Lexipedia

Entscheid

SK 2024 22

Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben

4. Juni 2025Deutsch144 min

Mit Urteil vom 8. September 2021 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen am 8. Mai 2018 in F.________ (Ort), wegen Tätlichkeit, angeblich begangen am 23. Juni 2018 in F.________ (Ort) und wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen am 24. Juni 2018 in F.________ (Ort), zufolge Verjährung ein, unter Auferlegung der auf die Einstellung entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/6) an den Kanton Bern. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte von den Anschuldigungen der sexuellen Nötigung, angeblich begangen um den 17. Juni 2018, um den 20. Juni 2018 und um den 5. Juli 2018 in F.________ (Ort), sowie von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 23. Juni 2018 in F.________ (Ort), freigesprochen, unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden anteilmässigen Verfahrenskosten (1/2) an den Kanton Bern. Hingegen wurde der Beschuldigte der sexuellen Nötigung, begangen am 22. Mai 2018 in F.________ (Ort) für schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten (1/3) verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Weiter wurde der Beschuldigte zur Bezahlung von Schadenersatz an die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend Zivilklägerin) sowie zur Bezahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin C.________ (Ehemals G.________; nachfolgend Straf- und Zivilklägerin) verurteilt. Soweit weitergehend wurde die Forderung der Straf- und Zivilklägerin abgewiesen. Für die Beurteilung der Zivilklage wurden keine Kosten ausgeschieden.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 24 22

Bern, 8. Januar 2025

Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.),

Oberrichter Schmid, Oberrichterin Weingart

Gerichtsschreiber Fretz

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Anschlussberufungsführerin

und

C.________

a.v.d. Fürsprecherin D.________

Straf- und Zivilklägerin

und

Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI), Abteilung Opferhilfe, Rathausgasse 1, Postfach, 3000 Bern 8

Zivilklägerin

Gegenstand sexuelle Nötigung, Schändung

Neubeurteilung des Urteils der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Dezember 2022 (SK 21 562)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil vom 8. September 2021 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen am 8. Mai 2018 in F.________ (Ort), wegen Tätlichkeit, angeblich begangen am 23. Juni 2018 in F.________ (Ort) und wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen am 24. Juni 2018 in F.________ (Ort), zufolge Verjährung ein, unter Auferlegung der auf die Einstellung entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/6) an den Kanton Bern. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte von den Anschuldigungen der sexuellen Nötigung, angeblich begangen um den 17. Juni 2018, um den 20. Juni 2018 und um den 5. Juli 2018 in F.________ (Ort), sowie von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 23. Juni 2018 in F.________ (Ort), freigesprochen, unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden anteilmässigen Verfahrenskosten (1/2) an den Kanton Bern. Hingegen wurde der Beschuldigte der sexuellen Nötigung, begangen am 22. Mai 2018 in F.________ (Ort) für schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten (1/3) verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Weiter wurde der Beschuldigte zur Bezahlung von Schadenersatz an die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend Zivilklägerin) sowie zur Bezahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin C.________ (Ehemals G.________; nachfolgend Straf- und Zivilklägerin) verurteilt. Soweit weitergehend wurde die Forderung der Straf- und Zivilklägerin abgewiesen. Für die Beurteilung der Zivilklage wurden keine Kosten ausgeschieden.

2. Berufung

Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, nach wie vor amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 13. September 2021 fristgerecht Berufung an (pag. 565). Die ebenso fristgerechte Berufungserklärung datiert vom 13. Dezember 2021 (pag. 647 ff.). Die Berufung ist beschränkt auf den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteils), die Strafzumessung, den Zivilpunkt sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 mit, dass sie keine Gründe für ein Nichteintreten geltend mache und erklärte Anschlussberufung betreffend die Freisprüche von den Anschuldigungen der sexuellen Nötigung (Ziff. II.1.1-1.3 des erstinstanzlichen Urteils), die Strafzumessung sowie die Kostenfolgen (pag. 666 ff.).

Die Straf- und Zivilklägerin, nach wie vor amtlich vertreten durch Fürsprecherin D.________, machte bezüglich der Berufung des Beschuldigten keine Gründe für ein Nichteintreten geltend und erklärte keine Anschlussberufung (pag. 669). Betreffend die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft wurde ebenfalls kein Nichteintreten beantragt (pag. 676).

Der Beschuldigte machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft geltend (pag. 678).

Vom Kanton Bern, handelnd durch die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI), Abteilung Opferhilfe (nachfolgend Zivilklägerin) ging betreffend Berufung und Anschlussberufung innert Frist keine Stellungnahme ein.

Mit Verfügung sowie Vorladung, beide datiert auf den 8. März 2022, wurde der Termin zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung, angesetzt auf den 14. Dezember 2022, bekannt gegeben (pag. 690 f. und 694 f.).

Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2022 wurde auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und in Anwendung von Art. 344 StPO ein Würdigungsvorbehalt betreffend Ziff. I.1.2. der Anklageschrift (nachfolgend AKS) hinsichtlich Art. 191 StGB (Schändung) angebracht (pag. 720 f.).

3. Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (SK 21 562)

Mit Urteil SK 21 562 vom 15. Dezember 2022 erkannte die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern was folgt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 8. September 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:

Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen

am 8. Mai 2018 in F.________ (Ort), zum Nachteil von C.________

am 23. Juni 2018 in F.________ (Ort), zum Nachteil von C.________

am 24. Juni 2018 in F.________ (Ort), zum Nachteil von C.________

infolge Verjährung eingestellt wurde;

A.________ von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 23. Juni 2018 in F.________ (Ort), zum Nachteil von C.________, freigesprochen wurde;

Das Widerrufsverfahren gegen A.________ unter Auferlegung der darauf entfallenden Verfahrenskosten von CHF 150.00 an den Kanton Bern eingestellt wurde.

Erwägungen

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen

um den 22. Mai 2018 in F.________ (Ort), zum Nachteil von C.________;

um den 17. Juni 2018 in F.________ (Ort), zum Nachteil von C.________;

um den 5. Juli 2018 in F.________ (Ort), zum Nachteil von C.________;

der Schändung, begangen um den 20. Juni 2018 in F.________ (Ort), zum Nachteil von C.________;

und in Anwendung der Artikel

34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 189 Abs. 1, 191 StGB

426.

Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

Zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 120.00, total ausmachend CHF 21'600.00.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12'518.60. Die verbleibenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'503.70 trägt der Kanton Bern.

Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00.

III.

Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Erste Instanz

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 10'330.60 (bereits vollständig ausbezahlt).

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von ⅚, ausmachend CHF 8'608.85, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Bezahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im erstinstanzlichen Verfahren wurde nicht geltend gemacht.

Obere Instanz

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'917.60.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 5'917.60 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Bezahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im oberinstanzlichen Verfahren wurde nicht geltend gemacht.

Es wird festgestellt, dass die amtliche Entschädigung und das volle Honorar des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher H.________, mit rechtskräftiger Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. Februar 2021 wie folgt bestimmt worden ist:

Der Kanton Bern hat Fürsprecher H.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 13'666.90 entschädigt.

A.________ hat dem Kanton Bern die an Fürsprecher H.________ ausbezahlte Entschädigung im Umfang von ⅚, ausmachend CHF 11'389.05, zurückzuzahlen und Fürsprecher H.________ ⅚ der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'745.00, zu erstatten sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Fürsprecherin D.________ wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt:

Erste Instanz

Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 18'910.70 (bereits vollständig ausbezahlt).

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von ⅚, ausmachend CHF 15'758.90, zurückzuzahlen und Fürsprecherin D.________ ⅚ der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3’662.25, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).

Obere Instanz

Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'359.70.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 5'359.70 zurückzuzahlen und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'211.60, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).

IV.

Dispositiv

Im Zivilpunkt wird erkannt:

A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR verurteilt, der Gesundheits- Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern Schadenersatz von

CHF 3'306.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 27. November 2018; sowie

CHF 4'423.30 zuzüglich Zins von 5% seit dem 19. März 2019;

zu bezahlen

A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und Art. 49 OR verurteilt, C.________ eine Genugtuung von CHF 6'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 22. Mai 2018 zu bezahlen.

Für die Beurteilung der Zivilklagen werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden.

V.

Weiter wird verfügt:

Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN V.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

[Eröffnungsformel]

4. Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2023 vom 28. Dezember 2023

Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 2. Juni 2023 Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht (pag. 856). Der Beschuldigte beantragte in seiner Beschwerdeschrift einen vollumfänglichen Freispruch von den Schuldsprüchen gemäss Ziffer II des oberinstanzlichen Urteilsdispositivs (sexuelle Nötigung, mehrfach begangen; Schändung; vgl. Ziffer. 3 hiervor), die Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten auf die Staatskasse sowie die Aufhebung der ihm auferlegten Schadenersatz- und Genugtuungszahlunspflichten (pag. 859). Mit Urteil 6B_763/2023 vom 28. Dezember 2023 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (pag. 911).

Inhaltlich erwog das Bundesgericht zusammengefasst, dass die Einwände des Beschwerdeführers dahingehend begründet seien, als dass dieser eine Verletzung des Anklagegrundsatzes bezüglich den Tatvorwurf der Schändung, angeblich begangen am 20. Juni 2018, geltend mache. In der Anklageschrift vom 9. September 2020 werde ihm unter dem Titel sexuelle Nötigung vorgeworfen, er habe seine Ehefrau unter Anwendung von Gewalt gegen ihren Willen zu beischlafsähnlichen Handlungen gezwungen, indem er anlässlich eines einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs ohne Einverständnis der Ehefrau einen Gegenstand vaginal in sie eingeführt und ihr dadurch Schmerzen verursacht habe. Er habe gewusst, dass sie diese Handlungen nicht gewollt und sich dagegen zur Wehr gesetzt habe. Er habe sich über ihren Willen hinweggesetzt, im Wissen, dass er ihr körperlich überlegen und sie von ihm abhängig gewesen sei und sich entsprechend nicht ausreichend habe zur Wehr setzen können.

Dem Beschwerdeführer sei zuzustimmen, dass sich der Anklage nicht entnehmen lasse, dass seine Ehefrau zum Widerstand unfähig gewesen wäre, was aber für die Annahme einer Schändung erforderlich wäre. Gemäss Anklage habe sich die Ehefrau im Gegenteil, wenn auch nicht ausreichend, gewehrt. Zudem soll sie ihren Widerwillen nicht nur betätigt, sondern auch geäussert haben, worüber sich der Beschwerdeführer mit Gewalt hinweggesetzt habe. Damit fehle es an einer Umschreibung des objektiven Tatbestandes einer Schändung im massgebenden Anklagesachverhalt. Aus der Anklage ergebe sich auch der subjektive Tatbestand einer Schändung nicht. Dafür müsste umschrieben sein, dass sich der Beschwerdeführer der Widerstandsunfähigkeit seiner Ehefrau bewusst war und dennoch sexuelle Handlungen an ihr vornahm.

Unter den gegebenen Umständen scheide eine Verurteilung wegen Schändung aus und der Beschwerdeführer habe nicht damit rechnen müssen. Die Verteidigung sei daher nicht gehalten gewesen, sich auch zum Nichtvorliegen des Schändungstatbestandes zu äussern. Insofern habe sich der Beschwerdeführer nicht angemessen gegen diesen Vorwurf zur Wehr setzen können und der Anklagegrundsatz sei verletzt.

Den weitergehenden Einwänden des Beschwerdeführers könne hingegen nicht gefolgt werden. So sei namentlich im Hinblick auf die Vorwürfe der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 17. Juni 2018 resp. Am 5. Juli 2018, der Anklagegrundsatz nicht verletzt. Ebenfalls nicht gefolgt werden könne dem Beschwerdeführer, soweit dieser in Bezug auf alle drei Vorwürfe der sexuellen Nötigung eine willkürliche Feststellung des Sachverhaltes rüge. So seien die Erwägungen der Vorinstanz schlüssig und es sei nicht ersichtlich, dass sie den Sachverhalt unvollständig oder willkürlich festgestellt oder gewürdigt hätte. Der Beschwerdeführer beschränke sich weitgehend darauf, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als unglaubhaft zu bezeichnen und der vorinstanzlichen Würdigung seine eigene gegenüber zu stellen. Dies genüge zum Nachweis von Willkür nicht (pag. 906).

Zuletzt stellte das Bundesgericht in seinem Entscheid fest, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletze, wenn sie mit Bezug auf die Vorwürfe vom 22. Mai 2018, 17. Juni 2018 und 5. Juli 2018 den Tatbestand der sexuellen Nötigung als erfüllt erachte (pag. 909).

5. Prozessgeschichte und Beweismassnahmen im Neubeurteilungsverfahren

Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 wurde vom Eingang des Bundesgerichtsurteils 6B_762/2023 vom 28. Dezember 2023 Kenntnis genommen und gegeben. Ferner wurde mitgeteilt, dass die Kammer aufgrund der verbindlichen bundesgerichtlichen Erwägungen nur den Schuldspruch wegen Schändung, angeblich begangen um den 20. Juni 2018, neu zu beurteilen habe. Es wurde weiter in Aussicht gestellt, dass die Kammer diesbezüglich einen Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung beabsichtige (pag. 916). Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, innert Frist ergänzende Beweisanträge zu stellen sowie mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sind (pag. 916). Es wurde schliesslich in Aussicht gestellt, dass über den Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Leumundsbericht und ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt werde (pag. 916). Gegen die beabsichtigte Durchführung des schriftlichen Verfahrens erhoben weder die Straf- und Zivilklägerin (Eingabe vom 12. Februar 2024, pag. 924), die Generalstaatsanwaltschaft (Eingabe vom 23. Januar 2024, pag. 921), noch die Zivilklägerin (Eingabe vom 31. Januar 2024, pag. 922) Einwände. Zudem gaben alle drei bekannt, keine ergänzenden Beweisanträge zu stellen (pag. 921 ff).

Mit Eingabe vom 28. März 2024 wurden im Namen des Beschuldigten die nachfolgenden Verfahrens- und Beweisanträge gestellt und begründet (pag. 938 ff.):

Verfahrensanträge

Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die nachfolgenden Beweise zu erheben

Beweisanträge

Folgende Personen seien als Zeugen einzuvernehmen:

Frau I.________, J.________(Strasse), K.________(Ort)

Frau L.________, M.________(Strasse), N.________(Ort)

Frau O.________, P.________(Strasse), Q.________(Ort)

Frau R.________, P.________(Strasse), Q.________(Ort)

Es sei eine Inhaberidentifikation der Rufnummer (S.________(Telefonnummer)) bei der entsprechenden Bundesstelle zu edieren.

Es sei das Protokoll des Erstkontaktes der Straf- und Zivilklägerin C.________ mit dem Sozialdienst F.________ (Ort) gerichtlich zu edieren.

Es seien die beigelegten Rentenbescheinigungen des Staates T.________(Staat) der Jahre 2021 – 2023 zu den Akten zu erkennen.

Zur Begründung der gestellten Anträge hielt der Beschuldigte in seiner Stellungnahme fest, dass es sich bei den vorerwähnten Zeugen um nahestehende Personen der Privatklägerin handle, welchen diese die Geschehnisse anvertraut habe, sollte sich der Sachverhalt tatsächlich wie von der Privatklägerin geschildert, zugetragen haben (pag. 940). Es sei weiter eine Inhaberidentifikation der obengenannten Rufnummer durchzuführen, da das Ergebnis einen Einfluss auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin haben könne (pag. 941). Rechtsbegehren Ziff. 3 wurde dadurch begründet, aus den Gesprächsprotokollen könnten sich wichtige Informationen in Bezug auf die behaupteten angeblichen Vorfälle ergeben (pag. 941). Die Edition der Rentenbescheinigungen aus T.________(Staat) sei hingegen notwendig, um zu beweisen, dass die Privatklägerin entgegen ihren Aussagen nicht mittellos sei (pag. 941).

Mit Verfügung vom 3. April 2024 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zu den gestellten Beweisanträgen des Beschuldigten einzureichen (pag. 944). Sowohl die Straf- und Zivilklägerin (Eingabe vom 5. April 2024, pag. 948) als auch die Generalstaatsanwaltschaft (Eingabe vom 21. April 2024, pag. 951) beantragten in ihren begründeten Stellungnahmen die Abweisung der Beweisanträge des Beschuldigten. Seitens der Zivilklägerin ist innert Frist keine Stellungnahme beim Gericht eingetroffen. Die Straf- und Zivilklägerin begründete ihren Antrag insbesondere damit, dass die Beweisanträge des Beschuldigten im Wesentlichen Tatvorwürfe betreffen würden, hinsichtlich derer das Bundesgericht die Beschwerde abgewiesen habe und die damit nicht Gegenstand des Verfahrens SK 24 22 vor der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern bilden (pag. 948). Die Generalstaatsanwaltschaft hielt in ihrer Begründung fest, dass das Bundesgericht das Urteil des Obergerichts vom 15. Dezember 2022 zwar tatsächlich aufgehoben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen habe. Allerdings habe es die Beschwerde einzig in Bezug auf den Schuldspruch wegen Schändung gutgeheissen, alle weiteren Rügen habe es abgewiesen, soweit es darauf eingetreten sei. Obschon formell und dem Wortlaut des Dispositivs nach das Urteil insgesamt aufgehoben werde, beschränke sich die Aufhebung materiell auf einzelne Punkte. Aus diesem Grund seien die weiteren Sachverhalte aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides von der Neubeurteilung ausgenommen. Entsprechend könnten auch keine neuen Beweismittel dazu abgenommen werden (pag. 952).

Mit Beschluss vom 30. April 2024 wurden die Beweisanträge abgewiesen und dem Beschuldigten Frist gesetzt mitzuteilen, ob bei dieser Ausgangslage einem schriftlichen Verfahren zugestimmt werde (pag. 954). Als Begründung wurde ausgeführt, dass im Falle einer Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesgericht, unter Rückweisung der Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz, ebendiese sich von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen dürfe, die das Bundesgericht kassiert habe. Die anderen Teile des Urteils hätten Bestand und seien in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant sei, dass das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebe. Entscheidend sei dabei nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheides. Wie bereits mit Verfügung vom 19. Januar 2024 festgehalten, beabsichtige die Kammer, den Beschuldigten vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, angeblich begangen um den 20. Juni 2018, freizusprechen. Die restlichen Schuldsprüche werde die Kammer nicht mehr überprüfen. Die gestellten Beweisanträge gingen daher am Beweisthema des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens vorbei, weshalb diese abzuweisen seien (pag. 955). Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 liess der Beschuldigte mitteilen, dass entgegen den Ausführungen dieser Kammer eine neue, abweichende Beweiswürdigung bei Noven zulässig sei, wobei die gestellten Beweisanträge (namentlich Zeugen) als Noven gelten würden. Da die Berufungskammer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nur Befragungen zur Person vornehmen wolle, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht notwendig und es werde die

Zustimmung zur Durchführung für das schriftliche Verfahren erteilt (pag. 967).

Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 ordnete die Verfahrensleitung für die Neubeurteilung das schriftliche Verfahren an und forderte den Beschuldigten auf, innert einer Frist von 30 Tagen eine schriftliche Begründung einzureichen (pag. 970). Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 reichte der Beschuldigte innert erstreckter Frist eine schriftliche Begründung ein (pag. 1003 ff, zum Inhalt vgl. nachfolgende Ziff. 6.1). Mit Verfügung vom 30. Juli 2024 (pag. 1009 f.) wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, innert Frist eine Stellungnahme zur schriftlichen Begründung der Berufung des Beschuldigten einzureichen (pag. 1010). Innert der mit Verfügung vom 30. Juli 2024 angesetzten Frist reichte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Stellungnahme zu den Akten (pag. 1016 ff.; zum Inhalt vgl. nachfolge Ziff. 6.2). Seitens der Straf- und

Zivilklägerin wurde mitgeteilt, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde (pag. 1011). Mit Verfügung vom 26. August 2024 wurde festgehalten, dass sich die Zivilklägerin innert Frist nicht habe vernehmen lassen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zur Anschlussberufung einzureichen (pag. 1021).

Am 11. Oktober 2024 reichte der Beschuldigte innert erstreckter Frist eine Stellungnahme zur Anschlussberufung zu den Akten (pag. 1036 ff.).

Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 wurden die Parteien aufgefordert, innert Frist abschliessende Bemerkungen und die Parteivertreter ihre Kostennoten einzureichen (pag. 1042 f.). Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde auf abschliessende Bemerkungen verzichtet (pag. 1048). Seitens des Beschuldigten wurden mit Eingabe vom 24. Oktober keine abschliessenden Bemerkungen getätigt und die Honorarnote eingereicht (pag. 1049 f.). Mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 wurde seitens der Straf- und Zivilklägerin ebenfalls auf abschliessende Bemerkungen verzichtet und die Honorarnote eingereicht (pag. 1053 ff.). Hiervon wurde den Parteien mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 Kenntnis gegeben (pag. 1057 f.).

6. Anträge und Vorbringen der Parteien im Neubeurteilungsverfahren

6.1 Beschuldigter/Berufungsführer (Berufungsbegründung)

Im Rahmen der schriftlichen Berufungsbegründung vom 25. Juli 2024 stellte der Beschuldigte die folgenden Anträge (pag. 1004):

1. Die Berufung sei gutzuheissen und der Berufungsführer vom Vorhalt der sexuellen Nötigung, angeblich mehrfach begangen um den 22. Mai 2018, um den 17. Juni 2018, um den 5. Juli 2018 sowie um den 20. Juni 2018 (oberinstanzlich verurteilt wegen Schändung), vollumfänglich freizusprechen (Dispositiv II des Urteils vom 15. Dezember 2022).

2. Die gesamten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien der Staatskasse aufzuerlegen.

3. Die dem Berufungsführer auferlegte Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO sei aufzuheben und die Kosten der amtlichen Verteidigung vollumfänglich und endgültig auf die Staatskasse zu nehmen.

4. Die dem Berufungsführer auferlegte Rückzahlungspflicht gemäss Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO in Bezug auf die Entschädigung der Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin C.________ sowie der Nachzahlungspflicht der Differenz zum vollen Honorar sei aufzuheben und die Kosten der Rechtsvertretung der Privatklägerin W.________ vollumfänglich und endgültig auf die Staatskasse zu nehmen.

5. Die Schadenersatzforderungen der Privatklägerschaft seien abzuweisen und die dem Berufungsführer auferlegte Schadenersatzpflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin GSI des Kantons Bern (CHF 3'306.00 und 4'423.30) sowie die Genugtuungszahlung gegenüber der Beschwerdegegnerin C.________ (CHF 6'000.00) aufzuheben.

6. Es sei dem Berufungskläger für das vorliegende Berufungsverfahren (Neubeurteilungsverfahren) die amtliche Verteidigung zu bestätigen und der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Verteidiger einzusetzen.

Zur Begründung der gestellten Anträge hielt der Beschuldigte in seiner Stellungnahme fest, dass hinsichtlich des Vorhaltes der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 20. Juni 2018 in F.________ (Ort), wie bereits in der Verfügung vom 19. Januar 2024 Ziffer 2 angekündigt worden sei, ein Freispruch erfolgen solle. Diesbezüglich werde auf die Ausführungen anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung sowie der Bundesgerichtsbeschwerdeschrift verwiesen. Die übrigen Verurteilungen resp. Anklagepunkte wegen sexueller Nötigung, angeblich begangen um den 22. Mai 2018, um den 17. Juni 2018 sowie um den 5. Juli 2018 in F.________ (Ort) seien ebenfalls aufzuheben und der Berufungsführer vollumfänglich freizusprechen. Wie bereits im Schreiben vom 13. Mai 2024 ausgeführt worden sei, greife die geltend gemachte Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisung im Falle von zulässigen Noven nicht und es sei möglich, eine neue Beweiswürdigung vorzunehmen. Bei den abgewiesenen Beweisanträgen handle es sich um solche neuen Beweismittel (Noven). In dem das Obergericht die Beweisanträge ohne sachliche Gründe abweise, verletze es das rechtliche Gehör des Berufungsführers. Der Anspruch auf rechtliches Gehör räume dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspreche die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen. Als Anspruch formeller Natur führe eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Im konkreten Fall stelle die Nichtabnahme der beantragten Beweisanträge die Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Inwiefern die Beweisanträge (namentlich die beantragten Zeugen) zur Klärung der Sachlage beitragen könnten, sei bereits in der Eingabe vom 28. März 2024 dargelegt worden. Weiter werde diesbezüglich in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung der einzelnen Sachverhalte auf die im Rahmen der obergerichtlichen Verhandlung gemachten Ausführungen verwiesen. Unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweise sowie der beantragten Zeugeneinvernahmen hätte nachgewiesen werden können, dass der angeklagte Sachverhalt in beweisrechtlicher Hinsicht nicht erstellt sei. Die Zivilklagen seien aufgrund des beantragten umfassenden Freispruchs des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen (pag. 1005 f.).

6.2 Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin

Im Rahmen der Stellungnahme vom 9. August 2024 stellte die Generalstaatsanwaltschaft die folgenden Anträge (pag. 1017; Hervorhebungen im Original):

Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 8. September 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich

der Einstellung wegen mehrfachen Tätlichkeiten infolge Verjährung;

des Freispruchs von der Anschuldigung der Drohung;

der Einstellung des Widerrufsverfahrens.

A.________ sei vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, angeblich begangen um den 20. Juni 2018 in F.________ (Ort) zum Nachteil von C.________ freizusprecheA.________ Nagarajah sei schuldig zu erklären wegen sexueller Nötigung, mehrfach begangen

um den 22. Mai 2018 in F.________ (Ort), zum Nachteil von C.________;

um den 17. Juni 2018 in F.________ (Ort), zum Nachteil von C.________:

um den 5. Juli 2018 in F.________ (Ort), zum Nachteil von C.________.

A.________ sei in Anwendung von Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 189 Abs. 1 StGB; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen:

zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren;

zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 18'000.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei;

zur Bezahlung der anteilmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der anteilmässigen Verfahrenskosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens.

Die auf die Einstellung und den Freispruch entfallenden Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen. Die Kosten der Neubeurteilung seien vom Kanton Bern zu tragen.

Es seien die gesetzlich notwendigen Verfügungen zu treffen.

Zur Begründung der gestellten Anträge hielt die Generalstaatsanwaltschaft fest, dass sich die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides nur noch mit jenen Punkten befasse, die das Bundesgericht kassiert habe. Die anderen Teile des Urteils hätten Bestand und seien in das neue Urteil zu übernehmen. Das Verfahren werde nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dass dies notwendig sei, um den verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen.

Das Bundesgericht habe mit Bezug auf den Tatvorwurf der Schändung, angeblich begangen um den 20. Juni 2018, ausgeführt, der Einwand des Beschuldigten betreffend Verletzung des Anklagegrundsatzes sei begründet. Der Tatbestand der Schändung werde in der Anklageschrift vom 9. September 2020 weder objektiv noch subjektiv umschrieben. Zudem erwähne die Anklageschrift nicht einmal den Tatbestand. Unter diesen Umständen scheide eine Verurteilung wegen Schändung aus. Mit Verweis auf die Erwägungen der 2. Strafkammer vom 27. April 2023, Ziff. 18.3.2 sei der Beschuldigte bezüglich den Vorfall um den 20. Juni 2018 vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freizusprechen. Das Vorgaukeln einer Absicht zum Beischlaf im Sinne einer Täuschung durch den Beschuldigten weise nicht die für eine Nötigungshandlung erforderliche Erheblichkeit auf.

Der Beschuldigte sei – wie in der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft vom 23. Dezember 2021 beantragt – erneut wegen sexueller Nötigung, begangen um den 22. Mai, um den 17. Juni und um den 5. Juli 2018 schuldig zu sprechen. Diesbezüglich habe das Bundesgericht nämlich festgehalten, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt habe, wenn sie mit Bezug auf diese Vorwürfe den Tatbestand der sexuellen Nötigung als erfüllt erachtet habe. Zur Begründung der Schuldsprüche könne daher vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der 2. Strafkammer vom 27. April 2023, Ziff. 13.2, 14.1-14.3.2, 14.3.4, 16.1, 18.1, 18.2 und 18.4 verwiesen werden. Bezüglich der Ausführungen des Verteidigers betreffend Beweisanträge werde auf den Beschluss der 2. Strafkammer vom 30. April 2024 verwiesen. Diese Sachurteile seien aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils von der Neubeurteilung ausgenommen.

Für die drei verbleibenden Vorfälle könne auch betreffend Strafzumessung auf die zutreffenden Erwägungen der 2. Strafkammer vom 27. April 2023, S. 41 ff., verwiesen werden. Die Einsatzstrafe für den Vorfall um den 22. Mai 2018 sei auf 12 Monate festzulegen und anschliessend für den Vorfall um den 17. Juni 2018 um 6 Monate zu erhöhen. Damit sei der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen. Für den Vorfall um den 5. Juli 2018 sei der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu verurteilen. Sowohl bezüglich der Freiheitsstrafe als auch der Geldstrafe könne der bedingte Vollzug gewährt werden. Die Tagessatzhöhe sei auf CHF 120.00 festzulegen, da sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten – soweit ersichtlich – nicht verändert hätten. Die auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten seien vom Beschuldigten zu tragen. Demgegenüber habe der Kanton Bern die auf die Einstellung und den Freispruch entfallenden Verfahrenskosten sowie die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens zu tragen (pag. 1018 f.).

6.3 Beschuldigter/Berufungsführer (Stellungnahme)

Im Rahmen der Stellungnahme vom 11. Oktober 2024 stellte der Beschuldigte die folgenden Anträge (pag. 1036 ff.):

1. Die Anträge 1 und 2 der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 9. August 2024 seien gutzuheissen.

2. Die Anträge 3 und 4 der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 9. August 2024 seien abzuweisen und die Berufungsanträge des Berufungsführers gutzuheissen.

Zur Begründung wurde angemerkt, dass die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft vollumfänglich bestritten würden, soweit der Beschuldigte nicht entlastet werde oder die Ausführungen mit den nachfolgenden übereinstimmen würden. Hinsichtlich der bereits in der Begründung vom 28. März gestellten Beweisanträge werde auf die dort festgehaltene Begründung verwiesen. Soweit sich die Staatsanwaltschaft ebenfalls auf BGE 143 IV 214 berufe sei zu entgegnen, dass es den Parteien wie auch dem Gericht abgesehen von allenfalls zulässigen Noven verwehrt sei, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen. Das Berufungsverfahren beruhe gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden seien. Beweisanträge seien bereits in der Berufungserklärung anzugeben. Das Berufungsgericht müsse nicht zur Stellung von Beweisanträgen einladen. Es sei jedoch gestattet, das Beweisverfahren zu eröffnen und die Parteien einzuladen, neue Beweisanträge zu stellen (BGE 143 IV 214 E.5.4.).

Vorliegend habe das Berufungsgericht die Parteien mit Verfügung vom 19. Januar 2024 eingeladen, neue Beweisanträge zu stellen und damit das Beweisverfahren wieder aufgemacht. Mit dieser Einladung folge die Pflicht des Berufungsgerichts, solche Beweisanträge auch anzuhören und zu erwägen, ob es diese zulasse oder nicht. Sofern sich das Berufungsgericht auf diesen Entscheid berufe und die Beweisanträge systematisch abweise, ohne deren Relevanz für das vorliegende Verfahren zu prüfen, handle jenes willkürlich und verletze insbesondere das rechtliche Gehör des Berufungsführers. Da das Berufungsgericht mit Verfügung vom 19. Januar 2024 das Beweisverfahren wieder geöffnet habe, stehe es dem Berufungsführer zu, dass seine Beweisanträge hinreichend geprüft und ein allfälliger Abweisungsentscheid ebenso hinreichend begründet werde. So oder anders sei das Berufungsgericht angehalten, die gestellten Beweisanträge anzuhören. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz seien ohnehin von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären. Eine Begründung wie sie im Beschluss vom 30. April 2024 vorgenommen worden sei, sei willkürlich und es werde vorbehalten, den Endentscheid beim Bundesgericht anzufechten.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantrage, den Berufungsführer wegen sexueller Nötigung, angeblich begangen um den 22. Mai, um den 17. Juni und um den 5. Juli 2018 schuldig zu sprechen. Das Bundesgericht habe diesbezüglich festgehalten, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt habe, wenn sie mit Bezug auf diese Vorwürfe den Tatbestand der sexuellen Nötigung als erfüllt erachtet habe. Zur Begründung verweise die Generalstaatsanwaltschaft auf die Erwägungen der 2. Strafkammer vom 27. April 2023. Den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft könne nicht gefolgt werden und die Unschuld des Berufungsklägers sowie die Unglaubhaftigkeit der Privatklägerin hätten unter anderem mit der Befragung der Zeugen (gemäss Antrag vom 28. März 2024) bewiesen werden können. Um Wiederholungen zu vermeiden werde in Bezug auf die widersprüchlichen Aussagen der Privatklägerin auf die mündlichen Ausführungen an der Berufungsverhandlung vom 14. Dezember 2022 verwiesen.

7. Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens

Bei der Neubeurteilung ist die Kammer an die Weisungen des Bundesgerichts gebunden. Die Verbindlichkeit bezieht sich dabei sowohl auf Punkte, bezüglich derer materiell keine Rückweisung erfolgt, wie auch auf diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (BGE 135 III 334 E. 2, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3; Johanna Dormann, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018, N 18 zu Art. 107 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]).

Ausgangspunkt bildet vorliegend das Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2023 vom 28. Dezember 2023, in dem das Bundesgericht das Urteil des Obergerichts SK 21 562 vom 15. Dezember 2022 integral aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen hat. Durch das kassatorische Rückweisungsurteil des Bundesgerichts existiert das Urteil des Obergerichts SK 21 562 vom 15. Dezember 2022 formell nicht mehr. Dennoch ist die Sache nicht erneut als Gesamtes zu beurteilen. Entscheidend für den im Neubeurteilungsverfahren noch zu behandelnden Gegenstand ist nicht das Dispositiv des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids, sondern dessen materielle Tragweite (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Ergibt sich aus der Urteilsbegründung des Bundesgerichts, dass es sich materiell um eine Teilaufhebung handelt, gilt das kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt (BGE 122 I 250 E. 2.b). Die kantonale Instanz hat sich demnach bei der neuen Entscheidung auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2104 vom 24. November 2014 E. 1.3.3). Als Folge davon darf auf diejenigen Punkte, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, oder die von diesem bestätigt wurden, materiell nicht mehr zurückgekommen werden. Sie sind im Neubeurteilungsverfahren lediglich formell neu zu verkünden, da sie infolge der integralen Kassation des ersten oberinstanzlichen Urteils nicht in Rechtskraft erwachsen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2016 vom 28. Dezember 2016 E. 2.3.2). Materiell zu prüfen sind diejenigen Punkte, die aufgrund der verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts einer erneuten Beurteilung bedürfen.

Die Beschwerde vor Bundesgericht wurde betreffend Verurteilung des Beschwerdeführers wegen sexueller Nötigung, angeblich mehrfach begangen am 22. Mai 2018, 17. Juni 2018 und 5. Juli 2018 sowie wegen Schändung, angeblich begangen am 20. Juni 2018 (Dispositiv Ziffer II des Urteils vom 15. Dezember 2022), Rückzahlungspflichten, Schadenersatzpflicht sowie Kostenregelung erhoben. Im Übrigen wurde das Urteil des Obergerichts SK 21 562 vom 15. Dezember 2022 nicht angefochten und insoweit akzeptiert.

Das Bundesgericht beanstandete die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Beweiswürdigung des Obergerichts nicht und wies die Beschwerde hinsichtlich des Vorwurfs der willkürlichen Feststellung des Sachverhaltes ab (pag. 906 ff.). Ebenfalls abgewiesen wurde die Beschwerde, soweit seitens des Beschuldigten die rechtliche Würdigung der Vorwürfe vom 22. Mai 2018, 17. Juni 2018 und 5. Juli 2018 unter den Tatbestand der sexuellen Nötigung moniert wurde (pag. 908 ff.). Demgegenüber hielt das Bundesgericht fest, das Obergericht habe mit der erfolgten Verurteilung des Beschuldigten hinsichtlich Schändung den Anklagegrundsatz verletzt, weshalb unter den gegebenen Umständen eine Verurteilung wegen Schändung ausscheide (pag. 900).

Der Beschuldigte geht fehl in der Ansicht, dass das Gericht mit Verfügung vom 19. Januar 2024 das Beweisverfahren wieder aufgemacht und dazu eingeladen habe, umfassend neue Beweisanträge zu stellen (pag. 1038 f.). Diesbezüglich wurde bereits in der Verfügung vom 19. Januar 2024 festgehalten, dass nur der Schuldspruch wegen Schändung im Neubeurteilungsverfahren nicht bestätigt werde und des Weiteren ein Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, angeblich begangen um den 20. Juni 2018, beabsichtigt sei (pag. 916 Ziff. 2). Diese Anpassungen haben Einfluss auf die vorzunehmende Strafzumessung. Da bei der Strafzumessung die jeweils aktuelle persönliche (insb. auch finanzielle) Situation des Beschuldigten zu berücksichtigen ist, wurde von Amtes wegen ein aktueller Leumundsbericht (inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse) und ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt. Den Parteien wurde Gelegenheit geboten, Beweisanträge zu stellen, die sich diesbezüglich ergeben könnten (pag. 916 Ziff. 3 und 4). Offensichtlich gleiches ergibt sich auch aus Ziff. 8 des Beschlusses vom 30. April 2024 (pag. 953 ff). Unzutreffend ist die Ansicht des Beschuldigten, dass im Neubeurteilungsverfahren aufgrund der Aufhebung des Urteils unter Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung auch neue Beweisanträge respektive Beweismittel zu allen angeklagten Sachverhalten unterbreitet werden können (pag. 938 ff). Wie bereits mit Beschluss vom 30. April 2024 festgehalten wurde, darf sich das Gericht im Neubeurteilungsverfahren nur noch mit den durch das Bundesgericht kassierten Teilen erneut befassen (pag. 955).

Gegenstand des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens ist einzig der Schuldspruch wegen Schändung, angeblich begangen am 20. Juni 2018. Dem Antrag des Beschuldigten auf vollumfänglichen Freispruch von allen Anklagepunkten kann daher im Neubeurteilungsverfahren nicht Folge geleistet werden, zielt dies doch am Verfahrensgegenstand vorbei. Gleiches gilt für die entsprechenden Beweisanträge (pag. 1004).

8. Kognition der Kammer

Die Kammer verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Im Neubeurteilungsverfahren ist sie dabei allerdings, wie erwähnt, an die Weisungen des Bundesgerichts gebunden (BGE 135 III 334 E. 2). Mit anderen Worten ist das Ereignis vom 20. Juni 2018 (Tatvorwurf der Schändung evt. sexuelle Nötigung, angeblich begangen am 20. Juni 2018) nach den Vorgaben des Bundesgerichts in der Erwägung E. 1.2.1 zu prüfen. Die übrigen Teile des aufgehobenen Urteils sind unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Erwägungen zu übernehmen.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

9. Die Sachverhaltswürdigung des aufgehobenen Urteils vom 15. Dezember 2022 (SK 21 562) hat somit Bestand und wird daher integral in das vorliegende Urteil übernommen (pag. 791 ff.).

10. Der Beschuldigte hat vor Bundesgericht mit Bezug auf alle drei Vorwürfe der sexuellen Nötigung (Vorfälle vom 22. Mai 2018, 17. Juni 2018, 5. Juli 2018) sowie den Vorwurf der Schändung (Vorfall vom 20. Juni 2028) eine willkürliche Feststellung des Sachverhaltes gerügt (pag. 856 ff).

Da das Bundesgericht hinsichtlich des Vorfalls vom 20. Juni 2018 eine Verletzung des Anklagegrundsatzes bejahte und die Beschwerde in diesem Punkt guthiess, ging das Bundesgericht in der Folge auf die diesbezüglich geltend gemachten

Widersprüche nicht mehr ein (Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3.3).

Betreffend die drei Vorwürfe der sexuellen Nötigung hat das Bundesgericht dagegen verbindlich festgestellt, dass nicht ersichtlich sei, dass die Kammer den Sachverhalt unvollständig oder willkürlich festgestellt oder gewürdigt hätte (Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3 bis 2.3.3). Die Würdigung, wonach sämtliche Anklagevorwürfe gestützt auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin als erstellt erachtet werden und die Aussagen des Beschuldigten durchwegs unglaubhaft sind, hat daher nach wie vor volle Gültigkeit auch betreffend den Vorfall vom 20. Juni 2018, zumal alle Vorwürfe im gleichen, ehelichen Kontext zu prüfen sind, weshalb bereits bei der Begründung des Urteils vom 15. Dezember 2022 eine gesamthafte Würdigung vorgenommen wurde (E. 14.3), was vom Bundesgericht sodann nicht beanstandet wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.2.1 bis 2.3). Die Beweiswürdigung wird deshalb integral übernommen. Dies rechtfertigt sich insbesondere auch deshalb, weil im Rahmen der rechtlichen Würdigung ein Freispruch zu ergehen hat.

11. Rechtliche Grundlagen zur Beweiswürdigung sowie zur Aussagenanalyse

In diesem Punkt wird vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. III.A. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 592 ff.), wobei Folgendes ergänzt bzw. hervorgehoben werden kann:

Steht Aussage gegen Aussage, bedeutet dies nicht zwingend, dass die beschuldigte Person in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inneren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (BGE 137 IV 122 E. 3.3; Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage, Art. 10 N 12 und N 25 f.). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht. Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, München 2014, N 219 ff.). Diese wird durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien (Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklichkeitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, deren qualitativer Detailreichtum) und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen (insbesondere Verlegenheit oder Übertreibungen) zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

12. Vorwürfe gemäss Anklageschrift

In Ziff. I.1. AKS wird dem Beschuldigten sexuelle Nötigung vorgeworfen, mehrfach begangen, indem er im Zeitraum vom 8. Mai 2018 bis 6. August 2018, in F.________ (Ort), X.________ (Strasse), seine damalige Ehefrau C.________ unter Anwendung von Gewalt gegen ihren Willen zu beischlafähnlichen und anderen sexuellen Handlungen zwang.

[…] Namentlich indem er

1.1. um den 22. Mai 2018, um ca. 01:55 Uhr das gemeinsame Schlafzimmer betrat und gegen ihren ausdrücklichen Willen verlangte, dass sie seinen Penis küssen solle. Als sie sich weigerte dies zu tun, packte er sie an den Haaren und drückte dann ihren Kopf nach unten zu seinem Glied. Nach der oralen Befriedigung zwang der A.________ U.________, sein Sperma «zu trinken». Sie hatte ihm ausdrücklich gesagt, dass sie das ekelt und nicht tun will.

A.________ wusste aufgrund dieser Ausführungen, das seine Ehefrau diese sexuellen Handlungen ganz klar nicht wollte und sich dagegen zur Wehr setzte. Zur Befriedigung seiner Lust setzte er sich mit Körperkraft über den Willen seiner Ehefrau hinweg. Dies im Wissen, dass er ihr körperlich überlegen war und sie aufgrund der sozialen Umstände von ihm abhängig war und sie sich entsprechend nicht ausreichend zur Wehr setzen kann.

1.2. um den 17.06.2018, um ca. 20:00 Uhr von seiner Arbeit nach Hause kam. Kurze Zeit später hatten sie auf dem Sofa im dunklen Wohnzimmer einvernehmlichen Geschlechtsverkehr. Mitten im Akt stand er auf und holte Obst aus dem Kühlschrank. Ohne das Wissen und Einverständnis von U.________ führte er eine Aubergine vaginal in sie ein. Er nutzte damit den Überraschungseffekt und die damit verbundene Schockstarre aus, in welche U.________ fiel. Er wiederholte den Vorgang mit einer Gurke und führte diese ebenfalls vaginal in sie ein. Sie schrie und sagte, er soll aufhören, es würde ihr wehtun. Daraufhin zog A.________ die Gurke aus ihr heraus. Er befahl ihr, dass sie sich vor ihm hinknien soll, denn er wolle mit seinem Penis in sie eindringen. Dies tat er jedoch nicht und drang stattdessen mit der Gurke in ihren After ein. Sie sagte erneut, dass sie das nicht wolle und er aufhören soll, weil sie Schmerzen dabei empfinde. Sie zog die Gurke aus sich heraus und verliess das Wohnzimmer.

Um den 20.06.2018, um ca. 01:55 Uhr, hatten die Beiden einvernehmlichen Geschlechtsverkehr. Während des Aktes führte A.________ ohne Einverständnis U.________ eine Aubergine vaginal ein, weshalb U.________ Schmerzen erlitt.

Um den 05.07.2018 hatten sie erneut einvernehmlichen Beischlaf. Während dem Akt holte A.________ erneut eine Aubergine. Sie wehrte sich verbal und durch Abwehrbewegungen mit den Händen. Gegen ihren ausdrücklichen Willen kam es zum dritten Mal in der Folge zu einer vaginalen Penetration mit einer Aubergine.

A.________ wusste seit dem ersten Ereignis, dass eine Ehefrau diese sexuellen Handlungen ganz klar nicht wollte und sich dagegen zur Wehr setzte. Zur Befriedigung seiner Lust setzte er sich über den Willen seiner Ehefrau hinweg, im Wissen, dass er ihr körperlich überlegen war und sie aufgrund der sozialen Umstände von ihm abhängig war und sie sich entsprechend nicht ausreichend zur Wehr setzen kann.

13. Bestrittener Sachverhalt

Der Beschuldigte bestreitet alle vier Vorfälle gemäss der Anklageschrift. Er habe seine Frau nie zum Oralverkehr oder zum Trinken des Samenergusses gezwungen und ihr nie Auberginen oder Gurken eingeführt.

14. Urteil der Vorinstanz

Die Vorinstanz folgerte zusammengefasst, dass sich den vorhandenen objektiven Beweismitteln nichts Wesentliches zum bestrittenen Sachverhalt entnehmen lasse. Betreffend das Schreiben des Migrationsdienstes vom 3. August 2018 (pag. 186) könne ausgeschlossen werden, dass die Straf- und Zivilklägerin die vorliegenden Vorwürfe zur Begründung eines ausländerrechtlichen Härtefalls erfunden habe. Die Arbeitszeiterfassung des Beschuldigten (pag. 332 ff.) entlaste diesen nicht. Seine Eingaben vom 25. Juni 2018 und vom 17. September 2019 an den Migrationsdienst würden lediglich aufzeigen, dass das Verhältnis zwischen den Parteien bereits kurze Zeit nach der zivilen Hochzeit zerrüttet gewesen sei. Wesentlichen Aufschluss könnten somit einzig die Aussagen der Parteien geben.

Die Aussagen des Beschuldigten seien durchwegs unglaubhaft und würden die Vorwürfe nicht entkräften. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zum Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1. AKS würden geringfügige Widersprüche, aber auch zahlreiche Realkennzeichen beinhalten und seien im Wesentlichen konstant geblieben. Dieser Vorwurf lasse sich gestützt auf ihre Aussagen erstellen. Zum ersten Vorfall gemäss Ziff. I.1.2. AKS seien erhebliche Widersprüche betreffend die Örtlichkeiten, die Handlungsabläufe sowie die Folgen erkennbar. Zu den übrigen Vorfällen gemäss Ziff. I.1.2. AKS habe die Straf- und Zivilklägerin nur einmal detaillierte Aussagen gemacht. Diese Sachverhalte seien somit nicht erstellt (zum Ganzen Ziff. III.C.4. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 612 ff.).

15. Vorbringen der Parteien

15.1 Seitens der Verteidigung

Die Verteidigung macht oberinstanzlich geltend, dass erhebliche Zweifel an der Aussagenehrlichkeit der Straf- und Zivilklägerin bestünden. Ihre Angaben seien in vielen Bereichen nicht gestützt, sondern gar widerlegt worden. Dies habe auch die Vorinstanz erkannt und entsprechende Freisprüche ausgefällt. Bis zu ihrem Eintritt in das Frauenhaus habe sie nie Vorkommnisse wie die angeklagten erwähnt. Zahlreiche ihrer Schilderungen seien nicht miteinander zu vereinbaren. So sei es etwa nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich zuweilen auf Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gefreut habe, wenn sie angeblich zuvor sexuell genötigt worden sei. Die Vorinstanz habe zutreffend gefolgert, dass sich zu viele Widersprüche zu den Vorwürfen gemäss Ziff. I.1.2. AKS finden würden, als dass ihre Aussagen als Beweis ausreichen würden. Es sei um vier isolierte Vorfälle gegangen, sodass konstante Aussagen erwartet werden dürften. Auch zum erstinstanzlichen Schuldspruch würden sich jedoch Widersprüche finden. So habe die Straf- und Zivilklägerin vor der Staatsanwaltschaft ausgesagt, sie habe freiwillig Oralverkehr mit dem Beschuldigten gehabt, was dem erstellten Sachverhalt der Vorinstanz zuwiderlaufe.

Der Beschuldigte wiederum habe stringent und konstant ausgesagt. Etwas Anderes als pauschales Bestreiten, wie die Vorinstanz es ihm angelastet habe, sei ihm gar nicht möglich gewesen. Die angebliche Kargheit und Detailarmut seiner Aussagen lasse sich mit kulturell bedingter Scham erklären. Insgesamt sei somit auf seine Aussagen abzustellen. Die Vermutung, wonach die Vorwürfe im Hinblick auf eine ausländerrechtliche Härtefallbewilligung erfunden worden seien, liege aufgrund der äusseren Ereignisse nahe. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten seien somit alle Vorwürfe widerlegt (zum Ganzen pag. 746 ff., pag. 756 f.).

15.2 Seitens der Generalstaatsanwaltschaft

Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, ein mögliches Motiv der Straf- und Zivilklägerin für eine Falschbelastung sei nicht ersichtlich. Demgegenüber sei anhand der Akten klar, dass die Ehe zwischen den Parteien schnell zerrüttet gewesen sei und der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin habe loswerden wollen. Es sei zu vermuten, dass er sie durch sein Verhalten habe zum Gehen bewegen wollen. Die Straf- und Zivilklägerin habe zu allen Vorwürfen im Kern gleichbleibend ausgesagt. Ihre Aussage gegenüber der Staatsanwaltschaft, wonach es zu einvernehmlichem Oralverkehr mit dem Beschuldigten gekommen sei, werde aus dem Kontext gerissen. Die von der Vorinstanz angegebenen Widersprüche zu den weiteren Vorwürfen seien nicht ausschlaggebend, insbesondere im Hinblick auf die Verfahrensdauer. Die aus ihrer Sicht wesentlichen Punkte habe sie detailliert, schlüssig und konstant wiedergegeben. Ihre Aussagen seien mit Interaktionen sowie Komplikationen verknüpft und die an der oberinstanzlichen Einvernahme gezeigten Gefühlsregungen seien eindrücklich. Entscheidend sei weiter, dass sie den Beschuldigten nicht übermässig belastet habe. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin seien somit glaubhaft und die zur Anklage gebrachten Vorwürfe damit erstellt (zum Ganzen pag. 750 ff. und pag. 758).

15.3 Seitens der Privatklägerschaft

Fürsprecherin D.________ verwies auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft und führte ergänzend an, die Straf- und Zivilklägerin sei wirtschaftlich, sozial und emotional völlig vom Beschuldigten abhängig gewesen. Ein Komplott im Hinblick auf einen ausländerrechtlichen Härtefall könne aufgrund ihrer Sprachkenntnisse ausgeschlossen werden. Die Straf- und Zivilklägerin sei über einen mehrjährigen Zeitraum sehr oft befragt worden. Gewisse Widersprüche seien nachvollziehbar. Jedoch sei es kaum vorstellbar, dass die von ihr erhobenen, spezifischen Vorwürfe erfunden worden seien. Die Vorfälle habe sie nicht gleichförmig geschildert, sondern mit individuellen Gedanken, Interaktionen und Gefühlen verknüpft. Auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin könne abgestellt werden (pag. 755 ff. und pag. 758).

16. Vorbemerkungen zur Beweiswürdigung

Die Vorinstanz hat die vorhandenen objektiven Beweismittel zutreffend zusammengefasst. Es wird vorab darauf verwiesen (Ziff. III.C.3.1.-C.3.15. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 597 ff.). Auch für die Zusammenfassung der subjektiven Beweismittel wird auf die Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. III.C.3.21.-C.3.23. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 610 ff.) sowie die Protokolle der oberinstanzlichen Einvernahmen verwiesen (pag. 723 ff.; pag. 733 ff.). Es wird darauf verzichtet, jedes verfügbare Beweismittel einzeln zu würdigen und stattdessen – mit Ausnahme der Würdigung der verfügbaren Aussagen – auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen (Ziff. III.C.4.1.-C.4.15. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 612 ff.). Abweichungen und Ergänzungen zu den einzelnen Beweismitteln werden in der nachfolgenden Würdigung direkt eingebaut.

Zu untersuchen sind die vorerwähnten vier Vorfälle gemäss der Anklageschrift, wofür in erster Linie die Aussagen der Parteien entscheidend sind. Dennoch erscheint es im Hinblick auf die folgende Aussagenanalyse zentral, die Dynamik und die Chronologie der Beziehung im Blick zu behalten. Anders als die Vorinstanz geht die Kammer davon aus, dass diese Umstände Rückschlüsse für die Aussagenanalyse zulassen. Die sozialen Umstände der Straf- und Zivilklägerin sowie die daraus resultierende limitierte Widerstandsfähigkeit sind überdies Gegenstand des Anklagesachverhalts. Ihre Beziehung hat insoweit durchaus Bedeutung für die Beweiswürdigung. Aus diesem Grund erscheint die von der Vorinstanz gewählte Vorgehensweise, jeden Vorwurf bei der Beweiswürdigung isoliert zu betrachten, nicht sachgerecht (vgl. Ziff. III.C.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 595). Hingegen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass nicht jeder «Nebenschauplatz» des vorliegenden Verfahrens zu untersuchen ist.

Nachfolgend wird zunächst die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin beleuchtet, wobei nicht auf jeden einzelnen Streitpunkt eingegangen wird (E. 17 unten). Anschliessend wird das Aussageverhalten der beiden Parteien im Hinblick auf die Vorwürfe untersucht (E. 18.1 f. unten) und eine gesamthafte Beweiswürdigung vorgenommen (E. 18.3 unten).

17. Die Beziehung des Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin

17.1 Eckdaten

Wann sich der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin genau via Facebook kennengelernt haben, lässt sich nicht abschliessend beantworten. Gemäss den (detaillierteren) Angaben der Straf- und Zivilklägerin muss dies schon vor Ende 2016 stattgefunden haben. Die Eckdaten der Beziehung lauten sodann wie folgt:

24.07.2016: Erstes persönliches Aufeinandertreffen nach dem Kennenlernen via Facebook (gemäss der Straf- und Zivilklägerin [pag. 34, Z. 65]; der Beschuldigte nannte kein konkretes Datum [pag. 111, Z. 97 f.]);

26.09.2016: Verlobung im Tempel in Y.________ (Land) (gemäss der Straf- und Zivilklägerin [pag. 34, Z. 66 f.]; der Beschuldigte erwähnte die Verlobung nicht);

09.02.2017: traditionelle Heirat in Y.________ (Land) (pag. 34, Z. 65; überein­stimmend pag. 111, Z. 101);

09.04.2018: Einreise der Straf- und Zivilklägerin in die Schweiz, Zusammenleben mit dem Beschuldigten sowie dem Sohn und der Mutter des Beschuldigten in F.________ (Ort) (pag. 111, Z. 106);

14.04.2018: Die Mutter des Beschuldigten geht zurück nach Z.________ (Land) (pag. 135, Z. 168);

Ca. 22.05.2018: Vorfall gemäss Ziff. I.1.1. AKS (bestritten);

11.06.2018: Zivile Hochzeit in AA.________ (Ort) (pag. 35, Z. 121; übereinstimmend pag. 110, Z. 68);

Ca. 17.06.2018: 1. Vorfall gemäss Ziff. I.1.2. AKS (bestritten);

Ca. 20.06.2018: 2. Vorfall gemäss Ziff. I.1.2. AKS (bestritten);

25.06.2018: Schreiben des Beschuldigten an den Migrationsdienst des Kantons Bern, indem er um den Stopp der Ausweisausstellung für die Straf- und Zivilklägerin bittet, weil er sich kein weiteres Leben mit ihr vorstellen könne und sich scheiden lassen wolle (pag. 183);

Ca. 05.07.2018: 3. Vorfall gemäss Ziff. I.1.2. AKS (bestritten);

09.07.2018: Die Straf- und Zivilklägerin meldet sich auf der Polizeiwache F.________ (Ort) wegen Familienproblemen (pag. 4; pag. 13);

19.07.2018: Der Beschuldigte reist mit seinem Sohn bis am 04.08.2018 nach Y.________ (Land) (pag. 44, Z. 591);

07.08.2018: Die Straf- und Zivilklägerin zieht aus der gemeinsamen Wohnung in F.________ (Ort) aus und wohnt vorübergehend bei einer Freundin (pag. 38, Z. 274; pag. 113, Z. 209);

14.08.2018: Eintritt ins Frauenhaus AB.________ (Ort) (pag. 38, Z. 275);

18.09.2018: Eingang der Meldung bei der Polizei (pag. 4);

11.10.2018: Erste Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin (pag. 32);

01.11.2018: Erste Einvernahme des Beschuldigten (pag. 108);

17.2 Aussagen der Parteien unter Einbezug der objektiven Beweismittel

Die Aussagen der Parteien zu ihrer Beziehung widersprechen sich diametral, lassen sich aber anhand der weiteren Beweismittel verifizieren. So lässt sich insbesondere die Darstellung des Beschuldigten nicht mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Er behauptete an seiner Erstbefragung vom 1. November 2018, an der er erstmals mit den Vorwürfen der Straf- und Zivilklägerin konfrontiert wurde, er wisse nicht, weshalb die Straf- und Zivilklägerin seine Wohnung verlassen und sich von ihm getrennt habe (pag. 113, Z. 208 ff.). Er habe die Trennung nicht gewollt (pag. 113, Z. 219 ff.). AC.________ (Ethnie) würden häufig solche Unterstellungen verwenden, um das Haus verlassen zu können (pag. 110, Z. 83 ff.). Streit habe es während der Beziehung nicht gegeben, sondern lediglich Meinungsverschiedenheiten (pag. 114, Z. 263 ff.; vgl. demgegenüber pag. 123 f., Z. 731 ff.).

Anhand eines Schreibens des Beschuldigten an den Migrationsdienst vom 25. Juni 2018 ist demgegenüber klar, dass die Beziehung zwischen den beiden weit vor dem vorliegenden Verfahren zerrüttet war (pag. 183). In diesem Schreiben rund 2 Wochen nach der zivilen Hochzeit hatte der Beschuldigte die Behörden aufgefordert, der Straf- und Zivilklägerin keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, weil er sich von ihr scheiden lassen wolle. Gegenüber der Gemeinde F.________ (Ort) hatte der Beschuldigte gleichermassen erklärt, dass die Straf- und Zivilklägerin ihn für eine Aufenthaltsbewilligung ausgenutzt habe und er sie schon zwei Monate nach ihrer Einreise nicht mehr haben wolle (pag. 5). Mitte September 2018 hatte er sich sodann bei der Polizei in F.________ (Ort) erkundigt, wie er vorgehen müsse, wenn er sich von seiner Frau trennen und sie zurück nach Y.________ (Land) schicken wolle (pag. 14). Es liegt angesichts dieser Aktenstücke auf der Hand, dass der Beschuldigte – entgegen seinen Beteuerungen noch vor der Kammer (pag. 739 ff., Z. 42 ff.; vgl. demgegenüber pag. 742, Z. 1 ff.) – mit der Beziehung zur Straf- und Zivilklägerin nicht zufrieden war und diese eigentlich beenden bzw. sie zum Auszug bewegen wollte. Entgegen der Verteidigung betraf dies offensichtlich nicht lediglich äussere Umstände, wie beispielsweise die finanziellen Verhältnisse (vgl. pag. 748). Diese hätten kaum zum Scheidungswillen rund 2 Wochen nach der zivilen Hochzeit geführt.

Die Tendenz des Beschuldigten, die Verantwortung für die Beziehungsprobleme und die Trennung der Straf- und Zivilklägerin zuzuschieben, spricht für sich und reiht sich nahtlos in eine ganze Reihe weiterer Anschuldigungen gegen sie ein. Dem Beschuldigten zufolge habe die Straf- und Zivilklägerin ihn bedroht und genötigt (pag. 114, Z. 264 ff.), unter falschem Namen eine Schmierenkampagne gegen ihn geführt (pag. 118, Z. 463 ff.) sei ohne Führerschein Auto gefahren (pag. 115, Z. 311 f.; demgegenüber Z. 326 ff.) und habe ihn sowie seinen Sohn in Lebensgefahr gebracht (pag. 115, Z. 309 ff.). Überdies habe sie ihn ausgenutzt, um in die Schweiz einreisen zu dürfen (pag. 114, Z. 243) und an Geld zu kommen (pag. 112 f., Z. 186 ff.), wie sie es schon mit vielen Männern getan habe (pag. 116, Z. 339 ff.). Fragen zu Vorwürfen der Straf- und Zivilklägerin drehte er auffallend ins Gegenteil und wich der Fragestellung aus (vgl. beispielhaft pag. 118, Z. 437 ff.; pag. 118, Z. 458 f.; pag. 116, Z. 382 ff.). Einzelne dieser Vorwürfe sind zwar in oberer Instanz nicht verfahrensgegenständlich. Die Reaktionen des Beschuldigten auf die vorgehaltenen Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sind dennoch bezeichnend für sein überaus gegenangriffiges und ausweichendes Aussageverhalten.

Die Straf- und Zivilklägerin beschrieb den Beschuldigten demgegenüber als kontrollierend, mithin gewalttätig (z.B. pag. 36, Z. 200 ff.) und machte ausführliche Aussagen zur angeblichen Affäre des Beschuldigten, die er dem Vernehmen nach gehabt habe (vgl. pag. 36, Z. 161 ff.). Ihr Verhalten deckt sich derweil mit ihren Angaben über das kontrollierende Verhalten des Beschuldigten. Sie meldete sich am 9. Juli 2018 erstmals bei der Polizeiwache in F.________ (Ort), konnte sich kaum mit den Polizeibeamten verständigen und wollte nach 5 Minuten wieder nach Hause, weil der Beschuldigte nicht von ihrer polizeilichen Vorsprache erfahren sollte (pag. 13 f.). In den folgenden Wochen wiederholte sich diese Szene. Es spricht für sich, dass die Straf- und Zivilklägerin, die sich in einem fremden Land befand, keine Amtssprache beherrscht und sich kaum verständigen konnte, mit solcher Vehemenz Hilfe suchte. Sie hatte zudem offenbar ihre Gründe, den Beschuldigten über die Vorsprachen bei der Polizei im Dunkeln zu lassen. Entgegen der Verteidigung ist überdies nicht von Belang, dass die Straf- und Zivilklägerin zu diesem Zeitpunkt die oberinstanzlich zu untersuchenden Vorwürfe noch nicht erwähnte (vgl. pag. 748). Es erscheint lebensfremd, dass sie während fünfminütigen Vorsprachen bei beliebigen, ihr unbekannten Polizeibeamten ihr Sexualleben mit dem Beschuldigten ausführlich darlegen würde. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Straf- und Zivilklägerin über das nötige Fremdsprachvokabular zur Beschreibung des Vorgefallenen verfügt hätte. Die Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin über die Beziehung stehen sodann im Einklang mit den objektiven Beweismitteln. Ihr zufolge habe der Beschuldigte ihr um den 23. Juni 2018 gesagt, sie solle den gemeinsamen Haushalt verlassen, nachdem sie sich geweigert hatte, Geschlechtsverkehr mit ihm zu haben (pag. 40, Z. 384 und Z. 396 f.; dazu eingehender E. 18.2 unten). Dies deckt sich zeitlich mit dem Schreiben des Beschuldigten an den Migrationsdienst vom 25. Juni 2018, wonach er sich von der Straf- und Zivilklägerin scheiden lassen wolle (pag. 183).

Die Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin zur angeblichen Affäre sind, entgegen der Verteidigung, derweil nicht entscheidend für die Würdigung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Ob der Beschuldigte tatsächlich eine Affäre führte oder die Straf- und Zivilklägerin nur einen dahingehenden Verdacht hatte, ist nicht relevant und daher nicht weiter zu untersuchen. Der Verteidigung kann überdies nicht gefolgt werden, soweit sie es als unstimmig und widersprüchlich bezeichnet, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten trotz dem (bestrittenen) ersten Vorfall um den 22. Mai 2018 zivil geheiratet habe. Die Straf- und Zivilklägerin gab konstant an, für sie sei die religiöse Heirat in Y.________ (Land) entscheidend gewesen; die zivile Hochzeit in der Schweiz habe lediglich der Absicherung ihres Aufenthalts gedient und keine emotionale Bedeutung gehabt (pag. 72, Z. 946 ff.). Sie erhob ebenfalls diverse Anschuldigungen gegen den Beschuldigten, die jedoch in oberer Instanz nicht verfahrensgegenständlich sind bzw. gar nicht erst zur Anklage gebracht wurden, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Ersichtlich und entscheidend ist jedenfalls, dass – wenn es auch gerichtsnotorisch kein typisches Opferverhalten gibt – das von der Polizei dokumentierte Verhalten der Straf- und Zivilklägerin mit ihrer Beschreibung des Beschuldigten und ihrer Beziehung korrespondiert. Die aktenkundige Eingabe des Beschuldigten an den Migrationsdienst (pag. 183) passt darüber hinaus ebenso zur von der Straf- und Zivilklägerin geschilderten Beziehungsdynamik, wie die Tatsache, dass der Beschuldigte einige Tage vor ihrer ersten polizeilichen Vorsprache die Polizei informierte, dass sie wegen Ferienabwesenheit alleine zuhause sei (pag. 14; vgl. dazu seine widersprüchlichen Erklärungen vor der Kammer, pag. 741 f., Z. 25 ff.; pag. 744, Z. 23 ff.). Insofern erscheinen ihre Aussagen stimmig und glaubhaft.

Die Zeugenaussagen der Exfrau des Beschuldigten, AD.________, sind nicht geeignet, an diesen Feststellungen etwas zu ändern. Es ist offensichtlich, dass sie den Beschuldigten nicht belasten wollte – wohl wegen der gemeinsamen Kinder und der familiären Verbindungen im gemeinsamen Herkunftsland (pag. 28, Z. 263 f.) als Berührungspunkte. So behauptete sie beispielsweise, dass der Beschuldigte in ihrer 15-jährigen Beziehung nie tätlich gegen sie geworden sei (pag. 28, Z. 241), wohingegen der Beschuldigte aussagte, seine Exfrau habe derartige Vorwürfe gegen ihn erhoben (pag. 117, Z. 418 f.). Vorgänge in der ersten Beziehung des Beschuldigten ermöglichen zudem keinen direkten Rückschluss auf die Beziehung mit der Straf- und Zivilklägerin. Mit seiner ersten Ehefrau war der Beschuldigte deutlich länger zusammen und aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor. Die Beziehungsdynamik dürfte schon aus diesem Grund anders gewesen sein. Die Zeugenaussagen der Exfrau des Beschuldigten haben aus diesen Gründen in diesem Punkt keinen Beweiswert.

Im vorliegenden Verfahren ist, wie gesagt, nicht auf die zahlreichen Konflikte in der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin einzugehen. Entscheidend ist lediglich, dass ihre Beziehung während des Zusammenlebens erheblich getrübt war und sich der Beschuldigte bereits 2 Wochen nach der zivilen Hochzeit von der Straf- und Zivilklägerin scheiden lassen bzw. sie «nach Y.________ (Land) zurücksenden» wollte (pag. 14). Anders kann sein Schreiben an den Migrationsdienst vom 25. Juni 2018 (pag. 183) sowie die Meldungen bei der Gemeinde und der Polizeiwache F.________ (Ort) nicht verstanden werden. Schlüssig erklären konnte er diese Vorgänge vor der Kammer jedenfalls nicht (vgl. pag. 742, Z. 29 ff.; pag. 743, Z. 30 ff.). Die Diskrepanz zu seiner Darstellung der Beziehung offenbart ein unstimmiges, gegenangriffiges und letztlich unglaubhaftes Aussageverhalten.

Verallgemeinernd lässt sich zur Beziehung sagen, dass die Straf- und Zivilklägerin, wie in der Anklageschrift umschrieben, aufgrund der sozialen Umstände vom Beschuldigten abhängig war. Sie befand sich in einem fremden Land, dessen Amtssprachen sie nicht beherrscht, und verfügte über kein nennenswertes soziales Netz. Da die Straf- und Zivilklägerin darüber hinaus kaum eigene finanzielle Mittel hatte und weitestgehend ortsunkundig war, gab es ein signifikantes Machtgefälle in der Beziehung. Kommt hinzu, dass ihr Anwesenheitsstatus in der Schweiz von der Ehe mit dem Beschuldigten abhing, was ihm klar war (pag. 111, Z. 112 ff.). Aufgrund dieser Umstände konnte sich die Straf- und Zivilklägerin nicht ausreichend gegen den Beschuldigten zur Wehr setzen bzw. sich dessen Willen entziehen. Dem Beschuldigten war diese Abhängigkeit bewusst (pag. 112, Z. 167 f.) und er räumte ein, dass es im gemeinsamen Kulturkreis der beiden Parteien einer Ehefrau nicht ohne weiteres möglich ist, den gemeinsamen Haushalt zu verlassen (pag. 110, Z. 83 ff.) bzw. dies gesellschaftliche Ächtung nach sich ziehen kann. Ob die Straf- und Zivilklägerin überdies vom Beschuldigten in der gemeinsamen Familienwohnung «eingesperrt» worden war, ist nicht relevant. Sie hatte aufgrund der Umstände kaum Möglichkeiten, woanders hin zu gehen (pag. 92, Z. 213 f.; sinngemäss auch der Beschuldigte, pag. 112, Z. 160 f. und Z. 167 ff.). Das mehrmalige Vorsprechen bei der Polizei und dem Sozialdienst der Gemeinde F.________ (Ort) trotz der Sprachbarriere und der (nach Auffassung der Kammer glaubhaften) Furcht vor dem Beschuldigten bezeugt ihre schwierige Situation.

18. Zu den Vorwürfen gemäss Ziff. I.1. AKS

18.1 Aussagen des Beschuldigten

Es wird auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz der Aussagen des Beschuldigten (Ziff. III.C.3.21.-C.3.23. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 610 ff.) sowie auf das Protokoll der oberinstanzlichen Einvernahme (pag. 733 ff.) verwiesen. Zu den konkreten Vorwürfen legte der Beschuldigte dasselbe gegenangriffige und ausweichende Aussageverhalten an den Tag wie zur Beziehung allgemein.

Schon in seinen allerersten Aussagen, bevor ihm die Vorwürfe der Straf- und Zivilklägerin überhaupt vorgehalten worden waren, betonte er, dass hier die Probleme der Frau in den Vordergrund gestellt würden, so etwas auch Männern passiere (pag. 110, Z. 45 f.) und AC.________ (Ethnie) häufig Vorwürfe erfinden würden, um den Haushalt verlassen zu können (pag. 110, Z. 83 ff.). Von seiner ursprünglichen Behauptung, in Wahrheit liege Vergewaltigung und sexuelle Nötigung zu seinem Nachteil vor (pag. 116, Z. 382 ff.), war in der Folge nie wieder die Rede (vgl. pag. 119, Z. 526 f.; ebenso pag. 737, Z. 35). Stattdessen dramatisierte der Beschuldigte vor der Vorinstanz die Belastung des Strafverfahrens auf ihn (pag. 532, Z. 15 ff.) und behauptete vor der Kammer erstmals, dass er seinen Nebenerwerb, den er seit 21 Jahren innehat, in erster Linie ausübe, um sich davon abzulenken (pag. 742, Z. 21 ff.), was völlig unglaubhaft ist.

Fragen zu seinem Sexualleben mit der Straf- und Zivilklägerin wich der Beschuldigte konstant aus und betonte stattdessen unablässig, dass Geschlechtsverkehr keine grosse Bedeutung für ihn aufweise, er deutlich weniger Erfahrungen damit habe als die Straf- und Zivilklägerin (pag. 120, Z. 548 f.; pag. 736, Z. 35 f.) und sein strenger Arbeitsalltag ihm weder genügend Zeit noch Energie dafür lasse (pag. 120, Z. 548 f.; pag. 736, Z. 29 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin hingegen habe mehrmals täglich Sex gewollt und ihn zu diesem Zweck zuweilen sogar um 04:00 Uhr morgens geweckt (pag. 120, Z. 555 ff.). Insgesamt sei es während der gesamten Beziehung aber nur etwa 6 Mal zu Geschlechtsverkehr gekommen (pag. 137, Z. 255; pag. 736, Z. 20). Seine Darstellung der Straf- und Zivilklägerin als – pointiert ausgedrückt – geradezu sexbesessene Ehefrau, die ihn frühmorgens geweckt, beim Höhepunkt physisch verletzt, zum Alkoholtrinken animiert und seinen Sohn «in eine falsche Richtung» gelenkt habe (vgl. hierzu auch pag. 736, Z. 39 ff.), wohingegen er sexuell unerfahren, vielbeschäftigt und immer müde gewesen sei (pag. 120, Z. 553 ff.), mutet geradezu absurd und völlig lebensfremd an. Der Beschuldigte beschränkte sich, anders als von der Verteidigung angeführt, gerade nicht auf pauschales Bestreiten der Vorwürfe, sondern wendete diese – inkonsequent und geradezu willkürlich – ins Gegenteil (beispielhaft pag. 116, Z. 382 ff.). Allfällige kulturell bedingte Scham seinerseits hat keinen Einfluss auf die Beweiswürdigung; sein ausweichendes Aussageverhalten hielt ihn nicht davon ab, relativ offen über das angebliche Sexualverhalten der Straf- und Zivilklägerin zu berichten (beispielhaft pag. 120, Z. 578 ff.).

Die detaillierten Schilderungen über das angebliche Verhalten der Straf- und Zivilklägerin beim Geschlechtsverkehr offenbaren sodann ein sehr selektives Erinnerungsvermögen des Beschuldigten. Er behauptete, er könne nicht beschreiben, wie die Sexualkontakte abgelaufen seien und was die Straf- und Zivilklägerin dabei gemacht habe (pag. 137, Z. 240 ff.). Der Geschlechtsverkehr sei normal und gar nicht nennenswert gewesen (pag. 736, Z. 8 f.). Stellenweise konnte er das Verhalten der Straf- und Zivilklägerin demgegenüber sehr präzise angeben. So habe sie ihn beispielsweise beim Höhepunkt jeweils mit ihren Fingernägeln verletzt und ins Ohrläppchen gebissen (pag. 120, Z. 553 ff.). Bei einer Gelegenheit habe sie ihm ihre Geschlechtsteile präsentiert und von ihm Oralverkehr verlangt (pag. 120, Z. 578 ff.). Ob die Straf- und Zivilklägerin ihn wiederum oral befriedigt habe, konnte er nicht beantworten; er sei in erotischer Stimmung gewesen und wisse nicht, was sie alles gemacht habe (pag. 121, Z. 600 ff.; pag. 137, Z. 240 ff.). Bei Verlesen des Protokolls der Zweitbefragung ergänzte er hingegen, sie habe das nicht gemacht und bestätigte dies vor der Kammer (pag. 137, Z. 250 f.; pag. 737, Z. 2). Dass es sich bei seinen ursprünglichen Angaben um einen Übersetzungsfehler handeln könne (pag. 737, Z. 23 f.), ist eine Schutzbehauptung. Der Beschuldigte lebt bereits seit rund 30 Jahren in der Schweiz und versteht zumindest rudimentär Deutsch (pag. 109, Z. 6 ff.). Das detaillierte Beschreiben einzelner Sexualkontakte während einer längeren Paarbeziehung kann gerichtsnotorisch mitunter schwierig sein. Ein derart selektives Erinnerungsvermögen bei insgesamt angeblich nur gerade sechs Sexualkontakten ist hingegen nicht nachvollziehbar. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (pag. 621 f.), sind seine Aussagen durchwegs unglaubhaft.

Dass das Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Juli 2019 ohne Übersetzung (aber in Anwesenheit der amtlichen Verteidigung) gegenverlesen wurde (pag. 144, Z. 528 ff.), hat in diesem Zusammenhang keinen Einfluss. Einerseits war der Beschuldigte trotzdem imstande, Korrekturen anzubringen (pag. 137, Z. 273). Andererseits ist sein unglaubhaftes Aussageverhalten auch aus der Erstbefragung sowie der oberinstanzlichen Einvernahme deutlich ersichtlich.

18.2 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin

Die Vorinstanz hat die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zutreffend zusammengefasst und es wird auf ihre Ausführungen (Ziff. III.C.3.17.-C.3.20 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 603 ff.) sowie das Protokoll der oberinstanzlichen Einvernahme verwiesen (pag. 723 ff.).

18.2.1 Zu den Erstaussagen der Straf- und Zivilklägerin sowie der behaupteten Falschaussage

Die Erstaussagen der Straf- und Zivilklägerin vom 11. Oktober 2018 zeichnen sich durch eine Fülle an Realkennzeichen und einem Mangel an Aggravationstendenzen aus. Sie berichtete fast ausschliesslich in freier Erzählung (pag. 34 ff.) und beschrieb zunächst ausführlich die Entstehung der Beziehung, ihren Umzug in die Schweiz sowie das Zusammenleben mit dem Beschuldigten. Erst auf der sechsten Seite des Einvernahmeprotokolls merkte sie nahezu beiläufig an, dass der Beschuldigte sie zum Trinken seines Samenergusses gezwungen habe und ging danach auf die Folgen des Vorfalls ein (pag. 37, Z. 237 ff.). Auf den Vorfall angesprochen erklärte sie von sich aus und ungefragt, dass der Geschlechtsverkehr bis dahin immer einvernehmlich gewesen sei (pag. 38, Z. 280 f.), wie auch der darauffolgende Geschlechtsverkehr (pag. 39, Z. 324 ff.). Ihre Schilderung des Vorfalls verknüpfte sie mit Wahrnehmungen über Gerüche (pag. 38, Z. 288), ihre Gefühlslage (pag. 38, Z. 302 ff.) sowie Interaktionen (pag. 39, Z. 308 ff.).

Auch ihre Aussagen zu den weiteren Vorwürfen sind schlüssig, lebensnah und mit Interaktionen verknüpft (pag. 39, Z. 333 f.). Die Straf- und Zivilklägerin stellte auch hier von sich aus klar, dass der Geschlechtsverkehr (beim Vorfall um den 17. Juni 2018) grundsätzlich einvernehmlich gewesen sei (pag. 39, Z. 336 f.) bzw. sie sich (beim Vorfall um den 20. Juni 2018) sogar gefreut habe, dass der Beschuldigte wieder einmal Geschlechtsverkehr mit ihr gewollt habe (pag. 40, Z. 364 f.). Besonders realistisch erscheint das perspektivengetreue Beschreiben des Vorgangs anhand ihrer Wahrnehmungen; sie habe wegen der Dunkelheit nicht gesehen, was der Beschuldigte in den Händen gehalten habe, und aufgrund der Temperatur der eingeführten Aubergine realisiert, was passiert sei (pag. 39, Z. 341). Sie passivierte ihre Rolle in dem Geschehen nicht, sondern gab an, dass sie den Beschuldigten angeschrien und gescholten habe (pag. 39, Z. 349 f.; pag. 40, Z. 356 f.). Eindrücklich sind ferner ihre Schilderungen zu ihrer Gefühlslage. Beim Vorfall um den 20. Juni 2018 habe sie sich, wie erwähnt, zunächst gefreut, dass der Beschuldigte wieder einmal Geschlechtsverkehr mit ihr haben wolle. Nachdem sie bemerkt habe, dass er sie erneut «verarscht» habe, habe sie ihm gesagt, dass sie ihn doch eigentlich gerne habe und von nun an keinen Sex mehr mit ihm wolle (pag. 40, Z. 374 ff.). Der dritte Vorfall um den 5. Juli 2018 sei sodann gegen ihren Willen erfolgt (pag. 41, Z. 451 ff.). Insoweit ist auch die Aussage der Straf- und Zivilklägerin, wonach die beiden nach dem Vorfall um den 20. Juni 2018 keinen Sex mehr «miteinander» gehabt hätten, schlüssig und nicht widersprüchlich (pag. 40, Z. 381 f.; vgl. ebenso pag. 40, Z. 388 ff.).

Gleich wie der Vorinstanz erscheinen der Kammer die Erstaussagen der Straf- und Zivilklägerin durchwegs detailliert, stimmig und lebensnah (vgl. pag. 619 ff.). Zahlreiche Schilderungen über ihre eigene Wahrnehmung und ihre Gefühlslage belegen deren realen Erlebnishintergrund. Eine bewusste Falschaussage kann hingegen ausgeschlossen werden. Die Vorwürfe sind äusserst spezifisch und originell. Es erscheint absolut lebensfremd, dass (bei der hypothetischen Annahme, die Straf- und Zivilklägerin habe den Beschuldigten wahrheitswidrig anschuldigen wollen) derartige Vorwürfe erfunden und in Akte von einvernehmlichem Geschlechtsverkehr eingebettet würden. Die Schilderung der Straf- und Zivilklägerin beinhaltet überdies komplexe Orts- und Stellungswechsel (beispielhaft vgl. pag. 40, Z. 366 ff.), was das konstante Vortragen der Vorwürfe erschwerte. Hätte die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten tatsächlich wahrheitswidrig anschuldigen wollen, hätte sie mit allergrösster Wahrscheinlichkeit ein singuläres Erlebnis geschildert. Es wäre in diesem Fall ferner zu erwarten, dass sie direkt und zielgerichtet auf die Vorwürfe zu sprechen gekommen wäre. In ihren Erstaussagen fokussierte sie sich jedoch nicht auf die hier zu behandelnden Vorwürfe, sondern erzählte frei, was ihr alles wiederfahren sei. Die Art der Vorwürfe und ihr Aussageverhalten stehen der Hypothese einer falschen Anschuldigung klar entgegen.

Dies wird bestärkt durch den persönlichen Eindruck vor der Kammer. Ihre wellenartig auftretenden Gefühlsregungen beim erneuten Thematisieren der Vorwürfe rund 4 ½ Jahre später wirkten sehr authentisch (vgl. pag. 725, Z. 24 f., Z. 33 und Z. 45 ff.; pag. 727, Z. 18; pag. 728, Z. 29). Es bedürfte eines grossen schauspielerischen Könnens und erheblicher krimineller Energie, dies vorzugaukeln. Dies deckt sich zugleich mit dem Bericht von Solidarité Femmes vom 18. September 2018, der erstellt wurde, als die Straf- und Zivilklägerin im Frauenhaus war (pag. 196 f.). Die dort vermerkten starken körperlichen Reaktionen wie Schwitzen und Zittern beim Besprechen der Vorwürfe, die auf den Beobachtungen der Verfasserin und nicht auf Angaben der Straf- und Zivilklägerin beruhen, passen zum Eindruck an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung. Einzelne ihrer Aussagen an der oberinstanzlichen Einvernahme, so beispielsweise zum räumlichen Aufbau der früheren gemeinsamen Familienwohnung, erweckten ausserdem den Eindruck, dass die Straf- und Zivilklägerin (trotz Übersetzung) über eine eher limitierte Ausdrucksfähigkeit verfügt und es ihr schwerfällt, sich in jemanden hinein zu versetzen, der den Aufbau der Wohnung nicht kennt (pag. 726 f.), und dies leicht nachvollziehbar zu schildern. Es ist aus Sicht der Kammer ausgeschlossen, dass sie die intellektuellen Fähigkeiten für eine ausgeklügelte Falschaussage – noch dazu von der vorliegenden Qualität – hätte. Mehrfach äusserte sich die Straf- und Zivilklägerin zudem positiv über den Beschuldigten (beispielhaft pag. 38, Z. 304 f.; pag. 40, Z. 375; pag. 43, Z. 549 f.). Sie wollte ausdrücklich nicht, dass er mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert werde, da sie sich um seinen Sohn sorge (pag. 45, Z. 625 f.).

Ein nachvollziehbares Motiv für eine Falschbelastung ist ebenso wenig ersichtlich. Der vom Beschuldigten gemutmasste Beweggrund, AC.________ (Ethnie) würden häufig solche Vorwürfe erfinden, um aus dem gemeinsamen Haushalt ausziehen zu können (pag. 110, Z. 83 ff.), verfängt offensichtlich nicht. Im Zeitpunkt ihrer Erstaussagen wohnte die Straf- und Zivilklägerin seit mehreren Monaten nicht mehr mit dem Beschuldigten zusammen. Auch seine Behauptung, sie wolle durch die Vorwürfe ihre Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz sichern (pag. 738, Z. 8 ff.), überzeugt aus mehreren Gründen nicht. Die Straf- und Zivilklägerin meldete sich deutlich vor dem Schreiben des Migrationsdienstes vom 3. August 2018 (pag. 186 f.), indem ihr mitgeteilt wurde, dass ihre Aufenthaltsberechtigung fraglich ist, bei der Polizeiwache F.________ (Ort). Auch den Kontakt zur Exfrau des Beschuldigten, um dessen Verhalten in erster Ehe zu besprechen, suchte sie bereits im Juni 2018 und somit weit vor dem besagten Schreiben (pag. 26, Z. 182 ff.). Es ist ausserdem nicht davon auszugehen, dass die Straf- und Zivilklägerin den ausländerrechtlichen Ausnahmetatbestand gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG bei Auflösung der Familiengemeinschaft gekannt hat. Diese Möglichkeit wurde im Schreiben des Migrationsdienstes vom 3. August 2018 nicht erwähnt. Aufgrund ihrer limitierten Sprachkenntnisse erscheint dies äusserst unwahrscheinlich. Zudem gab die Straf- und Zivilklägerin gleich zu Beginn ihrer Erstbefragung an, dass es ihr auch darum gehe, in der Schweiz bleiben zu können (pag. 33, Z. 37 f.). Aufgrund dessen geht die Kammer von einem Zufall aus, dass die Straf- und Zivilklägerin wenige Tage nach Erhalt des Schreibens des Migrationsdiensts vom 3. August 2018 den gemeinsamen Haushalt verliess. Allenfalls dürfte die Tatsache, dass sich der Beschuldigte entgegen seiner Behauptung (pag. 42, Z. 461) nach wie vor um ihre Ausweisung aus der Schweiz bemühte, ihr vergegenwärtigt haben, dass es keine gemeinsame Zukunft geben würde.

Ein Zusammenhang zwischen den erhobenen Vorwürfen und allfälliger Rechtsberatung im Frauenhaus, wie von der Verteidigung gemutmasst wurde (vgl. pag. 747), ist sodann klar und deutlich zu verneinen. Einerseits lässt sich diese Unterstellung nicht mit dem authentisch wirkenden Aussageverhalten der Straf- und Zivilklägerin vereinbaren. Andererseits darf als gerichtsnotorisch gelten, dass für Opfer von Sexualdelikten zahlreiche Umstände den Zeitpunkt einer Strafanzeige beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020, 6B_298/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.4.1.).

18.2.2 Zu den weiteren Aussagen der Straf- und Zivilklägerin

Entgegen der Vorinstanz und der Verteidigung ziehen die weiteren Aussagen der Straf- und Zivilklägerin an der polizeilichen Zweitbefragung sowie der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme die Glaubhaftigkeit ihrer Erstaussagen aus den nachfolgenden Gründen nicht in Zweifel.

Zur zweiten Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin vom 11. März 2019 ist vorab anzumerken, dass diese praktisch ohne Pause von 09:07 Uhr bis 17:15 Uhr dauerte. Erst auf S. 15 des Einvernahmeprotokolls wird auf die hier zu behandelnden Vorwürfe eingegangen (pag. 65, Z. 624 ff.). Ihre Aussagen legen nahe, dass ihr die lange, beinahe pausenlose Befragung bis dahin zugesetzt haben dürfte. Verglichen mit ihren Erstaussagen (pag. 34 ff.) und ihren Aussagen zu Beginn der zweiten Befragung (pag. 54 ff.) machte sie an dieser Stelle kaum noch Aussagen in freier Erzählung (einzig pag. 67, Z. 699 ff. und pag. 69 f., Z. 804 ff.). Sie merkte zudem schon zu Beginn der Befragung an, dass sie möglicherweise die Daten der Vorfälle durcheinander gebracht habe (pag. 53, Z. 56 f.). Auch zu den Vorwürfen erklärte sie, sie sei etwas verwirrt und könne nicht mehr angeben, ob sich ein bestimmter Vorfall im Wohn- oder im Schlafzimmer ereignet habe (pag. 70, Z. 845 f.). Es ist augenscheinlich, dass ihre Angaben an der Zweitbefragung aufgrund der langen Dauer sowie dem zwischenzeitlichen Zeitablauf von geringerer Qualität sind als die Erstaussagen. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für die staatsanwaltschaftliche (dritte) Einvernahme vom 12. Dezember 2019, mithin rund 1 ½ Jahre nach dem letzten Vorfall. Zu diesem Zeitpunkt befand sie sich offenkundig in keiner guten psychischen Verfassung (pag. 88, Z. 76 und Z. 57 ff.) und nahm Medikamente wegen Schlafproblemen ein (pag. 88, Z. 64 ff.).

Den Ablauf des Vorfalls um den 22. Mai 2018 schilderte die Straf- und Zivilklägerin dennoch konstant, gleichbleibend und ohne wesentliche Widersprüche (pag. 67, Z. 706 ff.). Sie erwähnte bei beiden Befragungen dieselben Details, beispielsweise ihre Geruchswahrnehmungen (pag. 68, Z. 755; pag. 96, Z. 366 ff.) sowie den nachfolgenden, einvernehmlichen Geschlechtsverkehr (pag. 68, Z. 739 f.; pag. 101, Z. 546 ff.). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte sie, scheinbar in Abweichung zu ihren früheren Aussagen, sie «habe den Penis freiwillig geküsst» (pag. 96, Z. 382), was auf den ersten Blick suggeriert, sie sei nicht mit Gewalt zum Oralverkehr genötigt worden. Es kann der Verteidigung indessen nicht gefolgt werden, dass dieser vermeintliche Widerspruch ihre Darstellung generell in Zweifel zieht (vgl. pag. 748). Unmittelbar vor und nach dieser Aussage gab die Straf- und Zivilklägerin klar an, dass der Beschuldigte sie durch Festhalten am Kopf zum Trinken seines Samenergusses gezwungen habe (pag. 96, Z. 382 und Z. 386). Von Freiwilligkeit kann keine Rede sein. Wie mittels Ergänzungsfrage der Verteidigung an der oberinstanzlichen Einvernahme geklärt werden konnte, war damit gemeint, dass es zu anderen Anlässen auch ohne Zwang zu Oralverkehr gekommen sei, sie an diesem Tag jedoch keinen Oralverkehr haben wollte (pag. 731, Z. 10 ff.; entsprechend pag. 97, Z. 409 f.). Die Aussage an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ist somit nicht geeignet, ihre Schilderung generell in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen schilderte sie erneut lebensnah ihre Geruchswahrnehmungen sowie ihre Beweggründe, weshalb sie an diesem Tag keinen Oralverkehr mit ihm gewollt habe (pag. 96, Z. 365 ff.). Betreffend das Vorbringen der Verteidigung, wonach es lebensfremd und unglaubhaft sei, dass die Straf- und Zivilklägerin nach dem erzwungenen Oralverkehr mit «herkömmlichem» Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen sei (vgl. pag. 748), wird integral auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (pag. 618 f.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gerade Derartiges bei einer bewussten Falschaussage sicherlich nicht erwähnt würde und darauf hindeutet, dass sie nicht zielgerichtet aussagte.

Was die übrigen Vorwürfe betreffend das Einführen verschiedener Gemüse angeht, sind durchaus kleinere Widersprüche festzustellen. Entgegen der Vorinstanz kann aber nicht erwartet werden, die Straf- und Zivilklägerin müsste sich bei einem realen Erlebnishintergrund daran erinnern können, bei welchem Vorfall welche Gemüsesorten in welcher Reihenfolge eingeführt wurden (vgl. auch pag. 98, Z. 458 ff.). Aus ihrer Perspektive dürfte lediglich wesentlich gewesen sein, dass es nicht immer dieselbe Art von Gemüse, sondern eben Gemüse und nicht wie erwartet der Penis ihres Ehemanns war. Hierzu machte sie wiederum konstante Angaben (pag. 65, Z. 627; pag. 66, Z. 636 f.; pag. 97, Z. 419 f.).

Den Handlungsablauf des Vorfalls vom 17. Juni 2018 schilderte sie ebenfalls konstant und mit denselben Details wie in der ersten Einvernahme. So sei der Beschuldigte während des einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs in die Küche gegangen, habe Wasser geholt und während des Küssens ein Gemüse vaginal eingeführt; sie habe ihn gefragt, weshalb es so kalt sei und er habe gesagt, wegen des Wassers (pag. 69 f., Z. 808 ff.; pag. 97, Z. 416 ff. sowie pag. 98, Z. 440 f.). Insoweit sind keine relevanten Widersprüche erkennbar. Die marginale Abweichung betreffend den Ort ist nicht entscheidend. Der Handlungsablauf beinhaltete mehrere Stellungswechsel und ist vergleichsweise kompliziert (vgl. pag. 39, Z. 330 ff.). Sie räumte anlässlich ihrer Zweitbefragung selbst ein, dass sie nicht mehr sicher sei, wo sich das zweite Einführen an diesem Abend ereignet habe (pag. 70, Z. 845 f.), was bei der Anzahl ähnlich gelagerter Vorfälle sowie dem Zeitablauf keinesfalls überrascht. Auch zu den Schmerzen aufgrund des Vorfalls sind keine entscheidenden Widersprüche erkennbar (pag. 40, Z. 360; pag. 71, Z. 891 ff.).

Zu den weiteren Vorfällen wurde die Straf- und Zivilklägerin an der zweiten sowie an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht eingehend befragt (vgl. pag. 72, Z. 907 ff.; pag. 101, Z. 574 f.). Sie bestätigte nur pauschal, dass es zwei weitere ähnlich oder gleichgelagerte Fälle gegeben habe. Entgegen der Vorinstanz kann ihr nicht angelastet werden, dass sie nach fortgeschrittener Befragungsdauer auf die eher geschlossene Fragestellung nicht noch einmal beide Abläufe in freier Erzählung schilderte.

An der oberinstanzlichen Einvernahme rund 4 ½ Jahre nach dem letzten Vorfall bestätigte die Straf- und Zivilklägerin ihre bisherigen Aussagen und insbesondere, dass es insgesamt zu 3 «Gemüse-Vorfällen» gekommen sei (pag. 728, Z. 5 ff.). Beim Vorfall vom 17. Juni 2018 fokussierte sie sich erneut auf ihre Wahrnehmungen (pag. 727, Z. 20 ff.) und erklärte schlüssig, dass sie wegen des knarrenden Betts und des angrenzenden Zimmers des Sohnes des Beschuldigten meist im Wohnzimmer Geschlechtsverkehr gehabt hätten (pag. 726, Z. 17 ff. und Z. 33 ff.). Ihre Aussage, das Einführen von Gemüse habe sich «gut angefühlt» (pag. 727, Z. 30 f.), mag auf den ersten Blick erstaunen, steht aber im Einklang mit ihren bisherigen Aussagen. Schon an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte sie aus, sie sei nach wie vor erregt gewesen, als der Beschuldigte das Gemüse holen gegangen sei, und habe erwartet, er würde ihr seinen Penis einführen (pag. 98, Z. 435 f. und Z. 439 ff.). Ihre Aussage vor der Kammer ist somit nicht widersprüchlich, sondern zeigt – einmal mehr –, dass sie nicht zielgerichtet aussagte. Die übrigen Vorwürfe konnte sie zeitlich stimmig einordnen (pag. 728, Z. 15 ff.). Genaueres konnte sie dazu nicht mehr sagen. Bei welchen Vorfällen eine vaginale und anale Penetration erfolgt sei, konnte sie nicht angeben; sie vermutete aber, dass es nur bei einem Vorfall zu analer Penetration gekommen sei (pag. 729, Z. 27 und Z. 31).

Aus den Einvernahmeprotokollen und der oberinstanzlichen Einvernahme ist zusammenfassend ersichtlich, dass sich die Befragungen der Straf- und Zivilklägerin vergleichsweise schwierig gestalteten. Wie die Kammer selbst feststellen konnte, verursachte das Thematisieren der Vorwürfe bei ihr eine grosse Belastung. Es ist, wie Fürsprecherin D.________ mehrmals anmerkte, aus Opferschutzaspekten grundsätzlich zu vermeiden, ein Opfer durch zahlreiche, lange Befragungen zu zermürben (vgl. pag. 729, Z. 14 ff.; pag. 80, Z. 1295). Indes kann bei strittigem Sachverhalt in oberer Instanz mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht auf eine erneute Befragung beider Parteien verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.3). Es ist jedenfalls mit dem Opferschutz nicht zu vereinbaren, bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einerseits auf Fragen zu den Vorwürfen zu verzichten und die Parteien um Zurückhaltung bei den Ergänzungsfragen zu bitten (pag. 527, Z. 25 ff.), andererseits jedoch Freisprüche auszufällen, da es an einer «konstanten Schilderung des Vorfalls» fehle und die geringfügigen Widersprüche nicht durch ergänzende Fragen ausgeräumt wurden (vgl. III.C.4.17 f. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 619 ff.).

Wie eingangs erwähnt (E. 11 oben), sind Aussagen grundsätzlich vor dem Hintergrund der Ausdrucks- und Wiedergabefähigkeit der aussagenden Person sowie unter Einbezug ihrer Entstehungsgeschichte zu würdigen. Der persönliche Eindruck an der oberinstanzlichen Einvernahme zeigte auf, dass es der Straf- und Zivilklägerin vergleichsweise schwerfällt, Wissen zu vermitteln und Vorgänge zu erklären. Es erforderte teils mehrmaliges Nachfragen, um ihre Aussagen zu verdeutlichen (vgl. beispielhaft pag. 726 f., Z. 17 ff.; pag. 728, Z. 3 ff.; pag. 728 f., Z. 26 ff.). Unter anderem aus diesem Grund wurde sie – verglichen mit anderen Untersuchungen betreffend Sexualdelikte – oft und lange befragt. Die vorliegend zu behandelnden Delikte wurden ausserdem jeweils erst nach fortgeschrittener Befragungsdauer thematisiert (ab S. 15 des zweiten, 35-seitigen Einvernahmeprotokolls [pag. 65]; ab S. 11 des staatsanwaltschaftlichen, 22-seitigen Einvernahmeprotokolls [pag. 95]), was aus Sicht der Kammer trotz dem zu Anfang breiteren Untersuchungsgegenstand (pag. 1 f.) im Hinblick auf den Opferschutz kaum nachvollziehbar ist. Die Aussagequalität legt nahe, dass sich an der zweiten und der staatsanwaltschaftlichen Befragung bis dahin eine gewisse Ermattung eingestellt haben dürfte. So sagte sie im Gegensatz zu ihrer Erstbefragung zu diesen Zeitpunkten jeweils nicht mehr in freier Erzählung aus, sondern antwortete zunehmend einsilbig, wobei auch die Fragen kaum mehr offen formuliert wurden (vgl. pag. 72, Z. 907 f.; pag. 101, Z. 573). Verbunden mit dem Zeitablauf zwischen den Befragungen sowie der Tatsache, dass sich die drei Vorwürfe gemäss Ziff. I.1.2. AKS inhaltlich stark ähneln und aus ihrer Sicht nur geringfügige Unterschiede aufweisen, kann von der Straf- und Zivilklägerin keine schablonenhafte Repetition ihrer Erstaussagen erwartet werden.

Hinzu kommen natürliche, nachvollziehbare Verdrängungstendenzen der Straf- und Zivilklägerin in Bezug auf die Vorwürfe gemäss Ziff. I.1.2. AKS (vgl. pag. 99, Z. 470 ff. und Z. 480; pag. 728, Z. 31 ff.). Im Gegensatz zu oralem, vaginalem und analem Eindringen mit dem Penis, worüber sie relativ frei Auskunft gab (vgl. z.B. pag. 100, Z. 503, Z. 520 und Z. 524 ff.), hatte sie mit zunehmender Dauer des Verfahrens sichtlich Mühe, sich mit den «Gemüse-Vorfällen» auseinanderzusetzen (vgl. z.B. pag. 730, Z. 17 ff.). Dies bestätigt der Therapieverlaufsbericht des AE.________ (Spital) vom 17. November 2020, indem festgehalten wird, dass die Straf- und Zivilklägerin von Schuld- und Ekelgefühlen berichtet, die im Zusammenhang mit dem Erlebten stehen könnten (pag. 437). Dass im Rahmen der Therapie aufgrund der Sprachbarriere bis dahin noch keine Tataufarbeitung stattgefunden hatte und die Straf- und Zivilklägerin nur bei der Erstbefragung eingehend zu den «Gemüse-Vorfällen» um den 20. Juni 2018 und um den 5. Juli 2018 befragt wurde, dürfte die Verdrängungstendenzen noch verstärkt und das Erinnerungsvermögen verschlechtert haben. In Anbetracht ihrer sehr detaillierten, ausführlichen und stimmigen Erstaussagen sind die geringfügigen Widersprüche in ihren weiteren Aussagen nicht als Lügensignale zu werten, sondern auf den Zeitablauf, die Gleichartigkeit der Handlungsabläufe sowie die natürlichen Verdrängungsmechanismen zurückzuführen. Die Generalstaatsanwaltschaft wies zudem im oberinstanzlichen Parteivortrag zu Recht darauf hin, dass Konstanz der Aussagen nicht das einzige oder gar das ausschlaggebende Realkennzeichen ist (vgl. pag. 753). Das Kerngeschehen sowie die aus ihrer Sicht wesentlichen Details, so insbesondere die Anzahl der «Gemüse-Vorfälle» (pag. 72, Z. 907 f.; pag. 101, Z. 573; pag. 728, Z. 5 ff.), schilderte die Straf- und Zivilklägerin nach der Erstbefragung gleichbleibend, soweit sie überhaupt konkret dazu befragt wurde.

18.3 Konkrete Beweiswürdigung

Zusammenfassend weisen die Erstaussagen der Straf- und Zivilklägerin zahlreiche Realkennzeichen auf und sind glaubhaft. Nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine Falschbelastung sind genauso wenig ersichtlich wie ein Motiv dazu. In den aus ihrer Sicht wesentlichen Punkten blieben ihre Aussagen konstant. Der Verteidigung kann nicht gefolgt werden, dass die geltend gemachten Widersprüche Lügensignale seien, soweit sie überhaupt bestehen. Der vonseiten der Verteidigung offenbar verlangte Grad an Konstanz kann angesichts des Zeitablaufs, der Umstände der Befragungen, der Gleichartigkeit der Vorwürfe gemäss Ziff. I.1.2. AKS und nicht zuletzt aufgrund der psychischen Verfassung der Straf- und Zivilklägerin nicht erwartet werden. Überdies geht es nicht an, der Straf- und Zivilklägerin geringfügige Widersprüche vorzuwerfen, während der Beschuldigte nichts ausser offensichtlichen Schutzbehauptungen und unbegründeten Gegenangriffen äusserte. Er war als beschuldigte Person durchaus nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet. Es wäre aber ein Leichtes gewesen, das Sexualleben mit der Straf- und Zivilklägerin glaubhaft zu schildern, wenn die Vorwürfe nicht der Realität entsprächen. Die von der Straf- und Zivilklägerin geäusserten Vorwürfe können überdies ihrer Natur nach nicht auf fehlerhafte Wahrnehmung oder Einbildung zurückgeführt werden. Es ist im Übrigen nochmals festzuhalten, dass bei Erfinden der Vorwürfe einfacher zu erzählende Delikte gegen die sexuelle Integrität geschildert werden dürften und kaum erwähnt würde, man habe sich auf Geschlechtsverkehr gefreut. Gerade die «Gemüse-Vorfälle» gemäss Ziff. I.1.2. AKS zu erfinden und dabei nicht eine, sondern zwei unterschiedliche Gemüsesorten ins Spiel zu bringen, mutet geradezu absurd an. Es kann nach dem Gesagten keine andere Hypothese Bestand haben, als dass ihre Aussagen auf einem realen Erlebnishintergrund basieren.

Die Aussagen der Exfrau des Beschuldigten, AD.________, haben in Bezug auf die strittigen Beweisthemen keinen Beweiswert. Dass es während ihrer Ehe mit dem Beschuldigten nicht zu Vergleichbarem gekommen sei (pag. 28, Z. 241 ff.), steht den Vorwürfen der Straf- und Zivilklägerin nicht im Mindesten entgegen. Wie aufzuzeigen sein wird, sind die Vorwürfe gemäss Ziff. I.1.2. AKS nicht zwingend auf besondere sexuelle Neigungen des Beschuldigten zurückzuführen, die sich gemäss der Verteidigung schon in der früheren Beziehung hätten bemerkbar machen müssen. Überdies dürfte es, wie bereits erläutert, erhebliche Unterschiede zwischen den beiden Beziehungen gegeben haben. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, widerlegen auch die Arbeitszeiterfassungen des Beschuldigten die Vorwürfe nicht (Ziff. III.C.4.6. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 614), zumal gestützt auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin in der Anklageschrift keine genauen Tatzeitpunkte angegeben wurden («um den …»). Dasselbe gilt für das rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 21. Januar 2019 (pag. 176 ff.); die Untersuchung fand am 21. August 2018, mithin über einen Monat nach dem letzten Vorfall statt und deren Ergebnisse konnten stattgehabten freiwilligen oder unfreiwilligen Geschlechtsverkehr weder ausschliessen noch bestätigen (pag. 178; ebenso pag. 153 und pag. 157).

Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das Schreiben des Hausarztes des Beschuldigten vom 14. Oktober 2019, wonach «aus hausärztlicher Sicht […] zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf die erhobenen Vorwürfe» bestanden hätten, keinen Beweiswert hat (pag. 222). Der Hausarzt des Beschuldigten war offenkundig nicht über sämtliche Vorwürfe im Bild und dürfte sich bei dieser Einschätzung lediglich auf die Angaben seines Patienten abgestützt haben. Gemäss Abklärungen der Kantonspolizei wurde Dr. AF.________ gemäss dessen Angabe nur ein einziges Mal von der Straf- und Zivilklägerin in Begleitung des Beschuldigten wegen Juckreiz im Bereich der Augen konsultiert (pag. 7; pag. 168 ff.). Es erscheint bei diesem Hintergrund geradezu anmassend, Auskunft über Vorfälle in der Beziehung geben zu wollen. Überdies ist nicht ersichtlich, welche Hinweise die vorliegend zu untersuchenden Vorwürfe beim Beschuldigten überhaupt hätten hinterlassen sollen.

Im Ergebnis sind die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin in Bezug auf die oberinstanzlich strittigen Vorwürfe glaubhaft und werden teilweise durch die Wahrnehmungen der Polizei sowie der Kammer gestützt. Die Aussagen des Beschuldigten sind demgegenüber unglaubhaft. Die übrigen Beweismittel stehen den Angaben der Straf- und Zivilklägerin in keiner Weise entgegen. Somit bestehen keine relevanten Zweifel an ihrer Darstellung, sodass der in-dubio‑Grundsatz nicht zur Anwendung gelangt. Nach dem Gesagten stellt die Kammer auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin ab. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Vorinstanz, die Vorwürfe um den 20. Juni 2018 und um den 5. Juli 2018 seien nicht erstellt, weil die Straf- und Zivilklägerin diese nur anlässlich ihrer Erstbefragung geschildert habe. Es gibt keine starren Vorgaben, wie oft eine Schilderung wiederholt werden muss, damit sie als Beweismittel tauglich ist. Das Gericht würdigt die verfügbaren Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Soweit nicht anders festgehalten, wird aus den mehrfach dargelegten Gründen grundsätzlich davon ausgegangen, dass ihre Erstaussagen am genauesten sind. Was sich daraus ergibt, wird nachfolgend einzeln gewürdigt.

18.3.1 Zum Vorfall um den 22. Mai 2018

Auf die von der Verteidigung eingebrachte Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung wurde bereits eingegangen. Die einmalige Aussage vor der Staatsanwaltschaft, wonach sie den Penis des Beschuldigten «freiwillig geküsst» habe (pag. 96, Z. 382), ist nicht geeignet, den Vorwurf zu entkräften. Im Kontext ihrer gesamten Aussagen ist evident, dass sie bei diesem Vorfall mit Gewalt zum Oralverkehr gezwungen worden ist, wie sie es unmittelbar vor und nach der fraglichen Aussage beschrieben hat (vgl. auch ihre Aussagen an der oberinstanzlichen Einvernahme, pag. 731, Z. 10 ff.). Die Kammer schliesst sich in diesem Punkt der vorinstanzlichen Beweiswürdigung vollumfänglich an, auf die verwiesen wird (pag. 622 f.). Ergänzend ist anzumerken, dass der vielfach verwendete Ausdruck «den Penis Küssen» einen Euphemismus darstellt oder allenfalls in der Muttersprache der Straf- und Zivilklägerin umgangssprachlich verwendet wird; gemeint ist eindeutig orale Befriedigung des Penis (vgl. dazu auch die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, pag. 96, Z. 361 f.). Der Sachverhalt gemäss der Anklageschrift, wie nachfolgend umschrieben (E. 19 unten), ist anhand der glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin erstellt.

18.3.2 Zum Vorfall um den 17. Juni 2018

Die Kammer stellt auch hierzu auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin ab. Ihre perspektivengetreue und wahrnehmungsbasierte Schilderung ist äusserst glaubhaft. Die Straf- und Zivilklägerin schilderte überdies stimmig, dass sie vor dem Geschlechtsverkehr das Licht gelöscht hatten und sie daher nicht sehen konnte, dass der Beschuldigte beim Gang in die Küche während des einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs eine AG.________ (Land) Aubergine behändigt hatte, als er zu ihr zurückkam (pag. 39, Z. 334 f.; pag. 69, Z. 809; pag. 97, Z. 417). Er küsste die auf dem Rücken liegende (pag. 70, Z. 827) und nach wie vor erregte (pag. 98, Z. 439 ff.) Straf- und Zivilklägerin heftig auf den Mund und führte ihr die AG.________ (Land) Aubergine vaginal ein. Sie hatte erwartet, dass er mit dem Penis in sie eindringen würde, nahm stattdessen ein Kältegefühl wahr und bemerkte daher erst später, was genau passiert war. Ihre Aussage gegenüber der Kammer, wonach sich dies «gut angefühlt» habe, steht dem nicht entgegen (pag. 727, Z. 22). Der Beschuldigte machte sich bei seinem Vorgehen zunutze, dass die Straf- und Zivilklägerin ihn unbekleidet und in Erwartung von weiterem Geschlechtsverkehr gewähren liess und wegen der Dunkelheit und des heftigen Küssens nicht sehen konnte, was er tat. Die Tatsache, dass sich der Beschuldigte nicht bei der Straf- und Zivilklägerin erkundigte, ob sie mit dem vaginalen Einführen einer Aubergine einverstanden sei, sich stattdessen den Überraschungseffekt und die Dunkelheit zunutze machte, sowie dass er auf ihre Nachfrage, weshalb es so kalt sei, log (pag. 39, Z. 341 f.), zeigt auf, dass er selbst nicht von ihrem Einverständnis ausging.

Die Straf- und Zivilklägerin wehrte sich zu dieser Zeit noch nicht gegen die unerwünschten Handlungen des Beschuldigten und fragte ihn nur, weshalb es so kalt sei. Sie bemerkte erst wenig später, was er ihr eingeführt hatte (pag. 727, Z. 29 f.). Es ist angesichts ihrer Schilderung indessen klar, dass die Straf- und Zivilklägerin perplex und von der Situation überfordert war. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass sie aus Rücksicht auf den Sohn des Beschuldigten, der in seinem Zimmer schlief, nicht aufschreien oder laut werden durfte (pag. 727, Z. 22 f.), und somit nicht wusste, wie sie darauf reagieren sollte. Eine eigentliche Schockstarre, wie in der Anklageschrift umschrieben, ist hingegen nicht erstellt. Nach den weiteren Vorfällen am gleichen Abend konnte sich die Straf- und Zivilklägerin nämlich gegen den Beschuldigten zur Wehr setzen.

Der Beschuldigte zog die AG.________ (Land) Aubergine heraus und sagte der Straf- und Zivilklägerin, er habe sehen wollen, «wie gross ihr Loch sei» (pag. 39, Z. 344 ff.). Anhand ihrer ausbleibenden Reaktion – sowie ihrer allgemeinen sozialen Abhängigkeit, die ihm bekannt war (pag. 112, Z. 166 ff. und Z. 173) – konnte der Beschuldigte erkennen, dass sie sich nicht gegen seine Avancen wehren würde und forderte sie zum Warten auf. Er begab sich erneut zur Küche und besorgte aus dem Kühlschrank eine Gurke, um auch diese der Straf- und Zivilklägerin vaginal einzuführen. Auch in diesem Punkt erscheint die originelle, von der Straf- und Zivilklägerin beschriebene Interaktion, wonach der Beschuldigte habe sehen wollen, «wie gross ihr Loch sei», stimmig. Handelsübliche Gurken sind nämliche grösser als AG.________ (Land) Auberginen (vgl. hierzu auch die Beschreibung der Straf- und Zivilklägerin, pag. 730, Z. 4 ff.). Dass die Straf- und Zivilklägerin die Reihenfolge der verwendeten Gemüsesorten nach der Erstbefragung durcheinander brachte (vgl. z.B. pag. 98, Z. 455), hat keine Bedeutung. Aus ihrer Perspektive stellte dies eine absolute Nebensächlichkeit dar.

Der Beschuldigte konnte die Gurke der Straf- und Zivilklägerin teilweise und zunächst ungehindert vaginal einführen (pag. 39, Z. 348 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin schrie auf, und sagte, dass es ihr wehtue, er sie nicht «plagen» und damit aufhören soll. Daraufhin befahl der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin, sich auf allen vieren vor ihm hinzuknien, weil er mit seinem Penis in sie eindringen wolle. Stattdessen versuchte er ihr die Gurke anal einzuführen, was nur teilweise gelang. Die Straf- und Zivilklägerin bemerkte dies, schrie auf, zog die Gurke weg, beschimpfte den Beschuldigten und verliess das Zimmer. Angesichts ihrer Reaktion auf das vorausgegangene vaginale Einführen der Gurke und ihrer Aussage, er solle aufhören (pag. 39, Z. 349), ist evident, dass sie sich dem Befehl des Beschuldigten nicht freiwillig fügte, sondern sich ihm aufgrund der sozialen Umstände nicht widersetzen konnte bzw. nach den Erfahrungen um den 22. Mai 2018 auf resolute Weigerung gar Gewaltanwendungen seinerseits befürchten musste. Sie verspürte in der Folge Schmerzen im Vaginal- und im Analbereich.

Der Beschuldigte bezweckte in diesem Fall, anders als in der Anklageschrift ausgeführt, wohl nicht in erster Linie die Befriedigung seiner Lust. Vielmehr handelte er in der Absicht, die Straf- und Zivilklägerin durch die sexuellen Handlungen zu quälen und zu demütigen, um sie zum Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt zu bewegen, wie diese angab (pag. 42, Z. 470). Anhand der Aussagen des Beschuldigten ist klar, dass es im gemeinsamen Kulturkreis der beiden nicht ohne weiteres möglich ist, den ehelichen Familienhaushalt zu verlassen (pag. 110, Z. 83 ff.), bzw. es für den Ehegatten, der die Ehegemeinschaft auflöst, gesellschaftliche Ächtung nach sich ziehen kann. Wie sich aus den (späteren) Eingaben des Beschuldigten an den Migrationsdienst sowie seinen Kontakten mit der Polizeiwache in F.________ (Ort) und der Gemeinde ergibt, wollte er die Ehe mit der Straf- und Zivilklägerin nicht weiterführen (vgl. z.B. pag. 183). Es liegt somit auf der Hand, dass die Aussage der Straf- und Zivilklägerin zutreffen. Dazu passt, dass der Beschuldigte – anders als beim Vorfall um den 22. Mai 2018, bei dem er die Gewaltanwendung bis zur Ejakulation und zur Befriedigung seiner Lust aufrechterhielt – nach dem analen Einführen der Gurke und dem Schimpfen der Straf- und Zivilklägerin von ihr abliess. Er hatte aus seiner Sicht sein Ziel bereits erreicht.

18.3.3 Zum Vorfall um den 20. Juni 2018

Zu diesem Vorfall kann grundsätzlich auf die Erstaussagen der Straf- und Zivilklägerin verwiesen werden (pag. 40, Z. 362 ff.). Aufgrund ihrer Reaktion beim Vorfall um den 17. Juni 2018 war dem Beschuldigten erwiesenermassen klar, dass sie nicht mit dem Einführen von Gegenständen jedweder Art, geschweige denn Gemüsen, einverstanden war. Während des einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs führte der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin unbemerkt eine AG.________ (Land) Aubergine vaginal ein. Er wusste, dass sie die vaginale Penetration mit seinem Penis erwartete, aufgrund der Dunkelheit nicht sehen konnte, was er tat, und sich deshalb nicht gegen das Einführen würde wehren können. Die Straf- und Zivilklägerin riss die Aubergine heraus, sobald sie bemerkt hatte, dass der Beschuldigte nicht mit seinem Penis eingedrungen war, sondern ihr erneut eine Aubergine eingeführt hatte, weinte und beschimpfte den Beschuldigten, womit sie ihren Widerwillen nicht nur betätigt, sondern auch geäussert hat. Wie bereits erwähnt erscheint der Kammer besonders die Gefühlslage der Straf- und Zivilklägerin sowie die beschriebene Interaktion stimmig. Anfangs freute sie sich, dass der Beschuldigte wieder einmal Geschlechtsverkehr mit ihr gewollt habe. Nachdem sie merkte, dass er sie wieder «verarscht» habe, sagte sie ihm, dass sie ihn eigentlich gern möge, fortan aber keinen Sex mehr mit ihm wolle (pag. 40, Z. 374 ff.). Ebenso stimmig erscheint, dass sie nach dem Vorfall um den 17. Juni 2018 ihre Wahrnehmungen schneller einordnen und sich gegen die unerwünschte sexuelle Handlung wehren konnte, sobald sie diese bemerkte. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist erstellt.

18.3.4 Zum Vorfall um den 5. Juli 2018

Zu diesem Vorfall kann grundsätzlich auf die Erstaussagen der Straf- und Zivilklägerin verwiesen (pag. 41, Z. 451 ff.). Besonders eindrücklich ist, wie bereits erwähnt, die von der Straf- und Zivilklägerin stimmig beschriebene Wandlung ihrer Gefühlslage gegenüber dem Beschuldigten. Hatte sie sich vor dem Vorfall um den 20. Juni 2018 noch über Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gefreut, kündigte sie ihm daraufhin an, dass sie nun keinen Sex mehr mit ihm wollte. Betreffend den Vorfall um den 5. Juli 2018 sagte sie sodann, sie habe grundsätzlich nicht mitmachen wollen und sei durch Androhungen unter Druck gesetzt worden (pag. 41, Z. 451 ff.). Für die Kammer ist evident, dass sie nur aufgrund einer Androhung des Beschuldigten verbunden mit ihrer sozialen Abhängigkeit zu Geschlechtsverkehr bereit war (pag. 41, Z. 452 ff.) und ihre Aussage, der Geschlechtsverkehr sei «im Einverständnis» gewesen sich nur darauf bezieht, dass keine körperliche Gewalt angewandt wurde. Da der Anklagesachverhalt jedoch von zunächst einvernehmlichem Geschlechtsverkehr ausgeht (pag. 407), erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

Beim Geschlechtsverkehr holte der Beschuldigte erneut eine AG.________ (Land) Aubergine und führte diese der Straf- und Zivilklägerin vaginal ein. Bei diesem letzten Vorfall hatte sie gesehen, was er vorhatte, gab ihm verbal zu verstehen, dass sie dies nicht will (was ihm nach den vorherigen Vorfällen ohnehin klar gewesen sein musste), und wehrte sich mit den Händen. Es gelang dem Beschuldigten trotzdem, ihr die AG.________ (Land) Aubergine vaginal einzuführen. Er handelte in der Absicht, die Straf- und Zivilklägerin durch diese sexuelle Handlung zu demütigen und zu quälen, um sie zum Auszug zu bewegen.

19. Beweisergebnis und erstellte Sachverhalte

Der Beschuldigte betrat um den 22. Mai 2018 um ca. 01:55 Uhr das gemeinsame Schlafzimmer und verlangte von der Straf- und Zivilklägerin, dass sie ihn oral befriedigen solle. Die Straf- und Zivilklägerin weigerte sich. Der Beschuldigte packte sie an den Haaren, drückte ihren Kopf nach unten zu seinem Glied und fixierte sie dort, wodurch er sie zum Oralverkehr zwang. Diese Einwirkung hielt er bis zum Samenerguss aufrecht. Er zwang sie, diesen zu schlucken, obwohl sie ihm ausdrücklich sagte, dass sie dies ekle und sie es nicht tun wolle.

Der Beschuldigte wusste aufgrund der Äusserungen der Straf- und Zivilklägerin sowie ihrer körperlichen Gegenwehr, dass sie mit diesen sexuellen Handlungen nicht einverstanden war. Er setzte sich mittels Körperkraft über ihren Willen hinweg und wusste, dass sie sich aufgrund ihrer unterschiedlichen körperlichen Konstitutionen und der Tatsache, dass sie wegen der sozialen Umstände von ihm abhängig war, nicht ausreichend zur Wehr setzen würde bzw. auf Widerstand weitgehend verzichtet.

Um den 17. Juni 2018 hatte der Beschuldigte im abgedunkelten Wohnzimmer einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit der Straf- und Zivilklägerin. Mitten im Akt stand er auf und holte eine AG.________ (Land) Aubergine aus dem Kühlschrank. Er begab sich zur auf dem Rücken liegenden, nach wie vor erregten Straf- und Zivilklägerin, küsste diese heftig auf den Mund und führte ihr unbemerkt und überraschend die Aubergine vaginal ein, wobei für ihn klar sein musste, dass sie nicht damit einverstanden war. Die Straf- und Zivilklägerin bemerkte anhand eines Kältegefühls, dass der Beschuldigte nicht mit dem Penis in sie eingedrungen war, sondern ihr eine AG.________ (Land) Aubergine eingeführt hatte. Wie der Beschuldigte anhand ihrer ausbleibenden Reaktion erkannte, war sie perplex und mit der Situation überfordert. Er wusste, dass sie sich in diesem Zustand nicht wehren würde, befahl ihr zu Warten, holte eine Gurke aus dem Kühlschrank und führte auch diese der Straf- und Zivilklägerin vaginal ein. Daraufhin schrie die Straf- und Zivilklägerin auf, und sagte, dass es ihr wehtue, er sie nicht «plagen» und damit aufhören soll. Daraufhin befahl der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin, sich auf allen vieren vor ihm hinzuknien, weil er mit seinem Penis in sie eindringen wolle. Nachdem sie dies getan hatte, versuchte er ihr stattdessen die Gurke anal einzuführen, was nur teilweise gelang. Die Straf- und Zivilklägerin bemerkte dies, schrie auf, zog die Gurke weg, beschimpfte den Beschuldigten und verliess das Zimmer. Sie verspürte in der Folge Schmerzen im Vaginal- und im Analbereich.

Der Beschuldigte wusste bei alledem, dass die Straf- und Zivilklägerin nicht mit dem vaginalen oder analen Einführen von Gegenständen jedweder Art einverstanden war. Er wusste (vor dem vaginalen Einführen der AG.________ Aubergine), dass die Straf- und Zivilklägerin die vaginale Penetration mit seinem Glied erwartete und daher keinen Widerstand leisten würde. Er erkannte (vor dem vaginalen Einführen der Gurke), dass sie keinen Widerstand leisten konnte, weil sie perplex und mit der Situation überfordert war und ihn deshalb gewähren liess, obwohl sie nicht damit einverstanden war. Er wusste (vor dem analen Einführen der Gurke), dass sie keine sexuellen Handlungen mehr an sich vornehmen lassen wollte und sich seinem resoluten Befehl aufgrund ihrer sozialen Abhängigkeit von ihm sowie den gemachten Erfahrungen nach dem ersten Vorfall um den 22. Mai 2018 in Befürchtung eines erneuten sexuellen Übergriffs nicht widersetzen konnte. Er handelte in der Absicht, die Straf- und Zivilklägerin zum Verlassen des gemeinsamen Haushalts zu bewegen.

Um den 20. Juni 2018 hatte der Beschuldigte sich vor dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr erneut eine AG.________ (Land) Aubergine besorgt. Während dem Geschlechtsverkehr führte er diese der Straf- und Zivilklägerin unbemerkt vaginal ein. Er machte sich dabei zunutze, dass die Straf- und Zivilklägerin aufgrund der Dunkelheit nicht sehen konnte, was er machte, und sie sich in Erwartung der Penetration mit seinem Glied nicht dagegen zur Wehr setzen würde bzw. das Einführen bereits vollzogen war, als sie realisierte, was er tat. Der Beschuldigte wusste nach dem Vorfall um den 17. Juni 2018, dass die Straf- und Zivilklägerin mit dieser sexuellen Handlung nicht einverstanden ist und sie sich im Sinne des Ausgeführten nicht wehren würde bzw. könnte. Er handelte in der Absicht, die Straf- und Zivilklägerin zum Verlassen des gemeinsamen Haushalts zu bewegen.

Um den 5. Juli 2018 verlangte der Beschuldigte Geschlechtsverkehr von der Straf- und Zivilklägerin und drohte ihr auf ihre Weigerung an, dass sie nicht mehr bei ihm leben könne, wenn sie nicht mitmachte. Die Straf- und Zivilklägerin liess den Geschlechtsverkehr nach den gemachten Erfahrungen aus Angst vor einem weiteren sexuellen Übergriff sowie aufgrund ihrer sozialen Abhängigkeit über sich ergehen. Während des Geschlechtsverkehrs besorgte der Beschuldigte erneut eine AG.________ (Land) Aubergine und wollte diese der Straf- und Zivilklägerin vaginale einführen. Sie teilte ihm unmissverständlich mit, dass sie mit dem Einführen der Aubergine nicht einverstanden ist und setzte sich mit den Händen zur Wehr. Nachdem der Beschuldigte ihr gedroht hatte, er werde ansonsten zu seiner Freundin gehen, gab sie ihren Widerstand auf und der Beschuldigte führte ihr die AG.________ (Land) Aubergine vaginal ein.

Der Beschuldigte wusste aufgrund ihrer Widerworte, dass die Straf- und Zivilklägerin keinen Geschlechtsverkehr mehr mit ihm wollte und mit dem erneuten vaginalen Einführen einer AG.________ Aubergine nicht einverstanden war. Er wusste, dass die Androhung, er gehe ansonsten zu seiner Freundin, verbunden mit der anfänglichen Androhung, die Straf- und Zivilklägerin könne bei einer Weigerung nicht mehr bei ihm leben, sie aufgrund ihrer sozialen Abhängigkeit vom Beschuldigten sowie den Erfahrungen bei vergangenen sexuellen Übergriffen dazu bringen würde, ihren Widerstand aufzugeben. Er handelte in der Absicht, sie zum Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt zu bewegen.

III. Rechtliche Würdigung

20. Der Beschuldigte hat vor Bundesgericht die rechtliche Würdigung kritisiert (Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil festgehalten, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt habe, wenn sie mit Bezug auf die Vorwürfe vom 22. Mai 2018, 17. Juni 2018 und 5. Juli 20018 den Tatbestand der sexuellen Nötigung als erfüllt erachtet habe (Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3.2). Auf die entsprechenden Erwägungen 3.2.1 bis 3.2.3 kann daher verwiesen und die Begründung aus der Urteilsbegründung zum Urteil vom 15. Dezember 2022 (Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3.2.1 bis 3.2.3; Seiten 33 ff. der oberinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 823 ff) übernommen werden.

21. Rechtliche Grundlagen

21.1 Sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB)

Das Bundesgericht hat die massgebenden rechtlichen Grundlagen in E. 3.1 des Urteils 6B_762/2023 vom 28. Dezember 2023 eingehend dargelegt. Darauf wird vorab verwiesen (pag. 898 ff.). In Ergänzung und teilweiser Wiederholung kann Folgendes festgehalten werden:

Nach Art. 189 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.

Sexuelle Handlungen i.S.v. Art. 189 StGB sind u.a. orale und anale Penetrationen, Einführung von Gegenständen in Vagina oder Anus, Reiben des Geschlechtsteils des Täters an den Genitalien oder an der (weiblichen) Brust des Opfers, Berühren des nackten männlichen oder weiblichen Geschlechtsteils, Berührung der nackten Brust einer Frau (auch unter dem Büstenhalter oder unter den Kleidern), das längere oder intensive Betasten des weiblichen oder männlichen Geschlechtsteils über der Kleidung oder Zungenküsse (Maier, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend zitiert als BSK StGB-Verfasser], N 11 zu Art. 187).

Gewalt liegt dann vor, wenn auf das Opfer mit chemisch oder physikalisch fassbaren Mitteln eingewirkt oder physisch in seine Rechtssphäre eingegriffen wird. Dabei schaltet der Täter entweder den Widerstand des Opfers aus (Einwirkung auf die Willensbetätigung) oder verhindert eine allfällige Gegenwehr, bevor das Opfer reagieren kann (Einwirkung auf die Willensbildung). Eine gewisse Einwirkung auf den Körper ist erforderlich, wobei die notwendige Intensität nach relativen Kriterien zu bestimmen ist. Keine Rolle spielt es, ob das Opfer Widerstand leistet und dieser allenfalls gebrochen wird (BSK StGB-Maier, N 20 zu Art. 189). Die Gewalt braucht nicht «schwer» zu sein (Trechsel/Bertossa, in: Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, N 5 zu Art. 189). Bereits ein Niederdrücken, mit überlegener Körperkraft festhalten, brutal zu Boden stossen, in eine Telefonkabine drängen oder den Arm auf den Rücken drehen, kann unter Umständen als Gewalt definiert werden (BSK StGB-Maier, N 22 zu Art. 189). Der Einsatz der überlegenen Kraft durch Festhalten oder Einsetzen von Körpergewicht kann genügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3). Insbesondere wenn der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt und dem Opfer physisch überlegen ist, muss er auch nicht besonders viel Kraft aufwenden (BSK StGB-Maier, N 22a zu Art. 189 m.w.H.). Bei der Beurteilung des Ausmasses der Gewaltanwendung sind auch Opfergesichtspunkte mit zu berücksichtigen. Die von der Rechtsprechung geforderte Widersetzlichkeit des Opfers ist nichts anderes als eine tatkräftig und manifestierte Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, die sexuelle Handlung nicht zu wollen. Dabei ist etwa ausreichend, wenn der Täter aufgrund seines Vorgehens erkennen kann, dass das Opfer mit seinem Vorgehen nicht einverstanden ist bzw. es dem Täter klar ist, dass seine Handlungsweise nicht dem Willen des Opfers entspricht (BSK StGB-Maier, N 23 ff. zu Art. 189). Es genügt grundsätzlich diejenige Gewalt, die nötig war, um das konkrete Opfer gefügig zu machen. Nicht notwendig ist insbesondere, dass sich das Opfer andauernd wehrt, da dies dem Opfer nicht zugemutet werden kann (BSK StGB-Maier, N 22 zu Art. 189). Zwischen dem Nötigungsmittel (namentlich der Gewaltanwendung) und dem abgenötigten Verhalten (namentlich der Duldung 24 der sexuellen Handlung) muss Kausalität bestehen. Der Täter muss gerade durch die Nötigungshandlung die Duldung der sexuellen Handlung erzwungen haben (BSK StGB-Maier, N 52 zu Art. 189).

Beim «Unter-psychischen-Druck-Setzen» reicht die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation auch ohne dass der Täter eigentlich Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Diese Umstände müssen eine Qualität erreichen, die sie in ihrer Gesamtheit als instrumentalisierte, so genannte strukturelle Gewalt erscheinen lassen (BGE 131 IV 107 E. 2.2). Es muss für die Erfüllung des Tatbestands durch den Täter folglich eine «tatsituative Zwangssituation» nachgewiesen werden (BGE 133 IV 49 E. 4; BGE 131 IV 107 E. 2.4). Das Opfer muss die Tat dulden (Trechsel/Bertossa, a.a.O., N 10 zu Art. 189). Zwischen der Nötigungshandlung und dem Dulden der sexuellen Handlung muss Kausalität bestehen; der Täter muss gerade durch die Nötigungshandlung die Duldung der sexuellen Handlung erzwungen haben, ansonsten kommt nur Versuch in Betracht (Trechsel/Bertossa, a.a.O., N 11 zu Art. 189).

In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter die Tat vorsätzlich begeht. Dabei genügt Eventualvorsatz. Der Täter muss um die Bedeutung des auf- bzw. abgenötigten Verhaltens wissen. Dazu gehört auch, dass er zumindest in Kauf genommen hat, sich über den entgegenstehenden Willen des Opfers hinwegzusetzen. Wer es ernstlich für möglich hält, das Opfer könnte mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden sein, und nach dem Einsatz eines Nötigungsmittels dennoch die sexuelle Handlung vornimmt, handelt tatbestandsmässig (BSK StGB-Maier, N 54 zu Art. 189).

21.2 Schändung (Art. 191 StGB)

Nach Art. 191 StGB wird bestraft, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Im Unterschied zur Vergewaltigung (Art. 190 StGB) und der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) führt der Täter bei der Schändung die Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit des Opfers nicht selber herbei, sondern nutzt diesen vorbestehenden Zustand aus. Geschützt wird die sexuelle Freiheit von Personen, die ausserstande sind, in eine sexuelle Handlung einzuwilligen bzw. sich dagegen zur Wehr zu setzen (BSK StGB-Maier, N 1 zu Art. 191).

Widerstandsunfähig ist, wer nicht in der Lage ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zur Wehr zu setzen. Art. 191 StGB schützt Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Dabei genügt, dass das Opfer vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Erforderlich ist, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt ist (BGE 133 IV 49 E. 7.2; vgl. auch BGE 119 IV 230 E. 3a). Nicht vorausgesetzt wird eine Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustandes. Es kann ausreichen, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_543/2019, 6B_464/2019 vom 17. Januar 2020 E. 3.1.2). Diesbezüglich kann es jedoch zu heiklen Abgrenzungsschwierigkeiten kommen (BSK StGB-Maier, N 6 zu Art. 191, m.w.H.). Subjektiv ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich. Der Täter muss insbesondere in Kenntnis des Zustandes des Opfers handeln, also dessen Widerstands- bzw. Urteilsunfähigkeit wahrgenommen haben (BSK StGB-Maier, N 16 zu Art. 191, m.w.H.).

22. Vorbringen der Parteien

22.1 Verteidigung

Die Verteidigung macht oberinstanzlich geltend, mangelndes Einverständnis und Ausnützen des Überraschungsmoments reiche für eine sexuelle Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB ebenso wenig aus, wie das Ausnützen vorbestehender Machtverhältnisse. Das erforderliche Nötigungsmittel, der Nötigungserfolg sowie der dazwischenliegende Kausalzusammenhang würden in der Anklageschrift nicht umschrieben. Auch eine Strafbarkeit nach dem Tatbestand der Schändung scheide aus, soweit die Anklageschrift die hierfür erforderlichen Tatbestandsmerkmale überhaupt ausreichend umschreibe. Dass die Straf- und Zivilklägerin die eingeführten Gemüse jeweils herausgezogen und weggeworfen haben wolle, belege, dass sie zu Widerstand fähig gewesen wäre (zum Ganzen pag. 749).

Im Neubeurteilungsverfahren hat sich die Verteidigung resp. der Beschuldigte zur rechtlichen Würdigung dahingehend geäussert als dass die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft und damit auch deren Verweis auf die Darlegung der rechtlichen Grundlagen und die Subsumtion der 2. Strafkammer vom 27. April 2023 vollumfänglich bestritten werden (pag. 1038). Eine darüberhinausgehende Auseinandersetzung mit der rechtlichen Würdigung erfolgte nicht.

22.2 Generalstaatsanwaltschaft

Gemäss der Generalstaatsanwaltschaft seien die Nötigungsmittel in Art. 189 Abs. 1 StGB nicht abschliessend aufgezählt. Auch eine Kombination mehrerer Tatmittel sei tauglich, eine tatsituative Zwangssituation zu schaffen. Vorliegend habe der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin unter anderem gedroht, sie müsse das Haus verlassen, wenn sie nicht tue, was er von ihr verlange, und sie sei finanziell und sozial von ihm abhängig gewesen. Beim ersten Vorfall gemäss Ziff. I.1.2. AKS habe der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin durch heftiges Küssen in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt und an ihren Reaktionen feststellen müssen, dass sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden sei. Bei den übrigen Handlungen habe er sie jeweils festgehalten und dadurch Gewalt angewendet. Eventualiter sei im Sinne des Würdigungsvorbehalts von Schändung auszugehen, da die Straf- und Zivilklägerin jeweils nicht habe sehen können, was der Beschuldigte tue, und sich deshalb nicht wehren können (zum Ganzen pag. 753 f.).

Im Neubeurteilungsverfahren verweist die Generalstaatsanwaltschaft bezüglich rechtlicher Grundlagen und Subsumtion vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der 2. Strafkammer vom 27. April 2023 (pag. 1018).

22.3 Privatklägerschaft

Namens der Straf- und Zivilklägerin wurde ausgeführt, ihre soziale Abhängigkeit vom Beschuldigten habe sich durch Befehle und Androhungen jeweils akzentuiert. Aufgrund des Machtgefälles in der Beziehung und des Überraschungsmoments sei der Tatbestand der sexuellen Nötigung in allen Fällen erfüllt (zum Ganzen pag. 756).

Seitens der Privatklägerschaft erfolgte im Neubeurteilungsverfahren keine Äusserung hinsichtlich der rechtlichen Würdigung.

23. Subsumtion

23.1 Ziff. I.1.1. AKS (Sexuelle Nötigung)

Der Beschuldigte ergriff die Straf- und Zivilklägerin an den Haaren, drückte ihren Kopf zu seinem Glied und fixierte diesen dort, nachdem die Straf- und Zivilklägerin sich seiner Aufforderung, ihn oral zu befriedigen, verbal widersetzt hatte. Er wendete dadurch Gewalt an, um die verlangte, seitens der Straf- und Zivilklägerin erkennbar ungewollte sexuelle Handlung zu erzwingen, wodurch sich die vorbestehenden Machtverhältnisse akzentuierten. Die Straf- und Zivilklägerin war aufgrund der sozialen Umstände vom Beschuldigten abhängig, verfügte über kein nennenswertes Beziehungsnetz in der Schweiz und über keine eigenen finanziellen Mittel. Ihre Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz war an die Beziehung zum Beschuldigten gekoppelt. Namentlich aus diesen Gründen hatte die Straf- und Zivilklägerin keine Möglichkeit, sich gegen den Beschuldigten (ausreichend) zur Wehr zu setzen. Angesichts der Gewaltanwendung nach ihrer verbalen Weigerung musste sie zudem annehmen, bei weiterem Widerstand gegen den kräftigeren Beschuldigten, Opfer eines sexuellen Übergriffs zu werden. Das aufgewendete Ausmass an körperliche Gewalt war alleine, mindestens aber in Kombination mit den vorbestehenden Machtverhältnissen, geeignet, die Straf- und Zivilklägerin gefügig zu machen. Aus diesen Gründen befriedigte die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten gegen ihren ausdrücklichen Willen oral und schluckte, wie von ihm verlangt, seinen Samenerguss.

Der Beschuldigte wusste bei alledem, dass die Straf- und Zivilklägerin keinen Oralverkehr ausüben wollte, sie aufgrund der sozialen Umstände von ihm abhängig sowie ihm körperlich unterlegen war und aus diesen Gründen keinen (ausreichenden) Widerstand gegen seine Gewaltanwendung leisten können würde.

Folglich sind der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt und der Beschuldigte ist der sexuellen Nötigung schuldig zu erklären.

23.2 Erster Vorfall gemäss Ziff. I.1.2 AKS (Schändung / sexuelle Nötigung)

Das Beweisergebnis lässt sich zum Zweck der Subsumtion in drei Phasen unterteilt zusammenfassen:

1. Der Beschuldigte machte sich die Dunkelheit zunutze, um der unbekleideten, auf dem Rücken liegenden Straf- und Zivilklägerin, die ein vaginales Eindringen mit dem Penis erwartete, überraschend, unbemerkt und gegen ihren Willen eine AG.________ (Land) Aubergine vaginal einzuführen;

2. Aufgrund ihrer ausbleibenden Reaktion erkannte der Beschuldigte, dass die Straf- und Zivilklägerin perplex und mit der Situation überfordert war und sich, auch aufgrund ihrer sozialen Abhängigkeit von ihm sowie der Gewalterfahrungen beim Vorfall um den 22. Mai 2018, nicht gegen ihn zur Wehr setzen und ungewollte sexuelle Handlungen über sich ergehen lassen würde. Folge dessen forderte er sie zum Warten auf, holte eine Gurke aus dem Kühlschrank und führte auch diese der perplexen, unverändert auf dem Rücken liegenden Straf- und Zivilklägerin vaginal ein;

3. Der Beschuldigte befahl der Straf- und Zivilklägerin, vor ihm auf alle viere zu gehen, damit er mit seinem Penis vaginal in sie eindringen könnte. Stattdessen führte er der Straf- und Zivilklägerin, die sich aufgrund ihre sozialen Abhängigkeit seinem Befehl fügte, gegen ihren erkennbaren Willen die Gurke anal ein, was teilweise gelang.

Die Phase 1 kann nach Ansicht der Kammer nicht unter den Tatbestand der sexuellen Nötigung subsumiert werden, weil die dafür sprechenden Umstände (der heftige Kuss und das sich-auf-sie-Legen) nicht in der Anklageschrift aufgeführt sind. Sie wäre jedoch im Sinne des Würdigungsvorbehalts grundsätzlich als Schändung i.S.v. Art. 191 StGB zu qualifizieren. Die Straf- und Zivilklägerin lag nackt auf dem Rücken und erwartete eine vaginale Penetration mit dem Penis des Beschuldigten. Aufgrund der Dunkelheit im Raum konnte sie nicht erkennen, was dieser genau tat und in den Händen hielt. Sie war aufgrund ihrer eingeschränkten visuellen Wahrnehmung gegen jede anderweitige vaginale Penetration als diejenige, die sie erwartete und billigte, vorübergehend gänzlich widerstandsunfähig. Widerstandsfähigkeit setzt naturgemäss voraus, dass das Opfer erkennen kann, dass eine ungewollte sexuelle Handlung bevorsteht. Vorliegend konnte sich die Straf- und Zivilklägerin jedoch gegen derartige, ungewollte sexuelle Handlungen erst dann zur Wehr setzen, wenn sie diese bemerkte, womit jedoch die sexuelle Handlung bereits vollzogen wäre. In Kenntnis darüber und im Wissen, dass die Straf- und Zivilklägerin keine Penetration mit irgendwelchen Gegenständen, geschweige denn mit einer AG.________ Aubergine, wollte oder erwartete, führte der Beschuldigte ihr eine solche vaginal ein. Demnach wäre der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 191 StGB grundsätzlich erfüllt.

Ein Schuldspruch wegen Schändung entfällt jedoch aufgrund der Subsumtion der folgenden beiden Phasen des einheitlichen Lebenssachverhalts. Ausführungen dazu, ob der Anklagesachverhalt die für eine Verurteilung wegen Schändung nötigen Tatbestandsmerkmale ausreichend umschreibt, was die Verteidigung anzweifelt (vgl. pag. 721), erübrigen sich somit.

Zu Beginn der Phase 2 hatte der Beschuldigte erkannt, dass seine vorausgehenden Handlungen in der Phase 1 die Straf- und Zivilklägerin perplex gemacht sowie überfordert hatten. Verbunden mit seinem Befehl an sie zu warten, akzentuierte sich das vorbestehende Machtverhältnis zugunsten des Beschuldigten aufgrund der sozialen Abhängigkeit der Straf- und Zivilklägerin. Ihre Erfahrungen beim Vorfall um den 22. Mai 2018 liessen sie zudem erahnen, dass eine resolute Weigerung oder körperlicher Widerstand ihrerseits aussichtslos wäre, ihre Existenz in der Schweiz bedrohen oder sie gar der Gefahr eines sexuellen Übergriffs aussetzen könnte. Die Kammer bejaht aus diesen Gründen das Nötigungsmittel des «unter-psychischen-Druck-Setzen». Die Nötigungshandlung war kausal zur Aufgabe des Widerstands. Der Beschuldigte erkannte, dass die Straf- und Zivilklägerin aufgrund dieser Umstände keinen Widerstand leisten könnte, und wusste, dass sie nicht mit dem vaginalen Einführen einer Gurke einverstanden war. Der objektive und der subjektive Tatbestand der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB sind in der Phase 2 erfüllt.

Dasselbe gilt für die Phase 3. Der Beschuldigte befahl der Straf- und Zivilklägerin, nachdem diese ihm klar und deutlich mitgeteilt hatte, dass sie mit weiteren sexuellen Handlungen nicht einverstanden war, auf die Knie zu gehen, damit er mit seinem Penis vaginal in sie eindringen könne. Die Straf- und Zivilklägerin wusste auch hier aufgrund ihrer Erfahrungen beim Vorfall um den 22. Mai 2018, dass Widerstand keinen Zweck haben würde, und der Beschuldigte sie aufgrund der sozialen Umstände – sie hatte keine eigenen finanziellen Mittel, keine Möglichkeit vor ihm zu flüchten und wäre ohne den Beschuldigten in der Schweiz hilflos verloren gewesen – in seiner Gewalt hatte. Aus diesen Gründen und wie es der Beschuldigte erwartet sowie gewollt hatte, gehorchte sie (zunächst) seinem Befehl und kniete sich in Erwartung eines vaginalen Eindringens mit seinem Penis vor ihm hin. Der Beschuldigte wollte ihr stattdessen die Gurke anal einführen, was nur teilweise gelang, aber dennoch eine sexuelle Handlung i.S.v. Art. 189 StGB darstellt. Sie hätte auch das vaginale Eindringen mit dem Penis nur aufgrund ihrer beklemmenden Situation und wegen des Befehls des Beschuldigten über sich ergehen lassen und wollte, wie dem Beschuldigten bewusst war, nicht, dass er ihr eine Gurke anal einführt. Dass die Straf- und Zivilklägerin sich danach erfolgreich widersetzte und der Beschuldigte von ihr abliess, ändert an der Erfüllung des Tatbestands nichts. Die Kammer geht, wie erwähnt, davon aus, dass der Beschuldigte bei diesem Vorfall wohl nicht in erster Linie die Befriedigung seiner Lust bezweckte, sondern die Straf- und Zivilklägerin durch die sexuellen Handlungen quälen und demütigen wollte, was er nach seiner Vorstellung bereits erreicht hatte.

Somit ist sowohl der Tatbestand der Schändung als auch derjenige der sexuellen Nötigung erfüllt, wobei der in Phase 1 des einheitlichen Lebenssachverhalts erfüllte Tatbestand der Schändung in der anschliessenden sexuellen Nötigung aufgeht.

23.3 Zweiter Vorfall gemäss Ziff. I.1.2. AKS (Neubeurteilung hinsichtlich Schändung / sexuelle Nötigung)

23.3.1 Vorbemerkungen zum Würdigungsvorbehalt und dem Anklagegrundsatz

Die Kammer behielt sich anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor, die in Ziff. I.1.2. AKS zur Anklage gebrachten Sachverhalte auch unter dem Art. 191 StGB auf ihre Strafbarkeit zu prüfen. Seitens der Verteidigung wurde eingewandt, der Anklagesachverhalt umfasse nicht sämtliche, für die Prüfung unter Art. 191 StGB erforderlichen Tatbestandsmerkmale. Eine Verurteilung würde somit den Anklagegrundsatz verletzen (zum Ganzen pag. 721, pag. 862 ff.).

Die Anklageschrift bezeichnet unter anderem möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 IV 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion ist massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt indes an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1033/2020 vom 17. November 2021 E. 2.3; 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen).

Die Anklageschrift hat alle drei Sachverhalte (Vorfälle vom 17. Juni 2018, 20. Juni 2018 und 5. Juli 2018) unter der gleichen Ziffer 1.2 erfasst (pag. 407). Für die Kammer war und ist daher klar, dass der Würdigungsvorbehalt den gesamten unter Ziffer 1.2 der Anklageschrift aufgeführten Sachverhaltskomplex erfasste. Dies ergeht auch aus den mündlichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung betreffend Vorbehalt anderer rechtlicher Würdigung, wo von Übergriffen und nicht etwa von einem Übergriff gesprochen wurde (pag. 721).

Da das Bundesgericht aber verbindlich festgestellt hat, dass eine Verurteilung wegen Schändung wegfalle, erübrigt sich eine Prüfung unter diesem Titel (Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 1.2.1). Damit verbleibt der Kammer im Neubeurteilungsverfahren nur noch die Prüfung des entsprechenden Vorfalls unter dem Titel einer sexuellen Nötigung. Hierzu wurde in der Urteilsbegründung zum Urteil vom 15. Dezember 2022 bereits festgehalten, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt und der Beschuldigte vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 20. Juni 2018, freizusprechen sei (S. 39 f. der oberinstanzlichen Urteilsbegründung, pag 829 f).

23.3.2 Subsumtion

Die Straf- und Zivilklägerin konnte auch in diesem Fall aufgrund der Dunkelheit im Raum nicht sehen, was der Beschuldigte tat und in den Händen hielt, und war insoweit in ihrer visuellen Wahrnehmung eingeschränkt. Sie war ferner unbekleidet, lag auf dem Rücken und war gegenüber dem Beschuldigten exponiert. Im (vermeintlichen) gegenseitigen Einvernehmen zum Geschlechtsverkehr erwartete sie, dass der Beschuldigte sie mit seinem Penis vaginal penetriert. Stattdessen machte er sich die Einschränkung ihrer visuellen Wahrnehmung sowie ihre Blösse als vorübergehenden physischen Schwächezustand zunutze, um an der Straf- und Zivilklägerin unvermittelt und überraschend eine sexuelle Handlung vorzunehmen, von der er (nach dem Vorfall um den 17. Juni 2018) wusste, dass sie diese nicht wollte. Sie war aufgrund der Dunkelheit und ihrer Exponiertheit derart eingeschränkt, dass sie jede anderweitige vaginale Penetration oder sonstige unvermittelte sexuelle Handlung als diejenige, die sie erwartete und billigte, nicht rechtzeitig wahrnehmen und einordnen konnte. Somit konnte sie keinen Widerstandswillen bilden und – als direkte Folge davon – diesen nicht rechtzeitig betätigen. Sie war in diesem Sinn vorübergehend gänzlich widerstandsunfähig (Urteil 6B_445/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.5 und 3). Gegen das ungewollte und komplett unerwartete vaginale Einführen der AG.________ Aubergine konnte sie sich erst zur Wehr setzen, als sie diese bemerkte, also in einem Zeitpunkt, in dem die ungewollte sexuelle Handlung bereits vollzogen war (BGE 133 IV 49 E. 7.3 f. mit Hinweisen).

Der Beschuldigte wusste, dass die Straf- und Zivilklägerin aufgrund der Dunkelheit nicht sehen konnte, was er tat, sie mit dem Einführen einer AG.________ Aubergine nicht einverstanden war, er diese seiner unbekleideten Partnerin unbemerkt und überraschend vaginal einführen konnte und erst mit Widerstand zu rechnen hatte, wenn sie dies bemerkte, wodurch die sexuelle Handlung bereits vollzogen wäre.

Das Vorgaukeln einer Absicht zum Beischlaf im Sinne einer Täuschung durch den Beschuldigten weist allerdings nicht die für eine Nötigungshandlung erforderliche Erheblichkeit auf, sodass der Tatbestand der sexuellen Nötigung nicht erfüllt ist (BGE 133 IV 49 E. 6.2). Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, angeblich begangen um den 20. Juni 2018, zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, freizusprechen.

23.4 Dritter Vorfall gemäss Ziff. I.1.2. AKS (sexuelle Nötigung)

Da im Anklagesachverhalt davon ausgegangen wird, die Straf- und Zivilklägerin habe einvernehmlich mit dem Beschuldigten Geschlechtsverkehr gehabt, wird nicht weiter auf den Beischlaf bzw. die vaginale Penetration mit dem Penis des Beschuldigten eingegangen.

Während des Geschlechtsverkehrs holte der Beschuldigte erneut eine AG.________ (Land) Aubergine hervor in der Absicht, diese der Straf- und Zivilklägerin vaginal einzuführen. Diese bemerkte das Vorhaben des Beschuldigten und gab ihm verbal unmissverständlich zu verstehen, dass sie dies nicht will, und versuchte mit den Händen, das Einführen der Aubergine zu verhindern. Wegen der vorausgegangenen Androhung des Beschuldigten, wenn sie beim Geschlechtsverkehr nicht mitmache, könne sie nicht weiter bei ihm leben (pag. 41, Z. 453 ff.), in Kombination mit ihrer allgemeinen Abhängigkeit vom Beschuldigten aufgrund der sozialen Umstände sowie ihrer unterlegenen körperlichen Konstitution verbunden mit ihren vorherigen Erfahrungen, insbesondere diejenigen betreffend den Vorfall um den 22. Mai 2018, verzichtete sie auf weiteren Widerstand und liess die ausdrücklich ungewollte sexuelle Handlung über sich ergehen.

Der Beschuldigte wusste, dass die Straf- und Zivilklägerin nicht mit Einführen der Aubergine einverstanden war und sich aufgrund der vorgenannten Umstände sowie seiner ausgestossenen Androhung nicht (ausreichend) gegen ihn zur Wehr setzen könnte. Er wollte, dass sie keinen Widerstand leistet und die sexuelle Handlung über sich ergehen lässt. Er handelte direktvorsätzlich. Der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB sind mithin erfüllt. Der Beschuldigte wird der sexuellen Nötigung schuldig erklärt.

IV. Strafzumessung

Vor Bundesgericht wurde die Strafzumessung nicht gerügt. Im Neubeurteilungsverfahren verweist die Generalstaatsanwaltschaft für die Strafzumessung auf die Erwägungen der 2. Strafkammer in der Urteilsbegründung vom 27. April 2023 (pag. 1018 mit Verweis auf S. 41 ff. der oberinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 562). Die Verteidigung bestritt die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, liess sich zur Strafzumessung jedoch nicht weitergehend verlauten (pag. 1038 ff.). Seitens der Straf- und Zivilklägerin erfolgten keine Äusserungen zur Strafzumessung.

Die Kammer hat für die beiden Schuldsprüche für die Vorfälle vom 22. Mai 2018 und 17. Juni 2018 eine Freiheitsstrafe ausgefällt. Da diese Schuldsprüche im Neubeurteilungsverfahren nicht tangiert sind, ändert sich vorliegend nichts und die entsprechenden Erwägungen behalten ihre Gültigkeit.

Betreffend den Vorfall vom 5. Juli 2018 ist eine Geldstrafe auszusprechen. Auch hier gibt es für die Kammer keine Gründe, von der Strafzumessung im Urteil vom 15. Dezember 2022 betreffend den im Neubeurteilungsverfahren zu bestätigenden Schuldspruch abzuweichen, zumal auch nichts Gegenteiliges vom Beschuldigten geltend gemacht wird. Die entsprechenden Erwägungen der Urteilsbegründung vom 27. April 2023 sind daher zu übernehmen.

24. Rechtliche Grundlagen

Es wird auf die zutreffenden Ausführungen der ersten Instanz zu den rechtlichen Grundlagen der Strafzumessung verwiesen (Ziff. V.A. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 630 f.).

25. Vorbemerkungen zur Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft und zum Verschlechterungsverbot

Die Staatsanwaltschaft ist der Durchsetzung der materiellen Wahrheit verpflichtet. Sie kann ein Rechtsmittel zugunsten wie auch zuungunsten der verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Insofern liegt bei der Staatsanwaltschaft immer eine Beschwer vor, wenn der Verdacht besteht, ein Entscheid verletze materielles oder formelles Strafrecht. Sie kann also im Rechtsmittelverfahren z.B. Freispruch statt Schuldspruch (oder umgekehrt) oder eine mildere resp. strengere Bestrafung beantragen. Dabei ist sie nicht an die vor erster Instanz vertretenen Standpunkte oder Anträge gebunden, und die Rechtsmittelinstanz kann das angefochtene Urteil insoweit ohne Bindung an die Rechtsmittelanträge abändern (vgl. u.a. Lieber in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Schulthess, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 381 StPO).

Die Staatsanwaltschaft bzw. die Generalstaatsanwaltschaft darf grundsätzlich Anschlussberufung erheben, ohne ein spezielles Rechtsschutzinteresse begründen zu müssen (Art. 381 Abs. 1 StPO; BGE 147 IV 505 = Pra 111 [2022] Nr. 55 E. 4.4.1). In BGE 147 IV 505 hob das Bundesgericht das Recht zur Anschlussberufung nicht auf, sondern schränkte es lediglich insofern ein, als dass eine solche nicht einzig und ausschliesslich den Zweck verfolgen darf, den Beschuldigten unter Druck zu setzen, damit er seine Berufung zurückzieht. Diese Fälle beschränken sich auf offenkundig treuwidriges resp. missbräuchliches Verhalten der Anschlussberufungsführerin. Vorliegend ist ein solches Verhalten nicht zu erkennen: Zwar hat die Vorinstanz dem Antrag der Staatsanwaltschaft hinsichtlich Strafmass in Bezug auf die Freiheitsstrafe vollumfänglich entsprochen (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; die in erster Instanz beantragte, nicht ausgesprochene Geldstrafe bezog sich auf den nunmehr rechtskräftigen Freispruch wegen Drohung [vgl. pag. 536]). Die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft betrifft nebst der Strafzumessung aber auch die Freisprüche von den Anschuldigungen wegen sexueller Nötigung gemäss Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteils (pag. 558; pag. 769 f.). Sie gelangt mithin aufgrund der beantragten Schuldsprüche wegen mehreren Verbrechen, und damit aus sachlichen Gründen, zu einer höheren Strafe als die Staatsanwaltschaft in erster Instanz. Ferner fällt bei der Strafzumessung der Generalstaatsanwaltschaft in oberer Instanz ins Gewicht, dass die Staatsanwaltschaft in erster Instanz anlässlich ihres Parteivortrags fälschlicherweise von einer Ausnahmesituation ausging, die eine gesamthafte Würdigung erlaube (vgl. pag. 536), was nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht. Ausnahmen von der konkreten Methode bei der Strafzumessung sind bei Sexualdelikten nur dann zulässig, wenn diese sich zahlenmässig nicht bestimmen lassen und es qualitativ immer um dieselbe Handlung im Rahmen derselben Täter-Opfer-Konstellation geht – beispielsweise im Rahmen einer Paarbeziehung –, sodass sie Züge eines Dauerdelikts aufweisen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_342/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4; 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 4.3). Es muss der Generalstaatsanwaltschaft in der vorliegenden Konstellation möglich sein, die Strafzumessung der Staatsanwaltschaft in erster Instanz berichtigen zu lassen und nebst den zusätzlichen Schuldsprüchen auch eine höhere Strafe zu beantragen. Ein offenkundig treuwidriges resp. missbräuchliches Verhalten der Anschlussberufungsführerin ist somit nicht erkennbar. Insbesondere beantragt die Generalstaatsanwaltschaft kein die Kompetenz der Vorinstanz als Einzelgericht übersteigendes Strafmass (vgl. Art. 56 Abs. 2 Bst. a Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StPO). Somit liegt keine mit der BGE 147 IV 505 vergleichbare Konstellation vor. Gründe, auf die Anschlussberufung nicht einzutreten bzw. die Rechtsmittellegitimation der Generalstaatsanwaltschaft einzuschränken, sind nicht ersichtlich. Die Kammer ist daher auch betreffend die Strafzumessung nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden.

26. Wahl der Strafarten, Methodik und Strafrahmen

Der Richter bestimmt beim Aussprechen einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt er neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 = Pra 111 [2022] Nr. 17).

Betreffend die Schuldsprüche wegen sexueller Nötigung, begangen um den 22. Mai 2018 sowie um den 17. Juni 2018, ist einzig eine Freiheitsstrafe geeignet, dem Verschulden gerecht zu werden und das begangen Unrecht abzugelten. Die Strafen für die Nötigung zur Duldung beischlafähnlicher Handlungen gemäss Art. 189 StGB, wozu unter anderem das orale Eindringen mit dem Penis zählt, dürfen nicht wesentlich niedriger sein, als die Strafe, die bei einer Vergewaltigung nach Art. 190 StGB mit vergleichbaren Umständen ausgefällt würde (BGE 132 IV 120 E. 2.5). Betreffend den Vorfall um den 22. Mai 2018 ist somit grundsätzlich die Mindeststrafandrohung von 12 Monaten Freiheitsstrafe gemäss Art. 190 StGB zu beachten, sodass mangels Strafmilderungsgründe zwingend auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Beim Vorfall um den 17. Juni 2018 wurde die Straf- und Zivilklägerin drei Mal gegen ihren Willen mit einem Gemüse vaginal bzw. anal penetriert, was hinsichtlich des Verschuldens nur unwesentlich vom Vorfall um den 22. Mai 2018 abweicht. Beide Schuldsprüche sind mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Eine Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen würde dem Verschulden des Beschuldigten nicht ansatzweise gerecht.

Für diese beiden Schuldsprüche ist somit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe auszufällen. Der Strafrahmen der Freiheitsstrafe reicht von 3 Tagen bis zu 10 Jahren (Art. 40 Abs. 1 i.V.m. Art. 189 Abs. 1 StGB). Gründe für ein Über- oder Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens sind nicht ersichtlich. Der Vorfall um den 22. Mai 2018 stellt aufgrund der Gewaltanwendung und der Art der erzwungenen sexuellen Handlung die schwerste Straftat dar, anhand welcher die Einsatzstrafe zu bestimmen ist.

Der weitere Schuldspruch wegen sexueller Nötigung, begangen um den 5. Juli 2018, wird demgegenüber mit einer Geldstrafe geahndet. Beim Beschuldigten ist grundsätzlich nicht von einer besonderen Rückfallgefahr auszugehen. Nach der Überzeugung der Kammer handelte er in erster Linie in der Absicht, die Straf- und Zivilklägerin zum Auszug aus der ehelichen Gemeinschaft zu bewegen. Mit anderen Worten dürfte nicht entscheidend gewesen sein, was er tat, sondern gegen wen sich die Tat richtete. Die Konstellation erscheint derart spezifisch, dass sie sich kaum zu wiederholen droht. Das Verschulden erscheint zudem bei diesem Schuldspruch leichter als bei den übrigen Vorfällen.

Der Strafrahmen der Geldstrafe reicht von 3 bis 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Gründe für ein Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens liegen nicht vor, ein Überschreiten ist nicht zulässig (Art. 49 Abs. 1 in fine i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB).

27. Strafzumessung zur Freiheitsstrafe

27.1 Einsatzstrafe (Ziff. I.1.1. AKS)

27.1.1 Objektive Tatschwere

Art. 189 StGB schützt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, konkret die Möglichkeit, Beziehungen und sexuelle Kontakte frei, eigenverantwortlich und ohne Zwang zu gestalten (BSK StGB-Maier, N 1 zu Art. 189).

Die sexuelle Selbstbestimmung der Straf- und Zivilklägerin wurde durch den erzwungenen, ungeschützten Oralverkehr samt Schlucken des Samenergusses massiv verletzt. Die Straf- und Zivilklägerin leidet seither unter einer komplexen Traumafolgestörung mit vermischter Angst- und depressiver Stimmung (pag. 518), was jedoch nicht ausschliesslich auf diesen Vorfall zurückzuführen sein dürfte. Physische Folgen sind nicht vermerkt. Der von der Straf- und Zivilklägerin angeführte Hautausschlag im Gesicht steht wohl nicht in direktem Zusammenhang zum hier behandelten Vorfall (pag. 37, Z. 237 ff.).

Der sexuelle Übergriff ereignete sich im Rahmen der ehelichen Beziehung und in der gemeinsamen Familienwohnung, mithin dem damals einzigen Zufluchtsort der Straf- und Zivilklägerin in der Schweiz. Nebst ihrer erkennbaren Abhängigkeit vom Beschuldigten aufgrund der sozialen Umstände führte auch die physische Gewaltanwendung in nicht unerheblichem Ausmass zum Überwinden des vorhandenen Widerstands. Das Handeln des Beschuldigten ist verwerflich.

Die objektive Tatschwere ist mit Blick auf den weiten Strafrahmen und wegen der vergleichsweise milden physischen Gewalteinwirkung als leicht einzustufen. Die vorliegende beischlafähnliche Handlung ist in der Gesamtheit der objektiven Tatschwere durchaus mit einer Vergewaltigung nach Art. 190 StGB zu vergleichen. Ein unter der dortigen Mindeststrafandrohung gemäss Art. 190 StGB liegendes Strafmass wäre zu tief. Angemessen erscheint eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten.

27.1.2 Subjektive Tatschwere

Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist. Er handelte aus egoistischer Motivation zur Befriedigung seiner Lust, was bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität deliktstypisch ist. Die Möglichkeit zur Vermeidung des Delikts war uneingeschränkt erhalten. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus.

27.1.3 Fazit zur Einsatzstrafe

Die Einsatzstrafe beträgt 12 Monate Freiheitsstrafe.

27.2 Asperation zur Freiheitsstrafe (Erster Vorfall gemäss Ziff. I.1.2. AKS)

27.2.1 Objektive Tatschwere

Bei der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass die Straf- und Zivilklägerin drei Mal gegen ihren Willen penetriert wurde, davon zweimal vaginal und einmal anal. Sie wollte im Rahmen des einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs körperliche Nähe und Intimität zulassen und wurde unerwartet mit einer aus ihrer Sicht absonderlichen Sexualpraktik konfrontiert (vgl. auch pag. 70, Z. 820 f.). Das dem Beschuldigten entgegengebrachte Vertrauen wurde von diesem erheblich missbraucht. Der Vorfall verursachte bei der Straf- und Zivilklägerin physische Schmerzen im Genitalbereich. Darüber hinaus kann auf die psychischen Folgen der Vorfälle verwiesen werden, auf die bereits hingewiesen wurde (E. 27.1.1 oben). Weitergehende physische Folgen sind mangels Gewalteinwirkungen nicht vorhanden, was die Auswirkungen der Rechtsgutsverletzung leicht relativiert.

Auch dieser Vorfall ereignete sich im Rahmen des ehelichen Zusammenlebens in der gemeinsamen Familienwohnung. Der Beschuldigte machte sich zunächst das Überraschungsmoment und anschliessend die soziale Abhängigkeit der Straf- und Zivilklägerin zunutze, um sie seinen Befehlen gefügig zu machen. Die Verwerflichkeit des Handelns ist verglichen mit anderen Fällen sexueller Nötigung durchschnittlich.

Insgesamt ist die objektive Tatschwere als leicht einzustufen. Angemessen ist eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten.

27.2.2 Subjektive Tatschwere

Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist. Sein Wille war darauf gerichtet, die Straf- und Zivilklägerin zu quälen und dadurch zum Auszug aus der Familienwohnung sowie zur Auflösung der Ehegemeinschaft zu bewegen (vgl. hierzu der Beschuldigte, pag. 110, Z. 83 ff.). Der Grund dafür liegt darin, dass im gemeinsamen Kulturkreis der Parteien derjenige Ehegatte, der die eheliche Gemeinschaft auflöst, gesellschaftlicher Ächtung ausgesetzt werden kann, und der Beschuldigte dies nicht auf sich nehmen wollte. Dass er in dieser Absicht ein Sexualdelikt zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau verübte und ihre sexuelle Integrität somit als weniger wichtig einstufte als seine Reputation, ist als niederträchtig zu bezeichnen. Das Ziel seines Handelns erscheint leicht schwerwiegender als «nur» die deliktstypische Befriedigung der eigenen Lust. Der Beschuldigte befand sich sodann nicht in einer besonderen Zwangssituation. Er lebt seit 1990 in der Schweiz (pag. 704, Z. 62) und es kann davon ausgegangen werden, dass er sich in der Zwischenzeit von gewissen kulturellen Zwängen und Gepflogenheiten seines Herkunftslands gelöst hat.

Dennoch sieht die Kammer von einer Erhöhung der Freiheitsstrafe (knapp) ab und wertet die subjektive Tatschwere als neutral.

27.2.3 Fazit und Zwischenresultat zur Freiheitsstrafe

Für diesen Vorfall ist eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten angemessen. Diese werden im Umfang von ⅔ asperiert. Im Sinne eines Zwischenresultats ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten.

28. Strafzumessung zur Geldstrafe (Dritter Vorfall gemäss Ziff. I.1.2. AKS)

28.1 Objektive Tatschwere

Der Beschuldigte führte der Straf- und Zivilklägerin auch in diesem Fall eine AG.________ (Land) Aubergine vaginal ein. Die Straf- und Zivilklägerin trug keine physischen Verletzungen davon. Die psychischen Folgen des Vorfalls überschneiden sich mit denjenigen der weiteren Vorfälle (vgl. E. 27.1.1 oben). Zum Ausmass der Verletzung des geschützten Rechtsguts, insbesondere betreffend das Einführen von Gemüse, wird im Übrigen auf die obigen Ausführungen verwiesen (E. 27.2.1).

Der Beschuldigte machte sich in diesem Fall die erhebliche soziale Abhängigkeit der Straf- und Zivilklägerin zunutze und drohte ihr an, dass sie nicht mehr bei ihm leben könne, wenn sie beim Geschlechtsverkehr nicht mitmache bzw. ihn nicht gewähren lasse. Für die Straf- und Zivilklägerin, die sich in einem fremden Land befand, kaum Geld hatte sowie über kein nennenswertes soziales Beziehungsnetz verfügte, bewirkte dies eine erhebliche Zwangssituation. Die Verwerflichkeit des Handelns ist verglichen mit anderen Fällen sexueller Nötigung unterdurchschnittlich.

Die objektive Tatschwere ist mit Blick auf den weiten Strafrahmen als eher gering einzustufen. Angemessen erscheint der Kammer eine Geldstrafe von 150 Tages-sätzen.

28.1.1 Subjektive Tatschwere

Auch in diesem Fall handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist. Sein Handeln war darauf ausgerichtet, die Straf- und Zivilklägerin zu quälen und zum Auszug zu bewegen (vgl. E. 27.2.2), was auch in diesem Fall nicht verschuldenserhöhend eingestuft wird. Die Möglichkeit zur Vermeidung der Tat war uneingeschränkt gegeben.

Die subjektive Tatschwere ist als neutral zu bewerten.

28.1.2 Fazit

Zusammenfassend erscheint eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen als ange-messen.

29. Täterkomponenten

Zu den Täterkomponenten hielt die Vorinstanz zutreffend fest (Ziff. V.4. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 632 f.):

Vorleben und persönliche Verhältnisse

Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse wird grundsätzlich auf seinen Strafregisterauszug (pag. 489), das Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (pag. 204 f.) und auf die Angaben des Beschuldigten in der Voruntersuchung (pag. 109 f.) sowie anlässlich der Hauptverhandlung verwiesen (pag. 533 f.).

A.________ ist in AH.________ (Ort), Y.________ (Land) geboren und aufgewachsen. Er hat einen Bruder in AI.________ (Ort) und eine Schwester, welche in T.________(Staat) wohnt. Er absolvierte die erste bis zehnte Klasse der Grundschule sowie die Vorstufe zur Universität in Y.________ (Land). Danach studierte er ein Jahr lang, musste dann aber das Studium aufgrund der Situation im Lande abbrechen. Als Asylsuchender kam er 1990 in die Schweiz und lebt seit seiner Ankunft grösstenteils in F.________ (Ort). Aus seiner ersten Ehe gingen zwei Kinder hervor, wobei der Sohn bei ihm und die Tochter bei seiner Exfrau lebt (pag. 110, al. 51 ff.). Er ist einzig wegen Nichtabgabe von Ausweis- und / oder Kontrollschildern vorbestraft (pag. 489). Er macht geltend, dass ihn die Vorwürfe stark belasten würden, vor allem psychisch (pag. 110, al. 70 f.).

Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren

Das Verhalten von A.________ nach der Tat und im Strafverfahren war korrekt und anständig. Er ist jedoch nicht geständig und zeigt weder Reue noch Einsicht. Dies ist sein gutes Recht, kann aber folglich auch nicht strafmindernd berücksichtigt werden.

Strafempfindlichkeit

Die Strafempfindlichkeit von A.________ ist als durchschnittlich zu qualifizieren.

Fazit

Insgesamt ist die Täterkomponente neutral zu werten, weshalb sich am Strafmass, das bei den Tatkomponenten ermittelt wurde, nichts ändert.

Seit der Berufungsverhandlung am 14. Dezember 2022 hat sich an diesen Ausführungen nichts Wesentliches geändert (vgl. den Leumundsbericht samt Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse [pag. 703 ff., pag. 973 f.] sowie die Befragung zur Person an der oberinstanzlichen Einvernahme [pag. 733 ff.]). Im Ergebnis wertet die Kammer die Täterkomponenten neutral.

30. Vollzug

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB wird der Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel aufgeschoben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In diesem Fall bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

Der Beschuldigte weist keine einschlägigen Vorstrafen auf. Er wurde einzig am 11. Juli 2018 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen verurteilt (pag. 991). Wie bereits erwähnt (E. 26 oben), sind die vorliegenden Straftaten auf Umstände zurückzuführen, deren Wiederauftreten unwahrscheinlich erscheint. Unbedingte Strafen sind deshalb nicht erforderlich, um den Beschuldigten von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der bedingte Vollzug wird für beide Strafen gewährt und die Probezeit auf die gesetzliche Minimaldauer von 2 Jahren festgesetzt. Von einer Verbindungsbusse wird Umgang genommen (Art. 42 Abs. 4 StGB).

31. Tagessatzhöhe

Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Die Höhe des Tagessatzes wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt (Art. 34 Abs. 2 StGB).

Der Beschuldigte machte an der oberinstanzlichen Einvernahme sowie an der Befragung zur Erhebung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse Angaben zu seinem monatlichen Einkommen (pag. 734; pag. 706); zudem liegen Lohnabrechnungen eines seiner Arbeitgeber aus dem Jahr 2018 vor, die sich mit seinen Angaben decken (pag. 276 ff.). Im Rahmen des Neubeurteilungsverfahrens wurde ein Leumunds- und Informationsbericht eingeholt und der Beschuldigte erneut zu seinen finanziellen Verhältnissen befragt, wobei dieser keine Aussagen machte (pag. 973 f.). Dem Gericht liegen die Kontoauszüge der Inkassostelle der Steuerverwaltung des Kantons Bern bezüglich Kantons-, Gemeinde- und direkten Bundessteuern für die Jahre 2019 bis 2023 vor (pag. 980 ff.). Als Labormitarbeiter verfügt der Beschuldigte demnach einschliesslich des Anteils für den 13. Monatslohn über ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 4'900.00. Im Nebenerwerb verdient er, davon ausgehend, dass er diesen 11 Monate pro Jahr ausübt, überdies rund CHF 1'100.00 (netto) pro Monat. Total ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 6'000.00. Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 25% sowie eines Unterstützungsabzugs von 15% für den mit dem Beschuldigten in Familiengemeinschaft zusammenwohnenden Sohn resultiert eine Tagessatzhöhe von CHF 120.00. Zugunsten der beiden Exfrauen des Beschuldigten bestehen keine Unterhaltspflichten (vgl. pag. 734, Z. 2). Die Tochter des Beschuldigten, die bei seiner Exfrau aus erster Ehe lebt, ist nicht auf Unterstützung angewiesen (pag. 738, Z. 39 f.). Die Schulden von rund CHF 30'000.00 wegen nicht bezahlter Krankenkassenprämien rechtfertigen keinen Abzug (pag. 707; pag. 713 ff.; pag. 975 ff.).

32. Fazit und konkretes Strafmass

Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 120.00, ausmachend CHF 18'000.00, verurteilt. Der Vollzug beider Strafen wird aufgeschoben und die Probezeiten auf 2 Jahre festgesetzt.

V. Zivilpunkt

Im Neubeurteilungsverfahren verlangt die Verteidigung eine Abweisung der Schadenersatzforderungen der Privatklägerin sowie die Aufhebung der dem Beschuldigten auferlegten Schadenersatz- und Genugtuungszahlungspflichten (pag. 1004). Die Generalstaatsanwaltschaft und die Straf- und Zivilklägerin haben sich nicht zum Zivilpunkt vernehmen lassen. Das Bundesgericht musste sich in seinem Entscheid nicht zum Zivilpunkt äussern. Aus Sicht der Kammer ist an den zutreffenden Erwägungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung nichts zu beanstanden.

Zum Zivilpunkt wurden zudem in oberer Instanz keine konkreten Ausführungen gemacht (vgl. pag. 749). Somit wird integral auf die korrekten Ausführungen der ersten Instanz verwiesen (Ziff. VI. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 634).

Im Ergebnis wird der Beschuldigte in Anwendung von Art. 41 OR verurteilt zur Bezahlung von Schadenersatz von CHF 3'306.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 27. November 2018 sowie von CHF 4'423.30 zuzüglich Zins von 5% seit dem 19. März 2019, beides an die Zivilklägerin, vertreten durch die E.________, Abteilung Opferhilfe. Der Beschuldigte wird ferner in Anwendung von Art. 41 und Art. 49 OR zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 6'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 22. Mai 2018, verurteilt.

Für die Beurteilung der Zivilklagen werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden.

VI. Kosten und Entschädigung

33. Erstinstanzliche Verfahrenskosten

Fällt die Rechtsmittelinstanz ein neues Urteil, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird. Die Vorinstanz bestimmte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 15'022.30. Diese auferlegte sie zu 1/6 (Verfahrenseinstellungen) sowie zu 1/2 (erstinstanzliche Freisprüche) dem Kanton Bern. Die verbleibenden 1/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 5'007.40, auferlegte die Vorinstanz zufolge Schuldspruchs dem Beschuldigten.

Die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten ist mit Blick auf Art. 22 Bst. a i.V.m. Art. 15 Verfahrenskostendekret (VKD; BSG 161.12) nicht zu beanstanden. Infolge oberinstanzlicher Schuld- und Freisprüche werden dem Beschuldigten jedoch nunmehr 2/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 10'014.85, zur Bezahlung auferlegt. Die auf die rechtskräftigen Verfahrenseinstellungen (1/6) sowie den rechtskräftigen Freispruch von der Anschuldigung der Drohung als auch auf den Freispruch von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung (1/6), angeblich begangen am 20. Juni 2018, entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5’007.45 (1/3 [1/6 +1/6] der Verfahrenskosten) trägt der Kanton Bern

34. Oberinstanzliche Verfahrenskosten und Verfahrenskosten im Neubeurteilungsverfahren

Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejenigen des ersten aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenentscheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. Bei ihren Billigkeitsüberlegungen muss sich die Berufungsinstanz vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts erwirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt wird, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre (vgl. Thomas Domeisen, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend zitiert als BSK StPO-Verfasser], N. 34 zu Art. 428). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-Domeisen, N 6 zu Art. 428).

Die Kosten für das erste oberinstanzliche Verfahren wurden auf CHF 3'500.00 festgesetzt (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12], pag. 778). Das zweite oberinstanzliche Verfahren (Neubeurteilungsverfahren) war weniger aufwändig, weshalb die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. a VKD auf CHF 2'000.00 festgesetzt werden.

Die Kosten für das erste oberinstanzliche Urteil, welches vom Bundesgericht aufgrund des Schuldspruchs wegen Schändung aufgehoben wurde, sind entsprechend dem Prozessausgang im Umfang von 3/4, ausmachend CHF 2’625.00, vom Beschuldigten und von 1/4, ausmachend CHF 875.00, vom Kanton Bern zu tragen.

Beim zweiten oberinstanzlichen Verfahren (Neubeurteilungsverfahren) obsiegt der Beschuldigte nur hinsichtlich des beantragten Freispruchs gemäss Ziff. 1.2, zweiter Sachverhaltsabschnitt, der AKS. In allen anderen Punkten (Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, begangen am 22. Mai 2018, 17. Juni 2018 und 5. Juli 2018; Abweisung der Schadenersatz und Genutgtuungsforderungen; Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Bern) unterliegt der Beschuldigte. Entsprechend dem Prozessausgang rechtfertigt es sich, die Kosten zu 3/4 dem Beschuldigten und zu 1/4 dem Kanton Bern aufzuerlegen. Dementsprechend hat der Beschuldigte CHF 1'500.00 und der Kanton Bern CHF 500.00 zu tragen.

35. Amtliche Entschädigungen

Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfolgen. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.4 und 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 KAG hat der Regierungsrat des Kantons Bern in Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung des amtlich bestellten Anwalts auf CHF 200.00 festgesetzt.

Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 KAG). Die Generalstaatsanwaltschaft hat in Ziff. 1.1 der Weisung betreffend die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte in der Fassung vom 5. Juli 2022 festgehalten, dass die Bestimmung des gebotenen Aufwands in der Regel die Bekanntgabe des vom amtlichen Anwalt tatsächlich geleisteten Zeitaufwands voraussetzt. Der der Staatsanwaltschaft mitgeteilte, tatsächliche Zeitaufwand dient als Hilfsgrösse. Zur Festlegung der Entschädigung ist hernach vom Zeitaufwand auszugehen, den ein fachlich ausgewiesener Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für eine wirksame Ausübung des Mandats benötigt. Die Bedeutung der Sache für die amtlich vertretene Partei ist nach objektivem Aufwand zu gewichten (vgl. ebenso Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern betreffend Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht vom 21. Januar 2022).

Im Neubeurteilungsverfahren obsiegt der Beschuldigte im Umfang von 1/4, weshalb ihm der Kanton Bern für seine Aufwendungen eine angemessene Entschädigung auszurichten hat (vgl. Art. 436 Abs. 2 StPO).

35.1 Amtliche Entschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren

Die Bestimmung der amtlichen Entschädigungen von Rechtsanwalt B.________ und Fürsprecherin D.________ in erster Instanz geben zu keinen Bemerkungen Anlass und werden mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz bestätigt (vgl. Ziff. VIII.B. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 640 f.). Die amtliche Entschädigung des vormaligen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt H.________, wurde mit begründeter Verfügung der Vorinstanz vom 15. Februar 2021 bereits rechtskräftig bestimmt (pag. 470 ff.).

Der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten folgend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern sämtliche amtlichen Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 2/3 zurückzuzahlen und Fürsprecherin D.________ 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Der entsprechende Betrag ergibt sich aus dem Urteilsdispositiv. Die Straf- und Zivilklägerin trifft keine Erstattungspflicht (Art. 30 OHG).

35.2 Amtliche Entschädigungen im ersten oberinstanzlichen Verfahren

35.2.1 Rechtsanwalt B.________

Rechtsanwalt B.________ macht in seiner Honorarnote vom 13. Dezember 2022 für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 8'301.00 geltend (pag. 766 ff.). Der zeitliche Aufwand beläuft sich gemäss der Honorarnote auf total 36.69 Stunden.

Der Kammer erscheint die Begleitung des Beschuldigten zur Erstellung des Leumundsbericht nicht als gebotener Aufwand (vgl. Positionen vom 22. November 2022). Somit wird der Zeitaufwand um 1 Stunde gekürzt und der Reisezuschlag von CHF 75.00 sowie die Wegentschädigung von CHF 21.70 gestrichen. Auch wird die Kenntnisnahme des Leumundsberichts zufolge geringfügigen Aufwands nicht entschädigt (Position vom 29. November 2022). Dies rechtfertigt eine Kürzung um 0.27 Stunden. Für die Kenntnisnahme dieser Beweisergänzung wurden überdies bereits am 1. November 2022 0.27 Stunden geltend gemacht, was zeitlich nicht aufgeht, sich auch nicht mit anderen verfahrensleitenden Anordnungen erklären lässt und daher ebenfalls gestrichen wird. Ferner macht Rechtsanwalt B.________ für das Aktenstudium und die Vorbereitung des oberinstanzlichen Parteivortrags einen Gesamtaufwand von 17.55 Stunden geltend (Positionen vom 29. November 2022 bis 7. Dezember 2022). In Anbetracht der schlanken Verfahrensakten sowie der Tatsache, dass für den oberinstanzlichen Parteivortrag zu weiten Teilen auf demjenigen in erster Instanz sowie auf der Urteilsbegründung der Vorinstanz aufgebaut werden konnte, erscheint der Kammer für diese Zwecke ein zeitlicher Aufwand von total 10 Stunden ausreichend, wodurch eine Kürzung um 7.55 Stunden resultiert. Letztlich werden in der Honorarnote Besprechungen mit dem Beschuldigten im Umfang von rund 4 Stunden sowie zahlreiche Orientierungskopien zu Handen des Klienten, die praxisgemäss als Kanzleiauslagen behandelt werden, ausgewiesen. Der Kammer erscheint für diese Positionen eine pauschale Reduktion des Zeitaufwands um 1.6 Stunden angemessen.

Gesamthaft resultiert ein zu vergütender Zeitaufwand von 26 Stunden, was nicht zuletzt beim Vergleich mit dem Zeitaufwand im erstinstanzlichen Verfahren angemessen erscheint. Die übrigen Auslagen (mit Ausnahme der Wegentschädigung vom 22. November 2022) werden aus der Honorarnote übernommen. Die Berechnung ergibt sich im Weiteren aus dem Dispositiv.

Der Beschuldigte ist der Kostenverlegung in oberer Instanz folgend zur Rückzahlung im Umfang von 3/4 verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

35.2.2 Fürsprecherin D.________

Fürsprecherin D.________ macht in ihrer Honorarnote vom 14. Dezember 2022 einen Gesamtaufwand von CHF 7'836.75 geltend (pag. 772 f.). Der zeitliche Aufwand beläuft sich gemäss der Honorarnote auf total 34 Stunden.

Vorab werden die Positionen vom 14. und 15. Dezember 2022 der tatsächlichen Dauer der oberinstanzlichen Verhandlung sowie der Urteilseröffnung entsprechend um 2 resp. 1.25 Stunden gekürzt. Ferner erscheinen der Kammer für Schlussbesprechungen und Abschlussarbeiten 0.5 Stunden ausreichend, sodass die entsprechenden Positionen um 0.75 Stunden gekürzt werden. Ferner macht Fürsprecherin D.________ für das Aktenstudium und das Ausarbeiten des oberinstanzlichen Parteivortrags einen Gesamtaufwand von 16.5 Stunden geltend (Positionen vom 2. bis 13. Dezember 2022), was deutlich zu hoch erscheint und eine Kürzung um 6.5 Stunden rechtfertigt. Ferner finden sich auch in der Honorarnote von Fürsprecherin D.________ zahlreiche Positionen betreffend Orientierungskopien an die Straf- und Zivilklägerin sowie die übrigen Parteien, die zum ordentlichen Anwaltstarif abgerechnet werden, jedoch praxisgemäss Kanzleiauslagen darstellen (insbesondere die Positionen vom 31. Januar 2022 sowie vom 9. März 2022 bis 29. November 2022). Diese rechtfertigen eine pauschale Kürzung um 1 Stunde.

Es resultiert ein Gesamtaufwand von 22.5 Stunden, was auch beim Vergleich mit dem oberinstanzlichen Aufwand der Verteidigung angemessen ist. Die Auslagen werden gemäss der Honorarnote übernommen. Die Berechnungen ergeben sich im Weiteren aus dem Dispositiv.

Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung im Umfang von 3/4 verpflichtet, sobald er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).

35.3 Amtliche Entschädigungen im zweiten oberinstanzlichen Verfahren (Neubeurteilungsverfahren)

35.3.1 Rechtsanwalt B.________

Im Neubeurteilungsverfahren obsiegt der Beschuldigte zu 1/4, weshalb ihm der Kanton Bern für seine Aufwendungen eine angemessene Entschädigung auszurichten hat (vgl. Art. 436 Abs. 2 StPO).

Rechtsanwalt B.________ macht in seiner Honorarnote vom 24. Oktober 2024 für das zweite oberinstanzliche Verfahren (Neubeurteilungsverfahren) eine Entschädigung von CHF 2'512.05 geltend (pag. 1050 f.) Der zeitliche Aufwand beläuft sich gemäss der Honorarnote auf total 11.31 Stunden.

Der geltend gemachte Aufwand für die Eingaben an das Gericht vom 8. März 2024 (0.17 Std.) und vom 22. März 2024 (0.17 Std.) sind unbegründet, handelt es sich dabei doch um zwei Fristerstreckungsgesuche. Folgerichtig macht Rechtsanwalt B.________ für die Fristerstreckungsgesuche vom 20. Juni 2024, 11. Juli 2024, 16. September 2024, 23. September 2024 sowie 7. Oktober 2024 denn auch keinen Zeitaufwand geltend. Damit hat eine Kürzung um 0.34 Stunden zu erfolgen. Darüber hinaus erscheint dem Gericht der geltend gemachte Aufwand von gesamthaft 7.5 Stunden (3 Std. + 2.5 Std. + 2 Std.) für das Aktenstudium und die 3 Eingaben an das Gericht (Anträge vom 28. März 2024, Begründung vom 25. Juli 2024 und Stellungnahme vom 11. Oktober 2024) als etwas überhöht, enthalten die Eingaben doch grundsätzlich jeweils dieselben Argumente. Der Kammer erscheint eine Kürzung von rund einer Stunde als angebracht. Somit wird der Zeitaufwand um 1.31 Stunden gekürzt. Gesamthaft resultiert ein zu vergütender Zeitaufwand von 10.00 Stunden. Auf weitere Kürzungen wird verzichtet, obwohl ein grosser Teil des Aufwandes wohl als nicht gebotener Aufwand zu qualifizieren wäre (vgl. den Verfahrensgegenstand gemäss Ziff. I.6.1 und Ziff. I.8). Die Auslagen werden gemäss der Honorarnote gesprochen. Die Berechnung ergibt sich aus dem Dispositiv.

Der Beschuldigte ist der Kostenverlegung folgend zur Rückzahlung im Umfang von 3/4 verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

35.3.2 Fürsprecherin D.________

Fürsprecherin D.________ macht in ihrer Honorarnote vom 25. Oktober 2024 einen Gesamtaufwand von CHF 1'222.85 geltend (pag. 1053 ff.). Der zeitliche Aufwand beläuft sich gemäss der Honorarnote auf total 4 Stunden 20 Minuten (4.33 Std.). Die Kostennote von Fürsprecherin D.________ gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Die Auslagen werden wie in der Honorarnote geltend gemacht gesprochen. Die Berechnungen ergeben sich aus dem Dispositiv.

Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung im Umfang von 3/4 verpflichtet, sobald er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).

VII. Verfügungen

36. Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN V.________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 10 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz [SR 363]).

VIII. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 8. September 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:

Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen

am 8. Mai 2018 in F.________ (Ort), zum Nachteil von C.________

am 23. Juni 2018 in F.________ (Ort), zum Nachteil von C.________

am 24. Juni 2018 in F.________ (Ort), zum Nachteil von C.________

infolge Verjährung eingestellt wurde;

A.________ von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 23. Juni 2018 in F.________ (Ort), zum Nachteil von C.________, freigesprochen wurde;

Das Widerrufsverfahren gegen A.________ unter Auferlegung der darauf entfallenden Verfahrenskosten von CHF 150.00 an den Kanton Bern eingestellt wurde.

A.________ wird freigesprochen:

Von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich begangen um den 20. Juni 2018 in F.________ (Ort), zum Nachteil von C.________.

A.________ wird schuldig erklärt:

der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen

um den 22. Mai 2018 in F.________ (Ort), zum Nachteil von C.________;

um den 17. Juni 2018 in F.________ (Ort), zum Nachteil von C.________;

um den 5. Juli 2018 in F.________ (Ort), zum Nachteil von C.________;

und in Anwendung der Artikel

34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 189 Abs. 1 StGB

426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

Zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

Zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 120.00, total ausmachend CHF 18'000.00.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 10'014.85. Die verbleibenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5’007.45 (je CHF 2’503.75 betreffend die Einstellung und die Freisprüche) trägt der Kanton Bern.

Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens von CHF 2’625.00. Die verbleibenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 875.00 trägt der Kanton Bern).

Zu den anteilmässigen Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens von CHF 1’500.00. Die verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 500.00 trägt der Kanton Bern.

1. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wurde/wird für das erst- bzw. erste oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Erste Instanz

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 10'330.60 (bereits vollständig ausbezahlt).

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 6’887.05, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Bezahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im erstinstanzlichen Verfahren wurde nicht geltend gemacht.

Erstes oberinstanzliches Verfahren

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'917.60.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 3/4, ausmachend CHF 4’438.20, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

2. Es wird festgestellt, dass die amtliche Entschädigung und das volle Honorar des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher H.________, mit rechtskräftiger Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. Februar 2021 wie folgt bestimmt worden ist:

Der Kanton Bern hat Fürsprecher H.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 13'666.90 entschädigt.

A.________ hat dem Kanton Bern die an Fürsprecher H.________ ausbezahlte Entschädigung im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 9’111.25 zurückzuzahlen und Fürsprecher H.________ 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2’196.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

3. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Fürsprecherin D.________ wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt:

Erste Instanz

Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 18'910.70 (bereits vollständig ausbezahlt).

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 12’607.15, zurückzuzahlen und Fürsprecherin D.________ 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2’929.80, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).

Erstes oberinstanzliches Verfahren

Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im ersten oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'359.70.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erste oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 3/4, ausmachend CHF 4’019.80 zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).

4. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird für das Neubeurteilungsverfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im Neubeurteilungsverfahren mit CHF 2’228.80.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das Neubeurteilungsverfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 3/4, ausmachend CHF 1’671.60, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

5. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Fürsprecherin D.________ wird für das Neubeurteilungsverfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im Neubeurteilungsverfahren mit CHF 988.20.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das Neubeurteilungsverfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 3/4, ausmachend CHF 741.15, zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).

V.

Im Zivilpunkt wird erkannt:

A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR verurteilt, der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern Schadenersatz von

CHF 3'306.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 27. November 2018; sowie

CHF 4'423.30 zuzüglich Zins von 5% seit dem 19. März 2019;

zu bezahlen

A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und Art. 49 OR verurteilt, C.________ eine Genugtuung von CHF 6'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 22. Mai 2018 zu bezahlen.

Für die Beurteilung der Zivilklagen werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden.

VI.

Weiter wird verfügt:

Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen

biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN V.________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 10 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz).

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin, v.d. Staatsanwältin AJ.________

- der Straf- und Zivilklägerin a.v.d. Fürsprecherin D.________

- der Zivilklägerin, v.d. die E.________, Abteilung Opferhilfe

- dem vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten/Berufungsführers, Fürsprecher H.________ (Dispositiv; auszugsweise betreffend Ziff. IV.2.)

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

Bern, 8. Januar 2025

Im Namen der 2. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Horisberger

Der Gerichtsschreiber:

Fretz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 24 22

SK 21 562

Art. 344 StPOart. 344 CPPart. 344 CPP

Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP

SK 21 562

SK 21 562

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

6B_762/2023

6B_763/2023

6B_762/2023

SK 24 22

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

BGE 143 IV 214ATF 143 IV 214DTF 143 IV 214

Art. 389 StPOart. 389 CPPart. 389 CPP

BGE 143 IV 214ATF 143 IV 214DTF 143 IV 214

BGE 135 III 334ATF 135 III 334DTF 135 III 334

6B_434/2014

Art. 107 BGGart. 107 LTFart. 107 LTF

6B_762/2023

SK 21 562

SK 21 562

BGE 143 IV 214ATF 143 IV 214DTF 143 IV 214

BGE 122 I 250ATF 122 I 250DTF 122 I 250

6B_434/2104

6B_16/2016

SK 21 562

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

BGE 135 III 334ATF 135 III 334DTF 135 III 334

SK 21 562

6B_762/2023

6B_762/2023

6B_762/2023

BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122

BGE 133 I 33ATF 133 I 33DTF 133 I 33

BGE 129 I 49ATF 129 I 49DTF 129 I 49

BGE 128 I 81ATF 128 I 81DTF 128 I 81

6B_793/2010

Art. 50 AIGart. 50 LEIart. 50 LStrI

6B_257/2020

6B_298/2020

6B_1349/2020

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

6B_762/2023

6B_762/2023

6B_762/2023

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

6B_762/2023

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

6B_1149/2014

BGE 131 IV 107ATF 131 IV 107DTF 131 IV 107

BGE 133 IV 49ATF 133 IV 49DTF 133 IV 49

BGE 131 IV 107ATF 131 IV 107DTF 131 IV 107

Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP

Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP

BGE 133 IV 49ATF 133 IV 49DTF 133 IV 49

BGE 119 IV 230ATF 119 IV 230DTF 119 IV 230

6B_543/2019

6B_464/2019

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP

Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP

Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

BGE 144 IV 234ATF 144 IV 234DTF 144 IV 234

BGE 143 IV 63ATF 143 IV 63DTF 143 IV 63

BGE 141 IV 132ATF 141 IV 132DTF 141 IV 132

Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP

BGE 143 IV 63ATF 143 IV 63DTF 143 IV 63

BGE 141 IV 132ATF 141 IV 132DTF 141 IV 132

BGE 140 IV 188ATF 140 IV 188DTF 140 IV 188

6B_1033/2020

6B_1423/2019

6B_762/2023

6B_445/2015

BGE 133 IV 49ATF 133 IV 49DTF 133 IV 49

BGE 133 IV 49ATF 133 IV 49DTF 133 IV 49

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 381 StPOart. 381 CPPart. 381 CPP

Art. 381 StPOart. 381 CPPart. 381 CPP

Art. 381 StPOart. 381 CPPart. 381 CPP

BGE 147 IV 505ATF 147 IV 505DTF 147 IV 505

BGE 147 IV 505ATF 147 IV 505DTF 147 IV 505

6B_342/2020

6B_986/2020

Art. 56 EG ZSJart. 56 LiCPMart. 56 EG ZSJ

Art. 19 StPOart. 19 CPPart. 19 CPP

BGE 147 IV 505ATF 147 IV 505DTF 147 IV 505

BGE 147 IV 241ATF 147 IV 241DTF 147 IV 241

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

BGE 132 IV 120ATF 132 IV 120DTF 132 IV 120

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 22 Verfahrenskostendekretart. 22 Décret sur les frais de procédureart. 22 Verfahrenskostendekret

Art. 15 Verfahrenskostendekretart. 15 Décret sur les frais de procédureart. 15 Verfahrenskostendekret

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

BGE 137 IV 352ATF 137 IV 352DTF 137 IV 352

6B_877/2016

6B_1247/2015

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 42 KAGart. 42 LAart. 42 KAG

Art. 42 KAGart. 42 LPCCart. 42 LICol

Art. 1 EAVart. 1 ORAart. 1 EAV

Art. 42 KAGart. 42 LAart. 42 KAG

Art. 42 KAGart. 42 LPCCart. 42 LICol

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 30 OHGart. 30 LAVIart. 30 LAV

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP

Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV

Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP

Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF