SK 2024 392
Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland
14. Januar 2026Deutsch161 min
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht; nachfolgend Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 11. August 2023 Folgendes (pag. 888 ff.; Hervorhebungen im Original):
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
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Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
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Urteil
SK 24 255
Bern, 16. Mai 2025
Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin),
Oberrichterin Bochsler, Oberrichterin Weingart
Gerichtsschreiber Weibel
Verfahrensbeteiligte A.________
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Berufungsführerin
und
C.________
vormals amtlich vertreten durch Rechtsanwältin E.________
neu amtlich vertreten durch Rechtsanwältin D.________
Straf- und Zivilklägerin/Anschlussberufungsführerin
Gegenstand Vergewaltigung (mehrfach), sexuelle Nötigung (mehrfach), einfache Körperverletzung etc.
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 11. August 2023 (PEN 22 722)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht; nachfolgend Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 11. August 2023 Folgendes (pag. 888 ff.; Hervorhebungen im Original):
I.
Das Strafverfahren gegen A.________
wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, angeblich begangen am 17.04.2022 in F.________ (Ortschaft), G.________ (Adresse), z.N. von C.________ (Ziff. 5 AKS),
wird mangels Strafantrags eingestellt,
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
Erwägungen
II.
A.________ wird freigesprochen:
vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 17.04.2022 in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von C.________ (Ziff. 1.2. AKS),
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
III.
A.________ wird schuldig erklärt:
der sexuellen Nötigung, begangen am 17.04.2022 in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von C.________ (Ziff. 1.1 AKS),
der Vergewaltigung, mehrfach begangen, in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von C.________, so im Einzelnen:
am 17.04.2022 (Ziff. 1.3. AKS),
am 08.05.2022 (Ziff. 2.1. und 2.2. AKS),
der einfachen Körperverletzung, begangen am 08.05.2022 in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von C.________ (Ziff. 3 AKS),
der Nötigung, mehrfach begangen am 08.05.2022 in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von C.________ (Ziff. 4.1 und 4.2. AKS),
des Hausfriedensbruchs, begangen am 08.05.2022 in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von C.________ (Ziff. 6 AKS),
und in Anwendung der Artikel
34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. h, 123 Ziff. 1, 181, 186, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 StGB
Art. 426 Abs. 1 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren.
Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 283 Tagen werden im Umfang von 283 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 15.02.2023 vorzeitig angetreten worden ist.
Zu einer Geldstrafe von 145 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 4'350.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Zu einer Landesverweisung von 8 Jahren.
Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 17'850.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft) von CHF 26'167.75, insgesamt bestimmt auf CHF 44'017.75 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und ohne Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft auf CHF 19'027.70).
[Kostentabelle]
IV.
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecherin H.________ (08.05.2022 – 21.10.2022) werden wie folgt bestimmt:
[Honorartabelle]
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin H.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 14'107.30.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung in reduzierter Höhe (Hälfte von 13.4166 h, Spesen von CHF 112.40; BK 22 224) von CHF 12'601.80 zurückzuzahlen und Fürsprecherin H.________ die reduzierte Differenz von CHF 4'275.25 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin E.________ werden wie folgt bestimmt:
[Honorartabelle]
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 10'882.75.
Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).
A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwältin E.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar 3'694.10 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin E.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).
V.
A.________ wird in Anwendung von Art. 47/49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO weiter verurteilt:
Zur Bezahlung von CHF 30'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 28.04.2022 an die Straf- und Zivilklägerin C.________.
Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 47/49 OR, Art. 28 f. ZGB sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO erkannt:
1.
Die Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird soweit weitergehend abgewiesen.
2.
Die Klage der Straf- und Zivilklägerin C.________ auf Vernichtung sämtlicher sich im Besitz des Beschuldigten befindlichen intimen Fotos und Videos wird abgewiesen.
3.
Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.
VI.
Dispositiv
Weiter wird verfügt:
A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück.
Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet (Art. 20 N-SIS-Verordnung).
Folgender Gegenstand wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):
- 1 Mobiltelefon Apple iPhone 11 pro, IMEI .________
Die Kontensperren betreffend die Konten Nr. .________ und .________ bei der O.________ (Bank) werden aufgehoben. Die sich darauf befindlichen Salden werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (Art. 267 Abs. 3 und 268 StPO).
Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 und 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
[Mitteilungs- und Eröffnungsformel]
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldeten Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag von A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 11. August 2023 (pag. 870) mündlich zu Protokoll und die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland mit Eingabe vom 14. August 2023 (pag. 903) die Berufung an. Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 31. Mai 2024 (pag. 914 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom gleichen Tag zugestellt (pag. 1007 f.). Die Berufungserklärungen datieren vom 20. Juni 2024 (Generalstaatsanwaltschaft; pag. 1018 ff.) bzw. 21. Juni 2024 (Beschuldigter; pag. 1024 ff.) und gingen frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein.
Die Generalstaatsanwaltschaft machte mit Eingabe vom 5. Juli 2024 kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend (pag. 1041). Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte sich in Bezug auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht hat vernehmen lassen (pag. 1055 f.).
Mit Eingabe vom 12. Juli 2024 erklärte Rechtsanwältin E.________ namens und im Auftrag der Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend Privatklägerin) die Anschlussberufung (pag. 1045 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte teilten mit Eingabe vom 7. August 2024 (pag. 1066 f.) bzw. 15. August 2024 (pag. 1068) mit, kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Privatklägerin zu beantragen.
Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand vom 15. bis 16. Mai 2025 statt (pag. 1189 ff.). Anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme legte der Beschuldigte ein weitgehendes Geständnis ab, woraufhin ein Teilrückzug seiner Berufung erfolgte (pag. 1219 f.; vgl. zu den Anträgen der Parteien sowie zur Kognition der Kammer E. 5 und 7 hiernach).
3. Wechsel der amtlichen Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin
Mit oberinstanzlicher Verfügung vom 15. Juli 2024 wurde dem Beschuldigten antragsgemäss der Wechsel der amtlichen Verteidigung bewilligt, Fürsprecherin H.________ aus dem amtlichen Mandat entlassen und Rechtsanwalt B.________ mit sofortiger Wirkung als amtlicher Verteidiger beigeordnet.
Weiter wurde das Gesuch der Privatklägerin um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen, unter Beiordnung von Rechtsanwältin E.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin (pag. 1051).
4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 2. Mai 2025; pag. 1127), ein Führungsbericht bei der Justizvollzugsanstalt [JVA] Thorberg (datierend vom 1. Mai 2025; pag. 1131 ff.) sowie ergänzende Berichte betreffend Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung beim Migrationsdienst des Kantons Bern (datierend vom 29. April 2025; pag. 1112 f.) und dem Staatssekretariat für Migration SEM (datierend vom 1. Mai 2025; pag. 1136 ff. [inkl. Beilagen]) eingeholt.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. Mai 2025 wurden antragsgemäss Behandlungsübersichten des Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie I.________ über die Erstuntersuchungen der Privatklägerin vom 6. Dezember 2022 bzw. den Therapieverlauf vom 6. bis 16. Dezember 2022 von J.________ und Dr. med. K.________ (pag. 1239 ff.), ein Foto des WhatsApp-Nachrichtenverlaufs zwischen der Privatklägerin und L.________ (pag. 1245) sowie Fotos vom öffentlichen Facebook-Profil von M.________, welche die gemeinsame Tochter der Privatklägerin und des Beschuldigten zeigen (pag. 1246 ff.), zu den Akten erkannt (pag. 1190 resp. pag. 1205).
Sodann wurden die Privatklägerin und der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. Mai 2025 erneut zur Person und zur Sache befragt (pag. 1192 ff. bzw. pag. 1208 ff.).
5. Anträge der Parteien
5.1 Anträge der Verteidigung
5.1.1 Anträge gemäss Berufungserklärung
Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete mit Berufungserklärung vom 21. Juni 2024 namens und auftrags des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1026 f.; Hervorhebungen im Original):
Gemäss Berufungserklärung (pag. 1026 f.)
I. Es sei die Rechtskraft betreffend die nicht angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, insbesondere betreffend
a) die Verfahrenseinstellung wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, angeblich begangen am 17. April 2022 in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von C.________ (Ziffer 5. AKS; Ziffer I. auf Seite 2 des Urteils der Vorinstanz vom 11. August 2023);
b) den Freispruch von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 17. April 2022 in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von C.________ (Ziffer 1.2. AKS; Ziffer II. auf Seite 2 des Urteils der Vorinstanz vom 11. August 2023).
II. Herr A.________ sei vollumfänglich frei zu sprechen von den Anschuldigungen
a) der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 17. April 2022 in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von C.________ (Ziffer I. 1.1. AKS);
b) der Vergewaltigung, angeblich mehrfach begangen, in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von C.________
- am 17. April 2022 (Ziffer I.1.3. AKS);
- am 08. Mai 2022 (Ziffer I.2.1. und 2.2. AKS);
c) der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 08. Mai 2022 in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von C.________ (Ziffer I. 3. AKS);
d) der Nötigung, angeblich mehrfach begangen am 08. Mai 2022 in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von C.________ (Ziffer I. 4.1. und 4.2. AKS);
e) des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 08. Mai 2022 in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von C.________ (Ziffer I. 6. AKS);
unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren durch den Kanton Bern an Herrn A.________ bzw. Rechtsanwalt B.________ gemäss aktenkundiger Honorarnote vom 10. August 2023
sowie unter Auferlegung der vollumfänglichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern.
III. Herr A.________ sei spätestens am Tag der oberinstanzlichen Urteilsfällung aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen.
IV. Die Zivilforderungen der Straf- und Zivilklägerin seien vollumfänglich abzuweisen.
V. Das mit Verfügung vom 22. Juli 2022 beschlagnahmte Mobiltelefon Apple iPhone 11 pro (IMEI .________) sei Herrn A.________ herauszugeben.
VI. Die mit Verfügung vom 18. August 2022 angeordnete Sperre der N.________ (Bankkonten) (Konto Nr. .________ und Konto Nr. .________) sei aufzuheben und die sich darauf befindenden Solden seien Herrn A.________ zur Verfügung freizugeben.
VII. Herrn A.________ sei für jeden ausgestandenen Tag in Polizei-, Untersuchungs-, Sicherheitshaft sowie im vorzeitigen Strafvollzug seit dem 08. Mai 2022 eine Entschädigung im Betrag von je CHF 200.00 zuzusprechen.
VIII. Es sei das amtliche Honorar von Rechtsanwältin H.________ gemäss aktenkundiger Kostennote festzusetzen und es sei festzustellen, dass dieses nicht der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO unterliegt.
IX. Es sei das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren gemäss nachzureichender Kostennote festzusetzen und festzustellen, dass dieses nicht der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO unterliegt.
Evtl. sei
X. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen.
XI. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen
5.1.2 Anträge anlässlich der Berufungsverhandlung
Nach dem Teilrückzug der Berufung des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. pag. 1219 f.) änderte Rechtsanwalt B.________ die in der Berufungserklärung gestellten Anträge wie folgt (pag. 1234 f.):
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 11. August 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als
- A.________ der sexuellen Nötigung (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Vergewaltigung, mehrfach begangen (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der einfachen Körperverletzung (Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Nötigung, mehrfach begangen (III.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und des Hausfriedensbruchs (Ziff. III.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) schuldig erklärt wurde;
- der Beschuldigte zur Bezahlung von CHF 30'000.00 Genugtuung zzgl. 5 % Zins seit dem 28. April 2022 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ verurteilt wurde und im Zivilpunkt weiter erkannt wurde, dass die Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin soweit weitergehend abgewiesen wird und auch die Klage der Straf- und Zivilklägerin auf Vernichtung sämtlicher sich im Besitz des Beschuldigten befindlichen intimen Fotos und Videos abgewiesen wird (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs);
- weiter verfügt wurde, dass die Kontosperren betreffend die Konten Nr. .________ und .________ bei der O.________(Bank) aufgehoben und die Salden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden (Ziff. VI.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Das Verfahren gegen A.________ wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, angeblich begangen am 17. April 2022 in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von C.________ (Ziff. I.5. AKS) sei einzustellen.
A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 17. April 2022 in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von C.________ (Ziff. I.1.2. AKS).
A.________ sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von maximal 4 Jahren (unter Anrechnung der Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 283 Tagen und Feststellung, dass die Strafe am 15. Februar 2023 vorzeitig angetreten worden ist) sowie einer Geldstrafe maximal 116 Tagessätzen zu CHF 30.00 (unter Gewährung des bedingten Vollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren).
Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten.
Das mit Verfügung vom 22. Juni 2022 beschlagnahmte Apple iPhone 11 pro sei A.________ herauszugeben.
Das Honorar für die amtliche Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren sei gemäss heute eingereichter Honorarnote festzusetzen.
A.________ sei zu verurteilen, die Interventionskosten von C.________ gemäss eingereichten Honorarnoten von Rechtsanwältin E.________ zu bezahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen.
Es seien von Amtes wegen die weiteren notwendigen Verfügungen zu treffen.
5.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft
Nach dem Teilrückzug der Berufung des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung änderte auch die Generalstaatsanwaltschaft ihre mit Berufungserklärung vom 20. Juni 2024 gestellten Anträge (vgl. pag. 1019 f.). Abweichend von den ursprünglich gestellten Anträgen wurde oberinstanzlich namentlich auch die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Landesverweisung von 8 Jahren (sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS) nicht mehr beantragt. Die modifizierten Anträge der Generalstaatsanwaltschaft vor oberer Instanz lauten wie folgt (pag. 1234; vgl. ferner die schriftlich eingereichten Anträge mitsamt handschriftlichen Änderungen/Ergänzungen [pag. 1251 f.]):
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ der Vergewaltigung, mehrfach begangen (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der einfachen Körperverletzung (Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Nötigung, mehrfach begangen (Ziff. III.4. des erstinstanzlichen Urteildispositivs) und des Hausfriedensbruchs (Ziff. III.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) schuldig erklärt wurde;
A.________ sei weiter schuldig zu sprechen der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen am 17. April 2022 in F.________(Ortschaft) zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.1.1. und I.1.2. AKS) und der der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Ziff. I.5. AKS);
A.________ sei gestützt hierauf zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren (unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Umfang von 283 Tagen und unter Feststellung, dass die Strafe am 15. Februar 2023 vorzeitig angetreten worden ist) sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00 (unter Gewährung des bedingten Vollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren);
Weiter sei er zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen;
Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten;
Es seien die notwendigen weiteren Verfügungen zu erlassen, namentlich sei der Beschuldigte in den vorzeitigen Strafvollzug zurückzuschicken.
5.3 Anträge der Privatklägerin
Aufgrund der veränderten Ausgangslage (Teilrückzug der Berufung des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung) änderte auch Rechtsanwältin E.________ vor oberer Instanz ihre mit Anschlussberufungserklärung vom 11. Juli 2024 (pag. 1045 f.) für die Privatklägerin gestellten Anträge. Während die Privatklägerin mit Anschlussberufung u.a. noch die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Genugtuung von CHF 40'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 28. April 2022 (mittlerer Verfall) beantragen liess, wurde diesbezüglich (mit Blick auf den Rückzug der Berufung des Beschuldigten im Zivilpunkt und dem damit verbundenen Dahinfallen der Anschlussberufung der Privatklägerin in diesem Punkt) vor oberer Instanz nur noch die Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils im Zivilpunkt beantragt. Konkret stellte Rechtsanwältin E.________ für die Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1234. vgl. ferner die schriftlich eingereichten Anträge mitsamt handschriftlichen Änderungen/Ergänzungen [pag. 1253]):
I.
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 11. August 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
1. Der Beschuldigte schuldig erklärt wurde:
1.1 der Vergewaltigung, mehrfach begangen am 17. April 2022 und am 8. Mai 2022 in F.________(Ortschaft), zum Nachteil der Privatklägerin C.________;
1.2 der sexuellen Nötigung, begangen am 17. April 2022 in F.________(Ortschaft), zum Nachteil der Privatklägerin C.________;
1.3 der einfachen Körperverletzung, begangen am 8. Mai 2022 in F.________(Ortschaft), zum Nachteil der Privatklägerin C.________;
1.4 der Nötigung, begangen am 8. Mai 2022 in F.________(Ortschaft), zum Nachteil der Privatklägerin C.________;
1.5 des Hausfriedensbruchs, begangen am 8. Mai 2022 in F.________(Ortschaft), zum Nachteil der Privatklägerin C.________.
2. Im Zivilpunkt erkannt wurde:
2.1 Die Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird soweit weitergehend abgewiesen.
2.2 Die Klage der Straf- und Zivilklägerin C.________ auf Vernichtung sämtlicher sich im Besitz des Beschuldigten befindlichen intimen Fotos und Videos wird abgewiesen.
2.3 Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.
II.
Der Beschuldigte sei schuldig zu erklären der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, begangen am 17. April 2022 in F.________(Ortschaft), zum Nachteil der Privatklägerin C.________.
III.
1. Der Beschuldigte sei zu einer angemessenen Freiheitsstrafe zu verurteilen.
2. Die Verfahrenskosten der 1. Instanz und jene der 2. Instanz seien dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.
3. Weiter sei der Beschuldigte zur Bezahlung der Interventionskosten der Privatklägerin C.________ in 1. und 2. Instanz gemäss Honorarnoten zu verurteilen.
IV.
Weier sei zu verfügen:
Das Honorar der amtlichen Anwältin der Privatklägerin C.________ in 2. Instanz sei gemäss Honorarnote gerichtlich festzusetzen, ohne Rückzahlungs- beziehungsweise Nachzahlungspflicht der Privatklägerin.
6. Haft
Am 8. Mai 2022 wurde der Beschuldigte vorläufig festgenommen (pag. 2 ff.) und mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 10. Mai 2022 bis am 7. August 2022 in Untersuchungshaft versetzt (pag. 40 ff.). Betreffend die Verlängerungs-entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, die vom Beschuldigten erhobenen Beschwerden sowie die Beschlüsse der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden (Band I, Faszikel «Haft»). Mit Entscheid vom 24. Oktober 2022 versetzte das Zwangsmassnahmengericht den Beschuldigten bis am 13. Januar 2023 in Sicherheitshaft (pag. 583; vgl. ferner den Verlängerungsentscheid vom 16. Januar 2023 [pag. 597 ff.]).
Der Beschuldigte stellte am 14. Dezember 2022 ein Gesuch um vorzeitigen Haftantritt, welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Januar 2023 guthiess (pag. 737 ff., 748 ff.). Mit Einweisungsverfügung vom 9. Februar 2023 der Bewährungs- und Vollzugdienste des Kantons Bern [BVD] wurde der Beschuldigte zwecks Antritts des vorzeitigen Strafvollzugs per 15. Februar 2023 in die JVA Thorberg eingewiesen (pag. 756 ff.).
7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
Mit Blick auf die bis zuletzt aufrechterhaltenen (Anschluss-)Berufungen und die Anträge der Parteien (E. 2 und 5 hiervor) ist festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte schuldig erklärt wurde der sexuellen Nötigung, begangen am 17. April 2022 in F.________(Ortschaft) z.N. von C.________ (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; Ziff. 1.1 Anklageschrift [AKS]), der Vergewaltigung, mehrfach begangen am 17. April 2022 und am 8. Mai 2022 in F.________(Ortschaft) z.N. von C.________ (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; Ziff. 1.3, 2.1 und 2.2 AKS), der einfachen Körperverletzung, begangen am 8. Mai 2022 in F.________(Ortschaft) z.N. von C.________ (Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; Ziff. 3 AKS), der Nötigung, mehrfach begangen am 8. Mai 2022 in F.________(Ortschaft) z.N. von C.________ (Ziff. III.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; Ziff. 4.1 und 4.2 AKS) und des Hausfriedensbruchs, begangen am 8. Mai 2022 in F.________(Ortschaft) z.N. von C.________ (Ziff. III.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; Ziff. 6 AKS). Weiter in Rechtskraft erwuchsen die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 30'000.00 Genugtuung zzgl. 5 % Zins seit dem 28. April 2022 an die Privatklägerin C.________, die soweit weitergehende Abweisung der Genugtuungsforderung der Privatklägerin, die Abweisung der Klage der Privatklägerin auf Vernichtung sämtlicher sich im Besitz des Beschuldigten befindlichen intimen Fotos und Videos sowie der Verzicht auf Kostenausscheidung für die Beurteilung der Zivilklage (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Rechtskräftig wurde sodann die Verfügung der Vorinstanz, wonach die Kontosperren betreffend die Konten Nr. .________ und .________ bei der O.________(Bank) aufzuheben und die sich darauf befindlichen Salden zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden seien (Ziff. VI.4. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Von der Kammer zu überprüfen sind demgegenüber die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, angeblich begangen am 17. April 2022 in F.________(Ortschaft) z.N. der Privatklägerin mangels Strafantrag (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; Ziff. 5 AKS), der Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 17. April 2022 in F.________(Ortschaft) z.N. der Privatklägerin (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; Ziff. 1.2 AKS) und Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, zu einer bedingten Geldstrafe von 145 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 4'350.00 (unter Ansetzung der Probezeit auf zwei Jahre) sowie einer Landesverweisung von 8 Jahren (und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS). Weiter sind auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie das Schicksal des eingezogenen Mobiltelefons Apple iPhone 11 pro, IMEI .________, neu zu befinden. Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu beurteilen sind schliesslich die Verfügungen betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und das erstellte DNA-Profil (Ziff. IV.5 und IV.6 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Darüber hinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden Beanstandung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5).
Hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie ist aufgrund der eigenständigen Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, womit sie das Urteil in den angefochtenen Punkten, d.h. betreffend Einstellung des Verfahrens wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Ziff. I. des Urteilsdispositivs), Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung (Ziff. II. des Urteilsdispositivs) und Höhe der Geldstrafe auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern darf.
Demgegenüber steht betreffend die Höhe der Freiheitsstrafe mit Blick auf die Anträge der Generalstaatsanwaltschaft, welche in der Berufungserklärung (vgl. Ziff. 3.1. der Berufungserklärung [pag. 1020]) und schliesslich vor oberer Instanz (E. 5 hiervor) gestellt wurden, kein vom Urteil der Vorinstanz abweichender Antrag im Raum, weshalb in diesem Punkt eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu Ungunsten des Beschuldigten ausgeschlossen ist.
II. Verfahrenseinstellung Art. 179quater StGB
8. Ausgangslage
Dem Beschuldigten wird in Ziff. 5 der Anklageschrift vom 14. Oktober 2022 (pag. 552 ff.) eine Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater StGB, angeblich begangen am 17. April 2022 in F.________(Ortschaft) z.N. der Privatklägerin, zum Vorwurf gemacht (pag. 555).
Betreffend diesen Vorwurf gelangte die Vorinstanz zur Auffassung, es liege kein entsprechender Strafantrag vor, weshalb das Verfahren in diesem Punkt einzustellen sei (pag. 922 f., S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Diese Verfahrenseinstellung wird von der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerin mit (Anschluss-)Berufung angefochten (E. 5. hiervor).
9. Argumente der Parteien
9.1 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft führte vor oberer Instanz aus, es sei zwar zutreffend, dass der Tatbestand von Art. 179quater StGB in den polizeilichen Antragsformularen vorliegend nicht aufgeführt sei und auch die Rechtsvertretung der Privatklägerin dies in ihren Eingaben nicht explizit gemacht habe. Allerdings seien von juristischen Laien ausgefüllte Strafantragsformulare gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit einer gewissen Grosszügigkeit zu handhaben. Auch sei vorliegend u.a. ein Strafantrag gestellt worden wegen Vergewaltigung, was nicht nötig gewesen wäre, da es sich hierbei um ein Offizialdelikt handle. Die Privatklägerin habe einen Strafantrag für die Vergewaltigung gestellt und sämtliche Antragsdelikte, die mit dieser Vergewaltigung in Zusammenhang stünden, seien mitumfasst. Es müsse kein Straftatbestand, sondern ein Lebenssachverhalt zur Anzeige gebracht werden. Die Generalstaatsanwaltschaft sei der Auffassung, mit der vorliegenden Umschreibung des Sachverhalts und aufgrund des Umstands, dass die Privatklägerin von Anfang an gegenüber dem Beschuldigten gesagt habe, sie wolle nicht gefilmt werden, sei dem Strafantragserfordernis mit Blick auf Art. 179quater StGB Genüge getan (mit Verweis auf BGer 6B_12/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.3). In sachverhaltlicher Hinsicht sei sodann anzumerken, dass der Beschuldigte nie in Abrede gestellt habe, das Video gegen den Willen der Privatklägerin gedreht zu haben, weshalb ein Schuldspruch wegen Art. 179quater StGB zu erfolgen habe (vgl. Audioaufzeichnung der oberinstanzlichen Plädoyers [pag. 1237]).
9.2 Argumente der Privatklägerin
Die Privatklägerin liess ausführen, es könne vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. Der Auffassung der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden. Die Videoaufnahme sei für die Privatklägerin von Anfang an von grosser Bedeutung gewesen. Sie habe Angst gehabt, dass der Beschuldigte diese verschicke, womit sie erpressbar gewesen sei. Es sei klar, dass sie wegen des Videos Anzeige erstattet und eine Bestrafung des Beschuldigten verlangt habe. Die Vorinstanz liege insofern richtig, als dieser Tatbestand im Antragsformular vom 8. Mai 2022 (pag. 303) nicht aufgeführt gewesen sei. Die Geschehnisse um Ostern – den Zwang zum Oralverkehr und das Filmen – seien jedoch geschildert worden. Das genüge gemäss Rechtsprechung, um von einem gültigen Strafantrag auszugehen (mit Verweis auf BGer 6B_12/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.3 und 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 3.4 sowie das Urteil SK 23 39+40 der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. März 2025). Eine Einstellung des Strafverfahren wegen Art. 179quater StGB mangels Strafantrags rechtfertige sich nach dem Gesagten nicht (vgl. Audioaufzeichnung der oberinstanzlichen Plädoyers [pag. 1237]).
9.3 Argumente des Beschuldigten
Die Verteidigung des Beschuldigten argumentierte vor oberer Instanz, es könne auf die schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Rechtsbeiständin der Privatklägerin sei im Strafantrag 8. Mai 2022 nichts von einer Videoaufnahme von erzwungenem Oralverkehr zu lesen, weshalb nicht gesagt werden könne, dieser Lebenssachverhalt sei zur Anzeige gebracht worden. Es liege kein gültiger Strafantrag vor (vgl. Audioaufzeichnung der oberinstanzlichen Plädoyers [pag. 1237]).
10. Rechtliche Grundlagen
Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Bei Fehlen eines gültigen Strafantrags fällt die Führung eines Strafverfahrens ausser Betracht (Art. 303 Abs. 1 StPO). Ist die Strafverfolgung bereits eröffnet worden, fehlt es aber an einem gültigen Strafantrag, ist das Verfahren in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen, weil ein Urteil definitiv nicht mehr ergehen kann. Nach der
Praxis des Bundesgerichts liegt ein gültiger Strafantrag vor, wenn die antragsberechtigte Person innert Frist bei der zuständigen Behörde ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4 S. 387; 131 IV 97 E. 3.1; je mit Hinweisen). Weiss die antragsberechtigte Person zwar um das Vorliegen einer Straftat, vermag sie aber aufgrund fehlender Detailkenntnisse noch nicht einzuschätzen, ob es sich um ein Offizial- oder ein Antragsdelikt handelt, beginnt die Antragsfrist zu laufen und muss die antragsberechtigte Person sicherheitshalber stets einen Strafantrag einreichen, will sie nicht nur ein Offizialdelikt, sondern auch ein damit allfällig einhergehendes Antragsdelikt verfolgt wissen (vgl. BGE 129 IV 1 E. 3.1; BGer 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008 E. 3.3 mit Hinweis).
11. Erwägungen der Kammer
11.1 Beweismittel
Vorliegend erschien die Privatklägerin gemäss Berichtsrapport der Regionalpolizei Seeland - Berner Jura vom 6. Mai 2022 (pag. 297) erstmals am 18. April 2022 auf der Polizeiwache in Q.________(Ortschaft). Dabei habe sie erklärt, von ihrem Freund an ihrem Domizil in F.________(Ortschaft) gewürgt worden zu sein. Weiter habe sie angegeben, ihr Freund habe ein Messer behändigt und sei mit ihr in ein Nebenzimmer gegangen, wobei er das Messer beim Zimmerwechsel drohend in der Hand gehalten habe. Danach habe er sie gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gezwungen und dies auch gefilmt. Gemäss Rapport wurde die Privatklägerin seitens Polizei darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um ein Offizialdelikt handle, woraufhin Telefonanrufe und Rücksprachen getätigt worden seien. Daraufhin habe die Privatklägerin erklärt, sie wolle nach Hause gehen, müsse ihre Tochter abholen und wolle bloss, dass das Video von der Vergewaltigung gelöscht werde. Sie habe erklärt, ihren Freund nach der Vergewaltigung dazu aufgefordert zu haben, das Video zu löschen, was dieser auch gemacht habe. Sie traue ihm aber zu, noch eine Kopie davon zu haben und befürchte, dass er diese weiterverbreite. Wiederum später habe sich die Privatklägerin dahingehend geäussert, keine polizeiliche Hilfe zu wünschen und einfach nur nach Hause zu wollen. Sie habe angegeben, wenn der Vorfall durch die Polizei weiterverfolgt werde, bekomme sie mehr Probleme mit ihren Landsleuten und werde dann mehr darunter leiden, als sie unter der Vergewaltigung gelitten habe. Nach telefonischer Rücksprache zwischen dem Pikettfahnder und der Staatsanwältin sei entschieden worden, die Privatklägerin ohne Einleitung weiterer Massnahmen zu entlassen (pag. 298 f.).
Dem Anzeigerapport der Regionalpolizei Seeland - Berner Jura vom 25. Juli 2022 (pag. 290 ff.) ist sodann zu entnehmen, dass am 8. Mai 2022, ca. 13:24 Uhr, bei der KEZ Nord eine telefonische Meldung einging, wonach es in F.________(Ortschaft) zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zu häuslicher Gewalt gekommen sei. Die Meldung sei durch P.________ erfolgt, welche ihrerseits via SMS durch die Privatklägerin darum gebeten worden sei, die Polizei zu avisieren. In der Folge habe der Beschuldigte am Domizil der Privatklägerin in F.________(Ortschaft) angehalten werden können. Er und die Privatklägerin seien auf die Polizeiwache Q.________ (Ortschaft) geführt worden, wobei dann die Privatklägerin gegenüber der Polizei angegeben habe, im Verlaufe der Auseinandersetzung vom Beschuldigten gewürgt und anschliessend auch vergewaltigt worden zu sein (pag. 291). Nach diesem Vorfall stellte die Privatklägerin Strafantrag wegen Vergewaltigung, Tätlichkeit und Körperverletzung (8. Mai 2022) und konstituierte sich diesbezüglich als Straf- und Zivilklägerin (pag. 303/378).
Mit Eröffnungsverfügung vom 9. Mai 2022 (pag. 1) wurde gestützt auf Art. 309 StPO eine Untersuchung gegen den Beschuldigten eröffnet wegen Vergewaltigung und einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten, begangen am 8. Mai 2022 und in der Zeit davor, und sexueller Nötigung, begangen in der Zeit um Ostern 2022 in F.________(Ortschaft), beides zum Nachteil der Privatklägerin (pag. 1).
Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 (pag. 534) teilte Rechtsanwältin E.________ bezugnehmend auf das Strafverfahren wegen physischer und sexueller Gewalt zum Nachteil der Privatklägerin mit, dass sich letztere als Privatklägerin konstituiere.
Am 29. Mai 2022 stellte die Privatklägerin einen weiteren Strafantrag (pag. 377) wegen Hausfriedensbruchs und Drohung (8. Mai 2022, ca. 11:00 – 13:20 Uhr) und konstituierte sich diesbezüglich wiederum im Straf- und Zivilpunkt als Privatklägerin.
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2022 (pag. 1.1) wurde die Untersuchung gegen den Beschuldigten ausgedehnt auf die Tatbestände der Nötigung, evtl. Drohung, und Hausfriedensbruch (begangen am 8. Mai 2022) und Vergewaltigung sowie Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (begangen am 16./17. April 2022 zum Nachteil der Privatklägerin).
11.2 In concreto
Die Kammer teilt in diesem Punkt die vorinstanzliche Einschätzung. Die Privatklägerin wurde am 18. April 2022 erstmals bei der Polizeiwache vorstellig und schilderte die Vorfälle mit dem Beschuldigten, insbesondere das Würgen, Drohen und den erzwungenen Geschlechtsverkehr. Dabei erklärte sie auch, beim erzwungenen Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen gefilmt worden zu sein. In der Folge erklärte sie, sie wolle vor allem, dass das Video der Vergewaltigung gelöscht werde. Aus den Feststellungen im Berichtsrapport ist zu schliessen, dass das Filmen des erzwungenen Geschlechtsverkehrs einer der Hauptgründe war, weshalb die Privatklägerin die Polizei überhaupt aufsuchte. Wie bereits dargelegt, geht aus dem Anzeigerapport (insb. pag. 298) indes auch hervor, dass die Privatklägerin, nachdem sie auf dem Polizeiposten eine gewisse Zeit warten musste, plötzlich keine polizeiliche Unterstützung mehr wollte. Sie gab in diesem Zusammenhang explizit an, mehr Probleme mit ihren Landsleuten zu bekommen, wenn die Polizei den Vorfall weiterverfolge, und darunter dann mehr leiden zu müssen als unter der Vergewaltigung. Die Vergewaltigung habe nie stattgefunden, sie habe die Geschichte erfunden. Dass sie zu diesem Zeitpunkt somit ihren Willen zur Strafanzeige rechtsgenüglich bekundet hat, kann unter diesen Umständen nicht angenommen werden.
Strafanträge braucht es in Bezug auf die vorliegend angeklagten Delikte für die einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), den Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) und die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB). Die Privatklägerin erstattete erst am 8. Mai 2022 Anzeige, wobei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr die Videoaufnahme im Vordergrund stand. Vielmehr ging um die beiden Vergewaltigungen vom selben Tag. Was die Privatklägerin bezüglich des ersten Vorfalls vom 16./17. April 2022 auf dem Polizeiposten deponiert hatte (ihr sei vor allem wichtig, dass die Aufnahme von ihr dauerhaft gelöscht werde), könnte zusammen mit einem damals erfolgten Strafantrag wegen (sexueller) Nötigung gerade noch als genügender «Antrag» betrachtet werden (vgl. dazu auch BGer 6B_941/2019 vom 14. Februar 2020 E. 1.5). Da ein Strafantrag damals im Zusammenhang mit den Vorfällen um Ostern aber gänzlich unterblieb, kommt dies von vornherein nicht in Frage. Alle Strafanträge wurden vorliegend erst später gestellt (ab 8. Mai 2022), bezogen nur auf den zweiten Vorfall vom 8. Mai 2022 und dort explizit auch auf die beiden dortigen Antragsdelikte (pag. 303/378: 08.05.2022, Vergewaltigung, Tätlichkeit, Körperverletzung; pag. 377: 08.05.2022, Hausfriedensbruch, Drohung). Für den 17. April 2022 und dort insbesondere in Bezug auf das Video fehlt es jedoch an einem entsprechenden schriftlichen Strafantrag.
Daran vermag auch das Schreiben von Rechtsanwältin E.________ vom 16. Mai 2022 (pag. 534) nichts zu ändern, worin offensichtlich Bezug genommen wurde auf die Strafuntersuchung, welche die Staatsanwaltschaft nach dem Vorfall vom 8. Mai 2022 eröffnete. Darüber hinaus wurden mit diesem Schreiben keine weiteren Anzeigen erstattet oder Strafanträge gestellt, namentlich auch nicht für die Vorfälle Mitte April 2022 (pag. 534; Antrag durch die Anwältin: «Strafverfahren wegen physischer und sexueller Gewalt»). Nach dem Gesagten fehlt es für den Vorfall vom 17. April 2022 im Einklang mit der Vorinstanz an einem Strafantrag wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, so dass es in diesem Punkt zu einer Verfahrenseinstellung kommen muss.
III. Sachverhalt und Beweiswürdigung
12. Angeklagter Sachverhalt
Gemäss Anklageschrift vom 14. Oktober 2022 (pag. 552 ff.) werden dem Beschuldigten folgende Handlungen, begangen zum Nachteil der Privatklägerin, vorgeworfen:
1. sexuelle Nötigung (mehrfach) und Vergewaltigung
mehrfach begangen am 17.04.2022 in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), Domizil von C.________ zum Nachteil C.________, geb. C.________,
indem der Beschuldigte, Ex-Freund von C.________, sich um ca. 02:30 Uhr ans Domizil von
C.________ begab, in ihr Schlafzimmer ging, wo er sie gegen ihren Willen zunächst im Schlafzimmer und später im Nebenzimmer (Kinderzimmer) anal penetrierte, sich oral befriedigen liess und schliesslich vaginal den Geschlechtsverkehr an ihr vollzog. Im Konkreten wie folgt:
1.1. indem er C.________, im Bett liegend, würgte und erst von ihr abliess, als ihre Tochter, welche ebenfalls im Bett lag, erwachte;
- indem C.________ dadurch kurzeitig keine Luft bekam, jedoch immer bei Bewusstsein war;
- indem der Beschuldigte sich entkleidete, sich zu C.________ und ihrer Tochter ins Bett legte, C.________ die Hose auszog und sie anal penetrierte, obwohl C.________ dabei Schmerzen hatte und sich dagegen wehrte;
1.2. indem der Beschuldigte C.________ mit einem Messer bedrohte und mit ihr ins Nebenzimmer (Kinderzimmer) ging, wobei er sie am Arm packte und das Messer drohend in seinen Händen hielt und sie schliesslich im Nebenzimmer erneut anal penetrierte und sein erigiertes Glied mit dem Mund von C.________ stimulieren liess, was der Beschuldigte filmte (vgl. Ziff. 5);
1.3. indem der Beschuldigte C.________ anschliessend im Nebenzimmer (Kinderzimmer) vaginal penetrierte bis er zum Samenerguss kam;
wobei
- der Beschuldigte sich über den klar geäusserten verbalen und physischen Willen von C.________, keinen Anal-, Oral- und Geschlechtsverkehr mit ihm zu wollen, widersetze;
- C.________ aufgrund der physischen Überlegenheit, der Gewaltanwendungen und der Drohung mit dem Messer sowie aufgrund der Anwesenheit ihre Tochter in der Wohnung, die sexuellen Handlungen wie auch den Geschlechtsverkehr schliesslich über sich ergehen liess;
2. Vergewaltigung
mehrfach begangen am 08.05.2022 in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), Domizil von C.________ zum Nachteil C.________, geb. C.________,
indem der Beschuldigte, Ex-Freund von C.________, sich gegen den Willen von C.________ über den Balkon (Hochparterre) Einlass in die Wohnung der Privatklägerin verschaffte, wo er gegen ihren Willen zweimal vaginal den Geschlechtsverkehr an ihr vollzog. Im Konkreten wie folgt:
indem der Beschuldigte sie bereits kurz nach dem Betreten der Wohnung intermittierend würgte und ihr mit dem Tod drohte (vgl. Ziff. 3 und 4 nachstehend);
- indem der Beschuldigte ihr anschliessend auf der Toilette die Hosen herunterzog und Sex verlangte, sich jedoch kurzzeitig vom Vorhaben abbringen liess;
- indem der Beschuldigte danach im Schlafzimmer erneut Geschlechtsverkehr verlangte und aufgrund des mehrmals klar geäusserten «Nein» von C.________, diese wiederum zu würgen begann, so dass C.________ kaum Luft bekam, jedoch dann abrupt von ihr abliess, Vaseline holte und anschliessend, nachdem C.________ ihre Tochter erneut aus dem Schlafzimmer schicken musste, C.________ von hinten vaginal, ohne Kondom, während ca. 10 Minuten penetrierte, bis er zum Samenerguss kam,
wobei
C.________ dem Beschuldigten vor dem Geschlechtsverkehr und währenddessen mehrmals ausdrücklich sagte, dass sie keinen Sex wolle und dass er aufhören solle, sie aber aufgrund der physischen Überlegenheit des Beschuldigten, seiner Drohungen und aufgrund der Anwesenheit ihre Tochter in der Wohnung, den Geschlechtsverkehr schliesslich über sich ergehen liess.
2.2 Indem der Beschuldigte, nachdem er auf Toilette war, erneut von C.________ Geschlechtsverkehr verlangte und ihr androhte, dass etwas Schlimmes passiere, wenn sie nicht mitmache und obwohl sie auf seine Frage, ob er sie «lecken soll», mit «nein» antwortete, den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr, ohne Kondom, während ca. 15 Minuten vollzog, bis er zum Samenerguss kam;
wobei
C.________, aus Angst, erneut gewürgt zu werden, den Geschlechtsverkehr schliesslich über sich ergehen liess.
3. Einfache Körperverletzung, evtl. Tätlichkeit
begangen am 08.05.2022 in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), (Domizil von C.________), zum Nachteil C.________, geb. C.________, indem der Beschuldigte C.________ nach dem Eindringen in ihre Wohnung intermittierend, teilweise auf ihr liegend, würgte, so dass sie Mühe hatte, zu atmen und kurzzeitig das Bewusstsein verloren hat. Der Beschuldigte liess erst vom Opfer ab, als die Tochter von C.________ intervenierte, indem sie mehrfach «Stopp» sagte und sich C.________ aufgrund ihrer Todesängste bereit erklärte, mit ihm zu reden. C.________ hatte während einer Woche schmerzen und konnte nicht normal essen und trinken.
4. Nötigung, evtl. Drohung
mehrfach begangen am 08.05.2022 in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse) (Domizil von C.________), zum Nachteil C.________, geb. C.________, indem der Beschuldigte C.________ mit dem Tod drohte bzw. drohte, sich selbst, ihre Tochter und sie umzubringen, wenn sie nicht tun würde, was er von ihr verlangte. Aufgrund ihrer Todesängste erklärte sich C.________ bereit, mit ihm zu reden. Im konkreten wie folgt:
nachdem der Beschuldigte in die Wohnung der Privatklägerin eingedrungen ist (vgl. Ziff. 6 nachstehend), drohte er C.________, sie umzubringen, wenn sie etwas sage, bzw. nach Hilfe rufe.
nachdem der Beschuldigte in die Wohnung der Privatklägerin eingedrungen ist (vgl. Ziff. 6 nachstehend), drohte er C.________, er werde sie, ihre Tochter und dann sich selbst umzubringen, wenn sie ihre Tochter nicht wegschicke.
[…]
Hausfriedensbruch
begangen am 08.05.2022, ca. 08.00 Uhr, in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), (Domizil von C.________) zum Nachteil C.________, geb. C.________, indem sich der Beschuldigte gegen den klar geäusserten Willen von C.________ durchs geöffnete Balkonfenster (Hochparterre) Einlass in ihre Wohnung (Küche) verschaffte.
13. Verwertbarkeit des Anzeigerapports vom 25. Juli 2022
Mit Eingaben vom 19. Juli 2023 (pag. 726 f.) und 7. August 2023 (pag. 797 f.) sowie mit den vorfrageweisen Ausführungen an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 836) liess der Beschuldigte beantragen, es seien die Seiten 1 und 5–7 des Anzeigerapports vom 25. Juli 2022 (pag. 290 und 294–296) als unverwertbar zu erklären und aus den amtlichen Akten zu entfernen. Begründend wurde ausgeführt, der Rapport datiere vom 25. Juli 2022, solle aber bereits am 22. Juli 2022 bei der Staatsanwaltschaft eingelangt sein. Zudem würdige der Rapport ab pag. 294–296 einseitig Aussagen und tätige Schlussfolgerungen, was nicht dessen Aufgabe, sondern des urteilenden Gerichts sei. Eine derart umfassende Beweis- und Aussagewürdigung beeinflusse die Leser erheblich. Unter «Kurzsachverhalt/Tatvor-gehen» sei festgehalten, dass der Beschuldigte mit seiner Hand der Privatklägerin ins Gesicht geschlagen haben soll. Diese belastende Behauptung finde sich in keinem Einvernahmeprotokoll der Privatklägerin und sei somit aktenwidrig. Dies verstosse gegen die Unschuldsvermutung.
Die Vorinstanz wies die vom Beschuldigten mit Eingaben vom 19. Juli 2023 resp. 7. August 2023 gestellten Anträge betreffend die Unverwertbarkeit bestimmter Seiten des Anzeigerapports (pag 290 und pag. 294–296) mündlich ab (pag. 836 f.). In ihrer schriftlichen Urteilsbegründung erwog sie hierzu zusammengefasst was folgt (pag. 921 f., S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Beim Anzeigerapport handle es sich um ein objektives Beweismittel (mit Verweis auf BGer 6B_982/2018 vom 6. Februar 2019 E. 6.2), welches nicht mit verbotenen Methoden gemäss Art. 140 StPO erhoben worden sei, weshalb keine absolute Unverwertbarkeit nach Art. 141 Abs. 1 StPO vorliege. Indes sei Art. 306 StPO verletzt, da der Polizist, welcher den Anzeigerapport verfasst habe, eine relativ umfangreiche Aussage- und Beweiswürdigung vorgenommen habe, anstatt sich auf die Ermittlung des Sachverhalts zu beschränken. Art. 306 StPO sei lediglich eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht zu Unverwertbarkeit führe. Das Gericht sei in der Lage, Ausführungen der Polizei kritisch zu hinterfragen und sich aufgrund der Akten ein eigenes Bild zu machen. Folglich blieben die entsprechenden Rapportseiten (pag. 294–296) verwertbar. Dasselbe gelte für S. 1 des Rapports (pag. 290): Der fälschlicherweise aufgeführte Schlag ins Gesicht entbehre jeglicher Grundlage, es handle sich um einen offensichtlichen Fehler ohne Einfluss. Betreffend Datum sei festzuhalten, dass die Sekretärin der Staatsanwaltschaft am Montagmorgen wohl lediglich vergessen habe, den Datumsring am Stempel zu drehen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden seitens Verteidigung des Beschuldigten keine weiteren Anträge gestellt betreffend die Unverwertbarkeit des Anzeigerapports vom 25. Juli 2022. Da Strafbehörden und Gerichte die Verwertbarkeit von Beweismitteln jedoch von Amtes wegen zu prüfen haben, sei zur Frage der Verwertbarkeit des Anzeigerapports vom 25. Juli 2022 an dieser Stelle Folgendes festgehalten:
Die Kammer kann sich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen. Beim Inhalt von S. 5–7 des Anzeigerapports vom 25. Juli 2022 (pag. 294–296) handelt es sich tatsächlich bereits teilweise um eine Vorwegnahme der gerichtlichen Würdigung von Aussagen und der Gesamtsituation. Zwar muss auch die Polizei im Zuge der Ermittlungen bereits gewisse Würdigungen vornehmen, um die Ermittlungen voranzutreiben. Vorliegend ging der Verfasser des Rapports jedoch weit, zumal es offensichtlich nicht mehr darum ging, durch logische Schlussfolgerungen gestützt auf die vorliegenden Beweismittel weitere Ermittlungsfährten resp. weitere Beweismassnahmen zur Belastung oder Entlastung des Beschuldigten aufzunehmen.
Allerdings finden sich in den aufgeworfenen Stellen des Rapports auch faktuale Ermittlungsergebnisse oder -kommentierungen, welche durchaus ihre Berechtigung haben. Dies ist z.B. bei folgenden Feststellungen der Fall:
- Unbestritten ist, dass es am Wochenende vor Ostern – also am 16./17. April 2022 – wegen zu später Heimkehr des Beschuldigten zu Streitereien gekommen ist. Der Beschuldigte war bei seiner Heimkehr unbestrittenermassen in alkoholisiertem Zustand;
- die Privatklägerin hat bereits am Montag, 18. April 2022, bei der Polizei in Q.________(Ortschaft) den Vorfall vom 17. April 2022 mündlich geschildert, verweigerte dann aber weitere Massnahmen (Einvernahme, Untersuchung etc.);
- die Auswertung ihres Mobiltelefons (Fotos mit Selbstaufnahmen mit ihrem Hals mit Kratzspuren am 17. April 2022, 12:51 h und 21. April 2022, 22:10 h);
- ähnliche Kratzspuren der Privatklägerin gemäss Forensikrapport vom 8. Juni 2022, auch dokumentiert durch R.________ (Arzt), Auswertung Handy des Beschuldigten (Video vom 17. April 2022, 05:19 h, Privatklägerin kniet nackt vor dem Beschuldigten und hält sein erigiertes Glied in der Hand);
- Hinweis, dass 6-jähriges Kind der Privatklägerin nicht befragt wurde, auch wenn es möglicherweise gewisse Handlungen beobachtet haben könnte, um es nicht weiteren Belastungen und Ängsten auszusetzen;
- Ebenfalls zulässig ist das Schlussfazit: «Es besteht der hinreichende Verdacht, dass [B] – möglicherweise gekränkt durch die bevorstehende Trennung und/oder anderen Beweggründen – sowohl die sexuellen Übergriffe wie auch die Tätlichkeiten an [PK] verübt und sie zudem mehrfach bedroht haben soll.».
So oder anders führen Ausführungen wie die ersterwähnte nicht zur Unverwertbarkeit des Anzeigerapports oder Teilen davon im Sinne von Art. 140 ff. StPO; die Kammer wird jedoch die polizeiliche Würdigung ausblenden und ihre eigene Würdigung der Beweismittel vornehmen.
Was die widersprüchlichen Daten auf S. 1 des Anzeigerapports (pag. 290) betrifft, handelt es sich um einen offensichtlichen Verschrieb, entweder hinsichtlich des Rapportdatums oder Eingangsstempels. Die Erklärung der Vorinstanz erscheint der Kammer plausibel. Denkbar ist auch ein einfacher Verschrieb seitens der Polizei, was vorliegend aber auf Grund der Offensichtlichkeit des Fehlers letztendlich ohne Belang wäre und ebenfalls nicht zur Unverwertbarkeit führen würde. Betreffend den auf der gleichen Seite beschriebenen Schlag des Beschuldigten ins Gesicht der Privatklägerin ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich keinerlei Hinweise hierfür in den Akten finden lassen und dieser Sachverhalt mit Ausnahme der genannten Stelle nirgends behauptet wird. Dieser Sachverhalt fand denn auch keinen Eingang in die Anklageschrift. Es handelt sich um einen offensichtlichen Irrtum, welcher ohne Belang ist und ebenfalls nicht zur Unverwertbarkeit führt.
Nach dem Gesagten ist der gesamte Anzeigerapport vom 25. Juli 2022 verwertbar. Die (früheren) Anträge der Verteidigung betreffend die Unverwertbarkeit des genannten Rapports wurden von der Vorinstanz folglich zu Recht abgewiesen.
14. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung
Für die allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung und zur Aussagenanalyse im Besonderen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 940 ff., S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Ergänzend sei an dieser Stelle Folgendes festgehalten: Liegt ein Geständnis des Beschuldigten vor, muss dieses nach Art. 160 StPO – als Bekräftigung dessen, was sich bereits aus dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO und der freien Beweiswürdigung nach Art. 10 Abs. 2 StPO ergibt – vom Gericht auf seine Glaubhaftigkeit hin überprüft werden (Godenzi, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 160 StPO).
15. Beweismittel
Zur Beurteilung des Vorfälle vom 17. April 2022 (Ostern) und 8. Mai 2022 lagen der Vorinstanz folgende objektiven Beweismittel und Polizeirapporte vor:
- Betreffend den Vorfall vom 17. April 2022: Berichtsrapport vom 6. Mai 2022 (pag. 297 ff.), Anzeigerapport vom 25. Juli 2022 (pag. 290 ff.), Auswertungen der Mobiltelefone der Privatklägerin (pag. 456 ff.) und des Beschuldigten (pag. 397 ff.) und Bericht der Opferhilfe vom 24. Juli 2023 (817 f.);
- Betreffend den Vorfall vom 8. Mai 2022: Anzeigerapport vom 25. Juli 2022 (pag. 290 ff.), WhatsApp-Nachrichten der Privatklägerin an die Melderin P.________ vom 8. Mai 2022 (pag. 364 Z. 160 f. und pag. 368), Bericht des Amtsarztes Dr. med. R.________ (pag. 338 f.), rechtsmedizinisches Gutachten des IRM vom 21. Juni 2022 (pag. 345 ff.), Rapport Forensik vom 8. Juni 2022 inkl. Fotodokumentation (pag. 304 ff.) und forensisch-toxikologischer Abschlussbericht des IRM vom 27. Mai 2022 (pag. 355 ff.).
Als subjektive Beweismittel lagen der Vorinstanz betreffend die Vorfälle vom 17. April 2022 und 8. Mai 2022 folgende Beweismittel vor:
- Aussagen der Privatklägerin vom 8. Mai 2022 (pag. 369 ff.), 16. Juni 2022 (pag. 379 ff.), 7. September 2022 (pag. 403 ff.) und 10. August 2023 (pag. 838 ff.);
- Aussagen der Zeugin P.________ vom 8. Mai 2022 (pag. 361 ff.);
- Aussagen des Beschuldigten vom 8. Mai 2022 (pag. 412 ff.), 9. Mai 2022 (pag. 423 ff.), 10. Mai 2022 (pag. 438 ff.) und 16. Juni 2022 (pag. 438 ff.). Anlässlich der Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft vom 7. September 2022 (pag. 460 ff.) und der Hauptverhandlung vom 10. August 2023 verweigerte der Beschuldigte die Aussagen zur Sache (vgl. pag. 850).
Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel korrekt erfasst und wiedergegeben; auf ihre zutreffenden Erwägungen kann integral verwiesen werden (pag. 925 ff. und pag. 929 ff., S. 12 ff. und S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
16. (Rechtskräftige) Sachverhaltsfeststellungen durch die Vorinstanz, Geständnis des Beschuldigten
16.1 Beweiswürdigung durch die Vorinstanz
Die Vorinstanz erwog, aus den objektiven Beweismitteln liessen sich nur bedingt relevante Erkenntnisse entnehmen. Das Kerngeschehen der möglicherweise strafbaren Elemente des Beziehungskonflikts hätten sich hinter verschlossenen Türen abgespielt, so dass der Aussagewürdigung des Beschuldigten und der Privatklägerin eine massgebliche Bedeutung zukomme. Die Vorinstanz hat sich in der Folge sehr sorgfältig und detailliert mit dem Aussageverhalten der Privatklägerin (pag. 948 ff., S. 35 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), der Zeugin (pag. 945, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und des Beschuldigten (pag. 945 ff., S. 32 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) befasst.
Sie erwog zusammengefasst, dass in den Aussagen der Privatklägerin zahlreiche Realkriterien und Wahrheitssignale zu finden seien, währen die kleineren Widersprüche nachvollziehbar erschienen und sich nicht das Kerngeschehen beziehen würden. Hinzu komme, dass viele Angaben der Privatklägerin durch objektive Beweismittel (z.B. Verletzungsbild gemäss den aktenkundigen ärztlichen Einschätzungen vereinbar mit Schilderungen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte sie gewürgt habe) und subjektive Beweismittel (glaubhafte Aussagen ihrer Chefin P.________, welcher sie kurz nach Ostern bereits vom damaligen Vorfall erzählt habe) gestützt würden. Auch die Entstehungsgeschichte der Anzeige spreche für die Angaben der Privatklägerin.
Was die Aussagen der Zeugin P.________ betrifft, erwog die Vorinstanz, es sei zu berücksichtigen, dass diese die Vorfälle selbst nicht miterlebt habe. Allerdings habe sie sehr differenziert ausgesagt und möglichst zwischen eigenen Wahrnehmungen und Aussagen der Privatklägerin ihr gegenüber unterschieden. Ihre Aussagen würden jene der Privatklägerin stützen und aufzeigen, dass die Privatklägerin schon früh gegenüber einer Vertrauensperson von den Vorfällen erzählt habe.
In den Aussagen des Beschuldigten hingegen erkannte die Vorinstanz mehrere Lügensignale und in Bezug auf das Kerngeschehen keinerlei Realkennzeichen. Die Aussagen des Beschuldigten taxierte sie als nicht glaubhaft, wobei sie berücksichtigte, dass durch die teilweise Aussageverweigerung ein eingehende und differenzierte Aussagewürdigung nur erschwert möglich gewesen sei. Soweit der Beschuldigte einigermassen konstante und widerspruchsfreie Aussagen gemacht habe, hätten sich diese hauptsächlich auf das Rahmengeschehen bezogen. Zum eigentlichen Kerngeschehen habe er demgegenüber kaum eigene Ausführungen gemacht, sondern sich darauf beschränkt, die Vorwürfe mit den Worten «stimmt nicht» oder «nein» als unwahr zu bezeichnen. Diese Stereotypie und das «nackte» Bestreiten wertete die Vorinstanz als Lügensignal; ebenso die Tendenz des Beschuldigten, sich selbst als finanziell ausgenutztes Opfer darzustellen. Aus Sicht der Vorinstanz mutete weiter seltsam an, dass der gemäss dem Beschuldigten einvernehmliche Vaginal- und Oralverkehr an beiden Daten im direkten Anschluss an einen (beidseits) geschilderten Streit stattgefunden haben solle. Im Weiteren befand die Vorinstanz auch die vom Beschuldigten vorgebrachten Gründe für die angebliche Falschbelastung – die Privatklägerin wolle wieder mit ihrem Ex-Mann aus Italien zusammenkommen und habe Angst davor, dass ihre Familie von der ausserehelichen Beziehung zu ihm erfahren könne – als nicht überzeugend. Auch für die Spuren am Hals der Privatklägerin habe der Beschuldigte keine plausiblen Erklärungen gehabt.
Insgesamt erachtete die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft. Gestützt auf die von der Vorinstanz aufgrund der Vielzahl von Realkennzeichen, der Übereinstimmung mit den objektiven Beweismitteln sowie der Entstehungsgeschichte der Anzeigen als glaubhaft erachteten Aussagen der Privatklägerin erstellte die Vorinstanz die nachfolgenden, rechtserheblichen Sachverhalte (pag. 952 ff., S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Vorfall vom 17.04.2022: Ergänzende Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt
Zum Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung und Vergewaltigung, Ziff. 1 AKS
Basierend auf den glaubhaften Aussagen von C.________ erachtet das Gericht den gesamten angeklagten Sachverhalt als erstellt.
Kurz zusammengefasst begab sich der Beschuldigte zu C.________ ins Schlafzimmer, wo er sie würgte und erst von ihr abliess, als die ebenfalls im Bett liegende 6-jährige Tochter erwachte. Sodann entkleidete er sich und legte er sich hinter C.________ ins Bett, während die Tochter vor ihr lag (pag. 388 Z. 441 ff., pag. 408 Z. 188 ff.). Daraufhin penetrierte der Beschuldigte C.________ anal, obwohl sie Schmerzen hatte und sich dagegen wehrte (Ziff. 1.1. AKS). Hierbei hielt er ihr ein Messer an die Seite (pag. 388 Z. 447 ff., pag. 408 Z. 192 ff., pag. 839 Z. 26 ff.).
Als die Tochter eingeschlafen war, hielt er das Messer drohend in seinen Händen und ging mit C.________ ins Nebenzimmer (Kinderzimmer), wo er sie erneut anal penetrierte. Sodann steckte er ihr sein erigiertes Glied in ihren Mund und liess es oral von ihr stimulieren. Hiervon erstellte er ein Video (Ziff. 1.2. AKS). Abschliessend penetrierte er C.________ im Kinderzimmer vaginal, bis er zum Samenerguss kam (Ziff. 1.3. AKS).
Sämtliche Handlungen erfolgten gegen den klar geäusserten verbalen und physischen Willen von
C.________.
Im Hinblick auf die nachfolgende rechtliche Würdigung bzw. die Frage der Konkurrenzen ist ergänzend festzuhalten, dass es zwischen dem Analverkehr im Schlafzimmer (Ziff. 1.1. AKS) und den weiteren sexuellen Handlungen im Kinderzimmer (Ziff. 1.2. und 1.3. AKS) zu einer kleineren Pause gekommen sein muss, da C.________ konstant ausführte, dass ihre Tochter während des Analverkehrs noch nicht richtig geschlafen, sich immer wieder bewegt und den Beschuldigten gefragt habe, was er mache. Erst als ihre Tochter richtig eingeschlafen sei, sei er mit ihr ins Kinderzimmer gegangen (pag. 388 Z. 445 f., pag. 408 Z. 192 ff., pag. 840 Z. 5 ff.). Dazu passt im Übrigen auch, dass der Oralverkehr erst kurz vor 05.19 Uhr stattfand, da um jene Zeit das Thumbnail generiert wurde. Da C.________ den Beschuldigten um 01:08 schrieb, dass er nicht mehr zu ihr kommen solle (pag. 387, pag. 420 ff.), steht fest, dass er – entgegen seiner zeitweiligen Behauptung – nicht mit dem letzten Zug, sondern mit dem letzten Bus von Q.________(Ortschaft) nach F.________(Ortschaft) gegangen sein muss. Dieser kommt normalerweise um 02.29 Uhr in F.________(Ortschaft) an, fährt vom Ostersamstag auf den Ostersonntag in der Regel jedoch eine Stunde später (Ankunft in F.________(Ortschaft): 03.29 Uhr). Somit hatte der Beschuldigte genügend Zeit, nach Hause zu laufen, C.________ im Bett anal zu penetrieren und anschliessend zu warten, bis die Tochter eingeschlafen war, bevor er sie ins Kinderzimmer brachte.
Der Anal-, Oral- und Vaginalverkehr im Kinderzimmer erfolgte hingegen ohne Pause direkt nacheinander, wobei der Beschuldigte erst beim Vaginalverkehr zum Samenerguss kam (pag. 389 Z. 486 ff., pag. 409 Z. 213, pag. 841 Z. 6 ff.).
Zum Motiv des Beschuldigten
In Bezug auf das Motiv des Beschuldigten kann lediglich festgehalten werden, dass er und die Privatklägerin einen Streit hatten, weil er den Abend entgegen seiner Ankündigung nicht mit der Privatklägerin, sondern mit Kollegen in Q.________(Ortschaft) verbrachte. Schliesslich kam er betrunken nach Hause und war unter anderem wütend, weil die Privatklägerin ihm «Bullshit» geschrieben hatte (pag. 387 f. Z. 421 ff., 434 f.). Mehr lässt sich zu seinem Tatmotiv nicht sagen, da er seinerseits keine weiteren Angaben dazu machte.
Vorfall vom 08.05.2022: Ergänzende Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt
Zum Vorwurf des Hausfriedensbruchs, Ziff. 6 AKS
Hierzu erübrigen sich weitere Anmerkungen. Das Gericht erachtet in Übereinstimmung mit den glaubhaften Aussagen von C.________ als erstellt, dass der Beschuldigte sich gegen den klar geäusserten Willen von C.________ durch das geöffnete Balkonfenster Zutritt zur Wohnung verschaffte.
Zum Vorwurf der einfachen Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten, Ziff. 3 AKS
Aufgrund der glaubhaften Aussagen von C.________ erachtet das Gericht als erstellt, dass der Beschuldigte sie nach dem Eindringen in ihre Wohnung intermittierend, teilweise auf ihr liegend, würgte, so dass sie Mühe hatte, zu atmen. In der Folge hatte C.________ während einer Wochen Schmerzen und konnte nicht normal essen und trinken (Schluckbeschwerden).
Nicht erstellt werden kann hingegen der kurzzeitige Bewusstseinsverlust. Anlässlich der ersten Einvernahme unterschied C.________ sehr präzise, bei welchen Würgeattacken sie nicht ohnmächtig geworden sei, und bei welcher schon (pag. 371 ff. Z. 83, 120 ff.). Konkret führte sie aus, dass sie nur einmal ohnmächtig geworden sei, nämlich auf dem Weg zur Toilette, als er sie halb gezogen und dabei noch gewürgt habe. Da sei sie ein paar Sekunden bewusstlos gewesen. Auf Nachfrage, wie sich dieser Bewusstseinsverlust geäussert habe, hielt sie fest, dass ihr schwarz vor Augen geworden sei (pag. 372 Z. 130). In den nächsten beiden Einvernahmen blieb C.________ bei ihren Aussagen und führte erneut aus, dass ihr in der Küche einmal schwindlig und schwarz vor Augen geworden sei. Sie sei einige Sekunden bewusstlos gewesen (pag. 385 Z. 283 f., pag. 406 Z. 118 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte sie abermals, dass der Beschuldigte sie von der Küche zur Toilette habe bringen wollen und ihr auf dem Weg dorthin schwarz vor Augen geworden sei (pag. 844 Z. 23 f., pag. 847 Z. 21 ff.).
Bei näherer Betrachtung der Aussagen von C.________ fällt aus, dass sie das Gefühl des Schwindels und des Schwarz-vor-Augen-Werdens zumindest zeitweise als «Bewusstseinsverlust» bezeichnete, wobei sie dies vor allem dann tat, wenn die befragenden Personen vorab dasselbe Wort benutzten. Da C.________ auf dem Weg zur Toilette in einer stehenden Position war, hätte sie bei einem tatsächlichen Bewusstseinsverlust jedoch «in sich zusammensacken» und mit grösster Wahrscheinlichkeit auf den Boden fallen müssen. Hiervon war jedoch nie die Rede. Entsprechend geht das Gericht davon aus, dass ihr zwar schwindlig und schwarz vor Augen wurde (und sie folglich wohl kurz vor einem Bewusstseinsverlust stand), sie das Bewusstsein aber nicht effektiv verloren hatte.
Örtlich gesehen fand das unter dieser Ziffer beschriebene intermittierende Würgen in der Küche sowie auf dem Weg zur angrenzenden Toilette statt.
Zum Vorwurf der mehrfachen Nötigung, evtl. Drohung, Ziff. 4 AKS
In Anbetracht der glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin ist der angeklagte Sachverhalt erstellt. Konkret drohte der Beschuldigte C.________, sie umzubringen, wenn sie etwas sage bzw. nach Hilfe rufe (Ziff. 4.1. AKS), bzw. sie, ihre Tochter und dann sich selbst umzubringen, wenn sie ihre Tochter nicht wegschicke (Ziff. 4.2. AKS). Durch die Todesdrohungen bracht er sie dazu, das zu tun, was er von ihr verlangte.
Zum Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung, Ziff. 2 AKS
Auch der Sachverhalt gemäss Ziff. 2 AKS basiert auf den glaubhaften Aussagen von C.________ und gilt damit als erstellt. Zusammengefasst vollzog der Beschuldigte gegen den Willen von C.________ zweimal vaginal den Geschlechtsverkehr an ihr. Für die Details wird auf die Anklageschrift verwiesen.
Im Hinblick auf die nachfolgend zu klärende Frage der Konkurrenz ist ausdrücklich festzuhalten, dass der Beschuldigte beide Male zum Samenerguss kam (z.B. pag. 373 f. Z. 182, 227) und es dazwischen einen kurzen Unterbruch gab, während welchem C.________ schweigend auf dem Bett lag und anschliessend auf die Toilette ging, um sich andere Kleider anzuziehen. Auch der Beschuldigte ging dazwischen auf die Toilette (z.B. pag. 373 Z. 187 ff., pag. 845 Z. 18 ff.).
Zum Motiv des Beschuldigten
Auch in Bezug auf den Vorfall vom 08.05.2022 kann das Motiv des Beschuldigten nicht abschliessend geklärt werden. Sowohl seine eigenen Aussagen als auch die Schilderungen von C.________ lassen jedoch deutlich erkennen, wie eifersüchtig er auf den «Ex-Mann» von C.________ war. Offenbar war er davon überzeugt, dass dieser in der Zeit nach Ostern, als C.________ keinen Kontakt mehr mit ihm haben wollte, bei ihr war. Der Auslöser für die (erneuten) Übergriffe dürften deshalb die durch die Trennung hervorgerufene Kränkung, verletzter Stolz und Eifersucht gewesen sein.
16.2 Geständnis des Beschuldigten
Nachdem die Verteidigung des Beschuldigten der Privatklägerin anlässlich deren oberinstanzlichen Einvernahme noch Ergänzungsfragen zum Verhältnis zu ihrem Ex-Mann stellte und Fotos von der gemeinsamen Tochter von dessen öffentlichen Facebook-Profil vorhalten liess (pag. 1204 f.), wurden die obigen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz durch den Beschuldigten anlässlich seiner eigenen Einvernahme vor dem Berufungsgericht nicht mehr bestritten. Konkret sagte er Folgendes aus (pag. 1213 Z. 220 ff.):
Haben Sie sich bei Frau C.________ in irgendeiner Form entschuldigt?
Nein, bis jetzt nicht, ich habe keinen Kontakt.
Gibt es denn etwas, wofür Sie sich entschulden könnten oder sollten?
Ja.
Wofür?
Das ganze krankhafte Verhalten von mir. Dass ich dieser Frau Unrecht angetan habe.
Wollen Sie gerade erzählen, was das bedeutet?
Frau C.________ hat die Wahrheit gesagt und ich habe in allen Fällen gelogen. Ich habe mich geschämt, war eifersüchtig und wütend. Deswegen habe ich bis jetzt nicht gesagt, dass ich das gemacht habe. Es ist so, wie es Frau C.________ erzählt hat. Dafür stehe ich gerade, entschuldige mich und nehme meine Strafe gerne an. Ich hoffe, dass Frau C.________ mir irgendwann vergibt, wenn es die Möglichkeit gibt.
Bereits mit handschriftlichem Schreiben vom 5. Juli 2024 (pag. 1043.001) mit dem Titel «Geständins» [sic!] teilte der Beschuldigte der Verfahrensleitung mit, dass es an der Zeit sei, das Richtige zu machen und zu sagen, dass er schuldig sei. Er wolle erklären, was er wirklich gemacht habe, denn er finde, die Schweiz habe ihm ein schönes Leben geschenkt und er möchte dafür Dankbarkeit und Ehrlichkeit zeigen. Er sei bereit zu akzeptieren, dass man ihn für seine Tat bestrafen werde. Mit Verfügung vom 15. Juli 2024 wurde von diesem Schreiben Kenntnis genommen und durch Zustellung einer Kopie an den Verteidiger des Beschuldigten und die anderen Parteien gegeben (pag. 1050 f.). Reaktionen gingen hierauf keine ein. Aus der Kostennote des Verteidigers geht einzig hervor, dass es am 5. Juli 2025 zu zwei Telefongesprächen zwischen ihm und dem Beschuldigten sowie am 24. Juli 2024 zu einer Besprechung vor Ort kam (pag. 1259).
Vor oberer Instanz wurde der Beschuldigte zu diesem Schreiben befragt, wobei er zu Protokoll gab, dies auch so gemeint zu haben und den Inhalt bestätigen zu können (pag. 238 ff. und pag. 244 f.). Auf Frage der Vorsitzenden, ob er demnach seine Berufung zurückziehen wolle, erklärte der Beschuldigte, er wolle nur gegen die vorinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung Berufung führen. Sonst sei alles zu akzeptieren (pag. 1213 Z. 247 ff. und pag. 1214 Z. 252 ff. und 256 ff.). In der Folge wurden dem Beschuldigten die Anklageziffern 1 (sexuelle Nötigung [mehrfach] und Vergewaltigung, begangen am 17. April 2022 in F.________(Ortschaft) z.N. der Privatklägerin) und 2 (Vergewaltigung, mehrfach begangen, am 8. Mai 2022 in F.________(Ortschaft) z.N. der Privatklägerin) vorgehalten (pag. 1214 Z. 269 ff. und pag. 1214 Z. 280 ff.), wobei der Beschuldigte die Richtigkeit dieser Anklagevorwürfe bestätigte (pag. 1214 Z. 278 resp. Z. 287). Sodann bestätigte der Beschuldigte auch die Richtigkeit der Vorwürfe gemäss Ziff. 3 (einfache Körperverletzung, begangen am 8. Mai 2022 in F.________(Ortschaft) z.N. der Privatklägerin [pag. 1216 Z. 352 ff. und Z. 358]), Ziff. 4 (Nötigung, mehrfach begangen am 8. Mai 2022 in F.________(Ortschaft), z.N. der Privatklägerin [pag. 1217 ff. Z. 394 ff. und Z. 400]) und Ziff. 6 (Hausfriedensbruch, begangen am 8. Mai 2022 in F.________(Ortschaft) z.N. der Privatklägerin [pag. 1218 Z. 425 ff. und Z. 430] der AKS).
Nach diesen Ausführungen und erfolgter Rücksprache mit seinem Verteidiger zog der Beschuldigte seine Berufung teilweise zurück (pag. 1219; vgl. auch E. 2 und E. 5 hiervor). In sachverhaltlicher Hinsicht wurden dabei sämtliche Vorwürfe akzeptiert (der nach wie vor beantragte Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung gemäss Ziff. 1.2 AKS betrifft das Rechtliche; es ist darauf zurückzukommen [E. 18.2.3 hiernach]). Folglich wurden die obigen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung durch den Beschuldigten nicht mehr angefochten.
Zur Frage, ob dieses Geständnis des Beschuldigten als glaubhaft zu erachten ist, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte erklärte vor oberer Instanz, er habe in allen Fällen gelogen. Er habe sich geschämt und sei eifersüchtig und wütend gewesen. Deswegen habe er bis jetzt nicht gesagt, dass er das gemacht habe (pag. 1213 Z. 230 ff.). Der Beschuldigte übernahm damit unter Tränen die Verantwortungen für die Tatvorwürfe, die er bis anhin hartnäckig abgestritten hatte, dies mitunter mit Schuldzuweisungen gegenüber der Privatklägerin. Vereinzelt bliebt der Beschuldigte auch vor oberer Instanz bei seinen Darstellungen. Anders als die Privatklägerin erklärte er etwa, am 8. Mai 2022 «auf Einladung» bei ihr vorbeigegangen zu sein, um zu diskutieren, obwohl er nach dem Vorfall vom 17. April 2022 den Schlüssel abgegeben hatte (pag. 1214 Z. 293 ff. und pag. 1215 Z. 295 ff. und Z. 300 ff.). Er habe diesen guten Tag mit ihr verbringen wollen und sei deswegen bei ihr vorbeigegangen. Er sei davon ausgegangen, dass sie immer noch seine Freundin sei und sie reden und alles klären könnten (pag. 1215 Z. 316 f. und Z. 321 f.). Er bestätige aber, dass die Privatklägerin ihm die Balkontür nicht habe öffnen wollen (pag. 1215 Z. 325). Auch äusserte sich der Beschuldigte erneut zum Ex-Mann der Privatklägerin. Die Tochter der Privatklägerin habe ihm erzählen wollen, dass ihr Vater «dort» gewesen sei und ihr ein Velo geschenkt habe. Die Privatklägerin habe jedoch nicht gewollt, dass die Tochter ihm dies erzähle und habe verlangt, dass er draussen bleibe. Er sei allerdings aus diesem Grund in die Wohnung gegangen (pag. 1215 Z. 325 ff.). Dass der Beschuldigte an diesen Aussagen festhält, obwohl die Privatklägerin bestätigte, damals nicht beabsichtigt zu haben, zu ihrem Ex-Mann zurückzukehren (pag. 1198 Z. 302 f.), dieser – soweit sie sich erinnere – im Frühling 2022 auch nicht in der Schweiz gewesen sei (pag. 1199 Z. 321 ff.) und es folglich auch keinen Grund zur Eifersucht gegeben habe, trübt nach Auffassung der Kammer das Geständnis des Beschuldigten. Allerdings bestätigte er, dass nach seinem Betreten der Wohnung am 8. Mai 2022 schliesslich alles so geschehen sei, wie es ihm vorgeworfen werde (pag. 1216 Z. 349).
Wenngleich der Beschuldigte somit in einzelnen Punkten an seinen Darstellungen festhält, betreffen diese nur das Rahmengeschehen. Was die konkreten Anklagevorwürfe betrifft, bestätigte der Beschuldigte vor oberer Instanz zu jeder einzelnen Anklageziffer, dass stimme, was ihm vorgeworfen werde. Er betonte mehrmals, dass die Privatklägerin die Wahrheit gesagt habe (pag. 1213 Z. 230, pag. 1230 Z. 849), wovon bereits die Vorinstanz ausging. Auch nach Auffassung der Kammer ist den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin zu folgen. Deren Aussagen vor oberer Instanz lassen sich nahtlos ins bisherige Bild einfügen. Wie die Vorinstanz gelangt die Kammer zur Auffassung, dass die kleineren Widersprüchlichkeiten, die in den Aussagen der Privatklägerin auszumachen sind, letztendlich den Kernsachverhalt unberührt lassen und zudem angesichts der komplexen Abläufe der beiden Vorfälle und des Zeitablaufs auch komplett nachvollziehbar sind. Gerade im Zusammenhang mit der Tochter ähneln sich die einzelnen Stufen der Eskalation teilweise, so dass verständlich ist, wenn sie ineinanderfliessen resp. durcheinandergebracht werden. Insgesamt hat die Privatklägerin das Kerngeschehen über die verschiedenen Befragungen hinweg aber konstant, widerspruchsfrei, gleichbleibend und authentisch geschildert. Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat, ist bei der Privatklägerin insbesondere auch kein echtes Motiv für eine Falschbelastung erkennbar. Die Privatklägerin ist am 18. April 2022 selbständig auf den Polizeiposten gegangen und hat dort den Vorfall vom 17. April 2022 stringent und klar erzählt. Anzeichen eines Orchestrierens oder Komplottierens sind, wie bereits dargelegt, nicht ansatzweise auszumachen. Sie macht damit eine Rückkehr zu ihrem Ex-Partner nicht wahrscheinlicher, abgesehen davon, dass dies gemäss ihren Aussagen nie Thema war und auch keine Indizien vorliegen, dass sie dies tatsächlich beabsichtigte. Es ist nicht einzusehen, weshalb sie sich und ihre Tochter mit ihren Aussagen einer solchen Belastung aussetzen sollte, wenn die Vorwürfe nicht stimmen würden. Die Privatklägerin konnte ihre Emotionen sehr differenziert mit konkreten Handlungsabläufen in Verbindung bringen. Insgesamt erachtet auch die Kammer die Aussagen der Privatklägerin, welche namentlich auch mit weiteren subjektiven Beweismitteln – so den Aussagen der Zeugin P.________ – und den objektiven Beweismitteln übereinstimmen, als durchwegs glaubhaft.
Im Einklang mit der Vorinstanz und dem Geständnis des Beschuldigten folgend ist auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Der Beschuldigte entschuldigte sich vor oberer Instanz bei der Privatklägerin für sein «krankhaftes Verhalten» und dafür, dass er ihr Unrecht getan habe (pag. 1213 Z. 227, ferner pag. 1231 Z. 857 f.). Er bestätigte, dass die Privatklägerin keine Angst haben müsse, wenn er dereinst aus der Haft entlassen werde; sie habe nichts falsch gemacht und er lasse sich therapieren (pag. 1231 Z. 855 ff.). Die vom Beschuldigten bekundete Reue erschien der Kammer insgesamt als echt. Das Geständnis des Beschuldigten ist nach Auffassung der Kammer glaubhaft; die hiervor dargelegten Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (vgl. pag. 952 ff., S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) sind damit erstellt.
IV. Rechtliche Würdigung
17. Anwendbares Recht
Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuchs begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall. Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der Täter bessergestellt ist (BGE 147 IV 471 E. 4).
Der Beschuldigte beging die zu beurteilenden Delikte im Jahr 2022 und damit vor der Revision des Sexualstrafrechts per 1. Juli 2024. Mit jener erfuhren u.a. die vorliegend relevanten Tatbestände von Art. 189 und Art. 190 StGB eine Änderung. Art. 189 StGB mit dem neuen Randtitel «Sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung» enthält in Art. 189 Abs. 1 StGB den neuen Grundtatbestand des sexuellen Übergriffs, welche sexuelle Handlungen gegen den Willen einer Person unter Strafe stellt. Art. 189 Abs. 2 StGB umfasst Nötigungen zu sexuellen Handlungen, wobei nebst der Nötigung zur Duldung mit der Nötigung zur Vornahme einer sexuellen Handlung eine neue Tatbestandsvariante hinzugetreten ist. Art. 190 StGB umfasst neu nicht mehr nur den Beischlaf gegen den Willen eines weiblichen Opfers, sondern auch «beischlafsähnliche Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind» und zuvor unter Art. 189 StGB fielen.
Mit Blick auf die neue Tatbestandsvariante von Art. 189 Abs. 2 StGB und die Erweiterung um «beischlafsähnliche Handlungen» bei Art. 190 StGB erweisen sich die neurechtlichen Art. 189 und Art. 190 StGB für den Beschuldigten nicht als milder. Da bei Anwendung des neuen Rechts für das anale Eindringen (die «beischlafähnliche Handlung») insbesondere auch der geschärfte Strafrahmen von Art. 190 Abs. 2 StGB (mit Mindeststrafe von einem Jahr) zur Anwendung gelangen würde – mithin in der konkreten Betrachtung die Strafe insgesamt höher ausfallen würde – bleibt es bei der Anwendung des alten Rechts.
Dies gilt sodann auch für die weiteren zur Beurteilung stehenden Delikte. Es gelangt integral altes Recht zur Anwendung.
18. Vorfälle vom 17. April 2022
18.1 Vorbemerkung
Der Teilrückzug der Berufung des Beschuldigten umfasst seine vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend die am 17. April 2022 begangenen Taten (sexuelle Nötigung und Vergewaltigung, begangen z.N. der Privatklägerin [Ziff. III.1. und III.2.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs]), welche den Analverkehr im Schlafzimmer der Privatklägerin und darauffolgend den Anal-, Oral- und Vaginalverkehr im Kinderzimmer zum Gegenstand haben. Der durch die Vorinstanz rechtskräftig erstellte Sachverhalt bleibt aber durch die Kammer rechtlich zu würdigen, da die Generalstaatsanwaltschaft betreffend die Handlungen vom 17. April 2022 den erstinstanzlichen «formellen» Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), welcher den Anal- und Oralverkehr im Kinderzimmer betrifft, anficht und hierfür einen Schuldspruch beantragt. Die Privatklägerin hat diesen Freispruch des Beschuldigten nicht angefochten (E. 5 hiervor).
18.2 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung (Ziff. 1 AKS)
18.2.1 Rechtliche Grundlagen
Eine sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 aStGB begeht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder sie zum Widerstand unfähig macht. Eine Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 aStGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder sie zum Widerstand unfähig macht. Eine qualifizierte sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 3 aStGB resp. eine qualifizierte Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 3 aStGB liegt vor, wenn der Täter grausam handelt, namentlich, wenn er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand verwendet.
Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 955 ff., S. 42 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und teilweise wiederholend ist folgendes festzuhalten:
Gewalt ist gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des sexuellen Akts notwendig ist resp. wenn er sich mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität (etwa in Form von Schlägen und Würgen) ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt (etwa, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt). Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Es muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung resp. Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGer 6B_117/2023 vom 1. Mai 2023 E. 1.1.3). Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Die Tatbestände von Art. 189 und Art. 190 aStGB schützen auch das Opfer, das durch Überraschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet. Eine Situation kann für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein. Der psychische Druck, den der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dieses muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Das ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann resp. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGer 6B_117/2023 vom 1. Mai 2023 E. 1.1.4).
18.2.2 Subsumtion
Gemäss Beweisergebnis begab sich der Beschuldigte in der Nacht vom 17. April 2024 am Domizil der Privatklägerin in deren Schlafzimmer. Zuvor kam es zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten zu einem Streit, woraufhin die Privatklägerin dem Beschuldigten mitteilte, dass er nicht mehr in die Wohnung zurückkommen solle. Nachdem der Beschuldigte sich ins Schlafzimmer begeben hatte, würgte er die Privatklägerin und liess erst von ihr ab, als die ebenfalls im Bett liegende sechsjährige Tochter erwachte. Der Beschuldigte zog sich aus, legte sich zur Privatklägerin und penetrierte sie anal. Die anale Penetration erfolgte offensichtlich gegen den Willen der Privatklägerin. Diese gab namentlich durch mehrmalige Äusserungen, wonach es ihr weh tue und sie damit nicht einverstanden sei, sowie durch Hin- und Herbewegen zur Verhinderung des Eindringens unmissverständlich zum Ausdruck, keinen Analverkehr mit dem Beschuldigten zu wollen. Aufgrund der vom Beschuldigten ausgeübten Gewalt (Würgen der Privatklägerin) sowie der Drohung durch das vorgezeigte Messer sah sich die Privatklägerin in einer derart ausweglosen Situation, dass sie gegen ihren Willen den Analverkehr über sich ergehen liess. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, waren ihr weitergehende Abwehrmassnahmen aufgrund des vorgängigen Würgens, der Drohung mit dem Messer, der Anwesenheit der Tochter sowie der physischen Überlegenheit nicht zuzumuten. Beim Analverkehr handelt es sich unbestrittenermassen um eine beischlafähnliche Handlung i.S.v. Art. 189 aStGB, zu welcher der Beschuldigte die Privatklägerin wissentlich und willentlich nötigte. Er setzte sich bewusst über den für ihn erkennbaren entgegenstehenden Willen der Privatklägerin hinweg und schuf eine Situation, in welcher vom Opfer auch kaum weitergehender Widerstand mehr erwartet werden konnte. Es liegt direkter Vorsatz vor. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 aStGB ist demnach erfüllt.
Im Weiteren liess der Beschuldigte nicht von der Privatklägerin ab. Nachdem die Tochter, welche während des vom Beschuldigten von der Privatklägerin erzwungenen Analverkehrs nicht richtig schlief, wieder eingeschlafen war, ging er mit der Privatklägerin ins Nebenzimmer (Kinderzimmer), wo er sie erneut anal penetrierte. Weiter steckte er sein erigiertes Glied in den Mund der Privatklägerin und liess es von ihr oral stimulieren. Hiervon erstellte der Beschuldigte ein Video. Schliesslich penetrierte er die Privatklägerin im Kinderzimmer vaginal, woraufhin er zum Samenerguss kam. Oral- wie Analverkehr stellen beischlafsähnliche Handlungen i.S.v. Art. 189 Abs. 1 aStGB dar, welche wiederum durch den Beschuldigten erzwungen wurden. Dieser packte die Privatklägerin am Arm und hielt erneut das Messer vor. Es wurde bereits dargelegt, dass die Privatklägerin in ihren Möglichkeiten, sich zur Wehr zu setzen, beschränkt war, wobei auch hier für den Beschuldigten ohne Weiteres erkennbar war, dass die Privatklägerin in diesem Zeitpunkt keine Sexualkontakte wollte. Sie sagte dem Beschuldigten denn auch, dass sie dies nicht wolle (pag. 388 Z. 459 f.). Die Vorinstanz erwog sodann zutreffend, es sei nachvollziehbar, dass die bereits entkräftete Privatklägerin aufgrund des stattgehabten Würgens, des zuvor erzwungenen Analverkehrs im Schlafzimmer, der erneuten Drohung mit dem Messer, der Angst um die schlafende Tochter im Nebenzimmer sowie der physischen Überlegenheit des Beschuldigten resignierte und den Anal- und Oralverkehr wiederum über sich ergehen liess. Der Beschuldigte wusste, dass er gegen den Willen der Privatklägerin handelte und setze die Nötigungsmittel bewusst ein, um den von ihm gewollten Anal- und Oralverkehr zu erzwingen. Er handelte direktvorsätzlich.
Im direkten Anschluss an den Anal- und Oralverkehr erzwang der Beschuldigte sodann den Vaginalverkehr. Auch dieser erfolgte gegen den ausdrücklichen und für den Beschuldigten erkennbaren Willen der Privatklägerin – es kann hinsichtlich der vom Beschuldigten angewendeten Nötigungsmittel, dem Widerstand der Privatklägerin und der Kausalität auf das bereits Gesagte verwiesen werden. Im Einklang mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte – nachdem er die verängstigte Privatklägerin bereits durch heftige Gewalt und Drohung zu Anal- und Oralverkehr genötigt hatte – unter keinen Umständen davon ausgehen konnte, dass diese mit vaginalem Geschlechtsverkehr einverstanden wäre. Der Beschuldigte war sich denn auch darüber im Klaren, dass dem in tatsächlicher Hinsicht nicht so war, und setzte sich dennoch erneut über den Willen der Privatklägerin hinweg. Damit handelte er auch in diesem Punkt direktvorsätzlich. Die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 190 Abs. 1 aStGB sind erfüllt.
Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
18.2.3 Handlungseinheiten und Konkurrenzen
Rechtliche Grundlagen
Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur Frage der Handlungseinheiten und Konkurrenzen zutreffend wiedergegeben; darauf kann verwiesen werden (pag. 959 f., S. 46 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). An dieser Stelle sei zusammengefasst Folgendes festgehalten:
Die Vergewaltigung nach Art. 190 geht Art. 189 StGB vor, soweit der sexuellen Nötigung neben der Vergewaltigung oder einem Vergewaltigungsversuch keine selbständige Bedeutung zukommt bzw. die sexuelle Nötigung nur eine Begleiterscheinung darstellt, denn Art. 190 StGB ist lex specialis zu Art. 189 (Maier, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend zit. BSK StGB-Autor], N 24 zu Art. 190 m.w.H.). Soweit es zu einer Vielzahl von sexuellen Handlungen kommt bzw. «wenn die anderen sexuellen Handlungen neben dem Beischlaf auf selbständige geschlechtliche Befriedigung zielen», ist Realkonkurrenz anzunehmen (BSK StGB-Maier, Art. 189 N 81 m.w.H.). Das Bundesgericht fasst mehrere Einzelhandlungen ausnahmsweise zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammen, «wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen» (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3).
Subsumtion der Vorinstanz
Die Vorinstanz gelangte zusammengefasst zum Schluss, dass die drei Handlungen, d.h. Anal-, Oral- und Vaginalverkehr, im Kinderzimmer ohne Pausen, Unterbrechungen und Ortswechsel direkt nacheinander erfolgt seien. Die sexuellen Nötigungen (Anal- und Oralverkehr) hätten unmittelbar in der Vergewaltigung (Vaginalverkehr) gemündet und würden im Tatbestand der Vergewaltigung – welcher als lex specialis vorgehe – mitbestraft. Dass in diesem Fall von einer Handlungseinheit auszugehen sei, werde auch klar ersichtlich, wenn man sich in der Rolle der Privatklägerin einen Mann vorstelle, welcher ohne Unterbrechung zu Analverkehr, Oralverkehr und erneutem Analverkehr (statt Vaginalverkehr) genötigt werde. Bei dieser Konstellation sei offensichtlich, dass von einem einheitlichen Willensakt ausgegangen werde und lediglich ein einziger Schuldspruch erfolge. Der aufgrund der mehrfachen und verschiedenen sexuellen Handlungen gesteigerte Unrechtsgehalt werde im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. Es komme für die Handlungen im Kinderzimmer nur zu einem Schuldspruch, nämlich Vergewaltigung; vom Vorwurf der sexuellen Nötigung sei der Beschuldigte für diesen Sachverhaltsabschnitt hingegen freizusprechen (pag. 960 f., S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Argumente der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte, der vorinstanzlichen Auffassung, wonach den sexuellen Nötigungen im Kinderzimmer keine eigenständige Bedeutung zukomme und diese von der Vergewaltigung konsumiert würden, könne nicht gefolgt werden. Anal- und Oralverkehr seien keine notwendigen Begleiterscheinungen des Beischlafs, sondern in sich abgeschlossene Handlungen mit eigenem Unrechtsgehalt. Die Privatklägerin habe gerade den Analverkehr, welcher schmerzhaft für sie gewesen sei, besonders abgelehnt, was der Beschuldigte gewusst habe. Beim Oralverkehr habe er die Privatklägerin gefilmt, obwohl die Privatklägerin auch hierbei gesagt habe, dies nicht zu wollen. Diese sexuellen Nötigungen hätten einen eigenen Unrechtsgehalt, seien individuell zu berücksichtigen und nicht mit der Vergewaltigung abzugelten. Selbst wenn der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werde, sei der formelle Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung in jedem Fall zu Unrecht erfolgt, da dies den Grundsatz ne bis in idem verletze. Auch wenn in der Lehre die Ansicht vertreten werde, die Vergewaltigung nach Art. 190 StGB konsumiere die sexuelle Nötigung nach Art. 189 StGB unter gewissen Umständen, heisse dies nicht, dass für Letzteres ein formeller Freispruch erfolgen dürfe. Selbst wenn man es also so sehe wie die Vorinstanz, müsse das Urteil der Vorinstanz in diesem Punkt korrigiert werden (pag. 1237 [Audioaufnahme der oberinstanzlichen Plädoyers]).
Subsumtion der Kammer
Die Kammer kann sich den vorinstanzlichen Ausführungen teilweise anschliessen. Die Vorinstanz hielt vorab zutreffend fest, dass der Analverkehr im Schlafzimmer (sexuelle Nötigung, Ziff. 1.1. AKS) und die anschliessenden Handlungen im Kinderzimmer (sexuelle Nötigung und Vergewaltigung, Ziff. 1.2. und 1.3. AKS) nicht in einem genügend engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang standen, als von einem einheitlichen Geschehen sowie einem einheitlichen Willensakt auszugehen wäre. Wie richtig dargelegt wurde, kam es nach dem Analverkehr (wobei der Beschuldigte nicht zum Samenerguss kam) zu einer längeren Pause, zumal die ebenfalls im Bett liegende Tochter wieder einschlafen sollte. Der Beschuldigte fasste in der Folge einen neuen Tatentschluss und zerrte die Privatklägerin unter Vorhalt des Messers ins Kinderzimmer, zwecks Vornahme weiterer sexueller Handlungen. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass für die sexuelle Nötigung im Schlafzimmer (Ziff. 1.1. AKS) und die weiteren Handlungen im Kinderzimmer (Ziff. 1.2. und 1.3. AKS) separate Schuldsprüche zu erfolgen haben.
Eine Handlungsmehrheit sieht die Kammer in Abweichung zur Vorinstanz teilweise auch bei den im Kinderzimmer stattgefundenen Taten. Zwar erfolgten Anal-, Oral- und Vaginalverkehr gemäss Beweisergebnis im selben Zimmer ohne Pausen, Unterbrechungen und Ortswechsel direkt nacheinander. Unter dem Blickwinkel des einmaligen Tatentschlusses wäre eine Tateinheit grundsätzlich zwar möglich und denkbar. Wie in den obigen theoretischen Ausführungen zu entnehmen ist, ist jedoch entscheidend, ob die sexuelle Nötigung eine Begleiterscheinung der Vergewaltigung darstellt, ihr mithin keine selbständige Bedeutung zukommt. Dies ist vorliegend (teilweise) zu verneinen. Der Beschuldigte brach den Widerstand der Privatklägerin mit der anfänglichen Analpenetration nicht progressiv, zunächst mit der Vergewaltigung untergeordneten Übergriffen, welche sich in ihrer Intensität fortlaufend steigerten bis hin zur vaginalen Penetration. Vielmehr nahm er mit dem Analverkehr gerade zu Beginn eine Handlung vor, welcher neben der späteren Vergewaltigung durchaus selbständige Bedeutung zukommt und so – anders als der Oralverkehr – nicht mehr als Begleiterscheinung der Vergewaltigung und damit als einheitliches Tatgeschehen qualifiziert werden kann. Wenn der Beschuldigte anal auch (noch) nicht zum Orgasmus kam, so kommt dem schmerzhaften, in ihrer früheren Beziehung offenbar nicht praktizierten und von der Privatklägerin auch nicht gewollten analen Eindringen ein eigener, abgrenzbarer Unrechtsgehalt zu. Nach dem Gesagten erscheint es situationsgerecht und angemessen, das anale Eindringen neben der Vergewaltigung wie angeklagt und von der Generalstaatsanwaltschaft gefordert als eigenständige sexuelle Nötigungen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB zu werten. Dem Umstand, dass die Unrechtsgehalte der beiden Tatbestände durch die zeitliche und situative Nähe eine beachtliche Schnittmenge teilen, wird im Rahmen der Asperation hinlänglich Rechnung zu tragen sein.
Die Verweise der Vorinstanz auf die Urteile SK 16 186, SK 11 131 und SK 16 130 des Obergerichts des Kantons Bern vermögen daran nicht zu ändern, lassen sich die diesen Urteilen zugrunde liegenden Sachverhalte denn nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall anwenden (keine gleichartigen Sexualpraktiken, keine versuchten Taten). Namentlich geht die Kammer – anders als im Urteil SK 16 130 vom 5. Dezember 2016 – vorliegend eben gerade nicht davon aus, dass «sämtliche anderen sexuellen Handlungen» jeweils im Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehr im Sinne einer Begleiterscheinung zu jenem standen. Wie die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern im Urteil SK 20 38 vom 26. November 2020 erwog, könnte dies allenfalls bei Berühren der Brüste und Einführen des Fingers in die Vagina – was vorliegend nicht zur Diskussion steht – noch der Fall sein (E. 9.3.2 des genannten Urteils; vgl. ferner das Urteil SB190362 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 2020, worin Ausgreifen der Brüste, Küssen, Lecken der Vagina, Eindringen in die Vagina mit einem Finger entgegen der Vorinstanz nicht als mehrfache sexuelle Nötigungen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, sondern mit Blick darauf, dass alle Handlungen bei gleicher Gelegenheit geschahen und sich in ihrer Intensität fortlaufend bis zur vaginalen Penetration steigerten, als Begleithandlungen der Vergewaltigung und einheitliches Tatgeschehen gedeutet wurden [E. 5.2 des genannten Urteils]). Demgegenüber stellt vorliegend der Analverkehr eine auf eigenständige sexuelle Befriedigung hin gerichtete Handlung dar, welche mit komplett eigenem Handlungsunwert nicht mehr als Begleiterscheinung zur Vergewaltigung qualifiziert und folglich auch nicht von dieser erfasst werden kann.
Demgegenüber sieht die Kammer beim Übergang von Oral- zu Vaginalverkehr eine Steigerung des Unrechtsgehalts, womit eine Begleiterscheinung noch bejaht werden kann und der Oralverkehr bei der Strafzumessung bei der Vergewaltigung mitzubestrafen sein wird. In Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft und in Abweichung von der Vorinstanz resultiert hierfür jedoch kein formeller Freispruch für den Vorwurf der sexuellen Nötigung, da dies zu einer Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem führen würde. Ein Freispruch in Bezug auf einen Sachverhalt hat zur Folge, dass dieser Sachverhalt nicht erneut in einem anderen Schuldspruch einfliessen und hierfür eine Strafe ausgefällt werden darf. Genau dies würde aber geschehen, wenn man für den Oralverkehr einen Freispruch ausfällen und ihn dann trotzdem im Rahmen der Vergewaltigung mitbestrafen würde.
18.2.4 Fazit
Der Beschuldigte ist in Bezug auf diesen Vorfall wegen der beiden Analpenetrationen demnach sowohl wegen zweifacher sexueller Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 aStGB (Ziff. 1.1 und 1.2 der AKS) als auch der Vergewaltigung nach Art. 190 StGB (Ziff. 1.3 AKS) schuldig zu erklären.
19. Vorfälle vom 8. Mai 2022
19.1 Vorbemerkung
Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz betreffend die Vorfälle vom 8. Mai 2022 in der Wohnung der Privatklägerin blieb nach dem Teilrückzug der Berufung des Beschuldigten ebenfalls unangefochten, weshalb diesbezüglich grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (pag. 961 ff., S. 48 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
19.2 Vergewaltigungen (Ziff. 2 AKS)
Was den Vorwurf der Vergewaltigung (Ziff. 2. AKS) betrifft, subsumierte die Vorinstanz wie folgt (pag. 961 f., S. 48 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Nach dem Beweisergebnis verschaffte sich der Beschuldigte gegen den Willen von C.________ Einlass in deren Wohnung, würgte sie mehrmals und drohte ihr mit dem Tod (vgl. Ziff. 3 und 4 AKS nachstehend).
Anschliessend verlangte er mehrfach nach Sex, was die Privatklägerin ablehnte, indem sie ihm mehrmals weinend sagte, dass er aufhören solle und sie keinen Sex mit ihm haben wolle. Hierdurch machte sie dem Täter unmissverständlich klar, keinen Beischlaf mit ihm zu wollen. Der Beschuldigte setzte sich über den Willen der Privatklägerin hinweg, indem er sie erneut derart stark würgte, dass sie kaum mehr Atmen konnte (Nötigungsmittel der Gewalt), und sie schliesslich vaginal während rund 10 Minuten penetrierte, bis er zum Samenerguss kam. Dass die verängstigte und durch das mehrfache Würgen bereits erschöpfte Privatklägerin den Geschlechtsverkehr letztlich ohne Gegenwehr über sich ergehen liess, erscheint nachvollziehbar. Immerhin sah sie aufgrund der vorgängigen Gewaltanwendungen und Todesdrohungen nicht nur sich selbst, sondern auch die in der Wohnung anwesende Tochter in Gefahr. Zudem war sie dem Beschuldigten auch in physischer Hinsicht unterlegen.
Dieselben Ausführungen gelten sodann auch für den zweiten Geschlechtsverkehr, welchen der Beschuldigte kurze Zeit später verlangte. Diesmal bediente er sich des Nötigungsmittels der Bedrohung, indem er C.________ androhte, dass etwas Schlimmes passieren würde, wenn sie nicht mitmache. Nachdem der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt bereits mehrfach Gewalt angewendet hatte, nahm die Privatklägerin die Drohung berechtigterweise ernst und sah keine andere Möglichkeit, als dem Willen des Beschuldigten zu gehorchen und den Geschlechtsverkehr (vaginale Penetration während ca. 15 Minuten) erneut über sich ergehen zu lassen.
Aufgrund der mehrfachen und unzweideutigen Äusserung der Privatklägerin, keinen Sex haben zu wollen, war dem Beschuldigten in beiden Fällen bewusst, dass er gegen ihren Willen handelte. Ohnehin konnte er – nachdem er durch das geöffnete Balkonfenster in die Wohnung der Privatklägerin eingedrungen war und diese mehrmals, teilweise bis fast zur Bewusstlosigkeit, gewürgt und mit dem Tode bedroht hatte – nicht ernsthaft davon ausgehen, dass die Privatklägerin aus freien Stücken Geschlechtsverkehr mit ihm haben möchte. Da er den Geschlechtsverkehr trotz fehlender Einwilligung vollzog und die Nötigungsmittel der Gewalt und Drohung bewusst einsetzte, um die Duldung des Geschlechtsverkehrs zu erzwingen, handelte er direktvorsätzlich.
Damit hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB in beiden Fällen erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschussgründe liegen nicht vor.
Anders als bei den Vorfällen im Kinderzimmer am 17. April 2022 gelangte die Vorinstanz betreffend die Vergewaltigungen vom 8. Mai 2022 zum Schluss, es liege keine Handlungseinheit vor, da es eine klare zeitliche Unterbrechung gegeben habe, als die Tochter ins Zimmer gekommen sei, der Beschuldigte und die Privatklägerin auf die Toilette gegangen seien und die Privatklägerin die Kleider gewechselt habe. Es liege demnach kein einheitliches Geschehen vor, welches auf einem einheitlichen Willensakt beruhe. Vielmehr habe der Beschuldigte erst nach Vollendung der ersten Vergewaltigung den (neuen) Tatentschluss gefasst, die Privatklägerin noch ein zweites Mal zum Geschlechtsverkehr zu zwingen. Demnach habe er durch mehrere Handlungen mehrmals denselben Tatbestand erfüllt; es bestehe echte (Real-)Konkurrenz.
Die Vorinstanz erklärte den Beschuldigten der zweifach begangenen Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin schuldig (Ziff. 2.1 und 2.2 der AKS).
19.3 Einfache Körperverletzung, evtl. Tätlichkeit (Ziff. 3 AKS)
Die Vorinstanz legte vorab zutreffend dar, dass ein gültiger Strafantrag der Privatklägerin vorliege (pag. 303).
Im Weiteren erwog sie zusammengefasst, der Beschuldigte habe die Privatklägerin am 8. Mai 2022 nach dem Eindringen in ihre Wohnung intermittierend gewürgt, so dass sie Mühe gehabt habe, zu amten und ihr schwindlig und schwarz vor Augen geworden sei. Das Bewusstsein habe sie hierbei nicht verloren, allerdings habe der Beschuldigte erst von der Privatklägerin abgelassen, als deren Tochter interveniert habe. In der Folge habe die Privatklägerin Hautrötungen und Hautabschürfungen am Hals aufgewiesen und während rund einer Woche an Schmerzen (Schluckbeschwerden) gelitten. Hinzu komme die nicht zu vernachlässigende psychische Schockwirkung, welche das Würgen in Anwesenheit der Tochter sowie das Erleben des Erstickungsgefühls auf das Opfer gehabt habe. Unter diesen Umständen sei die Grenze zur einfachen Körperverletzung klarerweise überschritten.
Die Vorinstanz resümierte, der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB seien erfüllt und es würden keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vorliegen. Sie sprach den Beschuldigten der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin schuldig und nahm infolgedessen keine Prüfung der Eventualanklage der Tätlichkeit vor (pag. 963, S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
19.4 Nötigung, evtl. Drohung (Ziff. 4 AKS)
Die Vorinstanz würdigte den Vorwurf der Nötigung, evtl. Drohung, wie folgt (pag. 965, S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Nachdem der Beschuldigte am 08.05.2022 in die Wohnung von C.________ eingedrungen war, drohte er ihr, sie umzubringen, wenn sie etwas sage bzw. um Hilfe rufe (vgl. Ziff. 4.1. AKS).
Weiter drohte er C.________ an, sie, ihre Tochter und schliesslich sich selbst umzubringen, wenn sie ihre Tochter nicht wegschicke (vgl. Ziff. 4.2. AKS).
Durch die Androhung ernstlicher Nachteile (Todesdrohungen) wurde C.________ zu einem Unterlassen (nicht um Hilfe rufen) sowie einem Tun (Wegschicken der Tochter) genötigt. Die Todesdrohungen waren ohne Weiteres dazu geeignet, sowohl das konkrete Opfer als auch eine verständige Person in der Lage des Opfers in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken und gefügig zu machen. C.________ war mit ihrer Tochter alleine zu Hause und wusste aufgrund der Übergriffe an Ostern (sexuelle Nötigung und Vergewaltigung inkl. Würgen und Messereinsatz), zu was der Beschuldigte fähig ist. Zudem hatte der Beschuldigte sie nach dem Betreten der Wohnung bereits wieder gewürgt. Dass C.________ die Todesdrohungen ernst nahm, zeigen auch ihre wiederholten Äusserungen, wonach sie furchtbare Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe und wisse, dass er dazu in der Lage wäre, sie zu töten (z.B. pag. 372 f. Z. 168 ff., pag. 406 Z. 122).
In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Er wusste und wollte, dass die Todesdrohungen C.________ verängstigen und dazu bringen, nicht um Hilfe zu rufen bzw. die Tochter wegzuschicken, weil diese bei den Diskussionen und den sexuellen Handlungen störte.
Mit Blick auf die positiv zu begründende Rechtswidrigkeit ist festzuhalten, dass es sich bei der Drohung mit dem Tod des Opfers sowie ihm nahestehenden Personen zweifelsohne um ein unerlaubtes Nötigungsmittel handelt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Gestützt auf diese Ausführungen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB zum Nachteil der Privatklägerin schuldig (Ziff. 4.1 und 4.2 AKS), wodurch sich die Prüfung der Eventualanklage der Drohung i.S.v. Art. 180 StGB wiederum erübrigte.
19.5 Hausfriedensbruch (Ziff. 6 AKS)
Betreffend den Vorwurf des Hausfriedensbruchs führte die Vorinstanz zunächst aus, es liege ein gültiger Strafantrag der Privatklägerin vor (pag. 377). Der Beschuldigte habe sich am 8. Mai 2022 Einlass in die Wohnung der Privatklägerin verschafft, indem er durch das geöffnete Balkonfenster gestiegen sei. Zuvor habe ihn die Privatklägerin ausdrücklich zum Weggehen aufgefordert und ihren Willen zudem konkludent zum Ausdruck gebracht, indem sie ihm das verlangte Glas Wasser durch das Fenster nach draussen gereicht habe, anstatt ihn durch die Türe in die Wohnung zu lassen. Unter diesen Umständen stehe ausser Frage, dass der Beschuldigte die Wohnung der Privatklägerin gegen deren ausdrücklich sowie konkludent geäusserten Willen unrechtmässig betreten habe, sich dessen vollends bewusst gewesen sei und willentlich gehandelt habe.
Gestützt hierauf erachtete die Vorinstanz sowohl den objektiven als auch subjektiven Tatbestand als erfüllt und sprach den Beschuldigten des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB, begangen zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig (pag. 966, S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
V. Strafzumessung
20. Anwendbares Recht
Eine Tat ist grundsätzlich nach demjenigen Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Begehung in Kraft war (Art. 2 Abs. 1 StGB). Neue Bestimmungen sind gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB dann anzuwenden, wenn sie für den Täter milder sind.
Ob das neue Recht im Vergleich zum alten Recht milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. BGE 126 IV 5 E. 2c mit Hinweisen).
Per 1. Juli 2023 wurde im Zuge der Harmonisierung der Strafrahmen die vorliegend u.a. massgebliche Strafnorm von Art. 123 Ziff. 1 StGB insoweit revidiert, als die fakultative Strafmilderung [hin zur Busse] in leichten Fällen gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB entfallen ist. Busse kommt somit vorliegend auch in leichten Fällen von vornherein nicht mehr in Frage. Auch wenn im vorliegenden Fall grundsätzlich von untergeordneter Rolle, erweist sich der revidierte Art. 123 Ziff. 1 StGB folglich zumindest nicht als milder, weshalb Art. 123 Ziff. 1 aStGB in seiner alten Fassung zur Anwendung gelangt. Darüber hinaus blieb die Harmonisierung der Strafrahmen ohne Auswirkung auf die hier relevanten Bestimmungen des besonderen Teils des StGB.
Weiter wurde per 1. Juli 2024 das Sexualstrafrecht revidiert (E. 17 hiervor). Dabei erweisen sich die revidierten Art. 189 Abs. 1 StGB und Art. 190 StGB auch betreffend die Strafhöhe nicht als milder, weshalb für den Beschuldigten das alte Recht zur Anwendung gelangt.
21. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung
Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung korrekt wiedergegeben, es kann darauf verwiesen werden (pag. 966 ff., S. 53 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung).
22. Methodik, Strafrahmen und Strafart
Der Beschuldigte ist wegen folgender Schuldsprüche zu bestrafen:
- dreifache Vergewaltigung, bedroht mit Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren (Art. 190 Abs. 1 aStGB; Verbrechen);
- zweifache sexueller Nötigung, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe (Art. 191 aStGB; Verbrechen);
- einfache Körperverletzung, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 123 StGB; Vergehen);
- zweifache Nötigung, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 181 BetmG; Vergehen).
- Hausfriedensbruch, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 186 StGB; Vergehen).
Das schwerste Delikt ist abstrakt betrachtet auf Grund der Strafandrohung die Vergewaltigung und dort auf Grund des konkreten Verschuldens die Vergewaltigung vom 17. April 2022, deren Unrechtsgehalt den Oralverkehr, das Messer als Drohmittel und den Umstand, dass die Privatklägerin unter dem Eindruck der Vorgeschichte stand, umfasst. Die Generalstaatsanwaltschaft erachtet demgegenüber die erste Vergewaltigung vom 8. Mai 2022 (Ziff. I.2.1 der AKS) als schwerstes Delikt. Die von ihr erläuterten Gesamtumstände dieser Vergewaltigung (das Eindringen in die Wohnung der Privatklägerin, das Würgen) sind nach Auffassung der Kammer jedoch im Wesentlichen mit eigenem Schuldspruch und Strafzumessung abgegolten.
Für die Vergewaltigung vom 17. April 2022 als schwerstes Delikt (wie auch für die beiden anderen Vergewaltigungen vom 8. Mai 2022) kommt aufgrund des obgenannten ordentlichen Strafrahmens von vorn herein nur Freiheitsstrafe in Frage.
Für die übrigen Delikte kommt das Verschulden teilweise in einen Rahmen zu liegen, in welchem auch Geldstrafe in Frage käme. Mit der Vorinstanz sind angesichts der Schwere des Verschuldens für die sexuellen Nötigungen ebenfalls Freiheitsstrafen angezeigt.
Für die restlichen Delikte kommen für sich betrachtet hingegen nur Geldstrafen in Frage. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es scheint, als könnte mit Geldstrafen in genügendem Masse präventiv auf den Täter eingewirkt werden.
23. Konkrete Strafzumessung
23.1 Einsatzstrafe für die Vergewaltigung vom 17. April 2022 (Ziff. 1.3 AKS)
23.1.1 Objektives Tatverschulden
Der Straftatbestand der Vergewaltigung schützt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung (BSK StGB-Maier, N 2 zu Art. 190). Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können (BGE 131 IV 167 E. 3). Eine Vergewaltigung ist ein schwerwiegendes Delikt, bei dem ebendiese Selbstbestimmung der Frau gebrochen wird; die Rechtsgüter der sexuellen Integrität und der sexuellen Selbstbestimmung sind hochrangig. Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei der Vergewaltigung primär nach den eingesetzten Nötigungsmitteln sowie deren Auswirkungen auf das Opfer (Wiprächtiger, ZStrR 2007, 297 m.V. auf BGer 6S.199/2004). Sexualdelikte führen regelmässig zu längerdauernden, insbesondere auch psychischen Beeinträchtigungen bei den Opfern, so auch vorliegend bei der Privatklägerin, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist vorliegend von einer schweren Verletzung des geschützten Rechtsgutes bzw. – weniger juristisch formuliert – einem schweren Übergriff auf die Privatklägerin auszugehen. Die Tat – genauer: Alle der hier behandelten Sexualdelikte in ihrer Gesamtheit – zog erhebliche psychische Folgen für die Privatklägerin nach sich. Diese lebte bis zur Inhaftierung des Beschuldigten unter permanenter Angst, dass er ihr erneut etwas antun könnte. Wie bereits die Vorinstanz darlegte, litt sie unter Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Schuldgefühlen, körperlicher Unruhe und wiederkehrenden Erinnerungen an die traumatischen Erlebnisse. Auch vor oberer Instanz bestätigte sich der Eindruck, wonach die Privatklägerin durch den Vorfall auch heute noch stark belastet und durch das damit verbundene Strafverfahren aufgewühlt wird. So führte sie aus, oft in schwere Traurigkeit zu verfallen, keine Beziehungen mehr einzugehen und unter Flashbacks zu leiden (pag. 1193 Z. 43 ff. und 49 ff.) In Abweichung zur Vorinstanz ist festzuhalten, dass nur der Oral-, nicht aber der Analverkehr, welche nach Verschieben ins Kinderzimmer der Vergewaltigung vorausgingen, den Erfolgsunwert der Vergewaltigung erhöhen. Der Erfolgsunwert der Analpenetration wird im Rahmen der Strafzumessung für die zweite sexuelle Nötigung vom 17. April 2022 (E. 23.3 hiernach) abgegolten.
Die Verwerflichkeit des Handelns entspricht dem Handlungsunwert. Die Art und Weise der Begehung ist zumindest zu einem gewissen Grad als planvoll zu bezeichnen. Der Beschuldigte begab sich zur Privatklägerin, obwohl ihm diese geschrieben hatte, er solle nicht mehr kommen. Nachdem er sie in ihrem Schlafzimmer zunächst anal penetrierte (vgl. hierzu E. 23.2 hiernach), während er ihr ein Messer an die Seite hielt, zerrte er sie – nachdem die ebenfalls im Bett der Privatklägerin liegende Tochter der Privatklägerin wieder eingeschlafen war – unter Vorhalt des Messers ins Kinderzimmer. Dort vollzog er an ihr erneut den Analverkehr (vgl. hierzu E. 23.3 hiernach) und erzwang sodann den hier relevanten Oral- und Vaginalverkehr. Dabei penetrierte der Beschuldigte die Privatklägerin gegen deren Willen, bis er zum Samenerguss kam. Der Beschuldigte hatte die Privatklägerin vor den sexuellen Handlungen bereits durch Würgen eingeschüchtert und setzte auch im Weiteren seine körperliche Überlegenheit ungehindert ein, um die von ihm gewollten sexuellen Handlungen von der Privatklägerin zu erzwingen. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass der Beschuldigte die berechtigte Angst der Privatklägerin vor weiterer Gewalt ihr oder ihrer Tochter gegenüber schamlos ausnutzte.
23.1.2 Subjektives Tatverschulden
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensneutral zu berücksichtigen ist. Seine Beweggründe waren ausschliesslich egoistischer Natur. Er wollte seine sexuellen Bedürfnisse befriedigen und Macht über die Privatklägerin ausüben. Sie gab ihm bereits im Voraus zu verstehen, ihn nicht sehen zu wollen, worüber er sich hinwegsetzte.
Darüber, wie ein solches Verhalten angesichts der vom Beschuldigten vor allem im Asylverfahren und im aktuellen Vollzug immer wieder geltend gemachten Homo-sexualität zu verstehen sein soll, kann nur spekuliert werden (vgl. zum Ganzen E. 26.2.2 hiernach). Entweder ist der Beschuldigte bisexuell oder aber die massiven sexuellen Dominanzansprüche gegenüber einer sich verabschiedenden Partnerin demonstrieren geradezu exemplarisch seinen inneren Notstand in Bezug auf die Wahrung des äusseren Scheins. Geklärt werden konnte dieses Phänomen jedenfalls auch im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht.
23.1.3 Fazit Tatverschulden/Einsatzstrafe
Ohne die Tathandlung des Beschuldigten im Geringsten bagatellisieren zu wollen, bleiben im Bereich von Vergewaltigung schwerwiegendere Beeinträchtigungen der sexuellen Selbstbestimmung und gravierendere Vorgehensweisen denkbar, weshalb sich die Kammer der Vorinstanz im Ergebnis anschliessen kann. 36 Monate erscheinen als dem Verschulden angemessen, welches anders als von der Vorinstanz als leicht, im oberen Bereich, einzustufen ist.
23.2 Asperation für die erste sexuelle Nötigung vom 17. April 2022 (Ziff. 1.1 AKS)
23.2.1 Objektives Tatverschulden
Bevor der Beschuldigte die Privatklägerin – wie hiervor dargelegt – am 17. April 2022 vergewaltigte, zwang er sie in ihrem Schlafzimmer bereits zu Analverkehr. Kommt es im Rahmen einer Schändung bzw. einer sexuellen Nötigung zum Vollzug des Beischlafs oder wird am Opfer eine beischlafsähnliche Handlung vorgenommen, so ist eine Strafe analog zu Art. 190 von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe auszusprechen (Trechsel/Bertossa in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar [nachfolgend zit. PK-Bearbeiter], 4. Aufl. 2021, N 8 zu Art. 191; BSK StGB-Maier, N 51 zu Art. 189). Erzwungene beischlafsähnliche Handlungen wiegen mit anderen Worten verschuldensmässig praktisch gleich schwer wie erzwungener Beischlaf. Der Analverkehr war zwar nicht von erheblicher Dauer, für die Privatklägerin dennoch sehr schmerzvoll. Durch das Würgen war die Privatklägerin auch bereits stark eingeschüchtert. Der Übergriff war körperlich wie auch seelisch sehr verletzend für die Privatklägerin.
Die Privatklägerin schlief gemeinsam mit ihrer Tochter in ihrem Bett und somit in ihrem eigenen, persönlichen Schutzbereich, in welchem sie sich grundsätzlich in Sicherheit wähnen darf, als sie vom Beschuldigten überrascht und zum Analverkehr gezwungen wurde. Dieser Umstand, welcher beim ersten der Übergriffe jener Nacht zum Tragen kommt, wiegt besonders schwer. Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin, würgte diese, und hielt ihr sodann während des anschliessenden Analverkehrs ein Messer an die Seite. Die dadurch manifestierte erhöhte kriminelle Energie ist evident. Dass der Beschuldigte von seinem Vorhaben nicht abliess, obwohl die 6-jährige Tochter sich im gleichen Bett befand und nicht richtig schlief, spricht für ein absolut rücksichtsloses und selbstsüchtiges Vorgehen. Die Präsenz der Tochter verunmöglichte der Privatklägerin denn auch jegliche adäquate Abwehr gegen das Vorgehen des Beschuldigten. Wie auch beim in der Folge erzwungenen Anal-, Oral- und Vaginalverkehr spielte der Beschuldigte seine körperliche Überlegenheit gegenüber der verängstigten Privatklägerin aus und setzte sich über deren Ablehnung hinweg. Die Art und Weise des Vorgehens wirkt insgesamt brutal, rücksichtslos und verwerflich. Einzig relativierendes Element ist dabei, dass die beiden zu diesem Zeitpunkt noch ein Paar waren und der Beschuldigte somit in der Wohnung der Privatklägerin vor dem Vorfall noch ein- und ausgegangen war. Somit ist das Verschulden nur noch gerade knapp als leicht zu betrachten.
23.2.2 Subjektives Tatverschulden
Wiederum ging es dem Beschuldigten einzig und alleine um die Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse. Er handelte abermals direktvorsätzlich. Gesetzestreues Verhalten wäre ohne Weiteres möglich gewesen. Diese Punkte sind für die Strafzumessung neutral zu gewichten.
23.2.3 Fazit
Die sexuellen Nötigungen der Privatklägerin durch das Erzwingen des Analverkehrs in deren Schlafzimmer sind nach Auffassung der Kammer dem Tatverschulden des Beschuldigten entsprechend mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen.
Da sämtliche sexuelle Handlungen am gleichen Opfer, in derselben Nacht und im Wesentlichen in demselben Kontext erfolgten, rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe gestützt auf die weiteren Vorfälle dieser Nacht geringer als üblich zu erhöhen. Statt des üblichen Asperationsfaktors von 2/3 erscheinen 50 % als angemessen. Die Freiheitsstrafe ist somit um 15 Monate zu erhöhen, ausmachend 51 Monate.
23.3 Asperation für die zweite sexuelle Nötigung vom 17. April 2022 (Ziff. 1.2. AKS)
Nachdem der Beschuldigte am 17. April 2022 die Privatklägerin in ihrem Schlafzimmer zur Duldung des ersten Analverkehrs genötigt hatte (vgl. E. 23.2 hiervor), zerrte er sie unter Vorhalt des Messers ins Kinderzimmer, wo er den Analverkehr erneut an ihr vollzog. Auf die Ausführungen zu den objektiven und subjektiven Tatkomponenten gemäss E. 23.2.1 und 23.2.2 hiervor kann sinngemäss verwiesen werden. Wie bereits dargelegt, setzte sich der Beschuldigte anlässlich der von ihm am 17. April 2022 begangenen Sexualstraftaten gänzlich über die Privatklägerin hinweg und nutzte deren körperliche Unterlegenheit und Angst aus, um zu bekommen, was er von ihr wollte.
Die sexuelle Nötigung der Privatklägerin durch das Erzwingen des Analverkehrs im Kinderzimmer – in Abwesenheit der Tochter, unter erneuter Zuhilfenahme des Messers – sind mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen. Diese sexuelle Nötigung ist aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zur darauffolgenden Vergewaltigung, insbesondere in Anbetracht des dynamischen Gesamtgeschehens, welches erst mit der Vaginalpenetration im Orgasmus des Beschuldigten mündete, und des teilweise überschneidenden Unrechtsgehalts mit einem Asperationsfaktor von 50 %, ausmachend 12 Monate, zu berücksichtigen. Insgesamt erhöht sich die vorläufige Gesamtstrafe somit auf 63 Monate.
23.4 Asperation für die erste Vergewaltigung vom 8. Mai 2022 (Ziff. 2.1 AKS)
23.4.1 Objektives Tatverschulden
Betreffend die theoretischen Grundlagen zum verletzten Rechtsgut kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (E. 23.1.1 hiervor). Am 8. Mai 2022 vergewaltigte der Beschuldigte die Privatklägerin zunächst während einer Dauer von rund je 10 Minuten. Die Privatklägerin litt hierbei zwar nicht unter Schmerzen, der Beschuldigte vollzog aber einmal mehr gegen ihren Willen und in ihren eigenen vier Wänden den Geschlechtsverkehr an ihr. Auch hierbei wurde die Privatklägerin vorgängig gewürgt, wobei der Unrechtsgehalt hierfür im Rahmen der Strafzumessung für die einfache Körperverletzung (E. 23.11 hiernach) abzugelten sein wird. Nichtsdestotrotz war die Privatklägerin dadurch bereits eingeschüchtert. Bei der ersten Vergewaltigung wendete er durch erneutes Würgen nach Wegschicken der Tochter mehr Druckmittel an, um die Privatklägerin gefügig zu machen. Er brach ihren Widerstand aktiv, was straferhöhend ins Gewicht fällt. Für die Privatklägerin war die Gesamtsituation ausweglos.
Zur Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht akzeptierte, dass die Privatklägerin ihn nicht mehr bei sich haben wollte – nach dem Vorfall an Ostern sagte sie ihm, er solle seine Sachen packen und nahm ihm dem Schlüssel ab – und dass er gegen ihren Willen in ihre Wohnung eindrang. Dort nötigte er sie unter Drohungen und dem Einsatz von Gewalt, u.a. Todesdrohungen ihr und der Tochter gegenüber, zwei Mal zur Duldung von Geschlechtsverkehr. Wiederum vermochte die Anwesenheit der 6-jährigen Tochter der Privatklägerin den Beschuldigten nicht von seinen Taten abzuhalten, was besonders verwerflich erscheint.
23.4.2 Subjektives Tatverschulden
Die Ausführungen unter E. 23.1.2 hiervor können sinngemäss herangezogen werden; der Beschuldigte handelte ausschliesslich zur Befriedigung seiner eigenen
sexuellen Bedürfnisse. Wiederum ist der direkte Vorsatz gegeben. Das subjektive Tatverschulden ist insgesamt neutral zu gewichten.
23.4.3 Fazit
Für die erste Vergewaltigung der Privatklägerin am 8. Mai 2022 erscheint der Kammer eine Freiheitsstrafe von 24 Monate als schuldangemessen. Hiervon sind 2/3, ausmachend 16 Monate, zu asperieren, womit sich die vorläufige Gesamtstrafe auf 79 Monate erhöht.
23.5 Asperation für die zweite Vergewaltigung vom 8. Mai 2022 (Ziff. 2.2 AKS)
23.5.1 Objektives Tatverschulden
Betreffend das objektive Tatverschulden des Beschuldigten bei der zweiten Vergewaltigung vom 8. Mai 2022 kann grundsätzlich auf die Ausführungen unter E. 23.4.1 verwiesen werden, welche bei dieser Tat gleichermassen gelten. Anders als noch bei der ersten Vergewaltigung ergab sich die Privatklägerin bei der zweiten Vergewaltigung aber gewissermassen ihrem Schicksal aus Angst, erneut vom Beschuldigten gewürgt zu werden. Der Beschuldigte profitierte dort von der bereits zuvor von ihm geschaffenen ausweglosen Gesamtsituation. Infolgedessen sowie aufgrund ihrer vergangenen Erfahrungen wusste sie um die Unmöglichkeit, sich physisch gegen den Beschuldigten zur Wehr setzen zu können, weshalb sie den Geschlechtsverkehr über sich ergehen lassen musste.
23.5.2 Subjektives Tatverschulden
Es kann vollumfänglich auf E. 23.4.2 hiervor verwiesen werden. Das subjektive Tatverschulden ist neutral zu gewichten.
23.5.3 Fazit
Die zweite Vergewaltigung ist bei vergleichsweise sehr leichtem Verschulden mit 12 Monaten abzugelten. Sie erfolgte zudem am selben Tag im Zuge eines Gesamtkontextes, so dass hier wiederum mit 50 % asperiert wird, ausmachend 6 Monate. Insgesamt erhöht sich die vorläufige Gesamtstrafe somit auf 85 Monate.
23.6 Fazit Gesamtfreiheitsstrafe
Gesamthaft ergibt sich somit noch vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 85 Monaten.
23.7 Täterkomponenten
23.7.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
Betreffend die Täterkomponenten kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 973 f., S. 60 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte wurde .________ (Jahr) in Eritrea geboren, wo er bis zur neunten Klasse zur Schule ging, bevor er diese 2010 abbrach. Sein Vater ist verstorben; seine Mutter, drei Halbbrüder väterlicherseits und neun Halbschwestern väterlicherseits leben in Eritrea. Seine leibliche Schwester lebt in S.________ (Land) (MIDI-Bericht, pag. 1112). Am 9. Juni 2015 reiste der Beschuldigte in die Schweiz ein und stellte am 12. Juni 2015 ein Asylgesuch, worin er geltend machte, wegen des Vorwurfs einer homosexuellen Beziehung zwischen 2010 und 2013 mehr als zwei Jahre in Haft verbracht zu haben. Das Asylgesuch wurde mit Verfügung des Staatssekretariats für Migration SEM abgewiesen und der Beschuldigte aus der Schweiz weggewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde am 5. Juli 2019 durch das Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen, woraufhin das Staatssekretariat für Migration SEM dem Beschuldigten am 9. Juli 2019 Asyl gewährte und ihn als Flüchtling anerkannte. Die zuständige Migrationsbehörde (Einwohner- und Spezialdienste der Stadt Q.________(Ortschaft)) erteilte ihm daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung B mit Gültigkeit bis 10. Juli 2022 (pag. 4862, 486.11, 764 ff., 770 ff. und 780 ff.). Ein Verlängerungsgesuch wurde nicht eingereicht, wobei festzuhalten ist, dass der Beschuldigte sich seit Mai 2022 in Haft befindet. In beruflicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Jahr 2021 eine Lehre zum Carrosserielackierer abgeschlossen hat und bis zu seiner Festnahme am 8. Mai 2022 im ehemaligen Lehrbetrieb in einem 100 %-Pensum angestellt war und rund CHF 3'400.00 verdiente (pag. 463 Z. 105 ff., pag. 728 f.). Infolge seiner Erwerbstätigkeit wurde der Beschuldigte seit dem 1. September 2021 nicht mehr durch das SRK finanziell unterstützt (MIDI-Bericht, pag. 1112).
Dem aktuellsten Führungsbericht der JVA Thorberg vom 1. Mai 2025 (pag. 1131) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte die Regeln der JVA kenne und die Tagesstruktur einhalte. Dennoch werde sein Verhalten im Gesamtaufenthalt unterschiedlich wahrgenommen. Er fühle sich teilweise ungerecht behandelt und wirke schnell emotional in Situationen, in welchen er unter Anspannung stehe. Es sei zum wiederholten Male zu Unstimmigkeiten mit Mitgefangenen gekommen, welche sich auf andere Mitgefangene ausweiten und zu weiteren Problemen auf dem Arbeitsplatz und im Freizeitbereich führen würden. Es habe auch eine physische Auseinandersetzung gegeben, welche zur Verlegung des Beschuldigten in Sondervollzug Verpflegung des Hauses B (ebenfalls Normalvollzug) geführt habe, wo er nach verschiedenen Konflikten wieder einen respektvollen Umgang mit betroffenen Miteingewiesenen und Mitarbeitenden der JVA habe finden können. Der Beschuldigte habe gegenüber der Berichtschreiberin geäussert, aufgrund seiner Homo-sexualität täglich Provokationen und Beleidigungen ausgesetzt zu sein und dass diese aus seiner Sicht oft Auslöser für verschiedene Konflikte seien. Er arbeite aktiv mit seinem Therapeuten an dieser Thematik und ziehe sich seit längerem oft in seine Zelle zurück. Bis anhin sei er mit Äusserungen bezüglich Homosexualität stark zurückhaltend gewesen und habe nur wenig Mitarbeitende in diese Thematik involviert. Gegenüber Miteingewiesenen wolle er das Bild eines heterosexuellen Mannes aufrechterhalten. Dennoch werde er fortlaufend mit homophobem Verhalten konfrontiert. Die JVA habe sich vier Mal disziplinarisch mit dem Beschuldigten auseinandersetzen müssen (28. Mai 2024, Vereitelung oder Umgehung Kontrolle mit 3 Tagen Arrest; 25. Juni 2024 Angriff gegen Mitgefangenen nach Beleidigung durch diesen mit 5 Tagen Arrest; 1. Oktober 2024, Angriff auf Mitgefangenen nach einem Foul im Fussball mit schriftlichem Verweis, weil er absichtlich gefoult wurde; 21. März 2025 Arbeitsverweigerung mit schriftlichem Verweis).
Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen (aktueller Strafregisterauszug, pag. 1127).
Er ist ledig und Vater eines Sohnes (geb. September 2019), welcher bei der Kindsmutter lebt (pag. 425 Z. 68 ff., pag. 851 Z. 31). Gemäss Führungsbericht der JVA Thorberg wird er von seiner Ex-Freundin und dem gemeinsamen Sohn zwei- bis dreimal pro Monat besucht.
Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erscheinen, abgesehen von der hier zu beurteilenden Delinquenz, auch zum heutigen Zeitpunkt als unauffällig bzw. neutral für die Strafzumessung. Auf das asylrechtliche Verfahren und den geltend gemachten Asylgrund der Homosexualität wird bei der Prüfung Landesverweisung noch zurückzukommen sein (E. 26.2 hiernach).
23.7.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Argumente der Verteidigung
Zum Nachtatverhalten des Beschuldigten führte die Verteidigung vor oberer Instanz aus, das nunmehr vorliegende Geständnis des Beschuldigten müsse zu einer Reduktion der Strafe führen. Das Geständnis sei nicht aufgrund einer erdrückenden Beweislast erfolgt; es habe sich um eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Ausgangslage gehandelt ohne direkte objektive Beweismittel. Das Geständnis komme zwar spät, aber nicht zu spät. Es komme sodann nicht aus heiterem Himmel, sondern sei im persönlichen Schreiben des Beschuldigten vom 5. Juli 2024 (pag. 1043.001) bereits angekündigt worden. Auch das Vollzugsverhalten des Beschuldigten könne nicht beanstandet werden. Für das Nachtatverhalten des Beschuldigten, welches auch das Geständnis umfasse, sei eine Strafreduktion im Umfang von 20 % zu gewähren (pag. 1237 [Audioaufnahme der oberinstanzlichen Plädoyers]).
Erwägungen der Kammer
Nach Auffassung der Kammer kann das Vollzugsverhalten des Beschuldigten entgegen der Verteidigung nicht als tadellos bezeichnet werden. Immerhin scheint der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen vor oberer Instanz in der Zwischenzeit Strategien entwickelt zu haben, um weitere Konflikte zu vermeiden.
Wie bereits dargelegt, hat der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung sämtliche Anklagevorwürfe ausdrücklich als wahr anerkannt. In verfahrenstechnischer Hinsicht kam sein Geständnis aber sehr spät, weshalb es in diesem Zeitpunkt zu keiner Vereinfachung oder Verkürzung der Ermittlungen und des Verfahrens mehr führte. Die Aussage-gegen-Aussage-Situation, welche die Verteidigung anspricht, wurde durch die Kammer bereits einlässlich analysiert. Die Ausführungen der Verteidigung, wonach die Beweislage keineswegs erdrückend gewesen sei, sind zu bezweifeln. Die lange Aufrechterhaltung der Berufung führte dazu, dass die Privatklägerin sich erneut einer gerichtlichen Befragung unterziehen musste. Wie bereits dargelegt, vermochte die Privatklägerin dabei eindrücklich und überzeugend die Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten zu bestätigen, ohne zu aggravieren oder den Beschuldigten unnötig zu belasten. Von einem Geständnis, welches in erheblichem Masse zur Wahrheitsfindung beigetragen hätte und folglich mit einer Strafreduktion zu honorieren wäre, kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Aufgrund des späten Geständnisses wurde das Verfahren vielmehr unnötig verlängert. Schliesslich wurden auch den Parteivertretern und der Kammer erheblicher Aufwand zur Vorbereitung der Verhandlung verursacht, welcher sich durch das späte Geständnis letztendlich in weiten Teilen als unnötig erwies. Wenn auch das anfängliche konsequente Abstreiten der vorgeworfenen Taten wie auch das späte Geständnis ein gutes Recht des Beschuldigten sind, so kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten und namentlich auch keinen eigentlichen Geständnisrabatt beanspruchen.
Dass der Beschuldigte vor oberer Instanz schliesslich zu seinen Taten stand, ist aber löblich und die von ihm bekundete Reue erscheint der Kammer insgesamt als aufrichtig. Wenn der Beschuldigte diese Einsicht aber, wie es die Verteidigung vorbringt, bereits im Juli 2024 gehabt haben soll, so stellt sich unweigerlich die Frage, warum er zu diesem Zeitpunkt nicht bereits einen (Teil-)Rückzug der Berufung veranlasste oder weitere Wiedergutmachungen (etwa finanzieller Natur, wenn auch in bescheidenem Rahmen) leistete. Unbesehen davon kann dem Beschuldigten aufgrund seiner Einsicht in das begangene Unrecht eine Strafreduktion im Umfang von 7 Monaten gewährt werden.
23.7.3 Strafempfindlichkeit
Gemäss Führungsbericht der JVA Thorberg vom 1. Mai 2025 (pag. 1132) befindet sich der Beschuldigte in einem guten altersentsprechenden körperlichen Allgemeinzustand. Aussergewöhnliche Umstände, bei denen ausnahmsweise eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu bejahen wäre, liegen beim Beschuldigten nicht vor.
23.8 Fazit Gesamtfreiheitsstrafe
Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten somit im Umfang von 7 Monaten als strafmindernd aus. Unter Würdigung aller Komponenten erachtet die Kammer somit eine Freiheitsstrafe von 78 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots darf die Kammer die erstinstanzliche Strafe jedoch nicht überschreiten, weshalb es bei einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten bleibt.
23.9 Vollzugsform
Der (Teil-)Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe von fünf Jahren fällt ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB). Damit erübrigen sich weitergehende Ausführungen.
23.10 Anrechnung der Haft
Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 283 Tagen (8. Mai 2022 bis 14. Februar 2023) wird vollumfänglich auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB) und es wird festgestellt, dass die Strafe am 15. Februar 2024 vorzeitig angetreten wurde (pag. 756 ff.).
23.11 Geldstrafe / (keine) Verbindungsbusse
Für die mit einer Geldstrafe zu ahndende Delikte kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 975 ff., S. 62 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [Hervorhebungen im Original]):
Schwerste Straftat und Strafrahmen für die Gesamtstrafe
Sämtliche mit einer Geldstrafe zu bestrafenden Delikte weisen vorliegend denselben abstrakten Strafrahmen auf. Die Einsatzstrafe ist demnach für dasjenige Delikt zu bestimmen, welches im konkreten Fall aufgrund des Tatverschuldens die höchste Strafe nach sich zieht. Dies ist im vorliegenden Fall die einfache Körperverletzung (Ziff. 3 AKS). Nach Festlegung der Einsatzstrafe ist diese mit Blick auf die Nötigung (Ziff. 4 AKS) sowie den Hausfriedensbruch (Ziff. 6 AKS) angemessen zu erhöhen.
Der Strafrahmen für die Gesamtgeldstrafe reicht von 3 bis 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Gründe für ein Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens liegen nicht vor und ein Überschreiten ist – trotz Vorliegens des Strafschärfungsgrundes der Asperation – nicht zulässig (Art. 49 Abs. 1 in fine i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB).
Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung, Ziff. 3 AKS
Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte per 01.01.2021 (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) empfehlen für den folgenden Sachverhalt eine Strafe von 60 Strafeinheiten: «Der Täter verliert bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung und verpasst dem Opfer einen Faustschlag ins Gesicht. Dieses erleidet einen Nasenbeinbruch. Ambulante Behandlung im Spital und drei Tage Arbeitsunfähigkeit» (S. 46 der VBRS-Richtlinien).
Der Beschuldigte machte sich der einfachen Körperverletzung schuldig, indem er die Privatklägerin am 08.05.2022 in der Küche sowie auf dem Weg zur angrenzenden Toilette intermittierend und teilweise auf ihr liegend würgte. Ein Bewusstseinsverlust trat nicht ein, allerdings wurde der Privatklägerin schwindlig und schwarz vor Augen. Zudem litt sie unter Atemnot. In der Folge wies sie Hautrötungen und Hautabschürfungen am Hals auf und litt während rund einer Woche unter Schluckbeschwerden. In Bezug auf das Ausmass der Rechtsgutsverletzung ist sodann auch die psychische Schockwirkung zu berücksichtigen, welche das Erleben des Erstickungsgefühls auf das Opfer hatte. Aufgrund dessen ist die Schwere der Verletzung der körperlichen und gesundheitlichen Integrität mit dem Referenzsachverhalt vergleichbar.
Unter dem Titel der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs wirkt sich erschwerend aus, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht nur einmal, sondern gleich mehrmals würgte. Zudem hörte er erst damit auf, als die sechsjährige Tochter der Privatklägerin mittels «Stopp-Rufen» intervenierte. Damit legte er eine grössere Beharrlichkeit an den Tag und handelte verwerflicher, als der Täter im Referenzsachverhalt. Auf eine vorgängige Planung des Delikts bestehen demgegenüber keine Hinweise, was dem Referenzsachverhalt entspricht.
In subjektiver Hinsicht wirkt sich der direkte Vorsatz neutral aus, während die Beweggründe leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen sind. Der Beschuldigte würgte die Privatklägerin bloss deshalb, weil sie nach der Trennung bzw. der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung vom 17.04.2022 nicht mehr mit ihm sprechen wollte, was er nicht akzeptierte.
Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie im Vergleich zum Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien erachtet das Gericht letztlich 90 Strafeinheiten als angemessen.
Asperation für die Nötigung, Ziff. 4 AKS
Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (BGE 108 IV 165 E. 3). Für einen Fall von Stalking sehen die VBRS-Richtlinien per 01.01.2021 eine Referenzstrafe von 120 Strafeinheiten vor (S. 49; ein Entlassener erscheint 126 Mal bei der Firma, um mit den Chefs über die Wiederanstellung zu diskutieren und verfolgt diese mit dem Auto, so dass sie schliesslich andere Arbeitswege nehmen und ihre Ferien und Freizeit umplanen müssen). Hierbei ist zu beachten, dass die Schwelle zur strafbaren Nötigung beim Phänomen des «Stalkings» überhaupt erst durch das mehrfache Belästigen über einen längeren Zeitraum erreicht wird.
Nachdem der Beschuldigte am 08.05.2022 in die Wohnung der Privatklägerin eingedrungen war (vgl. hierzu den nachstehenden Hausfriedensbruch), hat er sie zweimal genötigt, indem er einerseits drohte, sie umzubringen, wenn sie etwas sage bzw. um Hilfe rufe (Ziff. 4.1. AKS), und ihr andererseits androhte, sie, ihre Tochter und schliesslich sich selbst umzubringen, wenn sie ihre Tochter nicht wegschicke (Ziff. 4.2. AKS). Die Willensbetätigungsfreiheit der Privatklägerin wurde folglich derart eingeschränkt, dass sie in einer bedrohlichen Situation nicht um Hilfe rufen konnte (wobei die Hilferufe wohl ohnehin niemand gehört hätte) und ihre Tochter wegschicken musste. Das Ausmass der Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist geringer als beim Referenzsachverhalt, in welchem die Betroffenen tagtäglich in der Willensbetätigungsfreiheit eingeschränkt wurden.
Hinsichtlich der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist jedoch zu berücksichtigen, dass Todesdrohungen zu den schwersten Drohungen gehören und sich diese nicht nur auf sich selbst und die Privatklägerin, sondern auch auf deren Tochter bezogen.
Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was tatbestandsimmanent ist. Sein Ziel war es, unbemerkt sowie ungestört zu bleiben, um mit der Privatklägerin zu sprechen bzw. den Geschlechtsverkehr zu erzwingen.
Insgesamt erscheinen dem Gericht 45 Strafeinheiten als angemessen, wovon 30 Strafeinheiten zu asperieren sind.
Asperation für den Hausfriedensbruch, Ziff. 6 AKS
Für einen Hausfriedensbruch, bei welchem der Täter in aggressiver Weise in Anwesenheit des Hausrechtsinhabers unbefugt in die Räumlichkeiten eindringt, empfehlen die VBRS-Richtlinien 40 Strafeinheiten (S. 49 der VBRS-Richtlinien per 01.01.2021).
Der vorliegende Sachverhalt entspricht dem Referenzsachverhalt. Obwohl die Privatklägerin den Beschuldigten mehrmals zum Weggehen aufgefordert hatte, sprang er durch das geöffnete Balkonfenster in deren Wohnung, als sie ein Wasserglas – welches der Beschuldigte zuvor verlangt hatte – zurücknehmen wollte. Hierbei handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich.
In Übereinstimmung mit den VBRS-Richtlinien werden 40 Strafeinheiten als angemessen erachtet. 25 Strafeinheiten werden asperiert.
Asperierte Tatkomponentenstrafe
Die asperierte Tatkomponentenstrafe beläuft sich damit auf 145 Strafeinheiten.
Täterkomponenten / Konkretes Strafmass
Betreffend die Täterkomponenten kann vollständig auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. Ziff. VI.3.6. vorstehend). Diese wirken sich auch vorliegend neutral aus. Damit bleibt es bei einer Geldstrafe von 145 Strafeinheiten.
Vollzug der Geldstrafe
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dabei genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. eine günstige Prognose wird vermutet. Die Gewährung des Strafaufschubes setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Schieb das Gericht den Vollzug der Strafe auf, bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
Angesichts der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten sowie der Warnwirkung der zu vollziehende Freiheitsstrafe ist ihm keine ungünstige Legalprognose zu stellen. Der Vollzug der Geldstrafe ist daher aufzuschieben. Da es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt, wird die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren festgelegt.
Verbindungsbusse
Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 verbunden werden. Mit einer solchen Verbindungsbusse soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Massendelinquenz eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Zudem trägt die Verbindungsbusse dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BGE 146 IV 145 E. 2.2.).
Vorliegend erachtet das Gericht die Ausfällung einer Verbindungsbusse nicht als angezeigt. Mit der für die sexuelle Nötigung und die drei Vergewaltigungen ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren wird dem Beschuldigten der Ernst der Lage bereits ausreichend vor Augen geführt. Es besteht kein Bedürfnis, dem Beschuldigten noch einen weiteren Denkzettel zu verpassen. Eine Schnittstellenproblematik besteht ebenfalls nicht, da der Beschuldigte nicht wegen Delikten verurteilt wurde, welche im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden.
Höhe des Tagessatzes
Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchsten 3'000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Im Urteilszeitpunkt befindet sich der Beschuldigte bereits seit über einem Jahr in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug und verfügt demnach über kein reguläres Einkommen mehr. Unter diesen Umständen wird die Höhe des Tagessatzes auf CHF 30.00 festgelegt.
Fazit Gesamtgeldstrafe
Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zu einer bedingten Gesamtgeldstrafe von 145 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 4'350.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen.
Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Vor oberer Instanz veränderten sich die für die Strafzumessung relevanten Umstände einzig insoweit, als der Beschuldigte Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Taten zeigte. Analog dem Vorgehen bei der Freiheitsstrafe (vgl. E. 23.7.2 hiervor) ist auch bei der Geldstrafe unter dem Titel «Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren» eine Strafreduktion zu gewähren, wobei 15 Tagessätze als angemessen erachtet werden.
Folglich ist der Beschuldigte zu einer bedingten Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 3'900.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen.
VI. Obligatorische Landesverweisung
24. Rechtliche Grundlagen
24.1 Landesverweisung im Allgemeinen
Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz.
Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur obligatorischen Landesverweisung, namentlich vom Absehen hiervon bei Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls und überwiegender privater Verbleibeinteressen des Beschuldigten, zutreffend wiedergegeben; hierauf kann integral verwiesen werden (pag. 978 ff., S. 65 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
24.2 Dauernde Vollzugshindernisse / Non-Refoulement-Gebot
Die Vorinstanz hat weiter die rechtlichen Grundlagen zu den dauernden Vollzugshindernissen gemäss Art. 66d StGB, namentlich zum flüchtlingsrechtlichen und menschenrechtlichen Non-Refoulement-Gebot, ausführlich und zutreffend wie folgt wiedergegeben (pag. 984 f., S. 71 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Das sog. Non-Refoulement-Gebot verbietet die Auslieferung, Ausweisung oder Rückschiebung einer Person in ein anderes Land, falls ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass für die betreffende Person im Zielland ein ernsthaftes Risiko von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen sehr schweren Menschenrechtsverletzung besteht (vgl. Art. 3 EMRK, Art. 33 Flüchtlingskonvention [FK; SR 0.142.30], Art. 3 Anti-Folterkonvention, Art. 7 UNO-Pakt II sowie Art. 25 Abs. 2 BV).
Das Strafgesetzbuch greift das Non-Refoulement Gebot erst im Zusammenhang mit dem asyl-oder völkerrechtlich gebotenen Aufschub des Vollzugs gemäss Art. 66d StGB auf. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat das Strafgericht allfällige Vollzugshindernisse allerdings bereits bei der Anordnung der Landesverweisung – und zwar sowohl hinsichtlich des Härtefalls als auch der Interessenabwägung – zu berücksichtigen, da hierbei sämtliche wesentlichen Aspekte, so auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland, zu beachten sind. Wenn das Strafgericht aufgrund seiner Prüfung zum Schluss gelangt, dass ein stabiler Zustand besteht, der sich aller Vernunft nach nicht bessern wird, muss es auf die Landesverweisung verzichten, falls sie sich als unverhältnismässig im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB erweist. Sind die der Landesverweisung entgegenstehenden Umstände hingegen vorübergehender Natur und noch nicht definitiv bestimmbar, ist dem flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (BGE 145 IV 455 E. 9.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17.03.2020 E. 2.2.2; 6B_1194/2020 vom 08.02.2021 E. 1.2; 6B_747/2019 vom 24.06.2020 E. 2.1.2; 6B_555/2020 vom 12.08.2021 E. 1.3.4 f., 6B_33/2022 vom 09.12.2022 E. 3.2.5., je m.w.H.).
Inhaltlich äussert sich das Strafgesetzbuch zum Non-Refoulement-Gebot wie folgt:
Gemäss Art. 66d Abs. 1 StGB hat die zuständige kantonale Behörde den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66d Abs. 1 StGB aufzuschieben, wenn (lit. a) der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre (flüchtlingsrechtliches Non-Refoulement-Gebot; vgl. Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 Abs. 1 AsylG) oder (lit. b) andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen (menschenrechtliches Non-Refoulement-Gebot; vgl. Art. 3 EMRK, 3 Anti-Folterkonvention, Art. 7 UNO-Pakt II sowie Art. 25 Abs. 2 BV).
Während das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot absolut gilt und die Ausschaffung insbesondere unabhängig des ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen verhindert, kann das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot (welches an die Flüchtlingseigenschaft anknüpft), unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_38/2021 vom 14.02.2022 E. 5.5.4). Art. 66d des Strafgesetzbuches verweist diesbezüglich auf Art. 5 Abs. 2 des Asylgesetzes, in welchem die Vorgaben der Flüchtlingskonvention innerstaatlich umgesetzt werden. Nach Art. 33 Abs. 2 FK bzw. Art. 5 Abs. 2 AsylG kann sich ein Flüchtling nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass er die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn er als gemeingefährlich einzustufen ist, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach der ausländerrechtlichen Praxis setzt die Aus- oder Wegweisung eines anerkannten Flüchtlings demnach - unabhängig davon, ob er über eine Aufenthalts- oder über eine Niederlassungsbewilligung verfügt (vgl. Art. 60 AsylG) - zumindest eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung voraus (Art. 65 AsylG i.V.m. Art. 64, Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 68 AIG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Voraussetzung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB umzusetzen. Es handelt sich um eine Mindestanforderung an das dort zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Landesverweisung (Urteile des Bundesgerichts 6B_1258/2020 vom 12.11.2021 E. 4.2.5; 6B_551/2021 vom 17.09.2021 E. 3.3.2, je m.w.H.).
25. Argumente der Parteien
25.1 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft gab vor oberer Instanz zu bedenken, es sei ein schwieriger Fall mit mehreren Fragen, sie sich nicht abschliessend klären liessen. Im Urteil D-6758/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2019 (pag. 780 ff.) lese man, die subjektiv empfundene Furcht des Beschuldigten, aufgrund seiner Homosexualität respektive wegen seiner sexuellen Orientierung flüchtlingsrechtlich bedeutsame Nachteile zu erleiden beziehungsweise erneut festgenommen und inhaftiert zu werden, erweise sich sowohl als nachvollziehbar als auch objektiv begründet (E. 5.2.4 des genannten Urteils). Da der Beschuldigte gemäss dem Bundesverwaltungsgericht im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaft von flüchtlingsrelevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG bedroht gewesen sei und solche im Falle einer Rückkehr – angesichts der unveränderten Situation der Homosexuellen in Eritrea – weiterhin zu gewärtigen habe, sei er als Flüchtling anerkannt worden. Dem Vollzugsplan der JVA Thorberg vom 14. Juli 2023 (pag. 800 ff.) sei zusammengefasst zu entnehmen, dass der Beschuldigte traumatisiert sei, aufgrund des Gefängnisaufenthalts in Eritrea, wo er gezwungen worden sei, seine Homosexualität zu gestehen. Auch dem neusten Vollzugsbericht der JVA Thorberg sei zu entnehmen, dass der Beschuldigte sich mit Äusserungen zum Thema Homosexualität zurückgehalten und nur wenige Mitarbeitende in diese Thematik involviert habe. Er fühle sich deswegen aber täglich Provokationen und Beleidigungen ausgesetzt. Im aktuellen SEM-Bericht werde sodann festgehalten, dass das Asyl des Beschuldigten – sollte er wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung usw. rechtskräftig verurteilt und eine strafrechtliche Landesverweisung ausgesprochen werden – erlöschen würde, er hingegen die Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Schutz behalten würde. Unmittelbar davor stehe, dass in Eritrea Homosexuellen Strafen drohen würden, die gegen Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verstossen könnten. Der absolute Charakter von Art. 3 EMRK verbiete den Vollzug der Wegweisung selbst bei überwiegendem öffentlichen Interesse (pag. 1138).
Nach Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft bestünden betreffend Homosexualität des Beschuldigten mehrere Fragezeichen, die sich nicht klären liessen. Es könne aber nicht einfach gesagt werden, es sei alles nur vorgespielt. Aufgrund der Gesamtumstände, namentlich auch Art. 8 EMRK, welcher aufgrund des guten Verhältnisses des Beschuldigten zu seinem Sohn ebenfalls berührt sei, habe die Generalstaatsanwaltschaft entschieden, keine Landesverweisung zu beantragen (pag. 1237 [Audioaufnahme der oberinstanzlichen Plädoyers]).
25.2 Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung brachte vor oberer Instanz zusammengefasst vor, mit Blick auf die vom SEM eingereichten Migrationsakten sowie dem Schreiben vom 1. Mai 2025 würden zwei Vollzugshindernisse vorliegen. So dürfe sowohl wegen dem flüchtlingsrechtlichen als auch dem menschenrechtlichen Non-Refoulement-Gebot keine Landesverweisung ausgesprochen werden. Das SEM komme mit Blick auf die Migrationsakten und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Schluss, aufgrund seiner Homosexualität dürfe der Beschuldigte nicht nach Eritrea ausgeschafft werden. Er habe im Migrationsverfahren eindrücklich zu Protokoll gegeben, was er vor seiner Flucht aufgrund der Annahmen der eritreischen Behörden über sich habe ergehen lassen müssen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er in seiner Heimat zweieinhalb Jahre inhaftiert und misshandelt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht komme zum Schluss, dass dem Beschuldigten bei einer Rückkehr eine mit Art. 3 EMRK nicht vereinbare Behandlung drohe. Die Situation in Eritrea für Homosexuelle sei gemäss dem aktuellen SEM-Bericht heute nicht besser als früher. Da menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot gelte absolut, es dürfe keine Interessenabwägung gemacht werden. Selbst wenn «nur» das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot zu bejahen wäre, wären Ausnahmen nach Art. 66d Abs. 1 Bst. a StGB nur sehr restriktiv anzunehmen. Vorliegend stehe aber bereits das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot, welches bereits vom Sachgericht und nicht erst von der Vollzugsbehörde zu berücksichtigen sei, der Anordnung einer Landesverweisung entgegen. Der Beschuldigte habe einer unschuldigen Frau grosses Leid zugefügt. Eine Landesverweisung könne aber eine krasse Menschenrechtsverletzung wenn nicht gar den Tod des Beschuldigten bedeuten. Die Verteidigung sei in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft der Auffassung, dass dies nicht zu verantworten sei. Folglich müsse trotz mehrfach begangener Katalogtaten von einer Landesverweisung abgesehen werden. Schliesslich würden vorliegend auch Art. 8 EMRK und die gute Integration des Beschuldigten in der Schweiz den Verzicht auf die Landesverweisung rechtfertigen.
26. Erwägungen der Kammer zur Landesverweisung
26.1 Anwendbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen
Der Beschuldigte ist eritreischer Staatsangehöriger und wird wegen dreifacher
sexueller Nötigung (Art. 189 StGB) und zweifacher Vergewaltigung (Art. 190 StGB) schuldig erklärt. Er hat damit fünf Katalogdelikte nach Art. 66a Abs. 1 Bst. h begangen, welche bereits je für sich grundsätzlich die obligatorische Landesverweisung zur Folge haben.
Wie die Generalstaatsanwaltschaft und die Verteidigung zutreffend festgehalten haben, steht die Frage, ob der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung des Beschuldigten dauernde Vollzugshindernisse, insbesondere das flüchtlingsrechtliche und menschenrechtliche Rückschiebungsverbot («Non-Refoulement-Gebot») entgegenstehen, im vorliegenden Fall im Fokus. Folglich erscheint angezeigt, die Erläuterung dieser Fragen der Prüfung des «echten» Härtefalls vorwegzunehmen.
26.2 Non-Refoulement-Gebot
26.2.1 Flüchtlingseigenschaft
Zur Frage, ob eine strafrechtliche Landesverweisung im gegenwärtigen Zeitpunkt und in naher Zukunft tatsächlich vollzogen werden könne, erklärte das Staatssekretariat für Migration SEM mit Bericht vom 5. Mai 2025 (pag. 1136 ff.), dem Gesuchsteller sei am 11. Juli 2019 aufgrund seiner sexuellen Orientierung (Homosexualität) auf Anweisung des Bundesverwaltungsgerichtes in Schweiz Asyl gewährt und er sei als Flüchtling anerkannt worden. Das Gericht habe argumentiert, Homosexualität sei in Eritrea verboten und könne mit bis zu mehreren Jahren Gefängnis bestraft werden. Der Beschuldigte sei damit im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaft von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG bedroht. Angesichts der unveränderten Situation der Homosexuellen in Eritrea dürfte er gemäss SEM im Falle einer Rückkehr weiterhin gefährdet sein. Weiter erklärte das SEM, die Rückschiebung des Beschuldigten nach Eritrea im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung würde demnach das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 33 Abs. 1 FK verletzen. Im gegebenen Fall sei vorgängig noch zu prüfen, ob das deliktische Verhalten des Betroffenen eine Ausnahme vom Rückschiebeverbot gemäss Art. 33 Abs. 1 FK zu rechtfertigen vermöchte. Der Grundsatz entfalle nur, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestünden, dass der Betroffene die Sicherheit der Schweiz gefährde oder wenn er als gemeingefährlich zu gelten habe, weil er wegen eines besonderes schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden sei. Dabei gelte zu betonen, dass nur ein besonders schweres Verbrechen den Rückschiebeschutz von Art. 5 AsylG aufzuheben vermöge. Eine Ausnahme vom Rückschiebeverbot rechtfertige sich bloss, wenn der Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtstaates eine Gefahr bilde. Auf die entsprechende Gemeingefährlichkeit dürfe nicht alleine aufgrund der Verurteilung wegen des besonders schweren Verbrechens geschlossen werden, es müsse vielmehr zusätzlich eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehen.
Dem Beschuldigten wurde mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2019 (pag. 780 ff.) und nachfolgendem Asylentscheid vom 11. Juli 2019 (pag. 764 f.) aufgrund seiner Homosexualität die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen). Der Kammer ist es verwehrt, die Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten in Frage zu stellen (BGer 6B_555/2020 vom 12. August 2022 E. 1.4 mit Verweis auf BGE 145 IV 455 E. 9.4 sowie BGE 144 IV 332 E. 3.3). Allerdings steht die Flüchtlingseigenschaft der Anordnung einer Landesverweisung nicht per se entgegen (BGer 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Mit seinen Handlungen hat der Beschuldigte eine erhebliche Geringschätzung gegenüber der körperlichen und sexuellen Integrität eines anderen Menschen unter Beweis gestellt. Dass er sich wiederholt am Opfer vergriff, sich jeweils gänzlich über deren Willen hinwegsetzte und auch nicht davor zurückschreckte, seine Taten mit Drohungen und Gewalt und mitunter in Anwesenheit der Tochter des Opfers zu erzwingen, zeugt von einer gesteigerten Verwerflichkeit. Wenngleich der Beschuldigte sich in allen anderen Lebensbereichen an die Rechtsordnung gehalten hat, hat er – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – seiner (Ex-)Partnerin gegenüber wiederholt ein grosses Gewaltpotenzial offenbart. Insgesamt besteht ein nicht zu vernachlässigendes Risiko, dass sich der Beschuldigte insbesondere in Konfliktsituationen erneut über den Willen seiner (Ex-)Partnerin hinwegsetzen und als Machtdemonstration sowie zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse weitere Sexualdelikte begehen wird. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere mit Blick auf die vorliegend vom Beschuldigten verübten Taten sowie die nicht zu vernachlässigende Wiederholungsgefahr, muss festgehalten werden, dass ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt. Ob die Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten vor diesem Hintergrund dem Vollzug der Landesverweisung entgegensteht, muss in Anbetracht der folgenden Ausführungen zum menschenrechtlichen Non-Refoulement-Gebot jedoch nicht abschliessend beantwortet werden.
26.2.2 Menschenrechtliches Non-Refoulement-Gebot
Im SEM-Bericht vom 1. Mai 2025 wurde weiter festgehalten, in Eritrea würden Homosexuellen Strafen drohen, die gegen Art. 3 EMRK verstossen könnten. Art. 3 EMRK stelle bezüglich der Zulässigkeit des Refoulements eine absolute Schranke dar und schütze im Gegensatz zu Art. 5 Abs. 1 AsylG jede ausländische Person. Drohe der betroffenen Person Folter, eine unmenschliche Behandlung oder eine erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK, so dürfe eine Wegweisung nicht vollzogen werden und es müsse stattdessen die vorläufige Aufnahme angeordnet werden. Dies gelte selbst dann, wenn ein Ausländer gemäss Art. 1 FK von der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen oder in Anwendung von Art. 5 Abs. 2 AsylG in die Heimat zurückgeschickt werden dürfe. Der absolute Charakter von Art. 3 EMRK verbiete den Vollzug der Wegweisung selbst bei überwiegendem öffentlichem Interesse (pag. 1138).
Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (BGer 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.5 m.w.H.).
Im Rahmen seiner ersten Anhörung beim Staatssekretariat für Migration SEM vom 28. September 2016 (pag. 1158 ff.) gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei in seiner Heimat Sportler gewesen, er habe Fussball gespielt, wobei seine Mutter seinen Lebensunterhalt bezahlt habe (A zu F28). Er habe wie ein Profi gespielt, aber kein Geld erhalten (A zu F31). Ab dem 28. Oktober 2010 sei er für zwei Jahre und fünf Monate inhaftiert gewesen (A zu F51 und F52). Gefragt nach den Gründen, weshalb er Eritrea verlassen habe, antwortete der Beschuldigte, es herrsche in Eritrea kein Frieden, weshalb er in die Schweiz gekommen sei (A zu F93). Er sei in Haft gewesen und habe auch danach nicht in Ruhe gelebt; es seien ständig diese Razzien durchgeführt worden (A zu F94). Er sei in Haft genommen worden, weil er verdächtigt worden sei, eine homosexuelle Beziehung mit einem Mann namens T.________ gehabt zu haben (A zu F104). Er habe dies aber nicht gehabt (A zu F110). In seinem Heimatland wisse der, der mit ihm geschlafen habe, dass er homosexuell sei, sonst keiner (A zu F164 und F 165).
Weiter gab der Beschuldigte gab anlässlich seiner Zweitanhörung beim Staatssekretariat SEM vom 18. Juli 2017 (pag. 1144 ff.) auf Hinweis, er habe in den letzten Anhörungen eine lange Haft geltend gemacht und auf Frage, wie es dazu gekommen sei, zu Protokoll, es sei Anzeige gegen ihn erstattet worden, weil ihm gesagt worden sei, er habe mit einem Mann namens T.________ Sex gehabt. Dieser Mann habe ihn eigentlich beim Fussballspielen unterstützt (A zu F5 f.). Die Polizisten seien bei ihm zuhause aufgetaucht und hätten ihn mitgenommen, seither sei er in Haft gewesen (A zu F7). Er sei während des Verhörs geschlagen und darüber informiert worden, was der Grund für seine Verhaftung und Bestrafung sei (A zu F8). Auf Frage, ob die Vorwürfe stimmen würden, sodass die Behörden überhaupt erst auf die Idee gekommen seien, ihn zu verhaften, antwortete der Beschuldigte, in Eritrea dürften zwei Männer nicht miteinander Sex haben (A zu F16). Der Mann habe ihn trainiert und er sei auch viel bei ihm zuhause gewesen (A zu F17). Sie hätten miteinander geschlafen (A zu F18). Der Mann habe früher im Sudan gelebt, wo er sich diese Dinge angeeignet habe; er selbst sei damals klein gewesen und von diesem Mann eigentlich dazu gedrängt worden (A zu F19 und F20). Auf Frage, ob er nicht freiwillig mit diesem Mann eine Beziehung gehabt habe, antwortete der Beschuldigte: «Solche Erfahrungen hatte ich früher nicht. Das hatte ich eigentlich freiwillig gemacht. Ich habe ihn oft zuhause besucht und so konnten wir uns aneinander gewöhnen.» (A zu F21). Er selbst sei damals zwischen 17 und 18 Jahre alt gewesen und habe diesen Mann vor seiner Verhaftung sechs Monate lang gekannt (A zu F23). Es sei seine erste Beziehung gewesen (A zu F24). Zur Anzeige sagte er aus, davon auszugehen, dass man den anderen Mann verdächtigt habe (A zu F25). Er selbst sei im Gefängnis ausgeschlossen worden. Er kenne keinen anderen [Homosexuellen], der seine Haftstrafe abgesessen habe und aus dem Gefängnis rausgekommen sei, aber Leute, die sowas gemacht hätten, müssten Abstand von den anderen halten (A zu F28). Es habe noch eine andere Person im Gefängnis gegeben, welche auch von den anderen ausgeschlossen worden sei (A zu F29). Nach seiner Haft, nachdem er wieder mit dem Fussballspielen begonnen habe, hätten die anderen hinter seinem Rücken über ihn gesprochen. Er habe im Dorf Stress gehabt, Abstand von den Leuten halten müssen und sei isoliert worden (A zu F31). Er sei 2 Jahre und 5 Monate in Haft gewesen (A zu F32). Er habe nicht gewusst, dass man deswegen ins Gefängnis komme (A zu F34). Auf Frage, ob es ein Urteil gegeben habe, er vor Gericht gewesen sei o.ä., erklärte der Beschuldigte, er sei in der ersten Woche verhört worden. Damals sei aufgeschrieben worden, was er gesagt habe. Danach sei er nach U.________ verlegt worden. Nach 2 Jahren und 5 Monaten hätten sie ihn dann aus dem Gefängnis rausgebracht (A zu F35). Gefragt nach dem Ablauf der Verhörung gab der Beschuldigte zu Protokoll, in einer dunklen Zelle gewesen zu sein. Sie hätten gleich mit den Schlägen angefangen und unter solchen Umständen wisse man nicht, was man alles erzähle (A zu F38). Auf Frage, was es für ihn bedeute, homosexuell zu sein, antwortete der Beschuldigte, dies [beim Hilfswerk] nicht gesagt zu haben, weil er sich davon angezogen fühle. Aber er habe es gesagt, weil er mit diesem Mann solche Dinge gemacht habe (A zu F46). Auf Hinweis, wonach es in der Schweiz nicht verboten sei und Frage, ob er eine Seite an sich entdeckt habe, die er vorher nicht erkannt habe, antwortete der Beschuldigte, er denke nicht, dass er es hier machen werde. Er sei Christ. Sein Glaube erlaube es ihm nicht. Er wolle in der Schweiz wie ein ganz normaler Mensch leben. Früher habe er es auch getan, weil er nicht in der Lage gewesen sei, alles abzuwägen (A zu F48). Ausser zu diesem Mann habe er keine anderen intimen Beziehungen gehabt (A zu F49). Nachdem er aus der Haft gekommen sei, sei er ausgelacht und beleidigt («gay») worden (A zu F61 und F62). Das Regime respektiere die Menschenrechte nicht (A zu F68). Er sei dann nochmals zwei Mal in Haft gewesen (A zu F72 und F73). Auf Frage, wie es für ihn weitergegangen wäre, wenn er in Eritrea geblieben wäre, erklärte der Beschuldigte, er wäre von den Leuten ausgeschlossen worden. Als er das Gefängnis verlassen habe, habe er das 20. Lebensjahr erreicht gehabt, weshalb man ihm den Schulbesuch verweigert habe. Weil das Fussballteam auseinandergegangen sei, hätten sie auch keine Passierscheine mehr erhalten. Der Beschuldigte sagte aus, er wäre sein ganzes Leben Soldat gewesen (A zu F86). Der Beschuldigte verneinte die Frage, in der Schweiz ausserhalb des Asylverfahrens mit jemandem über Homosexualität gesprochen zu haben, da es auch hier die eritreische Gemeinschaft gebe und er nicht wolle, dass diese das wisse. Darüber hinaus wolle er diese Sache auch nicht fortsetzen (A zu F91). Gefragt nach den Gründen, welche er noch nicht erwähnt habe und die gegen eine Rückkehr nach Eritrea sprechen würden, sagte der Beschuldigte, die politische Lage und die Administration dieses Regimes seien nicht legal; die Regierung sei eine Diktatur. Hier in der Schweiz sei er auch gegen die Regierung und bei einer Rückkehr müsse er mit dem Tod oder einer Gefängnisstrafe rechnen (A zu F104). Was das Politische angehe, sei er noch nicht allzu reif, aber er habe sich an den Demos, die in V.________(Ortschaft) und X.________(Ortschaft) stattgefunden hätten, angeschlossen (A zu F105).
Das Bundesverwaltungsgericht gelangte mit Urteil D-6758/2017 vom 5. Juli 2019 (pag. 780 ff.), mit welchem die Beschwerde des Beschuldigten gegen die SEM-Verfügung vom 27. Oktober 2017 gutgeheissen, die Verfügung aufgehoben und das SEM angewiesen wurde, den Beschuldigten als Flüchtling anzuerkennen und im Asyl zu gewähren, zur Auffassung, dass die vom Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner Homosexualität geltend gemachten behördlichen Festnahmen und Behelligungen sowie die daraus resultierende Diskriminierung und soziale Ächtung überwiegend glaubhaft seien (E. 5.1 des genannten Urteils). Es erwog u.a. das Nachstehende:
5.1.1 Das Gericht erachtet die Argumente, welche das SEM hinsichtlich der angeführten Haft vom Oktober 2010 bis März 2013 gegen die Glaubhaftigkeit ins Feld führt, hauptsächlich als unbegründet. So ist das Argument, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der Ursachen der Haft im Rahmen der ersten Anhörung unklare Angaben gemacht und in der zweiten Anhörung zu den Gründen zwar zusätzliche Informationen geliefert, jedoch nur in Form von Mutmassungen und vagen Angaben, zwar nicht belanglos, je doch aufgrund des Umstands, dass sich über den Informationsstand der eritreischen Behörden wie auch deren Modus Operandi nur mutmassen lässt, ohne entscheidendes Gewicht (vgl. zur Zurückhaltung beim Kriterium der Plausibilität von Verfolgungshandlungen Urteil des BVGer D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.1 m.w.H.). Gleiches gilt auch für die Angaben dazu, wie sich die Information über seine Haftgründe verbreitet hätten wie auch zum Ablauf der Verhöre. Der Beschwerdeführer vermochte — wenn auch in knapper Form — die Örtlichkeit und den Ablauf der Verhöre zu beschreiben. Darüber hinaus wies er auf sein Gefühl der Isolation, den beeinträchtigten psychischen Zustand und auf seine draussen wartende Mutter hin, ohne Antwort zu erhalten-- nach ihm gefragt habe (vgl. act. A22/16 S. 6). Zu kurz greift das Argument des SEM, wonach der Beschwerdeführer auf die Frage nach der Veränderung seiner Situation im Anschluss an den Transfer vom Polizeiposten ins Gefängnis lediglich einen kurzen und stereotypen Tagesverlauf in Gefangenschaft geschildert habe, ohne auf die Frage zu antworten. So schilderte er durchaus einige Veränderungen zum vorgängigen Postenaufenthalt. Er habe, nach dem er vorher isoliert gewesen sei, zwei Stunden nach draussen gehen können und drei Mal täglich etwas zu essen erhalten (vgl. act. A22/16 S. 6). Sodann ist festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen zu den Umständen seines über zweijährigen Haftaufenthalts etliche Einzelheiten und auch Realkennzeichen enthalten. So beschrieb er seine Zelle sowie den Arbeitsalltag im Gefängnis mit mehreren Einzelheiten, gab detailliert Auskunft über seine Mithäftlinge, mit denen er Kontakte gepflegt habe, und vermochte auch über seine Gefühlslage, insbesondere nach dem Tod seines Bruders im September 2011, zu berichten (vgl. act. A19/23 S. 13 f.). Auch wenn die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem mehrjährigen Haftaufenthalt nicht besonders ausführlich erscheinen mögen, wie dies das SEM in seinen Erwägungen bemängelt, sind sie nicht derart spärlich, als dass ihnen jegliche Glaubhaftigkeit abzusprechen wäre. Dabei gilt es in Erinnerung zu rufen, dass die Glaubhaftigkeit ein reduziertes Beweismass darstellt und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen lässt. Ausserdem ist nicht per se auszuschliessen, dass während der fraglichen Haft eine gewisse Monotonie herrschte und dem Beschwerdeführer daher keine weiteren, besonderen Vorkommnisse widerfuhren.
5.1.2 Zwar äusserte sich der Beschwerdeführer im Weiteren hinsichtlich des tatsächlichen Bestehens einer homosexuellen Beziehung im Rahmen der beiden Anhörungen uneinheitlich, indem er anlässlich der ersten Anhörung zunächst verneinte, dass er eine homosexuelle Beziehung zu S. gehabt habe (vgl. act. A19/23 S. 12), und dies dann im Rahmen der ergänzenden Anhörung bejahte (vgl. act. A22/16 S. 4). Jedoch ist seinem in der Beschwerdeschrift geäusserten Einwand, dass es bei der Beurteilung des Aussageverhaltens verständlich sei, dass er seine Homosexualität nur zögerlich preisgegeben habe, in dem Sinne beizupflichten, als dass- dieser Umstand jedenfalls geeignet erscheint, die fragliche Unstimmigkeit erheblich zu relativieren. Soweit der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des EuGH verweist, worin der Gerichtshof festgehalten habe, dass nicht von einem unglaubhaften Sachverhaltsvortrag ausgegangen werden dürfe, nur weil die behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit zur- Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht worden sei, ist festzustellen, dass das SEM vorliegend weder den Umstand einer erst nach und nach dargelegten Homosexualität gerügt noch kritisiert hat, dass die Vorbringen deshalb unglaubhaft seien, weil die Homosexualität nicht schon in der BzP geltend gemacht worden sei. Viel mehr wurde der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der BzP gefragt, ob er bei entsprechend gelagerten Fluchtgründen lieber durch ein reines Männerteam befragt werden wolle, was dieser bejahte, weshalb in der Folge die erste Anhörung entsprechend personell zusammengesetzt wurde. Aus dem angefochtenen Asylentscheid wird denn auch nicht ersichtlich, dass das SEM an der angeführten sexuellen Ausrichtung des Beschwerdeführers zweifeln würde.
5.1.3 Sodann kann dem Argument der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich zu den nachfolgenden Verhaftungen in der (ersten) Anhörung mit keinem Wort geäussert, einzig Razzien erwähnt und angeführt, dass er wegen Verlassens der Schule noch einmal verhaftet worden sei, im Ergebnis nicht beigepflichtet werden. So gab er bereits dort an, im Anschluss an seine erste Haft habe er keine Ruhe gehabt, es seien ständig Razzien durchgeführt worden und man habe ihn während einer Woche auf einer Polizeistation inhaftiert, weil er keine ldentitätskarte respektive keinen Passierschein auf sich getragen habe (vgl. act. A19/23 S. 10). Auch wenn der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der ersten Anhörung nicht mehr explizit eine weitere, zwei Tage dauernde Haft geltend machte, ist angesichts seines Verweises auf ständige Razzien — bei denen es erfahrungsgemäss zu einer kurzzeitigen Inhaftierung kommen kann — die angeführte Nennung einer weiteren zweitägigen Haft im Rahmen der ergänzenden Anhörung vorliegend nicht schlechterdings als nachgeschobenes Sachverhaltselement zu werten. Dementsprechend vermag es ihm nicht zum Nachteil zu gereichen, wenn er diese Haft erst im Rahmen der ergänzenden Anhörungen näher konkretisierte.
Hinsichtlich des Vorhalts, wonach er die nach seiner Entlassung einsetzende soziale Diskriminierung durch die Öffentlichkeit anlässlich der ersten (direkten) Anhörung gänzlich unerwähnt gelassen habe, ergibt sich aus dem fraglichen Protokoll kein einheitliches Bild. Wohl führt er dabei auf explizite Nachfrage an, es wisse "keiner" von seiner Homosexualität, um je doch an einem anderen Punkt der Befragung anzugeben, die anderen Gefangenen hätten davon gewusst und ihn während der Haft deswegen mehrheitlich gemieden (vgl. act. A19/23 S. 12, 16 und 17). Aus dem Kontext der ersten Anhörung ist sodann nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer die Frage 165 dahingehend verstanden haben könnte, wer aus seinem privaten Umfeld von seiner Homosexualität wisse (vgl. act. A19/23 S. 17 F165). Die entsprechende Unstimmigkeit ist demnach auch in diesem Punkt entscheidend abzuschwächen.
5.1.4 Sodann sind die vorinstanzlichen Vorbehalte bezüglich der geltend gemachten illegalen Ausreise, so hinsichtlich der Bezahlung des Schleppers ebenfalls zu relativieren und die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der Anhörung lassen sich durchaus als Präzisierungen seiner Angaben im Rahmen der BzP interpretieren. Beide. Male gibt er an, den Schlepper in Senafe getroffen und bezahlt zu haben. Dass es in der BzP 1200 Dollar und in der Anhörung 2100 Dollar gewesen seien, ist zwar eine nicht unbedeutende Differenz, kann sich aber auch als blosse Verwechslung in der ersten Zahl darstellen. Der Beschwerdeführer hat sich denn auch nicht selber um die Bezahlung gekümmert, sondern gibt dies bezüglich an, dass seine Schwester die Zahlung(en) erledigt beziehungsweise alles finanziert habe und erläutert auf Vorhalt, für welche Wegstrecken er wieviel habe bezahlen müssen (vgl. act. A7/11 S. 6; A19/23 S. 17 und 20). Auch zur Grösse der Fluchtgruppe sind die Ausführungen nicht dergestalt, dass diesbezüglich von einem Widerspruch in einem wesentlichen Punkt gesprochen werden kann. Ob die Gruppe nun 18 oder 21 Personen zählte, vermag nicht als entscheidende Unstimmigkeit zu zählen, zumal er in der Anhörung anfügte, es seien nebst 18 Leuten noch drei Babys dabei gewesen, was als eine Präzisierung seiner Angaben in der BzP anzusehen ist (vgl. act. A19/23 S. 17). Ferner stellt der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar nur wenige Vorbereitungen für seine Flucht traf und schilderte, welche Kleidung und Nahrungsmittel er dafür bereitstellte (vgl. act. A19/23 S. 18), noch nicht per se eine stereotype Aussage dar, zumal er-anderer Stelle relativ detailliert über die Finanzierung der Reise Auskunft gab und dabei ausführte, dass dies seine Schwester-erledigt habe (vgl. act. A19/23 S. 17 und 20). Zwar sind die Ausführungen zur Stimmung in der Gruppe und den Erlebnissen während der Flucht relativ dürftig; dabei ist aber zu berücksichtigen, dass ein eher ereignisloser Fussmarsch an die Grenze nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann und die Gruppe überdies vom Schlepper angeführt worden sein soll, weshalb es nicht abwegig scheint, dass der Beschwerdeführer zur Frage, wie sie sich in der Nacht orientiert hätten, keine Angaben zu geben vermochte. Immerhin war er imstande einige Details zum Weg über die Grenze anzugeben und einige Ortschaften zu benennen, durch welche sie anschliessend gekommen seien (vgl. act. A19/23 S. 18f.).
5.1.5 Nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit und denjenigen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht ins gesamt zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, die vorgebrachte und mehr als zweijährige Haft in den Jahren 2010 bis 2013 sowie die angeführten weiteren (kurzzeitigen) Inhaftierungen wegen des Vorwurfs einer homosexuellen Beziehung, eine damit verbundene soziale Ächtung und auch die geltend gemachte illegale Ausreise würden in den wesentlichen Punkten den Tatsachen entsprechen, höher ist, als die —wenn auch nicht restlos auszuschliessende — Möglichkeit, diese Sachverhaltselemente seien vom Beschwerdeführer bloss erfunden worden.
5.2
5.2.1 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den heimatlichen Behörden infolge seiner Homosexualität zunächst während zweieinhalb Jahren inhaftiert und dabei auch solange misshandelt wurde, bis er zugab, eine homosexuelle Beziehung zu führen. Wenige Monate nach seiner Haftentlassung wurde er im Rahmen einer Razzia erneut verhaftet, während einer Woche inhaftiert und dabei auch zu seiner Homosexualität befragt. Ein paar Monate darauf wiederholte sich dieser Vorfall, wobei man ihn dieses Mal für zwei Tage inhaftierte. Im Rahmen der kurzzeitigen Inhaftierungen habe man den Beschwerdeführer jeweils nach Geldzahlungen wieder gehen lassen. Sodann wurde er bereits während der Haft von den Mitinsassen wegen seiner Homosexualität schikaniert und gehänselt (vgl. act. A19/23 S. 12; A22/16 S. 6 und 12) und musste auch privat fortwährende soziale Ächtung und Isolation erleiden (vgl. act. A22/16 S. 8f.).
5.2.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn Sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, so fern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Be gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute — d.h. von Dritten nachvollziehbare — Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6; BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Das vorliegend bedeutsame Verfolgungsmotiv der Homosexualität lässt sich unter der in Art. 3 AsylG erwähnten „sozialen Gruppe" erfassen. Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. November 2013 (C-199/12, C-200/12, C-201/12). Darin wurde festgehalten, homosexuelle Asylsuchende könnten eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die der Verfolgung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung ausgesetzt sei. So sei die sexuelle Orientierung ein bedeutendes Merkmal der Identität, weshalb von einem Asylsuchenden nicht erwartet werden könne, dass er seine Homosexualität geheim halte oder sich beim Ausleben dieser sexuellen Ausrichtung zurückhalte, um eine Verfolgung zu vermeiden.
5.2.3 Die subjektiv empfundene Furcht des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Homosexualität respektive wegen seiner sexuellen Orientierung flüchtlingsrechtliche bedeutsame Nachteile zu erleiden beziehungsweise erneut festgenommen und inhaftiert zu werden, erweist sich sowohl als nachvollziehbar als auch als objektiv begründet (vgl. E. 5.2.1), weshalb in Folge der Wiederholungsgefahr solcher behördlicher Festnahmen vorliegend der Kausalzusammenhang zwischen Vorverfolgung und Ausreise ohne Weiteres als gegeben zu erachten ist (vgl. BV-GE 2009/51 E. 4.2.5 S. 745). So verliess der Beschwerdeführer Eritrea im September 2014, nachdem seine Schwester die illegale Ausreise in die Wege leiten konnte.
5.2.4 In allgemeiner Hinsicht ist festzustellen, dass betreffend Homosexualität in Eritrea und der sich aus dem Bekanntwerden dieser Orientierung ergebenden Konsequenzen keine themenspezifischen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts bestehen. Tatsache ist, dass Homosexualität in Eritrea verboten und mit bis zu mehreren Jahren Gefängnis bestraft werden kann (vgl. bspw. Politisches Asyl für Homosexuelle: "Ein Leben im Schatten des Rechts", www.taz.de > Politik > Nahost, abgerufen am 16.05.2019); die Rechtspraxis ist indessen unklar. Tatsache ist indessen ebenso, dass bis lang vom Bundesverwaltungsgericht keine Kollektivverfolgung der Gruppe der Homosexuellen in Eritrea festgestellt wurde und hierzu angesichts der schwer zugänglichen Informations- und Quellenlage auch kein zureichen der Anlass besteht. Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVGE 2011/16: gezielte und intensive gegen das Kollektiv gerichtete Verfolgungsmassnahmen, die eine genügende Dichte aufweisen und über das hinaus gehen, was andere Teile der Bevölkerung hinzunehmen haben) sind daher nicht erfüllt. Es genügt somit zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht, die blosse Zugehörigkeit zur Gruppe der Homosexuellen in Eritrea zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Vielmehr ist eine individuelle, konkrete, subjektiv und objektiv begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Benachteiligungen glaubhaft zu machen oder zu beweisen. Dies ist dem Beschwerdeführer angesichts obiger Erörterungen gelungen.
5.2.6 Der Beschwerdeführer war damit im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaft von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG bedroht und dürfte solche im Falle einer Rückkehr — angesichts der unveränderten Situation der Homosexuellen in Eritrea — weiterhin zu gewärtigen haben. Eine Fluchtalternative innerhalb Eritreas lässt sich vorliegend nicht annehmen, da der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion von Organen der Zentralgewalt und damit unmittelbar staatlich verfolgt worden ist, wes halb ein Wegzug in einen anderen Landesteil solche Nachstellungen regelmässig nicht effektiv zu unterbinden vermag (vgl. dazu auch BVGE 2011/51 E. 8.5.1. S. 18 und E. 8.6. S. 20).
6.
6.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art." 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen sind, ist ihm in der' Schweiz Asyl zu gewähren (Art. 49 AsylG). 6.2 Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren.
Im Strafverfahren wurde der Beschuldigte vor der Vorinstanz dazu befragt, was es für ihn bedeuten würde, wenn er in seine Heimat zurückkehren müsste. Er gab zu Protokoll, er sei gegen die Regierung und habe auf Youtube Videos bei Demonstrationen. Wenn er in die Heimat zurückgehen würde, würde man ihn ins Gefängnis stecken (pag. 851 Z. 10 f.). Befragt nach dem Inhalt dieser Videos erklärte der Beschuldigte, seit 8–9 Jahren in der Schweiz zu sein und gegen die Regierung in Eritrea zu sein. Er sei in die Schweiz gekommen, weil es in Eritrea keine Meinungsfreiheit und keine sexuelle Freiheit gebe. Deshalb sei er in der Schweiz immer wieder auf Demonstrationen gegen den eritreischen Staat gegangen. Er habe viele Videos davon. Wenn er nun nach Eritrea gehen müsste, würde es schlimm für ihn enden – lebenslängliches Gefängnis oder vielleicht auch andere Sachen (pag. 851 Z. 14 ff.). Er sei an drei Demonstrationen in V.________ (Ortschaft), W.________ (Ortschaft) und X.________ (Ortschaft) gewesen (pag. 851 Z. 23 f.). Auf Frage, ob er homosexuell oder an Männern interessiert sein, machte der Beschuldigte keine Aussage (pag. 852 Z. 23).
Die Ausführungen zum Thema Homosexualität im eingeholten Vollzugsbericht der JVA Thorberg vom 1. Mai 2025 (pag. 1131 ff.) wurden bereits zusammengefasst wiedergegeben, es kann auf E. 23.7.1 hiervor verwiesen werden.
Vor oberer Instanz bestätigte der Beschuldigte die Richtigkeit der im Bericht der JVA Thorberg gemachten Ausführungen zu seiner Homosexualität (pag. 1210 Z. 107 ff.). Weiter erklärte er, aufgrund seiner Sexualität und des Umstands, dass er gegen die [eritreische] Regierung sei, nicht mit anderen Eritreern in der Zelle sein zu wollen (pag. 1209 Z. 72). Er habe in der JVA Thorberg einen Konflikt mit einem anderen Insassen gehabt, weil dieser erfahren habe, dass er homosexuell sei (pag. 1208 Z. 41 und pag. 109 Z. 42). Gefragt nach seiner Teilnahme an den Demonstrationen erklärte der Beschuldigte, er habe in der Schweiz zwei, drei Mal an einer Demonstration teilgenommen, wobei es darum gegangen sei, dass es in Eritrea keine freie Meinung gebe und der Präsident ein Diktator sei (pag. 1209 Z. 75 .ff, Z. 82 f. und pag. 1210 Z. 86). Auf Frage, ob denn die anderen Eritreer, die in der Schweiz seien, vermutlich nicht die gleiche Einstellung hätten, antwortete der Beschuldigte es gehe um seine Homosexualität. Das Risiko für ihn sei gross, wenn er mit anderen sei und über seine Orientierung und sein Verhalten zur Regierung spreche (pag. 1210 Z. 89 ff.). Auf Frage, ob er nun im Vollzug zu seiner sexuellen Ausrichtung stehe, erklärte der Beschuldigte niemandem etwas davon zu sagen. Für viele dieser Leute sei dies unvorstellbar; er versuche, sich «normal» zu verhalten, aber leide darunter (pag. 1210 Z. 115 ff.). Auf Fragen zu seiner Homosexualität vor dem Hintergrund der begangenen Taten z.N. der Privatklägerin antwortete der Beschuldigte, er habe das [gemeint: die Homosexualität] bis jetzt nicht offen leben können, weil er Angst vor seiner Familie und der Community gehabt habe. Er habe versucht, es allen recht zu machen und es einfach versteckt zu leben, aber die erste Beziehung habe nicht funktioniert (pag. 1224 Z. 583 ff.). Auf Hinweis, wonach es einen Unterschied gebe zwischen dem versteckten Ausleben der Homosexualität und Beziehungen mit Frauen, die so weit gingen, dass Familienplanung ein Thema sei, Eifersuchtsgefühle entstünden und es gar zu einer Vergewaltigung komme, antwortete der Beschuldigte, er sei homosexuell und habe versucht, normal zu leben, es seiner Religion und seiner Familie recht zu machen und Mobbing, Hass und Erniedrigungen zu umgehen (pag. 1224 Z. 590 ff.). Wie es so weit kommen konnte, dass er eine Frau vergewaltigt habe, konnte sich der Beschuldigte nicht erklären. Er habe sich ausgenützt gefühlt, sei eifersüchtig, wütend und gekränkt gewesen (pag. 1224 Z. 598 ff.). Auf Frage, ob er seit dem Kontakt in Eritrea wieder sexuelle Kontakte mit einem Mann in Q.________(Ortschaft) gehabt habe, erklärte der Beschuldigte, vor ungefähr fünf Jahren in Q.________(Ortschaft) einer Beziehung mit einem Mann nachgegangen zu sein, wobei nach zwei/drei Wochen Schluss gewesen sei, da er selbst Angst gehabt hatte. Sie hätten sich nur geküsst und gegenseitig oral befriedigt (pag. 1225 Z. 617 ff.). Gefragt danach, weshalb er hier nicht frei leben könne, obwohl dies gemäss seinen eigenen Angaben der Grund gewesen sei, weshalb er aus Eritrea geflohen sei, antwortete der Beschuldigte dies selber nicht zu verstehen. Er erklärte wiederum, Angst vor seiner Community zu haben und wies darauf hin, dass seine Familie dies nicht akzeptiere (pag. 1225 Z. 626 ff. und 633 ff.). Er sei als Christ erzogen worden, aber habe Gott befragt, warum er ihn so gemacht habe, wenn es verboten sei (pag. 1226 Z. 649 und 652 f.). Wegen seiner Homosexualität sei er während der zwei Jahre Haft in Eritrea verhaftet, geschlagen und gefoltert worden, bis er gesagt habe, was mit diesem Mann gewesen sei (pag. 1226 Z. 663 ff.). Auf Frage, was passieren würde, wenn er in Eritrea wäre, antwortete der Beschuldigte, er sei in Eritrea verhaftet worden, weil er homosexuell sei, und er könne dort nicht leben. Wenn er zurück nach Eritrea müsste, wäre er bedroht und müsste vielleicht wieder ins Gefängnis, eventuell würde man ihn auch töten. Er habe keinen Frieden dort (pag. 1226 Z. 679 ff.).
Zu seinen politischen Ansichten führte der Beschuldigte vor oberer Instanz aus, er sei gegen die eritreische Regierung, welche seit 33 Jahren herrsche, und habe deswegen auch an Demonstrationen teilgenommen (pag. 1227 Z. 686 ff. und 691 ff.). Auf Fragen, wo man Videos oder Fotos seiner Teilnahmen auffinde und ob der Beschuldigte diese zeigen könne, sagte der Beschuldigte aus, auf Facebook gebe es Fotos von Freunden und anderen Leuten, die dort gewesen zeigen, aber er könne das nicht zeigen (pag. 1227 Z. 710 f. und Z. 714). Gefragt nach seinen Plänen für die Zukunft erklärte der Beschuldigte, von jetzt an seiner Orientierung nachzugehen und sein Leben so zu leben, wie er es sich vorstelle. Er werde zur Arbeit gehen und seinen Sohn grossziehen (pag. 1228 Z. 737 ff.).
Nach Auffassung der Kammer blieben die Aussagen des Beschuldigten zu seinen politischen Meinungsäusserungen und Teilnahmen an Demonstrationen bis zuletzt vage und trivial. Die konkreten Inhalte der Videos bleiben insgesamt unbekannt; sofern die Videos überhaupt noch existieren, scheinen sie nur schwer auffindbar zu sein. Die Kammer gelangt mit der Vorinstanz zur Auffassung, dass die Behauptungen des Beschuldigten, aufgrund von Youtube-Videos dreier Demonstrationen gegen das eritreische Regime gefährdet zu sein, nicht geeignet sind, ein konkretes Risiko von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen sehr schweren Menschenrechtsverletzung zu plausibilieren.
Anders verhält es sich mit der Homosexualität. Die Kammer gelangt zwar grundsätzlich zur Auffassung, dass die vom Beschuldigten begangenen Taten z.N. der Privatklägerin, insbesondere auch die heftigen Gefühlsempfindungen (etwa die Eifersucht gegenüber dem Ex-Mann der Privatklägerin) und die ihr gegenüber angewendete Gewalt zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse, sich nur schwer mit einer homosexuellen Neigung vereinbaren lassen. Wie die vorangehenden Ausführungen aber gezeigt haben, wurde der Beschuldigte bereits im Asylverfahren eingehend zu seiner sexuellen Orientierung, dem sexuellen Kontakt in Eritrea zu T.________, der darauffolgenden Inhaftierung und den Haftbedingungen in Eritrea befragt. Diese Ausführungen erscheinen der Kammer insgesamt als glaubhaft. Der Beschuldigte betonte vor oberer Instanz wiederholt, nun zu seiner Homosexualität stehen zu wollen und dies bisher vor allem aus familiären, kommunalen und religiösen Gründen nicht getan zu haben. Ob dies der Wahrheit entspricht, kann auch die Kammer nicht abschliessend beantworten. Bereits aus dem Umstand, dass der Beschuldigte in seiner Heimat als homosexuell wahrgenommen werden könnte, was mit Blick auf seine Ausführungen zu den Vorfällen in Eritrea nicht ausgeschlossen scheint, lässt sich jedoch eine konkrete, subjektiv und objektive begründete Furcht vor menschenrechtlich relevanten Repressalien begründen. Zusammengefasst kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschuldigten bei einer Rückkehr nach Eritrea eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Behandlung droht, womit das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot der Anordnung der Landesverweisung entgegensteht. Die Prüfung eines «echten Härtefalls» erübrigt sich bei diesem Ausgang.
VII. Kosten und Entschädigung
27. Verfahrenskosten
27.1 Theoretische Grundlagen
Die Verfahrenskosten bestehen aus den Gebühren und den Auslagen (Art. 422 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, sofern sie verurteilt wird. Davon ausgenommen sind, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO, die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Kosten für Übersetzungen (Art. 426 Abs. 3 Bst. b StPO).
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.2.2).
27.2 Erste Instanz
Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf total CHF 19'027.70 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Kostenbestimmung. Zufolge der Verurteilung der Beschuldigten hat diese die entsprechenden vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen.
27.3 Obere Instanz
Die Gebühren für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 6'000.00 festgelegt.
Der Beschuldigte richtete seine Berufung ursprünglich u.a. gegen sämtliche erstinstanzlichen Schuldsprüche. Aufgrund des vor oberer Instanz abgelegten Geständnisses und dem damit verbundenen Teilrückzug der Berufung wurden die erstinstanzlichen Schuldsprüche – entsprechend den ursprünglichen Anträgen in der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft – bestätigt. Aufgrund des Teilrückzugs der Berufung änderte die Verteidigung ihre Anträge in den Hauptpunkten insoweit, als im Wesentlichen nur noch die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, der (formelle) Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, eine mildere Sanktion und der Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS beantragt wurde. Das Geständnis der Beschuldigten hatte auch Änderungen in den ursprünglich mit Berufung bzw. Anschlussberufung gestellten Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerin zur Folge (vgl. zum Ganzen E. 5 hiervor). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen insoweit, als auch oberinstanzlich das Strafverfahren gegen ihn wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte eingestellt wurde (E. II. hiervor) und – in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft – von der Anordnung einer Landesverweisung abgesehen wurde. Bei diesem Verfahrensausgang erachtet die Kammer als angezeigt, die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'000.00 im Umfang von 5/6, ausmachend CHF 5’000.00, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im Umfang von 1/6, ausmachend CHF 1'000.00, werden die oberinstanzlichen Verfahrenskosten durch den Kanton Bern getragen.
28. (Amtliche) Entschädigungen
Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren.
28.1 Fürsprecherin H.________
28.1.1 Erste Instanz
Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecherin H.________ im erstinstanzlichen Verfahren wurde durch die Vorinstanz gestützt auf die Kostennote vom 28. Oktober 2022 (pag. 658 ff.) auf CHF 14'107.30. festgesetzt. Das erstinstanzliche Honorar gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und ist zu bestätigen.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung in reduzierter Höhe (Hälfte von 13.4166 h, Spesen von CHF 112.40; BK 22 224 [vgl. pag. 162]) von CHF 12'601.80 zurückzuzahlen und Fürsprecherin H.________ die reduzierte Differenz von CHF 4'275.25 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
28.1.2 Obere Instanz
Die Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfrage (Domeisen, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N. 2a zu Art. 426 StPO). Wie bereits dargelegt, obsiegt der Beschuldigte vor oberer Instanz teilweise, weshalb ihm im Umfang von 1/5 eine Entschädigung für die angemessene Wahrung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren zusteht.
Die Entschädigung von Fürsprecherin H.________ für die Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren wurde mit Verfügung vom 30. Juli 2024 auf CHF 156.70 (pag. 1062) festgesetzt. A.________ hat dem Kanton Bern diese (bereits ausgerichtete) amtliche Entschädigung im Umfang von 5/6, ausmachend CHF 130.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/6, ausmachend CHF 26.10, besteht keine Rückzahlungspflicht.
28.2 Rechtsanwalt B.________
Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren wird gestützt auf die eingereichte und einzig um die nicht veranschlagte Dauer der Berufungsverhandlung zu ergänzende Honorarnote vom 15. Mai 2025 (pag. 1259 ff.) auf CHF 6'261.60 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Die Berufungsverhandlung dauerte 6 Stunden, womit der Gesamtaufwand um 6 Stunden auf 25 Stunden und 20 Minuten erhöht wurde.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 6'261.60 im Umfang von 5/6, ausmachend CHF 5'218.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/6, ausmachend CHF 1’043.60, besteht keine Rückzahlungspflicht.
28.3 Rechtsanwältin E.________
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft richtet sich sinngemäss nach Art. 135 StPO (Art. 138 Abs. 1 StPO). Entsprechend kann für die allgemeinen Grundlagen auf die bei der amtlichen Verteidigung gemachten Ausführungen verwiesen werden (E. 28 hiervor).
28.3.1 Erste Instanz
Rechtsanwältin E.________ wurde von der Vorinstanz für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin in erster Instanz entsprechend ihrer Honorarnote vom 10. August 2023 (pag. 880 ff.; mit einer Kürzung des Aufwands um eine Stunde entsprechend der tatsächlichen Dauer der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) mit insgesamt CHF 10'882.75 entschädigt. Dies ist zu bestätigen.
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Rechtspflege von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 10'882.75.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin E.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10'882.75 und Rechtsanwältin E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'694.10, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 aStPO).
28.3.2 Obere Instanz
Die von Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren mit Honorarnote vom 15. Mai 2023 (pag. 1255 ff.) geltend gemachte Aufwand – 22 Stunden 55 Minuten unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung (total 6 Stunden) – erachtet die Kammer als angemessen.
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'754.40.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin E.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'754.50 zurückzubezahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art.
426 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
VIII. Verfügungen
29. Vorzeitiger Vollzug
Der Beschuldigte geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück.
30. Beschlagnahmungen
Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB).
Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, befindet sich auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon Apple iPhone 11 pro (IMEI .________) ein Thumbnail eines anlässlich der Vergewaltigung vom 17. April 2022 erstellten Videos, auf welchem die nackte und am Boden kniende Privatklägerin den Penis des Beschuldigten in der Hand hält. Die Einwände der Verteidigung, wonach das Thumbnail keine für Nutzer zugängliche Datei sei und folglich auf dem Mobiltelefon keine Erzeugnisse mit pornografischen Inhalten seien, sind nicht zu hören. Wie Thumbnails (Vorschaubilder) angesehen werden können, lässt sich ohne Weiteres diversen Anleitungen im Internet entnehmen und erfordert keine besonderen Kenntnisse. Das Mobiltelefon wird zur Vernichtung eingezogen.
31. DNA-Profil und biometrisch erkennungsdienstliche Daten
Das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil sowie die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. c DNA-Profil-Gesetz).
32. Weitere Verfügungen
Für die weiteren Verfügungen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
IX. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 11. August 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
A.________ schuldig erklärt wurde:
der sexuellen Nötigung, begangen am 17. April 2022 in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von C.________;
der Vergewaltigung, mehrfach begangen, in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von C.________, so im Einzelnen:
am 17. April 2022;
am 8. Mai 2022;
der einfachen Körperverletzung, begangen am 8. Mai 2022 in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von C.________;
der Nötigung, mehrfach begangen am 8. Mai 2022 in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von C.________;
des Hausfriedensbruchs, begangen am 8. Mai 2022 in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von C.________.
A.________ in Anwendung von Art. 47/49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO verurteilt wurde zur Bezahlung von CHF 30'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 28. April 2022 an die Straf- und Zivilklägerin C.________.
Betreffend Zivilpunkt in Anwendung von Art. 47/49 OR, Art. 28 f. ZGB sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO erkannt wurde:
Die Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird soweit weitergehend abgewiesen;
Die Klage der Straf- und Zivilklägerin C.________ auf Vernichtung sämtlicher im Besitz des Beschuldigten befindlichen intimen Fotos und Videos wird abgewiesen.
Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.
Weiter verfügt wurde, dass die Kontosperren betreffend die Konten Nr. .________ und .________ bei der O.________(Bank) aufgehoben und die sich darauf befindlichen Salden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden (Art. 267 Abs. 3 und 238 StPO).
II.
Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, angeblich begangen am 17. April 2022 in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von C.________ wird mangels Strafantrags eingestellt,
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
III.
A.________ wird schuldig erklärt:
der sexuellen Nötigung, begangen am 17. April 2022 in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), z.N. von C.________;
und gestützt darauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.1. hiervor und in Anwendung der Artikel
34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 123 Ziff. 1, 181, 186, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 aStGB
Art. 426, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren.
Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 283 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 15. Februar 2023 vorzeitig angetreten worden ist.
Zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 3'900.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 19'027.70.
Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5’000.00 (5/6 von CHF 6'000.00).
Im Umfang von CHF 1'000.00 (1/6 von CHF 6'000.00) werden die oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Kanton Bern auferlegt.
IV.
Die Entschädigung und das volle Honorar der früheren amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Fürsprecherin H.________ (8. Mai bis 21. Oktober 2022), wurde/wird wie folgt bestimmt:
Erste Instanz
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin H.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 14'107.30.
A.________ hat dem Kanton die ausgerichtete amtliche Entschädigung in reduzierter Höhe (Hälfte von 13.4166 h, Spesen von CHF 112.40; BK 22 224) von CHF 12'601.80 zurückzuzahlen und Fürsprecherin H.________ die reduzierte Differenz von CHF 4'275.25 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4
aStPO).
Obere Instanz
Die Entschädigung von Fürsprecherin H.________ für die Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren wurde mit Verfügung vom 30. Juli 2024 auf CHF 156.70 festgesetzt. A.________ hat dem Kanton Bern diese (bereits ausgerichtete) amtliche Entschädigung im Umfang von 5/6, ausmachend CHF 130.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/6, ausmachend CHF 26.10, besteht keine Rückzahlungspflicht.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'261.60.
A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 6'261.60 im Umfang von 5/6, ausmachend CHF 5'218.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/6, ausmachend CHF 1’043.60, besteht keine Rückzahlungspflicht.
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.________, Rechtsanwältin E.________, wurde/wird für die Aufwendungen im Zivilpunkt im erst bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt:
Erste Instanz
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Rechtspflege von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 10'882.75.
A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin E.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10'882.75 und Rechtsanwältin E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'694.10, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 aStPO).
Obere Instanz
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'754.40.
A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin E.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'754.50 zurückzubezahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
V.
Weiter wird verfügt:
1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück.
2. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet.
3. Folgender Gegenstand wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):
- Mobiltelefon Apple iPhone 11 pro, IMEI .________
4. Das von A.________ erstellte DNA-Profil sowie die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. c DNA-Profil-Gesetz).
5. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Straf- und Zivilklägerin/Anschlussberufungsführerin a.v.d. Rechtsanwältin D.________
- Rechtsanwältin E.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
- Fürsprecherin H.________ (auszugweise)
- der O.________ (Bank) (auszugweise betr. Kontosperre)
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern BVD (Dispositiv unverzüglich, Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information, Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- der Justizvollzugsanstalt Thorberg (Dispositiv unverzüglich)
Bern, 16. Mai 2025
(Ausfertigung: 2. März 2026)
Im Namen der 1. Strafkammer
Die Präsidentin i.V.:
Oberrichterin Schwendener
Der Gerichtsschreiber:
Weibel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
SK 24 255
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
BK 22 224
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG
Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol
Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO
Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO
Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR
Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR
Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV
Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO
Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO
Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR
Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR
Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV
Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV
Art. 28 ZGBart. 28 CCart. 28 CC
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 267 StPOart. 267 CPPart. 267 CPP
Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
6B_349/2016
6B_769/2016
6B_1231/2022
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 179quater StGBart. 179quater CPart. 179quater CP
Art. 179quater StGBart. 179quater CPart. 179quater CP
Art. 179quater StGBart. 179quater CPart. 179quater CP
Art. 179quater StGBart. 179quater CPart. 179quater CP
6B_12/2016
Art. 179quater StGBart. 179quater CPart. 179quater CP
6B_12/2016
6B_59/2020
SK 23 39
SK 23 40
Art. 179quater StGBart. 179quater CPart. 179quater CP
Art. 30 StGBart. 30 CPart. 30 CP
Art. 303 StPOart. 303 CPPart. 303 CPP
Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP
BGE 141 IV 380ATF 141 IV 380DTF 141 IV 380
BGE 131 IV 97ATF 131 IV 97DTF 131 IV 97
BGE 129 IV 1ATF 129 IV 1DTF 129 IV 1
6B_267/2008
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 179quater StGBart. 179quater CPart. 179quater CP
6B_941/2019
6B_982/2018
Art. 140 StPOart. 140 CPPart. 140 CPP
Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP
Art. 306 StPOart. 306 CPPart. 306 CPP
Art. 306 StPOart. 306 CPPart. 306 CPP
Art. 140 StPOart. 140 CPPart. 140 CPP
Art. 160 StPOart. 160 CPPart. 160 CPP
Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 160 StPOart. 160 CPPart. 160 CPP
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
BGE 147 IV 471ATF 147 IV 471DTF 147 IV 471
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
6B_117/2023
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
6B_117/2023
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
BGE 133 IV 256ATF 133 IV 256DTF 133 IV 256
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
SK 16 186
SK 11 131
SK 16 130
SK 16 130
SK 20 38
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
BGE 126 IV 5ATF 126 IV 5DTF 126 IV 5
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 181 BetmGart. 181 LStupart. 181 LStup
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
BGE 131 IV 167ATF 131 IV 167DTF 131 IV 167
6S.199/2004
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
BGE 108 IV 165ATF 108 IV 165DTF 108 IV 165
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
BGE 146 IV 145ATF 146 IV 145DTF 146 IV 145
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP
Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU
Art. 25 BVart. 25 Cst.art. 25 Cost.
Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
BGE 145 IV 455ATF 145 IV 455DTF 145 IV 455
6B_423/2019
6B_1194/2020
6B_747/2019
6B_555/2020
6B_33/2022
Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP
Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP
Art. 33 FKart. 33 avec annexeart. 33 con. All.
Art. 5 AsylGart. 5 LAsiart. 5 LAsi
Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU
Art. 25 BVart. 25 Cst.art. 25 Cost.
6B_38/2021
Art. 5 AsylGart. 5 LAsiart. 5 LAsi
Art. 33 FKart. 33 avec annexeart. 33 con. All.
Art. 5 AsylGart. 5 LAsiart. 5 LAsi
Art. 60 AsylGart. 60 LAsiart. 60 LAsi
Art. 65 AsylGart. 65 LAsiart. 65 LAsi
Art. 64 AIGart. 64 LEtrart. 64 LStrI
Art. 63 AIGart. 63 LEtrart. 63 LStrI
Art. 68 AIGart. 68 LEtrart. 68 LStrI
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
6B_1258/2020
6B_551/2021
Art. 3 AsylGart. 3 LAsiart. 3 LAsi
Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU
Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU
Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 3 AsylGart. 3 LAsiart. 3 LAsi
Art. 33 FKart. 33 avec annexeart. 33 con. All.
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Art. 5 AsylGart. 5 LAsiart. 5 LAsi
6B_555/2020
BGE 145 IV 455ATF 145 IV 455DTF 145 IV 455
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
6B_45/2020
Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU
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Art. 5 AsylGart. 5 LAsiart. 5 LAsi
Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU
Art. 1 FKart. 1 avec annexeart. 1 con. All.
Art. 5 AsylGart. 5 LAsiart. 5 LAsi
Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU
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6B_45/2020
BVGer D-7912/2016TAF D-7912/2016TAF D-7912/2016
Art. 3 AsylGart. 3 LAsiart. 3 LAsi
Art. 3 AsylGart. 3 LAsiart. 3 LAsi
Art. 3 AsylGart. 3 LAsiart. 3 LAsi
BVGE 2013/11TAF 2013/11TAF 2013/11
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Art. 53 AsylGart. 53 LAsiart. 53 LAsi
Art. 49 AsylGart. 49 LAsiart. 49 LAsi
Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
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Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
6B_1359/2020
Art. 5 VKDart. 5 DFPart. 5 VKD
Art. 24 VKDart. 24 DFPart. 24 VKD
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol
Art. 17 PKVart. 17 ORDart. 17 PKV
BK 22 224
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
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Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
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Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA
Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO
Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO
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Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
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Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR
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Art. 28 ZGBart. 28 CCart. 28 CC
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Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
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