SK 2024 269
RG Berner Jura-Seeland, Aussenstelle Berner Jura, Kollegialgericht Dreierbesetzung
7. Juli 2025Deutsch50 min
Mit Urteil vom 13. März 2024 erkannte das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (Einzelgericht, nachfolgend Vorinstanz) betreffend den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) was folgt (pag. 18 407 ff.; Hervorhebungen im Original):
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
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3001 Bern
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Fax +41 31 634 50 54
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Urteil
SK 24 269
Bern, 12. Mai 2025
Besetzung Oberrichterin Weingart (Präsidentin i.V.),
Oberrichterin Hubschmid Volz, Obergerichtssuppleantin Gysi
Gerichtsschreiber i.V. Steffen
Verfahrensbeteiligte A.________
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
vertreten durch Staatsanwalt H.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern
und
C.________
vertreten durch Rechtsanwalt D.________
Straf- und Zivilkläger 1
und
E.________
vertreten durch Rechtsanwalt D.________
Straf- und Zivilkläger 2
F.________ GmbH
vertreten durch Rechtsanwalt D.________
Straf- und Zivilklägerin 3
Gegenstand Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem etc.
Berufung gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Einzelgericht) vom 13. März 2024 (WSG 23 25+26)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 13. März 2024 erkannte das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (Einzelgericht, nachfolgend Vorinstanz) betreffend den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) was folgt (pag. 18 407 ff.; Hervorhebungen im Original):
I.
Das Strafverfahren gegen A.________
1. wegen Verleumdung, angeblich begangen am 20. Februar 2020 in I.________ (Ort) und Zürich;
2. wegen übler Nachrede, angeblich begangen in der Zeit vom 20. November 2019 bis 20. Februar 2020 in I.________ (Ort) und Zürich;
wird eingestellt,
unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 585.70 an den Kanton Bern.
Erwägungen
II.
A.________ wird freigesprochen:
1.
vom Vorwurf des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem, angeblich begangen ungefähr Anfang Dezember 2019 in I.________ (Ort) und Zürich;
2.
vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Urheberrechtsgesetz, angeblich begangen ungefähr ab Dezember 2019 bis Ende 2021, evtl. bis zu einem späteren Zeitpunkt, in I.________ (Ort) und Zürich;
3.
vom Vorwurf falschen Anschuldigung, angeblich begangen am 19. Januar 2020 in I.________ (Ort) und Zürich;
unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1'778.55 an den Kanton Bern.
III.
A.________ wird schuldig erklärt:
1.
der Urkundenfälschung, begangen am 2. Dezember 2019 in I.________ (Ort);
2.
der Erschleichung einer falschen Beurkundung, begangen am 2. Dezember 2019 in I.________ (Ort) und Zürich;
und in Anwendung der Artikel
34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und 2, 252 Ziff. 1 und 253 StGB
418.
Abs. 1 und 2, 422, 423 Abs. 1, 426 Abs. 1, 433 Abs. 1 lit. a StPO
verurteilt:
zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 70.00, ausmachend total CHF 2'800.00, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Mai 2023.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1'185.70, sich zusammensetzend aus:
Kosten der Voruntersuchung CHF 585.70
Kosten des Gerichts CHF 600.00
zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 3'440.45 (inkl. Auslagen und MWST) an C.________, unter solidarischer Haftbarkeit mit G.________
IV.
[…]
V.
[…]
VI.
Die Zivilklage von C.________ gegen A.________ wird abgewiesen.
[…]
Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden
VII.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 8'715.25, unter Abzug der bereits geleisteten Entschädigung noch mit CHF 6'911.90.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 6'911.90 im Umfang von 2/7, ausmachend CHF 1'974.80, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
VIII.
[…]
IX.
1.
Die von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind durch die zuständige Behörde nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz).
2.
[…]
[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
2.
Berufung
Gegen das erwähnte Urteil meldeten der Straf- und Zivilkläger 1 C.________ (nachfolgend Privatkläger 1), der Straf- und Zivilkläger 2 E.________ (nachfolgend Privatkläger 2) und die Straf- und Zivilklägerin 3 F.________ GmbH (nachfolgend Privatklägerin 3), alle vertreten durch Rechtsanwalt D.________, sowie der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingaben vom 20. März 2024 bzw. 22. März 2024 fristgerecht Berufung an (pag. 18 420 und 18 424). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 11. Juni 2024 (pag. 18 433 ff.) und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 18 514 ff.). Mit Schreiben vom 13. Juni 2024 betraute die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend Generalstaatsanwaltschaft) Staatsanwalt H.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, mit der Wahrnehmung der generalstaatsanwaltschaftlichen Aufgaben vor den Strafkammern des Obergerichts (pag. 20 006).
Seitens des Beschuldigten wurde am 1. Juli 2024 form- und fristgerecht die Berufungserklärung eingereicht (pag. 20 012 ff.) Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 16. Juli 2024 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 20 023). Auch G.________ (im vorinstanzlichen Verfahren noch Beschuldigter 2) verzichtete mit Eingabe vom 30. Juli 2024 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 20 025) und wurde deshalb mit Verfügung vom 8. August 2024 ohne Kosten- und Entschädigungsfolge aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen. Mit gleicher Verfügung wurde überdies mangels Einreichens einer Berufungserklärung nicht auf die Berufungen der Privatkläger 1-3 eingetreten (pag. 20 027 ff.).
Mit Vorladung vom 21. Oktober 2024 wurde die Berufungsverhandlung auf den 12. Mai 2025 angesetzt (pag. 20 058 ff.).
Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Kammer) fand am 12. Mai 2025 statt (pag. 20 098 ff.).
3.
Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde über den Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse, datierend vom 4. April 2025 (pag. 20 079 ff.), und ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 16. April 2025 (pag. 20 094 f.), eingeholt. Zudem wurde der Beschuldigte oberinstanzlich nochmals zur Person und zur Sache befragt (pag. 20 101 ff.).
4.
Oberinstanzliche Anträge des Beschuldigten
Der Beschuldigte stellte im Rahmen seiner Berufungserklärung vom 1. Juli 2024 folgende Anträge und bestätigte diese anlässlich der Berufungsverhandlung vom 12. Mai 2025 (pag. 20 013 ff.; 20 116 f.; Hervorhebungen im Original):
I.
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 13. März 2024 (WSG 23 25+26) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass
1.
das Verfahren gegen A.________ wegen Verleumdung, angeblich begangen am 20. Februar 2020 in I.________ (Ort) und Zürich, eingestellt wurde (Ziff. I./1.);
2.
das Verfahren gegen A.________ wegen übler Nachrede, angeblich begangen in der Zeit vom 20. November 2019 bis am 20. Februar 2020 in I.________ (Ort) und Zürich, eingestellt wurde (Ziff. I./2.);
unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 585.70 an den Kanton Bern.
II.
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 13. März 2024 (WSG 23 25+26) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass
1.
A.________ vom Vorwurf des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem, angeblich begangen ungefähr Anfang Dezember 2019 in I.________ (Ort) und Zürich, freigesprochen wurde (Ziff. II/1.);
2.
A.________ vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Urheberrechtsgesetz, angeblich begangen ungefähr ab Dezember 2019 bis Ende 2021, evtl. bis zu einem späteren Zeitpunkt, in I.________ (Ort) und Zürich freigesprochen wurde (Ziff. II./2.);
3.
A.________ vom Vorwurf der falschen Anschuldigung, angeblich begangen am 19. Januar 2020 in I.________ (Ort) und Zürich, freigesprochen wurde (Ziff. II./3.);
unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1'778.55 an den Kanton Bern.
III.
A.________ sei freizusprechen
1.
vom Vorwurf der Urkundenfälschung, angeblich begangen am 2. Dezember 2019 in I.________(Ort) (Ziff. III/1.);
2.
vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung, angeblich begangen am 2. Dezember 2019 in I.________ (Ort) und Zürich (Ziff. III./2.);
unter Ausrichtung einer Entschädigung für die gebotenen Verteidigungskosten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren, sowie unter Auferlegung der Verfahrenskosten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren an den Kanton Bern.
IV.
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 13. März 2024 (WSG 23 25+26) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass die Zivilklage des Privatklägers 1 gegen A.________ abgewiesen wurde (Ziff. VI./1.)
V.
Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss einzureichender Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.
VI.
Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.
5.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
Die Berufung des Beschuldigten ist beschränkt. Sie richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung und Erschleichens einer falschen Beurkundung gemäss Ziffer III.1. und 2., die Strafzumessung gemäss Ziffer III.1., die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Ziffer III.2., die Bezahlung einer Parteientschädigung an den Privatkläger 1 gemäss Ziffer III.3. sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der amtlichen Entschädigung gemäss Ziffer VII. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs.
Damit sind Ziffer I. (Einstellung des Verfahrens wegen Verleumdung und übler Nachrede), Ziffer II. (Freispruch von den Anschuldigungen des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem, der Widerhandlung gegen das Urheberrechtsgesetz sowie der falschen Anschuldigung) und Ziffer VI.1. und 3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Abweisung der Zivilklage des Privatklägers 1 und Verzicht auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten für den Zivilpunkt) in Rechtskraft erwachsen.
Von der Kammer zu überprüfen sind demgegenüber Ziffer III.1. und 2. (Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung und Erschleichens einer falschen Beurkundung) sowie Ziffer III.1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 70.00, zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 3'440.45 an den Privatkläger 1, unter solidarischer Haftbarkeit mit G.________). Ebenfalls neu zu befinden ist über Ziffer IX.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Verfügung betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten), welche der Rechtskraft nicht zugänglich ist.
Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Mangels Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung seitens der Generalstaatsanwaltschaft oder durch die Privatkläger 1-3 darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).
Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung der Verteidigung in erster Instanz ist gestützt auf die Berufung des Beschuldigten, welche sich nur auf die von Amtes wegen ohnehin zu überprüfende Rückzahlungspflicht dieser Entschädigung bezieht (vgl. pag. 18 412), lediglich zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Darüberhinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden diesbezüglichen Anfechtung ebenfalls dem Verschlechterungsverbot (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5).
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
6.
Vorwurf gemäss Strafbefehl
Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl, welcher im vorliegenden Verfahren als Anklageschrift dient (Art. 356 Abs. 1 StPO), soweit vorliegend noch relevant folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 16 051 001 f.):
1.
Urkundenfälschung
A.________ führte gemeinsam mit G.________, der zum fraglichen Zeitpunkt Minderheitsaktionär der J.________ AG war, am 2. Dezember 2019 eine Generalversammlung dieser Gesellschaft durch, ohne C.________ – den Mehrheitsaktionär und einzigen Verwaltungsrat der Gesellschaft – darüber zu informieren.
Anlässlich dieser Generalversammlung beschloss G.________ im Namen der Generalversammlung, dass er als Präsident des Verwaltungsrats der J.________ AG gewählt und C.________ als Verwaltungsrat abberufen werde. Dabei stellte er vorgängig fest, dass die nicht anwesenden Mitglieder des Verwaltungsrates auf ihr Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen, verzichtet hätten und dass das gesamte Aktienkapital der Gesellschaft von ihm vertreten werde, obwohl C.________ in Wahrheit weder auf eine Teilnahme verzichtet noch G.________ zur Vertretung der von ihm gehaltenen Aktien bevollmächtigt hatte.
Diese wahrheitswidrigen Tatsachenbehauptungen hielt A.________ als Protokollführer im Protokoll der Generalversammlung fest, welches er und G.________ anschliessend unterzeichneten und gleichentags dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich einreichten, um dem Handelsregisteramt (bzw. den für dieses handelnden natürlichen Personen) eine rechtsgültige Wahl bzw. Abwahl der Verwaltungsratsmitglieder vorzutäuschen und eine entsprechende Mutation im Handelsregister zu erwirken. Dabei nutzte A.________ bewusst aus, dass das Handelsregisteramt ohne nähere Überprüfung auf die Angaben im besagten Protokoll vertraute.
Durch das vorgenannte Verhalten erstellte und verwendete A.________ – gemeinsam mit G.________ – eine inhaltlich unwahre Urkunde, um das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (bzw. die für dieses handelnden natürlichen Personen) über eine rechtlich erhebliche Tatsache zu täuschen. Er handelte dabei vorsätzlich und in der Absicht, sich selbst und G.________ einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen und C.________ zu schädigen.
2.
Erschleichung einer falschen Beurkundung
A.________ unterstützte G.________ dabei, am 2. Dezember 2019 beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich dessen Eintragung im Handelsregister als Verwaltungsratspräsident der J.________ AG sowie die Löschung von C.________ als Verwaltungsrat dieser Gesellschaft zu beantragen, wobei sie als Beweismittel das unter Ziffer 1 hiervor genannte, inhaltlich unwahre Protokoll der Generalversammlung vom 2. Dezember 2019 beilegten. Gestützt auf diesen Antrag und den entsprechenden Beilagen trug das Handelsregisteramt die Personalmutation am 3. Dezember 2019 im Tagesregister ein und publizierte die Änderung am K.________ (Datum) im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
Durch das vorgenannte Verhalten täuschte A.________ — gemeinsam mit G.________ — das Handelsregisteramt (bzw. die für dieses handelnden natürlichen Personen) vorsätzlich über die personelle Änderung im Verwaltungsrat der J.________ AG bzw. die Rechtsgültigkeit der an der Generalversammlung vom 2. Dezember 2019 vorgenommenen Wahlen und bewirkte dadurch, dass das Handelsregisteramt (bzw. die für dieses handelnden natürlichen Personen) mit der entsprechenden Änderung des Handelsregistereintrags eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundete.
7.
Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz nahm eine ausführliche Beweiswürdigung vor und erörterte vorab eingehend die Restaurant- bzw. Firmengeschichte (S. 40 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 472 ff.). Zudem analysierte die Vorinstanz das Verhältnis von G.________ und dem Beschuldigten untereinander sowie deren beruflichen Werdegang und Persönlichkeit (S. 43 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 475 ff.). Sodann beleuchtete die Vorinstanz das Verhältnis von G.________ und den Beschuldigten zu den Privatklägern (S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 477 ff.). Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden.
Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der beteiligten Personen gelangte die Vorinstanz zusammengefasst zum Ergebnis, dass die Aussagen des Beschuldigten als auch diejenigen von G.________ in der Hauptverhandlung diverse Widersprüche aufweisen würden und teilweise schlicht nicht nachzuvollziehen seien (S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 477 f.). Zudem habe sich ein Grossteil der Anschuldigungen vom Beschuldigten, G.________ und L.________ gegenüber C.________ als unwahr herausgestellt. Sie hätten u.a. behauptet, C.________ habe die Unterschrift von L.________ auf dem Kaufvertrag über den Kauf des einen Stammanteils, der C.________ die Kontrolle über die F.________ GmbH einräumte, gefälscht. Ebenso hätten sie behauptet, C.________ habe die Unterschrift von G.________ auf dem Kaufvertrag über einen Teil der Aktien der J.________ AG gefälscht. Beides habe sich als unwahre Behauptung herausgestellt (S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 478).
Im Rahmen ihrer konkreten Beweiswürdigung zum Vorwurf der Urkundenfälschung (Ziff. 1 des Strafbefehls) gelangte die Vorinstanz zusammengefasst zum Beweisergebnis, dass der angeklagte Sachverhalt in Bezug auf G.________ erstellt sei. Der Beschuldigte habe seinerseits gewusst, dass G.________ nicht Eigentümer aller Aktien der J.________ AG gewesen sei, zumal er die Aktienzertifikate im Dezember 2019 gar nicht gesehen habe und er auch gewusst habe, dass das, was er protokolliert habe, nicht der Wahrheit entsprochen habe. Insofern erachtete die Vorinstanz auch in Bezug auf den Beschuldigten den angeklagten Sachverhalt als erstellt (S. 46 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 478 ff.).
Mit Blick auf den Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Ziff. 2 des Strafbefehls) gelangte die Vorinstanz zusammengefasst zum Schluss, dass nicht erstellt werden könne, dass A.________ den G.________ von I.________ (Ort) zum Handelsregisteramt nach Zürich begleitet habe. Dies sei jedoch für die Erfüllung des Tatbestandes unerheblich. Aus dem Handelsregister selbst ergebe sich, dass die Personalmutation wie angeklagt am 3. Dezember 2019 im Tagesregister eingetragen und am K.________(Datum) publiziert worden sei. Zusammenfassend erachtete die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt in Bezug auf den Beschuldigten sowie auch gegenüber G.________ als erstellt (S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 480).
8.
Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt
In Bezug auf den Vorwurf gemäss Ziff. 1 des Strafbefehls ist unbestritten, dass der Beschuldigte das Generalversammlungsprotokoll erstellt, den Inhalt verstanden und dieses schliesslich auch unterschrieben hat. Im Zentrum der nachfolgenden Beweiswürdigung steht die Frage, ob dem Beschuldigten bewusst war, dass er unwahre Tatsachen protokollierte und er dies auch wollte. So ist vorab fraglich und zu prüfen, ob der Beschuldigte die Beteiligungsverhältnisse an der J.________ AG überhaupt kannte. Hierfür wird zunächst zu prüfen sein, wer in welchem Umfang im Deliktszeitraum tatsächlich Aktionär der J.________ AG war. Ferner ist bestritten, ob der Beschuldigte wusste, ob C.________ – in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat – nicht freiwillig auf die Teilnahme an der Generalversammlung der J.________ AG verzichtet hatte und er insofern eine wahrheitswidrige Tatsache protokollieren wollte.
In Bezug auf den Vorwurf gemäss Ziff. 2 des Strafbefehls ist unbestritten, dass G.________ persönlich auf dem Handelsregisteramt erschien. Bestritten ist hingegen, ob ihn der Beschuldigte begleitete, sowie, ob der Beschuldigte gemeinsam mit G.________ das Handelsregisteramt wissentlich und willentlich täuschte, um eine Änderung des Handelsregistereintrags der J.________ AG zu erwirken.
9.
Beweismittel
Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel, die bereits dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, zutreffend wiedergegeben und zusammengefasst; darauf kann verwiesen werden (S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 445 ff.). Ergänzend liegen der Kammer die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vor (pag. 20 101 ff.).
Auf eine Widergabe oder erneute Zusammenfassung wird an dieser Stelle verzichtet. Soweit notwendig, wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel näher eingegangen. Dies gilt auch für die oberinstanzlichen Beweisergänzungen.
10.
Theoretische Ausführungen zur Beweiswürdigung
Bezüglich der allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung und zur Aussagenanalyse im Besonderen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden (S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 470).
Ergänzend und teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten:
Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Überzeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (zum Ganzen Hofer, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 58 und N. 61 zu Art. 10 StPO, m.w.H.). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).
Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Entscheidregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen.
Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung (Nack, in: Kriminalistik 4/95, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, S. 257 ff. mit Hinweisen; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Aufl., München 2014, N. 219 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Fantasiegeschichte erzählt. Eine Aussage hat umso mehr die Vermutung für sich, dass ein „realitätsbegründetes Ereignis“ geschildert wird, umso weniger der Auskunftsperson/dem Zeugen zuzutrauen ist, dass sie/er die Geschehensabläufe, so wie von ihr/ihm dargestellt, aus eigener Kraft erfinden könnte (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N. 288 ff.).
Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklichkeitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Fantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumliche-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgängen beim Anderen. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Anderen sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aussagen und eine allfällige reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit wegen Alkohol- oder Drogeneinflusses.
11.
Beweiswürdigung der Kammer
11.1
Zum Vorwurf der Urkundenfälschung (Strafbefehl Ziff. 1)
11.1.1
Beteiligungsverhältnisse an der J.________ AG
Das Aktienkapital der J.________ AG betrug im Tatzeitraum CHF 170'000.00 und war eingeteilt in 1'700 Inhaberaktien zu CHF 100.00 (vgl. Artikel 3 der Statuten der J.________ AG, pag. 04 003 074; Handelsregisterauszug der J.________ AG, pag. 04 003 058). Die Inhaberaktien wurden wie folgt in 12 Aktienzertifikaten verbrieft (diese sind inkl. Rückseiten als Scan auf einer CD in den Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich einsehbar [pag. 07 201 010, Dossier 1, 1.14 Eingaben RA M.________, 1.14.4 Aktienzertifikate] bzw. als Kopien den Akten beigelegt [pag. 18 334 ff.]):
- Aktienzertifikat Nr. 1 über 50 Inhaberaktien Nr. 1-50 im Gesamtwert von nominal CHF 5’000.00 (pag. 18 345)
- Aktienzertifikat Nr. 2 über 50 Inhaberaktien Nr. 51-100 im Gesamtwert von nominal CHF 5’000.00 (pag. 18 344)
- Aktienzertifikat Nr. 3 über 100 Inhaberaktien Nr. 101-200 im Gesamtwert von nominal CHF 10’000.00 (pag. 18 343)
- Aktienzertifikat Nr. 4 über 100 Inhaberaktien Nr. 201-300 im Gesamtwert von nominal CHF 10’000.00 (pag. 18 342)
- Aktienzertifikat Nr. 5 über 50 Inhaberaktien Nr. 301-350 im Gesamtwert von nominal CHF 5’000.00 (pag. 18 341)
- Aktienzertifikat Nr. 6 über 50 Inhaberaktien Nr. 351-400 im Gesamtwert von nominal CHF 5’000.00 (pag. 18 340)
- Aktienzertifikat Nr. 7 über 500 Inhaberaktien Nr. 401-900 im Gesamtwert von nominal CHF 50’000.00 (pag. 18 339)
- Aktienzertifikat Nr. 8 über 200 Inhaberaktien Nr. 901-1100 im Gesamtwert von nominal CHF 20’000.00 (pag. 18 338)
- Aktienzertifikat Nr. 9 über 200 Inhaberaktien Nr. 1101-1300 im Gesamtwert von nominal CHF 20’000.00 (pag. 18 337)
- Aktienzertifikat Nr. 10 über 100 Inhaberaktien Nr. 1301-1400 im Gesamtwert von nominal CHF 10’000.00 (pag. 18 336)
- Aktienzertifikat Nr. 11 über 200 Inhaberaktien Nr. 1401-1600 im Gesamtwert von nominal CHF 20’000.00 (pag. 18 335)
- Aktienzertifikat Nr. 12 über 100 Inhaberaktien Nr. 1601-1700 im Gesamtwert von nominal CHF 10’000.00 (pag. 18 334)
Die Aktienzertifikate befanden sich unbestrittenermassen im Besitz von G.________ und wurden nach Angaben von Rechtsanwalt D.________ im Safe des Restaurants an der N.________ (Adresse) (vgl. pag. 04 001 012) bzw. in einem Schrank (Aussage G.________, pag. 18 352 Z. 220 f.) aufbewahrt. Fraglich ist, ob G.________ als Besitzer der Aktienzertifikate auch Eigentümer sämtlicher Inhaberaktien war.
Bei für Inhaberaktien ausgestellten Aktienurkunden handelt es sich wertpapierrechtlich um echte Inhaberpapiere. Diese verkörpern die Mitgliedschaftsstellung. Mit der Übertragung des Eigentums an der Urkunde wird auch die Aktionärsstellung übertragen (Spoerlé Philip, Die Inhaberaktie, Ausgewählte Aspekte unter Berücksichtigung der GAFI-Gesetzesrevision, Diss. Zürich/St. Gallen 2015, S. 229). Für die rechtsgeschäftliche Übertragung der verbrieften Mitgliedschaftsstellung gelten die allgemeinen Grundsätze des Mobiliarsachenrechts: Neben einem gültigen Verpflichtungsgeschäft (wobei hierfür keine besondere Form vorgeschrieben ist [vgl. Furter, in: Basler Kommentar, Wertpapierrecht, 1. Aufl. 2012, N. 6 zu Art. 967 OR]) sowie der Verfügungsmacht des Veräusserers ist die Titelübergabe notwendig, aber auch hinreichend. Im Gegensatz zur Namenaktie bedarf es zur rechtsgeschäftlichen Übertragung des Eigentums keines Indossaments oder einer schriftlichen Abtretungserklärung (Spoerlé, a.a.O., S. 12 f.).
Ohne Übergabe kann der Besitz an einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt (Art. 924 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210)). Beim Besitzeskonstitut wird der bisherige selbständige Besitzer zum unselbständigen (Bsp.: der Verkäufer bewahrt die Sache für den Käufer auf; siehe Ernst/Zogg, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 924 ZGB). Die Besitzübertragungssurrogate sind auch auf die Übertragung von Wertpapieren anwendbar (Ernst/Zogg, a.a.O., N. 1 zu Art. 924 ZGB mit Hinweisen).
Zum Vorliegen eines Besitzeskonstituts muss ein besonderes obligationenrechtliches Vertragsverhältnis hinzu treten, etwa eine Hinterlegung. Es genügt nicht, dass der bisherige Eigentümer nur erklärt, er besitze nun für den Erwerber, ohne das Rechtsverhältnis anzugeben. Das Rechtsverhältnis kann ausdrücklich oder stillschweigend abgeschlossen worden sein oder sich auch aus den Umständen oder einer gesetzlichen Bestimmung ergeben (Ernst/Zogg, a.a.O., N. 28 zu Art. 924 ZGB).
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den Aktien der J.________ AG wie erwähnt um Inhaberaktien, die darin verbrieften Rechte gehen somit ohne Weiteres durch Übergabe der Aktienzertifikate über. Ein Indossament ist zur gültigen Übertragung nicht nötig. Vorliegend ist den Rückseiten der Aktienzertifikate jedoch das Folgende zu entnehmen (vgl. als Beispiel pag. 18 346):
Aus diesem Vermerk auf der Rückseite der Aktienzertifikate lässt sich schliessen, dass die Aktienzertifikate jeweils am 4. November 2017 indossiert und die Aktien verkauft wurden. Entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen, welche den Namen des Unterzeichnenden niemandem zuordnen konnte (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 454), kommt die Kammer zum Schluss, dass die Unterschrift O.________ zurechenbar ist. Dies einerseits aufgrund des erkennbaren Schriftbildes und andererseits deshalb, weil am gleichen Tag (d.h. am 4. November 2017) die Generalversammlung der J.________ AG stattfand, anlässlich welcher O.________ (noch zum letzten Mal) den Vorsitz hatte. G.________ wurde anlässlich dieser Generalversammlung als neuer Präsident des Verwaltungsrates gewählt, während O.________ als solcher abberufen wurde (pag. 04 003 062).
Aufgrund dessen ist für die Kammer erstellt, dass am besagten 4. November 2017 sämtliche Aktien der J.________ AG ins Eigentum des neuen Besitzers G.________ übergegangen sind, welcher zudem fortan als Präsident und einziger Verwaltungsrat des Unternehmens auftrat. Dies lässt sich denn auch mit der Aussage von G.________ in Übereinstimmung bringen, wonach er die Aktien von seinem Bruder übernommen habe (pag. 18 373 Z. 157 f.). Der Beschuldigte sagte ebenfalls aus, dass G.________ ihm dies so mitgeteilt habe (pag. 18 353 Z. 227 ff.; pag. 20 105 Z. 25, 35 und 41).
Weiter existiert in den Akten ein Kaufvertrag vom 20. Februar 2019, wonach G.________ C.________ 884 Aktien der J.________ AG für einen Kaufpreis von CHF 1.00 verkaufte (pag. 04 003 064 f.). G.________ machte diesbezüglich geltend, nie einen solchen Vertrag unterzeichnet zu haben. Vielmehr habe C.________ dessen Unterschrift gefälscht (pag. 18 375 Z. 220 ff.) und stellt damit sinngemäss die Gültigkeit des Aktienkaufvertrags in Frage. Eine Analyse des Forensischen Instituts Zürich ergab jedoch, dass die Untersuchungsbefunde stark dafür sprechen würden, dass dieser Vertrag tatsächlich durch G.________ unterzeichnet worden sei (pag. 07 011 002 ff.). Darauf ist abzustellen. Entgegen der Argumentation der Verteidigung kann aus der Skala des Forensischen Instituts Zürich, worin ein «stark dafür sprechen» nur die dritthöchste bzw. viertniedrigste Stufe darstellt, nicht geschlossen werden, dass erhebliche Zweifel an der Urheberidentität vorlägen. Eine Abstufung muss auch unter als echt bewerteten Unterschriften möglich sein. Auch der Hinweis der Verteidigung, die Kammer möge die Unterschriften selbst prüfen, verfängt nicht. Dass die Kammer ihre eigene Einschätzung über diejenige einer sachverständigen Person stellen würde, liefe der gebotenen Zurückhaltung bei der Beurteilung von Fachfragen zuwider. Zudem ist aktenkundig, dass auch bereits die Staatsanwaltschaft Zürich im Verfahren gegen C.________ auf das forensische Gutachten abstellte und das Verfahren wegen angeblicher Urkundenfälschung einstellte (vgl. Verfügung vom 13. Januar 2023, pag. 07 202 033 ff.). Gegen das Fälschen der Unterschrift spricht weiter, dass G.________ am gleichen Tag durch die Generalversammlung vom 20. Februar 2019 als Verwaltungsrat der J.________ AG abberufen, während C.________ als einziges Mitglied des Verwaltungsrats eingesetzt wurde (pag. 04 003 070 f.). Die neue Zusammensetzung des Verwaltungsrates wurden in der Folge zur Eintragung im Handelsregister angemeldet (pag. 04 003 066 f.) und auch entsprechend eingetragen (pag. 04 003 058).
Bei der J.________ AG handelte es sich sodann um eine inaktive Gesellschaft (sog. Mantelgesellschaft; vgl. dazu Akten der Staatsanwaltschaft ZH auf CD, pag. 07 201 210, Dossier 8, 8.4 Beilagen Nachtragsrapport, 8.4.3 E-Mail Stellungnahme P.________ Buchhaltung), wodurch auch der im Vertrag vereinbarte symbolische Kaufpreis von CHF 1.00 nicht als abwegig erscheint. Dies umso weniger, als G.________ die Gesellschaft ebenfalls bereits zu diesem Preis erworben hatte (vgl. pag. 18 373 Z. 165 f.). Darüber hinaus verfängt das Argument der Verteidigung, wonach die Stückelung der Aktienzertifikate den Verkauf von 884 Aktien nicht zulassen würde, nicht. Miteigentum an einem (Inhaber-)Aktienzertifikat ist ohne Weiteres möglich (vgl. Spoerlé, a.a.O., S. 86). Dies umso mehr, als vorliegend unbestrittenermassen alle Aktienzertifikate zusammen an einem Ort aufbewahrt wurden.
Ebenso wenig erschliesst sich, warum C.________ sich nur 52% der Aktien hätte bemächtigen sollen, wenn er sich durch eine Fälschung der Unterschrift doch auch das Alleineigentum an der Gesellschaft hätte verschaffen können. Diese Aufteilung der Eigentumsverhältnisse widerspiegelt vielmehr eine Partnerschaft, in welcher zwar C.________ die massgebliche Kontrolle inne hatte – was sich auch in seiner Position als einziger Verwaltungsrat ausdrückte – G.________ jedoch immer noch eine bedeutende Rolle und Einfluss auf die wichtigsten Entscheidungen, welche ein höheres Quorum erforderten, für sich behielt.
Damit ist das Verpflichtungsgeschäft betreffend den Aktienkauf von 52% des Aktienkapitals der J.________ AG (884 von insgesamt 1'700 Aktien) zwischen G.________ und C.________ gültig zustande gekommen.
Fraglich ist jedoch, ob auch das Verfügungsgeschäft gültig erfolgt ist, mithin, ob das Eigentum an den 884 Inhaberaktien auch tatsächlich auf den Käufer übergegangen ist. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Prozessparteien befanden sich die 12 Aktienzertifikate weiterhin im Besitz von G.________ und wurden von diesem im Safe bzw. im Schrank aufbewahrt. Es war ihm sodann möglich, die Aktienzertifikate auf Aufforderung des Beschuldigten hin diesem vorzulegen. Damit ist erstellt, dass G.________ weiterhin unbeschränkten Zugriff auf sämtliche Aktienzertifikate hatte.
Es fragt sich somit, ob G.________ unselbstständigen Besitz für C.________ ausgeübt hat. Die Gründe, weshalb sämtliche Aktien weiterhin im Besitz von G.________ verblieben sind, sind nicht gänzlich geklärt. Eine mögliche und durchaus naheliegende Erklärung liegt darin, dass die Verbriefung der Anzahl an Aktien in den Zertifikaten eine Ausscheidung von 884 Aktien schon gar nicht zugelassen hätte, zumal die Zertifikate jeweils 50/100/200 oder 500 Aktien in einem Zertifikat bündelten. Weiter lässt sich die fehlende Übergabe der Papiere dadurch erklären, dass sämtliche wichtigen Dokumente, welche das Restaurant an der N.________(Adresse) betrafen, zusammen aufbewahrt wurden (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft ZH auf CD, pag. 07 201 210, Dossier 7, 7.2.5, Frage 14-16 S. 2-3). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass C.________ damit einverstanden war, dass G.________ die Zertifikate (weiterhin) bei sich aufbewahrt. Zwischen G.________ und C.________ dürfte damit ein (konkludenter) Hinterlegungsvertrag i.S.v. Art. 472 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) vereinbart worden sein. Damit ist in Anwendung der hiervor genannten rechtlichen Grundlagen von einem Besitzeskonstitut und somit von einem gültigen Verfügungsgeschäft auszugehen.
Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass das Eigentum an den 884 Inhaberaktien der J.________ AG durch Besitzeskonstitut am 20. Februar 2019 rechtsgültig von G.________ auf C.________ übergegangen ist. C.________ war damit Eigentümer von 52% der Aktien der J.________ AG. Die restlichen Aktien verblieben im Eigentum von G.________.
11.1.2
Wissen des Beschuldigten um die Beteiligungsverhältnisse an der J.________ AG
Fraglich und zu prüfen ist nun in einem nächsten Schritt, ob der Beschuldigte von den soeben erörterten konkreten Eigentumsverhältnissen an der J.________ AG Kenntnis hatte. Wusste er nämlich nichts davon, durfte er darauf vertrauen, dass G.________ durch Vorweisen sämtlicher Inhaberaktien auch berechtigt war, die Mitgliedschaftsrechte auszuüben.
Was der Täter wusste und wollte, betrifft sog. innere Tatsachen. Innere Tatsachen sind einem direkten Beweis nicht zugänglich, sondern lassen sich – soweit der Täter nicht geständig ist – lediglich durch äusserlich feststellbare Indizien (wie etwa Folgerungen aus dem äusseren Verhalten einer Person oder aus den Umständen) und gestützt auf Erfahrungsregeln, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben, beweisen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 m.w.H.). Im Nachfolgenden sind deshalb die Aussagen des Beschuldigten einer konkreten Würdigung in Bezug auf diese Beweisfrage zu unterziehen.
Es ist eingangs auf die Begleitumstände der Ereignisse vom 2. Dezember 2019 einzugehen: Der Beschuldigte sagte mehrfach übereinstimmend aus, er habe an der Q.________ (Adresse) im dritten Stock gelebt. Im zweiten Stock habe eine andere indische Familie gelebt, die Familie von G.________ (pag. 18 351 Z. 148 f.; pag. 20 104 Z. 34 ff.). Er sei ein-/zweimal bei ihnen zum Tee eingeladen gewesen (pag. 18 351 Z. 149 f.; pag. 20 104 Z. 37). G.________ bestätigte ebenfalls, dass sie sich so kennengelernt hätten (pag. 18 372 Z. 138 ff.). G.________ und seine Frau hätten gewusst, dass er ein Geschäftsmann sei (pag. 20 110 Z. 11). Über G.________ wisse der Beschuldigte, dass er im Restaurant R.________ in S.________ (Ort) als Koch tätig gewesen sei und anschliessend an der N.________ (Adresse) ein neues R.________ Restaurant aufgemacht habe. Dies sei sein eigenes Restaurant gewesen, habe G.________ ihm erzählt (pag. 18 350, Z. 137 ff.).
An einem Tag habe die Frau von G.________ anlässlich eines Teebesuches begonnen laut zu weinen, er habe sich bei ihr erkundigt, was los sei. Die Frau habe ihn darüber informiert, dass sie ein Restaurant namens R.________ in Zürich gehabt hätten, welches ihnen von einem Angestellten namens C.________ weggenommen worden sei. Sie habe ihn gefragt, ob er ihnen helfen könne (pag. 18 352 Z. 202 ff. und Z. 212 ff.; pag. 20 104 Z. 37 ff.; Akten der Staatsanwaltschaft ZH auf CD, pag. 07 201 210, Dossier 8, 8.2.2, Frage 6, S. 1 f.). Der Beschuldigte habe zuerst mit G.________ sprechen und die Dokumente ansehen wollen. Als G.________ nach Hause gekommen sei, habe dieser ebenfalls geweint. Er habe gesagt, dass sie alles verloren hätten und man ihnen alles weggenommen habe. Der Beschuldigte habe nach einer Überprüfung des Handelsregisterauszugs festgestellt, dass es sich bei den Aktien um Inhaberaktien handelte, aufgrund seiner Erfahrung in der Hotellerie habe er gewusst, dass der Besitzer von Inhaberaktien auch der Eigentümer der Unternehmung sei (pag. 18 352 Z. 216 ff.; 20 105 Z. 1 ff.). Niemand habe gewusst, dass es sich um Inhaberaktien gehandelt habe, aber er habe diese aus seiner Zeit in der Hotellerie gekannt (pag. 18 352 Z. 218 ff.; pag. 20 105 Z. 1 f.). Der Beschuldigte habe also gefragt, wo die Aktien seien und sich die Originalaktienzertifikate vorzeigen lassen (pag. 18 352 Z. 220 f.; pag. 18 353 Z. 248 und Z. 253). Er habe sichergehen wollen, da wer die Originale habe, sei der Besitzer (pag. 18 353 Z. 222 f.; pag. 20 105 Z. 13 f.). Er habe alle Originale gesehen (pag. 18 353 Z. 224; pag. 20 105 Z. 22 f. und Z. 34). Dabei sei ihm auch die Unterschrift des Bruders von G.________ auf der Rückseite aufgefallen (pag. 18 353 Z. 229; pag. 20 105 Z. 23 f.). Er habe sich erkundigt, wem die Unterschrift gehöre, worauf G.________ gesagt habe, dies sei die Unterschrift seines Bruders (pag. 20 105 Z. 22 ff. Z. 34; Z. 40 f.). Dann habe der Beschuldigte erklärt, dass er G.________ helfen werde. G.________ solle eine Versammlung einberufen und der Beschuldigte werde ein Protokoll erstellen (pag. 18 353 Z. 232 ff.).
Dass der Beschuldigte die Aktien tatsächlich gesehen hat, kann aufgrund der vom Beschuldigten geschilderten ausgefallenen Details, welche sich mit den objektiven Beweismitteln in Übereinstimmung bringen lassen, entgegen der Vorinstanz nicht bezweifelt werden. So konnte er beschreiben, dass die Aktienzertifikate einmalig indossiert wurden (pag. 18 353 Z. 226 ff.; pag. 20 105 Z. 4; pag. 20 106 Z. 33 ff.) und machte die Vorinstanz auch auf dies aufmerksam («Mir ist aufgefallen, dass die Kopien, die Ihnen heute eingereicht wurde, nicht komplett sind, denn es sollten Unterschriften auf der Rückseite sein.» [pag. 18 353 Z. 224 ff.]). Er wusste, dass das Indossament von G.________’s Bruder stammte (pag. 18 353 Z. 227 ff.; pag. 20 105 Z. 34 f.), da er sich darüber erkundigt habe (pag. 20 105 Z. 24 f.) und gestand eine Erinnerungslücke ein, da er nicht sicher gewesen sei, ob die Unterschrift vom älteren oder jüngeren Bruder von G.________ stamme (pag. 18 353 Z. 228). Zudem enthalten seine Aussagen einen Beschrieb eigener psychischer Vorgänge («Ich habe meine due diligence gemacht, ich habe getan, was ich konnte, ich habe nicht blind gehandelt.» [pag. 18 353 Z. 229 f.]; «Ich habe die Dokumente angesehen. Viele Menschen können diese Dokumente nicht verstehen, aber ich hatte selbst Firmen und darum wusste ich, was das ist.» [pag. 20 105 Z. 1 f.]) sowie die Schilderung von schlüssigem Dialog zwischen dem Beschuldigten und G.________ («Ich fragte also: "Wo sind diese Aktien?" Er sagte: "Die sind bei mir im Schrank." Ich fragte ihn, ob er mir die Originale zeigen kann» [pag. 18 352 Z. 220 ff.]; "Das sind die Aktien, wie kann also C.________ sagen, die seien bei ihm?" Wer auch immer die Aktien hat, hat sie. Er fragte mich dann: «Was können wir machen?» Ich sagte: «Du berufst eine Versammlung ein, ich kann etwas für Dich schreiben, ein Protokoll.» [pag. 18 353 Z. 230 ff.]). Schliesslich beschrieb der Beschuldigte auch nicht zwingend notwendige (aber korrekte) Nebensächlichkeiten, wie etwa, dass Inhaberaktien bereits im Jahr 2019 nicht mehr üblich gewesen und mittlerweile nicht mehr erlaubt seien (pag. 18 352 Z. 218). Nach dem Gesagten können die Aussagen des Beschuldigten diesbezüglich als nachvollziehbar, detailreich und konstant, mithin als glaubhaft bezeichnet und im Ergebnis darauf abgestellt werden. Seine Aussagen zeugen von Selbsterlebtem und enthalten keinerlei Hinweise darauf, dass er die Aktienzertifikate erst zu einem späteren Zeitpunkt gesehen hätte. Dass er erst im Verlaufe des Zürcher Verfahrens auf die Zertifikate gestossen sein soll, wie von der Vorinstanz angenommen (vgl. S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 480), erscheint daher nicht als naheliegend. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der vom Beschuldigten detailreich und konstant geschilderte, räumlich und zeitlich verknüpfte Ablauf sich tatsächlich so zugetragen hat, nämlich, dass er der Familie G.________ seine Hilfe angeboten habe, den Handelsregisterauszug konsultiert habe, dadurch die Natur der Aktien als Inhaberaktien feststellen konnte und diese entsprechend auch vor Ort anschauen wollte. Der geschilderte Ablauf lässt sich sodann mit den Aussagen von G.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Übereinstimmung bringen: Dieser sagte aus, dass er und seine Frau traurig gewesen seien und vom Beschuldigten gefragt worden seien, was passiert sei. Sie hätten erklärt, ihr Restaurant sei «übernommen worden», woraufhin der Beschuldigte im Handelsregister nachgeschaut, nach den Aktien gefragt und erklärt hätte, dass aufgrund des Besitzes der Aktien durch G.________, auch die Unternehmung ihm gehöre. Der Beschuldigte habe gesagt, er werde alles erledigen (pag. 18 373 Z. 177 ff.). Die Aussagen von G.________ und dem Beschuldigten gehen nur dahingehend auseinander, als dass der Beschuldigte aussagte, er habe unentgeltlich und aus Nachbarschaftsgründen geholfen (pag. 18 354 Z. 259 f.), während G.________ angab, dass der Beschuldigte dafür CHF 2'500.00 verlangt habe (pag. 18 373 Z. 182). Ob dem Beschuldigten ein Entgelt entrichtet wurde oder nicht, kann schlussendlich offenbleiben, zumal es sich nicht auf das Beweisthema auswirkt und nach Ansicht der Kammer die restlichen Aussagen nicht als unglaubhaft erscheinen lässt.
Zusammenfassend lässt sich damit entgegen der Vorinstanz festhalten, dass der Beschuldigte die Inhaberaktien der J.________ AG am besagten Abend tatsächlich gesehen hat. Weiter ist zu prüfen, was er aus dem Besitz der Aktienzertifikate durch G.________ schloss.
Der Beschuldigte sprach stets davon, dass das Restaurant G.________ gehöre (pag. 18 350 Z.137 ff.; pag. 20 104 Z. 39 f.; Akten der Staatsanwaltschaft ZH auf CD, pag. 07 201 210, Dossier 8, 8.2.2, Frage 6, S. 1 f.), weil dieser die Aktien besitze. G.________ behauptete gegenüber dem Beschuldigten, dass er der Alleineigentümer sei (pag. 18 376 Z. 289 ff.), zudem vermochte er ihm sämtliche Inhaberaktien vorzuzeigen, wodurch der Beschuldigte annehmen durfte, dass G.________ der Alleineigentümer sei. Gerade weil der Beschuldigte ein gewisses Fachwissen im Geschäftsbereich aufwies und selbst bereits eine Unternehmung mit Inhaberaktien besass (vgl. Handelsregisterauszug der T.________ AG, vgl. pag. 20 105 Z. 42 ff.), durfte er davon ausgehen, dass der unmittelbare Besitzer der Inhaberaktie zugleich der Eigentümer der Unternehmung sein musste, was er anlässlich seiner Einvernahmen auch immer wieder betonte (vgl. pag. 18 353 Z. 222 f. und Z. 231 f.; pag. 20 105 Z. 13 f.; pag. 20 106 Z. 1 ff. und Z. 7). Dafür, dass ihm als juristischem Laien – trotz gewisser Grundkenntnisse im Aktienrecht – die Rechtsfigur des Besitzeskonstituts bekannt gewesen wäre, ergeben sich weder aus seinen eigenen Aussagen noch aus den weiteren Beweismitteln irgendwelche Anhaltspunkte. Insofern erscheint es nicht abwegig, dass er vom Besitz auf das Eigentum an den Aktien schloss.
Der Beschuldigte gab denn auch stets zu Protokoll, dass C.________ lediglich der Geschäftsführer der Gesellschaft sei. Er sagte bereits im Rahmen der tatnahen polizeilichen Einvernahme vom 27. März 2020 aus, dass sich C.________ als Verwaltungsrat und Geschäftsführer am Unternehmen beteilige. Die Aktien sich aber zu 100% bei G.________ befinden würden (Akten der Staatsanwaltschaft ZH auf CD, pag. 07 201 210, Dossier 7, 7.2.5, Frage 9, S. 2). So habe er sich auch vor der Sichtung der Dokumente bei G.________ erkundigt, ob C.________ der Besitzer sei (pag. 20 107 Z. 20), dies habe G.________ verneint, er sei nur ein Angestellter, der Besitzer sei G.________ selbst (pag. 20 107 Z. 22). Gemäss G.________ sei C.________ nicht der Inhaber gewesen, sondern nur ein Verwaltungsrat, also nur ein angestellter Direktor, welcher einen Lohn bezogen habe, jedoch kein Inhaber der Gesellschaft gewesen sei (pag. 20 108 Z. 1 ff.). Auch G.________ sprach anlässlich seiner Einvernahmen stets davon, dass C.________ lediglich in operativer Form, namentlich als angestellter Geschäftsführer, für die J.________ AG tätig sei. So gab er bei seiner polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 10. März 2020 zu Protokoll, dass die J.________ AG ein Restaurant betreibe. Er habe keine gute schulische Ausbildung, weshalb er C.________ als Geschäftsführer eingestellt habe. Am 7. Dezember 2019 sei Herrn C.________ gekündigt worden und er habe die Funktion von ihm übernommen und sei aktuell der Geschäftsführer der J.________ AG (Akten der Staatsanwaltschaft ZH auf CD, pag. 07 201 210, Dossier 7, 7.2.3, Frage 4-5 S.1; Frage 33, S. 5). Dies legt nahe, dass G.________ auch gegenüber dem Beschuldigten von C.________ lediglich als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der J.________ AG sprach. Insofern kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er von der Eigentümerstellung von C.________ gewusst haben soll.
Schliesslich kann auch keine tatsächliche Kenntnis des Beschuldigten über den Bestand und den Inhalt des Aktienkaufvertrags vom 20. Februar 2019 zwischen G.________ und C.________ erstellt werden (pag. 20 107 Z. 26 ff.). Hierfür ergeben sich aus den Akten ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte.
Insgesamt kommt die Kammer zum Schluss, dass der Beschuldigte die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse an der J.________ AG nicht kannte und ihm somit auch kein entsprechender Wille zur Protokollierung einer unwahren Tatsache angelastet werden kann.
11.1.3
Wissen des Beschuldigten in Bezug auf den Verzicht auf die Teilnahme an der Generalversammlung durch C.________
In sachverhaltlicher Hinsicht ist weiter zu prüfen, was der Beschuldigte betreffend den Verzicht auf die Teilnahme an der Generalversammlung der J.________ AG durch C.________ wusste.
Die Vorinstanz erwog zu dieser Frage, dass zwar denkbar sei, dass G.________ gegenüber dem Beschuldigten behauptet habe, C.________ habe auf eine Teilnahme verzichtet und seiner Abwahl aus dem Verwaltungsrat zugestimmt, jedoch könne dies nach der lautstarken Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten, C.________ und L.________ im November 2019 im Restaurant in S.________(Ort) nicht mehr angenommen werden. Angesichts des Wissens des Beschuldigten um den Konflikt zwischen L.________ und C.________ und der Verbindung von L.________ und G.________, habe der Beschuldigte nicht davon ausgehen können, dass C.________ das Restaurant an der N.________(Adresse) einfach so habe aufgeben wollen. Weiter erachtete die Vorinstanz die falschen Anschuldigungen, welche der Beschuldigte anschliessend gegen C.________ erhoben habe, als Hinweis dafür, dass er wusste, dass das, was er protokollierte, nicht der Wahrheit entsprochen habe (S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 480).
Dispositiv
Dem kann sich die Kammer nicht anschliessen: Der Beschuldigte hatte zwar ohne Zweifel Kenntnis von der Stellung von C.________ als Verwaltungsrat der J.________ AG, was er dem Handelsregisterauszug entnehmen konnte und was er auch selber zugab (pag. 20 108 Z. 28 ff.). Demgegenüber war ihm nicht bekannt, dass dieser auch Aktionär der J.________ AG war (siehe oben). Er ging dennoch davon aus, dass C.________ an der Sitzung hätte teilnehmen müssen, was er so zu G.________ gesagt habe (pag. 20 108 Z. 43 f.). G.________ habe ihm allerdings gesagt, dass C.________ nicht an der Sitzung teilnehmen wolle. Er habe gesagt «verschwindet von hier, ich möchte nicht kommen» (pag. 20 109 Z. 1 f.). Dies habe der Beschuldigte ihm geglaubt (pag. 20 109 Z. 4). Auf die Frage, wie C.________ verzichtet haben konnte, wenn erst vor Ort in der Wohnung entschieden worden sei, eine Generalversammlung abzuhalten, vermochte der Beschuldigte diesen scheinbaren Widerspruch schlüssig insofern zu erklären, als dass die Sitzung nicht gleichentags, sondern erst ein oder zwei Tage später stattgefunden habe (pag. 20 109 Z. 6 ff.). Dies erklärte er damit, dass G.________ noch eine Nacht habe überlegen müssen und dies noch mit seinem Bruder und seinem Steuerberater habe besprechen wollen (pag. 20 110 Z. 43 f.). Als er dies mit seinem geschäftserfahrenen Bruder besprochen habe und dieser die Informationen des Beschuldigten [dass es einer Generalversammlung bedürfe, um C.________ als Verwaltungsrat abzusetzen] verifiziert habe, hätten sie die Versammlung durchgeführt (pag. 20 110 Z. 22 ff.). Diese Erklärung erscheint der Kammer als plausibel.
Weiter gilt festzuhalten, dass der Kammer keine Aussagen von C.________ in Bezug auf die Frage vorliegen, ob er von der Durchführung einer Generalversammlung Kenntnis hatte und ob er tatsächlich freiwillig auf eine Teilnahme verzichtete oder nicht. Ob G.________ zwischen dem Entschluss eine Generalversammlung durchzuführen und deren Abhaltung tatsächlich mit C.________ Kontakt aufgenommen hat oder dies dem Beschuldigten nur vorspielte, lässt sich mangels Befragung von C.________ ebenfalls nicht eruieren. Zumindest bestand durch die Verzögerung von mehreren Tagen eine gewisse Möglichkeit, dass es sich so zugetragen hat und der Beschuldigte glaubte, C.________ habe tatsächlich auf eine Teilnahme an der Generalversammlung verzichtet. So hätte es im Sinne einer Alternativhypothese durchaus sein können, dass C.________ eine Eskalation, wie im November 2019 im Restaurant in S.________(Ort), vermeiden wollte. Die geschilderte Reaktion von C.________ («verschwindet von hier, ich möchte nicht kommen» [pag. 20 109 Z. 1 f.]) ist demnach nicht von Vornherein undenkbar. Damit besteht zumindest die Möglichkeit, dass der Beschuldigte tatsächlich glaubte, dass C.________ freiwillig auf die Teilnahme an der Generalversammlung verzichtet hat. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo fehlte es ihm folglich am Vorsatzelement des Wissens über die (mutmassliche) Unwahrheit der von ihm im Protokoll festgehaltenen Tatsache, wonach C.________ freiwillig auf die Teilnahme verzichtet habe, und entsprechend mangelte es ihm auch am Willen, eine (mutmasslich) unwahre Tatsache zu beurkunden.
Aus den Aussagen des Beschuldigten geht weiter hervor, dass er die Abberufung von C.________ als legitim erachtet habe, weil dies das gute Recht von G.________ als (scheinbarer) Alleineigentümer der J.________ AG gewesen sei (vgl. pag. 20 109 Z. 25 f.), der Beschuldigte die Einwilligung mithin als nicht massgebend erachtete und lediglich den Verzicht von C.________ auf die Teilnahme festhielt, welcher sich, wie bereits festgehalten, zumindest als möglich erweist.
Hierzu ist festzuhalten, dass C.________ als einziger im Handelsregister eingetragener Verwaltungsrat (scheinbar ohne Aktionärseigenschaft) tatsächlich nicht zwingend an der Generalversammlung hätte teilnehmen müssen: Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sind zwar berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen (Art. 691 Abs 2bis OR), sie verfügen über ein Äusserungs- und Antragsrecht (Art. 702a OR). Dies gilt auch für die Universalversammlung. Dadurch werden sie aber nicht zu Aktionären gem. Art. 701 OR, weshalb ihre Zustimmung zur Begründung und ihre Teilnahme an einer Universalversammlung nicht erforderlich sind. Die Universalversammlung kann daher ohne ihre Zustimmung einberufen und ohne sie durchgeführt werden (Tanner, in: Roberto Vito/Trüeb Hans Rudolf [Hrsg.], Personalgesellschaften und Aktiengesellschaft Art. 530-771 OR, 4. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2024, N. 2a zu Art. 701 OR; Frick/Stäheli, in: Wibmer Jeannette K. [Hrsg.], Aktienrecht Kommentar, Aktiengesellschaft, Rechnungslegungsrecht, VegüV, GeBüV, VASR, Zürich 2016, N. 5 zu Art. 701 OR). Mithin besteht kein rechtlich durchsetzbares Teilnahmerecht der Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung (vgl. Botschaft vom 23. November 2016 zur Änderung des Obligationenrechts [Aktienrecht], BBl 2017 399 Ziff. 2.1.28 S. 562). Davon ausgehend, dass C.________ als Verwaltungsrat ohne Aktionärseigenschaft auf eine Teilnahme an der Generalversammlung verzichtet hätte, wäre dem Beschuldigten vor diesem Hintergrund denn auch nicht anzulasten, dass er nicht auf einer Teilnahme von C.________ insistiert hat.
Die An- oder Abwesenheit des Verwaltungsrates an der Generalversammlung wird in Art. 702 Abs. 2 OR sodann nicht als notwendiger Inhalt des Protokolls aufgeführt. Die Feststellung der Abwesenheit von C.________ im Protokoll war damit nicht erforderlich und hätte auch einfach weggelassen werden können. Dasselbe gilt in Bezug auf das Stellen von Anträgen durch Verwaltungsräte oder Geschäftsführer. Das Fehlen dieser Feststellung mithin einer Eintragung im Handelsregister nicht im Wege gestanden hätte, da das Handelsregister das Protokoll nur auf die für die Handelsregistereintragung relevanten Aspekte hin zu prüfen hat. Für die Handelsregistereintragung nicht relevante Aspekte sind vom Handelsregisteramt nicht zu prüfen (vgl. Praxismitteilung 1/24 des eidgenössischen Handelsregisteramtes vom 20. Juni 2024 Ziff. 2.2.2 S. 4).
Die Feststellung, dass der Verwaltungsrat auf die Teilnahme und das Stellen von Anträgen verzichtet hat, wäre somit auch im Falle der (hier eben gerade nicht erstellten) Unwahrheit nicht rechtserheblich gewesen, weshalb dem Beschuldigten diesbezüglich erst recht kein Wissen und Willen in Bezug auf eine Falschbeurkundung angelastet werden kann.
11.1.4 Fazit zum Vorwurf der Urkundenfälschung
Insgesamt ist festzuhalten, dass der in Ziff. 1 des Strafbefehls dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt nicht zweifelsfrei erstellt werden kann. Es verbleiben erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, dass der Beschuldigte über die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse der J.________ AG Bescheid wusste. Zudem ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass er meinte, dass C.________ freiwillig auf eine Teilnahme an der Generalversammlung verzichtete. Es kann dem Beschuldigten somit bereits auf Sachverhaltsebene nicht nachgewiesen werden, dass er wissentlich und willentlich (mutmasslich) unwahre Tatsachen protokolliert hat, weshalb er von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, angeblich begangen am 2. Dezember 2019 in I.________ (Ort), freizusprechen ist.
11.2 Zum Vorwurf des Erschleichens einer falschen Beurkundung (Strafbefehl Ziff. 2)
Der Beschuldigte und G.________ hielten unbestrittenermassen eine Generalversammlung ab, fertigten das Protokoll an, welches vom Beschuldigten verstanden und unterzeichnet wurde. Dieses wurde sodann gleichentags dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich eingereicht, um dem Handelsregisteramt (bzw. den für dieses handelnden natürlichen Personen) eine rechtsgültige Wahl bzw. Abwahl der Verwaltungsratsmitglieder zu beweisen und eine entsprechende Mutation im Handelsregister zu erwirken.
So liegen der Kammer als Beweismittel einzig die einander entgegenstehenden Aussagen des Beschuldigten und von G.________ vor. Während G.________ aussagte, der Beschuldigte habe ihn auf das Handelsregister begleitet (pag. 18 378 Z. 344 f. und Z. 348), gab der Beschuldigte an, er habe G.________ nicht begleitet, sondern lediglich das Dokument erstellt, danach habe G.________ alles selber machen wollen (pag. 18 355 Z. 309 ff.). Ob der Beschuldigte G.________ tatsächlich begleitet hat oder nicht, erscheint vor dem Hintergrund, dass eine Begleitung nicht nötig gewesen wäre, als unwesentlich, zumal hier ein mittäterschaftliches Handeln angeklagt ist und dem Beschuldigten das Handeln des Mittäters als sein eigenes angerechnet werden müsste (vgl. BGE 118 IV 227, 232; Forster, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch I, 4. Aufl. 2019, N. 8 zu Vor Art. 24 StGB mit Hinweisen). Es kann sodann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen offen gelassen werden:
Nachdem hiervor (E. 11.1) bereits festgestellt wurde, dass dem Beschuldigten in Bezug auf die Wahrheitswidrigkeit des Inhalts der Protokolleinträge keine Kenntnis angelastet werden kann, kann ihm auch in Bezug auf die Einreichung dieses – seiner Ansicht nach wahrheitsgemässen – Protokolls beim Handelsregisteramt keine Täuschungsabsicht und mithin kein wissentliches und willentliches Vorgehen nachgewiesen werden.
11.2.1 Fazit zum Vorwurf des Erschleichens einer falschen Beurkundung
Insgesamt ist festzuhalten, dass der in Ziff. 2 des Strafbefehls dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt nicht erstellt werden kann, mithin nicht, dass er wissentlich und willentlich über unwahre Tatsachen täuschte. Der Beschuldigte ist demnach vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung, angeblich begangen am 2. Dezember 2019 in I.________ (Ort) und Zürich, freizusprechen.
III. Kosten und Entschädigung
12. Verfahrenskosten
Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Wird die beschuldige Person freigesprochen, so trägt der Kanton, der das Verfahren geführt hat, grundsätzlich die Kosten (Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO e contrario). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens. Die vom Kanton Bern zu tragenden Kosten umfassen die anteilmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'185.70 (Kosten der Voruntersuchung CHF 585.70; Kosten des Gerichts CHF 600.00), sowie die oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Letztere werden auf CHF 2'500.00 bestimmt (Art. 24 Bst. c des Verfahrenskostendekretes [VKD; BSG 161.12])
13. Entschädigung
Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren richtet sich gestützt auf Art. 436 Abs. 1 StPO ebenfalls nach Art. 429 StPO.
Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den
kantonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung
für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Das Honorar in Verfahren vor dem
Wirtschaftsstrafgericht beträgt gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. d PKV CHF 2’000.00 bis CHF 80'000.00. Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV). Gemäss Art. 41 Abs. 3 KAG bemisst sich der Parteikostenersatz innerhalb des von der
Verordnung festgelegten Rahmentarifs nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand (Bst. a) sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des
Prozesses (Bst. b). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars
abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG).
Die Vorinstanz stützte sich auf die eingereichte Honorarnote ab und sprach dem Beschuldigten eine Entschädigung in der Höhe der geltend gemachten Anwaltskosten im erstinstanzlichen Verfahren zu. Aus Sicht der Kammer drängt sich keine Änderung der Entschädigungsregelung in erster Instanz auf. Somit wird dem Beschuldigten eine Entschädigung für die Aufwendungen zur angemessenen Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 6'911.90 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Aufgrund des Freispruchs entfällt die Rück- bzw. Nachzahlungspflicht in Sinne von Art. 135 Abs. 4 aStPO.
Die von Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnote vom 12. Mai 2025 (pag. 20 114 ff.) für das oberinstanzliche Verfahren geltend gemachte Entschädigung befindet sich innerhalb des Rahmentarifs und erscheint mit Blick auf die unterdurchschnittliche Bedeutung der Streitsache und die unterdurchschnittliche Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Die Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren beläuft sich demnach auf CHF 3'127.60 (inkl. Auslagen und MWST), wobei für den Beschuldigten keine Rückzahlungspflicht besteht.
IV. Verfügungen
Der Beschuldigte wurde am 22. März 2021 erkennungsdienstlich erfasst (PCN Nr. ________; pag. 10 004 003 f.). Die erhobenen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Abschluss des Verfahrens zu löschen und die entsprechende Löschungsbewilligung wird erteilt (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. c DNA-Profil-Gesetz; SR 363).
V. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 13. März 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als
1. das Strafverfahren gegen A.________
1.1 wegen Verleumdung, angeblich begangen am 20. Februar 2020 in I.________ (Ort) und Zürich;
1.2 wegen übler Nachrede, angeblich begangen in der Zeit vom 20. November 2019 bis 20. Februar 2020 in I.________ (Ort) und Zürich;
unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 585.70 an den Kanton Bern eingestellt wurde.
2. A.________ freigesprochen wurde
2.1 vom Vorwurf des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem, angeblich begangen ungefähr Anfang Dezember 2019 in I.________(Ort) und Zürich;
2.2 vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Urheberrechtsgesetz, angeblich begangen ungefähr ab Dezember 2019 bis Ende 2021, evtl. bis zu einem späteren Zeitpunkt, in I.________(Ort) und Zürich;
2.3 vom Vorwurf der falschen Anschuldigung, angeblich begangen am 19. Januar 2020 in I.________(Ort) und Zürich;
unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1'778.55 an den Kanton Bern.
3. die Zivilklage von C.________ gegen A.________ ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten abgewiesen wurde.
II.
A.________ wird freigesprochen
1. vom Vorwurf der Urkundenfälschung, angeblich begangen am 2. Dezember 2019 in I.________(Ort);
2. vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung, angeblich begangen am 2. Dezember 2019 in I.________(Ort) und Zürich;
unter Auferlegung der anteilsmässigen, erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'185.70 an den Kanton Bern;
unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’500.00 an den Kanton Bern.
III.
1. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren wurde wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'911.90.
Es besteht weder eine Rück- noch eine Nachzahlungspflicht in Sinne von Art. 135 Abs. 4 aStPO.
2. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'127.60.
Es besteht keine Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
IV.
Weiter wird verfügt:
Die von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind durch die zuständige Behörde nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. c DNA-Profil-Gesetz).
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
- den Straf- und Zivilklägern 1-3, v.d. Rechtsanwalt D.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 12. Mai 2025
(Ausfertigung: 11. Juli 2025)
Im Namen der 1. Strafkammer
Die Präsidentin i.V.:
Oberrichterin Weingart
Der Gerichtsschreiber i.V.:
Steffen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 24 269
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 252 StGBart. 252 CPart. 252 CP
Art. 253 StGBart. 253 CPart. 253 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
6B_769/2016
6B_349/2016
6B_1231/2022
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 967 ORart. 967 COart. 967 CO
Art. 967 VAWart. 967 ORHart. 967 OR
Art. 967 SVart. 967 ORart. 967 SV
Art. 924 ZGBart. 924 CCart. 924 CC
Art. 924 ZGBart. 924 CCart. 924 CC
Art. 924 ZGBart. 924 CCart. 924 CC
Art. 924 ZGBart. 924 CCart. 924 CC
Art. 472 ORart. 472 COart. 472 CO
BGE 134 IV 26ATF 134 IV 26DTF 134 IV 26
Art. 691 ORart. 691 COart. 691 CO
Art. 702a ORart. 702a COart. 702a CO
Art. 701 ORart. 701 COart. 701 CO
Art. 530 ORart. 530 COart. 530 CO
Art. 771 ORart. 771 COart. 771 CO
Art. 701 ORart. 701 COart. 701 CO
Art. 701 ORart. 701 COart. 701 CO
Art. 702 ORart. 702 COart. 702 CO
BGE 118 IV 227ATF 118 IV 227DTF 118 IV 227
Art. 24 StGBart. 24 CPart. 24 CP
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF