickelt und arbeite nicht mehr im Verkauf. Sie möchte keine Genugtuungssumme von der Beschuldigten, sondern einfach, dass dafür gesorgt werde, dass diese nicht mehr so austicken könne. Sie mache sich Sorgen, weil die Beschuldigte jetzt auch wisse, wo sie wohne (zum Ganzen pag. 284 f. Z. 45 ff.). Auf die Frage der Verteidigung, weshalb sie immer noch Angst habe, obwohl sie die Beschuldigte seit drei Jahren nicht mehr gesehen habe, antwortete die Strafklägerin 1, weil ihr die Beschuldigte gedroht und gesagt habe, sie bringe sie um. Die Beschuldigte denke «in ihrer Welt», dass sie (die Strafklägerin 1) schuld sei und leiden werde. Sie habe die Beschuldigte mit und ohne Polizisten resp. mit deren zwei Seiten und Gesichtern erlebt. Ihre schnelle Verwandlung mache ihr Angst (zum Ganzen pag. 283 Z. 22 ff.). Schliesslich stimmen die Aussagen der Strafklägerin 1 soweit möglich mit den Feststellungen der ausgerückten Polizisten, den Ausführungen im Notfallbericht des Spitals P.________ und den glaubhaften Aussagen der Strafklägerin 2 überein. Zusammengefasst enthalten ihre Angaben mithin diverse Realkennzeichen, weshalb darauf abzustellen ist.
10.2.6 Aussagen der Beschuldigten
Die Beschuldigte verweigerte in der polizeilichen Einvernahme vom 7. Januar 2020 die Aussagen (vgl. pag. 21 f. Z. 15 ff.).
In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Juli 2021 erklärte sie, sie habe Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben, weil dort unrichtige Tatsachen stünden (pag. 99 Z. 41). Sie sei am 27. Mai 2020 «ganz normal» einkaufen gegangen und habe keine Kenntnis von einem allfälligen Ladenverbot gehabt. Als sie bei den Milchprodukten gestanden sei, sei plötzlich eine Verkäuferin gekommen und habe ihr gesagt, sie solle den Laden verlassen, sie habe ein Hausverbot. Zudem habe diese sie am Arm gepackt. Dann sei eine weitere Person dazugekommen und die beiden hätten sie in einen Büroraum geschleppt. Dort hätten sie sie «stehen gelassen». Sie habe zu ihnen gesagt, sie sollten die Polizei rufen, ansonsten tue sie dies. Dann sei die Polizei gekommen. Sie sei schon wütend gewesen, habe aber nie gesagt, dass sie deren Familien finden werde (zum Ganzen pag. 100 f. Z. 88 ff.). Zudem habe sie weder die Strafklägerin 2 mit der Faust geschlagen noch die Strafklägerin 1 in den Unterarm gebissen (pag. 101 Z. 97 und Z. 100).
In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte die Beschuldigte, der Sachverhalt im Strafbefehl sei unzutreffend (pag. 293 Z. 31). Sie erinnere sich «ganz genau» an den Vorfall (pag. 293 Z. 34). Sie sei in den I.________ (Geschäft) gegangen, um einzukaufen. Sie habe kein Hausverbot gehabt. Sie sei bei den Joghurts gestanden, als plötzlich eine Verkäuferin gekommen sei, sie angeschrien und ihr gesagt habe, sie müsse rausgehen, weil sie ein Hausverbot habe. Sie habe dies ignoriert und geantwortet, sie wolle bloss ein paar Joghurts kaufen. Dann habe diese Verkäuferin sie am Arm gepackt und zu sich gezogen. Plötzlich sei eine andere Verkäuferin hinzugekommen und habe sie am anderen Arm gepackt. Sie sei zu Boden gegangen und die beiden Verkäuferinnen hätten sie durch den Laden in einen Raum geschleppt. Sie habe diesen gesagt, sie sollen die Polizei rufen. Sie habe Angst gehabt, die beiden würden sie «kidnappen». Dann seien die Polizisten gekommen, hätten ihre Tasche durchsucht und sie zum Vorfall befragt (zum Ganzen pag. 293 Z. 37 und Z. 43 ff.). Sie habe weder eine der Strafklägerinnen geschlagen noch die andere gebissen (pag. 294 Z. 17 und Z. 24). Zudem haben sie die Strafklägerinnen nicht bedroht; sie habe nicht reden können, die Strafklägerinnen hätten sie gepackt und «geschleudert» (pag. 294 Z. 35 f.).
Die Beschuldigte stritt die Vorwürfe mithin – sofern sie sich dazu äusserte – konstant ab. Ihre Aussagen widersprechen den glaubhaften Angaben der Strafklägerinnen, den Feststellungen der ausgerückten Polizisten und soweit möglich den Ausführungen in den Arztberichten. Die Beschuldigte konnte nicht plausibel erklären, weshalb die Strafklägerinnen sie zu Unrecht beschuldigen sollten. Auf Vorhalt der Aussagen der Strafklägerin 2, wonach sie diese mit der Faust ins Gesicht geschlagen, die Strafklägerin 1 in den Unterarm gebissen und sie beide mehrfach bedroht habe, erklärte die Beschuldigte beispielsweise lediglich abstreitend, das treffe nicht zu, das stimme nicht (pag. 101 Z. 108 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen der Strafklägerin 1, welche die Version der Strafklägerin 2 bestätigte, äusserte die Beschuldigte, das treffe «klar und sicher» nicht zu und behauptete ausweichend, sie habe das nicht getan, sie sei nicht so stark (pag. 101 Z. 114 ff.). Sie vermochte auch nicht zu erklären, weshalb die Strafklägerinnen sie am Arm hätten packen sollen, wenn sie sich selbst, wie sie behauptet, ganz normal verhalten haben will («Das weiss ich nicht. Ich wollte nur Joghurts kaufen, dann packten sie mich am Arm und zogen mich.» [pag. 294 Z. 20 f.]). Auf Vorhalt der Arztberichte äusserte die Beschuldigte schliesslich einzig, dazu könne sie nichts sagen, sie habe nicht gebissen (pag. 294 Z. 28 und Z. 32), und auf Frage, wie sie sich die Verletzungen sowie den Umstand erkläre, dass die Strafklägerinnen eine ganz andere Geschichte erzählten, erklärte sie lediglich, «keine Ahnung» (pag. 295 Z. 11 und Z. 14). Gesamthaft ergeben die Aussagen der Beschuldigten mithin kein logisches Ganzes und widersprechen sämtlichen übrigen vorhandenen Beweismitteln. Sie vermögen die glaubhaften Angaben der Strafklägerinnen nicht zu entkräften.
10.2.7 Fazit
Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Strafklägerinnen sowie die Ausführungen im Anzeigerapport, im Arztbericht des M.________'s (Spital) und im Notfallbericht des Spitals P.________ ist für die Kammer erstellt, dass die Beschuldigte am 27. Mai 2020 den I.________ (Geschäft) in J.________ (Ort) betrat und die Strafklägerin 2, nachdem sie von dieser aufgefordert wurde, das Geschäft zu verlassen, mit der Faust gegen das Kinn schlug. Die Strafklägerin 2 erlitt dadurch einen Knochenvorsprung beim linken Kiefergelenk und die Mundöffnung war initial eingeschränkt. Sie musste im M.________ (Spital) behandelt werden. Während der Untersuchung durch die beigezogene Schädel-/Kiefer-/Gesichts-Chirurgin kam es zu einer spontanen Reposition der wahrscheinlich nach anterior luxierten Bandscheibe im linken Kiefergelenk, worauf die Strafklägerin 2 den Mund wieder vollständig öffnen konnte. Vom 27. bis am 31. Mai 2020 war die Strafklägerin 2 100 % arbeitsunfähig. Zudem musste sie Schmerzmittel einnehmen.
Weiter ist nach den voranstehenden Ausführungen erwiesen, dass die Beschuldigte die Strafklägerin 1 in den rechten Unterarm biss, nachdem sie von dieser gefragt wurde, ob sie schon mal etwas von Anstand und Respekt gehört habe. Die Strafklägerin 1 musste sich daraufhin im Spital P.________ behandeln lassen, wo die Wunde in der Grösse von 1 cm x 1 cm – deren Narbe in der Grösse eines «5-Räpplers» nach wie vor gut erkennbar ist – gereinigt, desinfiziert und verbunden, der Tetanusschutz aufgefrischt und ein Labor resp. Suchtest für Hepatitis B, C und HIV verordnet wurden. Weiter musste die Strafklägerin 1 in der Folge während fünf Tagen ein Antibiotikum (Co-Amoxi Mepha Lactab 1'000 mg) einnehmen.
Schliesslich ist erstellt, dass die Beschuldigte gegenüber den Strafklägerinnen äusserte, sie werde sie und ihre Familie finden und töten, was den Strafklägerinnen Angst einjagte und zur Folge hatte, dass sie insbesondere nicht mehr im fraglichen Geschäft resp. die Strafklägerin 2 von August 2020 bis Ende November 2020 (vgl. pag. 286 Z. 28 ff. und pag. 289 Z. 31) überhaupt nicht mehr arbeiten konnten und auch noch mindestens dreieinhalb Jahre nach dem Vorfall belastet schienen.
10.3 Zur Frage, in welchem Zustand die Beschuldigte war, als sie am 27. Mai 2020 auf die Strafklägerinnen traf
10.3.1 Anzeigerapport vom 14. Juli 2020
Dem Anzeigerapport vom 14. Juli 2020, auf dessen Ausführungen wie erwähnt abgestellt werden kann, ist betreffend den Zustand der Beschuldigten zu entnehmen, dass ein normales Gespräch mit dieser kaum möglich gewesen sei. Die Beschuldigte habe sich sehr merkwürdig verhalten und es sei der Verdacht entstanden, es könnte ein psychologisches Problem vorliegen. Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschuldigte in der Vergangenheit immer wieder ausgerastet sei und Frauen tätlich angegriffen habe. Die Beschuldigte sei daher im V.________ (Spital) vorgeführt worden. Dort habe sie darauf bestanden, mit dem Arzt allein zu sprechen. Nach einiger Zeit seien sie informiert worden, es werde keine Fürsorgerische Unterbringung verfügt, worauf die Beschuldigte ab dem V.________ (Spital) aus der Polizeikontrolle entlassen worden sei. Weil die Beschuldigte in letzter Zeit vermehrt mit solchen und ähnlichen Vorfällen aufgefallen sei und ein psychisches Problem vorliegen könnte, werde die KESB mittels separaten Berichts darüber in Kenntnis gesetzt (zum Ganzen pag. 28 f.).
Diese Feststellungen der Polizisten kurz nach dem Vorfall legen nahe, dass bei der Beschuldigten im Zeitpunkt desselben ein «psychologisches Problem» bestand. Der Umstand, dass der Arzt im V.________ (Spital) eine Fürsorgerische Unterbringung für nicht indiziert erachtete, spricht indessen dafür, dass sich die Beschuldigte während des Gesprächs mit diesem adäquat und unauffällig verhalten resp. gezeigt haben muss. Die Beschuldigte war mithin in der Lage, sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anzupassen. Ein Realitätsbezug war erhalten, was sich – wie sich im Folgenden noch zeigen wird – auch mit den Wahrnehmungen der Strafklägerinnen deckt.
10.3.2 KESB-Akten
Aus dem Abklärungsbericht des Regionalen Sozialdienstes R.________ (Ort) vom 22. Februar 2021 ergibt sich, dass bei der KESB Seeland seit dem Jahr 2018 bis dato wiederholt (Gefährdungs-)Meldungen der Kantonspolizei eingegangen sind. Die verschiedenen Meldungen würden von Tätlichkeiten und nicht nachvollziehbaren Verhaltensweisen der Beschuldigten in offenbar verwirrtem Zustand berichten. Am 21. September 2019 sei die Beschuldigte wegen «Tätlichkeiten auf der Strasse» von der Polizei angehalten und mit ärztlicher Überweisung resp. Fürsorgerischer Unterbringung wegen psychischer Störung ins S.________ (nachfolgend: S.________) eingewiesen worden. Gemäss Austrittsbericht des S.________ vom 30. September 2019 sei die Beschuldigte nach einem dreitägigen Aufenthalt auf eigenen Wunsch nach Hause entlassen worden. Mit Schreiben der Immobilienverwaltung vom 18. November 2020 und der Mieterschaft vom 23. November 2020 seien weitere Gefährdungsmeldungen an die KESB Seeland erfolgt. In beiden Schreiben sei einerseits um die Unterstützung der Mitbewohner der Beschuldigten gebeten und andererseits von unzumutbaren Zuständen wie Nachtruhestörung und Gefährdung der Sicherheit der Mitbewohner durch die Beschuldigte berichtet worden (zum Ganzen pag. 162). Per Ende Juni 2021 habe die Beschuldigte die Kündigung der Wohnung erhalten (pag. 166). Betreffend die Persönlichkeit, die psychische und physische Verfassung und die familiäre Situation ergibt sich aus dem Abklärungsbericht, die Beschuldigte habe in den Gesprächen vom 14. Dezember 2020 und vom 10. Februar 2021 geäussert, sie sei psychisch und physisch gesund. Ihre Schwester habe hingegen berichtet, sie vermute, dass die Beschuldigte seit einigen Jahren an einer psychischen Erkrankung leide. Sie zeige ein aggressives Verhalten und mache sie (die Schwester) für den Tod der Mutter verantwortlich. Eine andere Schwester der Beschuldigten leide an Schizophrenie und erhalte heute alle drei Monate eine Depotspritze. Die Beschuldigte zeige dieselben Symptome. Sie habe Angstzustände, fühle sich von den Mitmenschen schikaniert und unverstanden (Lärmemissionen und eine kalte Wohnung). Zudem vernachlässige sie sich und ihre Grundbedürfnisse. Der Bruder der Beschuldigten habe erwähnt, die Beschuldigte sei schwer krank, sie fühle sich verfolgt, könne ihre Grundbedürfnisse nicht selbständig wahrnehmen, provoziere laufend und ertrage keine Ansammlung von Leuten. Sie zeige dieselben Symptome wie ihre Schwester, die an diagnostizierter Schizophrenie leide (zum Ganzen pag. 164 und pag. 167 f.). Die Sozialarbeiterin des Regionalen Sozialdienstes R.________ (Ort), welche die Beschuldigte seit dem Jahr 2018 regelmässig unterstütze, bestätige, dass deren Schwester an Schizophrenie leide und alle drei Monate eine Depotspritze erhalte. Zudem habe sie selbst die Befürchtung geäussert, dass die Beschuldigte an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leide und dringend medizinischer/therapeutischer Unterstützung bedürfe. Gemäss der Sozialarbeiterin habe die Beschuldigte ein auffälliges Verhalten, eine verzerrte Wahrnehmung und verhalte sich nicht immer wahrheitsgetreu und oft widersprüchlich. Sie verhalte sich sehr fordernd, misstraue allem und jedem und wirke in den Gesprächen äusserst kontrolliert, wobei sie Fragen oft ausweichend oder gar nicht beantworte (zum Ganzen pag. 167). Die Psychiaterin der Schwester der Beschuldigten vermute aufgrund der Schilderungen der Geschwister, dass der Beschuldigten dieselbe Diagnose – «paranoide Schizophrenie» – wie der Schwester gestellt werden müsse und die Beschuldigte Behandlung sowie Unterstützung brauche, zumal ihre Krankheitseinsicht offenbar «gleich null» sei (pag. 168 f.). Gestützt auf die Polizeirapporte und die Aussagen der angefragten Personen sei zusammenfassend davon auszugehen, dass die Beschuldigte an einer psychischen Störung leide, welche mangels deren Krankheitseinsicht indes nicht behandelt werde, obwohl eine Behandlung und eine klare Diagnose nach Ansicht des Abklärenden klar indiziert seien (pag. 166 und pag. 169). Die Beschuldigte sei der Meinung, sie bedürfe keiner Unterstützung und widersetze sich einer freiwilligen ambulanten Begutachtung. Ebenso wenig sei sie bereit, sich auf freiwilliger Basis in psychiatrische Behandlung zu begeben (zum Ganzen pag. 171).
Im Psychiatrischen Gutachten von Dr. T.________ vom 4. Juli 2021 – welches nach ambulanter Begutachtung der Beschuldigten verfasst wurde – wurde ebenfalls festgehalten, dass die Beschuldigte gemäss deren Bruder an unbehandelter Schizophrenie leide (pag. 155 f.) resp. gemäss deren Schwester psychisch krank sei und unbedingt stationär behandelt werden müsse (pag. 156). Weiter wurde ausgeführt, dass es bereits in den Jahren 2018 und 2019 diverse Vorfälle gegeben habe, die (Gefährdungs-)Meldungen zur Folge gehabt hätten (pag. 151 ff.). Dr. T.________ gelangte zum Schluss, aufgrund der vielen fremdanamnestischen Angaben und dem klinischen Eindruck sei davon auszugehen, dass die Beschuldigte seit Jahren an einer psychischen Störung leide (pag. 159). Zur konkreten Diagnosestellung empfahl er eine Begutachtung im stationären Rahmen (pag. 158).
Im Psychiatrischen Gutachten des S.________ vom 13. August 2021 wurde der Beschuldigten nach stationärer Begutachtung die Diagnose der Schizophrenie simplex gestellt. Weiter wurde festgehalten, dass fremdanamnestisch resp. gemäss der Schwester und dem Bruder der Beschuldigten bei dieser bereits im Alter von 47 Jahren, als im Jahr 2012 die Mutter gestorben sei, was für die Beschuldigte ein belastendes Ereignis gewesen sei, erste Zeichen aufgetreten seien. Zudem seien bei der Beschuldigten bereits die typischen Folgen einer Schizophrenie wie Obdachlosigkeit und sozialer Abstieg aufgetreten. Dr. T.________ habe der Beschuldigten schliesslich eine schizotype Störung diagnostiziert, die keine klaren Grenzen zur Schizophrenie simplex aufweise (zum Ganzen pag. 145).
Dem Austrittsbericht des S.________ vom 14. Oktober 2021 ist schliesslich unter anderem zu entnehmen, dass die Beschuldigte – angesprochen auf ihre Fremdaggressivität – gemeint habe, das Verhalten anderer Menschen mache sie aggressiv. Diese Aggression komme relativ plötzlich, sie könne auch nicht genauer erklären, wie und was in ihr ablaufe. Dieses Verhalten bestehe seit ein paar Jahren und sei früher nicht vorhanden gewesen (zum Ganzen pag. 123).
Die Kammer hat in Würdigung dieser Ausführungen keine Zweifel, dass die Beschuldigte bereits am 27. Mai 2020 und damit im Tatzeitpunkt an einer psychischen Erkrankung resp. mit grosser Wahrscheinlichkeit an der ihr mit Psychiatrischem Gutachten des S.________ vom 13. August 2021 diagnostizierten, unbehandelten Schizophrenie simplex litt.
10.3.3 Aussagen der Strafklägerinnen
Die Strafklägerin 2 beschrieb – wie unter Erwägung 10.2.4 erwähnt – nachvollziehbar und glaubhaft, dass sich die Beschuldigte, als die Polizisten gekommen seien, innert einer Sekunde zu einem völlig anderen Menschen verändert und dem Polizisten gesagt habe, was für schöne Augen er habe. Weiter erklärte sie verständlich, sie frage sich, wie sich ein Mensch so schnell verändern könne und äusserte, die Beschuldigte sei einfach psychisch krank (zum Ganzen pag. 288 Z. 30 ff. und pag. 290 Z. 30).
Die Strafklägerin 1 gab – wie unter Erwägung 10.2.5 dargetan – glaubhaft zu Protokoll, die Beschuldigte explodiere aus dem Nichts (pag. 44.1 Z. 98 f.). Weiter beschrieb sie übereinstimmend mit der Strafklägerin 2, die Beschuldigte sei vom einen auf den anderen Moment resp., als sie die Polizisten gesehen habe, ein anderer Mensch geworden. Nachdem sie ihr und der Strafklägerin 2 gegenüber so aggressiv und verachtend gewesen sei, sei sie plötzlich ruhig gewesen und habe mit dem Polizisten geflirtet. Diese Verwandlung sei sehr erstaunlich gewesen (zum Ganzen pag. 283 Z. 43 ff.). Die Beschuldigte sei unberechenbar und habe unvermittelt «ausgeschlagen». Sie habe zwei Seiten. Einerseits könne sie sich so «einschleimen», dass sie bekomme, was sie wolle. Andererseits sei sie ein massiv aggressiver Mensch, der viel Wut in sich habe (zum Ganzen pag. 284 Z. 30 ff.). Sie habe die Beschuldigte mit und ohne Polizisten bzw. mit deren zwei Seiten erlebt. Sie habe Angst, weil sie ihre zwei Gesichter sehe und sich die Beschuldigte wie per Knopfdruck von einer aggressiven zu einer lieben Person verändern können (pag. 285 Z. 22 ff.).
In Würdigung dieser Aussagen ist festzuhalten, dass die psychische Erkrankung der Beschuldigten zweifellos Einfluss auf ihre Handlungen während dem Aufeinandertreffen mit den Strafklägerinnen hatte. So wurde sie gemäss den glaubhaften Aussagen der Strafklägerinnen gewissermassen aus dem Nichts massiv ausfällig, konnte sich aber ebenso schnell – als die Polizisten vor Ort eintrafen – wieder anpassen und ruhig sowie anständig verhalten. Dies deckt sich mit dem Resultat des späteren Gesprächs der Beschuldigten mit dem Arzt im V.________ (Spital), wonach auf eine Fürsorgerischen Unterbringung verzichtet wurde.
10.3.4 Fazit
Aufgrund der Feststellungen der ausgerückten Polizisten, der Erkenntnisse aus den KESB-Akten und den Aussagen der Strafklägerinnen ist für die Kammer erstellt, dass die Beschuldigte während des Vorfalls an einer psychischen Erkrankung – mit grosser Wahrscheinlichkeit an einer Schizophrenie simplex – litt, die Einfluss auf ihre Handlungen hatte. Sie war jedoch in der Lage, sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anzupassen und sich unmittelbar nach dem Vorfall, als die Polizisten vor Ort eintrafen, von einer aggressiven zu einer «lieben» Person zu verwandeln und sich während des anschliessenden Gesprächs mit einem Arzt im V.________ (Spital) angepasst und gesellschaftskonform zu verhalten. Ein Realitätsbezug war bei der Beschuldigten demnach offensichtlich erhalten und ihre Steuerungsfähigkeit war nach Ansicht der Kammer im Tatzeitpunkt nicht vollständig aufgehoben.
10.4 Beweisergebnis
Nach den voranstehenden Ausführungen ist der im Strafbefehl umschriebene resp. von der Generalstaatsanwaltschaft ergänzte bzw. berichtigte Sachverhalt für die Kammer erstellt.
Konkret ist erwiesen, dass die Beschuldigte am 27. Mai 2020 im I.________ (Geschäft) J.________ (Ort) der Strafklägerin 2 mit der Faust gegen das Kinn schlug, die Strafklägerin 1 in den rechten Unterarm biss und gegenüber den Strafklägerinnen äusserte, sie werde sie und ihre Familie finden und töten. Die Strafklägerinnen nahmen diese Äusserungen ernst und hatten Angst. Die Strafklägerin 2 erlitt durch den Faustschlag zudem eine anteriore Diskusdislokation links, initial ohne Reposition (dadurch eingeschränkte Mundöffnung) und einen kleinen Begleitbluterguss im linken Kiefergelenk. Weiter musste sie Schmerzmittel nehmen und war mehrere Tage arbeitsunfähig. Die Strafklägerin 1 erlitt aufgrund des Bisses eine Wunde von 1 cm x 1 cm dorsal über die Mitte des Unterarms, deren Narbe in der Grösse eines «5-Räpplers» nach wie vor sichtbar ist. Sie musste sich ausserdem einem Hepatitis B und C sowie einem HIV-Test unterziehen und während mehrerer Tage Antibiotika nehmen.
Die Beschuldigte litt während des Vorfalls erwiesenermassen an einer psychischen Erkrankung – mit grosser Wahrscheinlichkeit an einer Schizophrenie simplex –, die zwar Einfluss auf ihre Handlungen hatte, aber nicht verunmöglichte, dass sich die Beschuldigte unmittelbar nach dem Vorfall anständig und konform verhalten resp. sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen konnte. Die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten war im Tatzeitpunkt deshalb nicht vollständig aufgehobenen.
IV. Rechtliche Würdigung
11. Vorbringen der Beschuldigten bzw. der Verteidigung
Rechtsanwältin B.________ bringt für die Beschuldigte in der Berufungsbegründung vor, die Vorinstanz habe sowohl den Schlag gegen das Kinn der Strafklägerin 2 als auch den Biss in den Unterarm der Strafklägerin 1 rechtlich zu Unrecht als einfache Körperverletzung qualifiziert. Der angebliche Schlag gegen das Kinn habe bei der Strafklägerin 2 kurzfristig dazu geführt, dass sie den Mund nicht vollständig habe öffnen können. Die weitere neurologische Untersuchung sei jedoch unauffällig gewesen und die Beschwerden im Nacken-/Halsbereich seien wohl einer Verspannung ähnlich gewesen. Die Folgen seien mithin vergleichbar mit einer Kieferverrenkung, die das Bundesgericht im Entscheid BGE 107 IV 40 als Tätlichkeit qualifiziert habe. Die Medikamenteneinnahme – notabene von rezeptfreien Schmerzmitteln und einer Schmerzsalbe – sowie die Krankschreibung von fünf Tagen vermöchten zudem keinen krankhaften Zustand zu begründen. Der angebliche Biss in den Unterarm der Strafklägerin 1 habe bei dieser eine Narbe in der Grösse eines «5-Räpplers» hinterlassen. Dies sei vergleichbar mit einer Quetschung, Schürfung oder einem blauen Fleck, welche Tätlichkeiten darstellen würden. Sodann könne weder aufgrund der fünftägigen Antibiotikaeinnahme noch wegen der Laboruntersuchung für Hepatitis B, C und HIV von einem krankhaften Zustand und einer nicht bloss vorübergehenden Störung ausgegangen werden. Zusammenfassend seien sowohl der angebliche Schlag ins Gesicht als auch der angebliche Biss in den rechten Unterarm als Tätlichkeiten zu qualifizieren. Diese seien als Übertretungen nach drei Jahren und damit bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils verjährt gewesen (zum Ganzen pag. 445 ff. N 37 ff.).
Die angeblichen Äusserungen der Beschuldigten gegenüber den Strafklägerinnen habe die Vorinstanz im Weiteren zu Unrecht als Drohungen qualifiziert. Die
Vorinstanz habe in ihrer Argumentation verkannt, dass auch die Ernsthaftigkeit der angeblichen Drohungen zu prüfen sei. Die Beschuldigte kenne weder die Strafklägerinnen noch deren Familien und schon gar nicht deren Verwandten in der Heimat. Es fehle ihr somit bereits an den Informationen, welche unerlässlich wären, um ihre angebliche Drohung wahr zu machen. Entsprechend sei völlig absurd und höchst unwahrscheinlich, dass die Strafklägerinnen davon ausgegangen seien, dass ihre Familien unter anderem in ihrer Heimat aufgrund der angeblichen Drohung in Gefahr gewesen seien. Auch im Laden hätte die Beschuldigte weder die Familien der Strafklägerinnen noch deren Landsleute «ausrotten» können. Schliesslich hätten die Strafklägerinnen die Beschuldigte gemäss eigenen Angaben in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zwischenzeitlich – immerhin während drei Jahren – weder gesehen noch von ihr gehört. Insgesamt sei es somit zu keiner schweren Drohung und auch zu keiner Angstversetzung diesbezüglich gekommen resp. fehle es an der Ernsthaftigkeit der angeblichen Drohung. Zudem mangle es am subjektiven Tatbestand, weshalb die Beschuldigte von den Vorwürfen der Drohung freizusprechen sei (zum Ganzen pag. 447 f. N 45 ff.).
Schliesslich habe bei der Beschuldigten im Tatzeitpunkt weder Krankheitseinsicht noch Steuerungsfähigkeit bestanden. Sofern, wie vorliegend, Zweifel am Bestand einer Restschuld bestünden und kein Gutachten in Auftrag gegeben werde, müsse «in dubio pro reo» Schuldunfähigkeit angenommen werden. Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts sei somit von genereller Schuldunfähigkeit auszugehen, was einen Freispruch bezüglich aller Vorwürfe zur Folge habe (zum Ganzen pag. 449 N 50 ff.).
12. Einfache Körperverletzung (mehrfach)
12.1 Anwendbares Recht
Der im Tatzeitpunkt in Kraft gewesene Art. 123 Ziff. 1 StGB sah im Gegensatz zum aktuell geltenden Art. 123 Ziff. 1 StGB die Möglichkeit vor, dass die Strafe in leichten Fällen gemildert werden kann. Mit der Harmonisierung der Strafrahmen wurde die Privilegierung für die leichten Fälle per 1. Juli 2023 abgeschafft. Die im Tatzeitpunkt geltende Bestimmung war demnach milder als der teilrevidierte, aktuell geltende Art. 123 Ziff. 1 StGB, weshalb vorliegend das alte Recht (aArt.123 Ziff. 1 StGB) anzuwenden ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario; sog. Grundsatz der lex mitior).
12.2 Theoretische Grundlagen
Nach aArt. 123 Ziff. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung auf Antrag schuldig, wer einen Menschen in anderer [als in Art. 122 StGB umschriebener] Weise an Körper oder Gesundheit schädigt.
Betreffend die theoretischen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand von aArt. 123 Ziff. 1 StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 344 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass die körperliche Integrität dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt ist, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie über blosse Kratzer hinausgehen. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig machen, ist jedoch nicht gefordert. Auf blosse Tätlichkeiten ist hingegen zu erkennen, wenn Einwirkungen irgendwelcher Art nur eine harmlose, binnen Kürze vorübergehende Störung des Wohlbefindens verursachen. Wo die Störung, sei sie auch bloss vorübergehend, einem eigentlich krankhaften Zustand gleichkommt, muss jedoch eine Körperverletzung angenommen werden (zum Ganzen Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 4 f. zu Art. 123 StGB). Das Bundesgericht qualifizierte sowohl einen Faustschlag ins Gesicht, der einen Bluterguss unterhalb des linken Auges zur Folge hatte, als auch einen harten Faustschlag ins Gesicht, der zu Schmerzen unterhalb des Auges und einem Schwindelgefühl führte, als einfache Körperverletzungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_822/2020 vom 13. April 2021 E. 3.4, mit Hinweisen; so auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 516 vom 17. Dezember 2019 E. 30.2, welches Faustschläge gegen die Lippen und die rechte Gesichtshälfte, die einen schmerzhaften Unterkiefer rechts mit Ausstrahlung in das Kiefergelenk rechtsseitig sowie eine kleine Platzwunde an der Innenseite der Unterlippe zur Folge hatten, als einfache Körperverletzung qualifizierte). Das Obergericht des Kantons Zürich gelangte in seinem Entscheid SB220071 vom 28. Oktober 2022 zum Schluss, ein Menschenbiss in die Hand, der eine ca. 1 cm grosse oberflächliche Hautabschürfung sowie eine ca. 3 cm kleine punktförmige Hautläsion ohne erkennbaren Zahn- oder Gebissabdruck zur Folge hatte und eine kleine Narbe hinterliess, sei als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren (E. IV/1).
War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Schuldfähigkeit setzt gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB Einsichts- und Steuerungsfähigkeit voraus. Einsichtsfähigkeit ist die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Unter Steuerungsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, gemäss der Einsicht in das Unrecht zu handeln (vgl. Art. 19 Abs. 1 StGB). Die Steuerungsfähigkeit (auch Bestimmungsfähigkeit) betrifft mithin das Vermögen, Handlungsimpulse zu hemmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.2, mit Hinweisen). Zwischen voller Schuldfähigkeit und völliger Schuldunfähigkeit sind kontinuierliche Abstufungen denkbar (BGE 134 IV 132 E. 6.1). Bei der Auslegung und Anwendung der Begriffe der
Schuld(un-)fähigkeit und der verminderten Schuldfähigkeit handelt es sich um Rechtsfragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.4.2 und 1.6.1, mit Hinweisen). Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel gelangt insoweit nicht zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.9, mit Hinweisen).
12.3 Subsumtion
12.3.1 Faustschlag gegen das Kinn der Strafklägerin 2
Ein gültiger Strafantrag der Strafklägerin 2 liegt vor (pag. 31 f.).
Die Vorinstanz qualifizierte den Faustschlag der Beschuldigten gegen das Kinn der Strafklägerin 2 entgegen der Ansicht der Verteidigung zurecht als einfache Körperverletzung. Die Strafklägerin 2 musste sich aufgrund des Faustschlags ärztlich behandeln lassen, wobei sie vom hausärztlichen Notfall des Spitals P.________ ins M.________ (Spital) verwiesen wurde. Sie erlitt insbesondere einen Knochenvorsprung beim linken Kiefergelenk und die Mundöffnung war zunächst initial eingeschränkt. Während der Untersuchung durch die beigezogene Schädel-/Kiefer-/Gesichts-Chirurgin kam es indessen zu einer spontanen Reposition der wahrscheinlich nach anterior luxierten Bandscheibe im linken Kiefergelenk, worauf die Strafklägerin 2 den Mund wieder vollständig öffnen konnte. Die Strafklägerin 2 war aufgrund des Vorfalls mehrere Tage 100 % arbeitsunfähig und musste Schmerzmittel einnehmen. Angesichts dieses Verletzungsbildes und der attestierten Arbeitsunfähigkeit ist die Schwelle zur einfachen Körperverletzung überschritten und es liegt – anders als im von der Verteidigung zitierten Entscheid des Jahres 1981 – keine bloss vorübergehende Befindlichkeitsstörung mehr vor. Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von aArt. 123 Ziff. 1 StGB ist somit erfüllt.
Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und musste auch der Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass ein Faustschlag ins Gesicht resp. gegen das Kinn zu Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen kann. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass die Beschuldigte die Strafklägerin 2 wissentlich und willentlich an den Kiefer schlug sowie deren Körper schädigte, als diese die Polizei rufen wollte (vgl. S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 347). Die Beschuldigte handelte mithin direktvorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.
Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist beim vorliegenden Beweisergebnis resp. mangels aufgehobener Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit nicht von einer Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB auszugehen (vgl. Ausführungen unter E. 10.3 und E. 10.4 oben). Inwiefern die Beschuldigte infolge ihres Zustands resp. aufgrund ihrer psychischen Erkrankung vermindert schuldfähig war, wird im Rahmen der Strafzumessung zu klären und zu berücksichtigen sein.
Die Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung, begangen am 27. Mai 2020 in J.________ (Ort) zum Nachteil der Strafklägerin 2, schuldig zu erklären.
12.3.2 Biss in den rechten Unterarm der Strafklägerin 1
Ein gültiger Strafantrag der Strafklägerin 1 liegt vor (pag. 33 f.).
Der Biss der Beschuldigten in den Unterarm der Strafklägerin 1 hatte zur Folge, dass sich diese im Spital P.________ behandeln lassen musste. Konkret musste die Wunde in der Grösse von 1 cm x 1 cm versorgt, der Tetanusschutz aufgefrischt und ein Labor resp. Suchtest für Hepatitis B, C und HIV gemacht werden. Die Beschuldigte hatte mithin kurze Zeit zu befürchten, durch den Biss mit einer Krankheit infiziert worden zu sein. Weiter erforderte der Biss die mehrtägige Einnahme eines Antibiotikums und hinterliess eine Narbe in der Grösse eines «5-Räpplers», die nach wie vor sichtbar ist. Die Vorinstanz qualifizierte den Biss der Beschuldigten unter diesen Umständen und mit Blick auf die theoretischen Ausführungen unter Erwägung 12.2 oben zurecht als einfache Körperverletzung im Sinne von aArt. 123 Ziff. 1 StGB. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.
Die Beschuldigte biss die Strafklägerin 1 in den Unterarm, nachdem diese sie gefragt hatte, ob sie schon mal etwas von Respekt und Anstand gehört habe. Ihr war klar, dass ein Menschenbiss zu Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen kann. Sie handelte mithin direktvorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.
Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Insoweit kann auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 12.3.1 verwiesen werden.
Die Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung, begangen am 27. Mai 2020 in J.________ (Ort) zum Nachteil der Strafklägerin 1, schuldig zu erklären.
13. Drohung (mehrfach)
13.1 Theoretische Grundlagen
Der Drohung macht sich nach Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt.
Betreffend die theoretischen Ausführungen zu Art. 180 Abs. 1 StGB wird integral auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 347 f.).
13.2 Subsumtion
Die Beschuldigte äusserte gegenüber den Strafklägerinnen, sie werde sie und ihre Familie finden und töten. Die Vorinstanz subsumierte diese Vorfälle richtigerweise unter den Tatbestand der Drohung (S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 348 f.). Die von der Beschuldigten ausgestossene Todesdrohung war objektiv geeignet, auch eine nicht übertrieben ängstliche Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dies umso mehr, weil sich die konkreten Umstände im vorliegenden Fall erschwerend auswirken. Die Beschuldigte war aggressiv, als sie die Drohung äusserte. Zudem stand der Namen der Strafklägerin 2, bei dem es sich gemäss deren glaubhaften Aussagen um einen bekannten kosovarischen Namen handelt, aufgrund ihrer damaligen Position als Filialleiterin am Eingang des I.________'s (Geschäft) (pag. 288 Z. 29 f.). Gemäss dem voranstehenden Beweisergebnis empfanden beide Strafklägerinnen sodann auch (subjektiv) tatsächlich Angst, was angesichts der soeben erwähnten Umstände nachvollziehbar ist. Der Verlust des Sicherheitsgefühl der Strafklägerinnen war so gross, dass sie nicht mehr im fraglichen Geschäft resp. die Strafklägerin 2 von August 2020 bis Ende November 2020 überhaupt nicht mehr arbeiten konnten resp. konnte und beide auch dreieinhalb Jahre nach dem Vorfall, wie sich in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zeigte, belastet schienen. Der objektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB ist somit bezüglich beide Strafklägerinnen erfüllt.
Die Beschuldigte wollte die Strafklägerinnen nach den Gesamtumständen zweifellos in Angst oder Schrecken versetzen. Dass sie – wie die Verteidigung vorbringt – die Drohung resp. gewisse Teile davon gar nicht hätte umsetzen können, ist unerheblich. Der subjektive Tatbestand der Drohung ist betreffend beide Strafklägerinnen erfüllt.
Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Insoweit kann auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 12.3.1 verwiesen werden.
Die Beschuldigte ist der Drohung, mehrfach begangen am 27. Mai 2020 in J.________ (Ort), einerseits zum Nachteil der Strafklägerin 1 und andererseits zum Nachteil der Strafklägerin 2, schuldig zu erklären.
14. Fazit
Die Beschuldigte hat sich somit der mehr- resp. zweifachen einfachen Körperverletzung und der mehr- resp. zweifachen Drohung, je einerseits zum Nachteil der Strafklägerin 1 und andererseits zum Nachteil der Strafklägerin 2 begangen, schuldig gemacht.
V. Strafzumessung
15. Grundsätze der Strafzumessung
Betreffend die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung und das Vorgehen bei mehreren Delikten resp. die Gesamtstrafenbildung wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 349 f.).
16. Strafrahmen / Strafart / schwerstes Delikt / Vorgehen im konkreten Fall
Die Beschuldigte hat sich der mehr- resp. zweifachen einfachen Körperverletzung und der mehr- resp. zweifachen Drohung schuldig gemacht. Das Gesetz sieht sowohl für die einfache Körperverletzung als auch für die Drohung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (vgl. aArt. 123 Ziff. 1 StGB und Art. 180 Abs. 1 StGB). Der Strafrahmen beträgt somit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).
Vorliegend wird – wie sich im Folgenden zeigen wird – für sämtliche Delikte eine Geldstrafe auszufällen sein. Es ist somit eine Gesamtgeldstrafe zu bilden. Weil alle Delikte abstrakt gleich schwer wiegen, ist bei der Festsetzung der Einsatzstrafe vom konkret schwersten Delikt auszugehen. Zumal in casu, wie sich nachfolgend zeigen wird, aus Sicht der Kammer auch alle Delikte konkret gleich schwer wiegen, wird in einem ersten Schritt für die einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Strafklägerin 1 (Biss in den Unterarm) eine Einsatzgeldstrafe ausgefällt. Anschliessend werden die Strafen für die einfache Körperverletzung zum Nachteil der Strafklägerin 2 sowie für die beiden Drohungen festgesetzt und zur Einsatzstrafe zu asperieren sein. Schliesslich sind die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen.
17. Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung zum Nachteil der Strafklägerin 1
17.1 Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden)
Geschütztes Rechtsgut von aArt. 123 StGB ist die körperliche und gesundheitliche Integrität des Menschen als sein höchstes Gut neben dem Leben (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 6 zu vor Art. 122 StGB).
Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für den Täter, der bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung verliert und dem Opfer einen Faustschlag ins Gesicht verpasst, wodurch dieses einen Nasenbeinbruch erleidet, ambulant im Spital behandelt werden muss und drei Tage arbeitsunfähig ist, eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor (S. 46).
Die Beschuldigte biss die Strafklägerin 1 in den rechten Unterarm, nachdem diese sie fragte, ob sie schon mal etwas von Anstand und Respekt gehört habe. Die Strafklägerin 1 musste sich daraufhin im Spital P.________ behandeln lassen, wo die Wunde in der Grösse von 1 cm x 1 cm gereinigt, desinfiziert und verbunden wurde. Weiter musste sich die Strafklägerin 1 einem Hepatitis B und C- sowie einem HIV-Test unterziehen und während mehrerer Tage Antibiotika nehmen. Auch wenn die Narbe auf dem rechten Unterarm in der Grösse eines «5-Räpplers» nach wie vor sichtbar ist, sind die Verletzungen insgesamt weniger schwer als die dem Referenzsachverhalt zugrunde liegenden, was sich verglichen mit diesem leicht verschuldensmindernd auswirkt.
Die Beschuldigte handelte weder speziell verwerflich noch hinterlistig. Die Tat war nicht geplant und ergab sich – wie die Vorinstanz zurecht erwog – spontan während der verbalen Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und den Strafklägerinnen.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist gemessen am Strafrahmen und verglichen mit anderen tatbestandsmässigen Handlungen – ohne das Verhalten der Beschuldigten zu bagatellisieren – von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen, welches aus Sicht der Kammer eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen rechtfertigt.
17.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden)
Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus nichtigem Anlass. Die Tat war vermeidbar. Die subjektiven Tatkomponenten wiegen mithin neutral.
17.3 Verminderung der Schuldfähigkeit
Der Schuldvorwurf, der einem vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter, wie die Vorinstanz zurecht ausführte, geringer. Das Schuldprinzip verlangt daher, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre. Der Verminderung der Schuldfähigkeit ist in vollem Ausmass Rechnung zu tragen. Dabei ist keine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif vorzunehmen. Das Gericht hat im Rahmen seines Ermessensspielraums vielmehr zu prüfen, wie sich die festgestellte Einschränkung der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die (subjektive) Verschuldensbewertung auswirkt. So kann sich beispielsweise ein (objektiv) sehr schweres Tatverschulden wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis sehr schweres Verschulden reduzieren. Insgesamt muss das Gericht aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters somit entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt (BGE 136 IV 55 E. 5.3 und E. 5.5 f.). Lässt sich eine Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) ohne Zweifel ausschliessen und eine verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) beweismässig einschätzen, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Pflicht zur Begutachtung im Sinne von Art. 20 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.4 mit Verweis auf 1B_213/2020 vom 4. August 2020 E. 3.1).
Vorliegend fand keine Begutachtung im Sinne von Art. 20 StGB statt. Aus Sicht der Kammer rechtfertigt es sich aufgrund der sich in den Akten befindlichen, aktuellen psychiatrischen Einschätzungen, des tatzeitnahen ärztlichen Verzichts auf eine Fürsorgerische Unterbringung, den Feststellungen der Polizisten und der Strafklägerinnen sowie unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes indes, auf die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens zu verzichten. Die Beweiswürdigung ergab sodann, dass die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten im Tatzeitpunkt nicht vollständig aufgehoben war, womit keine volle Schuldunfähigkeit bestand. Die Beschuldigte litt im Tatzeitpunkt zwar an einer psychischen Erkrankung, mit grosser Wahrscheinlichkeit an einer unbehandelten Schizophrenie simplex, die Einfluss auf ihre Handlungen hatte. Jedoch konnte sie sich unmittelbar nach der Tat (wieder) anständig sowie adäquat verhalten und der Arzt verzichtete auf die Anordnung einer Fürsorgerischen Unterbringung. Sie war somit, wie erwähnt, in der Lage, sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anzupassen. Ein Realitätsbezug war mithin vorhanden. Die Beschuldigte war damals – wie unter Erwägung 10.3.2 ausgeführt – nicht krankheitseinsichtig. Die Kammer geht in Würdigung dieser Umstände davon aus, dass die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten bezogen auf die einfache Körperverletzung zum Nachteil der Strafklägerin 1 leichtgradig eingeschränkt und die Schuldfähigkeit damit leichtgradig vermindert war. Diesem Umstand ist mit einer Reduktion des Verschuldens Rechnung zu tragen. Das mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen bereits leicht wiegende Tatverschulden wird dadurch auf ein sehr leichtes Verschulden reduziert. Als Folge dessen und im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB erscheint der Kammer eine Reduktion der Geldstrafe von 50 Tagessätzen auf 25 Tagessätze gerechtfertigt.
18. Asperation für die einfache Körperverletzung zum Nachteil der Strafklägerin 2
Die Beschuldigte schlug die Strafklägerin 2, nachdem sie von dieser aufgefordert wurde, das Geschäft zu verlassen, mit der Faust gegen das Kinn. Die Strafklägerin 2 erlitt dadurch eine anteriore Diskusdislokation links, initial ohne Reposition (dadurch eingeschränkte Mundöffnung) und einen kleinen Begleitbluterguss im linken Kiefergelenk. Sie musste Schmerzmittel nehmen und war fünf Tage 100 % arbeitsunfähig. Zudem erklärte sie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – und damit rund dreieinhalb Jahre nach dem Vorfall – glaubhaft, dass sie den Kiefer auf der linken Seite auf Höhe des Ohres immer noch spüre (pag. 288 Z. 4 f.). Die Verletzungen der Strafklägerin 2 wiegen leichter als diejenigen gemäss Referenzsachverhalt, allerdings dauerte die Arbeitsunfähigkeit zwei Tage länger als die dem Referenzsachverhalt zugrunde liegende. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren erscheint eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen dem objektiven Tatverschulden angemessen.
Die Beschuldigte handelte auch in Bezug auf dieses Delikt weder planmässig noch besonders verwerflich, sondern aus einer spontanen Reaktion während der verbalen Auseinandersetzung mit den Strafklägerinnen heraus. Die Tat war zudem vermeidbar. Das subjektive Tatverschulden wiegt neutral.
Betreffend die Verminderung der Schuldfähigkeit kann vollumfänglich auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 17.3 verwiesen werden. Damit ist auch in Bezug auf diese einfache Körperverletzung davon auszugehen, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer psychischen Erkrankung resp. der Schizophrenie simplex in ihrer Steuerungsfähigkeit leichtgradig eingeschränkt war und daher eine leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen ist. Diese führt zu einer Reduktion des Verschuldens und ist im Umfang von 25 Tagessätzen strafmildernd zu berücksichtigen. Für die einfache Körperverletzung zum Nachteil der Strafklägerin 2 resultiert somit eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen. Davon sind praxisgemäss rund zwei Drittel resp. 16 Tagessätze zur Einsatzstrafe zu asperieren.
19. Asperation für die Drohungen zum Nachteil der Strafklägerin 1 und der Strafklägerin 2
Geschützte Rechtsgüter von Art. 180 StGB sind die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 5 zu Art. 180 StGB).
Die VBRS-Richtlinien empfehlen für den Tatbestand der Drohung eine Strafe von 60 Strafeinheiten bei folgendem Referenzsachverhalt (S. 49):
In einer kriselnden Beziehung droht der Täter der getrennt lebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod. Die Partnerin hat Angst wegen dem zur Gewalt neigenden Täter und traut sich kaum mehr auf die Strasse.
Die Beschuldigte drohte den Strafklägerinnen, sie werde sie und ihre Familien finden und töten, was den Strafklägerinnen Angst einjagte und zur Folge hatte, dass sie insbesondere nicht mehr im fraglichen Geschäft resp. die Strafklägerin 2 von August 2020 bis Ende November 2020 überhaupt nicht mehr arbeiten konnten resp. konnte und auch noch mindestens dreieinhalb Jahre nach dem Vorfall belastete schienen. Die beiden Drohungen weisen den gleichen Unrechtsgehalt auf. Das objektive Tatverschulden der Beschuldigten wiegt – insbesondere zumal sich die Beschuldigte und die Strafklägerinnen nicht persönlich kennen und die Drohungen während eines zufälligen Aufeinandertreffens resp. einer spontanen Auseinandersetzung erfolgten – minimal leichter als dasjenige des Täters im hiervor zitierten Referenzsachverhalt. Aus Sicht der Kammer erscheint daher in beiden Fällen eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen dem objektiven Tatverschulden angemessen.
Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und hätte die Tat vermeiden können, was beides neutral wiegt.
Betreffend die Verminderung der Schuldfähigkeit kann vollumfänglich auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 17.3 verwiesen werden. Somit ist auch in Bezug auf die beiden Drohungen von einer leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen, die in beiden Fällen zu einer Reduktion des Verschuldens und damit der Geldstrafe von 50 Tagessätzen auf 25 Tagessätze führt.
Die Drohungen, die bei separater Betrachtung folglich mit je 25 Tagessätzen zu sanktionieren wären, werden im Umfang von je rund 2/3, mithin mit je 16 Tagessätzen zur Einsatzstrafe asperiert.
20. Gesamtverschulden
Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert somit eine vorläufige Gesamtgeldstrafe von 73 Tagessätzen (25 + 16 + 16 + 16).
21. Täterkomponenten
21.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen, denen sich die Kammer integral anschliesst (S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 356):
Zum Vorleben der Beschuldigten wird auf die edierten KESB-Akten verwiesen (pag. 104 ff).
Es ist festzuhalten, dass A.________ in Montenegro als älteste von 7 Geschwistern aufgewachsen ist. Bis vor wenigen Jahren hat sie als U.________ gearbeitet. Schon in jungen Jahren kam die Beschuldigte wiederholte male in die Schweiz. 1993 ist sie dann definitiv in die Schweiz gezogen. Aktuell lebt sie in J.________ (Ort) und wird durch die Sozialhilfe unterstützt (pag. 163 ff.). Ausserdem liegt eine Beistandschaft vor (pag. 107).
Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag. 271 f.). Indessen darf die Vorstrafenlosigkeit grundsätzlich erwartet werden und ist an sich keine besondere Leistung (BGE 136 IV 1).
Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten wirken sich demnach neutral auf die Strafe aus.
21.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Im Strafverfahren verhielt sich die Beschuldigte korrekt und anständig, war jedoch weder geständig noch einsichtig. All diese Umstände sind neutral zu werten.
21.3 Strafempfindlichkeit
Hinweise auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit der Beschuldigten bestehen nicht.
21.4 Fazit
Die Täterkomponenten führen zusammengefasst weder zu einer Straferhöhung noch zu einer Strafminderung.
22. Verletzung Beschleunigungsgebot
22.1 Urteil der Vorinstanz / Vorbringen der Beschuldigten bzw. der Verteidigung
Die Vorinstanz äusserte sich nicht zu einer allfälligen Verletzung des Beschleunigungsgebots.
Rechtsanwältin B.________ rügt für die Beschuldigte, das Beschleunigungsgebot sei insbesondere aufgrund der von den Strafbehörden zu verantwortenden Zeitlücke zwischen der Überweisung an das Gericht im Juli 2021 und der Vorladung zur Hauptverhandlung im August 2023 sowie zwischen dem Abschluss des Schriftenwechsels und der Rückweisung der Anklageschrift im oberinstanzlichen Verfahren und auch angesichts der nicht nachvollziehbaren Gesamtverfahrensdauer verletzt. Sie verlangt, dass diese Verletzung im Urteilsdispositiv ausdrücklich festgehalten und, sofern die Kammer den Anträgen auf Freispruch nicht folge, bei der Strafzumessung sowie den Kosten- und Entschädigungsfolgen berücksichtigt wird (zum Ganzen pag. 450 f. N 55 ff. und pag. 495 f.).
22.2 Theoretische Grundlagen
Das in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) garantierte und in Art. 5 StPO konkretisierte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 124 I 139 E. 2a). Es gilt für das gesamte Verfahren.
Das Beschleunigungsgebot kann grundsätzlich auf zwei Arten verletzt werden. Einerseits ist dies der Fall, wenn sich die Gesamtdauer des Verfahrens als völlig unverhältnismässig erweist. Andererseits kann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots auch vorliegen, wenn die Verfahrensdauer insgesamt noch nicht als übermässig erscheint, zwischen den einzelnen Verfahrensschritten aber einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit («krasse Zeitlücken») liegen (Summers, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. A. 2023, N 8 zu Art. 5 StPO). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Strafverfahren sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 367; Urteil des Bundesgerichts 6B_1303/2018 vom 9. September 2019 E. 1.2; BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 3 vom 25. Oktober 2021 E. 19.5). Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich und solange keine einzelne solche Zeitspanne stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung. Dass eine Verfahrenshandlung hätte vorgezogen werden können, begründet keine Verletzung des Gebots (BGE 124 I 139).
Die Verletzung des Beschleunigungsgebots muss im Urteil ausdrücklich festgehalten werden und es muss dargelegt werden, in welcher Weise dieser Umstand berücksichtigt wurde (BGE 117 IV 124 E. 4.d; Urteil des Bundesgerichts 6B_195/2017 vom 9. November 2017 E. 3.7; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 3 vom 25. Oktober 2021 E. 19.5). Dabei kommt dem Gericht weites Ermessen zu (BGE 143 IV 373 E. 1.4.2). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt in der Regel zu einer Strafreduktion, in Ausnahmefällen sogar zum Verzicht auf jegliche Strafe oder in extremen Fällen – als ultima ratio – zu einer Verfahrenseinstellung (BGE 143 IV 373 E. 1.4 und BGE 133 IV 158 E. 8 = Pra 97 [2008] Nr. 45). In leichten Fällen kann hingegen eine blosse Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots genügen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.1, mit Hinweisen).
22.3 Würdigung durch die Kammer
Nachdem die Staatsanwaltschaft mit Anzeigerapporten vom 2. Juni 2020 (pag. 1 ff.) und vom 14. Juli 2020 (pag. 27 ff.) über die der Beschuldigten vorgeworfenen Vorfälle in Kenntnis gesetzt wurde und die Steuerbehörde am 26. Juni 2020 um Bekanntgabe der neusten Steuerfaktoren ersuchte (pag. 64), erliess sie erst knapp zehn Monate später am 1. April 2021 einen Strafbefehl gegen die Beschuldigte (pag. 79 f.). Nach Einsprache der Beschuldigten fand am 5. Juli 2021 die staatsanwaltschaftliche Einvernahme statt (pag. 98 ff.). Gleichentags überwies die Staatsanwaltschaft die Sache – unter Festhaltung am Strafbefehl – dem Gericht, wobei der Strafbefehl dem Gericht zusammen mit den amtlichen Akten am 12. Juli 2021 einging (pag. 103). In der Folge stand das Verfahren während zwei Jahren gänzlich still, bis die Parteien mit Vorladung vom 17. August 2023 zur Hauptverhandlung vom 17. November 2023 vorgeladen wurden (pag. 183 ff.), welche nach Absetzung und Verschiebung aufgrund der kurzfristig erfolgten Mandatierung von Rechtsanwältin B.________ und deren bereits geplanten Landesabwesenheit (vgl. pag. 228 ff.) schliesslich am 7. Dezember 2023 stattfand (pag. 272 ff.). Das Urteil wurde der Beschuldigten gleichentags eröffnet und den übrigen Parteien innert Frist zugestellt (pag. 313 ff.). Die Beschuldigte meldete fristgerecht Berufung an (pag. 300 und pag. 314). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 25. März 2024 (pag. 321 ff.). Mit Eingabe vom 18. April 2024 erklärte Rechtsanwältin B.________ für die Beschuldigte die Berufung (pag. 380 ff.). Nach erfolgter Instruktion hielt die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. September 2024 als abgeschlossen (pag. 465 f.). Die Schlussbemerkungen von Rechtsanwältin B.________ datieren vom 6. September 2024 (pag. 468 ff.). Danach stand das Verfahren während rund sechs Monaten still, bis die Kammer den Schriftenwechsel mit Beschluss vom 4. März 2025 wieder öffnete und den Strafbefehl vom 1. April 2021 zur Ergänzung/Berichtigung bzw. zur Änderung/Erweiterung an die Generalstaatsanwaltschaft zurückwies (pag. 484 ff.). Die Ergänzung bzw. Berichtigung der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft ging den Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern am 12. März 2025 ein (pag. 488 ff.) und wurde den Parteien gleichentags zur Stellungnahme innert 20 Tagen zugestellt (pag. 490 f.).
Unter diesen Umständen ist das Beschleunigungsgebot vorliegend zweifach verletzt. Einerseits erweist sich die (Gesamt-)Verfahrensdauer von bis dato rund fünf Jahren mit Blick die Schwere der Tatvorwürfe, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, den Aktenumfang und das Verhalten der Beschuldigten sowie der Behörden als unverhältnismässig lang. Andererseits sind insbesondere die zeitlichen Stillstände («krasse Zeitlücken») zwischen dem 2. Juni 2020 bzw. 14. Juli 2020 (Eingang Anzeigerapporte bei der Staatsanwaltschaft) und dem 1. April 2021 (Eröffnung Strafbefehl) sowie zwischen dem 12. Juli 2021 (Eingang Strafbefehl und amtliche Akten bei Vorinstanz) und dem 17. August 2023 (Vorladung) resp. dem 7. Dezember 2023 (Hauptverhandlung) nicht hinnehmbar. Auch der Stillstand im oberinstanzlichen Verfahren vom 2. September 2024 (Abschluss Schriftenwechsel) bis am 4. März 2025 (Öffnung des Verfahrens und Rückweisung des Strafbefehls an die Generalstaatsanwaltschaft) scheint zu lange. Es rechtfertigt sich daher, die vorläufige Gesamtgeldstrafe von 73 Tagessätzen um 13 Tagessätze auf 60 Tagessätze zu reduzieren.
23. Tagessatz
Die Höhe des Tagessatzes wird gestützt auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten wie von der Vorinstanz auf CHF 30.00 festgesetzt (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB und S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 358 f.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich an den finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteilszeitpunkt etwas verändert haben sollte.
24. Bedingter Vollzug
Für die theoretischen Ausführungen zum bedingten Strafvollzug und zur Verbindungsbusse wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 359 f.).
Die Vorinstanz gewährte der Beschuldigten den bedingten Vollzug bei einer leicht erhöhten Probezeit von drei Jahren. Sie erwog, die Beschuldigte sei nicht vorbestraft, lebe in geordneten Verhältnissen und sei verbeiständet. Aufgrund der Fürsorgerischen Unterbringung im Jahr 2021 sei zudem ein offensichtlich funktionierendes ambulantes Setting aufgebaut worden und seit nun mehr fast vier Jahren seien keine weiteren Vorfälle bekannt. Weil die Beschuldigte mehrfach delinquiert habe und nicht (krankheits-)einsichtig sei, erscheine die Mindestdauer der Probezeit jedoch nicht angemessen (zum Ganzen S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 359 f.).
Aus Sicht der Kammer ist der Beschuldigten aufgrund der aktuellen Umstände resp. insbesondere der Tatsache, dass sie gemäss dem Strafregisterauszug vom 1. April 2025 in den letzten fünf Jahren strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist (vgl. pag. 497), eine günstige Prognose zu stellen. Der bedingte Strafvollzug ist ihr daher zu gewähren und die Probezeit wird auf die minimalen zwei Jahre festgesetzt. Die Ausfällung einer Verbindungsbusse erscheint bei dieser Ausgangslage aus spezialpräventiven Gründen nicht geboten.
25. Konkrete Strafe
Die Beschuldigte ist somit zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1’800.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
VI. Kosten und Entschädigung
26. Verfahrenskosten
26.1 In erster Instanz
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Betreffend die Kostenregelung der Vorinstanz ist vorab zu erwähnen, dass die Kammer die Kosten für die amtliche Verteidigung praxisgemäss separat ausweist (siehe dazu E. 27 unten). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen exklusive amtlicher Entschädigung CHF 3'900.00. Davon entfallen gemäss Vorinstanz rund 10 % resp. CHF 400.00 auf die rechtskräftigen Einstellungen und rund 90 % resp. CHF 3'500.00 auf die Schuldsprüche (vgl. zum Ganzen Ziff. I und II/Sanktionenpunkt 3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 310 f.]). Die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Verfahrenskosten und dieser Verteilschlüssel sind nicht zu beanstanden ist. In casu wird die Beschuldigte mit Ausnahme der Einstellung des Strafverfahrens wegen einfacher Körperverletzung, angeblich begangen zum Nachteil der Strafklägerin 3 (siehe E. II oben), wie in erster Instanz schuldig gesprochen. Weil diese zusätzliche Einstellung infolge oberinstanzlichen Rückzugs des Strafantrags erfolgt, rechtfertigt sie keine (zusätzliche) Ausscheidung von erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Die Beschuldigte hat somit die gesamten auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich exklusive amtlicher Entschädigung belaufend auf CHF 3'500.00, zu tragen.
26.2 In oberer Instanz
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 2‘000.00 festgelegt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).
Soweit die Beschuldigte oberinstanzlich die Einstellung des Verfahrens wegen einfacher Körperverletzung, angeblich begangen zum Nachteil der Strafklägerin 3, und die Feststellung der Beschleunigungsgebotsverletzung verlangt, obsiegt sie. Mit ihren übrigen Anträgen unterliegt sie. Es rechtfertigt sich, aufgrund des teilweisen Obsiegens 25 % der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 500.00, dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'500.00 (= 75 % der gesamten Verfahrenskosten), hat die Beschuldigte zu tragen.
27. (Amtliche) Entschädigung
27.1 Theoretische Grundlagen
27.1.1 Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden.
Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Der im Urteilszeitpunkt der Vorinstanz geltende Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmte, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die neue Fassung der StPO sieht ein Nachforderungsrecht nach Bst. b nicht mehr vor. Für das oberinstanzliche Verfahren ist demnach einzig über die Rückzahlungspflicht zu befinden (Art. 453 Abs. 1 StPO e contrario).
In Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchen Urteile eines Einzelgerichts zugrunde liegen, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 500.00 bis maximal CHF 25'000.00. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Aufwand im Berufungsverfahren 10 % bis 50 % des Aufwandes vor der ersten Instanz beträgt (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b PKV).
27.1.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht dieser Anspruch auf Entschädigung ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO).
27.2 In erster Instanz
Die Vorinstanz setzte die Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten durch Rechtsanwältin B.________ gemäss ihren Ausführungen in der Urteilsbegründung gestützt auf die ihres Erachtens angemessene Kostennote vom 4. Dezember 2023 fest. Sie beabsichtigte daher, Rechtsanwältin B.________ neun Stunden Aufwand zu entschädigen. Davon wollte die Vorinstanz – wie ihren Erwägungen weiter entnommen werden kann – drei Stunden Aufwand auf die Einstellungen und sechs Stunden Aufwand auf die Schuldsprüche ausscheiden (vgl. zum Ganzen S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 361). Dieses Vorgehen erscheint abgesehen davon, dass die Vorinstanz im Urteil selbst drei Stunden Aufwand bei den Einstellungen und neun Stunden Aufwand bei den Schuldsprüchen berücksichtigte (vgl. Ziff. I/3 und Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 310 und pag. 311.1]), – wie sich im Folgenden zeigen wird – aus diversen Gründen unverständlich, weshalb auf die Höhe der Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren zurückzukommen ist.
Rechtsanwältin B.________ wurde in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit Wirkung ab Beginn derselben, d.h. ab dem 7. Dezember 2023 als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten eingesetzt (vgl. pag. 298). In ihrer Kostennote vom 7. Dezember 2023 machte sie für die Teilnahme an der Hauptverhandlung inkl. Urteilseröffnung einen Aufwand von fünf Stunden sowie für die Nachbesprechung und den Mandatsabschluss einen Aufwand von je einer halben Stunde geltend (pag. 307). Wie die Vorinstanz unter diesen Umständen auf einen Aufwand von neun Stunden für die Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung kommt, ist nicht nachvollziehbar. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung wurde gemäss Protokoll um 8:30 Uhr eröffnet und um 17:25 Uhr geschlossen (pag. 272 und pag. 301). Wie lange die Parteiverhandlungen, die geheime Urteilsberatung und die Urteilseröffnung dauerten, lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen (vgl. pag. 300). Gemäss den aktenkundigen Audioaufnahmen dürften die Parteiverhandlungen (Einvernahmen und Parteivortrag) ohne Pause um rund 12:30 Uhr beendet gewesen sein (vgl. Audioaufnahmen auf USB-Stick [pag. 308.1]) und folglich ca. vier Stunden gedauert haben. Unter Annahme, dass die Verhandlung zwecks Pause einmal unterbrochen wurde und die Urteilseröffnung maximal eine Stunde dauerte, rechtfertigt es sich, für die Teilnahme an der Hauptverhandlung einen Aufwand von fünfeinhalb Stunden zu entschädigen. Weiter wird der für die Nachbesprechung geltend gemachte Aufwand von 30 Minuten berücksichtigt, wohingegen die für den Mandatsabschluss ausgewiesenen 30 Minuten gestrichen werden, zumal es infolge Berufung zu keinem solchen kam. Gesamthaft wird Rechtsanwältin B.________ somit für einen Aufwand von sechs Stunden entschädigt. Darüber hinaus werden die von der Vorinstanz nicht berücksichtigten, von Rechtsanwältin B.________ aber zurecht geltend gemachten Auslagen ab 7. Dezember 2023, soweit nicht den Mandatsabschluss betreffend, und der ausgewiesene Reisezuschlag berücksichtigt.
Zusammengefasst wird Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten in erster Instanz eine Entschädigung von CHF 1'409.60 ausgerichtet (6 Stunden zum gesetzlich festgelegten Stundenansatz von CHF 200.00, zuzüglich Reisezuschlag von CHF 75.00, Auslagen von CHF 33.80 und Mehrwertsteuer von 7,7 % auf CHF 1’308.80). Entsprechend der präjudizierenden Kostenfolge – die von der Vorinstanz ebenfalls nicht berücksichtigt wurde (gemäss der
Vorinstanz sollten bei der amtlichen Entschädigung 3 Stunden Aufwand auf die Einstellungen und 6 Stunden Aufwand auf die Schuldsprüche entfallen, was dem von ihr bei den Verfahrenskosten angewandten Verteilschlüssel widerspricht) – hat die Beschuldigte dem Kanton Bern 90 % der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung, ausmachend CHF 1'268.65, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ 90 % der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 348.95, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Im Umfang von 10 % entfällt die Rück- und Nachzahlungspflicht.
Schliesslich ist der Beschuldigten zuhanden von Rechtsanwältin B.________ – was die Vorinstanz unterliess – aufgrund der rechtskräftigen erstinstanzlichen Verfahrenseinstellungen eine Parteientschädigung von CHF 243.45 auszurichten (Art. 429 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 StPO). Dieser Betrag entspricht 10 % der mit Kostennote vom 7. Dezember 2023 für die Zeitdauer der privaten Verteidigung vom 11. Oktober 2023 bis am 4. Dezember 2023 geltend gemachten Entschädigung von insgesamt CHF 2'434.55 (vgl. pag. 307), wobei die für den Brief resp. das Schreiben an das Regionalgericht zweimal geltend gemachten 0.33 Stunden und Auslagen von CHF 1.10 (vgl. die Posten vom 11.+13. Oktober 2023) nur einmal berücksichtigt werden, zumal diese wohl versehentlich doppelt geltend gemacht wurden, und der für das Akten und CD kopieren etc. am 24. Oktober 2023 geltend gemachte Aufwand gestrichen wird, weil es sich dabei um Kanzleiarbeit handelt, die bereits durch den üblichen Stundenansatz abgegolten ist.
27.3 In oberer Instanz
Rechtsanwältin B.________ macht für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit erster Kostennote vom 6. September 2024 eine Entschädigung von CHF 3'442.70 geltend (pag. 471 ff.). Abgesehen von dem für die Leistungen der juristischen Mitarbeiterin am 20. Juni 2024 («vorb. und Versand Akteneinsichtsgesuch»), am 27. Juni 2024 («Telefonat an Obergericht betr. amtliche Akten» sowie «Schreiben ans Obergericht betr. Aktenrückgabe»), am 19. Juli 2024 («Versand Begründung Berufung an Obergericht») und am 22. August 2024 («Telefonat an Obergericht betr. Akten») geltend gemachten Aufwand, der zu streichen ist, weil es sich dabei offensichtlich um Kanzleiarbeit handelt, gibt die Kostennote zu keinen Bemerkungen Anlass. Die mit zweiter Kostennote vom 5. Mai 2025 geltend gemachte Entschädigung von CHF 779.40 (pag. 499 f.) für die weiteren, seit der ersten Kostennote angefallenen Leistungen, ist nicht zu beanstanden. Rechtsanwältin B.________ wird für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten in oberer Instanz somit eine Entschädigung von CHF 4'120.75 ausgerichtet (17.75 Stunden zum gesetzlich festgelegten Stundenansatz von CHF 200.00 und 1.51 Stunden zum hälftigen Stundenansatz von CHF 100.00, zuzüglich Spesenpauschale von 3 % und Mehrwertsteuer von 8.1 % auf CHF 3'812.00). Entsprechend der präjudizierenden Kostenauflage ist die Beschuldigte im Umfang von CHF 3'090.55 (= 75 % der vollen Entschädigung) rückzahlungspflichtig, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von CHF 1'030.20 (= 25 % der vollen Entschädigung) entfällt die Rückzahlungspflicht.
VII. Verfügungen
Hinsichtlich der zu treffenden Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.
VIII. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
II.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 7. Dezember 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
Das Strafverfahren gegen A.________
1. wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen am 7. Januar 2020 an der E.________ (Strasse) in Biel zum Nachteil von F.________ (Schlagen mit Geschenkpapierrolle und Schlag ins Gesicht), infolge Verjährung,
2. wegen Beschimpfung, angeblich begangen am 7. Januar 2020 an der E.________ (Strasse) in Biel zum Nachteil von G.________, infolge Rückzugs des Strafantrags,
3. wegen Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 27. Mai 2020 an der H.________ (Strasse) in J.________ (Ort) zum Nachteil von I.________ (Geschäft) Schweiz, infolge Fehlens eines gültigen Strafantrags,
unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 400.00 an den Kanton Bern eingestellt wurde.
III.
A.________ wird zuhanden von Rechtsanwältin B.________ aufgrund der in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Verfahrenseinstellungen gemäss Ziff. II hiervor eine Entschädigung von CHF 243.45 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte ausgerichtet.
IV.
Das Strafverfahren gegen A.________ wegen einfacher Körperverletzung, angeblich begangen am 7. Januar 2020 an der E.________ (Strasse) in Biel zum Nachteil von F.________ (Biss in den linken Daumen), wird infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt,
unter Auferlegung der darauf entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von
CHF 500.00 (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) an den Kanton Bern.
V.
A.________ wird schuldig erklärt:
der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen
am 27. Mai 2020 an der H.________ (Strasse) in J.________ (Ort) zum Nachteil von C.________,
am 27. Mai 2020 an der H.________ (Strasse) in J.________ (Ort) zum Nachteil von D.________,
2. der Drohung, mehrfach begangen
2.1 am 27. Mai 2020 an der H.________ (Strasse) in J.________ (Ort) zum Nachteil von C.________,
2.2 am 27. Mai 2020 an der H.________ (Strasse) in J.________ (Ort) zum Nachteil von D.________,
und gestützt darauf sowie in Anwendung der
Art. 19 Abs. 2, 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 48a, 49 Abs. 1 und 180 StGB, aArt. 123 Ziff. 1 StGB
Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1’800.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00.
Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00.
VI.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 1'409.60.
A.________ hat dem Kanton Bern 90 % der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung, ausmachend CHF 1'268.65, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ 90 % der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 348.95, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'120.75.
A.________ hat dem Kanton Bern 75 % der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung, ausmachend CHF 3'090.55, zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
VII.
Weiter wird verfügt:
1. Die von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA-Profil-Gesetz).
2. Schriftlich zu eröffnen:
- der Beschuldigten/Berufungsführerin, a.v.d. Rechtsanwältin B.________
- der Strafklägerin 1
- der Strafklägerin 2
- der Generalstaatsanwaltschaft
Schriftlich mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Dispositiv, innert 10 Tagen)
Bern, 6. Mai 2025
Im Namen der 2. Strafkammer
Die Präsidentin i.V.:
Oberrichterin Bochsler
Die Gerichtsschreiberin:
von Teufenstein
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 24 162
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
6B_349/2016
6B_769/2016
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 30 StGBart. 30 CPart. 30 CP
Art. 33 StGBart. 33 CPart. 33 CP
BGE 117 IV 1ATF 117 IV 1DTF 117 IV 1
6B_533/2016
Art. 33 StGBart. 33 CPart. 33 CP
Art. 304 StPOart. 304 CPPart. 304 CPP
Art. 379 StPOart. 379 CPPart. 379 CPP
Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
BGE 147 IV 409ATF 147 IV 409DTF 147 IV 409
BGE 129 I 49ATF 129 I 49DTF 129 I 49
6B_751/2021
6B_1118/2022
BGE 107 IV 40ATF 107 IV 40DTF 107 IV 40
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
6B_822/2020
SK 18 516
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
6B_1363/2019
BGE 134 IV 132ATF 134 IV 132DTF 134 IV 132
6B_1363/2019
6B_1363/2019
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 20 StGBart. 20 CPart. 20 CP
6B_1050/2020
1B_213/2020
Art. 20 StGBart. 20 CPart. 20 CP
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
BGE 136 IV 1ATF 136 IV 1DTF 136 IV 1
Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP
BGE 124 I 139ATF 124 I 139DTF 124 I 139
Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP
BGE 143 IV 49ATF 143 IV 49DTF 143 IV 49
6B_1303/2018
BGE 143 IV 373ATF 143 IV 373DTF 143 IV 373
BGE 130 I 269ATF 130 I 269DTF 130 I 269
SK 21 3
BGE 124 I 139ATF 124 I 139DTF 124 I 139
BGE 117 IV 124ATF 117 IV 124DTF 117 IV 124
6B_195/2017
SK 21 3
BGE 143 IV 373ATF 143 IV 373DTF 143 IV 373
BGE 143 IV 373ATF 143 IV 373DTF 143 IV 373
BGE 133 IV 158ATF 133 IV 158DTF 133 IV 158
6B_1003/2020
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 453 StPOart. 453 CPPart. 453 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
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Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF