SK 2024 267
Haftentlassungsgesuch / Anordnung Sicherheitshaft
3. Juli 2025Deutsch222 min
Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht; nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 21. Februar 2024 folgendes Urteil (pag. 1512 ff.; Hervorhebungen im Original):
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
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Urteil
SK 24 267
Bern, 26. Juni 2025
Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin),
Obergerichtssuppleantin Gysi
Oberrichter Schmid
Gerichtsschreiberin Bucher
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Rechtsanwalt B.________
a.v.d. Rechtsanwalt C.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Anschlussberufungsführerin
und
D.________
a.v.d. Rechtsanwältin E.________
Straf- und Zivilkläger
Gegenstand versuchte vorsätzliche Tötung, unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz etc.
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 21. Februar 2024 (PEN 23 195)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht; nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 21. Februar 2024 folgendes Urteil (pag. 1512 ff.; Hervorhebungen im Original):
I.
Das Strafverfahren gegen A.________
wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum von Kokain), angeblich mehrfach begangen von ca. 30.09.2020 bis 20.02.2021
wird eingestellt,
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
Erwägungen
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
1.
der versuchten Tötung, begangen am 09.09.2021 in I.________ (Ortschaft), zum Nachteil von D.________;
2.
des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, begangen von 01.08.2021 bis 30.11.2021, in J.________ (Ortschaft) und K.________ (Ortschaft), zum Nachteil des Sozialdienstes der Region L.________ (Ortschaft);
3.
der Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung, begangen am 23.03.2022 in J.________(Ortschaft);
4.
der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum von Kokain), mehrfach begangen von 21.02.2021 bis 10.11.2022 in J.________(Ortschaft), M.________ (Ortschaft) und anderswo;
und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 34, 40, 47, 49, 51, 56, 57, 59, 66a Abs. 1 Bst. a und e, 106, 111 i.V.m. 22 Abs. 1, 148a Abs. 1 StGB; Art. 97 Abs.1 Bst. b SVG; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 426 Abs. 1 StPO
verurteilt:
1.
Zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren.
Die Polizeihaft am 16.03.2022 (1 Tag) und die Untersuchungshaft vom 10.11.2022 bis 27.08.2023 (291 Tage) werden im Umfang von 292 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet.
Der Vollzug der Massnahme geht der Freiheitsstrafe voraus und der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurechnen.
Es wird festgestellt, dass die Massnahme am 28.08.2023 vorzeitig angetreten worden ist.
2.
Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 300.00.
3.
Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt.
4.
Zu einer Landesverweisung von 10 Jahren.
5.
Zu den Verfahrenskosten, ausmachend CHF 63'500.10 (ohne Auslagen für die amtliche Verteidigung).
[…]
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1'500.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 62'000.10.
III.
Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt C.________ wird wie folgt bestimmt:
[…]
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 23'261.10.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
IV.
Dispositiv
Im Zivilpunkt wird beschlossen:
1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung und Bezifferung wird die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers D.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).
2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.
V.
Weiter wird beschlossen:
1. A.________ geht in den Massnahmenvollzug zurück.
2. Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. c und h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).
3. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
2. Berufung und Anschlussberufung
Gegen das erstinstanzliche Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, am 22. Februar 2024 Berufung an (pag. 1521). Die schriftliche Urteilsbegründung, datierend vom 7. Juni 2024, wurde dem Beschuldigten am 10. Juni 2024 zugestellt (pag. 1528 ff.; pag. 1620). In der Berufungserklärung vom 1. Juli 2024 erklärte Rechtsanwalt C.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufung.
Er gab an, das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme der amtlichen Entschädigung vollumfänglich anzufechten (pag. 1637 ff.).
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) erklärte mit Eingabe vom 19. Juli 2024 ihrerseits die Anschlussberufung, beschränkt auf die Strafzumessung (pag. 1675 ff.). Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 26. August 2024 kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1700).
Der Straf- und Zivilkläger liess sich nicht vernehmen (pag. 1682; pag. 1702).
3. Gesuche um Wechsel der amtlichen Verteidigung, Einsetzung einer privaten Verteidigung und einer amtlichen Vertretung
Mit Schreiben vom 13. Juni 2024 ersuchte der Beschuldigte um Wechsel seiner amtlichen Verteidigung (pag. 1621 f.). Nach Einlangen der Stellungnahmen von Rechtsanwalt C.________ vom 5. Juli 2024 (pag. 1645 f.) und der Generalstaatsanwaltschaft vom 19. Juli 2024 (pag. 1675 ff.) wies die Verfahrensleitung das Gesuch mit Verfügung vom 30. August 2024 begründet ab (pag. 1701 ff.). Rechtsanwalt C.________ verblieb als amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Verfahren.
Rechtsanwältin E.________ teilte mit Eingabe vom 4. November 2024 mit, vom Straf- und Zivilkläger mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt worden zu sein (pag. 1750). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin E.________ als Rechtsbeiständin wurde mit Verfügung vom 3. März 2025 gutgeheissen und Rechtsanwältin E.________ als amtliche Vertreterin des Straf- und Zivilklägers eingesetzt (pag. 1763 ff.; pag. 1871 f.).
Mit Eingabe vom 20. August 2025 – und somit nach der mündlichen Urteilseröffnung und Zusendung des Dispositivs – gab Rechtsanwalt B.________ bekannt, vom Beschuldigten mit der Wahrung seiner Interessen betraut worden zu sein und ersuchte um Einsicht in die amtlichen Akten (pag. 2018 ff.). Mit Verfügung vom
21. August 2025 wurde Rechtsanwalt B.________ ersucht, innert Frist mitzuteilen, ob die Verteidigung des Beschuldigten auf privater Basis übernommen werde und er die Akten trotz ausstehender schriftlicher Urteilsbegründung bereits zugestellt erhalten wolle (pag. 2026 f.). Nach Erhalt der Stellungnahme von Rechtsanwalt B.________ vom 29. August 2025 (pag. 2029 f.) stellte die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 1. September 2025 die private Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ fest und sistierte das amtliche Mandat von Rechtsanwalt C.________ mit sofortiger Wirkung. In der Folge wurden Rechtsanwalt B.________ die amtlichen Akten während sieben Tagen zur Einsichtnahme zugestellt und die Redaktion der schriftlichen Urteilsbegründung während dieser Zeit unterbrochen (pag. 2036 f.; pag. 2040 f.).
4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Mit Verfügung vom 30. August 2024 wurden die im Rahmen der Berufungserklärung vom 1. Juli 2024 gestellten Beweisergänzungsanträge des Beschuldigten auf Einvernahme von F.________ und G.________ als Zeugen gutgeheissen. Der Antrag auf Einvernahme des Beschuldigten wurde angesichts der bereits von Amtes wegen vorgesehenen Einvernahme für obsolet erklärt (pag. 1702). Bezugnehmend auf die Verfügung vom 25. September 2024 erklärte die Verteidigung des Beschuldigten mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 sodann ihren Verzicht auf das Fragerecht bezüglich V.________ (pag. 1746).
Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich über den Beschuldigten auf den Verhandlungstermin hin ein Strafregisterauszug (datierend vom 11. Juni 2025 [pag. 1920 ff.]), Auszüge aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts Emmental-Oberaargau, Dienststelle O.________, vom 6. Juni 2025 (pag. 1911 ff.) und des Betreibungsamts Emmental-Oberaargau, Dienststelle P.________, vom 18. Juni 2025 (pag. 1931 ff.), ein Führungsbericht bei der Justizvollzugsanstalt Q.________ (Ortschaft) vom A.________ 2025 (nachfolgend: JVA Q.________(Ortschaft); pag. 1915 ff.; vgl. auch pag. 1926 ff.), ein Schreiben der psychiatrischen Dienste der R.________ vom 26. Mai 2025 inkl. Therapieverlaufsbericht mit Datum vom 30. April 2025 (pag. 1903 ff.), ein ergänzender Bericht hinsichtlich der Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung beim Migrationsdienst des Kantons Bern, datierend vom 5. Mai 2025 (pag. 1879 f.) und eine Stellungnahme hinsichtlich der Möglichkeit des Vollzugs einer allfälligen Landesverweisung nach AB.________ (Land) beim Staatssekretariat für Migration vom 19. Mai 2025 (nachfolgend: SEM; pag. 1899 f.) eingeholt.
An der Berufungsverhandlung wurden der Straf- und Zivilkläger, F.________ und G.________ als Zeugen und Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als sachverständige Person befragt. Die oberinstanzliche Einvernahme des Beschuldigten erfolgte in Anwesenheit von
Dr. med. H.________, der vorgängig mit den relevanten Unterlagen seit dem 6. Februar 2024 bedient wurde (pag. 1727 ff.; pag. 1939 ff.).
5. Oberinstanzliche Anträge der Parteien
5.1 Beschuldigter
Die Verteidigung des Beschuldigten gab an der Berufungsverhandlung mündlich folgende Anträge zu Protokoll (pag. 1982):
I.
Es sei das Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das BetmG, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 30.09.2020 bis 23.06.2022 einzustellen, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf gemäss Ziff. 2. der Anklageschrift (unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe).
Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen:
Wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung, begangen am 09.09.2021 in I.________(Ortschaft);
Wegen Nichtangabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder gemäss Ziff. 3. der Anklageschrift;
Wegen Widerhandlungen gegen das BetmG gemäss Ziff. 4. der Anklageschrift für die Zeit vom 24.06.2022 bis 10.11.2022.
II.
In Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen sei das Urteil zu fällen und der Beschuldigte zu verurteilen
Zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 4 Jahren und unter Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Massnahmenvollzugs;
Zu einer Geldstrafe von 6 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 60.00;
Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00.
Es sei eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB anzuordnen gemäss Ziff. 4. Bst. g Absatz 2 des Gutachtens (pag. 98 des Gutachtens).
Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten zur Hälfte und dem Staat zur Hälfte aufzuerlegen.
Es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung zuzusprechen gemäss Art. 429 StPO für den Freispruch und gemäss Art. 431 StPO für den Fall, dass die bedingte Freiheitsstrafe die Dauer der ausgestandenen Haft und Massnahme unterschreitet.
Von einer Landesverweisung sei abzusehen.
Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
5.2 Generalstaatsanwaltschaft
Die mündlich gestellten Anträge der Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung lauten wie folgt (pag. 1983):
I.
1. Es sei die Rechtskraft bezüglich der Einstellung festzustellen.
2. Es sei die Rechtskraft bezüglich den Schuldsprüchen wegen der Nichtabgabe von entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern und der Konsumwiderhandlung gegen das BetmG festzustellen.
II.
Der Beschuldigte sei schuldig zu erklären:
1. wegen versuchter Tötung;
2. wegen unrechtmässigem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe.
III.
Der Beschuldigte sei zu verurteilen:
1. Zu einer Freiheitsstrafe von 6.5 Jahren;
2. Zu einer stationären therapeutischen Massnahme;
3. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.00;
4. Zu einer Busse von CHF 300.00;
5. Zu einer Landesverweisung von 10 Jahren;
6. Zur Bezahlung sämtlicher erst- und oberinstanzlicher Verfahrenskosten.
IV.
Im Weiteren sei zu verfügen:
1. Der Beschuldigte geht in den vorzeitigen Massnahmenvollzug zurück;
2. Die Landesverweisung sei im SIS einzutragen;
3. Es seien die Honorare der Verteidigung und der Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers zu bestimmen;
4. Bestimmung DNA und biometrische erkennungsdienstliche Daten.
5.3 Straf- und Zivilkläger
Rechtsanwältin E.________ beantragte für den Straf- und Zivilkläger oberinstanzlich folgendes (pag. 1983 f.):
Der Beschuldigte, A.________ geb. ________, sei schuldig zu erklären der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 9. September 2021 in ________(Postleitzahl) I.________(Ortschaft), S.________ (Strasse) ________ (Hausnummer), z.N. von D.________.
Der Beschuldigte, A.________ geb. ________, sei gestützt auf den Schuldspruch in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen:
1. Zu einer angemessenen Strafe;
2. Zur Übernahme der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten;
3. Zum Ersatz der oberinstanzlichen Parteikosten des Straf- und Zivilklägers gemäss vorab eingereichter Kostennote.
III. Im Zivilpunkt sei zu beschliessen:
1. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers D.________ sei auf den Zivilweg zu verweisen.
2. Für den Zivilpunkt seien keine Kosten auszuscheiden.
IV. Weitere Verfügungen:
1. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteikosten sei die amtliche Entschädigung der Vertretung des Straf- und Zivilklägers im Rahmen der vorab eingereichten Kostennote festzusetzen;
2. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Obwohl Rechtsanwalt C.________ für den Beschuldigten erklärte, das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Festsetzung der Höhe der amtlichen Entschädigung vollumfänglich anzufechten (vgl. E. 2 hiervor), ist die Verfahrenseinstellung (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) mangels Beschwer nicht von der vollumfänglichen Berufungserklärung umfasst. Gleiches gilt hinsichtlich des in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragten Schuldspruches wegen Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung, weshalb dieser Schuldspruch (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen ist. Im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) stellte Rechtsanwalt C.________ den Antrag, der Beschuldigte sei für die Zeit vom 24. Juni 2022 bis zum 10. November 2022 schuldig zu sprechen und das Verfahren für den Zeitraum davor einzustellen, weshalb einzig die diesbezügliche Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 inkl. Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage in Rechtskraft erwachsen kann (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Unangefochten blieben schliesslich der Zivilpunkt (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Höhe der amtlichen Entschädigung (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Somit sind die Verfahrenseinstellung wegen Widerhandlungen gegen das BetmG, angeblich mehrfach begangen von ca. 30. September 2020 bis 20. Februar 2021, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, der Schuldspruch wegen Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung, die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf drei Tage, die Festsetzung der Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt C.________ für das erstinstanzlichen Verfahren und der Zivilpunkt in Rechtskraft erwachsen.
Angefochten und von der Kammer zu überprüfen sind demgegenüber die Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz für die Zeit vom 21. Februar 2021 bis zum 10. November 2022, die Sanktionen inkl. Massnahme und Landesverweisung sowie gegebenenfalls die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem, die sich daraus ergebenden Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie eine allfällige Rückzahlungspflicht des Beschuldigten betreffend die amtlichen Entschädigungen. Schliesslich muss sie über die der Rechtskraft nicht zugänglichen Verfügungen betreffend DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sowie über eine allfällige Rückkehr des Beschuldigten in den vorzeitigen Massnahmenvollzug befinden. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
Da die Generalstaatsanwaltschaft betreffend die Sanktion (mit Ausnahme der Übertretungsbusse) Anschlussberufung erhoben hat, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Ansonsten ist sie an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
7. Theoretische Grundlagen zur Beweiswürdigung
Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 1534 ff., S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Ergänzend ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach es zwar das Recht des Beschuldigten ist, sich selbst nicht belasten zu müssen und seine Aussage auch zu verweigern. Jedoch ist es mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.1; 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1; je mit weiteren Hinweisen).
8. Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. schweren Körperverletzung, evtl. versucht, evtl. einfachen qualifizierten Körperverletzung
8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird mit Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 18. August 2023 vorgeworfen was folgt (pag. 1370 ff.; Hervorhebungen im Original):
Versuchte Tötung, ev. schwere Körperverletzung, ev. versucht, ev. einfache Körperverletzung, qualifiziert,
begangen am 09.09.2021, ca. 01.30 Uhr, in ________ (Postleitzahl) I.________(Ortschaft), S.________(Strasse) ________ (Hausnummer), im Eingangsbereich zur damaligen Wohnung von D.________, z.N. D.________, durch folgendes Tatvorgehen:
Am Donnerstag, 09.09.2021, 01:23 Uhr, betrat A.________ die Liegenschaft S.________(Strasse) ________ (Hausnummer) ein erstes Mal durch die Haupteingangstür mit einer Machete (Klingenlänge ca. 50 cm lang) in der linken Hand, eigenen Angaben zufolge in der Absicht, ihm nicht bekannte T.________(Nationalität) aufzusuchen, die im Vorfeld am Bahnhof in I.________(Ortschaft) Jugendliche belästigt haben sollen. Er wusste eigenen Angaben zufolge nicht, in welcher Wohnung die T.________ (Nationalität) wohnten, hielt es aber für möglich, dass sich die T.________(Nationalität) dort aufhielten, wo der Lärm und/oder die Musik zu vernehmen waren. Um 01:25 Uhr verliess er die Liegenschaft wieder, eigenen Angaben zufolge, um zu eruieren, woher der Lärm und/oder die Musik genau herkamen. Um 01:26 Uhr betrat er die Liegenschaft erneut durch die Haupteingangstür, begab sich, ohne Vorankündigung, mit der Machete in der Hand, in die Wohnung des ihm unbekannten U.________ (damaliger Bewohner Wohnung 3. Stock / Dachgeschoss), bei welchem der ihm ebenfalls unbekannte V.________ zu Besuch war, und rief dabei mehrfach aggressiv «wo si die Scheiss-Afrikaner», «wo si die huere T.________(Nationalität), Scheiss-Afrikaner» bzw. «wo isch dr Scheiss-T.________ (Nationalität), Scheiss-Neger», «ich will ihn töten», «es verdammts Arschloch isch är», «ich will ihn umbringen», «der Mensch muss sterben» o.ä.. Nachdem A.________ gemerkt hatte, dass in dieser Wohnung keine T.________(Nationalität) waren, sagte er zu U.________ und V.________, dass sie sich keine Sorgen machen bzw. sie keine Angst haben müssten, zumal er nicht sie suche und erkundigte sich bei ihnen, wo die T.________(Nationalität) wohnen, worauf ihm mitgeteilt worden ist, dass diese unterhalb der Wohnung von U.________ wohnen würden. Als der Beschuldigte dann hörte, dass unterhalb der Wohnung von U.________ plötzlich die Wohnungstüre geöffnet wurde, kehrte A.________, welcher zu diesem Zeitpunkt immer noch mit der Machete in der Hand im Bereich des Türrahmens der Wohnung von U.________ stand, sofort um, zog die Wohnungstüre der Wohnung von U.________ hinter sich zu, ging nach unten, schlug im Eingangsbereich zur Wohnung des ihm unbekannten Privatklägers mit der Machete, ohne Vorwarnung, einmal, eigenen Angaben zufolge mit der rechten Hand von oben rechts nach unten links, auf D.________ ein, welcher den Schlag mit seinem linken Arm auf ca. Schulterhöhe abwehren und dann zurück in seine Wohnung gelangen konnte, und rannte dann um 01:30:33 Uhr, mit der Machte in der Hand, aus dem Haus.
D.________ erlitt durch diesen Vorfall folgende Verletzungen:
Verletzung der Strecksehnen des Handgelenkes links und aller Finger (100% Läsion EPL, EIP, EDC II-V, EDQ, ECU), zusätzlich
tiefe (stellenweise mutmasslich bis auf den Knochen reichende) Verletzungen im Bereich des ellenseitigen Handgelenkes mit Verletzung des Ellenköpfchens sowie des stabilisierenden Bandapparates (ulnocarpale Gelenkseröffnung trans-ulnastyloidal, dorsale TFCC Läsion), sowie eine
Verletzung des Nervenastes, welcher für die Sensibilität am ellenseitigen Handrücken zuständig ist (100% Läsion R. dorsalis N. ulnaris), ausserdem
eine beugseitig im Bereich des rechten Kleinfingergrundgelenkes V-förmig konfigurierte sowie körperfern davon gelegen eine weitere annähernd parallel dazu verlaufende, glattrandige Hautdurchtrennung mit jeweils einem in Richtung Daumen verlaufendem, ritzerartigem, oberflächlichem Ausläufer
Aufgrund seiner Verletzungen musste sich D.________ am 09.09.2021 einer Operation unterziehen, war vom 09.09.2021 bis 14.09.2021 hospitalisiert, sowie bis sicher 01.04.2022 zu 100% arbeitsunfähig.
Dass bei einem Schlag mit der Machete inbs. gegen den Oberkörper-/Kopfbereich das hohe Risiko einer tödlichen, mindestens aber einer schweren Verletzung des Opfers bestand, musste für A.________ offenkundig sein und wusste er auch. Mit seinem Vorgehen beabsichtigte er, oder nahm er zumindest in Kauf, D.________ tödlich, mindestens aber schwer zu verletzen.
8.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Vorab kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1538 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Beschuldigte gesteht den ihm vorgeworfenen Sachverhalt gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift grundsätzlich ein. So bestreitet er insbesondere nicht, sich am 09.09.2021 um ca. 01:23 Uhr in die Liegenschaft an der S.________(Strasse) ________ (Hausnummer) in ________(Postleitzahl) I.________(Ortschaft) begeben und nach T.________(Nationalität) gesucht zu haben. Dass er dabei zunächst in der Wohnung von U.________ gestanden sei und nach den T.________ gefragt habe, ist auch unbestritten (vgl. etwa p. 393 Z. 133 ff.). Weiter ist unbestritten, dass er, nachdem er den Straf- und Zivilkläger vor dessen Wohnung angetroffen habe, auf diesen mit der von ihm mitgebrachten Machete einmal eingeschlagen und ihn verletzt habe (vgl. etwa p. 396 Z. 254 f.). Dass er dem Straf- und Zivilkläger durch seinen Schlag mit der Machete die in Ziff. I.1. der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen zugefügt hat, ist damit ebenso unbestritten (p. 397 Z. 270 ff.).
Vom Beschuldigten ist indessen bestritten, dass er den Straf- und Zivilkläger habe töten oder verletzen wollen (vgl. etwa p. 365 Z. 204 f.; p. 366 Z. 288; p. 397 Z. 266 ff.; p. 397 Z. 288). Vielmehr habe er den Straf- und Zivilkläger, der im Vorfeld am Bahnhof in I.________(Ortschaft) Jugendliche belästigt habe, einzig deshalb aufgesucht, weil er ihm habe Angst machen und drohen wollen, damit dieser am Bahnhof in I.________(Ortschaft) keine Leute mehr belästige (vgl. etwa p. 363 Z. 131 ff.; p. 365 Z. 204; p. 382 Z. 222; p. 383 Z. 231 ff.; p. 395 Z. 205 ff.). Die Machete habe er nur zur Abschreckung mitgenommen (p. 366 Z. 288 f.) und letztlich bloss zu seiner (Selbst-)Verteidigung eingesetzt, weil sich der Straf- und Zivilkläger in aggressiver Art und Weise zu ihm hinbewegt und er sich dadurch angegriffen gefühlt habe (vgl. p. 366 f. Z. 297 ff.; p. 369 Z. 441 f.; p. 370 Z. 464 f.; p. 372 Z. 522 ff.; p. 380 Z. 69 ff.; p. 381 Z. 132 f.). Schliesslich bestreitet der Beschuldigte, in der Wohnung von U.________ aggressiv gewesen zu sein (p. 393 Z. 148) und «ich will ihn töten, es verdammts Arschloch isch är, ich will ihn umbringen und der Mensch muss sterben» gesagt zu haben (p. 383 Z. 247 ff.).
Auch oberinstanzlich stellte der Beschuldigte jegliche Tötungs- oder Verletzungsabsicht in Abrede und brachte vor, er habe die Machete nur zur Abschreckung mitgenommen und der Straf- und Zivilkläger habe ihn angegriffen bzw. er habe aus Reflex gehandelt. Somit ist auch oberinstanzlich zu prüfen, ob der Beschuldigte u.a. in der Wohnung von U.________ tatsächlich aggressiv gewesen und die Sätze «ich will ihn töten, es verdammts Arschloch isch är, ich will ihn umbringen und der Mensch muss sterben» ausgesprochen hat. Weiter ist der genaue Ablauf der Interaktion zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger zu eruieren, die zum Schlag mit der Machete und den daraus resultierenden Verletzungen des Straf- und Zivilklägers geführt hat. Schliesslich sind der Beweggrund und die Absicht des Beschuldigten zu klären (eingehend zu den Vorbringen der Parteien vgl. pag. 1987).
8.3 Beweismittel
Auf eine Auflistung respektive Zusammenfassung der einzelnen Beweismittel wird an dieser Stelle verzichtet. Soweit für die jeweilige Klärung der Beweisfragen von Relevanz, wird an den entsprechenden Stellen auf die vorhandenen Beweismittel eingegangen.
8.4 Würdigung durch die Kammer
Wie hiervor ausgeführt, sind grosse Teile des Sachverhalts unbestritten und nur noch wenige Beweisfragen zu klären. An dieser Stelle ist indes zu betonen, dass der Sachverhalt nicht einzig deshalb als erstellt zu gelten hat, weil der Beschuldigte ihn grösstenteils eingesteht, sondern vielmehr insbesondere deshalb, weil der Straf- und Zivilkläger äusserst glaubhaft ausgesagt hat und diese Aussagen mit den Angaben von U.________ (vgl. E. 8.4.4 hiernach) und auch V.________ (vgl. E. 8.4.5 hiernach) grundsätzlich übereinstimmen.
8.4.1 Aussagen des Straf- und Zivilklägers
Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, schilderte der Straf- und Zivilkläger den Vorfall vom 9. September 2021 seit seiner Ersteinvernahme konstant, detailliert und stringent. Er gab bei der ersten polizeilichen Einvernahme am 13. September 2021 im Spital in freier Erzählung auf die Frage, was in dieser Nacht passiert sei, folgendes zu Protokoll: «Ich war am Schlafen. Jemand hat an meiner Tür geklingelt. Ich konnte nicht sehen, wer an der Türe war. Ich habe die Türe aufgemacht, es war dunkel im Gang. Ich habe mich in den Gang begeben, um Licht zu aktivieren. Jemand stand auf der Treppe, er sagte ‹hallo› und hat mich sofort angegriffen. Ich wusste nicht, wie ich in meine Wohnung gekommen bin. Das Zimmer war dann voll mit Blut. Da ich viel Blut gesehen habe, habe ich sofort die Polizei angerufen und habe auf sie gewartet und habe nochmals angerufen. Ich habe gedacht, dass ich nun sterben werde» (pag. 280 Z. 68 ff.). Er erläuterte dabei eigene Gedanken und Empfindungen, was für Selbsterlebtes spricht. Zudem lässt sich seine Aussage mit den dokumentierten örtlichen Gegebenheiten in Einklang bringen: Der Bereich vor der Wohnungstüre des Straf- und Zivilklägers ist nicht beleuchtet. Im Gang zur Wohnung des Straf- und Zivilklägers befindet sich eine Lampe, die beim Betreten des Ganges auf Höhe der Türe mittels Sensors eingeschaltet wird und während einer Minute und 20 Sekunden brennt (pag 183 f.). Gemäss Angaben des Straf- und Zivilklägers habe es nach dem Klingeln noch fünf bis sechs Minuten gedauert, bis er die Türe geöffnet habe (pag. 283 Z. 230), weshalb naheliegend ist, dass das Licht im Gang zur Wohnung des Straf- und Zivilklägers bereits wieder erloschen war. Denn im Bereich der Wohnung von U.________ wird das Flurlicht auf der drittobersten Treppenstufe per Sensor aktiviert (pag. 184) und der Beschuldigte hatte sich während der Unterhaltung mit U.________ in dessen Wohnung bzw. im Türrahmen aufgehalten. Weiter gab der Straf- und Zivilkläger zu Protokoll, er (gemeint der Angreifer) habe zuerst «Hallo» gesagt und ihn sofort angegriffen (pag. 280 Z. 85, Z. 87 f. und Z. 101). Verstanden, was passiert sei, habe er nicht, das (gemeint den Angriff) habe er nicht erwartet (pag. 281 Z. 113; pag. 318 Z. 267) und er könne sich den Angriff nicht erklären (pag. 283 Z. 203 f.); es habe keinen Grund dafür gegeben (pag. 283 Z. 211 ff.). Die Frage, ob er glaube, zufällig angegriffen worden zu sein oder ob dies ein konkreter Angriff auf ihn gewesen sei, beantwortete der Straf- und Zivilkläger nachvollziehbar wie folgt: «Zufällig kann man nicht sagen. Dass es ein Versehen war, kann man auch nicht sagen. Für mich war dies nicht zufällig, der Angreifer hat ein [sic!] Plan gehabt mich anzugreifen» (pag. 283 Z. 206 ff.). Der Straf- und Zivilkläger wies eigene Vermutungen als solche aus und gestand auch Erinnerungslücken ein. Womit der Täter ihn angegriffen habe, wisse er nicht, er habe es nicht gesehen; den Gegenstand könne er nicht als Messer beschreiben (pag. 280 Z. 90 ff.; pag. 282 Z. 172). Es könne auch nur seine Vorstellung sein, aber er habe etwas wie eine schwarze Steinschleuder gesehen (pag. 282 Z. 147 f. und Z. 178). Er habe es nicht richtig gesehen, weil er (gemeint der Angreifer) seine Sachen hinter seinem Rücken versteckt habe (pag. 282 Z. 181). Er könne nicht sagen, was der Angreifer genau gemacht habe, die Schlagbewegung sei nur eine Vermutung von ihm, er könne es nicht wirklich beschreiben (pag. 281 Z. 105 f.). Der Angriff sei nicht lange gegangen, es sei ganz schnell gegangen, das sei innerhalb von Sekunden passiert (pag. 281 Z. 124 ff.). Er denke, dass er seinen Arm hochgehalten habe (pag. 281 Z. 119), aber er erinnere sich nicht mehr (pag. 281 Z. 121 f.). Derartige Erinnerungslücken sind mit dem völlig überraschenden Angriff und mit der Ausnahmesituation, in der sich der Straf- und Zivilkläger befand, ohne weiteres erklärbar. Immerhin wurde der Straf- und Zivilkläger um ca. 01:30 Uhr in der Nacht durch das Klingeln des Beschuldigten aus dem Schlaf gerissen.
Der Straf- und Zivilkläger schilderte den Ablauf chronologisch sowie in den darauffolgenden Einvernahmen konstant. Er wiederholte indes in den Einvernahmen vom 11. Januar 2022 und vom 6. Mai 2022 nicht wortgetreu die in der Ersteinvernahme gemachten Aussagen, sondern erweiterte seine Aussagen auch in Details und in Nebensächlichem, ohne dabei in Widersprüche zu verfallen. Als er die Türe aufgemacht habe, habe der Typ einmal «Hallo» gesagt, auch er habe «Hallo» gesagt. Dann sei er direkt geschlagen worden (pag. 304 Z. 53 ff.). Er habe den Täter vermutlich geschubst und danach die Türe zugemacht und die Polizei gerufen (pag. 304 Z. 40 f.). Er (gemeint der Angreifer) werde einen Grund gehabt haben, weil er zu ihm nach Hause gekommen sei und bei ihm geklingelt habe (pag. 294 Z. 107 und Z. 115). Aber er wisse nicht, wieso er (gemeint der Angreifer) das gemacht habe (pag. 294 Z. 109 ff., Z. 115 und Z. 127). Es sei im Vorfeld nichts geschehen und er kenne die Person nicht (pag. 294 Z. 142). Seine Angabe, wonach er einen Alarm gehört habe, präzisierte der Straf- und Zivilkläger sogleich: Mit dem Alarm habe er gemeint, dass es an der Türe geklingelt habe (pag. 304 Z. 37 f.). Dies spricht gegen ein Auswendiglernen und für tatsächlich Erlebtes. Der Umstand, dass der Straf- und Zivilkläger anlässlich der Einvernahme vom 6. Mai 2022 im Gegensatz zur ersten Einvernahme angab, er sei «eigentlich» mit einem Schwert geschlagen worden, mit dem man auch Bäume und Sträucher schneiden könne, und die Form einer Machete – in der Länge seines Unterarms – gehabt habe (pag. 306 Z. 115 f. und Z. 120), ändert nichts an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Mit der Vor-instanz sind unbewusste Adaptierungen der Aussagen infolge neuer Erkenntnisse aus den Akten (vorliegend die konkrete Tatwaffe) nicht ungewöhnlich. Anders als der Beschuldigte (vgl. dazu E. 8.4.2 hiernach) änderte der Straf- und Zivilkläger nicht etwa bisherige Aussagen, sondern füllte eine vorhandene Erinnerungslücke, was mit den Erkenntnissen zur menschlichen Wahrnehmung vereinbar ist (vgl. dazu eingehend Bähler, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 163 StPO). Es bestehen zudem keinerlei Hinweise, wonach der Straf- und Zivilkläger seine Aussage bewusst adaptiert hätte, zumal der Einsatz der Machete vom Beschuldigten unbestritten ist. Gleiches gilt hinsichtlich seiner Aussagen auf die Frage, ob der Angreifer während des Angriffs eine Gesichtsschutzmaske getragen hatte. In der tatnächsten Einvernahme gab der Straf- und Zivilkläger an, nicht zu wissen, ob der Täter eine Maske getragen habe (pag. 281 Z. 143). In den Einvernahmen vom 6. Mai 2022 und vom 27. September 2022 erklärte er, dass der Täter eine Maske getragen habe (pag. 305 Z. 73; pag. 316 Z. 169; pag. 318 Z. 249). Auch diese Adaptierung erstaunt nicht, waren dem Straf- und Zivilkläger doch im Rahmen der Ersteinvernahme die Aufnahmen des Beschuldigten im Eingangsbereich der Liegenschaft, auf denen er eine Gesichtsschutzmaske trug, vorgehalten worden (pag. 285 Z. 319; vgl. bspw. pag. 181). Damit lässt sich zudem die Abweichung zu den Aussagen von U.________ und V.________ (vgl. E. 8.4.4 und E. 8.4.5 hiernach) erklären.
Auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. September 2022 schilderte der Straf- und Zivilkläger wiederum gleichbleibend und konstant, wie sich der Vorfall zugetragen hatte (pag. 314 Z. 103 ff.). Diese Aussagen sind gespickt mit Erweiterungen und Nebensächlichkeiten. Ein illustratives Beispiel ist die Aussage, dass er sich vor dem Öffnen der Türe seine Hausschuhe angezogen habe (pag. 314 Z. 104 f.). Anders als die Vorinstanz erwog (pag. 1543, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) ist in der Aussage des Straf- und Zivilklägers zum Abwehrversuch und der entsprechenden Nachstellung (pag. 317 Z. 237; pag. 319 Z. 297 f.) eine Erweiterung und Präzisierung seiner bisherigen Aussagen zu sehen. Denn das Hochhalten seines Armes ist in der fraglichen Situation als Abwehrbewegung zu qualifizieren. Diese nachträgliche Präzisierung ist angesichts der Ausnahmesituation und auch des Schockzustands, in dem sich der Straf- und Zivilkläger während der Ersteinvernahme einige Tage nach der Tat noch befunden haben dürfte, mehr als nachvollziehbar. Zudem konnte der Straf- und Zivilkläger schlüssig erklären, weshalb er sich sicher war, die Klingel an seiner Wohnungstüre gehört zu haben: «Man kann nur an der Wohnung selbst klingeln. Es gibt unten beim Haupteingang eine Klingel wo mein Name draufsteht, aber die Klingel funktioniert nicht» (pag. 315 Z. 153 ff). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Straf- und Zivilkläger seine Aussagen erneut (pag. 1940 Z. 14 und Z. 35 ff.), wobei weniger Details genannt wurden, was angesichts der seit dem Vorfall verstrichenen Zeit verständlich ist. Er stellte jedoch nach wie vor in Abrede, den Beschuldigten angegriffen bzw. sich kampfbereit vor ihm aufgestellt zu haben (pag. 1940 Z. 22, Z. 25 und Z. 30).
Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers passen – anders als diejenigen des Beschuldigten – zum Spurenbild und zu den Verhältnissen am Tatort. Anlässlich der Einvernahme vom 6. Mai 2022 zeigte der Straf- und Zivilkläger den einvernehmenden Polizisten auf entsprechende Nachfrage seinen Standort während des Angriffs. Es wurde verbalisiert, dass der Straf- und Zivilkläger auf der rechten Seite im Türrahmen stand (pag. 305 Z. 97 ff.), was mit der in einer späteren Einvernahme von ihm gemachten Zeichnung auf einer Abbildung des Eingangsbereichs (pag. 325; vgl. pag. 316 Z. 175 f.) übereinstimmt. Dasselbe gilt hinsichtlich seiner Aussage, wonach der Angreifer aus seiner Sicht rechts auf der Treppe bzw. auf der zweiten Treppenstufe gestanden habe (pag. 280 Z. 80 f. und Z. 85; pag. 305 Z. 101 ff.; pag. 316 Z. 168 f.). Seiner Angabe entsprechend markierte der Straf- und Zivilkläger den Standort des Beschuldigten auf einer Abbildung auf dem zweiten Treppentritt (pag. 325). Diese Darstellung ist nachvollziehbar, finden sich doch eine grössere Menge Blutspritzer genau dort, wo der Straf- und Zivilkläger seinen eigenen Standort eingezeichnet hatte (pag. 161 f.).
Auch vor dem Hintergrund des zeitlichen und chronologischen Ablaufs sind die Aussagen des Straf- und Zivilklägers logisch und stringent. Er gab in der Berufungsverhandlung überzeugend an, dass es in dieser Nacht keine laute Musik gehabt und kein Fest stattgefunden habe (pag. 1941 Z. 35 und Z. 38). Er schlief denn auch, bevor er vom Geräusch der Türklingel geweckt wurde. Zu seinen Angaben, durch das Klingeln an seiner Wohnungstüre erwacht und noch einige Minuten im Bett gewesen zu sein, bevor er die Türe geöffnet habe, passt, dass der Beschuldigte zunächst erfolglos an der Wohnungstüre des Straf- und Zivilklägers geklingelt hatte und anschliessend die Treppe hinauf zur Wohnung von U.________ gegangen war, wo er auf U.________ und V.________ traf. Da seine Türe nicht mit einem Türspion bzw. einem Guckloch versehen war (pag. 316 Z. 165), musste der Straf- und Zivilkläger konsequenterweise die Türe öffnen, um zu sehen, wer geklingelt hatte. Als er in den Gang trat, um den Lichtsensor auszulösen, sah bzw. hörte ihn der vor der Wohnungstüre von U.________ stehende Beschuldigte und lief anschliessend zu ihm hinab. Wie dargelegt, ist gestützt auf das Verletzungsbild davon auszugehen, dass es sich bei den dokumentierten Verletzungen des Straf- und Zivilklägers am linken Handgelenk und an der rechten Hand um Abwehrverletzungen handelt. Seine Beschreibung, wonach er sich mit der linken Hand auf Schulterhöhe und eingezogenem Kopf bzw. mit der linken Hand auf Kopfhöhe geschützt habe und der Täter ihn also auch am Hals oder Kopf hätte treffen können (pag. 317 Z. 237 f.; pag. 319 Z. 297 f.), ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Sie lässt sich mit der Hypothese der Vorinstanz, dass der Straf- und Zivilkläger reflexartig die Hände hochgerissen und sich diese schützend vor den Kopf und/oder den Rumpf gehalten hat, um so den Hieb mit der Machete abfangen bzw. abfedern zu können, ohne Weiteres in Einklang bringen (pag. 1545, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gestützt auf das Verletzungsbild dürfte der Straf- und Zivilkläger zuerst den linken Arm nach oben und schützend vor sich gehalten und die rechte Hand nachfolgend ausgestreckt haben, wodurch die rechte Hand beim Hieb entweder leicht in die durch den linken Arm schon «gebremste» Machete gelangte resp. die Machete dann an dieser entlang schrammte und dadurch die abwehrend nach vorne/oben gewendete Innenfläche der rechten Hand am Ansatz des kleinen Fingers angeritzt wurde. Ebenfalls stimmen seine Aussagen, wonach es bis auf ein gegenseitiges «Hallo» keine Unterhaltung mit dem Beschuldigten gegeben und dieser ihn umgehend angegriffen habe, mit den Aussagen von U.________ und V.________ überein. Es habe sofort «geräblet» (U.________: pag. 334 Z. 32 f.; pag. 340 Z. 61 f.; pag. 343 Z. 165 ff.; V.________: pag. 327 Z. 34 f.).
Der persönliche Eindruck, den der Straf- und Zivilkläger anlässlich der Berufungsverhandlung hinterlassen hat, war sodann im Abgleich mit seinen Aussagen stimmig. Insbesondere die nonverbalen Gesten (bspw. pag. 1940 Z. 12 ff. und Z. 41; pag. 1941 Z. 8 ff.) bezeugen, wie gezeichnet und belastet der Straf- und Zivilkläger als Folge der Tat nach wie vor ist. Von den anhaltenden physischen und psychischen Folgen konnte sich die Kammer selbst überzeugen (vgl. bspw. pag. 1941 Z. 4 f. und Z. 9 f.). Der Straf- und Zivilkläger gab oberinstanzlich zu Protokoll, vor der Berufungsverhandlung und als Folge der Verletzung eine weitere Operation gehabt zu haben (pag. 1939 Z. 20 und Z. 25). Er fühle sich im Moment behindert (pag. 1941 Z. 22) und habe als Folge seiner Schmerzen bei seinem Arbeitgeber mehrfach die Tätigkeiten wechseln müssen (pag. 1939 Z. 25 und Z. 36 ff.). Er gab zudem an, während eines Jahres zu 100% arbeitsunfähig gewesen zu sein (pag. 1939 Z. 33) und aufgrund der starken Schmerzen Behandlungen beim Arzt in Anspruch genommen zu haben (pag. 1940 Z. 1 f.). Angesichts dessen wäre wünschenswert gewesen, dass der Straf- und Zivilkläger bereits im Vorverfahren mittels Beiordnung einer Rechtsvertretung Unterstützung erfahren hätte.
Der Straf- und Zivilkläger hat es wiederholt vermieden, den Beschuldigten über Gebühr zu belasten. Gesprochen habe der Angreifer nicht, er habe nur «Hallo» gesagt (pag. 282 Z. 159 f. und Z. 163; pag. 285 Z. 315 f.; pag. 304 Z. 54 f.; pag. 305 Z. 79; pag. 317 Z. 218 f.; pag. 318 Z. 270 f.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Mai 2022 wurde der Straf- und Zivilkläger mit den Aussagen des Beschuldigten konfrontiert, wonach er (der Straf- und Zivilkläger) den Beschuldigten angegriffen haben soll. Der Straf- und Zivilkläger antwortete auf diese Fragen sachlich und differenziert, so etwa, dass es gelogen sei und der Beschuldigte nur «Hallo» und sonst nichts gesagt habe. Wenn doch jemand komme und mit ihm sprechen wolle, warum nehme er ein Messer mit und dann auch noch mitten in der Nacht. Er denke nicht, dass das ein Versehen gewesen sei, der Beschuldigte habe einen Plan gehabt (pag. 308 Z. 248 ff.). Es gebe doch hier (gemeint in der Schweiz) Gesetze und wenn er (gemeint der Straf- und Zivilkläger) etwas getan habe, dann müsste er (gemeint der Beschuldigte) doch zur Polizei gehen. Da er (gemeint der Beschuldigte) mitten in der Nacht aufgekreuzt sei, müsse er (gemeint der Straf- und Zivilkläger) davon ausgehen, dass er (gemeint der Beschuldigte) ein «Gangster» sei. Das sei die Arbeit eines «Gangsters» (pag. 320 Z. 345 ff.). Der Straf- und Zivilkläger liess sich damit trotz günstiger Gelegenheit weder zu übermässigen Angriffen noch zu Verunglimpfungen gegen den Beschuldigten verleiten. Anschaulich sagte der Straf- und Zivilkläger, dass ihn die Frage, warum er angegriffen worden war, auch im Zeitpunkt der Einvernahme vom 11. Januar 2022 noch beschäftigte (pag. 293 Z. 95), was mehr als verständlich erscheint. Ebenso seine Aussage auf den Vorhalt, dass es einen Grund für den Angriff geben müsse: «Ich weiss es nicht. Er wird seinen Grund gehabt haben. Und ich hoffe, dass sie das herauskriegen, warum er das gemacht hat» (pag. 294 Z. 115 f.). Im Weiteren schilderte er seine nachvollziehbaren und folgerichtigen Gedankengänge nach der Tat. Er habe sogar gedacht, dass er sterben müsse. Das Bettlaken, mit dem er die Wunde abgedeckt habe, sei ca. 1.80 / 2 Meter und trotzdem habe Blut daraus getropft. Er habe Angst gehabt, dass er zu viel Blut verlieren würde und habe die Polizei daher mehrere Male angerufen (pag. 319 Z. 301 ff.). Er warf den herbeigerufenen Polizisten vor lauter Angst gar den Schlüssel aus dem Fenster zu, damit diese die Türe öffnen konnten (pag. 322 Z. 419 ff.).
Es besteht kein Grund, warum der Straf- und Zivilkläger den ihm gänzlich unbekannten Beschuldigten fälschlicherweise belasten sollte. Er wurde von der Polizei bereits am 13. September 2021 im Spital tatzeitnah einvernommen (pag. 278 ff.) und damit zu einem Zeitpunkt, in dem das Strafverfahren noch gegen unbekannte Täterschaft geführt wurde. Zudem gab der Straf- und Zivilkläger zu Protokoll, wenn er (gemeint der Straf- und Zivilkläger) die Person bei der Einvernahme sehen würde, würde er ihn nicht wiedererkennen (pag. 281 Z. 151). Auch auf Vorhalt der Aufnahmen der Überwachungskamera beim Hauseingang seines Domizils (vgl. pag. 287) konnte der Straf- und Zivilkläger nicht mit Sicherheit sagen, dass diese Person ihn angegriffen habe (pag. 285 Z. 331 f.). Ferner spricht der Gang des Verfahrens eindeutig gegen eine Falschbelastung. Der Straf- und Zivilkläger meldete sich am 9. September 2021 um 01:32 Uhr bei der Einsatzzentrale, dass es viel Blut habe und er von einer ihm unbekannten Person angegriffen worden sei (pag. 153; pag. 280 Z. 60 ff.). Eine Person, die jemanden falsch belasten will, wählt nach einem solchen Vorfall kaum den Notruf mit der Angabe, angegriffen worden zu sein.
Schliesslich überzeugen die Aussagen des Straf- und Zivilklägers im Zusammenhang mit einem angeblichen Vorfall am Bahnhof in W.________(Ortschaft) (dazu sogleich). Der Straf- und Zivilkläger gab an, ab dem 1. September 2021 bis zum 9. September 2021 aufgrund einer Covid-Erkrankung in Quarantäne gewesen zu sein. Er sei nur einmal im Denner einkaufen gewesen und habe sich nicht am Bahnhof in W.________(Ortschaft) aufgehalten (pag. 308 Z. 229 ff.). Es würde einer enormen kriminellen Energie bedingen, wenn der Straf- und Zivilkläger an einem Vorfall, bei dem die Cousins des Beschuldigten verfolgt und mit einer Glasscherbe bedroht worden sein sollen, beteiligt gewesen wäre und nun eine Quarantäne vorschieben würde. Hierfür bestehen keinerlei Anhaltspunkte.
Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers sind glaubhaft und die Kammer stellt darauf ab. Dies im Gegenteil zu den Aussagen des Beschuldigten, der ein sehr vages, wenig überzeugendes, mit dem Spurenbild und dem Tatort nicht zu vereinbarendes Szenario präsentierte.
8.4.2 Aussagen des Beschuldigten
Nachdem der Beschuldigte zu Beginn und im Verlauf der Ersteinvernahme vom
16. März 2022 jegliche Kenntnis der Tat bzw. eine Beteiligung daran abgestritten hatte (pag. 355 ff.), sagte er auf die abschliessende Frage, ob er noch etwas sagen wolle: «Ja oke ich bin es. Ich hätte es schon lange zugegeben. Aber ich würde aus der Schweiz ausgewiesen» (pag. 357 Z. 137 f.). Er tat dies allerdings erst, nachdem ihm vorgehalten worden war, dass sich sein Mobiltelefon im Tatzeitraum in der Nähe des Tatorts befunden und die Person auf den Videoaufnahmen des Eingangsbereichs der Liegenschaft – wie er selbst – Tattoos am linken Unterarm und Nacken gehabt hatte (pag. 355 Z. 28 ff.). Ferner begnügte sich der Beschuldigte auf Vorhalte der Aussagen des Straf- und Zivilklägers, von U.________ und V.________ auffällig oft mit der Angabe, dass diese nicht stimmen würden, ohne nähere Erklärungen dazu abzugeben (vgl. pag. 393 Z. 152; pag. 394 Z. 183 und Z. 193). Dieses Aussageverhalten ist wiederholt zu beobachten (vgl. bspw. pag. 367 Z. 333 f.; pag. 382 Z. 171 und Z. 183; pag. 382 Z. 213 f.; pag. 383 Z. 252; pag. 395 Z. 203; pag. 397 Z. 285; pag. 400 Z. 393). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. November 2022 wollte der Beschuldigte nicht mehr alles richtig sagen können und verwies zunächst auf seine Aussagen bei der Polizei (pag. 392 Z. 105 f. und Z. 113). Vom Beschuldigten wäre zu erwarten gewesen, dass er entsprechende Erklärungen bzw. zu seiner Entlastung erforderliche Angaben macht. Auf die Einschätzung von U.________ angesprochen, wonach er kampfbereit gewesen sei und von V.________, dass er ziemlich auf Adrenalin gewesen sei, sagte der Beschuldigte, er wisse nicht, wie er auf ihn gewirkt habe. Das sei einfach, weil er die Türe geöffnet habe. Er habe ja nicht gewusst, wie viele Leute dort seien. Das habe er ja einfach gemacht, um denen Angst zu machen (pag. 382 Z. 220 ff.; vgl. auch pag. 383 Z. 227 ff.). Jedoch hatte er in den vorherigen Einvernahmen nicht erwähnt, auch den unbeteiligten U.________ und V.________ Angst machen zu wollen. Der Umstand, dass er dies unterliess, spricht ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.
Weiter verstrickte sich der Beschuldigte in eine Vielzahl an Widersprüchen. Er zeigte in der Einvernahme vom 16. März 2022 eine Schwungbewegung von der rechten auf die linke Seite und sagte aus, das Messer auf Höhe seines Bauches geschwungen zu haben (pag. 367 Z. 303 f. und Z. 310). Nachdem ihm ein Bild der Verletzung des Straf- und Zivilklägers vorgehalten worden war mit dem Hinweis, dass der Straf- und Zivilkläger eine Verletzung am Handgelenk erlitten hatte (pag. 369 Z. 444 ff.; pag. 370 Z. 449 ff.), gab er anlässlich der Hafteröffnung am
10. November 2022 an, von oben nach unten geschlagen zu haben (pag. 396 Z. 254 f.). Dieses Aussageverhalten ist entgegen dem Einwand der Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Parteivortrag nicht als ein unbewusstes Adaptieren zu werten, wie dies beim Straf- und Zivilkläger in Bezug auf seine Erinnerungslücken der Fall ist (vgl. E. 8.4.1 hiervor), sondern als Versuch, die eigenen Aussagen dem aktuellen Ermittlungsstand anzupassen. In der Einvernahme vom 10. November 2022 verneinte der Beschuldigte die Frage, ob er die Machete hinter seinem Rücken versteckt habe (pag. 396 Z. 250). Im Widerspruch dazu sagte der Beschuldigte vor der Vorinstanz, er habe die Machete hinten versteckt und der Straf- und Zivilkläger habe sie nicht gesehen (pag. 1495 Z. 29 ff.). Diese Angleichung an die Angaben des Straf- und Zivilklägers ist der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ebenfalls nicht förderlich. Der Beschuldigte stellte zudem in Abrede, die Aussprüche («ich will ihn töten, es verdammts Arschloch isch är, ich will ihn umbringen und der Mensch muss sterben») gemacht zu haben (pag. 383 Z. 252; pag. 395 Z. 203). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte vor, nicht gewusst zu haben, dass es T.________(Nationalität) seien. Er habe gesagt: «Wo sind die Afrikaner». Das andere habe er nicht gesagt (pag. 1952 Z. 30 f.). Im Gegensatz dazu hatte er in seinen bisherigen Einvernahmen allerdings angegeben, er habe nichts über ihn (gemeint den Straf- und Zivilkläger) gewusst, nur, dass es T.________(Nationalität) seien (pag. 362 Z. 56 f.; pag. 363 Z. 110). Er habe in der Wohnung von U.________ einfach gefragt, wo die T.________(Nationalität) wohnen würden (pag. 383 Z. 252). Auch diesbezüglich sind seine Aussagen unglaubhaft. Weiter mag zutreffen, dass der Beschuldigte die Liegenschaft entsprechend seinen Aussagen nach dem erstmaligen Betreten nochmals kurz verliess. Seine Angabe, er sei rausgegangen und habe geschaut, woher Lärm gekommen sei und er habe Fremdsprachen gehört (pag. 366 Z. 281 f.; vgl. auch pag. 382 Z. 202 f.) bzw. er sei anhand der Musik und des Lärms auf die Etage des Straf- und Zivilklägers gelangt und habe zuerst bei der Wohnung, aus welcher Lärm gekommen sei, geklopft (vgl. bspw. pag. 362 Z. 57; pag. 363 Z. 120 f.; pag. 365 Z. 208 f.; pag. 393 Z. 126), überzeugt allerdings nicht. Der Straf- und Zivilkläger gab nachvollziehbar an, dass es in dieser Nacht keine laute Musik und kein Fest gab (vgl. E. 8.4.1 hiervor) und auch U.________ und V.________ berichteten nicht von lauter Musik, sondern davon, Fernsehen geschaut zu haben (vgl. E. 8.4.4 und E. 8.4.5 hiernach). Die Aussage des Beschuldigten macht umso weniger Sinn, als er in der Einvernahme vom 13. Mai 2022 im Widerspruch dazu angegeben hatte, in die Wohnung von U.________ gegangen zu sein, weil er von dort Lärm bzw. Musik gehört habe. Er habe nicht gewusst, ob das von oben oder unten gekommen sei (pag. 384 Z. 311). Dies würde jedoch bedeuten, dass die Musik im gesamten Gang hörbar gewesen war. Unlogisch ist auch seine Angabe, wonach er die laute Musik bereits bei seiner Ankunft mit dem Auto und dem Parkieren in der Nähe der Tankstelle gehört habe (pag. 363 Z. 145 f.), zumal er Musik bei dieser Distanz bzw. innerhalb des Fahrzeugs gar nicht wahrnehmen konnte.
In der Einvernahme vom 16. März 2022 sagte der Beschuldigte, er sei bei der Treppe gewesen und der Straf- und Zivilkläger bei der Türe, sie hätten etwa zwei Meter Abstand gehabt (pag. 366 Z. 298 f.). Im Widerspruch dazu gab er in der Einvernahme vom 13. Mai 2022 an, die Distanz zwischen ihm und dem Straf- und Zivilkläger habe ca. fünf Meter betragen (pag. 380 Z. 100), obwohl er die Distanz zwischen der Treppe und der Türe auf nur drei bis vier Meter schätzte (pag. 384 Z. 277 f.). Weiter gab er in der Ersteinvernahme an, in der Zeit, als er (gemeint der Straf- und Zivilkläger) auf ihn (gemeint den Beschuldigten) zugekommen sei, habe er den dummen Fehler gemacht und das Messer geschwungen. Er (gemeint der Beschuldigte) sei noch nicht vor der Wohnungstüre, sondern bei der Treppe gewesen. Er (gemeint der Beschuldigte) sei gar nicht auf ihn (gemeint den Straf- und Zivilkläger) zugegangen (pag. 367 Z. 300 f. und Z. 306 f.). Der Beschuldigte widersprach sich jedoch sogleich selbst, indem er angab, er habe zuerst zwei Schritte zurück gemacht, ehe er die Machete aus der Hülle gezogen habe (pag. 369 Z. 442). Er (gemeint der Beschuldigte) sei die Treppe runtergegangen und der Straf- und Zivilkläger auf ihn zugekommen. Die Gegenüberstellung habe einige Sekunden gedauert (pag. 370 Z. 456 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 13. Mai 2022 führte der Beschuldigte aus, er selbst sei «unten» gewesen, als der Straf- und Zivilkläger direkt aus der Türe auf ihn zugekommen sei. Er sei ca. zwei Schritte zurück gegangen und neben und nicht mehr auf der Treppe gestanden (pag. 379 Z. 61 ff.; pag. 380 Z. 67 und Z. 69). Er sei von der Treppe nach unten gegangen und dann im Gang gestanden (pag. 383 Z. 261). Vor der Vorinstanz blieb der Beschuldigte dabei, die Treppe verlassen und dort gestanden zu haben (pag. 1495 Z. 30 f.). Wie die Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Parteivortrag zutreffend hervorhob, befindet sich die Wohnungstüre des Straf- und Zivilklägers gestützt auf die aktenkundigen Abbildungen des Tatorts in kurzer Distanz zur geschwungenen Treppe bzw. zum ersten Treppentritt. Die räumlichen Verhältnisse sind als sehr eng zu bezeichnen (vgl. pag. 187; pag. 189; pag. 202). Angesichts der Platzverhältnisse und des geringen Abstands zwischen der ersten Treppenstufe und der Wohnungstüre des Straf- und Zivilklägers stellt sich die Frage, wohin der Beschuldigte noch zwei Schritte rückwärts gegangen sein will, zumal sich direkt hinter ihm die Treppe befand und er angab, nicht mehr auf der Treppe gestanden zu haben. Würde den Aussagen des Beschuldigten Glauben geschenkt, müsste er konsequenterweise vor dem Straf- und Zivilkläger vorbeigegangen sein, zumal Letzterer umgehend aus der Türe getreten und auf ihn zugekommen bzw. gar zugerannt sei. Der Beschuldigte hätte sich in den hinteren Bereich des Ganges neben der Treppe begeben müssen, was jedoch mit dem Spurenbild bzw. den am Tatort dokumentierten Blutspritzern nicht aufgeht (dazu sogleich). Auf diesen Umstand angesprochen sagte der Beschuldigte wenig überzeugend, als er ihn (gemeint den Straf- und Zivilkläger) gesehen habe, sei er (gemeint der Beschuldigte) schon unten an der Treppe gewesen (pag. 383 Z. 269). Die Aussagen des Beschuldigten lassen sich somit nicht mit den örtlichen Gegebenheiten in Einklang bringen.
Genauso wenig harmonieren die Aussagen des Beschuldigten im Abgleich mit den dokumentierten Blutspritzern am Tatort. Nach den Positionen beim Aufeinandertreffen mit dem Straf- und Zivilkläger gefragt, zeichnete der Beschuldigte diese auf einer Abbildung des Tatorts ein und gab an, er sei «obe abe» gekommen und der Straf- und Zivilkläger bereits dort gewesen. Dort, wo das Kreuz sei, hätten sie sich getroffen (pag. 395 Z. 229). Als er (gemeint der Straf- und Zivilkläger) gegen ihn (gemeint den Beschuldigten) gekommen sei, sei er immer mehr rückwärts gegangen. Er (gemeint der Beschuldigte) sei nicht auf ihn (gemeint den Straf- und Zivilkläger) zugelaufen, sondern von ihm weg. Beim eingezeichneten Kreuz hätten sie sich dann getroffen (pag. 396 Z. 231 ff.). Er verneinte die Möglichkeit, dass der Straf- und Zivilkläger angesichts der vorgefundenen Blutspritzer vor der Wohnungstüre seiner Wohnung verletzt worden sei (pag. 396 Z. 238). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Machete, hätten der Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger an der vom Beschuldigten eingezeichneten Stelle gestanden (vgl. das «X» auf pag. 408) und sich infolgedessen auf gleicher Höhe befunden, bei einem Schlag von oben rechts nach unten links den Straf- und Zivilkläger weiter oben getroffen und er Verletzungen im oberen Bereich der Arme aufgewiesen hätte. Diese Schilderung stimmt zudem nicht mit dem Spurenbild überein, da sich die Blutspuren grösstenteils direkt beim Eingang zur Wohnung des Straf- und Zivilklägers sowie in der Wohnung befinden. Einige wenige Blutspritzer sind zwar auch im Bereich des Ganges auszumachen, die grösste Menge Blut befindet sich jedoch direkt neben dem Türrahmen der Wohnungstüre (vgl. pag. 161 f.). Dies korreliert wie ausgeführt mit der Angabe des Straf- und Zivilklägers, wonach er genau dort von der Machete getroffen worden sei (vgl. E. 8.4.1 hiervor). Auf entsprechenden Vorhalt, dass seine Aussagen nicht mit dem Spurenbild übereinstimmen würden, machte der Beschuldigte sodann keine weiterführenden Angaben (pag. 396 Z. 238).
Seine Aussage, wonach er die Machete erst aus der Messerscheide gezogen habe, nachdem der Straf- und Zivilkläger auf ihn zugekommen sei (vgl. bspw. pag. 365 Z. 201 f.; pag. 381 Z. 153 ff.; pag. 1495 Z. 35 ff.), vermochte der Beschuldigte vordergründig originell damit zu erklären, dass er beim Herausziehen der Machete mit der rechten Hand mit dem Band der Hülle am Treppengeländer hängengeblieben sei (pag. 365 Z. 202 f.; pag. 381 Z. 155 f.; pag. 394 Z. 173; pag. 1495 Z. 33). Bei näherer Betrachtung der örtlichen Gegebenheiten (vgl. pag. 186 f.) wird deutlich, dass diese Schilderung des Beschuldigten nicht der Wahrheit entsprechen kann. Das Treppengeländer befindet sich in Gehrichtung zur Wohnung des Straf- und Zivilklägers bzw. beim Hinabsteigen der Treppe auf der rechten Seite. Die linke Hand des Beschuldigten – in der er gemäss eigener Angabe die sich in der Hülle befindliche Machete gehalten hatte – befand sich somit nicht in der Nähe des Treppengeländers, sondern auf der gegenüberliegenden Seite bei der Hausmauer. Ein Verheddern der Schlaufe der Hülle im Treppengeländer ist damit zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen. Auf diesen Umstand wies auch die Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Parteivortrag hin. Es ist allerdings denkbar, dass der Beschuldigte mit der Schlaufe am Treppengeländer hängen geblieben ist, als er die Treppen hinaufstieg, um zur Wohnung von U.________ zu gelangen, zumal die linke Hand des Beschuldigten in dieser Konstellation auf der Seite des Treppengeländers gewesen wäre. Diese Variante bietet eine mögliche Erklärung für die selbsterlebte Aussage. Gegen das Ziehen der Machete während des angeblichen Angriffs des Straf- und Zivilklägers spricht mit der Vorinstanz überdies, dass eine sich in der Hülle befindliche Machete kaum den gleichen Eindruck gemacht hätte, wie eine gezogene Machete. Sie hätte insofern den vom Beschuldigten angegebenen Zweck, dem Straf- und Zivilkläger Angst zu machen bzw. ihn einzuschüchtern, verfehlt. Da der Straf- und Zivilkläger gemäss dem Beschuldigten sofort und überraschend auf ihn losgegangen sei, hätte er die Machete umgehend aus der Hülle ziehen müssen, wofür kaum Zeit geblieben sein dürfte. Die dokumentierten Verletzungen sowie die als glaubhaft erachteten Aussagen von U.________ und V.________ (vgl. E. 8.4.4 und E. 8.4.5 hiernach) sprechen vielmehr dafür, dass der Beschuldigte die bereits gezogene Machete umgehend zwecks überraschenden Angriffs gegen den Straf- und Zivilkläger einsetzte.
Der Beschuldigte gab mehrfach an, der Straf- und Zivilkläger habe ihn angegriffen, weshalb er ihn aus Reflex verletzt habe (vgl. bspw. pag. 362 Z. 59 ff.; pag. 367 Z. 317; pag. 370 Z. 452; pag. 380 Z. 70; pag. 394 Z. 170; pag. 397 Z. 285; pag. 1495 Z. 29 ff.). Es (gemeint der Hieb mit der Machete) sei aus Panik geschehen (pag. 362 Z. 61; vgl. auch pag. 395 Z. 207). Er (gemeint der Beschuldigte) habe einfach gewollt, dass er (gemeint der Straf- und Zivilkläger) ihn (gemeint den Beschuldigten) nicht abschlage. Er habe zu seinem Schutz die Machete gezogen und geschwungen (pag. 365 Z. 215 f.), er sei in einen Angstzustand gekommen (pag. 394 Z. 171). Er habe sich nur noch beschützen wollen (pag. 380 Z. 114), er habe sich beengt gefühlt (pag. 398 Z. 327). Er sei selbst schon mal verletzt worden. […] In dieser Sekunde sei ihm dies alles hochgekommen. Er habe sich nicht mehr beherrschen können und er habe einfach Angst gehabt, dass ihm dasselbe nochmals passiere (pag. 381 Z. 146 ff.; vgl. auch pag. 397 Z. 278 ff.). Damit wies der Beschuldigte die Verantwortung von sich und ging zum Gegenangriff über, indem er dem Straf- und Zivilkläger die Schuld für sein Handeln zuschob. Ins Auge stechen hierbei die Aussagen des Beschuldigten, wonach der Straf- und Zivilkläger von Anfang an aggressiv auf ihn zugegangen sei und er deshalb nicht mit ihm habe reden können (pag. 395 Z. 207 ff.; pag. 397 Z. 298 f.), womit er seine eigene Aggression gegenüber dem Straf- und Zivilkläger spiegelt bzw. die Rollen vertauscht. Die Schilderung von Panik und Angst passt ferner nicht zu seiner Aussage, wonach er die Schleife, die im Geländer hängen geblieben sei, noch weggenommen haben will (pag. 1495 Z. 45). Die sein Verhalten abschwächenden Aussagen sind als Schutzbehauptungen zu werten.
Zudem finden sich in Aussagen zum angeblichen Angriff des Straf- und Zivilklägers weitere Widersprüche. In der Einvernahme vom 16. März 2022 führte der Beschuldigte aus, was folgt: «Einer kam dann aus der Wohnung. Er sah das Messer zuerst nicht, er kam vollgas auf mich zu und war aggressiv. Ich wollte zuerst reden. Aber er kam auf mich zu. Ich habe mit dem Messer geschwungen. Er war vollgas
aggressiv. Es geschah aus Panik» (pag. 362 Z. 58 ff.). Gemäss der darauffolgenden Aussage soll der Straf- und Zivilkläger auf ihn zugerannt sein (pag. 366 Z. 297 f.). Etwas später gab der Beschuldigte an, der Straf- und Zivilkläger habe sich vor ihm aufgebäumt und sei aggressiv auf ihn zugekommen (pag. 369 Z. 441). Wieder anders beschrieb er im Folgenden, dass der Straf- und Zivilkläger herausgekommen und einen Bogen um ihn (gemeint der Beschuldigte) gemacht und ihn angeschaut habe. Er (gemeint der Beschuldigte) sei die Treppe runtergegangen und der Straf- und Zivilkläger auf ihn zugekommen (pag. 370 Z. 456 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 10. November 2022 führte der Beschuldigte aus, der Straf- und Zivilkläger sei ihm fast angekommen. Er (gemeint der Beschuldigte) habe aber ausweichen können und in dem Moment habe er die Machete hervorgenommen (pag. 395 Z. 213 f.). Vor der Vorinstanz gab er zu Protokoll: «Also mit der linken Hand ist er auf mich… Ohne wenn oder aber ist er einfach voll…» (pag. 1495 Z. 31 f.). Wiederum anders beschrieb der Beschuldigte den Angriff anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach der Straf- und Zivilkläger mit beiden Händen und Armen auf ihn zugekommen sei (pag. 1953 Z. 5 und Z. 9). In den Aussagen zum angeblichen Angriff mit einer Hand oder beiden Händen ist mit der Vorinstanz ein Versuch des Beschuldigten zu sehen, die Verletzung an der linken Hand des Straf- und Zivilklägers zu erklären bzw. daraus eine Angriffssituation, verursacht durch den Straf- und Zivilkläger, zu konstruieren (pag. 1545, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Angleichung seiner Aussagen an die objektiven Beweismittel ist als prozesstaktisch und damit unglaubhaft zu werten. Der Straf- und Zivilkläger ist Rechtshänder (pag. 1940 Z. 5), weshalb die Tatsache, dass die schwerwiegende Abwehrverletzung an der linken Hand festgestellt wurde, keinen Sinn ergibt, hätte er den Beschuldigten mit einer Hand angegriffen. Insgesamt finden sich in den Aussagen des Beschuldigten zum angeblichen Vorgehen des Straf- und Zivilklägers eine Vielzahl an unterschiedlichen Varianten: Einerseits soll der Straf- und Zivilkläger aggressiv und «vollgas» auf ihn zugekommen sein, dann soll er gerannt sein, dann wiederum sich aufgebäumt und einen Bogen um ihn herum gemacht haben, schliesslich soll er ihn noch beinahe berührt haben. Gerade beim beschriebenen Ausweichmanöver wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte ein solch ausgefallenes Detail bereits in den ersten Einvernahmen mit dem noch frischesten Erinnerungsvermögen vorbringt. Dies gilt selbst angesichts der Tatsache, dass die erste Einvernahme erst am 16. März 2022 stattgefunden hat. Obwohl es sich hinsichtlich der Komplexität um ein überschaubares Geschehnis gehandelt hätte, verstrickte sich der Beschuldigte in eine Vielzahl an Widersprüchen.
Der im oberinstanzlichen Parteivortrag vorgebrachte Einwand der Verteidigung des Beschuldigten, wonach der Straf- und Zivilkläger den Beschuldigten geschubst habe bzw. es eventuell eine Bewegung gegeben habe, die der Beschuldigte als aggressiv wahrgenommen haben könnte, lässt sich bei näherer Betrachtung der fraglichen Aussage entkräften. Der Straf- und Zivilkläger gab Folgendes an: «Er hat mich an der Hand geschlagen. Ich habe ihn vermutlich geschubst und danach die Tür zu gemacht und die Polizei gerufen» (pag. 304 Z. 40 f.). Es erhellt, dass der Straf- und Zivilkläger den Beschuldigten – wenn überhaupt – erst schubste, nachdem er von diesem bereits verletzt worden war. Wie hiervor ausgeführt, sind die dokumentierten Verletzungen des Straf- und Zivilklägers als Abwehrverletzungen zu qualifizieren und das Heben seines Armes bzw. der Hände erfolgte erst, nachdem der Beschuldigte bereits zum Schlag mit der Machete angesetzt hatte. Entgegen den Aussagen des Beschuldigten finden sich keinerlei Anhaltspunkte, dass sich der Straf- und Zivilkläger auf irgendeine Art und Weise aggressiv verhalten hätte. Der Beschuldigte selbst beschränkte sich auf die karge Umschreibung, der Straf- und Zivilkläger sei «voll aggressiv» auf ihn zugekommen (pag. 362 Z. 59; pag. 379 Z. 59 f.; pag. 380 Z. 76; pag. 381 Z. 132; pag. 382 Z. 187 ff.; pag. 395 Z. 207), seine Aufstellung und sein Blick seien nicht normal gewesen (pag. 381 Z. 133; pag. 370 Z. 463 ff.) und der Straf- und Zivilkläger habe es eskalieren lassen (pag. 382 Z. 187 f.). Auch der Beschuldigte konnte keinen Grund nennen, wieso der Straf- und Zivilkläger sich ihm gegenüber aggressiv verhalten haben soll (pag. 382 Z. 185 ff.). Vielmehr war es gestützt auf die glaubhaften Aussagen von U.________ und V.________ der Beschuldigte, der sich in einem aggressiven Zustand befunden und die Konfrontation gesucht hatte (U.________: «kampfbereit» [pag. 335 Z. 69], «in Angriffsbereitschaft» [pag. 342 Z. 143], «richtig energiegeladen» [pag. 343 Z. 162], der Beschuldigte habe herumgeschrien [pag. 339 Z. 48] und sei laut gewesen [pag. 340 Z. 56 f.]; V.________: «ziemlich auf Adrenalin» [pag. 327 Z. 31]). Dafür sprechen im Übrigen auch die Standbilder sowie die Aufnahmen der Überwachungskamera im Eingangsbereich des Domizils des Straf- und Zivilklägers (pag. 179; pag. 374; pag. 287). Die Körperhaltung und der Gang des Beschuldigten sind keinesfalls als derart entspannt zu bezeichnen, wie es im Rahmen eines beabsichtigten Gesprächs zu erwarten wäre.
Das Vorbringen des Beschuldigten, vom Straf- und Zivilkläger angegriffen worden zu sein, ist somit als Schutzbehauptung zu werten. Damit korreliert auch die Feststellung von Dr. med. H.________ im Gutachten vom 20. Februar 2023, auf das die Kammer abstellt (vgl. E. V.19.1 hiernach). Demnach stehen beim Beschuldigten Merkmale einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung im Vordergrund, die durch eine deutliche Tendenz, impulsiv und ohne Berücksichtigung von Konsequenzen zu handeln, sowie durch eine wechselnde und instabile Stimmung gekennzeichnet sind. Die Fähigkeit vorauszuplanen ist gering und Ausbrüche intensiven Ärgers können zu gewalttätigem und explosivem Verhalten führen (pag. 1115). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte Dr. med. H.________ sodann aus, dass es sich bei der Tat um einen Impuls gehandelt habe, zu einer Täter-Opfer-Situation zurückzukehren, die die psychische Struktur des Beschuldigten sehr stark geprägt habe. Als Kind habe sich der Beschuldigte nicht dagegen wehren können. Diese Ohnmachtsgefühle seien so unerträglich, dass dann versuchte werde, die Ohnmacht in Macht zu verwandeln und aus der Schwäche eine subjektiv erlebte Stärke zu machen (pag. 1976 Z. 2 ff.). Auch der Gutachter erkannte in der Angabe des Beschuldigten, es sei alles eng und ausweglos gewesen, aus psychiatrischer Sicht einen sekundären Versuch, nachträglich eine Begründung für sein Verhalten zu finden. Der Impuls, das zu regeln und nur mit dem Opfer zu reden, sei die subjektive Rationalisierung des für ihn offensichtlich auch nicht ganz verständlichen Verhaltens (pag. 1976 Z. 15 ff.). Die Kammer kann sich diesen schlüssigen Erwägungen vorbehaltslos anschliessen und verortet in den Aussagen des Beschuldigten der nachträgliche Versuch, die Tat für sich selbst erklärbar zu machen.
Auf der subjektiven Ebene machte der Beschuldigte mehr oder minder konstant geltend, dass er nur mit dem Straf- und Zivilkläger habe reden wollen. Er habe ihn bedrohen und ihm Angst machen sowie sagen wollen, er solle nicht Jugendliche angreifen bzw. beim Bahnhof keine Leute anpöbeln und in Angst versetzen (vgl. bspw. pag. 361 Z. 61 ff.; pag. 363 Z. 130 ff.; pag 366 Z. 266 ff.; pag. 383 Z. 238 f.; pag. 1494 Z. 29 ff.; pag. 1951 Z. 36 f.; pag. 1952 Z. 40). Er habe ihn so bedrohen wollen, wie er es am Bahnhof mit anderen Leuten gemacht habe, er habe den Straf- und Zivilkläger nicht verletzten wollen (pag. 365 Z. 204 f.; pag. 366 Z. 255 f.). Die Machete habe er nur zur Abschreckung mitgenommen (pag. 366 Z. 288 f.) und er habe nicht gewusst, wie viele Personen in der Wohnung seien und er habe einfach Angst machen wollen (pag. 383 Z. 233 f.). Es sei falsch, dass er die Machete mitgenommen habe. Er habe den Straf- und Zivilkläger nicht verletzten wollen (pag. 397 Z. 268; pag. 397 Z. 288 ff.; pag. 1494 Z. 29 ff.). In diesem Zusammenhang berichtete der Beschuldigte wiederholt von einem Vorfall, bei dem zwei Jugendliche am Bahnhof in W.________ (Ortschaft) von zwei T.________ bedroht worden seien. Im Anschluss daran sei einer der Jugendlichen zu ihm nach Hause gekommen. Der Jugendliche sei mitten in der Nacht wegen Angstzuständen aufgewacht und habe die Nacht durchgeschrien. Er habe den Jugendlichen geraten, zur Polizei zu gehen, was diese jedoch abgelehnt hätten (pag. 361 Z. 30 ff.). Trotz mehrmaliger Nachfragen weigerte sich der Beschuldigte, die Namen dieser beiden Jugendlichen zu nennen (vgl. bspw. pag. 1495 Z. 1 ff.). Erst im oberinstanzlichen Verfahren erklärte er, dass es sich hierbei um seine Cousins – die Söhne der Schwester seines Vaters – gehandelt habe. Entsprechend beantragte die Verteidigung des Beschuldigten die Einvernahme von G.________ und F.________ als Zeugen (vgl. E. I.4 hiervor; vgl. zu deren Aussagen E. 8.4.3 hiernach).
Bereits der Umstand, dass der Straf- und Zivilkläger die Machete vor dem Angriff nicht sah, spricht gegen die Darstellung des Beschuldigten, zumal dadurch kein Abschreckungseffekt erzielt werden konnte. Hätte der Beschuldigte tatsächlich nur mit dem Straf- und Zivilkläger reden wollen, wäre die Mitnahme einer Machete mit einer Klingenlänge von ca. 50 cm und damit einer sehr gefährlichen Waffe sodann keineswegs nötig gewesen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger unterschiedliche Sprachen sprechen. Auf entsprechenden Hinweis sagte der Beschuldigte, er hätte sich mit dem Straf- und Zivilkläger auf Deutsch oder Englisch unterhalten. Ob der Straf- und Zivilkläger diese Sprachen spricht, wusste er nicht (pag. 398 Z. 303 f.). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers, von U.________ und V.________ (vgl. E. 8.4.4 und E. 8.4.5 hiernach) und nicht zuletzt des Beschuldigten selbst fand vor dem Angriff kein Gespräch statt. Es macht denn auch schlichtweg keinen Sinn, mitten in der Nacht an eine Adresse zu fahren, um mit einer unbekannten Person zu reden, ohne zu wissen, wo diese Person genau wohnt und welche Sprache sie spricht (dazu sogleich). Aus dem konkreten Vorgehen des Beschuldigten (umgehendes Zugehen auf den Straf- und Zivilkläger, nach Austausch eines «Hallo» sofortiges Zuschlagen mit der Machete) sowie seinen vorgängigen Aussagen gegenüber U.________ und V.________ («ich will ihn töten, es verdammts Arschloch isch är, ich will ihn umbringen und der Mensch muss sterben») wird vielmehr deutlich, dass er keineswegs das Gespräch mit dem Straf- und Zivilkläger suchte und die Machete nicht zum Zwecke der Abschreckung oder Drohung mitnahm. Auch diesbezüglich handelt es sich um Schutzbehauptungen. Ebenso wie seine Angabe, er habe den Straf- und Zivilkläger eigentlich nicht verletzen wollen. Zudem stellt sich die Frage, was das «eigentlich» bedeutet. Der Beschuldigte bestätigte auf Nachfrage selbst, dass man jemanden verletzten könne, wenn man jemanden mit einer Machete schlage (pag. 397 Z. 293).
Entsprechend den Videoaufnahmen betrat der Beschuldigte die Liegenschaft insgesamt zwei Mal (vgl. pag. 179). Es ist naheliegend, dass der Beschuldigte die Liegenschaft nochmals verliess, um sich von aussen einen Überblick zu verschaffen, zumal er nicht wusste, in welcher Wohnung T.________(Nationalität) wohnhaft waren. Nach erneutem Betreten und dem Klingeln an der Wohnungstüre des Straf- und Zivilklägers begab er sich zur Wohnung von U.________, fragte aggressiv nach T.________ und, nachdem er festgestellt hatte, dass sich in der Wohnung keine T.________(Nationalität) befinden, wo T.________(Nationalität) wohnen würden. Nachdem der Beschuldigte das Öffnen der Wohnungstüre im unteren Stock wahrgenommen hatte, kehrte er sofort um, schloss die Wohnungstüre von U.________ und begab sich zur Wohnung des Straf- und Zivilklägers. Dort schlug der rechtshändige Beschuldigte (pag. 1943 Z. 38) schliesslich einmal mit der rechten Hand von oben rechts nach unten links und – in Anbetracht der vom Straf- und Zivilkläger erlittenen tiefen Schnittverletzung am Handgelenk – mit Wucht auf den Straf- und Zivilkläger ein. Der Beschuldigte fasste somit mehrmals einen neuen Entschluss, T.________(Nationalität) bzw. nachdem er ihn wahrgenommen hatte, den Straf- und Zivilkläger zu töten. Der Straf- und Zivilkläger konnte – dank seiner schnellen Reaktion – den Schlag mit dem linken Arm auf Schulterhöhe abwehren. Die Reaktion ist umso erstaunlicher, als der Angriff um 01:30 Uhr in der Nacht stattfand, der Straf- und Zivilkläger gerade geweckt worden und der Beschuldigte ihm gänzlich unbekannt war. In seiner vorherrschenden aggressiven Stimmung konnte der Beschuldigte nicht wissen, wie der Straf- und Zivilkläger auf den Schlag reagieren würde. Sein Vorbringen, er habe den Straf- und Zivilkläger nicht gezielt treffen wollen und einfach gewollt, dass er nicht näher komme (pag. 396 Z. 258), ist als Schutzbehauptung zu werten. Ebenfalls unbehelflich ist seine Aussage, er habe ihn sicher nicht am Kopf oder Hals treffen wollen und wenn er ihn wirklich so stark hätte verletzen wollen, wäre er ihm «hinger nache» und hätte auf ihn eingeschlagen (pag. 397 Z. 266 ff.). Dass es nicht noch zu weiteren Schlägen gekommen ist, ist der schnellen Reaktion des Straf- und Zivilklägers bzw. dessen Flucht in seine Wohnung zu verdanken. Die von U.________ und V.________ geschilderten Aussprüche und das aggressive Verhalten des Beschuldigten sind entgegen dem Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Parteivortrag keinesfalls als Ausdruck eines Angstmachens und als Einschüchterung zu verstehen. Die Tötungsabsicht ist derartigen Drohungen immanent. Daran ändert nichts, dass sich der Beschuldigte in der Wohnung von U.________ für einen kurzen Moment beruhigt hatte, nachdem er festgestellt hatte, dass sich dort keine T.________(Nationalität) befinden. Den Ausführungen von Rechtsanwältin E.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag ist zuzustimmen, wonach dies vielmehr den Schluss zulässt, dass er sein Verhalten dem jeweiligen Gegenüber anpassen konnte, was mit den Schlussfolgerungen des Gutachters zur Schuldfähigkeit korreliert (vgl. E. 11 hiernach). Der Beschuldigte wusste, dass der Schlag mit der Machete zu schweren Verletzungen oder sogar zum Tod führen kann und wollte dies auch.
Nach dem Vorfall habe der Beschuldigte gemäss seinen Angaben gedacht, «ou was hani jtz gmacht». Er habe eine Wut auf sich gehabt und sei aus Panik weggerannt und mit seinem Auto nach Hause gefahren (pag. 365 Z. 219 ff.). Er habe erst im Auto festgestellt, dass die Machete voller Blut gewesen sei. Er habe gedacht, er (gemeint der Straf- und Zivilkläger) sei weggerannt, weil er die Machete gesehen habe. Er habe erst später realisiert, dass er ihn wohl verletzt habe (pag. 367 Z. 321 ff.). Der Verteidigung des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden, wenn sie entsprechend ihren Ausführungen im oberinstanzlichen Parteivortrag aus diesen Aussagen des Beschuldigten schliesst, dass er den Erfolg nicht gewollt habe. Mit Blick auf das Verletzungsbild und angesichts dessen, dass der Straf- und Zivilkläger eine Abwehrbewegung machte, musste der Beschuldigte den Aufprall der mit Wucht geschlagenen Machete unweigerlich gespürt haben. Es erstaunt entgegen dem Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten auch nicht, dass der Beschuldigte die Liegenschaft im Anschluss an die Tat sofort bzw. fluchtartig verliess. So musste er damit rechnen, dass jemand im Haus oder gar der Straf- und Zivilkläger selbst die Polizei verständigen würde.
Nach dem Gesagten sind die Aussagen des Beschuldigten für die Kammer grundsätzlich nicht glaubhaft und es ist für den zu prüfenden Sachverhalt nicht darauf abzustellen.
8.4.3 Aussagen von G.________ und F.________
G.________ und F.________ gaben im Rahmen der Berufungsverhandlung übereinstimmend zu Protokoll, dass sie nach einem Arbeitstag irgendwann im Sommer 2021 beabsichtigt hätten, vom Bahnhof W.________(Ortschaft) aus gemeinsam zu Fuss nach Hause zu gehen. Beim Y.________ Automat am Bahnhof W.________(Ortschaft) sei es zwischen F.________ und zwei T.________ zu einer Auseinandersetzung gekommen. Auf Frage von G.________, was los sei bzw. was das Problem sei, habe einer der beiden Personen G.________ mit der Faust in das Gesicht geschlagen und F.________ in das Bein bzw. die Beine gekickt. Einer der T.________(Nationalität) habe dann eine grosse Alkoholflasche zerschlagen und sei mit der Glasscherbe auf sie zugegangen. Sie hätten Todesangst gehabt und seien in Richtung ihres Hauses bzw. der X.________ Tankstelle gerannt (pag. 1962 Z. 8 ff. und Z. 36 f.; pag. 1967 Z. 27 ff.; pag. 1968 Z. 8 und Z. 12). F.________ gab zudem an, bereits vorher im Zug nach W.________(Ortschaft) vom Straf- und Zivilkläger und zwei oder drei weiteren T.________ belästigt worden zu sein und dass die beiden T.________(Nationalität) beim Y.________ Automat sein Portemonnaie gewollt hätten, worauf er sie weggeschubst habe (pag. 1962 Z. 9 f. und Z. 13 f.; pag. 1963 Z. 42).
Auf die Frage, ob er den Straf- und Zivilkläger kenne, gab G.________ zunächst an, dass er den Z.________ (gemeint den Straf- und Zivilkläger) vom Sehen her kenne. Er habe ihn drei, vier Mal in W.________(Ortschaft) gesehen, man habe sich mal gesehen gehabt (pag. 1966 Z. 25 f., Z. 29 und Z. 32 f.). Erst auf konkrete Frage nach dem Vorfall gab G.________ zu Protokoll, dass der Straf- und Zivilkläger dabei gewesen sei (pag. 1967 Z. 3). Es fällt auf, dass G.________, obwohl es sich entsprechend seinen Ausführungen um einen dramatischen Vorfall – mit Todesangst und einem Faustschlag ins Gesicht – gehandelt hatte, den Straf- und Zivilkläger nicht sogleich als einer der verantwortlichen Aggressoren identifizierte, sondern ihn lediglich vom Sehen her kennen wollte. Daran ändert nichts, dass er die Frage, ob es der Straf- und Zivilkläger gewesen sei, der den Flaschenhals abgebrochen habe, dahingehend beantwortet zu glauben, dass es der andere gewesen sei bzw. er es nicht mehr wisse (pag. 1972 Z. 45). Zur Polizei sei er nicht gegangen, weil er es zuerst nicht richtig wahrgenommen und die Situation nicht ernst genommen habe. Er habe selbst Angst gehabt, zur Polizei zu gehen und dies zu schildern (pag. 1968 Z. 23 ff.). Ein derartiges Verhalten ist angesichts des geschilderten Faustschlages, der Bedrohung mit einer Glasscherbe sowie der geltend gemachten Todesangst (pag. 1967 Z. 27 ff.), nur schwer nachvollziehbar und lässt Zweifel darüber aufkommen, ob sich der Vorfall tatsächlich derart zugetragen hat. Diese Zweifel erhärten sich in Anbetracht des Umstands, dass G.________ zwar beim Beschuldigten übernachten konnte, sein Bruder aber weiterhin täglich den Zug am Bahnhof in W.________(Ortschaft) nehmen musste (pag. 1968 Z. 15 ff.). G.________ sagte weiter aus, nicht gewusst zu haben, dass der Beschuldigte bei der vorliegend zu beurteilenden Tat eine Machete eingesetzt habe (pag. 1972 Z. 24). Diese Aussage überzeugt angesichts seiner Angabe, mit dem Beschuldigten über alles reden zu können (pag. 1968 Z. 37) und der Tatsache, dass die Brüder des Beschuldigten sowie dessen Mutter – mithin seine Cousins und seine Tante – anlässlich der erstinstanzlichen Urteilseröffnung zugegen waren (pag. 304), nicht. Hinzu kommt, dass G.________ von einer am 10. September 2021 und damit einen Tag nach der Tat bei ihm zuhause stattfindenden Hausdurchsuchung berichtete. Diese sei durchgeführt worden, weil er eine Machete gehabt habe (pag. 1972 Z. 13 ff. und Z. 18). Zudem gab F.________ an, die Polizei habe ihre Mutter darüber informiert, dass eine Person gestochen worden sei (dazu sogleich). Folglich ist entgegen seinen Aussagen davon auszugehen, dass innerhalb der Familie ein Austausch über den Vorfall bzw. die Tat des Beschuldigten stattgefunden hat. G.________ gab weiter an, er habe seinem Cousin (gemeint dem Beschuldigten) die ungefähre Wohnadresse des Straf- und Zivilklägers mitgeteilt (pag. 1967 Z. 21 und Z. 24). Es habe rechts und links einen Wohnblock mit mehreren Wohnungen. Er habe nur gesehen, dass sie zu zweit in diesen Gang hineingelaufen seien (pag. 1970 Z. 36 f.). Er habe dem Beschuldigten gesagt, dass es wahrscheinlich T.________(Nationalität) seien (pag. 1969 Z. 43). Der Beschuldigte habe ihm am zweiten oder dritten Tag von den drei Tagen, in denen er bei ihm zuhause gewesen sei, gesagt, es sei alles geklärt bzw. es sei alles gut (pag. 1969 Z. 10 f. und Z. 20; pag. 1971 Z. 3 ff.). Die Tat sei wohl irgendwann in den drei Tagen passiert (pag. 1971 Z. 3 f. und Z. 8 und Z. 12). Damit widerspricht er den Aussagen des Beschuldigten, der angegeben hatte, umgehend bzw. aus einem Reflex von 15 bis 20 Minuten heraus gehandelt zu haben, nachdem er seinen Cousin angeschaut habe (pag. 363 Z. 124; pag. 398 Z. 317 f.). Es ist naheliegender, dass der Beschuldigte Zeit hatte, sich auf die Tat vorzubereiten.
In den Aussagen von G.________ sind sodann einige Widersprüche auszumachen. Danach gefragt, mit wem er über den oberinstanzlichen Einvernahmetermin gesprochen habe, sagte er, mit niemandem, ausser mit dem Bruder und seinen Eltern. Nach mehrmaligen Nachfragen sagte er aus, auch mit seiner Schwester, dem Cousin und dessen Mutter darüber gesprochen zu haben (pag. 1965 Z. 25, Z. 28 und Z. 31). Nach dem Vorfall am Bahnhof seien sie in Richtung der X.________ Tankstelle, also in Richtung ihres Hauses, gerannt und irgendwann hätten sie nicht mehr weiter laufen können. Sie hätten sich nach dem Bahnübergang irgendwo versteckt und nach hinten geschaut, ob sie (gemeint die Angreifer) sie (gemeint G.________ und F.________) verfolgen würden. Dann habe er gesehen, dass die beiden Z.________ in diesen Wohnblock hineingelaufen seien. Er sei beruhigt gewesen, dass sie sie nicht verfolgt hätten. Sie seien dann schnell nach Hause gerannt (pag. 1967 Z. 38 ff.; pag. 1968 Z. 1 f.). Auf Frage, wo sie sich versteckt hätten, gab G.________ zu Protokoll: «Bei der X.________ Tankstelle. Also, wenn man weiter nach hinten läuft, hat es eine Unterführung. Wie eine Holzbrücke» (pag. 1971 Z. 15 f.). Auf Nachfrage, ob es in Richtung AC.________ gewesen sei, gab er an: «Ja, genau. Also, nicht allzu weit. Ich habe noch nach hinten geschaut und gerade noch gesehen, dass er dort hineinläuft. Und dann sind wir weiter nach Hause gelaufen» (pag. 1971 Z. 19 f.). Sie seien bereits an diesem «Gängli», in das die Angreifer gegangen seien, vorbei gelaufen und hätten zurückgeschaut (pag. 1971 Z. 27). Dies steht allerdings im Widerspruch zu den Aussagen von F.________, der angegeben hatte, dass sie sich bei der X.________ Tankstelle versteckt hatten (dazu sogleich). Auf diesen Widerspruch angesprochen, sagte G.________, es sei ja gerade dort bei der X.________ Tankstelle (pag. 1971 Z. 30). Nachdem ihm die Tatsache, dass sich in Richtung seines Domizils zuerst die X.________ Tankstelle und anschliessend erst das Haus mit dem «Gängli» befinde sowie seine Aussage, wonach sie bereits weiter gelaufen seien, vorgehalten wurden, änderte G.________ seine Aussage. Er glich diese den Aussagen seines Bruders an, indem er ausführte, sie hätten schon bei der X.________ Tankstelle gesehen, dass er auf dem Weg dort auf der Strassenseite sei. Sie seien dann versteckt weitergelaufen (pag. 1971 Z. 38 ff.). Sie hätten sich bei der X.________ versteckt und seien dann hinten durch zu dieser Unterführung (pag. 1971 Z. 44 f.). Auch dieses ambivalente Aussageverhalten ist der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht förderlich.
Anlässlich der Berufungsverhandlung identifizierte F.________ den Straf- und Zivilkläger anhand dessen Frisur und seines Gesichts als diejenige Person, um die es bei der Auseinandersetzung beim Bahnhof in W.________(Ortschaft) gegangen sei. Er (gemeint der Straf- und Zivilkläger) sei aus W.________(Ortschaft) und Umgebung (pag. 1961 Z. 13, Z. 21, Z. 28 und Z. 34; pag. 1963 Z. 27). Er habe den Straf- und Zivilkläger schon vor dem Vorfall ein paar Mal in W.________(Ortschaft) gesehen (pag. 1963 Z. 23 f.). Trotz eines derart dramatischen Erlebnisses meldete auch F.________ den Vorfall nicht der Polizei. Er erklärte dies wenig nachvollziehbar damit, dass er noch jung gewesen sei und einfach vor allem Angst gehabt habe. Er habe nicht gewollt, dass seine Eltern von so etwas erfahren (pag. 1962 Z. 24 f.). Er habe keine Probleme haben wollen (pag. 1964 Z. 37). Auch in seinen Aussagen sind Widersprüche auszumachen. Wie sein Bruder verneinte F.________ zunächst die Frage, ob er mit jemandem über den Einvernahmetermin gesprochen habe, um auf Nachfragen anzugeben, dass er mit seiner Mutter, seinem Vater und den Geschwistern über den Termin gesprochen habe (pag. 1960 Z. 19, Z. 25 und Z. 32 f.). Als sie nach Hause gerannt seien, hätten sie sich bei der Tankstelle versteckt. Sie (gemeint F.________ und G.________) hätten sie (gemeint die Angreifer) von Weitem gesehen und gedacht, dass sie (gemeint die Angreifer) sie (gemeint F.________ und G.________) immer noch suchen würden. Es sei schon etwas dunkel gewesen. Er habe gesehen, dass sie (gemeint die Angreifer) vor der Tankstelle über die Strasse gegangen seien. Sie würden sozusagen vor der Tankstelle wohnen. Er habe sie in die Gasse laufen sehen (pag. 1962 Z. 28 ff.). Um zu ihm nach Hause zu gelangen, müsse man bei der Tankstelle durchlaufen, es sei etwa einen Kilometer weiter (pag. 1964 Z. 32). Damit widersprach er wie bereits ausgeführt den Aussagen von G.________.
Den Angriff mit der Flasche beschrieb er wie folgt: «Sie machten die Flasche kaputt und wollten mit der Scherbe auf uns zugehen. Ich hatte Todesangst. Sie waren auch etwas angetrunken» (pag. 1962 Z. 36 f.). Sein Bruder habe Schlafstörungen gehabt, und er selbst habe auch Angst gehabt. Der Bruder sei auch mitten in der Nacht zu ihm schlafen gekommen (pag. 1962 Z. 41 f.). Insofern findet sich in seinen Aussagen die Wiedergabe von Gefühlen und Emotionen, was grundsätzlich für Selbsterlebtes spricht. Trotzdem wirken die Aussagen in Anbetracht eines eigentlich lebensbedrohlichen und einschneidenden Vorfalles stereotyp und karg. Auch F.________ konnte sich nicht mehr daran erinnern, welcher der beiden Angreifer mit der abgebrochenen Alkoholflasche zustechen wollte (pag. 1964 Z. 2). Auf Frage, ob er erfahren habe, was sein Cousin (gemeint der Beschuldigte) gemacht habe, sagte F.________: «Er ging zu ihm nach Hause. Ich weiss nicht genau, was abging. Aber die Polizei kam auch zu uns nach Hause. Meine Mutter wurde gefragt, ob sie anhand eines Bildes die Person erkenne. Es sei anscheinend gestochen worden» (pag. 1964 Z. 13 ff.). Damit ist seine Aussage, wonach in der Familie nie über das, was passiert sei, gesprochen worden sei (pag. 1964 Z. 21), unglaubhaft.
Die Aussagen der oberinstanzlich erstmals einvernommenen Zeugen, der Cousins des Beschuldigten, vermögen nicht zu überzeugen. Die Zeugen machten unterschiedliche Angaben darüber, wohin und wie weit sie gerannt waren und wo sie sich versteckt hatten. Dabei wird nicht verkannt, dass seit dem Vorfall vier Jahre vergangen sind und Erinnerungslücken grundsätzlich dem bisherigen Zeitablauf geschuldet sein können. Dennoch ist zu erwarten, dass sich die Zeugen nach einem dramatischen und aussergewöhnlichen Erlebnis zumindest an einige Details oder Empfindungen erinnern bzw. diese übereinstimmend hätten wiedergeben können. Sie vermochten auch keine Daten des fraglichen Ereignisses anzugeben (pag. 1961 Z. 37 f.; pag. 1966 Z. 44; pag. 1969 Z. 28), einzig die Angabe einer Jahreszeit war möglich (pag. 1964 Z. 5; pag. 1970 Z. 41). Hinzu kommt, dass die Schilderung der Todesangst stereotyp und nicht selbsterlebt wirkt, zumal die Zeugen keine bzw. nur vereinzelt zu erwartende Emotionen und Gefühle wiedergaben. Wie die Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Parteivortrag zutreffend ausführt, ist es lebensfremd, einerseits Todesangst zu verspüren und andererseits die ganze Situation nicht ernst zu nehmen. Eine mögliche Erklärung dafür lieferte F.________, der in Zusammenhang mit dem Vorfall am Bahnhof in W.________(Ortschaft) von einer Auseinandersetzung sprach (pag. 1961 Z. 34), was auf einen gegenseitigen Streit hindeutet. Insgesamt bestehen erhebliche Zweifel, dass sich der Vorfall derart zugetragen hat, wie von den beiden Zeugen vorgebracht.
Entsprechend der als glaubhaft erachteten Aussagen des Straf- und Zivilklägers (vgl. E. 8.4.1 hiervor) steht für die Kammer fest, dass er sich in den Tagen vor dem
9. September 2021 nicht am Bahnhof in W.________(Ortschaft) aufgehalten hat und am Vorfall am Bahnhof nicht beteiligt gewesen war. Auf die Aussagen von G.________ und F.________ wird in diesem Punkt nicht abgestellt. Immerhin kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass im Zeitraum vor der Tat am Bahnhof in W.________(Ortschaft) eine Auseinandersetzung zwischen den Zeugen und zwei T.________ stattgefunden hat. Nicht erstellen lässt sich in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Generalstaatanwaltschaft im oberinstanzlichen Parteivortrag allerdings das von den Zeugen geschilderte Ausmass (tätlicher Angriff und Bedrohung sowie Verfolgung mit einer kaputten Glasflasche). Für die Kammer sind die Ausführungen des Gutachters, wonach ein mit seinen Cousins zusammenhängendes Ereignis im Zusammenhang mit T.________ den Trigger für den Beschuldigten dargestellt habe, schlüssig und nachvollziehbar. Gemäss Dr. med. H.________ – unter Hinweis auf die Aussagen von G.________ und F.________ – lässt sich das Verhalten des Beschuldigten mit dem AD.________ (Nationalität) Kulturkreis, in dem Familienangehörige Teil des erweiterten Selbst seien, in Einklang bringen (pag. 1974 Z. 21 ff., Z. 27 ff. und Z. 32 f.). Der Gutachter bestimmte den Anfangspunkt der gestörten Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten nicht in der Opfererfahrung im Gewaltdelikt aus dem Jahre 2010, sondern in der frühesten Kindheit. Die Erlebnisse von Gewalt und die als Kind ausgelösten Gefühle von Hilflosigkeit, Ohnmacht und Ausweglosigkeit seien nachvollziehbar (pag. 1975 Z. 10 ff.). Es sei wohl zu einer Identifikation mit dem jungen, spätpubertierenden Siebzehnjährigen mit Angst in den Augen gekommen und nun wisse man, dass es ein noch näherstehender Teil des erweiterten Selbst gewesen sei. Dies müsse beim Beschuldigten aus forensisch-psychiatrischer Sicht frühere, negative innerfamiliäre Beziehungserfahrungen und Gewalterlebnisse in der Familie aktiviert haben (pag. 1975 Z. 4 ff.).
Selbst wenn eine solche oder auch anders abgelaufene Belästigung am Bahnhof in W.________(Ortschaft) stattgefunden hätte, vermag diese das Vorgehen des Beschuldigten in keiner Weise als nachvollziehbar erscheinen lassen oder als Rechtfertigung dienen. Der Beschuldigte konnte nicht mit Sicherheit wissen, wer die T.________(Nationalität) waren, die seine Cousins belästigt haben sollen. Aus den Aussagen von G.________ und F.________ wird deutlich, dass keine eindeutige Beschreibung des Aussehens des Straf- und Zivilklägers vorlag und sie auch nicht genau wussten, wo er wohnte. Die vom Beschuldigten angegebenen Identifikationsmerkmale – das Wohnhaus bzw. er wohne über dem Restaurant vor der Tankstelle, die beim Vorfall am Bahnhof W.________(Ortschaft) getragene Kleidung und der Körperbau bzw. die Aggressionen und wie er laufe (pag. 363 Z. 108 ff. und Z. 113 ff.; pag. 370 Z. 469; pag. 396 Z. 242 ff.; pag. 1951 Z. 43 f.) – genügen mitnichten, um eine Verwechslung zweifelsfrei auszuschliessen. Der Beschuldigte gab selbst zu, nicht detailliert gefragt zu haben (pag. 1952 Z. 16; pag. 1957 Z. 37). Seine Aussage, beim Hauseingang bei einem ausländischen Namen geläutet zu haben (pag. 392 Z. 117 f.) und die Tatsache, dass er vor dem Angriff in die falsche Wohnung ging, verdeutlichen, dass der Beschuldigte keine Ahnung hatte, wo in dieser Liegenschaft T.________(Nationalität) wohnten. Somit konnte er beim Einschlagen auf den Straf- und Zivilkläger auch nicht wissen, ob es sich tatsächlich um die Person handelte, die am Bahnhof in W.________(Ortschaft) seine Cousins angegriffen haben soll. Es war dem Beschuldigten denn auch schlichtweg egal. Der Beschuldigte wollte – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Gutachters – seine Ohnmachtsgefühle in vermeintliche Macht umwandeln. Das Tatmotiv des Beschuldigten bestand somit in einem vermeintlichen Racheakt, der sich allerdings gegen eine völlig unbeteiligte Person richtete.
8.4.4 Aussagen von U.________
Obwohl er keine Aussagen zum Kerngeschehen machen konnte, sind die Aussagen des damaligen Nachbarn des Straf- und Zivilklägers, U.________, zum Rahmengeschehen und insbesondere auch zu den Absichten des Beschuldigten von grosser Relevanz. Diese werden durch die Aussagen seines damaligen Besuchers, V.________, gestützt (vgl. E. 8.4.5 hiernach).
U.________ wurde zwei Mal einvernommen. Bereits in der noch am Tattag durchgeführten Einvernahme schilderte er kurz in freier Erzählung, was vorgefallen sei. Er habe letzte Nacht um 00:30 Uhr gehört, wie jemand die Treppe hochgekommen sei. Die Türe sei geöffnet worden und er habe jemanden mit einer Machete in der Hand gesehen. Er habe lediglich eine Einzimmerwohnung. Er sei ziemlich geschockt gewesen, er sei am TV schauen gewesen und habe zuerst gedacht, dass es sein Nachbar sein könnte, der Tabak holen wolle. Er habe etwas wie «wo sind die Scheiss Afrikaner», «wo si die huere T.________(Nationalität), scheiss Afrikaner» «gestusst». Dies habe er mehrmals wiederholt, bis er (gemeint U.________) dies kapiert habe. Er (gemeint der Beschuldigte) habe ihnen gesagt, dass sie sich keine Sorgen machen müssen, sie seien ja nicht «die». Er (gemeint U.________) habe ihm gesagt, er wisse nicht, wo die seien. Er habe ihm ja nicht sagen können, dass der T.________(Nationalität) gleich unten an der Treppe wohne, sonst wäre er direkt zu ihm gegangen (pag. 334 Z. 21 ff.). Deshalb habe er ihm gesagt, er wisse es nicht und er müsse selbst schauen. Plötzlich sei die Türe des T.________ aufgegangen und der Typ sei umgekehrt, habe seine Türe zugezogen und dann habe es unten «geräbelt», aber nur einmal, kurz und heftig. Schreien habe er niemanden gehört (pag. 334 Z. 21 ff.). Danach habe sich der T.________(Nationalität) in der Wohnung eingeschlossen (pag. 335 Z. 103 f.). U.________ sagte weiter, der Typ habe die Wohnung ohne Anmeldung betreten (pag. 335 Z. 76) und sei kampfbereit gewesen (pag. 335 Z. 69). Seine Aussagen enthalten viele und originelle Details. Die Machete habe ausgesehen wie ein Säbel eines Piraten, aber weniger gebogen. Das Ende der Säbelklinge sei nicht spitzig gewesen und sie sei ca. 40 cm lang gewesen. Über die Farbe könne er nichts sagen, die Klinge sei aus Metall gewesen (pag. 334 Z. 48 ff.). Hinten im Hosenbund habe er die Scheide der Machete oder eine weitere Machete, etwas Längliches, gesehen (pag. 334 Z. 43 f.).
Grundsätzlich bestätigte U.________ in der parteiöffentlichen Einvernahme vom 13. Dezember 2022 seine Aussagen und erweiterte sie um Selbsterlebtes, was auch auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen schliessen lässt. Namentlich gab er an, sie seien fast am Einschlafen gewesen, als plötzlich die Wohnungstüre aufgegangen sei. Die Türe sei nicht abgeschlossen gewesen, weil er den Schlüssel schon seit längerer Zeit verloren habe (pag. 339 Z. 43 ff.). Der Beschuldigte habe herumgeschrien und gefragt, wo der «Drecksneger» sei, der da wohne. Er habe auch gesagt, dass er «den Scheissneger umbringen» wolle. In diesem Moment seien er und sein Kollege komplett erstarrt. Sein Kollege habe sich ins Sofa gedrückt und er (gemeint U.________) habe nicht gewusst, was machen. Zuerst habe der Mann mit dem Buschmesser «umegfuchtlet», bis er gemerkt habe, dass er in der falschen Wohnung sei. Dann habe er sich beruhigt und habe eine ruhige Stimme gehabt und gesagt, er wolle ihnen nichts machen. Er habe nur die Machete in der Hand gehalten, die Scheide sei hinten im Hosenbund gewesen (pag. 340 Z. 49 ff.; pag. 343 Z. 177 ff.). Ebenfalls konnte er präzisieren, was er mit dem «kampfbereit» in der ersten Einvernahme gemeint hatte; er (gemeint der Beschuldigte) habe das Messer in die Höhe gehalten und wild herumgestikuliert. Es habe ausgesehen, als wäre er in Angriffsbereitschaft (pag. 342 Z. 142 f.). Er sei «richtig energiegeladen» in die Wohnung gekommen und sei bereit gewesen, mit dem Buschmesser «drein zu schlagen» (pag. 343 Z. 162 f.). Die Machete habe er in der rechten Hand gehalten, wie ein Schwert (pag. 343 Z. 175). Die Scheide habe er hinten im Hosenbund gehabt (pag. 343 Z. 184). Seine Aussage in der Ersteinvernahme, wonach die Machete nicht mehr in der Scheide gewesen sei, konnte er eindrücklich erläutern (Er habe das Aufblitzen der Klinge gesehen, als er [gemeint der Beschuldigte] in die Wohnung gekommen sei [pag. 343 Z. 189 f.]). U.________ wies eigene Vermutungen als solche aus (pag. 341 Z. 98 f.) und verknüpfte auf Frage, wie er sich gefühlt habe, als der Beschuldigte in der Wohnung gestanden habe, originelle Details mit nachvollziehbaren Gefühlen: «Wortwörtlich beschissen, ich hatte schon recht Angst. Er probierte mich zu beruhigen. Er machte eine beruhigende Geste mit dem Buschmesser, was mich aber nicht wirklich beruhigte» (pag. 342 Z. 147 ff.). Seine Aussagen beinhalten ebenso diverse nachvollziehbare Gefühlsäusserungen, die er mit konkreten Situationen verknüpfte. So gab er an, gedacht zu haben, es sei der Nachbar von nebenan gewesen, den er die Treppe hinaufkommend gehört habe und der des Öfteren vorbeigekommen sei (pag. 339 Z. 45 ff.). Ebenfalls schilderte U.________ Komplikationen im Handlungsablauf. Er (gemeint der Beschuldigte) habe in Ruhe gefragt, wo der Schwarze sei. In jenem Moment habe er nicht gewusst, was sagen. Er habe gesagt, er solle runter gehen und rechts schauen, weil er gewusst habe, dass dort die Türe abgeschlossen sei (pag. 340 Z. 54 ff.). Das sei nicht die Wohnung des Straf- und Zivilklägers gewesen. Er habe gewusst, dass rechts die Wohnung zu sei (pag. 342 Z. 154 f.). Den Aussagen von U.________ fehlen jegliche Übertreibungen und er belastete den Beschuldigten nicht übermässig. In beiden Einvernahmen gab er an, dass sich der Beschuldigte dann beruhigt habe und mit ruhiger Stimme gesagt habe, er wolle ihnen nichts machen (pag. 334 Z. 27 f.; pag. 340 Z. 52 ff.). Nach dem Zustand des Beschuldigten gefragt sagte er, dieser sei absolut zurechnungsfähig gewesen. Er habe sich ganz normal zivilisiert verabschiedet und die Türe normal geschlossen. Er habe sich auch entschuldigt, dass er in der falschen Wohnung gewesen sei und sehr nüchtern ausgesehen (pag. 343 Z. 192 ff.).
Einzig findet sich eine Abweichung zu den Aussagen des Straf- und Zivilklägers. In der parteiöffentlichen Einvernahme vom 13. Dezember 2022 bestätigte U.________, dass die Türe des T.________ aufgegangen, der Typ umgekehrt und seine Wohnungstüre zugezogen habe. Er präzisierte sodann, er habe aus seinem Augenwinkel den Straf- und Zivilkläger gesehen, wie er von unten nach oben geschaut habe (pag. 344 Z. 200 ff.). Auf der aktenkundigen Abbildung der Treppe – mit Blick von der Wohnungstüre von U.________ in Richtung des Ganges – ist ersichtlich, dass U.________ den Straf- und Zivilkläger aus seiner Wohnung unmöglich sehen konnte; der Bereich ist ausserordentlich eng und eine Wand versperrt die Sicht auf den Eingangsbereich zur Wohnung des Straf- und Zivilklägers (vgl. pag. 189; vgl. auch pag. 34 f.). Ebenfalls berichtete der Straf- und Zivilkläger nicht davon, hinter die Treppe gegangen und nach oben in die Wohnung geblickt oder U.________ gesehen zu haben. Allerdings gab U.________ auch an, der Straf- und Zivilkläger habe die Türe geöffnet und nach oben geschaut, was der andere (gemeint der Beschuldigte) gesehen habe (pag. 340 Z. 57 ff.). Es ist durchaus möglich, dass er von der Sicht des Beschuldigten fälschlicherweise auf seine eigene schloss. So oder anders bezieht sich dieser Widerspruch auf eine Nebensächlichkeit und ist durchaus mit dem Zeitablauf erklärbar. Im Übrigen stimmt seine Aussage mit den Aussagen des Straf- und Zivilklägers zur Zeitdauer des Angriffs überein. Das «räble» unten habe nur ein paar Sekunden gedauert. Es habe einmal «klepft» und dann sei es vorbei gewesen (pag. 344 Z. 226).
Ebenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht eine Abweichung in den eigenen Aussagen. In der Ersteinvernahme hatte U.________ angegeben: «Ich weiss nicht, ob er ihn umbringen wollte, aber zumindest sicher verletzten» (pag. 335 Z. 69 f.) und auf Frage, ob der Beschuldigte etwas gesagt habe, was er mit dem T.________(Nationalität) machen wolle: «Nein. Ich habe zumindest nichts mitbekommen» (pag. 335 Z. 73). In der zweiten Einvernahme gab er mehrmals an, dass der Beschuldigte geäussert habe, den «Drecksneger» bzw. «Scheissneger» umbringen zu wollen. Er gab dies sowohl in freier Erzählung wieder (Er habe versucht herauszufinden, was los sei und habe ihn gefragt, weshalb er ihn [gemeint den T.________(Nationalität)] suche. Da sei er wieder laut geworden und habe gesagt, dass er den «Scheissneger» suche und ihn umbringen wolle [pag. 340 Z. 52 ff.]) als auch auf Nachfrage, was der Beschuldigte vom T.________(Nationalität) gewollt bzw. ob er etwas gesagt habe (Den Grund habe er nicht genannt. Er habe immer wieder gesagt, er wolle ihn umbringen [pag. 342 Z. 158]). Mit der Vorinstanz ist diese Ungenauigkeit im Abgleich mit den übrigen Aussagen vernachlässigbar. Diese Schlussfolgerung wird gestützt von den diesbezüglich abschwächenden Aussagen des Beschuldigten (vgl. E. 8.4.2 hiervor).
Es ist weder ein Grund noch ein persönliches Interesse von U.________ ersichtlich, den Beschuldigten zu Unrecht mit einem aggressiven Verhalten und den zu prüfenden Äusserungen zu belasten. Die Auskunftsperson bzw. der Zeuge kannte den Beschuldigten nicht und im Zeitpunkt seiner Ersteinvernahme vom 9. September 2021 wurde das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft geführt. Es müssten eine erhöhte kriminelle Energie und ein sehr durchdachter Plan vorhanden sein, wollte er den ihm völlig unbekannten Beschuldigten fälschlich belasten. Er beschrieb den Vorfall weitestgehend mit V.________ übereinstimmend, jedoch nicht identisch. Insbesondere bei der Wortwahl der vom Beschuldigten gemachten Äusserungen finden sich – bei gleichbleibendem Sinngehalt – Abweichungen, was gegen eine Absprache spricht. Diese Äusserungen passen denn auch zum beschriebenen Gemütszustand des Beschuldigten. Die Aussagen sind detailliert und wirken selbsterlebt. U.________ konnte das Signalement des Beschuldigten ausführlich und mit V.________ übereinstimmend wiedergeben (U.________: pag. 327 Z. 40 ff.; V.________: pag. 334 Z. 40 ff.). Er gab zudem seine Gefühle und Empfindungen wieder und seine Aussagen sind originell und so nicht zu erfinden. Es ist mehr als nachvollziehbar, dass sich ein derartiges Ereignis – das Auftauchen einer fremden Person mit einer Machete in der Hand mitten in der Nacht – entsprechend in das Gedächtnis einbrennt und einen bleibenden Eindruck hinterlässt. Überdies bestehen aus Sicht der Kammer und entgegen dem oberinstanzlichen Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten keine Zweifel, dass die Klinge der Machete – gestützt auf die ausgefallenen Darstellungen von U.________ und auch V.________ – im Zeitpunkt des Auftauchens bei der Wohnung von U.________ gezogen war. Dafür sprechen nicht zuletzt die Videoaufnahmen des Beschuldigten beim erstmaligen Betreten der Liegenschaft. Darauf ist gut erkennbar, dass sich die Machete in der Hülle befindet und die Hülle keine dunkle, sondern eine helle Farbe aufweist (vgl. die Aufnahme «Haus betreten 1 Überwachungskamera»; pag. 179). Die Aussagen von U.________ werden als glaubhaft erachtet und darauf kann abgestellt werden.
Schliesslich ist auf die übereinstimmenden Aussagen von U.________ und V.________ hinzuweisen, wonach der Beschuldigte während ihrer Interaktion mit ihm keine Maske getragen habe (V.________: pag. 328 Z. 58.; U.________: pag. 334 Z. 46). Da die Videoaufnahmen des Beschuldigten beim Verlassen der Liegenschaft diesbezüglich keinen eindeutigen Schluss zulassen (vgl. die Aufnahme «Haus verlassen 2 Überwachungskamera»; pag. 179), ist gestützt auf ihre Angaben davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Maske nach Betreten der Liegenschaft abgelegt hatte. Damit kann entgegen dem Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Parteivortrags nicht gesagt werden, dass sich der Beschuldigten mit einer Gesichtsschutzmaske zusätzlich unkenntlich gemacht hat.
8.4.5 Aussagen von V.________
Für die Aussagenwürdigung von V.________ kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1539 f., S: 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebung im Original):
V.________ wurde bereits am Vormittag nach der Tat, und damit tatzeitnah, polizeilich einvernommen. Er sei bei seinem Kollegen U.________ zu Besuch gewesen (p. 327 Z. 23), als um 00:30 Uhr plötzlich ein Typ mit einer Machete in der Hand in der Wohnung gestanden sei (p. 327 Z. 26 f.). Die [Länge der] Machete schätze er auf 50cm (vgl. p. 327 Z. 45 f.) und sie habe eine Farbe gehabt wie schmutziges Eisen, nicht wirklich schwarz (p. 327 Z. 48 f.). Der Typ habe gefragt, «wo isch dr
Scheiss-T.________ (Nationalität), Scheiss-Neger», er sei auf der rassistischen Schiene gewesen (p. 327 Z. 27 f.). Er habe dies mehrmals wiederholt, vielleicht drei Mal, weil sie nicht kapiert hätten, was er damit gemeint habe (p. 327 Z. 28 f.). Nachdem er gefragt habe, «wo isch dä Scheiss-T.________ (Nationalität)» (vgl. p. 328 Z. 64 f.), habe er Morddrohungen ausgesprochen und gesagt «ich will ihn töten», «es verdammts Arschloch isch är», «ich will ihn umbringen», «der Mensch muss sterben» (p. 328 Z. 61 f.). Er habe ihm gesagt, dass es bei ihnen in der Wohnung keine T.________(Nationalität) habe, worauf er ihnen gesagt habe, dass sie keine Angst haben müssten, er suche nicht sie (p. 327 Z. 29 ff.). Er [gemeint: der Beschuldigte] sei ziemlich «auf Adrenalin» gewesen (p. 327 Z. 31). Er [selbst] habe gehört, dass der T.________(Nationalität) unten etwas gesagt habe; er habe aber nicht verstanden was, weil er seine Sprache nicht könne. Der Typ sei zu dieser Zeit noch immer bei ihnen im Türrahmen gestanden und habe dabei die Machete in seiner rechten Hand gehalten. Er habe es dann einfach «räble» gehört und es habe geklungen, als wären zwei am Kämpfen. Es habe nur wenige Sekunden gedauert, vielleicht 10 bis 15 Sekunden (zum Ganzen p. 327 Z. 31 ff.). Er wisse nicht, wohin sich der Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger begeben hätten, es sei sofort wieder ruhig gewesen und er habe nichts vernommen (p. 328 Z. 101 ff.). Danach sei er wieder eingeschlafen (vgl. p. 327 Z. 35 f.).
Ergänzend ist die Aussage von V.________ hervorzuheben, wonach sie eigentlich der Polizei hätten telefonieren sollen, aber er sei zu müde gewesen (pag. 327 Z. 36 f.). Damit räumt er eigenes Fehlverhalten ein, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Ferner trifft zu, dass V.________ ebenfalls angab, gehört zu haben, dass der T.________(Nationalität) unten etwas gesagt und er nicht verstanden habe, was, er könne seine Sprache nicht (pag. 327 Z. 31 ff.). Der T.________(Nationalität) habe etwas gesagt wie «was machst du da», so habe er es wahrgenommen. Dies habe er aber nicht auf Deutsch gesagt, er habe es so interpretiert (pag. 328 Z. 68 f.). Auch diese Abweichung zu den Aussagen des Straf- und Zivilklägers ist vernachlässigbar, zumal es sich um eine Nebensächlichkeit handelt. Diese Aussage passt entgegen dem Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Parteivortrag ferner nicht zu den Aussagen des Beschuldigten, wonach der Straf- und Zivilkläger auf ihn zugekommen und «was ist, was ist» gesagt haben soll. Denn weder V.________ noch U.________ gaben zu Protokoll, dass es während des Aufeinandertreffens zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger noch eine Unterhaltung gegeben hätte. Es habe nur noch «gräblet».
Auch seine Aussagen sind voller ausgefallener Details und der Schilderung von Emotionen, was für Selbsterlebtes spricht. Es finden sich auch bei V.________ keine Hinweise oder ein Motiv für eine Falschbelastung des Beschuldigten. Der Beschuldigte war ihm gänzlich unbekannt und das Strafverfahren richtete sich im Zeitpunkt seiner Einvernahme am 9. September 2021 gegen eine unbekannte Täterschaft. Die Aussagen von V.________ werden als glaubhaft erachtet.
8.5 Beweisergebnis
Nach dem Gesagten erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt – abgesehen einiger weniger und bezüglich der rechtlichen Würdigung nicht relevanter Punkte – als erstellt. Sie geht sachverhaltsmässig von Nachstehendem aus:
Am 9. September 2021 um 01:23 Uhr betrat der Beschuldigte die Liegenschaft S.________(Strasse) 7 in ________(Postleitzahl) I.________(Ortschaft) ein erstes Mal durch die Haupteingangstür mit einer Machete (Klingenlänge ca. 50 cm lang) in der linken Hand in der Absicht, ihm nicht bekannte T.________(Nationalität) aufzusuchen. Er wusste nicht, in welcher Wohnung die T.________(Nationalität) wohnten. Um 01:25 Uhr verliess er die Liegenschaft wieder und betrat diese um 01:26 Uhr erneut durch die Haupteingangstür. Der Beschuldigte begab sich ohne Vorankündigung mit der gezogenen Machete in der Hand in die Wohnung des ihm unbekannten U.________ (damaliger Bewohner der Wohnung im 3. Stock / Dachgeschoss), bei welchem der ihm ebenfalls unbekannte V.________ zu Besuch war, fuchtelte mit der Machete herum und rief dabei mehrfach aggressiv «wo si die Scheiss-Afrikaner», «wo si die huere T.________(Nationalität), Scheiss-Afrikaner» bzw. «wo isch dr Scheiss-T.________ (Nationalität), Scheiss-Neger», «ich will ihn töten», «es verdammts Arschloch isch är», «ich will ihn umbringen», «der Mensch muss sterben». Nachdem der Beschuldigte gemerkt hatte, dass in dieser Wohnung keine T.________(Nationalität) waren, sagte er zu U.________ und V.________, dass sie sich keine Sorgen machen bzw. sie keine Angst haben müssen, zumal er nicht sie suche und erkundigte sich bei ihnen, wo die T.________(Nationalität) wohnen, worauf ihm mitgeteilt wurde, dass diese unterhalb der Wohnung von U.________ wohnen. Als der Beschuldigte dann hörte, dass unterhalb der Wohnung von U.________ plötzlich die Wohnungstüre geöffnet wurde, kehrte der Beschuldigte, welcher zu diesem Zeitpunkt immer noch mit der gezogenen Machete in der Hand im Bereich des Türrahmens der Wohnung von U.________ stand, sofort um, zog die Wohnungstüre der Wohnung von U.________ hinter sich zu, ging nach unten, schlug im Eingangsbereich zur Wohnung des ihm unbekannten Straf- und Zivilklägers auf der zweiten Treppenstufe stehend mit der gezogenen Machete ohne Vorwarnung und einmal mit der rechten Hand mit Wucht von oben rechts nach unten links auf den Kopf- und Oberkörperbereich des Straf- und Zivilklägers ein, welcher den Schlag mit seinem linken Arm auf ca. Schulterhöhe abwehren und dann zurück in seine Wohnung gelangen konnte. Der Beschuldigte rannte um 01:30 Uhr mit der Machte in der Hand aus der Liegenschaft.
Der Straf- und Zivilkläger erlitt durch diesen Vorfall folgende Verletzungen:
- Verletzung der Strecksehnen des Handgelenkes links und aller Finger (100% Läsion EPL, EIP, EDC II-V, EDQ, ECU), zusätzlich
- tiefe (stellenweise mutmasslich bis auf den Knochen reichende) Verletzungen im Bereich des ellenseitigen Handgelenkes mit Verletzung des Ellenköpfchens sowie des stabilisierenden Bandapparates (ulnocarpale Gelenkseröffnung trans-ulnastyloidal, dorsale TFCC Läsion), sowie eine
- Verletzung des Nervenastes, welcher für die Sensibilität am ellenseitigen Handrücken zuständig ist (100% Läsion R. dorsalis N. ulnaris), ausserdem
- eine beugseitig im Bereich des rechten Kleinfingergrundgelenkes V-förmig konfigurierte sowie körperfern davon gelegen eine weitere annähernd parallel dazu verlaufende, glattrandige Hautdurchtrennung mit jeweils einem in Richtung Daumen verlaufendem, ritzerartigem, oberflächlichem Ausläufer.
Aufgrund seiner Verletzungen musste sich der Straf- und Zivilkläger am 9. September 2021 einer Operation unterziehen, war vom 9. September 2021 bis am
14. September 2021 hospitalisiert und in der Folge während eines Jahres zu 100% arbeitsunfähig.
Dass bei einem Schlag mit der Machete insbesondere gegen den Oberkörper-/Kopfbereich das hohe Risiko einer tödlichen Verletzung des Opfers bestand, war für den Beschuldigten offenkundig und wusste er auch. Mit seinem Vorgehen beabsichtigte er, den Straf- und Zivilkläger tödlich zu verletzen.
9. Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe
9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird mit Ziff. I.2. der Anklageschrift vom 18. August 2023 folgendes vorgeworfen (pag. 1372 f.; Hervorhebungen im Original):
Unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe, begangen in der Zeit von 01.08.2021 bis 30.11.2021, in J.________(Ortschaft), K.________(Ortschaft), z.N. Sozialdienst Regio L.________(Ortschaft), durch folgendes Tatvorgehen:
Der Beschuldigte wurde im März 2021 und April 2021 sowie von August 2021 bis November 2021 vom Sozialdienst Region L.________(Ortschaft) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Am 15.02.2021 bestätigte er unterschriftlich, von den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen und seiner Pflicht, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderung der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, Kenntnis genommen zu haben. Zudem wurde er im Erstgespräch vom 02.03.2021 explizit auf die Mitwirkungs- und Informationspflicht aufmerksam gemacht. In den Anmeldeunterlagen meldete A.________ aufgrund eines Unfalls krankgeschrieben sowie in SUVA-Abklärung zu sein. Auch gab er an, ein Bankkonto bei der AH.________(Bank) zu besitzen. Des Weiteren teilte er im Erstgespräch mit, seit dem 31.12.2020 arbeitslos zu sein. A.________ konnte per 30.04.2021 infolge Zahlung eines SUVA Unfalltaggeldes von der Unterstützung mit wirtschaftlicher Sozialhilfe abgelöst werden. Am 29.07.2021 meldete er sich erneut beim Sozialdienst L.________(Ortschaft), da die SUVA die Unterstützung mit den Unfalltaggeldern infolge eines Arztberichtes eingestellt hatte. Er wurde alsdann ab dem 01.08.2021 erneut mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt und legte dem Sozialdienst ein Arztzeugnis vor, welches ihn als 100% arbeitsunfähig auswies. Am 30.11.2021 wurde der Sozialdienst Region L.________(Ortschaft) durch ein Telefonat von Herrn AE.________ informiert, dass A.________ seit längerem bei seiner Firma AF.________ angestellt sei und es wurden von ihm div. Lohnabrechnungen zugestellt. Das auf den Namen der Ehefrau des Beschuldigten lautende Konto bei der AG.________ (Bank), auf welches u.a. die Lohnzahlungen der Firma AF.________ einbezahlt wurden, hatte A.________ gegenüber dem Sozialdienst nicht deklariert und auch auf mehrfache Aufforderung hin keine Kontoauszüge eingereicht. Aus den entsprechenden Kontoauszügen des Kontos bei der AG.________(Bank) ergibt sich, dass A.________ in der Zeit vom 01.08.2021 bis 30.11.2021 finanzielle Einkünfte der AF.________ über insgesamt mind. CHF 5'524.01 sowie Casinogewinne im Betrag von insgesamt mind. CHF 6'140.00, total ausmachend mind. CHF 11'664.01, gegenüber dem Sozialdienst Region L.________(Ortschaft) nicht deklariert hat. Durch sein Vorgehen täuschte der Beschuldigte den Sozialdienst, indem er heimlich einer Arbeit bei der AF.________ nachging und diese Einkünfte sowie Einkünfte aus Casinogewinnen nicht deklarierte und diese zusätzlichen Einkünfte auf ein auf den Namen seiner Ehefrau eröffnetes Konto auszahlen liess, welches er dem Sozialdienst ebenfalls vorsätzlich verschwieg, um die Einkünfte zu verheimlichen. Durch diese Handlungen bewirkte er die irrtümliche Auszahlung von unrechtmässigen Sozialhilfebeiträgen im Betrag von CHF 6'475.00 (Deliktsbetrag). Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht, namentlich um sich damit einen höheren Lebensstandard bzw. seine Lebensgestaltung zu finanzieren […].
9.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Der angeklagte Sachverhalt ist vom Beschuldigten grundsätzlich eingestanden. Sachverhaltsmässig zu überprüfen sind das Wissen und Wollen des Beschuldigten. Der Beschuldigte stellte sich auf den Standpunkt, aus einer Spiel- und Drogensucht gehandelt zu haben (pag. 1496 Z. 43). Oberinstanzlich gab er an, nicht um die Konsequenzen seiner Tat gewusst zu haben (pag. 1954 Z. 9; eingehend zu den Vorbringen der Parteien vgl. pag. 1987).
9.3 Würdigung durch die Kammer
Vorab kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Kammer grundsätzlich anschliesst (pag. 1549 ff., S. 22 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der aktenkundigen Strafanzeige des Sozialdienstes Region L.________(Ortschaft) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte im März 2021 und April 2021 sowie vom August 2021 bis November 2021 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt worden sei. In den Anmeldungsunterlagen habe der Beschuldigte angegeben, aufgrund eines Unfalls krankgeschrieben sowie in «SUVA Abklärung zu sein. Auch habe er angegeben, ein Bankkonto bei der AW.________ zu besitzen. Des Weiteren habe der Beschuldigte im Erstgespräch mitgeteilt, seit dem 31.12.2020 arbeitslos zu sein (zum Ganzen p. 441). Der Beschuldigte habe per 30.04.2021 infolge Zahlung eines SUVA Unfalltaggeldes von der Unterstützung mit wirtschaftlicher Sozialhilfe abgelöst werden können. Am 29.07.2021 habe sich der Beschuldigte erneut beim Sozialdienst Region L.________(Ortschaft) gemeldet, weil die SUVA die Unterstützung mit den Unfalltaggeldern infolge eines Arztberichtes eingestellt habe. Der Beschuldigte sei ab dem 01.08.2021 erneut mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt worden und habe dem Sozialdienst Region L.________(Ortschaft) ein Arztzeugnis vorgelegt, das ihn als 100% arbeitsunfähig ausgewiesen habe. Am 30.11.2021 sei der Sozialdienst Region L.________(Ortschaft) durch ein Telefonat von AE.________ darüber informiert, dass der Beschuldigte seit Längerem bei seiner Firma «AF.________» angestellt sei. Die von AE.________ zugestellten Lohnabrechnungen belegten die Erwerbstätigkeit des Beschuldigten (Lohnabrechnungen: p. 460 ff. und p. 711; Arbeitsvertrag vom 09.01.2017: p. 470 ff.). Mit Telefonat vom 30.11.2021 habe der Beschuldigte die Möglichkeit erhalten, sich zu den Lohnabrechnungen der «AF.________» sowie zur Sachlage zu äussern und das rechtliche Gehör wahrzunehmen. Der Beschuldigte habe die Erwerbstätigkeit abgestritten und angegeben, vor Jahren für AE.________ gearbeitet zu haben und dass dieser ihn anschwärzen wolle. Die dem Sozialdienst Region L.________(Ortschaft) vorliegenden Lohnabrechnungen seien nicht korrekt. Mit Telefonat vom 01.12.2021 habe AE.________ dem Sozialdienst Region L.________(Ortschaft) bekannt gegeben, vom Beschuldigten aufgrund seiner Meldung bedroht zu werden (zum Ganzen p. 442; vgl. auch p. 512 ff.). Sodann ist der als Beweismittel beigelegten «Erklärung über Rechte & Pflichten für Klientinnen und Klienten» zu entnehmen, dass diese vom Beschuldigten am 15.02.2023 [recte: 2021, vgl. p. 459] unterzeichnet worden ist. Damit bestätigte er, die Erklärung gelesen und verstanden zu haben. Aus der Erklärung geht unter anderem hervor, dass Personen nach Art. 28 SHG mitwirkungspflichtig seien und dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen hätten. Der missbräuchliche Bezug von Leistungen werde angezeigt (p. 457 unter Zitierung von Art. 28 SHG und Art. 148a StGB). Weiter geht aus der Akten-/Telefonnotiz hervor, dass der Beschuldigte nach der Strafanzeige den Kontakt zum Sozialdienst Region L.________(Ortschaft) abgebrochen und sich nicht mehr gemeldet habe. Eine Rückerstattungsverfügung sei, soweit für sie im System ersichtlich, wohl noch nicht verschickt worden (p. 475). Mit Schreiben vom 17.04.2023 teilte der Sozialdienst Region L.________(Ortschaft) mit, dass dem Beschuldigten total CHF 6'475.00 weniger an Sozialhilfeleistungen ausbezahlt bekommen hätte, wenn er die Einnahmen jeweils korrekt deklariert hätte (p. 647).
AE.________ bestätigte anlässlich der Einvernahme vom 25.01.2022 als Auskunftsperson, dass der Beschuldigte bei ihm als Teilzeit-Mitarbeiter angestellt gewesen sei und insbesondere auch im Zeitraum vom März 2021 bis April 2021 sowie September 2021 bis November 2021 bei ihm gearbeitet habe (p. 709 Z. 23 f. und Z. 41 ff.).
Die edierten Auszüge des AG.________ (Bank) ________, lautend auf AA.________, belegen die Gutschriften der «AF.________» von total CHF 5'524.01 und des «AX.________» von total CHF 6'140.00 während des angeklagten Tatzeitraums zweifelsfrei (p. 419 ff.; jeweils gelb markiert und ohne «Gutschrift TWINT» von AE.________).
Gestützt auf das vollumfängliche Geständnis des Beschuldigten im Strafverfahren, die Aussagen von AE.________ und die schlüssigen Ausführungen, Berechnungen und Beilagen des Sozialdienstes Region L.________(Ortschaft) unter Berücksichtigung der vom unterzeichneten «Erklärung über Rechte & Pflichten für Klientinnen und Klienten» lässt sich der Sachverhalt gemäss Ziff. I.2. der Anklageschrift erstellen. Dass gestützt auf die Einvernahmen des Beschuldigten sowie aus seinen eingereichten Beilagen (p. 720 ff.) nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu Diskrepanzen zwischen AE.________ und dem Beschuldigten gekommen sei (herablassende und rassistische Äusserungen, vgl. etwa p. 716 Z. 121 ff.; p. 736 Z. 51 ff.) und AE.________ ihm angeblich «eingeredet» habe, seine Erwerbstätigkeit gegenüber dem Sozialdienst Region L.________(Ortschaft) zu verheimlichen (vgl. p. 716 Z. 112 ff.; p. 736 Z. 49 ff.; p. 1497 Z. 5 ff.) ändern daran nichts und sind auch nicht Teil des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts.
Ergänzend vermag auch eine vom Beschuldigten behauptete Spiel- und Drogensucht am Ergebnis nichts zu ändern. Hierbei verkennt der Beschuldigte, dass selbst ein von ihm behaupteter Einsatz der erhaltenen Geldleistungen für das Glückspiel bzw. ein von ihm behaupteter Verlust (pag. 1958 Z. 40 f.) als Bereicherung zu qualifizieren ist. Der Beschuldigte verwendete die Casinogewinne umgehend nach deren Erhalt und letztlich zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse. Ebenfalls unbehelflich ist sein oberinstanzlich vorgebrachter Einwand, das Formular des Sozialdienstes Region L.________(Ortschaft) (nachfolgend: Sozialdienst) zwar unterzeichnet, aber gar nicht gelesen zu haben (pag. 1954 Z. 9 f.). Er bestätigte selbst, dass ihm die entsprechenden Pflichten auch mündlich vorgetragen worden waren und führte weiter aus, er habe das Ausmass nicht realisiert (pag. 1958 Z. 34). Daraus wird deutlich, dass er lediglich die Folgen seiner Tat bedauert. Dem einwandfrei Berndeutsch sprechenden und verstehenden Beschuldigten waren seine Pflichten bewusst und er wusste auch, dass er dem Sozialdienst jegliches Einkommen melden und angeben musste.
Der Beschuldigte liess nicht nur seine Gehaltszahlungen auf das dem Sozialdienst nicht bekannte, auf den Namen seiner Ehefrau lautende Bankkonto überweisen und verschwieg die erzielten Gewinne aus dem Glücksspiel. Er deklarierte zudem gegenüber dem Sozialdienst mithilfe eines Arztzeugnisses seine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit «zu 100%». Entsprechend einer Aktennotiz teilte er gegenüber der zuständigen Person des Sozialdienstes im Rahmen eines Telefonats vom
29. Juli 2021 erneut mit, er sei weiterhin zu 100% krankgeschrieben (pag. 515) und bestärkte den Sozialdienst damit wiederum in der irrigen Annahme, nicht arbeitsfähig zu sein. Zudem ersuchte er seinen damaligen Vorgesetzten, die Lohnzahlungen auf das auf die Ehefrau lautende Konto auszurichten. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Parteivortrag handelt es sich hierbei nicht um ein reines Verschweigen eines Einkommens, sondern um ein aktives Verhalten des Beschuldigten. Auch kann vor diesem Hintergrund der Verteidigung des Beschuldigten nicht gefolgt werden, wonach keine besonderen Dispositionen vorgenommen oder ein Lügengebilde konstruiert wurde. Aktenwidrig ist ferner der weitere Einwand der Verteidigung des Beschuldigten, dass der Beschuldigte nur über das auf die Ehefrau lautende Konto verfügt habe. Auf dem Gesuchsformular «wirtschaftliche Sozialhilfe» vom 15. Februar 2023 [recte 2021] ist ein Konto inkl. IBAN zwecks Auszahlung der Sozialhilfe angegeben (pag. 454). Weiter geht aus einer Aktennotiz des Sozialdienstes hervor, dass der Beschuldigte dem Sozialdienst infolge Neueröffnung eines Bankkontos eine neue Bankverbindung gemeldet hatte (pag. 514). Schliesslich sind Kontoauszüge dreier verschiedener, auf den Beschuldigten lautende Bankkonti aktenkundig (pag. 563 ff.). Der Beschuldigte gab selbst an, dass seine Ehefrau das fragliche Konto schon länger gehabt habe. Er habe dieses Konto nicht angegeben, weil man sonst gesehen hätte, was seine Einkünfte gewesen seien (pag. 717 Z. 202 f.).
Mit der Vorinstanz vermag auch die Kammer beim vormaligen Vorgesetzten des Beschuldigten, AE.________, kein Motiv für eine Falschbelastung auszumachen. Vielmehr geht aus den Aussagen des Beschuldigten hervor, dass er in Gegenangriffe überging, was der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen keinesfalls förderlich ist. Die vom Beschuldigten gegen AE.________ eingereichte Strafanzeige ist undatiert (vgl. pag. 720), womit unklar ist, wann diese eingereicht wurde. Selbst wenn die von der Vorinstanz hervorgehobenen Diskrepanzen zwischen AE.________ und dem Beschuldigten tatsächlich bestanden, bestätigte der Beschuldigte selbst die ins Verfahren gebrachten Vorwürfe des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfe. Auf die Aussagen von AE.________ kann abgestellt werden. Somit hält auch das Geständnis des Beschuldigten einer Glaubhaftigkeitsprüfung stand (Art. 160 StPO).
9.4 Beweisergebnis
Nach den voranstehenden Ausführungen ist der angeklagte Sachverhalt erstellt. Demnach wurde der Beschuldigte im März 2021 und April 2021 sowie von August 2021 bis November 2021 vom Sozialdienst Region L.________(Ortschaft) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Am 15. Februar 2021 bestätigte er unterschriftlich, von den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen und seiner Pflicht, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderung der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, Kenntnis genommen zu haben. Zudem wurde er im Erstgespräch vom 2. März 2021 explizit auf die Mitwirkungs- und Informationspflicht aufmerksam gemacht. In den Anmeldeunterlagen meldete der Beschuldigte, aufgrund eines Unfalls krankgeschrieben sowie in SUVA-Abklärung zu sein. Auch gab er an, ein Bankkonto bei der AH.________ (Bank) zu besitzen. Des Weiteren teilte er im Erstgespräch mit, seit dem 31. Dezember 2020 arbeitslos zu sein. Der Beschuldigte konnte per 30. April 2021 infolge Zahlung eines SUVA Unfalltaggeldes von der Unterstützung mit wirtschaftlicher Sozialhilfe abgelöst werden. Am 29. Juli 2021 meldete er sich erneut beim Sozialdienst, da die SUVA die Unterstützung mit den Unfalltaggeldern infolge eines Arztberichtes eingestellt hatte. Er wurde alsdann ab dem 1. August 2021 erneut mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt und legte dem Sozialdienst ein Arztzeugnis vor, welches ihn als 100% arbeitsunfähig auswies. Am 29. Juli 2021 teilte der Beschuldigte der zuständigen Person des Sozialdienstes im Rahmen eines Telefonats erneut mit, er sei weiterhin zu 100% krankgeschrieben. Am 30. November 2021 wurde der Sozialdienst durch ein Telefonat von AE.________ informiert, dass der Beschuldigte seit längerem bei seiner Firma AF.________ angestellt sei und es wurden diverse Lohnabrechnungen des Beschuldigten zugestellt. Das auf den Namen der Ehefrau des Beschuldigten lautende Konto bei der AG.________(Bank), auf welches u.a. die Lohnzahlungen der Firma AF.________ einbezahlt wurden, hatte der Beschuldigte gegenüber dem Sozialdienst nicht deklariert und auch auf mehrfache Aufforderung hin keine Kontoauszüge eingereicht. Aus den entsprechenden Kontoauszügen des Kontos bei der AG.________(Bank) ergibt sich, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 1. August 2021 bis 30. November 2021 finanzielle Einkünfte der AF.________ über insgesamt CHF 5'524.01 sowie Casinogewinne im Betrag von insgesamt CHF 6'140.00, total ausmachend CHF 11'664.01, gegenüber dem Sozialdienst nicht deklariert hat. Durch sein Vorgehen täuschte der Beschuldigte den Sozialdienst, indem er heimlich einer Arbeit bei der AF.________ nachging und diese Einkünfte sowie Einkünfte aus Casinogewinnen nicht deklarierte und diese zusätzlichen Einkünfte auf ein auf den Namen seiner Ehefrau eröffnetes Konto auszahlen liess, welches er dem Sozialdienst ebenfalls vorsätzlich verschwieg, um die Einkünfte zu verheimlichen. Durch diese Handlungen bewirkte er die irrtümliche Auszahlung von unrechtmässigen Sozialhilfebeiträgen im Betrag von CHF 6'475.00 (Deliktsbetrag). Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht, namentlich um sich damit einen höheren Lebensstandard bzw. seine Lebensgestaltung zu finanzieren.
10. Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Dieser Vorwurf wurde vom Beschuldigten nicht bestritten und ist oberinstanzlich einzig noch hinsichtlich der teilweisen Verfahrenseinstellung (vgl. E. I.6 hiervor) zu prüfen. In sachverhaltsmässiger Hinsicht kann somit integral auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1552, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
11. Zur Schuldfähigkeit
Im Gutachten vom 20. Februar 2023 hielt Dr. med. H.________ fest, aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei nicht erkennbar und könne nicht belegt werden, dass beim Beschuldigten zu irgendeinem Tatzeitpunkt eine vollständig aufgehobene Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB vorgelegen habe. Grund dafür sei, dass einerseits im Ablauf der Tat ein weitestgehend erhaltener Realitätsbezug, ebenfalls noch weitgehende erhaltene Urteils-, Entscheidungs- und Verhaltensspielräume wie auch eine noch weitgehend erhaltene Fähigkeit zur willentlichen Handlungssteuerung (inkl. Fahrfähigkeit) erkennbar seien. Andererseits sei der Beschuldigte – soweit bekannt – weder im Tatvorfeld noch danach in seinem sozialen Umfeld durch massiv fehlangepasstes Verhalten oder eindeutig psychotische Realitäts-, Bewusstseins-, Orientierungs-, und Wahrnehmungs- und/oder Denkstörungen aufgefallen. Indes könne aus forensisch-psychiatrischer Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass beim Beschuldigten im Zeitpunkt des Anlassdeliktes in erster Linie störungsbedingte Einschränkungen seiner Affekt- und Impulskontrolle und damit entsprechende Beeinträchtigungen seiner Steuerungsfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB bestanden hätten. Das Ausmass der zur Tatzeit beim Beschuldigten bestandenen störungsbedingten Beeinträchtigungen seiner Steuerungsfähigkeit sei aus gutachterlicher Sicht als mindestens leicht- bis mittelgradig einzuschätzen. Hingegen könne eine forensisch relevante Beeinträchtigung seiner Fähigkeit zur Unrechtseinsicht – bei weitgehend erhaltenem Realitätsbezug und Urteilsvermögen ohne Hinweise auf ein verhaltensdeterminierendes psychotisches (bspw. paranoid-halluzinatorisches) Erleben – nicht belegt werden und sei deshalb als unwahrscheinlich zu beurteilen (pag. 1137 f.).
Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte Dr. med. H.________ seine Einschätzung der störungsbedingten Beeinträchtigungen der Steuerungsfähigkeit dahingehend, als er angab, eigentlich näher dran gewesen zu sein, sich zum mittelgradig durchzuringen. Das Gewicht dieser psychodynamischen Einflussfaktoren sei doch deutlich. Insofern bestehe aus aktueller Sicht unter Vergegenwärtigung der Bewertungen der neueren Therapieberichte und der Auffälligkeiten, die im Vollzugsalltag in Erscheinung getreten seien, eine mittelschwere Persönlichkeitsproblematik. Ausgehend von der Hypothese, dass diese Problematik die ganzen archaischen, aus früher Kindheit herrührenden destruktiven Impulse beim Beschuldigten freigesetzt habe, lasse sich aktuell eine mittelgradige Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit gut begründen (pag. 1979 Z. 29 ff.).
Weiter erläuterte Dr. med. H.________ eingehend, weshalb beim Beschuldigten im Zusammenhang mit der Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung und dem unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe keine verminderte Schuldfähigkeit attestiert werden könne. Er gab an, keine störungsbedingten Einschränkungen festzustellen. Der Beschuldigte habe keine schwere Kokainabhängigkeit mit Entzugserscheinungen gehabt, so dass er gar nicht mehr die Fähigkeit gehabt hätte, auf den Konsum zu verzichten. Auch die Spielleidenschaft sei kein pathologisches Spielen gewesen, bei dem der Beschuldigte überhaupt nicht mehr gestaltend hätte Einfluss nehmen können. Das seien alles situative Einflussvariablen einer schwierigen, belasteten Lebenssituation gewesen. Der Beschuldigte sei gerade Vater geworden, ohne zu wissen, was es heisse, Vater zu sein, da er die Väterlichkeit nicht verinnerlicht habe. Sich für alles verantwortlich fühlen, aber es dann nicht geregelt kriegen. Das seien zusätzliche situative Einflussvariablen, die es begründet erscheinen liessen, von einer mittelgradigen Beeinträchtigung auszugehen. Bei den anderen Delikten sei es eventuell eher etwas dissoziales, nicht mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehendes. Der Gutachter gab an, nicht psychiatrisch begründen zu können, dass der Beschuldigte diesbezüglich in starkem Masse beeinträchtigt gewesen sei (pag. 1979 Z. 37 ff.).
Wie nachfolgend noch dargelegt wird (vgl. E. V.19.1 hiernach), stellt die Kammer auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 20. Februar 2023 ab. Auch die anlässlich der Berufungsverhandlung begründete Präzisierung hinsichtlich des Ausmasses der Beeinträchtigungen der Steuerungsfähigkeit von Dr. med. H.________ ist schlüssig, nachvollziehbar und einleuchtend. Gestützt darauf geht die Kammer von einer mittelgradigen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit bei erhaltener Einsichtsfähigkeit aus. Ebenfalls stellt die Kammer auf die gutachterliche Schlussfolgerung ab, wonach hinsichtlich der Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung und des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe keine Einschränkungen der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit bestehen.
III. Rechtliche Würdigung
12. Versuchte vorsätzliche Tötung
12.1 Theoretische Grundlagen
Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur versuchten vorsätzlichen Tötung sind korrekt; darauf wird verwiesen (pag. 1553 f.; S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist auf die theoretischen Grundlagen zur versuchten Tatbegehung hinzuweisen:
Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Strafbarkeit des Versuchs setzt somit in subjektiver Hinsicht den Tatentschluss voraus, welcher wie beim vollendeten Delikt den Vorsatz sowie gegebenenfalls weitere subjektive Unrechtselemente umfassen muss (Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch,
4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 22 StGB).
12.2 Tatbestandsmässigkeit
Wie die Beweiswürdigung gezeigt hat, verletzte der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger mit einer in der rechten Hand gehaltenen Machete mit einer Klingenlänge von ca. 50 cm mit einem wuchtigen Schlag von oben rechts nach unten links in Richtung des Kopfes und des Oberkörpers des Straf- und Zivilklägers in einem dynamischen und unkontrollierten Geschehen. Da der Straf- und Zivilkläger zum Schutz seine Arme hob, verursachte der Beschuldigte eine tiefe Schnittverletzung am linken Unterarm bzw. eine Handgelenkseröffnung sowie an der rechten Hand eine Hautdurchtrennung. Die Verletzungen am linken Arm mussten mit einer mehrstündigen Operation versorgt werden. Der Straf- und Zivilkläger war während sechs Tagen hospitalisiert und während eines Jahres zu 100% arbeitsunfähig. Im Rahmen der Berufungsverhandlung trug der Straf- und Zivilkläger den Arm in einer Schlinge und berichtete von einer weiteren Operation. Anders als die Vorinstanz konnte sich die Kammer von den noch andauernden physischen und psychischen Folgen des Angriffs für den Straf- und Zivilkläger anlässlich der Berufungsverhandlung überzeugen. Dem rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung, datierend vom 11. Oktober 2021 (pag. 256 ff.), ist zu entnehmen, dass von den Verletzungen am linken Handgelenk und an der rechten Hand keine unmittelbare Lebensgefahr ausging. Zu erwähnen bleibe jedoch, dass es im Rahmen eines dynamischen Geschehens mit Einsatz eines scharfen Gegenstandes zu schwerwiegenden bis lebensbedrohlichen Verletzungen, wie beispielsweise grösseren Blutungen oder anderweitigen Verletzungen wichtiger Strukturen hätte kommen können. Ferner stellten Durchtrennungen des Hautmantels immer eine mögliche Eintrittspforte für Krankheitserreger und somit eine Infektionsgefahr dar.
Der Beschuldigte fuhr mitten in der Nacht und mit einer Machete mit einer Klingenlänge von ca. 50 cm bewaffnet an die S.________(Strasse) 7 in I.________(Ortschaft). Er verschaffte sich zwei Mal Zugang zum nicht abgeschlossenen Wohnhaus, klingelte an der Wohnungstüre des Straf- und Zivilklägers, betrat die unverschlossene Wohnung des ihm unbekannten U.________ und erkundigte sich nach anwesenden T.________, bevor er den ihm ebenfalls gänzlich unbekannten Straf- und Zivilkläger im Gang erblickte und diesen unvermittelt und überraschend angriff. Der Beschuldigte zögerte hierbei nicht, sondern schlug umgehend aus einer erhöhten Position mit der bereits aus der Scheide gezogenen Machete mit Wucht auf den ahnungslosen Straf- und Zivilkläger ein. Zu weiteren, gravierenderen Szenarien (schwerwiegende körperliche Beeinträchtigungen bis hin zum Tod) ist es einzig durch Zufall sowie dank der Abwehrhaltung des Straf- und Zivilklägers und der geglückten Flucht in die Wohnung nicht gekommen. Entgegen der Vorinstanz ist dem Beschuldigten auch nicht zugute zu halten, dass er es bei einem Schlag mit der Machete beliess, zumal der Straf- und Zivilkläger wie erwähnt in seine Wohnung flüchtete und die Türe abschloss. Das hohe Risiko der Tatbestandsverwirklichung war dem Beschuldigten ohne weiteres bewusst. Seine subjektive Absicht, den Tod des Straf- und Zivilklägers herbeiführen zu wollen, tat der Beschuldigte verbal kund, indem er gegenüber U.________ und V.________ die Sätze «ich will ihn töten», «ich will ihn umbringen» und «der Mensch muss sterben» äusserte. Der Beschuldigte manifestierte seine Tötungsabsicht durch sein aggressives Verhalten, das Herumfuchteln mit der Machete und dem zielgerichteten Vorgehen gegen den Straf- und Zivilkläger, nachdem er diesen im Gang erblickt hatte. Als sich ihm die Gelegenheit bot, setzte der Beschuldigte die Machete gegen den Kopf- und Oberkörperbereich des Straf- und Zivilklägers ein und letztendlich seine Absicht um. Mit der Vorinstanz geht die Kammer von direktem Vorsatz aus. Die verminderte Schuldfähigkeit berührt den Vorsatz im Übrigen nicht (vgl. zur vollständigen Schuldunfähigkeit BGE 115 IV 221 E. 1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_980/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.4 sowie Bommer/Dittmann in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N. 19 zu Art. 19 StGB).
Der Beschuldigte hat nach dem Gesagten den subjektiven Tatbestand erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert, ohne dass der Taterfolg (Tod des Opfers) eingetreten wäre. Zumal er aber mit der Tatverwirklichung begonnen hat und die Schwelle zum Versuch klarerweise überschritten ist, handelt es sich um eine versuchte vorsätzliche Tötung.
12.3 Rechtswidrigkeit
Die Vorinstanz hat hierzu Folgendes ausgeführt (pag. 1559; S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Soweit der Beschuldigte geltend macht, nach seiner Wahrnehmung vom Straf- und Zivilkläger angegriffen worden zu sein und die Machete einzig zu seiner Verteidigung eingesetzt zu haben, ist ihm entgegen zu halten, dass diese Version beweiswürdigend widerlegt wurde. Weder in tatsächlicher noch vermeintlicher Hinsicht hat ein Angriff des Straf- und Zivilklägers vorgelegen, der eine (Putativ-)Notwehrlage zu begründen vermocht hätte. Ferner hat das Beweisverfahren gezeigt, dass der Beschuldigte gerade nicht mit Verteidigungs-, sondern vielmehr mit Tötungswillen gehandelt hat. Folglich liegt keine rechtfertigende (irrtümliche) Notwehr vor. (Andere) Rechtfertigungsgründe sind keine erkennbar; der Beschuldigte handelte rechtswidrig.
Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vorbehaltlos anschliessen.
12.4 Schuld
Hierzu führte die Vorinstanz aus was folgt (pag. 1559 f.; S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 20.02.2023 ist das Ausmass der störungsbedingten Beeinträchtigungen der Steuerungsfähigkeit als mindestens leicht- bis mittelgradig einzuschätzen. Dass beim Beschuldigten (zu irgendeinem Tatzeitpunkt) eine noch stärker beeinträchtigte oder gar eine vollständig aufgehobene Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 1 StGB vorgelegen haben könnte, lässt sich aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht belegen oder auch nur als wahrscheinlich annehmen. Grund dafür ist, dass zum einen im Ablauf der Tat ein weitestgehend erhaltener Realitätsbezug, ebenfalls noch weitgehende erhaltene Urteils-, Entscheidungs- und Verhaltensspielräume wie auch eine noch weitgehend erhaltene Fähigkeit zur willentlichen Handlungssteuerung erkennbar sind und zum anderen der Beschuldigte – soweit bekannt – weder im Tatvorfeld noch danach in seinem sozialen Umfeld durch massiv fehlangepasstes Verhalten oder eindeutig psychotische Realitäts-, Bewusstseins-, Orientierungs-, Wahrnehmungs- und/oder Denkstörungen aufgefallen ist (vgl. p. 1138). Für das Gericht besteht keinen Anlass, von dem schlüssigen, nachvollziehbaren und vollständigen Gutachten abzuweichen. Folglich ist mit dem Gutachter von einer leicht- bis mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen. Das Ausmass der reduzierten Schuldfähigkeit wird bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. (Andere) Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich; der Beschuldigte handelte somit schuldhaft.
Auch diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer – mit Ausnahme der Ausführungen zum Ausmass der Beeinträchtigung (vgl. dazu E. II.11 hiervor) – vollumfänglich an. Die Kammer geht gestützt auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen in der Berufungsverhandlung von einer mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit aus.
Der Beschuldigte handelte mithin schuldhaft. Das Ausmass der verminderten Schuldfähigkeit wird bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.
12.5 Fazit
Der Beschuldigte ist der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 9. September 2021 in I.________(Ortschaft) zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers, schuldig zu sprechen.
Insofern erübrigen sich Ausführungen zu Körperverletzungsdelikten.
13. Unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe (Art. 148a StGB)
13.1 Theoretische Grundlagen
Vorab kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1560 f., S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist auf nachfolgendes hingewiesen:
Wann ein leichter Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gegeben ist, definiert das Gesetz nicht. Die Bestimmung eines leichten Falls erfolgt über abgestufte, an den Deliktsbetrag anknüpfende Erheblichkeitsschwellen, anhand derer im Interesse der Rechtssicherheit ein klarer Rahmen für die Anwendung von Art. 148a Abs. 2 StGB geschaffen wurde und zugleich im Sinne des gesetzgeberischen Willens der nötige Spielraum für die Berücksichtigung weiterer Tatumstände und anderer Komponenten des Verschuldens belassen wird. Die Mindestgrenze liegt bei CHF 3'000.00, bei deren Unterschreitung stets von einem leichten Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe auszugehen ist. Die Obergrenze ist bei CHF 36'000.00 festgelegt, bei deren Überschreitung ein leichter Fall grundsätzlich ausscheidet, ausser es liegen im Sinne einer Ausnahme ausserordentliche, besonders gewichtige Umstände vor, die eine massive Verminderung des Verschuldens bewirken. Zu denken ist beispielsweise an eine beschuldigte Person, welche die Tat in einem Zustand sehr stark verminderter Schuldfähigkeit begangen hat.
Im mittleren Bereich, das heisst bei Deliktsbeträgen von CHF 3'000.00 bis
CHF 36'000.00, ist eine differenzierte Prüfung erforderlich, bei der Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB entsprechend die gesamten Tatumstände (sog. Tatkomponenten) zu berücksichtigen sind, namentlich die Art und Weise der Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs und die Verwerflichkeit des Handelns. Demgemäss kann das Verschulden etwa dann leichter ausfallen, wenn die Dauer des unrechtmässigen Leistungsbezugs kurz war, das Verhalten der Täterschaft nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder ihre Beweggründe und Ziele nachvollziehbar sind. Auch eine Tatbegehung durch reines Verschweigen verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse und somit durch Unterlassen kann für einen leichten Fall sprechen. Nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen sind dagegen die Täterkomponenten. Liegen nennenswerte verschuldensmindernde Umstände vor, ist ein leichter Fall gegeben (zum Ganzen: BGE 149 IV 273 E. 1.5. mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 7B_770/2023 vom 6. September 2024 E. 4.3; 6B_796/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.2.2; 6B_993/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 1.1). Die Rechtsprechung qualifizierte eine Deliktsdauer von acht Monaten als «nicht unerheblich» (Urteil des Bundesgerichts 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.2) und sprach bei einer Dauer von sieben Monaten gar von einer «gewissen Erheblichkeit» (vgl. BGE 149 IV 273 E. 1.6).
13.2 Subsumtion
Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte während des angeklagten Zeitraums vom 1. August 2021 bis 30. November 2021 sowohl Einkommen aus Erwerbstätigkeit der Unternehmung AF.________ von insgesamt CHF 5'524.01 als auch Casinogewinne von insgesamt CHF 6'140.00 auf das auf seine Ehefrau lautende Bankkonto auszahlen liess. Der Beschuldigte meldete dem Sozialdienst weder diese Einkünfte noch deklarierte er das Bankkonto seiner Ehefrau. Vielmehr gab er in den Anmeldeunterlagen an, wegen eines Unfalls krankgeschrieben und in SUVA-Abklärung zu sein. Anlässlich des Erstgesprächs sagte er wahrheitswidrig, seit dem 31. Dezember 2020 arbeitslos zu sein. Überdies legte er dem Sozialdienst im Sommer 2021 ein Arztzeugnis vor, das ihm eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100% attestierte und bekräftigte anlässlich eines Telefonats vom 29. Juli 2021, nach wie vor zu 100% krankgeschrieben zu sein. Die unterlassenen Meldungen und die wahrheitswidrigen Angaben des Beschuldigten führten beim Sozialdienst zu einem Irrtum über dessen Bedürftigkeit. Aufgrund der unterlassenen Deklaration und des daraus folgenden Irrtums konnte der Beschuldigte Sozialhilfeleistungen in Höhe von CHF 6'475.00 beziehen, die ihm bei korrekter Sachlage nicht zugestanden wären. Der objektive Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB ist demnach erfüllt.
Der Beschuldigte wusste um die Meldepflicht. Trotzdem liess er sich das Einkommen und die Casinogewinne gezielt auf das gegenüber dem Sozialdienst verschwiegene Bankkonto auszahlen. Dabei beliess es der Beschuldigte jedoch nicht; vielmehr machte er gegenüber dem Sozialdienst wahrheitswidrige Angaben und bestärkte diese mithilfe eines Arztzeugnisses und eines Telefonats, in dem er auf das Fortbestehen seiner Krankschreibung hinwies. Angesichts dieser Vorgehensweise handelte der Beschuldigte – entgegen der Vorinstanz – sowohl in Bezug auf die Nichtmeldung der Lohnzahlungen und Gewinne, als auch hinsichtlich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen mit direktem Vorsatz und in Bereicherungsabsicht. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB erfüllt.
Da sich der Deliktsbetrag auf CHF 6'475.00 beläuft, muss gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eruiert werden, ob das Verschulden des Beschuldigten in einem Mass herabgesetzt ist, dass die Anwendung des privilegierten Falls von Art. 148a Abs. 2 StGB gerechtfertigt scheint.
Für einen leichten Fall spricht die eher kurze Zeitdauer. Der Deliktsbetrag bewegt sich ebenfalls an der unteren Grenze des Mittelbereichs, ist aber nicht mehr als gering zu bezeichnen. Verschuldensmässig und damit gegen einen leichten Fall fällt der Umstand ins Gewicht, dass der Beschuldigte seine Erwerbstätigkeit bzw. die Lohnzahlungen nicht nur verschwieg, sondern sich den Lohn auf das Bankkonto seiner Ehefrau auszahlen liess, von welchem der Sozialdienst keine Kenntnis hatte. Auch seine Ehefrau war Teil des Sozialhilfebudgets. Der Beschuldigte unternahm somit konkrete Anstrengungen, um seine Einkünfte zu verschleiern, womit er eine nicht unerhebliche kriminelle Energie offenbarte. Ohne Meldung seines ehemaligen Arbeitgebers, der AF.________, hätte der Sozialdienst nicht von der Tätigkeit des Beschuldigten erfahren, weshalb den Sozialdienst keine das Verschulden des Beschuldigten mildernde Mitverantwortung trifft. Vielmehr gab der Beschuldigte dem Sozialdienst gegenüber wahrheitswidrig an, arbeitslos und zu 100% krankgeschrieben zu sein. Ferner reichte er Arztzeugnisse ein, die seine Arbeitsunfähigkeit belegen sollten. Auch hinsichtlich der Casinogewinne kann dem Sozialdienst aus den gleichen Gründen (mangels Deklaration des Kontos) keine Mitverantwortung vorgeworfen werden. Erschwerend wirkt sich zudem aus, dass es nicht nur eine Einkommensquelle, sondern deren zwei sind, die nicht deklariert wurden. Der Beschuldigte bestätigte unterschriftlich, Kenntnis von seiner Pflicht zu haben, dem Sozialdienst Änderungen in seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen umgehend bekannt zu geben und er wurde mündlich im Erstgespräch explizit darauf hingewiesen. Das unrechtmässig erlangte Geld verwendete der Beschuldigte – gemäss seinen eigenen Angaben – zur Befriedigung seiner Drogen- und Spielsucht, was sein Verhalten mitnichten nachvollziehbarer erscheinen lässt. Der gemeinsame Sohn war zudem bereits geboren. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was ebenfalls gegen einen leichten Fall spricht. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist nicht mehr von einem leichten Fall nach Art. 148a Abs. 2 StGB auszugehen.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine erkennbar, zumal dem Beschuldigten eine vollständig erhaltene Schuldfähigkeit attestiert wurde (vgl. E. II.11 hiervor).
13.3 Fazit
Im Ergebnis ist der Beschuldigte des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB, begangen von 1. August 2021 bis 30. November 2021 in J.________(Ortschaft) und K.________(Ortschaft) zum Nachteil des Sozialdienstes Region L.________(Ortschaft), schuldig zu erklären.
14. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG)
Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte oberinstanzlich die Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) für den Zeitraum von 30. September 2020 bis zum 23. Juni 2022 (vgl. E. I.5 hiervor).
Bei der dem Beschuldigten vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG handelt es sich um einen Übertretungstatbestand (vgl. Art. 333 Abs. 3 und Art. 103 StGB i.V.m. Art. 26 BetmG). Gemäss Art. 109 StGB verjähren die Strafverfolgung und die Strafe in drei Jahren. Die Vollstreckungsverjährung von Übertretungsbussen beginnt gemäss
Art. 100 StGB mit dem Tag, an welchem der Bussenentscheid rechtlich vollstreckbar wird (BGE 124 IV 205 E. 7a [zu Art. 74 aStGB]). Vollstreckbar ist ein Urteil in der Regel, wenn es in formelle Rechtskraft erwachsen ist (vgl. dazu Zurbrügg in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 100 StGB). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB).
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, waren die angeklagten Widerhandlungen gegen das BetmG durch Konsum von Kokain von ca. 30. September 2020 bis zum 20. Februar 2021 im Urteilszeitpunkt am 21. Februar 2024 bereits verjährt (pag. 1534, S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für den weiteren angeklagten Zeitraum von 21. Februar 2021 bis 10. November 2022 tritt die Verjährung aufgrund des erstinstanzlichen Urteils nicht mehr ein. Da gegen das erstinstanzliche Urteil ein Rechtsmittel erhoben wurde, konnte dieses – trotz Feststellung der teilweisen Rechtskraft im oberinstanzlichen Urteil – nicht in Rechtskraft erwachsen. Insofern ist auch die Vollstreckungsverjährung für die Widerhandlungen gegen das BetmG im Zeitraum von 21. Februar 2021 bis zum 23. Juni 2022 entgegen dem Antrag der Verteidigung (noch) nicht eingetreten.
Gestützt darauf ist der Beschuldigte der Widerhandlungen gegen das BetmG durch Konsum von Kokain, mehrfach begangen vom 21. Februar 2021 bis 10. November 2022 in J.________(Ortschaft) und M.________(Ortschaft), schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung
15. Theoretische Grundlagen
Für die theoretischen Grundlagen kann vorab auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 1563 ff., S. 36 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und teilweise wiederholend ist auf nachfolgendes hingewiesen:
Die Wahl der Strafart richtet sich nach dem Verhältnismässigkeits- und Zweckmässigkeitsprinzip. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionsarten ist die mildeste unter den geeigneten zu wählen, mithin diejenige, die am wenigsten in die persönliche Freiheit des Beschuldigten eingreift. Es gilt damit grundsätzlich das Primat der Geldstrafe. Im Bereich von Strafen bis zu 180 Strafeinheiten kann das Gericht nach Art. 41 Abs. 1 StGB statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a.) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder b.) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Zudem darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 4.3.3; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; je mit Hinweisen).
Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8).
Methodisch hat das Gericht beim versuchten Delikt in einem ersten Schritt vom hypothetisch vollendeten Delikt auszugehen, d.h. es hat die hypothetische Beurteilung vorzunehmen, welche Folgen eingetreten wären, wenn die strafbare Handlung entsprechend dem Vorsatz der beschuldigten Person vollendet worden wäre, und die dafür angemessene (hypothetische) Strafe zu bestimmen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 121). In einem zweiten Schritt hat es die für das vollendete Delikt angemessene (hypothetische) Strafe zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Das Mass der Reduktion hängt dabei in erster Linie von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ab (BGE 121 IV 49 E. 1b). Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (Mathys, a.a.O., N. 124). Dem fehlenden Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs kann regelmässig bereits durch eine Reduktion der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens Rechnung getragen werden (Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 28 zu Art. 22 StGB).
16. Anwendbares Recht
Im Rahmen der per 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Harmonisierung der Strafrahmen wurde der Strafrahmen von Art. 122 StGB insoweit angepasst, als neu nur noch eine Freiheitstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren ausgesprochen werden kann. Eine Freiheitsstrafe ab sechs Monaten, wie es das im Tatzeitpunkt geltende Recht noch vorsah (Art. 122 aStGB), ist nicht mehr möglich. Im Übrigen haben die einschlägigen Bestimmungen keine Änderungen erfahren. Das neue Recht ist in keiner denkbaren Variante milder, weshalb das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist.
17. Strafrahmen und Strafart
Die vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Gemäss Art. 48a Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB könnte aufgrund der gegebenen Versuchsstrafbarkeit sowie dem Zustand der verminderten Schuldfähigkeit grundsätzlich auch auf eine Geldstrafe entschieden werden. Angesichts des konkreten Tatverschuldens ist es im vorliegenden Fall indes nicht angezeigt, von der Freiheitsstrafe als gesetzlich vorgesehe Regelsanktion abzuweichen. Für die versuchte vorsätzliche Tötung wird demnach eine Freiheitsstrafe ausgesprochen.
Für die weiteren zwei Schuldsprüche (Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung und unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe) sieht das StGB sowohl die Freiheitsstrafe wie auch die Geldstrafe vor.
Die Vorinstanz erkannte für beide Schuldsprüche auf eine Geldstrafe mit der Begründung, der Beschuldigte werde bereits wegen der versuchten vorsätzlichen Tötung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, weshalb eine zusätzliche Erhöhung derselben nicht als geboten erscheine, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Gründe, weshalb eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könne, seien nicht ersichtlich (pag. 1565, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieser Argumentation kann die Kammer nicht folgen. Der Beschuldigte ist mehrfach und bezüglich der Widerhandlung gegen das SVG einschlägig vorbestraft. Er wurde seit dem Jahr 2013 bereits sechs Mal zu unbedingten Geldstrafen verurteilt (pag. 1920 ff.; vgl. ausführlich E. 17.4 hiernach). Hierbei handelte es sich auch nicht um Bagatelldelikte. Letztmals wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Dezember 2021 wegen Raufhandels schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Durch diese fortwährende Delinquenz offenbart er erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung. Zudem zeugt sein Verhalten von fehlender Einsicht. Einer Geldstrafe kann vor diesem Hintergrund nur ungenügende spezialpräventive Wirkung zugesprochen werden. Ohnehin könnte der Beschuldigte aufgrund seiner prekären finanziellen Verhältnisse und des Massnahmenvollzugs eine Geldstrafe nicht bezahlen. Es kann in diesem Zusam-menhang auf die oberinstanzlich edierten Betreibungsregisterauszüge mit Verlustscheinen und hängigen Betreibungen im sechsstelligen Bereich verwiesen werden (vgl. E. 17.4 hiernach). Hinzu kommt, dass eine Geldstrafe in AB.________(Land) nicht durchsetzbar wäre. Angesichts dessen ist für sämtliche Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe angezeigt.
Für die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe ist nachfolgend in einem ersten Schritt die Strafe für das vorliegend schwerste Delikt, die versuchte vorsätzliche Tötung, zu bestimmen. Diese Strafe bildet die Einsatzstrafe. In einem zweiten Schritt sind die Einzelstrafen für die übrigen Delikte auszufällen, aufgrund deren die Einsatzfreiheitstrafe sodann angemessen zu erhöhen (d.h. zu «asperieren») ist (vgl. zur sog. «konkreten Methode» das Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2 mit Verweis auf BGE 144 IV 217). Schliesslich sind die allgemeinen Täterkomponenten zu thematisieren.
17.1 Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung
17.1.1 Objektive Tatschwere
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts
Der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung schützt das Rechtsgut des Lebens des Menschen und damit das höchste Rechtsgut überhaupt (Schwarzenegger/Stössel, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Vor Art. 111 StGB). Eine schwerere Verletzung als den Tod des Menschen gibt es nicht. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist gross, doch ist bei Tötungsdelikten die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts tatbestandsimmanent und damit neutral zu gewichten.
Art und Weise der Rechtsgutverletzung bzw. Verwerflichkeit des Handelns
Vorliegend erfolgte der Machetenangriff für den unbewaffneten und dem Beschuldigten unbekannten Straf- und Zivilkläger völlig überraschend mitten in der Nacht im Gang seines Wohnhauses. Dem unvermittelten Angriff ging keine Auseinandersetzung mit dem Straf- und Zivilkläger voraus und der Beschuldigte wurde nicht durch den Straf- und Zivilkläger provoziert. Obwohl angesichts der vom Straf- und Zivilkläger erlittenen Verletzungen keine unmittelbare Lebensgefahr bestand, hatte der Beschuldigte keinerlei Kontrolle darüber, wie der Straf- und Zivilkläger auf seinen Angriff reagieren und wo genau ihn die Machete treffen würde. Angesichts des überraschenden und schnellen Angriffs mit der gezogenen Machete in einem engen Treppenhaus hatte der Straf- und Zivilkläger praktisch keine Abwehrmöglichkeiten. Der Straf- und Zivilkläger konnte einzig durch rasches Handeln verhindern, dass ihn der Machetenschlag am Kopf oder Oberkörper getroffen hat. Der Tat ging keine lange Planung voraus. Jedoch handelte der Beschuldigte nicht sogleich, als sein Cousin zu ihm nach Hause kam, um dort zu übernachten. In den darauffolgenden Tagen fand eine gewisse Reifung und Planung statt. In Übereinstimmung mit den Ausführungen von Rechtsanwältin E.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag machte sich der Beschuldigte somit schon im Vorfeld der Tat Gedanken zum Ablauf. Dafür spricht auch, dass sich der Beschuldigte im Voraus bewaffnete und nachts an die S.________(Strasse) 7 in I.________(Ortschaft) fuhr. Dieses Vorgehen zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. Entgegen der Vorinstanz geht die Kammer nicht davon aus, dass der Beschuldigte durch das plötzliche Auftauchen des Straf- und Zivilklägers im Treppenhaus in Aufregung und eine Angriffslust versetzt wurde. Die Konfliktbereitschaft dürfte bereits vorher bestanden haben, äusserte der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt bereits gegenüber U.________ und V.________, einen T.________(Nationalität) umbringen zu wollen und zeigte dabei ein aggressives Verhalten. Der Beschuldigte griff den Straf- und Zivilkläger ohne zu zögern mit der gezogenen sowie einsatzbereiten Machete mit einer Klingenlänge von ca. 50 cm überraschend an. Die Tatausführung war perfide und schonungslos.
Durch den Hieb mit der Machete erlitt der Straf- und Zivilkläger eine tiefe Schnittverletzung am linken Unterarm, die eine dreistündige Operation und eine Hospitalisation von sechs Tagen bedingte. Anschliessend musste sich der Straf- und Zivilkläger während 12 Wochen einer Nachbehandlung unterziehen und war während eines Jahres zu 100% arbeitsunfähig. Gemäss Angaben des Straf- und Zivilklägers musste er aufgrund der Verletzung bzw. einer Schraube erneut operiert werden. Von den anhaltenden physischen und psychischen Folgen für das Opfer konnte sich die Kammer anlässlich der Berufungsverhandlung selbst überzeugen.
17.1.2 Subjektive Tatschwere
Willensrichtung und Beweggrund
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, bekundete er doch mehrfach, was er mit seinen Handlungen erreichen wollte (u.a. «ich will ihn töten», «ich will ihn umbringen», «der Mensch muss sterben»). Selbst wenn die Tat als Antwort auf ein Drangsalieren und Angreifen der Cousins am Bahnhof W.________(Ortschaft) durch den Straf- und Zivilkläger erfolgt wäre, würde dies ein absolut nichtiger Beweggrund darstellen. Diesbezüglich klärte der Beschuldigte eine angebliche Täterschaft nicht zuerst ab, sondern schlug sofort und ohne Umschweife mit der Machete auf den ihm völlig unbekannten Straf- und Zivilkläger ein. Da tatbestandsimmanent, wirkt sich die subjektive Tatschwere neutral auf das Tatverschulden des Beschuldigten aus.
Bei Todeseintritt wöge das objektive Tatverschulden nach Ansicht der Kammer mittelschwer im oberen Bereich und die angemessene Strafe läge bei 14 Jahren.
Vermeidbarkeit der Tat – verminderte Schuldfähigkeit
War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB die Strafe.
Die Vorinstanz gab die Erkenntnisse des Gutachtens zum Störungsbild sowie zur Schuldfähigkeit wieder, stellte auf dieses ab und ging in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo von einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tat aus (pag. 1568 ff., S. 41 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Entgegen der Vorinstanz gelangt der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel – mangels erheblicher und nicht zu unterdrückender Zweifel – vorliegend so oder so nicht zur Anwendung. Dem Beschuldigten wurde im Tatzeitpunkt ein komplexes psychisches Störungsbild attestiert. Gemäss aktueller Einschätzung von Dr. med. H.________ (vgl. E. II.11 hiervor) war die Steuerungsfähigkeit mittelgradig beeinträchtigt. Dies reduziert das Tatverschulden von mittelschwer im oberen Bereich auf mittelschwer im unteren Bereich und führt damit zu einer Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe um 4 2/3 Jahre (rund 33%).
Unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit erachtet die Kammer eine provisorische Freiheitsstrafe von 9 1/3 Jahren als angemessen.
17.1.3 Strafmilderung zufolge Versuchs
Die durch den Straf- und Zivilkläger erlittenen Verletzungen am linken Unterarm bzw. Handgelenk sowie an der rechten Handinnenseite hatten keine unmittelbare Lebensgefahr zur Folge. Potenziell lebensbedrohende Zustände konnten durch die unmittelbare medizinische und operative Behandlung mit anschliessender Hospitalisierung abgewendet werden. Der tatbestandsmässige Erfolg lag objektiv gesehen nicht nahe. Allerdings ist einzig dem Zufall bzw. der geistesgegenwärtigen Reaktion des Straf- und Zivilklägers zu verdanken, dass er durch den Schlag mit der Machete gegen den Kopf- und Rumpfbereich keine tödlichen Verletzungen erlitt. Der Beschuldigte schlug mit der durchgezogenen Klinge der Machete in der rechten Hand von rechts oben nach links unten, wobei vulnerable Bereiche in der Kopf-, Hals- und der Rumpfgegend hätten getroffen werden können. Die massive Verletzung an der Hand als Folge des einmaligen Schlages (vgl. pag. 206) verdeutlicht die Gefahr für lebensbedrohliche Verletzungen, wären diese empfindlichen Bereiche getroffen worden. Die tatsächlichen Folgen der Tat sind wie dargelegt nicht unerheblich und zeitigten auch zum Urteilszeitpunkt noch Folgen. Dem Beschuldigten ist entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nur bedingt zugute zu halten, dass er es bei einem einmaligen Hieb mit der Machete beliess. Entsprechend dem Beweisergebnis flüchtete der Straf- und Zivilkläger nach der Tat umgehend in seine Wohnung und schloss die Türe ab. Das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolges ist mitnichten dem Beschuldigten zuzuschreiben.
Eine allzu grosse Strafmilderung aufgrund der versuchten Begehung des Tötungsdelikts ist nicht gerechtfertigt. Nichtsdestotrotz hat sich diese spürbar auf die angemessene Strafe auszuwirken, zumal durch die bloss versuchte Begehung der Tod, das höchste Rechtsgut überhaupt, ausblieb. Angezeigt erscheint eine Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe um 2 1/3 Jahre (ca. 25%).
Daraus resultiert eine verschuldensangemessene Strafe von 7 Jahren.
17.2 Asperation Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung
Die Kammer orientiert sich bei der Strafzumessung unter anderem an den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien). Diese empfehlen bei erstmaliger Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG eine Sanktion von sechs Strafeinheiten (S. 8 VBRS-Richtlinien).
Mit Blick auf den Auszug aus dem Strafregister verstiess der Beschuldigte das erste Mal gegen Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, weshalb mit der Vorinstanz und in Anlehnung an die VBRS-Richtlinien eine Strafe von sechs Strafeinheiten als verschuldensangemessen erscheint. Hiervon sind praxisgemäss 2/3, ausmachend vier Strafeinheiten bzw. vier Tage Freiheitsstrafe, zur Einsatzstrafe zu asperieren.
17.3 Asperation unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe
17.3.1 Objektive Tatschwere
Der Beschuldigte bezog von 1. August 2021 bis 30. November 2021 und damit über einen Zeitraum von vier Monaten unrechtmässig Sozialhilfe in der Höhe von CHF 6’475.00. Die Deliktshöhe befindet sich damit in einem Bereich, bei dem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter Umständen noch ein leichter Fall denkbar wäre, der wiederum nur mit Busse bestraft würde. Das betroffene Rechtsgut ist damit nur leicht verletzt.
Der Beschuldigte unterliess es allerdings nicht nur, dem Sozialdienst sein Einkommen aus Erwerbstätigkeit anzugeben. Er verschwieg zudem das auf seine Ehefrau lautende Bankkonto, legte dem Sozialdienst ein seine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ausweisendes Arztzeugnis vor, betonte mehrmals seine Arbeitsunfähigkeit und bekräftigte anlässlich eines Telefongesprächs mit einem Mitarbeiter des Sozialdienstes erneut seine Krankschreibung zu 100%. Ebenfalls wies er seinen Arbeitgeber explizit an, ihm die Lohnzahlungen auf das Bankkonto seiner Ehefrau zu entrichten. In diesem Verhalten ist eine erhebliche kriminelle Energie und eine über die Tatbestandsmässigkeit hinausgehende Verwerflichkeit zu erkennen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch die Auszahlung von Casinogewinnen – wiederum auf das Bankkonto der Ehefrau – verschwieg und damit zwei Einkommensquellen verschleierte.
Das objektive Tatverschulden wiegt unter Berücksichtigung des Strafrahmens gerade noch leicht.
17.3.2 Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Seine finanziellen Beweggründe liegen in der Natur des Tatbestands und erhöhen das Verschulden nicht zusätzlich. Die Verletzung des Rechtsguts wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatschwere wird neutral gewichtet.
Die Kammer erachtet eine Strafe von 90 Strafeinheiten als angemessen. Diese werden mit praxisgemäss 2/3, ausmachend 60 Strafeinheiten bzw. zwei Monaten Freiheitsstrafe zur Einsatzstrafe asperiert.
17.4 Täterkomponenten
Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse kann vorab die Vorinstanz zitiert werden (pag. 1571 f., S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Nachdem der Beschuldigte am ________ im Alter von nicht ganz 7 Jahren in die Schweiz eingereist ist, wuchs er in AI.________ (Ortschaft) und in AJ.________ (Ortschaft) zusammen mit seinen zwei jüngeren Brüdern bei seinen Eltern auf (p. 830). Er besuchte zunächst die Primarschule in AJ.________(Ortschaft) und AK.________ (Ortschaft) und danach die Realschule (p. 886 i.V.m. p. 830). Im Anschluss daran absolvierte er eine Anlehre als AL.________ (Beruf) (vgl. p. 830; p. 847). Am BB.________ heiratete er AM.________. Im Jahr 2020 zog seine Ehefrau zu ihm in die Schweiz nach (p. 846 zur Frage 2). Vor Antritt der Haft und des vorzeitigen Massnahmenvollzugs wohnte der Beschuldigte mit seiner Ehefrau und ihrem gemeinsamen Sohn (AN.________, geb. AY.________, vgl. p. 846 zur Frage 2) zusammen in M.________(Ortschaft) (p. 831 i.V.m. p. 832 Z. 33). Dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister geht hervor, dass der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist. Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22.03.2013 zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 50.00, mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 07.05.2015 zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 50.00 sowie zu einer Busse von CHF 700.00, mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 22.02.2017 zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 40.00, mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 15.05.2017 zu einer unbedingt vollziehbaren (Zusatz-)Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 50.00, mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10.05.2019 zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00 und mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 07.12.2021 zu einer unbedingt vollziehbaren (Zusatz-)Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt (p. 1467 ff.). Insbesondere weil sich die beiden Vorstrafen wegen Raufhandel, dessen Straftatbestand auch die Rechtsgüter Leib und Leben schützt (vgl. etwa BGE 141 IV 454 E. 2.3.2), als einschlägig erweisen, sind die Vorstrafen im Umfang von rund 4 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen. Das übrige Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind indessen neutral zu bewerten.
Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Parteivortrag wirkt sich das Vorleben des Beschuldigten nicht strafmindernd aus. Obwohl die Flucht in die Schweiz und auch die Beziehung mit dem Vater für den Beschuldigten schwierig und auch prägend gewesen sein dürfte (vgl. dazu die Ausführungen des Gutachters anlässlich der Berufungsverhandlung [pag. 1975 Z. 12 ff.]), wiegen diese Umstände nicht derart schwer, als dass sie eine Strafminderung zu rechtfertigen vermögen.
Der oberinstanzlich edierte Strafregisterauszug enthält nebst den von der Vor-instanz aufgeführten Vorstrafen keine weiteren Einträge. Die korrekten Ausführungen der Vorinstanz sind dahingehend zu ergänzen, als der Beschuldigte von der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau mit Strafbefehl vom
7. Mai 2015 wegen Widerhandlungen gegen das SVG, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; neu AIG; SR 142.20) und Widerhandlung gegen die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von CHF 700.00; mit Strafbefehl vom 22. Februar 2017 wegen einer Widerhandlung gegen das SVG zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen und mit Urteil vom 15. Mai 2017 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt wurde. Weiter erfolgte bereits früher, am 22. März 2013, eine Verurteilung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Raufhandels zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Eine weitere Geldstrafe von 25 Tagessätzen wurde am 10. Mai 2019 von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Sachbeschädigung ausgesprochen. Die letzte Verurteilung erfolgte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Dezember 2021 wiederum wegen Raufhandels, wofür der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen bestraft
wurde (pag. 802 ff.; pag. 1920 ff.). Im Bereich der Widerhandlung gegen das SVG liegen damit einschlägige Vorstrafen vor. Die Delikte sind ausserdem nicht als Bagatellen zu bezeichnen; mit den rechtskräftigen Verurteilungen wegen Raufhandels liegen Delikte gegen Leib und Leben vor. Angesichts der Verurteilungen zu unbedingten Geldstrafen ist evident, dass der Beschuldigte bereits vorher straffällig geworden ist, was jedoch mangels entsprechender Einträge unberücksichtigt bleiben muss. Schliesslich hielt den Beschuldigten auch die Geburt seines Sohnes nicht von weiterer Delinquenz ab. Die hartnäckige und teils einschlägige Delinquenz wirkt sich im Umfang von ca. sechs Monaten straferhöhend aus. Auch die finanzielle Situation des Beschuldigten ist prekär; die Auszüge aus dem Betreibungsregister weisen Verlustscheine und Betreibungen im sechsstelligen Bereich auf (vgl. E. VI.23.2.3 hiernach).
Der Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren anständig und korrekt, was erwartet werden darf und sich neutral auswirkt. Der Umstand, dass der Beschuldigte die Täterschaft eingestand, rechtfertigt mit der Vorinstanz keinen Geständnisrabatt: Der Beschuldigte legte kein umfassendes Geständnis zu den Vorkommnissen in der Tatnacht ab und hielt sich auch oberinstanzlich nicht zurück, Vorwürfe an die Adresse des Straf- und Zivilklägers zu richten. Angesichts der erdrückenden Beweislage hätten sowohl die objektiven als auch die subjektiven Beweismittel ohne Aussagen des Beschuldigten zeitnah zur Täterschaft geführt. Positiv zu werten ist, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen monatlich CHF 50.00 zur Schuldentilgung beisteuert (pag. 1946 Z. 36 und Z. 39 f.). Angesichts der immensen Schuldenlast (vgl. E. VI.23.2.3 hiernach) und in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte Einsicht in seine Taten vermissen liess, fällt dies nicht strafmindernd ins Gewicht.
Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt schliesslich nicht vor. Die Trennung des Beschuldigten von seinem Sohn und seiner Ehefrau ist eine zwangsläufige, unmittelbare gesetzmässige Folge des Vollzugs einer Freiheitsstrafe. Für sich allein kann diese Trennung nicht dazu führen, dass die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund tritt und die Strafe unter Einbezug spezialpräventiver Gesichtspunkte auf ein Mass herabgesetzt wird, das eben diese Folgen ausschliesst (Urteil des Bundesgerichts 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Zudem lebte der Beschuldigte vor seiner Verhaftung und dem vorzeitigen Massnahmenantritt lediglich wenige Jahre mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn zusammen (vgl. E. VI hiernach).
Die Strafe beträgt damit sieben Jahre und acht Monate.
17.5 Vollzug
Beim vorliegenden Strafmass kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe infrage (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB e contrario). Sie ist zu vollziehen (vgl. aber E. V hiernach; die angeordnete stationäre therapeutische Massnahme geht der Freiheitsstrafe voraus und wird auf diese angerechnet).
17.6 Haftanrechnung
Die Polizei- und Untersuchungshaft von 292 Tagen (16. März 2022, 10. November 2022 bis 27. August 2023) werden in Anwendung von Art. 51 StGB vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
17.7 Übertretungsbusse für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Wie vor erster Instanz wird der Beschuldigte oberinstanzlich der Widerhandlungen gegen das BetmG durch Konsum von Kokain, mehrfach begangen von 21. Februar 2021 bis 10. November 2022 in J.________(Ortschaft) und M.________(Ortschaft), schuldig gesprochen. Die hierfür ausgesprochene und unangefochten gebliebene Übertretungsbusse von CHF 300.00 ist in Rechtskraft erwachsen. Einer Erhöhung stünde zudem das Verschlechterungsverbot entgegen (vgl. E. I.6 hiervor).
17.8 Konkretes Strafmass
Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und acht Monaten verurteilt, unter vollumfänglicher Anrechnung der ausgestandenen Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 292 Tagen.
V. Massnahme
Einleitend gilt es festzuhalten, dass das oberste Ziel deliktpräventiver Therapien die Reduktion des Rückfallrisikos resp. die künftige Straflosigkeit des Täters ist. Dessen Besserung interessiert das Strafrecht grundsätzlich nur insoweit, als sich diese im Erlöschen der Gefährlichkeit des Täters auswirkt, sich also auf den Schutz der Öffentlichkeit vor weiterer Delinquenz bezieht. Behandlung und Besserung des Täters stehen im Dienste der Gefahrenabwehr. Sie stellen lediglich ein Mittel dar, mit welchem die Verhinderung oder Verminderung künftiger Straftaten erreicht werden soll (BGE 146 IV 1 E. 3.5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_354/2022 vom 24. August 2022 E. 3.2).
18. Theoretische Grundlagen
Eine Massnahme ist angezeigt, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen und kumulativ ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (Art. 56 Abs. 1 lit. a und b StGB). Eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB ist anzuordnen, wenn ein psychisch schwer gestörter Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 lit. a und b StGB). Nicht jede geistige Anomalie im sehr weiten medizinischen Sinne entspricht einer schweren psychischen Störung im Rechtssinne. Erforderlich sind vielmehr psychopathologische Zustände von einer gewissen Ausprägung oder relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkrankungen im medizinischen Sinn. Obwohl der Rechtsbegriff der schweren psychischen Störung funktionaler Natur ist, ist die Störung zunächst soweit möglich anhand einer anerkannten Klassifikation zu erfassen, wie etwa dem International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems (ICD; BGE 146 IV 1 E. 3.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1143/2021 vom 11. März 2022 E. 3.2.3).
Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig – d.h. geeignet, notwendig und zumutbar – sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 56 Abs. 2 StGB):
Eignung ist gegeben, wenn die Massnahme tauglich ist, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Das setzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch die Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern resp. eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht. Nicht erforderlich ist hingegen, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, der betroffenen Person Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben (Urteil des Bundesgerichts 6B_286/2024 vom 7. Juli 2024 E. 1.3.1). Eine stationäre therapeutische Behandlung verlangt von der betroffenen Person stets ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung der betroffenen Person an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Therapie abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussicht auf Erfolg hat. Dass die Motivation für eine Behandlung bei der betroffenen Person nicht von Anfang an klar vorhanden ist, spricht nicht gegen ihre Anordnung. Es genügt, wenn beim Betroffenen wenigstens eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_766/2022 vom
17. Mai 2023 E. 5.3.4).
Notwendigkeit liegt vor, wenn der angestrebte Erfolg nicht durch eine ebenso geeignete, aber mildere Massnahme erreicht werden kann. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme resp. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung.
Zumutbarkeit schliesslich ist zu bejahen, wenn zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation besteht. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person einerseits und das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten andererseits massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_286/2024 vom 7. August 2024 E. 1.3.3). Eine stationäre therapeutische Massnahme sollte – auch wenn nach dem Gesetzeswortlaut für ihre Anordnung die Befürchtung künftiger «Taten» ausreicht – nicht in Betracht kommen, wenn lediglich Übertretungen oder andere Delikte geringen Gewichts zu erwarten sind. Nicht ausser Acht zu lassen ist bei der Beurteilung der Angemessenheit auch die Anlasstat. Nach dem Gesetzeswortlaut reicht zwar jedes «Verbrechen oder Vergehen» aus; nur Übertretungen vermögen eine Einweisung in eine Klinik oder eine Massnahmenvollzugseinrichtung von vornherein nicht zu rechtfertigen. Indessen darf dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt. Denn entscheidend für die Frage der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist nicht die Gefährlichkeit der Anlasstat, sondern der Geisteszustand des Täters. Steht die Schwere des mit der Massnahme verbundenen Freiheitsverlusts der betroffenen Person in einem Missverhältnis zum Gewicht des begangenen Delikts, sollte auf die Massnahmenanordnung grundsätzlich verzichtet werden. Mit anderen Worten ist bei leichtem Verschulden resp. geringem Taterfolg sowie entsprechend geringfügigen Strafen nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip trotz Therapiebedürfnisses der betroffenen Person prinzipiell von einer stationären therapeutischen Massnahme abzusehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1261/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3.2.2 und 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.5, Letzteres mit Verweis auf BGE 127 IV 1 E. 2c.cc).
Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gutachten muss sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten sowie die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme äussern (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht würdigt das Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es indessen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen und Abweichungen müssen begründet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_286/2024 vom 7. August 2024 E. 1.3.5). Ob ein Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär eine Frage seines formellen Alters. Massgeblich ist vielmehr, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Neue Abklärungen sind erforderlich, wenn ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2019 vom 2. September 2019 E. 4.1).
Anders als Strafen sind stationäre therapeutische Massnahmen zeitlich relativ unbestimmt. Der mit ihnen einhergehende Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre und kann – wenn nötig mehrfach – um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden (Art. 59 Abs. 4 StGB). Das Ende der Massnahme wird damit im Unterschied zum Ende der Strafe nicht durch simplen Zeitablauf bestimmt; es hängt vielmehr vom Behandlungsbedürfnis des Massnahmenunterworfenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme ab, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten. Die Massnahme dauert grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (Urteil des Bundesgerichts 7B_137/2024 vom 3. April 2024 E. 3.2).
Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Der Vollzug stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB geht der zugleich ausgesprochenen sowie einer durch Widerruf oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheitsstrafe vor (Art. 57 Abs. 2 StGB).
19. Erwägungen der Kammer
19.1 Entscheidgrundlagen
Als Entscheidgrundlage im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB liegt der Kammer das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.________ vom 20. Februar 2023 vor (pag. 1048 ff.). Ergänzt wird dieses durch das Schreiben der psychiatrischen Dienste der R.________ vom 26. Mai 2025 inkl. Therapieverlaufsbericht vom 30. April 2025 (pag. 1903 ff.) sowie den Führungsbericht der JVA Q.________(Ortschaft) vom 30. April 2025 (pag. 1926 ff.).
Dr. med. H.________ wohnte der oberinstanzlichen Einvernahme des Beschuldigten sowie der Zeugen bei und wurde anschliessend ebenfalls einvernommen (pag. 1942 ff.), wobei ihm vorgängig zur Verhandlung u.a. das Protokoll der erstinstanzlichen Einvernahme des Beschuldigten, die Therapieverlaufsberichte der psychiatrischen Dienste der R.________ vom 30. April 2025 und vom 6. Februar 2024 sowie die Führungsberichte der JVA Q.________(Ortschaft) vom 30. April 2025 und vom
7. Februar 2024 zugestellt wurden (pag. 1727 f.; pag. 1924). Mit den Aussagen von Dr. med. H.________ an der Berufungsverhandlung liegt der Kammer eine aktuelle psychiatrische Einschätzung vor. Weil er an der Berufungsverhandlung an den im Gutachten vom 20. Februar 2023 gemachten Einschätzungen/Schlussfolgerungen betreffend Diagnose, Risikobeurteilung und Massnahmenart festhielt (beispielhaft pag. 1978 Z. 9 ff., pag. 1979 Z. 9 ff. und Z. 23 ff., pag. 1980 Z. 10 ff. und Z. 19 ff.) und sich die Verhältnisse des Beschuldigten seit der Begutachtung nicht (entscheid-)wesentlich verändert haben, erachtet die Kammer das Gutachten vom
20. Februar 2023 als hinreichend aktuell für die Beantwortung der Frage, ob eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen ist. Dafür spricht nicht zuletzt die Tatsache, dass der Gutachter seine Einschätzung zur leicht- bzw. mittelgradigen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung noch präzisierte (vgl. E. II.11 hiervor).
Als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit Schwerpunkt Forensische Psychiatrie FMH verfügt der beigezogene Sachverständige, Dr. med. H.________, über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen zur Erstellung eines Gutachtens im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB. Seine schriftlichen und mündlichen Ausführungen sind begründet, nachvollziehbar und stringent. Auch decken sie sich mit den Einschätzungen/Schlussfolgerungen in den Berichten anderer Fachpersonen.
Dr. med. H.________ setzte sich differenziert, gestützt auf umfassende und aktuelle Aktenkenntnis, Explorationsgespräche mit dem Beschuldigten sowie unter Berücksichtigung des aktuellen Stands von Forschung und Lehre mit den ihm gestellten Fragen auseinander. Seitens der Parteien wurde denn auch keine Kritik an der Person von Dr. med. H.________ und/oder an der Qualität seines Gutachtens ausgeübt. Es sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von den fachlichen Einschätzungen von Dr. med. H.________ gebieten würden, weshalb die Kammer auf dessen Expertise abstellt.
19.2 Bisheriger Behandlungsverlauf und aktuelle Situation
Vorab kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1581 f., S: 54 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Für die psychiatrische Vorgeschichte und die therapeutische Ausgangslage wird vorab auf die ausführliche Zusammenstellung in der gutachterlichen Vorabstellungnahme vom 22.01.2023 (vgl. dazu p. 984 ff.) und im forensisch psychiatrischen Gutachten vom 20.02.2023 (vgl. dazu p. 1067 ff.) verwiesen.
Nach eigenen Angaben des Beschuldigten befinde er sich mit Unterbrüchen seit 2012 in ambulanter psychiatrischer Behandlung (vgl. p. 1069). Aus den Akten geht ferner hervor, dass sich der Beschuldigte vom 21.05.2014 bis 03.06.2014 in teilstationärer Behandlung sowie vom 25.06.2014 bis 29.07.2014 in stationärer Behandlung befand, vom 29.06.2016 bis 19.07.2016 [psychiatrisch] hospitalisiert war und sich vom 12.03.2019 bis 27.03.2019 wiederrum in stationärer Behandlung begab. Den Berichten lässt sich entnehmen, dass die psychische Leidensgeschichte des Beschuldigten gemäss eigenen Angaben im tätlichen Überfall vom 23.10.2010 durch eine Gruppe von AO.________ (Nationalität) Männern gründet. Auffallend ist des Weiteren, dass die jeweiligen (teil-)stationären Behandlungen und Aufenthalte stets auf Wunsch des Beschuldigten vorzeitig abgebrochen wurden und auch der ambulante Behandlungsverlauf geprägt war von wiederholtem Nichterscheinen des Beschuldigten und immer wieder auftauchenden psychosozialen Krisensituationen (zum Ganzen. p. 1069 ff.; vgl. auch p. 906 ff., p. 925 f., p. 927 f., p. 929 ff., p. 932 ff., p. 937 ff., p. 941 f., p. 943 ff. und p. 946 ff.).
Aktuell befindet sich der Beschuldigte seit dem 28.08.2023 im vorzeitigen Massnahmenvollzug. Gemäss Therapiebericht der Psychiatrischen Dienste R.________ vom 06.02.2024 habe der Beschuldigte seit dem 28.08.2023 15 reguläre psychotherapeutische Einzelsitzungen à 60 Minuten Dauer mit einer wöchentlichen Frequenz besucht. Die Psychotherapie sei auf einem kognitiv-verhaltenstherapeutischen und deliktorientierten Hintergrund erfolgt (p. 1471). Der Beschuldigte habe von Anfang an seine Therapie- und Massnahmenmotivation sowie therapeutische Kooperationsbereitschaft verbalisiert (p. 1471). Angesichts des vorzeitigen Massnahmenvollzugs sei aber bisher auf eine intensivierte Deliktbearbeitung verzichtet worden (vgl. p. 1472). Aktuell bestehe keine fixe psychopharmakotherapeutische Medikation mehr. Der Beschuldigte beziehe aber seit Anfang Januar 2024 regelmässig (täglich) Quetiapin Mepha® Filmtabetten (sedierendes atypisches Antipsychotikum) 50 mg zum Schlafen aus der Reservemedikation (p. 1473). Zusammenfassend könne ein bisher positiver Therapieverlauf des Beschuldigten festgehalten werden. Insbesondere zeige er durchgängig eine hohe Therapiemotivation sowie eine gute Anpassung an die Regeln und Vorschriften der Institution. Im therapeutischen Setting habe sich der Beschuldigte aktiv engagiert präsentiert, habe sich strukturieren lassen und habe vermittelte Bewältigungsstrategien teilweise umsetzen können. Konfrontationen mit inadäquaten Verhaltensweisen habe er zulassen und die Notwendigkeit einer konsequenten Abstinenzeinhaltung nachvollziehen können, was sich auch in seinen bisher ausschliesslich negativen Resultaten der Urinproben abgebildet habe (p. 1473 f.).
Entsprechend dem oberinstanzlich eingeholten Therapieverlaufsbericht vom
30. April 2025 fanden 50 weitere reguläre psychotherapeutische Einzelsitzungen à 60 bis 75 Minuten Dauer mit einer wöchentlichen Frequenz statt. Ebenfalls konnte zwischenzeitlich mit der Deliktsarbeit begonnen und die individuellen Faktoren des deliktsfördernden Hintergrundes erarbeitet werden. Auf eine fixe psychopharmakotherapeutische Medikation wird weiterhin verzichtet und der Beschuldigte bezieht vereinzelt Quetiapin aus der Reservemedikation, was er anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte und ergänzte, auch Optifen in Reserve zu haben (pag. 1943 Z. 34 f.). Gemäss Bericht kann ein bisher nachhaltig positiver Therapieverlauf des Beschuldigten festgestellt werden. Nach wie vor zeige der Beschuldigte eine hohe Therapiemotivation, eine gute Anpassung an die Regeln und Vorschriften der Institution, präsentiere sich im therapeutischen Setting aktiv engagiert, lasse sich strukturieren und setze vermittelte Bewältigungsstrategien selbstwirksam im Institutionsalltag um. Weiter könne er mit inadäquaten Verhaltensweisen konfrontiert werden und die Notwendigkeit einer konsequenten Abstinenzeinhaltung nachvollziehen. Auch wird die anhaltende Abstinenz des Beschuldigten bestätigt. Die Fachpersonen erachteten Vollzugsöffnungen als realitätsnahe Erprobungsräume für die erworbenen Strategien und deren Weiterentwicklung als sinnvoll und empfehlenswert (pag. 1908 f.). Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 teilten die psychiatrischen Dienste der R.________ schliesslich mit, dass der Beschuldigte seit dem Verfassen des Berichts vom 30. April 2025 weiterhin wöchentliche Psychotherapietermine besuche und unverändert ein hohes Engagement und gute Motivation bei der Bearbeitung von delikt- und störungsspezifischen Inhalten zeige (pag. 1902).
19.3 Schwere psychische Störung
Dr. med. H.________ diagnostizierte dem Beschuldigten im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 20. Februar 2023 ein chronisches und komplexes psychisches Störungsbild, das folgenden psychiatrischen Diagnosen (gemäss ICD-10) zugeordnet werden kann:
- Dauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0) bei Status nach Posttraumatischer Belastungsstörung (F43.1) nach Gewalterlebnis 2010
- Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (F60.3)
- Schädlicher Gebrauch von Alkohol und Kokain (F10.1, F14.1), derzeit in beschützender Umgebung abstinent
- Anamnestisch: Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.41)
- dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung (Z73.1)
Die beim Beschuldigten diagnostizierte komplexe Persönlichkeitsproblematik habe auch zur Tatzeit vorgelegen. Zudem habe der Beschuldigte im Vorfeld der Anlasstat einen schädlichen Gebrauch von Alkohol und Kokain mit einer zur Tatzeit noch leichten (abklingenden) Mischintoxikation von Alkohol und Kokain betrieben. Im Gutachten wird im Zusammenhang mit den vorerwähnten Diagnosen weiter ausgeführt, dass beim Beschuldigten infolge des Zusammenwirkens von emotional instabiler Persönlichkeitsstörung, dauernder Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (bzw. komplexer posttraumatischer Belastungsstörung) sowie Konsum von Alkohol und Kokain die psychischen Funktionen der Selbstwert-, Stimmungs- und Emotionsregulation, der Impuls- und Verhaltenskontrolle, des Selbstmanagements und der Beziehungs- und Konfliktfähigkeit deutlich beeinträchtigt sei, wodurch es zu störungsbedingten Einschränkungen seiner psychischen, sozialen und beruflichen Leistungsfähigkeit und damit auch seiner lebenspraktischen Kompetenzen komme. Aufgrund der Chronizität, des Zusammenwirkens und der gegenseitigen negativen Verstärkung von emotional instabiler Persönlichkeitsstörung, komplexer posttraumatischer Belastungsstörung und Suchtmittelproblematik (Alkohol, Kokain) sei der Beschuldigte – im Vergleich sowohl zur Gesamtgruppe der Personen mit einer psychischen Störung als auch zu Personen derselben Diagnosekategorien (Persönlichkeitsstörung und Suchtmittelproblematik) – einer psychisch erkrankten Person mit einem mindestens mittelschweren Ausprägungsgrad des komplexen psychischen Störungsbildes zuzuordnen (pag. 1135 f.).
An diesen Diagnosen hielt Dr. med. H.________ im Rahmen der oberinstanzlichen Einvernahme fest. Er vermochte ausserdem nachvollziehbar zu erklären, weshalb beim Beschuldigten entsprechend den Ausführungen im Therapieverlaufsbericht vom 30. April 2025 weder im therapeutischen noch im Vollzugssetting Hinweise auf emotional instabile oder dissoziale Persönlichkeitszüge festgestellt werden konnten und die anamnestischen impulsiven Verhaltensweisen eher der Symptomatik einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-11 6B41) zugeordnet wurden (pag. 1905). Der Gutachter führte hierzu aus, dass es sich um eine akademische Detailfrage handle, zumal es die sog. komplexe posttraumatische Belastungsstörung in der ICD-10 noch nicht gegeben habe. Die ICD-11 erfasse das Konzept der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung genauer als die dauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gemäss ICD-10. Beziehe man die ganze Kindheit und Jugend als grosses Trauma mit ein, dann sei die Zuordnung zur komplexen posttraumatischen Belastungsstörung zutreffender als die Diagnose Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (pag. 1979 Z. 9 ff.). An seinen gutachterlichen Schlussfolgerungen ändere sich nichts, da die von ihm beschriebene Dynamik, die lebensgeschichtlichen Hintergründe, die negativen Entwicklungsbedingungen und die interfamiliären Einflüsse letztendlich schon damit erfasst seien (pag. 1979 Z. 23 ff.). Der Beschuldigte gab oberinstanzlich an, das Gutachten und auch die Schlussfolgerungen nachvollziehen zu können (pag. 1955 Z. 4 und Z. 7) und stellte insofern die psychiatrischen Diagnosen nie in Frage. Auch die Kammer stellt gestützt auf die schlüssigen Ausführungen des Gutachters darauf ab.
Es kann als gegeben erachtet werden, dass der Beschuldigte zum Tat- wie auch zum Urteilszeitpunkt an einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB litt/leidet.
19.4 Anlasstat, die im Zusammenhang mit der schweren psychischen Störung steht
Der Beschuldigte wird oberinstanzlich wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, unrechtmässigem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe sowie der Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung schuldig gesprochen. Dabei handelt es sich um Verbrechen oder Vergehen (Art. 111 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 148a Abs. 1 StGB sowie 97 Abs. 1 lit. b SVG und Art. 333 Abs. 1 StGB).
Laut Einschätzung von Dr. med. H.________ im Gutachten vom 20. Februar 2023 steht die versuchte vorsätzliche Tötung in einem kausalen Zusammenhang mit den diagnostizierten psychischen Störungen. Die vorgeworfene Gewaltstraftat habe in erster Linie mit der beim Beschuldigten zur Tatzeit bestandenen Persönlichkeitsproblematik (dauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung/komplexe posttraumatische Belastungsstörung und emotional instabile/impulsive Persönlichkeitsstörung) in einem kausalen Zusammenhang gestanden. In geringerem Ausmass aber auch mit seiner Neigung zum schädlichen Gebrauch von Alkohol und Kokain (mit zur Tatzeit noch leichter, langsam abklingender Mischintoxikation; pag. 1141).
Oberinstanzlich erläuterte Dr. med. H.________ eingehend seine Hypothese zur Tatdynamik. Seiner Einschätzung nach sei der Beschuldigte aufgrund seiner Erfahrungen in der Kindheit dahingehend sensibilisiert worden, dass, wenn jemand anderes, jüngeres, schwächeres in Not und von Gewalt bedroht sei, es bei ihm zu früher angelegten Ohnmachts- und Hilflosigkeitsgefühlen und auch zu Wutimpulsen gegen den Aggressor führe (pag. 1975 Z. 39 ff.). Die Gewalttätigkeit könne damit erklärt werden, dass hochgradig affektive Erfahrungen von Opfer und Aggression beim Beschuldigten zu einem fast blinden Verhalten, irgendwie diesen Aggressor klein zu machen, geführt hätten, um von dieser inneren Bedrohung des verinnerlichten Gewalttäters nicht länger bedroht zu werden (pag. 1976 Z. 22 ff.). Da der Gutachter die gesamte Kindheit und Jugend des Beschuldigten – neben der Gewalterfahrung im Jahre 2010 – als grosses Trauma einschätzte und vor diesem Hintergrund die Zuordnung der Verhaltensweisen zu einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung als zutreffend erachtete (pag. 1979 Z. 16 ff.), verdeutlicht diese gutachterliche Einschätzung anhand der oberinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen den kausalen Zusammenhang zwischen der Tat und der diagnostizierten Persönlichkeitsproblematik.
Es liegt somit eine Anlasstat im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB vor. Ob diese eine stationäre therapeutische Massnahme zu rechtfertigen vermag, wird im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung im engeren Sinne geprüft (E. 19.7 hiernach).
19.5 Legalprognose / Rückfallgefahr
Dr. med. H.________ setzte – neben der klinisch-forensischen (ideografischen) Einschätzung des Einzelfalls – zur Risikobeurteilung des Beschuldigten zwei Prognoseinstrumente ein: HCR-20 und Violence Risk Appraisal Guide (VRAG). Somit erfolgt die Beurteilung des individuellen Kriminalitätsrisikos auch auf der Ausprägung der (mittels der ergänzend angewandten, gut validierten Prognoseinstrumente) ermittelten statistischen und klinischen Risikovariablen für die Begehung erneuter Gewaltdelikte (pag. 1140).
Dazu führte der Gutachter aus, dass sich bei Anwendung des Prognoseinstruments HCR-20 24 von maximal 40 möglichen Risikopunkten für den Beschuldigten ergeben hätten, was in jedem Fall auf ein erhöhtes (mittleres bis hohes) Risiko erneuter Gewalthandlungen hindeute und die klinisch-forensische Risikoeinschätzung noch einmal bestätige (pag. 1126).
Er zählte folgende individuelle bzw. klinische Risikofaktoren für Gewalttätigkeit auf, die er mit dem Prognoseinstrument HCR-20 (C- und R-Items) ermittelte (pag. 1139):
- Bis anhin unzureichender Behandlungserfolg;
- Negative Einstellungen (negative Emotionalität, introjizierte Gewalterfahrungen als fortbestehende Quelle von Gewaltimpulsen, Waffenaffinität, dissoziale Tendenzen);
- Mangel an Einsicht (nur teilweise vorhandene Einsicht);
- Destabilisierende Einflüsse und Stressoren;
- Unsichere bzw. fehlende Compliance;
- Impulsivität und emotionale Instabilität;
- Fehlen realisierbarer Pläne (nur teilweise realistisch erscheinende Zukunftsplanung).
Und die statistisch relevanten Risikofaktoren für Gewalttätigkeit mit dem gleichen Prognoseinstrument, aber mit H-Items (pag. 1138 f.):
- Gravierende seelische Störung (komplexe posttraumatische Belastungsstörung und emotional instabile/impulsive Persönlichkeitsstörung);
- Substanzmissbrauch (Alkohol, Kokain);
- Probleme im Arbeitsbereich (störungsbedingt eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, Arbeitslosigkeit, gescheiterte berufliche Rehabilitation, fehlende Tagesstruktur);
- Instabile Beziehungen (eingeschränkte Beziehungs- und Konfliktfähigkeit);
- Malcompliance und Fehlverhalten in früheren Behandlungs- und Betreuungssituationen.
Konkludierend hielt Dr. med. H.________ im Gutachten vom 20. Februar 2023 fest, der Beschuldigte sei zusammen mit dem VRAG einer Gruppe von Gewaltstraftätern mit einer mittleren (bis hohen) einschlägigen Rückfallwahrscheinlichkeit (erneute Anklage wegen eines Gewaltdelikts) von 44% nach sieben Jahren und von 58% nach 10 Jahren zuzurechnen. In der Gesamtschau von klinisch-forensischer Risikoeinschätzung und den Ergebnissen der zusätzlich verwendeten deliktsspezifischen Prognoseinstrumente sei das beim Beschuldigten bestehende Risiko erneuter Gewaltstraftaten dahingehend einzuschätzen, dass bei ihm von einer störungsbedingt hohen Wiederholungsgefahr bezüglich neuerlicher (mehr oder weniger spontan-impulsiver) Gewalthandlungen von der Art und Schwere des ihm aktuell vorgeworfenen Delikts ausgegangen werden müsse, insbesondere bei fehlender, unzureichender oder ineffizienter psychiatrischer Behandlung. Abhängig von der bei Tatbegehung bei ihm vorherrschenden psychopathologischen Symptomatik und vom Ausmass seines Substanzkonsums wie auch von den konkreten Tatumständen könnten auch noch gravierendere Gewaltstraftaten (u.U. mit schweren Opferschäden) nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus bestehe bei ihm ein erhöhtes (moderates) Kriminalitätsrisiko in anderen, eher minderschweren Deliktsbereichen (bspw. Diebstahl, Sachbeschädigung, Widerhandlungen gegen das SVG, Widerhandlungen gegen das BetmG, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen o.ä.; pag. 1139 f.).
Dem Therapieverlaufsbericht vom 30. April 2025 kann unter dem Titel der legalprognostischen Überlegungen entnommen werden, dass sich die Legalprognose im Vergleich zum Gutachten vom 20. Februar 2023 gemäss den Fachpersonen verbessert habe, was sich in der C-Skala des HCR-20 abbilde. Der Beschuldigte zeige durchgehend eine hohe Behandlungscompliance, habe erfolgreich vermittelte Instrumente zur Emotions- und Impulskontrolle angewendet und deliktrelevante, dysfunktionale Einstellungen und Überzeugungen korrigiert. Als zusätzlicher günstiger Faktor erweise sich der tiefe Psychotherapiewert (14 Punkte im PCL-R). Die Ressourcen seien gut ausgeprägt und sowohl intrapersonale Ressourcen als auch extramurale soziale Bezugspersonen seien vorhanden (pag. 1908).
Auf die vorstehenden Erwägungen im Therapieverlaufsbericht angesprochen gab Dr. med. H.________ oberinstanzlich zu Protokoll, er könne die tendenziellen Verbesserungen der C-Variablen gut nachvollziehen. Jedoch führe das im jetzigen Zeitpunkt noch nicht zu einer wesentlichen und jetzt schon als günstig zu bezeichnenden Legalprognose. Diese Besserungen seien noch nicht unter stufenweise erweiterten Lockerungsbedingungen erprobt worden. Gleiches gelte für die Stabilität der unter geschlossenen Bedingungen eingehaltenen Suchtmittelabstinenz. Dies seien wichtige therapeutische Schritte, um weitere Therapiefortschritte zu erlangen, die sich dann auch auf eine deutlich bessere Legalprognose auswirken würden (pag. 1978 Z. 9 ff.). Dr. med. H.________ bestätigte seine Einschätzung zur Rückfallgefahr im Gutachten vom 20. Februar 2023, ebenso wie die mittlere bis hohe Rückfallwahrscheinlichkeit von 44% nach sieben Jahren und von 58% nach 10 Jahren. Hierzu führte der Gutachter aus, dass es ein gruppenstatistisches Verfahren sei, wobei psychiatrische Diagnosen bei der Gruppenzugehörigkeit keine Rolle spielen würden. Es reiche nicht aus, um in diesem besonderen Fall eine Individualdiagnose zu berücksichtigen. Beim Beschuldigten komme als Hauptquelle von Gewaltimpulsen dieses innere Reservoir an archaischem Ohnmachtsgefühl in Frage, das danach dränge, sich in Stärke und Macht zu verwandeln und durchzusetzen, was ihm das ganze Leben lang in solchen Beschützersituationen nicht gelungen sei. Es werde sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in einer geeigneten
Konstellation von Angst, Ohnmachtsgefühlen und unter ungünstigen Umständen wiederholen können. Deshalb sei eine sehr gründliche stationäre delikt- und risikoorientierte Behandlung indiziert, die noch Zeit in Anspruch nehmen werde (pag. 1980 Z. 10 ff. und Z. 19 ff.).
Auch diese Ausführungen des Gutachters sind schlüssig und stringent, weshalb darauf abgestützt wird. Obwohl sich entsprechend dem Therapieverlaufsbericht während des vorzeitigen Massnahmenvollzugs in den C-Variablen im Gegensatz zur ersten Begutachtung Verbesserungen (namentlich in der Behandlungscompliance, der Anwendung vermittelter Instrumente, der Korrektur negativer Einstellungen sowie der Ressourcen) ergeben haben, ist diese positive Entwicklung keinesfalls als gefestigt oder erprobt zu bezeichnen. Diesbezüglich ist auf die psychiatrische Vorgeschichte des Beschuldigten zu verweisen. Namentlich konnte bereits während eines stationären Aufenthalts im Spital P.________ vom 12. März 2019 bis 27. März 2019 ein schneller und deutlicher Rückgang des allgemeinen Erregungsniveaus erreicht werden und der Beschuldigte bewältigte spannungsvollen Situationen erfolgreich. Trotz dieses Fortschritts innert kurzer Zeit entschied sich der Beschuldigte während eines freien Ausgangs dazu, nicht mehr in die stationäre Behandlung zurückzukehren (pag. 1076). Im Jahre 2021 kam es schliesslich zu der vorliegend beurteilten Gewalttat. Der Beschuldigte scheint grundsätzlich über die notwendigen Fähigkeiten und Kompetenzen für eine erfolgsversprechende Therapie zu verfügen, zeigte in der Vergangenheit aber nicht die Bereitschaft, diese konsequent durchzuziehen. Die Vielzahl an Abbrüchen therapeutischer Versuche und die dokumentierten, immer wieder auftauchenden Krisensituationen (vgl. E. 19.2 hiervor; pag. 1067 ff.) verdeutlichen das Gefahrenpotential des Beschuldigten und die Unabdingbarkeit der Festigung therapeutischer Fortschritte.
In der Berufungsverhandlung antwortete der Beschuldigte auf Erkundigung, was er zur attestierten recht hohen Rückfallwahrscheinlichkeit sage, er werde niemals wieder jemanden verletzen. Es sei ihm egal, wie es ihm gehe oder ob er psychisch am Anschlag sei. Er hole sich Hilfe oder melde es der Polizei (pag. 1955 Z. 16 ff.). Diese Absicht der Besserung vermag allerdings – gestützt auf das bisher Ausgeführte – an der gutachterlichen Einschätzung nichts zu ändern.
Im Ergebnis ist eine mittlere bis hohe Rückfallgefahr im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB für einschlägige Delikte gegeben, die in direktem Zusammenhang mit den diagnostizierten schweren psychischen Störungen steht.
19.6 Massnahmenbedürftigkeit und Massnahmennotwendigkeit
Angesichts der mit den Tatbegehungen in Zusammenhang stehenden schweren psychischen Störung des Beschuldigten einerseits sowie der mittleren bis hohen Rückfallgefahr andererseits erscheint eine Strafe allein nicht geeignet, den Beschuldigten von der Begehung künftiger Straftaten abzuhalten. Bereits im Gutachten vom 20. Februar 2023 wird ausgeführt, dass die beim Beschuldigten vorliegenden deliktrelevanten psychischen Störungsbilder mit psychiatrischen und suchttherapeutischen Mitteln behandelbar seien, wodurch sich die Risiken störungsbedingter fremdschädigender Verhaltensweisen reduzieren liessen (pag. 1141). Auch der Führungsbericht der JVA Q.________(Ortschaft) vom 30. April 2025 bestätigt die Massnahmenbedürftigkeit des Beschuldigten (pag. 1886). Wie im Therapieverlaufsbericht vom 30. April 2025 wird auch im Führungsbericht vom 30. April 2025 die Weiterführung der Massnahme sowie angesichts des positiven Verlaufs Vollzugsöffnungen empfohlen (pag. 1919).
Die Massnahmenbedürftigkeit und -notwendigkeit wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Er sei bereit, die Therapie durchzuziehen und weiterzumachen (pag. 1944 Z. 31 f.), jedoch nicht im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme (vgl. E. 19.7 hiernach).
Damit sind auch die Voraussetzungen nach Art. 56 Abs. 1 lit. a und b StGB ausgewiesen.
19.7 Verhältnismässigkeit einer stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen
19.7.1 Eignung
Die beim Beschuldigten diagnostizierten psychischen Störungen seien laut
Dr. med. H.________ grundsätzlich mit psychiatrischen und suchttherapeutischen Mitteln behandelbar, wodurch sich (sowohl nach klinischer forensisch-psychiatrischer Erfahrung als auch nach kriminologischen Studienergebnissen) die Risiken störungsbedingter fremdschädigender Verhaltensweisen reduzieren liessen. Allerdings sei das Ausmass im konkreten individuellen Fall nicht sicher vorhersagbar, da es von einer Vielzahl von Variablen abhänge. Die beim Beschuldigten angezeigte Behandlungsstrategie werde sich, wie sich in der Vergangenheit gezeigt habe, in einem lediglich freiwilligen, ambulanten, wenig strukturierten Rahmen kaum erfolgversprechend umsetzen lassen. Vielmehr sei ein verbindliches, gut strukturiertes institutionelles Setting erforderlich mit psychiatrischer, traumatherapeutischer und suchttherapeutischer Kompetenz sowie mit klaren Regeln, engmaschiger professioneller Betreuung und guter, stabiler Einbindung des Beschuldigten in ein multimodales Therapiekonzept. Gestützt auf diese Überlegungen sprach sich Dr. med. H.________ im Gutachten vom 20. Februar 2023 im Sinne einer Maximalvariante für eine stationäre therapeutische Massnahme nach
Art. 59 StGB aus, da hierbei die besten Erfolgsaussichten zu erwarten seien. Dabei hielt er allerdings auch fest, dass beim gegenwärtigen gutachterlichen Erkenntnisstand nicht unbedingt ein länger dauernder geschlossener stationärer Behandlungsrahmen notwendig sein werde. Bei positivem Verlauf, guter Mitarbeit und Compliance vom Beschuldigten erscheine auch ein baldiger Übertritt in eine offene Abteilung bzw. in ein Wohn- und Arbeitsexternat und in ein teilstationäres und schliesslich ambulantes Setting möglich (pag. 1141 ff.).
Im Gutachten vom 20. Februar 2023 führte Dr. med. H.________ weiter aus, die tatsächlichen Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB erschienen derzeit ungewiss. Der Beschuldigte habe sich anlässlich der gutachterlichen Untersuchung gegen eine stationäre Behandlungsmassnahme ausgesprochen, da er sich in der Verantwortung für seine Ehefrau und den gemeinsamen Sohn sehe und so schnell wie möglich wieder bei ihnen leben wolle. Deshalb müsse bei Anordnung einer stationären Massnahme gegen den Willen des Beschuldigten damit gerechnet werden, dass er darauf eventuell mit einer unter Umständen anhaltenden Verweigerungshaltung reagiere. Falls sich diese mit therapeutischen Mitteln wie Psychoedukation und intensive Motivationsarbeit nicht abbauen lassen sollte, sei die Massnahme ab einem bestimmten Zeitpunkt möglicherweise nicht mehr erfolgversprechend durchführbar und danach komme eventuell auch die weiterhin dringend indizierte ambulante psychiatrische Behandlung nicht zustande. Weiter führte der Gutachter aus, dass als eine – vom Beschuldigten wahrscheinlich eher akzeptierte, jedoch weniger intensive und mit einigen Unsicherheiten und Risiken behaftete – alternative Behandlungsstrategie im Sinne einer Minimalvariante auch eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB in Verbindung mit einem nach Haftentlassung anzutretenden längeren, mindestens dreimonatigen freiwilligen oder ihm als Weisung auferlegten Aufenthalt in einer psychiatrischen Tagesklinik in Erwägung gezogen werden könne. Falls sich diese Behandlungsstrategie in einem initial teilstationären und anschliessend ambulanten Setting als unzureichend wirksam oder als letztlich ebenfalls nicht erfolgsversprechend durchführbar erweisen sollte, müsse eine genaue Evaluation und gegebenenfalls eine prognostische Nachbegutachtung erfolgen bezüglich der Frage, ob nicht doch eine stationäre Massnahme als geeigneter, zweckmässiger und erfolgversprechender einzuschätzen sei (pag. 1143 f.).
Oberinstanzlich verneinte Dr. med. H.________ seine damalige Empfehlung einer Minimalvariante in Form einer ambulanten Massnahme. Die stationäre Massnahme sei die einzige in diesem Fall indizierte Behandlungsmassnahme, die am ehesten längerfristig eine nachhaltige Verminderung des störungsbedingten Rückfallrisikos bezüglich Gewaltdelinquenz betreffe (pag. 1977 Z. 20 ff.). Die im Führungsbericht der JVA Q.________(Ortschaft) vom 30. April 2025 erwähnte kurzfristige Rückversetzung in die Progressionsstufe 5 aufgrund mangelnder Verfolgung der Vollzugsziele in der Sozialtherapie und dem Zurückfallen in alte Muster sowie einige Probleme im Sozialverhalten erachtete der Gutachter nicht als therapeutischen Rückschlag. Bei der Diagnose mit einer vielfältigen Traumatisierung und seit der Kindheit damit zusammenhängenden schweren Persönlichkeits-, Beziehungs- und Anpassungsproblematik sei mit solchen Auffälligkeiten zu rechnen. An genau solchen Verhaltensauffälligkeiten müsse gearbeitet werden und das sei offenbar schon gemacht worden (pag. 1977 Z. 8 ff.). Auch die angeordnete Landesverweisung ändert gemäss Angaben des Gutachters nichts an seiner Einschätzung; diese bedinge Änderungen in der Behandlungsplanung (pag. 1978 Z. 37 ff.). Insofern hat sich die Befürchtung des Gutachters, dass sich der Beschuldigte gegen eine stationäre therapeutische Massnahme wehre bzw. eine Verweigerungshaltung zeige, bisher nicht bewahrheitet. Seine Schlussfolgerung, wonach einzig eine stationäre therapeutische Massnahme zur Verminderung der Wiederholungsgefahr indiziert sei, ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar.
Der Beschuldigte bestätigte oberinstanzlich, das er im vorzeitigen Massnahmenvollzug auf einem guten Weg sei und es sehr gut laufe. Er habe Zeit gehabt, Sachen verarbeiten zu können und es seien Ausgänge beantragt. Das heisse, dass er Fortschritte gemacht habe. Die Psychologin wolle im September einen Antrag auf offenen Massnahmenvollzug stellen (pag. 1943 Z. 42 ff.). Danach gefragt, warum er trotz des guten Verlaufs eine ambulante Massnahme vorziehe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass es für ihn sehr schwer sei, seinen Sohn nicht jeden Tag zu sehen (pag. 1944 Z. 21 f.). Es habe die zwei Jahre, die er jetzt in der Massnahme gewesen sei, schon gebraucht. Aber wenn er es sich wegen seinem Kind und seiner Frau überlege, wäre er froh, wenn er bei ihnen wäre. Das würde ihm die Kraft geben, um weiterzumachen (pag. 1944 Z. 12 ff.). Auf die vorherigen abgebrochenen Behandlungsversuche in Tageskliniken und ambulanten Massnahmen angesprochen, sagte der Beschuldigte oberinstanzlich, er habe jetzt einen grossen Fehler gemacht. Vorher habe er niemanden verletzt oder geschädigt. Jetzt habe er gemerkt, dass er wegen seiner Psyche etwas falsch gemacht habe (pag. 1944 Z. 28 ff.). Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte vor der vorliegend beurteilten versuchten vorsätzlichen Tötung bereits zwei Mal wegen Raufhandels rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. E. IV.17.4 hiervor), auch wenn er dies als nicht derart gravierend erachtet, wie die versuchte vorsätzliche Tötung (pag. 1944 Z. 36 f.). Weiter gab der Beschuldigte an, er würde die stationäre Behandlung schon machen, aber nicht bei einer Landesverweisung. Deshalb habe er sich gesagt, er wolle lieber die Gefängnisstrafe mit dem ambulanten Setting. In der JVA Q.________(Ortschaft) sei es schwer, da ein Besuch nur drei Mal während eineinhalb Stunden möglich sei, was viel zu wenig sei. Er habe gehört, dass die anderen Gefängnisse im Vollzug mehr Besuchszeiten hätten. Deshalb wolle er das Gefängnis mit einer ambulanten Massnahme, damit er mehr Zeit mit seiner Familie verbringen könne (pag. 1947 Z. 17 ff. und Z. 28 ff.). Ob der Beschuldigte im Regime des Strafvollzugs tatsächlich mehr Besuchszeiten erhalten würde, ist fraglich, kann aber offen bleiben. So oder anders lassen die Aussagen des Beschuldigten nicht darauf schliessen, dass er der Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme abgeneigt wäre. Der Wunsch nach einer ambulanten Massnahme zielt – nach der Vorstellung des Beschuldigten – einzig darauf ab, mehr Zeit mit seiner Familie verbringen zu können. Auf Frage, ob er die Schlussfolgerung im Gutachten, wonach die stationäre Massnahme sinnvoll ist, nachvollziehen könne, gab der Beschuldigte denn auch selbst zu: «Jetzt im Nachhinein, ja» (pag. 1955 Z. 10).
Die Ausführungen des Gutachters überzeugen. Mit Dr. med. H.________ erscheint auch für die Kammer die bereits angetretene stationäre therapeutische Massnahme als geeignet. Dafür sprechen das Schreiben vom 26. Mai 2025 und die positiven Therapieverlaufsberichte der psychiatrischen Dienste der R.________ vom 30. April 2025 und vom 6. Februar 2024 sowie auch der Führungsbericht der JVA Q.________(Ortschaft) vom 30. April 2025. Der positive Verlauf verdeutlicht zudem die Therapiebereitschaft und die Therapiefähigkeit des Beschuldigten. Es wird in den Verlaufsberichten durchaus kritisch beleuchtet, welche Defizite der Beschuldigte aufweist, aber auch welche Fortschritte bereits erzielt werden konnten. Namentlich konnte eine therapeutische Vertrauensbereitschaft etabliert werden und der Beschuldigte zeigt eine hohe Therapiemotivation. Effektive Introspektions- und Selbstreflektionsfähigkeiten seien etabliert und Achtsamkeitsstrategien erarbeitet worden und der Beschuldigte habe erlernte Skills in Alltagssituationen mit Triggern seiner traumatischen Symptome bewältigen können. Auch die Abstinenzmotivation scheine glaubwürdig. Der Beschuldigte äussere Reue gegenüber dem Opfer und Einsicht in seine dissoziale Bewältigungsstrategie, Selbstjustiz auszuüben. Den missbräuchlichen Konsum von Alkohol und Kokain habe er als dysfunktionalen Selbstbehandlungsversuch der posttraumatischen Symptomatik nachvollziehen können. Es werde durchgehend eine gute Therapiemotivation und subjektive Änderungsbereitschaft verbalisiert und der Beschuldigte äussere ausschliesslich prosoziale Einstellungen und Werte (pag. 1889 ff.). Der Beschuldigte war den therapeutischen Interventionen zugänglich und zeigte sich absprachefähig. Sodann vermochte er den Rückschlag in Form einer Rückversetzung der Progressionsstufen aufzufangen, so dass er die Kritikpunkte annahm und wieder aktiv an seinen Vollzugszielen arbeitete, was ebenfalls positiv zu beurteilen ist. Entsprechend wurde er drei Monate später wieder in die höhere Progressionsstufe versetzt. Auf das vermerkte dissoziale Verhalten in der Wohngruppe angesprochen, reagierte der Beschuldigte gemäss dem Führungsbericht allerdings externalisierend. Eine solche Tendenz konnte auch an der Berufungsverhandlung beobachtet werden (pag. 1945 Z. 13 ff. und Z. 41 ff.; pag. 1946 Z. 1 f.). Immerhin gab der Beschuldigte an, es gelernt und eingesehen zu haben (pag. 1945 Z. 31 f.). Sodann sieht sich der Beschuldigte hinsichtlich der Vollzugsziele «Bedürfnisgestaltung/Bedürfnisbefriedigung», «Konfliktfähigkeit» und «Nähe und Distanz» nach wie vor mit einigen Herausforderungen konfrontiert. Im Führungsbericht vom 30. April 2025 ist zu lesen, dass im Gruppenverbund bemerkbar werde, wie zentral die Bedürfnisbefriedigung des Beschuldigten sei, da er auch manipulativ agieren und Druck im Kollektiv ausüben könne. Weiter schaffe es der Beschuldigte trotz Fortschritte nicht, Probleme oder Unstimmigkeiten angemessen anzusprechen. Ein weiteres Ziel sei die intensive Beschäftigung mit dem Prozess der Abgrenzung, da der Beschuldigte seine eigenen Bedürfnisse auch stark vernachlässigen könne. Beim Vollzugsziel «Selbstwirksamkeitserleben» sei zu beobachten, dass frühere Ereignisse Ohnmachtsgefühle beim Beschuldigten auslösen würden. Darauf reagiere er mit sozialem Rückzug und diese selbst geschaffene Isolation führe zu negativen Gedankenkreisen, welche ihn aus der Bahn werfen würden. Es falle auf, dass der Beschuldigte Mühe habe, seine eigenen Anteile an einem Konflikt und dem entsprechenden problematischen Verhalten zu erkennen (pag. 1884 ff.). Es bestehen somit noch einige Ziele, die der Beschuldigte im Rahmen der stationären therapeutischen Massnahme verfolgen muss.
Im Ergebnis erweist sich eine stationäre therapeutische Massnahme als geeignet im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB.
19.7.2 Erforderlichkeit
Diesbezüglich kann aus das zuvor Ausgeführte verwiesen werden (E. 19.7.1 hiervor). Dr. med. H.________ legte eingehend dar, weshalb sich gestützt auf den bisherigen Therapieverlauf die stationäre therapeutische Massnahme als erforderlich erweist. Bereits im Gutachten vom 20. Februar 2023 hatte er festgehalten, dass die besten Erfolgsaussichten einer störungsspezifischen und risikoorientierten Behandlung im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme nach
Art. 59 StGB bestünden. Die gutachterliche Einschätzung zu den besten Erfolgs-aussichten einer störungsspezifischen und risikoorientierten Behandlung sind ebenfalls zutreffend (pag. 1143). Der Gutachter begründet schlüssig, weshalb er die Empfehlungen der Vollzugsform im Vergleich zum Gutachten hinsichtlich der ambulanten Massnahme anpasst, zumal er bereits im Gutachten eine stationäre therapeutische Massnahme für angezeigt hielt. Die alternative Behandlungsstrategie in Form einer ambulanten Massnahme für den Fall, dass der Beschuldigte diese eher akzeptieren würde, erweist sich nach dem Gesagten als obsolet. Der bisherige positive Verlauf sowie die beabsichtigen Vollzugslockerungen zeigen die Massnahmefähigkeit und auch -willigkeit des Beschuldigten. Gestützt auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen von Dr. med. H.________ erachtet die Kammer nur eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB für zielführend, um die der Anlasstat zugrundeliegenden schweren psychischen Störungen zu behandeln und künftige, mit ihr im Zusammenhang stehende Straftaten zu vermeiden. Auch die Führungs- und Therapieverlaufsberichte vom 30. April 2025 empfehlen keine ambulante Massnahme. Vielmehr wird sowohl seitens der JVA Q.________(Ortschaft) als auch der Fachpersonen der psychiatrischen Dienste Spitäler Q.________(Ortschaft) empfohlen, die Massnahme im bisherigen Setting weiterzuführen, dies unter Gewährung erster Vollzugslockerungen.
Die Kammer teilt die Einschätzung von Dr. med. H.________, wonach der Beschuldigte eine freiwillige Therapie verklärt. Bereits in der Vergangenheit hatte der Beschuldigte Mühe, sich dem Setting einer ambulanten Massnahme zumindest für eine gewisse Zeitdauer zu unterziehen. Ausserdem brach er mehrere freiwillige (teil-)stationäre Behandlungen vorzeitig ab (vgl. etwa pag. 1070 f.; pag. 1074). Selbst als es dem Beschuldigten im Jahre 2019 im Rahmen eines teilstationären Aufenthaltes «recht gut gelungen» ist, am Tagesprogramm teilzunehmen, kam es zu vielen Abwesenheiten aufgrund privater und familiärer Herausforderungen (Frustration bei der Wohnungssuche, Nichteinreise seiner Ehefrau in die Schweiz) und der Beschuldigte war bei Absenzen telefonisch nicht erreichbar (pag. 1077). Dies lässt berechtigte Zweifel darüber aufkommen, ob der Beschuldigte den für die ambulante Massnahme unabdingbaren Durchhaltewillen aufbringen könnte. Die Zweifel werden durch den Umstand erhärtet, dass der Beschuldigte nicht nur eine freiwillige Therapie beschönigt, sondern auch die Herausforderungen eines Lebens als Ehemann und Vater eines Kleinkindes unterschätzt. Die Kammer kann den Ausführungen von Dr. med. H.________ folgen, wonach ihn diese Rolle bereits in der Zeit vor und während der versuchten vorsätzlichen Tötung überfordert hat. Ausserhalb der geschützten Umgebung der JVA Q.________(Ortschaft) würde der Beschuldigte tagtäglich mit Herausforderungen konfrontiert sein, für deren Bewältigung er (noch) nicht über gefestigte und erprobte interne Ressourcen und Fähigkeiten verfügt. Daher ist davon auszugehen, dass er in Freiheit schnell in alte Muster zurückfallen wird, d.h. Drogen konsumieren, seine dissozialen Einstellungen ausagieren und erneut straffällig werden wird. Dies insbesondere auch, da er sich mit einer Landesverweisung konfrontiert sieht (vgl. E. VI hiernach). Die Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seit der Begutachtung durch Dr. med. H.________ legalprognostisch denn auch nicht positiv verändert. Es erscheint unerlässlich, dass der Beschuldigte den Umgang mit seiner Erkrankung und Risikosituationen mittels erster Vollzugslockerungen und anschliessenden Wohn- und Arbeitsexternat weiter entwickelt und sich der bisher positive Therapieverlauf festigt. Wenn der Beschuldigte auf seine Abstinenz angesprochen angibt, dass man im Gefängnis mehr Möglichkeiten habe, «Sachen» zu nehmen und es einem im Gefängnis am Schlechtesten gehe, weil man alleine sei und niemanden habe (pag. 1954 Z. 40 ff.), dann ist der Hinweis angebracht, dass Drogen und Alkohol in Freiheit zweifellos einfacher zu beschaffen sind als im Straf- oder Massnahmenvollzug. Daran ändert nichts, dass es dem Beschuldigten mit therapeutischer Hilfe gelungen ist, in der geschützten Umgebung der JVA Q.________(Ortschaft) drogenabstinent zu sein und die Therapien in Anspruch zu nehmen. Er muss sich gegenwärtig nicht denselben Herausforderungen stellen, wie es in Freiheit der Fall sein wird. Dies relativiert seine Angabe, wenn er es schon drinnen schaffe, warum er es nicht auch draussen können solle (pag. 1954 Z. 41 ff.), wesentlich. Die bislang im Rahmen der stationären therapeutischen Massnahme erzielten Erfolge sind in jedem Fall noch zu wenig nachhaltig. Dr. med. H.________ legte eingehend und überzeugend dar, dass und weshalb der Beschuldigte auch weiterhin eines verbindlichen, hochstrukturierten und multiprofessionellen Settings resp. einer engmaschigen professionellen Betreuung und stabiler Einbindung bedarf, wie er sie nur im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme erhalten kann. Mit der Vorinstanz ist hierfür eine kontinuierliche Betreuung, engmaschige Begleitung und die Möglichkeit zur sofortigen Krisenintervention, wie sie bei einer stationären therapeutischen Behandlung gewährleistet werden kann, unabdingbar.
Die langjährige Delinquenz, die bislang gescheiterten Therapieversuche und der aktuell günstige Therapieverlauf zeigen, dass keine mildere und gleich geeignete Massnahme vorhanden ist, um der Gefahr weiterer Delikte durch den Beschuldigten zu begegnen. Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erweist sich somit als erforderlich im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB.
19.7.3 Zumutbarkeit
Es ist evident, dass die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme einen sehr schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten darstellt. Ins Gewicht fallen neben dem Verlust der Freiheit und der Trennung von seiner Familie auch die zeitliche Unsicherheit und die umfassende Fremdbestimmung. Hinzu kommt, dass die Massnahme vorerst fünf Jahre anhalten (E. 20 hiernach) wird. Insofern ist für die Kammer nachvollziehbar, dass der Beschuldigte eine ambulante Massnahme vorzieht.
Den Freiheitsinteressen des Beschuldigten stehen jedoch gewichtige öffentliche Interesse an dessen Sicherung und Behandlung gegenüber:
Die Legalprognose des Beschuldigten ist aufgrund seiner schweren psychischen Störungen sehr ungünstig. Wie von Dr. med. H.________ dargelegt, ist die Wahrscheinlichkeit, dass er künftig erneut Gewaltdelikte begeht, insbesondere bei fehlender, unzureichender oder ineffizienter psychiatrischer Behandlung, hoch. Abhängig von der bei Tatbegehung bei ihm vorherrschenden psychopathologischen Symptomatik und vom Ausmass seines Substanzkonsums wie auch von den konkreten Tatumständen können auch noch gravierendere Gewaltstraftaten nicht ausgeschlossen werden (pag. 1139 f.). Zudem besteht ein erhöhtes Kriminalitätsrisiko in anderen, eher minderschweren Deliktsbereichen (pag. 1140). Somit besteht ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse an einer Sicherung und therapeutischen Behandlung des Beschuldigten. Ins Gewicht fällt überdies, dass es sich bei der Anlasstat nicht um eine einmalige Delinquenz handelt. Der Beschuldigte delinquierte bereits mehrfach (eingehend E. IV.17.4 hiervor). Aufgrund seiner strafrechtlichen Historie ist ihm eine deutlich höhere Sicherheitsgefährdung zu attestieren, als sich in der Anlasstat manifestiert hat. Insbesondere bei der zweimaligen Verurteilung wegen Raufhandels handelt es sich um ernstzunehmende Straftaten gegen Leib und Leben, mit denen der Beschuldigte ein erhebliches Gewaltpotential offenbart hat. Sie demonstrieren, dass er nicht «bloss» zu Delikten gegen das SVG, das AIG und Vermögensdelikten fähig und willens ist. Die Schwere und Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden künftigen Straftaten rechtfertigen die mit der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme einhergehenden Eingriffe in die Freiheitsrechte des Beschuldigten allemal.
Wie ausgeführt, sind die Therapieverlaufsberichte durchwegs positiv und lassen nicht darauf schliessen, dass der Beschuldigte nicht mehr massnahmebedürftig wäre; im Gegenteil. Auch die Anordnung einer ambulanten Massnahme wird nicht thematisiert. Die Entwicklung des Beschuldigten im Rahmen des aktuellen Settings bzw. der stationären therapeutischen Massnahme ist positiv und es sind Fortschritte zu verzeichnen. Allerdings haben diese (noch) nicht zu einer Reduktion des Rückfallrisikos geführt; diese bleibt unverändert im mittleren bis hohen Bereich. Insofern sind die Entwicklungen des Beschuldigten noch nicht nachhaltig und erprobt. Die vorgesehenen Vollzugslockerungen dürften zudem dem Bedürfnis des Beschuldigten entgegenkommen, mehr Zeit mit seiner Familie verbringen zu können. In diesem Zusammenhang ist auch auf die beantragten Vollzugslockerungen (begleitete und gesicherte Ausgänge) zu verweisen, die die Anordnung einer stationären Massnahme zusätzlich als zumutbar erscheinen lässt. Diese sind stimmig zu den Ausführungen von Dr. med. H.________, wonach sich längerfristig die indizierte psychiatrische und suchttherapeutische (abstinenzorientiere) Behandlung nur bei verlässlicher, konstruktiver und zielorientierter Mitarbeit des Beschuldigten erfolgsversprechend durchführen lasse (pag. 1145).
Obschon der mit der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme verbundene Freiheitsentzug einen sehr schweren Eingriff in das Leben und die Freiheitsrechte des Beschuldigten darstellt, ist er mit Blick auf das hohe Behandlungsbedürfnis und der mittleren bis hohen Rückfallgefahr sowie zu Sicherungszwecken verhältnismässig im engeren Sinne resp. zumutbar im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB.
19.8 Fazit
Sämtliche Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB sind erfüllt, weshalb eine solche anzuordnen ist.
19.9 Möglichkeit des Vollzugs
Der Beschuldigte befindet sich bereits seit dem 28. August 2023 im vorzeitigen Massnahmenvollzug in der JVA Q.________(Ortschaft). Somit steht eine geeignete Einrichtung für den Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB zur Verfügung und die Massnahme kann vollzogen werden.
20. Dauer der Massnahme
Bereits im Gutachten vom 20. Februar 2023 führte der Gutachter aus, bei einem derart komplexen und chronifizierten psychischen Störungsbild, wie es beim Beschuldigten vorliege, müsse erfahrungsgemäss mit einer langen, mehrjährigen Behandlungsdauer gerechnet werden (pag. 1142).
Oberinstanzlich bestätigte Dr. med. H.________ diese Einschätzung. Er führte aus, zunächst seien dringende Vollzugsöffnungen angezeigt. Es werde vom Verlauf dieser Lockerungs- und Belastungserprobung abhängen, wie weit die Behandlungsplanung erstmals auf fünf Jahre fokussiert bleibe oder ob es, was er für nicht ganz ausgeschlossen halte, zu problematischen und vielleicht auch risikoträchtigen Situationen komme. Beim Beschuldigten seien Entwicklungsnachreifungspotentiale vorhanden (pag. 1980 Z. 38 ff.). Der Beschuldigte überschätze sich in seiner Vater- und Ehemannkompetenz, zukünftig immer angemessen mit Konflikt- und Belastungssituationen umzugehen. Er habe damit im Tatvorfeld auch schlecht umgehen können. Das erfordere intensives und auch mehrjähriges Training unter halboffenen und später vielleicht auch teilstationären Bedingungen mit dem Ziel, in einigen Jahren ein Wohn- und Arbeitsexternat vorzubereiten, was die Vorstufe zu einer bedingten Entlassung sei. Der Beschuldigte sei erst nach anderthalb Jahren ein Kandidat für Vollzugsöffnungen (pag. 1980 Z. 38 ff.; pag. 1981 Z. 1 ff.). Der Gutachter wies zudem darauf hin, dass der Beschuldigte – wenn überhaupt – ein begrenztes Repertoire an adäquaten sprachlichen Ausdrucksmöglichkeiten habe, um innerseelische Zustände und Befindlichkeiten adäquat zum Ausdruck zu bringen. Auch die Fähigkeit der Introspektion, des Perspektivenwechsels und die Mentalisierungsfähigkeit seien eingeschränkt (pag. 1979 Z. 31 ff.). Die festgestellte niedrige Intelligenz im Grenzbereich zu leichten Intelligenzminderung erschwere die psychotherapeutische und mit sprachlichen Mitteln vorgenommene Bearbeitung der Lebensgeschichte (pag. 1977 Z. 11 f.). Somit ist noch mit einem mehrjährigen Therapieverlauf zu rechnen, bevor das Rückfallrisiko nachhaltig gesenkt werden kann.
Weil nicht damit zu rechnen ist, dass das Rückfallrisiko des Beschuldigten innerhalb der fünfjährigen Höchstdauer hinreichend gesenkt werden kann, ist eine zeitliche Beschränkung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB nicht angezeigt.
21. Fazit
Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der Massnahme aufgeschoben.
Es wird festgestellt, dass die Massnahme am 28. August 2023 vorzeitig angetreten worden ist.
VI. Landesverweisung
22. Rechtliche Grundlagen
Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a und e StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen versuchter vorsätzlicher Tötung oder unrechtmässigem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung ist damit grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3) und muss entsprechend den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E.1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.2).
Das Gericht kann ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und kumulativ die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.2; je mit Hinweisen).
Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 3.1 und E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 5.2.3; 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023
E. 2.2.3).
Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. Wird ein Kind deshalb faktisch gezwungen die Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Zielland treffen könnte, wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4 und 5.5.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_577/2022 vom 18. März 2024 E. 1.2.3; 6B_225/2023 vom 7. Juli 2023 E. 1.3.6; 6B_783/2021 vom 12. April 2023 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Kinder, die bereits die Schule besuchen, befinden sich nicht mehr im anpassungsfähigen Alter im engeren Sinne (Urteile des Bundesgerichts 2C_34/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 6.4; 6B_783/2021 vom 12. April 2023 E. 1.4.3; 2C_1053/2022 vom 9. März 2023 E. 3.5.3; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung erachtet auch für schulpflichtige Kinder einen Umzug in die Heimat zusammen mit den Eltern oder einem Elternteil als zumutbar, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteile des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.4.; 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.4.2.; 7B_267/2022 vom 13. Mai 2024 E. 7.2 mit Hinweisen). Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.6; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.2; 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.3.2). Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3).
Im Weiteren wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1594 ff., S. 67 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
23. Erwägungen der Kammer
23.1 Ausländereigenschaft und Vorliegen einer Katalogtat
Als AP.________ (Nationalität) Staatsbürger ist der Beschuldigte ein Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Er wird mit vorliegendem Urteil u.a. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sowie unrechtmässigem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe und damit wegen mehrerer Katalogtaten im Sinne von Art. 66a
Abs.
1 lit. a und e StGB schuldig gesprochen. Folglich ist er grundsätzlich des Landes zu verweisen. Zu prüfen bleibt, ob aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a
Abs. 2 StGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist.
23.2 Härtefallprüfung
23.2.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz
Der Beschuldigte ist am ________ in AB.________(Land) geboren. Er reiste am ________ im Alter von sechs Jahren mit seinen Eltern in die Schweiz ein (pag. 846; pag. 1879) und absolvierte die obligatorische Schulzeit (pag. 370; pag. 714 Z. 29 ff.). Er hält sich seit nunmehr 29 Jahren in der Schweiz auf, wobei er sich seit dem 10. November 2022 und damit seit rund drei Jahren ununterbrochen in Haft bzw. seit 28. August 2023 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet (pag. 11 ff.). Die Aufenthaltsbewilligung B ist am 16. Juni 2021 abgelaufen und das Verlängerungsverfahren pendent (pag. 1879).
Der Beschuldigte ist somit zwar nicht in der Schweiz geboren, verbrachte aber einen wesentlichen Teil seiner prägenden Kindheit sowie seine Jugendzeit, die obligatorische Schulzeit und sein bisheriges Erwachsenenleben in der Schweiz. Die vergleichsweise lange (reguläre) Aufenthaltsdauer von 26 Jahren in der Schweiz spricht vorliegend für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls.
23.2.2 Familiäre Situation und Art. 8 EMRK
Der Beschuldigte und seine Ehefrau heirateten am BC.________ in AB.________(Land) (pag. 1951 Z. 1). Im Rahmen des Familiennachzugs reiste die Ehefrau am 20. Mai 2020 in die Schweiz und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B (pag. 445; pag. 1227; pag. 1948 Z. 1). Die beiden haben einen gemeinsamen Sohn (geb. AZ.________), der neben der Staatsbürgerschaft von AB.________(Land) ebenfalls die Aufenthaltsbewilligung B besitzt (pag. 371; pag. 390 Z. 36; pag. 1879; vgl. auch pag. 1651; pag. 1947 Z. 43). Bevor er verhaftet wurde, lebte der Beschuldigte mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn in einer Wohnung (pag. 371). Gemäss Führungsbericht und Therapieverlaufsbericht, beide datierend vom 30. April 2025, besteht täglich ein telefonischer Kontakt zwischen den Eheleuten und der Beschuldigte erhält regelmässigen Besuch von seiner Ehefrau und dem Sohn. Die Besuche finden entsprechend den Angaben des Beschuldigten drei Mal pro Monat während eineinhalb Stunden statt. Zudem komme die Früherzieherin ihn mit dem Sohn in der JVA besuchen, weshalb er seinen Sohn vier Mal im Monat sehe. Zur Mutter und den Brüdern bestehe telefonischer Kontakt. Seit Massnahmenantritt nahm der Beschuldigte zudem am Vater-Kind-Projekt teil und nutzte jeden der alle paar Monate stattfindenden Besuchsanlässe für ein Treffen mit seinem Sohn. Hierbei wird der Beschuldigte als liebevoller und verantwortungsvoller Vater beschrieben, er zeige sich in den Kursen sehr interessiert und informiere sich umfassend (pag. 1928; vgl. auch pag. 1948 Z. 26 ff. und Z. 32). Oberinstanzlich gab der Beschuldigte zu Protokoll, für seinen Sohn die Früherziehung, die Kita und die Logopädie organisiert zu haben (pag. 1948 Z. 21 f.; pag. 1949 Z. 27 f. und Z. 35 ff.). Hinsichtlich der finanziellen Verpflichtungen ist dem Führungsbericht zu entnehmen, dass der Beschuldigte sein Geld für Geschenke für seinen Sohn, seine Geschwister, seine Mutter und seine Frau spare (pag. 1930). Für den Lebensunterhalt seiner Ehefrau und des Sohnes kommt gemäss dem Beschuldigten die Sozialhilfe auf (pag. 1949 Z. 23).
Vor seiner Verhaftung lebte der Beschuldigte seit mehr als zwei Jahren in einer tatsächlich gelebten familiären Beziehung zu seiner Ehefrau und hat einen minderjährigen Sohn. Diese Beziehungen sind grundsätzlich vom Schutzbereich des in Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens erfasst. Zu prüfen ist somit, ob es der Ehefrau und dem Sohn ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, mit dem Beschuldigten nach AB.________(Land) überzusiedeln. Entscheidend ist hierbei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere, ob sich der Sohn im (noch) anpassungsfähigen Alter befindet, wenn die Landesverweisung vollzogen wird, und ob ihm sowie der Kindsmutter und Ehefrau dannzumal ohne Weiteres zuzumuten ist, dem Beschuldigten in sein Heimatland zu folgen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_57/2024 vom 24. Januar 2025 E. 4.3.2.). Vorliegend geht die angeordnete stationäre therapeutische Massnahme dem Vollzug der Freiheitsstrafe voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB) und der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre (Art. 59 Abs. 4 StGB). Da die Kammer eine zeitliche Beschränkung der stationären therapeutischen Massnahme als nicht zweckmässig erachtet (vgl. E. V.20 hiervor), ist für den Zeitpunkt des voraussichtlichen Vollzugs der Landesverweisung eine Dauer von fünf Jahren zu berücksichtigen.
Die Ehefrau besitzt die AQ.________ (Nationalität) Staatsbürgerschaft, ist mithin eine Landsfrau des Beschuldigten, spricht AR.________ (Sprache) und ist mit den Gegebenheiten sowie der Kultur in AB.________(Land) vertraut. Sie verfügt nicht nur über die Staatsbürgerschaft, sondern verbrachte auch – mangels anderslautender Angaben des Beschuldigten – die prägenden Kindheits- und Jugendjahre im Heimatstaat, ehe sie nach ihrer Heirat mit dem Beschuldigten vor fünf Jahren in die Schweiz kam. Ihre Mutter lebt nach wie vor in AB.________(Land), mit der sie Kontakt pflegt (pag. 1950 Z. 35 und Z. 41). Gemäss Angaben des Beschuldigten lerne sie, obwohl sie sich mit dem Sohn auf AR.________(Sprache) unterhalte, mit der Früherzieherin, mit ihm auf Deutsch zu kommunizieren und versuche, ihm das ABC beizubringen (pag. 1949 Z. 2 ff. und Z. 8 f. und Z. 20). Sie müsse auf den Sohn aufpassen, weshalb sie situationsbedingt keine Lehre machen könne. Sie sei Hausfrau und lebe vom Sozialamt (pag. 1949 Z. 15 ff. und Z. 20 und Z. 23). Auf die Frage, ob die noch nicht guten Deutschkenntnisse seiner Ehefrau der Grund seien, weshalb er die Früherziehung und Logopädie für seinen Sohn organisiert habe, sagte der Beschuldigte: «Ja, aber nicht nur» (pag. 1949 Z. 27). Im Widerspruch dazu gab er im weiteren Verlauf der Einvernahme an, dass seine Ehefrau Hochdeutsch lesen und sprechen könne, Berndeutsch lerne sie noch (pag. 1956 Z. 4 f.). Auch die sozialen Kontakte der Ehefrau des Beschuldigten bewegen sich aktuell im AO.________(Nationalität) Umfeld; sie habe Schweizer Kolleginnen aus AB.________(Land), die die Sprache sprechen würden (pag. 1955 Z. 38 und Z. 44; pag. 1956 Z. 1). Am sonstigen gesellschaftlichen Leben nehme sie nicht teil (pag. 1956 Z. 13). Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Ehefrau des Beschuldigten in den kommenden fünf Jahren die deutsche Sprache erlernen und sich weiter in der Schweiz eingliedern wird. Fraglich bleibt allerdings, ob sie die vom Beschuldigten angesprochene Lehre beginnen wird, zumal sie allein um die Erziehung und Betreuung des gemeinsamen Sohnes besorgt sein wird. Entsprechend dem Beschuldigten sei seine Mutter erwerbstätig und könne nicht immer zu ihrem Enkel schauen (pag. 1949 Z. 15 ff.). Sollte der Ehefrau eine soziale, gesellschaftliche und berufliche Integration gelingen, wäre eine Rückkehr in ihr Heimatland mit einer gewissen Härte verbunden. Sie ist jedoch – in noch ausgeprägterem Ausmass als der Beschuldigte selbst – mit der Kultur des Heimatlandes vertraut, hat sie doch bis zu ihrer Einreise in die Schweiz ihr Leben dort verbracht. An einem derart engen Bezug ändert insbesondere angesichts ihrer in AB.________(Land) lebenden Mutter und ihres Umgangs in heimatlich geprägten Kreisen ein Aufenthalt in der Schweiz von 10 Jahren (zum Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung) nichts. Die Kammer geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass es der Ehefrau des Beschuldigten ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, mit ihm zumindest für die Dauer der Landesverweisung nach AB.________(Land) überzusiedeln und ihr Eheleben mit ihm dort zu pflegen.
Der Sohn des Beschuldigten ist mittlerweile vier Jahre alt und lebt seit der Verhaftung des Beschuldigten bei seiner Mutter. Er besucht zwei Mal in der Woche eine Kita und geht in eine Spielgruppe (pag. 1948 Z. 5; pag. 1955 Z. 29). Seine Bezugspersonen seien nach Angaben des Beschuldigten seine Mutter, die Mutter des Beschuldigten, die Früherzieherin und [die Mitarbeitenden] der Logopädie, der Kita und der Spielgruppe (pag. 1948 Z. 5 f.). Die Ehefrau des Beschuldigten spreche AR.________(Sprache) mit ihm (pag. 1948 Z. 45), er selbst unterhalte sich mit ihm hauptsächlich auf Berndeutsch (pag. 1948 Z. 42). Im Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung wäre der Sohn des Beschuldigten neun Jahre alt und würde sich nicht mehr im anpassungsfähigen Alter im engeren Sinne befinden, in welchem ein Verlassen der Schweiz zusammen mit den Eltern unabhängig von den übrigen Umständen zumutbar ist. Da davon auszugehen ist, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits die Schule besuchen und ein soziales Netz in der Schweiz aufgebaut haben wird, ist eine Rückkehr mit einer Trennung vom gewohnten Umfeld und damit mit einer gewissen Härte verbunden. Aufgrund seiner Erziehung kennt der Sohn sowohl die N.________ (Sprache) Sprache als auch die Kultur und mit der Familie seiner Mutter bzw. der Grossmutter steht ein sozialer Empfangsraum bereit. Es ist davon auszugehen, dass ihm die Kultur über die Sprache und über seine Mutter sowie die Grossmutter auch während der kommenden fünf Jahre vertraut bleiben wird. Zudem wird der Sohn angesichts seines Alters noch nicht in einer Weise in der Schweiz verwurzelt sein, die ihm eine Ausreise unzumutbar machen würde. Er wird die Sprache AS.________ (Sprache) beherrschen, ist Staatsbürger von AB.________(Land) und kann Anschluss an die im Heimatland lebende, dannzumal 75-jährige Grossmutter (pag. 1950 Z. 35 f.) finden. Damit ist die Rückkehr nach AB.________(Land) auch für ihn zumutbar. Daran ändert nichts, dass er aktuell wegen des Sprechens Logopädie benötigt und seine Mutter durch eine Früherzieherin unterstützt wird (pag. 1948 Z. 1 f.). Sollte der Sohn im Zeitpunkt der Rückkehr nach AB.________(Land) noch logopädische Unterstützung benötigen, würde ihm diese auch in seinem Heimatland zur Verfügung stehen. Die medizinische Versorgungslage in AB.________(Land) hat zwischenzeitlich eine gewisse Entspannung erfahren. Im Übrigen wird die medizinische Grundversorgung in AB.________(Land) vom Staat kostenlos zur Verfügung gestellt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6/2024 vom 23. Dezember 2024 E. 5.6.1). Auch aus dem Blickwinkel von Art. 3 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention (KRK; SR 0.107) ergeben sich diesbezüglich keine weiteren Aspekte.
Im Ergebnis würde eine Landesverweisung die familiäre Beziehung des Beschuldigten zu seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn zwar tangieren. Da ihnen eine Übersiedelung nach AB.________(Land) ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, wird das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV durch eine Landesverweisung des Beschuldigten allerdings nicht berührt.
Der Beschuldigte stellt in Aussicht, dass sich seine Ehefrau vom ihm trennen und in der Schweiz bleiben würde, würde er des Landes verwiesen (pag. 1957 Z. 11 und Z. 14). Würde sich die Ehefrau des Beschuldigten – das Bleiberecht vorausgesetzt – für den Verbleib in der Schweiz mit dem gemeinsamen Sohn entscheiden, würde diese Trennung der vormaligen Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens bilden. Die entsprechende Interessensabwägung ist nachfolgend vorzunehmen (E. 23.3 hiernach). An dieser Stelle ist allerdings bereits der Hinweis angebracht, dass der Beschuldigte in Untersuchungshaft versetzt wurde, als sein Sohn eineinhalb Jahre alt war und der Beschuldigte erst zweieinhalb Jahre mit seiner Ehefrau zusammengelebt hatte. Die zum damaligen Zeitpunkt intakte Familiengemeinschaft kann vor diesem Hintergrund keinesfalls als gefestigt oder längerdauernd bezeichnet werden.
Nebst der Kernfamilie leben die Mutter und die beiden Geschwister des Beschuldigten in der Schweiz (pag. 390 Z. 36 f.). Oberinstanzlich gab der Beschuldigte an, auch Onkel, Cousins und Cousinen bzw. die Verwandtschaft würde in der Schweiz leben (pag. 1950 Z. 14). Aus den Akten ergeben sich indes keine Hinweise, wonach zwischen ihnen und dem Beschuldigten eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV besteht, weshalb diese Verhältnisse vom Schutzbereich nicht erfasst sind. Der Vater sei im Jahre 2017 nach AB.________(Land) zurückgekehrt und drei Monate nach der Verhaftung des Beschuldigten verstorben (pag. 390 Z. 43; pag. 1499 Z. 18 f.).
23.2.3 Integration in der Schweiz, Ausbildungs- und Arbeitssituation sowie finanzielle Verhältnisse
Der Beschuldigte spricht fliessend Deutsch/Schweizerdeutsch, womit ihm eine gelungene sprachliche Integration attestiert werden kann. Zu seiner Freizeit machte er nur wenige Angaben. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme wurde zur entsprechenden Frage «Familie» angegeben (pag. 371), weiter sagte der Beschuldigte aus, ins Fitness zu gehen (pag. 714 Z. 40). Somit dürfte er sich in sozialer Hinsicht überwiegend in seinem familiären Umfeld bewegen. Gemäss Vollzugsbericht vom 30. April 2025 erhält der Beschuldigte in der JVA sporadischen Besuch von einem langjährigen Freund (pag. 1928). Dieser Freund, den der Beschuldigte als seinen engsten Freund bezeichnete, erschien ebenfalls an der Berufungsverhandlung (vgl. pag. 1950 Z. 1 ff. und Z. 25). Er habe weitere Schweizer Kollegen, deren Namen wollte er jedoch nicht nennen (pag. 1950 Z. 9 und Z. 20). Der Beschuldigte bringt ausserhalb seiner familiären Bindungen und des einen Freundes keine engen Beziehungen vor, die auf eine tiefe Verwurzelung schliessen liessen. In sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht ist der Beschuldigte in der Schweiz trotz der langen Anwesenheitsdauer somit nur mässig integriert.
Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit absolvierte der Beschuldigte eine Anlehre als AT.________ (Beruf). In der Folge war er in verschiedenen Bereichen in unterschiedlichen Funktionen tätig (namentlich als AU.________ (Beruf), als AV.________ (Beruf) sowie als Mitarbeiter bei der AF.________, im Verkauf und in der Lebensmittelindustrie) und teilweise unfallbedingt arbeitsunfähig (pag. 354; pag. 370; pag. 709 Z. 29 ff.; pag. 714 Z. 29 ff. und Z. 41 ff.; pag. 824 f.; pag. 1879 f.; vgl. auch pag. 579 ff.). Obwohl der Beschuldigte seit Abschluss seiner Anlehre immer wieder erwerbstätig war und vor seiner Verhaftung als AU.________(Beruf) ein Einkommen von CHF 4'000.00 erzielte (vgl. pag. 371; pag. 826 f.), sind seine finanziellen Verhältnisse als äusserst schlecht zu bezeichnen. Davon zeugen die im Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Emmental-Oberaargau, Dienststelle P.________, vom 18. Juni 2025 ersichtlichen 116 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 177'119.60 und eine laufende Betreibung im Umfang von CHF 9'397.40 (vgl. pag. 1931 ff.) sowie die im Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Emmental-Oberaargau, Dienststelle O.________, vom 6. Juni 2025 aufgeführten 24 Verlustscheine im Betrag von CHF 55'605.63, eine Pfändung im Betrag von CHF 1'061.75 und laufende Betreibungen in der Höhe von insgesamt
CHF 14'509.00 (pag. 1911 ff.). Bei den Gläubigerinnen handelt es sich überwiegend um die öffentliche Hand sowie Kranken- und Unfallversicherungen, zudem bestehen Mietschulden für die mit seiner Ehefrau gemeinsam bewohnten Wohnung (pag. 1946 Z. 30 und Z. 33). Es mag zwar zutreffen, dass einige der Betreibungen die gleichen Forderungen betreffen, worauf der Beschuldigte oberinstanzlich hinwies (pag. 1947 Z. 1 ff.). Nichtsdestotrotz bewegt sich die Schuldenlast im sechsstelligen Bereich und ist damit als erdrückend zu bezeichnen. Weiter bezog der Beschuldigte bzw. seine Familie Sozialhilfe von März 2011 bis Dezember 2011 und von März 2019 bis September 2019 in unbekannter Höhe sowie von März 2021 bis April 2021 und von August 2021 bis November 2021 in der Höhe von
CHF 15'938.40 (pag. 847; pag. 865 f.).
Obwohl der Beschuldigte zeitweise berufstätig war und ihm die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht vorgehalten werden kann, gelang es ihm dennoch nicht, beruflich nachhaltig Fuss zu fassen. Die finanzielle Situation ist als desolat und äusserst angespannt zu bezeichnen und der Beschuldigte war zeitweise auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen. Angesichts der massiven Schuldenlast kann dies nicht allein auf die krankheitsbedingten Arbeitsausfälle des Beschuldigten zurückgeführt werden. Vor diesem Hintergrund kann trotz der teilweisen Erwerbstätigkeit nicht von einer dauerhaften und nachhaltigen wirtschaftlichen Integration des Beschuldigten in der Schweiz gesprochen werden.
23.2.4 Gesundheitszustand
Der Beschuldigte ist körperlich gesund (pag. 371; pag. 1498 Z. 4; pag. 1943 Z. 24). Zufolge Gutachten von Dr. med. H.________ vom 20. Februar 2023 leidet er jedoch an einem chronischen und komplexen psychischen Störungsbild mit einem mindestens mittelschweren Ausprägungsgrad. Namentlich liegen eine dauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung bei Status nach Posttraumatischer Belastungsstörung, ein Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ und eine dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung vor. Auch diagnostizierte der Gutachter einen schädlichen Gebrauch von Alkohol und Kokain, vom dem der Beschuldigte in beschützender Umgebung abstinent sei, und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (pag. 1135 f.).
Der Beschuldigte ist psychisch belastet. Sein gegenwärtiger Gesundheitszustand resp. Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) steht einer Landesverweisung gleichwohl nicht entgegen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist der Zugang zu psychiatrischen Einrichtungen und zu Psychiaterinnen und Psychiatern auch in AB.________(Land) gewährleistet (vgl. den Bericht «Focus AB.________(Land): Gesundheit: Psychiatrische Versorgung» vom 14. April 2023, abrufbar auf der Internetseite des Staatssekretariats für Migration www.sem.admin.ch unter der Rubrik «Herkunftsländerinformationen»). Der Beschuldigte ist weder aufgrund der diagnostizierten Störungen noch aufgrund der ausserhalb des geschützten Settings einer Haftanstalt bestehenden Suchtproblematik derart gesundheitlich angeschlagen, dass er in AB.________(Land) intensive Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung zu gewärtigen hätte. Kommt hinzu, dass sich sein Gesundheitszustand angesichts der mit vorliegendem Urteil angeordneten stationären therapeutischen Massnahme und seiner grundsätzlichen Therapiebereitschaft bis zum Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung verbessern dürfte. Da eine ärztliche Versorgung und ggf. der Bezug von Medikamenten auch in AB.________(Land) möglich sind, steht auch die gesundheitliche Situation des Beschuldigten einer Landesverweisung nicht entgegen.
23.2.5 Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie Rückfallgefahr
Die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdete bzw. missachtete der Beschuldigte in der Vergangenheit wie dargelegt (vgl. E. IV.17.4 hiervor) mehrfach. Der Beschuldigte wurde innerhalb von acht Jahren sechs Mal rechtskräftig verurteilt. Bei den Vorstrafen handelt es sich mitnichten um Bagatelldelikte; der Beschuldigte wurde zwei Mal des Raufhandels schuldig gesprochen. Er hat die Schweizer Rechtsordnung mithin bereits mehrfach missachtet, was gegen eine gelungene Integration spricht.
Beim Beschuldigten besteht gemäss gutachterlicher Einschätzung eine mittlere bis hohe Wahrscheinlichkeit einer erneuten Delinquenz im Bereich von Gewaltdelikten. Auch seien gravierendere Gewaltstraftaten aufgrund der vorherrschenden psychopathologischen Symptomatik und je nach Ausmass des Substanzkonsums und den konkreten Tatumständen nicht ausgeschlossen. Das Risiko in anderen, eher minderschweren Deliktsbereich wird als erhöht eingeschätzt (pag. 1139 f.). An dieser Einschätzung hielt Dr. med. H.________ anlässlich der Berufungsverhandlung fest (pag. 1980 Z. 10 ff.). Wenngleich die mit vorliegendem Urteil angeordnete stationäre therapeutische Massnahme betreffend diese Störungsbereiche förderlich sein dürfte, ist zu befürchten, dass der Beschuldigte auch künftig Mühe bekunden wird, sich an die Schweizerische Rechtsordnung zu halten. Dafür spricht, dass sich der Beschuldigte während des Strafverfahrens zwar reuig zeigte (pag. 410 Z. 42; pag. 1496 Z. 28 f.; pag. 1952 Z. 24 f.), es aber nicht unterliess, dem Opfer der versuchten vorsätzlichen Tötung eine Mitschuld zuzuschieben und sein eigenes Handeln zu rechtfertigen. Als Grund für den unrechtmässigen Bezug der Sozialhilfe gab er seine damalige «extreme» Spiel- und Drogensucht an und führte weiter aus, der Arbeitgeber habe ihm gesagt, er solle es dem Sozialdienst nicht melden (pag. 1496 Z. 43 und Z. 45 f.). Immerhin gab der Beschuldigte oberinstanzlich zu Protokoll, dass es «scheisse» und nicht richtig sei, was er gemacht habe (pag. 1958 Z. 45). Damit lässt der Beschuldigte insgesamt aber keine eigentliche Einsicht in das Unrecht seiner Taten erkennen. Es gibt keine Hinweise auf eine relevante, positive Persönlichkeitsentwicklung beim Beschuldigten. Entsprechend kann ihm auch keine positive Legalprognose ausgestellt werden (vgl. dazu E. V.19.5 hiervor). Angesicht seiner wiederholten, sich über mehrere Jahre erstreckenden Delinquenz kann ihm im Weiteren auch unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung der Schweizer Rechtsordnung keine gelungene Integration zugutegehalten werden.
23.2.6 Eingliederungschancen im Heimatstaat und in der Schweiz
Auf die drohende Landesverweisung angesprochen gab der Beschuldigte vor der Vorinstanz zu Protokoll, dass es fast das Todesurteil für ihn sei. Die Schweiz sei für ihn sein Land, auch wenn er den Schweizerpass nicht habe. Ebenfalls führte er aus, dass er die Sprache nicht könne (pag. 1499 Z. 14 f.). Mit der Vorinstanz handelt es sich bei dieser Aussage allerdings um eine Schutzbehauptung; oberinstanzlich gab der Beschuldigte dann zu, AR.________(Sprache) zu sprechen und sich mit seiner Ehefrau auf AR.________(Sprache) zu unterhalten (pag. 1949 Z. 12; pag. 1951 Z. 15). Weiter führte der Beschuldigte aus, vier Mal je drei bis vier Wochen in AB.________(Land) gewesen zu sein; das letzte Mal im Jahr 2018 (pag. 1950 Z. 44), was den Schluss zulässt, dass er sich einige Zeit in AB.________(Land) aufgehalten hat. Angesichts des teilweisen Aufwachsens in AB.________(Land) und der mehrmaligen Reisen sowie auch über seine Ehefrau ist der Beschuldigte mit der dortigen Kultur und den Gepflogenheiten vertraut. Dafür sprechen auch die gutachterlichen Schlussfolgerungen: Dr. med. H.________ vermochte das Verhalten des Beschuldigten mit den im AD.________(Nationalität) Kulturkreis vorherrschenden Rollenvorstellungen und Vorschriften sowie der Prägungen zu erklären (pag. 1974 Z. 24 ff.; pag. 1975 Z. 28 ff.). Vor diesem Hintergrund wirkt seine Aussage vor der Polizei, wonach er gar keinen Bezug zu AB.________(Land) habe (pag. 390 Z. 40), vorgeschoben und damit nicht glaubhaft. Ebenso wenig nachvollziehbar ist seine Angabe, wonach er gar keinen Kontakt zu Personen in AB.________(Land) habe (pag. 1950 Z. 31). Immerhin heiratete der Beschuldigte in AB.________(Land) eine Landsfrau. Würde keinerlei Kontakt in das Heimatland bestehen, stellte sich unweigerlich die Frage nach dem Zustandekommen dieser Ehe. Augenfällig sind ferner die Versuche des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme, seine Beziehung zu seinem Heimatland zu relativeren (Die Ehe sei in AB.________(Land) geschlossen worden, damit es mit den Formularen nicht kompliziert werde. Er wisse nicht, wie es laufe [pag. 1951 Z. 5 ff.]; Er wisse nicht zu 100%, wie es mit der Bestattung genau gehe. Der Vater habe immer gesagt, wenn er sterbe, dann sei er der älteste Sohn und müsse das machen [pag. 1956 Z. 43 f.]). So konnte er immerhin eine Kremation in AB.________(Land) erläutern (pag. 1956 Z. Z. 38 ff.). Obwohl in AB.________(Land) keine Verwandten oder Bekannten des Beschuldigten leben (pag. 390 Z. 43; pag. 1499 Z. 20; pag. 1950 Z. 28), ist von einem sozialen Empfangsraum auszugehen, befindet sich mindestens die Mutter seiner Ehefrau in AB.________(Land). Insofern besteht ein soziales Netzwerk, auf das der Beschuldigte im Falle einer Eingliederung zurückgreifen kann. In beruflicher Hinsicht sind seine abgeschlossene Anlehre und die bisherigen vielseitigen Arbeitserfahrungen von Vorteil, um Fuss zu fassen. Ein (allenfalls) günstigeres wirtschaftliches Fortkommen in der Schweiz vermag einen Verbleib hier nicht zu begründen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.6.3; 6B_523/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.5.4; 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.5.3; je mit Hinweis). Eine Wiedereingliederung in AB.________(Land) wird nach seinem knapp 30-jährigen Aufenthalt in der Schweiz zwar mit Schwierigkeiten verbunden sein, ist aber dennoch möglich. Der Beschuldigte ist in AB.________(Land) geboren und hat einen Teil seiner Kindheit dort verbracht, beherrscht eine der Landessprachen, AS.________(Sprache) – gemäss seiner Aussage jedenfalls mündlich (pag. 1951 Z. 15) –, und ist mit der Kultur vertraut. Der Einwand des Beschuldigten, dass er die Hauptsprache BA.________ nicht spreche und lesen könne (pag. 1951 Z. 15 ff.), ist insofern unbehelflich. In den Bereichen, in denen der Beschuldigte Berufserfahrung aufweist, gibt es eine Vielzahl von Tätigkeiten, für die er nicht in N.________ (Sprache) Sprache lesen oder schreiben können muss. Nach dem Gesagten wird es dem Beschuldigten zweifellos gelingen, sich wieder in AB.________(Land) niederzulassen.
Eine Wiedereingliederung in der Schweiz ist grundsätzlich ebenfalls möglich und im bisherigen Mass zu erwarten. Der Beschuldigte ging – jedenfalls zeitweise – einer Arbeit nach und seine Ehefrau, sein Sohn, seine Mutter, seine Geschwister sowie Onkel, Tanten und Cousins leben in der Schweiz. Ob sich der Beschuldigte in der Schweiz dauerhaft und nachhaltig wirtschaftlich integrieren könnte, ist aufgrund der prekären finanziellen Verhältnisse allerdings zu bezweifeln. Eine langfristige finanzielle Selbständigkeit der Familie würde voraussetzen, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau ein Einkommen erzielten, das neben der Deckung der Lebenskosten eine Schuldensanierung ermöglichte.
23.2.7 Gesamtwürdigung
Im Ergebnis hat der Beschuldigte ein grosses Interesse am Verbleib in der Schweiz, welches sich vor allem auf die lange Anwesenheitsdauer, seine sprachliche Integration, die teilweise Erwerbstätigkeit sowie seine familiäre Situation stützt. Dieses Interesse relativiert sich allerdings durch die – angesichts der langen Aufenthaltsdauer – nur mässig gelungene soziale und misslungene wirtschaftliche Integration, die intakten Wiedereingliederungsaussichten bei einer Rückkehr nach AB.________(Land) sowie durch den Umstand, dass eine Landesverweisung seine familiären Beziehungen zwar tangieren, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV jedoch nicht berührt würde. Zudem hat der Beschuldigte eine Vielzahl von Delikten, darunter auch mehrere Vergehen, begangen, womit er eine hartnäckige Unbelehrbarkeit der Schweizer Rechtsordnung gegenüber offenbart. Der Gesundheitszustand des Beschuldigten steht einer Rückkehr nach AB.________(Land) ebenfalls nicht im Wege.
In Würdigung sämtlicher Umstände stellt die Landesverweisung für den Beschuldigten zwar eine persönliche Härte, aber keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dar.
23.3 Interessenabwägung
Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt grundsätzlich mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Selbst wenn ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK vorliegen würde oder die Voraussetzungen eines Härtefalls nach Art. 66a Abs. 2 erfüllt wären, erwiese sich die Landesverweisung – wie hiernach dargelegt – als verhältnismässig.
Die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz ergeben sich weitgehend aus den voranstehenden Ausführungen zur Härtefallprüfung. Wie aus diesen Erwägungen hervorgeht, hat der Beschuldigte ein nachvollziehbares Interesse, in der Schweiz zu bleiben. Dabei fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte seit (regulär) 26 Jahren in der Schweiz lebt, sprachlich integriert ist, teilweise erwerbstätig war und vor seiner Verhaftung mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn zusammenlebte. Die Härte einer Landesverweisung relativiert sich insofern, als es dem Beschuldigten trotz der langen Anwesenheitsdauer nicht gelungen ist, sich in sozialer Hinsicht zu integrieren und er durch seine wiederholte Delinquenz die Schweizerische Rechtsordnung missachtete. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte – obgleich er auch erwerbstätig war – in prekären finanziellen Verhältnissen lebt, auf Sozialhilfe angewiesen war und hoch verschuldet ist. Die Interessen des Beschuldigten am Verbleib der Schweiz relativieren sich zudem durch die intakten Wiedereingliederungsmöglichkeiten in AB.________(Land). Der Beschuldigte verfügt über eine Anlehre sowie über mehrere Jahre Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen und Funktionen, die ihm auch in AB.________(Land) zugute kommen werden. Bis zu seinem sechsten Lebensjahr lebte er in seinem Heimatstaat, er spricht AR.________(Sprache) und ist mit den sozialen sowie kulturellen Gepflogenheiten vertraut. Mit der Mutter der Ehefrau steht zudem ein sozialer Empfangsraum zur Verfügung. Der Ehefrau als AQ.________(Nationalität) Staatsbürgerin mit einem vorhandenen sozialen Netzwerk in AB.________(Land) ist es ohne weiteres möglich bzw. zumutbar, ihr Familienleben mit dem Beschuldigten für die beschränkte Zeit der Landesverweisung in AB.________(Land) zu gestalten. Gleiches gilt für den gemeinsamen Sohn, dem angesichts der ihm vermittelten AO.________(Nationalität) Sprache und Kultur sowie Gepflogenheiten die Rückkehr nach AB.________(Land) zumutbar ist. Unter Berücksichtigung all dieser Elemente ist es dem Beschuldigten zumutbar, die Schweiz zu verlassen und nach AB.________(Land) zurückzukehren. Auch die gesundheitliche Situation des Beschuldigten steht dem nicht entgegen.
Würde sich die Ehefrau für einen Verbleib in der Schweiz mit dem gemeinsamen Sohn entscheiden, käme dies einem Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens gleich. Die Trennung der leiblichen, verheirateten Eltern liegt nicht im Interesse des Kindeswohls. Demnach hätte der gemeinsame Sohn während der Dauer von 10 Jahren einen eingeschränkten Kontakt zu seinem Vater. Zwar würde das Kindeswohl durch die Massnahme klar tangiert, jedoch ist dies stark zu relativieren. Einerseits hat der Beschuldigte das Kindeswohl insoweit selbst gefährdet, als er sämtliche vorliegend beurteilten Delikte und insbesondere auch die versuchte vorsätzliche Tötung nach der Geburt seines Sohnes beging. Andererseits wird der Sohn bis zum Ende der stationären therapeutischen Massnahme nicht mit dem Beschuldigten, sondern bei seiner Mutter leben. Die Ehefrau des Beschuldigten übernimmt bereits im Urteilszeitpunkt ungleichmässig mehr Verantwortung für die Familiengemeinschaft als der Beschuldigte. Er leistet und wird auch künftig keine unentbehrlichen Beiträge zum Bestand dieser Gemeinschaft leisten, die bei einer Landesverweisung entfallen und die übrigen Familienmitglieder vor signifikante, kaum überwindbare Probleme stellen würden oder gar eine Gefährdung für deren Wohlergehen nach sich ziehen könnten. Der Sohn des Beschuldigten war im Zeitpunkt der Verhaftung eineinhalb Jahre alt. Obwohl der Beschuldigte angab, vor seiner Inhaftierung auf seinen Sohn aufgepasst zu haben und mit ihm spazieren gegangen zu sein (pag. 1948 Z. 10 ff.), erlebte das Kind das Eheleben seiner Eltern und deren elterliche Verantwortung aufgrund seines Alters nicht bewusst. Insofern sind die oberinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten, wonach ihn sein Sohn nach seiner Verhaftung in den Zimmern gesucht habe und es seither für ihn ein Schock gewesen sei (pag. 1948 Z. 16 ff.), in Zweifel zu ziehen. Seit der Inhaftierung lebt er getrennt von seinem Vater. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs sämtliche Möglichkeiten der Beziehungspflege zu seiner Ehefrau und dem Sohn nutzt und gewisse organisatorische Aufgaben übernimmt. Das für ein Familienleben übliche Umfeld ist vorliegend nicht gegeben und selbst im Falle von Lockerungen des Massnahmenvollzugs wird die räumliche Trennung von Vater und Sohn bleiben. Bis zu seiner Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme wird der Beschuldigte keine tiefgreifendere Nähe zu seinem Sohn aufbauen können, als sie im Urteilszeitpunkt besteht. Die Bezugsperson des Sohnes wird die Ehefrau des Beschuldigten bleiben. Hinzu kommt, dass die Ehefrau und der Sohn des Beschuldigten finanziell von der öffentlichen Hand abhängig sind und der Beschuldigte seinen finanziellen Verpflichtungen lediglich mit Geschenken nachkommt. Entsprechend würde eine Landesverweisung zwar eine Beeinträchtigung des Kindeswohls bedeuten, aber keine Gefährdung für das Wohlergehen des Sohnes nach sich ziehen. Eine angemessene Betreuung wäre durch die Mutter und die Grossmutter in der Schweiz gewährleistet. Der Ehefrau und dem Sohn stünde es frei, den Kontakt zum Beschuldigten durch technische Kommunikationsmittel oder Besuche aufrechtzuerhalten. Selbst bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern bedarf es ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt (Urteile des Bundesgerichts 6B_527/2024, 6B_552/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.8; 6B_625/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 3.1.4; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.4; je mit Hinweisen). Eine intakte familiäre Beziehung zu einem Kind und dessen Vater am Aufenthaltsort bildet nach der Rechtsprechung kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung. Vielmehr erlaubt die EMRK auch unter diesen Umständen einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens, wenn sich dieser als «notwendig» im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweist. Nichts anderes ergibt sich aus der UN-Kinderrechtskonvention, die keine über die EMRK bzw. die Bundesverfassung hinausgehenden Ansprüche vermittelt (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2). Angesichts der familiären Situation des Beschuldigten sind keine in dieser Konstellation erforderlichen ausserordentlichen Umstände erkennbar, die das öffentliche Interesse an der Landesverweisung zu überwiegen vermöchten. Die Kammer ist sich der einschneidenden Konsequenzen einer Landesverweisung für den Beschuldigten, seiner Ehefrau und den gemeinsamen Sohn bewusst. Jedoch hat der Beschuldigte bereits im Tatzeitraum als Ehemann und Vater Verantwortung für die Familie getragen und deren Bestand durch sein Handeln mutwillig aufs Spiel gesetzt.
Dies gilt umso mehr angesichts der erheblichen und bedeutenden öffentlichen Interessen an der Landesverweisung des Beschuldigten. Mit der versuchten vorsätzlichen Tötung hat der Beschuldigte gegen Leib und Leben, mithin das höchste Rechtsgut der hiesigen Rechtsordnung, verstossen. Dafür erachtete die Kammer eine mehrjährige Strafe als angemessen (vgl. E. III.12 hiervor). Hinzu kommt der Schuldspruch wegen unrechtmässigem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe. Obwohl der Schutzzweck der Norm das Vermögen umfasst, richtete sich die strafbare Handlung immerhin gegen jene Institution, die dem Beschuldigten und seiner Familie finanziell Unterstützung in einer vermeintlichen Notlage bot. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und mehr («Zweijahresregel») zudem ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.7). Ausserordentliche Umstände, aufgrund derer die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz schwerer zu gewichten wären, als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung, liegen keine vor. Zwar zeigte sich der Beschuldigte wie ausgeführt reuig, gleichzeitig wies er dem Straf- und Zivilkläger eine Mitschuld an der Tat zu und versuchte den unrechtmässigen Sozialhilfebezug mit seiner Sucht und einer Anweisung seines Vorgesetzten bei der AF.________ zu erklären, was die Einsicht in das Unrecht der Taten vermissen lässt. Wie bereits erwogen, kann dem Beschuldigten keine günstige Legalprognose gestellt werden. Der Beschuldigte griff den ihm gänzlich unbekannten Straf- und Zivilkläger völlig unvermittelt und überraschend mit einer gezogenen Machete an und schlug einmal gegen dessen Kopf- und Oberkörperbereich. Dieses Vorgehen zeugt von einer massiven Geringschätzung menschlichen Lebens. Dass der Tod des Straf- und Zivilklägers ausblieb, ist dessen Abwehrreaktion und dem Zufall zuzuschreiben. Die Tatbegehung im Rahmen der versuchten vorsätzlichen Tötung verdeutlicht die Gefährlichkeit des Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit. Nicht zuletzt manifestierte der Beschuldigte mit seiner wiederholten Delinquenz einen fehlenden Respekt gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Insbesondere die Vorstrafen wegen Raufhandels liefern Anhaltspunkte dafür, dass er sich bereits in der Vergangenheit bei anderen Gelegenheiten gewalttätig zeigte. Bei der versuchten vorsätzlichen Tötung handelt es sich somit – anders als sich der Sachverhalt im Urteil des Bundesgerichts 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.8.2. präsentierte – nicht um einen isolierten Vorfall. Vielmehr erreicht die Delinquenz des Beschuldigten eine neue Dimension und insofern auch eine Aggravation. Mit der angeordneten stationären therapeutischen Massnahme soll der gutachterlich festgestellten mittleren bis hohen Rückfallgefahr für Gewaltdelikte zwar begegnet werden. Es genügt allerdings bereits ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko für eine aufenthaltsbeendende Massnahme, sofern dieses Risiko – wie im vorliegenden Fall – eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter beschlägt (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.8.2; 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.5.2; 6B_1146/2018 vom 8. November 2019 E. 6.3.2 und 6.3.3). Die Anlasstaten, die wiederholte Delinquenz sowie die mangelnde Einsicht lassen auf eine fortwährende Rückfallgefahr schliessen. Im Ergebnis vermögen die persönlichen Interessen des Beschuldigten dieses öffentliche Interesse nicht zu überwiegen. Es ist folglich die Landesverweisung anzuordnen.
23.4 Vollzugshindernisse
Das SEM hielt im Bericht vom 19. Mai 2025 fest, dass keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse bestünden, die einer Rückkehr des Beschuldigten nach AB.________(Land) entgegenstehen könnten. Gestützt auf das Migrationsabkommen mit AB.________(Land) seien für die Organisation der Ausreise sämtliche Vollzugsstufen möglich (pag. 1899 f.). Ein definitives Vollzugshindernis, das der Anordnung der Landesverweisung entgegenstünde, ist nicht ersichtlich und wurde von Seiten der Verteidigung auch nicht geltend gemacht.
23.5 Zwischenfazit
Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a und e StGB des Landes zu verweisen.
23.6 Dauer der Landesverweisung
Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt fünf bis fünfzehn Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Sie ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen und muss verhältnismässig sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1301/2023 vom 11. März 2024 E. 4.3).
Vorliegend wird der Beschuldigte u.a. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und unrechtmässigem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe schuldig erklärt und vor oberer Instanz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren und acht Monaten verurteilt. Vor dem Hintergrund der Schwere der Taten, insbesondere der versuchten vorsätzlichen Tötung, erscheint der Kammer die Mindestdauer von fünf Jahren als zu kurz. Angesichts der konkreten Anlassdelikte, der Höhe der hierfür ausgefällten Strafen, des mittelschweren Verschuldens des Beschuldigten im Zusammenhang mit der versuchten vorsätzlichen Tötung und der von ihm ausgehendenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erachtet die Kammer eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren angemessen. Da allerdings das Verschlechterungsverbot zu beachten ist, bleibt es bei der vorinstanzlich festgesetzten Dauer von 10 Jahren.
23.7 Fazit
Der Beschuldigte ist für 10 Jahre des Landes zu verweisen.
VII. Kosten und Entschädigung
24. Verfahrenskosten
24.1 Erstinstanzliches Verfahren
Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten nach Art. 422 Abs. 1 StPO werden grundsätzlich vom Kanton getragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wurde die beschuldigte Person verurteilt, trägt sie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 63'500.10 sind zufolge Verurteilungen durch den Beschuldigten zu tragen.
24.2 Oberinstanzliches Verfahren
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 9'142.00 (Gebühren: CHF 6'000.00; Auslagen: CHF 3'082.00 [Entschädigung Gutachter] und CHF 60.00 [Zeugengeld]) bestimmt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 lit. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und sind zufolge vollumfänglichen Unterliegens sowie des teilweisen Berufungsrückzuges durch den Beschuldigten zu tragen.
25. Amtliche Entschädigung
25.1 Theoretische Grundlagen
Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Im Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchem Urteile eines Kollegialgerichts des Regionalgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 2'000.00 bis maximal CHF 50'000.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. c der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]).
25.2 Erstinstanzliches Verfahren
Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt C.________ für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 23'261.10, was unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
Der Beschuldigte hat infolge Verurteilung dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt C.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 23'261.10 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
25.3 Oberinstanzliches Verfahren
Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwalt C.________ gestützt auf die Honorarnote vom 24. Juni 2025 eine amtliche Entschädigung von CHF 10'314.90 (pag. 1991 ff.).
Nachfolgende Positionen geben zu Bemerkungen Anlass:
23.06.2025: Der geltend gemachte Aufwand von 345 Minuten bzw. 5.75 Stunden für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung ist nicht angemessen, zumal Rechtsanwalt C.________ den Beschuldigten bereits im Vorverfahren vertreten hat und die neu zu den Akten erkannten Unterlagen überschaubar waren. Hierfür erscheint eine Kürzung um 3.25 Stunden auf 2.5 Stunden angezeigt.
14./28.06.2024, 01.07.2024: Für das Studium des erstinstanzlichen Urteils, das Studium der Akten und Rechtsabklärungen im Zusammenhang mit der Berufungserklärung wurde ein Aufwand von 195 Minuten bzw. 3.25 Stunden geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint angesichts dessen, dass die Berufung u.a. aufgrund des beantragten Wechsels der Verteidigung vollumfänglich erfolgte (vgl. pag. 1639), überhöht. Angemessen ist ein Aufwand von 1.5 Stunden, woraus eine Kürzung von 1.75 Stunden resultiert.
22./27.02.2024, 18./19.03.2024, 25.04.2024, 12.06.2024, 16./19.08.2024, 03.09.2024, 02./07./30.10.2024, 28.03.2025, 26.05.2025, 18.06.2025: Der Aufwand für den Kontakt mit dem Beschuldigten in Form von Telefonaten und Besuchen von 355 Minuten bzw. 5.91 Stunden ist um zwei Stunden auf als angemessen erachtete 3.91 Stunden zu kürzen.
24.06.2025: Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung werden 7 Stunden (effektive Dauer) vergütet (pag. 1936; pag. 1984). Der geltend gemachte Aufwand von 480 Minuten bzw. 8 Stunden ist um eine Stunde zu kürzen.
Der mehrfach geltend gemachte Aufwand für Schreiben an die Gerichte und die Klientschaft ist Kanzleiarbeit, die bereits im Stundenansatz enthalten ist. Dieser zu viel geltend gemachte Aufwand wird pauschal um eine Stunde gekürzt.
Nach dem Gesagten wird der von Rechtsanwalt C.________ fakturierte Aufwand von 44.25 Stunden um neun Stunden auf 35.25 Stunden gekürzt, entsprechend
CHF 7'050.00.
Gemäss Ziff. 2 des Kreisschreibens des Obergerichts des Kantons Bern vom
20. Januar 2025 betreffend die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte wird für eine Reisezeit ab einer Stunde eine Entschädigung von
CHF 75.00 ausgerichtet. Für die Reise von Langenthal nach Bern und zurück ist deshalb die Reisezeit für die oberinstanzliche Verhandlung vom 24. Juni 2025 und die mündliche Urteilseröffnung vom 26. Juni 2025 je mit CHF 75.00 zu entschädigen, weshalb der hierfür geltend gemachte Betrag von insgesamt CHF 300.00 (2 x CHF 150.00) um CHF 150.00 zu kürzen ist.
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 8'206.95. Für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt C.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 8'206.95 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
25.4 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers
Rechtsanwältin E.________ machte für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers im oberinstanzlichen Verfahren gemäss Honorarnote vom 20. Juni 2025 eine Entschädigung von CHF 5'150.05 geltend (pag. 1995 ff.). Diese gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Hinzu kommt der effektive Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung sowie der mündlichen Urteilseröffnung im Umfang von acht Stunden (pag. 1936; pag. 1984 f.).
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers im oberinstanzlichen Verfahren mit
CHF 6'922.85. Für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin E.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 6'922.85 zurückzuzahlen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 4 StPO).
VIII. Verfügungen
26. SIS-Ausschreibung
26.1 Rechtliche Grundlagen
Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaatsangehörigen zwingend auch darüber befinden, ob diese im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Das beurteilt sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend: SIS-Verordnung-Grenze).
Im SIS können nur Drittstaatsangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fallen Personen, die weder EU-Bürger noch Angehörige eines Drittstaats sind, der aufgrund von Übereinkommen zwischen der EU resp. der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit der Bürger der EU gleichwertige Freizügigkeit geniessen (Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze). Die Ausschreibung im SIS bedingt, dass die Ausschreibungsvoraussetzungen der Art. 21 und Art. 24 SIS-Verordnung-Grenze erfüllt sind. Die Ausschreibung muss auf einer nationalen Ausschreibung beruhen, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht. Diese Entscheidung hat auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu erfolgen. Im Rahmen dieser Bewertung ist insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze; BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.7.2). Das ist insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze). Erforderlich ist weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch ein Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Vielmehr genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht; damit wird dem in Art. 21 SIS-Verordnung-Grenze verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es wird nicht verlangt, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Es steht einer Ausschreibung im SIS daher nicht entgegen, wenn bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_213/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 2.6.2). Ebenso wenig ist die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat erforderlich. Es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8).
26.2 Erwägungen der Kammer
Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von AB.________(Land) und verfügt über keine Aufenthaltsbewilligung eines Mitgliedstaats der EU oder EFTA. Er ist damit ein Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze. Er wird mit vorliegendem Urteil u.a. der versuchten vorsätzlichen Tötung und des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und acht Monaten verurteilt sowie für 10 Jahre des Landes verwiesen. Insofern liegen eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht, und Anlasstaten im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 lit. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze vor. Die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze ergibt sich ohne Weiteres aus den vorliegenden Verurteilungen, der Vorstrafen wegen Raufhandels wie auch aus der von Dr. med. H.________ mit Gutachten vom 20. Februar 2023 dem Beschuldigten attestierten mittleren bis hohen Rückfallgefahr für erneute Gewaltstraftaten (eingehend dazu E. V.19.5 hiervor). Eine Ausschreibung im SIS erweist sich daher als verhältnismässig.
Die Ausschreibungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 21 und Art. 24 SIS-Verordnung-Grenze sind erfüllt.
26.3 Fazit
Es ist die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im SIS anzuordnen.
27. Vorzeitiger Massnahmenvollzug
Der Beschuldigte geht in den vorzeitigen Massnahmenvollzug zurück.
28. Weitere Verfügungen
Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.
IX. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom
21. Februar 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum von Kokain), angeblich mehrfach begangen von ca. 30. September 2020 bis 20. Februar 2021 ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde.
A.________ der Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung, begangen am 23. März 2022 in J.________(Ortschaft), schuldig erklärt wurde.
A.________ in Anwendung von Art. 106 StGB i.V.m. Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 verurteilt wurde, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage.
Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt C.________ im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 23'261.10 bestimmt wurde, wobei der Kanton Bern Rechtsanwalt C.________ mit CHF 23'261.10 entschädigt hat.
Im Zivilpunkt beschlossen wurde:
In Anbetracht der unzureichenden Begründung und Bezifferung wird die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers D.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 9. September 2021 in I.________(Ortschaft) zum Nachteil von D.________;
des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, begangen von
1. August 2021 bis 30. November 2021 in J.________(Ortschaft) und K.________(Ortschaft) zum Nachteil des Sozialdienstes Region L.________(Ortschaft);
der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum von Kokain), mehrfach begangen vom 21. Februar 2021 bis 10. November 2022 in J.________(Ortschaft) und M.________(Ortschaft)
und gestützt auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. 1. und 2. hiervor sowie den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss I. Ziff. 2. hiervor
und in Anwendung der Artikel
19 Abs. 2, 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. a und e, 111 i.V.m. 22 Abs. 1, 148a
Abs. 1, 333 StGB
97 Abs. 1 lit. b SVG
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 8 Monaten.
Die Polizei- und Untersuchungshaft von 292 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.
Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet.
Der Vollzug der Massnahme geht der Freiheitsstrafe voraus.
Es wird festgestellt, dass die Massnahme am 28. August 2023 vorzeitig angetreten worden ist.
Zu einer Landesverweisung von 10 Jahren.
Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 63'500.10.
Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 9'142.00 (inkl. Auslagen).
III.
1. A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt C.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 23'261.10 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt C.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 8'206.95.
A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt C.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 8'206.95 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von D.________, Rechtsanwältin E.________, wird für das oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'922.85.
A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin E.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 6'922.85 zurückzuzahlen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 4 StPO).
IV.
Weiter wird verfügt:
A.________ geht in den vorzeitigen Massnahmenvollzug zurück.
Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige-rung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. c und h DNA-Profil-Gesetz).
4. Mündlich eröffnet und begründet:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt C.________
- dem Straf- und Zivilkläger, a.v.d. Rechtsanwältin E.________
- der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt C.________
- dem Straf- und Zivilkläger, a.v.d. Rechtsanwältin E.________
- der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv sofort, vorab per Fax; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- der Justizvollzugsanstalt Q.________(Ortschaft) (nur Dispositiv sofort, vorab per Fax)
- dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 26. Juni 2025
(Ausfertigung: 30. September 2025)
Im Namen der 2. Strafkammer
Die Präsidentin:
Oberrichterin Friederich Hörr
Die Gerichtsschreiberin:
Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
SK 24 267
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 431 StPOart. 431 CPPart. 431 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
6B_129/2024
6B_1018/2021
6B_1202/2021
6B_1302/2020
BGE 147 IV 176ATF 147 IV 176DTF 147 IV 176
6B_289/2020
Art. 163 StPOart. 163 CPPart. 163 CPP
Art. 28 SHGart. 28 LASocart. 28 SHG
Art. 28 SHGart. 28 LASocart. 28 SHG
Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP
Art. 160 StPOart. 160 CPPart. 160 CPP
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
BGE 115 IV 221ATF 115 IV 221DTF 115 IV 221
6B_980/2018
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP
Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
BGE 149 IV 273ATF 149 IV 273DTF 149 IV 273
7B_770/2023
6B_796/2023
6B_993/2023
6B_1030/2020
BGE 149 IV 273ATF 149 IV 273DTF 149 IV 273
Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP
Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP
Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP
Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP
Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP
Art. 103 StGBart. 103 CPart. 103 CP
Art. 26 BetmGart. 26 LStupart. 26 LStup
Art. 109 StGBart. 109 CPart. 109 CP
Art. 100 StGBart. 100 CPart. 100 CP
BGE 124 IV 205ATF 124 IV 205DTF 124 IV 205
Art. 74 StGBart. 74 CPart. 74 CP
Art. 100 StGBart. 100 CPart. 100 CP
Art. 97 StGBart. 97 CPart. 97 CP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
6B_180/2023
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BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55
6B_466/2013
BGE 121 IV 49ATF 121 IV 49DTF 121 IV 49
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP
Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
6B_253/2018
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 97 SVGart. 97 LCRart. 97 LCStr
Art. 97 SVGart. 97 LCRart. 97 LCStr
BGE 141 IV 454ATF 141 IV 454DTF 141 IV 454
6B_243/2016
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
BGE 146 IV 1ATF 146 IV 1DTF 146 IV 1
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Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
BGE 146 IV 1ATF 146 IV 1DTF 146 IV 1
6B_1143/2021
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
6B_286/2024
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6B_286/2024
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BGE 127 IV 1ATF 127 IV 1DTF 127 IV 1
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
6B_286/2024
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Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
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Art. 57 StGBart. 57 CPart. 57 CP
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Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
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Art. 97 SVGart. 97 LCRart. 97 LCStr
Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP
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Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105
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6B_890/2023
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
6B_33/2022
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Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
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6B_305/2021
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
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Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
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Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
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BVGer E-6/2024TAF E-6/2024TAF E-6/2024
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
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Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
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Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU
6B_643/2023
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Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
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Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
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Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
6B_1301/2023
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 424 StPOart. 424 CPPart. 424 CPP
Art. 24 VKDart. 24 DFPart. 24 VKD
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol
Art. 17 PKVart. 17 ORDart. 17 PKV
Art. 1 EAVart. 1 ORAart. 1 EAV
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172
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7B_236/2022
6B_213/2023
BGE 147 IV 340ATF 147 IV 340DTF 147 IV 340
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
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Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
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Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 261 StPOart. 261 CPPart. 261 CPP
Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF