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Entscheid

SK 2024 230

Beschwerde 393-c

9. Mai 2025Deutsch139 min

Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung [nachfolgend: Vorinstanz]) erkannte mit Urteil vom 19. Dezember 2023 Folgendes (pag. 448 ff. [Hervorhebungen im Original]):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 24 230 VTV

Bern, 9. Mai 2025

Besetzung Oberrichterin Gutmann (Präsidentin i.V.), Oberrichter Knecht, Oberrichterin Bochsler

Gerichtsschreiberin von Teufenstein

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Berufungsführerin

und

C.________

v.d. Rechtsanwalt D.________

Zivilklägerin

Gegenstand Raub und Hausfriedensbruch

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 19. Dezember 2023 (PEN 22 784)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung [nachfolgend: Vorinstanz]) erkannte mit Urteil vom 19. Dezember 2023 Folgendes (pag. 448 ff. [Hervorhebungen im Original]):

I.

A.________ wird schuldig erklärt:

1. des Raubes, begangen am 11. Juni 2019 in E.________ (Ort) z.N. von C.________, DB: CHF 1'600.00 (AKS Ziff. I./1.)

2. des Hausfriedensbruchs, begangen am 11. Juni 2019 in E.________ (Ort) z.N. von C.________ (AKS Ziff. I./2.)

und in Anwendung der:

Art. 34, 40, 42, 43, 44, 47, 140 Ziff. 1, 186 StGB

Art. 426 ff. StPO

verurteilt:

Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 3'600.00.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet (übergeordnetes Recht, FZA).

Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 12'500.00 und Auslagen von CHF 13'049.05, insgesamt bestimmt auf CHF 25'549.05.

[Tabelle Verfahrenskosten]

Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1'000.00. Die

reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 24'549.05.

Erwägungen

II.

Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt:

[Tabelle amtliche Entschädigung]

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 12'849.45.

A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 3'901.95 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

III.

A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt:

Zur Bezahlung von CHF 1'600.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. Juni 2019 an die Straf- und Zivilklägerin C.________.

Zur Bezahlung von CHF 5'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. Juni 2019 an die Straf- und Zivilklägerin C.________.

Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 11'847.00 (inkl. Auslagen und MWST) an die Straf- und Zivilklägerin C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________.

Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.

IV.

Dispositiv

Weiter wird verfügt:

Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):

- 2 Plastiklebeband braun (Ass.-Nr. 008 und Ass.-Nr. 011)

Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 10 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. Abs. 4 lit. a StGB).

[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]

2. Berufung

Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 28. Dezember 2023 (pag. 457) und Rechtsanwalt B.________ für A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Schreiben vom 29. Dezember 2023 (pag. 458) fristgerecht Berufung an.

Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 14. Mai 2024 (pag. 464 ff.) und wurde Rechtsanwalt B.________ am 15. Mai 2024 (pag. 537) und der Generalstaatsanwaltschaft am 16. Mai 2024 (pag. 538) zugestellt.

Mit Eingabe vom 24. Mai 2024 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht die Berufung und beschränkte diese auf die Strafzumessung sowie die Nichtanordnung der Landesverweisung (pag. 539 ff.). Rechtsanwalt B.________ erklärte namens und im Auftrag des Beschuldigten mit Schreiben vom 4. Juni 2024 form- und fristgerecht die vollumfängliche Berufung (pag. 542 ff.).

Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, sie verzichte angesichts der Hauptberufung auf die Erklärung der Anschlussberufung und es bestehe kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten (pag. 551 f.). Rechtsanwalt D.________ verzichtete namens der Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Zivilklägerin) mit Schreiben vom 2. Juli 2024 auf die Erklärung einer Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten geltend (pag. 553). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht zur Berufung der Staatsanwaltschaft vernehmen (vgl. pag. 556).

Am 19. August 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 8./9. Mai 2025 vorgeladen, wobei der Zivilklägerin das Erscheinen freigestellt wurde (pag. 575 ff.).

Mit Schreiben vom 20. August 2024 teilte Rechtsanwalt D.________ mit, die Zivilklägerin verzichte auf die persönliche Teilnahme an der Berufungsverhandlung und werde voraussichtlich schriftliche Anträge einreichen (pag. 581).

3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten aktuelle Straf- und Betreibungsregisterauszüge (datierend vom 22. bzw. 23. April 2025 [pag. 662 f. bzw. pag. 666]), ein Führungsbericht beim F.________ (Gefängnis) (datierend vom 17. April 2025 [pag. 664 f.]) und bei der Direktion Sicherheit und Soziales,

Migrationsdienst der Stadt Thun (nachfolgend: Migrationsdienst der Stadt Thun) ein ergänzender Bericht hinsichtlich der Prüfung einer strafrechtlichen Landesverweisung (datierend vom 14. April 2025 [pag. 656 ff.]) eingeholt. Der Migrationsdienst der Stadt Thun stellte der Kammer als Beilage zum erwähnten Bericht vom 14. April 2025 zudem sämtliche Akten seit Dezember 2021 auf CD zu. Weiter wurden bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland aus dem Verfahren O 24 10599 die bis am 2. Mai 2025 vorhandenen Akten ediert. Schliesslich wurde die Zivilklägerin aufgefordert, innert gesetzter Frist Belege zur geltend gemachten Zivilklage einzureichen (pag. 575 ff.), was ihr jedoch nicht gelang (vgl. pag. 606).

In der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte erneut zur Person und zur Sache befragt (pag. 788 ff.).

4. Anträge der Parteien

Rechtsanwalt B.________ stellte für den Beschuldigten in der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 804 f. [Hervorhebungen im Original]):

I.

A.________ sei

freizusprechen:

vom Vorwurf des Raubes, angeblich begangen am 11. Juni 2019 in E.________ (Ort), zum Nachteil von C.________, DB: CHF 1'600.00 (I. Ziff. 1 des Urteils);

vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 11. Juni 2019 in E.________ (Ort), zum Nachteil von C.________ (I. Ziff. 2 des Urteils);

unter Auferlegung der erst- sowie der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern, sowie unter Ausrichtung einer Parteientschädigung in der Höhe der gesamten Verteidigungskosten gemäss eingereichter Honorarnote (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

Die Zivilklage sei abzuweisen.

II.

Weiter sei zu verfügen:

Über die beschlagnahmten Gegenstände sei von Amtes wegen zu verfügen.

Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gestützt auf die eingereichte Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.

Allfällige weitere Verfügungen (insbes. Löschung DNA-Profil) seien von Amtes wegen zu treffen.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in der Berufungsverhandlung Folgendes (pag. 802 f. [Hervorhebungen im Original]):

I.

A.________ sei schuldig zu erklären:

des Raubes, begangen am 11. Juni 2019 in E.________ (Ort) z.N. von C.________, DB: CHF 1'600.00;

des Hausfriedensbruchs, begangen am 11. Juni 2019 in E.________ (Ort) z.N. von C.________.

II.

A.________ sei in Anwendung von Art. 40, 41, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 50, 140 Ziff. 1, 186 StGB; Art. 426 ff. StPO

zu verurteilen:

zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten;

zu einer Landesverweisung von 8 Jahren;

zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

III.

Im Weiteren sei zu verfügen:

Die beschlagnahmten Gegenstände (2 Plastikbeutel [recte: Plastikklebeband] braun) seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB).

Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) seien nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 lit. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB).

Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).

Rechtsanwalt D.________ stellte für die Zivilklägerin mit Schreiben vom 5. Mai 2025 folgende Anträge (pag. 676):

A.________ sei schuldig zu sprechen

des Raubes, begangen am 11. Juni 2019 in E.________ (Ort) z.N. von C.________

des Hausfriedensbruchs, begangen am 11. Juni 2019 in E.________ (Ort) z.N. von C.________

A.________ sei zu verurteilen

2.1 zu einer angemessenen Strafe

2.2 zur Bezahlung von CHF 1'600.00 Schadenersatz zzgl. 5% Zins seit dem 11. Juni 2019 an

C.________

2.3 zur Bezahlung von CHF 5'000.00 Genugtuung zzgl. 5% Zins seit dem 11. Juni 2019 an

C.________

2.4 zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 15'956.35 an C.________

2.5 zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten

5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

Der Beschuldigte hat das Urteil der Vorinstanz – mit Ausnahme der Höhe der Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren – vollumfänglich angefochten. Die Kammer hat somit – bis auf erwähnte Ausnahme – das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Was die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Entschädigung der amtlichen Verteidigung angeht, ist das Urteil der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 und Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 450]). Insoweit hat die Kammer einzig über eine allfällige Rück- und Nachzahlungspflicht zu befinden.

Die Kammer verfügt bei der Überprüfung über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist infolge der selbständigen Berufung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Strafzumessung und die Landesverweisung nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Bezüglich der rechtlichen Qualifikation und im Zivilpunkt gilt mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft resp. der Zivilklägerin indes das Verschlechterungsverbot, d.h. die Kammer darf das Urteil insoweit nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

6. Anklagesachverhalt

Mit Anklageschrift vom 2. September 2022 (pag. 251 ff.) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 11. Juni 2019 von 9.00 bis 9.27 Uhr im Einfamilienhaus am G.________ (Weg) in E.________ (Ort) einen Raub und einen Hausfriedensbruch zum Nachteil der Zivilklägerin begangen zu haben. Konkret soll er maskiert durch die offenstehende Terrassentüre in das Einfamilienhaus der Zivilklägerin eingeschlichen und dort der sich in der Küche befindenden, linksseitig gelähmten Zivilklägerin den Mund, die Nase und die Augen zugedrückt haben. Anschliessend habe er die Zivilklägerin zu Boden gedrückt und am ganzen Körper gefesselt, indem er sie ab dem Bereich ein paar Zentimeter über den Fussgelenken bis zum Kopf mit mitgebrachtem Klebeband eingewickelt – insbesondere deren Arme fest an den Körper geklebt – und ihr auch den Mund zugeklebt habe. Dadurch habe er Gewalt gegen die Zivilklägerin angewandt und sie zum Widerstand unfähig gemacht. In der Folge habe der Beschuldigte die gefesselte Zivilklägerin von der Küche ins Wohnzimmer geschleppt und auf den Boden gelegt, ehe er diverse Räume sowie Möbel im Haus durchsucht und die in der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände resp. Schmuck im Gesamtwert von CHF 1'600.00 entwendet habe. Schliesslich habe er das Klebeband, mit dem die Zivilklägerin gefesselt gewesen sei, im Bereich deren Oberarms resp. Schulter mit einem Messer eingeschnitten, damit sich die Zivilklägerin habe befreien können, und das Haus mit der Beute über die Terrassentüre verlassen. Die Zivilklägerin habe sich nur mit grossem Kraftaufwand aus der Fesselung befreien können und durch den Vorfall einen Kratzer an der linken Wange sowie Schmerzen an der linken Schulter erlitten. Der Beschuldigte habe das hiervor Ausgeführte getan, um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, auf den er keinen Anspruch gehabt habe.

7. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt

Unbestritten ist, dass der Beschuldigte und der Sohn der Zivilklägerin, H.________, sowie dessen Ehefrau seit Jahren befreundet sind resp. waren. Der Beschuldigte und die Zivilklägerin kennen sich ebenfalls, weil der Beschuldigte durch Vermittlung von H.________ im Sommer 2017 Gartenarbeiten im resp. ums Haus der Zivilklägerin verrichtete sowie einen Balkon und eine Mauer bei der Terrasse neu anstrich. Im Rahmen dieser Arbeiten hielt sich der Beschuldigte im Sommer 2017 teilweise im Haus der Zivilklägerin – insbesondere in der Küche und im 1. Obergeschoss – auf.

Bestritten und beweismässig zu klären ist hingegen die Täterschaft des Beschuldigten, mithin aus dessen Sicht der gesamte Anklagesachverhalt. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, er sei im Tatzeitpunkt bei seiner Schwester in Deutschland gewesen und habe für I.________ in dessen Tätowierstudio in München Umbauarbeiten durchgeführt. Die von ihm am Tatort aufgefundene DNA an einem Stück Klebeband sei insofern erklärbar, als dass er im Jahr 2017 Gartenarbeiten für die Zivilklägerin ausgeführt und insbesondere einen Balkon neu gestrichen habe. Dabei habe er Klebeband verwendet, das sich bei der Zivilklägerin in einem Schrank befunden habe.

8. Beweismittel

Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel korrekt aufgeführt und ausführlich zusammengefasst; darauf wird integral verwiesen (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 472 ff.). Auf eine erneute Auflistung und Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet und es wird – soweit relevant – direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung (E. 9 unten) darauf eingegangen. Ferner wird auf die amtlichen Akten verwiesen.

9. Würdigung durch die Kammer

9.1 Vorbemerkung / Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse

Vorab ist festzuhalten, dass die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zum Sachverhalt und der Beweiswürdigung aus Sicht der Kammer nachvollziehbar und in den Schlussfolgerungen grundsätzlich korrekt sind. Es rechtfertigt sich daher, nachfolgend punktuell darauf zu verweisen.

Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung und zur Aussagenanalyse sind ebenfalls zutreffend; darauf wird integral verwiesen (S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 469 ff.).

9.2 Aussagen der Zivilklägerin

Die Zivilklägerin wurde dreimal – konkret am 11. Juni 2019 unmittelbar nach dem Vorfall delegiert durch die Polizei (pag. 16 ff.), am 7. Dezember 2021 parteiöffentlich durch die Staatsanwaltschaft (pag. 23 ff.) und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2023 (pag. 366 ff.) – befragt. Die Vorinstanz würdigte ihre Aussagen wie folgt (S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 496 f.):

Die Privatklägerin wurde zum Ablauf des Überfalls vom 11. Juni 2019 mehrfach befragt und konnte diesen stets stringent, nachvollziehbar und ohne Abweichungen im Tathergang anlässlich der verschiedenen Befragungen schildern. Obwohl sie sich in einer extremen Ausnahmesituation befunden hat, konnte sie genaue Angaben zum Tatvorgehen machen. Die Aussagen der Privatklägerin weisen sowohl bezüglich des Kerngeschehens als auch bezüglich der Vorgeschichte hinsichtlich der vom Beschuldigten im Sommer 2017 verrichteten Arbeiten eine logische Konsistenz auf. Zudem fällt insbesondere auf, dass sie Einzelheiten wie namentlich die Fesselung vom 11. Juni 2019 anschaulich und detailgetreu wiedergeben konnte. Ihre Aussagen sind zudem frei von wesentlichen Widersprüchen, Diskrepanzen oder Ungereimtheiten. Vielmehr räumte die Privatklägerin Erinnerungslücken ein, wenn sie etwas nicht wusste. So konnte sie beispielsweise nicht mehr sagen, mit welcher Hand der Täter ihr Nase und Mund zugedrückt habe. Sodann ergeben sich zwar einige – jedoch mit Blick auf das Kerngeschehen unwesentliche – Ungereimtheiten, was angesichts der während des Überfalls empfundenen Anspannung und Angst indes nachvollziehbar erscheint und letzten Endes an der Richtigkeit und Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum Kerngeschehen keine Zweifel hervorruft. Ebenso glaubhaft sind die Aussagen der Privatklägerin, wonach der Täter das Klebeband aus einem Sack aus seiner Kleidung genommen hatte und dieses nicht aus dem Keller stammen könne, weil dieser vorher nicht im Keller gewesen sei. Auch ihre Antwort auf Vorhalt des Polizeirapports, gemäss welchem sie noch vor ihrer Befreiung aus dem Klebeband die entwendeten Schmuckstücke genannt habe, ist glaubhaft. So ist jedenfalls denkbar, dass sie wie angegeben zu einem späteren Zeitpunkt einen Bogen mit den entwendeten Gegenständen hat ausfüllen müssen und die Polizei diese Informationen demzufolge im Polizeirapport festgehalten hat. Denkbar ist jedoch auch, dass die Privatklägerin der Polizei bei deren Eintreffen tatsächlich wie im Anzeigerapport festgehalten unaufgefordert die entwendeten Gegenstände genannt hat bzw. geraten hat, welche Gegenstände der Täter entwendet haben könnte. Dass diese teilweise mit dem tatsächlich entwendeten Deliktsgut übereinstimmten, lässt sich damit erklären, dass die Privatklägerin die entwendeten Schmuckstücke aufgrund der bevorstehenden Hochzeit ihrer Tochter zuvor bewusst bereitgelegt hatte und daher zum Schluss gekommen ist, der Täter müsse diese entwendet haben, lagen sie doch offen und beinahe zum Mitnehmen einladend da. Weiter schilderte die Privatklägerin wahrgenommene Geräusche sowie eigene Gedankengänge und Gefühle, welche sie während des Überfalls hatte. Insbesondere erwähnte diese, anfänglich davon ausgegangen zu sein, es handle sich bei der unbekannten Person um ihren Stiefsohn, weshalb sie diese begrüsst habe. Sodann habe sie, nachdem der Täter verschwunden sei, aus Angst vor dessen Rückkehr noch etwas gewartet, ehe sie die Polizei verständigt habe. Ein Motiv für eine falsche Anschuldigung ist nicht erkennbar und liegt nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Den Aussagen der Privatklägerin sind darüber hinaus auch keinerlei gegenüber dem Täter empfundene ablehnende Emotionen und Gedanken wie Hass, Abscheu, Rachegedanken und dergleichen zu entnehmen. Vielmehr betonte die Privatklägerin die gegenüber dem Beschuldigten empfundene Dankbarkeit für die von ihm im Jahre 2017 verrichteten Gartenarbeiten mehrfach und mit Nachdruck. So habe dieser gemäss ihren Aussagen die Arbeiten besser verrichtet als jeder Gärtner. Eine vorgängig vorhandene und gegenüber diesem empfundene negative Einstellung lässt sich den Akten jedenfalls nicht entnehmen. Schliesslich weisen die Aussagen der Privatklägerin auch keine Aggravierungen auf. Vielmehr schildert sie das Erlebte sachlich und gibt auf Frage an, nicht verletzt worden zu sein – sie habe lediglich einen Kratzer an der linken Wange und ihre Schulter sei etwas angeschlagen.

Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage der Privatklägerin, ist es ausgeschlossen, dass diese ihre Aussagen gemacht hat, ohne auf Erinnerungen hinsichtlich des Erlebten zurückgreifen zu können. Vielmehr ist erstellt, dass die Privatklägerin ihre Aussagen auf einen realen Erlebnishintergrund stützt. Schliesslich decken sich diese auch mit den objektiven Beweismitteln.

Zusammenfassend erachtet das Gericht die Aussagen der Privatklägerin folglich als authentisch und plausibel, weshalb auf diese abzustellen ist.

Die Kammer erachtet die Aussagen der Zivilklägerin nach eigens vorgenommener Würdigung wie die Vorinstanz als glaubhaft und schliesst sich den hiervor zitierten, vorinstanzlichen Erwägungen integral an.

Ergänzend und präzisierend resp. teilweise wiederholend ist festzuhalten, dass die Zivilklägerin den Vorfall in sämtlichen Einvernahmen im Wesentlichen gleichbleibend, nachvollziehbar, differenziert und sachlich schilderte. So erzählte sie konstant und ohne das Geschehen zu aggravieren, der maskierte Täter sei ins Haus gekommen, kurz nachdem sie die Terrassentüre zum Lüften geöffnet habe. Er habe sie gepackt, ihr die Augen sowie den Mund zugehalten und sie mit Klebeband, das er aus seiner Jacken- oder Hosentasche hervorgenommen habe, zu fesseln begonnen. Dabei habe er sie am ganzen Körper eingewickelt und ihr auch den Mund zugeklebt. Das Klebeband habe er mit einer Schere, die er zielgerichtet aus einer Küchenschublade behändigt habe, abgeschnitten. Er habe ihr stets die Augen und den Mund zugehalten – «mit seinen ekligen Handschuhen». Erst als sie sich ohnmächtig gestellt habe, habe er damit aufgehört. Dann habe er sie von der Küche ins Wohnzimmer geschleppt, unters Spinett gelegt, sei «sofort» in den oberen Stock gegangen und habe die Räume durchsucht. Anschliessend sei er im Wohnzimmer sowie im Keller gewesen und habe auch im Wohnzimmer Schränke geöffnet und wieder geschlossen. Schliesslich habe er ihr mit einem Messer das Klebeband leicht gelöst und sei gegangen. Er habe die ganze Zeit kein Wort gesagt und sei allein gewesen (zum Ganzen u.a. pag. 17 f. Z. 37 ff., pag. 18 Z. 97 ff., pag. 19 Z. 117 f., pag. 20 Z. 165, pag. 25 f. Z. 79 ff., pag. 395 Z. 20 ff. und Z. 28, pag. 398 Z. 7 ff. und pag. 403 Z. 3 ff.; ferner pag. 404 Z. 24 und Z. 28 f.). Betreffend die Folgen des Vorfalls führte die Zivilklägerin sodann ehrlich und verständlich aus, sie habe sich beim Vorfall an der linken Gesichtshälfte einen Kratzer zugezogen, der vermutlich vom Klebeband komme. Zudem habe ihr am Anfang die linke Schulter geschmerzt. Jetzt schmerze diese nicht mehr, dafür fühle sie sich noch lahmer an als vorher (zum Ganzen pag. 19 Z. 136 f.). Sie könne seit dem Vorfall nächtelang nicht schlafen (pag. 28 Z. 190 f. und pag. 395 Z. 32 f.) und erschrecke, wenn sie Leute mit einer schwarzen Maske sehe oder ein Geräusch höre, das sie nicht einordnen könne (pag. 28 Z. 194 ff.). Schliesslich habe sie immer noch Angst, wenn sie die Terrassentüre zum Lüften geöffnet habe, weshalb sie innen alles abschliesse (pag. 395 Z. 31 f.).

Nebst dem die Zivilklägerin das Geschehen mithin widerspruchsfrei erzählte, erwähnte sie diverse originelle Details und schilderte eindrücklich, was sie während des Vorfalls fühlte und welche Gedanken sie sich machte. So erklärte sie beispielsweise in der tatnächsten Einvernahme unmittelbar nach dem Vorfall, der Täter habe ihre Arme «ganz fest» an den Körper geklebt. Dazu habe er ihr immer die Augen zugehalten, so dass sie nicht viel habe sehen können. Er sei komplett schwarz gekleidet gewesen, unter der schwarzen Kapuze habe jedoch noch «etwas Weisses» hervorgeschaut. Nachdem er sie gefesselt und ins Wohnzimmer gezogen habe, sei er die Treppe hochgegangen und sie habe gehört, wie es oben «gräblet» habe (zum Ganzen pag. 17 Z. 40 ff.). Als er alles durchsucht und ihr mit einem Messer beim rechten Oberarm ein Stück des Klebebandes aufgeschnitten habe, sei er in die Küche gegangen und habe das Haus durch die dortige Terrassentüre verlassen wollen. Dies habe er aber nicht geschafft, weil es «einen Trick brauche», um diese Türe zu öffnen, den nur ihr Sohn und sie beherrschen würden. Er sei daher wieder zurückgekommen und durch die Türe rausgegangen, durch die er auch reingekommen sei. Sie habe dann noch etwas gewartet, weil sie «Angst gehabt» habe, er würde wieder zurückkehren. Nach einiger Zeit habe sie versucht, sich zu befreien (zum Ganzen pag. 17 f. Z. 53 ff.). Der Täter habe die ganze Zeit «wahnsinnig laut ein- und ausgeatmet» (pag. 18 Z. 87). Als er sie gefesselt habe, habe er sie «sogar hochgehoben», damit er sie besser habe «umwickeln» können. Sie sei «so schockiert» gewesen und habe gedacht, er bringe sie um resp., das mit ihrer Behinderung – dem Gelähmt sein – hätte nun ein Ende (zum Ganzen pag. 18 Z. 95 f. und Z. 101 f.). Als sie sich von der Fesselung befreit habe, habe sie wahnsinnig «geknorzt». Das Band habe sich immer mehr zusammengefaltet und sich in ihre Hand eingeschnitten. Zuerst habe sie ihre rechte Hand befreien können. Mit dieser habe sie sich dann weiter so befreien können, dass sie sich irgendwie in die Küche habe schleppen können. Der Täter habe zwar oben im Bereich ihrer Schulter eine Umrundung des Klebebandes durchgeschnitten, das habe aber nichts gebracht. Sie habe sich ohne diesen «Hilfsschnitt» befreien müssen (zum Ganzen pag. 19 Z. 145 ff.). Auf Frage, wie lange sich der Täter ungefähr im Haus befunden habe, schilderte die Zivilklägerin, sie denke, dies sei gut eine Stunde gewesen. Ihre mittlere Tochter rufe sie eigentlich jeden Morgen um ca. 9.30 Uhr an. Es sei aber auch schon halb zwölf geworden, bis sie sie angerufen habe und manchmal vergesse sie es auch. Sie habe natürlich gehofft, dass sie endlich anrufe, aber «ausgerechnet heute» habe sie vergessen, anzurufen (zum Ganzen pag. 19 Z. 153 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte die Zivilklägerin auf Frage, ob sie ihre gegenüber der Polizei gemachten Aussagen bestätige, eindrücklich, sie habe damals nicht alles gesagt, weil sie unter Schock gestanden habe. So habe sie beispielsweise nicht erwähnt, dass sie, als der Täter ihr die Nase und den Mund zugehalten habe, gedacht habe, dass ihre Tochter Ende Woche heirate und es ja nicht sein könne, dass man alles absagen müsse, weil sie tot sei, weshalb sie sich ohnmächtig gestellt habe (zum Ganzen pag. 25 Z. 68 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung berichtete sie ferner lebensnah, der Täter habe ihr so lange die Luft «abgeschnürt», dass sie gedacht habe, er bringe sie um. Dann habe sie so getan, als wäre sie ohnmächtig geworden und habe sich fallen lassen, worauf er aufgehört habe, «zuzuhalten» (zum Ganzen pag. 395 Z. 20 ff.). All diese von der Zivilklägerin authentisch und lebensnah geschilderten Gefühle, Gedanken und Details indizieren, dass sie Selbsterlebtes berichtete.

Im Weiteren gibt es – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – keine Hinweise, dass die Zivilklägerin den Beschuldigten absichtlich zu Unrecht beschuldigte resp. beschuldigt. Sie machte ihn keineswegs übermässig schlecht, sondern lobte im Gegenteil dessen Arbeit als Gärtner (vgl. pag. 27 Z. 161). Weiter äusserte sie am Tag des Vorfalls nicht einmal gegenüber ihrem Sohn, beim Täter handle es sich vermutlich um den Beschuldigten (vgl. pag. 39 Z. 47 ff.). Hätte sie den Beschuldigten bewusst falsch beschuldigen wollen, hätte sie dies jedoch mit grosser Wahrscheinlichkeit getan, zumal ihr Sohn seit Jahren mit dem Beschuldigten befreundet war und diesen im Jahr 2017 wie erwähnt auch für die Verrichtung von Gartenarbeiten vermittelte. Im Übrigen wäre zu erwarten gewesen, dass die Zivilklägerin den Beschuldigten, hätte sie diesen zu Unrecht belasten wollen, gleich zu Beginn der ersten Einvernahme unmittelbar nach dem Vorfall in ihrer freien Erzählung als Täter bezeichnet hätte, zumal sie ihn ja kannte. Dies tat sie entgegen der Behauptung der Verteidigung indessen nicht (vgl. pag. 17 f. Z. 37 ff.), sondern gab vielmehr an, sie habe «bei dem Gegenlicht» zuerst gemeint, es handle sich bei dem Mann um ihren ältesten Sohn, weshalb sie «ah hallo» gesagt habe, worauf der Typ dann schnell auf sie losgegangen sei (pag. 19 Z. 126 ff.). Auch in ihrer Antwort auf die spätere Frage in derselben Einvernahme, ob sie den Täter gesehen habe resp. ein Signalement desselben angeben könne, sprach sie allgemein von der «Täterschaft» (pag. 18 Z. 83 ff.) und erst als die Polizei sie fragte, ob sie einen Verdacht habe, um wen es sich bei der bislang unbekannten Täterschaft handeln könnte, nannte sie den Namen des Beschuldigten resp. führte Folgendes aus (pag. 20 Z. 180 ff.):

Ja, ich habe einen Verdacht. Ich kenne nur den Vornamen. Er heisst «J.________ (Spitzname von A)». Er ist Serbe, Kroate oder Bosnier, er kommt einfach aus einem Land von Ex-Jugoslawien. Im Moment wohnt er vermutlich in Thun. Er gleicht ein bisschen dem James Bond Darsteller Daniel Craig. Aber ganz so hübsch ist er nicht. Die Körpergrösse und Statur passen jedoch.

Auf Nachfrage, woher sie diesen «J.________ (Spitzname von A)» kenne, erklärte die Zivilklägerin, er sei angeblich der Cousin ihrer Schwiegertochter (pag. 20 Z. 187 f.), und auf Frage, wie sie darauf komme, dass es sich bei diesem Mann um den Täter handeln könnte, schilderte sie, er sei schon des Öfteren bei ihr zu Hause gewesen (pag. 20 Z. 193). Er habe Arbeiten bei ihr am Haus und im Garten ausgeführt. Er kenne ihr Zuhause. Ihre Schwiegertochter habe zudem gewusst, wo sich ihre Schatulle mit viel Bargeld, die ihr im Jahr 2017 gestohlen worden sei, befunden habe. Weil sie die Cousine von «J.________ (Spitzname von A)» sei, habe sie den Verdacht, dass sie ihm erzählt habe, wo sich ihre Wertsachen befänden. Ausserdem sehe er von der Statur und der Grösse her so aus wie der Täter und dieser habe gewusst, in welcher Schublade [in der Küche] sich die Schere befinde. «J.________ (Spitzname von A)» habe vermutlich auch schon die Schere gebraucht, als er [im Jahr 2017] Arbeiten an ihrem Haus ausgeführt habe (zum Ganzen pag. 20 Z. 193 ff.). «Diesen» Sommer habe «J.________ (Spitzname von A)» sie zudem via ihren Sohn anfragen lassen, ob er wieder für sie arbeiten dürfe. Sie habe dies aber abgelehnt (zum Ganzen pag. 21 Z. 218 ff.). «J.________ (Spitzname von A)» habe vermutlich Geldprobleme. Seine Freundin K.________ habe jedenfalls schon verlauten lassen, sie müsse ihn finanziell unterstützen (zum Ganzen pag. 21 Z. 228 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ergänzte und präzisierte die Zivilklägerin, sie sei auf den Beschuldigten als Täter gekommen, weil er als erstes nach oben ins Schlafzimmer gegangen sei und sie sich gefragt habe, ob er noch wisse, wo sich ihre Schatulle mit den Wertsachen befinde. Auch die Figur und Grösse des Täters hätten sie an den Beschuldigten erinnert. Anfangs 2019 habe dieser zudem erneut Gartenarbeiten für sie verrichten wollen, was sie aber nicht gewollt habe, und kurz darauf sei der Überfall gewesen (zum Ganzen pag. 26 Z. 111 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte sie, sie habe zuerst gemeint, der Mann, der durch die Terrassentüre reingekommen sei, sei ihr Stiefsohn, weil dieser öfters in seiner Motorradmontur, mithin schwarz angezogen, vorbeikomme. Zudem sei er in etwa gleich gross wie der Täter und habe den Türrahmen direkt ausgefüllt, als er durch die Küche ins Wohnzimmer gekommen sei. Als der Mann auf sie losgegangen sei, habe sie aber sofort gedacht, dass es sich dabei nicht um ihren Stiefsohn handle (zum Ganzen pag. 403 Z. 3 ff. und Z. 21). Auf Frage, ob sie ihren Stiefsohn vom Aussehen her als möglichen Täter habe ausschliessen können oder, weil sie gedacht habe, dieser würde so was nicht tun, erklärte die Zivilklägerin nachvollziehbar (pag. 403 Z. 25 f.): «Ah nein, ich habe ihm in die Augen geschaut und habe gesehen, dass dieser helle Augen hat und gar nicht so dunkle wie der L.________ (Stiefsohn).». Die Zivilklägerin leitete mithin verständlich her und erklärte plausibel, weshalb resp., dass sie den Beschuldigten insbesondere aufgrund dessen Lebensumstände, in denen er sich ihrer Ansicht nach im Jahr 2019 befand, des Verhaltens des Täters, welches offenbar so wirkte, als dass er mit dem Haus vertraut war, sowie der Statur, die sie an den Beschuldigten erinnerte, als Täter vermutete, ohne ihn von Anfang an und direkt von sich aus als Täter zu beschuldigen. Dies spricht zweifellos für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben.

Die Aussagen der Zivilklägerin sind denn auch logisch und stimmig. So sprechen beispielsweise die von ihr erwähnten Umstände, wonach der Täter vermummt gewesen sei, kein Wort gesprochen und ihr stets die Augen zugehalten habe, dafür, dass es sich bei diesem um eine der Zivilklägerin bekannte Person handelt. Weiter entspricht das von der Zivilklägerin beschriebene Signalement der Statur des Beschuldigten. Schliesslich decken sich ihre Angaben zum Rahmengeschehen mit den vorhandenen objektiven Beweismitteln, insbesondere dem Anzeigerapport vom 17. Juni 2019 (pag. 3 ff.), den Nachträgen vom 18. Oktober 2019 (pag. 6 ff.) und vom 12. Oktober 2021 (pag. 11 ff.), dem KTD-Rapport vom 6. August 2019 (pag. 66 ff.) und den Fotos des Tatorts (pag. 80 ff.). Dem Anzeigerapport vom 17. Juni 2019 – dessen Ausführungen grundsätzlich nicht zu bezweifeln sind – ist nämlich zu entnehmen, dass sich die Zivilklägerin am 11. Juni 2019 um 9.27 Uhr telefonisch bei der Einsatzzentrale gemeldet und sich vor Ort auf Klingeln der ausgerückten Patrouille am Küchenfenster bemerkbar gemacht habe. Die ausgerückte Patrouille habe das Haus anschliessend durch die angelehnte Terrassentüre auf der Hinterseite des Hauses betreten können, wo sie in der Küche auf die am Oberkörper, an den Unterarmen und der Hüfte mit braunem Klebeband nur noch lose gefesselte Zivilklägerin getroffen seien, die sich bereits teilweise habe befreien können. Als das Haus anschliessend nach einer möglichen Täterschaft durchsucht worden sei, hätten im Obergeschoss diverse durchsuchte Möbel festgestellt werden können (zum Ganzen pag. 3 f.). Aus dem KTD-Rapport vom 6. August 2019, dessen Ausführungen mangels entsprechender Hinweise ebenfalls nicht zu bezweifeln sind, geht ausserdem hervor, dass die am 11. Juni 2019 nach Meldungseingang ausgerückten Polizisten vor Ort eine nahezu unveränderte Situation vorgefunden hätten. Im Obergeschoss seien die Räume offensichtlich durch die unbekannte Täterschaft durchsucht worden und «im 4. Zimmer des 1. OG» sei ein kurzes Stück braunes Plastikklebeband unter einer am Boden liegenden Schublade gefunden worden (zum Ganzen pag. 66). Ferner stimmen die Vermutungen der Zivilklägerin betreffend die Person der Täterschaft – wie die nachfolgenden Ausführungen unter Erwägung 9.3 zeigen – mit den nicht zu bezweifelnden Ergebnissen der forensisch-molekularbiologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Bern (nachfolgend: IRM) vom 9. April 2021 (pag. 94 ff.) resp. vom 6. Mai 2021 (pag. 104 ff.) und den drei Forensik-Rapporten resp. Nachträgen zum KTD-Rapport vom 6. August 2019 (nachfolgend: Forensik-Rapport) vom 16. April 2021 (pag. 99 ff.), vom 18. März 2022 (pag. 84 ff.) und vom 16. August 2022 (pag. 234 ff.) überein. Gesamthaft ergeben die Angaben der Zivilklägerin mithin ein stimmiges, logisches Ganzes, was deren Glaubhaftigkeit indiziert.

Was den Vermerk im Anzeigerapport angeht, wonach die Zivilklägerin bereits beim Eintreffen der Polizei – mithin, als sie noch gar keine Zeit gehabt habe, nachzuschauen, was ihr entwendet worden sei – angegeben habe, was gestohlen worden sei, ist schliesslich festzuhalten, dass die Zivilklägerin nach Konfrontation mit diesem Vermerk bestritt, bereits zu diesem Zeitpunkt gesagt zu haben, was ihr gestohlen worden sei. Sie erklärte nachvollziehbar, sie habe dies damals ja noch gar nicht wissen können und verstehe nicht, weshalb dies so vermerkt worden sei. Sie habe dies den Polizisten nie gesagt, sondern erst später in einem Bogen ausfüllen müssen, was alles weggekommen sei (zum Ganzen pag. 397 Z. 16 ff.). Was die Zivilklägerin gegenüber den vor Ort eingetroffenen Polizisten unmittelbar nach dem Vorfall genau sagte, lässt sich nicht mehr nachvollziehen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Zivilklägerin womöglich erklärt habe, was ihr annahmeweise gestohlen worden sei, ist aber insofern verständlich und überzeugend, als dass die Zivilklägerin gegenüber der Polizei den aufgrund der bevorstehenden Hochzeit ihrer Tochter offenbar bereits bereitgelegte Schmuck erwähnte (vgl. pag. 396 Z. 15 f.; ferner pag. 397 Z. 7 f.) und es für den Täter, von dem sie hörte, dass er im oberen Stock war, somit ein Leichtes war, diesen zu behändigen.

Zusammenfassend enthalten die Aussagen der Zivilklägerin mithin zahlreiche

Realkennzeichen, weshalb darauf abgestellt und insbesondere das Rahmengeschehen als erstellt erachtet werden kann.

9.3 Klebeband

9.3.1 Zum Fundort der sichergestellten Klebebandstücke und zur Frage, ob diese zusammengehören

Dem KTD-Rapport vom 6. August 2019, dessen Ausführungen wie erwähnt nicht zu bezweifeln sind, ist zu entnehmen, dass unmittelbar nach der Tat an zwei Orten im Haus der Zivilklägerin je ein Stück Klebeband gefunden wurde: einerseits das Asservat 008, mit dem die Zivilklägerin gefesselt wurde und das beim Eintreffen der Polizei zumindest teilweise noch um die Zivilklägerin gewickelt war, andererseits das Asservat 011, welches im 4. Zimmer des 1. Obergeschosses unter einer am Boden liegenden Schublade sichergestellt wurde (pag. 66; vgl. ferner Fotos auf pag. 81 ff.). Aus den Forensik-Rapporten vom 18. März 2022 und vom 16. August 2022, deren Ausführungen mangels gegenteiliger Hinweise ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen sind, ergibt sich sodann, dass es sich bei beiden sichergestellten Klebebandstücken um dasselbe braune PVC-Verpackungsband handelt und beide Stücke mikroskopisch sowie analytisch übereinstimmen. Die Vergleiche der beiden Asservate seien ausgezeichnet und es gebe keine unerklärliche Diskrepanz. Darüber hinaus habe ein Passstück erbracht werden können, was äusserst selten sei. Die beiden Klebebandstücke hätten sich vor der Trennung unmittelbar nebeneinander auf derselben Klebebandrolle befunden und seien direkt hintereinander – ohne dass ein Zwischenstück fehle – abgeschnitten worden. Ausserdem seien auf beiden Stücken dieselben zwei Arten von Fasern – Kleiderfasern (PET und Baumwolle) – zu finden gewesen (zum Ganzen pag. 85 f. und pag. 236 ff.; ferner Foto auf pag. 91). Gemäss dem Schreiben von M.________, KTD, vom 11. April 2023 handelt es sich schliesslich bei keinem der beiden Klebebandstücke um den Anfang einer Rolle (pag. 323), weshalb anzunehmen ist, dass die Rolle nicht neu war.

In Würdigung dieser Ausführungen ist für die Kammer – entgegen der Ansicht der Verteidigung – erstellt, dass die sichergestellten Klebebandstücke von derselben Rolle stammen und sich darauf unmittelbar nebeneinander befanden resp. direkt hintereinander abgeschnitten wurden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass keines der sichergestellten Klebebandstücke – wie die Verteidigung einwandte – einen geraden Rand resp. einen sauberen Schnitt aufwies, spricht dies entgegen der Ansicht der Verteidigung doch nicht gegen die Aussagen der Zivilklägerin, wonach die Täterschaft das Klebeband mit einer Schere abgeschnitten habe. Schliesslich ist allgemein bekannt, dass es beim Schneiden von Klebeband selten einen exakten, geraden Schnitt gibt, sondern regelmässig der erste Schnitt gerade ist, ehe eine Art Bogen erfolgt, wie er auf dem Foto auf pagina 91 zu sehen ist.

9.3.2 Zu den DNA-Spuren auf den sichergestellten Klebebandstücken

Auf der Oberseite des im 4. Zimmer des 1. Obergeschoss sichergestellten Klebebandstückes (Asservat 011) konnte gemäss Forensik-Rapport vom 18. März 2022 eine DNA-Spur (Asservat 011.2) resp. ein DNA-Mischprofil gesichert werden, wobei sowohl die DNA der Zivilklägerin als auch diejenige des Beschuldigten mit allen im Spurenbild vorhandenen Merkmalen übereinstimmten (pag. 86 und pag. 90). Dem forensisch-molekularbiologischen Gutachten des IRM vom 9. April 2021, auf welches mangels gegenteiliger Hinweise ohne Weiteres abzustellen ist, ist sodann zu entnehmen, dass die Merkmale des DNA-Profils des Beschuldigten – wie ein Direktvergleich zeige – in 10-14 der 16 STR-Loci in der Nebenkomponente ersichtlich seien und der Beschuldigte als Spurengeber mithin nicht ausgeschlossen werden könne (pag. 95). Gemäss dem Forensik-Rapport vom 16. April 2021 spreche dieses Resultat dafür, dass die ab dem erwähnten Klebeband gesicherte DNA-Spur vom Beschuldigten stamme. Weil es sich jedoch um ein Mischprofil resp. ein Profil mit weniger als 12 Loci handle, sei der Beweiswert der Übereinstimmung reduziert (zum Ganzen pag. 100). In der Folge wurde daher mittels forensisch-molekularbiologischem Gutachten des IRM vom 6. Mai 2021, auf dessen Ergebnisse mangels gegenteiliger Anhaltspunkte abzustellen ist, der Beweiswert berechnet und festgehalten, sowohl unter der Annahme, dass die Hauptkomponente von der Zivilklägerin stamme, als auch unter der Annahme, dass diese von einer unbekannten Person rühre, liege der «Likelihood Ratio», dass der andere Spurengeber der Beschuldigte sei, bei einer Milliarde (pag. 106 f.). Mit anderen Worten ist es eine Milliarde Mal wahrscheinlicher, dass der Beschuldigte das Klebeband berührt hat, als dass dies eine Drittperson tat.

Nach diesen Erwägungen ist für die Kammer erstellt, dass die ab dem im 1. Obergeschoss sichergestellten Klebebandstück gesicherte DNA-Spur vom Beschuldigten stammt. Dies wird im Übrigen auch vom Beschuldigten nicht bestritten. Er macht jedoch geltend, seine DNA sei im Sommer 2017, als er insbesondere den Balkon des Hauses der Zivilklägerin gestrichen habe, und nicht im Tatzeitpunkt auf das Klebebandstück gelangt (u.a. pag. 794 Z. 23 ff.), weshalb sich folgende anschliessend zu klärende Fragen stellen:

1. Woher stammt das im 1. Obergeschoss sichergestellte Klebebandstück mit der DNA des Beschuldigten: Hat die Täterschaft das Klebeband selbst mitgebracht oder befand es sich im Tatzeitpunkt bereits irgendwo im Haus resp. den Gegenständen der Zivilklägerin (siehe dazu E. 9.3.3 unten)?

2. Wann gelangte das im 1. Obergeschoss sichergestellte Klebebandstück mit der DNA des Beschuldigten an den Fundort: Liegt es erst seit dem Tatzeitpunkt oder bereits seit dem Sommer 2017 dort (siehe dazu E. 9.3.4 unten)?

9.3.3 Zur Frage, woher das im 1. Obergeschoss sichergestellte Klebebandstück stammt

Die Zivilklägerin erwähnte in der tatnächsten Einvernahme unmittelbar nach dem Vorfall im freien Bericht – mithin ohne danach gefragt worden zu sein –, der Täter sei, nachdem er eingedrungen sei, sofort auf sie losgegangen, habe ihr mit einem Handschuh die Luft abgedrückt und sie zu Boden gedrückt (pag. 17 Z. 37 f.). Dann habe er ein Klebeband hervorgenommen und ihr den Mund zugeklebt (pag. 17 Z. 39). Auf Nachfrage, ob der Täter das Klebeband mitgebracht oder ein Klebeband aus ihrem Haushalt verwendet habe, erklärte sie nachvollziehbar und authentisch, sie hätte schon solches Klebeband, dieses liege aber im Keller. Das Klebeband, das der Täter zum Fesseln gebraucht habe, habe er selbst mitgenommen

(zum Ganzen pag. 19 Z. 117 f.). Auf Vorhalt dieser Aussage und auf Frage, wie sie darauf komme, dass der Täter das Klebeband selbst mitgebracht habe, äusserte die Zivilklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, als er angefangen habe, sie einzubinden, habe er es aus einem Sack seiner Kleidung genommen. Er habe glaublich in seiner «Kutte» und in der Hose Taschen gehabt. Eine separate Tasche habe er nicht dabeigehabt (zum Ganzen (pag. 26 Z. 122 ff.). Auf Vorhalt, dass sie solches Klebeband gemäss eigenen Aussagen im Keller habe und auf Frage, ob es nicht möglich sei, dass es sich beim fraglichen Klebeband um jenes aus ihrem Keller gehandelt habe, schilderte sie zudem verständlich (pag. 26 Z. 128 f.): «Ja, wie hätte er denn dazu kommen sollen. Er war vorher nicht unten im Keller.». In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte sie schliesslich, sie gehe nicht davon aus, dass sich in ihrem Gartenhäuschen Klebeband befunden habe resp. befinde, wie der Beschuldigte behaupte. Ausserdem sei dieses Gartenhäuschen stets verschlossen und auch nie aufgebrochen worden (zum Ganzen pag. 400 Z. 23 ff., Z. 36 und Z. 45 ff. sowie pag. 401 Z. 22 ff. und Z. 28 ff.). Dies bestätigte im Übrigen auch ihr Sohn H.________ (pag. 43 Z. 205 f.). Ferner findet sich in den Akten kein dahingehender Hinweis resp. beispielsweise kein polizeilicher Nachtrag, wonach die Zivilklägerin der Polizei nach dem Vorfall gemeldet hätte, dass ihr Gartenhäuschen aufgebrochen und ihr daraus Gegenstände entwendet worden seien. Insgesamt äusserte die Zivilklägerin mithin konstant, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, der Täter habe das Klebeband selbst mitgebracht.

Dafür spricht des Weiteren auch der Umstand, dass die Täterschaft – wie alle Parteien annahmen – geplant handelte. Sie stand, kaum nachdem die Zivilklägerin die Terrassentüre zum Lüften geöffnet hatte, im Juni mit einer Maske oder einem Halstuch vermummt sowie mit Handschuhen ausgerüstet in der Küche der Zivilklägerin und überwältigte sowie fesselte diese. Dass die planmässig handelnde Täterschaft ausgerechnet das Fesselungswerkzeug vergisst, obwohl sie damit rechnen muss, dass die Zivilklägerin zuhause ist – sie wartete ja darauf, dass die Zivilklägerin die Terrassentüre öffnet, um so ins Haus zu gelangen – ist unrealistisch. Zudem hätte die Täterschaft nach dem von der Zivilklägerin glaubhaft geschilderten Ablauf – der Täter sei reingekommen, sofort auf sie losgegangen, habe ihr die Nase und den Mund zugehalten, das Klebeband hervorgenommen und sie gefesselt (vgl. u.a. pag. 17 Z. 37 ff.) – gar keine Zeit gehabt, um das Klebeband nach dem Eintreten und vor dem Fesseln der Zivilklägerin irgendwo im Haus, namentlich im Keller, zu suchen. Die Variante, dass die Täterschaft das Klebeband kurz vor dem Überfall aus dem Gartenhäuschen entwendete und die Zivilklägerin anschliessend damit fesselte, ist schliesslich zwar theoretisch möglich, angesichts der Gesamtumstände aber höchst unwahrscheinlich. Zum einen befand sich gemäss den glaubhaften Aussagen der Zivilklägerin wohl kein solches Klebeband im Gartenhäuschen. Zum anderen war resp. ist dieses – wie sowohl die Zivilklägerin als auch deren Sohn glaubhaft schilderten – stets verschlossen und wurde auch nicht aufgebrochen, womit kurz vor dem Vorfall auch keine Gegenstände daraus behändigt werden konnten. Schliesslich erscheint es schlicht lebensfremd, dass die planmässig handelnde Täterschaft vor dem Eindringen ins Haus der Zivilklägerin bemerkte, dass sie das Fesselungswerkzeug vergass, danach aus dem stets verschlossenen, nicht aufgebrochenen Gartenhäuschen ein Klebeband, auf welchem sich ausgerechnet bereits die DNA des Beschuldigten befand, entwendete, dieses anschliessend in der Jacken- oder Hosentasche verstaute, um es sogleich als Fesselungswerkzeug wieder herauszunehmen. Ferner sprechen auch die Aussage des Beschuldigten gegen diese unwahrscheinliche Variante, erklärte er – wie die Generalstaatsanwaltschaft zurecht vorbrachte – doch, er habe das Klebeband weggeworfen, nachdem er es für die Malerarbeiten auf dem Balkon gebraucht habe (pag. 376 Z. 14 f. und Z. 19 f.).

In Würdigung dieser Ausführungen ist für die Kammer erstellt, dass die Täterschaft das Klebeband selbst an den Tatort mitbrachte, um die Zivilklägerin damit zu fesseln. Dass nach dem Vorfall nicht kontrolliert wurde, ob sich im Keller und/oder im Gartenhäuschen der Zivilklägerin Klebeband befand, wie die Verteidigung monierte, ändert daran nichts. Schliesslich wäre es unerheblich, wenn an diesen Orten Klebeband gefunden worden wäre, ist es einerseits doch möglich, dass an verschiedenen Orten Klebeband aufbewahrt wird und andererseits kaum anzunehmen, dass die Täterschaft das von ihr in den Gegenständen der Zivilklägerin behändigte und zum Fesseln derselben verwendete Klebeband nach dem Überfall wieder verräumt hätte.

9.3.4 Zur Frage, wann das im 1. Obergeschoss sichergestellte Klebeband mit der DNA des Beschuldigten an den Fundort gelangte

Der Beschuldigte macht wie erwähnt geltend, das im Obergeschoss sichergestellte Klebeband mit seiner DNA stamme noch aus der Zeit, als er im Sommer 2017 Arbeiten für die Zivilklägerin verrichtet resp. insbesondere deren Balkon gestrichen habe (u.a. pag. 794 Z. 33 ff.). Dagegen sprechen allerdings bereits die Umstände, dass die nach dem Vorfall sichergestellten Klebebandstücke erwiesenermassen zusammengehören resp. sich unmittelbar nebeneinander auf derselben Klebebandrolle befanden und dieselben Fasern enthielten (siehe E. 9.3.1 oben) sowie die Tatsache, dass die Täterschaft das Klebeband am Tattag nachweislich selbst an den Tatort mitbrachte (siehe E. 9.3.3 oben).

Sodann legen der Fundort und die Fundsituation des fraglichen Klebebandstückes (vgl. dazu die Fotos auf pag. 82 f.) nahe, dass dieses am 11. Juni 2019 bzw. im Tatzeitpunkt ins 4. Zimmer des 1. Obergeschosses gelangte. Gemäss den aktenkundigen Fotos befand sich das Klebebandstück zusammengeknüllt am Boden unter einer herausgezogenen, ebenfalls am Boden liegenden Schublade. Es klebte mithin nicht unter der Schublade an dieser fest, sondern befand sich lose auf dem Spannteppich. Dass das Klebebandstück seit zwei Jahren so dort lag, ist nicht anzunehmen, zumal gestützt auf das Foto auf pagina 80, das ein sehr ordentliches Wohnzimmer zeigt, davon auszugehen ist, dass das Haus der Zivilklägerin regelmässig aufgeräumt und geputzt wird. Ferner machte auch der Beschuldigte nicht geltend, die Zivilklägerin sei eine unordentliche Person.

Im Weiteren erklärte der Beschuldigte – wie die Generalstaatsanwaltschaft zurecht ausführte –, er sei im Jahr 2017 jeweils über das Badezimmer auf den Balkon gelangt, um diesen zu streichen (pag. 373 Z. 20). Beim verwüsteten Zimmer, in dem das Klebebandstück gefunden wurde, handelt es sich indes zweifellos nicht um ein Badezimmer (vgl. pag. 82). Weiter handelt es sich dabei auch nicht um das Schlafzimmer der Zivilklägerin, vor dem sich der Balkon offenbar befand, welcher der Beschuldigte gestrichen hat. Schliesslich verfügt das Schlafzimmer über eine Balkontüre (vgl. pag. 18 Z. 70 f.), das verwüstete, in den Akten stets als «4. Zimmer im 1. OG» – mithin nicht als Schlafzimmer – bezeichnete Zimmer enthält jedoch nur ein Fenster (vgl. dazu das Foto auf pag. 82). Daher und weil der Beschuldigte im Sommer 2017 offenbar nur wegen der besagten Malerarbeiten am Balkon im Obergeschoss war, ist nicht erklärbar, wie das sichergestellte Klebeband ins fragliche 4. Zimmer gekommen sein soll, wenn nicht am Tattag, als die Täterschaft es nach Wertgegenständen durchsuchte, nachdem sie die Zivilklägerin mit Klebeband derselben Rolle gefesselt hatte.

Im Übrigen ist unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte bei seinen Malerarbeiten im Jahr 2017, wie er behauptet, das sichergestellte Klebeband verwendete. Einerseits macht es schlicht keinen Sinn, dafür das stark anhaftende, braune Klebeband und nicht das dafür geeignete Malerband zu brauchen. Andererseits erklärte auch die Zivilklägerin glaubhaft, der Beschuldigte habe zum Malen Maler- und nicht braunes Klebeband verwendet (pag. 27 Z. 141 f.). Schliesslich machte der Beschuldigte in diesem Zusammenhang widersprüchliche Angaben, indem er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte, er habe das braune Klebeband bei seinen Malerarbeiten zum Abkleben der Eisenstangen verwendet (pag. 376 Z. 15), und in der Berufungsverhandlung äusserte, er habe es zum Abdecken bzw. Abkleben des Bodens gebraucht (pag. 795 Z. 28).

Insgesamt erscheint es entgegen der Ansicht des Beschuldigten und der Verteidigung daher höchst unlogisch, lebensfremd und unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte das sichergestellte Klebeband bei seinen Malerarbeiten im Jahr 2017 benutzte und es sich deshalb noch zwei Jahre später in einem Zimmer – in dem er im Zusammenhang mit diesen Arbeiten nota bene gar nie war – lose und zusammengeknüllt unter einer herausgezogenen, am Boden liegenden Schublade befand. Für die Kammer ist in Würdigung der voranstehenden Ausführungen im Gegenteil vielmehr erstellt, dass das im 1. Obergeschoss sichergestellte Klebebandstück mit der DNA des Beschuldigten anlässlich der Tat durch die Täterschaft an den Fundort gelangte.

9.4 Zwischenfazit und weitere Indizien, die für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen

Nach den voranstehenden Ausführungen ist erwiesen, dass die Täterschaft das Klebeband, mit dem die Zivilklägerin gefesselt wurde, am Tattag selbst mitbrachte. Weiter ist erstellt, dass das im 1. Obergeschoss sichergestellte Klebebandstück mit der DNA des Beschuldigten von derselben Klebebandrolle stammt wie dasjenige, mit dem die Zivilklägerin gefesselt wurde, und anlässlich der Tat an den Fundort gelangte. Bereits aufgrund dieser Umstände existiert grundsätzlich keine realistische Alternative, wie das Klebebandstück mit der DNA des Beschuldigten an den Fundort kam, ohne dass der Beschuldigte der Täter ist. Weiter untermauern folgende Indizien, dass die DNA des Beschuldigten auf das besagte Klebebandstück gelangte, weil er der Täter ist:

Zunächst ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Zivilklägerin davon auszugehen, dass die Täterschaft die Räumlichkeiten kannte. Anders wäre nicht zu erklären, dass sie zielgerichtet eine Schere aus einer Schublade behändigte (pag. 18 Z. 104 f. und pag. 25 Z. 86 f.; ferner pag. 20 Z. 200 f.) und anschliessend zielstrebig in das obere Stockwerk in denjenigen Raum ging, in dem sich früher die Schatulle mit dem Bargeld der Zivilklägerin befand (pag. 25 Z. 89 und pag. 26 Z. 111; ferner pag. 20 Z. 198 f., pag. 24 Z. 52 f. und pag. 26 Z. 118). Zudem legen die von der Zivilklägerin geschilderten Umstände, wonach der Täter ihr stets die Augen zugehalten und kein Wort gesprochen habe (u.a. pag. 17 Z. 41 und pag. 18 Z. 92), nahe, dass es sich bei der Täterschaft um eine der Zivilklägerin bekannte Person handelt. Eine der Zivilklägerin unbekannte Täterschaft hätte dieser nämlich weder die Augen zuhalten noch schweigen müssen, hätte die Zivilklägerin sie aufgrund ihrer Vermummung (vgl. pag. 18 Z. 85) doch nicht erkannt. Der Beschuldigte kannte bekanntlich sowohl die Räumlichkeiten und Gegebenheiten vor Ort als auch die Zivilklägerin. Zudem war ihm klar, dass deren Haus über eine Alarmanlage verfügt (vgl. pag. 54 Z. 144 ff.), und es somit unter Umständen risikoreicher wäre, ins Haus zu gelangen, wenn die Zivilklägerin nicht zuhause ist. Zwar kennen neben dem Beschuldigten noch andere Personen, insbesondere die nahen Verwandten der Zivilklägerin, dieselbe und die Gegebenheiten vor Ort. Jedoch spricht dieser Aspekt nicht gegen die Täterschaft des Beschuldigten, zumal es keine Hinweise dafür gibt, dass die Tat von einem Familienmitglied der Zivilklägerin verübt wurde.

Des Weiteren passt das von der Zivilklägerin beschriebene Signalement der Täterschaft, insbesondere die von ihr genannte Grösse, Statur und Augenfarbe (vgl. pag. 18 Z. 86 und pag. 403 Z. 25 f.; ferner pag. 25 Z. 69 und pag. 395 Z. 22) zum Beschuldigten. Ferner legt die Tatsache, dass der Beschuldigte im Sommer 2019 gemäss den übereinstimmenden, glaubhaften Aussagen der Zivilklägerin (pag. 21 Z. 218 ff. und pag. 26 Z. 113 f.) und deren Sohn (pag. 43 Z. 177 f.) erneut bei der Zivilklägerin arbeiten wollte, seine Täterschaft nahe, hatte er im Tatzeitpunkt doch zumindest einen finanziellen Engpass und damit – entgegen der Ansicht der Verteidigung – ein Motiv.

Schliesslich benötigt es zum Öffnen der abgeschlossenen Küchen-Terrassentüre gemäss den Aussagen der Zivilklägerin einen Trick (pag. 17 f. Z. 57 ff. und pag. 398 Z. 21 ff. sowie Z. 31 ff.). Im Tatzeitpunkt war diese Küchen-Terrassentüre laut der überzeugenden Schilderung der Zivilklägerin abgeschlossen (pag. 399 Z. 3 ff.) und die Täterschaft konnte das Haus nicht dadurch verlassen (pag. 17 f. Z. 55 ff.). Dies legt nahe, dass die Täterschaft den besagten Trick nicht kannte, was indes nicht per se dafür spricht, dass der Beschuldigte der Täter ist, zumal wohl auch ein anderer Täter resp. eine andere Täterin den Trick nicht gekannt hätte. Auffallend und interessant ist jedoch, dass der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgab, den besagten Trick zu kennen (vgl. pag. 374 Z. 39 ff.) – was angesichts dessen, dass bereits aktenkundig war, dass es zum Öffnen der Türe einen Trick benötigt, nicht erstaunt –, er ihn in der Folge entgegen der Ansicht der Verteidigung aber nicht richtig beschreiben konnte (vgl. pag. 375 Z. 3 ff.), mithin – mit dem vermeintlichen Kennen des Tricks – erneut erfolglos versuchte, seine Unschuld zu beweisen.

Zusammengefasst sprechen neben den glaubhaften Aussagen der Zivilklägerin und der am Tatort sichergestellten DNA des Beschuldigten somit zahlreiche weitere Faktoren für die Täterschaft des Beschuldigten. Damit bleibt im Folgenden zu klären, ob dessen Aussagen etwas an diesem Ergebnis zu ändern vermögen und er für den Tattag, wie er behauptet, ein Alibi hatte.

9.5 Aussagen des Beschuldigten und angebliches Alibi

Der Beschuldigte wurde fünfmal – konkret am 9. Februar 2021, mithin 1.75 Jahre nach dem Vorfall polizeilich als Auskunftsperson (pag. 45 ff.), am 22. Juni 2021 polizeilich als beschuldigte Person (50 ff.), am 7. Dezember 2021 durch die Staatsanwaltschaft (pag. 60 ff.), am 13. Dezember 2023 durch die Vorinstanz (pag. 369 ff. und pag. 406 ff.) und am 8. Mai 2025 in der Berufungsverhandlung (pag. 788 ff.) – befragt. Die Vorinstanz würdigte seine Aussagen wie folgt (S. 36 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 499 ff.):

Den Aussagen des Beschuldigten sind zahlreiche Lügensignale und Schutzbehauptungen zu entnehmen.

[…]

Gemäss den Aussagen des Beschuldigten habe er diese Klebebandrolle im Jahre 2017 beim Haus der Privatklägerin zurückgelassen bzw. in einem Schrank hinter dem Haus deponiert.

[…]

Der Beschuldigte bestreitet die Tat […] vehement und beteuerte, an diesem Tag in München gewesen zu sein. Es stellt sich folglich die Frage, ob dessen Aussagen und Argumente so stark überzeugen, dass eine der weniger plausiblen Erklärungen für die DNA-Spuren und das Passstück der Klebebandrolle in den Vordergrund rückt. Mit diesen Fragen hat sich das Gericht intensiv auseinandergesetzt.

Anlässlich der Analyse der Aussagen des Beschuldigten, welcher mehrfach zu den ihm vorgehaltenen Vorwürfen befragt worden ist, konnte das Gericht feststellen, dass dieser in wichtigen Punkten widersprüchlich oder unlogisch ausgesagt hat. Auch überzeugen seine Entlastungsbeweise nicht, was nachfolgend aufgezeigt wird.

Zunächst beteuerte der Beschuldigte, im Jahre 2017 nie im Haus der Privatklägerin drin gewesen zu sein, schon gar nicht im ersten Stock, sondern höchstens in der Küche fürs Essen oder für einen Kaffee. In den späteren Einvernahmen räumte dieser jedoch ein, auch im oberen Stock bzw. im ganzen Haus gewesen zu sein. Dies erscheint insofern logisch und nachvollziehbar, hatte er doch den oberen Balkon neu gestrichen. Die neuen Aussagen, wonach er im ganzen Haus gewesen sei, hat er getätigt, nachdem er hat zur Kenntnis nehmen müssen, dass die Aussagen von H.________ und jene der Privatklägerin nicht mit seinen eigenen übereinstimmen. Der Beschuldigte passte seine Aussagen folglich dem ihm bekannten Ermittlungsstand an. Sodann erschliesst sich dem Gericht nicht, aus welchem Grund sich der Beschuldigte offenbar Unwahrheiten bediente, wenn er, wie von ihm behauptet, für die Tat tatsächlich nicht infrage kommt. So erscheinen seine Erklärungsversuche nicht logisch, wonach er zwar in der Küche – wo nota bene die Fesselung stattgefunden hat und somit auch DNA-Spuren vorhanden sein könnten – gewesen sei, nicht jedoch im restlichen Teil des Hauses. Diese Aussagen sind somit widersprüchlich, unglaubhaft und als blosse Schutzbehauptungen zu werten.

In seiner ersten Einvernahme hat der Beschuldige als Grund, warum er die Tat nicht begangen haben könne, erklärt, nicht einmal gewusst zu haben, dass die Privatklägerin noch lebe. Vielmehr habe er gedacht, sie sei inzwischen verstorben. Dem ist zu entgegen, dass er zumindest bis zum Raubüberfall eng mit deren Sohn, H.________, befreundet gewesen ist und mit diesem in regelmässigem Kontakt gestanden hat. Damit ist es kaum denkbar, dass er nicht gewusst hat, dass die Privatklägerin weiterhin in ihrem Haus lebt. Auch hier liegt folglich eine Schutzbehauptung vor, um den Eindruck zu vermitteln, er könne gar nicht der Täter gewesen sein, weil er damals davon ausgegangen sei, die Privatklägerin sei verstorben. Sowohl diese als auch ihr Sohn haben ausgesagt, dass sich der Beschuldigte im Sommer 2019 erkundigt hat, ob er im Haus der Privatklägerin wieder Arbeiten ausführen dürfe. Diese Aussagen erachtet das Gericht als überzeugend. Der Beschuldigte bestritt diese indessen mit dem Hinweis, er habe damals gar keine Zeit dafür gehabt – was wiederum nicht mit seinen Aussagen übereinstimmt, wonach er die Privatklägerin für bereits verstorben gehalten hat. Wäre dies der Fall gewesen, hätte er erneut darauf hinweisen können, statt mangelnde Zeit zu erwähnen. Sodann war er wie den objektiven Beweismitteln entnommen werden kann, im Frühjahr und Sommer 2019 auf Arbeitssuche und hat sich mit Gelegenheitsjobs über Wasser gehalten. Auch hier liegt folglich erneut ein Versuch vor, von seinem Interesse an der Privatklägerin bzw. deren Vermögenswerten abzulenken.

Anlässlich der zweiten Einvernahme sagte der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Klebeband aus, er habe die Gegenstände, die er zum Malen gebraucht habe, in einem Schrank in der Garage versorgt. In den späteren Einvernahmen erklärte er, die Malersachen in einem Schrank hinter dem Haus deponiert zu haben. Auch da passte er seine Aussagen dem ihm bekannt gewordenen Ermittlungsstand an: Die Privatklägerin hatte in der Zwischenzeit ausgesagt, dass es in der Garage gar keinen Schrank gäbe und H.________ erwähnte einen Schrank hinter dem Haus. Auch hier liegt eine Schutzbehauptung des Beschuldigten vor.

Weiter hat der Beschuldigte geltend gemacht, im Winter und Frühjahr des Jahres 2019 zwecks Arbeitssuche noch in der Schweiz gewesen zu sein. Mangels Erfolg sei er zu seiner Schwester nach Deutschland gegangen, habe bei dieser gewohnt und sich mit Chauffeurarbeiten und mit seinem Schwager bei Trockenbauarbeiten über Wasser gehalten. Nach April 2019 sei er erst im Oktober 2019 in die Schweiz zurückgekehrt. Andere Male hat er jedoch erklärt, bereits im September 2019 in die Schweiz zurückgekommen zu sein. Allerdings ist den Akten ein zwischen dem Beschuldigten und der N.________ (AG) abgeschlossener Arbeitsvertrag vom 30. August 2019 zu entnehmen, welcher am 30. August 2019 unterzeichnet worden ist. Offensichtlich weilte der Beschuldigte damit bereits vor dem 1. September bzw. vor Oktober 2019 wieder in der Schweiz. Dessen ungeachtet war er auch damals bereits mit seiner aktuellen Lebenspartnerin liiert, was es umso wahrscheinlicher erscheinen lässt, dass er ihr bisweilen in der Schweiz einen Besuch abgestattet hat. Wenig plausibel erscheint dem Gericht jedenfalls, dass er in der Zeit ab April bis September 2019 nie bei dieser in der Schweiz gewesen ist.

Der Beschuldigte führte sodann aus, nicht der Täter gewesen sein zu können, weil er den Trick zum Öffnen der Terrassentüre in der Küche kenne, wohingegen der Täter es offenbar nicht geschafft habe, diese zu öffnen. Nach dem Trick gefragt, hat er beschrieben, wie sich diese Terrassentüre öffnen liesse und dabei zweifelsfrei erwidert, dass der Trick auch dann benötigt werde, wenn die Türe nicht mit einem Schlüssel verschlossen sei. Die Privatklägerin hingegen hat ebenso klar ausgeführt, dass für das Öffnen der Terrassentüre in der Küche kein Trick benötigt werden, wenn diese nicht mit Schlüssel geschlossen sei. Auch hier liegt erneut ein offensichtlicher Widerspruch vor und das Gericht erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte – identisch mit dem Täter vom 11. Juni 2019 – eben gerade nicht wusste, wie sich die verschlossene Terrassentüre öffnen lässt.

Sonderbar erscheint dem Gericht sodann die Tatsache, dass sich der Beschuldigte kurz vor dem ersten Hauptverhandlungstermin plötzlich daran erinnert haben will, vom 9. bis 13. Juni 2019 in München im Tattoostudio «O.________» Bodenbeläge herausgerissen und eine neue Zwischenwand aufgezogen zu haben. Insbesondere sei er auch am 11. Juni 2019 in München mit diesen Arbeiten beschäftigt gewesen. Auf Frage anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, er habe den Plattenboden im ganzen Studio herausgespitzt. Auf explizite Frage bestätigte dieser, es sei um einen Plattenboden gegangen, welchen er herausgespitzt habe, nicht um einen Parkett- bzw. Holzboden. Die Hauptarbeit sei zudem das Herausspitzen des Plattenbodens gewesen, nicht das Aufziehen der neuen Wand. Wie der Würdigung der Aussagen von I.________ gemäss Ziff. II.2.4.2.4. hiervor entnommen werden kann, ist das Gericht überzeugt, dass der Beschuldigte im Juni 2019 bei keinem Umbau des Tattoostudios «O.________» in München mitgeholfen hat bzw. im Juni 2019 gar kein Umbau stattgefunden hat. Eine solche Schlussfolgerung wird sodann auch durch die widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten untermauert. Diese sind unglaubhaft und stellen – wie jene von I.________ – erfolglose Versuche des Beschuldigten dar, sich ein Alibi für den Tatzeitraum zu verschaffen.

Zusammenfassend erachtet das Gericht die Aussagen des Beschuldigten folglich als nicht glaubhaft, weshalb auf diese nicht abzustellen ist.

Die Kammer kann sich diesen vorinstanzlichen Erwägungen nach eigens vorgenommener Würdigung der Aussagen des Beschuldigten vollumfänglich anschliessen.

Zu ergänzen resp. teilweise zu präzisieren und zu wiederholen ist, dass der Beschuldigte mehrfach widersprüchlich aussagte und seine Angaben – wie die Vorinstanz zurecht festhielt – stets dem Ermittlungsstand anpasste. So gab er zunächst an, er habe nur Arbeiten ausserhalb des Hauses der Zivilklägerin ausgeführt und sei im Haus nur in der Küche gewesen, um Kaffee zu trinken (pag. 48 Z. 107 und pag. 53 Z. 82 f.). Als er wenig später gefragt wurde, ob er jemals im 1. Obergeschoss des Hauses der Zivilklägerin gewesen sei und damit konfrontiert wurde, dass ab einem sichergestellten Klebebandstück seine DNA gesichert worden sei, räumte er plötzlich ein, als die Zivilklägerin einmal im Spital gewesen sei, sei die Alarmanlage ihres Hauses losgegangen, und da sei er mit H.________ hingegangen und sie hätten gemeinsam das ganze Haus durchsucht. Er habe damals das erste und letzte Mal das ganze Haus betreten. Dies sei gewesen, bevor er im Sommer 2017 Arbeiten für die Zivilklägerin verrichtet habe (zum Ganzen pag. 54 Z. 143 ff. und pag. 61 Z. 35 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er schliesslich aus, er sei jeweils über das Badezimmer im 1. Obergeschoss auf den Balkon gelangt, als er diesen im Jahr 2017 gestrichen habe (pag. 373 Z. 20). Weiter behauptete der Beschuldigte zunächst, er habe die Gegenstände, die er zum Malen gebraucht habe, in einem Schrank in der Garage versorgt (pag. 53 Z. 124 ff.), ehe er in der nächsten Einvernahme – nachdem die Zivilklägerin ausgesagt hatte, sie habe keinen Schrank in der Garage (pag. 27 Z. 141 f.) – erklärte, er habe sämtliches Material in einem kleinen Schrank hinter dem Haus im Garten deponiert (pag. 63 Z. 111 f.). Angesprochen auf diesen Widerspruch äusserte er sodann ausweichend und wahrheitswidrig, er habe nie ausgesagt, der Schrank befinde sich in der Garage, sondern lediglich erwähnt, das Material, also die Farbkübel, befänden sich in der Garage (pag. 375 Z. 42 ff.). Auch betreffend die Verwendung des braunen Klebebandes für die Malerarbeiten am Balkon im Obergeschoss machte der Beschuldigte divergierende und unlogische Angaben. So behauptete er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wie erwähnt, er habe das Klebeband zur Abdeckung der Eisenstangen am Balkon gebraucht (pag. 376 Z. 15). In der Berufungsverhandlung erklärte er demgegenüber, er habe damit den Boden resp. den Zement abgedeckt (pag. 795 Z. 28). Weiter beteuerte er in seiner ersten Einvernahme, im Haus der Zivilklägerin würden viele Menschen verkehren (pag. 49 Z. 158 f.), während er in der Berufungsverhandlung sagte, die Zivilklägerin lebe allein und erhalte praktisch keinen Besuch. Sie sei eine «korrekte» Person und wolle nicht viel Besuch (zum Ganzen pag. 794 f. Z. 43 ff.). Schliesslich gab der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erwiesenermassen wahrheitswidrig an, ausserhalb der Schweiz noch nie in ein Strafverfahren verwickelt gewesen zu sein (pag. 410 Z. 17), und als er in der Berufungsverhandlung mit dieser Falschaussage konfrontiert wurde, behauptete er ausweichend, er sei nie präzise gefragt worden, ob es im Ausland Verfahren gegen ihn gebe (pag. 790 Z. 35 f.); eventuell habe er die Frage auch nicht richtig verstanden (pag. 790 Z. 39 f.). Im Übrigen widersprach er sich insbesondere in Bezug auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass er von I.________ Dokumente erhalten habe, die seine vermeintliche Anwesenheit in dessen Tätowierstudio im Tatzeitpunkt belegen sollten. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er diesbezüglich, er habe I.________ gefragt, wann sie die Umbauarbeiten gemacht hätten, worauf dieser im Computer nachgeschaut und ihm dann «den Plan» geschickt habe (pag. 372 Z. 15 ff.). In der Berufungsverhandlung gab er demgegenüber an, I.________ habe ihn auf den Umbau aufmerksam gemacht, als er diesem von seinen Problemen in der Schweiz erzählt habe (pag. 796 Z. 5 ff.; ferner pag. 795 Z. 37 ff.).

Insgesamt äusserte sich der Beschuldigte mithin mehrfach widersprüchlich. Da er erstmals fast zwei Jahre nach dem Vorfall befragt wurde, sind Erinnerungslücken verständlich und ist nachvollziehbar, dass er nicht gleich detailliert aussagen konnte wie eine Person, die unmittelbar nach einem Ereignis befragt wurde resp. wird. Auffallend ist indes, dass der Beschuldigte gerade nicht Erinnerungslücken einräumte und anschliessend versuchte, gewisse Umstände herzuleiten, wie es andere Personen tun würden, die erstmals nach so langer Zeit befragt würden. Er gab im Gegenteil vielmehr vor, sich noch genau an etwas zu erinnern, und machte anschliessend widersprüchliche Angaben. Der Grund für die zahlreichen Ungereimtheiten ist entgegen der Ansicht der Verteidigung mithin nicht der Zeitablauf, sondern der Umstand, dass der Beschuldigte etwas erzählte, das so nie stattfand.

Weiter fällt bei der Analyse seiner Aussagen auf, dass er teilweise sehr spezielle, nicht nachvollziehbare und ausweichende Aussagen machte. So erklärte er in der ersten Einvernahme beispielsweise, er kenne den Sohn der Zivilklägerin seit 30 Jahren (pag. 46 Z. 50) und sie hätten nach wie vor ein gutes Verhältnis (pag. 47 Z. 69). Als er kurz darauf gefragt wurde, wann er letztmals bei der Zivilklägerin im Haus gewesen sei, gab er an, das sei im Juli 2017 gewesen, seither habe er die Zivilklägerin nicht mehr gesehen, er habe gedacht, sie sei gestorben (pag. 48 Z. 115). Diese Aussage erstaunt, hätte der Beschuldigte aufgrund seines engen Verhältnisses zum Sohn der Zivilklägerin höchstwahrscheinlich doch erfahren, wenn diese verstorben wäre. Auf Vorhalt, dass sich die Zivilklägerin am 11. Juni 2019 telefonisch bei der Polizei gemeldet und angegeben habe, ausgeraubt worden zu sein, und auf Frage, was er dazu sage, erklärte der Beschuldigte sodann (pag. 48 Z. 123): «Nichts. Das interessiert mich nicht.». Und als er daraufhin gefragt wurde, was er am 11. Juni 2019 getan habe, äusserte er, er sei in Deutschland gewesen. Sowas mache er nicht. Er sei ein Ex-Sportler (zum Ganzen pag. 48 Z. 126). Weiter behauptete er zusammenhangslos, die Zivilklägerin habe im Spital einen Liebhaber gehabt, der Geld von ihr kriege und er wisse nicht, weshalb er vorgeladen worden sei (pag. 49 Z. 160 f.). Als er erneut damit konfrontiert wurde, dass seine DNA am Tatort gefunden worden sei, fragte er schliesslich, ob diese im Haus oder auf der Zivilklägerin gefunden worden sei (pag. 53 Z. 92). Sollte seine DNA ab den Gegenständen, die er zum Malen gebraucht habe, gesichert worden sein, dann sei ihm dies egal. Sollte sie auf der Zivilklägerin gefunden worden sein, dann sei er schuldig (zum Ganzen pag. 53 Z. 126 f.). Diese nicht von Mitgefühl zeugenden, unlogischen Antworten und Aussagen stellen Schutzbehauptungen dar und sprechen gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschuldigten.

Nicht überzeugend sind schliesslich auch seine Aussagen zum vermeintlichen Alibi:

So mutet zunächst seltsam an, dass der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme seine Schwester und seinen Schwager als mögliches Alibi nannte (vgl. pag. 48 Z. 126 ff.), aber weder er noch seine Schwester belegen konnten, dass er sich in der fraglichen Zeit in Deutschland aufhielt. Seine Schwester erklärte gegenüber dem sie anrufenden Polizisten zwar, der Beschuldigte sei vom 1. Mai 2019 bis Ende Oktober 2019 bei ihr und ihrem Ehemann in München gewesen. Allerdings räumte sie auch ein, sie könne dies nicht mit Fotos oder Dokumenten belegen und der Beschuldigte habe sie vorgängig informiert, dass er ihre Nummer der Polizei gegeben habe (zum Ganzen pag. 12). Dass diese telefonische Aussage der Schwester dem Beschuldigten – auch wenn er sich von Frühling bis Herbst 2019 teilweise in München aufgehalten haben mag – kein genügendes Alibi verschafft, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

Kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung resp. vier Jahre nach dem Vorfall behauptete der Beschuldigte sodann, er habe im Tatzeitpunkt in München Arbeiten für I.________ ausgeführt resp. diesem beim Umbau seines Tätowierstudios geholfen (vgl. u.a. pag. 297 ff.). Diese Aussage ist bereits aufgrund ihrer Entstehungsgeschichte fragwürdig. Einerseits äusserte sich der Beschuldigte wie erwähnt erstmals kurz vor der Hauptverhandlung entsprechend. Andererseits erwähnte er zuvor andere Gelegenheitsjobs, die er in der Tatzeit ausgeübt haben will, indem er beispielsweise angab, er habe im Jahr 2019 in München als Securitas, Chauffeur und mit seinem Cousin im Trockenbau gearbeitet (pag. 62 Z. 63). Es mag zwar sein, dass er in der ersten Einvernahme rund zwei Jahre nach dem Vorfall nicht mehr genau wusste, was er im Juni 2019 arbeitete. Allerdings wäre zu erwarten gewesen, dass er dies zu rekonstruieren versucht hätte, unmittelbar nachdem er erfuhr, dass – seines Erachtens zu Unrecht – ein Strafverfahren wegen Raubes gegen ihn eröffnet wurde. Schliesslich handelte es sich bei den angeblich getätigten Umbauarbeiten – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte – nicht um einen alltäglichen Gelegenheitsjob, zumal der Beschuldigte dafür anstelle von Lohn in Geld ein Tattoo erhalten haben will (u.a. pag. 370 Z. 19 ff. und Z. 26 ff. sowie pag. 300), weshalb damit zu rechnen gewesen wäre, dass er sich bereits in der ersten Einvernahme oder zumindest kurz danach an diese Arbeit erinnert hätte. Des Weiteren widersprechen die von ihm gemachten Aussagen bezüglich die angeblich durch ihn getätigten Umbauarbeiten denjenigen des Zeugen I.________. So erklärte dieser, wie sich im Folgenden zeigen wird, der Beschuldigte habe ihm eine Wand «hochgezogen» resp. es sei beim Beschuldigten eigentlich nur darum gegangen, ihm die Wand gerade «hochzuziehen» (u.a. pag. 382 Z. 21 und Z. 26 f.), wohingegen der Beschuldigte behauptete, seine Hauptarbeit sei es gewesen, sämtliche Bodenplatten wegzuspitzen (pag. 370 Z. 34, pag. 371 Z. 2 und pag. 377 Z. 18 ff.). Gemäss I.________ hatte es im Tätowierstudio im Juni 2019 aber noch gar keine Bodenplatten, sondern einen Holzboden (pag. 383 Z. 13 f., pag. 387 Z. 33 f. und pag. 388 Z. 12), wovon auch der Facebook-Post vom 24. April 2020 zeugt, der ein Foto des fraglichen Studios mit einem Holzboden zeigt (pag. 435). Ausserdem ist aufgrund des Facebook-Posts vom 5. Mai 2020 mit dem Titel «new studio look» und einem Bild, das einen grauen Plattenboden zeigt (pag. 437), davon auszugehen, dass dieser entgegen der Aussage des Beschuldigten nicht im Sommer 2019, sondern im Frühling 2020 entfernt wurde. Die Aussagen des Beschuldigten zu seinen angeblich für I.________ geleisteten Umbauarbeiten überzeugen mithin nicht. Zudem wird seine Behauptung, am 11. Juni 2019 für I.________ gearbeitet zu haben, entgegen der Ansicht der Verteidigung auch nicht durch die insoweit vorhandenen Beweismittel belegt:

Was den eingereichten und von I.________ am 25. Februar 2023 unterzeichneten Kalenderauszug des Junis 2019 angeht (pag. 301), ist zunächst festzuhalten, dass dieser an den Tagen vom 9. Juni 2019 (Pfingstsonntag) bis am 16. Juni 2019 lediglich den Vermerk «Umbau 12:00» enthält und sich darin beispielsweise kein Hinweis befindet, dass auch der Beschuldigte am vermeintlichen Umbau beteiligt war. Sodann deckt sich die Zeitspanne des angeblichen Umbaus gemäss dem Kalendereintrag nicht mit der Realität, hatte das Tätowierstudio am 15. Juni 2019 doch unbestrittenermassen bereits wieder geöffnet und fand ein sog. «walk in day» statt (pag. 434 und pag. 386 Z. 12). Schliesslich ist unklar, wann der Kalendereintrag verfasst wurde, und allgemein bekannt, dass ein digitaler Kalender auch im Nachhinein bearbeitet werden kann.

Betreffend die aktenkundige «Arbeitsbestätigung» von I.________, in der dieser festhielt, der Beschuldigte habe vom 9. Juni 2019 bis am 13. Juni 2019 bei Umbauten an seinem Tätowierstudio in München mitgearbeitet und als Bezahlung ein Tattoo am Bein bekommen (pag. 300), ist sodann zu erwähnen, dass diese Bestätigung undatiert und eher offengehalten ist. Sie nennt lediglich eine Zeitspanne

(9.-13. Juni 2019), was nicht heisst, dass der Beschuldigte am 11. Juni 2019 tatsächlich Umbauarbeiten leistete. Ausserdem lässt sich weder nachvollziehen noch rekonstruieren, wann die besagte Bestätigung verfasst wurde.

Was die Aussagen des erstinstanzlich als Zeugen befragten I.________ angeht, kann vorab schliesslich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 498 f.):

Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Zeuge I.________, es habe im Juni 2019 einen Umbau gegeben, anlässlich welchem der Beschuldigte hauptsächlich die Gipswand hochgezogen habe. Erst auf explizites Nachfragen hat er erwidert, möglicherweise habe er ihm auch beim Boden geholfen, wobei es sich um das Herausschneiden eines Holzbodens gehandelt habe. Fliesen oder Platten habe er damals gar keine gehabt, daher könne es nur um einen Holzboden gegangen sein. Auf Frage erwähnte I.________ zunächst, es habe nur einen einzigen Studioumbau gegeben, dies ab dem 9. Juni 2019 während etwa 10 Tagen. Das Studio sei während der gesamten Umbauzeit geschlossen gewesen. Auf Vorhalt des Facebook-Posts vom 15. Juni 2019, mit welchem ein Walk-in Day für den 15. Juni 2019 angekündigt worden ist, war er zunächst ratlos und meinte schliesslich, dann seien sie mit den Umbauarbeiten eben etwas früher fertig geworden. Walk-ins würden gemacht werden, wenn kurzfristig Termine frei würden. So müsse es gewesen sein. Auf Vorhalt von weiteren Facebook-Posts bzw. Bildern und Videos vom April und Mai 2020 hat I.________ einräumen müssen, dass im April 2020 auch ein Umbau stattgefunden habe. Im Juni 2019 seien nur der Boden im Arbeitsbereich hinten und die neu aufgezogene Wand gemacht worden. Da habe der Beschuldigte mitgeholfen. Im April 2020 habe es anschliessend einen weiteren Umbau gegeben. Da sei die Werbung neu gemacht, der Holzboden im Eingangsbereich herausgeschnitten und überall Fliesen verlegt worden. Hinter der Gipswand, welche vom Beschuldigen hochgezogen wurde, seien keine Arbeiten mehr gemacht worden, dort sei der Boden ja bereits neu gewesen. Dass diese Aussage nicht der Realität entspricht, wird im Facebook-Video vom 24. April 2020 deutlich. In diesem ist erkennbar, dass am Boden im Bereich des Arbeitsplatzes hinter der neuen Wand, in welchem der Beschuldigte angeblich im Juni 2019 den Holzboden herausgeschnitten haben soll, auch Arbeiten verrichtet wurden. So ist am Rand des Parketts der Absatz zum Unterlagsboden ersichtlich. Damit steht unzweideutig fest, dass der Holzboden beim Arbeitsplatz hinter der Wand auch erst im April 2020 durch einen Platten- bzw. Fliesenboden ersetzt worden ist.

Nach vorangehenden Ausführungen entsteht zweifelsfrei der Eindruck, dass der Zeuge I.________ zuerst versucht hat, dem Gericht glaubhaft zu machen, es habe im Juni 2019 einen einzigen Studioumbau gegeben, anlässlich welchem der Beschuldigte hauptsächlich die Gipswand als Abtrennung zum Arbeitsplatz hochgezogen habe. Zudem soll damals auch der Holzboden herausgeschnitten und durch einen Plattenboden ersetzt worden sei. Von einem weiteren Umbau hat er anfänglich auch auf Frage hin nichts wissen wollen. Erst nach Vorhalt diverser Posts, Fotos und Videos hat er sich angesichts der offensichtlichen Widersprüche plötzlich «erinnert», dass im Juni 2019 nur die Wand hochgezogen und der dahinterliegende Bereich mit Platten saniert worden sei. Der Rest des Bodens sei erst im April 2020 erneuert, mithin der Holzboden durch Plattenboden ersetzt worden.

Angesichts dieses widersprüchlichen Aussageverhaltens des Zeugens, den Unstimmigkeiten zum vorgehaltenen Bildmaterial, den Widersprüchen zwischen den angeblich vom Beschuldigten ausgeführten Arbeiten – Herausschneiden des Parketts bzw. Herausspitzen von Platten – sowie dem Umstand, dass im Juni 2019 gemäss Facebook-Post während der Umbauzeit ein Walk-in Day durchgeführt worden ist, ergeben sich grosse Zweifel an der Richtigkeit der Angaben von I.________. Diese sind unglaubhaft und stellen nach Ansicht des Gerichts missglückte Versuche dar, dem Beschuldigten ein Alibi für den Tatzeitraum zu verschaffen.

Die Kammer kann sich diesen Erwägungen nach eigens vorgenommener Würdigung der Aussagen von I.________ vollumfänglich anschliessen. Die Angaben von I.________ sind bereits in sich selbst widersprüchlich. Einmal sagte er, der Umbau sei viel aufwändiger gewesen als gedacht (pag. 382 Z. 15 ff. und pag. 385 Z. 43 f.). Wenig später, als ihm vorgehalten wurde, dass gemäss dem Facebook-Post bereits am 15. Juni 2019 ein «walk in day» stattgefunden habe, erklärte er, demnach seien sie wohl früher fertig geworden (pag. 386 Z. 11 ff.). Weiter ist unklar, ob es nun tatsächlich sowohl im Jahr 2019 als auch im Jahr 2020 je einen Umbau gab, wie I.________ behauptete. Der Umbau im Jahr 2020 ist wie hiervor erwähnt durch Facebook-Posts belegt (pag. 435 und pag. 437). Betreffend einen vermeintlichen Umbau im Jahr 2019 wird auf der entsprechenden Facebook-Seite indessen nichts erwähnt. I.________ vermochte sodann nicht nachvollziehbar zu erklären, wann und wie oft er sein Tätowierstudio in der Vergangenheit umbaute und was dabei jeweils konkret geändert wurde (u.a. pag. 383 Z. 38 ff., pag. 384 Z. 12, pag. 386 Z. 40 ff., pag. 387 Z. 2 ff., pag. 388 Z. 2 f. und Z. 15 ff., pag. 389 Z. 3 ff. und pag. 392 Z. 1 ff.). Weiter passte er seine Aussagen auf Vorhalt der Facebook-Posts wiederholt an und machte teilweise ausweichende, missverständliche Angaben (vgl. pag. 384 Z. 32 ff., pag. 386 Z. 8 ff. und Z. 40 ff. sowie pag. 388 Z. 39 ff.). Ferner betonte er mehrfach, er müsste lügen, wenn er diese Frage beantworten müsste, weil er etwas nicht mehr wisse. Er könne beispielsweise nicht mehr sagen, wer den Boden rausgespitzt habe, wie lange der Umbau im Jahr 2019 gedauert habe und was genau umgebaut worden sei, zumal es schon vier Jahre her sei (zum Ganzen u.a. pag. 383 Z. 9 f. und pag. 385 Z. 41 ff.; ferner pag. 381 Z. 33, pag. 388 Z. 15 f. und pag. 391 Z. 4 f.). Dass der Beschuldigte ausgerechnet am 11. Juni 2019 Umbauarbeiten für ihn tätigte, da war er sich erstaunlicherweise aber «ziemlich sicher», weil sie bereits am Samstag begonnen hätten und daher am Montag und Dienstag die meiste Arbeit angefallen sei (pag. 385 Z. 6 ff. und Z. 36 f.). Diese Erklärung ist allerdings insofern fragwürdig, als dass am fraglichen Montag Pfingstmontag war, der gemäss Google-Recherche in ganz Deutschland ein Feiertag ist, und I.________ zudem erklärte, am Sonntag habe wegen des Lärms nicht viel gearbeitet werden können resp. hätten nur leise Arbeiten verrichten werden dürfen (pag. 385 Z. 7 ff.). Im Übrigen widersprechen I.________’s Aussagen auch seinem Kalendereintrag. So soll der Umbau gemäss seinen Aussagen am Samstag begonnen haben und sie hätten jeweils um 9.00 Uhr resp. 9.30 Uhr zu arbeiten angefangen (pag. 384 Z. 36). Im Kalender sind ausgerechnet für diesen Samstag aber noch Kundentermine eingetragen und es ist wie erwähnt jeweils «Umbau 12:00» vermerkt (pag. 301), was einen Arbeitsbeginn um 12.00 Uhr – und nicht um ca. 9.00 Uhr – nahelegt. Schliesslich widersprach sich I.________ auch in Bezug auf die vom Beschuldigten angeblich verrichtete Arbeit. So erklärte er zunächst, beim Beschuldigten sei es eigentlich nur darum gegangen, die Wand gerade «hochzuziehen» (pag. 382 Z. 21 und Z. 26 f.). Unmittelbar daraufhin erwähnte er jedoch, der Beschuldigte habe auch noch andere Arbeiten – Kleinigkeiten – ausgeführt (pag. 382 Z. 30), und in der Folge betonte er wiederum mehrfach, beim Beschuldigten sei es nur um die Wand gegangen, am Boden habe er nichts gemacht resp. er wisse nicht, ob er am Boden auch was gemacht habe (pag. 383 Z. 28 ff., pag. 387 Z. 2 und pag. 388 Z. 15). Ferner divergieren I.________’s Aussagen in wichtigen Punkten auch denjenigen des Beschuldigten, der im Gegensatz zu I.________ wie erwähnt behauptete, seine Hauptarbeit bei den vermeintlichen Umbauarbeiten sei es gewesen, sämtliche Bodenplatten wegzuspitzen (pag. 370 Z. 34, pag. 371 Z. 2 und pag. 377 Z. 18 ff.). Gesamthaft erweisen sich I.________’s Aussagen zu den vermeintlich vom Beschuldigten im Tatzeitpunkt geleisteten Umbauarbeiten – entgegen der Ansicht der Verteidigung – somit als unglaubhaft. Ob sein Tätowierstudio im Jahr 2019 effektiv umgebaut wurde, kann offenbleiben, zumal für die Kammer in Würdigung der voranstehenden Ausführungen erstellt ist, dass der Beschuldigte an einem allfälligen Umbau nicht mitarbeite.

In der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte – nachdem er als Alibi zunächst seine Schwester und kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sodann die angeblich für I.________ geleisteten Umbauarbeiten als Alibi nannte – schliesslich geltend, der Sohn der Zivilklägerin, H.________, habe ebenfalls erklärt, dass er im Tatzeitpunkt nicht in der Schweiz gewesen sei und zu 100% nicht als der Täter in Frage komme (vgl. pag. 792 Z. 19 ff.). Dies trifft indessen nicht zu. H.________ gab in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Februar 2022, mithin dreieinhalb Jahre nach dem Vorfall, als Zeuge vielmehr ehrlich und verständlich zu Protokoll, er sei entsetzt, dass der Beschuldigte seine Mutter ausgeraubt haben soll. Er könne es fast nicht glauben, dass ein Mensch, mit dem er so viel gemacht habe, so etwas getan haben soll (zum Ganzen pag. 39 Z. 35 ff.). Weiter erklärte er auf Frage, ob er angeben könne, wo sich der Beschuldigte im Juni 2019 aufgehalten habe, nachvollziehbar und differenziert, für den Sommer könne er dies nicht sagen, weil er ihn (den Beschuldigten) nicht viel gesehen habe. Im August/September 2019 habe sich der Beschuldigte bei seiner Partnerin K.________ in Thun aufgehalten (zum Ganzen pag. 41 Z. 125 ff.). Beim Verlesen des Protokolls korrigierte er diese Aussage und erklärte, der Beschuldigte habe sich ca. im September 2019 bei seiner Partnerin aufgehalten (pag. 41 Z. 130). Mitte August 2019 habe ihn ein Polizist mitten in einer Turnlektion angerufen und gefragt, wer «J.________ (Spitzname von A)» sei. Da habe er dem Polizisten wohl den Namen des Beschuldigten genannt, damit dieser befragt werden könne. Er habe damals nicht gedacht, dass der Beschuldigte belangt werden könne, und sei der Meinung gewesen, dieser sei unschuldig. Anlässlich dieses Telefongesprächs habe er geäussert, der Beschuldigte sei in der fraglichen Zeit gar nicht in der Schweiz, sondern in Deutschland gewesen (zum Ganzen pag. 42 Z. 132 ff.). Auf Frage, weshalb er dies gewusst habe, führte er weiter aus (pag. 42 Z. 147 ff.): «Weil ich ihn nicht mehr gesehen habe und er mir sagte, dass er nach Deutschland gegangen sei. Und ca. September 2019 war er wieder da, da ich ihm geholfen habe, Bewerbungen zu schreiben.». Schliesslich räumte H.________ ein, der Beschuldigte sei im Jahr 2019 zeitweise in Deutschland gewesen, er könne aber nicht genau sagen, von wann bis wann (pag. 42 Z. 156 f.). Dass H.________ dreieinhalb Jahre nach dem Vorfall nicht mehr präzise angeben konnte, wann der Beschuldigte im Jahr 2019 in der Schweiz resp. in Deutschland war, ist angesichts des Zeitablaufs verständlich. Ausserdem stellt auch ein grundsätzlicher Aufenthalt in München kein Hindernis dar, von Zeit zu Zeit in die Schweiz zu reisen. Eine Fahrt von München nach Bern dauert gemäss Google Maps rund fünf Stunden. Zudem war der Beschuldigte in der fraglichen Zeit unbestrittenermassen mit der in Thun wohnhaften K.________ liiert und es ist anzunehmen, dass er sie gelegentlich besuchte.

Zusammenfassend erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten somit als widersprüchlich, unlogisch, ausweichend und unplausibel. Sie vermögen die überzeugenden Aussagen der Zivilklägerin und die für seine Täterschaft sprechenden Indizien nicht zu entkräften; der Beschuldigte verfügt für den Tatzeitpunkt erwiesenermassen über kein Alibi.

9.6 Deliktsbetrag

Gemäss dem Nachtrag vom 18. Oktober 2019 zum Anzeigerapport wurde der Zivilklägerin Schmuck im Gesamtwert von CHF 1'600.00 entwendet (pag. 7 f.). Die entsprechende Auflistung basiert auf den Angaben der Zivilklägerin. Sie vermochte keine Kaufbelege, Echtheitszertifikate oder ähnliche Dokumente einzureichen, die den Wert der anscheinend entwendeten Gegenstände belegen könnten (vgl. pag. 606). Allerdings erklärte sie nachvollziehbar, authentisch und differenziert, welche Schmuckstücke ihr von wo resp. aus welchem Zimmer entwendet worden seien. So beschrieb sie verständlich und eindrücklich, einerseits sei der Schmuck, den sie im Schlafzimmer vorbereitungsweise für die Hochzeit ihrer Tochter am 14. Juni 2019 hingelegt habe, fortgekommen. Andererseits habe sie «im mittleren Zimmer» auf dem Pult und Büchergestell verschiedene Sachen gehabt, die entwendet worden seien, «aber eigentlich nur so» Swarovski Geschenke ihrer jüngsten Tochter. Schliesslich habe es dort noch Goldketten und ein silbernes Geschenk ihres ältesten Sohns gehabt, die auch weggekommen seien (zum Ganzen pag. 396 Z. 15 ff.). Die Zivilklägerin räumte des Weiteren von sich aus ein, was der Beschuldigte übersehen und glücklicherweise nicht mitgenommen habe. Sie aggravierte den Vorfall mithin keineswegs und erklärte beispielsweise vielmehr, ein griechisches Collier und eine Armspange, die im Büchergestell «ganz hinten weg von den Büchern versteckt» gewesen seien, habe er zum Glück nicht gefunden (pag. 396 Z. 28 ff.). Zudem habe sie für die Hochzeit ein paar Sachen in einem kleinen Säckchen ins Necessaire getan und dort habe er auch nicht reingeschaut (pag. 396 Z. 30 f.). Schliesslich hätte es im Wohnzimmer noch ein Portemonnaie «mit ein paar 100.00 Franken» gehabt, die er» übersehen habe (pag. 396 Z. 36 f. und Z. 40). Damit sind auch die Aussagen der Zivilklägerin zu den ihr weggenommenen Schmuckstücken als glaubhaft zu qualifizieren und die Kammer erachtet es gestützt darauf als erwiesen, dass der Zivilklägerin am 11. Juni 2019 die von ihr aufgelisteten Schmuckstücke im Gesamtwert von CHF 1'600.00 entwendet wurden.

9.7 Beweisergebnis

Nach den voranstehenden Ausführungen ist erstellt, dass der Beschuldigte am 11. Juni 2019 zwischen 9.00 Uhr und 9.27 Uhr mit dem Ziel, einen finanziellen Vorteil zu erlangen, maskiert durch die offenstehende Terrassentüre in das Einfamilienhaus der Zivilklägerin am G.________ (Weg) in E.________ (Ort) einschlich. Dort hielt er der sich in der Küche befindenden, linksseitig gelähmten Zivilklägerin den Mund, die Nase und die Augen zu, drückte die Zivilklägerin zu Boden und fesselte sie am ganzen Körper, indem er sie ab dem Bereich ein paar Zentimeter über den Fussgelenken bis zum Kopf mit mitgebrachtem Klebeband einwickelte und insbesondere deren Arme fest an den Körper klebte sowie den Mund zuklebte. Anschliessend schleppte er die Zivilklägerin von der Küche ins Wohnzimmer, legte sie auf den Boden, durchsuchte diverse Räume sowie Möbel im Haus und behändigte die in der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände resp. Schmuck im Gesamtwert von CHF 1'600.00. Schliesslich schnitt er das Klebeband, mit dem er die Zivilklägerin gefesselt hatte, im Bereich deren Oberarms resp. Schulter mit einem Messer ein und verliess das Haus mit der Beute durch die offenstehende Terrassentüre. Die Zivilklägerin konnte sich in der Folge mit grossem Kraftaufwand zumindest teilweise aus der Fesselung befreien. Sie erlitt durch den Vorfall einen Kratzer an der linken Wange und Schmerzen an der linken Schulter. Zudem dachte sie während des Geschehens, der Beschuldigte bringe sie um, und kann seither nächtelang nicht schlafen, erschrickt, wenn sie Leute mit einer schwarzen Maske sieht oder ein Geräusch hört, das sie nicht einordnen kann und hat immer noch Angst, wenn sie die Terrassentüre zum Lüften geöffnet hat.

III. Rechtliche Würdigung

10. Raub

10.1 Theoretische Grundlagen

Des Raubes macht sich nach Art. 140 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Die theoretischen Erwägungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 StGB sind korrekt; darauf wird integral verwiesen (S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 505 f.).

10.2 Subsumtion

Nachdem der Beschuldigte am 11. Juni 2019 in das Einfamilienhaus am G.________ (Weg) in E.________ (Ort) einschlich (siehe dazu E. 11 unten), hielt er der linksseitig gelähmten Zivilklägerin den Mund, die Nase und die Augen zu, drückte die Zivilklägerin zu Boden, fesselte sie am ganzen Körper mit Klebeband und klebte ihr den Mund zu. Anschliessend schleppte er sie von der Küche ins Wohnzimmer, legte sie auf den Boden, durchsuchte diverse Räume sowie Möbel im Haus und behändigte Schmuck im Gesamtwert von CHF 1'600.00. Schliesslich schnitt er das Klebeband, mit dem er die Zivilklägerin gefesselt hatte, im Bereich deren Oberarms resp. Schulter ein und verliess das Haus mit der Beute. Der Beschuldigte übte gegen die Zivilklägerin mithin Gewalt im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB aus und machte sie zum Widerstand unfähig. Anschliessend brach er ihren Gewahrsam an den in der Anklageschrift aufgeführten Schmuckstücken und begründete eigenen, neuen Gewahrsam an denselben. Der objektive Tatbestand des Raubes ist somit erfüllt.

Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich sowie in Aneignungs- und unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der subjektive Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 StGB ist ebenfalls erfüllt.

Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder dargetan worden noch ersichtlich.

Der Beschuldigte ist des Raubes, begangen am 11. Juni 2019 in E.________ (Ort) zum Nachteil der Zivilklägerin, schuldig zu erklären.

11. Hausfriedensbruch

11.1 Theoretische Grundlagen

Des Hausfriedensbruchs macht sich schuldig, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt (Art. 186 StGB). Betreffend die theoretischen Grundlagen von Art. 186 StGB wird vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 507).

11.2 Subsumtion

Es liegt ein gültiger Strafantrag vor (pag. 14).

Der Beschuldigte betrat am 11. Juni 2019 das Einfamilienhaus der Zivilklägerin am G.________ (Weg) in E.________ (Ort), um darin, wie hiervor beschrieben, einen Raub zu begehen (siehe E. 10 oben). Er drang mithin gegen den Willen der Zivilklägerin in deren Haus ein. Dass die Terrassentüre offenstand, ist – wie die Vorinstanz zurecht festhielt (siehe S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 507) – unerheblich. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 186 StGB sind somit erfüllt.

Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder dargetan worden noch ersichtlich.

Der Beschuldigte ist des Hausfriedensbruchs, begangen am 11. Juni 2019 in E.________ (Ort) zum Nachteil der Zivilklägerin, schuldig zu erklären.

12. Fazit

Der Beschuldigte hat sich somit wie in erster Instanz des Raubes und Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Zwischen den beiden Tatbeständen besteht zufolge Verschiedenartigkeit der geschützten Rechtsgüter echte Konkurrenz.

IV. Strafzumessung

13. Theoretische Grundlagen / Strafrahmen / Strafart / Vorgehen der Kammer

Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung, zum Strafrahmen und zur Gesamtstrafenbildung, wenn für mehrere Delikte gleichartige Strafen ausgefällt werden, sind korrekt; darauf wird integral verwiesen (S. 45 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 508 ff.).

Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe drei bis 180 Tagessätze und die Freiheitsstrafe dauert nach Art. 40 StGB grundsätzlich drei Tage bis 20 Jahre. Für Sanktionen von drei bis 180 Tagessätzen bzw. von drei Tagen bis sechs Monaten sieht das Gesetz somit sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen vor. Sind beide Sanktionen hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalent, dann ist in der Regel eine Geldstrafe auszufällen, zumal diese weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift resp. diese am wenigsten hart trifft (statt vieler: BGE 138 IV 120 E. 5.2, BGE 134 IV 82 E. 4.1 und BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (Bst. a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder wenn (Bst. b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.

Während als Sanktion für den Raub nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt (vgl. Art. 140 Ziff. 1 StGB), kann der Hausfriedensbruch mit einer Freiheits- oder einer Geldstrafe sanktioniert werden (vgl. Art. 186 StGB). Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Kammer – anders als die Vorinstanz – für den Hausfriedensbruch eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion erachtet. Der Beschuldigte weist mittlerweile offene Betreibungen von über CHF 80'000.00 auf und wird die Schweiz aufgrund der mit vorliegendem Urteil ausgesprochenen Landesverweisung nach Verbüssung der Freiheitsstrafe verlassen müssen. Weiter ist dem Beschuldigten – wie unter Erwägung 18 dargetan wird – eine Schlechtprognose zu attestieren, weshalb der Vollzug einer allfälligen Geldstrafe nicht aufgeschoben werden könnte. Eine Geldstrafe wäre aus all diesen Gründen mithin voraussichtlich nicht vollziehbar, weshalb auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB).

Vorliegend wird somit für beide Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen sein, womit eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe wird vom abstrakt schwersten Delikt – dem Raub – ausgegangen. Anschliessend ist die Freiheitsstrafe für den Hausfriedensbruch festzusetzen und zur Einsatzstrafe zu asperieren. Schliesslich sind die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen.

14. Einsatzstrafe für den Raub

14.1 Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden)

14.1.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts

Geschütztes Rechtsgut von Art. 140 Ziff. 1 StGB ist zum einen bzw. primär das Vermögen und zum anderen die Handlungsfreiheit des Einzelnen resp. dessen persönliche Freiheit. Aus der Perspektive der Delikte gegen die Freiheit stellt der Raub nämlich eine strafbare Nötigung mit einem besonderen Ziel dar, namentlich einen Eingriff in die Freiheit eines anderen zum Zwecke eines Diebstahls (zum Ganzen Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 13 zu Art. 140 StGB).

Der Beschuldigte schlich am 11. Juni 2019 maskiert durch die offenstehende Terrassentüre in das Einfamilienhaus der linkseitig gelähmten Zivilklägerin ein. Anschliessend drückte er der Zivilklägerin den Mund, die Nase und die Augen zu, führte sie zu Boden, fesselte sie mit mitgebrachtem Klebeband am ganzen Körper und schleppte sie von der Küche ins Wohnzimmer, wo er sie auf den Boden legte. Danach durchsuchte er diverse Räume und Möbel, behändigte Schmuck im Gesamtwert von rund CHF 1'600.00 und verliess damit, nachdem er der Zivilklägerin das Klebeband im Bereich des Oberarms resp. der Schulter mit einem Messer zwecks Selbstbefreiung eingeschnitten hatte, das Haus. Der Beschuldigte erbeutete mithin weder einen immensen noch einen völlig unbeachtlichen Deliktsbetrag. Seine Absicht war es aber, möglichst viel wertvolle Gegenstände zu erlangen, weshalb dem effektiv erbeuteten Betrag nicht allzu grosse Bedeutung zukommen darf. Die Zivilklägerin hatte während des Vorfalls Todesangst und stellte sich ohnmächtig (u.a. pag. 395 Z. 20 f.). Zudem hatte der Vorfall für sie sowohl (leichtere) physische als auch (beachtliche) psychische Folgen. So erlitt sie aufgrund des Vorgehens des Beschuldigten einen Kratzer an der linken Wange und Schmerzen an der linken Schulter. Weiter war sie zu keiner Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten bereit (vgl. u.a. pag. 367). Schliesslich berichtete sie eindrücklich, sie erschrecke seither, wenn sie Leute mit einer schwarzen Maske sehe oder ein Geräusch höre, das sie nicht einordnen könne (pag. 28 Z. 194 ff.) und fürchte sich, wenn sie die Terrassentüre geöffnet habe und lüfte, weshalb sie immer alles abschliesse (pag. 395 Z. 31 f.). Ferner sehe sie den Beschuldigten in der Nacht immer wieder schwarz angezogen vor sich und könne deswegen nicht schlafen (pag. 395 Z. 32 f.). All diese Faktoren wirken sich verschuldenserhöhend aus.

14.1.2 Art und Weise des Vorgehens / Verwerflichkeit des Handelns

Die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten erscheint planmässig und ist angesichts der Gesamtumstände – mit der Generalstaatsanwaltschaft – als dreist, rücksichtlos und verwerflich zu bezeichnen. Der Beschuldigte wandte zwar nicht übermässige Gewalt an. Allerdings machte er die Zivilklägerin zusätzlich widerstandsunfähig und bediente sich somit gleich zweier Nötigungsmittel, was erschwerend ins Gewicht fällt. Weiter machte er sich zu nutzen, dass es sich bei der Zivilklägerin aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustands resp. ihrer linkseitigen Lähmung um ein vergleichsweise «leichtes», schutzloses Opfer handelt, was ebenfalls verschuldenserhöhend wirkt. Im Übrigen ist zu Ungunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er das Vertrauensverhältnis der Zivilklägerin und den Umstand ausnutzte, dass diese ihn zwei Jahre vor dem Vorfall mit Arbeiten rund ums Haus und im Garten betraut und ihm in diesem Zusammenhang Zugang zu ihrem Haus gewährt hatte. Schliesslich fand der Raub am helllichten Tag im Haus der Zivilklägerin, mithin in ihren eigenen vier Wänden statt, was ebenfalls leicht verschuldenserhöhend wiegt.

14.1.3 Fazit

In Würdigung all dieser Umstände und verglichen mit anderen Raubdelikten erweist sich das objektive Tatverschulden mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen – ohne die Tat des Beschuldigten zu bagatellisieren – noch gerade als leicht. Der Kammer erscheint eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten dem objektiven Tatverschulden angemessen.

14.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden)

14.2.1 Willensrichtung und Beweggründe

Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen, mithin egoistischen Beweggründen. Diese Umstände sind tatbestandsimmanent und neutral zu werten.

14.2.2 Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts

Der Beschuldigte hätte den Raub ohne weiteres unterlassen bzw. sich rechtskonform verhalten können, was sich jedoch nicht zu seinen Ungunsten auswirkt.

14.2.3 Fazit

Das subjektive Tatverschulden wiegt somit neutral.

14.3 Fazit Tatverschulden

Nachdem sich die subjektiven Tatkomponenten weder zu Gunsten noch zu Lasten des Beschuldigten auswirken, bleibt es bei der gestützt auf das objektive Tatverschulden veranschlagten Freiheitsstrafe von 32 Monaten.

15. Asperation für den Hausfriedensbruch

Art. 186 StGB schützt das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über die «bestimmten Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen» (statt vieler BGE 83 IV 154 E. 1).

Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) empfehlen für den Täter, der in aggressiver Weise in Anwesenheit des Hausrechtinhabers unbefugt in die Räumlichkeiten eindringt, eine Sanktion von 40 Strafeinheiten (S. 49).

Der Beschuldigte schlich am 11. Juni 2019 zwecks Begehung eines Raubes ins Einfamilienhaus der Zivilklägerin am G.________ (Weg) in E.________ (Ort) ein. Er ging weder speziell raffiniert vor noch handelte er besonders verwerflich. Anders als der Täter gemäss Referenzsachverhalt betrat er die Liegenschaft zudem nicht in aggressiver Weise, sondern trat durch die unverschlossene Terrassentüre ein. Die Bewohnerin resp. die Zivilklägerin war – gleich wie der Hausrechtinhaber im Referenzsachverhalt – zuhause. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden aufgrund des nicht aggressiven Eintretens etwas weniger schwer als dasjenige des Täters im Referenzsachverhalt.

Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und hätte die Tat vermeiden können. Das subjektive Tatverschulden ist daher neutral zu werten.

In Würdigung all dieser Faktoren erscheint für den Hausfriedensbruch eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen verschuldensangemessen. Aufgrund des engen Konnexes zum Raub sind davon ½ resp. 15 Tage zur Einsatzstrafe zu asperieren.

16. Gesamtverschulden

Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert somit eine vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe von 32 Monaten und 15 Tagen.

17. Täterkomponenten

17.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse

Die Vorinstanz wertete das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als neutral und führte dazu Folgendes aus (S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 513):

Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen hat (pag. 360). Diese Tatsache ist bei der Strafzumessung allerdings neutral zu werten.

Der Beschuldigte ist in Kroatien geboren und bei seinen Eltern aufgewachsen. Er hat eine sechs Jahre jüngere Schwester. Inzwischen ist sein Vater verstorben und seine Mutter pensioniert (pag. 51 Z. 27). Letztere lebt in Kroatien (pag. 64 Z. 141, pag. 409 Z. 14 f.). In P.________ (Ort), Kroatien, besuchte er während acht Jahren die obligatorische Schule und absolvierte anschliessend eine vierjährige Lehre als medizinischer Techniker (pag. 51 Z. 27, pag. 168, pag. 174 ff.). Darüber hinaus war er Profihandballspieler in Ex-Jugoslawien, in Deutschland wie auch in der Schweiz. Zudem arbeitete er als Krankenpfleger in einem Altersheim und später als Chauffeur (pag. 168). Am 15. Dezember 2019 reiste er in die Schweiz ein (pag. 51 Z. 27, pag. 149) bzw. gemäss seinen Angaben bereits im Februar 2019 (pag. 411 Z. 15 ff.) und anschliessend wieder im September 2019 (pag. 406 Z. 24-31). Aufgrund eines positiven arbeitsmarktlichen Vorentscheids erhielt er nach seiner Einreise für die Erwerbstätigkeit eine Kurzaufenthaltsbewilligung L für 12 Monate. Diese wurde am 13. Dezember 2020 um weitere 12 Monate verlängert. Am 1. April 2021 erhielt der Beschuldigte infolge einer unbefristeten Anstellung eine Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA für die Dauer von fünf Jahren (pag. 149). Gemäss eigenen Angaben arbeitet er seit dem 1. Dezember 2021 vollzeitig als Chauffeur bei der Q.________ (AG) in R.________ (Ort) zu einem monatlichen Nettogehalt inkl. Spesen von CHF 4'500.00 bis 4'600.00 exkl. 13. Monatslohn (pag. 407 Z. 1-9). Er ist geschieden (pag. 152, 168) und hat einen in der Schweiz wohnhaften Sohn, welcher im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 30-jährig war (pag. 51 Z. 27, pag. 409 Z. 1 f.). Seit dem 1. September 2019 lebt er mit seiner Partnerin und einem ihrer volljährigen Kinder zusammen (pag. 407 Z. 20 f., 37 ff., pag. 408 Z. 19-36). In der Schweiz hat er mit Ausnahme seines Sohnes gemäss eigenen Aussagen keine Familie (pag. 64 Z. 135 f., pag. 409 Z. 11 f.). Auch mit Kroatien habe er abgesehen von der Staatsbürgerschaft und seiner Mutter keine Verbindungen. Über Immobilien verfügt er dort nicht mehr (pag. 409 Z. 36 ff.). Er hat weder Vermögen noch Schulden bei der Bank und keine regelmässigen finanziellen Verpflichtungen (pag. 407 Z. 23 ff.). Zudem hat er auch keine gegen ihn eingeleiteten Betreibungen (pag. 352). In seiner Freizeit geht er spazieren oder fährt Fahrrad (pag. 51 Z. 27). Ab und an trifft er sich mit der Schwester seiner Partnerin und deren Mann und Kinder (pag. 409 Z. 29-34). Betreffend die Gesundheit des Beschuldigten ist nichts Negatives bekannt (pag. 149).

Diese Ausführungen sind insofern zu korrigieren resp. zu ergänzen, als dass zunächst festzuhalten ist, dass der Beschuldigte in der Schweiz gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug effektiv nicht vorbestraft ist (pag. 666). Aus den Akten des Migrationsdienstes der Stadt Thun geht indessen hervor, dass er vom Obersten Gerichtshof der Föderation Bosnien und Herzegowina am 14. Juni 2011 rechtskräftig wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt wurde. Konkret sei der Beschuldigte im Februar 2010 mit dem Opfer – dabei handelte es sich anscheinend um einen langjährigen Freund des Beschuldigten, der seit seiner Kindheit behindert war und sich folglich nur schwer bewegen konnte (vgl. pag. 739) – in den Wald gefahren, habe diesem aus nächster Nähe mit einem automatischen Gewehr in die Schläfe geschossen und es dadurch sofort getötet. Anschliessend habe er dem Opfer das Geld, das Mobiltelefon und die Haus- sowie Fahrzeugschlüssel entwendet, es zehn Meter tiefer in den Wald gezogen und hinter einem Busch neben einen Weg gelegt sowie mit einem schwarzen, aufgerissenen Müllsack bedeckt (zum Ganzen pag. 733 ff.). Vom 24. Februar 2010 bis am 9. Juni 2016 befand sich der Beschuldigte aufgrund dieses Delikts und Urteils – wie den Akten des Migrationsdienstes weiter zu entnehmen ist – zunächst in Untersuchungshaft und anschliessend zur Verbüssung der Haftstrafe in der S.________ (Vollzugsanstalt). Vom 9. Juni 2016 bis am 8. Juli 2016 wurde ihm anscheinend ein

30-tägiger Urlaub gewährt, aus dem er jedoch nicht zurückkehrte und sich folglich seit dem 8. Juli 2016 auf der Flucht befand. Am 23. Januar 2025 ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend: BJ) gegen den Beschuldigten gestützt auf das erwähnte Urteil und im Hinblick auf die Verbüssung der Restfreiheitsstrafe von 8 Jahren, 11 Monaten und 15 Tagen die definitive Auslieferungshaft an (zum Ganzen u.a. pag. 700 ff., pag. 733 ff., pag. 756 ff. und pag. 763 ff.).

Im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Delikte lag das Urteil des Obersten Gerichtshofs der Föderation Bosnien und Herzegowina somit gerade Mal acht Jahre zurück und der Beschuldigte hätte sich – wäre er am 8. Juli 2016 aus dem Hafturlaub zurückgekehrt und nicht untergetaucht – noch im Strafvollzug befunden. Beim Opfer in Bosnien-Herzegowina handelt es sich sodann wie beim vorliegenden Raubopfer um eine wehrlose, dem Beschuldigten bekannte Person. Der Tatbestand des Mordes stellt schliesslich das schwerwiegendste Delikt überhaupt und wie der vorliegend zu sanktionierende Raub ein Gewaltdelikt dar. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist der Beschuldigte aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung in Bosnien-Herzegowina mithin einschlägig vorbestraft. Aus Sicht der Kammer rechtfertigt sich daher eine Straferhöhung um dreieinhalb Monate.

Im Weiteren ist zu den Ausführungen der Vorinstanz betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu bemerken, dass dieser oberinstanzlich anders als zuvor angab, seine Mutter lebe in Bosnien (pag. 793 Z. 40). Ausserdem weist der Beschuldigte gemäss Betreibungsregisterauszug vom 22. April 2025 – anders als noch im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verurteilung – mittlerweile offene Betreibungen im Umfang von über CHF 80'000.00 auf (pag. 662 f.) und das Arbeitsverhältnis mit der Q.________ (AG) in R.________ (Ort) wurde vom Arbeitgeber per 30. Juni 2024 ordentlich wegen allgemeiner Probleme im Verhalten und der Ehrlichkeit des Beschuldigten gekündigt (vgl. u.a. pag. 652 E. 16). Am 3. August 2024 wurde der Beschuldigte ferner wegen eines von der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland geführten Verfahrens wegen Erpressung zum Nachteil des Sohnes der Zivilklägerin vorläufig festgenommen und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt, wo er sich seither befindet (zum Ganzen pag. 630 ff., pag. 644 ff., pag. 657 und Haftentscheide in den edierten amtlichen Akten O 24 10599, Ordner 1). Ob der Beschuldigte nach wie vor in einer Beziehung mit K.________ ist, ist schliesslich unklar; insoweit wird auf die im Zusammenhang mit der Landesverweisung gemachten Ausführungen zu den Familienverhältnissen des Beschuldigten verwiesen (E. 21.2.2 unten).

Zusammengefasst führt das Vorleben des Beschuldigten aufgrund der einschlägigen Vorstrafe in Bosnien-Herzegowina zu einer Straferhöhung um dreieinhalb Monate.

17.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren

Der Beschuldigte verhielt sich im vorliegenden Verfahren korrekt und anständig, was indes erwartet werden kann. Er bestritt die Vorwürfe auch oberinstanzlich konstant, womit ihm kein «Geständnisrabatt» gewährt kann und auch keine ernsthafte Reue sowie Einsicht ausgemacht werden können. Nach den vorliegend zu beurteilenden Delikten ist der Beschuldigte insofern wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten, als dass die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland am 3. August 2024 wie erwähnt ein Verfahren wegen Erpressung gegen ihn eröffnete (pag. 666) und er sich seither in Untersuchungshaft befindet. Aufgrund der insoweit geltenden Unschuldsvermutung führt dieses hängige Strafverfahren – entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft – indes zu keiner Straferhöhung. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wiegt daher neutral.

17.3 Strafempfindlichkeit

Es bestehen keine Hinweise auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten.

17.4 Fazit Täterkomponenten

Nach den voranstehenden Ausführungen führen die Täterkomponenten aufgrund der einschlägigen Vorstrafe in Bosnien-Herzegowina zu einer Straferhöhung um dreieinhalb Monate, womit – nach Berücksichtigung des Tatverschuldens und der Täterkomponenten – eine Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten resultiert.

18. Vollzug

Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Das Gericht geniesst bei der Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs ein erhebliches Ermessen. Auch wenn Art. 43 Abs. 1 StGB nur die auslegungsbedürftige Formulierung «um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen» enthält, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein. Demnach ist zunächst das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt. Eine teilbedingte Strafe ist nur möglich, wenn die Legalprognose nicht negativ ausfällt. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind unter anderem die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen sowie Hinweise auf Suchtgefährdungen, wobei die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen sind (Schneider/Garré, a.a.O., N 11 ff. zu Art. 43 StGB).

Bei der Frage, ob dem Beschuldigten der teilbedingte Vollzug gewährt werden kann, ist zunächst zu berücksichtigen, dass er in Bosnien-Herzegowina im Jahr 2011 wie erwähnt rechtskräftig wegen Mordes – mithin ebenfalls wegen einem Gewaltdelikt – zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt wurde, die er aufgrund seines Untertauchens nach dem gewährten Hafturlaub im Juli 2016 noch nicht vollständig verbüsst hat. Weiter ist zu beachten, dass sich die Lebensverhältnisse des Beschuldigten seit den begangenen Delikten, insbesondere seit dem Sommer 2024 deutlich verschlechtert haben. So wurde dem Beschuldigten seine mehrjährige Arbeitsstelle als Chauffeur bei der Q.________ (AG) per 30. Juni 2024 ordentlich gekündigt (pag. 652 E. 16). Weiter befindet er sich aufgrund des bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland hängigen Strafverfahrens wegen Erpressung seit dem 3. August 2024 in Untersuchungshaft (pag. 630 ff., pag. 644 ff., pag. 657 und Haftentscheide in den edierten amtlichen Akten O 24 10599, Ordner 1). Zudem geht aus den Akten des Migrationsdienstes der Stadt Thun hervor, dass voraussichtlich ein Widerrufsverfahren / Nichtverlängerungsverfahren der Aufenthaltsbewilligung eingeleitet werde, sobald (im vorliegenden Fall) ein rechtskräftiges Urteil vorliege (vgl. E-Mail von T.________ vom 28. November 2024 in den MIDI-Akten [CD pag. 659]), und am 23. Januar 2025 ordnete das BJ über den Beschuldigten wie erwähnt die definitive Auslieferungshaft an (pag. 778 ff.). Im Betreibungsregisterauszug ist der Beschuldigte mittlerweile mit offenen Betreibungen von über CHF 80'000.00 verzeichnet (pag. 662 f.) und per 17. März 2025 wurde er bei der Sozialhilfe angemeldet (vgl. Telefonnotiz vom 25. März 2025 in den MIDI-Akten [CD pag. 659]). Seine finanziellen Verhältnisse erweisen sich mithin als prekär und seine Beziehung zu K.________ scheint – wie den Ausführungen unter Erwägung 21.2.2 unten zu entnehmen ist – zumindest instabil zu sein. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren können zukünftige vergleichbare Delikte nicht ausgeschlossen werden, weshalb dem Beschuldigten eine negative Legalprognose zu stellen ist und ihm der teilbedingte Vollzug folglich nicht gewährt werden kann.

19. Konkrete Strafe

Der Beschuldigte ist somit zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu verurteilen.

V. Landesverweisung

20. Vorbemerkungen

Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zunächst nach dem Schweizer Recht. Es ist mithin in einem ersten Schritt zu prüfen, ob gestützt auf Art. 66a StGB die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt sind (E. 21 unten). Sollte dies der Fall sein, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Abkommen über die Freizügigkeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (FZA; SR 0.142.112.681) einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (E. 22 unten; zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 6B_123/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 3.5.1, 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6, 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.7.1 und 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweisen).

21. Schweizer Recht (Art. 66a StGB)

21.1 Theoretische Grundlagen

Betreffend die theoretischen Grundlagen zur Landesverweisung wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 53 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 516 f.).

Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Raubes verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die Landesverweisung greift dabei unbesehen dessen, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt

oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.1).

Nach Art. 66a Abs. 2 StGB (sogenannte Härtefallklausel) kann das Gericht aus­nahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn (erste kumulative Bedin­gung) diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (zweite kumulative Bedingung) die öffentlichen Interessen an der Lan­desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässig­keitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) und ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 und Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2 sowie 6B_841/2019 vom 15. Okto­ber 2019 E. 1.2). Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Verweisung zwingend, es sei denn, besondere Umstände erlauben es, «ausnahmsweise» darauf zu verzichten. Ein Absehen von der Landesverweisung bildet mithin den Ausnahmefall (Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 und Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2 sowie 6B_689/2019 vom 25. Okto­ber 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 und BGE 144 IV 332 E. 3.3.2).

Der Grad der Integration spielt im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB somit eine entscheidende Rolle. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten hat, kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration (Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4 und 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2; mit Hinweisen). Im Gegensatz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 StGB denn auch keine Altersgrenze vor, die bei einem vorgängigen Zuzug einer ausländischen Person in die Schweiz einen Härtefall vermuten liesse. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer findet somit keine Stütze im Gesetz (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2).

Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.2.3, 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.5.3 und 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 8.1.3.3; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 und BGE 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3 und BGE 145 I 227 E. 5.3; je mit Hinweisen).

Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung» (vgl. Art. 66a Abs. 2 StGB). Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 8.1.3.2 und 6B_781/2021 vom 23. Mai 2022 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).

Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 8.1.3.4; je mit Hinweisen). Die Staaten sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) berechtigt, Delinquenten auszuweisen. Berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR in Sachen M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49-51, BGE 146 IV 105 E. 4.2 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 8.1.3.4; je mit Hinweisen).

Betreffend die Dauer der obligatorischen Landesverweisung sieht Art. 66a Abs. 1 StGB einen Rahmen von fünf bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung im Einzelfall liegt somit im Ermessen des Gerichts, welches sich insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Das Bundesgericht hat zur Verhältnismässigkeitsprüfung festgehalten, dass die Rechtsfolge, das heisst die Dauer der Landesverweisung, aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstimmung. Gemäss Zurbrügg/Hruschka (Basler Kommentar Strafrecht, a.a.O., N. 27 ff. zu Art. 66a StGB) sind beim Kriterium des Verschuldens insbesondere die allgemeinen Strafzumessungskriterien zu berücksichtigen, wohingegen die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anhand der begangenen Rechtsgutsverletzung, welche zu einem unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse führe, eruiert werden könne. Anschliessend seien die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung mit den privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten in Einklang zu bringen.

21.2 Beurteilung durch die Kammer

21.2.1 Vorliegen einer Katalogstraftat / Vorgehen

Der Beschuldigte ist kroatischer Staatsbürger. Er ist mithin Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB und wird mit vorliegendem Urteil unter anderem wegen Raubes verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB), was grundsätzlich die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario) nach sich zieht.

Im Folgenden gilt es anhand der unter Erwägung 21.1 erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls eine Ausnahme greift, die einer obligatorischen Landesverweisung entgegensteht. Ausschlaggebend dafür ist zunächst, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt (E. 21.2.2 unten). Sollte dies bejaht werden, wäre in einem weiteren Schritt zu klären, ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen (E. 21.2.3 unten).

21.2.2 Härtefallprüfung

Anwesenheitsdauer in der Schweiz

Der Beschuldigte wurde am A.________ 1968 in U.________ (Ort), Bosnien-Herzegowina, geboren und befindet sich gemäss eigenen, allerdings etwas divergierenden Angaben seit September resp. Oktober 2019 in der Schweiz (pag. 46 Z. 35 und pag. 406 Z. 31). Zuvor war er, wie seinem Lebenslauf in den Akten des Migrationsdienstes der Stadt Thun entnommen werden kann, von 1992-1998 als Profihandballspieler in der Schweiz tätig (pag. 168). Weiter hielt er sich, wie er selbst angab, ab Mitte Juni 2017 während rund eineinhalb Monaten und im Februar 2019 für sieben Tage in der Schweiz auf (pag. 46 Z. 32 ff.). Schliesslich war er gemäss vorliegendem Beweisergebnis zumindest am 11. Juni 2019 in der Schweiz, wobei anzunehmen ist, dass er in den Jahren 2017-2019 wiederholt hier war, um seine damalige, in Thun wohnhafte Partnerin zu besuchen. Aus dem Bericht des Migrationsdienstes der Stadt Thun vom 6. Januar 2022 geht sodann hervor, dass er am 15. Dezember 2019 in die Schweiz einreiste und aufgrund eines positiven arbeitsmarktlichen Vorentscheides eine Kurzaufenthaltsbewilligung L für 12 Monate zur Erwerbstätigkeit erhielt. Diese wurde am 13. Dezember 2020 laut demselben Bericht um 12 Monate verlängert und am 1. April 2021 erhielt der Beschuldigte aufgrund der unbefristeten Anstellung eine Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA für fünf Jahre (zum Ganzen pag. 149; ferner pag. 656). Aktenkundig ist indessen auch, dass voraussichtlich ein Widerrufsverfahren / Nichtverlängerungsverfahren der Aufenthaltsbewilligung eingeleitet wird, sobald (im vorliegenden Fall) ein rechtskräftiges Urteil vorliegt (vgl. E-Mail von T.________ vom 28. November 2024 in den MIDI-Akten [CD pag. 659]). In Würdigung dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte letztmals als rund 51-Jähriger in die Schweiz einreiste, um sich hier annahmeweise zumindest zwischenzeitlich niederzulassen und sich somit seit gut fünfeinhalb Jahren in der Schweiz befindet. Die prägenden Jahre seiner Kinder- und Jugendzeit wie auch mehrere Jahre im Erwachsenenalter verbrachte er hingegen in Bosnien-Herzegowina und Kroatien (vgl. u.a. pag. 51, pag. 168, pag. 174 ff., pag. 793 Z. 37 und Aktennotiz zum Geburtsort vom 3. Dezember 2024 in den MIDI-Akten [CD pag. 659]). Ferner lebte er im Erwachsenenalter unter anderem in Ex-Jugoslawien und Deutschland (u.a. pag. 168). Die Anwesenheitsdauer des Beschuldigten in der Schweiz spricht der Anordnung einer Landesverweisung somit nicht entgegen.

Integration in der Schweiz und finanzielle Verhältnisse

Der Beschuldigte spricht gemäss eigenen Angaben Kroatisch sowie Italienisch und versteht Hochdeutsch (pag. 406 Z. 16 und Z. 19 sowie pag. 168). Die bislang durchgeführten Einvernahmen fanden stets unter Beizug einer Italienisch-Übersetzung statt. Der Beschuldigte spricht demnach zumindest eine Landessprache.

Nach seiner Einreise im Jahr 2019 arbeitete der Beschuldigte in der Schweiz zunächst als Chauffeur bei der N.________ (AG) und ab dem 1. April 2021 bei der V.________ (AG) in W.________ (Ort), zumal die beiden Firmen fusionierten (pag. 150, pag. 170 ff., pag. 194, pag. 195 f. und pag. 411 Z. 28). Seit dem 1. Dezember 2021 war er gemäss eigenen Angaben als Chauffeur bei der Q.________ (AG) in R.________ (Ort) tätig (pag. 406 Z. 40 ff.). Per 30. Juni 2024 wurde das Arbeitsverhältnis mit der Q.________ (AG) in R.________ (Ort) vom Arbeitgeber wie erwähnt ordentlich gekündigt (pag. 652 E. 16). Seit dem 3. August 2024 befindet sich der Beschuldigte aufgrund des bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland hängigen Verfahrens, wie ebenfalls bereits ausgeführt, in der vorläufigen Festnahme resp. in Untersuchungshaft; die Untersuchungshaft wurde mithin bereits mehrmals verlängert und der dringende Tatverdacht wird immer noch bejaht (zum Ganzen pag. 630 ff., pag. 644 ff., pag. 657 und Haftentscheide in den edierten amtlichen Akten O 24 10599, Ordner 1). Der Beschuldigte geht somit seit Juli 2024 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Per 17. März 2025 wurde er bei der Sozialhilfe der Stadt Thun angemeldet (zum Ganzen pag. 657 sowie Telefonnotiz vom 25. März 2025 in den MIDI-Akten [CD pag. 659]). Im Betreibungsauszug vom 22. April 2025 ist er wie erwähnt mit offenen Betreibungen von über CHF 80'000.00 verzeichnet (pag. 662 f.) und am 23. Januar 2025 ordnete das BJ die definitive Auslieferungshaft gegen ihn an (pag. 778 ff.). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erweisen sich somit als prekär und es kann in Würdigung der voranstehenden Ausführungen nicht von einer dauerhaften, nachhaltigen wirtschaftlichen Integration in der Schweiz gesprochen werden.

Die soziale und kulturelle Integration des Beschuldigten in der Schweiz ist des Weiteren beschränkt. Vor seiner Verhaftung hatte er gemäss eigenen Angaben primär Kontakt zu seiner (Ex-)Partnerin K.________ und zur Familie deren Schwester (pag. 409 Z. 34). Weiter stand er gemäss eigenen Angaben in Kontakt mit seinem in X.________ (Ort) wohnenden, volljährigen Sohn und den erwachsenen Kindern von K.________ (pag. 408 Z. 20 ff. und pag. 409 Z. 8 f.). Nebst dem scheint der Beschuldigte in der Schweiz kaum soziale Kontakte zu haben, geschweige denn verwurzelt zu sein. In einem Verein oder dergleichen ist er nicht (pag. 409 Z. 24) und seine Freizeit verbrachte er bis zu seiner Inhaftierung gemäss eigenen Angaben vor allem mit spazieren und schlafen, weil er Nachtarbeit leiste und Hobbies nichts für ihn seien (pag. 409 Z. 27 und pag. 410 Z. 2). Im Gefängnis erhielt er ausser von K.________ und seinem Sohn bislang keinen Besuch (pag. 793 Z. 27 f.). Allerdings will er seine Bekannten gemäss seinen oberinstanzlichen Aussagen auch nicht in die Situation bringen, in ein Gefängnis gehen zu müssen, um ihn zu besuchen (pag. 793 Z. 31 ff.). Gesamthaft liegen damit – auch wenn der Beschuldigte sprachlich einigermassen integriert sein dürfte – keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur vor, die einer Landesverweisung entgegenstünden.

Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz gefährdete bzw. missachte der Beschuldigte bereits kurz vor seiner mutmasslich zumindest zwischenzeitlich geplanten Niederlassung in der Schweiz, indem er am 11. Juni 2019 insbesondere einen Raub zum Nachteil der Zivilklägerin beging, wofür er vorliegend zu einer unbedingten Freiheitstrafe von 36 Monaten verurteilt wurde, wobei 15 Tage dieser Freiheitsstrafe auf die Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs entfallen. Vorstrafen oder rechtskräftige Verurteilungen in der Schweiz weist der Beschuldigte nicht auf. In Bezug auf das bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland hängige Verfahren, in welchem dem Beschuldigten vorgeworfen wird, am 29. Juli 2024 den Sohn der Zivilklägerin erpresst zu haben, und wegen dem er sich seit dem 3. August 2024 in Untersuchungshaft befindet, gilt die Unschuldsvermutung. Hingegen wurde der Beschuldigte vom Obersten Gerichtshof der Föderation Bosnien und Herzegowina am 14. Juni 2011 wie erwähnt rechtskräftig wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt, die er aufgrund seiner Flucht und seines Untertauchens im Juli 2016 noch nicht vollständig verbüsst hat (zum Ganzen pag. 700 ff., pag. 733 ff. und pag. 778 ff.). Eine ausnahmslos vorbildliche Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung seitens des Beschuldigten kann unter diesen Umständen nicht angenommen werden.

Gesundheitszustand

Der Beschuldigte ist gemäss eigenen Aussagen bei guter Gesundheit (u.a. pag. 789 Z. 3), womit einer Landesverweisung keine gesundheitlichen Probleme entgegenstehen.

Familienverhältnisse

Der Beschuldigte ist geschieden und hat einen volljährigen, in X.________ (Ort) wohnhaften Sohn (geb. ________ 1993 [pag. 656]), zu dem er gemäss eigenen Angaben eine normale Vater-Sohn-Beziehung habe (pag. 409 Z. 8). Vor seiner Inhaftierung am 3. August 2024 telefonierte der Beschuldigte offenbar täglich mit seinem Sohn, besuchte diesen gemäss eigenen Aussagen einmal pro Woche und feierte insbesondere Weihnachten und Ostern mit ihm (pag. 793 Z. 19 f.). Seit er sich in Untersuchungshaft befindet, besuchte sein Sohn ihn anscheinend dreimal, wobei der Beschuldigte ihn gebeten habe, nur noch zu kommen, wenn er (der Beschuldigte) was brauche (pag. 793 Z. 21 ff.). Abgesehen von allfälligen Einschränkungen aufgrund der Verbüssung der Reststrafe in Bosnien-Herzegowina könnte der Beschuldigte den Kontakt zu seinem mittlerweile 32-jährigen Sohn auch bei einem Landesverweis pflegen, sei es anlässlich gemeinsamer Ferien sowie mittels Post, Telefon, SMS, WhatsApp, Videotelefonie, Sprachnachrichten oder dergleichen. Der Vater des Beschuldigten ist verstorben, seine Mutter lebt gemäss den erstinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten in Kroatien resp. gemäss seinen oberinstanzlichen Angaben in Bosnien und seine sechs Jahre jüngere Schwester wohnt in München (zum Ganzen pag. 51, pag. 52 Z. 49 ff., pag. 408 Z. 39 ff., pag. 409 Z. 2 ff., Z. 15 und Z. 37 f. sowie pag. 793 Z. 40). Zu seiner Mutter hatte er vor seiner Inhaftierung, wie er selbst sagte, «immer» Kontakt (pag. 409 Z. 18). Seither konnte er zweimal mit ihr telefonieren (pag. 793 Z. 43 f.). Bei seiner Schwester lebte er in der Vergangenheit – wie aus den Akten hervorgeht – immer wieder für gewisse Zeit (u.a. pag. 12). Seit Herbst 2019 wohnte der Beschuldigte schliesslich bei K.________ in Thun, die er anscheinend im Jahr 2017 kennenlernte (pag. 407 Z. 41 ff. und pag. 411 Z. 11). Ob diese Beziehung noch besteht, ist unklar. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland hielt in der Aktennotiz vom 20. November 2024 betreffend den am 19. November 2024 zwischen dem Beschuldigten und K.________ stattgefundenen überwachten Besuch fest, K.________ habe zu Beginn des Gesprächs angemerkt, dass sie den Gefängnisbesuch auf Wunsch des Beschuldigten wahrgenommen habe. Anschliessend habe sie diesem mitgeteilt, dass er sie sehr verletzt habe und ihr bewusst geworden sei, dass sie seit längerem eine problematische Beziehung hätten. Schliesslich habe sie erwähnt, sie sei nicht mehr bereit, die Beziehung mit ihm fortzusetzen – «das Ganze» mache sie krank – und habe vorgeschlagen, es solle künftig jeder für sich schauen resp. seinen eigenen Weg gehen (zum Ganzen Aktennotiz vom 20. November 2024 in den edierten amtlichen Akten O 24 10599, Ordner 3; ferner pag. 652 E. 16). Der Beschuldigte führte in der Berufungsverhandlung auf Frage, ob er noch mit K.________ zusammen sei, aus, er kenne die Situation nicht, sie habe ihn zweimal im Gefängnis besucht (pag. 789 Z. 6 f.). Angesprochen auf die soeben erwähnte Aktennotiz, wonach K.________ die Beziehung scheinbar beendet habe, erklärte er, das sei ein Spiel der Thuner Polizei. Diese habe K.________ Angst eingejagt und wolle, dass sie ihn verlasse. «Seine Freundin, seine Partnerin» kenne die Situation. Sie seien sieben Jahre lang ein Paar gewesen und es sei nie etwas vorgefallen. Wenn er aus dem Gefängnis entlassen werde, müsse er sich mit ihr unterhalten und schauen, wie es weitergehe (zum Ganzen pag. 789 Z. 18 ff.). Die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und K.________ dürfte damit zumindest instabil sein. Insgesamt hat der Beschuldigte nebst seinem 32-jährigen Sohn in der Schweiz somit keine weiteren Familienangehörige (pag. 409 Z. 12) und lebt in keiner familiären Beziehung, die in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK (Achtung des Privat- und Familienlebens) fallen würde. Zudem bestehen nach den voranstehenden Ausführungen weder besondere familiäre Bindungen noch Verpflichtungen wie beispielsweise finanzielle Abhängigkeiten und/oder Unterstützungspflichten. Damit ist auch unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse von keinem schweren persönlichen Härtefall auszugehen.

Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Heimatstaat und Aussichten auf soziale Wiedereingliederung in der Schweiz

Der Beschuldigte reiste letztmals vor gut fünfeinhalb Jahren als rund 51-Jähriger in die Schweiz ein, mit der mutmasslichen Absicht, sich zumindest zwischenzeitlich hier niederzulassen. Seine Kindheit, die Jugend und auch einige Jahre als Erwachsener verbrachte er im Wesentlichen in Kroatien (pag. 788 Z. 39.). Er spricht Kroatisch und Italienisch (u.a. pag. 406 Z. 16) und schloss die Ausbildung zum Medizinaltechniker ab (pag. 178). In der Vergangenheit arbeitete er – wie aus den Akten hervorgeht – immer wieder als «Allrounder» und in der Schweiz war er in den letzten Jahren bis Ende Juni 2024 als Chauffeur angestellt. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung behauptete der Beschuldigte, er habe keine Verbindung zu

Kroatien, ausser dass er Kroate sei und seine Mutter dort lebe (pag. 409 Z. 37 f.). Angesprochen auf seine Zukunftspläne gab er kurze Zeit später indessen zu Protokoll, sein Plan sei es, noch acht Jahre in der Schweiz zu arbeiten, dann in den Ruhestand zu treten und jeweils ein halbes Jahr in der Schweiz sowie ein halbes Jahr in Kroatien zu leben (pag. 410 Z. 20 f.). In der Berufungsverhandlung behauptete er anders als zuvor, seine Mutter lebe in Bosnien (pag. 793 Z. 40). Unabhängig davon, ob seine Mutter nun in Bosnien oder Kroatien lebt, gab der Beschuldigte an, er habe «immer» Kontakt zu ihr – wovon im Übrigen auch die Dauertelefonbewilligung im bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland hängigen Verfahren zeugt (vgl. edierte amtliche Akten O 24 10599, Ordner 3) – und unterstützte sie finanziell (vgl. pag. 653 E. 16). Weiter erklärte auch K.________, sie und der Beschuldigte seien in den letzten drei Jahren immer in Kroatien gewesen (vgl. polizeiliche Einvernahme von K.________ vom 8. August 2024 Z. 219 ff. in den edierten amtlichen Akten O 24 10599, Ordner 1; ferner pag. 653 E. 16). Nebst dem der Beschuldigte einen grossen Teil seines Lebens und insbesondere die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugendzeit mithin insbesondere in Kroatien verbrachte, ist er dort somit sowohl sozial als auch kulturell verankert und mit den lokalen Gepflogenheiten vertraut. Zudem könnte er in Kroatien ohne Weiteres wieder als Medizinaltechniker, Chauffeur oder «Allrounder» arbeiten. Schliesslich beurteilt auch der Migrationsdienst der Stadt Thun die Wiedereingliederungsaussichten im Herkunftsland als gut und eine Rückführung dürfte – abgesehen vom bestehenden Auslieferungsersuchen des Justizministeriums Bosnien-Herzegowina und dem Auslieferungshaftbefehl des BJ – ohne Weiteres möglich sein (pag. 150 und pag. 657). Einer Wiedereingliederung im Heimatland steht daher grundsätzlich nichts entgegen.

Eine Integration in der Schweiz scheint dagegen schwierig. Aus den Akten des Migrationsdienstes der Stadt Thun geht hervor, dass dieser, sobald ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, voraussichtlich ein Widerrufsverfahren / Nichtverlängerungsverfahren der Aufenthaltsbewilligung einleiten wird, womit der Beschuldigte kein Aufenthaltsrecht mehr in der Schweiz hätte und folglich auch keine berufliche Integration stattfinden könnte (vgl. E-Mail von T.________ vom 28. November 2021 in den MIDI-Akten [CD pag. 659]). Weiter ordnete das BJ gegen den Beschuldigten am 23. Januar 2025 wie erwähnt die definitive Auslieferungshaft an (pag. 778 ff.). Schliesslich ist der Beschuldigte, nebst dem er mit Italienisch immerhin eine Landessprache spricht, in der Schweiz weder sozial noch kulturell, finanziell oder familiär besonders integriert.

Rückfallgefahr

Der Beschuldigte wurde in Bosnien-Herzegowina am 14. Juni 2011 rechtskräftig wegen Mordes verurteilt und ist damit einschlägig vorbestraft. Weiter hat er die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz mit dem begangenen Raub in einem Zeitpunkt, indem er wegen dem erwähnten Urteil eigentlich in Bosnien-Herzegowina in Haft hätte sein müssen, erheblich verletzt, ohne bisher die Verantwortung dafür übernommen zu haben. Schliesslich haben sich seine Lebensumstände seit dem begangenen Delikt, insbesondere seit Sommer 2024 deutlich verschlechtert; insoweit wird vollumfänglich auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 18 verwiesen. Insgesamt ist beim Beschuldigten aufgrund all dieser Faktoren von einer Rückfallgefahr auszugehen.

Gesamtwürdigung

Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den Betroffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall»; Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Eine solche liegt vorliegend jedoch klar nicht vor. Wie die voranstehenden Ausführungen zeigen, sprechen sämtliche zu berücksichtigenden Kriterien gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. Der Beschuldigte ist weder sozial noch gesellschaftlich, kulturell oder beruflich speziell in der Schweiz integriert. Sodann steht sein Gesundheitszustand einer Rückkehr nach Kroatien nicht im Wege und das Nichtvorliegen eines schweren persönlichen Härtefalles ist auch unter Berücksichtigung der Familienverhältnisse zu bestätigen. Demgegenüber hatte der Beschuldigte seinen Lebensmittelpunkt mindestens bis als rund 32-Jähriger (vgl. pag. 168) und auch später immer wieder in Kroatien und eine erfolgreiche soziale wie auch berufliche Reintegration in seinem Heimatland erscheint im Falle einer Landesverweisung – abgesehen von der mutmasslich in Bosnien-Herzegowina zu verbüssenden Reststrafe – nicht bloss möglich, sondern wahrscheinlich. Die Landesverweisung stellt für den Beschuldigten in Würdigung dieser Umstände keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dar.

21.2.3 Interessenabwägung

Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt grundsätzlich mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass die Interessenabwägung – selbst bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls – nicht zugunsten des Beschuldigten ausfallen würde.

Die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz ergeben sich weitgehend aus den voranstehenden Ausführungen zur Härtefallprüfung. Wie diesen Erwägungen zu entnehmen ist, hat der Beschuldigte primär aus wirtschaftlichen Gründen und gegebenenfalls weil sein volljähriger Sohn in der Schweiz lebt ein Interesse, hier zu bleiben. Dieses Interesse relativiert sich jedoch durch die verhältnismässig und im Verhältnis zum Alter kurze Aufenthaltsdauer und die in sozialer, kultureller wie auch wirtschaftlicher Hinsicht wenig gelungene Integration, die intakten Wiedereingliederungsaussichten bei einer Rückkehr nach Kroatien sowie den Umstand, dass der Beschuldigte in keiner familiären Beziehung lebt, die unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen würde. Der Sohn des Beschuldigten ist 32-jährig und weder finanziell noch anderweitig von ihm abhängig.

Diesen privaten Interessen stehen bedeutende öffentliche Interessen an der Landesverweisung gegenüber: Der Beschuldigte beging einen Raub zum Nachteil einer 77-jährigen Frau, von der er wusste, dass sie einseitig gelähmt ist. Er fesselte sie mit Klebeband am ganzen Körper, nutzte deren Vertrauensverhältnis sowie den Umstand aus, dass es sich bei ihr um die Mutter seines damals langjährigen Freundes handelt, die ihn zwei Jahre vor dem Vorfall mit Arbeiten rund ums Haus und im Garten betraut und ihm in diesem Zusammenhang Zugang zu ihrem Haus gewährt hat. Zudem erbeutete er Schmuck im Gesamtwert von rund CHF 1'600.00, wobei er beabsichtigte, so viel zu erlangen wie möglich. Er handelte direktvorsätzlich und aus rein finanziellem Interesse, mithin aus eigennützigen Beweggründen. Der Beschuldigte beging mithin ein Verbrechen, das nach Art. 140 Ziff. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu sanktionieren ist und wofür er im vorliegenden Fall – zusammen mit dem Hausfriedensbruch, auf den lediglich 15 Tage entfallen – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt wurde. Weiter wurde der Beschuldigte in Bosnien-Herzegowina – weil er im Jahr 2010 ein ihm bekanntes, wehrloses Opfer ermordete – zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt, die er noch nicht vollständig verbüsst hat. Hinsichtlich der begangenen Taten zeigt sich der Beschuldigte schliesslich weder einsichtig noch reuig und es ist ihm – wie unter Erwägung 18 dargetan – insbesondere aufgrund der rechtskräftigen, einschlägigen Vorstrafe sowie seiner sich seit dem begangenen Raub deutlich verschlechterten Lebensumstände eine negative Legalprognose zu attestieren. Insgesamt besteht daher ein wesentliches öffentliches Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten.

Gesamthaft überwiegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung des Beschuldigten daher dessen privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz.

21.2.4 Fazit

Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB des Landes zu verweisen.

22. Freizügigkeitsabkommen (FZA)

22.1 Theoretische Grundlagen

Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_123/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 3.5.1 mit Verweis auf Art. 121 Abs. 2 und 5 BV und die Urteile des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6, 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.7.1 und 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweisen).

Eine strafrechtliche Verurteilung darf nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA steht Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Auch vergangenes Verhalten kann den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen. Es kommt weiter auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an, wobei eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, verlangt ist. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt. Die Prognose über das Wohlverhalten und die Resozialisierung gibt in der fremdenpolizeilichen Abwägung, in der das allgemeine Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht, nicht den Ausschlag. Bei

Massnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung sind die EMRK sowie der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicherheit auszuschliessen sein müssten. Es ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird; je schwerer diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Allerdings sind Begrenzungen der Freizügigkeit im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA einschränkend auszulegen; es kann etwa nicht lediglich auf den Ordre public verwiesen werden, ungeachtet einer Störung der sozialen Ordnung, wie sie jede Straftat darstellt. Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt; auch eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (Urteil des Bundesgerichts 6B_123/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 3.5.1 mit Verweis auf BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 sowie die Urteile des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6 und 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.7.1; je mit Hinweisen).

22.2 Beurteilung durch die Kammer

Der Beschuldigte ist kroatischer Staatsbürger und erhielt aufgrund der unbefristeten Anstellung am 1. April 2021 eine Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA für fünf Jahre (pag. 149; ferner pag. 656). Er kann sich daher grundsätzlich auf das FZA berufen. Aufgrund des doppelt bedingten Aufenthalts wird jedoch auch bei Vorliegen eines Freizügigkeitstatbestands ein rechtskonformes Verhalten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vorausgesetzt. Mit Blick auf die voranstehenden theoretischen Ausführungen und mit Verweis auf die Erwägungen zur Härtefallprüfung sowie zur Interessenabwägung steht ausser Frage, dass das persönliche Verhalten des Beschuldigten eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit darstellt und die öffentlichen Interessen an der Einschränkung der Freizügigkeitsrechte gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten überwiegen, mithin, dass das FZA der Anordnung einer Landesverweisung nicht entgegensteht. Um unzählige Wiederholungen zu vermeiden, wird grundsätzlich auf das hiervor zur Härtefallprüfung und Interessenabwägung Ausgeführte (E. 21.2.2 und 21.2.3 oben) verwiesen und nachfolgend lediglich erneut knapp betont was folgt:

Der Beschuldigte wurde vorliegend insbesondere wegen Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten – davon entfallen 15 Tage auf die Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs – verurteilt. Selbst wenn mit Blick auf den Raub noch gerade von einem leichten Verschulden auszugehen ist, ist die auszusprechende Freiheitsstrafe doch erheblich. Der Beschuldigte handelte sodann äusserst dreist, rücksichtslos und verwerflich. Er fesselte die 77-jährige, einseitig gelähmte, mithin wehrlose Zivilklägerin am ganzen Körper, klebte ihr den Mund zu, schleppte sie von der Küche ins Wohnzimmer und durchsuchte anschliessend diverse Räume und Möbel. Zudem nutzte er das Vertrauensverhältnis der Zivilklägerin und den Umstand aus, dass sie ihn zwei Jahre vor dem Vorfall mit Garten- und Malerarbeiten betraute und ihm dadurch den Zugang zu ihrem Haus gewährte. Der Vorfall hatte für die Zivilklägerin sowohl physische als auch beachtliche psychische Folgen. All dies war dem Beschuldigten indes egal, handelte er doch direktvorsätzlich und aus rein finanziellen, mithin egoistischen Motiven. Auch wenn es sich um lediglich einen Raub handelt und der Beschuldigte in der Schweiz nicht vorbestraft ist, ist zu berücksichtigen, dass er die körperliche Integrität der Zivilklägerin – mithin ein besonders schützenswertes Rechtsgut – erheblich verletzte. Daher wären an die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung per se keine hohen Anforderungen zu stellen. Vorliegend ist beim Beschuldigten – aus den unter Erwägung 18 genannten Gründen – zudem von einer bestehenden Rückfallgefahr auszugehen.

Dem geringen privaten Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz, das sich primär in wirtschaftlichen Gründen und darin erschöpft, dass sein

32-jähriger Sohn hier lebt, stehen gewichtige öffentliche Interessen entgegen. Der Beschuldigte hat mit dem Raub ein Verbrechen begangen, die körperliche Integrität der Zivilklägerin beachtlich verletzt und damit eine Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung an den Tag gelegt. Ausserdem beging er mit dem Mord in Bosnien-Herzegowina an einem ebenfalls wehrlosen, ihm bekannten Opfer im Jahr 2010 das schwerwiegendste Delikt überhaupt, für das er bis heute nicht die Verantwortung übernahm, zumal er im Sommer 2016 nicht aus dem gewährten Hafturlaub zurückkehrte und untertauchte. Damit offenbart der Beschuldigte eine beachtliche kriminelle Energie und eine Achtlosigkeit gegenüber der körperlichen Unversehrtheit anderer Menschen resp. dem höchsten Rechtsgut. Schliesslich reiste er gemäss den Aussagen seiner (Ex)Partnerin in den letzten Jahren stets nach Kroatien zurück, ist in Kontakt mit seiner mutmasslich dort lebenden Mutter und äusserte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, er wolle nach dem Ruhestand jeweils ein halbes Jahr in der Schweiz und ein halbes Jahr in Kroatien leben. Einer Wiedereingliederung sowie sozialen, kulturellen und beruflichen Reintegration in seinem Heimatland steht – abgesehen von der gegebenenfalls in Bosnien-Herzegowina zu verbüssenden Reststrafe – nichts im Wege.

Das FZA stellt somit keinen Hinderungsgrund für die Landesverweisung dar.

23. Dauer der Landesverweisung

Die Dauer der Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstimmung.

Vorliegend wurde der Beschuldigte insbesondere wegen Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Sein Verschulden ist zwar noch gerade als leicht zu bezeichnen. Allerdings handelt es sich beim Raub um ein schweres Delikt und der Beschuldigte verletzte die körperliche Integrität der Zivilklägerin wie unter Erwägung 14.1 ausgeführt erheblich. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint aus Sicht der Kammer eine Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren gerechtfertigt.

Der Beschuldigte ist mithin für acht Jahre des Landes zu verweisen.

VI. Zivilpunkt

24. Schadenersatz

Die Zivilklägerin verlangt oberinstanzlich, wie in erster Instanz, Schadenersatz von CHF 1'600.00 nebst Zins seit dem 11. Juni 2019, weil der Beschuldigte ihr an diesem Tag Schmuckstücke im Gesamtwert von CHF 1'600.00 entwendet habe (pag. 676 ff.). Nachdem der Beschuldigte die Höhe der Schadenersatzforderung – trotz Eventualbegründung in der Berufungsverhandlung, falls die Kammer den Anklagesachverhalt wider Erwarten als erstellt erachten würde – nicht bestritt, der Beschuldigte zudem auch oberinstanzlich insbesondere des Raubes, begangen am 11. Juni 2019 zum Nachteil der Zivilklägerin, schuldig gesprochen wurde und der Kausalzusammenhang offensichtlich gegeben ist, wird der Beschuldigte mit Verweis auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verurteilt, der Zivilklägerin Schadenersatz von CHF 1'600.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. Juni 2019 zu zahlen (S. 56 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 519 f.):

Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) hat derjenige, der einem andern – absichtlich oder fahrlässig – widerrechtlich Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Eine Haftung nach dieser Gesetzesbestimmung setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein Verschulden des Schädigers voraus. Schaden ist eine ungewollte Vermögensverminderung, d.h. eine Differenz zwischen dem aktuellen Vermögensstand des Geschädigten infolge des schädigenden Ereignisses und dem hypothetischen Vermögensstand ohne dieses Ereignis. Wenn ein Verhalten unabdingbare Voraussetzung (conditio sine qua non) für ein Schadensereignis ist, ist der natürliche Kausalzusammenhang gegeben. Der adäquate Kausalzusammenhang setzt voraus, dass eine Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Eine Schadenszufügung ist dann widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, indem entweder ein absolutes Recht der geschädigten Person verletzt wird oder die schädigende Person eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt. Leichte Fahrlässigkeit genügt bereits für die Haftungsauslösung (vgl. statt vieler Kessler, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht, 7. Aufl. 2020, Art. 41 N 2c f., N 14 ff., N 30 ff. und N 45 ff., nachfolgend zit.: BSK OR-Autor).

Die Privatklägerin bzw. deren Rechtsvertreter macht als Schadenersatz das Deliktsgut im Betrag von CHF 1'600.00 geltend (pag. 418, 444). Zwar liegen nur die Angaben der Privatklägerin vor. Bei der Beurteilung des Schadenersatzes handelt es sich indessen um eine zivilrechtliche Frage, weshalb zu berücksichtigen ist, dass die konkrete Schadenshöhe vom Beschuldigten an sich nicht bestritten wurde. Die Angaben der Privatklägerin zu den entwendeten Schmuckstücken sind sodann auch plausibel, weshalb auf diese abzustellen ist.

Der Beschuldigte wird infolgedessen zur Bezahlung von Schadenersatz im Umfang von CHF 1'600.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 11. Juni 2019 verurteilt.

25. Genugtuung

Nachdem die Zivilklägerin erstinstanzlich eine Genugtuung von CHF 8'000.00 nebst Zins beantragte, die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 5'000.00 verurteilte und die Zivilklägerin dagegen keine Berufung erhob, verlangt sie oberinstanzlich die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils resp. eine Genugtuung von CHF 5'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 11. Juni 2019 (pag. 676 und pag. 684 f.).

Die Genugtuungsvoraussetzungen sind offensichtlich erfüllt. Die von der Vorinstanz als angemessen erachtete Genugtuungssumme erscheint der Kammer angesichts der Gesamtumstände – insbesondere der Tatsachen, dass sich der Beschuldigte zu Nutzen machte, dass er die Gegebenheiten vor Ort kannte, er die gebrechliche, wehrlose und alleinlebende Zivilklägerin zudem mitten am Tag im eigenen Haus überfiel, sie am ganzen Körper fesselte und ihr Todesangst einjagte (u.a. pag. 395 Z. 20) und sich die Zivilklägerin auch Jahre nach dem Vorfall noch fürchtet, wenn sie maskierte Leute sieht, ein Geräusch hört, das sie nicht einordnen kann oder die Terrassentüre zum Lüften geöffnet hat sowie schlecht schlafen kann (pag. 28 Z. 194 ff. und pag. 395 Z. 31 ff.) – gerechtfertigt. Der Beschuldigte wird daher – ebenfalls mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz – verurteilt, der Zivilklägerin eine Genugtuung von CHF 5’000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. Juni 2019 zu zahlen (S. 57 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 520 ff.):

Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Genugtuung kann beanspruchen, wer durch einen widerrechtlichen Eingriff immaterielle Unbill erlitten hat. Bei Körperverletzung ist in erster Linie die Person anspruchsberechtigt, welche die Verletzung unmittelbar erlitten hat. Der Begriff der Körperverletzung ist in einem weiteren Sinne zu verstehen. Er umfasst nicht nur physische, sondern auch psychische Beeinträchtigungen (BSK OR-Kessler, Art. 47 N 1, N 5, N 9, N 12 und N 13; vgl. auch Trechsel/Geht, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auf. 2021, Art. 123 N 2). Stets vorausgesetzt für einen Genugtuungsanspruch sind die Widerrechtlichkeit der Körperverletzung, ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Haftpflichtigen, der Körperverletzung und der immateriellen Unbill sowie das Vorliegen von Verschulden (BSK OR-Kessler, Art. 47 N 14 f.).

Die Zusprechung einer Genugtuungssumme bezweckt nicht den Ausgleich eines konkret messbaren materiellen Schadens. Sie versucht mit ihrer Ausgleichsfunktion vielmehr, Schmerz, seelisches Leiden oder andere Beeinträchtigungen der Lebensfreude oder der Persönlichkeit wiedergutzumachen, wenn keine andere Wiedergutmachung erfolgt ist oder erfolgen konnte. Es wird also der Versuch unternommen, in Geld etwas abzugelten, was ganz allgemein nicht (und erst recht nicht mit Geld) messbar ist (vgl. zum Ganzen Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, 1. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Band 1 [Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikten], § 3 Ziff. 2., sowie Band 2 [Genugtuung bei Körperverletzung], § 3).

Bei der Bemessung der Höhe der Genugtuung ist den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Daher kann die Genugtuung nicht nach Tarifen festgesetzt werden, sondern ist den Besonderheiten des konkreten Falls anzupassen. Dem Gericht wird dazu ein Ermessensspielraum eingeräumt, in dessen Rahmen verschiedene korrekte Lösungen denkbar sind (Gurzeler, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung unter besonderer Berücksichtigung potenziell traumatisierender Ereignisse, Zürich 2005, S. 248 ff.). Die Bemessung der Genugtuungssumme ist mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls vorzunehmen; je schwerwiegender die Umstände sind und je intensiver der die Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, desto höher ist die Genugtuungssumme (BSK OR-Kessler, Art. 47 N 20). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Festsetzung der Höhe der Genugtuung eine Entscheidung nach Billigkeit. Bemessungskriterien sind dabei vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (vgl. BGE 132 II 117, E. 2.2.2. und 2.2.3.).

Üblicherweise wird nach Hütte/Landolt sowie gemäss Rechtsprechung im Rahmen der sog. Zweiphasenmethode zunächst eine Basisgenugtuung definiert. Es handelt sich dabei um eine objektive «Berechnungsmethode» als Orientierungspunkt, welche inzwischen aus diversen Tabellen für bestimmte Vorfälle Orientierungswerte enthält. In einem zweiten Schritt werden sodann die Besonderheiten des Einzelfalls im Rahmen individueller Zuschläge und Abzüge berücksichtigt (allgemeine Faktoren, Tat- und täterbezogene Faktoren [Verschulden, persönliche Elemente wie Verwandtschaft/Freundschaft mit dem Opfer, Alter des Schädigers], opferbezogene Faktoren [Selbstverschulden, Unrechtsgehalt der Verletzung, wirtschaftliche Verhältnisse, Alter, besonders komplizierter Heilungsverlauf, bleibende Schmerzen/Entstellung, Enge der Beziehung zum Opfer, Nachtatverhalten des Täters, etc.]). Es rechtfertigt sich, pro erfüllten individuellen Faktor einen Zuschlag bzw. Abzug von 10 – 20 % vorzunehmen. Ausgehend von der Basisgenugtuung von 100 % ergibt sich normalerweise eine Bandbreite von ca. 70 – 150 % (Hütte/Landolt, a.a.O., S. 119 ff., N 370 ff.).

Schliesslich bilden bisher ausgesprochene Genugtuungssummen einen Massstab. Die durch die Doktrin ausgewerteten und in Übersichten oder in Tabellenform dargestellten Genugtuungssummen stellen dazu eine wichtige Orientierungshilfe dar (Gurzeler, a.a.O., S. 248 ff.).

[…]

Hinsichtlich der konkreten Umstände des Vorfalls vom 11. Juni 2019 und dessen Auswirkungen auf die Privatklägerin kann zunächst auf die Ausführungen im Strafpunkt verwiesen werden (vgl. Ziff. II.2. und II.3. hiervor).

[…].

Das Gericht greift zur Beurteilung der Angemessenheit der beantragten Genugtuung auf nachfolgende vergleichbare Referenzfälle zurück, in welchen deutlich tiefere Genugtuungssummen zugesprochen worden sind:

- Dem Opfer wurde eine Genugtuung von CHF 3'000.00 für erlittenes Unrecht namentlich wegen bandenmässigen Raubes zugesprochen. Es handelte sich dabei um einen gemeinsam verübten Raubüberfall auf einen Bahnhof, wobei ein Betriebsdisponent unter vorgehaltener CO2-Pistole gezwungen wurde, einen der Täter in den Tresorraum zu führen, wo ihm dieser in das Genick schlug und ihn zu Bode drückte, sodass er ein starkes psychisches Trauma erlitt (Hütte/Landolt, a.a.O., Band 2, Urteilsnummer 309, Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 17. August 2004 [SF 04 E. 16 16, SF 04 19 und SF 04 20]);

- Den Opfern – Mutter, Tochter und zwei Söhnen – wurde eine Genugtuung von je CHF 3'000.00 für erlittenes Unrecht wegen Raubes zugesprochen. Dabei wurde die Familie in der Wohnung mitten in der Nacht von einer schwer bewaffneten vierköpfigen Bande überfallen und gefesselt (Hütte/Landolt, a.a.O., Band 2, Urteilsnummer 442, Urteil des Obergerichts Zürich vom 29. Dezember 2004).

Konkret geht das Gericht von einer Basisgenugtuung von CHF 4'000.00 aus. Ausgehend davon wurden individuelle Erhöhungen vorgenommen. So wurden namentlich der Verlust an Lebensqualität aufgrund der Angst, alleine zuhause zu sein, sowie die zusätzlichen körperlichen Einschränkungen, die zwar nicht objektiv dokumentiert, indessen nachvollziehbar geltend gemacht worden sind, erhöhend gewertet. Darüber hinaus wirkt auch der Umstand erhöhend, dass der Beschuldigte das Vertrauen der Privatklägerin ausgenutzt hat, als diese ihn im Sommer 2017 bei sich hat Garten- und Malerarbeiten ausführen lassen, wobei er das Haus kennengelernt hat. Erhöhend gewertet wurden sodann die Verletzlichkeit der Privatklägerin, das fehlende Geständnis des Beschuldigten trotz diverser objektiver Beweismittel sowie dessen abwertenden Bemerkungen gegenüber der Privatklägerin, wonach sie im Spital einen Liebhaber gehabt habe (pag. 49Z 160).

Insgesamt erachtet das Gericht eine Genugtuung von CHF 5'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 11. Juni 2019 als den gesamten Umständen angemessen.

26. Kosten

Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden.

VII. Kosten und Entschädigung

27. Verfahrenskosten

27.1 In erster Instanz

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).

Der Beschuldigte wird in casu wie in erster Instanz schuldig gesprochen. Die von der Vorinstanz im Einzelnen aufgelisteten Verfahrenskosten (vgl. Ziff. I/Sanktionenpunkt 4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 449]) sind nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte hat somit die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich exklusive amtlicher Entschädigung belaufend auf CHF 25'549.05, zu bezahlen.

27.2 In oberer Instanz

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 6’000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte unterliegt gemessen an seinen Anträgen und verglichen mit der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Zivilklägerin vollumfänglich, weshalb er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat.

28. (Amtliche) Entschädigung

28.1 Theoretische Grundlagen

28.1.1 Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen.

Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Der bis am 31. Dezember 2023 geltende Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmte, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die neue Fassung der StPO sieht ein Nachforderungsrecht nach Bst. b nicht mehr vor. Für das oberinstanzliche Verfahren ist demnach einzig über die Rückzahlungspflicht zu befinden (Art. 453 Abs. 1 StPO e contrario).

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Im Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchem Urteile eines Kollegialgerichts des Regionalgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 200.00 bis maximal CHF 25‘000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. c der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]).

28.1.2 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn (Bst. a) sie obsiegt, oder wenn (Bst. b) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist.

28.2 In erster Instanz

28.2.1 Die erstinstanzliche Festsetzung der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (siehe E. 5 oben). Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für die Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 12'849.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'901.95, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).

28.2.2 Die von Rechtsanwalt D.________ für die Zivilklägerin im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Parteientschädigung und die von der Vorinstanz vorgenommene Ergänzung erscheinen angemessen (vgl. pag. 427 f. und S. 62 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 525). Bei vorliegendem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte der Zivilklägerin für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mithin eine Parteientschädigung von CHF 11'847.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

28.3 In oberer Instanz

28.3.1 Rechtsanwalt B.________ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in oberer Instanz – entsprechend seiner in der Berufungsverhandlung eingereichten und noch gerade als angemessen erachteten Honorarnote vom 8. Mai 2025 (pag. 806 ff.) – eine Entschädigung von CHF 6'931.90 ausgerichtet (für die genaue Aufschlüsselung vgl. die Tabellen unter Ziff. IV/2 im Urteilsdispositiv). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete Entschädigung – ausgenommen der von Rechtsanwalt B.________ ausgewiesenen Übersetzerkosten von CHF 223.50 (vgl. pag. 807) – zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

28.3.2 Die von Rechtsanwalt D.________ für die Zivilklägerin im oberinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Parteientschädigung von CHF 4'109.35 (inkl. Auslagen und MWST [vgl. pag. 687 ff.]) erscheint mit Blick auf den Tarifrahmen gemäss Art. 17 Bst. f i.V.m. Bst. c PKV, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gerechtfertigt. Der Beschuldigte hat der Zivilklägerin zu Handen von Rechtsanwalt D.________ für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren bei vorliegendem Verfahrensausgang somit eine Parteientschädigung von CHF 4'109.35 (inkl. Auslagen und MWST) zu zahlen.

VIII. Verfügungen

Betreffend die zu treffenden Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.

IX. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 19. Dezember 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass die Entschädigung und das volle Honorar des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurde:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 12'849.45.

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

des Raubes, begangen am 11. Juni 2019 in E.________ (Ort) zum Nachteil von C.________,

des Hausfriedensbruchs, begangen am 11. Juni 2019 in E.________ (Ort) zum Nachteil von C.________,

und in Anwendung der Artikel

40, 41 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1 Bst. c, 140 Ziff. 1 und 186 StGB

426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

Zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten.

Zu einer Landesverweisung von 8 Jahren.

Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 25'549.05.

Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'000.00.

Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 11'847.00 (inkl. Auslagen und MWST) an die Zivilklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren.

Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 4'109.35 (inkl. Auslagen und MWST) an die Zivilklägerin C.________ zu Handen von Rechtsanwalt D.________ für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren.

III.

A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO weiter verurteilt:

1. Zur Bezahlung von CHF 1'600.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. Juni 2019 an die Zivilklägerin C.________.

2. Zur Bezahlung von CHF 5'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. Juni 2019 an die Zivilklägerin C.________.

Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.

IV.

A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 12'849.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'091.95, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'931.90.

A.________ hat dem Kanton Bern an die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung CHF 6'708.40 (exkl. Kosten für die Übersetzung) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

V.

Weiter wird verfügt:

1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):

- 2 Plastikklebeband braun (Ass.-Nr. 008 und Ass.-Nr. 011)

2. Das von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN ________) und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h DNA-ProfilG).

3. Mündlich eröffnet und begründet:

- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin Y.________

Schriftlich zu eröffnen:

- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin Y.________

- der Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt D.________

Schriftlich mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv sofort, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

Bern, 9. Mai 2025

(Ausfertigung: 26. Juni 2025)

Im Namen der 2. Strafkammer

Die Präsidentin i.V.:

Oberrichterin Gutmann

Die Gerichtsschreiberin:

von Teufenstein

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 24 230

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

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Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

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6B_1231/2022

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

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Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

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Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

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Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

BGE 138 IV 120ATF 138 IV 120DTF 138 IV 120

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

BGE 134 IV 97ATF 134 IV 97DTF 134 IV 97

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

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Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

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BGE 83 IV 154ATF 83 IV 154DTF 83 IV 154

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

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Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

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Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

6B_123/2022

6B_134/2021

6B_149/2021

6B_780/2020

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

BGE 144 IV 168ATF 144 IV 168DTF 144 IV 168

6B_1474/2019

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

6B_690/2019

6B_841/2019

6B_994/2020

6B_1474/2019

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

6B_690/2019

6B_689/2019

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

6B_690/2019

6B_689/2019

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

6B_690/2019

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

6B_207/2022

6B_487/2021

6B_1088/2022

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

BGE 144 I 266ATF 144 I 266DTF 144 I 266

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

BGE 147 I 268ATF 147 I 268DTF 147 I 268

BGE 145 I 227ATF 145 I 227DTF 145 I 227

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

6B_1088/2022

6B_781/2021

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 145 IV 161ATF 145 IV 161DTF 145 IV 161

6B_1088/2022

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

6B_1088/2022

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

6B_627/2018

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

6B_627/2018

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

6B_123/2022

Art. 121 BVart. 121 Cst.art. 121 Cost.

6B_134/2021

6B_149/2021

6B_780/2020

BGE 145 IV 364ATF 145 IV 364DTF 145 IV 364

6B_123/2022

BGE 145 IV 364ATF 145 IV 364DTF 145 IV 364

6B_134/2021

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Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV

Art. 123n 2art. 123n 2art. 123n 2

Art. 123n 2art. 123n 2art. 123n 2

Art. 123n 2art. 123n 2art. 123n 2

Art. 47n 2art. 47n 2art. 47n 2

Art. 47n 2art. 47n 2art. 47n 2

Art. 47n 2art. 47n 2art. 47n 2

BGE 132 II 117ATF 132 II 117DTF 132 II 117

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 424 StPOart. 424 CPPart. 424 CPP

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 453 StPOart. 453 CPPart. 453 CPP

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung

Art. 1 EAVart. 1 ORAart. 1 EAV

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF