SK 2024 244
Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben
20. Juni 2025Deutsch296 min
I. Formelles
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
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Fax +41 31 634 50 54 (in Betrieb bis 31.12.2025)
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Urteil
SK 24 244 und 245 (Sicherheitshaft)
Bern, 7. Februar 2025
Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.),
Obergerichtssuppleant Blaser, Oberrichterin Schwendener
Gerichtsschreiberin Hänni
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Fürsprecher B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Anschlussberufungsführerin
und
C.________
a.v.d. Rechtsanwalt D.________
Straf- und Zivilkläger
und
E.________
a.v.d. Fürsprecherin F.________
Straf- und Zivilklägerin/Anschlussberufungsführerin
Gegenstand Mord, Störung des Totenfriedens, Pornografie etc.
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 22. Dezember 2023 (PEN 22 236)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
Erwägungen
1.
Erstinstanzliches Urteil
Am 22. Dezember 2023 fällte das Regionalgericht Oberland (Kollegialgericht; nachfolgend Vorinstanz) folgendes Urteil (pag. 2703 ff.; Hervorhebungen im Original):
Dispositiv
Das Gericht erkennt:
I.
A.________ wird schuldig erklärt:
1. des Mordes, begangen in der Nacht vom 16.01.2021 auf den 17.01.2021 in der Zeit zwischen ca. 21.35 und 03.30 Uhr an einem unbekannten Ort in G.________ (Ort), H.________ (Ort), I.________ (Ort) oder der Umgebung oder auf dem Weg zwischen I.________(Ort) und J.________ (Ort) sowie in J.________ (Ort), im Bereich K.________ zum Nachteil der
† L.________
2. der Störung des Totenfriedens, begangen in der Nacht vom 16.01.2021 auf den 17.01.2021 in der Zeit zwischen ca. 21.35 und 03.30 Uhr an einem unbekannten Ort in G.________(Ort),
H.________(Ort), I.________(Ort) oder der Umgebung oder auf dem Weg zwischen I.________(Ort) und J.________(Ort) sowie in J.________ (Ort), im Bereich K.________ zum Nachteil der † L.________
3. der Pornografie, mehrfach begangen, durch Besitzen zum Zwecke des Konsums in
I.________(Ort), M.________(Strasse)
3.1. im Zeitraum vom 11.09.2016 bis am 27.01.2021 von 3 Dateien, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt haben
3.2. im Zeitraum vom 04.09.2016 bis am 27.01.2021 von 13 Dateien, die sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen zum Inhalt haben
4. den Gewaltdarstellungen, begangen im Zeitraum vom 30.12.2020 um ca. 22.04 Uhr bis am 27.01.2021 in I.________(Ort), M.________ (Strasse)
und in Anwendung der Artikel
40, 41, 47, 49 Abs. 1, 51, 63, 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2, 112, 197 Abs. 5 Satz 1 und 2, 262 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
135 Abs. 1bis aStGB
135, 426, 433 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren und 8 Monaten.
Die vorläufige Festnahme und die Untersuchungshaft vom 27.01.2021 bis am 31.03.2022, der vorzeitige Strafantritt vom 01.04.2022 bis am 25.04.2023 sowie die Sicherheitshaft vom 25.04.2023 bis am 22.12.2023 werden im Umfang von 1’060 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Es wird eine ambulante therapeutische Behandlung angeordnet.
2. Zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot i.S.v. Art. 67 Abs. 3 Bst. d Ziff. 2 StGB.
A.________ wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit untersagt, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen aufweist. A.________ darf in
einem Betrieb arbeiten, in welchem Lernende ausgebildet werden, darf sich aber nicht am
Unterrichten oder an der regelmässigen Betreuung der Lernenden beteiligen.
3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 25'000.00 und den Auslagen von CHF 94'012.95 der Staatsanwaltschaft, dem Auftritt der Staatsanwaltschaft vor Gericht von CHF 2'000.00, den Gebühren des regionalen und kantonalen Zwangsmassnahmengerichts von CHF 3'600.00, den Gebühren von CHF 12’000.00 und den Auslagen des Regionalgerichts von CHF 1'715.50, insgesamt bestimmt auf CHF 138'328.45.
4. A.________ hat dem Straf- und Zivilkläger C.________ eine Entschädigung von CHF 19'427.15 für seine Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen.
5. A.________ hat der Straf- und Zivilklägerin E.________ eine Entschädigung von CHF 24'145.55 für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen.
II.
[amtliche Entschädigungen]
III.
A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 und 433 StPO weiter
verurteilt:
1. Zur Bezahlung von CHF 1'000.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 28.05.2021 an den Straf- und Zivilkläger C.________.
2. Zur Bezahlung von CHF 1'000.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 15.04.2021 an die Straf- und Zivilklägerin E.________.
3. Zur Bezahlung von CHF 6'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 17.01.2021 an den Straf- und Zivilkläger C.________.
4. Zur Bezahlung von CHF 5'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 17.01.2021 an die Straf- und Zivilklägerin E.________.
5. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.
III.
Weiter wird verfügt:
A.________ wird in Sicherheitshaft belassen. Die Verlängerung der Sicherheitshaft wird für
vorerst 3 Monate angeordnet (Art. 231 i.V.m. Art. 227 StPO).
[Begründung]
2. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 bzw. Art. 197 Abs. 6 StGB):
Betreffend A.________
- Ass. 132-A 1 Festplatte Samsung HD154UI
- Ass. 405 1 NAS "Synology" OSI 515 (SO: 1520050675702)
- Ass. K01 2 Pack Kabelbinder angebrochen (Aufdruck "VVOrth") +
2 Kabelbinder lose
Betreffend † L.________
- Ass. A101 1 Kaufbeleg
- Ass. A102 1 Packung Villiger
- Ass. A103 1 Mobiltelefon Samsung weiss, defektes Display
- Ass. A104 1 Mobiltelefon Samsung grau, defektes Display
- Ass. A105 1 Mobiltelefon Samsung grau, defektes Display
- Ass. A106 1 Mobiltelefon Nokia Navigator, beschädigt
- Ass. A107 1 Mobiltelefon Nokia N73, schwarz
- Ass. A108 4 Bierdosen (beim KT)
- Ass. C101 1 UHU Montageleim (beim KT)
- Ass. C103 2 Hygienemasken (beim KT)
- Ass. C104 1 Hygienemasken (beim KT)
- Ass. C105 1 Trainerhosen, grau, Ellen amber, Gr. S (beim KT)
- Ass. C106 1 Schreibblock (beim KT)
- Ass. C107 Diverse Unterlagen Sozialdienst
- Ass. C108 1 Mobiltelefon, Nokia 6300 RM-217, silber
- Ass. C109 1 Notizblock, klein
- Ass. C110 1 Mobiltelefon, Nubia, Display beschädigt, rosa
- Ass. C111 1 SIM Karte
- Ass. C112 1 SIM Kartenhalterung
- Ass. C113 1 Kaufbeleg Mobiltelefon Nubia
- Ass. C114 Diverse Notizzettel
- Ass. C115 1 Memorycard San Disc 2GB
- Ass. C116 1 Swisscomrechnung
- Ass. C117 1 Bankunterlagen (N.________), Kontoauszug
- Ass. C118 1 Arbeitsunfähigkeitszeugnis
- Ass. C119 1 USB-Stick, grünschwarz, transcend, 4GB
- Ass. C120 1 USB-Stick, Sonyericsson, m2
- Ass. C121 1 HPComputertower, inkl. Stromkabel
- Ass. C122 1 USB-Stick, Kinderkrebshilfe Schweiz
- Ass. C123 1 USB-Stick, Transcend, 4GB
- Ass. C124 1 Notizzettel mit Passwörter
- Ass. C125 1 Notizzettel Post-it
- Ass. D101 1 Paar Socken (Puma) (beim KT)
- Ass. D102 1 Bewerbung inkl. Lebenslauf
- Ass. D103 1 Zeugnis O.________
- Ass. D104 1 Postkarte (beim KT)
- Ass. D105 1 Laptop, HP, grau, inkl. Netzteil
- Ass. D106 1 Couvert P.________ / aus Briefkasten
- Ass. D107 1 Couvert/aus Briefkasten
3. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückgegeben:
- Ass. 01 1 Koffer blau inkl. Sex Spielzeug
- Ass. 02 1 Koffer schwarz inkl. Sex Spielzeug
- Ass. 100 1 Dreizack
- Ass. 130 1 Harddisk Westerndigital 6TB
- Ass. 131 1 Externe Harddisk Toshiba
- Ass. 132 1 PO blau (inkl. loser Festplatte)
- Ass. 133 1 Überwachungskamera inkl. Netzkabel
- Ass. 401 1 Laptop Asus
- Ass. 402 1 Tablet Asus
- Ass. 403 1 Festplatte links "WD"
- Ass. 404 1 Festplatte rechts "Samsung"
- Ass. 501 1 Festplatte "WD"1T
- Ass. 502 1 Videorecorder Reolink
- Ass. 503 2 Kameras (1P-Kameras) Replink
- Ass. 504 1 Mobiltelefon Samsung sw inkl. Verpackung
- 1 Armbanduhr Samsung Galaxy Watch
- Ass. K03 2 Hammer, Klauenhammer
4. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 4'500.00 wird in der Höhe von CHF 4'500.00 zur
Deckung der Verfahrenskosten von CHF 138'328.45 verwendet.
Die beschuldigte Person hat damit noch Verfahrenskosten von CHF 133'828.45 zu bezahlen.
5. Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind 20 Jahre nach dem endgültigen Vollzug der therapeutischen Massnahme (Art. 16 Abs. 6 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB) zu löschen, frühestens aber nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 40 Jahren (Art. 16 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB).
6. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldeten A.________ (nachfolgend Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 (pag. 2717) sowie der Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfolgend Privatkläger), amtlich vertreten durch Rechtsanwalt D.________, mit Eingabe vom 29. Dezember 2023 (pag. 2722) form- und fristgerecht Berufung an. Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 24. Mai 2024 (pag. 2754 ff.) und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 2900 f.). Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 13. Juni 2024 wurde die Berufung seitens des Beschuldigten auf den Schuldspruch wegen Mordes, die Bemessung der Strafe, die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme, den Zivilpunkt sowie auf alle Kosten- und Entschädigungsfolgen beschränkt (pag. 2917 ff.).
Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 wurde u.a. festgestellt, dass innert gesetzlicher Frist keine Berufungserklärung des Privatklägers eingelangt ist und mitgeteilt, dass die Kammer vorab zu prüfen und zu entscheiden hat, ob auf die Berufung des
Privatklägers einzutreten ist oder nicht. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, einerseits zur Eintretensfrage betreffend die Berufung des Privatklägers Stellung zu nehmen und andererseits Anschlussberufung zur Berufung des Beschuldigten zu erklären und/oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen (pag. 2922 ff.). Der Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 9. Juli 2024 zur Eintretensfrage Stellung und hielt fest, dass vorliegend eine Berufungserklärung des Privatklägers fehle, weshalb ein Nichteintretensentscheid zu erfolgen
habe (pag. 2928). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend Generalstaatsanwaltschaft) beantragte und begründete mit Eingabe vom 15. Juli 2024 ein Nichteintreten auf die Berufung des Privatklägers unter Auferlegung der diesbezüglichen Verfahrenskosten (pag. 2930 ff.). Ferner beantragte die Generalstaatsanwaltschaft kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten und
erklärte eine auf die Strafzumessung beschränkte Anschlussberufung. Die Straf- und Zivilklägerin E.________ (nachfolgend Privatklägerin), amtlich vertreten durch Fürsprecherin F.________, nahm zur Eintretensfrage nicht Stellung, erklärte hingegen mit Eingabe vom 23. Juli 2024 Anschlussberufung zur Berufung des Beschuldigten und beschränkte sich darin auf die Höhe der ihr zugesprochenen Genugtuung (pag. 2934 f.). Der Privatkläger führte zur Eintretensfrage in der Eingabe vom 29. Juli 2024 aus, dass er auf die Einreichung einer Berufungserklärung nach Vorliegen der Urteilsbegründung verzichtet habe und beantragte, es sei auf die Auferlegung von Kosten angesichts der Berufungserklärung des Beschuldigten zu verzichten. Weiter teilte der Privatkläger mit, dass er auf die Erklärung
einer Anschlussberufung verzichte (pag. 2937). Nachdem den betroffenen Parteien
Gelegenheit eingeräumt wurde, innert Frist begründet ein Nichteintreten auf die
Anschlussberufungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerin zu
beantragen (pag. 2939 f.), verzichtete der Privatkläger mit Eingabe vom 26. August 2024 auf die Stellungnahme zur Anschlussberufung (pag. 2975) und die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit, dass sie kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Privatklägerin beantrage (pag. 2977 f.). Der Beschuldigte und die Privatklägerin liessen sich innert Frist dazu nicht vernehmen.
Mit separatem Beschluss vom 9. August 2024 trat die Kammer auf die Berufung des Privatklägers nicht ein und es wurden dem Privatkläger die diesbezüglichen Verfahrenskosten zur Bezahlung auferlegt (pag. 2945 ff.).
Mit Vorladung vom 2. Oktober 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vorgeladen (pag. 2985 f.). Dem Privatkläger wurde das Erscheinen an der Berufungsverhandlung freigestellt.
Mit Eingabe vom 29. November 2024 ersuchte die Privatklägerin um Dispensation vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung (pag. 3031). Nachdem den Parteien mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 (pag. 3033 f.) Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wurde und sich diese dem Gesuch nicht entgegenstellten (Beschuldigter, pag. 3035 und Generalstaatsanwaltschaft, pag. 3043) bzw. auf eine Stellungnahme verzichteten (Privatkläger, pag. 3040), wurde die Privatklägerin
antragsgemäss mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 von der oberinstanzlichen Hauptverhandlung dispensiert und entsprechend auf ihre Einvernahme verzichtet (pag. 3044 f.).
Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand vom 4. bis 7. Februar 2025 statt (pag. 3074 ff.).
3. Haft
Der Beschuldigte wurde am 27. Januar 2021 vorläufig festgenommen (pag. 16 ff.) und mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland vom 29. Januar 2021 für die Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft versetzt (pag. 71 ff.). Die Untersuchungshaft wurde vom Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland erstmals am 28. April 2021 (pag. 91 ff.), ein weiteres Mal am 27. Juli 2021 (pag. 111 ff.) und mit Entscheid vom 28. Januar 2022 erneut verlängert (pag. 131 ff.). Am 22. Februar 2022 stellte der Beschuldigte den Antrag um vorzeitigen Strafantritt (pag. 140 f.), welcher mit Verfügung vom 1. April 2022 gutgeheissen wurde (pag. 143 f.). Der Beschuldigte trat den vorzeitigen Strafvollzug am 18. Mai 2022 in der Justizvollzugsanstalt Q.________ an (pag. 144.3 ff.). Mit Eingabe vom 4. April 2023 stellte der Beschuldigte ein Haftentlassungsgesuch (pag. 2371 ff.), welches mit Entscheid vom 25. April 2023 des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland begründet abgewiesen und die Sicherheitshaft (im bisherigen Setting des vorzeitigen Vollzugs) zugleich bis am 3. Juli 2023 angeordnet wurde (pag. 2386 ff.). Sodann verlängerte das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland die Sicherheitshaft mit Entscheid vom 3. Juli 2023 (pag. 2440 ff.) und schliesslich mit Entscheid vom 29. September 2023 (pag. 2534 ff.). Die Vorinstanz verlängerte die Sicherheitshaft mit Urteil vom 22. Dezember 2023 (pag. 2703 ff.) sowie mit Entscheid vom 22. März 2024 (pag. 2743 ff.) zuletzt bis am 22. Juni 2024. Mit Verfügung vom 12. Juni 2024 entschied die Verfahrensleitung, dass der Beschuldigte auch während des Berufungsverfahrens in Sicherheitshaft verbleibt (amtliche Akten SK 24 245, pag. 18 ff.).
4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug
(datierend vom 21. Januar 2025, pag. 3059 f.) und ein Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Q.________ (Vollzugsbericht, datierend vom 16. Januar 2025, pag. 3053 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Weiter ist die Disziplinarverfügung der Justizvollzugsanstalt Q.________ vom 16. August 2024 am 21. August 2024 beim Obergericht des Kantons Bern eingegangen (pag. 2969 ff.).
Schliesslich wurde der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzend einvernommen (pag. 3078 ff.).
5. Anträge der Parteien
5.1 Anträge des Beschuldigten
Die Verteidigung stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung
namens und im Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 3106 ff.):
I. Anträge
Das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 22.12.2023 sei in Bezug auf den Schuldspruch für Mord aufzuheben.
Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf des Mordes, begangen in der Nacht vom 16.01.2021 auf den 17.01.2021 in der Zeit zwischen ca. 21.35 und 03.30 Uhr an einem unbekannten Ort in G.________(Ort), H.________(Ort), I.________(Ort) oder der Umgebung oder auf dem Weg zwischen I.________(Ort) und J.________(Ort), sowie in J.________ (Ort), im Bereich K.________ zum Nachteil der † L.________.
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 22.12.2023 betreffend die nachfolgenden Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen sei:
- Störung des Totenfriedens, begangen in der Nacht vom 16.01.2021 auf den 17.01.2021 in der Zeit zwischen ca. 21.35 und 03.30 Uhr an einem unbekannten Ort in G.________(Ort), H.________(Ort), I.________(Ort) oder der Umgebung oder auf dem Weg zwischen I.________(Ort) und J.________(Ort), sowie in J.________ (Ort), im Bereich K.________ zum Nachteil der † L.________.
- Der Pornografie, mehrfach begangen, durch Besitzen zum Zwecke des Konsums in
I.________(Ort), M.________(Strasse)
im Zeitraum vom 11.09.2016 bis am 27.01.2021 von 3 Dateien, die tatsächliche
sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt haben
im Zeitraum vom 04.09.2016 bis am 27.01.2021 von 13 Dateien, die sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen zum Inhalt haben.
- den Gewaltdarstellungen, begangen im Zeitraum vom 30.12.2020 um ca. 22.04 Uhr bis am 27.01.2021 in I.________(Ort), M.________(Strasse).
Der Beschuldigte sei unverzüglich aus der vorzeitigen Haft zu entlassen.
Der Beschuldigte sei für die entstandene Überhaft angemessen zu entschädigen.
Auf die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Behandlung sei zu verzichten.
Die Ansprüche der Privatkläger seien auf den Zivilweg zu verweisen.
Die Verurteilung des Beschuldigten zu Schadenersatz und Genugtuung sei aufzuheben.
Die Entschädigungen für die Aufwendungen im Strafverfahren der Straf- und Zivilklägern [sic!] seien durch den Staat zu tragen.
Die Verfahrenskosten seien durch den Staat zu tragen und dem Beschuldigten sei eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
5.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 3115 f.; Hervorhebungen im Original):
I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 22. Dezember 2023 (PEN 22 236) in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich des Schuldspruchs, wonach A.________ schuldig erklärt wurde
1. der Störung des Totenfriedens, begangen in der Nacht vom 16. Januar 2021 auf den 17. Januar 2021 in der Zeit zwischen ca. 21.35 und 03.30 Uhr an einem unbekannten Ort in G.________(Ort), H.________(Ort), I.________(Ort) oder der Umgebung oder auf dem Weg zwischen I.________(Ort) und J.________(Ort) sowie in J.________ (Ort), im Bereich K.________ zum Nachteil von † L.________;
2. der Pornografie, mehrfach begangen, durch Besitzen zum Zwecke des Konsums in
I.________(Ort), M.________(Strasse)
- im Zeitraum vom 11. September 2016 bis am 27. Januar 2021 von 3 Dateien, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt haben und
- im Zeitraum vom 4. September 2016 bis am 27. Januar 2021 von 13 Dateien, die sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen zum Inhalt haben sowie
3. der Gewaltdarstellungen, begangen im Zeitraum vom 30. Dezember 2020 um ca. 22.04 Uhr bis am 27. Januar 2021 in I.________(Ort), M.________(Strasse).
II.
A.________ sei zudem schuldig zu erklären des Mordes, begangen in der Nacht vom 16. Januar 2021 auf den 17. Januar 2021 in der Zeit zwischen ca. 21.35 und 03.30 Uhr an einem unbekannten Ort in G.________(Ort), H.________(Ort), I.________(Ort) oder der Umgebung oder auf dem Weg zwischen I.________(Ort) und J.________(Ort) sowie in J.________ (Ort), im Bereich K.________ zum Nachteil von † L.________
und er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen
zu verurteilen:
zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafantritts.
Es sei eine ambulante therapeutische Behandlung anzuordnen.
Es sei ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot i.S.v. Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB anzuordnen.
Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien A.________ aufzuerlegen (inkl. eine Gebühr von CHF 450.00 gemäss Art. 21 VKD).
III.
Im Weiteren sei zu verfügen:
1. A.________ sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO).
2. Die beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten (Ziff. IV. 2. des angefochtenen Urteils) bzw. zurückzugeben (Ziff. IV. 3. des angefochtenen Urteils).
3. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 4'500.00 sei zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (Ziff. IV. 4. des angefochtenen Urteils).
4. Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) seien 20 Jahre nach dem endgültigen Vollzug der therapeutischen Massnahme (Art. 16 Abs. 6 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB) zu löschen, frühestens aber nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 40 Jahren (Art. 16 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB).
5. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen.
6. Es seien die weiteren üblichen Verfügungen zu treffen.
5.3 Anträge der Privatklägerin
Rechtsanwältin F.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung namens und im Auftrag der Privatklägerin folgende Anträge (pag. 3117):
Abweisung Berufung Beschuldigter
Gutheissung Berufung Staw
Gutheissung der Anschlussberufung Privatklägerin, Genugtuung mind. Fr. 6'000.-, unter o/e Kostenfolge
5.4 Anträge des Privatklägers
Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte und begründete Rechtsanwalt D.________ namens und im Auftrag des Privatklägers folgende Anträge (pag. 3118 f.):
Anträge:
1.
Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen.
2.
Die Anschlussberufungen seien gutzuheissen.
3.
Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beschuldigten.
6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
Aufgrund der beschränkten Berufung des Beschuldigten sowie der beschränkten Anschlussberufungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerin hat die Kammer den Schuldspruch wegen Mordes (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Sanktion (Freiheitsstrafe und die Anordnung der ambulanten therapeutischen Massnahme; Ziff. I. Verurteilung Ziff. 1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), den Zivilpunkt (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und alle Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie damit einhergehend die Verrechnung des beschlagnahmten Geldbetrages (Ziff. I. Verurteilung Ziff. 3.-5. und Ziff. II. sowie Ziff. IV.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) zu überprüfen. Über die amtliche Entschädigung des Verteidigers des Beschuldigten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin und des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers ist sodann praxisgemäss neu zu befinden. Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung des Verteidigers, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin sowie des
unentgeltlichen Rechtsvertreters in erster Instanz ist allerdings nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Weiter hat die Kammer die nicht der Rechtskraft zugänglichen Verfügungen betreffend die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft sowie betreffend das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des Beschuldigten (Ziff. IV.1. und 5. des erstinstanzlichen
Urteilsdispositivs) neu zu treffen.
Nicht angefochten und daher in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche wegen Störung des Totenfriedens, Pornografie und Gewaltdarstellungen (Ziff. I.2. bis I.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verurteilung des Beschuldigten zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot (Ziff. I. Verurteilung Ziff. 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) i.S.v. Art. 67 Abs. 3 Bst. d Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Weiter in Rechtskraft
erwachsen sind mangels Anfechtung schliesslich die Verfügungen betreffend die Einziehung von Gegenständen zur Vernichtung (Ziff. IV.2. des erstinstanzlichen
Urteilsdispositivs) sowie betreffend die Herausgabe von Gegenständen an den Beschuldigten (Ziff. IV.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Die Kammer verfügt als Berufungsgericht bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Zufolge der
Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die Strafzumessung und zufolge der Anschlussberufung der Privatklägerin in Bezug auf die Höhe der an die Privatklägerin zugesprochenen Genugtuung auch zum Nachteil des Beschuldigten, allerdings bezüglich Letzterer maximal im Umfang ihres Antrages, abgeändert werden; das Verschlechterungsverbot gilt diesbezüglich nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO
e contrario). Im Übrigen hat die Kammer das Verschlechterungsverbot zu beachten.
II. Gerichtsstandsfrage
7. Erstinstanzlich wurde seitens der Verteidigung des Beschuldigten ausgeführt,
dass die Staatsanwaltschaften die Zuständigkeitsfrage diskutiert und sich auf die bernische Zuständigkeit geeinigt hätten. Die Verteidigung monierte, dass gemäss der von der Staatsanwaltschaft geschilderten Version der Tat der zur Anklage gebrachte Mordvorwurf im Kanton R.________ hätte begangen werden müssen und folglich die bernische Zuständigkeit gar nicht gegeben sei (pag. 2656). Oberinstanzlich wurde seitens der Verteidigung der Gerichtsstand nicht mehr kritisiert. Dennoch verweist die Kammer der Vollständigkeit halber auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz zur Gerichtsstandsfrage (S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2761 f.).
III. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung betreffend die rechtskräftigen Schuldsprüche
8. Vorbemerkung
Die Schuldsprüche wegen Störung des Totenfriedens, Pornografie (mehrfach
begangen durch Besitzen zum Zwecke des Konsums) und Gewaltdarstellungen sind wie in E. 6 hiervor erwähnt in Rechtskraft erwachsen. Für die jeweilige Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung kann deshalb auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung verwiesen werden. Zwecks besserer Nachvollziehbarkeit der oberinstanzlich neu vorzunehmenden Strafzumessung werden nachfolgend die Vorwürfe gemäss Anklageschrift, die jeweilige Beweiswürdigung der Vorinstanz sowie die rechtlichen Schlussfolgerungen daraus
zusammengefasst wiedergegeben.
9. Störung des Totenfriedens
In der Anklageschrift vom 25. Juli 2022 ist der Vorwurf der Störung des Totenfriedens nicht in einer separaten Ziffer angeklagt, sondern zusammen mit dem Vorwurf des Mordes in Ziff. I.1 umschrieben und insoweit nicht klar abgegrenzt (vgl. pag. 2336 ff.). Augenscheinlich wurde aber folgender Sachverhalt als Störung des
Totenfriedens angeklagt (pag. 2338):
In der Folge band A.________ den Leichnam von L.________ mit Kabelbinder an einen Baustellensockel, den er zuvor auf dem Weg, vermutlich im Kanton Bern, behändigt hatte. Etwa in der Zeit um 03.30 Uhr fuhr A.________ mit dem Leichnam von L.________ im Fahrzeug nach J.________(Ort) beim Einlauf des S.________ (Bach) auf das Trottoir am See, zog den Leichnam von L.________ aus dem Wagen und stiess ihn zusammen mit dem Baustellensockel in den See, um die Leiche zu entsorgen.
Die Vorinstanz machte im Rahmen des Sachverhalts und der Beweiswürdigung ebenfalls keine separaten, eigenständigen Ausführungen betreffend Störung des Totenfriedens. Einzig beim unbestrittenen Sachverhalt wurde diesbezüglich Folgendes festgehalten (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2766; Hervorhebungen im Original):
[…] Alsdann ist unbestritten, dass der Beschuldigte in der fraglichen Tatnacht an die Fuss- und Handgelenke von † L.________ je einen Kabelbinder anbrachte, diese dann zusammenband und sie am Griff eines Bausockels des Strasseninspektorats T.________ befestigte. […] Im Anschluss warf der Beschuldigte den Leichnam von † L.________ mitsamt dem Bausockel in den Thunersee beim Einlauf des S.________(Bach) – «gefesselt habe ich sie, erdrosselt ja auch, entsorgt habe ich sie auch» […].
Bei der rechtlichen Würdigung finden sich dann zutreffende, spezifische Ausführungen zum Tatbestand der Störung des Totenfriedens (S. 81 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2834 f.; Hervorhebungen im Original):
Der Beschuldigte band bei einem Waldstück den toten Körper von † L.________ mit Kabelbindern an einen behändigten Bausockel fest. So habe er nämlich alles «unter den Teppich kehren» wollen und die «glorreiche Idee mit einem Bausockel gehabt» (pag. 250, Z. 44 ff. und Z. 54 ff.; pag. 271, Z. 329 ff.; pag. 272, Z. 348 ff.). Danach fuhr er mit dem Leichnam – in einem «zämegmechete
Päckli» – auf der Ladefläche seines U.________ (Fahrzeug) einmal quer durch die Schweiz bis zum Bereich K.________ am Thunersee. Dort lud der Beschuldigte den Leichnam samt Bausockel aus und schob ihn unter dem Geländer beim Einlauf des S.________(Bach) hindurch und versenkte diesen so im See (pag. 250, Z. 59 ff.; pag. 252, Z. 121 ff. und Z. 127 ff.; pag. 266, Z. 122 ff.; pag. 276, Z. 528 ff.). Alsdann gilt es zu erwähnen, dass der Beschuldigte zuvor im Internet nach geeigneten Ablagestellen in Gewässern suchte und sich diese jeweils vor Ort auch ansah (pag. 323, Z. 366 f.; pag. 324, Z. 393 ff. und Z. 424 ff.; pag. 455, Z. 757 ff.; pag. 1823). Mithin lässt diese Art der Beseitigung eines Leichnams ohne Weiteres jegliches Ehrfurchtsgefühl missen. Der objektive Tatbestand von Art. 262 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ist damit erfüllt.
In subjektiver Hinsicht ist unerheblich, ob sich der Beschuldigte bewusst war, dass er durch seine Handlung den Leichnam von † L.________ verunehrte, oder er direkt auf die Verunehrung abzielte (BSK StGB/JStG-Fiolka, a.a.O., N 38 zu Art. 262 StGB). Wie bereits dargelegt, ist für den direkten Vorsatz nicht ein sicheres Wissen des Täters erforderlich, sondern er ist bereits gegeben, wenn die strafbare Handlung nur «mitgewollt» ist. Für den vorliegenden Fall entscheidend ist, dass der Beschuldigte wusste, dass † L.________ bereits verstorben war, als er deren Leichnam mit Kabelbinder an den behändigten Bausockel festband und ihn letztlich im Thunersee versenkte, zumal er † L.________ vorher erdrosselt hat. Damit handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich.
Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe ist der Beschuldigte daher schuldig zu erklären der direktvorsätzlichen Störung des Totenfriedens i.S.v. Art. 262 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, begangen in der Nacht vom 16.01.2021 auf den 17.01.2021.
10. Pornografie (mehrfach begangen)
Die Vorwürfe in Bezug auf Pornografie, mehrfach begangen in der Zeit vom 4. September 2016 bis am 27. Januar 2021 (der Tatzeitraum wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgedehnt; vgl. pag. 2607) lauteten gemäss Ziff. I.2 der Anklageschrift vom 25. Juli 2022 wie folgt (pag. 2339):
2.1. A.________ beschaffte sich wie folgt im Internet bzw. Darknet Dateien, welche tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zeigen und speicherte diese Daten auf seiner Festplatte und der NAS Synology DS1515 ab:
- am 11.09.2016 um ca. 18.41 Uhr die Datei «.________»
- am 17.12.2020 um ca. 21.44 Uhr die Datei «.________»
- am 03.01.2021 um ca. 01.00 Uhr die Datei «.________»
2.2. A.________ beschaffte sich in der Zeit vom 04.09.2016 bis am 30.12.2020 im Internet bzw. Darknet insgesamt 13 Dateien, welche tatsächliche sexuelle Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen zeigen und speicherte diese Daten auf der NAS Synology DS1515 ab, unter anderem:
- am 04.09.2016 um ca. 21.42 Uhr die Datei «.________»
- am 25.01.2017 um ca. 15.42 Uhr die Datei «.________»
- am 25.01.2017 um ca. 15.42 Uhr die Datei «.________»
- am 25.01.2017 um ca. 15.42 Uhr die Datei «.________»
- am 25.01.2017 um 15.44 Uhr die Datei «.________»
- am 15.03.2019 die Datei «.________»
Die Vorinstanz hielt beweiswürdigend fest, dass das inkriminierte Verhalten seitens des Beschuldigten von Beginn an unbestritten geblieben sei und überprüfte die Glaubwürdigkeit des Geständnisses (S. 73 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2826 ff.). Folgedessen erachtete die Vorinstanz die zur Anklage gebrachten Sachverhalte unter Berücksichtigung der anlässlich der Hauptverhandlung ausgedehnten Tatzeiträume als erstellt (S. 76 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2829).
In rechtlicher Hinsicht gelangte die Vorinstanz zutreffend zum Fazit, dass sich der Beschuldigte der Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB, mehrfach begangen im Zeitraum vom 11. September 2016 bis am 27. Januar 2021 sowie der
Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB, mehrfach begangen im Zeitraum vom 4. September 2016 bis am 27. Januar 2021, schuldig gemacht hat (S. 85 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2838 f.).
11. Gewaltdarstellungen
In der Anklageschrift vom 25. Juli 2022 ist unter Ziff. I.3 folgender Sachverhalt
angeklagt, wobei anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung der Tatzeitraum ausgedehnt (kursiv hervorgehoben; vgl.
pag. 2607) wurde (pag. 2339):
Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 bis StGB begangen am 30.12.2020 um ca. 22.04 Uhr bis am 27.01.2021 in I.________ (Ort)
A.________ beschaffte sich im Internet bzw. Darknet die Datei V.________», welche eine Videoaufnahme einer Erhängung einer jungen Frau zeigt, und speicherte diese auf seiner NAS Synology DS1515 ab.
Die Vorinstanz würdigte Ziff. I.2 und I.3 der Anklageschrift zusammen, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen unter E. 10 hiervor verwiesen werden kann.
Beim Rechtlichen prüfte die Vorinstanz zunächst das anwendbare Recht. Es kann auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, wonach altes Recht zur Anwendung gelangt (S. 86 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2839 f.). Sodann hielt die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht gestützt auf den erstellten Sachverhalt zutreffend fest, dass der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 135 Abs. 1bis aStGB erfüllt sei und sprach den Beschuldigten wie angeklagt (bzw. inkl. Ausdehnung) den Gewaltdarstellungen schuldig (S. 88 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2841 f.).
IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung betreffend den Vorwurf des Mordes
gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift
12. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung
Für die theoretischen Grundlagen zur Beweiswürdigung kann vorab auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2762 f.).
Ergänzend ist festzuhalten, dass einerseits eine in jeder Beziehung exakte nachträgliche Rekonstruktion der gesamten Abläufe oftmals unmöglich, andererseits
jedoch auch nicht erforderlich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob aufgrund des gesamten Beweismaterials im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sowie unter Einbezug auch von Erfahrungswerten das zur Diskussion stehende Geschehen in seinen wesentlichen Grundzügen sachverhaltsmässig mit der erforderlichen Überzeugung derart festgestellt und eingegrenzt werden kann, dass damit die rechtlich relevanten Fragen ebenfalls beantwortet werden können.
Zum Grundsatz in dubio pro reo ist gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2 zudem präzisierend und ergänzend festzuhalten was folgt: Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend
BGE 144 IV 345 E. 2.2). In seiner Funktion als Beweiswürdigungsmaxime kommt dem Grundsatz in dubio pro reo keine über das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.3; je mit Hinweisen; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind,
findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nach-dem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der
Beweisauswertung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2; je mit Hinweisen). Insoweit stellt der In-dubio-Grundsatz gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f. mit Hinweisen). Wenn zu einer entscheiderheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen. Das gilt sinngemäss für alle Arten von Beweisen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; vgl. 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214; je mit Hinweisen).
Schliesslich ist in Bezug auf ein Gutachten das Folgende zu ergänzen:
Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (Art. 9 BV; Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2018 vom 2. August 2018 E. 2.1. mit Verweis auf BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 und BGE 141 IV 305 E. 6.6.1, je mit Hinweisen). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich
erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten
Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_174/2021 vom 14. Februar 2022 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 141 IV 369 E. 6.1).
13. Vorwurf gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift vom 25. Juli 2022
13.1 Vorbemerkung
Wie bereits in E. 9 hiervor festgehalten, wurden in Ziff. I.1 der Anklageschrift vom 25. Juli 2022 sowohl der Vorwurf des Mordes als auch der Vorwurf der Störung des Totenfriedens gemeinsam umschrieben und für die beiden Vorwürfe keine separate Anklageziffer verwendet.
13.2 Vorwurf des Mordes
Nachfolgend wird der Sachverhalt, welcher dem Beschuldigten in Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 25. Juli 2022 vorgeworfen wird, wiedergegeben. Der Nachvollziehbarkeit halber werden die Ausführungen, welche sich augenscheinlich auf den nicht mehr zu überprüfenden Sachverhalt zum Straftatbestand der Störung des
Totenfriedens beziehen, kursiv hervorgehoben (pag. 2336 ff.):
Mord (Art. 112 StGB) und Störung des Totenfriedens (Art. 262 StGB) begangen in der Nacht vom 16.01.2021 auf den 17.01.2021 in der Zeit zwischen ca. 21.35 und 03.30 Uhr, an einem unbekannten Ort in G.________(Ort), H.________(Ort), I.________(Ort) oder der Umgebung oder auf dem Weg zwischen I.________(Ort) und J.________(Ort) sowie in J.________ (Ort), im Bereich K.________, zum Nachteil von L.________.
A.________ lernte L.________ knapp zehn Jahre vor der Tat über einen gemeinsamen Bekannten kennen. L.________ wohnte in der Folge drei bis vier Mal für einige Tage bei A.________ und die beiden hatten während ein paar Wochen mehrmals unverbindlichen sexuellen Kontakt. Zwei bis drei Jahre vor der Tat pflegten sie erneut für zwei bis drei Wochen Kontakt, wobei es wiederum zu unverbindlichen sexuellen Handlungen zwischen ihnen kam.
Gegen Ende 2020 fasste A.________ den Entschluss, in Bezug auf soziale Beziehungen, Partnerschaften und Sexualität aktiver zu werden. Als Ansporn dafür bestellte er Ende 2020 diverses Sexspielzeug. Zudem beabsichtigte er, sich mit der ihm bereits bekannten L.________ für sexuellen Kontakt in Verbindung zu setzen, um sich für Kontaktaufnahmen mit neuen, ihm noch unbekannten Personen «aufzuwärmen».
A.________ besuchte entsprechend das Facebook-Profil von L.________ und versuchte am 15.01.2021 erfolglos, telefonisch mit L.________ Kontakt aufzunehmen, um mit ihr ein Treffen,
insbesondere für sexuelle Handlungen, zu vereinbaren. Dafür suchte er auf seinem Mobiltelefon nach einem ungestörten Ort und fand diesen beim W.________ (Örtlichkeit) in der Nähe von G.________(Ort). Da er L.________ telefonisch nicht erreichen konnte, begab er sich zu deren Wohnort nach G.________(Ort). Ohne sie anzutreffen (evtl. nachdem er sie angetroffen hatte, sie aber zu «verladen» war, um mit ihm zu sprechen und er sich stattdessen mit ihrem temporären Mitbewohner X.________ unterhalten hatte), fuhr er zurück in seine Wohnung nach I.________(Ort).
Am 16.01.2021 um 17.47 Uhr fuhr A.________ erneut zur Wohnung von L.________, wo er sie allerdings nicht antraf. Er begab sich zum Restaurant Y.________ in G.________(Ort), ass etwas und fuhr zurück nach Hause. Um 20.58 Uhr fuhr er wiederum zur Wohnung von L.________, wo diese die Tür öffnete. A.________ hielt sich nur kurz in oder bei der Wohnung von L.________ auf. L.________ informierte X.________, dass A.________ ihr kurz etwas zeigen wolle und sie in Kürze zurück sein werde. Gemeinsam fuhren die beiden anschliessend um 21.36 Uhr mit dem U.________ (Fahrzeugmarke und -modell) in Richtung W.________ (Örtlichkeit), da A.________ beabsichtigte, dort bei der abgelegenen Kreuzung mit L.________ den Geschlechtsverkehr, evtl. auch andere, härtere sexuellen Praktiken, zu vollziehen. Vermutlich bereits auf dem Weg dorthin, spätestens jedoch bei der Kreuzung im W.________ (Örtlichkeit), kam es zwischen den beiden zu einer Diskussion darüber, zu welchen sexuellen Handlungen L.________ bereit war. A.________ versuchte dabei, L.________ hartnäckig von seinen Wünschen zu überzeugen, L.________ zeigte sich jedoch lediglich bereit, an A.________ den Oralverkehr zu vollziehen.
Nachdem sich A.________ mit L.________ im W.________ (Örtlichkeit) aufgehalten hatte, fuhr er um 21.47 Uhr zu sich nach Hause, wo er um 22.16 Uhr eintraf und sich bis kurz nach Mitternacht dort aufhielt. In der Zeit von 23.18 – 23.46 Uhr suchte er im Internet nach Gewässern für die Entsorgung der Leiche von L.________, trank ein alkoholisches Getränk und hörte ab 23.06 Uhr Musik.
Am 17.01.2021 um 00.06 Uhr fuhr er mit seinem U.________(Fahrzeug) über Z.________ (Ort) an den Thunersee. Um 02.52 Uhr befand er sich in der Region AA.________ (Ort) / AB.________ (Ort) und hielt sich dort für 23 Minuten auf.
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in dieser Nacht zwischen dem 16.01.2021, 21.35 Uhr, und dem 17.01.2021, ca. 03.30 Uhr – vermutlich vor der Suche nach Gewässern zur Entledigung
der Leiche, also vor 23.18 Uhr – schlug A.________ an einem unbekannten Ort – wahrscheinlich infolge der Diskussion über die sexuellen Handlungen oder sexuellen Gefälligkeiten – mit einem
eckigen, kantigen Gegenstand, womöglich mit einem Klauen-, Maurer- oder Latthammer, mindestens zweimal auf den Kopf von L.________. L.________ erlitt durch die Schläge an der Stirn rechtsseitig eine angedeutet rechteckige, bis auf den Schädelknochen reichende Hautverletzung mit Einblutungen in die Kopfschwarte, am Hinterkopf zwei bis auf den Schädelknochen (ca. 1 cm lange
Knocheneinkerbungen) reichende, zueinander unter der Kopfhaut sondierbare je 5 cm und 3 cm
lange Hautdurchtrennungen mit Einblutungen in die Kopfschwarte sowie linksseitig am Hinterkopf
jeweils 2 Hautdurchtrennungen. Überdies erlitt L.________ in dieser Nacht zumindest teilweise zu Lebzeiten Brüche der 4. – 10. Rippen, mehrere Hautvertrocknungen am Rücken und Einblutungen in die Muskulatur beider Schulterblätter. Diese Verletzungen waren nicht tödlich.
Nach Zufügung der Kopfverletzungen fesselte er sie – vermutlich nachdem er sie in den U.________(Fahrzeugmarke und -modell) gebracht hatte – mit Kabelbinder an den Händen und den Füssen. L.________ wehrte sich gegen das Anlegen der Fesseln und/oder wehrte sich nach dem Anlegen der Fesseln gegen die Fesselung. Dadurch erlitt sie an den Armen, betont an den Unterarmen und Handgelenken, mehrere Hautunterblutungen und Hautvertrocknungen, am rechten Unterarm und am rechten Handrücken flächige Einblutungen in das Unterhautfettgewebe und das angrenzende Weichteilgewebe und am linken Unterarm und am linken Handrücken fleckförmige Einblutungen in das Unterhautfettgewebe und das angrenzende Weichteilgewebe sowie an den Beinen, betont an den Unterschenkeln und im Bereich der Sprunggelenke, mehrere Hautunterblutungen und Hautvertrocknungen, am rechten Unterschenkel und am Fussknöchel/Sprunggelenk dezente fleckförmige Einblutungen in das Unterhautfettgewebe und am linken Unterschenkel und Fussknöchel/Sprunggelenk dezente Einblutungen in das Unterhautfettgewebe und dezente Quetschungen. Mindestens 20 bis 30 Minuten später legte A.________ der gefesselten, lebenden L.________ einen Kabelbinder um den Hals und zog diesen, mit der Öffnung gegen vorne, eng zu, so dass L.________, welche sich gegen das Anlegen des Kabelbinders wehrte und dadurch am Unterkiefer beidseits je eine Einblutung in das umgebende Weichteilgewebe sowie Einblutungen am Unterrand des Mundbodens linksseitig erlitt, innert kürzester Zeit infolge der Strangulation wegen eines zentralen Regulationsversagens bei blutstauungsbedingter akuter Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns verstarb.
In der Folge band A.________ den Leichnam von L.________ mit Kabelbinder an einen Baustellensockel, den er zuvor auf dem Weg, vermutlich im Kanton Bern, behändigt hatte. Etwa in der Zeit um 03.30 Uhr fuhr A.________ mit dem Leichnam von L.________ im Fahrzeug nach J.________(Ort) beim Einlauf des S.________(Bach) auf das Trottoir am See, zog den Leichnam von L.________ aus dem Wagen und stiess ihn zusammen mit dem Baustellensockel in den See, um die Leiche zu entsorgen.
Anschliessend fuhr er zurück nach I.________(Ort), wobei er an der AE.________ in AB.________ (Ort) zunächst sein Auto betankte und an einem unbekannten Ort die Jacke von L.________ sowie eine Decke, auf welcher L.________ gelegen hatte, entsorgte. Am folgenden Sonntag reinigte er sein Fahrzeug und entsorgte seine bei der Tat getragene Kleidung.
14. Unbestrittener Sachverhalt
Hinsichtlich des unbestrittenen Sachverhalts kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2764 ff.; Hervorhebungen im Original):
Unbestritten blieb vorab der Fund des Leichnams von † L.________ sowie die Ermittlungshandlungen, die auf eine Täterschaft des Beschuldigten schliessen liessen.
Namentlich ist unbestritten, dass am 17.01.2021 vom Trottoir beim Einlauf des S.________(Bach) aus, ein undefinierbarer Gegenstand unterhalb der Wasseroberfläche des Thunersees festgestellt werden konnte. Der Taucher, AF.________, hielt daraufhin Nachschau und sichtete einen weiblichen Leichnam in einer Tiefe von ca. 2.70 m, wobei der Leichnam an den Händen und den Füssen an einen Baustellensockel festgebunden war (pag. 192 ff.; pag. 196 ff.; pag. 200 f.; pag. 202 f.; pag. 205 ff.; pag. 517, Z. 24 ff. und Z. 47 ff.; pag. 792 f.; pag. 1084 ff.). Der gesichtete weibliche Leichnam konnte nach der anschliessenden Bergung durch die entsprechenden Einsatzkräfte zunächst nicht identifiziert werden (pag. 192; pag. 1862 ff.). Daher wurde unter anderen ein Zeugenaufruf über eine
Medienmitteilung geschaltet, mittels welcher sich Hinweise ergaben, dass es sich beim aufgefundenen Körper um denjenigen von † L.________ handeln könnte (pag. 858 ff.; pag. 861 f.; pag. 863 ff.; pag. 867 f.; pag. 869; pag. 870 ff.; pag. 874 f.; pag. 878; pag. 881 f.). Der weibliche Leichnam konnte schliesslich am 21.01.2021 anhand der erhobenen WSA vom Privatkläger tatsächlich als die damals 31-jährige † L.________ identifiziert werden (pag. 1142; vgl. pag. 825 und pag. 827). Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass † L.________ letztmals in G.________ (Ort) wohnhaft gewesen ist. Diese ist vor ihrem Tod keiner regelmässigen Arbeit nachgegangen und ist entsprechend durch die Sozialhilfe unterstützt worden. † L.________ hat aber gelegentlich AG.________ (Tätigkeit) ausgeholfen und hat zwischendurch als AH.________ (Arbeit). † L.________ hat sich seit vielen Jahren im Drogenmilieu in R.________ aufgehalten und hat unter anderem regelmässig Kokain und Heroin konsumiert. Sie hat zudem eine spirituelle bzw. geistliche Ausrichtung verfolgt (pag. 475, Z. 209 f. und Z. 243 ff.; pag. 476, Z. 257 ff.; pag. 479, Z. 401; pag. 487, Z. 63 ff. und Z. 81 ff.; pag. 488, Z. 108 f.; pag. 489, Z. 183 f. und Z. 186 ff.; pag. 493, Z. 25 und Z. 34 f.; pag. 535, Z. 93 ff. und Z. 99 ff.; pag. 609, Z. 408 ff.; pag. 616, Z. 44 ff.; pag. 617, Z. 68 ff.; pag. 833 ff.; pag. 837 f.; pag. 839 ff.; pag. 2612, Z. 28 f.). Im Rahmen der Umfeldabklärungen von † L.________ stiess die Polizei sodann auf X.________, welcher sich in der Wohnung von † L.________ zugezogen hat. X.________ gab anlässlich der delegierten Einvernahme vom 25.01.2021 zu Protokoll, dass † L.________ am Samstagabend, 16.01.2021, gegen 21.00 Uhr, von jemandem zuhause abgeholt worden sei. Bei dieser Person habe es sich um einen Kollegen von † L.________, vermutlich namens AI.________, gehandelt (pag. 493, Z. 25 ff.; pag. 494, Z. 54 ff. und Z. 71 ff.; pag. 495, Z. 76; vgl. pag. 505, Z. 7 ff. und Z. 10 f.; pag. 510 f.; pag. 1302). Anhand dieser Informationen wurden weitere Ermittlungen getätigt und es konnten zwei Personen, darunter der Beschuldigte, eruiert werden. Aus der geschalteten, rückwirkenden Teilnehmeridentifikation auf der Rufnummer von † L.________ sowie derjenigen des Beschuldigten und mithilfe der sichergestellten Videoüberwachungskameras im Bereich des Fundortes des Leichnams konnten weitere fallrelevante Erkenntnisse gewonnen werden. Diesen liessen auf die Täterschaft des Beschuldigten schliessen, welcher am 27.01.2021 angehalten und festgenommen werden konnte (pag. 16; pag. 18 f.; pag. 20 ff.; pag. 984 f.; pag. 1272 ff.; pag. 1278 ff.).
In Bezug auf das Rahmen- und Kerngeschehen der inkriminierten Verhaltensweisen blieben ebenfalls zahlreiche Umstände unbestritten, die sich mit den Ermittlungserkenntnissen decken (Art. 160 StPO).
Namentlich lernten sich † L.________ und der Beschuldigte vor etwa rund 13 Jahren über einen gemeinsamen Kollegen, AJ.________, kennen und die beiden hatten einige wenige sexuelle
Kontakte miteinander (pag. 252, Z. 149 ff. und Z. 154 ff.; pag. 317, Z. 85 ff.; pag. 319, Z. 162 f.; pag. 436, Z. 18 f. und Z. 24 ff.; pag. 630, Z. 95 ff.; pag. 640, Z. 597 ff.; pag. 685, Z. 201 f.; pag. 2095 f.). Danach ist aber der Kontakt zwischen † L.________ und dem Beschuldigten grundsätzlich abgebrochen, weil sie unterschiedliche Lebensstile führten. Sie hatten dann lediglich ein paar Jahre später erneut eine kurze, sexuelle Beziehung gehabt. Nichtsdestotrotz versuchte der Beschuldigte am 15.01.2021, 15.22 Uhr, † L.________ telefonisch zu erreichen. Da er sie aber nicht erreichen konnte, ging er noch gleichentags spontan an ihrem Domizil vorbei. † L.________ war
damals aber zu "verladen", weshalb der Beschuldigte wieder abzog. Am nächsten Tag, 16.01.2021, kreuzte er erneut unangemeldet an ihrem Domizil auf (pag. 266, Z. 144 ff. und Z. 153 ff.; pag. 277, Z. 573 f.; pag. 317, Z. 54 f. und Z. 58 ff.; pag. 320, Z. 225 ff. und Z. 235 ff.; pag. 321, Z. 253 f.; pag. 437, Z. 56 ff.; pag. 445, Z. 364 ff. und Z. 382 ff.; pag. 984 f.; pag. 1399.1; pag. 1489 f.; pag. 2611, Z. 26 ff.). Er hat sie vorerst nicht angetroffen, weshalb er in Y.________ (Name Restaurant) fuhr und es später nochmals bei ihr versuchte. Erneut am Domizil von † L.________ angekommen, bat der Beschuldigte † L.________, mit ihm mitzukommen. Daraufhin fuhren die beiden zusammen mit dem durch den Beschuldigten geleasten U.________(Fahrzeug) mit dem Kennzeichen .________ ins W.________ (Örtlichkeit) zum AK.________ (Örtlichkeit), wo sie um 21.37 Uhr ankamen (pag. 250, Z. 34 ff.; pag. 265, Z. 100 ff.; pag. 266, Z. 140 ff.; pag. 308, Z. 815 ff.; pag. 321, Z. 251 ff. und Z. 281 ff.; pag. 322, Z. 314 ff. und Z. 328 ff.; pag. 448, Z. 486 ff.; pag. 494, Z. 54 ff. und Z. 71 ff.; pag. 495, Z. 76; pag. 1035 f.; pag. 1485; pag. 1520 f.; pag. 1612 ff.; pag. 2611, Z. 28 ff.). Danach – im Verlauf der fraglichen Tatnacht – erlitt † L.________ verschiedene Verletzungen, unter anderem auch drei Kopfverletzungen, wobei diese nicht todesursächlich waren (pag. 251, Z. 103 f.; pag. 276 f., Z. 533 ff.; pag. 327, Z. 539 ff.; pag. 1864 ff.; pag. 1887 ff.; pag. 2612, Z. 9). Um 21.47 Uhr – also 10 Minuten nach Ankunft im W.________ (Örtlichkeit) – fuhr der Beschuldigte mit † L.________, welche sich zu diesem Zeitpunkt auf der Ladefläche im hinteren Teil des U.________(Fahrzeug) befand, nach I.________(Ort) zu seinem Domizil, wo er um 22.17 Uhr ankam und dort bis am 17.01.2021, um 00.04 Uhr, verweilte. Während dieser Zeit befand sich † L.________ weiterhin auf der Ladefläche im U.________(Fahrzeug) (pag. 250, Z. 45 ff.; pag. 278, Z. 593 f.; pag. 323, Z. 339 ff.; pag. 455, Z. 726 ff.; pag. 1034 ff.; pag. 1485; pag. 1521 ff.; pag. 2612, Z. 2 f.; pag. 2613, Z. 4, Z. 11 ff. und Z. 35). Unbestritten ist auch, dass der Beschuldigte in der fraglichen Tatnacht weder um Hilfe rief oder danach suchte noch irgendwelche Wiederbelebungsmassnahmen ergriff. Stattdessen forschte bzw. suchte er während seines Aufenthalts bei sich zuhause nach Ortschaften bzw. Gewässern, wo er † L.________ «entsorgen» kann; er wollte «das Ganze
unter den Teppich kehren» (pag. 250, Z. 50 f.; pag. 276, Z. 525 f.; pag. 322, Z. 290 ff.; pag. 323, Z. 365 ff.; pag. 454, Z. 703 ff.; pag. 1823; pag. 2096; pag. 2613, Z. 8 ff. und Z. 26 ff.; pag. 2617, Z. 29 ff. und Z. 37 ff.; pag. 2620, Z. 26 ff.; pag. 2621, Z. 9 ff.). Alsdann ist unbestritten, dass der Beschuldigte in der fraglichen Tatnacht an die Fuss- und Handgelenke von † L.________ je einen Kabelbinder anbrachte, diese dann zusammenband und sie am Griff eines Bausockels des Strasseninspektorats T.________ befestigte. Zudem legte er ihr einen Kabelbinder um den Hals und zog diesen zu, wodurch † L.________ unbestrittenermassen erdrosselt wurde. Im Anschluss warf der Beschuldigte den Leichnam von † L.________ mitsamt dem Bausockel in den Thunersee beim Einlauf des S.________(Bach) – «gefesselt habe ich sie, erdrosselt ja auch, entsorgt habe ich sie auch» (pag. 464, Z. 1069; vgl. auch pag. 250, Z. 54 ff.; pag. 252, Z. 121 ff. und Z. 127 ff.; pag. 266, Z. 122 ff.; pag. 271, Z. 329 ff.; pag. 272, Z. 348 ff., Z. 355 ff., Z. 358 f. und Z. 365 ff.; pag. 276, Z. 519 ff. und Z. 528 ff.; pag. 292, Z. 29 ff.; pag. 322, Z. 293 ff.; pag. 430, Z. 306 ff.; pag. 850 ff.; pag. 1035; pag. 1095; pag. 1867; pag. 1895; pag. 2613, Z. 38 ff.; pag. 2614, Z. 1 ff. und Z. 10 ff.; pag. 2615, Z. 1 ff., Z. 15 ff. und Z. 24 ff.; pag. 2623, Z. 4 ff.). Im Anschluss daran betankte der Beschuldigte in AB.________ (Ort) bei der AC.________ (Tankstelle) seinen U.________ (Fahrzeug) und kehrte nach I.________(Ort) zurück. Auf dem Weg dorthin entsorgte er sowohl die Jacke von † L.________ als auch eine Decke, auf welcher sie im U.________(Fahrzeug) gelegen ist. Zudem reinigte der Beschuldigte den U.________(Fahrzeug) – «es sah aus wie Sau» (pag. 274, Z. 429 ff.; vgl. auch pag. 252, Z. 135 ff.; pag. 322, Z. 295 ff.; pag. 693, Z. 607 ff. und Z. 625 f.; pag. 715, Z. 495 f. und Z. 511 ff.; pag. 998 f.; pag. 1000 f.).
15. Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen
Betreffend den bestrittenen Sachverhalt kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Konkret hielt die Vorinstanz zum Bestrittenen fest (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2767):
Bestritten ist demgegenüber, dass der Beschuldigte † L.________ die Kopfverletzungen zufügte (vgl. Ziff. III./B./1.3 hienach) und dass er ihr den Kabelbinder um den Hals zeitlich später als jene um die Hand- und Fussgelenke anbrachte. Zudem ist bestritten, dass † L.________ bei der Fesselung, aber insbesondere beim Anbringen des Kabelbinders um den Hals, bei Bewusstsein gewesen sein soll und der Beschuldigte sie daher absichtlich stranguliert haben soll (vgl. Ziff. III./B./1.4 hienach). Darüber gilt es im Nachfolgenden unter den entsprechenden Titeln Beweis zu führen. Zudem gilt es Ausführungen in Bezug auf ein allfälliges Motiv zu tätigen und damit einhergehend auch zu einer
allfälligen Tatplanung Stellung zu nehmen (vgl. Ziff. III./B./1.5 hienach). Die zu behandelnden
Themengebiete lassen sich teilweise nicht gänzlich voneinander trennen, weshalb gewisse Wiederholungen unter den einzelnen Kapiteln unumgänglich sind.
Der Beschuldigte bestritt auch oberinstanzlich, dem Opfer die Kopfverletzungen zugefügt zu haben und stellte sich weiterhin auf den Standpunkt, dass es sich um ein Unfallgeschehen handle. Weiter sei er davon ausgegangen, dass das Opfer beim Anlegen der Kabelbinder bereits tot gewesen sei. Die Fesselung habe der Vertuschung des tragischen Unfalles gegolten. Folglich bestreitet der Beschuldigte, dass er das Opfer töten wollte (vgl. pag. 3078 ff. und 3105).
Ausgehend vom bestrittenen Sachverhalt stellen sich – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren – die folgenden Beweisfragen:
1. Wie bzw. wodurch sind die Kopfverletzungen des Opfers entstanden? Kann dem Beschuldigten rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass er dem Opfer die Kopfverletzungen zugefügt hat bzw. kann ein Unfallgeschehen rechtsgenügend ausgeschlossen werden?
2. Primär wann und allenfalls wo wurde das Opfer gefesselt und stranguliert und in welchem Zustand befand sich das Opfer in diesem Moment bzw. war es bei Bewusstsein? Damit zusammenhängend stellt sich die Frage, ob es mehr als bloss theoretisch möglich ist, dass das Opfer bei der Fesselung und Strangulation bewusstlos war bzw. der Anschein vorhanden war, dass das Opfer bereits tot ist?
3. Kann dem Beschuldigten eine Tatplanung nachgewiesen werden und welches Tatmotiv hatte er? Insoweit stellt sich damit letztlich auch die Beweisfrage,
inwieweit Tatsachen dargetan sind, die mit Blick auf die rechtliche Würdigung die Qualifikationsfrage (Straftatbestand des Mordes) beantworten lassen.
16. Beweismittel
Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel korrekt ins Verfahren eingebracht und zutreffend wiedergegeben bzw. im Rahmen der Beweiswürdigung darauf Bezug genommen (vgl. S. 11 ff., 14 ff., 28 ff. und 55 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2764 ff., 2767 ff., 2781 ff. und 2808 ff.).
Es wird darauf verzichtet, die einzelnen Beweismittel erneut wiederzugeben und zusammenzufassen und sie werden – soweit relevant – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung der Kammer (E. 19.2 hiernach) aufgegriffen. Ferner wird auf die amtlichen Akten verwiesen. Es ist bereits an dieser Stelle zu betonen, dass zur Beurteilung des dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalts sehr viele objektive Beweismittel und nicht lediglich Indizien vorliegen.
17. Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz unterteilte die Beweiswürdigung in drei Themengebiete bzw. Unterabschnitte (Entstehung der Kopfverletzungen, Fesselung und Strangulation sowie Tatmotiv und allfällige Tatplanung), wobei sie jeweils zuerst die aus den objektiven und subjektiven Beweismitteln relevanten Ausführungen wiedergab. Anschliessend folgte die jeweilige konkrete Beweiswürdigung (Gesamtwürdigung). Dabei äusserte sich die Vorinstanz auch zu den Vorbringen der Parteien und gelangte schliesslich zu folgendem Beweisergebnis (S. 71 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2824 f.):
Zusammenfassend erachtet das Gericht es als erstellt, dass der Beschuldigte † L.________ die Kopfverletzungen im W.________ (Örtlichkeit) zufügte, indem er sie mit einer entsprechenden Hammerart niedergeschlagen hat (vgl. Ziff. III./B./1.3 hievor). Weiter kann als erstellt gelten, dass er sie im Anschluss daran mittels Anbringen von Kabelbindern um die Hand- und Fussgelenke fesselte und sie später bei vollem Bewusstsein durch das Zuziehen des angelegten Kabelbinders um den Hals strangulierte (vgl. Ziff. III./B./1.4 hievor). Demgegenüber konnte das Tatmotiv im Rahmen der Beweiswürdigung nicht eindeutig ausgemacht werden. Das Gericht geht diesbezüglich am ehesten von einer Elimination der zuvor niedergeschlagenen † L.________ aus (vgl. Ziff. III./B./1.5 hievor).
Summa summarum erachtet das erkennende Gericht den zur Anklage gebrachte Sachverhalt unter Ziff. I./1. der Anklageschrift als erstellt (pag. 2336 ff.).
18. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien
18.1 Beschuldigter
Die Verteidigung des Beschuldigten wiederholte im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrags im Wesentlichen die bereits an der erstinstanzlichen Verhandlung vorgebrachten Argumente (vgl. pag. 3105 und 2650 ff.). So hielt sie zusammengefasst fest, dass es ein Unfallgeschehen gewesen sei und der Beschuldigte in der Folge falsch reagiert habe. Die anschliessende Fesselung und unabsichtliche Strangulation hätten der Vertuschung des tragischen Unfalls des Opfers gedient. Die Aussagen des Beschuldigten seien entgegen der Würdigung der Vorinstanz auch in Bezug auf die sexuelle Komponente des Treffens mit †L.________ nicht inkonsistent und widersprüchlich. Seine Aussagen seien aber von der Vorinstanz einseitig und zu seinem Nachteil gewürdigt worden. Der Beschuldigte habe den Vorwurf der Pornografie eingestanden. Folglich könne sein Aussageverhalten auch so interpretiert werden, dass er zugebe, was er gemacht habe und entsprechend seien seine Aussagen auch betreffend das von ihm geschilderte Unfallgeschehen plausibel. Er sei eine Person, welche Gefühle nicht bzw. nicht gut zeigen könne, was aber nicht gegen ihn verwendet werden dürfe. Erstmals oberinstanzlich wurde seitens der Verteidigung vorgebracht, dass die Gutachten, auf welche sich die
Vorinstanz stütze, massive Fehler enthielten. Sowohl das rechtsmedizinische als auch das morphologische Gutachten sei unvollständig und es seien zusätzliche Schlüsse gezogen worden, ohne eine entsprechende Begründung. Insgesamt
seien die Gutachten daher zurückzuweisen oder das Gericht dürfe sich zumindest nicht darauf stützen. Der Beschuldigte sei nach dem Sturz des Opfers davon ausgegangen, dass es tot sei und er habe in der Folge falsch reagiert (pag. 3105).
Weitere Vorbringen der Verteidigung werden direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung der Kammer (E. 19 hiernach) aufgegriffen.
18.2 Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich im Wesentlichen den Ausführungen der Vorinstanz in deren Urteilsbegründung an. Im Unterschied zur Vorinstanz sei allerdings viel stärker zu gewichten, dass bei der Tötung des Opfers v.a. niedrigste, menschenverachtende, sexuelle Beweggründe eine grosse Rolle gespielt hätten. So führte die Generalstaatsanwaltschaft zusammengefasst aus, die Präferenz des Beschuldigten betreffend Gewaltdarstellungen und Pornografie sei zwingend viel eingehender zu betrachten, als dies die Vorinstanz getan habe, um die Tathandlungen des Beschuldigten richtig einordnen zu können. Der Beschuldigte habe sich mit Themen befasst, welche erschreckend seien und einen starken Konnex zur späteren Tat hätten. Sexualität und Gewalt würden für den Beschuldigten untrennbar zusammengehören. Das Opfer sei der Typ Frau, welcher sich in seinen
zahlreichen Dateien wiederfinde. Er habe sein Opfer genau ausgewählt. Konkret könnten gemäss Generalstaatsanwaltschaft verschiedene Phasen unterschieden werden. So sei zunächst das Verhalten des Beschuldigten in den zwei Monaten vor der Tat zu betrachten. Das Verhalten in den letzten Tagen vor der Tat und die Tat selbst würden die zweite Phase bilden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschuldigte in der ersten Phase noch tiefer in die Welt massivster sexueller Gewalt eingetaucht sei und er genau gewusst habe, was er mache und zu
welchem Zweck. In der zweiten Phase habe er sich durch «snuff-Dateien» geklickt und dann sein Opfer genau ausgewählt. Der Beschuldigte habe seine gewaltvollen Sexphantasien ausleben wollen. Den Schlosszylinder seiner Wohnung habe er ausgewechselt und in seiner Wohnung habe er eine Kamera installiert, um sexuelle Handlungen mit dem Opfer zwecks späteren Konsums aufzuzeichnen. Es sei klar, dass der Beschuldigte die Tötung nicht von Anfang an geplant habe. Es müsse im Fahrzeug des Beschuldigten, als er es vor seinem Domizil geparkt habe, noch
etwas passiert sein. Er habe sein dunkles Verlangen befriedigen wollen und die Konsequenzen seien dem Beschuldigten egal gewesen, die Handlungen seien klar sexuell motiviert. Erst nachher habe er sich Gedanken zum Deponieren der Leiche gemacht (pag. 3105).
18.3 Privatklägerin und Privatkläger
Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin verwies anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Eingaben und Ausführungen vor erster Instanz, auf das Plädoyer der Generalstaatsanwaltschaft sowie auf das Plädoyer der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers (pag. 3105).
Ebenso verwies der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers vorab auf
die bisherigen Ausführungen sowie diejenigen der Generalstaatsanwaltschaft. Demgegenüber würden die Ausführungen der Verteidigung bestritten. Seitens der
unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers wurde anschliessend im
Wesentlichen vorgebracht, dass die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich seien und es sich um bewusst oder unbewusst falsche Aussagen handle, welche den objektiven Beweismitteln widersprächen. Zusammengefasst wurde betreffend die Kopfverletzungen des Opfers festgehalten, dass diese nur vom Beschuldigten stammen könnten. Die Vorinstanz habe hierzu in ihrer Urteilsbegründung in E. 1.3 eine ausführliche und sorgfältige Würdigung der objektiven und subjektiven
Beweismittel vorgenommen. Sodann sei betreffend die eigentliche Tötung festzuhalten, dass auch die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten klar den objektiven Beweismitteln widersprächen. Es könne auf E. 1.4. der erstinstanzlichen
Urteilsbegründung verwiesen werden. Niemand würde eine Person fesseln, von der man glaube, sie sei bereits tot. Der Kabelbinder um den Hals des Opfers sei mindestens 20-30 Minuten nach dem Anbringen der Kabelbinder an den Händen und Füssen angebracht worden. Das Opfer habe demnach noch gelebt und sei bei Bewusstsein gewesen. Anlässlich der Tatrekonstruktion habe der Beschuldigte selbst vorgezeigt, dass er den Kabelbinder am Hals von Angesicht zu Angesicht angelegt habe – umso grausamer sei die Tat und umso unglaubhafter seien seine Aussagen, wonach er nicht bemerkt habe wolle, dass †L.________ zu diesem Zeitpunkt noch gelebt habe (pag. 3105).
19. Beweiswürdigung der Kammer
19.1 Vorbemerkungen
Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Solche Verweisungen erscheinen in erster Linie bei nicht strittigen Sachverhalten und abstrakten rechtlichen Ausführungen sinnvoll, kommen hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann infrage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweisen).
19.2 Allgemeines zu den Aussagen des Beschuldigten
Wie nachfolgend aufgezeigt, ist bereits die Analyse der ersten beiden Aussagen des Beschuldigten sehr signifikant und das Aussageverhalten des Beschuldigten insgesamt äusserst unglaubhaft. Der Beschuldigte hatte insbesondere bei seiner Erstaussage noch keine Kenntnis von objektiven Beweismitteln. In den Folgeeinvernahmen wurden ihm immer mehr der zwischenzeitlich eingeholten objektiven Beweismittel vorgehalten. Die Aussagen des Beschuldigten fielen daraufhin erklärend aus und er versuchte, seine Version des Geschehens den objektiven Beweismitteln anzupassen und sich diese zurechtzulegen.
Der Beschuldigte wurde erstmals am 27. Januar 2021 einvernommen, wobei diese Einvernahme knapp drei Stunden nach seiner polizeilichen Anhaltung an seinem Arbeitsplatz stattfand (pag. 248). Mithin liegen keine unmittelbar an den Vorfall
folgenden Aussagen des Beschuldigten vor. Die Leiche des zunächst nicht identifizierten Opfers wurde am 17. Januar 2021 nachmittags gefunden (pag. 792) und am nächsten Tag, d.h. am 18. Januar 2021, wurde eine Medienmitteilung inkl. Zeugenaufruf publiziert. In dieser Medienmitteilung wurde bekannt gegeben, dass die Identität des Opfers sowie die Todesursache Gegenstand der Ermittlungen
seien, allerdings nach bisherigen Erkenntnissen von einem Tötungsdelikt ausgegangen werden müsse (pag. 858 ff.). Am 19. Januar 2021 erfolgte eine weitere Medienmitteilung (pag. 861 f.). Der Beschuldigte hatte folglich seit dem Vorfall in der Nacht vom 16. auf den 17. Januar 2021 ca. zehn Tage lang Zeit, sich über das Geschehene Gedanken zu machen. Dies hat er auch getan, denn er gab selbst zu Protokoll, es habe ihn «ziemlich» beschäftigt. Er habe in den ersten zwei oder drei Nächten gar nicht mehr geschlafen (pag. 266 Z. 131). Auch der Magen mache, was er wolle (pag. 265 Z. 134).
Anlässlich der Ersteinvernahme wurde dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung eingeleitet worden ist. Es bestehe der Verdacht, dass er mit dem Tode von †L.________ in Verbindung stehe (pag. 249 Z. 6 ff.). Auf Frage, was er dazu sage, antwortete der
Beschuldigte: «Ehm, ja ich würde es jetzt nicht vorsätzliche Tötung benennen. Scheisse gelaufen, scheisse reagiert» (pag. 250 Z. 24 ff.). Er erläuterte, dass es eine Diskussion gegeben habe. Schlussendlich sei †L.________ auf dem Schnee ausgerutscht und auf den «Gring» geflogen (pag. 250 Z. 28 ff.). Weiter gab der Beschuldigte zu Protokoll, es sei ein kleiner Streit gewesen, sie seien sich
uneinig gewesen. Aber es sei nicht so, dass er handgreiflich geworden wäre (pag. 250 Z. 31 f.). Diese Ergänzung betreffend das Verneinen einer Handgreiflichkeit ist augenfällig. Würde es sich tatsächlich um das vom Beschuldigten geltend gemachte tragische Unfallgeschehen handeln, so wäre äusserst fraglich, weshalb er, – noch bevor ihm Vorhalte zu den Kopfverletzungen des Opfers gemacht
wurden – von sich aus hätte auf die Idee kommen sollen, zu ergänzen, dass er nicht handgreiflich geworden sei. Die Aussage deutet daher auf Täterwissen hin. Auf Nachfrage, wobei er und das Opfer sich uneinig gewesen seien, holte der Beschuldigte aus und antwortete nicht direkt auf die Frage. So erläuterte er, dass sie eine längere Vorgeschichte gehabt hätten und sagte u.a., sie hätten gelegentlich Geschlechtsverkehr gehabt. Er sei schon länger Single, da habe er gedacht, er melde sich wieder einmal bei ihr. Ja, sie habe nicht gewollt (pag. 250 Z. 36 f.).
Weiter gab er an, er habe mit ihr schlafen wollen, sie habe gemeint im besten Fall einen Blowjob (pag. 250 Z. 39). Der Beschuldigte spielte somit seine Aussage,
wonach es einen «kleinen Streit» gegeben habe, herunter und verharmloste die
Situation – es sei lediglich eine Diskussion gewesen. Sodann machte er geltend, Diskussionen mit †L.________ seien immer schwierig gewesen und sie habe zu
diesem Zeitpunkt auch schon etwas getrunken gehabt (pag. 250 Z. 39 ff.). Er ergänzte im Verlaufe der Einvernahme zur Frage, ob er die Unstimmigkeiten im Wald beschreiben könne, dass sie dort oben [beim W.________ (Örtlichkeit)] aus dem Auto gestiegen seien, es habe dort ein Kreuz und es habe bestimmt 10 cm Schnee gehabt. Schliesslich fügte er an, dass es dort unwegsam sei (vgl. pag. 251 Z. 84 ff.). Auf die ihm gestellte Frage antwortete der Beschuldigte gar nicht.
Insgesamt lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte den Vorfall vom 16./17. Januar 2021 im Rahmen der freien Rede äusserst unstrukturiert schilderte. So erwähnte er zuerst die Vorgeschichte zwischen ihm und †L.________ und gab an, dass er mit ihr habe schlafen wollen. Dann erklärte er, sie habe zu diesem Zeitpunkt schon etwas getrunken gehabt und sei dann auf den Kopf gefallen.
Danach erwähnte der Beschuldigte die Autofahrt, anschliessend wieder den Sturz und, dass beim W.________ (Örtlichkeit) vermutlich noch ein Bier von †L.________ liege (vgl. pag. 250 Z. 35 ff.). Seine Schilderung des von ihm geltend gemachten Unfallgeschehens wirkt in keinster Weise selbsterlebt.
Hervorzuheben sind sodann die Aussagen des Beschuldigten, welche sich auf den Zeitpunkt nach dem angeblichen Sturz des Opfers beziehen: «[…] Dann habe ich das Gefühl gehabt, ja ich habe keinen Puls mehr gefühlt. Dann kam ich auf die dumme Idee sie verschwinden zu lassen. […]» (pag. 250 Z. 30 f.); «Ausgerutscht oder gestolpert. Es hatte ziemlich viel Blut, dann. Deshalb habe ich sofort geschaut. Also meines Erachtens war schon alles durch, ich konnte keinen Puls mehr spüren, da habe ich überreagiert» (pag. 251 Z. 94 ff.). Aus den zitierten Aussagen geht hervor, dass der Beschuldigte darzulegen versuchte, gedacht zu haben, das Opfer sei bereits nach dessen angeblichen Sturz auf den Kopf tot gewesen – und zwar noch bevor er überhaupt wissen konnte, dass die Rechtsmedizin auf ein
anderes Ergebnis kam, denn dem Beschuldigten wurden bis dahin noch keine rechtsmedizinischen Erkenntnisse vorgehalten. Die Todesursache war zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht in den Medien publiziert worden, weshalb es sich um
alleiniges Täterwissen handelte. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang ferner, dass der Beschuldigte versuchte, die Strafverfolgungsbehörden davon zu überzeugen, dass er sich mit erster Hilfe auskenne (pag. 250 Z. 44) und er daher, nachdem er die Vitalzeichen – welche seines Erachtens alle negativ gewesen seien – überprüft hatte, nicht wissen konnte, dass das Opfer nach dem angeblichen Sturz noch am Leben war. Seine Aussagen sind somit auch als sehr zielgerichtet zu
beurteilen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bereits in den ersten Aussagen des Beschuldigten diverse Lügensignale auszumachen sind und gewisse Aussagen alleiniges Täterwissen durchblicken lassen.
Völlig anders fielen dann die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der zweiten Einvernahme (Hafteröffnungseinvernahme), welche ca. 22 Stunden nach der Ersteinvernahme durchgeführt wurde, aus: Der Beschuldigte gab an, dass er und †L.________ sich nicht unbedingt einig gewesen seien. Sie sei dann ausgestiegen, weil dort so ein Kreuz gewesen sei. Dort sei sie dann gestolpert. Er müsse noch erwähnen, dass sie schon angetrunken gewesen sei. […] Er habe ihr helfen wollen. Es habe dann aber so ausgesehen, als ob das nicht mehr gehe (pag. 265 Z. 103 ff.). Neu machte der Beschuldigte geltend, †L.________ in Richtung Auto getragen zu haben und es sei möglich, dass er mit ihr auch noch hingefallen sei. Im Verlaufe der Einvernahme gab der Beschuldigte zu Protokoll, †L.________ aufgehoben zu haben und mit ihr in Richtung Auto gegangen zu sein. Er sei auch nochmals ausgerutscht (pag. 270 Z. 273 f.). Plötzlich war sich der Beschuldigte somit nicht mehr unsicher, ob er mit dem Opfer auf seinen Armen noch einmal hingefallen war oder nicht. Ferner gab der Beschuldigte an, †L.________ sei aus dem Auto ausgestiegen und habe unbedingt das Steinkreuz anschauen wollen (vgl. pag. 267 Z. 175 und Z. 190). Dies im Gegensatz zur Ersteinvernahme, anlässlich welcher er angegeben hatte, †L.________ habe das «Laternchen» anschauen wollen (pag. 251 Z. 89 f.). Auf Frage, woraus er geschlossen habe, dass †L.________ tot sei, antwortete der Beschuldigte, versucht zu haben, ihren Puls zu
fühlen, nachdem sie ihm nicht geantwortet habe. Er habe geschaut, ob sie atme. Er würde da aber auch nichts festgestellt haben (pag. 269 Z. 261 ff.). Folglich machte er diesmal im Unterschied zur ersten Einvernahme geltend, nicht etwa nur den Puls gefühlt, sondern auch betreffend Atmung geschaut zu haben.
Auf Vorhalt, wonach um den Hals des Opfers ein Kabelbinder gebunden war und auf Vorhalt des entsprechenden Fotos, sagte der Beschuldigte, dass es eigentlich die Idee gewesen sei, den Kabelbinder an den zweiten Griff des Baustellensockels zu binden. Dass «es» kompakter gewesen sein würde. Dies habe aber nicht so recht funktionieren wollen. Ihm sei übrigens aber nicht bewusst, dass er den derart angezogen habe (pag. 277 Z. 540 ff.). Namentlich die letzte Aussage betreffend das straffe Anziehen des Kabelbinders um den Hals lässt aufhorchen. Erst nach diesem Vorhalt wurde dem Beschuldigten mitgeteilt und vorgehalten, dass †L.________ gemäss rechtsmedizinischen Erkenntnissen mit dem Kabelbinder erdrosselt worden sei. Dem Einvernahmeprotokoll ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte danach lange überlegte (vgl. pag. 277 Z. 550) und schliesslich sagte: «Das ist jetzt nicht so eine tolle Nachricht. Kann das jetzt sein, dass sie durch diesen Kabelbinder gestorben ist?» (pag. 277 Z. 551 f.). Nachdem die Frage des Beschuldigten bejaht wurde, überlegte der Beschuldigte wiederum lange (vgl. pag. 277 Z. 556 und Z. 558). Schliesslich gab er an, dass für ihn eigentlich klar gewesen sei, dass sie vorher schon nicht mehr gelebt habe. Er wisse nicht, was er da noch sagen solle (pag. 277 Z. 559 f.). Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschuldigte erstmals überrascht wirkte und es scheint, als ob er realisiert hätte, dass seine bislang geschilderte Version nicht aufgeht bzw. mittels rechtsmedizinischer Erkenntnisse in Zweifel gezogen oder gar widerlegt werden kann.
Der Beschuldigte wurde nach den ersten beiden Einvernahmen zum Vorfall insgesamt noch neunmal (inkl. Einvernahme vor oberer Instanz) einvernommen. In all diesen Einvernahmen sind in seinen Aussagen insbesondere betreffend die folgenden Punkte Widersprüche zu finden:
- Auswahl des Ortes W.________ (Örtlichkeit) (von †L.________ oder vom Beschuldigten ausgewählt?)
- Diskussion oder Streit?
- Sturz des Beschuldigten mit †L.________
- Standort des Beschuldigten, während †L.________ gestürzt sei
- Überprüfung der Vitalzeichen
Ferner erwog die Vorinstanz zutreffend (S. 48 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2801 f.; Hervorhebungen im Original) was folgt:
In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten bleibt im Übrigen anzufügen, dass diese auffällig abgestumpft bzw. krass emotionslos ausfallen. So führte der Beschuldigte beispielsweise aus, er habe aufgrund des Blutes von † L.________ ausgesehen «wie Sau» (pag. 2618, Z. 40 ff.) und habe u.a. deshalb keine Hilfe geholt – ansonsten hätte es ja blöd ausgesehen (pag. 251, Z. 115 ff.). Sodann gab er weiter an, er habe † L.________ zu einem Päckchen zusammengebunden und es in den See geschmissen. Das Zusammenbinden sei schon irgendwie «ä chli» erschreckend gewesen. Es sei aber die einfachste Variante gewesen, sie zu entsorgen (pag. 430, Z. 306 ff.) bzw. habe er diese Vorgehensweise als akzeptablen Ausweg gesehen (pag. 456, Z. 791 ff.). Das Auto habe er nach der Entsorgung des Leichnams gesäubert, weil es ebenfalls «wie Sau» ausgesehen habe (pag. 274, Z. 429 ff.). Rückblickend sei er der Auffassung, dass die Entsorgung des Leichnams «ziemlich dilettantisch» gewesen sei (pag. 2615, Z. 1 ff.). Schlauer wäre gewesen, mit dem eigenen Kajak oder dem Kanu AL.________ (der Person) auf den See zu paddeln und den Leichnam dann draussen auf dem See ins Wasser «zu schmeissen». Zuerst müsste man den Leichnam aber mit einem feinen Maschendraht umwickeln und ihn dann an ein Gewicht befestigen. «Dies, weil wenn das Leichengift aufbläht, der Maschendraht einschneidet und dadurch das Leichengift entweichen kann und der Leichnam dann unten bleibt» (pag. 2619, Z. 39 ff. und pag. 2620, Z. 1 ff.; vgl. auch pag. 2615, Z. 7 ff.). Anzufügen ist noch, dass der Beschuldigte nach den besagten Ausführungen lachte (pag. 2620, Z. 10). Nach Mitgefühl sucht man in den Aussagen des Beschuldigten vergeblich. Zwar gab er mehrmals an, dass es ihm schon zu schaffen mache, dass † L.________ durch den Kabelbinder am Hals verstorben ist und er rückblickend gesehen alles falsch gemacht habe. Dies gibt der Beschuldigte aber jeweils nur auf entsprechende Fragen hin an und gründet keineswegs auf einer intrinsischen Motivation. Seine gleichgültige, gestützt auf die obigen Aussagen fast abschätzige Haltung zeigt sich denn auch in seiner Reaktion auf den gemachten Vorhalt hin, wonach sich die rechtsmedizinischen Erkenntnisse nicht mit seinen Aussagen decken würden. Der Beschuldigte zuckte nämlich nach entsprechendem Vorhalt nur mit den Schultern und meinte, «ja… kann ich nicht ändern» (pag. 462, Z. 991 ff.). Auf Vorhalt, dass die zuständige Staatsanwältin die Strafuntersuchung gestützt auf die rechtsmedizinischen Erkenntnisse auf Mord anstatt der vorsätzlichen Tötung erweitert hat, hielt der Beschuldigte lediglich fest, dass er nach wie vor nicht genau wisse, was der Unterschied zwischen Mord und eben der vorsätzlichen Tötung sei (pag. 423, Z. 28 ff.). Dass ihm die rechtliche Qualifikation nicht geläufig ist, mag durchaus zutreffen. Zentral ist in diesem Zusammenhang aber, dass erfahrungsgemäss eine andere Reaktion auf einen solchen Vorhalt folgt, wenn sich der Sachverhalt denn nicht, wie er angeklagt wurde, zugetragen hätte.
Betreffend alle der insgesamt elf Einvernahmen ist augenfällig, dass der Beschuldigte im Strafverfahren sehr strategisch aussagte, indem er seine Aussagen dem jeweiligen Ermittlungsstand und den ihm gemachten Vorhalten anpasste (vgl. etwa pag. 322 Z. 314 ff.). Auffällig erscheint in diesem Kontext auch, dass er betreffend die von ihm am 17. Januar 2021 nach Mitternacht zurückgelegte Fahrstrecke
genau dort, wo sein Handy gemäss der Datenauswertung (vgl. pag. 1485 und 1823 f.) ausgeschaltet war und daher seine Fahrstrecke anhand der Randdaten nicht nachverfolgt werden konnte, Erinnerungslücken geltend machte (vgl. so
bereits die Einschätzung der Kantonspolizei, pag. 1017 f.). Der Beschuldigte zeigte sich während der Einvernahmen teilweise sehr genervt (etwa pag. 3088 f., pag. 3095 oder pag. 3100 Z. 25) oder wirkte trotzig (etwa pag. 2623 Z. 33 f.). Das Verharmlosen seiner Handlungen und seine Äusserungen während der Einvernahmen veranschaulichen eine erschreckende Gefühlskälte. In seinen Aussagen sind unzählige Widersprüche und Ungereimtheiten zu erkennen. Die Widersprüche versuchte er etwa dadurch zu entkräften, indem er die Protokollierung kritisierte (pag. 339 Z. 46, pag. 369 Z. 45 f. und pag. 3095 Z. 2 ff.) oder technische Daten in Frage stellte (vgl. pag. 2621 Z. 45 ff.). Ferner wich er den Fragen häufig aus oder berichtete vergleichsweise ausführlich von Nebensächlichkeiten und erzählte sprunghaft. Seine Aussagen wirken zielgerichtet und deuten teilweise auf alleiniges Täterwissen hin. Auf weitere konkrete Aussagen aus den einzelnen Einvernahmen und deren Würdigung wird im Rahmen der Beweiswürdigung zu den drei Beweisfragen eingegangen werden (E. 19.3 ff. hiernach). Zusammenfassend ist jedoch bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten von unzähligen Lügensignalen geprägt sind, weshalb sie – soweit sie nicht mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen – insgesamt unglaubhaft und als Schutzbehauptung abzutun sind.
19.3 Beweisfrage 1: Kopfverletzungen
19.3.1 Objektive und subjektive Beweismittel
Für die Beantwortung der Frage der Entstehung der Kopfverletzungen des Opfers sind die Feststellung des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) zentral. Es kann vorab auf die entsprechenden Berichte in den amtlichen Akten verwiesen werden:
- Bericht zur Legalinspektion vom 21. Januar 2021 (pag. 1862 ff.);
- forensisch-toxikologischer Abschlussbericht vom 1. März 2021 (pag. 1917 ff.);
- rechtsmedizinisches Obduktionsprotokoll vom 2. Juli 2021 (pag. 1902 ff.);
- rechtsmedizinisches Histologieprotokoll vom 2. Juli 2021 (pag. 1913 ff.);
- rechtsmedizinisches Gutachten zum Todesfall vom 7. Juli 2021 (pag. 1887 ff.); morphometrisches Gutachten vom 1. November 2021 (pag. 1870 ff.).
Hinzu kommt der «Rapport anatomo-pathologique» vom 19. März 2021 des « Institut universitaire de pathologie» in Lausanne (pag. 1921 f.).
Die Identifikation des zunächst unbekannten Opfers erfolgte am 21. Januar 2021 durch Vergleich des DNA-Profils des Leichnams mit dem DNA-Profil des Vaters des Opfers (pag. 1866). Gemäss Bericht zur Legalinspektion vom 21. Januar 2021 (pag. 1862 ff.) wurden am Leichnam des Opfers zahlreiche körperliche Verletzungen und Auffälligkeiten festgestellt, welche detailliert beschrieben wurden (hierzu pag. 1864 ff.). Diese Feststellungen veranlasste das IRM sodann – noch lange
bevor der Beschuldigte als mutmasslicher Täter identifiziert werden konnte (dieser wurde erst am 27. Januar 2021 vorläufig festgenommen und erstmals einvernommen) – zu folgender Beurteilung (pag. 1866 f.):
Anlässlich der Legalinspektion zeigte sich ein weiblicher Leichnam, welcher mittels Kabelbinder an einer Sicherheitsfussplatte befestigt war. Es fanden sich zudem ein straff angezogener Kabelbinder um den Hals und insgesamt 4 weitere Kabelbinder im Bereich der Hand- und Fussgelenke.
Das Gesicht imponierte aufgedunsen und es fanden sich Punktblutungen in der Gesichtshaut, der Mundvorhofschleimhaut und den Augenbindehäuten. Diese Befunde könnten Ausdruck einer akuten Durchblutungsstörung des Kopfes sein. Eine Entstehung als Folge einer Strangulation, z.B. mit dem straff um den Hals angezogenen Kabelbinder, wäre denkbar.
Weiter zeigten sich am Leichnam Zeichen stumpfer, allenfalls halbscharfer Gewalteinwirkung in Form von Hautdurchtrennungen am Hinterkopf und an der Stirn sowie in Form von zahlreichen Hautverfärbungen und Hautunterblutungen am Unterrand des Kinns, an beiden Unterarmen, Händen und
Unterschenkeln sowie am linken Oberschenkel.
Die Todesart und die Todesursache konnten mit der Legalinspektion nicht geklärt werden. Aufgrund der Umstände der Auffindung und der Befunde am Leichnam ist eine Tötung durch dritte Hand nicht auszuschliessen.
Dem forensisch-toxikologischen Abschlussbericht vom 1. März 2021 (pag. 1917 ff.) lässt sich entnehmen, dass Ethanol im Blut nicht nachweisbar gewesen sei. Demgegenüber seien im Blut Morphin in therapeutischer Konzentration, THC und die Cocain-Metabolite Benzoylecgonin und Ecgoninmethylester in mittleren Konzentrationen nachweisbar gewesen. Schliesslich wurde im Bericht darauf hingewiesen, dass die Wirkstoffkonzentrationen im Blut gegenüber den ursprünglich zum Todeszeitpunkt vorhandenen Konzentrationen angestiegen oder abgefallen sein könnten (pag. 1919).
Als Ergänzung zum Bericht zur Legalinspektion sowie zum noch ausstehenden
Bericht zur Obduktion stellte die Staatsanwaltschaft dem IRM gestützt auf die
ersten Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahmen vom 27. und 28. Januar 2021 mit Schreiben vom 10. Februar 2021 Fragen und erteilte ihm den Auftrag zur Erstellung eines morphometrischen Gutachtens (pag. 1868 f.). Das rechtsmedizinische Gutachten zum Todesfall, welches basierend auf den relevanten und bis dato zur Verfügung stehenden Unterlagen erstellt wurde (hierzu pag. 1887 f.) und in welchem auch die zuvor erwähnten Fragen der Staatsanwaltschaft beantwortet wurden, datiert vom 7. Juli 2021 und wurde vor dem morphometrischen Gutachten fertiggestellt (pag. 1887 ff.). Betreffend die Kopfverletzungen des Opfers hielt das IRM im Rahmen seiner Beurteilung das Folgende fest (pag. 1895):
Am Leichnam präsentierten sich zudem autoptisch und feingeweblich Zeichen zumindest teilweise noch zu Lebzeiten erfolgter stumpfer, allenfalls auch halbscharfer Gewalteinwirkungen am Kopf sowie Zeichen stumpfer Gewalteinwirkungen am Rücken und den Extremitäten. Die erlittene stumpfe bzw. halbscharfe Gewalt gegen den Körper war nicht tödlich, insbesondere fanden sich im Schädelinneren keine todesursächlich relevanten Folgen der äusseren Gewalt gegen den Kopf.
[…]
[…]
[…]
Zeichen einer feingeweblichen vitalen leukozytären Reaktion konnten an Gewebsproben von verletzten Hautstellen am Hinterkopf sowie der Stirn links gefunden werden. Hieraus kann geschlussfolgert werden, dass diese Kopfverletzungen mindestens 20 bis 30 Minuten vor dem Versterben entstanden sind.
Zur von der Staatsanwaltschaft gestützt auf die ersten beiden Einvernahmen des Beschuldigten gestellten Frage, ob das Sturzgeschehen mit den beim Opfer festgestellten Kopfverletzungen vereinbar sei, hielt das IRM fest (pag. 1896 f.):
[…] Aus rechtsmedizinischer Sicht steht die Morphologie dieser Verletzungen der Annahme des geltend gemachten Stürzens (aus dem Stand) zu Boden sowie Stürzens zu Boden während des Tragens der Frau, eher entgegen. Die Verletzung an der Stirn lässt anhand ihrer Morphologie eher an die Einwirkung eines kantigen bzw. eckigen Gegenstandes denken. Hierbei wäre sowohl ein Sturz mit dem Kopf auf einen derartigen Gegenstand, ein Schlag mit einem derartigen Gegenstand gegen den Kopf oder aber auch ein Anschlagen des Kopfes gegen einen derartigen Gegenstand denkbar. Betreffend die oben genannten Hautdurchtrennungen am Hinterkopf spricht die von diesen Verletzungen in
Richtung Stirn über mehrere Zentimeter mögliche Unterminierbarkeit der Kopfschwarte ebenfalls
gegen die Annahme der wie geltend gemachten Stürze zu Boden aus dem Stand. Zwar könnten durch einen oder auch zwei bzw. mehrere Stürze zu Boden (oder bspw. auch Sturz aus dem Stand gegen grössere Steine) Hautdurchtrennungen am Hinterkopf entstehen, jedoch wäre dann nicht eine derartig grossflächige Unterminierbarkeit der Kopfschwarte zu erwarten. Die vorliegenden grossen Hautdurchtrennungen am Hinterkopf lassen, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer ausgedehnten Unterminierbarkeit, eher an eine heftige Einwirkung eines entsprechend geeigneten Gegenstandes denken. Die genannten Verletzungen an Stirn und Hinterkopf wurden für mindestens 20 bis
30 Minuten überlebt und waren nicht todesursächlich relevant ([…]).
Zur Frage, ob es Hinweise gebe, wonach die beim Opfer festgestellten Verletzungen mit einer Waffe oder einem waffenähnlichen Gegenstand verursacht wurden und wenn ja, welcher Gegenstand dafür geeignet sein würde, führte das IRM aus was folgt (pag. 1897 f.):
Insbesondere die rechteckig geformt imponierende Verletzung an der Stirn links und die mehrere Zentimeter langen, unterminierbaren Hautdurchtrennungen am Hinterkopf links lassen an die Einwirkung eines stumpfen, allenfalls auch halbscharfen Gegenstandes denken. Um was für einen Gegenstand es sich hierbei konkret gehandelt haben könnte, kann rechtsmedizinisch nicht gesagt werden. Grundsätzlich denkbar wären beispielsweise bestimmte Hammerarten, wie etwa Latthämmer oder Maurerhämmer. Ob die Einkerbungen am Schädelknochen in Zusammenhang mit den darüber
liegenden Verletzungen der Kopfschwarte stehen, liess sich autoptisch nicht abschliessend klären.
[…]
Bezüglich allfälliger rekonstruktiver Vergleiche von Verletzungen am Leichnam und konkreten
Gegenständen verweisen wir auf das zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung noch ausstehende morphometrische Gutachten aus unserem Hause.
Im Sinne eines Zwischenfazits lässt sich festhalten, dass gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten die Kopfverletzungen des Opfers dem vom Beschuldigten
geltend gemachten Sturzgeschehen eher entgegenstehen und eher an eine Einwirkung mit einem stumpfen, allenfalls halbscharfen Gegenstand denken lassen, welche zu Lebzeiten des Opfers erfolgten.
Zu berücksichtigen sind ferner die weiteren Verletzungen des Opfers, in Bezug auf welche das IRM das Folgende schlussfolgerte (pag. 1897 f.):
An weiteren Verletzungen bzw. Befunden fanden sich bei L.________ u.a. Einblutungen in der
Rückenmuskulatur und Brüche der 4. – 10. Rippe linksseitig, wobei nur der Bruch der 9. Rippe dezent umblutet war. Die Muskeleinblutungen und Rippenbrüche waren Folgen stumpfer Gewalteinwirkung gegen den Rumpf. Eine konkrete Art stumpfer Gewalteinwirkung als Entstehungsursache kann nicht benannt werden. Eine Entstehung als Folge von Stürzen oder Schlägen, jedoch auch bspw. beim "unsanften" Stossen in den See, wäre grundsätzlich denkbar. Es ist nicht auszuschliessen, dass diese Befunde teilweise oder insgesamt postmortal entstanden sein könnten.
Um beide Handgelenke und oberhalb beider Sprunggelenke zeigten sich anliegende Kabelbinder. An der Haut in der Umgebung der Kabelbinder an den Extremitäten fanden sich teils Hautunterblutungen, Hautvertrocknungen und Einblutungen in umgebendes Weichteilgewebe. Diese Befunde sind Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung. Grundsätzlich wäre eine Entstehung einzelner dieser Befunde im
Rahmen von Sturzgeschehen nicht auszuschliessen. Die Gesamtheit des Verletzungsbildes an
Armen und Beinen lässt eine Entstehung im Rahmen der geltend gemachten Stürze jedoch nicht plausibel erscheinen. […].
Hinsichtlich dieser weiteren Verletzungen konnte das IRM nicht abschliessend feststellen, ob diese mit einem Gegenstand hätten zugefügt werden können (pag. 1898):
Bezüglich der übrigen oben genannten Verletzungen am Körper, die sämtlich durch stumpfe Gewalt entstanden waren, präsentierten sich diese (mit Ausnahme der Kabelbindermarken an Hals und
Extremitäten) ohne geformten Charakter oder sonstige besondere morphologische Auffälligkeiten als konkrete Hinweise auf den Einsatz waffenähnlicher Gegenstände. Dies schliesst den Einsatz derartiger Gegenstände jedoch auch grundsätzlich nicht aus, da es bei deren Einsatz nicht zwingend zu geformten oder morphologisch anderweitig besonders auffälligen Verletzungen kommen muss.
Schliesslich verneinte das IRM die Frage, ob die Angaben des Beschuldigten zum Geschehen aus rechtsmedizinischer Sicht insgesamt mit den Erkenntnissen der rechtsmedizinischen Untersuchungen vereinbar seien. Namentlich die Entstehung der Kopfverletzungen des Opfers durch einen oder zwei Stürze (aus dem Stand bzw. während des Tragens der Frau) zu Boden sei nicht mit den rechtsmedizinischen Untersuchungsresultaten vereinbar (pag. 1899 f.).
Anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten konnten zwei Klauenhämmer festgestellt werden, zu welchen ein morphometrisches Gutachten (datiert vom 1. November 2021) erstellt wurde (pag. 1871 ff.). Dieses wurde basierend auf folgenden Untersuchungen, Dokumenten und Unterlagen erstellt (pag. 1872):
- 3D-Dokumentation der äusseren Verletzungsbefunde des Opfers;
- Postmortale Computertomographieuntersuchung des Opfers;
- Bericht zur Legalinspektion, Obduktionsprotokoll und rechtsmedizinisches Gutachten;
- 3D-Dokumentation der zwei Klauenhämmer (KT Ass. 252 und 253) sowie
deren Fotos;
- 3D-Dokumentation der Knocheneinkerbungen am Schädeldach des Opfers;
- Tatrekonstruktion in G.________(Ort).
Aus diesem morphometrischen Gutachten geht zusammengefasst hervor, dass sich keine morphometrischen Übereinstimmungen zwischen den Kopfverletzungen des Opfers und den sichergestellten Klauenhämmern ergeben hätten. Es würde
jedoch vorstellbar sein, dass ein ähnlich geartetes Werkzeug die festgestellten Verletzungen verursacht habe. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass bei der Örtlichkeit keine weiteren konkreten Gegenstände festgestellt werden konnten, welche die Verletzungen des Opfers in ihrer Gesamtheit erklärten (pag. 1876).
Einwände der Verteidigung gegen die Gutachten
Die Verteidigung rügte oberinstanzlich zusammengefasst, dass das rechtsmedizinische Gutachten Mängel aufweise. Es seien insbesondere entlastende Punkte nicht miteinbezogen worden. Es handle sich um ein enorm einseitiges Gutachten, welches den von der Staatsanwaltschaft geforderten Tatvorgang stütze. Namentlich ein Sturz auf bzw. gegen einen Gegenstand im W.________ (Örtlichkeit) während der Bewegung sei nicht mitberücksichtigt worden. Ähnliches gelte für das morphometrische Gutachten. In diesem sei es unterlassen worden, die Schlussfolgerungen, etwa weshalb das Opfer mit einem Hammer hätte niedergeschlagen werden können, aber kein anderer Gegenstand denkbar sei, zu begründen. Es sei lediglich pauschal behauptet und nicht objektiv nachvollziehbar belegt worden. Das Gutachten sei in diesem Punkt nicht verwertbar und könne nicht zur Begründung herangezogen werden. Die Vorinstanz stütze sich aber auf die Gutachten des IRM, mit der Begründung, dass vor Ort kein zum Verletzungsbild passender Gegenstand habe gefunden werden können. Sie habe die Möglichkeit, dass das Opfer den Kopf beim W.________ (Örtlichkeit) verletzt habe, nicht weitergeprüft. Solle etwa der Betonsockel des Steinkreuzes als Ursache für die Kopfverletzungen ausscheiden, so müsse im Gutachten dargelegt werden weshalb. Der Betonsockel, auf welchem das Steinkreuz stehe, weise eine sehr scharfe Kante auf. Es sei durchaus möglich, dass die Kopfverletzungen des Opfers von dort herrührten (pag. 3105; zudem pag. 2651).
Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ging das IRM entgegen den Vorbringen der Verteidigung nicht ohne Begründung davon aus, dass keiner der beim W.________ (Örtlichkeit) vorgefundenen Gegenstände bzw. ein Sturz auf resp. dagegen für die Kopfverletzungen des Opfers hätte ursächlich sein können (vgl. pag. 1896 ff., 1872 und 1876). Vorab ist wiederholend darauf hinzuweisen, dass das IRM bereits im Bericht zur Legalinspektion vom 17. Januar 2021 – also noch bevor ein potentieller Täter ermittelt wurde und sich entsprechend auch noch keine mögliche konkrete Erklärung (wie etwa ein Sturz) für die Verletzungen präsentierte – ausführte, am Leichnam würden sich «Zeichen stumpfer, allenfalls halbscharfer Gewalteinwirkung in Form von Hautdurchtrennungen am Hinterkopf und an der Stirn» zeigen (pag. 1867). Die Beurteilung der Entstehung der Kopfverletzungen erfolgte seitens des IRM gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten bzw. die Tatrekonstruktion, die Örtlichkeit und Morphologie der Verletzungen des Opfers sowie letztlich in Bezug auf die zwei am Domizil des Beschuldigten sichergestellten Klauenhämmer, wobei bei den Beurteilungen jeweils korrekt die zur Verfügung stehenden Unterlagen genannt wurden.
Eine erste Dokumentation der vom Beschuldigten als Unfallort bezeichneten Örtlichkeit ist aktenkundig am 29. Januar 2021 erstellt worden (pag. 1096 ff.),
wobei zum Bereich des Steinkreuzes keine Detailaufnahmen existieren. Zu dieser Örtlichkeit wurde zudem ein Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 1. Februar 2021 mit Abklärungen und Fotos erstellt (pag. 1002 ff.). Demnach handle es sich bei der Örtlichkeit um die Kreuzung AM.________ und sei allgemein als «W.________ (Örtlichkeit)» bekannt (pag. 1003). Die Fotos der Örtlichkeit wurden am 30. Januar 2021 und somit ca. zwei Wochen nach dem Vorfall vom 16./17. Januar 2021 aufgenommen. In der Nacht vom 16. auf den 17. Januar 2021 sei es relativ kalt gewesen, die Temperaturen seien knapp unter dem Gefrierpunkt gelegen, es sei immer wieder zu Schneefall gekommen und das W.________ (Örtlichkeit) sei schneebedeckt (ca. 10-15 cm) gewesen (pag. 1009). Gemäss dem vorgenannten Bericht hätten vor Ort keine Hinweise oder Spuren festgestellt
werden können, welche mit dem Vorfall in Zusammenhang stehen würden. Allerdings wurde im Bericht darauf hingewiesen, dass der Platz wenige Tage nach dem 17. Januar 2021 von Gemeinde- bzw. Waldarbeitern gesäubert/bearbeitet worden sei (pag. 1008).
Insbesondere im morphometrischen Gutachten wurden keine detaillierten Ausführungen zu den einzelnen Gegenständen (z.B. Wegweiser, Brunnen, Steine) im W.________ (Örtlichkeit) gemacht, sondern es wurde einzig festgehalten, es hätten keine konkreten Gegenstände festgestellt werden können, welche die Verletzungen am Kopf des Opfers in ihrer Gesamtheit erklären würden (pag. 1876). Folglich sind die Ausführungen der Verteidigung, wonach die Möglichkeit pauschal ausgeschlossen worden sei, dass das Opfer den Kopf vor Ort angestossen habe, an sich korrekt. Allerdings sind die Gutachten des IRM im Rahmen der Beweiswürdigung unter Berücksichtigung der Aussagen des Beschuldigten zu betrachten. Zudem gilt zu berücksichtigen, dass das morphometrische Gutachten u.a. unter Beizug der Tatrekonstruktion vom 12. Juli 2021 erstellt wurde, anlässlich welcher Dr. AN.________ und Dr. AO.________ vom IRM anwesend waren (vgl. Nennung der Anwesenden pag. 411). Folglich waren in Bezug auf rechtsmedizinische Fragen zwei Fachpersonen anwesend, weshalb die Feststellung, wonach vor Ort keine konkreten Gegenstände hätten festgestellt werden können, welche die Verletzungen am Kopf des Opfers in ihrer Gesamtheit erklären würden, ganz andere Bedeutung erfährt.
Auf der Fotodokumentation (pag. 1002 ff.) ist ersichtlich, dass das W.________ (Örtlichkeit) flach ist. Einige grosse und gut sichtbare Steine sind am Strassenrand und somit nicht in der Nähe des Kreuzes platziert. Der Brunnen befindet sich ebenfalls nicht in unmittelbarer Nähe des Kreuzes, sondern auf der gegenüberliegenden Strassenseite bzw. im Zwischenbereich zwischen zwei anderen Strassen der Kreuzung (vgl. etwa pag. 282 f., 1005 und 1099). Zumal der Beschuldigte selbst nie geltend machte, dass sich das Opfer auch im anderen Bereich der Kreuzung aufgehalten habe oder gar dort gestürzt sei, kann der Brunnen als möglicher Gegenstand, auf welchen das Opfer gestürzt sein soll, bereits ausgeschlossen werden. Ein Sturz darauf würde überhaupt keinen Sinn ergeben. Folglich war es auch nicht erforderlich, dass das IRM einen morphometrischen Vergleich mit den Verletzungen macht. Demgegenüber ist der Betonsockel des Kreuzes aufgrund der Aussagen des Beschuldigten etwas detaillierter zu betrachten. Sehr auffallend ist, dass der Beschuldigte anlässlich der Tatrekonstruktion vom 12. Juli 2021 die das Opfer darstellende Figurantin nicht in unmittelbarer bzw. nächster Nähe zum Betonsockel des Kreuzes verortete (pag. 1123 ff., insb. 1129 f.), sondern doch in gewisser Entfernung davon, auch wenn es sich schätzungsweise bloss um ca. einen Meter handeln dürfte. Signifikant in diesem Zusammenhang sind auch die Aussagen des Beschuldigten, welche in Bezug auf das Kreuz bzw. dessen Sockel als Verletzungsursache inkonsistent und widersprüchlich ausgefallen sind. In den ersten Einvernahmen machte er nicht geltend, das Opfer hätte sich an diesem Betonsockel verletzt («Ich kann nicht genau sagen, auf was sie gefallen ist» [pag. 251 Z. 91] bzw. «Ich wüsste nichts Spezielles. […] Irgendwo wird sie wohl aufgeschlagen sein» [pag. 269 Z. 246 ff.]). Anlässlich seiner Schlusseinvernahme gab er zuerst an, auch nicht genau zu wissen, wo sich das Opfer den Kopf aufgeschlagen habe (pag. 452 Z. 644 f.). Plötzlich nahm er jedoch an, dass sie dort irgendwie gegen das Kreuz gefallen sei (pag. 458 f. Z. 875 f.). Anschliessend wollte er es jedoch wieder nicht wissen («Es stand dort ein grosses Steinkreuz. Ich weiss nicht, ob sie dort dagegen gefallen ist. Keine Ahnung. Ich habe mich nicht geachtet, woher die Verletzung kam» [pag. 459 Z. 901 f.]). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung will der Beschuldigte demgegenüber wieder damals davon ausgegangen sein, dass das Opfer gegen das Steinkreuz gestürzt sei (vgl. pag. 2611 Z. 44). Er ergänzte zudem, dass er nicht wisse, was sonst hätte passiert sein können (pag. 2611 Z. 46). Im Weiteren fällt auf, dass seitens der Verteidigung kein Beweisantrag gestellt worden ist, es sei in Bezug auf die Kante(n) des Steinkreuzes als mögliche Ursache der Kopfverletzungen ein morphometrisches Gutachten zu erstellen. Der amtlich verteidigte Beschuldigte muss zwar nicht seine Unschuld beweisen, aber er hätte die Möglichkeit gehabt, Ergänzungsfragen zu den Gutachten zu stellen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Verteidigung eine ihrer Ansicht nach mögliche Alternative aufgreifen würde. Nebenbei bemerkt ist nach Auffassung der Kammer nicht ersichtlich, inwiefern der kantige Betonsockel des Kreuzes bei einem Sturz im Bereich des Kreuzes die zwei Verletzungen am Hinterkopf hätte verursachen können, zumal diese nicht einmal parallel verlaufen (vgl. pag. 1122) – einzig im Zusammenhang mit der Verletzung an der Stirn ist die Rede von einer «rechteckig geformt imponierenden Verletzung» (pag. 1897). Selbst ohne medizinischen Sachverstand ist ein solches Verletzungsbild kaum mit der örtlichen Begebenheit zu vereinbaren. Sodann gilt anzumerken, dass der Beschuldigte nie geltend machte, es sei dort, wo er das Opfer getragen habe und noch einmal gestützt sei, auch noch einmal ein Gegenstand gewesen, welcher zu einer (Kopf-)Verletzung geführt hätte.
Soweit die Verteidigung monierte, das rechtsmedizinische Gutachten äussere sich nicht zu einem möglichen Sturz während der Bewegung, sondern lediglich zu
einem möglichen Sturz aus dem Stand (pag. 3105 und pag. 2652), gilt was folgt:
Im rechtsmedizinischen Gutachten wurden die bis dahin zum Vorfall gemachten Aussagen des Beschuldigten wiedergegeben und berücksichtigt (vgl. pag. 1887 ff.). Das IRM äusserte sich schliesslich zurückhaltend und legte sich nicht abschliessend fest, indem es ausführte, die Morphologie der Verletzungen würde aus rechtsmedizinischer Sicht eines Stürzens (aus dem Stand) zu Boden sowie
Stürzens zu Boden während des Tragens des Opfers «eher» entgegenstehen und
insbesondere die grossen Hautdurchtrennungen am Hinterkopf liessen «eher» an eine heftige Einwirkung eines entsprechend geeigneten Gegenstandes denken (pag. 1896 f.). Das IRM hielt – wie bereits zitiert – weiter fest, dass betreffend die Verletzung der Stirn sowohl ein Sturz mit dem Kopf auf einen derartigen Gegenstand, ein Schlag mit einem derartigen Gegenstand gegen den Kopf oder aber auch ein Anschlagen des Kopfes gegen einen derartigen Gegenstand denkbar sein würde. Folglich berücksichtigte das IRM auch bei dieser Beurteilung die Aussagen des Beschuldigten, weshalb es sich entgegen der Verteidigung nicht um ein einseitiges Gutachten, welches lediglich die Variante der Staatsanwaltschaft stütze,
handelt.
Seitens der Verteidigung wurde zudem vorgebracht, dass das morphometrische Gutachten des IRM den Beschuldigten insoweit entlaste, als dass die beiden bei ihm sichergestellten Klauenhämmer (Ass. 252 und 253) nicht die Tatwaffe(n) seien (pag. 3105). Auch hieraus vermag der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, denn als Ergebnis des morphologischen Vergleichs hielt das IRM bloss fest, dass «keine eindeutigen morphometrischen Übereinstimmungen» hätten gefunden werden können (pag. 1875). In der Zusammenfassung wies das IRM überdies darauf hin, es sei «jedoch vorstellbar, dass ein ähnlich geartetes Werkzeug die festgestellten Verletzungen verursacht haben könnte» (pag. 1876). Dass die Tatwaffe bis heute nicht gefunden und sichergestellt werden konnte, vermag den Beschuldigten nicht ansatzweise zu entlasten. Zwischen dem Tatzeitpunkt (16. Januar 2021 abends) und der Anhaltung des Beschuldigten am 27. Januar 2021 sind annähernd zwei Wochen vergangen und es dürfte ein Leichtes gewesen sein, die Tatwaffe bzw. den Tatgegenstand verschwinden zu lassen – zumal der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben auch die Jacke des Opfers und die Decke, welche voller Blut gewesen sei, entsorgte (pag. 273 und pag. 252 Z. 136 ff.). Beide Gegenstände sind bis heute unauffindbar und der Beschuldigte wollte nicht mehr wissen, wo er diese entsorgt habe (vgl. pag. 252 Z. 137 f. und pag. 273). Nebenbei bemerkt findet sich ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte einen Hammer als
mögliche Tatwaffe verschwinden liess, in den Überwachungsvideos, welche mittels der vom Beschuldigten installierten Überwachungskameras in seiner Wohnung aufgezeichnet wurden. Gemäss dem Journal der Kantonspolizei Bern betreffend die Auswertung der Videoüberwachungsanlage des Beschuldigten sei es möglich, dass am 17. Januar 2021 um ca. 22:06 Uhr auf einem Möbel rechts im Gang der Wohnung ein Hammer mit einem Gummigriff gelegen sei (vgl. pag. 1838, Journal S. 14).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die rechtsmedizinischen Unterlagen beweiswürdigend ohne Weiteres abgestellt werden kann. Es ist weder eine Voreingenommenheit der Sachverständigen des IRM erkennbar noch wird entgegen der Verteidigung das von der Staatsanwaltschaft geforderte Tatgeschehen übernommen. Entlastende Umstände sind ebenfalls berücksichtigt worden und es handelt sich insgesamt nicht um einseitige Gutachten. Es werden sämtliche relevanten
Akten miteinbezogen und deklariert sowie die Angaben des Beschuldigten angemessen gewürdigt. Die Gutachten sind zudem verständlich, nachvollziehbar und schlüssig begründet. Mängel sind nicht ersichtlich. Namentlich das rechtsmedizinische und morphometrische Gutachten des IRM sind lege artis erstellt worden und die entsprechenden Beurteilungen und Schlussfolgerungen sind unter umfassender Berücksichtigung der gesamten Beweislage vorsichtig, sorgfältig und in Kenntnis von Art. 307 StGB gezogen worden. Die rechtsmedizinische Beurteilung ist denn auch letztlich bloss ein einzelnes Mosaiksteinchen, welches die eingangs gestellte Beweisfrage nicht abschliessend klärt bzw. klären kann, ohne jedoch auf
einer gesamtheitlichen Würdigung aller objektiven (und subjektiven) Beweismittel zu basieren – was ohnehin nicht Aufgabe der Sachverständigen ist, sondern die ureigenste Aufgabe des Gerichts.
Hinzu kommen weitere objektive Beweismittel, welche im Rahmen der eingangs gestellten Beweisfrage nach der Entstehungsursache der Kopfverletzung bzw. des Ausschlusses eines Unfall-/Sturzgeschehens mitzuberücksichtigen sind:
Aus dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 17. Februar 2021 (pag. 1483 ff.) betreffend Auswertung der Daten des Mobiltelefons des Beschuldigten sind insbesondere folgende Feststellungen relevant (pag. 1485):
Um 21:40 Uhr bis 21:46 Uhr werden dann von der Uhr 83 Meter und vom Mobiltelefon 106 Meter
registriert. Wovon einige Schritte auch als Laufschritte (rennen) registriert wurden.
Ab 21:47 Uhr ändert sich der Standort von der Region H.________(Ort) rasch in Richtung I.________(Ort), wo der Standort um 22:17 Uhr der M.________(Strasse), in I.________ (Ort) registriert wird. Das Mobiltelefon trennt sich mit dem Bluetooth vom U.________ (Fahrzeug).
Diese Auswertung erbringt zwar keinen direkten Beweis, indes ist schon erstaunlich, dass im W.________ (Örtlichkeit) nicht nur von der Uhr und vom Mobiltelefon um die 100 Schritte registriert worden sind, sondern einige Schritte davon auch als Laufschritte (rennen) aufgezeichnet worden sind. Dies lässt sich mit einem durch den Beschuldigten vereitelten Fluchtversuch des Opfers erklären und widerspricht klar dem vom Beschuldigten geltend gemachten Sturz- bzw. Unfallgeschehen. Der
Beschuldigte wurde mit der Auswertung der Schritte (nicht aber mit deren Interpretation als Fluchtversuch des Opfers) konfrontiert. Daraufhin machte er oberinstanzlich erstmals geltend, zu glauben, dass er mit †L.________ in Richtung Auto
gerannt sei, als er sie aufgelesen habe (vgl. pag. 3087 Z. 29 ff.). Er wisse nicht, ob das daher komme (pag. 3087 Z. 43). Demgegenüber meinte er auf den gleichen Vorhalt gegenüber der Vorinstanz, dass dies vermutlich vom Auto zu ihr gewesen sei (pag. 2616 Z. 19). Im Rahmen der Schlusseinvernahme sagte er dazu lediglich: «Ok… Das dünkt mich etwas viel. Es ist ja nur vom Auto bis zu dem Kreuz» (pag. 452 f. Z. 647 ff.). Zu einem missglückten Fluchtversuch des Opfers passt auch die Antwort des Beschuldigten, welche er zur Frage, ob er das Opfer gestossen oder ihm einen Schlag versetzt habe, machte. So gab er an, er habe eigentlich gar nicht aussteigen wollen dort oben. Es sei nicht geplant gewesen, dass sie dort aussteigen (pag. 331 Z. 752 ff.). Erneut antwortete der Beschuldigte also gar nicht auf die eigentliche Frage und in seine Antwort lässt sich ein Fluchtversuch des
Opfers interpretieren, denn er selbst hätte offenbar ja gar nicht aussteigen wollen. Im Übrigen lässt sich anhand der ausgewerteten Daten (vgl. pag. 1485) die Aussage des Beschuldigten, wonach sie ca. eine Viertelstunde vorher im W.________ (Örtlichkeit) gewesen seien (pag. 268 Z. 229 ff.), widerlegen. Zwar erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass der Beschuldigte nachträglich nicht genau einschätzen konnte, wie lange bzw. wie viele Minuten er und das Opfer im W.________ (Örtlichkeit) gewesen sind. Allerdings ist diesbezüglich auffällig, dass er nicht einmal einheitlich aussagte, ob das Opfer unmittelbar nach der Ankunft im W.________ (Örtlichkeit) ausstieg und dann stürzte (pag. 402/413 und 450 Z. 571 f.) oder, ob sie zuerst noch eine Zeitlang vor dem Sturz im W.________ (Örtlichkeit) gewesen sind (vgl. pag. 251 Z. 89 ff. und pag. 268 Z. 229 ff.).
Ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschuldigte dem Opfer die Kopfverletzungen zugefügt hat, ergibt sich aus der Auswertung der Clouddaten des Beschuldigten. Dem diesbezüglichen Rapport der Kantonspolizei Bern vom 4. März 2021 (pag. 1821 ff.) ist zu entnehmen, dass diverse Kartenausschnitte des W.________ (Örtlichkeit) bereits am Freitag, 15. Januar 2021 aufgerufen worden seien (pag. 1822). Am 16. Januar 2021 um 19:48 Uhr habe der Beschuldigte die Stelle W.________ (Örtlichkeit) erneut aufgerufen (pag. 1822 f.). Diese Auswertung lässt darauf schliessen, dass die Aussage des Beschuldigten, wonach das Opfer die Stelle beim W.________ (Örtlichkeit) ausgesucht habe (vgl. etwa pag. 331 Z. 762), nicht zutrifft und vielmehr davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte die Stelle ausgewählt hat. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde beim Verfasser des Rapports zur Cloudauswertung nachgefragt, wie genau das Aufrufen der Kartenausschnitte des W.________ (Örtlichkeit) zu verstehen sei. Hierzu wurde erläutert, dass am 15. Januar 2021 um 17:12 Uhr (Gerätezeit) die besagten Kartenausschnitte angeschaut worden seien. Es könne eruiert werden, dass zunächst die Umgebung BT.________ und G.________(Ort) in einer Übersicht angeschaut worden sei. Daraufhin sei immer näher um den Bereich «AP.________» gezoomt worden. Anhand der erstellten Kartenausschnitte sei nicht ersichtlich, dass das Domizil des Opfers an der AQ.________ (Strasse) oder der Weg dahin im Fokus der Suche gestanden hätten (pag. 1831). Beim Bereich «AP.________» handelt es sich, wie bereits im Zusammenhang mit der Fotodokumentation zur Örtlichkeit erwähnt, um einen der Strassennamen der Kreuzung des W.________ (Örtlichkeit) (vgl. pag. 1003). Oberinstanzlich wurde der Beschuldigte erneut gefragt, wessen Idee es gewesen sei, am 16. Januar 2021 abends gegen 21:40 Uhr bei Schnee und Kälte ins W.________ (Örtlichkeit) zu gehen. Die Antwort des Beschuldigten fiel karg und ausweichend aus, wobei er dann aber erneut angab, dass das Opfer vorgegeben habe, wo sie durchfahren würden (pag. 3086 Z. 1 ff.). Sodann machte er im Wesentlichen geltend, sich in dieser Region nicht auszukennen und sie eigentlich hätten herumfahren wollen, weil er mit ihr habe sprechen wollen (vgl. pag. 3086 Z. 7 ff.). Ausweichend sind seine Aussagen zum Vorhalt der ausgewerteten Clouddaten, wonach er bereits am 15. Januar 2021 das W.________ (Örtlichkeit) aufgerufen habe. Nachdem er zunächst mit einer Gegenfrage («Also ich bin doch an zwei Tagen bei ihr gewesen?» [pag. 3086 Z. 41]) antwortete, sagte er, glaublich ganz G.________(Ort) mit dem Handy bzw. mit der Google-Karte abgesucht zu haben. Er verneinte, das W.________ (Örtlichkeit) spezifisch angeschaut zu haben und machte geltend, dass R.________ viele Baustellen habe und er glaublich ein Jahr oder länger nicht dort gewesen sei und auch nicht mehr genau gewusst habe, wo †L.________ gewohnt habe (pag. 3086 Z. 35 ff. und pag. 3087 Z. 1 ff.). Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte bereits am 15. Januar 2021 beim Opfer vorbeiging (vgl. etwa pag. 152 f.). Aus den ausgewerteten Daten geht hervor, dass das Handy des Beschuldigten am 15. Januar 2021 den ganzen Tag den Standort in I.________(Ort) (Domizil des Beschuldigten) auswies (pag. 1484 und 1510). Folglich ist fraglich, weshalb der Beschuldigte sein Handy damals nicht mitgenommen hatte, wenn er doch angeblich Unsicherheiten in Bezug auf den Weg zum Opfer gehabt haben will – für eine anderweitige Navigationshilfe gibt es keine Anhaltspunkte und eine solche wurde vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Im Verlaufe des Verfahrens wurde der Beschuldigte erneut gefragt, weshalb er sein Handy nicht dabei hatte. Daraufhin gab er im Wesentlichen an, dies nicht zu wissen und man müsse es ja nicht immer dabeihaben (vgl. pag. 431 f.). Ferner machte er geltend, dass es ihm ausreiche, – wenn er den Weg von früher kenne – im Vorfeld kurz nachzuschauen (pag. 432 Z. 405 f.). An der Schlusseinvernahme zeigte sich der Beschuldigte plötzlich selbst erstaunt, dass er das Handy nicht dabei hatte (pag. 446 Z. 390 ff. und Z. 412 ff.)
und gab an, dass er sich in G.________(Ort) nicht mehr «soo» gut auskenne (pag. 448 Z. 490). Nach Überzeugung der Kammer ist die angebliche Suche nach dem Domizil des Opfers als Schutzbehauptung abzutun. Dem Beschuldigten ging es bei seiner Suche um das W.________ (Örtlichkeit), den nachmaligen Tatort (bzw. den Ort, wo dem Opfer die Kopfverletzungen zugefügt wurden).
Im Zusammenhang mit dem Suchverlauf des Beschuldigten ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte an seinem Domizil eine Landkarte aufgehängt hatte, bei welcher u.a. am Wohnort des Opfers bzw. von AJ.________, der direkt gegenüber dem Opfer wohnhaft war, ein grünes Fähnchen eingesteckt war (pag. 1561). Auf Vorhalt der Platzierung dieses Fähnchens gab der Beschuldigte an, dass dies früher «AJ.________ (Spitzname)» Wohnort gewesen sein dürfte. Jetzt würde es L.________ (Vorname Opfer) Wohnort sein. Die würden ja nebeneinander wohnen (pag. 344 Z. 268 ff.). Ob das Fähnchen mit dem Tatvorwurf im Zusammenhang steht, lässt sich nicht eindeutig klären. Dass aber ausgerechnet dort ein Fähnchen eingesteckt war, ist äusserst merkwürdig. Unklar ist, wann der Beschuldigte das Fähnchen eingesteckt hatte. Nicht nachvollziehbar wäre, weshalb der Beschuldigte das Fähnchen nach dem Vorfall vom 16./17. Januar 2021 und somit nach dem Tod des Opfers eingesteckt haben sollte, zumal AJ.________
offenbar seit ca. zwei Jahren nicht mehr an dieser Adresse wohnhaft war (vgl. pag. 635 Z. 333).
Ausserdem sprechen weitere Ergebnisse aus der Auswertung der Clouddaten
gegen das vom Beschuldigten geltend gemachte Unfallgeschehen. Gemäss dem entsprechenden Rapport suchte der Beschuldigte am 31. Dezember 2020 um 17:19 Uhr bei Google unter dem Suchbegriff «zappi», wobei aufgrund des weiteren Suchverlaufs anzunehmen sei, dass der Beschuldigte nach «sappie» gesucht
habe. Es handle sich hierbei um ein Werkzeug. Im Rapport wurde ein Bild dieses Werkzeugs, bei welchem es sich um einen beil- oder hammerähnlichen Gegenstand mit einem spitzen Ende handelt, zur Veranschaulichung eingefügt (pag. 1829). Diese Suche passt wiederum zu den Erkenntnissen der Rechtsmedizin, wonach grundsätzlich beispielsweise bestimmte Hammerarten als Tatwaffe denkbar seien (vgl. pag. 1897). Bezeichnend sind auch weitere vom Beschuldigten vor dem 16./17. Januar 2021 getätigte Suchanfragen im Internet, wobei diese
gegen Ende des Jahres 2020 gehäuft zu finden waren. Der Beschuldigte suchte etwa nach diversen Filmen wie «AR.________ (Filmtitel) (dem Titel nach zu urteilen dürfte es sich hier um eine Vergewaltigungshandlung unter Schlafmittel handeln [pag. 1824]), «AS.________ (Filmtitel)» (Horrorfilm, in welchem eine Frau von einer Taxifahrerin entführt und zu zwei Männern gebracht und von diesen mehrere Tage lang vergewaltigt und gefoltert wird. Die Männer versuchen die Frau zu töten, ihr gelingt aber die Flucht [pag. 1826]), «AT.________ (Filmtitel)» (ein Psychiater ist ein Serienkiller, der junge Mädchen vergewaltigt und danach umbringt [pag. 1826]) und «AU.________ (Filmtitel)» (dieser Film beruht auf einem wahren Fall; der Täter wurde wegen 48 gestandener Morde an Frauen zu lebenslanger Haft verurteilt. Seine Opfer deponierte er vornehmlich im oder in der Nähe eines Flusses [pag. 1826]). Der Beschuldigte suchte zudem nach diversem Medizinalzubehör und Arzneimitteln und K.O.-Tropfen (pag. 1825 ff. und pag. 1830) oder liess sich Begriffe wie «tortured», «tickle torture», «kidnaping», «raping», «crucified», «genocid» oder «beating» übersetzen (pag. 1829).
Ferner geht aus dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 6. April 2021 (pag. 1645 ff.) hervor, dass auf dem Laptop des Beschuldigten die Suche nach dem Begriff «Snuff» eine Menge Treffer ergeben habe. Der Begriff «Snuff» stammt aus dem Englischen «to snuff someone» und heisst übersetzt «jemanden auslöschen». Snuff Movies seien filmische Aufzeichnungen von menschlichen Toden, wobei es sich gemäss Wikipedia explizit um «filmische Aufzeichnung eines
Mordes» handle (pag. 1650 f.). Bezeichnend erscheinen bei den gefundenen Snuff-Dateien etwa die Dateien mit Titeln wie «[…] AV.________ (pag. 1675), «[…] AW.________ […]» (pag. 1676), «[…] AX.________ (pag. 1678) oder «[…] AY.________ […]» (pag. 1680). Obwohl es sich bei den Filmtiteln und -inhalten sowie bei den Suchbegriffen und den festgestellten Dateien auf dem Laptop des Beschuldigten lediglich um Indizien handelt, sind diese insoweit aufschlussreich, als sie sich nahtlos mit dem angeklagten Geschehen in Einklang bringen lassen. So wurde auch im Anzeigerapport festgehalten, dass es sich bei den Inhalten der Videos mehrheitlich um äusserst massive Gewaltdarstellungen, bei welchen ausnahmslos Frauen als Opfer zu sehen seien, handle. Es gehe um Unterdrückung, massive sexuelle Gewalt und grundsätzlich Gewaltanwendungen an Frauen (pag. 162 f.). Zudem fällt auf, dass der Beschuldigte die letzte verdächtige Suchanfrage am 16. Januar 2021 mittags tätigte. Ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner Anhaltung am 27. Januar 2021 gab es keine verdächtigen Suchen mehr (pag. 1830).
Die Aussagen des Beschuldigten zur Entstehungsgeschichte der Kopfverletzungen von †L.________ würdigte die Vorinstanz vorab wie folgt (S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2775 f.; Hervorhebungen im Original):»
Zur konkreten Entstehungsgeschichte der Kopfverletzungen von † L.________ gab der Beschuldigte an, es sei auf dem AK.________ (Örtlichkeit) Schnee gelegen und sie sei dort ausgerutscht und auf den «Gring» geflogen. Die Kopfverletzungen seien also durch diesen Sturz beim AK.________ (Örtlichkeit) entstanden (pag. 250, Z. 28 ff. und Z. 35 ff.; pag. 251, Z. 87 ff. und Z. 99 f.; pag. 268, Z. 206 ff.; pag. 331, Z. 746 ff.; pag. 413; pag. 1125 und pag. 1127 ff.). Eine Verletzung habe er aufgrund ihrer «Mähne» nicht feststellen können. Dennoch sei an ihrem Kopf überall Blut gewesen (pag. 251, Z. 102 ff.; pag. 269, Z. 253 ff.; pag. 327, Z. 539 ff.; pag. 2612, Z. 9). Inkonsequent ergänzte der Beschuldigte die Entstehungsgeschichte der Kopfverletzungen ab seiner zweiten Befragung dahingehend, als dass es ebenfalls «möglich» sein könne, dass er mit † L.________ noch umgefallen sei, als er sie nach dem angeblichen Sturz zum U.________(Fahrzeug) getragen habe. Im Verlauf dieser Einvernahme wollte er sich dieses zweiten Sturzes dann plötzlich sehr sicher sein (pag. 265, Z. 109; pag. 270, Z. 273 f.; pag. 322, Z. 289 f.; pag. 2618, Z. 42 f.). Die Kopfverletzungen würden also wohl von diesen beiden Stürzen herrühren. Alsdann sei auch das Ausladen nicht sehr schonend gewesen (pag. 276 f., Z. 533 ff.), was indes wiederum den Angaben im Rahmen der Tatrekonstruktion widerspricht, wonach der Beschuldigte † L.________ sicherlich vorsichtiger, als er es vorgezeigt hat, aus dem U.________ (Fahrzeug) bugsiert haben will. Schliesslich habe er versucht, möglichst «würdevoll damit umzugehen» (pag. 1141). […].
Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, machte der Beschuldigte bereits anlässlich der ersten Einvernahme geltend, †L.________ sei auf dem AK.________ (Örtlichkeit) auf den «Gring» gefallen. Diese Aussage tätigte er schon zu Beginn dieser ersten Einvernahme und insbesondere noch bevor ihm die bei †L.________ festgestellten Kopfverletzungen vorgehalten worden sind (vgl. pag. 250 Z. 29 f.). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass der Beschuldigte versuchte, nachvollziehbar darzulegen, dass und weshalb das Opfer gestürzt sei. So wies er darauf hin, dass †L.________ bereits etwas getrunken gehabt (pag. 250 Z. 40 f.), es bestimmt 10 cm Schnee gehabt habe (pag. 251 Z. 88) und es dort unwegsam sei (pag. 251 Z. 90). Im Rahmen der nächsten Einvernahme ergänzte er schliesslich sogar, erwähnen zu müssen, dass †L.________ schon angetrunken gewesen sei (pag. 265 Z. 105) und wiederholte, dass es 10 cm Schnee gehabt habe (pag. 268 Z. 208) sowie das Gelände uneben gewesen sei (pag. 268 Z. 210). Betreffend den angeblichen Alkoholkonsum des Opfers hielt die Vorinstanz jedoch zutreffend das Folgende fest (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2775):
Die Aussagen des Beschuldigten sind immerhin dahingehend konsequent, als dass er zu Protokoll gab, † L.________ habe an diesem Tag bzw. direkt vor dem angeblichen Sturz im W.________ (Örtlichkeit) Alkohol getrunken (pag. 250, Z. 39 ff.; pag. 265, Z. 105 f.). Dem Beschuldigten kann diesbezüglich aber eine direkte Lüge nachgewiesen werden. So konnte nämlich im Blut von † L.________ kein Ethanol nachgewiesen werden (pag. 1919). Auf entsprechenden Vorhalt konnte der Beschuldigte dafür auch keine Erklärung liefern. Er führte vielmehr pauschal aus, dass er sich dies nicht genau erklären könne (pag. 452, Z. 641 f. und Z. 644 f.).
Die diesbezüglichen Einwände der Verteidigung, wonach nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschuldigte in diesem Zusammenhang hätte lügen sollen, das Opfer dessen Bier erst im Auto geöffnet und die Fahrt weniger als 10 Minuten gedauert habe, weshalb fraglich sei, wieviel bereits getrunken worden sei und ob dies entweder tatsächlich schon messbar wäre oder aber der Alkohol bereits wieder abgebaut gewesen wäre (pag. 3105), verfangen nicht. Diese Argumentation steht zunächst im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten, wonach das Opfer angetrunken gewesen sei. Ferner ist entgegen der Verteidigung durchaus ersichtlich, weshalb der Beschuldigte in diesem Zusammenhang hätte lügen sollen und zwar, um – wie bereits erwähnt – nachvollziehbar darzulegen, weshalb das Opfer plötzlich gestürzt sein sollte. Demgegenüber in Einklang mit den objektiven Beweismitteln (vgl. pag. 1005 ff.) bringen lässt sich die Aussage des Beschuldigten, wonach es ca. 10 cm Schnee gehabt habe. Allerdings ist der Fotodokumentation zu entnehmen, dass die Örtlichkeit eben ist und nicht ersichtlich ist, inwiefern das Gelände dort hätte uneben sein sollen. Der Beschuldigte machte diesbezüglich auch keine weiteren Ausführungen. Lediglich die Tatsache, dass es zurzeit des Vorfalles Schnee hatte, führt nicht zwingend zu einer Unebenheit. Zudem ist fraglich, ob der Neuschnee nicht derart weich gewesen wäre, dass ein allfälliger vom Schnee verdeckter Gegenstand dadurch nicht gar «gepolstert» worden wäre,
sodass auch bei einem Sturz darauf keine (derartigen) Kopfverletzungen hätten
resultieren können.
Erneut inkonsistent sind die Aussagen des Beschuldigten betreffend den konkreten Sturzmechanismus des Sturzes von †L.________. So gab er zunächst an, dass sie auf dem Schnee ausgerutscht sei (pag. 250 Z. 29). Im Verlaufe der Einvernahme wurde seine Aussage jedoch weniger konkret und er gab an, sie sei ausgerutscht oder gestolpert (pag. 251 Z. 94). Im Rahmen der nächsten Einvernahme sagte er, †L.________ sei gestolpert (pag. 265 Z. 104 f.). Nachdem er aufgefordert wurde, zu beschreiben, wie †L.________ gestürzt sei, wollte der Beschuldigte allerdings plötzlich nicht mehr sicher wissen, dass sie gestolpert sei. So sagte er: «So ganz genau kann ich das nicht umschreiben. […] Ich kann nicht sagen, ob und wie sie ausgerutscht oder gestolpert ist» (pag. 268 Z. 206 ff.). Aus dem Gesagten folgt, dass sich der Beschuldigte sowohl im Vergleich der verschiedenen Einvernahmen als auch teilweise noch während der gleichen Einvernahme widersprach. Zwar könnte mit «Ausrutschen» oder «Stolpern» jeweils der gleiche
Mechanismus gemeint sein. Allerdings verwendete der Beschuldigte selbst jeweils mehrere Bezeichnungen, weshalb er also auch selbst zwischen Stolpern und Ausrutschen unterschied. Folglich sind diese Diskrepanzen als Widersprüche zu
werten. Schliesslich gab der Beschuldigte im Verlaufe des Verfahrens sogar an, nicht zu wissen, weshalb sie dort umgefallen sei. Es sei dunkel gewesen, alles
voller Schnee (pag. 331 Z. 748). Diese Aussagen sind eindeutig als Schutzbehauptung zu werten.
Zur Lage, wie er das Opfer am Boden vorgefunden haben will, gab der Beschuldigte zunächst an, das Opfer sei seitlich gelegen, so halb mit dem Rücken am Boden. Er glaube, es sei die rechte Seite gewesen (pag. 269 Z. 251). Dies widerspricht seiner Aussage und dem Vorzeigen anlässlich der am 12. Juli 2021 durchgeführten Tatrekonstruktion (pag. 400 ff. und 1123 ff.). Damals gab der Beschuldigte an, das Opfer sei auf dem Rücken gelegen (pag. 402/413) und er sei mit dem Opfer auf seinen Armen vornüber gefallen, habe das Opfer wieder hochgehoben und sei
weiter zum Heck des Autos gegangen (pag. 403/414; vgl. pag. 1131 und 1141). Zudem erscheint fraglich, wie sich das Opfer an der linken Seite der Stirn und des Hinterkopfes hätte Verletzungen zuziehen sollen, obwohl es gemäss dem Beschuldigten nach dem Sturz auf der rechten Seite oder auf dem Rücken gelegen sei. Linksseitige Verletzungen lassen sich sodann auch nicht wirklich damit erklären, dass der Beschuldigte mit dem Opfer auf dem Weg zum Auto noch hingefallen sein will. Anlässlich der Tatrekonstruktion zeigte der Beschuldigte den nachgestellten Sturz so vor, dass er und das Opfer vorneüber gefallen sind und das Opfer somit hauptsächlich mit der rechten Seite des Kopfes aufgeschlagen wäre (vgl. pag. 1132). Im Übrigen konnte der Beschuldigte keine Erklärung abgeben, weshalb das Opfer insgesamt fünf Verletzungen im Sinne von Hautdurchtrennungen an Stirn und Kopf hatte, aber gemäss seiner Schilderung zweimal gestürzt sei. Er
sagte lediglich, dass sie vielleicht beim Verladen in den Wagen noch den Kopf gestossen habe (vgl. pag. 424 Z. 49 ff.). Ebenso wenig hatte der Beschuldigte eine Erklärung für die Rippenbrüche des Opfers (vgl. pag. 328 Z. 593 ff.). Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass er nicht einmal ein Sturzgeschehen oder aber das
«Herumschleudern» im Fahrzeug als Erklärungsversuch vorbrachte. Erst die Verteidigung machte geltend, dass die Verletzungen von einer «mangelnden Ladungssicherung» herrühren könnten (pag. 3105). Dies erscheint jedoch nicht mehr als theoretisch denkbar, zumal der Beschuldigte gemäss seinen Angaben das Opfer auf eine Decke gelegt hatte bzw. das Opfer damit gar etwas zudeckte (vgl. E. 19.4 S. 64 hiernach) und somit zumindest eine gewisse Polsterung vorhanden war und überdies fraglich wäre, welche Gegenstände im Auto zu den Verletzungen des
Opfers geführt hätten.
Die Aussagen des Beschuldigten sind ferner in Bezug auf die Menge des Blutes am Kopf des Opfers inkonsistent. Zunächst gab er an, dass es ziemlich viel Blut bzw. viel Blut an ihrem Kopf gehabt habe (vgl. pag. 251 Z. 94 und 103) und dann plötzlich, es habe nicht extrem stark geblutet (pag. 327 Z. 549 f.).
Betreffend den Standort des Beschuldigten während des angeblichen Sturzes
von †L.________ kann sich die Kammer ebenfalls den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen anschliessen (S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2774 f.):
Genauso widersprüchlich und dies keineswegs in einem unerheblichen Sinne, wie es seitens der Verteidigung ausgeführt wurde (pag. 2651), fallen die Angaben des Beschuldigten zu seinem Aufenthalt während des angeblichen Sturzes von † L.________ aus. So gab der Beschuldigte nämlich im Rahmen seiner tatnächsten Befragung zu Protokoll, dass sie beide im W.________ (Örtlichkeit) aus dem Auto gestiegen seien. Es habe dort oben ein Kreuz gegeben und sie seien herumgelaufen, währenddessen sie zusammen diskutiert hätten. † L.________ habe dann eine Laterne angeschaut und das Ganze sei dort passiert (pag. 251, Z. 87 ff.). Sie sei ausgerutscht oder gestolpert und dann habe es ziemlich viel Blut gehabt (pag. 251, Z. 94 ff.). Als † L.________ gestürzt sei, sei er auch gerade dort, also so ein bis zwei Meter hinter ihr, gewesen (pag. 251, Z. 99 f.). Bereits einen Tag später gab der Beschuldigte inkonsequent an, dass die Diskussion mit † L.________ im Auto und nicht etwa ausserhalb dessen stattgefunden habe. † L.________ sei dann ausgestiegen, weil dort so ein Kreuz gewesen sei. Dort sei sie dann gestolpert. Er sei zu ihr hingegangen und habe helfen wollen (pag. 265, Z. 102 ff.; pag. 270, Z. 272 ff. und Z. 277 f.). Auf Frage, wie † L.________ denn gestürzt sei, führte der Beschuldigte aus, dass er dies nicht so ganz genau umschreiben könne. Er sei daran gewesen, um das Auto herumzulaufen und habe sich darauf geachtet, wo er selber hingetreten sei. Es habe schliesslich 10 cm Schnee gehabt. Er könne nicht sagen, ob und wie sie ausgerutscht oder gestolpert sei. Es sei ein Weg zum Wald hin gewesen. Das Gelände sei uneben gewesen (pag. 268, Z. 206 ff.). Rund einen Monat blieb der Beschuldigte bei dieser zweiten Version, wonach er beim angeblichen Sturz von † L.________ nicht in deren Nähe gewesen sein will (pag. 331, Z. 746 ff. und Z. 752 ff.). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 07.06.2021 gab der Beschuldigte eine dritte Version zu Protokoll. Nämlich will er urplötzlich im Auto gesessen haben, als † L.________ gestürzt sei. Bei den vorherigen Einvernahmen sei beim Aufschreiben wohl irgendetwas missverstanden worden (pag. 369, Z. 28 ff.). Dieser widerspricht sich der Beschuldigte im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 30.03.2022 und in der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 15.12.2023 erneut, indem zur zweiten Version zurückkrebste, wonach er um das Auto am «herumkrakseln» gewesen sei, als † L.________ gestürzt sei und die Sache daher bereits passiert sei, als er zu ihr gekommen sei. Sie seien eben nicht, wie es in der ersten Einvernahme protokolliert wurde, dort oben zusammen herumgelaufen (pag. 450, Z. 563 ff.; pag. 451, Z. 575 ff. und Z. 588 ff.; pag. 451, Z. 593 ff.; pag. 2611, Z. 37 ff. und Z. 43 ff.). Die Aussagen sind äusserst widersprüchlich und zeigen in aller Deutlichkeit auf, dass sich der Beschuldigte selbst vom angeblichen Sturzgeschehen mit der Zeit zu distanzieren versucht.
Korrigierend ist einzig darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte anlässlich der ersten Einvernahme ausgesagt hatte, †L.________ sei während der Diskussion herumgelaufen und nicht sie beide (vgl. pag. 251 Z. 89). Präzisierend ist zudem festzuhalten, dass der Beschuldigten in zwei Einvernahmen auf seine verschiedenen Versionen betreffend seinen Standort während des angeblichen Sturzes des Opfers aufmerksam gemacht wurde. Beide Male kritisierte der Beschuldigte die Protokollierung und gab an, dass beim Aufschreiben etwas falsch bzw. missverstanden worden sei (vgl. pag. 339 Z. 46 und pag. 369 Z. 45 f.). Der Beschuldigte versuchte die Widersprüche zudem mit der Begründung, er lese die Protokolle auch nicht immer ganz durch, zu entkräften. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte verteidigt war und sowohl er als auch sein Verteidiger hätten
opponieren können, wenn etwas falsch protokolliert worden wäre. Oberinstanzlich brachte die Verteidigung vor, dem Beschuldigten seien im Zusammenhang mit der Frage seines Standorts während des Sturzes des Opfers seitens der Polizei teilweise falsche Vorhalte gemacht worden (pag. 3105). Der Verteidigung ist beizupflichten, dass dem Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 6. Mai 2021 ein falscher Vorhalt gemacht wurde, indem ihm vorgehalten wurde, einmal gesagt zu haben, er sei noch im Auto gesessen und habe vom Sturz nichts mitbekommen (vgl. pag. 339 Z. 37 ff.). Der Beschuldigte wurde gefragt, welche Version – d.h. ob er sich ein-zwei Meter hinter dem Opfer befunden habe oder noch im Auto gesessen habe – stimme. Daraufhin störte sich der Beschuldigte allerdings nicht an dem wie von der Verteidigung richtigerweise als falsch gerügten Vorhalt betreffend das Sitzen im Auto, sondern an dem korrekten Vorhalt. Der Beschuldigte antwortete: «Wann soll ich gesagt haben, dass ich einen Meter hinter ihr gestanden sei?» (pag. 339 Z. 44). Im Übrigen hätte die Verteidigung bereits anlässlich der Einvernahme vom 6. Mai 2021 intervenieren und sagen können (und müssen), dass es sich um einen falschen Vorhalt handelt. An der Schlusseinvernahme wurde dem Beschuldigten seine Aussage, wonach er ein bis zwei Meter hinter dem Opfer gestanden sei, erneut vorgehalten. Auf Frage, ob er dies so bestätigen könne, antwortete er wiederum mit einer leicht abgeänderten Version und zwar, dass es vermutlich ein paar Meter mehr gewesen seien, hinten am Auto (pag. 451 Z. 605 ff.). Folglich schilderte er diesmal nicht, beim Sturz des Opfers erst am Aussteigen gewesen zu sein und diesen deshalb nicht gesehen zu haben. Sodann ist ergänzend auf die Aussagen des Beschuldigten, welche er oberinstanzlich im Zusammenhang zur Frage seines angeblichen Standortes tätigte, einzugehen. Dem Beschuldigten wurde anlässlich der Einvernahme an der Berufungsverhandlung vorgehalten, dass er gesagt habe, im W.________ (Örtlichkeit) nach dem Aussteigen aus dem Auto hinten um dieses herumgelaufen zu sein. Der Beschuldigte bestätigte, dass dies eigentlich so richtig sein müsste (pag. 3100 Z. 19 ff.). Zur Frage, weshalb er nicht vorne um den U.________(Fahrzeug) gelaufen sei, da dies einerseits viel kürzer gewesen wäre und er nicht über die schneebedeckte Wiese hätte gehen müssen, antwortete der Beschuldigte: «Ah nicht. Okay, mein Gott. Ich bin ja ohnehin schon in der schneebedeckten Wiese gestanden, wenn ich mich nicht ganz irre. Und
eigentlich läuft man hinten um ein Fahrzeug und nicht vorne, grundsätzlich (pag. 3100 Z. 23 ff.). Folglich antwortete der Beschuldigte lediglich pauschal und seine Reaktion wirkte sehr genervt.
Weiter wurden dem Beschuldigten die rechtsmedizinischen Erkenntnisse mehrfach vorgehalten. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz (S. 24 f. der erstinstanzlichen
Urteilsbegründung, pag. 2777 f.; Hervorhebungen im Original):
Mit den Erkenntnissen aus dem rechtsmedizinischen Gutachten und den Ausführungen im morphometrischen Gutachten wurde der Beschuldigte im Rahmen seiner Befragungen mehrfach konfrontiert. Seine Aussagen fielen hierzu bereits zu Beginn auffallend karg und gleichgültig aus. So führte er nämlich anlässlich der delegierte Einvernahme vom 24.08.2021 auf Vorhalt, dass die festgestellten Kopfverletzungen am Leichnam von † L.________ nicht mit seinen Angaben zu den Sturzgeschehen übereinstimmen können, aus, er könne dazu nicht viel sagen. Er habe seine Sicht der Dinge geschildert und zu welchen Erkenntnissen man komme, das wisse er halt auch nicht (pag. 424, Z. 39 ff.). Würde die Variante eines Schlages mit einem kantigen bzw. eckigen Gegenstand gegen den Kopf von † L.________ nicht mit dem tatsächlichen Geschehensablauf übereinstimmen, so wäre selbstredend eine deutlich heftigere Gegenwehr auf die entsprechenden Vorhalte zu erwarten gewesen. Auf den weiteren Vorhalt, dass die beiden grossen Hautdurchtrennungen am Hinterkopf eher auf ein heftiges Einwirken eines entsprechend geeigneten Gegenstands denken lassen würden, gab der Beschuldigte von sich aus was folgt zu Protokoll: «Also sprich: Ich soll sie niedergeschlagen haben. Ich habe ganz sicher nicht auf sie eingeschlagen. Ich schlage prinzipiell auf niemanden ein. Ich neige nicht zu Gewalt. Keine Ahnung, wie die Rechtsmedizin darauf kommt. Interessant. Was soll ich sonst noch dazu sagen» (pag. 425, Z. 81 ff.). Evident ist an dieser Stelle, dass seitens der Strafverfolgungsbehörden gegenüber dem Beschuldigten bis zu diesem Zeitpunkt mit keinem Wort erwähnt wurde, dass es möglich sein kann, dass † L.________ niedergeschlagen wurde. Eine entsprechende Einwirkung kann sich durchaus auch in einer anderen Form als in einem Niederschlagen zeigen. Ergänzend gilt es an dieser Stelle hervorzuheben, dass der Beschuldigte bereits zu Beginn seiner
allerersten Befragung am 27.01.2022 im Rahmen des freien Erzählens angab, er sei während des «kleinen Streits» nicht «handgreiflich» geworden (pag. 250, Z. 28 ff.). Auf wesentlich späteren, dann aber entsprechenden Vorhalt, gab der Beschuldigte schliesslich zu Protokoll, er habe nicht mit einem Hammer auf † L.________ eingeschlagen. Dies mache er sicher nicht (pag. 425, Z. 97 ff. und Z. 104 ff.; pag. 429, Z. 274 ff.). Zudem würden andere Verletzungen resultieren, wenn er mit einem Hammer auf jemanden einschlagen würde, zumal er wisse, wie mit einem Hammer zugeschlagen werde (pag. 2623, Z. 38 ff.). Weshalb das rechtsmedizinische Gutachten indes zu anderen Schlüssen gelangt ist, könne er sich nicht erklären bzw. wisse er ja nicht, ob ein solches immer so eindeutig sei. Grundsätzlich vertraue er aber den medizinischen Erkenntnissen (pag. 2615, Z. 17). Mehr könne er dazu nicht sagen. Für ihn höre sich alles etwas komisch an, auch das mit dem Hammer – er finde das «bireweich» (pag. 427, Z. 169 ff.; pag. 2623, Z. 45 f.).
Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte auf Frage, was im
W.________ (Örtlichkeit) geschehen sei und wie es zu den Kopfverletzungen von †L.________ gekommen sei, an, dass er sich da ganz gerne auf seine vorher getätigten Aussagen beziehe, weil dies so lange her sei und er das ehrlich gesagt auch nicht noch einmal alles durchmachen wolle (pag. 3087 Z. 9 ff.). Im Verlaufe der weiteren Einvernahme wurde der Beschuldigte erneut gefragt, wie sich das Opfer die Kopfverletzungen zugezogen habe. Der Beschuldigte stöhnte (vgl. pag. 3088 Z. 21) und antwortete: «Lesen Sie es im Protokoll nach. Das habe ich alles mehrfach ausgesagt» (pag. 3088 Z. 23). Auf Vorhalt, wonach die Anklage laute, dass er die Kopfverletzungen verursacht habe, meinte der Beschuldigte: «Nein, ich habe sie nie geschlagen, nie. Weder damals, vorher noch sonst irgendwann. Nie. Und wenn, dann müsste ich sicherlich nicht einen Hammer nehmen. Ich meine eh… schon nur diese Überlegung, eh mhm… rein körperlich gesehen… in keinem Verhältnis. Dann muss ich doch nicht noch… sie [gemeint sind wohl die Strafuntersuchungsbehörden und das IRM] erzählen, ich hätte mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen, das ist doch...» (pag. 3088 Z. 25 ff.). Er wisse nicht, in welcher Welt diese Menschen, die sich das ausgedacht hätten, leben würden (pag. 3088 Z. 36). Auch diese Aussagen des Beschuldigten sind äusserst ausweichend, karg und er konnte keine plausible Alternative darlegen. Teilweise ging er gar in eine Art Gegenangriff gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und den Sachverständigen des IRM über. Nachdem dem Beschuldigten ein Teil seiner ersten Aussagen vom 27. Januar 2021 vorgelesen wurden (konkret: pag. 250 Z. 35 ff.), fragte dieser, ob es sein könne, dass es jetzt etwas «arg zusammengestückelt» gewesen sei (pag. 3094 Z. 14 ff.). Als dies verneint und der Beschuldigte gefragt wurde, was nachher bzw. zwischen den Diskussionen und dem Sturz passiert sei, antwortete er sehr ausweichend und gab an, dass es klinge, als ob Etliches darin fehlen
würde. Es sei vermutlich wieder eine polizeiliche Einvernahme gewesen, bei der sie [die Protokollführenden] wieder nur die Schlagwörter, von dem was er gesagt habe, aufgeschrieben hätten. Sie hätten da jeweils stundenlang Einvernahmen
gehabt (pag. 3094 Z. 35 ff. und pag. 3095 Z. 2 ff.). Diese Behauptung des Beschuldigten ist als Schutzbehauptung zu werten, zumal er während des ganzen Verfahrens einen Strafverteidiger hatte und somit davon ausgegangen werden darf, dass allfällige unvollständige (oder auch fehlerhafte) Protokollierungen seitens der Verteidigung beim Verlesen des entsprechenden Einvernahmeprotokolls geltend gemacht worden wären. Dies umso mehr, als es sich bei den Aussagen mit der
angeblich «zusammengekürzten» Version um Aussagen zum Kerngeschehen handelte. Es scheint, als ob sich der Beschuldigte danach in die Enge getrieben fühlte, als ihm entgegnet wurde, dass die Einvernahme damals ca. erst 10 Minuten gedauert habe. Der Beschuldigte wollte plötzlich «keine Ahnung» mehr haben und sagte lediglich, dass Diskussionen mit dem Opfer immer ein wenig schwierig gewesen seien (vgl. pag. 3095 Z. 6 ff.). Es entsteht der Eindruck, dass der Beschuldigte von sich und dem konkreten Geschehen abzulenken versuchte. Augenfällig ist ferner, dass der Beschuldigte schliesslich auf Nachfrage, was an den Diskussionen schwierig gewesen sei, äusserst sprunghaft und unstrukturiert aussagte. Einen Streit mit dem Opfer verneinte er – im Widerspruch zu vorherigen Einvernahmen, namentlich der Ersteinvernahme (vgl. auch E. 19.2 hiervor) gänzlich (vgl. pag. 3095 Z. 11 ff.). Auf erneute Nachfrage, ob das Opfer während der Diskussion einfach umgefallen sei, antwortete der Beschuldigte, dass sie glaublich aus dem Auto ausgestiegen sei. Er habe keine Ahnung, es stehe dort alles in diesen Protokollen (pag. 3095 Z. 27 ff.). Auch die weiteren Aussagen des Beschuldigten fielen ausweichend aus und gingen gar so weit, dass der Beschuldigte sich plötzlich nicht mehr an den Ablauf des Abends wollte erinnern können und angab, zu versuchen, «es» eigentlich mehr oder weniger loszukriegen (vgl. pag. 3095 Z. 29 ff.).
19.3.2 Gesamtwürdigung und Fazit
Im Rahmen einer gesamtheitlichen Würdigung der objektiven Beweismittel sowie unter Miteinbezug der Aussagen des Beschuldigten ist festzustellen, dass die
Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die rechtserhebliche Beweisfrage als unglaubhaft und damit letztlich als Schutzbehauptung abgetan werden müssen. Hingegen ergeben die objektiven Beweismittel ein stimmiges Ganzes und sind überzeugend.
Insbesondere auf die in den Akten liegenden Gutachten ist abzustellen. Das vom Beschuldigten präsentierte Szenario wirkt in keiner Weise selbsterlebt und überzeugt nicht. Insgesamt lässt sich festhalten, dass die Würdigung aller relevanten Beweismittel für das vom Beschuldigten erläuterte Alternativgeschehen nicht mehr als bloss theoretischen Raum offenlässt.
Die einleitend formulierte Beweisfrage «Wie bzw. wodurch sind die Kopfverletzungen des Opfers entstanden? Kann dem Beschuldigten rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass er dem Opfer die Kopfverletzungen zugefügt hat bzw. kann ein Unfallgeschehen rechtsgenügend ausgeschlossen werden?» kann im Rahmen einer gesamtheitlichen Würdigung nur dahingehend beantwortet werden, dass für die Kammer zweifelsfrei erstellt ist, dass der Beschuldigte dem Opfer die Kopfverletzungen im W.________ (Örtlichkeit) absichtlich zugefügt hat. Dies unter Verwendung eines stumpfen, allenfalls halbscharfen Gegenstandes, wobei letztlich offengelassen werden muss – und kann –, um was für einen Gegenstand es sich konkret gehandelt hat (denkbar sind bestimmte Hammerarten, wie etwa Latthammer oder Maurerhammer oder auch etwas wie ein Werkzeug «Sappie»). Der Beschuldigte muss diesen Gegenstand im W.________ (Örtlichkeit) griffbereit gehabt haben. Für ein wie vom Beschuldigten geltend gemachtes Unfall- bzw. Sturzgeschehen gibt es keine konkreten, mehr als bloss theoretischen Hinweise.
19.4 Beweisfrage 2: Fesselung und Strangulation
19.4.1 Objektive und subjektive Beweismittel
In Bezug auf die Fesselung und Strangulation des Opfers sind zunächst die Feststellungen der Rechtsmedizin zentral. Wiederholend ist darauf hinzuweisen, dass bereits dem Bericht vom 21. Januar 2021 zur Legalinspektion (pag. 1862 ff.) –
welcher mehrere Tage vor der Ersteinvernahme des Beschuldigten erstellt wurde – zu entnehmen ist, die Befunde am Gesicht des Opfers würden Ausdruck einer akuten Durchblutungsstörung des Kopfes sein können und eine Entstehung als Folge einer Strangulation, z.B. mit dem straff um den Hals angezogenen Kabelbinder, sei denkbar. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass mit der Legalinspektion Todesart und Todesursache nicht geklärt werden konnten, allerdings eine Tötung durch dritte Hand aufgrund der Umstände und der Befunde nicht auszuschliessen sei (pag. 1867).
Im «Rapport anatomo-pathologique» vom 19. März 2021 (pag. 1921 f.) des «Institut universitaire de pathologie» in Lausanne wurde abschliessend im Wesentlichen festgehalten, dass bei der Leiche keine hypoxischen oder ischämischen Veränderungen festgestellt werden konnten. Im vorliegenden Kontext sei dies wahrscheinlich durch das Fehlen eines längeren Überlebensintervalls erklärbar. Schliesslich wurde erwähnt, dass die Konstellation aus geringgradigem Ödem, Blutstauung und Fehlen histologischer Zeichen einer Hypoxie gut mit einer erfolgten Strangulation vereinbar, für sich genommen aber nicht beweisend sei (pag. 1922).
Im rechtsmedizinischen Gutachten vom 7. Juli 2021 (pag. 1887 ff.) kam das IRM schliesslich bezüglich der Fesselung und Strangulation zu folgender Beurteilung (pag. 1894 ff.; Hervorhebungen im Original):
Anlässlich der Legalinspektion präsentierte sich ein Leichnam mit einem eng anliegenden Kabelbinder um den Hals sowie Kabelbindern um die Handgelenksregionen und die Unterschenkel bzw. Sprunggelenke. Der Kopf imponierte bei der Obduktion insgesamt deutlich blutgestaut mit aufgedunsenem Gesicht und Punktblutungen u.a. in der Gesichtshaut und besonders zahlreich in den Augenbindehäuten. Das beschriebene Befundbild an Kopf und Hals ist mit der Annahme einer zu Lebzeiten erfolgten, akuten Durchblutungsstörung des Kopfes als Folge einer Strangulation / Drosselung vereinbar.
Am Leichnam präsentierten sich zudem autoptisch und feingeweblich Zeichen zumindest teilweise noch zu Lebzeiten erfolgter stumpfer, allenfalls auch halbscharfer Gewalteinwirkungen am Kopf sowie Zeichen stumpfer Gewalteinwirkungen am Rücken und den Extremitäten. Die erlittene stumpfe bzw. halbscharfe Gewalt gegen den Körper war nicht tödlich, […].
Es fanden sich weiterhin keine Zeichen für ein Ertrinken bzw. Hinweise darauf, dass L.________ zum Zeitpunkt des ins Wasser Gelangens noch am Leben war.
[…]
Unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde am Leichnam gehen wir bezüglich der Todesursache am ehesten von einem zentralen Regulationsversagen bei blutstauungsbedingter akuter Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns als Folge einer Strangulation / Drosselung mit dem Kabelbinder um den Hals aus. Feingeweblich zeigten sich im Bereich einer unter dem Kabelbinder gewonnenen Gewebsprobe Einblutungen ins Gewebe ohne Zeichen einer leukozytären Reaktion (Anm. der Gutachter: Mit "leukozytärer Reaktion" ist hier und bei den folgenden Erwähnungen eine vitale Reaktion des Körpers gemeint, bei der als Folge von Verletzungen oder auch bspw. mechanischen Reizungen weisse Blutkörperchen (Leukozyten) ins betroffene Gewebe einwandern). Es gilt zu beachten, dass es nach Entstehung einer Verletzung bzw. Reizung eines Zeitintervalls von mindestens 20 – 30 Minuten bedarf, bis eine leukozytäre Reaktion eintritt. Das für eine tödliche Strangulation / Drosselung
nötige Zeitintervall zum Versterben beträgt bei wirksamer Kompression der Halsblutgefässe erfahrungsgemäss jedoch nur wenige Minuten, so dass das Fehlen einer leukozytären Reaktion in der betroffenen Halshaut keinen Widerspruch zu der Annahme einer zu Lebzeiten erfolgten Strangulation darstellt. Ohnehin ist die deutliche Stauung des Kopfes oberhalb des Kabelbinders am Hals als Vitalitätszeichen bzw. als Folge einer zu Lebzeiten erfolgten Strangulation zu werten.
Zeichen einer feingeweblichen vitalen leukozytären Reaktion konnten an Gewebsproben von verletzten Hautstellen am Hinterkopf sowie der Stirn links gefunden werden. Hieraus kann geschlussfolgert werden, dass diese Kopfverletzungen mindestens 20 bis 30 Minuten vor dem Versterben entstanden sind.
An beiden Handgelenken sowie dem linken Fussgelenk fanden sich an Gewebsproben von Stellen die mit Kabelbindern fixiert waren, teils vital imponierende Gewebseinblutungen und teils leukozytäre Reaktionen. Dies weist auf eine noch zu Lebzeiten erfolgte Gewalteinwirkung an diesen Körperstellen hin.
Überdies erscheinen wiederum die Antworten des IRM auf die Fragen der Staatsanwaltschaft, welche diese gestützt auf die ersten beiden Aussagen des Beschuldigten an das IRM stellte, zentral (pag. 1896 ff.). Zur Frage, ob sich die Befunde mit der vom Beschuldigten geschilderten Version mit dem Sturz und dem «unsanften» Stoss in den See vereinbaren liessen, ist wiederholend festzuhalten, dass das
Opfer gemäss IRM die Verletzungen an Stirn und Hinterkopf für mindestens
20-30 Minuten überlebt habe und diese nicht todesursächlich relevant gewesen seien (pag. 1897). Auf diese Ausführungen des rechtsmedizinischen Gutachtens ist ohne Weiteres abzustellen (vgl. zur Würdigung der Gutachten bereits E. 19.3.1 hiervor). Daraus lässt sich vorab schlussfolgern, dass die dem Opfer zugefügten Kopfverletzungen nicht tödlich waren und jedenfalls nicht zu einem höhergradigen Schädel-Hirn-Trauma führten. Vielmehr käme gemäss IRM infolge der Kopfverletzungen allenfalls ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma im Sinne einer sog. «Gehirnerschütterung» (Commotio cerebri) in Betracht, welche allenfalls auch zu einer
damit einhergehenden, kürzeren Bewusstlosigkeit von definitionsgemäss nicht
länger als 30 Minuten Dauer führte. Aus rechtsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar war für das IRM folgedessen die seitens des Beschuldigten geltend
gemachte Bewusstlosigkeit des Opfers von mehr als 30 Minuten als Folge der erlittenen Kopfverletzungen (pag. 1898). Nur nebenbei und im Sinne eines Einschubs ist festzuhalten, dass sich in den gesamten rechtsmedizinischen Unterlagen
nirgends auch nur ansatzweise Hinweise für einen (vorübergehenden) Atemstillstand des Opfers finden lassen. Der Beschuldigte will aber – so jedenfalls ab der Hafteinvernahme (pag. 262 ff.) – von den Vitalzeichen nicht nur den Puls (mit letztlich negativem Ergebnis) überprüft haben, sondern auch die Atmung (pag. 269 Z. 262 f.). Die (natürliche) Atmung setzt indes gemeinhin eine aktive Herztätigkeit voraus. Daraus ist wiederum zu schliessen, dass die geltend gemachten fehlenden Vitalzeichen als Schutzbehauptung abzutun sind. Dies wiederum insbesondere auch vor dem Hintergrund der seitens Rechtsmedizin festgestellten leukozytären Reaktionen an den Handgelenken und dem linken Fussgelenk. Betreffend die
leukozytären Reaktionen erscheinen ferner die folgenden Ausführungen des IRM relevant (pag. 1897):
Um beide Handgelenke und oberhalb beider Sprunggelenke zeigten sich anliegende Kabelbinder. An der Haut in der Umgebung der Kabelbinder an den Extremitäten fanden sich teils Hautunterblutungen, Hautvertrocknungen und Einblutungen in umgebendes Weichteilgewebe. Diese Befunde sind Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung. Grundsätzlich wäre eine Entstehung einzelner dieser Befunde im
Rahmen von Sturzgeschehen nicht auszuschliessen. Die Gesamtheit des Verletzungsbildes an
Armen und Beinen lässt eine Entstehung im Rahmen der geltend gemachten Stürze jedoch nicht plausibel erscheinen. Eine zumindest teilweise Entstehung der Verletzungen an den Extremitäten im Rahmen des Anlegens der Kabelbinder, z.B. beim Festhalten der Extremitäten, und im Rahmen eines
anschliessenden Verbringens in einen Kofferraum und letztlich in den See wäre denkbar. Das Vorliegen einer leukozytären Reaktion an autoptisch genommenen Gewebsproben der Verletzungen der Handgelenke und am linken Sprunggelenk spricht dafür, dass die Verletzungen zu Lebzeiten von L.________ entstanden sind. Die Abwesenheit einer Reaktion an der Gewebsprobe des rechten Sprunggelenkes spricht nicht gegen die Annahme einer zu Lebzeiten entstandenen Verletzung und vermag diese nicht auszuschliessen.
Das IRM wies ferner darauf hin, dass sich an der Haut im Bereich des am Hals
anliegenden Kabelbinders neben der Strangmarke keine gröberen Verletzungen zeigten. Unter der Annahme, dass der Kabelbinder um den Hals angelegt wurde, als das Opfer noch bei Bewusstsein gewesen sei und sich aktiv gegen die Anlage gewehrt hätte, würden eher weitere Verletzungen in der Halshaut zu erwarten sein. Insofern sei es denkbar, dass das Opfer beim Anlegen des Kabelbinders am Hals bewusstlos bzw. wehrunfähig gewesen sei (pag. 1899). Das IRM kombinierte diese Annahme mit den Befunden betreffend die leukozytäre Reaktion und schlussfolgerte, es sei denkbar, dass sich das Opfer aufgrund der Kabelbinder an den Händen nicht oder nur eingeschränkt gegen das Anlegen des Kabelbinders um den Hals habe wehren können. Eine Abwehrbewegung habe auch noch durch Bewegung des Kopfes stattfinden können. Am Unterrand des Mundbodens linksseitig habe
eine Hauteinblutung und am Unterkiefer beidseits jeweils eine Einblutung ins umgebende Weichteilgewebe festgestellt werden können. Dass diese Verletzungen beim Anlegen eines Kabelbinders am Hals unter aktiver Abwehr bzw. Kopfbewegung des Opfers entstanden sein könnten (bspw. durch dritteinwirkende Fixation des aktiv bewegten Kopfes), würde zumindest denkbar sein (pag. 1899).
Die für die zu klärende Beweisfrage relevanten Feststellungen des IRM können wie folgt zusammengefasst werden: Während an beiden Handgelenken und dem linken Fussgelenk an Gewebsproben von Stellen, welche mit Kabelbindern fixiert waren sowie an Gewebsproben von verletzten Hautstellen am Hinterkopf und der linken Stirn teils leukozytäre Reaktionen (und betreffend die Gewebsprobe bei den Hand- und Fussgelenken teils vital imponierende Gewebseinblutungen) festgestellt
werden konnten, zeigte sich eine im Bereich einer unter dem Kabelbinder am Hals gewonnenen Gewebsprobe mit Einblutungen ohne Zeichen einer leukozytären
Reaktion. Gemäss IRM bedarf es eines Zeitintervalls von 20-30 Minuten, bis nach Entstehung einer Verletzung bzw. Reizung eine leukozytäre Reaktion eintritt (pag. 1895). Folglich lässt sich gestützt auf die rechtsmedizinischen Befunde
wiederholend festhalten, dass die Gewalteinwirkungen am Kopf zu Lebzeiten des Opfers erfolgten. Ausserdem kann aufgrund der rechtsmedizinischen Befunde als Zwischenfazit festgehalten werden, dass das Opfer zum Zeitpunkt des Anbringens der Kabelbinder um die Hand- und Fussgelenke noch am Leben war und der
Kabelbinder um den Hals, welcher letztlich todesursächlich war (im Sinne eines zentralen Regulationsversagens bei blutstauungsbedingter akuter Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns als Folge einer Strangulation/Drosselung mit dem
Kabelbinder um den Hals), mindestens 20-30 Minuten später angebracht worden sein muss. Ferner würde es denkbar sein, dass das Opfer beim Anlegen des
tödlichen Kabelbinders bewusstlos bzw. wehrunfähig gewesen sei.
Zusätzlich ist beweiswürdigend wiederum zurückzukommen auf die Auswertung der Daten des Mobiltelefons des Beschuldigten. Aus dem Berichtsrapport der
Kantonspolizei Bern vom 17. Februar 2021 (pag. 1483 ff.) ergibt sich insbesondere, dass sich der Beschuldigte von 21:37 Uhr bis 21:47 Uhr im W.________ (Örtlichkeit) aufgehalten hat (pag. 1485). Mangels aufgezeichneter (Lauf-)Schritte in den ersten drei Minuten im W.________ (Örtlichkeit) verbleiben netto maximal rund 7 Minuten vom angeblichen Sturz des Opfers (bzw. dem Zeitpunkt der Zufügung der Kopfverletzungen) bis zum Verlassen der Örtlichkeit (Wegfahrt vom W.________ (Örtlichkeit)). Unter Heranziehung der Erläuterung des IRM, wonach es ab dem Zeitpunkt der Entstehung einer Verletzung bzw. Reizung eines Zeitintervalls von 20-30 Minuten bedarf, bis eine leukozytäre Reaktion eintritt (pag. 1895), ist eindeutig zu schlussfolgern, dass das letztlich tödliche Anbringen des Kabelbinders um den Hals nicht im W.________ (Örtlichkeit) erfolgt sein kann. Ansonsten hätten sich an den beiden Handgelenken sowie dem linken Fussgelenk mangels genügenden Zeitablaufs nicht teils vital imponierende Gewebseinblutungen und teils leukozytäre Reaktionen finden lassen (vgl. pag. 1896).
In der Zeit von 21:47 Uhr bis 22:17 Uhr fuhr der Beschuldigte mit seinem U.________(Fahrzeug) und dem Opfer darin vom W.________ (Örtlichkeit) zu seinem Domizil. Die Fahrt dauerte somit eine halbe Stunde. (Lauf-)Schritte wurden in dieser Zeitspanne keine registriert. Deshalb und da auch gemäss GoogleMaps für die Fahrt der Strecke ca. 30 Minuten benötigt werden, steht fest, dass die Fahrstrecke ohne Unterbrechung bzw. Zwischenhalt zurückgelegt worden ist. Daraus folgt, dass das Anbringen des todesursächlichen Kabelbinders bzw. die Strangulation des Opfers frühestens ab 22:17 Uhr, d.h. nach der Ankunft des Beschuldigten an seinem Domizil, erfolgt sein kann. Werden nun diese Feststellungen in einem nächsten Schritt kombiniert mit der Beurteilung durch das IRM, wonach die Kopfverletzungen des Opfers maximal zu einer Bewusstlosigkeit von 30 Minuten geführt haben können (vgl. pag. 1898), so muss das Opfer spätestens – soweit es im W.________ (Örtlichkeit) überhaupt bewusstlos gewesen wäre – bei der Ankunft am Domizil des Beschuldigten das Bewusstsein wieder erlangt haben. Dies ergibt sich erst recht unter Berücksichtigung der zusätzlichen Zeit im W.________ (Örtlichkeit) ab dem angeblichen Sturz des Opfers (bzw. ab dem Zeitpunkt der Zufügung der Kopfverletzungen) bis zur Wegfahrt von rund 7 Minuten (21:40 Uhr bis 21:47 Uhr; der Beschuldigte machte geltend, gerade ausgestiegen bzw. im Begriff des Aussteigens gewesen sein, als er das verletzte Opfer am
Boden liegen gesehen habe [vgl. hierzu E. 19.3.1).
In der Zeit von 22:17 Uhr bis vier Minuten nach Mitternacht wurde der Standort am Domizil des Beschuldigten registriert. Von der Uhr wurden in dieser Zeit 999 Meter und vom Handy 534 Meter registriert (pag. 1485). Bei den ausgewerteten Daten während dieser Zeit sticht heraus, dass zwischen 22:36 Uhr bis 22:53 Uhr keine Distanz mehr registriert (vgl. pag. 1505) und um 22:53 Uhr ein Puls von 104 aufgezeichnet wurde (pag. 1485). Eine Erklärung für den Anstieg des Pulses könnte die Erdrosselung/Strangulation des Opfers sein. Schliesslich fuhr der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug am 17. Januar 2021 um 00:04 Uhr vom Domizil weg (pag. 1485). Daraus folgt, dass sich der Beschuldigte knapp zwei Stunden an seinem Domizil aufgehalten hat.
Dass der Beschuldigte das Opfer kurz vor 23 Uhr stranguliert haben könnte, würde auch zu den weiteren Ermittlungsergebnissen passen, denn gemäss Rapport der Kantonspolizei vom 4. März 2021 (pag. 1821 ff.) suchte der Beschuldigte erst
danach nach möglichen Ablagestellen für die Leiche in oder in der Nähe von Gewässern. Konkret wurden mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten ab 23:18 Uhr bis um 23:46 Uhr in GoogleMaps Suchen getätigt, wobei sich diese auffallend auf den AZ.________ (Bereiche eines Gewässers) bezogen hätten. In dieser Zeitspanne seien weiter diverse Regionen von Seen sowie des BA.________ (Bereiche eines Gewässers) aufgerufen worden (vgl. dazu pag. 1823). Unter der Annahme, dass der Beschuldigte das Opfer in der ersten Stunde nach seiner Ankunft am Domizil stranguliert hat, ergibt es Sinn, dass er erst anschliessend eine Ablagestelle gesucht hat und nicht bereits umgehend nach seiner Ankunft am Domizil.
Ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschuldigte erst ca. eine Stunde nach seiner Ankunft am Domizil in die Wohnung ging, findet sich in der Auswertung des Laptops des Beschuldigten. So geht aus dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 6. April 2021 (pag. 1645 ff.) hervor, dass am 16. Januar 2021 in der Zeit von 23:06 Uhr bis kurz nach Mitternacht Musik einer Death-Metal-Band abgespielt
wurde und zwar vermutlich ab dem Laptop des Beschuldigten (pag. 1649 f.).
Nachfolgend ist auf die zentralen Aussagen des Beschuldigten, welche er im
Zusammenhang mit der Frage der Fesselung, Strangulation und allfälligen (andauernden) Bewusstlosigkeit des Opfers tätigte, einzugehen.
Anlässlich seiner Ersteinvernahme sagte der Beschuldigte, von zuhause Kabelbinder mitgenommen und mit diesen das Opfer an einem Baustellensockel befestigt zu haben (pag. 250 Z. 51 und 56). Unterwegs als Wald gekommen sei, habe er angehalten und das Opfer mit den Kabelbindern an den Baustellensockel gebunden (pag. 251 Z. 58 f.). Demgegenüber gab er nur einen Tag später auf die Frage, wo er die Kabelbinder um das Opfer gebunden habe, nur ausweichend Antwort bzw. antwortete gar nicht auf die eigentliche Frage (vgl. pag. 271 Z. 329 ff.). Erst auf
erneute Frage antworte er schliesslich konkret und wiederholte im Wesentlichen seine Aussage vom Vortag (vgl. pag. 272 Z. 348 ff.). Der Beschuldigte stellte sich auf den Standpunkt, die Kabelbinder dort an das Opfer angelegt zu haben, wo er es schliesslich auch an den Baustellensockel gebunden habe (pag. 272 Z. 372 ff.). Er habe das Opfer nicht an seinem Domizil gefesselt (vgl. pag. 340 Z. 115 ff. und pag. 2613). Allerdings sind seine Aussagen inkonsistent: Einmal will der Beschuldigte die Kabelbinder zu Hause mitgenommen und ins Auto gelegt haben (pag. 329 Z. 664 f.; vgl. auch pag. 404/415). Ein andermal gab er an, diese erst kurz bevor er losgefahren sei, geholt zu haben (pag. 454 Z. 713 f.) bzw. diese erst eingeladen zu haben, als er wieder ins Auto gegangen sei (pag. 431 Z. 381). Demgegenüber
sagte er anlässlich der Tatortbegehung vom 1. Februar 2021, die Kabelbinder aus seiner Wohnung geholt und anschliessend auch Kabelbinder im Keller deponiert zu haben (pag. 1015 f.).
Entgegen seiner Behauptung, nach dem Verladen im W.________ (Örtlichkeit) etwas in der Gegend herumgefahren und dann kurz nach Hause gegangen zu sein (pag. 250 Z. 46 f.; vgl. auch pag. 265 Z. 117, wonach er nicht sagen könne, ob er auf direktem Weg nachhause gefahren sei), ist gestützt auf die objektiven Beweismittel erstellt, dass der Beschuldigte direkt zu seinem Domizil fuhr und sich dort knapp zwei Stunden lang aufhielt (vgl. S. 52 hiervor). Auf den entsprechenden Vorhalt meinte der Beschuldigte, dass es ihm nicht annährend so lange vorgekommen sei (pag. 323 Z. 52 ff.). Eine plausible Erklärung oder Angaben, was er in dieser Zeit noch getan hatte, gab der Beschuldigte nicht ab. Er versuchte seine den objektiven Beweismitteln widersprechenden Aussagen damit zu erklären, dass er in einem «komischen Zustand» gewesen sei (pag. 324 Z. 409).
Das Fesseln sei «nicht im Sinne eines Fesselns» gewesen, sondern es sei die Idee gewesen, †L.________ möglichst kompakt an ein Gewicht zu befestigen, um «das» dann zu versenken (pag. 2613 Z. 38 ff.; vgl. auch pag. 429 Z. 302 f.). Der Beschuldigte beschrieb, dass er die Hände und Füsse des Opfers zusammengebunden habe und glaube, beides zusammen an einem der Griffe festgebunden zu haben. Dann habe er noch etwas mit dem Hals versucht. Ferner gab der Beschuldigte an, dass er «so wie ein Päckchen» habe machen wollen (pag. 252 Z. 121 ff.; auch pag. 2615 Z. 24 ff.; pag. 3091 Z. 34). Zeitlich sei das Anbringen der Kabelbinder um die Hände und Füsse sowie um den Hals mehr oder weniger schon nahe beieinander gewesen (pag. 2615 Z. 22 ff.; pag. 3090 Z. 7 f.). Ein solches mehr oder weniger gleichzeitiges bzw. direkt nacheinander erfolgtes Anbringen der Kabelbinder lässt sich nicht ansatzweise in Einklang mit den objektiven Beweismitteln
bringen. Im Gegenteil steht dies im klaren Widerspruch zu den Feststellungen des IRM im Zusammenhang mit dem Vorliegen bzw. Fehlen von leukozytären Reaktionen (dazu S. 49 ff. hiervor). Auf den entsprechenden Vorhalt, wonach der Kabelbinder um den Hals ca. 30 Minuten später angebracht worden sein müsse, meinte der Beschuldigte lediglich, dass ihn das etwas lange dünke und sich der Kabelbinder um den Hals möglicherweise erst beim Ausladen so richtig eng zugezogen
habe (vgl. pag. 427 Z. 174 ff.). Als ihm das Foto des Opfers (pag. 215) vorgelegt wurde und auf Frage, was er dazu sage, dass um den Hals des Opfers ein Kabelbinder gelegt war, sagte der Beschuldigte, dass es eigentlich die Idee gewesen sei, den an den zweiten Griff des Baustellensockels zu binden, damit es kompakter gewesen wäre. Dies habe aber nicht so recht funktionieren wollen (pag. 277 Z. 540 ff.). Das angebliche Anbinden des Halses am Baustellensockel erscheint nach Ansicht der Kammer nicht nachvollziehbar. Einerseits ist es völlig unlogisch, da der Kopf eines Menschen nicht wie die Extremitäten «absteht». Andererseits hätte der Beschuldigte mindestens noch einen weiteren (queren) Kabelbinder verwenden müssen, um – mit den Worten des Beschuldigten – «etwas mit dem Hals» zu versuchen bzw. diesen an den einen Griff des Baustellensockels zu binden. Hinweise dafür, dass der Beschuldigte beim Hals noch einen weiteren Kabelbinder verwendet hätte, gibt es – ausser, dass er es so bei der Tatrekonstruktion vorzeigte und nebenbei bemerkt dabei keine Schwierigkeiten beim Anbinden des Halses am Baustellensockel bekundete (vgl. pag. 1141) – keine. Namentlich konnte am Hals kein Abdruck eines weiteren Kabelbinders gefunden werden (anders etwa bei den Händen, vgl. pag. 216). Eine plausible Erklärung, weshalb die Fundsituation (beim Fund der Leiche verlief ja kein Kabelbinder vom Hals zum Baustellensockel; vgl. Skizze pag. 434) nicht mit seiner Version übereinstimmte, hatte der Beschuldigte nicht (vgl. pag. 430 Z. 319 f.), sondern mutmasste im Widerspruch zu seiner vorangehenden Aussage, wonach diese «Dinger» nicht einfach reissen würden (pag. 428 Z. 248), es könne sein, dass der Kabelbinder gerissen sei (vgl. pag. 430 Z. 323). Dass tatsächlich ein Kabelbinder vom Hals zu einem der Griffe befestigt gewesen wäre, erscheint sehr unwahrscheinlich, denn das gerissene Stück des Kabelbinders war nicht etwa lediglich noch am Griff befestigt, sondern verlief unterhalb des Kabelbinders, welcher um die Handgelenke befestigt war. Sodann lassen sich die Feststellungen und die Schlussfolgerung des IRM, wonach der Kabelbinder am Hals zeitlich erst ca. 20-30 Minuten später als die Kabelbinder um die Hände und Füsse befestigt worden sei, aus Sicht der Kammer und entgegen der Verteidigung (pag. 3105) nicht durch das Anbinden an den Baustellensockel erklären, sondern einzig damit, dass der Beschuldigte das Opfer töten wollte. Bezeichnend erscheint in diesem Zusammenhang auch die Aussage des Beschuldigten, wonach ihm «übrigens aber nicht bewusst» sei, dass er den Kabelbinder um den Hals derart angezogen habe (vgl. pag. 277 Z. 543 f.). Zu diesem Zeitpunkt war dem Beschuldigten noch nicht zur Kenntnis gebracht worden, dass das Opfer durch den Kabelbinder um den Hals erdrosselt wurde, sondern erst nach seiner vorgenannten Antwort. Auf den darauffolgenden Vorhalt, wonach das Opfer durch Strangulation mit dem Kabelbinder verstorben ist, antwortete der Beschuldigte nach langem Überlegen lediglich: «Das ist jetzt nicht eine so tolle Nachricht. Kann das jetzt sein, dass sie durch diesen Kabelbinder gestorben ist?» (pag. 277 Z. 551 f.). Nachdem der Vorhalt wiederholt wurde, überlegte der Beschuldigte wiederum lange und gab an, sich dies jetzt nicht wirklich erklären zu können (pag. 277 Z. 554 ff.). Er habe seit dem Tag damit zu kämpfen und sagte: «Also nicht, dass ich es vorher gutgeheissen hätte» (pag. 2615 Z. 15 f.). Bevor er dies erfahren habe, sei er davon ausgegangen, dass sie tot sei (pag. 2715 Z. 16). Demgegenüber erachtete es der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung als «sehr wahrscheinlich», dass er den Kabelbinder um den Hals bereits beim Anlegen derart stark angezogen habe (pag. 3090 Z. 15 ff.). Diese Aussage versuchte er etwas abzuschwächen, indem er meinte, keine Ahnung zu haben und ergänzte, alternativ sei es möglich, dass er beim Ausladen etwas stärker angezogen habe (vgl. pag. 3090 Z. 17 f.). Im Verlaufe der Einvernahme an der Berufungsverhandlung flüchtete sich der Beschuldigte wiederum in Nichtwissen und machte geltend, dass der Kabelbinder beim Ausladen oder als er das Opfer in den See geworfen habe, derart angezogen worden sein könnte, man könne diese relativ groben Kabelbinder auch zum Anheben nehmen (vgl. pag. 3096 Z. 10 ff.). Letztlich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte anlässlich der Tatrekonstruktion nicht nur die Fesselung anders vorzeigte, als das Opfer schliesslich aufgefunden wurde, sondern auch den Baustellensockel in umgekehrter Richtung auf das Opfer gelegt haben will (vgl. pag. 1141 und 1093). Der Beschuldigte kommentierte bei der Tatrekonstruktion, dass das Anbinden an einen Baustellensockel einem schwerer falle, wenn es ein Mensch als eine Puppe sei (pag. 1141). Er habe zumindest beim Ausladen versucht, «würdevoll damit umzugehen» (pag. 1141). Demgegenüber gab er vor oberer Instanz mit erschreckender Gefühlskälte zu Protokoll, man müsse keine Rücksicht mehr nehmen, wenn
jemand tot sei oder man meine, dass jemand tot sei. Ein Leichnam sei ein Leichnam (vgl. pag. 3097 Z. 11 ff.). Die Verteidigung des Beschuldigten stellte sich ebenfalls auf den Standpunkt, dass der Kabelbinder um den Hals möglicherweise erst beim Ausladen am Thunersee derart fest angezogen worden sein könne.
Diese Argumentation ist aufgrund des Gesagten, insbesondere da der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – ebenfalls aussagte, die Kabelbinder wohl selbst so angezogen zu haben sowie unter Berücksichtigung der Lage des Bindekopfs (Verschluss) des Kabelbinders mittig im Kehlkopfbereich (pag. 1030), nicht zu hören. Schliesslich passt die heftige Erdrosselung in die Gewaltwelt, in welche sich der Beschuldigte vor der Tat durch den Konsum diverser Filme begeben hatte (vgl. zu den Inhalten der Dateien E. 19.3.1 hiervor und E. 19.5.2 f. hiernach). Nur nebenbei bemerkt erscheint auch die Fesselung der Hände augenfällig: Normalerweise
werden die Arme für die Fesselung überkreuzt oder beide Handflächen werden
gegeneinander gehalten. Vorliegend wurde aber eine Hand mit der Handinnenseite auf dem Handrücken der anderen Hand fixiert.
Demgegenüber scheint die Aussage des Beschuldigten, wonach er das Opfer
unterwegs in Richtung Thunersee an den Baustellensockel gebunden habe (etwa pag. 322 Z. 293 f.), zuzutreffen, denn der Baustellensockel stammt gemäss
Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 29. Januar 2021 (pag. 850 ff.) vom Strasseninspektorat T.________ (pag. 855).
Schliesslich sind die weiteren Aussagen des Beschuldigten zu betrachten und zwar unter der Hypothese, dass das Opfer nach dem Vorfall im W.________ (Örtlichkeit) bewusstlos war bzw. für den Beschuldigten den Anschein bestand, es sei tot.
Der Beschuldigte gab bei der ersten Einvernahme an, nach dem Sturz gedacht zu haben, es sei nichts mehr zu machen (vgl. pag. 250 Z.44 f.). Bei der zweiten Einvernahme wiederholte er dies und sagte, er habe †L.________ helfen wollen. Es habe dann aber so ausgesehen, als ob das nicht mehr gehe. Er habe sie daher Richtung Auto getragen (pag. 265 Z. 106 ff.). Diesmal ergänzte der Beschuldigte von sich aus, dass er geschaut habe, ob er sich auch wirklich nicht geirrt habe. Er wisse ja, wie man Puls messe. Sie habe aber gar nicht mehr reagiert (pag. 265 Z. 110 ff.). Im Verlaufe derselben Einvernahme antwortete der Beschuldigte auf die Frage, woraus er geschlossen habe, dass das Opfer tot sei, versucht zu haben,
ihren Puls zu fühlen, nachdem sie ihm nicht geantwortet habe. Er habe geschaut, ob sie atme. Da würde er aber auch nichts festgestellt haben (pag. 269 Z. 261 ff.). Der Beschuldigte beschrieb auf Nachfrage, den Puls zuerst an der Hand und dann an der Halsschlagader gemessen zu haben (pag. 269 Z. 265 f.). Völlig lebensfremd und unrealistisch erscheint danach seine Aussage auf die Frage, was er gedacht habe, woran das Opfer gestorben sein könnte: «Ich weiss nicht, möglicherweise durch einen Sturz auf den Kopf» (pag. 269 Z. 268 f.). Es stellt sich die Frage,
woran sonst das junge Opfer urplötzlich hätte versterben sollen – zumal der Beschuldigte selbst zuvor sagte, dass †L.________ auf den Kopf gefallen sei und er gedacht habe, sie sei tot. Der Beschuldigte versuchte die Strafverfolgungsbehörden davon zu überzeugen, die Vitalzeichen des Opfers effektiv überprüft zu haben, er sich dabei aber geirrt hätte. In diesem Zusammenhang ist auffällig, dass er auf die Frage, wo er anschliessend hingefahren ist, zunächst sagte, zuerst ja eben nochmals wegen dem Puls geschaut zu haben. Erst danach antwortete er auf die ihm gestellte Frage: Als klar gewesen sei, dass nichts mehr zu machen sei, sei er los gefahren, schlussendlich mit dem Ziel heimwärts (pag. 270 Z. 280 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten zur Überprüfung der Vitalzeichen fielen im weiteren Verlauf des Strafverfahrens erneut unterschiedlich aus und zwar sowohl betreffend den Zeitpunkt als auch das Vorgehen (etwa: keinen Puls als auch keine Atmung beim Opfer festgestellt [pag. 327 Z. 553]; im Auto Puls erneut überprüft [pag. 327 Z. 577 f.]; Puls am Hals gespürt und den Brustkorb angeschaut, ob sie noch atme bzw. sich der Brustkorb noch hebe und senke. Geschaut habe er noch wegen der Verletzungen, aber da habe er nicht wirklich etwas gesehen [vgl. pag. 341 Z. 143 ff.]; beim W.________ (Örtlichkeit) habe er †L.________ nur aufgehoben und habe nichts bei ihr gemacht, er habe sie aufgehoben und sei mit ihr zurück zum Auto, wo er den Puls gefühlt und die Atmung kontrolliert habe [vgl. pag. 403/414]). Betreffend die Atmung kann überdies auf das hiervor im Kontext mit den Befunden des IRM Ausgeführte verwiesen werden (S. 50 hiervor). Der Beschuldigte sagte, dass sich das Opfer – auch beim Anlegen der Kabelbinder – nicht mehr bewegt und dementsprechend nicht gewehrt habe (pag. 272 Z. 369 f., pag. 278 Z. 603, pag. 457 Z. 806, vgl. pag. 461 Z. 957 ff.). Er stellte sich auf den Standpunkt, dass er es ansonsten nie gemacht (pag. 409/420 und pag. 426 Z. 158 und Z. 163 ff.) und mit Garantie angehalten haben würde, wenn sie sich bemerkbar gemacht hätte (pag. 2618 Z. 22). Im Zeitpunkt der Fesselung habe er sie als tot erachtet (vgl. pag. 3089 Z. 40 ff.) bzw. er glaube nicht, dass er es damals noch einmal überprüft habe (vgl. pag. 3090 Z. 1 ff.). Zwar ist an sich nicht lebensfremd, dass Laien den Puls nicht fühlen. Dass der Beschuldigte gedacht haben will, das Opfer sei tot, überzeugt jedoch aufgrund der bisherigen Ausführungen nicht. Zudem ist die Tatrekonstruktion vom 12. Juli 2021 zu erwähnen, anlässlich welcher der Beschuldigte erklärte, dass das Opfer «nicht viel Material» um sich gehabt habe und er deshalb die Decke dazugelegt habe (pag. 408/419). Ein solches Vorgehen ergibt nur dann Sinn, wenn davon ausgegangen wird, dass eine Person noch lebt. Somit erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass das Opfer nach dem Vorfall im W.________ (Örtlichkeit) noch lebt.
Im Zusammenhang mit der Überprüfung der Vitalzeichen sind zudem die inkonsistenten, widersprüchlichen und unlogischen Aussagen des Beschuldigten bezüglich der Jacke des Opfers aufzugreifen. Zunächst hatte der Beschuldigte angegeben, dem Opfer die Jacke wohl noch im W.________ (Örtlichkeit) ausgezogen zu haben. Die Jacke habe er dem Opfer ausgezogen, um zu schauen, wie es †L.________ gehe; mit einer Jacke sei dies schwieriger (pag. 341 Z. 136 ff.). Hingegen bei der Tatrekonstruktion zeigte der Beschuldigte nicht vor, dem Opfer die Jacke ausgezogen zu haben. Erst auf Frage gab er an, die Jacke ja beim Kontrollieren etwas ausgezogen zu haben (vgl. pag. 403/414 und pag. 409/420). Weshalb die Jacke bei der Überprüfung des Pulses hätte ausgezogen werden müssen, ist nicht logisch. Einzig für die Überprüfung der Atmung hätte eine dicke Winterjacke störend sein können – allerdings hätte es ausgereicht, wenn die Jacke einfach geöffnet anstatt ganz ausgezogen worden wäre. Wie bereits in E. 19.3.1 hiervor erwähnt erscheint ein vom Beschuldigten vereitelter Fluchtversuch des Opfers plausibel und es ist nach Ansicht der Kammer möglich, dass das Opfer ohne Jacke aus dem Auto flüchten wollte und der Beschuldigte die Jacke lediglich zwecks Vertuschung der Tat entsorgte.
Gemäss eigenen Aussagen hatte der Beschuldigte zeitweise Kabelbinder in
seinem Fahrzeug, denn diese seien wie Maurerklebeband, man könne sie für alles brauchen (pag. 330 Z. 693). Zwar stellte sich der Beschuldigte wie bereits erwähnt auf den Standpunkt, die Kabelbinder am Tatabend erst nach dem Vorfall im
W.________ (Örtlichkeit) behändigt zu haben. Allerdings sind auch die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten inkonsistent ausgefallen und nach Überzeugung der Kammer ist die Behauptung des Beschuldigten, er habe die Kabelbinder nach dem Vorfall im W.________ (Örtlichkeit) behändigt, als Schutzbehauptung abzutun. Werden die Befunde des IRM bezüglich der leukozytären Reaktion mit den Aussagen des Beschuldigten kombiniert, so spricht es nach Auffassung der Kammer dafür, dass der Beschuldigte das Opfer bereits im W.________ (Örtlichkeit) an den Händen und Füssen mittels Kabelbinder gefesselt hat.
Das Opfer soll nach dessen (angeblichen) Sturz im W.________ (Örtlichkeit) gemäss dem Beschuldigten das Bewusstsein nie mehr wieder erlangt haben (vgl. pag. 328 Z. 606, pag. 460 Z. 927 f., pag. 426 Z. 133 f.). Aus seiner Sicht sei das Opfer tot gewesen (pag. 328 Z. 606; pag. 3090 Z. 23). Es sei ihm nie aufgefallen, dass sie irgendwie zu Bewusstsein gekommen wäre (pag. 341 Z. 125 f. und pag. 425 Z. 122). Er sei ja eine Zeitlang nicht im Auto gewesen (pag. 341 Z. 125 f.; vgl. auch pag. 428 Z. 214 f.). Er wisse nicht, ob sie zu Bewusstsein gekommen sei, als er zu Hause gewesen sei (pag. 425 Z. 122 f.; pag. 2618 Z. 13; vgl. auch pag. 3091 Z. 5 f. [vielleicht sei sie zwischendurch wieder zu sich gekommen und er habe es nicht bemerkt]). Gegenüber der Vorinstanz sagte der Beschuldigte, er habe keine Ahnung, ob sie vielleicht aufgrund der Kopfverletzung viel Blut verloren und daher vielleicht wieder das Bewusstsein verloren habe (pag. 2618 Z. 14 f.). Er habe sich «nicht gross» im Auto aufgehalten und sei sehr rasch in die Wohnung gegangen (pag. 382 Z. 658 f.). Es stellt sich die Frage, was der Beschuldigte in der Zeit von 22:17 Uhr (Ankunft des Beschuldigten mit seinem Fahrzeug an seinem Domizil) bis kurz nach 23 Uhr gemacht hat, denn erst ab 23:06 Uhr bzw. 23:18 Uhr konnten Aktivitäten (zuerst Abspielen von Musik und dann Google-Suchen) in seiner Wohnung festgestellt werden (pag. 1649 f. und 1821 ff. sowie S. 52 f. hiervor). Auf entsprechende Frage, was er in der Zeit von 22:16 Uhr bis 23:06 Uhr gemacht habe, reagierte der Beschuldigte genervt. So schnaufte er aus und sagte, dass er dies so genau jetzt auch nicht wisse (pag. 382 Z. 634 ff.). Seine weitere Antwort fiel ausweichend und pauschal aus. Gleiches gilt für seine diesbezüglichen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. pag. 2613 Z. 6 ff.). Im Wesentlichen will der Beschuldigte somit «eher […] gleich nach drinnen gegangen» sein (pag. 2613 Z. 18 f.; vgl. pag. 382 Z. 658). Die Kammer erachtet auch die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten als widersprüchlich, ausweichend, pauschal und somit insgesamt als unglaubhaft. Schliesslich findet sich ein entferntes Indiz dafür, dass das Opfer zum Zeitpunkt der Erdrosselung bei Bewusstsein war und das Anlegen und Zuziehen des Kabelbinders um den Hals rasch gehen musste, in der Tatsache, dass unter dem Kabelbinder viele Haare des Opfers eingeklemmt wurden (vgl. Foto pag. 215). Weitere Indizien dafür sind die heftige Erdrosselung (sehr straff angezogener Kabelbinder) sowie die gewaltvollen Filme, welche der Beschuldigte im Vorfeld konsumiert hatte und deren Inhalte Parallelen zur Tötungsart aufweisen (vgl. E. 19.5.3 hiernach). Schliesslich gilt zu berücksichtigen, dass es ausser den unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten keine Indizien dafür gibt, dass das Opfer das Bewusstsein nie wieder (für den Beschuldigten bemerkbar) – sofern es denn überhaupt je bewusstlos war – erlangt hätte.
19.4.2 Gesamtwürdigung und Fazit
Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschuldigten den wesentlichsten medizinischen Erkenntnissen zuwiderlaufen (S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2798). Ferner fällt im Allgemeinen auf, dass der Beschuldigte seine Aussagen den ihm gemachten Vorhalten anpasste und versuchte, Erklärungen für die Ermittlungsergebnisse zu liefern. Beispielhaft ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte nicht genau erklärte, was er als erstes nach seiner Ankunft am Domizil sowie dort dann während ca. zwei Stunden machte, sondern angab, irgendwann etwas getrunken und irgendwann Musik laufen (was anhand der Datenauswertung überprüft werden konnte) gelassen zu haben (vgl. etwa pag. 454 Z. 695 ff.).
Unter Berücksichtigung der Aussagen des Beschuldigten, der Vorbringen seiner Verteidigung und der objektiven Beweismittel lassen sich drei mögliche Varianten betreffend die beweisrelevante Thematik unterscheiden. Die Vorinstanz erörterte diese drei möglichen Varianten und benannte diese als «Tatvarianten» (S. 49 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2802 ff.). Ob es sich dabei tatsächlich um «Tat»-Varianten handelt, ist fraglich, aber der Aufbau erscheint der Nachvollziehbarkeit dienlich, weshalb die Kammer diesem Aufbau folgt.
Tatvariante 1: Fesselung und Strangulation bei stets erhaltenem/vollen Bewusstsein des Opfers (keine vorübergehende Bewusstlosigkeit nach dem Erleiden der Kopfverletzungen)
Gestützt auf die Ausführungen in E. 19.4.1 hiervor ist diese Variante entgegen der Verteidigung sehr wohl realistisch. Diesfalls wäre das Opfer dann auch nicht nur bei vollem Bewusstsein an den Händen und Fussgelenken gefesselt, sondern mindestens 20-30 Minuten später auch bei vollem Bewusstsein stranguliert worden. Für diese Variante sprechen die verschiedenen Verletzungen, welche das IRM feststellte und mit einer Gegenwehr in Einklang stehend beurteilte (pag. 1898 f.). Die Vorinstanz trug die wesentlichen Erkenntnisse des IRM wie folgt zusammen (S. 49 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2802 f.):
Für diese erste Tatvariante spricht zudem, dass die Frage, ob es Hinweise gibt, dass † L.________ sich gegen eine Fesselung / Strangulation durch die Kabelbinder gewehrt hat, dahingehend beantwortet wurde, als dass das Vorhandensein mehrerer Verletzungen in der Umgebung der Kabelbinder an den Extremitäten, insbesondere denjenigen an den Unterarmen, sich unter anderem durch eine Gegenwehr erklären lässt. Durch Anlegen von Kabelbindern bei einer bewusstlosen oder toten
Person wäre in Umgebung der Strangmarke ein eher unauffälliges oder verletzungsarmes – und nicht ein wie vorliegend eher verletzungsreiches – Bild zu erwarten (pag. 1898). Evident ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Rechtsmedizin eine Entstehung dieses Verletzungsbildes an den Armen und Beinen von † L.________ im Rahmen der vom Beschuldigten geltend gemachten Stürze nicht als plausibel erachtet. Eine zumindest teilweise Entstehung der Verletzungen an den Extremitäten im Rahmen des Anlegens der Kabelbinder, z.B. beim Festhalten der Extremitäten, und im Rahmen eines anschliessenden Verbringens in einen Kofferraum und letztlich in den See wurde indes nicht ausgeschlossen (pag. 1897). Weiter ist dem rechtsmedizinischen Gutachten zu entnehmen, dass es aufgrund der festgestellten Verletzungen am Unterrand des Mundbodens und am Unterkiefer beidseits denkbar ist, dass sich † L.________ in gefesselter Position bei Anbringung des Kabelbinders um den Hals aktiv mittels Kopfbewegung gewehrt hat (pag. 1899).
Zu ergänzen ist, dass gemäss IRM ebenso in Betracht zu ziehen sei, dass die Verletzungen zumindest teilweise auch durch eigene Befreiungsversuche des Opfers entstanden sein könnten (pag. 1899).
Hinzuweisen ist sodann insbesondere auf das Folgende:
Der Beschuldigte gab mehrfach zu Protokoll, dass er die Kabelbinder erst bei sich zu Hause behändigt habe, als er mit dem Opfer, welches hinten in seinem U.________(Fahrzeug) gelegen sei, an seinem Domizil angelangt sei (pag. 265 Z. 118 f., pag. 250 Z. 51). Davon ausgehend, dass das Opfer nach dem Vorfall im W.________ (Örtlichkeit) nicht bewusstlos war, stellt sich aber dann die Frage, ob das Opfer nicht auf sich aufmerksam gemacht hätte bzw. eventuell gar den fahrenden Beschuldigten «angegriffen» hätte, um sich im Sinne eines Flutversuchs befreien zu können. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das Opfer anderweitig als mit Kabelbindern an Händen und Füssen gefesselt gewesen wäre. Aufgrund dieser Ausführungen ist zu schlussfolgern, dass der Beschuldigte das Opfer, welches stets bei Bewusstsein war, beim W.________ (Örtlichkeit) mit bereits mitgeführten Kabelbindern an Händen und Füssen fesselte. Für diese Tatvariante spricht im Übrigen auch ein vom Beschuldigten im W.________ (Örtlichkeit) vereitelter Fluchtversuch des Opfers (vgl. dazu E. 19.3.1 hiervor im Zusammenhang mit den Kopfverletzungen). Überdies spricht für diese Tatvariante auch die Erstaussage des Beschuldigten, wonach es im W.________ (Örtlichkeit) ca. 15-20 Minuten gedauert habe, bis er †L.________ ins Auto geladen gehabt habe (pag. 251 Z. 79 f.). Zwar waren es effektiv lediglich zwischen sieben und zehn Minuten (vgl. Auswertung der Daten des Mobiltelefons, pag. 1485). Es wäre aber höchst fraglich, weshalb er für das Einladen des bewusstlosen bzw. seiner Ansicht nach gar toten Opfers so lange gebraucht haben sollte, wenn er es nicht noch vor Ort gefesselt hätte. Dies insbesondere auch mit Blick auf die Aussage des Beschuldigten, wonach er nicht gesehen haben will, wie †L.________ gestürzt sei, er zu ihr gegangen, sie aufgehoben und hinten ins Auto gelegt haben will (vgl. etwa pag. 250). Bezeichnend erscheint dabei auch die Antwort des Beschuldigten auf die Frage, ob er nicht denke, dass †L.________ aus dem Auto geflüchtet wäre. Er bejahte die Frage und sagte, dass er dies auch denke (pag. 426 Z. 125 f.). Somit drängt sich die Frage auf, weshalb auch der Beschuldigte der Ansicht war, dass das Opfer geflüchtet wäre, wenn es dies gekonnt hätte. Einzige plausible Antwort darauf ist das schon im W.________ (Örtlichkeit) gewaltsame Vorgehen des Beschuldigten gegenüber dem Opfer sowie dessen stets erhaltenes Bewusstsein.
Tatvariante 2: Fesselung und Strangulation nach einer möglichen Bewusstlosigkeit von maximal 30 Minuten
Davon ausgehend, dass der Beschuldigte die Kabelbinder wie von ihm behauptet tatsächlich erst irgendwann nach der Ankunft an seinem Domizil behändigte und das Opfer im W.________ (Örtlichkeit) nach dessen angeblichem Sturz bewusstlos war, gilt was folgt:
Das Opfer hätte gestützt auf die Feststellungen des IRM und die ausgewerteten Handydaten des Beschuldigten auch bei einer Bewusstlosigkeit infolge der Kopfverletzungen spätestens zum Zeitpunkt der Ankunft am Domizil des Beschuldigten das Bewusstsein wieder erlangt. Folglich wäre das Opfer auch bei dieser Variante zum Zeitpunkt der Fesselung an den Hand- und Fussgelenken bei Bewusstsein gewesen, ebenso wie anlässlich der mindestens 20-30 Minuten später erfolgten Strangulation durch Anbringen des Kabelbinders um den Hals. Dafür, dass das
Opfer zum Zeitpunkt der Fesselung sowie der späteren Strangulation bei Bewusstsein war, spricht auch das eher verletzungsreiche Bild in der Umgebung der Strangmarken an den Extremitäten des Opfers. Allerdings stellt sich bei dieser
Variante 2 die gleiche Frage wie bei Variante 1 bezüglich der Möglichkeit, dass das Opfer, sobald es das Bewusstsein wieder erlangt hatte, auf sich aufmerksam
gemacht hätte und/oder den Beschuldigten mit dem Ziel eines Fluchtversuchs «angegriffen» hätte.
Dass das Opfer – unter der Annahme, dass es das Bewusstsein je verloren hat – bei der Fesselung und Strangulation (wieder) bei Bewusstsein war, ist auch aufgrund der folgenden Indizien anzunehmen:
Der Beschuldigte gab an, nicht speziell geschaut zu haben, wie das Opfer in
seinem Fahrzeug gelegen sei, als er von seiner Wohnung zurück zum Fahrzeug gekommen sei. Es sei immer noch gleich, wie dann, als er angekommen sei,
gelegen. Also zirka gleich. Er habe sich nicht genau geachtet (pag. 455 Z. 726 ff.). Anlässlich der Tatrekonstruktion am 12. Juli 2021 (pag. 400 ff.) erklärte der Beschuldigte, dass er die Kabelbinder zuhause holen gegangen sei und diese bei der Seitentüre ins Auto geworfen habe (pag. 404/415). Zwischen Ankunft am Domizil in I.________(Ort) und der Weiterfahrt sind ca. zwei Stunden vergangen (was sich wie bereits aufgezeigt mittels objektiver Beweismittel erstellen lässt) und eine länger andauernde bzw. mehr als 30 Minuten andauernde Bewusstlosigkeit des Opfers ist nicht mit den Erkenntnissen des IRM vereinbar. Daraus erhellt, dass das Opfer spätestens dann, als der Beschuldigte die Kabelbinder kurz nach Mitternacht ins Auto geladen haben will, wieder hätte bei Bewusstsein sein müssen. Zumal der Kofferraum des Fahrzeuges nicht abgetrennt war (vgl. pag. 1105), hätte der Beschuldigte bemerkt haben müssen, wenn das Opfer bei Bewusstsein war bzw. wenn dieses noch gelebt hätte.
Tatvariante 3: Zum W.________ (Örtlichkeit) mitgeführte Kabelbinder, dortige Fesselung und Strangulation nach einer möglichen Bewusstlosigkeit von maximal 30 Minuten
Aus den vorangehenden Ausführungen (insbesondere auch denjenigen zur Tatvariante 1) erhellt, dass es durchaus möglich ist, dass der Beschuldigte – entgegen seiner Behauptung – die Kabelbinder bereits auf dem Weg zum Opfer bzw. zum W.________ (Örtlichkeit) mitgeführt hat. Zeitlich war es möglich, dem Opfer im W.________ (Örtlichkeit) die Kabelbinder nach dessen Erleiden der Kopfverletzungen und einer infolgedessen vorübergehenden Bewusstlosigkeit an den Händen und Füssen anzubringen. Die Generalstaatsanwaltschaft wies diesbezüglich zutreffend darauf hin, der Beschuldigte habe sich – sofern das Opfer je bewusstlos gewesen sei – nicht darauf verlassen können, dass das Opfer das Bewusstsein nicht wieder erlangen würde, weshalb auch deshalb von einer Fesselung im W.________ (Örtlichkeit) auszugehen sei (pag. 3105).
Demgegenüber war das Anbringen des Kabelbinders um den Hals nicht im W.________ (Örtlichkeit) möglich, ansonsten an den Handgelenken und dem linken Fussgelenk keine leukozytäre Reaktion hätte festgestellt werden können.
Im Weiteren gibt es aufgrund der Auswertung der Daten des Mobiltelefons des Beschuldigten (pag. 1485) keine Hinweise, dass der Beschuldigte gegen Ende der Rückfahrt (d.h. zeitlich nach der Ausbildung der leukozytären Reaktion) und – unter der Annahme einer Bewusstlosigkeit des Opfers – noch vor Wiedererlangen des Bewusstseins des Opfers einen Zwischenstopp eingelegt und dort das Opfer stranguliert hätte. Gegen diese Tatvariante bzw. eine andauernde Bewusstlosigkeit des Opfers spricht zudem das eher verletzungsreiche Bild in der Umgebung der Kabelbinder an den Extremitäten (vgl. pag. 1898).
Zwischenfazit
Als Zwischenfazit ist unmissverständlich festzustellen, dass die Aussagen des
Beschuldigten, wonach das Opfer für ihn tot (oder zumindest nicht mehr bei erkennbarem Bewusstsein) gewesen sein soll, als klare Schutzbehauptung abzutun sind. Aus den bisherigen Ausführungen ist ohne Weiteres zu schlussfolgern, dass das Opfer in jedem Fall (auch wenn nicht abschliessend gesagt werden kann und nicht gesagt werden muss, von welcher der möglichen Tatvarianten auszugehen ist) im Moment der Strangulation bei Bewusstsein war. Im Übrigen ist nach Auffassung der Kammer wie in E. 19.3 hiervor dargelegt bereits betreffend die Kopfverletzungen des Opfers bzw. ein Unfallgeschehen nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen und fraglich wäre, weshalb dem Beschuldigten jedoch in Bezug auf die Fesselung und Strangulation Glauben geschenkt werden sollte,
obwohl auch seine diesbezüglichen Aussagen von Lügensignalen geprägt sind.
Richtigerweise stellte die Vorinstanz nach der Sichtung der Videoaufnahmen der Tatrekonstruktion überdies fest, dass der Beschuldigte aufgrund der Lage des
Bindekopfs (Verschluss) des Kabelbinders mittig im Kehlkopfbereich des Opfers dem in diesem Zeitpunkt nicht bewusstlosen Opfer bei der Strangulation in die
Augen schauen musste (S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2805).
Wo der Beschuldigte das Opfer stranguliert hat, ist letztlich nicht entscheidend. Ausgehend von den Ausführungen zur Frage des Bewusstseins des Opfers bzw. des allfälligen Wiedererlangens des Bewusstseins ist diese Beweisfrage primär mit Blick auf das Ausmass der Grausamkeit des Handelns des Beschuldigten von
Belang: Je später er das Opfer strangulierte, desto länger musste es gefesselt und in Todesangst sowie mit wohl erheblichen Schmerzen infolge der Kopfverletzungen ausharren und folglich leiden. Während einer Zeitspanne von einer knappen
Stunde ist unklar, was der Beschuldigte an seinem Domizil gemacht hat. Nach Auffassung der Kammer muss während dieser Zeit im Auto vor dem Domizil des Beschuldigten noch etwas vorgefallen sein – vielleicht versuchte der Beschuldigte das Opfer weiterhin davon zu überzeugen, bei sexuellen Handlungen mitzumachen oder er nahm an sich selbst sexuelle Handlungen vor, bevor er das Opfer schliesslich strangulierte. Insgesamt sprechen nach Überzeugung der Kammer viele
Indizien dafür, dass der Beschuldigte das Opfer an seinem Domizil (im Auto) stranguliert hat. Jedoch ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass die Strangulation
später, d.h. auf dem Weg in Richtung Thunersee, vollzogen worden ist. Auch wenn letztlich diese Beweisfrage nicht abschliessend beantwortet werden kann und nicht beantwortet werden muss, so erwog die Vorinstanz diesbezüglich absolut zutreffend Folgendes (S. 53 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2806 f.):
Als möglicher Ort der Strangulation fällt primär das Domizil des Beschuldigten oder ein Waldstück auf dem Weg nach J.________(Ort) in Betracht, wobei das erkennende Gericht sich für den ersten Ort ausspricht. Für diese Auffassung spricht vorab die rückwirkende Teilnehmeridentifikation, wonach sich das Mobiltelefon des Beschuldigten nach seiner Ankunft vom W.________ (Örtlichkeit) an seinem Domizil um 22.17 Uhr vom 16.01.2021 mit dem Bluetooth vom U.________(Fahrzeug) getrennt hat. An seinem Domizil verweilte der Beschuldigte dann bis um 00.04 Uhr vom 17.01.2021, wobei lediglich in der Zeit von 23.06 Uhr bis zu seiner Abreise auf seinem Laptop Musik der Band «BB.________» abgespielt worden ist (pag. 1649 f.). Im Zeitraum zwischen 23.18 Uhr und 23.46 Uhr wurden in Google Maps zudem verschiedene Suchen getätigt. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass in der Zeit zwischen 22.17 Uhr (Eintreffen am Domizil) und 23:06 Uhr (Musikstart) keine Aktivitäten in der Wohnung des Beschuldigten festgestellt werden konnten. Hervorzuheben ist an dieser Stelle auch, dass zu dieser Zeit von der Uhr des Beschuldigten 999 Meter und vom Mobiltelefon 534 Meter registriert wurden, der Beschuldigte also eine gewisse Distanz zurückgelegt haben muss, und er um 22.53 Uhr einen Puls von 104 aufwies (pag. 1485; pag. 1521 ff.). Die Zeitspanne von rund 50 Minuten, während welcher keine Aktivitäten in der Wohnung des Beschuldigten festgestellt wurden, sowie die Bewegungs- und Pulsmessungen sind durch eine Strangulation von † L.________ im Fahrzeug vor dem Domizil des Beschuldigten erklärbar. Zwar gab der Beschuldigte an, er habe sich bei sich zuhause nicht mehr gross im Fahrzeug aufgehalten (pag. 382, Z. 650 ff.; pag. 454, Z. 721 ff.). Dennoch sprechen viele Aussagen des Beschuldigten für die besagte Annahme. So gab er nämlich von Beginn an und gleichlautend zu Protokoll, er habe sich zuhause darüber Gedanken machen müssen, wie er den Leichnam entsorgen könne. Daher habe er über Google auch nach entsprechenden Gewässern gesucht und sich die Lösung in den Kopf gesetzt, † L.________ zu versenken (pag. 250, Z. 46 ff.; pag. 323, Z. 365 ff.; pag. 323, Z. 383 ff.; pag. 2613, Z. 23 ff. und Z. 31 f.; vgl. pag. 334, Z. 894 ff.). Augenmerklich ist auch die Aussage, er sei vom W.________ (Örtlichkeit) nachhause gefahren, um dann dort «eine Pause» zu machen (pag. 2619, Z. 35 ff.). Gestützt auf die vorherigen Ausführungen, wonach der Beschuldigte um den Umstand wissen musste, dass † L.________ zumindest kurz vor Ankunft an seinem Domizil das Bewusstsein erlangt haben muss, ist es schwerlich vorstellbar, dass er sich dann dort nicht um sie geschert hat und sich sogar eine Pause gegönnt hat. Das Risiko, entdeckt zu werden, wäre erwartungsgemäss viel zu hoch, wenn man bedenkt, dass † L.________ diesfalls während knapp zwei Stunden auf sich hätte aufmerksam machen können. Die Suche nach einer geeigneten Ablagestelle für eine «Leiche» macht in aller Regel denn auch nur dann Sinn, wenn der Tod des Opfers sicher eingetreten ist (pag. 323, Z. 365 ff.). Die teilweise ausweichende Aussage «Nein, sicher nicht […] mit in die Wohnung genommen» auf den Vorhalt, wonach davon auszugehen sei, dass er † L.________ kurz nach dem Eintreffen bei sich zuhause mittels Kabelbinder gefesselt habe oder sie in der Wohnung gefesselt und sie danach ins Fahrzeug transportiert habe sowie das auffällige Zögern auf die Frage im Rahmen der Hauptverhandlung, ob † L.________ im Fahrzeug vor seinem Domizil bereits gefesselt gewesen sei (pag. 2613, Z. 37 ff.), lassen ebenfalls auf eine Tötung vor dem eigenen Haus vermuten.
Jedenfalls fuhr der Beschuldigte um 00.04 Uhr vom 17.01.2021 von seinem Domizil in I.________(Ort) los – nachdem er sich mittels Internetsuchen erkundigte, wo er den Leichnam entsorgen kann – und fuhr über BC.________ (Nennung verschiedener Ortschaften) und fuhr schliesslich nach AA.________ (Ort), BD.________ (Ort) und J.________(Ort). Auf dem Weg nach J.________(Ort) schaltete der Beschuldigte sein Mobiltelefon mehrfach ab, wobei um 00.40 Uhr in BE.________ (Ortschaft) von der Uhr des Beschuldigten ein Puls von 114 registriert wurde (pag. 1823; pag. 1524; pag. 1528; pag. 1485). Weshalb der Beschuldigte gerade dort einen Puls von 114 aufwies, kann nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht abschliessend geklärt werden. Jedenfalls kann der Beschuldigte mit Blick auf die zurückgelegte Fahrtstrecke † L.________ in BE.________ (Ortschaft) nicht an den Bausockel festgebunden haben, zumal es sich beim Bausockel um einen des Strasseninspektorats T.________ gehandelt hat und dieses für das Kantonsgebiet BF.________ nicht zuständig ist (pag. 850 ff.). Der Bausockel wurde mit anderen Worten erst später im Kanton Bern behändigt, weshalb das Festbinden von † L.________ an den Bausockel ebenfalls später erfolgen musste.
Vorbringen der Verteidigung
Abschliessend stellt sich die Frage, ob die weiteren Vorbringen des Beschuldigten bzw. seiner amtlichen Verteidigung an diesem Beweisergebnis etwas zu ändern vermögen bzw. dieses zumindest ernsthaft in Zweifel ziehen könnten im Sinne
eines nicht bloss theoretisch denkbaren und den Beschuldigten entlastenden Alternativszenarios.
Die Verteidigung machte im Wesentlichen geltend, dass sich der Beschuldigte in einem Irrtum über den Tod des Opfers befunden habe, als er es gefesselt und an den Baustellensockel gebunden habe. Es sei in der Nacht vom 16. auf den 17. Januar 2021 kalt und dunkel gewesen. Die Überprüfung der Vitalzeichen sei in dieser Situation selbst für einen absoluten Profi schwer. Insbesondere nicht lebensfremd sei, dass der Beschuldigte angegeben habe, beim Opfer keinen Puls und keine Atmung festgestellt zu haben. Betreffend die Dauer der Bewusstlosigkeit
habe das IRM nicht sämtliche Einflüsse, welche die Dauer beeinflussen könnten, berücksichtigt. Unberücksichtigt bzw. nicht abgeklärt worden sei der Blutverlust des Opfers. Zudem seien folgende Punkte unberücksichtigt geblieben: Die Kälte (es sei in der Nacht ca. -2.7° C
gewesen), die Konstitution des Opfers (sehr zierliche
Person) sowie der Drogenkonsum des Opfers (pag. 3105). Die Verteidigung
brachte dies im Wesentlichen bereits erstinstanzlich vor und wies betreffend das Fahrzeug darauf hin, dass es sich dabei um eine «Blechbüchse» (d.h. ein Fahrzeug ohne nennenswerte Isolation) handle (pag. 2653). Eine Kombination aus den besagten Umständen lasse eine Regungslosigkeit des Opfers erklären (pag. 3105).
Kalt war es in dieser Nacht zweifelsohne. Gemäss Bestätigung des Bundesamts für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz vom 28. April 2021 war es bei der dem W.________ (Örtlichkeit) nächstgelegenen Messstation, derjenigen von BG.________, am 16. Januar 2021 zwischen 20:00 Uhr und 23:00 Uhr durchgehend -3.1° C. Zudem hatte es zwischen 21:00 Uhr und 22:00 Uhr eine Niederschlagsmenge von 0.3 mm und ein Windböen-Maximum von lediglich 7.2 km/h (pag. 1010). Es ist weder erstellt noch gäbe es irgendwelche Hinweise, dass es im rund 100 m höher gelegenen W.________ (Örtlichkeit) noch kälter gewesen sein muss. Wesentlich sind indes die Aussagen des Beschuldigten, wonach er das Opfer beim Kreuz oben bzw. hinten im Fahrzeug auf eine Wolldecke gelegt (vgl. pag. 252 Z. 138 f.; pag. 270 Z. 274 und 278) bzw. versucht habe, es mit einer Wolldecke etwas zuzudecken (pag. 455 Z. 735). Diese Decke beschrieb er als blaue, camouflage-ähnliche, ca. 160x200 cm grosse Decke, eine Isodecke (pag. 341 Z. 155 ff.). Unbehelflich und falsch erscheint folglich die Argumentation der Verteidigung, wonach es sich nur um eine ganz dünne Decke gehandelt habe (pag 3105). Ferner gab der Beschuldigte an, dass noch weitere Decken im Fahrzeug gewesen seien (pag. 278 Z. 578; pag. 341 Z. 161 ff.), was im Übrigen durchaus plausibel erscheint, da auch nach der Festnahme des Beschuldigten in seinem Fahrzeug mehrere Decken gefunden wurden (vgl. pag. 1105 f.). Wie bereits erwähnt erklärte der Beschuldigte anlässlich der Tatrekonstruktion, dass das Opfer «nicht viel Material» um sich gehabt habe und er deshalb die Decke dazugelegt (pag. 408/419) bzw. das Opfer mit einer Wolldecke etwas zugedeckt (pag. 455 Z. 735) habe. Diese Decke will der Beschuldigte danach entsorgt haben, ebenso die weisse Jacke, welches das Opfer beim Aussteigen im W.________ (Örtlichkeit) getragen habe (vgl. pag. 278 Z. 581; pag. 453). Inkonsistent sind aber die Aussagen des Beschuldigten, ob er dem Opfer die Jacke ausgezogen habe, bevor er sie zum Auto trug (vgl. pag. 341 Z. 136) oder dann im Auto (vgl. pag. 278 Z. 585; pag. 403/414, pag. 409/420, pag. 453 Z. 666 f.) oder die Jacke dort gar nicht ausgezogen habe (vgl. pag. 341 Z. 149; pag. 403/414, pag. 409/420). Dies lässt sich zwar nicht abschliessend klären, kann aber offengelassen werden. Nach Ansicht der Kammer erscheint es wahrscheinlich, dass das Opfer entweder ohne Jacke zu flüchten versuchte oder der Beschuldigte dem Opfer die Jacke
bereits im W.________ (Örtlichkeit) ausgezogen und es dann dort an den Händen und Füssen gefesselt hat. Diese Vermutung wird dadurch gestützt, dass die Leiche des Opfers letztlich ohne Jacke und mit Fremdfasern am T-Shirt (die mit der orangen Decke aus dem Fahrzeug mikroskopisch und analytisch übereinstimmten [pag. 1036, 1093 und 1106]) aufgefunden wurde. Überdies machte der Beschuldigte ja selber nie geltend, es sei im Auto kalt gewesen bzw. er habe nicht geheizt oder dergleichen – zumal die Fahrerkabine von der Ladefläche nicht abgetrennt war (vgl. pag. 1105). Auch finden sich in den gesamten rechtsmedizinischen Unterlagen keine Hinweise auf eine mögliche Bewusstlosigkeit oder Regungslosigkeit des Opfers aufgrund einer Unterkühlung. Im Gegenteil: Das IRM brachte verschiedene Befunde und Verletzungen in Zusammenhang mit Befreiungsversuchen bzw. aktiver Abwehr des Opfers (pag. 1898 f.). Insoweit gehen auch die Hinweise auf
Drogen und Alkohol bzw. den unfitten Zustand des Opfers völlig fehl. Nebenbei bemerkt hat Kokain, dessen Konsum beim Opfer nachgewiesen werden konnte (pag. 1918), eine aufputschende Wirkung. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass das IRM darauf hinwies, es sei denkbar, dass THC und Morphin das Bewusstsein bzw. die Handlungsfähigkeit des Opfers beeinträchtigt haben könnten. In welchem Ausmass eine derartige zentralnervöse Beeinträchtigung vorgelegen hätte, liesse sich im Nachhinein nicht abschliessend beantworten, zumal keine Angaben zu einer allfälligen Gewöhnung vorlägen (pag. 1895). Aufgrund der festgestellten Verletzungen, welche als Abwehr- oder Befreiungsversuch interpretiert werden können, sowie unter Berücksichtigung der äusserst inkonsistenten und
widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten erscheint ein Bewusstseinsverlust oder eine länger andauernde Bewusstlosigkeit und Regungslosigkeit – insbesondere noch zum Zeitpunkt der Strangulation – nicht mehr als lediglich theoretisch denkbar. Folglich erschien es auch nicht erforderlich, dass das IRM noch abstrakte Ausführungen dazu, wie sich Kälte, Konstitution etc. im Allgemeinen auf Menschen auswirken könnten, getätigt und abstrakte Einschätzungen gemacht hat.
Letztlich sind die geltend gemachten Einwände des Beschuldigten und seiner Verteidigung ein hilfloser Versuch, mehr als bloss theoretische Zweifel am Tatgeschehen durch Mutmassungen zu wecken, ohne die Beweismittel gesamtheitlich zu würdigen. Daher sind diese Einwände mit der Vorinstanz (vgl. S. 54 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2807 f.) als bloss theoretische Möglichkeit
ohne die geringsten stichhaltigen Anhaltspunkte abzutun.
Gestützt auf die obigen Ausführungen lässt sich die Beweisfrage, wann und allenfalls wo das Opfer gefesselt und stranguliert wurde und in welchem Zustand sich dieses in diesem Moment befand bzw. ob es bei Bewusstsein war oder, ob der Anschein vorhanden war, es sei bewusstlos oder gar bereits tot, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (pag. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2808) nur dahingehend beantworten, dass der Beschuldigte das Opfer zuerst mit Kabelbindern um die Hand- und Fussgelenke gefesselt und frühestens 20-30 Minuten
später den Kabelbinder um den Hals angelegt und zugezogen hat, wodurch das Opfer erdrosselt/stranguliert wurde. Jedenfalls in Moment der Strangulation muss das Opfer bei vollem Bewusstsein gewesen sein. Gestützt auf die umfassende Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Opfer absichtlich mit dem Kabelbinder um den Hals von Angesicht zu Angesicht getötet und dabei die Abwehrversuche des Opfers sowie dessen Todeskampf aus nächster Nähe erlebt hat. Es gibt letztlich unter Berücksichtigung der gesamten Beweismittel keine mehr als bloss theoretischen Hinweise, dass das Opfer in diesem Moment bewusstlos oder gar der Anschein vorhanden gewesen wäre, es sei bereits tot.
19.5 Beweisfrage 3: Tatplanung und Tatmotiv
19.5.1 Vorbemerkungen
Um das Tatmotiv des Beschuldigten eruieren zu können, erachtet es die Kammer als wesentlich, zunächst die Vorgeschichte des Beschuldigten näher zu betrachten. Anschliessend folgt die Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel zur Frage der Tatplanung sowie des Tatmotivs.
19.5.2 Vorgeschichte
Der Beschuldigte suchte im Internet gegen Ende des Jahres 2020 diverse Sexspielzeuge, Bondage- und Sado-Maso-Utensilien, darunter auch mit Reizstrom (pag. 1824, 1826 und 1830), wobei er sich offenbar einige Sachen davon bestellte (vgl. pag. 1545). Er erklärte, dass er sexuell wieder habe aktiver werden wollen (etwa pag. 306; vgl. auch pag. 319 Z. 169 f.; pag. 444 Z. 323 ff.).
Der Beschuldigte interessierte sich für pornografische Inhalte. Wenn es um das Pornogenre gegangen sei, habe er – einfach aus Neugierde – Querbeet auch durch alle legalen Genres nach Filmen gesucht (pag. 439 Z. 149 ff.). Allerdings blieb es bereits in der Vergangenheit nicht nur bei legalen pornografischen Dateien. So ist der Beschuldigte wegen Verbreitung und Erlangung harter Pornografie,
beides mehrfach begangen, vorbestraft (pag. 3059 f.). Diese Vorstrafe datiert vom 24. Februar 2014. Dennoch besass der Beschuldigte zum Zwecke des Konsums nachweislich bereits ab dem 4. September 2016 wieder Dateien mit pornografischen Inhalten (wofür er von der Vorinstanz verurteilt wurde und nun vor oberer
Instanz lediglich noch die Strafe dafür zu bestimmen ist). Bei den Dateien handelte es sich einerseits um 3 Dateien, welche tatsächliche sexuelle Handlungen mit
Kindern zum Inhalt haben und andererseits um 13 Dateien, die sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen zum Inhalt haben (vgl. E. 10. hiervor). Der Beschuldigte erklärte, dass er damals neugierig gewesen sei, dann lange nicht und dann halt wieder (vgl. pag. 439 Z. 153 ff.).
Zu Dateien mit Gewalttätigkeiten passt sodann, dass – wie bereits in E. 19.3.1 hiervor dargelegt – die Suche nach dem Begriff «Snuff» auf dem Laptop des
Beschuldigten eine Menge Treffer ergeben hat. Der Beschuldigte meinte auf den entsprechenden Vorhalt, das habe er mal heruntergeladen und es sei «ziemlich kranker Scheiss» (pag. 382 Z. 665 f.). Alles was tauge, habe er noch und den Rest habe er gelöscht, wobei er einfach alles herunterlade und dann durchscrolle (pag. 383 Z. 681 ff.). Dies galt offenbar sowohl für die Snuff-Dateien als auch für weitere Videodateien mit Gewalt und/oder Gewaltpornografie (inkl. Demütigungen) (pag. 1704, pag. 441 Z. 210 ff. und 218 ff.), wobei der Beschuldigte angab, dass die Videos automatisch abgespeichert würden, er die Sachen dann jeweils durchschaue und lösche, was er nicht wolle. Die Videodateien speicherte der Beschuldigte auf einem Ordner auf dem NAS («Network Attached Storage» oder auch Netzwerkspeicher; nachfolgend NAS) ab (pag. 1706; vgl. pag. 441 Z. 220 f.). Er
lade viele Filme herunter, habe aber nicht alle gesehen (pag. 440 Z. 170 f.). Dem Beschuldigten wurde vorgehalten, dass er den Film «AU.________ (Filmtitel)» gesucht und heruntergeladen habe. Dieser Film beruhe auf einer wahren Geschichte, wobei der Täter 48 Morde an Frauen aus der untersten Sozialschicht begangen und deren Leichen vornehmlich im oder nahe des Green Rivers deponiert habe (pag. 374 f. Z. 347 ff.). Hierzu sagte der Beschuldigte, dass er wohl einen Trailer, aber den Film selbst noch nie gesehen habe. Er habe ihn heruntergeladen, um ihn ein anderes Mal anzuschauen (vgl. pag. 376 Z. 353 ff. und 361).
Weiter geht aus dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 6. April 2021 hervor, dass der Beschuldigte vermutlich diverse Speichermedien mit dem Laptop verbunden hatte. Bei der Bezeichnung «DarkArea» würde es sich um den sichergestellten NAS des Beschuldigten handeln. Es sei unklar, ob «DarkWood» ein
weiteres Speichermedium sei oder, ob «DarkWood» zu einem unbekannten Zeitpunkt in «DarkArea» umbenannt worden sei (pag. 1651 f.). Diese beiden Bezeichnungen des NAS sind sehr signifikant und passen dazu, dass sich der Beschuldigte für die «dunkle» Welt bzw. für verbotene (gewaltvolle) Inhalte interessiert hat. Der Beschuldigte bestätigte, den NAS von «DarkWood» auf «DarkArea» umbenannt zu haben. In Bezug auf die Benennung sei ihm einfach nichts Schlaueres eingefallen (pag. 380 Z. 532 ff.). Den NAS habe er im Dezember 2020 oder Januar 2021 neu aufgesetzt (pag. 297 Z. 272 und 282 f.; pag. 380 Z. 538 ff.).
Zusammenfassend lässt sich zur Vorgeschichte des Beschuldigten festhalten, dass er offenbar durch den Konsum von Videos mit verbotener Pornografie sowie Filmen und anderen Inhalten mit Gewalttätigkeiten immer tiefer in eine Welt der Gewalt sowie Gewaltpornografie abgetaucht ist.
19.5.3 Objektive Beweismittel
Zunächst gilt zu prüfen, ob sich anhand der objektiven Beweismittel eine Tatplanung nachweisen lässt.
Dem Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 27. Januar 2021 (pag. 1540 ff.) zur Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten ist zu entnehmen, dass die
Mutter des Beschuldigten von sich aus erzählte, der Beschuldigte habe anfangs Woche den Schlosszylinder seiner Wohnungstüre, welcher seit einiger Zeit kaputt gewesen sei, auswechseln lassen und zusätzlich sei neu – wohl ebenfalls seit
dieser Woche – seine Wohnung per Video überwacht. Seit dem Auswechseln des Schlosszylinders hätten sie und ihr zweiter Sohn [und Bruder des Beschuldigten] keinen Zugang mehr zur Wohnung des Beschuldigten (pag. 1541). Die Kamera war oben links bei der Türe (pag. 1548) montiert. Von dieser Kamera konnte die Polizei ab dem 15. Januar 2021 um kurz vor 10:30 Uhr Bildmaterial sichten (pag. 1819). Gemäss dem diesbezüglichen Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 16. Februar 2021 (pag. 1819 f.) ist teilweise während mehreren Stunden, so auch in der Zeit vom 15. Januar 2021 ab ca. 19:03 Uhr bis am 17. Januar 2021 um
ca. 21:32 Uhr, kein Bildmaterial vorhanden. Die Kamera im Eingangsbereich und auch das Auswechseln des Schlosszylinders könnten, insbesondere aufgrund der zeitlichen Nähe zur Tat, auf eine Tatplanung hindeuten.
Indizien für eine Tatplanung finden sich sodann in den Clouddaten des Beschuldigten. Hierzu ist auf den zugehörigen Rapport der Kantonspolizei Bern vom 4. März 2021 (pag. 1821 ff.) sowie die Ausführungen in E. 19.3.1 hiervor zu verweisen.
Zusammengefasst lässt sich wiederholend festhalten, dass der Beschuldigte
bereits am 15. Januar 2021 sowie am 16. Januar 2021 vor seinem Besuch beim Opfer mit seinem Handy diverse Kartenausschnitte vom W.________ (Örtlichkeit) aufgerufen hat (pag. 1822 f.). Sodann tätigte er gegen Ende des Jahres 2020 und anfangs des Jahres 2021 weitere verdächtige Suchanfragen im Internet wie etwa die Suche nach einem beil- oder hammerähnlichen Werkzeug, die Suche nach K.O.-Tropfen, Medizinalzubehör, Arzneimitteln sowie die Suche nach Filmen, welche Gewaltdarstellungen an Frauen, allgemein Gewalt oder Gewaltpornografie, zum Inhalt haben (pag. 1824 ff.; Datei-/Filmtitel wie «AR.________», AS.________ (Filmtitel)» oder «AU.________ (Filmtitel)»). Auffällig erscheint überdies der Umstand, dass der Beschuldigte ab dem 17. Januar 2021 bis zu seiner polizeilichen Anhaltung am 27. Januar 2021 keine verdächtigen Suchen mehr tätigte (pag. 1830).
Ausgewertet wurden ferner etwa der Laptop (Ass. Nr. 401) und der NAS
(Ass. Nr. 405) des Beschuldigten. Gemäss der Schlussbemerkung im Bericht der Kantonspolizei Bern vom 6. April 2021 (pag. 1645 ff.) zur Datensicherung des Laptops hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche Aufschluss zur Planung und Ausführung des vorliegenden Tatbestandes geben würden (pag. 1652).
Gleiches gilt zwar für die Auswertung des NAS des Beschuldigten (vgl. pag. 1706). Allerdings befanden sich gemäss dem entsprechenden Berichtsrapport der
Kantonspolizei Bern vom 6. April 2021 (pag. 1701 ff.) auf dem NAS verschiedene Videodateien, in welchen es um Sado-Maso, Fesselungen sowie Demütigungen geht (pag. 1704), Videodateien mit pornographischem Inhalt (Bondage, Sado-Maso) und bei einigen Videos handle es sich um Präferenz-Dateien sowie solche mit sexueller Gewalt (pag. 1706). Bereits die Titel der Dateien sind augenfällig und erschreckend (pag. 1708 ff. und 1759 ff.; Titel wie «BH.________» oder «V.________»). Ferner habe die Suche nach dem Begriff «Snuff» auf dem Laptop des Beschuldigten wie bereits mehrfach erwähnt (vgl. E. 19.5.2 sowie 19.3.1 hiervor) eine Menge Treffer ergeben (pag. 1650). Weiter sei gestützt auf die ausgewerteten Daten davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 14. Januar 2021 einen regelrechten Serienmarathon absolviert habe, wobei er Dateien mit pornografischen Inhalten geschaut habe (pag. 1740; vgl. pag. 1742). Somit hat der Beschuldigte viele der gewaltpornografischen Filme nicht irgendwann in der Vergangenheit, sondern am 14. Januar 2021 (pag. 1650) und somit am Tag vor dem ersten Treffen mit dem Opfer (am 15. Januar 2021) gesucht und mindestens teilweise angeschaut. Der Beschuldigte war damit doch zumindest filmisch-gedanklich in einer düsteren Welt der Gewaltpornografie verfangen. In diesem Zusammenhang erscheint auch auffällig, dass die in den Filmen vorkommenden Frauen zumindest äusserlich eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Opfer haben (vgl. pag. 1757 ff. und 1773 ff.). Zudem weist die Tat bspw. zum Film «AU.________ (Filmtitel)» Parallelen auf, denn vorliegend stammt das Opfer ebenfalls wie im Film aus der untersten Sozialschicht und dessen Leiche wurde im See versenkt (vgl. pag. 374 f. Z. 347 ff.).
In das Bild einer vorgängigen Tatplanung passen sodann die Landkarten mit
den verschiedenen Fähnchen (pag. 1560 ff.), denn es handelt sich bei einem der Fähnchen um das Domizil des Opfers resp. gemäss dem Beschuldigten um den ehemaligen Wohnort von AJ.________ (vgl. pag. 1542 und 1561). Dass die Karten gemäss dem Beschuldigten «mehr eine Dekoridee» (pag. 2612 Z. 47 f.) gewesen seien, überzeugt nicht.
Ein weiteres Indiz für eine Tatplanung ist, dass der Beschuldigte sein Mobiltelefon beim unbestrittenen Besuch des Opfers am 15. Januar 2021 nicht mitnahm, denn dieses wies gemäss Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 8. März 2021 (pag. 1507 ff.) den ganzen Tag ausschliesslich den Standort I.________(Ort) auf (pag. 1510). Der Beschuldigte wusste gemäss eigenen Angaben vor seinem Besuch am 15. Januar 2021 beim Opfer nicht, dass dieses einen Mitbewohner hatte. Folglich hätte er das Opfer am besagten Tag aufsuchen können, ohne dass sein Besuch (insbesondere nicht anhand der Randdaten) hätte nachgewiesen werden können.
Hinzu kommt die Auswertung der Daten des Mobiltelefons des Beschuldigten
gemäss Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 17. Februar 2021 (pag. 1483 ff.). Diesbezüglich kann vorab auf die Ausführungen verwiesen werden, welche im Zusammenhang mit den Beweisfragen 1 und 2 gemacht wurden (E. 19.3.1 und 19.4.1 hiervor). Überdies ist der Auswertung zu entnehmen, dass der Beschuldigte zweimal versuchte, das Opfer am Nachmittag des 15. Januars 2021 telefonisch zu erreichen, wobei er beide Anrufversuche wieder löschte (pag. 1489 f. und 1497). Zudem öffnete er sowohl am 15. Januar 2021 (um 15:28 Uhr) als auch am 16. Januar 2021 (um 20:02 Uhr) ein Facebook-Foto des Opfers (pag. 1496 ff.). Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte am 16. Januar 2021 bereits um 18:20 Uhr am Domizil des Opfers auftauchte (vgl. pag. 1484 f.), jedoch ab 18:42 Uhr wieder zurück nach I.________(Ort) fuhr. Um 20:59 Uhr fuhr der Beschuldigte erneut mit
seinem Fahrzeug zum Domizil des Opfers (pag. 1485). Wird insbesondere die
Distanz zwischen dem Domizil des Beschuldigten und demjenigen des Opfers
betrachtet, so zeigt sich, dass der Beschuldigte eine bezeichnende Hartnäckigkeit an den Tag legte, um das ca. 30 Fahrminuten entfernt wohnende Opfer persönlich und unter vier Augen treffen zu können.
Der Beschuldigte scheint sich vor der Tat regelrecht auf das Opfer fixiert zu haben. So befand sich auf dem NAS – welcher wie in E. 19.5.2 erwähnt eine düstere Bezeichnung (DarkWood resp. DarkArea) trägt – ein Ordner mit dem Namen
«L.________ (Vorname Opfer)» (pag. 1705 und 1770 ff.; vgl. auch pag. 1712 f.). In diesem Ordner waren diverse Fotos und ein Video des Opfers abgespeichert. Auf einem dieser Fotos ist das Opfer halbnackt abgebildet, wobei je ein Band seine Brüste verdeckt und die Bänder um den Hals gekreuzt und an der Decke befestigt wurden (pag. 1789). Dieses Foto erinnert zumindest teilweise an die Standbilder eines der auf den Datenträger des Beschuldigten sichergestellten Videos mit gewaltpornografischem Inhalt (vgl. pag. 1769). Das Bild sei vor zwei oder drei Jahren bei ihm in der Wohnung aufgenommen worden (pag. 334 Z. 908 f. und 917), als sie eine kleine Fotosession gemacht hätten (pag. 437 Z. 84). Der Beschuldigte sagte auf Frage, dass die Suche nach den Filmen mit gewaltvollen und/oder pornografischen Inhalten, das Bestellen der Sextoys und die Kontaktaufnahme mit dem Opfer «nicht unbedingt in einem Zusammenhang» stehen würden. Er habe die Sextoys ausprobieren wollen, aber er würde nicht auf die Idee gekommen sein, das Opfer diesbezüglich zu fragen (pag. 441 Z. 202 ff.), und sie hätten gemeinsam keine Praktiken aus dem Bereich Sado-Maso oder Bondage vollzogen (pag. 437 Z. 87 ff.). Ob dies stimmt, ist insbesondere aufgrund des vorerwähnten Fotos des halbnackten Opfers zu bezweifeln.
Für eine Tatplanung spricht schliesslich, dass der Beschuldigte im W.________ (Örtlichkeit) einen bestimmten Gegenstand griffbereit hatte, um das Opfer niederzuschlagen. Ebenso spricht wie in E. 19.4. hiervor dargelegt Vieles dafür, dass er das Opfer bereits im W.________ (Örtlichkeit) an den Händen und Füssen gefesselt hat und er somit auch Kabelbinder dabei gehabt haben musste.
Zusammengefasst liegen jedenfalls einige nicht unwesentliche Indizien für eine
irgendwie geartete Vorbereitung der Tat vor.
Demgegenüber stellten sich für die Kammer gewisse Fragen bzw. gibt es Indizien, welche gegen eine geplante und vorbereitete Tat sprechen:
Der Beschuldigte hat sein Mobiltelefon am 16. Januar 2021 beide Male, an
welchen er zum Domizil des Opfers fuhr, nicht bei sich zu Hause gelassen. Er hat es auch nicht ausgeschaltet, als er mit dem Opfer zum W.________ (Örtlichkeit) fuhr, sondern erst teilweise als er in der Nacht vom 16. auf den 17. Januar 2021 mit seinem Fahrzeug durch die halbe Schweiz fuhr (vgl. pag. 1483 ff.). Wenn der Beschuldigte die Tat geplant hätte, so stellt sich für die Kammer die Frage, weshalb er sein Handy im Vorfeld der Tat nicht bei sich zu Hause liess oder es zumindest aus- oder in den Flugmodus schaltete. Ferner erscheint fraglich, weshalb der Beschuldigte vom W.________ (Örtlichkeit) zurück an sein Domizil fuhr, dort verweilte und anschliessend durch die halbe Schweiz fuhr, da er dadurch während mehrerer Stunden das Risiko einging, entdeckt zu werden. Gegen eine
Tatplanung spricht ferner, dass der Beschuldigte den Baustellensockel unterwegs behändigt hat (zumindest ist aufgrund des Umstands, dass der Baustellensockel aus dem T.________ stammt [pag. 855], davon auszugehen und es gibt keine Hinweise, wonach der Beschuldigte den Baustellensockel bereits vorher behändigt hätte). Wiederum sind die Clouddaten des Beschuldigten aufzugreifen, da diese teilweise auch gegen eine vorgängige Tatplanung sprechen. Der Beschuldigte sah sich gemäss dem entsprechenden Rapport der Kantonspolizei Bern erst am 16. Januar 2021 ab 23:18 Uhr bis 23:45 Uhr Kartenausschnitte von diversen Gewässern an, um einen Ablageplatz für die Leiche zu finden (vgl. pag. 1823). Unter der Annahme, dass der Beschuldigte die Tat geplant hätte, drängt sich die Frage auf, weshalb er nicht bereits im Vorfeld eine Ablagestelle für die Leiche gesucht und ausgewählt hätte, zumal er ein bewanderter Kajakfahrer war und somit etliche Gewässer in der Schweiz kannte. Diesbezüglich spricht weiter gegen eine vorgängige Tatplanung, dass der Beschuldigte offenbar teilweise unterwegs anhielt, um zu schauen, ob die Örtlichkeit für die «Entsorgung» der Leiche geeignet ist (vgl. pag. 1485).
Im Weiteren sind die objektiven Beweismittel mit Blick auf ein mögliches Tatmotiv des Beschuldigten zu betrachten.
Die Kantonspolizei Bern hielt im Anzeigerapport vom 15. Dezember 2021 (pag. 145 ff.) bezüglich der Motivfrage fest, dass das genaue Tatmotiv trotz umfangreicher Ermittlungen nicht habe geklärt werden können (pag. 167). Weiter äusserte sie sich im Rapport zu den Punkten, welche für Mord sprechen würden (s. dazu pag. 168). Genannt wurde diesbezüglich etwa, dass der Beschuldigte Sexspielzeuge bestellt habe, gewaltpornografische Dateien mit Demütigungen, Fesselungen und Missbrauch von Frauen konsumiert und nach zig Jahren Unterbruch versucht habe, das Opfer am 15. Januar 2021 telefonisch zu erreichen, dann an dessen Domizil gefahren sei und es mit der klaren Absicht, Sex mit diesem zu haben, getroffen habe.
Das IRM, Forensisch-Psychiatrischer Dienst (FPD), erstattete im Auftrag der Staatsanwaltschaft am 21. Februar 2022 ein forensisch-psychiatrisches Gutachten (pag. 2033 ff.). Der Gutachter gelangte u.a. zu folgender Beurteilung (pag. 2110 f.):
Aus den Ergebnissen im MMPI [= Persönlichkeitstest] und der restlichen Datenlage kann abgeleitet werden, dass Herr A.________ eine Person mit klaren Prinzipien ist, die er auch deutlich gegen aussen vertritt. Eine Straftat wie zum Beispiel eine bewusste Tötung wären mit diesem aufrechtzuerhaltenden Selbstbild nicht mehr vereinbar. Dies könnte im Sinne einer nachvollziehbaren Hypothese eine von mehreren denkbaren Erklärungen dafür sein, dass der Explorand eine allfällige bewusste Tötung oder gar einen Mord bisher nicht eingestehen kann, sondern weiterhin von einem Unfall mit versehentlicher (späterer) Tötung via Strangulation ausgeht. Es würde sich demnach um eine Tatversion handeln, die der Explorand zum Schutz seines Selbstkonzeptes aufrechterhält, unter anderem um auch gegenüber seinen nächsten Bezugspersonen gewissermassen das Gesicht wahren zu können.
Sollte das zuständige Gericht abschliessend zum Schluss gelangen, dass Herr A.________ ein bewusstes Tötungsdelikt begangen hat, wäre aus gutachterlicher Sicht eine weitere Aufarbeitung der Tat in einem geschützten Rahmen (z. B. einer Therapie) sinnvoll, um die damit einhergehenden Risikofaktoren besser zu kennen und um diesen künftig Gegensteuer geben zu können.
Aus dem Gutachten geht weiter hervor, dass beim Beschuldigten u.a. eine Verdachtsdiagnose auf eine sexuell sadistische Störung (gemäss DSM-5) gestellt
wurde. Würde das Gericht zur Auffassung gelangen, die Hauptanlasstat vom 16./17. Januar 2021 sei primär sexuell motiviert gewesen, dann sei klar, dass beim Exploranden die Diagnose einer sexuell sadistischen Störung zu stellen sei.
Andernfalls – d.h. sollte das Gericht zum Schluss gelangen, die Hauptanlasstat vom 16./17. Januar 2021 sei nicht primär sexuell motiviert gewesen und das
Gericht würde im Wesentlichen den Schilderungen des Exploranden folgen – verbliebe zumindest eine deutlich dissoziale Komponente, die den Beschuldigten dazu befähigt habe, den Leichnam des Opfers «zu entsorgen» (pag. 2135 f.). Ferner hielt der Gutachter fest (pag. 2114):
Bekanntlich offenbaren sich nur wenige Straftäter mit sexuell sadistischer Störung betreffend ihr
inneres Erleben im Zusammenhang mit dieser Sexualpräferenzstörung. Oft kommen dabei auch Verdrängungsmechanismen bzw. Dissimulationsphänomene zum Tragen. Deshalb sind für die Diagnose
dieser Störung auch weitere Datenquellen sehr wichtig (z. B. Angaben von (Ex)-Partnerinnen und / oder die Art der Pornografiesammlung). Aus der vorhandenen Datenlage beim Exploranden geht
hervor, dass Bildmaterial mit Gewaltdarstellungen bzw. Bildmaterial insbesondere aus dem Bondage / «Kink» - Bereich einen wesentlichen Anteil seiner Pornografiesammlung ausmachte und für den
Exploranden eine erwähnenswerte Quelle für sexuelle Erregbarkeit darstellt.
Aus diesen Ausführungen hervorzuheben ist, dass es sich bei der sexuell sadistischen Störung bloss um eine Verdachtsdiagnose handelt. Selbst aus Sicht des Gutachters kann damit eine vordergründig sexuell motivierte Tat (Fesselung, Strangulation) nicht bestätigt werden. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Gutachter als
Sachverständiger einvernommen (pag. 2625 ff.) und dieser führte betreffend eine sexuelle Intention des Beschuldigten aus, es spreche einiges dafür, dass auch eine sexuell sadistische Motivation eine Rolle in dem Ganzen gespielt haben könnte. Es könne aber nicht mit Sicherheit gesagt werden, weil diesbezüglich die Datenlage nicht so gut sei. Aus Sicht des Gutachters würde es aber eine naheliegendere Erklärung sein für das, was passiert sei, als so wie es durch den Beschuldigten geschildert worden sei. Seiner Ansicht nach gehe es nicht auf, dass der Beschuldigte gesagt habe, sich entschieden zu haben, die Leiche des Opfers verschwinden zu lassen, dies aber dennoch nicht verstehe. Der Gutachter erklärte, dass dies wohl eher eine Art Tatlegende sei, d.h., dass sich jemand etwas zurechtlege, um damit besser umgehen bzw. es für sich rechtfertigen zu können (pag. 2626 f. Z. 43 ff. und pag. 2626 Z. 29 ff.). Dass der Beschuldigte in Panik geraten und dadurch völlig irrationale Handlungen vorgenommen habe, könne mit einer sehr, sehr, sehr hohen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden und es passe vielmehr in die dissoziale Prägung des Beschuldigten (vgl. pag. 2627 Z. 41 ff.).
Die Leiche des Opfers war noch bekleidet, als sie aus dem Wasser geborgen
werden konnte (pag. 1092 f.). Zwar war die Trainerhose über das Gesäss bis ca. auf mittlere Oberschenkelhöhe heruntergezogen, aber das Opfer trug noch einen Slip und der Oberkörper war nicht nackt. Bei der körperlichen Untersuchung des Opfers durch das IRM liessen sich keine Anhaftungen oder Verletzungen der äusseren Genitale und der Analöffnung feststellen (pag. 1865 und 1904). Ebenso waren die Brüste und der Scheidenkanal des Opfers unverletzt (pag. 1904 und 1910). Ob tatsächlich keine sexuellen Handlungen stattgefunden haben, kann – nur weil keine Verletzungen festgestellt werden konnten – nach Auffassung der
Kammer damit nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden. Die Leiche des Opfers befand sich während einiger Stunden im Wasser, weshalb möglicherweise die DNA des Beschuldigten am Opfer gar nicht mehr nachweisbar gewesen wäre. Allerdings ist dies rein spekulativ, weshalb es offengelassen werden muss.
19.5.4 Subjektive Beweismittel
In Bezug auf die Frage der Tatplanung fällt vorab auf, dass der Beschuldigte
anders aussagte, bevor er von den objektiven Beweismitteln Kenntnis erhielt (etwa die Auswertung seiner elektronischen Geräte und Datenträger) und ihm die entsprechenden Vorhalte gemacht wurden. So gab er im Rahmen der freien Rede bei seiner Hafteröffnungseinvernahme etwa an, nach Hause gefahren und Kabelbinder mitgenommen zu haben. Er sei ziemlich durcheinander gewesen, einfach herumgefahren und habe dabei studiert, was er nun tun solle (vgl. pag. 265 f. Z. 116 ff.). Er habe die Kabelbinder geholt, sich hingesetzt und «beim Abstecher» zu Hause (pag. 275 Z. 481) etwas getrunken und sei danach wieder ins Auto gegangen und losgefahren (vgl. pag. 270 Z. 296 ff.). Gestützt auf diese Aussagen wirkt es, als ob der Beschuldigte nach dem Vorfall im W.________ (Örtlichkeit) lediglich primär kurz zwecks Holens der Kabelbinder an sein Domizil fuhr und erst danach herumgefahren sei, um zu überlegen, was er mit der Leiche tun solle. Anlässlich seiner ersten Einvernahme gab er gar explizit an, «kurz» nach Hause gegangen zu sein (pag. 250 Z. 46 f.). Dass er während seines Aufenthalts an seinem Domizil nachweislich im Internet nach Ablagestellen in oder bei Gewässern suchte, erwähnte der Beschuldigte nicht von sich aus – auch nicht, als ihm die Standortdaten vorgehalten wurden. Diesbezüglich meinte er lediglich, es sei ihm nicht annähernd so lange vorgekommen. Er habe noch Alkohol getrunken und überlegt (vgl. pag. 323 Z. 352 ff.). Auf weitere Vorhalte der objektiven Beweismittel gab der Beschuldigte an, nicht mehr daran gedacht zu haben (pag. 322 Z. 314 ff.) oder reagierte genervt und wollte sich nicht mehr erinnern können (vgl. etwa pag. 382 Z. 634 ff. oder pag. 431 Z. 351 f.). Somit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seine Aussagen den ihm gemachten Vorhalten zu den zwischenzeitlich erstellten objektiven Beweismitteln anpasste und versuchte, seine Version des Vorfalls erklärbar darzustellen. Sobald sich seine Version mit diesen objektiven Beweismitteln kaum vereinbaren liess, so brachte er vor, keine Ahnung zu haben bzw. es nicht mehr zu wissen und erklärte dies damit, dass er sich in einem «komischen Zustand» befunden habe (etwa pag. 324 Z. 409).
Ein Indiz für eine Tatplanung seitens des Beschuldigten ergibt sich ferner in seinen Aussagen in Bezug auf sein unangemeldetes Aufkreuzen beim Opfer nach jahrelanger Funkstille am 16. Januar 2021. Auf Vorhalt, dass er gemäss der Auswertung der Daten seines Mobiltelefons am 16. Januar 2021 bereits ca. um 18 Uhr in
G.________(Ort) gewesen sei, erklärte er, dass er bei †L.________ an der Türe geklopft aber niemand geöffnet habe. Das Licht habe aber gebrannt. Er sei dann nach Hause gefahren und die Idee sei gewesen, dass er halt später nochmals zu ihr gehe (pag. 322 Z. 301 ff.). Er sei nicht davon ausgegangen, dass sie nicht zu Hause sei, da Licht gebrannt habe. Sein Ziel sei es gewesen, mit ihr Kontakt aufzunehmen, solange er noch Ferien habe, nachher sei er wieder im «Arbeitsmodus» (pag. 322 Z. 335 ff.). Demgegenüber meinte der Beschuldigte im Widerspruch dazu anlässlich einer späteren Einvernahme, dass †L.________ beim ersten Mal am 16. Januar 2021 nicht zu Hause gewesen sei (pag. 432 Z. 411). Der Beschuldigte legte, da er bereits am Vortag (am 15. Januar 2021) beim Opfer war, eine bezeichnende Hartnäckigkeit an den Tag, um das Opfer unter vier Augen zu treffen.
Für eine gewisse Tatplanung spricht zudem, dass der Beschuldigte bei seinem
ersten Besuch beim Opfer am 15. Januar 2021 sein Smartphone an seinem
Domizil liess, zumal es gemäss seinen eigenen Angaben selten vorkomme, dass er sein Smartphone nicht dabei habe. Wenn er es nicht dabei habe, dann sei es am Laden (pag. 322 Z. 798 ff.). Weshalb er sein Mobiltelefon am 15. Januar 2021 zu Hause gelassen hatte, schien der Beschuldigte nicht beantworten zu wollen. So gab er an, es sei beim Weggehen eher störend, weil man dann immer erreichbar sei (vgl. pag. 332 Z. 810 ff.). Ein andermal meinte er, es nicht zu wissen und, dass er es einfach nicht dabei gehabt habe. Manchmal müsse man einfach seine Ruhe haben (vgl. pag. 431 f. Z. 396 ff.). Später zeigte er sich selbst erstaunt, dass er sein Handy am 15. Januar 2021 nicht dabei hatte und meinte, er habe es vermutlich vergessen (pag. 446 Z. 395 und 413). Merkwürdig ist die Antwort des Beschuldigten auf die Frage, weshalb er das Handy am 15. Januar 2021 nicht dabei, jedoch am Samstag, 16. Januar 2021 dabei hatte, denn er sagte u.a.: «Vielleicht habe ich mir am Freitag [d.h. am 15. Januar 2021] bessere Chancen ausgerechnet» (pag. 332 Z. 816). Was er genau mit dieser Aussage meinte, ist fraglich.
Ähnliches gilt in Bezug auf seine Smartwatch. So sagte der Beschuldigte, seine Smartwatch dann nicht zu tragen, wenn sie gerade am Aufladen sei oder wenn er handwerkliche Arbeiten verrichte (pag. 309 f. Z. 888 ff.). Gemäss seinen Aussagen müsste er die Smartwatch am 16. und 17. Januar 2021 die ganze Zeit getragen haben (pag. 310 Z. 915 ff.). Sein Mobiltelefon habe er in der Nacht vom 16. auf den 17. Januar 2021 zeitweise ausgeschaltet, um seine Ruhe zu haben und nicht gestört zu werden (pag. 325 Z. 458 und pag. 2615 Z. 36 ff.). Aus diesem Grund habe er auch seine Smartwatch ausgeschaltet (pag. 325 Z. 480). Er verneinte, die Geräte aus einem anderen Grund, etwa zwecks Vereitelung der Nachverfolgung seiner Standorte bzw. der zurückgelegten Strecke, abgestellt zu haben und fügte an,
eigentlich davon ausgegangen zu sein, dass man das über das Auto hätte machen können (pag. 2616 Z. 1 ff.). Weiter ergänzte er, dass dies eine Überlegung sei, welche er sich im Nachhinein gemacht habe (pag. 2616 Z. 9 f.). Es erscheint
jedoch sehr auffällig, dass der Beschuldigte genau in der Region, in welcher er
Erinnerungslücken geltend machte, seine Geräte ausgeschaltet hatte und entsprechend keine Daten ausgewertet werden konnten. Der Beschuldigte lieferte
darauf keine plausible Begründung, sondern meinte selbst, dies sei komisch. Es sei aber keine Planung dahinter gewesen (pag. 326 Z. 493). In den Aussagen des Beschuldigten fällt auf, dass er häufig betonte, seine Handlungen hätten keinen Zusammenhang mit der Tat gehabt oder, es habe keine Planung dahinter gegeben. So gestand er zwar ein, das Opfer gefesselt, «ja auch erdrosselt» und entsorgt zu haben (pag. 464 Z. 1069). Er würde dies aber nicht vorsätzliche Tötung nennen (pag. 250 Z. 25) und stellte sich während des ganzen Strafverfahrens auf den Standpunkt, das Opfer nicht absichtlich getötet zu haben (vgl. etwa pag. 277 Z. 564). Es sei nicht seine Absicht gewesen, dass das Opfer nicht mehr lebe (pag. 426 Z. 127; pag. 464 Z. 1068 ff.). Wenn man so etwas plane, dann wisse man doch, dass da doch relativ viel auf dem Spiel stehe. Und dann gebe man sich noch eher die Mühe, dass man es richtig mache (pag. 2620 Z. 46 f.). Der Beschuldigte machte also geltend, dass er es besser gemacht haben würde, wenn er die Tat geplant hätte (vgl. pag. 2620). Dafür, dass er die Tat aber in irgendeiner Art und Weise geplant hat, spricht seine kurz darauf folgende Aussage, wonach er nach dem W.________ (Örtlichkeit) nach Hause gefahren sei, um eine Pause zu machen (pag. 2619 Z. 35 f.). Hätte er gar keinen Plan gehabt, so wäre äusserst fraglich, weshalb er seinen Zwischenstopp an seinem Domizil als «Pause» bezeichnete.
Gemäss Aussage des Bruders des Beschuldigten seien sie zusammen in der zweitletzten Ferienwoche des Beschuldigten Holzen gegangen (pag. 682 Z. 68 f.). Dies müsste somit in der Woche ab dem 4. Januar 2021 gewesen sein, da der Beschuldigte ab dem 18. Januar 2021 wieder arbeitete. Aus den objektiven Beweismitteln geht hervor (vgl. etwa E. 19.3.1 hiervor), dass der Beschuldigte am 31. Dezember 2020 nach «zappi» bzw. wohl «Sappie» gesucht hat. Der Beschuldigte gab an, dass es sich dabei um ein Werkzeug handle, mit welchem Holz «gekehrt» werden könne. Im Zusammenhang mit der Frage, wofür er ein solches Werkzeug brauche, sagte der Beschuldigte, dass es eher eine Neugierde gewesen sei und er habe wissen wollen, wieviel das Werkzeug koste. Sein Bruder und er seien ja holzen gegangen und deshalb habe er sich danach dafür interessiert (pag. 379, Z. 488 ff.). Die Aussage des Beschuldigten lässt sich zeitlich jedoch nicht mit der Aussage seines Bruders in Einklang bringen, sondern das Holzen müsste nach der Internetsuche des Beschuldigten gewesen sein. Ob sich der Beschuldigte das Werkzeug «Sappie» (vor dem Holzen) gekauft hat oder nicht, ist
unklar. Anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten konnte zumindest kein solches Werkzeug gefunden werden.
In Bezug auf das Tatmotiv ist vorab auf das Treffen zwischen dem Beschuldigten und †L.________ am Abend des 16. Januar 2021 einzugehen. Hierzu erwog die Vorinstanz zu den Aussagen des Beschuldigten zutreffend was folgt (S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2774 f.):
In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten fällt in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft (pag. 2632 ff.) auf, dass diese vorab hinsichtlich des geführten Gesprächs mit † L.________ im W.________ (Örtlichkeit) bzw. auf dem Weg dorthin inkonsistent und widersprüchlich sind. So führte der Beschuldigte im Rahmen seiner ersten Befragung – am Tag seiner Anhaltung und damit zehn Tage nach dem Fund des Leichnams von † L.________ – aus, dass sie sich uneinig gewesen seien und es daher zu einer Diskussion bzw. einem kleinen Streit gekommen sei. Dies, weil er mit ihr habe schlafen wollen, sie aber gemeint habe, es gebe im besten Fall einen "Blowjob" – also Oralverkehr. Später, bereits im Rahmen seiner Zweitbefragung, schwächte der Beschuldigte den geschilderten Streit dahingehend ab, als dass er angab, er und † L.________ seien sich zwar nicht unbedingt ganz einig gewesen, weil sie keinen Sex gewollt habe. Es sei aber eigentlich zu keinem Streit gekommen – nicht einmal eine hitzige Diskussion hätten sie geführt. Der Beschuldigte gestand indes ein, er habe schon Überzeugungsarbeit geleistet, um irgendwie das Beste für sich herauszuholen (pag. 267, Z. 192 ff.). Im Laufe der weiteren Befragungen relativierte er dann aber seine anfängliche Aussage gänzlich und gab zu Protokoll, dass es nicht annähernd so gewesen sei, dass es zwischen ihnen zur Eskalation gekommen wäre (pag. 328, Z. 620 ff.). Er habe † L.________ auch nicht bedrängt. Klar habe er seine Absichten gehabt, aber selbst wenn sie zu allem Nein gesagt hätte, hätte er sich damit abgefunden (pag. 328, Z. 326 ff.). Später rückte der Beschuldigte den sexuellen Kontext des Treffens gänzlich in den Hintergrund, indem er mehrmals versicherte, dass es im Gespräch mit † L.________ zwar schon auch, nicht aber primär um möglichen sexuellen Kontakt gegangen sei. Er habe vor allem einfach mit † L.________ sprechen wollen – so im allgemeinen Sinne (pag. 448, Z. 469 ff.; pag. 448, Z. 469 ff.; pag. 449 f., Z. 527 ff.; pag. 450, Z. 543 ff.; pag. 2612, Z. 16 ff.; pag. 2616, Z. 36 ff.). Während dieses Gesprächs sei niemand laut geworden. Es habe ja schliesslich keinen Streit gegeben (pag. 450, Z. 557 ff.; pag. 451, Z. 579 ff.).
Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Ergänzend ist festzuhalten was folgt:
Auf Vorhalt seiner ersten Aussagen betreffend Streit gab der Beschuldigte an, dass es eigentlich nie ein Streit gewesen sei und er fragte, ob er das wirklich so gesagt habe. Daraufhin gestand er lediglich ein, sie hätten «herumdiskutiert» (pag. 451 Z. 879 ff.). Der Beschuldigte passte somit seine inkonsistenten Aussagen erneut den ihm gemachten Vorhalten an. In Bezug auf die sexuelle Komponente des
Treffens ist mit der Verteidigung und dem Beschuldigten festzuhalten, dass diese nicht bestritten wird. Allerdings sticht in den Aussagen des Beschuldigten heraus, dass er die sexuelle Komponente im Verlaufe des Verfahrens immer mehr in den Hintergrund zu rücken versuchte. Beispielhaft sind diesbezüglich auch die ausweichenden und abschwächenden Aussagen des Beschuldigten anlässlich der
Berufungsverhandlung, wonach er einfach mal wieder Menschenkontakt habe aufnehmen wollen und er Sex nicht so direkt angesprochen habe bzw. es lediglich «auch» um Sex gegangen sei (vgl. pag. 3086 Z. 15 ff.; ebenso Schlusseinvernahme pag. 445).
Der Beschuldigte hatte †L.________ als «Kollegin mit Sonderleistungen» bezeichnet (pag. 317 Z. 86) und sie sei als eine Art «Aufwärmphase» gedacht gewesen (pag. 319 Z. 185 f.). In Bezug auf Sex seien sie füreinander «mehr so ein wenig Lückenbüsser» gewesen und das Opfer sei eigentlich lesbisch gewesen (vgl. pag. 3096 Z. 39 ff.). Fraglich ist, ob der Beschuldigte für die sexuellen Handlungen, zu welchen es offenbar Jahre vor der Tat zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer kam (vgl. pag. 317 ff.), lediglich aufgrund einer Gegenleistung seitens des Beschuldigten für das Opfer zustande kamen. Darauf deutet zumindest die Aussagen des Beschuldigten, wonach es schon drei- bis viermal etwas zwischen ihnen gegeben habe, wenn †L.________ einen Vorteil für sich gesehen habe (pag. 251 Z. 86 f.), sie wisse, dass sie von ihm etwas bekomme (pag. 252 Z. 141 f.) oder er ihr immer wieder «öpis» gegeben habe und ihr wohl auch an diesem Abend – ob jetzt vor oder nach dem Sex, dies würde unabhängig gewesen sein – gegeben
haben (vgl. pag. 268 Z. 199 ff.). Zu sexuellen Handlungen sei es am Abend des 16. Januar 2021 nicht gekommen (pag. 463 Z. 1029 f.).
Zur Frage, ob er Filme mit gewaltpornografischen Inhalten sexuell erregend finde, antwortete der Beschuldigte: «Also ich sage es mal so… wenn sie am Schluss noch leben… also das «Kink» Zeugs teilweise. Aber es gibt auch ganz gute Filme» (pag. 385 Z. 798 ff.). Weiter führte er auf Nachfrage aus, dass es auch sehr
interessante Fesselungen auf Stahlkonstrukten gebe (pag. 386 Z. 819). Entsprechend läge die Schlussfolgerung nahe, dass der Beschuldigte auch die Fesselung und Strangulation des Opfers «interessant» bzw. antörnend fand. Der Beschuldigte verneinte jedoch, sexuell erregt gewesen zu sein, als er dem Opfer den Kabelbinder um den Hals angelegt habe (pag. 463 Z. 1051 ff.). Implizit verneinte er
folglich ein sexuell-sadistisches Tatmotiv.
Demgegenüber gestand der Beschuldigte ein, das Verschwindenlassen der Leiche vertuschen haben zu wollen (pag. 334 Z. 894 ff.; 339 Z. 72). Er machte geltend, in Panik verfallen zu sein, da er geglaubt habe, dass das Opfer nach einem Sturz tot gewesen sei und dann habe er beschlossen, die Leiche zu verstecken (vgl. etwa pag. 250 Z. 41 ff.; pag. 265 Z. 104 ff.; pag. 322 Z. 288 ff.; Panik pag. 430 Z. 340; pag. 3088 f., pag. 3097 Z. 18). Weiter gab der Beschuldigte an, dass es keine 0815 Situation gewesen sei (pag. 250 Z. 48), er ziemlich konfus, ziemlich zittrig (pag. 265 Z. 110) und «am Hyperen» gewesen sei (pag. 265 Z. 113). Die Fixierung mit einem Gewicht sehe man in diversen Filmen und dies sei für ihn die einfachste Variante gewesen, als er sich dazu entschlossen gehabt habe, «die ganze Sache zu verschleiern» (pag. 430 Z. 313 f.). Inkonsistent sind allerdings die Aussagen des Beschuldigten, wann er den Entschluss, die Leiche des Opfers zu entsorgen,
gefasst haben will. So sagte er zunächst etwa: «Pff… Die Überlegung begann zuhause [gemeint ist nach der Rückkehr vom W.________ (Örtlichkeit)], vielleicht vorher schon. Aber den Entschluss gefasst habe ich vielleicht später oder unterwegs» (pag. 270 Z. 291 ff.). Demgegenüber gab er anlässlich einer anderen Einvernahme zu Protokoll, im W.________ (Örtlichkeit) im Auto panisch gewesen zu sein und anstatt den Arzt gerufen zu haben, er alles habe vertuschen wollen (vgl. pag. 322 Z. 290 f.). Folglich deutet die Aussage darauf hin, dass der Beschuldigte bereits im W.________ (Örtlichkeit) den Entschluss betreffend Vertuschung gefasst hatte und somit zu einem Zeitpunkt, an welchem das Opfer noch lebte.
Der Beschuldigte wollte offenbar insgesamt drei Kameras in seiner Wohnung aufhängen (vgl. pag. 279 und 299). Die zwei noch nicht fertig installierten Kameras hätten den vorderen und hinteren Eingang überwachen sollen (vgl. pag. 279 Z. 621 ff. und pag. 299 f.). Dass er die Kamera nur wenige Tage nach der Tat installiert habe, habe keinen Zusammenhang mit dem Delikt (pag. 299 Z. 353 ff.). Ob dem so ist, ist äusserst fraglich, da der Beschuldigte den Medien entnehmen konnte, dass die Leiche des Opfers geborgen werden konnte und die Ermittlungen laufen.
Möglicherweise wollte der Beschuldigte vorgewarnt sein, wenn die Polizei kommt.
19.5.5 Gesamtwürdigung und Fazit
Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Beweismittel lässt sich im Ergebnis festhalten, dass zwar diverse Indizien für eine Tatplanung des Beschuldigten sprechen. Allerdings ist aus Sicht der Kammer davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Tat nicht von langer Hand geplant hat oder zumindest nicht so, wie er sie effektiv begangen hat. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten
erscheint es möglich, dass er bereits im W.________ (Örtlichkeit) den Entschluss betreffend Vertuschung gefasst hatte und somit zu einem Zeitpunkt, an dem das Opfer noch am Leben war. Hätte der Beschuldigte aber von Anfang an (d.h. noch bevor er mit dem Opfer zum W.________ (Örtlichkeit) fuhr) die Absicht gehabt, das Opfer zu töten und dessen Leiche schliesslich zu entsorgen sowie die ganze Tat zu vertuschen, so würde er sich wohl besser vorbereitet haben und bei der Ausführung weniger Zeit für seine ganzen Handlungen verwendet haben. Dadurch, dass er vom W.________ (Örtlichkeit) zurück an sein Domizil fuhr, sich dort knapp zwei Stunden lang aufhielt und anschliessend mit dem Opfer im Fahrzeug mitten in der Nacht durch die halbe Schweiz fuhr und unterwegs noch einen Baustellensockel behändigte, ging er ein hohes Risiko ein, entdeckt zu werden. Die Vorinstanz würdigte zur Tatplanung u.a. zutreffend was folgt (S. 68 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2821):
Davon, dass die Tathandlungen nicht von langer Hand geplant worden sind – der Beschuldigte † L.________ also in der Absicht getroffen hat, sie am Ende umzubringen –, geht selbst die zuständige Staatsanwältin aus. Eine solche Vorgehensweise findet in den Akten keine Stütze (pag. 2643), weshalb auch die in der Wohnung des Beschuldigten installierte Videoüberwachung nicht mit der Tat in Verbindung zu bringen ist. Der Beschuldigte wurde nämlich als intelligent denkender und strategisch vorgehender Mensch umschrieben (anstatt vieler pag. 2627, Z. 23 ff.). Hätte er die Tötung von † L.________ geplant, so wäre insbesondere zu erwarten, dass sein Mobiltelefon
bereits auf dem Weg ins W.________ (Örtlichkeit) abgestellt oder gar nicht erst mitgenommen hätte und er sich als bewanderter Kajakfahrer bereits im Vorfeld der Tat nach geeigneten Ablagestellen umgeschaut hätte. So führte der Beschuldigte – wenn auch in makabrer Weise – selbst aus, er hätte besser sein Kajak mitgenommen oder seinen Bruder für das Kanu gefragt. Er hätte die Entsorgung des Leichnams also viel schlauer machen können. […]
Präzisierend ist einzig darauf hinzuweisen, dass es – wie die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich argumentierte (pag. 3105) – durchaus möglich scheint, dass der Beschuldigte die Kamera zwecks Aufzeichnung der sexuellen Handlungen mit dem Opfer installiert hat und er diese Videos später konsumieren wollte. Es erscheint doch sehr auffällig, dass bei der Kamera ab dem 15. Januar 2021 Videos gesichtet werden konnten, wobei während einer gewissen Zeitspanne bis am 17. Januar 2021 keine Videos gesichert werden konnten. Merkwürdig erscheint
sodann die Aussage des Beschuldigten, wonach die Kamera eine Spielerei sei (pag. 279 Z. 621; vgl. auch pag. 299 Z. 359 [«Weil es doch witzig ist»]). Dennoch ist die vorgenannte Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft lediglich eine Mutmassung, welche insbesondere aufgrund der Positionierung der Kamera (nicht im Schlaf- oder Wohnzimmer; pag. 1548) und da es ein ringhöriges altes Haus (gemäss der Feststellung der Polizei pag. 1541) ist, eher unwahrscheinlich.
Bezüglich Tatmotiv ergibt sich unter Berücksichtigung der Vorgeschichte des
Beschuldigten (E. 19.5.2 hiervor), dass er ein massives Interesse an gewaltpornografischen Inhalten aufzuweisen schien und genau wusste, was ihm gefällt und was nicht und es durchaus möglich scheint, dass er seine gewaltpornographischen Phantasien mit dem Opfer ausleben wollte. †L.________ war für den Beschuldigten ein leichtes Opfer. Ihm waren sowohl die finanziellen, gesundheitlichen als auch familiären Umstände des Opfers bekannt. Für die Kammer ist gesamtwürdigend klar, dass der Beschuldigte irgendwelche sexuellen Handlungen mit dem
Opfer geplant hatte und vermutlich auch an diesem Abend oder allenfalls noch am folgenden Tag, denn er gab selbst an, nachher wieder «im Arbeitsmodus» zu sein und er noch während seiner Ferien mit dem Opfer Kontakt habe aufnehmen wollen. Zwar wird die sexuelle Komponente des Treffens mit dem Opfer vom Beschuldigten nicht bestritten. Dennoch fällt auf, dass seine diesbezüglichen Aussagen inkonsistent sind und der Beschuldigte versuchte, den sexuellen Bezug des Treffens im Laufe des Strafverfahrens in den Hintergrund zu rücken. Wie bereits beim Zwischenfazit zu E. 19.4.2 S. 62 hiervor erwähnt muss nach Auffassung der Kammer im Auto vor dem Domizil des Beschuldigten noch etwas vorgefallen sein. Die
Generalstaatsanwaltschaft argumentierte, es sei möglich, dass der Beschuldigte auch sexuelle Handlungen an sich selbst vorgenommen habe und daher beim
Opfer keine entsprechenden Spuren nachweisbar gewesen seien. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Leiche des Opfers eine gewisse Zeit im Wasser gelegen sei, weshalb möglicherweise auch deshalb entsprechende Spuren nicht mehr nachweisbar seien (pag. 3105). Zwar erscheint es durchaus denkbar, dass den Beschuldigten der Anblick des gequälten und gefesselten Opfers sexuell erregte und er sexuelle Handlungen an sich selbst vorgenommen hat. Dies sind allerdings nur Mutmassungen. Ebenso wenig gibt es konkrete Hinweise dafür, dass es
zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer am besagten Tag tatsächlich zu
sexuellen Handlungen gekommen wäre. Dass die Tat des Beschuldigten, insbesondere Fesselung und spätere Strangulation sexuell motiviert bzw. die sexuelle Befriedigung des Beschuldigten das eigentliche Handlungsziel waren, lässt sich trotz der zumindest sexuellen Konnotation des Treffens nicht zweifelsfrei beweisen. Zu Recht stellte die Vorinstanz fest, dass sich vorliegend die Art der Tötung des Opfers nicht unerheblich von der konsumierten Gewaltpornografie und den Gewaltdarstellungen unterscheidet. Zutreffend hielt die Vorinstanz dazu fest (S. 71 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, Ziff. 2, pag. 2824):
Das Augenmerk der Erzeugnisse gilt aber nicht einzig der Fesselung, sondern liegt hauptsächlich auch auf der Stromzufuhr über den Genitalbereich der Frauen oder aber sie werden mit entsprechenden Klemmen traktiert. Die konsumierte Gewaltdarstellung, welche eine Erhängung einer jungen Frau zeigt, weist ebenfalls keine eindeutige Parallele zum vorliegenden Fall auf, zumal dieser Frau ein Seil bzw. ein Strick um den Hals gelegt wurde und eben nicht erdrosselt, sondern erhängt wurde. Der Beschuldigte verfügte sodann auch über sämtliche, in den Erzeugnissen behändigten Utensilien – ein Gerät zwecks elektronischer Stimuli, Klemmen, Seile, u.ä. (pag. 1544 f.; Ass. 1 und 2). Solche Utensilien wurden nachweislich aber nicht bei der Tötung von † L.________ eingesetzt (pag. 1862 ff.; pag. 1887 ff.).
Die Frage, was er an Filmen, bei welchen es vorwiegend um Vergewaltigungen, Tötungen und Folterungen von Frauen gehe, so faszinierend finde, beantwortete der Beschuldigte lediglich ausweichend (vgl. pag. 376 Z. 370 ff.). Der Beschuldigte zeigte sich bezüglich dieser Inhalte äusserst neugierig, wobei sich im Suchverhalten und der Vorgeschichte des Beschuldigten zeigt, dass er nicht lediglich (aus Neugierde) wissen wollte, worum es sich bei diesen Inhalten handelt, sondern
immer wieder neue Inhalte suchte und konsumierte. Fraglich ist, wie sich der Konsum der Dateien, welche Gewalt und/oder Gewaltpornografie zum Inhalt haben, damit vereinbaren lässt, dass der Beschuldigte meinte, «eigentlich» Gewalt zu verabscheuen (pag. 465 Z. 1106 f.). Nach Überzeugung der Kammer sind die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten als Schutzbehauptung abzutun und er versuchte damit, sich selbst in ein besseres Licht zu rücken, um aufzuzeigen, dass er nicht als Gewalttäter in Frage kommen würde. Denkbar scheint auch, – insbesondere unter Berücksichtigung der gutachterlichen Ausführungen vor erster Instanz (vgl. pag. 2626 f.) – dass der Beschuldigte sich eine Art Tatlegende zulegte, um mit seiner Tat besser umgehen zu können bzw. diese für sich selbst rechtfertigen zu können. Als Tatmotiv möglich erscheint folglich aufgrund des Konsums der gewaltvollen Videos und möglicherweise damit einhergehenden Gewalt- und Sexphantasien und der immer wieder vom Beschuldigten betonten Neugierde, dass er das Opfer schliesslich aus Mordlust getötet hat, da er ausprobieren wollte, was er
vorher jahrelang in den gewaltvollen Videos gesehen hatte. Möglicherweise stellte für ihn auch bereits das Quälen einer wehrlosen Frau eine sexuelle Befriedigung dar.
Zusammenfassend ist in Bezug auf das Tatmotiv das Folgende festzuhalten: Auch wenn sich der Beschuldigte in der Welt der düsteren Gewaltpornografie bewegte, so kann nicht zweifelsfrei als erstellt gelten, dass das Handeln des Beschuldigten (Niederschlagen, Fesseln, Strangulieren) primär oder gar ausschliesslich auf die Befriedigung sexueller Lust abzielte und es sich um eine sexuell-sadistisch motivierte Tötung handelte. Letztlich kann ein anderes Tatmotiv auch nicht eindeutig erkannt und nachgewiesen werden, wobei zumindest beim Festbinden am Baustellensockel und beim Verbringen der Leiche in den See die Vertuschung im Vordergrund stand, was im Übrigen der Beschuldigte selbst eingestand.
20. Beweisergebnis der Kammer und erstellter Sachverhalt
Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen lässt sich mit Blick auf die in E. 15 hiervor gestellten Beweisfragen als Beweisergebnis kurz zusammengefasst das Folgende festhalten:
Für die Kammer ist erstellt, dass der Beschuldigte das ihm bekannte und vulnerable weibliche Opfer bewusst für seine sexuelle Befriedigung aufgesucht und
dieses an einen abgelegenen Ort, das W.________ (Örtlichkeit), geführt hat. Das Opfer war nicht zu Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten bereit und es kam im W.________ (Örtlichkeit) zu irgendeiner Art der Eskalation, wobei sich das Opfer entfernte bzw. zu flüchten versuchte. Der Beschuldigte hat dann das Opfer mit einem unbekannten (stumpfen, allenfalls halbscharfen) Gegenstand (Tatwerkzeug) mindestens zweimal im Kopfbereich heftig geschlagen und so verletzt. Dies hat – wenn überhaupt – höchstens zu einer kürzeren, nicht 30 Minuten übersteigenden Bewusstlosigkeit geführt. Der Beschuldigte hat das Opfer mittels Kabelbindern an den Händen und Füssen gefesselt und im Abstand von mindestens 20-30 Minuten mittels eines weiteren Kabelbinders um den Hals frontal von Angesicht zu Angesicht erdrosselt/stranguliert. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Erdrosselung/Strangulation muss das Opfer bei vollem Bewusstsein gewesen sein (es gibt letztlich unter Berücksichtigung der gesamten Beweismittel keine mehr als bloss theoretischen Möglichkeiten, dass das Opfer in diesem Moment bewusstlos oder gar der Anschein vorhanden war, dass es bereits tot ist). Eine eigentliche Tatplanung kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, ebenso wenig ein sexuelles oder sexuell-sadistisches Tatmotiv. Letztlich ist aber festzuhalten, dass sich ein einigermassen nachvollziehbares Tatmotiv nicht ausmachen lässt. Betreffend das Anbinden der Leiche des Opfers an den Baustellensockel und das anschliessende Verbringen in den Thunersee sowie die weiteren späteren Handlungen des Beschuldigten ist zumindest von Vertuschung auszugehen. Somit erweist sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt.
V. Rechtliche Würdigung
21. Mord gemäss Art. 112 StGB
21.1 Theoretische Grundlagen
Den Grundtatbestand von Art. 111 StGB erfüllt, wer vorsätzlich einen Menschen
tötet. Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so macht er sich des Mordes strafbar (Art. 112 StGB).
Bezüglich der rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand des Mordes gemäss Art. 112 StGB kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 76 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2829 ff.).
Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Mordqualifikation auch bei unklarem Motiv zu bejahen sein, wenn etwa die Tatausführung und das Nachtatverhalten eine besondere Skrupellosigkeit erkennen lassen. Die Art der Tatausführung ist besonders verwerflich, wenn sie unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam ist (vgl. BGE 141 IV 61 E. 4.1 S. 65) resp. wenn dem Opfer mehr physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit einer Tötung ohnehin verbunden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 465). Massgebend sind in erster Linie die Merkmale der Tat selber. Vorleben und Verhalten nach der Tat sind nur zu berücksichtigen, soweit sie einen Bezug zur Tat aufweisen und zur Klärung der Täterpersönlichkeit beitragen (BGE 127 IV 10 E. 1a S. 14; Urteil 6B_161/2014 vom 1. April 2014 E. 2.4; zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.4.1). Dem Sinn nach gleich erwog das Bundesgericht bereits im Urteil 6B_748/2016 vom 22. August 2016 in E. 6.2.3 Folgendes:
[…] Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund einer Gesamtwürdigung
aller inneren und äusseren Umstände der Tat zu entscheiden, ob eine Tötung als Mord zu qualifizieren ist (siehe BGE 141 IV 61 E. 4.1; 118 IV 122 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_232/2012 vom 8. März 2013 E. 1.4.1; 6B_914/2010 vom 7. März 2011 E. 2.2; 6B_188/2009 vom 18. Juni 2009 E. 4; Schwarzenegger, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 8 zu Art. 112 StGB). Dies bedeutet nicht, dass Mord ausser Betracht fällt, wenn das Tatmotiv unklar bleibt und daher nicht in eine Gesamtwürdigung einbezogen werden kann. Auch bei Unklarheit des Motivs kann Mord vorliegen, wenn etwa aufgrund der Tatausführung und des Nachtatverhaltens auf besondere Skrupellosigkeit zu erkennen ist. Diese ist entscheidend.
Zu den besonders verwerflichen Beweggründen zählen gemäss Schwarzenegger, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 9 ff. zu Art. 112 StGB insbesondere:
Habgier (z.B. Raubmord oder Auftragsmord)
Rache (das Rachemotiv muss völlig unnachvollziehbar sein und der Anlass für die Tat geringfügig)
Extremer Egoismus bzw. extreme Geringschätzung des Lebens (Tötung dient der Durchsetzung eigener, im Verhältnis zum Leben des Opfers, unbedeutender Interessen, so dass die Tötung völlig sinnlos erscheint)
Eliminationsmord, bei welchem sich der Täter einer von ihm als lästig empfundenen Person entledigt
Tötung zur Ermöglichung oder zur Verdeckung einer Straftat (Vernichtung
eines Menschenlebens, um einer Bestrafung zu entkommen)
Fundamentalistischer oder politischer Beweggrund
Mordlust (Tötung erfolgt aus Freude an der Vernichtung von Menschenleben, aus Neugierte, jemanden sterben zu sehen oder aus Zeitvertrieb)
Sexuelle Befriedigung
Kaltblütigkeit bzw. Gefühlskälte (diese zählen zwar nicht zu den Beweggründen, können aber als Anzeichen fehlender Skrupel taugliche Mordindizien sein).
Zur besonders verwerflichen Art der Ausführung zählen gemäss Schwarzenegger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 112 StGB insbesondere:
Ausserordentliche Grausamkeit (der Täter fügt dem Opfer an Intensität oder Dauer grössere physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zu, als sei mit der Tötung notwendigerweise verbunden wären)
Heimtücke (der Täter erschleicht zuerst das Vertrauen des Opfers, um es dann unter Ausnützung seiner Arglosigkeit zu töten)
Einsatz von Gift, Feuer oder ähnlicher Tatmittel (reicht alleine nicht zur
Annahme der Skrupellosigkeit)
Erhebliche Gefährdung von weiteren Menschen (das eingesetzte Tötungsmittel hat Wirkung auf Leib und Leben einer Vielzahl von anderen Menschen, die der Täter nicht kontrollieren kann).
Es sind weitere Indikatoren für ein besonders skrupelloses Handeln wegen der
Generalklausel-Regelbeispiel-Auslegung von Art. 112 StGB denkbar, wobei eine extensive Ergänzung aufgrund des Analogieverbots in Art. 1 StGB nicht zulässig ist. Zumeist fallen diese mit den schon genannten Indikatoren zusammen (Schwarzenegger, a.a.O., N 25 zu Art. 112 StGB).
21.2 Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft
21.2.1 Vorbringen des Beschuldigten
Oberinstanzlich argumentierte die Verteidigung des Beschuldigten, dass mit Blick auf die Ausführungen zum Sachverhalt bzw. Beweislage kein Tötungsvorsatz erstellt werden könne und daher kein Mord vorliege. Somit würde lediglich eine Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 StGB in Frage kommen. Eine solche sei aber nicht angeklagt worden und daher könne auch kein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung erfolgen. Schliesslich wies die Verteidigung auf den
Irrtum über den Kausalverlauf bei Delikten, welche über die Vornahme der Tathandlung hinaus noch einen Erfolg verlangen würden, hin. Ein Irrtum über den Kausalverlauf sei immer unerheblich, wenn der tatsächliche Geschehensablauf nicht derart aussergewöhnlich sei, dass mit ihm schlicht nicht zu rechnen gewesen sei. Vorliegend sei der Beschuldigte beim Anlegen der Kabelbinder davon ausgegangen, dass das Opfer nicht mehr lebe. Es mangle am Tötungsvorsatz des Beschuldigten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschuldigte freizusprechen sei (pag. 3105).
21.2.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft
Für die Qualifikation als Mord spreche die besonders verwerfliche Tatausführung. Konkret habe der Beschuldigte das Opfer unter einem Vorwand an einen abgelegenen Ort gelockt, dessen Vertrauen ausgenutzt, im W.________ (Örtlichkeit) im Dunkeln verfolgt und mit einem griffbereiten Gegenstand brutal niedergeschlagen. Anschliessend habe er das Opfer in seinen U.________(Fahrzeug) geschleppt, mit Kabelbindern gefesselt und sei so zu sich nach Hause gefahren. Das Opfer habe er im schmutzigen und dunklen U.________(Fahrzeug) liegen gelassen. Dieses habe heftige Schmerzen, Todesangst und Hoffnungslosigkeit ausgestanden und verzweifelt versucht, sich zu befreien. Das Opfer habe unvorstellbare Qualen erleiden müssen. Dies zu sehen habe den Beschuldigten nicht abgehalten, er habe kein Erbarmen gehabt und im Gegenteil die verletzte und wehrlose Frau schliesslich brutal von Angesicht zu Angesicht erdrosselt. Mit einer solchen Tötungsart seien dem Opfer massiv mehr Qualen zugefügt worden, als ohnehin mit der Tötung verbunden seien. Mit der grausamen Tötungsart werde die haarsträubende Geringschätzung des Lebens des Opfers und die gewaltige Gefühlskälte des Beschuldigten manifestiert. Zudem sei zu beachten, dass er das Opfer gar gekannt habe. Nach der Tötung habe der Beschuldigte minutiös einen Ablageort für die Leiche gesucht. Er habe dann eine weite Strecke auf sich genommen und alles beseitigt. Danach habe er sein Leben weitergeführt, als würde nichts gewesen sein. Der Beschuldigte habe das Opfer aus einem krass verwerflichen, niedersten Beweggrund getötet und zwar sei es um seine sexuelle Befriedigung gegangen. Der Beschuldigte habe sich rücksichtslos über das Recht auf Leben hinweggesetzt. Die Tat offenbare eine krasse und aussergewöhnliche Missachtung des Rechtsguts Leben. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass gar mehrere Elemente der Mordqualifikation erfüllt seien (pag. 3105).
21.3 Würdigung der Kammer
Gemäss Beweisergebnis (E. 20) ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte dem Opfer die Kopfverletzungen im W.________ (Örtlichkeit) im Sinne der Anklage absichtlich unter Verwendung eines stumpfen, allenfalls halbscharfen Gegenstandes zugefügt hat. Anschliessend hat er das Opfer mit Kabelbindern um die Hand- und Fussgelenke gefesselt und frühestens 20-30 Minuten später mit einem Kabelbinder, welcher er dem Opfer um den Hals anlegte, erdrosselt/stranguliert. Jedenfalls im Moment des Anlegens des Kabelbinders um den Hals muss das Opfer bei vollem Bewusstsein gewesen sein. Dabei ist zweifellos von einer wissentlichen und
willentlichen Handlung des Beschuldigten auszugehen, denn es braucht keine
besonderen Kenntnisse, um zu wissen, dass ein derart heftiges Zuziehen eines Kabelbinders um den Hals eines Menschen dessen Tod zur Folge hat. Folglich ist einleitend festzuhalten, dass der Beschuldigte ohne Weiteres den Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt hat. Für die Anwendung des privilegierten Tatbestandes von Art. 113 StGB (Totschlag) gibt es nicht die geringsten Hinweise; völlig zu Recht wurde dies auch seitens des Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung nicht geltend gemacht.
Demgegenüber stellt sich die Rechtsfrage, ob der Beschuldigte mit der Tötung des Opfers den qualifizierten Tatbestand des Mordes gemäss Art. 112 StGB im Sinne der Anklage objektiv und subjektiv erfüllt hat.
Die Kammer kann sich im Wesentlichen den Erwägungen der Vorinstanz zum
objektiven und subjektiven Tatbestand des Mordes anschliessend, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (S. 78 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2831 ff.).
Zwar geht die Kammer davon aus, dass die Tat des Beschuldigten in irgendeiner Art sexuell motiviert war. Eine sexuelle Befriedigung des Beschuldigten durch die Tötung des Opfers erscheint zwar durchaus denkbar, ebenso Mordlust, aber letztlich kann ihm ein sexuelles oder gar sexuell-sadistisches Motiv nicht nachgewiesen werden, weshalb das konkrete Tatmotiv unklar bleibt. Wie in E. 21.1 hiervor dargelegt und wie auch bereits die Vorinstanz (S. 79 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2832) zutreffend ausführte, kann die Mordqualifikation auch bei unklarem Motiv bejaht werden. Damit ist nachfolgend zu prüfen, ob die Tat trotz unklaren Tatmotivs als Mord zu qualifizieren ist.
Nach Ansicht der Kammer lassen sich Elemente besonderer Skrupellosigkeit zunächst mit Blick auf die Art und Weise der Tatbegehung erkennen. Trotz gewisser Indizien kann dem Beschuldigten eine eigentliche Planung der Tat von langer Hand nicht nachgewiesen werden. Dennoch ist im Vorgehen des Beschuldigten eine gewisse Vorbereitung und insbesondere eine Hartnäckigkeit (Anrufversuche, mehrmaliges Aufsuchen des Opfers an seinem Domizil) zu erkennen. Der Beschuldigte und das Opfer kannten sich und sie hatten in der Vergangenheit bereits kurze
sexuelle Beziehungen, woran der Beschuldigte anknüpfen und wieder sexuell
aktiver werden wollte, weshalb er mit dem Opfer wieder Kontakt aufnahm. Das
Opfer, welches von der Sozialhilfe unterstützt wurde, keiner festen und regelmässigen Arbeit nachging und sich seit Jahren im Drogenmilieu aufhielt, war für den Beschuldigten ein leichtes Opfer. Das Opfer vertraute ihm sodann zumindest so stark, dass es mit ihm spätabends in seinen U.________(Fahrzeug) einstieg – vermutlich ohne zu wissen, was der Beschuldigte genau von ihm wollte (so auch seine eigene Aussage, wonach es †L.________ wohl nicht genau klar gewesen sei, weshalb er am Samstag zu ihr gekommen sei [pag. 321 Z. 253]). Der Beschuldigte fuhr mit dem arglosen Opfer im Finstern ins abgelegene und zu dieser Jahres- und Nachtzeit kaum frequentierte W.________ (Örtlichkeit), welches von ihm vorgängig als Ziel ausgewählt worden war. Der Beschuldigte musste sich zwar nicht zuerst das Vertrauen des Opfers erschleichen, aber er nutzte zumindest dessen Arglosigkeit kaltblütig aus. Insgesamt ist das vorerwähnte Verhalten des Beschuldigten als heimtückisch zu werten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 3.2.1). Im W.________ (Örtlichkeit) weigerte sich das Opfer, mit dem Beschuldigten Geschlechtsverkehr zu haben. Die Situation eskalierte und das Opfer versuchte die Örtlichkeit zu verlassen bzw. zu flüchten. In der Folge schlug der Beschuldigte dem Opfer mit einem stumpfen, allenfalls halbscharfen Gegenstand mindestens zweimal brutal auf den Kopf und fügte ihm so erhebliche Verletzungen zu. Bereits das anschliessende Verfrachten des verletzten Opfers auf die Ladefläche seines Fahrzeuges in Verbindung mit der unterlassenen medizinischen Versorgung zeugt von einer Kaltblütigkeit und Geringschätzung des Lebens des Opfers. Der Beschuldigte fesselte danach – wobei nicht eindeutig rekonstruiert werden konnte, wann und wo – das Opfer an den Händen und Füssen. Das Opfer musste, während der Fesselung und seinen Versuchen, sich dagegen zu wehren bzw. – unter der Annahme, dass es nach Erleiden der Kopfverletzungen bewusstlos war – nach Wiedererlangen des Bewusstseins und seinen Befreiungsversuchen in Anbetracht der vorangehenden Schläge auf den Kopf (und der davongetragenen massiven Verletzungen), seiner gegenüber dem Beschuldigten eindeutigen körperlichen Unterlegenheit, der Dunkelheit und aufgrund seiner Fesselung Todesängste ausgestanden haben. Der Beschuldigte versetzte das Opfer in eine ausweglose Situation.
In Bezug auf die Art der Tatausführung, die Tötung des Opfers, ist sodann festzuhalten, dass der Beschuldigte das Opfer mindestens 20-30 Minuten nach
der Fesselung bei Bewusstsein von Angesicht zu Angesicht strangulierte. Dabei
musste das Opfer massivste Todesangst ausgestanden haben – umso mehr unter Berücksichtigung der vorangehenden brutalen Handlungen des Beschuldigten. Es ist unvorstellbar, welche Qualen das durch die Fesselung wehrlose, verletzte und körperlich dem Beschuldigten massiv unterlegene Opfer ausgestanden haben muss, als es noch erfolglos versuchte, sich (durch Bewegung des Kopfs) gegen das Anlegen des Kabelbinders um den Hals zu wehren. Neben dieser Todesangst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte dabei dem Opfer ins Gesicht schauen musste und äusserst fest zuzog (wobei unklar ist, ob der Beschuldigte rasch
so stark zuzog, oder stetig und so das Opfer noch etwas leiden liess). Der Beschuldigte erlebte den Todeskampf des Opfers hautnah mit. Ein derartiges Vorgehen zeugt insgesamt von einer extremen Geringschätzung des Lebens sowie
einer unglaublichen Kaltblütigkeit. Im Vorgehen des Beschuldigten liegt eine
ausserordentliche Grausamkeit. Der Beschuldigte fügte dem Opfer weit mehr an
Intensität, Dauer und Todesängsten zu, mithin ein erhebliches Mass an grösseren physischen und psychischen Schmerzen, Leiden und Qualen, als es mit der Tötung notwendigerweise verbunden ist. Allein diese verschiedenen Gesichtspunkte
lassen die Kammer zum Schluss kommen, dass das Qualifikationsmerkmal für Mord, nämlich die besondere Skrupellosigkeit, ohne Zweifel zu bejahen ist.
Neben dieser ausserordentlichen Grausamkeit bei der Tatausführung kommt das Nachtatverhalten hinzu. Dieses lässt ebenso eine besondere Skrupellosigkeit erkennen, indem der Beschuldigte mitten in der Nacht mehrere Stunden lang mit dem Opfer hinten auf der Ladefläche seines U.________ (Fahrzeug) von I.________(Ort) durch die halbe Schweiz letztlich nach J.________(Ort) fuhr und bei der K.________ das gefesselte und an einen Baustellensockel fixierte tote Opfer über das dortige Trottoir und unter der unteren Querstrebe des Geländers hindurch im Thunersee versenkte. Ein derartiges Entsorgen des Leichnams des Opfers lässt jegliches Ehrfurchtsgefühl vermissen. Indes ist zu berücksichtigen, dass ein solcher Umgang mit der Leiche nach dem Tötungsdelikt nicht zur Begründung des Mordes nach Art. 112 StGB herangezogen werden darf, denn gemäss Bundesgericht steht Art. 262 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Störung des Totenfriedens durch Verunehrung oder öffentlicher Beschimpfung des Leichnams) im Verhältnis echter Konkurrenz zum vorangegangen Tötungsdelikt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6S.307/2002 vom 8. Oktober 2002 E. 4 und 6S.668/2001 vom 24. Januar 2002 sowie Fiolka, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 40 zu Art. 262 StGB). Überdies ist vorliegend der Schuldspruch wegen Störung des Totenfriedens rechtskräftig (E. 6 hiervor). Somit ist festzuhalten, dass das vorerwähnte und dem rechtskräftigen Schuldspruch wegen Störung des Totenfriedens zugrundeliegende Verhalten, welches als Nachtatverhalten bei der Tötung des Opfers weiter für die Qualifikation als Mord sprechen würde, in einer Gesamtwürdigung nicht zur Begründung des Mordes herangezogen werden darf.
Nebenbei bemerkt zeigt sich die besondere Skrupellosigkeit des Beschuldigten zusätzlich auch im weiteren Nachtatverhalten des Beschuldigten: Die weiteren Handlungen des Beschuldigten, konkret die Entsorgung der Decke, der Jacke des
Opfers und seiner eigenen während der Tat getragenen Kleidung stehen in direktem Zusammenhang mit der Tötung des Opfers. Ebenso die Reinigung seines Fahrzeugs, welche er seelenruhig am darauffolgenden Tag vor seinem Domizil vornahm. Nachdem er somit seiner Ansicht nach alle Spuren vernichtet und schliesslich vermutlich am 17. Januar 2021 noch eine Überwachungskamera (vgl. pag. 1838 [Cloud-Backup] sowie pag. 279 und 299) in seiner Wohnung installiert hatte, ging er wie üblich zur Arbeit, als ob nichts passiert wäre. Diese Handlungen bzw. dieses Nachtatverhalten weist einen direkten Bezug zur Tat auf, weshalb es – mit der gebotenen Zurückhaltung – bei der Mordqualifikation berücksichtigt werden kann. Insgesamt zeugt das Nachtatverhalten von einer erheblichen Gefühlskälte, weshalb im Ergebnis zusätzlich auch im Nachtatverhalten des Beschuldigten eine besondere Skrupellosigkeit zu erkennen ist.
Zusammenfassend bejaht die Kammer das Qualifikationsmerkmal der besonderen Skrupellosigkeit bei der Tötung des Opfers durch den Beschuldigten. Für einen Schuldspruch lediglich wegen vorsätzlicher Tötung anstatt Mord bleibt unter Berücksichtigung der objektiven Tatbestandsmerkmale kein Raum.
In subjektiver Hinsicht ist die Mordqualifikation ebenfalls zu bejahen. Der Beschuldigte handelte nicht nur wissentlich und willentlich und damit direktvorsätzlich in Bezug auf die Tötung des Opfers, sondern das äusserst gefühlskalte Vorgehen des Beschuldigten, namentlich die Erdrosselung des u.a. aufgrund der Fesselung wehrlosen Opfers bei Bewusstsein und dies von Angesicht zu Angesicht, lässt keinen Raum für eine abweichende Auslegung, als dass der Beschuldigte um die besondere Skrupellosigkeit seiner Tatausführung wusste. Er handelte damit auch direktvorsätzlich in Bezug auf die die besondere Skrupellosigkeit begründenden Tatumstände.
Zusammenfassend ist die Mordqualifikation nach Art. 112 StGB in subjektiver und objektiver Hinsicht erfüllt.
Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich und
wurden zu Recht auch nicht geltend gemacht.
Im Ergebnis ist der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen und der Beschuldigte ist des Mordes schuldig zu sprechen.
22. Fazit Schuldsprüche
Der Beschuldigte wird oberinstanzlich – zusätzlich zu den rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen Störung des Totenfriedens, Pornografie und Gewaltdarstellungen – des Mordes, begangen in der Nacht vom 16. Januar 2021 auf den 17. Januar 2021, zum Nachteil von †L.________ schuldig erklärt.
VI. Strafzumessung
23. Theoretische Grundlagen zum anwendbaren Recht, zur Strafzumessung im Allgemeinen, zum Strafrahmen und zur Strafart
Die generell-abstrakten Ausführungen der Vorinstanz zum anwendbaren Recht, zur Strafzumessung im Allgemeinen, zum Strafrahmen und zur Strafart sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (S. 90 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2843 ff.). Ergänzend ist festzuhalten was folgt:
Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB wird zuerst die Strafzumessung für das schwerste
Delikt vorgenommen. Es stellt sich die Frage, wie eine solche Gesamtstrafenbildung im Zusammenhang mit einem Delikt, welches lebenslängliche Freiheitsstrafe androht, aussieht. Eine Verhängung von zusätzlichen Freiheitsstrafen neben einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe oder die Verhängung mehrerer lebenslänglicher Freiheitsstrafen ist dem schweizerischen Recht fremd, d.h. es gelangt das Absorptionsprinzip zur Anwendung. Gemäss Bundesgericht kann auf eine lebenslängliche Freiheitsstrafe bei Strafschärfung infolge Konkurrenz nur erkannt werden, wenn der Täter mehrere mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedrohte Straftaten begangen hat, nicht indes, wenn der Täter mehrere Straftaten begangen hat, von denen nur für eine lebenslängliche Freiheitsstrafe angedroht ist, es sei denn, wenn einer der zur Diskussion stehenden Straftaten für sich allein betrachtet eine solche Sanktion rechtfertigt (Urteil vom 24. Januar 2025 E. 5.3.3 m.w.H. etwa auf BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 und BGE 132 IV 102 E. 9.1).
Die praktische Folge besteht darin, dass dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten, der an sich noch weitere Strafen verwirkt hätte, die bedingte Entlassung nicht später gewährt wird, weil diese weiteren Strafen gar nicht ausgesprochen werden (vgl. Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht – Allgemeiner Teil I,
Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit, 7. Aufl. 2017, S. 279). Es geht somit fehl, eine Freiheitsstrafe von asperierenderweise 25 Jahren zu beantragen und diese mit der lebenslänglichen Freiheitsstrafe gleichzusetzen: Lebenslängliche Freiheitsstrafe heisst lebenslänglich und eine Strafe zwischen der lebenslänglichen und der höchstmöglichen Freiheitsstrafe von 20 Jahren gibt es nicht. Es geht auch fehl, aus der Tatsache einer frühestmöglichen bedingten Entlassung – welche
normalerweise nach ⅔ des Strafvollzuges in Betracht kommt – nach 15 Jahren
eine lebenslängliche Freiheitsstrafe von 22,5 oder allenfalls 25 Jahren zu konstruieren.
Schliesslich ist auf das Doppelverwertungsverbot hinzuweisen. Nach diesem
dürfen Umstände, die schon die Strafandrohung bestimmen, nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe berücksichtigt werden. Das Gericht darf (und muss) aber das Ausmass der Verwirklichung des Tatbestandmerkmals resp. eines qualifizierenden oder privilegierenden Tatumstands berücksichtigen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 31 und 86). Mit anderen
Worten ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass das inkriminierte Handeln aufgrund der genannten Umstände besonders skrupellos ist (BGE 120 IV 67 E. 2b; 118 IV 142 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_685/2017 vom 20. September 2017 E. 5.2 und 6B_748/2016 vom 22. August 2016 E. 7.3). Mithin kann sich die Skrupellosigkeit graduell unterscheiden. Je skrupelloser eine Tat, desto grösser die Verwerflichkeit des Handelns (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 306 vom 18. Juni 2020 E. IV.4.1).
24. Konkrete Strafrahmen, Strafart und Würdigung der Kammer
Die Vorinstanz hat die konkreten Strafrahmen korrekt dargelegt und es kann darauf verwiesen werden (S. 91 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2844).
Zur konkreten Strafart hielt die Vorinstanz sodann richtigerweise das Folgende fest (S. 92 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2845):
In Bezug auf die begangene Störung des Totenfriedens ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das Gericht die dafür aufgewendete kriminelle Energie als erheblich wertet. Das Verschulden wiegt derart hoch, dass eine Geldstrafe von Vornherein nicht geeignet erscheint, präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken, weshalb das Aussprechen einer solchen einen wichtigen Zweck verfehlen würde. Daher ist hinsichtlich der Störung des Totenfriedens auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Bezüglich der mehrfachen Pornografie ist festzuhalten, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist (pag. 1936 f.; pag. 1939; pag. 1959) und die verbotene Pornografie während eines langen Tatzeitraums heruntergeladen, konsumiert und besessen hat. Er weist zudem unbestrittenermassen ein gesteigertes
Interesse an solch verbotenen Erzeugnissen auf (vgl. Ziff. III./B./2 hievor; pag. 2610, Z. 30 f.: «Ich weiss, dass ich mich bei Sexualpraktiken für «Unübliches» interessiere»). Dass die beschaffene und besessene Gewaltdarstellung von ihrem Inhalt her Parallelen zu den konsumierten Erzeugnissen aufweist, die sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen abbilden, liegt auf der Hand. Aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten geht im Übrigen auch hervor, dass der Beschuldigte im statistischen Prognoseinstrument betreffend Gewalt- und / oder Sexualstraftaten (VRAGR) derzeit in der zweithöchsten Risikokategorie (Risikokategorie 8 von total 9 Risikokategorien) zu verorten sei (pag. 2139; vgl. auch pag. 2474: «A.________ weist ein sexuelles Interesse an sexuell sadistischen Handlungen sowie Gewalttätigkeiten, im Rahmen derer Frauen erniedrigt, getötet und gefoltert werden»). In Anbetracht dessen erachtet das Gericht eine blosse Geldstrafe weder für die mehrfache Pornografie noch für die Gewaltdarstellungen als geeignet, den Beschuldigten künftig von Delikten der gleichen Art abzuhalten. Vielmehr erscheint eine Freiheitsstrafe – gerade auch aus spezialpräventiven Gründen – zweckmässiger. Überdies lässt sich die Freiheitsstrafe mit den Auswirkungen auf den Beschuldigten und seinem sozialen Umfeld vereinbaren: Seine sozialen Kontakte blieben auch vor Eintritt in die Haftanstalt auf seine Kernfamilie beschränkt. Zudem verfügt der Beschuldigte über kein kurzfristig realisierbares Vermögen (pag. 1943 f.) und er hat angesichts des begangenen Mordes eine langjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen.
Die Kammer kann sich diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen. Es steht ausser Frage, dass vorliegend für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen ist.
Ergänzend ist mit Bezug auf die theoretischen Ausführungen in E. 23 hiervor betreffend die Gesamtstrafenbildung festzuhalten was folgt:
Für den Schuldspruch wegen Mordes kann gemäss Art. 112 StGB eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Zu unterscheiden sind zwei Konstellationen: Kommt die Kammer zum Schluss, dass für dieses Delikt eine zeitige Strafe angemessen ist, so kann auch die Gesamtstrafe nur eine zeitige Strafe von höchstens 20 Jahren Freiheitsstrafe sein (vgl. Art. 40 StGB). Gelangt die Kammer hingegen zum Schluss, dass für den Tatbestand des Mordes alleine schon eine
lebenslängliche Freiheitsstrafe angemessen ist, dann greift ausnahmsweise das Absorptionsprinzip und die übrigen Delikte gehen sozusagen in der lebenslänglichen Freiheitsstrafe auf.
25. Freiheitsstrafe für den Mord als schwerste Straftat
25.1 Vorinstanz
Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, es sei in Relation zum Strafrahmen von
einem schweren Tatverschulden auszugehen und erachtete nach Berücksichtigung sämtlicher objektiven und subjektiven Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 17 Jahren als angemessen (S. 96 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2849).
25.2 Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft
Der Beschuldigte liess durch seinen Verteidiger sowohl erst- als auch oberinstanzlich einen Freispruch vom Vorwurf des Mordes beantragen (pag. 2655 ff. und 3105).
Die Generalstaatsanwaltschaft als Anschlussberufungsführerin beantragte im
oberinstanzlichen Verfahren – wie schon die Staatsanwaltschaft vor erster Instanz (pag. 2645 f.) – eine lebenslange Freiheitsstrafe und begründete dies zusammengefasst wie folgt:
Betreffend objektive Tatschwere sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte das Opfer gezielt ausgesucht habe und es für ihn ein leichtes Opfer gewesen sei. Er habe das Opfer an einen abgelegenen Ort gebracht. Das Tatgeschehen habe eine längere Zeit angedauert und das Opfer habe lange in einem wehrlosen
Zustand verharren müssen. Der Beschuldigte habe eine weitere Schwelle überschritten, als er das Opfer erdrosselt habe und er habe unmittelbar erlebt, wie das Opfer um sein Leben gerungen habe. Dennoch habe er es mit einem Kabelbinder, was dem Erdrosseln mit blossen Händen sehr nahe komme, erdrosselt und damit eine ausserordentliche Brutalität und Entschlossenheit demonstriert. Als Vergleichsfall könne der Fall SK 15 201 des Obergerichts des Kantons Bern herangezogen werden. Dieser Fall sei zwar vergleichsweise blutiger gewesen als der vorliegende Mord. Allerdings habe das Opfer vorliegend über eine längere Zeit in
einem wehrlosen Zustand verharren müssen und der Beschuldigte würde sich
während eines längeren Tatgeschehens noch haben umentscheiden können. Vorliegend wiege die Kaltblütigkeit viel schwerer als das dynamische Geschehen in
SK 15 201. Die objektive Tatschwere liege aufgrund des Gesagten im obersten Bereich. Zur subjektiven Tatschwere gelte es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt habe. Er habe aus sexuell-sadistischen Gründen gehandelt und es gebe nichts, was er zu seinen Gunsten ableiten könne. Insgesamt sei daher eine lebenslange Freiheitsstrafe dem Tatverschulden angemessen (pag. 3105).
25.3 Erwägungen der Kammer
25.3.1 Objektive Tatschwere
Das vom Beschuldigten zu verantwortende Delikt richtete sich gegen das höchste Rechtsgut, nämlich Leib und Leben, und ist allein schon daher bei objektiver Betrachtung als ausgesprochen gravierende Straftat zu bezeichnen. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist entsprechend bei Vollendung der Tat als gross zu
bezeichnen. Diese Feststellung ist indessen zu relativieren, weil der Tod eines Menschen immer die Folge eines vollendeten Tötungsdelikts ist.
Bezüglich der Verwerflichkeit des Handelns ist festzuhalten, dass die Kammer in E. 21.3 hiervor die besondere Skrupellosigkeit im Wesentlichen mit der Art der Tatbegehung (besonders heimtückisch, da er das arglose Opfer als Bekannter an
einen abgelegenen Ort verbracht hat und dort besonders brutal und kaltblütig mit dem Opfer umging) und der Tatausführung (heftige Erdrosselung des wehrlosen Opfers mittels Kabelbinder von Angesicht zu Angesicht) begründete und festhielt, das Vorgehen des Beschuldigten zeuge von einer extremen Geringschätzung des Lebens und Kaltblütigkeit. Diese Umstände dürfen aufgrund des Doppelverwertungsverbots als solche nicht auch straferhöhend berücksichtigt werden. Allerdings ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmass das inkriminierte Handeln aufgrund der genannten Umstände besonders skrupellos ist. Das Vorgehen des Beschuldigten offenbart ein erschütterndes Mass an krimineller Energie und Kaltblütigkeit: Er hat sein Opfer, welches seine Wünsche nicht erfüllen wollte, zuerst niedergeschlagen, wobei er einen dafür geeigneten Gegenstand griffbereit haben musste. Anschliessend hat er das bereits körperlich massiv unterlegene Opfer gefesselt und damit endgültig wehrlos gemacht. Die Abwehrversuche des Opfers schreckten ihn von seinem weiteren Vorgehen, der Erdrosselung, nicht ab, sondern er zog den Kabelbinder extrem straff um den Hals des Opfers von Angesicht zu Angesicht zu. Das Erdrosseln mit einem Kabelbinder kommt der Erdrosselung mit blossen
Händen sehr nahe. Der Beschuldigte erlebte den Todeskampf des Opfers hautnah mit und nahm dennoch nicht von seinem Vorgehen Abstand. Die eigentliche
Tötung des Opfers erfolgte somit nicht umgehend nachdem dem Opfer im W.________ (Örtlichkeit) auf brutale Art und Weise die Kopfverletzungen zugefügt worden sind und das Opfer seine ausweglose Situation realisiert haben musste, sondern erst viel später. Das Opfer musste folglich während längerer Zeit massive Schmerzen, Hoffnungslosigkeit und Todesangst verspürt haben. Das Verhalten des Beschuldigten ist insgesamt als sehr verwerflich zu beurteilen und zeugt von einer extremen Geringschätzung des Lebens des Opfers.
Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände lag die vom Beschuldigten gezeigte Skrupellosigkeit deutlich über dem für die Erfüllung des Mordtatbestands
nötigen Mindestmass, zumal sich diese vorliegend mit verschiedenen Elementen begründen liess. Insgesamt erscheint der Kammer daher eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren als der objektiven Tatschwere angemessen.
25.3.2 Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die vorsätzliche Begehung ist
indessen tatbestandsimmanent, weshalb sie sich neutral auswirkt.
Wiederholend ist festzuhalten, dass ein eigentliches Tatmotiv bzw. Beweggründe für die Tötung nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden konnten. Aufgrund des Kontexts liegt indes die Vermutung nahe, dass die Tat sexuell oder gar sexuell-sadistisch motiviert war. Auch wenn das Tatmotiv letztlich offengelassen werden musste, ist von einem krassen Missverhältnis der verübten Tat zu einem allfälligen Motiv des Beschuldigten bzw. dessen eigenen Interessen auszugehen.
Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte hätte selbst nach dem Zufügen der Kopfverletzungen und gar nach dem Anbringen der Kabelbinder an den Hand- und Fussgelenken des Opfers von seinem Tun Abstand
nehmen können, denn die Kopfverletzungen führten gemäss rechtsmedizinischen Erkenntnissen höchstens zu einem leichten Schädel-Hirn-Trauma im Sinne einer «Gehirnerschütterung» mit einer allenfalls damit einhergehenden kürzeren Bewusstlosigkeit von jedenfalls nicht länger als 30 Minuten. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass den Vorbringen des Beschuldigten, er habe in Panik gehandelt, nicht gefolgt werden kann (vgl. S. 96 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2849).
Gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 21. Februar 2022 (pag. 2033 ff.) kann aus der vorhandenen Datenlage nicht abgeleitet werden, dass der
Beschuldigte im mutmasslichen Haupttatzeitraum in seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt gewesen wäre bzw. es ist festzuhalten, dass weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit zur Zeit der Taten erheblich beeinträchtigt war (pag. 2137). Das forensisch-psychiatrische Gutachten wurde lege artis erstellt und die gutachterlichen Einschätzungen (namentlich die Frage nach einer psychischen Störung zum Tatzeitpunkt / im Tatzeitraum und der Schuldfähigkeit) wurden detailliert und nachvollziehbar begründet (pag. 2033). Auf dieses forensisch-psychiatrische Gutachten ist folglich ohne Weiteres abzustellen und aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist das Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit zu verneinen.
Insgesamt fallen die subjektiven Tatkomponenten weder straferhöhend noch strafmindernd ins Gewicht, d.h. sie sind neutral zu werten.
25.3.3 Fazit nach Berücksichtigung der Tatkomponenten
Insgesamt erscheint der Kammer folglich eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren als dem sehr schweren Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.
25.4 Täterkomponenten
Diesbezüglich ist der erstinstanzlichen Urteilsbegründung zu Recht Folgendes zu entnehmen (S. 100 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2853 ff.; Hervorhebungen im Original):
Zum Vorleben und zur aktuellen Situation des Beschuldigten ist bekannt, dass er nach der Scheidung seiner Eltern zusammen mit seinem Bruder bei der Mutter in R.________ aufgewachsen sei, wobei er im Rahmen seiner Ausbildung in der BI.________ (Branche) noch für eine gewisse Zeit in BJ.________ (Ort) und in BK.________ (Ort) gelebt habe (pag. 249; pag. 2089). Weil ihm die Scheidung seiner Eltern zu schaffen gemacht habe, habe er seine Kindheit als sehr wechselnd erlebt. Nichtsdestotrotz umschrieb der Beschuldigte seine Eltern als sehr warmherzig, fürsorglich und unterstützend. Die engsten Bezugspersonen des Beschuldigten seien dessen Mutter und Bruder. Insbesondere mit dem Bruder führe er ein «dream team»; sie würden dieselben Hobbies teilen. Das Haus, welches sie zu dritt bis zur Verhaftung des Beschuldigten gemeinsam bewohnt hätten, gehöre dem Beschuldigten und seiner Mutter zu hälftigen Anteilen (pag. 2077; pag. 2086 f.). Er sehe sich zudem als «ein halber Schweizer», zumal seine Mutter aus AD.________ und sein Vater aus BU.________ stamme (pag. 2087). Weiter sei der Beschuldigte bis zur 3. Klasse ein «extrem guter» Schüler gewesen und ab der 4. Klasse sei es dann mit ihm bergab gegangen. Seit der 5. oder 6. Klasse sei er deshalb ein strikter Einzelgänger und Aussenseiter. In der 8. und 9. Klasse sei er auch von einem Lehrer gemobbt worden. Diesem habe er laut eigenen Angaben aber dann das Leben sehr ungemütlich gemacht, so dass dieser später «Ferien in den BL.________ (psychiatrische Klinik)» habe machen müssen – «am Ende habe doch noch ich gewonnen» (pag. 2078). Nach der Schule habe der Beschuldigte die Ausbildung als BM.________ absolviert, wobei er aufgrund des schlechten Lohnes danach nicht in diesem Bereich gearbeitet habe (vgl. pag. 1012 f.). Er habe deshalb vor allem von temporären Arbeiten BN.________ (Branche) gelebt, bevor er ab dem 01.01.2018 bis zur Untersuchungshaft für die BO.________ (AG) in einem 100 % Pensum tätig gewesen sei (pag. 263, Z. 40 f. und Z. 43 f.; pag. 263, Z. 40 f. und Z. 43 f.). In der Armee sei der Beschuldigte als Füsilier Durchdiener gewesen, sei dann aber rausgeflogen. So sei er an einen unfähigen Berufsmilitär geraten, dem er – im Gegensatz zu den anderen fähigen Vorgesetzten – nicht gehorcht und diesen beleidigt habe. Im
Militär habe er auch einmal 5 Tage lang Arrest erhalten. Unter anderem habe man ihn beim
Cannabiskonsum erwischt. Schlussendlich habe man ihn wegen Befehlsverweigerung, Beleidigung des (unfähigen) vorgesetzten Wachtmeisters und des Cannabiskonsums versetzt (pag. 2090). Seine Freizeit vor der Haft habe der Beschuldigte gerne im Garten oder im Haus verbracht oder mit Sport, wie bspw. Kajakfahren, gefüllt (pag. 249). Der Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat auch keine Kinder. Freundinnen habe er in der Vergangenheit schon auch gehabt, wobei seine längste Beziehung knapp zwei Monate gedauert habe. Dies, weil eine Beziehung zu einer Frau eine «grosse
Verantwortung» sei (pag. 2079). Im Übrigen ist der Beschuldigte mehrfach vorbestraft (pag. 1936 f.). So wurde er mit Urteil vom 17.05.2011 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung
Arlesheim, wegen Sachbeschädigung (mehrfach begangen), Hausfriedensbruch (mehrfach begangen), Fahren eines motorlosen Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (mehrfach begangen), Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahl (mehrfach begangen und teilweise versucht begangen) zu einer bedingten Geldstrafe von 105 Tagessätzen zu einer Tagessatzhöhe von CHF 90.00 und einer Busse von CHF 3'500.00 verurteilt. Zudem wurde der Beschuldigte mit Urteil vom 24.02.2014 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Verbreitung und Erlangung harter Pornografie (beides mehrfach begangen), Vergehen gegen das Waffengesetz (mehrfach begangen) und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu
einer Tagessatzhöhe von CHF 90.00 und einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. In Bezug auf das letztgenannte Urteil ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 01.04.2012 bis am 04.10.2012 aus dem Internet insgesamt 18 Filmdateien und 4 Bilddateien mit verbotenen pornografischen Inhalten (davon 4 Dateien mit Kinderpornografie, 11 mit Gewaltpornografie, eine mit Tierpornografie und 6 mit menschlichen Ausscheidungen) heruntergeladen hat und damit Kopien dieser Daten hergestellt hat. Während des Herunterladens hat er diese Dateien auch anderen Benutzern zugänglich gemacht (pag. 1939; vgl. auch pag. 1959). Aufgrund dessen wurde bereits am 30.04.2013 eine ambulante psychiatrische Behandlung verfügt (pag. 1962). Gestützt auf das Gesagte ist der Beschuldigte mit Blick auf die mehrfach konsumierte Pornografie einschlägig vorbestraft. Ausserdem scheint er sich nur bedingt an Regeln und Normen zu halten. Die genannten Umstände sind leicht straferhöhend zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren kann festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte sowohl während des Verfahrens als auch in den Haftanstalten grundsätzlich korrekt verhielt, was indes von ihm erwartet werden darf und deshalb nicht strafmindernd berücksichtigt wird. So wurde er im Regionalgefängnis AB.________ (Ort) vom 27.01.2021 bis am 18.05.2022 als höflich, anständig und ruhig wahrgenommen (pag. 2463). Während der Dauer des vorzeitigen Strafvollzugs in der JVA Q.________ konnte dem Beschuldigten ebenfalls ein grundsätzlich unauffälliger Vollzugsverlauf attestiert werden. Er wurde als zurückgezogen beschrieben und wurde zweimal im Zusammenhang mit der Arbeit diszipliniert (pag. 2470). So habe er am 10.08.2022 die Arbeit verweigert und am 15.08.2022 seien bei ihm in der Zelle Arbeitshandschuhe sichergestellt worden, die er beim Sport genutzt habe (pag. 2463 f.). Dem Vollzugsbericht vom 30.11.2023 kann weiter entnommen werden, dass der Beschuldigte mit dem Personal freundlich und respektvoll kommuniziere. In Situationen, in welchen er sich ärgere, könne er aber mit Rückzug (bspw. Arbeitsverweigerung) oder Trotz (bspw. Aufdrehen der Musikanlage in seiner Zelle) reagieren. Bisher habe er sich aber nie aggressiv oder bedrohlich gezeigt. Im Kollektiv des Normalvollzuges sei er gut integriert und pflege vereinzelt freundschaftliche Kontakte zu Miteingewiesenen. Auf Wunsch der Miteingewiesenen habe er sich zur Wahl für den Eingewiesenenrat gestellt, um seine Wohnetage in diesem zu repräsentieren. Da keine Bewerbungen eingegangen seien, sei der Beschuldigte in stiller Wahl ernannt worden (pag. 2559). Der Beschuldigte habe am 06.12.2022 eine Einzelzelle beziehen können, welche er seither in einem ordentlichen Zustand halte und mit Zeichnungen und Sprichwörtern dekoriere. Er habe in der Zuschneiderei und der Korberei / Produktion eingesetzt werden können. Aufgrund seiner Verletzung am Knie habe er die körperlich anspruchsvollen Arbeiten dann aber nicht mehr ausführen können. Seit 21.06.2023 arbeite er daher in der Malerei. Der Beschuldigte arbeite sehr selbständig und zuverlässig, sei lernwillig und motiviert sowie hilfsbereit. Der Beschuldigte habe vom 03.07.2022 bis am 27.10.2022 die BiSt Hauptstufe besucht. Weil ihm die Unterrichtsinhalte nicht zugesagt hätten, sei er dann ausgestiegen. Vom 07.10.2022 bis am 26.05.2023 habe er zudem den Informatikkurs besucht. Seine Arbeiten habe er mit hoher Qualität und Effizienz erledigt. Er habe sich dennoch entschieden, den Kurs abzubrechen (pag. 2561). Im Übrigen treibe der Beschuldigte in seiner Freizeit sehr viel Sport und besuche den Fitnessraum. Eine klare Steigerung seiner körperlichen Verfassung sei daher ersichtlich. Seine Freizeit auf der Wohnetage verbringe er eher zurückgezogen. Er pflege einzelne enge Freundschaften. Weiter könne der Beschuldigte sein Arbeitsentgelt gut einteilen. Er habe sich bis dato nicht bei der Sozialhilfe anmelden wollen. Seine Mutter finanziere ihn teils. Mit seiner Familie und seinen Freunden kommuniziere der Beschuldigte regelmässig per Telefon und Briefpost. Besuche habe er bis anhin keine erhalten und die Videotelefonie nutze er gelegentlich, um mit seinem Bruder zu sprechen. Disziplinarisch habe sich die Vollzugsanstalt mit dem Beschuldigten im Bereich der Arbeitsverweigerungen und rechtswidriger Eingriffe in fremde Vermögenswerte befassen müssen. Zusammenfassend verlaufe der Strafvollzug bisher aber unauffällig und geordnet (pag. 2560; pag. 2562). Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 15.12.2023 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass es ihm in der Haft grundsätzlich ganz gut gehe (pag. 2608, Z. 34 f.). Bis zum damaligen Zeitpunkt habe keinen privaten Besuch erhalten, schreibe und telefoniere aber regelmässig mit seiner Mutter und seinem Bruder (pag. 2609, Z. 1 f., Z. 12 ff. und Z. 16 ff.). Er sei indes nicht mehr im Gefangenenrat tätig, weil es zu Unstimmigkeiten gekommen sei (pag. 2609, Z. 26 ff. und Z. 32 ff.). Weiter führte er aus, dass er die JVA Q.________ als arg rückständig empfinde (pag. 2623, Z. 3 f.). In Bezug auf das Geständnis hinsichtlich der Störung des Totenfriedens, der mehrfachen Pornografie und der Gewaltdarstellungen gilt es darauf hinzuweisen, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Geständnis im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters nur zu berücksichtigen ist, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d; Urteile BGer 6B_282/2018 vom 24.08.2018 E. 2.6; 6B_296/2017 vom 28.09.2017 E. 6.3). Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich insbesondere dann aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich, weil sich der Täter beispielsweise nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage geständig gezeigt hat (Urteile BGer 6B_860/2018 vom 18.12.2018 E. 5.4; 6B_296/2017 vom 28.09.2017 E. 6.3). In Bezug auf die Störung des Totenfriedens führte der Beschuldigte im Rahmen der Hauptverhandlung zwar aus, dass er rückblickend gesehen alles falsch gemacht habe. Gleichzeitig hielt er aber fest, dass er bei der Entsorgung des Leichnams von † L.________ dilettantisch vorgegangen sei und schilderte sodann, wie er es seiner Auffassung nach hätte besser machen können (pag. 2619, Z. 39 ff. und pag. 2620, Z. 1 ff. und Z. 10; vgl. auch pag. 2615, Z. 7 ff.). Von einer echten Reue kann gestützt auf das Gesagte keineswegs gesprochen werden. Dasselbe hat in Bezug auf das Geständnis hinsichtlich der konsumierten Pornografie und der Gewaltdarstellungen zu gelten, zumal der Beschuldigte auf die Frage, was er dazu sage, dass bei ihm bereits in der Vergangenheit und nun auch wieder verbotene Pornografie habe sichergestellt werden können, zu Protokoll gab, «schlauer sein beim Herunterladen, schlauer sein beim Suchen» (pag. 443, Z. 310 ff.). Im Übrigen gestaltete sich denn auch die Beweislage bezüglich der entsprechenden Delikte als erdrückend; sein Geständnis erleichterte die Strafverfolgung keineswegs. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass er lediglich diejenigen Sachverhaltselemente eingestand, die ihm anhand objektiver Beweismittel von vornherein haben angelastet werden können. Mithin erachtet es das Gericht als angemessen, dem Beschuldigten trotz Geständnis keine Strafminderung zuzugestehen. Die besagten Umstände wirken sich allesamt neutral aus.
Beim Beschuldigten ist alsdann keine besondere Strafempfindlichkeit auszumachen, zumal eine
solche nur sehr zurückhaltend und in aussergewöhnlichen Fällen anzunehmen ist (StGB/JStG
Kommentar-Hug, a.a.O., N 15a zu Art. 47).
Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen mit den nachfolgenden Ergänzungen und Präzisierungen an. Der Beschuldigte gab vor oberer Instanz an, mittlerweile noch mit der Mutter bildtelefonischen oder telefonischen Kontakt zu haben sowie ab und an noch mit der Kollegin seiner Mutter und deren Freund. Dem Vater schreibe er ab und an einen Brief, ebenso schreibe er ab und an mit der
Mutter des Neffen (vgl. pag. 3079 Z. 32 ff.). Mit seinem Bruder habe er «nicht mehr gross» Kontakt. Er [der Beschuldigte] habe einfach aufgehört, mit ihm [seinem
Bruder] Kontakt aufzunehmen und ihn interessiere es ja ohnehin nicht (pag. 3079 Z. 37 ff.). Auch wenn der Beschuldigte das Rahmengeschehen sowie die Verantwortlichkeit für den Tod des Opfers anerkennt bzw. insoweit geständig ist, kann ihm keine Strafreduktion gewährt werden, denn bis zuletzt machte der Beschuldigte ein
Unfallgeschehen geltend, in dessen Nachgang er die Lage falsch beurteilt und falsch gehandelt haben will (beispielhaft seine Aussage dazu: «Scheisse gelaufen, scheisse reagiert» [pag. 250 Z. 25 f.]). Daraus folgt auch, dass beim Beschuldigten weder Einsicht noch Reue auszumachen sind.
Diesen Eindruck erhielt auch die Kammer anlässlich der Berufungsverhandlung. Auf Frage, ob er weiterhin geltend mache, «Scheisse gelaufen, scheisse reagiert» (pag. 250 Z. 25 f.), lachte der Beschuldigte und gab an, ab und zu eine komische Ausdrucksweise zu haben. Grundsätzlich sei es scheisse gelaufen und so wie er reagiert habe, sei es auch scheisse gewesen (vgl. pag. 3085 Z. 25 ff.). Der Beschuldigte entschuldigte sich aber für seine Taten nie und meinte lediglich, die Eltern würden das Opfer verstossen haben (vgl. pag. 3093 Z. 30 ff.).
Die erstinstanzlichen Ausführungen bezüglich Verhalten des Beschuldigten
während des Strafverfahrens bzw. im Strafverfahren sind deutlich zu relativieren. Gemäss Vollzugsbericht
vom 16. Januar 2025 der JVA Q.________ (pag. 3053 ff.) zeige der Beschuldigte seit seinem Eintritt am 18. Mai 2022 ein durchzogenes Vollzugsverhalten. Einerseits verhalte er sich im Kontakt mit dem Personal freundlich und überwiegend korrekt und pflege mit den miteingewiesenen Personen einen freundlichen Umgang. Andererseits zeige er ein renitentes Verhalten gegenüber Regeln und es habe mehrmals disziplinarisch gegen ihn vorgegangen werden müssen. Es werden im Vollzugsbericht 17 Disziplinarverstösse mit entsprechenden Disziplinarmassnahmen aufgeführt
(mehrheitlich Arbeitsverweigerung; zudem rechtswidrige Eingriffe in fremde Vermögenswerte, Verweigerung der Aufforderung zur Abgabe einer Urinprobe [bis hin zur Ansage, diese auch inskünftig zu verweigern], vorsätzliche Beschädigung von Material der JVA, Sicherstellung von pornografischem Material auf dem PC [pag. 3054 f.]).
Ferner sei die Bereitschaft des
Beschuldigten zur Zusammenarbeit bei der Vollzugsplanung begrenzt. Entgegen der Verteidigung ist der Beschuldigte nicht schlicht als engagierter Häftling, welcher für seine Rechte einsteht, einzustufen. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte sich der Eindruck der Kammer, welchen sie bereits aus den Akten gewonnen hatte, wonach der Beschuldigte stets zuerst das Verhalten anderer Personen kritisiert und in Frage stellt sowie gleichzeitig versucht, seinen eigenen Willen durchzusetzen. Insgesamt
wäre das
Vollzugsverhalten des Beschuldigten aufgrund
des Ausgeführten leicht straferhöhend zu berücksichtigen, was indes weder bei
einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe noch bei einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren möglich ist. Gleiches gilt für die Vorstrafe des Beschuldigten: Im Strafregisterauszug vom 21. Januar 2025 ist eine Verurteilung vom 24. Februar 2014 durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Verbreitung und Erlangung harter Pornografie (beides mehrfach begangen), Vergehen gegen das Waffengesetz (mehrfach begangen) und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ersichtlich (pag. 3059 f.). Theoretisch wäre diese Vorstrafe bei der Einsatzstrafe für den Mord straferhöhend zu berücksichtigen, aber es verhält sich gleich wie mit der Unmöglichkeit der Berücksichtigung des Vollzugsverhaltens im konkreten Fall.
25.5 Fazit Freiheitsstrafe für den Schuldspruch wegen Mordes
Als Freiheitsstrafe für den Schuldspruch wegen Mordes resultiert für den vom Beschuldigten in der Nacht vom 16. Januar 2021 auf den 17. Januar 2021, zum Nachteil von †L.________ begangenen Mord eine Freiheitsstrafe in Höhe von 20 Jahren.
26. Asperation für die weiteren (rechtskräftigen) Schuldsprüche
26.1 Vorbemerkungen
Da die Kammer die Freiheitsstrafe für den Schuldspruch wegen Mordes auf 20 Jahre festgesetzt hat, ist in der Folge Art. 40 StGB zu berücksichtigen, der die Höchstdauer der Freiheitsstrafe auf 20 Jahre beschränkt (vgl. E. 23 hiervor). Eine Asperation ist aufgrund der bereits ausgeschöpften Höhe der (Zeit-)Strafe damit grundsätzlich nicht mehr möglich. Trotzdem misst die Kammer die Strafen für die übrigen Delikte zu, um zu zeigen, dass auch bei einer etwas niedrigeren Freiheitsstrafe für den Mord die höchste Zeitstrafe immer noch angemessen gewesen wäre. Folglich würde die Freiheitsstrafe für den Schuldspruch wegen Mordes die Einsatzfreiheitsstrafe bilden und die Freiheitsstrafen wegen der Störung des Totenfriedens, der Pornografie (mehrfach begangen) und der Gewaltdarstellungen wären zu asperieren.
26.2 Störung des Totenfriedens
Bezüglich der Tatschwere kann auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der Mordqualifikation (Nachtatverhalten) verwiesen werden (E. 21.3 und 25.3 hiervor).
Dieses Verhalten, welches dem Schuldspruch wegen Störung des Totenfriedens gemäss Art. 262 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zugrunde liegt, ist wiederum Ausdruck einer besonderen Skrupellosigkeit. Im Vergleich zur Vorinstanz ist ergänzend zu berücksichtigen, dass die Leiche des Opfers im See von unbeteiligten Privatpersonen gefunden wurde. Die Kammer wertete das Tatverschulden insgesamt als mittelschwer bis schwer. Folglich ist vorliegend bei einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten angemessen. Davon wären ⅔, ausmachend 16 Monate, zu asperieren.
26.3 Pornografie
Für den Besitz zum Zwecke des Konsums von drei Videodateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der Besitz zum Zwecke des Konsums von 13 Videodateien mit körperlichen Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen erachtete
die Vorinstanz unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafe eine Freiheitsstrafe von 35 Tagen als angemessen. Die Vorinstanz scheint indes zu verkennen, dass es sich nicht um Fotos handelt, sondern um Videodateien, was verschuldensmässig schwerer wiegt. Die Kammer erachtet daher vielmehr eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen als verschuldensadäquat, wovon 45 Tage asperierend zu berücksichtigen wären.
Betreffend Täterkomponenten ist insbesondere auf die Vorstrafe hinzuweisen. Wiederholend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 24. Februar 2014 u.a. wegen Verbreitung und Erlangung harter Pornografie (beides mehrfach begangen) vorbestraft ist (vgl. E. 25.4 hiervor). Im vorliegenden Verfahren wird der Beschuldigte wegen Pornografie, mehrfach begangen in der Zeit vom 4. September 2016 bis am 27. Januar 2021, verurteilt. Folglich delinquierte der Beschuldigte bereits ca. 2,5 Jahre nach seiner Verurteilung erneut einschlägig. Die Vorstrafe hätte sich theoretisch zufolge Einschlägigkeit deutlich straferhöhend auf die Strafe auszuwirken (was allerdings weder bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe noch bei einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren möglich ist; vgl. bereits E. 25.4 hiervor).
26.4 Gewaltdarstellungen
Vollumfänglich anschliessen kann sich die Kammer der von der Vorinstanz als verschuldensadäquat festgesetzten Freiheitsstrafe von 15 Tagen für den Schuldspruch wegen Gewaltdarstellungen. Konkret erwog die Vorinstanz zu den Tatkomponenten zutreffend was folgt (S. 99 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2852 f.):
1.1. Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden)
In Bezug auf die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts, nämlich Leib und Leben sowie die ungestörte (sexuelle) Entwicklung (BSK StGB/JStG-Hagenstein, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 135 StGB m.w.H.), hat sich das erkennende Gericht an den beiden Urteilen des Obergerichts des Kantons Bern vom 23.11.2022 (SK 22 195) bzw. vom 22.12.2021 (SK 20 541) orientiert. Der Beschuldigte hatte eine einzige illegale Gewaltdarstellung auf seiner NAS Synology DS1515 abgespeichert, die eine Erhängung einer jungen Frau zum Inhalt hat. Auch wenn der Inhalt des Videos nach Auffassung des
Gerichts abscheulich ist, handelt es sich hier um einen Fall, der sich noch auf der untersten Stufe der Schwere der Straftat befindet.
Entsprechend qualifiziert das Gericht das Verschulden des Beschuldigten bezüglich des Verstosses nach Art. 135 Abs. 1bis aStGB als leicht, weshalb eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen als angemessen erscheint.
1.2. Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden)
Der Beschuldigte handelte vorliegend wiederum mit direktem Vorsatz, was sich aufgrund des Doppelverwertungsverbots neutral auszuwirken hat. Betreffend die Beweggründe des Beschuldigten ist festzuhalten, dass das Gericht diese eben gerade nicht in der sexuellen Selbstbefriedigung, sondern
in einer, wenn auch verwerflichen, Neugierde sieht. So gab der Beschuldigte nämlich für das erkennende Gericht glaubhaft zu Protokoll, dass dies ziemlich kranker Scheiss sei (pag. 382, Z. 661 ff.) und er eigentlich auf das «Kink Zeugs» stehe, also wenn die Darstellerinnen am Schluss noch Leben würden (pag. 385, Z. 796 ff.). Vor diesem Hintergrund wirkt sich das übrige subjektive Tatverschulden neutral aus.
26.4.1 Fazit zu asperierende Monate Freiheitsstrafe
Aus dem Ausgeführten folgt, dass für die Tatkomponenten der rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Störung des Totenfriedens, Pornografie und Gewaltdarstellungen insgesamt 18 Monaten Freiheitsstrafe zur Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen Mordes zu asperieren wären. Nebst den Tatkomponenten wären überdies die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Diesbezüglich kann vorab auf die Ausführungen unter E. 25.4 hiervor verwiesen und festgehalten werden, dass sich das Verhalten des Beschuldigten im Strafvollzug straferhöhend auswirken würde. Sodann wäre die einschlägige Vorstrafe wegen Pornografie straferhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt erachtet die Kammer für die Täterkomponenten eine Straferhöhung von 3 Monaten als angemessen. Somit wären für die Tat- und
Täterkomponenten insgesamt 21 Monate zu asperieren. Eine Asperation ist indes bei einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren (oder auch einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe) nicht möglich.
Eine vollständige Asperation wäre erst möglich, wenn die Einsatzstrafe für den Mord 18 Jahre und 3 Monate nicht übersteigen würde; eine teilweise Asperation entsprechend bei einer Einsatzstrafe im Zwischenbereich bis
weniger als 20 Jahre.
27. Konkretes Strafmass und Anrechnung der ausgestandenen Haft
Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten resultiert eine
(Gesamt-)Freiheitsstrafe von 20 Jahren.
Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder
eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 StGB).
Der Beschuldigte befand sich vom 27. Januar 2021 bis am 31. März 2022 in
Polizei- und Untersuchungshaft, vom 18. Mai 2022 bis am 25. April 2023 im vorzeitigen Strafvollzug und schliesslich vom 25. April 2023 bis am 7. Februar 2025 in
Sicherheitshaft (vgl. zur Haft E. 3 hiervor). Daraus folgt, dass der Beschuldigte sich bis zum Urteilszeitpunkt am 7. Februar 2025 seit insgesamt 1'473 Tagen in Haft befand, welche auf die Freiheitsstrafe angerechnet wird.
28. Massnahme
28.1 Vorinstanzliche Anordnung einer ambulanten Massnahme
Die Vorinstanz machte einleitend zutreffende Ausführungen bezüglich der Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme. Darauf wird verwiesen (S. 105 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2858 f.).
Zum forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 21. Februar 2022 (pag. 2033 ff.) nahm die Vorinstanz anschliessend wie folgt Bezug (pag. 2859 ff.; Hervorhebungen im Original):
Als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit den Schwerpunkten Forensische Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychiatrie und Psychotherapie der Abhängigkeitserkrankungen erfüllt der
beigezogene Sachverständige, Dr. med. BP.________, die fachlichen Anforderungen zur Erstellung
eines Gutachtens im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB (vgl. Urteile BGer 6B_459/2013 vom 14.02.2014 E. 2; 6B_850/2013 vom 24.04.2014 E. 2.2.).
Das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 21.02.2022 (pag. 2033 ff.) erfüllt sämtliche Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 3 StGB. So beantwortete der Sachverständige insbesondere die an ihn gestellten Fragen, begründete seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen eingehend und diese sind in sich nicht widersprüchlich (vgl. auch Urteil BGer 6B_56/2018 vom 02.08.2018 mit Verweis auf
BGE 141 IV 369 E. 6.1 und Urteil BGer 6B_296/2017 vom 28.07.2017 E. 3.2). Mit Blick auf die im vorliegenden Fall vorhandenen Beweismittel und die Aussagen des Beschuldigten drängen sich denn auch nicht im geringsten Ansatz ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darstellungen auf. Zwar führte die Verteidigung des Beschuldigten in der Eingabe vom 21.03.2022 im
Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte kritisiere, dass die Rückfallgefahr auf völlig unbedeutende Fälle der Vergangenheit bezogen werde, die in keinem Verhältnis zur Dimension der aktuellen Vorwürfe stehen würden (pag. 2189). Der Beschuldigte verkennt dabei aber zweierlei: Einerseits soll mit Blick auf den Zweck der Deliktsprävention ein forensisch-psychiatrisches Gutachten Transparenz verschaffen. So sollen u.a. die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer im Raum stehenden
Behandlung geprüft und begründet werden. Aus juristischer Sicht erfordert das Gutachten daher eine umfassende und in sich nachvollziehbare Darstellung des Erkenntnis- und Wertungsprozesses des Sachverständigen, womit der Einbezug der deliktischen Vergangenheit einer beschuldigten Person unumgänglich ist. Zudem obliegt die Legalprognose, die im Gegensatz zur Realprognose des psychiatrischen Sachverständigen als Feststellung des Sachverhalts eine Rechtsfrage beinhaltet, einzig dem Gericht. Ob also die durch den Sachverständigen benannten Risikofaktoren effektiv zu einer Gefährlichkeit bzw. einer schlechten Legalprognose (Rückfallgefahr) führen, hat letztlich das Gericht zu beurteilen (BSK StGB/JStG-Heer, a.a.O., N 50a f. zu Art. 56 StGB m.w.H.). Andererseits wurde für die Beurteilung der Realprognose als sog. Index-Delikt der Haupttatvorwurf des Mordes und der Störung des Totenfriedens gewählt. Die Verteidigung brachte in der besagten Eingabe weiter vor, † L.________ sei durch den Sachverständigen zu Unrecht als Kollegin mit Sonderleistungen dargestellt worden. † L.________ sei vielmehr eine langjährige und gute Kollegin des Beschuldigten gewesen. In dieser Hinsicht kann auf die folgenden Aussagen des Beschuldigten verwiesen werden: «Wie nennt man das… Kollegin mit Sonderleistungen. Es gibt da so einen komischen Ausdruck. Nicht wirklich partnerschaftlich, einfach ungezwungen. Jeder macht was er will» (pag. 317, Z. 85 ff.) oder «L.________(Vorname Opfer) war für mich so für eine Art Aufwärmphase gedacht» (pag. 319, Z. 185) und auf die Frage, ob er mit † L.________ gerne eine tiefere Beziehung gehabt hätte, antwortete der Beschuldigte «nein. Eher nicht. Die kurzen Wochen, welche wir gemeinsam verbracht hatten, waren glaublich für beide genug. Wir waren wie Tag und Nacht. Wir hatten gleiche Kollegen, den AJ.________ (Vorname) und den BQ.________. Wir rauchten gemeinsam Cannabis. Aber ansonsten hat uns nicht viel verbunden. Ausser, dass wir beide die Natur lieben. Gemeinsame Interessen hatten wir nicht» (pag. 320, Z. 190 ff.). Zudem gab der Beschuldigte auf die Frage, ob er † L.________ für sexuelle Gefälligkeiten etwas bezahlt hätte, was folgt an: «Wie soll ich sagen. So würde ich das nicht umschreiben. Ich habe ihr immer wieder «öpis» gegeben. […] Es war aber nicht die Bedingung, damit es zum Sex kam. Ich hätte ihr wohl auch an dem Abend etwas gegeben. Ob jetzt vor oder nach dem Sex» (pag. 33, Z. 198 ff.). Die zitierten Aussagen aus den Einvernahmeprotokollen sind klar formuliert und eindeutig. Weitere Ausführungen bedarf es eigentlich nicht. Dennoch wird darauf hingewiesen, dass AJ.________ – der gemeinsame Freund des Beschuldigten und † L.________ – was folgt zu Protokoll gab: «Er [der Beschuldigte] hat L.________ (Vorname Opfer) eher belächelt, weil sie nicht so leistungsfähig war» (pag. 631, Z. 110 f.). Die besagten Ausführungen der Verteidigung finden demnach insbesondere aufgrund der Aussagen des Beschuldigten keine Stütze in den Akten. Die Verteidigung führte im Übrigen auch aus, dass der Beschuldigte weder kalt noch herzlos sei. In sexueller Hinsicht sei er denn auch eher ein Romantiker und habe von sich aus das Gefühl, nicht einer dissozialen Grundbereitschaft zu unterliegen (pag. 2190). An dieser Stelle kann darauf hingewiesen werden, dass sich das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung ein persönliches Bild über den Beschuldigten verschaffen konnte und die Auffassung der Verteidigung, wonach der Beschuldigte weder kalt noch herzlos sei, keineswegs teilen kann; echte Reue zeigte der Beschuldigte nicht einmal ansatzweise. Es wird in dieser Hinsicht exemplarisch auf die bereits mehrfach zitierten Aussagen auf pag. pag. 2608, Z. 19 ff., pag. 2619, Z. 39 ff. und pag. 2620, Z. 1 ff. sowie auf pag. 2623, Z. 22 ff. verwiesen. Alsdann wird darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte trotz der schwerwiegenden Vorwürfe mehrfach lachte (pag. 2610, Z. 21; pag. 2614, Z. 35; pag. 2620, Z. 10 und Z. 42). Sodann teilt das Gericht auch bezüglich sexueller Hinsicht die Auffassung der Verteidigung bzw. diejenige des Beschuldigten nicht, zumal dieser selbst ausführte, dass er wisse, dass er sich bei Sexualpraktiken für «Unübliches» interessiere, er also eine «Faszination für Bondage» habe und «ziemlich strubs Züg» auf seinem Computer gehabt habe (pag. 2610, Z. 30 f.; pag. 2617, Z. 4 ff.). Ob der Beschuldigte letztlich eine dissoziale Grundbereitschaft aufweist oder nicht, hängt denn auch nicht von seiner persönlichen Einschätzung ab, sondern fällt in die Beurteilungskompetenz des beigezogenen Sachverständigen.
Zusammengefasst stellt das forensisch-psychiatrische Gutachten eine rechtsgenügende Grundlage dar, um über die Anordnung von therapeutischen Massnahmen entscheiden zu können. Mit anderen Worten liegen keine gewichtigen, zuverlässig begründeten Tatsachen oder Indizien vor, welche die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Im Nachfolgenden ist daher auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 21.02.2022 abzustellen.
Alsdann erwog die Vorinstanz betreffend die Anordnung der ambulanten therapeutischen Behandlung Folgendes (S. 108 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2861 ff.; Hervorhebungen im Original; die zitierten Ausführungen aus dem Gutachten werden zwecks Unterscheidung von den vorinstanzlichen Ausführungen kursiv hervorgehoben):
2.1 Schwere psychische Störung
Der Sachverständige diagnostizierte im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 21.02.2022 beim Beschuldigten vorab was folgt (pag. 2112 ff.):
Bekannt ist bei Herrn A.________, dass er seit vielen Jahren entsprechende Pornografie konsumiert und zumindest bis zu einem gewissen Grad durch diese sexuell erregt wird.
Dafür, dass Herr A.________ diese Neigung mit einer nicht einwilligenden Person «Hands-on» ausgelebt hätte, gibt es bis anhin keine klaren Hinweise. Ob im Rahmen der Hauptanlasstat vom 16.01.2021 / 17.01.2021 allenfalls eine entsprechende sexuelle Neigung eine Rolle spielte, muss derzeit offengelassen werden. Der Explorand selbst benannte von sich aus keinen deutlichen Leidensdruck durch seine sexuellen Neigungen. Er konnte jedoch erwähnen, dass er durch seine Internetrecherchen / Pornografiesuche teilweise in eine recht düstere Welt abdriftete. Er halte grundsätzlich nicht allzu viel von den Menschen, versuche aber dennoch möglichst das Positive in diesen zu sehen. Trotz entsprechenden Vorstrafen konsumierte der Explorand in den letzten Jahren weiterhin illegale Pornografie mit zum Teil sehr gewalttätigen Inhalten. Gemäss Angaben des Exploranden im Rahmen der Begutachtung sei etwa ein Drittel oder ein Viertel in seiner Pornografiesammlung üblicherweise aus dem «Kink» / Bondage — Bereich.
Die Fähigkeiten von Herrn A.________, eine verbindliche partnerschaftliche Beziehung einzugehen, sind bis anhin deutlich eingeschränkt. Er lebte seine Sexualität bisher vorwiegend alleine unter Zuhilfenahme von pornografischem Material aus. Es ist klar, dass beim Exploranden die Diagnose einer
sexuell sadistischen Störung zu vergeben ist, wenn die Hauptanlasstat vom 16.01.2021 / 17.01.2021 als sexuell motiviert angesehen wird. Falls das urteilende Gericht zum Schluss kommt, dass die Hauptanlasstat vom 16.01.2021 / 17.01.2021 nicht primär sexuell motiviert war und im Wesentlichen den Schilderungen des Exploranden folgt, verbleibt eine deutlich dissoziale Komponente, die ihn dazu befähigte, den Leichnam von L.________ zu «entsorgen». Somit lautet die Diagnose: Aktuell Verdacht auf sexuell sadistische Störung (gemäss DSM-5, seit der Verhaftung vom 28.01.2021 in geschützter Umgebung).
Vor dem Hintergrund, dass das erkennende Gericht die Hauptanlasstat – den Mord – aber als nicht sexuell motiviert qualifiziert, zeugen die folgenden Ausführungen von Relevanz (pag. 2115 ff.):
Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sind beim Exploranden sodann deutliche Normabweichungen in mehreren Bereichen erkennbar. Deutliche Abweichungen sind bei Herrn A.________ insbesondere im
Bereich der Affektivität und der Art des Umganges mit anderen Menschen und der Handhabung
zwischenmenschlicher Beziehungen erkennbar.
Bei Herrn A.________ ist delinquentes Verhalten seit seiner Jugendzeit bekannt. Nebst einer angezeigten aber offenbar nicht weiter verfolgten Körperverletzung im Gruppenkontext und Sachbeschädigungen wurde Herr A.________ im weiteren Verlauf (Erwachsenenalter) vor allem mit Delikten im Pornografiebereich sowie Konsum und Anbau von Cannabis auffällig. Weiter beging er im Gruppenkontext Einbruchdiebstähle. Insgesamt kann hieraus eine gewisse Dissozialität mit geringem Ansprechen auf Sanktionen abgeleitet werden. Auffällig sind beim Exploranden auch die Gestaltung seiner zwischenmenschlichen Beziehungen, insbesondere auch im partnerschaftlichen Bereich und die damit einhergehenden emotionalen Aspekte. Herr A.________ wollte von sich aus erneut wieder Kontakt zu Frauen suchen und hierdurch auch zu «Hands-on-Sex» kommen, was schlussendlich – aus welchen Gründen auch immer – im Hauptanlassdelikt mündete. Das Verhalten, das Herr A.________ im Rahmen der Hauptanlasstat vom 16.01.2021 / 17.01.2021 zeigte («Entsorgen» von L.________) imponiert mit stark dissozialer Komponente.
Herr A.________ beschrieb von sich aus, dass er versuchen wollte, wieder zu «Hands-on-Sex» zu
kommen. Betreffend die Delinquenz und insbesondere das aktuelle Hauptanlassdelikt ist der nachteilige Einfluss auf die damit einhergehenden Opfer klar.
Beim Exploranden kann der Konsum von illegaler Pornografie teilweise auch durch eine entsprechende sexuelle (Störung der) Präferenz erklärt werden. Jedoch nicht nur. Andere Störungen sind für die genannten Abweichungen beim Exploranden nicht erkennbar.
Hinweise, dass bei Herrn A.________ die Persönlichkeitsstörung bzw. die bekannten Auffälligkeiten
primär organisch bedingt wären, gibt es keine.
Die allgemeinen Kriterien für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sind bei Herrn A.________ somit klar erfüllt. Zur Spezifizierung der Persönlichkeitsstörung listet das ICD-10 die entsprechenden Kriterien auf. Bei Herrn A.________ dürfte insbesondere von Interesse sein, ob eine dissoziale Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren ist. Für die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) müssen mindestens drei der folgenden Eigenschaften oder Verhaltensweisen vorliegen:
Herzloses Unbeteiligtsein gegenüber den Gefühlen anderer
Hierfür gibt es beim Explorand einige Hinweise. Hierbei ist insbesondere die bisherige Delinquenz erwähnenswert. Von etlichen Personen wird Herr A.________ zwar als hilfsbereit beschrieben. Insgesamt kontrastiert dieses Bild aber zur restlichen Datenlage. Das Kriterium ist im Wesentlichen erfüllt.
Deutliche und andauernde verantwortungslose Haltung und Missachtung sozialer
Normen, Regeln und Verpflichtungen
Auch hier kann auf die PCL-R verwiesen werden. Insbesondere die Items 6, 8, 16 und 20. Das Kriterium ist beim Exploranden erfüllt.
Unfähigkeit zur Aufrechterhaltung dauerhafter Beziehung, obwohl keine Schwierigkeit besteht, sie einzugehen
Bei Herrn A.________ ist dieses Kriterium relativ deutlich erfüllt. Er führte nur kurze Beziehungen und wollte bisher keine festere Bindung eingehen.
Sehr geringe Frustrationstoleranz und niedrige Schwelle für aggressives, einschliesslich gewalttätiges Verhalten
Herr A.________ wird insgesamt als kontrollierter Mensch beschrieben. Das Kriterium ist nicht (überdauernd) erfüllt.
Fehlendes Schuldbewusstsein oder Unfähigkeit, aus negativer Erfahrung, insbesondere Bestrafung, zu lernen
Auch dieses Kriterium ist beim Exploranden erfüllt.
Deutliche Neigung, andere zu beschuldigen oder plausible Rationalisierungen anzubieten für das Verhalten, durch welches die Betreffenden in einen Konflikt mit der Gesellschaft geraten sind
Herr A.________ bietet plausible Rationalisierungen an für das Verhalten, durch welches er in einen Konflikt mit der Gesellschaft geraten ist. Siehe hierzu unter anderem Item 16 der POL-R. Das Kriterium ist beim Exploranden somit zu genügenden Anteilen erfüllt.
Es ergibt sich somit, dass deutlich mehr als genug Kriterien erfüllt sind, so dass beim Exploranden
eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) zu stellen ist. Diese Einschätzung wird zusätzlich unterstrichen durch die Wertung in der PCL-R (siehe hierzu vor allem der Anhang in diesem
Gutachten), weshalb die entsprechenden Items auch den Kriterien oben zugeordnet wurden.
Weitere psychiatrische und deliktrelevante Störungen sind beim Exploranden derzeit nicht erkennbar.
Die (nicht deliktrelevante) Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms durch Tabak (ICD-10 F17.24) sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt.
Gemäss den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen seiner Befragung an der Hauptverhandlung vom 15.12.2023 liegen diese Störungen beim Beschuldigten immer noch vor (pag. 2625 ff.). Es bestehen also keinerlei Hinweise darauf, dass sich die Symptomatik seit der Verfassung des
Gutachtens verändert hätte. Der Beschuldigte befand sich nämlich seit seiner vorläufigen Festnahme in Haft, ohne dass er eine Therapie besucht hätte. Einen freiwilligen vorzeitigen Massnahmenantritt wurde seinerseits im Übrigen auch nicht beantragt. Mithin kann nach wie vor auf die schlüssige und nachvollziehbare Gutachtergrundlage abgestellt werden. Sie vom Sachverständigen beschriebene Symptomatik bzw. das Störungsbild der dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) wertet das erkennende Gericht als schwere psychische Störung i.S.v. Art. 63 Abs. 1 StGB.
Die Anordnung einer Massnahme erfordert weiter, dass der Beschuldigte Taten begangen hat, die mit seiner Störung in Zusammenhang stehen, was der Sachverständige anhand der Faktenlage klar bestätigen konnte (pag. 2141). Auf die gutachterliche Schlussfolgerung kann abgestellt werden.
Sodann muss zu erwarten sein, dass mit der Massnahme der Gefahr weiterer mit der Störung in
Zusammenhang stehender Taten begegnet werden kann, d.h. es muss eine mit der Störung in
Zusammenhang stehende Rückfallgefahr bestehen sowie ein Behandlungsbedürfnis und die Behandlungsmöglichkeit des Täters bejaht werden.
2.2 Rückfallgefahr
Gemäss Gutachten ist eine schlechte Realprognose zu bejahen. Als sog. Index-Delikt wurde beim Beschuldigten der Haupttatvorwurf des Mordes und der Störung des Totenfriedens gewählt. In dieser Hinsicht kann im Wesentlichen was folgt festgehalten werden (pag. 2127 ff.; pag. 2139):
Es kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die aktuelle Datenlage darauf hinweist, dass bei Herrn A.________ eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (mit zudem mittel bis bereits hochgradiger Ausprägung von psychopathischen Zügen) vorliegt. Der Schwerpunkt des PCL-R-Summenwertes liegt auf Faktor 1. Diese Merkmale gelten gemäss gängiger Lehre und klinischer Erfahrung als kaum veränderbar und insofern kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei Herrn A.________ in den nächsten Jahren eine wesentliche Abmilderung in diesen Merkmalen erfolgt. Die beim Exploranden vorhandenen dissozialen Verhaltensbereitschaften sind per se prognostisch ungünstig.
Anhand des VRAG-R ist der Anwender sodann in der Lage, das gewalttätige Rückfallrisiko von delinquenten Personen einzuschätzen. Der Explorand erzielte in diesem VRAG-R einen korrigierten Gesamtwert von +19. Mit diesem VRAG-R-Summenwert ist der Explorand in der zweithöchsten Risikokategorie (Risikokategorie 8 von total 9 Risikokategorien) zu verorten. In der Normstichprobe zeigten die Personen in dieser Kategorie eine Rückfallwahrscheinlichkeit nach 5 Jahren von 58% (gewalttätiger Rückfall, einschliesslich Sexualdelikte) und eine entsprechende Rückfallwahrscheinlichkeit nach 12 Jahren von 78%. Unter den Straftätern der Entwicklungsstichprobe erzielten 18.6% einen höheren Summenwert. Im Vergleich zum „Durchschnittsgewalttäter" in der VRAG-R-Entwicklungsstichprobe ist Herr A.________ somit in einem deutlich höheren Bereich zu verorten.
Im Rahmen seiner Befragung an der Hauptverhandlung hielt der Sachverständige zudem fest, dass Tötungsdelikte eine kleine Basisrate im niedrigen Prozentbereich hätten, man aber auch hervorheben müsse, dass die Wahrscheinlichkeit, dass wenn jemand bereits jemanden getötet habe, das Rückfallrisiko gemäss Forschungsliteratur 80-fach erhöht sei (pag. 2627, Z. 13 ff.).
Gestützt auf die zuvor getätigte umfassende Zusammenstellung der Datenlage und die stringente Schlussfolgerung des Sachverständigen ist vorliegend von einer zumindest nicht unerheblichen Rückfallgefahr auszugehen.
2.3 Behandlungsbedürftigkeit und -möglichkeit
Mit Blick auf die dem Beschuldigten attestierte dissoziale Persönlichkeitsstörung mit entsprechenden Verhaltensbereitschaften ist eine Behandlungsbedürftigkeit selbstredend gegeben.
Hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeit äusserte sich der Sachverständige im Rahmen des forensisch-psychiatrischen Gutachtens dahingehend, als dass nach dem gegenwärtigen Stand der
psychiatrischen, psycho- und soziotherapeutischen und pädagogischen Verfahren die beim Beschuldigten vorhandenen psychischen Störungsbereiche (primär dissoziale Persönlichkeitsstörung) grundsätzlich bis zu einem gewissen Grad behandelbar bzw. in relevanter Weise beeinflussbar seien. Für die Behandlung von Menschen mit dissozialer Persönlichkeitsstörung gebe es sodann Institutionen und Fachstellen, die das für die Behandlung des Beschuldigten benötigte Therapiekonzept und den entsprechenden Rahmen (bspw. Sicherheit) anbieten würden und die grundsätzlich bereit seien, den Beschuldigten zu betreuen (pag. 2133). Dadurch lasse sich die Legalprognose bis zu einem gewissen Grad verbessern (pag. 2141). Weiter ist dem Gutachten zu entnehmen, dass beim Beschuldigten die Therapiebereitschaft höchstens ansatzweise zu erkennen sei. Eine intrinsische Motivation sei indes nicht erkennbar. Der Beschuldigte verschliesse sich jedoch gemäss eigenen Angaben während der Begutachtung nicht grundsätzlich der Möglichkeit, die Anlasstaten im Verlauf therapeutisch aufzuarbeiten und sich in eine Therapie zu begeben (pag. 2134).
An der Hauptverhandlung vom 15.12.2023 hielt der Sachverständige im Sinne einer Ergänzung des Gutachtens was folgt fest: «[es] muss gesagt werden, dass wenn man die Kriterienkataloge anschaut oder das Kapitel zur Risikoeinschätzung liest, die Ausführungen zur Behandelbarkeit eher zu optimistisch gehalten wurden. In Bezug auf die Therapie sehe ich die Möglichkeit, dass man mit Herrn
A.________ anschaut, was da alles eine Rolle spielte und Bestenfalls mehr Erkenntnisse zu seinen
sexuellen Neigungen herausfinden kann. Damit könnten auch Handlungsalternativen für die Zukunft entwickelt werden. Die Gesamtstörung, die im Gutachten erwähnt wurde, ist aber sicherlich relativ schwer behandelbar. Nur schon eine relativ deutlich ausgeprägte dissoziale Persönlichkeitsstörung ist auch nicht einfach zu behandeln. Und wenn dann noch eine sexuell sadistische Störung hinzukommt, dann ist das natürlich noch schwieriger. Auf der anderen Seite muss man sagen, dass Herr A.________ zwar bereits einmal eine Therapie in der BL.________ (psychiatrische Klinik) hatte, aber mit ihm noch nicht so viel Erfahrung hat. Aus meiner Sicht würde es schon Sinn machen, dass man dies mit ihm nochmals versucht anzuschauen und schaut, wie weit man kommt» (pag. 2628, Z. 32 ff.).
Gestützt auf das Gesagte besteht somit nicht nur ein Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten,
sondern es bestehen auch Behandlungsmöglichkeiten.
2.4 Geeignete Massnahme
Aus gutachterlicher Sicht lasse sich aus der bisherigen Datenlage ableiten, dass die Eigenmotivation für eine Therapie beim Beschuldigten eben nur ansatzweise vorhanden sei. Ein deutliches Problembewusstsein für deliktrelevante Aspekte bestehe aktuell nicht. So sei grundsätzlich mit einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB vom Therapeutischen her meist mehr zu erreichen als mit
ambulanten therapeutischen Massnahmen. Bisher hätten sich beim Beschuldigten keine Hinweise
ergeben, dass er für eine mehrjährige therapeutische stationäre Massnahme intrinsisch motiviert
wäre. Auf konkrete Frage gab der Beschuldigte auf der anderen Seite eine Bereitschaft an, sich mit seinen Anlassdelikten auseinanderzusetzen, insbesondere, wenn eine solche Auseinandersetzung gerichtlich verfügt werde. Auf dieser Grundlage könne aus sachverständiger Sicht bspw. eine vollzugsbegleitende Massnahme nach Art. 63 StGB ein gangbarer Weg sein (pag. 2142). Dafür gebe es mehrere geeignete Vollzugseinrichtungen; ein Klinik-Setting sei nicht notwendig (pag. 2143). Abhängig von der rechtlichen Würdigung der Anlasstaten durch das Gericht und dem weiteren Verlauf beim Beschuldigten werde sich aber eventuell auch die Frage nach einer primär sichernden Massnahme stellen (pag. 2144 f.).
Der Sachverständige bestätigte im Rahmen seiner Befragung an der Hauptverhandlung vom 15.12.2023 die entsprechenden Ausführungen, betonte aber erneut, dass bei vorliegender Ausgangslage empfohlen werde, dem Beschuldigten die Chance zu geben, dass er sich im entsprechenden Rahmen auf eine therapeutische Auseinandersetzung einlassen könne. Klar sei, dass er das nicht von sich aus gerade suche, aber wenn dies verfügt werden würde, wäre er bereit, sich dem zu stellen. «Ich finde das jetzt eine bessere Ausgangslage, als ich sie in etlichen anderen Fällen gesehen habe. Vor diesem Hintergrund finde ich, dass man es bei ihm versuchen sollte» (pag. 2144; pag. 2629, Z. 5 ff.). Den Ausführungen des Gutachters folgte im Übrigen auch die zuständige Staatsanwältin. So
könne sie sich für die Anordnung einer ambulanten Massnahme aussprechen. Dem Beschuldigten solle die allerletzte Chance geboten werden, sich mit seinen Problemen ernsthaft auseinanderzusetzen. Andernfalls liesse sich eine sichernde Massnahme – konkret eine Verwahrung – nachträglich immer noch anordnen (pag. 2646 f.).
Von den Ausführungen des Sachverständigen und der Staatsanwaltschaft gebietet sich kein
Abweichen. Als geeignete Massnahme drängt sich vorliegend eine ambulante therapeutische Behandlung i.S.v. Art. 63 StGB auf.
2.5 Verhältnismässigkeit
Ein staatlicher Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als notwendig (BSK StGB/JStG-Heer, a.a.O., N 34 zu Art. 56 StGB m.w.H.). Eine Massnahme greift in das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) des Betroffenen ein. Ein solcher Eingriff hat dem Gebot der Verhältnismässigkeit zu entsprechen (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (Urteil BGer 6B_513/2017 vom 24.08.2017 E. 2.4 m.w.H.). Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (Urteil BGer 6B_513/2017 vom 24.08.2017 E. 2.4 mit Hinweis auf das Urteil 6B_109/2013 vom 19.07.2013 E. 4.4.3).
Der Beschuldigte beging u.a. einen Mord. Dabei handelt es sich mit Blick auf die Straftatbestände des Schweizerischen Strafgesetzbuches um eines der schwersten Delikte. In Bezug auf dieses Delikt wird dem Beschuldigten u.a. aufgrund der bei ihm attestierten schweren psychischen Störung eine zumindest nicht unerhebliche Rückfallgefahr angelastet. Der Sachverständige ist der Ansicht, dass eine vollzugsbegleitende Massnahme nach Art. 63 StGB ein gangbarer Weg sei. Dadurch könne die
Legalprognose zumindest bis zu einem gewissen Grad verbessert werden (pag. 2141). Er vertritt aber auch die Auffassung, dass mit einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB vom Therapeutischen her grundsätzlich meist mehr zu erreichen sei als mit ambulanten therapeutischen Massnahmen. Nichtsdestotrotz gebe es Institutionen und Fachstellen, die das für die Behandlung des
Beschuldigten benötigte Therapiekonzept und den entsprechenden Rahmen in einem ambulanten Setting anbieten würden und die grundsätzlich bereit seien, den Beschuldigten zu betreuen (pag. 2133; pag. 2143). Ausserdem ist beim Beschuldigten für eine stationäre Massnahme derzeit keinerlei Motivation vorhanden, wobei eine fehlende Motivation kein Grund ist, um von der Anordnung der entsprechenden Massnahme abzusehen.
Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit gebietet sich vorliegend die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Behandlung, zumal diese im Vergleich zu einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB auch viel schwächer in das Grundrecht der persönlichen Freiheit des Beschuldigten eingreift. Der Beschuldigte erhält dadurch die (vielleicht letzte) Chance, sich seine Taten in einem ambulanten Setting zu stellen und jene aufzuarbeiten.
2.6 Anzuordnende Massnahme und kein Strafaufschub
Zusammenfassend liegt beim Beschuldigten eine psychische Störung von erheblicher Schwere vor, die mit den von ihm begangenen Straftaten in Zusammenhang steht. Es besteht ein erhöhtes einschlägiges Rückfallrisiko, welchem aber gemäss gutachterlichen Erkenntnissen mittels einer ambulanten therapeutischen Behandlung gemäss Art. 63 StGB begegnet werden kann. Eine solche erscheint notwendig, geeignet, zweckmässig und ausreichend. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme ist in Anbetracht der begangenen und zu erwartenden Straftaten sowie der Tatsache, dass kein (noch) milderes Mittel besteht, auch verhältnismässig. Folglich sind die Voraussetzungen gemäss Art. 63 i.V.m. Art. 56 StGB erfüllt und es wird eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB angeordnet. Der Vollzug und die genaue Ausgestaltung der ambulanten Massnahme liegen in der Zuständigkeit der Vollzugsbehörde (vgl. BGE 134 IV 246 E. 3.3). Die Empfehlungen zur Ausgestaltung der ambulanten Massnahme des forensisch-psychiatrischen Gutachtens sind dabei möglichst umfassend zu berücksichtigen.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die ambulante Massnahme grundsätzlich gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchzuführen. Der Aufschub ist die Ausnahme und nur anzuordnen, wenn die ambulante Therapie ausserhalb des Strafvollzugs im konkreten Einzelfall aktuelle und günstige Bewährungsaussichten eröffnet, die durch den Strafvollzug zunichtegemacht oder erheblich vermindert würden (Urteil BGer 6B_297/2014 vom 24.11.2014 E. 4.2 m.w.H.). Hinweise, die eine solche Ausnahme gebieten würden, liegen im vorliegenden Fall nicht vor und wurden im Übrigen auch nicht
geltend gemacht (pag. 2143). Mithin wird die unbedingte Freiheitsstrafe nicht zu Gunsten der ambulanten Therapie aufgeschoben.
28.2 Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft
Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte, es sei auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme zu verzichten (pag. 3105 und 3107).
Demgegenüber wurde durch die Generalstaatsanwaltschaft im Wesentlichen ausgeführt, es stelle sich gemäss dem Sachverständigen gar die Frage nach einer primär sichernden Massnahme. Da aktuell aber noch gewisse Behandlungschancen bestünden, scheide die sichernde Massnahme als ultima ratio aus.
Sodann wurde darauf hingewiesen, dass eine stationäre Massnahme zwar dem Therapiebedürfnis sehr viel besser gerecht werden würde, eine solche aber aufgrund des Untermassverbots ausscheide und keine Konstellation vorläge, welche eine Ausnahme und folglich ein Absehen vom Untermassverbot rechtfertigen
würde. Folglich bleibe lediglich die ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 63 StGB übrig. Nach Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft dürfte diese Therapie schwierig werden, da an der Berufungsverhandlung habe festgestellt werden können, dass der Beschuldigte die Tat verdränge und nicht mehr darüber reden wolle. Schliesslich wies die Generalstaatsanwaltschaft darauf hin, dass es nicht zulässig sein werde, die ambulante Massnahme direkt in eine sichernde
Massnahme umzuwandeln. Die Vollzugsbehörden müssten den Verlauf aufmerksam verfolgen und prüfen, ob die Umwandlung der ambulanten in eine stationäre Massnahme, sobald es das Untermassverbot zulasse und eine stationäre Massnahme dem Therapiebedürfnis besser entspreche, zulässig sei. Dieser Punkt sei dann besonders wichtig, falls der Beschuldigte nicht zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt werden würde (pag. 3105).
28.3 Erwägungen der Kammer
Die Kammer kann sich betreffend die Massnahme den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (E. 28.1 hiervor) anschliessen
und zwar sowohl bezüglich schwere psychische Störung, Rückfallgefahr, Behandlungsbedürftigkeit und -möglichkeit, geeignete Massnahme, Verhältnismässigkeit als auch bezüglich des Fazits (anzuordnende Massnahme und kein Strafaufschub). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bei der im Rahmen der Sicherheitshaft bejahten Fluchtgefahr (vgl. E. 37 hiernach), der Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 20 Jahren und der Rückfallgefahr ein Strafaufschub zugunsten einer ambulanten Massnahme von vornherein nicht zur Diskussion steht.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten was folgt: Seitens des Gutachters wurde im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 21. Januar 2022 ausgeführt, dass grundsätzlich mit einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB vom Therapeutischen her meist mehr zu erreichen sei als mit ambulanten therapeutischen Massnahmen. Beim Beschuldigten hätten sich bisher keine Hinweise ergeben, dass er für eine mehrjährige therapeutische stationäre Massnahme intrinsisch
motiviert sein würde (pag. 2142). Ferner erwog der Gutachter, dass abhängig von der rechtlichen Würdigung der Anlasstaten durch das Gericht und dem weiteren Verlauf beim Exploranden eventuell auch die Frage nach einer primär sichernden Massnahme aufkommen werde (pag. 2144 f.). Vorliegend steht allerdings eine Verwahrung allein schon aufgrund der fehlenden Voraussetzungen nicht zur Diskussion (vgl. Art. 64 StGB). Hingegen könnte sich die Frage nach einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB stellen. Allerdings hat das Gericht bei der Wahl der konkreten Massnahme auch das sog. Untermassverbot, worauf auch die Generalstaatsanwaltschaft hingewiesen hat, zu beachten. Das Untermassverbot ist ein Ausfluss aus dem in Art. 56 Abs. 2 StGB geregelten Verhältnismässigkeitsprinzip und besagt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass Dauer und Eingriffsintensität der Massnahme im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht zu gering sein dürfen (zugunsten einer ambulanten Massnahme kann eine gleichzeitig ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe aufgeschoben werden [Art. 63 Abs. 2 StGB], eine stationäre Massnahme geht der zugleich ausgesprochenen vollziehbaren Freiheitsstrafe immer vor [Art. 57 Abs. 2 StGB], wobei bei Erfolg einer stationären Massnahme in jedem Fall von einem anschliessenden Strafvollzug abzusehen ist, weshalb dann nicht noch darüber entschieden werden kann, ob die damit aufgeschobene Freiheitsstrafe vollzogen werden könnte [vgl. Heer, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 8 zu Art. 57]). Entsprechend sind längere Freiheitsstrafen, bei denen die maximale Dauer der Massnahme nicht einmal zwei Dritteln der Strafzeit gleichkommt, nur ausnahmsweise zugunsten einer stationären Behandlung auszusetzen. Ein Aufschub des Strafvollzugs kommt in diesen Fällen nur in Betracht, wenn die Erfolgsaussichten besonders günstig sind resp. ein Resozialisierungserfolg erwartet werden darf, der sich durch den Vollzug der Freiheitsstrafe mit ambulanter Behandlung von vornherein nicht erreichen lässt
(etwa BGE 150 IV 1 E. 2.3.1 und 2.4.2). Vorliegend steht aufgrund des Ausgeführten eine stationäre therapeutische Massnahme bei der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 20 Jahren nicht ernsthaft zur Diskussion.
29. Tätigkeitsverbot
Die Verurteilung des Beschuldigten zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot i.S.v. Art. 67 Abs. 3 Bst. d Ziff. 2 StGB wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet und ist rechtskräftig.
VII. Zivilpunkt
30. Allgemeine Grundlagen zur Zivilklage
Das Gericht entscheidet gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO über eine anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Bst. a) oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Bst. b). Die Zivilklage ist u.a. dann auf den Zivilweg zu verweisen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). Das Gericht kann die Zivilklage überdies nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen, wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre, wobei es Ansprüche von geringer Höhe nach Möglichkeit selbst zu beurteilen hat (Art. 126 Abs. 3 StPO).
31. Vorbemerkungen
Wie in E. 6. hiervor ausgeführt, hat die Kammer aufgrund der Berufung des Beschuldigten den gesamten Zivilpunkt, d.h. die Schadenersatzansprüche sowie die Genugtuungsansprüche für die Privatklägerin und den Privatkläger zu überprüfen. Die Kammer ist dabei mit Ausnahme der Genugtuung für die Privatklägerin (aufgrund deren Anschlussberufung) an das Verbot der reformatio in peius gebunden.
Obwohl die Privatklägerin Anschlussberufungsführerin ist und der Privatkläger auf eine Anschlussberufung verzichtet hat, folgen nachfolgend jeweils zuerst die Ausführungen zu den Zivilklagen des Privatklägers und erst anschliessend diejenigen zu den Zivilklagen der Privatklägerin. Diese Reihenfolge entspricht dem Aufbau der erstinstanzlichen Urteilsbegründung. Die Vorinstanz hat jeweils bei der Privatklägerin zu den vorangehenden Ausführungen zum Privatkläger verwiesen, weshalb sich der Nachvollziehbarkeit halber der gleiche Aufbau in der oberinstanzlichen Urteilsbegründung aufdrängt.
32. Schadenersatz
32.1 Theoretische Grundlagen
Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zum Schadenersatz korrekt
zusammengetragen (S. 118 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2871):
Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR hat derjenige, der einem andern – absichtlich oder fahrlässig – widerrechtlich Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Eine Haftung nach dieser Gesetzesbestimmung setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem schädigendem Verhalten und dem Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein Verschulden des Schädigers voraus. Schaden ist eine ungewollte Vermögensverminderung, d.h. eine Differenz
zwischen dem aktuellen Vermögensstand des Geschädigten infolge des schädigenden Ereignisses und dem hypothetischen Vermögensstand ohne dieses Ereignis. Wenn ein Verhalten unabdingbare
Voraussetzung (conditio sine qua non) für ein Schadensereignis ist, ist der natürliche Kausalzusammenhang gegeben. Der adäquate Kausalzusammenhang setzt voraus, dass eine Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Eine Schadenszufügung ist dann widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, indem entweder ein absolutes Recht der geschädigten Person verletzt wird oder die schädigende Person eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt. Leichte Fahrlässigkeit genügt bereits für die Haftungsauslösung (vgl. statt vieler BSK OR I-Kessler, 7. Aufl. 2020, N 2c f., N 14 ff., N 30 ff. und N 45 ff. zu Art. 41, jeweils mit Hinweisen).
Zum Schaden gemäss Art. 41 OR gehört auch der Zins vom Zeitpunkt an, in dem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat. Der Schadenszins bezweckt damit, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tag des Schadenseintritts befriedigt worden wäre. Nach Art. 73 Abs. 1 OR gilt zudem ein Zinsfuss von 5 % (BGE 131 II 217 E. 4.2 m.w.H.).
Die Kammer schliesst sich diesen vorinstanzlichen Erwägungen an. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der Tötung eines Menschen die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen sind (Art. 45 Abs. 1 OR).
32.2 Schadenersatz Privatkläger
Die Verteidigung beantragte oberinstanzlich erneut, die Ansprüche des Privatklägers seien auf den Zivilweg zu verweisen. Zudem sei die Verurteilung zu Schadenersatz aufzuheben (pag. 3105 und 3107; vgl. bereits pag. 2919). Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers beantragte demgegenüber in dessen Namen und Auftrag die vollumfängliche Abweisung der Berufung des Beschuldigten (pag. 3119). Zur Begründung verwies er auf die Erwägungen der Vorinstanz und ergänzte, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung im Übrigen nicht substantiiert bestritten habe (pag. 3105).
Die Kammer kann sich bei diesem Ausgang des Verfahrens den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Schadenersatzforderung des Privatklägers vollumfänglich anschliessen, weshalb darauf verwiesen werden kann (S. 119 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2872 f.). Demnach ist der Beschuldigte zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 28. Mai 2021 an den Privatkläger zu verurteilen.
32.3 Schadenersatz Privatklägerin
Betreffend die Ansprüche der Privatklägerin beantragte die Verteidigung oberinstanzlich ebenfalls erneut, diese seien auf den Zivilweg zu verweisen und die
Verurteilung zu Schadenersatz sei aufzuheben (pag. 3105 und 3107; vgl. bereits pag. 2919). Demgegenüber beantragte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin die Abweisung der Berufung des Beschuldigten (pag. 3117).
Die Vorinstanz hat auch die Schadenersatzforderung der Privatklägerin zutreffend beurteilt, darauf wird verwiesen (S. 120 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2873). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschuldigte demnach zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 15. April 2021 an die Privatklägerin zu verurteilen.
33. Genugtuung
33.1 Theoretische Grundlagen
Die Vorinstanz führte zu den theoretischen Grundlagen der Genugtuung zutreffend das Folgende aus (S. 120 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2873 f.; Hervorhebungen im Original):
Gemäss Art. 47 OR kann der Richter bei Tötung eines Menschen unter Würdigung der besonderen Umstände den Angehörigen der Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Ihre Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, einem allfälligen Selbstverschulden des bzw. der Geschädigten sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Nicht jede immaterielle Unbill rechtfertigt aber die Zusprechung einer Genugtuung. Vorausgesetzt sind nach Art. 47 OR «besondere Umstände».
Anspruchsberechtigt sind insbesondere die Eltern der Getöteten, auch wenn das Kind erwachsen war und nicht mehr im elterlichen Haushalt lebte. Jedoch kann die Genugtuung in diesem Fall herabgesetzt werden. Der Genugtuungsanspruch kann aber ganz wegfallen oder reduziert werden, wo die Beziehungen «so lose oder wenig herzlich waren, dass man von einem wahren Leid nicht sprechen kann» (Urteil BGer 6B_1070/2015 vom 02.08.2016 E. 1.3.2 m.w.H.; vgl. auch BGE 125 III 412 E. 2a; BSK OR I-Kessler, a.a.O., N 1, N 5 und N 9 zu Art. 47; Landolt, Genugtuungsrecht, 2. Aufl. 2020, Rz. 949). Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist also eine Entscheidung nach Billigkeit und beruht auf richterlichem Ermessen. Sie ist nicht schematisch vorzunehmen, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dabei kann in zwei Phasen vorgegangen werden, indem zuerst ein Basisbetrag festgelegt und anschliessend die besondere individuelle Situation berücksichtigt wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.3). Bisher ausgesprochene Genugtuungssummen bilden dabei einen Massstab. Bei der Bemessung der Angehörigengenugtuung ist sodann nicht alleine der Verwandtschaftsgrad, sondern vor allem auch die Intensität der Beziehung zwischen der getöteten Person und deren Angehörigen massgeblich. Die Höhe der zuzusprechenden Summe hängt also massgeblich vom Ausmass der
Beeinträchtigung des tatsächlichen Nähegefühls zwischen der getöteten Person und der anspruchstellenden Person im Zeitpunkt der Tötung ab (Urteil BGer 1C_286/2008 vom 01.04.2009 E. 5.2).
Gemäss Landolt sind bei der Bemessung der Genugtuung alsdann die tat- und täterbezogenen Begleitumstände des Tötungsdelikts (Verhalten der Beteiligten, vorab des Täters, vor, während und nach der Tat) sowie die Umstände, welche die zerstörte Beziehung des Angehörigen zur Getöteten geprägt haben (hier ist in erster Linie die Opferperspektive relevant wie bspw. das Wissen um langes qualvolles Sterben oder Todesangst oder auch das Alter sowohl der getöteten Person als auch der Angehörigen) zu berücksichtigen (Landolt, a.a.O., Rz. 948).
Stets vorausgesetzt für einen Genugtuungsanspruch ist im Übrigen die Widerrechtlichkeit der Tötung, ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Haftpflichtigen, der Tötung bzw. Körperverletzung und der immateriellen Unbill sowie das Vorliegen von Verschulden (BSK OR I-Kessler, a.a.O., N 14 f. zu Art. 47).
Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:
Gemäss Lehre liegt die Basisgenugtuung eines anspruchsberechtigten Elternteils beim Verlust eines Kindes bei separat geführtem Haushalt zwischen CHF 20'000.00 und CHF 40'000.00 (vgl. Übersicht Landolt, Genugtuungsrecht, 2. Aufl. 2020, Rz. 935 ff.). Die höchsten Elterngenugtuungen von CHF 60'000.00 werden in Mordfällen bzw. bei vorsätzlicher Tötung unter besonders gravierenden Umständen ausgesprochen. In weniger gravierenden Tötungsfällen sind Genugtuungen zwischen CHF 30'000.00 und CHF 40'000.00 je Elternteil angemessen. Bestand kein gemeinsamer Haushalt mehr, bewegen sich die Elterngenugtuungen je nachdem, wie alt das getötete Kind war und ob es bereits verheiratet oder selber Elternteil war, zwischen CHF 10'000.00 und CHF 23'000.00. Eine Reduktion der Basisgenugtuung von CHF 20'000.00 bis CHF 30'000.00 auf CHF 10'000.00 je
Elternteil ist angezeigt, wenn der getötete 30-jährige Sohn während neun Jahren nicht mehr bei den Eltern gelebt hat. Hatten die Eltern während Jahren keinen
Kontakt mehr zu dem getöteten Kind, ist eine Genugtuung von CHF 5'000.00 je
Elternteil gerechtfertigt (zum Ganzen Landolt, a.a.O., Rz. 906). Bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung für die Eltern eines getöteten Kindes ist auf die Beziehung zwischen den Eltern und dem Kind im Todeszeitpunkt abzustellen (Landolt, a.a.O., Rz. 905).
Sind mehrere Angehörige derselben Kategorie genugtuungsberechtigt, steht
diesen grundsätzlich derselbe Genugtuungsbetrag zu. Insbesondere Eltern und Kinder sind grundsätzlich gleich zu behandeln. Eine unterschiedliche Behandlung von Genugtuungsberechtigten derselben Angehörigenkategorie ist nur zulässig, wenn die verstorbene oder schwerverletzte Person «eindeutig» verschieden intensive Beziehungen zu den jeweiligen Angehörigen gehabt hat (Landolt, a.a.O., Rn. 894 f.).
Genugtuungen sind ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu verzinsen. Der Zins bildet Teil der Genugtuung. Der Zins beträgt gemäss Art. 73 Abs. 1 OR 5 % (BGE 132 II 117 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2).
33.2 Genugtuung Privatkläger
33.2.1 Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz erachtete eine Basisgenugtuung von CHF 17'000.00 als angemessen, da die Tochter im Zeitpunkt ihrer Tötung bereits 31 Jahre alt und kinderlos war und seit frühem Kindesalter nicht mehr unter dem Dach ihrer Eltern lebte. Betreffend die persönliche Situation hielt die Vorinstanz fest, dass von einer massiv unterdurchschnittlichen Beziehung zwischen dem Opfer und dem Privatkläger auszugehen sei. Die tat- und täterbezogenen Begleitumstände wertete die Vorinstanz genugtuungserhöhend. Schliesslich sprach die Vorinstanz nach Berücksichtigung der besonderen individuellen Situation und in Anlehnung an das Urteil des
Bundesgerichts 6B_405/2010 vom 1. Oktober 2010 dem Privatkläger eine Genugtuung in Höhe von CHF 6'000.00 (zzgl. 5 % Zins seit dem 17. Januar 2021) zu (S. 121 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2874 ff.).
33.2.2 Anträge des Privatklägers und des Beschuldigten
Die Verteidigung beantragte, die Ansprüche des Privatklägers seien auf den Zivilweg zu verweisen. Zudem sei die Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung aufzuheben (pag. 3105 und 3107; vgl. auch pag. 2919). Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers beantragte demgegenüber in dessen Namen und Auftrag die vollumfängliche Abweisung der Berufung des Beschuldigten (pag. 3119). Betreffend die Genugtuung sei festzuhalten, dass der Beschuldigte die Genugtuung bereits vor der Vorinstanz nicht substantiiert bestritten habe (pag. 3105).
33.2.3 Würdigung der Kammer
Die Kammer kann sich den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen und es wird darauf verwiesen (S. 121 ff. der erstinstanzlichen
Urteilsbegründung, pag. 2874 ff.). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte dem Privatkläger demnach eine Genugtuung in Höhe von CHF 6'000.00 (zzgl. 5 % Zins seit dem 17. Januar 2021) zu bezahlen; für eine Herabsetzung sind keine Gründe ersichtlich.
33.3 Genugtuung Privatklägerin
33.3.1 Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz setzte die Basisgenugtuung für die Privatklägerin ebenfalls auf CHF 17'000.00 fest und verwies auf ihre diesbezüglichen Ausführungen zur
Genugtuungsforderung des Privatklägers (S. 126 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2879). Die Vorinstanz erwog sodann zusammenfassend, es sei von
einer massiv unterdurchschnittlichen Beziehung der Privatklägerin mit dem Opfer auszugehen. Genugtuungsrelevant sei indes, dass die Privatklägerin nach Bekanntwerden der Tötung mehrfach von Medienvertreterinnen und Medienvertretern kontaktiert und belästigt worden sei. Die tat- und täterbezogenen Begleitumstände sowie die Opferperspektive wertete die Vorinstanz als genugtuungserhöhend. Nach Würdigung der konkreten Umstände erachtete die Vorinstanz eine Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.00 (zzgl. 5 % Zins seit dem 17. Januar 2021) als angemessen.
33.3.2 Anträge des Beschuldigten
Die Verteidigung beantragte oberinstanzlich, die Ansprüche der Privatklägerin
seien auf den Zivilweg zu verweisen. Zudem sei die Verurteilung zur Bezahlung
einer Genugtuung aufzuheben (pag. 3105 und 3107; vgl. auch pag. 2919).
33.3.3 Anträge und Begründung der Privatklägerin
Erstinstanzlich beantragte die Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von CHF 35'000.00 (pag. 2681). In ihrer Anschlussberufung liess die Privatklägerin durch ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin geltend machen, es sei willkürlich, ihr CHF 5'000.00 und dem Privatkläger CHF 6'000.00 zuzusprechen und dies damit zu begründen, die Privatklägerin habe weniger Kontakt zur gemeinsamen Tochter
gehabt als der Privatkläger. Die Privatklägerin beantragte schliesslich, es sei ihr
eine Genugtuung in Höhe von mindestens CHF 6'000.00 zuzusprechen (pag. 2934). Diesen Antrag wiederholte die Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 3105 und 3117).
Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin hielt anlässlich der Berufungsverhandlung vorab fest, die Verteidigung habe ihren Antrag auf Aufhebung der Verurteilung zur Bezahlung von Genugtuung lediglich mit dem verlangten Freispruch vom Vorwurf des Mordes begründet, aber ansonsten keine Einwände geltend gemacht. Deshalb sei fraglich, weshalb seitens der Verteidigung nicht gar die Abweisung des
Antrages auf Zahlung einer Genugtuung beantragt worden sei. Zur Begründung des Antrages auf Zusprechung einer Genugtuung in Höhe von mindestens CHF 6'000.00 führte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin aus, zwischen Mutter und Tochter habe eine enge Verbindung bestanden, die beiden hätten lange zusammengelebt. Die Mutter sei während der Kindheit und auch für die junge
Erwachsene die Hauptbezugsperson gewesen. †L.________ sei spätestens nach dem Missbrauch ein Sorgenkind gewesen und dieser Missbrauch dürfte auch die Ursache ihres Absturzes in die Drogen gewesen sein. Es sei bekannt, dass
Eltern, insbesondere Mütter, ein besonderes Band zu Sorgenkindern hätten. Dass der physische Kontakt nach dem Abrutschen der Tochter in die Drogen spärlich geworden sei, habe nichts an den Gefühlen und Sorgen der Mutter geändert. Die Privatklägerin habe dann das respektlose Verhalten ihrer Tochter ihr gegenüber nicht respektieren wollen. Die Sorgen von Eltern um ihre Kinder seien immer in
deren Bewusstsein, auch wenn aufgrund der Umstände weniger Kontakt gepflegt werde. Die Privatklägerin habe täglich an ihre Tochter gedacht und habe sich nichts sehnlicher gewünscht, als dass ihre Tochter die Drogenabhängigkeit überwinden und ein geregeltes, gutes Leben führen könne. Diese Hoffnung auf eine
gute Zukunft sei grausam zerstört worden.
Dass der Privatklägerin von der Vorinstanz eine tiefere Genugtuungssumme zugesprochen worden sei als dem Privatkläger, empfinde sie als Vorwurf, sie habe ihre Tochter weniger geliebt als der Vater und sie sei eine schlechte Mutter gewesen. Dies habe die Privatklägerin zusätzlich verletzt. Die beantragte Genugtuungssumme von mindestens CHF 6'000.00 sei mit Blick auf weit höhere Genugtuungssummen in Vergleichsfällen (Urteil des Bundesgerichts 1C_227/2007 CHF 40'000.00) sicher in keiner Weise überhöht. Ferner werde mit der vorinstanzlichen Urteilsbegründung der Privatklägerin implizit der Vorwurf gemacht, dass die Genugtuung nicht für die Auswanderung gedacht sei. Es sei befremdlich, dass Vorschriften für die Verwendung der Genugtuung gemacht werden würden. Überdies stehe die Auswanderung in direktem Zusammenhang mit dem Delikt: Sie sei von der Presse belästigt und dann auf offener Strasse beschimpft worden und seither fühle sie sich in der Schweiz nicht mehr wohl und habe Angst. Die Privatklägerin habe nach dem Tod ihrer Tochter nichts mehr, was sie in der Schweiz halte (pag. 3105).
33.3.4 Würdigung der Kammer
Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.00 (zzgl. Zins) entspricht der Höhe, welche in der Lehre als angemessen erachtet wird, wenn die Eltern mit ihrem Kind seit Jahren keinen Kontakt mehr gepflegt
haben (vgl. E. 33.1 hiervor). Die Kammer kann sich vorab den im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz anschliessen (S. 126 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2879 f.):
Wie auch bereits beim Privatkläger, ist die Basisgenugtuung auf CHF 17'000.00 festzusetzen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter Ziff. VIII./B./2.1 hievor verwiesen.
Hinsichtlich der zu berücksichtigenden besonderen Umstände zieht das Gericht die delegierte Einvernahme der Privatklägerin vom 21.01.2021 (pag. 485 ff.) in Erwägung. Die Privatklägerin gab damals zu Protokoll, dass durch die Vergangenheit von † L.________ sie nicht mehr ein so gutes Verhältnis zu ihr gepflegt habe. Nichtsdestotrotz liebe sie ihre Tochter über alles (pag. 486, Z. 30 f.). Das letzte Mal habe sie im Jahr 2012 Kontakt zu † L.________ gehabt. Der damalige Kontakt zu ihr sei telefonisch gewesen. † L.________ habe anlässlich dieses Telefonats unschöne Worte gegen sie verwendet, wie beispielsweise «Figg di». Aufgrund dessen habe sie zu ihrer Tochter gesagt, dass sie keinen Kontakt mehr mit ihr haben wolle (pag. 486, Z. 46 ff.). † L.________ sei im Übrigen im
Kindesalter missbraucht worden, weshalb sie ein gestörtes Sexualverhalten entwickelt habe und sich eher zu Frauen hingezogen gefühlt habe. Aufgrund des Übergriffs habe sie † L.________ damals in das Heim BR.________ gebracht, was aber mit dem Sozialamt abgesprochen gewesen sei (pag. 486, Z. 34 ff.; pag. 487, Z. 104 ff.). Später sei sie dann nach BS.________ (Ort) in ein Heim gegangen, bevor sie nach ihrer Volljährigkeit nach G.________(Ort) gezogen sei (pag. 488, Z. 108 ff.). † L.________ habe Drogen – Hasch, Ecstasy, LSD – genommen bzw. diese versucht (pag. 487, Z. 63 ff.). Die Drogen habe sie wohl konsumiert, um den Schmerz zu lindern (pag. 487, Z. 81 ff.). Eine Lehre habe † L.________ nie gemacht und sei auch keinem Beruf nachgegangen (pag. 489, Z. 183 f.). Das Leben habe sie sich wohl über das Sozialamt finanziert (pag. 489, Z. 187 f.).
Hinsichtlich des Nähegefühls bzw. der Intensität der Beziehung zwischen der Privatklägerin und
† L.________ ist augenfällig, dass die beiden im Zeitpunkt des Todes von † L.________ seit
etwa 10 Jahren keinen persönlichen Kontakt mehr zueinander pflegten. Die Privatklägerin bemühte sich gestützt auf ihre eigenen Angaben denn auch nicht um einen solchen. Im Gegenteil: Sie lehnte den Kontakt zu † L.________ aufgrund einer verbalen Auseinandersetzung mit ihr per Telefon
sogar ab.
Gestützt auf die Angaben der Privatklägerin pflegte sie mit † L.________ vor deren Tod seit etwa 10 Jahren keinen Kontakt mehr. Mithin ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts ebenfalls von einer massiv unterdurchschnittlichen Beziehung auszugehen; zwischen ihnen bestand weder eine nahe noch eine gefestigte Beziehung. An dieser Stelle gilt es sodann deutlich in Erinnerung zu rufen, dass eine Genugtuungssumme nicht dazu angedacht ist, eine Auswanderung zu ermöglichen bzw. das private Fortkommen zu erleichtern, sondern einzig einen Ausgleich für das erlittene seelische Leid darstellen soll. Die diesbezüglichen Ausführungen der Rechtsvertretung der Privatklägerin verfehlen mit anderen Worten völlig den Zweck der Genugtuung. Genugtuungsrelevant ist indes, dass die Privatklägerin in der Zeit nach Bekanntwerden der Tötung von † L.________ mehrfach von
Medienvertreter:innen kontaktiert und belästigt wurde (pag. 2512).
Genugtuungserhöhend ist im Übrigen auch bei der Privatklägerin zu berücksichtigen, dass † L.________ mindestens 20 bis 30 Minuten vor ihrer Strangulation in gefesseltem Zustand verharren
musste. Sodann musste sie im Zeitpunkt, als der Beschuldigte ihr schliesslich bei vollem Bewusstsein den Kabelbinder um den Hals legte, Todesangst verspürt haben. Durch das stramme Zuziehen des entsprechenden Kabelbinders wurden die Halsblutgefässe von † L.________ schliesslich wirksam komprimiert, wodurch ihr Tod innert weniger Minuten eintrat. An den Verhaltensweisen des Beschuldigten trägt † L.________ keinerlei (Mit-)Verschulden. Im Übrigen zeigte sich der Beschuldigte
weder geständig noch reuig.
Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, wirken sich die Todesumstände des
Opfers auch in Bezug auf die Genugtuung der Privatklägerin genugtuungserhöhend aus. Ergänzend und in Wiederholung zu E. 33.1 hiervor ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin keinen Anspruch auf Zusprechung mindestens der gleichen Genugtuungssumme, welche dem Privatkläger zugesprochen wurde, hat. Zwar steht mehreren Angehörigen derselben Kategorie grundsätzlich derselbe
Genugtuungsbetrag zu. Allerdings ist der Einzelfall zu beurteilen und folglich die Höhe der Genugtuung u.a. unter Berücksichtigung der persönlichen Beziehung zwischen der anspruchsberechtigten Person und der getöteten Person zu bestimmen. Es ist auf die Verhältnisse zum Tatzeitpunkt abzustellen und nicht auf die Kindheit oder auf die Jugendzeit. So oder anders erscheint der Kammer vorliegend in Anbetracht der genugtuungserhöhend zu berücksichtigenden mehrfachen
Kontaktierung und Belästigung der Privatklägerin durch die Medienvertreter und
-vertreterinnen eine im Vergleich zum Privatkläger tiefere Genugtuungssumme nicht nachvollziehbar. Insgesamt erachtet die Kammer auch für die Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe der zumindest beantragten CHF 6'000.00 als angemessen. Schliesslich ist betreffend die Argumentation der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Auswanderung festzuhalten, dass die Verwendung der Genugtuungszahlung vom Gericht nicht vorgegeben werden kann.
Im Ergebnis erachtet es die Kammer unter Berücksichtigung der Lehre, bisher ausgesprochenen Genugtuungssummen in anderen Fällen sowie der individuellen
Situation als angemessen, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von CHF 6'000.00 (zzgl. Zins zu 5 % seit dem 17. Januar 2021) zuzusprechen.
34. Kosten im Zivilpunkt
Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.
VIII. Kosten und Entschädigung
35. Verfahrenskosten
35.1 Erstinstanzliches Verfahren
Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sind dem Beschuldigten die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 138‘328.45 zur Bezahlung aufzuerlegen.
35.2 Oberinstanzliches Verfahren
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit
eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1).
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 8'000.00 festgesetzt. Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Allerdings unterliegt auch die Generalstaatsanwaltschaft mit ihrem Antrag betreffend eine lebenslängliche Freiheitsstrafe. Hierfür rechtfertigt es sich nach Ansicht der Kammer, 1/10 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 800.00, dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen. Die übrigen 9/10 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 7'200.00, werden dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.
36. Amtliche Entschädigungen
36.1 Verteidigung
36.1.1 Erstinstanzliches Verfahren
Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Fürsprecher B.________ legte die Vorinstanz eine amtliche Entschädigung von CHF 40'728.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) fest. Dies ist nicht zu beanstanden und bei diesem Verfahrensausgang zu bestätigen. Es wird festgestellt, dass Fürsprecher B.________ auf sein Nachforderungsrecht gegenüber dem Beschuldigten (Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar) verzichtet hat (vgl. pag. 2685 ff.).
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren demnach mit CHF 40'728.15 (inkl. Auslagen und MwSt.).
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 40'728.15 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
36.1.2 Oberinstanzliches Verfahren
Mit Kostennote vom 3. Februar 2025 machte Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von insgesamt 46 Stunden, ausmachend CHF 9'960.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (pag. 3108 ff.). Die geltend gemachte Entschädigung erscheint angemessen. Zu ergänzen ist einzig der Aufwand für die Dauer der oberinstanzlichen Verhandlung, wobei hierfür acht Stunden zugesprochen werden. Somit resultiert insgesamt ein Aufwand von 54 Stunden. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ folglich für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 11'926.90.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte dem Kanton Bern 9/10 der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 10'734.20, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für 1/10 der amtlichen Entschädigung besteht keine Rückzahlungspflicht.
36.2 Privatklägerin
36.2.1 Erstinstanzliches Verfahren
Die durch die Vorinstanz bestimmte amtliche Entschädigung von CHF 15'946.85 für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren durch Fürsprecherin F.________ ist nicht zu beanstanden. Demnach entschädigt der Kanton Bern Fürsprecherin F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 15'946.85.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 15'946.85 und Fürsprecherin F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 8’198.70, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 aStPO).
36.2.2 Oberinstanzliches Verfahren
Mit Kostennote vom 4. Februar 2025 machte Fürsprecherin F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 11,25 Stunden à CHF 250.00 geltend, wobei darin der Stundenaufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung nicht mitumfasst ist (pag. 3120). Die Kammer erachtet den von Fürsprecherin F.________ geltend gemachten Aufwand grundsätzlich als angemessen. Für die Dauer der oberinstanzlichen Verhandlung werden acht Stunden zugesprochen. Zu bemerken ist indes, dass der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte im Kanton Bern CHF 200.00 beträgt (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt, wobei bezüglich der Auslagen das Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2025 (nachfolgend KS Nr. 15) zu beachten ist. Demnach kann pro notwendige Fotokopie CHF 0.40 und nicht CHF 0.50 berechnet werden. Folglich resultiert vorliegend für die notwendigen Fotokopien ein Betrag von CHF 42.00. Entsprechend entschädigt der Kanton Bern Fürsprecherin F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren für einen Aufwand von 19,25 Stunden mit insgesamt CHF 4'548.85 (inkl. Reisespesen, Auslagen und MwSt.).
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern diese Entschädigung zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
36.3 Privatkläger
36.3.1 Erstinstanzliches Verfahren
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers, Rechtsanwalt D.________, bestimmt durch die Vorinstanz auf CHF 19'427.15, ist nicht zu beanstanden. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).
Ein volles Honorar wurde nicht bestimmt. Gemäss Urteilserwägungen der
Vorinstanz sei dies zwar ein Versehen, allerdings sei die dafür notwendige Korrektur nicht der Berichtigung zugänglich. Deshalb seien allfällige Vorbringen, insbesondere die Frage, ob sich die eingereichte Berufungserklärung ebenfalls auf
die Festsetzung des vollen Honorars erstrecke, dem Obergericht des Kantons
Bern im Rahmen des Berufungsverfahrens vorbehalten (S. 134 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2887). Aufgrund des Rückzugs der Berufung des Privatklägers ist oberinstanzlich nicht mehr näher darauf einzugehen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auf die Bestimmung eines vollen Honorars zu verzichten ist bzw. diese nicht mehr möglich ist. Hätte der Rechtsvertreter des
Privatklägers das volle Honorar bestimmen lassen wollen, so hätte er hierfür innert 10 Tagen nach Erhalt der erstinstanzlichen Urteilsbegründung eine Beschwerde betreffend sein Honorar einreichen müssen (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).
36.3.2 Oberinstanzliches Verfahren
Der Privatkläger obsiegt auch im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich,
weshalb er gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine damit zusammenhängenden notwendigen Aufwendungen hat (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Rechtsanwalt D.________ machte mit Honorarnote vom 4. Februar 2025 für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 5'459.40 geltend (inkl. Auslagen und MwSt.; pag. 3121 ff.).
Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (inkl. Urteilseröffnung) sind acht Stunden zu entschädigen. Der von Rechtsanwalt D.________ geschätzte Aufwand
von 12,5 Stunden ist demnach um 4,5 Stunden zu kürzen. Somit resultiert für das oberinstanzliche Verfahren ein gebotener Aufwand von 15 Stunden. Zu bemerken ist indes, dass der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten
Anwältinnen und Anwälte im Kanton Bern CHF 200.00 beträgt (Art. 1 EAV).
Gemäss KS Nr. 15 Ziff. 3.4 kann für notwendige Fotokopien ein Aufwand von CHF 0.40 in Rechnung gestellt werden. Entsprechend kürzt die Kammer die
geltend gemachten Auslagen von CHF 0.50 pro Kopie. Folglich resultiert für die Kopien ein Aufwand von CHF 16.00. Zudem ist für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und der Urteilseröffnung je ein Reisezuschlag in Höhe von CHF 150.00 zuzusprechen (vgl. KS Nr. 15 Ziff. 2). Somit sind Reisezuschläge
von CHF 300.00 zu entschädigen. Insgesamt entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im
oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'752.50.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'752.50 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
IX. Verfügungen
37. Sicherheitshaft
Zur Begründung der Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft wird auf die Begründung im Urteilsdispositiv vom 7. Februar 2025 verwiesen (pag. 3132).
38. DNA-Profil und erkennungsdienstliche biometrische Daten
Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen
erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 40 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. d DNA-Profil-Gesetz).
39. Verrechnung Geldbetrag
Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 4'500.00 wird in der Höhe von CHF 4'500.00 zur Deckung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 138'328.45 (vgl. E. 35.1 hiervor) verwendet. Der Beschuldigte hat damit noch erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 133'828.45 zu bezahlen.
1. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 22. Dezember 2023 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als
A.
A.________ schuldig erklärt wurde
der Störung des Totenfriedens, begangen in der Nacht vom 16. Januar 2021
auf den 17. Januar 2021 an einem unbekannten Ort in G.________(Ort), H.________(Ort), I.________(Ort) oder der Umgebung oder auf dem Weg zwischen I.________(Ort) und J.________(Ort) sowie in J.________ (Ort), im Bereich K.________ zum Nachteil der †L.________;
der Pornografie, mehrfach begangen, durch Besitzen zum Zwecke des Konsums in I.________(Ort)
2.1. im Zeitraum vom 11. September 2016 bis am 27. Januar 2021 von 3 Dateien, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt haben;
2.2. im Zeitraum vom 4. September 2016 bis am 27. Januar 2021 von 13 Dateien, die sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen zum Inhalt haben;
der Gewaltdarstellungen, begangen im Zeitraum vom 30. Dezember 2020 bis am 27. Januar 2021 in I.________(Ort);
verurteilt wurde:
zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot i.S.v. Art. 67 Abs. 3 Bst. d Ziff. 2 StGB.
A.________ wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit untersagt, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen aufweist. A.________ darf in einem Betrieb arbeiten, in welchem Lernende ausgebildet werden, darf sich aber nicht am Unterrichten oder an der regelmässigen Betreuung der Lernenden beteiligen.
B.
Weiter verfügt wurde:
Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 bzw. Art. 197 Abs. 6 StGB):
Betreffend A.________
- Ass. 132-A 1 Festplatte Samsung HD154UI
- Ass. 405 1 NAS "Synology" OSI 515 (SO: 1520050675702)
- Ass. K01 2 Pack Kabelbinder angebrochen (Aufdruck "VVOrth") +
2 Kabelbinder lose
Betreffend †L.________
- Ass. A101 1 Kaufbeleg
- Ass. A102 1 Packung Villiger
- Ass. A103 1 Mobiltelefon Samsung weiss, defektes Display
- Ass. A104 1 Mobiltelefon Samsung grau, defektes Display
- Ass. A105 1 Mobiltelefon Samsung grau, defektes Display
- Ass. A106 1 Mobiltelefon Nokia Navigator, beschädigt
- Ass. A107 1 Mobiltelefon Nokia N73, schwarz
- Ass. A108 4 Bierdosen (beim KT)
- Ass. C101 1 UHU Montageleim (beim KT)
- Ass. C103 2 Hygienemasken (beim KT)
- Ass. C104 1 Hygienemasken (beim KT)
- Ass. C105 1 Trainerhosen, grau, Ellen amber, Gr. S (beim KT)
- Ass. C106 1 Schreibblock (beim KT)
- Ass. C107 Diverse Unterlagen Sozialdienst
- Ass. C108 1 Mobiltelefon, Nokia 6300 RM-217, silber
- Ass. C109 1 Notizblock, klein
- Ass. C110 1 Mobiltelefon, Nubia, Display beschädigt, rosa
- Ass. C111 1 SIM Karte
- Ass. C112 1 SIM Kartenhalterung
- Ass. C113 1 Kaufbeleg Mobiltelefon Nubia
- Ass. C114 Diverse Notizzettel
- Ass. C115 1 Memorycard San Disc 2GB
- Ass. C116 1 Swisscomrechnung
- Ass. C117 1 Bankunterlagen (N.________), Kontoauszug
- Ass. C118 1 Arbeitsunfähigkeitszeugnis
- Ass. C119 1 USB-Stick, grünschwarz, transcend, 4GB
- Ass. C120 1 USB-Stick, Sonyericsson, m2
- Ass. C121 1 HPComputertower, inkl. Stromkabel
- Ass. C122 1 USB-Stick, Kinderkrebshilfe Schweiz
- Ass. C123 1 USB-Stick, Transcend, 4GB
- Ass. C124 1 Notizzettel mit Passwörter
- Ass. C125 1 Notizzettel Post-it
- Ass. D101 1 Paar Socken (Puma) (beim KT)
- Ass. D102 1 Bewerbung inkl. Lebenslauf
- Ass. D103 1 Zeugnis O.________
- Ass. D104 1 Postkarte (beim KT)
- Ass. D105 1 Laptop, HP, grau, inkl. Netzteil
- Ass. D106 1 Couvert P.________ / aus Briefkasten
- Ass. D107 1 Couvert/aus Briefkasten
Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben:
- Ass. 01 1 Koffer blau inkl. Sex Spielzeug
- Ass. 02 1 Koffer schwarz inkl. Sex Spielzeug
- Ass. 100 1 Dreizack
- Ass. 130 1 Harddisk Westerndigital 6TB
- Ass. 131 1 Externe Harddisk Toshiba
- Ass. 132 1 PO blau (inkl. loser Festplatte)
- Ass. 133 1 Überwachungskamera inkl. Netzkabel
- Ass. 401 1 Laptop Asus
- Ass. 402 1 Tablet Asus
- Ass. 403 1 Festplatte links "WD"
- Ass. 404 1 Festplatte rechts "Samsung"
- Ass. 501 1 Festplatte "WD"1T
- Ass. 502 1 Videorecorder Reolink
- Ass. 503 2 Kameras (1P-Kameras) Replink
- Ass. 504 1 Mobiltelefon Samsung sw inkl. Verpackung
- 1 Armbanduhr Samsung Galaxy Watch
- Ass. K03 2 Hammer, Klauenhammer
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
des Mordes, begangen in der Nacht vom 16. Januar 2021 auf den 17. Januar 2021 an einem unbekannten Ort in G.________(Ort), H.________(Ort), I.________(Ort) und J.________(Ort) sowie in J.________ (Ort), im Bereich K.________ z.N. von †L.________
und gestützt darauf sowie die rechtskräftigen Schuldsprüche gem. Ziff. I.A.1.-3. hiervor
sowie in Anwendung der Artikel
40, 41, 47, 49 Abs. 1, 51, 63, 112, 197 Abs. 5 Satz 1 und 2, 262 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
135 Abs. 1bis aStGB
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 StPO
verurteilt:
zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren.
Die Polizei- und Untersuchungshaft vom 27. Januar 2021 bis am 31. März 2022, der vorzeitige Strafantritt vom 18. Mai 2022 bis am 25. April 2023 sowie die Sicherheitshaft vom 25. April 2023 bis am 7. Februar 2025 werden im Umfang von 1’473 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante therapeutische Behandlung angeordnet.
zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 138'328.45.
zur Bezahlung von 9/10 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 8’000.00, ausmachend CHF 7'200.00. Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 trägt der Kanton Bern.
III.
A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt:
zur Bezahlung von CHF 1'000.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 28. Mai 2021 an den Straf- und Zivilkläger C.________.
zur Bezahlung von CHF 1'000.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. April 2021 an die Straf- und Zivilklägerin E.________.
zur Bezahlung von CHF 6'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. Januar 2021 an den Straf- und Zivilkläger C.________.
zur Bezahlung von CHF 6'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. Januar 2021 an die Straf- und Zivilklägerin E.________.
Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.
IV.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Erste Instanz
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 40'728.15.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 40'728.15 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
Es wird festgestellt, dass Fürsprecher B.________ auf sein Nachforderungsrecht gegenüber A.________ (Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar) verzichtet hat.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Obere Instanz
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 11'926.90.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 10'734.20, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ durch Fürsprecherin F.________ wurde/wird im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt:
Erste Instanz
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 15'946.85.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 15'946.85 und Fürsprecherin F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 8’198.70, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 aStPO).
Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ durch Fürsprecherin F.________ wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt:
Obere Instanz
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'548.85.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'548.85 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ wurde/wird im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt:
Erste Instanz
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 19'427.15.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 19'427.15 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 aStPO).
Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt:
Obere Instanz
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'752.50.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'752.50 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
V.
Weiter wird verfügt:
1. A.________ bleibt in Sicherheitshaft (im Setting des vorzeitigen Strafvollzugs).
Kurzbegründung:
Vorab wird auf die Begründung der Verfügung vom 12. Juni 2024 (Haftprüfungsverfahren SK 24 245) verwiesen. An der Situation, wie sie sich im Zeitpunkt des Entscheids im vorgenannten Haftprüfungsverfahren SK 24 245 präsentierte, hat sich nichts zu Gunsten des Beschuldigten geändert. Im Gegenteil ist festzuhalten, dass er oberinstanzlich gar zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren und somit zu einer im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil längeren Freiheitsstrafe verurteilt wird. Es ist zu befürchten, dass sich der Beschuldigte dieser Strafe zu entziehen versuchen würde (Untertauchen in der Schweiz oder Absetzen ins Ausland), wenn er bis zu deren Vollzug aus der Sicherheitshaft entlassen würde. Es ist von einer erheblichen und konkreten Fluchtgefahr auszugehen. Geeignete Ersatzmassnahmen stehen nicht zur Verfügung, die materiellen Voraussetzungen für die Sicherheitshaft sind gegeben. Die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft zur Sicherung des Strafvollzugs (vgl. Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO) scheint vor diesem Hintergrund notwendig und verhältnismässig.
2. Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen
erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 40 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. d DNA-Profil-Gesetz).
3. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 4'500.00 wird in der Höhe von CHF 4'500.00 zur Deckung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 138'328.45 verwendet.
Die beschuldigte Person hat damit noch erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 133'828.45 zu bezahlen.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ (anlässlich der mündlichen
Urteilseröffnung gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt)
- der Generalstaatsanwaltschaft (anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt)
- dem Straf- und Zivilkläger, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ (anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt)
- der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Fürsprecherin F.________ (anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt)
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv unverzüglich, vorab per Fax; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- JVA Q.________ (nur Dispositiv unverzüglich, vorab per Fax)
- Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung)
- Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik und Kriminaltechnischer Dienst (Dispositiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 7. Februar 2025
(Ausfertigung: 12. Dezember 2025)
Im Namen der 1. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Gerber
Die Gerichtsschreiberin:
Hänni
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 24 244
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP
Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP
Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP
Art. 262 StGBart. 262 CPart. 262 CP
Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 231 StPOart. 231 CPPart. 231 CPP
Art. 227 StPOart. 227 CPPart. 227 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
SK 24 245
Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP
Art. 231 StPOart. 231 CPPart. 231 CPP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
6B_349/2016
6B_769/2016
Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 262 StGBart. 262 CPart. 262 CP
Art. 262 StGBart. 262 CPart. 262 CP
Art. 262 StGBart. 262 CPart. 262 CP
Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP
Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP
Art. 135 StGBart. 135 CPart. 135 CP
6B_160/2022
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345
Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.
BGE 146 IV 88ATF 146 IV 88DTF 146 IV 88
BGE 145 IV 154ATF 145 IV 154DTF 145 IV 154
BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345
6B_595/2021
BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345
6B_595/2021
6B_257/2020
BGE 147 IV 409ATF 147 IV 409DTF 147 IV 409
6B_986/2020
BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345
BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345
6B_595/2021
6B_257/2020
BGE 147 IV 409ATF 147 IV 409DTF 147 IV 409
6B_824/2016
BGE 143 IV 214ATF 143 IV 214DTF 143 IV 214
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.
6B_56/2018
BGE 142 IV 49ATF 142 IV 49DTF 142 IV 49
BGE 141 IV 305ATF 141 IV 305DTF 141 IV 305
1C_174/2021
BGE 141 IV 369ATF 141 IV 369DTF 141 IV 369
Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP
Art. 262 StGBart. 262 CPart. 262 CP
Art. 160 StPOart. 160 CPPart. 160 CPP
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
BGE 141 IV 244ATF 141 IV 244DTF 141 IV 244
6B_1164/2023
6B_1164/2023
Art. 307 StGBart. 307 CPart. 307 CP
Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP
Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP
Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP
Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP
BGE 141 IV 61ATF 141 IV 61DTF 141 IV 61
6B_877/2014
BGE 141 IV 465ATF 141 IV 465DTF 141 IV 465
BGE 127 IV 10ATF 127 IV 10DTF 127 IV 10
6B_161/2014
BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345
6B_748/2016
BGE 141 IV 61ATF 141 IV 61DTF 141 IV 61
BGE 118 IV 122ATF 118 IV 122DTF 118 IV 122
6B_232/2012
6B_914/2010
6B_188/2009
Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP
Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP
Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP
Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP
Art. 1 StGBart. 1 CPart. 1 CP
Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP
Art. 117 StGBart. 117 CPart. 117 CP
Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP
Art. 113 StGBart. 113 CPart. 113 CP
Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP
6B_1040/2023
Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP
Art. 262 StGBart. 262 CPart. 262 CP
6S.307/2002
6S.668/2001
Art. 262 StGBart. 262 CPart. 262 CP
Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
BGE 141 IV 61ATF 141 IV 61DTF 141 IV 61
BGE 132 IV 102ATF 132 IV 102DTF 132 IV 102
BGE 120 IV 67ATF 120 IV 67DTF 120 IV 67
BGE 118 IV 142ATF 118 IV 142DTF 118 IV 142
6B_685/2017
6B_748/2016
SK 19 306
Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
SK 15 201
SK 15 201
BGE 121 IV 202ATF 121 IV 202DTF 121 IV 202
6B_282/2018
6B_296/2017
6B_860/2018
6B_296/2017
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 262 StGBart. 262 CPart. 262 CP
Art. 135 StGBart. 135 CPart. 135 CP
SK 22 195
SK 20 541
Art. 135 StGBart. 135 CPart. 135 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
6B_459/2013
6B_850/2013
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
6B_56/2018
BGE 141 IV 369ATF 141 IV 369DTF 141 IV 369
6B_296/2017
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
Art. 10 BVart. 10 Cst.art. 10 Cost.
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.
6B_513/2017
6B_513/2017
6B_109/2013
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
BGE 134 IV 246ATF 134 IV 246DTF 134 IV 246
6B_297/2014
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 64 StGBart. 64 CPart. 64 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
Art. 57 StGBart. 57 CPart. 57 CP
BGE 150 IV 1ATF 150 IV 1DTF 150 IV 1
Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 73 ORart. 73 COart. 73 CO
Art. 73 VAWart. 73 ORHart. 73 OR
Art. 73 SVart. 73 ORart. 73 SV
BGE 131 II 217ATF 131 II 217DTF 131 II 217
Art. 45 ORart. 45 COart. 45 CO
Art. 45 VAWart. 45 ORHart. 45 OR
Art. 45 SVart. 45 ORart. 45 SV
Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO
Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR
Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV
Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO
Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR
Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV
6B_1070/2015
BGE 125 III 412ATF 125 III 412DTF 125 III 412
BGE 132 II 117ATF 132 II 117DTF 132 II 117
1C_286/2008
Art. 73 ORart. 73 COart. 73 CO
Art. 73 VAWart. 73 ORHart. 73 OR
Art. 73 SVart. 73 ORart. 73 SV
BGE 132 II 117ATF 132 II 117DTF 132 II 117
6B_1404/2016
6B_405/2010
1C_227/2007
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
6B_1040/2016
Art. 5 Verfahrenskostendekretart. 5 Décret sur les frais de procédureart. 5 Verfahrenskostendekret
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 1 EAVart. 1 ORAart. 1 EAV
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 1 EAVart. 1 ORAart. 1 EAV
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
SK 24 245
SK 24 245
Art. 231 StPOart. 231 CPPart. 231 CPP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF