SK 2024 369
RG Bern-Mittelland, Einzelgericht
8. November 2024Deutsch13 min
1. In der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern ist unter der Verfahrensnummer SK 24 236 ein Verfahren gegen A.________ wegen einfacher Körperverletzung, Betrug, Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz etc. hängig.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
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www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
SK 24 369
Bern, 29. August 2024
Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin),
Oberrichter Wuillemin, Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Ragonesi
Verfahrensbeteiligte A.________
amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dr. B.________
Beschuldigter/Gesuchsteller
gegen
C.________, Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Ausstand
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. In der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern ist unter der Verfahrensnummer SK 24 236 ein Verfahren gegen A.________ wegen einfacher Körperverletzung, Betrug, Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz etc. hängig.
2. Mit Verfügung vom 3. Juli 2024 teilte die im dortigen Verfahren zuständige Verfahrensleiterin, Oberrichterin C.________, den Parteien mit, dass sie in den vorinstanzlichen Akten namentlich in Erscheinung trete. Gleichzeitig wurden die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte aufgefordert, innert Frist mitzuteilen, ob Ausstandsgründe gegen die Verfahrensleitung geltend gemacht würden (amtliche Akten SK 24 236, pag. 1876 ff.).
3. Mit Gesuch vom 8. Juli 2024 stellte A.________ (nachfolgend Beschuldigter/Gesuchsteller), amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dr. B.________, den Antrag, die im Verfahren SK 24 236 zuständige Verfahrensleiterin, Oberrichterin C.________ (nachfolgend Gesuchsgegnerin), habe wegen (Anschein der) Befangenheit in den Ausstand zu treten (pag. 1).
Zur Begründung wurde zusammengefasst vorgebracht, aufgrund des aktenkundigen Mailverkehrs und angesichts der Tatsache, dass die Verfahrensleiterin als damalige Leiterin der Strafabteilung geamtet habe, in welcher die Gerichtspräsidentin, welche das erstinstanzliche Urteil (in Dreierbesetzung) gefällt habe, tätig gewesen sei, sei eine gewisse Nähe nicht von der Hand zu weisen. Damit bestehe zumindest der Anschein einer möglichen Befangenheit (pag. 1).
4. Mit Verfügung vom 9. August 2024 stellte die Verfahrensleitung im vorliegenden Ausstandsverfahren der Gesuchsgegnerin eine Kopie des Ausstandsgesuchs vom 8. Juli 2024 zu und räumte ihr eine Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme ein. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass das Ausstandsgesuch nach durchgeführtem Schriftenwechsel von Oberrichterin Schwendener (Vorsitz/Referentin) und den Oberrichtern Gerber und Wuillemin (Mitglieder) beurteilt werde (pag. 2 f.).
5. Mit Verfügung vom 19. August 2024 wurde die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 16. August 2024 (pag. 5 f.) dem Beschuldigten/Gesuchsteller zugestellt und festgehalten, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werde und allfällige Gegenbemerkungen umgehend einzureichen seien (pag. 7 f.). Bis anhin wurden keine Gegenbemerkungen eingereicht.
6. Mit Verfügung vom 27. August 2024 wurde den Parteien die vorgesehene Änderung in der Zusammensetzung des Gerichts (Oberrichterin Schwendener [Vorsitz/Referentin]; Oberrichter Wuillemin und Oberrichter Horisberger [Mitglieder]) mitgeteilt (pag. 10).
Erwägungen
II.
7.
Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dies soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 147 III 379 E. 2.3.1; BGE 140 I 240 E. 2.2; BGE 140 III 221
E. 4.1; BGE 137 I 227 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1B_491/2017 vom 5. April 2018 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die grundrechtliche Garantie wird für das Strafverfahren in Art. 56 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;
SR 312.0) konkretisiert (BGE 138 I 425 E. 4.2.1; Urteil des BGer 1B_491/2017 vom 5. April 2018 E. 3.1).
8.
Eine in einer Strafbehörde, etwa beim Berufungsgericht (Art. 13 Bst. d StPO), tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, in der gleichen Sache tätig war (Art. 56 Bst. b StPO) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 Bst. f StPO). Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Wird ein Ausstandsgesuch nach Art. 56 Bst. f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 Bst. b StPO abstützt, so entscheidet endgültig das Berufungsgericht, wenn einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO).
9.
Die Garantie des verfassungsmässigen Richters bzw. der verfassungsmässigen Richterin wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken (BGE 147 III 89 E. 4.1). Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein (BGE 140 I 240 E. 2.2; BGE 137 I 227 E. 2.1; je mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des BGer 1C_517/2018 vom 4. April 2019 E. 2.2 und 1B_491/2017 vom 5. April 2018 E. 3.3). Bei der Beurteilung solcher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter bzw. die Richterin tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.2; BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; BGE 140 I 240 E. 2.2; BGE 138 IV 142 E. 2.1; Urteile des BGer 1B_75/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.2 und 1B_491/2017 vom 5. April 2018 E. 3.3).
10.
Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall sogenannter Vorbefassung in der gleichen Sache
(Art. 56 Bst. b StPO) stellt sich die Frage, ob sich eine Gerichtsperson durch ihre Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die sie nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr offen erscheinen lassen (BGE 140 I 326 E. 5.1; BGE 131 I 24 E. 1.2; Urteile des BGer 1B_387/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.3 und 1B_491/2017 vom 5. April 2018 E. 3.4).
Das Bundesgericht hat zur Beurteilung, ob eine vorbefasste Gerichtsperson im konkreten Fall in den Ausstand treten muss, Kriterien entwickelt. So fällt etwa in Betracht, welche Fragen in den fraglichen Verfahrensabschnitten zu entscheiden sind und inwiefern sie sich ähnlich sind oder miteinander zusammenhängen. Zu beachten ist ferner der Umfang des Entscheidungsspielraums bei der Beurteilung der sich in den beiden Prozessabschnitten stellenden Rechtsfragen. Massgebend ist schliesslich, mit welcher Bestimmtheit sich der Richter bei seiner ersten Befassung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen hat (BGE 140 I 326 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteile des BGer 7B_640/2023 vom 22. Februar 2024 E. 4.3; 1B_562/2021 vom 16. November 2021 E. 3.3; 1B_491/2017 vom 5. April 2018
E. 3.4).
11.
Die Gesuchsgegnerin amtete bis Ende April 2023 als Gerichtspräsidentin und Leiterin der Strafabteilung des Regionalgerichts D.________. Seit Mai 2023 ist sie Oberrichterin am Obergericht des Kantons Bern. Hinsichtlich des Beschuldigten/Gesuchstellers ist, wie bereits erwähnt, ein Berufungsverfahren bei der Gesuchsgegnerin hängig (SK 24 236). Aus den Akten des besagten Verfahrens ergibt sich, dass die Gesuchsgegnerin insofern Berührungspunkte mit dem erstinstanzlichen Verfahren hatte, als sie einerseits auf Ersuchen des leitenden Staatsanwalts (der nicht der anklagende Staatsanwalt in der Sache selbst war) eine terminliche Absprache vornahm bzw. im Rahmen der Strafabteilungssitzung die Kapazitäten für die zeitnahe Durchführung der Kollegialgerichtsverhandlung erfragte (amtliche Akten SK 24 236, pag. 1479 ff.). Anderseits ist den besagten Akten eine Anfrage von Staatsanwältin E.________ vom 23. Februar 2023 an die Gesuchsgegnerin zu entnehmen, in welcher von Seiten der Staatsanwaltschaft darum gebeten wurde, Verhandlungstermine für den Monat September 2023 anzubieten und allenfalls in Erwägung zu ziehen, die amtliche Verteidigung auszuwechseln, sollte diese tatsächlich an keinem der bereits angebotenen Daten zwischen Juni und August 2023
oder noch anzubietenden Daten im September 2023 teilnehmen können. Die Gesuchsgegnerin antwortete auf diese Anfrage mit E-Mail vom 23. Februar 2023, dass sie als Strafabteilungsleiterin die Anliegen der Staatsanwaltschaft gerne entgegennehme, sich in Bezug auf die in der Sache gestellten Anträge aber nicht in der Lage sehe, Entscheidungen zu fällen. Die Kompetenz, darüber zu befinden, ob neue Termine für den September 2023 angeboten werden könnten oder nicht und ob der Entzug des amtlichen Mandats der Verteidigung in Erwägung zu ziehen bzw. sogar anzudrohen sei, liege einzig und alleine bei der zuständigen Verfahrensleitung. Es werde darum gebeten, die diesbezüglichen Anträge in der Sache förmlich, d.h. mittels schriftlicher Eingabe, an die Verfahrensleitung zu stellen (amtliche Akten SK 24 236, pag. 1496 f.).
12.
Das Ausstandsgesuch vom 8. Juli 2024 ist angesichts der konkret vorliegenden Umstände unbegründet. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit der Gesuchsgegnerin erwecken könnten. Zur Begründung kann vorab auf die ausführliche und zutreffende Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 16. August 2024 verwiesen werden. Alleine der Umstand, dass der Name der Gesuchsgegnerin in den vorinstanzlichen Akten erscheint, vermag noch keine Befangenheit bzw. keinen Anschein der Befangenheit zu erwecken. Vielmehr ist danach zu fragen resp. zu berücksichtigen, in welchen prozessualen Funktionen (wenn überhaupt) sie mit der Sache befasst war, welche Fragen sie zu entscheiden hatte und in welchem Zusammenhang diese zu den aktuell zu beantwortenden Fragen stehen. Aus den vorliegenden Akten und Ausführungen in der Stellungnahme vom 16. August 2024 ergibt sich, dass die Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren – im Rahmen ihrer damaligen Funktion als Strafabteilungsleiterin des Regionalgerichts D.________ – lediglich vermittelnd für eine terminliche Absprache/Umfrage tätig wurde. In der Sache selbst war sie nicht beteiligt, auch nicht in Vertretung der zuständigen Verfahrensleiterin. Ein Folgeantrag der zuständigen Staatsanwältin wurde von der Gesuchsgegnerin denn auch zurückgewiesen resp. wurde diese an die zuständige Verfahrensleiterin weiterverwiesen. Inwiefern diese aktenkundigen und damit offengelegten Bemühungen der Gesuchsgegnerin im Zusammenhang mit der Terminabsprache resp. -umfrage und ihre Antwort/Reaktion auf den Folgeantrag der Staatsanwaltschaft zu einer im Sinne von Art. 56 StGB relevanten Vorbefassung resp. Befangenheit im oberinstanzlichen Verfahren SK 24 236 führen sollte, ist weder ersichtlich noch vom Beschuldigten/Gesuchsteller weitergehend begründet. Die Gesuchsgegnerin führte in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2024 denn auch aus, dass sie im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung und während ihrer gesamten Zeit am Regionalgericht D.________ keinerlei Vorkenntnisse zu diesem Fall gehabt habe.
Dispositiv
13. Richterinnen und Richter sind in ihrer Stellung sodann voneinander unabhängig und in der Rechtsanwendung alleine dem Recht verpflichtet (vgl. etwa BGE 139 I 121 E. 5.3 f.; Art. 4 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 1 Abs. 1 des Geschäftsreglements des Regionalgerichts D.________ [GeschR RG D.________; BSG .________]). Dass eine frühere Richterkollegin der Gesuchsgegnerin das vorinstanzliche Urteil gefällt hat, begründet – für sich alleine gesehen – demnach ebenfalls keinen Ausstandsgrund (vgl. auch BGE 147 I 173 E. 5.2.1 m.w.H.). Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Gesuchsgegnerin dazumal als Strafabteilungsleiterin des Regionalgerichts D.________ amtete, zumal Abteilungs- und Geschäftsleitende primi inter pares und infolgedessen insbesondere für die organisatorischen Belange der Abteilung zuständig resp. kompetent sind (vgl. auch Art. 7 ff. und Art. 22 GeschR RG D.________). Die einzelnen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten stehen zu ihren gewählten Abteilungsleitern/Abteilungsleiterinnen und Geschäftsleitungen weder in einem Abhängigkeitsverhältnis noch sonst in einer hier relevanten Hierarchie. Insbesondere sind sie in ihrer Prozessleitung und Urteilsfindung niemandem Rechenschaft schuldig. Der Beschuldigte/Gesuchsteller vermag demnach auch aus dem Umstand, dass die Gesuchsgegnerin früher als Gerichtspräsidentin und Strafabteilungsleiterin des Regionalgerichts D.________ amtete, nichts zu seinen Gunsten resp. zur objektiven Begründung seines Ausstandsgesuchs abzuleiten. Andere Gründe, welche den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit erwecken könnten, sind schliesslich weder geltend gemacht noch den vorliegenden Akten zu entnehmen.
14. Zusammenfassend sind nach Auffassung der Kammer demnach keine Umstände ersichtlich, welche den Anschein einer Befangenheit oder Voreingenommenheit der Gesuchsgegnerin zu begründen vermöchten. Die Offenheit des Verfahrens SK 24 236 ist gewährleistet und eine unvoreingenommene Verfahrensführung und Beurteilung durch die Gesuchsgegnerin auch weiterhin sichergestellt. Aus diesen Gründen ist das Ausstandsgesuch abzuweisen.
III.
15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschuldigte/Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StGB). Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden ihm zur Bezahlung auferlegt.
16. Die amtliche Entschädigung für das Ausstandsverfahren wird am Ende des Hauptverfahrens SK 24 236 durch das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die 1. Strafkammer beschliesst:
1. Das Ausstandsgesuch vom 8. Juli 2024 wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden auf CHF 500.00 bestimmt und dem Beschuldigten/Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt.
3. Die amtliche Entschädigung für das Ausstandsverfahren wird am Ende des Hauptverfahrens SK 24 236 durch das urteilende Gericht festgesetzt.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Gesuchsteller, a.v.d. Fürsprecher Dr. B.________
- der Gesuchsgegnerin
- der Generalstaatsanwaltschaft
Bern, 29. August 2024
Im Namen der 1. Strafkammer
Die Präsidentin:
Oberrichterin Schwendener
Die Gerichtsschreiberin:
Ragonesi
i.V. Gerichtsschreiberin Kilchenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 24 369
SK 24 236
SK 24 236
SK 24 236
Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
BGE 147 III 379ATF 147 III 379DTF 147 III 379
BGE 140 I 240ATF 140 I 240DTF 140 I 240
BGE 140 III 221ATF 140 III 221DTF 140 III 221
BGE 137 I 227ATF 137 I 227DTF 137 I 227
1B_491/2017
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
BGE 138 I 425ATF 138 I 425DTF 138 I 425
1B_491/2017
Art. 13 StPOart. 13 CPPart. 13 CPP
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP
Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
BGE 147 III 89ATF 147 III 89DTF 147 III 89
BGE 140 I 240ATF 140 I 240DTF 140 I 240
BGE 137 I 227ATF 137 I 227DTF 137 I 227
1C_517/2018
1B_491/2017
BGE 144 I 234ATF 144 I 234DTF 144 I 234
BGE 141 IV 178ATF 141 IV 178DTF 141 IV 178
BGE 140 I 240ATF 140 I 240DTF 140 I 240
BGE 138 IV 142ATF 138 IV 142DTF 138 IV 142
1B_75/2020
1B_491/2017
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
BGE 140 I 326ATF 140 I 326DTF 140 I 326
BGE 131 I 24ATF 131 I 24DTF 131 I 24
1B_387/2022
1B_491/2017
BGE 140 I 326ATF 140 I 326DTF 140 I 326
7B_640/2023
1B_562/2021
1B_491/2017
SK 24 236
SK 24 236
SK 24 236
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
SK 24 236
BGE 139 I 121ATF 139 I 121DTF 139 I 121
Art. 4 StPOart. 4 CPPart. 4 CPP
BGE 147 I 173ATF 147 I 173DTF 147 I 173
SK 24 236
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
SK 24 236
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
SK 24 236
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF