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Entscheid

SK 2024 249

Beschwerde 393-b

21. August 2025Deutsch138 min

Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), fällte am 19. März 2024 folgendes Urteil (pag. 18 184 ff. [vgl. auch Urteilsberichtigung vom 21. Mai 2024 auf pag. 18 189/1 ff.]; Hervorhebungen im Original):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 24 249

Bern, 21. Februar 2025

Besetzung Oberrichterin Gutmann (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Schwendener, Oberrichterin Weingart

Gerichtsschreiberin Walthard

Verfahrensbeteiligte A.________

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

vertreten durch Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern

Anschlussberufungsführerin

und

D.________

Zivilkläger

Gegenstand gewerbsmässiger Betrug und qualifizierte Geldwäscherei

Berufung gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Einzelgericht) vom 19. März 2024 (WSG 24 4)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), fällte am 19. März 2024 folgendes Urteil (pag. 18 184 ff. [vgl. auch Urteilsberichtigung vom 21. Mai 2024 auf pag. 18 189/1 ff.]; Hervorhebungen im Original):

I.

A.________ wird schuldig erklärt:

1. des gewerbsmässigen Betrugs im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 31'700.00, davon versucht begangen im Deliktsbetrag von CHF 23'400.00, im Einzelnen

1.1. begangen am 5. Juni 2023 in E.________ zum Nachteil von D.________ im Deliktsbetrag von CHF 8'300.00 (Ziff. 1.1 der Anklageschrift);

1.2. versucht begangen am 5. Juni 2023 in F.________ zum Nachteil von G.________ im Deliktsbetrag von CHF 14'200.00 (Ziff. 1.2 der Anklageschrift);

1.3. versucht begangen am 6. Juni 2023 in H.________ zum Nachteil von I.________ im Deliktsbetrag von CHF 9'200.00 (Ziff. 1.3 der Anklageschrift);

2. der qualifizierten Geldwäscherei im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 8'300.00, begangen am 5. Juni 2023 in J.________ (Ziff. 2 der Anklageschrift);

und in Anwendung der Artikel

40, 42, 44 Abs.1, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a, 146 Abs. 1 und 2, 305bis Ziff. 1 und 2 Bst. b StGB;

422, 426 ff. StPO

verurteilt:

1. Zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

Die Untersuchungshaft von 29 Tagen wird vollumfänglich und die freiheitsbeschränkenden Ersatzmassnahmen werden im Umgang von 26 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

2. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. Es wird keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet.

3. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten von total CHF 15'200.00, sich zusammensetzend aus:

[Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen]

Wird keine schriftliche Begründung verlangt reduziert sich die Gebühr um CHF 400.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen somit CHF 14'800.00.

Erwägungen

II.

[amtliche Entschädigung]

III.

1.

A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt, dem Privatkläger D.________ CHF 8'300.00 zu bezahlen.

2.

Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden.

IV.

Dispositiv

Weiter wird verfügt:

1. Die mit Urteil des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 2. Februar 2024 angeordneten Ersatzmassnahmen gegen A.________ werden per sofort aufgehoben.

2. Der beschlagnahmte italienische Reisepass Nr. ________, lautend auf A.________, gültig bis am 16. Februar 2025 sowie der beschlagnahmte ägyptische Reisepass Nr. ________, lautend auf A.________, gültig bis am 10. März 2016, werden A.________ nach Rechtskraft herausgegeben.

3. Die beschlagnahmten Vermögenswerte im Umfang von CHF 1'212.45 werden vollumfänglich zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen (Art. 268 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO).

4. Das beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke Samsung von A.________ verbleibt als Beweismittel bei den Akten.

5. Das DNA-Profil und die von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. ________) sind durch die zuständige Behörde nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 DNA-Profil-Gesetz).

- Eröffnet -

[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]

2. Berufung und Gang des oberinstanzlichen Verfahrens

Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) am 22. März 2024 fristgerecht Berufung an (pag. 18 194). Mit Verfügung vom 24. Mai 2024 stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung, datierend ebenfalls vom 24. Mai 2024, zu (pag. 19 001 f.; pag. 18 203 ff.).

Für das Verfahren vor der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern wurde mit Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom 27. Mai 2024 Staatsanwalt C.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, mit der Wahrnehmung der generalstaatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraut (pag. 19 005).

Am 14. Juni 2024 reichte die Verteidigung form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein. Darin focht sie das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (pag. 19 011 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft machte mit Eingabe vom 2. Juli 2024 keine Nichteintretensgründe hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten geltend, teilte indes mit, dass sie sich der Berufung anschliesse. Ihre Anschlussberufung beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft auf die Bemessung der Strafe (pag. 19 019 ff.). D.________ (nachfolgend: Zivilkläger) liess sich innert Frist nicht zur Berufung des Beschuldigten vernehmen (vgl. pag. 19 025) und weder der Zivilkläger noch der Beschuldigte liessen sich innert Frist zur Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft vernehmen (vgl. 19 049).

Mit Verfügung vom 6. September 2024 wurde ein entsprechender Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Anordnung von Ersatzmassnahmen (vgl. pag. 19 034 ff.) abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschlagnahme über die Reisepässe des Beschuldigten (italienischer Reisepass Nr. ________; ägyptischer Reisepass Nr. ________) aufgehoben und die vorgenannten Reisepässe wurden der Verteidigung zu Handen des Beschuldigten ausgehändigt (vgl. pag. 19 055 ff. und pag. 19 080).

Am 16. Oktober 2024 teilte der Zivilkläger schriftlich seinen Verzicht auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung mit (pag. 19 089).

Die Berufungsverhandlung fand am 21. Februar 2025 statt (pag. 19 154 ff.). Anlässlich dieser behielt sich die Kammer vor, das Verhalten des Beschuldigten allenfalls als Gehilfenschaft zum Betrug zu würdigen (vgl. pag. 19 155).

3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 7. Februar 2025; pag. 19 150 f.), ein aktueller Betreibungsregisterauszug (datierend vom 30. Januar 2025; pag. 19 146 f.) sowie ein aktueller Leumundsbericht inklusive Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 27. Januar 2025; pag. 19 096 ff.) über den Beschuldigten eingeholt.

Anlässlich der Erhebung des Leumundsberichts reichte der Beschuldigte mehrere Unterlagen (Adressen von Gläubigern, Verträge, Gerichtsentscheide, Verlustscheine, Pfändungsdokumente und Betreibungsregisterauszug) ein, welche dem Leumundsbericht beigelegt und anschliessend implizit zu den Akten erkannt wurden (pag. 19 098; pag. 19 106 ff.).

Schliesslich wurde der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut einvernommen (pag. 19 156 ff.).

4. Anträge der Parteien

4.1 Beschuldigter

Die Verteidigung stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 19 177 f.):

I. Das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und Herr A.________ sei freizusprechen:

1. vom Vorwurf des Betrugs (gewerbsmässig), angeblich begangen am 5. Juni 2023 z.N.v. D.________;

2. vom Vorwurf des versuchten Betrugs (gewerbsmässig), angeblich begangen am 5. Juni 2023 z.N.v. G.________;

3. vom Vorwurf des versuchten Betrugs (gewerbsmässig), angeblich begangen am 6. Juni 2023 z.N.v. I.________;

4. vom Vorwurf der Geldwäscherei (qualifiziert), angeblich begangen am 5. Juni 2023.

II. A.________ sei eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO im Umfang von CHF 4'650.00 auszurichten.

III. Die Zivilklage des Privatklägers sei abzuweisen.

IV. Die Verfahrenskosten seien durch den Kanton Bern zu tragen.

V.

1. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sei auf CHF 10'827.80 festzusetzen.

2. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sei gemäss der eingereichten Honorarnote i.S.v. Art. 135 StPO gerichtlich zu bestimmen.

3. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

4.2 Generalstaatsanwaltschaft

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung Folgendes (pag. 19 185 f.; Hervorhebungen im Original):

A. A.________

I.

sei schuldig zu erklären:

1. des gewerbsmässigen Betrugs, mittäterschaftlich begangen, vom 5. Juni 2023 bis 6. Juni 2023 in E.________, J.________, H.________, F.________ sowie anderswo (vermutlich der Türkei), z.N. von:

- D.________ im Betrag von CHF 8'300.00,

- Frau G.________ im Deliktsbetrag von CHF 14'200.00 (versucht),

- Frau I.________ im Deliktsbetrag von CHF 9'200.00 (versucht),

im Deliktsbetrag von CHF 31'700.00 (davon CHF 23'400.00 versucht)

(gem. Anklage vom 31. Januar 2024, I., Ziff. 1.),

2. der qualifizierten Geldwäscherei, begangen am 5. Juni 2023 in E.________ und J.________ z.N. von Herrn D.________, im Deliktsbetrag von CHF 8'300.00,

und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen

zu verurteilen:

1. zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs, bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, jedoch ohne Anrechnung der ihm auferlegten Ersatzmassnahmen;

2. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB), ohne Anordnung einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem;

3. zur Bezahlung der Verfahrenskosten vor erster Instanz wie auch vor oberer Instanz (Art. 426 Abs. 1 StPO, 418 Abs. 2 StPO).

B. Verfügungen

Im Weiteren sei zu verfügen:

1. Das beim Beschuldigten beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung (gemäss II., Ziff. 1.6., 1. Lemma, der Anklage vom 31. Januar 2024) sei als Beweismittel bei den Akten zu belassen.

2. Das beim Beschuldigten in den Effekten und im Handschuhfach von dessen Auto: VW Tiguan beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von insgesamt CHF 1'212.45 (gemäss II., Ziff. 1.6., 2. + 3. Lemma, der Anklage vom 31. Januar 2024), sei zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (Art. 268 StPO).

3. Es sei über die geltend gemachte Zivilforderung des Privatklägers zu entscheiden.

4. Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) seien nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA-ProfilG).

5. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).

6. Das Urteil sei den zuständigen Migrationsbehörden mitzuteilen.

4.3 Zivilkläger

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 teilte der Zivilkläger unter dem Titel «Antrag» mit, das Urteil bezüglich qualifizierter Geldwäscherei erscheine ihm fragwürdig, da der Beschuldigte nur der Bote gewesen sei, der das Geld abgeholt und anschliessend weitergegeben habe. Daher beantrage er, diesen Gegenstand fallen zu lassen (pag. 19 089).

5. Nichteintreten bezüglich Anfechtung des Entschädigungsentscheids

Mit Honorarnote vom 18. März 2024 machte Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz einen Aufwand von total CHF 10'791.60 geltend (pag. 18 176 f.). Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung auf total CHF 10'585.30 (pag. 18 189/2). Am 22. März 2024 meldete Rechtsanwalt B.________ (einzig) im Namen und Auftrag des Beschuldigten Berufung an (pag. 18 194). Im Rahmen der Berufungserklärung vom 14. Juni 2024 beantragte er namens des Beschuldigten, das angefochtene Urteil sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben, eventualiter an die Vor­instanz zurückzuweisen (pag. 19 013). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte er im Namen und Auftrag des Beschuldigten unter anderem den Antrag, das Honorar der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sei auf CHF 10'827.80 festzusetzen (pag. 19 178).

Gemäss Art. 135 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) kann die amtliche Verteidigung gegen den Entschädigungsentscheid das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist. Wird über die Entschädigung im Rahmen des Endentscheides des erstinstanzlichen Gerichts befunden, ist die Entschädigung mittels Berufung anzufechten (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Zur Ergreifung des Rechtsmittels immer legitimiert ist die amtliche Verteidigung. Sie hat das Rechtsmittel im eigenen Namen zu ergreifen und nicht etwa als Vertretung der beschuldigten Person (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N. 16 zu Art. 135 StPO). Die amtlich verteidigte Person ist hingegen nicht legitimiert, eine als zu niedrig empfundene Entschädigung ihrer amtlichen Verteidigung anzufechten, da sie durch die zu niedrige Entschädigung in ihren Rechten und Interessen nicht beeinträchtigt wird (Ruckstuhl, a.a.O., N. 17 zu Art. 135 StPO mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2012 vom 25. Juni 2012 E. 1.3).

Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte nicht legitimiert, eine höhere Entschädigung seines amtlichen Verteidigers zu beantragen. Rechtsanwalt B.________ hätte den vorinstanzlichen Entschädigungsentscheid entsprechend im eigenen Namen anfechten müssen. Vor diesem Hintergrund ist auf die Berufung in diesem Punkt nicht einzutreten.

6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Das vorinstanzliche Urteil wurde vom Beschuldigten vollumfänglich (pag. 19 012) und von der Generalstaatsanwaltschaft hinsichtlich der Bemessung der Strafe (pag. 19 020) angefochten. Die Kammer hat das vorinstanzliche Urteil damit gesamthaft zu überprüfen.

Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich der Bemessung der Strafe ist sie aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst sie darf das Urteil in diesem Punkt auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Im Übrigen hat die Kammer das Verschlechterungsverbot zu beachten.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

7. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung

Betreffend die Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 227 f., S. 25 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).

Für das oberinstanzliche Verfahren ist weiter darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Solche Verweisungen erscheinen in erster Linie bei nicht strittigen Sachverhalten und abstrakten rechtlichen Ausführungen sinnvoll, kommen hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann infrage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die mass­gebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Stimmt die Rechtsmittelinstanz der Vor­instanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweisen).

8. Beweismittel

Die Vorinstanz hat die wesentlichen Beweismittel, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorlagen, zutreffend zusammengefasst (pag. 18 209 ff., S. 7 ff. der vor­instanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann vorab verwiesen werden. Soweit erforderlich wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher darauf eingegangen. Dies gilt auch für die oberinstanzlich ergänzend erhobenen Beweismittel.

9. Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs

9.1 Angeklagter Sachverhalt

Mit Anklageschrift vom 31. Januar 2023 [recte: 2024] wird dem Beschuldigten unter Ziff. I.1 Folgendes vorgeworfen (pag. 16 001 002 ff.; Hervorhebungen im Original):

1. Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB)

begangen von 5. Juni 2023 bis 6. Juni 2023 in E.________, J.________, H.________, F.________ sowie anderswo (vermutlich der Türkei), indem der Beschuldigte, gemeinsam mit weiteren, unbekannt gebliebenen Mittätern (insb. «K.________» und «L.________»):

- mehrfach in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, den Privatkläger sowie die weiteren Geschädigten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführte und die Irrenden zu einem Verhalten bestimmte, durch das diese sich selbst am Vermögen schädigten (teilweise begangen als Versuch),

- die nachfolgend in Ziff. 1.1 - Ziff. 1.3 umschriebenen Taten in gleichmassgeblichem und wechselseitigem Zusammenwirken bei der Planung und Durchführung verübte, wobei jeder der Beteiligten mit dem Vorgehen der anderen Mittäter zumindest konkludent einverstanden war,

- in der Absicht tätig war, durch die deliktischen Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung der Lebensgestaltung darstellen.

Als Teil eines gemeinsamen Tatplanes riefen (Schweizer-) Deutsch sprechende, unbekannt gebliebene Mittäter (sog. Keiler) den Privatkläger sowie die weiteren Geschädigten auf deren im öffentlichen Telefonbuch verzeichneten Festnetzanschluss an (vgl. Ziff. 1.1 - Ziff. 1.3), wobei sie diese aufgrund ihres Vornamens und des restlichen Telefonbucheintrages, welcher jeweils auf eine ältere Person schliessen liess, gezielt ausgesucht hatten. Zu Täuschungszwecken und um einen möglichen Rückschluss auf ihre wahre Identität, ihre Absichten sowie ihren Aufenthaltsort zu verunmöglichen resp. zu erschweren, unterdrückten die Keiler ihre Rufnummer oder benutzten gespoofte Nummern. Dem Privatkläger und den weiteren Geschädigten gegenüber gaben sich die Keiler jeweils bewusst wahrheitswidrig wahlweise als Sicherheitsbeauftragter einer Bank, als Polizisten oder als Staatsanwälte aus und baten jeweils um dringende Unterstützung, um angeblich korrupte Bankmitarbeiter zu überführen, um das Inverkehrbringen von Falschgeld aufzudecken und um gleichzeitig ihr sich in Gefahr befindliches Vermögen zu retten.

In den Telefonaten wurden die älteren Personen verängstigt, mit Instruktionen überhäuft, unter Druck gesetzt und aufgrund angeblich laufender Ermittlungen wiederholt zu einem raschen Bargeldbezug sowie zu einer im Anschluss daran angeblich ihrer Vermögenssicherung dienenden, vorübergehenden Übergabe des bezogenen Bargeldes an einen an ihrem Domizil vorbeikommenden, zivilen Polizeimitarbeiter oder Kurier aufgefordert. Dieses Vorgehen bezweckte, gezielt Druck auf den Privatkläger sowie die weiteren Geschädigten auszuüben und diesen gegenüber die Dringlichkeit und Ernsthaftigkeit der vorgegebenen Angelegenheit zu betonen sowie diese davon abzuhalten, das zuvor mit den vermeintlichen Sicherheitsbeauftragten oder Strafverfolgungsbehörden über die angeblichen polizeilichen Ermittlungen vereinbarte Stillschweigen gegenüber Dritten zu brechen. Dem Privatkläger und den weiteren Geschädigten gegenüber wurde von den Keilern jeweils versprochen, dass sie das zu übergebende Bargeld alsbald wieder zurückerstattet erhalten werden.

Die Keiler spiegelten dem Privatkläger und den weiteren Geschädigten jeweils einerseits falsche Tatsachen vor, welche diese in der kurzen Zeit und aufgrund der aufgebauten Drucksituation nicht überprüfen und als falsch erkennen konnten resp. deren Überprüfung ihnen nicht zumutbar war oder sie von einer solchen abgehalten worden sind. Andererseits errichteten sie ein komplexes Lügengebäude, in welches mehrere international zusammenagierende Täter in unterschiedlichen Rollen involviert waren.

Durch die Häufung der Anrufe und das Aufsetzen von sich stetig steigerndem psychischen und zeitlichen Druck, zielten die Keiler darauf ab, den Privatkläger und die weiteren Geschädigten über den wahren Sachverhalt und ihre Identität zu täuschen und in einen Irrtum zu versetzen. Mittels einer geschickten Gesprächsführung gelang es der Täterschaft, den Privatkläger und die weiteren Geschädigten so unter Druck zu setzen und von der Richtigkeit ihrer Angaben zu überzeugen, dass diese nicht mehr im Stande waren, rational zu handeln. Gleichzeitig gingen die Keiler als Teil ihres Planes davon aus, dass die angerufenen Personen, aufgrund ihres vermutet fortgeschrittenen Alters, in ihrer Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit beeinträchtigt seien und von einer Überprüfung der oben erwähnten, ihnen vorgespielten Umstände absehen und dem anschliessend an deren Domizil vorbeikommenden Mittäter – in der Person des Beschuldigten – einen hohen Geldbetrag übergeben würden.

Im Irrtum über den wahren Sachverhalt, die Identität der Keiler sowie über deren fehlenden Rückzahlungswillen bezogen der Privatkläger und die weiteren Geschädigten die jeweils zuvor mit den Keilern vereinbarten Geldbeträge bei ihren Bankinstituten und übergaben das Bargeld in einem Couvert, gegen Nennung eines zuvor mit dem Keiler vereinbarten Passwortes, jeweils dem an ihrem Domizil vorbeikommenden Beschuldigten (oder hatten die Absicht, dies zu tun). Dies in der irrigen Annahme, damit dem Sicherheitsdienst der Bank und den Strafverfolgungsbehörden bei der Aufdeckung und Überführung angeblich korrupter Bankmitarbeiter zu helfen sowie gleichzeitig ihr eigenes Vermögen zu schützen. In Tat und Wahrheit wurde das Geld durch den Beschuldigten abgeholt (oder sollte durch diesen abgeholt werden) und anschliessend einem weiteren Mittäter in J.________ übergeben (oder sollte übergeben werden) […].

Der Beschuldigte wusste über den Plan, das Vorgehen und die Handlungen seiner Mittäter und somit deren kriminellen Absichten und Machenschaften zumindest in den Grundzügen Bescheid resp. hat zumindest damit gerechnet und sich damit abgefunden, sich an kriminellen Machenschaften zu beteiligen, und leistete trotzdem wiederholt seinen Tatbeitrag. Die Kommunikation zwischen dem Beschuldigten (________ (Telefonnummer)) und dem unbekannt gebliebenen «K.________» (________ (Telefonnummer)) erfolgte ausschliesslich via WhatsApp. Die zentrale und entscheidende Aufgabe des Beschuldigten bestand darin, nach erfolgter Kontaktaufnahme zwischen den Keilern und dem Privatkläger und den weiteren Geschädigten sowie deren erfolgten Zusage einer Geldübergabe, sich jeweils mit seinem Fahrzeug VW Tiguan, Farbe: schwarz, Kennzeichen: ________, an deren Domizil zu begeben und dort das vom Privatkläger sowie den weiteren Geschädigten bereitgehaltene Bargeld entgegenzunehmen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb. Hierfür stand der Beschuldigte jeweils vor, während und nach jeder Abholung in intensivem Kontakt zu «K.________», welcher ihm jeweils die notwendigen Informationen zum Tatablauf übermittelte. Im Anschluss an die Übergabe entfernte sich der Beschuldigte jeweils definitiv vom Tatort. Für jede Fahrt sollte der Beschuldigte gemäss Vereinbarung mit «K.________» jeweils mind. CHF 150.00 erhalten.

Aufgrund der gesamten Umstände war es dem Beschuldigten bewusst resp. hat er zumindest damit gerechnet und sich damit abgefunden, dass auf den von ihm abgeholten resp. die abzuholenden Geldbeträge weder ein Rechtsanspruch noch ein Rückzahlungswille bestand. Dem Privatkläger entstand aufgrund der Tat ein Schaden in der Höhe des von ihm übergebenen Geldbetrags von CHF 8’300.00 (vgl. Ziff. 1.1). In zwei weiteren Fällen und einer Deliktssumme von insgesamt CHF 23'400.00 blieb es bei Versuchen (vgl. Ziff. 1.2 und Ziff. 1.3). Der Beschuldigte und dessen Mittäter verschafften sich im selben Betrag einen Vermögensvorteil resp. wollten sich einen solchen verschaffen, auf welchen sie keinen Anspruch hatten.

Aus der Zeit und den Mitteln, welche die in einer Gruppierung zusammengeschlossene Täterschaft (und somit auch der Beschuldigte) für die deliktischen Tätigkeiten aufwendete, der Regelmässigkeit der Einzelakte sowie aus den daraus jeweils erzielten und angestrebten Einkünften ergibt sich, dass sie die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübte. Ausserdem tat sie dies in der Absicht, durch deliktische Handlungen einen namhaften Betrag an den Lebensgestaltungskosten zu erzielen, womit sie ein Verhalten an den Tag legte, welches auf die Bereitschaft zur Begehung einer Vielzahl weiterer solcher Taten schliessen lässt.

Deliktssumme: mind. CHF 31'700.00 (davon CHF 23'400.00 versucht)

Im Einzelnen:

1.1 Betrug zum Nachteil von D.________ (Jahrgang 1953)

vollendet begangen, in Mittäterschaft mit weiteren, unbekannten Mittätern, in E.________ an der M.________gasse, in J.________ sowie anderswo (vermutlich der Türkei), am 5. Juni 2023, zwischen 11:44 Uhr und ca. 15:35 Uhr, im Deliktsbetrag von CHF 8'300.00, durch folgendes Vorgehen:

Am 5. Juni 2023 rief ab ca. 11:44 Uhr zunächst eine unbekannt gebliebene, Hochdeutsch sprechende, männliche Person (sog. «Keiler») von einem nicht näher bekannten Ort (vermutlich der Türkei), u.a. mit der gespooften Nummer ________ zunächst auf den im öffentlichen Telefonbuch verzeichneten Festnetzanschuss ________ von Herrn D.________, whft. M.________gasse, E.________, an.

Der Keiler gab sich gegenüber dem Privatkläger zunächst als «Herr N.________» (Mitarbeiter Sicherheitsabteilung der O.________ (Bank)) aus und verlangte dessen dringliche Unterstützung zur Aufklärung eines angeblich bankintern begangenen Betrugsfalles, bei dem eine Bankangestellte widerrechtlich eine Zahlung zu Lasten des Privatklägers habe veranlassen wollen. In den darauffolgenden Anrufen traten jeweils abwechslungsweise weitere Keiler in Erscheinung, die sich als «Herr P.________» (Sicherheitsabteilungsleiter der O.________(Bank)) und als «Herr Q.________» (Polizeimitarbeiter) ausgaben. Unter Vorspiegelung, dass dies zur Unterstützung angeblich laufender Ermittlungen nötig sei, forderten die Keiler den Privatkläger in einer aufeinander abgestimmten Geschichte dazu auf, sich umgehend zur nächsten Filiale der O.________ (Bank) zu begeben und dort CHF 13'700.00 von seinem Konto abzuheben.

Da der Privatkläger keine Zweifel an den ihm gegenüber gemachten Angaben hegte, begab er sich, im irrtümlichen Glauben Teil polizeilicher Ermittlungen zu sein, zum Hauptsitz der O.________(Bank) am R.________platz in E.________, wo er um 12:39 Uhr schliesslich CHF 8'300.00 von seinem Anlagesparkonto bezog. Zurück in seiner Wohnung übermittelte er einem Keiler die Seriennummern der einzelnen Banknoten. Unter Vorspiegelung, dass es sich dabei um Falschgeld handle, forderte der Keiler den Privatkläger auf, das bezogene Bargeld in ein Couvert zu legen, dieses mit seinem Namen und Datum zu versehen und anschliessend dem an seinem Domizil vorbeikommenden Boten zu weiteren Ermittlungen vorübergehend zuhanden der Staatsanwaltschaft zu übergeben. Für die bevorstehende Abholung wurde das Passwort «S.________» vereinbart. Im Irrtum über die Identität der Keiler, deren wahren Absichten, deren fehlenden Rückzahlungswillen sowie in der falschen Annahme, sein eigenes, sich angeblich in Gefahr befindliches Vermögen mit seinem Handeln zu schützen, übergab der Privatkläger um ca. 13:20 Uhr – nach dem Nennen des Passwortes «S.________» – das Couvert mit dem Bargeld vor seiner Wohnungstüre dem Beschuldigten.

Der Beschuldigte erhielt um 12:12 Uhr von dem unbekannt gebliebenen Mittäter «K.________» per WhatsApp die Nachricht, dass er sich umgehend nach E.________ an die M.________gasse begeben solle. In der Folge fuhr der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug von F.________ an die M.________gasse in E.________, wo er um ca. 12:40 Uhr eintraf. Um 13:15 Uhr erhielt der Beschuldigte die Hausnummer, den Namen des Privatklägers sowie das Passwort für die Geldübergabe via WhatsApp mitgeteilt. In Absprache mit den weiteren, unbekannt gebliebenen Mittätern und in grundsätzlicher Kenntnis der mit der Tat einhergehenden Handlungen und des Tatplanes sowie seiner eigenen Rolle als Abholer als Teil von kriminellen Machenschaften, begab sich der Beschuldigte anschliessend zum Domizil des Privatklägers. Nach Nennen des Passwortes «S.________» nahm der Beschuldigte um ca. 13:20 Uhr vom Privatkläger das Couvert mit CHF 8'300.00 entgegen.

Obwohl dem Beschuldigten bewusst war resp. er zumindest damit gerechnet und sich damit abgefunden hatte, dass auf den letztlich von ihm entgegengenommenen Geldbetrag weder ein Rechtsanspruch noch ein Rückzahlungswille vorhanden war, entfernte er sich mit dem Bargeld definitiv vom Tatort und fuhr, wiederum in Absprache mit «K.________», nach J.________, wo er das Couvert mit dem Bargeld um ca. 14:00 Uhr an der T.________strasse einer ihm unbekannten Person namens «L.________» übergab und von dieser im Gegenzug CHF 350.00 erhielt.

Dem Privatkläger entstand hierdurch ein Schaden in der Höhe des von ihm übergebenen Geldbetrages, wobei sich die Mitglieder der Betrügerbande, als deren Teil der Beschuldigte agierte, sich im selben Betrag einen Vermögensvorteil verschafften, auf welchen sie keinen Anspruch hatten.

Deliktsbetrag: CHF 8'300.00

1.2 Betrug (Versuch) zum Nachteil von G.________ (Jahrgang 1953)

versucht begangen, in Mittäterschaft mit weiteren, unbekannten Mittätern, in F.________ am U.________weg und anderswo (vermutlich der Türkei), am 5. Juni 2023, zwischen ca. 13:20 Uhr und 15:35 Uhr im Deliktsbetrag von CHF 14'200.00, durch folgendes Vorgehen:

Am 5. Juni 2023 rief ab ca. 13:20 Uhr zunächst eine unbekannte, Hochdeutsch sprechende, männliche Person (Keiler), von einem nicht bekannten Ort (vermutlich der Türkei), mit der gespooften Nummer ________ auf den im öffentlichen Telefonbuch verzeichneten Festnetzanschluss ________ von Frau G.________, whft. U.________weg, F.________, an.

Der Keiler gab sich gegenüber der Geschädigten als «P.________, Mitarbeiter Sicherheitsdienst» aus und verlangte deren dringliche Unterstützung zur Aufklärung eines angeblich bankintern erfolgten Betruges, bei dem eine Bankangestellte widerrechtlich eine Zahlung zu Lasten der Geschädigten habe veranlassen wollen. In den darauffolgenden Telefonaten trat ein weiterer Keiler in Erscheinung, welcher sich gegenüber der Geschädigten als «Q.________» (Mitarbeiter Kantonspolizei) ausgab und die geschilderte Gefahrensituation bestätigte. Unter Vorspiegelung, dass dies zur Unterstützung angeblich laufender Ermittlungen nötig sei, forderte der Keiler die Geschädigte mittels einer aufeinander abgestimmten Geschichte dazu auf, sich umgehend zur nächsten Filiale der V.________ AG (Bank) zu begeben und dort CHF 14'200.00 von ihrem Konto abzuheben.

Da die Geschädigte keine Zweifel an den ihr gegenüber gemachten Angaben hegte, begab sie sich, im irrtümlichen Glauben Teil polizeilicher Ermittlungen zu sein, zur Filiale der V.________ AG (Bank) an der W.________strasse in H.________, wo sie um 14:02 Uhr CHF 14'200.00 von ihrem Sparkonto abhob. Zurück an ihrem Domizil las sie dem Keiler am Telefon die Seriennummern der Banknoten vor. Unter Vorspiegelung, dass es sich bei den bezogenen Noten um Falschgeld handle und das Geld nun zwecks weiteren Ermittlungen vorübergehend der Staatsanwaltschaft übergeben werden müsse, wies der Keiler die Geschädigte an, das Geld in ein Couvert zu legen und dieses mit ihrem Namen zu beschriften. Als die Geschädigte das Geld anschliessend einem Mitarbeiter eines mobilen Sicherheitsdienstes übergeben sollte, schöpfte diese letztlich Verdacht, Opfer eines Betruges werden zu können und meldete sich bei der Kantonspolizei Bern.

Der Beschuldigte erhielt ab 14:18 Uhr von «K.________» via WhatsApp mitgeteilt, dass er zum U.________weg in F.________ fahren solle. In grundsätzlicher Kenntnis der mit der Tat einhergehenden Handlungen und des Tatplanes sowie seiner eigenen Rolle als Abholer als Teil von kriminellen Machenschaften, fuhr der Beschuldigte von J.________ an den U.________weg in F.________, wo er um ca. 15:00 Uhr eintraf und auf weitere Informationen wartete. In dieser Zeit führte er mehrfach Telefonate mit «K.________» in Bezug auf die bevorstehende Geldabholung. Um ca. 15:28 Uhr erhielt er jedoch per WhatsApp die Mitteilung, dass die Übergabe abgebrochen sei und er wieder nach E.________ fahren solle.

Obwohl dem Beschuldigten bewusst war resp. er zumindest damit gerechnet und sich damit abgefunden hatte, dass weder er selber noch die Mittäter, denen er das Bargeld im Anschluss hätte weitergeben sollen, einen Rechtsanspruch auf diesen Vermögenswert hatten noch ein Rückzahlungswille vorhanden war, war er bereit, an der ihm mitgeteilten Adresse eine grosse Summe Bargeld bei der Geschädigten abzuholen und es anschliessend einer weiteren Person zu übergeben.

Deliktsbetrag: CHF 14'200.00 (Versuch)

1.3 Betrug (Versuch) zum Nachteil von I.________ (Jahrgang 1940)

versucht begangen, in Mittäterschaft mit weiteren, unbekannten Mittätern, in H.________, X.________ (Seniorenzentrum), an der Y.________strasse sowie anderswo (vermutlich der Türkei), am 6. Juni 2023 zwischen ca. 10:00 Uhr bis ca. 12:45 Uhr, im Deliktsbetrag von CHF 9'200.00, durch folgendes Vorgehen:

Am 6. Juni 2023 rief ab ca. 10:00 Uhr eine unbekannte, Hochdeutsch sprechende, männliche Person (Keiler) von einem nicht bekannten Ort (vermutlich der Türkei), mit der gespooften Nummer ________ wiederholt auf den im öffentlichen Telefonbuch verzeichneten Festnetzanschluss ________ von Frau I.________, whft. X.________(Seniorenzentrum), Y.________strasse, H.________, an.

Der Keiler gab sich gegenüber der Geschädigten als Mitarbeiter der Kontrollstelle der Z.________ (Bank) aus und verlangte deren dringliche Unterstützung zur Aufklärung eines angeblich bankintern erfolgten Betruges, bei dem eine Bankangestellte widerrechtlich eine Zahlung zu Lasten der Geschädigten veranlasst habe. In den darauffolgenden Telefonaten trat ein weiterer Keiler in Erscheinung, welcher sich gegenüber der Geschädigten als «Q.________» (Mitarbeiter Kantonspolizei) ausgab und die geschilderte Gefahrensituation bestätigte. Unter Vorspiegelung, dass dies zur Unterstützung angeblich laufender Ermittlungen nötig sei, forderte der Keiler die Geschädigte mittels einer aufeinander abgestimmten Geschichte dazu auf, sich umgehend zur nächsten Filiale der Z.________(Bank) zu begeben und dort einen hohen Geldbetrag von mind. CHF 9'200.00 von ihrem Konto abzuheben.

Da die Geschädigte zunächst keine Zweifel an den ihr gegenüber gemachten Angaben hegte, begab sie sich, im irrtümlichen Glauben Teil polizeilicher Ermittlungen zu sein, zur Filiale der Z.________(Bank) im AA.________ in H.________, wo sie um 11:35 Uhr CHF 9'200.00 von ihrem Privatkonto abhob. Zurück in der Wohnung sollte sie dem Keiler die Seriennummern der bezogenen Banknoten vorlesen. Unter Vorspiegelung, dass es sich bei den bezogenen Noten um Falschgeld handle und das Geld nun zwecks weiteren Ermittlungen vorübergehend der Staatsanwaltschaft übergeben werden müsse, wies der Keiler die Geschädigte an, das Geld in ein Couvert zu legen und dieses mit ihrem Namen zu beschriften. Dieses werde alsbald durch eine Person bei ihr abgeholt, welche das Geld an die Staatsanwaltschaft überbringe. Für die bevorstehende Abholung wurde das Passwort «AB.________» vereinbart. Als der vom Keiler angekündigte Kurier, in der Person des Beschuldigten, bei der Geschädigten klingelte und vor deren Türe stand, schöpfte diese Verdacht, Opfer eines Betruges werden zu können und weigerte sich letztlich, diesem Geld zu übergeben.

Der Beschuldigte erhielt ab 11:07 Uhr via WhatsApp die Information von «K.________», für eine weitere Abholung nach H.________ an die Y.________strasse zu fahren. In grundsätzlicher Kenntnis der mit der Tat einhergehenden Handlungen und des Tatplanes sowie seiner eigenen Rolle als Abholer als Teil von kriminellen Machenschaften, fuhr er nach H.________ an die Y.________strasse, wo er kurz nach 11:35 Uhr eintraf und auf weitere Informationen bezüglich der bevorstehenden Geldabholung wartete. Um 12:23 Uhr erhielt er von «K.________» schliesslich den Namen der Geschädigten, die genaue Hausnummer und das mit dieser zuvor vereinbarte Passwort «AB.________» per WhatsApp mitgeteilt. Daraufhin begab sich der Beschuldigte zum Domizil der Geschädigten, wo er um ca. 12:35 Uhr klingelte. Da diese sich jedoch nach persönlicher Vorsprache weigerte, ihm das Couvert mit dem Bargeld auszuhändigen, entfernte er sich wieder vom Tatort.

Obwohl dem Beschuldigten bewusst war resp. er zumindest damit gerechnet und sich damit abgefunden hatte, dass weder er noch die Mittäter, denen er das Geld im Anschluss hätte weitergeben sollen, einen Rechtsanspruch auf diesen Vermögenswert hatten noch ein Rückzahlungswille vorhanden war, war er bereit, an der ihm mitgeteilten Adresse eine grosse Summe Bargeld bei der Geschädigten abzuholen und es anschliessend einer weiteren Person zu übergeben.

Deliktsbetrag: CHF 9'200.00 (Versuch)

Deliktsumme Ziff. 1.: CHF 31'700.00 (davon CHF 23'400.00 versucht)

Mittäter: unbekannt gebliebene Personen

9.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt

Der Beschuldigte bestreitet das objektive Geschehen gemäss Anklageschrift grundsätzlich nicht.

Demnach hat im Wesentlichen als erstellt zu gelten, dass sowohl beim Zivilkläger (Jahrgang 1953) als auch bei G.________ (Jahrgang 1953) und I.________ (Jahrgang 1940) sogenannte Keiler anriefen, welche sich insbesondere als Sicherheitsmitarbeiter von Banken oder Polizisten ausgaben. Diese Keiler behaupteten zusammengefasst, es sei Geld von Konten der Geschädigten im Zusammenhang mit einem Betrug verwendet worden, wobei ausserdem der Verdacht bestehe, dass es sich bei Bargeld, welches die Geschädigten bei ihren Banken abheben gehen sollen, um Falschgeld handle. Dabei passten die Keiler ihre Geschichte auf die jeweilige geschädigte Person an, so zum Beispiel im Fall von G.________, als zuerst von einem Konto bei der AC.________bank die Rede war und, nachdem diese verneinte, ein solches zu haben, es plötzlich bezüglich ihres Kontos bei der V.________ AG (Bank) zu Problemen mit Falschgeld gekommen sein soll. Alle drei Geschädigte wurden durch die sorgfältig und geschickt inszenierte Geschichte dazu gebracht, höhere Bargeldsummen von ihrem jeweiligen Bankkonto abzuheben und den Keilern die Seriennummern der abgehobenen Banknoten telefonisch durchzugeben. Daraufhin behaupteten die Keiler jeweils, es handle sich gemäss einer Abklärung bei der Nationalbank tatsächlich um Falschgeld, weshalb das Geld zur Staatsanwaltschaft St. Gallen gebracht werden müsse. Nachdem die Geschädigten angaben, sie wollten oder könnten nicht nach St. Gallen fahren, versicherten die Keiler in allen drei Fällen, dass dies sei kein Problem sei. Sie wiesen die Geschädigten an, das Geld in einem Briefumschlag zu deponieren, diesen zu verschliessen und mit ihrem Namen und dem Datum zu beschriften. Es würde dann jemand vorbeigeschickt, der das Geld bei ihnen zuhause abhole. Anschliessend werde das Geld in Kürze wieder zurückerstattet bzw. auf ein Sicherheitskonto überwiesen.

Die verschiedenen unbekannten Personen, welche als Keiler agierten, wirkten bei dieser Inszenierung jeweils perfekt aufeinander abgestimmt zusammen und bedienten sich dabei verschiedenen, teilweise auch Schweizerischen Telefonnummern.

Dass der Beschuldigte selbst als Keiler aktiv gewesen wäre, wird ihm von der Staatsanwaltschaft nicht vorgeworfen. Vorgeworfen und unbestritten ist indes, dass es sich beim von «K.________» zu den Geschädigten geschickten «Geldabholer» in allen drei Fällen um den Beschuldigten handelte.

Der objektive Ablauf der (versuchten) Geldabholungen ist grundsätzlich ebenfalls unbestritten, es kann diesbezüglich auf die Ausführungen in der Anklageschrift (vgl. E. 9.1 hiervor) verwiesen werden. Konkret ist an dieser Stelle auf folgende Umstände hinzuweisen:

G.________ (Vorfall vom 5. Juni 2023) schöpfte bereits Verdacht, bevor der Beschuldigte überhaupt an ihrer Tür war und rief ihren Nachbarn zur Hilfe. Dieser ging bei einem der nächsten Anrufe selbst ans Telefon von G.________, gab sich als Herrn G.________ aus und sagte danach dem betreffenden Keiler, er werde nun die Polizei rufen. So kam es in diesem Fall gar nicht erst zu einem Zusammentreffen zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten G.________.

I.________ (Vorfall vom 6. Juni 2023) schöpfte Verdacht, als der Beschuldigte, welcher aus ihrer Sicht in irgendeiner Form für die Staatsanwaltschaft oder die Polizei arbeiten sollte, sich nicht ausweisen konnte und nicht so aussah bzw. gekleidet war, wie sie es sich vorgestellt hatte. Nachdem sie die Tür vor ihm schloss, entfernte sich der Beschuldigte. Entsprechend kam es in diesem Fall zwar zu einem Zusammentreffen zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten, jedoch nicht zu einer Geldübergabe.

Der Zivilkläger (Vorfall vom 5. Juni 2023) realisierte erst später, einem Irrtum unterlegen zu sein, weshalb es in diesem Fall unbestrittenermassen zur Übergabe eines verschlossenen Couverts an den Beschuldigten kam. Dieses Couvert verbrachte der Beschuldigte anschliessend nach J.________, wo er es einem Mann namens «L.________» übergab.

In objektiver Hinsicht ist einzig bestritten, ob sich im vom Zivilkläger an den Beschuldigten übergebenen Briefumschlag tatsächlich CHF 8'300.00 befunden haben.

Sodann ist das gesamte innere Geschehen bestritten. Namentlich macht der Beschuldigte geltend, er habe nicht gewusst, dass er sich an einer Betrugsmasche beteilige.

9.3 Würdigung der Kammer

9.3.1 Zu den Handlungen des Beschuldigten und zum Inhalt des vom Zivilkläger erhaltenen Briefumschlags

Bezüglich der Handlungen des Beschuldigten erwog die Vorinstanz Folgendes (pag. 18 231 f., S. 29 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):

Der Beschuldigte konnte dank der Aufmerksamkeit des Nachbars von G.________, AD.________, als Geldabholer identifiziert werden. Dieser notierte sich die Autonummer eines verdächtigen VW Tiguan. Die Polizei glich die Halterinformationen mit den Beschreibungen von AD.________, D.________, I.________ und AE.________ [Anmerkung der Kammer: Leiterin Pflege im Seniorenzentrum X.________, in welchem I.________ wohnhaft ist] ab und kam zum Schluss, dass es sich bei A.________ um den Geldabholer handeln müsse. Dieser erschien nach telefonischer Kontaktierung durch die Polizei auf dem Polizeiposten und gab schon bei der ersten Befragung den gesamten, nun in der Anklageschrift geschilderten äusseren Ablauf der Ereignisse zu. Die WhatsApp-Chats zwischen ihm und K.________ sind so eindeutig, dass er offensichtlich von Anfang an erkannte, dass ihm auch nichts Anderes übrigblieb. Er bestritt denn auch nicht, dass das anlässlich der Festnahme sichergestellte Handy ihm gehöre und von niemand anderem benutzt werde. Er versuchte also nicht, geltend zu machen, nicht er, sondern eine Drittperson sei vor Ort gewesen. Sowohl D.________ als auch I.________ beschrieben den Beschuldigten sehr zutreffend, dass er auch bei G.________ hätte Geld abholen sollen, ergibt sich aus den WhatsApp-Chats eindeutig und wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Er gab weiter unumwunden zu, dass er am 5. Juni 2023 mit dem Couvert, das er bei D.________ abgeholt hatte, nach J.________ an die T.________strasse gefahren sei und das Geld einem unbekannten Mann, der sich ihm als L.________ vorgestellt habe, übergeben habe. Zusammenfassend erachtet das Gericht es daher als erstellt, dass A.________ wie angeklagt die Aufgabe hatte, sich an den ihm von K.________ genannten Abholungsort zu begeben, den getäuschten Personen vorzuspiegeln, er sei der Kurier, das Passwort zu nennen und das von den getäuschten alten Personen bereitgestellte Bargeld zu behändigen und für die Täter in Sicherheit zu bringen. Ebenso ist aufgrund seiner Aussagen und den Auswertungen der WhatsApp-Chats erstellt, dass er K.________ über die erfolgreiche Abholung informierte und das erhaltene Couvert anschliessend in J.________ ablieferte. Dass er in praktisch ständiger Verbindung mit den Hintermännern stand, ergibt sich ebenfalls aus der Auswertung seines Handys. Das Gericht kommt daher schon an dieser Stelle zum Schluss, dass A.________ als "klassischer Geldabholer" tätig war bzw. es in den Fällen gemäss Ziff. I.1.2 und I.1.3 der Anklageschrift sein sollte.

Zumal die objektiven Geschehnisse, mithin auch die Handlungen des Beschuldigten, weitestgehend unbestritten sind, kann grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann. Der Vollständigkeit halber ist dennoch auf die diesbezüglichen Einwände der Verteidigung einzugehen. Diese monierte oberinstanzlich, es stimme nicht, dass dem Beschuldigten angesichts der Chatnachrichten zwischen ihm und «K.________» nichts anderes übriggeblieben sei, als den gesamten Ablauf zuzugeben, zumal der Beschuldigte seine Aussagen gemacht habe, bevor die Strafverfolgungsbehörden überhaupt von den Chats Kenntnis erhalten habe. Weiter stimme nicht, dass der Beschuldigte unumwunden zugegeben habe, das Couvert nach J.________ gebracht und das Geld einem unbekannten Mann namens «L.________» übergeben zu haben, zumal der Beschuldigte nie zugegeben habe, diesem «L.________» Geld gegeben zu haben. Vielmehr habe er gesagt, er habe nicht gewusst, dass Geld im Couvert gewesen sei. Folgefalsch und voreilig habe die Vor­instanz subsumiert, der Beschuldigte sei als «klassischer Geldabholer» tätig gewesen (vgl. pag. 19 176).

Wie die Verteidigung zutreffend darlegte, gab der Beschuldigte den wesentlichen äusseren Ablauf der Geschehnisse anlässlich seiner ersten Einvernahme noch vor Auswertung seines Mobiltelefons zu (vgl. pag. 05 001 002 f. Z. 29 ff.). Er wies sogar selbst auf den WhatsApp-Chat mit «K.________» hin und erklärte, wenn er sein Handy habe, könne er der Polizei in fünf Minuten alles sagen, woraufhin er auf eine Siegelung verzichtete und der Polizei den Chatverlauf zeigte (vgl. pag. 05 001 003 Z. 113 ff.). Der Frage, ob dem Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nichts anderes übrigblieb, als den gesamten äusseren Ablauf der Geschehnisse zuzugeben, kommt an dieser Stelle aus Sicht der Kammer indes keine wesentliche Bedeutung zu. Relevant ist vielmehr, dass sich die Darstellungen des Beschuldigten zum objektiven Geschehensablauf mit den Chatnachrichten sowie den Schilderungen der weiteren einvernommenen Personen decken und dieser entsprechend als erstellt erachtet werden kann. Vor diesem Hintergrund erschliesst sich der Kammer nicht, weshalb es sich beim Beschuldigten in objektiver Hinsicht nicht um einen klassischen Geldabholer gehandelt haben sollte. Als Teil einer perfekt aufeinander abgestimmten Inszenierung war es unbestrittenermassen in allen angeklagten Fällen der Beschuldigte, welcher zu den Geschädigten geschickt wurde bzw. hätte geschickt werden sollen, um Geld abzuholen. Entsprechend kann sich die Kammer dem Zwischenfazit der Vorinstanz vorbehaltlos anschliessen, wonach der Beschuldigte als «klassischer Geldabholer» tätig war bzw. es in den Fällen nach Ziff. I.1.2 und I.1.3 der Anklageschrift hätte sein sollen. Auf die wesentliche Frage, inwiefern der Beschuldigte dies denn auch wusste und wollte, wird in E. 9.3.2 hiernach separat einzugehen sein.

Bezüglich des Einwands, der Beschuldigte habe nie zugegeben, Geld an «L.________» übergeben zu haben, ist der Verteidigung sodann zuzustimmen, zumal der Beschuldigte bestreitet, vom Briefinhalt Kenntnis gehabt zu haben. Während er zu Beginn des Verfahrens noch geltend machte, er habe «damals» nicht gewusst, dass im Couvert Geld enthalten war (pag. 05 001 006 Z. 275 f.), stellte er später in Frage, ob überhaupt Geld im Umschlag gewesen sei und falls ja, wieviel (pag. 05 001 026 Z. 269; pag. 05 001 059 Z. 428 f.; pag. 19 163 Z. 34 ff.). Auch in diesem Zusammenhang wird die Frage, was der Beschuldigte wusste und wollte, separat zu behandeln sein (vgl. E. 9.3.2 hiernach). An dieser Stelle gilt es jedoch vorab zu klären, ob in objektiver Hinsicht davon ausgegangen werden kann, dass sich im Briefumschlag tatsächlich Geld, konkret CHF 8'300.00, befunden hat.

Der Zivilkläger erklärte anlässlich seiner Einvernahme vom 6. Juni 2023 im Rahmen seiner freien Erzählung, «Herr P.________» habe ihn am Telefon aufgefordert, einen ungeraden Betrag, bspw. CHF 13'700.00, von der Bank abzuheben (pag. 05 002 002 Z. 34 ff.). Er (der Zivilkläger) sei zu seiner Bank gegangen und habe dort CHF 8'300.00 abgehoben, da dies alles gewesen sei, was er noch habe abheben können (pag. 05 002 002 Z. 40 f.). «Herr P.________» habe ihm erklärt, das Geld werde in einem Couvert, welches er zukleben und mit vollständigem Namen und Datum versehen solle, von einem Boten abgeholt (pag. 05 002 002 Z. 47 ff.). Der Bote sei rasch erschienen und er habe das Couvert dieser Person übergeben (pag. 05 002 002 Z. 53 ff.). Auf Nachfrage, wieviel Geld von ihm gefordert worden sei, wiederholte der Zivilkläger, es seien CHF 8'300.00 gewesen, wobei «Herr P.________» gerne mehr, namentlich CHF 13'700.00, gehabt hätte. Er habe dann bei der Bank einfach abgehoben, was möglich gewesen sei (pag. 05 002 004 Z. 117 ff.). Auf weitere Nachfrage präzisierte der Zivilkläger, er habe das Geld um ca. 12:30 Uhr bei seiner Bank abgehoben, wobei ein Bankmitarbeiter ihm das Geld in bar gegeben und eine Mitarbeiterin das Limit seiner Bankkarte von CHF 1'000.00 auf wahrscheinlich CHF 10'000.00 gesetzt habe, damit er das Geld habe abheben können. Der Bankmitarbeiter habe berechnet, wieviel er noch beziehen könne, und da seien sie auf die CHF 8'300.00 gekommen. Das restliche Geld von CHF 1'031.60 sei auf seinem Konto geblieben (pag. 05 002 005 Z. 218 ff.). Dem Boten habe er acht Noten à CHF 1'000.00 sowie drei Noten à CHF 100.00 übergeben (pag. 05 002 007 Z. 281). Diese stringenten und detaillierten Aussagen des Zivilklägers decken sich mit dem edierten Auszahlungsbeleg seiner Bank, aus welchem hervorgeht, dass der Zivilkläger am 5. Juni 2023 um 12:39 Uhr CHF 8'300.00 abhob, woraufhin der neue Saldo CHF 1'031.60 betrug (pag. 07 021 007). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, wonach der offensichtlich in die Falle getappte Zivilkläger entgegen seinen Aussagen nicht den gesamten abgehobenen Betrag in den Briefumschlag hätte legen und dem Boten übergeben sollen. Entsprechend erachtet die Kammer als erstellt, dass sich im vom Zivilkläger an den Beschuldigten übergebenen Umschlag tatsächlich CHF 8'300.00 befanden. Dies lässt sich im Übrigen mit der Aussage des Beschuldigten selbst vereinbaren, wonach er den Umschlag abgetastet und gedacht habe, vielleicht sei Geld drin (pag. 05 001 016 Z. 211), wobei es CHF 8'300.00 gewesen sein könnten, wenn es Noten à CHF 1'000.00 gewesen seien (pag. 05 001 016 Z. 215 f.).

9.3.2 Zum Wissen und Wollen des Beschuldigten

Bezüglich Wissen und Wollen des Beschuldigten erwog die Vorinstanz Folgendes (pag. 18 232 ff., S. 30 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original):

Der Beschuldigte bestritt mindestens sinngemäss trotz seiner Aussagen zum Geschehensablauf, dass er über die Handlungen bzw. das Vorgehen der Gruppierung im Hintergrund zumindest in den Grundzügen Bescheid gewusst habe. Objektive Beweise, dass dem so war, gibt es naturgemäss nicht. Da bisher keiner der Hintermänner verhaftet werden konnte, gibt es auch keine Aussagen, welche den Beschuldigten direkt belasten würden. Seine eigenen Aussagen sind eine seltsame Mischung aus Eingeständnissen, ungeschicktem Erläutern der eigenen Handlungen und sinnlosen Abstreitungen, so dass es eigentlich nicht mehr als ihrer Lektüre bedarf, um zum Schluss zu kommen, dass er von Anfang an mindestens in Kauf nahm, sich an einem Betrug zum Nachteil von älteren Personen zu beteiligen. Im Einzelnen ist Folgendes festzuhalten:

- Schon die nüchternen Fakten sprechen eine deutliche Sprache: Obwohl es schon am 17. Mai 2023 zu ersten Kontakten zwischen A.________ und dem ihm unbekannten K.________ gekommen war und dieser ihm wiederholt versprochen hatte, er werde sich am Morgen des nächsten Tages mit einem Auftrag melden, kam es erst am 5. Juni 2023 zu einem ersten Auftrag. Schon das wirft Fragen auf: Welche Firma schaltet schon ein Inserat, hat dann aber keine Arbeit zu vergeben? Am 5. Juni 2023 schickte der unbekannte K.________ den Beschuldigten zunächst in die Region H.________, ohne dass es zu einem eigentlichen Transport kam, beorderte ihn anschliessend nach E.________, wo er bei einem älteren Mann ein Couvert ohne Quittung übernahm und dieses so schnell wie möglich nach J.________ bringen musste. Dieses Couvert übergab A.________ ohne Quittung und weiteren Erklärungen einem südländisch aussehenden, eher ungepflegten Mann, der sich ihm als L.________ vorstellte. Dann wurde er erneut in die Region H.________, nach F.________, beordert, wo es aber wieder zu einem Abbruch des Auftrags kam und ihm gesagt wurde, er könne in E.________ Feierabend machen. Am nächsten Tag wurde er wieder nach H.________ geschickt, wo ihm eine von ihm auf neunzig Jahre geschätzte alte Dame im Rollstuhl die Übergabe des angekündigten Couverts verweigerte. Trotzdem war er auch am nächsten Tag noch bereit, für K.________ weitere Transporte durchzuführen. Nur weil er festgenommen wurde, kam es nicht zu weiteren Delikten. Dass diese Fakten nicht mit einem legalen Geschäft in Verbindung gebracht werden können, bedarf keiner weiteren Erklärung.

- A.________ gab selbst zu, dass er von Anfang an mit einem illegalen Geschäft gerechnet hatte, sagte er doch schon bei seiner Festnahme aus, er habe den Brief kontrolliert, ob z.B. Drogen darin sein könnten. Wer von einer legalen Tätigkeit ausgeht, kommt gar nicht erst auf die Idee, zuerst mal nachzuschauen, ob er Drogen transportiere. Der Beschuldigte sagte bei seiner Festnahme aus, er habe den Brief nicht geöffnet, aber es habe sich angefühlt, als seien Papiere darin. Warum er dann am nächsten Tag gegenüber dem Staatsanwalt zunächst angab, es sei ein Brief ohne wirklichen Inhalt, da sei "wie nichts" drin gewesen, ist nicht nachvollziehbar. Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab er denn auch zu, dass er gedacht habe, vielleicht sei Geld in dem Umschlag. Man fühlt tatsächlich, wenn man ein Couvert abtastet, dass darin mehrere Banknoten sind. Das Gericht erachtet es folglich gestützt auf seine eigenen Aussagen und die allgemeine Lebenserfahrung als erstellt, dass der Beschuldigte spätestens, als er das Couvert von D.________ übernahm und abtastete, wusste, dass er Geld transportierte. Warum er anschliessend noch aussagte, es sei ihm egal gewesen, ob Geld oder Gold in dem Couvert gewesen sei, hat sich dem Gericht nicht erschlossen.

- Bei der nächsten Einvernahme gab der Beschuldigte erneut zu, dass er schon am Anfang gemerkt habe, dass "das" nicht so korrekt sei und wies wie schon bei seiner Festnahme darauf hin, dass seine Freundin ihm gesagt habe, das sei komisch. Auch sagte er schon bei seiner Festnahme aus, er habe eigentlich selbst die Polizei verständigen wollen, habe das aber nicht getan, weil die Leute, die "Kunden", so anständig ausgesehen hatten. Es scheint, als habe er bei der "echten Polizei" einen guten Eindruck machen und sich als eigentlich korrekten Bürger präsentieren wollen. Offensichtlich verstand er nicht, dass er damit zugab, von einer illegalen Tätigkeit ausgegangen zu sein. Denn hätte er gedacht, es sei in Ordnung, was er da tue, dann hätte es ja keinen Grund für eine Verständigung der Polizei gegeben und hätte er auch nicht ausgesagt, seine Freundin habe ihm gesagt, er solle den Job nicht machen.

- Dem Beschuldigten ist zu glauben, dass er über tutti.ch mit den Hintermännern in Kontakt kam. Dies geschah schon in mehreren vom Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht behandelten Verfahren auf die gleiche Weise. Er stritt nicht einmal ab, dass ihn schon das Inserat bzw. die erste Kontaktaufnahme misstrauisch gemacht hatte, ja, er sagte wie ausgeführt aus, seine Freundin habe ihm explizit davon abgeraten, den Job anzunehmen. Angesichts dessen, dass in dem Inserat eine Kontaktaufnahme über WhatsApp gefordert wurde, kein Firmenname oder -adresse angegeben wurde und vor allem ein Lohn von CHF 5'000.00 geboten wurde, also mehr, als der Beschuldigte in den letzten Jahren je pro Monat verdient hatte, ist offensichtlich, dass das Inserat tatsächlich Misstrauen wecken musste. Jeder Mensch mit durchschnittlicher Intelligenz und Schulbildung, der schon länger in der Schweiz lebt, weiss, dass es hier nicht um etwas Seriöses gehen kann. Das gab A.________ denn auch schon in der ersten Einvernahme faktisch zu, indem er aussagte, er habe sich gedacht, dass es sicher nicht gut sei, wenn er so viel Geld erhalte. Warum er sich dennoch auf das Ganze einliess, konnte oder wollte er nicht schlüssig erklären. Letztlich machte er einfach geltend, er sei in finanziellen Schwierigkeiten gewesen und je länger die Untersuchung dauerte, desto mehr versuchte er, dem Opfer die Schuld in die Schuhe zu schieben (etwa, indem er sagte, D.________ hätte ihm das Geld nicht geben dürfen).

- Hinzu kommt, dass der Beschuldigte seinen Auftraggeber oder Chef nie zu Gesicht bekam, dass er von diesem nicht mehr als den "Allerwelts-Namen" K.________ kannte, wobei ihn der Nachname nicht interessierte, er schlicht überlesen hatte, dass dieser in den WhatsApp-Chats genannt wurde. Er kannte auch den Namen der Firma, für die er tätig sein sollte, nicht. Wenn man sich das bewusstmacht, dann kann es keinen Zweifel daran geben, dass A.________ schon vor der Geldabholung in Kauf nahm, sich an einem Delikt zu beteiligen. Es gab kein Vorstellungsgespräch, es wurden keine Referenzen verlangt, der Auftraggeber wollte ihm keinen Vertrag geben, dafür musste er ihm seinen Ausweis und seinen Führerausweis per WhatsApp schicken. Dass das nicht normal ist, vor allem dann nicht, wenn man angeblich Wertgegenstände oder wichtige Dokumente transportieren bzw. gar für Diplomaten oder Politiker unterwegs sein soll, ist offensichtlich.

- A.________ lebt seit mehr als fünfzehn Jahren in der Schweiz, zuvor lebte er in Italien und Deutschland […], also in Westeuropäischen Ländern. Insbesondere war und ist der Beschuldigte seit Jahren als Pizzakurier tätig. Er wusste folglich genau, dass Kurieraufträge nicht auf die Art erteilt werden, dass man "häppchenweise" über den Ort der Abholung, den Namen des Kunden und ein Passwort informiert wird. Insbesondere wusste er aus eigener Erfahrung, dass Kuriere möglichst ökonomisch unterwegs sein sollten, also nicht sinnlos von A nach B und dann via C wieder nach A fahren. Auch hatte er weder eine Beschriftung für seinen Wagen, die auf die Kurierfirma hinweisen bzw. für sie werben würde, noch verfügte er über eine Visitenkarte, eine Uniform mit Logo oder sonst etwas in dieser Art. Das sind alles so offensichtliche Indizien für ein illegales Geschäft, dass es dazu keiner weiteren Erläuterungen bedarf. Kommt hinzu, dass es keine logische Erklärung dafür gibt, warum das Geld, von dem der Beschuldigte selbst ausging, dass er es transportierte, nicht hätte überwiesen werden können. Auch wurde ihm keine Erklärung dafür abgegeben, warum so grosse Eile bestehen sollte.

- Ein weiteres Element, das den Beschuldigten von Anfang an hätte misstrauisch werden lassen müssen ist wie schon angetönt die Bezahlung: Gemäss seinen eigenen Aussagen wurden schon im Inserat CHF 5'000.00 monatlich in Aussicht gestellt und K.________ habe ihm pro Fahrt, egal, ob er etwas zu transportieren hatte, CHF 150.00 versprochen. Schon am ersten Tag erhielt er für seinen Einsatz CHF 300.00 netto. Hochgerechnet auf einen Monat hätte das gar CHF 6'000.00 gegeben (20 Arbeitstage gerechnet). Selbst wenn man mit sechs Stunden Arbeits- oder Bereitschaftszeit rechnet, so ergäbe das einen Netto-Stundenlohn von über CHF 50.00, also deutlich mehr als der Beschuldigte je verdiente.

- Dass er im Zusammenhang mit der "verunglückten" Abholung bei I.________ zugab, gehört zu haben, wie die Frau am Telefon gesagt hatte, es gehe nicht nur um CHF 50.00, das gehe nicht einfach so, ist nur noch das i-Tüpfelchen auf der ganzen Beweiswürdigung. Der Beschuldigte hörte also direkt, dass die Hintermänner von der alten Dame Geld wollten und sie dieses nicht einfach so geben wollte. Auch an der Hauptverhandlung konnte der Beschuldigte nicht erklären, warum er auch am nächsten Tag noch bereit gewesen wäre, für K.________ Aufträge zu erledigen. Darauf gibt es aber eigentlich nur eine Antwort: A.________ wollte auf möglichst einfache Art möglichst viel Geld verdienen und war bereit, sich dafür auch an Delikten zum Nachteil von alten Menschen zu beteiligen.

Zusammenfassend besteht aufgrund der obgenannten Indizien kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte wusste und nicht nur in Kauf nahm, dass er Teil einer Betrüger-Gruppierung war, die alte Menschen um Geld bringt. Selbst wenn das zwischen "K.________" und ihm nicht explizit ausgesprochen worden sein dürfte, gibt es für die Geschehnisse auch aus der Sicht von A.________ schlicht keine andere Erklärung. Es gibt einfach kein denkbares legales Geschäft, in dem ein der deutschen Sprache nicht wirklich mächtiger Mann zu alten Menschen geschickt wird, um Geld in verschlossenen Couverts abzuholen, die dann auf einem Platz in einer anderen Stadt an eine weitere unbekannte Person übergeben werden müssen, und dies gegen eine Entschädigung von CHF 150.00 pro Auftrag (und nicht etwa pro Tag). Es ist nicht davon auszugehen, dass er die Einzelheiten jeder Geschichte kannte, welche den Betroffenen von den Hintermännern erzählt wurde, das ist aber auch nicht entscheidend. Er wusste, dass die Betroffenen ihm Geld übergaben bzw. hätten übergeben sollen, auf das weder er noch seine Hintermänner einen Anspruch hatten und bei dem auch nie die Absicht bestand, es zurückzuerstatten.

Beweiswürdigend ist noch der Frage nachzugehen, warum A.________ sich auf diese "Arbeit" eingelassen hatte. Die Antwort ist einfach: Er ist verschuldet (vgl. den Betreibungsregisterauszug) und hatte als Pizzakurier bzw. als Firmeninhaber keine Erfolge. Innert kurzer Zeit hatte er vergeblich versucht, sich in AF.________, AG.________, AH.________, AI.________ und AJ.________ selbständig zu machen. Er betrieb eine Art "Handel" mit Pizzeria-Inventar, wurde von den Käufern nicht vollständig bezahlt und lebte faktisch auf Kosten seiner Partnerin. Die CHF 5'000.00 monatlich wären für ihn sehr viel Geld gewesen. CHF 300.00 pro Tag als Einnahme waren offensichtlich Grund genug, über all seine Bedenken und die seiner Partnerin hinwegzusehen.

Die Kammer kann sich diesen stringenten und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz grundsätzlich vorbehaltlos anschliessen, darauf ist zu verweisen. Nachfolgend gilt es, auf die oberinstanzlichen Einwände der Verteidigung einzugehen sowie einzelne Ergänzungen und Präzisierungen anzubringen.

Die Verteidigung brachte im Wesentlichen vor, der Beschuldigte habe entgegen der Vor­instanz nicht zugegeben, mit einem illegalen Geschäft gerechnet zu haben. Es hätten beim Beschuldigten zwar gewisse Verdachtsmomente vorgelegen, aber diese seien nicht derart eindimensional zu betrachten nach dem Schema, er habe in diversen Momenten Verdacht geschöpft und deshalb eine rechtswidrige Tätigkeit annehmen müssen. Zwischen den einzelnen Verdachtsmomenten – welche namentlich das Stelleninserat und die Kommunikation mit «K.________» sowie die Entlöhnung, Leerfahrten und Wartezeiten betreffen würden – sei der Beschuldigte jeweils für sich zum Schluss gekommen, der Verdacht sei unbegründet. Sodann sei das Überstehen der Probezeit für den Beschuldigten sehr wichtig gewesen. Er habe unbedingt einen Job benötigt, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und die Gefahr, aufgrund der finanziellen Notlage seine Selbständigkeit und in gewisser Massen auch seine Würde zu verlieren, habe beim Beschuldigten zu einem dauerhaft panikartigen Zustand geführt, in welchem er nicht mehr fähig gewesen sei, die Sachlage richtig einzuschätzen. Überdies habe das Lügengebäude der Hintermänner nicht nur die alten Leute täuschen sollen, sondern auch potenzielle Kurierfahrer. Hätte der Beschuldigte gewusst, dass er als Mitglied einer Bande Geld ertrüge, hätte er sodann kaum sein eigenes Auto mit seinem privaten Kennzeichen zur Verfügung gestellt, unter seinem richtigen Namen mit seinem richtigen Ausweis operiert und das Geld in höchstens strassentauglicher Bekleidung abgeholt. Zudem wäre er nicht das Risiko einer strafrechtlichen Verurteilung eingegangen für einen Lohn von CHF 5'000.00 pro Monat (vgl. pag. 19 176).

In den Akten findet sich ein am 15. Juni 2023 von der Polizei auf tutti.ch aufgefundenes und dem Beschuldigten am 5. Juli 2023 vorgehaltenes Jobinserat mit folgendem Inhalt (pag. 05 001 028):

Firma

AK.________ & AL.________ sucht zuverlässige und verantwortliche Kurierdienst Mitarbeiter im Raum E.________, J.________, AM.________ und AN.________

Voraussetzung eigenes Auto

Monatlich 5000 chf

Haben wir Ihre Interesse geweckt????

Melden Sie sich per WhatsApp

________ (Telefonnummer)

Auf Frage, ob er sich auf dieses Inserat gemeldet habe, erklärte der Beschuldigte: «Ja, es ist dieses. Aber ich glaube im Inserat war keine Telefonnummer. Aber das Inserat ist dieses. Ja kann sein, dass die Telefonnummer drauf war, aber ich kann mich nicht erinnern» (pag. 05 001 022 Z. 54 ff.). Anschliessend gab er an, auf seinem Inserat sei der Firmenname nicht vermerkt gewesen, weshalb es sich beim vorgelegten Inserat um ein neues handeln müsse (pag. 05 001 022 Z. 71 und Z. 78 f.). Dieser Hinweis steht einerseits im Widerspruch zu seiner spontanen Aussage anlässlich seiner ersten Einvernahme, wonach er im Internet geschaut habe, ob die im Inserat angegebene Firma existiere (pag. 05 001 007 Z. 296 f.). Andererseits lässt sich dem Extraktionsbericht des Mobiltelefons des Beschuldigten entnehmen, dass der Beschuldigte am 17. Mai 2023 um 21:42 Uhr zunächst versuchte, die im Inserat angegebene Telefonnummer über WhatsApp telefonisch zu erreichen, und anschliessend um 21:46 Uhr sowie um 21:48 Uhr auf tel.search.ch nach AL.________ suchte (pag. 05 001 029 f.), wobei der Beschuldigte angab, diese Suche im Zusammenhang mit der Jobsuche getätigt zu haben (pag. 05 001 022 Z. 66). Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass das Inserat, auf welches der Beschuldigte sich gemeldet hatte, zumindest in den Grundzügen identisch war mit demjenigen, welches ihm am 5. Juli 2023 vorgehalten wurde. Nach dem erfolglosen Anrufversuch am Abend des 17. Mai 2023 erkundigte sich der Beschuldigte am 18. Mai 2023 schriftlich über WhatsApp, ob die Stelle noch frei sei. Die Antwort folgte erst am 22. Mai 2023 mit dem Inhalt: «Guten morgen Meld mich heute gegen mittag; Von welchem kanton melden sie sich lg K.________» (pag. 05 001 030). Gleichentags sendete der Beschuldigte diesem «K.________», welchen er als «AP.________» gespeichert hatte, über WhatsApp Fotografien seines Ausweises und Führerausweises. Am Abend erkundigte er sich bei «K.________», was dieser liefere, was am nächsten Tag lediglich mit «Dokumente» beantwortet wurde (pag. 05 001 031). Anschliessend wurde der Beschuldigte während mehrerer Tage vertröstet, bis er am 5. Juni 2023 seinen ersten Auftrag erhielt (vgl. pag. 05 001 031 ff.).

Mit Blick auf das offensichtlich dubiose Inserat und die nachfolgende «Kommunikation» mit «K.________» erstaunt keineswegs, dass die Partnerin des Beschuldigten diesem sagte, er solle den Job nicht nehmen, «das sei komisch» (vgl. pag. 05 001 002 Z. 50 f. und pag. 05 001 052 Z. 155). Während der Beschuldigte seine anfängliche Skepsis im Rahmen seiner Einvernahmen zunächst zu verbergen versuchte («Ich sagte, dass der Job nicht falsch sei» [pag. 05 001 002 Z. 51 f.]) räumte er schliesslich selbst ein, er habe bereits am Anfang gemerkt, «dass das nicht so korrekt war» (pag. 05 001 052 Z. 147) und er habe «schon ein wenig Angst» gehabt (pag. 05 001 016 Z. 224 f.). Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der augenscheinlich suspekten Umstände (dubioses Inserat, Kontaktaufnahme einzig über WhatsApp, kein Vorstellungsgespräch, keine wirkliche Kommunikation zwischen «Arbeitgeber» und «Arbeitnehmer», mehrwöchiges Vertrösten bis zum ersten Arbeitseinsatz, kein Arbeitsvertrag, in Aussicht gestellter Lohn von monatlich CHF 5'000.00 ohne Angabe eines Zahlungskontos oder der AHV-Nummer etc.) muss der Beschuldigte aus Sicht der Kammer von Anfang an damit gerechnet haben, sich an etwas Illegalem zu beteiligen. Wie die Vorinstanz entgegen der Verteidigung zutreffend aufzeigte, gab der Beschuldigte dies denn auch – zumindest implizit – zu, indem er teilweise andeutete und teilweise sogar explizit angab, von einem Drogengeschäft ausgegangen zu sein (pag. 05 001 002 Z. 65; pag. 05 001 016 Z. 211 f. [«Ich habe nach Drogen abgetastet, das war mir wichtig, dass keine Drogen drin waren»]; pag. 05 001 054 Z. 238 [«Zuerst dachte ich es seien Drogen, aber dann habe ich über das Couvert gestrichen und dann war für mich klar, es waren keine Drogen»]; pag. 19 164 Z. 3 ff. [«Beim Brief dachte ich, ja, vielleicht ist es Dealen, mit Drogen dealen oder so»]; pag. 19 166 Z. 31 f. [«ich dachte, ich hoffe, dass einfach keine Drogen drin sind»]; pag. 19 172 Z. 37 [«ich dachte nur, dass diese Leute vielleicht Drogendealer sind»]). Entgegen seinen teilweise anders lautenden, als Schutzbehauptung zu taxierenden Angaben, ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte von Anfang an mit der Möglichkeit, sich an etwas Illegalem zu beteiligen, rechnete.

Vor diesem Hintergrund kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, das Lügengebäude habe auch potenzielle Kurierfahrer täuschen sollen. Wie soeben aufgezeigt, haben sich «K.________» und die weiteren Hintermänner gar nicht erst die Mühe gemacht, gegenüber dem Beschuldigten besonders raffiniert vorzugehen oder gar ein elaboriertes Lügengebäude aufzubauen. Vielmehr fallen bereits das Inserat und die nachfolgende «Konversation» als offensichtlich dubios auf und auf Frage, was er liefere, antwortete «K.________» einzig mit dem Wort «Dokumente». Dass der Beschuldigte dies nicht glaubte, bestätigte er mit seinen hiervor dargelegten Aussagen bezüglich seines Verdachts auf ein illegales Drogengeschäft gerade selbst. Von einer Manipulation durch «K.________» kann folglich keine Rede sein. Ferner ist die Vorgehensweise des Beschuldigten (Verwendung des privaten Fahrzeugs, Operation unter richtigem Namen und mit richtigem Ausweis, höchstens strassentaugliche Bekleidung) zwar tatsächlich als eher plump zu bezeichnen. Angesichts der dargelegten Eingeständnisse entlastet ihn dies jedoch nicht – im Gegenteil. Obwohl er von Anfang an mit einem illegalen Geschäft rechnete und eingestandermassen «dachte […] es seien Drogen», entschied er sich zu diesem Vorgehen und war bereit, für die in Aussicht gestellte Bezahlung das damit verbundene Risiko auf sich zu nehmen. Dass es sich letztlich nicht um ein Drogengeschäft handelte, ändert daran nichts.

Dem weiteren Einwand der Verteidigung, wonach der Beschuldigte die Sachlage aufgrund seiner finanziellen Notlage, welche zu einem dauerhaft panikartigen Zustand geführt habe, nicht richtig habe einschätzen können, stehen sodann die Aussagen des Beschuldigten selbst entgegen. Dieser gab bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 7. Juni 2023 an, eine neue Stelle im Gasthof AQ.________ in AR.________ in Aussicht zu haben, bei welcher er «ab heute» hätte arbeiten können (pag. 05 001 007 Z. 316). Dies bestätigte der Beschuldigte auch in weiteren Einvernahmen, wobei er nunmehr geltend machte, er habe die Tätigkeit für «K.________» nur während der zweitägigen Probezeit ausüben wollen, bevor er dann den anderen Job gestartet hätte (vgl. pag 05 001 016 Z. 226, pag. 05 001 052 f. Z. 166 ff., pag. 05 001 055 Z. 268 ff., pag. 19 164 Z. 27 ff., pag. 19 168 Z. 39 ff. und pag. 19 173 Z. 29 ff.). Vor diesem Hintergrund können die finanziellen Sorgen des Beschuldigten sowie der Druck, die Probezeit unbedingt überstehen zu müssen, nicht dergestalt gewesen sein, dass er die Sachlage nicht mehr richtig hätte einschätzen können. Gleichzeitig ist die oberinstanzliche Aussage des Beschuldigten, er hätte nach den ausgeführten und angeklagten Fahrten keinen weiteren Auftrag angenommen, weil er ja die neue Arbeit angefangen hätte und man in der Gastronomie keine Zeit für Nebenjobs habe (pag. 19 173 Z. 28 f. und Z. 33 ff.), als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal der Beschuldigte selbst angab, für weitere Aufträge bereit gewesen zu sein. Wäre er nicht verhaftet worden, hätte er den nächsten Auftrag gar bereits am 7. Juni 2023 – mithin am Tag, an dem er die Stelle im Gasthof hätte antreten sollen – ausgeführt (vgl. pag. 05 001 015 Z. 162 ff., pag. 05 001 025 Z. 226 f., pag. 05 001 057 Z. 351 ff., pag. 19 165 Z. 10 ff. und pag. 19 165 f. Z. 43 ff.). In Einklang mit der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. pag. 19 176) bestehen sodann keinerlei objektive Anhaltspunkte, wonach der Beschuldigte mit den Fahrten für «K.________» hätte stoppen wollen. Nach den ersten beiden Fahrten konnte er darauf vertrauen, dass er mit den weiteren ihm in Aussicht gestellten Aufträgen einen Teil des Lebensunterhalts finanzieren könnte, und er war explizit bereit, weitere Kurierfahrten durchzuführen.

Bezüglich der durchgeführten Fahrten zeigte sich der Beschuldigte zwar bemüht, Erklärungen für die kuriosen Umstände zu liefern und sich als unwissend darzustellen. So will er etwa gedacht haben, bei der ersten Fahrt nach F.________ soll es sich um einen Test gehandelt haben, wie schnell er sei. Diesem Erklärungsversuch kann die Kammer nichts abgewinnen. Nachdem der Beschuldigte am 5. Juni 2023 um 11:20 Uhr den Auftrag erhielt, an die AS.________strasse in F.________ zu fahren und auf Nachfrage angab, dafür 22 Minuten zu benötigen, wurde er am Ziel­ort zunächst aufgefordert, fünf Minuten zu warten, bevor «K.________» die Übung rund eine halbe Stunde später, um 12:12 Uhr, abbrach, dem Beschuldigten indes in Aussicht stellte, er werde für diese Fahrt CHF 150.00 erhalten resp. wenn er jetzt zur nächsten Adresse in E.________ fahre, erhalte er CHF 300.00, mit Essensgeld sogar CHF 350.00 (pag. 05 001 034 ff.). Wie bereits von der Vor­instanz zutreffend aufgezeigt, muss der Beschuldigte aus seinen früheren Tätigkeiten als Kurier gewusst haben, wie essenziell es ist, unnötige Wege und lange Wartezeiten zu vermeiden. Hätte es sich bloss um einen Geschwindigkeitstest gehandelt, lässt sich sodann schlicht nicht erklären, weshalb der Beschuldigte am Zielort noch eine halbe Stunde hätte warten müssen. Alsdann muss dem Beschuldigten, welcher sich mit Probearbeiten auskennt (vgl. pag. 19 163 Z. 44 f.), bewusst gewesen sein, dass eine Entlöhnung von CHF 150.00 – exklusive Spesen für Essen – für eine sowohl in zeitlicher als auch in örtlicher Hinsicht relativ kurze Probefahrt fernab des Üblichen liegt. Der Beschuldigte räumte denn auch selbst ein, der erste Arbeitstag sei «etwas komisch» gewesen (pag. 05 001 002 Z. 53) und er habe sich gedacht, «dass das sicher nicht gut sei», wenn er pro Lieferung CHF 150.00 erhalte (pag. 05 001 004 Z. 168 f.). Vor diesem Hintergrund erachtet es die Kammer entgegen der Verteidigung als unzutreffend, dass sich der Verdacht zwischen den einzelnen Etappen für den Beschuldigten als unbegründet erwiesen hätte – vielmehr geht aus seinen eigenen Eingeständnissen hervor, dass er bereits am Anfang gemerkt hatte, «dass das nicht so korrekt war», er «schon ein wenig Angst» hatte, er den ersten Einsatz als «etwas komisch» empfand, die hohe Bezahlung für die Leerfahrt als «sicher nicht gut» einschätzte und bis zur Übergabe des Briefumschlags durch den Zivilkläger «dachte […], es seien Drogen». Oberinstanzlich gab er überdies explizit an, gewusst zu haben, dass «irgendetwas nicht gut war» (pag. 19 167 Z. 5 und Z. 8 ff.).

Trotz dieser – aus Sicht der Kammer für sich sprechenden – Einschätzung war der Beschuldigte bereit, für die in Aussicht gestellten CHF 300.00 resp. CHF 350.00 nach E.________ zu fahren. Dort angelangt wurde er mit der Hausnummer, dem Passwort «S.________» und dem Namen des Zivilklägers bedient (pag. 05 001 037). Anschliessend nahm der Beschuldigte vom damals siebzig-jährigen Zivilkläger einen Briefumschlag entgegen, wobei er realisierte, dass der Zivilkläger gleichzeitig wie er mit «K.________» am Telefonieren war (pag. 05 001 013 Z. 108 ff.; pag. 05 001 024 Z. 155 ff.). Da er vermutete, es könnten Drogen im Briefumschlag sein, tastete er diesen ab, woraufhin er das Vorhandensein von Drogen ausschloss (pag. 05 001 004 Z. 160). Während der Beschuldigte zunächst angab, es seien vermutlich Dokumente drin gewesen (pag. 05 001 004 Z. 169 f.), gestand er anlässlich der Hafteröffnung vom 8. Juni 2023 ausdrücklich ein, beim Abtasten des Umschlags gedacht zu haben, «vielleicht ist Geld drin» (pag. 05 001 016 Z. 211). Im diametralen Widerspruch dazu behauptete er oberinstanzlich indes, er «habe gar nicht gedacht, dass Geld drin ist» (pag. 19 163 Z. 33 f.). Dies ist als Paradebeispiel zu bezeichnen, wie der Beschuldigte seine Aussagen im Verlaufe des Verfahrens anpasst und versucht, Naivität zu mimen. Angesichts dessen sowie mit Blick auf die Gesamtumstände erachtet die Kammer als erstellt, dass dem Beschuldigten ab diesem Zeitpunkt durchaus bewusst war, dass er Geld transportierte. In der Folge verbrachte der Beschuldigte den Umschlag unter ständiger Kontrolle durch «K.________» nach J.________, wo er ihn auf der Strasse einem ihm unbekannten «L.________» übergab und dafür CHF 300.00 in bar aus dessen Hosensack erhielt (pag. 05 001 013 f. Z. 120 ff.; pag. 05 001 054 Z. 232 ff.; pag. 05 001 005 Z. 204 f.). Gleich anschliessend war der Beschuldigte im Wissen um die konkrete Vorgehensweise (Fahrt an angegebene Adresse, Übernahme eines verschlossenen Umschlags mit Geld drin von einem gleichzeitig wie er mit «K.________» telefonierenden, älteren Mann gegen Nennung eines Passworts, anschliessende Übergabe des Umschlags auf offener Strasse an einen Unbekannten gegen Bezahlung in bar) bereit, weitere gleichgelagerte Aufträge zu übernehmen. Auf Anweisung von «K.________» fuhr er zurück nach F.________ an den U.________weg, wo er wiederum einfach «warten, warten» musste, bevor ihm mitgeteilt wurde, dass «es» abgebrochen sei und er nach E.________ fahren soll (pag. 05 001 005 Z. 212 ff.; pag. 05 001 040 f.). Am nächsten Tag hörte er dann sogar, wie I.________, welche gemäss eigener Einschätzung des Beschuldigten in einem Altersheim wohnte (pag. 05 001 014 Z. 143) und «etwa 90 Jahre alt» war, sagte, «das sind nicht einfach nur CHF 50.00, das geht nicht so einfach», wobei ihre Begleitperson währenddessen «ziemlich sicher mit K.________ am Telefon» war (pag. 05 001 014 Z. 151 ff.; pag. 05 001 057 Z. 334 f.).

Dass der Beschuldigte nach dem ersten ausgeführten Auftrag sowie den anschliessenden abgebrochenen resp. missglückten Aufträgen das Gefühl gehabt haben will, es mit Diplomaten, «Politiker-Angelegenheiten» oder «einfach so geheimen Sachen» zu tun zu haben (pag. 05 001 015 Z. 188 ff.; pag. 19 166 Z. 15 f.), erscheint der Kammer angesichts der genannten Umstände (dubioses Inserat, Kontaktaufnahme einzig über WhatsApp, kein Vorstellungsgespräch, keine wirkliche Kommunikation zwischen «Arbeitgeber» und «Arbeitnehmer», mehrwöchiges Vertrösten bis zum ersten Arbeitseinsatz, kein Arbeitsvertrag, in Aussicht gestellter Lohn von CHF 5'000.00 pro Monat ohne Angabe eines Zahlungskontos oder der AHV-Nummer, überaus suspekte Leerfahrten gegen hohe Bezahlung, Abholung von verschlossenen Briefumschlägen einzig bei älteren Personen, welche gleichzeitig wie der Beschuldigte mit «K.________» am Telefonieren waren, Verbringung des vom Zivilklägers erhaltenen Briefumschlags nach J.________ unter ständiger Überwachung durch «K.________», Übergabe des Umschlags auf der Strasse an einen Unbekannten gegen Bezahlung von CHF 300.00 in bar aus dessen Hosentasche, Aussage von I.________, wonach es nicht nur um CHF 50.00 gehe und das nicht so einfach sei etc.) als gänzlich unglaubhaft. Gleichzeitig sind auch seine Aussagen, wonach er eigentlich selbst die Polizei habe rufen wollen, dies aber nicht gemacht habe, weil «die Kunden» so anständig gewesen seien und er nicht verstanden habe, dass der Betrug von der anderen Seite gekommen sei (pag. 05 001 005 Z. 225 ff.; pag. 05 001 016 Z. 224 ff.; pag. 05 001 025 Z. 232 ff.; pag. 05 001 052 Z. 156 ff.), als reine Schutzbehauptungen zu taxieren.

Nach dem Gesagten erachtet die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte von Anfang an mit der Möglichkeit, sich an etwas Illegalem zu beteiligen, rechnete, und sich dieser Verdacht nach Aufnahme der Tätigkeit immer weiter erhärtete. Dabei wurde der Beschuldigte weder von «K.________» in die Irre geführt noch stand er aufgrund seiner angeblichen «finanziellen Notlage» unter derartigem Druck, dass er die Situation nicht richtig hätte einschätzen können. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zwar davon auszugehen, dass er nicht von Anfang an wusste, wie das Konstrukt, an welchem er sich beteiligte, funktionierte. Spätestens nachdem er bei einem älteren, gleichzeitig mit «K.________» telefonierenden Mann gegen Nennung eines Passworts einen verschlossenen Briefumschlag übernommen hatte, muss dem Beschuldigten indes bewusst geworden sein, dass er sich an kriminellen Machenschaften zum Nachteil von älteren Personen beteiligte. Nachdem er beim Abtasten des Couverts realisierte, dass sich darin Geld befand, und er am nächsten Tag hörte, wie die vom ihm auf neunzig Jahre alt geschätzte I.________ sagte, es gehe nicht bloss um CHF 50.00, muss er überdies zumindest in Kauf genommen haben, dass die älteren Personen um grössere Summen Bargeld betrogen werden. Aufgrund des in Aussicht gestellten Lohnes war der Beschuldigte dennoch bereit, seinen Tatbeitrag zu leisten und hätte – wäre er nicht verhaftet worden – auch künftige Kurierfahrten durchgeführt.

9.3.3 Zur Rolle des Beschuldigten

Die Vorinstanz würdigte die Rolle des Beschuldigten innerhalb der Tätergruppierung wie folgt (pag. 18 235 f., S. 33 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebung im Original):

A.________ ist als Mittäter der unbekannten Gruppierung angeklagt. [B]eim Rechtlichen wird zu klären sein, ob er dies tatsächlich war oder er "nur" als Gehilfe angesehen werden muss. Beweiswürdigend ist zu klären, ob der Beschuldigte "simpler Befehlsempfänger" war oder ob ihm in der Hierarchie eine bedeutendere Rolle zukam. Auch diesbezüglich liegen keine objektiven Beweismittel und keine den Beschuldigten direkt belastenden Drittaussagen vor. Irgendwelche Hinweise darauf, dass er (gleich wie die Betroffenen) von den Hintermännern manipuliert worden sein könnte oder diese ihn irgendwie gezwungen haben könnten, sich an den Delikten zu beteiligen, gibt es nicht. In den WhatsApp-Chats werden ganz nüchtern die wesentlichen Angaben genannt, die der Beschuldigte brauchte, um die Aufgabe zu erfüllen. Es gibt keine Hinweise auf Druck oder Drohungen, solche wurden vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Auch ergibt sich aus der Auswertung seines Handys kein "Telefonterror" von Seiten der Hintermänner, d.h. kein ständiges Kontaktieren auch ohne Aufträge. Der Beschuldigte gab an der Hauptverhandlung sinngemäss zu Protokoll, wenn er einen Auftrag abgelehnt hätte, hätte er den Job ev. nicht behalten können. Das ist zwar durchaus denkbar, doch ist daraus nicht zu schliessen, dass er von den Hintermännern unter Druck gesetzt worden sein könnte. Es war seine freie Entscheidung, ob er den Job behalten wolle oder nicht. Die Hintermänner hatten denn auch kein Druckmittel gegen ihn in der Hand, im Gegenteil, ihm wurde grosses Vertrauen entgegengebracht, indem er mit einer Summe von über CHF 8'000.00 von E.________ nach J.________ geschickt wurde. Er hätte, ohne dass die Hintermänner eine Chance gehabt hätten einzugreifen, mit dem Geld z.B. nach Italien reisen können.

Allen „Geldabholern“ kommt innerhalb einer kriminellen Gruppierung eine wichtige Rolle zu, denn ohne sie käme die ganze Gruppierung gar nie an die Beute. Auch müssen die Hintermänner den Geldabholern stets grosses Vertrauen entgegenbringen, wollen sie sie nicht permanent kontrollieren, was nur mit sehr grossem Personalaufwand möglich wäre. A.________ war als Geldabholer tätig, hatte folglich ein grosses Risiko, selbst erwischt zu werden. Er stand damit sicher nicht zuoberst in der Hierarchie, dort befinden sich die Hintermänner, die im Ausland leben dürften. Er war aber nach Ansicht des Gerichts aus den obgenannten Gründen mehr als der unbedeutende, jederzeit ersetzbare, Bote, da er über diverse für die Gruppierung kritische Informationen verfügte. Er kannte die Stimme und die Telefonverbindung mindestens von "K.________", wusste über den Geldübernehmer "L.________" Bescheid und kannte die wesentlichen Züge des "modus operandi", stellte also auch ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Dies ist nach Ansicht des Gerichts auch der einzige Grund dafür, dass er schon beim ersten Auftrag so gut bezahlt wurde: Die Hintermänner wollten sich seine Loyalität erkaufen, was ihnen ja auch gelang.

Diesen einlässlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann sich die Kammer vorbehaltlos anschliessen, darauf ist zu verweisen. Ergänzend und teilweise wiederholend ist Folgenden auszuführen:

In Einklang mit der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. pag. 19 176) suchten die Hintermänner eine vertrauenswürdige Person als entscheidendes Element, das über Erfolg und Misserfolg der ganzen Betrugstat entscheidet. Der Beschuldigte machte seine Sache aus Sicht der weiteren Beteiligten offensichtlich gut, wofür er mit einem nicht unbeachtlichen Lohn belohnt wurde. Auch oberinstanzlich ergaben sich keine Anhaltspunkte, wonach der Beschuldigte unter Druck gesetzt oder ihm gedroht worden wäre. Tatsächliche Hinweise auf eine von der Verteidigung geltend gemachte Manipulation des Beschuldigten sind sodann ebenfalls keine ersichtlich. Mit Verweis auf die Ausführungen in E. 9.3.2 hiervor ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Rolle in der Tätergruppierung bewusst und gewollt eingenommen hat. Im Übrigen ging der Beitrag des Beschuldigten, wie von der Vorinstanz bereits dargelegt, über denjenigen eines unbedeutenden, jederzeit ersetzbaren Boten hinaus. Namentlich wurden die Briefumschläge nicht – wie in anderen gleichgelagerten Fällen teilweise üblich – irgendwo deponiert, sondern der Beschuldigte hatte direkten Kontakt mit den Geschädigten bzw. hätte direkten Kontakt mit diesen haben sollen. Weiter verbrachte er den vom Zivilkläger erhaltenen Briefumschlag mit CHF 8'300.00 von E.________ bis nach J.________ und händigte diesen erst dort an «L.________» aus. In dieser Zeit wäre es ihm theoretisch gesehen möglich gewesen, mit dem Geld unterzutauchen. Dem Beschuldigten wurde vor diesem Hintergrund nicht nur ein erhöhtes Vertrauen entgegengebracht, sondern ihm kam auch eine sehr entscheidende Rolle innerhalb der Tätergruppierung zu. Seine Anwesenheit war für das Gelingen der (versuchten) Taten (persönliche Abholung des Geldes und Übergabe des Geldes) unabdingbar.

9.3.4 Beweisergebnis

Im Ergebnis erachtet die Kammer den in Ziff. I.1 der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt als erstellt, wobei die Kammer davon ausgeht, dass der Beschuldigte bezüglich seiner eigenen Handlungen (Übernahme und Übergabe des Deliktsguts) bewusst und gewollt handelte und dabei zumindest in Kauf nahm, dass ältere Personen um grössere Summen Bargeld betrogen werden. In Einklang mit der Vor­instanz ist von der Anklageschrift sodann insofern abzuweichen, als dass der Beschuldigte als Gegenleistung nicht CHF 350.00 (wie angeklagt), sondern lediglich CHF 300.00 erhalten hat.

10. Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei

10.1 Angeklagter Sachverhalt

Mit Anklageschrift vom 31. Januar 2023 [recte: 2024] wird dem Beschuldigten unter Ziff. I.2 qualifizierte Geldwäscherei vorgeworfen. Konkret wird dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt (pag. 16 001 008 f.):

Der Beschuldigte wusste oder nahm zumindest bewusst in Kauf, dass das von ihm am 5. Juni 2023 in E.________ bei Herrn D.________ […] auf deliktische Weise abgeholte Couvert mit Bargeld in der Höhe von CHF 8’300.00 aus einem Verbrechen stammt. Nach der Abholung des Bargeldes teilte «K.________» dem Beschuldigten um 13:26 Uhr via WhatsApp die Adresse T.________strasse, J.________ mit, zu welcher er mit dem Bargeld fahren solle. Am vereinbarten Ort angekommen übergab er kurz nach 14:00 Uhr das Couvert mit dem Bargeld einer unbekannt gebliebenen Person «L.________». Im Gegenzug erhielt der Beschuldigte von diesem CHF 350.00.

Der Beschuldigte wusste oder rechnete damit und fand sich damit ab, dass das von ihm zuvor bei Herrn D.________ auf deliktische Weise abgeholte und von ihm zu der ob genannten Zeit an «L.________» übergebene Bargeld in die Verfügungsmacht der weiteren Bandenmitglieder, von denen er wusste oder damit rechnete und sich damit abfand, dass diese sich im Ausland aufhalten und sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden haben und als deren Teil er agierte, transferiert werden würde.

Der Beschuldigte wusste oder rechnete damit und fand sich damit ab, dass durch die vor genannte Handlung die Ermittlung der Herkunft des Geldes sowie die Einziehung dieses Vermögenswertes erheblich erschwert beziehungsweise nicht mehr möglich sein würde.

10.2 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt

Der äussere Ablauf der Geschehnisse wird durch den Beschuldigten nicht bestritten. Zu überprüfen ist folglich einzig das innere Geschehen, namentlich, was der Beschuldigte wusste und wollte.

10.3 Erwägungen der Vorinstanz

Die Vorinstanz führte bezüglich Geldwäscherei Folgendes aus (pag. 18 238 f., S. 36 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original):

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nach Ansicht des Gerichts wusste, dass es sich bei den D.________ abgeholten CHF 8'300.00 um Geld handelt, das aus einem schwerwiegenden Delikt stammte. Erstellt ist weiter, dass er mittels WhatsApp-Chat angewiesen wurde, an die T.________strasse in J.________ zu fahren, um dort das Couvert an einen "L.________" zu übergeben, was er gemäss seinen eigenen Aussagen (an denen zu zweifeln es keinen Grund gibt) auch tat. Auch gab der Beschuldigte unumwunden zu, dass er sich die Couvert-Übergabe von dem unbekannten L.________ nicht quittieren liess. Damit ist nach Ansicht des Gerichts erstellt, dass der Beschuldigte wusste (und nicht nur in Kauf nahm), dass das übergebene Bargeld in die Verfügungsmacht der weiteren Bandenmitglieder gelangte. Eine andere Erklärung für den Ablauf der Ereignisse gibt es gar nicht, da er ja gemäss den exakten Instruktionen von "K.________" handelte. Hingegen stellt sich die Frage, ob das Gericht es als erstellt erachten kann, dass er auch damit rechnete, dass sich die Bande mindestens teilweise im Ausland aufhält und vor allem, ob er damit rechnete, dass das Geld ins Ausland transferiert wird. Gegenüber dem Staatsanwalt bestritt er dies (vgl. pag. 05 001 060), an der Hauptverhandlung sagte er, er habe gewusst, dass Achill kein Schweizer sei, er sei sich nicht sicher, was mit dem Couvert passieren werde. Wissen, was mit dem Geld geschehen würde, konnte der Beschuldigte nicht, denn das Gericht geht nicht davon aus, dass er von den Hintermännern darüber informiert worden war. Er verkehrte mit "K.________" auf Deutsch, nicht in einer Fremdsprache, d.h. aus seinem Kontakt mit dem ihm bekannten Hintermann musste er nicht zwingend darauf schliessen, dass das Geld ins Ausland verbracht werden würde. Entscheidend ist aber Folgendes: A.________ übergab das Geld gemäss seinen eigenen Angaben einem Mann namens "L.________", der ein offensichtlich südländisches Aussehen hatte (vgl. pag. 08 001 156), den er zudem als eher ungepflegt schilderte, bzw. von dem er wusste, dass er nicht Schweizer war. Er musste folglich mindestens damit rechnen, dass das Geld auch ins Ausland verbracht werden könnte. Ihm war zudem klar, dass es der Polizei wesentlich erschwert würde, des Geldes habhaft zu werden, sobald es in den Händen einer auch ihm unbekannten Person war. Die allgemeine Lebenserfahrung sagte ihm zudem, dass die Hintermänner der Delikte kaum in der Schweiz sitzen dürften.

10.4 Würdigung der Kammer

Der Beschuldigte nahm vom Zivilkläger einen verschlossenen Briefumschlag mit CHF 8'300.00 entgegen und verbrachte diesen auf Anweisung von «K.________» nach J.________, wo er den Briefumschlag dem ihm unbekannten «L.________» übergab. Im Gegenzug erhielt der Beschuldigte von diesem CHF 300.00 in bar.

Mit Verweis auf die Ausführungen in E. 9.3.2 hiervor geht die Kammer davon aus, dass dem Beschuldigten spätestens nach Übernahme des Umschlags vom Zivilkläger bewusst wurde, dass er sich an kriminellen Machenschaften zum Nachteil von älteren Personen beteiligte. Mit anderen Worten muss dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass das sich im Briefumschlag befindliche Bargeld aus einer schwerwiegenden Straftat stammte.

In Einklang mit der Verteidigung (vgl. pag. 19 176) lassen der ausländische Name «L.________» in Kombination mit einem südländischen Aussehen und eher ungepflegten Erscheinungsbild zwar noch nicht in rechtsgenüglicher Weise den Schluss zu, der Beschuldigte müsse damit gerechnet haben, das diesem übergebene Geld werde ins Ausland transferiert. Unbestritten ist indes, dass sich der Beschuldigte weder die Übernahme des Geldes vom Zivilkläger noch die Übergabe des Geldes an den ihm unbekannten «L.________» quittieren liess. Die Papierspur des Geldes wurde somit bereits im Zeitpunkt der Übernahme vom Zivilkläger und der darauffolgenden Übergabe an den unbekannten «L.________» unterbrochen. Dies muss auch der Beschuldigte erkannt haben. Illustrativ ist auf seine Antwort auf die Frage, was seines Erachtens anschliessend mit dem Couvert passiert sei, zu verweisen: «Ich war mir nicht so sicher, ich habe schon gewusst es war nicht so gut. Ich dachte es sei nicht so sicher aber es war ein bisschen spät. Ich hätte zur Polizei gehen sollen» (pag. 18 165 Z. 205 ff.).

Nach dem Gesagten erachtet die Kammer als erstellt, dass dem Beschuldigten durchaus bewusst war, dass er mit seinen Handlungen die Behändigung der deliktisch erlangten Gelder bzw. die Rückgabe derselben an den Zivilkläger erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht.

III. Rechtliche Würdigung

11. Gewerbsmässiger Betrug

11.1 Rechtliche Grundlagen

Des Betrugs macht sich gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Abs. 2 derselben Bestimmung regelt die gewerbsmässige Tatbegehung.

Ein Versuch liegt nach Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann.

Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zu Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, zur Strafbarkeit des Versuchs sowie zur Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Gehilfenschaft ausführlich dargelegt (pag. 18 239 ff., S. 37 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend und teilweise wiederholend ist auf Folgendes hinzuweisen:

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 133 IV 76 E. 2.7; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; BGE 126 IV 84 E. 2c/aa). Als Gehilfe ist hingegen strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Darunter fällt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Im Unterschied zum Tatbeitrag des Mittäters verlangt Beihilfe jedoch nicht, dass die Realisierung der Straftat von der Hilfeleistung geradezu abhinge. Die blosse Förderung der Tat genügt (Forster, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 38 f. zu Vor Art. 24 StGB).

Der Tatbeitrag des Gehilfen ist untergeordneter Natur und für die Verwirklichung des Deliktes nicht derart wesentlich, dass sie mit ihm steht oder fällt. Daher erscheint der Gehilfe nach den konkreten Umständen des Falles auch nicht als Hauptbeteiligter (BGE 120 IV 265 E. 2c/aa). Im Gegensatz zum Mittäter will der Gehilfe an der Verwirklichung der Haupttat nicht in massgebender Weise mitwirken. Er hat keinen «animus auctoris» (Tatherrschaftswille) und sieht die Straftat nicht als seine eigene. Der Gehilfe weiss jedoch oder nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert bzw. ihre Erfolgschancen erhöht (Forster, a.a.O., N. 3 zu Art. 25 StGB mit Hinweisen).

11.2 Subsumtion

11.2.1 Objektiver Tatbestand nach Art. 146 Abs. 1 StGB bzw. Versuch nach Art. 22 StGB

Die Vorinstanz führte im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung zunächst aus was folgt (pag. 18 248 f., S. 46 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original):

Dass D.________, G.________ und I.________ getäuscht wurden (und die Täuschung in zwei Fällen nach einiger Zeit durchschauten), ergibt sich aus dem bei der Beweiswürdigung Ausgeführten mit hinreichender Deutlichkeit: Denn weder wurden die alten Damen und der alte Herr tatsächlich von Polizisten, Mitarbeitenden von Banken oder Staatsanwälten angerufen, noch bestand für ihr Geld auf der Bank irgendeine Gefahr. Auch war die Polizei nicht auf ihre Mithilfe bei der Ergreifung irgendwelcher Täter angewiesen. Es ist somit offensichtlich, dass die Geschädigten getäuscht wurden und da sie den Geschichten der Anrufenden Glauben schenkten, unterlagen sie auch einem Irrtum.

Es stellt sich wie immer beim Betrug die Frage nach der Arglistigkeit der Täuschung: Angeklagt ist eine solche begangen einerseits mittels nicht überprüfbarer Lügen bzw. wegen fehlender Zumutbarkeit der Überprüfung der Lügen, andererseits mittels eines ganzen Lügengebäudes. Durch die unbekannte, sich höchstwahrscheinlich mindestens teilweise im Ausland befindende Tätergruppierung wurde aufwändig ein ganzes „Theaterstück“ aufgeführt: Unter Verwendung verschiedener Telefonnummern gaben sich mehrere unbekannte Personen als Polizisten, Staatsanwälte oder Mitarbeitende von Banken aus und erzählten jeweils eine auf das konkrete Opfer "massgeschneiderte" Geschichte. Es ist folglich von einem ganzen Lügengebäude im Sinne der Rechtsprechung auszugehen. Gerade ältere Personen erschrecken, wenn sie von der Polizei oder dem Sicherheitsdienst ihrer Bank angerufen und explizit gewarnt werden und sind gewillt, der "Obrigkeit" zu glauben, was diese sagt. Ist die Person am anderen Ende des Telefons auch noch überzeugend und bestimmt, aber freundlich, so bedarf es doch schon einiges an persönlichem Mut, diesem „Polizisten“ oder "Staatsanwalt" zu widersprechen bzw. seine Geschichte aus dem Moment heraus zu hinterfragen, gerade wenn geschickt zusätzlich zeitlicher Druck aufgebaut wird. Es kann daher keiner der betroffenen Personen vorgeworfen werden, ihrer Opfermitverantwortung nicht nachgekommen zu sein bzw. sich leichtfertig verhalten zu haben.

Jeder der genannten Geschädigten ging aufgrund der arglistigen Täuschung zu ihrer bzw. seiner Bank, um den von den Hintermännern geforderten Geldbetrag abzuheben und auf weitere Anweisung der Anrufenden in ein Couvert zu verpacken, nahm also eine Vermögensdisposition vor. D.________ übergab das Couvert sodann dem Beschuldigten, so dass es bei ihm zu einem Vermögensschaden im Umfang von CHF 8'300.00 kam. G.________ und I.________ durchschauten die Täuschung gerade noch rechtzeitig, so dass es beim Versuch der Schädigung blieb.

Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass das Gericht aus den genannten Gründen – wie in der Anklageschrift umschrieben – von vollendetem Betrug in einem Fall und von vollendet versuchtem Betrug in zwei Fällen ausgeht.

Die Kammer kann sich diesen zutreffenden Erwägungen vollumfänglich anschliessen. Wiederholend und teilweise präzisierend ist Folgendes auszuführen:

Wie von der Vorinstanz aufgezeigt, wurden sämtliche geschädigte Personen zumindest in einem ersten Schritt getäuscht und befanden sich dadurch in einem Irrtum. So wurden in allen drei dem Beschuldigten zur Last gelegten Fällen die geschädigten Personen dazu gebracht, bei ihrer Bank grössere Bargeldbeträge abzuheben, die Seriennummern dieser Banknoten den vermeintlichen Polizisten durchzugeben und das angebliche Falschgeld in einen Briefumschlag zu stecken, im Glauben, dieses würde dann von der Staatsanwaltschaft oder der Polizei sichergestellt. Dabei gingen sie davon aus, das Geld danach in «echtem Geld» wieder zurückerstattet zu erhalten.

Die Frage, ob die Täuschung arglistig erfolgte, bejahte die Vorinstanz sodann zu Recht, zumal den Geschädigten unter Berücksichtigung der konkreten Umstände – namentlich dem aufwändigen Lügenkonstrukt, der regelrechten Inszenierung, der perfekten Abstimmung, des aufgebauten Zeitdrucks und der gezielten Ansprache einer vulnerablen Personengruppe – klarerweise kein «Leichtsinn» im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 143 IV 302 E. 1.4.1 und BGE 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2) vorgeworfen werden kann.

In allen Fällen kam es durch die arglistige Täuschung zumindest zur versuchten Vermögensdisposition. Im Falle des Zivilklägers wurde diese vollendet, sodass auch der Vermögensschaden eingetreten ist, da das vom Zivilkläger an den Beschuldigten ausgehändigte Bargeld nicht mehr aufgefunden werden konnte. Die Vermögensdisposition war schliesslich kausal für den Vermögensschaden. In den anderen beiden Fällen war die Schwelle des Versuchs sodann längst überschritten. Sowohl G.________ als auch I.________ wurden durch die unbekannt gebliebene Täterschaft zum Bezug von grösseren Summen Bargeld (CHF 14'200.00 resp. CHF 9'200.00) bewogen und der Beschuldigte befand sich jeweils bereits am Domizil der Geschädigten zwecks Geldübergabe, wobei es im Falle von I.________ sogar zum Zusammentreffen mit dem Beschuldigten kam. Dass es beim Versuch blieb, ist in beiden Fällen einzig darauf zurückzuführen, dass die Geschädigten rechtzeitig Verdacht schöpften.

Somit ist der objektive Tatbestand des vollendeten Betrugs in einem Fall und des versuchten Betrugs in zwei Fällen erfüllt.

11.2.2 Subjektiver Tatbestand und Teilnahmeform des Beschuldigten

In subjektiver Hinsicht steht für die Kammer gestützt auf das Beweisergebnis fest, dass der Beschuldigte von Anfang an mit der Möglichkeit, sich an etwas Illegalem zu beteiligen, rechnete, und sich dieser Verdacht nach Aufnahme der Tätigkeit immer weiter verhärtete. Dabei wurde der Beschuldigte weder in die Irre geführt noch stand er unter derartigem Druck, dass er die Situation nicht richtig hätte einschätzen können. Auch wenn der Beschuldigte nicht von Anfang an wusste, wie das Konstrukt, an welchem er sich beteiligte, funktionierte, und wohl auch nicht über die genauen Details informiert war, wusste er, dass er Teil eines gesamten Tatplanes war. Nach dem Abtasten des vom Zivilkläger erhaltenen Briefumschlags muss ihm auch bewusst gewesen sein, dass er Geld transportierte bzw. in den nachfolgenden Fällen hätte transportieren sollen. Dass es sich dabei nicht um unbedeutende Beträge handelte, dürfte ihm schon rein vom betriebenen Aufwand her klar gewesen sein. Zumal er den Briefumschlag von einem älteren, gleichzeitig mit «K.________» telefonierenden Mann erhalten hatte und am zweiten Tag sogar noch hörte, wie die vom Beschuldigten auf neunzig Jahre alt geschätzte I.________ sagte, es gehe nicht bloss um CHF 50.00, muss ihm überdies bewusst gewesen sein, dass er sich an kriminellen Machenschaften zum Nachteil von älteren Personen beteiligte. Mithin handelte der Beschuldigte bezüglich seiner eigenen Handlungen (Übernahme und Übergabe von Bargeld) vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht, wobei er zumindest in Kauf nahm, dass ältere Personen um grössere Summen Bargeld betrogen werden. Die subjektiven Tatkomponenten sind somit ebenfalls erfüllt.

Nachdem es sich beim Beschuldigten unbestrittenermassen nicht um einen der Drahtzieher des Konstrukts unter dem Thema «falscher Polizist» handelt, sondern um jemanden aus der unteren Hierarchiestufen, ist zu prüfen, ob sein Tatbeitrag als mittäterschaftliches Handeln oder lediglich als Gehilfenschaft einzustufen ist:

Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte (pag. 18 249, S. 47 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), ist es für einen Schuldspruch wegen Mittäterschaft weder erforderlich, dass der Beschuldigte an der konkreten Entschlussfassung der Hintermänner beteiligt war, noch musste er jede Einzelheit der «Inszenierung» kennen. Es genügt, dass der Beschuldigte den Tatplan in den wesentlichen Zügen kannte, was vorliegend spätestens nach der erfolgreichen Übernahme des Briefumschlags vom Zivilkläger der Fall war. Der Beschuldigte beteiligte sich wissentlich und willentlich als Geldabholer und Kurierfahrer am kriminellen Konstrukt und nahm dabei in Kauf, dass ältere Personen um grössere Summen Bargeld betrogen werden. Indem er die Aufträge trotzdem ausführte resp. ausgeführt hätte, schloss er sich dem Tatplan der Hintermänner konkludent an. Bezüglich des wesentlichen Tatbeitrags führte die Vorinstanz sodann aus, der Beschuldigte sei an einer massgebenden Stelle im gesamten Betrugskonstrukt tätig gewesen. Es sei er gewesen, der den Deliktserlös überhaupt erst in den Einflussbereich der ganzen Tätergruppe gebracht und damit die Beute gesichert habe. Ihm sei durch die Gruppierung im Hintergrund grosses Vertrauen entgegengebracht worden, mussten die Hintermänner doch damit rechnen, dass er die erhebliche Geldsumme, die er transportiert habe, für sich selbst verwenden und in der Schweiz «abtauchen» oder nach Italien bzw. gar nach Ägypten zurückgehen würde. Die Vorinstanz erachtete den Beschuldigten daher als Mittäter und nicht als Gehilfen der Hintermänner; er habe in sehr massgebender Weise an der Tat mitgewirkt und direkt davon profitiert (pag. 18 249, S. 47 der vor­instanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Erwägungen kann sich die Kammer anschliessen. Ergänzend ist auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. pag. 19 176) hinzuweisen, wonach das Konstrukt «falscher Polizist» nur durch das Zusammenwirken mehrerer Personen und letztlich dank dem sich vor Ort befindlichen Geldabholer, welcher mit seinem Tatbeitrag ein entscheidendes Puzzlestück leistet, funktioniert. Der Beschuldigte hatte die entscheidende Aufgabe, sich kurzfristig und unter Zeitdruck an die von «K.________» angegebenen Orte zu begeben, dort den von den Keilern getäuschten Personen vorzuspiegeln, er sei der angekündigte Kurier, ihnen ein Passwort zu nennen und das ihm von den erkennbar älteren Personen bereitgehaltene Couvert zu übernehmen und «in Sicherheit» zu bringen. Anders als in gleichgelagerten Fällen teilweise üblich wurden die Briefumschläge nicht irgendwo deponiert, sondern der Beschuldigte hatte direkten Kontakt mit den Geschädigten bzw. hätte direkten Kontakt mit diesen haben sollen. Ohne ihn wäre es zu keiner Abholung und Übergabe der Geldbeträge gekommen. Sodann hatte der Beschuldigte direkten Kontakt zu den Hintermännern und es wurde ihm ein erhöhtes Vertrauen entgegengebracht, zumal er den Briefumschlag mit CHF 8'300.00 allein von E.________ bis nach J.________ verbrachte und diesen erst dort an «L.________» übergab. Nach dem Gesagten war die Anwesenheit des Beschuldigten für das Gelingen der (versuchten) Taten unabdingbar und der Tatbeitrag des Beschuldigten ist als massgeblich und nicht bloss untergeordnet zu bezeichnen. Der Beschuldigte handelte demnach nicht als Gehilfe, sondern als Mittäter.

11.2.3 Qualifikation der Gewerbsmässigkeit

Bezüglich der Frage, ob der Beschuldigte gewerbsmässig handelte, erwog die Vor­instanz Folgendes (pag. 18 250, S. 48 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):

Das Gericht hat insgesamt drei Fälle, davon zwei versucht begangen, zu beurteilen. Die Tathandlungen spielten sich innerhalb von nur zwei Tagen ab (am 5. und 6. Juni 2023), wobei der Beschuldigte CHF 300.00 verdiente. Nach Ansicht des Gerichts gibt es, gerade weil A.________ an zwei aufeinanderfolgenden Tagen handelte und bereit gewesen wäre, noch weitere Geldabholungen zu tätigen, keinen Grund, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen und das Vorliegen der Gewerbsmässigkeit zu verneinen, im Gegenteil: Der Beschuldigte verdiente wie gesagt an einem einzigen Tag CHF 300.00, also deutlich mehr, als er mit einer legalen Tätigkeit in der gleichen Zeit hätte verdienen können, das war gemäss seinen Aussagen denn auch der einzige Grund, warum er sich trotz der Warnung seiner Partnerin auf diesen Job eingelassen hatte. Das sind Umstände, welche das Bundesgericht meint, wenn es sagt, man müsse aus diesen schliessen können, dass sich der Täter darauf eingerichtet habe, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, welche einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung der Lebenshaltung darstellten. Es braucht die Bereitschaft zu einer unbegrenzten Anzahl von Taten. Die erforderliche soziale Gefährlichkeit, die mit der erhöhten Strafdrohung beim gewerbsmässigen Betrug berücksichtigt werden soll, ist nach Ansicht des Gerichts gegeben.

Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vorbehaltlos anschliessen, darauf ist zu verweisen. Dass der Beschuldigte letztlich nur während zwei Tagen in diesem «Job» tätig war, ist im Übrigen einzig auf seine Verhaftung zurückzuführen. Wäre er nicht verhaftet worden, hätte er bereits am Mittwoch, 7. Juni 2023 – und damit am dritten Tag in Folge – einen weiteren Auftrag ausgeführt (vgl. pag. 05 001 015 Z. 162 ff.). Demnach übernahm der Beschuldigte nicht nur in den angeklagten Fällen die Rolle des Geldabholers, sondern er hätte auch künftige Aufträge ausführen wollen, womit er seinen Willen und seine Bereitschaft, an derartigen Betrugsmaschen wiederholt mitzuwirken, bereits manifestiert hat. Sodann stellte sich der Beschuldigte jeweils von ca. 09:00 Uhr bis in den späteren Nachmittag zur Verfügung und hätte pro Fahrt CHF 150.00 verdient, was – ausgehend von durchschnittlich zwei Fahrten pro Tag – in einem Tageseinkommen von CHF 300.00 (wie dies am ersten Tag bereits der Fall war) resultiert hätte. Hochgerechnet auf einen Monat entspricht dies Bruttoeinnahmen von bis zu CHF 6'525.00 (CHF 300.00 x 21.75), womit zweifelsohne von einer Tätigkeit in der Art eines Berufs gesprochen werden kann.

Zusammengefasst gelangt die Kammer zum Schluss, dass der Beschuldigte einerseits einen Wiederholungswillen manifestiert und sich durch diese Straftaten andererseits eine regelmässige Einnahmequelle zu verschaffen versucht hat. Die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit ist folglich zu bejahen.

11.2.4 Fazit

Zumal weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 31'700.00, davon versucht begangen im Betrag von CHF 23'400.00, schuldig zu erklären.

12. Qualifizierte Geldwäscherei

12.1 Rechtliche Grundlagen

Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich namentlich der Geldwäscherei strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Ein schwerer Fall liegt unter anderem vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat (Art. 305bis Ziff. 2 Bst. b StGB).

Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand der Geldwäscherei sowie zur Bandenmässigkeit korrekt und ausführlich dargelegt (pag. 18 243 ff., S. 41 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden.

Zur bandenmässigen Begehung ist ergänzend festzuhalten, dass von einer Bande, die aus zwei oder mehr Personen besteht, verlangt wird, dass sie gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa eine Rollen- oder Arbeitsteilung) aufweist und die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreicht, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses gegebenenfalls nur kurzlebig war. Die Bande muss nicht in allen Details organisiert sein, es reicht aus, dass die Beteiligten sich ihrer Aufgaben bewusst sind. Es ist also ein Mindestmass an Organisation verlangt, das sich beispielsweise darin zeigt, dass verschiedene Täter jeweils für die Planung, Ausführung und Fluchthilfe zuständig sind. Auch kann die Aufteilung der Beute Rückschlüsse auf eine Organisation oder spezifische Abmachungen geben. Die Organisation ist die Voraussetzung dafür, dass die verschiedenen Bandenmitglieder überhaupt zusammenarbeiten können. Von einer Bande kann deshalb nicht die Rede sein, wenn die Täter nur lose und unbeständig miteinander verbunden sind und somit gar nie ein echter Zusammenhalt zwischen ihnen bestanden hat. In einer Bande arbeiten die Mitglieder so fest zusammen, wie dies für die Erreichung ihrer gemeinsamen verbrecherischen Ziele notwendig ist. Die Beteiligten müssen also am gleichen Strang ziehen, damit sie sich gegenseitig stärken können. Diese intensive Zusammenarbeit macht ihre besondere Gefährlichkeit aus. Auch als untergeordnet erscheinende Tatbeiträge reichen aus, um die Bandenmässigkeit zu begründen, weil sie für das Gelingen der Deliktstätigkeit von erheblicher Bedeutung sind. Es macht gerade die Gefährlichkeit der bandenmässigen Delikte aus, dass die Rollen der Fähigkeit, Disponiertheit und Bereitschaft des einzelnen Bandenmitglieds entsprechend aufgeteilt werden. Die Annahme der Bandenmässigkeit setzt zudem eine gewisse Stabilität ihres Mitgliederbestandes voraus, weil sich die Beteiligten ja gerade darüber einig sein müssen, die zukünftigen Delikte gemeinsam zu begehen. Dieser Wille zur gemeinschaftlichen Verübung von mehreren Straftaten kann nicht gestützt darauf angenommen werden, dass die Täter gemeinsam und auf ähnliche Weise mehrere Delikte in enger örtlicher und zeitlicher Nähe verübten. Vielmehr muss dieser Vorsatz durch das Vorliegen einer etwaigen Rollenverteilung oder gemeinsamen Planung begründet werden (zum Ganzen Kronenberg, Der Bandenbegriff im schweizerischen Strafrecht, forumpoenale 1/2011 S. 50 ff.; mit Hinweisen, insb. auf BGE 135 IV 158). Um das qualifizierte Merkmal der Bande zu erfüllen, muss der Täter vorsätzlich handeln, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale des konkreten Delikts und die besonderen Kriterien der Bande beziehen. Der Täter muss sich des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Für die Bejahung des Vorsatzes ist wesentlich, ob der Täter die Tatsachen kannte und wollte, aus denen das Gericht den rechtlichen Schluss auf bandenmässige Tatbegehung zieht. Der Täter muss mithin zumindest in Kauf nehmen, dass, sobald er sich für die Begehung von Bandendelikten mit einem oder mehreren Tätern zusammenschliesst, sein Handeln als bandenmässig angesehen werden kann. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn sein Wille auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist. Diese Begriffsbeschreibung verdeutlicht, dass es sich bei der bandenmässigen Tatbegehung gar um eine gegenüber der Mittäterschaft intensivierte Form gemeinsamen deliktischen Vorgehens handelt, die durch ein gemeinsames, übergeordnetes Bandeninteresse sowie einen gefestigten Bandenwillen gekennzeichnet ist (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_702/2021 vom 27. Januar 2023 E. 1.3.3. mit Hinweisen). Bei der Geldwäscherei besteht – anders als beispielsweise beim Diebstahl und Raub, bei denen die Mindeststrafe bei der bandenmässigen Tatbegehung gegenüber dem Grundtatbestand deutlich erhöht ist – kein Anlass für eine restriktive Auslegung des Bandenbegriffs, weil die Mindeststrafe nur leicht angehoben wird (Ackermann, Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen – Band II, 2018, N. 723).

12.2 Subsumtion

12.2.1 Grundtatbestand

Die Vorinstanz erwog betreffend den objektiven Tatbestand zutreffend was folgt (pag. 18 250, S. 48 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original):

Dass der Beschuldigte als Täter in Frage kommt, steht angesichts der konstanten Rechtsprechung, dass der Vortäter auch Geldwäscher sein kann, ausser Frage. Auch sind die CHF 8'300.00 Tatobjekte im Sinne von Art. 305bis StGB, sie stammen aus einem Verbrechen. Die Übergabe der CHF 8'300.00 an einen ihm unbekannten Mann mit mutmasslichem Auslandsbezug, dies ohne Quittung, stellt nach Ansicht des Gerichts eine geeignete Tathandlung dar. Damit wurde es den Behörden faktisch verunmöglicht, das ertrogene Geld einzuziehen, jede "Verfolgungsmöglichkeit" wurde dadurch abgeschnitten, gerade weil der Beschuldigte selbst keine Angaben, auch keine Handynummer, zum Geldempfänger hatte. Der Papertrail wurde schon mit der Abhebung von Bargeld durch die Opfer unterbrochen, mit der quittungslosen Weitergabe an einen Dritten verliert sich die Spur des Geldes endgültig. Ob das Geld nun weiter ins Ausland verbracht wurde oder nicht, spielt faktisch gar keine Rolle.

Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen vorbehaltlos an. Durch die Übernahme des Bargeldes vom Privatkläger und die anschliessende Übergabe an den dem Beschuldigten unbekannten «L.________» wurde die Papierspur der deliktisch erlangten Vermögenswerte offensichtlich unterbrochen. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.

Der Beschuldigte realisierte spätestens nach Übernahme des Bargeldes vom Zivilkläger, dass er sich an kriminellen Machenschaften zum Nachteil von älteren Personen beteiligte. Mit anderen Worten muss dem Beschuldigten aufgrund der konkreten Umstände bewusst gewesen sein, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen bzw. gemäss Parallelwertung in der Laiensphäre aus einer schwerwiegenden Straftat stammten. Ebenso muss dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass die deliktischen Vermögenswerte durch die Übergabe an einen unbekannten Dritten nicht mehr erhältlich gemacht und die Empfänger nicht identifiziert werden können. Indem er den Briefumschlag mit Bargeld trotzdem an «L.________» übergab, manifestierte er den Willen, das deliktisch erlangte Geld aus dem Einflussbereich des Berechtigten zu entfernen und dessen Auffindung bzw. Einziehung zu vereiteln. Der subjektive Tatbestand ist somit ebenfalls erfüllt.

Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor.

12.2.2 Qualifikation der Bandenmässigkeit

Gemäss Anklageschrift handelte der Beschuldigte als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat und die Bereitschaft zur Begehung einer Vielzahl solcher Taten hatte, um weitere Gewinne zu erzielen. Die Vorinstanz bejahte den schweren Fall mit der Begründung, der Beschuldigte habe durch den Hintermann «K.________» genaue Anweisungen erhalten, wie er vorzugehen hatte. Er wäre auch bereit gewesen, weitere deliktische Handlungen vorzunehmen. Er sei Teil einer sehr gut organisierten Gruppierung mit klarer Rollenverteilung gewesen, auch, was das «Waschen» der ertrogenen Gelder angehe (pag. 18 251, S. 49 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).

Die Kammer schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz an. Betreffend den Beschuldigten und die weiteren Hintermänner, namentlich «K.________» und «L.________», kann mit Blick auf die theoretischen Ausführungen zur Bandenmässigkeit (vgl. E. 12.1 hiervor) von einem «bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen, stabilen Team» gesprochen werden. Die Bande muss nicht in alle Details organisiert sein. Es genügt, wenn sich die Beteiligten ihrer Aufgabe – wie im vorliegenden Fall – bewusst sind und sich das Mindestmass an Organisation darin zeigt, dass verschiedene Täter jeweils für die Planung und Ausführung zuständig sind. Vorliegend handelte der Beschuldigte strikt nach Anweisung von «K.________». Sowohl der Beschuldigte als auch «L.________» nahmen aktiv an den Geldwäschereihandlungen teil, während «K.________» und die weiteren Hintermänner zumindest für die Tatplanung und -koordination verantwortlich waren. Der Beschuldigte kam den Anweisungen zielgerichtet nach, stand in regem telefonischen Kontakt mit «K.________» und übergab das Deliktsgut anschliessend an «L.________». Somit kam jedem Bandenmitglied eine zugewiesene Rolle zu und der Beschuldigte und die weiteren Täter arbeiteten mithin so fest zusammen, wie dies für die Erreichung des deliktischen Ziels notwendig war. Der Beschuldigte war sich dabei bewusst, dass er – nachdem er den Briefumschlag mit Bargeld vom Zivilkläger erhalten und abgetastet hatte – die Rolle des Geldweiterleiters innehatte und insofern innerhalb eines gewissen Gefüges bzw. einer kriminellen Gruppierung für die Entgegennahme und Weiterleitung deliktisch erlangter Vermögenswerte zuständig war. Er handelte mithin objektiv und subjektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 Bst. b StGB. Die Qualifikation der Bandenmässigkeit ist folglich zu bejahen.

12.2.3 Fazit

Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte des schweren Falles bzw. der bandenmässigen Geldwäscherei, begangen am 5. Juni 2023 im Deliktsbetrag von CHF 8'300.00, schuldig zu erklären.

13. Fazit rechtliche Würdigung / Konkurrenz

Zusammengefasst ist der Beschuldigte wegen gewerbsmässigen Betrugs, teilweise versucht begangen, und wegen qualifizierter Geldwäscherei schuldig zu sprechen. Zwischen diesen Tatbeständen besteht zufolge Verschiedenartigkeit der geschützten Rechtsgüter echte Konkurrenz.

IV. Strafzumessung

14. Anwendbares Recht

Der Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen Betrugs, teilweise versucht begangen, sowie der qualifizierten Geldwäscherei schuldig gemacht. Die Strafandrohungen für die zu beurteilenden Delikte lauten nach dem im Deliktszeitpunkt geltenden Strafgesetz wie folgt:

- Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB): Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen.

- Qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB): Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wobei mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen zu verbinden ist.

Seit der Harmonisierung der Strafrahmen (Inkrafttreten am 1. Juli 2023) lauten die Strafandrohungen für die zu beurteilenden Delikte wie folgt:

- Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB): Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

- Qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB): Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Sowohl betreffend den gewerbsmässigen Betrug als auch betreffend die qualifizierte Geldwäscherei erweist sich das neue Recht im vorliegenden Fall nicht als das konkret mildere, weshalb jeweils das im Deliktszeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist.

15. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung

Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung korrekt wiedergegeben, darauf kann verwiesen werden (pag. 18 251 f., S. 49 f. der vor­instanzlichen Urteilsbegründung).

16. Strafrahmen, Strafart und konkretes Vorgehen

Bezüglich Strafrahmen kann auf die Auflistung in E. 14 hiervor verwiesen werden. Demnach können sowohl für den gewerbsmässigen Betrug als auch für die qualifizierte Geldwäscherei entweder Geldstrafen oder Freiheitsstrafen ausgefällt werden. Vom Primat der Geldstrafe darf in solchen Konstellationen nur abgewichen werden, wenn das Aussprechen einer Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen angezeigt oder die Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB).

Dem Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten vom 30. Januar 2025 lassen sich drei nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 10'294.05 sowie eingeleitete Betreibungen im Umfang von rund CHF 20'000.00 entnehmen. Zudem wurde bezüglich Forderungen von rund CHF 50'000.00 der Konkurs angedroht (pag. 19 146 f.). Im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung verfügte der Beschuldigte zudem über kein regelmässiges Erwerbseinkommen (pag. 19 157 Z. 9 f.). Zwar gab er an, es gebe diverse Leute, die ihm Geld schulden (pag. 19 157 Z. 2). Wie sich den von ihm anlässlich der Erstellung des Leumundsberichts eingereichten Unterlagen entnehmen lässt, handelt es sich dabei um eine Forderung im Umfang von CHF 3'000.00 (pag. 19 118 ff.) sowie um eine Forderung im Umfang von CHF 15'080.00 (pag. 19 115 ff.; 19 122 ff.). Ob die entsprechenden Gläubiger diese Beträge nun tatsächlich am zurückzahlen sind, ist allerdings nicht bekannt. Und falls doch, ist einerseits an die eingeleiteten Betreibungen, deren Betrag die Höhe der Forderungen des Beschuldigten bereits übersteigen, zu erinnern. Andererseits wird der Beschuldigte auch für (einen Teil der) Verfahrenskosten des vorliegenden Verfahrens sowie die Zivilklage des Zivilklägers im Umfang von CHF 8'300.00 aufkommen müssen (vgl. E. VI und VII.29 hiernach). Vor diesem Hintergrund ändert der Umstand, dass ihm andere Leute Geld schulden, nichts an seinem fehlenden Einkommen und Vermögen. Sodann brachte die Verteidigung im Rahmen ihrer Ausführungen zum Sachverhalt unter anderem vor, offenbar und aus diversen Gründen habe es der Beschuldigte nie geschafft, seine Existenz mit der Selbständigkeit zu sichern. So habe er bspw. auch die Steuern oder Krankenkassenprämien nicht zahlen können. Dies aber einfach, weil er zu wenig Geld gehabt und wohl mit der Bürokratie Mühe gehabt habe. Ein fehlender Zahlungswille könne ihm nicht angelastet werden (vgl. pag. 19 176). Auch die Kammer geht nicht von einem fehlenden Zahlungswillen des Beschuldigten aus. Angesichts seiner finanziellen Lage liegt indes auf der Hand, dass der Beschuldigte eine Geldstrafe – ebenso wie bspw. seine Steuern und Krankenkassenprämien – schlicht nicht würde bezahlen können. Somit kann eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden. In Anwendung von Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB rechtfertigt es sich deshalb ausnahmsweise, sowohl für den gewerbsmässigen Betrug als auch für die qualifizierte Geldwäscherei auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Damit ist eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.

Der gewerbsmässige Betrug bildet das schwerere Delikt, womit für diesen die Einsatzstrafe festzusetzen ist. Anschliessend ist die Strafe für die qualifizierte Geldwäscherei zu asperieren.

17. Bestimmung der Einsatzstrafe (gewerbsmässiger Betrug)

17.1 Objektive Tatkomponenten

Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist bei einem Gesamtdeliktsbetrag von total CHF 31'700.00 in Einklang mit der Vorinstanz (pag. 18 257, S. 55 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) als recht gross zu bezeichnen, insbesondere, wenn berücksichtigt wird, dass der Deliktsbeitrag mit nur drei einzelnen Betrugshandlungen an zwei Tagen erzielt wurde resp. hätte erzielt werden sollen. Dass es sich bei den Geschädigten allesamt um natürliche Personen handelt, die zugleich einer vulnerablen Zielgruppe angehören (ältere Menschen mit erhöhtem Vertrauen in Behörden und Beamte) und einzig deshalb ausgesucht wurden, wirkt sich straferhöhend aus. Bezüglich der finanziellen Situation der Geschädigten ist zwar nicht viel bekannt. Selbst wenn sie den materiellen Verlust des Bargeldes, wie von der Vor­instanz ausgeführt (pag. 18 258, S. 56 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), verschmerzen konnten resp. hätten verschmerzen können, kann der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal es sich objektiv betrachtet durchaus um namhafte Beträge handelte. Nebst dem (hypothetischen) finanziellen Schaden darf im Übrigen der durch diese perfide Betrugsmasche ausgelöste psychische Schaden nicht unterschätzt werden. So liegt auf der Hand, dass das Gefühl, auf derart hinterhältige Art und Weise betrogen worden zu sein, sicherlich Spuren hinterlässt, wobei möglicherweise eine gewisse Scham, auf den Betrug hereingefallen zu sein, hinzukommt (vgl. auch pag. 05 002 008 Z. 362 [Aussage des Zivilklägers: «Im Moment ‹schissts mi eifach ah und i bi e Löu dasi das nid früecher ha gmerkt›»], pag. 05 003 004 Z. 148 und pag. 05 003 007 Z. 298 f. [Aussage von G.________, wonach sie sich nicht erklären könne, weshalb das vom Keiler Gesagte glaubhaft erschienen sei, es sei ihr ein Rätsel. «Es war als ob mein Hirn fremdbestimmt wurde» und ihre Antwort auf Frage, wie es ihr psychisch gehe: «Es hat schon Spuren hinterlassen und ich werde das nächste Mal sicher früher die Polizei rufen. Ich hatte immer das Gefühl ich sei eigentlich vorsichtig»] sowie pag. 05 004 009 Z. 426 ff. [Antwort von I.________ nach ihrem psychischen Befinden: «Letzte Nacht bin ich bald mal eingeschlafen. Bin aber seit 04:00 Uhr wach. Ich bin gut umgeben. Mich belastet am meisten, dass ich wohl beobachtet wurde. Ich hatte dieses Gefühl schon früher. Viele Menschen denken, dass wenn man es in den Beinen hat, dass man es auch im Kopf habe. Ich habe ein Problem damit, dass manche Menschen denken, dass sie mich ausnützen können»]). Sowohl G.________ als auch I.________ schöpften rechtzeitig Verdacht, weshalb es in diesen Fällen zu keiner Geldübergabe an den Beschuldigten gekommen ist. Bezüglich eines Teilbetrags von CHF 23'400.00 blieb es somit beim Versuch, womit das Ausmass des verschuldeten Erfolgs tiefer ausfällt als bei einer vollendeten Tat. Zumal dies indes einzig auf äussere Umstände zurückzuführen ist, fällt der teilweise Versuch nur leicht strafmindernd ins Gewicht.

Betreffend die Art und Weise des Vorgehens ist auszuführen, dass der Beschuldigte selbst nicht besonders raffiniert vorging und namentlich sein eigenes Privatfahrzeug und Mobiltelefon benutzte, womit es für die Strafverfolgungsbehörden ein leichtes war, ihn ausfindig zu machen und ihm die Straftaten nachzuweisen. Zudem tat er nicht mehr, als zur Erfüllung seines Tatbeitrags erforderlich war. Vor diesem Hintergrund handelte der Beschuldigte mit keiner besonders hohen kriminellen Energie. Indessen fällt ins Gewicht, dass der Betrug professionell geplant sowie bestens organisiert und orchestriert war. Dies hat sich der Beschuldigte als Mittäter bis zu einem gewissen Grad anzurechnen. Der Deliktszeitraum beträgt sodann nur zwei Tage, die Intensität der deliktischen Handlungen während dieser Zeit war jedoch hoch, und wäre der Beschuldigte nicht verhaftet worden, hätte er auch am dritten Tag in Folge mindestens einen weiteren Auftrag ausgeführt.

Insgesamt und mit Blick auf den weiten Strafrahmen ist die objektive Tatschwere im unteren Bereich des unteren Strafrahmens anzusiedeln. Die Kammer erachtet hierfür eine Strafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

17.2 Subjektive Tatkomponenten

Der Beschuldigte handelte bezüglich seines eigenen Tatbeitrags vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht, wobei er nach der Entgegennahme des Briefumschlags vom Zivilkläger zumindest in Kauf nahm, dass ältere Personen um grössere Summen Bargeld betrogen werden. Dass er es nicht von Anfang an auf das Vermögen des Zivilklägers abgesehen hatte und ohne Wissen um die genauen Details des Konstrukts handelte, berücksichtigt die Kammer im Umfang von einem Monat verschuldensmindernd. Die nichtigen Beweggründe sowie die Vermeidbarkeit fallen – da tatbestandsimmanent – neutral ins Gewicht.

17.3 Fazit zu den Tatkomponenten

Nach dem Gesagten erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von neun Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.

18. Asperation für die qualifizierte Geldwäscherei

Die Vorinstanz erachtete für die qualifizierte Geldwäscherei eine Strafe im Bereich von 60 Strafeinheiten als angemessen. Zum objektiven Tatbestand führte sie dabei Folgendes aus (pag. 18 258 f., S. 56 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):

Das Gericht hat einen Deliktsbetrag von CHF 8'300.00 zu würdigen, was absolut gesehen ein recht grosser Betrag ist. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Papertrail bereits mit der Übergabe des Bargeldes durch den Geschädigten an den Beschuldigten unterbrochen wurde, was mit der Bestrafung wegen gewerbsmässigen Betrugs bereits abgegolten wurde. Mit anderen Worten ist das zusätzliche Unrecht der Tat nicht mehr gross. Bei der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist festzuhalten, dass A.________ Bargeld an einen Unbekannten weitergab, was zwar in Bezug auf die Geldwäsche sehr effizient, aber nicht besonders raffiniert ist. Zudem handelte er auftragsgemäss, musste sich also keine eigenen Gedanken über den "Waschvorgang" machen, daher wird dieser Strafzumessungsfaktor vom Gericht neutral gewertet.

Diesen Ausführungen kann sich die Kammer im Ergebnis anschliessen. Die vom Zivilkläger erhaltenen CHF 8'300.00 wurden mit einer einzigen Handlung «gewaschen», womit es sich durchaus um einen recht grossen Betrag handelt. Sodann wurde die Papierspur, wie von der Vorinstanz aufgezeigt, zwar bereits durch die Abholung des Geldes beim Zivilkläger unterbrochen. Durch die Weitergabe an «L.________» auf offener Strasse in J.________ erfolgte indes eine weitere Verschleierungshandlung, die es den Behörden erst recht verunmöglichte, die Vermögenswerte wieder aufzufinden.

Der Beschuldigte handelte aus rein finanziellen, mithin egoistischen Beweggründen. Sodann sind weder äussere noch innere Umstände ersichtlich, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten. Diese Umstände wirken sich – da tatbestandsimmanent – neutral aus.

Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist das Verschulden noch als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet eine Strafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

Die Tat weist sowohl in zeitlicher als auch in situativer Hinsicht einen sehr engen Konnex zum Betrug zum Nachteil des Zivilklägers auf. Angesichts dessen erscheint es aus Sicht der Kammer angezeigt, die Strafe zur Hälfte, ausmachend einen Monat Freiheitsstrafe, auf die Einsatzstrafe zu asperieren.

19. Asperierte Tatkomponentenstrafe

Nach dem Gesagten resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Gesamtstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe.

20. Täterkomponenten

20.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse

Der Beschuldigte ist am ________ in Ägypten geboren. Er wuchs mit seinen Geschwistern bei seinen Eltern auf und hatte gemäss eigenen Aussagen eine normale Kindheit. In Ägypten besuchte er die 1. bis 9. Klasse; eine Lehre, Weiterbildung oder ein Studium hat er indes nicht absolviert. Er leistete während drei Jahren Militärdienst und arbeitete anschliessend in der Gastronomie. Bis im Jahr 1999 war der Beschuldigte in Ägypten wohnhaft. Anschliessend heiratete er eine Italienerin, mit welcher er bis im Jahr 2006 in Italien lebte. Nach einem zweijährigen Aufenthalt in Deutschland reiste der Beschuldigte im Jahr 2008 in die Schweiz ein. Der Beschuldigte hat mehrere Geschwister, welche alle in Ägypten leben, und zu welchen er ein gutes Verhältnis und regelmässigen Kontakt hat. Seine Eltern sind verstorben, wobei der Beschuldigte seine Mutter vor deren Tod noch besuchen wollte, was aufgrund des laufenden Strafverfahrens resp. der entzogenen Reisepässe jedoch nicht möglich gewesen sei. Seit dem Jahr 2016 lebt der Beschuldigte in einer Beziehung mit einer Schweizerin (pag. 19 096 ff.).

In der Schweiz arbeitete der Beschuldigte in verschiedenen Gastronomieunternehmen. Zwischen den Jahren 2015 und 2024 hat er gemäss eigener Aussage mehrere Pizzerien an unterschiedlichen Standorten betrieben. Ab November 2024 arbeitete der Beschuldigte als Unterstützungshilfe für eine ältere Frau, wobei er die Arbeit aufgrund der hohen Präsenzzeit gekündigt habe (pag. 19 097). Im Zeitpunkt der oberinstanzlichen Hauptverhandlung war der Beschuldigte arbeitssuchend (pag. 19 097; pag. 19 157 Z. 9 f.). Dem Betreibungsregisterauszug vom 30. Januar 2025 lassen sich drei nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 10'294.05 entnehmen. Zudem wurden drei Betreibungen eingeleitet und der Konkurs angedroht (pag. 19 146 f.). Sodann wurde der Beschuldigte mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. Mai 2016 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des Strassenverkehrsgesetzes zu einer Geldstrafe von vier Tagessätzen und einer Busse von CHF 200.00 verurteilt (pag. 19 150 f.).

Zumal die Vorstrafe nicht einschlägig ist, bereits geraume Zeit zurückliegt, und es sich angesichts des Straftatbestands und der ausgesprochenen Sanktion nicht um schwerwiegende Delinquenz handelte, wirkt sich diese – ebenso wie die weiteren genannten Umstände – vorliegend neutral aus.

20.2 Nachtatverhalten

Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren stets anständig verhalten, was indes erwartet werden darf und neutral zu gewichten ist.

Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich, weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage geständig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3 mit Hinweisen).

Der Beschuldigte zeigte sich bezüglich der objektiven Geschehnisse zwar von Anfang an weitestgehend geständig, bagatellisierte seine eigenen Tathandlungen aber stark und versuchte, sich als unwissend und naiv darzustellen, wobei er die Schuld teilweise sogar auf den Zivilkläger schob (vgl. bspw. pag. 05 001 025 Z. 243, pag. 19 163 Z. 21 und Z. 31 ff.). Sodann lag seine Rolle als Geldabholer bereits aufgrund der von den einvernommenen Personen angegebenen Signalemente des Beschuldigten sowie seines am Tatort gesichteten Fahrzeugs auf der Hand. Spätestens nach Auswertung seines Mobiltelefons hätten die (weiteren) objektiven Geschehnisse auch ohne Aussagen des Beschuldigten problemlos rekonstruiert werden können. Angesichts der erdrückenden Beweislast hat der Beschuldigte mit seinen selektiven und wohl auch strategischen Eingeständnissen keinen echten Beitrag zur Aufklärung der Taten geleistet, womit kein Geständnisrabatt angezeigt ist. Einsicht in das begangene Unrecht oder aufrichtige Reue sind sodann nicht auszumachen. Diese Umstände fallen neutral ins Gewicht.

20.3 Strafempfindlichkeit

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige oder in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3 und 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Solch aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht gegeben, weshalb die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten als neutral zu werten ist.

20.4 Fazit zu den Täterkomponenten

Nach dem Gesagten wirken sich die Täterkomponenten neutral aus.

21. Konkretes Strafmass

Insgesamt erachtet die Kammer für den Beschuldigten eine Strafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

22. Strafvollzug

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).

Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind nebst den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (BGE 135 IV 180 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 2.2). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten, sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus. Bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens steht dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 145 IV 137; Urteil des Bundesgerichts 7B_226/2022 vom 14. Februar 2024 E. 3.1.2).

Anhaltspunkte, die eine ungünstige Prognose nahelegen würden, sind trotz der finanziellen Situation des Beschuldigten keine ersichtlich. Seine Vorstrafe aus dem Jahr 2016 ist weder einschlägig noch handelte es sich dabei um schwerwiegende Delinquenz, wobei sie überdies mehrere Jahre zurückliegt. Des Weiteren dürften die Untersuchungshaft und die angeordneten Ersatzmassnahmen eine abschreckende Wirkung auf den Beschuldigten gehabt haben. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschuldigten – in Einklang mit der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. E. 4.2 hiervor) – der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Zumal sich der Beschuldigte seit den Delikten im Sommer 2023 nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, erachtet es die Kammer als ausreichend, die Probezeit in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen.

23. Anrechnung der Untersuchungshaft und der Ersatzmassnahmen

Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 29 Tagen (von 7. Juni 2023 bis und mit 5. Juli 2023) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB).

Mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 7. Juli 2023 wurde der Beschuldigte verpflichtet, sich jeweils mittwochs zwischen 08:00 Uhr und 17:00 Uhr persönlich bei der Kantonspolizei Bern, Polizeiposten AT.________, zu melden. Weiter wurde ihm verboten, das Staatsgebiet der Schweiz zu verlassen und es wurde eine Ausweis- und Schriftenhinterlegung angeordnet (pag. 03 002 056). Wie die Vor­instanz zutreffend aufgezeigt hat (pag. 19 262, S. 60 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), stellen insbesondere die Auflagen, sich jeden Mittwoch bei einer Behörde zu melden und die Schweiz nicht zu verlassen, freiheitsbeschränkende Massnahmen mit einer gewissen Eingriffsintensität dar. Dies insbesondere, da es dem Beschuldigten während der Dauer der Ersatzmassnahmen von insgesamt 256 Tagen nicht möglich war, nach Ägypten zu seiner Familie oder nach Italien zu reisen. Gleichzeitig wurde die Freiheit des Beschuldigten in Einklang mit der Vorinstanz dadurch sicherlich weniger stark eingeschränkt, als sie dies durch die Fortführung der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft gewesen wäre. Die Kammer rechnet die freiheitsbeschränkenden Ersatzmassnahmen deshalb im Umfang von 10 %, ausmachend 26 Tage, auf die Freiheitsstrafe an.

V. Landesverweisung

24. Vorbemerkung

Im Sinne der bundesgerichtlichen Vorgaben (BGE 145 IV 55; Urteil des Bundegerichts 6B_907/2018 vom 23. November 2018) ist zunächst in Anwendung des Landesrechts zu prüfen, ob gestützt auf Art. 66a StGB die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt sind (E. 25 f. hiernach). Sollte dies der Fall sein, ist in einem (allfälligen) weiteren Schritt zu prüfen, ob sich das Ergebnis als mit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) kompatibel erweist (E. 27 hiernach).

25. Allgemeine Grundlagen zur obligatorischen Landesverweisung

Nach Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3 mit Hinweis). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 mit Hinweisen; 144 IV 168 E. 1.4.1).

Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_270/2024 vom 6. Mai 2024 E. 6.1 und 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen; siehe zum gesamten Abschnitt Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2022 vom 12. Juni 2024 E. 1.4.1).

Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3 und 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als «notwendig» im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5 und 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Dabei sind nach der Rechtsprechung des EGMR auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation der von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4 und 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.4; siehe zum gesamten Abschnitt Urteil des Bundesgerichts 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.3 f.).

Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.5 und 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5 und 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49; Urteile des Bundesgerichts 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.5 und 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; je mit Hinweisen; siehe zum gesamten Abschnitt Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2022 vom 12. Juni 2024 E. 1.4.3).

26. Erwägungen der Kammer zur obligatorischen Landesverweisung

26.1 Vorliegen einer Katalogtat / Vorgehen

Der Beschuldigte ist ägyptischer und italienischer Staatsangehöriger. Er ist somit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Mit vorliegendem Urteil wird er insbesondere wegen gewerbsmässigen Betrugs, teilweise versucht begangen, verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. c StGB, was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB

e contrario).

Nachfolgend ist anhand der eingangs erwähnten Kriterien (E. 25 hiervor) zu prüfen, ob beim Beschuldigten eine Ausnahme greift, die einer obligatorischen Landesverweisung entgegenstünde. Ausschlagend dafür ist zunächst, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt (E. 26.2 hiernach). Sollte dies bejaht werden, wäre in einem weiteren Schritt zu klären, ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an der Landes­verweisung überwiegen (E. 26.3 hiernach). Wird das Vorliegen eines Härtefalls verneint oder sollten die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen, so wäre schliesslich die Dauer der Landesverweisung festzulegen.

26.2 Härtefallprüfung

26.2.1 Anwesenheitsdauer sowie persönliche und wirtschaftliche Integration

Der Beschuldigte ist am ________ in Ägypten geboren. Im Jahr 1999 verliess er Ägypten und zog mit seiner damaligen Ehefrau, welche Italienerin war, nach Italien, wo er bis im Jahr 2006 lebte. Nach einem zweijährigen Aufenthalt in Deutschland reiste der Beschuldigte im Jahr 2008 in die Schweiz ein (pag. 19 097; pag. 18 160 f. Z. 34 ff.). Somit befindet sich der Beschuldigte seit rund 17 Jahren in der Schweiz, den Grossteil seines Lebens und insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugendjahre hat er allerdings in Ägypten verbracht. Zudem lebte er während sieben Jahren in Italien und während zwei Jahren in Deutschland.

In der Schweiz arbeitete der Beschuldigte in verschiedenen Gastronomieunternehmen. Zwischen den Jahren 2015 und 2024 hat er gemäss eigener Aussage mehrere Pizzerien an unterschiedlichen Standorten betrieben. Ab November 2024 arbeitete der Beschuldigte als Unterstützungshilfe für eine ältere Frau, wobei er die Arbeit aufgrund der hohen Präsenzzeit gekündigt habe (pag. 19 097). Im Zeitpunkt der oberinstanzlichen Hauptverhandlung war der Beschuldigte arbeitssuchend (pag. 19 097; pag. 19 157 Z. 9 f.). Dem Betreibungsregisterauszug vom 30. Januar 2025 lassen sich drei nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 10'294.05 entnehmen. Zudem wurden drei Betreibungen eingeleitet und der Konkurs angedroht (pag. 19 146 f.). Angesichts der genannten Umstände kann nicht von einer gelungenen beruflichen oder wirtschaftlichen Integration ausgegangen werden.

Gemäss eigener Auskunft spricht der Beschuldigte arabisch, hebräisch, englisch, deutsch und italienisch (pag. 18 161 Z. 51 f.). Während seine Italienischkenntnisse vorliegend nicht beurteilt werden können, sind die Deutschkenntnisse des Beschuldigten angesichts der langjährigen Anwesenheit in der deutschsprachigen Schweiz als bescheiden zu bezeichnen, wobei er seine eigenen Sprachkompetenzen zu überschätzen scheint (vgl. pag. 19 176 und pag. 18 165 Z. 214 ff.). Seine Freizeit verbringt der Beschuldigte mit Spazieren, Joggen, Telefonieren oder Chatten (pag. 19 098).

Im Ergebnis sind trotz der langjährigen Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz keine besonders intensiven, über eine normale soziale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur auszumachen.

26.2.2 Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. Mai 2016 wurde der Beschuldigte wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des Strassenverkehrsgesetzes zu einer Geldstrafe von vier Tagessätzen und einer Busse von CHF 200.00 verurteilt. Weitere Vorstrafen liegen keine vor (pag. 19 150 f.). Bis zu den vorliegend interessierenden Delikten im Jahr 2023 hielt sich der Beschuldigte somit weitgehend an die hiesige Rechtsordnung. Dennoch ist nicht zu übersehen, dass er die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz durch den gewerbsmässigen Betrug und die qualifizierte Geldwäscherei schwer missachtet hat. Immerhin hat er sich seither – soweit bekannt – nichts mehr zu Schulden kommen lassen.

26.2.3 Familienverhältnisse

Der Beschuldigte hat mehrere Geschwister, welche alle in Ägypten leben, und zu welchen er ein gutes Verhältnis und regelmässigen Kontakt pflegt. Seine Eltern sind verstorben (pag. 19 097). Der Beschuldigte ist geschieden und hat keine Kinder (pag. 18 161 Z. 71 f.). Seit dem Jahr 2016 lebt er in einer Beziehung mit einer Schweizerin (pag. 19 097 f.; pag. 18 162 Z. 76), welche teilweise auch für den finanziellen Unterhalt des Beschuldigten aufkommt (vgl. pag. 18 162 Z. 98 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, seine Partnerin sei am arabisch oder italienisch lernen, damit sie – je nach Situation – gemeinsam nach Italien oder Ägypten gehen könnten (pag. 19 159 Z. 21 f.).

Die genannten Familienverhältnisse des Beschuldigten vermögen keinen Härtefall zu begründen.

26.2.4 Gesundheitszustand

Der Beschuldigte ist gemäss eigenen Angaben gesund (pag. 19 098). Auch aus den Akten ergeben sich keine gesundheitsrelevanten Anhaltspunkte, welche einer Landesverweisung entgegenstehen würden.

26.2.5 Resozialisierungschancen im Heimatland / Aussicht auf soziale Wiedereingliederung in der Schweiz

Der Beschuldigte verfügt sowohl über die ägyptische als auch über die italienische Staatsbürgerschaft. Er ist in Ägypten geboren und absolvierte dort die obligatorische Schulzeit. Im Alter von rund 28 Jahren zog er von Ägypten nach Italien, wo er während sechs Jahren lebte. Der Beschuldigte spricht – gemäss eigenen Angaben – sowohl arabisch und hebräisch als auch italienisch. Demnach ist der Beschuldigte mit der Sprache, der Kultur und den Gepflogenheiten beider Länder bestens vertraut. Zudem leben seine Geschwister nach wie vor in Ägypten, womit er über ein soziales Netzwerk in seinem Heimatland verfügt. Nach dem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz dürfte die Reintegration in Ägypten oder Italien zwar mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein. Zumal der Beschuldigte die obligatorische Schulzeit in Ägypten absolviert hat sowie angesichts seiner Arbeitserfahrung im Gastronomiebereich sollte es ihm indes möglich sein, auf dem ägyptischen oder italienischen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Demnach besteht die realistische Möglichkeit, dass der Beschuldigte sich dort eine Existenz aufbauen kann. Damit erscheinen die Resozialisierungschancen intakt. Zu berücksichtigen ist zudem, dass seine Resozialisierungs- resp. Integrationschancen in der Schweiz aufgrund seiner beschränkten Deutschkenntnisse und seiner instabilen beruflichen und finanziellen Situation nicht besser erscheinen als in Ägypten oder Italien.

26.2.6 Gesamtwürdigung

Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für die Betroffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, das heisst eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt. Das bedeutet namentlich, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr ins Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen, also eine grosse Zahl von Betroffenen in vergleichbarer Weise treffen.

Ein solcher Härtefall liegt beim Beschuldigten klarerweise nicht vor. Er kam erst im Erwachsenenalter in die Schweiz, hat hier zwar zwischenzeitlich gearbeitet, aber beruflich dennoch nicht richtig Fuss fassen können, und seine Deutschkenntnisse sind als bescheiden zu bezeichnen. Er verfügt über keine Familienangehörigen in der Schweiz und der Umstand, dass er mit einer ­– finanziell von ihm unabhängigen ­– Schweizerin eine Beziehung führt, vermag keinen Härtefall zu begründen. Der Beschuldigte ist somit weder in sozialer noch kultureller Hinsicht derart verwurzelt, dass ein Verlassen der Schweiz für ihn eine nicht hinzunehmende Härte darstellen würde. Schliesslich gibt es keine unüberwindbaren Hindernisse, die gegen eine Wiedereingliederung im Heimatland sprechen. Das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne des Gesetzes (Art. 66a Abs. 2 StGB) und der dazugehörigen aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist demnach klar zu verneinen.

26.3 Interessenabwägung

Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls.

26.4 Zwischenfazit zur Landesverweisung

Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB des Landes zu verweisen.

27. Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA)

27.1 Vorbemerkungen

Wie bereits unter E. 24 hiervor erwähnt, bestimmt sich nach Schweizer Recht, ob eine Landesverweisung anzuordnen ist. Wird dies – wie vorliegend – bejaht, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob die angeordnete Landesverweisung im Sinne von Art. 66d StGB aufzuschieben ist oder ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das FZA einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet.

Der Beschuldigte ist u.a. italienischer Staatsangehöriger. Demnach ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die aufgrund von Art. 66a StGB auszusprechende Landesverweisung mit dem FZA vereinbar ist.

27.2 Allgemeine Ausführungen zum FZA

Das FZA gewährt Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern der Europäischen Union unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz (Art. 1 Bst. a FZA). Dieser Anspruch darf grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA entzogen werden, namentlich wenn die Landesverweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt ist (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5). Der Aufenthaltsanspruch gemäss FZA besteht aber nur, wenn sich die ausländische Person in der Schweiz rechtskonform verhält. Personen, welche diese Voraussetzung nicht erfüllen, kommt der Aufenthaltsanspruch gemäss FZA gar nicht erst zu. Die Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA erübrigt sich in diesen Fällen. Wie das Bundesgericht es zum Ausdruck brachte: «Mit dem FZA vereinbarte die Schweiz – pointiert formuliert – keine Freizügigkeit für kriminelle Ausländer» (BGE 145 IV 55 E. 3.3).

Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ist für die Schweiz strafrechtlich nicht in einer Weise restriktiv auszulegen, welche diese Bestimmung des ihrer gewöhnlichen Bedeutung nach anerkannten Normgehalts entleeren würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Normsinn dem Wortsinn entspricht (BGE 145 IV 364 E. 3.8). Das FZA berechtigt lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Der schuldig gesprochene Straftäter hat sich evidentermassen nicht an diese Konformitätsbedingungen gehalten (BGE 145 IV 364 E. 3.4.4; 145 IV 55 E. 3.3).

Bei der Einschränkung der Freizügigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA handelt es sich im Wesentlichen um die Prüfung der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.9). Nach der (ausländerrechtlichen) Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Ausländer voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung darf nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA steht Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt würden. Auch vergangenes Verhalten kann den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3), wobei aber aus der früheren Begehung einer Straftat nicht automatisch auf eine gegenwärtige Gefährdung geschlossen werden darf (BGE 130 II 176 E. 4.3.1). Weiter kommt es auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicherheit auszuschliessen sein müssten. Es ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird; je schwerer diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (Urteil des Bundesgerichts 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3). Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie zum Beispiel die körperliche Unversehrtheit beschlägt (Urteile des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1 und 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3). Die Prognose über das Wohlverhalten und die Resozialisierung gibt in der fremdenpolizeilichen Abwägung, in der das allgemeine Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht, nicht den Ausschlag. Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt; auch eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (Urteil des Bundesgerichts 2C_31/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 3.3). Zu beachten sind stets die EMRK sowie der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. zum Ganzen BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 mit zahlreichen Hinweisen).

27.3 Erwägungen der Kammer zum FZA

27.3.1 Anwendbarkeit des FZA in concreto

Der Beschuldigte verfügt als italienischer Staatsbürger über eine Niederlassungsbewilligung C mit Gültigkeit bis 4. Mai 2025 (pag. 18 055) und kann sich grundsätzlich auf das FZA berufen. Wie dargelegt ist aufgrund des doppelt bedingten Aufenthalts auch bei Vorliegen eines Freizügigkeitstatbestands weiter ein rechtskonformes Verhalten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vorausgesetzt. Somit sind nachfolgend die Vorgaben des FZA betreffend Einschränkung der Freizügigkeitsrechte zu prüfen, nämlich, ob das persönliche Verhalten des Beschuldigten eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit darstellt (Gefährdungsklausel) und ob die öffentlichen Interessen an der Einschränkung der Freizügigkeitsrechte gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten überwiegen (Verhältnismässigkeit). Es hat somit eine Interessenabwägung zu erfolgen.

27.3.2 Gefährdungsklausel und Verhältnismässigkeit

Der Beschuldigte hat sich an einer als überaus perfid zu bezeichnenden Betrugsmasche zum Nachteil älterer Personen beteiligt, um sich selbst zu bereichern. Im Betrag von CHF 8'300.00 machte sich der Beschuldigte zudem der qualifizierten Geldwäscherei schuldig. Mit diesem Verhalten hat der Beschuldigte die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz erheblich missachtet. Wie bereits erwähnt darf aber nicht allein aus der früheren Begehung einer Straftat automatisch auf eine gegenwärtige Gefährdung geschlossen werden.

Zu beachten ist, dass der Beschuldigte abgesehen von einer Verurteilung aus dem Jahr 2016 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern keine Vorstrafen aufweist (pag. 19 150 f.). Bis zu den zu beurteilenden Delikten im Sommer 2023 hielt sich der Beschuldigte somit weitestgehend an die hiesige Rechtsordnung. Es ist demnach keineswegs so, als wäre der Beschuldigte während seiner mehrjährigen Aufenthaltszeit in der Schweiz wiederholt mit dem Strafrecht in Berührung gekommen. Sodann erachtet die Kammer als erstellt, dass er sich einzig aus finanziellen Motiven zu den zu beurteilenden Taten hat hinreissen lassen. Die finanzielle Situation des Beschuldigten ist zwar nach wie vor als instabil zu bezeichnen. Das vorliegende Strafverfahren dürfte dem Beschuldigten indes eindrücklich gezeigt haben, dass sich derartige Straftaten aus finanzieller Sicht nicht ansatzweise lohnen – so beträgt der von ihm verdiente «Lohn» von CHF 300.00 nicht einmal 2 % der vorinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 15'200.00, wobei noch die Zivilforderung sowie die oberinstanzlichen Verfahrenskosten hinzukommen. Eine erneute Delinquenz aus finanziellen Überlegungen ist demnach kaum zu erwarten. Zudem befand sich der Beschuldigte während 29 Tagen in Untersuchungshaft und anschliessend wurden diverse, teils freiheitsbeschränkende Ersatzmassnahmen angeordnet. Dies dürfte für den Beschuldigten eine einschneidende Erfahrung mit abschreckender Wirkung gewesen sein (vgl. auch pag. 05 001 022 Z. 30 f. und pag. 18 162 Z. 109 f.).

Zwar besteht vorliegend keine Sicherheit, dass der Beschuldigte keine weiteren Straftaten begehen wird – eine solche Sicherheit ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts aber auch nicht verlangt. Effektive Anhaltspunkte, dass vom Beschuldigten eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit ausgeht, liegen keine vor. Das Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist folglich nicht erfüllt.

Ergänzend ist bezüglich der Verhältnismässigkeit festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar als Geldabholer tätig war und einen wesentlichen Beitrag zum Gelingen der perfiden Betrugsmasche geleistet hat. Indes hat er die Taten nicht geplant, war keiner der Drahtzieher und hat auch nicht aktiv auf die Willensbildung der Geschädigten eingewirkt. Sodann ging der Beschuldigte selbst nicht besonders raffiniert vor und tat nicht mehr, als zur Erfüllung seines Tatbeitrags unbedingt erforderlich war. Mithin handelte er mit keiner besonders hohen kriminellen Energie und sein Verschulden ist als noch leicht einzustufen, was sich in der verhältnismässig tiefen Strafe von neun Monaten Freiheitsstrafe für den gewerbsmässigen Betrug niederschlägt. In der Mehrheit der Fälle blieb es zudem beim Versuch. Sodann handelt es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter und nicht um einen Wiederholungstäter. Weiter geht vom Beschuldigten – wie hiervor dargelegt – keine gegenwärtige Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Demgegenüber hat der Beschuldigte angesichts seiner langjährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie seiner Partnerschaft mit einer Schweizerin ein nicht von der Hand zu weisendes Interesse daran, in der Schweiz bleiben zu können.

Nach dem Gesagten kommt die Kammer zum Schluss, dass Art. 5 Anhang I FZA der Anordnung der Landesverweisung (gerade noch) entgegensteht.

28. Fazit zur Landesverweisung

Die Landesverweisung des Beschuldigten ist zwar gestützt auf Art. 66a StGB grundsätzlich zu bejahen, deren Anordnung ist jedoch nicht mit Art. 5 Anhang I FZA vereinbar. Aus diesem Grund wird auf die Anordnung der Landesverweisung verzichtet. Folglich erübrigen sich Ausführungen zur Dauer der Landesverweisung.

VI. Zivilpunkt

Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Im Übrigen kann für die theoretischen Grundlagen zum Zivilpunkt auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 263 ff., S. 61 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).

Die Vorinstanz führte aus, der geltend gemachte Schadenersatz des Zivilklägers im Umfang von CHF 8'300.00 entspreche genau dem Deliktsbetrag, weshalb die Zivilklage in Anwendung von Art. 41 OR gutzuheissen und der Beschuldigte zur entsprechenden Zahlung zu verurteilen sei (pag. 18 265, S. 63 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).

Dass die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR vorliegend erfüllt sind, liegt angesichts der Verurteilung des Beschuldigten auf der Hand. Der Schadenersatzanspruch des Zivilklägers wurde oberinstanzlich sodann nicht substantiiert bestritten.

Somit ist der Beschuldigte zur Bezahlung von CHF 8'300.00 Schadenersatz an den Zivilkläger zu verurteilen.

Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden.

VII. Kosten und Entschädigung

29. Verfahrenskosten

29.1 Erste Instanz

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).

Die vorinstanzlichen Kosten belaufen sich auf total CHF 15'200.00. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Kostenbestimmung. Zufolge der Verurteilung des Beschuldigten hat dieser die entsprechenden vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen.

29.2 Obere Instanz

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.2.2).

Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. c des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3'500.00 festgelegt (inkl. Aufwand der Generalstaatsanwaltschaft).

Während der Beschuldigte Freisprüche von den Anschuldigungen wegen gewerbsmässigen Betrugs, teilweise versucht begangen, und qualifizierter Geldwäscherei beantragte, beantragte die Generalstaatsanwaltschaft nebst Schuldsprüchen wegen der vorgenannten Delikte die Verurteilung des Beschuldigten zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von dreizehn Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, jedoch ohne Anrechnung der dem Beschuldigten auferlegten Ersatzmassnahmen, sowie zu einer Landesverweisung von fünf Jahren. Vorliegend wird der Beschuldigte in allen Anklagepunkten schuldig erklärt und zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von zehn Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt, unter vollumfänglicher Anrechnung der Untersuchungshaft sowie Anrechnung der freiheitsbeschränkenden Ersatzmassnahmen im Umfang von 26 Tagen. Überdies wird auf die Landesverweisung verzichtet. Vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer eine Ausscheidung von 1/2 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'750.00, an den Kanton Bern als angezeigt. Die restlichen 1/2 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'750.00, hat der Beschuldigte zu tragen.

30. Entschädigung

30.1 Theoretische Grundlagen

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Der dem Gericht mitgeteilte tatsächliche Zeitaufwand dient als Hilfsgrösse. Zur Festlegung der Entschädigung ist hernach vom Zeitaufwand auszugehen, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäfts benötigt. Die Bedeutung der Sache für die Klientschaft ist nach objektivem Massstab zu gewichten (Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2025 betreffend die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte).

In Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchen Urteile des Wirtschaftsstrafgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 2'000.00 bis maximal CHF 80'000.00. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Aufwand im Berufungsverfahren 10 % bis 50 % des Aufwands vor der ersten Instanz beträgt (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. d der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]).

Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechts­beistands richtet sich gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO nach Art. 135 StPO.

30.2 Erste Instanz

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wurde von der Vorinstanz für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz auf insgesamt CHF 10'585.30 festgesetzt (pag. 18 266, S. 64 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies ist zu bestätigen, zumal auf die Berufung in diesem Punkt nicht einzutreten ist (vgl. E. 5 hiervor) und die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen nicht in unhaltbarer Weise ausgeübt hat.

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 10'585.30.

Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10'585.30 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

30.3 Obere Instanz

Mit Honorarnote vom 21. Februar 2025 (pag. 19 179 ff.) macht Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz ein amtliches Honorar von CHF 7'254.20 geltend, basierend auf einem Zeitaufwand von 32.67 Stunden (zzgl. Reisezuschlag, Auslagen und Mwst.).

Aus Sicht der Kammer erweist sich der oberinstanzlich geltend gemachte Stundenaufwand unter den Gesichtspunkten des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Sache, der Schwierigkeit des Prozesses und des Aktenumfangs als überhöht. Rechtsanwalt B.________ verteidigte den Beschuldigten bereits im vorinstanzlichen Verfahren, womit er über umfassende Fallkenntnisse verfügte. Zudem ist die Schwierigkeit des Prozesses sowie der Aktenumfang – im Vergleich zu anderen Fällen, welche durch das Wirtschaftsstrafgericht beurteilt werden – als verhältnismässig deutlich unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Im Weiteren erscheint der oberinstanzlich geltend gemachte Aufwand auch unter Berücksichtigung des erstinstanzlich geltend gemachten Honorars (CHF 9'525.10, basierend auf einem Zeitaufwand von total 48.83 Stunden) als deutlich über dem gebotenen Aufwand liegend.

Unter Berücksichtigung der erstinstanzlich entschädigten Aufwendungen sowie der weiteren genannten Umstände erachtet die Kammer eine Entschädigung für total 20 Stunden (ausmachend rund 40 % des Aufwands vor der ersten Instanz) als gerechtfertigt. Demnach entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz mit CHF 4'587.75 (inkl. Reisezuschlag, Auslagen und Mwst.).

Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete Entschädigung von total CHF 4'587.75 im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 2'293.85 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 2'293.90, besteht keine Rückzahlungspflicht.

VIII. Verfügungen

31. Beschlagnahmungen

31.1 Rechtliche Grundlagen

Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen ausführlich dargelegt (pag. 18 267 ff., S. 65 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), darauf kann verwiesen werden.

31.2 Beschlagnahmte Vermögenswerte

Bezüglich der beschlagnahmten CHF 1'212.45 erachtete die Vorinstanz eine Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB als wenig sinnvoll, da eine solche im vorliegenden Fall nur für einen kleinen Teil des Gesamtbetrags (ausmachend den allfälligen Resterlös der für die Geldübergabe erhaltenen CHF 300.00) in Frage käme. Aus diesem Grund verfügte die Vorinstanz die Einziehung des beschlagnahmten Bargelds zur Deckung der Verfahrenskosten (pag. 18 270, S. 68 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).

Die Kammer kann sich den vorinstanzlichen Erwägungen vorbehaltlos anschliessen. Die beschlagnahmten Vermögenswerte im Umfang von CHF 1'212.45 werden entsprechend vollumfänglich zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen (Art. 268 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO).

31.3 Beschlagnahmtes Mobiltelefon

Das beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke Samsung des Beschuldigten verbleibt als Beweismittel bei den Akten.

32. DNA-Profil und biometrisch erkennungsdienstliche Daten

Das DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (zehn Jahre nach Rechtskraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-ProfilG; SR 363]).

IX. Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

I.

Auf die Berufung von Rechtsanwalt B.________ gegen die erstinstanzliche Festsetzung der amtlichen Entschädigung wird nicht eingetreten.

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

1. des gewerbsmässigen Betrugs im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 31'700.00, davon versucht begangen im Deliktsbetrag von CHF 23'400.00, im Einzelnen

1.1. begangen am 5. Juni 2023 in E.________ zum Nachteil von D.________ im Deliktsbetrag von CHF 8'300.00;

1.2. versucht begangen am 5. Juni 2023 in F.________ zum Nachteil von G.________ im Deliktsbetrag von CHF 14'200.00;

1.3. versucht begangen am 6. Juni 2023 in H.________ zum Nachteil von I.________ im Deliktsbetrag von CHF 9'200.00;

2. der Geldwäscherei, schwerer Fall, (bandenmässig), im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 8'300.00, begangen am 5. Juni 2023 in J.________;

und in Anwendung der Artikel

22 Abs. 1, 40, 41, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 146 Abs. 1 und 2, 305bis Ziff. 1 und 2 Bst. b (a)StGB

426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

1. Zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

Die Untersuchungshaft von 29 Tagen wird vollumfänglich und die freiheitsbeschränkenden Ersatzmassnahmen werden im Umfang von 26 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 15'200.00.

3. Zur Bezahlung von 1/2 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3'500.00, ausmachend CHF 1'750.00.

1/2 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3'500.00, ausmachend CHF 1'750.00, werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt.

III.

Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet (Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB i.V.m. Art. 5 Anhang I FZA).

IV.

A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt, dem Zivilkläger D.________ CHF 8'300.00 zu bezahlen.

Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden.

V.

1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 10'585.30.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10'585.30 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'587.75.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'587.75 im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 2’293.85 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 2’293.90, besteht keine Rückzahlungspflicht.

VI.

Weiter wird verfügt:

1. Die beschlagnahmten Vermögenswerte im Umfang von CHF 1'212.45 werden vollumfänglich zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen (Art. 268 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO).

2. Das beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke Samsung von A.________ verbleibt als Beweismittel bei den Akten.

3. Das DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (10 Jahre nach Rechtskraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA-Profil-Gesetz).

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

- dem Zivilkläger

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Dispositiv)

- der Meldestelle für Geldwäscherei (Urteil mit Begründung, innert 10 Tagen)

Bern, 21. Februar 2025

(Ausfertigung: 3. Februar 2026)

Im Namen der 1. Strafkammer

Die Präsidentin i.V.:

Oberrichterin Gutmann

Die Gerichtsschreiberin:

Walthard

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

SK 24 249

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP

Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP

Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP

Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 418 StPOart. 418 CPPart. 418 CPP

Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP

Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

6B_70/2012

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

BGE 141 IV 244ATF 141 IV 244DTF 141 IV 244

6B_1164/2023

6B_1164/2023

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

BGE 133 IV 76ATF 133 IV 76DTF 133 IV 76

BGE 130 IV 58ATF 130 IV 58DTF 130 IV 58

BGE 126 IV 84ATF 126 IV 84DTF 126 IV 84

Art. 24 StGBart. 24 CPart. 24 CP

BGE 120 IV 265ATF 120 IV 265DTF 120 IV 265

Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

BGE 142 IV 153ATF 142 IV 153DTF 142 IV 153

BGE 135 IV 76ATF 135 IV 76DTF 135 IV 76

BGE 143 IV 302ATF 143 IV 302DTF 143 IV 302

BGE 135 IV 76ATF 135 IV 76DTF 135 IV 76

Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP

Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP

BGE 135 IV 158ATF 135 IV 158DTF 135 IV 158

6B_702/2021

Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP

Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

6B_296/2017

6B_216/2017

6B_748/2015

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1

BGE 135 IV 180ATF 135 IV 180DTF 135 IV 180

6B_521/2019

BGE 145 IV 137ATF 145 IV 137DTF 145 IV 137

7B_226/2022

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

BGE 145 IV 55ATF 145 IV 55DTF 145 IV 55

6B_907/2018

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 168ATF 144 IV 168DTF 144 IV 168

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

6B_270/2024

6B_33/2022

6B_1050/2022

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

6B_33/2022

6B_780/2020

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

BGE 144 I 266ATF 144 I 266DTF 144 I 266

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

BGE 144 I 266ATF 144 I 266DTF 144 I 266

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

6B_1179/2021

6B_855/2020

6B_1114/2022

6B_1179/2021

6B_643/2023

6B_1144/2021

6B_748/2021

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 145 IV 161ATF 145 IV 161DTF 145 IV 161

6B_255/2021

6B_1245/2021

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

6B_1144/2021

6B_255/2021

6B_1050/2022

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66 StGBart. 66 CPart. 66 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 1 FZAart. 1 ALCPart. 1 ALC

BGE 145 IV 364ATF 145 IV 364DTF 145 IV 364

BGE 145 IV 55ATF 145 IV 55DTF 145 IV 55

BGE 145 IV 364ATF 145 IV 364DTF 145 IV 364

BGE 145 IV 364ATF 145 IV 364DTF 145 IV 364

BGE 145 IV 55ATF 145 IV 55DTF 145 IV 55

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.

BGE 145 IV 364ATF 145 IV 364DTF 145 IV 364

6B_736/2019

BGE 130 II 176ATF 130 II 176DTF 130 II 176

6B_736/2019

6B_75/2020

6B_736/2019

2C_31/2018

BGE 145 IV 364ATF 145 IV 364DTF 145 IV 364

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

6B_1359/2020

Art. 5 VKDart. 5 DFPart. 5 VKD

Art. 24 VKDart. 24 DFPart. 24 VKD

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 17 PKVart. 17 ORDart. 17 PKV

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP

Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP

Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP

Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP

Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP

Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP

Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF