SK 2024 328
Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 12. August 2024 (2024.SIDGS.376)
25. November 2025Deutsch29 min
Mit Urteil vom 4. April 2024 erklärte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (nicht qualifiziert 0,25 mg/l) schuldig, begangen am 12. Februar 2023 um ca. 03:30 Uhr in C.________ (Ortschaft), sowie der Vereitelungen von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mehrfach begangen am 12. Februar 2023 um ca. 03:47 Uhr in D.________ (Ortschaft). In Anwendung der einschlägigen Artikel verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 3'600.00, zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00 (unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf sechs Tage) sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'950.00 (pag. 124 ff.).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
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Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
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Urteil
SK 24 328
Bern, 5. September 2025
Besetzung Oberrichterin Bochsler (Präsidentin i.V.),
Oberrichter Sarbach, Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Kilchenmann
Verfahrensbeteiligte A.________
verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 4. April 2024 (PEN 23 666)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 4. April 2024 erklärte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (nicht qualifiziert 0,25 mg/l) schuldig, begangen am 12. Februar 2023 um ca. 03:30 Uhr in C.________ (Ortschaft), sowie der Vereitelungen von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mehrfach begangen am 12. Februar 2023 um ca. 03:47 Uhr in D.________ (Ortschaft). In Anwendung der einschlägigen Artikel verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 3'600.00, zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00 (unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf sechs Tage) sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'950.00 (pag. 124 ff.).
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 15. April 2024 namens und im Auftrag des Beschuldigten fristgerecht Berufung an (pag. 128.1). Die Berufungserklärung datiert vom 8. August 2024 und ging frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 161 ff.).
Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 16. August 2024 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 168 f.).
3. Schriftliches Verfahren
Mit Berufungserklärung vom 8. August 2024 beantragte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten, das Berufungsverfahren schriftlich durchzuführen (pag. 162). Mit Verfügung vom 16. August 2024 wurde in Anwendung von Art. 406 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (pag. 170 f.). Die daraufhin innert zweimalig erstreckter Frist eingereichte Berufungsbegründung inkl. Honorarnote datiert vom 31. Oktober 2024 (pag. 181 ff.) und erfolgte fristgerecht. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 204 f.).
4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurden über den Beschuldigten von Amtes wegen ein Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 20. bzw. 18. November 2025 [pag.193 ff.]), ein aktueller Auszug aus dem eidgenössischen Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ; datierend vom 27. November 2024 [pag. 199]) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 27. November 2024 [pag. 200 f.]) eingeholt.
5. Anträge des Beschuldigten bzw. der Verteidigung
Rechtsanwalt B.________ stellte für den Beschuldigten in der Berufungsbegründung vom 31. Oktober 2024 folgende Anträge (pag. 182):
1. A.________ sei der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 12.02.2023 in D.________(Ortschaft), schuldig zu sprechen;
2. A.________ sei zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 80.00 zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen;
3. A.________ sei für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte in der Höhe von CHF 2'767.45 auszurichten;
4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen;
5. Soweit weitergehend sei die Rechtskraft des Urteils vom 04. April 2024 festzustellen;
6. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 8.1% MWST.
6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Zufolge beschränkter Berufung des Beschuldigten und mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ist das Urteil der Vorinstanz vom 4. April 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte schuldig erklärt wurde des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (nicht qualifiziert 0,25 mg/l), begangen am 12. Februar 2023 um ca. 03:30 Uhr in C.________ (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmung zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00 (unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung) verurteilt wurde (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Angefochten und von der Kammer zu überprüfen ist demgegenüber der Schuldspruch wegen Vereitelungen von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich mehrfach begangen am 12. Februar 2023 um ca. 03:47 Uhr in D.________(Ortschaft) (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), sowie die daraus folgenden Urteilspunkte (Ziff. I.1. und I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO).
Die Kammer ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (sog. Verbot der reformatio in peius) gebunden und darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solche Tatsachen können beispielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) betreffen. So darf das Berufungsgericht bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3 und BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.).
Erwägungen
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
7.
Vorbemerkungen
Das Urteil betreffend den Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (nicht qualifiziert 0,25 mg/l), begangen am 12. Februar 2023 um ca. 03:30 Uhr in C.________ (Ziff. 1. des Strafbefehls [pag. 68], Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 125]) ist – wie bereits ausgeführt – in Rechtskraft erwachsen. Es gilt somit oberinstanzlich einzig noch den Anklagepunkt wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich mehrfach begangen am 12. Februar 2023 um ca. 03:47 Uhr in D.________(Ortschaft) (Ziff. 2. des Strafbefehls [pag. 68], Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 125]), zu prüfen.
8.
Rechtserheblicher Sachverhalt
Dispositiv
Der Anklagesachverhalt gemäss Ziff. 2 des Strafbefehls vom 12. September 2023 (pag. 68) wurde vom Beschuldigten (grundsätzlich) weder im erst- noch im oberinstanzlichen Verfahren bestritten (vgl. insb. pag. 8 [Aussagen Beschuldigter bei der Polizei], pag. 120 [Plädoyer der Verteidigung], pag. 138 [schriftliche Berufungsbegründung]). Der Vorwurf wird zudem durch die Beweismittel belegt (vgl. pag. 3 ff.). Es kann somit oberinstanzlich vom unbestrittenen und von dem durch die Vorinstanz als erwiesen erachteten Sachverhalt ausgegangen werden (pag. 138, S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Demnach gilt – zusammen mit dem rechtskräftigen Schuldspruch – für die Kammer folgender Sachverhalt als erstellt:
Der Beschuldigte lenkte am 12. Februar 2023 um ca. 03:30 Uhr in C.________ (Ortschaft), E.________ (Strasse), einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand (nicht qualifiziert 0,25 mg/l; Ziff. 1. des Strafbefehls [pag. 68]).
Anlässlich der anschliessenden Kontrolle am Wohnort des Beschuldigten ordnete die Kantonspolizei wegen des zusätzlichen Verdachts auf Führen eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand wegen Betäubungsmittelkonsums (Feststellung Polizei: extrem geweitete Pupillen, keine Reaktion auf Lichteinfluss, Zittern am ganzen Körper) die Durchführung eines Drogenschnelltests an, wobei der Beschuldigte diesen Vortest bzw. die Urinabgabe zunächst verweigerte. Ebenso verweigerte er sodann die staatsanwaltschaftlich angeordnete Blut- und Urinuntersuchung. Nachdem ihm erneut die strafrechtlichen Folgen erklärt wurden, willigte er ein, eine Urinprobe abzugeben. Allerdings übergab er in der Folge der Polizei einen Becher mit «CleanUrin» (falscher Urin), dies, um einen gefälschten negativen Drogenschnelltest zu erwirken (Ziff. 2. des Strafbefehls [pag. 68]), wodurch eine zuverlässige Ermittlung des Betäubungsmittelkonsums im fraglichen Zeitraum verhindert wurde.
III. Rechtliche Würdigung
9. Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Wesentlichen, dass die Verweigerung von Betäubungsmittelvortests nicht zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 91a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) genüge. Anders verhalte es sich mit der Verweigerung der durch die Staatsanwaltschaft angeordneten Blut-/Urinentnahme. Hierbei sei der Tatbestand von Art. 91a SVG ohne Weiteres erfüllt (pag. 142, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Nachdem dem Beschuldigten erneut die strafrechtlichen Folgen erklärt worden seien, habe er eingewilligt, eine Urinprobe abzugeben. Mit diesem Handeln habe der Beschuldigte nicht mehr die reine Verhinderung der Feststellung der Fahrunfähigkeit bezweckt, sondern vielmehr darauf hingearbeitet, ein falsches, negatives Ergebnis beim Drogentest für sich zu erwirken. Es handle sich somit bei der Verfälschung der Urinprobe um einen von der reinen Verweigerung separaten Willensakt des Beschuldigten, womit dieser ein anderes Ziel verfolgt habe. Es sei daher in diesem Zusammenhang nicht von einem einzigen Sachverhaltskomplex im Sinne der zitierten Rechtsprechung auszugehen. Die beiden Tathandlungen würden zeitlich zwar nahe beieinander liegen, jedoch habe der Wille des Beschuldigten nicht in beiden Fällen auf das gleiche Ergebnis abgezielt. Der Beschuldigte habe erst die Teilnahme an den Massnahmen verweigert und dann einen neuen Tatentschluss gefasst, die Urinprobe mit «CleanUrin» zu verfälschen. Vorliegend sei somit von zwei unterschiedlichen Tathandlungen auszugehen, welche jede für sich den Tatbestand gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG separat erfülle. Entsprechend sei der Beschuldigte der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG, mehrfach begangen, schuldig zu sprechen (pag. 142 f.; S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
10. Vorbringen des Beschuldigten bzw. der Verteidigung
Die vorliegende Berufung bezieht sich insbesondere auf die rechtliche Würdigung, konkret gegen die mehrfache Tatbegehung. Die Verteidigung führt mit Berufungsbegründung aus, bereits aus dem Umstand, dass es sich bei den drei strafbaren Verhaltensweisen nach Art. 91a SVG um Erfolgsdelikte handle, gehe hervor, dass sich der Beschuldigte entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht der mehrfachen (vollendeten) Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht haben könne. Hätte der Beschuldigte durch die Abgabe des Bechers mit «CleanUrin» den Tatbestand nämlich vollendet, d.h. die Fahr(un)fähigkeit hätte dadurch definitiv nicht mehr festgestellt werden können, so hätte er sich nicht noch weigern können bzw. müssen, die Blut- und Urinprobe abzugeben. Erst die Weigerung des Beschuldigten, die Blut- und Urinprobe abzugeben, habe schlussendlich zum tatbestandsmässigen Erfolg geführt. Selbst wenn der Vorinstanz in der bestrittenen Annahme gefolgt werden sollte, dass von zwei unterschiedlichen Tathandlungen auszugehen sei, so wäre die Handlung mit dem «CleanUrin» höchstens unter dem Gesichtspunkt des Versuchs zu prüfen, welcher zur Vollendung des gleichen Tatbestands ohnehin subsidiär wäre. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei der Beschuldigte somit bloss der einfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG durch die Tathandlung des Widersetzens schuldig zu sprechen und nicht der mehrfachen (pag. 184 f.).
11. Erwägungen der Kammer
11.1 Theoretische Ausführungen zur Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG)
Vorab kann für die theoretischen Ausführungen zu Art. 91a Abs. 1 SVG auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 140 f., S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wiederholend bzw. teilweise ergänzend ist Folgendes festzuhalten:
Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Damit soll verhindert werden, dass der korrekt sich einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit unterziehende Fahrzeugführer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt (BGE 145 IV 50 E. 3.1).
Eine Atemalkoholprobe kann bei einem Fahrzeuglenker jederzeit angeordnet werden (Art. 55 Abs. 1 SVG). Die Abklärung des Fahrens unter Betäubungsmitteinfluss hingegen setzt einen Tatverdacht voraus. Die Polizei kann im Rahmen ihrer sicherheitspolizeilichen Kontrolltätigkeit einen Vortest zum Nachweis von Betäubungsmitteln, namentlich im Urin, anordnen (Art. 10 Abs. 2 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs [SKV; SR 741.013]). Dazu genügen bereits geringe Anzeichen wie beispielsweise ein blasser Teint und wässrige Augen. Die Anordnung einer Blut- und Urinprobe hingegen setzt einen hinreichenden Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) voraus, kann nur im Rahmen einer Strafuntersuchung erfolgen und fällt als Zwangsmassnahme in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft (Boll, Handkommentar Strassenverkehrsrecht, 2022, N. 2493 f.).
Der Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG unterscheidet drei strafbare Verhaltensweisen der fahrzeugführenden Person: Das Widersetzen, das Ausweichen resp. Sich-Entziehen (z.B. durch Flucht) und das Vereiteln z.B. durch Nachtrunk (BGE 146 IV 88 E. 1.6.1). Die Tathandlung des Widersetzens kann in einem aktiven oder passiven Widerstand bzw. einer entsprechenden Verweigerung an der Mitwirkung oder Duldung des unmittelbaren Vollzugs einer von der zuständigen Behörde angeordneten Untersuchungsmassnahme bestehen (Boll, Handkommentar Strassenverkehrsrecht, 2022, N. 2497). Dabei erfüllt beispielsweise eine verbale Verweigerung der Urinprobe den Tatbestand von Art. 91a SVG (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_137/2019 vom 8. Oktober 2019). Die Verweigerung von Betäubungsmittelvortests genügt hingegen nicht, da diesen lediglich eine Indikatorfunktion zukommt, währenddessen das Widersetzen gegen eine von der Staatsanwaltschaft korrekt angeordnete Blutprobe im Grundsatz tatbestandsmässig ist (BGer 6B_1339/2019 vom 1. April 2020 E. 2.3; BGE 146 IV 88 E. 1.7.2).
Von einem Entziehen / einer Zweckvereitelung ist zu sprechen, wenn der Täter nach einem Unfall im Strassenverkehr mit Personen- oder Sachschaden unter Missachtung der für die Unfallabklärung vorgeschriebenen Verhaltenspflichten die Flucht ergreift, sich versteckt oder einschliesst und damit, bezogen auf den Zeitpunkt des Unfalls, die zuverlässige Ermittlung der Fahrunfähigkeit verunmöglicht bzw. durch einen Nachtrunk oder Vertauschen von Blut oder Urin ein aussagekräftiges Ergebnis verhindert (Maurer, StGB/JStG Kommentar - Mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG, AIG und OBG, 21. Aufl. 2022, N. 6 zu Art. 91a SVG m.w.H.).
Die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit setzt die Herbeiführung eines tatbestandsmässigen Erfolgs voraus. Mithin ist der Tatbestand erst erfüllt, wenn die zuverlässige Ermittlung der Fahrunfähigkeit mittels der im Gesetz vorgesehenen Untersuchungsmethoden verunmöglicht wird, d.h. definitiv nicht mehr möglich ist (BGer 6B_90/2023 vom 22. Januar 2024 E. 4.1.). Das gilt nach der mit BGE 109 IV 137 und 115 IV 51 eingeleiteten Änderung der Rechtsprechung nun auch hinsichtlich der Tathandlung des Sich-Widersetzens, womit nun alle in Art. 91a Abs. 1 SVG genannten Verhaltensweisen Erfolgsdelikte darstellen. Kann die Fahrunfähigkeit trotz der Weigerung später noch schlüssig festgestellt werden, liegt lediglich vollendeter Versuch der Tatbegehung vor (BGer 6B_1339/2019 vom 1. April 2020; BGE 146 IV 88 E. 1.6.1, 1.6.3 und 1.7.2).
In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 146 IV 88 E. 1.4.1 mit Verweis auf BGE 145 IV 50 E. 3.1). Der subjektive Tatbestand ist mithin auch dann erfüllt, wenn der Täter mit der Möglichkeit der Anordnung einer Untersuchungsmassnahme rechnet und sich gleichzeitig bewusst ist, dass er sich mit seinem Verhalten einer allfälligen Massnahme entzieht oder deren Zweck vereitelt (Wissensmoment), und dass er andererseits diesen Erfolg anstrebt oder zumindest in Kauf nimmt (Willensmoment). Die Verunmöglichung der Untersuchungsmassnahme muss also nicht das eigentliche Handlungsziel des Täters sein (Riedo, Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 234 zu Art. 91a SVG).
Widersetzt sich der Täter im Rahmen des gleichen Sachverhaltskomplexes mehreren behördlichen Anordnungen (also zunächst einer Atem-, dann auch noch einer Blutprobe), so ist gemäss Riedo von unechter Konkurrenz auszugehen. Gleiches gelte auch, wenn sich der Täter zunächst einer Anordnung widersetze und sich der zwangsweisen Durchsetzung in der Folge auch noch entziehe (Riedo, Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 234 zu Art. 91a SVG). Corboz und Jeanneret gehen in dieser Konstellation von einer natürlichen Handlungseinheit aus (Corboz, Les infractions en droit suisse, Volume II, 3e éd. 2010, N. 47 zu Art. 91a SVG; Jeanneret, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routièere [LCR], 2007, N. 69 zu Art. 91a SVG). Das Bundesgericht hat diese Frage im Ergebnis ausdrücklich offen gelassen (BGE 146 IV 88 E. 1.7.2).
11.2 Subsumtion
Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte am 12. Februar 2023 um ca. 03:30 Uhr mit seinem Fahrzeug von F.________ (Ortschaft) zurück zu seinem Domizil gefahren ist, wobei er erwiesenermassen unter Alkoholeinfluss stand. Aufgrund der von der Polizei beim Beschuldigten beobachteten Anzeichen, welche auf den Konsum von Betäubungsmitteln hindeuteten (unter anderem extrem geweitete Pupillen) ordnete die Polizei einen Drogenschnelltest an, welchen der Beschuldigte verweigerte. Der im Nachgang durch die Staatsanwaltschaft angeordneten Blut-/Urinentnahme verweigerte sich der Beschuldigte zunächst ebenfalls, stimmte aber dann einer Urinabgabe zu. Als der Beschuldigte dem Polizeibeamten die Urinprobe übergeben hatte, stellte dieser einen sehr süsslichen und künstlichen Geruch fest. Bei der anschliessenden Durchsuchung des Beschuldigten wurde in dessen Unterhose eine offene Packung «CleanUrin» gefunden, womit der Beschuldigte seine Urinprobe gefälscht hatte.
Vorab ist festzuhalten, dass die Massnahmen (Vortest sowie Blut- und Urinprobe) aufgrund des (hinreichenden) Tatverdachts – und unter Einhaltung der Kompetenzen – korrekt angeordnet wurden und damit ohne Weiteres zulässig waren.
Weil einem Betäubungsmittelvortest lediglich eine Indikatorfunktion zukommt, erweist sich die Verweigerung des Beschuldigten, den von der Polizei angeordneten Drogenschnelltest durchzuführen, noch nicht als tatbestandsmässig. Anders verhält es sich hingegen mit der Verweigerung des Beschuldigten, der durch die Staatsanwaltschaft angeordneten Blut-/Urinentnahme Folge zu leisten und seiner Verfälschung der Urinprobe mit «CleanUrin». Damit brachte er mehrfach unmissverständlich und klar zum Ausdruck, dass er sich der angeordneten Untersuchung widersetze. Entgegen der Vorinstanz ist dabei aber nicht von einer Mehrfachbegehung auszugehen. Wie Eicker überzeugend darlegt, kann ein Täter, der nur einen Straftatbestand verwirklicht, nur wegen diesem Delikt zur Rechenschaft gezogen werden. Der Erfolg von Art. 91a Abs. 1 SVG manifestiert sich in der Unmöglichkeit, den Zustand des Betroffenen zuverlässig zu ermitteln. Wo also einzig auf den Eintritt des Erfolgs abgestellt wird, sollte es keine Rolle spielen, ob dieser Erfolg durch eine einfache oder mehrfache Verweigerung oder gar anlässlich mehrerer Weigerungshandlungen im gleichen Handlungskomplex herbeigeführt worden ist. Aufgrund des zugleich einheitlichen Ziels der einzelnen Massnahmen ist letztlich einzig ausschlaggebend, ob die zuverlässige Ermittlung der Fahrunfähigkeit im massgebenden Zeitpunkt endgültig vereitelt wurde oder nicht. Denn ist der Erfolg einmal eingetreten, bleibt kein Raum für die Anwendung zweier Tatbestandsvarianten, die sich einzig darin unterscheiden, in welcher Art und Weise dieser Erfolg herbeigeführt worden ist. Daraus muss korrekterweise gefolgt werden, dass gar keine Konkurrenzsituation vorliegt und der Täter einzig wegen einfacher Tatbegehung zu bestrafen ist (Eicker, Strafrecht und Verwaltungsrecht zum SVG / Kompendium der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Strassenverkehrsstrafrecht, Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2021, S. 108 f. N. 44). Vorliegend verfolgte der Beschuldigte von Beginn weg ein und dasselbe Ziel/Ergebnis, nämlich die vorgesehenen Untersuchungsmethoden zu verunmöglichen. Er verhinderte mittels fortgesetzter Verweigerungshaltung die Durchführung der Urinprobe, obwohl er auf die rechtlichen Konsequenzen seines Verhaltens hingewiesen wurde. Mit anderem Worten ist im Verfälschen des Urins lediglich ein fortgesetztes Widersetzen bzw. im Verweigern und anschliessendem Verfälschen eine Abfolge von auf ein und denselben Erfolg abzielende Handlungen zu erblicken, welchen je für sich keine selbstständige Bedeutung zukommt und entsprechend von einer Handlungseinheit auszugehen ist (so schon SK 21 374 vom 22. September 2022 E. 14). Durch seine Haltung verhinderte der Beschuldigte die zuverlässige und beweissichere Ermittlung einer allfälligen Fahrunfähigkeit aufgrund von Betäubungsmittelkonsum endgültig, womit der objektive Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt ist.
Gemäss Sachverhalt äusserte der Beschuldigte ausdrücklich, er wolle keine Urinprobe abgeben bzw. verfälschte er diese in der Folge. Damit handelte er direktvorsätzlich. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt.
Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte ist somit der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. Ein Teilfreispruch aufgrund der fehlenden Mehrfachbegehung hat bei dieser Ausgangslage nicht zu ergehen.
IV. Strafzumessung
12. Theoretische Grundlagen
Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 143, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
13. Strafrahmen/Strafart
Eine Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Strafrahmen für das zu beurteilende Vergehen reicht damit von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitstrafe. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 80.00, ausmachend CHF 3'600.00, verurteilt (pag. 125). Der Kammer ist es aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots nicht erlaubt, die Strafe zu Ungunsten des Beschuldigten abzuändern. Unabhängig davon ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass vorliegend als Strafart ohnehin einzig die Geldstrafe angemessen und verhältnismässig erscheint.
14. Tatkomponenten
14.1 Objektive Tatschwere
Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in der Version gültig per 1. Januar 2023 (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit einem Motorfahrzeug ohne Unfall oder mit einem Bagatellunfall («wie Parkschaden, Zaun gestreift oder Schleichweg benutzt») eine Referenzstrafe von 12 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 vor. Bei einem bedeutenden Unfall oder krassen Fahrfehlern werden 35 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 empfohlen (VBRS-Richtlinien S. 17).
Die vorliegend zu beurteilende strafbare Handlung besteht darin, dass sich der Beschuldigte als Motorfahrzeugführer zunächst weigerte, eine Urin- oder Blutprobe abzugeben. Anschliessend erklärte er sich zwar mit einer Urinprobe einverstanden, gab dem zuständigen Polizeibeamten aber eine verfälschte Probe ab. Mit Blick auf alle denkbaren Vereitelungen von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG wiegt die objektive Tatschwere der vorliegend zu beurteilenden Handlung leicht. Der Vereitelung ging auch kein Unfall voraus und der Beschuldigte verhielt sich weder unfreundlich noch aggressiv. Allerdings legte der Beschuldigte – wie die Vorinstanz zu Recht ausführte – eine deutlich höhere kriminelle Energie an den Tag als jene, welche dem Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien zugrunde liegt, indem er eine Packung «CleanUrin» direkt zur Hand hatte. Dies setzt ein gewisses Mass an Planung und Dreistigkeit voraus, zumal er es auch einfach bei einer verbalen Verweigerung hätte belassen können. Entsprechend wiegt die objektive Tatschwere schwerer als beim Referenzsachverhalt «ohne Unfall» und ist auf 20 Strafeinheiten festzusetzen.
14.2 Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er wollte keine Blut- oder Urinprobe abgeben und damit die Feststellung einer allfälligen durch Betäubungsmittel verursachte Fahrunfähigkeit verhindern. Ihm wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, bei den angeordneten Massnahmen mitzuwirken. Diese subjektiven Elemente wirken sich jedoch neutral aus. Es bleibt somit bei 20 Strafeinheiten.
14.3 Fazit Tatkomponenten
Gestützt auf die objektiven und subjektiven Tatkomponenten resultiert für den Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit eine vorläufige Strafe von 20 Strafeinheiten.
15. Täterkomponenten
Der Beschuldigte ist (einschlägig) vorbestraft. Er wurde mit Strafbefehl vom 3. März 2022 von der Staatsanwaltschaft Baden wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (0,37 mg/l), begangen am 9. Januar 2022, zu einer Übertretungsbusse von CHF 800.00 verurteilt (pag. 76). Weiter wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 14. Dezember 2018 von der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung) und Hinderung einer Amtshandlung, beides begangen am 3. Dezember 2017, zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 80.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von CHF 360.00 verurteilt (pag. 200 f.). Zudem geht aus dem IVZ-Auszug hervor, dass der Beschuldigte am 23. März 2021 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung am 1. Februar 2021 verwarnt und ihm am 4. April 2022 aufgrund des Fahrens in angetrunkenem Zustand am 9. Januar 2022 der Ausweis für einen Monat entzogen wurde (pag. 199), was von einem schlechten automobilistischen Leumund zeugt. Gemäss den VBRS-Richtlinien führt ein Wiederholungsfall innert fünf Jahren grundsätzlich zur Verdoppelung der nach den Richtlinien für den neuen konkreten Sachverhalt auszusprechenden Strafe (VBRS-Richtlinien S. 16). Da bei der vorliegend zu beurteilenden Massendelinquenz eine einheitliche Strafzumessung wichtig erscheint, führt die Vorstrafe bei konsequenter Anwendung der VBRS-Richtlinien zu einer Verdoppelung der Strafe. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Straferhöhung um 20 Strafeinheiten.
Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse geben ansonsten zu keiner Veränderung der Strafhöhe Anlass. Der Beschuldigte verhielt sich im vorliegenden Strafverfahren korrekt und kooperativ. Dies darf von ihm allerdings erwartet werden und wirkt sich nicht strafmindernd aus. Ein Geständnisrabatt ist ihm zudem vor dem Hintergrund, dass er zunächst alles abstritt und die Beweislage erdrückend war, nicht zu gewähren. Einsicht und Reue sind zudem keine auszumachen, was sich allerdings neutral auswirkt. Die Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich zu werten. Es bleibt daher bei einer Strafe von 40 Strafeinheiten.
16. Tagessatzhöhe
Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Entgegen der Verteidigung haben sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil sehr wohl wesentlich verändert. So ist dem Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 20. bzw. 18. November 2024 zu entnehmen, dass der Beschuldigte seit August 2024 arbeitslos ist (pag. 193 ff.). Der Tagessatz ist entsprechend auf das gesetzliche Minimum von CHF 30.00 festzusetzen.
Im Ergebnis beträgt die Geldstrafe somit 40 Tagessätze zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'200.00.
17. Vollzug
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die weiteren theoretischen Ausführungen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 148, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Wie bereits ausgeführt, ist der Beschuldigte (einschlägig) vorbestraft und verfügt über mehrere Einträge im IVZ-Register. Dabei ist es unerheblich, dass (lediglich) eine dieser Vorstrafen eine Geldstrafe ist, zumal die Legalprognose aufgrund des vom Beschuldigten gezeigten Verhaltens ([einschlägige] Vorstrafen, IVZ-Einträge, zu Hause gelagerter «CleanUrin», keine Einsicht und Reue) in der Gesamtbetrachtung als ungünstig bezeichnet werden muss. Entgegen der Verteidigung manifestiert der Beschuldigte durch sein Verhalten nicht die Gefahr, weitere Übertretungen zu begehen, sondern generell, sich nicht gesetzeskonform zu verhalten, was gerade das Stellen einer Schlechtprognose begründet. Auch die weiteren Argumente der Verteidigung, wonach dem Beschuldigten das vorliegende Strafverfahren und die Verurteilung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit auch deshalb eine Lehre sein würden, weil er seinen Führerausweis, auf welchen er für die Ausübung seines Berufs angewiesen sei, für mindestens drei Monate abgeben müsse und die Rückfallgefahr aufgrund der berufsbedingten Notwendigkeit, einen Führerausweis zu haben, minim sei, vermögen vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte zurzeit arbeitslos ist, wenig zu überzeugen. In Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 148 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) kann dem Beschuldigten der bedingte Vollzug somit nicht gewährt werden. Die Geldstrafe ist zu vollziehen.
18. Fazit Strafzumessung
Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'200.00, verurteilt.
V. Kosten und Entschädigung
19. Verfahrenskosten
19.1 Erstinstanzliches Verfahren
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO).
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 550.00 (pag. 69, pag. 78) und den Gerichtsgebühren von CHF 1'400.00 (inkl. Gebühr für die schriftliche Urteilsbegründung). Sie belaufen sich demnach insgesamt auf CHF 1'950.00 (pag. 125). Dieser Betrag wurde nicht beanstandet und erscheint der Kammer zudem als angemessen.
Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die vollumfängliche Auferlegung der Kosten an den Beschuldigten zu bestätigen. In Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil spricht die Kammer den Beschuldigten nicht der Mehrfachbegehung, sondern der Einfachbegehung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig. Hierfür rechtfertigt sich allerdings keine Ausscheidung von Verfahrenskosten, zumal für den weggefallenen Schuldspruch keine nennenswerten Verfahrenskosten entstanden, die nicht ohnehin entstanden wären. Somit sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1'950.00, vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
19.2 Oberinstanzliches Verfahren
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2).
Oberinstanzlich obsiegt der Beschuldigte insoweit, als er oberinstanzlich (lediglich) noch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit – einfach und nicht mehr mehrfach begangen – verurteilt wird. Hinsichtlich der Höhe und des Vollzugs der Geldstrafe ist er demgegenüber (weitgehend) unterliegend. Aufgrund des Ausmasses an Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten ¾ der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'000.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), ausmachend CHF 1'500.00, aufzuerlegen. ¼ der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 500.00, gehen zu Lasten des Kantons Bern.
20. Entschädigung
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Dazu gehört insbesondere der Ersatz der Kosten für den Beizug eines Anwalts (Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N. 12 ff. zu Art. 429 StPO). Das Anwaltshonorar bestimmt sich ebenfalls nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]) (vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.1.2).
Die Kostenauflage präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 144 IV 207 E. 1.8.2 mit Verweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).
20.1 Erstinstanzliches Verfahren
Eine Entschädigung für die Kosten der privaten Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
20.2 Oberinstanzliches Verfahren
Aufgrund des teilweisen Obsiegens ist dem Beschuldigten eine anteilsmässige Entschädigung auszurichten.
Mit Honorarnote vom 31. Oktober 2024 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von rund 9,92 Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 2'479.20, Auslagen von CHF 80.90 und Mehrwertsteuer von CHF 207.35 geltend (pag. 189 f.). Das geltend gemachte Honorar scheint mit Blick auf die Bemessungskriterien der PKV (vgl. Tarifrahmen nach Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV), die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Entsprechend der präjudizierenden Kostenauflage entschädigt der Kanton Bern den Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ somit mit CHF 691.85 (inkl. Auslagen und MWST; rund ¼ von CHF 2'767.45).
VI. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 4. April 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (nicht qualifiziert 0,25 mg/l), begangen am 12. Februar 2023 um ca. 03:30 Uhr in C.________
und in Anwendung der Artikel
47, 106 StGB;
31 Abs. 2, 55, 91 Abs. 1 Bst. a SVG;
2 Abs. 1 VRV
1 Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr
verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 6 Tage.
II.
A.________ wird schuldig erklärt der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 12. Februar 2023 um ca. 03:47 Uhr in D.________(Ortschaft)
und in Anwendung der Artikel
34, 47 StGB
91a Abs. 1 SVG
426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'200.00.
2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 1'950.00.
3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 1'500.00 (¾ von CHF 2'000.00).
Die restlichen anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 500.00 (¼ von CHF 2’000.00) gehen zu Lasten des Kantons Bern.
III.
Der Kanton Bern entschädigt A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ mit CHF 691.85 (inkl. Auslagen und MWST).
IV.
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (Motiv innert 10 Tagen)
Bern, 5. September 2025
Im Namen der 1. Strafkammer
Die Präsidentin i.V.:
Oberrichterin Bochsler
Die Gerichtsschreiberin:
Kilchenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 24 328
Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172
BGE 144 IV 198ATF 144 IV 198DTF 144 IV 198
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BGE 145 IV 50ATF 145 IV 50DTF 145 IV 50
Art. 55 SVGart. 55 LCRart. 55 LCStr
Art. 10 SKVart. 10 OCCRart. 10 OCCS
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
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BGE 146 IV 88ATF 146 IV 88DTF 146 IV 88
Art. 91a SVGart. 91a LCRart. 91a LCStr
6B_137/2019
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BGE 146 IV 88ATF 146 IV 88DTF 146 IV 88
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BGE 146 IV 88ATF 146 IV 88DTF 146 IV 88
Art. 91a SVGart. 91a LCRart. 91a LCStr
SK 21 374
Art. 91a SVGart. 91a LCRart. 91a LCStr
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Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
6B_601/2019
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
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Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
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Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
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Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
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