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Entscheid

SK 2024 187

Freiheitsberaubung, Gefährdung des Lebens, einfache Körperverletzung etc. sowie Widerrufsverfahren

20. Januar 2025Deutsch158 min

Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend: Vorinstanz) eröffnete am 9. Januar 2024 folgendes Urteil (pag. 1249 ff.; Hervorhebungen im Original):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 24 187

Bern, 4. Oktober 2024

Besetzung Oberrichter Knecht (Präsident i.V.),

Oberrichter Horisberger,

Oberrichterin Schwendener

Gerichtsschreiberin Bucher

Verfahrensbeteiligte A.________

Beiständin: B.________

a.v.d. Rechtsanwältin C.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und

D.________

v.d. Rechtsanwalt Dr. E.________

Strafklägerin 1

und

F.________

v.d. Rechtsanwalt Dr. E.________

Strafkläger 2

und

G.________, Rechtsdienst, G.________

Strafklägerin 3

Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung, qualifizierte Sachbeschädigung, Nötigung etc.

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 9. Januar 2024 (PEN 23 543)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend: Vorinstanz) eröffnete am 9. Januar 2024 folgendes Urteil (pag. 1249 ff.; Hervorhebungen im Original):

I.

Das Strafverfahren gegen A.________

1. wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, angeblich mehrfach begangen am 06.12.2022 auf der Autobahn zwischen I.________ (Ortschaft) und J.________ (Ortschaft) durch

1.1. Nichtwahren eines ausreichenden Nachfahrabstandes;

1.2. Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit sowie

1.3. Betreten der Autobahn als Fussgänger;

2. wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen am 05.12.2022 in P.________(Ortschaft) durch Konsum von Kokain

wird eingestellt (Art. 8 Abs. 2 Bst. a StPO),

ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

Erwägungen

II.

A.________ wird freigesprochen

von der Anschuldigung des Führens eines Motorfahrzeuges in nicht fahrfähigem Zustand, angeblich begangen am 06.12.2022 auf der Autobahn zwischen I.________(Ortschaft) und J.________(Ortschaft)

ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

III.

Das Gericht stellt fest, dass A.________ folgende Taten am 06.12.2022 auf der Autobahn zwischen I.________(Ortschaft) und J.________(Ortschaft) im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat (Art. 19 Abs. 1 StGB):

1.

Versuchte vorsätzliche schwere Körperverletzung (Art. 122 Alinea 1 i.V.m. Art. 22 aStGB), mehrfach begangen z.N. von D.________ und F.________;

2.

Qualifizierte Sachbeschädigung z.N. AL.________ (Art. 144 Abs. 3 aStGB);

3.

Sachbeschädigung z.N. der M.________ (AG) (Art. 144 Abs. 1 StGB);

4.

Nötigung (Art. 181 StGB), begangen z.N. von L.________;

5.

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 aStGB);

6.

Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3, Art. 26 SVG);

7.

Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG);

8.

Führen eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG);

9.

Grobe Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen

9.1

durch Rechtsüberholen (Art. 35 Abs. 1, Art. 90 Abs. 2 SVG);

9.2

durch Nichtwahren eines ausreichenden Nachfahrabstandes zum vorderen Fahrzeug (Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV, Art. 34 Abs. 4 SVG).

IV.

Gestützt darauf und in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 3, 56, 59 StGB erkennt das Gericht:

1.

Für A.________ wird eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 400 Tagen (vom 06.12.2022 bis 09.01.2024).

2.

Die Verfahrenskosten werden wie folgt bestimmt und vom Kanton Bern getragen (Art. 419 i.V.m. 423 StPO):

[Tabellarische Zusammensetzung der Verfahrenskosten]

V.

Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin C.________ wird wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 23'239.55.

VI.

Dispositiv

Weiter wird beschlossen:

1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen. Vorbehältlich des vorherigen Eintritts der Rechtskraft des Urteils gilt die Sicherheitshaft vorerst bis zum Massnahmeantritt; längstens jedoch bis am 8. April 2024 (Verlängerung vorbehalten).

2. Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind 20 Jahre nach dem endgültigen Vollzug der therapeutischen Massnahme (Art. 16 Abs. 6 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB) zu löschen.

[Eröffnungs- und Mittelungsformel]

2. Berufung

Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwältin C.________ namens des Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) am 19. Januar 2024 Berufung an (pag. 1279). Mit Schreiben vom 17. Januar 2024 (Posteingang: 23. Januar 2024) meldete der Beschuldigte zudem persönlich Berufung an (pag. 1268). Die schriftliche Urteilsbegründung (pag. 1387 ff.) wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 11. April 2024 zugestellt (pag. 1477). Die Berufungserklärung erfolgte fristgerecht am 29. April 2024 (pag. 1493), wobei der Beschuldigte das Urteil mit Ausnahme der Verfahrenseinstellungen (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), des Freispruchs (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie der Höhe der amtlichen Entschädigung (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) anfocht.

Die Generalstaatsanwaltschaft sowie die Strafklägerin 1, D.________ (nachfolgend: Strafklägerin 1), und der Strafkläger 2, F.________ (nachfolgend: Strafkläger 2), die beiden Letzteren vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E.________, teilten mit Eingaben vom 2. Mai 2024 bzw. 21. Mai 2024 mit, dass sie auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichten und kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung bestehe (pag. 1508 f.; pag. 1527). Die Strafklägerin 3, die G.________ (nachfolgend: Strafklägerin 3), liess sich nicht vernehmen.

3. Sicherheitshaft, Haftentlassungsgesuche und Gesuche um vorzeitigen Massnahmenvollzug

Der Beschuldigte wurde am 6. Dezember 2022 polizeilich festgenommen und befand sich ab dem 9. Dezember 2022 in Untersuchungs- bzw. ab dem 3. August 2023 in Sicherheitshaft (pag. 4 ff.; pag. 23 ff.; pag. 938 ff.). Der Beschuldigte stellte mehrere Haftentlassungsgesuche, die vom 15. Januar 2023, 10. August 2023, 15. Oktober 2023, 17. Oktober 2023, 18. Oktober 2023, 5. Mai 2024, 17. August 2024 und 18. August 2024 datieren bzw. ein undatiertes Gesuch ging am

25. August 2023 ein (pag. 40 ff.; pag. 975; pag. 1008; pag. 1092; pag. 1101 ff.; pag. 1105; Haftakten SK 24 215, pag. 1 ff.; Haftakten SK 24 376, pag. 1 und pag. 3). Mit Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Januar 2023 (pag. 65 ff.), 18. August 2023 (pag. 984 ff.) und 4. September 2023 (pag 1026 ff.), mit Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. Februar 2023 (pag. 152 ff.) und im Berufungsverfahren mit Verfügungen der Verfahrensleitung vom 24. Mai 2024 und 30. August 2024 wurden die jeweiligen Gesuche abgewiesen (Haftakten SK 24 215, pag. 33 ff.; Haftakten SK 24 376, pag. 24 ff.) und mit Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. August 2023 und 30. Oktober 2023 auf die betreffenden Gesuche nicht eingetreten (pag. 984 ff.; pag. 1119 ff.).

Mit Schreiben vom 14. Februar 2024 (Posteingang: 19. Februar 2024) beantragte der Beschuldigte persönlich den vorzeitigen Massnahmenvollzug (pag. 1296), der von der Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Februar 2024 gutgeheissen wurde (pag. 1298 f.). In der Folge zog der Beschuldigte seinen Antrag mit Schreiben vom

22. Februar 2024 (Posteingang: 27. Februar 2024) zurück (pag. 1311). Ein weiteres Gesuch um vorzeitigen Massnahmenantritt stellte der Beschuldigte mit Schreiben vom 10. September 2024 (Posteingang: 18. September 2024; pag. 1677). Nach Eingang der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 20. September 2024 (pag. 1689) und derjenigen der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) vom 25. September 2024 (pag. 1708 f.) sowie des Verzichts auf eine Stellungnahme von Rechtsanwältin C.________ vom 20. September 2024 (pag. 1690) zog der Beschuldigte das Gesuch am 24. September 2024 (Posteingang: 25. September 2024) wieder zurück (pag. 1706). Das Gesuch wurde infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben (pag. 1713 f.).

4. Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung

Am 18. Juli 2024 stellte der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwältin N.________, ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung und Einsetzung von Rechtsanwältin N.________ als neue amtliche Verteidigerin (pag. 1624 f.). Mit Schreiben vom 22. Juli 2024 beantragte der Beschuldigte zudem persönlich den Wechsel der amtlichen Verteidigung (pag. 1633). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 25. Juli 2024 die Abweisung des Gesuchs des Beschuldigten (pag. 1636 f.). Rechtsanwältin C.________ ihrerseits erhob mit Eingabe vom 29. Juli 2024 keine Einwände gegen einen Anwaltswechsel (pag. 1638 f.). Mit Verfügung vom 21. August 2024 wurde das Gesuch begründet abgewiesen (pag. 1655 ff.). In der Folge teilte Rechtsanwältin N.________ auf Nachfrage der Verfahrensleitung mit, dass das Mandat niedergelegt worden sei (pag. 1664).

5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten ein Führungsbericht beim Regionalgefängnis O.________ (Ortschaft), datierend vom 20. September 2024, eingeholt (pag. 1696 f.). An der Berufungsverhandlung vom 3. Oktober 2024 wurden med. pract. H.________ als Sachverständiger sowie der Beschuldigte einvernommen (pag. 1731 ff.).

Mit Verfügungen vom 16. April 2024, 8. Mai 2024, 13. Mai 2024, 5. Juni 2024 und 8. Juli 2024 wurden diverse Schreiben des Beschuldigten beschlagnahmt und aufgrund potenzieller Beweisrelevanz zu den Akten genommen. Diese datieren – soweit sie ein Datum tragen – vom 13. April 2024, 9. Mai 2024 und 29. Mai 2024. Zwei Schreiben sind undatiert und tragen den Eingangsstempel vom 8. Mai 2024 und 8. Juli 2024 (pag. 1480 ff.; pag. 1510 ff.; pag. 1521 ff.; pag. 1538 ff.; pag. 1594 ff.). Ebenfalls zu den Akten erkannt wurden mit Verfügungen vom 20. Juni 2024 und 24. Juni 2024 die Schreiben des Beschuldigten vom 16., 17. und 19. Juni 2024 (pag. 1555 ff.; pag. 1560 ff.; pag. 1581 ff.).

6. Anträge der Parteien

6.1 Anträge des Beschuldigten

Rechtsanwältin C.________ stellte namens des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1767 ff.; Hervorhebungen im Original):

I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 09.01.2024 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich

1. der Einstellungen gemäss Ziffer I. 1. und 2. des Urteilsdispositivs

2. des Freispruchs gemäss Ziffer II. des Urteilsdispositivs

Il. Der Beschuldigte sei unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Gerichtskosten an den Staat und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten freizusprechen von den nachfolgenden Vorwürfen, alle angeblich begangen am 06.12.2022 auf der Autobahn zwischen I.________(Ortschaft) und J.________(Ortschaft):

1. Versuchte vorsätzliche schwere Körperverletzung, mehrfach begangen z.N. von D.________ und F.________ (Ziffer Ill. 1. des Urteilsdispositivs)

2. Qualifizierte Sachbeschädigung z.N. AL.________ (Ziffer III. 2. des Urteilsdispositivs)

3. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Ziffer III. 5. des Urteilsdispositivs)

4. Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Ziffer III. 6. des Urteilsdispositivs)

Ill. Der Beschuldigte sei wegen nachfolgenden Taten, alle begangen am 06.12.2022 auf der Autobahn zwischen I.________(Ortschaft) und J.________(Ortschaft) schuldig zu erklären:

1. Sachbeschädigung z.N. K.________ (Ziffer III. 3. des Urteilsdispositivs)

2. Nötigung, begangen z.N. von L.________ (Ziffer Ill. 4. des Urteilsdispositivs)

3. Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Ziffer III. 7. des Urteilsdispositivs)

4. Führen eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung (Ziffer III. 8. des Urteilsdispositivs)

5. Grobe Verkehrsregelverletzung (Ziffer Ill. 9. des Urteilsdispositivs)

IV. Der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen und dem Beschuldigten sei gestützt auf Art. 429 Ziff. 1 lit. c StPO eine Entschädigung bzw. Genugtuung in der Höhe von CHF 200 pro zu viel ausgestandenem Tag in Haft auszurichten.

V. Für den Fall, dass das angerufene Gericht die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Taten bestätigt, wird eventualiter beantragt, dass auf die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB zu verzichten und stattdessen eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen sei.

VI. Die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Verfahren seien vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen und das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gemäss eingereichter Kostennote zu bestimmen.

VII. Weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

6.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft

Die Generalstaatsanwaltschaft stellte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Oktober 2024 folgende Anträge (pag. 1770 f.; Hervorhebung im Original):

I.

Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in 3er-Besetzung) vom 09.01.2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als

1. Das Strafverfahren gegen A.________ eingestellt wurde wegen

1.1 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, angeblich mehrfach begangen am 06.12.2022 auf der Autobahn zwischen I.________(Ortschaft) und J.________(Ortschaft) durch

1.1.1 Nichtwahren eines ausreichenden Nachfahrabstandes;

1.1.2 Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit sowie

1.1.3 Betreten der Autobahn als Fussgänger;

1.2 wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen am 05.12.2022 in P.________ (Ortschaft) durch Konsum von Kokain,

ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Führens eines Motorfahrzeuges in nicht fahrfähigem Zustand, angeblich begangen am 06.12.2022 auf der Autobahn zwischen I.________(Ortschaft) und J.________(Ortschaft), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;

3. das Gericht festgestellt hat, dass A.________ am 06.12.2022 folgende Taten auf der Autobahn zwischen I.________(Ortschaft) und J.________(Ortschaft) im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat:

3.1 Sachbeschädigung z. N. K.________;

3.2 Nötigung, begangen z. N. von L.________;

3.3 Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch;

3.4 Führen eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung;

3.5 Grobe Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen:

3.5.1 durch Rechtsüberholen

3.5.2 durch Nichtwahren eines ausreichenden Nachfahrabstandes zum vorderen Fahrzeug.

II.

Es sei gerichtlich festzustellen, dass A.________ am 06.12.2022 folgende Taten auf der Autobahn zwischen I.________(Ortschaft) und J.________(Ortschaft) im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat (Art. 19 Abs. 1 StGB):

1. Versuchte schwere Körperverletzung;

2. Qualifizierte Sachbeschädigung z. N. AL.________;

3. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte;

4. Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung.

III.

1. Für A.________ sei eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft;

2. Die Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen.

IV.

Es seien die weiteren üblichen Verfügungen zu erlassen (Sicherheitshaft, amtl. Honorare, biometrische erkennungsdienstliche Daten).

6.3 Anträge der Strafklägerinnen und des Strafklägers

Rechtsanwalt Dr. E.________ verzichtete für die Strafklägerin 1 und den Strafkläger 2 mit Schreiben vom 13. September 2024 auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung und stellte schriftlich die folgenden Anträge (pag. 1673 f.; Hervorhebungen im Original):

I. FESTSTELLUNG RECHTSKRAFT

Soweit die Strafkläger 1 und 2 betreffend sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 09. Januar 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als

1. das Strafverfahren gegen den Beschuldigten

1.1. wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, angeblich mehrfach begangen am 06.12.2022 auf der Autobahn zwischen I.________(Ortschaft) und J.________(Ortschaft) durch

1.1.1. Nichtwahren eines ausreichenden Nachfahrabstandes,

1.1.2. Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit sowie

1.1.3. Betreten der Autobahn als Fussgänger;

1.2. wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen am 05.12.2022 in P.________(Ortschaft) durch Konsum von Kokain

ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde (Dispositiv Ziff. I).

2. der Beschuldigte von der Anschuldigung des Führens eines Motorfahrzeuges in nicht fahrfähigem Zustand, angeblich begangen am 06.12.2022 auf der Autobahn zwischen I.________(Ortschaft) und J.________(Ortschaft) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten freigesprochen wurde (Dispositiv Ziff. II).

Il. GERICHTLICHE FESTSTELLUNG

Soweit die Strafkläger 1 und 2 betreffend sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils festzustellen, dass der Beschuldigte folgende Taten am 06.12.2022 auf der Autobahn zwischen I.________(Ortschaft) und J.________(Ortschaft) im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat (Art. 19 Abs. 1 StGB):

1. Versuchte vorsätzliche schwere Körperverletzung, mehrfach begangen zum Nachteil von D.________ und F.________ (Dispositiv Ziff. III.1);

2. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dispositiv Ziff. III.5).

Gestützt darauf und auf die weiteren erfüllten Sachverhalte/Tatbestände sowie in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. Art. 56 und Art. 59 StGB sowie Art. 374 StPO sei eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen.

IV. WEITERE VERFÜGUNGEN

1. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton aufzuerlegen (Art. 419 StPO).

2. Es sei davon Vermerk zu nehmen, dass auf die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Privatklägerschaft verzichtet wird.

Die Strafklägerin 3 verzichtete ebenfalls auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung und reichte keine schriftlichen Anträge ein (pag. 1621).

7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Nach Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.

Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind die Verfahrenseinstellungen (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Freispruch von der Anschuldigung des Führens eines Motorfahrzeuges in nicht fahrfähigem Zustand (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die erstinstanzlich festgesetzte Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwältin C.________ (Ziff. V. erster Absatz des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Demgegenüber hat die Kammer die übrigen Tatvorwürfe (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme sowie die Kostenverlegung und eine allfällige Rückzahlungspflicht (Ziff. IV. und V. zweiter Absatz des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) zu prüfen. Nicht der Rechtskraft zugänglich ist die Verfügung betreffend das DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des Beschuldigten (Ziff. VI.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Zu befinden ist schliesslich über die Sicherheitshaft (Ziff. VI.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf die Kammer das Urteil der Vorinstanz nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern; das Verschlechterungsverbot von Art. 391 Abs. 2 StPO kommt zum Tragen.

II. Materielles

8. Allgemeines zum Verfahren bei einer schuldunfähigen Person und theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung

Es kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1395 ff, S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Ist eine beschuldigte Person schuldunfähig und kommt eine Anwendung von Art. 19 Abs. 4 oder Art. 263 StGB nicht in Betracht, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem erstinstanzlichen Gericht schriftlich eine Massnahme nach den Art. 59 - 61, 63, 64, 67, 67b oder 67e StGB, ohne vorher das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit einzustellen (Art. 374 Abs. 1 StPO). Das Gericht ordnet gemäss Art. 375 Abs. 1 StPO die beantragte oder andere Massnahmen an, wenn es die Täterschaft und die Schuldunfähigkeit für erwiesen und die Massnahme für erforderlich hält. Es hat sich dabei der Täterschaft und der Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person zu versichern. Das gilt unabhängig davon, ob es die beantragten oder ob es andere Massnahmen anordnet (Bommer, Art. 375 N 3, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, nachfolgend zit.; BSK StPO-Autor).

Entsprechend muss das Gericht vorliegend prüfen, ob der Beschuldigte Täter der «angeklagten» Taten ist und ob die Tatumstände unter die objektiven und subjektiven Tatbestände der jeweiligen Strafnormen fallen. Weiter muss es prüfen, ob die Taten rechtswidrig sind, d.h. ob keine Rechtfertigungsgründe vorliegen. Bejaht es dies, muss es prüfen, ob der Beschuldigte die Taten im Zustand ausgeschlossener Schuldunfähigkeit begangen hat, respektive darin enthalten, ob er den Zustand der Schuldunfähigkeit nicht selber zu verantworten hat. Bejaht das Gericht all diese Punkte, stellt es die schuldlose Begehung der Taten fest. In einem nächsten Schritt prüft es die Anordnung einer Massnahme (vgl. BSK StPO-Bommer, Art. 375 N 4 ff.). Bei fehlender Tatbestandsmässigkeit hat – in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre – ein Freispruch zu erfolgen (vgl. BSK StPO-Bommer, Art. 375 N 20).

Ergänzend und teilweise wiederholend sei auf nachfolgendes hingewiesen:

Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig und die Voraussetzungen von Art. 374 Abs. 1 StPO als erfüllt, beantragt sie dem erstinstanzlichen Gericht schriftlich eine Massnahme. Gestützt auf diesen Antrag beurteilt das Gericht zunächst die Fragen der Täterschaft der betroffenen Person und die Tatbestandsmässigkeit sowie Rechtswidrigkeit deren Verhaltens, bevor es schliesslich prüft, ob die betroffene Person die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat und kein Fall von Art. 19 Abs. 4 und Art. 263 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vorliegt. Sind nach Ansicht des Gerichts Täterschaft, Tatbestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit und fehlende Tatverantwortlichkeit gegeben und alle Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme erfüllt, stellt es im Urteil die schuldlose Begehung der namentlich bezeichneten Straftat(en) fest und ordnet die beantragte oder eine andere Massnahme an. In einem solchen Fall ergeht kein Freispruch, denn ein solcher erfolgt stets mit Blick auf den Vorwurf schuldhafter Tatverwirklichung und dieser Vorwurf wird im Verfahren gegen den Schuldunfähigen nicht erhoben. Gelangt das Gericht zum Schluss, dass die betroffene Person schuldfähig oder als für die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Straftaten verantwortlich ist (vgl. Art. 19 Abs. 4 und Art. 263 StGB), weist es den Antrag der Staatsanwaltschaft ab (Art. 375 Abs. 3 StPO). Ausgeschlossen ist es, dass das Gericht im selbstständigen Massnahmenverfahren direkt auf die schuldhafte Erfüllung des einschlägigen Tatbestands erkennt und die betroffene Person entsprechend verurteilt. Ein Schuldspruch setzt den Vorwurf der schuldhaften Tatverwirklichung voraus, der im Verfahren nach Art. 374 f. StPO gerade nicht erhoben wird. Wurde keine schuldhafte Tatbegehung angeklagt, kann keine Verurteilung deswegen erfolgen (vgl. BGE 147 IV 93 E. 1.3.5 f.).

Nach dem Gesagten ist die Ausfällung von Frei- und Schuldsprüchen – wie von der Verteidigung oberinstanzlich beantragt (vgl. E. I.6.1 oben) – im vorliegenden Verfahren nicht möglich. Insofern sind die entsprechenden Anträge unbeachtlich. Da der Beschuldigte die Schuldunfähigkeit zudem generell bestreitet, sind die Tatvorwürfe gemäss den Ziff. III.3., III.4. und III.7. - III.9. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs ebenfalls zu überprüfen und diese mithin – entgegen den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. E. I.6.2 oben) – nicht in Rechtskraft erwachsen. Auch betreffend diese (ansonsten eingestandenen) Tatvorwürfe hat die Kammer die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu prüfen.

9. Abgrenzung Vorsatz und Schuldfähigkeit

Die Frage, ob der Täter mit Wissen und Willen, d.h. vorsätzlich gehandelt hat, ist von der Frage der Schuldfähigkeit zu trennen. Selbst der vollständig Schuldunfähige kann grundsätzlich mit Vorsatz handeln (BGE 115 IV 221 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_980/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.4; 6B_604/2016 vom

29. November 2016 E. 2.2.1; 6B_366/2014 vom 23. April 2015 E. 1.3.2). Die Frage der Schuldfähigkeit berührt mithin den Vorsatz nicht, auch nicht in der Weise, dass die Persönlichkeitsdefizite des Täters für die Entstehung des Tatentschlusses relevant sein müssten (vgl. zum Ganzen: Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 263 vom 10. Dezember 2021, E. 13.1.2; Bommer/Dittmann, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 19 zu Art. 19 StGB).

10. Beweismittel

Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel eingehend und korrekt zusammengefasst (pag. 1399 ff., S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird vorab verwiesen. Soweit sich ergänzende Bemerkungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese bei der nachfolgenden Beweiswürdigung. Weiter wird auf eine Zusammenfassung der oberinstanzlich ergänzend erhobenen Beweismittel verzichtet und soweit erforderlich unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung auf diese eingegangen.

11. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien

Rechtsanwältin C.________ brachte oberinstanzlich für den Beschuldigten zusammengefasst vor, ihr Mandant bestreite einzig, dass er mit Absicht und in voller Fahrt auf das Polizeiauto zugesteuert und die Kollision vorsätzlich verursacht habe. Ebenfalls nicht einverstanden sei er mit der Feststellung der Vorinstanz, dass er damals in schuldunfähigem Zustand gehandelt habe. Die Vorinstanz habe den Vorsatz des Beschuldigten gestützt auf die Fahrzeugauswertung, die Aussagen von Q.________ und die tatnächsten Aussagen ihres Mandanten vom 7. Dezember 2022 angenommen. Mit der Fahrzeugauswertung lasse sich jedoch nicht beantworten, was ihr Mandant kurz vor der Kollision gewollt habe. Deshalb seien die Aussagen heranzuziehen. Die Vorinstanz habe sich auf die Aussagen des Zeugen Q.________ abgestützt, demnach ihm die Kollision nicht wie ein Unfall vorgekommen sei und ihr Mandant vor der Kollision noch beschleunigt habe. Daraus leite die Vorinstanz eine Absicht ihres Mandanten ab. Diese Aussagen seien aus dem Kontext gerissen. Es müsse der Gesamtkontext angeschaut werden. Der Zeuge Q.________ habe im Rückspiegel den schwarzen Y.________(Marke) gesehen. Er sei auf der rechten Fahrspur gewesen und der Y.________(Marke) auf der linken (Verweis auf pag. 304 Z. 105 f.). Der Y.________(Marke) sei auf der linken Spur gefahren und dann 10 bis 20 Sekunden dem voranfahrenden Fahrzeug gefolgt, bis er rechts überholt habe (Verweis auf pag. 305 Z. 125 ff.). Weiter habe der Zeuge Q.________ ausgesagt: «Als die Autobahn wieder breit wurde, meiner Meinung nach vierspurig, hat er die beiden Autos rechts überholt. Dann ging es schnell, er gab Gas und das Nächste, was ich sah war, dass ‹är ids Polizeifahrzüüg isch inegfahre›.». Die Beschleunigung stelle er somit mit dem Überholmanöver in Zusammenhang und nicht mit der Absicht, dass ihr Mandant in das Fahrzeug der Polizei habe fahren wollen. Dass ihr Mandant nach dem Überholen das Tempo gehalten habe, sage auch der Zeuge R.________ (Verweis auf pag. 310 Z. 113 f.). Aus den Aussagen des Zeugen Q.________ könne mithin nicht hergeleitet werden, dass ihr Mandant absichtlich in das Polizeiauto hineingefahren sei. Auch die Wahrnehmungsberichte der betroffenen Polizisten liessen keine Schlüsse auf die Absicht ihres Mandanten zu. Beide hätten übereinstimmend angegeben, dass die Kollision plötzlich und ohne Vorwarnung geschehen sei. Somit sei auf die Aussagen ihres Mandanten abzustellen. Dies habe auch die Vorinstanz getan, allerdings habe sie den Vorsatz gestützt auf die tatnächste Einvernahme bejaht. Die weiteren Erklärungen ihres Mandanten, wie es zur Kollision gekommen sei, habe die Vorinstanz als Schutzbehauptungen abgetan und sei nicht weiter darauf eingegangen. Ihr Mandant habe sich fest vorgenommen, nicht mehr in eine Klinik zu kommen und nichts mehr mit der Polizei zu tun zu haben. Als er sich am 7. Dezember 2022 auf der AJ.________ (Klinik) befunden habe, sei er wieder in einer solchen Situation gewesen. Die Vorinstanz habe ihrem Mandanten seine Aussage, wonach er gedacht habe, er «tätsche» da voll rein, vorgehalten (Verweis auf pag. 1215 Z. 3 ff.). Ebenfalls habe ihn die Vorinstanz auf den Brief an den Bruder angesprochen, wozu ihr Mandant auch heute Aussagen gemacht habe (Verweis auf pag. 1215 Z. 17 ff.). Es habe sich wohl jeder schon einmal in einer Situation befunden, in der man sich unüberlegt über andere Menschen ausgelassen habe. Dies sei auch vorliegend der Fall gewesen. Die tatnächsten Aussagen würden nichts darüber aussagen, was ihr Mandant gewollt und sich gedacht habe. Die erst- und oberinstanzlichen Aussagen sowie die Briefe ihres Mandanten würden ein anderes Bild zeichnen. Ihr Mandant habe immer wieder Briefe geschrieben und sich darin geäussert, wie es zur Kollision gekommen sei, und hierbei einen Kontrollverlust geltend gemacht (Verweis auf pag. 64, pag. 1077.2 f., pag. 1111 und pag. 1115). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er sich dahingehend geäussert (Verweis auf pag. 1209 38 ff.). In den Briefen habe er zudem ausgeführt, wie aussichtslos seine Situation sei, dass er seinem Leben ein Ende habe setzen wollen, und dann wieder, dass er nach S.________ (Land) habe fliehen wollen (Verweis auf pag. 1520). Zu berücksichtigen sei auch der Grund für die Flucht aus dem T.________(Klinik). Ihr Mandant habe heute, wie bereits vor der Vorinstanz, ausgesagt, dass er sich bis zu dem Moment, als er im T.________ (Klinik) aufgewacht sei, an nichts erinnern könne. Er habe dann realisiert, dass er sich wieder in einer Klinik befinde. Ihrem Mandanten sei es in P.________(Ortschaft) gut gegangen. Er habe Freunde gehabt und sich regelmässig mit ihnen getroffen. Somit habe er berechtigte Angst gehabt, wieder in einer Klinik zu landen und heruntergespritzt zu werden. Dies habe er auch an der Berufungsverhandlung so geschildert. Eindrücklich habe er vor der Vorinstanz angegeben, dass er aufgrund der Spritzen zu müde gewesen sei, um aufzustehen und zu wach, um zu schlafen. Folglich habe sich ihr Mandant derart gefürchtet, dass er aus dem T.________(Klinik) geflohen sei. Er habe immer wieder konstante Einblicke in seinen Zustand unmittelbar vor der Kollision gegeben. Ihr Mandant weise 20 Jahre Klinikerfahrung auf und habe schlechte Erfahrungen gemacht. Er sei verzweifelt gewesen und habe gewollt, dass die ganze «Scheisse» aufhöre. Er habe sich überlegt, ob er seinem Leben ein Ende setzen oder flüchten wolle. Unter diesem ganzen Druck der Gesamtsituation habe ihr Mandant sodann die Kontrolle über das Auto verloren. Es gebe keinen Grund, daran zu zweifeln oder dies – wie die Vorinstanz – als Schutzbehauptung abzutun. Weiter unterstelle die Vorinstanz ihrem Mandanten, dass er in dieser Situation noch klar habe denken können und den Entschluss gefasst habe, in das Polizeiauto zu fahren, und diesen Plan im Willen und Wissen um die Konsequenzen umgesetzt habe. Angesichts der Gesamtsituation sei dies nicht im Rahmen des Möglichen. Ein Mensch könne in einer solchen Situation keinen Vorsatz fassen. Somit habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Der Beschuldigte sei nicht vorsätzlich in das Polizeifahrzeug gerast, weshalb der subjektive Tatbestand der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der qualifizierten Sachbeschädigung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nicht erfüllt seien (pag. 1758 f.).

Für die Generalstaatsanwaltschaft führte der stv. Generalstaatsanwalt U.________ im Wesentlichen aus, der Beschuldigte habe im Rahmen der tatnächsten Aussagen am 7. Dezember 2022 zu Protokoll gegeben, dass er die Polizei gesehen und sich gedacht habe, dass das ja genau die seien, die ihn x-Mal unberechtigterweise dorthin gebracht hätten und da «tätsche» er voll rein. Im Widerspruch dazu habe er an der Hauptverhandlung ausgesagt, dass er die Kontrolle verloren habe und ohne Absicht in das Polizeiauto geknallt sei. Ein paar Zeilen weiter habe er ergänzt, dass er sich keine Gedanken gemacht und in einer Art Schockzustand gewesen sei. Er habe nicht in das Fahrzeug fahren wollen, es sei einfach passiert. Auf den Widerspruch angesprochen, habe der Beschuldigte angegeben, dass er vielleicht versucht habe, sich etwas zusammenzureimen, und habe «Scheiss» rausgelassen. Auf Vorhalt des Schreibens an seinen Bruder vom 22. Dezember 2022, in dem er ebenfalls angegeben habe, dass er voll in die Polizei gefahren sei, habe er ausgesagt, dass er dem Bruder habe imponieren wollen. Aber der Inhalt des Schreibens entspreche nicht der Wahrheit. Eine dritte Begründung habe die Verteidigung geliefert. Als ehemaliger Rocker sei es schwierig, zuzugeben, die Kontrolle über das Fahrzeug verloren zu haben. Seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe der Beschuldigte zahlreiche Briefe verfasst. Hierbei handle es sich um Briefe, die nicht für die Strafverfolgungsbehörden bestimmt gewesen seien (Verweis auf pag. 1483 f., pag. 1510 f., pag. 1525 f. und pag. 1539 ff.). Der Beschuldigte habe in diesen Briefen die immer gleichlautende und konsistente Aussage gemacht, die keine ernsthaften Zweifel zulasse, dass er damals sehr wohl absichtlich in den Streifenwagen geprallt sei. Er selbst habe die Kollision als versuchten Selbstmord bezeichnet, und einen Suizid könne man nur vorsätzlich begehen. Auch der Zeuge Q.________ habe gegenüber der Polizei auf Frage, was er gedacht habe, ausgesagt: «Es kam mir nicht wie ein Unfall vor… äxtra». Er habe seine Gedanken zudem eindrücklich begründet (Verweis auf pag. 305 Z. 160 ff.). Die Version des Beschuldigten mit dem Kontrollverlust sei eine reine Schutzbehauptung. Mit der Vorinstanz sei von einer absichtlichen Kollision auszugehen. Auch die Aussagen im Berufungsverfahren vermöchten an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Der Beschuldigte habe wiederum die Version des Kontrollverlusts vorgebracht. Diese sei für ihn günstiger, wenn es um die Verhinderung der Massnahme gehe. Die Vorinstanz habe zurecht erkannt, dass der Tatbestand der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung erfüllt sei. Der Beschuldigte habe ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Toten geschaffen. Es sei offensichtlich, dass eine Kollision auf einer stark frequentierten Fahrbahn zu Folgeunfällen hätte führen können. Der Beschuldigte habe sich in einem seiner Schreiben implizit selbst bezichtigt, «Kraftakte» begangen zu haben, so insbesondere «Rasen ohne Führerschein». Auch die weiteren Tatbestände seien erfüllt und das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen (pag. 1761 f.).

12. Vorbemerkung zur oberinstanzlichen Würdigung des Sachverhalts

Die nachfolgenden Erwägungen folgen im Wesentlichen dem Aufbau der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, d.h. die Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung betreffend die Vorwürfe vom 6. Dezember 2022 erfolgen jeweils gesondert in drei Sachverhaltsabschnitten: Der erste Sachverhaltsabschnitt behandelt die Geschehnisse, die sich ereignet haben, nachdem der Beschuldigte über die Mauer geklettert ist und die Autobahn betreten hat. Im zweiten Sachverhaltsabschnitt werden die Fahrt von dort, wo der Beschuldigte in das Auto gestiegen ist, bis zur Kollisionsstelle und im dritten Sachverhaltsabschnitt schliesslich die Ereignisse kurz vor, während und nach der Kollision mit dem Polizeifahrzeug, dem Patrouillenfahrzeug V.________, erörtert.

13. Erster Sachverhaltsabschnitt

13.1 Vorwurf gemäss Antrag auf Anordnung einer Massnahme

Im Antrag auf Anordnung einer Massnahme vom 31. Juli 2023 wird dem Beschuldigten betreffend den ersten Sachverhaltsabschnitt folgender Sachverhalt bzw. die Erfüllung folgender Tatbestände vorgeworfen (pag. 910; nicht mehr zu beurteilende Tatbestände in kursiv):

Am 06.12.2022, ca. um 09.00 Uhr, entwich A.________ aus der [sic] dem T.________ (Klinik), kletterte über den Wildschutzzaun der W.________ (Autobahn) und betrat auf Höhe km ________ die Autobahn (Betreten einer Autobahn als Fussgänger). In der Folge versuchte er, die fahrenden Fahrzeuge zu stoppen, wobei er auf dem Normalstreifen den herannahenden Fahrzeugen entgegenlief und den Verkehrsfluss verlangsamte. Beim Fahrzeug der Geschädigten L.________ gelang es ihm, die Fahrertüre zu öffnen, worauf er die Geschädigte aus dem Fahrzeug Y.________ (Marke) X.________ (Kontrollschild) zerrte (Nötigung). Daraufhin fuhr er mit dem besagten Fahrzeug Richtung Z.________ (Ortschaft) davon (Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung bzw. trotz entzogenem Führerausweis, Führen eines Motorfahrzeuges in nicht fahrfähigem Zustand).

13.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung

Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist der im ersten Sachverhaltsabschnitt umschriebe Sachverhalt unbestritten und machten sowohl der Beschuldigte als auch die hierzu befragten Zeuginnen und Zeugen bzw. Auskunftspersonen übereinstimmende Aussagen. Insofern wird das Geständnis des Beschuldigten durch weitere Beweismittel gestützt. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vor-instanz verwiesen werden (pag. 1432, S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Der Sachverhaltsteil, der im ersten Abschnitt des Antrags auf Anordnung einer Massnahme umschrieben wird, ist gänzlich unbestritten. Diesbezüglich machten auch alle Zeugen, insbesondere L.________ und auch der Beschuldigte selbst übereinstimmende Aussagen. So sagte der Beschuldigte mehrfach aus bzw. hielt in seinen Schreiben zusammengefasst fest, er sei aus dem T.________(Klinik) entwichen, sei über den Wildschutzzaun der W.________(Autobahn) geklettert, habe die Autobahn betreten und habe die ihm entgegenkommenden Fahrzeuge aufzuhalten versucht. Schliesslich sei es ihm gelungen eines der fahrenden Fahrzeuge zu stoppen und eine Frau aus dem Fahrzeug zu zerren. Danach sei er mit dem besagten Fahrzeug ohne Führerschein in Richtung Z.________ (Ortschaft) davongefahren.

Zur Art und Weise wie Frau L.________ aus dem Auto gezerrt wurde, machte der Beschuldigte keine genaueren Angaben und hielt lediglich fest, er habe sie gezerrt und «genötigt». Den Aussagen von Frau L.________ vom 06.12.2022 und vom 19.01.2023 lässt sich dazu entnehmen, dass der Beschuldigte sie im Bereich des Oberkörpers mit beiden Händen am Jackenkragen gepackt und geschrien habe. Da ihr PW noch gerollt sei, habe sie dann das «P» eingelegt. Er sei die ganze Zeit mitgekommen, sei mitgelaufen und habe an ihr gerissen. Da sie nicht gewusst habe, was machen, habe sie dann den Sicherheitsgurt gelöst. So habe er sie zum Auto herausreissen können. Er habe sie immer noch am Jackenkragen gehalten. Sie habe sich auf den Beinen halten können, sie sei nicht umgefallen, sie sei dann einfach draussen gestanden. Auch der Zeuge AA.________ hielt dazu fest, der unbekannte Mann habe die Fahrertüre geöffnet und habe sofort mit dem Herausreissen der Fahrerin begonnen. Diese sei, soweit er habe sehen können, noch angegurtet gewesen, was das Herausreissen erschwert habe. Der Mann habe mehrfach an der Frau gerissen, um sie aus dem Fahrzeug heraus zu zerren. Diese beiden Aussagen stimmen überein, sind glaubhaft und das Gericht stellt auf sie ab. Demnach erachtet das Gericht diesen Sachverhaltsteil des Antrags auf Anordnung einer Massnahme als erstellt.

Ergänzend ist auf die Angabe von L.________ hinzuweisen, wonach sie irgendwann die Türe nicht mehr habe geschlossen halten können, er (gemeint der Beschuldigte) habe mehr Kraft gehabt als sie (pag. 313 Z. 43 ff.; pag. 317 Z. 72 ff.). Diese Aussagen entsprechen den Ausführungen im Wahrnehmungsbericht von AA.________ vom 7. Dezember 2022. Darin ist zu lesen, dass die Frau (gemeint L.________) versucht habe, sich zu wehren, sich aber gegen den ihr überlegenen Mann (gemeint der Beschuldigte) nicht habe durchsetzen können. Aufgrund des grossen Kraftaufwands hätte die Frau auch auf die linke Fahrspur stolpern/fallen können, was sehr gefährlich hätte werden können (pag. 284 f.). AB.________ schilderte, dass der Beschuldigte bei mehreren Fahrzeugen versucht habe, die Türe zu öffnen, dies auch bei seinem Fahrzeug (vgl. pag. 323 Z. 66 ff.: «[...], weil diese Person bei den Fahrzeugen vor mir versuchte, die Tür zu öffnen. [...] Er hat versucht, meine Fahrertür zu öffnen, was ihm aber nicht gelang, weil die Tür im Fahrmodus von aussen verriegelt ist.»).

Sodann sind im Hinblick auf die nachfolgende Würdigung der Schuldfähigkeit (vgl. E. 16 hiernach) folgende Aussagen der Zeuginnen und Zeugen der Geschehnisse erwähnenswert, weil darin auf den von ihnen wahrgenommenen Zustand des Beschuldigten Bezug genommen wird:

L.________ gab folgendes zu Protokoll: «er [...] wollte gleich die Tür öffnen. Ich hielt jedoch dagegen. Dies, da er einen speziellen Ausdruck hatte. Er wirkte irgendwie wirr, wie wenn er etwas genommen hätte, auf Drogen war. Dies löste bei mir ein ungutes Gefühl aus.» (pag. 313 Z. 40 ff.), «Ich dachte, es sei soeben ein Unfall passiert und er wolle um Hilfe bitten. Als ich ihn dann genauer sah, merkte ich, dass er völlig verwirrt war.» (pag. 314 Z. 63 ff.), «Ich dachte mir der Mann brauche Hilfe und er sei sicher von einem der drei Autos. Er lief dann zu meinem Auto und platzierte seine beiden Hände auf meine Kühlerhaube. Ich schaute in sein Gesicht und dachte mir dann, dass dies wohl nicht so war wie ich es mir vorgestellt hatte, dass der Mann wegen einem Unfall Hilfe brauche. Als ich ihn sah, machte es mir Angst. Er sah wirklich verwirrt aus. Die erste Reaktion die ich gemacht habe war, dass ich zurücksetzen wollte aber ich sah dann, dass es hinter mir auch noch Fahrzeuge hatte.» (pag. 317 Z. 62 ff.) und «Er sah irgendwie verwirrt und aufgebracht aus und er sah irgendwie aus, als hätte er Drogen genommen.» (pag. 319 Z. 159 f.).

AB.________ sagte aus: «Für mich ist diese Person ‹verwirrt inecho› und ich sah, dass er die Arme gehoben hatte und mit ihnen fuchtelte. In diesem Moment realisierte ich, dass es wohl kein Unfall gegeben hatte […]» (pag. 323 Z. 62 ff.) und «Als diese Person auf meiner Höhe war, habe ich ihn angeschaut. Mir ist geblieben, dass er ein ‹Lachen drauf hatte›. Er kam mir verwirrt vor und das Lachen... ich kann es nicht mehr genau beschreiben, er hatte es ‹irgendwie lustig› und fuchtelte eben mit den Armen.» (pag. 323 Z. 73 ff.). Auf Frage, in welcher Verfassung dieser Mann (gemeint der Beschuldigte) seiner Meinung nach gewesen sei, gab er an: «Mir kommt das Wort ‹verwirrt› in den Sinn. Das Lachen, das Händefuchteln, das versuchte Öffnen der Tür, das Schlagen auf die Motorhaube. Er war nicht irgendwie hässig oder am Weinen, er war am Lachen.» (pag. 323 Z. 98 ff.).

AC.________ führte aus: «Durch seine Armhaltung und wie mir sein Verhalten auffiel, dachte ich noch, dass er vielleicht vom T.________ (Klinik) kam.» (pag. 327 Z. 89 f.) und «Sein Gesichtsausdruck... die Augen weit aufgerissen, den Mund offen... so wie ‹panisch›.» (pag. 327 Z. 110).

Dieser Eindruck wurde von AD.________ bestätigt: «Als ich neben ihm war, habe ich einfach gedacht, der spinne wohl und wolle sich umbringen. Vielleicht sei er aus der Klinik entwichen. Ich hatte das Gefühl, er war ziemlich selbstbewusst unterwegs. So wie er auf dem Normalstreifen stand und die Hände hoch hob. Ich hatte das Gefühl, er wusste was er machte. Ich hatte auch das Gefühl, er sei ziemlich entspannt gewesen, ‹är het uf mis Hupe nid vil drgliche tah›.» (pag. 300 Z. 80 ff.).

Im Zusammenhang mit der Kollision mit dem Streifenwagen gab Q.________ folgendes zu Protokoll: «Ich sah dann, wie er aus dem Y.________ (Marke) gestiegen war. Er sah verwirrt aus meiner Meinung nach. Sie haben ihm wohl gesagt, dass er zu Boden solle. Meiner Meinung nach hat es lange gedauert, bis er das wohl ‹tschegget› hat.» (pag. 304 Z. 68 ff.).

Der Beschuldigte wurde somit von mehreren Personen unabhängig voneinander übereinstimmend als «verwirrt» beschrieben. Einige gaben sogar direkt an, sich gedacht zu haben, dass er Beschuldigte vermutlich aus dem T.________(Klinik) (nachfolgend: T.________(Klinik)) geflohen sei.

13.3 Ersteller Sachverhalt

Der erste Sachverhaltsabschnitt gemäss Antrag auf Anordnung einer Massnahme vom 31. Ju­li 2023 ist somit – soweit dieser noch Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens bildet – als erstellt zu betrachten.

13.4 Rechtliche Würdigung

13.4.1 Theoretische Grundlagen

Den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfüllt, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

Nach Art. 94 Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) macht sich strafbar, wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet.

Gestützt auf Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde.

Für die weiteren Ausführungen zu den Tatbeständen wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1433 f., S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

13.4.2 Nötigung

Vorliegend ist zum objektiven Tatbestand festzuhalten, dass der Beschuldigte die Fahrzeugtüre trotz Gegenwehr von L.________ geöffnet, letztere am Jackenkragen gepackt und aus dem Auto gezerrt hat. Er tat dies, während sie anfänglich noch angeschnallt war und ihr Fahrzeug rollte. Damit hat der Beschuldigte L.________ gegen ihren mittels Gegenwehr klar geäusserten Willen unter Anwendung von Gewalt gezwungen, auf der Autobahn aus dem Auto auszusteigen, und folglich den objektiven Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte handelte dabei wissentlich und willentlich, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Bei der angewandten Gewalt handelt es sich um ein unzulässiges Nötigungsmittel, womit die Nötigung rechtswidrig war. Hinsichtlich des Zeitpunkts des tatbestandsmässigen Handelns ist sodann festzuhalten, dass der Beschuldigte bereits mit seiner nötigenden Handlung begann, als er den Verkehr aufhielt, L.________ vor das Fahrzeug trat und sie dadurch zum Anhalten zwang. Rechtfertigungsgründe bestehen keine.

Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten am 6. Dezember 2022 auf der Autobahn zwischen I.________(Ortschaft) und J.________(Ortschaft) den Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB zum Nachteil von L.________ erfüllt.

13.4.3 Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch

Der Beschuldigte hat L.________ das Fahrzeug zum Gebrauch weggenommen. Dies tat er, weil er damit flüchten wollte. Er handelte wissentlich und willentlich. Damit hat er den objektiven und subjektiven Tatbestand des Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich.

Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten am 6. Dezember 2022 auf der Autobahn zwischen I.________(Ortschaft) und J.________(Ortschaft) den Tatbestand der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch nach Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG erfüllt.

13.4.4 Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung bzw. trotz entzogenen Führerausweises

Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1434, S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), denen sich die Kammer anschliesst:

Gemäss Anzeigerapport vom 20.03.2023 ergaben Abklärungen beim SVSA AE.________ (Kanton), dass dem Beschuldigten der Führerausweis am 28.09.2007 aus medizinischen Gründen für alle Kategorien auf unbestimmte Zeit entzogen worden ist (pag. 273). Dass der Beschuldigte genau wusste, dass er keinen Führerausweis hatte, lässt sich seinen Aussagen und Schreiben entnehmen. So führte er immer wieder aus, er sei auch sehr unzufrieden gewesen, dass ihm der Führerausweis entzogen worden sei und räumte beispielsweise in seinen Schreiben vom 21.09.2023 und vom 23.10.2023 ein, er sei ohne gültigen Führerausweis gefahren. Damit hat er den objektiven und subjektiven Tatbestand des Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich.

Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten am 6. Dezember 2022 auf der Autobahn zwischen I.________(Ortschaft) und J.________(Ortschaft) den Straftatbestand des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG erfüllt.

14. Zweiter Sachverhaltsabschnitt

14.1 Vorwurf gemäss Antrag auf Anordnung einer Massnahme

Im Antrag auf Anordnung einer Massnahme vom 31. Juli 2023 wird dem Beschuldigten betreffend den zweiten Sachverhaltsabschnitt folgender Sachverhalt zur Last gelegt bzw. die Erfüllung folgender Straftatbestände vorgeworfen (pag. 911; nicht mehr zu beurteilende Tatbestände in kursiv):

Während der Fahrt auf der W.________(Autobahn) Süd AF.________ (Ortschaft) – Z.________ (Ortschaft) Richtung AG.________ (Ortschaft) bzw. in der Folge auf der AH.________ (Autobahn) Ost (AG.________(Ortschaft) – AI.________ (Ortschaft)/Fahrtstrecke von ca. 14.5 km) beging A.________ mehrere einfache und grobe Verkehrsregelwiderhandlungen. So überholte er auf der W.________(Autobahn) Süd auf Höhe km ________ ein korrekt fahrendes Fahrzeug rechts (grobe Verkehrsregelverletzung durch Rechtsüberholen), fuhr auf der Höhe km ________ einem vorausfahrenden Fahrzeug ohne genügenden Abstand auf (einfaches Nichtwahren eines ausreichenden Nachfahrabstandes zum vorderen Fahrzeug auf Autobahn) und überholte auf Höhe km ________ mit übersetzter Geschwindigkeit ein weiteres Fahrzeug rechts (grobe Verkehrsregelverletzung durch Rechtsüberholen und Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit). Im Verzweigungsbereich AH.________(Autobahn) West/AH.________(Autobahn) Ost auf Höhe km ________ (im Baustellenbereich) fuhr er erneut mit übersetzter Geschwindigkeit, ebenso im Bereich W.________(Autobahn) Süd AG.________(Ortschaft) – AI.________(Ortschaft) auf Höhe ________ (mehrfaches Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit). Er fuhr weiter auf der AH.________(Autobahn) Ost, AG.________(Ortschaft) – AI.________(Ortschaft), wo er auf Höhe km ________ einem vorausfahrenden Fahrzeug deutlich zu nah auffuhr und ein weiteres Fahrzeug rechts überholte (grobe Verkehrsregelverletzung durch qualifiziertes Nichtwahren eines ausreichenden Nachfahrabstandes zum vorderen Fahrzeug auf Autobahn sowie durch Rechtsüberholen).

14.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung

Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist auch der Sachverhalt, wie er im zweiten Sachverhaltsabschnitt umschrieben und oberinstanzlich noch zu beurteilen ist, grundsätzlich unbestritten und ergibt sich dieser aus den übereinstimmenden objektiven und subjektiven Beweismitteln, namentlich den Videoaufzeichnungen des technischen Piketts des Autobahnwerkhofs (pag. 278). Der Beschuldigte selbst gab an, zu schnell bzw. mit «200 Sachen Richtung Z.________ (Ortschaft) gerast» bzw. «200 kmh» gefahren zu sein bzw. mit 150 km/h (vgl. bspw. pag. 174 f.; pag. 333 Z. 30; pag. 1741 Z. 46). Er sei «Vollgas» gefahren und habe rechts und links überholt (pag. 1209 Z. 36). Auch Q.________ sagte aus, dass der Beschuldigte teilweise Fahrzeuge rechts überholt habe (pag. 303 Z. 54 f.; pag. 305 Z. 127). Er selbst sei mit ziemlich genau 80 km/h unterwegs gewesen (pag. 304 Z. 81) und der Y.________(Marke) sicher mehr als 20 km/h schneller gewesen; es habe sehr schnell ausgesehen (pag. 304 Z. 105). Das Geständnis des Beschuldigten, schnell gefahren zu sein und andere Fahrzeuge rechts überholt zu haben, steht somit im Einklang mit den weiteren Beweismitteln.

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind nach Ansicht der Kammer die folgenden Vorwürfe – soweit noch Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens – im zweiten Sachverhaltsabschnitt erstellt:

14.2.1 Rechtsüberholen eines Fahrzeugs auf der W.________(Autobahn) Süd, AF.________(Ortschaft) – Z.________ (Ortschaft) auf der Höhe km ________

Dieses Fahrmanöver des Beschuldigten ist auf der Videoaufnahme ab 09:10:15 (vgl. pag. 278) ersichtlich, wobei das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug mit einem blauen Pfeil markiert ist. Am Ende des Videoausschnitts befindet sich der Beschuldigte zwar erst auf der Höhe des anderen Fahrzeugs. Da die rechte Fahrspur neben dem auf der linken Fahrspur fahrenden und überholten Fahrzeug jedoch frei war und sich der Beschuldigte dem Fahrzeug mit deutlich höherer Geschwindigkeit näherte, dürfte das Rechtsüberholen nur wenige Augenblicke später abgeschlossen gewesen sein.

14.2.2 Rechtsüberholen eines Fahrzeugs auf der W.________(Autobahn) Süd, AF.________(Ortschaft) – Z.________ (Ortschaft) auf der Höhe km ________

Das fragliche Manöver ist auf der Videoaufnahme ab 09:12:28 (vgl. pag. 278) zu sehen. Das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug ist wiederum mit einem blauen Pfeil markiert. Der Beschuldigte überholt mit deutlich höherer Geschwindigkeit ein anderes Fahrzeug rechts. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug auf diesem Abschnitt 100 km/h. Die Vorinstanz gelangte aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, wonach er mit «200 Sachen» Richtung Z.________ (Ortschaft) davongerast sei, zum Schluss, dass er mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren sei. Die Vorinstanz erwog allerdings auch, dass sich den Akten nicht entnehmen lasse, um wie viel er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten habe. Wird davon ausgegangen, dass die anderen Fahrzeuge im Bereich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit fuhren, dürfte der Beschuldigte zwar deutlich schneller als 100 km/h, gefahren sein, jedoch nicht im Bereich von 200 km/h bzw. doppelt so schnell.

14.2.3 Nichteinhalten eines genügenden Abstands zu einem vorausfahrenden Fahrzeug und Rechtsüberholen eines Fahrzeugs auf der AH.________(Autobahn) Ost, AG.________(Ortschaft) – AI.________(Ortschaft) auf der Höhe km ________

Auf der Videoaufnahme, auf der das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug erneut mit einem blauen Pfeil markiert ist, ist ab 09:16:48 (vgl. pag. 278) zu sehen, dass der Beschuldigte dem vorausfahrenden Fahrzeug während einer längeren Strecke sehr nahe auffährt. Q.________ bestätigte, dass der Y.________(Marke) den sich auf der linken Fahrspur befindlichen Fahrzeugen nahe aufgefahren sei und diese dann rechts überholt habe (pag. 303 Z. 51 und Z. 54 f.; pag. 305 Z. 127; pag. 306 Z. 173). Entsprechend der Videoaufnahme dauerte das Auffahren mindestens 10 Sekunden, was bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h einer Distanz von rund 222 Metern entspricht. Auch Q.________ gab zu Protokoll, der Y.________(Marke) sei während 10-20 Sekunden dem vorausfahrenden Fahrzeug in nahem Abstand gefolgt, bis er rechts überholt habe (pag. 305 Z. 125). Die Distanz zum vorausfahrenden Fahrzeug schätzte er zudem auf nur einen Meter ein, es sei wirklich sehr nahe gewesen (pag. 305 Z. 115). Nach Ansicht der Kammer dürfte es sich jedenfalls um keine Wagenlänge mehr gehandelt haben bzw. maximal um zwei bis drei Meter.

14.3 Erstellter Sachverhalt

Der zweite Sachverhaltsabschnitt gemäss Antrag auf Anordnung einer Massnahme vom 31. Juli 2023 ist nach dem Gesagten – soweit dieser noch Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens bildet – ebenfalls als erstellt zu betrachten.

14.4 Rechtliche Würdigung

14.4.1 Theoretische Grundlagen

Für die rechtlichen Grundlagen wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1437 ff., S. 51 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

14.4.2 Verbot des Rechtsüberholens

Gemäss Beweisergebnis überholte der Beschuldigte auf der W.________(Autobahn) Süd, AF.________(Ortschaft) – Z.________ (Ortschaft) auf der Höhe km ________, auf der Höhe km ________ und auf der AH.________(Autobahn) Ost, AG.________(Ortschaft) – AI.________(Ortschaft) auf der Höhe km ________ mehrere Fahrzeuge rechts. Der Beschuldigte legte dabei insgesamt, d.h. im Rahmen seiner Fluchtfahrt, ein äusserst rücksichts- und bedenkenloses Verhalten an den Tag. Damit sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich.

Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten am 6. Dezember 2022 auf der Autobahn zwischen I.________(Ortschaft) und J.________(Ortschaft) durch mehrfaches Rechtsüberholen den Straftatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG mehrfach erfüllt.

14.4.3 Nichtwahren eines ausreichenden Nachfahrabstands zum vorderen Fahrzeug

Die Kammer erachtet beweiswürdigend als erstellt, dass der Beschuldigte dem vorausfahrenden Fahrzeug auf einer längeren Distanz (mindestens 10 Sekunden bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h) sehr nahe aufgefahren ist, so dass die Distanz zwischen den Fahrzeugen keine Wagenlänge mehr bzw. maximal zwei bis drei Meter betrug. Bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h beträgt der minimal einzuhaltende Abstand rund 13 Meter. Mit diesem Verhalten missachtete der Beschuldigte eine elementare Verkehrsregel in grober Weise. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG durch Nichtwahren eines ausreichenden Nachfahrabstands zum vorderen Fahrzeug ist vorliegend zu bejahen. Der Beschuldigte legte dabei ein rücksichts- und bedenkenloses Verhalten an den Tag und handelte wissentlich und willentlich. Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor.

Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten am 6. Dezember 2022 auf der Autobahn zwischen I.________(Ortschaft) und J.________(Ortschaft) durch Nichtwahren eines ausreichenden Nachfahrabstands zum vorderen Fahrzeug den Straftatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt.

15. Dritter Sachverhaltsabschnitt

15.1 Vorwurf gemäss Antrag auf Anordnung einer Massnahme

Im Antrag auf Anordnung einer Massnahme vom 31. Juli 2023 wird dem Beschuldigten betreffend den dritten Sachverhaltsabschnitt folgender Sachverhalt bzw. die Erfüllung folgender Tatbestände vorgeworfen (pag. 911; nicht mehr zu beurteilender Tatbestand in kursiv):

Das via Funk orientierte Patrouillenfahrzeug V.________ der Kantonspolizei mit den beiden Polizisten F.________ und D.________ befuhr zu dieser Zeit die AH.________(Autobahn) Ost AG.________(Ortschaft) – AI.________(Ortschaft), um nach dem von A.________ gelenkten Fahrzeug Ausschau zu halten. Als letzterer das vor ihm fahrende Patrouillenfahrzeug erblickte, steuerte er den Y.________(Marke) ca. auf Höhe ________ in voller Fahrt und mit direktem Vorsatz auf das Patrouillenfahrzeug V.________ zu und kollidierte heftig mit dessen Heck, worauf sich der Y.________(Marke) um 180 Grad drehte und auf dem Pannenstreifen stehen blieb. Das Patrouillenfahrzeug V.________ blieb auf dem 1. Überholstreifen stehen. A.________ konnte schliesslich unter Waffenhoheit angehalten werden.

Durch den Aufprall erlitt D.________ ein gravierendes Schleudertrauma. A.________ erlitt unter anderem eine offene Fraktur am linken Knie.

Mit der absichtlich herbeigeführten Kollision auf Höhe ________ nahm A.________ eine lebensgefährliche Verletzung von F.________ und D.________ im Fahrzeug V.________ mindestens in Kauf, wodurch er eine versuchte vorsätzliche schwere Körperverletzung, eventuell eine Gefährdung des Lebens beging, in Idealkonkurrenz sodann Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Sachbeschädigung mit grossem Schaden (an den Fahrzeugen Y.________(Marke) und Patrouillenfahrzeug V.________, welche beide Totalschaden erlitten). Zudem erfüllte er damit den Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln, wobei er das hohe Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern einging.

Am Tag vor dem Vorfall habe der Beschuldigten Kokain konsumiert (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Kokain).

15.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt

Auch der Sachverhalt, wie im dritten Sachverhaltsabschnitt umschrieben ist, ist weitestgehend unbestritten. So ist namentlich unbestritten und aufgrund der objektiven und subjektiven Beweismittel als erstellt zu betrachten, dass das Patrouillenfahrzeug V.________ der G.________ vor dem Beschuldigten auf der Autobahn AH.________(Autobahn) Ost AG.________(Ortschaft) – AI.________(Ortschaft) fuhr, um nach dem vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeug Ausschau zu halten. Der Beschuldigte sah das Patrouillenfahrzeug V.________, worauf es zu einer Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen kam, infolgedessen sich das Fahrzeug des Beschuldigten um die eigene Hochachse drehte und auf dem Pannenstrafen zum Stillstand kam. Das Patrouillenfahrzeug V.________ wurde durch die Kollision nach vorne beschleunigt und blieb auf dem ersten Überholstreifen stehen. Aufgrund des Zusammenpralls der beiden Fahrzeuge erlitt der Beschuldigte u.a. eine offene Fraktur am linken Knie.

Bestritten und nachfolgend in beweismässiger Hinsicht zu würdigen ist, wie es zur Kollision kam. Namentlich ist zu prüfen, ob der Beschuldigte absichtlich und ungebremst in das Polizeiauto hineinfuhr, sowie bejahendenfalls, weshalb er dies machte und ob ihm bewusst war, dass er dadurch die Polizisten oder Dritte lebensgefährlich oder tödlich verletzen und einen grossen Sachschaden verursachen könnte. Schliesslich sind die Folgen festzustellen, welche die Kollision für die Strafklägerin 1 zeitigte.

15.3 Beweiswürdigung

Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Kammer mit einigen nachfolgenden Ergänzungen anschliesst (pag. 1442 ff., S. 56 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original):

2.2.1. Wie kam es zur Kollision und was beabsichtigte der Beschuldigte?

Bei der Beantwortung der Frage, wie es genau zur Kollision kam und was der Beschuldigte dabei beabsichtigt hat, kann sowohl auf die objektiven als auch auf die subjektiven Beweismittel abgestellt werden:

Zum Ablauf der Kollision ist Folgendes festzuhalten: Der Dokumentation des Unfalldienstes, insbesondere den beschrifteten Fotos kann entnommen werden, dass der Beschuldigte im Bereich von km ________ auf dem ersten Überholstreifen frontal mit dem PW M.________ gegen das Heck des Streifenwagens gefahren ist. Zudem, dass er nach einer Strecke von 50 Metern, in welchen der Y.________(Marke) den Streifenwagen vor sich hergeschoben hat, das Fahrzeug des Beschuldigten nach rechts abgewiesen wurde, sich um die Hochachse drehte, den ersten Fahrstreifen und den Pannenstreifen überquert hat und mit seiner linken hinteren Fahrzeugseite gegen die Leitplanke fuhr.

Dem Kurzbericht des Unfalldienstes inkl. Fahrdatenauswertung ist einerseits zu entnehmen, dass der Spurenwechsel des Polizeifahrzeugs vor der Kollision beendet gewesen ist und andererseits, dass dieses vor der Kollision nicht abgebremst hat (pag. 388). Damit kann ausgeschlossen werden, dass sich die Kollision ereignet hat, weil das Patrouillenfahrzeug gerade zu diesem Zeitpunkt die Spur wechseln wollte oder stark abgebremst hat. Überdies ist dem Bericht zu entnehmen, dass die Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs kurz vor dem Anstoss rund 90 km/h betrug und dieses dann aufgrund der Kollision auf rund 108 km/h beschleunigt worden ist. Die Differenz der Geschwindigkeit betrug damit fast 20 km/h. Damit steht fest, dass das Patrouillenfahrzeug durch den Zusammenstoss massiv beschleunigt wurde bzw. dass der Beschuldigte deutlich schneller fuhr als die Polizei.

Auch den übereinstimmenden und glaubhaften Erläuterungen der betroffenen Polizistin bzw. des betroffenen Polizisten ist zu entnehmen, dass diese nach einem Spurenwechsel auf dem 1. Überholstreifen in Richtung AK.________ (Ortschaft) fuhren. Zudem, dass sie bereits einige hundert Meter auf dem 1. Überholstreifen gefahren sind, als es plötzlich zu einem heftigen Aufprall am Fahrzeugheck gekommen ist. Im selben Moment sahen sie, wie ein schwarzes Fahrzeug entgegen der Fahrtrichtung rechts neben ihnen vorbei schlitterte, in die Leitplanke prallte und auf dem Pannen- und Normalstreifen zum Stillstand gekommen ist. Ihr Patrouillenfahrzeug sei durch die Wucht des Aufpralls stark nach vorne geschoben worden und sei stark beschädigt auf dem 1. Überholstreifen stehen geblieben. D.________ gab zusätzlich an, sie habe den Y.________(Marke) im Rückspiegel gesehen, praktisch im selben Moment habe sie den starken Aufprall wahrgenommen. Dies sei so schnell gegangen, dass sie nicht mehr habe reagieren können.

Schliesslich gab damit übereinstimmend auch der Zeuge R.________ an, der Y.________(Marke) sei schräg nach links gefahren und sei dann mit dem Streifenwagen kollidiert. Er sei in das Heck des Streifenwagens gefahren.

Der Beschuldigte selbst führte zum Ablauf der Kollision sinngemäss aus, er glaube, dass er seitwärts in das Polizeiauto gefahren sei. Er habe das Fahrzeug gesehen, nicht mehr wegschauen können, habe irgendwie noch geschwenkt und dann habe es geknallt (zur Würdigung der Aussagen des Beschuldigten wird auf die Ausführungen sogleich verwiesen).

Damit erachtet es das Gericht gestützt auf die Dokumentation des Unfalldienstes, dem Kurzbericht des Unfalldienstes, den übereinstimmenden Zeugenaussagen und den Aussagen des Beschuldigten zusammenfassend als erstellt, dass der Beschuldigte auf der AH.________(Autobahn) Ost AG.________(Ortschaft) – AI.________(Ortschaft) auf der Höhe ________, nachdem er das vor ihm fahrende Patrouillenfahrzeug erblickt hatte, heftig mit dessen Heck kollidiert ist, worauf sich der Y.________(Marke) um 180 Grad gedreht hat und auf dem Pannenstreifen stehen geblieben ist. Das Patrouillenfahrzeug V.________ blieb auf dem 1. Überholstreifen stehen. Überdies erachtet es das Gericht gestützt auf die glaubhaften Aussagen der beiden Polizisten als erstellt, dass sie den Beschuldigten gar nicht bzw. erst ganz kurz vor der Kollision wahrgenommen haben.

Zu der daran anschliessenden Frage, ob der Beschuldigte den Y.________(Marke) in voller Fahrt absichtlich auf das Patrouillenfahrzeug V.________ zugesteuert hat, kann zunächst einmal auf die Fahrdatenauswertung verwiesen werden. Dieser ist zu entnehmen, dass das Polizeifahrzeug aufgrund der Kollision von 90 km/h aufgrund der Kollision [sic] auf rund 108 km/h und damit um fast 20 km/h beschleunigt worden ist. Wie bereits weiter oben ausgeführt, belegt dies, dass der Beschuldigte deutlich schneller fuhr als die Polizei. Diese Beschleunigung zeigt zudem auch die Wucht mit welcher der Beschuldigte in die Polizei hineinfuhr. Der Zeuge Q.________ gab damit übereinstimmend an, der Y.________(Marke) habe beschleunigt, bis er in das Polizeiauto gefahren sei. Der Y.________(Marke) sei deutlich schneller gewesen als das Polizeifahrzeug. Weiter hielt der Zeuge fest, es sei ihm nicht wie ein Unfall vorgekommen, sondern so, als hätte es der Beschuldigte mit Absicht gemacht. Dies, weil der Beschuldigte Gas gegeben habe, bevor er in das Polizeiauto gefahren sei. Zudem hätte dieser auch die Möglichkeit gehabt, das Polizeiauto rechts oder links zu überholen oder abzubremsen.

Der Beschuldigte selbst hielt in der ersten Einvernahme vom 06.12.2022 fest, er habe das Polizeiauto weiter vorne gesehen und dann gedacht, da «polle» er jetzt voll rein. Zudem führte er zur Frage, weshalb er die Kollision verursacht habe, aus, weil er xMal ungerechtfertigt verhaftet worden sei und ein paar Mal zu Unrecht. Er habe Richtung S.________(Land) fahren wollen, dann aber gedacht, dass das Benzin nicht reiche und er nichts dabei habe. Es sei quasi ein Selbstmordgedanke gewesen. Da habe er die Polizei weiter vorne gesehen und gedacht: «Die wollen mich ja eh umbringen, da tätsche ich voll drein.» (pag. 334 Z. 97 ff.). Auch in seinem Schreiben an seinen Bruder vom 22.12.2022 hielt er fest, er habe die Polizei vor ihm gesehen und gedacht: «kom Scheiss drauf, und fuhr voll in die Polizei» (pag. 174 f.). In diesen tatnahen Aussagen und dem Schreiben hält der Beschuldigte klar fest, dass er das Polizeiauto sah und dann absichtlich in voller Fahrt in dieses hineingefahren ist.

In seinem Schreiben vom 21.09.2023 hielt der Beschuldigte sodann fest, er habe rechts überholt und da er das Fahrzeug nicht beherrscht habe, sei er in den Streifenwagen geprallt, als er gedacht habe, dass er einen Selbstunfall machen sollte, damit die ganze «Scheisse» vorbei wäre. Hier behauptet er folglich einerseits, dass er das Fahrzeug nicht beherrscht habe, räumt gleichzeitig aber auch ein, dass er gedacht habe, dass er einen Selbstunfall machen sollte.

Anders in seinen weiteren Schreiben und Aussagen, wo der Beschuldigte zusammenfassend geltend machte, zur Kollision sei es nur gekommen, weil er das Fahrzeug nicht beherrscht habe bzw. weil er die Kontrolle verloren habe, es sei keine Absicht gewesen. Zur Begründung seiner gegenteiligen ersten Aussagen und Schreiben, wo er klar festgehalten hatte, dass er die Kollision absichtlich verursacht hatte, hielt er zusammengengefasst fest, er habe damals nach der Narkose irgendetwas zusammen gedichtet, vielleicht habe er versucht, sich irgendwie zusammen zu reinem, warum das passiert sei, damit es Logik ergebe. Das im Brief an seinen Bruder habe er geschrieben, weil er vielleicht den Starken habe raushängen wollen oder so. Dies weil er Jahrelang ausgelacht und gemobbt worden sei. Damit sein Bruder das erzählen gehe. Auch die Verteidigerin des Beschuldigten hielt fest, die ersten, nicht zutreffenden Aussagen des Beschuldigten habe dieser nur gemacht, da es heute noch schwierig für ihn sei, dass er seinen Führerausweis habe abgeben müssen. Er habe damals deshalb nach einer Ausrede gesucht, um nicht zugeben zu müssen, dass er die Kontrolle über das Auto verloren habe. So sei es für ihn als ehemaligen Rocker viel schwieriger gewesen zuzugeben, dass er die Kontrolle über das Auto verloren habe, als dass er absichtlich in jemanden hineingefahren sei.

Bereits aus der Art und Weise der Argumentation des Beschuldigten geht deutlich hervor, dass es sich bei seinen Ausführungen, er habe die Kontrolle über das Auto verloren, um reine Schutzbehauptungen handelt und er zudem nachträglich nach verschiedenen Argumenten gesucht hat, um seine tatnächsten Aussagen zu entkräften. So gab er zunächst an, er habe nach der Narkose vielleicht versucht sich selbst zu erklären, wie es dazu gekommen sei. Dann auf entsprechende Nachfrage hin, warum er denn zwei Wochen später im Brief an seinen Bruder das gleiche geschrieben habe, änderte er plötzlich seine Argumentation und hielt fest, er habe damit allen imponieren wollen. Bei der Argumentation der Verteidigerin, dass es dem Beschuldigten als ehemaligem Rocker schwer gefallen sei, zuzugeben, dass er die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe, handelt sich dann um eine dritte Version, die ebenfalls wenig überzeugend ist. Überdies lassen sich die Aussagen des Beschuldigten, er habe die Kontrolle über das Auto verloren, auch nicht mit den Umständen vor Ort und den gemachten Zeugenaussagen (insbesondere von Q.________) in Übereinstimmung bringen. So wäre es dem Beschuldigten aufgrund der Verkehrssituation ohne weiteres möglich gewesen, rechts an dem Polizeifahrzeug vorbeizufahren. Zudem konnte er ja vor der Kollision auch allen anderen Fahrzeugen ausweichen. Infolgedessen stellt das Gericht auf die tatnächsten Aussagen des Beschuldigten ab, wo dieser klar eingeräumt hat, dass er die Polizei gesehen habe und dann gedacht habe, da fahre er jetzt voll rein.

Insgesamt erachtet es das Gericht daher zusammenfassend als erstellt, dass der Beschuldigte den Y.________(Marke) absichtlich in voller Fahrt auf das Patrouillenfahrzeug V.________ zugesteuert hat und die Kollision bzw. einen Selbstunfall verursachen wollte. Zudem ist davon auszugehen, dass es ihm aufgrund seiner Geschwindigkeit bewusst war, dass dadurch die Polizisten, er selbst und weitere Verkehrsteilnehmen schwer verletzt oder gar getötet werden könnten. So sagte er selber aus, es sei eine Art Selbstmordgedanke gewesen. Überdies musste ihm auch klar sein, dass durch die Kollision ein grosser Schaden entstehen wird.

2.2.2. Folgen der Kollision für D.________

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Staatsanwalt am 27.06.2023 telefonisch und am 04.07.2023 per E-Mail Rechtsanwalt Dr. E.________ um Zustellung von Artzeugnissen bezüglich der am 06.12.2023 [recte: 2022] erlittenen Verletzungen bat (pag. 279 f.). In seinem Antwortschreiben vom 05.07.2023 hielt Rechtsanwalt Dr. E.________ fest, die Strafklägerin 1 habe aufgrund des Vorfalls ein gravierendes Schleudertrauma erlitten. Sie sei seit dem 07.12.2022 (mit einem kurzen Unterbruch) bis heute zu 100 Prozent arbeitsunfähig. In Anbetracht des absehbaren Ausgangs des Verfahrens wolle die Strafklägerin 1 keine (persönlichen) medizinischen Unterlagen zu den Akten reichen (pag. 281).

Anlässlich der Hauptverhandlung führte Rechtsanwalt Dr. E.________ aus, der Vorfall sei für die Strafklägerin sehr einschneidend gewesen, sie könne auch über ein Jahr nach dem Vorfall nicht arbeiten. Zudem könne sie nie mehr als Polizistin arbeiten. Den von ihm sodann eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen ist lediglich zu entnehmen, dass D.________ (mit einem kurzen Unterbruch) bis Ende 2023 krank geschrieben war, nicht jedoch weshalb. Rechtsanwalt Dr. E.________ führte dazu aus, es gehe um ein Schleudertrauma, die Arbeitsunfähigkeit sei auf die Kollision zurück zu führen (pag. 1204).

Da dem Gericht folglich weder ein Arztzeugnis noch andere medizinische Unterlagen vorliegen, welche die genauen Verletzungen der Strafklägerin dokumentieren, erachtet es das Gericht nicht als erwiesen, dass die Strafklägerin 1 ein gravierendes Schleudertrauma erlitt und infolgedessen seit fast einem Jahr arbeitsunfähig war.

2.2.3. Zur Höhe des Schadens K.________ und AL.________

Weiter stellt sich noch die Frage nach der Höhe des Schadens K.________ und des Kantons Bern.

Die M.________(AG) (Halterin des Personenwagens Y.________(Marke), pag. 242) gab an, dass ein Schaden von CHF 4'500.00 resultiert sei (pag. 261). Dagegen erlitt das Fahrzeug der Strafklägerin 3 bzw. AL.________ einen Totalschaden. Die AM.________ (Versicherung) hielt fest, dass sich eine Reparatur nicht lohne und legte den Entschädigungsbetrag auf CHF 20'491.00 fest (pag. 258).

Aufgrund der objektiven Beweismittel, so insbesondere der Dokumentation und des Kurzberichts des Unfalldienstes inkl. Fahrdatenauswertung (vgl. pag. 354 ff. und pag. 386 ff.), und der damit übereinstimmenden Aussagen der betroffenen Polizisten sowie der Zeugen der Geschehnisse kann der äussere Ablauf der Kollision, wie im dritten Sachverhaltsabschnitt des Antrags auf Anordnung einer Massnahme umschrieben, ohne weiteres als erwiesen betrachtet werden. Demnach steuerte der Beschuldigte, als er das vor ihm fahrende Patrouillenfahrzeug V.________ erblickte, den Y.________(Marke) ca. auf Höhe ________ in voller Fahrt auf das Patrouillenfahrzeug zu und kollidierte heftig mit dessen Heck, worauf sich der Y.________(Marke) um 180 Grad drehte und auf dem Pannenstreifen stehen blieb. Das Patrouillenfahrzeug V.________ blieb auf dem ersten Überholstreifen stehen.

Die Aussagen der betroffenen Polizisten, wonach ein schwarzes Fahrzeug (gemeint das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug) entgegen der Fahrtrichtung rechts neben ihnen vorbeigeschlittert sei, veranschaulicht das hohe Tempo, das das Fahrzeug des Beschuldigten gehabt haben muss. Trotz der Kollision in das Heck des Polizeifahrzeugs und der dadurch bewirkten Beschleunigung desselben um 18 km/h schlitterte das Fahrzeug des Beschuldigten noch rechts daran vorbei und verfügte insofern über eine beachtliche Restenergie. Betreffend den möglichen Grund für die Kollision gab R.________ zu Protokoll: «Für uns gibt es zwei Szenarien. Das einte ist, dass der Y.________(Marke) irgendwie den Streifenwagen abschiessen wollte aus welchem Grund auch immer. Das zweite ist, dass der Streifenwagen den Y.________(Marke) in irgendeiner Weise stoppen wollte, dass der Streifenwagen auf die Bremse ging und den Y.________(Marke) ausbremsen wollte. Aber aus meiner Position konnte ich das nicht sehen. Ich habe mich nicht auf die Bremslichter geachtet.» (pag. 310 Z. 122 ff.). Gemäss den objektiven Beweismitteln ist keine Bremsung durch das Patrouillenfahrzeug V.________ erfolgt, womit das erste Szenario verbleibt. Für eine grosse Wucht bzw. eine hohe Geschwindigkeit, mit der der Beschuldigte in das Patrouillenfahrzeug V.________ gefahren sein muss, sprechen ebenfalls die von der Vorinstanz zitierten Aussagen von Q.________. Er beschrieb das Geschehen rund um die Kollision wie folgt: «Dann ging es schnell, er gab Gas und das Nächste, was ich sah war, dass ‹är ids Polizeifahrzüüg isch ine­gfahre›. Meiner Meinung nach mit hoher Geschwindigkeit.» (pag. 303 Z. 55 ff.) und «Er hat dann meiner Meinung nach ziemlich beschleunigt bis er dann in das Polizeifahrzeug gefahren ist. [...] Frontal von hinten. [...] der Y.________(Marke) war aber deutlich schneller. [...] Da [gemeint beim Y.________(Marke)] habe ich keine Bremslichter gesehen. [...] Es kam mir nicht wie ein Unfall vor... ‹äxtra›. [...] Er hat Gas gegeben, bevor er in das Polizeiauto gefahren ist. Er hätte auch die Möglichkeit gehabt, das Polizeiauto rechts oder links zu überholen oder abzubremsen.» (pag. 305 Z. 131 ff.). In Übereinstimmung mit den Feststellungen des Unfalldienstes sowie den Aussagen der Polizisten stützen somit auch die Angaben der bei den Vorkommnissen anwesenden Zeugen den Schluss, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug beschleunigt hat und bewusst in das Patrouillenfahrzeug V.________ gefahren ist. Entgegen der Verteidigung ist die Aussage von Q.________ nicht dahingehend zu verstehen, dass er die Beschleunigung des Fahrzeugs des Beschuldigten mit dem Überholmanöver in Zusammenhang brachte und nicht mit der Absicht, dass der Beschuldigte in das Polizeifahrzeug fahren wollte (pag. 1758). So tätigte Q.________ die Aussage, dass der Beschuldigte Gas gegeben habe, bevor er in das Patrouillenfahrzeug gefahren sei, konkret auf die Frage, wieso er denke, dass es kein Unfall gewesen, sondern mit Absicht passiert sei (pag. 305 Z. 159). Seine Schlussfolgerung ist insofern naheliegend, als bei einem Unfallgeschehen ein vorgängiges Abbremsen oder Ausweichen zu erwarten gewesen wäre. Mit der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1762) sind die Aussagen von Q.________ als eindrücklich, durchwegs stimmig und mithin glaubhaft zu qualifizieren. Es bestehen keine Anhaltspunkte einer Falschbelastung.

Der Beschuldigte gab oberinstanzlich zu Protokoll, dass er die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und nicht mit Absicht in das Patrouillenfahrzeug V.________ gefahren sei. Er habe sich in das Auto gesetzt und gedacht, er fahre nach S.________(Land). Dann habe er gedacht, nein, er fahre in die Böschung und sei tot. Er habe irgendwann das Polizeiauto gesehen, die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und es habe «päng» gemacht (pag. 1741 Z. 44 ff.; pag. 1742 Z. 1 und Z. 26 f. und Z. 31; pag. 1743 Z. 6 f.). Im Gegensatz dazu hat der Beschuldigte – wie auch die Vorinstanz zutreffend erwog – in seinen tatnächsten Aussagen und in diversen Schreiben unmissverständlich festgehalten, dass er das Patrouillenfahrzeug V.________ gesehen und absichtlich in voller Fahrt in dieses hineingefahren sei. Auch in den oberinstanzlich beschlagnahmten handschriftlichen Briefen nannte der Beschuldigte wiederholt eine damalige entsprechende Absicht mit dem Ziel, sich umzubringen bzw. nicht wieder verhaftet und in die Klinik eingewiesen zu werden (vgl. pag. 1484, pag. 1510 f., pag. 1520; pag. 1525 f.; pag. 1544 f.; pag. 1597). Den Grund, weshalb er das Fahrzeug der Polizei für die Kollision ausgewählt hatte, nannte der Beschuldigte gleich selbst: Er machte die Polizei (mit-)verantwortlich für seine Situation bzw. die Einweisungen in die Kliniken. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte mehrmals geltend, dass ihn die Polizei wegen nichts bzw. grundlos in Kliniken gebracht habe und ihn als psychisch krank abstemple (vgl. bspw. pag. 1738 Z. 36 ff.; pag. 1739 Z. 1 ff. und Z. 16 ff. und Z. 41 f.; pag. 1744 Z. 31 und Z. 46; pag. 1745 Z. 16 und Z. 22 f.). Auf den Widerspruch zu seinen Erstaussagen angesprochen, in denen er noch keinen Kontrollverlust geltend gemacht hatte, gab er oberinstanzlich zu Protokoll, dass sein Bruder ebenfalls denke, dass er eine psychische Krankheit habe, und er ihm habe sagen wollen, dass ihm alles bewusst gewesen sei, damit sein Bruder nicht denke, dass er (gemeint der Beschuldigte) einen Schaden habe (pag. 1742 Z. 39 ff.). Er habe gedacht, wenn er alles als bewusst darstelle, gelte er als gesund und werde die Haftstrafe nach den effektiv begangenen Straftaten erhalten. Das sei der Grund gewesen (pag. 1742 Z. 45 f.; pag. 1743 Z. 3 f.). Auch wenn der Beschuldigte damit die Widersprüche in seinen Aussagen nicht glaubhaft zu erklären vermag, dürfte darin immerhin die Motivation für sein Aussageverhalten zu erblicken sein: Der Beschuldigte versuchte, den Sachverhalt derart darzustellen, dass er als «gesunde» Person wahrgenommen wird, nachdem er sich über die Konsequenzen seines Handelns bewusst wurde. Diese nachträgliche, inhaltlich abweichende Begründung ist als prozesstaktisch motiviert und insofern als Schutzbehauptung zu werten.

Es trifft zwar zu, dass auch vom Beschuldigten verfasste Briefe aktenkundig sind, in denen er hinsichtlich der Kollision mit dem Patrouillenfahrzeug V.________ bzw. den Momenten kurz davor eine Erinnerungslücke oder einen Kontrollverlust schilderte (vgl. pag. 64; pag. 1077.2 f.; pag. 1111; pag. 1115; vgl. auch die Ausführungen der Verteidigung im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 1759]). Zu berücksichtigen gilt hinsichtlich dieser Schreiben jedoch, für wen die Inhalte gedacht waren. Der Beschuldigte richtete diese Schreiben an das Zwangsmassnahmengericht (pag. 54), den erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten (pag. 1077.2 f.; pag. 1106) und an die Vorinstanz (pag. 1114), mithin an Behörden bzw. Behördenmitglieder. Die oberinstanzlich beschlagnahmten Briefe adressierte der Beschuldigte demgegenüber mehrheitlich an seine Familie, Bekannte und eine Pfarrei (vgl. pag. 1481; pag. 1513; pag. 1522; pag. 1549; pag. 1595). Dieser Umstand spricht dafür, dass die Behauptung des Beschuldigten, wonach er die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe und deshalb mit dem Patrouillenfahrzeug kollidiert sei bzw. er sich nicht mehr erinnern könne, rein prozesstaktischer Natur war. Ebenfalls wenig glaubhaft ist die Aussage des Beschuldigten, wonach er vor der Kollision noch vom Gas gegangen sei (zuletzt bestätigt anlässlich der Berufungsverhandlung [pag. 1742 Z. 27; pag. 1743 Z. 7]), zumal er stets anfügte, er habe sich das Leben nehmen wollen. In einer solchen Situation ergibt ein Abbremsen keinen Sinn, sondern vielmehr umgekehrt ein Beschleunigen. Seine diesbezüglichen Aussagen stehen nicht zuletzt im Widerspruch zu den übrigen Beweismitteln, welche alle auf eine hohe Geschwindigkeit des vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeugs hinweisen.

Weiter gilt zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte in den Momenten vor der Kollision hinter dem Patrouillenfahrzeug V.________ befand. Hätte er flüchten wollen, hätte er abbremsen und sich vom vor ihm auf der Autobahn fahrenden Polizeifahrzeug entfernen können. Stattdessen fuhr der Beschuldigte auf das Patrouillenfahrzeug zu und in dieses hinein. Auf den Videoaufnahmen ist ersichtlich, dass der Beschuldigte während seiner Fahrt auf der Autobahn in Richtung Z.________ (Ortschaft) durchaus in der Lage war, adäquat auf den Verkehr zu reagieren. So bremste er teilweise ab und führte Überholmanöver durch. Auch dieser Umstand ist als Indiz für das absichtliche und zielgerichtete Handeln des Beschuldigten zu werten. Ebenfalls aktenkundig ist die Wucht des Aufpralls: Das Patrouillenfahrzeug V.________ bremste vor der Kollision nicht ab, fuhr mit einer konstanten Geschwindigkeit von knapp 89 km/h und wurde durch den Aufprall um knapp 20 km/h beschleunigt (pag. 388). Auch die Beschädigungen an den Fahrzeugen verdeutlichen die massive Energie und den wuchtigen Aufprall.

Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist mit der Vorinstanz auf die tatnächsten Aussagen des Beschuldigten abzustellen, wonach er mit voller Absicht von hinten in das Patrouillenfahrzeug V.________ gefahren ist, da er nicht erneut verhaftet und in eine Klinik eingewiesen werden wollte. Diese Erstaussagen des Beschuldigten stehen im Einklang mit den objektiven Beweismitteln und stimmen mit den Aussagen der Zeugen der Geschehnisse überein. Offenbar ging der Beschuldigte von einer Kollision aus bzw. wollte eine Kollision mit dem Patrouillenfahrzeug V.________ verursachen, die ausreichend schwer ist, um sich selbst zu töten. Damit musste ihm ebenfalls bewusst sein, dass er mit einer solchen schweren Kollision zugleich die Personen im Polizeifahrzeug einem hohen Verletzungs- bzw. Tötungsrisiko aussetzt und beide Fahrzeuge grösseren Schaden nehmen würden. Er wählte gemäss eigenen Aussagen gezielt das Patrouillenfahrzeug V.________ als Kollisionsobjekt aus, da er die Polizei für seine Situation (mit-)verantwortlich machte. Hätte er nicht in Erwägung gezogen, dass die Personen im anderen Fahrzeug bei der Kollision schwer verletzt werden könnten, hätte er wahllos in ein beliebiges Fahrzeug oder in die Böschung fahren können. Obwohl das Handlungsziel des Beschuldigten primär in einem Selbstunfall bzw. in der Selbsttötung bestand, folgt daraus, dass er auch die sich im Patrouillenfahrzeug V.________ befindlichen Polizisten in schwerer Weise verletzten wollte. Diesen Schluss lassen nicht zuletzt seine eigenen Aussagen zu: «Da sah ich die Polizei weiter vorne, da dachte ich, die wollen mich ja eh umbringen, da tätsche ich voll drein.» (pag. 334 Z. 97 ff.). Ebenfalls wusste er, dass er durch sein Handeln sowohl das von ihm gelenkte Fahrzeug als auch das Patrouillenfahrzeug V.________ beschädigen würde. Es handelte sich hierbei um eine unausweichliche Folge seines eigentlichen Handlungsziels.

Als stimmig und glaubhaft erachtet die Kammer die konstante Aussage des Beschuldigten, wonach er bereits im T.________(Klinik) und während der anschliessenden Fahrt auf der Autobahn Todesangst hatte. Er habe sich gedacht, man sperre ihn im T.________(Klinik) ein und könnte ihm einfach Medikamente einflössen (pag. 55; pag. 66 Z. 44; pag. 273; pag. 333 Z. 25; pag. 338; pag. 334 Z. 77; pag. 344 f.). Oberinstanzlich gab der Beschuldigte an, er habe damals nur noch weggewollt und keine Sekunde etwas überlegt. Er sei auf der Flucht vor der ganzen Situation gewesen. Im Nachhinein sei es ihm klar, dass er Leben hätte verletzten können. Aber in dem Moment sei das ihm nicht klar gewesen. Er habe weg und aus dieser ganzen Situation herausgewollt (pag. 1742 Z. 19 und Z. 23 ff.).

Hinsichtlich der Folgen der Kollision für die Strafklägerin 1 verzichtete ihre Rechtsvertretung oberinstanzlich auf das Einreichen weiterer Unterlagen, welche Rückschlüsse auf ihren aktuellen Gesundheitszustand zuliessen. Mit der Vorinstanz ist folglich auch für die Kammer nicht erstellt, dass die Strafklägerin 1 aufgrund der Kollision ein gravierendes Schleudertrauma erlitt und infolgedessen während einer bestimmten Zeit arbeitsunfähig war.

Schliesslich sind die Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der Höhe des Schadens der M.________ (AG) und der Strafklägerin 3 nicht zu beanstanden. Die ausgewiesenen Schadenssummen bewegen sich vor dem Hintergrund, dass beide Fahrzeuge einen Totalschaden erlitten, im erwartbaren Rahmen und sind denn auch nicht bestritten.

15.4 Erstellter Sachverhalt

Nach dem Gesagten erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss Antrag auf Anordnung einer Massnahme vom 31. Juli 2023 wie folgt als erstellt:

Das via Funk orientierte Patrouillenfahrzeug V.________ der Kantonspolizei Bern mit den beiden Polizisten, der Strafklägerin 1 und dem Strafkläger 2, befuhr die AH.________(Autobahn) Ost AG.________(Ortschaft) – AI.________(Ortschaft), um nach dem vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeug Ausschau zu halten. Als der Beschuldigte das vor ihm fahrende Patrouillenfahrzeug erblickte, steuerte er den Y.________(Marke) ca. auf Höhe ________ in voller Fahrt auf das Patrouillenfahrzeug V.________ zu und kollidierte bewusst mit dessen Heck, worauf sich der Y.________(Marke) um 180 Grad drehte und auf dem Pannenstreifen stehen blieb. Das Patrouillenfahrzeug V.________ blieb auf dem ersten Überholstreifen stehen. Der Beschuldigte konnte schliesslich unter Waffenhoheit angehalten werden und erlitt unter anderem eine offene Fraktur am linken Knie.

Mit der absichtlich herbeigeführten Kollision auf Höhe ________ wollte der Beschuldigte eine schwerere Verletzung der Strafklägerin 1 und des Strafklägers 2 im Fahrzeug V.________ herbeiführen. Sowohl das Fahrzeug Y.________(Marke) als auch das Patrouillenfahrzeug V.________ erlitten einen Totalschaden. Der Schaden des Patrouillenfahrzeugs V.________ beträgt CHF 20'491.00, jener des Y.________ (Marke) CHF 4'500.00.

15.5 Rechtliche Würdigung

15.5.1 Theoretische Grundlagen

Eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 aStGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.

Den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 aStGB erfüllt, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift.

Eine Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 aStGB begeht, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums‑, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht.

Strafbar macht sich gestützt auf Art. 90 Abs. 3 SVG, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.

15.5.2 Versuchte vorsätzliche schwere Körperverletzung

Entsprechend dem Beweisergebnis sah der Beschuldigte das vor ihm fahrende Patrouillenfahrzeug V.________, steuerte in der Folge den Y.________(Marke) absichtlich in voller Fahrt und ohne abzubremsen auf das Patrouillenfahrzeug V.________ zu und wollte dadurch eine Kollision bzw. einen Selbstunfall verursachen. Mit der Vor­instanz erachtet es auch die Kammer als nicht rechtsgenüglich erstellt, dass die Strafklägerin 1 infolge der Kollision ein gravierendes Schleudertrauma erlitt und infolgedessen längere Zeit arbeitsunfähig war. Damit ist betreffend beide Polizisten eine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 aStGB zu verneinen. Folglich ist zu prüfen, ob eine versuchte schwere Körperverletzung begangen wurde. Dass es bei einer solchen Kollision bzw. bei den vorliegenden Geschwindigkeiten zu schweren Verletzungen kommen kann, steht ausser Diskussion. Es handelt sich somit ohne weiteres um einen tauglichen Versuch. Mit der Verursachung der Kollision hat der Beschuldigte zudem alles unternommen, was er geplant hatte und zum Erfolgseintritt nötig war, so dass es sich um einen vollendeten Versuch handelt. Zwar dürfte es nicht das primäre Handlungsziel des Beschuldigten gewesen sein, die Polizisten schwer zu verletzen. Der Beschuldigten war sich jedoch bewusst, dass die Polizei wegen ihm auf der Autobahn fährt, und er entschied sich bewusst dafür, in das Polizeifahrzeug und nicht in ein anderes Fahrzeug zu fahren. Ihm musste zudem bewusst sein, dass bei einer solchen Kollision bzw. bei der gefahrenen Geschwindigkeit von über 90 km/h die Fahrzeuginsassen mit grösster Wahrscheinlichkeit schwere Verletzungen davontragen würden. Für den Beschuldigten handelte es sich bei der gezielt verursachten, schweren Kollision denn auch um eine notwendige Durchgangsstufe, um zu seinem eigentlichen Handlungsziel, der Selbsttötung, zu gelangen. Der Beschuldigte handelte folglich mit direktem Vorsatz. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung schliesst die Schuldunfähigkeit, namentlich eine fehlende Einsichtsfähigkeit wie beim Beschuldigten (vgl. dazu E. 16 hiernach), den direkten Vorsatz nicht aus. Einsicht in das Unrecht der Tat setzt einen Akt normativer Wertung voraus, der Bestand und Geltung der Norm erfasst und dessen Vornahme aufgrund einer psychischen Störung ausnahmsweise ausgeschlossen sein kann. Beim Vorsatz dagegen geht es um die Umsetzung eines Handlungsentschlusses in die Wirklichkeit auf der Grundlage von sinnlich wahrgenommenen oder vorgestellten Tatumständen, was grundsätzlich auch bei fehlender Einsicht in das Unrecht möglich ist, weil es dazu des entsprechenden Wertungsaktes nicht bedarf (vgl. Bommer/Dittmann, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 19 zu Art. 19 StGB). Vorliegend setzte der Beschuldigte seinen Entschluss, in das Patrouillenfahrzeug zu fahren und sich dadurch das Leben zu nehmen, auf der Grundlage der von ihm wahrgenommenen konkreten Tatumstände in die Wirklichkeit um. Rechtfertigungsgründe liegen keine vor.

Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten am 6. Dezember 2022 auf der Autobahn zwischen I.________(Ortschaft) und J.________(Ortschaft) zum Nachteil der Strafklägerin 1 und des Strafklägers 2 den Straftatbestand der versuchten vorsätzlichen schweren Körperverletzung nach Art. 122 Abs. 1 aStGB mehrfach erfüllt. Da in Art. 122 Abs. 1 StGB die Lebensgefährdung bereits als qualifizierendes Merkmal berücksichtigt ist, tritt Art. 129 StGB hinter Art. 122 Abs. 1 StGB zurück (Maeder, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 62 zu Art. 129 StGB). Infolgedessen erübrigen sich rechtliche Ausführungen zum Vorwurf der Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB.

15.5.3 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Der Beschuldigte fuhr mit hoher Geschwindigkeit in das Fahrzeug der beiden Polizisten. Damit hat er diese während einer Amtshandlung tätlich angegriffen. Der Beschuldigte befand sich auf der Flucht und war sich bewusst, dass das Patrouillenfahrzeug V.________ seinetwegen auf der Autobahn fährt und er zum Anhalten gebracht werden sollte. Der Beschuldigte fuhr mit diesem Wissen absichtlich in das Patrouillenfahrzeug V.________, womit er bewusst Gewalt gegen die Polizisten anwandte. Entgegen der Vorinstanz handelte der Beschuldigte folglich mit direktem Vorsatz. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich.

Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten am 6. Dezember 2022 auf der Autobahn zwischen I.________(Ortschaft) und J.________(Ortschaft) den Straftatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 aStGB erfüllt.

15.5.4 Sachbeschädigung

Wie das Beweisverfahren ergeben hat, fuhr der Beschuldigte mit voller Fahrt und ohne abzubremsen gezielt in das Patrouillenfahrzeug der Polizei. Dadurch verursachte er sowohl am Y.________(Marke) als auch am Patrouillenfahrzeug einen Sachschaden.

Der Totalschaden des Patrouillenfahrzeugs V.________ wurde von der AN.________ (Versicherung) mit CHF 20'491.00 beziffert, womit es sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um einen grossen Sachschaden i.S.v. Art. 144 Abs. 3 aStGB handelt. Entsprechend dem Beweisergebnis war es nicht das eigentliche Handlungsziel des Beschuldigten, einen Totalschaden beim Patrouillenfahrzeug zu verursachen. Da eine Kollision jedoch zwangsläufig mit einem Sachschaden einhergeht und der Beschuldigte die Kollision wollte und bewusst verursachte, handelte er auch bezüglich der Sachbeschädigung mit direktem Vorsatz. Damit sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 3 aStGB erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich.

Die Halterin des Y.________(Marke), die M.________(AG), gab einen Schaden von CHF 4'500.00 an, womit lediglich der Grundtatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB und nicht – wie im Antrag vom 31. Juli 2023 aufgeführt – die Qualifikation von Art. 144 Abs. 3 aStGB erfüllt ist. Auch diesen Schaden verursachte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Rechtfertigungsgründe liegen keine vor.

Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten am 6. Dezember 2022 auf der Autobahn zwischen I.________(Ortschaft) und J.________(Ortschaft) zum Nachteil des AL.________ den Straftatbestand der qualifizierten Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 3 aStGB und zum Nachteil der M.________ (AG) den Straftatbestand der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt.

15.5.5 Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung

Vorliegend lag der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung der weiteren Verkehrsteilnehmer aufgrund der konkreten Umstände, namentlich der gefährlichen Fahrweise des Beschuldigten und der von ihm bewusst herbeigeführten heftigen Kollision mit dem Patrouillenfahrzeug V.________, besonders nahe. Es hing letztlich nur vom Zufall ab, dass neben dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem Patrouillenfahrzeug keine weiteren Verkehrsteilnehmer in die Kollision verwickelt wurden bzw. zu Schaden kamen. Der Beschuldigte hat mit der absichtlich herbeigeführten Kollision wissentlich und willentlich elementare Verkehrsregeln verletzt. Er wusste dabei um das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern und ging dieses Risiko bewusst ein, gab er doch selbst an, dass es eine Selbsttötungshandlung gewesen sei. Hierfür musste er eine Kollision verursachen, die entsprechend heftig und schwer genug ausfällt. Der Beschuldigte handelte folglich mit direktem Vorsatz. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich.

Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten am 6. Dezember 2022 auf der Autobahn zwischen I.________(Ortschaft) und J.________(Ortschaft) den Straftatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt.

16. Beurteilung der Schuldfähigkeit

16.1 Rechtliche Grundlagen

Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln.

16.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien

Rechtsanwältin C.________ brachte oberinstanzlich für den Beschuldigten vor, die Schuldunfähigkeit sei nicht erstellt. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die Vorinstanz habe sich bei ihrem Urteil auf das Gutachten von med. pract. H.________ gestützt. Dem sei nicht zu folgen. Sie habe das Gutachten bereits vor der Vorinstanz kritisiert. Die Vorinstanz habe sich nicht mit allen Kritikpunkten auseinandergesetzt. So werde weder im Gutachten noch in den Ergänzungen die Frage der Schuldfähigkeit beantwortet. Auch an der Berufungsverhandlung sei dies nicht sauber gemacht worden. Der Gutachter habe die strafbaren Handlungen zwar in Zusammenhang mit der schizoaffektiven Störung gestellt. Hierbei handle es sich jedoch lediglich um eine Vermutung. Der Gutachter habe die Frage der Schuldfähigkeit im Sinne von 19 Abs. 1 StGB nicht präzise beantwortet. Seine Antworten liessen Spielraum für die Annahme einer bloss teilweisen Einschränkung der Schuldfähigkeit. Deshalb habe auch das Gutachten mehrfach ergänzt werden müssen. In der Ergänzung vom 7. Juni 2023 habe der Gutachter auf Frage, weshalb er von einer vollständigen Aufhebung der Einsichtsfähigkeit nach 19 Abs. 1 StGB ausgehe, erneut nur Annahmen getroffen. Mit Ergänzung vom 2. November 2023 habe er drei Beispiele genannt, warum ihr Mandant im Tatzeitpunkt unter dem Einfluss der Diagnose gestanden habe. Die Vorinstanz habe bereits eingeräumt, dass diese Beispiele den Einfluss der Diagnose nicht belegten. Somit habe der Gutachter auch nach drei Anläufen die Frage, ob die Schuldfähigkeit aufgehoben gewesen sei, nicht beantwortet. Entscheidend sei, ob ihr Mandant noch Erkenntnismöglichkeiten gehabt habe und von diesen habe Gebrauch machen können. Im Gutachten habe der Gutachter die Störung als phasenhaft und mit vollständiger Remission beschrieben (Verweis auf pag. 1150). Also sei die Frage, ob ein Anwendungsfall von Art. 19 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB vorliege, für den Gutachter schwierig zu beantworten gewesen. Hinzu komme, dass er ihren Mandanten nicht habe explorieren können (Verweis auf pag. 830). Der Gutachter habe folglich weder im Gutachten noch in den Ergänzungen schlüssig erklärt, weshalb ein Fall von 19 Abs. 1 StGB vorliege. Eine Vermutung genüge nicht. Es müsse zweifelsfrei feststehen. Weiter gebe es schriftliche Ausführungen, die nicht in die Beurteilung eingeflossen seien (Verweis auf pag. 1110 f.). Wichtig sei, dass ihr Mandant Gedanken zu alternativen Handlungsmöglichkeiten gehabt habe. Diese Alternativen habe er verworfen, da er davon ausgegangen sei, dass man ihm nicht glaube. Es frage sich, ob die nachvollziehbare Angst vor dem fremdbestimmten Leben der Grund gewesen, dass er sich entschlossen habe, die Autobahn zu betreten. Ihr Mandant habe vor der Vorinstanz erwähnt, dass er vor dem Autobahnzaun noch überlegt habe, zu den Passanten zu gehen, die er im Wald gesehen habe (Verweis auf pag. 1209 Z. 14 ff.). Der Beschuldigte sei tatsächlich einer Spaziergängerin begegnet, die eine Meldung an die Polizei gemacht habe (Verweis auf pag. 269). Der Brief vom 20. Oktober 2023 belege, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt an alternative Handlungsmöglichkeiten gedacht und eine alternative Steuerungsmöglichkeit gehabt habe. Also bestehe die Vermutung, dass er damals nicht akut psychotisch gewesen sei. Entgegen der Feststellung der Vorinstanz stehe somit nicht zweifelsfrei fest, dass ihr Mandant am 6. Dezember 2022 nicht fähig gewesen sei, das Unrecht seiner Taten einzusehen und dementsprechend zu handeln (pag. 1759 f.).

Der stv. Generalstaatsanwalt U.________ hielt für die Generalstaatsanwaltschaft im Wesentlichen dagegen, dass gestützt auf das Gutachten von med. pract. H.________ vom 29. April 2023 bzw. dessen Ergänzungsschreiben vom 7. Juni 2023 von einer vollständigen Schuldunfähigkeit auszugehen sei. Der Beschuldigte habe im Tatzeitpunkt unter einer psychischen Störung mit einem fast 20-jährigen Krankheitsverlauf gelitten. Der Gutachter schliesse auf eine vollständige Aufhebung der Einsichtsfähigkeit. Auf Nachfrage habe der Gutachter im Ergänzungsschreiben offene Punkte und Fragen nachvollziehbar erklärt. Auch im Schreiben vom 2. November 2023 habe er nochmals nachvollziehbar hergeleitet, warum von einer schweren Beeinträchtigung aufgrund einer akuten Psychose auszugehen sei. Die Verteidigung habe erstinstanzlich das Aktengutachten kritisiert. Dass die Feststellung der Schuldunfähigkeit auch im Rahmen eines Aktengutachtens zulässig sei, habe die Vorinstanz einlässlich und schlüssig dargelegt. Diesbezüglich könne zusätzlich auf BGE 146 IV 1 E. 3.3.2 verwiesen werden. Med. pract. H.________ habe mit Ergänzungsschreiben vom 1. Juni 2023 dargelegt, dass es aufgrund der Akten aus gutachterlicher Sicht verantwortbar erscheine, ein Aktengutachten zu erstellen. Mit Schreiben vom 2. November 2023 habe er dies sinngemäss bestätigt. Der Beschuldigte habe vor der Vorinstanz und an der Berufungsverhandlung abgestritten, dass er Stimmen höre. Die Vorinstanz habe zurecht darauf hingewiesen, dass sich aus verschiedenen Berichten ergebe, dass er Stimmen gehört habe. Auch im aktuellen Führungsbericht werde ausgeführt, dass er nach eigenem Bekunden Stimmen höre. Gemäss dem Beschuldigten handle es sich hierbei einmal mehr um eine falsche Behauptung. Ob der Beschuldigte im Tatzeitpunkt unter dem Einfluss imperativer Stimmen gehandelt habe und es tatsächlich zu einer Begegnung mit Rockern gekommen sei, habe die Vorinstanz zurecht offengelassen. Denn es ergebe sich auch sonst aus den gesamten Umständen, dass sich der Beschuldigte vor, während und nach den Taten in einem sehr schlechten bzw. verwirrten Zustand befunden habe. Es werde insbesondere auf die Gefährdungsmeldung der Polizei und den Bericht des Spitals AO.________ (Klinik) verwiesen. Ergänzend seien die Aussagen der Zeugen auf der Autobahn zu berücksichtigen, die den Beschuldigten u.a. als «verwirrt» beschrieben hätten. Die Vorinstanz habe das Gutachten zurecht als schlüssig erachtet, und es bestehe kein Anlass, dieses in Frage zu stellen. Der Zusammenhang zwischen der Diagnose und den Taten habe zur Folge, dass die Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen worden seien. Entsprechend den Aussagen von med. pract. H.________ habe der heutige Eindruck des Beschuldigten dessen Schlussfolgerungen bestätigt (pag. 1762 f.).

16.3 Allgemeines zum Gutachten und zur Beweiswürdigung von Gutachten

Zum Gutachten und zur Beweiswürdigung von Gutachten kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Kammer vorbehaltslos anschliesst (pag. 1451 f., S. 65 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Am 27.02.2023 wurde med. pract. H.________ (AP.________ (Praxis)) zur sachverständigen Person ernannt.

[...]

Als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (FMH) mit Schwerpunkt der forensischen Psychiatrie und Psychotherapie (FMH) erfüllt die beigezogene Sachverständige die fachlichen Anforderungen zur Erstellung eines Gutachtens im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_459/2013 vom 14.02.2014 E.2 und Urteil des Bundesgerichts 6B_850/2013 vom 24.04.2014 E.2.2.).

[...]

Das Gericht beurteilt die Schlüssigkeit eines Gutachtens frei (Art. 10 Abs. 2 StPO) und ist nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (Art. 9 BV; Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2018 vom 02.08.2018 E. 2.1. mit Verweis auf BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 und BGE 141 IV 305 E. 6.6.1, je mit Hinweisen). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2018 vom 02.08.2018 mit Verweis auf BGE 141 IV 369 E. 6.1 und 6B_296/2017 vom 28.09.2017 E. 3.2).

16.4 Feststellungen des Gutachters zur Frage der Schuldfähigkeit

Zur Zulässigkeit eines Aktengutachtens hielt die Vorinstanz was folgt fest (pag. 1453 ff., S. 67 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Psychiatrische Gutachten können grundsätzlich nur bei persönlicher Untersuchung des Probanden fachgerecht erstattet werden. Aktengutachten stellen die Ausnahme dar, z.B. wenn der Proband nicht oder nur schwer erreichbar ist oder sich einer Begutachtung verweigert (BGE 127 I 54 E. 2.f.). Ein Aktengutachten stellt eine rechtsgenügliche Entscheidungsgrundlage insbesondere dann dar, wenn es bestätigt wird durch andere Erkenntnisse wie frühere Gutachten, Kurzgutachten Therapieberichte (Entscheid des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19.05.2015 E. 5.2). Ob sich in einem solchen Fall ein Aktengutachten verantworten lässt, hat in erster Linie der bzw. die angefragte Sachverständige zu beurteilen (BGE 127 I 54 E. 2.f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2015 vom 08.10.2015 E. 1.3; vgl. zum Ganzen BSK StGB-HEER, Art. 56 StGB N 47).

Vorliegend hat der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (pag. 626, 638 und 825) und eine persönliche Exploration verweigert, obwohl med. pract. H.________ mehrfach versucht hat, den Beschuldigten zu besuchen bzw. mit ihm zu sprechen (vgl. dazu Ziff. I.7.2).

In seinem Schreiben vom 01.06.2023 hielt med. pract. H.________ fest, die Aktenlage zum Fall des Beschuldigten sei sehr umfangreich und umfasse fünf Bundesordner. Der bisherige Therapieverlauf sei in den Unterlagen lückenlos dokumentiert. Es lägen zwei forensisch-psychiatrische Gutachten, eine forensisch-psychiatrische Vorabstellungnahme und ein Ergänzungsgutachten vor. Alle seien von erfahrenen und zertifizierten Fachpersonen erstellt worden. Ferner lägen ausführliche Therapieberichte aus den forensischen Diensten der AQ.________ (Klinik) vor, die Austrittsberichte der AR.________ (Klinik), die Massnahmeverlaufsberichte der AR.________ (Klinik), AS.________ (Klinik), sowie zahlreiche Therapie- und Austrittsberichte der psychiatrischen Klinik AT.________ (Klinik). Zudem liege auch das Überweisungsschreiben vom 02.12.2022 vom Spital AV.________ (Spital) Mobile Krisenintervention an das T.________(Klinik) vor, sowie das Konsilium Psychiatrie vom 05.12.2022 des Spitals AU.________(Spital) Mobile Krisenintervention und die Austrittsberichte des T.________(Klinik) vom 13.12.2022 sowie vom 05.01.2023. In diesen Berichten werde der psychische Zustand des Beschuldigten tatzeitnah detailliert beschrieben (pag. 824 f.).

Weiter hält med. pract. H.________ fest, die vorliegenden Berichte würde alle ein ähnliches Zustandsbild zeichnen und kämen übereinstimmend zu einer sehr ähnlichen diagnostischen Einschätzung. Aufgrund dieser umfangreichen, lückenlosen und widerspruchsfreien Aktenlage erscheine es aus gutachterlicher Sicht verantwortbar im vorliegenden Fall ein Aktengutachten zu erstellen (pag. 825). Dies bestätigte er sinngemäss in seinem Schreiben vom 02.11.2023 (pag. 1157).

Ergänzend hielt med. pract. H.________ fest, er habe in seinem Gutachten auch (handschriftliche) Eingaben vom Beschuldigten und die Einvernahme des Beschuldigten vom 07.12.2022 berücksichtigt. Durch die ausführlichen, handschriftlichen Äusserungen des Beschuldigten und seine Einlassungen während den Einvernahmen und den konstanten Schilderungen des Tatablaufs, habe ein klares Bild der Entwicklung und seiner psychischen Verfassung gewonnen werden können. Er sei nicht zu erwarten gewesen, dass bei einer persönlichen Exploration des Beschuldigten ein abweichender Eindruck entstanden wäre (pag. 825 f.).

Damit war vorliegend ein Aktengutachten zweifellos zulässig. Aufgrund der umfangreichen Berichte, der Eingaben und der Einvernahme des Beschuldigten ist es dabei – anders als von der Verteidigung geltend gemacht – aus Sicht des Gerichts nicht wesentlich, dass med. pract. H.________ in seinem Gutachten bzw. seinem Ergänzungsschreiben nicht auch noch Bezug auf das Schreiben des Beschuldigten vom 17.10.2023 Bezug genommen hat.

Dieser Schlussfolgerung kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Die Krankenakten des Beschuldigten sind äusserst umfangreich und gehen viele Jahre zurück. Es bestehen weitere Gutachten und der Beschuldigte befand sich vor und nach dem 6. Dezember 2022 in medizinischer Behandlung, wovon ebenfalls mehrere Berichte vorliegen. Auf dieser Aktenlage stützte der Gutachter vorliegend seine Erkenntnisse und auch die Diagnose ab (zuletzt bestätigt anlässlich der Berufungsverhandlung [pag. 1752 Z. 28 ff.]). Der Beschuldigte hat sich zudem wiederholt in handgeschriebenen Briefen sowie anlässlich seiner Einvernahmen zu den Taten und seinen damaligen Intentionen und Gedanken geäussert. Schliesslich erhielt der Gutachter anlässlich der Berufungsverhandlung Gelegenheit, dem Beschuldigten Ergänzungsfragen zu stellen (pag. 1747 ff.), und gab in der Folge an, es fänden sich nach wie vor deutliche Anzeichen einer psychischen Erkrankung (pag. 1751 Z. 23 ff.). Weiter sagte der Gutachter aus, dass die ihm im Berufungsverfahren zur Kenntnis gebrachten Unterlagen seine Einschätzung bestätigen würden (pag. 1751 Z. 36). Der Gutachter äusserte sich zudem differenziert dazu, welche Aussagekraft das Gutachten aufgrund der Aktenlage hat, und nicht zu erwarten sei, dass bei einer persönlichen Exploration ein abweichender Eindruck entstanden wäre (vgl. pag. 824 ff.).

Betreffend die Feststellungen des Gutachtes zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten und die daran geäusserte Kritik der Verteidigung führte die Vorinstanz was folgt aus (pag. 1452 f., S. 66 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1455 f., S. 69 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

3. Feststellungen des Gutachters / Kritik durch die Verteidigung

Gemäss Gutachten vom 29.04.2023 leidet der Beschuldigte an einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1), an einer psychischen Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2) und an einer psychischen und Verhaltensstörung durch schädlichen Gebrauch multipler psychotroper Substanzen (ICD-10 F19.1; pag. 764). Med. pract. H.________ hält im Gutachten fest, aus psychiatrischer Sicht könne zusammenfassend von einer schweren Beeinträchtigung, wenn nicht sogar aufgehobenen Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten ausgegangen werden. Beim Beschuldigten könne von einer aufgehobenen Schuldfähigkeit ausgegangen werden (pag. 731 und 766).

Mit Schreiben vom 06.06.2023 wurde der Gutachter gebeten, zu präzisieren, ob er von einer vollständigen Aufhebung der Einsichtsfähigkeit und damit der Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 1 StGB ausgehe oder lediglich von einer Einschränkung der Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB (pag. 827).

In seinem Ergänzungsschreiben vom 07.06.2023 hielt med. pract. H.________ präzisierend fest, der Beschuldigte habe in seinen handschriftlichen Äusserungen, namentlich in der Stellungahme vom 10.01.2023 und vom 25.01.2023, sowie der delegierten Einvernahme als beschuldigte Person auf der Bewachungsstation des AW.________ (Spital) vom 07.12.2022 den Tatablauf und seine subjektive Wahrnehmung der Situation geschildert. Aus diesen Schilderungen könne eindeutig geschlossen werden, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt akut psychotisch gewesen sei und seine Umgebung und Personen krankhaft verändert wahrgenommen habe. Es sei folglich von einer vollständigen Aufhebung der Einsichtsfähigkeit und damit der Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 1 StGB auszugehen (pag. 830).

Nachdem Rechtsanwältin C.________ mit Schreiben vom 15.09.2023 zusammenfassend geltend gemacht hat, das Gutachten sei hinsichtlich der Frage, ob ein Fall von Art. 19 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB vorliege, unvollständig und unklar (pag. 1062 ff.), ergänzte und präzisierte med. pract. H.________ sein Gutachten mit dem Schreiben vom 02.11.2023 (pag. 1144). Auch hier gelangte er erneut zu denselben Schlüssen und hielt fest, dass aus psychiatrischer Sicht zusammenfassend von einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten auszugehen sei (pag. 1154).

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 08.09.2024 kritisierte die Verteidigerin des Beschuldigten das Gutachten erneut und machte zusammenfassend Folgendes geltend: Zunächst einmal schliesse der Gutachter die Schuldfähigkeit wegen der schizoaffektiven Störung aus. Dabei werde aber der Zusammenhang zwischen der Diagnose und den Handlungen vom Gutachter nur vermutet. Zudem werde im Gutachten ausgeführt, der Beschuldigte höre Stimmen. Das werde aber von Letzterem bestritten und es gebe dazu auch keinen Arztbericht. Dass der Beschuldigte auf den Befehl von Stimmen gehandelt habe, lasse sich den Akten nicht entnehmen. Als weiteres Beispiel, weshalb der Gutachter annehme, dass der Beschuldigte aufgrund der schizoaffektiven Störung gehandelt habe, sei die Begegnung mit den Rockern. Diesbezüglich führe der Gutachter aus, es sei hochwahrscheinlich, dass diese Begegnung nicht real gewesen sei. Vorliegend seien aber keine Ermittlungen gemacht worden, ob es tatsächlich zu so einer Begegnung gekommen sei. Die Geschichte sei nicht per se unglaubhaft. Nur weil der Gutachter eine schizoaffektive Störung diagnostiziert habe, heisse das noch lange nicht, dass alle Handlungen des Beschuldigten darauf zurück zu führen seien. Weiter seien die Ausführungen des Gutachters zur Wegnahme der Jacke aktenwidrig. Der Beschuldigte habe nie behauptet, dass dies seine Jacke sei. Schliesslich sei der Gutachter davon ausgegangen, dass der Beschuldigte angenommen habe, dass es sich bei den vor ihm fahrenden Polizisten auf der Autobahn, um genau die gleichen Polizisten gehandelt habe, die ihn schon in das T.________(Klinik) gebracht haben sollen. Der Beschuldigte habe das aber nie so ausgesagt. Als Fazit zum Gutachten sei festzuhalten, dass sich auch der Gutachter nicht ganz sicher gewesen sei, ob Schuldfähigkeit vorgelegen habe. So habe dieser drei Anläufe zur Begründung der Schuldunfähigkeit gebraucht. Eine blosse Vermutung der Schuldunfähigkeit reiche aber nicht aus. Die Schuldunfähigkeit sei nicht erweisen. Zudem handle es sich nur um ein Aktengutachten. Es sei fraglich, ob die Frage der Schuldfähigkeit überhaupt in einem reinen Aktengutachten festgestellt werden könne. Eine persönliche Begutachtung fehle. A.________ habe in seinem Schreiben vom Oktober 2023 festgehalten, dass er vor dem Zaun angehalten und überlegt habe, ob er umkehren oder zu den Passanten zurücklaufen solle, um die Polizei zu rufen. Er habe sich dann aber anders entschieden. Damit habe der Beschuldigte die Idee eines alternativen Verhaltens gehabt, die Idee dann aber wieder verworfen. Dieses Schreiben habe keinen Eingang in das Gutachten gefunden (pag. 1219 f.).

[…]

5. Prüfung der weiteren Kritikpunkte und Fazit

Was die Ausführungen im Gutachten zur Jacke der Frau im T.________(Klinik) anbelangt, so kann, wie von der Verteidigerin geltend gemacht, den Aussagen des Beschuldigten tatsächlich nicht entnommen werden, dass dieser bei der Wegnahme der Jacke davon ausging, dass es sich um seine Jacke gehandelt hat. Zudem kann aus den Erläuterungen des Beschuldigten zu den vor ihm fahrenden Polizisten auch nicht geschlossen werden, dass dieser davon ausging, dass es sich dabei um genau die gleichen Polizisten gehandelt hat, die ihn bereits in das T.________(Klinik) gebracht hatten.

Im Gutachten wird weiter festgehalten, der Beschuldigte habe zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Taten unter dem Einfluss von imperativen Stimmen gehandelt. Dies sei ein weiteres Symptom eines akut psychotischen Zustandsbildes (pag. 731 und 1150). Der Beschuldigte bestritt an der Hauptverhandlung, dass er Stimmen höre. In den Akten lässt sich aber verschiedenen Berichten, insbesondere auch dem Austrittsbericht des T.________ (Klinik) zur Hospitalisation vom 05.12.2022 bis 06.12.2022 entnehmen, dass der Beschuldigte weiterhin Stimmen höre, die ihm sagen würden, was er zu tun habe (pag. 415). Damit erachtet es das Gericht als erstellt, dass der Beschuldigte teilweise Stimmen gehört hat und dass dies auch am 05. und 06.12.2022 der Fall gewesen ist, was belegt, dass er sich zu diesem Zeitpunkt in einem akut psychotischen Zustand befunden hat. Ob der Beschuldigte dann auch zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Taten tatsächlich unter dem Einfluss von imperativen Stimmen gehandelt hat, ist dagegen nicht erwiesen und kann offen bleiben (vgl. dazu die Ausführungen sogleich).

Was die Begegnung mit den Rockern anbelangt, so konnte der Beschuldigte an der Hauptverhandlung nicht nachvollziehbar erklären, woher denn diese gewusst haben sollten, dass er Drogen verkaufe. Dies lässt eher darauf schliessen, dass es sich – wie im Gutachten festgehalten – nicht um eine tatsächliche Begebenheit gehandelt haben dürfte. Es kann denn aber auch offen bleiben, ob es tatsächlich zu einer solchen Begegnung gekommen ist.

Denn auch wenn unklar ist, ob der Beschuldigte unter dem Einfluss von imperativen Stimmen gehandelt hat und ob die Begegnung mit den Rockern real gewesen ist, so geht aus dem Gutachten und den gesamten Umständen unzweifelhaft hervor, dass sich der Beschuldigte sowohl unmittelbar vor als auch während den ihm vorgeworfenen Taten in einem sehr schlechten und verwirrten Zustand befunden hat. Dies lässt sich beispielsweise auch dem Bericht bzw. der Gefährdungsmeldung der Polizei vom 06.12.20222 entnehmen, wo festgehalten wurde, der Beschuldigte habe sich in offensichtlich verwirrtem Zustand telefonisch gemeldet und diverse Delikte gestehen wollen. Er habe sich in einem gesundheitlich schlechten Zustand befunden. Überdies sagte er im Spital in AO.________ (Klinik) gemäss Konsiliarbericht mehrfach aus, er sei der Teufel. Er müsse für immer in eine Psychiatrie eingesperrt werden. Mehrmals habe er auch gemeint, das beste wäre der Tod und habe nach einer Dignitas-Anmeldung oder einem Gifttrank verlangt. Auch die Möglichkeit, sich in den Kopf zu schiessen, habe er genannt und ausgeführt, er sei nicht normal im Kopf. Auch das weitere Verhalten bzw. die vom Beschuldigten geschilderten Gedanken scheinen wenig nachvollziehbar (Entreissen der Jacke, Anhalten der Autos, Flucht nach S.________(Land), Kollision mit der Polizei) und zeigen, in welch schlechtem Zustand sich der Beschuldigte am 05./06.12.2022 befunden haben muss.

Damit kommt das Gericht zum Schluss, dass das vorliegende Gutachten – trotz der Fragen, die offen gelassen werden müssen – schlüssig ist, respektive keine Gründe vorliegen, die gutachterlichen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. Damit ist erstellt, dass es einen Zusammenhang zwischen der Diagnose und den Tathandlungen gab (vgl. dazu auch die Ausführungen sogleich unter Ziff. XI.3.1.2). Infolgedessen ist zusammenfassend davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat. In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass sogar, wenn gewisse Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten nicht gänzlich auszuschliessen sind, von der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten auszugehen ist. Zudem sind die Umstände des fraglichen Zustands (fehlende Einsichtsfähigkeit resp. ausgeschlossene Schuldfähigkeit) nicht durch den Beschuldigten zu verantworten. Es steht somit fest, dass der Beschuldigte einerseits in den Tatzeitpunkten schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB war, was festzustellen ist und dass er andererseits für die verwirkten Taten nicht bestraft werden kann.

Die Kammer schliesst sich der Vorinstanz an. Der Gutachter führt nachvollziehbar aus, weshalb er – übereinstimmend zu den anderen aktuellen Diagnosen – von einer schizoaffektiven Störung ausgeht, während frühere Diagnosen noch auf paranoide Schizophrenie lauteten und lediglich differentialdiagnostisch eine depressive Symptomatik beschrieben wurde (vgl. pag. 722 ff.). Da in allen Therapieberichten von einer Erkrankung aus dem Formenkreis der Schizophrenie gesprochen wird und Studien, die Patienten mit Schizophrenie und schizoaffektiven Störungen umfassen, gemäss Gutachter keine Unterschiede zwischen beiden Störungsbildern zeigen, ist die genaue Diagnose nicht weiter relevant. Der Gutachter hielt im Rahmen der Berufungsverhandlung denn auch fest, dass die paranoide Schizophrenie und die schizoaffektive Psychose nahe beieinander lägen und die Unterscheidung im kommenden Diagnosemanual ICD-11 aufgegeben werde. Man spreche dann nur noch von einer Schizophrenie (pag. 1752 Z. 31 ff.). Klar und massgeblich ist, dass der Beschuldigte an einer schweren Erkrankung aus dem Formenkreis der Schizophrenie leidet.

Weiter mag zwar zutreffen, dass die Formulierung im Gutachten, wonach aus psychiatrischer Sicht zusammenfassend von einer schweren Beeinträchtigung, wenn nicht sogar aufgehobenen Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten ausgegangen werden könne, etwas weit gefasst ist und entsprechend zu Ergänzungsfragen und Kritik der Verteidigung geführt hat. In den ergänzenden Stellungnahmen vom 7. Juni 2023 und 2. November 2023 legte der Gutachter jedoch nachvollziehbar dar, weshalb bei einer solchen schweren Erkrankung und einer akuten Psychose von der Aufhebung der Einsichtsfähigkeit auszugehen ist. Hinzu kommt, dass selbst im Zweifelsfall von der Schuldunfähigkeit auszugehen wäre.

In der Stellungnahme vom 7. Juni 2023 des Gutachters finden sich folgende Ausführungen aus dem Lehrbuch Psychiatrische Begutachtung von Venzlaff, Foerster, Dressing und Habermeyer: «Im akut psychotischen Zustand, aber auch bei besonnen wirkenden, jedoch klar wahnhaft motivierten Taten, wird man die Aufhebung der Einsichtsfähigkeit regelhaft leicht herleiten können und die Steuerungsfähigkeit oft gar nicht erst zu diskutieren haben. Die Schizophrenie ist eine schwere psychische Krankheit, die sowohl durch die Persönlichkeitsveränderungen als auch durch die Wahnsymptomatik und/oder den Einfluss von halluzinatorischen Erlebnissen das seelische Gefüge tiefgreifend verändert, die Sinngesetzlichkeit seelischer Vorgänge und Handlungsabläufe zerreisst und die Wirksamkeit normaler rationaler Kontrollmechanismen aufhebt.» (pag. 830). Vorliegend gab der Beschuldigte mehrfach an, in Todesangst gehandelt zu haben. Er habe nichts überlegt und einfach weggewollt. Obwohl er sich wiederholt in psychiatrischen Institutionen befunden und seine diesbezüglichen Erfahrungen als schlimm bezeichnet hat, vermögen letztere nach Ansicht der Kammer keine derart extreme Reaktion, wie es der Beschuldigte gezeigt und beschrieben hat (Todesangst, Betreten der Autobahn, Anhalten und Entwenden eines Autos, «Raserfahrt» und absichtliche Kollision mit dem Patrouillenfahrzeug), rational zu erklären. Vielmehr wäre diesfalls zu erwarten, dass sich die flüchtende Person möglichst unauffällig verhält, untertaucht oder einen Weg sucht, sich unentdeckt fortzubewegen. Ein Fluchtverhalten, wie es der Beschuldigte zeigte, lässt sich mithin kaum anders als mit einer akuten paranoiden Psychose plausibel erklären. Es kann in diesem Zusammenhang ergänzend auf folgende Ausführungen im Schreiben des Gutachters vom 2. November 2023 verwiesen werden: «In den dokumentierten Arztberichten wurde in den psychopathologischen Befunden Tage vor dem 06.12.2022 wie auch Tage bzw. Wochen nach dem 06.12.2022 A.________ als akut psychotisch beschrieben. Es ist daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass A.________ auch am 06.12.2022 unter dem Einfluss einer akuten paranoiden Psychose, d.h. unter einer krankhaft veränderten Erlebnisverarbeitung stand. Diese psychotischen Symptome beinhalteten Realitätsverlust, falsche Überzeugungen (Wahnvorstellung), Wahrnehmungserfahrungen, die nicht durch andere geteilt werden (Halluzinationen) und erklären sein seltsam-bizarres Verhalten. Die kognitiven Beeinträchtigungen während dieses psychotischen Zustandes beinhalteten Störungen in den Bereichen Aufmerksamkeit und Konzentration, sowie exekutive Funktionen (z.B. abstraktes Denken, Problemlösung, Prioritätensetzung, vorausschauende Planung). Es kann daher davon ausgegangenen werden, dass A.________ nicht in der Lage war das Unrecht seiner Tat einzusehen, da ihm Fähigkeit zur kritischen Urteilsbildung krankheitsbedingt nicht zur Verfügung stand. Die in seinen handschriftlichen Äusserungen geltend gemachte akute und vor allem Voll-Remission, deckt sich nicht mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen der diesbezüglichen Literatur über den üblichen Verlauf einer akuten Psychose und auch nicht mit der mittlerweile über 30-jährigen Berufserfahrung des Gutachters. [...] In den tatzeitnah dokumentierten psychopathologischen Befunden werden sowohl Produktivsymptome wie Realitätsverlust, Wahnvorstellungen und realitätsferne Wahnerfahrungen beschrieben, aber auch akustische Halluzinationen, gepaart mit einem Verfolgungswahn. Diese Symptome waren unmittelbar handlungsbestimmend. Auch die beschriebenen kognitiven Beeinträchtigungen führten zur Aufhebung der kritischen Urteilsfähigkeit. Aufgrund der tatzeitnahen Schilderungen des psychischen Zustandes von A.________ kann davon ausgegangen werden, dass bei A.________ tatzeitnah ein psychotisches Zustandsbild vorgelegen hat. Es hat zu diesem Zeitpunkt eine paranoide Realitätsverkennung vorgelegen und er stand unter dem Einfluss von akustischen Halluzinationen. Aus psychiatrischer Sicht kann zusammenfassend von einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der A.________ zur Last gelegten Taten ausgegangen werden.» (pag. 1153 f.). Diese Ausführungen überzeugen und erklären nachvollziehbar das aktenkundige Verhalten des Beschuldigten.

Entgegen dem oberinstanzlich wiederholten Vorbringen der Verteidigung beruht der festgestellte Zusammenhang zwischen der Diagnose und den strafbaren Handlungen nicht lediglich auf einer Vermutung des Gutachters. Vielmehr stützte sich der Gutachter hierbei auf die aktenkundigen Berichte sowie das Verhalten des Beschuldigten ab. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung erläuterte der Gutachter erneut seine Schlussfolgerung, wonach die Diagnose mit den zur Last gelegten Taten in Zusammenhang steht. So habe der Beschuldigte selbst umgangssprachlich beschrieben, dass er in einem Ausnahmezustand gewesen sei. Er habe sich im «Fluchtmodus» befunden, nicht nachgedacht und einfach nur weggewollt. Der Beschuldigte habe Dinge verändert wahrgenommen, die Situation verkannt und folglich auch andere Schlüsse daraus gezogen. Er sei in einem psychischen Zustand gewesen, in dem er dies nicht mit dem gesunden Menschenverstand, sondern aus seinem krankhaft veränderten subjektiven Realitätserleben beurteilt habe (pag. 1753 Z. 10 ff.). Sodann deutete der Gutachter die oberinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten, wonach sich der Vorfall mit den Rockern wohl nicht so zugetragen habe, als Hinweis darauf, dass der Beschuldigte schon zwei Tage vor den vorliegend zu beurteilenden Ereignissen in einem psychotischen Zustand gewesen sei (pag. 1754 Z. 1 ff.).

Insgesamt legte der Gutachter schlüssig dar, weshalb er von einer tatzeitaktuellen akuten Psychose ausging. Dass in Phasen der Vollremission kaum nennenswerte Einschränkungen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit hergeleitet werden können, ist vorliegend somit nicht weiter von Belang. Ebenfalls ändert entgegen der Verteidigung nichts, dass die Beantwortung der Frage der Schuldfähigkeit gemäss Gutachter schwieriger gewesen sei, da er den Beschuldigten nicht selbst habe explorieren können. Wie bereits ausgeführt, standen dem Gutachter handschriftliche Äusserungen sowie die Einvernahmen des Beschuldigten zur Verfügung und konnte er diese in seine Beurteilung mit einfliessen lassen. Sodann konnte er dem Beschuldigten oberinstanzlich Ergänzungsfragen stellen. Dass das handschriftliche Schreiben des Beschuldigten vom 20. Oktober 2023 [recte: 17. Oktober 2023; vgl. pag. 1106 ff.] bei der gutachterlichen Beurteilung unberücksichtigt geblieben ist, trifft entgegen der Verteidigung schliesslich nicht zu. So sind dem Gutachter das Schreiben bzw. die Akten auf pag. 1101 bis pag. 1111 mit Verfügung vom 24. September 2024 in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt worden (pag. 1701 f.) und änderten diese gemäss den oberinstanzlichen Aussagen des Gutachters nichts an seinen Schlussfolgerungen. Auch ein allfälliges Innehalten und Überlegen des Beschuldigten, umzukehren oder zu den Passanten zurückzulaufen, um die Polizei zu rufen (vgl. pag. 1110), lässt nicht bereits den Schluss zu, dass der Beschuldigte Einsicht in das Unrecht seiner Taten gehabt hätte. So entschloss er sich schliesslich dafür, gemäss vorstehendem Beweisergebnissen zu handeln und sich dadurch selbst wie auch Dritte aus einer vermeintlichen Todesangst heraus in Lebensgefahr zu bringen. Inwiefern eine allfällige alternative Handlungsmöglichkeit etwas an den Schlussfolgerungen des Gutachters in Bezug auf die Frage der Schuldfähigkeit ändern soll, ist – auch in Anbetracht der dargelegten Symptomatik (vgl. bspw. pag. 1150 ff.) – mithin nicht ersichtlich.

Betreffend die vom Beschuldigten geschilderte Begegnung mit den Rockern befand die Vorinstanz, dass es sich hierbei um keine tatsächliche Begebenheit handeln dürfte bzw. liess diesen Punkt letztlich offen. Oberinstanzlich relativierte der Beschuldigte seine diesbezüglichen Aussagen selbst und führte aus, er habe vielleicht ein wenig die Fantasie benutzt. Er habe einmal den Gedanken gehabt, dass die vielleicht gewusst hätten, dass er habe Drogen verkaufen wollen. Aber im Nachhinein denke er, dass sie zufällig dort gewesen seien und einfach da gewesen und ihr Bier getrunken hätten (pag. 1748 Z. 22 ff. und Z. 29 f.). Diese relativierenden Aussagen sind insofern bemerkenswert, als er zuvor wiederholt angegeben bzw. handschriftlich ausgeführt hatte, dass die Rocker auf dem Bahnsteig auf ihn zugekommen seien, der eine einen Dolch in der Hand gehabt und der andere ihn mit dem Tod bedroht habe (pag. 59 f.; pag. 66 Z. 25 ff.; pag. 339 ff.; pag. 1107; vgl. auch pag. 1206 Z. 17 ff.). Seinen damaligen Gemütszustand – so hatte er sich am 5. Dezember 2022 bei der Polizei gemeldet und angegeben, er wolle diverse Delikte gestehen bzw. besprechen (vgl. pag. 282) bzw. er habe sich gedacht, er könne sich der Polizei als Drogendealer stellen, damit er gegebenenfalls einige Tage in Haft käme (pag. 66 Z. 29 f.) – erklärte der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung mit dem Kokainkonsum. Er glaube, er habe Paranoia bekommen, und von da an wisse er nichts mehr bis zum Dienstag, den 6. Dezember 2022 (pag. 1748 Z. 41 f. und Z. 45 ff.). Ob es sich bei der Begegnung mit den Rockern um eine tatsächliche Begebenheit handelt, kann nach Ansicht der Kammer offenbleiben. Es passte jedoch ins Gesamtbild, wenn der Beschuldigte sich aufgrund seines damaligen psychischen Zustands ein derartiges Verfolgungs- und Bedrohungsszenario lediglich eingebildet hätte. Ebenfalls dazu passt sein Aussageverhalten, indem der Beschuldigte sich im Verlauf des Verfahrens von seinen anfänglichen Schilderungen distanzierte.

Es ist ferner mehrfach aktenkundig, dass der Beschuldigte während der fraglichen Zeit imperative Stimmen hörte, die ihm sagten, was er zu tun hat. So ist unter anderem im Überweisungsschreiben des Spitals AU.________(Spital) vom 2. Dezember 2022 folgendes ausgeführt: «Notfallmässige Zuweisung mittels Rettungsdienst bei akuter Suizidalität und imperativen Stimmen. [...] Im Verlauf zeigte sich, dass der Patient ausgeprägte imperative Stimmen wahrnahm. [...] Berichtet über imperative Stimmen (sagen ihm was er zu tun hat, wie beispielsweise er solle die Referentin nicht anschauen [pag. 425]). Auch im Austrittsbericht des T.________(Klinik) vom 5. Dezember 2022 wird ein Stimmen hören erwähnt: «A.________ höre weiterhin Stimmen, welche ihm vor allem sagen, den Menschen nicht in die Augen zu schauen. […] Sinnestäuschungen: Stimmenhören – imperative Stimmen (sagen ihm was er zu tun hat)» (pag. 414 f.), ebenso im Austrittsbericht des T.________(Klinik) vom 5. Januar 2023 betreffend die Aufnahme des Beschuldigten am 5. Dezember 2022: «Die Stimmen, die er höre, sind Stimmen seines Kollegen. Die Stimmen erscheinen morgens, wenn er aufwache. […] A.________ berichtet von einer Stimme, die ihm sage, er solle die Hygienemaske nicht anziehen. […] Zwischen 2007 und 2017 hat er Kokain konsumiert und seither höre er Stimmen. [...] gab an, imperative Stimmen zu hören, die ihm sagten, was er tun sollte. Wegen des Stimmenhörens und des Misstrauens wurde eine Therapie mit Olanzapin eingeleitet […]» (pag. 417 f.). Im oberinstanzlich edierten Führungsbericht des Regionalgefängnis O.________(Ortschaft) vom 20. September 2024 wurde sodann festgehalten, dass der Beschuldigte gegen Ende seines Aufenthalts zunehmend verwirrt gewesen sei. Er sei nicht mehr in der Lage gewesen, in seiner Zelle Ordnung zu halten. Der Beschuldigte höre nach seinen eigenen Aussagen Stimmen in seinem Kopf. Ein Gespräch zu führen sei zunehmend schwierig geworden, da er seine Gedanken nicht mehr habe ordnen können. Diese Ereignisse hätten schlussendlich zu einer Verlegung in die Bewachungsstation des AW.________ (Klinik) geführt (pag. 1696). Oberinstanzlich erklärte der Beschuldigte die mehrfach aktenkundige Feststellung, dass er Stimmen höre, wenig glaubhaft damit, dass er sich bei einem Psychiater einen Scherz erlaubt bzw. einen Witz gemacht habe, der ihm bis heute anlaste (pag. 1746 Z. 1 ff.; pag. 1749 Z. 20 ff.). Er habe noch nie Stimmen gehört, er höre keine Stimmen (pag. 1735 Z. 44). Es handle sich um eine falsche Angabe im Führungsbericht. Er habe mal gesagt, dass er die Zellenkollegen durch die Korridore schreien höre, und jemand habe in der Nacht geschrien (pag. 1736 Z. 11 ff.). Auf Vorhalt, dass er auch anlässlich der Aufnahme in das T.________(Klinik) angegeben habe, dass er Stimmen gehört habe, die ihm Befehle erteilt hätten, sagte der Beschuldigte, dass er von da nichts mehr wisse bis zum Morgen des 6. Dezember 2022 (pag. 1749 Z. 19). Die weiteren Angaben im Führungsbericht, wonach er zunehmend verwirrt gewesen und ein Gespräch mit ihm schwierig geworden sei, würden ebenfalls nicht stimmen (pag. 1735 Z. 37). Insgesamt vertrat der Beschuldigte die Ansicht, die Gefängnisbeamten hätten eine Diagnose über ihn gelesen und deshalb Vorurteile gehabt (pag. 1734 Z. 31 ff.; pag. 1735 Z. 13 ff.). Es werde immer alles falsch interpretiert. Vor allem, weil sie Medikamente verkauften und die Leute in die Kliniken stecken müssten. Wenn man einmal in der Klinik gewesen sei, sei man eine Geldmaschine. Von der Pharmaindustrie, von den Psychiatern, von den klinischen Einrichtungen und von den psychiatrischen Gefängnissen (pag. 1736 Z. 16 ff.). Diese Erklärungsversuche verfangen in verschiedener Hinsicht nicht: Selbst wenn es zutreffen sollte, dass sich der Beschuldigte gegenüber einem Therapeuten einen Scherz erlaubt und fälschlicherweise von Stimmenhören berichtet hätte, erklärte dies nicht die weiteren, mehrfach und von verschiedenen Institutionen dokumentierten Feststellungen bzgl. Stimmenhören, zumal sich die entsprechenden Angaben jeweils auf die aktuelle Anamnese des Beschuldigten bezogen. Sodann ist nicht davon auszugehen, dass im Führungsbericht das Hören von Stimmen erwähnt worden wäre, hätte es sich dabei lediglich um eine Aussage des Beschuldigten bzgl. Herumschreien von Mitinsassen auf den Korridoren gehandelt. Es fällt denn auch ganz allgemein auf, dass der Beschuldigte jeweils versuchte, sein Verhalten und seine Äusserungen, die als psychotische Symptome gedeutet werden können, anderweitig zu erklären und darzulegen, weshalb die daraus gezogenen Schlüsse in den Gutachten und Berichten falsch seien. Gerade im Zusammenhang mit dem Hören von Stimmen dürften seine Aussagen denn auch jeweils offener und ehrlicher ausgefallen sein, wenn er sich in einem gesundheitlich schlechten Zustand befunden hat. In diesen Momenten dürfte der Beschuldigte weniger darum bedacht gewesen sein, seine Aussagen so zu wählen, dass sie sich vermeintlich zu seinen Gunsten auswirken. Es ist zudem kein Motiv ersichtlich und bestehen keine Hinweise, dass die Angaben und Feststellungen im Führungsbericht nicht den Tatsachen entsprechen würden. Dasselbe gilt für die Vermutung des Beschuldigten, wonach das Gefängnispersonal sich gestützt auf seine Krankenakte ein Vorurteil gebildet haben soll. Die Feststellungen im Führungsbericht fügen sich stimmig in die Anamnese der bisher involvierten Fachpersonen. Die Frage, ob sich der Beschuldigte tatsächlich bedroht fühlte, wie dies dem Führungsbericht zu entnehmen ist, kann letztlich offenbleiben. Jedenfalls kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte von einem bzw. mehreren Mitinsassen angegangen wurde, wie er dies oberinstanzlich dargelegte (pag. 1732 Z. 20 ff. und Z. 44 ff.), und er deshalb in die geschlossene Abteilung wechselte. Ebenfalls offengelassen werden kann, ob dieser Wechsel freiwillig erfolgte, wie im Führungsbericht festgehalten (vgl. pag. 1696), oder aber unfreiwillig, wie vom Beschuldigten geltend gemacht (pag. 1733 Z. 33 ff.). Gemäss den oberinstanzlichen Ausführungen des Gutachters ändert dies nichts daran, dass sich die Diagnosen, die bereits im Gutachten und den Ergänzungsfragen gestellt worden waren, auch im aktuell dokumentierten Verhalten des Beschuldigten wiederfinden (pag. 1752 Z. 6 ff.). In Übereinstimmung mit den Erwägungen des Gutachters erachtet die Kammer die Einweisung auf die Bewachungsstation des AW.________(Spital) am 5. September 2024 und die anschliessende Verlegung auf die AX.________ (Klinik) (vgl. pag. 1670 f.; pag. 1681), ebenso wie die Angaben im Führungsbericht, wonach der Beschuldigte zunehmend verwirrt und ein Gespräch mit ihm kaum mehr möglich gewesen sei, und die darin dokumentierten Auffälligkeiten in seinem Verhalten als klare Hinweise auf psychische Probleme, die sich in das Gesamtbild der gestellten Diagnosen einfügen.

Zwar trifft der Einwand der Verteidigung zu, wonach der Beschuldigte entgegen der Annahme des Gutachters nie ausgeführt hat, er sei davon ausgegangen, dass es sich bei der von ihm behändigten Jacke um seine eigene Jacke gehandelt habe. Dies ändert jedoch nichts an der Schlüssigkeit des Gutachtens und vermag dieses nicht in Frage zu stellen. Die vom Beschuldigten geschilderten Gedanken, namentlich die Todesangst, sowie sein entsprechendes, extremes Verhalten sind alles andere als rational erklärbar und erscheinen vielmehr von einer akuten paranoiden Psychose getrieben gewesen zu sein, wie sie in anderen, zeitnahen medizinischen Berichten ebenfalls festgestellt wurde. Dasselbe gilt hinsichtlich der Polizisten im Patrouillenfahrzeug. Diesbezüglich interpretierte der Gutachter die Aussagen des Beschuldigten dahingehend, dass der Beschuldigte davon ausgegangen sei, es handle sich um dieselben Polizisten, die ihn in das T.________(Klinik) gebracht hätten. Darauf bezugnehmend gab der Gutachter oberinstanzlich zu Protokoll, dass es für die von ihm getroffenen Schlussfolgerungen nicht entscheidend sei, ob die Aussage des Beschuldigten so oder anders verstanden würden (vgl. pag. 1754 Z. 4 ff.). Auch nach Ansicht der Kammer weisen die abweichenden Feststellungen des Gutachters keine Wesentlichkeit in demjenigen Sinne auf, dass dem Gutachten und dessen Schlussfolgerungen nicht mehr gefolgt werden könnte. Der Gutachter leitete die Diagnose aus den gesamten, umfangreichen Akten und namentlich der im Tatzeitpunkt aktuellen Arztberichte her (pag. 1752 Z. 28 f. und Z. 38 f.). Die Schlussfolgerungen im Gutachten stehen denn auch im Einklang mit den sich im Tatzeitpunkt präsentierenden Umstände, die in den medizinischen Berichten über den Gesundheitszustand des Beschuldigten vor und nach dem 6. Dezember 2022 dokumentiert sind (namentlich Austrittsbericht des T.________(Klinik) vom 5. Januar 2023 [pag. 414 ff.]; Austrittsbericht des T.________(Klinik) vom 13. Dezember 2022 [pag. 417 ff.]; Überweisungsschreiben des Spitals AU.________(Spital) vom 2. Dezember 2022 [pag. 425 ff.]; Konsilium Psychiatrie vom 5. Dezember 2022 [pag. 428 ff.]). Im Austrittsbericht des AW.________(Spital) vom 16. Dezember 2022 finden sich sodann folgende Textpassagen: «Anamnese: [...] im T.________(Klinik) habe er dann ‹alles durchschaut› und Panik bekommen. Habe Angst bekommen, dass er dort sterbe. [...] Psychopathologischer Befund bei Eintritt [Anmerkung der Kammer: 6. Dezember 2022]: [...] Wahnstimmung (berichtet alles durchschaut zu haben). Verfolgungswahn mit Angst (werde von Vollstrecker verfolgt). [...] Urteilsfähigkeit liegt aktuell nicht vor, da keine Einsichtsfähigkeit besteht. Der Patient nimmt die Umwelt als bedrohlich wahr, beziehungsweise verkennt die Realität, und agiert aus Angst. Psychopathologischer Befund bei Austritt [Anmerkung der Kammer: 16. Dezember 2022]: [...] Keine Wahnstimmung. Verfolgungswahn im Hintergrund. Stimmenhören wird verneint. Sorgen um die rechtlichen Konsequenzen nach Unfall. [...] Therapie und Verlauf: [...] Intermittierend berichtete Herr A.________ über akustische Halluzinationen. [...] Beurteilung: Der Patient präsentiert eine psychotische Entgleisung bei bekannter Schizophrenie.» (S. 3 f. des Austrittsberichts des AW.________(Spital) vom 16. Dezember 2022, unpaginiert in den edierten Akten der AX.________(Klinik), Ordner I). Diese Befunde stützen sich – anders als vom Beschuldigten vorgebracht – nicht ausschliesslich auf frühere Diagnosen, sondern beziehen auch die vom Beschuldigten gegenüber den Behandelnden gemachten Äusserungen und Verhaltensweisen mit ein. Der Gutachter gab hierzu oberinstanzlich an, der Beschuldigte sei im Rahmen einer ambulanten psychiatrischen Kontaktaufnahme und später im T.________(Klinik) von mehreren Fachpersonen gesehen worden, welche übereinstimmend ein psychotisches Zustandsbild beschrieben hätten. Mit hoher Wahrscheinlichkeit könne daraus abgeleitet werden, dass sich der Beschuldigte am 6. Dezember 2022 in einem sehr ausgeprägten psychotischen Zustand befunden habe (pag. 1752 Z. 38 ff. und Z. 42 f.). Diese Schlussfolgerung überzeugt. Nicht zuletzt schilderten auch die im Tatzeitpunkt anwesenden Zeugen übereinstimmend, dass der Beschuldigte verwirrt gewirkt habe (vgl. E. 14.2 hiervor).

Aus den umfangreichen Akten lassen sich ferner Rückschlüsse auf die Entwicklung des Zustandsbilds des Beschuldigten ziehen. So findet sich beispielsweise im Austrittsbericht der AR.________ (Klinik) vom 19. Oktober 2020 eine eindrückliche Delinquenzanamnese sowie eine persönliche und soziale Anamnese wieder (vgl. S. 3 f. des Austrittberichts der AR.________ (Klinik) vom 19. Oktober 2020, unpaginiert in den edierten Akten des Vollzugs- und Bewährungsdienst Kanton AE.________(Kanton), Ordner 3/5), die insgesamt eine deutliche Verschlechterung dokumentieren. Der Beschuldigte wurde ab 2004 wiederholt wegen verschiedener Delikte verurteilt und im gleichen Jahr erstmals stationär-psychia­trisch behandelt. Ende 2006 erfolgte eine Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und im 2008 wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst. Ab August 2017 fiel der Beschuldigte zunehmend durch impulsiv-aggressives Verhalten auf. Während Klinikaufenthalten kam es zu intra­muraler Gewalt und anschliessender Verhaftung. Mit Entscheid vom 21. Juni 2022, mithin sechs Monate vor den vorliegend zu beurteilenden Taten, wurde dem Beschuldigten von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB AY.________ (Kanton) eine Beistandsperson beigeordnet (pag. 1653). Aus der Ernennungsurkunde geht hervor, dass die Beistandsperson den Beschuldigten nicht nur in administrativen oder finanziellen Belangen unterstützen soll, sondern auch bei der Installation einer geeigneten Wohnsituation, in gesundheitlichen Belangen und bei der Organisation einer geeigneten Tagesstruktur. Die Beiordnung macht deutlich, dass der Beschuldigte nach der Aufhebung der ambulanten Massnahme Ende 2021 (vgl. Entscheid des Vollzugs- und Bewährungsdienstes AE.________(Kanton) vom 19. November 2021; pag. 544 ff.) seinen Alltag nicht eigenständig bewältigen konnte, was auf einen andauernden schlechten psychischen Zustand des Beschuldigten auch im Tatzeitraum hinweist.

Nach dem Gesagten erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Ausführungen des Gutachters zur Schuldfähigkeit als schlüssig. Der Gutachter hat sich differenziert sowie gestützt auf umfassende Aktenkenntnisse und in Anwendung der aktuellen Fachliteratur mit dem Beschuldigten, seinem Krankheitsbild und den damit einhergegangenen Taten auseinandergesetzt. Er stellte dabei nicht bloss Vermutungen an, sondern legte – namentlich in den ergänzenden Ausführungen – nachvollziehbar dar, weshalb von einer vollständigen Aufhebung der Einsichtsfähigkeit auszugehen ist. Der Gutachter zog in den ergänzenden Ausführungen keine neue Begründung heran, sondern präzisierte seine frühere Schlussfolgerung und ergänzte diese mit weiteren Erklärungen und Literaturstellen. Solche Präzisierungen aufgrund von Ergänzungsfragen vermögen die Qualität der gutachterlichen Ausführungen nicht in Frage zu stellen. Schliesslich lässt auch der von der Verteidigung erneut vorgebrachte Einwand, wonach der Beschuldigte alternative Verhaltensweisen in Betracht gezogen habe, nicht an den gutachterlichen Schlussfolgerungen zweifeln. Namentlich erklärte der Gutachter nachvollziehbar den Zusammenhang zwischen der gestellten Diagnose und den vom Beschuldigten verübten Taten. So sei der Beschuldigte bei seiner Flucht aus dem T.________(Klinik) in einem völlig anderen Film, in einer völlig anderen subjektiven Realität gewesen und habe sich massiv bedroht gefühlt. Er habe die Situation völlig anders interpretiert, sich daraus andere Schlüsse gezogen, aber auch die innere Erlaubnis abgeleitet, dass er das so machen dürfe (pag. 1753 Z. 22 ff. und Z. 29 ff.). Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Es sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von den gutachterlichen Schlussfolgerungen gebieten würden.

17. Therapeutische Massnahmen

17.1 Rechtliche Grundlagen

Betreffend die Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme, namentlich einer stationären therapeutischen oder ambulanten Massnahme, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1456 f., S. 70 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

17.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien

Für den Fall, dass das Gericht von der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten ausgehen und eine Massnahme aussprechen sollte, führte Rechtsanwältin C.________ für den Beschuldigten zusammengefasst aus, dass der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten sei. Med. pract. H.________ lehne eine mildere Massnahme mit der Begründung ab, dass die Sicherstellung einer medikamentösen Behandlung, einer Einbindung in das Setting und einer Überprüfung der Abstinenz von Suchtmitteln im Rahmen einer Massnahme nach Art. 59 StGB besser funktioniere. Jedoch könne eine Depotmedikation, regelmässige Therapie und Abstinenz auch im ambulanten Setting sichergestellt werden. Seit der Haft sei ihr Mandant abstinent von Alkohol und Betäubungsmitteln. Das Gericht könne eine Entlassung auch mit strengen Auflagen verbinden. Die Tatsache, dass eine Behandlung im stationären Rahmen besser funktioniere, sei kein Grund, auf die Anordnung einer milderen Massnahme zu verzichten. Es bestehe der klare Vorrang einer sozialisierenden vor einer isolierenden Massnahme. Führe man sich die Folgen vor Augen, und welche Konsequenzen eine stationäre Massnahme nach sich ziehe, müsse alles daran gesetzt werden, um eine gesellschaftliche Abschottung zu verhindern, auch wenn dies mit gewissen Risiken verbunden sei. Es sei deshalb auf das Aussprechen einer stationären therapeutischen Massnahme zu verzichten und eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen (pag. 1760 f.).

Der stv. Generalstaatsanwalt U.________ sprach sich demgegenüber für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme aus und brachte zur Begründung im Wesentlichen vor, dass med. pract. H.________ seine Schlussfolgerungen aufgrund des an der Berufungsverhandlung gewonnenen Eindrucks des Beschuldigten nochmals bestätigt gesehen habe. Es bestehe eine hohe Rückfallgefahr, wenn eine externe Kontrolle fehle. Die Legalprognose sei nicht nur allgemein, sondern in Bezug auf den konkreten Fall erstellt worden, und der erhöhten Rückfallgefahr könne mit einer angemessenen Therapie gut begegnet werden. Der Gutachter habe in der Berufungsverhandlung bestätigt und erläutert, dass damit zu rechnen sei, dass sich der Zustand des Beschuldigten verschlechtere, sollte keine Massnahme angeordnet werden. Eine Alternative zur stationären Massnahme sehe der Gutachter keine, namentlich auch keine ambulante Massnahme (pag. 1763).

17.3 Erwägungen im konkreten Fall

Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Kammer im Ergebnis anschliesst (pag. 1457 ff., S. 71 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original):

3.1.1. Schwere psychische Störung

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht nicht jede geistige Anomalie im sehr weiten medizinischen Sinn der Eingangsvoraussetzung einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB. Einzig psychopathologische Zustände von einer gewissen Ausprägung oder relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkrankungen im medizinischen Sinn genügen den Anforderungen. Eine mässig ausgeprägte Störung erfüllt die Voraussetzung nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1406/2017 vom 09.04.2018 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_290/2016 vom 15.08.2016 E. 2.3.3).

Gemäss Gutachten leidet der Beschuldigte an einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1), an einer psychischen Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2) und an einer psychischen und Verhaltensstörung durch schädlichen Gebrauch multipler psychotroper Substanzen (ICD-10 F19.1). Der Gutachter hält fest, die Ausprägung der diagnostizierten psychischen Störung müsse in der Gesamtgruppe mit Personen mit einer (ähnlichen) psychischen Störung sowie bei der Ausprägung der entsprechenden Diagnosekriterien als schwer eingestuft werden. (pag. 764 f.). Die vorgenannten psychischen Störungen hätten zum Zeitpunkt der dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten vorgelegen (pag. 764) und bestünden weiterhin (pag. 773).

Das Gericht hat gestützt auf die schlüssigen gutachterlichen Ausführungen keine Zweifel, dass der Beschuldigte bei den Tatzeitpunkten unter dem Einfluss einer akuten paranoiden Psychose stand und dass beim Beschuldigten sowohl bei den Tatzeitpunkten als auch heute noch von einer – nicht nur in medizinischer, sondern auch in rechtlicher Hinsicht – schweren psychischen Störung auszugehen ist.

3.1.2. Zusammenhang zwischen psychischer Störung und Anlasstat

Die Anlasstat muss mit der psychischen Störung in einem Zusammenhang stehen. Eine stationäre therapeutische Massnahme setzt nach dem Gesetzeswortlaut mindestens ein Verbrechen oder Vergehen als Anlasstat voraus, während eine ambulante Massnahme bereits im Zusammenhang mit Übertretungen angeordnet werden kann (vgl. Gesetzestext und BSK StGB-HEER, Art. 63 N 25).

Bei sämtlichen Anlasstaten, welche in tatsächlicher Hinsicht erstellt und vom Beschuldigten tatbeständsmässig erfüllt sind, handelt es sich um Verbrechen oder Vergehen.

Zum Zusammenhang zwischen Anlasstat und psychischer Störung hielt der Gutachter fest, es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch am 06.12.2022 unter dem Einfluss einer akuten paranoiden Psychose, d.h. unter einer krankhaft veränderten Erlebnisverarbeitung gestanden habe. Diese psychotischen Symptome würden einen Realitätsverlust, falsche Überzeugungen (Wahnvorstellungen), Wahrnehmungserfahrungen, die nicht durch andere geteilt würden (Halluzinationen) beinhalten und das seltsame, bizarre Verhalten des Beschuldigten erklären (pag. 1153). (Vgl. zur diesbezüglichen Kritik der Verteidigerin des Beschuldigten die Ausführungen unter Ziff. X).

Dem Gutachten folgend besteht damit ein enger Zusammenhang zwischen den erwähnten psychischen Störungsbildern und den, dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren vorgeworfenen und erstellten Delikten.

3.1.3. Art und Wahrscheinlichkeit sowie Begegnung der Gefahr von weiteren Straftaten

Der Gutachter hält dazu fest, der Beschuldigte erfülle nicht das Konstrukt eines Psychopathen. Er könne beim VRAG-R in die 4. (von 9) Kategorien eingeteilt werden. Für diese Risikokategorie fänden sich in der Originalpopulation der Studie im 5 Jahreszeitraum in 20 Prozent der Fälle erneute (Gewalt-) Delikte, im 12 Jahreszeitraum seien in 42 Prozent der Fälle Rückfälle zu erwarten. Der bisherige Krankheitsverlauf zeige keine nachhaltig positive Entwicklung. Der Beschuldigte zeige unverändert ein impulsives und unüberlegtes Verhalten. Aus der aktuarischen Risikobeurteilung resultiere ein mittleres Risiko, dass der Beschuldigte zukünftig erneut ähnliche oder noch gravierendere Delikte begehen werde. Aus der dynamischen Risikobeurteilung mit der sog. Basler Liste, dem HCR-20, dem SAPROF und dem Octagon resultiere ein erhöhtes Risiko, dass der Beschuldigte zukünftig erneut ähnliche Delikte, wie sie ihm aktuell vorgeworfen würden, begehen könnte. Der Gutachter hielt zudem fest, tendenziell zeige die aktuelle Beurteilung eine leichte Verschlechterung der Legalprognose im Vergleich zu den Begutachtungen im Jahr 2015, 2017 oder zuletzt 2020 (pag. 767).

Die Verteidigerin des Beschuldigten hielt anlässlich der Hauptverhandlung als Fazit zu diesen Methoden fest, dass keine der Methoden belege, dass ein mittelhohes Risiko vorliege. Die Methoden seien ungeeignet zur Beurteilung des Risikos. Vielmehr sei das Rückfallrisiko als gering einzustufen, weshalb die Anordnung der kleinen Verwahrung vorliegend unverhältnismässig sei (pag. 1221). Der Gutachter hielt zu den verwendeten Prognose-Instrumenten in seinem Schreiben vom 01.06.2023 fest, er habe ausschliesslich Prognoseinstrumente verwendet, welche eine ausschliessliche Beurteilung per Aktenlage erlauben würde. Auch die, mittels der genannten Prognose-Instrumente erarbeitete Legal-Prognose beschreibe das Rückfallrisiko nicht nur in allgemeiner Form, sondern auf den aktuellen Fall und die aktuellen Tatvorwürfe bezogen (pag. 826). Aus Sicht des Gerichts sind die vom Gutachter getroffenen Aussagen zum Rückfallrisiko nachvollziehbar und zutreffend, so dass darauf abgestellt werden kann.

Zu den zu erwartenden Szenarien wurde im Gutachten festgehalten, der bisherige Krankheitsverlauf habe gezeigt, dass ein Wiederholungszenarium, also erneute Straftaten, wie sie dem Beschuldigten im aktuellen Verfahren vorgeworfen würden (Nötigung, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, evtl. Raub, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, Gefährdung des Lebens sowie evtl. versuchte schwere Körperverletzung), am wahrscheinlichsten sei. Bei fehlender Unterstützung und externer Kontrolle müsse auch zukünftig mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass der Beschuldigte die ärztlich verordneten Medikamente absetze oder verweigere, wieder Drogen konsumiere, wodurch neue Straftaten, wie solche, die ihm aktuell zu Last gelegt würden, zu befürchten seien (pag. 770). Auch ein sog. Verschlechterungsszenario, also dass der Beschuldigte dazu übergehen könnte, im Rahmen erneuter Delinquenz zunehmend Skrupel und Hemmnisse zu verlieren und es zu einer Progredienz der Schwere der von ihm befürchteten Straftaten komme, sei aufgrund der jüngsten Entwicklung und der aktuellen Vorgeschichte nicht ganz unwahrscheinlich (pag. 771).

Wie der Gutachter festhält ist aufgrund der gestellten Diagnosen davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch zukünftig zu unüberlegten, z.T. aggressiven Verhaltensweisen neigt. Durch das Absetzen der ärztlich verordneten Medikamente und neuerlichem Alkoholkonsum wird es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erneuten psychischen Dekompensation mit paranoider Erlebnisverarbeitung und daraus resultierender akuter Selbst- und / oder Fremdgefährdung kommen (pag. 773).

3.1.4. Behandlungsmöglichkeiten zur Vermeidung der Gefahr von weiteren Straftaten

Die Behandelbarkeit der diagnostizierten Suchterkrankung ist gemäss Gutachten verhältnismässig gut. Bezüglich der schizoaffektiven Störung sei den diversen Therapieberichten zu entnehmen, dass der Beschuldigte gut auf eine Therapie mit antipsychotischen Medikamenten anspreche. Unter der ausreichend dosierten und in Form eine Depotspritze verabreichten Medikation zeige er einen günstigen Behandlungsverlauf und über lange Strecken ein hohes Mass an psychischer Stabilität. Im Fall vom Beschuldigten könne deshalb von einer guten Behandelbarkeit ausgegangen werden. Allerdings nur in einem stationären Rahmen (pag. 775).

Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass sich durch eine Massnahme der Gefahr von weiteren, mit der psychischen Störung im Zusammenhang stehenden Taten begegnen lässt.

3.1.5. Zwischenfazit

Die Grundvoraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB sind erfüllt. Es stellt sich demnach die Frage der übrigen Voraussetzungen und damit verbunden insbesondere der Verhältnismässigkeit.

3.2. Übrige Voraussetzungen, insbesondere Verhältnismässigkeit

3.2.1. Kritik der Verteidigung

Die Verteidigerin des Beschuldigten hielt dazu anlässlich der Hauptverhandlung fest, im Gutachten sei zu wenig geprüft worden, ob auch mildere Massnahmen möglich seien. Der Beschuldigte habe gemäss dem Führungsbericht vom 23.11.2023 die Medikamente regelmässig eingenommen. Er habe zudem schon wegen der Untersuchungs- und Sicherheitshaft schon eine längere Alkoholabstinenz. Überdies könne eine ambulante Massnahme vom Gericht umgewandelt werden, sofern erforderlich. Wenn man in Betracht ziehe, was für Konsequenzen eine stationäre Massnahme habe, so müsse man mildere Massnahmen ergreifen (pag. 1221).

Auch diese Argumente halten einer näheren Überprüfung nicht stand. So finden sich im Gutachten, wie aus den nachfolgenden Ausführungen hervorgeht, Erläuterungen zu milderen Massnahen und es wird einlässlich erläutert, weshalb eine ambulante Massnahme nicht geeignet ist. Überdies wird nur im Vollzug bzw. bei einer stationären Massnahme sichergestellt, dass der Beschuldigte seine Medikamente regelmässig nimmt und dass er keinen Alkohol konsumieren kann.

3.2.2. Bisherige Massnahmen

Der Beschuldigte wurde bereits im Jahr 2004 erstmals in der Klinik AT.________(Klinik) stationär behandelt. Zwischen dem 02.05.2004 und dem 16.12.2014 kam es insgesamt zu 16 Klinikaufenthalten (pag. 710). Am 14.11.2014 wurde eine ambulante Massnahme angeordnet. Dann im Juli 2016 kam es für ein paar Tage zu einer notfallmässigen Hospitalisation in der Klinik AT.________(Klinik). Eine weitere längere Hospitalisation in derselben Klinik fand im März 2017 statt. Frau Dr. AZ.________ hielt in ihrer Vorabstellungnahme vom 16.10.2017 fest, während des Klinikaufenthaltes habe sich der Beschuldigte fremdaggressiv und bedrohlich gegenüber Mitpatienten und Personal verhalten und sogar einen Mitpatienten mit Schlägen gegen die Beine, die Arme und den Kopf verletzt. Der Verlauf der letzten Monate habe gezeigt, dass eine ambulante Massnahme nicht ausreiche, um den Exploranden vor weiterem Substanzkonsum, vor psychischen Dekompensationen und vor allem auch vor weiteren Delikten zu bewahren. Zudem hätten die letzten Monate gezeigt, dass trotz ambulanter Behandlung mit weiteren Straftaten wie Tätlichkeiten zu rechnen sei. Die Taten dürften in erster Linie mit der schizophrenen Erkrankung im Zusammenhang stehen, dürften jedoch durch den Konsum von psychotropen Substanzen wie Alkohol oder allenfalls auch Kokain begünstigt werden. Es sei auch in Zukunft mit ähnlichen Vorfällen wie in den vergangenen Jahren (Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Tätlichkeit, Drohungen, allenfalls auch Körperverletzungen) zu rechnen. Längerfristig dürfte dieser Fremdgefährdung nur durch einen länger dauernden, stationären Therapieansatz zu begegnen sein (pag. 711 f.).

Auch in ihrem Gutachten vom 29.12.2017 hielt Frau Dr. AZ.________ fest, dass die ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB, welche durch einen sehr erfahrenen und engagierten forensischen Psychiater durchgeführt worden sei und durch intensive Betreuung durch den Bewährungsdienst und den Beistand ergänzt worden sei, längerfristig nicht ausgereicht habe, um zu einer psychischen Stabilität und zu Deliktfreiheit zu führen. Aufgrund des langen Krankheitsverlaufs von 15 Jahren, der Schwere der Schizophrenieerkrankung mit einer Vielzahl von Rezidiven und einem zunehmenden Residuum, der damit einhergehenden schweren Beeinträchtigung der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit, der komorbiden Suchterkrankung, des deutlichen Suizidrisikos und dem mit er Schizophrenie und der Suchtproblematik einhergehenden deutlich erhöhten Aggressions- und Gewaltrisikos sei längerfristig nur eine stationäre Therapie geeignet, um der komplexen Problematik gerecht zu werden. Eine solche stationäre Therapie sei zweckmässig im Sinne der Massnahme nach Art. 59 (pag. 714).

In der Folge wurde durch das Kantonsgericht AE.________(Kanton) am 29.03.2018 eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB befristet auf zwei Jahre angeordnet (pag. 718). Aufgrund der zeitlichen Befristung der Massnahme organisierte man für den Beschuldigten für den Oktober 2019 eine Schnupperwoche in einem Wohnhaus. Dort kam es aber zu einer raschen Dekompensation innert weniger Tage. Zusammenfassend hielt Frau Dr. AZ.________ aber zum Verlauf der zweijährigen stationären Massnahme in ihrem Ergänzungsgutachten vom 31.01.2020 fest, der Verlauf könne als durchaus positiv beschrieben werden, indem der Beschuldigte an Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft gewonnen habe, sich auf eine Depotmedikation habe einstellen lassen und eine deutliche Besserung der schizophrenen Grunderkrankung unter der Therapie gezeigt habe und auch den Sinn der Unterstützung in verschiedenen Lebensbereichen wie Wohnen und Beschäftigung zu erkennen gelernt habe (pag. 719).

3.2.3. Notwendigkeit der Massnahme und Möglichkeiten des Vollzugs

Den bisherigen Ausführungen des Beschuldigten ist zu entnehmen, dass er keine Krankheitseinsicht hat. So hielt er fest, er leide nicht an einer psychischen Krankheit (pag. 054), er habe seine psychischen Probleme seit 2021 im Griff. Das, was passiert sei, habe einen anderen Grund (pag. 1027 Z. 21 f.). An der Hauptverhandlung hielt er zu seinen Zukunftsplänen zusammengefasst fest, wenn er aus dem Gefängnis komme, wolle er arbeiten gehen, damit er genug Geld habe, um wieder mit seinen Kollegen etwas trinken zu gehen und um an Eishockeymatches etc. gehen zu können. Er müsse sich dann eine neue Wohnung suchen. Das, was passiert sei, sei gewesen, weil er zu wenig Geld gehabt habe, um auszugehen, er nur noch Zuhause gewesen sei und getrunken habe (pag. 1210 Z. 31 ff.). Damit ist er der Meinung, dass – abgesehen von der finanziellen Situation – alles gleich bleiben sollte, wie vor den Ereignissen vom 06.12.2022. Dies macht umso deutlicher, dass eine Massnahme erforderlich ist, um mit dem Beschuldigten an seiner Krankheitseinsicht zu arbeiten.

Aufgrund der gestellten Diagnosen und der negativen Erfahrung bzgl. der Vorbehandlungen in einem lockeren Rahmen empfiehlt der Gutachter vorliegend eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB. Er führt aus, diese Massnahem sollte zuerst in einem geschlossenen Setting stattfinden und erst bei ausreichenden und nachhaltigen Therapiefortschritten (z.B. Drogenabstinenz, konstruktive Mitarbeit, erneute Einstellung auf eine Depotmedikation) in einem offenen Setting fortgesetzt werden. Eine von Beginn an ambulante Behandlung sei nicht im gleichen Masse erfolgsversprechend (pag. 775 f.).

Weiter hält der Gutachter fest, die beim Beschuldigten zugrunde liegende Doppeldiagnose habe den bisherigen Therapieverlauf erheblich erschwert. Dies führe dazu, dass wichtige und für die Verbesserung der Legalprognose erforderliche Therapieziele nicht hätten erreicht werden können. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass diese Ziele innerhalb eines ambulanten Rahmens erreicht werden könnten (pag. 776). Strukturen, welche ausschliesslich oder mehrheitlich auf die eigene Einsicht und intrinsische Motivation bauen würden, seien nicht geeignet. Insbesondere die Überwachung des Suchtmittelkonsums und einer stabilen antipsychotischen Medikation in der jeweils behandelnden Einrichtung sei für den Erfolg der weiteren Therapie von entscheidender Bedeutung. Wie die Erfahrung der letzten Jahre gezeigt habe, sei ein ambulantes Setting nur unzureichend in der Lage, die oben genannten Therapieziel dauerhaft zu gewährleisten. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei daher die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne des Art. 59 StGB angemessen, zweckmässig und zielführend (pag. 776 f.).

Bezüglich des zukünftigen Settings sollte gemäss Gutachter wieder eine enge Einbindung in therapeutische Strukturen und psychosoziale Begleitung etabliert werden. Dabei habe sich in der Vergangenheit eine alleinige Ausrichtung auf eine ambulante Behandlung als nicht ausreichend erwiesen. Im Verlaufe der zurückliegenden Massnahme habe sich die schlechte Behandelbarkeit der Gesamtproblematik bestätigt (langjährige schizoaffektive Störung in Kombination mit der Suchterkrankung). Es sei zu wiederholten Konsumrückfällen gekommen, erneuter psychotischer Dekompensation und einer gravierenden Zunahme bzgl. der Schwere der vom Beschuldigten ausgehenden Delinquenz. Es habe sich gezeigt, dass eine ambulante Behandlung nicht geeignet sei, den Verlauf der schweren Erkrankung ausreichend zu stabilisieren. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass die oben genannten Ziele innerhalb eines ambulanten Rahmens erreicht werden könnten (pag. 777).

Im Hinblick auf geeignete Institutionen wird im Gutachten festgehalten, in Frage komme z.B. das BA.________ (Abteilung) der AR.________ (Klinik), die forensische Abteilung der BB.________ (Klinik) die Forensische Station der BC.________ (Klinik) oder das BD.________ (Klinik). Konkret empfiehlt der Gutachter, den Beschuldigten erneut in das BA.________ (Abteilung) der AR.________ (Klinik) einzuweisen (pag. 777).

3.2.4. Erfolgsaussichten einer Behandlung inkl. Therapiefähigkeit und -bereitschaft

An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (vgl. dazu statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_1287/2017 vom 18.01.2018 E. 1.3.3).

Dazu wird im Gutachten festgehalten als den Therapieerfolg kompromittierende Faktoren zu nennen seien die in der Vergangenheit unsichere bzw. instabile Krankheitseinsicht und die daraus resultierende schwankende Behandlungsbereitschaft. Als den Therapieerfolg fördernde Faktoren sei die grundsätzlich gute Behandelbarkeit der beim Beschuldigten diagnostizierten psychischen Störung zu nennen (pag. 776).

In der Vergangenheit zeigte die zweijährige stationäre Massnahme, dass diese einen durchaus positiven Verlauf nahm, indem der Beschuldigte an Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft gewonnen hat, sich auf eine Depotmedikation einstellen liess und eine deutliche Besserung der des Gesundheitszustandes unter der Therapie gezeigt hat (pag. 719).

Anlässlich der Hauptverhandlung hielt der Beschuldigte zu einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB fest, er könnte sich grundsätzlich vorstellen sich darauf einzulassen (pag. 1212 Z. 46 ff.). Er habe aber einfach Angst vor einer Überdosis Psychopharmaka (pag. 1213 Z. 8 f.).

Aufgrund der vorerwähnten Umstände geht das Gericht einerseits von einer genügend vorhandenen Therapiewilligkeit und -fähigkeit und andererseits von bestehenden Erfolgsaussichten aus.

3.2.5. Verhältnismässigkeit im engeren Sinne

Eine stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip wird verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Auch muss die Massnahme notwendig sein und hat demnach zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant.

Die Dauer einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB hängt vom Behandlungsbedürfnis des Massnahmeunterworfenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten, ab. Der mit ihr verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel maximal fünf Jahre und kann – wenn nötig mehrfach – um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden (Art. 59 Abs. 4 StGB). Das Ende der Massnahme wird damit im Unterschied zum Ende der Strafe nicht durch simplen Zeitablauf bestimmt. Ihre Dauer hängt letztlich von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist. Zum Zeitpunkt des Entscheids über die Anordnung muss jedenfalls eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich mit der stationären therapeutischen Massnahme innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten und damit das Rückfallrisiko deutlich verringern lässt, das heisst sich die Legalprognose entsprechend verbessert, indem eine wesentliche Verbesserung des deliktskausalen schweren psychischen Störungsbildes bewirkt werden kann. Eine lediglich vage, bloss theoretische, Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_796/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 3.2.3).

Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne sind in einem ersten Schritt die Anlasstaten zu berücksichtigen. Zudem hat das Gericht aufgrund der vorzunehmenden Gesamtwürdigung beim zu prüfenden Behandlungsbedürfnis und der Wahrscheinlichkeit von künftigen Straftaten auch die sonstigen Umstände im Leben des Beschuldigten und damit neben den bisherigen Behandlungen insbesondere auch Vorstrafen zu berücksichtigten.

Eine stationäre therapeutische Massnahme ist mit Blick auf die Anlasstaten (versuchte schwere Körperverletzung, Nötigung etc.) und gestützt auf eine Gesamtwürdigung der Umstände (Behandlungsbedürfnis, Wahrscheinlichkeit zukünftiger Straftaten, sonstige Umstände im Leben des Beschuldigten) klarerweise notwendig. Diesbezüglich wird auf die in Ziff. XI.3.2.3 zitieren Ausführungen des Gutachters verwiesen. Auch der Gutachter ist der Meinung, aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne des Art. 59 StGB angemessen, zweckmässig und zielführend (pag. 776 f.).

Nur mit einer stationären Massnahme lässt sich der Gefahr von weiteren Straftaten, insbesondere Drohungen, Sachbeschädigungen und allfälliger Gewaltdelikte, bei denen von einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen ist, begegnen. Eine mildere Massnahme ist vorliegend nicht ersichtlich: Wie vorstehend ausgeführt, haben die bisherigen ambulanten Massnahmen nicht den nötigen Erfolg gezeigt (vgl. dazu bereits vorstehende Ziff. XI.3.2.2).

Der mit einer stationären Massnahme verbundene Eingriff in die Freiheitsrechte, muss der Beschuldigte sodann hinnehmen, weil aufgrund der verwirkten Vorstrafen, der chronifizierten Erkrankung und der vorhandenen mittelhohen Rückfallgefahr nicht nur sein Behandlungsbedürfnis, sondern auch das Interesse an der Wahrung der öffentlichen Sicherheit höher zu gewichten ist, als seine Individualinteressen (insbesondere auf Freiheit).

Der Gutachter legt in seinem Gutachten nachvollziehbar dar, dass die psychische Störung im Tatzeitpunkt vorlagen und weiterhin bestehen. Die schwere psychische Störung wurde denn auch bereits früher mehrfach diagnostiziert, wobei es wiederholt zu Einweisungen und Therapien kam. Dass die ersten Diagnosen noch auf paranoide Schizophrenie lauteten und lediglich differentialdiagnostisch eine depressive Symptomatik beschrieben wurde, ist im Ergebnis ohne Bedeutung. Die Unterscheidung zwischen einer paranoiden Schizophrenie und einer schizoaffektiven Störung soll gemäss den oberinstanzlichen Ausführungen des Gutachters denn auch künftig aufgegeben werden (vgl. E. 16.4 hiervor). Gestützt auf die als schlüssig erachteten gutachterlichen Ausführungen hat die Kammer keine Zweifel, dass der Beschuldigten im Tatzeitpunkt unter dem Einfluss einer akuten paranoiden Psychose stand und bei ihm sowohl im Tatzeitpunkt als auch aktuell von einer schweren psychischen Störung auszugehen ist. Der Gutachter bestätigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass sich beim Beschuldigten nach wie vor deutliche Anzeichen einer psychischen Erkrankung fänden (pag. 1751 Z. 23 ff.). Im Weiteren kann auf die vorangehenden Erwägungen zur Beurteilung der Schuldfähigkeit verwiesen werden (vgl. E. 16 hiervor). Der Beschuldigte litt somit sowohl im Tatzeitpunkt als auch im Urteilszeitpunkt an einer schweren psychischen Störung gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB.

Bezüglich des Zusammenhangs zwischen der schweren psychischen Störung und die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten kann – in Ergänzung zu den zuvor wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz – auf die Ausführungen zur Beurteilung der Schuldfähigkeit verwiesen werden (vgl. E. 16 hiervor). Der Beschuldigte handelte unter dem Eindruck einer akuten paranoiden Psychose oder wie im Austrittsbericht des AW.________(Spital) vom 16. Dezember 2022 befundmässig festgehalten: In einer psychotischen Entgleisung bei bekannter Schizophrenie (S. 4 des Austrittsberichts des AW.________(Spital) vom 16. Dezember 2022, unpaginiert in den edierten Akten der AX.________(Klinik), Ordner I) bzw. wie im Austrittsbericht der BE.________ (Klinik) vom 18. April 2023 beschrieben: «Nach einem psychotischen Ereignis mit Todesangst sei er geflüchtet […]» (S. 1 des Austrittsberichts der BE.________ (Klinik) vom 18. April 2023, unpaginiert in den edierten Akten der AX.________(Klinik), Ordner I).

Zur Rückfallgefahr und der Legalprognose kann der Beurteilung des Gutachters im Gutachten, wonach die aktuelle Beurteilung eine leichte Verschlechterung der Legalprognose im Vergleich zu den Begutachtungen im Jahr 2015, 2017 oder zuletzt 2020 zeige, bei einem Vergleich der neuen Testergebnisse mit jenen von früheren Begutachtungen nicht unbesehen gefolgt werden. Die vorherigen Ergebnisse sind teilweise deutlich positiver ausgefallen. Der Gutachter hielt im Zusammenhang mit dem HCR-20 denn auch selbst fest, dass sich die Beurteilung aktuell deutlich schlechter darstelle und sich die Risiko-Items, d.h. die zukünftigen Rahmenbedingungen, massiv verschlechtert hätten (pag. 748). Die Legalprognose des Beschuldigten hat sich mithin deutlich verschlechtert. Mit dem Gutachter ist aufgrund der gestellten Diagnosen davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch zukünftig zu unüberlegten, teilweise aggressiven Verhaltensweisen neigen wird. Im Falle des Absetzens der ärztlich verordneten Medikamente und eines neuerlichen Alkohol- oder Drogenkonsums dürfte es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erneuten psychischen Dekompensation mit paranoider Erlebnisverarbeitung und daraus resultierender akuter Selbst- und/oder Fremdgefährdung kommen. Namentlich wird seine (durchaus realistische) Befürchtung, wieder «eingesperrt» zu werden, bleiben und kann in ähnlichen Situationen, die aufgrund seiner Krankheit zu erwarten sind, immer wieder zu einer solchen Reaktion (Flucht, «nichts-zu-verlieren», Todesangst, «erweiterte» Selbsttötung) führen. Bereits die frühere Gutachterin, Dr. med. AZ.________, hielt in ihrem Gutachten vom 29. Dezember 2017 fest, dass das Risiko für zukünftige Gewalttätigkeiten im ambulanten Rahmen oder in unbehandeltem Zustand hoch eingeschätzt werde. Das Risiko für schwere körperliche Schädigung schätzte sie als mittel ein, das Risiko der «Imminenz» der Gewalt für hoch, wenn die stationäre Unterbringung beendet würde. Das als mittel eingeschätzte Risiko für schwere Körperverletzungen begründete sie damit, dass der Beschuldigte weder in der Vergangenheit solche verübt noch – soweit für die Begutachtende feststellbar – für die Zukunft solche Taten geplant habe. In akut psychotischem Zustand und unter dem Gefühl der existenziellen Bedrohung könne der Beschuldigte aber auch jemanden schwerer verletzen (S. 43 f. des Gutachtens vom 29. Dezember 2017, unpaginiert in den edierten Akten des Vollzugs- und Bewährungsdienst Kanton AE.________(Kanton), Ordner 5). Mit schwereren Gewaltdelikten wie Tötungsdelikten, Einsatz von Schusswaffen, etc. sei eher nicht zu rechnen, wenn auch akut psychotische Menschen bis zu einem gewissen Grad unberechenbar seien in ihrem Erleben. Aus einem Gefühl existenzieller Bedrohung heraus könnten auch schwerere Gewalthandlungen im Sinne einer «Notwehr» (aus Sicht des Beschuldigten) erfolgen (S. 49 des Gutachtens vom 29. Dezember 2017, unpaginiert in den edierten Akten des Vollzugs- und Bewährungsdienst Kanton AE.________(Kanton), Ordner 5). Diese von der Gutachterin dazumal geäusserte «Befürchtung» hat sich zwischenzeitlich bewahrheitet. Ohne adäquate Medikation und gewährleisteter Abstinenz kann es bei einer akuten Psychose wieder zu derartigen Vorfällen mit möglicherweise Toten oder Schwerverletzen kommen. Gemäss med. pract. H.________ ist denn auch eine Zunahme der Frequenz und Schwere bei den Anlasstaten zu erkennen, wobei es sich um Delikte mit hoher statistischer Rückfallwahrscheinlichkeit handle. Die Kriminalität sei beim Beschuldigten nicht Ausdruck lebensphasischer Veränderungen oder eines Konfliktes bzw. einer besonderen, aktuellen Situation, sondern vielmehr ein eingeschliffenes Verhaltensmuster, das in engem Zusammenhang mit seiner psychischen Verfassung stehe (pag. 755). Bei fehlender Unterstützung und externer Kontrolle müsse auch zukünftig mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass der Beschuldigte die ärztlich verordneten Medikamente absetze oder verweigere und wieder Drogen konsumiere, wodurch neue Straftaten, wie solche, die ihm aktuell zur Last gelegt würden, zu befürchten seien (pag. 770). Diese Einschätzung bestätigte der Gutachter anlässlich der Berufungsverhandlung. So führte er aus, im Falle einer Entlassung in die Freiheit ohne weitere Behandlung sei zu befürchten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschuldigten weiter verschlechtere. Dies, weil der Zugang zu Alkohol und Drogen viel leichter sei, aber auch, weil der Schutzrahmen, der aktuell durch die Haftbedingungen gegeben sei, wegfallen würde. Das, was medizinisch als Reizabschirmung bezeichnet werde, habe einen grossen und günstigen Effekt auf psychotische Zustände. Es würden wieder enorme Anforderungen des alltäglichen Lebens auf den Beschuldigten zukommen und es sei zu befürchten, dass er damit überfordert wäre und psychisch dekompensierte. Im Rahmen einer psychischen Dekompensation könne wieder alles Mögliche passieren, bis hin zu den vorliegend zu beurteilenden Straftaten (pag. 1754 Z. 13 ff.). Im Ergebnis kann dem Beschuldigten somit keine positive Legalprognose gestellt werden. Es ist vielmehr von einer relevanten Rückfallgefahr im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB auszugehen.

Das Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten wurde von der Verteidigung – für den Fall der Annahme der Schuldunfähigkeit – nicht grundsätzlich in Frage gestellt und liegt angesichts der langjährigen Vorgeschichte von psychiatrischen Behandlungen auf der Hand. Die Tatsache, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit seiner Störung bereits Delikte verübt hat und diesbezüglich eine hohe Rückfallgefahr besteht, spricht unter dem Blickwinkel der öffentlichen Sicherheit klar für das Erfordernis einer Behandlung. Auch oberinstanzlich konnte beim Beschuldigten keine wirkliche Krankheitseinsicht festgestellt werden (vgl. u.a. pag. 1742 Z. 3 ff.).

Zur Eignung und den Erfolgsaussichten einer Behandlung ist zu erwähnen, dass gemäss den Ausführungen des Gutachters für die schizoaffektive Störung und die Suchterkrankung grundsätzlich gut wirksame Behandlungsmethoden bestünden (pag. 757). Den Therapieberichten sei zu entnehmen, dass der Beschuldigte gut auf eine Therapie mit antipsychotischen Medikamenten anspreche. Unter der ausreichend dosierten Medikation zeige er einen günstigen Behandlungsverlauf und über lange Strecken ein hohes Mass an psychischer Stabilität (pag. 775). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Gutachter die gute Behandelbarkeit der Erkrankung des Beschuldigten, sofern es gelinge, eine regelmässige Medikation zu etablieren. Es sei im konkreten Fall von einer günstigen Behandlungsprognose auszugehen (pag. 1755 Z. 33 ff.). Wie im Gutachten ausgeführt, spielen die konsequente Einnahme eines antipsychotischen Medikaments und der Verzicht auf den Konsum von psychotropen Substanzen wie Kokain und/oder Alkohol eine entscheidende Rolle. Ferner benötigt der Beschuldigte gezielte soziotherapeutische Unterstützung und eine professionelle psychiatrische Therapie (vgl. pag. 759). Die Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme sind damit zu bejahen.

Der Gutachter bestätigte oberinstanzlich seine Ausführungen im Gutachten, wonach eine ambulante Massnahme demgegenüber zum Scheitern verurteilt sei (pag. 1755 Z. 12). Seine Schlussfolgerung begründete er unter Einbezug der aktuellen Gegebenheiten und unter Verweis auf die drei Eckpfeiler einer erfolgreichen Massnahme (Arbeitsagogik, Soziotherapie und Psychotherapie) eingehend (vgl. pag. 1754 Z. 29 ff.; pag. 1755 Z. 1 ff.). Dieser nachvollziehbaren Einschätzung des Gutachters schliesst sich die Kammer an. Der Beschuldigte hat keine konkreten Pläne für die Zukunft und musste vor seiner Verhaftung verbeiständet werden. Auch ist unklar, in welches soziale Umfeld der Beschuldigte zurückkehren würde. Zwar waren Vater, Tante und Onkel an der Berufungsverhandlung anwesend (pag. 1729), und der Beschuldigte zählte eine Vielzahl an Bekannten auf, mit denen er in Kontakt stehe (pag. 1740 Z. 28 und Z. 31 ff. und Z. 39 ff.), jedoch erhielt er während seines Aufenthalts im Regionalgefängnis O.________(Ortschaft) nur wenige Besuche (pag. 1697). Schliesslich zeigt sich der Beschuldigte auch gegenüber einer Psychotherapie und Pharmakotherapie wenig offen. Die abgegebenen Medikamente nimmt er gemäss eigener Aussage jeweils unter die Zunge und spuckt sie weg (pag. 1743 Z. 30). Er gab an, die Medikamente würden ihn «total einengen», er fühle sich nicht mehr wohl und könne nicht mehr denken (pag. 1744 Z. 8). Nicht zuletzt ist die – von der Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung ausführlich wiedergegebene – Krankheitsgeschichte des Beschuldigten eindrücklich: Bereits in der Vergangenheit stellte sich die Behandlung der schizoaffektiven Störung des Beschuldigten, insbesondere unter dem ambulanten Setting, als schwierig bzw. nicht durchführbar heraus. Gleiches zeigte sich bei der Suchtproblematik: So kam es wiederholt zu Konsumrückfällen, denen eine Verschlechterung der psychischen Verfassung folgte (vgl. dazu auch pag. 769). Von einer guten Behandelbarkeit kann, dem Gutachter folgend, deshalb nur im Falle eines stationären Rahmens ausgegangen werden. Der Gutachter führte hierzu in seinem Gutachten aus, dass sich im Verlauf der zurückliegenden Massnahme die schlechte Behandelbarkeit der Gesamtproblematik (langjährige schizoaffektive Störung in Kombination mit der Suchterkrankung) bestätigt habe. Es sei zu wiederholten Konsumrückfällen, erneuter psychischer Dekompensation und einer gravierenden Zunahme bzgl. der Schwere der vom Beschuldigten ausgehenden Delinquenz gekommen. Es habe sich gezeigt, dass eine ambulante Behandlung nicht geeignet sei, den Verlauf der schweren Erkrankung ausreichend zu stabilisieren (pag. 775; pag. 777). Insgesamt zeigten sich aus forensisch-psychiatrischer Sicht keine Alternativen oder Ergänzungen zur Anordnung einer stationären Massnahme, um die Wahrscheinlichkeit von künftigen strafbaren Handlugen günstig zu beeinflussen (pag. 780 ff.). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Sie beanspruchen nach wie vor Gültigkeit. Entgegen der Verteidigung stellt die ambulante Massnahme mangels Eignung somit keine mildere Massnahme dar, die im Rahmen der Erforderlichkeit zu berücksichtigen wäre.

In der Gesamtschau sind die Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme somit positiv. Diese ist geeignet, die Schizophrenie des Beschuldigten wirksam zu behandeln und eine langfristige Stabilisierung zu erreichen, die für eine Verbesserung der Legalprognose notwendig ist.

Der Beschuldigte steht einer stationären Massnahme grundsätzlich ablehnend gegenüber. Auch oberinstanzlich bestätigte er seine Angst vor einem fremdbestimmten Leben (pag. 1743 Z. 7 f.). Er erläuterte, für ihn seien das Maurern und das in die Ferien Fahren mit Freunden das normale Leben, und nicht, in einem Heim oder an einem Ort leben zu müssen, an dem man arbeiten müsse, und das solle dann die Freiheit sein. Als seine Verteidigerin ihm im Jahr 2023 mitgeteilt habe, dass es sicher eine Massnahme nach Art. 59 StGB gebe, habe er sich das Leben nehmen wollen (pag. 1750 Z. 2 ff.). Auf Frage des Gutachters, wie er darauf komme, dass er im Falle einer Massnahme nach Art. 59 StGB lebenslang ein fremdbestimmtes Leben führen müsse, gab der Beschuldigte anhand eines Beispiels an, dass der Bruder eines Kollegen an einem Ort arbeiten gehen müsse, an dem die Angestellten Protokoll darüber führten, wie er sich gebe, ob er jeden Tag zur Arbeit gehe und so weiter; das sei für ihn Fremdbestimmung in Freiheit (pag. 1749 Z. 29 ff.). Seiner Ansicht nach könne einzig Kokain einen ähnlichen Zustand auslösen, wie am 6. Dezember 2022 (pag. 1750 Z. 13 und Z. 16). Auf die frühere stationäre therapeutische Massnahme angesprochen gab der Beschuldigte an, es habe damals geheissen, er komme wieder frei, wenn er eine Spritze machen lasse. Er habe sie machen lassen und habe ab da jeden Tag Selbstmordgedanken gehabt (pag. 1744 Z. 16 ff.). Es gebe zwar die feinste potente Tablette, die einem ein klein wenig einenge. Aber auch das sei schon unangenehm (pag. 1744 Z. 26 f.). Auch die Gespräche seien jedes Mal eine Qual gewesen (pag. 1745 Z. 36). Aus der vorherigen stationären therapeutischen Massnahme sei er nur entlassen worden, weil die Massnahme ausgelaufen sei (pag. 1749 Z. 39). Es habe kein einziges Gespräch stattgefunden, und kein einziges Gespräch habe dazu geführt, dass die Massnahme beendet worden sei, sondern das Urteil. Als er wieder frei gewesen sei, habe ihn eine forensische Psychiatrie aus BF.________ (Ortschaft) angerufen und ihm gesagt, er müsse bei ihnen vorbeikommen, obwohl es keine gesetzliche Grundlage dafür gegeben habe. Dann habe er wieder solche Leute am Hals gehabt, die gedacht hätten, er sei ein Psycho (pag. 1746 Z. 36 ff.). Wenn er freikommen würde, wäre seine Strategie, damit sich solche Taten nicht wiederholen würden, ein Kantonswechsel, damit die Polizei bei ihm nicht immer den Stempel Psycho sehe bzw. keine Vorurteile habe. Er würde sich eine Wohnung suchen, arbeiten, weiterhin Steuern zahlen und mit seinem Umfeld den Kontakt pflegen (pag. 1740 Z. 15; pag. 1744 Z. 31 und Z. 33 ff.; pag. 1745 Z. 16). Der Gutachter seinerseits hielt oberinstanzlich fest, dass der Beschuldigte sich zu keiner stationären Massnahme bereit zeige, oder dann nur insoweit, als er Nachteile zugunsten von Vollzugsvergünstigungen akzeptieren würde. Allerdings könne aus dem Vollzugsverlauf der bisherigen Massnahmenversuche sehr deutlich herausgelesen werden, dass der Gesundheitszustand deutlich besser sei, wenn der Druck, an den empfohlenen therapeutischen Massnahmen teilzunehmen, erhöht werde. Kooperation, Mitarbeit und das Miteinander seien viel besser. Er sehe die Motivationsarbeit nicht als völlig unüberwindbar an (pag. 1755 Z. 16 ff.). Obwohl die oberinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten seine fehlende Krankheitseinsicht bestätigen, hat sich bei den bisherigen Therapien und insbesondere bei der vom Kantonsgericht AE.________(Kanton) am 29. März 2018 angeordneten stationären therapeutischen Massnahme gezeigt, dass es möglich ist, den Beschuldigten zu Therapieschritten zu motivieren, die er anfänglich ablehnte. So lässt sich dem Ergänzungsgutachten von Dr. med. AZ.________ vom 31. Januar 2020 entnehmen, dass der Beschuldigte Ende 2018 die stationäre Massnahme positiver gesehen habe und erste Ansätze von Behandlungs- und Krankheitseinsicht festgestellt worden seien. Der Beschuldigte habe sich auf eine Depotmedikation einstellen lassen und auch den Sinn der Unterstützung in verschiedenen Lebensbereichen erkennen gelernt (S. 29 f. des Gutachtens vom 31. Januar 2020, unpaginiert in den edierten Akten des Vollzugs- und Bewährungsdienst Kanton AE.________(Kanton), Ordner 5). Angesichts dieser Entwicklungen in der Vergangenheit erachtet es die Kammer in Übereinstimmung mit dem Gutachter als realistisch, dass der Beschuldigte im Rahmen einer stationären Therapie zur Mitarbeit motiviert werden kann, womit die vom Bundesgericht geforderte minimale Motivierbarkeit gegeben ist. Für die Annahme einer Motivierbarkeit spricht nicht zuletzt das ambivalente Verhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Antritt der Massnahme (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 1761]). So stellte der Beschuldigte im Nachgang zum erstinstanzlichen Urteil einen Antrag auf vorzeitigen Massnahmenantritt, zog dieses nach Gutheissung jedoch wieder zurück. Oberinstanzlich ersuchte der Beschuldigte nach seiner Einweisung in die Überwachungsstation erneut um vorzeitigen Massnahmenantritt und zog das Gesuch innert weniger Tage zurück (vgl. E. I.3 hiervor). Dieses ambivalente Verhalten lässt den Schluss zu, dass sich der Beschuldigte trotz seiner grundsätzlich ablehnenden Haltung gegenüber einer stationären Massnahme jeweils zeitweilig für einen Massnahmenantritt motiviert zeigte. Der Beschuldigte selbst erklärte die Gesuche zwar oberinstanzlich damit, dass er mit keinem einzigen Mitinsassen habe Deutsch sprechen können (pag. 1736 Z. 38 f.). Als er dann wieder Leute um sich gehabt habe, mit denen er sich habe unterhalten können, habe er die Anträge zurückgezogen (pag. 1737 Z. 6 und Z. 14 f.). Entgegen diesen Aussagen geht die Kammer davon aus, dass sich der Beschuldigte nach der erstinstanzlichen Verhandlung vom 8. Januar 2024, in der ihm der erstinstanzliche Gerichtspräsident die mögliche Ausgestaltung einer Massnahme nach Art. 59 StGB ausführlich erläutert hatte (vgl. pag. 1212 Z. 27 ff.; pag. 1213 Z. 1 ff. und Z. 34 ff.) und er sich dahingehend geäussert hatte, sich vorstellen zu können, sich auf eine Massnahme einzulassen (pag. 1213 Z. 1), zum ersten Gesuch entschieden hatte. Ähnlich dürfe es beim zweiten Gesuch gewesen sein, zumal der Beschuldigte zuvor in die AX.________(Klinik) eingewiesen worden war und in dieser Phase eng betreut wurde. Mit dem richtigen Umfeld dürfte der Beschuldigte somit nach Überzeugung der Kammer für eine therapeutische und medikamentöse Behandlung zu motivieren sein, wie dies bereits in der Vergangenheit gelungen ist.

Es ist unbestritten, dass die Anordnung einer geschlossenen, stationären Massnahme einen schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten darstellt, und es ist nachvollziehbar, dass der Beschuldigte diese Massnahme als einschneidend empfindet. Dem steht jedoch das Interesse der Gesellschaft an einer Behandlung des Beschuldigten bzw. an der Verhinderung weiterer Delikte im Zusammenhang mit seiner schweren psychischen Erkrankung gegenüber. Wie bereits ausgeführt, besteht beim Beschuldigten gemäss Gutachten eine hohe Gefahr für erneute Gewaltdelikte. Im Vordergrund stehen dabei die psychotischen Dekompensationen. Der Beschuldigte ist bereits in der Vergangenheit wiederholt deliktisch aufgefallen und die Schwere der Delinquenz hat nochmals zugenommen. Mit dem Gutachter kann es ohne geeignete Massnahmen jederzeit wieder zu einer psychischen Dekompensation mit paranoiden Gedanken kommen, bei denen der Beschuldigte die Realität verkennt und basierend auf seiner verzerrten Wahrnehmung unvorhersehbar handelt. Dass es bei den vorliegend zu beurteilenden Taten, namentlichen beim Betreten der Autobahn, bei der anschliessenden Flucht mit hoher Geschwindigkeit über die Autobahn und bei der bewusst verursachten Kollision in Selbsttötungsabsicht keine Schwerverletzten oder sogar Toten gab, ist einzig dem Zufall und der Reaktion der weiteren Verkehrsteilnehmer zu verdanken. Es handelt sich bei den zu beurteilenden Taten mitunter um schwere Delikte gegen Leib und Leben, mit denen der Beschuldigte ein erhebliches Gewaltpotential offenbarte. Eine solche Episode kann sich – aufgrund der andauernden Erkrankung – gleich oder ähnlich immer wieder ereignen, mit unbekannten Folgen für die dazumal anwesenden Personen. Das Behandlungsbedürfnis und das Interesse an der Wahrung der öffentlichen Sicherheit sind somit als erheblich zu bezeichnen. Nur mit einer stationären Massnahme lässt sich der Gefahr von weiteren vergleichbaren Straftaten angemessen begegnen. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Der mit einer stationären Massnahme verbundene Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten wiegt vorliegend weniger schwer als das Interesse an der Wahrung der öffentlichen Sicherheit. Aufgrund der Schwere der Taten, die im Falle einer erneuten Psychose zu befürchten sind, ist auch die Verhältnismässigkeit für eine längere stationäre Massnahme gegeben. Damit überwiegt im Ergebnis das gesellschaftliche Interesse an der Anordnung einer stationären Massnahme. Die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr weiterer Straftaten rechtfertigt mithin die mit der Anordnung der stationären Massnahme einhergehende Freiheitsbeschränkung mit Blick auf das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit.

Gemäss Gutachter bestehen in der Schweiz verschiedene geeignete forensisch-psychiatrische Institutionen für die Behandlung des Beschuldigten. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte bereits in der AS.________(Klinik) gewesen sei, sei dies seine erste Empfehlung. Zudem sei diese Klinik für schwierige Fälle aus diesem Diagnosespektrum spezialisiert und habe viel Erfahrung. Jedoch sei aufgrund der teilweise sehr unterschiedlichen Wartezeiten zu empfehlen, diejenige Klinik zu nehmen, die den Beschuldigten als erstes aufnehmen könne. Dann könne mit der Behandlung gestartet werden. Bei den höheren Progressionsstufen könne sodann geprüft werden, ob es Sinn mache, die Klinik zu wechseln (vgl. pag. 1756 Z. 10 ff.). Es bestehen somit mehrere geeignete Institutionen für den Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme. Betreffend Wahl der Institution gilt es abschliessend darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte anlässlich seines letzten Wortes den Wunsch äusserte, im Falle der Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB in eine Klinik zu kommen, in der eine Mehrheit der Mitinsassen der deutschen Sprache mächtig ist (pag. 1764). Das Anliegen des Beschuldigten, sich im Vollzug mit den Mitinsassen verständigen zu können, ist verständlich und sollte – soweit möglich – bei der Wahl der Institution mitberücksichtigt werden. Die Wahl der Institution dürfte sich jedoch in erster Linie am Ziel einer möglichst zeitnahen Platzierung orientieren.

18. Dauer der Massnahme

Wie dargelegt, ist das öffentliche Interesse an der Anordnung der stationären Massnahme gross. Es sind hochrangige Rechtsgüter betroffen und die Rückfallgefahr liegt im mittleren bis hohen Bereich. Im Gutachten wird u.a. ausgeführt, dass die Behandlung des Beschuldigten grundsätzlich möglich sei, aber die Erfolgsaussichten und Perspektiven über einen längeren Zeitraum unsicher seien. Der zuletzt ungünstige Verlauf der früheren stationären Massnahme sei am ehesten durch den Zeitdruck verursacht worden, welcher durch die Verlängerung der Massnahme um lediglich zwei Jahre entstanden sei. Es müsse mit einem mehrjährigen Therapieverlauf gerechnet werden (pag. 779). Anlässlich der Berufungsverhandlung konkretisierte der Gutachter seine Ausführungen zur Frage nach der mutmasslichen Dauer der stationären Massnahme und gab an, dass eine Prognose zwar schwierig, er jedoch optimistisch sei, dass fünf Jahre ausreichten, um den Beschuldigten aus der Mass­nahme zu entlassen. Aufgrund der positiven Berichte aus dem früheren Mass­nahmenverlauf erachte er es nicht als unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte in den ersten drei Jahren so weit gebracht werden könne, dass die hohen Progressionsstufen angetreten werden könnten. Für die hohen Progressionsstufen seien die letzten zwei Jahre der Massnahme vorgesehen (pag. 1756 Z. 29 ff.). Vor diesem Hintergrund ist die stationäre therapeutische Massnahme in zeitlicher Hinsicht nicht zu beschränken, zumal in einem ersten Schritt die für einen erfolgreichen Massnahmenverlauf erforderliche Motivation und Krankheitseinsicht beim Beschuldigten erarbeitet werden muss.

19. Fazit

Nach dem Gesagten ist eine stationäre, therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen. Dies unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft.

III. Kosten und Entschädigung

20. Verfahrenskosten

20.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten

Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 419 StPO auf eine Kostenauferlegung an den Beschuldigten verzichtet und dies damit begründet, dass der Beschuldigte seinen Gesundheitszustand nicht selbst herbeigeführt habe und nicht in der Lage sei, einer Arbeit nachzugehen, bzw. eine IV-Rente und eine PK-Rente beziehe und über kein nennenswertes Vermögen verfüge. Die Bestimmung gemäss Art. 426 Abs. 5 StPO erklärte die Vorinstanz als nicht anwendbar (pag. 1465 f., S. 79 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Erwägungen kann sich die Kammer im Ergebnis anschliessen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind demnach vom Kanton Bern zu tragen.

20.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei Art. 419 StPO auch auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist. Der Beschuldigte ist für seinen Gesundheitszustand nicht verantwortlich und es ist nicht damit zu rechnen, dass er in den nächsten zehn Jahren über relevante finanzielle Mittel verfügen wird. Es wird deshalb trotz seines Unterliegens darauf verzichtet, dem Beschuldigten die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 7'910.00 (Gebühren: CHF 4'500.00; Haftentscheide: CHF 800.00; Auslagen: CHF 2'610.00 [Gutachter]) aufzuerlegen. Damit sind auch die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens vom Kanton Bern zu tragen.

21. Entschädigungen

Die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren blieb unangefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen. Da auf eine Kostenauferlegung an den Beschuldigten verzichtet wird, entfällt damit einhergehend die Pflicht zur Rückzahlung der amtlichen Entschädigung (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwältin C.________ mit Kostennote vom 1. Oktober 2024 einen Zeitaufwand von 44.83 Stunden, Auslagen von

CHF 267.80 und Reisezuschläge von CHF 400.00 geltend (pag. 1717 ff.). Angesichts der effektiven Dauer der oberinstanzlichen Hauptverhandlung von 3.5 Stunden (pag. 1729; pag. 1764) wird der geltend gemachte Aufwand von 8 Stunden um 4.5 Stunden gekürzt. Ebenfalls gekürzt wird der geltend gemachte Aufwand unter dem Titel «Diverses: Nachbesprechung der Verhandlung mit Kl, Kenntnisnahme schriftliche Urteilsbegründung des OGer, Besprechung schriftliche Urteilsbegründung mit Kl, Entgegennahme von weiteren Vf., etc.» vom 4. Oktober 2024 von 2 Stunden um 1.5 Stunden, da für die Nachbesprechung praxisgemäss eine halbe Stunde entschädigt wird. Ebenfalls zu kürzen sind die Positionen vom 24. und 26. Juni 2024 sowie vom 27. August 2024 «Kenntnisnahme Terminumfrage, Mail an OGer», «Kenntnisnahme Mail von OGer, Bf an Kl» und «Telefon mit OGer betreffend Akteneinsicht» von insgesamt 20 Minuten bzw. 0.33 Stunden, da es sich diesbezüglich um Kanzleiarbeit handelt, die im Stundenansatz bereits enthalten ist. Sodann erachtet die Kammer die geltend gemachten Aufwände für die Kenntnisnahme des erstinstanzlichen Urteils, das Aktenstudium und die Vorbereitung der Berufungsverhandlung (Positionen vom 23. April 2024, vom 20. September 2024, vom 24. September 2024 und vom 26. September 2024) von total 14.5 Stunden als zu hoch. Diese werden um 2.5 Stunden auf als angemessen erachtete 12 Stunden gekürzt. Schliesslich erachtet die Kammer den Gesamtaufwand für die Korrespondenz mit dem Beschuldigten und den Behörden sowie für die Kenntnisnahme von Verfügungen als zu hoch. Betreffen diese Positionen rechtfertigt sich eine weitere Kürzung um eine Stunde. Unter Berücksichtigung der genannten Kürzungen wird Rechtsanwältin C.________ für einen Zeitaufwand von 35 Stunden entschädigt. Ansonsten gibt die Honorarnote zu keinen Bemerkungen Anlass. Entsprechend dem Verzicht auf die Kostenauferlegung an den Beschuldigten entfällt auch die Pflicht zur Rückzahlung der amtlichen Entschädigung (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Die übrigen Parteien haben erst- und oberinstanzlich keine Entschädigung beantragt (ausdrücklich betreffend Strafkläger 1 und Strafklägerin 2, vgl. pag. 1674).

IV. Verfügungen

22. Sicherheitshaft

Der Beschuldigte verbleibt in Sicherheitshaft. Für die Begründung wird auf das Dispositiv verwiesen.

23. Weitere Verfügungen

Hinsichtlich der weiteren Verfügungen wird ebenfalls auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

V. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 9. Januar 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:

Das Strafverfahren gegen A.________

wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, angeblich mehrfach begangen am

6. Dezember 2022 auf der Autobahn zwischen I.________(Ortschaft) und J.________(Ortschaft) durch

Nichtwahren eines ausreichenden Nachfahrabstandes;

Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit;

Betreten der Autobahn als Fussgänger;

wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen am

5. Dezember 2022 in P.________(Ortschaft) durch Konsum von Kokain;

ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde;

A.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten von der Anschuldigung des Führens eines Motorfahrzeuges in nicht fahrfähigem Zustand, angeblich begangen am 6. Dezember 2022 auf der Autobahn zwischen I.________(Ortschaft) und J.________(Ortschaft) freigesprochen wurde;

die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin C.________ für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurde:

der Kanton Bern Rechtsanwältin C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 23'239.55 entschädigt.

II.

Es wird festgestellt, dass A.________ am 6. Dezember 2022 auf der Autobahn zwischen I.________(Ortschaft) und J.________(Ortschaft) im Zustand der Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) die folgenden Tatbestände erfüllt hat:

versuchte vorsätzliche schwere Körperverletzung (Art. 122 Alinea 1 i.V.m. Art. 22 aStGB), mehrfach begangen z.N. von D.________ und F.________;

qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 aStGB) z.N. AL.________;

Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) z.N. K.________;

Nötigung (Art. 181 StGB) z.N. von L.________;

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 aStGB);

qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 SVG);

Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG);

Führen eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG);

grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG), mehrfach begangen

durch Rechtsüberholen;

durch Nichtwahren eines ausreichenden Nachfahrabstandes zum vorderen Fahrzeug.

III.

Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 669 Tagen (6. Dezember 2022 bis 4. Oktober 2024).

IV.

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 31'177.90 und die oberin­stanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 7'910.00 (Gebühren: CHF 4'500.00; Haftentscheide: CHF 800.00; Auslagen: CHF 2'610.00 [Gutachter]) trägt der Kanton Bern.

V.

1. Betreffend die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 23'239.55 besteht keine Rückzahlungspflicht.

2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin C.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 8'288.90. Es besteht keine Rückzahlungspflicht.

VI.

Weiter wird verfügt:

1. A.________ wird bis zum Antritt der stationären therapeutischen Massnahme in

Sicherheitshaft belassen.

Begründung Sicherheitshaft:

Für die Begründung wird zunächst auf die bisher ergangenen Haftentscheide, insbesondere der Beschluss der Vorinstanz vom 9. Januar 2024 sowie die Verfügungen vom 24. Mai 2024 im Haftverfahren SK 24 215, vom 19. Juni 2024 im Haftverfahren SK 24 260 und vom 30. August 2024 im Haftverfahren SK 24 376, verwiesen (Hauptakten SK 24 187 [pag. 1256 ff.], Haftakten SK 24 215 [pag. 33 ff.], Haftakten SK 24 260 [pag. 18 ff.], Haftakten SK 24 376 [pag. 24 ff.]).

Die Sicherheitshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht auf Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Die Vorinstanz stellte mit Urteil vom 9. Januar 2024 fest, dass A.________ mehrere Straftatbestände in schuldunfähigem Zustand erfüllt hat. Dieses Urteil wird oberinstanzlich vollumfänglich bestätigt. Der dringende Tatverdacht ist daher zu bejahen.

Weiter erfordert die Sicherheitshaft das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a-c, Abs. 1bis und Abs. 2 StPO. Die mit Beschluss der Vorinstanz vom 4. April 2024 verlängerte Sicherheitshaft stützt sich auf die besonderen Haftgründe der einfachen und der qualifizierten Wiederholungsgefahr sowie der Fluchtgefahr.

Einfache Wiederholungsgefahr liegt nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. In der erfolgten Revision wurde bezüglich der einfachen Wiederholungsgefahr an den Erfordernissen drohender Verbrechen oder schwerer Vergehen und einer erheblichen Sicherheitsgefährdung sowie am Vortatenerfordernis festgehalten (Urteil des Bundesgerichts 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.2). Was das Vortatenerfordernis anbelangt, so können die bereits begangenen Straftaten sich zunächst aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der haftrechtliche Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). Eine qualifizierte Wiederholungsgefahr liegt demgegenüber gemäss Art. 221 Abs. 1bis lit. a und b StPO bereits vor, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtigt ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a) und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben. Gemäss Botschaft geht es bei der Voraussetzung nach Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO darum, rein materielle Schädigungen oder sozialschädliches Verhalten auszuschliessen (BBl. 2019 6697, S. 6743). Fluchtgefahr liegt nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1; 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5).

Die Vorinstanz erwog mit Beschluss vom 4. April 2024, A.________ habe mehrfach erklärt, aus der T.________ (Klinik) in I.________(Ortschaft) geflüchtet zu sein und ein Auto entwendet zu haben, weil er damit nach S.________(Land) habe flüchten wollen. A.________ verfüge ausserdem weder über eine Wohnung noch sei er vor seiner Inhaftierung einer geregelten Arbeit nachgegangen. Da die Lebensumstände von A.________ wenig stabil erschienen und dieser mit der stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB nicht einverstanden sei, sei ernsthaft zu befürchten, dass A.________ sich durch Flucht dem Strafverfahren entziehen könnte. Zur Wiederholungsgefahr erwog die Vorinstanz sodann, dass A.________ über mehrere einschlägige Vorstrafen verfüge (jeweils wegen einfacher Körperverletzungen). Hinzu käme, dass auch das im aktuellen Strafverfahren zu untersuchende Verhalten von A.________ als Vortat genüge, denn die Beweislage sei aufgrund der objektiven und subjektiven Beweismittel erdrückend. Betreffend die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass A.________ ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben wird, verwies die Vorinstanz auf die Ausführungen im psychiatrischen Gutachten vom 29. April 2023, worin festgehalten ist, dass A.________, der an einer schizoaffektiven Störung leide, unverändert ein impulsives und unüberlegtes Verhalten zeige und die Gefahr der erneuten Begehung von ähnlichen oder noch gravierenderen Straftaten, wie diejenigen, die der Gesuchsteller bereits begangen habe, als mittelhoch eingeschätzt werde. Es müsse bei A.________ daher aufgrund der schweren psychischen Erkrankung sowie der fehlenden Krankheitseinsicht von einer «akuten» Gefährlichkeit ausgegangen werden. Es bestehe somit eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass A.________ ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben werde (Hauptakten SK 24 187, pag. 134 f., E. 14 f. und E. 17; Haftakten SK 24 215, pag. 36 f. E. 13; Haftakten SK 24 260, pag. 21 E. 10).

Diesen Ausführungen der Vorinstanz kommt nach wie vor Gültigkeit zu, zumal sich die entscheidwesentlichen Umstände seither nicht verändert haben. A.________ ist nach wie vor mit der stationären therapeutischen Massnahme nicht einverstanden (Hauptakten SK 24 187, pag. 1482 ff., pag. 1488, pag. 1493 ff., pag. 1510 f.; Haftakten SK 24 215, pag. 14), und es ist von keiner Krankheitseinsicht auszugehen. Der Sachverständige bestätigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung seine Einschätzung im Gutachten, wonach mit erhöhter Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass es im Rahmen einer psychischen Dekompensation, die im Falle einer Entlassung zu erwarten sei, wieder zu gleichartigen Straftaten kommen könne oder A.________ die Flucht ergreifen werde. Folglich besteht weiterhin die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass A.________ im Falle einer Entlassung aus der Sicherheitshaft ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben würde oder sich durch unverzügliches Verlassen der Schweiz oder Untertauchen dem Strafverfahren und namentlich dem drohenden Massnahmenvollzug entziehen würde. Gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen sowie mit Blick auf die Vorstrafen ist nach Ansicht der Kammer eine Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten. Die drohende stationäre Massnahme ist dabei als gewichtiges Fluchtindiz zu werten, zumal A.________ bei seinem letzten Aufenthalt in der T.________ (Klinik) in I.________(Ortschaft) die Flucht ergriffen und sich gemäss eigenen Aussagen nach S.________(Land) hat absetzen wollen. Die besonderen Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr sind damit nach wie vor gegeben.

Die Sicherheitshaft hat schliesslich verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 197 StPO). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 143 IV 160 E. 4.1 m.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist neben der zu erwartenden Freiheitsstrafe auch die Möglichkeit einer freiheitsentziehenden Massnahme zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_207/2022 vom 18. Mai 2022 E 6.1 m.H). Die Gesamtdauer der Haft und eines allfälligen vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzugs darf dabei nicht in grosse Nähe der zu erwartenden Sanktion rücken, um diese nicht zu präjudizieren (BGE 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1; je m.H.).

A.________ befindet sich seit dem 6. Dezember 2022, mithin seit rund 22 Monaten in Haft. Die Vor­instanz ordnete über ihn eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an, was im Lichte der erläuterten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Sanktion bzw. der freiheitsentziehenden Massnahme darstellt. Gestützt auf die sachverständige Begutachtung ging die Vorinstanz von einer mehrjährigen Behandlungsdauer aus (Hauptakten SK 24 187, pag. 779). Zur genauen Dauer der angeordneten Massnahme äusserte sich die Vorinstanz nicht. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug dauert gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB in der Regel höchstens fünf Jahre. Anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme konkretisierte der Sachverständige seine bisherigen Ausführungen in zeitlicher Hinsicht und gab an, dass er die erfolgreiche Durchführung der stationären Massnahme in einem Zeitraum von fünf Jahren als durchaus realistisch einschätze. Gestützt auf die schlüssigen gutachterlichen Ausführungen und mit Blick auf die Vorgeschichte, die Rückfallgefahr und die mangelnde Krankheitseinsicht von A.________, welche zunächst im Vordergrund der stationären therapeutischen Massnahme stehen wird, ordnet die Kammer die stationäre therapeutische Massnahme an. Die Dauer der zu erwartenden stationären – mithin freiheitsentziehenden – Massnahme wird die bisherige Haftdauer somit voraussichtlich übersteigen. Vor diesem Hintergrund droht mit der bisher ausgestandenen und weiterzuführenden Sicherheitshaft weiterhin keine Überhaft. Ersatzmassnahmen, welche die Flucht- und die Wiederholungsgefahr ausreichend zu bannen vermöchten, sind keine ersichtlich.

Die Verlängerung der Sicherheitshaft ist somit auch verhältnismässig. Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Sicherheitshaft vorliegend erfüllt. Zur Sicherung des Massnahmenvollzugs wird deshalb bis zur Vollstreckbarkeit dieses Urteils Sicherheitshaft angeordnet (Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO).

2. Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 6 DNA-Profil-Gesetz).

3. Mündlich eröffnet und begründet:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin C.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin C.________

- der Strafklägerin 1, v.d. Rechtsanwalt Dr. E.________

- dem Strafkläger 2, v.d. Rechtsanwalt Dr. E.________

- der Strafklägerin 3, v.d. BG.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv unverzüglich, vorab per Fax; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Regionalgefängnis Z.________ (Ortschaft) (nur Dispositiv unverzüglich, vorab telefonische Mitteilung und per Fax)

- dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Administrativmassnahmen (auszugsweise; nur Dispositiv, innert 10 Tagen)

- dem Bundesamt für Polizei (auszugsweise; nur Dispositiv, innert 10 Tagen)

Bern, 4. Oktober 2024

(Ausfertigung: 30. Dezember 2024)

Im Namen der 2. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Knecht

Die Gerichtsschreiberin:

Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 24 187

Art. 8 StPOart. 8 CPPart. 8 CPP

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 26 SVGart. 26 LCRart. 26 LCStr

Art. 94 SVGart. 94 LCRart. 94 LCStr

Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr

Art. 10 SVGart. 10 LCRart. 10 LCStr

Art. 35 SVGart. 35 LCRart. 35 LCStr

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Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 12 VRVart. 12 ORIart. 12 VRV

Art. 12 VRVart. 12 OCRart. 12 ONC

Art. 34 SVGart. 34 LCRart. 34 LCStr

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 419 StPOart. 419 CPPart. 419 CPP

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP

SK 24 215

SK 24 376

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Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 374 StPOart. 374 CPPart. 374 CPP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 419 StPOart. 419 CPPart. 419 CPP

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 263 StGBart. 263 CPart. 263 CP

Art. 374 StPOart. 374 CPPart. 374 CPP

Art. 375 StPOart. 375 CPPart. 375 CPP

Art. 375n 3art. 375n 3art. 375n 3

Art. 375n 2art. 375n 2art. 375n 2

Art. 375n 2art. 375n 2art. 375n 2

Art. 375n 2art. 375n 2art. 375n 2

Art. 374 StPOart. 374 CPPart. 374 CPP

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 263 StGBart. 263 CPart. 263 CP

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 263 StGBart. 263 CPart. 263 CP

Art. 375 StPOart. 375 CPPart. 375 CPP

Art. 374 StPOart. 374 CPPart. 374 CPP

BGE 147 IV 93ATF 147 IV 93DTF 147 IV 93

BGE 115 IV 221ATF 115 IV 221DTF 115 IV 221

6B_980/2018

6B_604/2016

6B_366/2014

SK 21 263

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 94 SVGart. 94 LCRart. 94 LCStr

Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

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Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

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Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP

Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP

Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

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Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

BGE 146 IV 1ATF 146 IV 1DTF 146 IV 1

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

6B_459/2013

6B_850/2013

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.

6B_56/2018

BGE 142 IV 49ATF 142 IV 49DTF 142 IV 49

BGE 141 IV 305ATF 141 IV 305DTF 141 IV 305

6B_56/2018

BGE 141 IV 369ATF 141 IV 369DTF 141 IV 369

6B_296/2017

BGE 127 I 54ATF 127 I 54DTF 127 I 54

6B_93/2015

BGE 127 I 54ATF 127 I 54DTF 127 I 54

6B_760/2015

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

6B_1406/2017

6B_290/2016

Art. 63n 2art. 63n 2art. 63n 2

Art. 63n 2art. 63n 2art. 63n 2

Art. 63n 2art. 63n 2art. 63n 2

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

6B_1287/2017

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

6B_796/2019

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

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Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 419 StPOart. 419 CPPart. 419 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

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Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

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Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 94 SVGart. 94 LCRart. 94 LCStr

Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

SK 24 215

SK 24 260

SK 24 376

SK 24 187

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Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

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7B_155/2024

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

BGE 137 IV 84ATF 137 IV 84DTF 137 IV 84

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

1B_379/2019

1B_387/2016

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

SK 24 187

SK 24 215

SK 24 260

SK 24 187

SK 24 215

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

1B_207/2022

BGE 139 IV 270ATF 139 IV 270DTF 139 IV 270

BGE 133 I 168ATF 133 I 168DTF 133 I 168

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

SK 24 187

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 231 StPOart. 231 CPPart. 231 CPP

Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP

Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF