SK 2024 201
Beschwerde JStPO 39-2
11. Juni 2024Deutsch48 min
Mit Urteil vom 3. November 2023 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht, nachfolgend Vorinstanz) die Beschuldigte und Berufungsführerin A.________ der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 3. Dezember 2021 in I.________ durch einfache Verkehrsregelverletzung (Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts um 16-20 km/h) schuldig. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte die Vorinstanz die Beschuldigte zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf vier Tage, sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'047.00 (pag. 108 ff.).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
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Urteil
SK 24 201
Bern, 24. Februar 2025
Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.)
Oberrichterin Weingart, Oberrichterin Schwendener
Gerichtsschreiberin Corvi
Verfahrensbeteiligte A.________
verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigte/Berufungsführerin
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 3. November 2023 (PEN 22 628)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 3. November 2023 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht, nachfolgend Vorinstanz) die Beschuldigte und Berufungsführerin A.________ der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 3. Dezember 2021 in I.________ durch einfache Verkehrsregelverletzung (Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts um 16-20 km/h) schuldig. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte die Vorinstanz die Beschuldigte zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf vier Tage, sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'047.00 (pag. 108 ff.).
2. Berufung
Gegen dieses Urteil erhob die Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 7. November 2023 fristgerecht Berufung (pag. 111.2). Mit Verfügung vom 23. April 2024 wurde den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt (pag. 116 ff. und pag. 134 f.). Die Berufungserklärung der Beschuldigten datiert vom 14. Mai 2024 und langte frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 140 ff.).
Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 4. Juni 2024 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 148).
3. Durchführung des schriftlichen Verfahrens
Die Verfahrensleitung stellte mit Verfügung vom 15. Mai 2024 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht und gab den Parteien Gelegenheit, sich innert Frist zum beabsichtigten Vorgehen zu äussern (pag. 144 f.). In der Folge teilte die Beschuldigte mit Eingabe vom 5. Juni 2024 mit, sich der beabsichtigten Anordnung des schriftlichen Verfahrens nicht zu widersetzen (pag. 149). Mit Beschluss vom 10. Juni 2024 wurde somit die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO angeordnet und der Beschuldigten eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Begründung ihrer Berufung angesetzt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Berufungssache infolge Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren nach Einlangen der Berufungsbegründung entschieden werden könne, der Schriftenwechsel mithin entfalle (pag. 151 f.). Nach zweimalig gewährter Fristverlängerung langte am 2. September 2024 die Berufungsbegründung der Beschuldigten, datierend vom 30. August 2024, ein (pag. 164 ff.). Der schriftliche Entscheid der Kammer wurde gleichentags mit Verfügung in Aussicht gestellt (pag. 204 f.).
4. Anträge der Beschuldigten
Mit Berufungserklärung vom 14. Mai 2024 (pag. 141), wiederholt in der schriftlichen Berufungsbegründung vom 30. August 2024 (pag. 165), stellte die Beschuldigte folgende Anträge:
A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen am 3. Dezember 2022 [recte: 2021] in I.________, durch einfache Verkehrsregelverletzung (Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts um 16-20 km/h).
Die Verfahrenskosten für das vorinstanzliche Verfahren, einschliesslich das Vorverfahren/Strafbefehlsverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren, seien zulasten des Kantons Bern zu verlegen.
A.________ sei für die angemessene Ausübung ihrer Verteidigungsrechte im vorinstanzlichen Verfahren, einschliesslich das Vorverfahren/Strafbefehlsverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren, eine Parteientschädigung im Betrag von CHF 5'925.65 zuzusprechen.
Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien zulasten des Kantons Bern zu verlegen.
A.________ sei für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung gemäss noch einzureichender Kostennote zuzusprechen.
5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Zufolge vollumfänglicher Berufung der Beschuldigten hat die Kammer das angefochtene Urteil gesamthaft zu überprüfen.
Da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildete, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können ausserdem nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Kognition der Kammer ist insofern beschränkt. Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, beschränkt sich die vorliegende Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2). Es ist zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil auf Rechtsfehlern beruht. Darunter fallen Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, jedoch nicht Unangemessenheit, d.h. Ermessensfehler i.S.v. Art. 398 Abs. 3 lit. c StPO (Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 12 zu Art. 398). Ferner ist zu prüfen, ob der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt wurde und ob die Sachverhaltsfeststellung auf Rechtsverletzungen beruht. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 167 E. 2.1). Eine willkürliche Beweiswürdigung im Sinne von Art. 9 BV liegt dann vor, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, indem es zum Beispiel offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt. Willkür liegt dagegen nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (vgl. Urteile des BGer 4A_521/2008 vom 26. Februar 2009 E. 3.2 und 6B_957/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 3). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (vgl. Schott, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz (BGG), 3. Aufl. 2018, N 9 zu Art. 97; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BGer 6B_711/2024 vom 20. November 2024 E. 1.2).
Das erstinstanzliche Urteil wurde nur von der Beschuldigten angefochten. Gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO ist die Kammer deshalb an das Verschlechterungsverbot gebunden und darf das angefochtene Urteil nicht zu ihren Ungunsten abändern.
6. Rüge der Unverwertbarkeit des polizeilichen Lenkerermittlungsformulars
6.1 Vorbringen der Beschuldigten
Die Verteidigung bringt namens der Beschuldigten in der Berufungsbegründung vom 30. August 2024 vorab vor, die Vorinstanz habe in ihren Erwägungen hinsichtlich der Frage, ob das polizeiliche Lenkerermittlungsformular verwertbar sei, den Inhalt des Formulars unvollständig wiedergegeben. Sie zitiere aus dem Begleitschreiben vom 10. Januar 2022, in welchem die Kantonspolizei der Beschuldigten das Formular zugestellt habe, nur auszugsweise («Wir bitten Sie, […] auf der Rückseite des Formulars die Personalien der verantwortlichen Fahrzeuglenkerin oder des verantwortlichen Fahrzeuglenkers aufzuführen, […]») und lasse dabei entscheidende Textstellen ausser Acht. Vollständig laute der Text im Begleitschreiben wie folgt (Hervorhebungen durch die Verteidigung bzw. im Original):
Wir bitten Sie, uns in jedem Fall auf der Rückseite dieses Formulars die Personalien der verantwortlichen Fahrzeuglenkerin oder des verantwortlichen Fahrzeuglenkers aufzuführen, auch wenn Sie selbst für die Übertretung verantwortlich sind. Senden Sie uns bitte das Formular mit den entsprechenden Angaben innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt an die oben aufgeführte Adresse zurück. Durch Ihre fristgerechte Erledigung erübrigt sich eine Ermittlung der verantwortlichen Person via örtliche Polizeistelle. Ein allfälliger Einspruch gegen diesen Vorhalt ist nach Erhalt des Strafbefehls bei der urteilenden Staatsanwaltschaft einzureichen, wo ebenfalls eine Beweismitteleinsicht (Foto) möglich ist. Wir danken für Ihr Verständnis.
Damit lasse die Vorinstanz insbesondere die relevanten Textstellen «uns in jedem Fall» und «auch wenn Sie selbst für die Übertretung verantwortlich sind» weg, ebenso die Fristansetzung und den Hinweis auf die Staatsanwaltschaft. Die Formulierung der Kantonspolizei sei so gewählt, dass sie – namentlich für juristische Laien, welchen der «nemo tenetur»-Grundsatz im Strafverfahren unbekannt sei – nicht als blosse Einladung, sondern vielmehr als verpflichtende Aufforderung zu verstehen sei. In diesem Text werde explizit darauf hingewiesen, dass das Formular «in jedem Fall» auszufüllen und zu retournieren sei, «auch wenn Sie selbst für die Übertretung verantwortlich sind». Für die Retournierung sei der Beschuldigten in Fettdruck eine Frist von fünf Tagen angesetzt worden, was angesichts dessen, dass das Schreiben und das Formular von der Kantonspolizei, einer autoritär auftretenden Behörde, stamme, nicht anders als eine verpflichtende Aufforderung verstanden werden könne. Der der Beschuldigten abschliessend ausgedrückte Dank «für Ihr Verständnis» verstärke den Eindruck, dass die Beschuldigte nicht die Wahl, sondern die Pflicht habe, das Formular ausgefüllt zu retournieren. Andernfalls würde es keines Verständnisses der Beschuldigten für diese Massnahme und keines entsprechenden Dankes hierfür der Kantonspolizei bedürfen.
Das Schreiben erwecke sodann auch deshalb einen verpflichtenden Eindruck, weil mit dem Hinweis «einen allfälligen Einspruch gegen diesen Vorhalt nach Erhalt des Strafbefehls bei der urteilenden Staatsanwaltschaft» einreichen zu können, suggeriert werde, die Beschuldigte könne sich im aktuellen Verfahrensstadium strafprozessualen Massnahmen nicht widersetzen, weil ein allfälliger Einspruch erst nach Erhalt eines (offenbar als selbstverständlich vorausgesetzten) Strafbefehls möglich sei. Entgegen der Vorinstanz erwecke das Formular mitnichten den Eindruck von Freiwilligkeit. Vielmehr werde der Empfängerin oder dem Empfänger der Eindruck einer Mitwirkungspflicht vermittelt. Die Beurteilung der Vorinstanz, das Ersuchen an die Fahrzeughalterin sei «transparent und mit keinerlei Zwang, Täuschung oder sonstiger unzulässiger Methoden nach Art. 140 StPO verbunden», basiere auf dem Ausserachtlassen der wesentlichen Textstellen im Formular, welche bei der Empfängerin oder dem Empfänger den Eindruck einer Mitwirkungspflicht vermittle. Mithin habe die Vorinstanz entscheidrelevante Tatsachen ausser Acht gelassen, welche sie hätte beachten müssen.
Die Vorinstanz habe schliesslich fälschlicherweise unter Verweis auf Art. 215 StPO und auf Ruckstuhl (Niklaus Ruckstuhl, in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 158 N 3b) erwogen, an der Verwertbarkeit vermöge insbesondere auch die fehlende Rechtsbelehrung nichts zu ändern. Der vorinstanzliche Vergleich einer Lenkerermittlung der Kantonspolizei mittels Erhebungsbogen und Begleitbrief mit einer polizeilichen Anhaltung im Sinne von Art. 215 StPO gehe fehl. Wenn die Polizei eine Person anhalte, sie gegebenenfalls auf den Polizeiposten bringe, könne sie zwar von dieser Person verlangen, ihre Personalien anzugeben und Ausweispapiere vorzulegen. Hingegen könne sie von der betroffenen Person nicht verlangen, sich selbst als verantwortliche Person eines Delikts, hinsichtlich welchem die Polizei die Täterschaft zu ermitteln versuche, zu bezeichnen und sich damit selber zu belasten. Eine informelle Befragung im Rahmen von Art. 215 Abs. 1 lit. b StPO dürfe nicht dazu missbraucht werden, einer Person Informationen zu entlocken, die sie im Rahmen einer protokollarischen Einvernahme bei Kenntnis ihrer Rechte nicht geben würde. Die aktive Vornahme von Abklärungen im Sinne von Art. 215 StPO sei Sache der Polizei, während die betroffene Person – abgesehen von den Pflichten gemäss Art. 215 Abs. 2 StPO – nur die Pflicht zum passiven Dulden der polizeilichen Massnahme treffe. Der Vergleich sei auch deshalb falsch, weil die Massnahmen unterschiedliche Zwecke verfolgten. Die polizeiliche Anhaltung im Sinne von Art. 215 StPO bezwecke, die betroffene Person zu kontrollieren, das heisse, ihre Identität festzustellen und zu prüfen, ob nach ihr gefahndet werde. Demgegenüber ziele der Erhebungsbogen offenkundig darauf ab, den verantwortlichen Lenker respektive die verantwortliche Lenkerin eines konkret bestimmten Strassenverkehrsdelikts dadurch zu ermitteln, dass dieser respektive diese sich selbst oder allenfalls eine Drittperson als Täter respektive Täterin bezeichne. Die Massnahme sei damit entgegen der Vorinstanz nicht milderes Mittel, sondern viel einschneidender, indem – ohne vorgängigen Hinweis auf die Selbstbelastungsfreiheit – die konkrete Bezeichnung einer Person als Täter respektive Täterin verlangt werde. Dass es sich dabei lediglich um eine Einladung handeln solle, deren Folgegebung freiwillig sei, sei wie dargelegt insbesondere für juristische Laien nicht erkennbar. Vielmehr erweckten das Formular und das Begleitschreiben den Anschein einer Mitwirkungs- und Selbstbelastungspflicht.
Für die Frage, ob im Sinne von Art. 158 StPO eine Rechtsbelehrung erfolgen müsse, sei sodann nicht auf eine formale Betrachtungsweise abzustellen. Entscheidend sei, ob die beschuldigte Person Angaben mache, die in irgendeiner Form Eingang in die Strafakten fänden, seien es Protokolle, eine Aktennotiz, ein Rapport, ein Bericht oder in anderer Form. Dabei spiele es keine Rolle, wo und bei welcher Gelegenheit die beschuldigte Person die Angaben mache. Würden die Angaben der Person Eingang in die Strafakten finden, seien sie nur verwertbar, wenn vorgängig eine Rechtsbelehrung nach Art. 158 StPO erfolgt sei. Im vorliegenden Fall ziele das Erhebungsformular einzig darauf ab, den verantwortlichen Lenker respektive die verantwortliche Lenkerin einer messtechnisch festgestellten Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, mithin den Täter respektive die Täterin eines konkreten Delikts, durch aktive Mithilfe der als Halterin des betreffenden Fahrzeugs bekannten Beschuldigten zu ermitteln, wobei die Berufungsführerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, die Personalien des verantwortlichen Lenkers respektive der verantwortlichen Lenkerin «in jedem Fall» aufzuführen, «auch wenn Sie selbst für die Übertretung verantwortlich sind». Als immatrikulierte Halterin des betreffenden Fahrzeugs treffe die Beschuldigte offenkundig auch einen ersten Tatverdacht. Entsprechend sei im Schreiben der Kantonspolizei auch von einem «Vorhalt» die Schreibe (wobei Vorhalt gemäss Duden ein Synonym für Vorhaltung, Anklage, Anschuldigung, Beschuldigung sei). Hinzu komme, dass mit dem Erhebungsbogen unter den «Personalien des verantwortlichen Lenkers» ausdrücklich auch «Aussagen des verantwortlichen Lenkers» (mitsamt Ort, Datum und Unterschrift) eingeholt würden, womit offenkundig werde, dass aufgrund des Formulars Aussagen der beschuldigten Person Eingang in die Strafakten fänden, welche wie vorliegend als Beweismittel gegen die beschuldigte Person verwendet werden könnten. Auf diese Rechtsfolge wie auch auf das Recht, Mitwirkung und Aussage zu verweigern, sei die Beschuldigte nicht aufmerksam gemacht worden. Das Formular hätte eine Rechtsbelehrung enthalten müssen, in welcher die Beschuldigte hätte darauf aufmerksam gemacht werden müssen, dass sie sich selbst nicht belasten müsse und auch nicht zur Mitwirkung verpflichtet sei. Stattdessen habe die Kantonspolizei der Beschuldigten eine Mitwirkungspflicht suggeriert, und das Formular ziele offenkundig darauf ab, von den adressierten Personen selbstbelastende Angaben zu erwirken. Das Lenkerermittlungsformular sei daher für die Beweiswürdigung nicht verwertbar und der angeklagte Sachverhalt lasse sich anhand dessen nicht nachweisen (pag. 167 ff.).
6.2 Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz erwog in ihrer Urteilsbegründung, die Verteidigung verkenne mit ihrer Rüge, dass die Polizei die Beschuldigte als Fahrzeughalterin lediglich darum ersucht habe, die Personalien des verantwortlichen Fahrzeuglenkers zu nennen. So sei unmissverständlich geschrieben worden «Wir bitten Sie […] auf der Rückseite des Formulars die Personalien der verantwortlichen Fahrzeuglenkerin oder des verantwortlichen Fahrzeuglenkers aufzuführen, […]. Die Beschuldigte habe den Erhebungsbogen mit anderen Worten freiwillig ausgefüllt bzw. sich gegenüber der Polizei freiwillig als Lenkerin des fraglichen PWs zum Zeitpunkt der inkriminierten Fahrt bekannt. Das Ersuchen an die Fahrzeughalterin, sie solle die Personalien des bis dahin noch unbekannten Lenkers melden, sei transparent und mit keinerlei Zwang, Täuschung oder sonstiger unzulässiger Methoden nach Art. 140 StPO verbunden. Insbesondere habe keine Täuschung vorgelegen, da Absicht und Zweck der Aufforderung jederzeit klar und verständlich gewesen seien. Das Ersuchen habe mithin eine blosse formlose Aufforderung bzw. eine Einladung dargestellt. Die Beschuldigte sei frei gewesen, sich als Lenkerin zu bekennen oder eben nicht, dies habe allein in ihrer Verantwortung und Willensfreiheit gelegen. Die schriftliche Aufforderung, das Erhebungsformular auszufüllen, könne denn im Besonderen auch nicht mit einem inhaltlich entsprechenden telefonischen Ersuchen der Polizei gleichgesetzt werden, zumal bei einer schriftlichen Anfrage wie der vorliegenden jegliche Spontanität fehle, die Beschuldigte als Fahrzeughaltern nicht überrumpelt worden sei und auch nicht unter zeitlichem Druck habe antworten bzw. reagieren müssen. Indem die Polizei der Beschuldigten Gelegenheit geboten habe, sich selbst oder eine Drittperson als Lenkerin zu nennen, habe sie nicht gegen die Selbstbelastungsfreiheit verstossen. Ein eigentlicher Zwang zur Selbstbelastung oder eine Pflicht, sich zu melden, habe nicht bestanden und damit auch kein absolutes Verwertungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO.
Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass das Erhebungsformular keine Belehrung enthalten habe. Die Polizei könne gemäss Art. 215 StPO im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig sogar auf den Polizeiposten bringen, um abzuklären, ob sie eine Straftat begangen habe und dabei die angehaltene Person verpflichten, ihre Personalien anzugeben, Ausweispapiere vorzulegen etc. Gemäss Rechtsprechung und herrschender Lehre sei jemand, der gemäss Art. 215 StPO angehalten und nötigenfalls auf den Polizeiposten gebracht worden sei, noch nicht beschuldigte Person. Entsprechend habe erst recht die Beschuldigte im Zeitpunkt der Zustellung des Ersuchens noch nicht als beschuldigte Person gegolten – auch nicht im materiellen Sinne. Die Polizei habe vorliegend auf weit weniger eingreifendem, schriftlichem Weg versucht, die Personalien einer allenfalls tatverdächtigen Person zu ermitteln. Vor diesem Hintergrund sei im Rahmen der Beweiswürdigung auf den Erhebungsbogen abzustellen, sofern die entsprechenden Angaben schlüssig erscheinen würden; er sei mithin verwertbar (pag. 119 f., S. 4 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
6.3 Würdigung der Kammer
Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 2 StPO). Dieser Grundsatz der Formstrenge (BGE 148 IV 1 E. 3.5.1; 147 IV 93 E. 1.3.2 mit Verweis auf die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1128 Ziff. 2.1.1) gilt auch für das Vorverfahren (Urteil des BGer 6B_787/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 2.3.3.1 mit Hinweis). Die schützenden Förmlichkeiten des Strafverfahrens sind kein Selbstzweck, sondern dienen der Gewährleistung der Fairness des Verfahrens, indem sie Machtmissbrauch und willkürlich-rechtsungleiche Behandlung ausschliessen und unangemessene Beeinträchtigungen der Verteidigungsrechte verhindern (BGE 148 IV 1 E. 3.5.1 mit Hinweisen).
Gemäss dem in Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankerten und aus Art. 32 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleiteten Grundsatz «nemo tenetur se ipsum accusare» ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen, und ist die beschuldigte Person aufgrund ihres Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihr daraus Nachteile erwachsen dürfen (vgl. Art. 113 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 148 IV 221 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 142 IV 207 E. 8.3; Urteil des BGer 6B_230/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.4).
Gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung untersagt. Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt (Art. 140 Abs. 2 StPO). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben wurden, sind in keinem Fall verwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO; BGE 148 IV 205 E. 2.8.1). Der Gesetzgeber misst der Willensfreiheit der beschuldigten Person hohe Bedeutung bei (BGE 148 IV 205 E. 2.8.5). Wenn die beschuldigte Person nicht auf die Selbstbelastungsfreiheit resp. ihr Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht hingewiesen wird, greift das absolute Verwertungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.8.5; Urteile des BGer 6B_187/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 3.2.1, 6B_1390/2019 vom 23. April 2020 E. 2.3.2 mit Hinweisen und Verweis auf BBl 2006 1193 Ziff. 2.4.2). Im gleichen Sinne betont das Bundesgericht, dass das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung absolut gilt und Verstösse die Unverwertbarkeit des betroffenen Beweismittels zur Folge haben (BGE 148 IV 205 E. 2.8.5 mit Hinweisen; vgl. Urteil des BGer 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 2.4.4).
In seinem Urteil 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 musste sich das Bundesgericht (unter anderem) mit der Frage der Verwertbarkeit eines telefonischen Ersuchens der Polizei bei der Fahrzeughalterin sowie einer darauffolgenden Einvernahme mit der beschuldigten Person (Sohn der Fahrzeughalterin) auseinandersetzen. Dem Urteil lag folgender Anklagesachverhalt zu Grunde (E. 1):
A.________ wird vorgeworfen, er habe am 31. Dezember 2020, um 18:14 Uhr, in Luzern auf der Höhe Kasernenplatz beim Fussgängerstreifen (Fahrtrichtung stadtauswärts/Autobahn) als Lenker des Personenwagens B.________ das dortige Lichtsignal, das seit 6.09 Sekunden auf Rot gestanden habe, pflichtwidrig missachtet. Auf dem mit dem Verkehrsüberwachungsgerät aufgenommenen Radarfoto sei ersichtlich, dass sich zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen befunden hätten. Bei dieser Sachlage habe die beschuldigte Person durch ihr Nichtbeachten des Rotlichts eine erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen.
Den Urteilserwägungen ist weiter Folgendes zu entnehmen (E. 3.3.1. f.):
Zum Prozesssachverhalt hielt die Vorinstanz Folgendes fest: Am 6. Januar 2021 habe die Luzerner Polizei zwecks Lenkerermittlung ein Rechtshilfegesuch an die Kantonspolizei Zürich gestellt. Zu diesem Zeitpunkt sei einzig die Fahrzeughalterin bekannt gewesen. Am 25. Januar 2021 sei diese von der Kantonspolizei Zürich telefonisch kontaktiert worden. Die Fahrzeughalterin sei ersucht worden, selber auf der Polizeistation zu erscheinen oder gegebenenfalls dem Lenker der vorliegenden Verkehrsregelverletzung mitzuteilen, dass er sich selbst bei den Polizeiangehörigen melden solle. Am 28. Januar 2021 habe sich der Beschwerdeführer, der Sohn der Fahrzeughalterin, telefonisch bei der Polizei gemeldet. Am 18. Februar 2021 sei dieser zur polizeilichen Einvernahme erschienen. Dabei sei dem Beschwerdeführer die Einleitung eines Strafverfahrens eröffnet worden, dass er als Beschuldigter einvernommen werde und dass er das Recht auf Verweigerung der Aussage und der Mitwirkung habe. Dem Beschwerdeführer seien die Radarfotos vorgelegt worden, worauf dieser die Aussage verweigert habe.
Was die Feststellungen zum Lebenssachverhalt anbelangt, hat die Vorinstanz - wie bereits die erste Instanz - hinsichtlich der auch oberinstanzlich umstrittenen Frage, wer der Lenker des geblitzten Autos gewesen ist, unter anderem auf den Umstand abgestellt, dass der Beschwerdeführer sich "freiwillig" per Telefon bei der Polizei gemeldet hat. Hinsichtlich des bereits mit Berufung geltend gemachten Einwandes des Beschwerdeführers, auf seine Meldung bei der Polizei könne wegen Verstosses gegen die Selbstbelastungsfreiheit nicht abgestellt werden, erwog die Vorinstanz, dass die Meldung auf dem Polizeiposten freiwillig erfolgt sei. Ihr habe das telefonische Ersuchen an die Fahrzeughalterin zugrunde gelegen, der bis dahin noch unbekannte Lenker solle sich melden. Dieses Ersuchen sei transparent und mit keinerlei Zwang, Täuschung oder sonstiger unzulässiger Methoden nach Art. 140 StPO verbunden gewesen. Insbesondere habe keine Täuschung vorgelegen, da Absicht und Zweck der Aufforderung jederzeit klar und verständlich "aufgeschienen" seien. Das Ersuchen habe mithin eine blosse formlose Aufforderung bzw. eine Einladung dargestellt. Eine förmliche oder zwangsbewehrte Vorladung sei nicht ergangen. Der Beschuldigte sei dabei stets frei gewesen, sich zu melden oder eben nicht. Dies habe alleine in seiner Verantwortung und Willensfreiheit gelegen. Ein eigentlicher Zwang zur Selbstbelastung oder eine Pflicht, sich zu melden, sei nicht ersichtlich. Ein absolutes Verwertungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO bestehe somit nicht.
Aber selbst wenn ein solches bestünde und sich die Frage der Fernwirkung von Art. 141 Abs. 4 StPO stellte, dürften die weiteren Beweise nach Auffassung der Vorinstanz berücksichtigt werden: Denn auch ohne die Meldung des Beschwerdeführers bei der Polizei wäre der notwendige Beweis der Lenkerschaft durch Abfrage des Fahrberechtigungsregisters (Informationssystem Verkehrszulassung) und der darin enthaltenen Fotos mit grosser Wahrscheinlichkeit gelungen. Immerhin gehe es um einen Vergehenstatbestand, was die Polizei zu entsprechend einlässlichen Abklärungen anhalte, die beispielsweise den Abgleich mehrerer oder gar zahlreicher Fotos von in Frage kommenden Lenkern beinhalten könne. Vorliegendenfalls hätten Abklärungen aus dem familiären Umfeld an erster Stelle gelegen. Selbst bei zahlreichen in Frage kommenden Familienmitgliedern werde der Anfang notorischerweise bei den näheren Verwandten gemacht. Dass auf diese Weise sehr rasch auf den Beschwerdeführer gestossen worden wäre, also den Sohn der Fahrzeughalterin, liege sehr nahe.
Diese Erwägungen vermochten das Bundesgericht nur teilweise zu überzeugen. So hielt es in E. 3.4.1 fest, was den Telefonanruf der Kantonspolizei Zürich an die Fahrzeughalterin und Mutter des Beschuldigten anbelange, gehe aus den vorinstanzlichen Feststellungen nicht hervor, dass diese über den Grund des Anrufs, also den konkreten Vorhalt gegenüber dem Lenker, informiert worden wäre. Es sei deshalb gerade nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zum Schluss kommen könne, dass «Absicht und Zweck der Aufforderung», der bis dahin noch unbekannte Lenker solle sich bei der Polizei melden, «jederzeit klar und verständlich aufgeschienen» seien. Vielmehr müsse dieses «telefonische Ersuchen», das die Vorinstanz selbst als «formlose Aufforderung» bzw. als «Einladung» bezeichne, als eine polizeiliche Aufforderung an den Beschwerdeführer verstanden werden, sich gegenüber der Polizei zu erkennen zu geben und sich durch Bekanntgabe seiner Identität als Fahrzeugführer selbst zu belasten. Dass diese «Einladung» ausserhalb der strafprozessualen Formen geschehen sei, mache dieses Vorgehen rechtsstaatlich nicht weniger heikel, sondern im Gegenteil umso problematischer.
Mit Blick auf diese Ausführungen des Bundesgerichts muss auch das Vorgehen der Kantonspolizei im vorliegenden Fall als höchst problematisch bezeichnet werden. Die Beschuldigte war zwar – anders als dem im bundesgerichtlichen Verfahren zu Grunde liegenden Fall – über den Sachverhalt informiert, zumal ihr mit Schreiben vom 10. Januar 2022 die mit ihrem Fahrzeug begangene Verkehrswiderhandlung vom 3. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht worden war. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die Beschuldigte mit besagtem Schreiben dazu aufgefordert wurde, sich gegenüber der Polizei als verantwortliche Lenkerin zu erkennen zu geben und sich damit selbst zu belasten. Wie die Verteidigung zu Recht ausführte, vermag eine Person ohne (vertiefte) Rechtskenntnisse dem Schreiben der Kantonspolizei inkl. Erhebungsbogen nicht zu entnehmen, dass sie keinerlei Mitwirkungspflicht hat. Vielmehr ergibt sich daraus, dass das Formular «in jedem Fall» einzureichen ist, verbunden mit einer in Fettdruck hervorgehobenen Frist von fünf Tagen und dem Hinweis, dass die begangene Verkehrswiderhandlung zu einem Verfahren bei der Staatsanwaltschaft führt und ein allfälliger Einspruch gegen diesen Vorhalt nach Erhalt des Strafbefehls bei der urteilenden Staatsanwaltschaft erhoben werden könne. Dass dies zumindest einen gewissen Druck auf juristische Laien ausübt, ist verständlich und nachvollziehbar. Indem mit dem auszufüllenden Formular zudem dazu aufgefordert wird, «in jedem Fall» die Personalien des verantwortlichen Fahrzeuglenkers oder der verantwortlichen Fahrzeuglenkerin auszufüllen, «auch wenn Sie selbst für die Übertretung verantwortlich sind», wird das Gebot, sich nicht selbst belasten zu müssen, direkt missachtet. Daran vermag nichts zu ändern, dass der verantwortliche Fahrzeughalter bzw. die verantwortliche Fahrzeughalterin von der Kantonspolizei darum gebeten wird, das Formular mit den entsprechenden Personalien auszufüllen und am Ende des Abschnittes darauf hingewiesen wird, eine fristgerechte Erledigung erübrige eine Ermittlung der verantwortlichen Person via örtliche Polizeistelle. Eine Pflicht, sich selbst zu belasten, besteht für niemanden, auch nicht, wenn dies die Arbeit der Behörden deutlich erleichtern würde. Das gewählte Vorgehen der Kantonspolizei verstösst damit direkt gegen den Grundsatz «nemo tenetur».
Wie die Verteidigung sodann richtigerweise festhielt, ist die vorliegende Situation auch nicht mit einer polizeilichen Anhaltung gemäss Art. 215 StPO und der in diesem Rahmen stattfindenden Überprüfung der Identität der angehaltenen Person vergleichbar. Zwar trifft zu, dass die Polizei im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und diese verpflichten kann, ihre Personalien anzugeben. Jedoch kann die angehaltene Person – ohne Hinweis auf ihre Rechte – nicht dazu aufgefordert werden, sich selbst eines begangenen Delikts zu belasten, was im vorliegenden Fall mittels Einholen der Personalien des verantwortlichen Fahrzeuglenkers bzw. der verantwortlichen Fahrzeuglenkerin jedoch getan wurde und dem Gebot der Selbstbelastungsfreiheit zuwiderläuft.
Insgesamt kann somit festgehalten, dass das Vorgehen der Kantonspolizei unzulässig war. Indem die Beschuldigte mittels Erhebungsbogen dazu aufgefordert wurde, «in jedem Fall» die Personalien des verantwortlichen Fahrzeuglenkers bzw. der verantwortlichen Fahrzeuglenkerin mitzuteilen, auch wenn sie selber für die Übertretung verantwortlich ist, umging die Kantonspolizei das Recht der Beschuldigten, sich nicht selber belasten zu müssen, ohne dass sie darauf bzw. auf das Recht, ihre Mitwirkung zu verweigern, hingewiesen worden wäre. Ob der Erhebungsbogen mit einer Rechtsbelehrung zu versehen wäre, kann angesichts des Ausgeführten offengelassen werden. Der Erhebungsbogen bzw. dessen Rückseite mit den darin gemachten Angaben der Beschuldigten ist unverwertbar (vgl. auch den allerjüngsten Entscheid des Bundesgerichts 6B_525/2024 vom 15. Januar 2025).
Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO; sog. Fernwirkung).
Mangels Verwertbarkeit des Erhebungsbogens bzw. der Angaben auf der Rückseite dürfen auch sämtliche Aussagen der Beschuldigten, welche darauf Bezug nehmen, nicht verwertet werden; sie sind ebenfalls unverwertbar. Dabei handelt es sich um folgende Aktenstellen bzw. Aussagen der Beschuldigten:
- aus der Einsprachebegründung pag. 21: 4. Abschnitt erster Satz;
- aus der Einvernahme der Beschuldigten vom 7. Juli 2022: pag. 38 Z. 106 – 127;
- aus der Einvernahme der Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung: pag. 100 Z. 5 – 36.
Die genannten Aktenstellen sind in Anwendung von Art. 141 Abs. 5 StPO und gestützt auf das Urteil des BGer 7B_267/2023 vom 24. Mai 2024 E. 3.1 aus den Akten zu entfernen, indem Kopien erstellt und die betroffenen Stellen unkenntlich gemacht bzw. geschwärzt werden. Das polizeiliche Lenkerermittlungsformular ist gänzlich aus den Akten zu entfernen, die Vorderseite mit einer Kopie zu ersetzen und die fehlende Aktenstelle (Rückseite des Formulars) mit separatem Blatt «unverwertbare Akten» unter Angabe der Seitenzahl kenntlich zu machen. Die Originale sind bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und danach zu vernichten.
Die übrigen – für die Beweiswürdigung relevanten – Aussagen der Beschuldigten bleiben von der Unverwertbarkeit der Angaben im Lenkerermittlungsformular unberührt.
Erwägungen
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
7.
Sachverhalt
7.1
Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 3. Februar 2022
Der Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 3. Februar 2022 vorgeworfen, mit ihrem Personenwagen mit dem Kennzeichen C.________ am 3. Dezember 2021 um 09:18 Uhr an der D.________ (Strasse) in I.________ die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts um 16-20 km/h überschritten zu haben (pag. 4).
7.2
Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Vorliegend ist unbestritten, dass der Personenwagen der Beschuldigten am 3. Dezember 2021 um 09:18 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 74 km/h bzw. nach Abzug der Sicherheitsmarge mit einer solchen von 69 km/h an der D.________(Strasse) in I.________ vom Radar erfasst und damit die zulässige Geschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 19 km/h überschritten wurde.
Bestritten wird von der Beschuldigten indes, an diesem Tag mit ihrem Auto unterwegs und damit die verantwortliche Fahrzeuglenkerin gewesen zu sein. Angaben zum eigentlichen Fahrzeuglenker machte sie indessen keine bzw. erklärte, nicht zu wissen, wer gefahren war.
8.
Beweiswürdigung
8.1
Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung und Beweismittel
Die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung sowie die vorhandenen Beweismittel wurden von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben; darauf kann verwiesen werden (pag. 121 f., S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nicht mehr als Beweismittel berücksichtigt werden darf, wie hiervor bereits ausgeführt, der von der Beschuldigten ausgefüllte Erhebungsbogen zuhanden der Kantonspolizei vom 13. Januar 2022 sowie ihre darauf bezogenen Aussagen.
8.2
Konkrete Würdigung
Wie bereits unter vorangehender Ziff. 5 erwähnt, bildete erstinstanzlich nur eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens, weshalb mit Berufung nur geltend gemacht werden kann, das Urteil der Vorinstanz sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; die Kognition der Kammer ist insofern beschränkt.
Inwiefern die Vorinstanz in ihrer Begründung in Willkür verfallen wäre oder bei der Feststellung des Sachverhalts Recht verletzt hätte, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hielt vorab korrekt fest, auf dem vorhandenen Bildmaterial der Geschwindigkeitsmessung sei nicht ersichtlich, wer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt habe, zumal die Sonne lenkerseitig stark in der Scheibe reflektiere. Alsdann setzte sie sich in ihrer Beweiswürdigung mit der Behauptung der Beschuldigten auseinander, wonach zum Tatzeitpunkt neben ihr auch andere Familienmitglieder Zugang zu ihrem Fahrzeug gehabt hätten und damit theoretisch ebenfalls für die Geschwindigkeitsübertretung in Frage kommen könnten. Im Wesentlichen erwog die Vorinstanz, die Aussagen der Beschuldigten dazu seien sehr vage und oberflächlich geblieben und sie habe insbesondere nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb sie ausgerechnet am 3. Dezember 2021 nicht mit ihrem Auto zur Arbeit gefahren sei bzw. habe sich nicht erinnern können wollen, wie sie sonst zur Arbeit nach J.________ gelangt sei. Nachfragen zu möglichen Lenkern habe die Beschuldigte durchgehend ungenau, im Ergebnis offen und ausweichend beantwortet. In der Hauptverhandlung habe sie auf die Frage, wie hoch sie die Wahrscheinlichkeit einschätze, dass jemand anderes als sie zum fraglichen Zeitpunkt gefahren sei, explizit angegeben, mit einer Wahrscheinlichkeit von 60-70% selbst gefahren zu sein, und auch den Erstaussagen bei der Staatsanwaltschaft sei zu entnehmen, dass die Anfahrt zum Arbeitsort mit dem öffentlichen Verkehr oder einem anderen Auto eine Seltenheit dargestellt habe. Auch inhaltlich seien die Aussagen der Beschuldigten nicht konstant und damit unglaubhaft und sie habe in der Hauptverhandlung ausdrücklich angegeben, innerhalb der Familie nachgefragt zu haben, ob jemand am 3. Dezember 2021 [mit ihrem Auto] gefahren sei, was verneint worden sei. Angesichts dieser Umstände sei die Behauptung der Beschuldigten, wonach theoretisch jemand anderes aus der Familie an besagtem Tag gefahren sei, zwar in der Theorie möglich, vorliegend jedoch äusserst unwahrscheinlich (pag. 124 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit diesen Argumenten setzte sich die Verteidigung nicht auseinander und für die Kammer ist nicht ersichtlich, inwiefern sich diese als willkürlich oder rechtsverletzend erweisen sollten.
Auch nach Auffassung der Kammer mutet seltsam an, dass die Beschuldigte zum fraglichen Morgen nicht konkretere Angaben machen konnte. Zwar trifft zu, dass die Ersteinvernahme mit der Beschuldigten erst im Juli 2022 und damit mehr als sechs Monate nach dem Vorfall stattfand, die Verhandlung vor der Vorinstanz gar noch später. Am 10. Januar 2022, mithin fünf Wochen nach dem Vorfall, wurde der Beschuldigten die begangene Verkehrswiderhandlung angezeigt (vgl. pag. 2 [Schreiben/Formular vom 10. Januar 2022, Vorderseite, mit dem Hinweis, dass mit dem Fahrzeug der Beschuldigten am 3. Dezember 2021 eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden war]). Am 3. Februar 2022 erging der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (pag. 4). Am 11. April 2022 meldete sich die Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft und beantragte Einsicht in die Aufnahme des Radars, zumal auch andere Familienmitglieder ihr Auto benutzen würden und sie sicher sein wolle, dass sie [zur fraglichen Zeit] die Lenkerin gewesen sei (pag. 6). Ende April 2022 wurde die Beschuldigte von der zuständigen Staatsanwältin für eine Einvernahme vorgeladen (pag. 12), worauf sich die Rechtsschutzversicherung der Beschuldigten einschaltete und der angesetzte Termin abgesetzt wurde (pag. 13 ff.). Im Mai 2022 fanden zwischen der Staatsanwaltschaft sowie der Rechtsschutzversicherung der Beschuldigten diverse Austausche per Post bzw. Mail statt (pag. 13 ff.). Am 7. Juni 2022 reichte die Beschuldigte eigenhändig eine Einsprachebegründung ein (pag. 20 ff.), worauf am 16. Juni 2022 (mit der Beschuldigten direkt) ein neuer Termin für eine Einvernahme festgelegt wurde (pag. 26). Diese fand schliesslich am 7. Juli 2022 statt (pag. 35 ff.). Die Übersicht zeigt, dass von Januar 2022 bis zur Einvernahme am 7. Juli 2022 immer wieder Verfahrenshandlungen in dieser Sache vorgenommen wurden, worin oftmals auch die Beschuldigte miteinbezogen worden war, womit sie den 3. Dezember 2021 nicht so schnell vergessen haben dürfte. Gemäss eigenen Angaben wollte zudem auch die Beschuldigte herausfinden, ob sie selbst an diesem Tag mit ihrem Auto unterwegs war oder nicht, so dass davon ausgegangen werden darf, dass sie alles erdenklich Mögliche getan hätte, um sich an diesen Tag (auch noch später) erinnern zu können. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahme vom 7. Juli 2022 zu Protokoll gab, meistens mit ihrem Auto zu ihrem Arbeitsort gelangt zu sein. Es habe Ausnahmen gegeben, dass sie mit dem Zug gegangen sei, aber meistens mit dem Auto (pag. 37 Z. 57 f.). An besagtem Tag sei sie sehr wahrscheinlich mit einem Auto an den Arbeitsort gereist, sie könne es aber nicht mehr hundertprozentig sagen, da es bereits über ein halbes Jahr her sei (pag. 37 Z. 79 f.). Gestützt auf diese Aussagen darf davon ausgegangen werden, dass sich die Beschuldigte bestimmt daran erinnert hätte, wenn sie am 3. Dezember 2021 ausnahmsweise mit dem Zug nach J.________ gereist wäre, und sie diesfalls als Nachweis womöglich auch ein gelöstes Bahnticket eingereicht hätte. Es ist zwar Sache der Strafverfolgungsbehörden, einer beschuldigten Person die Schuld nachzuweisen; entlastende Beweise dürfen von beschuldigten Personen aber dennoch erwartet werden. Ein solcher entlastender Nachweis erfolgte nicht. Es kann somit festgehalten werden, dass sich die Aussage der Beschuldigten, sich nicht mehr an den Morgen des 3. Dezembers 2021 erinnern zu können, als Schutzbehauptung erweist. Zudem ist nach Ansicht der Kammer auszuschliessen, dass die Beschuldigte an diesem Tag mit dem Zug zur Arbeit fuhr.
Als ebenso unwahrscheinlich erachtet es die Kammer, dass an besagtem Morgen jemand anderes als die Beschuldigte mit ihrem Fahrzeug unterwegs war; hierfür kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 124 ff., S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Beschuldigte gab anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung selbst zu Protokoll, die Wahrscheinlichkeit, dass sie gefahren sei, betrage 60-70% (pag. 97 Z. 20), was die Chance, dass jemand anderes an diesem Tag mit ihrem Auto unterwegs war, erheblich schmälert. Kommt hinzu, dass der Standort des Radars, mit welchem die Geschwindigkeitsübertretung erfasst wurde, auf dem Arbeitsweg der Beschuldigten liegt. Unter der Prämisse, dass ein anderes Familienmitglied an diesem Morgen mit dem Auto der Beschuldigten unterwegs war, hätte dieses zur gleichen Zeit am gleichen Ort durchfahren müssen, was die Beschuldigte jedoch nie geltend machte bzw. vielmehr zu Protokoll gab, nicht mehr zu wissen, wann ihre Familie morgens jeweils das Haus verlassen habe (pag. 98 Z. 39 ff.). Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Beschuldigte selbst zu Protokoll gab, sie habe innerhalb ihrer Familie gefragt, ob sich jemand erinnern könne, gefahren zu sein, und es habe geheissen «nein». Aber es sei auch schon drei Monate her gewesen und sie habe erst im Februar Bescheid bekommen, dass es sie überhaupt geblitzt habe (pag. 97 Z. 28 ff.). Damit bestätigte die Beschuldigte selbst, dass innerhalb ihrer Familie niemand mit ihrem Auto an diesem Morgen unterwegs war. Dass sich bereits zu diesem Zeitpunkt niemand mehr an den 3. Dezember 2021 hätte erinnern können, ist nicht naheliegend, zumal die Beschuldigte nicht erst im Februar über die Geschwindigkeitsübertretung orientiert wurde, sondern bereits am 10. Januar 2022 (pag. 2) und es innerhalb der Familie offenbar die Ausnahme darstellte, dass das Auto eines anderen Familienmitglieds benutzt wurde (vgl. pag. 39 Z. 143, wonach jedes Familienmitglied über ein eigenes Auto verfüge). Weiter äusserte die Beschuldigte auch, dass sie in der Regel gefragt worden sei, wenn jemand ihr Auto habe benutzen wollen (pag. 39 Z. 155 und pag. 40 Z. 172 ff.). Hätte am 3. Dezember 2021 somit tatsächlich jemand anderes das Auto der Beschuldigten benutzt, würde dies bedeuten, dass sich die Beschuldigte um eine Alternative hätte kümmern müssen, andernfalls sie nicht zur Arbeit gekommen wäre. Dass die Beschuldigte am besagten Tag mit dem Zug an ihren Arbeitsort reiste, schliesst die Kammer wie bereits erwähnt aus. Ebenso unwahrscheinlich erscheint, dass die Beschuldigte mit einem anderen Auto (aus der Familie) zur Arbeit fuhr, zumal dies – wie bereits erwähnt – selten bzw. nur ausnahmsweise vorkam und sie sich somit mit Bestimmtheit daran erinnert hätte. Zudem gab auch die damalige Vorgesetzte der Beschuldigten, E.________, gegenüber der Vorinstanz zu Protokoll, sie habe die Beschuldigte nie mit einem anderen Auto als dem F.________ [Auto der Beschuldigten] gesehen (pag. 94 Z. 15 f.). Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich das vorinstanzliche Zwischenergebnis, wonach die Behauptung der Beschuldigten, es könne am 3. Dezember 2021 auch jemand anderes aus der Familie mit ihrem Auto unterwegs gewesen sein, zwar in der Theorie möglich, aber doch äusserst unwahrscheinlich sei, nicht als willkürlich.
Auch die von der Verteidigung ins Licht geführten Argumente bezüglich der Frage, ob der Weg vom Standort des Radars bis zum Arbeitsplatz der Beschuldigten in J.________ in einer Zeit von 25 Minuten (09:18 Uhr [Geschwindigkeitserfassung] bis 09:43 Uhr [Eintrag Arbeitsbeginn Arbeitsjournal]) überhaupt möglich sei, lassen die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen. Die Verteidigung brachte dazu in ihrer Berufungsbegründung vor, die Vorinstanz habe festgehalten, der von der Beschuldigten für die Strecke geschätzte Zeitbedarf (38 Minuten) entspreche ziemlich genau den Berechnungen von Google Maps, wonach für die Gesamtstrecke von 44,1 km durchschnittlich rund 37 Minuten gebraucht würden, bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 64,53 km/h. Dies sei jedoch falsch, zumal die Durchschnittsgeschwindigkeit nicht 64,53 km/h, sondern 71,51 km/h betrage. Zudem habe sich die Vorinstanz dafür auf ein Beweismittel gestützt, welches sich nicht in den amtlichen Akten befinde, zumal sie auf den seitens der Verteidigung eingereichten Google Maps-Ausdruck verweise, in welchem die benötigte Zeit 41 Minuten betrage. Es bleibe daher unklar, wie die Vorinstanz auf eine Fahrzeit von 37 Minuten komme. Überdies bleibe unklar, wie die Vorinstanz lediglich von einem Kreisel [auf der zurückgelegten Strecke] ausgehen könne. An der erstinstanzlichen Verhandlung sei seitens der Verteidigung auf mehrere Kreisel sowie weitere Verkehrshindernisse hingewiesen worden. Auf dem (damaligen) Arbeitsweg der Beschuldigten seien insgesamt neun Kreisel zu durchfahren gewesen. Zudem habe es vier Lichtsignalanlagen gehabt, einen Bahnübergang, zwei Schulen und die Tempo-30-Zone sowie Abzweigungen und Fussgängerstreifen, welche die Beschuldigte allesamt zu passieren gehabt habe auf ihrem damaligen Arbeitsweg. Die Behauptung der Vorinstanz, diese Verkehrshindernisse würden die Fahrzeit kaum merklich verlängern, sei offensichtlich unrichtig. Zudem gründe die Vorinstanz ihre Beweiswürdigung, wonach die Strecke ohne Weiteres in 25 Minuten zurückgelegt werden könne, auf der Annahme, die Beschuldigte habe die gesamte Strecke mit überhöhter Geschwindigkeit zurückgelegt, wobei sie vor stationär montierten Radargeräten, deren Standorte sie kenne, gezielt abgebremst und anschliessend wieder beschleunigt habe. Damit habe die Vorinstanz Sachverhaltsannahmen getroffen, die nicht erstellt seien und auf reinen Mutmassungen basieren würden, was willkürlich sei. Weiter habe die Vorinstanz festgehalten, auf der gesamten Strecke von 44,1 km betrage der Autobahnabschnitt 36 km, habe dabei aber offengelassen, von welcher durchschnittlichen Geschwindigkeit der Beschuldigten sie ausgegangen sei. Aus dem Hinweis auf den Autobahnanteil allein lasse sich in Bezug auf die Frage, ob es der Beschuldigten möglich gewesen wäre, ihren Arbeitsweg innert einer bestimmten Zeit zurückzulegen, nichts gewinnen. Insbesondere sei die Vorinstanz nicht auf den Umstand eingegangen, dass auf dem betreffenden Abschnitt zwischen der Raststätte K.________ und L.________ auf einer Länge von rund 10 km die zulässige Höchstgeschwindigkeit, je nach Abschnitt, 100 km/h oder gar nur 80 km/h betrage. Gehe man für diese Teilstrecke von einer durchschnittlichen Geschwindigkeit der Beschuldigten von 100 km/h aus, hätte die Beschuldigte für diesen Autobahnabschnitt 6 Minuten benötigt. Nehme man zudem an, die Beschuldigte habe die übrigen 26 km auf der Autobahn mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 130 km/h zurückgelegt, hätte sie dafür 12 Minuten gebraucht, insgesamt ausmachend somit 18 Minuten für den Autobahnabschnitt. Damit wären für die übrigen 8,1 km maximal 7 Minuten verblieben, die sie mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 69,43 km/h hätte zurücklegen müssen. Auch die Berechnung der Fahrzeit habe die Vorinstanz offensichtlich unrichtig vorgenommen, indem sie von einer reinen Fahrzeit von 25 Minuten ausgegangen sei und festgehalten habe, der Weg vom Einstellhallenplatz bis zum Ort im Ladenlokal, wo sich das Arbeitsjournal respektive die Arbeitszeitkontrolle befunden habe, habe nicht zu einer signifikanten Verlängerung des Arbeitswegs geführt. Gehe man jedoch davon aus, dass die Beschuldigte eine Minute benötigt habe, um von der Einstellhalle zum Arbeitsjournal zu gelangen, hätte sich die reine Fahrzeit auf 24 Minuten verkürzt, mit der Konsequenz, dass die durchschnittliche Geschwindigkeit auf der gesamten Strecke 110,25 km/h betragen hätte; dies trotz Autobahnabschnitten mit Tempo 80 und 100 sowie trotz Durchfahrens der Ortschaften I.________, M.________ und J.________ mit zulässigen Höchstgeschwindigkeiten zwischen 30 km/h und 50 km/h sowie mehreren Kreiseln, Lichtsignalanlagen, Abzweigungen, Fussgängerstreifen etc. (pag. 173 ff.).
Es trifft zu, dass die Berechnung der Vorinstanz, wonach für die 44,1 km lange Strecke vom Standort der Radarmessung bis zum Arbeitsort der Beschuldigten rund 37 Minuten benötigt würden und dies eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 64,5 km/h ergebe, rechnerisch nicht korrekt ist, sondern die Durchschnittsgeschwindigkeit diesfalls 71,51 km/h betragen hätte. Korrekt ist zudem, dass es auf dem gesamten Streckenabschnitt mehr als nur einen Kreisverkehr zu passieren gilt, wobei anzufügen ist, dass die Ausführungen der Vorinstanz dazu generell-abstrakt sind und sie keineswegs behauptete, es habe auf der fraglichen Strecke bloss einen Kreisverkehr gehabt. Diese Umstände vermögen die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. das vorinstanzliche Beweisergebnis aber dennoch nicht als willkürlich oder offensichtlich unrichtig erscheinen lassen. Die Vorinstanz legte nachvollziehbar dar, dass für die Gesamtstrecke von 44,1 km/h im Schnitt 37 Minuten benötigt würden und wies (mit Blick auf den von der Verteidigung eingereichten Auszug aus Google Maps, vgl. pag. 105) explizit darauf hin, dass es auf den Zeitpunkt der Abfrage auf Google Maps ankomme. Abfragen der Vorinstanz ergaben offenbar eine durchschnittliche Fahrzeit von 37 Minuten, was mit den Aussagen der Beschuldigten, wonach sie jeweils 38 Minuten benötigt habe (pag. 21), ungefähr übereinstimme. Inwiefern unklar sein soll, wie die Vorinstanz auf eine Gesamtdauer von 37 Minuten komme, leuchtet daher nicht ein. Zudem erweist sich diese Annahme auch nicht als willkürlich. Wie erwähnt, gab die Beschuldigte in ihrer Einsprachebegründung selbst an, ungefähr 38 Minuten Fahrzeit für die Strecke von rund 44 km zu benötigen (pag. 21). Der von der Verteidigung erstinstanzlich zu den Akten gereichte Auszug aus Google Maps sieht zwar eine Fahrzeit von 41 Minuten vor. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht ersichtlich ist, zu welcher Zeit diese Abfrage getätigt wurde. Hinzu kommt, dass zum Zeitpunkt der Abfrage der Verteidigung offensichtlich stockender Verkehr rund um N.________ herrschte (vgl. orange Passagen), was auf eine Abfrage zur Stosszeit hindeutet und die übliche Fahrzeit verlängerte. Das Fahrzeug der Beschuldigten wurde jedoch morgens um 09:18 Uhr vom Radar erfasst, mithin zu einer Zeit, in welcher der morgendliche Arbeitsverkehr bereits vorbei war. Es kann somit festgehalten werden, dass sich die von der Vorinstanz unter Bezugnahme von Google Maps festgestellte übliche Fahrzeit, d.h. unter Einhaltung der vorgeschriebenen Tempos, nicht als willkürlich erweist.
Dass die Beschuldigte, welche gemäss Arbeitsjournal am 3. Dezember 2021 um 09:43 Uhr an ihrem Arbeitsort eintraf, die Strecke vom Standort des Radargeräts, bei welchem um 09:18 Uhr die Geschwindigkeitsübertretung erfasst wurde, bis zu ihrem Arbeitsort am G.________ (Strasse) in J.________ in nur 25 Minuten zurücklegte, erscheint sodann auch der Kammer nicht unmöglich. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wurde die Beschuldigte bereits um 09:18 Uhr in einer Tempo-50-Zone mit einer Geschwindigkeit von 74 km/h bzw. nach Abzug der Sicherheitsmarge mit 69 km/h gemessen, womit sich die Annahme, die Beschuldigte habe dieses Teilstück der Strecke (H.________ [damalige Wohnadresse der Beschuldigten] bis zur D.________(Strasse) in I.________ [Standort Radar]) und wohl auch die Strecke auf der Autobahn mit überhöhter Geschwindigkeit zurückgelegt, nicht als unhaltbar erweist. Insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte selbst zu Protokoll gab, sie habe jeweils 20 Minuten vor Arbeitsbeginn am Arbeitsort sein müssen, womit sie mit dem Eintreffen am 3. Dezember 2021 um 09:43 Uhr (und damit 17 Minuten vor Arbeitsbeginn) klar zu spät war. Zusätzlich gab die Beschuldigte zu Protokoll, das Haus jeweils um 08:45 bzw. 08:50 Uhr, sicher jedenfalls zwischen 08:45 und 09:00 Uhr verlassen zu haben (pag. 98 Z. 36 f.). Das Fahrzeug der Beschuldigten wurde jedoch erst um 09:18 Uhr und nur wenige Minuten von ihrem Wohnort entfernt vom Radar erfasst. Diese Umstände stützen die Annahme der Vorinstanz, die Beschuldigte habe sich an diesem Morgen in Eile befunden und die Strecke von ihrem Wohn- zum Arbeitsort in weniger als den gewöhnlichen 37 Minuten zurückgelegt. Daran vermögen auch die von der Verteidigung ins Feld geführten Berechnungen bzw. Annahmen, wonach die Beschuldigte für den Autobahnabschnitt K.________ bis L.________ bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 100 km/h rund 6 Minuten sowie für den restlichen Autobahnabschnitt von 26 km bei einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 130 km/h rund 12 Minuten, für den Streckenabschnitt auf der Autobahn also insgesamt 18 Minuten, gebraucht hätte und damit für den übrigen Abschnitt von 8,1 km lediglich noch 7 Minuten zur Verfügung gestanden hätten, was einer Durchschnittsgeschwindigkeit von fast 70 km/h entspreche und dies angesichts der Vielzahl von Kreiseln, Lichtsignalanlagen, einem Bahnübergang, zwei Schulen und einer Tempo-30-Zone und ohne Berücksichtigung der Zeit zwischen Erreichen der Einstellhalle und erfolgtem Eintrag im Arbeitsjournal nicht möglich sei, nichts zu ändern. Wie bereits erwähnt, wurde die Beschuldigte an der D.________(Strasse) in I.________ in einer Zone mit Tempobeschränkung 50 nach Abzug der Sicherheitsmarge mit 69 km/h, mithin mit fast der 1,5-fachen der erlaubten Geschwindigkeit, erfasst. Es ist daher nicht willkürlich, anzunehmen, dass sie auch die übrige Fahrstrecke – trotz Kreisverkehre, Tempo-30-Zone, Fussgängerstreifen, Lichtsignalanlagen oder anderen Verkehrshindernissen – mit einer deutlich überhöhten Geschwindigkeit zurücklegte und dabei insgesamt lediglich eine Fahrzeit von insgesamt rund 25 Minuten benötigte, zumal von der Gesamtstrecke von rund 44 km deren 36 km auf der Autobahn zurückzulegen sind. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz bzw. die dieser zugrunde liegenden Berechnungen erweisen sich insgesamt nicht als willkürlich.
Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als offensichtlich unrichtig oder auf Rechtsverletzungen beruhend erweist.
9.
Erstellter Sachverhalt
Gestützt auf die Ausführungen hiervor ist erstellt, dass es die Beschuldigte war, welche mit ihrem Personenwagen mit dem Kennzeichen C.________ am 3. Dezember 2021 um 09:18 Uhr auf Höhe der D.________(Strasse) in I.________ die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts um netto 19 km/h überschritt.
III. Rechtliche Würdigung
10.
Theoretische Ausführungen zum Tatbestand
Für die theoretischen Grundlagen zu Art. 90 Abs. 1 SVG kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 129 f., S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der einfachen Verkehrsregelverletzung macht sich strafbar, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG). Art. 90 SVG ist eine Blankettstrafbestimmung, kann mithin nur in Verbindung mit einer Verkehrsregel angewandt werden (BSK SVG-Fiolka, 2014, Art. 90 N 5). Subjektiv erfasst der Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung sowohl vorsätzliche als auch fahrlässige Handlungen (Art. 100 Abs. 1 SVG; BSK SVG- Fiolka, Art. 90 N 30; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2015, Art. 90 N 54).
Art. 27 Abs. 1 SVG normiert das Gebot, Signale und Markierungen zu befolgen. Wobei Signale und Markierungen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vorgehen. Art. 32 SVG schreibt vor, dass die Geschwindigkeit stets den Umständen entsprechend angepasst werden muss.
Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge in Ortschaften beträgt unter günstigen Strassenverhältnissen 50 km/h (Art. 4a Abs. 1 Bst. a VRV). Gemäss Abs. 2 gilt die absolute Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 km/h generell» und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell». Die Signale «Höchstgeschwindigkeit» (2.30) und «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) nennen die Geschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h), welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit wird mit dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) aufgehoben (Art. 22 Abs. 1 SSV).
11.
Subsumtion
Auch für die Subsumtion kann integral auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 130, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Das Überschreiten der allgemeinen bzw. signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts nach den vom ASTRA vorgegebenen Messabzügen um insgesamt 19 km/h ist als einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG zu qualifizieren. Die Beschuldigte überschritt die Geschwindigkeit wissentlich und willentlich und verstiess somit vorsätzlich gegen die massgebenden Verkehrsregeln. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe liegen keine vor.
Die Beschuldigte ist entsprechend in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 SVG und Art. 4a Abs. 1 Bst. a VRV der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 3. Dezember 2021 in I.________ durch einfache Verkehrsregelverletzung (Überscheiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit), schuldig zu erklären.
IV. Strafzumessung
Einfache Verkehrsregelverletzungen werden nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bis zu CHF 10'000.00 geahndet (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für eine Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 16 bis 20 km/h innerorts eine Busse von CHF 400.00 vor (Ziff. 2.16). Die Vorinstanz führte hierzu aus, es seien keine Umstände ersichtlich, die ein Abweichen von der Empfehlung der VBRS-Richtlinien nahelegen würden. Sie bestimmte die Übertretungsbusse entsprechend auf CHF 400.00 und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf vier Tage (pag. 131, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Auch für die Kammer liegen keine Umstände vor, die ein Abweichen von den VBRS-Richtlinien aufdrängen würden. Für eine Herabsetzung sind keine Gründe ersichtlich und einer Erhöhung steht allein schon das Verschlechterungsverbot entgegen. Es bleibt somit auch oberinstanzlich bei einer Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB auf vier Tage festgesetzt.
V. Kosten und Entschädigung
12.
Verfahrenskosten
12.1
Erstinstanzliches Verfahren
Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'047.00, sich zusammensetzend aus den Kosten der Untersuchung von CHF 200.00, den Gebühren des Gerichts von CHF 1’200.00, den Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung von CHF 600.00 sowie Auslagen von CHF 47.00, werden bestätigt und zufolge Schuldspruchs der Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.
12.2
Oberinstanzliches Verfahren
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 2’000.00 bestimmt (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Die Beschuldigte gilt oberinstanzlich insofern als obsiegend, als sie mit ihrer Rüge der Unverwertbarkeit durchdringt. Aufgrund des oberinstanzlichen Schuldspruchs kommt diesem teilweisen Obsiegen indes nur eine untergeordnete Rolle zu. Die Beschuldigte unterliegt mit ihrem Antrag auf Freispruch vollumfänglich, weshalb sie die gesamten oberinstanzlichen Kosten zu tragen hat.
13.
Entschädigung
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschuldigte weder erst- noch oberinstanzlich Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung.
VI. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
A.________ wird schuldig erklärt
der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 3. Dezember 2021 in I.________ durch einfache Verkehrsregelverletzung (Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts um 16-20 km/h)
und in Anwendung der Artikel
47.
und 106 StGB
27.
Abs. 1, 32, 90 Abs. 1 SVG
4a Abs. 1 lit. a, 5 VRV
22.
Abs. 1, 108 SSV
426.
Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
1.
Zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf vier Tage festgesetzt.
2.
Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’047.00.
3.
Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’000.00.
II.
Zu eröffnen:
- der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
Bern, 24. Februar 2025
Im Namen der 1. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Gerber
Die Gerichtsschreiberin:
Corvi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
SK 24 201
Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
6B_362/2012
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
BGE 137 IV 1ATF 137 IV 1DTF 137 IV 1
BGE 134 IV 36ATF 134 IV 36DTF 134 IV 36
BGE 140 III 167ATF 140 III 167DTF 140 III 167
Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.
4A_521/2008
6B_957/2015
BGE 132 I 42ATF 132 I 42DTF 132 I 42
6B_711/2024
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 140 StPOart. 140 CPPart. 140 CPP
Art. 215 StPOart. 215 CPPart. 215 CPP
Art. 1 StPOart. 1 CPPart. 1 CPP
Art. 195 StPOart. 195 CPPart. 195 CPP
Art. 215 StPOart. 215 CPPart. 215 CPP
Art. 215 StPOart. 215 CPPart. 215 CPP
Art. 215 StPOart. 215 CPPart. 215 CPP
Art. 215 StPOart. 215 CPPart. 215 CPP
Art. 215 StPOart. 215 CPPart. 215 CPP
Art. 158 StPOart. 158 CPPart. 158 CPP
Art. 158 StPOart. 158 CPPart. 158 CPP
Art. 140 StPOart. 140 CPPart. 140 CPP
Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP
Art. 215 StPOart. 215 CPPart. 215 CPP
Art. 215 StPOart. 215 CPPart. 215 CPP
Art. 2 StPOart. 2 CPPart. 2 CPP
BGE 148 IV 1ATF 148 IV 1DTF 148 IV 1
BGE 147 IV 93ATF 147 IV 93DTF 147 IV 93
6B_787/2022
BGE 148 IV 1ATF 148 IV 1DTF 148 IV 1
Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 113 StPOart. 113 CPPart. 113 CPP
Art. 158 StPOart. 158 CPPart. 158 CPP
BGE 148 IV 221ATF 148 IV 221DTF 148 IV 221
BGE 142 IV 207ATF 142 IV 207DTF 142 IV 207
6B_230/2022
BGE 148 IV 205ATF 148 IV 205DTF 148 IV 205
Art. 140 StPOart. 140 CPPart. 140 CPP
Art. 140 StPOart. 140 CPPart. 140 CPP
Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP
BGE 148 IV 205ATF 148 IV 205DTF 148 IV 205
BGE 148 IV 205ATF 148 IV 205DTF 148 IV 205
Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP
BGE 148 IV 205ATF 148 IV 205DTF 148 IV 205
6B_187/2020
6B_1390/2019
BGE 148 IV 205ATF 148 IV 205DTF 148 IV 205
6B_990/2017
7B_257/2022
Art. 140 StPOart. 140 CPPart. 140 CPP
Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP
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Art. 215 StPOart. 215 CPPart. 215 CPP
6B_525/2024
Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP
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7B_267/2023
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
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Art. 90n 3art. 90n 3art. 90n 3
Art. 90n 5art. 90n 5art. 90n 5
Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr
Art. 32 SVGart. 32 LCRart. 32 LCStr
Art. 4a VRVart. 4a ORIart. 4a VRV
Art. 4a VRVart. 4a OCRart. 4a ONC
Art. 22 SSVart. 22 OSRart. 22 OSStr
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Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 5 Verfahrenskostendekretart. 5 Décret sur les frais de procédureart. 5 Verfahrenskostendekret
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
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