SK 2024 336
3. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern
15. September 2023Deutsch11 min
1. Mit Urteil SK 21 350 vom 29. April 2022 erklärte die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Obergericht) A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26) schuldig. Es verurteilte sie zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 und zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Weiter wurde die Beschuldigte zur Bezahlung von CHF 285.73 Schadenersatz an die C.________ AG (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin) verurteilt, dies ohne Ausscheidung von Kosten (pag. 122).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
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Urteil
SK 24 336
Bern, 4. Dezember 2024
Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin),
Oberrichter Horisberger,
Oberrichterin Bochsler
Gerichtsschreiberin Imboden
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________
Beschuldigte/Berufungsführerin
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
C.________ AG
Straf- und Zivilklägerin
Gegenstand Widerhandlung gegen Covid-19-Verordnung besondere Lage
Neubeurteilung des Urteils der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 29. April 2022 (SK 21 350)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Mit Urteil SK 21 350 vom 29. April 2022 erklärte die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Obergericht) A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26) schuldig. Es verurteilte sie zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 und zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Weiter wurde die Beschuldigte zur Bezahlung von CHF 285.73 Schadenersatz an die C.________ AG (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin) verurteilt, dies ohne Ausscheidung von Kosten (pag. 122).
2. Gegen das Urteil SK 21 350 vom 29. April 2022 gelangte die Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. B.________, am 31. Mai 2022 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen sowie von jeder Kostentragungspflicht zu befreien. Die Zivilklage sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates resp. der Straf- und Zivilklägerin sowie unter Zusprechung einer Parteientschädigung auch für das vorinstanzliche Berufungsverfahren (pag. 129 ff.).
Mit Urteil 7B_262/2022 vom 27. Juni 2024 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut. Es hob das angefochtene Urteil im Zivilpunkt auf und wies die Sache diesbezüglich zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (pag. 182; siehe zum Umfang der daraus resultierenden Neubeurteilung E. I.7 hiernach).
3. Mit Verfügung vom 23. Juli 2024 nahm die Verfahrensleitung Kenntnis vom Urteil des Bundesgerichts. Sie stellte fest, dass das Urteil SK 21 350 vom 29. April 2022 zu neuer Entscheidung betreffend die Parteientschädigung an die Beschuldigte für das erst- und oberinstanzliche Verfahren im Zivilpunkt an das Obergericht zurückgewiesen wurde und verfügte in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. d der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Neubeurteilung der Entschädigungsfolgen im schriftlichen Verfahren. Gleichzeitig gewährte sie den Parteien Gelegenheit, sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern, und gab die Kammerzusammensetzung bekannt (pag. 184 ff.).
4. Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 beantragte die Beschuldigte für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'109.30 (Honorar von CHF 1'000.00 zzgl. Auslagenpauschale von 3 % und Mehrwertsteuer; pag. 188).
5. Die Straf- und Zivilklägerin teilte mit Schreiben vom 12. August 2024 mit, sie überlasse die Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Ermessen des Obergerichts und verzichte auf eine Stellungnahme (pag. 191).
6. Mit Verfügung vom 13. August 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von den Eingaben der Parteien. Sie teilte mit, der Schriftenwechsel werde als abgeschlossen erachtet und die Kammer werde gestützt auf die Akten im schriftlichen Verfahren entscheiden (pag. 193 f.).
7. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen, d.h. sie erwachsen nicht in Rechtskraft, sondern müssen formell neu verkündet werden. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_265/2022 vom 28.06.2024 E. 1.2). Die Verbindlichkeit bezieht sich dabei sowohl auf Punkte, bezüglich derer materiell keine Rückweisung erfolgt ist, wie auch auf diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (BGE 135 III 334 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24.11.2014 E. 1.3; siehe auch Dormann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage 2018, N. 18 zu Art. 107 BGG).
Ausgangspunkt bildet vorliegend das Urteil des Bundesgerichts 7B_262/2022 vom 27. Juni 2024, mit welchem das Urteil SK 21 350 vom 29. April 2022 betreffend den Zivilpunkt aufgehoben und diesbezüglich zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückgewiesen wurde. Nach den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts war die Straf- und Zivilklägerin nicht Trägerin des von Art. 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage (mit-)geschützten Rechtsguts der öffentlichen Gesundheit und folglich nicht befugt, im Strafverfahren gegen die Beschuldigte adhäsionsweise Zivilansprüche geltend zu machen (pag. 180, E. 3.4). Erst- und Berufungsgericht hätten die Legitimation der Straf- und Zivilklägerin zur adhäsionsweisen Durchsetzung der geltend gemachten Zivilforderung zu Unrecht bejaht. Es fehle an einer Prozessvoraussetzung, weshalb das Strafverfahren im Zivilpunkt zum Abschluss zu bringen sei. Der anwaltlich vertretenen Beschuldigten seien im Berufungsverfahren zusätzliche Aufwendungen im Hinblick auf die Abwendung der privatklägerischen Zivilforderung entstanden. Weil sich die Höhe der Parteientschädigung nach kantonalem Recht richte und das Berufungsgericht bei der Festlegung von Parteientschädigungen über einen weiten Ermessensspielraum verfüge, rechtfertige sich eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung des Zivilpunkts resp. der entsprechenden Entschädigung an das Berufungsgericht (pag. 181, E. 4.3.2).
Gegenstand des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens bildet somit die Festsetzung der Parteientschädigung an die Beschuldigte für ihre Aufwendungen im Zivilpunkt. Dabei verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist jedoch an die Erwägungen des Bundesgerichts gebunden.
Erwägungen
II. Parteientschädigung im Zivilpunkt
8.
Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Ein Obsiegen der beschuldigten Person im Zivilpunkt liegt insbesondere vor, wenn die Zivilklage abgewiesen wird. Zu entschädigen sind namentlich die Anwaltskosten, welche durch die Abwehr der Zivilklage verursacht wurden und zur Interessenwahrung der beschuldigten Person erforderlich waren. Entgegen den zivilprozessualen Gepflogenheiten richtet sich die Entschädigungshöhe primär nach dem effektiven Stundenaufwand und nicht nach dem Streitwert (Jositsch/Schmid, in: Praxiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Auflage 2023, N. 1 und 4 zu Art. 432 StPO; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 6 und 14 zu Art. 432 StPO).
9.
Aus den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts (pag. 181, E. 4.3.2) folgt, dass die Zivilklage mangels Legitimation der Straf- und Zivilklägerin abzuweisen ist, sowie dass der Beschuldigten die im Berufungsverfahren entstandenen Aufwendungen im Hinblick auf die Abwendung der Zivilforderung zu entschädigen sind. Zufolge Abweisung der Zivilklage obsiegt die Beschuldigte im Zivilpunkt und hat ihr die Straf- und Zivilklägerin die Aufwendungen, welche durch die Anträge im Zivilpunkt entstanden sind, zu ersetzen (Art. 432 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).
Rechtsanwältin Dr. B.________ bezifferte den Vertretungsaufwand im Zivilpunkt pauschal auf CHF 1'109.30 (Honorar von CHF 1'000.00 zzgl. Auslagenpauschale von 3 % und Mehrwertsteuer von 7.7 %). Zur Begründung führte sie aus, ihre Mandantin sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen. Für das Berufungsverfahren habe sie mit ihrer Mandantin seinerzeit ein Pauschalhonorar von CHF 2'500.00 zzgl. Mehrwertsteuer und Auslagenpauschale vereinbart. Den Vertretungsaufwand für den Zivilpunkt schätze sie auf 40 %. Während sie betreffend Strafpunkt weitgehend auf eine rechtswissenschaftliche Publikation habe zurückgreifen können, habe die Behandlung der Zivilforderung eine vertiefte Auseinandersetzung mit der privatklägerischen Kostenaufstellung und diversen haftpflichtrechtlichen Fragen erfordert. Das geltend gemachte Honorar bewege sich innerhalb des gesetzlichen Tarifrahmens von Art. 17 Abs. 1 lit. b und f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) und entspreche nahezu der Höhe der vom Bundesgericht gesprochenen Parteientschädigung von CHF 1'000.00 (pag. 188 f.).
Die Straf- und Zivilklägerin äusserte sich nicht zur Entschädigungshöhe. Sie stellte diese in das Ermessen des Obergerichts (pag. 191).
Der von Rechtsanwältin Dr. B.________ angerufene Tarifrahmen von Art. 17 PKV betrifft den von Gerichten zu leistenden Parteikostenersatz in Strafsachen und nicht die von der Privatklägerschaft zu leistende Entschädigung im Sinne von Art. 432 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO. Jener ist daher für die Bestimmung der vorliegenden Entschädigungshöhe nicht einschlägig. Massgebend ist vielmehr der effektive Stundenaufwand von Rechtsanwältin Dr. B.________. Ausgehend von dem im Kanton Bern üblichen Stundenansatz von CHF 250.00 entspricht das von Rechtsanwältin Dr. B.________ beantragte Honorar über CHF 1'000.00 einem Aufwand von vier Stunden.
Im Zusammenhang mit der Zivilklage dürften Rechtsanwältin Dr. B.________ namentlich folgende Arbeitsaufwände entstanden sein: Studium der dreiseitigen privatklägerischen Strafanzeige inkl. Strafantrag und Schadensberechnung (pag. 1); Studium der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, die sich auf einer Seite zur Zivilklage äussert (pag. 13 f.); Verfassen der Berufungserklärung inkl. Antrag im Zivilpunkt (pag. 55 f.); Verfassen der schriftlichen Berufungsbegründung, die sich auf eineinhalb Seiten zur Zivilklage äussert (pag. 76); Studium der privatklägerischen Stellungnahme, die sich auf einer Seite zur Zivilklage äussert (pag. 91 f.); Verfassen der Replik, die sich auf einer halben Seite zur Zivilklage äussert (pag. 95 f.); Studium der privatklägerischen Duplik, die sich auf weniger als einer halben Seite zur Zivilklage äussert (pag. 101); Studium des Berufungsurteils, das sich auf knapp dreieinhalb Seiten zur Zivilklage äussert (pag. 118); Besprechung des Berufungsurteils mit der Mandantin.
Die Kammer erachtet als angemessen, dass dafür rund vier Stunden aufgewendet wurden. Die von der Straf- und Zivilklägerin geltend gemachten «betrieblichen Mehrkosten aufgrund von Abweichungen vom Regelbetrieb» über CHF 285.72 (sich zusammensetzend aus Kosten für die vom Ereignis betroffenen D.________ (Züge), E.________ (Züge) und Züge im Einflussbereich der Betriebszentralen C.________ AG sowie der Kosten des C.________ AG Kundendienstes; pag. 3) betrafen nicht alltägliche Schadenspositionen. Daher ist nachvollziehbar, dass seitens Rechtsanwältin Dr. B.________ eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Schadensberechnung und deren haftpflichtrechtlichen Einordnung erforderlich war.
Die Straf- und Zivilklägerin hat der Beschuldigten für die durch die Zivilklage im Berufungsverfahren entstandenen Aufwendungen eine Parteientschädigung von CHF 1'109.30 zu bezahlen (Honorar von CHF 1'000.00 + Auslagenpauschale von CHF 30.00 + Mehrwertsteuer von CHF 79.30).
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
10.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei ihrem Kostenentscheid hat die Rechtsmittelinstanz allerdings auch die übrigen Bestimmungen zu den Verfahrenskosten zu berücksichtigen. So auch den Grundsatz, dass die Kosten trägt, wer sie verursacht. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsmittelinstanz aufgrund eines Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts erneut über die Sache befindet (Urteil des Bundesgerichts 6B_602/2014 vom 04.12.2014 E. 1.3).
Die Kosten des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens werden auf CHF 800.00 bestimmt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 27 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Sie sind entsprechend dem Verursacherprinzip vom Kanton Bern zu tragen.
11.
Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (siehe Art. 436 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person einen Anspruch auf Entschädigung hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31.03.2022 E. 5.1).
Unter Berücksichtigung des gebotenen Zeitaufwands im Neubeurteilungsverfahren erscheint eine pauschale Entschädigung der Beschuldigten von CHF 250.00 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) angemessen.
IV. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
A.________ wird schuldig erklärt:
der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage, begangen am 10. Oktober 2020 im Zug auf der Strecke F.________
und in Anwendung der Artikel
3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage
6.
Abs. 2 lit. b, 40 Abs. 1, 83 Abs. 1 lit. j EpG
47, 104, 106, 333 StGB
426, 428 StPO
verurteilt:
zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt.
zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'350.00.
zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00.
II.
Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin, C.________ AG, wird abgewiesen.
Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden.
Die Straf- und Zivilklägerin, C.________ AG, hat A.________ für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'109.30 zu bezahlen.
III.
Die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens von CHF 800.00 sind vom Kanton Bern zu tragen.
A.________ wird für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Neubeurteilungsverfahren eine Entschädigung von CHF 250.00 (inkl. MWST und Auslagen) ausgerichtet.
Zu eröffnen:
- der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________
- der Straf- und Zivilklägerin
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- dem Bundesamt für Gesundheit
Bern, 4. Dezember 2024
Im Namen der 2. Strafkammer
Die Präsidentin:
Oberrichterin Friederich Hörr
Die Gerichtsschreiberin:
Imboden
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
SK 24 336
SK 21 350
7B_262/2022
BGE 143 IV 214ATF 143 IV 214DTF 143 IV 214
7B_265/2022
6B_434/2014
7B_262/2022
SK 21 350
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
6B_602/2014
Art. 424 StPOart. 424 CPPart. 424 CPP
Art. 27 Verfahrenskostendekretart. 27 Décret sur les frais de procédureart. 27 Verfahrenskostendekret
6B_1290/2021
Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 3a Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 3a Ordinanza COVID-19 situazione particolare
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF