SK 2024 257
Nichtanhandnahme / Ausstand
27. Mai 2025Deutsch109 min
Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) fällte mit Urteil vom 2. Februar 2024 folgendes Urteil über A.________ (Beschuldigter/Berufungsführer; nachfolgend: Beschuldigter) (pag. 3276 ff.; Hervorhebungen im Original, Auslassungen in eckigen Klammern):
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
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3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
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Urteil
SK 24 257
Bern, 26. Juni 2025
Besetzung Oberrichterin Bochsler (Präsidentin i.V.),
Obergerichtssuppleant Walser,
Oberrichter Knecht
Gerichtsschreiberin Kabashi
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Anschlussberufungsführerin
Gegenstand mehrfache Erpressung, versuchte Nötigung, gewerbsmässiger Diebstahl etc.
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 2. Februar 2024 (PEN 22 218)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) fällte mit Urteil vom 2. Februar 2024 folgendes Urteil über A.________ (Beschuldigter/Berufungsführer; nachfolgend: Beschuldigter) (pag. 3276 ff.; Hervorhebungen im Original, Auslassungen in eckigen Klammern):
I.
Das Strafverfahren gegen A.________
wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum), angeblich begangen in der Zeit vom 01.06.2020 bis 01.02.2021 in R._____ (Ortschaft) und andernorts,
wird eingestellt,
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
Erwägungen
II.
A.________ wird freigesprochen:
von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich gewerbsmässig begangen am 01.10.2020 in R._____ (Ortschaft), z.N. von C.________ (Ziff. 4.2. der Anklageschrift)
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
III.
A.________ wird schuldig erklärt:
1.
der Erpressung, mehrfach und im Einzelnen wie folgt:
versucht begangen am 20.02.2020 in Bern z.N. von D.________ (Ziff. 1.1. der Anklageschrift):
fortgesetzt begangen in der Zeit vom 01.06.2020 bis 07.07.2020 in R._____ (Ortschaft) z.N. von E.________ (Ziff. 1.2. der Anklageschrift);
fortgesetzt begangen in der Zeit vom 24.11.2020 bis 08.12.2020 in R._____ (Ortschaft) und Zürich z.N. von F.________ (Ziff. 1.3. der Anklageschrift);
begangen am 05./06.02.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. von G.________ (Ziff. 1.4. der Anklageschrift);
2.
der versuchten Nötigung, begangen am 24.02.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. von H.________ (Ziff. 2. der Anklageschrift);
3.
der Beschimpfung, begangen am 24.02.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. von H.________ (Ziff. 3. der Anklageschrift);
4.
des Diebstahls, mehrfach begangen wie folgt:
4.1
am 26.09.2020 in R._____ (Ortschaft) z.N. von E.________ (Ziff. 4.1. der Anklageschrift);
4.2
am 25.04.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. der S.________(Genossenschaft) (Ziff. 4.9. der Anklageschrift);
4.3
am 28.05.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. von I.________ (Ziff. 4.10. der Anklageschrift);
5.
des Diebstahls, gewerbsmässig begangen wie folgt:
5.1
am 31.12.2020 in T.________(Ortschaft) z.N. der J.________ GmbH (Ziff. 4.3. der Anklageschrift);
5.2
am 02.01.2021 in Zürich z.N. von K.________ (Ziff. 4.4. der Anklageschrift);
5.3
am 08.01.2021 in Zürich z.N. von L.________ (Ziff. 4.5. der Anklageschrift);
5.4
am 14.01.2021 in Zürich z.N. von M.________ (Ziff. 4.6. der Anklageschrift);
5.5
am 15.01.2021 in Zürich z.N. von N.________ (Ziff. 4.7. der Anklageschrift);
5.6
am 15.01.2021 in U.________(Ortschaft) z.N. von O.________ (Ziff. 4.8. der Anklageschrift);
6.
des Hausfriedensbruchs, begangen am 31.12.2020 in T.________(Ortschaft) z.N. der J.________ GmbH (Ziff. 5. der Anklageschrift);
7.
der Sachbeschädigung, mehrfach begangen wie folgt:
7.1
am 31.12.2020 in T.________(Ortschaft) z.N. der J.________ GmbH (Ziff. 6.1. der Anklageschrift);
7.2
in der Zeit vom 17.04.2021 bis 25.04.2021 in der Region R._____ (Ortschaft) z.N. von P.________ (Ziff. 6.2. der Anklageschrift);
7.3
in der Zeit vom 27.11.2021 bis 11.01.2022 in V.________(Ortschaft) z.N. des Hotel Restaurant Q.________ (Ziff. 6.3. der Anklageschrift);
8.
des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, begangen am 15.01.2021 in Zürich (Ziff. 7. der Anklageschrift);
9.
des Betrugs, gewerbsmässig begangen wie folgt:
9.1
am 21.10.2020 in R._____ (Ortschaft) z.N. der W._____ AG (Ziff. 8.1. der Anklageschrift);
9.2
am 25.11.2020 in R._____ (Ortschaft) z.N. von X.________ (Ziff. 8.2. der Anklageschrift);
9.3
am 25.11.2020 in R._____ (Ortschaft) z.N. von Y.________ (Ziff. 8.3. der Anklageschrift);
9.4
am 24.12.2020 in R._____ (Ortschaft) z.N. von Z.________ (Ziff. 8.4. der Anklageschrift);
9.5
am 24.12.2020 in R._____ (Ortschaft) z.N. von AA.________ (Ziff. 8.5. der Anklageschrift);
9.6
am 20./21.01.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. von AB.________ (Ziff. 8.6. der Anklageschrift);
9.7
am 21.01.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. von AC.________ (Ziff. 8.7. der Anklageschrift);
9.8
am 24./25.01.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. von AD.________ (Ziff. 8.8. der Anklageschrift);
9.9
am 27.01.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. von AE.________ (Ziff. 8.9. der Anklageschrift);
9.10
am 03.02.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. von AF.________ (Ziff. 8.10. der Anklageschrift);
9.11
am 06.02.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. von H.________ (Ziff. 8.11. der Anklageschrift);
9.12
am 02.11.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. von AG.________ (Ziff. 8.12. der Anklageschrift);
9.13
am 16./17.11.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. von AH.________ (Ziff. 8.13. der Anklageschrift);
9.14
am 25.11.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. von AI.________ (Ziff. 8.14. der Anklageschrift);
9.15
am 07.12.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. von AJ.________ (Ziff. 8.15. der Anklageschrift);
9.16
am 09.12.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. von AK.________ (Ziff. 8.16. der Anklageschrift);
9.17
am 26.12.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. von AL.________ (Ziff. 8.17. der Anklageschrift);
9.18
am 29.12.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. von AM.________ (Ziff. 8.18. der Anklageschrift);
9.19
am 01.01.2022 in R._____ (Ortschaft) z.N. von AN.________ (Ziff. 8.19. der Anklageschrift);
9.20
am 01./02.01.2022 in R._____ (Ortschaft) z.N. von AO.________ (Ziff. 8.20. der Anklageschrift);
9.21
am 04.01.2022 in R._____ (Ortschaft) z.N. von AP.________ (Ziff. 8.21. der Anklageschrift);
9.22
am 23.07.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. der AQ._____ AG (Ziff. 8.22.1.a. der Anklageschrift);
9.23
am 08.08.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. der AR.____ GmbH / AS.____ GmbH (Ziff. 8.22.2.a. der Anklageschrift);
9.24
am 09.08.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. der AT._____ GmbH / AU._____ GmbH (Versuch; Ziff. 8.22.2.b. der Anklageschrift);
9.25
am 09.08.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. der AV._____ AG / AW._____ AG (Ziff. 8.22.2.c. der Anklageschrift);
9.26
am 09.08.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. der AR.____ GmbH / AS.____ GmbH (Ziff. 8.22.2.d. der Anklageschrift);
9.27
am 22.08.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. von AX._____ GmbH (Versuch; Ziff. 8.22.2.e. der Anklageschrift);
9.28
am 22.08.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. der AR.____ GmbH / AS.____ GmbH (Ziff. 8.22.2.f. der Anklageschrift);
9.29
am 24.08.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. von AY._____ AG (Versuch; Ziff. 8.22.2.g. der Anklageschrift);
9.30
am 27.08.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N: der AR.____ GmbH / AS.____ GmbH (Ziff. 8.22.2.h. der Anklageschrift);
9.31
am 03.09.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. der AQ._____ AG (Ziff. 8.22.3.a. der Anklageschrift);
9.32
am 07.09.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. der AR.____ GmbH / AS.____ GmbH (Ziff. 8.22.3.b. der Anklageschrift);
9.33
am 10.09.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. der AR.____ GmbH (Ziff. 8.22.3.c. der Anklageschrift);
9.34
am 15.09.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. der AR._____ GmbH (Ziff. 8.22.3.d. der Anklageschrift);
9.35
am 24.09.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. der AZ._____ (GmbH) / AU._____ GmbH (Ziff. 8.22.3.e. der Anklageschrift);
9.36
am 25.09.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. von AY._____ AG (Ziff. 8.22.3.f. der Anklageschrift);
9.37
am 25.09.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. der BA._____ AG (Versuch; Ziff. 8.22.3.g. der Anklageschrift);
9.38
am 26.09.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. der BB._____ AG (Versuch; Ziff. 8.22.3.h. der Anklageschrift);
9.39
am 29.09.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. der BC._____ (AG) (Versuch; Ziff. 8.22.3.i. der Anklageschrift);
9.40
am 29.09.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. der BD.____ AG (Ziff. 8.22.3.j. der Anklageschrift);
9.41
am 01.10.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N: der BE._____ AG (Versuch; Ziff. 8.22.3.k. der Anklageschrift);
9.42
am 01.01.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. von BF._____ AG (Versuch; Ziff. 8.22.3.l. der Anklageschrift);
9.43
am 01.10.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. von BF._____ AG (Ziff. 8.22.4.a. der Anklageschrift);
9.44
am 04.10.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. von BG.________ (Ziff. 8.22.4.b. der Anklageschrift);
10.
der unrechtmässigen Aneignung, begangen in der Zeit vom 14.02.2020 bis 20.02.2020 in R._____ (Ortschaft) z.N. von BH.________ (Ziff. 9. der Anklageschrift);
11.
der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 29.08.2021 in R._____ (Ortschaft) (Ziff. 11. der Anklageschrift);
12.
der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach wie folgt:
12.1
Widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern zur Verwendung, mehrfach begangen:
12.1.1
am 21./22.04.2021 in der Region R._____ (Ortschaft) (Ziff. 10.1.a. der Anklageschrift);
12.1.2
in der Zeit vom 17.04.2021 bis 23.04.2021 in der Region R._____ (Ortschaft) (Ziff. 10.1.a. der Anklageschrift);
12.2
Führen eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung, begangen in der Zeit vom 17.04.2021 bis 25.04.2021 in der Region R._____ (Ortschaft) (Ziff. 10.1.b. der Anklageschrift);
12.3
Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, mehrfach begangen:
in der Zeit vom 17.04.2021 bis 25.04.2021 in der Region R._____ (Ortschaft) (Ziff. 10.1.b. der Anklageschrift);
am 01.05.2021 in Zürich (Ziff. 10.2.a. der Anklageschrift);
am 02.05.2021 in BI._____ (Ortschaft) (Ziff. 10.3.a. der Anklageschrift);
am 14.05.2021 in BI._____ (Ortschaft) (Ziff. 10.4.a. der Anklageschrift);
am 14.05.2021 in Luzern (Ziff. 10.5.a. der Anklageschrift);
Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, mehrfach begangen:
am 25.04.2021 in R._____ (Ortschaft) (Ziff. 10.1.c. der Anklageschrift);
am 02.05.2021 in BI._____ (Ortschaft) (Ziff. 10.3.b. der Anklageschrift);
Entwenden eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen am 14.05.2021 in BI._____ (Ortschaft) (Ziff. 10.4.b. der Anklageschrift);
Einfache Verkehrsregelverletzung, mehrfach wie folgt:
Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts mit Personenwagen um 8 km/h, begangen am 01.05.2021 in Zürich (Ziff. 10.2.b. der Anklageschrift);
Unvorsichtiges Rückwärtsfahren, begangen am 02.05.2021 in BI._____ (Ortschaft) (Ziff. 10.3.c. der Anklageschrift);
Grobe Verkehrsregelverletzung, begangen am 14.05.2021 in Luzern, durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf Autobahn mit Personenwagen um 39 km/h (Ziff. 10.5.b. der Anklageschrift);
13.
der Widerhandlung gegen das Abfallgesetz, begangen in der Zeit vom 21.04.2021 bis 25.04.2021 in R._____ (Ortschaft) (Ziff. 12. der Anklageschrift);
14.
der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum), mehrfach begangen in der Zeit vom 02.02.2021 bis 11.03.2022 in R._____ (Ortschaft) (Ziff. 13. der Anklageschrift);
und in Anwendung der
Art. 22, 34, 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 66a lit. c und d, 137 Ziff. 1, 139 Ziff. 1 und 2 [aStGB in der Fassung vor dem 01.07.2023], 144 Abs. 1, 146 Abs. 1 und 2, 147 Abs. 1, 156 Ziff. 1 und 2, 177 Abs. 1, 181, 186 StGB;
Art. 10 Abs. 2, 31 Abs. 2, 36 Abs. 4, 55 Abs. 1, 2 und 7, 63 Abs. 1, 90 Abs. 1 und 2,
91.
Abs. 2 lit. b, 95 Abs. 1 lit. a, 96 Abs. 2, 97 Abs. 1 lit. a und g SVG;
Art. 2 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 1 VRV;
Art. 37 Abs. 1 lit. a AbfG;
Art. 19a Ziff. 1 BetmG;
Art. 426 ff. StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten.
Davon sind 10 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Die Untersuchungshaft von 6 Tagen wird in vollem Umfang auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet.
Zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 450.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 21.09.2022 (SA2 22 8243 22).
Zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt.
Zu einer Landesverweisung von 6 Jahren.
Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 24'300.00 und Auslagen von CHF 4'322.35, insgesamt bestimmt auf CHF 28'622.35 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).
IV.
Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ ab 20.01.2023 wird wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 5'197.00. Es wird darauf hingewiesen, dass Rechtsanwalt B.________ gemäss eigener Angabe aufgrund Nichterreichens der Umsatzschwelle nicht mehrwertsteuerpflichtig ist.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2.
Es wird festgestellt, dass der Kanton Bern Rechtsanwalt BJ.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ für die Dauer vom 09.07.2020 bis 20.01.2023 mit einem amtlichen Honorar von CHF 12'425.35 entschädigt hat (vgl. Verfügung vom 01.02.2023, p. 2997 ff.).
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
V.
Dispositiv
Betreffend Zivilpunkt wird erkannt:
A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO verurteilt:
1.1. Zur Bezahlung von CHF 1'380.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins ab 25.06.2020 auf CHF 400.00, ab 03.07.2020 auf CHF 180.00 sowie ab 26.09.2020 auf CHF 800.00 an E.________.
Soweit weitergehend (Genugtuung) wird die Zivilklage von E.________ auf den Zivilweg verwiesen.
Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 9'304.70 (inkl. Auslagen und MWSt.) an E.________.
Zur Bezahlung von CHF 198.00 Schadenersatz an AR.____ GmbH.
Zur Bezahlung von CHF 1'229.00 Schadenersatz an I.________.
Zur Bezahlung von CHF 220.00 Schadenersatz an H.________.
Zur Bezahlung von CHF 500.00 Schadenersatz an X.________.
Zur Bezahlung von CHF 500.00 Schadenersatz an Y.________.
Zur Bezahlung von CHF 215.00 Schadenersatz an P.________.
Zur Bezahlung von CHF 33.00 Schadenersatz an BK.________.
Zur Bezahlung von CHF 130.00 Schadenersatz an AG.________.
Zur Bezahlung von CHF 470.00 Schadenersatz an AK.________.
Zur Bezahlung von CHF 75.00 Schadenersatz an AM.________.
Zur Bezahlung von CHF 310.00 Schadenersatz an AO.________.
Zur Bezahlung von CHF 400.00 Schadenersatz an AP.________.
Zur Bezahlung von CHF 485.00 Schadenersatz an AY._____ AG.
Zur Bezahlung von CHF 296.00 Schadenersatz an BF._____ AG
Soweit weitergehend wird die Zivilklage von BF._____ AG auf den Zivilweg verwiesen.
Zur Bezahlung von CHF 166.30 Schadenersatz an AW._____ AG.
Soweit weitergehend wird die Zivilklage der AW._____ AG auf den Zivilweg verwiesen.
Die Forderung von C.________ wird abgewiesen.
Die Forderung der BB._____ AG wird abgewiesen.
In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage von M.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).
In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage von AC.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).
In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage von AI.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).
In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage von AJ.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).
In Anbetracht der unzureichenden Begründung wird die Zivilklage der J.________ GmbH auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).
Die Zivilklage des Hotel Restaurant Q.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen.
Die Zivilklage der AQ._____ AG wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen.
Für den Zivilpunkt werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden.
VI.
Weiter wird beschlossen:
Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):
- Mobiltelefon iPhone 12
- Sturmhaube schwarz
- T-Shirt «La Coste»
- Handtasche «Valentino»
- Gürtel «RLL»
- Portemonnaie «River Island»
- Schminkstift
Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN _________ [Kanton Bern] und PCN __________ [Kanton Zürich]) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).
3. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
2. Berufung und Anschlussberufung sowie weiterer Gang des Verfahrens
Gegen das Urteil vom 2. Februar 2024 meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 7. Februar 2024 selbständig Berufung an, was von seinem Verteidiger mit Eingabe vom 8. Februar 2024 bestätigt wurde (pag. 3328 und pag. 3330).
Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 4. Juni 2024 und wurde den Parteien mit Verfügung vom selben Tag zugestellt (pag. 3340 ff. und pag. 3418 ff.).
Rechtsanwalt B.________ reichte namens des Beschuldigten mit Eingabe vom 24. Juni 2024 fristgerecht eine begründete Berufungserklärung ein und hielt fest, dass sich die Berufung gegen die ausgesprochene Landesverweisung richte (pag. 3469 f.).
Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (Anschlussberufungsführerin; nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) fristgerecht Anschlussberufung, beschränkt auf die Strafzumessung (mit Ausnahme der ausgefällten Übertretungsbusse) sowie die Dauer der Landesverweisung. Weiter beantragte sie, die Begründung der Berufung vom 24. Juni 2024, soweit über die Berufungserklärung hinausgehend, aus den Akten zu weisen (pag. 3520 ff.).
Rechtsanwältin BL.________, die Vertreterin der damaligen Straf- und Zivilklägerin 1 E.________, teilte mit Schreiben vom 18. Juli 2024 namens derselben mit, weder Anschlussberufung zu erklären noch ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig ersuchte sie um Feststellung, wonach das Urteil vom 2. Februar 2024 in den nicht angefochtenen Teilen in Rechtskraft erwachsen sei (pag. 3531). Die übrigen Parteien (damalige Straf- und Zivilklägerschaft 2, 3, 7, 8, 10, 11, 14-18, 20-29, 31, 34 und 35 sowie damalige Strafklägerschaft 4-6, 9, 12, 13, 19, 30, 32 und 33) liessen sich nicht vernehmen. Auch wurde von keiner Partei ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung beantragt.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurden die damalige Strafklägerschaft 4-6, 9, 12, 13, 19, 30, 32 und 33 sowie die damalige Straf- und Zivilklägerschaft 1, 2, 3, 7, 8, 10, 11, 14-18, 20-29, 31, 34 und 35 mit Beschluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Kammer) vom 10. September 2024 ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen. Weiter wurde die schriftliche Begründung der materiellen Anträge in der Berufungserklärung des Beschuldigten (Ziff. III., ab S. 2-8) aus den Akten gewiesen. Zudem wurde die Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 2. Februar 2024 betreffend die nicht angefochtenen Punkte (Einstellung, Freispruch, Schuldsprüche, Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00 [Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage], Festsetzung der amtlichen Entschädigungen, Zivilpunkt sowie Beschluss bezüglich Einziehung von Gegenständen zur Vernichtung) festgestellt (pag. 3537 ff. und pag. 3587 ff.).
Die mündliche Berufungsverhandlung fand am 25. / 26. Juni 2025 statt (pag. 3864 ff.).
3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Über den Beschuldigten sind von Amtes wegen Straf- und Betreibungsregisterauszüge (datierend vom 6. Juni 2025; pag 3803 ff., resp. 4. Juni 2025; pag. 3684 ff.) und ein ergänzender Bericht hinsichtlich der Prüfung einer strafrechtlichen Landesverweisung beim Migrationsdienst des Kantons Bern (datierend vom 26. Mai 2025; pag. 3677 f.) eingeholt, sowie sein Klienten-Kontojournal beim Sozialamt R._____ (Ortschaft) (datierend vom 16. Juni 2025; pag. 3816 ff.), Migrationsakten des Migrationsdienstes des Kantons Bern (datierend vom 4. Juni 2025; pag. 3688 ff.) und Akten bezüglich der laufenden Verfahren der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri (ST 2025 1178 und ST 2025 1179) sowie der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (STA.2025.645) ediert worden. Zudem wurde der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung erneut einvernommen (pag. 3866 ff.).
4. Anträge der Parteien
4.1 Beschuldigter
Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung namens und im Auftrag des Beschuldigten sinngemäss unter Verweis auf die Berufungserklärung folgende Anträge (pag. 3878 i.V.m. pag. 3470):
1. Die erstinstanzliche rechtliche Würdigung sowie die Strafzumessung seien zu bestätigen.
2. In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils sei auf eine Landesverweisung zu verzichten. Eventualiter sei die Dauer der Landesverweisung auf 5 Jahre festzulegen.
3. Im Weiteren seien die oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Kanton Bern aufzuerlegen und es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe für die im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Anwaltskosten auszurichten.
4. Schliesslich seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu treffen und es sei das Honorar des amtlichen Anwalts gerichtlich zu bestimmen.
4.2 Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 3884 f.; Hervorhebungen im Original):
I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 2. Februar 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als dies in Ziff. 5 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. September 2024 im vorliegenden Verfahren festgestellt worden ist.
II.
A.________ sei gestützt auf die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche zusätzlich zu der bereits in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung zu einer Übertretungsbusse gemäss Ziff. 5 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. September 2024 sowie in Anwendung der Artikel
22, 34, 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 66a lit. c und d, 137 Ziff. 1, 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 147 Abs. 1, 156 Ziff. 1 und 2, 177 Abs. 1, 181, 186 StGB;
139 Ziff. 2 aStGB (Fassung vor dem 01.07.2023)
10 Abs. 2, 31 Abs. 2, 55 Abs. 1, 2 und 7, 63 Abs. 1, 90 Abs. 2, 91 Abs. 2 lit. b, 95 Abs. 1 lit a, 96 Abs. 2, 97 Abs. 1 lit. a und g SVG;
2 Abs. 1 und 2 VRV;
426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO
zu verurteilen:
1. zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft im Umfang von 6 Tagen;
2. zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 450.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 21.09.2022;
3. zu einer Landesverweisung von 8 Jahren;
4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
III.
Im Weiteren sei zu verfügen:
Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen.
Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils und der erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten PCN _________ (Kanton Bern) und PCN __________ (Kanton Zürich) nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. c und h DNA-Profil-Gesetz).
Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen.
5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten und der beschränkten Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft hat die Kammer einerseits über die Strafzumessung (mit Ausnahme der vorinstanzlich ausgesprochenen Übertretungsbusse; Ziff. III. Sanktionenpunkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und andererseits über die Landesverweisung inkl. deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (nachfolgend: SIS; Ziff. III. Sanktionenpunkt 4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) neu zu befinden sowie die erst- und oberinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen entsprechend festzusetzen. Weiter hat die Kammer die nicht der Rechtskraft zugänglichen Verfügungen über das DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VI.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) neu zu treffen. Ein DNA-Profil wurde gemäss Löschformulare (pag. 2542 und pag. 2549) offenbar keines erstellt, obwohl der entsprechende Antrag gutgeheissen worden ist (vgl. pag. 2545 ff.). Die Kammer hat daher nur über die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zu verfügen.
Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind demgegenüber die Verfahrenseinstellung, der Freispruch, sämtliche Schuldsprüche, die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung: 6 Tage), die Höhe der amtlichen Entschädigungen der amtlichen Verteidiger im erstinstanzlichen Verfahren sowie die diesbezügliche vollumfängliche Rückzahlungspflicht des Beschuldigten, der Zivilpunkt sowie der Beschluss betreffend die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. I., II., III. Schuldpunkte 1.‑14., III. Sanktionenpunkt 3., IV.1. und IV.2., V. sowie VI.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; vgl. dazu auch den Beschluss der Kammer vom 10. September 2024, pag. 3587 ff.).
Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der zu beurteilenden Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ist sie dabei nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst, sie darf das Urteil diesbezüglich auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
6. Wie vorstehend dargelegt, sind sämtliche von der Vorinstanz ausgefällten Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. I.5. hiervor). Zufolge der beschränkten Berufung seitens des Beschuldigten wird oberinstanzlich auf eine Überprüfung der Sachverhalte sowie weitere Ausführungen dazu verzichtet bzw. nur soweit relevant in der Strafzumessung darauf eingegangen. Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von folgenden Sachverhalten aus (pag. 3347 ff.; S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Auslassungen und Ergänzungen in eckigen Klammern):
7. Würdigung der bestrittenen Sachverhalte durch die Vorinstanz
7.1 Vorwürfe gemäss Ziff. I.1.1 und I.9 der Anklageschrift (pag. 3347 ff.; S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung)
Gemäss Anklage soll der Beschuldigte D.________ gedroht haben, ihn zusammenzuschlagen respektive zu ihm gesagt haben, dass er wisse, wo er wohne und «i figge di BW.___, wenns mues sy», wenn dieser nicht für ihn ein Mobiltelefon kaufe, bzw. einen entsprechenden Abonnementsvertrag abschliesse. D.________ habe sich in der Folge mit dem ihm zuvor vom Beschuldigten übergebenen Reisepass, lautend auf BH.________, zum Verkaufsshop der BY.____ (GmbH) im Bahnhof Bern begeben und habe versucht, ein Mobiltelefonabonnement abzuschliessen, was jedoch nicht gelungen sei (Ziff. I.1.1 der Anklageschrift pag. 2944). Den Reisepass von BH.________ habe sich der Beschuldigte sodann wie folgt beschafft: Als er sich in der Wohnung von BH.________ (gemeint ist wohl «BH.________») aufgehalten habe und dieser eingeschlafen sei, habe der Beschuldigte aus dessen aufgehängter Jacke den Reisepass entnommen (Ziff. I.9 der Anklageschrift, pag. 2961). […] Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte folglich nicht nur (unbestrittenermassen) den Ausweis von BH.________ entwendet und den Abokauf in Bern initiiert, sondern eben auch D.________ unter Androhung körperlicher Nachteile dazu gedrängt, mit dem Ausweis von BH.________ ein Handyabo abzuschliessen. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt.
7.2 Vorwurf gemäss Ziff. I.1.2 der Anklageschrift (pag. 3349 ff.; S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung)
Zusammengefasst wird dem Beschuldigten hierunter vorgeworfen, E.________ in mehreren Malen sowie unter Androhung der Veröffentlichung ihrer Nacktbilder aufgefordert zu haben, ihm Geld zu bezahlen. Die Nacktbilder soll er sodann wie folgt erlangt haben: E.________ habe auf ihren Namen für den Beschuldigten ein Handyabo abgeschlossen, das der Beschuldigte in der Folge nicht bezahlt habe und weswegen E.________ mit Mahnungen und Betreibungen konfrontiert worden sei. Im Juni 2020 habe der Beschuldigte E.________ aufgefordert, ihm Nacktfotos zu senden und gleichzeitig in Aussicht gestellt, nach deren Erhalt die offenen Rechnungen zu begleichen (pag. 2944). […] Das Gericht zweifelt folglich nicht daran, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift umschrieben zugetragen hat. Der Beschuldigte forderte die Privatklägerin unter Androhung der Veröffentlichung ihrer Nacktfotos auf, ihm Geld zu geben. E.________ überwies dem Beschuldigten daraufhin einmal CHF 180.00 via TWINT und übergab ihm ein andermal CHF 400.00 in bar (pag. 181 f. Z. 97 ff.). Letzteres bestreitet der Beschuldigte (pag. 207 Z. 203 ff.), was nicht sonderlich erstaunt, zumal Bargeldtransaktionen naturgemäss (und im Gegensatz zu Überweisungen via Onlinebanking respektive TWINT) schwierig nachzuweisen sind. Diesbezüglich kann deshalb wiederum auf die glaubhaften und realitätsnahen Aussagen von E.________ abgestellt werden, die namentlich ausführte, sie habe dem Beschuldigten das Geld am Mittag des 25.06.2020 beim Schmuckladen bei der BM.______ (Bank) (vis à vis S.________(Genossenschaft)) übergeben, nachdem er zunächst eigentlich zu ihrer Arbeitsstelle nach BN._____ (Ortschaft) habe kommen wollen (pag. 181 Z. 100 ff.).
7.3 Vorwurf gemäss Ziff. I.1.3 der Anklageschrift (pag. 3352 ff.; S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung)
Unter diesem Punkt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, F.________ damit gedroht zu haben, ihn «kaputt zu brätschen», ihn umzubringen, ihm richtig Probleme zu bestreiten und ihm Leute vorbeizuschicken, wenn er nicht für ihn Mobiltelefone kaufe bzw. die entsprechenden Abonnementsverträge abschliesse. F.________ habe in der Folge diverse Verträge abgeschlossen und dafür Mobiltelefone erhalten (pag. 2945). […] Wie bereits in den beiden Sachverhaltsteilen zuvor (D.______ und E.______), streitet der Beschuldigte den Grundsachverhalt auch hier nicht (mehr) ab. […] F.________ bestätigte, gemeinsam mit dem Beschuldigten mehrfach in Mobiltelefonshops (beispielsweise von BX.___ (AG) oder BY.____ (GmbH)) gewesen zu sein und dort auf seinen Namen Abonnemente abgeschlossen zu haben (vgl. ausführliche Schilderungen auf pag. 326 Z. 59 ff. und pag. 333 Z. 31 ff.). Gemäss F.________ soll es dabei auch zu Vorgängen gekommen sein, in denen der Beschuldigte ihn nicht bedroht habe (pag. 326 Z. 74 ff.: […]). Bei mindestens zwei Vorfällen habe der Beschuldigte ihn aber unter Androhung von Nachteilen dazu gedrängt, die Verträge im Shop abzuschliessen (pag. 325 Z. 49 ff. […]). Für den Beschuldigten war F.________ damit zweifelsohne ein leichtes Ziel, zumal er seinen Anweisungen regelmässig auch ohne besondere Druckausübung Folge leistete. Dass sich der Beschuldigte beim geringsten Widerstand seitens F.________ nur einiger weniger – pauschaler – Drohungen (vgl. pag. 334 Z. 63 ff. […]) bedienen musste, zieht das Gericht daher nicht in Zweifel. Der angeklagte Sachverhalt ist somit ebenfalls erstellt.
7.4 Vorwurf gemäss Ziff. I.1.4 der Anklageschrift (pag. 3354 f.; S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung)
Hierunter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, G.________ damit gedroht zu haben, dass er «Nude-Bilder» von ihr veröffentlichen werde, er ihr Leben zerstören würde und die Bilder an ihren Bruder sende, wenn sie nicht am Mobiltelefon ihrer Kollegin H.________ die von ihm versandten Zahlungsanforderungen von zwei Mal CHF 80.00 per TWINT bestätigen würde. Aufgrund dieser Androhungen habe G.________ die Zahlungen ausgelöst (pag. 2945). […] G.________ sagte glaubhaft aus, sie habe die Zahlungsaufforderung auf dem Handy von H.________ bestätigt, nachdem sie vom Beschuldigten dazu gedrängt worden sei. […] Die Nacktbilder habe der Beschuldigte ohne ihr Einverständnis erstellt (vgl. hierzu die bildhaften und lebensnahen Aussagen auf pag. 995: […]) und er habe ihr angedroht, dass er ihr das Leben zur Hölle mache bzw. die Nacktbilder an ihren Bruder sende, wenn sie ihm kein Geld überweise (pag. 994, pag. 1004 Z. 58 ff.). Die Bilder wurden in der Folge effektiv auch an Drittpersonen gesendet, so namentlich an BO.________, einen Kollegen von G.______s Bruder. Dieser erhielt vom Beschuldigten offenbar ein Video, auf dem G.________ in freizügiger Bekleidung zu sehen war und verlangte, dass BO.________ gewisse Dinge für ihn erledige, andernfalls er das Video weiterversenden würde und «schauen wolle, wie der grosse Bruder von G.________ reagieren würde» (pag. 1010). All dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von G.________, wohingegen die Argumentation des Beschuldigten wiederum sehr eindimensional ist. Das Gericht stellt deshalb im Ergebnis auch hier auf den angeklagten Sachverhalt ab.
7.5 Vorwürfe gemäss Ziff. I.2, I.3 und I.8.11 der Anklageschrift (pag. 3355 f.; S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung)
Gemäss Anklage habe der Beschuldigte am 06.02.2021 gegenüber H.________ vorgetäuscht, dass die TWINT-App nicht funktioniere und um herauszufinden, welche, sei es nötig, dass H.________ die von ihm gesandten Zahlungsaufforderungen bestätige, woraufhin sie ihm unter zwei Malen per TWINT insgesamt CHF 62.00 überwies (Ziff. I.8.11, pag. 2954). Am 24.02.2021 soll der Beschuldigte sodann mit H.________ über Snap-Chat kommuniziert haben und ihr dabei einerseits mitgeteilt haben, dass sie bei den Bullen nichts mehr sagen solle, andernfalls er sie überfahren werde, wenn er sie das nächste Mal sehe (Ziff. I.2, pag. 2946). Andererseits habe er sie in einer an sie gerichteten Voice Nachricht mehrfach «Schlampe» genannt (Ziff. I.3, pag. 2946). […] Bezüglich der Voice Nachricht liegt eine Tonaufnahme vor (pag. 946), weshalb das Gericht diesen Sachverhaltsteil – in Kombination mit den Aussagen des Beschuldigten – als hinreichend erstellt erachtet. Gleiches gilt sodann auch bezüglich der Androhung mit dem Überfahren: Diese erfolgte offenbar als Reaktion darauf, dass H.________ bei der Polizei über einen Entreissdiebstahl gesprochen hat, an dem der Beschuldigte unbestrittenermassen beteiligt war (vgl. Ziff. I.4.4 der Anklageschrift; pag. 969). […] Die TWINT-Überweisung schliesslich ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen von H.________ (vgl. pag. 962 f.: «Er sendete mir dazu drei Anforderungen am Samstag, die ich selber bestätigte. Dabei klappten aber nur zwei Überweisungen, da ich nicht genug Geld hatte. Er sagte mir, ich müsse diese bestätigen, um festzustellen, ob sein oder mein Account nicht korrekt funktioniere»; pag. 964 [auf Frage, wer die Überweisungen tätigte]: «Ich war das. Ich machte dies, weil er mir sagte ich müsse dies machen, um herauszufinden, welche App nicht richtig funktioniere. Das habe ihm sein Kollege gesagt, der beim TWINT Support arbeitete») ebenfalls als erstellt zu erachten.
7.6 Vorwurf gemäss Ziff. I.4.1 der Anklageschrift (pag. 3356 ff.; S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung)
Die Anklage wirft dem Beschuldigten unter diesem Punkt vor, am 26.09.2020 einen ihm von der Geschädigten E.________ zwecks Abfotografierens und anschliessender Rückgabe überlassenen Geldbetrag von CHF 800.00 eingesteckt zu haben und damit davongelaufen zu sein (pag. 2946). […] Am Vormittag des 26.09.2020 habe der Beschuldigte sie [die Geschädigte] folglich um ein Treffen am Nachmittag, ca. 13:40 Uhr, gebeten und gesagt, dass er ein Dokument von seinem Anwalt dabei habe, welches die Geschädigte unterschreiben müsse und womit anschliessend die Schulden vom Handyabo auf seinen Namen übernommen werden würden (pag. 228 Z. 94 ff.). Um die vereinbarte Zeit hätten sich die beiden bei der Post in R._____ (Ortschaft) getroffen. Der Beschuldigte habe E.________ mitgeteilt, dass er das fragliche Dokument zuhause vergessen habe, seine Mutter ihm dieses aber mit dem nächsten Bus bringen werde. Daraufhin habe der Beschuldigte sie gebeten, CHF 800.00 abzuheben, damit er das Geld abfotografieren und im Anschluss zusammen mit dem Dokument seinem Anwalt zukommen lassen könne. Der Beschuldigte habe das Geld genommen und mit seinem Handy fotografiert bzw. zumindest so getan. Plötzlich habe er sich das Geld in die linke Jackentasche gesteckt. E.________ habe das Geld aus der Jackentasche nehmen wollen, doch der Beschuldigte habe sie mit den Armen abgewehrt und zu ihr gesagt, dass sie sich «verpissen» solle. Kurz darauf sei er weggelaufen (pag. 228 f. Z. 108 ff.). […] So lockte der Beschuldigte die Geschädigte – offensichtlich unter dem Vorwand, die Schulden aus dem offenen Handyabo zu bereinigen – zur Post, wo er dann angab, das entscheidende Dokument zuhause vergessen zu haben. Vor Ort nahm seine Geschichte dann eine neue Wendung, indem er vorschlug, den ausstehenden Geldbetrag bar abzuheben und gewissermassen als Beweis für seine Solvenz abzufotografieren. E.________ beschrieb den Vorgang vom Treffen über das Geldabheben bis zum Abgang des Beschuldigten lebensnah und erwähnte dabei auch ausgefallene Details […]. Für das Gericht sind ihre Schilderungen deshalb nachvollziehbar und vor dem Hintergrund der vergangenen Ereignisse plausibel. Im Übrigen kann die Geschädigte mittels Bankauszug belegen, am 26.09.2020 um 11:54 Uhr den Betrag von CHF 800.00 abgehoben zu haben (pag. 224). […] Somit ist der angeklagte Sachverhalt auch in diesem Punkt erstellt.
7.7 Vorwurf gemäss Ziff. I.4.10 der Anklageschrift (pag. 3359 ff.; S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung)
Am 28.05.2021 soll der Beschuldigte im Treppenhaus beim S.________(Genossenschaft) in R._____ (Ortschaft) aus dem Rucksack von I.________ dessen iPhone 12 Pro Max entwendet haben, während I.________ den Rucksack beim Beschuldigten zurückgelassen habe, um für diesen im S.________(Genossenschaft) etwas zum Trinken zu besorgen (pag. 2949). […] Das Verhalten und die Aussagen von I.________ stehen in diametralem Gegensatz zu jenen des Beschuldigten. So schilderte I.________ detailliert und nachvollziehbar den Ablauf des fraglichen Tages. Namentlich hätten der Beschuldigte und er gemeinsam ins Fitness gewollt. Im Treppenhaus habe der Beschuldigte gefragt, ob I.________ einen Hotspot auf seinem Handy einrichten könne, weil er selber kein Internet habe. Nachdem I.________ dieser Aufforderung nachgekommen sei, habe der Beschuldigte ihn sogleich gebeten, für ihn im S.________(Genossenschaft) etwas zum Trinken kaufen zu gehen. I.________ habe hierfür eigentlich sein Handy mitnehmen wollen, doch der Beschuldigte habe ihn gebeten, es im Rucksack zu lassen, damit die Verbindung mit dem Hotspot nicht abbreche. Nach dem Einkauf («ich kaufte nur einen Ice-Tee für A.________ für etwa zwei, drei Franken») habe I.________ gesehen, wie der Beschuldigte sein Handy aus dem Rucksack genommen habe und einfach davongelaufen sei (pag. 1361 Z. 23 ff.). I.________ sei ihm nicht direkt nachgeeilt, weil er Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte ihn angreifen könnte (pag. 1362 Z. 40 ff.). Nach der Wegnahme des Mobiltelefons habe sich I.________ zum Domizil des Beschuldigten begeben, wo er aber nur auf dessen Mutter getroffen sei. Er habe den Beschuldigten angerufen und dieser habe sogleich das Telefon abgenommen. Der Beschuldigte habe zu I.________ gesagt, er solle noch einmal zum S.________(Genossenschaft) laufen, wo er auf ihn warten werde. Nachdem sich I.________ zum S.________(Genossenschaft) begeben habe, sei der Beschuldigte nicht dort gewesen. I.________ sei deshalb in die Stadt gefahren, wo er zunächst seinen Onkel getroffen und anschliessend im BX.___ (AG) Shop seine SIM-Karte habe sperren lassen (pag. 1362 Z. 66 ff.). Die Angaben I._____s überzeugen durch zeitliche und örtliche Stringenz sowie der spontanen Angabe ausgefallener Details. Gemäss Polizeirapport sperrte I.________ sein Mobiltelefon innerhalb einer Stunde nach dessen Verlust und erschien am frühen Nachmittag desselben Tages bereits bei der Polizei für die Anzeigestellung (pag. 1351 f.). […] Die pauschalen Behauptungen des Beschuldigten sind somit auch hier als Schutzbehauptungen zu taxieren und der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist erstellt.
8. Würdigung der unbestrittenen Sachverhalte durch die Vorinstanz
Die bei Anklageerhebung unbestritten gebliebenen Sachverhaltsteile lassen sich grob in die Vermögenstatbestände (Diebstahl [Ziff. I.4] und Betrug [Ziff. I.8]) und die übrigen Tatbestände (Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung [Ziff. I. 5 und 6], Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage [Ziff. I.7], Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs-, Abfall- und Betäubungsmittelgesetz [Ziff. I.10, I. 12, I. 13] sowie Hinderung einer Amtshandlung [Ziff. I.11]) unterteilen.
Bei den als Diebstahl angeklagten Sachverhaltskomplexen handelt es sich grösstenteils um sogenannte «Entreissdiebstähle» zum Nachteil älterer Damen, die der Beschuldigte gemeinsam mit BP.________ beging (vgl. pag. 2947 f.). Der Beschuldigte anerkannte die ihm vorgeworfenen Taten und hielt ergänzend fest, er und BP.________ hätten sich mit dem Entreissen der Handtaschen «sozusagen abgewechselt» (pag. 2441, vgl. auch pag. 2475 Z. 136 ff.). Die angeklagten Betrugshandlungen bilden sodann den mengenmässig grössten Teil der Vorwürfe. In zahlreichen Fällen war der Beschuldigte hier im Internet aktiv, wobei er sich zweier verschiedener Vorgehensweisen bediente: Zum einen erstellte er auf zahlreichen Onlineshops jeweils neue, nicht auf seinen, sondern auf den Namen seiner Nachbarn lautende Kundenkonten und bestellte darüber Waren. Die so ausgelieferten Pakete fing der Beschuldigte entweder direkt im Briefkasten der Nachbarn ab (so beispielsweise im Fall von BQ.________, vgl. Ziff. I.8.1) oder er leitete die Sendungen an ein externes Postfach weiter (vgl. Ziff. I.8.22 ff.). Zum anderen bot der Beschuldigte unter verschiedensten Pseudonymen diverse Waren auf Onlineplattformen wie «tutti» oder «anibis» zum Verkauf an, ohne jedoch im Besitz dieser Verkaufsgegenstände gewesen zu sein. Nach Vorauszahlung durch die jeweiligen Käufer war der Beschuldigte entsprechend nicht in der Lage, die bestellte Ware auszuliefern (vgl. beispielsweise Ziff. I.8.15 ff.). Die Pseudonyme erstellte er mithilfe unterschiedlicher Handynummern, die ihm unter anderem seine damalige Freundin, BR.________, besorgte (vgl. pag. 2026 Z. 48 ff., pag. 2032 Z. 299 ff.; pag. 2478 Z. 258 ff.). Anlässlich seiner Befragung an der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte erneut (wie auch an zahlreichen Befragungen davor, vgl. beispielsweise pag. 2476 Z. 195 ff.: «Ich kann mich nicht an die Sache erinnern. Die AirPod-Sache war meine Sache. Ich habe so Sachen gemacht, damit ich einfach zu Geld komme. Das Geld vom Sozialdienst reicht einfach nicht aus»), dass die ihm vorgeworfenen Taten «auf seine Kappe» gehen würden (pag. 3251 Z. 44 ff.).
Auch die weiteren angeklagten Sachverhalte sind seitens des Beschuldigten vorbehaltslos eingestanden und überdies anhand der jeweiligen Polizeirapporte ebenfalls hinreichend dokumentiert (vgl. exemplarisch in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitungen pag. 1566 ff. oder in Bezug auf die Hinderung einer Amtshandlung pag. 1395 ff.). Es kann entsprechend auf die in der Anklageschrift aufgeführten Untersuchungsergebnisse (respektive deren Aktenstellen) verwiesen werden. Für das Gericht bestehen demnach keine erheblichen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Geständnisse des Beschuldigten. Gestützt auf sämtliche objektiven und subjektiven Beweismittel ist der angeklagte Sachverhalt somit auch in den übrigen – nicht bereits hiervor gesondert geprüften – Anklageziffern als erstellt zu erachten. (pag. 3361 f.).
III. Rechtliche Würdigung
9. Vorinstanzliche Würdigung
Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (siehe ab pag. 3362 ff.; S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
10. Rechtskräftig gewordene Schuldsprüche i.S. Verbrechen und Vergehen
Zusammengefasst hat im Anschluss für folgende Schuldsprüche (Verbrechen und Vergehen) eine Strafzumessung zu erfolgen (im Weiteren wird für die Details zu Tatzeiten und Begehungsorten auf Ziff. I. 1. hiervor verwiesen), wobei die Reihenfolge des vorinstanzlichen Dispositivs für die Aufzählung übernommen wird:
- Erpressung (mehrfach, teilweise versucht und teilweise fortgesetzt begangen)
- versuchte Nötigung
- Beschimpfung
- Diebstahl, mehrfach begangen
- Diebstahl, gewerbsmässig begangen
- Hausfriedensbruch
- Sachbeschädigung, mehrfach begangen
- versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage
- Betrug, gewerbsmässig begangen
- unrechtmässige Aneignung
- Hinderung einer Amtshandlung
- Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01), mehrfach begangen
IV. Strafzumessung
11. Anwendbares Recht
Die Kammer schliesst sich hierzu den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an, die wie folgt lauten (pag. 3381 f.; S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Am 01.07.2023 sind Gesetzesänderungen betreffend die Harmonisierung der Strafrahmen in Kraft getreten. Hat der Täter vor diesem Datum ein Verbrechen oder Vergehen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das neue Gesetz im Vergleich zum alten milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c, m.w.H.). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (Grundsatz der Alternativität). Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3, m.w.H.).
Der Beschuldigte beging sämtliche, vorliegend zu beurteilende Delikte vor Inkrafttreten der revidierten Gesetzesbestimmungen, weshalb nachfolgend das anwendbare Recht zu bestimmen ist. Die Strafbestimmungen zu den qualifizierten Tatbestandsformen des Diebstahls und des Betrugs haben insofern Änderungen erfahren, als gemäss neuem Recht zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist (vgl. Art. 139 Ziff. 3 und Art. 146 Abs. 2 StGB). Folglich ist diesbezüglich das alte Recht, das noch eine Mindeststrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe vorsah, milder. Neues Recht ist hingegen auf die qualifizierte Erpressung sowie das Fahren ohne Ausweis anzuwenden. Beide Strafbestimmungen sehen nach neuem Recht tiefere Mindeststrafen vor (gemäss Art. 156 Ziff. 2 StGB neu «nur» sechs Monate statt ein Jahr; gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG war altrechtlich mit der Freiheitsstrafe zwingend eine Geldstrafe auszusprechen, was neurechtlich weggefallen ist). Die übrigen Gesetzesbestimmungen sind nach der Revision unverändert geblieben.
12. Allgemeines
Für die theoretischen Ausführungen kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3382 ff.; S. 43 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
13. Strafrahmen und Wahl der Strafart
Die Vorinstanz hielt unter anderem korrekt fest, dass für die fortgesetzte Erpressung einzig eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, für die Beschimpfung und die Hinderung einer Amtshandlung hingegen nur eine Geldstrafe und für alle übrigen Delikte (mit Ausnahme der Übertretungen) sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe (pag. 3384; S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Weiteren erachtete die Vorinstanz (wo vorgesehen) mit folgender Begründung einzig die Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion (pag. 3384; S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Das deliktische Handeln des Beschuldigten war unübersehbar darauf ausgerichtet, sich einen komfortablen Lebensstil finanzieren zu können, ohne dafür einer regulären Arbeit nachgehen zu müssen. Der Beschuldigte suchte sich immer wieder neue Wege, um an Geld zu kommen, weshalb die von ihm begangenen Delikte denn auch grösstenteils in irgendeiner Form miteinander zusammenhängen. Er verfolgte seine finanziellen Absichten hartnäckig und geradezu systematisch, wobei er regelmässig eine Gleichgültigkeit gegenüber fremden Rechtsgütern an den Tag legte. Das Gericht erachtet aufgrund des Verschuldens sowie angesichts der Vielzahl an Tatbegehungen, des engen Sachzusammenhangs zwischen den jeweiligen Delikten und nicht zuletzt auch infolge fehlender Einsicht des Beschuldigten – zahlreiche, in der Vergangenheit ausgesprochene Geldstrafen haben ihre Wirkung offensichtlich verfehlt (vgl. pag. 3217 ff.) – deshalb einzig eine Freiheitsstrafe (sofern gesetzlich vorgesehen) als angemessene Sanktion.
Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und erachtet, sofern gesetzlich vorgesehen, einzig eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion. Im Übrigen focht der Beschuldigte die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht an. Auch die Generalstaatsanwaltschaft, obwohl die Sanktion anfechtend, beantragt – bis auf die Straftatbestände der Beschimpfung sowie der Hinderung einer Amtshandlung, für die die Generalstaatsanwaltschaft korrekterweise eine Geldstrafe beantragt – wiederum eine Freiheitsstrafe.
Ausgehend vom Strafrahmen stellt – aufgrund der Anwendung des alten Rechts beim gewerbsmässigen Betrug und beim gewerbsmässigen Diebstahl und der damals für diese Delikte geltenden Mindeststrafe von einer Geldstrafe ab 90 Tages-sätzen (vgl. Art. 139 Ziff. 2 aStGB bzw. Art. 146 Abs. 2 aStGB) – die fortgesetzte Erpressung das schwerste Delikt dar. Für dieses ist nachfolgend die Einsatzstrafe zu bilden.
14. Einsatzstrafe für die fortgesetzte Erpressung z.N. von E.________
14.1 Objektive Tatkomponenten
Zu berücksichtigen sind sowohl der Deliktsbetrag als auch die Qualität der Qualifikation, mithin die Dauer und die Anzahl der Erpressungen. Vorliegend ist der Deliktsbetrag in Höhe von CHF 580.00 objektiv gesehen nicht sehr hoch, subjektiv für das junge Opfer jedoch durchaus erheblich. Der Deliktsbetrag war zudem auch nur deshalb so tief, weil E.________ schlicht nicht mehr Geld aufbringen konnte. Der Beschuldigte erpresste das junge Opfer während rund eines Monates drei Mal, wobei er keine Gewalt gegen Leib und Leben, sondern die Veröffentlichung der Nacktfotos des Opfers androhte. Er nutzte dabei die Gefühle und die Hilfsbereitschaft des Opfers schonungslos aus. Das dabei gewählte Nötigungsmittel der Drohung erscheint zwar als eher mild, hätte aber in der konkreten Ausgestaltung durchaus massive Folgen gehabt, wenn der Beschuldigte die Drohung wahrgemacht hätte. Aus der Perspektive des jungen Opfers erscheint zudem die Deliktsdauer von einem Monat als lange, wusste sie doch mehrere Wochen nicht, ob der Beschuldigte ihre Nacktfotos veröffentlichen wird. Folglich führte dies für sie zu einer grossen Belastungssituation und Sorgen um den drohenden Reputationsverlust.
Angesichts des weiten Strafrahmens bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ist das objektive Tatverschulden jedoch nach wie vor im untersten Bereich anzusiedeln. Mithin ist von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen.
14.2 Subjektive Tatkomponenten
Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus finanziellen Beweggründen, was jedoch tatbestandsimmanent und daher neutral zu werten ist. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich folglich neutral aus.
14.3 Fazit
Unter Berücksichtigung der hiervor aufgeführten Elemente erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe in Form einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten als dem Tatverschulden angemessen.
15. Asperation für die fortgesetzte Erpressung z.N. von F.________
15.1 Objektive Tatkomponenten
Der Beschuldigte drohte dem wiederum jungen Opfer ausdrücklich Gewalt und sogar den Tod an. Das Opfer war dadurch stark eingeschüchtert und nicht in der Lage, sich dagegen zu wehren. Auch hier erachtet die Kammer aufgrund des mit der fortgesetzten Erpressung z.N. von E.________ gleichwertigen Nötigungsmittels eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten als dem objektiven Tatverschulden angemessen.
15.2 Subjektive Tatkomponenten
Wiederum handelte der Beschuldigte vorsätzlich und aus finanzieller Motivation und die Tat war ohne Weiteres vermeidbar. Dies wirkt sich neutral aus. Das subjektive Tatverschulden ist somit neutral zu werten.
15.3 Asperationsfaktor
Die Vorinstanz wandte aufgrund der zahlreichen Parallelen sowie auch der zeitlichen Nähe zu den E.________ betreffenden Erpressungshandlungen den Asperationsfaktor 50 % an. In Übereinstimmung mit den treffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. pag. 3863) ist hierzu jedoch festzuhalten, dass vom Asperationsfaktor von 2/3 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nur abgewichen wird, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen und daher der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.7). Vorliegend bestehen zwar gewisse Parallelen zwischen den Delikten. Sie richteten sich jedoch gegen verschiedene Personen. Die Opfer sind dabei nicht zufällig gewählt worden, vielmehr suchte der Beschuldigte seine Opfer aus seinem persönlichen Umfeld heraus und ging gezielt auf ihre individuellen Schwachstellen los. Die Opfer waren sodann auch nicht ohne Weiteres austauschbar. Weiter ereigneten sich die Delikte zu verschiedenen Gelegenheiten und entgegen der vorinstanzlichen Auffassung auch nicht in zeitlicher Nähe. Die beiden Delikte liegen immerhin fast fünf Monate auseinander. Es gibt denn auch keine grosse Anzahl von gleich gelagerten Taten, die einen tieferen Asperationsfaktor rechtfertigen würde. Zusammengefasst liegen in casu keine Gründe vor, um vom praxisgemässen Asperationsfaktor von 2/3 abzuweichen.
15.4 Zwischenfazit
Die Freiheitsstrafe von sieben Monaten für die fortgesetzte Erpressung z.N. von F.________ ist mit 2/3, d.h. mit viereinhalb Monaten, zur Einsatzstrafe zu asperieren.
16. Asperation für den gewerbsmässigen Betrug
16.1 Objektive Tatkomponenten
Zu berücksichtigen sind vorliegend die Vielzahl der Taten und damit auch die Vielzahl der geschädigten Personen. Die Deliktsbeträge lagen dabei mehrheitlich im zwei- bis dreistelligen Bereich und resultierten zusammen in einer Deliktssumme von über CHF 12'000.00. Die deliktische Phase dauerte gut vierzehn Monate und der Beschuldigte zeigte dabei ein gezieltes und durchtriebenes Vorgehen, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (pag. 3385; S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Er ging gezielt vor, erstellte fiktive Accounts mit erfundenen Adressen und Personen, recherchierte geeignete Örtlichkeiten für die Lieferungen, bearbeitete die Inserate und Angebote regelmässig und korrespondierte mit seinen designierten Betrugsopfern über E-Mail, wobei er Lügengeschichten vorbrachte und Hinhaltetaktiken anwendete. Sein Vorgehen wählte er geschickt so aus, dass die Kontrollsysteme der jeweiligen Internetplattformen möglichst lange untätig blieben. Obwohl seine Betrugs-masche nicht als sonderlich raffiniert bezeichnet werden kann, betrieb er dennoch einen grossen Aufwand, um seine Maschinerie funktionstüchtig zu erhalten, was von erheblicher krimineller Energie zeugt.
An dieser Stelle kann auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 109 vom 10. August 2021, E. IV.18.1 verwiesen werden, in welchem ebenfalls ein gewerbsmässiger Betrug beurteilt wurde. Es betraf eine Vielzahl von einzelnen deliktischen Bestellvorgängen über einen Zeitraum von fast drei Jahren, der Deliktsbetrag belief sich auf knapp CHF 88'000.00. Der Beschuldigte sei perfid und dreist vorgegangen und habe keine Anstrengung gescheut. Namentlich habe er für jede neue Bestellung ein neues Konto eröffnet und damit einen neuen Namen und eine neue E-Mail-Adresse kreiert, gezielt alte Computer gekauft, um so neue IP-Adressen zu generieren und auch hinsichtlich der Lieferadressen bunt variiert, um das Opfer zu täuschen, und so eine erhebliche kriminelle Energie offenbart. Der direkte Vorsatz war neutral zu gewichten. Das Gericht veranschlagte für dieses Tatverschulden eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten.
Vor diesem Hintergrund erscheint für den vorliegenden Fall, welcher mit dem hiervor genannten Urteil SK 20 109 vergleichbar ist, jedoch einen kürzeren Deliktszeitraum und eine kleinere Deliktssumme betrifft, eine Freiheitsstrafe von neun Monaten als dem objektiven Tatverschulden angemessen.
16.2 Subjektive Tatkomponenten
Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, aus monetärem Eigeninteresse sowie in vermeidbarer Art und Weise, was sich wiederum neutral auswirkt. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich folglich neutral aus. Es bleibt daher bei einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, die mit dem Faktor von 2/3 zu asperieren ist.
16.3 Zwischenfazit
Die Freiheitsstrafe von neun Monaten für den gewerbsmässigen Betrug ist mit 2/3, d.h. mit sechs Monaten, zur Einsatzstrafe zu asperieren.
17. Asperation für den gewerbsmässigen Diebstahl
17.1 Objektive Tatkomponenten
Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien; Stand 1. Januar 2023) sehen für einen Entreissdiebstahl, bei dem sich der Täter von hinten an eine betagte Frau heranschleicht, ihr die Handtasche entreisst und mit einer Beute von CHF 1'000.00 wegrennt, wobei die Frau nicht stürzt und sich keine Verletzungen zuzieht, eine Strafe von 150 Strafeinheiten vor (S. 47 der VBRS-Richtlinien). Der Beschuldigte beging fünf Entreissdiebstähle. Vorliegend handelte es sich bei den Opfern der Entreissdiebstähle in drei Fällen um betagte Damen (Jahrgänge 1937, 1938 und 1942) und in zwei Fällen um ältere Damen (beide Jahrgang 1961). Keines der Opfer hat sich dabei Verletzungen zugezogen, was jedoch mit Blick darauf, dass die Taten im Januar und zumindest in drei Fällen nachweislich auf schneebedeckten Gehwegen begangen wurden (vgl. pag. 390 f., pag. 480, pag. 511 ff.), auch dem Zufall zu verdanken ist. Die Deliktsbeträge bewegen sich teils tiefer und teils (deutlich) höher als im Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien und belaufen sich gesamthaft auf rund CHF 6'000.00. Der Beschuldigte handelte bei drei der fünf Entreissdiebstähle mit einem Mittäter und das Tatvorgehen bewegte sich nahe am Raub. So wirkte er teilweise körperlich auf seine Opfer ein, um die Taschen entreissen zu können (stossen am Oberarm, packen am Arm, vgl. pag. 2947 f.).
Weiter beging der Beschuldigte einen Einbruchdiebstahl. Für einen Einbruchdiebstahl findet sich in den VBRS-Richtlinien folgender Referenzsachverhalt, für den eine Referenzstrafe von 90 Strafeinheiten vorgesehen ist: «Der Täter bricht nachts in ein leer stehendes und abgelegenes Geschäft ein und erbeutet CHF 10'000.00, wobei mittelgrosser Sachschaden entsteht.» (S. 47 der VBRS-Richtlinien). In casu erfolgte der Einbruchdiebstahl nachts auf ein Firmengelände und generierte einen eher kleinen Sachschaden. Der Deliktsbetrag liegt mit CHF 5'000.00 um die Hälfte tiefer als im Referenzsachverhalt. Die Tat wurde zudem in Mittäterschaft begangen.
Die Deliktssummen des Einbruch- und der Entreissdiebstähle ergeben zusammen rund CHF 11'000.00. Gestützt auf die hiervor genannten Referenzsachverhalte und die vorliegenden Faktoren erachtet das Gericht für den gewerbsmässigen Diebstahl (sich zusammensetzend aus fünf Entreissdiebstählen und einem Einbruchdiebstahl) eine Freiheitsstrafe von gesamthaft fünfzehn Monaten als dem objektiven Tatverschulden angemessen.
17.2 Subjektive Tatkomponenten
Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht, was wiederum tatbestandsimmanent und neutral zu werten ist. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich entsprechend neutral aus. Es bleibt damit bei einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten, welche wiederum zu 2/3 zu asperieren ist.
17.3 Zwischenfazit
Die Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten für den gewerbsmässigen Diebstahl ist mit 2/3, d.h. mit zehn Monaten, zur Einsatzstrafe zu asperieren.
18. Asperation für die weiteren Erpressungen z.N. von D.________ und G.________
18.1 Objektive Tatkomponenten i.S. Erpressung z.N. von G.________
Der Beschuldigte ging bei G.________ ähnlich vor wie bei E.________ und erpresste sie namentlich mit der Veröffentlichung von Nacktbildern. Es erfolgte jedoch keine fortgesetzte Erpressung und es ging um einen tieferen Deliktsbetrag. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschuldigte effektiv ein Video von G.________ an eine Drittperson versandte, auf dem sie in freizügiger Bekleidung sichtbar war. Für diese Tat erscheint eine Freiheitsstrafe von vier Monaten als dem objektiven Tatverschulden angemessen.
18.2 Subjektive Tatkomponenten i.S. Erpressung z.N. von G.________
Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus finanzieller Motivation, was neutral zu werten ist. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich entsprechend neutral aus, womit es bei einer Strafe von vier Monaten bleibt. Diese ist zu 2/3 zu asperieren.
18.3 Objektive und subjektive Tatkomponenten i.S. Erpressung z.N. von D.________
Bei D.________ blieb es bei einem Versuch. Der hypothetische Deliktsbetrag ist nicht bekannt, dieser wäre jedoch bei Abschluss eines Mobiltelefonabonnements monatlich gestiegen. Für diese Tat erscheint eine Freiheitsstrafe von drei Monaten dem objektiven und subjektiven Tatverschulden, nach Vornahme einer Strafmilderung zufolge Versuchs, angemessen. Diese ist wiederum zu 2/3 zu asperieren.
18.4 Zwischenfazit
Die Freiheitsstrafen von vier bzw. drei Monaten für die weiteren Erpressungen z.N. von G.________ und D.________ sind mit je 2/3, d.h. mit 2 2/3 Monaten (80 Tage) bzw. zwei Monaten, zur Einsatzstrafe zu asperieren.
19. Asperation für die weiteren Diebstähle z.N. von E.________, I.________ und S.________(Genossenschaft)
19.1 Objektive und subjektive Tatkomponenten
Beim Diebstahl zum Nachteil von E.________ liegt der Deliktsbetrag bei CHF 800.00. Zu berücksichtigen ist die perfide und hinterlistige Vorgehensweise des Beschuldigten, durch Ausnützen der «Freundschaft» des Opfers. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen Beweggründen, was neutral zu werten ist. Gestützt auf das objektive und subjektive Tatverschulden bemisst das Gericht für diese Tat die Strafe auf 20 Strafeinheiten, die zu 2/3, ausmachend 14 Strafeinheiten, anzurechnen sind.
Beim Diebstahl zum Nachteil von I.________ beträgt die Deliktssumme rund CHF 1'300.00. Auch hier hat der Beschuldigte eine «Freundschaft» ausgenutzt und so ein hinterlistiges Vorgehen an den Tag gelegt, was verschuldenserhöhend zu gewichten ist. Der Beschuldigte handelte auch hier direktvorsätzlich und aus finanziellen Beweggründen, was wiederum neutral zu werten ist. Für diese Tat ist gestützt auf das objektive und subjektive Tatverschulden eine Strafe von 30 Strafeinheiten auszufällen, die wiederum zu 2/3, ausmachend 20 Strafeinheiten, zu asperieren ist.
Der Diebstahl zum Nachteil der S.________(Genossenschaft) stellt einen typischen Einschleichdiebstahl dar, bei dem ein Deliktsbetrag in Höhe von CHF 500.00 entstand. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen Beweggründen, was wiederum neutral zu werten ist. Für diese Tat ist gestützt auf das objektive und subjektive Tatverschulden eine Strafe von 15 Strafeinheiten auszufällen, die wiederum zu 2/3, ausmachend 10 Strafeinheiten, zu asperieren ist.
19.2 Zwischenfazit
Für die weiteren Diebstähle sind gesamthaft 44 Strafeinheiten zur Einsatzstrafe zu asperieren.
20. Asperation für die weiteren Taten nach StGB
Betreffend den Nötigungsversuch zum Nachteil von H.________ lehnt sich die Kammer an den Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien betreffend Nötigung an, für den eine Strafe von 120 Strafeinheiten vorgesehen ist (vgl. S. 49 der VBRS-Richtlinien). Der Beschuldigte drohte H.________ Gewalt an, konkret, dass er sie überfahre, wenn sie sich bei der Polizei melde. Dabei handelte er aus rein egoistischen Beweggründen, wollte er doch nicht, dass H.________ sein deliktisches Verhalten «auffliegen» lässt. Die Intensität der Nötigung (bzw. deren Versuch) ist vorliegend jedoch geringer als die im Referenzsachverhalt aufgeführte, weshalb eine Strafe von 80 Strafeinheiten als dem objektiven und subjektiven Tatverschulden angemessen erscheint. Nach einer Reduktion der Strafe um 20 Strafeinheiten aufgrund des Versuchs ist hierfür eine Strafe von 60 Strafeinheiten auszusprechen, welche zu 2/3, ausmachend 40 Strafeinheiten, zu asperieren ist.
Der Hausfriedensbruch zum Nachteil der J.________ GmbH wurde in einer Geschäftsliegenschaft begangen, weshalb die Verletzung der Privatsphäre entsprechend weniger schwer wiegt. Hierfür ist mit Blick auf die Referenzsachverhalte der VBRS-Richtlinien (vgl. S. 49 der VBRS-Richtlinien) eine Strafe von 30 Strafeinheiten auszufällen, welche jedoch nur zu 50 % zu asperieren ist, da es sich um ein Begleitdelikt zum Diebstahl bei der J.________ GmbH handelt. Somit resultiert eine zu asperierende Strafe von 15 Strafeinheiten.
Auch die Sachbeschädigung zum Nachteil der J.________ GmbH stellt ein Begleitdelikt zum dortigen Diebstahl dar. Zu beachten ist hierbei der geringe Sachschaden in Höhe von ca. CHF 300.00. Wiederum mit Blick auf den Referenzsachverhalt in den VBRS-Richtlinien, bei dem für einen Schaden von knapp über CHF 300.00 eine Strafe von 15 Strafeinheiten vorgesehen ist (vgl. S. 47 der VBRS-Richtlinien), erachtet die Kammer auch im vorliegenden Fall eine Strafe von 15 Strafeinheiten als angemessen. Diese ist wiederum zu rund 50 %, ausmachend 7 Strafeinheiten, zu asperieren.
Die Sachbeschädigung zum Nachteil von P.________ resultierte in einem eher geringen Sachschaden in Höhe von CHF 215.00. Für diese Tat ist eine Strafe von 10 Strafeinheiten auszusprechen, die zu rund 2/3, ausmachend 6 Strafeinheiten, zu asperieren ist.
Die Sachbeschädigung zum Nachteil des Hotels Restaurants Q.________ resultierte in einem beachtlichen Sachschaden von rund CHF 4'000.00, wobei diverses Mobiliar, die Wände sowie der Duschvorhang und dessen Halterung beschädigt wurden. Hierfür ist eine Strafe von 45 Strafeinheiten auszusprechen, die wiederum zu 2/3 zu asperieren ist, ausmachend 30 Strafeinheiten.
Für den versuchten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ist eine Strafe von 15 Strafeinheiten auszusprechen, zumal es sich zum einen um einen Versuch, und zum anderen um eine «Nachtat» eines Entreissdiebstahls handelt. Die Strafe ist zu 2/3 zu asperieren, ausmachend 10 Strafeinheiten.
Die unrechtmässige Aneignung zum Nachteil von BH.________ betrifft die Aneignung dessen Reisepasses, den der Beschuldigte in der Folge zur Begehung einer Straftat verwendete. Für diese Tat ist eine Strafe von 10 Strafeinheiten, zu asperieren mit 2/3, ausmachend 6 Strafeinheiten, auszusprechen.
Gesamthaft sind für die weiteren Taten nach StGB somit 114 Strafeinheiten zur Einsatzstrafe hinzuzurechnen.
21. Asperation für die Straftaten nach SVG
Die Kammer lehnt sich, wie bereits die Vorinstanz, für die Beurteilung der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz an die VBRS-Richtlinien (S. 7 ff.) an. Es sind sodann im Einzelnen folgende Strafen auszufällen:
Für die zweifach begangene widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 Bst. g SVG) gemäss Anklageziffer 10.1 sind je 12 Strafeinheiten auszusprechen, welche zu je 2/3 zu asperieren sind. Daraus resultiert eine zu asperierende Strafe von 16 Strafeinheiten.
Für das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG) gemäss Anklageziffer 10.1 ist eine Strafe von 12 Strafeinheiten, zu asperieren mit 2/3, ausmachend 8 Strafeinheiten, auszusprechen.
Für das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG) gemäss Anklageziffern 10.1, 10.2, 10.4 und 10.5 (vierfache Begehung) ist eine Strafe von je 18 Strafeinheiten auszusprechen. Die Tat gemäss Anklageziffer 10.5 ist mit dem Faktor 50 % zu asperieren, da es sich um eine Fahrt vom selben Tag und mit demselben Motorfahrzeug wie bei der Tat gemäss Anklageziffer 10.4 handelt. Alle restlichen Strafen sind mit einem Faktor von 2/3 zu asperieren. Es resultiert somit eine zu asperierende Strafe von 45 Strafeinheiten.
Das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG) gemäss Anklageziffer 10.3 wird abweichend von den anderen gleichartigen Delikten mit (nur) 10 Strafeinheiten bestraft, da es sich um eine sehr kurze Fahrt handelte. Diese Strafe ist zu 2/3, ausmachend rund 6 Strafeinheiten, zu asperieren.
Die Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG) gemäss Anklageziffer 10.4 ist mit 12 Strafeinheiten zu bestrafen. Diese Strafe ist zu 2/3, ausmachend 8 Strafeinheiten, zu asperieren.
Für die grobe Verkehrsregelverletzung durch Geschwindigkeitsüberschreitung (Art. 90 Abs. 2 SVG) gemäss Anklageziffer 10.5 ist eine Strafe von 35 Strafeinheiten auszusprechen, welche zu 2/3, ausmachend rund 23 Strafeinheiten, zu asperieren ist.
Das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG) gemäss Anklageziffern 10.1 und 10.3 (zweifache Begehung) ist mit je 25 Strafeinheiten zu bestrafen. Die Strafen sind zu je 2/3, ausmachend rund 33 Strafeinheiten, zu asperieren.
Daraus resultiert für sämtliche Straftaten nach SVG eine Strafe von 139 Strafeinheiten.
22. Fazit Tatkomponenten (asperiert)
Zusammenfassend ist die Einsatzstrafe für die fortgesetzte Erpressung zum Nachteil von E.________, welche auf sieben Monate festgelegt wurde, wie folgt zu erhöhen:
- 4,5 Monate für die fortgesetzte Erpressung z.N. F.________
- 6 Monate für den gewerbsmässigen Betrug
- 10 Monate für den gewerbsmässigen Diebstahl
- 2 2/3 Monate bzw. 80 Tage für die Erpressung z.N. G.________
- 2 Monate für die Erpressung z.N. D.________
- 44 Strafeinheiten für die weiteren Diebstähle (z.N. E.________, I.________ und S.________(Genossenschaft))
- 114 Strafeinheiten für die weiteren Taten nach StGB
- 139 Strafeinheiten für die Straftaten nach SVG
Daraus resultiert eine schuldangemessene Strafe von insgesamt 1'262 Strafeinheiten, was gerundet einer Strafe von 42 Monaten entspricht.
23. Täterkomponenten
Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte, war die Kindheit des Beschuldigten nicht einfach und geprägt von fehlender Konstanz und erlebter Gewalt (pag. 3389; S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten vermögen für sich jedoch noch keine Strafminderung zu begründen. Der Beschuldigte hatte zahlreiche Chancen, sein Leben in geordnete Bahnen zu bringen. Insbesondere nach der vorinstanzlichen Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe und einer Landesverweisung hätte dem Beschuldigten ein genügend starkes Warnzeichen vorgelegen, um von weiterer Delinquenz abzusehen und stattdessen seine Energie in eine legale Arbeitstätigkeit sowie die Suche nach einer Lehrstelle zu investieren. Diese Chance hat er jedoch nicht gepackt. Stattdessen bezog er wiederum Sozialhilfe (vgl. pag. 3816 ff.; 3857 ff.) und gab zu, auch nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weiter delinquiert zu haben, um zu Vermögen zu gelangen (pag. 3868). So sind gemäss aktuellem Strafregisterauszug nebst diesem Verfahren sieben weitere Verfahren in verschiedenen Kantonen (Uri, Solothurn und Bern) hängig (pag. 3803 ff.). Darunter finden sich auch mindestens drei Katalogdelikte (Raub, Betrug, Freiheitsberaubung; pag. 3804 f.).
Die einschlägigen Vorstrafen und das delinquente Verhalten während laufendem Strafverfahren, das mindestens teilweise eingestanden ist, erachtet die Kammer als deutlich straferhöhend. Die Kammer gewährt dem Beschuldigten jedoch ebenfalls – wie auch von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt – einen Geständnisrabatt.
Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente leicht straferhöhend aus. Die Strafe von 42 Monaten ist daher auf 44 Monate zu erhöhen.
24. Konkretes Strafmass und Vollzug
Nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten resultiert eine schuldangemessene Freiheitsstrafe von 44 Monaten. Die Freiheitsstrafe kann daher nur unbedingt ausgesprochen werden (Art. 42 Abs. 1 StGB e contrario und Art. 43 Abs. 1 StGB e contrario).
25. Geldstrafe für die weiteren Delikte
Wie eingangs in Ziff. IV.13 erwähnt, sind für die Hinderung einer Amtshandlung sowie die Beschimpfung je eine Geldstrafe auszusprechen. Die Kammer erachtet für die Hinderung einer Amtshandlung gestützt auf die VBRS-Richtlinien eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen als angemessen, da der Referenzsachverhalt («Der Täter wird von einem Polizeibeamten zur Kontrolle angehalten. Als dieser seinen Ausweis kontrollieren will, reisst er ihm diesen aus den Händen und flüchtet.», S. 51 der VBRS-Richtlinien,) mit dem vorliegend zu beurteilenden Delikt vergleichbar ist.
Für die Beschimpfung, welche via Snapchat-Voice Nachricht und allein gegenüber der Geschädigten erfolgte, erachtet die Kammer gestützt auf die VBRS-Richtlinien eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen als ausreichend (S. 48 der VBRS-Richtlinien).
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind die vorliegenden Geldstrafen in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 21. September 2022 (SA2 22 8243 22) auszufällen, da der Beschuldigte die zu beurteilenden Delikte am 24. Februar 2021 bzw. am 29. August 2021 und damit beide vor der Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern begangen hat. Der Beschuldigte wurde im Urteil vom 21. September 2022 wegen Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt (pag. 3807). Diese rechtskräftige Grundstrafe stellt das schwerere Delikt dar, weshalb sie als Einsatzstrafe gilt. Die Strafen für die Hinderung einer Amtshandlung und für die Beschimpfung sind zu einem Faktor von 2/3, ausmachend 10 Tagessätze, zu dieser Einsatzstrafe zu asperieren. Es wird an dieser Stelle verzichtet, die Täterkomponenten straferhöhend zu berücksichtigen. Die hypothetische Gesamtstrafe beträgt damit 70 Tagessätze. Von dieser ist die rechtskräftige Grundstrafe von 60 Tagessätzen abzuziehen, womit eine Zusatzstrafe von 10 Tagessätzen resultiert. Die Höhe des Tagessatzes ist aufgrund der instabilen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf das gesetzliche Minimum von CHF 30.00 festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Eine ausnahmsweise Unterschreitung dieses Minimums rechtfertigt sich vorliegend nicht. Die Geldstrafe ist zudem unbedingt zu vollziehen, da dem Beschuldigten aufgrund der weiteren Delinquenz trotz hängigem Strafverfahren eine ungünstige Legalprognose i.S.v. Art. 42 Abs. 1 StGB gestellt werden muss.
V. Landesverweisung
26. Rechtliche Grundlagen
Betreffend die rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 3393 ff.; S. 54 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist lediglich Folgendes festzuhalten: Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (Urteile des Bundesgerichts 6B_149/2023 vom 1. November 2023 E. 1.3.4; 6B_205/2023 vom 17. August 2023 E. 1.2.2; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.6; 6B_123/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 3.5.1; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; je mit Hinweisen). Folglich ist in einem ersten Schritt die Prüfung eines echten Härtefalls vorzunehmen und erst in einem weiteren Schritt die Prüfung möglicher Vollzugshindernisse.
27. Prüfung in concreto
27.1 Ausländereigenschaft und Vorliegen einer Katalogtat
Als brasilianischer Staatsangehöriger ist der Beschuldigte Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Er wird vorliegend unter anderem wegen fortgesetzter Erpressung, gewerbsmässigen Diebstahls, gewerbsmässigen Betrugs sowie Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch und damit wegen mehrerer Katalogstraftaten (Art. 66a Abs. 1 Bst. c und d StGB) schuldig gesprochen. Folglich ist er grundsätzlich des Landes zu verweisen. Zu prüfen bleibt, ob aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist.
27.2 Härtefallprüfung
27.2.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz
Ein in der Schweiz geborener oder aufgewachsener Ausländer hat gemäss Rechtsprechung ein gewichtiges privates Interesse am Verbleib in der Schweiz, das bei der Interessensabwägung zu berücksichtigen ist (BGE 144 IV 332, E. 3.3.3.). Die Vorinstanz führte zu diesem Punkt Folgendes aus, worauf verwiesen werden kann (pag. 3396; S. 57 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Beschuldigte ist im BZ.________(Datum) in Brasilien geboren und reiste CA.________(Jahr) im Alter von rund vier Jahren gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder in die Schweiz ein. Nachdem er zunächst über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, ist er seit November 2009 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (pag. 2609).
Mittlerweile lebt der Beschuldigte folglich seit 20 Jahren in der Schweiz und hat damit praktisch seine gesamte Kindheit sowie die prägenden Jugendjahre hier verbracht. Die Anwesenheitsdauer kann demnach als lange bezeichnet werden und steht einer Landesverweisung somit grundsätzlich entgegen.
Anzufügen ist, dass die Niederlassungsbewilligung nicht mehr verlängert wurde, da es der Beschuldigte unterliess, rechtzeitig eine Verlängerung zu beantragen (pag. 3677 und pag. 3874).
Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, handelt es sich beim Beschuldigten bei dieser Ausgangslange um einen hier aufgewachsenen Ausländer, bei dem bereits aus diesem Grund grundsätzlich von einem bedeutenden Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_43/2024 vom 5. August 2024, E. 3.3.1). Eine Wegweisung ist in solchen Fällen grundsätzlich nur bei schweren, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung tangierenden Straftaten zulässig, wobei die Prüfung dieser Anforderungen durch eine eingehende Entscheidbegründung offenzulegen ist (Schlegel Stefan, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. Aufl. Bern 2024, Art. 66a N 12, mit weiteren Hinweisen).
27.2.2 Familienverhältnisse
Der Beschuldigte ist mittlerweile 25-jährig und damit alt genug, um auf eigenen Beinen zu stehen. Dass das Zusammenleben des Beschuldigten mit seiner Mutter und seinen beiden volljährigen Schwestern bzw. Halbschwestern (beide Jahrgang 2006) mehr als Zweckgemeinschaft erscheine, wie dies die Vorinstanz ausführte (pag. 3397; S. 58 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), ist daher nachvollziehbar. Es ist festzuhalten, dass die Mutter des Beschuldigten sowie seine Halbschwestern konstant hier in der Schweiz leben, alle mit einer Niederlassungsbewilligung C und dem Ziel, das Schweizer Bürgerrecht zu erhalten (pag. 3867 und pag. 3874).
Dass der Beschuldigte immer mal wieder bei seiner Mutter lebte, ist hauptsächlich der finanziellen Situation des Beschuldigten geschuldet. Auch nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft zog er zur Mutter, die offensichtlich immer noch gewillt ist, den Beschuldigten in verschiedenster Hinsicht zu unterstützen. Dies auch, sollte ihm tatsächlich eine Landesverweisung drohen (pag. 3872). Aus den edierten Akten der Staatsanwaltschaft Solothurn (STA.2025.645) geht hervor, dass der Beschuldigte in den letzten Jahren keinen steten Wohnsitz hatte. Zuletzt gemeldet war er in BS._____ (Ortschaft), er habe es aber nach der dortigen Abmeldung «versifft», sich wieder anzumelden und war daher zeitweise nirgends gemeldet. Er habe einige Wochen im Ausland in Berlin gewohnt, sei dann aber zurück zu seiner Mutter und habe später zeitweise beim alten Chef, bzw. in einer durch ihn vermittelten Wohnung neben dem BV.___-Club in Luzern, in dem er gearbeitet hatte, gelebt. Er sagte, dass er nicht längerfristig zu seiner Mutter gehen, sondern selbständig auf eigenen Beinen stehen wolle (Akten STA.2025.645, Einvernahme des Beschuldigten vom 11. Februar 2025, S. 4 f.).
Eine stabile Beziehung zu einer Frau und/oder eigene Kinder hat der Beschuldigte nicht, folglich hat er hier in der Schweiz keine eigene Kernfamilie, die von Art. 8 EMRK geschützt wäre. Zwar fällt in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht nur die eigentliche Kernfamilie (d.h. Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern), sondern auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_43/2024 vom 5. August 2024, E. 3.3.2). Das Bundesgericht verlangt in diesem Zusammenhang zusätzlich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, um in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK zu gelangen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.5.5 m.w.H.).
Die zwar glaubhaft dargetane gute und gelebte Beziehung zur Mutter und den Halbschwestern, die ab und an erfolgte Zweckgemeinschaft bezüglich des gemeinsamen Wohnens sowie die von der Mutter ab und zu erhaltene finanzielle Unterstützung reichen nach Ansicht der Kammer nicht aus, um ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen und in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK zu fallen. Die Ausgangslage beim Beschuldigten unterscheidet sich denn auch wesentlich vom Fall, der dem Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2022 vom 12. Juni 2024 zugrunde lag (E. 1.5.5.), ist der Beschuldigte in casu doch älter und lebt nicht aufgrund einer Ausbildungssituation bei seiner Mutter, sondern mangels Erlangens einer finanziellen Selbständigkeit, welche wiederum mit einer mangelhaften Regelung seiner Lebensverhältnisse zusammenhängt. Es ist daher festzuhalten, dass das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK vorliegend nicht tangiert ist, da der Beschuldigte keine Kernfamilie in der Schweiz hat und betreffend die weiteren familiären Verhältnisse die erweiterten Voraussetzungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erfüllt sind.
27.2.3 Soziale Integration
Der Beschuldigte spricht fliessend Mundart. Das Bundesgericht hielt diesbezüglich betreffend die Sprachkompetenz fest, dem Umstand, dass jemand einwandfrei Deutsch und Schweizerdeutsch spreche, komme in der Härtefallprüfung grosses Gewicht zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2022 vom 12. Juni 2024, E. 1.5.3.).
Dadurch, dass der Beschuldigte in der Schweiz aufgewachsen ist und die ganzen neun Schuljahre besucht hat, ist er hier in der Schweiz sozialisiert worden. Damit ist auch davon auszugehen, dass er hier in der Schweiz einen Freundes- und Bekanntenkreis hat. Diesbezüglich gab er im Rahmen der Berufungsverhandlung zwar an, dass er den Kontakt mit seinen Kollegen und Freunden abgebrochen habe, weil er sein Leben verändern möchte (pag. 3871). Auch verschiedene Beziehungen zu Frauen – wenn auch nicht sehr stabil – sind aktenkundig. Mit einer Ex-Freundin habe er noch recht guten Kontakt (pag. 3871).
27.2.4 Wirtschaftliche Integration
Die Kammer erachtet die Ausführungen der Verteidigung, wonach die Sozialhilfeabhängigkeit bei der Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung nicht relevant sei, als nicht korrekt. Aspekte der wirtschaftlichen Integration sind vor allem als Negativindizien von Bedeutung, auch wenn eine gelungene wirtschaftliche Integration ein zentrales Element sein kann, das für einen schweren persönlichen Härtefall sprechen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.4.5). Eine fehlende Ausbildung, längerdauernde Arbeitslosigkeit, Gelegenheitsbeschäftigungen, Sozialhilfebezug während einer substanziellen Zeitdauer und erhebliche Schulden sprechen – unabhängig von ihren Ursachen – gegen eine vertiefte Integration und damit gegen einen schweren persönlichen Härtefall (vgl. bspw. Urteile des Bundesgerichts 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 6.5.1; 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.3.1; 6B_1376/2022 vom 12. September 2023 E. 2.4.3; 6B_1470/2022 vom 29. August 2023 E. 2.5.1). Bei jungen Erwachsenen darf indessen ein unsteter Beginn des Berufslebens auch nicht überbewertet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2022 vom 12. Juni 2024 E. 1.5.2; siehe zum Ganzen: Schlegel, a.a.O., Art. 66a N 17).
Der Beschuldigte kann weder eine abgeschlossene Lehre noch eine konstante Beschäftigung vorweisen. Seine Situation hat sich seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht verbessert. Vielmehr befand er sich erneut für mehrere Monate (Ende Januar bis Mitte Juni 2025) in Untersuchungshaft und wurde erst kurz vor der Berufungsverhandlung mit Ersatzmassnahmen aus der Haft entlassen. Wie genau die Monate zwischen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Inhaftierung bezüglich Arbeitstätigkeit aussahen, ist nur rudimentär bekannt, wobei der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme im Berufungsverfahren zugab, wiederum Vermögensdelikte begangen zu haben, um dann aber die konkret erfragten Vorwürfe zu bestreiten (pag. 3868 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 11. Februar 2025 im Verfahren STA.2025.645 gab er zudem an, im Jahr 2023 während ca. drei bis vier Monaten als Produktionsmitarbeiter in BT._____ (Ortschaft) gearbeitet zu haben, dann noch das in Luzern (Mitarbeiter in BV.___-Club), das in letzter Zeit aktuell gewesen sei. Das sei eigentlich das Einzige gewesen, was er gemacht habe (Akten STA.2025.645, Einvernahme vom 11. Februar 2025 S. 7).
Der Beschuldigte wurde zudem schon mit Schreiben vom 19. März 2021 vom Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst des Kantons Bern (nachfolgend: ABEV) ermahnt (S. 214 der Akten des Migrationsdienstes; vgl. pag. 3690). Er wurde darin ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass ausländerrechtliche Massnahmen gegen Ausländerinnen und Ausländer eingeleitet werden können, wenn die ausländische Person beispielsweise strafrechtlich in Erscheinung getreten, von der Sozialhilfe dauerhaft und in erheblichem Mass abhängig oder erheblich verschuldet ist. Weiter wurde er auf seinen Sozialhilfebezug (seit Erlangen der Volljährigkeit) im Umfang von CHF 32'844.80, auf die Verlustscheine aus nicht getilgten Pfändungen im Gesamtbetrag von CHF 17'768.35 sowie offene Betreibungen in Höhe von CHF 683.95 hingewiesen. Schliesslich wurde er auf seine Vorstrafen aufmerksam gemacht. Von einer ausländerrechtlichen Massnahme wurde zwar abgesehen, ihm wurde jedoch nahegelegt, sich um eine Erwerbstätigkeit im 1. Arbeitsmarkt zu bemühen, weiterhin keine Sozialhilfe mehr zu beziehen, keine neuen Betreibungen zu generieren und im Rahmen der Möglichkeit für die Rückzahlung der bestehenden Betreibungen/Verlustscheine bemüht zu sein und nicht mehr straffällig zu werden. Dieses Schreiben zeigte offensichtlich keine Wirkung. Am 18. November 2022 leitete das ABEV eine Prüfung der Gesamtsituation ein (S. 453 der Akten des Migrationsdienstes). Diese Prüfung ist offenbar noch im Gange, ist doch aus den Akten des Migrationsdienstes hierzu nichts Weiteres ersichtlich.
Dem aktuellen Betreibungsregisterauszug sind weitere eingeleitete Betreibungen seit März 2021 bis 14. Mai 2024 zu entnehmen, dies im Umfang von über CHF 4'380.00, sowie Verlustscheine im Gesamtbetrag von über CHF 23'000.00 (pag. 3684 ff.). Folglich hat sich die Schuldensituation noch verschlechtert.
Dem edierten Klienten Kontojournal des Sozialamtes R._____ (Ortschaft) (pag. 3816 ff.) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte schon unterstützt wurde, als er noch minderjährig war. Diese Unterstützung wurde fortgesetzt, als er volljährig wurde. Konkret wurde er ab seiner Volljährigkeit (CB.________(Datum)) bis im Oktober 2020 weiter von der Sozialhilfe unterstützt, anschliessend erfolgte offenbar ein Unterbruch in der Unterstützung bis Ende März 2021, danach setzten die Zahlungen wieder ein (pag. 3836 ff.). Augenfällig ist dabei, dass es ab seiner Volljährigkeit zu verschiedensten aussergewöhnlichen Auszahlungen bzw. Vorschüssen kam. Im September 2019 wurden eine Matratze, ein Bettgestell sowie ein Schrank angeschafft und von Oktober 2019 bis Dezember 2019 gingen die Zahlungen für Miet- und Nebenkosten nicht mehr an die Mutter des Beschuldigten. Dies spricht dafür, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt bereits das erste Mal ausgezogen ist (pag. 3842 ff.). Im September 2021 wurde ihm die Miete für ein Hotel ausbezahlt (pag. 3852), ebenso im November 2021 (pag. 3853). Der Beschuldigte wohnte somit zwischenzeitlich nicht bei der Mutter, sondern im Hotel. Im Mai 2022 wurden wiederum diverse Inneneinrichtungsgegenstände angeschafft (pag. 3856 f.), was auf den Bezug einer eigenen Wohnung hindeutet. Ab dem 12. November 2022 bis am 16. April 2025 erfolgte keine Unterstützung durch das Sozialamt R._____ (Ortschaft). Ab dem 17. April 2025 starten die Auszahlungen wieder, mehrheitlich beschränkt auf die Bezahlung der Krankenkasse (pag. 3857 ff.). Insgesamt wurde der Beschuldigte (als Minderjähriger und Volljähriger) mit einem Betrag von CHF 136'406.40 unterstützt (pag. 3859).
Insgesamt kann nicht von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration gesprochen werden. Vielmehr ist ihm eine solche komplett misslungen. Anstatt seine Energie in die Suche einer Lehrstelle und anschliessend in diese zu investieren, ging seine ganze Energie in seine zahlreichen kriminellen Machenschaften. Er entschied sich diesbezüglich ganz bewusst für das schnelle Geld, ohne dabei Rücksicht auf die Interessen Dritter zu nehmen.
Nach dem Ausgeführten ist folglich auch das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 EMRK nicht betroffen, verlangt das Bundesgericht diesbezüglich doch besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3, mit Verweis auf BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 13 sowie die Urteile des Bundesgerichts 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.6 und 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2).
Der Beschuldige vermag diese hohen Anforderungen einer «qualifizierten» Integration nicht zu erfüllen, insbesondere aufgrund seiner nicht gelungenen wirtschaftlichen Integration. Damit ist das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 EMRK vorliegend nicht tangiert.
27.2.5 Gesundheitszustand
In diesem Punkt kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die wie folgt lauten (pag. 3399 f.; S. 60 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Beschuldigte hat Diabetes und benötigt regelmässige Insulin-Injektionen (pag. 2610, pag. 3250 Z. 39 f.). Die Behandlung von Diabetes ist heute nahezu überall auf der Welt problemlos möglich und sollte daher auch in Brasilien keine Schwierigkeiten mit sich bringen. An der Hauptverhandlung erwähnte der Beschuldigte sodann, dass er unter Depressionen gelitten habe. Diese habe er in einer Praxis in R._____ (Ortschaft) therapiert und es sei mittlerweile besser (pag. 3254 Z. 13 ff.). Genaueres hierzu ist nicht bekannt. Allerdings dürfte der Beschuldigte auch in Brasilien Anlaufstellen vorfinden, die ihn bei der Behandlung von psychischen Problemen unterstützen. Ansonsten ist der Beschuldigte – wie er im Übrigen auch selbst konstatierte (pag. 3255 Z. 8 ff.: «Für mich ist es halt auch Scheisse, weil ich weiss, dass ich arbeiten kann. Ich bin jung und fit, aber mit meinem Rucksack ist es halt schwer») – gesund und im besten Alter. Aus medizinischer Sicht ist dem Beschuldigten eine Rückkehr nach Brasilien demnach ohne weiteres zumutbar.
Der Beschuldigte führte im Rahmen der Berufungsverhandlung zudem aus, dass man betreffend Diabetes auch in Brasilien schaue. Lediglich die Prozedur, wie man zu Insulin gelange, unterscheide sich von derjenigen in der Schweiz (pag. 3873).
27.2.6 Respektierung der Rechtsordnung
Gemäss Strafregisterauszug liegen vier Vorstrafen vor (pag. 3803 ff.): Am 25. Januar 2019 wurde er von der Jugendanwaltschaft, Dienststelle Emmental-Oberaargau, wegen gewerbsmässigen Betrugs, falscher Anschuldigung und Urkundenfälschung, alles begangen als 17-Jähriger, zu 30 Tagen Freiheitsentzug verurteilt. Am 22. Mai 2019 wurde er von der Jugendanwaltschaft, Dienststelle Emmental-Oberaargau, wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie Versuchs dazu, zu einer Zusatzstrafe von 5 Tagen Freiheitsentzug verurteilt. Am 9. Oktober 2020 wurde er von der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wegen Sachbeschädigung, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (mehrfach begangen) sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 100.00 verurteilt. Schliesslich wurde er am 21. September 2022 von der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 2 Emmen, wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt.
Zudem sind (nebst dem vorliegenden Verfahren) zahlreiche neue Verfahren hängig (pag. 3803 ff.): Fünf Verfahren im Kanton Uri, eröffnet in den Jahren 2023, 2024 und 2025 betreffend Betrug, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Diebstahl sowie Vergewaltigung; ein Verfahren bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, eröffnet im Jahr 2024 betreffend Raub (Anstiftung), Betrug sowie Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch; ein Verfahren im Kanton Solothurn, eröffnet im Januar 2025, betreffend Freiheitsberaubung. Zudem steht zusätzlich ein Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Raum (Akten STA.2025.645, Einvernahme vom 7. Mai 2025). Bezüglich dieser hängigen Verfahren gilt zwar die Unschuldsvermutung. Immerhin gestand der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ein, nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weiter delinquiert zu haben (pag. 3868).
Dem Beschuldigten ist folglich ein miserabler Leumund auszustellen. Zudem zeigt sich aus dem Strafregisterauszug, dass der jugendrechtliche Freiheitsentzug zwar offenbar nicht vollzogen werden musste. Er schaffte es in der Folge jedoch nicht, sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken, sondern fuhr im Jahr 2020 mit deliktischem Verhalten weiter, um dieses bis Ende 2021 / Anfang 2022 zu intensivieren. Nicht einmal die Verurteilung zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe und einer Landesverweisung durch die Vorinstanz vermochte eine Verhaltensänderung beim Beschuldigten zu bewirken. Im Gegenteil: Es wurden mehrere Strafverfahren erst nach der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Februar 2024 eröffnet. Zwar ist hier die Unschuldsvermutung zu beachten, doch gestand der Beschuldigte oberinstanzlich ein, wieder deliktisch tätig gewesen zu sein. Er ist folglich offensichtlich als unbelehrbar zu bezeichnen. Es erscheint daher äusserst fraglich, ob er sich künftig rechts- und regelkonform verhalten wird, zumal seine Lebensverhältnisse nach wie vor nicht als stabil zu bezeichnen sind.
27.2.7 Aussichten auf soziale und berufliche (Wieder-)Eingliederung in der Schweiz
Aufgrund der bisher nicht geglückten wirtschaftlichen Integration und der gezeigten hartnäckigen, langjährigen kriminellen Energie bereits in seinen Jugendjahren, ist eine wirtschaftliche Eingliederung in der Schweiz zurzeit nicht zu erwarten, kann aber auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die während der Untersuchungshaft im Kanton Solothurn aufgegleiste Anmeldung beim Programm für die soziale Integration ist zwar ein Anfang, doch der Beschuldigte hatte bisher bereits mehrere Hilfestellungen, auch Arbeitsstellen, die aber alle entweder in den Wind geschlagen oder bereits nach einigen Wochen wieder aufgegeben wurden. Dass sein Wille zu einer Änderung nicht lediglich ein Lippenbekenntnis ist, müsste er erst einmal beweisen. Dazu war er schon aufgrund der Zeitverhältnisse bis zur Berufungsverhandlung nicht in der Lage.
Einer sozialen Wiedereingliederung steht hingegen nichts im Wege, auch wenn mit Blick auf die strafrechtliche Vergangenheit von einer grundsätzlich bestehenden Rückfallgefahr auszugehen ist.
27.2.8 Möglichkeit der (Wieder-)Eingliederung im Herkunftsland
Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3401 f.; S. 62 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
[…] Zweifellos gestalten sich die Lebensverhältnisse in Brasilien anders als in der Schweiz und wird die Eingliederung des Beschuldigten entsprechend einige Zeit in Anspruch nehmen. Wie die Staatsanwaltschaft zurecht festhielt, ist dem Beschuldigten die Eingliederung in der Schweiz bislang aber gleichermassen nur mangelhaft gelungen (pag. 3261). Wenn sodann die Verteidigung darauf hinweist, dass der Beschuldigte in Brasilien keine finanzielle Hilfe sowie keine Unterstützung von Familie oder Behörden erwarten könne und dies eine unzumutbare Härte darstelle (pag. 3263), dann ist ihr entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte solche Hilfeleistungen (jedenfalls solche nicht-finanzieller Art) auch in der Schweiz seit Jahren kontinuierlich ablehnt. Trotz zahlreicher Chancen und Ermahnungen sah der Beschuldigte bis hierhin keine Notwendigkeit, sein Leben nachhaltig zu ändern und sich in der Gesellschaft zu etablieren. Nicht einmal die direkte Konfrontation mit der Landesverweisung anlässlich der Schlusseinvernahme im Februar 2021 hat ihn dazu bewogen, Massnahmen zu ergreifen, die seine Prognose an der drei Jahre später stattfindenden Gerichtsverhandlung verbessert hätten. Vielmehr führte er sein Leben weiterhin bevorzugt auf Kosten anderer.
[…] Er spricht sodann fliessend Portugiesisch und ist im arbeitsfähigen Alter. Ähnlich wie in der Schweiz wird sich dem Beschuldigten auch in Brasilien die Möglichkeit bieten, Gelegenheitsjobs wahrzunehmen. Insofern erscheinen die Wiedereingliederungschancen in Brasilien etwa ähnlich hoch wie in der Schweiz. Wie leicht ein Einstieg in die brasilianische Gesellschaft für den Beschuldigten sein würde, ist zum jetzigen Zeitpunkt sicherlich schwer abzuschätzen. Dies gilt wie erwähnt aber auch für das soziale Leben in der Schweiz. Somit spricht auch dieser Aspekt nicht gegen eine Landesverweisung.
Ergänzend ist einzig festzuhalten, dass sich der Beschuldigte in Brasilien gänzlich neu wird eingliedern müssen, sowohl beruflich als auch sozial. Die Kammer verkennt nicht, dass dies sehr herausfordernd werden dürfte, jedoch nicht unmöglich ist. Wie die Vorinstanz ausführte, wird der Beschuldigte auch in Brasilien die Möglichkeit haben, Gelegenheitsjobs auszuüben. Weiter wären unter Berücksichtigung der Sprachkenntnisse des Beschuldigten auch Jobs im Dienstleistungs- und Tourismussektor denkbar. Mit Blick auf die mehrjährige Haftstrafe, die einer allfälligen Landesverweisung vorausgeht, wäre es dem Beschuldigten zudem möglich, sich bereits im Vorfeld auf diesen Wechsel vorzubereiten und beispielsweise auch die schriftlichen Sprachkenntnisse des Portugiesischen aufzubauen.
27.2.9 Gesamtwürdigung
Der Beschuldigte verbrachte sein Leben, insbesondere die als besonders prägend zu berücksichtigenden Adoleszenzjahre, grossmehrheitlich in der Schweiz, verfügt hier über seine engsten familiären Bezugspersonen und ist auch sprachlich gut integriert. Eine Wiedereingliederung in der Schweiz dürfte somit einfacher ausfallen als eine komplette Neueingliederung in Brasilien, auch wenn er der portugiesischen Sprache mächtig ist und davon auszugehen ist, dass ihm die brasilianische Kultur nicht unbekannt sein dürfte. Nach Ansicht der Kammer ist daher trotz der erwähnten massiven wirtschaftlichen Integrationsdefizite insgesamt noch knapp ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen, dies auch unter der Berücksichtigung, dass es sich beim Beschuldigten noch um einen jungen Erwachsenen handelt, bei dem gemäss Bundesgericht bei Schwierigkeiten, Fuss im Berufsalltag zu finden, eine gewisse Nachsicht walten zu lassen ist.
27.3 Interessenabwägung
Bei Bejahen eines schweren persönlichen Härtefalls ist bei der darauffolgenden Interessensabwägung gemäss Bundesgericht Folgendes zu berücksichtigen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_43/2024 vom 5. August 2024 E. 3.3):
Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, auf die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_577/2022 vom 18. März 2024 E. 1.2.4; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2023 E. 1.3.3; 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.1; je mit Hinweisen). Im Falle eines jungen Erwachsenen muss für die Einschätzung, ob respektive wie stark die öffentliche Sicherheit weiterhin gefährdet ist, namentlich berücksichtigt werden, dass die Persönlichkeitsentwicklung zum Deliktszeitpunkt allenfalls noch nicht abgeschlossen war (Urteile 6B_771/2022 vom 25. Januar 2023 E. 1.2.1; 6B_914/2020 vom 26. April 2021 E. 1.6.3 mit Hinweis auf 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.7).
Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.5, mit Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.4; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.5.8; 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.7; 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
Der Beschuldigte wird vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten verurteilt, einer Freiheitsstrafe von deutlich über zwei Jahren, womit bereits aus diesem Grund das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung stärker als das private Interesse an einem Verbleib gewichtet werden kann bzw. ausserordentliche Umstände zugunsten der privaten Interessen des Beschuldigten vorliegen müssten. Solche sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Zudem liegen diesem Urteil Schuldsprüche bezüglich mehrerer Katalogstraftaten vor (qualifizierter Diebstahl, gewerbsmässiger Betrug, qualifizierte Erpressung, Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch), was ebenfalls zuungunsten des Beschuldigten ins Gewicht fällt.
Er zeigte zudem wenig Ausdauer im Bereich der legalen Erwerbstätigkeit, demgegenüber grosse Ausdauer, Einfallsreichtum und Hartnäckigkeit bezüglich seiner kriminellen Handlungen, die zu einer Vielzahl von Geschädigten führten. Er ist seit 2018 und damit seit mehreren Jahren als eigentlicher Dauerdelinquent zu bezeichnen. Nicht einmal die drohende Landesverweisung war Grund und Druck genug, um sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken: Er hat nach wie vor keine eigene Wohnung, keinen Job und keine Tagesstruktur (bzw. konnte sich bezüglich der nun offenbar organisierten Beschäftigung bei BU.____ (Verein) noch nicht beweisen), vielmehr verbrachte er mehrere Monate Untersuchungshaft. Die Legalprognose fällt daher schlecht aus, hat der Beschuldigte doch die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz wiederholt verletzt, ohne einen erkennbaren Veränderungswillen zu zeigen. Die dazu gemachten Beteuerungen beschränken sich auf reine Lippenbekenntnisse. Er vermittelt zudem den Eindruck, dass seine (temporäre) Einsicht eher den nun drohenden Konsequenzen aus seinen Taten geschuldet ist, und nicht aus der Einsicht, dass der Fehler in der Tatbegehung an sich läge. Zukünftige vergleichbare Delikte können nicht ausgeschlossen werden, was sich auch durch die bereits hängigen Verfahren in mehreren Kantonen zeigt. Dass mit einer Wegweisung nicht nur die Vermögensinteressen geschützt werden müssen, zeigt sich zudem am Vorgehen des Beschuldigten, der durchaus direkt und massiv, wenn auch diesbezüglich nur verbal, auf seine Opfer einwirkte. In Bezug auf die Serie der Entreissdiebstähle scheute er zudem auch den direkten Kontakt mit älteren bzw. betagten Opfern nicht und es war nur dem Zufall überlassen, dass diesen nichts passierte und sie keine Stürze oder Verletzungen davontrugen.
Damit sind die Interessen der Öffentlichkeit an einer Landesverweisung des Beschuldigten als sehr hoch zu bezeichnen. Diesen stehen die privaten Interessen des Beschuldigten gegenüber, der seit über 20 Jahren in der Schweiz lebt und hier sozialisiert wurde. Die engsten familiären Kontakte sind hier in der Schweiz, er verfügt jedoch nicht über eine eigene Kernfamilie. Er gibt an, zu seinen Verwandten in Brasilien keine Beziehungen zu pflegen und war, seit er als Vierjähriger in die Schweiz gekommen ist, nur einmal ferienhalber in Brasilien. Er spricht portugiesisch und ist mit der Kultur zumindest rudimentär vertraut. Weiter ist festzuhalten, dass er in der Schweiz trotz langen Aufenthalts insbesondere wirtschaftlich mangelhaft integriert ist. Gelegenheitsjobs, wie er sie bisher in der Schweiz ausübte, dürfte er durchaus auch in Brasilien ausüben können.
Insgesamt ist nach dem Gesagten das öffentliche Fernhalteinteresse höher zu gewichten als das Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz.
27.4 Vollzugshindernisse
27.4.1 Theoretische Grundlagen
Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Mögliche Vollzugshindernisse im Sinne dieser Bestimmung sind unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten bereits bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung zu berücksichtigen, soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6). Es ist dem Non-Refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG; SR 142.31]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; Urteile des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat das Sachgericht auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3.1). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile des Bundesgerichts 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5; 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3.1; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; je mit Hinweisen).
27.4.2 Art. 12 Abs. 4 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2)
Die Verteidigung beruft sich – wie schon vorinstanzlich – auf Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II. Gemäss Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II darf niemandem willkürlich das Recht entzogen werden, in sein eigenes Land einzureisen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Bestimmung auf ausländische Personen anwendbar, wenn sie über keinerlei Berührungspunkte zu ihrem Kulturkreis verfügen und ihnen insbesondere auch sprachlich jegliche Verbindung zu ihrem Heimatstaat fehlt (Urteil des Bundesgerichts 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.8 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.8 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
Im vorliegenden Fall ist folglich zu prüfen, ob Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II ein Vollzugshindernis i.S.v. Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB darstellt. Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II schützt entgegen dem Wortlaut auch das Recht auf Verbleib im eigenen Land (Fargahi Babak, Das Konzept des eigenen Landes gemäss Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II im Lichte der Strassburger sowie der Schweizer Wegweisungspraxis gegenüber Ausländern der zweiten Generation, Zürich/St. Gallen 2016, S. 24; BSK StGB-Zurbrügg/Hruschka, 4. Aufl. 2019, Art. 66a N 55 mit weiteren Hinweisen). Dass sich unter gewissen Voraussetzungen auch Nichtstaatsangehörige auf diesen Artikel berufen können, ist gängige Rechtsprechung des UN-Menschenrechts-ausschusses (nachfolgend: MRA) und auch vom Bundesgericht anerkannt (BSK StGB-Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., N 54 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1165/2023 vom 12. Juni 2025 E.1.5.2 m.w.H.; 2C_826/2018 vom 30. Januar 2019 E. 8.2.3 m.w.H.).
Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist in einem ersten Schritt der persönliche Schutzbereich zu prüfen, ob also für eine ausländische Person die Schweiz das «eigene Land» i.S.v. Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II ist. Gemäss Praxis des MRA ist dabei auf Kriterien wie die Stärke der Verbindungen zum Aufenthaltsland, die Anwesenheit von Familienmitgliedern, die Sprachkenntnisse der betroffenen Person, die Aufenthaltsdauer sowie die Stärke der Bindungen an das Land der Staatsangehörigkeit abzustellen (BSK StGB-Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., N 54; Alig Jonas, Revisionsbedürftige eidgenössische Volksinitiative - Analyse eines Rechtsinstituts im Spannungsfeld zwischen Demokratie und Rechtsstaat, Zürich 2023 [= ZStöR 286], S. 259 ff.).
27.4.3 Persönlicher Schutzbereich von Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II
Stärke der Verbindungen zum Aufenthaltsland (Schweiz)
Zu diesem Punkt kann auf die hiervor in Ziff. 27.2.1 und Ziff. 27.2.3 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Der Beschuldigte gilt als in der Schweiz aufgewachsen, wurde hier sozialisiert und verfügt entsprechend über eine starke Verbindung zur Schweiz.
Anwesenheit von Familienmitgliedern
Der Beschuldigte hat sowohl in der Schweiz wie auch in Brasilien Familienangehörige, wobei seine engsten Familienmitglieder (seine Mutter sowie seine beiden Halbschwestern) hier in der Schweiz leben.
Sprachkenntnisse
Der Beschuldigte spricht fliessend Mundart, beherrscht das Hochdeutsche sowie Italienische, damit also eine zweite Landessprache. Ebenfalls sollte er mindestens des Schulfranzösischen mächtig sein.
Länge des Aufenthalts
Auch diesbezüglich kann auf das hiervor in Ziff. 27.2.1 Ausgeführte verwiesen werden. Der Beschuldigte gilt als hier in der Schweiz aufgewachsen.
Stärke der Bindungen an das Land der Staatsangehörigkeit
Der Beschuldigte hat seine ersten vier Lebensjahre in Brasilien verbracht. Seither verweilte er dort gemäss eigenen Aussagen lediglich einmal für Ferien. Er verfügt über Familienangehörige in Brasilien (seinen Halbbruder sowie seinen leiblichen Vater und offenbar auch noch einen Onkel [Bruder der Mutter, pag. 3256]) und beherrscht (zumindest mündlich) auch die Landessprache Portugiesisch.
Die bundesgerichtliche Praxis ist bisher bezüglich dieses Kriteriums konstant streng. So führte es im Urteil 6B_1165/2023 vom 12. Juni 2025 in E.1.5.2 Folgendes aus:
Nach Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II darf niemandem willkürlich das Recht entzogen werden, in sein eigenes Land einzureisen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diese Bestimmung auch auf ausländische Personen anwendbar, wenn sie über keinerlei Berührungspunkt zu ihrem Kulturkreis verfügen und ihnen insbesondere auch sprachlich jegliche Verbindung zu ihrem Heimatstaat fehlt (vgl. Urteile 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.8; 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.8; 2C_826/2018 vom 30. Januar 2019 E. 8.2.3; 2C_6/2015 vom 30. Juni 2015 E. 2.4; 2C_200/2013 vom 16. Juli 2013 E. 6.4.2; 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.5; vgl. auch BGE 122 II 433 E. 3c/bb). Diese Praxis steht im Einklang mit den Entscheiden Nystrom gegen Australien vom 18. August 2011 (C/102/D1557/2007) und Wasame gegen Kanada vom 21. Juli 2011 (C/102/D/1959/2010) des UN-Ausschusses für Menschenrechte, der für einen Aufenthaltsanspruch im Gastland - nebst dem Kriterium der langen Anwesenheit und jenem der engen persönlichen/familiären Beziehungen - das Fehlen jeder Beziehung zum Heimatstaat als massgebend erachtet und laut welchem auch die Sprachkenntnisse von Bedeutung sind (vgl. Urteil 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.5).
Auch in einem weiteren aktuellen und oben zitierten Entscheid des Bundesgerichts, der gewisse Ähnlichkeit zum vorliegenden Fall aufweist, bestätigte das Bundesgericht diese Praxis im Falle eines türkischen Staatsangehörigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024, E. 4.4): Jener wuchs in der Schweiz auf, hatte hier ein (wenn auch nicht besonders stark ausgeprägtes) soziales Netz, womit folglich das Bundesgericht von einer starken Verwurzelung in der Schweiz ausging. Seine wirtschaftliche und berufliche Integration wurde hingegen als mangelhaft erachtet und er respektierte die schweizerische Rechts- und Werteordnung nicht. Dies entspricht der vorliegenden Ausgangslage des Beschuldigten. Eine weitere Parallele zum vorliegenden Fall zeigt sich in der fehlenden Kernfamilie in der Schweiz und folglich der Nichtanwendbarkeit von Art. 8 EMRK. Weiter wurden ihm noch hinreichende Bezugspunkte zur Türkei attestiert, da dieser kurdisch als Muttersprache spreche und Grundkenntnisse in Türkisch habe (Urteil des Bundesgerichts 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024, E. 4.5 und 4.8).
Es kann festgehalten werden, dass das Bundesgericht insbesondere der sprachlichen Verbindung zum Heimatstaat grosses Gewicht zumisst. Eine solche ist im vorliegenden Fall durch die (mündliche) Beherrschung des Portugiesischen zu bejahen. Die mangelnden schriftliche Kenntnisse des Portugiesischen, wie dies die Verteidigung vorbringt, stehen dem nicht im Weg.
Gestützt auf diese strenge bundesgerichtliche Praxis zum Anwendungsbereich von Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II ist vorliegend aus folgenden Gründen noch von hinreichenden Bezugspunkten zu Brasilien auszugehen: Der Beschuldigte spricht die Landessprache Portugiesisch und aufgrund des Aufwachsens mit seiner Mutter dürfte ihm auch die brasilianische Kultur nicht vollkommen fremd sein. Weiter hat er das Land einmal ferienhalber besucht. Den Ausführungen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte in Brasilien weder Bezugspersonen noch Bekannte habe, steht die Tatsache entgegen, dass sein leiblicher Vater, sein Halbbruder sowie ein Onkel in Brasilien leben. Sein Halbbruder ist zudem ebenfalls aus der Schweiz nach Brasilien zurückgekehrt und könnte ihm bei der Integration zumindest mit Informationen und Tipps zur Seite stehen. Es ist dem Beschuldigten zumutbar, den Kontakt zu seinem Halbbruder oder seinem Onkel zumindest zu diesem Zweck wieder aufzubauen. Weiter pflegt seine Mutter noch Kontakt zu seinem Halbbruder (d.h. ihrem Sohn) in Brasilien und sie ist zudem bereit, den Beschuldigten bei einer Rückkehr nach Brasilien zu unterstützen (pag. 3872 und 3876). Der Anwendungsbereich von Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II ist daher vorliegend zu verneinen.
Selbst wenn die Kammer hier zu einem anderen Schluss gekommen wäre, müsste der Anwendungsbereich von Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II bei der Willkürprüfung verneint werden. Zwar hält der MRA in seinen Entscheiden, welche diesen Artikel betreffen, regelmässig fest, dass nur unter sehr wenigen Umständen eine Ausweisung bzw. ein nicht mehr Einreisen lassen nicht willkürlich wäre, macht dann aber in allen Fällen trotzdem eine eigentliche Prüfung der konkreten Umstände (MRA, Nystrom gegen Australien, Mitteilung Nr. 1557/2007 vom 18. Juli 2011 E. 7.6, Willkür aufgrund der langen Zeitdauer seit Begehung der Taten bejaht; MRA, Falzon gegen Australien, Mitteilung Nr. 3646/2019 vom 14. März 2024 E. 7.4 f., Willkür bejaht, da der Betroffene nicht wusste, dass er die Staatsbürgerschaft von Australien nicht besass, vom Vertragsstaat nicht erklärt wurde, ob vorgängig milderen Massnahmen in Erwägung gezogen wurden und er die Sprache seines Herkunftslandes nicht beherrschte; MRA, Budlakoti gegen Kanada, Mitteilung Nr. 2264/2013 vom 6. April 2018 E. 9.4) und anerkennt zudem auch das Recht eines Staates, seine öffentlichen Interessen zu schützen (MRA, Warsame gegen Kanada, Mitteilung Nr. 1959/2010 vom 21. Juli 2011 E. 8.6; Budlakoti gegen Kanada, a.a.O., E. 9.4). Insbesondere im letztgenannten Fall kommt der MRA in Anbetracht der Tatsachen des Einzelfalls (die beiden Verurteilungen des Beschwerdeführers stammen aus den Jahren 2009 und 2010; er ist seit seiner Entlassung nicht wieder straffällig geworden; nichts in den Akten deutet darauf hin, dass seine Verurteilungen wegen Gewaltdelikten erfolgten; er bringt vor, er sei rehabilitiert worden) sowie der Ansicht, dass der Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II in keinem Verhältnis zum erklärten legitimen Ziel stünde, die Begehung weiterer Straftaten zu verhindern, zum Schluss, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien, sofern sie durchgeführt werde, seine Rechte aus Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II verletzen würde (Budlakoti gegen Kanada, a.a.O., E. 9.4).
Dies zeigt eindrücklich, dass bei der Willkürprüfung durchaus auch die Schwere der begangenen Delikte berücksichtigt werden darf, was auch das Bundesgericht im ausländerrechtlichen Entscheid 2C_41/2019 vom 18. September 2019 in E. 4.3 so ausführte:
Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit im Land aufhält - und insbesondere von Angehörigen der "Zweiten Generation" - soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden (Urteil 2C_200/2013 vom 16. Juli 2013 E. 6.4.2). Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II (SR 0.103.2), wonach niemandem willkürlich das Recht entzogen werden darf, in sein eigenes Land einzureisen. Gemäss der Praxis des UN-Ausschusses für Menschenrechte, können sich auf diese Garantie nicht nur die eigenen Staatsangehörigen berufen, sondern auch Ausländerinnen und Ausländer, welche ihr Leben seit früher Jugend im Land verbracht haben und zu jenem ihrer Staatsangehörigkeit kaum mehr Beziehungen pflegen (vgl. Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, S. 1 ff., Rz. 3). Bei gewichtigen Straftaten und bei Rückfall sowie bei wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz kann aber auch in diesen Fällen ein überwiegendes Interesse daran bestehen, die Anwesenheit des Ausländers zu beenden, da und soweit er (1) hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat bzw. (2) er sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten.
Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte wiederholt delinquiert, selbst nach der erstinstanzlichen Verurteilung und der darin ausgesprochenen Landesverweisung, und so seine deutliche Unbelehrbarkeit gezeigt. Es kann diesbezüglich auf das unter Ziff. 27.2.6 und Ziff. 27.3 hiervor Ausgeführte verwiesen werden. Damit wäre unter dem Blickwinkel des berechtigten Interesses eines Staates, die Begehung weiterer Straftaten zu verhindern, die Willkür vorliegend zu verneinen.
Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II steht einer Landesverweisung aus diesen Gründen nicht entgegen. Es ist somit ein Landesverweis auszusprechen.
27.5 Dauer der Landesverweisung
Vorliegend wird der Beschuldigte u.a. wegen mehrerer Katalogdelikte (qualifizierter Diebstahl, gewerbsmässiger Betrug, qualifizierte Erpressung, Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch) schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 44 Monaten verurteilt. Bei den Delikten ist zwar bei der objektiven Tatschwere grundsätzlich von einem leichten Verschulden auszugehen. Aufgrund der Vielzahl der Katalogdelikte, der eigentlichen Deliktsserie über mehrere Jahre, der gezeigten erheblichen kriminellen Energie, der dies wiederspiegelnden insgesamt hohen Freiheitsstrafe von fast vier Jahren sowie der Rückfallgefahr, ist offensichtlich, dass die Dauer der Landesverweisung nicht beim gesetzlichen Minimum von fünf Jahren liegen kann.
In Anbetracht dessen, dass es sich beim Beschuldigten noch um einen jungen Erwachsenen handelt, dem die berufliche Eingliederung hier in der Schweiz doch einfacher fallen dürfte als die gänzlich neue Eingliederung in Brasilien, erscheint die von der Generalstaatsanwaltschaft beantragte Dauer von 8 Jahren jedoch als zu hoch. Die Kammer erachtet vorliegend eine Dauer von 7 Jahren als ausreichend. Die Dauer ist entsprechend festzusetzen.
28. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem
28.1 Gesetzliche Grundlagen
Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaatsangehörigen zwingend auch darüber befinden, ob die Landesverweisung im Schengener Informationssystem (nachfolgend: SIS) auszuschreiben ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Das beurteilt sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend SIS-Verordnung-Grenze).
Die Ausschreibung im SIS bedingt, dass die Ausschreibungsvoraussetzungen der Art. 21 und Art. 24 SIS-Verordnung-Grenze erfüllt sind. Sie muss auf einer nationalen Ausschreibung beruhen, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht. Diese Entscheidung hat auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu erfolgen. Im Rahmen dieser Bewertung ist insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze; BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.7.2). Das ist insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht; damit wird dem in Art. 21 SIS-Verordnung-Grenze verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. Entscheidend ist nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8).
Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und Ziff. 2 SIS-Verordnung-Grenze erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Diese zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Einreise in die Schweiz sowie ein Einreiseverbot für den ganzen Schengen-Raum nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3).
28.2 In concreto
Der Beschuldigte ist brasilianischer Staatsangehöriger und stammt damit aus einem Drittstaat. Er kann sich ausserdem nicht auf ein Freizügigkeitsrecht berufen.
Mit vorliegendem Urteil wird er für 7 Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wird vorliegend u.a. wegen gewerbsmässigen Betruges, gewerbsmässigen Diebstahls, (teils fortgesetzter) Erpressung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig gesprochen, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze offensichtlich erfüllt ist.
Bezüglich Verhältnismässigkeit ist namentlich auf die bereits erörterte Deliktshäufigkeit sowie die schlechte Legalprognose hinzuweisen (vgl. Ziff. 27.2.6 hiervor). Auch das Strafmass von 44 Monaten Freiheitsstrafe zeigt die Schwere der von ihm begangenen Straftaten. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung reicht dies klarerweise aus, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne der SIS-Verordnung zu begründen.
Zusammenfassend ist demnach eine Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen.
VI. Kosten und Entschädigung
29. Verfahrenskosten
29.1 Rechtliche Grundlagen
Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
29.2 Erstinstanzliche Kosten
Mangels Anfechtung sind sämtliche erstinstanzlichen Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen. Der Beschuldigte hat daher die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 28'622.35 zu tragen.
29.3 Oberinstanzliche Kosten
Zufolge Unterliegens sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'500.00 (Gebühren gemäss Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), vom Beschuldigten zu tragen.
30. Entschädigungen
30.1 Rechtliche Grundlagen
Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Nach Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 20. Januar 2025 [nachfolgend KS Nr. 15], Ziff. 1.1). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Der Parteikostenersatz besteht aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen (Art. 2 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]).
In Strafrechtssachen erstreckt sich der Honorarrahmen bei Urteilen eines erstinstanzlichen Kollegialgerichts von CHF 2'000.00 bis maximal CHF 50'000.00. In entsprechenden Rechtsmittelverfahren wird das Honorar mit 10 bis 50 % des Aufwandes vor der ersten Instanz bemessen (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. c PKV).
30.2 Erstinstanzliches Verfahren
Die amtlichen Entschädigungen von Rechtsanwalt B.________ in Höhe von CHF 5'197.00 sowie von Rechtsanwalt BJ.________ in Höhe von CHF 12'425.35 für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
30.3 Oberinstanzliches Verfahren
Oberinstanzlich machte Rechtsanwalt B.________ gestützt auf die Honorarnote vom 25. Juni 2025 (pag. 3887) eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 5'019.00 geltend (amtliches Honorar: CHF 4'800.00, Auslagen: CHF 144.00, Reisezuschlag: CHF 75.00).
Nach Auffassung der Kammer ist der in dieser Kostennote geltend gemachte Aufwand angesichts der vorliegenden Umstände – namentlich der erneut vor Obergericht wie bereits vor erster Instanz geltend gemachten Vorbringen – überhöht. Der Aufwand für die Besprechungen mit dem Klienten wird von 4 Stunden auf 3 Stunden gekürzt (wobei je 1 Stunde für Besprechungen nach der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, vor der Berufungserklärung sowie vor der oberinstanzlichen Hauptverhandlung angerechnet wurden). Unter den beiden Positionen «Eingaben an OGer, Berufungsanmeldung und sonstige Eingaben» sowie «Vorbereitung und Erstellung des Plädoyers für Berufungsverhandlung» wurde ein Aufwand von zusammengerechnet 20 Stunden geltend gemacht. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass bereits vor der Vorinstanz für den Verzicht auf eine Landesverweisung plädiert und damit bereits massgeblich Vorarbeit geleistet wurde, ein Teil der Abklärungen des Plädoyers schon bei der Eingabe der Berufungsbegründung gemacht und berücksichtigt wurde sowie das Plädoyer sich hauptsächlich mit dem UNO-Pakt II (wobei hier die Problematik des Willkürbegriffs bspw. nicht aufgegriffen wurde) und nicht der (neueren) Rechtsprechung des Bundesgerichts auseinandergesetzt hat, überhöht. Die Positionen sind daher pauschal um 8 Stunden auf gesamthaft 12 Stunden zu kürzen. Für die Teilnahme an der mündlichen Urteilseröffnung wurde ein zusätzlicher Aufwand von 1 Stunde gutgeschrieben. Hingegen wurde die Position «Vorbereitung Honorarnote OGer, Vollzugsarbeiten», für welche ein Zeitaufwand von 1 Stunde geltend gemacht wurde, gestrichen, da dies als administrative Arbeit zu qualifizieren ist (vgl. Ziff. 1.1 des KS Nr. 15). Soweit weitergehend ist das amtliche Honorar entsprechend der Kostennote festzusetzen. Gesamthaft erfolgt damit eine Kürzung von 9 Stunden, womit ein Gesamtaufwand von 25 Stunden resultiert.
Der Honorarnote liegt offensichtlich ein Rechnungsfehler zugrunde, weist doch das Total der aufgeführten Bemühungen 24 Stunden anstatt 34 Stunden aus. Als Folgefehler wurde auch das amtliche Honorar in Ziff. 1 der Honorarnote falsch berechnet. Bei der Ausfertigung des Dispositivs wurde dieser Rechnungsfehler übersehen, weshalb die Kürzung von 9 Stunden am Aufwand von 24 Stunden (anstelle von 34 Stunden) vorgenommen und das amtliche Honorar folglich falsch festgelegt wurde. Diese offensichtliche Widersprüchlichkeit des Urteilsdispositivs mit der vorliegenden Begründung i.S.v. Art. 83 Abs. 1 StPO wird hiermit von Amtes wegen berichtigt und im untenstehenden Urteilsdispositiv entsprechend angepasst. Der zu entschädigende Aufwand beläuft sich damit auf 25 Stunden. Die Auslagen erhöhen sich entsprechend auf CHF 150.00 (Pauschale von 3 % des amtlichen Honorars i.S.v. Ziff. 3 des KS Nr. 15).
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ folglich für die amtliche Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'250.00. Für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'250.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
VII. Verfügungen
31. Betreffend die Löschung der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des Beschuldigten wird auf das selbsterklärende Urteilsdispositiv verwiesen.
VIII. Dispositiv inkl. Urteilsberichtigung vom 22. Dezember 2025
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 2. Februar 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
I.
Das Strafverfahren gegen A.________
wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum), angeblich begangen in der Zeit vom 01.06.2020 bis 01.02.2021 in R._____ (Ortschaft) und andernorts,
eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
II.
A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich gewerbsmässig begangen am 01.10.2020 in R._____ (Ortschaft), z.N. von C.________ (Ziff. 4.2. der Anklageschrift), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
III.
A.________ schuldig erklärt wurde:
1. der Erpressung, mehrfach und im Einzelnen wie folgt:
1.1. versucht begangen am 20.02.2020 in Bern z.N. von D.________ (Ziff. 1.1. der Anklageschrift):
1.2. fortgesetzt begangen in der Zeit vom 01.06.2020 bis 07.07.2020 in R._____ (Ortschaft) z.N. von E.________ (Ziff. 1.2. der Anklageschrift);
1.3. fortgesetzt begangen in der Zeit vom 24.11.2020 bis 08.12.2020 in R._____ (Ortschaft) und Zürich z.N. von F.________ (Ziff. 1.3. der Anklageschrift);
1.4. begangen am 05./06.02.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. von G.________ (Ziff. 1.4. der Anklageschrift);
2. der versuchten Nötigung, begangen am 24.02.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. von H.________ (Ziff. 2. der Anklageschrift);
3. der Beschimpfung, begangen am 24.02.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. von H.________ (Ziff. 3. der Anklageschrift);
4. des Diebstahls, mehrfach begangen wie folgt:
4.1. am 26.09.2020 in R._____ (Ortschaft) z.N. von E.________ (Ziff. 4.1. der Anklageschrift);
4.2. am 25.04.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. der S.________(Genossenschaft) (Ziff. 4.9. der Anklageschrift);
4.3. am 28.05.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. von I.________ (Ziff. 4.10. der Anklageschrift);
5. des Diebstahls, gewerbsmässig begangen wie folgt:
5.1. am 31.12.2020 in T.________(Ortschaft) z.N. der J.________ GmbH (Ziff. 4.3. der Anklageschrift);
5.2. am 02.01.2021 in Zürich z.N. von K.________ (Ziff. 4.4. der Anklageschrift);
5.3. am 08.01.2021 in Zürich z.N. von L.________ (Ziff. 4.5. der Anklageschrift);
5.4. am 14.01.2021 in Zürich z.N. von M.________ (Ziff. 4.6. der Anklageschrift);
5.5. am 15.01.2021 in Zürich z.N. von N.________ (Ziff. 4.7. der Anklageschrift);
5.6. am 15.01.2021 in U.________(Ortschaft) z.N. von O.________ (Ziff. 4.8. der Anklageschrift);
6. des Hausfriedensbruchs, begangen am 31.12.2020 in T.________(Ortschaft) z.N. der J.________ GmbH (Ziff. 5. der Anklageschrift);
7. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen wie folgt:
7.1. am 31.12.2020 in T.________(Ortschaft) z.N. der J.________ GmbH (Ziff. 6.1. der Anklageschrift);
7.2. in der Zeit vom 17.04.2021 bis 25.04.2021 in der Region R._____ (Ortschaft) z.N. von P.________ (Ziff. 6.2. der Anklageschrift);
7.3. in der Zeit vom 27.11.2021 bis 11.01.2022 in V.________(Ortschaft) z.N. des Hotel Restaurant Q.________ (Ziff. 6.3. der Anklageschrift);
8. des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, begangen am 15.01.2021 in Zürich (Ziff. 7. der Anklageschrift);
9. des Betrugs, gewerbsmässig begangen wie folgt:
9.1. am 21.10.2020 in R._____ (Ortschaft) z.N. der W._____ AG (Ziff. 8.1. der Anklageschrift);
9.2. am 25.11.2020 in R._____ (Ortschaft) z.N. von X.________ (Ziff. 8.2. der Anklageschrift);
9.3. am 25.11.2020 in R._____ (Ortschaft) z.N. von Y.________ (Ziff. 8.3. der Anklageschrift);
9.4. am 24.12.2020 in R._____ (Ortschaft) z.N. von Z.________ (Ziff. 8.4. der Anklageschrift);
9.5. am 24.12.2020 in R._____ (Ortschaft) z.N. von AA.________ (Ziff. 8.5. der Anklageschrift);
9.6. am 20./21.01.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. von AB.________ (Ziff. 8.6. der Anklageschrift);
9.7. am 21.01.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. von AC.________ (Ziff. 8.7. der Anklageschrift);
9.8. am 24./25.01.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. von AD.________ (Ziff. 8.8. der Anklageschrift);
9.9. am 27.01.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. von AE.________ (Ziff. 8.9. der Anklageschrift);
9.10. am 03.02.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. von AF.________ (Ziff. 8.10. der Anklageschrift);
9.11. am 06.02.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. von H.________ (Ziff. 8.11. der Anklageschrift);
9.12. am 02.11.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. von AG.________ (Ziff. 8.12. der Anklageschrift);
9.13. am 16./17.11.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. von AH.________ (Ziff. 8.13. der Anklageschrift);
9.14. am 25.11.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. von AI.________ (Ziff. 8.14. der Anklageschrift);
9.15. am 07.12.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. von AJ.________ (Ziff. 8.15. der Anklageschrift);
9.16. am 09.12.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. von AK.________ (Ziff. 8.16. der Anklageschrift);
9.17. am 26.12.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. von AL.________ (Ziff. 8.17. der Anklageschrift);
9.18. am 29.12.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. von AM.________ (Ziff. 8.18. der Anklageschrift);
9.19. am 01.01.2022 in R._____ (Ortschaft) z.N. von AN.________ (Ziff. 8.19. der Anklageschrift);
9.20. am 01./02.01.2022 in R._____ (Ortschaft) z.N. von AO.________ (Ziff. 8.20. der Anklageschrift);
9.21. am 04.01.2022 in R._____ (Ortschaft) z.N. von AP.________ (Ziff. 8.21. der Anklageschrift);
9.22. am 23.07.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. der AQ._____ AG (Ziff. 8.22.1.a. der Anklageschrift);
9.23. am 08.08.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. der AR.____ GmbH / AS.____ GmbH (Ziff. 8.22.2.a. der Anklageschrift);
9.24. am 09.08.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. der AT._____ GmbH / AU._____ GmbH (Versuch; Ziff. 8.22.2.b. der Anklageschrift);
9.25. am 09.08.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. der AV._____ AG / AW._____ AG (Ziff. 8.22.2.c. der Anklageschrift);
9.26. am 09.08.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. der AR.____ GmbH / AS.____ GmbH (Ziff. 8.22.2.d. der Anklageschrift);
9.27. am 22.08.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. von AX._____ GmbH (Versuch; Ziff. 8.22.2.e. der Anklageschrift);
9.28. am 22.08.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. der AR.____ GmbH / AS.____ GmbH (Ziff. 8.22.2.f. der Anklageschrift);
9.29. am 24.08.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. von AY._____ AG (Versuch; Ziff. 8.22.2.g. der Anklageschrift);
9.30. am 27.08.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N: der AR.____ GmbH / AS.____ GmbH (Ziff. 8.22.2.h. der Anklageschrift);
9.31. am 03.09.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. der AQ._____ AG (Ziff. 8.22.3.a. der Anklageschrift);
9.32. am 07.09.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. der AR.____ GmbH / AS.____ GmbH (Ziff. 8.22.3.b. der Anklageschrift);
9.33. am 10.09.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. der AR.____ GmbH (Ziff. 8.22.3.c. der Anklageschrift);
9.34. am 15.09.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. der AR._____ GmbH (Ziff. 8.22.3.d. der Anklageschrift);
9.35. am 24.09.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. der AZ._____ (GmbH) / AU._____ GmbH (Ziff. 8.22.3.e. der Anklageschrift);
9.36. am 25.09.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. von AY._____ AG (Ziff. 8.22.3.f. der Anklageschrift);
9.37. am 25.09.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. der BA._____ AG (Versuch; Ziff. 8.22.3.g. der Anklageschrift);
9.38. am 26.09.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. der BB._____ AG (Versuch; Ziff. 8.22.3.h. der Anklageschrift);
9.39. am 29.09.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. der BC._____ (AG) (Versuch; Ziff. 8.22.3.i. der Anklageschrift);
9.40. am 29.09.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. der BD.____ AG (Ziff. 8.22.3.j. der Anklageschrift);
9.41. am 01.10.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N: der BE._____ AG (Versuch; Ziff. 8.22.3.k. der Anklageschrift);
9.42. am 01.01.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. von BF._____ AG (Versuch; Ziff. 8.22.3.l. der Anklageschrift);
9.43. am 01.10.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. von BF._____ AG (Ziff. 8.22.4.a. der Anklageschrift);
9.44. am 04.10.2021 in R._____ (Ortschaft) z.N. von BG.________ (Ziff. 8.22.4.b. der Anklageschrift);
10. der unrechtmässigen Aneignung, begangen in der Zeit vom 14.02.2020 bis 20.02.2020 in R._____ (Ortschaft) z.N. von BH.________ (Ziff. 9. der Anklageschrift);
11. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 29.08.2021 in R._____ (Ortschaft) (Ziff. 11. der Anklageschrift);
12. der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach wie folgt:
12.1. Widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern zur Verwendung, mehrfach begangen:
12.1.1. am 21./22.04.2021 in der Region R._____ (Ortschaft) (Ziff. 10.1.a. der
Anklageschrift);
12.1.2. in der Zeit vom 17.04.2021 bis 23.04.2021 in der Region R._____ (Ortschaft) (Ziff. 10.1.a. der Anklageschrift);
12.2. Führen eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung, begangen in der Zeit vom 17.04.2021 bis 25.04.2021 in der Region R._____ (Ortschaft) (Ziff. 10.1.b. der Anklageschrift);
12.3. Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, mehrfach begangen:
12.3.1. in der Zeit vom 17.04.2021 bis 25.04.2021 in der Region R._____ (Ortschaft) (Ziff. 10.1.b. der Anklageschrift);
12.3.2. am 01.05.2021 in Zürich (Ziff. 10.2.a. der Anklageschrift);
12.3.3. am 02.05.2021 in BI._____ (Ortschaft) (Ziff. 10.3.a. der Anklageschrift);
12.3.4. am 14.05.2021 in BI._____ (Ortschaft) (Ziff. 10.4.a. der Anklageschrift);
12.3.5. am 14.05.2021 in Luzern (Ziff. 10.5.a. der Anklageschrift);
12.4. Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, mehrfach begangen:
12.4.1. am 25.04.2021 in R._____ (Ortschaft) (Ziff. 10.1.c. der Anklageschrift);
12.4.2. am 02.05.2021 in BI._____ (Ortschaft) (Ziff. 10.3.b. der Anklageschrift);
12.5. Entwenden eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen am 14.05.2021 in BI._____ (Ortschaft) (Ziff. 10.4.b. der Anklageschrift);
12.6. Einfache Verkehrsregelverletzung, mehrfach wie folgt:
12.6.1. Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts mit Personenwagen um 8 km/h, begangen am 01.05.2021 in Zürich (Ziff. 10.2.b. der Anklageschrift);
12.6.2. Unvorsichtiges Rückwärtsfahren, begangen am 02.05.2021 in BI._____ (Ortschaft) (Ziff. 10.3.c. der Anklageschrift);
12.7. Grobe Verkehrsregelverletzung, begangen am 14.05.2021 in Luzern, durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf Autobahn mit Personenwagen um 39 km/h (Ziff. 10.5.b. der Anklageschrift);
13. der Widerhandlung gegen das Abfallgesetz, begangen in der Zeit vom 21.04.2021 bis 25.04.2021 in R._____ (Ortschaft) (Ziff. 12. der Anklageschrift);
14. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum), mehrfach begangen in der Zeit vom 02.02.2021 bis 11.03.2022 in R._____ (Ortschaft) (Ziff. 13. der Anklageschrift);
und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel
verurteilt wurde:
1. […]
2. […]
3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt.
4. […]
5. […]
IV.
1. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ ab 20.01.2023 im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt wurde:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 5'197.00. Es wird darauf hingewiesen, dass Rechtsanwalt B.________ gemäss eigener Angabe aufgrund Nichterreichens der Umsatzschwelle nicht mehrwertsteuerpflichtig ist.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Festgestellt wurde, dass der Kanton Bern Rechtsanwalt BJ.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ für die Dauer vom 09.07.2020 bis 20.01.2023 mit einem amtlichen Honorar von CHF 12'425.35 entschädigt hat (vgl. Verfügung vom 01.02.2023, p. 2997 ff.).
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
V.
Betreffend Zivilpunkt erkannt wurde:
1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO verurteilt:
1.1. Zur Bezahlung von CHF 1'380.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins ab 25.06.2020 auf CHF 400.00, ab 03.07.2020 auf CHF 180.00 sowie ab 26.09.2020 auf CHF 800.00 an E.________.
Soweit weitergehend (Genugtuung) wird die Zivilklage von E.________ auf den Zivilweg verwiesen.
1.2. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 9'304.70 (inkl. Auslagen und MWSt.) an E.________.
1.3. Zur Bezahlung von CHF 198.00 Schadenersatz an AR.____ GmbH.
1.4. Zur Bezahlung von CHF 1'229.00 Schadenersatz an I.________.
1.5. Zur Bezahlung von CHF 220.00 Schadenersatz an H.________.
1.6. Zur Bezahlung von CHF 500.00 Schadenersatz an X.________.
1.7. Zur Bezahlung von CHF 500.00 Schadenersatz an Y.________.
1.8. Zur Bezahlung von CHF 215.00 Schadenersatz an P.________.
1.9. Zur Bezahlung von CHF 33.00 Schadenersatz an BK.________.
1.10. Zur Bezahlung von CHF 130.00 Schadenersatz an AG.________.
1.11. Zur Bezahlung von CHF 470.00 Schadenersatz an AK.________.
1.12. Zur Bezahlung von CHF 75.00 Schadenersatz an AM.________.
1.13. Zur Bezahlung von CHF 310.00 Schadenersatz an AO.________.
1.14. Zur Bezahlung von CHF 400.00 Schadenersatz an AP.________.
1.15. Zur Bezahlung von CHF 485.00 Schadenersatz an AY._____ AG.
1.16. Zur Bezahlung von CHF 296.00 Schadenersatz an BF._____ AG
Soweit weitergehend wird die Zivilklage von BF._____ AG auf den Zivilweg verwiesen.
1.17. Zur Bezahlung von CHF 166.30 Schadenersatz an AW._____ AG.
Soweit weitergehend wird die Zivilklage der AW._____ AG auf den Zivilweg verwiesen.
2. Die Forderung von C.________ wird abgewiesen.
3. Die Forderung der BB._____ AG wird abgewiesen.
4. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage von M.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).
5. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage von AC.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).
6. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage von AI.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).
7. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage von AJ.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).
8. In Anbetracht der unzureichenden Begründung wird die Zivilklage der J.________ GmbH auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).
9. Die Zivilklage des Hotel Restaurant Q.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen.
10. Die Zivilklage der AQ._____ AG wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen.
11. Für den Zivilpunkt werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden.
VI.
Weiter beschlossen wurde:
1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):
- Mobiltelefon iPhone 12
- Sturmhaube schwarz
- T-Shirt «La Coste»
- Handtasche «Valentino»
- Gürtel «RLL»
- Portemonnaie «River Island»
- Schminkstift.
II.
A.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.III. hiervor
und in Anwendung der Artikel
22, 34, 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 66a Abs. 1 Bst. c und d, 137 Ziff. 1, 139 Ziff. 1 und 2 [aStGB in der Fassung vor dem 01.07.2023], 144 Abs. 1, 146 Abs. 1 und 2 [aStGB in der Fassung vor dem 01.07.2023], 147 Abs. 1, 156 Ziff. 1 und 2, 177 Abs. 1, 181, 186, 286 StGB;
10 Abs. 2, 31 Abs. 2, 55 Abs. 1, 2 und 7, 63 Abs. 1, 90 Abs. 2,
91 Abs. 2 Bst. b, 94 Abs. 1 Bst. a, 95 Abs. 1 Bst. a, 96 Abs. 2, 97 Abs. 1 Bst. g, 102 SVG;
2 Abs. 1 und 2 VRV;
Art. 333, 422, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt
zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten.
Die Untersuchungshaft von 6 Tagen wird in vollem Umfang auf die zu vollziehende Strafe angerechnet.
zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 300.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 21.09.2022 (SA2 22 8243 22).
zu einer Landesverweisung von 7 Jahren.
zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, von CHF 28'622.35 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).
zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, von CHF 3'500.00.
III.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Obere Instanz
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'250.00. Es wird darauf hingewiesen, dass Rechtsanwalt B.________ gemäss eigener Angabe aufgrund Nichterreichens der Umsatzschwelle nicht mehrwertsteuerpflichtig ist.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'250.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
IV.
Weiter wird verfügt:
Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
Die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN _________ [Kanton Bern] und PCN __________ [Kanton Zürich]) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB und Art. 261 Abs. 1 Bst. a StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG).
Mündlich eröffnet und begründet:
- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Schriftlich zu eröffnen:
- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information, Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde
Bern, 26. Juni 2025
(Ausfertigung: 23. Dezember 2025)
Im Namen der 2. Strafkammer
Die Präsidentin i.V.:
Oberrichterin Bochsler
Die Gerichtsschreiberin:
Kabashi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO).
1
SK 24 257
Art. 2 VRVart. 2 ORIart. 2 VRV
Art. 17 VRVart. 17 ORIart. 17 VRV
Art. 2 VRVart. 2 OCRart. 2 ONC
Art. 17 VRVart. 17 OCRart. 17 ONC
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
BGE 126 IV 5ATF 126 IV 5DTF 126 IV 5
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 156 StGBart. 156 CPart. 156 CP
Art. 96 SVGart. 96 LCRart. 96 LCStr
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
6B_496/2020
SK 20 109
SK 20 109
Art. 97 SVGart. 97 LCRart. 97 LCStr
Art. 96 SVGart. 96 LCRart. 96 LCStr
Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr
Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr
Art. 94 SVGart. 94 LCRart. 94 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
6B_149/2023
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6B_244/2021
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Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
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Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
6B_43/2024
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
6B_143/2025
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
6B_1050/2022
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6B_1050/2022
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6B_1050/2022
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
6B_396/2020
BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1
6B_1314/2019
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Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
6B_43/2024
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Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
6B_1368/2020
6B_45/2020
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6B_1077/2020
Art. 25 BVart. 25 Cst.art. 25 Cost.
Art. 5 AsylGart. 5 LAsiart. 5 LAsi
Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP
6B_1368/2020
6B_45/2020
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BGE 147 IV 453ATF 147 IV 453DTF 147 IV 453
BGE 145 IV 455ATF 145 IV 455DTF 145 IV 455
6B_1368/2020
6B_33/2022
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Art. 12 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechteart. 12 Pacte international relatif aux droits civils et politiquesart. 12 Patto internazionale relativo ai diritti civili e politici
6B_108/2024
6B_149/2021
Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP
6B_1165/2023
2C_826/2018
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2C_6/2015
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BGE 122 II 433ATF 122 II 433DTF 122 II 433
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Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
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BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172
BGE 147 IV 340ATF 147 IV 340DTF 147 IV 340
7B_236/2022
BGE 147 IV 340ATF 147 IV 340DTF 147 IV 340
BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172
BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 424 StPOart. 424 CPPart. 424 CPP
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol
Art. 1 EAVart. 1 ORAart. 1 EAV
Art. 2 Parteikostenverordnungart. 2 Ordonnance sur les dépensart. 2 Parteikostenverordnung
Art. 83 StPOart. 83 CPPart. 83 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 261 StPOart. 261 CPPart. 261 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP