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Entscheid

SK 2024 172

Einstellung/Nichtanhandnahme

7. Juli 2025Deutsch41 min

Mit Urteil vom 8. Februar 2024 sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) A.________ (nachfolgend Beschuldigte) vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (THC mind. 3.0 µg/L), angeblich begangen am 20. Dezember 2022, um ca. 09:45 Uhr auf der E.________ (Autobahneinfahrt), frei, unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor erster Instanz von CHF 3'726.25 und unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 1'920.00 an den Kanton Bern (pag. 133 ff.).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 24 172

Bern, 25. Juni 2025

Besetzung Oberrichterin Hubschmid Volz (Präsidentin i.V.),

Oberrichterin Bochsler, Oberrichterin Gutmann

Gerichtsschreiber i.V. Steffen

Verfahrensbeteiligte A.________

verteidigt durch Rechtsanwältin B.________

Beschuldigte

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Berufungsführerin

Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 8. Februar 2024 (PEN 23 568)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil vom 8. Februar 2024 sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) A.________ (nachfolgend Beschuldigte) vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (THC mind. 3.0 µg/L), angeblich begangen am 20. Dezember 2022, um ca. 09:45 Uhr auf der E.________ (Autobahneinfahrt), frei, unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor erster Instanz von CHF 3'726.25 und unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 1'920.00 an den Kanton Bern (pag. 133 ff.).

2. Berufung

Gegen dieses Urteil meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland mit Eingabe vom 23. Februar 2024 fristgerecht Berufung an (pag. 138). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 9. April 2024 (pag. 143 ff.) und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 141 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern reichte am 25. April 2024 form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein und erklärte, das Urteil vollumfänglich anzufechten (pag. 165 ff.). Mit Eingabe vom 15. Mai 2024 verzichtete die Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ bzw. Rechtsanwalt C.________, darauf Anschlussberufung zu erheben oder Anträge betreffend die Eintretensfrage zu stellen (pag. 180).

3. Schriftliches Verfahren

Am 16. Mai 2024 stellte die Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht und forderte die Parteien auf, mitzuteilen, ob sie damit einverstanden seien (pag. 181 f.). Mit Schreiben vom 17. Mai 2024 bzw. 6. Juni 2024 erklärten sich die Generalstaatsanwaltschaft und die Beschuldigte mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 185 f. und 187).

Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet und die Generalstaatsanwaltschaft aufgefordert, innert 30 Tagen eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (Art. 406 Abs. 3 StPO; pag. 193 f.). Die schriftliche Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 11. Juli 2024 und ging fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 197 ff.). Die Beschuldigte liess mit Eingabe vom 31. Juli 2024 fristgerecht zur Berufungsbegründung Stellung nehmen und reichte die Honorarnote von Rechtsanwältin B.________ zu den Akten (pag. 211 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 26. August 2024 auf eine Replik (pag. 228). Am 26. August 2024 schloss die Verfahrensleitung unter Bekanntgabe der voraussichtlichen Kammerbesetzung den Schriftenwechsel und stellte den schriftlichen Entscheid in Aussicht (pag. 229 f.).

Mit Verfügung vom 4. März 2025 wurde den Parteien die geänderte Kammerzusammensetzung mitgeteilt (pag. 232 f.).

4. Oberinstanzliche Beweisergänzung

Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 12. Juli 2024; pag. 207), ein aktueller Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 10. Juli 2024; pag. 203 ff.) und ein ADMAS-Auszug (datierend vom 12. Juli 2024; pag. 206) über die Beschuldigte eingeholt.

5. Anträge der Parteien

5.1 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft

Die Generalstaatsanwaltschaft stellte anlässlich ihrer Berufungserklärung und bestätigte in der schriftlichen Berufungsbegründung folgende Anträge (pag. 166, 198; Hervorhebungen im Original):

1. A.________ sei des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (THC mind. 3.0 µg/L) begangen am 20.12.2022, um ca. 09.45 Uhr, bei der E.________ (Autobahneinfahrt), schuldig zu erklären.

2. A.________ sei zu verurteilen

2.1 zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 100.00, ausmachend CHF 1'500.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren;

2.2 zu einer Verbindungsbusse von CHF 800.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage);

2.3 zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten.

3. Es seien die gesetzlich notwendigen Verfügungen zu treffen.

5.2 Anträge der Verteidigung

Die Verteidigung stellte in ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2024 folgende Anträge (pag. 211; Hervorhebungen im Original):

1. Die Berufung sei abzuweisen und A.________ sei in Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 8. Februar 2024 freizusprechen vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, angeblich begangen am 20. Dezember 2022, um ca. 09:45 Uhr bei der E.________ (Autobahneinfahrt)

2. A.________ sei eine Entschädigung (erstinstanzlich gemäss Ziff. I. des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 8. Februar 2024; oberinstanzlich gemäss beiliegender Honorarnote) auszurichten.

3. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen.

6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Zufolge vollumfänglicher Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils ist der Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01), angeblich begangen durch Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (THC mind. 3.0 µg/L), sowie die damit zusammenhängenden Straf-, Kosten- und Entschädigungsfolgen durch die 1. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern (nachfolgend: Kammer) zu prüfen. Das Verschlechterungsverbot gilt nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO

e contrario). Das Berufungsgericht entscheidet mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO).

Erwägungen

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

7.

Vorwurf gemäss Strafbefehl

Im Strafbefehl vom 20. Juli 2023, welcher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird der Beschuldigten vorgeworfen, sich am 20. Dezember 2022 um ca. 09:45 Uhr auf der Autobahneinfahrt E.________, des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand schuldig gemacht zu haben. Der entsprechende Sachverhalt ist im Strafbefehl wie folgt umschrieben (pag. 18):

D.________ führte am 20.12.2022 als Lernfahrer einen Personenwagen unter Drogeneinfluss (THC mind. 3.0 µg/L). Als Begleitperson war die Beschuldigte während der Fahrt dabei. Sie ist für das Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand von D.________ mitverantwortlich, da sie ihre Pflichten als Begleitperson verletzt hat. So hätte sie sich zumindest über die Fahrfähigkeit von D.________ infomrieren [sic!] müssen und sich vergewissern, dass dieser keine Drogen konsumiert hatte.

8.

Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung

Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 148 f.).

9.

Beweismittel

Es liegen der Kammer folgende objektiven und subjektiven Beweismittel vor:

- Anzeigerapport vom 30. Dezember 2022 (pag. 1 ff.);

- Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit (pag. 7 ff.);

- Aussagen von D.________ anlässlich der Kurzeinvernahme vom 20. Dezember 2022 (pag. 10 f.);

- Aussagen der Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Befragung vom 20. Dezember 2022 (pag. 11 f.);

- Einsprachebegründung der Beschuldigten vom 24. August 2023 (pag. 40 ff.);

- Aussagen der Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Februar 2024 (pag. 115 ff.);

- Aussagen von D.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Februar 2024 (pag. 121 ff.);

- Forensisch-toxikologischer Abschlussbericht betreffend D.________ des Instituts für Rechtsmedizin (Strafakten BJS 22 26997, pag. 10 ff.);

- Protokoll der ärztlichen Untersuchung von D.________ des Instituts für Rechtsmedizin (Strafakten BJS 22 26997, pag. 13);

- ADMAS-Auszug über D.________ datierend vom 29. März 2023 (Strafakten BJS 22 26997, pag. 23 ff.).

10.

Beweisergebnis der Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete die Aussagen der Beschuldigten als glaubhaft und kam gestützt darauf sowie die weiteren Beweismittel (insbesondere den Anzeigerapport vom 30. Dezember 2022) beweiswürdigend zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt gemäss Strafbefehl – ausgenommen von der aus dem beschriebenen Sachverhalt geschlussfolgerten Pflichtverletzung – erstellt sei (S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 149 f.). Darüber hinaus ging die Vorinstanz davon aus, dass sich die Beschuldigte und D.________ zum Zeitpunkt der Lernfahrt erst seit ein paar Monaten gekannt hätten und die Beschuldigte vom Drogenkonsum von D.________ nichts gewusst habe. Weiter sei es D.________, abgesehen von den engen Pupillen und der fehlenden Lichtreaktion, am 20. Dezember 2022 körperlich nicht anzumerken gewesen, dass er am Vorabend Cannabis konsumiert habe (S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 150 f.).

11.

Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt

Die Beschuldigte bestreitet nicht, dass sie am 20. Dezember 2022 als Begleitperson fungierte und zusammen mit D.________ als Lernfahrer (resp. Fahrschüler; vgl. Art. 15 Abs. 2 SVG) auf der E.________ (Autobahneinfahrt) mit einem Personenwagen unterwegs war (pag. 40). Unbestritten ist sodann, dass sie anlässlich dieser Fahrt im Rahmen einer routinemässigen Verkehrskontrolle von der Polizei angehalten und bei D.________ ein Drogenschnelltest durchgeführt wurde, welcher positiv auf die Substanz THC reagierte (pag. 40; pag. 116 Z. 32 ff.; pag. 118 Z 24 ff.). Zudem ist unbestritten, dass die forensisch-toxikologische Untersuchung betreffend D.________ einen THC-Wert von mindestens 3.0 µg/L ergab (Akten BJS 22 26997, pag. 10 ff.).

Zu prüfen ist einzig, ob die Beschuldigte sich vor der Lernfahrt über die Fahrfähigkeit resp. einen möglichen Drogenkonsum von D.________ hätte informieren müssen (vgl. dazu auch die Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft, pag. 198), wobei es sich um eine Rechtsfrage handelt. Mit Blick darauf sind in sachverhaltlicher Hinsicht die Begleitumstände der Lernfahrt zu klären. So interessieren namentlich die Dauer und Intensität der Bekanntschaft zwischen der Beschuldigten und D.________ und damit verbunden die Frage, ob die Beschuldigte vom Cannabiskonsum von D.________ wusste. Zudem ist zu prüfen, ob am 20. Dezember 2022 erkennbare Hinweise auf den Drogeneinfluss von D.________ bestanden und die Beschuldigte diese bemerkte und gegebenenfalls als solche erkannte.

12.

Erwägungen der Kammer

12.1

Dauer und Intensität der Bekanntschaft

Die Kammer kann sich der Beweiswürdigung der Vorinstanz zu den Begleitumständen der Lernfahrt vollumfänglich anschliessen. So erachtet auch die Kammer aufgrund der glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten und D.________ als erstellt, dass sich die beiden anlässlich einer PC-Support-Dienstleistung durch D.________ kennengelernt haben (pag. 117 Z. 24, pag. 121 Z. 43 ff.). Der Vorinstanz ist sodann zuzustimmen, dass die Aussagen der Beschuldigten, wonach sie D.________ im Zeitpunkt der Lernfahrt erst seit ein paar Monaten gekannt habe (pag. 12, pag.117 Z. 24 ff.), konstant blieben und sich als glaubhaft erweisen. Demgegenüber machte D.________ diesbezüglich widersprüchliche Aussagen. So sprach er zunächst von einem Jahr (pag. 122 Z. 18) der Bekanntschaft, auf nochmalige Frage von zwei Jahren (pag. 122 Z. 22) und führte schliesslich aus, dass er sich nicht sicher sei, ob die Beschuldigte seit einem oder zwei Jahren oder weniger lange im gleichen Wohnhaus lebe wie er (pag. 122 Z. 43 f.). Mit der Vorinstanz ist daher für die Frage der Dauer der Bekanntschaft zwischen der Beschuldigten und D.________ auf die Aussagen der Beschuldigten abzustellen. Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte und D.________ anlässlich einer PC-Support-Dienstleistung durch D.________ kennengelernten und sie sich im Zeitpunkt der Lernfahrt erst seit ein paar Monaten kannten.

Was die Art der Beziehung anbelangt, liess die Vorinstanz zu Recht offen, ob zwischen der Beschuldigten und D.________ im Zeitpunkt der Lernfahrt eine Liebesbeziehung bestand, zumal die Aussagen der beiden diesbezüglich auseinandergehen und sich die Antwort ohnehin nicht massgeblich auf das Beweisthema auswirken würde. So führte die Beschuldigte anlässlich ihrer erstinstanzlichen Einvernahme aus, dass sie und D.________ eine Liebesbeziehung führen würden, welche wohl bereits im Zeitpunkt der Lernfahrt bestanden habe (pag. 117 Z 39 ff.). Dagegen verneinte D.________ eine Liebesbeziehung mit der Beschuldigten zu führen und bezeichnete die Beziehung als freundschaftlich (pag. 122 Z. 24 ff.). Immerhin kann betreffend Intensität der Beziehung festgehalten werden, dass die Beschuldigte und D.________ im Tatzeitpunkt zwar im gleichen Wohnhaus, aber in zwei verschiedenen Wohnungen lebten, was sich aus den Schilderungen der beiden implizit ergibt (vgl. dazu pag. 116 Z. 26 f., pag. 117 Z. 2 f. [Aussagen der Beschuldigten]; pag. 121 Z. 31, pag. 124 Z. 2 und 5 [Aussagen von D.________]). Zudem begaben sie sich gemäss ihren übereinstimmenden Aussagen (pag. 117 Z. 11 f., Z. 20 f.; Z. 28 f; pag. 122 Z. 10 ff., Z. 14 f.) vor dem Vorfall vom 20. Dezember 2022 regelmässig miteinander auf Lernfahrten. Dass sich die Beschuldigte bei der Vorinstanz nicht mehr an die genaue Anzahl Lernfahrten erinnern konnte (pag. 21 f.) und bei ihrer polizeilichen Einvernahme vom 20. Dezember 2022 noch angab, D.________ etwa 20-mal als Begleitperson begleitet zu haben (pag. 12), ändert an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage, wonach sie regelmässig, d.h. mehrfach, mit D.________ auf Lernfahrten gewesen ist, nichts. Diese Diskrepanz dürfte auf den Zeitabstand zwischen der Lernfahrt resp. den unmittelbar danach gemachten Erstaussagen gegenüber der Polizei und der erstinstanzlichen Verhandlung zurückzuführen sein. Folglich ist zur Intensität der Beziehung zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschuldigte und D.________ im gleichen Wohnhaus, aber in zwei verschiedenen Wohnungen, lebten und sie vor dem Vorfall vom 20. Dezember 2022 regelmässig miteinander auf Lernfahrten waren.

12.2

Der Drogenkonsum von D.________ und das Wissen der Beschuldigten

Die Beschuldigte und D.________ gaben übereinstimmend an, dass die Beschuldigte zum Zeitpunkt der Lernfahrt nicht um den Cannabiskonsum von D.________ gewusst habe (pag. 118. Z. 7 ff., Z. 14 ff.; pag. 124 Z. 1 f.) und D.________ erklärte, dass er nicht vor ihr gekifft habe (pag. 124 Z. 2). Zur Regelmässigkeit des Kiffens führte D.________ aus, dass er meistens am Wochenende kiffe, wenn er gerade nichts zu tun habe (pag. 123 Z. 31) und gab weiter an, dass er am Montag vor dem Vorfall gekifft habe (pag. 123 Z. 41 f. und 45). Er habe probiert «aufzuhören und wieder. Aufhören und wieder, so ist es gewesen» (pag. 123 Z. 28). Aufgrund der eher kurzen Dauer der Bekanntschaft im Zeitpunkt der Lernfahrt und der Tatsache, dass die Beschuldigte und D.________ – welche Art Beziehung sie auch immer führten – in verschiedenen Wohnungen lebten, erscheint es der Kammer durchaus denkbar, dass die Beschuldigte keine Kenntnis vom Cannabiskonsum von D.________ hatte, selbst wenn die beiden regelmässig miteinander auf Lernfahrten gewesen sind. Auf die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten und D.________ kann abgestellt und festgehalten werden, dass die Beschuldigte vom Cannabiskonsum von D.________ nichts wusste.

12.3

Hinweise auf den Drogeneinfluss am 20. Dezember 2022 und Wissen der Beschuldigten

Was den Zustand resp. das Verhalten von D.________ während der Polizeikontrolle bzw. Fahrt anbelangt, hielt das Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit (pag. 7 f.) unter «Beobachtungen bei der Person» auf einer standardisierten Ankreuzliste fest, dass sein Gang beim Aussteigen unauffällig, aber seine zeitliche/örtliche Orientierung gestört gewesen sei. Er sei zudem schläfrig/apathisch und unruhig/angetrieben gewesen, wobei dieses Verhalten während der Kontrolle gleichgeblieben sei. Ferner sei seine Reaktion verlangsamt, seine Sprache lallend, seine Pupillen eng und eine Lichtreaktion vorhanden gewesen. Schliesslich habe er eine laufende Nase und Cannabisgeruch aufgewiesen (pag. 8). Unter «Grund für die Durchführung» des Betäubungsmittelschnelltests wurde handschriftlich vermerkt, dass D.________ keine Lichtreaktion gezeigt, enge Pupillen aufgewiesen, den Konsum angegeben und «BM» [gemeint Betäubungsmittel] bei sich getragen habe (pag. 7). Im Anzeigerapport wurde sodann festgehalten, dass bei D.________ sehr enge Pupillen und eine fehlende Lichtreaktion festgestellt worden seien; diese Feststellungen seien der Anlass für die Durchführung eines Drogenschnelltests gewesen (pag. 5).

Es ist vorab festzuhalten, dass die Feststellungen im Protokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit teilweise widersprüchlich sind: Während unter dem Punkt «Grund für die Durchführung eines Betäubungsmittel-Vortests» eine fehlende Lichtreaktion vermerkt wurde (pag. 7), wurde unter «Beobachtungen bei der Person» festgehalten, dass eine Lichtreaktion vorhanden gewesen sei (pag. 8). Ferner ist kaum vereinbar, dass D.________ zugleich schläfrig/apathisch und unruhig/angetrieben gewesen sein soll, da dies gegenteilige Verhaltensbilder sind. Zudem wurden eine laufende Nase, Cannabisgeruch sowie eine verlangsamte Reaktion und lallende Sprache festgestellt (pag. 8) – diese Beobachtungen fanden jedoch keinen Eingang in den Anzeigerapport (vgl. pag. 4 ff.), wurden dort nicht als Gründe für die Durchführung des Betäubungsmittelschnelltests genannt und somit nicht als ausschlaggebend für den Schnelltest erachtet. Da unter «Grund für die Durchführung eines Betäubungsmittelvortests» die fehlende Lichtreaktion und die engen Pupillen handschriftlich ausformuliert wurden (pag. 7), das angetriebene Verhalten neben den Polizisten auch vom untersuchenden Arzt des Instituts für Rechtsmedizin festgestellt wurde (Strafakten BJS 22 26997, pag. 13), geht die Kammer davon aus, dass diese Umstände tatsächlich vorlagen, sich hingegen die übrigen Feststellungen der Polizei gemäss Ankreuzliste (u.a. zeitliche/örtliche Desorientierung, Cannabisgeruch, lallende Sprache) nicht rechtsgenüglich erstellen lassen. Dies insbesondere mit Blick auf die tatnahe ärztliche Untersuchung von D.________ am 20. Dezember 2022 um 11:30 Uhr (d.h. eine Stunde und 45 Minuten nach der Polizeikontrolle), welche neben dem angetriebenen Verhalten keine Auffälligkeiten ergab. Der untersuchende Arzt erachtete insbesondere das Bewusstsein von D.________ als klar, die zeitliche und örtliche Orientierung als erhalten, die Sprache als unauffällig und er schätzte den Beeinträchtigungsgrad insgesamt als leicht ein (Strafakten BJS 22 26997, pag. 13).

Zum – mit Ausnahme der engen Pupillen, fehlenden Lichtreaktion und des inneren Antriebs – unauffälligen körperlichen Verhalten passen schliesslich auch die konstanten und miteinander in Einklang stehenden Aussagen von D.________ und der Beschuldigten. D.________ erklärte in seiner polizeilichen Einvernahme vom 20. Dezember 2022, er habe am Vorabend zwischen 18:00 Uhr und 18:30 Uhr einen Joint Marihuana geraucht (pag. 8, 10). Anlässlich der Zeugeneinvernahme vor der Vorinstanz gab D.________ ebenso an, am Vorabend gekifft zu haben (pag. 123 Z. 10 f. und 20 f.). Die Beschuldigte habe nicht gewusst, dass er kiffe. Er habe nur in seiner Wohnung und nicht vor ihr gekifft (pag. 124 Z. 1 f.). Er habe sich während der Lernfahrt nicht high gefühlt (pag. 124 Z. 15 ff.). Nachdem D.________ auf die Frage, ob die Beschuldigte am 20. Dezember 2022 hätte merken können, dass er am Vorabend gekifft habe, angab «Kann sein» (pag. 124 Z. 25 und 31), führte er schliesslich aus, es sei nicht möglich, dass die Beschuldigte gemerkt habe, dass er gekifft habe (pag. 124 Z. 34). Die Beschuldigte gab bei der polizeilichen Einvernahme vom 20. Dezember 2022 an, dass D.________ sehr gut gefahren sei und sie nicht gewusst habe, dass er kiffe, nur dass er Zigaretten drehe (pag. 12). Anlässlich ihrer Einvernahme bei der Vorinstanz gab sie ebenso an, nicht gewusst zu haben, dass D.________ kiffe (pag. 118 Z. 7 ff.). Sie habe nie mit ihm über Drogenkonsum gesprochen (pag. 118 Z. 14 ff.), sie habe sich nie bei ihm erkundigt, da sie davon ausgegangen sei, es sei klar, dass man entweder Drogen nehme oder fahre (pag. 118 Z. 18 ff., pag. 119 Z. 1 ff Z. 5 ff.). Ihr sei während der Lernfahrt am Verhalten von D.________ nichts aufgefallen, er habe keine Konzentrationslücken gehabt und er sei gut gefahren (pag. 118 Z. 29 ff.). Dass sich D.________ rund fünfzehn Stunden nach seinem Konsum nicht mehr high fühlte und sein Verhalten – abgesehen vom inneren Antrieb – unauffällig war, erachtet die Kammer somit gestützt auf die ärztliche Einschätzung und die Aussagen der Beschuldigten und D.________ als erstellt. Bei D.________ dürfte gemäss seinen Angaben zum Cannabiskonsum denn auch eine gewisse Gewöhnung vorgelegen haben.

Weiter erscheint es glaubhaft, dass die Beschuldigte, wie sie ausführte (pag. 118 Z. 34 ff.), die engen Pupillen und die fehlende Lichtreaktion nicht bemerkte, hätte sie doch für die Beurteilung der Lichtreaktion einen Pupillentest (mit einer Taschenlampe) vornehmen müssen. Zudem waren sie bei Tageszeit (um 09:45 Uhr) und somit guten Lichtverhältnissen unterwegs, wobei die Pupillen natürlicherweise kleiner sind als bei dunklen Lichtverhältnissen und eine Verengung leichter übersehen werden kann. Es ist somit gestützt auf ihre Aussagen davon auszugehen, dass sie diese beiden Umstände nicht bemerkte. Zudem verneinte die Beschuldigte die Frage, ob ihr aufgefallen sei, dass D.________ auf der Lernfahrt anders gewesen sei als sonst und erklärte anhand von Beispielen glaubhaft, dass sie «nichts Anderes bemerkt» habe (pag. 118 Z. 31 f.). Dass die Beschuldigte bei D.________ kein angetriebenes Verhalten feststellte, stellt keinen Widerspruch zu den polizeilichen und ärztlichen Feststellungen dar. Es handelt sich dabei um eine subjektive Einschätzung und es ist durchaus möglich, dass das Verhalten von D.________ für die Beschuldigte «normal» resp. «typisch» empfunden, währenddessen dieses von den aussenstehenden Polizisten und dem untersuchenden Arzt als auffällig eingeschätzt wurde. Zudem liesse sich dieses auch plausibel mit dem Stress der Anhaltesituation erklären und könnte erst in diesem Moment eingetreten sein.

Dispositiv

Zusammenfassend ist demnach davon auszugehen, dass D.________ bei der Polizeikontrolle neben den engen Pupillen, der fehlenden Lichtreaktion und dem angetriebenen Verhalten keine Anzeichen für einen Cannabiskonsum am Vorabend aufwies. Zudem ist erstellt, dass die Beschuldigte die engen Pupillen und die fehlende Lichtreaktion nicht bemerkte. Ebenso wenig stellte sie fest, dass D.________ anders gewesen wäre als sonst.

12.4 Beweisergebnis

Zusammenfassend geht die Kammer somit von folgendem Sachverhalt aus:

Die Beschuldigte und D.________ lernten sich im Rahmen einer PC-Supportdienstleistung kennen. Zum Zeitpunkt der Lernfahrt vom 20. Dezember 2022 kannten sie sich erst seit einigen Monaten und unternahmen zuvor regelmässig gemeinsame Lernfahrten. Am 20. Dezember 2022 fungierte die Beschuldigte bei einer Lernfahrt als Begleitperson. Auf der E.________ (Autobahneinfahrt) wurde um ca. 09:45 Uhr eine routinemässige Polizeikontrolle durchgeführt. Dabei stellte die Polizei bei D.________ verengte Pupillen, eine fehlende Lichtreaktion sowie ein angetriebenes Verhalten fest. In der Folge wurde ein Drogenschnelltest durchgeführt, welcher positiv auf den Wirkstoff THC reagierte. Die anschliessend angeordnete forensisch-toxikologische Untersuchung ergab einen THC-Wert im Blut von mindestens 3.0 µg/L. Die Beschuldigte hatte keine Kenntnis vom Cannabiskonsum von D.________ und hat am 20. Dezember 2022 weder die verengten Pupillen, die fehlende Lichtreaktion noch ein angetriebenes Verhalten bemerkt. Darüberhinausgehende Hinweise auf einen Drogeneinfluss lagen bei D.________ nicht vor.

III. Rechtliche Würdigung

13. Gesetzliche und theoretische Grundlagen

13.1 Objektiver Tatbestand

Bezüglich der allgemeinen Grundlagen zur rechtlichen Würdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 151 ff.). Ergänzend und teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten:

Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG). Gemäss der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) gilt eine Fahrunfähigkeit grundsätzlich als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (THC/Cannabis) nachgewiesen wird (Art. 2 Abs. 2 Bst. a VRV), wobei die Betäubungsmittel als nachgewiesen gelten, wenn die Messwerte im Blut den Grenzwert von 1,5 µg/L überschreiten (Art. 34 Bst. a der Verordnung des ASTRA [VSKV-ASTRA, SR 741.013.1] zur Strassenverkehrskontrollverordnung [SKV, SR 741.013]; vgl. Urteil des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] 1C_111/2015 vom 21. Mai 2015 E. 4.3). Gemäss Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt.

Für strafbare Handlungen auf Lernfahrten ist der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen. Der Fahrschüler ist verantwortlich, soweit er eine Widerhandlung nach dem Stand seiner Ausbildung hätte vermeiden können (Art. 100 Ziff. 3 SVG). Nach Art. 15 Abs. 2 SVG sorgt die Begleitperson dafür, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt, sie trägt die gleiche Verantwortung, wie wenn sie selbst am Steuer sitzen würde (Boll, in: Handkommentar Strassenverkehrsrecht, Zürich/Basel/Genf 2022, N 417 zu Art. 15). Die Begleitperson ist nicht ein gewöhnlicher Beifahrer; sie ist von Gesetzes wegen an der Führung des Fahrzeuges durch den Fahrschüler beteiligt. Insofern führen beide, Fahrschüler und Begleitperson, das Fahrzeug gemeinsam (vgl. BGer 6B_1387/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.2 m.V.a. BGE 128 IV 272 E. 3.1). Die Begleitperson nimmt gegenüber dem Fahrschüler eine Ausbildungs- und Überwachungsaufgabe wahr; sie hat ihn auf Gefahren aufmerksam zu machen und Anweisungen zu erteilen. Im Einzelnen muss die Begleitperson neben dem Fahrschüler Platz nehmen. Nötigenfalls muss sie in den Führungsvorgang eingreifen und die Handbremse ziehen oder das Steuer herumreissen können. Auch die Fahrtroute hat der Begleiter nach Massgabe der Fähigkeiten des Fahrschülers festzulegen (Bickel, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 13 ff. zu Art. 15; vgl. auch Art. 27 VRV und BGE 128 IV 272 E. 3.1).

Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Begleiters begründende Pflichtverletzung wird in aller Regel in der Unterlassung einer erforderlichen Massnahme zur Verhinderung des in Frage stehenden Delikts bestehen (Keshelava/Dangubic, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 30 zu Art. 100).

13.2 Subjektiver Tatbestand

Der Begleiter kann die ihm obliegenden Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzen (Keshelava/Dangubic, a.a.O., N 30 zu Art. 100). Vorsätzlich begeht eine Tat, wer diese mit Wissen und Willen ausführt, wobei bereits ausreicht, dass er die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz; Art. 12 Abs. 2 StGB). Die Fahrlässigkeit richtet sich demgegenüber nach der allgemeinen Umschreibung in Art. 12 Abs. 3 StGB. Demnach begeht fahrlässig ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt (sog. unbewusste Fahrlässigkeit) oder darauf nicht Rücksicht nimmt (sog. bewusste Fahrlässigkeit). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).

14. Erwägungen der Vorinstanz

Die Vorinstanz erwog, dass die Ansicht, eine Begleitperson müsse unabhängig von äusseren Verdachtsmomenten an der grundsätzlichen Fahrfähigkeit des Fahrschülers zweifeln, den Auslegungsrahmen von Art. 100 Ziff. 3 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 SVG sprengen würde. So werde bereits während der Theorieprüfung von den Fahrschülern Wissen im Bereich von Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum abverlangt. Zudem sei allgemein bekannt, dass nach dem Konsum von Alkohol oder anderen Betäubungsmitteln die Abbaustoffe für eine bestimmte Zeit im Blut nachweisbar blieben (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 153 f.).

Zur Frage, ob die Beschuldigte gestützt auf die konkreten Umstände verpflichtet war, sich bei D.________ über einen allfälligen Drogenkonsum zu informieren und sich zu vergewissern, dass dieser keine Drogen konsumiert hatte, äusserte sich die Vorinstanz zusammenfassend wie folgt: Bei D.________ handle es sich um einen 53-jährigen Familienvater, der die Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt erst seit ein paar Monaten gekannt habe. Die Beschuldigte habe zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis vom Cannabis-Konsum von D.________ gehabt, zudem seien neben den kleinen Pupillen, der fehlenden Lichtreaktion und dem angetriebenen Verhalten keine objektiven Anhaltspunkte vorgelegen, welche auf einen Konsum am Vorabend der Lernfahrt hingewiesen hätten. Das angetriebene Verhalten könne sodann auch auf charakterliche Züge zurückzuführen sein. Der Beschuldigten, welche keine Berührungspunkte mit Drogen und als gelegentliche Begleitperson fungiert habe, könne unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden, sie habe den vorgängigen Drogenkonsum aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bemerkt. Eine fehlende Lichtreaktion wäre sodann nur feststellbar gewesen, wenn die Beschuldigte mit einer Lampe in die Augen von D.________ geleuchtet hätte. Hinzu komme, dass D.________ als sehr erfahrener Fahrschüler zu qualifizieren sei, womit die Verantwortlichkeit der Begleiterin weniger weit reiche. Der Beschuldigten als gelegentliche Begleitperson, könne unter den geschilderten Umständen kein Vorwurf gemacht werden, dass sie sich bei ihrem 53-jährigen Fahrschüler nicht über seine Fahrfähigkeit informiert habe. Es hätten keine feststellbaren Anzeichen auf den vorgängigen Drogenkonsum hingewiesen (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 154).

15. Oberinstanzliche Vorbringen

15.1 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft

Die Generalstaatsanwaltschaft brachte dagegen vor, eine allgemeine Pflicht, sich vor jeder Lernfahrt über die Fahrfähigkeit des Fahrschülers zu informieren, sprenge den Auslegungsrahmen von Art. 100 Ziff. 3 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 SVG nicht. Die Fahrfähigkeit des Fahrschülers stelle eine Grundvoraussetzung dafür dar, dass dieser überhaupt ein Motorfahrzeug führen dürfe und müsse unabhängig von allfälligen Verdachtsmomenten überprüft werden. Es gehöre zu den Pflichten der Begleitperson, sich vor Antritt der Lernfahrt über die Fahrfähigkeit des Fahrschülers zu vergewissern. So müsse sich die Begleitperson zumindest mündlich erkundigen, ob der Fahrschüler fahrfähig sei bzw. ob dieser in den letzten 24 Stunden vor Fahrtantritt Alkohol, Drogen und/oder Medikamente konsumiert habe. Falle die Antwort des Fahrschülers negativ aus, dürfe sich die Begleitperson darauf verlassen, sofern keine äusseren Verdachtsmomente vorliegen, welche einen anderen Schluss zulassen würden (pag. 199 f.). Indem sich die Beschuldigte vor Fahrtantritt bei D.________ nicht nach dessen Fahrfähigkeit erkundigt habe, habe diese die ihr gemäss Art. 15 Abs. 2 SVG obliegende Pflicht verletzt, womit der objektive Tatbestand gemäss Art. 91 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 100 Ziff. 3 SVG erfüllt sei (pag. 200). Vorliegend könne der Beschuldigten weder vorsätzliches oder eventualvorsätzliches noch bewusst fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden. Demgegenüber habe die Beschuldigte aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Folgen ihres Verhaltens nicht bedacht. Folglich sei auch der subjektive Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 100 Ziff. 3 SVG erfüllt (pag. 200).

15.2 Vorbringen der Beschuldigten

Die Verteidigung führte demgegenüber aus, es könne nicht verlangt werden, dass eine Begleitperson unabhängig von äusseren Verdachtsmomenten, mithin bei jeder Lernfahrt mit jedem Fahrschüler, ganz grundsätzlich an dessen Fahrfähigkeit zweifeln müsse und ihr stets eine Fragepflicht obläge. Vielmehr könne sich eine Begleitperson auch aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes und Verhaltens des Fahrschülers über dessen Fahrfähigkeit vergewissern (pag. 212 f.). Zu verlangen, dass sich eine Begleitperson vor Antritt der Fahrt mündlich über Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Medikamentenkonsum erkundige, sei weder zweckmässig, noch entspreche es der gelebten Realität (pag. 213). Bei älteren oder erfahreneren Fahrschülern müssten Begleitpersonen sodann auf eine gewisse Eigenverantwortung des Fahrschülers zählen dürfen (pag. 213). Dieser sei gemäss Art. 100 Ziff. 3 Abs. 2 SVG verantwortlich, soweit er eine Widerhandlung nach dem Stand seiner Ausbildung hätte vermeiden können. Für die Beurteilung, wer für eine Verkehrsregelverletzung verantwortlich sei, komme es auf die Umstände des Einzelfalles an. Im Übrigen sei der konkrete Nutzen einer Fragepflicht dahingestellt, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass entsprechende Fragen von jedem Fahrschüler wahrheitsgemäss beantwortet würden (pag. 214).

Die Beschuldigte habe D.________ seit ein paar Monaten gekannt. Vom gelegentlichen Cannabiskonsum des 54-jährigen Familienvaters habe sie keine Kenntnisse gehabt und es hätten auch keinerlei Gründe vorgelegen, einen solchen zu vermuten. Zudem habe es sich bei D.________ um einen erfahrenen Fahrschüler gehandelt. Das Verhalten und Aussehen von D.________ unmittelbar vor der besagten Lernfahrt hätten zu keinen Zweifeln Anlass gegeben. Es habe sich bei der Kontrolle vom 20. Dezember 2022 um eine reine Routinekontrolle gehandelt und die Verhaltens- und Fahrweise von D.________ sei völlig unauffällig gewesen. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass seine Fahrfähigkeit mit dem THC-Wert von 3 µg/L tatsächlich beeinträchtigt gewesen sei, umso weniger habe die Beschuldigte den erfolgten Konsum erkennen oder erahnen können (pag. 215). Schliesslich habe D.________ der Beschuldigten gegenüber seinen Cannabiskonsum nie preisgegeben. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er die Frage nach einem allfälligen Konsum wahrheitsgemäss bejaht hätte. Der Erfolg hätte also so oder anders nicht abgewendet werden können (pag. 216).

16. Erwägungen der Kammer

16.1 Vorbemerkungen

D.________ hat den Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 31 Abs. 2 i.V.m. Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG erfüllt, wofür er mit Strafbefehl vom 24. Juli 2023 rechtskräftig verurteilt wurde (Strafakten BJS 22 26997, pag. 45). Es liegt mithin eine strafbare Handlung auf einer Lernfahrt i.S.v. Art. 100 Ziff. 3 SVG vor, für welche im vorliegenden Verfahren die Verantwortlichkeit der Beschuldigten als Begleiterin zu prüfen ist.

Konkret stellen sich die Fragen, ob eine Pflicht der Begleitperson besteht, unabhängig von Verdachtsmomenten vor jeder Lernfahrt (E. 16.2.1 hiernach) sowie bei Vorliegen von Verdachtsgründen die Fahrfähigkeit des Fahrschülers ausdrücklich zu erfragen (E. 16.2.2 hiernach). Zudem ist zu prüfen, ob die Beschuldigte die vorliegenden Verdachtsgründe (Pupillenverengung, fehlende Lichtreaktion, angetriebenes Verhalten) hätte erkennen müssen (E. 16.2.3).

16.2 Zur Frage, ob eine Pflicht der Begleitperson besteht, die Fahrfähigkeit eines Fahrschülers zu erfragen

16.2.1 Ohne Vorliegen von Verdachtsgründen

Art. 15 Abs. 2 SVG sieht vor, dass die Begleitperson dafür zu sorgen hat, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt. Art. 27 VRV hält konkretisierend fest, dass die Begleitperson neben dem Fahrschüler (ausgenommen auf Übungsplätzen, beim Rückwärtsfahren oder beim Parkieren) Platz nehmen muss, sie wenigstens die Handbremse leicht erreichen kann (Art. 27 Abs. 1 VRV) und die Fahrtroute nach Massgabe der Fähigkeiten des Fahrschülers festzulegen hat (Art. 27 Abs. 4 VRV). Zudem muss der Fahrschüler einen Lernfahrausweis besitzen (Art. 17 VZV). Die herrschende Lehre geht sodann davon aus, dass sich die Begleitperson zu vergewissern hat, dass der Fahrschüler nicht wegen Alkoholeinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist (Keshelava/Dangubic, a.a.O., N 28 zu Art. 100; Jeanneret, in: Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière [LCR], 2007, N 106 zu Art. 100; Giger, in: SVG-Kommentar, Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 9. Aufl. 2022, N 18 f. zu Art. 100). Wie sich diese Pflicht, sich über die Fahrfähigkeit zu «vergewissern» konkret gestaltet, wird in weiten Teilen der Lehre hingegen nicht thematisiert. Auch das Bundesgericht hat sich bislang nicht dazu geäussert. Die Generalstaatsanwaltschaft stützt sich in ihrer Argumentation auf die Lehrmeinung von Weissenberger, welcher die Pflicht wie folgt präzisiert (vgl. dazu die Berufungsbegründung, pag. 200).

Der Begleiter muss insbesondere sicherstellen, dass der Fahrschüler die Lernfahrt nicht alkoholisiert (mit 0,1 Promille oder mehr) antritt (vgl. Art. 31 Abs. 2bis und 2ter SVG und Art. 2a Abs. 1 und 2 VRV). Abgesehen von klaren, offensichtlichen Fällen von Angetrunkenheit ist ungewiss, welche Abklärungen der Begleiter vornehmen muss und kann. Zunächst wird man wohl verlangen müssen, dass er sich beim Fahrschüler darüber erkundigt, ob dieser in den vorangehenden rund 24 Stunden Betäubungsmittel, Medikamente oder Alkohol konsumiert hat. Sofern er aufgrund der Antwort oder der Umstände Zweifel an der Fahrfähigkeit des Fahrschülers hat bzw. haben müsste, darf er die Fahrt nicht antreten oder muss den Fahrschüler einem Atem-Alkoholtest mit den handelsüblichen – wenn auch wenig verlässlichen – Wegwerfgeräten unterziehen. Von gewerbsmässigen Fahrlehrern wird man höhere Anforderungen an die entsprechenden Abklärungen der Fahrfähigkeit des Lernfahrers fordern müssen als von gelegentlichen Begleitpersonen. In der Praxis wird man dem Begleiter aber wohl nur in eindeutigen Fällen von Angetrunkenheit oder auf anderen Umständen beruhender Fahrunfähigkeit Fahrlässigkeit oder gar Eventualvorsatz nachweisen können (Weissenberger, in: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Aufl. 2015, N 6 zu Art. 15).

Art. 15 Abs. 2 SVG hält fest, dass die Begleitperson dafür zu sorgen hat, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt. Welche konkreten Abklärungen die Begleitperson im Hinblick auf die Fahrfähigkeit des Fahrschülers zu treffen hat bzw. welche Tragweite ihre Pflicht im Sinne von Art. 15 Abs. 2 SVG diesbezüglich hat, lässt sich dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 2 SVG hingegen nicht entnehmen und es ergibt sich daraus jedenfalls keine ausdrückliche Pflicht der Begleitperson, sich verdachtsunabhängig vor jedem Fahrtantritt ausdrücklich nach der Fahrfähigkeit des jeweiligen Fahrschülers zu erkundigen. Ebenso wenig geht solches aus den Verordnungsbestimmungen von Art. 17 VZV und Art. 27 VRV hervor, welche Art. 15 SVG konkretisieren.

Mit der Marginalie «Strafbarkeit» hält Art. 100 Ziff. 3 Abs. 1 SVG fest, dass für strafbare Handlungen auf Lernfahrten der Begleiter verantwortlich ist, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen. Gleichzeitig weist Art. 100 Ziff. 3 Abs. 2 SVG dem Fahrschüler explizit eine Eigenverantwortung zu – jedenfalls insoweit, als er eine Widerhandlung nach dem Stand seiner Ausbildung hätte vermeiden können. Daraus folgt, dass nicht die gesamte Verantwortung für eine Lernfahrt auf der Begleitperson lastet und auch der Fahrschüler im Rahmen seiner Fähigkeiten zur sicheren Durchführung der Fahrt beitragen muss. Somit bestehen zwar – neben den gesetzlich näher umschriebenen Pflichten (vgl. Art. 17 VZV und Art. 27 VRV) – eine allgemeine Schutzpflicht (Art. 15 Abs. 2 SVG) und Verantwortlichkeit (Art. 100 Ziff. 3 Abs. 1 SVG) der Begleitperson, diese richten sich allerdings nach dem Ausbildungsstand des Fahrschülers (vgl. dazu Keshelava/Dangubic, a.a.O., N 29 zu Art. 100; Kübler, Verantwortlichkeit und Strafbarkeit auf Begleitfahrten, in: Strassenverkehr 2/2014, S. 40) und deren Tragweite ist mithin einzelfallabhängig. Was den Ausbildungsstand von Lernfahrern anbelangt, kann zudem festgehalten werden, dass das grundlegende Wissen über das Verbot des Fahrens im fahrunfähigen Zustand bereits im Rahmen der theoretischen Fahrausbildung vermittelt wird. Dieses Wissen gehört zum elementaren verkehrsrechtlichen Grundverständnis und der Lernfahrausweis wird erst nach bestandener Theorieprüfung erteilt, wodurch die Bewerberin oder der Bewerber nachweist, die Verkehrsregeln zu kennen (vgl. Art. 14a Abs. 1 Bst. a SVG). Gerade deswegen kann von einem Fahrschüler erwartet werden, dass er sich bereits in einem frühen Stadium seiner Ausbildung den Anforderungen der Fahrfähigkeit bewusst ist und die Verantwortung dafür trägt, dass diese bei jeder Fahrt vorliegt. So wurde D.________ in einem separaten Strafverfahren denn auch wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 31 Abs. 2 i.V.m. Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG rechtskräftig verurteilt (vgl. Vorbemerkungen, E. III.16.1 vorne). Nach dem Gesagten sprechen der Wortlaut und die Systematik der Bestimmung von Art. 15 Abs. 2 SVG gegen das Bestehen einer generellen Pflicht der Begleitperson, sich verdachtsunabhängig vor jedem Fahrtantritt ausdrücklich nach der Fahrfähigkeit des Fahrschülers zu erkundigen.

Weiter ist festzuhalten, dass die Strassenverkehrsgesetzgebung den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bezweckt und als Ziel die Verkehrssicherheit anstrebt (Waldmann/ Kraemer, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 18 zu Allgemeine Vorbemerkungen SVG). Ein ausdrückliches, verdachtsunabhängiges Erkunden, ob die Fahrfähigkeit des jeweiligen Fahrschülers gegeben ist, ist nur dann geeignet, die Verkehrssicherheit zu wahren, wenn der fahrunfähige Fahrschüler auf die Frage, ob er fahrfähig sei, eine wahrheitsgetreue verneinende Auskunft gibt. Diesfalls könnte resp. müsste von der Lernfahrt abgesehen und dadurch die Verkehrssicherheit gewahrt werden. Eine solche Selbstauskunft setzt allerdings voraus, dass die betroffene Person einerseits willig ist, über ihre Verfassung wahrheitsgetreu zu berichten und andererseits, dass sie überhaupt in der Lage ist, ihren Zustand korrekt einzuschätzen. Fehlt es daran, ist die Eignung der ausdrücklichen Nachfrage als Mittel zur Wahrung der Verkehrssicherheit zumindest zweifelhaft. Selbst wenn ein Fahrschüler seine Fahrfähigkeit bejaht, muss diese nach dem Gesagten nicht zwingend – und schon gar nicht während der ganzen Lernfahrt – vorliegen. Dabei ist auch zu bedenken, dass die Fahrfähigkeit kein statischer Zustand ist, sondern sich kurzfristig verändern kann (etwa durch plötzliche emotionale Belastungen, Kreislaufprobleme, usw.). Folglich ist eine generelle Fragepflicht einerseits für die Erreichung des Normzwecks (Wahrung der Verkehrssicherheit) nur beschränkt geeignet, andererseits würde eine solche gleichzeitig die Eigenverantwortung des Fahrschülers untergraben, was nicht Sinn und Zweck von Art. 15 Abs. 2 SVG sein kann.

Weiter würde eine generelle Pflicht der Begleitperson, sich verdachtsunabhängig vor jedem Fahrtantritt ausdrücklich nach der Fahrfähigkeit des Fahrschülers zu erkundigen, bedeuten, dass die Begleitperson vor jeder Lernfahrt, unabhängig von der Dauer und Art der Bekanntschaft, dem Ausbildungsstand, dem Erscheinungsbild und Verhalten des Fahrschülers, die Fahrfähigkeit ausdrücklich zu erfragen hätte. Dies würde den Ablauf von Lernfahrten erschweren und es ist zu bedenken, dass Lernfahrten nicht nur im Rahmen offizieller Fahrstunden stattfinden, sondern auch im privaten Kontext, oftmals in Alltagssituationen, spontan und situationsabhängig. Eine formalisierte Kontrolle würde nicht in diese gesetzgeberisch gewollte Gestaltungsfreiheit passen (vgl. zu den Anforderungen an eine Begleitperson, Art. 15 Abs. 1 SVG) und wäre realitätsfremd. Schliesslich können allein durch einfache Beobachtungen der Begleitperson mindestens gleichermassen, wenn nicht gar zuverlässigere Hinweise auf eine mögliche Fahrunfähigkeit gewonnen werden (auffälliges/ungewöhnliches Verhalten, eine lallende Stimme, motorische Unsicherheiten und gerötete Augen). Eine generelle, verdachtsunabhängige Fragepflicht würde sich daher auch als unverhältnismässig erweisen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus Art. 15 Abs. 2 SVG keine Pflicht der Begleitperson ableiten lässt, sich vor jedem Fahrtantritt und ohne Vorliegen von Verdachtsgründen ausdrücklich nach der Fahrfähigkeit des Fahrschülers zu erkundigen. Eine andere gesetzliche Grundlage ist weder ersichtlich noch dargetan, zudem erwiese sich eine solche Pflicht als realitätsfremd und unverhältnismässig. Vielmehr darf die Begleitperson bei Fehlen von Verdachtsmomenten (wie auffälligem Erscheinungsbild, Zustand sowie Verhalten des Fahrschülers) davon ausgehen, dass die Fahrfähigkeit gegeben ist. Eine generelle, verdachtsunabhängige Fragepflicht zur Fahrfähigkeit von D.________ bestand für die Beschuldigte folglich nicht.

16.2.2 Bei Vorliegen von Verdachtsgründen

Ob bei Vorliegen von Verdachtsgründen, wie einer Pupillenverengung und fehlenden Lichtreaktion, eine Pflicht zur weiteren Abklärung der Fahrfähigkeit eines Fahrschülers gestützt auf Art. 15 Abs. 2 SVG besteht, kann offengelassen werden. Selbst wenn diese Pflicht bejaht würde, kann der Beschuldigten – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – vorliegend kein Vorwurf gemacht werden.

16.3 Zur Frage, ob die Beschuldigte die Verdachtsgründe hätte erkennen müssen

Abgesehen von der Pupillenverengung, der fehlenden Lichtreaktion und dem angetriebenen Verhalten lagen bei D.________ keine Hinweise vor, die auf einen Cannabiskonsum am Vorabend der Lernfahrt hätten schliessen lassen. Was die Pupillenverengung und die fehlende Lichtreaktion anbelangt, kann von der Beschuldigten als Laiin nicht erwartet werden, dass sie diese hätte bemerken und als Anzeichen für einen Drogenkonsum und eine damit verbundene Fahrunfähigkeit deuten müssen. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, fand die Lernfahrt zu Tageszeit und somit bei guten Lichtverhältnissen statt, wobei die Pupillen natürlicherweise kleiner sind als bei dunklen Lichtverhältnissen und eine Verengung leichter übersehbar. Für die Feststellung der fehlenden Lichtreaktion hätte die Beschuldigte sogar einen Pupillentest (mit einer Taschenlampe) machen müssen. Dass sich D.________ angetrieben verhalten hat, stellt eine subjektive Einschätzung dar, die von der Beschuldigten weder geteilt noch hätte wahrgenommen werden müssen. Zudem liesse sich das angetriebene Verhalten auch nachvollziehbar mit dem Stress der Anhaltesituation erklären und könnte somit erst nach Erreichen der Kontrollstelle eingetreten sein. Ferner hatte die Beschuldigte keine Kenntnis darüber, dass D.________ überhaupt Cannabis konsumierte. Es bestanden somit bei D.________ keine konkreten Anhaltspunkte für einen Drogenkonsum bzw. Drogeneinfluss, welche die Beschuldigte hätte erkennen müssen. Dies wird denn auch von der Generalstaatsanwaltschaft nicht geltend gemacht und eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit ist folglich zu verneinen.

16.4 Fazit

Zusammenfassend ist die Kammer der Auffassung, dass für die Beschuldigte keine generelle, verdachtsunabhängige Pflicht bestand, die Fahrfähigkeit von D.________ ausdrücklich zu erfragen. Zudem bestanden keine konkreten Anhaltspunkte für einen Drogenkonsum desselben, welche die Beschuldigte hätte erkennen müssen, weshalb ihr insgesamt keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann.

Mangels Tatbestandsmässigkeit ist die Beschuldigte somit vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 15 Abs. 2 i.V.m. Art. 91 Abs. 2 Bst. b und Art. 100 Ziff. 3 SVG freizusprechen.

IV. Kosten und Entschädigung

17. Verfahrenskosten

Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Wird die beschuldige Person freigesprochen, so trägt der Kanton, der das Verfahren geführt hat, grundsätzlich die Kosten (Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO e contrario). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens. Die vom Kanton Bern zu tragenden Kosten umfassen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'920.00 (Gebühren Staatsanwaltschaft CHF 500.00; Gebühren Gericht CHF 1'400.00; Auslagen Gericht CHF 20.00 [Zeugengeld]), sowie die oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Letztere werden auf CHF 2'000.00 bestimmt (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekretes [VKD; BSG 161.12]).

18. Entschädigung

Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren richtet sich gestützt auf Art. 436 Abs. 1 StPO ebenfalls nach Art. 429 StPO.

Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den

kantonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung

für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Das Honorar in Verfahren vor dem

Einzelgericht beträgt gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV CHF 500.00 bis CHF 25'000.00. Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV). Gemäss Art. 41 Abs. 3 KAG bemisst sich der Parteikostenersatz innerhalb des von der

Verordnung festgelegten Rahmentarifs nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand (Bst. a) sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des

Prozesses (Bst. b). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars

abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG).

Die Vorinstanz stützte sich auf die eingereichte Honorarnote und sprach der Beschuldigten eine Entschädigung in der Höhe der geltend gemachten Anwaltskosten im erstinstanzlichen Verfahren zu. Aus Sicht der Kammer drängt sich keine Änderung der Entschädigungsregelung in erster Instanz auf. Somit wird der Beschuldigten eine Entschädigung für die Aufwendungen zur angemessenen Ausübung ihrer Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 3'726.25 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.

Die von Rechtsanwältin B.________ mit Honorarnote vom 31. Juli 2024 (pag. 217 ff.) für das oberinstanzliche Verfahren geltend gemachte Entschädigung befindet sich innerhalb des Rahmentarifs und erscheint mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Die Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren beläuft sich demnach auf CHF 2'282.55 (inkl. Auslagen und MWST).

Ausgangsgemäss hat der Kanton Bern der Beschuldigten eine Entschädigung für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von CHF 3'726.25 (inkl. Auslagen und MWST) und im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 2'282.55 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

V. Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

I.

A.________ wird freigesprochen:

von der Anschuldigung des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (THC mind. 3.0 µg/L), angeblich begangen am 20. Dezember 2022 um ca. 09:45 Uhr bei der E.________ (Autobahneinfahrt);

unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'920.00 an den Kanton Bern;

unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 an den Kanton Bern;

unter Ausrichtung einer Entschädigung durch den Kanton Bern an A.________ von CHF 3'726.25 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren;

unter Ausrichtung einer Entschädigung durch den Kanton Bern an A.________ von CHF 2'282.55 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren.

II.

Zu eröffnen:

- der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

-

Bern, 25. Juni 2025

Im Namen der 1. Strafkammer

Die Präsidentin i.V.:

Oberrichterin Hubschmid Volz

Der Gerichtsschreiber i.V.:

Steffen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 24 172

Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP

Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

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Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr

Art. 2 VRVart. 2 ORIart. 2 VRV

Art. 2 VRVart. 2 OCRart. 2 ONC

1C_111/2015

Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr

Art. 100 SVGart. 100 LCRart. 100 LCStr

Art. 15 SVGart. 15 LCRart. 15 LCStr

6B_1387/2016

BGE 128 IV 272ATF 128 IV 272DTF 128 IV 272

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