SK 2024 352
Beschwerde (SchKG 17)
4. April 2025Deutsch56 min
Mit Urteil vom 14. Mai 2024 stellte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Abstellens eines Personenwagens auf öffentlichem Grund mit gefälschten Kontrollschildern ein, unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 1'160.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) an die Beschuldigte und Auferlegung eines Drittels der Verfahrenskosten, entsprechend CHF 767.00, an den Kanton Bern. Hingegen erklärte es die Beschuldigte schuldig des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Herstellen falscher Kontrollschilder und deren Verwendung und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend CHF 2'160.00, sowie zur Bezahlung von zwei Dritteln der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'533.00. Weiter verfügte es die Einziehung der sichergestellten gefälschten Kontrollschilder (pag. 108 ff.).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
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Urteil
SK 24 352
Bern, 22. September 2025
Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.),
Oberrichter Schmid,
Oberrichterin Bochsler
Gerichtsschreiberin Imboden
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Fürsprecher B.________
Beschuldigte/Berufungsführerin
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Missbrauch von Ausweisen und Schildern
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 14. Mai 2024 (PEN 23 285)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 14. Mai 2024 stellte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Abstellens eines Personenwagens auf öffentlichem Grund mit gefälschten Kontrollschildern ein, unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 1'160.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) an die Beschuldigte und Auferlegung eines Drittels der Verfahrenskosten, entsprechend CHF 767.00, an den Kanton Bern. Hingegen erklärte es die Beschuldigte schuldig des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Herstellen falscher Kontrollschilder und deren Verwendung und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend CHF 2'160.00, sowie zur Bezahlung von zwei Dritteln der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'533.00. Weiter verfügte es die Einziehung der sichergestellten gefälschten Kontrollschilder (pag. 108 ff.).
2. Berufung
Am 21. Mai 2024 meldete die Beschuldigte, privat verteidigt durch Fürsprecher B.________, Berufung an (pag. 114). Daraufhin stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung datierend vom 26. Juli 2024, zu (pag. 117 ff., pag. 145 ff.).
Am 19. August 2024 erklärte die Beschuldigte Berufung bezüglich des erstinstanzlichen Schuldspruchs sowie die entsprechenden Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 152 ff.).
Am 20. August 2024 gewährte der Verfahrensleiter der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie Anschlussberufung zu erklären (pag. 155 f.). Jene teilte am 5. September 2024 mit, auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten (pag. 158 f.).
3. Schriftliches Verfahren
Am 6. September 2024 ersuchte der Verfahrensleiter die Beschuldigte um Mitteilung, ob sie die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens wünsche (pag. 160 f.). Jene beantragte am 30. September 2024, es sei in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 Bst. a resp. Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) das schriftliche Verfahren anzuordnen (pag. 163 f.).
Am 1. Oktober 2024 ordnete der Verfahrensleiter die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an und forderte die Beschuldigte auf, eine schriftliche Begründung ihrer Berufung einzureichen (pag. 166 f.). Die schriftliche Berufungsbegründung datiert vom 1. November 2024 (pag. 177 ff.).
Am 4. November 2024 stellte der Verfahrensleiter den Parteien einen schriftlichen Entscheid in Aussicht (pag. 187).
4. Oberinstanzliches Beweisergänzungsverfahren
Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich über die Beschuldigte ein Strafregisterauszug (datierend vom 16. Oktober 2024 pag. 170), ein ADMAS-Auszug (datierend vom 16. Oktober 2024; pag. 171) und ein Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 8. Oktober 2024, pag. 173 ff.) eingeholt.
5. Anträge der Beschuldigten
Fürsprecher B.________ stellte in der schriftlichen Berufungsbegründung für die Beschuldigte folgende Anträge (pag. 177; Hervorhebungen im Original):
Das Verfahren gegen A.________, geb. ________, von ________, sei zufolge Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem»
einzustellen,
eventuell:
A.________, vgt., sei
frei zu sprechen
des Missbrauches von Ausweisen und Schildern durch Herstellen falscher Kontrollschilder sowie deren Verwendung, angeblich begangen am 08.02.2023, in F.________,
unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Verteidigung sowie unter Auferlegung der Verfahrenskosten vor erster und oberer Instanz an den Staat.
6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf den Berufungsumfang hat die Kammer über die Schuldsprüche wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Herstellen falscher Kontrollschilder zur Verwendung und Verwenden falscher Kontrollschilder sowie die sich daraus ergebenden Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. Dabei verfügt sie über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO) und darf sie das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nicht zum Nachteil der Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO). Das Verschlechterungsverbot gilt allerdings nicht für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0), die sich nach den Verhältnissen der Täterin zum Urteilszeitpunkt richtet (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3).
Die weiteren Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen, so die Einstellung des Verfahrens wegen Abstellens eines Personenwagens auf öffentlichem Grund mit gefälschten Kontrollschildern inkl. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Einziehung der sichergestellten gefälschten Kontrollschilder.
Erwägungen
II. Keine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung
7.
Rechtliche Grundlagen
Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden (Art. 11 Abs. 1 StPO).
Dieses Verbot der doppelten Strafverfolgung (Grundsatz «ne bis in idem», dt. «nicht zweimal in derselben Sache») beruht auf materiellen Schutzzwecken und prozessualen Rechtssicherheitsaspekten, die verhindern sollen, dass eine Person mehrfach den grossen Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird und die Strafverfolgungsbehörden durch Mehrfachverfolgung in ihrer Effizienz beeinträchtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2023 vom 18.07.2024 E. 1.5.3). Ist das Verbot der doppelten Strafverfolgung verletzt, liegt ein Verfahrenshindernis vor, das in jeder Phase des Verfahrens von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_1053/2024 vom 21.07.2025 E. 1.4), und stellt das Gericht das Verfahren ein (Art. 379 i.V.m. Art. 329 StPO).
Das Verbot der doppelten Strafverfolgung setzt Täter- und Tatidentität zwischen dem ersten und dem zweiten Strafverfahren voraus. Täteridentität liegt vor, wenn sich die Strafverfahren gegen die gleiche Person richten. Tatidentität ist gegeben, wenn den Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an. Auch das Verhältnis zwischen den anwendbaren Strafnormen ist ohne Bedeutung. Laut der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist das Verbot der doppelten Strafverfolgung verletzt, wenn dieselbe Person bei gleichem oder im Wesentlichen gleichem Sachverhalt ein zweites Mal bestraft wird. Als Lebenssachverhalt gilt ein Komplex konkreter tatsächlicher Umstände, die dieselbe beschuldigte Person betreffen sowie in räumlicher und zeitlicher Hinsicht unlösbar miteinander verknüpft sind. Die Bestimmung des von der Sperrwirkung erfassten einheitlichen Geschehens ergibt sich in der Regel durch einen Vergleich des zu beurteilenden Sachverhalts mit demjenigen, der bereits in einem früheren Strafverfahren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht abgeklärt wurde oder zumindest hätte abgeklärt werden können (Urteile des Bundesgerichts 7B_1053/2024 vom 21.07.2025 E. 1.4 und 6B_124/2024 vom 21.07.2025 E. 3.2.1 f.).
Weil dem Richter im früheren Strafverfahren die Möglichkeit zugestanden haben muss, den Sachverhalt unter allen tatbestandsmässigen Punkten zu würdigen (BGE 119 Ib 311 E. 3), ist das Verbot der doppelten Strafverfolgung nicht verletzt, wenn es um einen Vorwurf geht, den das Gericht im ersten Verfahren gar nicht aburteilen konnte, weil dieser ausserhalb seiner Kompetenz lag (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 423 vom 28.10.2021 E. I.7.3). Entsprechend ist das Verbot der doppelten Strafverfolgung im Verhältnis zwischen Übertretungen (die meist von Verwaltungsbehörden zu verfolgen sind) und Vergehen/Verbrechen (die von den Strafbehörden zu verfolgen sind) grundsätzlich nicht tangiert (Ackermann/
Ebensperger/Keller, Der EMRK-Grundsatz «ne bis in idem», Identität der Tat oder Identität der Strafnorm?, in: AJP 1999, S. 823-836, S. 833 ff., mit Hinweisen). Wie es sich verhält, wenn – wie vorliegend – die Übertretung von der Polizei (und damit einer Strafverfolgungsbehörde) im Ordnungsbussenverfahren verfolgt wurde, ist (soweit ersichtlich) höchstrichterlich nicht geklärt. Zufolge der – nach Ansicht der Kammer überzeugenden – Lehrmeinung von Riklin verletzt ein ordentliches Strafverfahren das Verbot der doppelten Strafverfolgung grundsätzlich nicht, wenn eine Übertretungsstrafbehörde zuvor jemanden wegen einer Übertretung verurteilt hat, ohne dabei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass auch ein Vergehen vorgelegen hätte (Riklin, Orell Füssli Kommentar, StPO-Kommentar, 2. Auflage 2014, N. 7 zu Art. 11 StPO).
Dispositiv
Liegt Tatidentität vor, ist weiter zu prüfen, ob eine Wiederholung der Strafverfolgung vorliegt (sogenannter Teilgehalt «bis» des Grundsatzes «ne bis in idem»). Das ist der Fall, wenn derselbe Sachverhalt in zwei voneinander unabhängigen Strafverfahren verfolgt und beurteilt wird. Wenn ein ausreichend enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den betroffenen Verfahren besteht, die sich auf dieselbe Sachverhaltskonstellation beziehen, so dass sie als zwei Aspekte eines einheitlichen Systems betrachtet werden können, liegt kein erneutes Verfahren vor, das dem Verbot der doppelten Strafverfolgung zuwiderläuft. Eine Person wird nicht erneut verfolgt, wenn das Verfahren aus mehreren Abschnitten besteht, die als ein Ganzes zu betrachten sind. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Rechtskraft einer Entscheidung nicht von Bedeutung, wenn es sich nicht um ein erneutes Verfahren handelt, sondern um eine Kombination von Verfahren, die als ein integriertes Ganzes betrachtet werden. Es greift demnach zu kurz, hinsichtlich der Frage, ob ein erneutes Verfahren vorliegt, lediglich auf das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2023 vom 18.07.2024 E. 1.2.1 und E. 1.5.1).
8. Parteivorbringen
Fürsprecher B.________ rügte erst- und oberinstanzlich, das Strafverfahren sei zufolge Verbots der doppelten Strafverfolgung einzustellen.
Zur Begründung führte er zusammengefasst und sinngemäss aus, seiner Mandantin sei am 8. Februar 2023 eine Ordnungsbusse wegen Verstosses gegen Ziff. 504.1 der Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 314.11), d.h. Nichtanbringen der vorgeschriebenen Kontrollschilder, ausgestellt worden. Seine Mandantin habe dagegen keine Einsprache erhoben, sondern die Ordnungsbusse von CHF 140.00 bezahlt, womit diese in Rechtskraft erwachsen und die Strafe verbüsst sei. Die wiederholte Einleitung eines Strafverfahrens und erneute Bestrafung seiner Mandantin sei unzulässig (pag. 90).
Die Ordnungsbusse betreffe denselben Lebenssachverhalt wie der dem vorliegenden Strafverfahren zugrunde liegende Strafbefehl vom 13. Januar 2023, in welchem seiner Mandantin der Missbrauch von Ausweisen und Schildern durch Herstellen falscher Kontrollschilder zur Verwendung und Verwenden falscher Kontrollschilder nach Art. 97 Abs. 1 Bst. e und f des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) sowie Abstellen eines Personenwagens auf öffentlichem Grund mit gefälschten Kontrollschildern nach Art. 96 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) angelastet werden. Damit lägen Täter- und Tatidentität vor (pag. 90).
Die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung, wonach der Grundsatz «ne bis in idem» nur gegeben sein könne, wenn eine zuständige Behörde urteilte, betreffe ausschliesslich Fälle, in denen für unterschiedliche Vergehen unterschiedliche Behörden zuständig gewesen seien. So die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) anstelle der Staatsanwaltschaft oder die Steuerbehörden anstelle der Strafbehörden. Nicht greifen könne diese Rechtsprechung, wenn – wie vorliegend – die interne Zuständigkeit innerhalb der Strafverfolgungsbehörden eines Kantons in Frage stünden, andernfalls es zulässig wäre, ein Strafverfahren gegen eine beschuldigte Person zu eröffnen, die vom Einzelgericht wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand verurteilt worden sei, mit der Begründung, bei richtiger Betrachtung stelle der Sachverhalt eine versuchte vorsätzliche Tötung dar, die ausserhalb der Beurteilungskompetenz des Einzelgerichts gelegen habe (pag. 180).
Der Sachverhalt sei geklärt gewesen. Die Strafverfolgungsbehörden hätten volle Kognition gehabt und der die Ordnungsbusse ausstellende Polizist sei ein Mitglied der Strafverfolgungsbehörde. Daher entfalte die rechtskräftige Ordnungsbusse bezüglich des gesamten Sachverhalts Sperrwirkung (pag. 90, pag. 180) und sei das Strafverfahren als Ganzes einzustellen (pag. 180).
9. Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz bejahte bezüglich des Vorwurfs des Abstellens eines Personenwagens auf öffentlichem Grund mit gefälschten Kontrollschildern eine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung, nicht jedoch hinsichtlich der Vorwürfe des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Herstellen falscher Kontrollschilder zur Verwendung und Verwenden falscher Kontrollschilder. Letzteres mit nachstehender Begründung (siehe pag. 128 ff.; Hervorhebungen im Original):
Vorliegend stellte der Polizist C.________ der Beschuldigten die Ordnungsbusse Nr. ________ wegen Parkieren eines Personenwagens auf öffentlichen Parkflächen ohne Schilder aus (p. 3 und 43). Bei der nachträglichen Erhebung habe sich sodann herausgestellt, dass das Fälschen der Nummernschilder ein Vergehen sei und nicht mit der Ordnungsbusse abgegolten werden könne, weshalb diese fälschlicherweise ausgestellt worden sei (p. 3). Dementsprechend erliess die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau einen Strafbefehl gegen die Beschuldigte wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Herstellen falscher Kontrollschilder sowie deren Verwendung sowie Abstellens eines Personenwagens auf öffentlichem Grund mit gefälschten Kontrollschildern (p. 48). Wie dargelegt (vgl. hiervor Ziff. II.2.5) stellte die Beschuldigte die Schilder einerseits her und liess das Auto andererseits mit den hergestellten Schildern in der Einstellhalle des Verwaltungszentrums G.________ stehen.
Der der Busse zugrundeliegende Sachverhalt betrifft das Abstellen eines Personenwagens auf öffentlichem Grund ohne die erforderlichen Kennzeichen. Der Strafbefehl erfasst hauptsächlich das Fälschen der Kontrollschilder sowie deren Verwendung: «Die Beschuldigte stellte die Kontrollschilder her, indem sie Fotografien der Kontrollschilder laminierte und auf die erforderliche Grösse zuschnitt» (p. 48). Weiter wird im Strafbefehl aber auch das Abstellen erwähnt: «um dieses ohne die erforderlichen Kontrollschilder in der öffentlichen Einstellhalle des Verwaltungszentrums G.________ stehen lassen zu können» sowie «indem sie die gefälschten Kontrollschilder am Fahrzeug anbrachte und dieses auf einem öffentlichen Parkplatz stehen liess […]» (p. 48). […]
[…] Der Sachverhalt der Herstellung der Schilder, d.h. das Fotografieren, Laminieren, Zuschneiden und Anbringen der Schilder (vgl. p. 48), war nicht Teil der Ordnungsbusse Nr. ________. Wohl war dem Polizisten C.________ laut seinem Anzeigerapport bekannt, dass die Bilder [recte. Schilder] keine Originale waren (p. 2). Ebenso teilte ihm die Beschuldigte mit, die Bilder [recte. Schilder] selbst hergestellt zu haben (p. 3). Dennoch habe er ihr die Ordnungsbusse «wegen Parkieren eines Personenwagens auf öffentlichen Parkflächen ohne Schilder» ausgestellt (p. 3). Das Herstellen der Bilder [recte. Schilder] war damit weder Teil des Ordnungsbussenverfahrens, noch wurde der Sachverhalt der Herstellung vor dem vorliegenden Verfahren gerichtlich beurteilt. Ne bis in idem kann damit keine Anwendung finden, weil keine Tatidentität vorliegt und weil darüber hinaus der Sachverhalt des Herstellens der Nummernschilder vor diesem Verfahren noch nicht gerichtlich beurteilt worden war.
Ebenso wenig wurde die Verwendung der Nummernschilder vom Ordnungsbussenverfahren erfasst. Polizist C.________ ging denn auch davon aus, dass kein Verwenden vorliege respektive, dass es sich bei den gefälschten Schildern gar nicht um Schilder handeln könne, womit keine Schilder vorlägen und entsprechend eine Ordnungsbusse für das Abstellen ohne Schilder zu verhängen sei. Damit liegt der Busse weder das Verwenden (d.h. das am Auto anbringen) zu Grunde, noch wurde die Verwendungshandlung bereits gerichtlich beurteilt – die Ordnungsbusse erstreckte sich nach dem Gesagten gerade nicht auf diese Handlung, sondern bloss auf das Abstellen und stehen lassen des Fahrzeuges. Damit liegt auch im Hinblick auf die Verwendung keine Tatidentität zwischen der zuvor ergangenen Ordnungsbusse und dem vorliegenden Verfahren vor, weshalb auch in dieser Hinsicht kein Prozesshindernis besteht.
Selbst wenn man die Rechtsprechung des Bundesgerichts weit interpretieren wollte und eine Ordnungsbussenbehörde als vom Gerichtsbegriff miterfasst ansehen möchte, so wäre der Polizei dennoch keine Kompetenz zugekommen, das vorliegende Vergehen in Form der Herstellung und Verwendung gefälschter Kontrollschilder (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 97 Abs. 1 SVG) zu ahnden, da die Beurteilung von Vergehen den Gerichten obliegt und der Polizei hier keine Urteilskompetenz zukommt (vgl. Art. 2 Abs.1 Ordnungsbussengesetz [OBG] vom 18.03.2016 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 StPO und Art. 9 Polizeigesetz [PolG BSG 551.1] vom 10.02.2019). Durch ein ohne Kompetenz ausgefälltes Urteil würden sich weitere, hier nicht zu beantwortende Fragen stellen. Fest steht indessen, dass das hier zuständige Gericht noch keine Möglichkeit hatte, den Sachverhalt hinsichtlich des Fälschens der Kontrollschilder umfassend zu würdigen, wie dies für die Anwendbarkeit von ne bis in idem nötig wäre.
Insgesamt liegt im Hinblick auf das Herstellen und Verwenden gefälschter Kontrollschilder (Art. 97 Abs. 1 lit e und f SVG) kein Prozesshindernis vor. Hingegen liegt hinsichtlich des Abstellens eines Personenwagens auf öffentlichem Grund mit gefälschten Kontrollschildern Tatidentität vor, womit dahingehend ein Prozesshindernis vorliegt und das Verfahren in diesem Punkt einzustellen ist.
10. Erwägungen der Kammer
10.1 Chronologische Übersicht
Der besseren Übersicht halber werden nachstehend die wichtigsten (und grundsätzlich unbestrittenen) chronologischen Eckpunkte des Ordnungsbussen- und des Strafverfahrens aufgelistet.
08.02.2023 Polizist C.________ stellt in der Einstellhalle «I.________» einen schwarzen J.________ (Fahrzeug) fest, in dessen vorderem und hinterem Kontrollschildrahmen auf Papier kopierte und laminierte Kontrollschilder «________» angebracht sind (pag. 2). Er erlässt gegenüber der Beschuldigten die Ordnungsbusse Nr. ________ wegen Verstosses gegen Ziff. 504.1 OBV, d.h. Nichtanbringen der vorgeschriebenen Kontrollschilder, und händigt ihr Bedenkfristformular und Einzahlungsschein aus (pag. 3, pag. 43).
danach Gestützt auf im Nachgang getätigte Erhebungen erkennt Polizist C.________, dass Vergehen im Raum stehen und der Vorfall daher nicht im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden kann (pag. 3).
ca. 19.02.2023 Polizist C.________ teilt der Beschuldigten telefonisch mit, der Vorfall könne nicht im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden und fordert sie auf, die Ordnungsbusse zurückzugeben. Zeitgleich informiert er sie über das Einreichen einer Strafanzeige (pag. 3, pag. 34 Z. 63 ff., pag. 85 Z. 28 ff., pag. 86 Z. 5 ff.).
14.02.2023 Polizist C.________ teilt der Beschuldigten telefonisch ihren Einvernahmetermin vom 1. März 2023 mit (pag. 3, pag. 10).
20.02.2023 Polizist C.________ lädt die Beschuldigte schriftlich zur Einvernahme vom 1. März 2023 vor. Gleichzeitig ersucht er sie erneut um Retournierung der ausgestellten Ordnungsbusse zwecks Annulation (pag. 3, pag. 10).
28.02.2023 Die Beschuldigte bezahlt die Ordnungsbusse (pag. 43).
Entgegen der Behauptung der Beschuldigten (pag. 34 Z. 65) hatte sie die Ordnungsbusse noch nicht bezahlt, als ihr Polizist C.________ erstmals mitteilte, der Vorfall könne nicht im Ordnungsbussenverfahren geklärt werden und sie um Rückgabe der Ordnungsbusse bat.
01.03.2023 Polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten in Anwesenheit ihres Verteidigers Rechtsanwalt D.________ (pag. 3, pag. 10).
28.03.2023 Die Polizei erstattet der Beschuldigten die bezahlte Ordnungsbusse (pag. 44).
28.03.2023 Die Polizei erstattet Anzeige bei der Staatsanwaltschaft (pag. 1).
14.06.2023 Die Staatsanwaltschaft eröffnet ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Herstellen falscher Kontrollschilder zur Verwendung und Verwenden falscher Kontrollschilder sowie wegen Abstellens eines Personenwagens auf öffentlichem Grund mit gefälschten Kontrollschildern (pag. 14).
13.02.2023 Staatsanwaltliche Einvernahme der Beschuldigten in Anwesenheit von Rechtsanwalt D.________ (pag. 32).
Im Nachgang an die Einvernahme ersucht die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt D.________ um Zusendung des Quittungsbelegs (betreffend Bezahlung der Ordnungsbusse) und eines Kontoauszugs der Beschuldigten (betreffend Belastung der Ordnungsbusse, evtl. bereits erfolgter Rückerstattung der Ordnungsbusse; pag. 38).
13.10.2023 Die Staatsanwaltschaft erlässt einen Strafbefehl wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Herstellen falscher Kontrollschilder zur Verwendung und Verwenden falscher Kontrollschilder nach Art. 97 Abs. 1 Bst. e und f SVG sowie wegen Abstellens eines Personenwagens auf öffentlichem Grund mit gefälschten Kontrollschildern nach Art. 96 VRV i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VRV (pag. 48).
18.10.2023 Die Beschuldigte, nunmehr verteidigt durch Fürsprecher B.________, erhebt Einsprache gegen den Strafbefehl.
14.05.2024 Erstinstanzliches Urteil mit Einstellung des Strafverfahrens wegen Abstellens eines Personenwagens auf öffentlichem Grund mit gefälschten Kontrollschildern sowie Schuldspruchs wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Herstellen falscher Kontrollschilder zur Verwendung und Verwenden falscher Kontrollschilder (pag. 108).
10.2 Identität der Täterschaft
Das Ordnungsbussenverfahren bezüglich Ordnungsbusse Nr. ________ und das vorliegende Strafverfahren richten sich gegen die Beschuldigte, womit Identität der Täterschaft vorliegt.
10.3 Keine Tatidentität
Die Ordnungsbusse wurde wegen Verstosses gegen Ziff. 504.1 OBV erhoben, d.h. Nichtanbringens der vorgeschriebenen Kontrollschilder (pag. 43). Das hat die Vorinstanz verkannt, die ausführte, die Ordnungsbusse sei wegen Parkierens eines Personenwagens auf öffentlichen Parkflächen ohne Schilder ausgestellt worden. Ihr Versehen dürfte auf die Formulierung des die Ordnungsbusse erhebenden Polizisten im Anzeigerapport vom 23. März 2023 zurückzuführen sein, wonach ihm die von der Beschuldigten anfänglich gemachten Aussagen glaubhaft erschienen, weshalb er ihr «wegen Parkieren eines Personenwagens auf öffentlichen Parkflächen ohne Schilder anfänglich und fälschlicherweise eine Ordnungsbusse nach Art. 504.1 (BF mit EZ) ausstellte» (pag. 3 vierter Absatz). Wie aus dem Anzeigerapport erhellt, war besagtem Polizisten bereits beim Meldungseingang resp. zum Zeitpunkt der Ausstellung der Ordnungsbusse bekannt, dass am J.________ (Fahrzeug) selbst hergestellte Kontrollschilder angebracht waren (pag. 1, pag. 2 erster Absatz).
Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 14. Juni 2023 ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte u.a. wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Herstellen falscher Kontrollschilder zur Verwendung und Verwenden falscher Kontrollschilder nach Art. 97 Abs. 1 Bst. e und f SVG (pag. 14). Am 13. Oktober 2023 erliess sie einen entsprechenden Strafbefehl (pag. 48). Der diesem zugrunde liegende Sachverhalt ist unter E. III.11 hiernach wiedergegeben.
Das Ordnungsbussenverfahren und das Strafverfahren weisen insofern sachverhaltsmässige Parallelitäten auf, als es in beiden darum geht, dass am 8. Februar 2023 in der Einstellhalle «I.________» ein J.________ (Fahrzeug) parkiert war, in dessen vorderen und hinteren Kontrollschildrahmen nicht die originalen/echten Kontrollschilder angebracht waren, sondern von der Beschuldigten hergestellte/
gefälschte Kontrollschilder. Wider die Ausführungen von Fürsprecher B.________ und mit Blick auf die Ausführungen unter E. II.7 hiervor begründen diese Parallelitäten keine Tatidentität im Sinne von Art. 11 Abs. 1 StPO:
Zum einen liegen dem Ordnungsbussenverfahren und dem Strafverfahren unterschiedliche (Tat-)Handlungen zugrunde. Wenngleich das Herstellen und Verwenden gefälschter Kontrollschilder vorliegend in engem sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Nichtanbringen der vorgeschriebenen Kontrollschilder steht, sind diese Handlungen weder identisch noch untrennbar miteinander verbunden. Auch sind sie einer separaten prozessualen Erledigung zugänglich, ohne dass widersprüchliche Entscheide drohen. Weil das Herstellen und Verwenden der gefälschten Kontrollschilder nicht Gegenstand des Ordnungsbussenverfahrens waren, sind diese (Tat-)Handlungen nicht abgeurteilt. Darüber wird erstmals im Strafverfahren befunden, weshalb keine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung vorliegt.
Zum anderen stehen mit den Vorwürfen des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Herstellen falscher Kontrollschilder zur Verwendung und Verwenden falscher Kontrollschilder nunmehr Vergehen im Raum (Art. 10 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 97 Abs. 1 Bst. e und f SVG). Diese konnten nicht im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden (Art. 1 Abs. 1 des Ordnungsbussengesetzes [OBG; SR 314.1]), sondern erfordern die Beurteilung in einem ordentlichen Strafverfahren. Deshalb und weil ihre Kompetenz auf die Bestrafung von Übertretungen im Sinne von Art. 1 OBG beschränkt ist (Art. 2 Abs. 1 OBG), konnte der für das Ordnungsbussenverfahren zuständige Polizist den Vorfall vom 8. Februar 2023 in rechtlicher Hinsicht nicht umfassend beurteilen. Weil über die dem Strafverfahren zugrunde liegenden und als Vergehen zu qualifizierenden (Tat-)Handlungen nicht im Ordnungsbussenverfahren geurteilt werden konnte, kann das Ordnungsbussenverfahren diesbezüglich keine Sperrwirkung entfalten. Der Lehrmeinung von Rikli, wonach ein ordentliches Strafverfahren das Verbot der doppelten Strafverfolgung nicht verletzt, wenn eine Übertretungsstrafbehörde zuvor jemanden wegen einer Übertretung verurteilt hat, ohne dabei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass auch ein Vergehen oder Verbrechen vorgelegen hätte (E. II.7 hiervor), ist vorliegend umso mehr zu folgen, als die Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens aus verfahrensökonomischen Gründen und angesichts des Grundsatzes der Verfahrenseinheit (Heimgartner et al., in: Orell Füssli Kommentar, StGB/JStG-Kommentar, 21. Auflage 2022, N. 5 zu Art. 4 OBG) ausgeschlossen gewesen wäre, weil der Beschuldigten bezüglich des Vorfalls vom 8. Februar 2023 mit Art. 97 Abs. 1 Bst. e und f SVG Widerhandlungen vorzuwerfen sind, die nicht mit Ordnungsbusse belegt sind (Art. 4 Abs. 1 Bst. c OBG). Nach Ansicht der Kammer darf ein von der Polizei unzulässigerweise im Ordnungsbussenverfahren geahndeter Vorfall nicht zur Konsequenz haben, dass die Staatsanwaltschaft diesbezüglich kein Strafverfahren wegen Verbrechen und Vergehen mehr eröffnen kann. Dies hat umso mehr zu gelten, als die Staatsanwaltschaft gar keine Möglichkeit hat, die Ausfällung der Ordnungsbusse zu verhindern.
Vorliegend kommt hinzu, dass die Polizei ihr Versehen vor Bezahlung der Ordnungsbusse und damit bevor diese in Rechtskraft erwachsen konnte (Art. 11 OBG) erkannt und die Beschuldigte wiederholt vergeblich aufgefordert hat, die ausgestellte Ordnungsbusse zwecks Annulation zurückzugeben. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine in Verletzung von Art. 4 Abs. 1 Bst. c OBG erhobene Ordnungsbusse gültig ist sowie ob und unter welchen Voraussetzungen die Polizei auf erhobene Ordnungsbussen zurückkommen kann, braucht vorliegend nicht geklärt werden. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung ist vorliegend unabhängig davon, ob die Ordnungsbusse rechtskräftig ist oder nicht, nicht verletzt. Ohnehin ist die Ordnungsbusse – unjuristisch gesprochen – «vom Tisch», nachdem der Beschuldigten die einbezahlten CHF 140.00 zurückerstattet wurden und weil Ordnungsbussen nicht im Strafregister eingetragen werden (Art. 1 Bst. c Ziff. 3 des Strafregistergesetzes [StReG; SR 330] i.V.m. Art. 1 Abs. 4 OBG). Bezüglich die Sanktionsfolgen profitierte die Beschuldigte letztlich von der Doppelspurigkeit von Ordnungsbussen- und Strafverfahren, stellte die Vorinstanz doch das Verfahren wegen Abstellens eines Personenwagens auf öffentlichem Grund mit gefälschten Kontrollschildern rechtskräftig ein und erhielt die Beschuldigte die für das Nichtanbringen der vorgeschriebenen Kontrollschilder bezahlte Ordnungsbusse erstattet.
Entscheidwesentlich ist weiter, dass in der vorliegenden Konstellation weder die Beschuldigte mehrfach grossen Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt war noch die Strafverfolgungsbehörden durch die Mehrfachverfolgung merklich in ihrer Effizienz tangiert waren. Daher entspräche eine Einstellung des Strafverfahrens nicht dem mit Art. 11 Abs. 1 StPO verfolgten Zweck.
Mangels Vorliegens von Tatidentität erübrigt es sich zu prüfen, ob der Teilgehalt «bis» des Grundsatzes «ne bis in idem» tangiert ist.
10.4 Fazit
Das Strafverfahren wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Herstellen falscher Kontrollschilder zur Verwendung und Verwenden falscher Kontrollschilder verletzt das Verbot der doppelten Strafverfolgung nach Art. 11 Abs. 1 StPO nicht. Es ist folglich – unter Vorbehalt des unter E. IV.19 hiernach Ausgeführten –nicht einzustellen.
III. Sachverhalt und Beweiswürdigung
11. Vorwurf gemäss Strafbefehl
Vorliegend gilt der Strafbefehl vom 13. Oktober 2023 als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Darin wird der Beschuldigten u.a. vorgeworfen, sich des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Herstellen falscher Kontrollschilder zur Verwendung und Verwenden falscher Kontrollschilder nach Art. 97 Abs. 1 Bst. e und f SVG schuldig gemacht zu haben, begangen am 8. Februar 2023 um 11:25 Uhr im kantonalen Verwaltungszentrum G.________. Der Strafbefehl umschreibt den Sachverhalt wie folgt (pag. 48):
Die Beschuldigte stellte gefälschte Kontrollschilder her und brachte diese ans Fahrzeug an, um dieses ohne die erforderlichen Kontrollschilder in der öffentlichen Einstellhalle des Verwaltungszentrums G.________ stehen lassen zu können. Die Beschuldigte stellte die Kontrollschilder her, indem sie Fotografien der Kontrollschilder laminierte und auf die erforderliche Grösse zuschnitt. Indem sie die gefälschten Kontrollschilder am Fahrzeug anbrachte und dieses auf einem öffentlichen Parkplatz stehen liess, hat die Beschuldigte die Kontrollschilder im Hinblick auf den Gebrauch im öffentlichen ruhenden Verkehr hergestellt und verwendet.
12. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Der Anklagesachverhalt ist weitgehend unbestritten. Die Beschuldigte anerkennt, Fotokopien der originalen vorderen und hinteren Kontrollschilder «E.________» gemacht, diese laminiert und zugeschnitten zu haben. Sie gibt zu, diese Reproduktionen anschliessend in den vorderen und hinteren Kontrollschildrahmen des J.________ (Fahrzeug) angebracht zu haben, der am 8. Februar 2023 in der Einstellhalle des kantonalen Verwaltungszentrums G.________ (nachfolgend: Einstellhalle «I.________») stand.
Die Beschuldigte bestreitet jedoch, gewusst zu haben, dass die Einstellhalle «I.________» resp. der von ihr genutzte Einstellhallenparkplatz öffentlich waren. Zudem macht sie fehlendes Unrechtsbewusstsein geltend.
13. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung
Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 121).
14. Beweismittel
Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit erforderlich, wird direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung darauf eingegangen. Im Übrigen wird auf die Zusammenfassung der Vorinstanz (siehe pag. 122 ff.) und die amtlichen Akten verwiesen.
15. Beweiswürdigung der Kammer
15.1 Zu den selbst hergestellten Kontrollschildern
Die am 8. Februar 2023 von der Polizei in den vorderen und hinteren Kontrollschildrahmen des J.________ (Fahrzeug) festgestellten Kontrollschilder finden sich auf pag. 65. Es handelt sich dabei um laminierte und auf Originalgrösse zugeschnittene Papierkopien der originalen vorderen und hinteren Kontrollschilder «E.________» (siehe zur Art und Weise der Herstellung die Aussagen der Beschuldigten auf pag. 35 Z. 119 ff.). Diese waren insbesondere aufgrund der satten Farben und realitätsnahen Schattierungen (3D-Effekt) rein optisch nicht ohne Weiteres als Reproduktionen erkennbar, sobald sie in den Kontrollschildrahmen angebracht waren (siehe pag. 6).
15.2 Zur Öffentlichkeit der Einstellhalle «I.________» und des Einstellhallenparkplatzes
Der erstinstanzlich durchgeführte Augenschein belegte, dass die Einstellhalle «I.________» allgemein zugänglich ist und dessen Nutzung nicht den Mitarbeitenden des kantonalen Verwaltungszentrums G.________ vorbehalten ist. So ist die Zufahrt zur Einstellhalle mit dem offiziellen Hinweissignal «Parkhaus» (Schild mit blauem Grund und weissem «P», das oben mit einem dachförmigen Balken ergänzt ist) beschildert (pag. 100), hängt bei der Rampe oben ein Schild mit dem Hinweis «Nach dem Herunterfahren öffnet sich das Tor werktags bis 18:00 Uhr automatisch» (pag. 101) und steht bei der Rampe unten vor der Einfahrtsschranke ein Automat, bei dem ein Zugangsticket bezogen werden kann (pag. 102 f.).
Auf Nachfrage des Gerichtspräsidenten führte die Beschuldigte während des Augenscheins aus, die Parkplatzwahl sei grundsätzlich auf allen weissen Parkflächen frei. Auch als Dauermieterin sei ihr kein fixer Parkplatz zugewiesen (pag. 99). Somit hatte die Beschuldigte in der Einstellhalle «I.________» nicht einen ihr fix zugewiesenen Parkplatz gemietet, sondern konnte aufgrund eines monatlich entrichteten Betrags und mittels Badges die Einstellhalle rund um die Uhr nutzen, d.h. auch ausserhalb der allgemeinen Öffnungszeiten, worauf sie als K.________ (Beruf) angewiesen war. Mithin stand der Parkplatz gemäss pag. 105 f., auf dem der J.________ (Fahrzeug) am 8. Februar 2023 parkiert war, einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung. Das anerkannte auch Fürsprecher B.________, der in seinem erstinstanzlichen Parteivortrag ausführte, «nach dem Augenschein sei klar, dass es sich beim Parkplatz in der Einstellhalle um einen öffentlichen Parkplatz handle. Er sei von einer speziellen Ausschilderung für interne und externe Besucher ausgegangen, aber dem sei nicht so. Er könne schliesslich auch auf dem Platz seiner Klientin parkieren» (pag. 90).
15.3 Zum Wissen der Beschuldigten bezüglich der Öffentlichkeit der Einstellhalle «I.________» und des Einstellhallenparkplatzes
Die Beschuldigte ergänzte an der staatsanwaltlichen Einvernahme nach dem Verlesen, sie habe gemeint, es sei kein öffentlicher Parkplatz (pag. 36). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung präzisierte sie, sie sei «wirklich davon ausgegangen, dass die Einstellhalle privat ist. Weil ich habe einen Schlüssel, ich zahle CHF 95.-, ich habe einen Vertrag und ich kann 24/7 raus. Ich bin wirklich nicht davon ausgegangen, dass das öffentlich ist. Ich habe einen Vertrag und darin steht auch nichts, dass das öffentlich ist. […] Ich wusste das nicht, weil ich hatte den Schlüssel und den Badge. Jetzt jemand privates, der kann am Abend nicht mehr in die Einstellhalle rein. Die können gar nicht rein, das Tor ist zu. Weil ich habe einen Badge und komme rein. Das war für mich so dann einfach mein Parkplatz» (pag. 87 Z. 4 ff.). Beim Verlesen fügte sie an: «Ich habe gar nicht gewusst, dass die Besucher in die Einstellhalle können, weil die Besucherparkplätze sind bei uns oben. […] Ich ging wirklich davon aus, dass es mit Schlüssel, Badge und Vertrag mein Parkplatz ist» (pag. 87 Z. 18 ff.).
Fürsprecher B.________ führte im erstinstanzlichen Parteivortrag aus, seine Mandantin «sei davon ausgegangen, dass in der Einstellhalle kein Publikumsverkehr stattfinde, sondern dass es sich um einen geschlossenen Kreis von Mitarbeitenden des kantonalen Verwaltungszentrums G.________ handle. Sie sei davon ausgegangen, weil sie es nie anders erlebt habe. Wenn man schaue, wo seine Klientin arbeite, wie die gerichtsnotorische Situation da sei, dann sehe man vor der Loge des Gefängnisses Besucherparkplätze. Auch rund um das Gefängnis gebe es Besucherparkplätze. Seine Klientin sehe seit Jahren Leute, die vor der Loge parkierten. Sie habe nie erlebt, dass Besucher in der Einstellhalle gewesen seien. […] Seine Klientin habe sich schlicht nicht vorstellen können, dass die Einstellhalle nicht privat gewesen sei. Schliesslich habe sie einen Badge und man müsse diesen zweimal – wie dies augenscheinlich bewiesen sei – benutzen, um einzufahren. Dass man den Zettel nehmen müsse, sei für seine Klientin undenkbar gewesen» (pag. 91). Oberinstanzlich führte Fürsprecher B.________ aus, der Einstellhallenparkplatz habe ausschliesslich dem privaten Gebrauch seiner Mandantin gedient, weshalb sie auch geglaubt habe, mit den selbst hergestellten Kontrollschildern dartun zu müssen, dass sie als Fahrzeugbenutzerin berechtigt sei, dort zu parkieren (pag. 181).
Mit der Vorinstanz (siehe pag. 123 f.) erachtet die Kammer die Beteuerung der Beschuldigten, sie sei irrtümlich davon ausgegangen, die Einstellhalle «I.________» sei privat resp. es sei «ihr» Parkplatz, als ergebnisorientierte Schutzbehauptung:
Was die Einstellhalle «I.________» im Allgemeinen anbelangt, so war anhand des an der Zufahrt zur Einstellhalle angebrachten offiziellen Hinweissignals «Parkhaus» (pag. 100) klar erkennbar, dass die Einstellhalle öffentlich ist. Die Beschuldigte hat die Fahrzeugprüfung bestanden und kennt die entsprechende Signalisation resp. das entsprechende Hinweissignal (Art. 48 i.V.m. Anhang 2 Abbildung Nr. 4.21 der Signalisationsverordnung [SSV; SR 741.21]). Zudem stand unmittelbar vor der Einfahrtsschranke ein Automat, bei dem ein Zugangsticket bezogen werden konnte. Diesen Ticketautomaten konnte die Beschuldigte nicht übersehen haben, zumal die elektronische Vorrichtung, an die sie ihren Zugangsbadge halten musste, am Ticketautomat angebracht war (pag. 102 f.). Insofern und aufgrund des bei der Rampe oben angebrachten Hinweisschilds (pag. 101) muss der Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass die Einstellhalle «I.________» nicht den Mitarbeitenden des kantonalen Verwaltungszentrums G.________ vorbehalten war, sondern zumindest wochentags bis 18:00 Uhr auch von externen Personen mittels Zugangstickets kostenpflichtig genutzt werden konnte. Kommt hinzu, dass zufolge der Vorinstanz – die mit den örtlichen Gegebenheiten bestens vertraut ist – die Behauptung der Beschuldigten und von Fürsprecher B.________, die Besucherparkplätze befänden sich vor der Loge des Gefängnisses, faktenwidrig ist. Laut Vorinstanz sind die sich unmittelbar vor der Loge befindlichen und mit «Gefängnis» angeschriebenen drei gelben Parkfelder dem Warenumschlag vorbehalten und gibt es auf dem sonstigen oberirdischen Areal des kantonalen Verwaltungszentrums G.________ nur relativ wenig allgemeine (d.h. weiss markierte und zahlungspflichtige) Parkplätze (siehe pag. 124). Der Umstand, dass es oberirdisch nur wenig Parkmöglichkeiten für die Besucher des kantonalen Verwaltungszentrums G.________ gibt, auf dessen Areal sich mehrere Verwaltungsgebäude (darunter Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht) sowie das Regionalgefängnis H.________ befinden, ist ein weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass die Beschuldigte gewusst haben muss, dass die Einstellhalle «I.________» auch externen Personen und damit dem allgemeinen Publikum zugänglich ist.
Was den am 8. Februar 2023 genutzten Einstellhallenparkplatz im Besonderen anbelangt, so sagte die Beschuldigte während des erstinstanzlichen Augenscheins selbst, ihr sei als Dauermieterin kein fixer Parkplatz zugewiesen gewesen und es bestehe grundsätzlich freie Parkplatzwahl bezüglich der weissen Parkfelder (pag. 99). Angesichts dessen ist schlicht unvorstellbar, dass sie irrtümlich davon ausgegangen sein will, es sei «ihr» Parkplatz gewesen, auf dem der J.________ (Fahrzeug) am 8. Februar 2023 stand.
Nach dem Gesagten erachtet die Kammer als erstellt, dass die Beschuldigte wusste, dass die Einstellhalle «I.________» allgemein zugänglich ist und der von ihr genutzte Einstellhallenparkplatz der Allgemeinheit zur Verfügung stand.
15.4 Zu den Beweggründen und dem Unrechtsbewusstsein der Beschuldigten
Zufolge Anzeigerapport vom 23. März 2023 gab die Beschuldigte gegenüber der Polizei an, «sie bezahle ja im Parkhaus für das Parkieren eine Monatsgebühr und sei daher der Meinung gewesen, dass sie das Fahrzeug ohne Kontrollschilder abstellen könne. Die von ihr gemachten Schilder habe sie am Personenwagen nur angebracht, dass ʺalleʺ wissen, wem das Fahrzeug gehöre» (pag. 3). Diese Angaben bestätigte sie gegenüber der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz insofern, als sie aussagte, sie habe der Polizei gesagt, sie habe «Papier-Kontrollschilder» gemacht, damit man den Halter identifizieren könne. Sie habe gedacht, andernfalls werde das Fahrzeug plötzlich arretiert. Sie habe einfach nicht gewollt, dass es Probleme gebe (pag. 35 Z. 111 ff., pag. 85 Z. 35 f.). Wenn es «richtig richtig» der Sinn gewesen wäre, etwas zu fälschen, hätte sie es aus Blech gemacht. Sie habe aber einfach ein Papier hingetan (pag. 88 Z. 32 f.). Zuerst habe sie es von Hand gemacht, aber durch die Luft sei das Schild runtergerutscht. Darum habe sie die Kontrollschilder kopiert, ohne etwas Schlechtes zu denken (pag. 35 Z. 120 ff.). Sie hätte es auch an die Scheibe tun können. Sie habe es gut gemeint. Es sei ein Fehler gewesen. Sie arbeite «hier» und würde so etwas nie machen. Sie sei davon ausgegangen, dass die Einstellhalle privat sei (pag. 87 Z. 47 f.). Wenn sie gewusst hätte, dass diese öffentlich sei, hätte sie es nie gemacht. Sie sei davon ausgegangen, das Fahrzeug stehen lassen zu können (pag. 87 Z. 7 ff.).
Fürsprecher B.________ führte in seinem erstinstanzlichen Parteivortrag aus, seine Mandantin hätte «das Auto nie so abgestellt, wenn sie gewusst hätte, dass dies nicht erlaubt sei. […] Man müsse sich auch bewusst sein, weshalb sie das überhaupt gemacht habe. Sie habe das gemacht, um Unsicherheit, um Stress zu vermeiden. Sie habe die Schilder hingestellt, damit ersichtlich sei, wem das Auto gehöre. Die Schilder habe sie möglichst gut herstellen wollen und damit habe sie es nur schlimmer gemacht, dies sei tragisch. […] Die Schilder seien nur hingestellt worden, damit das Personal des kantonalen Verwaltungszentrums G.________ überhaupt überprüfen könne, wem das Auto gehöre. […] Sie sei überzeugt gewesen, dass ihr Handeln richtig gewesen sei. Nicht nur dies, sondern auch der Ort, an dem das angebliche Delikt stattgefunden habe. Es sei dies die Einstellhalle der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Gerichtsbehörden, alle würden hier parkieren. Wenn man irgendwo das Delikt nicht mache, dann sicher an diesem Deliktsort nicht. […] Seine Klientin sei überzeugt gewesen und sie habe keine Chance gehabt, den Irrtum zu merken» (pag. 92). Auch in der schriftlichen Berufungserklärung brachte Fürsprecher B.________ vor, seine Mandantin sei irrtümlich davon ausgegangen, es handle sich um eine private Verkehrsfläche, auf der sie berechtigt sei, ihr Fahrzeug sogar ohne Kontrollschilder abzustellen. Sie habe die kopierten Kontrollschilder nur angebracht, damit das Personal des kantonalen Verwaltungszentrums G.________ überprüfen könne, dass der Parkplatz nicht von Unberechtigten genutzt werde, sondern von einer Mieterin. Dass seine Mandantin von der Rechtmässigkeit ihres Handelns ausgegangen sei, erhelle auch aus dem angeblichen Deliktsort, der Einstellhalle, welche die Polizei und das Strafgericht mit der Staatsanwaltschaft und dem Gefängnis verbinde. Hätte seine Mandantin auch nur geahnt, dass das von ihr gewählte Vorgehen strafrechtlich verpönt sein könnte, hätte sie anders gehandelt. Das offensichtlich hohe Entdeckungsrisiko verbunden mit der panischen Angst seiner Mandantin, sich strafbar zu machen, liessen keinen anderen Schluss zu, als dass bei ihr kein Bewusstsein um eine mögliche Strafbarkeit ihres Handelns vorgelegen habe (pag. 183 f.).
Mit der Vorinstanz (siehe pag. 125 f.) erachtet die Kammer die Behauptung der Beschuldigten, sie habe die Kontrollschilder hergestellt, um sicherzustellen, dass das Personal des kantonalen Verwaltungszentrums G.________ bei Bedarf überprüfen könne, dass die Einstellhalle «I.________» nicht von Unberechtigten genutzt werde, als unbeholfene Schutzbehauptung. Es entbehrt jeder Logik, inwiefern die selbst hergestellten Kontrollschilder dazu hätten beitragen sollen, die Beschuldigte als berechtigte Parkplatznutzerin zu identifizieren, war das Kontrollschild «E.________» doch auf Fahrzeuge eingelöst, die ihrem Vater gehörten (pag. 2, pag. 26 Z. 44 ff.). Auch ist nicht sinnvoll erklärbar, warum die Beschuldigte einen derartigen Aufwand (Reproduzieren der vorderen und hinteren Kontrollschilder durch fotokopieren der originalen Kontrollschilder sowie laminieren und zuschneiden der Fotokopien) hätte betreiben sollen, wenn ein Zettel hinter der Windschutzscheibe oder eine Information zu Handen der für die Einstellhalle «I.________» zuständigen Person besser geeignet gewesen wären, sie als Parkplatznutzerin auszuweisen. Kommt hinzu, dass das hintere Kontrollschild aufgrund der Parksituation (siehe pag. 6) vorderhand nicht wahrnehmbar war. Das Handeln der Beschuldigten lässt sich nur damit vernünftig erklären, dass sie bemüht war, möglichst realitätsnahe vordere und hintere Kontrollschilder herzustellen, die sie originalgetreu in den Kontrollschildrahmen des J.________ (Fahrzeug) anbringen konnte, um den Eindruck zu vermitteln, am J.________ (Fahrzeug) seien ordnungsgemäss echte Kontrollschilder angebracht. Ob sie diesen Eindruck vermitteln wollte, weil sie wusste, dass sie den J.________ (Fahrzeug) nicht ohne Kontrollschilder auf dem Einstellhallenparkplatz stehen lassen durfte oder weil sie die selbst hergestellten Kontrollschilder im rollenden Strassenverkehr einsetzen wollte, kann mit Blick auf die rechtliche Würdigung offenbleiben. Ihre widersprüchlichen Antworten auf die Frage der Staatsanwaltschaft, wann und wie der J.________ (Fahrzeug) auf den Einstellhallenparkplatz gelangt sei (pag. 34 Z. 84 ff.), sowie der Umstand, dass ihre diesbezüglichen Sachverhaltsschilderungen jenen ihres Vaters widersprechen (pag. 27 Z. 55 ff. und Z. 87 ff., pag. 28 Z. 113 ff.), erwecken jedenfalls den Eindruck, dass sie die selbst hergestellten Kontrollschilder bereits am J.________ (Fahrzeug) angebracht hatte, als sie diesen in die Einstellhalle «I.________» fuhr und dort parkierte.
Was das angebliche fehlende Unrechtsbewusstsein der Beschuldigten anbelangt, kann nach Ansicht der Kammer als allgemein bekannt gelten, dass es straf- resp. strassenverkehrsrechtlich verpönt ist, Kontrollschilder – deren Ausstellung/Abgabe notabene einer kantonalen Behörde obliegt und über die nicht nach Belieben verfügt werden kann – nachzubilden, um die Reproduktionen in den Kontrollschildrahmen eines Fahrzeugs anzubringen, das im ruhenden oder rollenden Strassenverkehr eingesetzt wird. Es ist nicht ersichtlich, dass und weshalb die Beschuldigte nicht über dahingehendes Unrechtsbewusstsein verfügt haben soll. Im Gegenteil: Ihre vehementen Beteuerungen, sie sei mit den selbst hergestellten Kontrollschildern nie auf öffentlicher Strasse gefahren (pag. 3) und der J.________ (Fahrzeug) sei nie mit den selbst hergestellten Kontrollschildern aus der Einstellhalle «I.________» raus (pag. 36 Z. 134 ff.), zeigen, dass sie wusste, dass solches Verhalten strafbar ist. Insofern und angesichts ihrer Behauptung, sie hätte «es» nicht gemacht, wenn sie um die Öffentlichkeit der Einstellhalle «I.________» gewusst hätte (pag. 87 Z. 8 f.), kann als erstellt gelten, dass ihr bekannt war, dass Fahrzeuge nicht mit selbst hergestellten Kontrollschildern auf öffentlichen Strassen gefahren und auf öffentlichen Parkplätzen abgestellt werden dürfen resp. dass sie sich zumindest bewusst war, dass solches Verhalten straf- resp. strassenverkehrsrechtlich problematisch ist. Schliesslich kann die Beschuldigte weder aus dem Deliktsort noch ihrer angeblichen panischen Angst, sich strafbar zu machen, etwas zu ihren Gunsten ableiten. Ein hohes Entdeckungsrisiko bedeutet keineswegs, dass eine Straftat nicht bewusst begangen wurde. Hätte die Beschuldigte wahrhaftig Angst gehabt, sich strafbar zu machen resp. unbedingt verhindern wollen, etwas Falsches zu machen, wäre vernünftigerweise zu erwarten gewesen, dass sie sich vorgängig erkundigt, ob und unter welchen Voraussetzungen sie den J.________ (Fahrzeug) ohne Kontrollschilder in der Einstellhalle parkieren darf.
Nach dem Gesagten erachtet die Kammer als erstellt, dass die Beschuldigte möglichst realitätsnahe Reproduktionen der vorderen und hinteren Kontrollschilder herstellen wollte, um diese anstelle der originalen Kontrollschilder in den Kontrollschildrahmen des zum Tatzeitpunkt in der Einstellhalle «I.________» parkierten J.________ (Fahrzeug) anzubringen. Was genau sie damit bezweckte, muss und kann offenbleiben. Sie war sich bewusst, dass ihr Verhalten straf- resp. strassenverkehrsrechtlich verpönt ist.
16. Beweisergebnis
Nach dem Gesagten hat der Anklagesachverhalt als erstellt zu gelten, wobei die Kammer beweismässig von folgendem Sachverhalt ausgeht:
Die Beschuldigte erstellte Fotokopien der originalen vorderen und hinteren Kontrollschilder «E.________», die sie laminierte und auf die erforderliche Grösse zuschnitt. Sie handelte in der Absicht, diese Reproduktionen in den vorderen und hinteren Kontrollschildrahmen des J.________ (Fahrzeug) anzubringen, den sie in der öffentlichen Einstellhalle «I.________» parkiert hatte. Besagte Reproduktionen waren am Mittwoch, den 8. Februar 2013 um 11:25 Uhr in den Kontrollschildrahmen des J.________ (Fahrzeug) angebracht, der zu diesem Zeitpunkt auf einem Parkplatz mit weisser Markierung stand, mithin einem allen Einstellhallenutzern zur Verfügung stehenden Parkplatz. Die Beschuldigte wusste, dass die Einstellhalle «I.________» allgemein zugänglich war und der von ihr gewählte Einstellenhallenparkplatz grundsätzlich der Allgemeinheit zur Verfügung stand.
IV. Rechtliche Würdigung
17. Rechtliche Grundlagen
17.1 Geltungsbereich des SVG
Der Geltungsbereich des SVG ist auf öffentliche Strassen beschränkt (Art. 1 Abs. 1 SVG). Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen (Art. 1 Abs. 1 VRV). Sie sind öffentlich, wenn sie nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 2 VRV). Massgeblich ist dabei nicht, ob die Verkehrsfläche in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr dient. Letzteres trifft zu, wenn sie einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist (BGE 104 IV 105 E. 3).
Entsprechend zählen Einstellhallen und Parkplätze zu den öffentlichen Verkehrsflächen, wenn sie einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung stehen, (BGE 104 IV 105 E. 3, BGE 106 IV 405 E. 1). Ein privater Parkplatz, der einem unbestimmbaren Personenkreis offensteht, kann nur durch ein signalisiertes Verbot oder durch eine Abschrankung dem öffentlichen Verkehr und damit der Herrschaft des SVG entzogen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2008 vom 04.09.2008 E. 4.1; Waldmann/Kraemer, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, N. 21 zu Art. 1 SVG).
17.2 Missbrauch von Ausweisen und Schildern nach Art. 97 SVG
Missbrauch von Ausweisen und Schildern nach Art. 97 Abs. 1 SVG begeht namentlich, wer Kontrollschilder verfälscht oder falsche Kontrollschilder zur Verwendung herstellt (Bst. e) sowie wer falsche oder verfälschte Kontrollschilder verwendet (Bst. f).
Objektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Bst. e SVG handelt, wer ein echtes, d.h. durch die zuständige Behörde herausgegebenes Kontrollschild verfälscht oder eigenmächtig ein neues falsches Kontrollschild zwecks Verwendung herstellt (BGE 143 IV 515 E. 1.1). Der Tatbestand ist bereits erfüllt, wenn das Kontrollschild zum Gebrauch verfälscht resp. gefälscht wird. Es ist nicht erforderlich, dass das Kontrollschild effektiv am Motorfahrzeug angebracht ist und dieses in Verkehr gesetzt wird (Bähler, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 25 zu Art. 97 SVG; Giger, in: Orell Füssli Kommentar, SVG-Kommentar, 9. Auflage 2022, N. 12 zu Art. 97 SVG). Jedoch muss der Täter in der Absicht gehandelt haben, das verfälschte resp. gefälschte Kontrollschild zu verwenden
(Bähler, a.a.O., N. 25 zu Art. 97 SVG). Damit Kontrollschilder als verwendet gelten, müssen sie an einem Fahrzeug angebracht und im Fahr- oder ruhenden Verkehr auf öffentlichen Strassen eingesetzt sein (BGE 143 IV 515 E. 1.3.2). Während die Lehre auch die fahrlässige Tatbegehung für strafbar erachtet (Bähler, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. zu Art. 97 SVG), ist laut Bundesgericht vorsätzliches Handeln im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB erforderlich (BGE 143 IV 515 E. 1.1).
Den objektiven Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 Bst. f SVG erfüllt, wer verfälschte oder gefälschte Kontrollschilder verwendet. So wer originalgetreue Kopien echter Kontrollschilder verwendet (Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2020 vom 09.07.2020 E. 1.4), d.h. an einem Fahrzeug anbringt und im Fahr- oder ruhenden Verkehr auf öffentlichen Strassen einsetzt. Der subjektive Tatbestand kann vorsätzlich wie fahrlässig erfüllt sein (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 StGB; BGE 143 IV 515 E. 1.1).
Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das für den Vorsatz notwendige Wissen verlangt, soweit es sich auf Tatbestandsmerkmale bezieht, deren Verständnis eine Wertung voraussetzt, nicht die juristisch exakte Erfassung des gesetzlichen Begriffs. Es genügt, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sogenannte Parallelwertung in der Laiensphäre; BGE 129 IV 238 E. 3.2.2).
17.3 Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB
Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft (Art. 21 erster Satz StGB).
Im Unterschied zum Sachverhaltsirrtum betrifft der Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) die Konstellation, bei welcher der Täter in Kenntnis aller Tatumstände und somit vorsätzlich handelt, aber sein Tun versehentlich für erlaubt hält. Der Irrtum bezieht sich in diesem Fall auf die Rechtswidrigkeit der konkreten Tat (BEG 129 IV 238 E. 3.1 zum alten Recht). Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht resp. wenn er das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die exakte rechtliche Qualifikation seines Verhaltens und die in der verletzten Strafbestimmung vorgesehene Sanktion kennt (Urteil des Bundesgerichts 6B_274/2021 vom 01.12.2021 E. 1.3.4).
18. Subsumtion
18.1 Tatbestandsmässigkeit
Die Beschuldigte erstellte Fotokopien der originalen vorderen und hinteren Kontrollschilder «E.________», die sie auf die erforderliche Grösse zuschnitt und laminierte. Diese selbst hergestellten Kontrollschilder waren gefälscht im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Bst. e und f SVG.
Die Beschuldigte stellte die Falsifikate her, um sie im vorderen und hinteren Kontrollschildrahmen des J.________ (Fahrzeug) anzubringen, den sie in der allgemein zugänglichen Einstellhalle «I.________» parkiert hatte. Am Mittwoch, den 8. Februar 2023 um 11:25 Uhr waren die Falsifikate am J.________ (Fahrzeug) angebracht, der zu diesem Zeitpunkt in der Einstellhalle «I.________» auf einem Parkplatz mit weisser Markierung abgestellt war, der grundsätzlich allen Einstellhallennutzern zur Verfügung stand. Insofern waren die Falsifikate im ruhenden Verkehr auf einer öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne von Art. 1 Abs. 2 VRV eingesetzt. Mithin stellte die Beschuldigte die falschen Kontrollschilder zur Verwendung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Bst. e SVG her und verwendete diese anschliessend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Bst. f SVG.
Die Beschuldigte handelte mit Wissen und Wollen und damit vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB sowohl bezüglich der Herstellung als auch der Verwendung der Falsifikate im ruhenden Verkehr auf einer öffentlichen Verkehrsfläche. Wie unter E. III.15.3 hiervor ausgeführt, wusste sie, dass die Einstellhalle «I.________» allgemein zugänglich ist und der von ihr genutzte Einstellhallenparkplatz einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung stand. Damit war für sie zumindest im Sinne der Parallelwertung in der Laiensphäre klar, dass sie die gefälschten Kontrollschilder zur Verwendung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Bst. e SVG herstellt resp. im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Bst. f SVG verwendet.
Die objektiven und subjektiven Tatbestände der Art. 97 Abs. 1 Bst. e und f SVG sind erfüllt.
18.2 Rechtswidrigkeit
Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor.
18.3 Schuldfähigkeit / kein Verbotsirrtum
Wie unter E. III.15.4 hiervor ausgeführt, stellte die Beschuldigte die gefälschten Kontrollschilder her und brachte diese an dem in der Einstellhalle «I.________» parkierten J.________ (Fahrzeug) an, obgleich sie über das erforderliche Empfinden verfügte, etwas Unrechtes zu tun, auch wenn sie sich der straf- resp. strassenverkehrsrechtlichen Bedeutung und Tragweite ihres Handelns nicht in vollem Umfang bewusst gewesen sein mag. Sie befand sich nicht in einem Verbotsirrtum, der den Schuldvorwurf entfallen liesse.
Es liegen auch keine sonstigen Schuldausschlussgründe vor.
18.4 Zwischenfazit und Konkurrenz
Die Beschuldigte hat sich des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Herstellen falscher Kontrollschilder zur Verwendung und Verwenden falscher Kontrollschilder nach Art. 97 Abs. 1 Bst. e und f SVG schuldig gemacht.
Ist der Verwender gleichzeitig der Urheber des Falsifikats, steht Art. 97 Abs. 1 Bst. f SVG in echter (Real-)Konkurrenz zu Art. 97 Abs. 1 Bst. e SVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_386/2018 vom 09.01.2019 E. 1.3; Giger, a.a.O., N. 14 zu Art. 97 SVG; Maurer, in: Orell Füssli Kommentar, StGB/JStG-Kommentar, 21. Auflage 2022, N. 19 zu Art. 97 SVG; Weissenberger, in: Dike Kommentar, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, N. 34 zu Art. 97 SVG).
19. Res iudicata
Die Vorinstanz führte aus, das Verfahren sei im Hinblick auf das Abstellen des Personenwagens ohne Kennzeichen respektive mit gefälschten Kennzeichen einzustellen (siehe pag. 129). In Ziff. I des Dispositivs stellte sie dann jedoch das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Abstellens eines Personenwagens auf öffentlichem Grund mit gefälschten Kontrollschildern, angeblich begangen am 8. Februar 2023 in F.________ ein. Für die Frage der Rechtskraft ist das Dispositiv massgebend. Mangels diesbezüglicher Berufung ist Ziff. I des erstinstanzlichen Dispositivs in Rechtskraft erwachsen (siehe auch E. I.6 hiervor). Folglich hat die Tathandlung des Verwendens der gefälschten Kontrollschilder durch Anbringen an dem in der Einstellhalle «I.________» parkierten J.________ (Fahrzeug) in sinngemässer Anwendung von Art. 320 Abs. 4 StPO als abgeurteilte Sache zu gelten («res iudicata», dt. «entschiedene Sache»), die einem oberinstanzlichen Schuldspruch wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Verwenden falscher Kontrollschilder nach Art. 97 Abs. 1 Bst. f SVG entgegensteht.
20. Fazit
Die Beschuldigte ist des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, begangen durch Herstellen falscher Kontrollschilder zur Verwendung nach Art. 97 Abs. 1 Bst. e SVG schuldig zu erklären.
Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Verwenden falscher Kontrollschilder nach Art. 97 Abs. 1 Bst. f SVG ist einzustellen. Für die Einstellung werden keine separaten Verfahrenskosten ausgeschieden/ausgewiesen und wird keine Entschädigung gesprochen, weil diesbezüglich weder gerichts- noch beschuldigtenseitig ein zusätzlicher Aufwand entstanden ist.
V. Strafzumessung
21. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung
Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 18 ff.).
22. Strafrahmen und Strafart
Missbrauch von Ausweisen und Schildern durch Herstellen falscher Kontrollschilder zur Verwendung wird mit Geldstrafe von drei bis 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft (Art. 97 Abs. 1 Bst. e SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB). Aufgrund der relativ geringen Tatschwere (E. V.23 f. hiernach) stellt die gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsstarke Sanktion der Geldstrafe die angemessene Strafart dar.
23. Objektive Tatschwere
Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für das Fälschen von Kontrollschildern zur Verwendung 18 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 200.00 vor (S. 8 VBRS-Richtlinien).
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte die gefälschten Kontrollschilder herstellte, indem sie die originalen vorderen und hinteren Kontrollschilder fotokopierte, die Fotokopien laminierte und auf die erforderliche Grösse zuschnitt. Wenngleich ihr Handeln nicht über das zur Erfüllung des objektiven Tatbestands Notwendige hinausging und sie keine materialgetreuen Falsifikate aus Aluminium herstellte, sondern es bei laminierten Fotokopien beliess, betrieb sie doch einen gewissen Aufwand und handelte planmässig und durchdacht. Rein optisch waren die Falsifikate denn auch nicht ohne Weiteres als solche erkennbar, wenn sie in den Kontrollschildrahmen angebracht waren (siehe pag. 6).
Insgesamt und mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist das objektive Tatverschulden gleichwohl als sehr leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Geldstrafe von 18 Tagessätzen als angemessen.
24. Subjektive Tatschwere
Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und weil sie die gefälschten Kontrollschilder an dem in der Einstellhalle «I.________» parkierten J.________ (Fahrzeug) anbringen wollte. Es wäre ihr ohne Weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten.
Diese Umstände sind tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten. Insbesondere rechtfertigt sich keine Reduktion, wie dies die Vorinstanz aufgrund eines sehr leichten Falls gemacht hat. Es bleibt bei einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen.
25. Gesamtverschulden
Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Herstellen falscher Kontrollschilder zur Verwendung eine Geldstrafe von 18 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen.
26. Täterkomponenten
26.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
Die Beschuldigte ist vor den vorliegend zu beurteilenden Taten nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten (pag. 82). Vorstrafenlosigkeit darf erwartet werden und stellt keine besondere Leistung dar. Sie ist daher als neutraler Strafzumessungsfaktor zu werten.
Für die sich neutral auf die Strafzumessung auswirkenden persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 139).
26.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Seit den vorliegend zu beurteilenden und rund zweieinhalb Jahre zurückliegenden Straftaten hat sich die Beschuldigte nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Es ist auch keine Strafuntersuchung gegen sie hängig (pag. 190 f.). Straffreies Verhalten wird erwartet und ist daher nicht strafmindernd zu berücksichtigen.
Das Verhalten der Beschuldigten im Strafverfahren ist ebenfalls neutral zu gewichten. Sie hat sich (soweit ersichtlich) korrekt verhalten. Daran ändert nichts, dass sie an der polizeilichen Einvernahme von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und sich gegen die erhobenen Vorwürfe gewehrt hat. Das ist ihr strafprozessuales Recht (Art. 113 Abs. 1 StPO) und darf nicht zu ihren Ungunsten gewertet werden. Indessen gibt es keine Anzeichen von Einsicht und Reue. Auch ist kein «Geständnisrabatt» möglich.
26.3 Strafempfindlichkeit
Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom 11.02.2025 E. 1.3.4). Solche liegen bei der Beschuldigten nicht vor. Die Strafempfindlichkeit wirkt sich daher neutral auf die Strafe aus.
26.4 Zwischenfazit
Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral auf die Strafe aus. Es bleibt bei einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen.
27. Strafminderung zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots
27.1 Rechtliche Grundlagen
Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafbehörden, das Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (Art. 5 Abs. 1 StPO). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist wird missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Verfahrensgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Das Gericht ist verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebots mindestens im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten und darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt. Einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann namentlich mit einer Strafreduktion Rechnung getragen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_246/2024, 6B_258/2024 vom 27.02.2025 E. 2.11.2 und 7B_794/2023 vom 09.11.2023 E. 3.2.1 und 3.2.2; Mathys, a.a.O. N. 367).
27.2 Erwägungen der Kammer
Die zu beurteilenden Straftaten ereigneten sich am 8. Februar 2023. Nach durchgeführten polizeilichen Einvernahmen vom 20. März 2023 (pag. 7 ff.) eröffnete die Staatsanwaltschaft am 14. Juni 2023 eine Untersuchung gegen die Beschuldigte (pag. 14). Am 13. September 2023 führte die Staatsanwaltschaft eigene Eivernahmen durch (pag. 25 ff.) und leitete Nachforschungen bezüglich Rückerstattung der Ordnungsbusse ein (pag. 38 ff.). Am 13. Oktober 2023 erliess sie einen Strafbefehl (pag. 48 ff.), gegen welchen die Beschuldigte am 18. August 2023 Einsprache erhob (pag. 52). Nach einmaliger Fristverlängerung reichte Fürsprecher B.________ eine schriftliche Einsprachebegründung ein (pag. 59 ff.), woraufhin die Staatsanwaltschaft am 30. November 2023 die Akten der Vorinstanz zur Durchführung der Hauptverhandlung überwies (pag. 67). Es sind keine längeren Phasen auszumachen, in welchen die Staatsanwaltschaft untätig gewesen wäre.
Die zunächst auf den 2. April 2024 angesetzte erstinstanzliche Hauptverhandlung (pag. 68 ff.) wurde am 26. Februar 2024 von Amtes wegen auf den 14. Mai 2024 verschoben (pag. 75). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 26. Juli 2024 (pag. 117). Die Zeitspanne zwischen dem Eingang der Anklageschrift bei der Vorinstanz und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wie auch die benötigte Dauer für die Erstellung der schriftlichen Urteilsbegründung sind nicht zu beanstanden.
Die Akten gingen am 26. Juli 2024 beim Obergericht ein (pag. 145). Nach durchgeführtem einfachem Schriftenwechsel stellte der Verfahrensleiter am 4. November 2024 einen schriftlichen Entscheid in Aussicht (pag. 187 f.). Das oberinstanzliche Urteil ergeht schliesslich Mitte/Ende September 2025. Die Zeitspanne zwischen dem Abschluss des Schriftenwechsels und der Urteilsfällung von rund zehn Monaten ist angesichts der relativ geringen sachlichen und rechtlichen Komplexität des Falls zu lang und verletzt das Beschleunigungsgebot.
Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist praxisgemäss im Dispositiv festzuhalten und rechtfertigt eine Strafminderung im Umfang von 2 Tagessätzen.
28. Konkrete Geldstrafe
Unter Berücksichtigung der Strafminderung zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots resultiert eine Geldstrafe von 16 Tagessätzen.
29. Tagessatzhöhe
29.1 Rechtliche Grundlagen
Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterin im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die gesetzliche Regelung geht vom Nettoeinkommensprinzip aus. D.h. es ist vom Einkommen auszugehen, das der Täterin durchschnittlich pro Tag zur Verfügung steht resp. zur Verfügung stehen könnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2020 vom 01.10.2020 E. 2.2; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, N. 439).
29.2 Subsumtion
An der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 13. September 2023 erklärte die Beschuldigte, sie arbeite K.________ (Beruf) und erhalte einen Lohn zwischen CHF 4'800.00 und CHF 4'900.00 ausbezahlt (pag. 33 Z. 31 ff.). Weil Kantonsmitarbeitende grundsätzlich einen 13. Monatslohn ausbezahlt erhalten (Juni und Dezember; Art. 32 Abs. 1 Personalverordnung [PV; SR 153.011.1]), dürfte der angegebene Lohn exkl. 13. Monatslohn gewesen sein. Auf welches Arbeitspensum er sich bezog, ist nicht bekannt.
Im Rahmen der Erhebung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse vom 3. Oktober 2024 gab die Beschuldigte an, sie arbeite 100 % als K.________ (Beruf). Ihr monatliches Nettoeinkommen betrage CHF 5'920.00 inkl. 13. Monatslohn (pag. 175). Davon ausgehend, dass sich der am 13. September 2023 angegebene Lohn auf ein Vollzeitpensum exkl. 13. Monatslohn bezog, müsste die Beschuldigte innerhalb eines Jahres eine Lohnerhöhung von rund CHF 600.00 pro Monat erfahren haben. Das erscheint der Kammer eher unwahrscheinlich. Daher schliesst die Kammer nicht aus, dass im «Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse» nicht der Nettolohn vermerkt ist, sondern der Bruttolohn.
Aufgrund des Gesagten geht die Kammer zu Gunsten der Beschuldigten wie bereits die Vorinstanz (siehe pag. 14) von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4'800.00 inkl. 13. Monatslohn aus. Sollte die Vorinstanz zu Unrecht einen 13. Monatslohn ausser Acht gelassen haben, darf die Kammer diesen auch nicht berücksichtigen, weil es keinen Anwendungsfall von Art. 391 Abs. 2 zweiter Satz StPO darstellen würde. Ausgehend von durchschnittlichen Lebenshaltungskosten rechtfertigt sich ein mittlerer Pauschalabzug von 25 %. Es resultiert ein Tagessatz von CHF 120.00.
Die Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend CHF 1'920.00, zu verurteilen.
30. Bedingter Vollzug
Aufgrund des Verschlechterungsverbots kommen von vornherein nur ein Aufschub der Gelstrafe unter Festsetzung einer zweijährigen Probezeit und ein Verzicht auf eine Verbindungsbusse in Betracht.
31. Fazit
Die Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend CHF 1'920.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
VI. Kosten und Entschädigung
32. Verfahrenskosten
32.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten
Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten nach Art. 422 Abs. 1 StPO werden grundsätzlich vom Kanton getragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person jedoch verurteilt, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Die auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'533.00 sind zufolge Verurteilung von der Beschuldigten zu tragen. Für die oberinstanzliche Einstellung werden, wie unter E. IV.20 hiervor ausgeführt, keine Verfahrenskosten ausgeschieden.
32.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a des kantonalen Verfahrenskostendekrets vom 24. März 2010 [VKD; BSG 161.12]), werden der unterliegenden Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Für die oberinstanzliche Einstellung werden, wie unter E. IV.20 hiervor ausgeführt, keine Verfahrenskosten ausgeschieden.
33. Entschädigung
Zufolge Verurteilung hat die Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen vor erster und oberer Instanz (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO
e contrario). Für die oberinstanzliche Einstellung wird, wie unter E. IV.20 hiervor ausgeführt, keine Entschädigung gesprochen.
VII. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt ist.
II.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16. Juli 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als
das Strafverfahren gegen A.________ wegen Abstellens eines Personenwagens auf öffentlichem Grund mit gefälschten Kontrollschildern, angeblich begangen am 8. Februar 2023 in F.________ eingestellt wurde,
unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 1'160.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte
und unter Auferlegung von einem Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 767.00, an den Kanton Bern.
verfügt wurde, dass die polizeilich sichergestellten zwei gefälschten Kontrollschilder E.________ eingezogen (Art. 69 StGB) und bei den Akten belassen werden.
III.
Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Verwenden falscher Kontrollschilder, angeblich begangen am 8. Februar 2023 in F.________, wird eingestellt,
ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung.
IV.
A.________ wird schuldig erklärt des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Herstellen falscher Kontrollschilder zur Verwendung, begangen am 8. Februar 2023 in F.________.
und in Anwendung der Art.
34 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 333 StGB
97 Abs. 1 Bst. e, 102 Abs. 1 SVG
422 ff., 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend CHF 1'920.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
zu den auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'533.00.
zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00.
Zu eröffnen:
‒ der Beschuldigten/Berufungsführerin, v.d. Fürsprecher B.________
‒ der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Mitzuteilen:
‒ der Vorinstanz
‒ der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
‒ dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA), Abteilung Administrative Verkehrssicherheit (nur Dispositiv, innert 10 Tagen)
Bern, 22. September 2025
Im Namen der 2. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Horisberger
Die Gerichtsschreiberin:
Imboden
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 24 352
Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172
Art. 11 StPOart. 11 CPPart. 11 CPP
6B_1068/2023
7B_1053/2024
Art. 379 StPOart. 379 CPPart. 379 CPP
Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP
7B_1053/2024
6B_124/2024
BGE 119 Ib 311ATF 119 Ib 311DTF 119 Ib 311
SK 20 423
Art. 11 StPOart. 11 CPPart. 11 CPP
6B_1068/2023
Art. 97 SVGart. 97 LCRart. 97 LCStr
Art. 96 VRVart. 96 OCRart. 96 ONC
Art. 20 VRVart. 20 OCRart. 20 ONC
Art. 10 StGBart. 10 CPart. 10 CP
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Art. 2 OBGart. 2 LAOart. 2 LMD
Art. 2 OBGart. 2 LAOart. 2 LMD
Art. 19 StPOart. 19 CPPart. 19 CPP
Art. 9 PolGart. 9 LPolart. 9 PolG
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Art. 96 VRVart. 96 OCRart. 96 ONC
Art. 20 VRVart. 20 OCRart. 20 ONC
Art. 97 SVGart. 97 LCRart. 97 LCStr
Art. 11 StPOart. 11 CPPart. 11 CPP
Art. 10 StGBart. 10 CPart. 10 CP
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Art. 1 OBGart. 1 LAOart. 1 LMD
Art. 1 OBGart. 1 LAOart. 1 LMD
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Art. 4 OBGart. 4 LAOart. 4 LMD
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Art. 4 OBGart. 4 LAOart. 4 LMD
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Art. 1 StReGart. 1 LCJart. 1 LCaGi
Art. 1 OBGart. 1 LAOart. 1 LMD
Art. 11 StPOart. 11 CPPart. 11 CPP
Art. 11 StPOart. 11 CPPart. 11 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 97 SVGart. 97 LCRart. 97 LCStr
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Art. 1 VRVart. 1 OCRart. 1 ONC
Art. 1 VRVart. 1 OCRart. 1 ONC
BGE 104 IV 105ATF 104 IV 105DTF 104 IV 105
BGE 104 IV 105ATF 104 IV 105DTF 104 IV 105
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6B_258/2008
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Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
BGE 143 IV 515ATF 143 IV 515DTF 143 IV 515
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6B_141/2020
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Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
BGE 143 IV 515ATF 143 IV 515DTF 143 IV 515
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Art. 21 StGBart. 21 CPart. 21 CP
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6B_274/2021
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Art. 1 VRVart. 1 OCRart. 1 ONC
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6B_386/2018
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Art. 320 StPOart. 320 CPPart. 320 CPP
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Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 113 StPOart. 113 CPPart. 113 CPP
6B_910/2024
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP
6B_246/2024
6B_258/2024
7B_794/2023
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
6B_900/2020
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 424 StPOart. 424 CPPart. 424 CPP
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF