SK 2024 182
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
9. Dezember 2025Deutsch40 min
Mit Urteil vom 7. Dezember 2023 erklärte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht, nachfolgend Vorinstanz) die Beschuldigte und Berufungsführerin A.________ (nachfolgend Beschuldigte) der Widerhandlungen gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage, begangen durch Nichttragen einer Gesichtsmaske an einer politischen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung am 20. März 2021 um 12:15 Uhr auf dem B.________ (Platz) und um 17:06 Uhr auf dem C.________ (Platz) in D.________, sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, ebenfalls begangen am 20. März 2021 auf dem C.________(Platz) in D.________, schuldig. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte die Vorinstanz die Beschuldigte zu einer Übertretungsbusse von CHF 340.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf drei Tage, sowie zu den Kosten für das erstinstanzliche Verfahren von insgesamt CHF 3'680.10 (pag. 183 ff.).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
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Urteil
SK 24 182
Bern, 25. November 2024
Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.)
Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Knecht
Gerichtsschreiberin Corvi
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigte/Berufungsführerin
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Widerhandlungen gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 7. Dezember 2023 (PEN 22 527)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 7. Dezember 2023 erklärte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht, nachfolgend Vorinstanz) die Beschuldigte und Berufungsführerin A.________ (nachfolgend Beschuldigte) der Widerhandlungen gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage, begangen durch Nichttragen einer Gesichtsmaske an einer politischen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung am 20. März 2021 um 12:15 Uhr auf dem B.________ (Platz) und um 17:06 Uhr auf dem C.________ (Platz) in D.________, sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, ebenfalls begangen am 20. März 2021 auf dem C.________(Platz) in D.________, schuldig. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte die Vorinstanz die Beschuldigte zu einer Übertretungsbusse von CHF 340.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf drei Tage, sowie zu den Kosten für das erstinstanzliche Verfahren von insgesamt CHF 3'680.10 (pag. 183 ff.).
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom 13. Dezember 2023, bei der Vorinstanz eingelangt am 19. Dezember 2023, fristgerecht Berufung an (pag. 189). Nachdem den Parteien mit Verfügung vom 10. April 2024 die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt und die Beschuldigte aufgefordert wurde, innert 20 Tagen eine schriftliche Berufungserklärung beim Obergericht des Kantons Bern einzureichen (pag. 210 ff.), langte diese frist- und formgerecht am 26. April 2024 bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland bzw. am 29. April 2024 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 236 ff.).
Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 2. Mai 2024 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 243 f.).
3. Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung
Mit Berufungserklärung vom 24. April 2024 ersuchte die Beschuldigte um Beiordnung einer französischsprechenden amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren (pag. 236 ff.). Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 30. April 2024 abgewiesen. Für die Begründung wird auf die Verfügung verwiesen (pag. 239 ff.).
4. Durchführung des schriftlichen Verfahrens und oberinstanzliche Beweisergänzungen
Die Verfahrensleitung ordnete mit Verfügung vom 6. Mai 2024 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens im Sinne von Art. 406 StPO an und forderte die Beschuldigte auf, innert Frist eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen bzw. die bereits begründete Berufungserklärung vom 24. April 2024 gegebenenfalls zu ergänzen (pag. 245 f.). In der Folge reichte die Beschuldigte mit Eingabe vom 4. Juni 2024 die Berufungsbegründung ein (pag. 248 ff.).
Die Beschuldigte stellte oberinstanzlich keine Beweisanträge. Zusammen mit ihrer Berufungserklärung vom 24. April 2024 reichte sie jedoch ein Arztzeugnis, datierend vom 22. April 2024, ein (pag. 238). Der Berufungsbegründung vom 4. Juni 2024 legte sie zudem eine selbsterstellte Kopie eines Artikels in deutscher Sprache der Zeitung E.________ über die Kundgebung vom 20. März 2021 in D.________ bei (pag. 250 f.), der aufzeigen soll, dass die Kundgebung von der Polizei im Keim erstickt worden sei und dass wenig Transparente sichtbar gewesen seien (pag. 248 f.). Da neue Beweise im vorliegenden Verfahren jedoch nicht vorgebracht werden können (vgl. Ziff. 6 nachfolgend), sind sowohl das Arztzeugnis als auch der beigelegte Artikel für die Kammer unbeachtlich.
5. Antrag der Beschuldigten
Die Beschuldigte beantragte in ihrer Berufungserklärung vom 24. April 2024 einen vollumfänglichen Freispruch (pag. 237).
6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
Gestützt auf den Antrag der Beschuldigten auf Freispruch von beiden Vorwürfen ist das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und durch die Kammer gesamthaft zu überprüfen.
Da ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil der Vorinstanz sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können ausserdem nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Kognition der Kammer ist insofern beschränkt. Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, beschränkt sich die vorliegende Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2). Es ist zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil auf Rechtsfehlern beruht. Darunter fallen Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, jedoch nicht Unangemessenheit, d.h. Ermessensfehler i.S.v. Art. 398 Abs. 3 Bst. c StPO (Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 12 zu Art. 398). Ferner ist zu prüfen, ob der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt wurde und ob die Sachverhaltsfeststellung auf Rechtsverletzungen beruht. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 167 E. 2.1). Eine willkürliche Beweiswürdigung im Sinne von Art. 9 BV liegt dann vor, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, indem es zum Beispiel offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt. Willkür liegt dagegen nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_521/2008 vom 26. Februar 2009 E. 3.2 und 6B_957/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 3). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (vgl. Schott, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz (BGG), 3. Aufl. 2018, N 9 zu Art. 97).
Das erstinstanzliche Urteil wurde nur von der Beschuldigten angefochten. Gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO ist die Kammer deshalb an das Verschlechterungsverbot gebunden und darf das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern.
Erwägungen
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
7.
Vorwurf gemäss Strafbefehl
Mit Strafbefehl vom 2. Februar 2022 wird der Beschuldigten vorgeworfen, an der unbewilligten Kundgebung «F.________» teilgenommen und sich beim B.________(Platz) sowie auf dem C.________(Platz) in D.________ aufgehalten zu haben, wobei sie jeweils bewusst und unbefugt die vorgeschriebene Gesichtsmaske nicht getragen habe. Weiter wird der Beschuldigten vorgeworfen, während der Teilnahme an der unbewilligten Kundgebung durch die Polizei beim B.________(Platz) eingekesselt und angehalten worden zu sein, worauf ihr in der Folge um 12:15 Uhr mündlich eine persönliche Wegweisung aus dem Gebiet der Gemeinde D.________ mit der Dauer bis am 21. März 2021, 24:00 Uhr, eröffnet worden sei. Trotzdem habe sich die Beschuldigte gleichentags um 17:06 Uhr mit anderen Kundgebungsteilnehmenden auf dem C.________(Platz) (unter dem G.________ (Dach)) aufgehalten, wo sie erneut durch die Polizei eingekesselt und angehalten worden sei. Sie habe damit willentlich einer amtlichen Verfügung keine Folge geleistet (pag. 8).
8.
Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist vorliegend unbestritten, dass sich die Beschuldigte am 20. März 2021 zuerst im Polizeikessel 1 am B.________(Platz) und anschliessend im Polizeikessel 4 am C.________(Platz) unter dem G.________(Dach) befand, ohne dabei eine Maske zu tragen. Von der Beschuldigten nicht bestritten wird zudem, dass sie von der Kantonspolizei Bern am B.________(Platz) aufgefordert wurde, die Stadt D.________ zu verlassen, und dass sie sich bewusst war, dieser Aufforderung schnellstmöglich Folge leisten zu müssen.
Bestritten wird von der Beschuldigten hingegen, an der unbewilligten Kundgebung «F.________» am B.________(Platz) sowie am C.________(Platz) teilgenommen zu haben. Zudem bestreitet sie, sich absichtlich der Wegweisung der Polizei widersetzt zu haben, da sie am C.________(Platz) zu Unrecht nochmals von der Polizei eingekesselt worden sei. Die Beschuldigte bestreitet ferner, die Mitteilungen der Polizei über die Lautsprecher gehört zu haben, wonach man die Örtlichkeit noch freiwillig verlassen könne.
9.
Beweiswürdigung
9.1
Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung und Beweismittel
Die Vorinstanz gab die theoretischen Grundlagen zur Beweiswürdigung korrekt wieder; darauf kann verwiesen werden (pag. 214 ff., S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch die vorhandenen Beweismittel listete sie zutreffend auf (pag. 216, S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und es kann ebenfalls vollumfänglich darauf verwiesen werden. Die Kammer verzichtet an dieser Stelle darauf, den Inhalt der einzelnen Beweismittel zusammengefasst wiederzugeben; sofern von Relevanz wird darauf direkt im Rahmen der konkreten Würdigung eingegangen.
Wie unter Ziff. 4 hiervor bereits ausgeführt, können neue Beweismittel im vorliegenden Verfahren nicht mehr vorgebracht werden, weshalb das von der Beschuldigten zusammen mit ihrer Berufungserklärung eingereichte ärztliche Schreiben sowie der zusammen mit der Berufungsbegründung eingereichte Artikel aus der Zeitung E.________ über die Kundgebung vom 20. März 2021 in D.________ für die Kammer unbeachtlich sind.
9.2
Beweiswürdigung der Vorinstanz
Die Vorinstanz hielt in ihrer Beweiswürdigung zunächst fest, gemäss polizeilichem Anzeigerapport vom 1. Juni 2021 sei die Beschuldigte auf dem B.________(Platz) aus dem Kessel 1 heraus durch den Polizisten H.________ angehalten und einer Personenkontrolle unterzogen worden, wobei sie keine Gesichtsmaske getragen habe. Nach der Personenkontrolle sei die Beschuldigte in Anwendung von Art. 83 PolG mündlich bis am Sonntag, 21. März 2021, 24:00 Uhr, aus dem Gebiet der Gemeinde D.________ weggewiesen worden. In ihrer Einsprachebegründung habe die Beschuldigte ausgeführt, sie sei am 20. März 2021 mit ihrer Freundin I.________ nach D.________ gereist, um die schöne Hauptstadt zu besuchen. Sie habe nicht an einer politischen Kundgebung teilgenommen. Diese Angaben habe sie anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt bzw. präzisiert, indem sie ausgeführt habe, sie habe in D.________ ein Museum besuchen, nicht aber an einer Demonstration teilnehmen wollen. Hierbei handle es sich, so die Vorinstanz, um eine Schutzbehauptung, zumal die Beschuldigte bezeichnenderweise auf die Frage, was ihre persönliche Meinung bezüglich der vom Bundesrat angeordneten Massnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie im Frühjahr 2021 sei, angegeben habe, sie habe keine Meinung darüber. Sie wolle zwar angeblich von wöchentlichen Kundgebungen aufgrund der Corona-Massnahmen in der Schweiz gewusst haben, nicht aber von solchen in D.________. Hinzu komme, dass sie in der Hauptverhandlung zu vielen Umständen ihres Besuchs in D.________ keine konkreten Angaben habe machen können bzw. sehr selektive Erinnerungslücken geltend gemacht habe. Die Beschuldigte habe weder zur genauen Uhrzeit, zu welcher sie in K.________ in den Zug gestiegen, sie gemeinsam mit I.________ am B.________(Platz) eingetroffen sei, sie aus der Einkesselung am B.________(Platz) entlassen worden sei, noch zum genauen Ort, wo sie nach der Entlassung aus der Einkesselung am B.________(Platz) eine Toilette aufgesucht habe bzw. zur Uhrzeit, wann genau sie schliesslich wieder zum Bahnhof gelangt sei, Aussagen tätigen können. Vor allem jedoch seien die Aussagen der Beschuldigten, wonach sie überhaupt nicht wahrgenommen habe, dass auf dem B.________(Platz) eine Demonstration stattgefunden habe, äusserst unglaubhaft. Dass sie einfach ganz plötzlich von «vielen Polizisten» eingekesselt worden sei, ohne zuvor irgendwelche Anhaltspunkte, insbesondere auch keine Ansammlung von 200 Personen, wahrgenommen zu haben, sei schlicht nicht plausibel. Die Behauptung, sie habe die Anwesenheit von rund 200 Menschen nicht bemerkt, sei bereits für sich höchst unglaubhaft. Zudem sei auf den dem Polizeirapport vom 1. Juni 2021 beiliegenden Fotos deutlich zu erkennen, dass einerseits seitens der Demonstranten zumindest auch kleinere Fahnen mit massnahmekritischen Botschaften hochgehalten worden seien und andererseits ein grosses Polizeiaufgebot vor Ort gewesen sei. Insbesondere seien auch die Sperrgitterfahrzeuge, die typischerweise durch die Ordnungspolizei zum Absperren von Strassen und Flächen bei Demonstrationen und Veranstaltungen eingesetzt würden, im Einsatz gewesen. Dass auch die Beschuldigte selber diese Fahrzeuge wahrgenommen habe, sei gestützt auf ihre expliziten Aussagen in der Hauptverhandlung erstellt. Schliesslich gehe auch aus der polizeilichen Fotodokumentation eindeutig hervor, dass sowohl die Polizisten in Ordnungsdienstmontur klar als solche erkennbar als auch die Polizeifahrzeuge als solche gekennzeichnet gewesen seien.
Die Vorinstanz erwog weiter, soweit die Beschuldigte in der Hauptverhandlung geltend gemacht habe, sie habe die Durchsagen der Polizei in deutscher Sprache nicht verstanden, könne ihr ebenfalls nicht geglaubt werden. Zunächst sei festzuhalten, dass die Durchsagen der Polizei gemäss schlüssiger Rapportierung mittels Beschallungsfahrzeug erfolgt seien, wobei der nachfolgende Text laut, deutlich und daher gut hörbar in französischer und deutscher Sprache durchgegeben worden sei:
Ceci est un message de la police:
Vous prenez part à une manifestation non autorisée.
Vous êtes encerclé par la police.
La police va effectuer des contrôles d’identité et vous serez dénoncé.
On vous prie d’être coopératif, comme ça les contrôles d’identité vont procéder assez vite.
Dies ist eine Mitteilung der Polizei:
Sie nehmen an einer unbewilligten Kundgebung teil.
Sie wurden von der Polizei eingekesselt.
Die Polizei wird nun Personenkontrollen durchführen und Sie werden angezeigt.
Wir bitten Sie, sich bei den Personenkontrollen kooperativ zu verhalten. Denn auf diese Weise werden die Kontrollen zügig vorangehen.
Des Weiteren habe die Beschuldigte gleich zu Beginn in der Hauptverhandlung explizit in freier Rede zu Protokoll gegeben, dass ihr und ihrer Freundin durch die Polizei befohlen worden sei, D.________ zu verlassen. Dass ihr durch die Polizei nichts Schriftliches ausgehändigt worden sei, schade nicht, zumal sie auf ihre wiederholte Aussage zu behaften sei, wonach ihr bewusst gewesen sei, dass sie eine Wegweisung erhalten habe und die Stadt D.________ schnellstmöglich habe verlassen müssen. Der Anzeigerapport halte diesbezüglich fest, dass mit sämtlichen, sich in den Polizeikesseln befindlichen Personen eine Personenkontrolle durchgeführt und diese im Anschluss gemäss Art. 83 PolG bis am Sonntag, 21. März 2021, 24:00 Uhr, aus der Innenstadt und/oder Gemeinde D.________ weggewiesen worden seien, unter Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 292 StGB. Dabei sei jeder kontrollierten Person der eingangs erwähnte Text [«Sie werden hiermit aufgefordert, die Örtlichkeit zu verlassen. Diese Wegweisung stellt eine amtliche Verfügung nach Art. 83 PolG dar. Wer sie nicht befolgt, wird wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB angezeigt und kann mit Busse bestraft werden.»] in der jeweiligen Sprache ab der Anhaltungskarte vorgelesen worden. Nichts Anderes gehe aus den edierten Anhaltungskarten hervor. Auch der Zeuge H.________ habe in der Hauptverhandlung bestätigt, dass er der Beschuldigten den Text wie auf der Karte aufgedruckt vorgelesen habe, wobei er mit ihr auf Französisch kommuniziert habe. Für die Annahme, dass die Beschuldigte den französischsprechenden Polizisten H.________ nicht verstanden haben könnte, würden schlicht keine Anhaltspunkte vorliegen. Vielmehr sei auf die glaubhaften Schilderungen von H.________ abzustellen, wonach er gerade wegen seiner Sprachkompetenz am besagten Tag stark eingespannt worden sei, um die Anhaltungskarten auszufüllen und den Leuten die Situation zu erklären, zumal fast ausschliesslich französischsprachige Personen vor Ort gewesen seien.
Die Vorinstanz führte weiter aus, die Beschuldigte sei gemäss Anzeigerapport vom 1. Juni 2021 um 17:06 Uhr beim Bahnhof D.________ ein weiteres Mal zusammen mit Kundgebungsteilnehmenden durch die Polizei eingekesselt worden (Kessel 4). Anschliessend sei sie durch den Polizisten J.________ aus dem Kessel heraus angehalten und einer erneuten Personenkontrolle unterzogen worden, wobei sie spontan geäussert habe, dass sie auf dem Weg zum Bahnhof versehentlich in den Kessel geraten sei. Die Beschuldigte habe unbestrittenermassen keine Gesichtsmaske getragen und dies damit begründet, unterwegs gewesen zu sein und die Maske deshalb in ihrer Tasche mitgeführt zu haben. Nach der Personenkontrolle sei sie entlassen und erneut auf die zuvor ausgesprochene Wegweisung aus dem Gebiet der Gemeinde D.________ aufmerksam gemacht worden. Die Beschuldigte habe mit undatierter Einsprachebegründung zunächst geltend gemacht, sie und ihre Freundin seien nach der Entlassung aus dem ersten Kessel sofort zum Bahnhof D.________ zurückgekehrt, um einen Zug nach K.________ zu nehmen. Dort hätte sie die Polizei aber erneut eingekesselt und gestossen. Sie habe versucht, ihre Situation zu erklären, es sei ihr aber nicht zugehört worden. Nach mehreren Stunden warten hätten sie dann endlich nach Hause zurückkehren können. Dazu sei, so die Vorinstanz, vorab festzuhalten, dass die beiden Einkesselungen zeitlich fast fünf Stunden auseinanderliegen würden. Selbst wenn man gestützt auf die Aussagen des Zeugen H.________ davon ausgehe, dass die Einkesselung am B.________(Platz) erst um ungefähr 15:30 Uhr oder 16:00 Uhr aufgelöst bzw. die Beschuldigte daraus entlassen worden sei, stelle sich die Frage, weshalb sie sich mindestens über eine Stunde später wiederum am Bahnhof D.________ aufgehalten habe. Sie könne sich jedenfalls entgegen ihrer ersten schriftlichen Angaben nicht sofort zum Bahnhof begeben haben, zumal selbst ein gemütlicher Fussmarsch vom B.________(Platz) zum Bahnhof D.________ kaum länger als 20 Minuten dauere. Im Widerspruch zu ihren ersten schriftlichen Angaben habe die Beschuldigte in der Hauptverhandlung denn auch zu Protokoll gegeben, sie habe sich nach der Entlassung aus dem Kessel auf dem B.________(Platz) zunächst auf die Toilette begeben, dann seien sie durch D.________ spaziert, hätten anschliessend einen Markt besucht, wo sie ein natives Öl gekauft habe, sei dann weiter Richtung Bahnhof gegangen und habe, bevor sie am Bahnhof eingetroffen sei, noch eine Zigarette geraucht. Es sei davon auszugehen, dass, wenn die Beschuldigte tatsächlich fälschlicherweise als Unbeteiligte im Kessel 1 auf dem B.________(Platz) eingekesselt worden wäre, sie auf direktem Weg das Gebiet der Gemeinde D.________ verlassen bzw. sich schnellstmöglich an den Bahnhof und auf einen Zug Richtung K.________ begeben hätte. Eine vernünftige Person in dieser Situation hätte sich kaum noch mehrere Stunden in der Stadt aufgehalten und insbesondere sicher nicht noch einen Abstecher auf einen Markt gemacht. Der Beschuldigten wäre es denn auch ohne Weiteres möglich gewesen, die Menschenansammlung am Bahnhof zu meiden bzw. zu umgehen und sich direkt ins Bahnhofsinnere bzw. zu den Geleisen zu begeben. Der Bahnhof D.________ habe verschiedene, nahe beieinanderliegende und auch weiter voneinander entfernte Eingänge und selbst der «Haupteingang» des Bahnhofs lasse sich betreten, ohne zuvor den C.________(Platz) passieren bzw. ohne unter dem G.________(Dach), wo sich die Gruppe der Demonstrierenden aufgehalten habe, durchgehen zu müssen. Insbesondere hätte die Beschuldigte, so die Vorinstanz, auf der anderen Strassenseite dem L.________ (Gebäude) entlang zum Bahnhofseingang gelangen können. Sie sei nicht gezwungen gewesen, über den C.________(Platz) und dann erst noch unter dem G.________(Dach) durchzugehen, wo eine Gruppe von Demonstranten schliesslich im Kessel 4 eingekesselt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass eine ortsunkundige Person, die zuvor bereits als Unbeteiligte in einen Polizeikessel geraten und anschliessend aus dem Gemeindegebiet D.________ weggewiesen worden sein wolle, eine am Bahnhof erneut angetroffene Menschenansammlung von rund 100 Personen umgangen hätte. Die gegenteilige Entscheidung lasse sich einzig damit erklären, dass die Beschuldigte erneut an der Kundgebung habe teilnehmen wollen. Anhaltspunkte dafür, dass sie auf direktem Weg in den Bahnhof zu den Geleisen hätte gelangen wollen, die Polizei sie aber daran gehindert bzw. sie versehentlich eingekesselt hätte, würden keine vorliegen und ein solches Vorgehen der Polizei schlicht auch keinen Sinn machen. Das in Bezug auf den B.________(Platz) Ausgeführte gelte sodann analog; entgegen der klar aktenwidrigen Behauptungen der Beschuldigten gehe aus den dem Anzeigerapport angehängten Fotos klar hervor, dass auch am C.________ (Platz) sehr wohl Transparente hochgehalten worden seien und dass der Ordnungsdienst mit Sperrfahrzeugen im Einsatz gewesen sei, mithin offensichtlich eine Kundgebung im Gange gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht glaubhaft, dass die Beschuldigte auch bei dieser Gelegenheit nicht gemerkt haben wolle, dass sie sich inmitten einer Kundgebung befunden habe. Im Übrigen habe die Beschuldigte in der Hauptverhandlung von sich aus zu Protokoll gegeben, dass sie beim Eintreffen am Bahnhof Polizisten gesehen habe.
Schliesslich sei per se äusserst unwahrscheinlich, dass die Beschuldigte am selben Tag gleich zweimal als Unbeteiligte und damit zu Unrecht von der Polizei eingekesselt worden sei, zumal sie diesfalls beide Male gemäss der plausiblen Rapportierung und den bestätigenden Zeugenaussagen die Möglichkeit gehabt hätte, die Örtlichkeiten nach den ersten polizeilichen Durchsagen, welche mehrfach auf Deutsch und auf Französisch erfolgt seien, noch freiwillig zu verlassen. Insbesondere habe es auch J.________ in der Hauptverhandlung aus eben diesem Grund als sehr unwahrscheinlich bzw. geradezu ausgeschlossen erachtet, dass die Beschuldigte als Unbeteiligte in die zweite Einkesselung unter dem G.________(Dach) geraten und gegen ihren Willen bis zur Abarbeitung darin verblieben sei. Er habe absolut nachvollziehbar und damit glaubhaft zu Protokoll gegeben, dass er das sicher so auf die Anhaltungskarte geschrieben hätte, wenn er den Eindruck gehabt hätte, sie befinde sich als Unbeteiligte im Kessel. Vor diesem Hintergrund könnten auch die Angaben der Beschuldigten, wonach sie versucht habe zu kommunizieren, dass sie eigentlich nur auf den Zug habe gehen wollen, ihr aber seitens der Polizei kein Gehör geschenkt worden sei, nicht anders als als unglaubhafte Schutzbehauptung gewertet werden. Dem Zeugen J.________ sei insofern beizupflichten, als dass angesichts seiner Notizen auf der Anhaltungskarte keine Rede davon sein könne, dass man der Beschuldigten nicht zugehört hätte. Vielmehr habe man ihren – erst sehr spät bzw. viel zu spät kommunizierten – Einwand seitens der Polizei zur Kenntnis genommen und ihn schriftlich festgehalten, ihn aber offensichtlich gleichzeitig als unglaubhaft eingestuft.
Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, der Einwand, dass die Beschuldigte die Mitteilung, wonach man die Örtlichkeit noch freiwillig verlassen könne, nicht gehört habe, stelle eine weitere unglaubhafte Schutzbehauptung dar. Dass die Demonstrationsteilnehmenden mehrfach und mehrsprachig abgemahnt worden seien, sei gestützt auf die schlüssige Rapportierung sowie die bestätigenden Aussagen insbesondere des Zeugen J.________ beweismässig erstellt. Insgesamt bestünden somit keine Zweifel, dass die Beschuldigte in vollem Bewusstsein an den beiden genannten Örtlichkeiten an der Kundgebung «F.________» teilgenommen habe. Ihre unglaubhaften Aussagen würden das stimmige Gesamtbild, welches sich gestützt auf den polizeilichen Anzeigerapport, die Anhaltungskarten und die glaubhaften Zeugenaussagen ergebe, nicht zu entkräften vermögen.
Was die unbestrittenermassen nicht getragene Gesichtsmaske anbelange, vermöchten die Aussagen der Beschuldigten diese nicht zu entlasten. Sie scheine offenbar der Auffassung zu sein, nicht verpflichtet gewesen zu sein, draussen eine Gesichtsmaske zu tragen. Beweismässig sei ebenfalls erstellt, dass die Beschuldigte nicht über ein medizinisches oder psychologisches Attest verfügt habe, welches sie am 20. März 2021 von der Maskentragpflicht entbunden hätte (pag. 217 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
9.3
Konkrete Würdigung der Kammer
Wie bereits unter vorangehender Ziff. 5 erwähnt, bildeten erstinstanzlich nur Übertretungen Gegenstand des Verfahrens, weshalb mit Berufung nur geltend gemacht werden kann, das Urteil (der Vorinstanz) sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; die Kognition der Kammer ist insofern beschränkt.
Was die Beschuldigte am erstinstanzlichen Urteil konkret rügt, ergibt sich aus ihrer Berufungserklärung bzw. Berufungsbegründung nicht ohne Weiteres. Die Beschuldigte beschrieb in ihren Eingaben vielmehr nochmals ihre Sicht auf den vorgeworfenen Sachverhalt, ohne jedoch aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz in ihrer Begründung in Willkür verfallen wäre oder bei der Feststellung des Sachverhalts geltendes Recht verletzt hätte. So führte sie in ihrer Berufungserklärung vom 24. April 2024 im Wesentlichen aus, sie habe sich beim B.________(Platz) befunden, als kurz danach die Polizei gekommen sei und den Platz umstellt habe, da eine Demonstration stattgefunden habe. Sie hätten ihre Personalien aufgenommen und sie aufgefordert, das ________ Territorium zu verlassen, worauf sie sich gewaltlos vom Platz entfernt habe. Anschliessend sei sie in Richtung Bahnhof gegangen, um nach K.________ zu fahren, wo sie wohne, und habe sich Zeit genommen, den Markt noch zu besuchen. Als sie etwa zwei Stunden später am Bahnhof angekommen sei, habe die Polizei die Anwesenden erneut umringt und (zum zweiten Mal) ihre Personalien aufgenommen. Sie habe den Polizisten noch zu erklären versucht, dass sie ihren Zug nach K.________ nehmen wolle, diese hätten ihr aber gesagt, dass sie nichts tun könnten (pag. 236 ff.).
Auch in ihrer Berufungsbegründung vom 4. Juni 2024 führte die Beschuldigte aus, an diesem Tag mit ihrer Freundin I.________ ohne die Absicht, an einer politischen Demonstration teilzunehmen, nach D.________ gereist zu sein. Gegen Mittag, als sie gerade ein Sandwich neben dem Brunnen auf dem B.________(Platz) gegessen habe, seien sie von der Polizei umzingelt worden. Gleichzeitig sei eine Lautsprecherdurchsage auf Deutsch und Französisch gemacht worden, dass die Polizei eine Identitätsfeststellung durchführe. Sie könne sich nicht mehr daran erinnern, eine Durchsage gehört zu haben, wonach sie gehen könnten, um einer Strafe entgehen zu können. Es habe nichts darauf hingedeutet, dass eine Demonstration stattfinde oder vorbereitet worden sei, es sei ein normaler Samstag gewesen auf einem belebten Platz mit dem Museum in der Nähe und Menschen, die sich unterhalten und den Platz überquert hätten. Trotzdem sei ihr ein Strafzettel ausgestellt und sie aufgefordert worden, D.________ zu verlassen. Als die Polizei um 12:15 Uhr eingetroffen sei, hätten sie jedoch keine Bedrohung oder Störung der öffentlichen Ordnung dargestellt. Sie sei ohne Gewalt und Widerstand gegangen, sobald es möglich gewesen sei. Auf dem Weg zum Bahnhof habe sie eine Toilette aufgesucht und noch bei einem Markt angehalten, um beruhigende ätherische Öle zu kaufen, da sie ziemlich schockiert gewesen sei. Als sie am späteren Nachmittag durch den Haupteingang am Bahnhof angekommen seien – sie sei zum ersten Mal nach D.________ gereist und habe keine anderen Bahnhofseingänge gekannt –, seien sie ein zweites Mal von der Polizei umzingelt worden, als sie auf ihrem Telefon den SBB-Fahrplan habe abfragen wollen. Sie hätten nicht verstanden, warum sie wieder eingekesselt worden seien. Es seien überall viele Menschen gewesen, wie üblich an einem grossen Bahnhof, so dass sie keine Demonstranten bemerkt hätten. Selbst wenn die Anwesenheit von Demonstranten und Gruppen von Polizisten bemerkt worden wären, hätten sie keine andere Wahl gehabt, als durch den Haupteingang zu gehen. Sie sei überzeugt, keine Durchsage gehört zu haben, die vor einem Bussgeld gewarnt hätte. Sie habe den Polizisten versucht zu erklären, dass sie ihren Zug nach K.________ habe nehmen wollen, diese hätten aber gesagt, dass sie nichts tun könnten. Sie hätten sie nicht zu Wort kommen lassen, ihre Personalien aufgenommen und ihren Wunsch, mit einer französischsprechenden Person sprechen zu können, abgelehnt. Ihre Anwesenheit am Bahnhof sei, so die Beschuldigte abschliessend, weder eine Provokation noch eine Befehlsverweigerung gewesen. Da sie bereits einmal gebüsst worden sei, habe sie nicht noch einmal in die Situation geraten wollen, in der sie eine zweite Busse riskierte. Sie habe jedoch, um nach K.________ zurückkehren zu können, durch den Bahnhof gehen müssen (pag. 248 ff.).
Dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte oder dessen Feststellung auf einer Rechtsverletzung beruhen würde, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat sich mit sämtlichen vorhandenen Beweismitteln auseinandergesetzt und sehr ausführlich dargelegt, weshalb auf die Aussagen der Beschuldigten nicht abgestellt werden kann bzw. sich deren Vorbringen insgesamt als unglaubhaft erweisen; darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden.
Auch für die Kammer sind die Aussagen der Beschuldigten absolut unglaubhaft und wenig nachvollziehbar. Dass sie zusammen mit ihrer Freundin beim B.________(Platz) lediglich ein Sandwich am Essen war, ohne zu bemerken, wie sich eine Gruppe von immerhin rund 200 Personen versammelt hatte und auch bereits eine Vielzahl von Polizisten mit ihren Fahrzeugen vor Ort war bzw. nichts darauf hingedeutet haben soll, dass eine Demonstration in der Vorbereitung war, ist schlicht nicht glaubhaft. Gestützt auf die schlüssigen Aussagen der beiden Polizisten bzw. Zeugen H.________ und J.________ an der erstinstanzlichen Verhandlung ist als erstellt zu erachten, dass die Polizei unmittelbar vor der Einkesselung noch Durchsagen machte, um jenen Personen, die nicht zur Kundgebung gehörten, zu ermöglichen, die Örtlichkeit zu verlassen. Die Beschuldigte gab selber an, sich nicht mehr erinnern zu können, eine solche Durchsage gehört zu haben. Da sie jedoch gemäss eigenen Angaben mitbekommen haben will, wie sowohl auf Französisch wie auch auf Deutsch die Durchsagen gemacht wurden, es würden nun Identitätsfeststellungen durchgeführt werden, ist davon auszugehen, dass sie auch die vorgängigen Durchsagen mitbekommen hatte, sich aber offenbar bewusst nicht von der Örtlichkeit entfernt hatte, andernfalls sie nicht im Kessel 1 gelandet wäre.
Dass die Beschuldigte nach ihrer Entlassung aus dem Kessel 1 und Erhalt der Wegweisung aus dem Gemeindegebiet D.________ noch einen Markt besuchte, statt auf direktem Weg zum Bahnhof und auf den Zug Richtung K.________ zu gehen, ist mit der Vorinstanz auch für die Kammer unerklärlich. Die Beschuldigte führte selber aus, verstanden zu haben, dass sie und ihre Freundin aufgefordert worden seien, das Gemeindegebiet D.________ zu verlassen. Jede vernünftig denkende Person wäre – wäre sie denn auch tatsächlich zu Unrecht von der Polizei eingekesselt worden – dieser Aufforderung umgehend nachgekommen und hätte sich auf direktem Weg an den Bahnhof bzw. auf den Nachhauseweg gemacht. Dass die Beschuldigte ein bis zwei Stunden später am Bahnhof erneut von der Polizei eingekesselt wurde, kann daher kaum Zufall sein. Hinzu kommt und wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass es für die Beschuldigte durchaus andere Wege gegeben hätte, in den Bahnhof D.________ bzw. zu den Geleisen zu gelangen, als direkt unter dem G.________(Dach) hindurch zu gehen, wo sich wiederum eine grosse Anzahl von Menschen sowie eine Vielzahl von Polizisten und deren Fahrzeugen befunden hatte. Auch wenn die Beschuldigte das erste Mal in D.________ war, wäre es ihr möglich gewesen zu erkennen, dass sie auf der anderen Strassenseite via L.________(Gebäude) oder gar via Umweg hinter der M.________ (Kirche) durch zum Bahnhof hätte gelangen können. Stattdessen wurde die Beschuldigte zusammen mit ihrer Freundin unter dem G.________(Dach) erneut von der Polizei eingekesselt, was sich einzig damit erklären lässt, dass sie sich bewusst an diesem Ort aufgehalten hatte. Dafür sprechen auch hier die glaubhaften Aussagen der beiden Zeugen. Insbesondere J.________ gab an der erstinstanzlichen Verhandlung glaubhaft zu Protokoll, die Demonstrierenden seien mehrfach, mehrsprachig und laut genug darauf hingewiesen worden, was jetzt passiere und dass sie jetzt die Gelegenheit hätten, den Kessel ohne strafrechtliche Konsequenzen zu verlassen, ansonsten sie im Kessel drinbleiben würden (pag. 167 f. Z. 43 ff.). Für die Beschuldigte hätte damit (auch hier) ohne Weiteres Gelegenheit bestanden, den Kessel zu verlassen, wenn sie dies auch tatsächlich hätte tun wollen. Der Zeuge J.________ gab zwar auch zu Protokoll, es bestehe durchaus die Möglichkeit, dass Unbeteiligte in einen Kessel geraten würden, dies jedoch vor allem dann, wenn ein Tram oder ein Bus ankomme und aussteigende Personen direkt in einen geschlossenen Kessel geraten würden (pag. 166 Z. 31 ff.). Die Beschuldigte machte eine solche Situation nie geltend, sondern führte aus, sie seien zum Bahnhofseingang gegangen und hätten dort gewartet bzw. die Zugverbindungen geprüft, als sie eingekesselt worden seien (pag. 161 Z. 6 ff.). Einen solchen Ablauf des Geschehens erscheint – insbesondere mit Blick auf die vorherigen Geschehnisse am B.________(Platz) und auch die Tatsache, dass die Beschuldigte die Kastenwagen der Polizei am Bahnhof gemäss eigenen Angaben wahrgenommen hatte (pag. 162 Z. 4 ff.) – jedoch wenig wahrscheinlich und als vorgeschobene Schutzbehauptung. Für die Kammer ist daher erstellt, dass sich die Beschuldigte mit ihrer Freundin erneut zum Zweck der Teilnahme an der Kundgebung am C.________(Platz) aufgehalten hatte, als sie von der Polizei zum zweiten Mal eingekesselt wurde.
Was die unbestrittenermassen nicht getragene Gesichtsmaske betrifft, kann ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte sowohl am B.________(Platz) als auch am C.________(Platz) keine Maske trug. Wenn sie dazu oberinstanzlich vorbringt, die Covid-19-Verordnung hätte regelmässig geändert, so dass es für Bürger und Bürgerinnen schwierig gewesen sei, sich an die Richtlinien zu halten, ist ihr entgegenzuhalten, dass es in der eigenen Verantwortung liegt, sich über die aktuell geltenden Bestimmungen jeweils zu informieren. Der Einwand zielt somit ins Leere.
Insgesamt kann festgehalten werden, dass sich die Beweiswürdigung der Vorinstanz weder als willkürlich noch als auf Rechtsverletzungen beruhend erweist.
9.4
Fazit und erwiesener Sachverhalt
Für den erstellten Sachverhalt schliesst sich die Kammer vollumfänglich den Ausführungen der Vorinstanz an (pag. 222, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Es ist beweismässig erstellt, dass die Beschuldigte am 20. März 2021 an der Kundgebung «F.________» sowohl gegen 12.15 Uhr auf dem B.________(Platz) als auch später, konkret um 17.06 Uhr, auf dem C.________(Platz) teilnahm und dass dies auch der Grund für ihre Reise nach D.________ war. Erwiesen ist in den Augen des Gerichts weiter, dass die Beschuldigte nach Entlassung aus der Personenkontrolle am B.________(Platz) bis am 21. März 2021, 24.00 Uhr, aus dem Gebiet der Gemeinde D.________ weggewiesen wurde, unter Hinweis auf die Straffolgen und die Anfechtungsmöglichkeiten. Dennoch nahm die Beschuldigte in der Folge an der Kundgebung auf dem C.________(Platz) unter dem G.________(Dach) teil, obwohl sie die vorgängige mündliche Wegweisung durch die Polizei, konkret durch H.________, zur Kenntnis genommen und verstanden hatte. Schliesslich ist erstellt, dass die Beschuldige bei beiden Gelegenheiten keine Gesichtsschutzmaske trug.
III. Rechtliche Würdigung
10.
Nichttragen einer Gesichtsmaske an einer politischen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung
10.1
Theoretische Grundlagen
Für die theoretischen Grundlagen zu Art. 6c Abs. 2 i.V.m. Art. 13 lit. i Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand 15. März 2021) kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 222 f., S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Dispositiv
Gemäss Art. 6c Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage müssen Teilnehmer von politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen eine Gesichtsmaske tragen; es gelten jedoch die Ausnahmen nach Art. 3b Abs. 2 Bst. a und b Covid-19-Verordnung besondere Lage. Demnach sind Kinder vor ihrem 12. Geburtstag sowie Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können, von der Pflicht, eine Gesichtsmaske zu tragen, befreit. Art. 3a Abs. 1 Bst. b Covid-19-Verordnung besondere Lage besagt, dass für den Nachweis medizinischer Gründe ein Attest einer Fach-person erforderlich ist, die nach dem Medizinalberufegesetz oder dem Psychologieberufegesetz zur Berufsausübung befugt ist.
Nach Art. 13 Bst. i Covid-Verordnung besondere Lage wird mit Busse bestraft, wer an einer politischen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung vorsätzlich oder fahrlässig keine Gesichtsmaske trägt, sofern nicht eine Ausnahme nach Art. 6c Abs. 2 zweiter Satz (Verweis auf Art. 3b Abs. 2 Bst. a und b) gegeben ist.
10.2 Subsumtion
Für die Subsumtion kann ebenfalls vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 223, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, nahm die Beschuldigte am 20. März 2021 an der politischen Kundgebung «F.________» teil, hielt sich sowohl am B.________(Platz) als auch am C.________(Platz) in der Kundgebungsmenge auf und trug dabei wissentlich und willentlich keine Gesichtsmaske.
Vorliegend kommt auch die Ausnahme nach Art. 3a Abs. 1 Bst. b Covid-Verordnung besondere Lage nicht zum Tragen, zumal die Beschuldigte über kein Attest verfügte, welches sie von der Pflicht, eine Gesichtsmaske zu tragen, befreit hätte. Sie ist folglich in Anwendung von Art. 13 Bst. i Covid-Verordnung besondere Lage schuldig zu erklären.
11. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
11.1 Theoretische Grundlagen
Auch für die theoretischen Grundlagen zu Art. 292 StGB verweist die Kammer integral auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 223 f., S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Nach Art. 292 StGB ist wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen strafbar, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Bei der Bestimmung handelt es sich um eine Blankettstrafnorm. Was konkret strafbar ist, ergibt sich aus dem Inhalt der jeweiligen Verfügung. Die tatbestandsmässige Handlung liegt in der Missachtung der behördlichen Anordnung (vgl. Urteile des BGer 1B_253/2019 vom 11. November 2019 E. 5.1 und 1P.600/2006 vom 21. Dezember 2006 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Verfügung muss unter Beachtung der örtlichen, sachlichen und funktionellen Zuständigkeit von einer Behörde oder einem Beamten bzw. einer Beamtin erlassen worden sein (vgl. Trechsel/Vest, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N 4 f. zu Art. 292 StGB). Die Zuständigkeit ist Tatbestandsmerkmal und deshalb vom Strafrichter frei zu prüfen (Riedo/Boner, in: Basler Kommentar Strafgesetz-buch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 70 f. zu Art. 292). Die Strafandrohung muss in einer Individualverfügung enthalten sein, die sich aber an mehrere Personen richten kann (vgl. Trechsel/Vest, a.a.O., N 6 zu Art. 292 StGB). Diese kann auch mündlich ergehen. Der Inhalt der Verfügung richtet sich nach dem materiellen bzw. formellen Recht. Art. 292 StGB verlangt lediglich eine verbindliche Verhaltens-anweisung, die in einem Verbot oder Gebot bestehen kann. Die Zulässigkeit der Strafandrohung entscheidet sich nach dem jeweils betroffenen Rechtsgebiet (Trechsel/Vest, a.a.O., N 7 und 9 zu Art. 292 StGB). Die Tathandlung besteht im «nicht Folge leisten», die auferlegten Pflichten richten sich nach der Verfügung – dort muss das strafbare Verhalten mit genügender Bestimmtheit umschrieben sein (Trechsel/Vest, a.a.O., N. 13 zu Art. 292 StGB). Amtliche Verfügungen dürfen allerdings nur dann mit einer Strafdrohung nach Art. 292 StGB verbunden werden, wenn dieselbe Tathandlung nicht bereits durch eine andere, speziellere Bestimmung mit Strafe bedroht ist (vgl. Riedo/Boner, a.a.O., N 20 zu Art. 292 StGB; Mignoli, in: StGB Annotierter Kommentar, N 2 zu Art. 292 StGB; Wohlers, in: Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2020, N 7 zu Art. 292 StGB; Trechsel/Vest, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 292 StGB; BGE 121 IV 29 E. 2bb; Urteile des BGer 6B_398/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 6.3 und 6B_298/2009 vom 5. August 2009 E. 3.2). Inwieweit das Gesagte zu gelten hat, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Konkurrenzlehre, also namentlich danach, ob die fragliche Strafbestimmung dasselbe Rechtsgut schützt wie Art. 292 StGB (Riedo/Boner, a.a.O., N 22 zu Art. 292 StGB). Subsidiarität ist etwa gegenüber all jenen Strafbestimmungen anzunehmen, die besondere Formen des Ungehorsams gegen staatliche Anordnungen unter Strafe stellen. Dies gilt sowohl für das Kernstrafrecht als auch für das Nebenstrafrecht und das kantonale Recht (Riedo/Boner, a.a.O., N 25 zu Art. 292 StGB m.w.H.). Art. 292 StGB bleibt demgegenüber anwendbar, «wenn keine andere Strafbestimmung den Ungehorsam an sich bestraft» (BGE 121 IV 32 E 2b/aa; Riedo/Boner, a.a.O., N 23 25 zu Art. 292 StGB).
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz vorausgesetzt (Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 104 und Art. 292 StGB e contrario), was bedeutet, dass der Täter um die ihm durch die Verfügung auferlegte und strafbewehrte Verpflichtung weiss und entsprechend Ungehorsam leisten will. Auch eventualvorsätzliches Handeln ist strafbar, d.h. wenn der Täter billigend in Kauf nimmt, die entsprechende Verfügung zu verletzen (Riedo/Boner, a.a.O., N 252 f. zu Art. 292).
11.2 Subsumtion
Für die Subsumtion kann ebenfalls vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 224 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Gemäss Beweisergebnis wurde die relevante Wegweisungsverfügung der Beschuldigten individuell und unter explizitem Hinweis auf die Strafdrohung und die Anfechtungsmodalitäten mündlich eröffnet, wobei insbesondere auch die mündliche Form nicht zu beanstanden ist. Die mit der mündlichen Verfügung verbundene Verhaltensanweisung – Wegweisung aus dem Gemeindegebiet der Stadt D.________ bis am Folgetag, 24.00 Uhr, – ist auch mit Blick auf die angedrohte Sanktion hinreichend klar umschrieben. Weiter ist beweismässig erstellt, dass die Beschuldigte von der mündlichen Verfügung und deren Inhalt Kenntnis hatte.
Die Verfügung vom 20. März 2021 wurde ausdrücklich gestützt auf Art. 83 des Polizeigesetzes des Kantons Bern (PolG; BSG 551.1) erlassen (pag. 2). Die Kantonspolizei Bern kann gemäss Art. 83 Abs. 1 Bst. a und b PolG Wegweisungs- oder Fernhalteverfügungen unter Strafandrohung von Art. 292 StGB anordnen, sofern sie dabei den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet. Die Kantonspolizei war somit für den Erlass der Wegweisungsverfügung unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zuständig.
Indem die Beschuldigte gegen 17.06 Uhr auf dem C.________ (Platz) erneut an einer Kundgebung teilnahm und durch die Polizei eingekesselt wurde, leistete sie der von der Kantonspolizei Bern unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB um ca. 12.15 Uhr ausgesprochenen Wegweisungsverfügung nicht Folge, obwohl ihr diese rechtsgültig eröffnet worden war und sie Kenntnis von deren Inhalt hatte. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 292 StGB ist damit erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor.
Die Beschuldigte ist gestützt auf Art. 292 StGB des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen am 20. März 2021 in D.________, schuldig zu erklären.
Ergänzend zu diesen zutreffenden Erwägungen ist einzig festzuhalten, dass es sich beim Verhalten der Beschuldigten entgegen ihrer Ansicht in der Berufungserklärung (pag. 236) bzw. in der Berufungsbegründung (pag. 249) ohne Weiteres um eine Befehlsverweigerung bzw. einen Widerstand handelte, indem sie die beim B.________(Platz) erhaltene Wegweisung ignorierte und später erneut am C.________(Platz) unter dem G.________(Dach) an einer Kundgebung teilnahm. Dass dabei keine Gewalt im Spiel war, spielt für die Erfüllung des Tatbestands keine Rolle. Die Beschuldigte nahm von der zuvor beim B.________(Platz) ausgesprochenen Wegweisung und deren Strafdrohung klar Kenntnis und wusste, dass sie sich schnellstmöglich aus dem Gebiet der Gemeinde D.________ zu entfernen hatte. Mit ihrer (erneuten) Teilnahme an einer Kundgebung beim C.________ (Platz) leistete sie der zuvor erteilten amtlichen Verfügung keine Folge und erfüllte damit den Tatbestand von Art. 292 StGB.
IV. Strafzumessung
Für die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung, die Strafdrohungen sowie die Methodik kann auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 225, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Die Vorinstanz sanktionierte die Beschuldigte für den Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gestützt auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) und unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten mit einer Busse von CHF 200.00 als Einsatzstrafe. Konkret führte sie aus, der vorliegende Sachverhalt erscheine mit dem Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien vergleichbar, weshalb weder eine Erhöhung noch eine Reduktion der Busse angezeigt sei. Der Beschuldigten wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, sich an die beim B.________(Platz) ausgesprochene Wegweisung aus der Gemeinde D.________ zu halten und die Stadt ohne (erneute) Teilnahme an der Kundgebung unter dem G.________(Dach) zu verlassen.
Für die beiden Widerhandlungen gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage hätte die Vorinstanz gestützt auf die Ordnungsbussenverordnung (Stand 1. März 2021) bei isolierter Betrachtung sodann je eine Busse von CHF 100.00 ausgefällt. In Anwendung von Art. 49 StGB berücksichtigte sie diese je im Umfang von CHF 70.00 asperierend, womit die Busse für beide Schuldsprüche insgesamt CHF 340.00 betrug. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung setzte die Vorinstanz auf drei Tage fest (pag. 110 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist es der Kammer nicht erlaubt, die ausgefällte Gesamtbusse zu Ungunsten der Beschuldigten abzuändern. Gründe, die ein Abweichen von den von der Vorinstanz festgesetzten Bussen aufdrängen würden, sind für die Kammer nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat diese unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten jeweils korrekt festgesetzt. Für den Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung als Einsatzstrafe wird die Busse auch oberinstanzlich auf CHF 200.00 bestimmt, jene für die beiden Schuldsprüche wegen Nichttragens einer Gesichtsmaske an einer politischen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung auf je CHF 100.00. Letztere sind im Rahmen der Asperation im Umfang von je CHF 70.00 und damit insgesamt mit CHF 140.00 zu berücksichtigen und zur Einsatzstrafe hinzuzurechnen. Die Gesamtbusse beläuft sich damit im Ergebnis auf CHF 340.00.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wäre in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB und unter Berücksichtigung der VBRS-Richtlinien (S. 4) korrekterweise auf vier Tage festzusetzen gewesen. Da die Kammer an das Verschlechterungsgebot gebunden ist, bleibt es vorliegend bei der von der Vorinstanz bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.
V. Kosten und Entschädigung
12. Verfahrenskosten
Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Was die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens anbelangt, sind keine Gründe ersichtlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. Die Beschuldigte hat die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'350.00 und Auslagen von CHF 1'330.10, insgesamt ausmachend CHF 3'680.10, zu bezahlen.
Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschuldigte diese Kosten als unverhältnismässig erachtet. Die von der Vorinstanz festgesetzten Gebühren für die Durchführung der Hauptverhandlung finden ihre Grundlage in Art. 22 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets des Kantons Bern (VKD; BSG 161.12) und sind damit rechtmässig. Zudem wurde die Beschuldigte sowohl mit (jeweils in die französische Sprache übersetzter) Verfügung vom 15. Juli 2022 bzw. mit Vorladung vom 10. Januar 2023 (pag. 26 ff. bzw. pag. 42 ff.) als auch mit Vorladung vom 22. Juni 2023 (pag. 72 ff.) bzw. mit Vorladung vom 13. Oktober 2023 (pag. 121 ff.) darauf aufmerksam gemacht, dass eine Beurteilung des Falles im Rahmen einer Hauptverhandlung Mehrkosten von CHF 600.00 bzw. CHF 1’200.00 auslösen könne (pag. 26 ff.), womit die hohen Gebühren kaum derart schockierend gewesen sein können, wie es die Beschuldigte geltend machte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der angesetzte Verhandlungstermin zweimal abgesetzt werden musste, weil die Beschuldigte jeweils ein Arztzeugnis eingereicht hatte, welches ihr eine Arbeitsunfähigkeit bzw. eine Verhandlungsunfähigkeit attestierte. Die Vorinstanz sah sich aufgrund dessen gezwungen, für den dritten angesetzten Termin einen Vertrauensarzt aufzubieten, der bei allfälliger erneuter Geltendmachung einer Verhandlungsunfähigkeit der Beschuldigten eine Untersuchung vor Ort hätte durchführen können. Dass dies zusätzliche Mehrkosten auslöst, ist selbstredend. Die Kosten verletzen zudem weder den Grundsatz der Bewegungs- und Meinungsfreiheit noch erweisen sie sich als unverhältnismässig. Zufolge Schuldspruchs sind die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von der Beschuldigten zu tragen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Beschuldigte dringt mit ihrem Antrag auf Freispruch im oberinstanzlichen Verfahren nicht durch. Sie wird deshalb auch für die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2’000.00 (Art. 24 Abs. 1 lit. a VKD), kostenpflichtig.
13. Entschädigung
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschuldigte keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung. Eine solche wurde denn auch nicht geltend gemacht.
VI. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
A.________ wird schuldig erklärt
der Widerhandlungen gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage durch Nichttragen einer Gesichtsmaske an einer politischen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung, begangen
am 20. März 2021, 12:15 Uhr in D.________, B.________(Platz)
am 20. März 2021, 17:06 Uhr in D.________, C.________(Platz)
des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen am 20. März 2021 in D.________, C.________(Platz),
und in Anwendung der Artikel
47, 49 Abs. 1, 106, 292 StGB
6c Abs. 2, 13 lit. i Covid-19-Verordnung besondere Lage
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 340.00.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt.
2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'680.10.
3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00.
Zu eröffnen:
- der Beschuldigten/Berufungsführerin
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- dem Bundesamt für Gesundheit
Bern, 25. November 2024
Im Namen der 2. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Horisberger
Die Gerichtsschreiberin:
Corvi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 24 182
Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
6B_362/2012
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
BGE 137 IV 1ATF 137 IV 1DTF 137 IV 1
BGE 134 IV 36ATF 134 IV 36DTF 134 IV 36
BGE 140 III 167ATF 140 III 167DTF 140 III 167
Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.
4A_521/2008
6B_957/2015
BGE 132 I 42ATF 132 I 42DTF 132 I 42
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 83 PolGart. 83 LPolart. 83 PolG
Art. 83 PolGart. 83 LPolart. 83 PolG
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 83 PolGart. 83 LPolart. 83 PolG
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 6c Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 6c Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 6c Ordinanza COVID-19 situazione particolare
Art. 13 Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 13 Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 13 Ordinanza COVID-19 situazione particolare
Art. 6c Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 6c Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 6c Ordinanza COVID-19 situazione particolare
Art. 3b Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 3b Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 3b Ordinanza COVID-19 situazione particolare
Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 3a Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 3a Ordinanza COVID-19 situazione particolare
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
1B_253/2019
1P.600/2006
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
BGE 121 IV 29ATF 121 IV 29DTF 121 IV 29
6B_398/2010
6B_298/2009
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
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Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
BGE 121 IV 32ATF 121 IV 32DTF 121 IV 32
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
Art. 104 StGBart. 104 CPart. 104 CP
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 83 PolGart. 83 LPolart. 83 PolG
Art. 83 PolGart. 83 LPolart. 83 PolG
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
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Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 22 Verfahrenskostendekretart. 22 Décret sur les frais de procédureart. 22 Verfahrenskostendekret
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF