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Entscheid

SK 2024 3

Staatsanwaltschaft Oberland

22. April 2024Deutsch22 min

1. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. August 2020 wurde A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie zu einer Landesverweisung von fünf Jahren verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt (amtliche Akten MIDI, pag. 200). Mit Verfügung vom 28. Juni 2023 verfügte der Migrationsdienst des Kantons Bern (nachfolgend MIDI) mangels Gründe für einen Aufschub die Vollstreckung der rechtskräftigen Landesverweisung und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis zum 31. August 2023 selbstständig zu verlassen (amtliche Akten MIDI, pag. 268 ff.).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

SK 24 3

Bern, 27. März 2024

Besetzung Oberrichter Knecht (Präsident i.V.)

Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiberin Hebeisen

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwalt B.________

Verurteilter/Beschwerdeführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern

Vorinstanz

Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 28. November 2023 (2023.SIDGS.540)

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. August 2020 wurde A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie zu einer Landesverweisung von fünf Jahren verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt (amtliche Akten MIDI, pag. 200). Mit Verfügung vom 28. Juni 2023 verfügte der Migrationsdienst des Kantons Bern (nachfolgend MIDI) mangels Gründe für einen Aufschub die Vollstreckung der rechtskräftigen Landesverweisung und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis zum 31. August 2023 selbstständig zu verlassen (amtliche Akten MIDI, pag. 268 ff.).

2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. Juli 2023 bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID; nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde und beantragte, den Vollzug der Landesverweisung infolge konkreter und erheblicher Gefährdung der Gesundheit aufzuschieben sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung beizugeben (amtliche Akten MIDI, pag. 278 ff.; amtliche Akten SID, unpaginiert).

3. Mit Verfügung vom 2. August 2023 ersuchte die Vorinstanz den MIDI zur Einreichung einer Vernehmlassung. Dieser beantragte mit Eingabe vom 22. August 2023 die Abweisung der Beschwerde. Am 30. August 2023 wies die Vorinstanz mittels Zwischenverfügung den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde ab. Mit Verfügung vom 4. September 2023 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, innert Frist allfällige Schlussbemerkungen einzureichen, was er mit Eingabe vom 27. September 2023 tat (vgl. zum Ganzen amtliche Akten SID, unpaginiert). Mit Entscheid vom 28. November 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde des Beschwerdeführers ab und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid die aufschiebende Wirkung (amtliche Akten SK 24 3, pag. 1 ff.).

4. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und beantragte Folgendes (amtliche Akten SK 24 3, pag. 2):

1. Der Vollzug der Landesverweisung sei infolge konkreter und erheblicher Gefährdung der Gesundheit aufzuschieben.

2. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung beigegeben wird [recte: beizugeben].

3. Es seien die Kosten ausgangsgemäss zu verlegen.

5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 4. Januar 2024 ein Beschwerdeverfahren und forderte die Vorinstanz auf, innert Frist die Vollzugsakten sowie eine Stellungnahme sowohl zur Hauptsache als auch zum Antrag auf aufschiebende Wirkung einzureichen (amtliche Akten SK 24 3, pag. 33 f.).

6. Mit Schreiben vom 11. Januar 2024 beantragte die Vorinstanz mit Verweis auf ihre Erwägungen im angefochtenen Entscheid sowie einigen weitergehenden Ausführungen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde sowohl hinsichtlich des Antrags auf aufschiebende Wirkung als auch hinsichtlich der Beschwerde in der Hauptsache (amtliche Akten SK 24 3, pag. 37 f.).

7. Der Generalstaatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 15. Januar 2024 Gelegenheit gegeben, innert Frist zur Beschwerde vom 29. Dezember 2023 sowie zur Vernehmlassung vom 11. Januar 2024 Stellung zu nehmen (amtliche Akten SK 24 3, pag. 44 f.). Gleichzeitig wurde den Parteien ein zeitnaher Entscheid über den Antrag auf aufschiebende Wirkung in Aussicht gestellt mit dem Hinweis, dass allfällige Bemerkungen umgehend einzureichen seien.

8. Mit Schreiben vom 19. Januar 2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf weitere Ausführungen (amtliche Akten SK 24 3, pag. 49).

9. Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik gegeben (amtliche Akten SK 24 3, pag. 50 f.) und mit Verfügung vom 1. Februar 2024 der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde abgewiesen (amtliche Akten SK 24 3, pag. 53 f.).

10. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Schreiben vom 15. Februar 2024 auf weitere Bemerkungen (amtliche Akten SK 24 3, pag. 56 f.), was mit Verfügung vom 16. Februar 2024 zur Kenntnis genommen wurde. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet, die Zusammensetzung der Kammer bekannt gegeben und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt (amtliche Akten SK 24 3, pag. 59 f.).

Erwägungen

II.

11.

Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG).

12.

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 Abs. 1 VRPG).

13.

Auf die Beschwerde vom 29. Dezember 2023 ist einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG.

III.

14.

Mit Beschwerde vom 29. Dezember 2023 rügt der Beschwerdeführer unter Beilage diverser ärztlicher Schreiben und Berichte im Wesentlichen, er befinde sich aktenkundigerweise wegen einer genetisch bedingten, obstruktiven Schlafapnoe in ärztlicher Behandlung am E.________ (Spital). Die behandelnden Ärzte seien derzeit daran, die Auswirkungen dieses Leidens einzustellen, so dass er künftig gefahrlos leben könne. Zurzeit sei er jedoch noch auf eine regelmässige Kontrolle durch die behandelnden Spezialärzte angewiesen. Die verordnete APAP-Therapie, bei welcher der Schlaf momentan noch regelmässig überwacht werden müsse, sei am Laufen. Er sei jedoch auf ein medizinisches Gerät angewiesen, welches eine lückenlose Stromversorgung benötige. In der Heimat könne nicht von einer zuverlässigen Stromversorgung ausgegangen werden, so dass diesbezüglich erst noch gewisse Vorkehren (Batterie/Aggregat o.Ä.) getroffen werden müssten. Der zurzeit behandelnde Arzt, Dr. med. C.________, sehe eine Gefahr für lebensbedrohende kardiovaskuläre Erkrankungen, welche ohne weiteres zum Tod führen könnten. Dies werde auch von Dr. med. D.________ bestätigt. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, er müsse auch wegen neurologischer Erkrankungen, welche derzeit justiert werden müssten, in ständiger Behandlung sein. Diese Behandlung sei nicht abgeschlossen und bei einer Ausreise bestehe die Gefahr schwerer neurologischer Ausfälle, welche bis zum Tod führen könnten. Der sofortige Vollzug der Landesverweisung stelle damit eine konkrete grosse Gefahr für sein Leben dar.

Alsdann macht der Beschwerdeführer geltend, es liege in der Kompetenz der Behörde, den Vollzug so lange aufzuschieben, bis allfällige Vollzugshindernisse beseitigt seien. Dabei sei zu beachten, dass die drohende Lebensgefahr offensichtlich das öffentliche Sicherheitsinteresse an der sofortigen Entfernung von ihm überwiegen würde, zumal die vorangehenden Strafrichter den bedingten Vollzug ohne weiteres gewährt hätten, insbesondere ohne einen Zusammenhang zwischen deren Gewährung und der bevorstehenden Landesverweisung herzustellen. Der Strafrichter sei somit aktenkundig davon ausgegangen, dass von ihm, dem Beschwerdeführer, derzeit keine konkrete Gefährdung für die öffentliche Sicherheit ausgehe. Demgegenüber sei die aktuelle Gefährdung seiner Gesundheit bei einem sofortigen Vollzug durch mehrere medizinische Berichte erstellt. Es sei offenkundig, dass diese Gefährdung durch medizinische Massnahmen künftig gebannt werden könne. Ihm und den Ärzten müsse jedoch Zeit gegeben werden, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass nach der jetzigen Akutphase die nötigen Vorkehren auch im Ausland eingerichtet werden könnten. Beim sofortigen Vollzug drohe ausgewiesenermassen eine echte Lebensgefahr. Die Todesgefahr sei erheblich, womit Art. 3 EMRK offensichtlich verletzt sei.

Abschliessend hält der Beschwerdeführer fest, soweit die Vorinstanz darauf verweise, das Bundesverwaltungsgericht habe auch eine Ausweisung nach Uganda als zumutbar erachtet, sofern dem Betroffenen ein CPAP-Gerät aus der Schweiz mitgegeben werde, ziele sie an der eigentlichen Problematik vorbei, zumal es im zitierten Fall darum gegangen sei, ob eine Landesverweisung überhaupt ausgesprochen werden könne. Vorliegend gehe es jedoch nur um einen sachgerechten Aufschub (amtliche Akten SK 24 3, pag. 5 ff.).

15.

Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid vom 28. November 2023 zunächst fest, der Beschwerdeführer erachte den Vollzug der Landesverweisung vorliegend einzig aus medizinischen Gründen als mit zwingendem Völkerrecht unvereinbar. Konkret mache er geltend, ein Vollzug der Landesverweisung bedeute im jetzigen Zeitpunkt eine konkrete und erhebliche Gefährdung seiner Gesundheit. Er leide an einer obstruktiven Schlafapnoe (Erstdiagnose im Dezember 2013), welche mit einem APAP-Gerät behandelt werde, und mache geltend, weil die regelmässige Versorgung des APAP-Gerätes mit Strom im Kosovo nicht gewährleistet sei, begebe er sich im Falle einer dauerhaften Rückkehr in eine «erhebliche Todesgefahr».

Unter Verweis auf die einschlägigen theoretischen Grundlagen erwog die Vor­instanz sodann, beim mittelgradigen obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) handle es sich nicht per se um eine lebensbedrohende Krankheit. Ihre Behandlung mittels einer CPAP-Therapie mit regelmässigen medizinischen Kontrollen sei auch im Kosovo gewährleistet, sei es in der Universitätsklinik in Pristina, in Regionalspitälern oder in privaten Arztpraxen, welche viele Ärzte neben ihrer Tätigkeit in staatlichen Spitälern betreiben würden. Dass das kosovarische Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen allenfalls nicht mit demjenigen in der Schweiz verglichen werden könne und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard entspreche, möge in gewissem Mass zutreffen. Für die Völkerrechtskonformität des Vollzugs einer Landesverweisung seien indes nicht schweizerische Pflege- und Betreuungsverhältnisse erforderlich. Im Kontext von Art. 3 EMRK genüge es, dass die weitere lebensnotwendige Grundversorgung – allenfalls auf einem tieferen, aber nicht lebensgefährdenden Niveau – sichergestellt bleibe. In einem Urteil betreffend eine asylsuchende Person aus Uganda mit schwergradiger OSAS habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass die gesundheitlich angeschlagene Person anlässlich ihrer Ausreise ein CPAP-Gerät aus der Schweiz mitnehmen könne, da solche Geräte in ihrer Handhabung einfach seien und ohne weiteres auf Reisen mitgenommen werden könnten. Mit Blick auf diese Rechtsprechung, so die Vor­instanz weiter, könne nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr in seine Heimat einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt würde, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zöge. Es verhalte sich vielmehr so, dass der Weiterführung der hierzulande im Dezember 2020 (wieder) begonnenen APAP-Therapie im Kosovo keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen würden.

Keine andere Einschätzung würden allfällige Stromausfälle im Kosovo rechtfertigen, mit welchen der Beschwerdeführer wegen seines Angewiesenseins auf das strombetriebene APAP-Gerät eine «erhebliche Todesgefahr» begründe. Beim OSAS komme es durch Verschluss der Atemwege zum Atemstillstand bzw. zu Atempausen, wodurch die Person aufgrund des daraus resultierenden Sauerstoffmangels nachts wiederholt aufwache, was zu Tagesmüdigkeit und verminderter körperlicher und geistiger Leistungsfähigkeit führe. Im Arztbericht vom 23. August 2023 bestätige der verantwortliche Chefarzt am E.________ (Spital), dass eine OSAS-Therapie mittels Überdruckventilation indiziert sei und vom Beschwerdeführer mit gutem Therapieresultat genutzt werde. Diese Aussage bedeute indes nicht, dass die Therapie lebensnotwendig wäre, sondern dass dadurch der Schlaf des Beschwerdeführers und damit sein allgemeines Wohlbefinden verbessert werden könne. Erst nach einer gewissen Zeit könne ein unbehandeltes OSAS zu Herz-Kreislauf-Krankheiten führen. Beim Beschwerdeführer sei die APAP-Therapie im Übrigen zwischen September 2015 und Dezember 2020 ausgesetzt worden, nachdem sie im Anschluss an die Erstdiagnose (Dezember 2013) in Angriff genommen worden sei.

Aus dem Erwogenen folge, so die Vorinstanz abschliessend, dass das aus Art. 3 EMRK fliessende Rückschiebungsverbot dem Vollzug der Landesverweisung des Beschwerdeführers nicht entgegenstehe. Andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, die dem Vollzug der Landesverweisung zuwiderlaufen und einen Aufschub rechtfertigen könnten, seien weder geltend gemacht noch ersichtlich. Damit würden sich weitere Erörterungen, einschliesslich solcher zum aktuellen öffentlichen Interesse an einem Vollzug der gegen den Beschwerdeführer ergangenen Landesverweisung, erübrigen. Zwingende Bestimmungen des Völkerrechts würden dem Vollzug der Landesverweisung vorliegend nicht entgegenstehen, womit es an der Grundvoraussetzung fehle, bei deren Vorliegen überhaupt erst auf den Vollzug einer Landesverweisung verzichtet werden könnte (Akten SK 24 3, pag. 22 ff.).

16.

In ihrer Vernehmlassung vom 11. Januar 2024 führte die Vorinstanz zur Sache sodann zusammengefasst aus, alleine die Möglichkeit, dass ein APAP- bzw. CPAP-Gerät im Kosovo – sei dies wegen anfälliger Energieinfrastruktur oder aus anderen Gründen – nicht durchgehend mit dem benötigten Strom versorgt werden könne, begründe noch keine hinreichend konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer einer ernsthaften, rapiden und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden könnte, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich ziehen würde (Akten SK 24 3, pag. 37 f.).

IV.

17.

Die Vorinstanz stellte vorab zutreffend fest, dass sich der Beschwerdeführer mangels Flüchtlingsstatus nicht auf das flüchtlingsrechtliche, sondern nur auf das menschenrechtliche (völkerrechtliche) Rückschiebungsverbot gemäss Art. 3 EMRK berufen kann. Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen zu Art. 3 EMRK und zu den medizinischen Gründen im Besonderen hielt sie sodann was folgt fest (amtliche Akten SK 24 3, pag. 22 f.):

Vom flüchtlingsrechtlichen ist das menschenrechtliche (völkerrechtliche) Rückschiebungsverbot zu unterscheiden. Dieses untersagt eine behördlich erzwungene Einreise zu einem Aufenthalt in einem Land, in welchem der betroffenen Person Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht (Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; vgl. auch die inhaltlich [weitgehend] deckungsgleichen Bestimmungen von Art. 3 i.V.m. Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] sowie Art. 25 Abs. 3 BV). Art. 3 EMRK stellt ein unantastbares Recht und damit eine «andere zwingende Bestimmung des Völkerrechts» im Sinn von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB dar. Es gewährt einen Misshandlungsschutz, der über das Territorium des anwendenden Konventionsstaates hinauswirkt («beschränkte extraterritoriale Anwendbarkeit») und keinerlei Einschränkungen zulässt (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.2 S. 56). Mit Blick auf den mithin absoluten Charakter von Art. 3 EMRK ist unerheblich, ob die geltend gemachte Gefahr von Behörden, von Drittpersonen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, oder von Privatpersonen ausgeht. Massgebend ist, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine verpönte Handlung droht (engl. «real risk»; frz. «risque réel»). Im Wegweisungsverfahren ist jeder vernünftige Zweifel zu beseitigen, dass dem der Fall ist. Dabei ist grundsätzlich nicht ausreichend, dass im Empfangsstaat ein generelles Misshandlungsrisiko vorhanden ist. Vielmehr muss aufgrund bestimmter objektiver Anhaltspunkte ein spezifisches Verfolgungsrisiko gerade für die betroffene Person dargelegt sein. Dabei ist im Wesentlichen auf den Zeitpunkt der Aus- bzw. Wegweisung abzustellen (vgl. zum Ganzen VGE 2018/401 vom 27.05.2019 E. 7.2 mit Hinweisen; ebenso BVR 2013 S. 543 E. 72; VGE 2019/309 vom 17.06.2021 E. 6.4, 2017/249 vom 02.05.2018 E. 6.1). […]

Auch medizinische Gründe können eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erscheinen lassen. Diesbezüglich bestehen aber relativ hohe Anforderungen, wofür nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) der Umstand verantwortlich ist, dass nicht unmittelbar Handlungen oder Unterlassungen staatlicher oder privater Akteure zur Diskussion stehen, sondern vielmehr ein natürlicher Prozess (Krankheit) zu den entsprechenden Konsequenzen (Tod, Verschlechterung des Gesundheitszustands usw.) führt (vgl. BGer 2C_183/2016 vom 26.05.2016 E. 2.2.5, mit Hinweis auf EGMR-Urteil N. c. Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008 [Grosse Kammer; Nr. 26565/05]). Im Grundsatzurteil Paposhvili c. Belgien vom 13. Dezember 2016 (Grosse Kammer; Nr. 41738/10]) hat der EGMR seine Position zum Verhältnis von Krankheit und Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs im Lichte von Art. 3 EMRK vertieft. Seine strenge Praxis hat er dabei indes nur leicht gelockert. Konkret hat er klargestellt, dass Art. 3 EMRK nicht bloss dann eine Abschiebung verbiete, wenn eine schwerkranke Person vor dem Risiko eines baldigen Todes stehe, sondern aussergewöhnliche Fälle im Sinne der im Urteil N. c. Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008 definierten Rechtsprechung ebenfalls vorlägen, wenn für eine Person im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr bestünde, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt würde, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich ziehen würde (EGMR-Urteil Paposhvili c, Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10] § 183; BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; BGer 2D_14/2018 vom 13.08.2018 E. 4.2; FANNY DE VVECK/STEPHANIE MOTZ, Die Relevanz von Krankheit oder Behinderung für die Flüchtlingseigenschaft und für das Refoulement-Verbot gemäss Art. 3 EMRK, in: ASYL, 3/2017 S. 10f.).

18.

Vor dem Hintergrund der obgenannten allgemeinen Grundlagen erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 28. November 2023 (vgl. Ziff. 15 hiervor) als zutreffend; darauf kann vorab verwiesen werden.

Auch nach Überzeugung der Kammer handelt es sich bei der mittelschweren Schlafapnoe, unter welcher der Beschwerdeführer unbestrittenermassen leidet, um keine lebensbedrohliche Erkrankung, die einen Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung bedingte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist die Behandlung der Schlafapnoe mittels CPAP/APAP-Therapie mit regelmässigen Kontrollen auch in den Spitälern und bei Ärzten im Kosovo möglich. Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.

Der Beschwerdeführer stellt sich hingegen auf den Standpunkt, er sei auf eine lückenlose Stromversorgung angewiesen, was im Kosovo nicht gewährleistet sei, und deshalb erst gewisse Vorkehrungen getroffen werden müssten, andernfalls eine grosse Gefahr für ihn bestünde. Die theoretische Möglichkeit einer allfälligen unzuverlässigen Stromversorgung in der Heimat des Beschwerdeführers stellt indes keinen hinreichenden Grund dar, um den Vollzug der rechtskräftigen Landesverweisung aufzuschieben. Zwar trifft zu, dass Dr. med. C.________ in seinem Arztbericht vom 21. Dezember 2023 festhält, die Erkrankung des Beschwerdeführers bedürfe zwingend einer lückenlosen CPAP-Therapie. Als Folge eines Unterbruchs erwähnt er jedoch (als kurzfristige Folge) lediglich ein Wiederkehren der Tagesschläfrigkeit mit – im schlimmsten Fall – Sekundenschlaf am Steuer sowie dem Risiko eines schwergradigen Unfalls (pag. 28). Ersteres stellt keine Lebensbedrohung dar und Letzteres lässt sich (bei allfälliger Tagesschläfrigkeit) ohne weiteres dadurch vermeiden, dass vor­übergehend auf das Führen von Motorfahrzeugen verzichtet wird. Auch das undatierte Schreiben von Dr. med. D.________, welches dem Beschwerdeführer eine Lebensgefahr bei Stromunterbruch attestiert, vermag die Überzeugung der Kammer nicht umzustossen, zumal die Lebensgefahr lediglich pauschal und ohne weitergehende Erörterung festgehalten wird (pag. 30). Darauf kann mit Blick auf die weiteren ärztlichen Schreiben, die aus Fachkreisen betreffend CPAP/APAP-Geräten und Stromunterbrüchen im Internet pu­blizierten Artikel (vgl. statt vieler: www.medinside.ch/was-passiert-bei-strommangel-mit-dem-apnoe-geraet-20221005; http://schlafapnoe.de/blog/cpap-stromausfall; letzt­mals abgerufen am 22. März 2024) sowie die Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer zwischen September 2015 und Dezember 2020, mithin während mehr als fünf Jahren, offenbar möglich war, die CPAP/APAP-Therapie auszusetzen, ohne sich dabei in unmittelbarer Lebensgefahr zu befinden (vgl. amtliche Akten MIDI, pag. 285), nicht abgestellt werden. Kommt hinzu, dass es auch in der Schweiz jederzeit zu Strom­unterbrüchen kommen kann und bei tatsächlicher akuter Lebensgefahr somit auch in der Schweiz das Erforderliche vorzukehren wäre. Schliesslich ist dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach erst noch gewisse Vorkehrungen (Batterie, Aggregat o.Ä.) getroffen werden müssten, damit eine lückenlose Stromzufuhr gewährleistet sei, entgegenzuhalten, dass die Landesverweisung vor mehr als dreieinhalb Jahren rechtskräftig wurde und damit mehr als genügend Zeit vorhanden war, entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

Der vorinstanzlichen Auffassung, wonach die CPAP/APAP-Therapie nicht lebensnotwendig ist, sondern vielmehr den Schlaf und damit das allgemeine Wohlbefinden des Beschwerdeführers verbessert, ist beizupflichten (vgl. dazu auch das von der Vor­instanz erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1243/2017 vom 4. Mai 2017, E. 4.4.4) und ergibt sich nicht zuletzt aus den vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Schreiben. So hält Dr. med. C.________ im Bericht vom 21. Dezember 2023 fest, der Beschwerdeführer erlebe seinen Schlaf mit CPAP als deutlich erholsamer und die ursprünglich bestandene, störende Tagesschläfrigkeit sei verschwunden (pag. 28). Auch Dr. med. F.________ erwähnt in seinem Schreiben vom 6. De­zember 2023, dass eine unbehandelte Schlafapnoe zu einer verminderten Lebensqualität führen könne. Dass die Therapie indes lebensnotwendig wäre, ergibt sich aus diesen Berichten nicht. Zwar wird sowohl von Dr. med. C.________ als auch von Dr. med. F.________ festgehalten, die schwergradige Schlafapnoe gehe mit einem erhöhten Risiko für einen Hirnschlag, Herzinfarkt, Herzrhythmusstörungen oder Demenz einher bzw. könne zu einem erhöhten Risiko für kardiovaskuläre Erkrankungen sowie zu einem erhöhten Risiko für Sekundenschlaf beim Autofahren führen. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer sei zurzeit bzw. bei Rückkehr in sein Heimatland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zöge oder ihn gar in Todesgefahr bringen würde. Vielmehr handelt es sich um Risiken, die bei einer unbehandelten Schlafapnoe mit dem Verlauf der Zeit eintreten können und beim Beschwerdeführer derzeit nicht akut sind. Da die medizinische Versorgung wie zuvor erwähnt auch im Kosovo gewährleistet ist und die begonnene Behandlung auch dort weitergeführt werden kann, kann diesen Risiken ohne weiteres vorgebeugt werden.

Soweit der Beschwerdeführer für einen Vollzugsaufschub schliesslich neurologische Erkrankungen bzw. Ausfälle geltend macht, ist festzustellen, dass solche bisher nicht als Vollzugshindernis geltend gemacht und erst im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren erstmals angeführt werden. Einen Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung vermögen sie zudem ebenso wenig zu begründen. Dem Schrei­ben von Dr. med. G.________ vom 21. Dezember 2023 ist trotz neurologischer Befunde keine akute Todesgefahr für den Beschwerdeführer zu entnehmen. Vielmehr wird darin vorgebracht, dass regelmässige Kontrollen an einem spezialisierten neuromuskulären Zentrum indiziert seien, wo die etablierten medikamentös-sympto­ma­tischen und die physikalischen Therapien sowie die angepassten Hilfsmittel stetig reevaluiert und Nachuntersuchungen im Falle autonomer Mitbeteiligung aufgegleist werden müssten (amtliche Akten SK 24 3, pag. 31). Solche Kontrollen sind im Heimatland des Beschwerdeführers möglich, so dass allfälligen neurologischen Ausfällen ebenso vorgebeugt werden kann.

19.

Nach dem Gesagten besteht für den Beschwerdeführer zurzeit keine konkrete Gefahr einer ernsthaften, rapiden und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands, die einen Aufschub im Sinne von Art. 3 EMRK bedingen würde. Unter Berücksichtigung des von der Vorinstanz erwähnten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4373/2020 vom 25. April 2022, welches entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers zur Beurteilung des vorliegenden Falles herangezogen werden kann, kann die (wieder) begonnene Therapie bei Mitnahme des CPAP/APAP-Gerätes und allfälligen Ersatzmasken auch im Heimatland weitergeführt werden. Regelmässige Kontrollen sind mit Blick auf die vorhandenen Spitäler und Ärzteschaft im Kosovo sowohl in Bezug auf die APAP-Therapie als auch hinsichtlich der Behandlung der neurologischen Erkrankungen möglich.

20.

Eine Abwägung des persönlichen und öffentlichen Interesses entfällt mangels Vorliegens eines Vollzugsaufschubgrundes. Der Vollständigkeit halber sei jedoch festgehalten, dass für die Frage eines allfälligen Vollzugsaufschubs nicht entscheidend ist, ob im Strafverfahren der bedingte Entzug gewährt wurde oder nicht. Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass die Gewährung des bedingten Strafvollzugs einer Landesverweisung nicht entgegensteht (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteile 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.4; je mit Hinweisen). Gleiches muss im Rahmen der Prüfung des Vollzugs der Landesverweisung gelten. Mit anderen Worten bedeutet die Gewährung des bedingten Vollzugs nicht, dass eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen automatisch zu Gunsten der betroffenen Person ausfällt.

21.

Die Beschwerde vom 29. Dezember 2023 ist im Ergebnis abzuweisen.

V.

22.

Mit Abweisung der Beschwerde bleibt es beim vorinstanzlichen Kostenentscheid und die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht, bestimmt auf eine Gebühr von CHF 1’500.00, sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG sowie Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Die 2. Strafkammer beschliesst:

1.

Die Beschwerde vom 29. Dezember 2023 wird abgewiesen.

2.

Die Kosten für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren von CHF 1’500.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

3.

Zu eröffnen:

- dem Verurteilten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- der Generalstaatsanwaltschaft

Bern, 27. März 2024

Im Namen der 2. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Knecht

Die Gerichtsschreiberin:

Hebeisen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

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Art. 52 Justizvollzugsgesetzart. 52 LEJart. 52 Justizvollzugsgesetz

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 84a VRPGart. 84a LPJAart. 84a VRPG

Art. 86 VRPGart. 86 LPJAart. 86 VRPG

Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

SK 24 3

SK 24 3

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

SK 24 3

Art. 3 Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafeart. 3 Convention contre la torture et autres peines ou traitements cruels, inhumains ou dégradantsart. 3 Convenzione contro la tortura ed altre pene o trattamenti crudeli, inumani o degradanti

Art. 1 Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafeart. 1 Convention contre la torture et autres peines ou traitements cruels, inhumains ou dégradantsart. 1 Convenzione contro la tortura ed altre pene o trattamenti crudeli, inumani o degradanti

Art. 25 BVart. 25 Cst.art. 25 Cost.

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

VGE 2018/401

BVR 2013 543

VGE 2019/309

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

2C_183/2016

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

BGE 146 IV 297ATF 146 IV 297DTF 146 IV 297

2D_14/2018

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

BVGer D-1243/2017TAF D-1243/2017TAF D-1243/2017

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

BVGer D-4373/2020TAF D-4373/2020TAF D-4373/2020

BGE 144 IV 168ATF 144 IV 168DTF 144 IV 168

6B_689/2019

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 103 VRPGart. 103 LPJAart. 103 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF