SK 2024 299
Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland
11. April 2025Deutsch33 min
Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) eröffnete am 16. Februar 2024 folgendes Urteil (pag. 69 ff.; Hervorhebungen im Original):
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
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Urteil
SK 24 299
Bern, 30. April 2025
Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin),
Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiber Mäder
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 16. Februar 2024 (PEN 23 576)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) eröffnete am 16. Februar 2024 folgendes Urteil (pag. 69 ff.; Hervorhebungen im Original):
I.
A.________ wird schuldig erklärt:
der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 20. April 2023 auf der Autobahn A6 Süd Rubigen – Kiesen, durch grobe Verkehrsregelverletzung (Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren)
und in Anwendung der Artikel
34, 42 Abs. 1+4, 44 Abs. 1, 47 und 106 StGB
34 Abs. 4, 90 Abs. 2 SVG
12 Abs. 1 VRV
426 ff. StPO
verurteilt:
1. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 800.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.
3. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1’900.00.
[Tabelle Verfahrenskosten]
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'100.00.
Erwägungen
II.
Dispositiv
Weiter wird verfügt:
[Eröffnungsformel]
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte/Berufungsführer (nachfolgend: Beschuldigter) am 23. Februar 2024 (Eingang: 26. Februar 2024) fristgerecht Berufung (pag. 74) an. Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 2. Juli 2024 (pag. 82 ff.) und wurde dem Beschuldigten am 3. Juli 2024 zugestellt (pag. 108).
Mit Berufungserklärung vom 5. Juli 2024 erklärte der Beschuldigte die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 104 f.).
Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 30. Juli 2024 den Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 116).
3. Schriftliches Verfahren
Das schriftliche Verfahren wurde mit Verfügung vom 28. August 2024 angeordnet; die Kammerbesetzung wurde bekanntgegeben und es wurden von Amtes wegen Beweisergänzungsmassnahmen angeordnet (pag. 124 f.).
Am 30. September 2024 reichte der Beschuldigte fristgerecht die Berufungsbegründung ein (pag. 135 ff.), woraufhin die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 das schriftliche Urteil in Aussicht stellte (pag. 145 f.).
4. Testierung erstinstanzliches Hauptverhandlungsprotokoll
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 stellte die Verfahrensleitung fest, dass einzig die Gerichtssekretärin das Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unterzeichnet hat. Mangels fristgerechten Gegenberichts des Beschuldigten wurde das Protokoll zur Testierung an Gerichtspräsidentin C.________ gesandt (pag. 147 f. und pag. 150 f.).
Mit Eingabe vom 15. November 2024 (Eingang: 18. November 2024) teilte der Beschuldigte verspätet mit, es würde ihn gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung erstaunen, dass das Protokoll nachträglich durch die Gerichtspräsidentin unterzeichnet werden solle. Damit werde ein Sachverhalt konstruiert, der gar nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Mit der beabsichtigten Vorgehensweise sei die Berichtigung in einem letztinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht auf Anhieb ersichtlich (pag. 152 f.).
Mit Verfügung vom 19. November 2024 merkte die Verfahrensleitung an, die Stellungnahme des Beschuldigten sei nicht innert zehn Tagen seit Erhalt der Verfügung vom 28. Oktober 2024 («EMRK-Replikfrist») eingegangen. Gerichtsseitig sei folglich von einem impliziten Einverständnis ausgegangen worden. Der Beschuldigte wurde unter Verweis auf Ziff. 2 der Verfügung vom 28. Oktober 2024 darauf hingewiesen, Gerichtspräsidentin C.________ sei nicht zur Unterzeichnung, sondern zur Testierung des Protokolls aufgefordert worden. Hierbei handle es sich um eine Bestätigung der inhaltlichen Richtigkeit. Gleichzeitig setzte sie dem Beschuldigten Frist, um mitzuteilen, ob eine Testierung genüge, wobei Stillschweigen als Zustimmung gewertet würde (pag. 155 f.). Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 teilte der Beschuldigte schliesslich mit, die Testierung genüge (pag. 160).
Das von Gerichtspräsidentin C.________ testierte Hauptverhandlungsprotokoll vom 16. Februar 2024 ging am 10. Dezember 2024 beim Obergericht ein und eine Kopie davon wurde dem Beschuldigten am darauffolgenden Tag mittels Verfügung zugestellt (pag. 164 ff.).
5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Es wurden von Amtes wegen ein Strafregisterauszug (datierend vom 10. September 2024; pag. 131), ein Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 7. September 2024; pag. 129 ff.) sowie ein ADMAS-Auszug (datierend vom 10. September 2024; pag. 132 f.) eingeholt (pag. 124 f.). Diese wurden dem Beschuldigten am 10. September 2024 in Kopie zugestellt (pag. 134).
6. Anträge des Beschuldigten
In der schriftlichen Berufungsbegründung vom 30. September 2024 stellte der Beschuldigte die folgenden Anträge (pag. 136):
1. Der Beschuldigte/Berufungsführer, Herr A.________, sei freizusprechen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen am 20. April 2023 auf der Autobahn A6 Süd Rubigen – Kiesen, durch grobe Verkehrsregelverletzung (Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren).
2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.
3. Dem Beschuldigten/Berufungsführer sei eine Entschädigung für die Parteikosten in der Höhe der durch Rechtsanwalt D.________ eingereichten Honorarnote beim Regionalgericht Bern-Mittelland auszurichten.
4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich vom Kanton Bern zu tragen.
5. Dem Beschuldigten/Berufungsführer sei eine Entschädigung für die oberinstanzlichen Parteikosten in der Höhe der noch einzureichenden Kostennote zu bezahlen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das erstinstanzliche Urteil wurde vom Beschuldigten vollumfänglich angefochten, womit es die Kammer gesamthaft zu überprüfen hat (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
Die Kammer kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend prüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf sie das Urteil aber nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO; Verbot der reformatio in peius).
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
8. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung
Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend, wenn auch knapp, dargelegt. Darauf kann verweisen werden (pag. 83 f.; S. 2 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
9. Vorwurf gemäss Anklageschrift
Im Strafbefehl vom 10. Juli 2023, der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Beschuldigten eine grobe Verkehrsregelverletzung, begangen am 20. April 2023 um 10:30 Uhr auf der Autobahn A6 Süd R, Rubigen, Rubigen – Kiesen, durch den folgenden Sachverhalt vorgeworfen (pag. 11):
Die beschuldigte Person fuhr mit einer Geschwindigkeit von 118 km/h und einem Abstand von 18.8 Metern (oder 0.6 Sekunden) hinter einem anderen Motorfahrzeug her, womit sie den empfohlenen Sicherheitsabstand von 1.8 Sekunden zum vorausfahrenden Fahrzeug (halber Tacho in Metern) massiv unterschritt, wodurch sie eine erhöht abstrakte Gefährdung für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer schuf, was sie zumindest in Kauf nahm oder grobfahrlässig tat.
10. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt
Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 20. April 2023 um 10:30 Uhr auf der Autobahn A6 Süd R, Rubigen, Rubigen – Kiesen, mit dem Personenwagen (BE ________), und einer Geschwindigkeit von 118 km/h sowie einem Abstand von 18.8 Metern hinter einem anderen Fahrzeug herfuhr (pag. 61, Z. 23 ff.; pag. 138).
Bestritten sind hingegen die zeitliche Dauer und die Distanz sowie die äusseren Umstände (pag. 138).
11. Vorbringen des Beschuldigten
Der Beschuldigte führt zunächst aus, trotz seines Zugeständnisses obliege es der Strafbehörde, dieses auf die Glaubhaftigkeit zu prüfen (pag. 137).
Zur Beweiswürdigung der Vorinstanz führt der Beschuldigte aus, es sei lediglich eine Vermutung, dass er gemäss Video 2 bereits ab Eintritt ins Aufnahmebild dicht hinter dem vor ihm fahrenden Personenwagen auf der linken Fahrspur gefahren sei. Dies könne aus dem Winkel nicht abschliessend beurteilt werden, zumal das Messgerät dieses vermeintlich dichte Auffahren nicht erfasst habe und es damit nicht mittels Beweismittel bewiesen sei. Andererseits betreffe dies auch nicht den angeklagten Sacherhalt, weshalb es vorliegend unbeachtlich sei. Einzig die von der Messung erfasste Sequenz sei relevant. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach er während des ganzen Überholmanövers, das ca. 20 Sekunden gedauert habe, einen zu geringen bzw. einen Abstand von 18.8 Metern bei einer Geschwindigkeit von 118 km/h eingehalten habe, werde bestritten (pag. 137 f.). Wie aus dem Fallprotokoll zu entnehmen sei, handle es sich bei der Messung um eine Momentaufnahme. Die Messung mache folglich keine Aussage darüber, wie lange der Abstand eingehalten worden sei. Es sei – nach dem Grundsatz in dubio pro reo – davon auszugehen, dass der Abstand von 18.8 Metern bei einer Geschwindigkeit von 118 km/h maximal auf einer Strecke von unter 100 Metern bestanden habe. Die Fahrt sei flüssig gewesen. Dies bei bestem Wetter und Helligkeit. Ihm sei das zu nahe Auffahren nicht als abstrakte Gefährdung in Erinnerung geblieben. Es habe insbesondere auch kein Kolonnenverkehr bestanden und vor ihm sei kein LKW oder dergleichen gewesen, weshalb er Sicht auf die gesamte Fahrbahn gehabt habe. Er habe den Tempomat gelöst, was durch Antippen des Bremspedals erfolgt sei. Dann sei er bremsbereit gewesen. Er bewege sich seit 40 Jahren unfallfrei auf der Strasse, dem Wasser und in der Luft, weshalb er Gefahren gut einschätzen könne.
Seine Aussagen seien plausibel, nachvollziehbar und auch glaubhaft, zumal sie durch die übrigen Beweismittel bestätigt würden (pag. 138).
12. Beweismittel
Der Kammer liegen zur Würdigung folgende Beweismittel vor: der Anzeigerapport vom 22. Mai 2023 (pag. 1 ff.), das Eichzertifikat Nr. 258-38345 vom 2. Juli 2022 (pag. 33), das Messprotokoll vom 20. April 2024 (pag. 35 f.), ein Originalvideo sowie ein konvertiertes Video (pag. 37), zwei gerichtliche Aktennotizen vom 14. Februar 2024 (pag. 52 f.) sowie die Aussagen des Beschuldigten vom 16. Februar 2024 (pag. 61 ff.).
Die Vorinstanz fasste die Beweismittel ausführlich und zutreffend zusammen. Darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 85 ff.; S. 4 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darüber hinaus wird auf die einzelnen Beweismittel – sofern von Relevanz – im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung (E. II.13. hiernach) eingegangen.
13. Erwägungen der Kammer
Selbst wenn unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 20. April 2023 um 10:30 Uhr auf der Autobahn A6 Süd R, Rubigen, Rubigen – Kiesen, mit dem Personenwagen (BE 515 150), und einer Geschwindigkeit von 118 km/h sowie einem Abstand von 18.8 Metern hinter einem anderen Fahrzeug herfuhr (vgl. E. II.10 hiervor), ist zunächst in aller Kürze auf den gemessenen Abstand einzugehen:
Dem Fallprotokoll ist zu entnehmen, dass insgesamt zwei Messungen der Geschwindigkeiten beider Fahrzeuge sowie des zwischen den Fahrzeugen vorhandenen Abstandes gemacht wurden. Im Zeitpunkt «10:30:06:04» (nachfolgend: Zeitpunkt 1) wurde ein Abstand zwischen den Fronten beider Fahrzeuge von 21.4 Metern und im Zeitpunkt «10:30:08:15» (nachfolgend: Zeitpunkt 2) ein solcher von 16.5 Metern gemessen. Die Geschwindigkeit des Beschuldigten betrug gemäss Messung 124 km/h und diejenige des voranfahrenden Fahrzeuges 119 km/h. Weil zur Messung des Abstands zwischen den Fahrzeugen das Heck des vorderen und die Front des hinteren Fahrzeuges massgebend sind, wurde vom gemessenen Abstand sodann ein Abzug von 2.6 Metern gemacht. Daraus resultiert im Zeitpunkt 1 der angeklagte Abstand von 18.8 Metern und im Zeitpunkt 2 ein solcher von 13.9 Metern. Zugunsten des Beschuldigten wurde im angeklagten Sachverhalt vom grösseren Abstand ausgegangen. Von der gemessenen Geschwindigkeit wurde ein Sicherheitsabzug von 6 km/h gemacht, woraus die Geschwindigkeit von 118 km/h resultierte (pag. 4; vgl. zum Ganzen auch pag. 53 f. und pag. 58). Dieser Sicherheitsabzug von 6 km/h ist auf Autobahnen gerichtsnotorisch. Es bestehen auch sonst keine Gründe, an der Richtigkeit der Messungen zu zweifeln, so war etwa die Eichung des Messmittels vom 2. Juni 2022 gemäss Eichzertifikat bis zum 30. Juni 2023 gültig (pag. 33).
Für die Kammer ist demnach erstellt, dass der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem ihm vorausfahrenden Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt 18.8 Meter bei einer Geschwindigkeit von 118 km/h betrug.
Zur vom Beschuldigten sodann thematisierten Distanz resp. Dauer, während der er den Mindestabstand zum voranfahrenden Fahrzeug massiv unterschritten haben soll, ist den Akten u.a. was folgt zu entnehmen: Auf der Videoaufnahme 2 (pag. 37) ist erkennbar, dass der Abstand zwischen den beiden fraglichen Fahrzeugen ab dem Zeitpunkt, in dem diese im Bild erscheinen, gering ist. Vergleicht man die Positionen der beiden Fahrzeuge mit den am Fahrbahnrand befindlichen weissen Pfosten, so ist – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten – davon auszugehen, dass der Mindestabstand auf der gesamten sichtbaren Strecke unterschritten worden ist. Die Distanz zwischen den beiden betroffenen Fahrzeugen divergiert auf der gesamten Videoaufnahme nicht merklich. Bei sechs sichtbaren weissen Pfosten, zwischen denen jeweils ein Abstand von 50 Metern besteht, entspricht dies einer Unterschreitung des Mindestabstandes auf einer Strecke von rund 300 Metern. Der Einwand des Beschuldigten, wonach die diesbezügliche Erwägung der Vorinstanz lediglich eine Vermutung sei, da aus dem Winkel nicht abschliessend beurteilt werden könne, wie viel der Abstand betragen habe, geht demzufolge fehl. Auch wenn aus der Aufnahme keine exakte Angabe zur Distanz zwischen den beiden betroffenen Fahrzeugen gemacht werden kann, lassen sich Rückschlüsse auf die Distanz, während welcher der Mindestabstand nicht eingehalten worden ist, ziehen. Wie der gerichtlichen Aktennotiz vom 14. Februar 2024 zu entnehmen ist, äusserte sich Herr E.________ (technische Verkehrsüberwachung der Kantonspolizei Bern) zur Messstrecke, die er mit 102.1 Metern bzw. 101.2 Metern angab und der Gerichtsschreiberin i.V. erklärte, wie er auf diese Werte kam (pag. 52).
Die Kammer erachtet es gestützt auf die obigen Ausführungen als erwiesen, dass der gemessene Abstand sowie die Geschwindigkeit mindestens über eine Distanz von 100 Metern beibehalten wurden.
Abschliessend gilt zu erwähnen, dass der Beschuldigte selbst eine Distanz von knapp 100 Metern anerkennt, indem er in seiner Berufungsbegründung ausführt, der Abstand von 0.6 Sekunden sei während maximal drei Sekunden unterschritten worden (vgl. pag. 139). Bei einer Geschwindigkeit von 118 km/h beträgt die in drei Sekunden gefahrene Strecke 98.33 Meter (3s x 32.77 m/s).
Zu den äusseren Umständen kann den Akten Folgendes entnommen werden:
Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Autobahn während der Videoaufzeichnung mittelmässig befahren war, zutreffend (vgl. pag. 86; S. 5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschuldigten gehen mehrheitlich an der Sache vorbei (vgl. pag. 140). In der Videoaufnahme 2 ist ersichtlich, dass beide Fahrspuren von Fahrzeugen befahren werden und es teils zu Spurwechseln gekommen ist. Während der Aufnahmedauer von 22 Sekunden sind 17 Fahrzeuge zu sehen, welche in
dieselbe Richtung wie der Beschuldigte fahren. Der dem Beschuldigten vorausfahrende Personenwagen hätte zudem über einen Grossteil der Strecke – ohne starke Beschleunigung oder starkes Abbremsen – nicht auf die rechte Fahrspur wechseln können, sofern er dies gewollt hätte (vgl. pag. 37), da sich dort andere Fahrzeuge befanden und dementsprechend nicht genügend Platz für einen Spurwechsel vorhanden war (vgl. pag. 37).
Zutreffend ist hingegen die Auffassung des Beschuldigten, wonach das Wetter und die Lichtverhältnisse zum massgeblichen Zeitpunkt gut gewesen sind. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten (pag. 61, Z. 32) decken sich mit den Videoaufnahmen (pag. 37) und dem Messprotokoll, auf dem beim Wetter im Kästchen «bedeckt» und bei Fahrbahn im Kästchen «trocken» ein Kreuz gesetzt wurde (pag. 35).
Auch wenn die Frage der erhöhten abstrakten Gefahr in der rechtlichen Würdigung zu behandeln sein wird (vgl. E. III.15.1 hiernach), ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass auf eine überraschend eintretende Situation bei zu nahem Auffahren nicht mehr rechtzeitig reagiert werden kann.
14. Beweisergebnis
Nach dem Gesagten erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 10. Juli 2023 als erstellt. Der Beschuldigte fuhr auf einer Strecke von mindestens 100 Metern mit einer Geschwindigkeit von 118 km/h und einem Abstand von 18.8 Metern hinter einem Personenwagen her. Die Wetter- und Sichtverhältnisse waren gut und die Autobahn war trocken sowie mittelmässig befahren.
III. Rechtliche Würdigung
15. Grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG)
15.1 Objektiver Tatbestand
15.1.1 Theoretische Grundlagen
Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zum objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichteinhalten eines ausreichenden Abstandes ausführlich und zutreffend dargelegt (pag. 89 ff.; S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zur besseren Übersicht werden die Erwägungen der Vorinstanz im Nachfolgenden wiedergegeben:
Der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet (BGE 131 IV 133 E. 3.2).
Art. 34 Abs. 4 SVG bestimmt, dass gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren ist, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Gemäss Art. 12 Abs. 1 VRV hat der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann.
Das Bundesgericht hat bereits mehrfach ausgeführt, dass es sich bei der Regel betreffend Wahrung eines ausreichenden Abstandes um eine Regel von grundlegender Bedeutung handle. Viele Unfälle seien auf ungenügenden Abstand zurückzuführen (siehe u.a. BGE 115 IV 248 E. 3a; BGE 131 IV 133 E. 3.2.1).
Ob eine wichtige Verkehrsvorschrift verletzt wird, hängt aber nicht nur von der Art der Verkehrsregel ab, sondern auch von den konkreten Umständen, unter denen sie verletzt wird. Eine klare Regel, welcher Abstand als genügend angeschaut werden kann, welcher Abstand als leichte und welcher als grobe Verkehrsregelverletzung zu würdigen ist, gibt es nicht (vgl. Weissenberer Philippe, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz mit Änderungen nach Via Sicura, Rz. 58 und 59 zu Art. 34; BGE 131 IV 133 E. 3.1.). Es sind die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge zu berücksichtigen (Urteil BGer 6B_1037/2020 vom 20.12.2021 E. 1.3.1). Was unter einem "ausreichenden Abstand" zu verstehen ist, hängt demnach von den gesamten Umständen ab. Im Sinne von Faustregeln stellt die Rechtsprechung für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho" und die "Zwei-Sekunden"-Regel ab. Die anhand dieser Regeln berechnete Distanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Personenwagens (vgl. u.a. Urteil BGer 6B_355/2012 vom 28.09.2012 E. 3.3 und E. 3.4 mit Hinweisen). Unter Anwendung der "halber Tacho"-Regel (entsprechend 1.8 Sekunden) hätte der Beschuldigte einen Abstand von ca. 59 Metern haben sollen. Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" bzw. der Abstand von 0.6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteile BGer 6B_616/2010 vom 19.10.2010 E. 3.2.1; 6B_593/2013 vom 22.10.2013 E. 2.3.2 und 6B_1037/2020 vom 20.12.2021 E. 1.3.1). Dabei ist die Begründung einer groben Verkehrsregelverletzung auch möglich, wenn die Unterschreitung des Mindestabstandes lediglich auf einer geringen Strecke festgestellt wurde. So hat das Bundesgericht beispielsweise in einem Fall, bei dem der Abstand während 132 Metern nicht eingehalten wurde, eine grobe Verkehrsregelverletzung angenommen (Urteil BGer 6B_20/2009 vom 14.04.2009 E. 2.3).
Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die nahe liegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 123 IV 88 E. 3a; BGE 123 II 37 E. 1b und BGE 106 E. 2a, je mit Hinweisen). Eine abstrakte Gefahr wird durch besondere Umstände wie Tageszeit, Verkehrsdichte oder Sichtverhältnisse zur erhöhten abstrakten Gefahr (BGE 123 IV 92 E. 3a).
15.1.2 Vorbringen des Beschuldigten
Der Beschuldigte führt zunächst aus, zur Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG werde vorausgesetzt, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet. Dabei genüge eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für deren Annahme sei die Nähe der Verwirklichung. Demnach genüge die Möglichkeit der Verwirklichung der Gefahr nur, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliege. Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen sei, werde auf Autobahnen als Richtschnur die Regel «1/6-Tacho» bzw. der Abstand von 0.6 Sekunden herangezogen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung nehme eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln an, wenn der zeitliche Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug geringer als 0.6 Sekunden sei oder wenn der räumliche Abstand die «1/6-Tacho»-Regel missachte. Sodann gibt der Beschuldigte die Rechtsprechung des Bundesgerichts wieder, wonach zur Klärung der Frage des ausreichenden Abstandes auf die gesamten Umstände abzustellen sei (pag. 139).
Gestützt auf das Beweisergebnis ergebe sich, dass der Beschuldigte bei einer Geschwindigkeit von 118 km/h einen Abstand von 18.8 Meter oder 0.6 Sekunden zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten habe, dies bei einer Dauer von maximal unter 100 Metern resp. bei dieser Geschwindigkeit maximal drei Sekunden. Die Sichtverhältnisse seien gut gewesen, zumal das Wetter gut und nur ein (nicht allzu grosses) Fahrzeug vor ihm gefahren sei. Die Strassen- und Verkehrsverhältnisse seien ebenfalls gut und unbedenklich gewesen, zumal die Fahrbahn trocken gewesen sei und ein freier Verkehrsfluss bei niedriger Verkehrsdichte bestanden habe (pag. 139). Ein Abstand von 18.8 Metern oder 0.6 Sekunden möge zwar eine Verletzung einer wichtigen Verkehrsvorschrift sein; dieser sei jedoch nur für eine kurze Zeit eingehalten worden. Gemäss dem angeklagten Sachverhalt habe der Beschuldigte auch nicht die bundesgerichtliche Regel «1/6-Tacho» bzw. den Abstand von 0.6 Sekunden unterschritten. Im Urteil des Bundesgerichts 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 habe der eingehaltene Abstand 0.72 Sekunden betragen, weshalb der Beschwerdeführer dort der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen worden sei (pag.140). Unter Betrachtung der Gesamtumstände handle es sich vorliegend klarerweise um einen Grenzfall. Aufgrund der Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse (trockene Fahrbahn, gutes Wetter, gute Sicht auf die gesamte Fahrbahn, freier Verkehrsfluss und niedrige Verkehrsdichte) sowie der äusserst kurzen Strecke (maximal unter 100 Meter resp. maximal drei Sekunden), bei welchem der geringe Abstand eingehalten worden sei, sei trotz des Abstands von 0.6 Sekunden davon auszugehen, dass der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erfüllt sei, zumal keine ernstliche Gefährdung Dritter vorgelegen habe. Der Beschuldigte habe aufgrund der Umstände die Verkehrssicherheit nicht ernsthaft gefährdet, weshalb keine erhöhte abstrakte Gefahr vorliege (pag. 141).
15.1.3 Erwägungen der Kammer
Eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der zeitliche Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug geringer als 0.6 Sekunden ist oder wenn der räumliche Abstand die Regel «1/6-Tacho» missachtet (vgl. E. III.15.1.1. hiervor; siehe auch Urteil des BGer 6B_1139/2019 vom 3. April 2020 E. 2.2). Gemäss Beweisergebnis betrug der Abstand vorliegend 18.8 Meter bei einer Geschwindigkeit von 118 km/h. Dies entspricht – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten – einem Abstand von 0.577 Sekunden (118 km/h entsprechen 32.77 m/s [118 x 1000 / 3600]). Die Richtschnur des zeitlichen Abstandes von 0.6 Sekunden wurde demnach unterschritten. Aus dem Umstand, dass im angeklagten Sachverhalt neben der Geschwindigkeit von 118 km/h gerade nachfolgend auf den Abstand von 18.8 Metern in Klammern «oder 0.6 Sekunden» angegeben wurde, kann der Beschuldigte somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine grobe Verkehrsregel-
verletzung bereits vorliegen, wenn der erforderliche Mindestabstand auf einer Strecke von weniger als 300 Metern unterschritten wird, denn die Dauer des regelwidrigen zu nahen Auffahrens stellt nur ein Element der zu berücksichtigenden Gesamtumstände dar (Urteil des BGer 6B_1037/2020 vom 20. Dezember 2021 E. 1.3.1). Die Strassen- und Sichtverhältnisse waren gut. Auf der Autobahn herrschte durchschnittliches Verkehrsaufkommen. Der Videoaufnahme ist aber zu entnehmen, dass das dem Beschuldigten vorausfahrende Fahrzeug über eine Strecke von rund 300 Metern keine Möglichkeit gehabt hat, auf die Normalfahrspur zu wechseln (vgl. E. II.13. hiervor). Auch wenn nur auf einer Strecke von rund 100 Metern eine massive Unterschreitung des Mindestabstandes erwiesen ist, wurde der Mindestabstand auf der gesamten Strecke von rund 300 Metern nicht eingehalten. Die Geschwindigkeit des Beschuldigten betrug 118 km/h, was einen nicht unerheblichen Einfluss auf den Bremsweg hat. Selbst bei einer trockenen Autobahn und guter Sicht ist bei dieser Geschwindigkeit und einem derart geringen Abstand auf dem Überholstreifen (während des Überholens von anderen Fahrzeugen) eine erhöhte abstrakte Gefahr gegeben und dies unabhängig davon, wie gross im konkreten Fall das Risiko war, dass bspw. ein auf der Normalfahrspur befindliches Fahrzeug aus irgendeinem Grund auf den linken Fahrstreifen hätte gelangen können (vgl. hierzu BGE 131 IV 133 E. 3.2.4). Dass sich der Beschuldigte seit über 40 Jahren unfallfrei auf der Strasse fortbewegt, ändert daran nichts.
Der Beschuldigte hat durch diese Verhaltensweise offenkundig eine erhöhte
abstrakte Gefahr geschaffen. Wie bereits die Vorinstanz mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.3 festgehalten hat, beträgt die Reaktionszeit Untersuchungen zufolge selbst bei einer erhöhten Bremsbereitschaft mindestens eine Sekunde. Geringere Werte von 0.7 oder 0.75 Sekunden seien als bestmögliche Reaktionszeit nur bei Testpersonen, die das kritische Ereignis erwarteten, erreicht worden. Der Beschuldigte hat eine erhöhte abstrakte Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer geschaffen, denn er wäre nicht in der Lage gewesen, im Notfall rechtzeitig zu bremsen. Das Verhalten des Beschuldigten hätte ohne Weiteres zu einem schweren oder gar tödlichen Unfall führen können. Daran ändert die verhältnismässig kurze Distanz nichts.
Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG ist somit erfüllt.
15.2 Subjektiver Tatbestand
15.2.1 Theoretische Grundlagen
Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zum subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichteinhalten eines ausreichenden Abstandes zutreffend dargelegt (pag. 93; S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zur besseren Übersicht werden die Erwägungen der Vorinstanz im Nachfolgenden wiedergegeben:
Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, mindestens grobe Fahrlässigkeit. Dies ist immer zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt (BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweisen). In diesem Fall wird vorausgesetzt, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Grobfahrlässig handelt auch, wer sich der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch seine verkehrswidrige Fahrweise zwar nicht bewusst ist, sich ihrer aber bewusst sein könnte bzw. müsste.
Der Vollständigkeit halber zu ergänzen ist, dass von einer objektiv groben Verkehrsregelverletzung grundsätzlich auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen ist. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil des BGer 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse stellen keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (Urteil des BGer 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 3.2).
15.2.2 Vorbringen des Beschuldigten
Der Beschuldigte räumte anlässlich seiner Einvernahme ein, zu dicht aufgefahren zu sein und führte diesbezüglich aus, er habe den Tempomat zu spät gelöst. Er hätte bremsen können und auch müssen, habe dies aber nicht getan (pag. 62, Z. 7 ff.). Weiter führte er aus, am Ende der Videoaufnahme sei deutlich zu sehen, dass das vorausfahrende Fahrzeug wieder auf die rechte Spur fahren werde und sich die Situation nächstens entflechten und nicht verdichten werde (pag. 63, Z. 5 ff.).
Er bewege sich seit 40 Jahren unfallfrei auf der Strasse, dem Wasser und in der Luft. Eine wissentliche und willentliche Herbeiführung einer schwerwiegenden Gefahr (potenziell oder abstrakt) habe daher nicht vorgelegen. Das ihm vorausfahrende Fahrzeug sei vor ihm eingeschert. Er habe daraufhin als Reaktion den Tempomat gelöst und sei bremsbereit gewesen. Dies stelle weder eine Rücksichtslosigkeit noch eine bewusste grobe Fahrlässigkeit dar. Damit sei auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erfüllt (pag. 141).
15.2.3 Erwägungen der Kammer
Der Beschuldigte kannte die Grundregeln betreffend den Abstand und erfasste auch die Situation auf der Strasse. Unter diesen Umständen hätte ihm bewusst sein können resp. müssen, dass durch seine verkehrswidrige Fahrweise andere Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer gefährdet werden. Daran vermag auch die Erfahrung des Beschuldigten nichts zu ändern. Vielmehr sollte einem erfahrenen Fahrzeuglenker umso mehr bewusst sein, dass ein genügender Abstand bei Geschwindigkeiten von rund 120 km/h von elementarer Bedeutung ist.
Die angebliche Vorkehr des Beschuldigten, das Lösen des Tempomates und die Erstellung der Bremsbereitschaft, war offensichtlich nicht geeignet, die durch das zu nahe Auffahren bei einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h entstandene Gefahr zu entschärfen, was auch dem Beschuldigten bewusst war. So führte er anlässlich seiner Einvernahme – wie bereits erwähnt – aus, er habe den Tempomaten gelöst und das vor ihm fahrende Fahrzeug sei offenbar so viel langsamer gewesen, dass sich der Abstand immer weiter verkürzt habe (pag. 63, Z. 3-5).
Nur am Rande sei erwähnt, dass beim Lösen des Tempomats und bei Bremsbereitschaft die Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Beschuldigten abgenommen hätte, wäre dieser doch dergestalt vom Gas gegangen. So oder anders hat es der Beschuldigte versäumt, die Bremse zu betätigen und den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug zu vergrössern. Das Verhalten des Beschuldigten ist als rücksichtslos zu qualifizieren und damit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als grobfahrlässig zu beurteilen. Somit ist auch der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt.
15.3 Fazit
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Der Beschuldigte ist somit der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung
16. Theoretische Grundlagen
Zu den theoretischen Grundlagen der Strafzumessung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 94; S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
17. Strafrahmen und Strafart
Das Gesetz sieht für die grobe Verkehrsregelverletzung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe vor (Art. 90 Abs. 2 SVG).
Das Gericht bestimmt beim Aussprechen einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt es neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 = Pra 111 [2022] Nr. 17). Die Geldstrafe hat als mildere Sanktion grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.6.).
Gemäss Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) ist für eine grobe Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren auf Autobahnen und Autostrassen eine Sanktion von mindestens 12 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 500.00 vorgesehen (VBRS-Richtlinien, S. 23).
Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot (vgl. E. I.7. hiervor) erübrigen sich vorliegend weitere Ausführungen zur Strafart. Ohnehin erweist sich vorliegend eine Geldstrafe mit Blick auf das Verschulden als angemessene Strafart.
18. Tatkomponenten
18.1 Objektive Tatschwere
Der Beschuldigte hat vorliegend eine grobe Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren begangen. Er hat den nötigen Abstand auf der Autobahn auf einer eher kurzen Strecke erheblich unterschritten.
18.2 Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte hat grobfahrlässig gehandelt. Dies ist deliktsimmanent und daher neutral zu gewichten. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wäre es für ihn ohne weiteres möglich gewesen, den Abstand zu vergrössern.
18.3 Fazit Tatverschulden
Unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens ist insgesamt noch von einem leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 12 Strafeinheiten als angemessen.
19. Täterkomponenten
Die Vorinstanz hat betreffend das Vorleben des Beschuldigten zutreffend festgehalten, dass keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen und der automobilistische Leumund bisher tadellos ist (pag. 95, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; vgl. ferner pag. 131 ff.). Der Beschuldigte zeigt weder wahre Einsicht noch Reue, was jedoch neutral zu werten ist. Ansonsten gibt sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass und ist ebenfalls neutral zu werten. Seine aktuellen Verhältnisse haben sich seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht markant geändert. Weiter ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Die Täterkomponenten sind gesamthaft neutral zu werten.
20. Fazit
Zusammenfassend ist für den Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln eine Strafe von 12 Strafeinheiten angemessen.
21. Tagessatzhöhe
Die Höhe des Tagessatzes beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Sie wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die gesetzliche Regelung geht vom Nettoeinkommensprinzip aus. D.h. es ist vom Einkommen auszugehen, das dem Täter durchschnittlich pro Tag zur Verfügung steht resp. zur Verfügung stehen könnte (Urteil des BGer 66_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 2.2).
Gemäss Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 7. September 2024 betrug das geschätzte Einkommen des Beschuldigten im Jahr 2024 rund CHF 27'000.00 (pag. 130). Dies entspricht einem monatlichen Einkommen von CHF 2'250.00. Seine Ehefrau hingegen ist nicht mehr erwähnt (pag. 130). Gemäss Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 19. Juni 2023 sowie Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hautverhandlung vom 16. Februar 2024 ist die Ehefrau des Beschuldigten bereits pensioniert und erzielt ein monatliches Einkommen von CHF 3'000.00 bis CHF 3'500.00 (pag. 10 und pag. 64, Z. 16 ff.). Daraus resultiert ein Zuschlag von CHF 272.90. Unter Gewährung eines Pauschalabzuges von 20 % resultiert damit ein Tagessatz in der Höhe von CHF 60.00.
22. Bedingter Vollzug
Der bedingte Vollzug ist dem Beschuldigten ohne weiteres zu gewähren. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt.
23. Verbindungsbusse
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, drängt sich unter Berücksichtigung der Schnittstellenproblematik das Ausfällen einer Verbindungsbusse auf (vgl. pag. 97; S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Geldstrafe und Verbindungsbusse müssen zusammen eine schuldangemessene Sanktion darstellen. Die Gesamtzahl der Tagessätze hat dem Verschulden des Täters zu entsprechen. Es ist dabei nicht zulässig, über die nach dem Tatschuldprinzip bemessene Strafe aus Gründen der Generalprävention hinauszugehen. Auch soll die Strafenkombination nicht zu einer Straferhöhung führen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.2 mit Hinweisen). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, hat das Bundesgericht die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20 % festgelegt (BGE 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.4.4). Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht lediglich eine symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). In BGE 149 IV 321 präzisierte das Bundesgericht diese Rechtsprechung und legte fest, die Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB dürfe höchstens einen Fünftel bzw. 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – betragen (E. 1.3.2 des hiervor genannten Bundesgerichtsurteils; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1227/2023 vom 10. Januar 2024 E. 4.2.1).
Angesichts dieser Präzisierung geht die Kammer davon aus, dass vorliegend trotz der tiefen Strafe die Obergrenze von 20 % einzuhalten ist. Entsprechend sind (abgerundet) 2 Strafeinheiten von der verschuldensangemessenen Strafe von
12 Strafeinheiten auszuscheiden und als Verbindungsbusse auszusprechen, was bei einer Tagessatzhöhe von CHF 60.00 einer Verbindungsbusse von CHF 120.00 entspricht. Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt damit einhergehend 2 Tage.
24. Gesamtfazit Strafzumessung
Der Beschuldigte ist folglich zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend CHF 600.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Weiter ist der Beschuldigte zu einer Verbindungsbusse von CHF 120.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.
V. Kosten und Entschädigung
Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Zufolge seines Unterliegens in oberer Instanz hat der Beschuldigte sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'900.00 als auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, zu tragen (Art. 428 Abs. 1; Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Die tiefere Verbindungsbusse rechtfertigt keine Ausscheidung von Verfahrenskosten.
Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 429 Abs. 1 e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Dementsprechend wurde auf das Einholen einer Kostennote verzichtet.
VI. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
A.________ wird schuldig erklärt:
der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 20. April 2023 auf der Autobahn A6 Süd, Rubigen, Rubigen – Kiesen, durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren
und in Anwendung der Artikel
34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47 und 106, 333 Abs. 1 StGB
34 Abs. 4, 90 Abs. 2 SVG
12 Abs. 1 VRV
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 600.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
zu einer Verbindungsbusse von CHF 120.00.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.
zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'900.00.
Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00.
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 30. April 2025
Im Namen der 2. Strafkammer
Die Präsidentin:
Oberrichterin Friederich Hörr
Der Gerichtsschreiber:
Mäder
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen
1
SK 24 299
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
BGE 131 IV 133ATF 131 IV 133DTF 131 IV 133
Art. 34 SVGart. 34 LCRart. 34 LCStr
Art. 12 VRVart. 12 ORIart. 12 VRV
Art. 12 VRVart. 12 OCRart. 12 ONC
BGE 115 IV 248ATF 115 IV 248DTF 115 IV 248
BGE 131 IV 133ATF 131 IV 133DTF 131 IV 133
BGE 131 IV 133ATF 131 IV 133DTF 131 IV 133
6B_1037/2020
6B_355/2012
BGE 131 IV 133ATF 131 IV 133DTF 131 IV 133
6B_616/2010
6B_593/2013
6B_1037/2020
6B_20/2009
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
BGE 130 IV 32ATF 130 IV 32DTF 130 IV 32
BGE 123 IV 88ATF 123 IV 88DTF 123 IV 88
BGE 123 II 37ATF 123 II 37DTF 123 II 37
BGE 123 IV 92ATF 123 IV 92DTF 123 IV 92
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
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Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
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6B_1030/2010
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
BGE 130 IV 32ATF 130 IV 32DTF 130 IV 32
BGE 131 IV 133ATF 131 IV 133DTF 131 IV 133
BGE 142 IV 93ATF 142 IV 93DTF 142 IV 93
6B_180/2023
6B_180/2023
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
BGE 147 IV 241ATF 147 IV 241DTF 147 IV 241
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60
BGE 146 IV 145ATF 146 IV 145DTF 146 IV 145
BGE 135 IV 188ATF 135 IV 188DTF 135 IV 188
BGE 135 IV 188ATF 135 IV 188DTF 135 IV 188
BGE 149 IV 321ATF 149 IV 321DTF 149 IV 321
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
6B_1227/2023
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
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Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
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Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF