SK 2024 39
Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau
26. Mai 2025Deutsch225 min
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht; nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 24. August 2023 folgendes Urteil (pag. 1736 ff.; Hervorhebungen im Original):
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
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3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
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Urteil
SK 24 39 + 40
Bern, 10. März 2025
Besetzung Oberrichter Knecht (Präsident i.V.)
Oberrichter Horisberger
Oberrichterin Bochsler
Gerichtsschreiberin Imboden
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer 1
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Berufungsführerin 2
und
C.________
a.v.d. Rechtsanwältin D.________
Straf- und Zivilklägerin 1/Berufungsführerin 3
und
E.________
a.v.d. Rechtsanwältin F.________
Straf- und Zivilklägerin 2/Anschlussberufungsführerin
Gegenstand qualifizierte Vergewaltigung, mehrfache qualifizierte sexuelle Nötigung, Schändung etc. sowie Widerruf
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 24. August 2023
(PEN 22 628/629)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht; nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 24. August 2023 folgendes Urteil (pag. 1736 ff.; Hervorhebungen im Original):
I.
Das Strafverfahren gegen A.________
wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, angeblich begangen am 28.03.2021, um ca. 03:45 - 04:25 Uhr, in H.________ (Ortschaft), beim Parkplatz des Restaurants J.________, z.N. von E.________ (Ziff. 5 AKS);
wird mangels Vorliegens eines gültigen Strafantrags eingestellt,
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
Erwägungen
II.
A.________ wird freigesprochen:
von der Anschuldigung der Schändung, evtl. versuchten Schändung, evtl. versuchten Vergewaltigung, angeblich begangen am 28.05.2018, um ca. 03:30 Uhr, I.________ (Ortschaft), z.N. von C.________ (Ziff. 1 AKS);
unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von ½ an den Kanton Bern (werden mit separater Verfügung betragsmässig festgesetzt).
unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von ½ der durch die Verteidigung angefallenen Aufwendungen (wird mit separater Verfügung betragsmässig festgesetzt).
III.
A.________ wird schuldig erklärt:
der qualifizierten Vergewaltigung, begangen am 28.03.2021, um ca. 03:45 - 04:25 Uhr, in H.________ (Ortschaft), beim Parkplatz des Restaurants J.________, z.N. von E.________ (Ziff. 2 AKS);
der qualifizierten sexuellen Nötigung, mehrfach begangen am 28.03.2021, um ca. 03:45 - 04:25 Uhr, in H.________ (Ortschaft), beim Parkplatz des Restaurants J.________, z.N. von E.________ (Ziff. 3 AKS);
der Gefährdung des Lebens, begangen am 28.03.2021, um ca. 03:45 - 04:25 Uhr, in H.________ (Ortschaft), beim Parkplatz des Restaurants J.________, z.N. von E.________ (Ziff. 4 AKS);
des Hausfriedensbruchs, begangen am 28.05.2018, um ca. 03:30 Uhr, I.________ (Ortschaft), z.N. von C.________ (Ziff. 6 AKS);
der Pornografie begangen am 28.03.2021 und in der Zeit davor vom 02.01.2021 bis zum 10.03.2021 (Ziff. 7 AKS);
und in Anwendung der
Art. 190 Abs. 1 und 3 StGB (Ziff. 1 hiervor)
Art. 189 Abs. 1 und 2 StGB (Ziff. 2 hiervor)
Art. 129 StGB (Ziff. 3 hiervor)
Art. 186 StGB (Ziff. 4 hiervor)
Art. 197 Abs. 4 StGB (Ziff. 5 hiervor)
Art. 40, 41 Abs. 1 Bst. a und b, 47, 49 Abs. 1, 51, 63, 66a Abs. 1 Bst. b und h StGB,
Art. 426 Abs. ff. StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten.
Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 11.06.2020 (1 Tag) sowie vom 28.03.2021 bis am 11.05.2022 (410 Tage) werden im Umfang von 411 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 12.05.2022 vorzeitig angetreten worden ist.
Es wird eine ambulante therapeutische Behandlung nach Art. 63 StGB angeordnet.
Zu einer Landesverweisung von 10 Jahren.
Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von ½ (werden mit separater Verfügung betragsmässig festgesetzt).
IV.
Die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecherin G.________ (vom 28.03.2021 bis 07.04.2021) werden mit separater Verfügung betragsmässig bestimmt.
Die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung von ½ und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden mit separater Verfügung betragsmässig festgesetzt.
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin D.________ werden mit separater Verfügung betragsmässig festgesetzt (ohne Rückerstattungspflicht durch A.________).
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ durch Rechtsanwältin F.________ sowie die auf den Schuldspruch entfallende Rückzahlungspflicht durch A.________ werden mit separater Verfügung betragsmässig festgesetzt.
V.
Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 08.06.2020 für eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen.
Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt.
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00.
VI.
A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt:
Zur Bezahlung von CHF 1’000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 28.05.2018 an die Straf- und Zivilklägerin C.________.
Zur Bezahlung von CHF 4'571.25 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 01.01.2022 an die Straf- und Zivilklägerin E.________.
Zur Bezahlung von CHF 25’000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 28.03.2021 an die Straf- und Zivilklägerin E.________.
Dispositiv
Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO erkannt:
Die Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird soweit weitergehend abgewiesen.
Die Forderung der Straf- und Zivilklägerin E.________ auf Schadenersatz wird soweit weitergehend dem Grundsatz nach gutgeheissen und auf den Zivilweg verwiesen.
Die Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin E.________ wird soweit weitergehend abgewiesen.
Das beantragte Kontaktverbot der Straf- und Zivilklägerin E.________ wird abgewiesen.
Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.
VII.
Weiter wird verfügt:
A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück.
Folgende Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):
3 Walkie Talkie, Marke Baofeng, schwarz mit zwei orangen Knöpfen auf der linken Seite
Festplatte aus Laptop ACER (Seagate 750 GB, S/N ST750LM022 HNM750MBBS)
Mobiltelefon SM-G965F Galaxy S9 Plus, schwarz
Dem Fachbereich Digitale Forensik FDF der Kantonspolizei Bern wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Auftrag zur Löschung sämtlicher elektronisch sichergestellten und als Archivkopien gespeicherten Daten sowie zur Vernichtung der damit zusammenhängenden Originaldatenträger erteilt (FDF-Nr. ________ [Computer] und ________ [Mobilgeräte]).
Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).
[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
2. Erstinstanzliche Verfügung betreffend Verfahrenskosten, amtliche Entschädigungen sowie Rück- und Nachzahlungspflichten
Mit Verfügung vom 30. August 2023 erkannte die Vorinstanz betreffend Verfahrenskosten, amtliche Entschädigungen sowie Rück- und Nachzahlungspflichten das Nachstehende (pag. 1755 ff.; Hervorhebungen im Original):
Die auf den Freispruch entfallenden, mit Ziff. II. Urteilsdispositiv vom 24.08.2023 dem Kanton Bern auferlegten Verfahrenskosten von 1/2 (inklusive Anteil von 2/5 der Entschädigung, welche auf das obergerichtliche Beschwerdeverfahren BM 21 247 fällt sowie inklusive Kosten für die Übersetzung und unentgeltliche Rechtspflege der Straf- und Zivilklägerin C.________ werden betragsmässig wie folgt festgesetzt:
[Tabelle Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 52'666.40]
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1'250.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 51'416.40 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft CHF 26'493.05).
Die auf den Schuldspruch entfallenden, mit Ziff. III.3. Urteilsdispositiv vom 24.08.2023 dem Beschuldigten A.________ auferlegten Verfahrenskosten von 1/2 (inklusive die vollen Kosten für die amtliche Verteidigung von Fürsprecherin G.________ sowie die vollen Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege der Straf- und Straf- und Zivilklägerin[recte Straf- und Zivilklägerin] E.________; ohne Übersetzungskosten und ohne Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege der Straf- und Straf- und Zivilklägerin[recte Straf- und Zivilklägerin] C.________) werden betragsmässig wie folgt festgesetzt:
[Tabelle Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 56'482.40]
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1'250.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 55'232.40 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft CHF 26'384.30).
Die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecherin G.________ (vom 28.03.2021 bis am 07.04.2021; für den Vorfall vom 28.03.2021 z.N. von E.________) wurden mit Verfügung der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 14.04.2021 wie folgt bestimmt:
[Tabelle amtliche Entschädigung und volles Honorar]
Der Kanton Bern hat Fürsprecherin G.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ die Entschädigung von CHF 2'059.85 bereits ausgerichtet.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecherin G.________ die Differenz von CHF 511.60 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Für die auf den Freispruch entfallende amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwalt B.________ eine anteilsmässige Entschädigung (1/2) von CHF 12'174.30 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.
Die auf den Schuldspruch entfallende (1/2) amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ (ohne Anteil von 2/5 der Entschädigung, welche auf das obergerichtliche Beschwerdeverfahren BM 21 247 fällt) werden wie folgt bestimmt:
[Tabelle amtliche Entschädigung]
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 12'392.95.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 4'120.35 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin D.________ werden wie folgt bestimmt:
[Tabelle amtliche Entschädigung und volles Honorar]
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 12'749.05.
Vom amtlichen Honorar ist der mit Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 26.08.2021 (pag. 2388) bevorschusste Betrag von CHF 3'744.20 abzuziehen. Rechtsanwältin D.________ ist demzufolge für die amtliche Rechtsvertretung von
C.________ vom Kanton Bern noch ein Betrag von CHF 9'004.85 auszurichten.
C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz von CHF 4'138.90 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ durch Rechtsanwältin F.________ werden wie folgt bestimmt:
[Tabelle amtliche Entschädigung und volles Honorar]
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ mit CHF 14'395.30.
Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).
A.________ wird verpflichtet, E.________ zuhanden von Rechtsanwältin F.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 4'586.21 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin F.________ hat in diesem Umfang gegen über ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).
3. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 29. August 2023 Berufung an (pag. 1769). Mit jeweiligem Schreiben vom 30. August 2023 meldeten sodann A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ (pag. 1773), und C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin 1), vertreten durch ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin Rechtsanwältin D.________ (pag. 1774), Berufung an.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2024 stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung, datierend vom selben Tag, zu (pag. 1798 ff., pag. 1896 ff.).
In der Berufungserklärung vom 19. Januar 2024 beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung auf die Einstellung des Strafverfahrens wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, den Freispruch von der Anschuldigung der Schändung, die Strafzumessung und die Dauer der Landesverweisung (pag. 1911 ff.).
Die Straf- und Zivilklägerin 1 begrenzte ihre Berufung mit Berufungserklärung vom 1. Februar 2024 auf den Freispruch von der Anschuldigung der Schändung und auf die Höhe der ihr zugesprochenen Genugtuung (pag. 1914 ff.).
Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung mit Berufungserklärung vom 2. Februar 2024 auf die Schuldsprüche wegen qualifizierter Vergewaltigung, qualifizierter sexueller Nötigung (mehrfach begangen), Gefährdung des Lebens, Hausfriedensbruchs und Pornografie inkl. der entsprechenden Sanktions-, Massnahmen-, Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie auf die Landesverweisung, den Widerruf inkl. Kostenfolgen, den Zivilpunkt (ausgenommen die Abweisung des Kontaktverbots betreffend E.________ [nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin 2] und der Verzicht auf Kostenausscheidung) und die weiteren Verfügungen (pag. 1921 ff.).
Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 15. Februar 2024 mit, kein Nichteintreten auf die Berufungen des Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin 1 zu beantragen und infolge eigenständiger Berufung auf eine Anschlussberufung zu verzichten (pag. 1933 f.). Die Straf- und Zivilklägerin 1 machte in ihrer Eingabe vom 1. März 2024 ebenfalls kein Nichteintreten auf die Berufungen des Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft geltend (pag. 1936).
Die Straf- und Zivilklägerin 2, vertreten durch ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin Rechtsanwältin F.________, teilte am 4. März 2024 mit, sie beantrage kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten, der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilklägerin 1. Jedoch erkläre sie Anschlussberufung betreffend die Einstellung des Strafverfahrens wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und die Höhe der ihr zugesprochenen Genugtuung (pag. 1938 f.).
Der Beschuldigte teilte am 5. März 2024 mit, kein Nichteintreten auf die Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilklägerin 1 zu beantragen. Aufgrund der Berufungserklärungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilklägerin 1 änderte er die in seiner Berufungserklärung gestellten Anträge insoweit ab, als er anstatt der zuvor beantragten Feststellung der Rechtskraft der erstinstanzlich erfolgten Einstellung und des erstinstanzlich ausgesprochenen Freispruchs neu die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragte (pag. 1941 f.).
Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 8. März 2024 mit, kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Straf- und Zivilklägerin 2 zu beantragen (pag. 1951). Der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin 1 liessen sich diesbezüglich nicht vernehmen.
4. Oberinstanzliches Beweisergänzungsverfahren
Mit Berufungserklärung vom 1. Februar 2024 ersuchte die Straf- und Zivilklägerin 1 um Edition aller Fotos, welche der Kriminaltechnische Dienst (KTD) und das Institut für Rechtsmedizin (IRM) im Rahmen ihrer Strafanzeige vom 28. Mai 2018 erstellt hatten (pag. 1915). Nach durchgeführtem Schriftenwechsel hiess der Verfahrensleiter den Beweisantrag am 7. März 2024 gut (pag. 1944 f.). Mit Verfügung vom 5. April 2024 nahm und gab er Kenntnis von den edierten Fotos (pag. 2012 f.).
Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug (datierend vom 20. Februar 2025; pag. 2404 f.), ein Vollzugsbericht bei der Justizvollzugsanstalt (JVA) N.________ (datierend vom 19. Februar 2025; pag. 2399 ff.) sowie ein ergänzender Bericht beim Migrationsdienst der Stadt I.________ (Ortschaft) hinsichtlich der Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung eingeholt (datierend vom 15. Januar 2025; pag. 2062 ff.).
An der Berufungsverhandlung wurden der Beschuldigte (pag. 2423 ff.), die Straf- und Zivilklägerin 1 (pag. 2411 ff.) und die Straf- und Zivilklägerin 2 (pag. 2417 ff.) ergänzend einvernommen.
5. Anträge der Parteien
5.1 Generalstaatsanwaltschaft
Staatsanwältin P.________ beantragte und begründete an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 2430 f., pag. 2444 ff.; Hervorhebungen im Original):
I.
A.________ sei schuldig zu erklären:
der Schändung, begangen am 28. Mai 2018 in I.________ (Ortschaft) zum Nachteil von C.________ (Ziff. 1 AKS);
der qualifizierten Vergewaltigung, begangen am 28. März 2021 in H.________ (Ortschaft) zum Nachteil von E.________ (Ziff. 2 AKS);
der qualifizierten sexuellen Nötigung, mehrfach begangen am 28. März 2021 in H.________ (Ortschaft) zum Nachteil von E.________ (Ziff. 3 AKS);
der Gefährdung des Lebens, begangen am 28. März 2021 in H.________ (Ortschaft) zum Nachteil von E.________ (Ziff. 4 AKS);
der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, begangen am 28. März 2021 in H.________ (Ortschaft) zum Nachteil von E.________ (Ziff. 5 AKS);
des Hausfriedensbruchs, begangen am 28. Mai 2018 in I.________ (Ortschaft) zum Nachteil von C.________ (Ziff. 6 AKS);
der Pornographie, begangen am 28. März 2021 und in der Zeit davor vom 2. Januar 2021 bis 10. März 2021 (Ziff. 7 AKS);
II.
A.________ sei in Anwendung von Art. 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 50, 51, 63, 66a Abs. 1 lit. b und h, 129 Abs. 4, 179quater, 186, 189 Abs. 1 und 2, 190 Abs. 1 und 3, 191, 197 Abs. 4 StGB
zu verurteilen:
zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 411 Tagen und mit vorzeitigem Strafantritt am 12. Mai 2022;
zu einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme;
zu einer Landesverweisung von 12 Jahren (mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem);
zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
III.
Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 8. Juni 2020 für eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen und die Strafe sei zu vollziehen; unter Auferlage der Verfahrenskosten an den Beschuldigten.
IV.
Im Weiteren sei zu verfügen:
A.________ sei zurück in den vorzeitigen Strafvollzug zu schicken.
Die beschlagnahmten Gegenstände (3 Walkie-Talkie, eine Festplatte aus Laptop ACER und ein Mobiltelefon) seien zur Vernichtung einzuziehen (Art. 69 StGB).
Dem Fachbereich Digitale Forensik FDF der Kantonspolizei Bern sei nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Auftrag zur Löschung sämtlicher elektronisch sichergestellten und als Archivkopien gespeicherten Daten sowie zur Vernichtung der damit zusammenhängenden Originalträger zu erteilen.
Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten seien nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).
Die Honorare des amtlichen Verteidigers und der amtlichen Vertreterinnen der Privatklägerinnen seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
5.2 Beschuldigter
Rechtsanwalt B.________ beantragte und begründete an der Berufungsverhandlung was folgt (pag. 2429 f., pag. 2439 f.; Hervorhebungen im Original):
Das Verfahren gegen Herrn A.________ betreffend den Vorwurf der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, angeblich begangen am 28. März 2021 in H.________ (Ortschaft) zum Nachteil von E.________ (Ziffer I.5. AKS) sei einzustellen.
Eventualantrag: Freispruch, vgl. nachfolgend unter Ziffer II.
Herr A.________ sei vollumfänglich frei zu sprechen von den Anschuldigungen
der Schändung, evtl. versuchte Schändung, evtl. versuchte Vergewaltigung, angeblich begangen am 28. Mai 2018 in I.________ (Ortschaft) zum Nachteil von C.________ (Ziffer I.1. AKS);
der qualifizierten Vergewaltigung, evtl. einfachen Vergewaltigung, angeblich begangen am 28. März 2021 in H.________ (Ortschaft) zum Nachteil von E.________ (Ziffer I.2. AKS);
der qualifizierten sexuellen Nötigung, evtl. einfachen sexuellen Nötigung, angeblich mehrfach begangen am 28. März 2021 in H.________ (Ortschaft) zum Nachteil von E.________ (Ziffer I.3. AKS);
der Gefährdung des Lebens, angeblich begangen am 28. März 2021 in H.________ (Ortschaft) zum Nachteil von E.________ (Ziffer I.4. AKS);
Eventualantrag falls keine Einstellung (vgl. Ziffer
I.)
der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte angeblich begangen am 28. März 2021 in H.________ (Ortschaft) zum Nachteil von E.________ (Ziffer I.5. AKS);
des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 28. Mai 2018 in I.________ (Ortschaft) zum Nachteil von C.________ (Ziffer I.6. AKS);
der Pornografie, angeblich begangen am 28. März 2021 und in der Zeit davor (Ziffer I.7. AKS).
Das Widerrufsverfahren betreffend der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura Seeland vom 08. Juni 2020 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.00 sei einzustellen und die diesbezüglichen Verfahrenskosten dem Kanton Bern zur Tragung aufzuerlegen.
Herr A.________ sei am Tag der oberinstanzlichen Urteilsfällung aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen.
Die Zivilforderungen der Privatklägerinnen seien vollumfänglich abzuweisen.
Herrn A.________ sei für jeden ausgestandenen Tag in Polizei und Untersuchungshaft sowie im vorzeitigen Strafvollzug eine Entschädigung im Betrag von je CHF 200.00 zuzusprechen.
Es sei festzustellen, dass das an Frau Rechtsanwältin G.________ ausgerichtete amtliche Honorar gemäss Verfügung vom 14. April 2012 nicht der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO unterliegt.
Es sei festzustellen, dass das an Herrn Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete amtliche Honorar für das erstinstanzliche Verfahren nicht der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO unterliegt.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen.
Es sei festzustellen, dass das Honorar für die amtliche Verteidigung von Herrn A.________ durch Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren – festzusetzen gemäss Kostennoten vom 06. März 2025 – nicht der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO unterliegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen.
Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.
5.3 Straf- und Zivilklägerin 1
Rechtsanwältin D.________ beantragte und begründete an der Berufungsverhandlung das Nachstehende (pag. 2432, pag. 2446; Hervorhebungen im Original):
Reconnaître le prévenu coupable:
d'actes d'ordre sexuel sur une personne incapable de discernement ou de résistance, éventuellement, sous la forme de la tentative, infraction commise au préjudice de la plaignante, le 28 Mai 2018, dans son appartement, situé I.________ (Ortschaft), selon les circonstances de fait, de lieu et de temps telles que décrites au chiffre 1 de l'acte d'accusation du 6 septembre 2022.
de violation de domicile, infraction commise le 28 Mai 2018, en pénétrant dans l'appartement de la plaignante, situé à I.________, selon les circonstances de fait, de temps et de lieu, telles que décrites au chiffre 6 de l'acte d'accusation du 6 septembre 2022.
Partant, en application des dispositions légales pertinentes, condamner le prévenu:
à une peine privative de liberté à dire de justice.
à une mesure thérapeutique au sens des Art. 56ss CP.
statuer sur l'expulsion du prévenu au sens de l'Art. 66a CP.
Mettre les frais de procédure de première instance, comprenant notamment les frais et les honoraires de la mandataire de la partie plaignante en sa qualité d'avocate d'office, qui s'élèvent à CHF 12749.05 (selon le ch. 6 de l'ordonnance du 30.08.2023 du tribunal de première instance), à la charge du prévenu et préciser que la partie plaignante n'a pas l'obligation de remboursement compte tenu de sa qualité de victime au sens de l'Art. 30 al. 3 LAVI ;
Mettre les frais de procédure d'appel, comprenant notamment les frais et les honoraires de la mandataire de la partie plaignante en sa qualité d'avocate d'office, selon la note d'honoraires de ce jour, à la charge du prévenu, sans obligation de remboursement de la partie plaignante compte tenu de sa qualité de victime LAVI selon l'Art. 30 al. 3 LAVI.
Action civile:
Condamner le prévenu à payer à la plaignante une indemnité de tort moral d'un montant à dire de justice, Mais d'au moins CHF 8'000.00, avec intérêts à 5% depuis le 28 Mai 2018.
Sans distraction de frais et dépens pour l'action civile.
À titre d'ordonnance:
Taxer les honoraires de l'avocate d'office de la plaignante, dans l'hypothèse où ils ne pourraient être encaissés auprès du prévenu condamné, selon la note d'honoraires de ce jour, sans obligation de remboursement par la victime (Art. 30. al. 3 LAVI).
5.4 Straf- und Zivilklägerin 2
Rechtsanwältin F.________ beantragte und begründete an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 2433, pag. 2450 ff.; Hervorhebungen im Original):
Reconnaître le prévenu A.________ coupable de:
Viol qualifié, infraction commise le 28 mars 2021 aux environs de 3h45 - 4h25, à H.________ (Ortschaft), vers le parking du Restaurant J.________ au préjudice de la plaignante, selon les circonstances de fait, de lieu et de temps telles que décrites au chiffre I. 2 de l'acte d'accusation du 6 septembre 2022.
Contrainte sexuelle qualifiée, infraction commise à réitérées reprises le 28 mars 2021 aux environs de 3h45 - 4h25, à H.________ (Ortschaft), vers le parking du Restaurant J.________ au préjudice de la plaignante, selon les circonstances de fait, de lieu et de temps telles que décrites au chiffre I. 3 de l'acte d'accusation du 6 septembre 2022.
Mise en danger de la vie d'autrui, infraction commise le 28 mars 2021 aux environs de 3h45 - 4h25, à H.________ (Ortschaft), vers le parking du Restaurant J.________ au préjudice de la plaignante, selon les circonstances de fait, de lieu et de temps telles que décrites au chiffre I. 4 de l'acte d'accusation du 6 septembre 2022.
Violation du domaine secret ou du domaine privé au moyen d'un appareil de prises de vues, infraction commise le 28 mars 2021 aux environs de 3h45 - 4h25, à H.________ (Ortschaft), vers le parking du Restaurant J.________ au préjudice de la plaignante, selon les circonstances de fait, de lieu et de temps telles que décrites au chiffre I. 5 de l'acte d'accusation du 6 septembre 2022.
Partant, en application des dispositions légales pertinentes,
Condamner le prévenu A.________ à une peine privative de liberté et à une mesure thérapeutique à dire de justice.
Statuer sur la question de l'expulsion selon les Art. 66a ss CP. 2
Mettre les frais de procédure de première instance, comprenant notamment les frais et les honoraires de la mandataire de la partie plaignante E.________ en sa qualité d'avocate d'office, qui s'élèvent à CHF 14'395.30 (selon le ch. 7 de l'ordonnance du 30.08.2023 du tribunal de première instance), à la charge du prévenu A.________.
Condamner le prévenu A.________ à payer à la partie plaignante E.________ pour la procédure de première instance, une indemnité de dépens, correspondant à la différence entre l'indemnité allouée pour le mandat d'office et les honoraires que sa mandataire aurait touchés comme mandataire privée, à savoir un montant de CHF 4586.21 (selon le ch. 7 de l'ordonnance du 30.08.2023 du tribunal de première instance).
Mettre les frais de procédure d'appel, comprenant notamment les frais et les honoraires de la mandataire de la partie plaignante E.________ en sa qualité d'avocate d'office, selon la note d'honoraires de ce jour, à la charge du prévenu A.________.
Condamner le prévenu A.________ à payer à la partie plaignante E.________, une indemnité de dépens pour la procédure d'appel, correspondant à la différence entre l'indemnité allouée pour le mandat d'office et les honoraires que sa mandataire aurait touchés comme mandataire privée, selon la note d'honoraires de ce jour.
Action civile
A. Dommages-intérêts
Condamner le prévenu A.________ à verser à la partie plaignante E.________, à titre de dommages-intérêts, la somme de CHF 4'571.25 avec intérêts à 5% depuis le 1 er janvier 2022 (échéance moyenne).
Pour le surplus, s'agissant des dommages et intérêts à compter de janvier 2023, comprenant notamment les frais médicaux et thérapeutiques, adjuger l'action civile dans son principe en reconnaissant une responsabilité entière du prévenu
A.________ et renvoyer la partie plaignante E.________ à agir devant les tribunaux civils.
B. Tort moral
Condamner le prévenu A.________ à payer à la partie plaignante E.________ une indemnité de tort moral d'un montant de CHF 45'000.00 avec intérêts à 5% depuis le 28 mars 2021.
C. Sans distraction de frais et dépens pour l'action civile.
À titre d'ordonnances
Ordonner la confiscation du téléphone portable SM-G965F Galaxy S9 PLUS noir, en vue de sa destruction.
Taxer les honoraires de l'avocate d'office de la plaignante selon la note d'honoraires de ce jour, sans obligation de remboursement par la victime (Art. 30 al. 3 LAVI).
6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der (Anschluss-)Berufungen hat die Kammer die Einstellung, den Freispruch, sämtliche Schuldsprüche inkl. Sanktions-, Massnahmen-, Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Landesverweisung, den Widerruf, den Zivilpunkt (ohne Kontaktverbot und ohne Kostenpunkt) sowie die weiteren Verfügungen zu prüfen. Dabei verfügt sie über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Soweit die Generalstaatsanwaltschaft und die Straf- und Zivilklägerinnen (Anschluss-)Berufung erhoben haben, ist sie in den betreffenden Punkten nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden. Im Übrigen darf sie das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO).
Die Punkte des erstinstanzlichen Urteils, die von keiner Partei (zumindest indirekt) angefochten wurden, sind in Rechtskraft erwachsen. Es sind dies namentlich die Höhe der amtlichen Entschädigungen von Rechtsanwalt B.________, Rechtsanwältin D.________ und Rechtsanwältin F.________ sowie die Abweisung des beantragten Kontaktverbots der Straf- und Zivilklägerin 2 und der Verzicht auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten für die Beurteilung des Zivilpunkts. Die Höhe der amtlichen Entschädigung von Fürsprecherin G.________, die den Beschuldigten vom 28. März 2021 bis 7. April 2021 amtlich verteidigt hat, wurde bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2021 rechtskräftig festgesetzt (pag. 1352 ff.).
Nicht der Rechtskraft zugänglich ist die Verfügung der Vorinstanz betreffend die Löschung des erstellten DNA-Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des Beschuldigten.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
7. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung
Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1807 ff.). Ergänzend und teilweise wiederholend ist folgendes festzuhalten:
Es ist das Recht jeder beschuldigten Person, sich nicht selbst belasten zu müssen und namentlich die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist es unzulässig, ihr Schweigen als Indiz für ihre Schuld zu werten. Hingegen ist es nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen. So insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, resp. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. Folglich darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, das Schweigen der beschuldigten Person bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.2).
Der in Art. 10 Abs. 2 StPO normierte Grundsatz in dubio pro reo ist erst nach erfolgter Gesamtwürdigung heranzuziehen, falls relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person ergäbe ein zu deren Gunsten verzerrtes Bild, das bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4).
8. Vorfall vom 28. Mai 2018 (Ziff. I.1 und Ziff. I.6 AKS)
8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Betreffend den 28. Mai 2018 wird dem Beschuldigten unter Ziff. I.1 und Ziff. I.6 der Anklageschrift vom 6. September 2022 vorgeworfen, sich der Schändung (ev. versuchten Schändung, ev. versuchten Vergewaltigung) und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1 schuldig gemacht zu haben. Die Anklageschrift umschreibt den Sachverhalt wie folgt (pag. 1481 ff.; Hervorhebungen im Original):
1. Schändung, evtl. versuchte Schändung, evtl. versuchte Vergewaltigung
begangen am 28.05.2018, ca. 03:30 Uhr, in I.________ (Ortschaft), z.N. von C.________,
indem der Beschuldigte sich ans Bett von C.________ schlich, wo diese mit ihren beiden Töchtern schlief, unbemerkt die Bettdecke von ihr entfernte, ihre Shorts und Unterwäsche zur Seite schob und sie in sexueller Absicht an der Vulva berührte. Als der Beschuldigte sich über den Körper von C.________ beugte und sich mit einem Knie auf dem Bett abstützte erwachte C.________, worauf der Beschuldigte das Schlafzimmer sowie die Wohnung von C.________ fluchtartig verliess.
Evtl. versuchte Schändung
indem der Beschuldigte sich ans Bett von C.________ schlich, wo diese mit ihren beiden Töchtern schlief, unbemerkt die Bettdecke von ihr entfernte, ihre Shorts und Unterwäsche zur Seite schob, um sie in sexueller Absicht an der Vulva zu berühren. Als der Beschuldigte sich über den Körper von C.________ beugte und sich mit einem Knie auf dem Bett abstützte erwachte C.________, worauf der Beschuldigte ohne C.________ an den Genitalien zu berühren das Schlafzimmer sowie die Wohnung von C.________ fluchtartig verliess.
Evtl. versuchte Vergewaltigung
indem der Beschuldigte sich in der Absicht C.________ zu vergewaltigen an ihr Bett schlich, wo diese mit ihren beiden Töchtern schlief, unbemerkt die Bettdecke von ihr entfernte, ihre Shorts und Unterwäsche zur Seite schob und sie in sexueller Absicht an der Vulva berührte. Als der Beschuldigte sich über den Körper von C.________ beugte und sich mit einem Knie auf dem Bett abstützte erwachte C.________, worauf der Beschuldigte das Schlafzimmer so wie die Wohnung von C.________ fluchtartig verliess, ohne den Geschlechtsverkehr mit C.________ vollzogen zu haben.
6. Hausfriedensbruch
begangen am 28.05.2018, ca. 03:30 Uhr, in I.________ (Ortschaft), z.N. von C.________,
indem der Beschuldigte die Wohnung im von C.________ ohne ihre Einwilligung betrat und sich in ihr Schlafzimmer schlich, währendem die Privatklägerin am Schlafen war (vgl. vorstehend Anklageziffer 1).
8.2 Beweismittel
Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit für das vorliegende Verfahren notwendig, wird direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung darauf eingegangen. Im Übrigen wird vollumfänglich auf die Zusammenfassung der Vorinstanz (pag. 1810 ff.) und die amtlichen Akten verwiesen.
8.3 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte anerkennt, in den frühen Morgenstunden des 28. Mai 2018 ohne die Einwilligung der Straf- und Zivilklägerin 1 deren Wohnung betreten und sich in deren Schlafzimmer aufgehalten zu haben, während jene mit ihren zwei Töchtern im selben Bett schlief. Er anerkennt ferner, die Wohnung fluchtartig verlassen zu haben, als die Straf- und Zivilklägerin 1 erwachte.
Der Beschuldigte bestreitet hingegen, die Wohnung der Straf- und Zivilklägerin 1 gezielt betreten zu haben, um sich an der Straf- und Zivilklägerin 1 zu vergehen. Namentlich streitet er ab, der Straf- und Zivilklägerin 1 in sexueller Absicht die Unterwäsche zur Seite geschoben und sie im Intimbereich berührt resp. dies beabsichtigt zu haben (eingehend zu den Vorbringen der Verteidigung: pag. 1691 ff. und pag. 2437).
Die Kammer hat somit beweismässig zu klären, aus welchem Grund der Beschuldigte die Wohnung der Straf- und Zivilklägerin 1 betreten und was sich in deren Schlafzimmer zugetragen hat, namentlich ob der Beschuldigte die Unterwäsche der Straf- und Zivilklägerin 1 zur Seite geschoben und sie an den Genitalien berührte resp. berühren wollte.
8.4 Erwägungen der Kammer
8.4.1 Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte berief sich über alle Einvernahmen hinweg weitgehend auf sein Aussageverweigerungsrecht. Einzig an der ersten Einvernahme vom 11. Juni 2020 machte er einige rudimentäre Angaben zum Anklagesachverhalt. Er führte aus, die Straf- und Zivilklägerin 1 zu kennen (pag. 520 Z. 45 ff.). Sie lebe in der Wohnung unter ihm, auf der rechten Seite (pag. 521 Z. 52 ff.). Er sei schon einmal in ihrer Wohnung gewesen (pag. 521 Z. 91 ff.), wolle aber nicht sagen, wann das gewesen sei (pag. 521 Z. 95 ff.). Auf Erkundigung, ob er sexuelle Kontakte zur Straf- und Zivilklägerin 1 gehabt habe, antwortete er: «Nein». Laut Verbal im Einvernahmeprotokoll wirkte er dabei in sich gekehrt und nachdenklich und sprach mit leiser Stimme (pag. 521 Z. 67 ff.). Die weiteren Fragen – namentlich ob er am 28. Mai 2018 das Schlafzimmer der Straf- und Zivilklägerin 1 betreten und jene im Intimbereich berührt habe, ob das in der Wohnung gefundene Walkie-Talkie ihm gehöre und wie er sich erkläre, dass darauf seine DNA gefunden worden war – beantwortete er nicht (pag. 522 Z. 126 ff.). An der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 17. Mai 2022 führte er im Zusammenhang mit der ihm von Dr. med. K.________ attestierten, relativ hohen Rückfallgefahr für erneute Gewalt- und Sexualstraftaten aus: «Bei Frau C.________ sind Aussagen gegen Aussagen. Frau C.________… wie soll ich sagen… es ist nicht klar. Man hat nichts gegen mich in der Hand, dass ich das, was mir vorgeworfen wird, gemacht habe. Man hat einfach ein Walkie-Talkie mit meinen Spuren gefunden» (pag. 557 Z. 239 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (pag. 1815), tragen diese wenigen, kargen Aussagen des Beschuldigten, die keine eigene Sachverhaltsdarstellung enthalten, nicht zur Sachverhaltsaufklärung bei. Es fällt jedoch auf, dass er den Anklagesachverhalt gegenüber Dr. med. K.________ nicht explizit bestritt, sondern lediglich erklärte, man könne ihm die Tat nicht nachweisen.
Gesprächiger als gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zeigte sich der Beschuldigte gegenüber Dr. med. K.________ und L.________, dem Ex-Freund der Straf- und Zivilklägerin 1. Ersterem berichtete er am Explorationsgespräch vom 6. April 2022, die Straf- und Zivilklägerin 1 vom Sehen her zu kennen. Er habe bei deren Partner «L.________» Cannabis gekauft. Am 28. Mai 2018 sei er «völlig dicht» gewesen, habe viel Alkohol konsumiert. Er habe sich schlicht in der Wohnung geirrt und sich auf das Bett gelegt. Irgendwann habe er gemerkt, dass etwas nicht stimme. Insbesondere als die Straf- und Zivilklägerin 1 geschrien habe, sei ihm klar geworden, dass er gehen müsse. Dann sei er geflohen. Die Straf- und Zivilklägerin 1 passe nicht in sein «Beuteschema». Zudem habe er damals eine Partnerin und es nicht nötig gehabt, mit einer anderen Frau Sex zu haben (pag. 1165). Zweiterem erzählte der Beschuldigte im Sommer 2020 – zufolge der diesbezüglich glaubhaften Aussagen von L.________ vom 2. Juli 2020 und 17. Dezember 2020
–, er habe sich am Abend des 28. Mai 2018 «Pilze» eingeworfen und ein Walkie-Talkie geschenkt erhalten. Auf dem Weg nach Hause sei er in die falsche Wohnung gegangen, habe das Walkie-Talkie im langen Gang auf einem Vorsprung abgelegt und sei geradeaus weiter ins Schlafzimmer rechts gegangen, wo er sich in das Bett gelegt habe. Als er erwacht und langsam zu sich gekommen sei und sich «abgetastet» habe, habe er bemerkt, dass er in der falschen Wohnung sei. Als er sich «abgetastet» habe, sei die Straf- und Zivilklägerin 1 erwacht und habe zu schreien begonnen. Er sei in Panik geraten und nach draussen gerannt (pag. 503 Z. 111 ff., pag. 511 Z. 101 ff.).
Mit der die Vorinstanz (pag. 1815 f.) erachtet die Kammer die vom Beschuldigten gegenüber Dr. med. K.________ und L.________ gemachten Sachverhaltsdarstellungen – er habe sich infolge alkoholisierten Zustands resp. unter Drogeneinfluss in der Wohnung geirrt und sich versehentlich in das Bett der Straf- und Zivilklägerin 1 gelegt – als unglaubhaft resp. als Schutzbehauptung. Nicht nur machte er gegenüber ihnen widersprüchliche Angaben betreffend die Ursache der angeblichen Verwechslung/Verwirrtheit (Alkohol- vs. Drogenkonsum), sondern sind auch die örtlichen Gegebenheiten, die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 (eingehend dazu E. II.8.4.2 hiernach) und die allgemeine Lebenserfahrung nicht mit seinen Angaben vereinbar. So befindet sich die Wohnung der Straf- und Zivilklägerin 1 im 1. Stock rechts, während sich die Wohnung der Grosseltern des Beschuldigten im 2. Stock links befindet (pag. 489 Z. 250 ff., pag. 516 Z. 294 ff., pag. 520 Z. 48 ff.), was eine Verwechslung der Wohnungen unwahrscheinlich macht. Gegen eine Verwechslung der Wohnungen spricht ferner das Nachtatverhalten des Beschuldigten. Hätte er sich tatsächlich bloss in der Wohnung geirrt, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich noch vor Ort oder in den Folgetagen bei der Straf- und Zivilklägerin 1 für das versehentliche Betreten der Wohnung entschuldigt und sich diesbezüglich erklärt bzw. seinen Irrtum spätestens gegenüber den Strafverfolgungsbehörden kundtut. Ohnehin dürfte der Beschuldigte – sofern er überhaupt unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stand – nicht derart verwirrt gewesen sein, dass er nicht mehr wusste, wo er sich befindet und was er tut. Andernfalls hätte er nach dem unvermittelten Erwachen der Straf- und Zivilklägerin 1 kaum derart rasch reagieren, zielgerichtet die Wohnungstür ansteuern und die Wohnung fluchtartig verlassen können. Auch hätte er gegenüber L.________ mehr als zwei Jahre nach dem Vorfall kaum mehr benennen können, wo er das Walkie-Talkie in der ihm fremden Wohnung abgelegt hatte (siehe zum Ablageort des Walkie-Talkies auch die diesbezüglich mit den Angaben des Beschuldigten übereinstimmende Auskunft der Straf- und Zivilklägerin 1 auf pag. 486 Z. 119 ff.). Anders als mit einem bewussten Einschleichen in die Wohnung und in das Schlafzimmer lässt sich auch nicht plausibel erklären, weshalb der Beschuldigte weder die Straf- und Zivilklägerin 1 und deren Kinder weckte noch deren Cousine, die im Kinderzimmer einen Film schaute (pag. 493 Z. 73 ff.; pag. 496 Z. 169 ff.), ihn hörte. Das Bett war zudem bereits mit der Straf- und Zivilklägerin 1 und deren beiden Töchtern belegt, so dass sich der Beschuldigte nicht oder jedenfalls nicht unbemerkt daneben zum Schlafen hätte hinlegen können. Ohnehin steht das geltend gemachte Sich-ins-Bett-legen im Widerspruch zur glaubhaften Aussage der Straf- und Zivilklägerin 1, wonach sich der Beschuldigte auf ihrer Seite neben dem Bett befunden habe, als sie erwacht sei, und der Beschuldigte ein Knie auf die Matratze gelegt und sich die Matratze unter seinem Gewicht abgesenkt habe. Es kann somit ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte zuvor neben ihr im Bett schlief. Untermauert wird dies nicht zuletzt von der im polizeilichen Nachtrag vom 6. August 2020 festgehaltenen Bemerkung, wonach der Beschuldigte gegenüber dem Schreibenden vor der Einvernahme vom 11. Juni 2020 mündlich angegeben habe, «dass er im Mai 2018, nachts, die Wohnung von C.________ durch die unverschlossene Wohnungstüre betreten und sich zu ihr ins Schlafzimmer begeben habe. C.________ habe dabei auf ihrem Bett geschlafen und sei erwacht, als er in ihrem Schlafzimmer neben dem Bett gestanden sei» (Hervorhebung durch die Kammer; pag. 38). Abschliessend und bezugnehmend auf die Aussage des Beschuldigten gegenüber Dr. med. K.________, wonach er zum Tatzeitpunkt in einer Beziehung gewesen sei, ist einzig anzumerken, dass er gemäss eigenen Angaben nicht treu ist (pag. 653 Z. 56 ff.) und auch im Zeitpunkt der zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 2 begangenen Sexualdelikte in einer Beziehung war (pag. 20 Z. 81 ff., pag. 636 Z. 228 ff.). Somit kann er aus der zum Tatzeitpunkt bestehenden Beziehung nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die wenigen, vom Beschuldigten gemachten Angaben zum angeklagten Sachverhalt unglaubhaft sind, weshalb beweiswürdigend darauf nicht abzustellen ist.
8.4.2 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1
Weil die Aussagen des Beschuldigten nichts zur Sachverhaltsaufklärung beitragen, kommt den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 zentrale Bedeutung zu.
Die Straf- und Zivilklägerin 1 schilderte anlässlich ihrer ersten Einvernahme vom 28. Mai 2018, tatnah um 05:52 Uhr, in freier Rede was folgt: «J'étais en train de dormir et je sais pas, il y a quelque chose qui m'a réveillé. J'ai ouvert les yeux et j'ai vu quelqu'un qui était à côté du lit, comme ça... Il a dû voir que j'avais ouvert les yeux et il est parti en courant. Je n'avais plus la couverture sur moi. Moi je n'ai pas pu voir à quoi il ressemblait, il faisait nuit. J'ai couru après, mais je ne n'ai pas pu le rattraper et j'ai eu peur qu'ils soient plusieurs et je me suis arrêtée. J'ai crié, crié, crié, pour que quelqu'un mette la lumière, mais personne n'a allumé. Quand j'étais vers la porte, j'ai vu que ma culotte était mise de côté. Pour vous répondre, mes parties génitales étaient découverte» (pag. 479 Z. 43 ff.). Auf Nachfrage, wo sich der Mann befunden habe, als sie aufgewacht sei, ergänzte sie: «Il était à côté du lit, pas tout près de ma tête, plus bas. Je crois qu'il était appuyé contre le lit mais je ne suis pas sûre» (pag. 479 Z. 56 ff.; ferner pag. 479 Z. 72 : «Elles se trouvait dans le lit avec moi. Du côté opposé à l'homme»). Auf Erkundigung, ob er sie berührt habe, meinte sie: «Oui, je suis sûre qu'il m'a touchée dans les parties. Vous vous répondre, je suis sûre de cela parce que je suis humide en bas. Mais je n'ai rien senti...» (pag. 479 Z. 61 ff.). Der Beschuldigte habe wissen müssen, dass die Wohnungstür Lärm mache, denn sie habe ihn nicht gehört (pag. 480 Z. 84 ff.).
An der Untersuchung durch das IRM vom 28. Mai 2018 um 10:40 Uhr, an den Einvernahmen vom 12. Juni 2020 und 17. November 2020 sowie an der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. August 2023 resp. 6. März 2025 schilderte die Straf- und Zivilklägerin 1 das Kerngeschehen weitgehend identisch, detailliert, differenziert und stimmig. Auch Jahre später nach dem Vorfall berichtete sie, sie habe mit ihren beiden Töchtern im Bett gelegen und geschlafen (pag. 486 Z. 76 ff., pag. 491 Z. 73 ff., pag. 2413 Z. 12 ff.). Sie habe ein bisschen auf der Seite und auf dem Rücken gelegen (pag. 1663 Z. 4 ff.). Weil es heiss gewesen sei, habe sie mit einem Bein unter der Bettdecke und mit einem Bein ausserhalb der Decke geschlafen. Als sie erwacht sei, sei die Bettdecke entfernt gewesen (pag. 488 Z. 206 ff.). Sie sei erwacht, weil sich das Bett gesenkt resp. die Matratze nachgegeben habe (pag. 485 Z. 76 ff., pag. 494 Z. 94 ff., pag. 1662 Z. 24 ff., pag. 2413 Z. 18 ff., pag. 2414 Z. 19 f. und Z. 35 ff.). Sie habe die Augen geöffnet und rechts neben sich einen Mann gesehen, der sie angeschaut habe. Sie habe Augen gesehen (pag. 1662 Z. 24 ff., pag. 2413 Z. 18 ff., pag. 2414 Z. 1 ff.). Der Mann sei recht nahe, rund 30 cm von ihr entfernt, resp. «presque sur moi» gewesen (pag. 583, pag. 485 Z. 76 ff., pag. 493 Z. 73 ff., pag. 1662 Z. 42 ff.). Er habe sich auf Höhe ihres Rumpfs befunden und ein Knie auf der Matratze gehabt (pag. 488 Z. 220 ff., pag. 1664 Z. 27 ff.). Deshalb habe sich auch das Bett resp. die Matratze zur Seite geneigt (pag. 494 Z. 101 ff.). Als sie die Augen geöffnet habe, sei der Mann sofort zurückgewichen (pag. 488 Z. 220 ff.). Sie habe gedacht, er sei ihr Ex-Freund, weshalb sie «L.________» gesagt habe. Daraufhin sei der Mann weggerannt (pag. 485 Z. 76 ff., pag. 1662 Z. 24 ff., pag. 2413 Z. 18 ff., pag. 2414 Z. 19 ff.). Sie sei ihm bis zur Wohnungstür gefolgt. Dort habe sie angehalten, weil sie nicht gewusst habe, ob es mehrere Personen seien und was noch passiere (pag. 493 Z. 73 ff., pag. 2413 Z. 27 ff.). Bei der offenstehenden Wohnungstür habe sie gemerkt, dass ihre Unterbekleidung im Genitalbereich verschoben sei (pag. 584, pag. 1663 Z. 18 f., pag. 494 Z. 105 ff.). Sie habe die kalte Luft gespürt und bemerkt, dass die «Boxer» verschoben (pag. 1664 Z. 35 ff., pag. 2415 Z. 35 ff.) und ihr Intimbereich feucht sei (pag. 584, pag. 2414 Z. 22 ff.).
Auf Vorhalt, der Beschuldigte habe angegeben, die Wohnungen verwechselt zu haben, führte die Straf- und Zivilklägerin 1 wiederholt aus, sie könne sich das nicht vorstellen. Zur Begründung erklärte sie nachvollziehbar, sie habe im ersten Stock links gewohnt und der Beschuldigte im zweiten Stock rechts; auch seien die Wohnungen nicht identisch (pag. 489 Z. 250 ff., pag. 1663 Z. 44 ff., pag. 2415 Z. 7 ff.). Zudem sei alles dunkel, d.h. kein Licht eingeschaltet, gewesen und habe der Mann ein Walkie-Talkie dabeigehabt (pag. 486 Z. 113 f., pag. 495 Z. 146 ff.). Auf Nachfrage, ob der Mann etwas gemacht resp. sie berührt habe, gab die Straf- und Zivilklägerin 1 jeweils offen und ohne den Beschuldigten über Gebühr zu belasten an, sie wisse nicht, was jener getan habe. Sie könne sich nicht erinnern, was er gemacht habe oder nicht (pag. 1663 Z. 9 ff., pag. 2414 Z. 35 ff.). Weil ihre «Boxer» zur Seite geschoben gewesen sei, glaube sie, dass er sie berührt habe (pag. 494 Z. 113 ff., pag. 494 Z. 120 ff.). Sie habe jedoch keine Berührung gespürt (pag. 494 Z. 117, pag. 2414 Z. 22 ff.).
Wie die Vorinstanz auf pag. 1816 eingehend darlegte, weisen die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 zahlreiche Realitätsmerkmale auf. Gewisse Unstimmigkeiten in ihren Aussagen – etwa als sie angab, die Wohnungstür sei abgeschlossen gewesen (pag. 488 Z. 210 ff.) und sie habe «un petit short noir, comme un boxer. Et une culotte noire» getragen (pag. 485 Z. 91 f.) – betreffen entweder nicht das Kerngeschehen oder lassen sich mit dem Zeitablauf erklären. Die Straf- und Zivilklägerin 1 hatte nie die Absicht, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, erfolgte die Anzeige doch gegen Unbekannt und stellte sich erst zwei Jahre später heraus, dass es sich beim nächtlichen Eindringling um den Nachbarn resp. den Beschuldigten handelt. Es fehlen mithin jegliche Anhaltspunkte dafür, dass ihre Sachverhaltsdarstellung nicht auf Selbsterlebtem basiert und erfunden sein könnte. Im Ergebnis ist beweiswürdigend darauf abzustellen.
8.4.3 Zu Ziff. I.6 AKS im Besonderen
Wie unter E. II.8.4.1 hiervor ausgeführt, ist aufgrund der Gesamtumstände – erster vs. zweiter Stock, Wohnung rechts vs. links, geräuschloses Betreten der Wohnung und des Schlafzimmers, kein Betätigen des Lichtschalters, Zur-Seite-Schieben der Unterhose der Straf- und Zivilklägerin 1 (siehe dazu E. II.8.4.4 hiernach), fluchtartiges Verlassen der Wohnung, ausbleibende Entschuldigung, etc. – widerlegt, dass sich der Beschuldigte bloss in der Wohnung irrte. Für die Kammer steht beweismässig zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte gezielt die Wohnung der Straf- und Zivilklägerin 1 betrat und sich in deren Schlafzimmer schlich – dies in sexueller Absicht (vgl. hierzu die nachfolgenden Erwägungen unter E. II.8.4.4).
8.4.4 Zu Ziff. I.1 AKS im Besonderen
Gestützt auf die diesbezüglich sehr bestimmten Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 und angesichts des Schnitts, der von ihr in der Tatnacht getragenen Unterhose, geht die Kammer beweismässig davon aus, dass der Beschuldigte die Unterhose der schlafenden Straf- und Zivilklägerin 1 – wie von ihr ausgesagt – zur Seite geschoben hat, und sich diese nicht – wie von der Vorinstanz angenommen (pag. 1818) und seitens der Verteidigung geltend gemacht (pag. 1691, pag. 2437) – von selbst resp. während des Verfolgens des Beschuldigten verschoben hat.
Die Straf- und Zivilklägerin 1 sagte anlässlich ihrer ersten Einvernahme aus, «ma culotte était mise de côté» (Hervorhebung durch die Kammer; pag. 479 Z. 51 f.). Auch anlässlich der zweiten Einvernahme zeigte sie sich überzeugt davon, dass ihre Unterhose vom Beschuldigten zur Seite geschoben worden war. Andernfalls hätte sie auf die Frage «Avez-vous le sentiment que l’auteur vous a touchée dans la zone de vos parties intimes?» kaum geantwortet: «Je pense oui. Pourquoi il m’a mis la culotte de côté?» (Hervorhebung durch die Kammer; pag. 487 Z. 179 ff.). Desgleichen anlässlich der dritten Einvernahme, als sie auf die Frage «Est-ce que l’inconnu vous a touché?» mit «Oui je pense» antwortete und auf die Ergänzungsfrage «À quel moment? Quand vous dormiez ou après quand vous vous êtes réveillée» präzisierte: «Je ne peux pas vous dire, mais je pense quand je dormais car mon boxer ne peut pas se mettre de côté tout seul […] Et mon boxer était de côté, c’est pour cela que je le sais, car il était de côté» (Hervorhebung durch die Kammer; pag. 494 Z. 110 ff.). Neben der Straf- und Zivilklägerin 1 haben auch die dazumal einvernehmenden Mitarbeiter der Strafverfolgungsbehörden nie in Betracht gezogen, dass sich die Unterhose von selbst resp. beim Rennen verschoben haben könnte, haben sie die Straf- und Zivilklägerin 1 doch nie mit dieser Alternativerklärung konfrontiert. Diese Alternativerklärung wurde erstmals an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aufgeworfen, indem die Straf- und Zivilklägerin 1 danach gefragt wurde, ob es sein könnte, dass sich die Kleidung beim Rennen verschoben habe. Die Straf- und Zivilklägerin 1 antwortete hierauf bestimmt mit: «Nein, es klebte richtig an meinem Körper» (pag. 1663 Z. 21 f.). Dass die Straf- und Zivilklägerin 1 stets überzeugt und ohne Zweifel zu äussern angab, der Beschuldigte habe ihre Unterhose zur Seite geschoben, ist bezeichnend: Ansonsten wies sie jeweils darauf hin, wenn sie etwas nur vermutete (vgl. beispielhaft: pag. 479 Z. 58 f., pag. 487 Z. 176 f. und Z. 181 ff., pag. 494 Z. 111 und Z. 114 f.), und zeigte sie sich betreffend die Ursache der von ihr im Intimbereich festgestellten Feuchtigkeit offen für Alternativerklärungen: So berichtete sie an der zweiten Einvernahme auf die Frage, ob sie weitere Veränderungen an ihrem Körper und/oder an ihrer Kleidung festgestellt habe: «Non part que c'était humide. Mais à Berne on m'a dit que ça pouvait être dû à la peur, que j'avais pu avoir des pertes. Mais ça, on me l'a expliqué après» (pag. 494 Z. 125 ff.; ferner: «Le fait est que j’ai senti que c’était humide mais le médecin m’a dit que sous le stress il y avait eu peut-être un relâchement», pag. 487 Z. 182 ff.). Sie beharrte mithin nicht darauf, dass die festgestellte Feuchtigkeit auf eine Berührung ihres Intimbereichs durch den Beschuldigten zurückzuführen ist. Auch sonst belastete sie den Beschuldigten nicht unnötig. Namentlich verneinte sie, eine Berührung im Intimbereich gespürt zu haben (pag. 494 Z. 117) und vom Beschuldigten bedroht oder bestohlen worden zu sein (pag. 480 Z. 84 ff. und Z. 122 ff.). Auch stellte sie nie Mutmassungen darüber an, was der Beschuldigte getan haben könnte, während sie und ihre Töchter schliefen (pag. 494 Z. 117, pag. 1664 Z. 13 ff., pag. 2414 Z. 35 ff.). Im Gegenteil: Sie betonte wiederholt und namentlich auch anlässlich der Berufungsverhandlung, sie wolle wissen, warum der Beschuldigte in ihre Wohnung gelangt sei und was er gemacht habe (pag. 2414 Z. 35 ff., pag. 2415 Z. 39 ff.).
Die Straf- und Zivilklägerin 1 trug zum Tatzeitpunkt eine Herrenunterhose in Grösse M (vgl. pag. 567 resp. pag. 1993 ff. sowie pag. 2415 Ziff. 1 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie an, es sei ihre «Boxershorts» gewesen und diese habe ihrer Grösse entsprochen (pag. 1664 Z. 32 ff.). Auf Erkundigung, ob es noch Platz dazwischen gehabt habe, präzisierte sie: «Die Boxershorts waren sehr eng» (pag. 1664 Z. 35 ff.). Die Nachfrage, ob es in den letzten fünf Jahren nach dem Vorfall nochmals vorgekommen sei, dass ihre Unterwäsche verschoben gewesen sei, verneinte sie (pag. 1664 Z. 39 ff.). Auch an der Berufungsverhandlung antwortete sie auf die Ergänzungsfrage von Rechtsanwältin D.________, wie die Unterhose anlag, mit «eng» (pag. 2415 Z. 26 ff.), und fügte erklärend an: «Es war eine Boxer» (pag. 2415 Z. 32 ff.). Aufgrund des Schnitts der fraglichen Unterhose erachtet es die Kammer als nicht denkbar, dass sich diese während der Verfolgung des Beschuldigten derart zur Seite verschoben hat, wie von der Straf- und Zivilklägerin geschildert. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (pag. 1691, pag. 2347) trug die Straf- und Zivilklägerin 1 keine übergrosse, ausgeleierte Unterhose, die im Schritt lose sitzt, wie dies bei klassischen, d.h. breiten und formlos geschnittenen Herren-Boxershorts der Fall ist. Vielmehr handelt es sich um eine eng geschnittene Herrenunterhose, vergleichbar mit einer Damen-Pantie, die eng anliegt. Wie Rechtsanwältin D.________ anlässlich der Berufungsverhandlung zu Recht zu bedenken gab, verrutscht eine solche beim Rennen – wenn überhaupt –beim Gesäss und zieht sich dort mittig zusammen.
Während es somit als erstellt gelten kann, dass der Beschuldigte die Unterhose der Straf- und Zivilklägerin 1 zur Seite geschoben hat, kann ihm ein Berühren des Intimbereichs nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Die von der Straf- und Zivilklägerin 1 wahrgenommene Feuchtigkeit im Intimbereich legt ein Berühren zwar nahe, jedoch könnte die Feuchtigkeit laut Auskunft des medizinischen Personals gegenüber der Straf- und Zivilklägerin 1 auch auf eine Angst-/Stressreaktion zurückzuführen sein (pag. 487 Z. 182 ff., pag. 494 Z. 125 ff.). Zu Gunsten des Beschuldigten ist deshalb beweismässig davon auszugehen, dass er die Straf- und Zivilklägerin 1 im Intimbereich nicht berührt hat.
Das Verhalten des Beschuldigten – d.h. nachts in das Schlafzimmer der schlafenden Straf- und Zivilklägerin 1 schleichen, sich auf Rumpfhöhe über sie beugen und ihren Intimbereich freilegen – lässt keinen anderen Schluss zu, als dass er sexuelle Handlungen an der Straf- und Zivilklägerin 1 vornehmen wollte. Anders als die Vorinstanz (pag. 1818) schliesst die Kammer andere Absichten klar aus. Sexuell übergriffiges Verhalten ist dem Beschuldigten denn auch nicht fremd. So beging er drei Jahre später einen nochmals deutlich schwereren sexuellen Übergriff zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 2 (eingehend dazu E. II.9 hiernach), besass er verbotene Pornografie (eingehend dazu E. II.10 hiernach) und beschrieb ihn Dr. med. K.________ im Gutachten vom 9. April 2022 im Zusammenhang mit der Prüfung einer Störung der sexuellen Präferenz nach ICD-10 F65 – unter Vorbehalt, dass sich die Tat entsprechend den Angaben der Straf- und Zivilklägerin 2 ereignet hat – als einen Menschen, der sich bei Bedarf nimmt, was er braucht resp. will (pag. 1181). Die Kammer erachtet es deshalb beweismässig zweifelsfrei als erstellt, dass der Beschuldigte in sexueller Absicht handelte; konkret, dass er die Straf- und Zivilklägerin 1 (mindestens) im Intimbereich mit der Hand bzw. mit seinen Händen ausgreifen wollte. Dass er beabsichtigte, den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, wie ihm in der Anklage eventualiter vorgeworfen wird, kann ihm hingegen nicht nachgewiesen werden.
8.5 Beweisergebnis
Nach dem Gesagten erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss Ziff. I.1 im Sinne der Eventualanklage «versuchte Schändung» und denjenigen gemäss Ziff. I.6 der Anklageschrift als erstellt. Die Kammer geht mithin von folgendem erstellten Sachverhalt aus:
Der Beschuldigte betrat am 28. Mai 2018 gegen 03:30 Uhr wissentlich und willentlich in sexueller Absicht und ohne Einwilligung der Straf- und Zivilklägerin 1 deren Wohnung. Er schlich in das Schlafzimmer, wo die Straf- und Zivilklägerin 1 gemeinsam mit ihren beiden Töchtern im Bett schlief. Unbemerkt entfernte er die Bettdecke von der Straf- und Zivilklägerin 1 und schob deren Unterhose zur Seite, um sie im Intimbereich mit seiner Hand bzw. mit seinen Händen auszugreifen. Als er sich auf Rumpfhöhe über den Körper der Straf- und Zivilklägerin 1 beugte und sich mit einem Knie auf dem Bett abstützte, erwachte die Straf- und Zivilklägerin 1, weil sich die Matratze aufgrund seines Gewichts senkte. Die Straf- und Zivilklägerin 1 öffnete die Augen und nannte den Namen ihres Ex-Partners «L.________», woraufhin der Beschuldigte fluchtartig aus dem Schlafzimmer rannte. Er verliess das Schlafzimmer und anschliessend die Wohnung, ohne die Straf- und Zivilklägerin 1 im Intimbereich mit seiner Hand bzw. mit seinen Händen ausgegriffen zu haben.
9. Vorfall vom 28. März 2021 (Ziff. I.2 bis Ziff. I.5 AKS)
9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Betreffend den 28. März 2021 wird dem Beschuldigten unter Ziff. I.2 bis Ziff. I.5 der Anklageschrift vom 6. September 2022 vorgeworfen, sich der qualifizierten Vergewaltigung (ev. einfachen Vergewaltigung), der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung (ev. mehrfachen einfachen sexuellen Nötigung), der Gefährdung des Lebens und der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte alles zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 2 schuldig gemacht zu haben. Die Anklageschrift umschreibt die Sachverhalte wie folgt (pag. 1482 ff.; Hervorhebungen im Original):
2. Qualifizierte Vergewaltigung, evtl. einfache Vergewaltigung
begangen am 28.03.2021, ca. 03:45 - 04:25 Uhr, in H.________ (Ortschaft), beim Parkplatz des Restaurants J.________, z.N. von E.________,
indem der Beschuldigte sich E.________ von hinten näherte, sie überraschend packte bzw. in den Schwitzkasten nahm und würgte (vgl. nachfolgend Anklageziffer 4), ihr drohte, sie mit einem unbekannten spitzigen Gegenstand, welchen er in der Hand hielt, zu stechen bzw. zu erstechen wenn sie schreien sollte, ihr den Mund zuhielt und versuchte sie eine kleine Seitenstrasse zu zerren. Aufgrund der Gegenwehr von E.________ kamen in der Folge beide zu Fall, worauf sich E.________ mit einem zuvor behändigten abgebrochenen Hals einer Flasche zu wehren versuchte und dem Beschuldigten dadurch verschiedene Schnittverletzungen an den Händen zufügte. Danach packte der Beschuldigte E.________ erneut und zog sie zu einem Auto und verlangte von ihr, ihn oral zu befriedigen (vgl. nachfolgend Anklageziffer 3) ehe er E.________ gegen das Auto drückte, so dass sie mit dem Gesicht zum Auto hin positioniert war, ihr die Hose und Unterhose runterzog und sie anschliessend gegen ihren verbal und körperlich explizit und implizit geäusserten Willen erst anal (vgl. nachfolgend Anklageziffer 3) und danach vaginal penetrierte.
Der Beschuldigte handelte grausam, indem er E.________ mit einem unbekannten spitzigen Gegenstand bedrohte, dass er sie stechen bzw. erstechen würde, wenn sie schreie, während dem er sie gleichzeitig von hinten in den Würgegriff nahm, ihr den Mund zuhielt und sie in der Folge mehrfach stark würgte, so dass E.________ fast schwarz vor Augen wurde und sie Mühe beim Atmen sowie Schmerzen und Todesangst hatte. Durch sein Handeln fügte der Beschuldigte E.________ psychische und physische Qualen zu, die deutlich über das hinausgehen, was erforderlich ist, um ein Opfer zur Duldung von sexuellen Handlungen bzw. des Geschlechtsverkehrs zu nötigen.
3. Qualifizierte sexuelle Nötigung, evtl. einfache sexuelle Nötigung
mehrfach begangen am 28.03.2021, ca. 03:45 - 04:25 Uhr, in H.________ (Ortschaft), beim Parkplatz des Restaurants J.________, z.N. von E.________,
indem der Beschuldigte sich E.________ von hinten näherte, sie überraschend packte bzw. in den Schwitzkasten nahm und würgte (vgl. nachfolgend Anklageziffer 4), ihr drohte, sie mit einem unbekannten spitzigen Gegenstand, welchen er in der Hand hielt, zu stechen bzw. zu erstechen wenn sie schreien sollte, ihr den Mund zu hielt und versuchte sie eine kleine Seitenstrasse zu zerren. Aufgrund der Gegenwehr von E.________ kamen in der Folge beide zu Fall, worauf sich E.________ mit einem zuvor behändigten abgebrochenen Hals einer Flasche zu wehren versuchte und dem Beschuldigten dadurch verschiedene Schnittverletzungen an den Händen zufügte. Danach packte der Beschuldigte E.________ erneut und zog sie zu einem Auto und verlangte von ihr, ihn oral zu befriedigen, was sie widerwillig tat wobei sie mehrfach verbal äusserte, dass sie das nicht möchte, ehe er E.________ gegen das Auto drückte, so dass sie mit dem Gesicht zum Auto hin positioniert war, ihr die Hose und Unterhose runterzog und sie anschliessend gegen ihren verbal und körperlich explizit und implizit geäusserten Willen anal penetrierte.
Der Beschuldigte handelte grausam, indem er E.________ mit einem unbekannten spitzigen Gegenstand bedrohte, dass er sie stechen bzw. erstechen würde, wenn sie schreie, während dem er sie gleichzeitig von hinten in den Würgegriff nahm, ihr den Mund zuhielt und sie in der Folge mehrfach stark würgte, so dass E.________ fast schwarz vor Augen wurde und sie Mühe beim Atmen sowie Schmerzen und Todesangst hatte. Durch sein Handeln fügte der Beschuldigte E.________ psychische und physische Qualen zu, die deutlich über das hinausgehen, was erforderlich ist, um ein Opfer zur Duldung von sexuellen Handlungen zu nötigen.
4. Gefährdung des Lebens
begangen am 28.03.2021, ca. 03:45 - 04:25 Uhr, in H.________ (Ortschaft), beim Parkplatz des Restaurants J.________, z.N. von E.________,
indem der Beschuldigte sich E.________ von hinten näherte, sie überraschend packte bzw. in den Schwitzkasten nahm und ihr gleichzeitig den Mund zuhielt um sie am Schreien zu hindern, und sie in der Folge während längerer Zeit derart würgte, dass ihr fast schwarz vor Augen wurde und sie Mühe beim Atmen sowie Schmerzen hatte und eine kleine Punktblutung im rechten Auge davontrug, und sie – ihr drohend, sie mit einem unbekannten spitzigen Gegenstand, welchen er in der Hand hielt, zu stechen bzw. zu erstechen wenn sie schreien sollte – in eine kleine Seitenstrasse zu zerren versuchte, wobei aufgrund der Gegenwehr von E.________ schliesslich beide zu Boden gestürzt sind.
Der Beschuldigte wusste um den Umstand, dass man einen Menschen in Lebensgefahr bringen kann, wenn man ihm das Atmen verunmöglicht bzw. die Luft- und Blutzufuhr zum Gehirn abschneidet. Durch das überraschende, von hinten erfolgte Packen und in den Würgegriff bzw. Schwitzkasten nehmen von E.________, die vom nächtlichen Überfall geschockt war und Panik hatte, so dass sie beinahe bewusstlos wurde, und den Umstand, dass der Beschuldigte ihr zusätzlich noch den Mund zu hielt und sie in eine kleine Seitenstrasse zu zerren versuchte, führte der Beschuldigte wissentlich und willentlich eine unmittelbare Lebensgefahr für E.________ her bei und handelte überdies skrupellos, indem er eine durch nichts zu rechtfertigende Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Leben von E.________ offenbarte.
5. Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte
begangen am 28.03.2021, ca. 03:45 - 04:25 Uhr, in H.________ (Ortschaft), beim Parkplatz des Restaurants J.________, z.N. von E.________,
indem der Beschuldigte E.________ während des von ihm erzwungenen Oralverkehrs (vgl. vorstehend Anklageziffer 3) ohne deren Wissen und Einverständnis mit der Kamera seines Handys filmte.
9.2 Beweismittel
Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit für das vorliegende Verfahren notwendig, wird direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung darauf eingegangen. Im Übrigen wird vollumfänglich auf die Zusammenfassung der Vorinstanz (pag. 1822 ff.) und die amtlichen Akten verwiesen. Dies gilt namentlich für die Aussagen der einvernommenen Drittpersonen, denen zwar keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, die das Gesamtbild jedoch abrunden und auf die nachfolgend nur am Rande eingegangen wird.
9.3 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte anerkennt, dass es am 28. März 2021 zu einer Begegnung zwischen ihm und der Straf- und Zivilklägerin 2 mit oraler Stimulation seines Penis (Fellatio) kam und er dies mit seinem Mobiltelefon filmte. Unbestritten ist ferner, dass ihn die Straf- und Zivilklägerin 2 mit einem abgebrochenen Hals einer Weinflasche mehrere Schnittverletzungen an den Händen zufügte.
Der Beschuldigte bestreitet demgegenüber, dass die Fellatio gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin 2 erfolgte und es zu Anal- und Vaginalverkehr kam. Zudem streitet er ab, die Straf- und Zivilklägerin 2 mehrfach gewürgt und mit einem spitzen Gegenstand bedroht zu haben. Bestritten ist ferner, dass durch das Würgen eine unmittelbare Lebensgefahr geschaffen wurde (eingehend zu den Vorbringen der Verteidigung: pag. 1692 ff. und pag. 2437).
In Anbetracht dessen und mit Blick auf die rechtliche Würdigung der Anklagesachverhalte hat die Kammer beweismässig zu klären, ob die Fellatio gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin 2 erfolgte, ob der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 2 anal und vaginal mit seinem Penis penetrierte sowie ob er Gewalt gegen die Straf- und Zivilklägerin 2 anwandte, namentlich ob er sie lebensbedrohlich würgte und mit einem spitzen Gegenstand bedrohte.
9.4 Erwägungen der Kammer
9.4.1 Aussagen des Beschuldigten
Laut Anzeigerapport vom 19. Oktober 2021 und dazugehörigem Berichtsrapport vom 6. April 2021 wurde der Beschuldigte am 28. März 2021 mit einer Schnittverletzung an der linken Hand im Spitalzentrum I.________ (Ortschaft) eingeliefert. Auf die Frage der beigezogenen Polizei, wie er sich die Verletzung zugezogen habe, habe er angegeben, diese stamme von einem Sturz auf eine Glasflasche. Auf Vorhalt, es bestehe der Verdacht, dass die Verletzung von einer Auseinandersetzung mit einer anderen Person stamme, habe der Beschuldigte zunächst geschwiegen/überlegt. Schliesslich habe er angegeben, sich die Verletzung bei einer Auseinandersetzung mit einer Frau zugezogen zu haben, mit welcher er Geschlechtsverkehr habe vollziehen wollen. Diese habe den Geschlechtsverkehr aber nicht gewollt, woraufhin er sofort von ihr abgelassen habe. Kurz darauf sei die Frau jedoch durchgedreht und habe ihn mit einer zerschlagenen Glasflasche angegriffen, woraufhin er sich verteidigt habe (pag. 596 f., pag. 608 f.).
An der darauffolgenden formellen Einvernahme erzählte der Beschuldigte gleichentags und in freier Rede, er habe in Q.________ (Ortschaft) beim Bahnhof eine junge Frau gesehen, die ebenfalls zu Fuss unterwegs gewesen sei. Er habe sie angesprochen, ihr gesagt, dass er sie hübsch finde, und sie «angemacht». Daraufhin habe sie ihn gefragt, ob er zu ihr nach Hause kommen wolle, und sie seien gemeinsam weitergelaufen. Sie seien zu einer Brücke («R.________ (Brücke)», pag. 638) gekommen, wo es eine dunkle Ecke habe. Dort sei «alles» passiert (pag. 632 Z. 27 ff.). Die Frau habe ihn gefragt, ob sie ihm «einen blasen» dürfe, was er bejaht habe. Sie seien in die dunkle Ecke gegangen, wo die Frau vor ihm hingekniet sei und er sie am Kopf gepackt habe. Dann sei die Frau aggressiv geworden, weil er anscheinend ihren Kopf zu fest gepackt habe. Sie sei aufgesprungen und habe ihn angeschrien, er solle sie nicht so fest packen. Sie habe ein Stück Glas oder eine Glasflasche genommen. Er habe auf seiner Hand einen Stich gespürt und bemerkt, dass er blute. Daraufhin sei er mit dem Körper zurückgegangen und habe mit den Händen abgewehrt, damit sie ihn nicht am Körper stechen könne. Dann seien sie wieder auf dem Weg zwischen der dunklen Ecke und dem Parkplatz gewesen. Die Frau habe bemerkt, dass er an der Hand blute und Angst bekommen. Sie habe seine Hand genommen und diese mit Wasser und einem «Lumpen», d.h. einem ganz normalen Taschentuch, geputzt. Dann habe sie wortwörtlich gesagt: «Los zue, i blase dir jez eine und du machsch ke Azeig gäge mi. Jede geit när si eiget Wäg». Er habe zugestimmt und sie seien rüber zum Parkplatz (vor dem Restaurant J.________, pag. 638) gegangen (pag. 632 Z. 41 ff.). Er habe auf seinem Handy noch Videos, welche die Frau beim «Blasen» zeigten. Darauf sei zu sehen, dass sie es freiwillig tue und er sie nicht gezwungen habe. Danach habe ihn die Frau gefragt, ob sie gehen könne, was er bejaht habe. Er sei dann zurück zum Bahnhof gegangen, wo er zwei Männer gebeten habe, die Ambulanz zu avisieren, um seine Hand behandeln zu lassen (pag. 632 Z. 56 ff.). Auf Nachfrage, über welche Themen er mit der Straf- und Zivilklägerin 2 beim Kennenlernen beim Bahnhof in Q.________(Ortschaft) gesprochen habe, blieb der Beschuldigte oberflächlich und detailarm und gab einzig an, sie hätten sich gegenseitig vorgestellt. Er könne nicht mehr sagen, wie die Frau geheissen habe, etwas mit «A». Er habe sie gefragt, was sie mache, und sie habe gesagt, sie gehe nach Hause. Er habe sie gefragt, ob er sie begleiten könne, was sie bejaht habe (pag. 632 Z. 68 ff.). Auf Vorhalt der Anschuldigung der Straf- und Zivilklägerin 2, er habe sie von hinten gepackt und mit einem nicht identifizierbaren Gegenstand bedroht, zeigte er sich auffallend wortkarg: «Ich habe bereits alles gesagt, was ich wollte und was ich musste» (pag. 633 Z. 107 ff.). Auch auf Vorhalt des von der Straf- und Zivilklägerin 2 geschilderten erzwungenen Oral-, Anal- und Vaginalverkehrs reagierte der Beschuldigte wortkarg und ohne eine eigene Sachverhaltsdarstellung abzugeben (beispielhaft: «Nein», pag. 634 Z. 37 ff.; «Nein, das stimmt alles nicht», pag. 634 Z. 121 ff.; «Nein, wie gesagt, auf den Bildern der Videos sieht man, dass ich nichts gemacht habe», pag. 634 Z. 125 ff.; «Keine Ahnung, was sie für einen Film sich montieren will. Sie kann ihre Sicht erzählen. Ich habe keine Ahnung», pag. 634 Z. 145 ff.; «Nein, gar nicht», pag. 634 Z. 165 ff.). Die Initiative zum Oralverkehr sei von der Straf- und Zivilklägerin 2 gekommen (pag. 635 Z. 199 ff.). Er habe diesen gefilmt, weil er «Bock» darauf gehabt habe (pag. 635 Z. 205 f.). Die Straf- und Zivilklägerin 2 habe mitbekommen, dass er sie filme (pag. 644 Z. 105 ff.). Auf die Frage, ob er während der Fellatio zum Orgasmus gekommen sei, antwortete er: «Ja. Auf den Boden des Parkplatzes» (pag. 633 Z. 97 f.). Zu analem oder vaginalem Geschlechtsverkehr sei es nicht gekommen, er habe «dies» auch nicht probiert (pag. 633 Z. 97 f., pag. 634 Z. 265 ff.). Er verneinte, die Straf- und Zivilklägerin 2 bedroht, geschlagen und/oder genötigt zu haben (pag. 634 Z. 168 f.). Auch habe er weder eine Waffe noch einen gefährlichen Gegenstand auf sich getragen (pag. 635 Z. 211 ff.).
An der gleichentags erfolgten Hafteinvernahme bestätigte der Beschuldigte seine Erstaussagen als richtig (pag. 20 Z. 50 f.) und hielt weitgehend an seiner zuvor abgegebenen Sachverhaltsdarstellung fest. Der einzige Kontakt zwischen ihm und der Straf- und Zivilklägerin 2 sei gewesen, «quand elle m'a sucé et ensuite quand elle a pris la bouteille et qu'elle m'a tapé». Sie habe ihn gefragt, ob sie ihm einen «blasen» dürfe, woraufhin sie in die dunkle Ecke gegangen seien. Er habe sie mit beiden Händen hinten am Kopf gehalten, woraufhin sie gesagt habe: «Ne me touche pas à la tête, je n'aime pas cela». Sie sei aggressiv geworden und habe zur Glasflasche gegriffen (pag. 22 Z. 126 ff.). Zu weiteren sexuellen Handlungen mit der Straf- und Zivilklägerin 2 sei es nicht gekommen (pag. 23 Z. 177 f.).
An der Einvernahme vom 12. August 2021, der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 17. Mai 2022, der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. August 2023 sowie an der Berufungsverhandlung vom 6. März 2025 machte der Beschuldigte keine Aussagen zur Sache (pag. 652 Z. 17 ff., pag. 693 ff., pag. 1675 Z. 1 ff., pag. 2424 Z. 11 ff.). Dies ist sein strafprozessuales Recht. Gleichwohl fällt auf, dass er zu keiner Erklärung mehr bereit war, nachdem die Ergebnisse der Spurenauswertungen vorlagen und er damit konfrontiert wurde, dass diese im Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen stehen. Aufgrund der ihn belastenden objektiven Beweislage – namentlich hinsichtlich des Würgens: Einblutung in der Bindehaut des rechten Auges der Straf- und Zivilklägerin 2 (eingehend dazu E. II.9.4.5 hiernach); und hinsichtlich des vaginalen Geschlechtsverkehrs: Y-Profil ab dem hinteren Scheidegewölbe und dem äusseren Muttermund der Straf- und Zivilklägerin 2 stimmt mit demjenigen des Beschuldigten überein (eingehend dazu E. II.9.4.4 hiernach) – hätte vernünftigerweise erwartet werden dürfen, dass der Beschuldigte dazu beiträgt, allfällig erklärbare Widersprüche zwischen seinen Aussagen und den objektiven Beweismitteln soweit möglich aufzulösen. Dass er dies nicht getan hat, kann als weiteres Indiz dafür gewertet werden, dass seine Sachverhaltsdarstellung nicht der Wahrheit entspricht (siehe zur Zulässigkeit der Berücksichtigung des Schweigens trotz Aussageverweigerungsrechts die in E. II.7 hiervor zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Auf Frage des Gutachters, Dr. med. K.________, weshalb die Straf- und Zivilklägerin 2 sage, die sexuellen Handlungen seien gegen ihren Willen erfolgt, antwortete der Beschuldigte anlässlich des Explorationsgesprächs vom 6. April 2022, er habe sich dies auch schon etliche Male gefragt. Zufolge Alkoholkonsums habe er deutliche Erinnerungsdefizite. Er sei am See alternierend bei drei Gruppen gewesen, bei denen er jeweils sehr viel Alkohol getrunken habe. Daher sei er sich sicher, im mutmasslichen Tatzeitraum betrunken gewesen zu sein. An den videografierten Oralverkehr habe er sich zunächst auch nicht mehr wirklich erinnern können. Erst nachdem er im Spital das entsprechende Video angeschaut habe, sei ihm bewusst geworden, dass dieser offenbar wenige Stunden zuvor passiert sei. Zufolge seiner Erinnerungsdefizite könne er insgesamt auch nicht mehr mit Bestimmtheit sagen, was in den zur Diskussion stehenden frühen Morgenstunden alles abgelaufen sei. Insofern könne er auch nicht gänzlich ausschliessen, dass die Angaben der Straf- und Zivilklägerin 2 zutreffen könnten (pag. 1166 f.). Den geltend gemachten Erinnerungsdefiziten steht jedoch entgegen, dass der rund eine Stunde nach dem Vorfall durchgeführte Atemalkoholtest einen Wert von lediglich 0.2 mg/l ergab (pag. 609; siehe auch pag. 826 f.). Seine Aussage, wonach er zufolge Alkoholkonsums deutliche Erinnerungsdefizite habe, stellt mithin eine klar widerlegte Schutzbehauptung dar.
Mit der Vorinstanz (pag. 1830 f.) erachtet die Kammer die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten, wonach es sei zwei Mal (zunächst bei der dunklen Ecke und später beim Parkplatz des Restaurants J.________) auf Initiative der Straf- und Zivilklägerin 2 zur freiwilligen Fellatio, nicht aber zu weiteren sexuellen Handlungen gekommen sei, als nicht glaubhaft. Soweit er Aussagen machte, schilderte er das Kerngeschehen zwar konstant. Darüber hinaus weisen seine Aussagen jedoch keine Realitätsmerkmale auf, dafür diverse Lügensignale. Seine Aussagen sind äusserst ausweichend, detailarm, knapp und ohne jegliche Gefühlsäusserungen. Bezeichnend ist, dass er selbst betreffend Nebenpunkte und das Rahmengeschehen widersprüchliche und unwahre Angaben machte. So kam er namentlich nicht von U.________ (Ortschaft) her, sondern hat er zuvor mit seiner damaligen Freundin T.________ deren Geburtstag am See gefeiert (pag. 716 Z. 119 ff.). Kommt hinzu, dass der Beschuldigte gegenüber den Strafverfolgungsbehörden nie Erinnerungslücken geltend machte, vor dem Explorationsgespräch bereits mehrfach eingehend befragt worden war und ein nicht alltäglicher Vorfall zur Diskussion stand, weshalb der Beschuldigte die Geschehnisse vom 28. März 2021 auch am 6. April 2022 noch präsent gehabt haben wird. Damit einhergehend kommt die Äusserung des Beschuldigten gegenüber dem Gutachter, Dr. med. K.________, er könne «nicht gänzlich ausschliessen», dass die Angaben der Straf- und Zivilklägerin 2 zutreffen, implizit einem Geständnis gleich. Im Übrigen ist nicht plausibel, weshalb zwischen den zwei Fellatio, die der Beschuldigte geltend machte und von der Straf- und Zivilklägerin 2 jeweils freiwillig vorgenommen worden sein sollen, der Standort hätte gewechselt werden müssen. Auch das vom Beschuldigten erwähnte Taschentuch, mit welchem die Straf- und Zivilklägerin 2 angeblich seine blutige Hand reinigte, wurde nicht aufgefunden. Insgesamt sind die Sachverhaltsdarstellungen des Beschuldigten nicht nur als lebensfremd und teilweise sogar abstrus zu bezeichnen, sondern stehen sie zugleich im diametralen Widerspruch zu den durchwegs glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 (eingehend dazu E. II.9.4.2 hiernach).
Nach dem Gesagten sind die Beteuerungen des Beschuldigten, wonach die Initiative zur Fellatio von der Straf- und Zivilklägerin 2 ausgegangen und einvernehmlich gewesen sei, er die Straf- und Zivilklägerin 2 weder gewürgt noch verbal oder mit einem spitzen Gegenstand unter Druck gesetzt habe und es zu keinem Anal- und Vaginalverkehr gekommen sei, nicht glaubhaft. Auf seinen Aussagen kann nicht abgestellt werden.
9.4.2 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2
Laut Anzeigerapport vom 19. Oktober 2021 und dazugehörigem Berichtsrapport vom 28. März 2021 machte die Straf- und Zivilklägerin 2 ihre Erstaussage in den frühen Morgenstunden des 28. März 2021 bei sich zuhause im Elternhaus, nachdem ihr Vater die Polizei informiert hatte. Sie gab an, nach dem Ausgang in I.________ (Ortschaft) allein nach Hause gelaufen zu sein, als sie beim «R.________(Brücke)» eine Person hinter sich bemerkt habe. Auf Höhe des Parkplatzes des Restaurants J.________ sei die Person von hinten an sie herangetreten und habe sie mit dem Ellenbogen/Unterarm während rund dreissig Sekunden derart in den Würgegriff genommen, dass sie nicht mehr habe atmen können; schwarz vor Augen sei ihr dabei nicht geworden. Zum Selbstschutz habe sie auf dem Nachhauseweg die ganze Zeit über einen zerbrochenen Flaschenhals in der Hand gehalten. Mit diesem habe sie sich gegen den Angriff verteidigt. Sie habe geschrien und wild mit den Armen um sich geschlagen, wobei sie sich selbst und den Angreifer mit dem Flaschenhals verletzt habe. Dank des Flaschenhalses habe sie sich aus dem Würgegriff befreien und in Richtung Allmendstrasse fliehen können (pag. 604 f.).
An den Einvernahmen vom 28. März und 14. Juli 2021, während der Untersuchung durch das IRM vom 28. März 2021 sowie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. August 2023 und der Berufungsverhandlung vom 6. März 2025 machte die Straf- und Zivilklägerin 2 ergänzende Angaben. Sie sagte dabei durchwegs differenziert, stringent und widerspruchsfrei sowie authentisch und detailreich aus. Zusammengefasst berichtete sie, sie sei in I.________ (Ortschaft) im Ausgang gewesen. Weil sie allein zu Fuss unterwegs gewesen sei und einen langen Nachhauseweg vor sich gehabt habe, habe sie am Bahnhof I.________ (Ortschaft) einen Flaschenhals behändigt (pag. 616 Z. 39 ff.). Nachdem sie das «R.________(Brücke)» passiert habe, sei sie auf Höhe des Restaurants J.________ von einem Mann von hinten gepackt worden (pag. 616 Z. 40 ff.). Dieser habe sie von hinten in den Schwitzkasten genommen; ihr Hals sei in seiner linken Armbeuge gewesen (pag. 619 Z. 173 ff., pag. 625 Z. 62 ff.). Sie habe nicht gewusst, was er von ihr wolle, resp. gedacht, es sei ein Raubüberfall. Daher habe sie ihm Geld, Handy und Wertsachen angeboten. Er habe jedoch nicht darauf reagiert (pag. 616 Z. 43 f., pag. 625 Z. 68 f.). In der rechten Hand habe er einen spitzen Gegenstand gehalten, der wie die Klinge in der Grösse eines Sackmessers ausgesehen habe. Er habe sie damit bedroht und ihr gesagt, dass er sie umbringe resp. (er-)steche, wenn sie abermals schreie. Er habe ihr den Gegenstand nicht an den Körper gehalten, sondern ihr nur gezeigt (pag. 616 Z. 44 ff., pag. 618 Z. 152 ff., pag. 625 Z. 65 ff., pag. 1671 Z. 30 ff., pag. 1672 Z. 1 ff., pag. 1673 Z. 9 ff.). Daraufhin habe er ihr mit der Hand den Mund zugehalten und versucht, sie in eine Hintergasse zu ziehen (pag. 616 Z. 46 ff., pag. 625 Z. 66 ff., pag. 808). Weil er ihr noch immer den Mund zugehalten habe, habe sie nicht schreien können. Sie habe weiterhin versucht, sich zu wehren (pag. 616 Z. 48 ff.). Der Mann sei nicht sehr gross gewesen, knapp grösser als sie, weshalb sie eine kleine Chance gesehen habe, zu entkommen (pag. 617 Z. 81 f.). Sie seien dann beide zu Fall gekommen. In diesem Moment habe sie sich mit dem Flaschenhals gewehrt und den Mann an der Hand verletzt (pag. 616 Z. 50 ff.). Er habe von ihr abgelassen und sie habe versucht, aufzustehen. Sie sei völlig unter Schock gestanden und habe nicht davonrennen können. Der Mann habe sie dann wieder gepackt (pag. 616 Z. 51 ff., pag. 625 Z. 70 ff.). Die ganze Zeit über habe sie versucht, mit dem Mann zu kommunizieren, um aus der Situation zu kommen und ihn zu überzeugen, «es» nicht zu tun. Zeitweise habe sie mit ihm sprechen und ihn beruhigen können (pag. 616 Z. 52 ff.). Dann habe er sie jedoch wieder gepackt und zu einem Auto gezogen. Er habe sie «sehr stark» gewürgt («Unterarmwürgegriff», pag. 808). Sie habe Atemnot verspürt und ihr sei fast schwarz vor Augen geworden resp. sie habe kurzzeitig ein «Schwarz vor Augen»-Sehen bemerkt. Es habe sehr geschmerzt (pag. 619 Z. 176 ff., pag. 808). In dem Moment sei ihr bewusst geworden, dass es kein Raubüberfall sei. Sie habe gedacht, er wolle sie töten (pag. 625 Z. 76 f.). Dieser Moment sei der Schlimmste gewesen. Sie habe Todesangst verspürt, dissoziiert und sei in einen Überlebensmodus verfallen (pag. 1672 Z. 19 ff., pag. 2419 Z. 15 ff.). Hinter dem Auto habe der Mann seine Hose heruntergezogen und sie gezwungen, ihn oral zu befriedigen, was sie auch gemacht habe (pag. 808). Denn sie habe aus der Situation rauskommen wollen. Sie habe beim ersten Angriff irgendeinen spitzen Gegenstand gesehen und Angst gehabt, dass er sie damit absteche (pag. 616 Z. 55 ff., pag. 617 Z. 97 ff., pag. 625 Z. 84 ff., pag. 635 Z. 82 ff.). Sie habe einfach gewollt, dass «es» vorbei gehe, dass sie halbwegs unversehrt da rauskomme. Sie habe mehrmals gesagt, dass sie «das» nicht wolle (pag. 616 56 f., pag. 617 Z. 103 f.). Er habe sie teilweise, d.h. ab und zu, am Kopf festgehalten (pag. 616 Z. 57, pag. 625 Z. 89, pag. 627 Z. 142 ff.) und immer mit dem Mobiltelefon nach unten geleuchtet (pag. 625 Z. 89 f.). Sie könne sich schlecht daran erinnern, wie lange das Leuchten resp. Filmen gedauert habe (pag. 626 Z. 92 ff.). Sie sei zu diesem Zeitpunkt in einer sehr schwachen Position gewesen und habe ihre Unversehrtheit wahren wollen. Deshalb habe sie sich nicht heftig gewehrt und habe der Beschuldigte sie auch nicht durchgehend am Kopf halten müssen (pag. 627 Z. 144 ff.). Irgendwann habe sie dann aufstehen können. Um wegzukommen, habe sie wiederum versucht, mit dem Mann zu kommunizieren (pag. 616 Z. 58 ff.). Sie habe auch zu flüchten versucht. Doch der Mann habe sie erneut gepackt und gegen ein Auto gedrückt, mit dem Kopf hin zum Auto (pag. 616 Z. 59 f., pag. 626 Z. 94 ff.). Daraufhin habe er ihre Hose und Unterhose runtergezogen und sie anal und anschliessend vaginal penetriert (pag. 616 Z. 61 ff., pag. 626 Z. 96 ff., pag. 627 Z. 180 ff., pag. 808, pag. 2418 Z. 43 ff.), jeweils ohne ein Kondom zu verwenden (pag. 618 Z. 132 f.) und «ohne zu kommen». Auch beim vorangegangenen Oralverkehr sei er «nicht gekommen» (pag. 626 Z. 107 ff.). «Das Ganze» habe nicht lange gedauert resp. sei recht kurz gewesen (pag. 616 Z. 62, pag. 627 Z. 182). Sie habe die ganze Zeit über «Nein, Nein, Nein» gesagt (pag. 616 Z. 62 f.). Plötzlich habe der Mann aufgehört und sich ein wenig entfernt (pag. 616 Z. 63). Er habe sich von selbst zurückgezogen (pag. 626 Z. 98). Offenbar sei er sich seiner Tat bewusst geworden. Er habe begonnen, sich zu entschuldigen. Das sei der Moment gewesen, indem sie ihn habe überzeugen können, sie gehen zu lassen (pag. 617 Z. 64 f., pag. 1672 Z. 8 ff.). Er habe gemeint: «Das kann ich nicht machen, ich bin nicht ein solcher». Auch habe er gesagt, am nächsten Tag sowieso sterben zu müssen, weil er Schulden bei Leuten habe, die ihn am nächsten Tag umbrächten (pag. 618 Z. 138 ff., pag. 626 Z. 98 ff.). Sie sei nicht darauf eingegangen, habe aber gesagt, dass sie nicht zur Polizei gehe, wenn er sie gehen lasse. Das habe er dann auch getan (pag. 626 Z. 101 ff.). Zu Hause habe sie umgehend ihre Eltern informiert, woraufhin ihr Vater die Polizei alarmiert habe (pag. 620 Z. 214 ff., pag. 626 Z. 102 ff., pag. 2418 Z. 36 f.). Neben der Schnittverletzung durch den Flaschenhals habe sie Verletzungen infolge des Würgens (Nackenschmerzen, raue Stimme, Schluckbeschwerden) und der Vergewaltigung davongetragen (pag. 619 Z. 169 ff., pag. 808, pag. 2419 Z. 28 ff.).
Mit der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten konfrontiert, führte die Straf- und Zivilklägerin 2 jeweils aus, diese sei falsch. Sie legte nachvollziehbar und reflektiert dar: «Also das Verhalten, dass er hier anspricht, so etwas würde ich nie machen. Ich war bereits damals in einer Beziehung mit einer Person. Ich würde nie sexuelle Handlungen mit einer anderen Person ausserhalb dieser Beziehung haben. Das käme für mich nie in Frage. Ich hatte an diesem Abend nicht vor, mit anderen Leuten zu reden. Ich wollte einfach nur nach Hause. Und ich würde auch den Tag durch nicht mit anderen Menschen solche Gespräche führen. Das ist einfach etwas, das ich nicht mache, schon gar nicht um 4 Uhr morgens» (pag. 626 Z. 115 ff.; siehe auch pag. 626 Z. 126 ff., pag. 627 Z. 184 ff.).
Wie die Vorinstanz auf pag. 1832 ff. ausführlich darlegte, sind die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 äusserst eindrücklich und weisen sie zahlreiche Realitätsmerkmale und keine Lügensignale auf. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass ihre Sachverhaltsdarstellungen nicht auf Selbsterlebtem basieren und erfunden sein könnten. Schon nur die Tatsache, dass sie trotz der Schwere des geschilderten Übergriffs den Beschuldigten nicht über Gebühr belastete und stattdessen aussagte, die anale und vaginale Penetration habe «nicht lange» resp. «nur kurz» gedauert, der Beschuldigte habe von sich aus von ihr abgelassen und sich am Ende bei ihr entschuldigt, sagt viel über die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aus. Entsprechend hilflos mutet der Versuch der Verteidigung an, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 – mit teilweise aktenwidrigen Behauptungen – in Frage zu stellen. Entgegen deren Vorbringen (pag. 1692 f., pag. 2437) ist es durchaus verständlich, dass die damals 19-jährige Straf- und Zivilklägerin 2 gegenüber ihren Eltern und während der informellen Befragung im Elternhaus durch die Polizei lediglich von einem «Angriff» sprach und den ihr widerfahrenen sexuellen Übergriff zunächst unerwähnt liess. Wie die Straf- und Zivilklägerin 2 an der Einvernahme vom 28. Mai 2021 nachvollziehbar erläuterte, befand sie sich zu diesem Zeitpunkt in einem zu grossen Schockzustand, um «es» sagen zu können (pag. 620 Z. 219 ff.). Auch an der Berufungsverhandlung betonte sie, wie schambehaftet es für sie sei, mit ihr nahestehenden Personen über das Erlebte zu reden (pag. 2420 Z. 30 ff.). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (pag. 1693, pag. 2437) wird die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 auch nicht dadurch geschmälert, dass sie vor ihrer zweiten Einvernahme ihre vorangegangenen Aussagen durchgelesen hatte (pag. 625 Z. 49 ff.). Hätte sie eine Falschaussage machen wollen, hätte sie das vorgängige Durchlesen kaum von sich aus erwähnt. Kommt hinzu, dass ihre an der zweiten Einvernahme gemachten Aussagen nicht einstudiert wirken und sich nicht wortwörtlich mit ihren früheren Aussagen decken. Vielmehr schilderte sie das Vorgefallene nochmals in freier Erzählweise mit teilweise anderen Wörtern und Schwerpunkten sowie weiteren Details, Nebensächlichkeiten, Präzisierungen und Ergänzungen.
Nach dem Gesagten ist beweiswürdigend vollumfänglich auf die glaubhaften Sachverhaltsdarstellungen der Straf- und Zivilklägerin 2 abzustellen, die durch die weiteren Beweismittel untermauert werden (eingehend dazu E. II.9.4.3 ff. hiernach).
9.4.3 Zu Ziff. I.3 (erzwungene Fellatio) und Ziff. I.5 AKS im Besonderen
Der Beschuldigte filmte die Fellatio mit der Kamera seines Mobiltelefons. Aktenkundig sind sechs per Snap-Chat erstellte Videos à je rund zehn Sekunden. Auf diesen ist die Straf- und Zivilklägerin 2 zu sehen, die den Beschuldigten oral befriedigt, wobei sie dessen Penis mit der rechten, blutverschmierten und mit Schnittwunden versehenen Hand hält (pag. 607).
Die Straf- und Zivilklägerin 2 macht auf den Videoaufzeichnungen einen eingeschüchterten und hilflosen Eindruck. Auf hartnäckiges Nachfragen des Beschuldigten, verneinte sie gleich mehrfach, ihn gerne oral zu befriedigen. Auch bat sie ihn wiederholt in flehendem Ton, die «Lampe» auszumachen und sie nicht zu filmen. Der Beschuldigte gab denn auch selbst zu: «Elle a dit à trois reprises qu’il fallait éteindre la lampe, ensuite j’ai éteint et j’ai rangé mon téléphone» (Hervorhebungen durch die Kammer; pag. 644 Z. 106 f.). Wenngleich sich die Straf- und Zivilklägerin 2 nicht aktiv zur Wehr setzte, geht aus dem Inhalt der Videos (namentlich aus dem Gesprächsinhalt und dem flehenden Tonfall der Straf- und Zivilklägerin 2) deutlich hervor, dass sie die Fellatio nicht freiwillig vornahm.
Augenfällig sind auch die verletzten und blutverschmierten Hände der Straf- und Zivilklägerin 2 (pag. 773 ff.), welche die von ihr geschilderte vorgängige Abwehr objektiveren. Es ist lebensfremd, dass sie dem Beschuldigten spontan Oralverkehr angeboten haben soll, nur um ihn kurz darauf mit dem abgebrochenen Flaschenhals (vgl. pag. 786 f.) zu attackieren und ihm die dokumentierten Schnittverletzungen (vgl. pag. 779 ff.) zuzufügen, weil er sie zu fest am Kopf gepackt haben soll. Eine solch heftige Reaktion lässt sich nicht ansatzweise mit einer freiwillig angebotenen Fellatio und einem lediglich etwas zu festen Packen des Kopfes in Einklang bringen. Wäre die Initiative tatsächlich von der Straf- und Zivilklägerin 2 ausgegangen und die Fellatio freiwillig erfolgt, hätte sie jederzeit aufhören oder den Beschuldigten bitten können, ihren Kopf nicht so fest zu packen. Weshalb er dieser Bitte nicht nachgekommen wäre, wäre es tatsächlich freiwillig gewesen, ist nicht sinnvoll erklärbar. Der Angriff mit dem Flaschenhals weist somit mit aller Deutlichkeit auf ein unfreiwilliges Handeln der Straf- und Zivilklägerin 2 hin sowie darauf, dass sie sich gegen das nötigende Verhalten des Beschuldigten zur Wehr setzte.
Weiter erscheint es geradezu absurd, dass die Straf- und Zivilklägerin 2, die zum Tatzeitpunkt frisch in einer Beziehung war (pag. 705 Z. 51 f., pag. 709 Z. 66 ff.), und vorsorglich beim Bahnhof I.________ (Ortschaft) den abgebrochenen Flaschenhals behändigt hatte, mitten in der Nacht einem ihr fremden Mann auf der Strasse eine Fellatio anbietet. Die von der Straf- und Zivilklägerin 2 getroffene Vorsichtsmassnahme («Bewaffnung» mit einem Flaschenhals zur Selbstverteidigung) illustriert eindrücklich, dass sie keine Sexualkontakte mit ihr fremden Männern auf offener Strasse suchte, sondern sich vielmehr dafür wappnete, allfällige übergriffige Kontaktversuche abzuwehren. Bestärkt wird dieser Eindruck durch die Aussagen ihrer einvernommenen Bekannten. Diese attestierten der Straf- und Zivilklägerin 2 ein «sehr vorsichtiges und bedachtes Verhalten» (pag. 724 Z. 167) und gaben an, die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten passe nicht zum Bild, das sie von der Straf- und Zivilklägerin 2 hätten (pag. 724 Z. 168 f.). Dass sie dem Beschuldigten auf dem Nachhauseweg das Angebot gemacht haben soll, ihn oral zu befriedigen, erschien ihnen «eher abstrus». Die Straf- und Zivilklägerin 2 sei «keine Person, welche um drei Uhr morgens, wenn man nach Hause will, einfach mit irgendwelchen Personen anfängt zu sprechen» (pag. 730 Z. 122 ff.).
Laut Aussage des Beschuldigten habe die Straf- und Zivilklägerin 2 ihn nach beendetem Oralverkehr gefragt, ob sie gehen könne, was er bejaht habe (pag. 632 Z. 56 ff.). Diese Schilderung steht ihm Einklang mit dem von der Straf- und Zivilklägerin 2 geschilderten Versuch, mit dem Beschuldigten zu kommunizieren, um aus der Situation herauszukommen. Gleichzeitig impliziert sie, dass der Beschuldigte die Herrschaft über das Geschehen hatte. Andernfalls hätte die Straf- und Zivilklägerin 2 keinen Grund gehabt, um Erlaubnis zum Gehen zu bitten. Auffällig ist zudem, dass der Beschuldigte auf Nachfrage, ob die Straf- und Zivilklägerin 2 jemals um Hilfe geschrien habe, angab: «Nicht, dass ich es gehört hätte» (pag. 633 Z. 114 f.). Diese Antwortet machte bei einer freiwillig erfolgten Fellatio keinen Sinn, und wäre diesfalls ein klares Nein als Antwort zu erwarten gewesen.
9.4.4 Zu Ziff. I.2 und Ziff. I.3 (erzwungener Analverkehr) AKS im Besonderen
Die Straf- und Zivilklägerin 2 wurde am 28. März 2021 ab 10:36 Uhr tatnah durch das IRM gynäkologisch untersucht. Dabei präsentierten sich keine Verletzungen (pag. 809 f.). Sichergestellt wurden hingegen Spermaflüssigkeit am hinteren Hosenbund, DNA-Spuren an der linken Brust im Bereich einer Rötung/Schürfung (pag. 772) sowie ein Y-Profil am hinteren Scheidengewölbe und am äusseren Muttermund, die dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten (pag. 745 f.). Bezüglich der am hinteren Scheidengewölbe und am äusseren Muttermund sichergestellten Spuren geht aus dem forensisch-molekularbiologischen Gutachten vom 12. Mai 2021 hervor, dass jeweils ein komplettes Y-Profil erstellt werden konnte, das mit jenem des Beschuldigten übereinstimmt. Bei der Y-chromosomalen DNA-Analyse werden die Merkmale eines einzelnen Y-Chromosoms betrachtet. Weil alle Personen derselben männlichen Abstammungslinie dasselbe Y-Profil aufweisen, handelt es sich um keine individualisierende Typisierungsmethode (pag. 799 ff.). Gleichwohl objektiviert die am hinteren Scheidengewölbe und am äusseren Muttermund sichergestellte Y-chromosomale DNA-Spur den von der Straf- und Zivilklägerin 2 geschilderte vaginalen Geschlechtsverkehr. Dass diese Spuren von einem Verwandten des Beschuldigten stammen, ist ebenso abwegig, wie der Einwand der Verteidigung (pag. 1693 f., pag. 2437), gleich beide aus dem Intimbereich der Straf- und Zivilklägerin 2 entnommenen Proben seien mutmasslich kontaminiert. Unbehilflich ist auch der Einwand, am Penis des Beschuldigten sei kein Vaginalsekret der Straf- und Zivilklägerin 2 gefunden und an deren Unterhose keine DNA des Beschuldigten sichergestellt worden. Denn die von Eichel, Penisschaft und Hodensack des Beschuldigten sowie von der Unterhose der Straf- und Zivilklägerin 2 genommenen DNA-Abriebe wurden nicht ausgewertet (pag. 750 Ass. 002 f.; pag. 761, Ass. 056 ff.). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung kann der Beschuldigte auch nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 keine analen oder vaginalen Verletzungen aufwies und in/am Rektum keine DNA-Spuren des Beschuldigten gefunden wurden. Gemäss IRM schliesst das Fehlen von Verletzungen eine stattgehabte gewollte oder ungewollte sexuelle Handlung inklusive einer Penetration mit dem Penis nicht aus (pag. 811). Der Umstand, dass weder anal noch vaginal Spermien des Beschuldigten gefunden wurden (pag. 811), steht sodann im Einklang mit der Sachverhaltsdarstellung der Straf- und Zivilklägerin 2, wonach der Beschuldigte nicht ejakulierte.
Nach dem Ausgeführten objektivieren die am hinteren Scheidegewölbe und ab dem äusseren Muttermund der Straf- und Zivilklägerin 2 sichergestellten und dem Beschuldigten zuordenbaren DNA-Spuren resp. Y-Chromosomen die glaubhafte Sachverhaltsdarstellung der Straf- und Zivilklägerin 2, wonach der Beschuldigte sie vaginal mit dem Penis penetriert habe. Dazu passt schliesslich auch die tatnahe Spontanäusserung des Beschuldigten gegenüber den Polizeiangehörigen im Spitalzentrum I.________ (Ortschaft), wonach er «Geschlechtsverkehr» mit einer Frau habe vollziehen wollen, diese aber nicht gewollt habe (pag. 596; eingehend dazu E. II.9.4.1 hiervor).
9.4.5 Zu Ziff. I.4 AKS im Besonderen
Die Straf- und Zivilklägerin 2 wurde am 28. März 2021 ab 07:25 Uhr auf der Polizeiwache I.________ (Ortschaft) von einem Amtsarzt untersucht. Dieser dokumentierte folgende Verletzungen: Kleine Einblutung von einem Millimeter Durchmesser rechts subkonjunktival (d.h. unterhalb der Bindehaut des Auges), kaum sichtbare Schürfung an der linken Brust sowie mehrere, bis zu vier Zentimeter lange und zwischen ein bis zwei Millimeter tiefe Schnittwunden an beiden Händen (pag. 742, pag. 804). Laut Amtsarzt stammen die Schnittverletzungen von dem als Waffe benutzten Flaschenhals einer Weinflasche und rührt die Verletzung am rechten Auge sehr wahrscheinlich von dem von der Straf- und Zivilklägerin 2 geschilderten Schwitzkasten/Unterarmwürgegriff her (Zusammendrücken des Halses von hinten mit dem Ellenbogen; pag. 804). Neben der kleinen Blutung im rechten Auge fanden sich gemäss Amtsarzt keine objektivierbaren Befunde für ein Würgen (pag. 805).
Gleichentags ab 10:36 Uhr wurde die Straf- und Zivilklägerin 2 durch das IRM untersucht. Dieses stellte folgende körperlichen Befunde fest: Schnittverletzungen an den Händen und Fingern (pag. 773 ff.); an der Stirn, am Übergang zum Haaransatz gelegen, rechts- und linksseitig je eine rote Hautverfärbung; im Bereich der Bindehaut des rechten Auges an der Lederhaut, eine ca. zwei Millimeter durchmessende, rote Einblutung (pag. 771, pag. 808). Letztere beiden Befunde können laut IRM die Folgen einer relevanten Drucksteigerung im Gefässsystem des Kopf-Hals-Bereichs sein und den Folgen eines Angriffs gegen den Hals entsprechen; ein anderweitiger Entstehungsmechanismus (wie stumpfe Gewalt) oder eine spontane Entstehung sei jedoch nicht auszuschliessen. Die Befunde entsprächen nicht dem Vollbild eines Stauungssyndroms, ein solches könne jedoch auch bei einer akut lebensbedrohlichen komprimierenden Gewalt gegen den Hals im Rahmen eines Unterarmwürgens ausbleiben. Als subjektive Hinweise für eine mögliche zentralnervöse Beeinträchtigung habe die Straf- und Zivilklägerin 2 ein kurzzeitiges «Schwarz vor Augen»-Sehen angegeben. Es sei denkbar, dass dieses durch eine Komprimierung der Halsgefässe oder aber etwa im Rahmen von Angst/Aufregung aufgetreten sei (pag. 811).
Die vom Amtsarzt und dem IRM festgestellten Einblutungen im Bereich der Kopfhaut und in der Bindehaut des rechten Auges objektivieren die glaubhafte Sachverhaltsdarstellung der Straf- und Zivilklägerin 2, wonach sie vom Beschuldigten zweimal mittels Schwitzkasten/Unterarmwürgegriff derart gewürgt worden sei, dass sie im Anschluss Nackenschmerzen, eine raue Stimme und Schluckbeschwerden gehabt habe und während des zweiten Würgevorfalls Atemnot, Erstickungsangst, sehr starke Schmerzen und «Schwarz vor Augen»-Sehen erlebt habe. Wenngleich die vom IRM festgestellten Symptome nicht dem Vollbild eines Stauungssyndroms entsprechen, bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass die festgestellten Einblutungen durch das Würgen entstanden sind. In den Akten finden sich keine Hinweise auf anderweitige Entstehungsmechanismen, wie etwa eine stumpfe Gewalteinwirkung auf das rechte Auge der Straf- und Zivilklägerin 2. Beweismässig geht die Kammer davon aus, dass die Einblutungen beim zweiten, heftigeren Würgen entstanden sind, bei welchem der Straf- und Zivilklägerin 2 schwarz vor Augen wurde und sie Todesangst hatte.
Beweismässig offenbleiben muss, was für einen Gegenstand der Beschuldigte in seiner rechten Hand hielt und der Straf- und Zivilklägerin 2 zeigte, während er sie würgte und ihr drohte, sie umzubringen resp. sie zu (er-)stechen, wenn sie erneut schreie. Der fragliche Gegenstand konnte nicht sichergestellt werden. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 kann jedenfalls als erstellt gelten, dass es sich um einen spitzen, klingenförmigen Gegenstand in der Grösse eines Sackmessers handelte und der Beschuldigte diesen nicht gegen den Körper der Straf- und Zivilklägerin 2 einsetzte, sondern ihr lediglich vor die Augen hielt.
9.5 Beweisergebnis
Der Sachverhalt gemäss Ziff. I.2 bis Ziff. I.5 der Anklageschrift ist nach dem Gesagten erstellt. Die Kammer geht beweismässig von folgendem Ablauf aus:
Am 28. März 2021 zwischen 03:45 und 04:25 Uhr näherte sich der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin 2 von hinten. Auf der S.________ (Strasse), kurz vor dem «R.________(Brücke)» (Punkt «X» gemäss Karte auf pag. 622), packte er sie und nahm sie während rund dreissig Sekunden mit dem linken Arm derart in den Schwitzkasten/Unterarmwürgegriff, dass sie Mühe beim Atmen hatte. In der rechten Hand hielt er einen spitzen Gegenstand, den er der Straf- und Zivilklägerin 2 zeigte. Er drohte ihr, sie damit zu töten resp. zu (er-)stechen, wenn sie abermals schreie. Daraufhin hielt er ihr mit der Hand den Mund zu und versuchte, sie in eine kleine, dunkle Seitenstrasse zu ziehen (von Punkt «X» zu Punkt «B» gemäss Karte auf pag. 622). Die Straf- und Zivilklägerin 2 wehrte sich derart, dass beide zu Fall kamen, wobei sie dem Beschuldigten mit dem mitgeführten abgebrochenen Flaschenhals einer Weinflasche mehrere Schnittverletzungen an den Händen zufügte. Der Beschuldigte liess kurz von der Straf- und Zivilklägerin 2 ab.
Kurzum packte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 2 erneut und zog sie zum Parkplatz des Restaurants J.________ (von Punkt «B» nach Punkt «A» gemäss Karte auf pag. 622). Dabei würgte er sie derart, dass ihr schwarz vor Augen wurde, sie dachte, er wolle sie töten, und sie Einblutungen im Bereich der Kopfhaut und in der Bindehaut des rechten Auges erlitt. Die Straf- und Zivilklägerin 2 hatte starke Schmerzen und Todesangst und wechselte in einen Überlebensmodus. Sie versuchte dabei wiederholt, mit dem Beschuldigten zu kommunizieren, um so der Situation zu entkommen.
Hinter einem Auto zog der Beschuldigte seine Hose herunter und verlangte von der Straf- und Zivilklägerin 2, ihn oral zu befriedigen. Sie kam seiner Aufforderung widerwillig nach und teilte ihm währenddessen mehrfach mit, dass sie es nicht gerne mache. Sie hatte Angst, dass der Beschuldigte sie andernfalls mit dem zuvor gezeigten spitzen Gegenstand (ab-)sticht. Während der mindestens einminütigen Fellatio hielt der Beschuldigte sie zeitweise am Kopf fest. Er verwendete kein Kondom und ejakulierte nicht.
Der Beschuldigte filmte die Fellatio eigenmächtig mit der Kamera seines Mobiltelefons, während er der Straf- und Zivilklägerin 2 mit der Taschenlampe seines Mobiltelefons ins Gesicht leuchtete. Er erstellte dabei sechs Videos à je rund zehn Sekunden. Die Straf- und Zivilklägerin 2 forderte ihn wiederholt auf, die «Lampe» wegzumachen, und bat ihn, nicht zu filmen.
Nachdem die Straf- und Zivilklägerin 2 hatte aufstehen können und vergeblich zu flüchten versucht hatte, packte der Beschuldigte sie erneut und drückte sie gegen ein Auto, so dass sie mit dem Kopf hin zum Auto stand. Er zog ihr ihre Hose und Unterhose herunter und penetrierte sie – gegen ihren wiederholt verbal geäusserten Willen («Nein, nein, nein») – anal und anschliessend vaginal mit seinem Penis. Er verwendete wiederum kein Kondom und ejakulierte nicht.
Schliesslich liess der Beschuldigte von sich aus von der Straf- und Zivilklägerin 2 ab und entschuldigte sich bei ihr.
10. Vorwurf der Pornografie (Ziff. I.7 AKS)
10.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Unter Ziff. I.7 der Anklageschrift vom 6. September 2022 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich der Pornografie schuldig gemacht zu haben. Die Anklageschrift umschreibt den Sachverhalt wie folgt (pag. 1485; Hervorhebungen im Original):
7. Pornografie
begangen am 28.03.2021 und in der Zeit davor, namentlich vom 02.01.2021 bis zum 10.03.2021, indem der Beschuldigte total 17 Erzeugnisse (12 Bilder und Videos) mit verbotenen pornografischen Inhalten auf seinem Handy Samsung Galaxy S9 und seinem Notebook Acer Aspire E1-571 bzw. in den fraglichen Browsercaches (abgespeichert) hatte, so namentlich
1 Bild der Genitalien von zwei Mädchen bzw. zwei mädchenhaft aussehenden Personen
Verschiedene Bilder und Videos, auf denen sexuelle Handlungen zwischen Menschen und Tieren zu sehen sind (z. B. Huhn, das von einem unbekannten Mann penetriert wird, verschiedene Frauen, die von Hunden oder Pferden penetriert werden, Frau, die von einem Hund an den Genitalien geleckt wird, weitere Z. T. nicht klar erkennbare Tiere, die von einem Mann penetriert werden bzw. einen Menschen penetrieren oder kurz davor sind).
10.2 Beweismittel
Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit für das vorliegende Verfahren notwendig, wird direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung darauf eingegangen. Im Übrigen wird vollumfänglich auf die Zusammenfassung der Vorinstanz (pag. 1843 f.) und die amtlichen Akten verwiesen.
10.3 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte anerkennt, dass auf seinem Mobiltelefon und dem Notebook Acer Aspire E1-571 die in der Anklageschrift genannten siebzehn Erzeugnisse sichergestellt wurden. Er bestreitet jedoch, die auf seinem Mobiltelefon gefundenen Dateien bewusst gespeichert zu haben und macht geltend, das Foto gemäss pag. 667 zeige keine Geschlechtsteile zweier minderjähriger Mädchen. Bestritten ist sodann die Täterschaft des Beschuldigten betreffend die auf dem Notebook sichergestellten Erzeugnisse (eingehend zu den Vorbringen der Verteidigung: pag. 1694 f. und pag. 2437).
In Anbetracht dessen und mit Blick auf die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts hat die Kammer beweismässig zu klären, wie die auf dem Mobiltelefon sichergestellten Fotos und Videos in den Besitz des Beschuldigten gelangt sind, ob das Foto auf pag. 667 die Geschlechtsteile minderjähriger Mädchen zeigt sowie ob das Notebook vom Beschuldigten genutzt wurde resp. die darauf sichergestellten Erzeugnisse ihm zuzuordnen sind.
10.4 Erwägungen der Kammer
An der Hausdurchsuchung vom 28. März 2021 wurden im Zimmer des Beschuldigten u.a. ein Notebook Ace Aspire 7, ein Notebook Acer Aspire E1-571 und ein Tablet Huawei BG2-U01 sichergestellt (pag. 843). Auf dem Notebook Ace Aspire 7 wurde am 14. Oktober 2020 das Betriebssystem «Windows 10 Home» installiert und auf den Besitzer «A.________» registriert. Neben den vordefinierten Konti wurde das lokale Konto «A.________» eingerichtet. Auf dem Notebook Acer Aspire E1-571 wurde am 29. Juli 2019 das Betriebssystem «Windows 10 Home» installiert und auf den Besitzer «M.________@outlook.com» registriert. Neben den vordefinierten Konti wurde das lokale Konto «M.________» eingerichtet (pag. 861).
Diese drei Geräte und das Mobiltelefon SM-G965F Galaxy S9 des Beschuldigten wurden vom Fachbereich Digitale Forensik der Kantonspolizei Bern (FDF) nach Hinweisen auf verbotene Erzeugnisse im Sinne von Art. 197 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 331.0) untersucht (pag. 859 ff.). Auf dem Notebook Acer Aspire E1-571 und dem Mobiltelefon des Beschuldigten wurden insgesamt siebzehn potenziell relevante Erzeugnisse gefunden (pag. 861, pag. 864). Die dreizehn Erzeugnisse auf dem Notebook Acer Aspire E1-571 wurden am 2. Januar 2021 um 04:33 Uhr im Ordner des Internetbrowser «Microsoft Edge» abgespeichert (pag. 861, pag. 864), die vier Erzeugnisse auf dem Mobiltelefon SM-G965F Galaxy S9 demgegenüber zu einem unbekannten Zeitpunkt via nkl.xnxx (pag. 667), am 10. März 2021 um 23:48 Uhr via Telegramm (pag. 677 f.), am 11. Februar 2021 um 17:52 Uhr via WhatsApp (pag. 681) und am 18. Februar 2021 um 03:22 Uhr via Telegramm (pag. 686).
Das Foto gemäss pag. 667 zeigt den Unterleib und insbesondere die weiblichen Geschlechtsteile zweier kindlich aussehender Körper. Es ist laut FDF dem «Konsum von Präferenzindikatoren» zuzuordnen (pag. 861). Aufgrund der fehlenden Scham- und Beinbehaarung sowie der schmalen Becken/Hüften der zwei Körper steht für die Kammer beweismässig zweifelsfrei fest, dass es die Geschlechtsteile zweier minderjähriger Mädchen zeigt. Das Foto ist zudem klar sexuell konnotiert, stehen die Genitalien doch in dessen Zentrum. Kommt hinzu, dass sich das Foto im Cache der App «nkl.xnxx» befand (pag. 681), einer einschlägigen Porno-App.
Die weiteren elf Fotos und die fünf Videos gemäss pag. 669 ff. illustrieren sexuelle Handlungen zwischen Menschen und Tieren. Diese Erzeugnisse sind gemäss FDF der Zoophilie zuzuordnen (pag. 861). Untermauert wird diese Zuordnung durch die teils einschlägigen Dateinamen (siehe etwa pag. 687 und pag. 690).
Der Beschuldigte gab an der Einvernahme vom 12. August 2021 an, einer der beiden sichergestellten Laptops gehöre ihm und der andere seiner Grossmutter. Er nutze nur einen davon, den anderen habe er schon lange nicht mehr gebraucht (pag. 655 Z. 152 ff.). Er verfüge über «normale» PC-Kenntnisse. Er sei kein Experte, könne aber «gut» mit Computern umgehen (pag. 655 Z. 181 ff.). Dass der Beschuldigte über solide PC-Kenntnisse verfügt und pornografische Erzeugnisse konsumiert, illustrierte er jüngst in der JVA N.________, als er im August 2024 einen anstaltsinternen Computer dahingehend manipulierte, dass er darauf pornographisches Material speichern konnte (pag. 2400; eingehend dazu E. VII.41.2.6 hiernach). An der Einvernahme vom 12. August 2021 bejahte der Beschuldigte zunächst die Frage, ob sich auf den in seinem Zimmer sichergestellten Laptops auch Dateien mit verbotener Pornografie befinden (pag. 655 Z. 187). Er verstehe darunter Videos, die einen Mann und eine Frau beim Geschlechtsverkehr zeigten (pag. 656 Z. 190 ff.). Nachdem ihm die einvernehmende EL-Fall erklärt hatte, was unter verbotener Pornografie zu verstehen ist, hielt er relativierend und wahrheitswidrig fest: «Ah nein. Solches Material befindet sich nicht auf den Laptops» (pag. 656 Z. 202 ff.). Auf Vorhalt des Fotos gemäss pag. 667 und die Frage, was er dazu sage, führte er aus, dieses sei entweder «von einem Chat, in welchem Kollegen Bilder versenden oder… keine Ahnung» (pag. 656 Z. 238 ff.). Er wisse nicht, wie das Bild in seinen Besitz gelangt sei (pag. 657 Z. 243 f.), und habe keine pädosexuelle Neigung (pag. 657 Z. 246 ff.). Auf Vorhalt der Fotos und Videos gemäss pag. 669 ff. und auf Frage, wie diese auf das Notebook gelangt seien, machte er geltend, diese stammten vom erwähnten Chat. WhatsApp habe eine Weile lang die Eigenschaft gehabt, dass sämtliche empfangenen Dateien automatisch abgespeichert worden seien (pag. 657 Z. 259 ff.). Er schiebe einmal pro Monat sämtliche Dateien von seinem Mobiltelefon auf den Computer (pag. 657 Z. 266 ff.).
Mit letzteren Aussagen gestand der Beschuldigte ein, von seinen Kollegen per WhatsApp pornografische Erzeugnisse erhalten und gewusst zu haben, dass diese automatisch auf seinem Mobiltelefon gespeichert werden. Aufgrund seiner zweifellos vorhandenen PC-Kenntnisse ist ferner davon auszugehen, dass er wusste, dass im Internet aufgerufene Bilddateien in den Caches der entsprechenden Internet-Browser gespeichert werden. Eine Schutzbehauptung stellt sodann seine (implizite) Behauptung dar, er habe die sichergestellten Erzeugnisse von Freunden via die App «WhatsApp» erhalten und diese seien zunächst automatisch auf seinem Mobiltelefon gespeichert worden und anschliessend beim monatlichen Verschieben der Mobiltelefon-Daten auf seinen Laptop gelangt. Aus den Dateipfaden (pag. 861, pag. 864) betreffend die auf dem Mobiltelefon sichergestellten Erzeugnisse erhellt, dass diese teilweise via die App «Telegramm» oder «nkl.xnxx» auf das Mobiltelefon gelangt sind. Hinsichtlich der auf dem Notebook sichergestellten Erzeugnisse folgt aus den Dateipfaden, dass diese – wie vom FDF ausgeführt (pag. 861 f.) – über den Internetbrowser «Microsoft Edge» aus dem Internet heruntergeladen wurden. Unbehilflich ist denn auch der Einwand der Verteidigung (pag. 1695, pag. 2437), die auf dem Mobiltelefon sichergestellten Erzeugnisse seien ohne Wissen und Willen in den Besitz des Beschuldigten gelangt. Gemäss eigenen Angaben wusste der Beschuldigte, dass über Messengerdienste erhaltene Fotos und Videos – je nach Einstellung – automatisch auf dem Empfangsgerät gespeichert werden. Gleichwohl löschte er diese nicht. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte ferner aus dem Einwand seines Verteidigers ableiten (pag. 1695, pag. 2437), wonach die auf dem Notebook sichergestellten Erzeugnisse ihm nicht zweifelsfrei zugeordnet werden könnten, weil das Notebook auch Drittpersonen zur Verfügung gestanden habe und das Betriebssystem mit der E-Mailadresse des Grossvaters registriert worden sei. Der Beschuldigte machte selbst nie geltend, das Notebook sei von Drittpersonen genutzt worden, und gab einzig an, eines der beiden Notebooks gehöre seiner Grossmutter. Aufgrund der erdrückenden Beweislage (Notebook befand sich im Zimmer des Beschuldigten, auf dem Mobiltelefon fanden sich ähnliche Erzeugnisse wie auf dem Notebook) hätte vernünftigerweise erwartet werden dürfen, dass der Beschuldigte Mitbenützer und damit potenziell in Frage kommende Dritttäter nennt. Dass er dies nicht tat, ist zwar sein strafprozessuales Recht, bei der Gewichtung der belastenden Elemente jedoch als weiteres Indiz zu werten (siehe zur Zulässigkeit der Berücksichtigung des Schweigens trotz Aussageverweigerungsrecht die in E. II.7 hiervor zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Zu Gunsten des Beschuldigten und mangels gegenteiliger Hinweise ist davon auszugehen, dass er sich die Fotos und Videos einzig zwecks Eigenkonsums beschaffte und auf seinen elektronischen Geräten speicherte.
10.5 Beweisergebnis
Der Sachverhalt gemäss Ziff. I.7 der Anklageschrift ist erstellt, wobei die Kammer beweismässig von folgendem Sachverhalt ausgeht:
Der Beschuldigte hatte in der Zeit vom 2. Januar 2021 bis 28. März 2021 zwecks Eigenkonsums auf seinem Mobiltelefon sowie auf dem von ihm benutzten Notebook insgesamt fünf Videos und zwölf Fotos mit pornografischem Inhalt. Ein Foto zeigt die Genitalien von zwei minderjährigen weiblichen Personen. Auf den weiteren sechzehn Fotos/Videos sind verschiedene sexuelle Handlungen zwischen Menschen und Tieren zu sehen. Der Beschuldigte erhielt die Erzeugnisse teilweise per Messangerdienst (WhatsApp und Telegramm) zugeschickt und löschte diese nicht, obgleich er um die automatische Speicherung auf seinem Mobiltelefon wusste. Teilweise griff er selbst via Microsoft Edge und die App «nkl.xnxx» auf einschlägige Erzeugnisse zu und beliess diese, in Kenntnis um die automatische Speicherung, im jeweiligen Cache.
III. Rechtliche Würdigung
11. Anwendbares Recht
Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuchs begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall. Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der Täter bessergestellt ist (BGE 147 IV 471 E. 4).
Der Beschuldigte beging die zu beurteilenden Delikte in den Jahren 2018 und 2021 und damit vor der Revision des Sexualstrafrechts per 1. Juli 2024. Mit jener erfuhren insbesondere die vorliegend relevanten Tatbestände von Art. 189, Art. 190 und Art. 191 StGB eine Änderung. So umfasst Art. 190 StGB neu nicht mehr nur den Beischlaf gegen den Willen eines weiblichen Opfers, sondern auch «beischlafsähnliche Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind» und zuvor unter Art. 189 StGB fielen. Die qualifizierte Begehung solcher Handlungen wird nach altem wie nach neuem Recht mit Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren gehahndet. Insofern erweist sich das neue Recht nicht als das mildere. Gleiches gilt bezüglich des Art. 191 StGB, bei welchem der Randtitel von «Schändung» zu «Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person» geändert und die Passage «in Kenntnis ihres Zustandes» gestrichen wurde. Letzteres, weil es den allgemeinen strafrechtlichen Regeln entspricht und daher nicht ausdrücklich zu erwähnen ist, dass der Täter (eventual-)vorsätzlich betreffend den Zustand des Opfers handeln muss.
Es gelangt integral das alte Recht zur Anwendung.
12. Vorfall vom 28. Mai 2018 (Ziff. I.1 und Ziff. I.6 AKS)
12.1 Versuchte Schändung
12.1.1 Rechtliche Grundlagen
Schändung
Eine Schändung nach Art. 191 aStGB begeht, wer eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustands zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht.
Als widerstandsunfähig gilt, wer nicht imstande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren, weil er seinen Abwehrwillen nicht (wirksam) fassen oder äussern oder in einen Abwehrakt umsetzen kann. Die Gründe der Widerstandsunfähigkeit können dauernd, vorübergehend oder situationsbedingt sein. Die Kasuistik umfasst etwa Fälle von schwerer geistiger Einschränkung infolge einer starken Intoxikation mit Alkohol oder Drogen, solche von fehlendem körperlichem Reaktionsvermögen (etwa wegen eines Gebrechens oder einer Fesselung) und schliesslich auch besondere Konstellationen wie ein Zusammenwirken von Schläfrigkeit, Alkoholisierung und einem Irrtum über die Identität des Sexualpartners. Vorausgesetzt wird, dass die Fähigkeit zu Abwehrhandlungen ganz aufgehoben und nicht nur eingeschränkt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_210/2022 vom 2. August 2023 E. 2.4.1).
Der Begriff der «anderen sexuellen Handlung» umfasst namentlich das Berühren der Schamlippen und der Klitoris sowie das Einführen eines Fingers in die Vagina (Urteil des Bundesgerichts 6B_210/2022 vom 2. August 2023 E. 2.5).
In subjektiver Hinsicht ist vorsätzliches Handeln erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 aStGB).
Versuchsstrafbarkeit
Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Der subjektive Tatbestand erfasst in erster Linie den Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 1 aStGB, wobei Eventualvorsatz genügt. Seine Tatentschlossenheit hat der Täter manifestiert, wenn er mit der Ausführung der Tat begonnen hat. Zur Ausführung der Tat gehört jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Die Schwelle, bei der ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen. Erforderlich ist ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln (Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2022 vom 24. November 2022 E. 4.1).
12.1.2 Subsumtion
Gemäss Beweisergebnis (E. II.8.5 hiervor) begab sich der Beschuldigte in das Schlafzimmer der Straf- und Zivilklägerin 1, um sie in schlafendem Zustand im Intimbereich auszugreifen. Unbemerkt entfernte er ihre Bettdecke und schob ihre Unterhose zur Seite. Als er sich auf Rumpfhöhe über den Körper der schlafenden Straf- und Zivilklägerin 1 beugte und sich mit einem Knie auf deren Bett abstützte, erwachte die Straf- und Zivilklägerin 1, worauf der Beschuldigte das Schlafzimmer fluchtartig verliess, ohne die Straf- und Zivilklägerin 1 im Intimbereich ausgegriffen zu haben. Der Taterfolg des Missbrauchs zu einer sexuellen Handlung trat mithin nicht ein, weshalb eine versuchte Schändung nach Art. 191 i.V.m. Art. 22 aStGB zu prüfen ist.
Der Beschuldigte wusste, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 schläft und daher einen Abwehrwillen weder fassen noch äussern kann, mithin zum Widerstand unfähig ist. Er beabsichtigte, sie im Intimbereich auszugreifen und damit eine sexuelle Handlung an ihr vorzunehmen. Somit handelte er mit Vorsatz ersten Grades.
Indem er die Wohnung und das Schlafzimmer der Straf- und Zivilklägerin 1 betrat, die Bettdecke entfernte und die Unterhose der Straf- und Zivilklägerin 1 zur Seite schob, hat der Beschuldigte nach seiner Vorstellung den letzten entscheidenden Schritt zum Taterfolg gemacht und die Schwelle von der Vorbereitung zur Ausführung der Straftat längst überschritten. Der Taterfolg des Missbrauchs zu einer sexuellen Handlung ist nur deshalb nicht eingetreten, weil die Straf- und Zivilklägerin 1 erwachte und der Beschuldigten sich zur Flucht gezwungen sah. Somit liegt ein vollendeter Versuch vor.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Betreffend die Schuldfähigkeit des Beschuldigten ist darauf hinzuweisen, dass laut Gutachten von Dr. med. K.________ vom 9. April 2022 aus gutachterlicher Sicht davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt einsichts- und steuerungsfähig war (pag. 1184 f., pag. 1194 ff.). Die Kammer teilt diese Einschätzung, zumal der vom Beschuldigten gegenüber Dr. med. Sommer resp. L.________ erwähnte Drogen- resp. Alkoholeinfluss als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist (eingehend dazu E. II.8.4.1 hiervor) und sonstige Schuldausschlussgründe weder ersichtlich sind noch geltend gemacht wurden.
12.2 Hausfriedensbruch
12.2.1 Rechtliche Grundlagen
Einen Hausfriedensbruch nach Art. 186 aStGB begeht u.a., wer gegen den Willen des Berechtigten in eine Wohnung unrechtmässig eindringt.
Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1818 f.).
12.2.2 Subsumtion
Als Antragsdelikt wird Hausfriedensbruch nur auf entsprechenden Strafantrag hin verfolgt (Art. 303 StPO). Ein gültiger Strafantrag der Straf- und Zivilklägerin 1 wegen Hausfriedensbruchs liegt vor und datiert vom 29. Mai 2018 (pag. 460 f.).
Gemäss Beweisergebnis (E. II.8.5 hiervor) betrat der Beschuldigte wissentlich und willentlich ohne Einwilligung der Straf- und Zivilklägerin 1 deren Wohnung und schlich in deren Schlafzimmer, wo sie gemeinsam mit ihren Töchtern schlief. Damit sind der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 186 aStGB erfüllt.
Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor (eingehend dazu E. III.12.1.2 hiervor).
12.3 Fazit
Der Beschuldigte ist der versuchten Schändung nach Art. 191 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB und des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 aStGB schuldig zu erklären.
13. Vorfall vom 28. März 2021 (Ziff. I.2 bis. Ziff. I.5 AKS)
13.1 Qualifizierte sexuelle Nötigung und qualifizierte Vergewaltigung
13.1.1 Rechtliche Grundlagen
Eine sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 aStGB begeht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder sie zum Widerstand unfähig macht. Eine Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 aStGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder sie zum Widerstand unfähig macht. Eine qualifizierte sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 3 aStGB resp. eine qualifizierte Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 3 aStGB liegt vor, wenn der Täter grausam handelt, namentlich, wenn er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand verwendet.
Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1836 f.). Ergänzend und teilweise wiederholend ist folgendes festzuhalten:
Gewalt ist gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des sexuellen Akts notwendig ist resp., wenn er sich mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität (etwa in Form von Schlägen und Würgen) ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt (etwa, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt). Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Es muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung resp. Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_117/2023 vom 1. Mai 2023 E. 1.1.3). Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Die Tatbestände von Art. 189 und Art. 190 aStGB schützen auch das Opfer, das durch Überraschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet. Eine Situation kann für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein. Der psychische Druck, den der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dieses muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Das ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann resp. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_117/2023 vom 1. Mai 2023 E. 1.1.4).
Grausam handelt der Täter, der seinem Opfer psychische oder physische Qualen zufügt, die über das hinausgehen, was erforderlich ist, um dieses zum Geschlechtsverkehr zu nötigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Grausamkeit vor, wenn sich der Täter gefährlicher oder unverhältnismässiger Mittel bedient und so seinem Opfer besondere Qualen aufnötigt. Darunter sind Qualen zu verstehen, die nicht die unvermeidbare Folge des Grunddelikts sind, sondern solche, die der Täter sein Opfer aus Sadismus oder mit dem Zweck, es in besonderer Art und Weise zu peinigen, erleiden lässt – oder aber einfach aus Brutalität oder Gefühllosigkeit dem Schmerz von andern gegenüber. Die grausame Behandlung des Opfers kann vor, während oder nach der Verübung des eigentlichen Delikts erfolgen. Vom Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Gegenstands kann nur gesprochen werden, wenn der Täter diese auch einsetzt. Dies kann dadurch geschehen, dass er die Waffe oder den Gegenstand zur Verübung von Gewalt oder zur Drohung gebraucht. Weist der Täter hingegen nur auf das Vorhandensein einer Waffe oder eines gefährlichen Gegenstands hin, ohne das Opfer direkt zu bedrohen, liegt noch keine qualifizierte Tatbegehung im Sinne von Art. 189 Abs. 3 resp. Art. 190 Abs. 3 aStGB vor. Die Situation muss aufgrund der Waffe oder des Gegenstands für das Opfer objektiv gefährlich sein, doch kann etwa auch die Drohung mit einer Schusswaffenimitation als solche grausam sein, wenn der Täter sein Opfer damit terrorisiert (Urteil des Bundesgerichts 6B_1208/2022 vom 16. Februar 2023 E. 1.1.1).
Das Bundesgericht erachtete die Tatbestände der qualifizierten sexuellen Nötigung und der qualifizierten Vergewaltigung in einem Fall als erfüllt, in welchem der Täter sein Opfer während rund einer Stunde unter Verwendung eines Taschenmessers mittlerer Grösse sexuell missbraucht und diesem wiederholt gedroht hatte, das Messer einzusetzen, sollte es sich seinen Anordnungen nicht fügen. Es erwog, der Täter habe sein Opfer zwar nicht physisch verletzt, jedoch fortwährend mit seinem Taschenmesser bedroht, so dass jenes um sein Leben habe fürchten müssen. Inwiefern der Täter einen Verletzungs- oder Tötungsvorsatz gehabt habe, spiele keine Rolle. Zur Bejahung des qualifizierten Tatbestands genüge die Verwendung des gefährlichen Gegenstands zur Bedrohung des Opfers. Massgebend sei, dass durch die Verwendung des gefährlichen Gegenstands (oder wie vorliegend der gefährlichen Waffe) ein konkretes und nahes Risiko einer Tötung oder einer schweren Körperverletzung geschaffen werde. Es sei nicht zu vermeiden gewesen, dass der Täter während des Geschehens – teilweise auch unabsichtlich – in gefährliche Nähe des Halses und Kopfes des Opfers gekommen sei, sowie gerichtsnotorisch, dass am Hals bereits kleine Schnittwunden zu starken Blutungen und zum Tod eines Menschen führen könnten. In Kombination mit der fortdauernden Bedrohung des Opfers und deren Todesangst sei die geforderte Intensität für die qualifizierte Begehungsform der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2009 vom 3. November 2009 E. 4.2 und E. 4.5).
13.1.2 Subsumtion
Gemäss Beweisergebnis (E. II.9.5 hiervor) packte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 2 nachts auf offener Strasse von hinten. Er nahm sie in den Schwitzkasten/Unterarmwürgegriff, hielt ihr den Mund zu und drohte ihr – unter Vorzeigen eines spitzen Gegenstands – sie zu (er-)stechen resp. umzubringen, sollte sie erneut schreien. Nachdem sich die Straf- und Zivilklägerin 2 unter Einsatz eines mitgeführten abgebrochenen Flaschenhalses einer Weinflasche zur Wehr gesetzt hatte und kurzzeitig hatte befreien können, packte der Beschuldigte sie abermals von hinten. Diesmal würgte er sie derart, dass ihr schwarz vor Augen wurde und sie dachte, sie müsse sterben. Daraufhin penetrierte er sie hinter einem Auto oral mit seinem Penis, wobei er sie zeitweise am Kopf hielt und obwohl sie ihm mehrfach mitteilte, die Fellatio nicht gerne zu machen. Nachdem die Straf- und Zivilklägerin 2 hatte aufstehen können und neuerlich zu flüchten versucht hatte, packte der Beschuldigte sie abermals und drückte sie gegen ein Auto, mit dem Kopf hin zum Auto. Er zog ihr ihre Hose und Unterhose herunter und penetrierte sie anal und vaginal mit seinem Penis, während die Straf- und Zivilklägerin 2 «Nein, Nein, Nein» sagte.
Die orale, anale und vaginale Penetration erfolgten offenkundig gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin 2. Jene gab namentlich durch das anfängliche Schreien, den Einsatz des abgebrochenen Flaschenhalses, die Fluchtversuche sowie die geäusserte Abneigung für die Fellatio resp. die Worte «Nein, Nein, Nein» bezüglich des Anal- und Vaginalverkehrs mehrfach unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie keinen Sexualkontakt mit dem Beschuldigten will. Aufgrund der vom Beschuldigten ausgeübten Gewalt (Würgen, Zuhalten des Mundes, Festhalten und gegen das Auto Drücken) und seiner Drohung, sie mit dem vorgezeigten spitzen Gegenstand zu (er-)stechen resp. umzubringen, sah sich die Straf- und Zivilklägerin 2 in einer derart ausweglosen Situation, dass sie gegen ihren Willen die Fellatio vornahm resp. den Anal- und Vaginalverkehr über sich ergehen liess. Sie wollte ihr Überleben sichern und möglichst unverletzt aus der Situation herauskommen, weshalb sie – nachdem es ihr weder gelungen war zu flüchten noch den Beschuldigten mit dem abgebrochenen Flaschenhals in die Flucht zu schlagen noch erfolgreich auf den Beschuldigten einzureden – auf weiteren körperlichen und verbalen Widerstand verzichtete. Der Beschuldigte nötigte die Straf- und Zivilklägerin 2 wissentlich und willentlich zu den beischlafsähnlichen Handlungen (Oral- und Analverkehr) und zum Beischlaf. Er setzte sich dabei bewusst und wiederholt über den für ihn erkennbaren entgegenstehenden Willen der Straf- und Zivilklägerin 2 hinweg. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 aStGB sind erfüllt.
Durch das lebensgefährliche Würgen (eingehend dazu E. III.13.2 hiernach) und die Todesdrohung unter Zuhilfenahme eines spitzen Gegenstands agierte der Beschuldigte zudem besonders grausam im Sinne von Art. 189 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 3 aStGB. Mit dem Würgen und der massiven Drohung versetzte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 2 von Beginn weg bewusst in akute Todesangst, worauf die Straf- und Zivilklägerin 2 – nach misslungenem Abwehrversuch mit dem Flaschenhals und gescheiterter Bemühung, auf den Beschuldigten einzureden – in einen Überlebensmodus schaltete. Sie musste nicht nur die sexuellen Handlungen gegen ihren Willen erdulden resp. vornehmen, sondern zugleich um ihr Leben fürchten, mithin besondere psychische Qualen erleiden. Wie der nachstehende Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens nach Art. 129 aStGB zeigt, war die Situation für die Straf- und Zivilklägerin 2 nicht nur subjektiv lebensbedrohlich, sondern auch objektiv lebensgefährlich.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Betreffend die Schuldfähigkeit des Beschuldigten ist darauf hinzuweisen, dass laut Gutachten von Dr. med. K.________ vom 9. April 2022 aus gutachterlicher Sicht zum Tatzeitpunkt von keiner Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit auszugehen ist. Es sei zwar denkbar, dass die beim Beschuldigten deliktrelevanten Persönlichkeitsanteile («Aggressionsproblematik») durch den Alkoholkonsum zusätzlich getriggert worden seien, was jedoch eher einer (dissozialen) Handlungsbereitschaft als einer deutlichen Einschränkung der inneren Freiheitsgrade entspreche (pag. 1184). Die Kammer teilt diese Einschätzung, zumal der Beschuldigte auf den Videos (pag. 607) noch zu einer klar verständlichen und zusammenhängenden Kommunikation mit der Straf- und Zivilklägerin 2 in der Lage war. Auch fand sich in seinem am 28. März 2021 um 09:00 Uhr und damit tatnah entnommen Blut kein Ethanol (Trinkalkohol). Der Beschuldigte machte selbst denn auch keine Schuldunfähigkeit geltend.
13.2 Gefährdung des Lebens
13.2.1 Rechtliche Grundlagen
Eine Gefährdung des Lebens nach Art. 129 aStGB begeht, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt.
Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1840 f.). Präzisierend sowie teilweise wiederholend ist folgendes festzuhalten:
Bei Würgevorfällen wird eine unmittelbare Lebensgefahr namentlich angenommen, wenn der Täter mit derartiger Intensität und/oder Dauer auf das Opfer einwirkt, dass punktförmige Stauungsblutungen an den Augenbindehäuten oder Symptome einer Asphyxie (Atemstillstand mit Bewusstseinsstörung) als handfeste Befunde für eine Hirndurchblutungsstörung auftreten. Durchblutungsstörungen des Gehirns können zu einem Sauerstoffmangel führen und dort relativ rasch irreversible Schädigungen verursachen. Das Gehirn ist ein lebenswichtiges Organ, weshalb dessen irreversible Schädigung zum Tod führen kann. Solche Kausalverläufe setzen ein gewisses Ausmass der Gewalt voraus, das mittels rechtsmedizinischer, objektivierbarer Feststellungen sowie durch Angaben des Opfers eruiert werden kann: Zu den relevanten Strangulationsfolgen gehören etwa Atemnot, Erstickungsangst, Heiserkeit, Schluckbeschwerden, Halsschmerzen, Druckschmerzen über dem Kehlkopf, Schmerzen bei Kieferöffnung, Würgemale, Benommenheit, Filmriss, Bewusstlosigkeit, Urin- und Stuhlabgang sowie Stauungsblutungen in Augenbindehäuten, Gesichtshaut, Nasen- und Mundschleimhaut, Trommelfellen, Zungengrund, Rachen und an der zarten Haut hinter den Ohren. Eine Kombination mehrerer Symptome ist grundsätzlich nicht erforderlich. Stauungsblutungen entstehen bei gewaltsamer Asphyxie und Strangulation sehr häufig, sind aber nicht obligat. Die erforderliche Zeitspanne von einer Halskompression bis zum Auftreten von Stauungsblutungen wird in der Literatur uneinheitlich – mit Zeitspannen zwischen zehn bis zwanzig Sekunden bis hin zu drei bis fünf Minuten – angegeben. Im Gegensatz zu Stauungsblutungen stützt sich der Nachweis einer Asphyxie – neben allfälligen objektivierbaren Würgemalen am Hals – nur auf die subjektiven Aussagen des Opfers. Werden Symptome wie Schluckbeschwerden, Atemnot oder gar eine vorübergehende Bewusstlosigkeit beschrieben, kann davon ausgegangen werden, dass die Atmung beim Opfer relevant vermindert oder unterbrochen war. Die Beschreibung blosser Schmerzen beim Schlucken oder von Heiserkeit sind ohne zusätzliche (subjektive) Angaben oder objektive Befunde hingegen nicht geeignet, einen Sauerstoffmangel im Gehirn zu belegen. Die Annahme einer Lebensgefahr bei einer Strangulation hängt nicht davon ab, ob dem Opfer ernsthafte (äusserliche) Verletzungen zugefügt wurden oder ob es ohnmächtig wurde. Daher sind Würgemale und Stauungsblutungen für die Annahme einer Halsweichteilkompression und einer allenfalls dadurch entstandenen erhöhten Lebensgefahr nicht erforderlich. Eine Kompression der vorderen Halsweichteile ist durch unterschiedliche Handhaltungen möglich, die jeweils zu einer sich mehr breitflächigen oder mehr punktuell auswirkenden Krafteinleitung und damit auch zu unterschiedlichen äusseren und inneren Spuren führen. So kann beim Schwitzkasten durch dessen grossflächige weich-deformierbare Kraftwirkung ein bedeutend besserer Formschluss zwischen «Werkzeug» Unterarm und «Zielbereich» Hals erzielt werden, wodurch Schürfungen oder Blutungen ausbleiben können. Mithin kann der Angriff auf den Hals dann verletzungsarm oder gar verletzungsfrei bleiben. Gleichzeitig kann eine relativ grosse Krafteinwirkung gegen den Hals ausgeübt werden, womit eine vergleichsweise rasche und gleichzeitig komplette Unterbrechung der Blutzufuhr und des Blutabflusses in den Kopf ohne Ausbildung von Stauungsblutungen erfolgen kann, womit ein vergleichsweise rascher Sauerstoffmangel des Gehirns einhergeht. In diesen Fällen liegt der verletzungsarme oder verletzungsfreie Befund besonders eng an der Gefährdung des Lebens. Bei komprimierender Gewalt gegen den Hals und namentlich bei Strangulation durch Würgen brechen die Vitalfunktionen nicht über einen beobachtbaren Folgebereich ein, wie dies etwa bei einem Blutverlust der Fall ist. Vielmehr liegt die Gewalteinwirkung, die oft mit nur gering scheinenden Verletzungen überlebt wird, sehr dicht an einem tödlichen Ausgang. Mithin übersteigen die äusseren Verletzungen bei der Strangulation auch im Todesfall selten den Umfang von Kratzern, Schürfungen oder Einblutungen. Dennoch bedarf es mitunter nur wenig an zusätzlicher Kompression, um den Tod zu bewirken (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4 mit Hinweisen).
13.2.2 Subsumtion
Gemäss Beweisergebnis (E. II.9.5 hiervor) würgte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 2 beim zweiten Würgevorfall, als er sie zum Parkplatz des Restaurants J.________ zog, derart von hinten mit dem Unterarm, dass sie starke Schmerzen hatte, ihr schwarz vor Augen wurde und sie dachte, sie müsse sterben. Mit Blick auf die unter E. III.13.2.1 hiervor ausgeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist gestützt auf die vom IRM festgestellten Symptome (Einblutungen im Bereich der Kopfhaut und in der Bindehaut des rechten Auges) und die von der Straf- und Zivilklägerin 2 berichteten Beschwerden (Nackenschmerzen, raue Stimme, Schluckbeschwerden, Schwarz vor Augen-Sehen, Erstickungs-/Todesangst) davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 2 derart würgte, dass es zu einer temporären Hirndurchblutungsstörung kam, d.h. sich die Straf- und Zivilklägerin 2 in unmittelbarer Lebensgefahr befand. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 129 aStGB erfüllt.
Es kann als allgemein bekannt gelten, dass Gewalteinwirkungen gegen den Hals schwer zu kontrollieren und geeignet sind, schwere Schädigungen des Gehirns durch mangelnde Sauerstoffzufuhr oder gar den Tod herbeizuführen. Dieses Wissen kann auch beim Beschuldigten vorausgesetzt werden. Indem er die Straf- und Zivilklägerin 2 gleichwohl wiederholt und während mehrerer Sekunden in den Schwitzkasten/Unterarmwürgegriff nahm und würgte, handelte er direktvorsätzlich. Er schuf die unmittelbare Lebensgefahr für die Straf- und Zivilklägerin 2, um diese zur Vornahme resp. Duldung der sexuellen Handlungen zu nötigen. Diese Geringschätzung des menschlichen Lebens sowie die vom Beschuldigten an den Tag gelegte Rücksichts- und Hemmungslosigkeit zeugen von Skrupellosigkeit. Insofern ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 129 aStGB erfüllt.
Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor (eingehend dazu E. III.13.1.2 hiervor).
13.3 Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte
13.3.1 Gültiger Strafantrag
Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz stellte das Strafverfahren wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte ein. Sie erwog, die Straf- und Zivilklägerin 2 habe mit Strafantrag vom 28. März 2021 einzig die Strafverfolgung wegen eines Sexualdelikts beantragt. Weil sie erst an der Einvernahme vom 14. Juli 2021 von den fraglichen Videoaufnahmen erfahren habe (pag. 625 Z. 90 ff.), habe sie am 28. März 2021 noch gar keinen (gültigen) Strafantrag betreffend den Tatbestand der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte stellen können. Sie habe ab dem 14. Juli 2021 drei Monate Zeit gehabt, (auch) betreffend die fraglichen Videoaufnahmen die Strafverfolgung zu verlangen. Weil sie das nicht getan habe, liege betreffend Ziff. I.5 der Anklageschrift kein gültiger Strafantrag vor und sei das Strafverfahren diesbezüglich einzustellen (pag. 1805 ff.).
Rechtliche Grundlagen
Als Antragsdelikt wird die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater aStGB nur auf entsprechenden Strafantrag hin verfolgt (Art. 303 StPO). Dieser ist bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (Art. 304 Abs. 1 StPO). Er muss sich auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen. Verlangt wird, dass der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt zweifelsfrei umschrieben wird. Die Strafverfolgungsbehörden müssen wissen, für welchen Sachverhalt die strafantragstellende Person eine Strafverfolgung verlangt. Die rechtliche Würdigung der Handlung obliegt hingegen der Behörde. Nennt die strafantragstellende Person den Straftatbestand, der ihres Erachtens erfüllt worden ist, ist die Behörde an diese Qualifikation nicht gebunden (Urteil des Bundesgerichts 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 3.4 mit Hinweisen).
Bringt eine rechtsunkundige Person einen Sachverhalt zur Anzeige, wünscht sie damit, dass Bestrafung eintritt (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 23 402 vom 21. Oktober 2024 E. 7.2).
Erwägungen der Kammer
Mit Strafantrag vom 28. März 2021 verlangte die Straf- und Zivilklägerin 2 explizit die Verfolgung und Bestrafung des Beschuldigten wegen «Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Tätlichkeit, ev. Körperverletzung, Nötigung, Drohung», begangen am 28. März 2021 zwischen ca. 03:45 und 04:25 Uhr in H.________ (Ortschaft) in der Nähe des Restaurants J.________ (pag. 601).
Die Straf- und Zivilklägerin 2 wurde von der Polizei am 28. März 2021 um 08:20 Uhr auf der Polizeiwache formell einvernommen (pag. 615). Dabei schilderte sie den ungewollten oralen, analen und vaginalen Geschlechtsverkehr. Hingegen erwähnte sie nicht, dass der Beschuldigte die Fellatio mit seinem Mobiltelefon gefilmt hatte. An der Berufungsverhandlung gab sie auf entsprechende Erkundigung an, sie glaube, sie habe zum Tatzeitpunkt schon verstanden, dass sie gefilmt werde, es aber anschliessend verdrängt. Sie sei in einem sehr stark dissoziierten Zustand gewesen. Im Spital, nach der ersten Einvernahme, sei sie von einer Polizistin darauf angesprochen worden, dass Videoaufnahmen existierten (pag. 2419 Z. 40 ff.). Ob sie das Strafantragsformular vor, während oder nach ihrer ersten Einvernahme auf der Polizeiwache ausgefüllt habe, wisse sie nicht mehr (pag. 2422 Z. 11 ff.).
Erfahrungsgemäss dürfte das Strafantragsformular anlässlich der ersten formellen Einvernahme ausgefüllt und unterzeichnet worden sein. Weil das Strafantragsformular von der Polizei ausgefüllt wurde und diese damals (noch) keine Kenntnis von den Videoaufnahmen hatte, erstaunt es nicht, dass der Straftatbestand der «Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte» nicht aufgeführt wurde. Auf der Videoaufnahme (pag. 607) ist jedoch zu hören, wie die Straf- und Zivilklägerin 2 den Beschuldigten bittet: «Aber bitte film nid». Der Straf- und Zivilklägerin 2 war mithin bereits zum Zeitpunkt, als das Strafantragsformular von der Polizei ausgefüllt wurde, bewusst, dass der Beschuldigte sie während der Fellatio mutmasslich gefilmt hatte. Die Straf- und Zivilklägerin 2 gelangte an die Polizei, um Anzeige gegen den Beschuldigten wegen des gesamten Vorfalls vom 28. März 2021 zu erstatten resp. dessen strafrechtliche Verfolgung hinsichtlich des gesamten inkriminierten Sachverhalts zu verlangen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür und wäre lebensfremd, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 das gegen ihren Willen erfolgte Aufnehmen der Videos – das notabene in direktem Zusammenhang zur erzwungenen Fellatio steht – von der Strafverfolgung ausgenommen wissen wollte. Das Strafantragserfordernis soll sicherstellen, dass kein Strafverfahren gegen einen Dritten ohne den Willen der antragsberechtigten Person durchgeführt wird. Vorliegend ist evident, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 keine Beschränkung der Strafverfolgung auf die Sexualdelikte beabsichtigte, sondern stets den gesamten Lebenssachverhalt strafrechtlich verfolgt und geahndet wissen wollte (ähnlich das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 23 402 vom 21. Oktober 2024 E. 7).
Fazit
Es liegt ein gültiger Strafantrag der Straf- und Zivilklägerin 2 vor.
13.3.2 Rechtliche Grundlagen
Eine Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater Abs. 1 aStGB begeht, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne Weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt.
Der Geheimbereich ist der Kernbereich der Privatsphäre und umfasst diejenigen Lebensvorgänge, die eine Person der Wahrnehmung und dem Wissen aller Mitmenschen entziehen oder nur mit ganz bestimmten teilen will, was gelegentlich auch mit dem Begriff der Intimsphäre umschrieben wird. Dazu gehören namentliche sexuelle Verhaltensweisen (Ramel/Vogelsang, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 179quater StGB). Tatbestandsmässig ist namentlich die Aufnahme solcher Tatsachen auf einen Bildträger, etwa mittels Mobiltelefonkamera (Ramel/Vogelsang, a.a.O., N. 17 f. zu Art. 179quater StGB).
13.3.3 Subsumtion
Gemäss Beweisergebnis (E. II.9.5 hiervor) filmte der Beschuldigte die von ihm erzwungene Fellatio ohne die Einwilligung und gegen den explizit geäusserten Willen der Straf- und Zivilklägerin 2 mit der Kamera seines Mobiltelefons. Er erstellte via Snapchat sechs Videos à je rund zehn Sekunden. Damit sind der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 179quater Abs. 1 aStGB erfüllt.
Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor (eingehend dazu E. III.13.1.2 hiervor).
13.4 Konkurrenz
13.4.1 Standpunkt des Beschuldigten
Die Verteidigung machte geltend, zwischen dem Schuldspruch wegen sexueller Nötigung und demjenigen wegen Vergewaltigung bestehe unechte Konkurrenz. Der Tatbestand von Art. 190 aStGB konsumiere jenen von Art. 189 aStGB (pag. 1692, pag. 2437).
13.4.2 Rechtliche Grundlagen
Vergewaltigung nach Art. 190 aStGB und sexuellen Nötigung nach Art. 189 aStGB stehen in Realkonkurrenz, wenn es zu einer Vielzahl von sexuellen Vorgängen kommt resp. wenn die anderen sexuellen Handlungen neben dem Beischlaf auf selbständige geschlechtliche Befriedigung zielen (Maier, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 81 zu Art. 189 StGB; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_501/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5).
13.4.3 Erwägungen der Kammer
Wie von der Vorinstanz ausgeführt (pag. 1838), sind die erzwungene orale, anale und vaginale Penetration unterschiedlichen (sachlichen und teilweise auch örtlichen) Handlungsabschnitten zuzuordnen und fasste der Beschuldigte für diese jeweils einen neuen Vorsatz, weshalb keine Handlungseinheit vorliegt. Dem Oral- und dem Analverkehr kommt neben dem erzwungenen Beischlaf eigenständige Bedeutung zu. Sie dienten weder als Vorspiel noch stellten sie blosse Begleithandlungen des späteren Beischlafs dar. Vielmehr zielten sie auf eine eigenständige geschlechtliche Befriedigung des Beschuldigten und waren von einem je eigenen Vorsatz erfasst. Ihnen kommt jeweils ein eigener Unrechtsgehalt zu, den es mit entsprechenden Schuldsprüchen abzugelten gilt.
Zwischen den Schuldsprüchen wegen qualifizierter Nötigung (mehrfach) und qualifizierter Vergewaltigung besteht vorliegend echte Realkonkurrenz.
13.5 Fazit
Der Beschuldigte ist der qualifizierten Nötigung (mehrfach) nach Art. 189 Abs. 3 aStGB, der qualifizierten Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 aStGB, der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 aStGB und der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater aStGB schuldig zu erklären.
14. Vorwurf der Pornografie (Ziff. I.7 AKS)
14.1 Rechtliche Grundlagen
Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 aStGB begeht, wer pornografische Bildaufnahmen, die sexuelle Handlungen mit Tieren sowie tatsächliche oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, zum eigenen Konsum herstellt und/oder besitzt.
Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1844 f.). Ergänzend und teilweise wiederholend ist folgendes festzuhalten:
Erzeugnisse, die sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt haben, sind als Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 aStGB zu qualifizieren, wenn das Tier explizit und direkt sichtbar in eine sexuelle Handlung mit einem Menschen (unter Einbezug dessen Geschlechtsteilen) einbezogen wird. Nicht strafbar ist die Darstellung sexueller Handlungen unter Tieren oder die blosse Anwesenheit eines Tieres ohne dessen Einbezug (Urteil des Bundesgerichts 6B_954/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.3.2).
Der Begriff «nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen» umschreibt den virtuellen Kindsmissbrauch und zielt auf Sachverhalte, in welchen die sexuellen Handlungen mit gestalterischen oder elektronischen Mitteln dargestellt werden, beispielsweise in Comics oder Computerspielen. Die «tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen» betreffen demgegenüber sexuelle Handlungen unter Einbezug von realen minderjährigen Personen (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2). Der Begriff der Pornografie setzt einerseits voraus, dass die Darstellung objektiv betrachtet darauf ausgelegt ist, den Konsumenten sexuell aufzureizen. Zum anderen ist erforderlich, dass die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als ein blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann (BGE 133 IV 31 E. 6.1.1). Rein statische Nacktfotos von Kindern und Minderjährigen sind pornografisch, wenn sie durch eine übermässige Betonung des Genitalbereichs darauf angelegt sind, den Betrachter sexuell aufzureizen (Isenring/Kessler, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 22d zu Art. 197 StGB). Tatbestandsmässig sind in jedem Fall Bildaufnahmen, auf denen ein Kind mit entblösstem Genitalbereich in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung posiert (BGE 133 IV 31 E. 6.1.2).
Der Herstellung von Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB macht sich strafbar, wer kinderpornographisches Bildmaterial und pornographische Bilder mit Tieren durch gezieltes Herunterladen vom Internet auf einen Datenträger abspeichert (sog. «Downloading»; BGE 131 IV 16 E. 1.4).
Besitz im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB erfordert in objektiver Hinsicht tatsächliche Sachherrschaft. Strafbar macht sich unter anderem, wer zunächst unvorsätzlich in den Besitz von verbotenem pornografischem Material gelangt ist und dieses nach Kenntnisnahme seines Inhalts weiter aufbewahrt. Die Herrschaftsmöglichkeit an Daten kommt demjenigen zu, der diese auf seinen Datenträgern gespeichert hat. In subjektiver Hinsicht bedarf es des Herrschaftswillens. Hinsichtlich der Speicherung mittels technischer Geräte wird erwartet, der Täter habe Kenntnis um die Funktionsweise und den Inhalt der Speicherung. Denn wer eine Sache beherrschen will, weiss um ihre Existenz. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fällt das bewusste Belassen von verbotenen pornografischen Dateien im Cache-Speicher unter den Tatbestand des Besitzes. Der Internetnutzer, der um die automatische Speicherung der strafbaren pornografischen Daten weiss und diese im Nachgang an eine Internetsitzung nicht löscht, manifestiert dadurch seinen Besitzeswillen, selbst wenn er darauf nicht mehr zugreift (BGE 137 IV 208 E. 4.2). Gleiches gilt für per WhatsApp erhaltene verbotene pornografische Dateien. Wer weiss, dass diese automatisch auf seinem Mobiltelefon gespeichert werden und sie dennoch nicht löscht, manifestiert seinen Besitzeswillen (Urteil des Bundesgerichts 6B_954/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.3.2 mit Hinweisen).
14.2 Subsumtion
Gemäss Beweisergebnis (E. II.10.5 hiervor) hatte der Beschuldigte in der Zeit vom 2. Januar 2021 bis 28. März 2021 auf seinem Mobiltelefon und dem von ihm benutzten Notebook (abgespeichert in Caches) insgesamt fünf Videos und zwölf Fotos mit pornografischem Inhalt. Alle siebzehn Erzeugnisse sind der verbotenen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 aStGB zuzuordnen, weil sie entweder explizit und direkt sichtbar sexuelle Handlungen zwischen Menschen und Tieren zeigen oder die Genitalien von minderjährigen weiblichen Personen zum Inhalt haben. Der Beschuldigte wusste, dass die über WhatsApp und Telegramm erhaltenen Dateien automatisch auf seinem Mobiltelefon und die von ihm zwecks Eigenkonsums über die App «nkl.xnxx» und den Internetbrowser «Microsoft Edge» betrachteten Erzeugnisse im jeweiligen Cache gespeichert werden. Indem er diese gleichwohl nicht löschte, manifestierte er seinen Besitzeswillen im Sinne der unter E. III.14.1 hiervor erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Damit sind der objektive und der subjektive Tatbestand des Herstellens und Besitzes von verbotener Pornografie zum eigenen Konsum im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB erfüllt.
14.3 Fazit
Der Beschuldigte ist der Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 aStGB, mehrfach begangen durch Herstellen und Besitz zum eigenen Konsum, schuldig zu erklären.
Hinsichtlich des im Dispositiv anzugebenden Tatzeitraums ist anzumerken, dass die Anklageschrift diesen mit «am 28.03.2021 und in der Zeit davor, namentlich vom 02.01.2021 bis zum 10.03.2021» umgrenzt (pag. 1485). Das ist insofern unvollständig, als sich die Erzeugnisse vom 2. Januar 2021 bis 28. März 2021 auf dem Notebook befanden, d.h. auch in der Zeit vom 11. bis 27. März 2021. In Beachtung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 i.V.m. Art. 325 Abs. 1 Bst. a StPO) und des Verschlechterungsverbots kann der Tatzeitraum jedoch nicht weiter gefasst werden, als von der Anklageschrift bzw. der Vorinstanz, weshalb dieser im Dispositiv mit «in der Zeit vom 2. Januar 2021 bis 10. März 2021 sowie am 28. März 2021» anzugeben ist. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist ferner im Dispositiv nicht festzuhalten, dass eine Mehrfachbegehung vorliegt.
IV. Strafzumessung
15. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung
Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1846 ff.).
16. Strafrahmen, Strafart und Methodik im vorliegenden Fall
Bei der qualifizierten sexuellen Nötigung und der qualifizierten Vergewaltigung beträgt der Strafrahmen jeweils Freiheitsstrafe zwischen drei und zehn Jahren (Art. 189 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 3 aStGB). Schändung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren geahndet, wobei bei einer versuchten Schändung eine Strafmilderung zu erfolgen hat (Art. 191 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 aStGB; eingehend dazu E. IV.20.1 hiernach). Gefährdung des Lebens wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren sanktioniert (Art. 129 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 aStGB). Hausfriedensbruch, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte sowie Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 aStGB zweiter Satz (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) werden mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet (Art. 186, Art. 179quater und Art. 197 Abs. 5 zweiter Satz i.V.m. Art. 40 Abs. 1 aStGB). Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 aStGB erster Satz (sexuelle Handlungen mit Tieren und nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft (Art. 197 Abs. 5 erster Satz i.V.m. Art. 40 Abs. 1 aStGB). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 aStGB).
Für die Schuldsprüche wegen qualifizierter sexueller Nötigung und qualifizierter Vergewaltigung sind von Gesetzes wegen Freiheitsstrafen auszusprechen. Hinsichtlich die Schuldsprüche wegen versuchter Schändung und Gefährdung des Lebens kommen mit Blick auf das jeweilige Tatverschulden ebenfalls nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Bezüglich die Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und Pornografie erachtet die Kammer aufgrund des engen sachlichen und (teilweise) zeitlichen Zusammenhangs zu den Sexualdelikten, der (teilweisen) Begehung während hängigen Strafverfahrens betreffend die zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1 begangenen Straftaten sowie der fehlenden Einsicht und Reue des Beschuldigten ebenfalls eine Freiheitsstrafe für geboten. Der Strafart der Geldstrafe kann vorliegend nur eine ungenügende spezialpräventive Wirkung zugesprochen werden. Ohnehin dürfte der Beschuldigte aufgrund seiner mehrjährigen Haftstrafe resp. mangels Einkommens und Vermögens eine Geldstrafe nicht bezahlen können. Demnach sind für sämtliche Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe zu verhängen.
Infolge Gleichartigkeit der Strafarten ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Dabei ist mit der Vorinstanz (pag. 1848 f.) von der qualifizierten sexuellen Nötigung betreffend die erzwungene Fellatio als schwerstes Delikt auszugehen. Die dafür auszufällende Einsatzstrafe ist anschliessend um die weiteren Schuldsprüche wegen qualifizierter sexueller Nötigung betreffend den erzwungenen Analverkehr, qualifizierter Vergewaltigung, versuchter Schändung, Gefährdung des Lebens, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, Hausfriedensbruchs und Pornografie angemessen zu erhöhen (Asperationsprinzip).
17. Einsatzstrafe für die qualifizierte sexuelle Nötigung betreffend die erzwungene Fellatio (Ziff. I.3 AKS)
17.1 Objektive Tatschwere
Als Sexualdelikt schützt Art. 189 aStGB das Recht auf sexuelle Integrität und Selbstbestimmung als besondere Ausprägung des Persönlichkeitsrechts. Grundmerkmal der sexuellen Selbstbestimmung ist die Einvernehmlichkeit der betreffenden Handlungen. Es geht dabei um die Möglichkeit, sich sexuell frei und unabhängig zu entfalten und Beziehungen selbständig und eigenverantwortlich ohne Zwang zu gestalten (BGE 148 IV 329 E. 4.1; Maier, a.a.O., N. 1 zu Art. 189 StGB).
Der Beschuldigte nötigte die Straf- und Zivilklägerin 2, ihn oral zu befriedigen, wobei es sich beim Beschuldigten um eine für die Straf- und Zivilklägerin 2 fremde Person handelte. Die Fellatio dauerte mindestens eine Minute und erfolgte ungeschützt. Mit der erzwungenen beischlafsähnlichen Handlung verletzte der Beschuldigte das geschützte Rechtsgut der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung der damals erst 19-jährigen Straf- und Zivilklägerin 2 massiv. Die Straf- und Zivilklägerin 2 ist auch heute noch, d.h. knapp vier Jahre nach dem Vorfall, erheblich in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt und wird voraussichtlich ihr Leben lang mit den psychischen Folgen des ihr Widerfahrenen zu kämpfen haben (eingehend dazu E. VIII.44.2 hiernach).
Das Handeln des Beschuldigten muss als äusserst verwerflich bezeichnet werden. Er packte die Straf- und Zivilklägerin 2 nachts auf offener Strasse überraschend von hinten, würgte sie (Schwitzkasten/Unterarmwürgegriff), hielt ihr den Mund mit der Hand zu und drohte ihr mit einem spitzen Gegenstand. Durch dieses skrupellose Vorgehen versetzte er die Straf- und Zivilklägerin 2 von Beginn weg bewusst in akute Todesangst, um sie zur Vornahme der Fellatio zu nötigen. Er setzte sich hemmungslos und zielgerichtet über ihren Willen hinweg, um seine eigenen Bedürfnisse zu befriedigen. Obgleich die Straf- und Zivilklägerin 2 ihn mit dem Flaschenhals einer Weinflasche verletzte, zu flüchten versuchte und auf ihn einredete, liess er sich nicht von seinem Vorhaben abbringen. Während der Fellatio leuchtete er der vor ihm auf der Strasse knienden Straf- und Zivilklägerin 2 mit der Taschenlampe seines Mobiltelefons ins Gesicht und stellte die zynische Frage: «Lutschisch gärn?». Zudem filmte er den Akt eigenmächtig mit der Kamera seines Mobiltelefons. Dadurch demütigte er die Straf- und Zivilklägerin 2 zusätzlich. Diesbezüglich gilt es jedoch zu beachten, dass dem mit dem zweiten Würgevorfall und den Videoaufnahmen verbundenen Unrecht bereits mit den Schuldsprüchen wegen Gefährdung des Lebens und Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte Rechnung getragen wird (eingehend dazu E. IV.21 und E. IV.22 hiernach). Insgesamt agierte der Beschuldigte brutal, niederträchtig und rücksichtslos.
Nach dem Gesagten wiegt das objektive Tatverschulden im Rahmen des qualifizierten Tatbestands und mit Blick auf den grossen Strafrahmen (Freiheitsstrafe zwischen drei und zehn Jahren) gerade noch leicht, dort jedoch im obersten Bereich. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 60 Monaten als angemessen.
17.2 Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, wobei die egoistische Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürfnisse im Vordergrund gestanden haben dürfte. Zufolge Dr. med. K.________ manifestierte sich in der Tat ein deutliches Dominanzstreben (pag. 1189). Sowohl das direktvorsätzliche Handeln als auch der Beweggrund der Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürfnisse sind tatbestandsimmanent und fallen damit neutral ins Gewicht.
Innere oder äussere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht oder erschwert hätten, sich rechtskonform zu verhalten und die Straf- und Zivilklägerin 2 zu keinen sexuellen Handlungen zu nötigen, sind nicht ersichtlich. Gemäss dem Gutachter Dr. med. K.________ waren im Tatzeitpunkt die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit weder aufgehoben noch erheblich beeinträchtigt (pag. 1195).
Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus.
17.3 Fazit
Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen qualifizierter sexueller Nötigung, begangen durch die erzwungene Fellatio, eine Freiheitsstrafe von 60 Monaten als dem Verschulden angemessen.
18. Asperation für die qualifizierte sexuelle Nötigung betreffend den erzwungenen Analverkehr (Ziff. I.3 AKS)
18.1 Objektive Tatschwere
Nach der erzwungenen Fellatio nötigte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 2 zum Analverkehr. Er penetrierte die ihm fremde Straf- und Zivilklägerin 2 ungeschützt mit seinem Penis. Die Straf- und Zivilklägerin 2 bezeichnete die Dauer des beischlafsähnlichen Akts zwar als «kurz» und blieb körperlich unverletzt. Psychisch wirkt sich der Vorfall jedoch bis heute erheblich auf ihr Leben und ihren Alltag aus (eingehend dazu E. VIII.44.2 hiernach). Insgesamt ist die Verletzung des geschützten Rechtsguts der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung als erheblich zu bezeichnen.
Für die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten kann vorab auf die Ausführungen unter E. IV.17.1 hiervor verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigten die Straf- und Zivilklägerin 2 gegen ein Auto drückte, mit dem Kopf in Richtung des Autos. Er zog ihr ihre Hose und Unterhose herunter und drang ungeschützt mit seinem Penis anal in sie ein. Neben seiner Körperkraft nutzte er die latente Todesangst der Straf- und Zivilklägerin 2 aus, die er zuvor bewusst hervorgerufen hatte. Namentlich nach dem zweiten, lebensgefährlichen Würgen schaltete die Straf- und Zivilklägerin 2 in einen Überlebensmodus und liess den Analverkehr ohne grössere Gegenwehr über sich ergehen, weshalb der Beschuldigte während des eigentlichen Akts kaum mehr Zwang anwenden musste.
Nach dem Gesagten wiegt das objektive Tatverschulden im Rahmen des qualifizierten Tatbestands und mit Blick auf den grossen Strafrahmen (Freiheitsstrafe zwischen drei und zehn Jahren) noch vergleichsweise leicht und erscheint eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten betreffend den erzwungenen Analverkehr als angemessen.
18.2 Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und zur egoistischen Befriedigung eigener sexueller Bedürfnisse sowie aus Dominanzstreben. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen (vgl. hierzu auch E. IV.17.2. hiervor).
Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus.
18.3 Fazit
Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen qualifizierter sexueller Nötigung, begangen durch den erzwungenen Analverkehr, eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten als verschuldensangemessen. Diese ist mit Blick auf den engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen den erzwungenen sexuellen Handlungen im Umfang von 1/3 zu asperieren, ausmachend 16 Monate.
19. Asperation für die qualifizierte Vergewaltigung (Ziff. I.2 AKS)
19.1 Objektive Tatschwere
Nach der erzwungenen oralen und analen Penetration drang der Beschuldigte mit seinem Penis vaginal in die Straf- und Zivilklägerin 2 ein. Der gewaltsam erzwungene Beischlaf erfolgte durch einen fremden Mann und ungeschützt. Die Straf- und Zivilklägerin 2 musste längere Zeit mit der Ungewissheit leben, sich allenfalls mit einer sexuell übertragbaren Krankheit angesteckt zu haben und/oder ungewollt schwanger geworden zu sein. Die Straf- und Zivilklägerin 2 bezeichnete die Dauer des Beischlafs zwar als «kurz» und blieb körperlich unverletzt. Psychisch wirkt sich das Erlebte jedoch bis heute erheblich auf ihr Leben und ihren Alltag aus (eingehend dazu E. VIII.44.2 hiernach). Insgesamt ist die Verletzung des geschützten Rechtsguts der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung als erheblich zu bezeichnen.
Für das gewaltsame und skrupellose Vorgehen des Beschuldigten wird auf die Ausführungen unter E. IV.18.1 hiervor verwiesen.
Nach dem Gesagten wiegt das objektive Tatverschulden im Rahmen des qualifizierten Tatbestands und mit Blick auf den grossen Strafrahmen (Freiheitsstrafe zwischen drei und zehn Jahren) noch vergleichsweise leicht und erscheint eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten betreffend die qualifizierte Vergewaltigung als angemessen.
19.2 Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und zur egoistischen Befriedigung eigener sexueller Bedürfnisse sowie aus Dominanzstreben. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen (vgl. hierzu auch E. IV.17.2. hiervor).
Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus.
19.3 Fazit
Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen qualifizierter sexueller Nötigung, begangen durch den erzwungenen Analverkehr, eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten als verschuldensangemessen. Diese ist mit Blick auf den engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen den erzwungenen sexuellen Handlungen im Umfang von 1/3 zu asperieren, ausmachend 16 Monate.
20. Asperation für die versuchte Schändung (Ziff. I.1 AKS)
20.1 Rechtliche Vorbemerkung
Bei der versuchten Deliktsbegehung kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 aStGB). Tut es dies, ist es weder an die angedrohte Mindeststrafe noch an die angedrohte Strafart gebunden (Art. 48a aStGB). Wenngleich Art. 22 Abs. 1 aStGB als Kann-Vorschrift formuliert ist, führt das unvollendete Delikt stets zu einer reduzierten Strafe. Dem Ausbleiben des Taterfolgs ist zumindest strafmindernd Rechnung zu tragen (BGE 121 IV 49 E. 1; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 120).
Methodisch hat das Gericht beim versuchten Delikt in einem ersten Schritt vom hypothetisch vollendeten Delikt auszugehen, d.h. es hat die hypothetische Beurteilung vorzunehmen, welche Folgen eingetreten wären, wenn die strafbare Handlung entsprechend dem Vorsatz der beschuldigten Person vollendet worden wäre, und die dafür angemessene (hypothetische) Strafe zu bestimmen (Mathys, a.a.O., N. 121). In einem zweiten Schritt hat es die für das vollendete Delikt angemessene (hypothetische) Strafe zu reduzieren. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (Mathys, a.a.O., N. 124).
Folglich setzt die Kammer nachfolgend zunächst die hypothetische Strafe für eine vollendete Schändung fest und reduziert diese anschliessend zufolge Versuchs.
20.2 Tatkomponenten
20.3 Objektive Tatschwere
Gemäss Beweisergebnis ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die schlafende Straf- und Zivilklägerin 1 im Intimbereich mit seiner Hand bzw. seinen Händen ausgreifen wollte. Eine solche Handlung verletzt das geschützte Rechtsgut der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung nicht unerheblich.
Der Beschuldigte schlich nachts, während die Straf- und Zivilklägerin 1 zusammen mit ihren beiden Töchtern im selben Bett schlief, in die Wohnung der Straf- und Zivilklägerin 1 und in deren Schlafzimmer. Er stellte sich neben das Bett, entfernte die Bettdecke der Straf- und Zivilklägerin 1 und schob deren Unterhose zur Seite. Anders als ein Täter, der neben einer ihm bekannten Person nächtigt und sich dabei an dieser vergeht, nutzte der Beschuldigte nicht «bloss» eine sich ihm bietende Gelegenheit, sondern schlich sich hierfür bewusst in die Wohnung resp. in das Schlafzimmer seiner Nachbarin, wo neben der Nachbarin auch deren minderjährige Kinder im selben Bett schliefen. Dies zeugt von einer hohen kriminellen Energie. Diesbezüglich gilt es jedoch zu beachten, dass dem mit dem Einschleichen in die Wohnung und das Schlafzimmer verbundenen Unrecht bereits mit dem Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs Rechnung getragen wird (eingehend dazu E. IV.23 hiernach).
Insgesamt erachtet die Kammer die objektive Tatschwere für das (hypothetisch) vollendete Delikt (Ausgreifen des entblössten Intimbereichs mit der Hand bzw. den Händen) in Relation zum gesetzlichen Strafrahmen und mit Blick auf weitere, mögliche Handlungen noch als leicht und eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten als angemessen.
20.4 Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und zur eigenen sexuellen Befriedigung. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen (vgl. hierzu auch E. IV.17.2. hiervor).
Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus.
20.5 Zwischenfazit
Die Kammer erachtet für das (hypothetisch) vollendete Delikt eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten als verschuldensangemessen.
20.6 Strafminderung zufolge Versuchs
Der Beschuldigte hat alles dafür getan, damit das Delikt zur Vollendung gelangt. Dass der Taterfolg ausblieb, ist einzig darauf zurückzuführen, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 erwachte, den Beschuldigten neben dem Bett registrierte und er sich dadurch zur Flucht gezwungen sah. Es liegt ein vollendeter Versuch vor.
Weil die Straf- und Zivilklägerin 1 nicht weiss und nie wissen wird, was der Beschuldigte tatsächlich tat und konkret beabsichtigte, dürfte die psychische Beeinträchtigung kaum geringer sein als beim vollendeten Delikt. Wie die Straf- und Zivilklägerin 1 an der Berufungsverhandlung ausführte und aufgrund ihres Auftretens für die Kammer erkennbar war, leidet sie auch rund sieben Jahre nach dem Vorfall nach wie vor daran, in ihren eigenen vier Wänden und in komplett schutzlosem Zustand (Schlaf) Opfer eines versuchten Sexualdelikts geworden zu sein, begangen durch ihren Nachbarn, der sich nachts in ihre Wohnung schlich. Dass im Zeitpunkt des Übergriffs ihre beiden Töchter neben ihr im Bett schliefen und die Vorstellung, dass diese ebenfalls vom Beschuldigten hätten geschändet werden können, stellt eine zusätzliche psychische Belastung dar.
Insgesamt rechtfertigt sich eine bloss geringfügige Strafminderung zufolge Versuchs und erscheint eine Reduktion um 2 Monate als angemessen.
20.7 Fazit
Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie der lediglich versuchten Deliktsbegehung erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen versuchter Schändung eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als verschuldensangemessen. Diese ist im Umfang von 2/3 zu asperieren, ausmachend 10 Monate.
21. Asperation für die Gefährdung des Lebens (Ziff. I.4 AKS)
21.1 Objektive Tatschwere
Der Beschuldigte würgte die Straf- und Zivilklägerin 2 beim zweiten Würgevorfall derart stark, dass ihr schwarz vor Augen wurde und sie dachte, sie müsse sterben. Neben Atemnot, Erstickungsangst und «Schwarz vor Augen»-Sehen hatte das Würgen Nackenschmerzen, eine raue Stimme, Schluckbeschwerden sowie Einblutungen im Bereich der Kopfhaut und in der Bindehaut des rechten Auges zur Folge. Wenngleich der Würgevorfall gemäss Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 von relativ kurzer Dauer war und keine Bewusstlosigkeit zur Folge hatte, ist die dadurch hervorgerufene Lebensgefahr als akzentuiert zu bezeichnen. Bei komprimierender Gewalt gegen den Hals brechen die Vitalfunktionen nicht über einen beobachtbaren Zeitraum hinweg ab und bedarf es mitunter nur wenig an zusätzlicher Kompression, um den Tod zu bewirken (eingehend dazu E. III.13.2.1 hiervor). Die Gefährdung des geschützten Rechtsguts des Lebens wiegt insofern nicht unerheblich.
Betreffend die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten ist anzumerken, dass er die ihm unbekannte Straf- und Zivilklägerin 2 nachts auf offener Strasse unvermittelt angriff und würgte. Dies mit einer solchen Intensität, dass ihr schwarz vor Augen wurde und sie starke Schmerzen hatte. Die Straf- und Zivilklägerin 2 hatte Todesangst und leidet bis heute an Flashbacks (eingehend dazu E. VIII.44.2 hiernach).
Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung des vergleichsweise noch als leicht zu qualifizierenden objektiven Tatverschuldens eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als angemessen.
21.2 Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er würgte die Straf- und Zivilklägerin 2, um deren Widerstand zu brechen und sich sexuell an ihr Vergehen zu können. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen (vgl. hierzu auch E. IV.17.2. hiervor).
Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus.
21.3 Fazit
Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als verschuldensangemessen. Diese ist mit Blick auf den engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zu den erzwungenen sexuellen Handlungen im Umfang von 1/3 zu asperieren, ausmachend 5 Monate.
22. Asperation für die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Ziff. I.5 AKS)
22.1 Objektive Tatschwere
Der Beschuldigte filmte ohne das Einverständnis der Straf- und Zivilklägerin 2 die erzwungene Fellatio mit der Kamera seines Mobiltelefons. Die Aufnahme enthält eine sexuelle Handlung und damit die intimste Sphäre einer Person. Erschwerend kommt hinzu, dass auf den Videoaufnahmen das Gesicht der Straf- und Zivilklägerin 2 zu erkennen und ihre Stimme zu hören ist. Die Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts des Geheim- und Privatbereichs wiegt mithin nicht unerheblich.
Hinsichtlich der Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten ist anzumerken, dass er die Straf- und Zivilklägerin 2 über beinahe eine Minute hinweg filmte, während ihn diese – auf dem Boden kniend und vom Strahl der Taschenlampe des Mobiltelefons geblendet – oral befriedigen musste. Die Aufforderungen der Straf- und Zivilklägerin 2 «Aber bitte film nid» und «Chasch du bitte d’Lampä wäg machä» ignorierte er komplett. Er handelte mithin verwerflich. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte sich mit der Aufnahme der erzwungenen Fellatio die Möglichkeit schaffte, die Tat zur eigenen sexuellen Befriedigung jederzeit wieder anzusehen und weiteren Personen zugänglich zu machen. Dass diese Möglichkeit entfiel, ist einzig dem Umstand zu verdanken, dass der Beschuldigte kurz nach der Tat verhaftet und sein Mobiltelefon sichergestellt wurde.
Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung des vergleichsweise noch als leicht zu qualifizierenden objektiven Tatverschuldens eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als angemessen.
22.2 Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und mutmasslich zur eigenen sexuellen Befriedigung. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen (vgl. hierzu auch E. IV.17.2. hiervor).
Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus.
22.3 Fazit
Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als verschuldensangemessen. Diese ist im Umfang von 2/3 zu asperieren, ausmachend 4 Monate. Ein tieferer Asperationsfaktor rechtfertigt sich trotz des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs zur erzwungenen Fellatio nicht, weil die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nicht bloss ein Begleitdelikt der qualifizierten sexuellen Nötigung darstellt. Zudem sind unterschiedliche Rechtsgüter betroffen und gründet das Tatverschulden nicht primär darin, dass die Aufnahmehandlung während einer qualifizierten sexuellen Nötigung erfolgte, sondern darin, dass die Fellatio dauerhaft auf Video aufgezeichnet und dadurch die Möglichkeit einer jederzeitigen Betrachtung und Weiterverbreitung geschaffen wurde.
23. Asperation für den Hausfriedensbruch (Ziff. I.6 AKS)
23.1 Objektive Tatschwere
Geschütztes Rechtsgut von Art. 186 aStGB ist das Hausrecht, d.h. das Recht, über bestimmte Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen und selbst zu bestimmen, wer sich in den eigenen Räumen aufhalten darf (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 186 StGB). Je intensiver in dieses Recht eingegriffen wird, desto stärker ist die Verletzung des Rechtsguts einzuschätzen und umso höher hat die Strafe auszufallen.
Beim vorliegenden Tatobjekt handelt es sich um die Wohnung und insbesondere das Schlafzimmer der Straf- und Zivilklägerin 1, in welchem auch deren Töchter schliefen. Der Beschuldigte schlich nachts in die Wohnung. Er hielt sich mindestens während einiger Minuten in der Wohnung und neben dem Bett der schlafenden Straf- und Zivilklägerin 1 und deren Töchter auf. Das Eindringen in die Privatsphäre wiegt damit nicht unerheblich. Mit seinem als verwerflich zu qualifizierenden Vorgehen beeinträchtigte der Beschuldigte das Sicherheitsgefühl der Straf- und Zivilklägerin 1 erheblich und nachhaltig. Erschwerend kommt hinzu, dass jene während rund zwei Jahren nicht wusste, wer der Täter ist, und anschliessend bis zum Wohnungswechsel mit dem Beschuldigten im selben Wohnhaus leben musste.
Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung des vergleichsweise noch als leicht zu qualifizierenden objektiven Tatverschuldens eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten als angemessen.
23.2 Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er beging den Hausfriedensbruch, um sich an der schlafenden Straf- und Zivilklägerin 1 sexuell zu vergehen. Insofern geht der Beweggrund mit dem Schuldspruch betreffend Ziff. I.1 der Anklageschrift einher, was mit einem tieferen Asperationsfaktor Rechnung getragen wird. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen.
Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus.
23.3 Fazit
Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten als verschuldensangemessen. Diese ist – aufgrund des engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit dem Schuldspruch betreffend Ziff. I.1 der Anklageschrift – im Umfang von 1/2 zu asperieren, ausmachend 1.5 Monate.
24. Asperation für die Pornografie (Ziff. I.7 AKS)
24.1 Objektive Tatschwere
Beim Beschuldigten wurden siebzehn Erzeugnisse sichergestellt. Fünf Videos und elf Fotos zeigen sexuelle Handlungen mit Tieren, darunter die Penetration von und durch Tiere. Ein Bild illustriert die Genitalien von zwei minderjährigen weiblichen Personen. Mit Blick auf die Art der Erzeugnisse (mehrheitlich Videos) sowie unter Berücksichtigung der abgebildeten sexuellen Handlungen (u.a. beischlafsähnliche Handlungen mit Tieren; keine tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern, sondern statisches Nacktfoto), erachtet die Kammer betreffend die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 25 Tagen als angemessen.
24.2 Subjektive Tatschwere
Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, mutmasslich zur eigenen sexuellen Befriedigung und damit aus einem egoistischen Motiv heraus. Es wäre ihm möglich und zumutbar gewesen, sich rechtskonform zu verhalten, d.h. keine verbotenen pornografischen Erzeugnisse im Internet aufzurufen resp. die automatisch gespeicherten oder von Dritten zugestellt erhaltenen, verbotenen Erzeugnisse wieder zu löschen.
24.3 Fazit
Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Pornografie eine Freiheitsstrafe von 25 Tagen als verschuldensangemessen. Diese ist im Umfang von rund 2/3 zu asperieren, ausmachend 15 Tage resp. 0.5 Monate.
25. Zwischenfazit
Nach Asperation der bei isolierter Betrachtung auszusprechenden (hypothetischen) Einzelstrafen zur Einsatzstrafe resultiert eine Freiheitsstrafe von 113 Monaten, sich zusammensetzend wie folgt:
Einsatzstrafe für die qualifizierte Nötigung I nach Ziff. I.3 AKS
60 Monate
Asperation für die qualifizierte Nötigung II nach Ziff. I.3 AKS
16 Monate
Asperation für die qualifizierte Vergewaltigung nach Ziff. I.2 AKS
16 Monate
Asperation für die versuchte Schändung nach Ziff. I.1 AKS
10 Monate
Asperation für die Gefährdung des Lebens nach Ziff. I.4 AKS
5 Monate
Asperation für Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Ziff. I.5 AKS
Asperation für den Hausfriedensbruch nach Ziff. I.6 AKS
Asperation für die Pornografie nach Ziff. I.7 AKS
4 Monate
1.5 Monate
0.5 Monate
Total
113 Monate
26. Täterkomponenten
26.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
Der Beschuldigte ist wegen eines Gewaltdelikts vorbestraft. So wurde er mit Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 8. Juni 2020 wegen Raufhandels schuldig gesprochen, begangen am 24. Mai 2019, und hierfür zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von CHF 300.00 verurteilt (pag. 2404; eingehend dazu E. VII.41.2.6 hiernach). Die Vorstrafe wirkt sich leicht straferhöhend aus.
Für die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wird auf die Erwägungen der Vorinstanz (pag. 1853 f.) und die Ausführungen unter E. VII.41.2 hiernach verwiesen. Sie wirken sich neutral auf die Strafhöhe aus.
26.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Seit den zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 2 begangenen und nunmehr über vier Jahre zurückliegenden Straftaten hat sich der Beschuldigte – soweit aus den Akten ersichtlich – nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass er sich seit ebenso langer Zeit in Haft befindet sowie straffreies Verhalten erwartet und insofern nicht strafmindernd berücksichtigt wird. Kommt hinzu, dass er die zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 2 begangenen Taten während einer zweijährigen Probezeit sowie des bereits hängigen Strafverfahrens betreffend die zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1 begangenen Taten beging. Dies zeugt von einer gewissen Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und wirkt sich – zusammen mit der Vorstrafe (eingehend dazu E. IV.26.1 hiervor) – im Umfang von einem Monat leicht straferhöhend aus.
Seit dem 6. Dezember 2023 befindet sich der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug in der JVA N.________. Im Führungsbericht vom 19. Februar 2025 sind fünf Disziplinarstrafen vermerkt (pag. 2400; eingehend dazu E. VII.41.2.6 hiernach). Mit Blick auf die Schwere der vorliegend zu sanktionierenden Straftaten fallen diese jedoch nicht massgeblich ins Gewicht, zumal sie auch bereits mit Disziplinarbussen zwischen CHF 10.00 und CHF 30.00 sanktioniert wurden.
Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren ist neutral zu gewichten; er hat sich korrekt verhalten. Daran ändert nichts, dass er sich gegen die erhobenen Vorwürfe zur Wehr setzte und weitgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, ist dies doch sein strafprozessuales Recht (Art. 113 Abs. 1 StPO) und darf nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden. Indessen fehlen auch jegliche Anzeichen von Einsicht und Reue.
26.3 Strafempfindlichkeit
Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.4.3). Solche liegen beim Beschuldigten nicht vor. Die Strafempfindlichkeit wirkt sich daher neutral auf die Strafhöhe aus.
26.4 Fazit
Insgesamt sind die Täterkomponenten im Umfang von 1 Monat straferhöhend zu berücksichtigen.
27. Konkrete Freiheitsstrafe
Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 114 Monaten resp. 9.5 Jahren zu verurteilen.
28. Vollzug
Aufgrund der Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist weder ein bedingter noch ein teilbedingter Vollzug möglich (Art. 42 f. aStGB). Ohnehin attestierte Dr. med. K.________ dem Beschuldigten im Gutachten vom 11. April 2022 eine relativ hohe Rückfallgefahr für erneute Gewalt- und Sexualstraftaten (pag. 1185 ff., pag. 1196 f.), was einem (teil-)bedingten Vollzug entgegenstünde.
Die Freiheitsstrafe ist unbedingt zu vollziehen.
29. Anrechnung Haft
Das Gericht rechnet die vom Täter ausgestandene Untersuchungshaft an die Strafe an (Art. 51 aStGB). Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, d.h. Untersuchungs‑, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 aStGB).
Der Beschuldigte befand sich am 11. Juni 2020 sowie vom 28. März 2021 bis 11. Mai 2022 in Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft (pag. 9 ff.). Die 411 Hafttage sind an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 aStGB). Zudem ist festzustellen, dass der Beschuldigte die Strafe am 12. Mai 2022 vorzeitig angetreten hat (pag. 426 ff.).
30. Fazit
Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 9.5 Jahren zu verurteilen. Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 411 Tagen ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen und es ist festzustellen, dass der Beschuldigte die Strafe am 12. Mai 2022 vorzeitig angetreten hat.
V. Widerruf
31. Rechtliche Grundlagen
Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, sie werde weitere Straftaten verüben, widerruft das Gericht die bedingte Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 aStGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 aStGB).
Für die rechtlichen Grundlagen wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1856).
32. Erwägungen der Kammer
Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil u.a. wegen qualifizierter Vergewaltigung, qualifizierter sexueller Nötigung (mehrfach), Gefährdung des Lebens, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte sowie Pornografie verurteilt, begangen im Jahr 2021, und damit innerhalb der ihm mit Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 8. Juni 2020 auferlegten zweijährigen Probezeit, endend im Juni 2022 (pag. 2405). Damit liegen Rückfalltaten im Sinne von Art. 46 Abs. 1 aStGB vor und sind die formellen Voraussetzungen für einen Widerruf erfüllt.
Bezüglich der materiellen Widerrufsvoraussetzungen resp. der Bewährungsaussichten ist zu berücksichtigen, dass gemäss Gutachten von Dr. med. K.________ vom 11. April 2022 eine relativ hohe Rückfallgefahr für erneute Gewalt- und Sexualstraftaten besteht (pag. 1185 ff., pag. 1196 f.; eingehend dazu E. VI.37.3 hiernach). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 2 begangenen Delikte nicht nur während der ihm mit Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 8. Juni 2020 gewährten Probezeit beging, sondern zugleich während des hängigen Strafverfahrens betreffend die zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1 begangenen Straftaten. Negativ ins Gewicht fallen sodann die im Führungsbericht der JVA N.________ vom 19. Februar 2025 erwähnten fünf Disziplinarstrafen (pag. 2400; eingehend dazu E. VII.41.2.6 hiernach) und das aktenkundige Überreagieren bei Unstimmigkeiten mit der Arbeitsmeisterin (pag. 2402, pag. 2424 Z. 32 ff.). Angesichts dessen sowie mangels Einsicht und Reue des Beschuldigten im Hinblick auf die vorliegend zu beurteilenden Taten, muss aktuell eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Inwiefern die mit vorliegendem Urteil angeordnete vollzugsbegleitende ambulante Massnahme etwas daran ändern wird, ist offen. Nach dem Gesagten sind auch die materiellen Voraussetzungen für den Widerruf erfüllt.
33. Fazit
Der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 8. Juni 2020 für eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'050.00, gewährte bedingte Vollzug ist zu widerrufen.
VI. Massnahme
34. Rechtliche Grundlagen
Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, und ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht und/oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (Art. 56 Abs. 1 Bst. a und Bst. b aStGB). Die Massnahme muss verhältnismässig – d.h. geeignet, notwendig und zumutbar – sein (Art. 56 Abs. 2 aStGB; Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]).
Eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 aStGB kann angeordnet werden, wenn der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt war und er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört ist, vorausgesetzt der Täter beging ein Verbrechen oder Vergehen, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, durch diese Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 61 Abs. 1 aStGB). Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre (Art. 61 Abs. 4 aStGB). Vollzugsziel ist die Vermittlung der Fähigkeit, selbstverantwortlich und straffrei zu leben, insbesondere durch die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung des Täters (Art. 61 Abs. 3 aStGB).
Eine ambulante Behandlung nach Art. 63 aStGB kann angeordnet werden, wenn der Täter psychisch schwer gestört oder von Suchtstoffen abhängig ist, vorausgesetzt der Täter hat eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, durch die ambulante Behandlung lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 aStGB). Die ambulante Behandlung kann während, anstelle oder nach dem Strafvollzug vollzogen werden (Art. 63 Abs. 2 aStGB). Sie darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern, kann bei Bedarf aber wiederholt um jeweils ein bis fünf Jahre verlängert werden (Art. 63 Abs. 4 aStGB).
Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Diese muss sich über die Notwendigkeit und Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten sowie die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme äussern (Art. 56 Abs. 3 aStGB). Das Gericht würdigt das Gutachten frei (Art. 10 Abs. 2 StPO), darf in Fachfragen jedoch nicht ohne triftige Gründe davon abweichen (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3). Ob ein Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär eine Frage seines formellen Alters. Massgeblich ist vielmehr, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit seiner Erstellung nicht gewandelt hat. Neue Abklärungen sind erforderlich, wenn ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2019 vom 2. September 2019 E. 4.1).
Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 aStGB). Bei der Wahl der konkreten Massnahme hat das Gericht auch das aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip abgeleitete Untermassverbot zu beachten, wonach Dauer und Eingriffsintensität der Massnahme im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht zu geringfügig sein dürfen. Deshalb sind längere Freiheitsstrafen, bei denen die maximale Dauer der Massnahme nicht einmal zwei Dritteln der Strafzeit gleichkommt, nur ausnahmsweise zwecks stationärer Behandlung auszusetzen. Ein Aufschub des Strafvollzugs kommt in diesen Fällen nur in Betracht, wenn die Erfolgsaussichten besonders günstig sind resp. ein Resozialisierungserfolg erwartet werden darf, der sich durch den Vollzug der Freiheitsstrafe mit ambulanter Behandlung von vornherein nicht erreichen lässt (BGE 150 IV 1 E. 2.3.1 und E. 2.4.2).
35. Parteivorbringen
35.1 Staatsanwaltschaft/Generalstaatsanwaltschaft
Die (General-)Staatsanwaltschaft beantragte die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme nach Art. 63 aStGB. Zur Begründung führte sie aus, die von Dr. med. K.________ im Gutachten vom 9. April 2022 diagnostizierten psychischen Störungen stünden in kausalem Zusammenhang mit den vorliegend zu beurteilenden Straftaten und es bestehe Rückfallgefahr. Dr. med. K.________ erachte eine ambulante Behandlung nach Art. 63 aStGB wie auch eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 aStGB für geeignet. Weil Letztere auf vier Jahre begrenzt sei, sei Ersterer der Vorzug zu geben; der Beschuldigte habe noch einiges aufzuarbeiten (pag. 1682, pag. 2437).
35.2 Beschuldigter
Die Verteidigung äusserte sich nicht zur staatsanwaltlich beantragten und erstinstanzlich angeordneten vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme nach Art. 63 aStGB (pag. 1691 ff., pag. 2437). Der Beschuldigte selbst zeigt sich grundsätzlich therapiewillig (pag. 557 Z. 249 ff. und Z. 259 ff., pag. 1668 Z. 39 ff. und Z. 44 ff., pag. 2427 Z. 17 ff.).
36. Entscheidgrundlagen
Als Entscheidgrundlagen im Sinne von Art. 56 Abs. 3 aStGB liegen der Kammer insbesondere das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. K.________ vom 9. April 2022 (pag. 1136 ff.) und dessen ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 13. Juli 2022 (pag. 1238 ff.) vor. Die Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seit der Begutachtung durch Dr. med. K.________ nicht (entscheid-)wesentlich verändert. Daher erachtet die Kammer das Gutachten vom 9. April 2022 und die ergänzende Stellungnahme vom 13. Juli 2022 als hinreichend aktuell für die Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls welche Massnahme anzuordnen ist.
Als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit den Schwerpunkten Forensische Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychiatrie und Psychotherapie der Abhängigkeitserkrankungen (pag. 1202) verfügt Dr. med. K.________ über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen zur Erstellung eines Gutachtens im Sinne von Art. 56 Abs. 3 aStGB. Seine schriftlichen Erläuterungen sind begründet, nachvollziehbar und stringent. Er setzte sich differenziert, gestützt auf umfassende Aktenkenntnis, ein 210-minütiges Explorationsgespräch mit dem Beschuldigten (pag. 1137) sowie unter Berücksichtigung des aktuellen Stands von Forschung und Lehre mit den ihm gestellten Fragen auseinander. Seitens der Parteien wurde denn auch keine Kritik an der Person von Dr. med. K.________ und/oder an der Qualität seines Gutachtens geäussert. Die seitens der Verteidigung gegen den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung vom 7. Mai 2021 erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern und vom Bundesgericht abgewiesen (pag. 1050 ff., pag. 1104 ff.). Es sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von den fachlichen Einschätzungen von Dr. med. K.________ gebieten würden, weshalb die Kammer auf dessen Expertise abstellt.
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Massnahme anzuordnen ist, sind für die Kammer neben der Expertise von Dr. med. K.________ insbesondere auch die Aussagen des Beschuldigten an der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 17. Mai 2022 (pag. 556 ff.), an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. August 2023 (pag. 1668 Z. 20 ff.) und an der Berufungsverhandlung vom 6. März 2025 (pag. 2423 ff.) sowie der Führungsbericht der JVA N.________ vom 19. Februar 2025 (pag. 2399 ff.) relevant.
37. Erwägungen der Kammer
37.1 Psychiatrische Diagnose
Dr. med. K.________ diagnostizierte im Gutachten vom 9. April 2022 beim Beschuldigten eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung (gemäss der aktuellen ICD-Klassifikation bereits in der Ausprägung einer Persönlichkeitsstörung) mit vorwiegend emotional-instabilen, dissozialen und passiv-aggressiven Anteilen, am ehesten von mittelgradigem Ausprägungsgrad (ICD-10 F60 mit Berücksichtigung der angepassten Kriterien nach ICD-11; pag. 1176 f., pag. 1182, pag. 1194 f.). Von einer mittelgradigen Persönlichkeitsstörung wird ausgegangen im Zusammenhang mit Beeinträchtigungen in zahlreichen Funktionsbereichen der Persönlichkeit. Es liegen in den meisten interpersonellen Beziehungen und/oder bei der Erfüllung sozialer und beruflicher Rollenerwartungen Probleme vor. Beziehungen zeichnen sich am ehesten aus durch Konflikte, Vermeidung, Rückzug oder extreme Abhängigkeit. Diese Funktionsstörungen sind mit einer erheblichen Beeinträchtigung in persönlichen, familiären, sozialen, bildungs- und berufsspezifischen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen verbunden. Die Beeinträchtigungen können temporär mit Selbst- oder Fremdgefährdungen in Verbindung stehen (pag. 1178). Ob die vom Beschuldigten gezeigten gelegentlichen depressiven Phasen nebst der emotionalen Instabilität separat zu codieren sind, ist laut Dr. med. K.________ unklar (pag. 1178 f.). Zur diagnostizierten Persönlichkeits- resp. Persönlichkeitsentwicklungsstörung wollte sich der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht äussern (pag. 1668 Z. 26 ff.).
Weiter diagnostizierte Dr. med. K.________ beim Beschuldigten eine fluktuierende Alkoholproblematik, die zumindest als schädlicher Konsum im Sinne von ICD-10 F10.1 zu kodieren ist und gelegentlich auch die Kriterien eines Abhängigkeitssyndroms im Sinne von ICD-10 F10.2 erfüllen dürfte (pag. 1181 f., pag. 1247 f., pag. 1194 f.). Ob auch ein schädlicher Cannabiskonsum im Sinne von ICD-10 F12.1 vorliegt, konnte Dr. med. K.________ nicht abschliessend beurteilen (pag. 1181). Auf seine Alkoholproblematik angesprochen, sagte der Beschuldigte an der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme aus, er habe selbst gesehen, dass er ein Alkoholproblem habe. Zurzeit habe er aber kein Verlangen nach Alkohol (pag. 556 Z. 211 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er, früher ein Alkoholproblem gehabt zu haben (pag. 1668 Z. 31 ff.). Gemäss Führungsbericht der JVA N.________ vom 19. Februar 2025 wurden zwischen dem 6. Dezember 2023 und dem 19. Februar 2025 zwei von acht Urinproben positiv auf THC (Cannabis) getestet und wiesen die im gleichen Zeitraum durchgeführten sechs Atemluftkotrollen je 0.00 Promille auf (pag. 2400). Letzteres ist grundsätzlich positiv zu werten. Gleichwohl kann die Alkoholproblematik nicht als geheilt gelten. Wie Dr. med. K.________ in der ergänzenden Stellungnahme vom 13. Juli 2022 festhielt, liegt die Verfügbarkeit von Alkohol im geschlossenen Haftsetting (nahe) bei null und sind relativ bald auftretende Rückfälle in den Alkoholkonsum nach einer Haftentlassung häufig. Hilfreich wären laut Dr. med. K.________ nachhaltige Nachreifungsprozesse, verbunden mit einem Wertewandel und Ausbau der Problemlösefähigkeiten. Beides ist beim Beschuldigten bis anhin nicht deutlich erkennbar, weshalb nach Dr. med. K.________ eine therapeutische Unterstützung empfohlen wird (pag. 1248). Insofern kann die Alkoholproblematik des Beschuldigten (noch) nicht als behoben gelten.
Für das Vorliegen einer Störung der sexuellen Präferenz im Sinne von ICD-10 F65 gibt es laut Dr. med. K.________ aus der vorhandenen Datenlage keine genügenden Hinweise. Er hielt im Gutachten vom 9. April 2022 fest, es bestehe eine Differenz zwischen den Angaben von zwei Ex-Partnerinnen des Beschuldigten und der von den Strafverfolgungsbehörden als am wahrscheinlichsten angesehenen Tatvariante im Sinne der Angaben der Straf- und Zivilklägerin 2. Es resultiere als Hypothese vor allem das Bild eines Menschen, der sich bei Bedarf (und offenbar insbesondere in alkoholisiertem Zustand) nehme, was er brauche resp. wolle. Beim Beschuldigten werde eine Neigung zu Aggression und Dominanzstreben beschrieben, die gut im Zusammenhang mit einer Persönlichkeitsstörung resp. einer entsprechenden Persönlichkeitsentwicklungsstörung subsumiert werden könne (pag. 1181). Zufolge Verurteilung des Beschuldigten betreffend den Vorfall vom 21. März 2021 kann die von Dr. med. K.________ aufgestellte Hypothese als bestätigt erachtet werden, wonach sich der zu Aggression und Dominanzstreben neigende Beschuldigte bei Bedarf (und insbesondere in alkoholisiertem Zustand) nimmt, was er braucht resp. will (pag. 1181).
Somit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte tatzeitnah im Sinne von Art. 61 Abs. 1 aStGB in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört resp. im Sinne von Art. 63 Abs. 1 aStGB psychisch schwer gestört war und einen schädlichen Alkoholkonsum aufwies.
37.2 Anlasstaten, die im Zusammenhang mit der Diagnose stehen
Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil u.a. wegen versuchter Schändung, qualifizierter Vergewaltigung, qualifizierter sexueller Nötigung (mehrfach), Gefährdung des Lebens, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen. Laut Dr. med. K.________ stehen diese Taten in einem kausalen Zusammenhang mit den diagnostizierten psychischen Störungen (pag. 1198, pag. 1200 f.).
Somit liegen Anlasstaten im Sinne von Art. 61 Abs. 1 Bst. a aStGB resp. Art. 63 Abs. 1 Bst. a aStGB vor.
37.3 Legalprognose/Rückfallgefahr
Dr. med. K.________ setzte zur Risikobeurteilung des Beschuldigten zwei Prognoseinstrumente ein:
Beim Violence Risk Appraisal Guide-Revised (VRAG-R) gruppierte sich der Beschuldigte mit +18 Punkten in die zweithöchste Risikokategorie 8 ein; damit erreichte er eine hohe Risikokategorie. In der Normstichprobe zeigten Personen in dieser Kategorie eine Rückfallwahrscheinlichkeit nach fünf Jahren von 58 % und nach zwölf Jahren von 78 % (gewalttätiger Rückfall inkl. Sexualdelikte; pag. 1186, pag. 1196).
Beim Basler Kriterienkatalog zur Beurteilung der Legalprognose fielen von 12 Kriterien 4 Kriterien ungünstig, 7 Kriterien eher/derzeit/eventuell ungünstig und 1 Kriterium neutral aus (pag. 1187 ff.). Dr. med. K.________ hielt diesbezüglich u.a. fest, in der Biografie des Beschuldigten sei Kriminalität als eingeschliffenes Verhaltensmuster im Sinne von gewalttätigen Verhaltensdispositionen bis zu einem gewissen Grad erkennbar. Jener habe sich bereits in der Jugendzeit an Schlägereien beteiligt resp. sei zumindest dem Schein nach dabei gewesen und am 8. Juni 2020 im Strafbefehlserfahren wegen Raufhandels verurteilt worden, begangen am 24. Mai 2019. Insgesamt seien deutliche dissoziale Verhaltensbereitschaften erkennbar (pag. 1188 ff.). Mit der diagnostizierten Persönlichkeits- resp. Persönlichkeitsentwicklungsstörung lägen wesentliche delinquenzbegünstigende Persönlichkeitsfaktoren vor, dazu komme der in Freiheit bestehende problematische Alkoholkonsum (pag. 1189).
Laut Dr. med. K.________ ist beim Beschuldigten aufgrund der bestehenden deliktrelevanten Problembereiche und der relativ hohen Basisrate der Anlasstaten (10 bis 20 % bei Vergewaltigungen/Schändungen; pag. 1188) von einer relativ hohen Rückfallgefahr für erneute Gewalt- und Sexualstraftaten auszugehen (pag. 1197). Damit konfrontiert, führte der Beschuldigte an der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme aus, er denke nicht, dass eine Wiederholungsgefahr bestehe (pag. 556 Z. 229 ff.). Diese Haltung erstaunt nicht, stritt der Beschuldigte die Anlasstaten doch bis dato ab.
Im Ergebnis ist eine relativ hohe Rückfallgefahr im Sinne von Art. 61 Abs. 1 Bst. b aStGB resp. Art. 63 Abs. 1 Bst. b aStGB für einschlägige Delikte gegeben, die in direktem Zusammenhang mit der diagnostizierten Persönlichkeits- resp. Persönlichkeitsentwicklungsstörung und der fluktuierenden Alkoholproblematik steht.
37.4 Massnahmenbedürftigkeit und Massnahmennotwendigkeit, Verhältnismässigkeit, Möglichkeit des Vollzugs
Angesichts der mit den Tatbegehungen in Zusammenhang stehenden Persönlichkeits- resp. Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit vorwiegend emotional-instabilen, dissozialen und passiv-aggressiven Anteilen und der fluktuierenden Alkoholproblematik einerseits sowie der relativ hohen Rückfallgefahr für Gewalt- und Sexualstraftaten andererseits erscheint eine Strafe allein nicht geeignet, den Beschuldigten von der Begehung künftiger Straftaten abzuhalten.
Laut Dr. med. K.________ gibt es für die benannten deliktrelevanten Problembereiche des Beschuldigten therapeutische Interventionen, welche die Legalprognose zumindest bis zu einem gewissen Grad verbessern können (pag. 1198). Nach dem gegenwärtigen Stand der psychiatrischen, psychotherapeutischen, soziotherapeutischen und pädagogischen Verfahren seien die beim Beschuldigten vorhandenen psychischen Störungsbereiche grundsätzlich behandelbar resp. in relevanter Weise beeinflussbar. Das Alter und die Therapiebereitschaft des Beschuldigten seien einer wesentlichen Beeinflussbarkeit förderlich (pag. 1191 f., pag. 1197). Aufgrund der deliktrelevanten eingeschliffenen Verhaltensmuster des Beschuldigten sei gleichwohl von einer mehrjährigen Behandlungsdauer auszugehen, um bestenfalls eine legal-prognostisch erhebliche Veränderung hervorrufen zu können (pag. 1199).
Zufolge Dr. med. K.________ bieten sich eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 aStGB wie auch eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung nach Art. 63 aStGB an, eventuell auch in Kombination. Eine therapeutische Bearbeitung des deliktrelevanten Bedingungsgefüges mit den genannten Störungen erscheine sinnvoll und es bestünden klare Therapiefokusse. Wie gross die Beeinflussbarkeit der deliktrelevanten Problembereiche insgesamt sei, werde sich weisen müssen (pag. 1199). Bei der vorliegenden Konstellation empfehle sich eher eine vollzugsbegleitende als eine der Freiheitsstrafe nachgehende ambulante Behandlung (pag. 1200). Es stünden für eine allfällige stationäre Massnahme für junge Erwachsene wie auch eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung geeignete Vollzugseinrichtungen zur Verfügung, für Letztere etwa die Massnahmenzentren Arxhof, Kalchrain und Uitikon (pag. 1200, pag. 1201).
An der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme wie auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte sich der Beschuldigte bereit, bei einer mehrjährigen Massnahme für junge Erwachsene und/oder einer vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung mitzumachen (pag. 557 Z. 249 ff. und Z. 259 ff., pag. 1668 Z. 39 ff. und Z. 44 ff.). Diese Bereitschaft bekräftigte er an der Berufungsverhandlung unter Hinweis, bereits eine Therapie zu machen (pag. 2427 Z. 17 ff.). Gemäss Führungsbericht der JVA N.________ vom 19. Februar 2025 zeigte sich der Beschuldigte motiviert, bereits vor Vorliegen eines rechtskräftigen Massnahmenentscheids mit der Psychotherapie zu beginnen. In Absprache mit den Bewährungs- und Vollzugsdiensten (BVD) und den Mitarbeitenden der Universitären Psychiatrischen Diensten Bern (UPD) nimmt er seit August 2024 regelmässig an therapeutischen Sitzungen teil (pag. 2402).
Damit sind auch die Voraussetzungen nach Art. 56 Abs. 1 Bst. a und Bst. b aStGB gegeben und erweist sich die Anordnung einer Massnahme als verhältnismässig im Sinne von Art. 56 Abs. 2 aStGB. Auch besteht die realistische Möglichkeit, dass eine solche in einer geeigneten Vollzugseinrichtung vollzogen werden kann.
37.5 Zwischenfazit
Nach dem Ausgeführten sowie von der Vorinstanz erwogen (pag. 1860 ff.), sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 aStGB wie auch einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 aStGB erfüllt.
Die Vorinstanz gab Letzterer unter Berücksichtigung des Untermassverbots den Vorrang (pag. 1860 f.). Die Ausgangslage hat sich seither insofern verändert, als der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 9.5 Jahren verurteilt wird und sich bereits seit knapp vier Jahren in Haft befindet. Bei Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene und sofortigem Antritt derselben hätte der Beschuldigte bei Erreichen von deren vierjährigen Maximaldauer insgesamt acht Jahre in Haft verbracht. Dass die Massnahme viel früher erfolgreich endete, ist nicht zu erwarten, ist doch von einer mehrjährigen Behandlungsdauer auszugehen. Insofern liegt die voraussichtliche Gesamtdauer nicht (mehr) unter der «Zweidrittelgrenze» des Untermassverbots (2/3 der auszusprechenden Freiheitsstrafe).
Zufolge Dr. med. K.________ fallen aus gutachterlicher Sicht eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene wie auch eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung in Betracht (pag. 1199). Er äusserte keine Präferenz, führte jedoch aus, bei der vorliegenden Konstellation empfehle er, eine allfällige ambulante Behandlung vollzugsbegleitend durchzuführen (pag. 1200).
Die Kammer erachtet für den Beschuldigten eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung für geeigneter als eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene. Zum einen ist von einer mehrjährigen Behandlungsdauer auszugehen, womit eine maximal vierjährige stationäre Massnahme für junge Erwachsene allenfalls nicht ausreichte, um die beim Beschuldigten bestehende, relativ hohe Rückfallgefahr für erneute Gewalt- und Sexualstraftaten auf ein vertretbares Mass zu reduzieren. Zum anderen hat der Beschuldigte bereits einen bedeutenden Teil der Freiheitsstrafe absolviert und sollte die Therapie zeitnah aufgenommen werden. Mit einer vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung dürfte deutlich rascher begonnen werden können, bestehen für den Vollzug einer stationären Massnahme für junge Erwachsene erfahrungsgemäss lange Wartefristen. Schliesslich erscheint die ambulante Behandlung auch aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Beschuldigten (fast 25-jährig) und der zwischenzeitlich erfolgten Nachreifung vorzugswürdig. Bereits heute nimmt der Beschuldigte in der JVA N.________ regelmässig an therapeutischen Sitzungen teil. Laut eigenen Angaben wird über «Kindheit, Probleme von früher, mein Heimatland, meine aktuelle Situation, was mich bedrückt, was mich depressiv macht» gesprochen (pag. 2427 Z. 35 ff.) und wurde das Thema Sexualität inkl. Beziehung/Umgang mit Frauen berührt/angesprochen (pag. 2427 Z. 40 f.).
Im Hinblick auf die angestrebte Verbesserung der Legalprognose wird als essenziell erachtet, dass der Schwerpunkt der weiteren Therapie auf die deliktrelevanten Problembereiche und das den Delikten zugrundeliegende Störungsbild gelegt wird.
38. Fazit
Es ist eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung nach Art. 63 aStGB anzuordnen.
VII. Landesverweisung
39. Vorbringen der Parteien
39.1 Staatsanwaltschaft/Generalstaatsanwaltschaft
Die (General-)Staatsanwaltschaft beantragte, der Beschuldigte sei des Landes zu verweisen. Der Beschuldigter habe mehrere Katalogtaten begangen, es liege kein persönlicher Härtefall vor und die öffentlichen Interessen seien höher zu gewichten als das Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Unter Berücksichtigung der beantragten Freiheitsstrafe von 9 Jahren sei die Landesverweisung auf 12 Jahre festzusetzen (pag. 1682, pag. 2437).
39.2 Beschuldigter
Die Verteidigung machte geltend, weil der Beschuldigte keine Straftat begangen habe, sei auch keine Landesverweisung auszusprechen. Sollte eine Verurteilung wegen einer Katalogtat erfolgen, so liege ein persönlicher Härtefall vor. Der Beschuldigte habe keinen Bezug zu V.________ (Land). Er sei von den Leuten in seinem Heimatland verstossen worden, niemand habe ihn gewollt. Die dortige Familie bestehe nur auf dem Papier. Vor der Verhaftung sei er in einem Breakdance-Verein aktiv gewesen und habe Sport getrieben. Er hätte während der Haft gerne eine Lehre begonnen, was von der Staatsanwaltschaft jedoch nicht bewilligt worden sei. Er habe sich freiwillig psychologisch behandeln lassen, weil er in seinem Heimatland «kranke Dinge» erlebt habe, worüber das Gutachten von Dr. med. K.________ eine gute Übersicht gebe. Sodann habe er bereits vorzeitig eine Massnahme antreten wollen, was die Staatsanwaltschaft ebenfalls verweigert habe (pag. 1695, pag. 2437).
Der Beschuldigte selbst sagte an der Berufungsverhandlung aus, er hoffe, in der Schweiz bleiben zu können. Sein Heimatland kenne er kaum. Aber wenn er gehen müsse, dann bleibe ihm nichts anderes übrig (pag. 2425 Z. 33 ff.).
40. Rechtliche Grundlagen
Das Gericht hat einen Ausländer, der wegen Schändung, qualifizierter Vergewaltigung, qualifizierter sexueller Nötigung und/oder Gefährdung des Lebens verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 Bst. b und Bst. h aStGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 aStGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere. Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.2).
Das Gericht kann ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und kumulativ die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 aStGB). Diese «Härtefallklausel» dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 BV und ist restriktiv anzuwenden. Zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz resp. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Dabei ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen. Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (Urteil des Bundesgerichts 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.3).
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 aStGB ist namentlich bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Ausländer können sich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern sie besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweisen, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich resp. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.2.3). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für eine solche Beziehung sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Soweit nicht besondere Umstände vorliegen, können sich Konkubinatspaare nicht auf Art. 8 EMRK berufen; vorausgesetzt ist eine echte und eheähnliche Gemeinschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.3).
Ferner kann die Landesverweisung für den Ausländer im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten in seinem Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein. Die Rückführung in ein Land mit schlechteren Behandlungsmöglichkeiten, als sie im Konventionsstaat bestehen, begründet nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen eine Verletzung von Art. 3 EMRK. So wenn überzeugende humanitäre Gründe gegen die Ausweisung sprechen. Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung eines gesundheitlich angeschlagenen Ausländers in seinen Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor, wenn für jenen im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass er aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichts 6B_479/2024 vom 11. September 2024 E. 2.2.2).
Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtat einen Schweregrad erreicht, bei dem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.3).
Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 aStGB eine Rolle, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung. Das Sachgericht hat Vollzugshindernisse zu berücksichtigen, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind. Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, ist auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten. Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteil des Bundesgerichts 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.4.4).
Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt fünf bis fünfzehn Jahre (Art. 66a Abs. 1 aStGB). Sie ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen und muss verhältnismässig sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1301/2023 vom 11. März 2024 E. 4.3).
41. Erwägungen der Kammer
41.1 Ausländereigenschaft und Vorliegen einer Katalogtat
Als v.________ Staatsangehöriger ist der Beschuldigte ein Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 aStGB. Er wird mit vorliegendem Urteil u.a. wegen versuchter Schändung, qualifizierter Vergewaltigung, qualifizierter sexueller Nötigung (mehrfach) und Gefährdung des Lebens und damit wegen mehrerer Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs.
1 Bst. b und Bst. h aStGB schuldig gesprochen. Folglich ist er grundsätzlich des Landes zu verweisen. Zu prüfen bleibt, ob aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 aStGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist.
41.2 Härtefallprüfung
41.2.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz
Der Beschuldigte wurde am ________ (Datum; Jahr 2020) in V.________(Land) geboren. Nachdem seine Mutter am ________ (Datum) verstarb, reiste er am ________ (Datum; Jahr 2014) als gut 13 ½-Jähriger in die Schweiz ein. Er hält sich seit nunmehr elf Jahren in der Schweiz auf (pag. 1159 f., pag. 2064), wobei er sich seit dem 28. März 2021 und damit seit bald vier Jahren ununterbrochen in Haft befindet (pag. 12 ff.).
Der Beschuldigte ist somit zwar nicht in der Schweiz geboren, verbrachte aber einen nicht unwesentlichen Teil seiner prägenden Jugendzeit und der obligatorischen Schulzeit sowie den Beginn seines Erwachsenenlebens in der Schweiz. Ob er in den besonderen Schutzbereich von Art. 66a Abs. 2 zweiter Satz aStGB fällt, obwohl er nur sieben Jahre in der Schweiz in Freiheit lebte, kann offenbleiben, weil – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen – so oder anders kein persönlicher Härtefall vorliegt.
41.2.2 Familiäre Situation und Art. 8 EMRK
Der Beschuldigte ist halbweise. Der Grossteil seiner Familie lebt in V.________(Land), so namentlich sein Vater, sein Stiefvater und einige (Halb-)Geschwister (pag. 525 Z. 886 f., pag. 547 Z. 280 ff., pag. 631 Z. 20 f., pag. 2064, pag. 2425 Z. 42 ff.). Nachdem seine Mutter verstorben war, nahmen ihn seine in der Schweiz lebende Grossmutter mütterlicherseits und ihr Ehemann als Pflegekind auf (pag. 2142 ff.). Laut dem Beschuldigten wollten weder sein Vater noch sein Stiefvater etwas von ihm wissen (pag. 546 Z. 242 f., pag. 2064). Zufolge seines Vaters hingegen war es jenem finanziell nicht möglich, für seinen Sohn aufzukommen, weswegen er diesen einstweilen in die Obhut der in der Schweiz lebenden Grossmutter gab (pag. 2143), sich aber nach regelmässigem Kontakt zu seinem Sohn sehnte und für den Fall, dass jener nach V.________(Land) zurückgekehrt wäre, die Verantwortung für Betreuung und Sicherheit übernommen hätte (pag. 2144).
Neben seiner Grossmutter und seinem Stiefgrossvater hat der Beschuldigte in der Schweiz einen 17-jährigen Halbbruder (pag. 1299, pag. 2403, pag. 2424 Z.22 ff.) und einen Onkel (pag. 546 Z. 269 ff., pag. 647 Z. 213 f.). Beide sind v.________ Staatsangehörige (pag. 1297, pag. 1300). Bis zu seiner Verhaftung am 28. März 2021 lebte der damals fast 21-jährige Beschuldigte bei seiner Grossmutter und seinem Stiefgrossvater (pag. 547 Z. 177 f., pag. 1666 Z. 38 ff.), zeitweise gemeinsam mit seinem Onkel (pag. 520 Z. 35 ff., pag. 547 Z. 277 f.). Zu seiner Grossmutter und seinem Stiefgrossvater unterhält er gegenwärtig hauptsächlich telefonischen Kontakt. Sein Halbbruder fühlt sich derzeit nicht in der Lage, ihn zu besuchen. Laut Führungsbericht der JVA N.________ vom 19. Februar 2025 fehlt dem Beschuldigten der Kontakt zu seinem Halbbruder, den er mit seinem Pekulium finanziell unterstützt (pag. 2403). An der Berufungsverhandlung auf diese finanzielle Unterstützung angesprochen, erklärte der Beschuldigte, er unterstütze seinen Halbbruder «wo ich kann. Krankenkasse. Wenn er etwas für die Schule benötigt» (pag. 2424 Z. 29 f.). Sein Halbbruder lebe bei seiner Grossmutter und seinem Stiefgrossvater in I.________ (Ortschaft) (pag. 2424 Z. 26 f.).
Der bald 25-jährige Beschuldigte hat keine eigene Familie. Er ist unverheiratet und kinderlos (pag. 525 Z. 286 f.). Gemäss Führungsbericht der JVA N.________ vom 19. Februar 2025 hat er eine Freundin, die ihn regelmässig besucht (pag. 2403). Auf diese angesprochen, gab der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung an, er kenne sie «fast seit der Schulzeit» und sie seien seit etwas mehr als sieben Monaten zusammen. Seine Freundin wohne in I.________ (Ortschaft) und arbeite als W.________ (Berufsbezeichnung) (pag. 2424 Z. 5 ff.).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK hat. Weder die Beziehung zu seiner Grossmutter und seinem Stiefgrossvater noch jene zu seinem Halbbruder oder zu seiner Freundin begründen einen Anspruch aus Art. 8 EMRK. Zwar lebte der Beschuldigte während rund sieben Jahren als Pflegekind bei seiner Grossmutter und seinem Stiefgrossvater. Zu diesen besteht jedoch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, das über die normalen familiären Bindungen hinausginge. Die noch junge Beziehung zu seiner Freundin kommt nicht annähernd einer Ehe gleich. Diese wurde in Haft sowie nach der erstinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung eingegangen und besteht erst seit rund sieben Monaten. Das Paar hat nie in Freiheit zusammengelebt. Es bestehen auch keine partnerschaftlichen Unterstützungen und Verantwortlichkeiten. Zu seinem Halbbruder scheint der Beschuldigte erst seit wenigen Jahren Kontakt zu pflegen, erwähnte er diesen in den früheren Einvernahmen doch nie. Mit seinem Pekulium ist ihm zudem nur eine sehr geringfügige finanzielle Unterstützung seines Halbbruders möglich (gemäss Führungsbericht der JVA N.________ vom 19. Februar 2025 hat der Beschuldigte knapp CHF 90.00 auf seinem Freikonto; pag. 2403). Im Ergebnis steht die familiäre Situation resp. das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens einer Landesverweisung nicht entgegen.
41.2.3 Ausbildungs- und Arbeitssituation sowie finanzielle Verhältnisse
Der Beschuldigte besuchte Kindergarten und Primarschule in V.________(Land). In der Schweiz absolvierte er die Oberstufe und ein 10. Schuljahr. Anschliessend begann er eine Berufslehre als X.________ (Berufsbezeichnung), die er noch im ersten Lehrjahr abbrach (pag. 525 Z. 286 f., pag. 631 Z. 20 f., pag. 1160). Als Grund für den Lehrabbruch gab er an, es sei ein rassistisches Umfeld gewesen und er sei «runtergemacht worden». Damit zusammenhängend habe es auch in der Schule Schwierigkeiten gegeben und habe er ungenügende Leistungen erbracht. Schliesslich habe er die Motivation verloren (pag. 525 Z. 286 f., pag. 558 Z. 283 ff., pag. 631 Z. 20 f., pag. 1169 f., pag. 1667 Z. 11 ff.). Daraufhin besuchte er während drei/vier Monaten das Brückenangebot «SEMO Plus» (pag. 2085), das ihn beim Einstig in eine berufliche Grundbildung unterstützen sollte. Gemäss eigenen Angaben beendete er das Brückenangebot vorzeitig, weil er gemerkt habe, dass er zu Hause mehr mache. Daraufhin habe er die Kinder eines Kollegen gehütet, womit er etwa CHF 400.00 bis CHF 500.00 monatlich verdient habe. Auch habe er bei der Y.________ (Firma) im Lieferdienst gearbeitet, was ihm CHF 100.00 pro Tag eingebracht habe. Daneben habe er weitergesucht. Er habe sich viel beworben, aber nichts gefunden (pag. 546 Z. 252 ff., pag. 631 Z. 20 f., pag. 1667 Z. 23 ff.; siehe auch pag. 1161).
Im Mai 2022 wurde der Beschuldigte zum vorzeitigen Strafvollzug in das Regionalgefängnis O.________ verlegt. Dort wurde er in der Lingerie eingesetzt und nahm er ab Oktober 2022 an der Bildung im Strafvollzug (BiSt) teil (pag. 1644). Seinem im Juli 2022 geäusserten Wunsch, eine Berufslehre zu beginnen, konnte nicht nachgekommen werden, weil die Möglichkeit des Antritts einer Berufslehre erst geprüft wird, wenn der definitive Vollzugsort feststeht (pag. 1347 f.).
Seit Dezember 2023 befindet sich der Beschuldigte in der JVA N.________. Dort arbeitete er zunächst in der Zuschneiderei. Seit Juli 2024 ist er in der Malerei tätig, wobei die Arbeitsmeisterin seine Arbeitsleistung und -qualität als «gut» bewertete (pag. 2401). Ferner besucht er den BiSt-Unterricht, einen Englischkurs und einen kürzlich gestarteten Informatikkurs. Zudem befindet er sich auf der Warteliste für den Französischunterricht (pag. 2402). An der Berufungsverhandlung auf seine Zukunftspläne angesprochen, berichtete der Beschuldigte: «Ich schaue, dass ich in Haft so viel wie möglich lernen kann. Deutsch, Englisch, was auch immer. Ich bereite mich auf das vor, was später kommt. Und versuche, das Beste daraus zu machen» (pag. 2426 Z. 13 ff.).
Seit Mai 2021 wird der Beschuldigte durch die öffentliche Hand unterstützt. Bis und mit 28. November 2024 bezog er Sozialhilfeleistungen über CHF 23'066.40 (pag. 2062, pag. 2064). Vor seiner Inhaftierung wurde er von seiner Grossmutter und seinem Stiefgrossvater finanziell unterstützt (pag. 1161). Sein Betreibungsregisterauszug vom 15. Januar 2025 weist elf Verlustscheine über insgesamt CHF 11'008.07 und eine offene Betreibung in der Höhe von CHF 270.00 aus (pag. 2064).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte – obwohl er in der Schweiz eine oberstufige Schulbildung mit 10. Schuljahr absolviert hat – ohne Berufsabschluss oder sonstige Aus-/Weiterbildung dasteht. Seine freiwillige Teilnahme an den vollzugsinternen Bildungsangeboten, der geäusserte Wunsch, eine Berufslehre zu absolvieren, wie auch seine im Rahmen des bisherigen Strafvollzugs gesammelten praktischen Arbeitserfahrungen in den Bereichen Lingerie, Zuschneiderei und Malerei sind durchaus erfreulich. Sie ändern jedoch nichts daran, dass es dem Beschuldigten bis zu seiner Verhaftung nicht gelungen war, beruflich Fuss zu fassen und finanziell auf eigenen Beinen zu stehen. Vor seiner Inhaftierung schlug er sich mit kleineren Gelegenheitsjobs durch und war finanziell von seiner Grossmutter und seinem Stiefgrossvater abhängig. Seit dem 17. Mai 2021 bezieht er Sozialhilfe. Somit liegt bisher noch keine gelungene berufliche und finanzielle Integration vor, die für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls spräche.
41.2.4 Integration in der Schweiz
Der Beschuldigte spricht fliessend Schweizerdeutsch sowie die Landessprachen Französisch und Italienisch (pag. 546 Z. 245 f., pag. 1667 Z. 5 f.). Zu seinen engsten Bezugspersonen gehören seine Grossmutter und sein Stiefgrossvater, sein 17-jähriger Halbbruder, ein Onkel, der Pate seines Halbbruders sowie «sehr enge Kollegen» (pag. 1669 Z. 12 ff.). Laut Führungsbericht der JVA N.________ vom 19. Februar 2025 verfügt er über ein familiäres Netzwerk in der Schweiz, mit welchem er den Kontakt aufrechterhält. Er erhalte regelmässig Besuche von seiner Freundin und seiner Familie, zudem telefoniere er zufolge eigener Angaben regelmässig mit KollegInnen (pag. 2403).
Vor seiner Verhaftung verbrachte der Beschuldigte seine Freizeit mit Breakdance, Fussball, Schach, Skaten und Zeichnen sowie «Kollegen treffen» (pag. 631 Z. 20 f., pag. 1669 Z. 25 f.). Er war während fünf Jahren Mitglied eines Tanzvereins, wo er dreimal wöchentlich trainierte (pag. 548 Z. 328 ff., pag. 1669 Z. 21 ff.).
Insgesamt verfügt der Beschuldigte somit über soziale, gesellschaftliche und kulturelle Verbindungen zur Schweiz. Diese gehen jedoch nicht über eine Eingliederung hinaus, wie es bei einem ab dem 13. Lebensjahr in der Schweiz aufgewachsenen Jugendlichen üblich resp. zu erwarten ist. Der Migrationsdienst der Stadt I.________ (Ortschaft) qualifizierte seine Integration im Bericht vom 15. Januar 2025 unter Verweis auf den Bericht vom 16. Juni 2022 gar als «unterdurchschnittlich» (pag. 2062 ff.). Im Ergebnis spricht die Integration in der Schweiz weder für noch gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls.
41.2.5 Gesundheitszustand und Art. 3 EMRK
Der Beschuldigte ist körperlich gesund und befindet sich in einem guten Allgemeinzustand (pag. 2400). Zufolge Gutachten von Dr. med. K.________ vom 9. April 2022 inkl. Ergänzungen vom 13. Juli 2022 hat er jedoch eine Persönlichkeitsentwicklungs- resp. eine Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend emotional-instabilen, dissozialen und passiv-aggressiven Anteilen, am ehesten von mittelgradigem Ausprägungsgrad. Auch weist er eine fluktuierende Alkoholproblematik auf, die zumindest als schädlicher Konsum zu kodieren ist und gelegentlich auch die Kriterien eines Abhängigkeitssyndroms erfüllen dürfte. Zudem ist von einer leichten depressiven Symptomatik auszugehen (pag. 1173 ff.; eingehend dazu E. VI.37.1 hiervor). Laut Führungsbericht der JVA N.________ vom 19. Februar 2025 muss der Beschuldigte manchmal auf seine Befindlichkeiten angesprochen werden, weil depressive Episoden vorkommen und Suizidalität ein Thema sein könnte. Allgemein seien Stimmungsschwankungen festzustellen. Gemäss Angaben des Beschuldigten hätten sich die psychische Belastung seit Dezember 2024 durch die nahende Berufungsverhandlung und die Festtage erhöht (pag. 2401). Darauf angesprochen führte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung aus, seine psychische Verfassung sei seit Dezember 2024 unverändert. Gesundheitlich gehe es ihm (ansonsten) gut (pag. 2424 Z. 45 ff.).
Der Beschuldigte ist psychisch belastet. Sein gegenwärtiger Gesundheitszustand resp. Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) steht einer Landesverweisung gleichwohl nicht entgegen. Der Beschuldigte ist weder aufgrund der diagnostizierten Persönlichkeitsentwicklungs- resp. Persönlichkeitsstörung noch aufgrund der ausserhalb des geschützten Settings einer Haftanstalt bestehenden Alkoholproblematik noch aufgrund der depressiven Symptomatik derart gesundheitlich angeschlagen, dass er in V.________(Land) intensive Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung zu gewärtigen hätte. Kommt hinzu, dass sich sein Gesundheitszustand angesichts der mit vorliegendem Urteil angeordneten vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung nach Art. 63 aStGB und seiner grundsätzlichen Therapiebereitschaft bis zum Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung verbessern dürfte.
41.2.6 Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Rückfallgefahr sowie Aussichten auf Wiedereingliederung in der Schweiz
Wie Dr. med. K.________ im Gutachten vom 9. April 2022 festhielt, ist beim Beschuldigten «Kriminalität als eingeschliffenes Verhaltensmuster […] in der Biografie im Sinne von gewalttätigen Verhaltensdispositionen bis zu einem gewissen Grad erkennbar» (pag. 1188). Er bekundete in der Vergangenheit wiederholt Mühe, sich an die Schweizerische Rechtsordnung zu halten. Er ist vorbestraft wegen Raufhandels, begangen am 24. Mai 2019. Er war als fast 19-Jähriger mit zwei anderen Männern an einer Schlägerei beteiligt, wobei er einem der Beiden mit der Faust derart gegen die linke Backe schlug, dass jener zu Boden ging, kurze Zeit bewusstlos war und mit der Ambulanz ins Spital gebracht werden musste. Der betroffene Mann erlitt bei der Schlägerei eine Rissquetschwunde am Hinterkopf rechts, eine Gehirnerschütterung und eine Durchtrennung der Oberlippe links (pag. 978). Zudem hat sich der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben in der Vergangenheit wiederholt an Schlägereien beteiligt. So gab er gegenüber Dr. med. K.________ an, «sein Alkoholkonsum sei zeitweise ein Problem gewesen und habe dazu geführt, dass er z.B. in der AA.________ (Bar) mehrfach bei Schlägereien beteiligt gewesen sei» (pag. 1165; siehe auch pag. 1243). Mit vorliegendem Urteil wird er wegen versuchter Schändung, qualifizierter Vergewaltigung, qualifizierter sexueller Nötigung (mehrfach), Gefährdung des Lebens, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, Hausfriedensbruchs und Pornografie verurteilt. Mithin gefährdete der Beschuldigte die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Vergangenheit wiederholt massiv.
Negativ ins Gewicht fällt ferner, dass der Beschuldigte in der JVA N.________ wiederholt sanktioniert werden musste. Im Führungsbericht vom 19. Februar 2025 sind nachstehende Sanktionen vermerkt (pag. 2400).
23.02.2024 Konsum von Betäubungsmitteln oder ähnlich wirkenden Stoffen
Urinprobe wurde positiv auf THC (Cannabis) getestet.
Sanktion: Busse CHF 20.00
11.04.2024 Konsum von Betäubungsmitteln oder ähnlich wirkenden Stoffen
Urinprobe wurde positiv auf THC (Cannabis) getestet.
Sanktion: Busse CHF 30.00
10.05.2024 Sachbeschädigung
Der Beschuldigte nahm eine öffentlich zugängliche Playstation 5 für eine Nacht in seine Zelle und spielte damit. Am nächsten Morgen funktionierte diese nicht mehr. Die Playstation wurde zur Reparatur an den Anbieter zurückgeschickt. Der Beschuldigte gab den Sachverhalt zu und entschuldigte sich dafür.
Sanktion: Kostenübernahme
07.08.2024 Missbräuchliche Verwendung von Geräten zur elektronischen Kommunikation
Bei der Kontrolle des vom Beschuldigten gemieteten Computers wurde festgestellt, dass dieser manipuliert wurde. Bei der anschliessenden Kontrolle durch die IT der JVA N.________ wurde pornographisches Material auf dem Computer gefunden. Der Computer wurde anschliessend neu aufgesetzt. Der Beschuldigte gab den Sachverhalt zu und entschuldigte sich dafür.
Sanktion: Kostenübernahme (CHF 75.00) und Busse CHF 10.00
20.01.2025 Arbeitsverweigerung
Der Beschuldigte verschlief und wurde von der Betreuung zum Arbeitsplatz begleitet. Es handelte sich um die dritte Verspätung innerhalb von 90 Tagen.
Sanktion: Busse CHF 10.00
Zum Vorfall vom 7. August 2024 wollte sich der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung nicht näher äussern. Er gab lediglich an, Musik, Spiele, Videos und Dateien auf den Computer geladen zu haben und dass es sich bei den Videos nicht um «verbotene Pornografie» gehandelt habe, sondern um «normale Videos» (pag. 2425 Z. 22 ff.).
Die disziplinarischen Verfehlungen illustrieren, dass der Beschuldigte selbst im geschützten Rahmen einer Justizvollzugsanstalt Mühe bekundet, sich von Drogen fern- und Regeln einzuhalten. Kommt hinzu, dass er ein Alkohol- und Aggressionsproblem hat (pag. 1191) und bald auftretende Rückfälle in den Alkohol nach Haftentlassungen laut Dr. med. K.________ relativ häufig seien (pag. 1248). Zudem liegen mit der diagnostizierten Persönlichkeitsentwicklungs- resp. Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, dissozialen und passiv-aggressiven Anteilen wesentlich delinquenzbegünstigende Persönlichkeitsfaktoren vor (pag. 1189). Wenngleich die mit vorliegendem Urteil angeordnete vollzugsbegleitende ambulante Massnahme betreffend beide psychische Störungsbereiche förderlich sein dürfte, ist zu befürchten, dass der Beschuldigte auch künftig Mühe bekunden wird, sich an die Schweizerische Rechtsordnung zu halten.
Vor diesem Hintergrund und weil es dem Beschuldigten – obwohl er seit seinem 13. Lebensjahr in der Schweiz lebt – vor seiner Verhaftung nicht gelungen war, sich beruflich und gesellschaftlich nachhaltig in der Schweiz zu integrieren (eingehend dazu E. VII.41.2.3 und E. VII.41.2.4 hiervor), sind die Aussichten auf eine Wiedereingliederung in der Schweiz eher ungünstig.
41.2.7 Eingliederungschancen im Heimatstaat
Gemäss seinen Angaben gegenüber Dr. med. K.________ dürfte der Beschuldigte in V.________(Land) keine einfache und unbeschwerte Kindheit erlebt haben (pag. 1156 ff.). Nachdem der Beschuldigte mit rund 13 ½ Jahren in die Schweiz eingereist war, besuchte er sein Heimatland zweimal, letztmals im Sommer 2018 (pag. 547 Z. 299 ff.), als er bei seiner Halbschwester auf Besuch war (pag. 2426 Z. 1 ff.). An der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme antwortete er auf die Frage, was er zur drohenden Landesverweisung sage: «Ich fände es schade, weil ich mich hier wohl fühle. In V.________(Land) habe ich schon Familie, aber ich kann diese nicht Familie nennen. Dort wüsste ich nicht, wo und wie anfangen. Das, was man Familie nennt, kann ich nicht Familie nennen. Als ich in die Schweiz gekommen bin, habe ich hier Kollegen gefunden. Ich habe mich integriert. Ich habe hier eine Heimat gefunden. Ich bin hier ein Ausländer. Wenn ich in meine Heimat gehe, dann bin ich dort auch ein Ausländer. Ich würde alles tun, um in der Schweiz bleiben zu können. Ich will nicht weg von hier» (pag. 558 Z. 291 ff.). Seine Wiedereingliederungschancen in V.________(Land) beurteilte er als «schlecht» (pag. 558 Z. 303). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bekundete er, sich nicht vorstellen zu können, in V.________(Land) zu leben (pag. 1669 Z. 9 f.). Er habe zwar Verwandte in V.________(Land), pflege zu diesen aber «nicht gross» Kontakt (pag. 1669 Z. 14). An der Berufungsverhandlung antwortete der Beschuldigte auf die Frage, was er machen würde, wenn es bei einer Landesverweisung bleibe: «Ehm… Was kann ich machen? Nicht viel. Ich habe die Hoffnung, dass ich hierbleiben kann. Mein Heimatland kenne ich kaum. Aber wenn ich gehen muss, dann bleibt mir nichts anderes übrig» (pag. 2425 Z. 33 ff.).
Der Bericht des Migrationsdienstes der Stadt I.________ (Ortschaft) vom 15. Januar 2025 äussert sich unter Verweis auf den Bericht vom 16. Juni 2022 zu den Eingliederungschancen des Beschuldigten in seinem Heimatland wie folgt: «[...] ist mit 13 Jahren in die Schweiz eingereist. Er ist mit der Sprache und Kultur bestens vertraut. Wir haben aber keine Kenntnisse davon, wie sein Beziehungsnetz in V.________(Land) ist» (pag. 2062 ff.).
Wenngleich der Beschuldigte zwischenzeitlich mit der Schweiz näher verbunden sein dürfte als mit V.________(Land), verfügt er über intakte (Wieder-)
Eingliederungschancen in seinem Heimatland. Er ist bis im Alter von 13 ½ Jahren dort aufgewachsen und zur Schule gegangen, spricht die Landessprache Spanisch, ist mit der v.________ Kultur vertraut und verfügt nach wie vor über Familienangehörige in V.________(Land). Inwiefern er gegenwärtig in Kontakt zu diesen steht, ist unklar. Mit dem Bundesgericht (pag. 417) erachtet es die Kammer jedoch als wenig glaubhaft, dass der Beschuldigte über keine gelebten Beziehungen zu Personen in V.________(Land) mehr verfügt. Nicht glaubhaft ist jedenfalls seine Behauptung an der Berufungsverhandlung, er habe letztmals im Jahr 2018 Kontakt zu seinem Vater gehabt (pag. 2426 Z. 1 f.). So gab er an der Einvernahme vom 11. Juni 2020 an, der letzte Kontakt zu seinem Vater sei vor ein bis zwei Tagen gewesen und es gebe einen «einigermassen regelmässigen Kontakt». Somit pflegte er mindestens bis im Sommer 2020 noch regelmässig Kontakt zu seinem Vater (pag. 525 Z. 286). Mit der Vorinstanz (pag. 1866) geht die Kammer denn auch davon aus, dass es dem Beschuldigten möglich ist, den Kontakt zu seinem Vater sowie anderweitige frühere Kontakte wiederaufzunehmen und zu intensivieren. Dabei dürften ihn auch sein 17-jähriger Halbruder, der bis vor wenigen Jahren in V.________(Land) lebte (pag. 1299), und sein Onkel mit v.________ Staatsangehörigkeit unterstützen können. In beruflicher Hinsicht dürften dem Beschuldigten sein im Normbereich zu verortendes Intelligenzniveau (pag. 1170), seine Sprachkenntnisse (Deutsch, etwas Englisch, Französisch, Italienisch, Portugiesisch und Spanisch; pag. 1167 Z. 5 f., pag. 2426 Z. 13 ff.) sowie seine gesammelten praktischen Arbeitserfahrungen bei der Y.________ (Firma) im Lieferdienst und im Gefängnis in der Lingerie, Zuschneiderei und Malerei zugutekommen. Zudem ist denkbar, dass er im weiteren Strafvollzug die gewünschte Berufslehre absolvieren kann.
41.2.8 Gesamtwürdigung
Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den betroffenen Ausländer. Das Gesetz verlangt jedoch einen schweren persönlichen Härtefall. Es anerkennt einen solchen nur in Ausnahmekonstellationen. Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen, d.h. eine grosse Zahl von betroffenen Personen in vergleichbarer Weise treffen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor:
Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (pag. 1865 f.), liegt beim Beschuldigten kein schwerer persönlicher Härtefall vor. Obgleich er seit bald elf Jahren in der Schweiz lebt – davon vier Jahre in Haft –, weist er keine besonders intensive berufliche, kulturelle und gesellschaftliche Verbindung zur Schweiz auf, die über jene einer üblichen Integration eines jungen Erwachsenen hinausgeht. Im Gegenteil: Er ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat Sozialhilfe bezogen. Obwohl er in der Schweiz eine oberstufige Schulbildung absolvierte, verfügt er über keine abgeschlossene Berufsbildung. Er hat keine Kinder, ist nicht verheiratet, ist erst seit kurzem in einer Beziehung und steht in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Grossmutter, seinem Stiefgrossvater oder seinem Halbbruder. Damit steht das in Art. 8 EMRK normierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens einer Landesverweisung ebenfalls nicht entgegen. Seine psychischen Belastungen sind nicht dahingehend, dass er bei schlechteren oder gar fehlenden Behandlungsmöglichkeiten in V.________(Land) intensiven Leiden oder einer wesentlichen Verringerung der Lebenserwartung ausgesetzt wäre. Insofern steht auch das in Art. 3 EMRK statuierte Folterverbot einer Landesverweisung nicht entgegen. Schliesslich verfügt der Beschuldigte über Familienangehörige und intakte Eingliederungschancen in seinem Heimatland V.________(Land).
In Würdigung der Gesamtumstände ist es dem Beschuldigten zumutbar, die Schweiz zu verlassen. Die mit der Landesverweisung einhergehenden Nachteile sind nicht zu bagatellisieren, wiegen jedoch nicht aussergewöhnlich schwer. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 aStGB ist mithin zu verneinen.
41.3 Interessenabwägung
Mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls entfällt die Interessenabwägung. Diese würde ohnehin nicht zu Gunsten des Beschuldigten ausfallen:
Wie die Vorinstanz korrekt festhielt (pag. 1866), überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Beschuldigten dessen private Interessen am Verbleib in der Schweiz aufgrund seines erheblichen Verschuldens und der begangenen Sexualdelikte, mithin des sozialschädlichen Derelinquierens, klar. Kommt hinzu, dass laut Gutachten von Dr. med. K.________ vom 9. April 2022 eine relativ hohe Rückfallgefahr für erneute Gewalt- und Sexualstraftaten besteht (pag. 1185 ff., pag. 1196 f.; eingehend dazu E. VI.37.3 hiervor). Der Beschuldigte ist bis heute weder geständig noch einsichtig oder reuig. Er bestreitet die vorliegend zu beurteilenden Taten, die teilweise äusserst schwer wiegen und die psychische und sexuelle Integrität der Opfer massiv und nachhaltig beeinträchtigt haben. Bei solch schweren Gewaltdelikten wäre selbst eine relativ geringe Rückfallgefahr nicht hinzunehmen.
41.4 Keine Vollzugshindernisse
Der Migrationsdienst der Stadt I.________ (Ortschaft) hielt im Bericht vom 15. Januar 2025 fest, über keine Informationen zu verfügen, wonach eine strafrechtliche Landesverweisung nach V.________(Land) nicht möglich wäre (pag. 2062). Ein definitives Vollzugshindernis, das der Anordnung der Landesverweisung entgegenstünde, ist nicht ersichtlich und wurde von Seiten der Verteidigung auch nicht geltend gemacht.
41.5 Dauer der Landesverweisung
Die Vorinstanz setzte die Dauer der Landesverweisung auf zehn Jahre fest. Vor dem Hintergrund des zusätzlichen Schuldspruchs wegen versuchter Schändung sowie unter Berücksichtigung der oberinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 9.5 Jahren erachtet die Kammer diese Dauer als zu niedrig. Angesichts der vom Beschuldigten begangenen Straftaten (u.a. qualifizierte Sexualdelikte), seines erheblichen Verschuldens (eingehend dazu E. IV hiervor) und der von ihm ausgehendenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit (relativ hohe Rückfallgefahr für erneute Gewalt- und Sexualstraftaten) erachtet die Kammer eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren als angemessen.
41.6 Fazit
Der Beschuldigte ist für 12 Jahre des Landes zu verweisen.
VIII. Zivilpunkt
42. Rechtliche Grundlagen
42.1 Adhäsionsweise Zivilklage
Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über anhängig gemachte Zivilklagen, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO). Es verweist die Zivilklage hingegen auf den Zivilweg, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). Dem Wesen des Adhäsionsprozesses entsprechend, muss der Kläger nur jene Tatsachen ausführen und beweisen, welche sich nicht bereits aus den Akten ergeben (BGE 146 IV 221 E. 3.1). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
42.2 Schadenersatz
Wer einem anderen aus Absicht oder Fahrlässigkeit widerrechtlich einen Schaden zufügt, ist diesem zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR; SR 220]). Eine Haftung nach Art. 41 OR setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein Verschulden des Schädigers voraus (Kessler, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 2c f. zu Art. 41 OR).
Zum ersatzfähigen Schaden gehört auch der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Bei einem linear verlaufenden periodischen Schaden wird aus praktischen Gründen auf den mittleren Verfalltag abgestellt. Nach Art. 73 Abs. 1 OR gilt der Zinsfuss von 5 % (Kessler, a.a.O., N. 5 zu Art. 42 OR).
42.3 Genugtuung
Wer eine Körperverletzung erleidet und/oder in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht werden kann (Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 OR).
Die Höhe der Genugtuung hängt insbesondere von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der verletzten Person, dem Grad des Verschuldens der haftpflichtigen Person sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags ab (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1). Die zu berücksichtigenden Bemessungskriterien umfassen etwa den Tathergang (qualifizierte Tatbegehung, wie Grausamkeit, Verwendung von Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen; Intensität und Ausmass der Gewalt; Zeitraum, Dauer und Häufigkeit der Tatbegehung; Tatbegehung an einem geschützten Ort, wie Wohnung; etc.), die Situation des Opfers (Alter; besondere Verletzlichkeit, wie kognitive oder psychische Einschränkungen; abhängigkeits- resp. Vertrauensverhältnis zum Täter) und die direkten Folgen der Tat (Intensität, Ausmass und Dauer der psychischen Folgen; Auswirkungen auf das Berufs- und Privatleben; erhebliche Veränderungen der Lebensweise; Dauer der Psychotherapie; Ansteckung mit HIV; Schwangerschaft; etc.; Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz, Fassung vom 3. Oktober 2019)
In der Literatur werden für Sexualdelikte mit Penetration (ohne Unterscheidung zwischen vaginalem, oralem oder analem Geschlechtsverkehr) an einem erwachsenen Opfer ohne Beziehung zum Täter als Basisgenugtuung Beträge zwischen CHF 10'000.00 und 20'000.00 sowie bei einer Vergewaltigung ohne Kondom ein Zuschlag um CHF 5'000.00 genannt. Für Sexualdelikte mittleren Schweregrads wie sexuelle Nötigungen und sexuelle Handlungen ohne Penetration werden Basisgenugtuungen von CHF 3‘000.00 bis CHF 5‘000.00 erwähnt (Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Band 1, S. 174 f.).
43. Straf- und Zivilklägerin 1
Die Straf- und Zivilklägerin 1 beantragte eine Genugtuung von CHF 8'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 28. Mai 2018 (pag. 2447).
Der Beschuldigte drang in der Nacht vom 28. Mai 2018 mit sexuellen Absichten in die Nachbarswohnung ein. Er schlich in das Schlafzimmer der Straf- und Zivilklägerin 1, wo diese mit ihren beiden Töchtern im selben Bett schlief, entfernte die Bettdecke und schob die Unterhose zur Seite, um die Straf- und Zivilklägerin 1 im Intimbereich mit seiner Hand bzw. seinen Händen auszugreifen. Der Hausfriedensbruch und die versuchte Schändung verletzten die Straf- und Zivilklägerin 1 erheblich in ihrer psychischen und sexuellen Integrität. Nach dem Vorfall wurde sie vom Verein «Solidarité Femmes» unterstützt. Laut dessen Schreiben vom 11. August 2023 nächtigte die Straf- und Zivilklägerin 1 aufgrund des Erlebten resp. aus Angst, in ihre Wohnung zurückzukehren und mit dem im gleichen Haus lebenden Beschuldigten zusammenzutreffen, 21 Mal in einer Notunterkunft. Auch suchte sie ab Juli 2020 einen Psychologen auf (pag. 1586). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Straf- und Zivilklägerin 1 auf Frage, was sich seit dem Vorfall für sie und ihre Familie verändert habe, an: «Alles» (pag. 1664 Z. 1 f.). Der Beschuldigte habe sie «zerstört» (pag. 1664 Z. 4 ff.). Sie sei wegen des Vorfalls in Behandlung gewesen (pag. 1664 Z. 9 ff.). Auf die Ergänzungsfrage ihrer Rechtsbeiständin präzisierte sie, sie sei im Februar 2022 umgezogen. Sie und ihre Töchter hätten sich in der alten Wohnung nicht mehr sicher gefühlt. Seit dem Umzug fühlten sie sich besser und könnten wieder schlafen (pag. 1664 Z. 43 ff.). An der Berufungsverhandlung berichtete die Straf- und Zivilklägerin 1, sie sei zunächst ein Jahr in psychologischer Behandlung gewesen, habe dann aber aufgehört, weil sie anderweitig beschäftigt gewesen sei. Sie habe eine neue Wohnung suchen müssen, um das Geschehene zu vergessen. Seit dem Jahr 2024 sei sie wieder wöchentlich in Behandlung. Ihr seien auch Medikamente empfohlen worden, diese wolle sie jedoch nicht nehmen (pag. 2412 Z. 3 ff.).
Die Straf- und Zivilklägerin 1 leidet folglich bis heute – d.h. bald sieben Jahre nach der Tat – aufgrund des Erlebten. Die Kammer konnte sich an der Berufungsverhandlung selbst ein Bild davon machen, dass ihr insbesondere die Ungewissheit darüber, was sich in der Nacht vom 28. Mai 2018 in ihrem Schlafzimmer zutrug und welche konkreten Absichten der Beschuldigte hatte, zu schaffen macht (beispielhaft: «Ich weiss nicht, wie lange er da war. Ob er meine Kinder berührt hat. Was er gemacht hat. Warum er gekommen ist. Wie er hereingekommen ist. Ich weiss überhaupt nichts. Warum? Warum ist er zu mir gekommen? Ich will einfach wissen, warum. Und warum er ein Walkie-Talkie dabeihatte resp. hingelegt hat», pag. 2414 Z. 37 ff.; «Fragen Sie ihn. Stellen Sie diese Frage ihm. Warum er in mein Zimmer gekommen ist. Wie lange er geblieben ist», pag. 2415 Z. 40 ff.). Diese Beeinträchtigung der psychischen und sexuellen Integrität erreicht in ihrer Gesamtheit eine Schwere, die klar genugtuungswürdig ist.
Aufgrund der der Straf- und Zivilklägerin 1 widerfahrenen Unbill (Opfer einer versuchten Schändung, nachts in der eigenen Wohnung durch den Nachbarn sowie in Anwesenheit der schlafenden Töchter; fortbestehende psychische Auswirkungen, insbesondere aufgrund bestehender Ungewissheit hinsichtlich allfällig vorgenommener und beabsichtigter Handlungen; mehrere Übernachtungen in einer Notunterkunft sowie Umzug; längere psychologische Behandlung, indizierte Medikation), des erheblichen Verschuldens des Beschuldigten sowie unter Berücksichtigung von Judikatur und Lehre erachtet die Kammer eine Genugtuung von CHF 6'000.00 als gerechtfertigt.
Der Beschuldigte ist zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 6'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 28. Mai 2018 an die Straf- und Zivilklägerin 1 zu verurteilen. Soweit weitergehend ist die Genugtuungsforderung abzuweisen.
44. Straf- und Zivilklägerin 2
44.1 Schadenersatz
Die Straf- und Zivilklägerin 2 machte einen Schadenersatz von CHF 4'571.25 zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Januar 2022 (mittlerer Verfall) geltend. Im Übrigen, d.h. was den Schadenersatz ab dem Jahr 2023 für medizinische und therapeutische Kosten betrifft, ersuchte sie um Gutheissung dem Grundsatz nach und Verweis auf den Zivilweg (pag. 2451 ff.).
Die beantragten CHF 4'571.25 setzen sich gemäss Eingabe vom 19. Juli 2023 aus selbstgetragenen Kosten für medizinische Untersuchungen und psychotherapeutische Behandlungen in den Jahren 2021 und 2022 zusammen (pag. 1608 ff.). Aus den mit Eingabe vom 19. Juli 2023 eingereichten Rechnungen und dem Kurzbericht von Z.________, Psychologin FSP und eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, vom 28. Juni 2023 erhellt, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 infolge des sexuellen Übergriffs vom 28. März 2021 medizinischer und psychotherapeutischer Behandlung bedurfte (wie körperliche und gynäkologische Untersuchungen, Tests zur Feststellung von Geschlechtskrankheiten, HIV Postexpositions-Prophylaxe, psychotherapeutische Behandlung zufolge posttraumatischer Belastungsstörung) und sich die von keiner Versicherung getragenen Kosten auf CHF 4'571.25 belaufen. Insofern und gestützt auf die Schuldsprüche wegen qualifizierter Vergewaltigung, qualifizierter sexueller Nötigung (mehrfach), Gefährdung des Lebens und Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 2 widerrechtlich und kausal im betreffenden Umfang am Vermögen geschädigt hat.
Neben dem Schadenersatz von CHF 4'571.25 schuldet der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin 2 einen Schadenszins von 5 % von jenem Zeitpunkt an, in welchem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat. Dieser Zeitpunkt wäre grundsätzlich für jede von der Straf- und Zivilklägerin 2 beglichene Rechnung einzeln zu bestimmen. Aus den eingereichten Unterlagen geht jedoch nicht hervor, wann die Straf- und Zivilklägerin 2 die jeweiligen Rechnungen beglich. Weil der überwiegende Teil des zu sprechenden Schadenersatzes im Jahr 2021 angefallen ist (Jahr 2021: CHF 2'799.45; Jahr 2022: CHF 1'771.80), fällt der von der Straf- und Zivilklägerin 2 geltend gemachte mittlere Verfall per 1. Januar 2022 nicht zu Ungunsten des Beschuldigten aus und ist dementsprechend für den Zinsenlauf darauf abzustellen.
Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zur Zahlung eines Schadenersatzes in der Höhe von CHF 4'571.25 zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Januar 2022 an die Straf- und Zivilklägerin 2 zu verurteilen. Soweit weitergehend ist die Schadenersatzklage (Schadenersatz ab dem Jahr 2023 für medizinische und therapeutische Kosten) dem Grundsatz nach gutzuheissen und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen.
44.2 Genugtuung
Die Straf- und Zivilklägerin 2 beantragte ferner eine Genugtuung in der Höhe von CHF 45'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 28. März 2021 (pag. 2452).
Der Beschuldigte packte die damals erst 19-jährige Straf- und Zivilklägerin 2 nachts auf offener Strasse überraschend von hinten. Durch lebensgefährliches Würgen und Drohen mit einem spitzen Gegenstand versetzte er sie bewusst in Todesangst, um sie anschliessend gegen ihren mehrfach geäusserten Willen oral, anal und vaginal ungeschützt mit seinem Penis zu penetrieren. Obgleich die Straf- und Zivilklägerin 2 ihn mit dem abgebrochenen Flaschenhals einer Weinflasche verletzte und auf ihn einredete, liess er sich nicht von seinem Vorhaben abbringen. Die Fellatio filmte er eigenmächtig mit seinem Mobiltelefon, während er der Straf- und Zivilklägerin 2 mit der Taschenlampe seines Mobiltelefons ins Gesicht leuchtete. Damit erniedrigte er die Straf- und Zivilklägerin 2 zusätzlich. Mit der qualifizierten Vergewaltigung, den qualifizierten sexuellen Nötigungen, der Gefährdung des Lebens und der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte verletzte der Beschuldigte die psychische, körperliche und sexuelle Integrität der Straf- und Zivilklägerin 2 massiv und nachhaltig.
Wie aus dem Kurzbericht ihrer Psychotherapeutin vom 28. Juni 2023 erhellt, zeigte die Straf- und Zivilklägerin 2 kurz nach dem Vorfall erste Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, wie Flashbacks, Schlafstörung und Stimmungsschwankung mit teils gestörter Affektregulierung. Ihr wurde eine posttraumatische Belastungsstörung im Sinne des ICD 10 F.43.1 diagnostiziert. Diesbezüglich befand sie sich von Mai 2021 bis März 2022 wöchentlich resp. teils all zwei wöchentlich, von Juni 2022 bis Oktober 2022 monatlich sowie ab Mai 2023 alle zwei bis drei Wochen bei Z.________ in Behandlung (pag. 1631). An der Berufungsverhandlung berichtete die Straf- und Zivilklägerin 2, sie habe mit der Behandlung nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aufgehört, weil sie Distanz «zu dem Ganzen» gebraucht habe. Während der Behandlung sei sie stark mit dem Vorfall konfrontiert worden (pag. 2417 Z. 40, pag. 2418 Z. 1 f.).
Die Straf- und Zivilklägerin 2 führte an der Berufungsverhandlung weiter aus, derzeit gehe es ihr «nicht gut». Die Berufungsverhandlung habe sie sehr nervös gemacht, sie habe nicht gut geschlafen (pag. 2417 Z. 33 ff.). Auf Erkundigung, wie sich das Erlebte auf ihr Leben auswirkt, berichtete sie, sie sei noch immer sehr wachsam. Auch heute habe sie noch manchmal Angst, wenn jemand hinter ihr laufe. Ab und zu habe sie auch das Gefühl, angegriffen zu werden, und sehe sie Waffen (meist Messer oder Pistolen), obwohl keine da seien. Dann bekomme sie sehr starkes Herzrasen und sei komplett in die damalige Situation zurückversetzt (pag. 2420 Z. 5 ff., pag. 2421 Z. 35 ff.). Schlafen gehe mittlerweile besser. Wenn ihre Mitbewohnenden nicht zu Hause seien, habe sie jedoch nach wie vor Mühe und schrecke bei den kleinsten Geräuschen hoch. Auch kontrolliere sie wiederholt, ob die Wohnungstür abgeschlossen sei (pag. 2420 Z. 18 ff.). Geblieben sei auch ein Gefühl der Isolation. Sie habe noch immer Mühe, mit nahestehenden Personen «darüber» zu sprechen. Einerseits weil es ihr schwerfalle, «es» zu erzählen, andererseits aus Scham. Deshalb falle es ihr auch schwer, die nötige Unterstützung zu erhalten/erbitten (pag. 2420 Z. 24 ff.). Sie sei AB.________ (Studentin) und habe sich vor dem Vorfall gut vorstellen können, in AC.________ (Arbeitsgebiet) zu arbeiten und das AD.________ (Berufsabschluss) zu machen. Seither verbinde sie jedoch sehr viele negative Emotionen mit dem Gebiet des AC.________ (Arbeitsgebiet). Daher habe sie nicht alle Pflichtvorlesungen besuchen können. Auch könne sie sich nicht mehr vorstellen, in diesem Bereich zu arbeiten. Wie ihre berufliche Zukunft nun aussehe, wisse sie nicht (pag. 2421 Z. 3 ff.).
Auf die Kammer machte die heute 23-jährige Straf- und Zivilklägerin 2 einen sichtlich traumatisierten Eindruck. Sie musste wiederholt weinen und hatte nicht die Kraft, sich detailliert zur Sache zu äussern (pag. 2418 Z. 24 ff.). Sie wird ihr Leben lang durch das ihr am 28. März 2021 Widerfahrene geprägt und belastet sein.
Aufgrund der der Straf- und Zivilklägerin 2 widerfahrenen Unbill (orale, anale und vaginale Penetration; ungeschützter Sexualkontakt; Todesangst; Videoaufnahmen der Fellatio; posttraumatische Belastungsstörung; Flashbacks; anhaltender Verlust des Sicherheitsgefühls; mehrjährige Psychotherapie; soziale Isolation; langwieriger Strafprozess mit mehreren Einvernahmen; ungewisse berufliche Zukunft), des erheblichen Verschuldens des Beschuldigten sowie unter Berücksichtigung von Judikatur und Lehre erachtet die Kammer eine Genugtuung von CHF 35'000.00 als gerechtfertigt.
Der Beschuldigte ist zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 35'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 18. März 2021 an die Straf- und Zivilklägerin 2 zu verurteilen. Soweit weitergehend ist die Genugtuungsforderung abzuweisen.
IX. Kosten und Entschädigung
45. Verfahrenskosten
45.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten
Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten nach Art. 422 Abs. 1 StPO werden grundsätzlich vom Kanton getragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wurde die beschuldigte Person verurteilt, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 55'677.35 (auf den erstinstanzlichen Freispruch ausgeschiedene Verfahrenskosten: CHF 26'493.05 + CHF 1'250.00, pag. 1756; auf die erstinstanzlichen Schuldsprüche ausgeschiedene Verfahrenskosten: CHF 26'384.30 + CHF 1'250.00, pag. 1757; auf den Widerruf ausgeschiedene Verfahrenskosten: CHF 300.00, pag. 1739). Diese sind zufolge der Verurteilung in sämtlichen Anklagepunkten vollumfänglich vom Beschuldigten zu tragen.
45.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten inkl. der Kosten betreffend Widerruf werden auf CHF 6'500.00 bestimmt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Sie sind zufolge vollumfänglichen Unterliegens vom Beschuldigten zu tragen.
Für den Zivilpunkt werden angesichts des geringen Aufwands keine separaten Verfahrenskosten ausgeschieden.
46. Amtliche Entschädigungen
46.1 Rechtliche Grundlagen
Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer praxisgemäss separat ausgewiesen.
Der Kanton Bern bezahlt den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Die Auslagen können effektiv in Rechnung gestellt oder pauschal mit 3 % des amtlichen Honorars berechnet werden (Ziff. 3.3 Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 20. Januar 2025). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]).
Der Tarifrahmen in Verfahren vor einem Kollegialgericht des Regionalgerichts beträgt CHF 2’000.00 bis CHF 50'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. c der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 % des Honorars in erster Instanz (Art. 17 Bst. f PKV), d.h. vorliegend zwischen CHF 200.00 und CHF 25'000.00.
46.2 Erstinstanzliche Entschädigungen
46.2.1 Fürsprecherin G.________
Die Staatsanwaltschaft setzte die amtliche Entschädigung von Fürsprecherin G.________, der vormaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten im Vorverfahren, mit Verfügung vom 14. April 2021 rechtskräftig auf CHF 2'059.85 und das volle Honorar auf CHF 2'571.45 fest (pag. 1352 ff.).
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das Vorverfahren an Fürsprecherin G.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 2'059.85 zurückzuzahlen und jener die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 511.60 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 a StPO).
46.2.2 Rechtsanwalt B.________
Die Vorinstanz setzte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren (inkl. Beschwerdeverfahren BK 21 247) rechtskräftig auf CHF 24'567.25 und das volle Honorar auf CHF 32'731.00 fest.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von CHF 24'131.05 (inkl. 3/5 Beschwerdeverfahren BK 21 247) zurückzuzahlen sowie jenem die entsprechende Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 8'008.70 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 a StPO).
46.2.3 Rechtsanwältin D.________
Die Vorinstanz setzte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin D.________ für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF 12'749.05 und das volle Honorar auf CHF 16'887.95 fest.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin D.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 12'749.05 zurückzuzahlen und jener die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 4'138.90 zu erstatten, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 und Art. 135 Abs. 4 aStPO).
46.2.4 Rechtsanwältin F.________
Die Vorinstanz setzte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin F.________ für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF 14'395.30 und das volle Honorar auf CHF 18'981.51 fest.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin F.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 14'395.30 zurückzuzahlen und jener die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 4'586.21 zu erstatten, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 und Art. 135 Abs. 4 aStPO).
46.3 Oberinstanzliche Entschädigungen
46.3.1 Rechtsanwalt B.________
Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwalt B.________ gestützt auf seine undatierte Honorarnote eine amtliche Entschädigung von CHF 6'331.66 (Aufwand bis 31. Dezember 2023: Honorar von CHF 150.00 + Auslagen von CHF 25.10 + Mehrwertsteuer von CHF 13.50; Aufwand ab 1. Januar 2024: Honorar von CHF 4'516.66 + Reisezuschlag von CHF 750.00 + Auslagen von CHF 416.10 + Mehrwertsteuer von CHF 460.30; pag. 2441 ff.).
Nachfolgende Positionen geben zu Bemerkungen Anlass:
Aufwand bis 31. Dezember 2023:
Die geltend gemachten Korrespondenzen mit dem Mandanten datieren vor Rechtshängigkeit des Berufungsverfahrens und sind oberinstanzlich nicht zu vergüten, zumal Rechtsanwalt B.________ vorinstanzlich für «künftigen Aufwand» 1.5 Stunden entschädigt wurden (pag. 1724).
Die fakturierten Auslagen sind sodann nicht effektiv ausgewiesen. Es gelangt damit die Auslagenpauschale von 3 % zur Anwendung, wobei mangels zu entschädigenden Aufwands bis 31. Dezember 2023 der Auslagenersatz CHF 0.00 beträgt.
Nach dem Ausgeführten ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2023 keine amtliche Entschädigung auszurichten.
Aufwand ab 1. Januar 2024:
Besprechungen: Für die Besprechung des oberinstanzlichen Urteils werden praxisgemäss 0.5 Stunden entschädigt. Der dafür fakturierte Aufwand von 1 Stunde wird um 0.5 Stunde gekürzt.
Aktenstudium: Für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung inkl. Aktenstudium erscheinen 8 Stunden als angemessen, zumal Rechtsanwalt B.________ in seinem oberinstanzlichen Parteivortrag weitgehend dasselbe vorbrachte wie vor der Vorinstanz. Der fakturierte Aufwand von 12.5 Stunden wird um 4.5 Stunden gekürzt.
Schriftliche Korrespondenz mit Klient: Das blosse Weiterleiten von Unterlagen ist als administrative Arbeit im Stundenansatz enthalten und daher nicht separat zu vergüten (Ziff. 1.1 Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 20. Januar 2025). Der fakturierte Aufwand von 3.83 Stunden wird um 1.33 Stunden auf pauschal 2.5 Stunden gekürzt.
Schriftliche und telefonische Korrespondenz mit Dritten: Schriftliche und telefonische Korrespondenz mit Dritten ist nur entschädigungswürdig soweit sie das Berufungsverfahren betrifft. Der fakturierte Aufwand von 1.42 Stunden für die Korrespondenz mit der Bewährungshilfe, der JVA N.________ und der Psychologin erscheint deshalb überhöht und wird um 0.92 Stunden auf pauschal 0.5 Stunden gekürzt.
Korrespondenz mit Gericht: Die fakturierten 0.08 Stunden für «Terminumfrage» sind als administrative Arbeiten im Stundenansatz enthalten und nicht separat zu vergüten (Ziff. 1.1 Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 20. Januar 2025).
Gerichtsverhandlung: Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und der Urteilseröffnung inkl. Wartezeit werden 8 Stunden entschädigt.
Nach dem Ausgeführten werden die geltend gemachten 30.58 Stunden (inkl. Teilnahme an Gerichtsverhandlung) um 7.33 Stunden gekürzt. Rechtsanwalt B.________ ist demnach ein Aufwand von 23.25 Stunden zu vergüten.
Reisezuschlag: Der für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung fakturierte Reisezuschlag von je CHF 150.00 wird auf je CHF 75.00 gekürzt (Ziff. 2 Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 20. Januar 2025).
Auslagen: Die Auslagen sind nicht effektiv ausgewiesen, weshalb diese mit der Auslagenpauschale von 3 % vergütet werden, ausmachend CHF 139.50.
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'826.05; für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 5'826.05 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
46.3.2 Rechtsanwältin D.________
Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwältin D.________ mit Honorarnote vom 10. März 2025 eine amtliche Entschädigung von CHF 4'650.80 (Honorar von CHF 4'293.34 + Auslagen von CHF 8.97 + Mehrwertsteuer von CHF 348.49; pag. 2448 f.).
Nachstehende Positionen geben zu Bemerkungen Anlass:
20.01.2024: Die Besprechung der erstinstanzlichen Urteilsbegründung mit der Mandantin betrifft nicht das Berufungsverfahren und ist oberinstanzlich nicht zu vergüten, zumal Rechtsanwältin D.________ hierfür erstinstanzlich 2 Stunden entschädigt wurden (pag. 1733). Die fakturierten 1.5 Stunden werden nicht entschädigt.
04./05.03.2025: Für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung erscheinen (wie bei Rechtsanwältin F.________) 6 Stunden als angemessen. Der fakturierte Aufwand von 8 Stunden wird um 2 Stunden gekürzt.
06./10.03.2025: Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und der Urteilseröffnung inkl. Wartezeit werden 8 Stunden vergütet.
10.03.2025: Für die Besprechung des oberinstanzlichen Urteils werden praxisgemäss 0.5 Stunden entschädigt. Der fakturierte Aufwand von 1.25 Stunden wird um 0.75 Stunden gekürzt.
Nach dem Ausgeführten wird der fakturierte Aufwand von 22.47 Stunden um 4.25 Stunden gekürzt. Rechtsanwältin D.________ ist demnach ein Aufwand von 18.22 Stunden zu vergüten.
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Verbeiständung der Straf- und Zivilklägerin 1 im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'948.15; für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin D.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 3'948.15 zurückzuzahlen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 und Art. 135 Abs. 4 StPO).
46.3.3 Rechtsanwältin F.________
Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwältin F.________ mit Honorarnote vom 6. März 2025 eine amtliche Entschädigung von CHF 5'525.55 (Honorar von CHF 4'600.00 + Reisespesen von CHF 150.00 + Auslagen von CHF 361.50 + Mehrwertsteuer von CHF 414.05; pag. 245 f.).
Nachfolgende Positionen geben zu Bemerkungen Anlass:
«Entretiens»: Erstinstanzlich wurden Rechtsanwältin F.________ 2 Stunden für «clôture du dossier, y compris […] entretien final avec la cliente» entschädigt (pag. 1713), so dass die Besprechung mit der Mandantin vom 29. Februar 2024 bereits abgegolten ist. Die oberinstanzliche Schlussbesprechung wurde zweimal fakturiert («entretien final» und «examen des considérants écrits du jugement»). Der für persönliche Klientenkontakte fakturierte Aufwand von 3.5 Stunden wird um 2 Stunden auf pauschal 1.5 Stunden gekürzt.
Vorbereitung Berufungsverhandlung inkl. Aktenstudium: Für die Vorbereitung Berufungsverhandlung inkl. Aktenstudium erscheinen (wie bei Rechtsanwältin D.________) 6 Stunden als angemessen. Der fakturierte Aufwand von 8.5 Stunden wird um 2.5 Stunden gekürzt.
Schlussbesprechung: Für die Besprechung des oberinstanzlichen Urteils werden praxisgemäss 0.5 Stunden entschädigt. Der dafür fakturierte Aufwand von 1 Stunde wird um 0.5 Stunde gekürzt.
Nach dem Ausgeführten wird der fakturierte Aufwand von 23.5 Stunden um 5 Stunden gekürzt. Rechtsanwältin F.________ ist demnach ein Aufwand von 18.5 Stunden zu vergüten.
Reisekosten: Als Reisekosten können die Kosten eines Bahntickets 1. Klasse zum halben Preis (Halbtax) geltend gemacht werden (Ziff. 3.4. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 20. Januar 2025). Dieses kostet für die Strecke Bern-Biel retour CHF 35.40. Entsprechend werden für die zwei Bahnreisen nicht die fakturierten CHF 141.60 vergütet, sondern CHF 70.80.
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin F.________ für die unentgeltliche Verbeiständung der Straf- und Zivilklägerin 2 im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'476.10; für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin F.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 4'476.10 zurückzuzahlen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 und Art. 135 Abs. 4 StPO).
X. Verfügungen
47. SIS-Ausschreibung
47.1 Rechtliche Grundlagen
Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaatsangehörigen zwingend auch darüber befinden, ob diese im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Das beurteilt sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend: SIS-Verordnung-Grenze).
Im SIS können nur Drittstaatsangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fallen Personen, die weder EU-Bürger noch Angehörige eines Drittstaats sind, der aufgrund von Übereinkommen zwischen der EU resp. der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit der Bürger der EU gleichwertige Freizügigkeit geniessen (Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze).
Die Ausschreibung im SIS bedingt, dass die Ausschreibungsvoraussetzungen der Art. 21 und Art. 24 SIS-Verordnung-Grenze erfüllt sind. Die Ausschreibung muss auf einer nationalen Ausschreibung beruhen, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht. Diese Entscheidung hat auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu erfolgen. Im Rahmen dieser Bewertung ist insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze; zum Ganzen: BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.7.2). Das ist insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Erforderlich ist weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch ein Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Vielmehr genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht; damit wird dem in Art. 21 SIS-Verordnung-Grenze verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es wird nicht verlangt, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Es steht einer Ausschreibung im SIS daher nicht entgegen, wenn bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_213/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 2.6.2). Ebenso wenig ist die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat erforderlich. Es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8).
Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und Ziff. 2 SIS-Verordnung-Grenze erfüllt, besteht eine Ausschreibungspflicht (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Diese zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Einreise in die Schweiz sowie ein Einreiseverbot für den ganzen Schengen-Raum nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3).
47.2 Erwägungen der Kammer
Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von V.________(Land) und verfügt über keine Aufenthaltsbewilligung eines Mitgliedstaats der EU oder EFTA. Er ist damit ein Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze. Er wird mit vorliegendem Urteil der versuchten Schändung, der qualifizierten Vergewaltigung, der qualifizierten sexuellen Nötigung (mehrfach), der Gefährdung des Lebens, der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, des Hausfriedensbruchs und der Pornografie schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 9.5 Jahren verurteilt sowie für 12 Jahre des Landes verwiesen. Insofern liegen eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht, und Anlasstaten im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze vor. Die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze ergibt sich ohne Weiteres aus den vorliegenden Verurteilungen, der Vorstrafe wegen Raufhandels, mithin eines Gewaltdelikts (pag. 2404 f.; eingehend dazu E. VII.41.2.6 hiervor) wie auch aus der von Dr. med. K.________ mit Gutachten vom 9. April 2022 dem Beschuldigten attestierten, relativ hohen Rückfallgefahr für erneute Gewalt- und Sexualstraftaten (pag. 1185 ff., pag. 1196 f.; eingehend dazu E. VI.37.3 hiervor). Eine Ausschreibung im SIS erweist sich daher als verhältnismässig.
Die Ausschreibungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 21 und Art. 24 SIS-Verordnung-Grenze sind erfüllt.
47.3 Fazit
Es ist die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im SIS anzuordnen.
48. Weitere Verfügungen
Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.
XI. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 24. August 2023 (inkl. Verfügung vom 30. August 2023) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
festgestellt wurde, dass die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecherin G.________ im Vorverfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 14. April 2021 auf CHF 2'059.85 und das volle Honorar auf CHF 2'571.45 bestimmt und der Kanton Bern Fürsprecherin G.________ die amtliche Entschädigung von CHF 2'059.85 bereits ausgerichtet hat;
die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren (inkl. Beschwerdeverfahren BK 21 247) auf CHF 24'567.25 und das volle Honorar auf CHF 32'731.00 bestimmt wurden;
die amtliche Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von C.________, Rechtsanwältin D.________, im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 12'749.05 und das volle Honorar auf CHF 16'887.95 bestimmt wurden;
sowie festgestellt wurde, dass Rechtsanwältin D.________ CHF 3'744.20 bevorschusst wurden, so dass ihr vom Kanton Bern noch CHF 9'004.85 auszurichten sind.
die amtliche Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von E.________, Rechtsanwältin F.________, im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 14'395.30 und das volle Honorar auf CHF 18'981.51 bestimmt wurden;
das von E.________ beantragte Kontaktverbot abgewiesen wurde;
für die Beurteilung des Zivilpunkts keine Kosten ausgeschieden wurden.
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
der versuchten Schändung, begangen am 28. Mai 2018 in I.________ (Ortschaft) Z. N. von C.________ (Ziff. 1 AKS);
der qualifizierten Vergewaltigung, begangen am 28. März 2021 in H.________ (Ortschaft) Z. N. von E.________ (Ziff. 2 AKS);
der qualifizierten sexuellen Nötigung, mehrfach begangen am 28. März 2021 in H.________ (Ortschaft) Z. N. von E.________ (Ziff. 3 AKS);
der Gefährdung des Lebens, begangen am 28. März 2021 in H.________ (Ortschaft) Z. N. von E.________ (Ziff. 4 AKS);
der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, begangen am 28. März 2021 in H.________ (Ortschaft) Z. N. von E.________ (Ziff. 5 AKS);
des Hausfriedensbruchs, begangen am 28. Mai 2018 in I.________ (Ortschaft) Z. N. von C.________ (Ziff. 6 AKS);
der Pornografie, begangen durch Herstellen und Besitz zum eigenen Konsum in der Zeit vom 2. Januar 2021 bis 10. März 2021 sowie am 28. März 2021 in I.________ (Ortschaft) und anderswo (Ziff. 7 AKS);
und in Anwendung der Artikel
22 Abs. 1, 40, 41 Abs. 1 Bst. a und b, 47, 49 Abs. 1, 51, 56, 63, 66a Abs. 1 Bst. b und h, 129, 179quater Abs. 1, 186, 189 Abs. 1 und 3, 190 Abs. 1 und 3, 191, 197 Abs. 5 aStGB
422 ff., 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
zu einer Freiheitsstrafe von 9.5 Jahren;
Die Polizei- und Untersuchungshaft von 411 Tagen wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 12. Mai 2022 vorzeitig angetreten wurde.
Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante therapeutische Behandlung nach Art. 63 StGB angeordnet;
zu einer Landesverweisung von 12 Jahren;
zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 55'677.35 (inkl. Kosten betreffend Widerruf);
zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'500.00 (inkl. Kosten betreffend Widerruf).
III.
Betreffend den Widerruf wird erkannt:
Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 8. Juni 2020 für eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'050.00, gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen.
IV.
Im Zivilpunkt wird erkannt:
A.________ wird in Anwendung von Art. 41, Art. 46 Abs. 1, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 StPO verurteilt:
zur Bezahlung von CHF 6'000.00 Genugtuung zzgl. 5 % Zins seit dem 28. Mai 2018 an C.________;
Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
zur Bezahlung von CHF 4'571.25 Schadenersatz zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Januar 2022 an E.________;
Soweit weitergehend wird die Schadenersatzforderung (Schadenersatz ab dem Jahr 2023 für medizinische und therapeutische Kosten) dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen.
zur Bezahlung von CHF 35'000.00 Genugtuung zzgl. 5 % Zins seit dem 28. März 2021 an E.________.
Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
Für die Beurteilung der Zivilklagen werden oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.
V.
1. A.________ hat dem Kanton Bern die an Fürsprecherin G.________ für das Vorverfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 2'059.85 zurückzuzahlen sowie Fürsprecherin G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 511.60 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 a StPO).
2. A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von CHF 24'131.05 (inkl. 3/5 Beschwerdeverfahren BK 21 247) zurückzuzahlen sowie Rechtsanwalt B.________ die entsprechende Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 8'008.70 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 a StPO).
3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'826.05.
A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 5'826.05 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
4. A.________ hat dem Kanton Bern die für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin D.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 12'749.05 zurückzuzahlen sowie Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 4'138.90 zu erstatten, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 und Art. 135 Abs. 4 a StPO).
5. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von C.________, Rechtsanwältin D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'948.15.
A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin D.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 3'948.15 zurückzuzahlen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 und Art. 135 Abs. 4 StPO).
6. A.________ hat dem Kanton Bern die für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin F.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 14'395.30 zurückzuzahlen sowie Rechtsanwältin F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 4'586.21 zu erstatten, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 und Art. 135 Abs. 4 a StPO).
7. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von E.________, Rechtsanwältin F.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'476.10.
A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin F.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 4'476.10 zurückzuzahlen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 und Art. 135 Abs. 4 StPO).
VI.
Weiter wird verfügt:
A.________ geht zurück in den vorzeitigen Strafvollzug.
Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.
Folgende Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):
1 Festplatte aus Laptop ACER (Seagate 750 GB, S/N ST750LM022 HNM750MBBS)
1 Mobiltelefon SM-G965F Galaxy S9 Plus, schwarz
3 Walkie-Talkie, Marke Baofeng, schwarz mit zwei orangen Knöpfen auf der linken Seite
Dem Fachbereich Digitale Forensik (FDF) der Kantonspolizei Bern wird der Auftrag zur Löschung sämtlicher elektronisch sichergestellten und als Archivkopien gespeicherten Daten sowie zur Vernichtung der damit zusammenhängenden Originaldatenträger nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils erteilt (FDF-Nr. ________ [Computer] und FDF-Nr. ________ [Mobilgeräte]).
Das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c und h sowie Abs. 3, 4 und 6 DNA-Profil-Gesetz).
Mündlich eröffnet und begründet:
dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Rechtsanwältin D.________
der Generalstaatsanwaltschaft
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
der Straf- und Zivilklägerin 1, a.v.d. Rechtsanwältin D.________
der Straf- und Zivilklägerin 2, a.v.d. Rechtsanwältin F.________
der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
der Vorinstanz
dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Dispositiv)
den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv, sofort per Fax; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
der Justizvollzugsanstalt N.________ (nur Dispositiv, sofort per Fax)
der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 10. März 2025
(Ausfertigung: 6. Mai 2025)
Im Namen der 2. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Knecht
Die Gerichtsschreiberin:
Imboden
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 24 39
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
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Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
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Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR
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6B_129/2024
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6B_160/2022
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6B_210/2022
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6B_117/2023
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Art. 304 StPOart. 304 CPPart. 304 CPP
6B_59/2020
SK 23 402
SK 23 402
Art. 179quater StGBart. 179quater CPart. 179quater CP
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6B_501/2013
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
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6B_954/2019
1B_189/2018
BGE 133 IV 31ATF 133 IV 31DTF 133 IV 31
Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP
BGE 133 IV 31ATF 133 IV 31DTF 133 IV 31
Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP
BGE 131 IV 16ATF 131 IV 16DTF 131 IV 16
Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP
BGE 137 IV 208ATF 137 IV 208DTF 137 IV 208
6B_954/2019
Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP
Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP
Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP
Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP
Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 179quater StGBart. 179quater CPart. 179quater CP
Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP
Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
BGE 148 IV 329ATF 148 IV 329DTF 148 IV 329
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
BGE 121 IV 49ATF 121 IV 49DTF 121 IV 49
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 113 StPOart. 113 CPPart. 113 CPP
6B_1354/2021
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 110 StGBart. 110 CPart. 110 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP
Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.
Art. 61 StGBart. 61 CPart. 61 CP
Art. 61 StGBart. 61 CPart. 61 CP
Art. 61 StGBart. 61 CPart. 61 CP
Art. 61 StGBart. 61 CPart. 61 CP
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
BGE 150 IV 1ATF 150 IV 1DTF 150 IV 1
6B_633/2019
BGE 150 IV 1ATF 150 IV 1DTF 150 IV 1
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
Art. 61 StGBart. 61 CPart. 61 CP
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
Art. 61 StGBart. 61 CPart. 61 CP
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
Art. 61 StGBart. 61 CPart. 61 CP
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
Art. 61 StGBart. 61 CPart. 61 CP
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
Art. 61 StGBart. 61 CPart. 61 CP
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
Art. 61 StGBart. 61 CPart. 61 CP
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
6B_890/2023
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA
6B_890/2023
Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
6B_1412/2021
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
6B_177/2020
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU
Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU
6B_479/2024
6B_1069/2023
6B_2/2023
6B_1301/2023
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
6B_1474/2019
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU
Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
BGE 146 IV 221ATF 146 IV 221DTF 146 IV 221
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 73 ORart. 73 COart. 73 CO
Art. 73 VAWart. 73 ORHart. 73 OR
Art. 73 SVart. 73 ORart. 73 SV
Art. 42 ORart. 42 COart. 42 CO
Art. 42 VAWart. 42 ORHart. 42 OR
Art. 42 SVart. 42 ORart. 42 SV
Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO
Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO
Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR
Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR
Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV
Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV
BGE 146 IV 231ATF 146 IV 231DTF 146 IV 231
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 424 StPOart. 424 CPPart. 424 CPP
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 1 EAVart. 1 ORAart. 1 EAV
Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
BK 21 247
BK 21 247
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172
BGE 147 IV 340ATF 147 IV 340DTF 147 IV 340
7B_236/2022
6B_213/2023
BGE 147 IV 340ATF 147 IV 340DTF 147 IV 340
BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172
BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172
BK 21 247
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 46 ORart. 46 COart. 46 CO
Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO
Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 46 VAWart. 46 ORHart. 46 OR
Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR
Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 46 SVart. 46 ORart. 46 SV
Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV
Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
BK 21 247
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF