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Entscheid

SK 2024 291

versuchte Anstiftung zum Amtsmissbrauch, evtl. versuchte Anstiftung zur Begünstigung, evtl. versuchte Nötigung

13. April 2026Deutsch272 min

Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung; nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 10. April 2024 folgendes Urteil (pag. 1303 ff.; Hervorhebungen im Original):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 24 291

Bern, 7. August 2025

Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.),

Oberrichter Schmid,

Oberrichterin Friederich Hörr

Gerichtsschreiberin Roth

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter 1/Berufungsführer

C.________

a.v.d. Rechtsanwältin Dr. D.________

Beschuldigter 2/Anschlussberufungsführer/ Straf- und Zivilkläger gegen Beschuldigten 1

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Berufungsführerin

und

E.________

Strafkläger gegen Beschuldigten 2

Gegenstand versuchte vorsätzliche Tötung, Raufhandel und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Widerrufsverfahren (Beschuldigter 1)

Raufhandel, versuchte Nötigung, einfache Körperverletzung sowie Widerrufsverfahren (Beschuldigter 2)

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 10. April 2024 (PEN 23 822)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung; nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 10. April 2024 folgendes Urteil (pag. 1303 ff.; Hervorhebungen im Original):

A.________

A.________ wird freigesprochen

von der Anschuldigung des Raufhandels, angeblich begangen am 10.04.2022 in der Bar «J.________» in L.________ (Ortschaft) (AKS Ziff. I.A.1.);

ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

Erwägungen

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

1.

der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 111 StGB), begangen am 10.04.2022 vor der Bar «J.________» in L.________ (Ortschaft) zum Nachteil von C.________ (AKS Ziff. I.A.1.);

2.

des Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB), begangen am 10.04.2022 vor der Bar «J.________» in L.________ (Ortschaft) (AKS Ziff. I.A.1.);

3.

des Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG), begangen am 22.03.2022 in AK.________ (Ortschaft) durch Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern (AKS Ziff. I.A.2.).

III.

Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13.08.2021 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB).

IV.

A.________ wird

in Anwendung der Artikel 49 Abs. 1 StGB sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Geldstrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB

verurteilt:

Zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren.

Die Untersuchungshaft (vom 10.04.2022 bis zum 15.07.2022: 97 Tage) und Ersatzmassnahmen (vom 16.07.2022 bis zum 10.04.2024: 635 Tage) werden im Umfang von 732 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB).

Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 7'800.00.

Zu einer Landesverweisung von 6 Jahren (Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB).

Zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten (vgl. Bst. C. hiernach), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 17’680.10 und Auslagen von CHF 572.00, insgesamt bestimmt auf CHF 18'252.10 (Art. 418 Abs. 1 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).

V.

Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin N.________ für den Zeitraum vom 10.04.2022 bis 19.05.2022 wird wie folgt bestimmt:

[Tabelle amtliche Entschädigung]

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin N.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 2'468.50.

A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ wird wie folgt bestimmt:

[Tabelle amtliche Entschädigung]

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 5'285.20.

Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).

VI.

A.________ haftet gegenüber C.________ grundsätzlich für alle Schäden aus dem Vorfall vom 10.04.2022 vor der Bar «J.________» in L.________ (Ortschaft) (Art. 41 ff. OR; namentlich Schadenersatz und Genugtuung). Für die vollständige Beurteilung hinsichtlich des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Schädigung und Schäden sowie Höhe des Schadens (namentlich der allenfalls anrechenbaren gesetzlichen Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 2 i.V.m. 72 ff. ATSG) wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 StPO).

C.________

I.

Das Strafverfahren gegen C.________

wegen einfacher Körperverletzung, angeblich begangen am 10.04.2022 in L.________ (Ortschaft) zum Nachteil von A.________ (AKS Ziff. I.B.1.)

wird eingestellt,

ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

II.

C.________ wird freigesprochen

von der Anschuldigung des Raufhandels, angeblich begangen am 10.04.2022 in der Bar «J.________» in L.________ (Ortschaft) (AKS Ziff. I.B.1.)

ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

III.

C.________ wird schuldig erklärt:

des Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB), begangen am 10.04.2022 vor der Bar «J.________» in L.________ (Ortschaft) (AKS Ziff. I.B.1.);

der versuchten Nötigung (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 181 StGB), begangen in der Zeit vom 01.04.2022 bis 17.06.2022 in M.________ zum Nachteil von E.________ (AKS Ziff. I.B.3);

der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 StGB), begangen am 17.06.2022 in M.________ zum Nachteil von E.________ (AKS Ziff. I.B.2.);

und in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB

verurteilt:

Zu einer Freiheitsstrafe von 125 Tagen.

Zur Bezahlung der den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten (vgl. Bst. C. hiernach), insgesamt bestimmt auf CHF 11'560.00 (Art. 418 Abs. 1 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 10'760.00.

IV.

Der C.________ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 10.11.2021 für eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. Die Probezeit wird um ein Jahr und sechs Monate verlängert (Art. 46 Abs. 2 StGB).

Der C.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 03.12.2018 für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB).

V.

Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ wird wie folgt bestimmt:

[Tabelle amtliche Entschädigung]

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ mit CHF 10'007.80.

C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

VI.

Die Zivilklage von E.________ gegen C.________ wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).

Verfahrenskosten

Die Verfahrenskosten werden wie folgt bestimmt und verlegt:

[Tabelle Verfahrenskosten]

Dispositiv

Weiter wird beschlossen:

Die Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 50'000.00 wird freigegeben, sobald A.________ den Strafvollzug angetreten hat (Art. 239 Abs. 1 Bst. c StPO; vgl. separater Beschluss).

Folgende A.________ auferlegten Ersatzmassnahmen werden per sofort widerrufen:

- Ausweis- und Schriftensperre;

- Auflage der täglichen Meldepflicht bei der Polizei;

- Auflage der Erwerbstätigkeit gemäss Arbeitsvertrag;

- Auflage, sich jederzeit unter Überwachung in der Wohnung aufzuhalten (mit Ausnahme der Arbeitstätigkeit, behördlicher Termin sowie der Meldepflicht).

Folgende Ausweise von A.________ werden ihm vor Rechtskraft zurückgegeben: Pass C4YL2RJR4; Personalausweis Bundesrepublik Deutschland L4YLHCFWP; Aufenthaltstitel C MA0294780.

Das beschlagnahmte Messer Ikea «Snitta» wird nach Rechtskraft des Urteils entsorgt.

Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN 15 583288 96) von C.________ sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).

Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN 15 583288 96) von A.________ sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. c und h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).

Schriftlich zu eröffnen: [Eröffnungsformel]

Schriftlich mitzuteilen: [Mitteilungsformel]

2. Berufungen und Anschlussberufung

Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, mit Schreiben vom 17. April 2024 fristgerecht Berufung an (pag. 1325). Mit Schreiben vom 19. April 2024 meldete auch A.________, Beschuldigter 1/Berufungsführer (nachfolgend: Beschuldigter 1), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, ebenfalls fristgerecht Berufung an (pag. 1326). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 24. Juni 2024 (pag. 1335 ff.). Mit Eingabe vom 9. Juli 2024 reichte die Generalstaatsanwaltschaft (nachfolgend: Berufungsführerin) innert Frist ihre schriftliche Berufungserklärung ein (pag. 1444 ff.). Betreffend den Beschuldigten 1 beschränkte sie den Umfang der Berufung auf den Freispruch vom Vorwurf des Raufhandels, begangen am 10. April 2022 in der Bar «J.________» in K.________ (Ortschaft) sowie den Sanktionenpunkt.

Hinsichtlich C.________, Beschuldigter 2/Anschlussberufungsführer/ Straf- und Zivilkläger 1 gegen Beschuldigten 1 (nachfolgend: Beschuldigter 2), wurde der Umfang der Berufung von der Berufungsführerin auf den Freispruch vom Vorwurf des Raufhandels, begangen am 10. April 2022 in der Bar «J.________» in L.________ (Ortschaft), auf den Nichtwiderruf des Urteils vom 10. November 2021 des Obergerichts des Kantons Bern für eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten und auf den Sanktionenpunkt beschränkt (pag. 1446).

Mit Eingabe vom 15. Juli 2024 erklärte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten 1 fristgerecht, das Urteil werde nur in einem Teil angefochten. Die Berufung erstrecke sich auf die Schuldsprüche gemäss A./Ziff. II./1.-2.; die Sanktionen gemäss A./Ziff. IV/1.-3. und die mit den Schuldsprüchen hiervor zusammenhängenden Nebenfolgen, wie namentlich die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschuldigten 1 (A./Ziff. IV/4.), die Verpflichtung zur Rückzahlung der amtlichen Entschädigung an den Kanton Bern (A./Ziff. V/1.-2.), die Haftung gegenüber C.________ (A./Ziff. VI) sowie den Rückbehalt der Sicherheitsleistung (D./1.) (pag. 1448 ff.). Mit Eingabe vom 7. August 2024 erklärte der Beschuldigte 2, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. D.________ die Anschlussberufung (pag. 1464 ff.).

Der Beschuldigte 2 stellte mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend das Berufungsverfahren SK 24 291 – 296 (pag. 1509). Dieses wurde mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 gutgeheissen (pag. 1568 f.).

Die mündliche Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer fand am 5. und 7. August 2025 statt (pag. 1686).

3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen über den Beschuldigten 1 ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 22. Juli 2025 [pag. 1619 ff.]) ein aktueller Betreibungsregisterauszug (datierend vom 17. Juli 2025 [pag. 1616 f.]), ein aktueller Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 16. Juli 2025 [pag. 1608 ff.]) und aktuelle Berichte im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung einerseits beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM; datierend vom 17. Juni 2025 [pag. 1583 ff.]) und andererseits beim Migrationsdienst des Kantons Bern (datierend vom 8. Juli 2025 [pag. 1599 ff.]) eingeholt. Über den Beschuldigten 2 wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 22. Juli 2025 [pag. 1624 ff.]) ein aktueller Betreibungsregisterauszug (datierend vom 17. Juli 2025 [pag. 1604 ff.]) und ein aktueller Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 3. Juli 2025 [pag. 1591 ff.]) eingeholt. Des Weiteren wurden betreffend den Beschuldigten 2 bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau die Akten des Verfahrens EO 24 3374 und die zwischen dem Beschuldigten 2 und Herrn AT.________ abgeschlossene Vereinbarung ediert, da diese auf pag. 1003.2 als Beilage aufgeführt wird, jedoch fehlte.

An der Berufungsverhandlung reichte Rechtsanwalt B.________ die Lohnabrechnung des Beschuldigten 1 vom 31. Juli 2025 der AR.________ sowie dessen Lohnausweis für das Jahr 2024 zu den Akten. Auf Antrag von Rechtsanwältin Dr. D.________ wurden zudem betreffend den Beschuldigten 2 der Austrittsbericht vom 2. September 2023 des Spitals Region Oberaargau und der psychiatrische Verlaufsbericht von Dr. med. AU.________ vom 25. März 2025 zu den Akten erkannt.

Im Weiteren wurden der Strafkläger (pag. 1690 ff.) als Auskunftsperson, der Beschuldigte 1 (pag. 1692 ff.) und der Beschuldigte 2 (pag. 1702 ff.) an der Berufungsverhandlung ergänzend einvernommen. Der Strafkläger wurde nach seiner Einvernahme für den weiteren Fortgang der Verhandlung und für die Urteilseröffnung vom 7. August 2025 dispensiert (pag. 1691).

4. Oberinstanzliche Anträge der Parteien

4.1 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft

Die Berufungsführerin stellte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung die folgenden Anträge (vgl. pag. 1714 [S. 29 des Protokolls] und pag. 1727 ff.; Hervorhebungen im Original):

A.________

I.

Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 10. April 2024 (PEN 23 822) in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich

1. des Schuldspruchs der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern, begangen am 22. März 2022 in AK.________ (Ortschaft);

2. des Widerrufs des mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. August 2021 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 130.00;

3. der Verfügung, wonach das Messer Ikea «Snitta» zur Vernichtung eingezogen und nach Rechtskraft des Urteils entsorgt wird.

II.

A.________ sei schuldig zu erklären:

1. der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 10. April 2022 vor der Bar «J.________» in L.________ (Ortschaft) zum Nachteil von C.________ (AKS Ziff. I.A.1.);

2. des Raufhandels, begangen am 10. April 2022 in der Bar «J.________» in L.________ (Ortschaft) (AKS Ziff. I.A.1.);

3. des Raufhandels, begangen am 10. April 2022 vor der Bar «J.________» in L.________ (Ortschaft) (AKS Ziff. I.A.1.);

und er sei deswegen, gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen

zu verurteilen:

zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 7 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft und der Ersatzmassnahmen im Umfang von gesamthaft 309 Tagen;

2. zu einer Landesverweisung von 10 Jahren;

3. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

III.

Im Weiteren sei zu verfügen:

1. Die Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 50'000.00 sei freizugeben, sobald A.________ den Strafvollzug angetreten hat (Art. 239 Abs. 1 Bst. c StPO).

2. Es sei die vorzeitige Zustimmung zu erteilen zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN 15 283288 96) nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c und Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG).

C.________

I.

Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 10. April 2024 (PEN 23 822) in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich

der Einstellung wegen einfacher Körperverletzung, angeblich begangen am 10. April 2022 in L.________ (Ortschaft) zum Nachteil von A.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

II.

C.________ sei schuldig zu erklären:

des Raufhandels, begangen am 10. April 2022 in der Bar «J.________» in L.________ (Ortschaft) (AKS Ziff. I.B.1.);

2. des Raufhandels, begangen am 10. April 2022 vor der Bar «J.________» in L.________ (Ortschaft) (AKS Ziff. I.B.1.);

3. der mehrfachen versuchten Nötigung, begangen in der Zeit vom 1. April 2022 bis 17. Juni 2022 in M.________ (Ortschaft) zum Nachteil von E.________ (AKS Ziff. I.B.3);

4. der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 StGB), begangen am 17. Juni 2022 in M.________ zum Nachteil von E.________ (AKS Ziff. I.B.2.).

III.

Der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. November 2021 gewährte bedingte Vollzug einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten sei zu widerrufen und die verhängte Freiheitsstrafe sei zu vollziehen;

Der mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 3. Dezember 2018 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe 180 Tagessätzen zu CHF 30.00 sei zu widerrufen;

und er sei deswegen, in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen und unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Restfreiheitsstrafe

zu verurteilen:

1. zu einer (Gesamt-) Freiheitsstrafe von 25 Monaten;

2. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

IV.

Im Weiteren sei zu verfügen:

1. Es sei die vorzeitige Zustimmung zu erteilen zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN 15 583410 28) nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. b und Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG).

2. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).

4.2 Anträge des Beschuldigten 1

Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete namens und auftrags des Beschuldigten 1 an der Berufungsverhandlung die folgenden Anträge (pag. 1731 f.; Hervorhebungen im Original):

Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. April 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass

1. A.________ vom Vorwurf des Raufhandels, angeblich begangen am 10. April 2022 in der Bar «J.________» in L.________ (Ortschaft), freigesprochen wurde (A./Ziff.I./1.);

2. A.________ des Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 22. März 2022 in AK.________ (Ortschaft) durch Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern schuldig gesprochen wurde (A./Ziff. II./3.);

3. der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. August 2021 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.00 gewährte bedingte Vollzug widerrufen wurde (A./Ziff. III.).

A.________ sei freizusprechen

1. vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, angeblich begangen am 10. April 2022 vor der Bar «J.________» in L.________ (Ortschaft) zum Nachteil von C.________ (A./Ziff. II./1.)

2. vom Vorwurf des Raufhandels, angeblich begangen am 10. April 2022 vor der Bar «J.________» in L.________ (Ortschaft) (A./Ziff. II./2.)

unter Ausrichtung einer Entschädigung für die gebotenen Verteidigungskosten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren, sowie unter Auferlegung der Verfahrenskosten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren an den Kanton Bern.

A.________ sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen:

1. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 130.00, ausmachend total CHF 3'900.00 (Gesamtstrafe);

2. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden, anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten.

Die Zivilklage von C.________ sei abzuweisen.

Auf das Aussprechen einer Landesverweisung sei zu verzichten.

Die geleistete Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 50'000.00 sei freizugeben und an A.________ zu überweisen.

Das Honorar der Verteidigung für das erst- und oberinstanzliche Verfahren sei gemäss eingereichter bzw. einzureichender Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.

Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.

4.3 Anträge des Beschuldigten 2

Rechtsanwältin Dr. D.________ beantragte für den Privatkläger oberinstanzlich Folgendes (pag. 1735 f.; Hervorhebungen im Original):

I.

Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. April 2024 (PEN 23 822) betreffend C.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass

1. das Strafverfahren gegen C.________ wegen einfacher Körperverletzung z.N. von Herrn A.________, angeblich begangen am 10. April 2022 zwischen ca. 03:20 und 03:35 Uhr in L.________ (Ortschaft), AB.________ (Strasse) 12, in der Bar «J.________», ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidungvon Verfahrenskosten, eingestellt, und

2. die Zivilklage von E.________ gegen C.________ auf den Zivilweg verwiesen wurde (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).

II.

Herr C.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung

1. des Raufhandels, angeblich begangen am 10. April 2022 in der Bar «J.________», AB.________ (Strasse) 12, in L.________ (Ortschaft);

2. des Raufhandels, angeblich begangen am 10. April 2022 vorder Bar«J.________», AB.________ (Strasse) 12, in L.________ (Ortschaft);

3. der versuchten Nötigung z.N. von E.________, angeblich begangen im Zeitraum zwischen dem 01.04.2022 bis 17.06.2022 in M.________;

4. der einfachen Körperverletzung z.N. von E.________, angeblich begangen am 17. Juni 2022 ca. um 22:55 Uhr, in M.________, AF.________ (Strasse);

unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte gemäss Kostennote.

III.

Auf den Widerruf des mit Strafbefehl vom 3. Dezember 2018 gewährten bedingten Strafvollzug sei zu verzichten.

Auf den Widerruf des mit Urteil vom 10. November 2021 gewährten bedingten Strafvollzug sei zu verzichten.

IV.

Herr A.________ sei der Anschuldigung des Raufhandels, begangen am 10. April 2022 zwischen ca. 03:20 und 03:35 Uhr in L.________ (Ortschaft), AB.________ (Strasse) 12, in der Bar «J.________» freizusprechen.

Herr A.________ sei zu verurteilen:

1. Der versuchten vorsätzlichen Tötung z.N. von C.________, begangen am 10. April 2022 zwischen ca. 03:20 und 03:35 Uhr in L.________ (Ortschaft), AB.________ (Strasse) 12, ausserhalb der Bar «J.________» zu einer gerichtlich zu bestimmenden Sanktion.

2. Der schweren Körperverletzung z.N. von C.________, begangen am 10. April 2022 zwischen ca. 03:20 und 03:35 Uhr in L.________ (Ortschaft), AB.________ (Strasse) 12, ausserhalb der Bar «J.________» zu einer gerichtlich zu bestimmenden Sanktion.

3. Des Raufhandels, begangen am 10. April 2022 zwischen ca. 03:20 und 03:35 Uhr in L.________ (Ortschaft), AB.________ (Strasse) 12, ausserhalb der Bar «J.________» zu einer gerichtlich zu bestimmenden Sanktion.

Herr A.________ sei weiter zu verurteilen:

1. Zu einer Schadenersatzzahlung (Teilklage) von CHF 1 '556.45 nebst Zins zu 5 % seit dem 10. April 2022.

2. Zu einer Genugtuung von CHF 13'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 10. April 2022.

3. Es sei zu vermerken, dass es sich bei den Anträgen gemäss Ziff. 4 und 5 um eine Teilklage insbesondere in sachlicher und zeitlicher Hinsicht handelt und dass sich der Zivilkläger die Geltendmachung weiterer Ansprüche gegen den Beschuldigten 1 vorbehält.

4. Zum Ersatz der Parteikosten des Privatklägers C.________ gemäss eingereichter Honorarnote.

5. Zur Bezahlung der darauf entfallenden Verfahrenskosten.

V.

Weiter sei zu verfügen:

1. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche sowie oberinstanzliche Verfahren sei gestützt auf die eingereichte Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.

2. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

4.4 Anträge des Strafklägers

Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde E.________ zu Beginn seiner Einvernahme vom Vorsitzenden darauf aufmerksam gemacht, dass er nun als Strafkläger und nicht mehr als Straf- und Zivilkläger anwesend ist, da derjenige Teil des erstinstanzlichen Urteils, welcher die Zivilklage des Strafklägers gegen den Beschuldigten 2 betraf, nicht angefochten und demnach rechtskräftig wurde (vgl. pag. 1690; S. 5 des Protokolls der Berufungsverhandlung). Er stellte oberinstanzlich keine Anträge.

5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

Mit Blick auf den Umfang der erhobenen Berufung der Berufungsführerin einerseits und des Beschuldigten 1 andererseits sowie der durch den Beschuldigten 2 erhobenen Anschlussberufung ist das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als:

- der Beschuldigte 1 der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 97 Abs. 1. Bst. b SVG), begangen am 22. März 2022 in AK.________ (Ortschaft) durch Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern (Ziff. II./3. des vorinstanzlichen Urteils) schuldig erklärt wurde;

- der dem Beschuldigten 1 mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. August 2021 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend CHF 1'400.00, gewährte bedingte Vollzug widerrufen wurde;

- das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 2 wegen einfacher Körperverletzung, angeblich begangen am 10. April 2022 in L.________ (Ortschaft) zum Nachteil von A.________, eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;

- die Zivilklage des Strafklägers gegen den Beschuldigten 2 auf den Zivilweg verwiesen wurde.

- die folgenden dem Beschuldigten 1 auferlegten Ersatzmassnahmen per sofort widerrufen wurden:

- Ausweis- und Schriftensperre;

- Auflage der täglichen Meldepflicht bei der Polizei;

- Auflage der Erwerbstätigkeit gemäss Arbeitsvertrag;

- Auflage, sich jederzeit unter Überwachung in der Wohnung aufzuhalten (mit Ausnahme der Arbeitstätigkeit, behördliche Termine sowie der Meldepflicht).

- festgestellt wurde, dass A.________ folgende Ausweise vor Rechtskraft zurückerhalten hat: Pass C4YL2RJR4; Personalausweis Bundesrepublik Deutschland L4YLHCFWP; Aufenthaltstitel C MA0294780.

- das beschlagnahmte Messer Ikea «Snitta» nach Rechtskraft des Urteils entsorgt wird.

Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind die unangefochten gebliebenen Höhen der erstinstanzlich festgesetzten amtlichen Entschädigungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023; Bst. A Ziff. V/1.-2. Und Bst. B Ziff. V des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 450]).

Angefochten und von der Kammer zu überprüfen sind demgegenüber bezüglich des Beschuldigten 1:

- der Freispruch von der Anschuldigung des Raufhandels, angeblich begangen am 10. April 2022 in der Bar «J.________» in L.________ (Ortschaft) (Bst. A Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs);

- die Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, begangen am 10. April 2022 zum Nachteil des Beschuldigten 2 vor der Bar «J.________» in L.________ (Ortschaft) (Bst. A Ziff. II/1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und wegen Raufhandels, begangen am 10. April 2022 vor der Bar «J.________» in L.________ (Ortschaft) (Bst. A Ziff. II/2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs);

- die Sanktionen (inkl. Landesverweisung [Bst. A Ziff. IV/1.-4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs]);

- die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Bst. A Ziff. V/1.-2 und Bst. C des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs);

- die Zivilklage des Beschuldigten 2 gegen den Beschuldigten 1 (Bst. A Ziff. VI. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); und

- die Freigabe der geleisteten Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 50'000.00 (Bst. D Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs);

Bezüglich des Beschuldigten 2 ist Folgendes angefochten und von der Kammer zu überprüfen:

- der Freispruch von der Anschuldigung des Raufhandels, angeblich begangen am 10. April 2022 in der Bar «J.________» in L.________ (Ortschaft) (Bst. B Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs);

- die Schuldsprüche wegen Raufhandels., begangen am 10. April 2022 vor der Bar «J.________» in L.________ (Ortschaft) (Bst. B Ziff. III/1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), wegen versuchter Nötigung, begangen in der Zeit vom 1. April 2022 bis 17. Juni 2022 in M.________ zum Nachteil des Privatklägers (Bst. B Ziff. III/2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und wegen einfacher Körperverletzung, begangen am 17. Juni 2022 in M.________ zum Nachteil des Privatklägers (Bst. B Ziff. III/3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs);

- die Sanktion (Bst. B Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs);

- der Nichtwiderruf des dem Beschuldigten 2 mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. November 2021 für eine Freiheitsstrafe von 22 gewährte bedingte Vollzug (Bst. B Ziff. IV/1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs);

- der Widerruf des dem Beschuldigten 2 mit Urteil der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 3. Dezember 2018 für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug (Bst. B Ziff. IV/2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie

- die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Bst. B Ziff. III/2.; V und Bst. C des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs)

Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu beurteilen sind schliesslich die Verfügungen betreffend des vom Beschuldigten 1 und des vom Beschuldigten 2 erstellte DNA-Profil und die von ihnen erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (D. Ziff. 5 und 6 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1310).

Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist aufgrund der selbständigen Berufung der Staatsanwaltschaft in deren Umfang nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil in den von der Berufungsführerin angefochtenen Punkten auch zu Ungunsten des Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 2 abändern.

IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung

6. Allgemeine Grundlagen zur Beweiswürdigung

Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).

Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung (Nack, in: Kriminalistik 4/95, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, in Kriminalistik 4/95, S. 257 ff. mit Hinweisen; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 5. Auflage 2020, N 219 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasiegeschichte erzählt. Eine Aussage hat umso mehr die Vermutung für sich, dass ein «realitätsbegründetes Ereignis» geschildert wird, umso weniger der Auskunftsperson/dem Zeugen zuzutrauen ist, dass sie/er die Geschehensabläufe, so wie von ihr/ihm dargestellt, aus eigener Kraft erfinden könnte (Bender/Nack/ Treuer, a.a.O., N 288 ff.). Die Analyse des Aussageinhaltes erfolgt anhand spezieller Textmerkmale oder inhaltlicher Qualitäten, den so genannten Realkennzeichen oder Glaubwürdigkeitskriterien. Diese Kriterien beschreiben inhaltliche Qualitäten einer Aussage, die hinreichend trennscharf zwischen realitätsbegründeten und phantasierten Aussagen differenzieren sollen. Eine Gruppe der Realkennzeichen basiert auf der Annahme, dass sie in einer phantasierten Aussage nur selten vorkommen, weil ein/e Auskunftsperson/Zeuge nicht in der Lage wäre, eine Aussage mit den in den Realkennzeichen beschriebenen Qualitäten ohne eigene Erlebnisgrundlage zu erfinden.

Eine zweite Gruppe, die so genannten motivationsbezogenen Realkennzeichen, gehen dagegen von der Annahme aus, dass ein/e Auskunftsperson/Zeuge derartige Äusserungen vermeiden würde, um ihre/seine Glaubwürdigkeit nicht zu schädigen. Die Realkennzeichenanalyse kann aber nicht im Sinne einer Checkliste abgearbeitet werden, wobei einfach aufgezählt wird, wie viele Realkennzeichen in einer Aussage festgestellt wurden. Die inhaltlichen Merkmale erhalten ihre diagnostische Bedeutung vielmehr erst durch ein In-Beziehung-Setzen zu anderen diagnostischen Befunden (Köhnken, Referat am Lehrgang richterlicher Tätigkeit, Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen). Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklichkeitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumliche-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgängen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Beschuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenverweigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar.

7. Vorwürfe gemäss Ziff. I.A.1. und B.1. der Anklageschrift

7.1 Vorbemerkung

Anders als die Vorinstanz nimmt die Kammer zuerst eine allgemeine Würdigung der vorliegenden Aussagen vor. Für die konkrete Prüfung der gemäss der Anklageschrift den beiden Beschuldigten 1 und 2 vorgeworfenen strafbaren Handlungen folgt die Kammer jedoch dem Aufbau der Vorinstanz. Die Vorwürfe gemäss Ziff. I.A.1. (betreffend den Beschuldigten 1) und Ziff. I.B.1. (betreffend den Beschuldigten 2) der Anklageschrift beziehen sich auf einen Vorfall in der Nacht des 10. April 2022 und betreffen die gleiche Auseinandersetzung und dieselben Beteiligten. Analog der Vorinstanz prüft auch die Kammer diese zusammenhängenden Vorwürfe daher gemeinsam und folgt der chronologischen Aufteilung der Geschehnisse in zwei Phasen: Phase 1 betrifft die Auseinandersetzung im Untergeschoss der Bar J.________ bis zur Trennung der Beteiligten durch die Sicherheitsbeauftragten und die Phase 2 den Zeitraum ab der Trennung der Beteiligten durch die Sicherheitsbeauftragten.

7.2 Vorwürfe gegen den Beschuldigten 1

Dem Beschuldigten 1 wird in Ziff. I.A.1. der Anklageschrift (vgl. pag. 1006 f.) versuchte vorsätzliche Tötung und mehrfacher Raufhandel, begangen am 10. April 2022 zwischen 03:20 Uhr und 03:35 Uhr im Lokal J.________ an der AB.________ (Strasse) 12 in L.________ (Ortschaft) durch folgendes Verhalten vorgeworfen:

A.________ hielt sich mit F.________ und G.________ in einer Bar auf und geriet dort in einen Streit mit C.________. C.________ schlug A.________ mit der Faust gegen die Nase, wodurch dessen Nasenstellung verschoben wurde und Blut aus der Nase floss. An der tätlichen Auseinandersetzung beteiligten sich dann C.________ einerseits und A.________ und F.________ andererseits, indem sie sich gegenseitig zogen und alle drei mit den Fäusten schlugen.

Das Sicherheitspersonal trennte dann die Streitparteien und führte C.________ aus der Bar auf die StrassA.________ A.________ ging unbegleitet ebenfalls in Richtung des Ausgangs. Er sah bei der Bar-Theke ein Gemüseschneidemesser (Ikea Snitta Steakmesser, 22 cm lang, mit ca. 12cm langer und 1.5cm breiter, einseitig mit Wellenschliff geschliffener, spitz zulaufender Klinge) liegen, behändigte dieses und steckte es in seine Hosentasche. Er ging auf die Strasse hinaus und dort direkt auf C.________ zu, welcher ihm entgegentrat. F.________ ging hinter A.________ her.

Es kam dann beim erneuten Zusammentreffen sofort zu einer erneuten tätlichen Auseinandersetzung zwischen C.________ und A.________, welche gleichzeitig anfingen aufeinander einzuwirken, sowie F.________, welcher gleich danach ebenfalls anfing auf C.________ einzuwirken. Alle drei schlugen mit Fäusten.

Während C.________ in diesem Kampf auf ihn einwirkte, nahm A.________ das Messer in die rechte Hand und stach dieses mit einem kleinen Schwung in die linke Seite des Brustkorbs von C.________. Dadurch stach A.________ in den linken Lungenflügel des C.________, so dass dort Luft und Blut in die Brusthöhle floss und die Lunge unvollständig in sich zusammenfiel (Hämato-Pneumothorax). Diese Verletzung war potentiell lebensbedrohlich. C.________ musste notfallmedizinisch behandelt werden und war während über einem Monat teilweise arbeitsunfähig.

A.________ wusste und nahm billigend in Kauf, dass er bei einem dynamischen Geschehen mit einem schwungvollen Stich mit einem spitzen Messer mit ca. 12cm langer und 1.5cm breiter Klinge in den Brustkorb des C.________ diesem eine Verletzung – z.B. an Herz, Lunge oder Hauptschlagadern – zufügen könnte, welche zum Tod führt. Es konnte von A.________ nicht kontrolliert werden und war nur dem Zufall zu verdanken, dass keine tödliche Verletzung eingetreten ist. A.________ wusste beim Stich und bei seinen Schlägen und Tätlichkeiten in der Bar und auf der Strasse gegen C.________ auch, dass eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei beteiligten Personen im Gange war.

7.3 Vorwürfe gegen den Beschuldigten 2

Dem Beschuldigten 2 wird in Ziff. I.B.1. der Anklageschrift (vgl. pag. 1007 f.) mehrfacher Raufhandel und einfache Körperverletzung vorgeworfen, begangen am 10. April 2022, ca. von 03:20 Uhr bis 03:35 Uhr in L.________ (Ortschaft), AB.________ (Strasse) AV.________, Bar J.________, durch folgendes Verhalten:

A.________ hielt sich mit F.________ und G.________ in einer Bar auf und geriet dort in einen Streit mit C.________. C.________ schlug A.________ mit der Faust gegen die Nase, wodurch dessen Nasenstellung verschoben wurde und Blut aus der Nase floss. Dies nahm der kampfsporterfahrene C.________ bei seinem Schlag billigend in Kauf.

An der tätlichen Auseinandersetzung beteiligten sich dann C.________ einerseits und A.________ und F.________ andererseits, indem sie sich gegenseitig zogen und alle drei mit den Fäusten schlugen.

Das Sicherheitspersonal trennte dann die Streitparteien und führte C.________ aus der Bar auf die StrassA.________ A.________ ging unbegleitet ebenfalls auf die Strasse hinaus und dort direkt auf C.________ zu, welcher ihm entgegentrat. F.________ ging hinter A.________ her.

Es kam dann beim erneuten Zusammentreffen sofort zu einer erneuten tätlichen Auseinandersetzung zwischen C.________ und A.________, welche gleichzeitig anfingen aufeinander einzuwirken, sowie F.________, welcher gleich danach ebenfalls anfing auf C.________ einzuwirken. Alle drei schlugen mit Fäusten.

Während diesem Kampf nahm A.________ ein Messer in die rechte Hand und stach dieses mit einem kleinen Schwung in die linke Seite des Brustkorbs von C.________. Dadurch fügte A.________ dem C.________ eine gefährliche Lungenverletzung (Hämato-Pneumothorax) zu. C.________ musste notfallmedizinisch behandelt werden und war während über einem Monat teilweise arbeitsunfähiC.________ C.________ wusste bei seinen Schlägen und Tätlichkeiten gegen A.________ und F.________, dass eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei aktiven Personen im Gange war.

7.4 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt

Die Vorinstanz hat den unbestrittenen und bestrittenen Sachverhalt wie folgt korrekt zusammengefasst und die sich stellenden Beweisfragen aufgeführt, worauf verwiesen wird (pag. 1352 f., S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Durch den Beschuldigten 1 grundsätzlich nicht bestritten wird der Ablauf des in der Anklageschrift dargestellten Geschehens mit folgenden Abweichungen: Der Beschuldigte 1 gab an, weder in der ersten Phase unten im Lokal (pag. 317, Z. 46 und pag. 1233, Z. 12 ff.), noch in der zweiten Phase vor dem Lokal J.________ Fäuste ausgeteilt zu haben (pag. 318, Z. 65). Draussen anfangs der zweiten Phase sei er ausserdem nicht direkt auf den Beschuldigten 2 zugegangen, sondern dieser habe direkt am Eingang gestanden und er (gemeint: Beschuldigter 1) habe an ihm (gemeint: Beschuldigter 2) vorbeigehen müssen, weil in den Notfall habe gehen wollen (pag. 1232 f., Z. 41 ff.). Er habe aufgrund seines Verteidigungsinstinkts gehandelt (pag. 318, Z. 79 f., pag. 1234, Z. 32 ff. und pag. 1251). Der Beschuldigte 2 sei dann direkt auf ihn losgegangen (pag. 318, Z. 56-28). Betreffend sein Wissen und seine Absichten verneinte der Beschuldigte 1 eine Tötungs- oder Verletzungsabsicht (pag. 1233, Z. 30 f., pag. 1234, Z. 9 f. und pag. 1251) und gab an, dass er sich lediglich habe verteidigen, jedoch den Beschuldigten 2 nicht habe verletzen wollen (pag. 307, Z. 278-305 und pag. 1251).

Abweichend vom angeklagten Sachverhalt bestreitet der Beschuldigte 2, dass er sich an einer wechselseitigen Auseinandersetzung in der ersten Phase in sowie in der zweiten Phase vor dem Lokal J.________ beteiligt hat (pag. 1245). Dass er dem Beschuldigten 1 in der ersten Phase im Untergeschoss des Lokals einen Faustschlag verpasst hat, bestreitet der Beschuldigte 2 jedoch nicht (pag. 368, Z. 51 ff. und pag. 1245). Hingegen bestreitet er den Hergang der Auseinandersetzung in der zweiten Phase und macht hierbei geltend, er sei als erstes von hinten durch den Beschuldigten 1 angegriffen bzw. entweder geschlagen oder bereits mit dem Messer gestochen worden (pag. 1245).

Es stellen sich somit folgende Beweisfragen:

Hinsichtlich des Beschuldigten 1:

Hat sich der Beschuldigte 1 in der ersten Phase, nachdem er einen Faustschlag erhalten hat, an der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten 2 und F.________ beteiligt und wenn ja, wie?

Wollte der Beschuldigte 1 in der zweiten Phase eine Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten 2 vermeiden, hatte er Angst vor diesem und wollte er nur an ihm vorbeilaufen, um in den Notfall zu gehen, wobei der Beschuldigte 2 beim Eingang gewartet und direkt auf den Beschuldigten 1 losgegangen ist? Oder ist der Beschuldigte 1 vielmehr direkt auf den Beschuldigten 2 zu- und losgegangen?

Hat der Beschuldigte 1 in der zweiten Phase mit den Fäusten geschlagen, den Beschuldigten 2 gestossen und gezogen?

Wie fest/mit welcher Wucht führte der Beschuldigte 1 den Messerstich aus und wie gezielt/kontrolliert erfolgte der Stich?

Welches waren die Absichten, das Wissen und der Wille des Beschuldigten 1 in Bezug auf den Messerstich?

Hinsichtlich des Beschuldigten 2:

Hat sich der Beschuldigte 2 im Lokal J.________ an einer wechselseitigen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten 1 und F.________ beteiligt?

Hat der Beschuldigte 2 in der zweiten Phase draussen vor dem Lokal lediglich mit dem Barbesitzer geredet und wurde alsdann unerwartet von hinten durch den Beschuldigten 1 angegriffen bzw. mit einem Messerstich/Faustschlag geschlagen? Oder ist er dem Beschuldigten 1 entgegengetreten, um dann erneut mit Schlägen auf diesen einzuwirken.

7.5 Objektive Beweismittel

Der Kammer liegen folgende objektive Beweismittel vor: Diverse Polizeirapporte bzw. -berichte (pag. 260 ff.), die Akten der Forensik der Kantonspolizei Bern (pag. 467 ff.), das rechtsmedizinische Aktengutachten betreffend den Beschuldigten 2 vom 1. März 2024 (pag. 1105 ff.), die in E. I.3. oben erwähnten edierten Unterlagen sowie die in der Berufungsverhandlung betreffend den Beschuldigten 2 zu den Akten erkannten medizinischen Berichte (Austrittsbericht vom 2. September 2023 des Spitals Region Oberaargau und der psychiatrische Verlaufsbericht von Dr. med. AU.________ vom 25. März 2025 [pag. 1689]). Die genannten objektiven Beweismittel werden nachfolgend nur wenn für den zu ermittelnden Sachverhalt relevant erwähnt und dabei direkt gewürdigt.

a. Anzeigerapport vom 29. Juni 2022 (pag. 260)

Gemäss diesem Anzeigerapport ging die Meldung um 03:31 Uhr via Funk ein.

b. Berichtsrapport vom 12. April 2022 (pag. 281 ff.)

Zum Beschuldigten 2 stehen in diesem Berichtsrapport u.a. folgende Angaben (vgl. pag. 284):

«(…) Um 0430 Uhr meldet das Spital, dass es sich um eine 20cm tiefe Stichwunde handle und dass die Lunge betroffen sei. Das "Chest Seal" habe dem Opfer nach Rückmeldung des behandelnden Arztes vermutlich das Leben gerettet. Zurzeit sei nicht mit dem Ableben zu rechnen. Die weitere Rücksprache mit dem K.________ (Spital), Frau Dr. AW.________, ergab, dass das Opfer auf der Intensivstation liege und in stabilem Zustand sei».

Zu den «mündlichen Aussagen vor Ort» wurde u.a. was folgt festgehalten (vgl. pag. 285):

«S.________ (Barbetreiber) gab gegenüber Y.________ an, dass er sich im EG befunden habe. Er habe gesehen, wie die vier Securitys die Treppe hinunter ins 1. UG gerannt seien. Er sei sofort hinterhergerannt. Im 1. UG angekommen, habe er in Richtung des DJ-Pults geschaut und gesehen, wie C.________ (angeblich sein bester Freund) und die zwei Frauen einen Streit mit drei Männern gehabt hätten. Anschliessend sei er zu C.________ gegangen und habe ihn beruhigt. Danach habe er mit C.________ die hintere Treppe ins EG genommen und sei mit ihm aus dem Club gegangen. Draussen habe er mit C.________ während ca. 5-10 Minuten gesprochen und dabei sei es C.________ noch gut gegangen. Plötzlich seien die drei anderen Personen nach draussen gestürmt und direkt auf C.________ losgegangen. C.________ habe dann zur Abwehr gegen einen der drei Männer geschlagen. Danach sei die Polizei gekommen und Herr AX.________ sei in den Club zurückgegangen. (…)»

«AY.________ (Security) gab gegenüber Y.________ an, er sei mit den anderen drei Securytis vor dem Eingang des Clubs "J.________" gestanden. Plötzlich hätten sie gehört, dass im Club ein Glas zerbrochen sei. Er sei dann sofort ins 1. UG gerannt. Als er im UG angekommen sei, habe er gesehen, wie in der Mitte des Clubs eine Streiterei gewesen sei. Er habe sich zwischen die beiden Gruppen gestellt. Eine Person habe aus der Nase geblutet, dieser Mann sei anschliessend mit seinen beiden Kollegen die Treppe hoch gelaufen ins EG. Er habe dann gesehen, wie S.________ mit einem anderen Mann, welcher ein gestreiftes Shirt getragen habe, gesprochen habe. Er sei dann zu S.________ und dem Typen gegangen und habe beide über die hintere Treppe ins EG begleitet. Als er bei der vorderen Treppe gewesen sei, sei er wieder ins 1. UG gegangen. S.________ sei dann mit diesem Typen nach draussen gegangen. (…)»

«Frau W.________ (Bardame) gab an, wonach sie jemanden bedient habe, als es sehr laut geworden sei. Plötzlich sei ein Glas gegen die Decke geflogen und anschliessend auf dem Boden zersplittert. Der ganze Tumult habe sich dann in Richtung Tanzfläche verlagert. Durch die Security seien dann die Frauen nach oben gebracht worden. Wie die Männer die Örtlichkeit verlassen hätten, habe sie nicht gesehen.»

«Herr X.________ (Security) gab an, dass er Feierabend gehabt habe. Er sei aber noch im Eingangsbereich gewesen. Er habe dann gehört, dass Personen aufeinander losgehen würden. Er habe dann Schreie gehört, sei ins Untergeschoss gegangen und habe die Leute auseinandergenommen. Die Personen haben zu diesem Zeitpunkt noch um sich geschlagen um sich loszureissen. (…) Gemäss ihm sei die Auseinandersetzung, im Lokal, um ca. 0330 Uhr gewesen. Weiter gab er an, dass die Personen, welche die Polizei angehalten habe in den Vorfall involviert gewesen seien»

«Herr V.________ (Security) gab an, wonach er Feierabend gehabt habe. Er sei noch einmal zum Lokal zurückgekehrt. Als es im Lokal zum Streit gekommen sei, sei er zuerst bei der Eingangstüre geblieben. Da er gehört habe, dass weiterhin eine Auseinandersetzung im Gange sei, sei auch er nach unten gegangen. Er habe dann den Verletzten abgesondert. (…)»

«Herr I.________ (Security) gab an, dass er beim Eingang gewesen sei. Als er nach unten gekommen sei, habe er eine Rangelei gesehen, eine Person habe ein Tuch vor die Nase gehalten, da dieser Nasenbluten gehabt habe. Alle Personen, welche durch die Polizei angehalten wurden, seien an der Rangelei beteiligt gewesen.»

Unter der Rubrik «Abklärungen Bar/Club J.________» wurde u.a. das Folgende festgehalten (vgl. pag. 284):

«(…) 1 IKEA-Messer fehle im Bestand der Bar. (…) Zu erwähnen ist, dass sich das Opfer mitsamt seinen beiden Begleiterinnen sowie die drei Beschuldigten mit Ausnahme einer Barkeeperin und eines DJs alleine im 1. UG befanden.»

c. Berichtsrapport vom 20. April 2022 (pag. 289 f.)

Dem in diesem Berichtsrapport enthaltenen Wahrnehmungsbericht des Polizisten Y.________ ist u.a. folgende Schilderung zu entnehmen:

«Wir befuhren mit unserem Fahrzeug den oberen BA.________. Der Fahrer beabsichtigte durch die AZ.________ zum Burger King zu gelangen. Als ich sehen konnte wie in der AB.________ (Strasse), auf der Höhe des AC.________, zwei Personen stark am Diskutieren waren, entschieden wir, dass wir in die AB.________ (Strasse) fahren. Auf der Höhe des Geschäftes AA.________, vor welchem die Personen am Diskutieren waren, hielten wir an. Die Person, welche sich später als Geschäftsführer der J.________ Bar herausstellte, zeigte mit einem Daumen nach oben, dass alles in Ordnung sei. Plötzlich kamen einige Personen aus dem Eingangsbereich der J.________ Bar und gingen auf den späteren Verletzten los. Was ich sehen konnte ist, dass sicherlich die Person, mit der Daunenjacke gegen den späteren Verletzten geschlagen hat […]»

d. Berichtsrapport vom 20. April 2022 (pag. 287 f.)

Der Polizist Z.________ hielt in seinem im Berichtsrapport enthaltenen Wahrnehmungsbericht Folgendes fest:

«Ich konnte aus dem linken hinteren Bereich des Sipo Fahrzeuges sehen, wie zwei Personen vor dem J.________ Club eine hitzige Diskussion führten. Ich konnte jedoch noch sehen, wie die Person rechts, uns mit einem Zuwinken den Anschein signalisierte, dass alles in Ordnung sei. Ich wendete meinen Blick ab als kurz darauf durch Kollegin BB.________ und Kollege Y.________ gesagt wurde, dass es zu einer Schlägerei komme. Ich konnte sehen wie eine Person von links aus dem Club einer Person rechtsstehend mit der Faust ins Gesicht schlug. Wir trennten die Personen wobei mir eine männliche Person mit blutender Nase sagte, dass die Person hinter mir, ihn geschlagen habe. Ich ging zu dieser Person, welcher in Begleitung von zwei Frauen war. Die Frauen waren äusserst aufgebracht und gab ständig an, dass ihr Freund geschlagen worden sei. Die männliche Person konnte sich als C.________ ausweisen. […] Als ich C.________ zum Vorgefallen fragte, beklagte er plötzlich über einen stechenden Schmerz auf der linken Brustseite. Auf Nachfrage gab er an, im Club einen Faustschlag erhalten zu haben. Die Täter seien noch hier und von der Polizei angehalten worden. Sogleich fiel C.________ etwas in sich zusammen und krümmte sich vor Schmerzen. Zudem gab er an, nicht mehr gut atmen zu können.».

Aus den zitierten Passagen der Berichtsrapporte ist zu folgern, dass die Polizei ursprünglich zum Burger King in die AZ.________ fahren wollte und somit zufällig vor Ort war, sich aber infolge der beobachteten Situation dafür entschied, dort zu bleiben bzw. in die AB.________ (Strasse) anstatt in die AZ.________ zu fahren. Die obgenannten Beobachtungen der vor Ort anwesenden Polizisten, wonach zwei Personen vor dem Club J.________ eine hitzige Diskussion geführt hätten, widerspricht der Schilderung von S.________, wonach sich der Beschuldigte 2 draussen benommen und beruhigt habe (vgl. pag. 425, Z. 190 f.). Wäre der Beschuldigte 2 tatsächlich schon beruhigt gewesen, hätte sich die Polizei kaum dafür entschieden, vor Ort zu bleiben und dem Geschehen weitere Aufmerksamkeit zu schenken.

Des Weiteren sprechen die Schilderungen in den zitierten Wahrnehmungsberichten auch dafür, dass der Beschuldigte 1 entgegen seinen eigenen Schilderungen nicht allein aus der Bar herauskam und ­nicht direkt in Richtung Notfall gehen wollte, sondern die aus der Bar herauskommenden Personen direkt auf den Beschuldigten 2 «losgingen». Aufgrund der zitierten Berichte muss dieses Herausstürmen in einer Art und Weise geschehen sein, welche die zunächst noch abwartende Polizei dazu veranlasste, einzugreifen, da sie merkte, dass es zu einer Schlägerei kommen wird. Wie erwähnt, dürfte die Polizei die Szene vor der Bar J.________ zweifelsohne genau beobachtet haben, ansonsten sie nicht vor Ort geblieben wäre. Hinzu kommt, dass das Ganze geschah, nachdem der Barbesitzer S.________ gegenüber der Polizei das Daumenhoch-Zeichen gegeben hat, woraus folgt, dass bereits zu diesem Zeitpunkt mit der Polizei interagiert wurde. Da die Polizei gemäss den Schilderungen umgehend dazwischen ging, darf der Schluss gezogen werden, dass die Schlägerei draussen vor der Bar nicht sehr lange dauerte.

e. Rechtsmedizinische Gutachten

Rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten 1 (pag. 438 ff.) vom 12. April 2022:

In diesem Gutachten mit Untersuchungsdatum 10. April 2022 wurde in der Beurteilung (pag. 440) u.a. Folgendes festgehalten: «(…) Achsenabweichung der Nase zur linken Gesichtshälfte mit Nasenscheidenwandschiefstand verdächtig auf einen Nasenbeinbruch, eine dezent geschwollene Oberlippe und Hautrötungen an der Wange, an der Nase sowie am Rumpf vorderseitig. Diese Befunde imponierten frisch und könnten durch stumpfe Gewalteinwirkung (beispielsweise durch einen oder mehrere Faustschläge) entstanden sein. Zeitlich wären sie mit einer Entstehung am Morgen des 10.04.2022 vereinbar. (…)»

Rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen Untersuchung von F.________ (pag. 444 ff.) vom 12. April 2022:

Gemäss diesem Gutachten mit Untersuchungsdatum 10. April 2022 zeigten sich bei F.________ u.a. rötliche Hautverfärbungen an den Oberarmen beidseits, an den Händen beidseits sowie am rechten Oberschenkel. Des Weiteren wurde Folgendes festgehalten: «Diese Befunde imponierten frischer, sind am Ehesten Folge stumpf-mechanischer Einwirkung und könnten zeitlich am Morgen des 10.04.2022 entstanden sein» (vgl. pag. 445).

Rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten 2 (pag. 452 ff.) vom 23. Juni 2022:

In diesem Gutachten mit Untersuchungsdatum 10. April 2022 (Untersuchungszeit ab 10:30 Uhr) stand in den ergänzenden Angaben zum Sachverhalt u.a. Folgendes geschrieben: «(…) Herr C.________ habe Fentanyl (opioides Schmerzmittel), Infusionslösungen (2 x 500 ml Ringer-Acetat), 1 g Tranexamensäure (Medikament zur Förderung der Blutgerinnung) und Sauerstoff erhalten. Herr C.________ habe angegeben Alkohol getrunken und zwei Lines Kokain geschnupft zu haben (…) In der toxikologischen Untersuchung des K.________ sei eine Blutprobe vom 10.04.2022 positiv auf Benzodiazepine, Kokain und Tetrahydrocannabinol gewesen. Herr C.________ habe vorgängig durch die Anästhesie ein Benzodiazepin erhalten (…)» (vgl. pag. 453).

Bezüglich der Stichverletzung wurde u.a. festgehalten, dass der Beschuldigte 2 als Folge dieser Verletzung ein Hämato-Pneumothorax (Blut- und Luftansammlung) in der linken Brusthöhle und eine subtotal kollabierte Lunge linksseitig gezeigt habe. Die vorgängig genannten Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen seien aus rechtsmedizinischer Sicht, bei jederzeit kreislaufstabilem Patienten, nicht akut lebensbedrohlich gewesen. Bei einem Pneumothorax bestehe jedoch die Gefahr, dass sich aus diesem ein akut lebensbedrohlicher Spannungspneumothorax entwickeln könne. Um einem derartigen Spannungspneumothorax vorzubeugen, sei ärztlich eine Thoraxdrainage in die linke Brusthöhle eingelegt worden. Aus rechtsmedizinischer Sicht könne die Verletzung an der linken Brustkorbseite aufgrund der Ausbildung eines drainagebedürftigen Pneumothorax als potentiell lebensbedrohlich interpretiert werden (vgl. pag. 457).

Abgesehen von der Stichverletzung fanden sich in der Beurteilung u.a. noch folgende Befunde: «(…) Im Übrigen fand sich am Körper am Kopf, Rumpf und Extremitäten Zeichen stumpfer Gewalteinwirkungen in Form von teils Hautabschürfungen, Hauteinblutungen und Hautunterblutungen. Diese Verletzungen könnten zeitlich grösstenteils in einem Zeitraum innerhalb mehrerer Stunden vor unserer körperlichen Untersuchung entstanden sein. Eine Entstehung der Verletzung im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung, beispielsweise mit Schlägen und Tritten gegen den Körper, wäre denkbar (…)» (vgl. pag. 457).

Die Befunde aus den rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung der beiden Beschuldigten und des F.________ sind unbestritten. Auf diese ist abzustellen. Dass der beim Beschuldigten 1 gemachte Befund «Achsenabweichung der Nase zur linken Gesichtshälfte mit Nasenscheidenwandschiefstand verdächtig auf einen Nasenbeinbruch» aus dem vom Beschuldigten 2 dem Beschuldigten 1 erteilten Faustschlag resultiert, ist erstellt und wird vom Beschuldigten 2 auch nicht bestritten. Auch bei der beim Beschuldigten 2 festgestellten Messerstichverletzung ist klar, dass diese in der Phase 2 durch den eingestandenen Messerstich des Beschuldigten 1 entstanden ist.

f. Rechtsmedizinisches Aktengutachten zum Beschuldigten 2

Gemäss dem rechtsmedizinischen Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern zum Beschuldigten 2 vom 1. März 2024 (pag. 1105 f.) betrug die Wundtiefe der beim Beschuldigten 2 dokumentierten Verletzungen am Brustkorb mindestens 2.5 cm, wobei lediglich gesagt werden könne, dass diese ein vermutlich scharfer Gegenstand (wie beispielsweise eine Messerklinge) verursacht hat. Wie tief der scharfe Gegenstand dabei konkret in die Brusthöhle bzw. allenfalls auch in die Lunge eindrang, könne (bei kollabierter linker Lunge) nicht mehr nachvollzogen werden. Auch könne lediglich gesagt werden, dass der scharfe Gegenstand mindestens eine Wundtiefe von 2.5 cm verursacht habe. Eine maximale Wundtiefe bzw. wie tief die Verletzung weiter in die Brusthöhle bzw. allenfalls auch linke Lunge hineinreichte, könne nicht gesagt werden (vgl. pag. 1106).

g. Rapport Forensik

Rechtsmedizinische Untersuchungen:

Gemäss dem Rapport Forensik der Kriminalabteilung der Kantonspolizei Bern vom 11. Juli 2022 (nachfolgend: Rapport Forensik; pag. 468 ff.) sind anlässlich der durchgeführten rechtsmedizinischen Untersuchungen bei den beiden Beschuldigten und bei F.________ folgende Feststellungen gemacht worden:

«Beim A.________ konnten visuell hauptsächlich eine Verletzung der Nase und Blutanhaftungen an den Händen festgestellt werden. Weiter wies er Rötungen im Brustbereich und eine Verletzung am kleinen Finger der linken Hand auf. Bei F.________ konnten visuell ein paar Rötungen an beiden Oberarmen sowie eine Blutanhaftung an der linken Wange festgestellt werden. (…) Bei C.________ konnten visuell Rötungen an der Stirn und der linken Hand, eine kleine Verletzung an der rechten Hand sowie zwei kleinere, oberflächliche Kratzer am Oberkörper festgestellt werden. Da die Stichwunde bereits medizinisch versorgt worden war, konnte lediglich die Operationsnaht festgestellt werden» (pag. 469).

Spurenauswertung hinsichtlich der auf der Wange von F.________ sichergestellter Blutspur:

Gemäss dem Rapport Forensik ergab die Auswertung der Blutspur, welche «ab Wange links» bei F.________ (pag. 470 und pag. 501) sichergestellt wurde, ein DNA-Mischprofil von 2 Personen, konkret von F.________ und vom Beschuldigten 2. In der Schlussfolgerung des Rapports Forensik wird festgehalten, dass die biologische Spur, die ab der Wange von F.________ gesichert wurde, vom Beschuldigten 2 stammt und somit F.________ mit dem Beschuldigten 2 in Berührung gekommen sein dürfte, nachdem dieser zu bluten begann.

Spurenauswertung bezüglich des Messers:

Die Spurenauswertung des Rapports Forensik ergab, dass das mittels Kontaktspur ab dem Griff des Messers erstellte DNA-Profil mit demjenigen des Beschuldigten 1 übereinstimmt. Des Weiteren wurde eine Übereinstimmung zwischen dem mittels Blutspur ab der Messerklinge oben erstellten DNA-Profils und demjenigen des Beschuldigten 2 festgestellt (pag. 469 f.).

h. Foto Messer

Auf dem Foto des durch den Beschuldigten 1 verwendeten Messers (pag. 505) ist zudem ersichtlich, dass das Blut bis in die Mitte der Klinge reicht und das Messer über eine spitze Klinge und einen gewellten Schliff verfügt.

7.6 Subjektive Beweismittel

7.6.1 Vorliegende subjektive Beweismittel

Es liegen von folgenden Personen Aussagen vor, welche es in der Folge zu würdigen gilt: die Aussagen des Beschuldigten 1 (pag. 291 ff. und pag. 1692 ff.) und des Beschuldigten 2 (pag. 353 ff. und pag. 1702 ff.), von F.________ (pag. 323 ff.), von R.________ (pag. 339 ff.), von T.________ (pag. 379 ff.), von U.________ (pag. 383 ff.), von I.________ (pag. 398 ff.), von S.________ (pag. 421 ff.) und von V.________ (pag. 408 ff.).

7.6.2 Allgemeines Aussageverhalten des Beschuldigten 1

Wie sich anhand der nachfolgenden Auflistung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten zeigen wird, machte der Beschuldigte 1 entgegen den Vorbringen seines Verteidigers insgesamt alles andere als konsistente Aussagen.

So machte er bspw. widersprüchliche Angaben dazu, ob er die Polizei vor dem Messerstich bereits gesehen hat oder nicht. In der Einvernahme vom 10. April 2022 (pag. 291 ff.) sagte er zu diesem Thema Folgendes: «Ich sah, dass er neben dem Eingang am Warten war und die Polizei war auch bereits vor Ort.» (pag. 293, Z. 52 f.). Auch in der Einvernahme anlässlich der Hafteröffnung vom 11. April 2022 (pag. 24 ff.) sagte er zunächst: «Wir sind dann wieder nach oben und draussen. C.________ hat wieder angefangen, mir Fäuste zu geben. Die Polizei war da schon dort in ihrem Auto» (pag. 25, Z. 49 ff.) und «Ich wollte ihn fragen, wieso er mich schlägt. Da war die Polizei schon da» (pag. 27 Z. 97 f.). Kurze Zeit später sagte er jedoch in derselben Einvernahme, die Polizei vor dem Messerstich nicht gesehen zu haben (pag. 33, Z. 336 f.).

Auch bezüglich des geworfenen Glases unten im Club verstrickte sich der Beschuldigte 1 in Widersprüche. In seiner ersten Einvernahme vom 10. April 2022 sagte er auf den Vorhalt, wonach einer Auskunftsperson zufolge jemand im Club J.________ ein Glas nach dem Opfer geworfen habe und auf die Frage, was er hierzu sagen könne, Folgendes: «Ist gut möglich. Im Club habe ich einen kurzen Moment «nichts getscheckt». Daher kann es gut möglich sein. Wer hat ein Glas geworfen? Einer von uns oder einer von ihnen?». Auch anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme an der Berufungsverhandlung wollte der Beschuldigte 1 damals von einem Glas nichts mitbekommen haben. Er habe aber bei den Befragungen gehört, dass der Beschuldigte 2 eines geworfen habe (pag. 1695, Z. 40 ff.). Bei der Einvernahme vom 23. Juni 2022 (pag. 299 ff.) tönte es hingegen komplett anders. Dort stellte der Beschuldigte 1 den Glaswurf als mitunter entscheidender Grund dar, weshalb er keine andere Möglichkeit sah, sich anders als durch das Ziehen des Messers zu schützen (pag. 301, Z. 50 f.). So sagte er damals aus, nicht gewusst zu haben, wie weit der Beschuldigte 2 gehen würde, nachdem dieser unten schon ein Glas geworfen hätte (pag. 301, Z. 49).

Angesprochen auf diese Widersprüchlichkeiten konnte der Beschuldigte 1 diese Diskrepanz in seinen Aussagen an der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung nicht erklären: Auf Vorhalt der eigenen Aussagen, wonach er demnach eben nicht erst in den Befragungen gehört habe, dass der Beschuldigte 2 ein Glas geworfen habe, wenn dies (der Glaswurf) der Grund gewesen sei, dass er ein Messer genommen hätte, sagte der Beschuldigte 1 Folgendes: «Das war nicht der Grund, weshalb ich ein Messer genommen habe. Entschuldigung, können Sie das nochmals wiederholen? Auf die nochmalige Nachfrage des Vorsitzenden, woher er nun gewusst habe, dass der Beschuldigte 2 ein Glas geworfen habe, sagte er, gerade ein Blackout zu haben und sich halt auch nicht mehr richtig erinnern zu können, da es schon länger her sei (pag. 1696, Z. 1 ff.).

Des Weiteren machte der Beschuldigte 1 widersprüchliche Angaben zum Standort, wo der Beschuldigte 2 gestanden haben soll, als er (der Beschuldigte 1) aus dem Club hinausgetreten ist. Während der Einvernahme anlässlich der Hafteröffnung gab er zunächst an, der Beschuldigte 2 sei direkt beim Eingang gestanden (pag. 27, Z. 97), um kurz darauf in derselben Einvernahme zu sagen, der Beschuldigte 2 sei auf der anderen Strassenseite gestanden (pag. 28, Z. 150). In der Einvernahme vom 20. März 2023 sagte er jedoch wiederum, der Beschuldigte 2 sei direkt beim Eingang gewesen (pag. 318, Z. 56) und in derjenigen vom 23. Juni 2022 sodann, der Beschuldigte 2 sei ca. 2 Meter von ihm entfernt vor dem Eingang gestanden (pag. 303, Z. 147). Als weiteres Beispiel für die fast durchwegs widersprüchlichen und inkonsistenten Aussagen des Beschuldigten 1 sind sodann dessen Angaben bezüglich des Messereinsatzes aufzuführen. Zunächst sagte er aus, es könnte auf der Strasse auch jemand anderes den Beschuldigten 2 gestochen haben (pag. 28, Z. 158), sie hätten kein Messer gehabt und er wisse nicht, wie das Messer auf den Boden gekommen sei (pag. 29, Z. 180 ff.). Erst auf den Vorhalt hin, dass das gefundene Messer auf Spuren, Fingerabdrücke und DNA überprüft werden würde und dass sowohl für ihn wie auch für F.________ Haftantrag gestellt werden würde, gab der Beschuldigte 1 schliesslich zu, dass er es gewesen sei, der das Messer in der Hand gehabt und zugestochen habe (pag. 31, Z. 258 f. und pag. 32, Z. 274 ff.). Ganz offensichtlich passte er seine Aussagen somit auch dem Ermittlungsstand an und dürfte auch die drohende Untersuchungshaft für den Cousin F.________ eine Rolle gespielt haben. Wäre das Messer rein zur Verteidigung – in Anwesenheit der Polizei – eingesetzt worden, hätte dieses nicht möglichst unauffällig entsorgt werden müssen.

Die aufgeführten Beispiele zeigen exemplarisch auf, dass die Aussagenstruktur des Beschuldigten 1 allgemein inkonsistent ist und sich seine Aussagen sehr häufig widersprechen. Wie unten in den konkreten Würdigungen der Kammer zu Phase 1 und Phase 2 zu sehen sein wird, gibt es nebst den zuvor aufgeführten noch etliche weitere Beispiele für die fast durchwegs widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten 1.

In seinem Aussageverhalten fällt ebenso auf, dass er teilweise versuchte, sein Verhalten zu verharmlosen bzw. zu beschönigen (indem er bspw. geltend machte, er habe vor dem Beschuldigten 2 dermassen Angst gehabt, dass ihm schlicht keine andere Wahl geblieben sei, als ein Messer mit nach draussen zu nehmen, obwohl ihm – wie nachfolgend aufgezeigt wird – zahlreiche andere Möglichkeiten zur Verfügung gestanden wären [vgl. hierzu insb. E. IV.7.8.1. nachfolgend]) oder sich übermässig als Opfer darzustellen (indem er bspw. angab, unten in der Bar nach dem Faustschlag nach hinten gefallen und für einige Sekunden weggetreten zu sein, was jedoch – wie nachfolgend unter E. IV.7.7.1 zu sehen sein wird – nicht zutraf). Auf heikle Fragen reagierte der Beschuldigte 1 häufig ausweichend, abstreitend oder teilweise mit Gegenfragen, wie oben beim thematisierten Glaswurf gesehen («[…] Wer hat ein Glas geworfen? Einer von uns oder einer von ihnen?» oder als er auf den Vorhalt, dass die Polizei davon ausgehe, dass jemand von seiner Gruppe das Messer dorthin geworfen haben müsse und auf die Frage, was er dazu sage, ausführte: «Weggeworfen? Wir haben kein Messer gehabt» [pag. 29, Z. 186]).

Aufgrund des Gesagten erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten 1 insgesamt als nicht glaubhaft, weshalb im Folgenden auf diese mehrheitlich nicht abgestellt wird. Auf einzelne seiner weiteren Aussagen wird unten im Rahmen der konkreten Würdigung der Phase 1 (E. IV.7.7.1) und Phase 2 (E. IV.7.8.1) eingegangen.

7.6.3 Allgemeines Aussageverhalten des Beschuldigten 2

Insgesamt betrachtet stellt die Kammer fest, dass auch der Beschuldigte 2 zu Beginn der Befragungen nicht ehrlich war, indem er die eigene Beteiligung zunächst komplett abstritt, in den späteren Einvernahmen dann jedoch zugab (so bspw. bezüglich den dem Beschuldigten 1 erteilten Faustschlag [vgl. nachfolgend E. IV.7.7.1] oder betreffend seine eigene tätliche Beteiligung an der Auseinandersetzung draussen vor der Bar [vgl. nachfolgend E. IV.7.8.1]). Auch stritt er teilweise gegen ihn erhobene Vorwürfe, welche sich anhand der Beweiswürdigung als korrekt herausstellten, wie bspw. die Drohungen und den Faustschlag gegen den Strafkläger, bis zum Schluss komplett ab (vgl. unten E. IV.8.3).

Wie in den späteren Würdigungen der Kammer zu sehen sein wird, sind seine Aussagen häufig unlogisch, nicht konsistent und teilweise in sich widersprüchlich (vgl. bspw. E. IV.7.8.1 bezüglich der Fragen, wer draussen vor der Bar auf wen zugegangen ist oder ob der Beschuldigte 2 von hinten angegriffen worden oder dem Beschuldigten 1 entgegengetreten ist).

Insgesamt fällt in seinen Aussagen wie auch in seinem allgemeinen Verhalten auf, dass der Beschuldigte 2 stets versucht, sich selbst in einem besseren Licht darzustellen. Entgegen des Vorbringens seiner Verteidigerin trifft es nicht ansatzweise zu, dass der Beschuldigte 2 immer alles zugibt, zu seinen begangenen Fehlern steht oder Verantwortung für sein Handeln übernimmt. Im Gegenteil: Wie soeben erwähnt, log der Beschuldigte 2 zunächst betreffend den dem Beschuldigten 1 erteilten Faustschlag und er log auch bezüglich seines Verhaltens bei den Vorwürfen in Zusammenhang mit dem Strafkläger. Entgegen den Beteuerungen seiner Verteidigerin und wie später unter E. VI.13 zu sehen sein wird, lernte der Beschuldigte 2 offensichtlich auch nichts aus seinen begangenen Fehlern oder den bereits erfolgten Verurteilungen, sondern wurde bereits innert kürzester Zeit nach dem Vorfall vom 10. April 2022 erneut wieder mehrfach straffällig.

Die Vorinstanz hielt in ihrer Würdigung zu den Aussagen des Beschuldigten 2 unter anderem Folgendes fest (pag. 1363 f.; S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Die Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten sowie die Tatsache, dass er mehrfach auf Fragen antwortete, er könne sich nicht oder nur noch an wenig erinnern (so z.B. pag. 354, Z. 28; pag. 354, Z. 46; pag. 357, Z. 178 f. und Z. 189 f.; pag. 358, Z. 220; pag. 358, Z. 240 und pag. 359, Z. 301), lassen den Schluss darauf zu, dass er – allenfalls aufgrund von Drogen- und Alkoholkonsums (vgl. pag. 355, Z. 90 f.; pag. 374, Z. 292 und pag. 355, Z. 73 ff.), eventuell auch infolge der Schocks aufgrund der anschliessenden Messerstichverletzung und der im Spital erhaltenen Medikation – nicht detaillierte Erinnerungen an den Verlauf des Abends im Untergeschoss der Lounge J.________ hat. Dass er dann in seiner zweiten Einvernahme im Widerspruch zur ersten plötzlich angab, es sei im Untergeschoss zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen, in welcher sowohl er selber als auch die anderen zu schlagen versucht hätten und als er nur noch Schläge gespürt habe, er zum Erschrecken ein Glas genommen und es auf den Boden geworfen habe, damit die Leute weggehen würden, mutet seltsam an. Es ist abwegig und nicht nachvollziehbar, dass er sich im Gegensatz zu seiner tatnächsten Einvernahme zwei Wochen nach dem Vorfall an mehr Details erinnert (…)

Es ist nach dem Gesagten aufgrund der Widersprüche einerseits in den Aussagen des Beschuldigten 2 zwischen seiner ersten und den weiteren Einvernahmen und andererseits zu den weiteren Aussagen der Auskunftspersonen davon auszugehen, dass er sich im Nachhinein die Abläufe vor Augen abzuspielen versucht hat und es geht aus seinen Aussagen hervor, dass er auch mit einigen Freunden, die ihn noch im Spital besucht haben, darüber gesprochen hat (vgl. pag. 359, Z. 270 ff.). Entsprechend muss der Schluss gezogen werden, dass sich die wenigen Erinnerungen des Beschuldigten mit rekonstruktiven Erwägungen vermischt haben, wobei auch seine Interessenslage (er hat den ersten Faustschlag ausgeteilt) nicht weggedacht werden darf. Seine Aussagen können damit nicht durchwegs als glaubhaft bezeichnet und nur dann zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts herangezogen werden, wenn sie sich mit weiteren Beweismitteln decken.

Diesen Schlussfolgerungen der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, da diese nicht lege artis sind. Dass die Aussagen des Beschuldigten 2 nur dann zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts herangezogen werden könnten, wenn sich diese mit weiteren Beweismitteln decken würden, ist offensichtlich falsch. Wie die Vorinstanz zu einem solchen Schluss gelangt, kann u.a. aus den folgenden Gründen nicht nachvollzogen werden: Die zahlreichen Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten 2 deuten – entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen – nicht lediglich darauf hin, dass er an den Verlauf des Abends im Untergeschoss der Bar J.________ keine detaillierten Erinnerungen mehr hat bzw. sich diese wenigen Erinnerungen mit rekonstruktiven Erwägungen vermischt haben müssen und infolgedessen diese Selbstbelastungen nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden könnten. Vielmehr sind diese Widersprüche klare Lügensignale und sprechen dafür, dass diese widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten 2 unglaubhaft sind. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte 2 in der ersten Einvernahme klar gelogen hat (er negierte zunächst vehement, dem Beschuldigten 1 einen Faustschlag erteilt zu haben, gab diesen später aber zu, vgl. E. IV.7.7.1), ist es nicht angezeigt, vorliegend nur auf dessen tatnächste Aussagen abzustellen, in denen er noch angab, es sei im Untergeschoss der Bar zu keinerlei Tätlichkeiten gekommen. Auch können mit der von der Vorinstanz vorgebrachten Begründung (keine detaillierten Erinnerungen mehr bzw. Vermischung der noch vorhandenen Erinnerungen mit rekonstruktiven Erwägungen) nicht einfach sämtliche nach der ersten Einvernahme erfolgten Selbstbelastungen des Beschuldigten 2 ignoriert bzw. als unerheblich abgetan werden. Genauso wenig führt jedoch auch die Tatsache, dass der Beschuldigte 2 den Faustschlag unten in der Bar ab seiner zweiten Einvernahme schliesslich eingestand, automatisch dazu, dass sämtliche seiner darauffolgenden Aussagen als glaubhaft erachtet werden.

Um zu beurteilen, ob die Aussagen des Beschuldigten 2 glaubhaft sind oder nicht, sind diese für sich zu würdigen und es muss einzeln im jeweiligen Kontext und im Abgleich mit den restlichen Beweismitteln analysiert werden, ob sie glaubhaft sind oder nicht (vgl. die Würdigungen der Kammer zu Phase 1 [E. IV.7.7 nachfolgend] und Phase 2 [E. IV.7.8 nachfolgend]). Denn selbst wenn keiner der Beteiligten glaubwürdig ist, führt dies nicht automatisch dazu, dass nach dem Grundsatz in dubio pro reo alle involvierten Personen freizusprechen sind.

7.6.4 Würdigung der Aussagen von F.________

Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen von F.________, der jeweils als beschuldigte Person einvernommen wurde, bis und mit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wie folgt zusammengefasst und gewürdigt (pag. 1360, S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Die Aussagen von F.________, dem Cousin des Beschuldigten 1, welcher ebenfalls gemeinsam mit Letzterem unterwegs war, sind betreffend eine mögliche Tatbeteiligung des Beschuldigten 1 in der ersten Phase widersprüchlich: In der ersten Einvernahme unmittelbar nach dem Vorfall am 10.04.2022 sprach er einzig von dem Faustschlag des Beschuldigten 2 gegen den Beschuldigten 1 sowie vom Glaswurf (pag. 314, Z. 34 ff.; pag. 330, Z. 52 ff. und pag. 336, Z. 290 ff.) und gab an, er glaube, der Beschuldigte 1 habe gegenüber dem Beschuldigten 2 nichts gemacht (pag. 327, Z. 181 ff.). Dass unten alle am Ziehen und Schlagen gewesen seien – wie S.________ ausgesagt hat – stimme nicht (pag. 336, Z. 294 ff.). Sich selber belastete er insofern, als dass er aussagte, er glaube, als sie nach draussen gegangen seien, habe er versucht, den Beschuldigten 2 mit der Faust zu schlagen (pag. 327, Z. 163). Weiter gab er an, dass er selber im Untergeschoss nicht geschlagen habe (pag. 336, Z. 290 ff.). Dazu im Widerspruch gab er in der zweiten Einvernahme am 11.04.2022 auf die Frage, ob der Beschuldigte 1 im Untergeschoss Schläge ausgeteilt habe, an: «Er hat auch versucht, aber ich weiss es nicht, ich glaube schon. Er hat es schon versucht, aber ich habe es nicht gut gesehen. C.________ hat meinem Cousin eine Faust gegeben. Ich war mit einem anderen Kollegen am Reden.» (pag. 239, Z. 79 ff.). Unmittelbar bei der nächsten Frage gab er dann wieder an, der Beschuldigte 2 sei der einzige gewesen, der geschlagen habe (pag. 239, Z. 85 f.). Rund sechs Wochen später am 23.05.2022 gab er wiederum auf Frage zu Protokoll, dass der Beschuldigte 1 unten zu schlagen versucht habe (pag. 336, Z. 298 ff.). Zugleich führte er aus, er habe gehört, dass der Beschuldigte 1 eine Faust erhalten habe, und präzisierte auf Nachfrage, ob er das auch gesehen habe, er habe es «schon ein wenig gesehen». Er habe gesehen, dass nur der Beschuldigte 2 da gewesen sei. Auf Nachfrage, ob er den Schlag gesehen habe, äusserte er, den Schlag habe er gesehen; der Beschuldigte 2 habe angefangen (pag. 330, Z. 52 ff.). Als Cousin und Begleiter des Beschuldigten 1 hat F.________ keine neutrale Stellung und er scheint den Beschuldigten 1 mit seinen Aussagen zu schützen versuchen. So gab er beispielsweise noch, nachdem er bereits darüber informiert worden war, dass der Beschuldigte 1 den Messereinsatz draussen gestanden hat, zu Protokoll, nicht zu glauben, dass der Beschuldigte 1 mit dem Messer gestochen hat (vgl. pag. 331 f. Z. 121 ff. und Z. 155 f.). Dennoch belastete F.________ den Beschuldigten 1 betreffend die erste Phase mit der Aussage, der Beschuldigte 1 habe den Beschuldigten 2 zu schlagen versucht, wobei festzuhalten ist, dass er dies erst in seiner zweiten Einvernahme am 11.04.2022 erwähnte und bei seiner tatnächsten ersten Einvernahme unmittelbar nach dem Vorfall angab, er glaube, der Beschuldigte 1 habe gegen den Beschuldigten 2 nichts gemacht. Es gilt betreffend die Aussagen und Rolle von F.________ nicht nur zu berücksichtigen, dass er als Cousin des Beschuldigten 1 diesen möglicherweise zu schützen versuchte, sondern auch, dass er selber ebenfalls zu diesem Zeitpunkt als Beschuldigter und tatverdächtiger einvernommen worden war. Eigene Tathandlungen beschrieb F.________ betreffend die erste Phase gar keine, sondern gab an, schlichtend eingegriffen zu haben bzw. den Beschuldigten 1 «genommen» und nach draussen geführt zu haben (pag. 330, Z. 61 ff. und pag. 336, Z. 290 ff.). Hingegen belastete er sich selber hinsichtlich die zweite Phase, indem er – wie bereits erwähnt – angab, er glaube, draussen nach dem Beschuldigten 2 geschlagen zu haben. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Aussagen von F.________ aufgrund der erwähnten Widersprüche mit einer gewissen Vorsicht zu geniessen sind, zumal er zwar differenziert aussagte und teilweise auch sich selber sowie seinen Cousin belastete, hingegen aber auch erwähnt werden muss, dass er in seiner freien Erzählung den Fokus betont auf die Handlungen des Beschuldigten 2 lenkte und von sich aus jedenfalls betreffend die erste Phase keinerlei eigne Handlungen oder Handlungen des Beschuldigten 1 beschrieb, sondern diese jeweils erst auf Nachfrage erwähnte (vgl. pag. 324 f., Z. 39 ff.; pag. 327, Z. 161 ff.; pag. 329, f. Z. 50 ff. und pag. 238, Z. 35 ff.). Dennoch geht das Gericht davon aus, dass F.________ grundsätzlich versucht hat, wahrheitsgemässe Aussagen zu machen und bestrebt war, zu schildern, was er tatsächlich wahrgenommen hat, dass aber diese Wahrnehmungen aufgrund des dynamischen Geschehens und unter Berücksichtigung der eigenen Rolle allenfalls unbewusst gefärbt sein könnten bzw. sich seine tatsächlichen Wahrnehmungen allenfalls nachträglich mit rekonstruktiven Erwägungen vermischt haben könnten.

Darauf kann mit folgenden Ergänzungen und Präzisierungen verwiesen werden: Es trifft zu, dass die Aussagen von F.________ infolge seiner Verwandtschaft mit dem Beschuldigten 1 teilweise nicht neutral, sondern eher zu Gunsten des Beschuldigten 1 ausgefallen sind. Dennoch hat F.________ auf die Frage, ob A.________ dem Kampf mit C.________ auf der Strasse hätte ausweichen können, Folgendes ausgesagt: «Das habe ich selber nicht gecheckt. Es waren beide draussen. Zue[r]st drinnen am «schläglen», dann waren beide draussen zusammen. Er hätte schon drinnen bleiben sollen» (pag. 335, Z. 256 ff.). Weiter gab er an, der Beschuldigte 1 habe im Untergeschoss der Bar auch versucht, den Beschuldigten 2 zu schlagen (pag. 239, Z. 80). Er relativiert dies zwar kurze Zeit später sogleich wieder, indem er sagt, der Beschuldigte 2 sei der einzige gewesen, der geschlagen habe (pag. 239, Z. 85 f.). Seine eigene Beteiligung hat er zwar stets kleingeredet und anlässlich der tatnächsten Einvernahme auch noch mit keinem Wort erwähnt, dass er bei der Auseinandersetzung im Untergeschoss der Bar ebenfalls involviert war. Erst bei der zweiten Einvernahme gab er auf die Frage, ob er im Untergeschoss einen Schlag erhalten habe, an, er wisse dies nicht, er glaube schon, dass der Beschuldigte 2 ihn drinnen geschlagen habe. Als er versucht habe, seinen Cousin wegzunehmen, habe der Beschuldigte 2 ihm eine mit der Faust gegeben (pag. 239, Z. 69 ff.). Mit diesen Aussagen gestand er schliesslich ein, bei der Auseinandersetzung in der Bar ebenfalls involviert gewesen zu sein.

Auch bezüglich der Schlägerei draussen vor der Bar erwähnte F.________ zunächst nichts, was auf seine eigene Beteiligung hindeuten würde. Vielmehr sagte er zu Beginn aus, er habe seinen Cousin, den Beschuldigten 1, bei der Schlägerei gesehen und habe reingehen wollen, dann sei schon die Polizei gekommen. Mit reingehen meine er, dass er seinem Cousin habe helfen wollen. Er habe ihn wegnehmen und ihm sagen wollen, dass es genug sei. Dann sei aber auch gleich die Polizei gekommen (pag. 325, Z. 45 f.). In derselben Einvernahme gab er dann aber Folgendes zu Protokoll: «Ich glaube als wir nach Draussen gingen habe ich versucht ihn mit der Faust zu schlagen. Ich bin nicht sicher ob ich ihn getroffen habe. Es kann sein, dass ich ihn getroffen habe aber ich weiss es nicht mehr (pag. 327, Z. 163 ff.) und «Im Club hat C.________ meinem Cousin die Faust gegeben und wir gingen dazwischen» (pag. 327, Z. 182 f.). Diese Aussagen bestätigte er in der zweiten Einvernahme insofern, als er bezüglich des Vorfalls draussen vor der Bar erklärte, er habe versucht, dem Beschuldigten 2 einmal oder zweimal eine Faust zu geben, dann sei die Polizei gekommen, dann sei es fertig gewesen (pag. 239, Z. 58 f.). Durch die anlässlich der dritten Einvernahme gemachten Aussage «Ja ich glaube, ich habe versucht zu schlagen, aber ich habe glaubs nicht getroffen (pag. 330, Z. 84) gestand er seine eigene Beteiligung am Geschehen draussen vor der Bar erneut ein. Auch belastete er wiederum den Beschuldigten 1, indem er die Frage, wer den Kampf (draussen) begonnen habe, mit «beide» beantwortete (pag. 334, Z. 212).

Aufgrund des Gesagten teilt die Kammer die Auffassung der Vorinstanz insofern, als dass davon auszugehen ist, dass F.________ grundsätzlich darum bemüht war, wahrheitsgetreue Aussagen zu machen und zu schildern, was er tatsächlich wahrgenommen hat. Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass seine Aussagen infolge einiger Widersprüchlichkeiten nicht als vollständig glaubhaft erachtet werden. Dass F.________ den Beschuldigten 1 mit seinen Aussagen trotz seiner Verwandtschaft zu ihm und seinen Bemühungen, eher zu dessen Gunsten auszusagen, dennoch auch belastet, spricht wiederum für die Glaubhaftigkeit von zumindest einigen seiner Aussagen. Es wird deshalb mindestens auf diejenigen Aussagen von ihm abgestellt, in welchen er seinen Cousin, den Beschuldigten 1, nicht offensichtlich zu schützen versucht bzw. diesen auch belastet. Auch erachtet die Kammer diejenigen Aussagen von ihm als glaubhaft, in denen er sich selbst belastet.

Nicht einig geht die Kammer mit der Vorinstanz insofern, als diese bei der tätlichen Auseinandersetzung im Untergeschoss der Bar von einem dynamischen Geschehen und – wie bereits beim Beschuldigten 2 – davon ausgeht, dass sich die tatsächlichen Wahrnehmungen von F.________ nachträglich mit rekonstruktiven Erwägungen vermischt haben könnten. Wie nachfolgend unter E. IV.7.7 aufgezeigt wird, war das Geschehen im Untergeschoss der Bar sicher am Anfang nicht dynamisch, sondern begann damit, dass zunächst der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 einen Faustschlag erteilte, was bei Letzterem eine Verschiebung der Nasenstellung verursachte. Als Folge davon gingen einerseits F.________ und der Beschuldigte 1 und andererseits der Beschuldigte 2 aufeinander los, wobei beide Seiten mit Fäusten aufeinander einschlugen. Auch deutet entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nichts darauf hin, dass sich die tatsächlichen Wahrnehmungen von F.________ nachträglich mit rekonstruktiven Erwägungen vermischt haben könnten, selbst wenn einige seiner Aussagen von ihm möglicherweise zu Gunsten von dessen Cousin, dem Beschuldigten 1, ausgefallen sind. Vielmehr ist auch hier in der Würdigung zu Phase 1 und zu Phase 2 die Glaubhaftigkeit von jeder einzelnen seiner Aussagen im jeweiligen Kontext und im Abgleich mit den weiteren vorliegenden Beweismitteln zu prüfen.

7.6.5 Würdigung der Aussagen von R.________

R.________, welcher sich in besagter Nacht vom 10. April 2022 gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 und F.________ in der J.________ Bar aufhielt, gab in seiner tatnächsten Einvernahme als beschuldigte Person vom 10. April 2022 (pag. 339 ff.) zur 1. Phase des Geschehens unten in der Bar an, er sei im Club auf einer Bank gesessen, was danach geschehen sei, wisse er nicht (pag. 341, Z. 44). Weiter sagte er: «Ich habe gesehen, dass sie sich gegenseitig angegriffen haben. Sie haben sich geschlagen» (pag. 341, Z. 44 f.). Auf die Frage, was weiter geschehen sei, erklärte er, an einem Punkt habe das Opfer ein Glas genommen (pag. 341, Z. 52). Er sagte weiter: «Das Glas war voll mit Cocktail. Er hat das Glas geworfen (pag. 341, Z. 52 f.). Im Weiteren gab R.________ an, nicht zu wissen, ob der Beschuldigte 2 das Glas gegen eine Person geworfen habe oder nicht. Er habe gehört, wie das Glas zerbrochen sei, danach sei er nach oben gegangen und sei auch dort geblieben (pag. 341, Z. 53 f.). Er hätte damit nichts zu tun gehabt, sondern seine Kollegen seien in diesen Streit involviert gewesen (pag. 342, Z. 101). In derselben Einvernahme sagte er wenig später aber auf die Frage, ob einer seiner Kollegen zugeschlagen habe: «Ich schwöre es dies habe ich nicht gesehen. Die Leute von der Bar haben sie dann getrennt. Die Securitas sind dann auch gekommen» (pag. 342, Z. 110). Danach sei er weg gegangen (pag. 342, Z. 115). In seiner zweiten Einvernahme (pag. 345 ff.) führte er neu aus, nur die Szene gesehen zu haben, als der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 einen Fausthieb verpasst habe (pag. 346 f., Z. 46 ff. und pag. 351, Z. 199 ff.). Auf die Frage, ob A.________ im Untergeschoss zurückgeschlagen habe, gab er an, dies nicht zu wissen (pag. 348, Z. 89). Die weitere Frage, ob er überhaupt Schläge vom Beschuldigten 1 und F.________ gesehen habe, verneinte er und erklärte, dies nicht gesehen zu haben (pag. 348, Z. 95).

Es fällt auf, dass R.________ den Beschuldigten 2 in seinen Aussagen nicht übermässig beschuldigte. So behauptete er bspw. nicht, der Beschuldigte 2 hätte das Glas jemandem anwerfen wollen, sondern gab an, nicht zu wissen, ob der Beschuldigte 2 dies gegen eine Person geworfen habe oder nicht. Obwohl R.________ an diesem Abend gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 unterwegs war und es naheliegend gewesen wäre, zu dessen Gunsten auszusagen, sprach er hinsichtlich beider Beschuldigter klar von gegenseitigem Schlagen. Auch konnte er nachvollziehbar beschreiben, wie er sich während des Vorfalls in der Bar gefühlt hat. Zu seiner eigenen Befindlichkeit gab er bspw. an, dass er so müde gewesen sei, sich distanziert habe und im Club auf einer Bank gesessen habe (pag. 341, Z. 43 f.) bzw. für sich auf einer Seite gewesen sei und eigentlich nach Hause gewollt habe, um zu schlafen (pag. 341, Z. 85 f.). Diese Schilderungen seines Zustands wirken erlebnisbasiert und realitätsnah und sprechen für die Glaubwürdigkeit von R.________.

Die Kammer geht mit der Vorinstanz insofern einig, dass R.________ insgesamt eher zurückhaltend aussagte, seine Kollegen nicht unnötig belasten wollte und er sich allgemein aus der Sache raushalten zu wollen schien. Angesichts seiner Freundschaft zu F.________ und dem Beschuldigten 1 ist dies denn auch verständlich. Dass R.________ zurückhaltende Aussagen machte, ist in Übereinstimmung mit den Vorbringen der Berufungsführerin jedoch insbesondere dahingehend relevant, als es umso glaubhafter ist, wenn er dann doch etwas Belastendes über den Beschuldigten 1 und F.________ aussagte. Entgegen der Vorinstanz werden die Aussagen von R.________ deshalb in gewissen Punkten als durchaus differenziert, realitätsnah sowie erlebnisbasiert und folglich als glaubhaft erachtet.

7.6.6 Würdigung der Aussagen der Auskunftsperson S.________

S.________, der Geschäftsführer der Bar J.________, sagte in seiner ersten Einvernahme (pag. 421 ff.) zum Vorfall in der Bar Folgendes aus: «Dann haben wir halt mitbekommen, also die Securitys gingen die Treppen runter, da habe ich mitbekommen, dass etwas passiert sein muss, daher bin ich auch mit. (…) Man hat nicht viel gesehen da die sich schon alle ineinander am Ziehen, am Schlagen waren, dann haben wir die auseinandergetrennt (pag. 422, Z. 21 ff.). Auf die Frage, aus welcher Position er die Geschehnisse miterlebt habe, gab er später in derselben Einvernahme hingegen an, er habe das Ganze gar nicht miterlebt, als es angefangen habe, erst im Nachhinein, als schon alle dazwischen gegangen seien, habe er das Ganze wahrgenommen. Als er nach unten nachschauen ging, sei das Ganze bereits auseinander gewesen (pag. 423, Z. 63 ff.). Er habe gesehen, dass diese drei (Anmerkung Kammer: damit sind die beiden Beschuldigten und F.________ gemeint) unten Konflikte hatten, aber wer genau geschlagen habe, habe er zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst (pag. 427, Z. 298 ff.). Zum Vorfall draussen erklärte er Folgendes: «Ca. 10 Sekunden später sind dann die zwei anderen hochgekommen wer da hintendran noch war weiss ich nicht, ich habe halt nur die erste Person beobachtet, wo der Konflikt am grössten war. Die Person hat dann am C.________, dem Opfer, etwas gesagt, aber ich weiss es nicht mehr genau, es ging alles schnell. Dann sind die wie auf einander los, die sind halt nähergekommen, C.________ hat sich dann gewehrt, im Nachhinein sind alle wieder reingestürmt, da ist auch der Stich wahrscheinlich passiert. Also mit hineingestürmt meine ich, dass, sie gingen aufeinander los, C.________ hat sich gewehrt und einen direkt getroffen, die Polizei ging direkt dazwischen (…)» (pag. 422, Z. 31 ff.). Auf die Frage, wie viele Personen an der Auseinandersetzung unten in der Lounge beteiligt gewesen seien, sagte S.________: «Einmal C.________, zwei Jungs, der F.________ und der andere Junge, es waren auch noch zwei Frauen da, ob man das dazuzählen kann weiss ich nicht, die Frauen haben versucht, sie auseinanderzuziehen, so wie ich gesehen habe» (pag. 424 Z. 106).

Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, wonach S.________ grundsätzlich darum bemüht war, wahrheitsgemässe Aussagen zu machen. Obwohl S.________ den Beschuldigten 2 (er und der Beschuldigte 2 waren zusammen in der 10. Klasse [vgl. pag. 423, Z. 87 und pag. 355, Z. 62 f.] wie auch F.________ (vom jüngeren Kollegenkreis von seinen Brüdern [vgl. pag. 423, Z. 96 f.) vom Sehen her kannte, versuchte er weder das Verhalten des einen noch des andern zu beschönigen oder einer der Beteiligten in eine übertriebene Opferrolle zu stellen.

S.________ gestand auch Erinnerungslücken ein und obwohl seine Darstellung, von wo aus genau er die Auseinandersetzung unten in der Bar wahrgenommen habe, jeweils etwas variierte, erachtet die Kammer es aufgrund seiner Aussagen als erstellt, dass er die Auseinandersetzung – wenn auch nicht von Anfang an – so doch spätestens während seines eigenen und des Eingreifens der Security beobachten konnte. Aufgrund des Gesagten erachtet die Kammer seine Aussagen sowohl betreffend Phase 1 als auch Phase 2 glaubhaft, weshalb im Folgenden aus diese abgestellt wird.

7.6.7 Würdigung der Aussagen der Auskunftsperson T.________

T.________, eine der beiden Begleiterinnen des Beschuldigten 2, sagte anlässlich der Einvernahme vom 10. April 2022 (pag. 379 ff.) aus, ihr Freund (Anmerkung Kammer: gemeint ist der Beschuldigte 2) habe ihr gesagt, sie solle nicht tanzen, da andere Typen sie anschauen würden (pag. 380, Z. 45 f.). Auch sagte er ihr und ihrer Kollegin, sie sollen nicht provozieren (pag. 380, Z. 49 f.). Zur Auseinandersetzung unten in der Bar sagte sie aus, plötzlich habe sie gesehen, wie fünf Typen auf ihren Freund losgegangen seien und unter diesen fünf Typen sei auch der Besitzer des Clubs gewesen (pag. 380, 51 f.). Einer der fünf Typen habe ein Glas nach ihrem Freund geworfen, jedoch verfehlt, und da sei ihr Freund ausgerastet und habe auf den Typen losgehen wollen, wobei die Security dazwischen gegangen sei (pag. 380, Z. 64 ff.). Auf Nachfrage, ob es im Club zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen ihrem Freund und den erwähnten fünf Personen gekommen sei, sagte sie: «Einfach nur das Glas zugeworfen aber nicht geschlagen.» (pag. 381, Z. 82). Auf die Frage, wie genau auf ihren Freund eingeschlagen worden sei, sagte sie dann, das habe sie nicht genau gesehen (pag. 381, Z. 97) und die Frage, ob ihr Freund auf jemanden eingeschlagen habe, verneinte sie (pag. 381, Z. 100). Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass die Aussagen von T.________ infolge ihrer Freundschaft zum Beschuldigten 2 klar gefärbt sind und diese mit den Aussagen der übrigen aussagenden Personen nicht übereinstimmen. Auch widersprechen ihre Angaben teilweise den Aussagen des Beschuldigten 2 selbst, wie bspw. was den Glaswurf anbelangt oder dass der Beschuldigte 2 nicht geschlagen haben soll (der Beschuldigte 2 gestand selbst ein, das Glas geworfen zu haben [vgl. pag. 368, Z. 70 f.] und den ersten Schlag erteilt zu haben [vgl. pag. 368, Z. 63]. Die Kammer erachtet ihre Aussagen als unglaubhaft, weshalb auf diese zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht abgestellt wird.

7.6.8 Würdigung der Aussagen der Auskunftsperson U.________

Die Vorinstanz hat die Aussagen von U.________, welche am besagten Abend ebenfalls gemeinsam mit dem Beschuldigten 2 und T.________ unterwegs war, wie folgt zusammengefasst und gewürdigt (pag. 1358, S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Schliesslich gab auch U.________, die zweite Begleiterin des Beschuldigten 2, zu Protokoll, dass sie eigentlich kaum etwas gesehen habe, aber einfach alle aufeinander losgegangen seien, alle auf den Beschuldigten 2, sie aber nicht gesehen habe, wer auf wen losgegangen sei (pag. 387, Z. 48 ff.). Unter den Personen, die aufeinander losgegangen seien, seien der Beschuldigte 2 und andere drei Personen gewesen (pag. 387, Z. 78 ff.). U.________ ist gemäss eigenen Aussagen (vgl. pag. 387, Z. 64 f.) sowie den Aussagen des Beschuldigten 2 (vgl. pag. 355, Z. 95) dessen beste Freundin und war an diesem Abend gemeinsam mit ihm und T.________ unterwegs. Sie hat damit ebenfalls keine neutrale Rolle inne und ihre Aussagen könnten allenfalls (unbewusst) gefärbt sein, zumal sie angab, es seien alle auf den Beschuldigten 2 losgegangen (vgl. pag. 387, Z. 67 ff.), dem Beschuldigten 2 aber – obwohl dieser eingestandenermassen dem Beschuldigten 1 einen Faustschlag verpasst und ein Glas geworfen hat – keinerlei Tathandlungen zuschreiben konnte (pag. 390, Z. 206 ff.). Das Gericht geht aber auch bei U.________ davon aus, dass sie grundsätzlich darum bemüht war, wahrheitsgemässe Aussagen zu machen, allerdings scheint sie an diesem Abend stark alkoholisiert gewesen zu sein, was sie auch selber zu Protokoll gegeben hat. Entsprechend wollte sie unmittelbar nach dem Vorfall auch keine Aussagen machen (vgl. pag. 383, Z. 19 f. und pag. 386, Z. 30). Aber auch in ihrer Einvernahme vom 10.05.2022 (einen Monat nach dem Vorfall) konnte sie zu möglichen tätlichen Handlungen der gemäss Anklageschrift Beteiligten keinerlei Aussagen machen; sie gab zwar an, dass «die drei anderen» (von welchen sie ein Video bzw. Fotos gemacht habe [vgl. pag. 386, Z. 32 f. und pag. 389, Z. 165 ff.], welche sie zu den Akten gab, wobei offensichtlich und zudem unbestritten ist, dass es sich dabei um den Beschuldigten 1 und dessen Begleiter handelt), beteiligt gewesen seien, äusserte aber zugleich, nicht gesehen zu haben, wer auf wen losgegangen sei (vgl. pag. 386, Z. 36 f.; pag. 387, Z. 43 ff., Z. 48 f., Z. 51 f., Z. 54 ff., Z. 75 f. und Z. 78 ff.). Zugleich konnte sie auch keiner der von ihr beschriebenen Personen irgendeine Handlung zuschreiben (pag. 388 f., Z. 129 ff., Z. 138 ff. und Z. 145 ff.) und weder den Beschuldigten 1 noch dessen Begleiter auf der ihr vorgehaltenen Fotovorweisung erkennen (vgl. pag. 390, Z. 192 ff. i.V.m. pag. 393 ff.). Auch ihre Aussagen sind daher zur Erstellung der wesentlichen Sachverhaltsfragen nicht dienlich.

Ergänzend und präzisierend zu den erstinstanzlichen Erwägungen wird Folgendes festgehalten: Auf die Frage, was sich ausserhalb des Clubs abgespielt habe, sagte U.________, der Beschuldigte 2 sei, als sie nach draussen gekommen seien, bei der Treppe gelegen (pag. 390, Z. 224). Daraus folgt, dass U.________ die Auseinandersetzung draussen vor der Bar nicht gesehen haben kann und sich deshalb die folgende Aussage von ihr auf den Vorfall in der Bar bezogen haben muss: «Ich weiss nicht, wie es dazu gekommen ist. Ich habe nicht mitbekommen, dass diese gestritten haben. Ich habe erst gesehen, als alle aufeinander losgegangen sind» (pag. 391, Z. 254 ff.). Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass sie zwar keine einzelnen Tathandlungen den von ihr beschriebenen Personen (wobei es sich unbestrittenermassen um den Beschuldigten 1 und dessen zwei Begleiter handelt) zuordnen kann. Trotz ihrer offenbar sehr engen Freundschaft zum Beschuldigten 2 hat U.________ den Beschuldigten 1 und F.________ nicht übermässig belastet. So versuchte sie bspw. nicht, den Beschuldigten 1 und F.________ als Auslöser des Konflikts darzustellen oder ihnen den Glaswurf zu unterstellen, sondern sagte hierzu Folgendes: «Wir haben dann getanzt und getrunken und irgendeinmal, ich kann nicht mehr sagen wann, hat der Stress angefangen. Plötzlich kam ein Glas geflogen. Ich kann nicht sagen von wo oder von wem dies geworfen wurde» (pag. 386, Z. 35 ff.). Auch dass sie sagte, alle seien aufeinander losgegangen (pag. 387, Z. 69 f.), worunter auch der Beschuldigte 2 zu verstehen ist, spricht mit der Vorinstanz dafür, dass U.________ darum bemüht war, trotz ihrer Freundschaft zum Beschuldigten 2 wahrheitsgemässe Aussagen zu machen. Ihre Aussagen werden aufgrund des Gesagten als glaubhaft erachtet und können aus Sicht der Kammer, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen, zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts herangezogen werden.

7.6.9 Würdigung der Aussagen der Auskunftsperson V.________

Die Aussagen vom V.________, des Geschäftsführers der Sicherheitsfirma «Professional Security», wurden von der Vorinstanz korrekt wie folgt zusammengefasst (pag. 1356, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Auch der Geschäftsführer der Sicherheitsfirma «Professional Security», V.________, der an diesem Abend mit drei Mitarbeitenden für die Gewährleistung der Sicherheit und Beobachtung der Gäste verantwortlich war (vgl. pag. 409, Z. 20 und pag. 410, Z. 85 ff.), gab zu Protokoll, erst heruntergegängen zu sein, nachdem er ein Geschrei sowie Gläserklirren wahrgenommen und drei seiner Leute heruntergeschickt habe. Er selber habe, als er nachschauen gegangen sei, ein Gerangel gesehen, in das etwa 10 Personen involviert gewesen seien. Es sei sehr unübersichtlich gewesen und unklar, wer gegen wen geschlagen habe (pag. 409, Z. 32 ff.). V.________ weist gemäss eigenen Aussagen keinerlei Beziehungen zu den Beteiligten auf (pag. 411, Z. 123 f.). Seine Aussagen sind präzise sowie stimmig und passen im Übrigen grundsätzlich auch zu den Aussagen von S.________. Es gibt keinen Grund, weshalb V.________ als aussenstehende, den Parteien unbekannte und damit neutrale Person nicht die Wahrheit erzählen sollte. Auf seine Aussagen kann somit abgestellt werden. Anzumerken gilt aber, dass auch er nicht selber wahrgenommen hat, wie sich wer der gemäss Anklageschrift drei Beteiligten anlässlich der Auseinandersetzung verhalten hat. So gab er auf Frage, wer sich beteiligt hat, an, das habe er erst im Nachhinein gesehen, unten sei das nicht klar ersichtlich gewesen (pag. 411, Z. 115 ff.), wobei er die präzisierende Frage, ob er jemals selber gesehen habe, wie jemand gegen jemanden anderen tätlich geworden sei, verneinte (pag. 412, Z. 155 ff.). Somit sind seine Aussagen, was die erste Phase betrifft, grundsätzlich glaubhaft, jedoch kann anhand dieser ebenfalls nicht festgestellt werden, wer sich tatsächlich wie an der Auseinandersetzung unten in der Bar beteiligt hat.

Betreffend die Würdigung der Aussagen von V.________ kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

7.6.10 Würdigung der Aussagen der Auskunftsperson I.________

Auch die Aussagen des Sicherheitsdienstmitarbeiters, I.________, wurden von der Vorinstanz korrekt wie folgt zusammengefasst (pag. 1356 f., S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Der Sicherheitsdienstmitarbeiter, I.________, gab ebenfalls zu Protokoll, über Funk gehört zu haben, dass unten eine Schlägerei stattfinde und, unten angekommen, gesehen zu haben wie der Beschuldigte 1 aus der Nase geblutet habe, wobei niemand der Beteiligten mehr aufeinander eingeschlagen habe (pag. 399, Z. 18 ff.). Einen Schlag habe er nicht gesehen (pag. 399, Z. 41 f.). Präzisierend gab er auf Nachfrage, wer an dieser Auseinandersetzung beteiligte gewesen sei, zu Protokoll: «Also beteiligt, ich weiss nicht was dort genau abgegangen ist, von der einen Partei waren es A.________ und F.________, den dritten kenne ich nicht. Dann waren noch zwei Frauen, Begleitpersonen vom Abgestochenen.» (pag. 401, Z. 141 ff.). Zu erwähnen gilt an dieser Stelle, dass I.________ unmittelbar nach der Belehrung von sich aus offenlegte, dass er den Beschuldigten 1 bereits vor dem Vorfall gekannt hat (pag. 399, Z. 9 ff.). Auf präzisierende Frage erklärte er, den Beschuldigten 1 vom Fussball spielen und F.________ aus der Kampfsportgruppe «AE.________» in AD.________ (Ortschaft) zu kennen, wobei er bezüglich beide angab, dass man sich kenne und grüsse, aber nicht mehr viel Kontakt habe (pag. 401 f., Z. 146 ff.).

Auch die Aussagen von I.________ erachtet das Gericht grundsätzlich für glaubhaft, weil sie nicht nur präzise und differenziert sind (z.B. gab er auf Frage, wer die Beteiligten seien, an, es seien auf Seite des Beschuldigten 1 drei Beteiligte gewesen, aber er habe keinen Schlag gesehen, lediglich den Beschuldigten 1 nasenblutend angetroffen [pag. 399, Z. 38 ff.]), sondern er auch mehrfach und teilweise von sich aus angab, wenn er etwas nicht (mehr) wusste (z.B. pag. 400, Z. 86 f.; pag. 400, Z. 93 f. und pag. 401, Z. 128 ff. und Z. 133 ff.), nicht gesehen hatte (z.B. pag. 399, Z. 41 f.; pag. 400, Z. 78 ff.; pag. 401, Z. 100 f.) oder von Dritten später mitbekommen hatte (pag. 403, Z. 239 ff.). Die Aussagen stimmen im Übrigen grundsätzlich mit denjenigen von V.________ und S.________ überein, so dass darauf abgestellt werden kann. Erneut muss aber festgehalten werden, dass auch I.________ – was die erste Phase betrifft – nicht beobachtet hat, wer sich wie an der Auseinandersetzung in der Bar beteiligt hat.

Ergänzend zu den erstinstanzlichen Erwägungen sind noch folgende Aussagen von I.________ erwähnenswert: Auf die Frage, was er unten in der Bar angetroffen habe, gab I.________ zu Protokoll, der Beschuldigte 1 habe aus der Nase geblutet, beide Beteiligten seien angeheizt gewesen, hätten jedoch nicht mehr aufeinander eingeschlagen und sie hätten dann beide Parteien getrennt (pag. 399, Z. 34 ff.). Die Frage, ob es korrekt sei, dass auf der Seite H.________ zwei Personen plus eine ihm unbekannte Person dabei gewesen seien und auf der Seite Opfer diejenige Person, welche später Opfer geworden sei (gemeint ist der Beschuldigte 2), bejahte I.________ und ergänzte, dass auf der Seite des Opfers noch die zwei Begleitpersonen beziehungsweise die zwei Frauen dabei gewesen seien (pag. 399, Z. 44 ff.). Betreffend die Würdigung der Aussagen von I.________ kann auf die Ausführungen der Vor­instanz verwiesen werden, wonach auf diese abgestellt werden kann.

7.7 Zur Phase 1: Geschehen im Untergeschoss der Bar J.________ bis zur Trennung der Beteiligten durch das Sicherheitspersonal

Bezüglich des Beginns der ersten Auseinandersetzung im Untergeschoss der Bar J.________ hat der Beschuldigte 1 konstant ausgesagt, in dieser ersten Phase weder geschlagen noch Tritte oder ähnliches gegen den Beschuldigten 2 ausgeteilt zu haben, sondern vielmehr von diesem mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden zu sein (pag. 293, Z. 47 ff.; pag. 296, Z. 187.; pag. 27, Z. 102 f.; pag. 317, Z. 46). In einigen Einvernahmen hat er angegeben, nur einen Faustschlag (pag. 1232, Z. 32 f.; pag. 1233, Z. 15; pag. 1695, Z. 20 f.) erhalten zu haben. In anderen Befragungen hat er wiederum gesagt, er sei glaublich zwei Mal im Gesicht getroffen worden (pag. 293, Z. 66) bzw. er habe zwei Schläge erhalten (pag. 25, Z. 44 und pag. 26, Z. 56 f.) und ein weiteres Mal gab er an, er habe einen oder zwei Faustschläge erhalten (pag. 310, Z. 384). Die Kammer erachtet die Tatsache, dass er diesbezüglich offensichtlich nicht konsistente Aussagen gemacht und teilweise behauptet hat, zweimal mit der Faust getroffen worden zu sein, nicht wie die Vor-instanz als Übertreibung. Jedoch passen diese Ungereimtheiten ins allgemeine Aussagebild des Beschuldigten 1, welches mit Widersprüchen durchzogen ist.

Für die Klärung, ob der Beschuldigte 1 einen oder mehrere Faustschläge erhalten hat, wird deshalb nicht auf dessen eigene Aussagen abgestellt, da diese hinsichtlich dieser Frage als unglaubhaft erachtet werden.

Vielmehr sind hierfür u.a. die diesbezüglich glaubhaften Aussagen von F.________ heranzuziehen. Bei der Einvernahme vom 10. April 2022 (pag. 323 ff.) gab dieser an, der andere (Anmerkung Kammer: gemeint war der Beschuldigte 2) habe seinen Cousin provoziert (pag. 326, Z. 39 f.). Auf Frage konkretisierte er, es sei C.________ gewesen, welcher provoziert habe (pag. 326, Z. 124 f.). Der Typ habe seinem Cousin eine Faust auf die Nase gegeben (pag. 325, Z. 41). Später in dieser Einvernahme sagte er erneut, im Club habe C.________ seinem Cousin die Faust gegeben und sie seien dazwischen gegangen (pag. 327, Z. 182 f.). Auch bei der Einvernahme einen Tag später, am 11. April 2022, gab er zu Protokoll, er habe plötzlich gesehen, dass der Beschuldigte 2 seinem Cousin eine Faust gegeben habe (pag. 238, Z. 51 f.). Auch R.________ sprach in seinen Aussagen stets nur von einem Fausthieb, welcher der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 verpasst habe (pag. 346, Z. 46 f.). Wären es mehr als zwei Faustschläge gewesen, hätten dies die Begleiter des Beschuldigten 1 gesehen und entsprechend zu Protokoll gegeben. Aufgrund des Gesagten geht die Kammer von einem Faustschlag aus, den der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 im Untergeschoss der Bar verpasst hat.

Hinsichtlich der Phase 1 ist sodann zu prüfen, ob sich der Beschuldigte 1, nachdem er einen Faustschlag erhalten hat, an der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten 2 und F.________ beteiligt hat und falls ja, in welcher Form und ob auch der Beschuldigte 2 an einer wechselseitigen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten 1 und F.________ mitgemacht hat. Dafür, dass der Beschuldigte 1 nicht bloss einen Faustschlag erhalten hat und danach nichts mehr zwischen den Beschuldigten 1 und 2 sowie F.________ passierte, sondern die Auseinandersetzung anschliessend, d.h. nach dem Faustschlag, noch weiterging und sich sowohl der Beschuldigte 1, wie auch der Beschuldigte 2, aktiv daran beteiligten, sprechen die glaubhaften und tatnah gemachten Aussagen von R.________. Dieser gab explizit an, gesehen zu haben, dass sie sich gegenseitig angegriffen und sich geschlagen hätten (pag. 341, Z. 44 f.). Trotz seiner späteren Relativierung erachtet die Kammer diese Aussage von R.________ als wahr, da dies aus Sicht der Kammer auch der Grund gewesen sein muss, dass er sich schliesslich, nachdem die tätliche Auseinandersetzung vorüber war, entfernte und nach oben ging. Wäre es tatsächlich, wie vom Beschuldigten 1 vorgebracht, so einseitig gewesen und hätte nur der Beschuldigte 2 Schläge gegen den Beschuldigten 1 ausgeteilt, hätte sich R.________ aus Sicht der Kammer danach kaum einfach vom Ort des Geschehens entfernt, sondern es wäre diesfalls vielmehr zu erwarten gewesen, dass er für seinen Kollegen Hilfe geholt hätte oder sonst für diesen da gewesen wäre. Aufgrund seiner Aussagen, dass er, nachdem er gehört habe, wie ein Glas zerbrochen sei, nach oben gegangen sei, erachtet es die Kammer als erstellt, dass R.________ nach dem Glaswurf nach oben gegangen ist (vgl. pag. 341, Z. 53 f.). Daraus kann jedoch entgegen den Vorbringen der Verteidigungen nicht der Schluss gezogen werden, dass er bereits vor oder während des Geschehens unten in der Bar nach oben gegangen sein soll und infolgedessen von der tätlichen Auseinandersetzung im Untergeschoss nicht alles mitbekommen hat. Gemäss den diesbezüglich äusserst klaren und auch glaubhaften Aussagen von F.________ ist der Glaswurf nämlich erst nach dem Faustschlag erfolgt (pag. 326, Z. 114).

Auf die Frage, ob der Beschuldigte 2 mit dem Glas jemanden getroffen habe, sagte F.________ nämlich: «Nein ich habe es nur gehört. Ich lief gerade die Treppe rauf» (pag. 326, Z. 111). Diese Aussagen von R.________ und F.________ in Kombination belegen, dass R.________ erst dann nach oben gegangen ist, als die tätliche Auseinandersetzung unten bereits vorbei war, sprich er diese vor Ort im Untergeschoss in voller Länge mitbekommen hat. Die von der Kammer als für glaubhaft befundenen Aussagen von R.________ können somit – entgegen den vor-instanzlichen Erwägungen – zur Eruierung des Sachverhalts der Phase 1 durchaus beigezogen werden.

Auch die Aussage von F.________, die beiden Beschuldigten seien zuerst drinnen am «schläglen» gewesen (pag. 335, Z. 256 f.) und der Beschuldigte 1 habe ebenfalls versucht, den Beschuldigten 2 zu schlagen (pag. 239, Z. 80) sprechen dafür, dass es unten nicht bloss einen Faustschlag gegen den Beschuldigten 1 gegeben hat, sondern dass die tätliche Auseinandersetzung anschliessend weiterging und sowohl der Beschuldigte 1 wie auch der Beschuldigte 2 darin involviert waren und auch beide zugeschlagen haben. Obwohl F.________, wie oben unter E. IV.7.6.4 ausführlich dargelegt, die Aussage, wonach der Beschuldigte 1 ebenfalls geschlagen hat, in der Folge wieder relativiert hat (pag. 239, Z. 85 f.), erachtet die Kammer dessen tatnächste und erste Aussagen, in denen er klar und deutlich die aktive Beteiligung sowohl des Beschuldigten 1 als auch des Beschuldigten 2 an der Schlägerei erwähnte, als glaubhaft, weshalb auf diese abgestellt wird.

Hinzu kommt, dass F.________ einen gegen ihn ausgefällten Strafbefehl wegen mehrfachen Raufhandels aufgrund von gegen den Beschuldigten 2 ausgeteilten Schlägen und Tätlichkeiten im Rahmen von zwei wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzungen unten im und draussen vor dem Lokal J.________ in L.________ (Ortschaft) vom 10. April 2022, bei denen gemäss Strafbefehl auch die Beschuldigten 1 und 2 beteiligt waren, akzeptiert hat (vgl. den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. Oktober 2022 gegen F.________, pag. 978 ff.). Dass F.________ diesen Strafbefehl, in dem er zu einer bedingten Geldstrafe und zu einer Verbindungsbusse verurteilt wurde, akzeptiert hat, dieser folglich rechtskräftig wurde, stellt ebenfalls ein starkes Indiz dafür dar, dass sich der Beschuldigte 1, wie im erwähnten Strafbefehl beschrieben, nebst dem Beschuldigten 2 und F.________ ebenfalls aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung unten in der Bar J.________ beteiligt hat.

An dieser Stelle ist zudem zu erwähnen, dass F.________ in keiner seiner Einvernahmen je davon gesprochen hat, dass der Beschuldigte 1 nach dem Faustschlag nach hinten auf den Boden gefallen sei oder einige Sekunden bewusstlos gewesen wäre. Wäre dies so gewesen, wie es der Beschuldigte 1 auch anlässlich der Berufungsverhandlung erneut vorbrachte (vgl. pag. 1695, Z. 35 f.), hätten aus Sicht der Kammer kaum diverse Auskunftspersonen, worunter sich auch Kollegen der beiden Beschuldigten befinden, von einer Rangelei bzw. einer tätlichen gegenseitigen Auseinandersetzung gesprochen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte 1 anlässlich seiner tatnächsten Einvernahme am 10. April 2022 auf die Frage, was seine Reaktion auf den Faustschlag gewesen sei, angab, er sei nach hinten zurückgekippt und habe sich erst einmal wieder fassen müssen, dann habe das Blut bereits zu tropfen angefangen (pag. 296, Z. 190 ff.). Von einem Blackout oder einem Weggetreten sein war damals folglich noch keine Rede. Die Aussage des Beschuldigten 1, wonach er nach dem Faustschlag k.o. gewesen und auf den Boden gefallen sei und nur noch BG.________ gesehen habe, erachtet die Kammer aus genannten Gründen als reine Schutzbehauptung.

Des Weiteren deuten auch einige vom Beschuldigten 2 zur Phase 1 gemachten Aussagen darauf hin, dass es beim Vorfall unten in der Bar nicht bei einem blossen Faustschlag von seiner Seite (welcher vom Beschuldigten 2 anlässlich seiner zweiten Einvernahme auch eingestanden wurde) geblieben ist, sondern dass die Streiterei danach noch weiter gegangen ist und in einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den drei Beteiligten, den beiden Beschuldigten sowie F.________, endete.

Bezüglich der tatnächsten Aussagen des Beschuldigten 2 muss einleitend festgehalten werden, dass er zu Beginn der Befragung nachweislich gelogen hat, da er zunächst nichts von seinem (in einer späteren Einvernahme jedoch von ihm selbst eingestandenen) Faustschlag gegen den Beschuldigten 2 erzählte (vgl. pag. 357, Z. 170). Vielmehr gab er in seiner ersten Einvernahme am 11. April 2022 zu Protokoll, seine beiden Begleiterinnen U.________ und T.________ seien oben von den Typen angesprochen worden, sie hätten jedoch nicht mit denen sprechen wollen und den Typen wohl einen Korb gegeben. Dies hätten seine beiden Kolleginnen ihm unten in der Bar auch erzählt (pag. 354, Z. 33 ff.). Anschliessend seien sie (gemeint waren der Beschuldigte 1 mit F.________ und R.________) ebenfalls runter in die Bar und auf sie zu gekommen und hätten ihn «so angeschaut», wohl weil er mit seinen beiden Kolleginnen am Tanzen gewesen sei (pag. 354, Z. 39 f.). Anschliessend sei der Beschuldigte 1 zu ihm gekommen und habe ihn «irgendwie angepöbelt», er könne nicht mehr genau sagen, wer mit ihm gesprochen habe oder nur schräg geschaut habe (pag. 354, Z. 40 ff.). Dass der Beginn der Phase 1 unten in der Bar nicht so abgelaufen ist, wie es der Beschuldigte 2 zunächst glaubhaft machen wollte, sondern er in seiner ersten Einvernahme vielmehr ein beschönigtes Bild von seiner eigenen Rolle in dieser Phase 1 zeichnete und versuchte, die Situation im Untergeschoss der Bar damit zu erklären, dass er die beiden Frauen vor anderen Typen beschützen musste, belegen u.a. die Aussagen der beiden involvierten Frauen. U.________, welche vom Beschuldigten 2 als dessen beste Freundin bezeichnet wurde (vgl. pag. 355, Z. 94 f.), sagte bspw. aus, sie sei mit ihrer Kollegin, Frau T.________, draussen eine rauchen gegangen und hätte dort mit den drei Personen, welche später in die Auseinandersetzung im Untergeschoss involviert gewesen seien, noch ein Video gemacht, bevor sie schliesslich wieder nach unten zum Beschuldigten 2 gegangen seien (pag. 386, Z. 31 ff.). Wären U.________ und T.________ vom Beschuldigten 1 und dessen zwei Begleitern oben vor der Bar während des Rauchens tatsächlich belästigt worden, wie es der Beschuldigte 2 zunächst behauptete, hätten sie dies entsprechend zu Protokoll gegeben. Auch T.________, die zweite Begleiterin des Beschuldigten 2, gab an, der Beschuldigte 2 habe ihr gesagt, sie solle nicht tanzen, da andere Typen sie anschauen würden (pag. 380, Z. 45 f.) und sie und ihre Kollegin sollen nicht provozieren (pag. 380, Z. 49 f.). Diese Aussage und die Tatsache, dass der Beschuldigte 2 in seiner zweiten Einvernahme vom 23. Mai 2022 seine bisherigen diesbezüglichen Aussagen insofern korrigierte, als er eingestand, dass seine beiden Kolleginnen von den Typen gar nicht belästigt worden seien, sondern U.________ ihm selbst gesagt habe, draussen sei ein hübscher Typ, der sie angesprochen hätte (pag. 376, Z. 350 f.), zeigen, dass es zu Beginn der Phase 1 gar kein Problem zwischen den Frauen und dem Beschuldigten 1 gegeben hat, sondern der Beschuldigte 2 grundsätzlich nicht wollte, dass andere Männer mit den Frauen Kontakt hätten. So gab er in seiner zweiten Einvernahme denn auch zu, dem Beschuldigten 1 im Untergeschoss der Bar ins Gesicht geschlagen zu haben (pag. 368, Z. 55), wobei er nicht mehr angab, zuvor angepöbelt worden zu sein, sondern sich dahingehend äusserte, sie (A.________ zuvorderst, F.________ hinter ihm und R.________ zuhinterst) seien auf ihn zu- und immer nähergekommen, woraufhin er sich eingeengt gefühlt und dann den ersten Schlag ausgeführt habe (pag. 368, Z. 61 ff.; pag. 1186, Z. 110 f.).

Lediglich in seiner ersten Einvernahme behauptete der Beschuldigte 2, nach oben gegangen zu sein, nachdem man sich gegenseitig angeschrien und geschüpft hätte und dass er sich nicht erinnern könne, ob er unten Schläge bekommen habe (pag. 354, Z. 42 ff.). Konkret sagte er in dieser ersten Einvernahme: «So wie ich mich erinnere haben wir uns da aber nur angeschrien und geschüpft, mehr nicht. Ich kann mich nicht erinnern, dass ich Schläge oder so bekam. Dann gingen wir nach oben. Ich dachte mir, dass es besser sei, wenn ich nach oben gehe, damit es nicht eskaliert» (pag. 354, Z. 42 ff.). Weiter sagte er: «(…) Ich weiss aber eben nicht mehr so genau ob es unten in der Bar schon zu Schlägen gegenüber mir kam. Aber sicher weiss ich, dass ich nach oben ging um nicht alleine zu sein und es nicht eskaliere» (pag. 357, Z. 164 ff.). Auf die Frage, ob er im Untergeschoss gegen eine Person tätlich geworden sei, sagte er, er glaube nicht, er wisse es wirklich nicht, alles sei so schnell gegangen (pag. 357, Z. 170). Auf den Vorhalt, dass der Beschuldigte 1 angegeben habe, durch seinen Schlag Nasenbluten gehabt zu haben, sagte der Beschuldigte 2 aus, er habe niemanden mit Nasenbluten gesehen. Er habe schon Alkohol getrunken, aber dass er ihm (dem Beschuldigten 1) eine Faust hätte geben sollen, das überrasche ihn jetzt, er könne sich nicht mehr erinnern (pag. 358, Z. 229 ff.).

Die Einvernahme, in deren Rahmen diese ersten Aussagen durch den Beschuldigten 2 zu Protokoll gegeben wurden, fand lediglich einen Tag nach der durchgeführten körperlichen Untersuchung durch das IRM/KT statt, in welcher festgestellt wurde, dass der Beschuldigte 2 während der Untersuchung sehr stark sediert war und sich zu diesem Zeitpunkt auch nicht an das Vorgefallene erinnern konnte (vgl. das rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten 2 [pag. 452] und der Anzeigerapport vom 29. Juni 2022 [pag. 264]). Ob der Beschuldigte 2 auch einen Tag nach der körperlichen Untersuchung noch stark sediert war, ist nicht bekannt. Aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen dieser Einvernahme und der körperlichen Untersuchung und angesichts der durch den Messerstich erlittenen gravierenden Verletzung ist es jedoch möglich, dass der Beschuldigte 2 während seiner ersten Einvernahme, welche lediglich einen Tag nach dem Vorfall und noch im K.________ (Spital) stattgefunden hat, nach wie vor unter dem Einfluss starker Schmerzmittel war und infolgedessen möglicherweise nicht gleich klare Aussagen machen konnte, wie zum Zeitpunkt seiner zweiten Einvernahme (vgl. pag. 366 ff.), welche am 23. Mai 2022 und somit einen guten Monat später stattfand. In dieser belastete er sich schliesslich auch selbst, indem er explizit zugab, den Beschuldigten 1 im Untergeschoss der J.________ Bar ins Gesicht geschlagen zu haben (pag. 368, Z. 52 ff.). Genauso denkbar ist, dass er zunächst vor allem darum bemüht war, keinen eigenen Tatbeitrag zugeben zu wollen.

Bei dieser zweiten Einvernahme sagte er hinsichtlich des Beginns der tätlichen Auseinandersetzung in der Bar, er habe sich eingeengt gefühlt und gewusst, dass etwas nicht stimme, als A.________, F.________ und R.________ auf ihn zugekommen und immer näher gekommen seien, woraufhin er dann geschlagen habe, «den ersten Schlag ausgeführt» habe (pag. 368, Z. 61 ff.). Er habe mit der rechten Hand, mit der Faust, ins Gesicht geschlagen (pag. 368 Z. 67). In derselben Einvernahme sagte er zum Geschehen unten in der Bar des Weiteren Folgendes: «Es kam zur Auseinandersetzung, ich habe auch versucht zu schlagen. Sie haben es versucht. Als ich nur noch Schläge gespürt habe bzw. ging alles schnell, da habe ich ein Glas genommen, es auf den Boden geschmissen, zum Erschrecken, dass die Leute Weggehen. In dem Moment kam die Securitas. Und S.________. Er ist ein Freund von mir» (pag. 368, Z. 69 ff.). Indem der Beschuldigte 2 sagte, F.________ und A.________ seien beteiligt gewesen seien, R.________ hingegen habe er unten nicht gesehen, dieser habe unten nicht geschlagen (pag. 370, Z. 125 f. und Z. 135) und konkret angab, dass er dem Beschuldigten 1 die erste gegeben habe, es danach zur Auseinandersetzung gekommen sei, er einfach geschlagen habe und er zudem klar ausführte, zwei Personen hätten ihn geschlagen («Man hat Angst, zwei schlagen dich» [pag. 374, Z. 304 ff.]) zeigt aus Sicht der Kammer, dass er hier durchaus differenzierte, wer beim Geschehen unten in der Bar genau beteiligt gewesen ist und wie viele Personen ihn geschlagen haben und er das Geschehene nicht einfach übertrieben zu seinen Gunsten darzustellen versuchte. Dies lässt seine diesbezüglichen Aussagen in der zweiten Einvernahme wiederum glaubhafter erscheinen als diejenigen in seiner ersten Einvernahme, welche, wie oben aufgezeigt, beschönigend waren und mit den Aussagen der Auskunftspersonen in Widerspruch standen. Ob der Beschuldigte 2 das Glas gegen eine Person oder direkt auf den Boden warf, kann nicht eruiert werden und muss deshalb offenbleiben.

In einer weiteren Einvernahme am 20. März 2023 (pag. 1183 ff.) gab der Beschuldigte 2 auf den Vorhalt, wonach sich an der tätlichen Auseinandersetzung einerseits er selbst und andererseits A.________ und F.________ beteiligten, indem sie sich gegenseitig zogen und alle drei mit den Fäusten schlugen und auf die Frage, ob dies stimme, denn auch die Antwort: «Ja» (pag. 1186, Z. 119). Auch die Frage, ob er bei seinen Schlägen und Tätlichkeiten gegen A.________ und F.________ gewusst habe, dass eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei aktiven Personen im Gange war und ob dies stimme, beantwortete der Beschuldigte 2 mit: «Ja, meinen sie unten?» (pag. 1187, Z. 154) und weiter: «Unten war es so ja. (…)» (pag. 1187, Z. 157).

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist es aus Sicht der Kammer nicht abwegig, sich einige Wochen nach einem solchen Vorfall an mehr Details zu erinnern und präzisere und detailliertere Aussagen zu machen.

Was genau den Beschuldigten 2 schliesslich dazu bewogen hat, sein eigenes fehlbares Verhalten, d.h. den Faustschlag in der Phase 1 einzugestehen, kann nicht abschliessend beantwortet werden. Aufgrund der vorliegenden Umstände muss davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte 2 zunächst nicht selbst belasten wollte.

Zur Eruierung des Sachverhalts der ersten Phase erachtet die Kammer deshalb die späteren, nach der ersten Einvernahme gemachten Aussagen des Beschuldigten 2 – sofern diese für sich gesehen als glaubhaft betrachtet werden – als dienlicher als dessen erste Aussagen, welche aus Sicht der Kammer in sich widersprüchlich, unlogisch und beschönigend sind, mit den Aussagen der Auskunftspersonen im Widerspruch stehen und daher unglaubhaft sind. Entgegen der Vorinstanz ist für die Kammer infolge des Gesagten kein Grund ersichtlich, die vom Beschuldigten 2 ab seiner zweiten Einvernahme gemachten Selbstbelastungen in Frage zu stellen.

Auch S.________, der Geschäftsführer des Lokals J.________, hat klar ausgesagt, gesehen zu haben, dass die beiden Beschuldigten und F.________ im Untergeschoss der Bar einen Konflikt gehabt hätten (pag. 424, Z. 115 ff.; pag. 425, Z. 151 und pag. 427, Z. 298). Man habe zwar nicht viel sehen können, weil alle ineinander am Ziehen und Schlagen gewesen seien und sie diese, unter seiner Mithilfe, sodann getrennt hätten (pag. 422, Z. 24 ff.). Obwohl S.________ offenbar nicht bereits zu Beginn der Auseinandersetzung im Untergeschoss war, ändert nichts daran, dass die Kammer gestützt auf seine glaubhaften Aussagen es als erstellt erachtet, dass er eine tätliche Auseinandersetzung zwischen den beiden Beschuldigten und F.________ gesehen haben muss. Selbst wenn er diese nicht von Anfang an beobachtet hat, gelangte er doch mindestens zu einem Zeitpunkt ins Untergeschoss, währenddem die tätliche Auseinandersetzung noch im Gange war, ansonsten es keiner Trennung der Beteiligten durch ihn und die Sicherheitsmitarbeitenden gebraucht hätte. Somit deuten auch die Aussagen von S.________ darauf hin, dass es nicht bloss einen Faustschlag des Beschuldigten 2 gegeben hat und die Streiterei danach bereits vorbei gewesen ist, sondern sprechen vielmehr dafür, dass es nach diesem Faustschlag noch zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den drei Beteiligten gekommen ist.

V.________, der Geschäftsführer der Sicherheitsfirma, der an diesem Abend ebenfalls im Einsatz war, gab ebenfalls glaubhaft zu Protokoll, er habe drei seiner Leute runtergeschickt, als er aus dem Untergeschoss der Bar ein Geschrei vernommen und Scherbenklirren gehört habe. Es seien nicht mehr viele Leute im J.________ gewesen, unten seien geschätzt vielleicht noch so 15 Personen anwesend gewesen (pag. 409, Z. 29 ff.). Als er bemerkt habe, dass es sich unten in diesem Moment nicht beruhigt habe, sei er auch selbst nach unten nachschauen gegangen (pag. 409, Z. 32 ff.). Dort angekommen habe er gesehen, dass es im hinteren Bereich der Lounge, direkt beim DJ-Pult, ein Gerangel gegeben habe und inkl. seiner Leute ca. 10 Personen involviert gewesen seien (pag. 409, Z. 38 f.). Es sei sehr unübersichtlich und auch nicht klar gewesen, wer gegen wen geschlagen habe, einer davon habe auch schon Nasenbluten gehabt (pag. 409, 37 ff.).

Auch diese Aussagen zeigen, dass es nicht bloss ein Schlag gewesen ist und das Ganze anschliessend bereits zu Ende war, ansonsten V.________ nicht von einem Gerangel mit ca. 10 involvierten Personen gesprochen hätte.

Letztere Aussage sowie eine von S.________ gemachte Aussage sind auch hinsichtlich der Frage relevant, wie viele Personen sich zum Zeitpunkt der tätlichen Auseinandersetzung noch im Untergeschoss der Bar befunden haben bzw. ob noch andere Gruppen anwesend waren. Konkret sagte S.________ hierzu: «Es war ganz eine normale Neueröffnung (…) (pag. 422, Z. 17) Es hatte auch Securitys oben, da habe ich zwei Securitys ungefähr um 03:00 Uhr nach Hause geschickt da nicht mehr so viel los war. Unten befanden sich etwa 6-10 Kunden im UG (…) (pag. 422, Z. 19 ff.). Dass S.________ zwei Securities nach Hause schickte, bestätigten sowohl V.________ (vgl. pag. 409, Z. 20 ff.) als auch I.________ in ihren Aussagen (pag. 401, Z. 114 f.). Wie oben unter E. IV.7.5.b. aufgeführt, wurde auch im Berichtsrapport vom 12. April 2022 festgehalten, dass sich im Untergeschoss der Bar nur das Opfer mitsamt seinen beiden Begleiterinnen, die drei Beschuldigten, eine Barkeeperin und ein DJ, demnach lediglich 8 Personen, aufhielten (vgl. pag. 284). Die genannten Aussagen und die erwähnte Feststellung im Berichtsrapport vom 12. April 2022 zeigen, dass sich zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung im Untergeschoss der Bar J.________ nicht mehr viele Leute aufhielten (wohl ca. zwischen 6 bis 15 Personen) und auch keine anderen Gruppen anwesend waren, folglich das Geschehen für die Personen rundherum relativ gut überblickbar war.

V.________ beschrieb des Weiteren detailliert, dass in dem Moment, als er das spätere Opfer (gemeint ist der Beschuldigte 2) aus der Menge herauszog, eine der beiden unten anwesenden «Latinas» recht aggressiv auf ihn zugekommen sei. Da er seine Sicherheitsweste und sein Einsatzmaterial zuvor ausgezogen hatte und bereits wieder in Zivil unterwegs gewesen sei, demzufolge er nicht mehr offensichtlich als Security erkennbar oder angeschrieben gewesen sei, habe diese wohl gedacht, dass er dem Beschuldigten 2 etwas Böses gewollt habe (pag. 409, Z. 25 f.; pag. 409, Z. 43 ff.). Indem V.________ abgesehen vom Kerngeschehen auch nebensächliche Details schilderte, wie bspw., dass diese Frau ihn anschliessend «von hinten am Kragen gepackt» und begonnen habe ihn anzuschreien, machen seine Aussagen umso glaubhafter.

Aus Sicht der Kammer sprechen somit auch die glaubhaften Schilderungen von V.________ dafür, dass es bereits in der Bar zu Aggressionen seitens des Beschuldigten 1 und F.________ gegenüber dem Beschuldigten 2 gekommen sein muss und es nicht nur bei diesem einen Faustschlag geblieben ist, ansonsten sich die Frau wohl eher nicht dazu veranlasst gesehen hätte, zu Gunsten ihres Kollegen, des Beschuldigten 2, einzugreifen. Aus den glaubhaften Aussagen von V.________ ergibt sich aus Sicht der Kammer, dass er gegenseitige Schläge und nicht etwas in der Art eines einseitigen Angriffs gesehen hat. Die Tatsache, dass auch Frau W.________, welche an diesem Abend an der Bar gearbeitet hat, in ihren mündlichen vor Ort gegenüber der Polizei gemachten Angaben das Wort «Tumult» verwendete (vgl. pag. 285), spricht ebenfalls eher für eine gegenseitige tätliche Auseinandersetzung als nur für einen Faustschlag. Auch der Sicherheitsdienstmitarbeiter I.________ kam zwar seinen Aussagen zufolge erst im Untergeschoss an, als niemand mehr aufeinander eingeschlagen hat. Dennoch sagte auch er glaubhaft aus, die drei Beteiligten seien angeheizt gewesen und seien schliesslich von ihnen getrennt worden (pag. 399, Z. 34 ff.). Kurz zuvor erwähnte I.________, dass er den Beschuldigten 1 bereits vor dem Vorfall gekannt habe (pag. 399, Z. 15 f.), was seine Aussagen, welche auch den Beschuldigten 1 belasten, umso glaubhafter erscheinen lassen.

Hätte sich der Beschuldigte 1, wie stets von ihm behauptet, im Untergeschoss der Bar lediglich passiv verhalten, hätte es keinen Security-Einsatz gebraucht, sondern der Beschuldigte 1 hätte sich in diesem Fall nach dem Faustschlag mit seinen Kollegen einfach nach oben begeben oder einen der anwesenden Security (insbesondere den ihm privat bekannten I.________) um Hilfe bitten können.

Aufgrund des Gesagten ist erwiesen, dass sich der Beschuldigte 1 im Untergeschoss der Bar ebenfalls an der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten 2 und F.________ beteiligt hat.

Hinsichtlich der übrigen bei beiden Beschuldigten festgestellten Verletzungen (die Nasenverletzung des Beschuldigten 1 und die Messerstichverletzung des Beschuldigten 2 ausgenommen, vgl. E. IV. 7.5 Bst. e hiervor) ist festzuhalten, dass keiner der drei Beteiligten in einer Einvernahme je angegeben hat, diese Verletzungen würden von einem anderen Ereignis an jenem Tag oder kurz davor herrühren. Angesichts dessen sowie aufgrund der in den Gutachten aufgeführten Entstehungszeiträume wird davon ausgegangen, dass diese übrigen Verletzungen bei den tätlichen Auseinandersetzungen in dieser Nacht entstanden sind, wobei offengelassen werden muss, ob diese in oder vor Bar verursacht wurden.

In Ergänzung zum unbestrittenen Sachverhalt ist für die Kammer der folgende Sachverhalt hinsichtlich der Phase 1 erstellt:

In den frühen Morgenstunden des 10. April 2022 hielten sich einerseits der Beschuldigte 1 gemeinsam mit seinen Kollegen F.________ und R.________ sowie andererseits der Beschuldigte 2 mit seinen beiden Begleiterinnen U.________, und T.________ zwischen ca. 03:20 Uhr und ca. 03:35 Uhr im Untergeschoss der Bar J.________ in der AB.________ (Strasse) 12 in L.________ (Ortschaft) auf, wobei sich dort zu diesem Zeitpunkt eine überschaubare Anzahl Personen aufhielt. Der Beschuldigte 2 fühlte sich mindestens vom Beschuldigten 1 provoziert, woraufhin der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 in einen Streit gerieten. Daraufhin verpasste der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 einen Faustschlag gegen die Nase, was zur Folge hatte, dass dessen Nasenstellung verschoben wurde und Blut aus dessen Nase floss. Der Beschuldigte 2 war in dieser Phase 1 der Hauptaggressor. Unmittelbar nach dem vom Beschuldigten 2 dem Beschuldigten 1 erteilten Faustschlag kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung, an welcher sich nebst den beiden Beschuldigten auch F.________ beteiligte, indem auf der einen Seite der Beschuldigte 1 und F.________ und auf der anderen Seite der Beschuldigte 2 aufeinander losgingen, sich zogen und mit Fäusten aufeinander einschlugen.

Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte 2 irgendwann während dieser tätlichen Rangelei noch ein Glas warf, welches daraufhin auf dem Boden zersplitterte.

Aufgrund des durch den Glaswurf und die tätliche Auseinandersetzung verursachten Lärms gingen die oben in der Bar anwesenden Securitymitarbeitenden sowie der Barbesitzer S.________ nach unten, wo sie auf eine tumultartige Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten 1, dem Beschuldigten 2 und F.________ stiessen und die Beteiligten umgehend voneinander trennten.

Auch ist erstellt, dass die bei beiden Beschuldigten festgestellten weiteren kleineren Verletzungen (beim Beschuldigten 1 eine dezent geschwollene Oberlippe und Hautrötungen an der Wange, an der Nase sowie am Rumpf vorderseitig und beim Beschuldigten 2 die am Körper, am Kopf, am Rumpf und an den Extremitäten festgestellten Zeichen stumpfer Gewalteinwirkungen in Form von Hautabschürfungen, Hauteinblutungen und Hautunterblutungen, vgl. E. IV.7.5 Bst. e hiervor) bei den tätlichen Auseinandersetzungen in dieser Nacht entstanden sind, wobei offengelassen werden muss und kann, ob dies bei derjenigen unten in der Bar oder erst bei derjenigen draussen vor der Bar geschehen ist.

Zusammengefasst und abschliessend wird festgehalten, dass die angeklagten Sachverhalte in Ziff. I.A.1. und I.B.1 der Anklageschrift betreffend die Phase 1 somit erstellt sind.

7.8 Zur Phase 2: Ab der Trennung der Beteiligten durch das Sicherheitspersonal in der Bar

Von beiden Beschuldigten wird bestritten, vor der Bar je auf den anderen zugegangen zu sein und mit der erneuten tätlichen Auseinandersetzung angefangen zu haben. Es ist zu prüfen, ob der Beschuldigte 1 in der Phase 2 eine Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten 2 vermeiden wollte, ob er Angst vor diesem gehabt hat und nur an diesem vorbeilaufen wollte, um ein Spital aufzusuchen. Weiter ist zu klären, wer auf wen zu- und losgegangen ist und wo sich der Beschuldigte 2 befand, als der Beschuldigte 1 aus der Bar trat.

Intention des Beschuldigten 1 betreffend Nehmen des Messers:

Dass der Beschuldigte 1 beim Hinauslaufen aus der Bar bei der Theke ein 22cm langes Messer mit einer Klingenlänge von ca. 12cm an sich und mit nach draussen genommen hat, ist unbestritten (vgl. pag. 32, Z. 274 f. und 279 ff.; pag. 300, Z. 41; pag. 1232, Z. 42 ff.; pag. 1697, Z. 9). Es bleibt folglich zu klären, aus welchem Grund und mit welcher Absicht der Beschuldigte 1 das Messer genommen hat. Ebenfalls gilt es die Beweisfrage zu klären, wer auf wen zugelaufen bzw. ob der Beschuldigte 2 unerwartet von hinten durch den Beschuldigten 1 angegriffen wurde oder der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 entgegengetreten ist, um dann erneut mit Schlägen auf diesen einzuwirken.

Die Aussagen betreffend die Absicht und den Grund des Beschuldigten 1, weshalb er das Messer genommen hat, fasste die Vorinstanz wie folgt korrekt zusammen (pag. 1367 f.; S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Der Beschuldigte 1 hat zunächst bis zum Ende seiner zweiten Einvernahme bestritten, in irgendeiner Form mit dem Messer zu tun zu haben oder irgendetwas von diesem zu wissen. Erst nach der Information, dass das sichergestellte Messer auf Spuren und Fingerabdrücke untersucht werde, wollte der Beschuldigte 1 mit seiner Anwältin reden und gab anschliessend zu Protokoll, er sei nicht ganz ehrlich gewesen, er habe das Messer in der Hand gehabt. Er sei es gewesen, er habe es gemacht (pag. 31, Z. 245 ff.). Er begründete sein Verhalten damit, dass er gewusst habe, dass der Beschuldigte 2 draussen gewartet habe und Angst gehabt habe, da er nicht einer sei, der gut schlagen könne (pag. 32, Z. 278-279). Er habe das Messer gesehen und von der Theke genommen. Er habe ihn gesehen und sei raus. Der Beschuldigte 2 habe geschlagen. Er selber habe das Messer in der Hosentasche links gehabt und nicht gewusst, was machen, als der Beschuldigte 2 geschlagen habe. Er sei betrunken gewesen und habe sich einfach wehren wollen, dabei aber nicht gewusst, was machen und habe einfach zugestochen. Die Schläge des Beschuldigten 2 seien schnell und gut gewesen, er wisse nicht, ob dieser Kickboxer sei. Er habe sich wehren wollen (pag. 32, Z, 274-288). Bei diesen Aussagen blieb er grundsätzlich auch in seiner weiteren Einvernahme vom 23.06.2022, indem er präzisierte, dass er, als er das Messer gesehen und genommen habe, gedacht habe, er könne sich damit schützen (pag. 300, Z. 40 ff.). Er habe ihn auf gar keinen Fall damit angreifen wollen und sich überlegt, dass er ihn damit abschrecken könnte, falls er erneut auf ihn losgehe (pag. 300, Z. 42 f.). Sie hätten das Lokal verlassen und er habe gesehen, dass der Beschuldigte 2 draussen beim Eingang auf ihn gewartet habe. Er habe ihm gesagt, er wolle keinen Stress. Seine Nase sei verletzt gewesen und er habe in den Notfall gehen wollen (pag. 300, Z. 44 ff.). Er habe gesagt, er wolle einfach gehen. Der Beschuldigte 2 sei dann grad auf ihn los und habe ihn mit den Fäusten zugedeckt. Er habe gemerkt, dass der Beschuldigte 2 körperlich überlegen sei, habe Angst gehabt, schlimm verletzt zu werden und nicht gewusst, wie weit der Beschuldigte 2 gehen würde, nachdem er unten schon ein Glas geworfen habe. Er habe in dem Moment keine andere Möglichkeit gesehen, sich zu schützen, als das Messer zu ziehen. Er habe das grundsätzlich nicht gewollt, aber keine andere Möglichkeit gesehen, um sich zur Wehr zu setzen (pag. 300 f., Z. 40-53). Er habe das Messer zu seinem eigenen Schutz genommen, habe nicht gewusst, wozu der Beschuldigte 2 noch bereit gewesen sei und habe Angst gehabt, sich schlimmer verletzen zu können. Er sei geschockt gewesen nach der Sache unten (pag. 301, Z. 71 -79). Auch an der Hauptverhandlung blieb der Beschuldigte 1 dabei, zum Beschuldigten 2 gesagt zu haben, dass er keinen Stress und nur in den Notfall gehen wolle (pag. 1235, Z. 41 f.). Er bestätigte, das Messer zur Abschreckung eingesteckt zu haben, falls der Beschuldigte 2 auf ihn zukommen würde (pag. 232, Z. 42 ff.). Er habe, nachdem er unten den Faustschlag bekommen habe, gemerkt, dass der Beschuldigte 2 das könne - er sei Kampfsportler - und da habe er ziemliche Angst gehabt und sich gedacht, wenn der Beschuldigte 2 auf ihn los gehen wolle, könnte er das Messer hervornehmen, diesem zeigen und sagen, er wolle gehen und keinen Stress mit ihm haben. Es sei wirklich nur zum Abschrecken gedacht gewesen (pag. 1233, Z. 27 ff.).

Auch an der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte 1 dabei, dass er das Messer genommen habe, da er nach dem Faustschlag und nachdem er k.o. gewesen sei, Angst gehabt habe. Er habe unbedingt zum Spital und rausgehen wollen. Ausserdem habe er, währenddem er gepflegt wurde, aus dem Funkgerät des Security noch gehört, dass er (der Beschuldigte 2) nun vor dem Eingang sei (pag. 1696, Z. 29 ff.). Auf Frage, ob er dann Angst gehabt habe und ein Messer genommen habe und sich also nicht an den Security neben ihm gewandt habe, bei dem er dies auf dem Funkgerät gehört habe, antwortete der Beschuldigte 1: «Also... Ich weiss jetzt nicht... Ich verweigere meine Aussage» (pag. 1696, Z. 41).

Auch bezüglich der Frage, ob er damit gerechnet habe, vom Beschuldigten 2 draussen erneut angegriffen zu werden, machte der Beschuldigte 1 widersprüchliche Aussagen. Bei der Einvernahme anlässlich der Hafteröffnung vom 11. April 2022 (pag. 24 ff.) sagte er bspw. Folgendes aus: «Ich wusste, er wartet draussen. Ich hatte Angst. Ich bin nicht einer, der sich gut schlagen kann. Beim Rauflaufen habe ich das Messer gesehen und es genommen. Das Messer war auf der Theke. Ich habe es genommen. Ich habe ihn gesehen und bin raus.» (pag. 32, Z. 278 ff.). Bei der Einvernahme am 23. Juni 2022 erklärte er zunächst, er habe das Messer gesehen und sich gedacht, er könne sich damit schützen, er habe ihn auf gar keinen Fall damit angreifen wollen. Er habe überlegt, dass er ihn damit abschrecken könnte, falls er erneut auf ihn losgehen würde (pag. 300, Z. 40 ff.). Er habe gesehen, wie er draussen auf ihn gewartet habe (pag. 300, Z. 44). Er habe Angst gehabt, sich schützen wollen und gewusst, dass er oben vor dem Eingang sei und ihn verletzen könnte (pag. 302, Z. 87 f.). In derselben Einvernahme gab er etwas später hingegen wiederum an, nicht damit gerechnet zu haben, dass er oben nochmals angegriffen werde (vgl. bspw. seine Aussage «Nachdem er mich angegriffen hat, dachte ich nicht, dass er mich nochmals angreifen würde» [pag. 303, Z. 130 f.] oder seine Antwort auf die Frage, ob er nicht vorausgesehen hätte, dass dies passieren könne: «Ich habe da nicht gedacht, dass er auf mich zukommt mit Fäusten» [pag. 309, Z. 345 f.]).

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer auch die Aussagen des Beschuldigten 1 bezüglich dessen Absichten und Gründe, weshalb er das Messer einsteckte, als inkonsistent und daher unglaubhaft: Indem der Beschuldigte 1 einerseits die Aussage machte, er habe lediglich in ein Spital gehen wollen und er habe auf keinen Fall Stress gewollt, er dann nach draussen ging und – wie später zu sehen sein wird – sogar noch einen Schritt auf den Beschuldigten 2 zuging, andererseits aber immer wieder beteuerte, das Messer nur zur Abschreckung ergriffen und mitgenommen zu haben und angab, nicht damit gerechnet zu haben, vom Beschuldigten 2 erneut angegriffen zu werden, ist unlogisch bzw. stehen seine diesbezüglichen Aussagen in mehrfachem Widerspruch zueinander.

Mit der Vorinstanz geht die Kammer entgegen den Vorbringen des Beschuldigten 1 auch nicht davon aus, dass dieser, als er die Bar verliess, lediglich unbedingt in ein Spital gehen wollte und aufgrund seiner Angst vor dem Beschuldigten 2 keinen anderen Weg mehr gesehen hat, als zur Abschreckung das Messer einzustecken. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, sich via einen Security in der Bar oder über einen seiner zwei Begleiter, F.________ oder R.________, Hilfe anzufordern oder selbst mit seinem Handy die Polizei zu verständigen. Weder F.________, noch R.________ noch sonst irgendeine andere damals anwesende Person hat je etwas in die Richtung ausgesagt, wonach der Beschuldigte 1 habe ins Spital gehen wollen. Auch dies zeigt, dass der Beschuldigte 2 nicht mit der Absicht nach draussen gegangen ist, so rasch als möglich ein Spital aufzusuchen, weshalb dieses Vorbringen des Beschuldigten 1 (vgl. pag. 1696, Z. 30 f.) eine Schutzbehauptung darstellt.

Auch dass der Beschuldigte 1 infolge seiner Angst vor dem Beschuldigten 2 keinen anderen Ausweg mehr gesehen hat, als das Messer einzustecken, erachtet die Kammer als unglaubhaft und ebenfalls als reine Schutzbehauptung:

So antwortete sein Cousin F.________ auf die Frage, ob A.________ panische Angst vor C.________ gehabt habe (vgl. pag. 335, Z. 251) zunächst mit «Ich weiss es nicht. Nein.» (pag. 335, Z. 252), relativierte diese Angabe jedoch etwas später wieder, indem er die Ergänzungsfrage des Verteidigers des Beschuldigten 1, ob A.________ Angst hatte, nachdem er im Untergeschoss einen Schlag ins Gesicht erhalten hat mit «Ja» beantwortete (vgl. pag. 337, Z. 331 f.). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte 1 diese Angst F.________ gegenüber auch tatsächlich je verbal erwähnte, sondern es ist aus Sicht der Kammer viel eher davon auszugehen, dass sich F.________ bei seiner zweiten diesbezüglichen Äusserung auf die wiederholte Frage des Verteidigers des Beschuldigten 1 bewusst zu Gunsten seines Cousins äusserte. Über sämtliche Einvernahmen hinweg sagten nämlich weder F.________ noch irgendeine andere befragte Person jemals aus, der Beschuldigte 1 habe ihnen gegenüber damals seine Angst vor dem Beschuldigten 2 erwähnt. Es mutet lebensfremd an, dass der Beschuldigte 1 so grosse Angst vor dem Beschuldigten 2 gehabt haben soll, dass er zum Schutz vor diesem mangels anderen Auswegs ein Messer behändigte, dem Cousin F.________ gegenüber jedoch kein Wort von dieser angeblichen Angst erwähnte und zu guter Letzt noch vor F.________ nach draussen ging (dass er vor F.________ die Bar verliess, ist unbestritten, vgl. hierzu pag. 33, Z. 344 f.; pag. 330, Z. 65 f.), wo sich der Beschuldigte 2 aufhielt, anstatt drinnen bei den Securities zu bleiben oder diese um Hilfe zu bitten. Dass der Beschuldigte 1 offensichtlich gewusst hat, dass der Beschuldigte 2 draussen vor der Türe steht (da er dies, wie ausgeführt, über das Funkgerät des Security gehört hat) und dennoch nach draussen ging, zeigt ebenfalls, dass er eine weitere Konfrontation mit dem Beschuldigten 2 nicht vermeiden wollte, sondern diese vielmehr provozierte, ansonsten er die Bar unter diesen Umständen nicht verlassen hätte.

Zudem hat der Beschuldigte 1 vor dem Verlassen der Bar seinen Aussagen zufolge bereits gesehen, dass die Polizei schon vor Ort war (vgl. pag. 293, Z. 52 f.), was ebenfalls dagegen spricht, dass er Angst vor dem Beschuldigten 2 gehabt hat und eine weitere Konfrontation mit diesem fürchtete. Hätte er tatsächlich nur ins Spital gehen und keine erneute Konfrontation mit dem Beschuldigten 2 provozieren wollen, hätte nebst den bereits oben aufgezählten Handlungsalternativen somit zusätzlich die naheliegende Möglichkeit bestanden, jemanden aus der Bar zu bitten, bei der draussen anwesenden Polizei Hilfe zu holen oder selbst auf diese zuzugehen. Auch erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten 1, wonach er nicht gedacht habe, vom Beschuldigten 2 nochmals angegriffen zu werden bzw. er gedacht habe, dass er das Messer gar nicht brauchen werde (vgl. pag. 302, Z. 120) angesichts der Umstände als unglaubhaft, zumal sich in diesem Fall die Frage stellen würde, warum er das Messer dann überhaupt ergriffen und mitgenommen hat, wenn er tatsächlich mit keiner Auseinandersetzung mehr gerechnet hätte.

Entgegen der Vorinstanz wird aufgrund des Gesagten nicht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte 1 das Messer nur zur Abschreckung bzw. aus Angst vor dem Beschuldigten 2 einsteckte. Vielmehr hatte er im Sinn, dieses bei einer allfälligen erneuten Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten 2 vor der Bar auch gegen diesen einzusetzen. Hätte der Beschuldigte 1 das Messer tatsächlich nur zur Abschreckung einsetzen wollen, hätte er dieses dem Beschuldigten 2 vor dem Zustechen möglicherweise gezeigt bzw. vorgehalten oder mündlich mit dessen Einsatz gedroht, was er jedoch unbestrittenermassen nicht getan hat.

Zusammengefasst ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte 1 sich darüber im Klaren war, dass er – indem er das Messer ergriff, dieses einsteckte, die Bar verliess und (wie nachfolgend zu sehen sein wird) mindestens einen Schritt auf den Beschuldigten 2 zumachte – eine erneute physische Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten 2 und die damit einhergehende allfällige Verwendung des Messers gegen den Beschuldigten 2 provozierte bzw. diese bewusst suchte und er folglich der Initiant dieser zweiten Auseinandersetzung draussen vor der Bar war.

Situation unmittelbar vor dem Aufeinandertreffen der beiden Beschuldigten vor der Bar und Beginn der zweiten tätlichen Auseinandersetzung:

Die Vorinstanz hat die Situation unmittelbar vor der Auseinandersetzung vor der Bar wie folgt beschrieben und die diesbezüglich relevanten Aussagen gewürdigt (pag. 1365 ff.; S. 31 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Aus den Beweismitteln erhellt, dass der Beschuldigte 2 nach dem Vorfall im Untergeschoss der Lounge J.________ gemeinsam mit S.________ ausserhalb der Bar etwas links vom Eingang des Clubs stand und sichtbar heftig mit S.________ diskutierte. Dies geht zunächst aus den Wahrnehmungsberichten der beiden in diesem Moment nur wenige Meter entfernten Polizeibeamten, Z.________ und Y.________, vom 20.04.2022 hervor (beschrieben wird «eine hitzige Diskussion» [pag. 287 f.] und wie zwei Personen «stark am Diskutieren waren» [pag. 289 f.: »]). Andererseits bestätigte auch S.________, dass der Beschuldigte 2 draussen laut gewesen sei und sich habe beruhigen müssen (pag. 422, Z. 29 f. und pag. 425, Z. 189 ff.), wobei er angab, dass er selber den Beschuldigten 2 hochgebracht habe, weil er, so glaube er, der einzige gewesen sei, der das schneller hinbekommen hätte, da der Beschuldigte 2 ihn kenne und sich ihm gegenüber «dann auch benommen und draussen beruhigt» habe (pag. 425, Z. 188 ff.). Den ihnen gegenüber im Wagen sitzenden Polizisten habe er als Zeichen, dass alles gut sei und sie nicht eingreifen müssten, das «Daumen-Hoch»-Zeichen gemacht (pag. 422, Z. 29 ff.), was die beiden Polizisten so bestätigten (vgl. pag. 287 f. und pag. 289 f.). Ca. 10 Sekunden nach diesem Zeichen seien die beiden anderen (gemeint: der Beschuldigte 1 und F.________) hochgekommen. Zuvor habe er gemeinsam mit dem Beschuldigten 2 etwa 5-10 Minuten draussen gestanden und diesen beruhigt (pag. 422, Z. 28 ff.). Schliesslich bestätigte auch I.________, dass derjenige, der «abgestochen worden sei» draussen am Durchdrehen, am Herumschreien gewesen sei (pag. 403, Z. 218-231).

Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten 2 sind erneut etwas widersprüchlich: Er erwähnte auf Frage, was er draussen mit Herrn S.________ diskutiert habe, er glaube, über das Vorgefallene diskutiert zu haben. Der Abend sei ihm gegenüber «irgendwie scheisse» gelaufen und er habe sich dann auch darüber geärgert, dass diese drei Typen zu ihm in die Lounge gesessen seien (pag. 357, Z. 181 ff.). In der Einvernahme vom 23.05.2022 gab er zunächst an, er sei draussen mit S.________ während rund 1-2 Minuten am Diskutieren gewesen und am Weinen, was das solle (pag. 368, Z. 75 ff.), anschliessend gab er in der gleichen Einvernahme auf Frage, ob der Beschuldigte 1 dem Kampf hätte ausweichen können, an: «Nein, ich war hässig. Nein, nicht hässig, ich war ängstlich, habe geweint.» (pag. 374 Z. 273-277).

Dass der Beschuldigte 2 draussen am Weinen war, bestätigte S.________ (vgl. pag. 427, Z. 287 f.), der aber – wie bereits erwähnt – ebenfalls wie die beiden Polizisten angab, dass der Beschuldigte 2 höchst aufgebracht war. Es kann somit beweiswürdigend festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte 2 in diesem Moment unmittelbar vor der Auseinandersetzung vor der Bar in einem höchst agitierten, wütenden und emotionalen Zustand befand und sich erst nach und nach durch S.________ beruhigen liess.

Dass er dabei nicht direkt vor dem Eingang der Lounge J.________ stand – wie dies der Beschuldigte 1 zunächst behauptete (vgl. pag. 318, Z. 56 f.) –, sondern vor dem Eingang des Restaurants «AC.________» (heute: «BC.________») und somit einige Meter weg vom Eingang der Lounge J.________, ergibt sich einerseits aus dem Wahrnehmungsbericht des Polizisten Y.________ (vgl. pag. 289), andererseits aber auch aus den Aussagen des Beschuldigten 1 selber, der angab, dass der Beschuldigte 2 vor dem Eingang ca. 2 Meter von ihm weg gestanden habe (pag. 303, Z. 147 f.). Seine anlässlich der Hafteröffnung am 11.04.2022 gezeichnete Skizze weist ebenfalls darauf hin, dass der Beschuldigte 2 nicht unmittelbar vor dem Eingang der Lounge, sondern danebengestanden hat (vgl. pag. 36). S.________ gab damit übereinstimmend an, der Beschuldigte 2 sei etwas in Richtung AC.________ gelaufen und dann sei es direkt 1-2 Meter von ihm entfernt passiert (pag. 426, Z. 201 f.). Schliesslich kann auch der Fundort des Tatmessers unmittelbar vor dem Eingangsbereich zum Restaurant AC.________ als Indiz dafür gewertet werden, dass die körperliche Auseinandersetzung nicht direkt vor dem Eingang der Lounge J.________ stattgefunden hat (vgl. pag. 283 und pag. 472; Fotodokumentation pag. 479).

In dieser Situation soll der Beschuldigte 1 – der zu diesem Zeitpunkt eine Atemalkoholkonzentration von 0,46 mg/l (d.h. 0,92 ‰) aufwies (vgl. pag. 284) – gemäss Anklageschrift aus der Lounge nach draussen getreten sowie direkt auf den Beschuldigten 2 zugegangen sein und Letzterer diesem entgegengetreten sein, woraufhin es zu einer erneuten Auseinandersetzung gekommen ist.

Betreffend die Würdigung der Aussagen zur Situation unmittelbar vor der Auseinandersetzung vor der Bar kann grundsätzlich auf die genannten Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1365 ff.; S. 31 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden mit folgenden Ergänzungen und Präzisierungen:

Entgegen den zwar als grundsätzlich für glaubhaft befundenen Aussagen von S.________ (vgl. E. IV.7.6.6 hiervor) wird nicht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte 2 unmittelbar vor der Auseinandersetzung draussen weinend mit S.________ gestanden ist und ruhig mit diesem gesprochen hat. Wäre der Beschuldigte 2 tatsächlich am Weinen, aber ansonsten ruhig gewesen, hätte es für die zufällig vorbeifahrende Polizei keinen Anlass gegeben, dort zu bleiben und das Geschehen weiterhin zu beobachten. Vielmehr wird als erwiesen erachtet, dass sich der Beschuldigte 2 durch S.________ nicht beruhigen liess, sondern sich nach wie vor so sehr aufregte, dass die Polizei sich dazu entschied, dortzubleiben und die Situation weiterhin im Auge zu behalten. Auf die Frage, ob der Beschuldigte 1 dem Kampf mit ihm hätte ausweichen können und auf den Vorhalt, der Beschuldigte 1 habe gesagt, er (der Beschuldigte 2) habe beim Eingang auf ihn gewartet, sagte der Beschuldigte 2 Folgendes: «Nein, ich war hässig. Nein, nicht hässig, ich war ängstlich, habe geweint» (pag. 374, Z. 275). Diese Wortwahl ist bezeichnend, gab der Beschuldigte 2 dadurch selbst zunächst zu, noch «hässig» gewesen zu sein, als der Beschuldigte 1 nach draussen kam, korrigierte sich danach jedoch umgehend, indem er das Wort «hässig» durch «ängstlich» ersetzte und behauptete, draussen am Weinen gewesen zu sein. Dass S.________ der Polizei mit der Hand ein «Gutzeichen» signalisierte, was unbestritten ist, kann aufgrund des Gesagten somit nicht als Beleg dafür betrachtet werden, dass sich der Beschuldigte 2 unmittelbar vor der Auseinandersetzung vor der Bar bereits beruhigt hatte.

Naheliegender ist, dass S.________ der Meinung war, die Situation würde seitens des Beschuldigten 2 zumindest nicht mehr eskalieren und er trotz der offensichtlichen Aufgebrachtheit des Beschuldigten 2 keine Hilfe von der Polizei in Anspruch nehmen wollte, zumal die anwesende Polizei nicht ahnen konnte, dass der Beschuldigte 2 und S.________ befreundet sind und es zwar eine hitzige, aber dennoch nicht besorgniserregende Diskussion zwischen den beiden war.

Bezüglich des Beginns der erneuten Auseinandersetzung vor der Bar und des Standorts des Beschuldigten 2 beim Heraustreten des Beschuldigten 1 aus der Bar gab S.________ Folgendes zu Protokoll: «Ca. 10 Sekunden später sind dann die zwei anderen hochgekommen wer da hintendran noch war weiss ich nicht, ich habe halt nur die erste Person beobachtet, wo der Konflikt am grössten war. Die Person hat dann am C.________, dem Opfer, etwas gesagt, aber ich weiss es nicht mehr genau, es ging alles schnell. Dann sind die wie aufeinander los, die sind halt nähergekommen, C.________ hat sich dann gewehrt, im Nachhinein sind alle wieder reingestürmt, da ist auch der Stich wahrscheinlich passiert» (pag. 422, Z. 30 ff.). «Also mit hineingestürmt meine ich, dass, sie gingen aufeinander los, C.________ hat sich gewehrt und einen direkt getroffen, die Polizei ging direkt dazwischen, also die Personen, welche hochkamen sind in die Schlägerei hineingestürmt. Das Ganze ging sehr schnell, man hat nicht viel gesehen» (pag. 422, Z. 37 ff.). Als S.________ etwas später erneut danach gefragt wurde, wie es weiterging, als die zwei anderen Leute nach draussen kamen, gab er in Übereinstimmung mit seiner ersten Schilderung an, er habe sich auf eine Person fixiert, die nähergekommen sei, das sei der mit der kaputten Nase gewesen. Er (der Beschuldigte 1) sei so langsam auf ihn (den Beschuldigten 2) los und habe ihm noch irgendwas gesagt, dann sei der Beschuldigte 2 weg von ihm, zur Seite, und habe sich etwas distanziert, da er gewusst habe, dass die auf ihn losgehen würden (pag. 425, Z. 197 ff.). Er habe einfach gesehen, dass «die ineinander gingen, also eine Schlägerei, aber es ging sehr schnell, es waren alle wieder ineinander» (pag. 426, Z. 205 ff.).

Die diesbezüglichen Aussagen von F.________ hat die Vorinstanz wie folgt korrekt zusammengefasst, worauf verwiesen wird (pag. 1371; S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

F.________ gab zu Protokoll, der andere Typ (gemeint: der Beschuldigte 2) habe dann vor der Türe gewartet und sein Cousin (gemeint: der Beschuldigte 1) sei direkt zu ihm. Es habe eine kleine Schlägerei gegeben, aber nichts Grosses. Er habe seinen Cousin bei der Schlägerei gesehen und reingehen wollen (damit meine er, dass er dem Cousin habe helfen wollen), als auch schon die Polizei gekommen sei (pag. 325, Z. 43-47). Dies bestätigte er grundsätzlich auch in seiner zweiten Einvernahme vom 23.05.2022, wobei er diesmal zunächst umgekehrt angab, der Beschuldigte 2 sei am Anfang auf den Beschuldigten 1 zugelaufen und dann seien die beiden aufeinander zugelaufen und hätten sich in der Mitte getroffen (pag. 330, Z. 67 ff.). Links von der Tür sei der Beschuldigte 2 gestanden, als der Beschuldigte 1 rausgekommen sei. Die Beschuldigten hätten einander gesehen, seien aufeinander zugelaufen und hätten sich in der Mitte getroffen, woraufhin es eine Schlägerei gegeben habe. Beide hätten versucht, einander zu schlagen (pag. 333, Z. 164-167). Den Kampf hätten beide begonnen (pag. 334, Z. 211 f.).

Darauf, dass der Beschuldigte 2 sich, aus der Perspektive einer aus der Bar herauskommenden Person, auf der linken Seite des Ausgangs befand, deuten auch die Wahrnehmungsberichte der damals anwesenden Polizisten Y.________ und Z.________ hin, indem Y.________ einerseits festhielt, es seien zwei Personen auf der Höhe des AC.________ stark am Diskutieren gewesen (vgl. pag. 289) und Z.________ andererseits angab, er habe sehen können, «wie eine Person von links aus dem Club einer Person rechtsstehend mit der Faust ins Gesicht schlug» (vgl. pag. 287; da die Polizei das Geschehen aus dem Fahrzeug von der AB.________ (Strasse) aus auf Höhe des Geschäfts AA.________ beobachtete, befand sich der Beschuldigte 2 aus der Perspektive der Polizei demnach rechts des Eingangs der Bar J.________ und der Beschuldigte 1 kam aus deren Perspektive von links aus dem Club hinaus). Aufgrund der übereinstimmenden Angaben von S.________, F.________ und der beiden anwesenden Polizisten bezüglich des Standorts des Beschuldigten 2 ist erstellt, dass sich der Beschuldigte 2 zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte 1 aus der Bar heraustrat, sich aus dessen Sicht auf der linken Seite des Ausgangs zwischen der Bar J.________ und dem sich unmittelbar daneben befindenden Restaurant AC.________ aufhielt.

Bezüglich der Frage, ob der Beschuldigte 1 nach dem Verlassen der Bar als Erstes einen Schritt auf den Beschuldigten 2 zugemacht hat, fasste die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten 1 wie folgt zusammen (pag. 1370; S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Kommt hinzu, dass der Beschuldigte 1 wie angeklagt, direkt nach dem Hinausgehen aus der Bar unnötigerweise einen Schritt auf den Beschuldigten 2 zugemacht hat, was ebenfalls nicht für eine starke Angst vor diesem spricht. Dies bestritt der Beschuldigte 1 zwar zunächst vehement und stellte sich in seinen Einvernahmen vom 10. und 11.04.2022 als Opfer dar, indem er angab, er habe den Beschuldigten 2 draussen am Warten gesehen und dieser habe ihn wieder geboxt bzw. geschlagen, woraufhin die Polizei eingeschritten sei (pag. 293, Z. 52 ff. und pag. 25, Z. 49 ff.). Er selber habe gar keinen Kontakt zum Beschuldigten 2 gehabt (pag. 26, Z. 58 f.) und diesen nicht angefasst (pag. 27, Z. 92 ff.). Erst auf Vorhalt der Aussage von F.________, wonach der Beschuldigte 1 direkt auf den Beschuldigten 2 zugegangen sei, brachte der Beschuldigte 1 dann vor, der Beschuldigte 2 sei direkt beim Eingang gewesen und er selber sei nah von ihm gewesen und dieser sei auf ihn losgegangen. Auf konkrete Nachfrage gab er dann an, er habe den Beschuldigten 2 fragen wollen, wieso er ihn schlage (pag. 27, Z. 96 ff.) und widersprach damit seinen vorherigen Aussagen, wonach er draussen überhaupt keinen Kontakt zum Beschuldigten 2 gehabt haben will. Aber auch in der Einvernahme vom 23.06.2022 gab der Beschuldigte 1 noch an, der Beschuldigte 2 sei vor dem Eingang ca. zwei Meter von ihm weggestanden und dann auf ihn zugekommen; er selber sei nicht auf den Beschuldigten 2 zugegangen (pag. 303, Z. 147 f.). Am 20.03.2023 gab der Beschuldigte 1 dann wiederum an, er sei nicht direkt zum Beschuldigten 2 hingegangen, sondern dieser sei direkt beim Eingang gewesen und er selber habe an ihm vorbeigehen müssen, weil er in den Notfall habe gehen wollen (pag. 318, Z. 56 ff.). Damit widersprach er seiner vorherigen Aussage, wonach der Beschuldigte 2 zwei Meter vom Eingang weggestanden habe. Dass der Beschuldigte 2 nicht direkt vor dem Eingang gestanden hat, sondern zwei Meter daneben, äusserte der Beschuldigte 1 wieder an der Hauptverhandlung (pag. 1235, Z. 39 ff.) und gab dabei erstmals zu, einen Schritt auf den Beschuldigten 2 zugemacht zu haben (pag. 1235, Z. 40).

Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte 1 hierzu keine Angaben mehr, sondern sagte auf die Frage, was vor dem J.________ passiert sei, als er nach draussen gegangen sei, lediglich: «Also ich ging raus, ich hatte das Messer in der linken Hosentasche. Ich bin nicht mit der offenen Hand hin... Ich habe gesagt, ich wolle wirklich keinen Stress, ich wolle einfach ins Spital, weil ich hatte Schmerzen. Und danach bin ich halt wieder überrascht worden von ihm» (pag. 1697, Z. 9 ff.). Zur Frage, wer draussen vor der Bar auf wen zugelaufen ist, widersprach sich der Beschuldigte 1 folglich wiederum mehrfach, weshalb auch auf die diesbezüglichen Aussagen von ihm nicht abgestellt wird. Auch für die Klärung der Frage, wo der Beschuldigte 2 gestanden haben soll, als er aus der Bar hinausgetreten ist, sind die Aussagen des Beschuldigten 1 äusserst widersprüchlich und deshalb nicht dienlich (vgl. hierzu die allgemeine Aussagewürdigung des Beschuldigten 1 unter E. IV.7.6.2).

Wie bereits oben bei der Beweiswürdigung zur Phase 1 festgehalten, teilt die Kammer die Feststellungen der Vorinstanz hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten 2 betreffend die erste Phase nicht. Die diesbezüglich unter E. IV.7.7 gemachten Ausführungen gelten insofern auch hinsichtlich der Schlussfolgerungen der Vorinstanz zur zweiten Phase, als diese – wiederum fälschlicherweise – davon ausging, dass sich der Beschuldigte 2 nach der Tat schlicht nicht an Details bzw. den genauen Ablauf erinnern konnte und hinsichtlich des Geschehens vor der Bar eine eigentliche Erinnerungslücke hat, welche er mit grosser Wahrscheinlichkeit im Nachgang (allenfalls unbewusst) nachrekonstruiert habe (vgl. pag. 1372; S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Es ist indessen nicht von der Hand zu weisen, dass die Aussagen der Beschuldigten 2 hinsichtlich der zweiten Phase der Auseinandersetzung vor der Bar Widersprüche aufweisen:

An seiner ersten Einvernahme vom 11. April 2022 gab er zunächst an, draussen glaublich ein paar Schläge bekommen zu haben (pag. 354, Z. 46). Auf die Frage, wie er sich gegen die Faustschläge der Typen gewehrt habe, sagte er, er könne sich nicht erinnern, er habe glaublich auch zwei drei ausgeteilt (pag. 359, Z. 301). An seiner zweiten Einvernahme vom 23. Mai 2023 hingegen bestritt er zunächst, dass es draussen erneut zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei («Ich hätte mich nicht nochmals auf einen Kampf eingelassen. Das wäre unten auch nicht in Frage gekommen» [pag. 369, Z. 97 f.]). Kurze Zeit später sagte er jedoch auf die Frage, ob er zurückgeschlagen habe, nachdem er angegriffen worden sei: «Ich habe versucht, auch etwas zu machen. Aber die Polizei kam. AF: Ich habe versucht, zu schubsen oder schlagen, einfach was gerade ging» (pag. 369, Z. 101 f.). Indem er zunächst bestritt, draussen vor der Bar geschlagen bzw. sich an einem Kampf beteiligt zu haben, kurz darauf jedoch (wie bereits in seiner ersten Einvernahme vom 11. April 2022) wiederum eingestand, dass er versucht habe zu schubsen oder zu schlagen, widersprach er sich selbst in derselben Befragung. Bei der dritten Einvernahme vom 20. März 2023 (pag. 1183 ff.) und bei derjenigen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. April 2024 (pag. 1227 ff.) erwähnte er mit keinem Wort, vor der Bar selbst tätlich geworden zu sein, im Gegensatz zu seiner Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. August 2025 (pag. 1702 ff.): In den dort gemachten Aussagen bestritt er wiederum, dass es draussen erneut zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei bzw. er selbst Schläge ausgeteilt habe, indem er auf die Frage, ob man sich vor dem J.________ noch gegenseitig geschlagen habe, sagte: «So viel ich weiss, ich nicht... also ich mag mich nicht mehr erinnern nein (…)» (pag. 1708, Z. 9). Hinsichtlich der Frage, ob er draussen vor der Bar selbst Schläge ausgeteilt hat, machte der Beschuldigte 2 somit mehrfach widersprüchliche Aussagen. Diese sind somit unglaubhaft, weshalb zur Klärung der genannten Frage nicht auf diese abgestellt wird.

Widersprüchliche Angaben machte der Beschuldigte 2 ebenfalls dazu, ob er draussen vom Beschuldigten 1 von hinten angegriffen worden ist oder nicht. Indem er die Frage, ob er A.________ gegenüber gestanden sei mit «Ja. Und F.________.» beantwortete (pag. 372, Z. 223) widersprach er seinen eigenen mehrfach gemachten Aussagen, von hinten angegriffen worden zu sein (vgl. pag. 368, Z. 76 f. und 84 ff., pag. 370, Z. 144 f.). Auch widersprechen diese Aussagen des Beschuldigten 2 (von hinten angegriffen worden zu sein) dem Wahrnehmungsbericht des damals anwesenden Polizisten Y.________ (vgl. E. IV.7.5 Bst. d hiervor) sowie den Aussagen von S.________, welche beide keinen von hinten erfolgten Angriff durch den Beschuldigten 1 auf den Beschuldigten 2 schilderten (Y.________ gab an, plötzlich seien einige Personen aus dem Eingangsbereich der Bar J.________ gekommen und auf den später Verletzten losgegangen [vgl. pag. 289 f.] und S.________ sagte aus, der Beschuldigte 1 sei langsam auf den Beschuldigten 2 los, welcher gewusst habe, dass die auf ihn losgehen würden [vgl. pag. 425, Z. 199 ff.]). Auch F.________ sagte nichts von einem Angriff durch den Beschuldigten 1 auf den Beschuldigten 2 von hinten. Vielmehr lässt sich auch aus seinen Aussagen schliessen, dass sich die beiden Beschuldigten vor der erneuten tätlichen Auseinandersetzung vor der Bar gesehen haben müssen (vgl. die Aussage von F.________ vom 23. Mai 2022: «Links von der Türe stand C.________, mein Cousin kam raus. A.________ sah C.________ und C.________ A.________ auch. Sie liefen aufeinander zu und trafen sich in der Mitte. Es gab eine Schlägerei», pag. 333, Z. 164 ff.).

Aus dem Gesagten folgt, dass für die Klärung der Frage, wer auf wen zu- bzw. losgegangen ist, ob der Beschuldigte 1 einen ersten Schritt gegen den Beschuldigten 2 gemacht hat und ob Letzterer von hinten vom Beschuldigten 1 angegriffen wurde, nicht auf die diesbezüglich in sich widersprüchlichen und daher unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten 2 abgestellt werden kann.

Mit der Vorinstanz erachtet es die Kammer aufgrund der präzisen Angaben im Wahrnehmungsbericht des Polizisten Y.________ und den auch bezüglich dieses Punktes detaillierten und glaubhaften Aussagen von S.________ sowie derjenigen von F.________ als erstellt, dass der Beschuldigte 1 nach dem Heraustreten aus der Bar J.________ zumindest einen Schritt (aus dessen Perspektive) nach links auf den Beschuldigten 2 zugegangen ist und dabei etwas sagte. Da sich die beiden Beschuldigten vor der erneuten tätlichen Auseinandersetzung vor der Bar gesehen haben müssen, ist ebenfalls erstellt, dass der Beschuldigte 2 vom Beschuldigten 1 nicht von hinten angegriffen wurde.

Dazu, was genau der Beschuldigte 1 zum Beschuldigten 2 gesagt hat, als er aus der Bar herausgetreten und auf ihn zugelaufen ist, machte der Beschuldigte 1 erneut widersprüchliche Aussagen (zunächst sagte er, er habe ihn fragen wollen, wieso er ihn schlage [pag. 27, Z. 97 f.], dann gab er an, er habe gesagt, er wolle keinen Stress [pag. 303, Z. 147 f.] und bei den erst- und oberinstanzlichen Einvernahmen gab er wiederum an, gesagt zu haben, er wolle wirklich keinen Stress und wolle wirklich nur zum Spital [pag. 1232 f., Z. 46 und pag. 1233, Z. 1; pag. 1697, Z. 10 f.]. S.________ gab in diesem Zusammenhang auf den Vorhalt, er habe angegeben, dass der mit der kaputten Nase etwas zum Beschuldigten 2 gesagt habe, bevor er auf ihn losgegangen sei, er könne aber nicht mehr sagen was und auf die Frage, in welcher Sprache diese Person den Beschuldigten 2 angesprochen habe, Folgendes zu Protokoll: «Es war auf Deutsch, etwas wie ‹was wolltest du›, aber ich kann den Wortlaut nicht mehr wiedergeben, es war aber eine Frage» (pag. 426, Z. 236 f.).

Indem der Beschuldigte 1 nach Hinaustreten aus der Bar somit unbestrittenermassen etwas zum Beschuldigten 2 gesagt und gleichzeitig mindestens einen Schritt auf ihn zugemacht hat, zeigt, dass es bei der Auseinandersetzung in der Phase 2 der Beschuldigte 1 war, welcher diese initiierte. Dem oberinstanzlich vorgebrachten Einwand der Verteidigung des Beschuldigten 1, wonach es gemäss dem Wahrnehmungsbericht des Polizisten Y.________ F.________ gewesen sei, der zuvorderst aus der Bar herausgekommen ist, ist zu widersprechen. Im erwähnten Bericht ist betreffend diesen Punkt lediglich festgehalten, dass Y.________ sehen konnte, dass sicherlich diejenige Person mit der Daunenjacke auf den späteren Verletzten geschlagen hat. Es ist jedoch nirgendwo die Rede davon, dass die Person mit der Daunenjacke zuvorderst aus der Bar hinausgelaufen wäre (vgl. pag. 289).

Fortgang der Auseinandersetzung und Handlungen der beiden Beteiligten und F.________:

Im Weiteren gilt es die weiteren Beweisfragen zu klären, ob der Beschuldigte 1 in der zweiten Phase mit den Fäusten geschlagen, den Beschuldigten 2 gestossen und gezogen hat und ob Letzterer dem Beschuldigten 1 entgegengetreten ist, um erneut mit Schlägen auf diesen einzuwirken sowie ob sich F.________ ebenfalls an der Auseinandersetzung beteiligt und den Beschuldigten 2 geschlagen hat.

Wie oben unter E. IV.7.6.4 aufgezeigt, belastete sich F.________ bezüglich der tätlichen Auseinandersetzung draussen zunächst nicht selbst, sondern beschrieb seine eigene Rolle lediglich als schlichtend (vgl. bspw. die Aussage «Ich sah meinen Cousin bei der Schlägerei und wollte reingehen und dann kam schon die Polizei» [pag. 325, Z. 45 f.]). Später in derselben Einvernahme gab er jedoch schon bald einmal seine eigene Beteiligung am Geschehen zu, indem er sagte, versucht zu haben, den Beschuldigten 2 mit der Faust zu schlagen und es sein könne, dass er getroffen habe, er wisse es nicht mehr (vgl. pag. 327, Z. 163 ff.). Diese Angaben bestätigte er auch in der darauffolgenden Einvernahme (vgl. pag. 330, Z. 70 f. und Z. 84; pag. 336, Z. 287). Aufgrund dieser Aussagen und indem auch der Polizist Y.________ in seinem Wahrnehmungsberichte beschrieb, er habe gesehen, dass «sicherlich die Person mit der Daunenjacke» (gemeint ist F.________, vgl. pag. 271 und pag. 500) gegen den später Verletzten geschlagen habe, ist es erstellt, dass F.________ sich tätlich an der Auseinandersetzung vor der Bar J.________ beteiligte, indem er gegen den Beschuldigten 2 geschlagen hat.

Bezüglich der Frage, ob der Beschuldigte 1 draussen vor der Bar zusätzlich zum Messerstich tätlich auf den Beschuldigten 2 eingewirkt hat, indem er ihn mit Fäusten geschlagen hat, machte der Beschuldigte 1 wiederum widersprüchliche Angaben: So gab er in seiner tatnächsten Einvernahme zunächst an, den Beschuldigten 2 in der zweiten Phase nicht geschlagen zu haben (vgl. pag. 295, Z. 165). In der Einvernahme anlässlich der Hafteröffnung sagte sodann auf den Vorhalt, wonach F.________ gesagt habe, er habe den Beschuldigten 2 oben mindestens einmal geschlagen, dies stimme eigentlich nicht, die Polizisten hätten ja alles gesehen, die seien von Anfang an draussen dabei gewesen (pag. 27, Z. 106 f.). Auf entsprechende Nachfrage sagte er erneut, ihn nicht geschlagen zu haben (pag. 27, Z. 111). In einer weiteren Einvernahme sagte er dann, sicher versucht zu haben, zu schlagen, es aber nicht geschafft (pag. 303, Z. 142 f.) bzw. nicht getroffen zu haben und ihn auch nicht gestossen oder gezogen zu haben (pag. 303, Z. 156 f.), später in derselben Einvernahme beantwortete er die Frage, ob er auf der Strasse gezogen, geschubst, gewürgt, getreten oder sonstwie auf C.________ eingewirkt habe wieder mit der Antwort «Nein. Gar nicht» (pag. 310, Z. 406). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat er dann wiederum gesagt, er habe versucht zu schlagen, aber es nicht geschafft (pag. 1233, Z. 6). Die Aussagen des Beschuldigten 1 widersprechen sich mehrfach und sind nicht konsistent, was klare Lügensignale sind. Seine Aussagen sind folglich nicht glaubhaft, weshalb auf diese nicht abgestellt wird.

Aufgrund der hingegen bezüglich dieser Frage klaren Aussagen von F.________ (wie bspw. «Mein Cousin ging direkt zu ihm. Es gab dann eine kleine Schlägerei, aber nichts grosses» [pag. 325, Z. 44 ff.] oder «Ich wollte beide auseinandernehmen, sie trennen (…)» [pag. 330, Z. 68 f.] oder «Es gab eine Schlägerei. (…) Beiden haben versucht, den anderen zu schlagen» [pag. 333, Z. 165 ff.] und von S.________ (wie bspw. «Ich habe einfach gesehen, dass die ineinander gingen, also eine Schlägerei (…)» [pag. 426, Z. 205]) ist erstellt, dass auch der Beschuldigte 1 draussen vor der Bar durch Schläge tätlich auf den Beschuldigten 2 eingewirkt hat.

Auch einige der vorliegenden objektiven Beweismittel sprechen dafür, dass draussen vor der Bar durch F.________ und den Beschuldigten 1 tätlich auf den Beschuldigten 2 eingewirkt wurde: Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten zum Beschuldigten 2 fanden sich bei ihm am Kopf, am Rumpf und an den Extremitäten Zeichen stumpfer Gewalteinwirkungen, deren Entstehung im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung, wie bspw. mit Schlägen und Tritten gegen den Körper, denkbar wäre (vgl. pag. 457). Diese abgesehen von der Stichverletzung beim Beschuldigten 2 festgestellten Verletzungen deuten klar darauf hin, dass dieser draussen nebst dem Messerstich einige Schläge von einer gewissen Intensität eingesteckt haben musste. Hinzu kommt, dass gemäss dem Rapport der Forensik vom 11. Juli 2022 das Blut bzw. die biologische Spur, die ab der Wange von F.________ gesichert wurde, vom Beschuldigten 2 stammt und somit F.________ mit dem Opfer (gemeint ist der Beschuldigte 2) in Berührung gekommen sein muss. Aufgrund der Tatsache, dass F.________ somit Blut des Beschuldigten 2 an seiner Wange hatte und davon ausgehend, dass dieses Blut von der Messerstichverletzung stammte (es sagte niemand aus, der Beschuldigte 2 habe schon unten geblutet), ist erstellt, dass F.________ auch in der Phase 2 vor der Bar unmittelbar beim Beschuldigten 2 gewesen ist. Da die Kammer davon ausgeht, dass dieses Blut mit der Faust des Beschuldigten 2 an die Wange von F.________ hoch gelangte und nicht von der Wunde bzw. der über der Wunde liegenden Kleidung abgestreift worden sein kann, da sich diese nicht auf Höhe der Wange befindet, belegt überdies, dass der Messerstich des Beschuldigten 1 nicht der letzte Akt in der Auseinandersetzung vor der Bar gewesen ist, ansonsten kein Blut des Beschuldigten 2 via dessen Faust mehr an die Wange von F.________ hätte gelangen können.

Der Beschuldigte 2 hingegen bestreitet nicht, während der Phase 2 selbst auch geschlagen zu haben. So sagte er bspw. auf die Frage, wie er sich gegen die Faustschläge der Typen gewehrt habe, er habe glaublich auch zwei, drei ausgeteilt (pag. 359, Z. 301) und bestätigte dies in einer späteren Einvernahme erneut, indem er sagte «Er hat sicher auch geschlagen, nicht nur ich» (pag. 371, Z. 171) und die Frage, ob er gegen A.________ und F.________ geschlagen habe mit «Ja» (pag. 373, Z. 258) beantwortete. Entgegen der Vorinstanz ist aufgrund dieser Aussagen sowie der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen von F.________ (vgl. pag. 333, Z. 165 f.) erstellt, dass der Beschuldigte 2 sich in der Phase 2 nicht nur wehrte, sondern er, nachdem der Beschuldigte 1 mindestens einen Schritt in seine Richtung machte, diesem entgegentrat und sich anschliessend ebenfalls aktiv durch Schläge gegen den Beschuldigten 1 und gegen F.________ an der tätlichen Auseinandersetzung vor der Bar J.________ beteiligte. Selbst die Verteidigerin des Beschuldigten 2 sprach bezüglich der Auseinandersetzung draussen vor der Bar von gegenseitigem Schlagen (vgl. pag. 1717).

Im Sinne eines Zwischenfazits gilt als erstellt, dass im Rahmen der Auseinandersetzung in der zweiten Phase alle drei Beteiligten, sprich einerseits der Beschuldigte 1 und F.________, andererseits aber auch der Beschuldigte 2, sich gegenseitig draussen vor der Bar mit Fäusten geschlagen und sich demnach an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt haben.

Messereinsatz des Beschuldigten 1:

Wie oben festgehalten, ist unbestritten, dass der Beschuldigte 1 während der Auseinandersetzung draussen vor der Bar das zuvor eingesteckte Messer in die rechte Hand genommen und dieses mit einem kleinen Schwung in die linke Seite des Brustkorbs des Beschuldigten 2 gestochen hat (vgl. z.B. pag. 301, Z. 71 f.; pag. 304, Z. 176 und Z. 187; pag. 305, Z. 218; pag. 306, Z. 267; pag. 1232 f., Z. 45; pag. 1251 ff.).

Umstritten ist hingegen mit welcher Absicht bzw. mit welchem Wissen und Wollen der Beschuldigte 1 das Messer gegen den Beschuldigten 2 einsetzte. Abzuklären, da ebenfalls umstritten, gilt es zudem, wie fest bzw. mit welcher Wucht der Beschuldigte 1 den Messerstich ausführte und wie gezielt bzw. kontrolliert der Stich erfolgte.

Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten 1 hat die Vorinstanz wie folgt korrekt zusammengefasst (pag. 1379 f.; S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Der Beschuldigte 1 hat stets zu Protokoll gegeben, er habe nicht gezielt mit dem Messer zugestochen und den Beschuldigten 2 nicht verletzen bzw. nicht eine gefährliche Stelle resp. Organe treffen wollen (vgl. z.B. pag. 32, Z. 282 ff; pag. 33, Z. 321 f.; pag. 305, Z. 210 ff.; pag. 303, Z. 214 f.; pag. 306, Z. 255 f. und pag. 307, Z. 284). Er sei dem Beschuldigten 2 gegenübergestanden (pag. 305, Z. 203) und habe das Messer nicht gezielt gestochen und «ihn dann halt dort getroffen» (pag. 32, Z. 282 f.). Er habe nicht fest, sondern mit einem kleinen Schwung zugestochen (pag. 33, Z. 316 ff. und pag. 306, Z. 265 ff.), dabei die Stärke des Stichs nicht gesteuert (pag. 33, Z. 321 f.), jedoch nicht ganz bzw. nicht, bis es nicht mehr weiterging, zugestochen (pag. 306, Z. 256 und Z. 258 f.). Dabei habe er nicht die Kraft gebraucht, die es bei einem Schlag brauche (pag. 306, Z. 263) und auch keinen Widerstand gespürt (pag. 306, Z. 250 ff.). Er habe nicht daran gedacht, dass der Beschuldigte 2 sterben könnte (pag. 32, Z. 296 ff.) bzw., dass er Herz oder Lungen treffen könnte (pag. 32, Z. 297 f.). Auf Frage, ob er die Richtung des Stichs gesteuert habe, gab er an: «Ich habe einfach irgendwie. So wie es kam.» (pag. 33, Z. 324 f.). Die Frage, ob er auch den unteren Bauch, die Hüfte oder Beine hätte treffen können, bejahte er (pag. 306, Z. 226 ff.). Er habe «nicht da oben, wo es gefährlich ist» treffen wollen (pag. 32, Z. 286) und nicht gedacht, dass er Herz oder Lunge treffen könnte (pag. 32, Z. 297 f.). Allerdings gab er auch an, weder die Richtung noch die Stärke des Stichs irgendwie gesteuert zu haben (pag. 33, Z. 321 ff.) und den Beschuldigten 2 in die Brust getroffen zu haben, wobei er bei seinem Stich auch den unteren Bauch, die Hüfte und Beide, nicht aber Hals oder Kopf hätte treffen können (pag. 305, Z. 218 ff.). Auf Frage gab der Beschuldigte 1 an, zu wissen, dass mit einem Messerstich in den Oberkörper ein Mensch getötet (pag. 307, Z. 287) oder schwer verletzt werden kann (pag. 307, Z. 290 ff.). Auf die Frage, wovon es abhänge, ob ein Messerstich tödlich verlaufe, erklärte er, es hänge davon ab, ob man etwas Gefährliches treffe, wie beispielsweise die Organe, welche sich im Oberkörper und im ganzen Bauch befänden (pag. 307, Z. 294 ff.). Er habe nur einmal mit dem Messer zugestochen, dieses dann grad weggeworfen (pag. 308, Z. 311 ff.) und sei geschockt gewesen darüber, dass er das Messer eingesetzt habe (pag. 1234, Z. 37 ff.)

Ergänzend werden noch die folgenden diesbezüglich relevanten Aussagen des Beschuldigten 1 festgehalten:

Darauf angesprochen, ob er beim Stechen mit dem Messer Widerstand gespürt habe, verneinte dies der Beschuldigte 1 und gab an, er habe nichts gespürt, er habe einen ganz leichten Stoss gemacht (pag. 306, Z. 251 und pag. 307, Z. 285). Auf die Frage, ob er die Bewegung mit dem Messer zu Ende geführt oder abgebrochen habe, sagte er: «Ich wollte ihm einen kleinen Einschnitt machen, wollte ihn nicht verletzten [verletzen]. Ich wollte ihn nicht schlimm verletzen. Ganz habe ich nicht zugestochen» (pag. 306, Z. 255 f.). Er habe ihn nicht schlimm verletzen wollen (pag. 307, Z. 284).

Auch anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte 1 zur Frage, was er mit dem Messer gemacht und was er sich überlegt habe, Folgendes zu Protokoll: «Also er hat mich ja wieder überrascht und ich hatte halt Angst in dem Moment. Ich wusste nicht, was mit mir passiert. Ich wollte mich irgendwie wehren und dann habe ich das Messer... Ich wollte einfach einen kleinen Einschnitt machen, damit er aufhört mit dem... Um mich zu wehren, zu beschützen» (pag. 1698, Z. 4 ff.). Des Weiteren gab er auf Nachfrage an, der Beschuldigte 2 habe auf den Stich nicht reagiert (pag. 1698, Z. 20).

Der Verteidiger des Beschuldigten 1 brachte oberinstanzlich vor, der Beschuldigte 1 hätte den Stich sehr wohl dosieren können. Es sei zwar ein gezielter, aber ein schwacher Stich gewesen, weshalb auch erstellt sei, dass der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 2 auf keinen Fall eine schwere Verletzung zufügen oder diesen gar töten wollte und dies auch nicht in Kauf genommen habe. Der Stich sei gezielt gewesen, was bedeute, dass dieser kontrolliert erfolgt sei. Entgegen der Vorinstanz sei der Stich auch nicht inmitten eines dynamischen Geschehens erfolgt, sondern der Beschuldigte 1 habe die ganze Stichverletzung kalkulieren können und er habe das Messer so sanft wie möglich eingesetzt (vgl. pag. 1717).

Angesichts der Aussagen von S.________ und F.________, wonach beide eine wechselseitige Schlägerei beschrieben haben und dem Umstand, dass auch die Polizei den Messerstich nicht wahrgenommen hat, ist erstellt, dass es sich bei der tätlichen Auseinandersetzung draussen vor der Bar, während welcher der Messerstich erfolgte, um ein bewegtes und dynamisches Geschehen gehandelt haben muss. Die Aussage des Beschuldigten 1, wonach er bei seinem Stich auch den unteren Bauch, die Hüfte oder Beine hätte treffen können (pag. 306, Z. 227 ff.), ist eine Schutzbehauptung. Wer zustechen will und dies so tut, dass es das Opfer nicht einmal spürt, tut dies gezielt in eine bestimmte Körperregion, vorliegend in die Seite des Opfers auf Höhe Brustkorb. Der Beschuldigte 1 hat dem Beschuldigten 2 das Messer demnach aufgrund des dynamischen Geschehens nicht gezielt in exakt die getroffene Stelle gestochen, aber eben doch gezielt auf Höhe des Brustkorbes zugestochen. Auch in Anbetracht der Tatsache, dass es dem Beschuldigten 1 offensichtlich möglich war, dem Beschuldigten 2 von sämtlichen Beteiligten und Zuschauenden (insbesondere auch von der anwesenden Polizei) sowie sogar vom Beschuldigten 2 selbst unbemerkt einen Messerstich zu versetzen, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte 1 das Messer zunächst versteckt hat, um dann inmitten und während der gegenseitigen Auseinandersetzung, mithin mit einem gewissen Überraschungseffekt, zuzustechen.

Die Aussage des Beschuldigten 1, er habe sich mit dem Messerstich lediglich verteidigen wollen, ist eine reine Schutzbehauptung, ebenso wie das oberinstanzliche Vorbringen des Verteidigers des Beschuldigten 1, wonach dieser «das Messer halt im Sinne eines Überlebensinstinkts» gebraucht habe und das Messer das mildeste Mittel gewesen sei, welches der Beschuldigte 1 habe einsetzen können. Entgegen diesen Vorbringen ist offensichtlich, dass der Messereinsatz nicht das mildeste mögliche Mittel war, welches der Beschuldigte 1 in dieser Situation hätte einsetzen können. Niemand der damals anwesenden Personen hat denn auch je ausgesagt, wonach der Beschuldigte 2 so auf den Beschuldigten 1 eingeschlagen hätte, dass dieser keine andere Möglichkeit gehabt hätte, um sich zu wehren, als mit einem Messer zuzustechen. Wäre er tatsächlich in einer Notsituation gewesen, wäre es für den Beschuldigten 1 ein Leichtes gewesen, entweder die anwesende Polizei um Hilfe zu rufen oder sich vom Ort des Geschehens zu entfernen. Auch wurde das Messer nicht wie von der Verteidigung vorgebracht «so sanft wie möglich» eingesetzt, ansonsten beim Beschuldigten 2 nicht eine solche gravierende Verletzung verursacht worden wäre. Entgegen seiner Behauptung hat der Beschuldigte 1 das Messer auch nicht zur Abschreckung mitgenommen, da er in diesem Fall einen allfälligen Messereinsatz mündlich hätte androhen oder dem Beschuldigten 2 das Messer vor einem tatsächlichen Zustechen hätte zeigen können.

Hätte tatsächlich eine Notsituation bestanden, in welcher sich der Beschuldigte 1 gegen den Beschuldigten 2 hätte verteidigen müssen, stellt sich die Frage, weshalb er dieses Messer dann sofort weggeworfen hat, wenn dieser Angriff, der ihn so fest bedroht haben soll, immer noch weiterging. Daraus, dass er das Messer sogleich nach dem Stich weggeworfen hat, vermag der Beschuldigte 1 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Kammer geht nicht davon aus, dass der Beschuldigte 1 das Messer infolge Schocks über sein eigenes Handeln weggeworfen hat, sondern vielmehr deshalb, weil die Polizei auf ihn zukam. Auch ein Davonrennen wäre aussichtslos gewesen, kannte ihn doch der dort arbeitende Security I.________ privat und waren weitere Personen anwesend, die ihn kannten, weshalb diese der Polizei ohne Weiteres den Namen des Beschuldigten 1 hätten nennen können. Wäre der Messereinsatz als Abwehrhandlung aus einer Notsituation und aus Angst heraus erfolgt, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 das Messer nicht weggeworfen, sondern er diesfalls der einschreitenden Polizei wohl sogleich davon erzählt hätte, was los war und weshalb es aus seiner Sicht nötig gewesen sei, ein Messer einzusetzen. Kaum aber hätte er auch im Nachhinein behauptet, nichts von einem Messer zu wissen und angegeben, sie seien nicht solche Typen, welche mit Messer herumlaufen (vgl. pag. 295, Z. 154 f.).

Zusammengefasst ist infolge des Gesagten erstellt, dass der Beschuldigte 1 bewusst und ohne dass die vor Ort anwesende Polizei etwas davon mitbekam, inmitten der tätlichen Auseinandersetzung bzw. des dynamischen Geschehens mit dem behändigten Messer zugestochen hat und dieses anschliessend wegwarf. Obwohl der Beschuldigte 2 oben vor der Bar unbestrittenermassen ebenfalls tätlich auf den Beschuldigten 1 und F.________ eingewirkt hat, setzte der Beschuldigte 1 das Messer nicht infolge Notsituation zu seiner Verteidigung ein, sondern er hatte klar die Absicht, den Beschuldigten 2 damit zu verletzen (diesbezüglich sagte er selbst deutlich aus, er habe ihm «einen kleinen Einschnitt» machen wollen und er habe ihn «nicht schlimm» verletzen» wollen [vgl. pag. 306, Z. 255 f. und pag. 1698, Z. 6]). Daraus sowie angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte 1 gemäss den glaubhaften Aussagen von S.________ beim Zugehen auf den Beschuldigten 2 noch etwas gesagt hat wie «was wolltest du» (vgl. pag. 426, Z. 236 f.) und er eben nicht nur gesagt hat, dass er ins Spital gehen wolle, zeigt wiederum deutlich auf, dass es der Beschuldigte 1 war, der die zweite Auseinandersetzung vor der Bar initiierte mit dem Ziel, mit dem Messer auf den Beschuldigten 2 einzustechen.

Wie oben dargelegt, hat der Beschuldigte 1 in seinen Aussagen zwar stets vorgebracht, dass er nicht daran gedacht habe, dass der Beschuldigte 2 sterben könnte (vgl. pag. 32, Z. 296 ff.) und er nicht gezielt mit dem Messer zugestochen habe und den Beschuldigten 2 nicht verletzen bzw. nicht eine gefährliche Stelle resp. Organe treffen wollte (vgl. pag. 32, Z. 282 ff.; pag. 33, Z. 321 f.; pag. 305, Z. 210 ff.; pag. 303, Z. 214 f.; pag. 306, Z. 255 f. und pag. 307, Z. 284). Indem er gleichzeitig jedoch entsprechende Fragen, ob man mit einem Messerstich in den Oberkörper eines Menschen diesen töten bzw. schwer verletzen könne, bejahte (vgl. pag. 307, Z. 287 ff.), war er sich folglich im Klaren darüber, dass ein Messerstich in den Oberkörper des Beschuldigten 2 potenziell lebensbedrohliche Verletzungen oder den Tod verursachen kann bzw. er musste zumindest damit rechnen, dass solche potenziell lebensgefährlichen Verletzungen oder der Tod eintreten können. Nicht anders wäre es zu beurteilen, hätte er die entsprechende Frage verneint, weil dies schlicht jedem klar sein muss, der mit einem solchen Messer in den Brustkorb eines anderen Menschen sticht.

Auf dem Foto des Messers bzw. der Tatwaffe (pag. 505) ist ersichtlich, dass das Blut von der Spitze des Messers bis in die Mitte der Klinge reicht. Diese weist eine Länge von ca. 12 cm auf, was sich aus den Akten ergibt (vgl. pag. 505), unbestritten blieb und auch so angeklagt ist. Laut dem Berichtsrapport vom 12. April 2022 hat das Spital, in welches der Beschuldigte 2 am 10. April 2022 um 04:30 Uhr eingeliefert wurde, gemeldet, dass es sich um eine 20 cm tiefe Stichwunde handle und dass die Lunge betroffen sei und dass das «Chest Seal» dem Opfer nach Rückmeldung des behandelnden Arztes vermutlich das Leben gerettet habe (vgl. pag. 284). Im rechtsmedizinischen Aktengutachten zum Beschuldigten 2 wurde eine Mindestwundtiefe von 2.5 cm festgestellt, weil die durchstochene Brustwand vermessen worden sei und diese Breite ca. 2.5 cm betragen habe und der scharfe Gegenstand somit mindestens eine Wundtiefe von 2.5 cm verursacht habe. Eine maximale Wundtiefe bzw. wie tief die Verletzung weiter in die Brusthöhle hineinreichte, konnte anlässlich dieses Gutachtens nicht gesagt werden (pag. 1105 ff.). Vorliegend ist somit von einer Wundtiefe von mindestens 2.5 cm auszugehen.

Wie oben aufgezeigt, hat niemand der anwesenden Personen den Einsatz des Messers gesehen oder wahrgenommen. Dies weist mit der Vorinstanz darauf hin, dass der Beschuldigte 1 das Messer nicht aufgezogen, sondern er tatsächlich nur einen kleinen Schwung ausgeführt hat. Angesichts dessen, dass es sich bei der vorliegenden Tatwaffe um ein Ikea-Messer mit Zacken und nicht um ein besonders scharfes und glattes Fleischmesser gehandelt hat und das Messer beim Beschuldigten 2 vor dem Eindringen in den Brustkorb noch einen dicken Pullover überwinden musste, ist erstellt, dass der Stich des Beschuldigten 1, entgegen seinen Vorbringen, nicht nur zaghaft, sondern mit einer solchen Intensität erfolgte, dass das Messer mindestens 2.5 cm in den Brustkorb des Beschuldigten 2 hineingestossen wurde. In Anbetracht der vorliegenden Beweismittel ist denn auch erstellt (und unbestritten), dass der Beschuldigte 1 nur einmal zugestochen hat.

Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten 1 und der weiteren Beweismittel wird demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 stechen wollte, er jedoch nicht das Ziel und die direkte Absicht hatte, diesen zu töten oder lebensgefährlich zu verletzen, aber dennoch mit diesen Folgen rechnen musste.

Aus diesen Gründen ist folgender Sachverhalt betreffend die Phase 2 erstellt:

Nach der Trennung der an der tätlichen Auseinandersetzung unten in der Bar Beteiligten durch die Sicherheitsmitarbeitenden wurde der Beschuldigte 2 von S.________ über die hintere Treppe aus der Bar und auf die Strasse hinausgeführt. Kurze Zeit später, d.h. ca. 5 bis 10 Minuten nach dem Vorfall im Untergeschoss, machte sich auch der Beschuldigte 1, ohne Begleitung von Sicherheitspersonal, auf den Weg nach oben. Als er oben an der Bar vorbei in Richtung Ausgang lief, erblickte und behändigte er das besagte Ikea-Gemüseschneidemesser (Ikea Snitta Steakmesser, insgesamt 22 cm lang, mit einer ca. 12 cm langer und 1.5 cm breiter einseitig mit Wellenschliff geschliffener, spitz zulaufender Klinge), versteckte dieses und verliess damit die Bar. Er trat aus der Bar auf die Strasse hinaus, machte dort mindestens einen Schritt nach links, lief somit direkt auf den Beschuldigten 2 zu und äusserte diesem gegenüber etwas, wobei F.________ direkt hinter dem Beschuldigten 1 herlief. Es war demnach der Beschuldigte 1, welcher die erneute tätliche Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten 2 vor der Bar initiierte, ansonsten er nicht auf diesen hätte zugehen müssen. Der Beschuldigte 2 trat dem Beschuldigten 1 entgegen, woraufhin es bei diesem erneuten Zusammentreffen umgehend zu einer weiteren tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden Beschuldigten kam, indem diese sofort begannen, tätlich aufeinander einzuwirken und sich gegenseitig mit Fäusten zu schlagen. Unmittelbar nach Beginn mischte sich auch F.________ in die tätliche Auseinandersetzung mit ein, indem auch er begann, auf den Beschuldigten 2 einzuwirken und diesen mit Fäusten zu schlagen. Während die drei Beteiligten gegenseitig tätlich aufeinander einwirkten, behändigte der Beschuldigte 1 das Messer in seine rechte Hand und stach dieses mit einem kleinen Schwung in die linke Seite des Brustkorbs des Beschuldigten 2, was eine Wunde von mindestens 2.5 cm Tiefe verursachte. Damit stach der Beschuldigte 1 in den linken Lungenflügel des Beschuldigten 2, was zur Folge hatte, dass dort Luft und Blut in die Brusthöhle floss und die Lunge unvollständig in sich zusammenfiel (Hämato-Pneumothorax). Dies stellte eine potentiell lebensbedrohliche Verletzung dar und hatte zur Folge, dass der Beschuldigte 2 notfallmedizinisch behandelt werden musste und während über einem Monat arbeitsunfähig war. Die tätliche Auseinandersetzung war nach dem Messerstich noch nicht sofort beendet, sondern ging eine kurze Zeitlang weiter, bis schliesslich die Polizei einschritt und die Beteiligten voneinander trennten. Irgendwann zwischen dem Messerstich und dem Einschreiten der Polizei bzw. als der Beschuldigte 1 realisierte, dass die Polizei auf sie zukam, warf er das Messer auf den Boden, ohne dass die Polizei dies in dem Moment gesehen hätte.

Die angeklagten Sachverhalte in Ziff. I.A.1. und I.B.1 betreffend Phase 2 sind demnach erwiesen.

8. Vorwürfe gemäss Ziff. I. B. 2 und I. B. 3. der Anklageschrift

8.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten 2 wird in Ziff. I.B.2. der Anklageschrift (vgl. pag. 1008) eine einfache Körperverletzung, begangen am 17. Juni 2022, ca. 22:55 Uhr, in M.________, AF.________ (Strasse), zum Nachteil von E.________ durch folgendes Verhalten vorgeworfen:

C.________ traf auf der Strasse auf E.________. Er war wütend auf diesen und stritt zunächst verbal mit ihm. Dann schlug C.________ überraschend und kraftvoll mit der rechten Faust gegen das Gesicht von E.________. E.________ trug von diesem Schlag eine Rissquetschwunde an der Innenseite der Lippe, sowie eine blutende Hautverletzung und Schwellung über dem linksseitigen Unterkiefer davon. Dies nahm C.________ bei seinem kräftigen Faustschlag billigend in Kauf.

Weiter wird dem Beschuldigten 2 in Ziff. I.B.3 der Anklageschrift (vgl. pag. 1008 f.) mehrfache versuchte Nötigung, begangen in der Zeit von ca. 1. April 2022 bis 17. Juni 2022 in M.________ zum Nachteil von E.________ durch folgendes Verhalten vorgeworfen:

C.________ versuchte bei mehreren zufälligen Treffen in M.________ beim Interdiscount-Geschäft, beim Bahnhof, im Migros-Geschäft und schliesslich beim Fust-Verkaufsgeschäft am 17.06.2022 den E.________ dazu zu bewegen, dass dieser Aussagen bei den Strafverfolgungsbehörden zurücknimmt oder abändert, welche nachteilig für C.________ waren. C.________ sagte bei diesen Gelegenheiten sinngemäss zu E.________, er wisse, wo dieser mit seiner Familie wohne, wo dieser arbeite, und wo dessen Kinder zur Schule gingen. Wenn E.________ die Aussagen nicht abändern würde, würde C.________ den E.________ oder dessen Familie töten bzw. fertigmachen. Durch diese Aussagen und den (oben beschriebenen) Faustschlag rief C.________ in E.________ eine grosse Furcht vor (weiteren) Angriffen gegen Leib und Leben von E.________ oder von dessen Familie hervor. Jedoch liess sich E.________ nicht dazu bewegen, seine Aussagen bei den Strafverfolgungsbehörden abzuändern, sondern erstattete Strafanzeige gegen C.________ wegen Drohung und Nötigung.

8.2 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt

Betreffend den Sachverhalt Ziffer I.B.2. der Anklageschrift ist unbestritten, dass der Beschuldigte 2 den Strafkläger am 17. Juni 2022 in der AF.________ in M.________ getroffen und mit diesem gesprochen hat. Der Beschuldigte 2 bestreitet hingegen, den Strafkläger geschlagen zu haben.

Betreffend den Sachverhalt Ziffer I.B.3. der Anklageschrift bestreitet der Beschuldigte 2 die Begegnungen mit dem Strafkläger ebenfalls nicht, vertritt aber den Standpunkt, dass er diesen nie bedroht habe.

8.3 Beweismittel und deren Würdigung

Die Vorinstanz die vorliegenden Beweismittel wie folgt zusammengefasst und gewürdigt (pag. 1383 ff.; S. 49 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Aus dem polizeilichen Anzeigerapport vom 13.09.2022 (vgl. pag. 524 ff.) geht hervor, dass der Straf- und Zivilkläger 3 die Polizei am 17.06.2022 um 22:55 Uhr telefonisch anvisiert hat und die Polizei daraufhin ausrückte. Telefonisch habe er angegeben, von einem ihm bekannten Mann soeben verbal bedroht und mittels Faustschlag verletzt worden zu sein. Den Straf- und Zivilkläger 3 hätten die ausgerückten Polizisten sitzend und sich ein Tuch ans Gesicht haltend vor dem Verkaufsgeschäft AG.________ (Geschäftsname) vorgefunden. Er habe angegeben, ihm sei auf Höhe des Verkaufsgeschäfts AG.________ (Geschäftsname) von hinten auf die Schulter geklopft worden. Als er sich umgedreht habe, sei der Beschuldigte 2 mit zwei seiner Freunde vor ihm gestanden und habe ihn aufgefordert, mit ihm zu kommen, da er etwas besprechen wolle. Der Straf- und Zivilkläger 3 habe sich geweigert, woraufhin der Beschuldigte 2 ihn zu bedrohen begonnen und aufgefordert habe, Aussagen, welche er gegenüber der Polizei gemacht habe, zu korrigieren. Offenbar seien in der Vergangenheit beide Parteien in einen Drogenhandel verwickelt gewesen und habe der Geschädigte damals ausgesagt, über den Zeitraum von 3-4 Monaten an den Beschuldigten 2 Kokain im Wert von CHF 7'000.00 verkauft zu haben, wohingegen der Beschuldigte 2 ausgesagt habe, nur wenige Gramm beim Geschädigten gekauft zu haben. Der Beschuldigte 2 habe nun gewollt, dass der Geschädigte seine Aussagen gegenüber Staatsanwaltschaft und Polizei korrigiere. Als der Geschädigte sich geweigert habe, habe der Beschuldigte 2 ihm mit der Faust ins Gesicht geschlagen und ihn dabei verletzt, woraufhin der Geschädigte sich in Spitalpflege begeben habe (pag. 525 f.).

Ebenfalls aktenkundig ist der entsprechende ambulante Bericht des Spitals Region Oberaargau vom 18.06.2022 (pag. 581 ff.). Demzufolge habe sich der Straf- und Zivilkläger 3 am 17.06.2022 notfallmässig selber vorgestellt und berichtet, von einem Bekannten einen Schlag auf die linke Kieferseite abbekommen zu haben. Er habe bei der Polizei eine Anzeige erstattet und diese habe ihn zur Fotodokumentation auf den Notfall verwiesen. Er habe Schmerzen enoral sowie an den Zähnen des Oberkiefers beklagt. Die Kopfschmerzen hätten sich nun gelegt. Festgestellt wurde eine deutliche Schwellung über dem linksseitigen Unterkiefer, eine leichte Verletzung des Integuments oberhalb der Oberlippe links, eine Rissquetschwunde, welche durch die Zähne des Oberkiefers enoral verursacht worden sei, sowie eine sistierte Blutung.

Aktenkundig ist weiter die Fotodokumentation der diagnostizierten Verletzungen des Straf- und Zivilklägers 3 (vgl. pag. 529 f. und pag. 583 ff.).

Die vom Straf- und Zivilkläger 3 durch den Faustschlag erlittenen Verletzungen sind in der Fotodokumentation ersichtlich (vgl. pag. 529 f.) und werden von den im Arztbericht festgestellten Verletzungen untermauert, so dass die Schilderungen des Straf- und Zivilklägers 3 in diesem Punkt objektiviert sind.

Das Verletzungsbild passt zum vom Straf- und Zivilkläger 3 geschilderte Tatvorgehen. Er gab diesen erstmals anlässlich der Anzeigeerstattung am 17.06.2022 geschilderten Sachverhalt in den weiteren Einvernahmen hinsichtlich der wesentlichen Punkte konstant gleichbleibend an, indem er in der ersten Einvernahme vom 29.06.2022 angab, er sei auf dem Weg von der Arbeit nach Hause auf Höhe des Verkaufsgeschäfts AG.________ (Geschäftsname) dem Beschuldigten 2 begegnet. Dieser habe plötzlich von hinten seine Schulter berührt. Als er sich umgedreht habe, habe er den Beschuldigte 2 erkannt und «Sali» gesagt. Der Beschuldigte 2 habe gesagt, er solle in die Ecke kommen, um zu reden. Er habe sich geweigert und gesagt, er würde hier reden. Der Beschuldigte 2 habe ihn daraufhin angeschrien und gesagt, er solle seinen Namen nicht gegenüber anderen nennen. Auf Frage, was damit gemeint sei, antwortete der Geschädigte, vor ca. 6-7 Jahren habe er mit Drogen gehandelt und damals dem Beschuldigten 2 Kokain im Wert von ca. CHF 7'000.00 über einen Zeitraum von 3-4 Monaten verkauft. Der Beschuldigte 2 habe ihn nun aufgefordert, Aussagen, welche er gegenüber der Polizei gemacht habe, dahingehend zu korrigieren, dass er dem Beschuldigten 2 nicht so viel, sondern nur ein paar Gramm verkauft habe. Als er sich geweigert habe, habe der Beschuldigte 2 ihn einmal mit der rechten Faust auf seine linke Gesichtshälfte geschlagen und ihm gesagt, dass dies nicht das letzte Mal gewesen sei und dass er wisse, wo er wohne und ihn finden und seine Familie umbringen werde, wenn er seine Aussage nicht korrigiere. Dann sei er weggegangen. Die Frage, ob der Beschuldigte 2 ihn bereits vorher bedroht habe, bejahte der Straf- und Zivilkläger 3 und gab an, dass der Beschuldigte 2 ihn in den letzten zwei bis drei Monaten ca. vier Mal bedroht habe; einmal im AH.________ (Geschäftsname), als er mit seiner Familie am Einkaufen gewesen sei, einmal am Bahnhof in M.________ und einmal beim Interdiscount (pag. 533 f.).

Diesen Sachverhalt bestätigte der Straf- und Zivilkläger 3 in seiner Einvernahme vom 16.08.2022 (pag. 541, Z. 40 ff.) und widerholte ihn auch anlässlich seiner staatsanwaltlichen Einvernahme vom 03.11.2022 im Kerngeschehen gleich, indem er angab, der Beschuldigte 2 habe ihn vor dem AG.________ (Geschäftsname) angehalten und angefangen zu reden und zu schreien und ihn aufgefordert, die Aussage zurückzunehmen. Auf seine Weigerung hin, die Aussagen zurückzunehmen, habe der Beschuldigte 2 ihm mit der Faust in das Gesicht geschlagen und gesagt, das sei nicht das letzte Mal, er wohne in M.________ und sie würden sich nochmals sehen (pag. 544, Z. 37 ff.). Dass der Straf- und Zivilkläger 3 den exakten Wortlaut der verbalen Auseinandersetzung nicht wortgleich wiedergegeben hat – wie die Verteidigung kritisierte (vgl. pag. 1249) –, ist angesichts der Tatsache, dass anerkannt ist, dass gemäss der Aussagepsychologie bei der Konstanzanalyse Inkonsistenzen hinsichtlich der genauen Wortlaute eher wahrscheinlich bzw. zu erwarten sind, nicht zu beanstanden. Vielmehr wecken Aussagen, welche über längere Zeitintervalle keinerlei Abweichungen aufweisen eher Skepsis hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen erwartet werden darf (vgl. dazu Revital Ludewig/Baumer Sonja/Tavor Daphna, Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Dike Verlag AG, 2017, S. 64). Eine gewisse Ausdünnung fällt bei den Aussagen des Straf- und Zivilklägers 3 denn auch auf: die Aussagen, welche fünf Monate nach dem Zusammentreffen entstandenen sind, sind weniger präzise als die Erstaussagen, dennoch bleiben sie im Kern gleich. Die Worte, die der Beschuldigte 2 ihm gegenüber geäussert haben soll, schilderte der Straf- und Zivilkläger 3 auf Aufforderung als immer gleich und widerholte dabei, dass der Beschuldigte 2 ihm immer dasselbe gesagt habe, nämlich, dass er seine Aussagen zurückziehen solle, er wisse, wo der Straf- und Zivilkläger 3 wohne und wo seine Kinder zur Schule gehen würden. Dass er ihn und seine Frau und Kinder töten werde (pag. 542 Z. 71 ff.).

Das Vorbringen der Verteidigung, dass der Straf- und Zivilkläger 3 sich in den späteren Einvernahmen an immer mehr habe erinnern können (vgl. pag. 1249), trifft hingegen nicht zu. Richtig ist zwar, dass er die beiden Begleiter des Beschuldigten 2 – welche er bereits unmittelbar nach dem Zusammentreffen am 17.06.2022 bei der Polizei und anschliessend auch in der ersten Einvernahme am 29.06.2022 erwähnt hatte (vgl. pag. 525 und pag. 538) – erstmals in seiner Einvernahme am 16.08.2022 genauer beschrieb; anlässlich dieser Einvernahme wurde er aber auch erstmals konkret dazu aufgefordert die Begleiter zu beschreiben (vgl. pag. 541 Z. 49 ff.) und dass er sich noch an sie erinnern konnte, ist angesichts des Zeitablaufs von lediglich zwei Monaten nicht abwegig.

Auch der Einwand der Verteidigung, dem Straf- und Zivilkläger 3 seien in späteren Einvernahmen plötzlich noch Zeugen für die angeblichen Drohungen eingefallen (vgl. pag. 1249), fällt zu kurz. Zwar hat der Straf- und Zivilklage 3 die beiden Zeugen tatsächlich erst in seiner Einvernahme vom 16.08.2022 erwähnt, allerdings auch dort erst auf erstmalige konkrete Frage, ob es denn Zeugen für die Drohungen gebe. Diese Frage war ihm zuvor nicht gestellt worden. Die beiden Zeugen beschrieb der Straf- und Zivilkläger 3 anschliessend präzise mit Namen und Wohn- bzw. Arbeitsort, so dass sie auch ausfindig gemacht werden konnten, was er wohl nicht gemacht hätte, wenn er sich davon nicht den von ihm geschilderten Sachverhalt stützende Aussagen erhofft hätte, zumal der zweite von ihm genannte Zeuge ein ihm zuvor unbekannter Mitarbeiter der AH.________ (Geschäftsname) war (vgl. pag. 541, Z. 58 ff.).

Dieser Zeuge, BD.________, wurde am 03.11.2022 zum Sachverhalt einvernommen (vgl. pag. 567 ff.) und gab auf Vorhalt, wonach der Straf- und Zivilkläger 3 mit dem Beschuldigten 2 anfangs Mai in der AH.________ (Geschäftsname) M.________ einen Streit gehabt habe und Frage, ob er sich an den Vorfall erinnern könne, zu Protokoll, dass er sich sehr gut erinnern könne. Es seien ein älterer Herr und zwei jüngere Herrn gewesen. Von weitem habe er gesehen, dass sie einander nahegekommen seien, dass sie Streit gehabt hätten. Als er beim Geschehen angekommen sei, hätten sie nichts mehr gesagt. Der Ältere sei von seiner Frau weggezogen worden. Zu den zwei Jungen habe er gesagt, sie wollten keinen Ärger in der Filiale. Er habe die beiden weggezogen und ein kurzes Stück begleitet. Sonst müsse er die Polizei holen. Die Jüngeren seien ihm gegenüber nicht aggressiv gewesen und hätten sich kooperativ verhalten. Er habe sich nicht bedroht gefühlt und sie hätten ihm versprochen, nichts mehr zu machen. Er sei dann wieder an seine Arbeit und sie seien davongegangen (pag. 568, Z. 37-49). Der Zeuge konnte weder schildern, von wem die Aggression ausgegangen ist, noch was die Personen gesagt haben (pag. 568, Z. 51 ff. und 58 ff. und pag. 369 [Anmerkung der Kammer: gemeint ist wohl pag. 569], Z. 71-80), da noch andere Kundschaft dagewesen sei und er von weitem nichts verstanden habe (pag. 569, Z. 58 ff.). Weiter gab er an, aus seiner Sicht habe keiner der beiden Seiten Angst gehabt, sonst wäre die Person weggegangen (pag. 569, Z. 55 f.). Hingegen schilderte er auch, dass die Auseinandersetzung im Gang stattgefunden habe und dies den Kundenstrom gestört habe. Die Kunden hätten ihn angeschaut, so dass er habe intervenieren müssen (pag. 569, Z. 62 ff.). Es sei ein ernster Fall gewesen und er habe an der Körpersprache gesehen, dass etwas passieren werde; es sei eine Anspannung gewesen (pag. 569, Z. 66 ff.). Auf Frage gab er weiter an, es habe aber niemand die Hand gehoben oder eine Faust gemacht. Beide Seiten seien gleich beteiligt gewesen (pag. 369, Z. 66.69 [Anmerkung der Kammer: gemeint ist wohl pag. 569, Z. 66-69] und Z. 88-90). Zu Berührungen sei es nicht gekommen und die Personen hätten einfach laut gesprochen, aber nicht geschrien (pag. 369 [Anmerkung der Kammer: gemeint ist wohl pag. 569], Z. 82-86). Der Geschädigte sei dann einen Tag später zu ihm gekommen und habe gesagt, er sei mit dem Tod bedroht worden. Er habe geantwortet, er habe nichts gehört. Am Tag der Auseinandersetzung selber habe er nicht mit dem Geschädigten gesprochen (pag. 370 [Anmerkung der Kammer: gemeint ist wohl pag. 570], Z. 105-108) bzw. diesem einfach gesagt, das Verhalten der Jungen sei manchmal so (pag. 370 [Anmerkung der Kammer: gemeint ist wohl pag. 570], Z. 110-112).

Die Aussagen des Zeugen BD.________ werden vom Gericht als glaubhaft eingeschätzt, denn sie sind präzise und unübertrieben. Er belastet keine der beiden Parteien übermässig und schliesslich handelt es sich bei dem Zeugen um einen neutralen Beobachter, bei dem ein irgendwie geartetes Interesse, eine Falschaussage zu machen, nicht verortet werden kann.

Die Aussagen von BD.________ untermauern den vom Straf- und Zivilkläger 3 geschilderten Sachverhalt insofern, als er eine ernste Auseinandersetzung beobachtet haben will, bei welcher man gesehen habe, dass etwas passieren könne und bei welcher eine Anspannung in der Luft gelegen habe. Die Aussagen können zwar den vom Straf- und Zivilkläger 3 widergegebenen Wortlaut nicht bekräftigen, sind aber doch ein Indiz für seine Version.

Als Argument, das gegen den vom Straf- und Zivilkläger 3 geschilderten Sachverhalt spreche, gab die Verteidigung des Beschuldigten 2 schliesslich an, der Straf- und Zivilkläger 3 habe auf die Frage der Staatsanwaltschaft, was eine Drohung für Sinn mache, wenn das Verfahren PEN 18 437, in welchem er besagte Aussagen gegen den Beschuldigten 2 gemacht hat, bereits abgeschlossen gewesen sei, geantwortet, für ihn sei das Verfahren noch nicht abgeschlossen, jedoch sei dieses Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen (pag. 1249). Dem ist entgegenzuhalten, dass zwar das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern auf November 2021 datiert, dass aber Rechtsanwältin Grossenbacher, die damalige Verteidigung des Beschuldigten 2, das begründete Urteil erst am 23.03.2022 zugestellt erhalten hat (vgl. pag. 794 der Akten des Obergerichts) und somit die 30-tägige Beschwerdefrist spätestens am 24.04.2022 abgelaufen war, zu einem Zeitpunkt, in welchem gemäss Anklageschrift die ersten Drohungen bereits gefallen sind. Zudem wäre ein Rückzug der Aussagen naturgemäss auch nach abgeschlossener Beschwerdefrist noch hilfreich für den Beschuldigten 2, da in einem solchen Falle ein Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. a oder c StPO möglich wäre.

Das Gericht ist entgegen dem Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten 2 (vgl. pag. 1249) auch nicht der Auffassung, dass der Straf- und Zivilkläger 3 zu stärkeren Übertreibungen neigt. So gab er beispielsweise stets an, es sei nur ein Schlag gewesen (pag. 533; pag. 544, Z. 45 und pag. 546, Z. 117 f.) oder, dass der Beschuldigte 2 an diesem Abend zwar mit zwei Begleitern unterwegs gewesen sei, diese aber nichts gemacht hätten (vgl. pag. 536). Ebenfalls verneinte er, umgefallen oder in Ohnmacht gefallen zu sein (pag. 546, Z. 124 ff.). Weiter erwähnte er konstant, dass es (nur) vier Vorfälle von Drohungen durch den Beschuldigten 2 gegeben habe, einmal in der AH.________ (Geschäftsname), als er gemeinsam mit der Familie beim Einkaufen gewesen sei (pag. 534, pag. 541, Z. 85, pag. 1223, Z. 4 ff., pag. 1224, Z. 13 f.), zweimal am Bahnhof in M.________ (pag. 534, pag. 548, Z. 166, pag. 1223, Z. 4 ff., pag. 1224, Z. 13 f.) und einmal beim Interdiscount in M.________ (pag. 534, pag. 547, Z. 161, pag. 1223, Z. 4 ff. und pag. 1224 Z. 13 f.).

Auch dass der Straf- und Zivilkläger 3 bei der Staatsanwaltschaft am 03.11.2022 noch einmal neue Aussagen gemacht hat (vgl. pag. 545 ff.), spricht nicht – wie von der Verteidigung vorgebracht (vgl. pag. 1249) – gegen seine Aussagen. Einerseits liegt dies daran, dass das vom Straf- und Zivilkläger 3 neu geschilderte Vorkommnis rund zwei bis drei Wochen nach dem Faustschlag vom 17.06.2022 passiert sein soll, also erst, nachdem der Straf- und Zivilkläger 3 Anzeige erstattet und erste Aussagen gemacht hatte. Andererseits konnte auch dieses Ereignis in den Grundzügen durch einen Zeugen bestätigt werden. Dabei handelt es sich um BE.________, den küchenverantwortlichen des Hotel Bären (vgl. pag. 572 ff.). Zwar mag es sein, dass der Straf- und Zivilkläger 3 hinsichtlich der Beschreibung dieses Ereignisses übertrieben hat, indem er von 20 mit dem Beschuldigten 2 anwesenden Personen gesprochen hat (vgl. pag. 546, Z. 92), dass er aber auf dem Parkplatz in seinem Auto blockiert worden ist, dringeblieben ist (pag. 545 f., Z. 89 ff.) und gehupt hat sowie, dass auf Seiten der «Blockierer» mehrere Personen anwesend waren, konnte der Zeuge bestätigen (pag. 574, Z. 65 ff.).

Insgesamt werden die Aussagen des Straf- und Zivilklägers 3 als glaubhaft eingeschätzt. Sie stimmen nicht nur mit dem objektiven Beweismittel überein, sondern werden auch durch die Aussagen der meisten Zeugen untermauert. Zwar konnte der Zeuge BD.________ keinen Wortlaut der Auseinandersetzung bzw. keine Drohungen schildern, dies ist aber angesichts seiner Entfernung vom Geschehen und der Tatsache, dass er Kunden bedienen musste, plausibel. Schliesslich ist beim Straf- und Zivilklage 3 auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund er ein derartiges Delikt hätte inszenieren sollen.

Die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten 2 muss hingegen als zweifelhaft eingestuft werden, denn sein Aussageverhalten ist widersprüchlich und inkonsistent: Er äusserte sich lediglich in seiner ersten Einvernahme vom 13.09.2022 ausführlich zur Sache (vgl. pag. 551 ff.), verweigerte in der anschliessenden Einvernahme vom 03.11.2022 komplett die Aussagen zur Sache (vgl. pag. 556 ff.), um sich dann in der letzten Einvernahme vom 20.03.2023 äusserst selektiv zu einzelnen Fragen zu äussern (vgl. pag. 1183 ff.). Die Aussage zu verweigern ist zwar das Recht eines jeden Beschuldigten, allerdings darf das Schweigen der beschuldigten Person in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn sie berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht – was vorliegend klarerweise nicht der Fall ist – (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1202/2021 vom 11.02.2022 E. 1.8.2 und 6B_299/2020 vom 13.11.2020 E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen).

In der ersten Einvernahme vom 13.09.2022 gab der Beschuldigte 2 zwar zu, am 17.06.2022 zufälligerweise auf den Straf- und Zivilkläger 3 getroffen zu sein und gab an, Letzterer habe ihn angesprochen, um ihm Kokain zu verkaufen – er habe früher Kokain konsumiert, seit einem Jahr tue er dies aber nicht mehr (pag. 552 Z. 27 ff.; Diese Aussage steht im offensichtlichen Widerspruch zur Aussage des Beschuldigten 2 vom 11.04.2022, in welcher er angab, am 10.04.2022 Kokain konsumiert zu haben [vgl. pag. 355, Z. 77 ff.]). Er habe dem Straf- und Zivilkläger 3 dann gesagt, dass er nichts wolle und dass er ihm schon oft gesagt habe, er solle ihn nicht mehr frage, das nächste Mal werde er nicht ruhig bleiben (pag. 552, Z. 40 ff.). Auf Frage, was danach geschehen sei, antwortete der Beschuldigte 2 zunächst, das wisse er nicht mehr, und unmittelbar darauf, dann sei er weggegangen und habe weiter getrunken (pag. 552, Z. 46). Dass er sich zuerst nicht, aber wenige Minuten später dann doch erinnern kann, mutet seltsam an. Widersprüchlich ist, dass er zunächst angab, dem Straf- und Zivilkläger 3 gesagt zu haben, das nächste Mal werde er nicht ruhig bleiben – was impliziert, dass er ruhig geblieben ist –, dann aber auf Vorhalt des durch die Polizisten blutend angetroffenen Straf- und Zivilklägers 3 relativierte und angab, er sei vielleicht ein bisschen laut geworden (pag. 552, Z. 52 ff.). Weiter gab er an: «Aber dass ich ihn geschlagen habe, an das kann ich mich nicht erinnern.» (pag. 552, Z. 56 f.). Auf Vorhalt der Aussagen des Straf- und Zivilklägers 3, wonach der Beschuldigte 2 Ersteren von hinten angesprochen, ihm gesagt habe, er solle seine Aussage zurückziehen und ihn dann geschlagen habe, äusserte der Beschuldigte 2: «Nein, das stimmt nicht ganz. Ich fragte ihn, wieso er mich in die ‹Scheisse› geritten hätte. Und ich fragte ihn, wieso er mich andauernd fragen würde, ob ich etwas konsumieren möchte. Das macht mich wütend.» (pag. 552, Z. 59 ff.). Auf Nachfrage, ob er ihn geschlagen habe, schüttelte der Beschuldigte 2 den Kopf und verneinte. Auf Frage, wie er sich die Verletzungen des Straf- und Zivilklägers 3 dann erklären könne, äusserte der Beschuldigte 3, er wisse es nicht, er habe nicht gesehen, dass er verletzt gewesen sei (pag. 553, Z. 72 ff.). Auf erneute Frage, ob er für die Verletzungen des Straf- und Zivilklägers 3 verantwortlich sei, äusserte der Beschuldigte 2 dann, er könne sich nicht erinnern, dass er diesen verletzt haben (pag. 554, Z. 127 ff.).

Die zweimalige Antwort, sich nicht erinnern zu können, ob er den Straf- und Zivilkläger 3 geschlagen hat, mutet sehr seltsam an und kommt einem Geständnis gleich.

In Einvernahme vom 20.03.2023 gab der Beschuldigte 2 nur selektiv Antworten auf Fragen, verneinte zunächst den vorgehaltenen Sachverhalt pauschal, um dann aber auf Frage, wie es aus seiner Sicht geschehen sei, die Aussage zu verweigern (pag. 1189, Z. 213 ff.). Dabei gab er wiederum mehrfach an, sich zwar nicht mehr an die Situation in der AF.________ am 17.06.2022 zu erinnern (z.B. pag. 1189, Z. 228 und Z. 235; pag. 1190, Z. 238 und Z. 267; pag. 1191, Z. 279 und pag. 1192, Z. 315 ff.), aber einen Faustschlag habe es nie gegeben (pag. 1189, f. Z. 227 ff.) bzw. könne er sich nicht erinnern, den Straf- und Zivilkläger 3 einmal angefasst zu haben (pag. 1192, Z. 317). Er habe den Straf- und Zivilkläger 3 auch nie angeschrien (pag. 1191, Z. 299 ff.) und sich bei diesen Treffen nie mit diesem gestritten (pag. 1194, Z. 401 f.). Diese Aussagen stehen aber im klaren Widerspruch zu den zuvor widergegebenen Aussagen von BD.________, der sich genötigt sah, in die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten 2 und dem Straf- und Zivilkläger 3 einzugreifen, da es aus seiner Sicht ein ernster Fall war und er an der Körpersprache gesehen haben will, dass etwas passieren werde. Aber auch zu den eigenen Aussagen des Beschuldigten 2 stehen diese Aussagen, wonach es niemals kurz davor gewesen wäre, in eine Schlägerei auszuarten (pag. 1195, Z. 422 f.), und er sich nicht mit dem Straf- und Zivilkläger 3 gestritten habe (pag. 1195, Z. 427), im offensichtlichen Widerspruch. Angesprochen auf den Widerspruch zu den Aussagen von BD.________ antwortete der Beschuldigte 2: «Was heisst hier gestritten? Ich würde ihn niemals schlagen. Sicher nicht in der AH.________ (Geschäftsname)» (pag. 1194 Z. 404 ff.). Er bestätigte zwar dann, einer der beiden Männer, die sich mit dem Straf- und Zivilkläger 3 gestritten hatten, gewesen zu sein (pag. 1194, Z. 415 f.), konnte aber auf Nachfrage, was konkret passiert sei, nicht erklären, was passiert ist, da er es nicht mehr genau wisse. Hingegen wollte er genau wissen, dass es «sicher nicht so war, wie er es gesagt hat, dass ich ihn bedroht hätte.» (pag. 1194, f. Z. 418 ff.). Immerhin gab er – wie auch von der Staatsanwaltschaft festgestellt (vgl. pag. 1241) mehrfach an, der Straf- und Zivilkläger 3 mache ihn wütend (z.B. pag. 1195, Z. 444; pag. 553 Z. 65 f. und Z. 95 und pag. 1191, Z. 296 f.).

Ebenfalls als unglaubhaft eingestuft werden müssen die Aussagen des Zeugen BF.________, der ein Freund des Beschuldigten 2 ist und anlässlich des Zusammentreffens am 17.06.2022 gemäss den Aussagen des Beschuldigten 2 dabei gewesen ist. Auf die meisten Fragen gab der Zeuge pauschal an, nichts zu wissen (z.B. pag. 562, Z. 51 und pag. 563, Z. 69, Z. 79 und Z. 88), sich nicht zu erinnern (z.B. pag. 562, Z. 44 f. und pag. 564, Z. 112) oder nichts gesehen oder gehört zu haben (pag. 564, Z. 93 f., Z. 97 und Z. 118). Da es sich bei BF.________ um einen Freund des Beschuldigten 2 handelt, ist davon auszugehen, dass er den Beschuldigten 2 mit seinen Aussagen nicht belasten wollte und daher nicht einmal zugab, an besagtem Tag, in der AF.________ dabei gewesen zu sein (pag. 564, Z. 107). Dass er aber dabei gewesen sein soll bei dieser Begegnung, gab der Beschuldigte 2 selber an (vgl. pag. 553, Z. 78) und das Treffen an sich ist nicht bestritten.

Es fällt auf, dass BF.________ jegliche Aussagen betreffend dieses Zusammentreffen verweigerte und angab, er habe nie gesehen, wie der Beschuldigte 2 mit jemandem diskutiert habe oder ähnliches (pag. 564, Z. 118). Dass es aber zumindest einen verbalen Streit gab, gab auch der Beschuldigte 2 zu Protokoll (pag. 552, Z. 56). Nach dem Gesagten werden die Aussagen des Zeugen BF.________ nicht als glaubhaft erachtet.

Zusammenfassend kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass das Gericht auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers 3 abstellt. Diese sind im Kerngeschehen gleichbleibend, unübertrieben sowie detailliert und stehen ausserdem im Einklang mit dem ärztlich festgestellten Verletzungsbild des Straf- und Zivilklägers 3 wie auch mit den Aussagen des Zeugen BD.________. Es gibt im Übrigen keinen ersichtlichen Grund, weshalb der Straf- und Zivilkläger 3 ein derartiges Szenario erfinden sollte. Hingegen lief die Beschwerdefrist an das Bundesgericht betreffend das vormalige Verfahren wegen Betäubungsmittelhandel gegen den Beschuldigten 2 noch bis Ende April 2022 und war somit noch im Gange, als die ersten Nötigungshandlungen gemäss Anklageschrift begangen worden sein sollen. Ausserdem wäre ein Rückzug der Aussage durch den Straf- und Zivilklage 3 für den Beschuldigten 2 auch nach Ende der Frist noch zweckdienlich gewesen, würde ein solcher doch Grund für eine Revision bieten. Die Aussagen des Beschuldigten 2 bieten hingegen Grund für ernsthafte Zweifel, zumal sie inkonsistent und in sich widersprüchlich sind. Nach dem Gesagten stellt das Gericht auf die Aussagen des Straf- und Zivilklägers 3 ab und hält die Sachverhalte, wie sie in den Ziffern I.B.2. und 3. der Anklageschrift geschildert werden für erstellt.

Betreffend die Würdigung der Beweismittel kann grundsätzlich auf die genannten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden mit folgenden Ergänzungen und Korrekturen:

Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung bestätigte der Strafkläger seine bisherigen Aussagen und betonte erneut, nie etwas erfunden und nur das gesagt zu haben, was passiert sei (pag. 1690, Z. 22 ff.). Er habe den Beschuldigten 2 seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. April 2024 zwar schon ein paar Mal auf der Strasse gesehen, jedoch nichts mehr von ihm gehört (pag. 1690, Z. 36). Auch der Beschuldigte 2 bestätigte seine bisherigen Aussagen in Zusammenhang mit dem Strafkläger (pag. 1708, Z. 16 f.).

Von der Vorinstanz wurde hinsichtlich des früheren gegen den Beschuldigten 2 laufenden Strafverfahrens (erstinstanzlich PEN 20 142 bzw. oberinstanzlich SK 21 135) festgehalten, dass die diesbezügliche oberinstanzliche Urteilsbegründung, datiert vom 10. November 2021, dem Beschuldigten 2 bzw. dessen damaliger Verteidigerin am 23. März 2022 zugestellt wurde (vgl. pag. 794 der Akten der Kammer zum Verfahren SK 21 135). Dabei ging die Vorinstanz in ihrer Begründung davon aus, dass die Rechtsmittelfrist ans Bundesgericht für die Einreichung einer Beschwerde gegen das genannte Urteil der Kammer am 24. April 2022 abgelaufen war. Gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) stehen gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern still. Im Jahr 2022 war der Ostersonntag am 17. April 2022. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist die Beschwerdefrist ans Bundesgericht im oberinstanzlichen Verfahren SK 21 135 gegen den Beschuldigten 2 demnach nicht bereits am 24. April 2022, sondern unter Berücksichtigung des Fristenstillstands erst am 9. Mai 2022 abgelaufen.

Aufgrund des zuvor Gesagten passt die dem Beschuldigten 2 vorgeworfene Nötigungshandlung auch umso mehr ins zeitliche Geschehen bzw. in den vom Strafkläger geltend gemachten Zeitraum, zumal eine Änderung der Aussagen des Strafklägers während der laufenden Beschwerdefrist ans Bundesgericht nach Meinung des Beschuldigten 2 als juristischen Laien evtl. durchaus hilfreich gewesen wäre, um ihn in diesem Verfahren zu entlasten, denn es ging für den Beschuldigten 2 bereits bei diesem Verfahren um viel (er wurde damals von der Kammer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt und erstinstanzlich wurde noch die Anordnung einer Landesverweisung geprüft, jedoch schliesslich nicht ausgesprochen).

Gegen die vom Strafkläger gegen ihn erhobenen Vorwürfe wehrte sich der Beschuldigte 2 in seinen Aussagen vom 13. September 2022 dahingehend, dass er angab, vom Strafkläger schon oft angesprochen worden zu sein, ob er etwas (gemeint ist Kokain) kaufen wolle und dies, obwohl er seit ca. einem Jahr mit dem Konsum von Kokain aufgehört habe (vgl. pag. 552, Z. 27 ff. und Z. 40). Wie von der Vorinstanz korrekt festgehalten, steht diese Aussage jedoch im klaren Widerspruch zu den vom Beschuldigten 2 gemachten Angaben, am 10. April 2022 in der J.________ Bar eine Linie Kokain konsumiert zu haben (vgl. pag. 355, Z. 77 und Z. 81). Auch dieser Widerspruch zeigt als weiteres Beispiel das inkonsistente und widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten 2.

Der Vorinstanz ist insofern nicht zuzustimmen, als diese annimmt, dass die zweimalige Aussage des Beschuldigten 2, sich nicht erinnern zu können, ob er den Strafkläger geschlagen habe, einem Geständnis gleichkomme (vgl. pag. 1389; S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Aussagen des Beschuldigten 2 mit der Vorinstanz als in sich widersprüchlich, inkonsistent und insgesamt nicht glaubhaft erachtet werden, weshalb diese die glaubhaften Aussagen des Strafklägers und die vorliegenden objektiven Beweismittel nicht in Frage zu stellen vermögen.

Hieran vermag auch das oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten 2 nichts zu ändern, wonach der Strafkläger laut den eingereichten Arztberichten an Schizophrenie leide, was gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spreche. Diesbezüglich gilt es zunächst festzuhalten, dass der Strafkläger die erwähnten Arztberichte (vgl. pag. 1282 ff.) anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung selbst eingereicht hat. Aus welchem Grund er das gemacht hat, ist unklar. Die Vermutung liegt nahe, dass er dies mit einer Rechtsvertretung an seiner Seite kaum gemacht hätte. Feststeht, dass es aus Sicht der Kammer weder im Verhalten noch in den Aussagen des Strafklägers zu keinem Zeitpunkt Anzeichen gegeben hat, welche darauf hingedeutet hätten, dass seine Aussagen von Wahnvorstellungen oder ähnlichem geprägt gewesen wären, noch wurde von den einvernehmenden Personen je etwas in diese Richtung, dass seine Aussagen wirr oder abschweifend gewesen wären, verbalisiert. Im Gegenteil waren sie offensichtlich nachvollziehbar. So beispielsweise als der Strafkläger bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Frage, was der Beschuldigte 2 bei den ersten Bedrohungen gesagt habe, angab: «Das Gleiche wie immer, dass ich meine Aussagen wieder zurücknehmen und sagen solle, dass er nicht 50 Gramm oder 100 Gramm oder es nicht so viel gewesen sei, nur 10 Gramm oder 5 Gramm, was nicht strafbar sei» (vgl. pag. 1223, Z. 35 ff.).

Gemäss der Aussage des Strafklägers vom 3. November 2022 sagte der Beschuldigte 2 u.a. Folgendes zu ihm: «‹Ich mache deine Familie fertig. Ich mache deine Kinder fertig. Du bist schon tot, du weisst es aber nicht.› Er sagte noch mehr. ‹Ich weiss, wo du wohnst und wo du arbeitest›» (pag. 547, Z. 149 f.). Auf die Frage, was diese Aussage bei ihm ausgelöst habe, antwortete der Strafkläger, er habe Angst gehabt und nicht schlafen können und er habe in der Nacht die Polizei angerufen, weil ein Auto vor seiner Wohnung gehupt hätte (pag. 547, Z. 153 f.). Auf die weitere Frage, ob er sein Verhalten deswegen geändert habe, gab er an, er habe nichts Besonderes vorgenommen, er habe es einfach der Polizei gemeldet (pag. 547, Z. 157). Hätte der Strafkläger, wie von der Verteidigung des Beschuldigten 2 behauptet, in seinen Aussagen gelogen, wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, den Beschuldigten 2 insbesondere bei diesen Fragen stärker zu belasten. Auch indem der Strafkläger stets angab, der Beschuldigte 2 habe ihn nur einmal und nicht mehrere Male geschlagen (vgl. pag. 533; pag. 544, Z. 45 und pag. 546, Z. 118), unterliess er es, Letzteren übermässig zu beschuldigen, was wiederum für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht.

Hinzu kommt, dass die vom Strafkläger erlittenen Verletzungen, welche gemäss dessen Aussagen durch den Faustschlag des Beschuldigten 2 verursacht wurden, ärztlich diagnostiziert und mit entsprechenden Fotos dokumentiert wurden, diese somit real und vom Strafkläger nicht frei erfunden sind (vgl. die Fotodokumentationen auf pag. 529 f. und pag. 583 ff. sowie den ambulanten Bericht des Spitals M.________, Region Oberaargau vom 17. Juni 2022 auf pag. 581 f.). Dass sich der Strafkläger und der Beschuldigte 2 in M.________ begegnet sind, ist unbestritten und es ist auch erstellt, dass der Beschuldigte 2 bei diesen Gesprächen laut geworden ist. Es ist deshalb vom Beschuldigten 2 zu kurz gegriffen, die vom Strafkläger gegen ihn erhobenen Vorwürfe einfach als angeblichen Wahn von diesem abzutun. Auch kann dem Strafkläger als juristischen Laien nicht vorgeworfen werden, dass er einen Tag nach dem Vorfall in der AH.________ (Geschäftsname) in M.________ den Zeugen BD.________ aufgesucht hat, welcher als Migros-Mitarbeiter die Begegnung des Strafklägers mit dem Beschuldigten 2 mitbekommen hatte, zumal er diesem (dem Zeugen BD.________) gemäss dessen Aussagen lediglich von den ihm gegenüber gemachten Äusserungen des Beschuldigten 2 erzählt habe (vgl. hierzu die Aussagen von BD.________ vom 3. November 2022 auf pag. 570, Z. 106 ff.).

Aufgrund des Gesagten und angesichts der glaubhaften Aussagen des Strafklägers sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Strafkläger den Beschuldigten 2 im vorliegenden Verfahren zu Unrecht belasten sollte. Nachdem sich die Kammer anlässlich der Berufungsverhandlung selbst ein Bild von der Person und des Zustands des Strafklägers machen konnte, ist vielmehr davon auszugehen, dass dieser sich hüten würde, insbesondere nach dem zuvor erwähnten früheren Verfahren mit dem Beschuldigten 2, diesen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens unnötig zu belasten und dadurch möglicherweise erneut zu verärgern. Es gäbe hierfür auch keine ersichtlichen Gründe.

Abschliessend wird festgestellt, dass das dem Beschuldigten 2 vom Strafkläger vorgeworfene Verhalten, insbesondere der erteilte Faustschlag, in das durch das vorliegende Verfahren gewonnene Gesamtbild des Beschuldigten 2 passt und sich in eine Reihe weiterer Vorfälle einreiht, bei denen der Beschuldigte 2 ohne zu zögern Faustschläge austeilte, wenn er sich provoziert gefühlt hat (so auch am 10. April 2022 gegenüber dem Beschuldigten 1 [vgl. E. IV.7.7 hiervor] und am 26. Juni 2022 gegenüber Herrn BG.________ [vgl. E. VI.13.2 nachfolgend]).

Der dem Beschuldigten 2 vorgeworfene Sachverhalt gemäss Ziff. I.B.2. und I.B.3. der Anklageschrift ist demnach erstellt.

V. Rechtliches

9. Ziffern I.A.1. und I.B.1. der Anklageschrift: Versuchte vorsätzliche Tötung / mehrfacher Raufhandel

9.1 Versuchte vorsätzliche Tötung (Beschuldigter 1)

9.1.1 Theoretische Grundlagen

Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur versuchten vorsätzlichen Tötung sind korrekt; darauf wird verwiesen (pag. 1391 ff.; S. 57 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist auf die folgenden theoretischen Grundlagen zur versuchten Tatbegehung hinzuweisen:

Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Die Strafbarkeit des Versuchs setzt somit in subjektiver Hinsicht den Tatentschluss voraus, welcher wie beim vollendeten Delikt den Vorsatz sowie gegebenenfalls weitere subjektive Unrechtselemente umfassen muss (Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend: BSK StGB – BearbeiterIn], N 2 zu Art. 22 StGB).

9.1.2 Tatbestandsmässigkeit

Wie die Beweiswürdigung gezeigt hat, verletzte der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2, indem er mit einem in der rechten Hand gehaltenen Messer mit einer Klingenlänge von ca. 12 cm in einem dynamischen Geschehen unkontrolliert mit einem kleinen Schwung in die linke Seite des Brustkorbs stach und diesem damit in dessen linken Lungenflügel eine Stichverletzung mit einer Wundtiefe von mindestens 2.5 cm zufügte. Die Verletzungen des Beschuldigten 2 sind im rechtsmedizinischen Gutachten zum Beschuldigten 2 dokumentiert (vgl. pag. 452 ff.). Die Stichverletzung verursachte einen Hämato-Pneumothorax, woraufhin zur Verhinderung eines lebensgefährlichen Spannungspneumothorax notfallmässig operativ eine Thorax-drainage gelegt werden musste. Der Beschuldigte 2 war infolgedessen über einen Monat arbeitsunfähig.

Dem rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten 2, datierend vom 23. Juni 2022 (pag. 452 ff.), ist zu entnehmen, dass die Verletzung aus rechtsmedizinischer Sicht als potentiell lebensbedrohlich interpretiert werden kann (pag. 457). Das Beweisergebnis hat gezeigt, dass der Beschuldigte 1 wusste, dass ein Messerstich in den Oberkörper eines Menschen lebensgefährliche Verletzungen verursachen bzw. zu dessen Tod führen kann bzw. man nach einem Messerstich in den Oberkörper mit solchen lebensgefährlichen Verletzungen oder mit dem Tod rechnen muss. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass im Rahmen eines dynamischen Kampfes, wie er in diesem Fall vorlag, nicht eingeschätzt werden kann, wie gestochen wird und wie die anderen Beteiligten reagieren bzw. sich bewegen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte 1 bewusst in die genannte Körperregion stach. Es ist vorliegend einzig dem Zufall zu verdanken, dass der Beschuldigte 2 durch den Stich nicht gestorben ist. Auch war es reiner Zufall, dass die Polizei vor Ort war, einer der anwesenden Polizisten sogleich reagierte und so durch die sofortige Hilfe eine Thorax-drainage gelegt werden konnte, welche dem Beschuldigten 2 das Leben gerettet haben dürfte. Der Beschuldigte 1 hat mehrfach ausgesagt, er habe den Beschuldigten 2 nicht schwer verletzen oder töten wollen und ihm sei auch klar gewesen, dass ein Messerstich in den Oberkörper eines Menschen zu lebensgefährlichen Verletzungen oder zu dessen Tod führen kann. Trotzdem stach er in einem dynamischen Geschehen unkontrolliert und gezielt mit einem Messer mit einer Klinge von ca. 12 cm in den Brustbereich des Beschuldigten 2, womit er eine mögliche Todesfolge beim Beschuldigten 2 bewusst in Kauf genommen hat. Entgegen der Vorinstanz ist dem Beschuldigten 1 nicht zu Gute zu halten, dass er nur einmal zugestochen hat, da er aus Sicht der Kammer das Messer nicht infolge Schocks ob seines Handelns, sondern vielmehr aufgrund des unmittelbar bevorstehenden Einschreitens der Polizei weggeworfen hat. Vorliegend ist denn auch nicht von einem knappen, sondern von einem Eventualvorsatz auszugehen, der nur knapp unter der Schwelle zum direkten Vorsatz liegt. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die Kammer – wie bereits im Beweisergebnis zu Phase 2 festgehalten – entgegen des Vorbringens des Verteidigers des Beschuldigten 1 nicht davon ausgeht, dass der Stich gezielt, kontrolliert oder dosiert erfolgt ist. Denn wäre der Stich tatsächlich exakt so beabsichtigt gewesen, wie er schliesslich erfolgt ist, wäre aufgrund der beim Beschuldigten 2 eingetretenen potenziell lebensbedrohlichen Verletzung nicht ein Eventual-, sondern vielmehr ein direkter Vorsatz seitens des Beschuldigten 1 anzunehmen.

Der Beschuldigte hat nach dem Gesagten den subjektiven Tatbestand erfüllt und durch das Zustechen in den Brustbereich des Beschuldigten 2 seine Inkaufnahme einer möglichen Todesfolge gezeigt, ohne dass der Taterfolg (Tod des Beschuldigten 2) eingetreten wäre. Zumal er aber mit der Tatverwirklichung begonnen hat und die Schwelle zum Versuch klarerweise überschritten ist, handelt es sich um eine versuchte eventualvorsätzliche Tötung.

9.1.3 Rechtswidrigkeit

Die Vorinstanz hat hierzu Folgendes ausgeführt (pag. 1397 f.; S. 63 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Die Verteidigung des Beschuldigten 1 ist der Auffassung, dass sich dieser in einer Notwehrsituation befunden hat, weil er am Beschuldigten 2 habe vorbeigehen müssen und der Beschuldigte 2 ihn dann angegriffen habe (vgl. pag. 1255).

Eine Notwehrlage liegt vor, wenn jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird (Art. 15 Abs. 1 StGB). Eine Notwehrlage erfordert einen unmittelbaren Angriff ohne Recht. Ob ein Angriff tatsächlich vorliegt, ist dabei durch ein objektives ex-post-Urteil zu bestimmen. Als unmittelbar bezeichnet man den Angriff, sobald die Rechtsgutverletzung entweder bereits im Gange, also gegenwärtig ist und noch andauert, oder unmittelbar droht. Die Bedrohung durch einen Angriff ist unmittelbar, wenn sie aktuell und konkret ist. Es müssen jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sein, die eine Verteidigung nahelegen. Solche Anzeichen liegen namentlich vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Nicht ausreichend ist hingegen eine nur abstrakte Gefahr, auch wenn sie erhöht ist. Die blosse Aussicht, dass ein Streitgespräch mit Tätlichkeiten enden könnte, reicht für eine Notwehrlage nicht und genügt auch nicht zur Annahme, der Täter habe in Putativnotwehr gehandelt (Niggli Marcel/Göhlich Carola, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 19. Aufl. Basel 2019, Art. 15 StGB N. 8 ff.; BGE 93 IV 81, 83 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2009 vom 21.01.2010 E.7.3).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts findet der Rechtfertigungsgrund der Notwehr bei der sogenannten Absichtsprovokation keine Anwendung. Eine solche liegt vor, wenn der Angegriffene die Notwehrsituation provoziert, mithin den Angriff absichtlich herbeigeführt hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_706/2011 vom 03.04.2012 E. 3.1.2. und 6B_853/2016 vom 18.10.2017 E. 2.2.3.). Dasselbe gilt grundsätzlich auch bei einem Zweikampf oder einer Rauferei, bei der sich die Beteiligten in gegenseitigem Einverständnis angreifen. In solchen Fällen kann von einer Verteidigung des Rechts gegen das Unrecht keine Rede sein (vgl. BGE 104 IV 53 E. 2a S. 56; 102 IV 228 E. 2 S. 230; Stratenwerth Günter, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl., Bern 2011, § 10 N. 81).

Das Beweisergebnis hat ergeben, dass sich der Beschuldigte 1 nicht in einer Notwehrsituation befand, als er dem Beschuldigten 2 vor der Bar entgegengetreten ist. Er hätten dem Beschuldigten 2 ohne Probleme ausweichen bzw. direkt rechts in Richtung Bahnhof/Citynotfall/K.________(Spitalnotfall) abbiegen können. Vielmehr hat er die Konfrontation gesucht und sich zuvor mit dem Messer für alle Fälle bewaffnet.

Die Kammer kann sich diesen Ausführungen mit folgender Ergänzung vollständig anschliessen: Der Beschuldigte 1 setzte das Messer während der durch ihn begonnenen tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm, dem Beschuldigten 2 und F.________ ein. Bei seinen auf Notwehr- und Putativnotwehr abzielenden Sachverhaltsdarstellungen, wonach der Messereinsatz für den Beschuldigten 1 das mildeste mögliche Mittel gewesen sei, um sich gegen den Beschuldigten 2 zu wehren und er das Messer so sanft wie möglich eingesetzt habe, handelt es sich – wie oben unter der Würdigung der Kammer zu Phase 2 ausführlich festgehalten – um offensichtliche Schutzbehauptungen, da es für den Beschuldigten 1 viele andere Möglichkeiten gegeben hätte, aus der Situation bzw. der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten 2 herauszukommen, als gegen diesen mit einem Messer einzustechen, respektive diese gar nicht erst zu provozieren. Der Beschuldigte 1 kann sich weder auf Notwehr noch auf Putativnotwehr berufen.

9.1.4 Schuld

Vorliegend ist kein Schuldausschlussgrund ersichtlich, weshalb der Beschuldigte schuldhaft gehandelt hat.

9.1.5 Fazit

Der Beschuldigte ist der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, begangen am 10. April 2022 in L.________ (Ortschaft) zum Nachteil des Beschuldigten 2, schuldig zu sprechen.

9.2 Mehrfacher Raufhandel (Beschuldigter 1 und Beschuldigter 2)

9.2.1 Theoretische Grundlagen

Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Raufhandel sind korrekt; darauf wird verwiesen (pag. 1398 f.; S. 64 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

9.2.2 Subsumtion

Das Beweisergebnis hat ergeben, dass sich bei der tätlichen Auseinandersetzung in der Bar einerseits der Beschuldigte 2 und andererseits der Beschuldigte 1 und F.________ aktiv beteiligten, indem sie aufeinander losgingen, sich zogen und mit Fäusten aufeinander einschlugen. Erstellt ist ebenfalls, dass sich der Beschuldigte 1 trotz des Faustschlags, den der Beschuldigte 2 ihm verpasste, sich nicht nur gegen diesen gewehrt hat, sondern gemeinsam mit F.________ ebenfalls aktiv auf den Beschuldigten 2 losging. Indem sich alle drei involvierten Personen unten in der Bar aktiv an der Rauferei beteiligten, was dazu führte, dass diese schliesslich von den Securities und S.________ voneinander getrennt werden mussten, ist der objektive Tatbestand des Raufhandels erfüllt. Beide Beschuldigten wussten um die tätliche Auseinandersetzung und wollten sich aktiv an dieser beteiligen, wodurch sie auch subjektiv tatbestandsmässig handelten. Der Faustschlag, welcher im Rahmen der Rauferei erfolgte, hatte eine Verschiebung der Nasenstellung des Beschuldigten 1 und somit mindestens eine Verletzung zur Folge, welche das Ausmass einer Tätlichkeit überschreitet, weshalb hinsichtlich des Raufhandels in der Bar auch die objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt ist. Rechtsfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine gegeben, weshalb beide Beschuldigten des Raufhandels, begangen in der Bar J.________, schuldig zu sprechen sind.

Gemäss dem erstellten Sachverhalt haben sich die beiden Beschuldigten sowie F.________ auch vor der Bar J.________ aktiv an einer tätlichen Auseinandersetzung beteiligt, indem sie gegenseitig aufeinander losgingen und sich mit Fäusten schlugen. Auch bei dieser Auseinandersetzung ist demnach in objektiver Hinsicht der Tatbestand des Raufhandels erfüllt. Die beiden Beschuldigten beteiligten sich auch wissentlich und willentlich an der tätlichen Auseinandersetzung vor der Bar und handelten somit auch subjektiv tatbestandsmässig. Die objektive Strafbarkeitsbedingung ist auch bei der tätlichen Auseinandersetzung vor der Bar erfüllt, hatte diese Rauferei doch eine potentiell lebensbedrohliche Stichverletzung mit einer Wunde von mindestens 2.5 cm beim Beschuldigten 2 zur Folge, was (deutlich) über das Mass einer Tätlichkeit hinausgeht.

Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen auch betreffend die tätliche Auseinandersetzung vor der Bar keine vor, weshalb beide Beschuldigten zusätzlich des Raufhandels, begangen vor der Bar J.________ und damit des mehrfachen Raufhandels schuldig zu erklären sind.

9.3 Konkurrenzen

Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Konkurrenzen zwischen Raufhandel und Tötungs- oder Körperverletzungsdelikten sind korrekt, weshalb auf diese verwiesen wird (pag. 1400 f.; S. 66 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zwischen den vom Beschuldigten 1 begangenen Delikten der versuchten vorsätzlichen Tötung und dem mehrfachen Raufhandel besteht mithin echte Konkurrenz. Dies führt dazu, dass gemäss Art. 49 StGB das Asperationsprinzip gilt, soweit die Voraussetzung für mehrere gleichartige Strafen erfüllt ist.

10. Ziffer I.B.2. und I.B.3. der Anklageschrift: Einfache Körperverletzung und versuchte Nötigung zum Nachteil von E.________

10.1 Einfache Körperverletzung (Beschuldigter 2)

Für die theoretischen Grundlagen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vor-instanz verwiesen (pag. 1402; S. 68 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Die Vorinstanz hat bezüglich Subsumtion Folgendes festgehalten (pag. 1402; S. 68 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Aus dem Beweisergebnis erhellt, dass der Beschuldigte 2 dem Straf- und Zivilkläger 3 kraftvoll mit der rechten Faust in das Gesicht geschlagen und ihm dadurch eine Rissquetschwunde an der Innenseite der Lippe, sowie eine blutende Hautverletzung und Schwellung über dem linksseitigen Unterkiefer zugefügt hat. Diese Verletzungen gehen klar über eine Tätlichkeit hinaus und fallen als Verletzungen, welche eine gewisse Heilungszeit erfordern, unter den Tatbestand der einfachen Körperverletzung. Aufgrund des erwiesenen Sacherhalts ist klar, dass es sich um eine Vorsatztat handelt. Rechtfertigung- oder Schuldausschlussgründe sind keine vorhanden und der Beschuldigte 2 ist entsprechend wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers 3 schuldig zu sprechen.

Auf diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, denen nichts hinzuzufügen ist, wird verwiesen (pag. 1402; S. 68 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte 2 ist der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil des Strafklägers schuldig zu erklären.

10.2 Versuchte Nötigung (Beschuldigter 2)

Für die theoretischen Grundlagen wird wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1403 f.; S. 69 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Bei der Subsumtion hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 1404; S. 70 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Durch die anlässlich mehrerer Zufallstreffen wiederholte Androhung ihn oder seine Familie fertigzumachen oder gar zu töten, sollte er seine Aussagen nicht zurücknehmen oder abändern, stellte der Beschuldigte 2 dem Straf- und Zivilkläger 3 zweifellos ein ernsthaftes Übel im Sinne von Art. 181 StGB in Aussicht und machte dessen Eintreten von seinem Willen abhängig. Ganz offensichtlich war weder der Zweck der Drohung noch das Mittel dazu erlaubt, so dass die Rechtswidrigkeit zu bejahen ist. Weil der Straf- und Zivilkläger 3 sich trotz der ernsthaften Drohungen nicht zu einer Abänderung oder einem Rückzug seiner Aussagen bewegen liess, blieb der Erfolg aus und liegt mithin ein Versuch vor. Angeklagt ist zwar eine mehrfache Tatbegehung, das Gericht geht hingegen von einer anhaltenden versuchten Nötigung im Sinne eines Dauerdelikts aus, weil der Beschuldigte 2 mittels der Androhungen durchgehend das eine Tatziel, dass die belastenden Aussagen zurückgezogen würden, verfolgte und daher seine erstmals im April 2022 ausgesprochene und anlässlich weiterer Zufallstreffen bis am 17.06.2022 aktualisierte bzw. bekräftigte Drohung gegen den Straf- und Zivilkläger 3 und dessen Familie aufrechterhielt.

Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine gegeben. Der Beschuldigte 2 ist der versuchten Nötigung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers 3 schuldig zu sprechen.

Auch zu diesem Vorwurf wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, denen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst (pag. 1404; S. 70 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten 2 infolge Annahme eines Dauerdelikts wegen versuchter Nötigung und nicht wie angeklagt wegen mehrfacher versuchter Nötigung (vgl. Bst. B Ziff. III/2. des Dispositivs der Vorinstanz, pag. 1307 und S. 69 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1403 f.). Diesbezüglich ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden, weshalb sich an dieser Stelle eine Prüfung wegen mehrfacher versuchter Nötigung erübrigt.

Der Beschuldigte 2 ist demnach der versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Strafklägers schuldig zu erklären.

VI. Strafzumessung

Die Strafzumessung betrifft nebst den oberinstanzlichen, hiervor abgehandelten Schuldsprüchen auch den gegen den Beschuldigten 1 ausgefällten rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen des Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 97 Abs. 1 Bst. b des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]), begangen am 22. März 2022 in AK.________ (Ortschaft) durch Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern (AKS Ziff. I.A.2.).

11. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung und Gesamtstrafenbildung

Betreffend die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung und die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1404 ff.; S. 70 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Ergänzend und teilweise wiederholend ist auf Nachfolgendes hingewiesen: Methodisch hat das Gericht beim versuchten Delikt in einem ersten Schritt vom hypothetisch vollendeten Delikt auszugehen, d.h. es hat die hypothetische Beurteilung vorzunehmen, welche Folgen eingetreten wären, wenn die strafbare Handlung entsprechend dem Vorsatz der beschuldigten Person vollendet worden wäre, und die dafür angemessene (hypothetische) Strafe zu bestimmen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 121). In einem zweiten Schritt hat es die für das vollendete Delikt angemessene (hypothetische) Strafe zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Das Mass der Reduktion hängt dabei in erster Linie von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ab (BGE 121 IV 49 E. 1b). Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (Mathys, a.a.O., N. 124).Dem fehlenden Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs kann regelmässig bereits durch eine Reduktion der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens Rechnung getragen werden (BSK StGB – Niggli/Maeder, N 28 zu Art. 22 StGB).

12. Strafzumessung betreffend Beschuldigter 1

12.1 Strafrahmen und Strafart

Der Beschuldigte 1 wird wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und wegen mehrfachen Raufhandels schuldig erklärt. Der durch die Vorinstanz mit Urteil vom 10. April 2024 hinsichtlich des Beschuldigten 1 gefällte Schuldspruch betreffend die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 22. März 2022 in AK.________ (Ortschaft), durch Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern ist bereits in Rechtkraft erwachsen (vgl. pag. 1746), jedoch im Rahmen der vorliegenden Strafzumessung zu berücksichtigen. Für die versuchte vorsätzliche Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB steht nur die Freiheitsstrafe als Sanktion offen, wobei die Mindestdauer fünf Jahre und die Höchstdauer zwanzig Jahre beträgt (vgl. Art. 40 Abs. 2 StGB). Der Raufhandel sowie der Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (vgl. Art. 133 Abs. 1 StGB und Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG). Die schwerste Straftat bildet aufgrund des abstrakten Strafrahmens die versuchte vorsätzliche Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Der Strafrahmen beträgt fünf bis zwanzig Jahre Freiheitsstrafe. Entgegen der Vorinstanz liegen trotz gegebener Versuchsstrafbarkeit keine Gründe für ein Über- oder Unterschreiten dieses Strafrahmens vor. Die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens (vgl. pag. 1413 f.; S. 79 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) sind nicht korrekt. Weiter kann nicht nachvollzogen werden, weshalb die Vorinstanz bei einem Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung bei der Strafzumessung Vergleichsfälle aufführt, welche als versuchte schwere Körperverletzung angeklagt wurden. Dies entspricht nicht der Rechtsprechung. Wie hiervor ausgeführt ist in einem ersten Schritt vom vollendeten Delikt auszugehen. Und dies ist, und war bereits bei der Vorinstanz, ein Tötungsdelikt. Gemäss Art. 48a Abs. 1 StGB ist das Gericht dann nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden ist, wenn es die Strafe mildert. Vorliegend liegt zwar der Strafmilderungsgrund des Versuchs vor. Wie oben ausgeführt, wird der ordentliche Strafrahmen trotz der Versuchsstrafbarkeit nicht verlassen. Der Gesetzeswortlaut von Art. 48 StGB ist unmissverständlich und es liegt vorliegend klar kein in diesem Artikel aufgeführter und auch kein anderweitiger Strafmilderungsgrund gemäss StGB vor. Eine Unterschreitung des Strafrahmens bzw. des Mindeststrafmasses, welche durch Vergleiche der fünfjährigen Mindeststrafe wegen vorsätzlicher Tötung mit anderen Urteilen in Zusammenhang mit schweren Körperverletzungsdelikten begründet wird, wie dies die Vorinstanz tat, widerspricht der geltenden Rechtsprechung sowie Art. 48 und Art. 48a StGB und kommt deshalb vorliegend nicht in Betracht.

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Weder handelt es sich bei der vorliegenden versuchten vorsätzlichen Tötung um einen an sich leichten Tatvorwurf noch widerspricht im Falle des Beschuldigten 1 eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB dem allgemeinen Rechtsempfinden oder erscheint angesichts der Tatumstände (vgl. E. VI.12.2 nachfolgend) als zu hart. Entgegen der Vorinstanz liegen demnach vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände vor, welche ein Verlassen bzw. ein Unterschreiten des Strafrahmens rechtfertigen würden.

Der Strafrahmen für die versuchte vorsätzliche Tötung beträgt damit fünf bis zwanzig Jahre Freiheitsstrafe.

Im Bereich von Strafen bis zu 180 Strafeinheiten kann das Gericht unter den Voraussetzungen von Art. 41 StGB statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen (vgl. (BSK StGB – Mazzucchelli, N 31 zu Art. 41 und Art. 34 Abs. 1 StGB). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, werden für die beiden Raufhändel und für die SVG-Widerhandlung Strafen von unter 180 Strafeinheiten ausgesprochen, womit eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann (vgl. E. VI.12.3). Mit Blick auf das Tatverschulden des Beschuldigten 1, den teilweise engen Sachzusammenhang zwischen den einzelnen Delikten und die spezialpräventive Wirkung müssen vorliegend nebst dem Delikt der versuchten vorsätzlichen Tötung auch die Straftaten der beiden Raufhändel und die SVG-Widerhandlung mit Freiheitsstrafen sanktioniert werden. Die versuchte vorsätzliche Tötung und der mehrfache Raufhandel waren Ausdruck des Konflikts des Beschuldigten 1 mit dem Beschuldigten 2. Beide Raufhändel haben einen Bezug zur (zwingend mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionierenden) versuchten vorsätzlichen Tötung vom 10. April 2022. Das Tatverschulden wiegt insgesamt zu schwer, als dass eine Geldstrafe für einen der vorliegend begangenen Raufhändel als Sanktion ausreichend wäre.

Hinsichtlich des vorliegenden Verstosses gegen das Strassenverkehrsgesetz stellt die Kammer fest, dass der Beschuldigte 1 bereits fünffach vorbestraft ist und bereits dreimal wegen demselben wie dem vorliegend in Frage stehenden Delikt der Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Kontrollschildern zu bedingten Geldstrafen verurteilt wurde (vgl. sein Strafregisterauszug, pag. 1619 ff.). Da diese bedingten Geldstrafen offensichtlich nicht die gewünschte präventive Wirkung erzielten und es sich bei der Verurteilung infolge grober Verkehrsregelverletzung vom 23. Februar 2022 nicht um eine Verurteilung im Bagatellbereich handelt, ist aus spezialpräventiven Gründen auch für den vorliegenden Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz eine Freiheitsstrafe angemessen. Der Beschuldigte 1 ist somit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zu verurteilen.

12.2 Einsatzstrafe (versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil des Beschuldigten 2)

12.2.1 Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden)

Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts

Der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung schützt das Rechtsgut des Lebens des Menschen und damit das höchste Rechtsgut überhaupt (BSK StGB – Schwarzenegger/Stössel, N 1 zu Art. 111 StGB). Eine schwerere Verletzung als den Tod des Menschen gibt es nicht. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist gross, doch ist bei Tötungsdelikten die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts tatbestandsimmanent und damit neutral zu gewichten.

Art und Weise der Rechtsgutverletzung bzw. Verwerflichkeit des Handelns

Vorliegend stach der Beschuldigte 1 in einem dynamischen Geschehen unkontrolliert einmal in den Brustkorb des Beschuldigten 2. Der Messerstich erfolgte während einer erneuten tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden Beschuldigten und F.________ und nachdem bereits zuvor im Untergeschoss der Bar eine erste tätliche Auseinandersetzung zwischen denselben Beteiligten stattgefunden hat. Wie unter E. IV.7.7 ausgeführt, schlug der Beschuldigte 2 im Rahmen dieser ersten Auseinandersetzung dem Beschuldigten 1 mit der Faust ins Gesicht, was bei Letzterem zur Folge hatte, dass dessen Nasenstellung verschoben wurde und Blut aus dessen Nase floss. Diese erste Auseinandersetzung war zum Zeitpunkt des Messerstichs abgeschlossen, die Parteien waren getrennt worden. Obwohl draussen vor der Bar eine erneute tätliche Auseinandersetzung zwischen denselben Beteiligten entstand, musste der Beschuldigte 2 nicht damit rechnen, vom Beschuldigten 1 mit einem Messer angegriffen und verletzt zu werden.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz erfolgte der Messerstich für den Beschuldigten 2 denn auch überraschend. Indem der Beschuldigte 1 das Messer vor dem Stich weder gezeigt, noch damit gedroht oder herumgefuchtelt hat, sondern dieses zunächst versteckt hielt und von sämtlichen Beteiligten unbemerkt und ohne Vorwarnung, mithin mit einem gewissen Überraschungseffekt, hervornahm und zustach, wäre es dem Beschuldigten 2 nicht möglich gewesen, den Messerstich irgendwie abzuwehren. Dieses hinterlistige Vorgehen zeugt aus doch von einer Skrupellosigkeit und kriminellen Energie, was sich deutlich verschuldenserhöhend auswirkt. Die Tatsache, dass der Beschuldigte 1 nicht mit voller Wucht und lediglich einmal zustach, wirkt sich hingegen höchstens geringfügig verschuldensmindernd aus. Das Wegwerfen des Messers unmittelbar nach dem Stich ist hingegen neutral und nicht verschuldensmindernd zu gewichten, geht die Kammer entgegen der Vorinstanz doch davon aus, dass der Beschuldigte 1 dieses nicht infolge Schocks über das eigene Handeln weggeworfen hat, sondern nur aufgrund des unmittelbar bevorstehenden Eingreifens der Polizei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erfolgte der Messerstich nicht aus einer Kurzschlussreaktion des Beschuldigten 1 heraus. Vielmehr hat dieser beim Verlassen der Bar bewusst und nicht lediglich mit dem Ziel der Abschreckung ein Messer behändigt und er hatte im Sinn, dieses bei einer allfälligen erneuten Auseinandersetzung, welche er letztlich auch provozierte, gegen den Beschuldigten 2 auch einzusetzen. Dies wirkt sich leicht verschuldenserhöhend aus. Durch den Messerstich erlitt der Beschuldigte 2 eine mindestens 2.5 cm tiefe Schnittwunde im linken Brustkorb, welche einen Hämato-Pneumothorax und demnach eine potenziell lebensbedrohliche Verletzung nach sich zog. Infolgedessen musste der Beschuldigte 2 notfallmedizinisch behandelt werden und befand sich vom 10. April bis zum 12. April 2022 stationär im K.________ (Spital). Nach dem Vorfall war er fünf Wochen zu 100% und anschliessend zu 50% krankgeschrieben, konnte aber das Pensum anschliessend nicht mehr dauerhaft auf 100 % erhöhen und musste sich aufgrund dauernder Schmerzen und Angst erneut krankschreiben lassen, woraufhin ihm Ende Oktober 2022 gekündigt wurde (vgl. pag. 1148). Am 29. August 2023 musste der Beschuldigte 2 erneut operiert werden, da sich infolge der Messerstichverletzung eine traumatische Zwerchfellhernie entwickelt hatte (vgl. pag. 1144 ff. und pag. 1702, Z. 30 f.). Anzumerken gilt es, dass der Beschuldigte 2 im Jahr 2017 im Alter von 18 Jahren infolge eines Berufsunfalls zwei Zehen amputieren lassen musste, seither unter Schmerzen im linken Fuss und später auch unter Rückenschmerzen litt und sich aufgrund dessen bereits in seiner Gesundheit beeinträchtigt fühlte (vgl. pag. 373, Z. 266 f. und pag. 1148). Gemäss dem anlässlich der Berufungsverhandlung von Rechtsanwältin Dr. D.________ eingereichten psychiatrischem Verlaufsbericht vom 25. März 2025 von Dr. med. AU.________ (pag. 1720 ff.) leidet der Beschuldigte 2 an Agoraphobie mit Panikstörung (ICD10: F40.01) mit zusätzlichen Elementen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Dem Bericht kann zudem u.a. Folgendes entnommen werden: Die psychische Symptomatik sei beim Beschuldigten 2 inzwischen chronifiziert; der Zusammenhang mit dem Ereignis vom 10. April 2022 sei zwar offensichtlich, jedoch habe sich in den letzten drei Jahren gezeigt, dass zusätzliche psychosoziale und körperlich-gesundheitliche Belastungen in der Lebensgeschichte und der aktuellen Lebenssituation des Beschuldigten 2 dessen Bewältigungsmöglichkeiten eingeschränkt hätten (vgl. pag. 1723); seit dem Ereignis vom 10. April 2022 sei der Beschuldigte 2 aus psychiatrischer Sicht ununterbrochen 100 % arbeitsunfähig; zusätzlich werde er auch von der orthopädischen Klinik, in der er zurzeit in ambulanter Behandlung sei, für die letzte ausgeübte Tätigkeit als 100 % arbeitsunfähig beurteilt (vgl. pag. 1723). Inwiefern die aktuell beim Beschuldigten 2 noch vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf den Messerstich zurückzuführen sind, lässt sich somit nicht mit Sicherheit feststellen.

Fazit

Insgesamt ist das Vorgehen des Beschuldigten 1 und die Art und Weise des Messerstichs verwerflich und hinterlistig, weshalb die objektive Tatschwere als mittel bis hoch eingestuft wird. Eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren ist dem objektiven Tatverschulden (beim hypothetisch vollendeten Delikt) angemessen.

12.2.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden)

Willensrichtung und Beweggründe

Der Beschuldigte 1 beteuerte zwar stets, er habe den Beschuldigten 2 nicht töten oder schwer verletzen wollen. Er hat dann aber dennoch bewusst ein Messer genommen mit dem Ziel, dieses im Falle einer erneuten Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten 2 gegen diesen einzusetzen. Der Ansicht der Vorinstanz, welche vorliegend den Eventualvorsatz nur knapp bejahte, kann nicht gefolgt werden. Aus genannten Gründen handelte der Beschuldigte 1 nicht nur knapp, sondern klar eventualvorsätzlich und nur knapp nicht direktvorsätzlich. Dass der Beschuldigte 1 lediglich mit Eventualvorsatz handelte, ist entsprechend strafmindernd zu berücksichtigen. Die zweite Auseinandersetzung, während welcher die Stichverletzung passierte, hat der Beschuldigte 1 denn auch aktiv gesucht, indem er vor der Bar auf den Beschuldigten 2 zuging. Wie oben unter E. IV.7.8 ausgeführt, hatte er auch nicht das Ziel, direkt ein Spital aufzusuchen, um seine Nase verarzten zu lassen, sondern durch sein Zugehen und Ansprechen suchte er förmlich einen erneuten Konflikt mit dem Beschuldigten 2. Dies wirkt sich verschuldenserhöhend aus.

Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts

Der Beschuldigte 1 kassierte vom Beschuldigten 2 im Rahmen der ersten tätlichen Auseinandersetzung einen Faustschlag und erlitt somit eine Nasenverletzung und eine gewisse Demütigung. Mit dem Trennen der Beteiligten und dem Hinausbegleiten des Beschuldigten 2 war dieser erste Konflikt jedoch abgeschlossen. Der Messerstich erfolgte nicht unmittelbar auf den Faustschlag. Wie oben ausgeführt wären dem Beschuldigen 1 eine Vielzahl von Handlungsalternativen offen gestanden, um keinen erneuten Konflikt zu entfachen. Trotz der Vorgeschichte unten in der Bar und der spannungsgeladenen Situation beim erneuten Aufeinandertreffen wäre die Tat klar vermeidbar gewesen. Dies wirkt sich leicht verschuldenserhöhend aus. Eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit liegt nicht vor.

Fazit

Insgesamt betrachtet und mit Blick auf den Strafrahmen bleibt es auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten bei einem mittleren bis hohen Tatverschulden. Aufgrund der eventualvorsätzlichen Begehungsweise rechtfertigt sich eine Reduktion der Strafe um 1.5 Jahre auf 12.5 Jahre.

12.2.3 Zwischenfazit

Im Sinne eines Zwischenfazits geht die Kammer (bei hypothetischem Erfolgseintritt) von einem mittleren bis hohen Tatverschulden aus. Es ist eine Freiheitsstrafe von 12.5 Jahren angemessen.

12.2.4 Strafmilderung zufolge Versuchs

Die infolge der Messerstichverletzung durch den Beschuldigten 2 erlittenen Verletzungen hatten zwar keine unmittelbare, aber doch eine potenzielle Lebensgefahr zur Folge. Potenziell lebensbedrohende Zustände konnten durch die unmittelbare medizinische und operative Behandlung mit anschliessender Hospitalisierung abgewendet werden. Der tatbestandsmässige Erfolg lag objektiv gesehen nicht nahe. Allerdings ist es einzig dem Zufall bzw. der geistesgegenwärtigen Reaktion von einem der per Zufall anwesenden Polizisten zu verdanken, dass der Beschuldigte 2 durch den Messerstich gegen seinen Brustbereich keine tödlichen Verletzungen erlitt. Der Beschuldigte 1 stach unkontrolliert und mit einem kleinen Schwung in vulnerable Bereiche in der Brustgegend.

Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz ist es dem Beschuldigten 1 nur äusserst bedingt zugute zu halten, dass er es bei einem Stich mit dem Messer beliess. Wie erwähnt, tat er dies aus Sicht der Kammer denn nicht aus gutem Willen und um den Beschuldigten 2 nicht weiter zu verletzen, sondern nur, weil die Polizei auf sie zukam und es zeitlich eng wurde. Das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs ist somit klar nicht auf das Verhalten des Beschuldigten 1 zurückzuführen. Er wusste, dass er den Beschuldigten 2 gestochen hat, ansonsten er das Messer wieder hätte verstecken können und er hat auch nichts getan, was dem Beschuldigten 2 nach dem Stich in irgendeiner Form geholfen hätte. Dennoch hat sich das Nichteintreten des Erfolgs spürbar auf die Strafe auszuwirken, zumal durch die bloss versuchte Begehung der Tod, das höchste Rechtsgut überhaupt, ausblieb. Angezeigt ist eine Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe um 4 Jahre auf 8.5 Jahre.

12.2.5 Fazit zur Einsatzstrafe (Strafe für die versuchte vorsätzliche Tötung)

Für die versuchte vorsätzliche Tötung ist somit eine Strafe von 8.5 Jahren Freiheitsstrafe dem Verschulden des Beschuldigten 1 angemessen.

12.3 Asperation betreffend die weiteren Delikte

12.3.1 Asperation für den Raufhandel in der Bar

Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien; Stand: 1. Januar 2023) sehen bezüglich Art. 133 StGB für den Referenzsachverhalt einer gegenseitigen Schlägerei mit je drei bis vier Teilnehmenden – ohne Waffen oder gefährliche Gegenstände und bei der nur wenige sowie leichte Verletzungen entstanden sind –, welche der Beschuldigte nicht ausgelöst hat und an welcher er sich nicht auffallend gross beteiligt hat, eine Strafe von 30 Strafeinheiten vor (S. 46 VBRS-Richtlinien). Verschuldens- und damit straferhöhend fallen gemäss den VBRS-Richtlinien ins Gewicht, wenn sich an der gegenseitigen Schlägerei noch mehr Personen beteiligt haben, wenn dabei schwere Verletzungen entstanden sind oder wenn Waffen und/oder gefährliche Gegenstände im Spiel waren.

Beim vorliegenden Raufhandel unten in der Bar handelte es sich um einen mit dem Referenzsachverhalt vergleichbaren Sachverhalt. Wie unter E. IV.7.7 ausgeführt, warf der Beschuldigte 2 zwar während dieser Rangelei zwar noch ein Glas, welches daraufhin auf dem Boden zersplitterte. Es musste jedoch offenbleiben, ob er dieses gegen eine Person geworfen hat oder nicht, weshalb davon ausgegangen wird, dass das Glas bei der tätlichen Auseinandersetzung unten in der Bar nicht als gefährlicher Gegenstand verwendet wurde. Bei diesem Raufhandel waren insgesamt drei Personen beteiligt und es wurden folglich weder gefährliche Gegenstände noch Waffen verwendet. Indem der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 einen Faustschlag verpasste, hat der Beschuldigte 1 den ersten Raufhandel auch nicht ausgelöst und sich auch nicht mehr als die anderen beiden beteiligt. Die durch den Faustschlag verursachte Verschiebung der Nasenstellung ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

In Anlehnung an den Referenzsachverhalt in den VBRS-Richtlinien und angesichts dessen, dass der Beschuldigte 1 bei dieser Auseinandersetzung der Verletzte war, werden für den Raufhandel im Untergeschoss der Bar eine Strafe von 30 Strafeinheiten ausgesprochen. Diese werden mit praxisgemäss ⅔, ausmachend 20 Strafeinheiten bzw. 20 Tagen Freiheitsstrafe an die Einsatzstrafe asperiert.

12.3.2 Asperation für den Raufhandel oben / draussen vor der Bar

Indem der Beschuldigte 1 nach dem Verlassen der Bar auf den Beschuldigten 2 zuging und gleichzeitig etwas in dessen Richtung sagte, hat der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 mit seinem Verhalten provoziert und massgeblich dazu beigetragen, vor der Bar einen erneuten Konflikt auszulösen, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Ebenfalls verschuldenserhöhend fällt ins Gewicht, dass im Rahmen dieses Raufhandels ein Messer und damit ein gefährlicher Gegenstand eingesetzt wurde.

Für den Raufhandel draussen vor der Bar ist eine Strafe von 80 Strafeinheiten angemessen. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs mit der versuchten vorsätzlichen Tötung werden die ausgesprochenen 80 Strafeinheiten zu ½, ausmachend 40 Strafeinheiten bzw. 40 Tage Freiheitsstrafe, zur Einsatzstrafe asperiert.

12.3.3 Asperation für die SVG-Widerhandlung

Für die Nichtabgabe der Kontrollschilder wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1414; S. 80 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer erachtet hierfür eine Strafe von 25 Strafeinheiten als angemessen. Hiervon sind praxisgemäss ⅔, ausmachend (abgerundet) 15 Strafeinheiten bzw. 15 Tage Freiheitsstrafe, zur Einsatzstrafe zu asperieren.

12.3.4 Zwischenfazit

Die auf 8.5 Jahre Freiheitsstrafe festgesetzte Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung wird demnach für den Raufhandel im Untergeschoss der Bar um 20 Strafeinheiten, für den Raufhandel draussen vor der Bar um 40 Strafeinheiten und für die SVG-Widerhandlung wegen Nichtabgabe der Kontrollschilder um 15 Strafeinheiten asperiert bzw. angemessen erhöht.

Die asperierte Tatkomponentenstrafe beträgt damit insgesamt 8 Jahre und 8.5 Monate Freiheitsstrafe.

12.4 Täterkomponenten

12.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse

Hierzu kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1411 f.; S. 77 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Der Beschuldigte 1 wurde am A.________BO.________ im Kosovo geboren. Er lebte anschliessend gemeinsam mit seiner Familie bis zum Ende seines 14. Altersjahrs in Deutschland und hat auch die deutsche Staatsbürgerschaft. Am 10.08.2009, im Alter von fast 15 Jahren, reiste er im Rahmen des Familiennachzugs mit seiner Schwester zu seinem Vater in die Schweiz ein. Seiner Mutter wurde zu diesem Zeitpunkt das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder entzogen (pag. 320, Z. 155 ff. und pag. 684 ff.). In Deutschland besuchte der Beschuldigte 1 die Grundschule bis und mit der 7. Klasse. In der Schweiz besuchte er die 8. und 9. Klasse sowie anschliessend das 10. Schuljahr. Im Anschluss absolvierte er eine Lehre als Sanitärinstallateur in AD.________ (Ortschaft).

Er arbeitete nach dem Lehrabschluss zunächst temporär bei einem Vermittlungsbüro, hatte anschliessend eine Festanstellung als Lüftungsinstallateur und wurde dann infolge des Konkurses der Firma arbeitslos. Vor seiner Verhaftung war er arbeitslos, hat aber dann im und bis zum Urteilszeitpunkt in einem Vollzeitpensum zu arbeiten begonnen, wobei er im Rahmen der Ersatzmassnahmen ab dem 12.07.2022 die Auflage erhielt, einer regelmässigen Arbeitsstelle nachzugehen (pag. 292; pag. 312 ff. und pag. 70 ff.).

Die zahlreichen Schulden gemäss Betreibungsregisterauszug vom 20.04.2022 (vgl. pag. 757 ff.) konnte der Beschuldigte 1 inzwischen abbezahlen, so dass heute keine offenen Betreibungen mehr gegen ihn existieren (vgl. pag. 1110).

Der Beschuldigte 1 wurde in den Jahren 2016 bis 2022 insgesamt fünf Mal verurteilt, allerdings nicht einschlägig bzw. nicht aufgrund von Gewaltdelikten, sondern ausschliesslich aufgrund von Bagatelldelikten im Strassenverkehrsrecht. Die ausgesprochenen Strafen belaufen sich auf Bussen im Bereich zwischen CHF 50.00 und CHF 350.00 sowie zunächst bedingten und anschliessend unbedingten Gelstrafen zwischen 5 und 70 Tagessätze (vgl. pag. 1158 ff.).

Im Ergebnis wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral aus.

Ergänzend und präzisierend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 in den Jahren 2016 bis 2022 insgesamt fünf Mal (davon dreimal wegen Verstosses gegen Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG und damit einschlägig) wegen Delikten gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt wurde. Es trifft zwar zu, dass es sich bei den Vorstrafen des Beschuldigten 1 nie um Gewaltdelikte gehandelt hat. Entgegen der Vor-instanz waren es aber aus Sicht der Kammer nicht durchgehend Delikte im Bagatellbereich, findet sich doch auch eine Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln i.S. des Strassenverkehrsgesetzes in seinem Strafregisterauszug (vgl. pag. 1622). Entgegen der Vorinstanz sind die Vorstrafen des Beschuldigten 1 leicht straferhöhend zu berücksichtigen.

12.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren

Die Vorinstanz hat hierzu Folgendes festgehalten (pag. 1412 f.; S. 78 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Strafmindernd im Sinne eines entlastenden Nachtatverhaltens wirken gemäss Rechtsprechung und Lehre vor allem das Bekunden von Reue und Bedauern und eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse. Ein Geständnis ist nur dann strafmindernd zu berücksichtigen, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue der beschuldigten Person ist und die Strafverfolgung erleichtert. Straferhöhend muss dagegen die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung und laufender Probezeit nach der bedingten Entlassung berücksichtigt werden (Wiprächtiger Hans/Keller Stefan, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 StGB N. 175 und N. 177; Mathys, a.a.O., N 334 ff.).

Der Beschuldigte 1 hat zwar nicht unmittelbar zu Beginn der Strafuntersuchung ein Geständnis abgelegt, aber doch bereits am Tag nach dem Vorfall in seiner zweiten Einvernahme und dies bevor absehbar war, ob es Zeugen geben würde oder ob Spuren auf dem Tatmesser gefunden würden (vgl. pag. 31 ff.). Er hat nach Ablegen des Geständnisses seine Tat sichtbar bereut, sich mehrfach dafür entschuldigt (pag. 33, Z. 327 und pag. 1258) und auch zugegeben, dass er anders hätte handeln bzw. hätte weglaufen können (pag. 34, Z. 364 ff.). Er hat sich sodann bereits einen Tag nach dem Vorfall um das Befinden des Beschuldigten 2 erkundigt und sich auch dafür entschuldigt, nicht sofort die Wahrheit gesagt zu haben (pag. 34, Z. 372 und Z. 381).

Im Strafverfahren war der Beschuldigte 1 durchgehend kooperativ und er konnte nach drei Monaten Untersuchungshaft unter Auflagen aus der Haft entlassen werden. Seiter ist er den strengen Auflagen zuverlässig nachgekommen und hat sich nichts mehr zuschulden kommen lassen (vgl. pag. 70 ff. und pag. 1158 ff.).

Das frühe Geständnis und die ehrliche Reue sind im Umfang von 20% strafmindernd zu berücksichtigen.

Diese Ausführungen der Vorinstanz sind wie folgt zu ergänzen bzw. zu korrigieren:

Hinsichtlich der Beurteilung des vom Beschuldigten 1 abgelegten Geständnisses erachtet es die Kammer als zentral, sich den zeitlichen Ablauf seiner diesbezüglichen Aussagen erneut vor Augen zu führen: Bei der ersten Einvernahme bestritt der Beschuldigte 1 durchgehend und mehrfach, in der Tatnacht je ein Messer in den Händen oder ein solches gegen jemanden eingesetzt zu haben (vgl. bspw. die Aussagen: «Wir hatten kein Messer dabei. Wir wurden ja von der Polizei durchsucht», pag. 294, Z. 126 f.; oder «Uns gehört dieses Messer nicht. Wir sind nicht solche Typen, welche mit Messern herumlaufen», pag. 295, Z. 154 f.). Auch bei der zweiten Einvernahme anlässlich der Hafteröffnung bestritt er wiederum, ein Messer gesehen oder ein solches dabei gehabt zu haben (vgl. bspw. pag. 29, Z. 177 ff.). Nach einer kurzen Besprechung mit seiner Anwältin beantwortete er die Frage, ob er das Messer nie in der Hand gehalten habe mit «Nein» (pag. 31, Z. 256). Anschliessend erfolgte der Vorhalt, dass man das gefundene Messer auf Spuren, Fingerabdrücke und DNA untersuchen werde und wenn seine Spuren auf dem Messer gefunden würden, er dies nicht erklären könne. Daraufhin erläuterte der Verfahrensleiter dem Beschuldigten 1 die Berücksichtigung eines Geständnisses bei der Strafzumessung und teilte ihm mit, dass er sowohl für ihn wie auch für F.________ Haftantrag stellen werde (vgl. pag. 31, Z. 261 ff.). Nach einer erneuten Besprechung mit seiner Anwältin erfolgte sodann das Geständnis des Beschuldigten 1, dass er das Messer in der Hand gehalten habe und er es gewesen sei, der es gemacht hätte (pag. 32, Z. 274 ff.).

Es ging dem Beschuldigten 1 beim Ablegen des Geständnisses nicht darum zu seinen Taten zu stehen. Vielmehr zeigt sich aus dem aufgezeigten Ablauf, dass das vom Beschuldigten 1 abgelegte Geständnis bezüglich Messereinsatz prozesstaktisch begründet war und letztlich auch erst erfolgte, als dem Beschuldigten 1 mitgeteilt wurde, dass das Messer auf Spuren untersucht werde und auch sein Cousin F.________ in Haft war.

Das abgelegte Geständnis führte immerhin dazu, dass F.________ nach zwei Tagen (vgl. pag. 978 f.) aus der Polizeihaft entlassen werden konnte und die Ermittlungen insofern beschleunigt wurden, als F.________ als beschuldigte Person für den Messereinsatz nicht mehr in Frage kam. Da das aufgefundene Messer jedoch ohnehin auf DNA-Spuren überprüft wurde und solche Spuren des Beschuldigten 1 am Messergriff sichergestellt werden konnten (vgl. pag. 469), wäre F.________ bezüglich Messereinsatz auch ohne das Geständnis des Beschuldigten 1 zeitnah entlastet worden und hätte der Beschuldigte 1 den Messereinsatz kaum mehr abstreiten können, nachdem er zunächst aussagte, kein Messer gehabt zu haben.

Angesichts der vorliegenden Umstände wirkt sich das vom Beschuldigten 1 abgelegte Geständnis nur leicht strafmindernd aus.

12.4.3 Strafempfindlichkeit

Mit der Vorinstanz sind keine Umstände ersichtlich, welche auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten 1 schliessen lassen würden, weshalb diese als durchschnittlich zu bezeichnen ist.

12.4.4 Fazit / Strafe nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten sowie der Strafempfindlichkeit

Die Täterkomponenten wirken sich leicht strafmindernd aus, es resultiert aus ihnen ein Abzug von 3.5 Monaten.

Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten beträgt die Gesamtstrafe zusammengefasst 8.5 Jahre bzw. 8 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe.

12.5 Vollzug

Da im vorliegenden Fall eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ausgesprochen wird, ist der bedingte oder teilbedingte Vollzug ausgeschlossen (Art. 43 Abs. 1 StGB).

12.6 Anrechnung Untersuchungshaft / Ersatzmassnahmen

Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 Satz 1 StGB). Nach der Rechtsprechung sind Ersatzmassnahmen analog der Untersuchungshaft gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bestimmung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen (BGE 124 IV 1 E. 2a S. 3 mit Hinweis). Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 140 IV 74 E. 2.4 S. 79 mit Hinweisen).

Die vom Beschuldigte 1 ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von 97 Tagen (vom 10. April 2022 bis zum 15. Juli 2022) wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet. Mit Entscheid vom 12. Juli 2022 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Berns wurden dem Beschuldigten 1 diverse Ersatzmassnahmen auferlegt (vgl. pag. 85). Eine davon bestand in der Auflage, dass sich der Beschuldigte 1 jederzeit in der Wohnung an der Schulhausstrasse 3 in 3076 AK.________ (Ortschaft) aufzuhalten hatte, wobei er diese lediglich verlassen durfte, um seiner Arbeit sowie der anderen angeordneten Auflage, sich täglich bei der Polizeiwache AK.________ (Ortschaft) zu melden, nachzukommen oder um Behördentermine wahrzunehmen. Insbesondere die zuvor erwähnte Auflage, die Installation des Electronic Monitorings und die Ausweis- und Schriftensperre haben den Beschuldigten 1 über eine längere Zeit eingeschränkt. Dass er jedoch die Auflage hatte, weiterhin in seiner angestammten Tätigkeit beim Unternehmen AI.________ in AJ.________ (Ortschaft) tätig zu sein und sich täglich bei der Polizeiwache in AK.________ (Ortschaft) melden musste, war hingegen keine Einschränkung – insbesondere im Vergleich zur Untersuchungshaft, welche dem Beschuldigten 1 bei einer Verweigerung der Ersatzmassnahme infolge bejahter Fluchtgefahr möglicherweise gedroht hätte (vgl. pag. 79).

Angesichts der dem Beschuldigten 1 entstandenen Einschränkungen durch einzelne Auflagen und des Electronic Monitorings ist eine Anrechnung der Ersatzmassnahmen an die Freiheitsstrafe im Umfang von 50 % angemessen. Die Ersatzmassnahmen vom 16. Juli 2022 bis zum 10. April 2024 (635 Tage) werden demnach zur Hälfte, ausmachend 318 Tage, an die Freiheitsstrafe angerechnet.

12.7 Konkretes Strafmass

Der Beschuldigte 1 wird zu einer Freiheitsstrafe von 8.5 Jahren bzw. 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die vom Beschuldigte 1 ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von 97 Tagen (vom 10. April 2022 bis zum 15. Juli 2022) wird vollumfänglich und die Ersatzmassnahmen vom 16. Juli 2022 bis zum 10. April 2024 (635 Tage) werden zur Hälfte, ausmachend 318 Tage, an die Freiheitsstrafe angerechnet.

13. Strafzumessung betreffend Beschuldigter 2

13.1 Prüfung der Strafbefreiung nach Art. 54 StGB

Obwohl der Beschuldigte 2 durch die Folgen des Vorfalls vom 10. April 2022 unbestrittenermassen unmittelbar betroffen war bzw. nach wie vor betroffen ist, indem er durch den während dem zweiten Raufhandel vor der Bar erfolgten Messerstich potenziell lebensgefährlich verletzt wurde und auch heute noch, u.a. wegen diesem Vorfall, in seiner physischen und psychischen Gesundheit beeinträchtigt ist, rechtfertigt sich keine Strafbefreiung nach Art. 54 StGB. Es war der Beschuldigte 2, der ursprünglich den ersten Konflikt mit dem Beschuldigten 1 unten in der Bar durch den erteilten Faustschlag zum Eskalieren gebracht hat. Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte 2 so kurze Zeit nach dem Vorfall mit dem Beschuldigten 1 den Strafkläger bedrohte und mit der Faust schlug, zeigt eine gewisse Unbelehrbarkeit auf Seiten des Beschuldigten 2. Trotz einigen anhaltenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche möglicherweise mit dem Vorfall des 10. Aprils 2022 zusammenhängen, ist eine Bestrafung des Beschuldigten 2 nicht unangemessen. Hinsichtlich des Beschuldigten 2 liegt demzufolge kein Fall einer Strafbefreiung nach Art. 54 StGB vor.

13.2 Strafrahmen und Strafart

Der Beschuldigte 2 wird wegen versuchter Nötigung, wegen mehrfachen Raufhandels und wegen einfacher Körperverletzung schuldig erklärt. Vorliegend weisen alle drei Tatbestände die gleiche abstrakte Strafandrohung auf. Angesichts der vorliegenden Umstände wird die versuchte Nötigung nach Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB als schwerstes Delikt betrachtet, wobei der Strafrahmen dort zwischen einem Tagessatz Geldstrafe und drei Jahren Freiheitstrafe beträgt. Zwar liegt aufgrund der versuchten Tatbegehung ein Strafmilderungsgrund vor (Art. 22 Abs. 1 StGB). Es sind jedoch keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden. Der für die Einsatzstrafe (vgl. E. VI.13.3 nachfolgend) massgebende Strafrahmen beträgt damit 1 Tagessatz Geldstrafe bis 3 Jahre Freiheitsstrafe.

Bereits an dieser Stelle kann unter Verweis auf die untenstehenden Erwägungen gesagt werden, dass sowohl für die versuchte Nötigung, die beiden Raufhändel und die einfache Körperverletzung Freiheitsstrafen auszusprechen sind, weshalb eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 zu bilden sein wird.

Bezüglich der Wahl der Strafart ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 2 ein umfangreiches Vorstrafenregister, konkret insgesamt sechs Vorstrafen aufweist, davon eine mit einem einschlägigen Gewaltdelikt (vgl. das Urteil vom 3. Dezember 2018 der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau). Bis auf das letzte im Strafregisterauszug aufgeführte Urteil handelt es sich dabei um Strassenverkehrs- und Betäubungsmitteldelikte (vgl. Strafregisterauszug vom 22. Juli 2025, pag. 1624 ff.). Hervorzuheben ist insbesondere das Urteil der Kammer vom 10. November 2021, in dessen Rahmen der Beschuldigte 2 zu 22 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar, unter Ansetzung einer dreijährigen Probezeit ab dem 10. November 2021, verurteilt wurde. Die im Rahmen des vorliegenden Urteils zu beurteilenden Taten wurden vom Beschuldigten 2 allesamt in der ersten Hälfte des Jahres 2022 und somit noch im ersten Jahr der von der Kammer angesetzten Probezeit begangen. Selbst dieses Urteil der Kammer, bei dem auch die Landesverweisung ein Thema war, konnte den Beschuldigten 2 somit nicht davon abhalten, kurze Zeit später erneut straffällig zu werden. Erwähnenswert an dieser Stelle ist zudem der Konnex zwischen dem vorliegenden und dem erwähnten Urteil der Kammer vom 10. November 2021, handelt es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Taten des Beschuldigten 2 in Zusammenhang mit dem Strafkläger um einen direkten Ausfluss des damaligen Verfahrens SK 21 135 vor der Strafkammer.

Zuletzt wurde des Beschuldigte 2 mit Strafbefehl vom 10. April 2024 von der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wegen der Delikte Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung und unbefugte Benützung eines Fahrzeugs i.S. des Personenbeförderungsgesetzes zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 80.00 sowie einer Busse von CHF 200.00 verurteilt (vgl. pag. 1681 ff.). Gemäss diesem Strafbefehl war der Beschuldigte 2 am 29. Oktober 2023 mit dem Zug von M.________ nach Lotzwil unterwegs und wurde beim Verlassen des Zugs in Lotzwil dazu aufgefordert, sein Billett vorzuzeigen. Er versuchte dabei mehrmals wegzugehen, ohne einen Fahrausweis vorzuzeigen oder seine Personalien anzugeben. Als die Kontrolleure versuchten, ihn zurückzuhalten, begann der Beschuldigte 2 umherzuschreien und verhielt sich bedrohlich, so dass die Kontrolleure schliesslich die Polizei riefen, den Beschuldigten 2 zu Boden führten und ihn in Handfesseln legten. Währenddessen sagte der Beschuldigte 2 zu einem Kontrolleur «Arschloch» und «Wichser» (vgl. pag. 1681).

Hinsichtlich ausgeteilter Schläge trat der Beschuldigte 2 zudem nicht nur in Zusammenhang mit dem Strafkläger in Erscheinung, sondern auch mit AT.________ wegen einer Auseinandersetzung vom Juni 2022. Dies zeigt sich in der zwischen dem Beschuldigten 2 und AT.________ abgeschlossenen Vereinbarung, welche oberinstanzlich ediert wurde (pag. 1684). In dieser entschuldigte sich der Beschuldigte 2 bei AT.________ für den Vorfall vom 26. Juni 2022 an der Haltestelle L.________ und verpflichtete sich, innert 10 Tage eine Summe von insgesamt CHF 700.00 zu bezahlen, wohingegen sich BP.________ BG.________ im Gegenzug verpflichtete, den Strafantrag/die Strafanzeige gegen den Beschuldigten 2 betreffend Tätlichkeit/Körperverletzung, begangen am 26. Juni 2022 in L.________ (Ortschaft), zurückzuziehen. Alles in allem ist offensichtlich, dass hinsichtlich Lösung von Konflikten mittels körperlicher Gewalt beim Beschuldigte 2 eine gewisse Unbelehrbarkeit besteht und er sich weder durch bedingt oder unbedingt ausgesprochene Geldstrafen noch durch bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafen davon abhalten liess, immer wieder straffällig zu werden.

Gegen den Beschuldigten 2 bestehen zudem zahlreiche Betreibungen und Verlustschein im Gesamtbetrag von CHF 50'018.29 (vgl. der Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten 2 vom 17. Juli 2025, pag. 1604 ff.). Auch angesichts seiner finanziellen Situation wäre eine Geldstrafe vorliegend nicht zweckmässig.

Aufgrund des Gesagten müssen beim Beschuldigten 2 sämtliche der vorliegenden Straftaten mit Blick auf das Tatverschulden, den teilweise engen Sachzusammenhang und insbesondere der spezialpräventiven Wirkung mit Freiheitsstrafen sanktioniert werden.

13.3 Einsatzstrafe (versuchte Nötigung zum Nachteil des Strafklägers)

13.3.1 Objektive Tatkomponenten

Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (BGE 108 IV 165 E. 3). Gemäss den VBRS-Richtlinien (S. 49) ist bei Art. 181 StGB das Mass der Einschränkung der Freiheit zur Willensbildung und zur Handlung, sowie die Intensität des Mittels massgebend. Sie sehen für den Referenzsachverhalt einer Nötigung, bei welcher der Täter sich täglich, insgesamt 126-mal, zu seinem ehemaligen Arbeitgeber begibt, um mit den zwei Chefs unter diffusen Drohungen über seine Wiederanstellung zu diskutieren und diese auch im Auto verfolgt, eine Strafe von 120 Strafeinheiten vor. Vorliegend hat der Beschuldigte 2 nicht nur diffuse, sondern sehr explizite Drohungen gegen den Strafkläger und dessen Familie ausgesprochen (vgl. bspw. die Aussage des Strafklägers, wonach der Beschuldigte 2 immer dasselbe gesagt habe, er solle seine Aussagen bei der Polizei zurücknehmen, er wisse, wo er wohne und wo seine Kinder zur Schule gehen würden, er werde ihn töten und auch seine Frau und seine Kinder, vgl. pag. 542, Z. 74 ff. oder «Ich mache deine Familie fertig. Ich mache deine Kinder fertig. Du bist schon tot, du weisst es aber nicht, [pag. 547, Z. 149 f.]). Indem der Beschuldigte 2 den Strafkläger sowie dessen Familie explizit mit dem Tod bedrohte, wogen die Einschränkung der Willensbildung und die Intensität der ausgesprochenen Drohungen schwerer als diejenigen, welche im Referenzsachverhalt aufgeführt sind. Dies ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Die Drohungen galten denn auch nicht nur dem Strafkläger, sondern zusätzlich dessen Ehefrau und den zwei Kindern, was zusätzlich verwerflich und sich daher ebenfalls verschuldenserhöhend auswirkt. Das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt mittelschwer.

13.3.2 Subjektive Tatkomponenten

Der Beschuldigte 2 handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Beweggründen. Dies wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, die Drohungen gegen den Strafkläger zu unterlassen. Das subjektive Tatverschulden ist insgesamt mittel zu werten.

13.3.3 Zwischenfazit

Unter Berücksichtigung des Gesamtverschuldens ist für das hypothetisch vollendete Delikt eine Strafe von 180 Strafeinheiten angemessen.

13.3.4 Strafmilderung zufolge Versuchs

Die vom Beschuldigten 2 gegenüber dem Strafkläger ausgesprochenen Drohungen hatten zwar nicht zur Folge, dass Letzterer seine Aussagen tatsächlich zurücknahm. Dennoch hat der Beschuldigte 2 aus seiner Sicht alles dafür Notwendige getan und es lag nicht mehr in seiner Hand, wie der Strafkläger mit den Drohungen umgehen würde. Dass es vorliegend nur bei einer versuchten Nötigung blieb, ist deshalb nur leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich eine Reduktion infolge Versuchs um 30 Strafeinheiten.

13.3.5 Fazit zur Einsatzstrafe (Strafe für die versuchte Nötigung)

Für die versuchte Nötigung ist somit eine Strafe von 150 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten 2 angemessen.

13.4 Asperation betreffend die weiteren Delikte

13.4.1 Asperation für die einfache Körperverletzung zum Nachteil des Strafklägers

Die VBRS-Richtlinien (S. 46) sehen für eine einfache Körperverletzung, bei welcher der Täter dem Opfer im Rahmen eines verbalen Streits einen Faustschlag ins Gesicht verpasst, wobei das Opfer einen Nasenbeinbruch erleidet, eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor. Indem der Beschuldigte 2 dem Strafkläger einen Schlag mitten ins Gesicht verpasste, hat er bei diesem u.a. eine Rissquetschwunde, eine leichte Verletzung des Integuments oberhalb der Oberlippe links sowie eine deutliche Schwellung über dem linksseitigen Unterkiefer und damit nicht unerhebliche Verletzungen verursacht (vgl. pag. 581 ff.), was leicht verschuldenserhöhend wirkt. Diese Verletzungen sind mit dem Referenzsachverhalt vergleichbar. Der Schlag erfolgte für den Strafkläger überraschend und er hatte keine Gelegenheit, diesen abzuwehren. Auch hat Letzterer die Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten 2 weder gesucht noch angeheizt. Der Beschuldigte 2 war eindeutig der einzige Aggressor. Es wird deshalb von einer mittleren objektiven Tatschwere ausgegangen.

Der Beschuldigte 2 handelte klar vorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven, um den Strafkläger dazu zu bewegen, dessen Aussagen zu seinen Gunsten abzuändern bzw. zurückzunehmen. Dies wirkt sich leicht verschuldenserhöhend aus. Die Körperverletzung wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Es wird von einer mittleren subjektiven Tatschwere und insgesamt von einem mittleren Tatverschulden ausgegangen. Für die vom Beschuldigten 2 zum Nachteil des Strafklägers begangene einfache Körperverletzung wird eine Strafe von 60 Strafeinheiten als angemessen erachtet. Trotz engem Zusammenhang mit dem Delikt der versuchten Nötigung, ist die vorliegende einfache Körperverletzung zusätzliches Unrecht, das dem Strafkläger durch den Beschuldigten 2 angetan wurde. Nebst der versuchten Nötigung kommt durch die einfache Körperverletzung – quasi als Untermauerung derselben – noch eine physische hinzu. Die 60 Strafeinheiten werden deshalb nicht nur zu ½, sondern zu ⅔, ausmachend 40 Strafeinheiten, an die Einsatzstrafe asperiert.

13.4.2 Asperation für den Raufhandel in der Bar

Der Beschuldigte 2 hat durch sein provozierendes und aggressives Verhalten im Untergeschoss der Bar massgebend dazu beigetragen, dass es zu einer ersten Schlägerei zwischen den Beteiligten kam. Es war der Beschuldigte 2, welcher als Erstes einen Faustschlag austeilte, es war sein Faustschlag, welcher unten in der Bar die schwerwiegendste Verletzung verursachte und es war ebenfalls der Beschuldigte 2, der während des Raufhandels ein Glas auf den Boden warf und dadurch die Auseinandersetzung weiter anheizte. Es ist offensichtlich, dass unten in der Bar der Beschuldigte 2 der ursprüngliche Auslöser der Auseinandersetzung und folglich der Aggressor war. Dies wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Infolge des Gesagten wird das objektive Tatverschulden als mittelschwer bewertet.

Der Beschuldigte 2 handelte mit direktem Vorsatz bezüglich Beteiligung an diesem ersten Raufhandel und es wäre ihm zumutbar gewesen, sich nach dem Faustschlag vom Beschuldigten 1 zu entfernen, anstatt sich aktiv in eine Rangelei zu begeben. Das subjektive Tatverschulden ist als mittelschwer einzustufen.

Eine Strafe von 50 Strafeinheiten ist dem Gesamtverschulden angemessen. Diese sind zu ⅔ an die Einsatzstrafe zu asperieren.

13.4.3 Asperation für den Raufhandel oben / draussen vor der Bar

Im Gegensatz zur Auseinandersetzung in der Bar, war beim Raufhandel draussen vor der Bar klar der Beschuldigte 1 der Initiator der erneuten Auseinandersetzung, indem er beim Verlassen der Bar aktiv mindestens einen Schritt in dessen Richtung machte. Dies wirkt sich für den Beschuldigten 2 leicht strafmindernd aus. Der Beschuldigte 2 erlitt durch den während des zweiten Raufhandels erfolgten Messerstichs massive und potenziell lebensbedrohliche Verletzungen, welche mit zwei Operationen behandelt werden mussten und einen stationären Spitalaufenthalt zur Folge hatte. Dies ist erheblich verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Noch heute leidet der Beschuldigte 2 unter Angst, Schlaflosigkeit und depressiven Verstimmungen, ist arbeitslos und infolge der u.a. mit dem Vorfall vom 10. April 2022 zusammenhängenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen in seinem beruflichen Fortkommen stark eingeschränkt. Dies wirkt sich ebenfalls verschuldensmindernd aus. Unter Berücksichtigung des leichten Gesamtverschuldens ist für den Raufhandel draussen vor der Bar eine Strafe von 10 Strafeinheiten angemessen, welche im Umfang von ⅔ an die Einsatzstrafe zu asperieren ist.

13.4.4 Zwischenfazit

Die auf 150 Strafeinheiten festgesetzte Einsatzstrafe für die versuchte Nötigung wird demnach für die einfache Körperverletzung um 40 Strafeinheiten und für den mehrfach begangenen Raufhandel um 40 Strafeinheiten asperiert bzw. angemessen erhöht.

Die asperierte Tatkomponentenstrafe beträgt damit insgesamt 230 Strafeinheiten.

13.5 Täterkomponenten

Für die Lebensgeschichte des Beschuldigten 2 ist primär auf den oberinstanzlich eingeholten Leumundsbericht zu verweisen (pag. 1591 ff.). Der Beschuldigte 2 wurde am C.________ BL.________ in M.________ geboren und verbrachte dort seine Kind- und Jugendzeit. Bis zu seinem 14. Lebensjahr hat er mit seinen Eltern zusammengelebt, anschliessend haben sich diese getrennt. Danach lebte er bis zu seinem 21. Altersjahr gemeinsam mit seiner Mutter und seinen drei Geschwistern. Nachdem er kurzzeitig alleine in BK.________ wohnte, lebt der Beschuldigte 2 seit dem Jahr 2022 bei seinem Vater in M.________. Am 7. November 2019 wurde seine Tochter, BH.________, geboren, wobei er nie mit der Kindsmutter zusammengelebt hat. Das Kind lebte zunächst bei der Kindsmutter. Seit Oktober 2024 wohnt das Kind jedoch beim Beschuldigten 2 und dessen Vater. Von 2016 bis 2017 absolvierte der Beschuldigte 2 bei der BI.________ eine Lehre als BJ.________. Während der Lehre erlitt er am 13. März 2017 einen schweren Arbeitsunfall, bei dem sein linker Fuss zerquetscht wurde und die Amputation von zwei Zehen zur Folge hatte. Infolge dieses Unfalls war der Beschuldigte 2 zwischen 2017 und 2019 arbeitsunfähig. Anschliessend arbeitete er zwischen 2020 und 2022 als BM.________ bei BN.________, ist jedoch seit dem Vorfall vom 10. April 2022 arbeitsunfähig. Es ist jedoch sein Ziel, beruflich wieder aktiv zu werden (vgl. pag. 1704, Z. 13).

Der Beschuldigte 2 ist mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft (vgl. den Strafregisterauszug des Beschuldigten 2 vom 22. Juli 2025, pag. 1624 ff. und pag. 1681 ff.), was sich straferhöhend auswirkt. Wie bereits oben unter E. VI.13.2 aufgezeigt, delinquierte der Beschuldigte 2 auch während des vorliegenden laufenden Verfahrens und nur kurze Zeit nach dem Vorfall vom 10. April 2022 erneut mehrfach, indem er wiederum Schläge austeilte und den Strafkläger und dessen Familie bedrohte. Dass er sich selbst als hilfsbereite, ruhige und schüchterne Person beschreibt und angab, sich seit dem Messerangriff vermehrt zurückzuziehen (vgl. pag. 1593), erscheint hinsichtlich seines Verhaltens und mit Blick in sein Strafregister als fragwürdig. Gegenüber dem Strafkläger zeigte der Beschuldigte 2 weder Einsicht noch Reue und bestritt bis zuletzt diesen geschlagen oder bedroht zu haben (vgl. pag. 1229, Z. 45). Sein Nachtatverhalten wird aus genannten Gründen deutlich straferhöhend berücksichtigt. Die Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich zu bezeichnen.

13.5.1 Fazit / Strafe nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten sowie der Strafempfindlichkeit

Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten deutlich straferhöhend aus. Eine Straferhöhung um 70 Strafeinheiten ist angemessen. Die Strafe von 230 Strafeinheiten wird demnach um 70 auf insgesamt 300 Strafeinheiten erhöht.

13.5.2 Konkretes Strafmass und Strafart

Das konkrete Strafmass für den Beschuldigten 2 beträgt somit 10 Monate Freiheitstrafe.

13.6 Vollzug

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt (BSK StGB – Schneider/Garré, N 38 zu Art. 42). Bei der Beurteilung der Prognose hat das Gericht ein weites Ermessen. Zu berücksichtigen sind neben der strafrechtlichen Vorbelastung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BSK StGB –Schneider/Garré, N 46 zu Art. 42).

Angesichts der zahlreichen und teilweise einschlägigen Vorstrafen und der Tatsachen, dass der Beschuldigte 2 bereits während des vorliegenden laufenden Verfahrens und insbesondere bereits kurze Zeit nach dem Vorfall vom 10. April 2022 wieder straffällig wurde und gegenüber dem Strafkläger zu keinem Zeitpunkt Einsicht und Reue zeigte, muss hinsichtlich seines zukünftigen Legalverhaltens von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Der bedingte Strafvollzug der vorliegend ausgesprochenen Freiheitsstrafe kann daher infolge fehlender günstiger Prognose nicht gewährt werden.

13.7 Widerruf

13.7.1 Rechtliche Grundlagen

Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 eine Gesamtstrafe.

Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 46 Abs. 2 StGB). Als Widerrufsgrund massgebend ist der Rückschluss auf wesentlich geringere als die ursprünglich angenommenen Bewährungsaussichten (BSK StGB – Schneider/Garré, N 2 zu Art. 46).

13.7.2 Frühere Urteile mit bedingt ausgesprochenen Strafen

Der Beschuldigte 2 wurde mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 3. Dezember 2018 unter anderem wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt, wobei die Probezeit auf 4 Jahre ab dem 8. Dezember 2018 angesetzt wurde.

Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. November 2021 wurde er zudem zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren ab dem 10. November 2021 (vgl. pag. 1165 ff. und pag. 1624 ff.).

13.7.3 Erwägungen der Vorinstanz

Infolge erneuter Verurteilung wegen Gewaltdelikten (versuchte Nötigung und einfache Körperverletzung) widerrief die Vorinstanz die bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00. Die Vorinstanz führte weiter aus, dass sich der Beschuldigte 2 nach seiner Verurteilung durch das Obergericht keine Betäubungsmittelstraftaten mehr zuschulden habe kommen lassen, so dass hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte eine günstige Legalprognose gestellt und der bedingte Vollzug der Strafe nicht widerrufen werde, allerdings die Probezeit in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB um die Hälfte, d.h. eineinhalb Jahre, verlängert werde.

13.7.4 Erwägungen der Kammer

Die vorliegenden Straftaten fallen allesamt in die Probezeit der beiden zuvor genannten Urteile und weisen teilweise Parallelen zu früheren Verurteilungen auf. So wurde der Beschuldigte 2 bereits im Jahr 2018 von der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wegen einfacher Körperverletzung verurteilt. Wie bereits oben unter E. VI.13.2 und E. VI.13.6 ausführlich dargelegt, hielten ihn diese früheren bedingt ausgesprochenen Strafen nicht davon ab, in den angesetzten Probezeiten erneut straffällig zu werden. Das genannte Urteil des Obergerichts erging am 10. November 2021, wobei die Rechtsmittelfrist für die Einreichung einer Beschwerde ans Bundesgericht bis zum 9. Mai 2022 lief. Der vorliegend beurteilte mehrfache Raufhandel beging der Beschuldigte 2 demzufolge sogar während noch laufender Rechtsmittelfrist. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz kann ihm auch hinsichtlich Betäubungsmitteldelikten keine günstige Legalprognose gestellt werden, denn im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gab der Beschuldigte 2 explizit zu, in der Nacht vom 10. April 2022 Kokain konsumiert zu haben (vgl. pag. 355, Z. 81).

Die Verteidigerin des Beschuldigten 2 führte bezüglich Widerrufe aus, dass, sollte das Gericht wider Erwarten zu einem Schuldspruch gegen ihren Mandanten gelangen, das Gericht es sich gut überlegen solle, ob es in diesem Fall den Wert habe, insbesondere die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe zu widerrufen, da eine Freiheitsstrafe für den Beschuldigten 2 massive Konsequenzen mit sich bringen würde. Auch verzichte sie darauf, dem Gericht zu erzählen, dass beim Beschuldigten 2 nun alles gut sei und er nie wieder in seinem Leben etwas machen werde, da sie sich angesichts seiner Vorgeschichte und allem, was in der Zwischenzeit passiert sei, ansonsten eher lächerlich machen würde.

Selbst der für den Beschuldigten 2 prägende Vorfall vom 10. April 2022, welcher gemäss seiner Verteidigerin bis heute traumatische Folgen für ihn hat, war ihm offenbar keine Lehre, beging der Beschuldigte 2 doch bereits einige Wochen später erneut Delikte wie bspw. die versuchte Nötigung gegen den Strafkläger. Auch der Vorfall mit AT.________, welcher eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten 2 wegen einfacher Körperverletzung/Tätlichkeit zur Folge hatte, datiert vom 26. Juni 2022 und fand somit wiederum nur einige Wochen nach dem 10. April 2022 statt. Es ist augenfällig, dass sich der Beschuldigte 2 von bedingt ausgesprochenen Strafen und laufenden Strafverfahren nicht davon abhalten lässt, erneut straffällig zu werden, was angesichts ihrer Ausführungen in ihrem Parteivortrag wohl selbst die Verteidigerin des Beschuldigten 2 einsah. Auch dass er vor einigen Jahren Vater wurde, hielt ihn nicht vor weiterer Delinquenz ab, weshalb die von seiner Verteidigerin vorgebrachte Tatsache seiner Vaterschaft vorliegend nicht gross ins Gewicht fällt. Wegen der Begehung dieser neuen Delikte und aufgrund seines unbelehrbaren Verhaltens und seiner einschlägigen Vorstrafen ist zu erwarten, dass der Beschuldigte 2 zukünftig weitere Straftaten verüben wird. Es besteht somit bei beiden unter E. VI.13.7.2 aufgeführten Urteilen hinsichtlich seines zukünftigen Legalverhaltens eine ungünstige Prognose.

13.7.5 Fazit Widerrufe

Aufgrund des Gesagten werden demnach der dem Beschuldigten 2 einerseits mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. November 2021 für eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten gewährte bedingte Vollzug sowie andererseits derjenige, welcher ihm mit Urteil der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 3. Dezember 2018 für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährt wurde, widerrufen. Die Geldstrafe ist demnach zu vollziehen.

13.7.6 Bildung einer Gesamtstrafe

Nach der neuen Formulierung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 eine Gesamtstrafe, wenn die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art sind (BSK StGB – Schneider/Garré, N 5 zu Art. 46). Da die nun widerrufene Freiheitsstrafe von 22 Monaten gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. November 2021 mit der vorliegend ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten gleicher Art ist, ist somit in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.

Auch bei der Festsetzung der Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB drängt es sich auf, die Rechtsprechung zum gleichgelagerten Rücksetzungsverfahren nach Art. 89 Abs. 6 StGB heranzuziehen. (…) «Das Gericht hat dabei methodisch stets von derjenigen Strafe als «Einsatzstrafe» auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausgefällt hat.» [BGE 135 IV 146 E. 2.4.1.] Nur auf diese Weise ist sichergestellt, dass die bereits rechtskräftige bedingte Strafe nicht mehr neu beurteilt wird. Es kann nur noch um die Frage gehen, in welchem Umfang sich die frühere Strafe als Erhöhungsstrafe bei der neuen Sanktion auswirkt. Dabei hat das Gericht einen grossen Ermessensspielraum. Es spricht viel dafür, den grössten Teil der früheren Strafe heranzuziehen; damit lässt sich ein allfälliges Unverständnis für das sachfremde Urteil wenigstens reduzieren. Eine leichte Abstufung bei der Anrechnung liesse sich aus dem Zeitpunkt der neuen Tat herleiten: Wird der Täter unmittelbar nach der Verurteilung rückfällig, könnte fast die ganze widerrufene Strafe herangezogen werden (vgl. zum Ganzen Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 511).

Unter anderem angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte 2 nur wenige Monate nach seiner Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Bern erneut straffällig wurde, rechtfertigt es sich, zu der vorliegend ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten von den widerrufenen 22 Monaten Freiheitsstrafe deren 20 zu asperieren. Es resultiert damit eine Gesamtstrafe von insgesamt 30 Monaten Freiheitsstrafe.

13.7.7 Konkretes Strafmass nach Berücksichtigung der widerrufenen Strafen

Zusammengefasst wird der Beschuldigte 2 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Die mit Urteil der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 3. Dezember 2018 ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00 wird widerrufen und diese Strafe ist zu vollziehen.

13.7.8 Kostenverlegung im Widerrufsverfahren

In oberer Instanz werden für das Widerrufsverfahren keine Kosten ausgeschieden.

VII. Zivilpunkt

14. Rechtliche Grundlagen Schadenersatz und Genugtuung

Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Schadenersatz; Art. 41 des Obligationenrechts [OR; SR 220]). Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann das Gericht gestützt auf Art. 47 OR unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Gemäss Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO entscheidet das Gericht im Strafprozess über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Für die weiteren rechtlichen Ausführungen zum Schadenersatz sowie zur Genugtuung wird auf die Vorinstanz verwiesen (pag. 1424 f.; S. 90 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

15. Zivilklage des Beschuldigten 2

Die Vorinstanz fasste die Zivilklage des Beschuldigten 2 vom 19. März 2024 (vgl. pag. 1129 ff.) wie folgt korrekt zusammen:

In der Zivilklage vom 19.03.2024 (vgl. pag. 1129 ff.) macht der Straf- und Zivilkläger 2 (Anmerkung Kammer: der Beschuldigte 2) einen Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'556.45 zzgl. Zins zu 5% seit wann rechtens sowie eine Genugtuung in der Höhe von CHF 13'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit wann rechtens gegenüber dem Beschuldigten 1 geltend, wobei ausdrücklich vermerkt wurde, dass es sich um eine Teilklage in sachlicher und zeitlicher Hinsicht handle und sich der Beschuldigte 2 die Geldendmachung weiterer Ansprüche vorbehalte (pag. 1130). Betreffend den geltend gemachten Schadenersatz führte der Straf- und Zivilkläger 2 aus, dieser entspreche dem Selbstbehalt für die Behandlungskosten sowie den Fahrspesen zu den Behandlungsterminen. Weil unklar sei, wie lange die Behandlungsbedürftigkeit noch andauere, könne der vollständige Schaden weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht kapitalisiert werden und handle es sich daher um eine Teilklage (pag. 1131 ff.). Die Genugtuung begründet der Straf- und Zivilkläger 2 damit, dass er seit dem Vorfall mehrfach operativ habe behandelt werden müsse und unter starken körperlichen sowie gesundheitlichen Beschwerden leide. Weiter habe er sich aufgrund der aus dem Vorfall entstammenden psychischen Belastungen in psychotherapeutische Behandlung begeben müssen und nehme seit dem 17.10.2022 regelmässig ambulante Therapiesitzungen wahr. Er sei auch aufgrund der Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit psychisch stark belastet.

Fünf Wochen nach der Verletzung habe er an seinem bisherigen Arbeitsplatz mit 50% zu arbeiten begonnen, habe dann aber nicht wie geplant das Pensum auf 100% erhöhen können, weil er unter starken Schmerzen und Angstzuständen gelitten habe. Im August habe er wieder vollständig krankgeschrieben werden müssen und es sei ihm auf Ende Oktober gekündigt worden. Auch der Arbeitsweg sei eine Belastung gewesen und seit dem Vorfall verlasse er nur noch in Begleitung seine Wohnung und schaue regelmässig aus dem Fenster, ob jemand vor dem Haus stehe. Er habe in der Nacht oftmals Schweissausbrüche sowie Panik zustände und träume regelmässig von dem Angriff. Bis heute habe er grosse Mühe in der Öffentlichkeit unterwegs zu sein und Angst vor grösseren Menschenansammlungen. Der Psychiater habe ihm die Diagnose der Angst und depressiven Reaktion sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt (pag. 1132 ff.).

16. Erwägungen der Kammer

16.1 Schadenersatzforderung des Beschuldigten 2

Auch oberinstanzlich stellte der Beschuldigte 2 den Antrag, der Beschuldigte 1 sei zu einer Schadenersatzzahlung (Teilklage) von CHF 1'556.45 nebst Zins zu 5 % seit dem 10. April 2022 zu verurteilen.

Bezüglich der Beurteilung dieses Schadenersatzanspruchs ist der Vorinstanz insoweit zu folgen, als dem Beschuldigten 2 infolge des Vorfalls vom 10. April 2022 zweifellos ein gewisser wirtschaftlicher Schaden (bspw. Behandlungs- und Spitalkosten, Kosten für die durchstochenen Kleider) entstanden ist und dieser ihm infolge des Schuldspruchs betreffend den Beschuldigten 1 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil des Beschuldigten 2 auch widerrechtlich und schuldhaft zugefügt wurde.

Als Beleg für die geltend gemachte Schadensposition der vom Beschuldigten 2 infolge des Vorfalls vom 10. April 2022 entstandenen Spital- und Behandlungskosten in Höhe von CHF 1'193.25 (bei diesem Betrag handle es sich um die Höhe des Selbstbehalts) reichte der Beschuldigte 2 mit seiner Zivilklage (vgl. pag. 1129 ff.) ein Dokument ein, das gemäss seinen Angaben ein Leistungsauszug seiner Krankenkasse darstellt (vgl. Beilage 4 seiner Zivilklage, pag. 1150 f.). Da jedoch nicht ersichtlich ist, wer dieses Dokument ausgestellt hat bzw. ob es sich dabei tatsächlich um einen offiziellen Leistungsauszug einer Krankenkasse handelt, ist dieses als Beleg für eine zu entschädigende Schadensposition unzureichend. Daraus folgt, dass die in der Zivilklage vom Beschuldigten 2 geltend gemachten Kosten in Höhe von CHF 1'193.25 ungenügend substantiiert wurden, weshalb der dem Beschuldigten 2 konkret zustehende Schadenersatz anhand der vorliegenden Unterlagen nicht berechnet werden kann. Hinzu kommt, dass es sich aus Sicht der Kammer nicht mit Bestimmtheit sagen lässt, ob die aktuell beim Beschuldigten 2 bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und infolgedessen erforderlichen Behandlungen nur auf den Vorfall vom 10. April 2022 zurückzuführen sind oder allenfalls auch mit dem im Jahr 2017 erlittenen Berufsunfall oder anderen Ursachen zusammenhängen. Auch kann anhand der vorliegenden aktenkundigen Unterlagen nicht genau eruiert werden, welche infolge des Vorfalls vom 10. April 2022 angefallenen Kosten die SUVA als zuständige Unfallversicherung für den Beschuldigten 2 übernimmt und welche nicht.

Der Beschuldigte 2 hat bei seiner Einvernahme an der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung auf Vorhalt des aktuellen SUVA-Taggelds von CHF 3'800.00 bestätigt, dies sei noch immer korrekt (vgl. pag. 1703, Z. 42 f.). Da die SUVA somit offenbar gestützt auf den Vorfall vom 10. April 2022 nach wie vor regelmässige Zahlungen an den Beschuldigten 2 leistet, bleibt fraglich, welche Kosten bei diesem nicht gedeckt sind. An dieser Stelle sei zudem erwähnt, dass der Beschuldigte 2 ohnehin noch den Zivilweg beschreiten müsste, wenn er zukünftig noch mehr Schadenersatzansprüche geltend machen wollte, da es sich bei der vorliegenden Zivilklage des Beschuldigten 2 explizit um eine Teilklage handelt. Angesichts dessen relativiert sich auch der Appell seiner Verteidigerin, die Kammer möge den Beschuldigten 2 nicht vor das Zivilgericht zwingen.

Aus genannten Gründen ist die Zivilklage des Beschuldigten 2 auf Schadenersatzzahlung von CHF 1'556.45 nebst Zins zu 5 % seit dem 10. April 2022 auf den Zivilweg zu verweisen.

16.2 Genugtuungsforderung des Beschuldigten 2

Wie bereits in seiner Zivilklage stellte der Beschuldigte 2 auch oberinstanzlich den Antrag, der Beschuldigte 1 sei zu einer Genugtuung von CHF 13'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 10. April 2022 zu verurteilen. Die Vorinstanz hat die Zivilklage des Beschuldigten 2 auf Genugtuung auf den Zivilweg verwiesen (vgl. pag. 1427; S. 93 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies ist nicht nachvollziehbar und es ist über den Genugtuungsanspruch des Beschuldigten 2 gegenüber dem Beschuldigten 1 zu entscheiden.

Der Beschuldigte 1 wurde oberinstanzlich wegen versuchter vorsätzlicher Tötung schuldig gesprochen. Die Widerrechtlichkeit der zugefügten Körperverletzung durch den Beschuldigten 1 und dessen Verschulden sind aufgrund dieses Schuldspruchs wegen versuchter vorsätzlicher Tötung erstellt und dieses Delikt ist ausserdem natürlich und adäquat kausal für die beim Beschuldigten 2 durch den Messerstich verursachte Verletzung sowie die sich daraus ergebende seelische Unbill. Der Beschuldigte 2 hat durch die Messerstichverletzung unbestrittenermassen schwere Verletzungen erlitten, musste mehrere Tage stationär im Spital bleiben sowie zwei Operationen über sich ergehen lassen. Gemäss dem vom Beschuldigten 2 oberinstanzlich eingereichten Bericht seines Psychiaters Dr. med. AU.________ vom 25. März 2025 (pag. 1720 ff.) ist zu entnehmen, dass beim Beschuldigten 2 eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD10: F40.01) mit zusätzlichen Elementen einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert wurde (pag. 1722 f.) Der Beschuldigte 2 leidet demnach noch heute unter andauernden psychischen und gemäss seinen eigenen Aussagen auch unter physischen Beschwerden (vgl. hierzu seine Aussagen an der Berufungsverhandlung, pag. 1702, Z. 32 f.). Dem zuvor erwähnten Bericht von Dr. med. BQ.________ (pag. 1720 ff.) ist weiter zu entnehmen, dass der Beschuldigte 2 durch den Tod seines Grossvaters und des nahezu gleichzeitigen Suizids eines früheren Freundes in eine «depressive Reaktion» geraten ist. Obwohl bei den noch heute andauernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschuldigten 2 ein Zusammenhang mit dem Vorfall vom 10. April 2022 naheliegend ist, ist aufgrund des Gesagten nicht erwiesen, dass alle diese Beschwerden auf den Vorfall vom 10. April 2022 zurückgeführt werden können.

Bei der Bemessung der vorliegend in Frage stehenden Genugtuungsforderung muss auch das Verhalten und die Rolle des Beschuldigten 2 während des Vorfalls vom 10. April 2022 berücksichtigt werden. Wie oben aufgezeigt, hat der Beschuldigte 2 durch sein Verhalten massgebend zur Eskalation der Auseinandersetzung im Untergeschoss der Bar beigetragen. Die ihm rein anhand seiner erlittenen Verletzungen grundsätzlich zustehende Genugtuungssumme wird aufgrund seiner Mitverantwortung am ganzen Konflikt mit dem Beschuldigten 1 deutlich reduziert. Angesichts seines stets wiederkehrenden gewalttätigen Verhaltens auch nach dem Vorfall vom 10. April 2022 erscheint das Vorbringen des Beschuldigten 2, wonach er seit diesem Vorfall in ständiger Angst lebe, mehr als fragwürdig.

Insgesamt betrachtet ist eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.00 angemessen.

Demnach wird der Beschuldigte 1 in Anwendung der Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 OR verurteilt, dem Beschuldigten 2 eine Genugtuung von CHF 3'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 10. April 2022 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf Genugtuung abgewiesen.

17. Verfahrenskosten Zivilpunkt

Für die Behandlung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.

VIII. Landesverweisung

18. Vorbemerkung

Im Sinne der bundegerichtlichen Vorgaben (BGE 145 IV 55; Urteil des Bundegerichts 6B_907/2018 vom 23. November 2018) ist zunächst in Anwendung des Landesrechts zu prüfen, ob gestützt auf Art. 66a StGB die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt sind. Sollte dies der Fall sein, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob sich das Ergebnis als mit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) kompatibel erweist.

19. Rechtliche Grundlagen

Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen vorsätzlicher Tötung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung ist damit grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3) und muss entsprechend den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E.1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.2).

Das Gericht kann ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und kumulativ die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.2; je mit Hinweisen).

Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 3.1 und E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 5.2.3; 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023

E. 2.2.3). Der Anordnung einer Landesverweisung kann sodann das Freizügigkeitsabkommen (FZA) entgegenstehen (BGE 145 IV 364 E. 3.9). Das FZA gewährt Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern der Europäischen Union unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz (Art. 1 Bst. a FZA).

Dieser Anspruch darf grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA entzogen werden, namentlich wenn die Landesverweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt ist. Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie bspw. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (Urteil des Bundesgerichts 6B_205/2023 vom 17. August 2023 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen).

Betreffend die Dauer der obligatorischen Landesverweisung sieht Art. 66a Abs. 1 StGB einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung im Einzelfall liegt somit im Ermessen des Gerichts, welches sich insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Wie diese Verhältnismässigkeitsprüfung im Detail auszugestalten ist bzw. an welchen Kriterien sich die Ermessensausübung zu orientieren hat, ist nicht offensichtlich. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass die Rechtsfolge, das heisst die Dauer der Landesverweisung, aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4).

Im Weiteren wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1420 ff.; S. 86 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

20. Erwägungen der Kammer

20.1 Ausländereigenschaft und Vorliegen einer Katalogtat

Als deutscher Staatsbürger ist der Beschuldigte 1 ein Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Er wird mit vorliegendem Urteil u.a. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und damit wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB verurteilt. Folglich ist er grundsätzlich des Landes zu verweisen. Zu prüfen bleibt, ob aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a

Abs. 2 StGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist.

20.2 Härtefallprüfung

20.2.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz

Der Beschuldigte 1 ist am A.________ BO.________ im Kosovo geboren und wuchs gemeinsam mit seinen Geschwistern in Deutschland bei seinen Eltern auf. Am 10. August 2009 reiste der Beschuldigte 1 im Alter von fast 15 Jahren zusammen mit seiner Schwester im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem Vater in die Schweiz ein. Er lebt demnach seit gut 16 Jahren in der Schweiz und ist seit dem 17. Juni 2016 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist aktuell bis am 15. Mai 2026 gültig ist (pag. 1584). Der Beschuldigte 1 wurde folglich nicht in der Schweiz geboren und verbrachte die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in Deutschland. Er hat folglich nur einen kleinen Teil seiner Jugend und sein bisheriges Erwachsenenleben in der Schweiz verbracht. Die doch einigermassen lange Aufenthaltsdauer von 16 Jahren in der Schweiz spricht für sich allein vorliegend jedoch noch nicht für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls.

20.2.2 Familiäre Situation und Art. 8 EMRK

Gemäss dem Bericht des SEM im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung vom 17. Juni 2025 (pag. 1583 ff.) lebt der Beschuldigte 1 gemeinsam mit seinem Vater, O.________, seiner Schwester, P.________ und der Ehefrau des Vaters, Q.________, derzeit in AK.________ (Ortschaft). Seine Eltern sind getrennt und die leibliche Mutter des Beschuldigten 1, AL.________ geb. AM.________, lebt gemäss den Akten des SEM in Deutschland (pag. 1584). Seinen oberinstanzlich gemachten Aussagen zufolge ist der Beschuldigte 1 derzeit in keiner Partnerschaft und lebt mit seinen Eltern zusammen (vgl. pag. 1693, Z. 15 ff. [Anmerkung Kammer: mit seinen Eltern ist sein Vater und dessen Ehefrau gemeint]). Da der Beschuldigte 1 die Frage, von wem das in den Akten erwähnte Partnereinkommen von CHF 5'000.00 sei, mit «Von der Freundin, aber sie lebt nicht mit mir zusammen» beantwortete, ist nicht ganz klar, ob der Beschuldigte 1 aktuell nun eine Freundin hat oder nicht. Auf die Frage, wie er sein familiäres Umfeld und seinen Freundeskreis beschreiben würde und wer ihm wichtig sei, nannte der Beschuldigte 1 seine Familie, seine Schwester, seine zwei engsten Freunde, die fast schon wie Familie für ihn seien sowie seine Arbeitskollegen (pag. 1694, Z. 6 ff.).

Fakt ist, dass der Beschuldigte 1 ledig ist, keine Kinder hat und er somit über keine Kernfamilie in der Schweiz verfügt (vgl. pag. 1693, Z. 21 und pag. 1608). Obwohl der Beschuldigte 1 einen intakten Umgang mit seiner Familie und Freundschaften pflegt, weist er keine besonders intensive soziale Verbindung zur Schweiz auf, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgeht. Seine familiäre Situation spricht demnach nicht für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls.

20.2.3 Integration in der Schweiz, Ausbildungs- und Arbeitssituation sowie finanzielle Verhältnisse

Der Beschuldigte 1 verfügt aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und zuvor in Deutschland über ausgezeichnete Deutschkenntnisse und spricht die deutsche Sprache einwandfrei. Er besuchte die Grundschule bis und mit der 7. Klasse in Deutschland und anschliessend die Realschule (8. bis 9. Klasse) in AD.________ (Ortschaft) in der Schweiz. In der Folge absolvierte der Beschuldigte 1 eine Lehre als Sanitärinstallateur EBA und arbeitete danach temporär als Sanitär und Stromer bei diversen Firmen (vgl. pag. 1609). Per 17. März 2016 meldete er sich beim RAV zur Arbeitsvermittlung an und erhielt per 1. August 2017 einen Arbeitsvertrag mit der AN.________ (Unternehmen), wo er zu 100% als Lüftungsmonteur eingestellt wurde und dort seinen Angaben zu Folge 5 Jahre tätig war (vgl. pag. 1585 und pag. 1609). Gemäss seinen eigenen Angaben habe er diese Anstellung aber dann verloren, da der Geschäftsführer aus wirtschaftlichen Gründen alle Mitarbeitenden habe entlassen müssen. Danach habe er temporär bei der AO.________ (Unternehmen) und bei der AP.________ (Unternehmen) in AQ.________ (Ortschaft) gearbeitet und verfüge nun seit 2.5 Jahren über eine Festanstellung bei der Firma AR.________ (Unternehmen) in AS.________ (Ortschaft), wo er ein monatliches Bruttoeinkommen von CHF 6’348.60 erhalte (vgl. pag. 1609 und die oberinstanzlich vom Beschuldigten 1 eingereichte Lohnabrechnung der AR.________ vom 31. Juli 2025 [pag. 1718 f.]). Beruflich ist der Beschuldigte 1 demnach zum aktuellen Zeitpunkt gut integriert.

Wie unter E. VIII.19.2.2 aufgezeigt, verfügt der Beschuldigte 1 in der Schweiz auch über ein soziales Netz, pflegt mithin gute familiäre und freundschaftliche Beziehungen. Bei der Erhebung seiner Angaben für die Erstellung des Leumundsberichts gab der Beschuldigte 1 an, er gehe in seiner Freizeit gerne mit Kollegen in den Bergen wandern und würde gerne reisen, baden und «Aarebötle» und ab und zu ins Fitness gehen (vgl. pag. 1609).

Aufgrund des Gesagten ist die soziale Integration des Beschuldigten 1 als gut zu bezeichnen.

Hinsichtlich seiner finanziellen Situation kann festgehalten werden, dass es dem Beschuldigten 1 in den letzten Jahren offenbar gelungen ist, einen Teil seiner noch vor einigen Jahren bestehenden Schulden abzubauen. Zum Zeitpunkt der oberinstanzlichen Einholung eines aktuellen Betreibungsregisterauszugs am 17. Juli 2025 waren lediglich noch eine Pfändung für eine Forderung in Höhe von CHF 7'065.35 sowie eine bereits an das Betreibungsamt geleistete Zahlung von CHF 170.00 vermerkt (pag. 1616 f.). Dies spricht zumindest für eine Verbesserung seiner finanziellen Verhältnisse in den letzten Jahren.

Unter Berücksichtigung seiner aktuellen finanziellen und beruflichen Verhältnisse ist die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten 1 als grundsätzlich gut zu bezeichnen, was noch nicht für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls spricht.

20.2.4 Gesundheitszustand

Der Beschuldigte 1 erlitt vor ca. 10 Jahren einen Fussbruch, hat aber aktuell keine Beschwerden mehr deswegen. Eine schwere Krankheit oder einen schweren Unfall hat er seinen Angaben zufolge nie erlitten (pag. 1609). Obwohl er oberinstanzlich aussagte, ab und zu bei seiner Nase noch Schmerzen und Nasenbluten zu haben und die Atmung anders sei als vorher, gab er an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe und er gesund sei (pag. 1692, Z. 20 ff.). Der Gesundheitszustand des Beschuldigten 1 steht einer Landesverweisung demnach nicht entgegen.

20.2.5 Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie Rückfallgefahr

Die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdete und missachtete der Beschuldigte 1 in der Vergangenheit wie dargelegt (vgl. E. IV.12.4.1 hiervor) mehrfach. Der Beschuldigte 1 wurde von 2016 bis 2022 insgesamt fünfmal strafrechtlich verurteilt (vgl. pag. 1619 ff.). Bei diesen Vorstrafen handelt es sich auch nicht nur um Bagatelldelikte; der Beschuldigte 1 wurde u.a. wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln i.S. des Strassenverkehrsgesetzes schuldig gesprochen.

Mit vorliegendem Urteil wird er neu wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und mehrfachen Raufhandels verurteilt. Er hat die Schweizer Rechtsordnung mithin bereits mehrfach missachtet, was gegen eine gelungene Integration und für fehlenden Respekt vor der öffentlichen Ordnung spricht.

Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte 1 in der Vergangenheit bereits wiederholt straffällig wurde und ihn auch frühere Verurteilungen vor weiterer, teils einschlägiger Delinquenz nicht abhalten konnten, muss beim Beschuldigten 1 von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden. Aufrichtige Einsicht und Reue sind bis heute nicht zu erkennen. Es besteht damit eine Rückfallgefahr und es muss dem Beschuldigten 1 eine schlechte Legalprognose gestellt werden.

20.2.6 Eingliederungschancen im Heimatstaat und in der Schweiz

Wie erwähnt, lebte der Beschuldigte 1 bis fast zu seinem 15. Altersjahr in Deutschland, verbrachte dort seine ganze Kindheit und den Grossteil seiner Jugendjahre und kennt infolgedessen die dortigen Gepflogenheiten. Zu seiner leiblichen Mutter, welche in Deutschland lebt, pflegt der Beschuldigte 1 zwar keinen Kontakt und er wird sich in seinem Heimatstaat zweifellos neu organisieren müssen. Dass er die deutsche Sprache einwandfrei beherrscht, was die Kammer anlässlich der Berufungsverhandlung selbst feststellen konnte sowie seine in der Schweiz absolvierte berufliche Ausbildung und die gemachte Berufserfahrung wird es ihm erleichtern, in Deutschland erneut Fuss zu fassen und sich beruflich und sozial wieder einzugliedern. Auch im Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 8. Juli 2025 (pag. 1599 ff.) wurden die Wiedereingliederungsaussichten als gut bezeichnet und es wurden keine Hinweise genannt, die den Vollzug der Wegweisung als völkerrechtlich oder humanitär unzumutbar oder technisch unmöglich erscheinen lassen würden, mithin allfällige Vollzugshindernisse der Anordnung der (obligatorischen) Landesverweisung nach Art. 66a StGB nicht entgegenstehen (pag. 1600). Dies ist betreffend Deutschland letztlich offensichtlich.

Der Aspekt der Eingliederungschancen im Heimatstaat steht einer Landesverweisung folglich ebenfalls nicht entgegen.

Eine Wiedereingliederung in der Schweiz ist grundsätzlich ebenfalls möglich und im bisherigen Mass zu erwarten. Der Beschuldigte 1 ging – jedenfalls zeitweise – einer Arbeit nach und sein Vater, dessen Ehefrau und seine Schwester leben in der Schweiz, was dem Beschuldigten 1 eine Wiedereingliederung erleichtern würde. Allerdings ist er aufgrund seines Alters und Arbeitstätigkeit auch nicht auf deren Hilfe zur Eingliederung angewiesen.

20.2.7 Gesamtwürdigung

Im Ergebnis hat der Beschuldigte 1 ein grosses Interesse am Verbleib in der Schweiz, welches sich vor allem auf die eher lange Anwesenheitsdauer, seine sprachliche Integration, die aktuelle Erwerbstätigkeit sowie seine familiäre Situation stützt. Dieses Interesse relativiert sich allerdings durch die intakten Wiedereingliederungsaussichten bei einer Rückkehr nach Deutschland sowie durch den Umstand, dass eine Landesverweisung seine familiären Beziehungen zwar tangieren, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV jedoch nicht berührt würde. Zudem hat der Beschuldigte 1 eine Vielzahl von Delikten, darunter auch ein Verbrechen, begangen, womit er eine hartnäckige Unbelehrbarkeit der Schweizer Rechtsordnung gegenüber offenbart.

Der Gesundheitszustand des Beschuldigten 1 steht einer Rückkehr nach Deutschland ebenfalls nicht im Wege.

In Würdigung sämtlicher Umstände stellt die Landesverweisung für den Beschuldigten 1 zwar eine persönliche Härte, aber keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dar.

20.3 Interessenabwägung

Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt grundsätzlich mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Selbst wenn ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK vorliegen würde oder die Voraussetzungen eines Härtefalls nach Art. 66a Abs. 2 erfüllt wären, erwiese sich die Landesverweisung – wie hiernach dargelegt – als verhältnismässig.

Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (pag. 1423 f.; S. 89 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), überwiegt das öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten 1 am Verbleib in der Schweiz, denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse der betroffenen Person an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt (sog. «Zweijahresregel»; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_890/2023 vom 29.01.2024 E. 2.2.7.; 6B_694/2023 vom 06.12.2023 E. 3.3.5; 6B_709/2022 vom 04.10.2023 E. 3.2.2; 6B_1351/2021 vom 18.04.2023 E. 1.5.1; je mit Hinweisen).

Gegen den Beschuldigten 1 wurden bereits mehrfach bedingte und unbedingte Geldstrafen ausgesprochen (vgl. pag. 1619 ff.). Auch die letztmalige ihm gegenüber am 23. Februar 2022 ausgesprochene unbedingte Geldstrafe hielt ihn nicht davon ab, nicht einmal zwei Monate später erneut straffällig zu werden und einen Angriff auf das höchste dem Strafrecht bekannte Rechtsgut, das menschliche Leben, auszuüben. Es liegen klar keine ausserordentlichen Umstände vor, welche ein Überwiegen der privaten Interessen des Beschuldigten 1 an einem Verbleib in der Schweiz zu begründen vermöchten.

20.4 Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem FZA

Das Freizügigkeitsabkommen steht einer Landesverweisung vorliegend nicht entgegen, zumal sich eine Wegweisung des Beschuldigten 1 auch aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit rechtfertigt. Der Beschuldigte 1 hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht und damit ein schweres Gewaltdelikt begangen bzw., wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, mit dem Rechtsgut Leben das hochwertigste Rechtsgut in Gefahr gebracht, welches das Gesetz schützt. Bereits die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten impliziert ein starkes öffentliches Interesse an seiner Ausweisung. Entsprechend sind an die Wahrscheinlichkeit des Rückfalls keine hohen Anforderungen zu stellen. Sodann ist der Beschuldigte 1 weder aufrichtig reuig oder einsichtig. Er übernimmt demnach keinerlei Verantwortung für seine Taten. Es besteht die Gefahr, dass der Beschuldigte 2 bei Verbleib bzw. Rückkehr in die Schweiz auch weiterhin die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz gefährden würde. Das Interesse der Schweiz ist daher erheblich höher zu bewerten, als die privaten Interessen des Beschuldigten 2 in der Schweiz zu verbleiben bzw. in diese zurückzukehren.

Nach dem Gesagten geht vom Beschuldigten 1 eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, welche eine Einschränkung der aus dem Freizügigkeitsabkommen gewährten Rechte zu rechtfertigen vermag.

20.5 Fazit zur Landesverweisung

Zumal die Landesverweisung des Beschuldigten 1 gestützt auf Art. 66a StGB zu bejahen ist und auch das FZA der Anordnung der Landesverweisung nicht entgegensteht, ist der Beschuldigte 1 des Landes zu verweisen.

20.6 Dauer der Landesverweisung

Vorliegend wird der Beschuldigte 1 der versuchten vorsätzlichen Tötung und des mehrfachen Raufhandels schuldig erklärt und aufgrund dieser schweren Delikte zu einer langen Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Unter Berücksichtigung seines Verschuldens erachtet die Kammer eine Landesverweisung für eine Dauer von 8 Jahren als angemessen.

IX. Kosten und Entschädigung

21. Verfahrenskosten

21.1 Erstinstanzliches Verfahren

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Für die weiteren theoretischen Grundlagen wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1427 f.; S. 93 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 29'812.10 setzen sich zusammen aus Gebühren von CHF 29'240.10 (inkl. Gebühr für die Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteilsmotivs) sowie Auslagen von CHF 572.00 (exkl. Honorar der amtlichen Verteidigungen und des unentgeltlichen Rechtsbeistands) und sind angemessen. Da die erstinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt werden, wird die vor-instanzliche Kostenverlegung übernommen. Der Verteilschlüssel der Vorinstanz bezüglich der Auferlegung zu 60 % an den Beschuldigten 1 und zu 40 % an den Beschuldigten 2 (vgl. pag. 1428; S. 94 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) ist korrekt. Der Beschuldigte 1 hat demnach die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich belaufend auf CHF 18'252.10 (inkl. Auslagen), zu tragen und der Beschuldigte 2 hat die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 11'560.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.

21.2 Oberinstanzliches Verfahren

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden für das oberinstanzliche Verfahren auf insgesamt CHF 9’000.00 festgelegt (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Aufgrund des oberinstanzlichen Verfahrensgegenstandes sind diese zu gleichen Teilen (d.h. zu je ½ = CHF 4'500.00) auf die beiden Beschuldigten aufzuteilen. Die Berufungsführerin obsiegt mit ihren Anträgen bei beiden Beschuldigten, so dass diese je die ganzen auf sie entfallenden CHF 4'500.00 zu tragen haben.

22. Amtliche Entschädigung

22.1 Theoretische Grundlagen

Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Im Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchem Urteile eines Kollegialgerichts des Regionalgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 2'000.00 bis maximal CHF 50'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. c der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]).

22.2 Erstinstanzliches Verfahren

Das von der Vorinstanz festgelegte Honorar der amtlichen Verteidigerin N.________ des Beschuldigten 1 in sistiertem Mandat in Höhe von CHF 2'468.50 für den Zeitraum vom 10. April 2022 bis zum 19. Mai 2022 (vgl. pag. 931) wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschuldigte 1 hat diese an Rechtanwältin N.________ ausgerichtete Entschädigung von CHF 2'468.50 dem Kanton Bern zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Auch die Rechtsanwältin Dr. D.________ von der Vorinstanz zugesprochene amtliche Entschädigung von CHF 5'285.20 für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Beschuldigten 2 sowie die zugesprochene Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 in Höhe von CHF 10'007.80 wurden nicht angefochten und sind in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschuldigte 1 wird dem Kanton Bern auch bezüglich der an Rechtsanwältin Dr. D.________ ausgerichteten amtlichen Entschädigung von CHF 5'285.20 für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Beschuldigten 2 rückzahlungspflichtig, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).

Die an Rechtsanwältin Dr. D.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 10'007.80 hat hingegen der Beschuldigte 2 dem Kanton Bern zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

22.3 Oberinstanzliches Verfahren

22.3.1 Entschädigung Rechtsanwältin Dr. D.________ als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 2

Betreffend die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin Dr. D.________ in oberer Instanz gibt die eingereichte Honorarnote zu keinen Bemerkungen Anlass (pag. 1737 ff.). Einzig der für die «Berufungsverhandlung inkl. Nachbesprechung mit Klient» geltend gemachte Zeitaufwand von 8 Stunden für den Verhandlungstag vom 5. August 2025 wird der tatsächlichen Dauer der oberinstanzlichen Hauptverhandlung entsprechend um 2.75 Stunden auf 5.25 Stunden (5 Stunden und 15 Minuten) gekürzt. Die Berechnung ergibt sich im Einzelnen aus dem Dispositiv.

Der Beschuldigte 2 hat diese Entschädigung in Höhe von insgesamt CHF 3'782.40 dem Kanton Bern zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

22.3.2 Entschädigung Rechtsanwältin Dr. D.________ als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschuldigten 2

Für die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Beschuldigten 2 durch Rechtsanwältin Dr. D.________ wird auf die eingereichte Honorarnote abgestellt (vgl. pag. 1741 ff.), die zu keinen Bemerkungen Anlass gibt. Der Kostenverlegung betreffend das erstinstanzliche Verfahren folgend ist der Beschuldigte 1 bezüglich dieser Entschädigung in Höhe von CHF 862.90 gegenüber dem Kanton Bern vollumfänglich rück- und nachzahlungspflichtig, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

X. Verfügungen

23. Beschuldigter 1

Gemäss Art. 239 Abs. 1 Bst. c StPO wird die Sicherheitsleistung freigegeben, wenn die beschuldigte Person die freiheitsentziehende Sanktion angetreten hat. Die vom Beschuldigten 1 geleistete Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 50'000.00 wird demnach freigegeben, sobald er den Strafvollzug angetreten hat.

Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN 15 583288 96) vom Beschuldigten 1 sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. c und h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).

24. Beschuldigter 2

Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN 15 583410 28) vom Beschuldigten 2 sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).

XI. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

A.

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 10. April 2024 betreffend A.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:

1. A.________ der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 22. März 2022 in AK.________ (Ortschaft) durch Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern schuldig erklärt wurde.

2. Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. August 2021 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend CHF 1'400.00, gewährte bedingte Vollzug widerrufen wurde.

3. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin N.________ im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 2'468.50 bestimmt wurde, wobei der Kanton Bern Rechtsanwältin N.________ mit CHF 2'468.50 entschädigt hat.

4. Die folgenden A.________ auferlegten Ersatzmassnahmen per sofort widerrufen wurden:

- Ausweis- und Schriftensperre;

- Auflage der täglichen Meldepflicht bei der Polizei;

- Auflage der Erwerbstätigkeit gemäss Arbeitsvertrag;

- Auflage, sich jederzeit unter Überwachung in der Wohnung aufzuhalten (mit

Ausnahme der Arbeitstätigkeit, behördliche Termine sowie der Meldepflicht).

5. Festgestellt wurde, dass A.________ folgende Ausweise vor Rechtskraft zurückerhalte: Pass C4YL2RJR4; Personalausweis Bundesrepublik Deutschland L4YLHCFWP; Aufenthaltstitel C MA0294780.

6. Das beschlagnahmte Messer Ikea «Snitta» nach Rechtskraft des Urteils entsorgt wird.

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 10. April 2022 in L.________ (Ortschaft) zum Nachteil von C.________;

des Raufhandels, begangen am 10. April 2022 in der Bar «J.________» in L.________ (Ortschaft);

des Raufhandels, begangen am 10. April 2022 vor der Bar «J.________» in L.________ (Ortschaft)

und gestützt darauf und in Anwendung der Artikel

40, 41 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. a, 111 i.V.m. 22 Abs. 1, 133 Abs. 1 StGB

418 Abs. 1, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

Zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten.

Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von 97 Tagen (vom 10. April 2022 bis zum 15. Juli 2022) wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet. Die Ersatzmassnahmen vom 16. Juli 2022 bis zum 10. April 2024 (635 Tage) werden zur Hälfte, ausmachend 318 Tage, an die Freiheitsstrafe angerechnet.

Zu einer Landesverweisung von 8 Jahren.

Zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 18'252.10 (inkl. Auslagen).

Zur Bezahlung der hälftigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4'500.00.

III.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin N.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 2'468.50 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der an Rechtsanwältin Dr. D.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ von CHF 5'285.20 (vgl. Ziff. B.I.2) verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).

IV.

Im Zivilpunkt wird erkannt:

A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO zur Bezahlung von CHF 3'000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 10. April 2022 an den Straf- und Zivilkläger C.________ verurteilt. Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf Genugtuung abgewiesen.

Die Schadenersatzklage des Straf- und Zivilklägers C.________ wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. a und b StPO).

Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden erstinstanzlich und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.

B.

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 10. April 2024 betreffend C.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:

Das Strafverfahren gegen C.________ wegen einfacher Körperverletzung, angeblich begangen am 10. April 2022 in L.________ (Ortschaft) zum Nachteil von A.________, eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin Dr. D.________ auf CHF 5'285.20 bestimmt wurde, wobei der Kanton Bern Rechtsanwältin Dr. D.________ mit CHF 5'285.20 entschädigt hat.

Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Rechtsanwältin Dr. D.________ im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 10'007.80 bestimmt wurde, wobei der Kanton Bern Rechtsanwältin Dr. D.________ mit CHF 10'007.80 entschädigt hat.

Die Zivilklage von E.________ gegen C.________ auf den Zivilweg verwiesen wurde.

II.

C.________ wird schuldig erklärt:

des Raufhandels, begangen am 10. April 2022 in der Bar «J.________» in L.________ (Ortschaft);

des Raufhandels, begangen am 10. April 2022 vor der Bar «J.________» in L.________ (Ortschaft);

der versuchten Nötigung, begangen in der Zeit vom 1. April 2022 bis 17. Juni 2022 in M.________ zum Nachteil von E.________;

der einfachen Körperverletzung, begangen am 17. Juni 2022 in M.________ zum Nachteil von E.________.

III.

Der C.________ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. November 2021 für eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen (vgl. Ziff. B.IV.1).

Der C.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 3. Dezember 2018 für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 5'400.00, gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB). Diese Geldstrafe ist zu vollziehen.

IV.

C.________ wird in Anwendung der Artikel

40, 41 Abs. 1, 46 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 123 Abs. 1, 133 Abs. 1, 181 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB

418 Abs. 1, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Freiheitsstrafe gemäss Ziff. B.III.1. hiervor im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB

verurteilt:

Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten.

Zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 11'560.00 (inkl. Auslagen).

Zur Bezahlung der hälftigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4'500.00.

V.

C.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin Dr. D.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 10'007.80 (vgl. Ziff. B.I.3. hiervor) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von C.________, Rechtsanwältin Dr. D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin Dr. D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'782.40.

C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'782.40 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.________, Rechtsanwältin Dr. D.________, für die Aufwendungen gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin Dr. D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 862.90.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 862.90 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

C.

Weiter wird verfügt:

Die von A.________ geleistete Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 50'000.00 wird freigegeben, sobald er den Strafvollzug angetreten hat (Art. 239 Abs. 1 lit. c StPO).

Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN 15 583288 96) von A.________ sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 lit. c und h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB).

Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN 15 583410 28) von C.________ sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB).

D.

Mündlich eröffnet und begründet:

- dem Beschuldigten 1/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________

- dem Beschuldigten 2/Anschlussberufungsführer/Straf- und Zivilkläger gegen Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwältin Dr. D.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten 1/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________

- dem Beschuldigten 2/Anschlussberufungsführer/Straf- und Zivilkläger gegen Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwältin Dr. D.________

- der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin

- dem Strafkläger gegen Beschuldigten 2

- Rechtsanwältin N.________, auszugsweise betreffend Ziff. A.I.3. und A.III.1.

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

Bern, 7. August 2025

(Ausfertigung: 23. Februar 2026)

Im Namen der 2. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Horisberger

Die Gerichtsschreiberin:

Roth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

SK 24 291

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 133 StGBart. 133 CPart. 133 CP

Art. 97 SVGart. 97 LCRart. 97 LCStr

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 418 StPOart. 418 CPPart. 418 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 2 ATSGart. 2 LPGAart. 2 LPGA

Art. 72 ATSGart. 72 LPGAart. 72 LPGA

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 133 StGBart. 133 CPart. 133 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

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Art. 239 StPOart. 239 CPPart. 239 CPP

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SK 24 291

Art. 21 VKDart. 21 DFPart. 21 VKD

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Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

6B_1231/2022

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Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

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6B_1202/2021

6B_299/2020

SK 21 135

SK 21 135

Art. 46 BGGart. 46 LTFart. 46 LTF

SK 21 135

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

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Art. 15 StGBart. 15 CPart. 15 CP

Art. 15 StGBart. 15 CPart. 15 CP

BGE 93 IV 81ATF 93 IV 81DTF 93 IV 81

6B_780/2009

6B_706/2011

6B_853/2016

BGE 104 IV 53ATF 104 IV 53DTF 104 IV 53

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6B_466/2013

BGE 121 IV 49ATF 121 IV 49DTF 121 IV 49

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

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Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

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Art. 97 SVGart. 97 LCRart. 97 LCStr

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP

BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

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Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 133 StGBart. 133 CPart. 133 CP

Art. 97 SVGart. 97 LCRart. 97 LCStr

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

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BGE 124 IV 1ATF 124 IV 1DTF 124 IV 1

BGE 140 IV 74ATF 140 IV 74DTF 140 IV 74

Art. 54 StGBart. 54 CPart. 54 CP

Art. 54 StGBart. 54 CPart. 54 CP

Art. 54 StGBart. 54 CPart. 54 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

SK 21 135

BGE 108 IV 165ATF 108 IV 165DTF 108 IV 165

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

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Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

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Art. 89 StGBart. 89 CPart. 89 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

BGE 135 IV 146ATF 135 IV 146DTF 135 IV 146

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

BGE 145 IV 55ATF 145 IV 55DTF 145 IV 55

6B_907/2018

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

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BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 168ATF 144 IV 168DTF 144 IV 168

6B_890/2023

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

6B_33/2022

6B_780/2020

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 134 II 10ATF 134 II 10DTF 134 II 10

6B_305/2021

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 147 I 268ATF 147 I 268DTF 147 I 268

BGE 145 I 227ATF 145 I 227DTF 145 I 227

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

6B_1040/2023

6B_1412/2021

BGE 145 IV 364ATF 145 IV 364DTF 145 IV 364

Art. 1 FZAart. 1 ALCPart. 1 ALC

6B_205/2023

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

6B_627/2018

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

6B_890/2023

6B_694/2023

6B_709/2022

6B_1351/2021

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 24 VKDart. 24 DFPart. 24 VKD

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 17 PKVart. 17 ORDart. 17 PKV

Art. 1 EAVart. 1 ORAart. 1 EAV

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 239 StPOart. 239 CPPart. 239 CPP

Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP

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Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 133 StGBart. 133 CPart. 133 CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

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Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

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Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF