SK 2024 372
Kantonales Zwangsmassnahmengericht
4. Mai 2026Deutsch112 min
Mit Urteil vom 14. Mai 2024 erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht; nachfolgend: Vorinstanz) was folgt (pag. 476 ff.; Hervorhebungen im Original):
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
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Urteil
SK 24 372
Bern, 10. Juli 2025
Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin),
Oberrichterin Gutmann, Oberrichterin Weingart
Gerichtsschreiberin Schürch
Verfahrensbeteiligte A.________
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
C.________
vertreten durch Rechtsanwalt D.________
Straf- und Zivilklägerin
Gegenstand Vergewaltigung (versucht), Schändung, Beschimpfung
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 14. Mai 2024 (PEN 223 408)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 14. Mai 2024 erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht; nachfolgend: Vorinstanz) was folgt (pag. 476 ff.; Hervorhebungen im Original):
I.
A.________ wird freigesprochen:
von der Anschuldigung der versuchten Nötigung, angeblich begangen am 29. Mai 2022 in E.________ (Ortschaft), z.N. von C.________
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
Erwägungen
II.
A.________ wird hingegen schuldig erklärt:
der versuchten Vergewaltigung, begangen am 29. Mai 2022 in E.________(Ortschaft), z.N. von C.________,
der Schändung, begangen am 29. Mai 2022 in E.________(Ortschaft), z.N. von C.________,
der Beschimpfung, begangen am 29. Mai 2022 in E.________(Ortschaft), z.N. von C.________,
und in Anwendung von Art. 22, 30, 34, 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 67 Abs. 4 Bst. a Ziff. 2, 177, 190, 191 StGB sowie Art. 426 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten.
Davon sind 8 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 22 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von 13 Tagen wird auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet.
Zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 350.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet (Art. 66a Abs. 2 StGB, Härtefall).
Zu einem Tätigkeitsverbot i.S. von Art. 67 Abs. 4 Bst. a Ziff. 2 StGB:
A.________ wird jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, sowie jede berufliche oder jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt, lebenslänglich verboten.
Zu den Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 17'544.80.
[Gebührentabelle]
III.
Die amtliche Entschädigung für die Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 13'218.65.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin F.________ wird wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 10'641.80.
Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).
IV.
Dispositiv
Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter erkannt:
A.________ wird zur Bezahlung von CHF 8'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. Mai 2022 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ verurteilt.
Die Schadenersatzklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird dem Grundsatz nach wie folgt gutgeheissen:
Es wird festgestellt, dass A.________ der Straf- und Zivilklägerin C.________ haftet und die Schadenersatzklage für die vollständige Beurteilung (hinsichtlich der Haftungsquote, des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Schädigung und Schaden, Höhe des Schadens) auf den Zivilweg verwiesen wird.
Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.
V.
Weiter wird beschlossen:
Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von zehn Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 7 Bst. a i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).
[Eröffnungsformel]
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 16. Mai 2024 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 485). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 9. August 2024 (pag. 491 ff.) und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 580 f.).
Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung focht Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten die Schuldsprüche wegen versuchter Vergewaltigung und Schändung, die Strafzumessung (ohne die ausgefällte Geldstrafe), das ausgesprochene Tätigkeitsverbot, den Zivilpunkt sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen an (pag. 584 f.).
Die Generalstaatsanwaltschaft und die Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Privatklägerin) haben weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend gemacht (pag. 591 f. und pag. 593 f.).
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 wurde das Gesuch der Privatklägerin vom 23. September 2024 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Verfahren gutgeheissen und ihr Rechtsanwalt D.________ als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet (pag. 599 f.).
Mit Schreiben vom 7. Mai 2025 beantragte Rechtsanwalt D.________, die Privatklägerin sei von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu dispensieren (pag. 613 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft und die Verteidigung erhoben keine Einwände gegen das Dispensationsgesuch (pag. 620 und 622).
Mit Vorladung vom 17. Juni 2025 wurden der Beschuldigte, Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt D.________ und die Generalstaatsanwaltschaft zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Die Privatklägerin wurde von der persönlichen Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung dispensiert. Gleichzeitig wurde die Zusammensetzung der Kammer mitgeteilt (pag. 624 ff.).
Mit Eingabe vom 27. Juni 2025 zog der Beschuldigte seine Berufung in Bezug auf den Zivilpunkt zurück (pag. 636 ff.).
Am 8. Juli 2025 wurde neben der Privatklägerin auch Rechtsanwalt D.________ auf Antrag und mit Zustimmung der anderen Parteien vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung dispensiert (pag. 757 f.).
Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 9. Juli 2025 in Anwesenheit des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________ und der Generalstaatsanwaltschaft statt (pag. 765 ff.).
3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 30. Juni 2025, pag. 640 f.), ein aktueller Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 2. Juli 2025, pag. 727 ff.) und die Verfahrensakten der zwischenzeitlich neu hängigen Strafverfahren über den Beschuldigten AC.________ und AD.________ eingeholt (pag. 645 ff. und pag. 717 ff.). Weiter wurde anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung der vom Beschuldigten eingereichte Zahlungsbeleg der AE.________ (AG) vom 27. Juni 2025 zu den Akten erkannt (pag. 638 und pag. 766).
Zudem wurde der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung zur Person und zur Sache ergänzend einvernommen (pag. 768 ff.).
4. Anträge der Parteien
4.1 Anträge des Beschuldigten
Rechtsanwalt B.________ stellte für den Beschuldigten mit der Berufungserklärung folgende Anträge (pag. 584 f.; Hervorhebungen im Original), an welchen er anlässlich der Berufungsverhandlung – mit Ausnahme von Ziffer 4 (vgl. E. I.2. vorne, wonach die Berufung betreffend den Zivilpunkt zurückgezogen wurde) – festhielt:
Im Namen von A.________, vgt., wird beantragt:
A.________, vgt., sei freizusprechen vom Vorwurf der versuchten Vergewaltigung, angeblich begangen am 29.05.2022 in E.________(Ortschaft), z.N. von C.________;
A.________, vgt., sei freizusprechen vom Vorwurf der Schändung, angeblich begangen am 29.05.2022 in E.________(Ortschaft), z.N. von C.________;
es sei weder eine Freiheitsstrafe noch ein Tätigkeitsverbot auszusprechen; und
[…]
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -
4.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft stellte im Rahmen der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 289 f.; Hervorhebungen im Original):
I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. Mai 2024 (PEN .________) insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________
freigesprochen wurde von der Anschuldigung der versuchten Nötigung, angeblich begangen am 29. Mai 2022 in E.________(Ortschaft) z.N. von C.________;
schuldig gesprochen wurde der Beschimpfung, begangen am 29. Mai 2022 in E.________ (Ortschaft), z.N. von C.________;
verurteilt wurde zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 350.00, unter Aufschub des Vollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren.
II.
A.________ sei schuldig zu sprechen:
der Schändung, begangen am 29. Mai 2022 in E.________(Ortschaft), z. N. von C.________ (AKS Ziff. 1/1);
der versuchten Vergewaltigung, begangen am 29. Mai 2022 in E.________(Ortschaft), z. N. von C.________ (AKS Ziff. I/2)
und er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen
zu verurteilen zu:
einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von 22 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft; auf die zu vollziehende Teilstrafe.
einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot i.S. von Art. 67 Abs. 4 Bst. a Ziff. 2 StGB;
der Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
III.
Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (amtl. Honorar, Löschfristen DNA).
4.3 Anträge der Privatklägerin
Die Privatklägerin stellte im oberinstanzlichen Verfahren keine Anträge. Vor erster Instanz beantragte sie die Verurteilung des Beschuldigten wegen Schändung, versuchter Vergewaltigung und/oder versuchter sexueller Nötigung zu einer angemessenen Strafe. Im Zivilpunkt wurde eine Genugtuungssumme in gerichtlich zu bestimmender Höhe zzgl. Zins von 5 % seit dem 29. Mai 2022 sowie die Gutheissung der Schadenersatzforderung dem Grundsatz nach und im Übrigen deren Verweis auf den Zivilweg beantragt. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten (pag. 467).
5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
Mit Blick auf den Umfang der Berufung (vgl. E. I.2. vorne) ist festzuhalten, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte freigesprochen wurde von der Anschuldigung der versuchten Nötigung, angeblich begangen am 29. Mai 2022 in E.________(Ortschaft) z.N. der Privatklägerin, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In Rechtskraft erwachsen ist sodann der Schuldspruch wegen Beschimpfung, begangen am 29. Mai 2022 in E.________(Ortschaft) z.N. der Privatklägerin (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 350.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde, sowie der Zivilpunkt. Schliesslich ist das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet wurde.
Die Kammer hat somit den Schuldspruch wegen versuchter Vergewaltigung, den Schuldspruch wegen Schändung, die Strafzumessung (soweit nicht rechtskräftig), das angeordnete lebenslängliche Tätigkeitsverbot für jede berufliche oder jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, und die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu überprüfen. Über die amtlichen Entschädigungen ist sodann praxisgemäss neu zu befinden. Auf die Höhe der amtlichen Honorare ist allerdings nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Darüberhinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden Beanstandung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Weiter hat die Kammer die nicht der Rechtskraft zugänglichen Verfügungen über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu treffen.
Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.
II. Verwertbarkeit der Audioaufnahme der Privatklägerin
6. Gesetzliche und theoretische Grundlagen
Ungeachtet des Inkrafttretens des neuen, totalrevidierten Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 am 1. September 2023 (DSG; SR 235.1) ist vorliegend das bisherige Datenschutzgesetz vom 19. Juni 1992 (nachfolgend: aDSG; Fassung vom 1. März 2019) anwendbar, das zum Zeitpunkt der Vornahme der vorgeworfenen Handlung, d.h. am 29. Mai 2022, galt (vgl. BGer 6B_2/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.3.2 mit Hinweis auf BGer 6B_219/2022 vom 15. Mai 2024 E. 1.3.2).
Das Erstellen von Aufnahmen, auf denen Personen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. a und Bst. e aDSG dar. Gemäss Art. 4 aDSG hat die Bearbeitung von Personendaten nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein (Abs. 2). Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist (Abs. 3). Zudem müssen die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein (Abs. 4). Die Missachtung (eines) dieser Grundsätze stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12 Abs. 2 Bst. a aDSG; zum Ganzen: vgl. BGer 6B_219/2022 vom 15. Mai 2024 E. 1.3.2 und Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 532 vom 27. März 2023 betreffend die vorliegenden Bild- und Videoaufnahmen).
Von Privaten unter Verletzung von Art. 12 aDSG erlangte Beweismittel gelten als illegal erhoben, es sei denn, es liege ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 13 aDSG vor (BGE 147 IV 16 E. 2; BGer 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 2.2.3). Wird die Rechtswidrigkeit durch einen entsprechenden Rechtfertigungsgrund – die Einwilligung des Verletzten, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder das Gesetz (vgl. BGE 147 IV 16 E. 2.2) – aufgehoben, ist der Beweis uneingeschränkt verwertbar. Ist der Beweis als rechtswidrig erlangt zu qualifizieren, sind in einem zweiten Schritt die Voraussetzungen für die Verwertbarkeit von Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen (vgl. BGE 147 IV 16 E. 2, 5 und 6; BGer 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2, nicht publ. in BGE 149 IV 153).
In einem jüngeren Entscheid hat das Bundesgericht explizit erwähnt, dass private Interessen gemäss Art. 13 Abs. 1 aDSG im Strafverfahren als Rechtfertigungsgrund für Datenschutzverletzungen dienen könnten (BGer 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.4.2).
7. Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 504 f.):
Die Privatklägerin erstellte am frühen Morgen des 29. Mai 2022 in der Wohnung des Beschuldigten heimlich eine rund siebenminütige Audioaufnahme (pag. 59), als sie sich nach dem Tatgeschehen gemäss Ziff. I. 1 und 2 der Anklageschrift (pag. 342 ff.) im Zimmer des Mitbewohners des Beschuldigten aufhielt. Der Inhalt der Audioaufnahme gemäss Protokoll Übersetzung Audioaufnahme (pag. 60 ff.) lässt sich an dieser Stelle wie folgt kurz zusammenfassen: Es ist namentlich zu hören, wie der Beschuldigte mit seinem Mitbewohner diskutiert und wie er sich mehrmals in die Nähe der Privatklägerin begibt, auf sie einredet und sich danach wieder entfernt (pag. 60 ff.).
Rechtsanwalt B.________ führte im Rahmen seines Parteivortrags aus, dass die Aufnahme heimlich, ohne Einwilligung und ohne Wissen des Beschuldigten erstellt worden und deren Verwendung als Beweismittel deshalb fraglich sei. Da sie jedoch nur das gezeichnete Bild abrunde und sich möglicherweise zugunsten des Beschuldigten auswirke, sei es nicht in seinem Interesse, eine Unverwertbarkeit geltend zu machen (pag. 451).
Es kann an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass sich der Inhalt der Audioaufnahme nicht zuungunsten des Beschuldigten auswirkt und keine ihn im Sinne der Anklageschrift vorgeworfenen Delikte belastenden Sachverhaltselemente dokumentiert. Die Audioaufnahme der Privatklägerin ist deshalb, was selbst im Falle derer rechtswidrigen Erstellung gälte, zugunsten des Beschuldigten verwertbar.
Vorweggreifend erachtet es das Gericht indes als erstellt, dass die Privatklägerin aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten von weiteren Angriffen auf ihre sexuelle Integrität ausgehen durfte. Sie schaltete deshalb in ihrem, ihr vom Mitbewohner des Beschuldigten zugewiesenen Schlafzimmer die Aufnahmefunktion ihres Smartphone[s] ein, um das anschliessende Eindringen des Beschuldigten in ihre Privatsphäre zu dokumentieren. Das Vorgehen der Privatklägerin ist unter diesen Umständen als verhältnismässige Wahrung ihrer berechtigten Interessen zur Beweissicherung durch Audioaufnahme zu werten. Damit ist die Aufnahme infolge Rechtfertigung nicht als rechtwidrig im Sinne von Art. 179bis StGB zu betrachten und auch unter diesem Gesichtspunkt verwertbar.
8. Subsumtion der Kammer
Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz weitgehend anschliessen. Auch für die Kammer ist erstellt, dass die Privatklägerin aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten einen konkreten Anlass für die Aufnahme hatte. Ihr schutzwürdiges Interesse an der Aufklärung rechtswidrigen Handlungen, namentlich Straftaten gegen ihre sexuelle Integrität, ist erheblich und Audioaufnahmen sind zur Beweisführung bzw. Ahndung von Straftaten grundsätzlich geeignet. Die Aufnahme ist sodann ohne Weiteres verhältnismässig resp. wurde damit nur minimal in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten eingegriffen (kurze Dauer der Aufnahme; nur Tonaufnahme; Aufnahme wurde nur den Strafverfolgungsbehörden zur Kenntnis gebracht). Vor diesem Hintergrund ist die Aufnahme rechtmässig erfolgt und daher uneingeschränkt verwertbar. Es erübrigt sich daher, die Voraussetzungen für die Verwertbarkeit von Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen. Zudem kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass sich die Audioaufnahme nach Ansicht der Kammer eher zuungunsten des Beschuldigten auswirkt, selbst wenn daraus keine direkten Rückschlüsse auf das Geschehen in seinem Schlafzimmer gezogen werden können.
III. Sachverhalt und Beweiswürdigung
9. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung
Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 9 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 499 ff.).
10. Vorwürfe gemäss Anklageschrift
In der Anklageschrift vom 9. Juni 2023 wird dem Beschuldigten Schändung nach Art. 191 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), versuchte Vergewaltigung und/oder versuchte sexuelle Nötigung gemäss Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 190 Abs. 1 und/oder Art. 189 Abs. 1 StGB und sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin, begangen am frühen Morgen des 29. Mai 2022 an der G.________ (Strasse) in E.________ (Ortschaft) vorgeworfen. Der angeklagte Sachverhalt lautet wie folgt (pag. 342 ff.):
Schändung
Nachdem A.________ der aus H.________ (Ortschaft) angereisten C.________, einer Bekannten aus dem Umfeld seiner Herkunftsfamilie, welche er bisher nur vom Chatten her kannte, die Stadt I.________ (Ortschaft) gezeigt hatte, begaben sie sich beide an sein Domizil, um dort ein .________ Gericht zu kochen.
Im Verlaufe des Abends versuchte A.________ wiederholt, C.________ körperlich näher zu kommen, indem er sie wiederholt um Küsse bat oder solche von ihr verlangte, z.B. als Strafe für ein ausgeschüttetes Getränk, oder indem er sich ihr von hinten näherte, als sie zum Fenster hinaus die Aussicht geniessen wollte, oder indem er sie an Schulter und Haaren streichelte, oder indem er sie mit dem Appell, ihm zu vertrauen, zur Duldung einer Fussmassage überredete. Auch wenn sie ihm dabei einmal auf sein Drängen hin einen freundschaftlich gemeinten Kuss auf die Wange gab, empfand C.________ diese Annäherungsversuche als unangenehm, weshalb sie erleichtert war, als der Mitbewohner J.________ um ca. 22.30 Uhr nachhause kam und sich zu ihnen gesellte. Als dieser sich in der Küche Cevice zubereitete, erzählte ihm A.________ wahrheitswidrig, dass er bereits drei Male Sex mit C.________ gehabt habe.
Als C.________ begünstigt durch ihren Alkoholkonsum müde wurde und zu Bett gehen wollte, bot ihr J.________, welchem die Zudringlichkeiten von A.________ aufgefallen waren, sein Zimmer zum Schlafen an, was sie jedoch ablehnte, da sie einerseits ihn nicht stören wollte und andererseits davon ausging, dass A.________ vielleicht auf dem Sofa oder dann auf der anderen Seite seines breiten Bettes schlafen werde. Nachdem C.________ sich im Badezimmer abgeschminkt und sich die Zähne geputzt hatte, begab sie sich ins Schlafzimmer von A.________, wo sie sich zum Schlafen umziehen wollte. Als sie bemerkte, dass A.________ im Türrahmen stehen geblieben war, um ihr dabei zuzuschauen, wies sie ihn mit der Begründung weg, dass sie sich jetzt umziehen wolle. Danach zog sich C.________ aus und legte sich mit einem von ihm ausgeliehen T-Shirt und ihrem Slip bekleidet ins Bett, wo sie sofort einschlief, derweil ihr Gastgeber im Wohnzimmer mit J.________ Musik hörte und «chillte».
Danach begab sich A.________ in sein Schlafzimmer und legte sich nackt zu der schlafenden und zum Widerstand unfähigen C.________ in sein Bett. In der Absicht, sie in ihrem Zustand zum Beischlaf, einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung zu missbrauchen, zog er ihr ihren Slip aus, was ihm gelang, ohne dass C.________ dadurch aufwachte. Danach rückte er ihre Beine auseinander und versuchte, sie vaginal zu stimulieren, indem er sie zwischen den Beinen an der Vagina rieb und sie mit der Hälfte eines seiner Finger vaginal penetrierte, wovon C.________ schliesslich erwachte.
Versuchte Vergewaltigung und/oder versuchte sexuelle Nötigung
Nachdem C.________ durch den Versuch von A.________, sie vaginal zu stimulieren (Ziff. 1), auf dem Rücken liegend aufgewacht war, sagte sie ihm, er solle aufhören und sie nicht berühren. Gleichzeitig versuchte sie mit ganzer Kraft, ihn von sich wegzuschieben und sich zu befreien. A.________, welcher mit seinem Oberkörper über sie gebeugt an ihrer rechten Seite lag, akzeptierte diese Zurückweisung nicht und versuchte, sie zur Duldung des Beischlafs und/oder einer beischlafsähnlichen Handlung zu nötigen, indem er sie festhielt und versuchte, sich auf sie zu legen, damit sie sich ihm nicht entziehen konnte. In erregtem Zustand versuchte er sie auf Gesicht und Mund zu küssen und ihre Beide auseinanderzudrücken, um mit seinem erigierten Penis in sie eindringen zu können.
Dabei schrie C.________ ihn an, er solle damit aufhören, was er jedoch weiterhin nicht tat. Schliesslich konnte sich C.________ ihm entziehen, wobei sie unglücklich vom Bett stürzte und mit dem Knie so stark auf dem Boden aufprallte, dass sie vorübergehend kaum mehr laufen konnte. Trotzdem gelang ihr die Flucht aus dem Schlafzimmer von A.________, worauf sie sich unter dem Schutz des herbeigeeilten J.________ in dessen Schlafzimmer in Sicherheit begeben konnte.
Sexuelle Nötigung
Nachdem C.________ durch den Versuch von A.________, sie vaginal zu stimulieren (Ziff. 1), auf dem Rücken liegend aufgewacht war, sagte sie ihm, er solle aufhören und sie nicht berühren. Gleichzeitig versuchte sie mit ganzer Kraft, ihn von sich wegzuschieben und sich zu befreien. A.________, welcher mit seinem Oberkörper über sie gebeugt an ihrer rechten Seite lag, akzeptierte diese Zurückweisung nicht und nötigte sie zur Duldung einer sexuellen Handlung, indem er sie festhielt und versuchte, sich auf sie zu legen, damit sie sich ihm nicht entziehen konnte, wobei er sie in erregtem Zustand am Körper berührte und ihr dabei über und unter dem T-Shirt auch an ihre Brüste fasste.
Dabei schrie C.________ ihn an, er solle damit aufhören, was er jedoch weiterhin nicht tat. Schliesslich konnte sich C.________ ihm entziehen, wobei sie unglücklich vom Bett stürzte und mit dem Knie so stark auf dem Boden aufprallte, dass sie vorübergehend kaum mehr laufen konnte. Trotzdem gelang ihr die Flucht aus dem Schlafzimmer von A.________, worauf sie sich unter dem Schutz des herbeigeeilten J.________ in dessen Schlafzimmer in Sicherheit begeben konnte.
11. Beweismittel
Es liegen namentlich folgende Beweismittel vor:
- ein Screenshot des WhatsApp-Chats zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin (nicht datiert; pag. 74);
- der WhatsApp-Chat zwischen der Privatklägerin und J.________ von Ende Mai/Anfang Juni 2022 (pag. 68 ff.);
- der WhatsApp-Chat zwischen dem Beschuldigten und J.________ (nicht datiert; pag. 77);
- Fotos des Knies der Privatklägerin (pag. 157 f.), welche diese gemäss ihren eigenen Angaben am 29. Mai 2022 erstellt hat (pag. 156);
- die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Mai 2022 (pag. 78 ff.), der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 13./14. Juni 2022 (pag. 87 ff.) und im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung vom 13./14. Mai 2024 (pag. 454 ff.);
- die Aussagen von J.________ als Auskunftsperson anlässlich der delegierten Einvernahme durch die Polizei vom 9. Juni 2022 (pag. 145 ff.);
- die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 2. Juni 2022 (pag. 112 ff.), der Hafteröffnungseinvernahme vom 2. Juni 2022 (pag. 123 ff.), der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 24. Januar 2023 (pag. 133 ff.), der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13./14. Mai 2024 (pag. 459 ff.) und im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung vom 9. Juli 2025 (pag. 768 ff.).
Die Vorinstanz hat die Beweismittel zutreffend zusammengefasst (S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 508 ff.). Darauf kann verwiesen werden und es wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen.
12. Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und hielt zusammenfassend Folgendes fest (S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 531 f.):
Die Privatklägerin ging allein ins Schlafzimmer des Beschuldigten, wo sie sich umziehen wollte. Dabei bemerkte sie, dass der Beschuldigte ihr im Türrahmen stehend zuschauen wollte. Sie wies ihn weg, zog sich aus und legte sich mit einem vom Beschuldigten geliehenen T-Shirt und ihrem Slip bekleidet ins Bett und schlief sofort ein. Der Beschuldigte und der Zeuge verblieben noch kurz im Wohnzimmer. Anschliessend legte sich der Beschuldigte nackt in sein Schlafzimmer neben die schlafende Privatklägerin. Er zog ihr den Slip aus, was ihm gelang, ohne dass die Privatklägerin dadurch aufwachte. Danach versuchte er sie vaginal zu stimulieren, indem er sie an der Vagina rieb und sie mit einem seiner Finger vaginal penetrierte. Davon wachte die Privatklägerin auf, dies auf dem Rücken liegend.
Sie sagte dem Beschuldigten, er solle aufhören und sie nicht berühren. Gleichzeitig versuchte sie mit ganzer Kraft den Beschuldigten von sich wegzuschieben und sich zu befreien. Der nackte Beschuldigte, welcher mit seinem Oberkörper über sie gebeugt an ihrer rechten Seite lag, akzeptierte diese Zurückweisung nicht, hielt sie weiterhin fest und versuchte, sich in sexueller Erregung und mit erigiertem Penis auf die Privatklägerin zu legen. Dies tat er in der Absicht, an ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Dabei versuchte der Beschuldigte die Privatklägerin zu küssen und berührte sie an den Brüsten. Die Privatklägerin konnte sich schliesslich freikämpfen, wobei sie aus dem Bett stürzte und mit dem Knie auf dem Boden aufprallte.
13. Vorbringen der Parteien
13.1 Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung brachte vor oberer Instanz vor, aus den Aussagen der beiden Beteiligten gehe nicht hervor, ob die Privatklägerin geschlafen habe, als der Beschuldigte sich zu ihr ins Bett gelegt habe. Es sei nur eine kurze Zeit vergangen zwischen dem Zeitpunkt als die Privatklägerin und danach auch der Beschuldigte ins Bett gegangen seien. Genaue Zeitangaben würden nicht vorliegen. J.________ habe ausgesagt, dass die Privatklägerin noch nicht geschlafen und folglich gemerkt habe, dass der Beschuldigte sich zu ihr ins Bett gelegt habe. Dies müsse für J.________ aufgrund der genannten kurzen Zeitspanne so gewesen sein oder aber, er habe dies durch nachträgliche Kommunikation mit der Privatklägerin erfahren. Es sei daher nicht erstellt, dass die Privatklägerin bereits tief geschlafen und sich im Zustand der Widerstandsunfähigkeit befunden habe. Zudem stelle sich die Frage, ob der Beschuldigte – sollte die Privatklägerin tatsächlich geschlafen haben – dies gewusst habe. Die Aussagen des Beschuldigten selbst seien dabei nicht hilfreich. Er könne die Tatsachen nicht benennen. Er habe aber immerhin ausgesagt, dass er die Privatklägerin habe küssen und verführen wollen. Er habe sie nicht missbrauchen wollen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass sich die Privatklägerin – sollte dem so gewesen sei – in einem Zustand befunden habe, in dem sie sich nicht hätte wehren können. Der Beschuldigte habe sich offensichtlich einen sexuellen Kontakt gewünscht. Er habe aber nicht realisiert, dass sie ihm gegenüber überhaupt keine Anziehung verspürt habe. Die Privatklägerin habe sich dann in sein Bett gelegt, obschon J.________ ihr sein Bett angeboten habe. Der Beschuldigte habe gedacht, nun sei es so weit und habe sich zu ihr begeben, weil er habe intim werden wollen. Die Privatklägerin habe das plötzlich realisiert und es sei zu einer grossen Aufregung gekommen. Der Beschuldigte habe dies im ersten Moment nicht verstehen und akzeptieren können. Er habe insistiert und versucht, die Privatklägerin zu überzeugen. Er habe einen sexuellen Kontakt gewollt, das bedeute aber nicht, dass er sie unter Gewaltanwendung zur Duldung des Beischlafs habe nötigen bzw. sie habe missbrauchen wollen. Zusammenfassend sei folglich aufgrund der zeitlichen Umstände nicht davon auszugehen, dass die Privatklägerin bereits geschlafen habe. Zudem habe der Beschuldigte seine Anziehungskraft überschätzt und die Bedürfnisse der Privatklägerin verkannt. Er habe aber nur einvernehmliche sexuelle Handlungen gewollt. Gewalt oder Zwang seitens des Beschuldigten seien nicht ersichtlich. Bei den Aussagen der Privatklägerin sei zu berücksichtigen, dass ihr diverse Suggestivfragen gestellt worden seien. Es sei ihr suggeriert worden, dass der Beschuldigte sie zum Beischlaf habe bringen wollen. Im Rahmen der freien Erzählung habe sie bloss gesagt, dass sie denke, dass er Sex gewollt habe und nach Verlesen des Protokolls, dass es offensichtlich gewesen sei, dass er mit Gewalt Sex gewollt habe. Der Wunsch des Beschuldigten nach Sex sei erstellt, nicht aber, dass er den Sex gegen ihren Willen hätte durchsetzen wollen. Nichtsdestotrotz sei dem Beschuldigten bewusst, dass sein Verhalten deplatziert gewesen sei und er Grenzüberschreitungen gemacht habe, deswegen habe er die Zivilklage akzeptiert.
13.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft brachte vor oberer Instanz vor, die Privatklägerin habe bei der Polizei in freier Erzählung geschildert, was vorgefallen sei und ein Bild einer Frau abgegeben, welche sichtlich verstört gewesen sei. Der Beschuldigte sei 32-jährig und die Privatklägerin 24-jährig gewesen, er habe offensichtlich andere Absichten gehabt und sich trotz ihrer klaren Rückweisung immer wieder an sie angenähert. Die Vorinstanz habe die Beweismittel sorgfältig gewürdigt, darauf könne verwiesen werden. Was die objektiven Beweismittel anbelange, sei zu ergänzen, dass daraus zwar keine direkten Rückschlüsse möglich seien, sie aber darauf hinweisen würden, dass etwas vorgefallen sein müsse. Es habe keine Absprache zwischen der Privatklägerin und J.________ stattfinden können. Der Beschuldigte habe das Flirten eingeräumt, ebenso, dass er sie um Küsse gebeten habe. Sie habe deutlich gezeigt, dass sie kein Interesse an seiner Nähe habe. Die Privatklägerin habe den Beschuldigten auch beim Umziehen weggeschickt. Sie habe offensichtlich kein sexuelles Interesse gehabt. Es habe für den Beschuldigten folglich keinen Interpretationsspielraum bestanden. Sie habe zudem glaubhaft ausgesagt, dass sie sofort eingeschlafen sei. Sie sei also widerstandsunfähig gewesen, ansonsten hätte sie sich mit Sicherheit auch nicht erst beim Eindringen mit dem Finger gewehrt. Sie habe bereits den ganzen Tag gezeigt, dass sie kein Interesse am Beschuldigten habe. Davon, dass die Privatklägerin nicht geschlafen und die Berührungen bewusst zugelassen habe, könne nicht die Rede sein. Der Beschuldigte habe nicht akzeptieren wollen, dass die Privatklägerin nichts von ihm gewollt habe. In den Aussagen der Privatklägerin seien zahlreiche Realkennzeichen zu finden. Sie habe Gefühle geschildert, Erinnerungslücken eingeräumt, ihr eigenes Verhalten hinterfragt und den Beschuldigten nicht übermässig belastet. Sie habe offen zugegeben, dass sie zuerst Spass gehabt hätten. Schliesslich würden ihre Aussagen mit den Aussagen von J.________ übereinstimmen. Die Aussagen des Beschuldigten würden hingegen in Widerspruch zu den Aussagen der Privatklägerin und J.________ stehen. Zudem würden sich darin zahlreiche Unstimmigkeiten finden. Es stelle sich die Frage, ob er im Pyjama oder nackt geschlafen habe, ob er im gleichen Bett wie die Privatklägerin gewesen sei und ob er sie berührt/geküsst habe oder doch nicht. Schliesslich habe der Beschuldigte den Zivilpunkt akzeptiert, obschon er nichts gegen den Willen der Privatklägerin gemacht haben wolle, was nicht nachvollziehbar sei. Es gebe von ihm keine schlüssige Erklärung für den entstandenen Streit. Das Beweisergebnis der Vorinstanz sei zu bestätigen.
14. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass das Rahmengeschehen unbestritten ist und sich dieses wie folgt zusammenfassen lässt (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 507):
Die Privatklägerin und der Beschuldigte kannten sich seit einigen Jahren über Social Media. Der Beschuldigte ist der Sohn eines Bruders des verstorbenen Ehemannes der in K.________ (Land) lebenden Schwester der Mutter der Privatklägerin, er ist also ein Cousin 2. Grades (Coucousin) der Privatklägerin.
Die Privatklägerin traf sich am 28. Mai 2022 mit dem Beschuldigten in I.________ (Ortschaft). Die beiden verbrachten den Tag mit Spaziergängen in der Stadt und Besuchen in mehreren Restaurants und Bars, wobei sie mehrere alkoholische Getränke konsumierten, bevor sie sich abends in die Wohnung des Beschuldigten begaben. Nachdem sie ein .________ Gericht gekocht und weitere alkoholische Getränke konsumiert hatten, kam der Mitbewohner des Beschuldigten, J.________ nach Hause und gesellte sich zur Privatklägerin und dem Beschuldigten. Im Verlauf des Tages und des Abends kam es mehrfach zu körperlichem Kontakt zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten. Weiter ist unbestritten, dass sich die Privatklägerin nach Mitternacht alleine in das Zimmer des Beschuldigten begab. Der Beschuldigte stiess später dazu und legte sich zu ihr ins Bett. Zudem ist unbestritten, dass in der Folge eine heftige Diskussion zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin entbrannte, woraufhin sie aus dem Zimmer traten und J.________ dazukam. Schliesslich ist unbestritten, dass die Privatklägerin letztlich alleine im Zimmer von J.________ schlief und am nächsten Morgen mit dem Zug nach H.________(Ortschaft) fuhr.
Der Beschuldigte bestritt zwar anfangs, mit der Privatklägerin in seinem Zimmer im Bett gelegen zu haben, räumte dies dann aber anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein (pag. 431 Z. 28 f.; so auch vor oberer Instanz, vgl. pag. 779 Z. 7 ff.). Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte, im Bett gegen deren Willen irgendwelche sexuellen Handlungen mit oder an der Privatklägerin vorgenommen zu haben. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, das «Nein» der Privatklägerin akzeptiert zu haben (vgl. u.a. seine Aussagen vor oberer Instanz, pag. 779 Z. 2 und Z. 18, pag. 782 Z. 12, Z. 16 und Z. 37).
15. Beweiswürdigung der Kammer
15.1 Objektive Beweismittel
15.1.1 Chatverläufe
Die Vorinstanz würdigte zutreffend, dass der aktenkundige Chatverlauf (Screenshot) zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin (pag. 74), welcher unbestrittenermassen den Zeitraum vom Freitag, 27. Mai 2022 bis Sonntag, 29. Mai 2022 umfasst, keine direkten Rückschlüsse auf das Geschehen im Schlafzimmer des Beschuldigten am frühen Morgen des 29. Mai 2022 zulässt und im Grundsatz lediglich den unbestrittenen Punkt bestätigt, dass der Slip der Privatklägerin in der Wohnung des Beschuldigten zurückgeblieben ist. So schickte der Beschuldigte der Privatklägerin am Sonntag, 29. Mai 2022 um 07:27 Uhr ein Foto dieses Slips. Im Übrigen deuten die kühle Antwort der Privatklägerin an, dass sich das Verhältnis zwischen ihr und dem Beschuldigten verschlechtert haben bzw. etwas vorgefallen sein muss.
Zu den Chatverläufen zwischen der Privatklägerin und J.________ (pag. 67 ff.) sowie zwischen dem Beschuldigten und J.________ (pag. 77) hielt die Vorinstanz zutreffend Folgendes fest (S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 523 f.):
Der Chatverlauf zwischen der Privatklägerin und J.________ wirkt sehr authentisch und lässt keine Hinweise auf eine Absprache zwischen ihnen erkennen. Die erste Nachricht wurde von der Privatklägerin überdies erst nach ihren Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Mai 2022 gelesen – was sie anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft von sich aus zur Sprache brachte (pag. 90 Z. 93 ff.; pag. 90 Z. 98 ff.). Auch J.________ erwähnte den Video-Call mit der Privatklägerin von sich aus (pag. 148 Z. 180 ff.). Dies spricht weiter für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin und von J.________. Inhaltlich lässt der Chat wiederum erkennen, dass etwas Gravierendes zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten vorgefallen sein muss, ohne dass direkte Rückschlüsse auf das Geschehen gezogen werden könnten.
Der Chatverlauf (pag. 77) lässt keine direkten Rückschlüsse auf den angeklagten Sachverhalt, namentlich das Geschehen im Schlafzimmer, zu. Er indiziert jedoch, dass etwas vorgefallen ist, wozu sich der Beschuldigte unbedingt gegenüber J.________ äussern wollte. Der Beschuldigte wollte Einfluss auf J.________ nehmen und behauptete auch gegenüber diesem, dass er nichts Falsches gesagt habe. Der Chatverlauf untermauert die Aussage der Privatklägerin und von J.________ – wäre nichts vorgefallen, so hätte der Beschuldigte J.________ auch nicht um Diskretion bitten müssen.
Zum Chat zwischen dem Beschuldigten und J.________ – welcher von der Polizei ab dem Handy von J.________ am 31. Mai 2022 abfotografiert wurde (pag. 76) – kann ergänzend und vorab festgehalten werden, dass J.________ keine eigenen Nachrichten gelöscht hat, was aus dem Chatverlauf hervorgehen würde. Aus dem Chatverlauf ist ersichtlich, dass der Beschuldigte J.________ zwischen 19:27 Uhr und 21:13 Uhr – sehr wahrscheinlich am 29. Mai oder 30. Mai 2022 – etliche Nachrichten schickte, ohne dass jener ihm je geantwortet hätte. Der Beschuldigte schrieb J.________ dabei u.a., er solle Diskretion wahren, es sei ein sehr, sehr sensibles Thema («.________»), ihm mache die Situation Sorgen, er habe mit seinem Anwalt gesprochen und sie würden dieses Problem lösen. Aus diesen Zeilen geht zwar, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, nicht hervor, was genau zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin am frühen Morgen des 29. Mai 2022 vorgefallen ist, sie sprechen aber deutlich dafür, dass sich etwas ereignet hat und erwecken stark den Eindruck, dass sich der Beschuldigte der Ernsthaftigkeit der Angelegenheit bewusst ist. Dazu passt auch die letzte Nachricht um 21:13 Uhr «Ich versuche zu schlafen» («.________»).
15.1.2 Audioaufnahme
Auf der Audioaufnahme sind unbestrittenermassen der Beschuldigte, die Privatklägerin und J.________ am frühen Morgen des 29. Mai 2022 zu hören. Die Audioaufnahme wurde im Zimmer von J.________ gemacht, nachdem es im Zimmer des Beschuldigten zum umstrittenen Vorfall zwischen diesem und der Privatklägerin gekommen ist, worauf diese dessen Zimmer verliess und sich in das Zimmer von J.________ begab (vgl. dazu die Aussagen der Privatklägerin pag. 81 Z. 145 und Z. 151 ff. sowie die Aussagen des Beschuldigten pag. 779 Z. 18 f.). Der Aufnahme bzw. dem «Protokoll Übersetzung» (pag. 60 ff.) ist zusammengefasst zu entnehmen, dass der Beschuldigte zur Privatklägerin mehrmals sagt, sie solle in sein Zimmer kommen bzw. «gehen wir in mein Zimmer» («.________»), worauf die Privatklägerin entgegnet, dass sie nicht möchte und er sie nicht anfassen solle («.________»). J.________ fordert den Beschuldigten sodann auf, die Privatklägerin [in Ruhe] und schlafen zu lassen, es passiere nichts («.________»). Der Beschuldigte lässt auch daraufhin nicht locker und äussert nochmals, sie solle mit ihm in sein Zimmer kommen («.________»), was die Privatklägerin wiederum ablehnt. Auf das mehrfache «Nein» der Privatklägerin versichert der Beschuldigte ihr, sie nicht anzufassen und einen Meter Abstand zu halten. Nach einer hörbaren Diskussion im Hintergrund wendet sich der Beschuldigte erneut an die Privatklägerin und fordert diese nochmals auf, zusammen in sein Zimmer zu gehen und auszuruhen. In der Folge ist nochmals J.________ zu hören, der vom Beschuldigten wiederum verlangt, die Privatklägerin in Ruhe zu lassen und «es» nicht erneut zu versuchen.
Mit dieser Audioaufnahme kann zwar ebenfalls nicht geklärt werden, was zuvor im Bett des Beschuldigten zwischen diesem und der Privatklägerin vorgefallen ist. Es geht daraus aber immerhin hervor, dass der Beschuldigte die Privatklägerin im Zeitpunkt der Aufnahme, mithin kurz nach dem umstrittenen Vorfall, insofern bedrängte, als er sie unbedingt in seinem Zimmer haben wollte. Trotz ihres klaren «Neins» und den Aufforderungen von J.________, die Privatklägerin in Ruhe zu lassen, liess er nicht locker. Dadurch sind die Aussagen des Beschuldigten, wonach er ihr «Nein» respektiert habe – so viel zu seinen Aussagen vorweggenommen – klarerweise widerlegt. Zudem untermauert die Aufnahme, dass sich J.________ für die Privatklägerin einsetzte (vgl. dazu die Aussagen der Privatklägerin und J.________, E. III.15.2.1 und III.15.2.2 hiernach).
15.1.3 Fotos des Knies
Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass auch die Fotos des Knies der Privatklägerin keine Rückschlüsse auf die Geschehnisse im Schlafzimmer zulassen. Die sichtbaren Hämatome stimmen aber mit den Schilderungen der Privatklägerin überein, wonach sie bei der heftigen Gegenwehr aus dem Bett gefallen sei, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht (vgl. dazu E. III.15.2.1 hiernach).
15.2 Subjektive Beweismittel
15.2.1 Aussagen der Privatklägerin
Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der Privatklägerin zutreffend wie folgt (S. 35 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 524 ff.):
Die Privatklägerin schilderte das Rahmengeschehen und das Kerngeschehen hinsichtlich der Vorwürfe gem. Ziff. I. 1-3 der Anklageschrift anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Mai 2022 zwei Tage nach dem Vorfall in freier Erzählung, mit sehr vielen auch nebensächlichen Details und ohne Strukturbrüche (pag. 79 ff. Z. 52). Die Schilderungen anlässlich der weiteren Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft vom 13./14. Juni 2022 (pag. 87 ff.) und das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung vom 13./14. Mai 2024 (pag. 426 ff.) sind zudem grundsätzlich gleichbleibend und widerspruchsfrei:
So sagte die Privatklägerin konstant aus, dass der Beschuldigte sich ihr im Verlaufe des 28. Mai 2022 mehrmals in einer von ihr als unangenehm empfundenen Weise körperlich angenähert habe (vgl. pag. 80 Z. 110 ff.; pag 92. Z. 193 ff.; pag. 427 ff.), sie alleine und vor dem Beschuldigten in dessen Schlafzimmer gegangen und sofort eingeschlafen sei (pag. 80 Z. 123 ff.; pag. 95 Z. 306 ff.; pag. 427 Z. 13 f.), sie aufgewacht sei, als er sie an ihrer Vagina berührt und sie dabei ihren String-Tanga nicht mehr getragen habe (pag. 80 Z. 125 f.; pag. 95 Z. 306 ff.; pag. 427 Z. 17 ff.) und dass er ihre Vagina massiert habe und mit einem Finger in ihr gewesen sei (vgl. pag. 83 Z. 265 ff.; pag. 96 Z. 315 ff.; pag. 427 Z. 18 ff.).
Auch das Geschehene nach ihrem Aufwachen im Bett des Beschuldigten schilderte die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Mai 2022 zwei Tage nach dem Vorfall in freier Erzählung, detailliert und konsistent (pag. 80 f. Z. 125 ff.). Sie führte aus, wie sie ohne String Tanga aufgewacht sei; er sie dort unten berührt habe; er sie überall geküsst habe und dabei energisch, aber nicht grob gewesen sei; sie ihm gesagt habe, er solle aufhören und sie in Ruhe lassen; sie versucht habe, ihn wegzuschieben, er aber zurückgekommen sei; sie zu entfliehen versucht habe, er sie aber gehalten habe, so dass sie nicht habe gehen können; er ihre Brüste berührt und sie an seinem Atem gespürt habe, dass er erregt gewesen sei; sie sich habe befreien können, aus dem Bett gefallen sei und sich dabei das Knie gestossen habe; sie nicht gesehen habe, ob er nackt gewesen sei oder nicht, sie aber wisse, dass er einen steifen Penis gehabt habe und sie dies total angeekelt habe (pag. 80 f. Z. 125 ff.).
Bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 13./14. Juni 2022 (pag. 87 ff.) führte die Privatklägerin wiederholt und in konstanter Weise aus, dass der Beschuldigte schwer geatmet habe, sexuell aufgeregt und überall auf ihr gewesen sei (pag. 96 Z. 315 ff.); sie ihn sofort weggeschoben und gesagt habe, er solle aufhören und sie in Ruhe lassen, er sie nicht freigelassen habe und sie habe kämpfen müssen, um sich zu befreien (pag. 96 Z. 322); er sie mit seinen Händen festgehalten habe, es sei offensichtlich, dass er versucht habe, sie mit Gewalt festzuhalten und mit ihr Sex zu haben (pag. 96 Z. 329 ff.). Hinsichtlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft ist darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht des Gerichts teilweise Suggestivfragen gestellt wurden, beispielsweise, ob der Beschuldigte versucht habe, in ihrem Intimbereich nachzugreifen (pag. 100 Z. 51) oder ob er sie auch auf den Mund und das Gesicht geküsst habe (pag. 100 Z. 36). Die Antworten auf diese Fragen werden deshalb durch das Gericht nicht berücksichtigt.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 13./14. Mai 2024 gab die Privatklägerin das Geschehene nochmals in verkürzter Form und in Übereinstimmung mit den früheren Aussagen in freier Rede wieder (pag. 427 Z. 6 ff.).
Die Ausführungen der Privatkläger enthalten eine Vielzahl von weiteren Realkriterien:
Die Privatklägerin gab in ihren Aussagen zahlreiche Gesprächsinhalte wieder, so z.B. beim Rahmengeschehen, dass ihr der Beschuldigte bereits im ersten Restaurant von seiner Scheidung und dem fehlenden Sex mit seiner Ex-Frau erzählt und dass er mit seinem vielen Geld angegeben habe (pag. 79 Z. 58 ff.). Aber auch im Zusammenhang mit dem Kerngeschehen schilderte sie Gesprochenes, nämlich, dass sie ihm gesagt habe, er solle aufhören und sie in Ruhe lassen (pag. 80 Z. 127; pag. 96 Z. 323 f.). Auch ihre Gedankengänge gibt sie glaubhaft wieder, so schilderte sie beispielsweise, dass der Beschuldigte mit ihr geflirtet habe, sie aber einfach gedacht habe, das sei halt wie «Latinos» so seien (pag. 79 Z. 67 f.).
Sie beschreibt ausgefallene Details, beispielsweise wonach sie an seinem Atem gespürt habe, dass er erregt gewesen sei. Dies erscheint erlebnisbasiert und konsistent. Die auf Rückfrage durch die Privatklägerin beschriebenen Positionen, sie auf dem Rücken, der Beschuldigte praktisch neben ihr, aber über sie gebeugt, so dass er sie habe festhalten können, als sie habe gehen wollen (pag. 84 Z. 296 ff.), erachtet das Gericht ebenfalls als plausibel und lebensnah. Sie gab zudem Erinnerungslücken zu, so gab sie beispielsweise an, sie habe sich erst nach dem Gespräch mit J.________ daran erinnern können, dass der Beschuldigte nackt gewesen sei (pag. 96 f. Z. 348 ff.). Sie hinterfragt auch ihr eigenes Verhalten, bspw. sie habe die «red flags» nicht erkannt (pag. 79 Z. 70), sie habe nicht vernünftig denken können (pag. 94 Z. 251 ff.).
Die Aussagen der Privatklägerin sind im Übrigen frei von aggravierenden Äusserungen und nicht ausschliesslich belastend, so führte die Privatklägerin beispielsweise aus, dass sie den Beschuldigten als sehr freundlich wahrgenommen und sie anfangs eine sehr gute Zeit mit ihm gehabt habe (pag. 91 Z. 140 ff.), dass das gemeinsame Kochen und Essen in der Wohnung des Beschuldigten schön und angenehm gewesen sei (pag. 92 Z.186 ff. und Z. 193 ff.), oder, dass der Beschuldigte sie überall geküsst habe und dabei energisch, nicht aggressiv, aber grob gewesen sei (pag. 80 Z. 126 ff.). Gleich darauf wird eine Interaktionsschilderung gemacht («ich habe versucht, ihn wegzuschieben, aber er kam zurück.», pag. 80 Z. 128), gefolgt von einer Komplikation im Handlungsablauf («ich konnte mich befreien und fiel aus dem Bett.», pag. 80 Z. 130 f.) und dem Eingestehen des Nichtwissens, ob er nackt gewesen sei (pag. 81 Z. 132), wiederum gefolgt von der Schilderung des gespürten Ekels bezüglich der Erkenntnis, dass der Beschuldigte einen steifen Penis gehabt habe (pag. 81 Z. 132 f.). Damit finden sich in diesem kurzen Kernsachverhalt Komplexe von Realkennzeichen, insbesondere solche, welche von Lügenden strategisch gemieden würden und / oder sich nur schwer erfinden resp. reproduzieren lassen wie bspw. Selbstkorrekturen, Selbstbelastungen oder eben Komplikationen im Handlungsablauf.
Letztlich stützt auch das von der Privatklägerin geschilderte Nachtatverhalten ihrerseits die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Das Gefühl von Lähmung (vgl. pag. 81 Z. 175 ff.), ihr Weinen zusammen mit ihrer Mutter und das zweimalige Duschen, weil sie sich dreckig gefühlt habe (pag. 81 Z. 188 ff.), sind typische Schilderungen von Opfern eines Sexualdelikts.
Ihre Aussagen werden schliesslich auch durch die Aussagen von J.________ sowie die Fotos von ihrem Knie bestätigt. Die Privatklägerin erwähnte zudem gegenüber der Staatsanwaltschaft von sich aus, sie habe vor der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 13./14. Juni 2022 mit J.________ gesprochen (pag. 90 Z. 98 ff.), machte hieraus also kein Geheimnis, sondern legte dies offen.
Im Übrigen sind keinerlei Gründe ersichtlich, wieso die Privatklägerin den Beschuldigten fälschlicherweise hätte belasten sollen.
Es ist nach dem Gesagten deutlich weniger wahrscheinlich, dass die Privatklägerin die Vorwürfe erfunden haben könnte, wie wenn diese Schilderungen erlebnisbasiert sind. Deren Aussagen sind folglich als glaubhaft zu qualifizieren und das Gericht stellt auch bei der nachfolgenden Auseinandersetzung mit den entscheidenden Beweisfragen auf ihre Aussagen ab.
Vorab sind die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Privatklägerin durch die Staatsanwaltschaft teilweise Suggestivfragen gestellt worden und ihre diesbezüglichen Antworten daher nicht verwertbar seien, zu relativieren. So ist nämlich der gesamte Geschehensablauf bereits in den Aussagen der Privatklägerin, welche diese bei der Polizei in freier Rede machte (pag. 79 Z. 53 ff.), enthalten. So führte die Privatklägerin bei der Polizei aus, dass sie aufgewacht sei, keinen String-Tanga mehr getragen und der Beschuldigte sie dort unten berührt habe. Er habe rumgefummelt oder massiert. Er habe sie überall geküsst, er sei energisch, nicht aggressiv, aber grob gewesen. Sie habe ihm gesagt, er solle aufhören und sie in Ruhe lassen. Sie habe versucht, ihn wegzuschieben, aber er sei zurückgekommen. Sie habe versucht zu entfliehen, aber er habe sie gehalten, damit sie nicht habe weggehen können. Er habe ihre Brüste berührt und sie habe an seinem Atem gespürt, dass er erregt gewesen sei. Sie habe sich dann befreien können und sei aus dem Bett gefallen (pag. 80 Z. 125 ff.). Er habe einen steifen Penis gehabt und das habe sie angeekelt. Sie habe ihn angeschrien, dass er aufhören solle, aber er habe es nicht getan (pag. 81 Z. 132 f.). Sie denke, dass seine Absicht gewesen sei, mit ihr Sex zu haben (pag. 81 Z. 139 f.). Vor diesem Hintergrund kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, welche ausführte, der Privatklägerin sei suggeriert worden, dass der Beschuldigte sie zum Beischlaf habe bringen wollen. Zudem sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass es dafür, dass diese, bei der Polizei gemachten Aussagen (pag. 79 Z. 53 ff.) nicht in freier Rede erfolgt wären, keine Hinweise gibt. Vielmehr spricht gerade auch die Anschlussfrage (pag. 82 Z. 201: «Gibt es sonst noch etwas, was Ihnen zu dieser Nacht spontan noch in den Sinn kommen würde») dafür, dass es sich dabei um spontane Schilderungen handelte.
Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen stellt die Kammer fest, dass die Privatklägerin insgesamt klar und konzise ausgesagt hat. Sie hat den Beschuldigten nie übermässig belastet oder unnötig schlecht gemacht (vgl. u.a. pag. 80 Z. 107 f.: « […], aber wir hatten immer noch eine gute Zeit und wir hatten Spass»). Ihre Aussagen enthalten keine Widersprüche, jedenfalls keine solchen, welche sich nicht einfach aufklären lassen würden oder die grundsätzliche Glaubhaftigkeit ihrer erhobenen Vorwürfe zu erschüttern vermöchten. Sie räumte ohne Weiteres ein, wenn sie sich – vor allem alkoholbedingt – nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern konnte (u.a. pag. 93 Z. 222 f. und Z. 229 ff., pag. 94 Z. 238 ff., pag. 94 Z. 253 ff.). Details des Kerngeschehens kann sie im Zusammenhang, aber auch ausserhalb der chronologischen Reihenfolge auf Frage hin selbsterlebt und authentisch auf verschiedene Art und Weise inhaltlich gleichbleibend wiedergeben. Sie verknüpfte das Erlebte mit nachvollziehbaren und lebensnahen Gefühlen, indem sie bspw. zusammengefasst und sinngemäss wiederholt ausführte, sie habe die körperlichen Annäherungen des Beschuldigten tagsüber und abends zunehmend als unangenehm empfunden (u.a. pag. 79 Z. 68 f., pag. 80 Z. 114), aber sich zu seinen Gunsten immer wieder gesagt, er sei ja Familie, flirte wohl, weil er «Latino» sei, sie habe das Ganze jeweils ausweichend zu überspielen versucht, indem sie zurückgewichen sei etc. (pag. 79 Z. 67 f., pag. 80 Z. 97 ff.), oder indem sie ausführte, sie habe sich nach dem Übergriff dreckig gefühlt und mehrmals geduscht, sie habe sich vor ihm geekelt. Sie hat auch auf konkrete Nachfragen hin nicht aggraviert, sondern differenzierte Aussagen gemacht (vgl. u.a. pag. 83 Z. 271 ff., pag. 97 Z. 371 ff.). Ein Motiv für eine Falschbelastung ist nicht erkennbar und wird auch vom Beschuldigten nicht vorgebracht, im Gegenteil: Die Privatklägerin war dem Beschuldigten während ihres ersten Treffens offenbar bestens gesonnen, freute sich über seine Offenheit und Hilfsbereitschaft im Zusammenhang mit ihrem Umzug in die Schweiz und versuchte erst sogar, seine grenzüberschreitenden Annäherungen zu überspielen. Dafür, dass in jener Nacht irgendetwas anderes vorgefallen sein könnte, was die Privatklägerin dazu gebracht haben könnte, den Beschuldigten zu verunglimpfen, gibt es in den Akten keine Hinweise. Zudem decken sich die Aussagen der Privatklägerin mit jenen von J.________, ohne dass sich die beiden vor der polizeilichen Einvernahme der Privatklägerin hätten absprechen können bzw. abgesprochen hätten (vgl. dazu ihre Aussagen auf pag. 90 Z. 100 ff., wonach J.________ sie kontaktiert habe, als sie auf der Polizeiwache gewesen sei und die diesbezüglichen Aussagen von J.________ pag. 148 Z. 108 ff.). Es ist unbestritten, dass die Privatklägerin durch das ständige Trinken tagsüber wie auch noch in den Abend hinein in einem nicht unerheblichen Masse alkoholisiert war. So ist nachvollziehbar, dass sie in der ersten Phase des Abends auf dem Bett des Beschuldigten rasch und tief eingeschlafen war. Dafür, dass sie nach ihrem Erwachen aber gestützt auf den Alkohol etwas hätte durcheinanderbringen können, gibt es keine Anzeichen. Sie konnte klar bezeichnen und beschreiben, was sie so schockiert und dazu gebracht hatte, derart heftig zu reagieren. Glaubhaft hat sie dargelegt, wie sie sich in der Folge – kaum aufgewacht – nachhaltig und vehement gegen die weiteren körperlichen Bedrängungen des Beschuldigten verbal und physisch zur Wehr setzte. Ebenfalls authentisch erscheinen ihre Schilderungen, wonach der Beschuldigte sich über ihren Widerstand hinwegsetzte, sie fixierte und versuchte, sie mit körperlichem Zwang gefügig zu machen. Im Übrigen decken sich ihre Feststellungen auch mit jenen von J.________, wonach der Beschuldigte aggressiv, beleidigend und auch gegenüber ihm selbst [J.________] drohend gewirkt habe. Auf die Aussagen der Privatklägerin kann folglich auch in Bezug auf den zweiten Teil des angeklagten Sachverhalts vorbehaltlos abgestellt werden.
Im Ergebnis sind ihre Aussagen auf der ganzen Linie überzeugend. So hat die Vorinstanz in der Folge anhand ihrer Aussagen einzelne Beweisfragen zutreffend beantwortet (S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 527 f.). Darauf kann – teilweise ergänzend zu den bereits gemachten Ausführungen – vollumfänglich verwiesen werden (Hervorhebungen im Original):
Hinsichtlich der nach Ansicht des Gerichts und der gemäss Parteivortrag der Verteidigung (pag. 452) vorliegend zentralen Frage, nämlich jener, ob die Privatklägerin schlief, als sich der Beschuldigte angeblich zu ihr ins Bett begab, sagte die Privatklägerin anlässlich der tatnächsten Einvernahme Folgendes aus: «Ich wurde dann müde und so wollte ich mich fürs Bett fertigmachen. Ich habe mich abgeschminkt, die Zähne geputzt und er war ziemlich besoffen. Er hatte Musik angemacht und chillte mit dem Mitbewohner im Wohnzimmer. Er gab mir ein T-Shirt als Schlafanzug und ich zog mich in seinem Schlafzimmer um. Ich trug ein T-Shirt und einen String-Tanga. Dann ging ich ins Bett. Sie waren noch immer im Wohnzimmer. Ich war nicht so besoffen, dass ich nichts hätte verstehen können. Aber ich war so angetrunken, das ich sofort eingeschlafen bin.» (pag. 80 Z. 119 ff.). Weiter gab sie an, er habe sie gerieben, wahrscheinlich sei die Hälfte eines Fingers drin gewesen. Sie denke, er habe sie feucht machen wollen und in dem Moment sei sie aufgewacht (pag. 83 Z. 265 ff.). Auch anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 13./14. Juni 2022 sagte die Privatklägerin auf Frage, welche Berührung sie als erstes wahrgenommen habe, aus, dies sei seine Hand in ihrer Vagina gewesen, deshalb sei sie wach geworden (pag. 96 Z. 319 ff.). Dieselben Aussagen machte sie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 427 Z. 17 ff.). Das Gericht erachtet die Angaben der Privatklägerin, wonach sie aufgrund der Alkoholisierung sofort eigenschlafen sei, als lebensnah und plausibel. Neben der Alkoholisierung kann auch noch die fortgeschrittene Tages- bzw. Nachtzeit berücksichtigt werden, welche ein sofortiges Einschlafen nebst dem Alkoholkonsum ebenfalls begünstigte. Die Privatklägerin ging zudem gemäss ihrer glaubhaften Aussage mit angezogenem Tanga ins Bett, was ebenfalls zu ihrer Haltung passte, keinen Sex mit dem Beschuldigten haben, sondern schlafen zu wollen. Ebenfalls lebensnah und plausibel erscheint, dass die Privatklägerin nicht bereits beim Ausziehen des Tangas, sondern erst bei der intensiveren Berührung durch den Beschuldigten, dem Einführen des Fingers in ihre Vagina, erwacht sei. Für das Gericht ist deshalb erstellt, dass die Privatklägerin bereits schlief, als sich der Beschuldigte an ihr sexuell zu schaffen machte.
Das Gericht und alle Parteien, auch die Verteidigung, gehen gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin davon aus, dass sich der Beschuldigte ein sexuelles Erlebnis mit der Privatklägerin gewünscht und erhofft hat. Dieser Wunsch ging für ihn – trotz seines Erachtens wohl erheblicher Bemühungen – nicht in Erfüllung und die Privatklägerin zeigte ihm diesbezüglich während des ganzen Tages und des ganzen langen Abends klar auf, dass sie keinen Wunsch nach einer sexuellen Interaktion mit ihm hegte. Der Beschuldigte liess sich davon, wie bereits erstellt, nicht abhalten und zog ihr, während sie schlief, den Slip aus und machte sich ohne ihr Einverständnis bzw. ohne überhaupt die Möglichkeit zu haben, nein sagen zu können, sexuell an ihr zu schaffen. Nach ihrem Aufwachen und obwohl sie ihm verbal und körperlich zu verstehen gab, dass sie keine sexuellen Handlungen mit ihm wollte, setzte er seine Kraft und sein Körpergewicht ein, um weitere sexuelle Handlungen (Küssen, Berühren der Brüste) an der Privatklägerin vorzunehmen (vgl. pag. 80 f. Z. 125 ff.; pag. 84 Z. 296 ff.). Das Gericht erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte in diesem Moment mit der klaren Absicht handelte, diese sexuellen Handlungen (Küssen, Berühren der Brüste) unter Anwendung seiner Kraft und seines Körpergewichts an ihr vorzunehmen.
Auch [die Frage nach den weiteren sexuellen Handlungen] lässt sich aufgrund der detaillierten Aussagen der Privatklägerin beantworten: Der Beschuldigte machte sich wie erstellt bereits vorgängig an der Vagina der Privatklägerin zu schaffen und drang mit dem Finger in sie ein, was sie als Versuch deutete, sie feucht zu machen (pag. 83 Z. 265 ff.). Er lag zudem nackt (siehe dazu nachfolgende Würdigung der Zeugenaussage) und sexuell erregt mit steifem Glied (pag. 80 f. Z. 125 ff.) halb über der auf dem Rücken liegenden Privatklägerin (pag. 84 Z. 296 ff.). Aufgrund dieser von der Privatklägerin glaubhaft beschriebenen Position, dem vorgängigen Manipulieren an der Vagina durch den Beschuldigten sowie dessen Wunsch nach Sex mit der Privatklägerin, geht das Gericht davon aus, dass der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr an ihr vollziehen wollte. Für einen möglichen Wunsch des Beschuldigten, andere theoretisch denkbare sexuelle Handlungen (bspw. Anal- und / oder Oralverkehr) an der Privatklägerin vorzunehmen, gibt es hingegen keine konkreten Hinweise. Das Gericht erachtet es aufgrund des von der Privatklägerin dargestellten Vorgehens des Beschuldigten als erstellt, dass er im Moment des Festhaltens und Fixierens der Privatklägerin (vgl. pag. 84 Z. 296 ff.) bereit war, eben diesen Einsatz von Gewalt zur Überwindung des körperlichen und verbalen Widerstands der Privatklägerin einzusetzen, um an ihr den Geschlechtsverkehr vollziehen zu können.
15.2.2 Aussagen von J.________
Die Vorinstanz würdigte sodann die Aussagen von J.________ wie folgt (S. 38 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 528 ff.):
J.________ wurde am 9. Juni 2022 parteiöffentlich in Anwesenheit des Beschuldigten und der Verteidigung durch die Polizei befragt (pag. 145 ff.). J.________ war damals Mitbewohner des Beschuldigten und gesellte sich als neutrale Person später zum Beschuldigten und der Privatklägerin dazu. Die Aussagen von J.________ stimmen weitgehend mit den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin überein, sind sehr detailliert, ohne Strukturbrüche und weisen eine Vielzahl von Realkennzeichen auf.
So teilte er der Polizei von sich aus mit, er habe einen Video-Call mit der Privatklägerin gemacht und mit ihr geschrieben und wies den entsprechenden Chatverlauf auf seinem Mobiltelefon vor (pag. 148 Z. 180 ff.). Er gab im Übrigen Erinnerungslücken unumwunden zu, so räumte er beispielsweise ein, er könne sich nicht erinnern, wie die Privatklägerin bekleidet gewesen sei, als sie ins Bett gegangen sei (pag. 149 Z. 204 ff.). Er gab zudem auch nebensächliche Details und Gesprächsinhalte, z.B., dass ihm der Beschuldigte in der Küche gesagt habe, er habe schon drei Mal mit der Privatklägerin Sex gehabt, wieder (pag. 146 Z. 38 f.).
J.________ führte – gleich wie die Privatklägerin – aus, der Beschuldigte habe sich der Privatklägerin mehrmals durch Berührungen angenähert und sie habe sich dabei nicht wohlgefühlt (vgl. pag. 150 Z. 246 ff. und Z. 250 ff.). Zudem bestätigte er, dass die Privatklägerin zuerst und der Beschuldigte danach ins Bett gegangen sei (pag. 149 Z. 195 ff.). Im Widerspruch zu den Aussagen der Privatklägerin stehen dagegen die Aussagen von J.________, wonach die Privatklägerin nicht geschlafen habe, als sich der Beschuldigte zu ihr ins Bett gelegt (pag. 150 Z. 235 f.) und sie bemerkt habe, wie er sich zu ihr ins Bett gelegt habe (pag. 150 Z. 241 ff.). Auf Nachfrage, warum er so genau wisse, was im Schlafzimmer passiert sei, gab er jedoch Folgendes an: «Ich war an der Türe und habe versucht, etwas mitzubekommen. Ich kann es eigentlich nicht sagen, was dort passiert ist. Wenn ich etwas gehört hätte, wäre ich eingeschritten.» (pag. 151 Z. 258 ff.). Die Schlafzimmertüre sei zu gewesen (pag. 151 Z. 262 f.). Nach Ansicht des Gerichts schilderte J.________ lediglich seine Vermutungen – da seit dem zu Bett gehen der Privatklägerin und des Beschuldigten augenscheinlich nicht viel Zeit vergangen ist, traf er die Annahme, sie müsse wohl noch wach gewesen sein. Auf Nachfrage stellte er aber klar, dass er eigentlich nicht wahrgenommen habe, was im Schlafzimmer passiert sei, weshalb im Ergebnis auf seine diesbezüglichen Aussagen nicht weiter abzustellen ist.
J.________ schilderte im Weiteren anschaulich und lebensnah, dass der Beschuldigte nackt gewesen sei, als dieser aus dem Schlafzimmer getreten sei – dieses Bild werde er nie mehr vergessen (pag. 147 Z. 66 ff.). Auch in dieser Aussage sind gleich mehrere Realkennzeichen enthalten, einerseits stellt die Ausführung zur Nacktheit ein ausgefallenes, nebensächliches Detail dar, andererseits schilderte er gleichzeitig seine Gefühle hierzu. Es sind weiter auch keine Gründe ersichtlich, wieso J.________ den Beschuldigten diesbezüglich fälschlicherweise belasten sollte.
Zusammengefasst bestätigen die Aussagen von J.________ grösstenteils die Aussagen der Privatklägerin, weisen eine Vielzahl an Realitätskriterien auf und sind als glaubhaft zu qualifizieren. Das Gericht stützt sich deshalb auf die Aussage von J.________ ab und erachtet es insbesondere als erstellt, dass der Beschuldigte nackt war, als dieser und die Privatklägerin aus dem Schlafzimmer traten.
Auch die Kammer stellt auf die glaubhaften Aussagen von J.________ ab. Aus dem Gesamtkontext ergibt sich ohne Weiteres, dass er aufrichtig darum bemüht war, das zunehmend unangenehme Verhalten des Beschuldigten an jenem Abend abzufangen und der Privatklägerin einen sicheren Aufenthalt in der Wohnung des Beschuldigten zu garantieren. So bot er ihr von Anfang an sein Zimmer und sein Bett an, wobei er selbst auf dem Sofa schlafen wollte, damit sie sich vor seinen aufdringlichen Avancen sicher wähnen konnte. Er wusste wegen ihrem klaren und wiederholten «Nein», dass sie den Beschuldigten vehement zurückwies. Auch erkannte er ihre Alkoholisierung und merkte, dass sie Mühe hatte, sich neben ihrer verbalen Abweisung auch physisch abzugrenzen und zurückzuziehen. Er konnte sie letztendlich nicht dazu zwingen, sein Angebot, in seinem Zimmer zu übernachten, anzunehmen und machte sich Sorgen um sie. Nach dem Vorfall grenze er sich sofort vom Beschuldigten ab, bot der Privatklägerin seine Hilfe auch in Bezug auf die Bezeugung des Vorfalls an und stellte klar, dass er für die Wahrheit einstehen werde. Als der Beschuldigte im Nachgang auch ihm gegenüber unangenehm wurde, weil er merkte, dass er auf der Seite der Privatklägerin war, entfernte er sich aus der Wohnung und vom Beschuldigten.
Auch bei ihm ist kein Motiv für eine Falschbelastung ersichtlich, hat er doch während mehrerer Monate sehr gut und gerne mit dem Beschuldigten zusammengelebt, und auch der betreffende Abend nach seiner Heimkehr von der Arbeit hat grundsätzlich positiv begonnen. Dass etwas zwischen ihm und dem Beschuldigten vorgefallen wäre – etwas anders als dessen Benehmen gegenüber der Privatklägerin – ist nicht bekannt und wurde auch vom Beschuldigten nicht behauptet. Der Beschuldigte machte einzig geltend, J.________ könnte eifersüchtig auf die Privatklägerin gewesen sein und Interesse an ihm [dem Beschuldigten] gehabt haben (pag. 780 Z. 37 ff.). Weshalb J.________ den Beschuldigten diesfalls einer (versuchten) Vergewaltigung bezichtigen sollte, erschliesst sich der Kammer allerdings nicht. Hinzu kommt, dass auch der Beschuldigte anfänglich (d.h. bevor ihm die belastenden Aussagen von J.________ vorgehalten wurden) angab, dass J.________ ein korrekter Typ sei (pag. 127 Z. 147). Seine Aussagen decken sich im Übrigen mit jenen der Privatklägerin (als wäre er ihre nüchterne Version jenes Abends) und der Audioaufnahme, so dass auch auf seine Aussagen abgestützt werden kann.
15.2.3 Aussagen des Beschuldigten
Die Aussagen des Beschuldigten würdigte die Vorinstanz zutreffend wie folgt (S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 530 f.):
Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der vier durchgeführten Einvernahmen sind hinsichtlich des Kerngeschehens in sich widersprüchlich und stehen grundsätzlich im Widerspruch zu den Aussagen der Privatklägerin und von J.________. So sagte der Beschuldigte beispielsweise anlässlich der delegierten Einvernahme durch die Polizei vom 2. Juni 2022 (pag. 112 ff.) aus, er und die Privatklägerin hätten sich umgezogen und ein bisschen gestritten, dann sei sein Freund dazugekommen und habe gefragt, was los sei (pag. 118 Z. 290 ff.). Die Privatklägerin und er seien nicht zusammen im Bett gewesen, sie hätten sich gestritten und sie sei aus dem Zimmer gegangen (pag. 118 Z. 305 ff.). Diese Aussagen bestätigte der Beschuldigte anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 2. Juni 2022 (vgl. pag. 126 Z. 98 f. und Z. 108 f.) und der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2023 (pag. 134 Z. 21 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 13./14. Mai 2024 machte der Beschuldigte demgegenüber folgende Aussage: «[…] Dann ging sie schlafen, ich habe ihr ein T-Shirt ausgeliehen. Sie hat sich dann umgezogen und ging ins Bett. Ich habe in meinem Haus in meinem Bett geschlafen. Wir lagen zusammen im Zimmer, ich lag in ihrer Nähe. Dann kam ein Moment, es war ein ganz kurzer Moment, in dem sie sich aufregte und aus dem Zimmer gelaufen ist. Wir haben dann J.________ vor meinem Zimmer angetroffen. […]» (pag. 431 Z. 21 ff.). Damit passte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung seine Aussagen dahingehend an, dass er zumindest den Ablauf vor dem eigentlichen Vorfall gleich wie die Privatklägerin und J.________ schilderte. Im Übrigen erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen als wortkarg und ausweichend. So gab der Beschuldigte wiederholt an, die Privatklägerin und er hätten sich im Zimmer einfach gestritten und er habe ihr gesagt, sie könne auf dem Sofa schlafen (vgl. pag. 118 Z. 290 ff.; pag. 126 Z. 112 ff.; pag. 431 Z. 21 ff.). Eine schlüssige Erklärung, weshalb es zu diesem Streit bzw. dieser Aufregung gekommen sein solle, konnte der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt abgeben. Diese Aussagen des Beschuldigten stehen vollständig im Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und sind als Schutzbehauptungen zu werten. Sie vermögen die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und des Zeugen gerade nicht umzustossen.
Die Aussage anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2023 (pag. 133 ff.), wonach er glaube, er habe unter dem Bauchnabel Boxershorts getragen (pag. 136 Z. 98 f.), steht ebenfalls im Widerspruch zur Aussage von J.________, der – wie ausgeführt – glaubhaft aussagte, der Beschuldigte sei nackt gewesen (pag. 147 Z. 66 ff.), weshalb das Gericht auch diesbezüglich nicht auf die Aussage des Beschuldigten abstellt. Seine Aussage, wonach man bei einer Gewaltanwendung durch ihn doch forensische bzw. medizinische Spuren dieser Gewalt hätte finden müssen (pag. 432 Z. 4 ff.), geht ebenfalls ins Leere, wurde doch gar keine medizinische Untersuchung durchgeführt und handelt es sich bei einem Festhalten mit den Händen bzw. einem Fixieren durch Körpergewicht um Gewaltanwendungen, die typischerweise kaum oder nur geringe körperliche Spuren hinterlassen. Letztlich räumte der Beschuldigte mit seiner Antwort auf Frage der Verteidigung nach seiner Absicht im Schlafzimmer, wonach die Privatklägerin eine attraktive Frau sei und irgendetwas hätte passieren können, in die eine oder andere Richtung (pag. 432 Z. 4 ff.), zwar nicht ein, dass er auf Sex mit der Privatklägerin aus war, stritt dies jedoch auch nicht weiter ab. Im Übrigen geben die Aussagen des Beschuldigten keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen – es ist auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und von J.________ abzustellen, welche zusammen mit dem Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und J.________ (pag. 77) und den Fotos des Knies der Privatklägerin (pag. 157 f.) ein überzeugendes Gesamtbild zeichnen.
Auch die Kammer konnte sich ein eigenes Bild vom Aussageverhalten des Beschuldigten machen, wobei er auch vor oberer Instanz keine überzeugenden Aussagen machte. Währenddem der Beschuldigte anfänglich gar nicht erst mit der Privatklägerin im gleichen Bett gelegen sein will, soll es nun im gleichen Bett sogar zu Seduktionsspielen zwischen den beiden gekommen sein. Die Privatklägerin sei dann aber aufgestanden, habe «Nein» und er «ok» gesagt. Sie sei dann ins andere Schlafzimmer gegangen (pag. 779 Z. 1 f. und 18). Der Beschuldigte soll sie dann beruhigt und ihr gesagt haben, sie solle wieder in sein Schlafzimmer kommen, was auf der Audioaufnahme zu hören sei (pag. 779 Z. 18 ff.). Es sei schliesslich abgemacht gewesen, dass sie in seinem Bett schlafe (pag. 779 Z. 20). Zudem betonte der Beschuldigte, dass es in seinem Schlafzimmer, in seinem Haus passiert sei und sie folglich bei ihm gewesen sei (pag. 780 Z. 1). Was der Beschuldigte mit dieser Feststellung zu seinen Gunsten ableiten will, erschliesst sich der Kammer nicht; die Aussage erweckt allerdings stark den Eindruck, als sei der Beschuldigte der Auffassung, aufgrund dieses Umstands ein Recht gehabt zu haben, sich anders zu verhalten oder bestimmte Grenzen anders zu definieren. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, konnte der Beschuldigte sodann nie eine schlüssige Erklärung dafür abgeben, weshalb es seiner Ansicht nach zu diesem (unbestrittenen) Streit bzw. dieser Aufregung gekommen sei. Besonders augenfällig ist weiter, dass der Beschuldigte neben seinen Beteuerungen, dass die Anschuldigungen gegen ihn gelogen seien, stets sichtlich darum bemüht war, die Privatklägerin schlecht zu machen und sie in einem möglichst ungünstigen Licht erscheinen zu lassen. So erzählte er wiederholt davon, wie sie ihm im Verlaufe des Treffens von einem Motorradunfall erzählt habe, bei welchem sie alkoholisiert – und seiner Meinung nach wohl auch unter Drogeneinfluss – gewesen sei (pag. 115 Z. 134 ff.). Im Wesentlichen und sinngemäss stellte er sie als «kein Kind von Traurigkeit» dar, welche unter Alkoholeinfluss verrückt werde und viele Sachen vergesse, auch Halluzinationen habe und Menschen sehe und sich an jenem Tag an ihn geschmissen habe (zum letzten insbesondere auch pag. 115 Z. 149 ff.; ähnlich vor oberer Instanz pag. 782 Z. 17 ff.). Ähnlich reagierte er auch, als er von den Aussagen von J.________ hörte. So versuchte er sofort alles, um ihn schlecht zu machen und so seine Glaubwürdigkeit zu untergraben (pag. 139 Z. 206 ff.), wohingegen er ihn anfänglich noch als «korrekten Typen» bezeichnete (pag. 127 Z. 147). Dass der Beschuldigte kurz vor der oberinstanzlichen Verhandlung akzeptiert hat, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 8'000.00 für jene Nacht zu bezahlen und ihre Schadenersatzforderungen im Grundsatze anzuerkennen, passt ins Gesamtbild. Ebenso, dass er von oberer Instanz angab, eine gerechte Strafe für sein Verhalten sei gemeinnützige Arbeit (pag. 778 Z. 35 ff.). Schliesslich wurde seine Aussage, wonach er das «Nein» der Privatklägerin respektiert habe, wie bereits erwähnt, durch die Audioaufnahme widerlegt. Auf seine Aussagen kann vor diesem Hintergrund nicht abgestellt werden.
15.2.4 Gesamtwürdigung und Beweisergebnis
Zusammenfassend erachtet auch die Kammer den angeklagten Sacherhalt gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und J.________ als erstellt, so insbesondere auch hinsichtlich des Kerngeschehens, dass die Privatklägerin, nachdem sie alkoholisiert auf dem Bett des Beschuldigten eingeschlafen war, erwachte, weil der Beschuldigte sie im Vaginalbereich massierte und einen Finger bereits halb in ihrer Vagina hatte. Mit der Vorinstanz geht die Kammer von folgendem Sachverhalt aus (S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 531 f.):
Die Privatklägerin ging allein ins Schlafzimmer des Beschuldigten, wo sie sich umziehen wollte. Dabei bemerkte sie, dass der Beschuldigte ihr im Türrahmen stehend zuschauen wollte. Sie wies ihn weg, zog sich aus und legte sich mit einem vom Beschuldigten geliehenen T-Shirt und ihrem Slip bekleidet ins Bett und schlief sofort ein. Der Beschuldigte und der Zeuge verblieben noch kurz im Wohnzimmer. Anschliessend legte sich der Beschuldigte nackt in sein Schlafzimmer neben die schlafende Privatklägerin. Er zog ihr den Slip aus, was ihm gelang, ohne dass die Privatklägerin dadurch aufwachte. Danach versuchte er sie vaginal zu stimulieren, indem er sie an der Vagina rieb und sie mit einem seiner Finger vaginal penetrierte. Davon wachte die Privatklägerin auf, dies auf dem Rücken liegend.
Sie sagte dem Beschuldigten, er solle aufhören und sie nicht berühren. Gleichzeitig versuchte sie mit ganzer Kraft den Beschuldigten von sich wegzuschieben und sich zu befreien. Der nackte Beschuldigte, welcher mit seinem Oberkörper über sie gebeugt an ihrer rechten Seite lag, akzeptierte diese Zurückweisung nicht, hielt sie weiterhin fest und versuchte, sich in sexueller Erregung und mit erigiertem Penis auf die Privatklägerin zu legen. Dies tat er in der Absicht, an ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Dabei versuchte der Beschuldigte die Privatklägerin zu küssen und berührte sie an den Brüsten. Die Privatklägerin konnte sich schliesslich freikämpfen, wobei sie aus dem Bett stürzte und mit dem Knie auf dem Boden aufprallte.
IV. Rechtliche Würdigung
16. Anwendbares Recht
Die vorliegend relevanten Bestimmungen in Art. 190 und 191 StGB sind im Kern und bezogen auf den erstellten Sachverhalt nicht vom Bundesgesetz
über die Harmonisierung der Strafrahmen (Inkrafttreten am 1. Juli 2023) resp. von der
Sexualstrafrechtsrevision (Inkrafttreten am 1. Juli 2024) betroffen. Die neuen Bestimmungen sind jedenfalls nicht milder. Es ist somit hinsichtlich der materiellen Strafbestimmungen altes Recht anzuwenden.
17. Schändung (Art. 191 aStGB)
17.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen
Den Tatbestand der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB erfüllt, wer eine urteilsunfähige oder zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht.
Betreffend die theoretischen Grundlagen zum Beischlaf und zu den beischlafsähnlichen oder anderen sexuellen Handlungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 53 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 543).
Der objektive Tatbestand von Art. 191 aStGB setzt u.a. die Widerstandsunfähigkeit des Opfers voraus, wobei diese nicht durch den Täter herbeigeführt worden sein darf. Widerstandsunfähig ist ein Opfer, wenn es physisch nicht in der Lage ist, sich gegen den sexuellen Übergriff des Täters zur Wehr zu setzen. Beim Zustand kann es sich um dauernde oder vorübergehende, chronische oder situationsbedingte Ausfallerscheinungen handeln. Erforderlich ist stets, dass die Widerstandsfähigkeit praktisch gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grade beeinträchtigt oder eingeschränkt ist (BGE 119 IV 230 E. 3a; Maier, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetz, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 191 StGB). Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustandes wird nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht vorausgesetzt; es reicht, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann (BGer 6B_232/2016 vom 21. Dezember 2016 E 2.2; 6B_17/2016 vom 18. Juli 2017 E 1.4.2), wobei es hierbei zu heiklen Abgrenzungsschwierigkeiten kommen kann.
Schändung ist ein Vorsatzdelikt, wobei Eventualvorsatz genügt, namentlich bezüglich des Zustandes des Opfers. Der Täter muss die Widerstands- bzw. Urteilsunfähigkeit des Opfers wahrgenommen haben (Weder, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetz, 4. Aufl. 2019, N. 11 f. zu Art. 191 StGB).
17.2 Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 53 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 543 f.):
Gemäss Beweisergebnis legte sich der Beschuldigte nackt zu der schlafenden und damit widerstandsunfähigen Privatklägerin in sein Bett, zog ihr den Slip aus, ohne dass sie dadurch aufwachte, rückte ihre Beine auseinander, rieb an der Vagina der Privatklägerin und penetrierte sie mit einem seiner Finger, wovon die Privatklägerin schliesslich aufwachte. Das Einführen eines Fingers in die Vagina stellt – wie vorstehend dargelegt – eine beischlafsähnliche Handlung dar. Eine schlafende Person gilt zudem, wie ebenfalls vorstehend dargelegt, als widerstandsunfähig.
In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Schlaf resp. die Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin wahrgenommen hat, insbesondere, da sich die ansonsten sehr kommunikative und verteidigungswillige Privatklägerin gegen das Ausziehen des Slips und das Reiben der Vagina bzw. das Einführen des Fingers in keiner Weise zur Wehr setzte. Er hat die Privatklägerin schlicht im Schlaf überrascht, weil er sich obgleich ihrer Zurückweisung sexuelle Befriedigung verschaffen wollte. Der Beschuldigte hat sich den schlafenden Zustand der Privatklägerin bewusst zur eigenen Befriedigung zunutze gemacht und die Privatklägerin damit missbraucht. Es ist folglich von direktem Vorsatz auszugehen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.
Der Beschuldigte ist demnach wegen Schändung, z.N. der Privatklägerin, begangen am frühen Morgen des 29. Mai 2022 in E.________(Ortschaft), schuldig zu sprechen.
17.3 Vorbringen der Parteien
Die Verteidigung führte oberinstanzlich aus, der Tatbestand der Schändung sei objektiv und subjektiv nicht erfüllt. Es sei nicht erstellt, dass die Privatklägerin geschlafen habe resp. widerstandsunfähig gewesen sei und der Beschuldigte habe nur einvernehmliche sexuelle Handlungen gewollt.
Die Generalstaatsanwaltschaft verwies auf die Erwägungen der Vorinstanz. Die Privatklägerin habe kein Interesse am Beschuldigten gehabt und dies signalisiert. Der Beschuldigte habe dann die Gunst der Stunde während des Schlafs ausgenutzt. Es sei von direktem Vorsatz auszugehen.
17.4 Subsumtion der Kammer
Indem der Beschuldigte sich nackt zu der schlafenden Privatklägerin legte, ihr den Slip auszog, sich in sexueller Absicht mit seinen Fingern an ihrer Vagina zu schaffen machte und schlussendlich gar einen Finger in diese hineinzuschieben begann, nahm er zweifellos eine beischlafsähnliche Handlung an der Privatklägerin vor, während diese zumindest vorübergehend zum Widerstand unfähig war. Der objektive Tatbestand der Schändung ist erfüllt.
Der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin durch ihre Alkoholisierung rasch eingeschlafen und dadurch zum Widerstand unfähig war, dies umso mehr, als es ihm gelang, ihren Slip auszuziehen, wobei sie sich vorher in wachem Zustand verbal gegen seine Annäherungsversuche gewehrt und ihm unmissverständlich klar gemacht hatte, dass sie keine sexuellen Handlungen mit ihm wollte. Er hat sie entsprechend wissentlich und willentlich im Schlaf überrascht und wollte die sexuellen Handlungen mit ihr. Der Tatbestand der Schändung ist auch in subjektiver Hinsicht mit direktem Vorsatz erfüllt.
Der Beschuldigte ist folglich wegen Schändung gemäss Art. 191 aStGB, begangen am frühen Morgen des 29. Mai 2022 zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu sprechen.
18. Versuchte Vergewaltigung und/oder versuchte sexuelle Nötigung (Art. 22 i.V.m. Art. 190 Abs. 1 und/oder Art. 189 Abs. 1 aStGB) sowie sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB)
18.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen
18.1.1 Tatbestände
Den Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB erfüllt, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.
Eine Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.
Die in den beiden Tatbeständen beispielhaft angeführten Nötigungsmittel sind identisch.
18.1.2 Objektiver Tatbestand
Betreffend die theoretischen Grundlagen zum Beischlaf und zu den beischlafsähnlichen oder anderen sexuellen Handlungen wird wiederum auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 543).
Art. 189 und Art. 190 aStGB bezwecken den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Die sexuellen Nötigungstatbestände von Art. 189 und 190 aStGB setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (BGer 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.2 mit Hinweisen auf BGE 131 IV 167 E. 3; BGer 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.2; je mit Hinweisen).
Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 aStGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist, bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (BGer 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.3; je mit Hinweisen). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c; 118 IV 52 E. 2b mit Hinweisen; BGer 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.3; vgl. zum Ganzen: BGer 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.3).
Weitere Voraussetzung ist die Kausalität zwischen der Nötigungshandlung und dem Beischlaf, d.h. dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, den Geschlechtsverkehr zu erdulden (BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.2 mit Verweisen).
18.1.3 Subjektiver Tatbestand
Die Tatbestände der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung erfordern Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit den
sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung (BGE 87 IV 66 E. 3; BGer 6B_995/2020 vom 5. Mai 2021 E. 2; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.5; je mit Hinweisen).
18.1.4 Versuch
Das Gesetz enthält für den Versuch im Sinne von Art. 22 StGB keine eigentliche Definition. Ein Versuch kann nur vorsätzlich begangen werden und liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären. Dies schliesst nicht aus, dass in objektiver Hinsicht einzelne Tatbestandselemente erfüllt sind und bereits ein Erfolgsunrecht eingetreten ist. Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (BGE 140 IV 150 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2).
18.2 Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz erwog zum Vorwurf der versuchten Vergewaltigung und/oder versuchten Nötigung Folgendes (S. 56 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 546):
Nachdem die Privatklägerin aufgewacht war, hielt der Beschuldigte die Privatklägerin fest, obwohl sie ihm sagte, er solle aufhören und sie nicht berühren und zudem mit ganzer Kraft versuchte, ihn von sich wegzuschieben. Nackt und mit erigiertem Penis versuchte er, sich auf die Privatklägerin zu legen. Die Privatklägerin konnte sich schliesslich freikämpfen, wobei sie vom Bett stürzte und mit dem Knie auf dem Boden aufprallte. Aufgrund des erwiesenen Sachverhalts erachtet es das Gericht als erstellt, dass der Beschuldigte gegen den Willen der Privatklägerin mit ihr den Geschlechtsverkehr vollziehen wollte. Das Rahmengeschehen, welches verdeutlicht, dass der Beschuldigte bereits während des ganzen Tages beabsichtigte, Sex mit der Privatklägerin zu haben, stützt diese Überzeugung. Für einen theoretisch denkbaren Wunsch des Beschuldigten, andere sexuelle Praktiken an der Privatklägerin zu vollziehen, sind keine Hinweise ersichtlich. Bei der eingesetzten Gewalt handelte es sich um diejenige, die nach der Vorstellung des Beschuldigten notwendig war, um die Privatklägerin gefügig zu machen. Ein Festhalten oder das Einsetzen von Körpergewicht gilt – wie voranstehend dargelegt (siehe Ziff. III. 2.1) – als ausreichendes Nötigungsmittel. Der Beschuldigte hat mit der Ausführung der Tat begonnen und damit die Schwelle zum Versuch überschritten, er hat die Privatklägerin vaginal stimuliert und versucht sich gegen ihren Willen mit erigiertem Penis auf sie zu schieben. Zur Vollendung kam es lediglich aufgrund der entschiedenen Gegenwehr der Privatklägerin nicht. Es ist im Ergebnis auch hier von direktem Vorsatz des Beschuldigten auszugehen.
Der Beschuldigte ist demnach wegen versuchter Vergewaltigung, z.N. der Privatklägerin, begangen am frühen Morgen des 29. Mai 2022 in E.________(Ortschaft), schuldig zu sprechen.
Zum Vorwurf der sexuellen Nötigung führte die Vorinstanz sodann Folgendes aus (S. 57 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 547):
Gestützt auf den als erstellt erachteten Sachverhalt erachtet das Gericht auch den Tatbestand der sexuellen Nötigung als vollendet. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin in erregtem Zustand am Körper berührte und ihr an die Brüste fasste, nahm er eine sexuelle Handlung an der Privatklägerin vor. Betreffend die als Nötigungsmittel eingesetzte Gewalt kann auf die Ausführungen zur versuchten Vergewaltigung verwiesen werden (siehe Ziff. III. 2.3). Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich.
Es kann an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass die sexuelle Nötigung vorliegend von der versuchten Vergewaltigung konsumiert wird – es wird diesbezüglich auf die nachfolgenden Ausführungen zu den Konkurrenzen verwiesen. Es hat deshalb kein Schuldspruch wegen sexueller Nötigung zu erfolgen.
18.3 Vorbringen der Parteien
Die Verteidigung führte oberinstanzlich aus, der Beschuldigte habe keine Vergewaltigungsabsicht gehabt. Der Tatbestand sei daher mangels Vorsatzes nicht erfüllt. Es liege keine versuchte Vergewaltigung, sondern höchstens eine sexuelle Nötigung oder sexuelle Belästigung vor.
Die Generalstaatsanwaltschaft verwies auf die Erwägungen der Vorinstanz. Die versuchte Vergewaltigung sei gegeben und es sei auch hier von direktem Vorsatz auszugehen. Nach dem Aufwachen habe die Privatklägerin versucht, den Beschuldigten von sich zu stossen. Sie habe von «Kämpfen» gesprochen. Der Beschuldigte habe ihr den Geschlechtsverkehr aufgedrängt. Sie habe offensichtlich kein Interesse gehabt.
18.4 Subsumtion der Kammer
18.4.1 Vorbemerkung zur Anklage
Die Anklage betreffend die Phase nach dem Aufwachen der Privatklägerin bis zu ihrer Befreiung und dem Fall aus dem Bett umfasst neben der vollendeten sexuellen Nötigung durch Berühren am ganzen Körper und Fassen an die Brüste den Versuch zur Vergewaltigung, indem der Beschuldigte sich ihr zum Vaginalverkehr aufzudrängen versuchte. Weil der Vorsatz bei seinem Vorgehen theoretisch auch auf eine andere beischlafsähnliche Handlung gerichtet gewesen sein könnte (wie etwa Anal- oder Oralverkehr), klagte die Staatsanwaltschaft denselben objektiven Sachverhalt auch als versuchte sexuelle Nötigung an. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass dem Beschuldigten bei seinem Handeln lediglich die Absicht zum Vaginalverkehr nachgewiesen werden konnte, dass aber keinerlei Indizien vorliegen würden, wonach er (auch) eine andere beischlafsähnliche Handlung (wie bspw. Analverkehr) an ihr hätte vollziehen wollen. Wohl weil beiden Varianten der gleiche objektive Sachverhalt zu Grunde liegt, unterliess die Vorinstanz – neben dem Schuldspruch wegen versuchter Vergewaltigung – das Ausfällen eines Freispruchs von der versuchten sexuellen Nötigung, ohne weitere Ausführungen dazu zu machen.
Diese Auffassung ist zumindest fraglich. Die Anklage lautet auf «und/oder», d.h. es wäre theoretisch eine gleichzeitige Verurteilung für beide versuchten Delikte möglich gewesen, hätte man dem Beschuldigten neben der Absicht zum Vaginalverkehr auch die Absicht zur Anal- oder Oralpenetration nachweisen können. Die beiden Schuldsprüche können grundsätzlich in echter Konkurrenz zueinanderstehen; es handelt sich nur scheinbar – nur objektiv – um den gleichen Sachverhalt. Subjektiv werden dem Beschuldigten von der Anklage zwei unterschiedlich beabsichtigte Vollendungsszenarien vorgeworfen, welche auch nebeneinander (resp. nacheinander) hätten eintreten können. Vor diesem Hintergrund hätte ein (zusätzlicher) Freispruch auch für die vorgeworfene versuchte sexuelle Nötigung erfolgen können. Allerdings wäre noch zu prüfen gewesen, ob die nachgewiesene Absicht des Beschuldigten, neben Vaginal- auch Anal- oder Oralpenetration zu vollziehen, auf einen selbständigen Tatentschluss zurückgehe, oder aber im einmaligen Tatentschluss aufgehe, mit der Privatklägerin beischlafs(ähnliche) Handlungen vorzunehmen («Sex zu haben»). Diesfalls würde im Sinne einer Handlungseinheit wiederum nur ein Schuldspruch ohne zusätzlichen Freispruch erfolgen. Da vorliegend das Verschlechterungsverbot greift, können diese Fragen offengelassen werden. Mit einem oberinstanzlich korrigierenden zusätzlichen Freispruch würde das Feld der Schuldpunkte gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil unzulässigerweise erweitert.
18.4.2 Objektiver und subjektiver Tatbestand
Der erstellte Sachverhalt erfüllt klar den Tatbestand der versuchten Vergewaltigung. Objektiv blieb es im Bett des Beschuldigten bei den sexuellen Nötigungshandlungen, indem der Beschuldigte die Privatklägerin – auch nachdem sie durch sein Massieren im Vaginalbereich und durch sein Eindringen mit einem Finger aufgewacht war – am ganzen Körper, insbesondere an den Brüsten, anfasste. Durch seine Bekundungen und sein Benehmen während des gesamten Treffens mit der Privatklägerin wie auch durch seine Erklärungen in der Wohnung ist klar, dass er Geschlechtsverkehr mit ihr haben wollte. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass er bereits währenddem sie schlief an ihrer Vagina manipulierte, was klar auf die Absicht hindeutet, sie feucht zu machen und zur Penetration vorzubereiten. Weil er dabei ein steifes Glied hatte, ist – zusammen mit seinem gesamten Benehmen – auch erstellt, dass er diese Penetration mit seinem Penis vornehmen wollte. Die Vollendung dieses Plans konnte nur dank der beherzten Gegenwehr der Privatklägerin verhindert werden, was schliesslich dazu führte, dass sie aus dem Bett fiel und sich heftig das Knie anstiess. Gestützt auf das Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin letztendlich vaginal vergewaltigen wollte. Der subjektive Tatbestand ist somit erfüllt, die Versuchsschwelle ist mit dem Vorgehen des Beschuldigten klar überschritten. Mit der Vorinstanz muss die Absicht auf Eindringen auch in andere Körperöffnungen hingegen verneint werden, dafür liegen keinerlei Indizien vor.
Die erstellten vollendeten sexuelle Nötigungshandlungen (Anfassen am ganzen Körper, insbesondere an den Brüsten) sind, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, als Durchgangshandlung vom Tatentschluss zum Geschlechtsverkehr mitumfasst, so dass dem Beschuldigten kein separater oder zumindest zusätzlicher Handlungsunwert vorgeworfen werden kann. Diese sexuellen Handlungen bilden als vorgelagertes Durchgangsstadium eine natürliche Handlungseinheit mit der beabsichtigten Vergewaltigung, der Beschuldigte fasste nur einen Tatentschluss, nämlich mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr zu haben, wozu auch das Anfassen am ganzen Körper zur Stimulation gehört. Die Konkurrenzfrage stellt sich somit von vornherein nicht. Aufgrund des Verschlechterungsverbots könnte im Übrigen auch hier bei anderer Auffassung oberinstanzlich kein zusätzlicher Schuldspruch (oder Freispruch) erfolgen.
Der Beschuldigte ist mit der Vorinstanz wegen versuchter Vergewaltigung gemäss Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 190 Abs. 1 aStGB, begangen am frühen Morgen des 29. Mai 2022 zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu sprechen.
V. Strafzumessung
19. Anwendbares Recht
Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Die Tat fand nach dem 1. Januar 2018 statt, so dass hinsichtlich des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches ohne Weiteres das heute geltende Recht zur Anwendung kommt.
Die vorliegend relevanten Bestimmungen sind im Kern nicht vom Bundesgesetz
über die Harmonisierung der Strafrahmen (Inkrafttreten am 1. Juli 2023) resp. von der Sexualstrafrechtsrevision (Inkrafttreten am 1. Juli 2024) betroffen. Es ist somit hinsichtlich der materiellen Strafbestimmungen auch für die Strafzumessung altes Recht anzuwenden (vgl. bereits E. V.16 vorne).
20. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung
Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und -erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
21. Echte Konkurrenz und Gesamtstrafenbildung
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2).
Allgemein ist bei der Strafzumessung resp. Gesamtstrafenbildung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; 142 IV 265 E. 2.4.3; BGer 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018). In weiteren Schritten hat die Strafzumessung auch für die übrigen Delikte zu erfolgen. Liegt eine gleichartige Strafe vor, ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Ist die Einsatzstrafe wesentlich geringer als die zweite, zu asperierende Strafe, muss ein verhältnismässig grösserer Teil derselben angerechnet werden (Mathys, Leitfaden der Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 507; Ackermann, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch/Jugendstraf-gesetz, 4. Aufl. 2019, N. 122a zu Art. 49 StGB). Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 mit Hinweisen; BGer 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018). Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2023 E. 2.3.2; 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.1 und 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2).
22. Strafrahmen und Strafart
Der Beschuldigte ist oberinstanzlich noch wegen folgender Schuldsprüche zu bestrafen:
- Versuchte Vergewaltigung, bedroht mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB);
- Schändung, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe (Art. 191 aStGB).
Für die versuchte Vergewaltigung kommt von Gesetzes wegen nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Für die Schändung wäre theoretisch neben der Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe möglich. Dies kann allerdings nur Vorfälle im absoluten Bagatellbereich betreffen. Kommt es im Rahmen einer Schändung bzw. einer sexuellen Nötigung zum Vollzug des Beischlafs oder wird am Opfer eine beischlafsähnliche Handlung vorgenommen, so ist eine Strafe analog zu Art. 190 aStGB von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe auszusprechen (Trechsel/Bertossa, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetz, 4. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 191 StGB; Maier, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetz, 4. Aufl. 2019, N. 51 zu Art. 189 StGB). Vorliegend kommt in Anbetracht der nachfolgend konkret zu begründenden Strafhöhe eine Geldstrafe somit bereits schon wegen der klaren Überschreitung von 180 Strafeinheiten nicht in Frage. Es resultieren für beide Delikte Freiheitsstrafen, so dass in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist.
In Bezug auf die zu bildende Gesamtstrafe ist zur Bestimmung der Einsatzstrafe in der Strafartengruppe die schwerste Straftat gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der abstrakten Strafdrohung zu bestimmen (BGE 116 IV 304). Als schwerste Tat gilt mit anderen Worten grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist, und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt (Ackermann, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetz, 4. Aufl. 2019, N. 116 zu Art. 49 StGB mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Entsprechend ist aufgrund der abstrakten Strafdrohung von der Vergewaltigung als schwerstes Delikt auszugehen. Der Strafrahmen reicht von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 190 Abs. 1 aStGB). Innerhalb dieses Rahmens ist eine Einsatzstrafe festzulegen, welche anschliessend um die Strafe für die Schändung angemessen zu erhöhen ist.
23. Einsatzstrafe für die versuchte Vergewaltigung
23.1 Objektives Tatverschulden
Der Straftatbestand der Vergewaltigung schützt die sexuelle Freiheit von Personen weiblichen Geschlechts allgemein und in gleicher Weise (Maier, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetz, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 190 StGB). Zu berücksichtigen sind indes auch die Auswirkungen auf das Opfer. Körperlich trug die Privatklägerin aus dem Übergriff keine – auch keine geringen – Verletzungen davon. Sie war durch den Vorfall derart geprägt, dass sie bereits nach rund fünf Monaten am 26. August 2022 die Schweiz wieder verliess, um in L.________ (Land) einen Neustart zu versuchen, dies, obwohl sie gerne weiter in der Schweiz gelebt und gearbeitet hätte – insbesondere auch, weil ihre Mutter in der Schweiz lebt und ihr die Nähe zur Mutter wichtig gewesen wäre (pag. 400). Sie versuchte, in L.________(Land) Unterstützung zu erhalten, wobei das System aber (nach ihren Angaben) kompliziert sei. Sie hätte beweisen müssen, dass sie diese Unterstützung brauche und hätte dann mehrere Monate warten müssen. Sie habe aber mit ihren Freunden und ihrer Familie über den Vorfall sprechen können, was ihr sehr geholfen habe. Dazu komme, dass sie bei ihrer Bewerbung als M.________ (Beruf) allfällige medizinische Unterlagen hätte vorweisen müssen, was ihre Bewerbung erschwert hätte. Sie habe sich wegen ihrer Bewerbung keine «medizinischen Einträge» leisten können und deshalb auch Respekt davor gehabt, eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch zu nehmen (pag. 426 Z. 27 ff.). Die Auswirkungen des Vorfalls auf das Opfer sind damit als durchaus massgeblich zu bezeichnen. Der Vorfall war zudem mit physischer Gewalt verbunden, so dass sich die Privatklägerin erst mit starker Gegenwehr aus dem Griff des Beschuldigten lösen konnte. Der Beschuldigte bedrängte sie massiv. Wäre es zur Vollendung gekommen, wäre die Privatklägerin wohl noch deutlich schwererer traumatisiert worden. Das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung wurde schwer verletzt. Angesichts des weiten Strafrahmens ist hinsichtlich des Erfolgsunwerts bei einem hypothetisch vollendeten Delikt aber immer noch von einem leichten Tatverschulden im oberen Bereich auszugehen.
Die Verwerflichkeit des Handelns entspricht dem Handlungsunwert. Der Beschuldigte ging vorliegend mit einiger krimineller Energie vor. Kurz zuvor hatte er das Opfer bereits im Schlaf überrascht und konnte die allgemeine Abwehrhaltung und Gegenwehr der Privatklägerin nach ihrem Erwachen klar erkennen. Dennoch bedrängte er sie erneut und liess auch dann nicht von ihr ab, als sie sich verbal und körperlich zur Wehr setzte. Besonders verwerflich ist dabei, dass er den familiären Kontext ausnutzte: Die Privatklägerin vertraute deswegen besonders darauf, dass sein bereits zuvor ungebührliches Benehmen dem Umstand zuzuschreiben sei, dass er als «Latino» mit jeder Frau – auch mit einer Frau aus der Familie – flirte. Nicht zu vergessen ist, dass er im Begriff war, ungeschützt in die Privatklägerin einzudringen und sie so zusätzlich der Gefahr einer Übertragung von Geschlechtskrankheiten ausgesetzt hätte. Die Verwerflichkeit des Handelns wiegt schwer, und fällt zusätzlich ins Gewicht.
Beim vorliegenden leichten objektiven Tatverschulden im oberen Bereich erachtet die Kammer für das hypothetisch vollendete Delikt eine Strafe von 36 Monaten als angemessen.
23.2 Subjektives Tatverschulden
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensneutral ist. Er handelte, soweit ersichtlich, lediglich aus egoistischen Beweggründen. Obwohl er die Privatklägerin bereits geschändet und nach dem Aufwachen ihre heftige Gegenwehr erlebt hatte, wollte er sich weiter sexuelle Befriedigung verschaffen, ohne Berücksichtigung der Bedürfnisse der Privatklägerin. Eine Tatvermeidung wäre ein Leichtes gewesen. Insgesamt ist das subjektive Tatverschulden neutral zu werten.
23.3 Fakultative Strafmilderungsgründe
Vorliegend ist es nicht zum Beischlaf gekommen und daher beim Versuch geblieben, weshalb die Strafe gemäss ständiger Rechtsprechung zwingend zu reduzieren ist. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (vgl. Mathys, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 173 ff., S. 178; Wichprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch/Jugend-strafgesetz, 4. Aufl. 2019, N. 24 zu Art. 48a StGB). Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (BGE 121 IV 49 E. 1 b; bestätigt in BGer 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 5.3).
Glücklicherweise konnte sich die Privatklägerin letztendlich körperlich gegen den Beschuldigten durchsetzen und aus dem Zimmer ins Wohnzimmer zum Mitbewohner fliehen. Dieser brachte sie in sein Zimmer und gab ihr seinen Zimmerschlüssel mit der Bitte, sich einzuschliessen. Er selbst positionierte sich auf dem Sofa und «bewachte» die beiden Zimmer. Nur deshalb kam es wohl auch später nicht doch noch zu Schlimmerem: Der Beschuldigte versuchte auch nachher noch, zur Privatklägerin zu gelangen. Wegen der fehlenden Tatvollendung rechtfertigt sich eine Reduktion um einen Drittel auf 24 Monate.
Die Tatsache, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt alkoholisiert war, vermag hingegen keine weitere Reduktion zu bewirken. Täter und Opfer hatten an jenem Tag fortlaufend Alkohol konsumiert und waren nach beidseitigen Angaben ziemlich betrunken. Der Beschuldigte war aber in Anbetracht seiner eigenen Erinnerungen an die Nacht und die Beschreibungen der Privatklägerin sowie J.________ immer noch im Stande, das Ausmass seiner Taten adäquat beurteilen und seine Handlungen steuern zu können. Eine Strafreduktion unter diesem Titel rechtfertigt sich somit nicht. Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, welche den Beschuldigten in seiner Freiheit, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden, eingeschränkt hätten.
23.4 Fazit
Unter Berücksichtigung des objektiven und subjektiven Tatverschuldens sowie der Tatsache, dass es beim Versuch geblieben ist, resultiert zusammenfassend eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als Einsatzstrafe.
24. Asperation für die Schändung
24.1 Objektives Tatverschulden
Das von Art. 191 aStGB geschützte Rechtsgut bildet ebenfalls die sexuelle Freiheit Es sollen Personen geschützt werden, die – ohne dass der Täter ein Zwangsmittel einsetzen oder darauf verweisen muss – ausserstande sind, in eine sexuelle Handlung einzuwilligen bzw. sich dagegen zur Wehr zu setzen (Maier, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetz, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 191 StGB). Sexualdelikte führen regelmässig zu längerdauernden, insbesondere auch psychischen Beeinträchtigungen bei den Opfern, so auch vorliegend bei der Privatklägerin. Für die konkreten Auswirkungen wird auf das oben Ausgeführte verwiesen. Das Ausmass der Verletzung des vorgenannten Rechtsguts ist damit nicht als unerheblich zu qualifizieren.
Hinsichtlich der Art der Ausführung ist festzustellen, dass es seitens des Beschuldigten während des Schlafs der Privatklägerin keinen Gewalteinsatz gab. Erschwerend kommt aber hinzu, dass sie ihm vorgängig klar und deutlich kommuniziert hatte, dass sie überhaupt keinen körperlichen Kontakt, sondern einfach schlafen wolle und er die Situation aufgrund der sich ihm bietenden Möglichkeit massiv und schamlos ausnutzte. Darüber hinaus wirkt sich verschuldenserhöhend aus, dass der Beschuldigte mit dem vaginalen Eindringen seines Fingers eine beischlafsähnliche Handlung vornahm, womit eine hohe Intensität der Missbrauchshandlung vorliegt.
Insgesamt liegt damit klar kein Bagatellfall mehr vor, auch wenn innerhalb des weiten Strafrahmens von Art. 191 aStGB immer noch von einem leichten Verschulden auszugehen ist. Die Kammer erachtet dem objektiven Verschulden des Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als angemessen.
24.2 Subjektives Tatverschulden
In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Die Handlung diente der Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse, welche er in egoistischer Weise über die Bedürfnisse der Privatklägerin stellte. Sowohl der direkte Vorsatz als auch der Beweggrund der Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürfnisse sind jedoch tatbestandsimmanent und folglich neutral zu gewichten. Eine Tatvermeidung wäre ein Leichtes gewesen. Zur Frage betreffend Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten kann auf die vorangehenden Ausführungen bezüglich des Tatbestands der versuchten Vergewaltigung verwiesen werden. Der Beschuldigte war folglich im Tatzeitpunkt nicht in einer für die Strafzumessung relevanten Weise in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt. Er war somit im Stande, das Ausmass seiner Taten adäquat beurteilen und seine Handlungen steuern zu können. Weitere äussere und innere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtmässig zu verhalten sind keine ersichtlich. Das subjektive Tatverschulden ist somit insgesamt als neutral zu beurteilen.
24.3 Fazit
Ausgehend von einem leichten Tatverschulden erscheint der Kammer für die Schändung eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten gerechtfertigt. Diese Freiheitsstrafe ist aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit dem anschliessenden Vergewaltigungsversuch mit 50 %, statt wie üblich mit 2/3, ausmachend 9 Monate, an die Einsatzstrafe zu asperieren. Die Gesamtstrafe beträgt somit 33 Monate.
25. Täterkomponenten
25.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
Die Vorinstanz fasste das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse korrekt zusammen, darauf kann verwiesen werden (S. 67 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 557 f.):
Der Beschuldigte ist .________ Staatsbürger und reiste am .________ 2017 im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Ehefrau, die Schweizer Bürgerin ist, in die Schweiz ein (pag. 186). Der Beschuldigte und seine Ehefrau leben mittlerweile getrennt (pag. 465 Z. 14 ff.). Der Beschuldigte hat zwei Kinder mit seiner Ehefrau, N.________ und O.________; pag. 186). Der Beschuldigte verfügt gemäss eigenen Angaben über einen Master-Abschluss als P.________ (Beruf) und war auch schon als AF.________ (Beruf) tätig (pag. 140 f. Z. 261 ff.). Mittlerweile arbeitet der Beschuldigte als Q.________ (Beruf) im R.________ (pag. 423). Der Beschuldigte ist gemäss Strafregisterauszug vom 26. April 2024 nicht vorbestraft und es sind auch keine weiteren Strafverfahren gegen ihn hängig (pag. 396). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich demnach grundsätzlich neutral aus.
Dem Leumundsbericht vom 2. Juli 2025 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte in der Schweiz als Q.________(Beruf) arbeite, zuerst in der S.________, dann im R.________ und seit März 2025 beim T.________. Es sei die Covid-19-Pandemie gewesen, welche seine Familie kaputt gemacht habe. Sie würden sich aber gegenseitig und die Kinder sehr respektieren. Das Verhältnis sei gut. Seit Januar 2025 trinke er keinen Alkohol mehr, weil er seinen Führerausweis zurückerhalten wolle. Im September habe er einen Termin beim Strassenverkehrsamt. Er jogge sehr viel und sei auch im Sportclub E.________(Ortschaft). Dem Leumundsbericht ist auch der hiernach beschriebene FinZ im Kanton U.________ (Kanton) vom November 2024 (vgl. E. V.25.2 hiernach) sowie das Fahren ohne gültigen Fahrausweis vom 22. März 2025 zu entnehmen. Erwähnenswert ist weiter, dass sich beide Vorfälle mit dem V.________ (Automarke) des Beschuldigten ereigneten. Er selbst gab in seiner Schlusseinvernahme zu Protokoll, er bezahle dafür ein Leasing von CHF 570.00 monatlich (pag. 143 Z. 344 ff.). In Anbetracht seines Einkommens von damals CHF 4'800.00 monatlich (pag. 142 Z. 331 ff.) und heute CHF 3'700.00 (80 %; Leumundsbericht) sowie seinen Unterhaltsverpflichtungen von damals CHF 1'000.00 (pag. 143 Z. 338 f.) und heute CHF 515.00 bzw. CHF 550.00 (Leumundsbericht bzw. Aussagen vor oberer Instanz [pag. 776 Z. 7 ff.]) zeigt dieses Leasing die Prioritäten des Beschuldigten deutlich. Luxus scheint ihm wichtig, entsprechendes hat er ja bekanntlich auch gegenüber der Privatklägerin angegeben (Protzen mit Wohlstand und Luxus, Foto wiederholen, weil man die Rolex nicht richtig sah etc.).
Vor oberer Instanz führte der Beschuldigte ergänzend aus, dass er sich derzeit im Scheidungsverfahren befinde (pag. 771 Z. 23 ff.). Er habe aufgehört, Alkohol zu trinken wegen der Haaranalyse in Bezug auf den Führerausweisentzug und wegen seiner Gesundheit (pag. 772 Z. 7 ff.). Auf Vorhalt, dass Alkohol in seinem Leben offensichtlich ein Problem darstelle, führte der Beschuldigte aus, nur bei der Situation mit dem Auto, vorher nicht (pag. 772 Z. 28 ff.). Er sei kein Alkoholiker und trinke nicht bis zur Bewusstlosigkeit (pag. 772 Z. 38 und 41). Auf Vorhalt, dass allerdings verschiedene Dinge passieren würden, welche strafrechtlich verfolgt würden, wenn er Alkohol trinke, gab der Beschuldigte an, das mit dem «Fräulein» [der Privatklägerin] habe stattgefunden, aber jetzt trinke er «Null Alkohol» (pag. 773 Z. 3). Er habe den Job bei der S.________, weil es einen neuen Präsidenten gegeben habe. Deswegen hätten die ganzen Leute weggehen müssen (pag. 774 Z. 27 ff.). In der «W.________» habe er wegen dem Vorfall mit der Privatklägerin nicht mehr arbeiten können. J.________ habe im Dorf allen erzählt, dass er ein Vergewaltiger sei (pag. 775 Z. 13 ff.). Vom R.________ zum T.________ habe er gewechselt, weil er zu wenig Lohn erhalten habe (pag. 775 Z. 23). Er habe im R.________ zudem immer arbeiten müssen und Minuszeit generiert, weil er Zeit für seine Kinder gebraucht habe. Er habe im R.________ 100 % gearbeitet und nun 80 % (pag. 775 Z. 22 ff.). Seine Priorität seien die Kinder (pag. 776 Z. 5). Der T.________ sei von April bis November offen und über den Winter geschlossen. Er werde daher für die Winterzeit eine andere Stelle suchen müssen (pag. 777 Z. 5 ff.). Er bezahle Unterhaltsbeiträge von CHF 550.00 für beide Kinder. CHF 515.00 gemäss Leumundsbericht sei falsch (pag. 776 Z. 7 ff.).
Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral auf die Strafe aus.
25.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Während der Beschuldigte sich nach der Tat bis zur vorinstanzlichen Verhandlung noch wohl verhalten hatte, sieht die Sachlage heute anders aus. Aus den edierten Akten geht Folgendes hervor: Der Beschuldigte wurde am 23. November 2024 kurz vor Mitternacht an der Tankstelle X.________ aufgrund eines auffälligen Fahrverhaltens und einem platten Reifen angehalten. Sein Verhalten nach dem Aussteigen wirkte auf die Polizisten eindeutig alkoholisiert, er musste schliesslich in Fesselzeug gelegt werden, wobei er die Amtshandlung hinderte. Aufgrund seiner Weigerung, einen Atemalkoholtest durchzuführen wurde ein Bluttest angeordnet, welcher einen THC-Gehalt von 7.1 μg/l und einen BAK von 1.5 Promille (1.42-1.57 g/kg) ergaben, wobei der THC-Gehalt von einer nicht kürzlichen Konsumierung stamme. Die Rückrechnung ergab zum Tatzeitpunkt einen BAK von 1.77-2.48 Promille (g/kg). Der Beschuldigte bestritt anlässlich der noch in der Tatnacht um 03:16 Uhr durchgeführten polizeilichen Einvernahme sämtliche Tatvorwürfe. Es wurde ein Strafverfahren eröffnet. Sein V.________ (Automarke) wurde vom Abschleppdienst abgeholt und danach wieder zur Verfügung des Beschuldigten gestellt. Am 22. März 2025 um 13:30 Uhr musste der Beschuldigte in Y.________ (Ortschaft) offenbar wegen Führens eines Personenwagens trotz entzogenen Führerausweises in seinem V.________ (Automarke) angehalten werden. Es wurde am 27. März 2025 von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ein neues Strafverfahren deswegen eröffnet. Er ist diesbezüglich geständig und gab an, er habe wegen des Geburtstags seiner Tochter nur ins R.________ und danach an die Z.________ (Fluss) zum Grillieren fahren wollen. Er sei sich seiner Schuld bewusst, es sei ja nur eine kurze Strecke gewesen. Das Verfahren wird voraussichtlich mit jenem im Kanton U.________(Kanton) vereinigt.
Vor oberer Instanz führte der Beschuldigte diesbezüglich aus, er sei damals [gemeint am 23. November 2024] in einem schwierigen Moment gewesen, er habe aber keinen Unfall gemacht. Es habe viel Schnee gehabt. Er habe das Auto nicht kontrollieren können, aber das Auto sei okay, alles sei okay. Er habe es nicht kaputt gemacht (pag. 769 Z. 38 ff.). Er sei unter viel Anspannung gewesen, denn es sei eine schwierige Zeit gewesen. Gott sei Dank sei gegenüber Dritten nichts passiert. Das Auto sei okay (pag. 769 Z. 44 f.). Er habe nur mit dem Rad etwas touchiert (pag. 770 Z. 5 f.). Auf Vorhalt, dass er aber Alkohol getrunken habe, führte der Beschuldigte aus: «Ja, ich habe einen Kollegen … ich habe zwei Gläser Wein, einen Negroni und einen Cocktail getrunken. Mir ging es gut. Ich sprach mit der Polizei, mir ging es gut» (pag. 770 Z. 13 f.) und auf Vorhalt, dass aber der Promillewert sehr hoch gewesen sei: «Ich weiss, dass es nicht korrekt war, ich nehme sämtliche Schuld auf mich» (pag. 770 Z. 28). Er anerkenne den Vorfall vom 23. November 2024 (pag. 770 Z. f.). Auf die Frage, wie er auf die Idee komme, sich alkoholisiert und später ohne Führerschein in ein Auto zu setzen, währendem er in einem Strafverfahren stehe, gab der Beschuldigte an: «Erst jetzt verstehe ich das. Ich weiss, dass es nicht korrekt war. Es gibt keine Entschuldigung für das, was passiert ist» (pag. 770 Z. 39 f.).
Daraus erhellt, dass der Beschuldigte zwar nicht einschlägig, doch aber erneut im Zusammenhang mit Alkohol delinquierte. Der Beschuldigte ist nun auch betreffend den ersten Vorfall vom November 2024 geständig und die Beweise sind ohnehin erdrückend. Der Alkoholspiegel ist nachgewiesen und auch der Beschuldigte bringt keine Gründe vor, welche das Verhalten – insbesondere auch die Renitenz gegenüber den Behörden – auch nur ansatzweise rechtfertigen könnten. Die beiden Strafverfahren zeigen eindrücklich auf, dass sich der Beschuldigte, welchem durch das vorliegende Verfahren eine schwere Strafe droht, um die schweizerischen Gesetze und Regeln foutiert. Insbesondere scheint er auch keine Einsicht bezüglich seiner gesteigerten Hemmungslosigkeit nach Alkoholkonsum zu haben (vgl. dazu auch seine Aussagen vor oberer Instanz, E. V.25.1 vorne). Bezeichnend ist, dass er zwar gemäss eigenen Angaben seit Januar 2025 keinen Alkohol mehr trinkt, um den Fahrausweis zurückzuerhalten, dann aber im März trotzdem ohne gültigen Fahrausweis fuhr. Dieses Verhalten während laufenden Strafverfahrens fällt straferhöhend ins Gewicht.
Der Umstand, dass der Beschuldigte kurz vor der oberinstanzlichen Verhandlung seine Verurteilung im Zivilpunkt akzeptiert und eine erste Zahlung von EUR 110.00 an die Privatklägerin geleistet hat, vermag demgegenüber keine echte Reue zu bezeugen. Die Einsicht kommt spät und ist zudem nicht verbunden mit einer Anerkennung seiner Delikte. Wenn er ausführen lässt, er bedauere, dass die Privatklägerin aufgrund seines Verhaltens bei ihm zu Hause in der fraglichen Nacht sehr unangenehme Erlebnisse gehabt habe, und dabei eine Genugtuung von CHF 8'000.00 akzeptiert, so steht dies in krassem Widerspruch zu seiner weiterhin aufrechterhaltenen diesbezüglichen Berufung im Schuldpunkt. Zudem käme – selbst bei Anerkennung der Deliktsvorwürfe – eine solche Einsicht reichlich spät. Zu einer Strafreduktion kann dieser Punkt jedenfalls nicht führen.
Das Verhalten nach der Straftat bzw. während laufendem Verfahren muss sich deshalb insgesamt straferhöhend auswirken. Die Kammer erachtet dafür einen Zuschlag von einem Monat als angemessen.
25.3 Strafempfindlichkeit
Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (BGer 6B_694/2020 vom 17. Juni 2021 E. 4.1.2.; BGer 6B_675/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Solche liegen beim Beschuldigten nicht vor. Seine Strafempfindlichkeit ist folglich als durchschnittlich zu qualifizieren, was sich neutral auswirkt.
26. Konkrete Freiheitsstrafe
Unter Berücksichtigung sowohl der Tat- als auch der Täterkomponenten resultiert zusammenfassend eine Gesamtfreiheitsstrafe von 34 Monaten. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es aber bei 30 Monaten.
27. Vollzug
27.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen (BGE 134 IV 1 E. 5.6).
Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB der vollständige Strafaufschub daher die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma «Alles oder Nichts» entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzugs für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.5.2). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (vgl. zum Ganzen: BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 5.2; BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1).
Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Prognosekriterien sind insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie, Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen sowie Hinweise auf Suchtgefährdungen (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetz, 4. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 43 StGB; BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten, sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 5.2; 6B_154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.3.2; 6B_254/2018 vom 6. September 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Prognose über das zukünftige Verhalten ist im Urteilszeitpunkt vorzunehmen, so dass auch die Entwicklungen während des Rechtsmittelverfahrens zu berücksichtigen sind (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Begeht die Person noch während eines laufenden Strafverfahrens weitere (gleichgelagerte) Straftaten, spricht dies für eine negative Legalprognose (BGer 6B_154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.4).
27.2 Subsumtion
Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der Höhe der ausgesprochenen Freiheitstrafe höchstens ein teilbedingter (kein vollbedingter) Vollzug in Frage kommt und das Verschlechterungsverbot auch bezüglich des Vollzugs greift. Die Vorinstanz nahm eine günstige Prognose an, weil von Einzeltaten auszugehen sei und der Beschuldigte geltend gemacht habe, die 13 Tage ausgestandene Untersuchungshaft hätten ihn nachhaltig beeindruckt. Weil das Ausmass des Verschuldens insgesamt nicht als sehr leicht einzustufen sei, könne der zu vollziehende Teil der Strafe nicht auf dem Minimum zu liegen kommen. Die Vorinstanz erachtete einen zu vollziehenden Teil der Strafe von 8 Monaten als angemessen und schob demgegenüber den Vollzug des restlichen Strafanteils von 22 Monaten auf, mit einer Probezeit von zwei Jahren (S. 69 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 559 f.).
Die Kammer hat bei dieser Einschätzung ihre Zweifel und sieht die Legalprognose nicht auch zuletzt wegen dem aktuellsten deliktischen Verhalten des Beschuldigten als deutlich eingetrübt. Auch die drohende Landesverweisung hielt ihn nicht vor weiteren Delikten ab und den Alkoholkonsum hat er insbesondere deswegen aufgeben, weil er seinen Führerausweis zurückerhalten will. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei der vorinstanzlich ausgesprochenen teilbedingten Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren.
28. Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft
Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von 13 Tagen (2. Juni 2022 bis 14. Juni 2022) ist auf die zu vollziehende Teilstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
29. Tätigkeitsverbot
Für das Tätigkeitsverbot kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 79 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 569), denen sich die Kammer in allen Punkten anschliesst:
Wird jemand wegen einer Schändung (Art. 191) verurteilt, die er insbesondere an einem volljährigen, nicht besonders schutzbedürftigen Opfer begangen hat, das zum Widerstand unfähig (oder urteilsunfähig) war, ist gemäss Art. 67 Abs. 4 lit. a Ziff. 2 StGB – unter Vorbehalt der hier nicht einschlägigen Ausnahme von Art. 67 Abs. 4bis StGB – zwingend (d.h. insbesondere auch unabhängig vom Verschulden oder einer allenfalls guten Prognose) ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für jede berufliche und jede organisiert ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst sowie jede berufliche oder jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt, auszusprechen (vgl. dazu auch die Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 3. Juni 2016, BBl 2016 6115, S. 6159).
Vor diesem Hintergrund liegt das erwähnte Tätigkeitsverbot nicht im richterlichen Ermessen, sondern ist gestützt auf den Schuldspruch wegen Schändung von Gesetzes wegen auszusprechen.
VI. Kosten und Entschädigung
30. Verfahrenskosten
30.1 Erstinstanzliches Verfahren
Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Die Vorinstanz bestimmte die Verfahrenskosten auf total CHF 17'544.80, wovon CHF 9'544.80 Kosten der Untersuchung, CHF 800.00 Auftritt der Staatsanwaltschaft und CHF 7'200.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftliche Begründung) darstellen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Zufolge der oberinstanzlich ausgefällten Schuldsprüche werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 17'544.80 vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.
30.2 Oberinstanzliches Verfahren
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3'500.00 bestimmt. Angesichts seines vollständigen Unterliegens mit seiner teilweisen Berufung trägt der Beschuldigte die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten.
31. Entschädigungen
31.1 Allgemeine Grundlagen
Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren.
31.2 Erstinstanzliches Verfahren
Wie in E. I.5 festgehalten, sind die amtlichen Entschädigungen nicht in Rechtskraft erwachsen, wobei allerdings auf die Höhe des amtlichen Honorars in erster Instanz nur zurückzukommen ist, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (BGer 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Darüberhinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden Beanstandung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5).
Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die eingereichten Honorarnoten von Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin F.________ bzw. die Festsetzung der amtlichen Honorare durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden bzw. rechtfertigt es sich nicht, diesbezüglich oberinstanzlich eine Korrektur vorzunehmen. Demnach entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit total CHF 13'218.65 und Rechtsanwältin F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 10'641.80.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigungen zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
31.3 Oberinstanzliches Verfahren
31.3.1 Rechtsanwalt B.________
Rechtsanwalt B.________ machte für das oberinstanzliche Verfahren mit Honorarnote vom 8. Juli 2025 einen Zeitaufwand von 22.74 Stunden zu CHF 200.00, einen Reisezuschlag von CHF 100.00, Auslagen von CHF 30.10 und damit ein Honorar von insgesamt CHF 5'057.05 inkl. MWST geltend (pag. 787). Das geltend gemachte Honorar erscheint mit Blick auf den Tarifrahmen sowie den Verfahrensgang als angemessen und die aufgeführten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Urteilseröffnung hat telefonisch stattgefunden, weshalb bloss ein Reisezuschlag von CHF 50.00 gerechtfertigt ist. Folglich entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'003.00.
Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'003.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
31.3.2 Rechtsanwalt D.________
Rechtsanwalt D.________ machte für das oberinstanzliche Verfahren mit Honorarnoten vom 28. Mai 2025 und 4. Juli 2025 einen Zeitaufwand von 16.82 Stunden zu CHF 200.00, Auslagen von CHF 27.10 und damit insgesamt ein Honorar von CHF 3'665.80 inkl. MWST geltend (pag. 740 f. [Honorarnote AA.________] und pag. 742 f. [Honorarnote D.________]). Das geltend gemachte Honorar erscheint mit Blick auf den Tarifrahmen sowie den Verfahrensgang als angemessen und die aufgeführten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Folglich entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 3'665.80 (CHF 3'218.25 auf das Konto der AA.________ und CHF 447.55 auf das Konto von D.________).
Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren eine ausgerichtete Entschädigung von total CHF 3'665.80 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
VII. Verfügungen
Für die Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.
VIII. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 14. Mai 2024 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als:
A.
A.________ freigesprochen wurde:
von der Anschuldigung der versuchten Nötigung, angeblich begangen am 29. Mai 2022 in E.________(Ortschaft), z.N. von C.________
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
B.
A.________ schuldig erklärt wurde der Beschimpfung, begangen am 29. Mai 2022 in E.________(Ortschaft), z.N. von C.________
C.
A.________ in Anwendung der Art. 30, 34, 42, 44, 47 und 177 StGB, verurteilt wurde:
Zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 350.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet (Art. 66a Abs. 2 StGB, Härtefall).
D.
Betreffend Zivilpunkt in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter erkannt wurde:
A.________ wird zur Bezahlung von CHF 8'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. Mai 2022 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ verurteilt.
Die Schadenersatzklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird dem Grundsatz nach wie folgt gutgeheissen:
Es wird festgestellt, dass A.________ der Straf- und Zivilklägerin C.________ haftet und die Schadenersatzklage für die vollständige Beurteilung (hinsichtlich der Haftungsquote, des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Schädigung und Schaden, Höhe des Schadens) auf den Zivilweg verwiesen wird.
Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
der versuchten Vergewaltigung, begangen am 29. Mai 2022 in E.________(Ortschaft), z.N. von C.________,
der Schändung, begangen am 29. Mai 2022 in E.________(Ortschaft), z.N. von C.________,
und in Anwendung der
Art. 22, 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 67 Abs. 4 Bst. a Ziff. 2 StGB,
Art. 190, 191 aStGB,
Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten.
Davon sind 8 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 22 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von 13 Tagen wird auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet.
Zu einem Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 4 Bst. a Ziff. 2 StGB:
A.________ wird jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, sowie jede berufliche oder jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt, lebenslänglich verboten.
Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 17'544.80.
Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'500.00.
III.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit total CHF 13'218.65.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'003.00.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'003.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin, Rechtsanwältin F.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 10'641.80.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 10'641.80 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Straf- und Zivilklägerin, Rechtsanwalt D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren, wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'218.25 auf das Konto AA.________ und mit CHF 447.55 auf das Konto D.________.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von total CHF 3'665.80 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
IV.
Weiter wird verfügt:
Das von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN .________) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (10 Jahre ab Datum des in Rechtskraft erwachsenen Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. b StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 7 DNA-Profil-Gesetz und Art. 261 Abs. 1 Bst. a StPO).
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Straf- und Zivilklägerin a.v.d. Rechtsanwalt D.________
- der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. AB.________
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Amt für Bevölkerungsdienste (AVEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 10. Juli 2025
(Ausfertigung: 2. März 2026)
Im Namen der 1. Strafkammer
Die Präsidentin i.V.:
Oberrichterin Schwendener
Die Gerichtsschreiberin:
Schürch
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
SK 24 372
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 30 StGBart. 30 CPart. 30 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP
Art. 21 VKDart. 21 DFPart. 21 VKD
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
6B_349/2016
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6B_1231/2022
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
6B_2/2022
6B_219/2022
Art. 3 DSGart. 3 LPDart. 3 LPD
Art. 4 DSGart. 4 LPDart. 4 LPD
Art. 12 DSGart. 12 LPDart. 12 LPD
6B_219/2022
BK 21 532
Art. 12 DSGart. 12 LPDart. 12 LPD
Art. 13 DSGart. 13 LPDart. 13 LPD
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6B_1133/2021
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6B_643/2021
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6B_1444/2020
6B_479/2020
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
6B_1444/2020
6B_479/2020
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6B_479/2020
6B_643/2021
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6B_995/2020
6B_479/2020
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
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Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 50 StGBart. 50 CPart. 50 CP
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Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
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6B_559/2018
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
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Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
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BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1
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Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP
Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP
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Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
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Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
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Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA
Art. 261 StPOart. 261 CPPart. 261 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
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